— 334 — 2. Als §. 9a werden folgende Vorschriften eingestellt: Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Miethver— hältnisses für einen längeren als einjährigen Zeitraum streitig, so wird der Werth auf den Betrag des einjährigen Zinses berechnet. Bei Ansprüchen auf Alimente, welche auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, wird der Werth des Rechts auf die wiederkehrenden Leistungen, falls nicht der Gesammtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist, auf den fünffachen Betrag des einjährigen Bezugs berechnet. Das Gleiche gilt bei Ansprüchen auf Entrichtung einer Geldrente, welche nach den §§. 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§. 3, 3a, 7 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schaden- ersatze für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 erhoben werden. Ist für die Dauer des Rechtsstreits, welcher eine Ehesache betrifft, über die Unterhaltspflicht der Ehegatten zu entscheiden, so wird der Werth des Rechts auf Entrichtung einer Geldrente auf den einjährigen Betrag derselben berechnet. 3. Als §. 10 a wird folgende Vorschrift eingestellt: Im Falle des §. 230 a der Civilprozeßordnung ist für die Werths- berechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere maßgebend. 4. Der §. 15 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Die zum Zwecke der Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels erfolgte Festsetzung des Werthes ist, unbeschadet der Vorschrift des §. 9a, für die Berechnung der Gebühren maßgebend. 5. An die Stelle des §. 16 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530 Abs. 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung sowie des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt. 6. Im §. 20 wird die Nr. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 1. für eine nicht kontradiktorische mündliche Verhandlung in Ehesachen, in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, in den vor die Landgerichte gehörigen Entmündigungssachen und in dem Verfahren über die gegen eine Todeserklärung erhobene Anfechtungsklage, sofern der Kläger verhandelt;