— 337 — (Civilprozeßordnung §. 596e Abs. 3, 8. 596d Abs. 2), die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (Civilprozeßordnung §. Abs. 1, §. 751 Abs. 1) oder eines Segquesters (Civilprozeßordnung §§. 747. 752) 9. über die Bestellung eines Vertreters für eine nicht prozeßfähige oder unbekannte Partei, für ein von dem Eigenthümer auf- gegebenes Grundstück oder für einen Erben, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat (Civilprozeßordnung §§. 55, 55a, 455, 609, 620, 626, 693, 696f); 12. über die Zulassung einer Zustellung oder eines Aktes der Zwangs- vollstreckung zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder all- gemeinen Feiertage (Civilprozeßordnung §§. 171, 681); 16. über Anträge auf Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit im Falle des §. 653a der Civilprozeßordnung, sowie über Gesuche um Ertheilung des Zeugnisses der Rechtskraft oder um Ertheilung des Zeugnisses, daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei, oder um Be- stimmung einer Frist zum Nachweise der Zustellung eines Schrift- satzes (Civilprozeßordnung §. 646). b) der Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung: Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530 Abs. 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung sowie des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt. 16.  An die Stelle des §. 48 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530 Abs 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung sowie des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt. 17. Der §. 53 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Wird das Verfahren durch Versagung der Zulassung des Antrags (Konkursordnung §. 97 Abs. 1, §. 194 Abs. 2, §. 199 Abs. 2, §§. 201 a, 205 Abs. 2, §. 205 a Abs. 2 §. 206f, Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschftsgenossenschaften „vom 1. Mai 1889 §. 93 Abs. 2) oder durch Zurücknahme des zugelassenen Antrags erledigt, so wird nur ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) erhoben. 18.  An die Stelle des §. 57 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: Im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkursordnung §. 101) oder den Beschluß über Bestätigung eines Zwangsvergleichs (Konkursordnung §§. 174, 206 Abs. 2, §. 206f) finden die Vorschriften des §. 52 Anwendung.