— 340 — 8.  Im §. 30 werden a) im Abs. 1 die Nr. 2, 3 durch folgende Vorschriften ersetzt: 2. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §. 688, 690 Absatz 3, §§. 696d, 696e, 710 Absatz 4, §. 714 Absatz 2), sofern das Verfahren von dem Verfahren über die Hauptsache getrennt ist; 3. die im Gerichtskostengesetze §. 38 Nr. 1) 2 bezeichneten Ange- legenheiten. b) als Abs. 3 folgende Vorschriften hinzugefügt: Die im besonderen Verfahren erfolgte Festsetzung der Kosten und die Abänderung der Kostenfestsetzung (Gerichtskostengesetz §. 38 Nr. 1) bilden Eine Instanz. Das Gleiche gilt von dem Verfahren über die im Gerichtskostengesetze §. 38 Nr. 2 bezeichneten Anträge. 9.  An die Stelle des §. 31 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: Die landesgesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Gebühren für eine den Vorschriften der Civilprozeßordnung nicht unterliegende Zwangs- vollstreckung bleiben unberührt. 10.  Der §. 35 erhält im Eingange folgende Fassung: Für die einmalige Erwirkung des Zeugnisses der Rechtskraft (Civil- prozeßordnung §. 646) oder der Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung §§. 662 bis 666, 670 d, 670h, 670 k, 6701 Absatz 2, §§. 670p, 703, 704 Absatz 1, §. 705 Absatz 1, 2, §. 809) ..... 11.  An die Stelle des §. 37 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift: Für die Mitwirkung bei einem der Klage vorausgehenden Sühne- verfahren (Civilprozeßordnung §§. 471, 571, 572) erhält der Rechts- anwalt drei Zehntheile der Sätze des §. 9. 12.  Der §. 39 erhält im Eingange folgende Fassung: Für die Vertretung im Vertheilungsverfahren (Civilprozeßordnung §. 754 a Absatz 6, §§. 758 bis 763, 768) ..... 13.  An die Stelle des §. 40 Abs. 1 treten folgende Vorschriften: Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 823 bis 833, 836 bis 836n, 836s bis 850 f) stehen dem Rechtsanwalt, als Ver- treter des Antragstellers Civilprozeßordnung §. 824), drei Zehntheile der Sätze des §. 9 zu: 1. für den Betrieb des Verfahrens, einschließlich der Information; 2. für den Antrag auf Erlaß des Aufgebots;