— 341 — 3. für den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre, sofern derselbe vor dem Antrag auf Erlaß des Aufgebots gestellt wird; 4. für die Wahrnehmung des Aufgebotstermins. 14. Der §. 59 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Gebühren der §§. 54 bis 56 sowie des §. 58 im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkursordnung §. 101) oder den Beschluß über Bestätigung eines Zwangsvergleichs (Konkursordnung §§. 174, 206 Absatz 2, §. 206f) werden, wenn der Auftrag von dem Gemeinschuldner ertheilt ist, nach dem Betrage der Aktivmasse (Gerichtskostengesetz §. 52) berechnet. Artikel VIII. Die landesgesetzlichen Vorschriften über die Vollstreckbarkeit von Hypotheken- urkunden bleiben in Ansehung der Hypotheken in Kraft, welche schon zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Artikel IX. Eine Frist, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes, betreffend Aen- derungen der Civilprozeßordnung, läuft, wird nach den bisherigen Vorschriften berechnet. Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen einen Zahlungsbefehl richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn der Zahlungsbefehl vor dem Inkrafttreten des im Abs. 1 bezeichneten Gesetzes erlassen ist. Artikel X. Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß §. 114 der Rechtsanwaltsordnung bei einem Oberlandesgerichte zugelassenen Rechts- anwälte kann diese Zulassung mit Zustimmung des Bundesraths von der Landes- justizverwaltung über den bezeichneten Zeitpunkt hinaus erstreckt werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Straßburg i./E., den 17. Mai 1898. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Reichs= Gesetzbl. 1898. 58