— 347 — (Nr. 2481.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 25. Mai 1898. Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 23. Juni 1880 Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 Geichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich: Für das Großherzogthum Oldenburg wird vom 6. Juni d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Roth- lauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. Berlin, den 25. Mai 1898. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. (Nr. 2482.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage die Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers, vom 14. Mai 1898 beigefügt. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.