— 365 — den Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im betreffenden Bezirk üblichen Fuhrpreisen zu normiren. Der eigentlichen Vorspannleistung wird die Zeit der Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsort und vom Entlassungsorte zum Wohnorte hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke von einem Kilo— meter zehn Minuten gleichzusetzen. Fällt in die Zeit der Hinfahrt oder der Rückfahrt die regelmäßige Fütterung, so wird für diese der Leistung eine Stunde hinzugerechnet. Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als zwölf Stunden innerhalb desselben Tages ein Zuschuß in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Vorspann nur einen halben Tag — sechs Stunden — oder darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar. Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorspann= oder Spann- dienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers oder des von ihm gestellten Gespannführers entstanden sind. Die Festsetzung des Betrags geschieht nach Maßgabe des §. 14. 2. die Vergütung für Naturalverpflegung beträgt für Mann und Tag: mit Brot ohne Brot a) für die volle Tageskost 80 Pfennig, 65 Pfennig, b) für die Mittagskost 40 " 35 " Jc) für die Abendkost 25 " 20 " d) für die Morgenkost 15 " 10 " Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitte der November-Marktpreise in Berlin, München, Königsberg und Mann— heim für 1000 Kilogramm mehr als einhundertundsechzig Mark beträgt, so wird im folgenden Jahre für je zehn Mark dieses Mehrbetrags die Vergütung der vollen Tageskost mit Brot um fünf Pfennig, bis zum Satze von einer Mark, erhöht und tritt entsprechende Erhöhung der übrigen Sätze ein. Vor Schluß des Jahres werden die hiernach für das folgende Jahr zur Anwendung kommenden Vergütungssätze durch den Reichs— Anzeiger öffentlich bekannt gemacht. Bei außergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann der Bundesrath die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bundesgebiet oder für einzelne Theile desselben sowohl innerhalb der Grenzen von achtzig Pfennig bis zu einer Mark für die volle Tageskost mit Brot etc., als auch über eine Mark hinaus erhöhen. Reichs-Gesetzbl. 1898. 62