— 368 — IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen. §. 15. Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine gegen Vergütung nach Maßgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu revidirenden allgemeinen Tarifs zu bewirken. Schlußbestimmungen. §. 16. Entschädigungsansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, sind bei dem Gemeindevorstande beziehungsweise der zuständigen Civilbehörde an- zumelden. Sie erlöschen in den Fällen der §§. 9 Ziffer 1 Absatz 4, 10 Absatz 4, 11 bis 14, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen nach dem Eintritte der be- haupteten Beschädigung, in allen anderen Fällen, wenn sie nicht spätestens im Laufe desjenigen Kalenderjahrs angemeldet werden, welches auf das Jahr folgt, in dem die Entschädigungsverpflichtung begründet worden ist. Diese Frist läuft auch gegen Minderjährige und Bevormundete, sowie moralische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. §. 17.*) §. 18. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen werden für das gesammte Bundesgebiet, mit Ausschluß Bayerns, durch Ver- ordnung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verordnung erlassen. *) §. 17, welcher den Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Gesetz vom 21. Juni 1875 bestimmte, ist jetzt gegenstandslos. Die durch das Gesetz vom 24. Mai 1898 vorgeschriebenen Aenderungen der früheren Gesetze — §. 3 Absatz 4, §. 4, §. 5 Absatz 1, §. 9 Ziffer 1 Absatz 2 und 3 und Ziffer 3 Absatz 2 — treten nach Artikel II des Gesetzes vom 24. Mai 1898 mit dem 1. Juli 1898 in Kraft. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.