— 370 — des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, unter Ausschluß des die Uebergangsbestimmungen enthaltenden §. 14 des Gesetzes vom 21. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 277) des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und des zugehörigen Einführungsgesetzes, der Grundbuchordnung und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bekannt gemacht. Ferner werden auf Grund des Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Handels- gesetzbtuche vom 10. Mai 1897 die Texte des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, unter Ausschluß der in den §§. 153 bis 170 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) enthaltenen Schluß= und Uebergangsbestim- mungen, des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 20. Mai 1898. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.