— 390 — §. 96. Die Bestimmungen der §§. 55, 56 finden auch auf Geschworene Anwendung. Die im §. 56 bezeichneten Entscheidungen werden in Bezug auf Geschworene von den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts erlassen. §. 97. Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr als Geschworener und als Schöffe bestimmt werden. Ist dies dennoch geschehen, oder ist Jemand für dasselbe Geschäftsjahr in mehreren Bezirken zu diesen Aemtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das- jenige Amt zu übernehmen, zu welchem er zuerst einberufen wird. §. 98. Die Strafkammer des Landgerichts kann bestimmen, daß einzelne Sitzungen des Schwurgerichts nicht am Sitze des Landgerichts, sondern an einem anderen Orte innerhalb des Schwurgerichtsbezirks abzuhalten seien. In diesem Falle wird für diese Sitzungen von dem Landgerichte eine besondere Liste von Hülfsgeschworenen gebildet. §. 99. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Bezirke mehrerer Land- gerichte zu einem Schwurgerichtsbezirke zusammengelegt und die Sitzungen des Schwur- gerichts bei einem der Landgerichte abgehalten werden. In diesem Falle hat das Landgericht, bei welchem die Sitzungen des Schwur- gerichts abgehalten werden, und der Präsident desselben die ihnen in den §§. 82—98 zugewiesenen Geschäfte für den Umfang des Schwurgerichtsbezirks wahrzunehmen. Die Mitglieder des Schwurgerichts mit Einschluß des Stellvertreters des Vor- sitzenden können aus der Zahl der Mitglieder der im Bezirke des Schwurgerichts be- legenen Landgerichte bestimmt werden. Siebenter Titel. Kammern für Handelssachen. §. 100. Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfniß als vorhanden annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Theile derselben Kammern für Handelssachen gebildet werden. Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an welchen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.