— 532 — zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der §§. 607, 613, des §. 617 Abs. 1,3 und der §§. 618, 619, 622, 625, 626, 628, 635 entsprechende Anwendung. Mit einer der im Abs. 1 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. §. 641. Wird die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Ehelichkeit von dem Ehemanne der Mutter durch Erhebung der Anfechtungsklage angefochten, so finden die Vorschriften der §§. 607, 613, des §. 617 Abs. 1, 2, der §§. 618, 619, des §. 622 Abs. 1 und der §§. 625, 626, 628 entsprechende Anwendung. Der Ehemann ist prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der Rechtsstreit durch den gesetz- lichen Vertreter geführt; der gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben. Mit der einen Anufechtungsklage kann nur die andere Anfechtungsklage ver- bunden werden. Eine Widerklage kann nicht erhoben werden. §. 642. Ist in den Fällen der §§. 640, 641 der Beklagte ein Deutscher und hat er im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so kann die Klage bei dem Landgericht erhoben werden, in dessen Bezirk er den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in Er- mangelung eines solchen Wohnsitzes finden die Vorschriften des §. 15 Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, sofern der Beklagte im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, in dem Falle, daß der Beklagte die Reichsangehörig- keit verloren, der Kläger sie aber behalten hat oder daß beide Parteien die Reichs- angehörigkeit verloren haben, der Beklagte aber eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. §. 643. In den Fällen der §§. 640, 641 wirkt das Urtheil, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen Alle. Ein Urtheil, welches das Bestehen des Eltern- und Kindesverhältnisses oder der elterlichen Gewalt feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, welcher das elterliche Verhältniß oder die elterliche Gewalt für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechts- streite Theil genommen hat. §. 644. Die Vorschriften der §§. 640 —643 gelten nicht für einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft zum Gegenstande hat.