— 534 — Die Ueberweisung ist nicht mehr zulässig, wenn das Gericht den zu Ent. mündigenden vernommen hat (§. 654 Abs. 1). Wird die Uebernahme abgelehnt, so entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. §.651. Wenn nach der Uebernahme des Verfahrens durch das Gericht, an welches die Ueberweisung erfolgt ist, ein Wechsel im Aufenthaltsorte des zu Entmündigenden eintritt, so ist dieses Gericht zu einer weiteren Ueberweisung befugt. Die Vorschriften des §. 650 finden entsprechende Anwendung. §. 652. Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und den Terminen beiwohnen. Er ist von der Einleitung des Verfahrens, sowie von einer nach den §§. 650, 651 erfolgten Ueberweisung und von allen Terminen in Kenntniß zu setzen. §. 653 Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes erforder- lichen Ermittelungen zu veranstalten und die erheblich erscheinenden Beweise aufzu- nehmen. Zuvor ist dem zu Entmündigenden Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln zu geben, desgleichen demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu Ent- mündigenden, welchem die Sorge für die Person zusteht, sofern er nicht die Ent- mündigung beantragt hat. Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen kommen die Bestimmungen im siebenten und achten Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs zur Anwendung. Die Anordnung der Haft im Falle des §. 390 kann von Amtswegen erfolgen. §. 654. Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen. Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu Entmündigenden angeordnet werden. Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierig- keiten verbunden oder nicht ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu Ent- mündigenden ausführbar ist. §. 655. Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört hat. §. 656. Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Gericht anordnen, daß der zu Entmündigende auf die Dauer von höbchstens sechs Wochen in eine Heilanstalt