— 580 — §. 868. Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigenthümer des Grundstücks die Hypothek. Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungs- maßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nach- gelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt. §. 869. Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein be- sonderes Gesetz geregelt. §. 870. Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, finden die Vorschriften über die Zwangs- vollstreckung in Grundstücke entsprechende Anwendung. Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff erfolgt nur durch Zwangs- versteigerung. §. 871. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn ein Anderer als der Eigenthümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Ver- mögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften der Reichsgesetze geregelt ist. Dritter Titel. Vertheilungsverfahren. §. 872. Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, welcher zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht. §. 873. Das zuständige Amtsgericht (§§. 827, 853, 854) hat nach Eingang der An- zeige über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die Aufforderung zu er- lassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.