— 685 — §. 8. Der Gerichtsvollzieher erhält 1. für die Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder bewohnter Schiffe und die Einweisung in denselben (Civilprozeßordnung §. 885), 2. im Falle der Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners gegen die Vornahme einer Handlung (Civilprozeßordnung §. 892) eine Gehühr von 3 Mark für jede angefangene Stunde von dem Erscheinen an Ort und Stelle bis zur Beendigung seiner Thätigkeit. In die Dauer der unter Nr. 1 erwähnten Vollstreckungshandlungen ist auch die Zeit einzurechnen, welche der Gerichtsvollzieher zu verwenden hat, um bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, wegzuschaffen, zu übergeben oder in Verwahrung zu bringen. §. 9. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Verhaftung einer Person, einschließlich der Ablieferung derselben zur Haft, und für die zwangsweise Vorführung einer Person eine Gebühr von 15 Mark, für die Nachverhaftung einer bereits verhafteten Person 2 Mark. Konnte eine unternommene Verhaftung nicht ausgeführt werden, weil nach Inhalt des Protokolls sich bei derselben das Vorhandensein eines der in den §§. 904, 906 der Civilprozeßordnung aufgeführten Gründe herausgestellt hat, so erhält der Gerichts- vollzieher eine Gebühr von 5 Mark. §. 10. Hat eine Vollstreckungshandlung, nachdem der Gerichtsvollzieher sich an Ort und Stelle begeben hatte;, zufolge der Vorschrift des §. 775 der Civilprozeßordnung oder in Folge der Zurücknahme des Auftrags nicht stattgefunden, so erhäit derselbe in den Fällen der §§. 4, 5 die Hälfte der im §. 4 Abs. 1, 2 bestimmten Gebühr, im Falle des §. 4 Abs. 2 Satz 2 jedoch nicht unter 2 Mark, im Falle des §. 6 die daselbst Abs. 3 bestimmte Gebühr, im Falle des §. 7 eine Gebühr von 2 Mark, im Falle des §. 8 eine Gebühr von 3 Mark, im Falle des §. 9 eine Gebühr von 5 Mark. §. 11. Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Gerichts- vollzieher erledigt, so erhält derselbe bei Zahlungen die in §. 4 bestimmte, nach dem gezahlten Betrage zu be- rechnende Gebühr, jedoch wenn eine Pfändung vorausgegangen war, nicht unter 2 Mark, bei Herausgabe von Sachen die in §. 6 bestimmte Gebühr.