— 697 — 3.  das Verfahren zur Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 485 bis 494), wenn die Hauptsache anhängig ist; 4.  das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvoll= streckung (Civilprozeßordnung §§. 707, 719, 769, 771 Absatz 3, §§. 785, 786, 805 Absatz 4, §. 810 Absatz 2), soweit das Verfahren mit dem Ver- fahren über die Hauptsache verbunden ist; 5.  das Verfahren über einen Antrag auf Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Civilprozeß- ordnung §. 576); 6.  das Verfahren über die im Gerichtskostengesetze §. 47 Nr. 1 bis 12 be- zeichneten Streitpunkte und Anträge; 7.  die Zustellung und Empfangnahme der Entscheidungen und die Mittheilung derselben an den Auftraggeber; 8.  die Uebersendung der Handakten an den Bevollmächtigten einer anderen Instanz. §. 30. Die Gebühren werden besonders erhoben für die Thätigkeit bei Streitigkeiten und Auträgen, welche betreffen: 1.  die Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 485 bis 494), wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist; 2.  das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvoll— streckung (Civilprozeßordnung §§. 769, 771 Absatz 3, §§. 785, 786, 805 Absatz 4, §. 810 Absatz 2), sofern das Verfahren von dem Verfahren über die Hauptsache getrennt ist; 3.  die im Gerichtskostengesetze §. 38 Nr. 1, 2 bezeichneten Angelegenheiten. Wird die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangs— vollstreckung bei dem Vollstreckungsgericht und bei dem Prozeßgericht beantragt, so wird die Prozeßgebühr nur einmal erhoben. Die im besonderen Verfahren erfolgte Festsetzung der Kosten und die Ab— änderung der Kostenfestsetzung (Gerichtskostengesetz §. 38 Nr. 1) bilden Eine Instanz. Das Gleiche gilt von dem Verfahren über die im Gerichtskostengesetze §. 38 Nr. 2 bezeichneten Anträge. §. 31. In der Zwangsvollstreckung bildet eine jede Vollstreckungsmaßregel zusammen mit den durch dieselbe vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zu der durch die Maßregel zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers Eine Instanz. Reichs-Gesetzbl. 1898. 104