— 707 — §. 86. Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn vorher oder gleichzeitig eine von dem Rechtsanwalt unterschriebene Berechnung derselben mit Angabe des Werthes des Streitgegenstandes, sofern der Werth maßgebend, und unter Bezeichnung der zur Anwendung kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes mitgetheilt wird. Die Mittheilung dieser Berechnung kann auch nach erfolgter Zahlung verlangt werden, solange nicht die Handakten zurückgenommen sind oder die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung derselben erloschen ist (Rechtsanwaltsordnung §. 32). Siebenter Abschnitt. Schlußbestimmungen. §. 87. Für Erhebung und Ablieferung von Geldern erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr: von 1 Mark für jedes angefangene Hundert des Betrags bis 1 000 Mark; von 50 Pfennig für jedes angefangene Hundert des weiteren Betrags bis 10 000 Mark; von 25 Pfennig für jedes angefangene Hundert des Mehrbetrags. Für Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren erhält der Rechtsanwalt nach Maßgabe des Werthes die Hälfte der vorstehenden Gebühren. Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern kann von diesen bei der Ablieferung entnommen werden. §. 88. Für die Ausarbeitung eines Gutachtens mit juristischer Begründung hat der Rechtsanwalt angemessene Vergütung zu beanspruchen. Ueber die Höhe der Ver- gütung wird im Prozeßwege, nach eingeholtem Gutachten des Vorstandes der Anwalts= kammer, entschieden. §. 89. Ist für das dem Rechtsanwalt übertragene Geschäft der Betrag der Gebühr in diesem Gesetze nicht bestimmt, so erhält er eine unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu bemessende Gebühr. §. 90. Insofern in diesem Gesetze für die begonnene oder vorbereitete Ausführung eines vor der vollständigen Ausführung erledigten Auftrags eine Gebühr nicht vor- gesehen ist, erhält der Rechtsanwalt eine nach Maßgabe des §. 89 zu bemessende Gebühr. 105*