Grundbuchordnung. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. §. 1. Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt. Die Einrichtung der Bücher bestimmt sich nach den Anordnungen der Landes- justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist. §. 2. Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. Die Bezeichnung der Grundstücke erfolgt in den Büchern nach einem amt- lichen Verzeichniß, in welchem die Grundstücke unter Nummern oder Buchstaben aufgeführt sind. Die Einrichtung des Verzeichnisses wird durch landesherrliche Ver- ordnung bestimmt. §. 3. Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. §. 4. Ueber mehrere Grundstücke desselben Eigenthümers, die im Bezirke desselben Grundbuchamts belegen sind, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. §. 5. Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandtheil zugeschrieben oder mit ihm vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. §. 6. Soll ein Grundstückstheil mit einem Rechte belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen. Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast so kann die Abschreibung unter- bleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.