810 — Gesetz, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften. Erster Abschnitt. Errichtung der Genossenschaft. §. 1 Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäfts- betriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich: 1. Vorschuß- und Kreditvereine, 3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkaufe landwirthschaftlicher oder gewerb- licher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine), 2.  Rohstoffvereine, 4.  Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkaufe derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften), 5.  Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens= oder Wirthschafts- bedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen (Konsumvereine)), 6.  Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung, 7.  Vereine zur Herstellung von Wohnungen, erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschafte nach Maßgabe dieses Gesetzes. §. 2. Die Genossenschaften können errichtet werden: 1.  dergestalt, daß die einzelnen Mitglieder (Genossen) für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser sowie unmittelbar den Gläubigern derselben mit ihrem ganzen Vermögen haften (eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht); 2.  dergestalt, daß die Genossen zwar mit ihrem ganzen Vermögen, aber nicht unmittelbar den Gläubigern der Genossenschaft verhaftet, vielmehr nur