— 837 — §. 117. Der Vorstand ist verpflichtet, den Konkursverwalter bei den diesem in §. 106 Absatz 1, §. 109 Absatz 1, §§. 113, 114 zugewiesenen Obliegenheiten zu unterstützen. §. 118. Die in diesem Abschnitte hinsichtlich des Vorstandes getroffenen Bestimmungen gelten auch hinsichtlich der Liquidatoren. Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen. I. Für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht. §. 119. Bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht darf ein Genosse nicht auf mehr als einen Geschäftsantheil betheiligt sein. §. 120. Die Beitrittserklärungen (§. 15) müssen die ausdrückliche Bemerkung enthalten, daß die einzelnen Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser sowie unmittelbar den Gläubigern derselben nach Maßgabe des Gesetzes mit ihrem ganzen Vermögen haften. §. 121. Sobald sich bei der Geschäftsführung ergiebt, daß das Vermögen der Genossen- schaft einschließlich des Reservefonds und der Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, hat der Vorstand die Generalversammlung zur Beschluß- fassung, ob die Genossenschaft aufgelöst werden soll, zu berufen. Für den Fall, daß die Auflösung beschlossen wird, ist zugleich die im §. 104 vorgesehene Beschlußfassung herbeizuführen. §. 122. Im Falle des Konkursverfahrens sind neben der Genossenschaft die einzelnen Genossen solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen den Konkursgläubigern für den Ausfall verhaftet, welchen diese an ihren bei der Schlußvertheilung (Konkurs- ordnung §. 161) berücksichtigten Forderungen bei derselben erleiden. Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Termine, in welchem die Nachschuß- berechnung für vollstreckbar erklärt ist, können die Gläubiger, soweit sie bisher nicht befriedigt sind, die einzelnen Genossen in Anspruch nehmen. Festgestellte Forderungen, welche im Prüfungstermine von dem Vorstande oder den Liquidatoren nicht ausdrücklich bestritten sind, können auch von den in Anspruch genommenen Genossen nicht bestritten werden.