— 887 — Pfandrechts des Frachtführers (§. 440 des Handelsgesetzbuchs) wegen der Zollgelder sowie wegen der sonstigen Auslagen und der Liegegelder für die Zeit nach dem Antritt der Reise nicht entgegen. §. 68. Wird der Antritt der Reise durch Zufall dauernd verhindert, so tritt der Frachtvertrag außer Kraft, ohne daß der eine Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist. Als dauernde Verhinderung ist es insbesondere anzusehen: 1. wenn das Schiff, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hatte, ver— loren geht, oder derart beschädigt wird, daß die Reise nicht ohne eine umfassende Ausbesserung des Schiffes angetreten werden kann; als Aus- besserung dieser Art gilt namentlich eine solche, welche die vollständige Löschung der Ladung nothwendig macht; 2. wenn die zu befördernden Güter verloren gehen, vorausgesetzt, daß sie nicht blos nach Art und Gattung, sondern speziell im Frachtvertrage bezeichnet oder bereits verladen oder doch von dem Frachtführer über- nommen waren. §. 69. Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen des §. 68 mit der Maßgabe An- wendung, daß für den zurückgelegten Theil der Reise Distanzfracht (§. 64 Absatz 2) zu entrichten ist. §. 70. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes ist trotz der Auf- lösung des Frachtvertrages der Schiffer verpflichtet, bei Abwesenheit der Betheiligten für das Beste der Ladung zu sorgen. Er ist im Falle der Dringlichkeit berechtigt und verpflichtet, auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen ent- spricht, entweder die Ladung für Rechnung der Betheiligten mittelst eines anderen Schiffes nach dem Ablieferungsorte befördern zu lassen oder die Auflagerung derselben zu bewirken. Von den getroffenen Maßregeln sind die Betheiligten unverzüglich in Kenntniß zu setzen. §. 71. Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden des Ab. senders zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des Hinder- nisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr vom Vertrage zurücktreten. In diesem Falle sind dem Frachtführer die Kosten der Vorbereitung der Reise, die Kosten der Wiederausladung und für den zurückgelegten Theil der Reise Distanz- fracht (§. 64 Absatz 2) zu vergüten. Muß der Frachtführer überwintern, so findet ein Rücktritt des Absenders nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung nicht statt. In diesem Falle ist der Ab-