— 924 — 4. geschlossene Abtheilungen in der Stärke von 5 Eskadrons. drei Zweispänner, in der Stärke  3 bis 4 Kompagnien., Es- kadrons oder Batterien zwei Zweispänner in der Stärke von 1 bis 2 dergleichen...... einen Zweispänner Führen Stäbe und Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur die zu deren feldmäßiger Bespannung erforderlichen angeschirrten Vorlegepferde zu stellen; befinden sich jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für die Beför— derung des Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch bestehen. Kompagnien, Eskadrons und Batterien, welche auf dem Marsche von anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils getrennt einquartiert werden, steht von dem der Trennung vorausgehenden letzten Quartier ab bis zum neuen Quartier besonderer Vorspann zu, wenn sie in einer solchen Entfernung seitwärts oder weiter vorwärts zu liegen kommen, daß die gemein— same Benutzung eines Vorspannwagens mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ausführbar ist. Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom innegehabten Quartier zum Vereinigungsquartier mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils zu gestellen. Zur Beförderung des Gepäcks der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen fahrenden Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren Vorspann in dem obenbezeichneten Umfang in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Quartierort entfernt ist. c. Für Kommandos und Transporte. Ein Kommando etc. unter Führung eines Offiziers hat zur Beförderung des Gepäcks zu beanspruchen: 1. in einer Stärke unter 90 Mann. . . . . . . . . . . .. einen Einspänner*), 2. in einer Stärke von 90 bis 300 Mann. . . . . .. einen  Zweispänner, 3. in einer Stärke von 301 bis 600 Mann . zwei Zweispänner Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem sich die Stärke des Kommandos oder des Transports verändert. Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch von dem Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten über- nehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf einen Zweispänner. *) Sofern Einspänner nicht zu erlangen sind, hat überall, wo solche in Anspruch genommen werden dürfen, die Gestellung von Zweispännern zu erfolgen.