-- 929 -- In engen Quartieren (Artikel 1 §. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 245) sind die Einquartierten nur zur Mitbenutzung vorhandener Kocheinrichtungen berechtigt. Zu §. 5. Die Fourage ist in guter Beschaffenheit und nach Gewicht zu verabreichen. Die Rationen betragen: a) für die Dienstpferde und die Perde der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Militärbeamten: 1. nach Rationssatz I. 2.  nach  Rationssatz  II. 3.  nach  Rationssatz  III. 4.  nach Rationssatz IV. b) für die Remontepferde: 1.  der Kürassier= und Garde- Ulanen-Regimenter, des Militär-Reitinstituts und der Artillerie-Zugpferde 2.  des Leib-Garde-Husaren- Regiments, der beiden Garde-Dragoner-Regi- menter und des Detache- ments Garde-Jäger zu Pfere. 3.  der Linien-Ulanen-Regi- menter und Detache- ments Jäger zu Pferde 4900 4.  der Linien-Dragoner-und Husaren-Regimenter und der Artillerie-Reitpferde Stroh. Hafer. Heu. 9200 Gramm, 7500 Gramm, 1750 Gramm, 6000  Gramm 2500  Gramm 1750  Gramm 5650  Gramm 2500  Gramm 1750  Gramm 5250  Gramm 2 500  Gramm 1750  Gramm 5250  Gramm 3500  Gramm 1 750  Gramm 5000  Gramm 3500  Gramm 1750  Gramm 3 500  Gramm 1750  Gramm 4500  Gramm 3500  Gramm 1750  Gramm Aenderungen in den Rationssätzen werden vom Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. *) Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Corps erhalten außerdem eine ständige Futterzulage von 500 Gramm Hafer und 1 500 Gramm Heu für Pferd und Tag. **) Die etatsmäßigen Pferde des Leib-Garde-Husaren-Regiments, der beiden Garde- Dragoner-Regimenter und des Detachements Garde-Jäger zu Pferde erhalten eine ständige Futterzulage von 100 Gramm Hafer für Pferd und Tag. Reichs. Gesetzbl. 1898. 137