— 932 — 2. Der nach §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes für die volle Tageskost zu ge- währende Vergütungssatz wird nach seiner jedesmaligen Feststellung vom Reichs- kanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt: Bei einem Vergütungssatze von 80 Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 100 Pf. mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne Brot a) volle Tageskost 80 65  85 70  90 75  95 80  100  85 b) Mittagskost 40 35 43 38 46 41 44  52  47 c) Abendkost 25 20 26 21  27 22  28 23 29  24 d) Morgenkost 15 10  16 11  17   12  18 13  19  14 3. Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Kalendermonats, welcher der Lieferung vorangegangen ist, mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert, werden von den oberen Verwaltungsbehörden regelmäßig so schleunig als möglich durch ihre amtlichen Anzeigeblätter zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die in der Zeit der größeren Truppenübungen maßgebenden Preise theilt die obere Verwaltungsbehörde sogleich nach erfolgter Feststellung, ohne die Bekanntmachung durch das amtliche Anzeigeblatt abzuwarten, dem zuständigen Generalkommando mit, welches deren schleunige Mittheilung an die Truppen veranlaßt. Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen der Lieferung vorangegangenen Monat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vor- handenen unvollständigen Notirungen der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit sie eine Durchschnittsberechnung überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein Durchschnittspreis nicht zu ermitteln, oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarktorte) für den der Lieferung vorangegangenen Monat sich ergebende Durchschnittspreis zur Anwendung gebracht. 4. Die Vergütung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vor- spanns zur Anfuhr der Verpflegungs= und Biwaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen (zu §. 3 d) sowie zur Anfuhr des Fourage- bedarfs (§. 5 Absatz 3 des Gesetzes) — und die Vergütung für empfangene Naturalverpflegung ist von den Truppentheilen in jedem Quartier sofort zu bezahlen.