— 933 — In welchen Fällen auch die sofortige Baarzahlung der Vergütung für verabreichte Fourage einzutreten hat, bestimmt die Militärverwaltung. Im Falle der Baarzahlung sind diejenigen Preise zu vergüten, welche in dem dem Gemeinde- vorstande zuletzt zugegangenen amtlichen Anzeigeblatte veröffentlicht sind. Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den Gemeindevorstand oder dessen zum Empfange berechtigte Organe, auf dem Lande an den Gemeindevorstand, den Besitzer des selbständigen Gutsbezirkes oder dessen Vertreter. Ueber die empfangene Zahlung haben die Gemeindevorstände oder die zum Empfange berechtigten Personen nach Muster C 1 bis 4 Quittung auszustellen, Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn . es dem Kommandoführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel rechtzeitig zu beschaffen. Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden in den Städten von den Gemeindevorständen, auf dem Lande von den Kommunal- aufsichtsbehörden auf Grund der von den Militärbehörden (Kommandoführern) ertheilten Bescheinigungen nach den unter D 1 bis 3 beigefügten Mustern monat- weise, das heißt in der Art liquidirt, daß die im Laufe eines und desselben Kalender- monats stattgehabten Leistungen gleichzeitig zur Liquidation kommen. Die Vorspannvergütungen aus Anlaß der Manöver sind jedoch unmittelbar nach Eingang der militärischerseits ertheilten Bescheinigungen und zwar für jede Gemeinde besonders zur Liquidation zu bringen. Die Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörden, welche hinsichtlich des geleisteten Vorspanns die Richtigkeit der angesetzten Ent- fernung, hinsichtlich der verabreichten Fourage die Richtigkeit der Preise zu be- scheinigen haben, bei der Intendantur einzureichen, zu deren Geschäftsbezirke die Gemeinde gehört. Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche von den Gemeinden nicht selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abgeholt werden mußte, sind an diese abzugeben. Den Gemeinden wird nur der geleistete Vorspann vergütet. Bei Aufstellung und Feststellung der Liquidationen sind die Festsetzungen zu §. 3d zu beachten. II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen. Zu §. 10. Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde in Anspruch genommen. Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit der erforderlichen Be- mannung (Schiffsführern, Matrosen, Heizern etc.) zu stellen.