— 935 — A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen entstehenden Flurschäden ist durch Kommissionen zu bewirken, welche je aus a) einem Kommissare der betheiligten Landesregierung, b) einem Offizier, c) einem Militärbeamten, d) zwei Sachverständigen bestehen. Der Kommissar der Landesregierung (a) leitet die Verhandlungen. Die militärischen Mitglieder (b und c) werden von der betheiligten Militärverwaltung bestellt. Die Sachverständigen (d) werden von der oberen Civilverwaltungs- behörde nach Anhörung der betreffenden Vertretungen der Kreise oder gleichartigen Verbände aus der Zahl der durch die sämmtlichen Kreise oder gleichartigen Verbände ihres Verwaltungsbezirkes namhaft gemachten Personen (siehe C) berufen. Ausgeschlossen von der Mitwirkung bei der Abschätzung sind alle Personen, welche entweder mit ihrem eigenen oder dem Interesse ihrer Angehörigen an der Feststellung der Vergütung betheiligt sind. Falls die Berufenen als Sachverständige ein für alle Mal vereidet sind, haben sie ihr Gutachten auf diesen Eid zu nehmen; anderenfalls sind sie zu vereidigen. Die Heranziehung eines dritten Sachverständigen ist zulässig, sofern die beiden anderen Sachverständigen das erforderliche technische Urtheil nicht abzugeben im Stande sind. Die Kommission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars der Landes- regierung. Bei Feststellung der Vergütung hat jedes Mitglied der Kom- mission seine Stimme nach gewissenhafter Ueberzeugung so abzugeben, daß dem Beschädigten zwar eine ausreichende Schadloshaltung zu Theil wird, daß jedoch unberechtigte Forderungen keine Berücksichtigung finden. Die von den Beschädigten geforderten Vergütungen dürfen von den Flur- abschätzungskommissionen nicht erhöht werden. Die Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens stattzufinden. In Fällen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exerzir- plätze oder zu den Schießübungen der Infanterie, Jäger und Schützen im Gelände hat auf Antrag der Militärverwaltung eine Besichtigung der ausgewählten Grundstücke und ihres Fruchtzustandes durch die zur Fest- stellung der Vergütung zu berufende Kommission schon vor der Benutzung der Grundstücke stattzufinden, um für die spätere Abschätzung der ent- stehenden Schäden eine möglichst vollständige und zuverlässige Grundlage zu gewinnen.