— 1017 — Reichs-Gesetzblatt. Nr.: 34. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Schiffsvermessung in Ostasien. S. 1017. — Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der Artikel 1 und II des Gesetzes vom 4. April 1898 über die ander- weite Feststellung des Gesammtkontingents der Brennereien. S. l018. (Nr. 2502.) Bekanntmachung, betreffend Schiffsvermessung in Ostasien. Vom 25. Juli 1898. Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath beschlossen: Die ständig in den ostasiatischen Gewässern verkehrenden deutschen Schiffe können sich bis auf Weiteres unter Vermittelung der Organe der Gouvernements- verwaltung in Kiautschou einer Neuvermessung nach den Regeln der Schiffs- vermessungs-Ordnung vom 1. März 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 161) in Kiautschou, ausnahmsweise auch in anderen ostasiatischen Häfen unterziehen lassen, wobei die geltenden Vermessungsvorschriften mit folgenden Abänderungen Anwendung finden: 1. (Zu §. 21 Schiffsvermessungs-Ordnung.) Die Befugnisse und Obliegenheiten der Vermessungsbehörde werden durch den mit der Leitung des Vermessungsgeschäfts beauftragten tech- nischen Beamten der Gouvernementsverwaltung in Kiautschou mit der Maßgabe wahrgenommen, daß bei der Vermessung nur die Ermitte- lung der Maße und die Eintragung derselben in das Vermessungs- protokoll durch diesen Beamten erfolgt, während die Inhaltsberechnung und Zusammenstellung der Räume im Protokolle, sowie dessen Abschluß vom Schiffsvermessungsamte bewirkt wird. 2. (Zu §. 24 Schiffsvermessungs-Ordnung.) Die Ausfertigung der Meßbriefe erfolgt durch das Schiffsver- messungsamt auf Grund des von ihm geprüften, festgestellten und vollzogenen Protokolls. Diesem Amte liegt auch die Mittheilung der von ihm ausgestellten Meßbriefe an die zuständigen Schiffsregister- behörden ob. 3. (Zu 9. 26 Schiffsvermessungs-Ordnung.) Die Bestimmung unter Nr. 2 des §. 26 wegen Zurücklieferung des älteren deutschen Meßbriefs findet keine Anwendung. Reichs= Gesetzbl. 1898. 149 Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1898.