— 1066 — tragenen Posten sowie etwaige Beschränkungen des Verfügungsrechts über dieselben zu vermerken. Die Nebenspalte „Löschungen“ in der zweiten Hauptspalte ist für die Löschung der Veränderungen, die Hauptspalte „Löschungen“ zur Löschung der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten bestimmt. §. 11. Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Akten angelegt, in denen die darauf bezüglichen Schriftstücke und Verhandlungen gesammelt werden. §. 12. Die Einsicht der Grundbücher ist Jedem, die Einsicht der Grundakten nur demjenigen gestattet, welcher nach dem Ermessen der Grundbuchbehörde ein rechtliches Interesse dabei hat. III. Zuständigkeit der Grundbuchbehörde und Verfahren. §. 13. Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gehört zur Zuständigkeit der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche den Bezirkshauptleuten beziehungsweise Stationschefs die Bearbeitung übertragen können. §. 14. Die Grundbuchbehörde verfährt, soweit nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist, nur auf Antrag. Die Anträge werden mündlich bei der Grundbuchbehörde angebracht oder schriftlich eingereicht. Mündliche Anträge auf Eintragungen oder Löschungen sind von der Grundbuchbehörde aufzunehmen. §. 15. Schriftliche, zu einer Eintragung oder Löschung erforderliche Anträge und Urkunden sowie die Vollmachten von Personen, welche als Bevollmächtigte Anträge stellen oder Erklärungen abgeben, müssen gerichtlich oder notariell auf- genommen oder beglaubigt sein. Jedoch bedürfen schriftliche Anträge, welchen die beglaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die beantragte Eintragung oder Löschung schon bewilligt haben, keiner besonderen Beglaubigung. Der Aufnahme eines besonderen Protokolls über die Beglaubigung oder der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht. §. 16. Anträge auf Eintragungen oder Löschungen in der zweiten oder dritten Abtheilung bedürfen, sofern sie auf Grund gerichtlicher Entscheidungen gestellt werden, keiner Beglaubigung.