— 1067 — Imgleichen bedürfen keiner Beglaubigung Urkunden und Anträge der öffentlichen Behörden der Schutzgebiete, des Reichs oder eines Bundesstaats. §. 17. Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlichen Urkunden oder Vollmachten von einer ausländischen Behörde ausgestellt oder beglaubigt und ist die Befugniß dieser Behörde zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht durch Staatsverträge des Deutschen Reichs verbürgt oder sonst der Grundbuchbehörde bekannt, so muß die Befugniß der ausländischen Behörde zur Aufnahme des Aktes und deren Unterschrift auf gesandtschaftlichem oder konsularischem Wege festgestellt werden. §. 18. Auf den Anträgen sowohl als auf den Urkunden ist der Zeitpunkt des Einganges genau anzugeben. Dieselben bleiben in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei den Grundakten. §. 19. Die Verfügungen auf die Anträge sind von der Grundbuchbehörde zu erlassen. Die auf Grund der Verfügungen vorzunehmenden Eintragungen können von einem Beamten der Grundbuchbehörde (Grundbuchführer) ausgeführt werden. In diesem Falle soll die Verfügung den Inhalt der Eintragung wörtlich angeben. Bei allen Einschreibungen in das Grundbuch ist der Tag der Einschreibung anzugeben, die in die zweite und dritte Abtheilung einzutragenden Posten sind in jeder Abtheilung mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Einschreibungen sind im Grundbuche von der Grundbuchbehörde und, sofern sie von dem Grund- buchführer vorgenommen sind, auch von diesem zu unterzeichnen. §. 20. Die Grundbuchbehörde hat die Rechtsgültigkeit der Eintragungs= oder Löschungsbewilligung nach Form und Inhalt zu prüfen. Ergiebt die Prüfung für die beantragte Eintragung oder Löschung ein Hinderniß, so hat die Grundbuchbehörde dasselbe dem Antragsteller bekannt zu machen. §. 21. Werden mehrere, zwar an sich begründete, aber einander widersprechende Anträge auf Eintragung des Eigenthums vorgelegt, bevor auf einen der Anträge die Eintragung bewirkt ist, so ist diese bis zur Erledigung des Widerspruchs auszusetzen. §. 22. Sind außer dem Falle des §. 21 aus mehreren Eintragungsgesuchen für dasselbe Grundstück Eintragungen zu bewirken, so erfolgen sie in der durch den