— 1071 — aus welchem die Zwangsvollstreckung stattfindet, die Eintragung seiner darin bezeichneten Forderung beantragt; 3. wenn eine zuständige Behörde um die Eintragung ersucht. §. 35. Die endgültige Eintragung einer Hypothek an der Stelle einer Vor- merkung erfolgt, wenn eine der im §. 32 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. §. 36. Die Abtretung einer Hypothek wird auf Grund der Bewilligung des Gläubigers oder seiner rechtskräftigen Verurtheilung zur Bewilligung oder auf Grund des Ersuchens einer zuständigen Behörde eingetragen. Ist eine Hypotheken- urkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben. Die Abtretungserklärung muß den Namen des einzutragenden Erwerbers enthalten. Der Annahmeerklärung des Letzteren bedarf es nicht. §. 37. Die Vorschriften des §. 36 finden auch Anwendung, wenn eine Hypothek auf eine andere Weise erworben oder verpfändet, oder wenn von einem vor- eingetragenen Gläubiger das Vorrecht einem nachstehenden eingeräumt wird. Die Eintragung der Verpfändung hat den Gläubiger sowie die For- derung, zu deren Sicherheit die Verpfändung erfolgt, zu bezeichnen. §. 38. Die Pfändung einer Hypothek im Wege der Zwangsvollstreckung ersetzt die Bewilligung des Schuldners zur Eintragung des entstandenen Pfandrechts, die Ueberweisung an Zahlungsstatt ersetzt die Bewilligung zur Eintragung der Abtretung. Zum Nachweise der Pfändung ist der Nachweis der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Eigenthümer des Grundstücks erforderlich und ausreichend. §. 39. Beschränkungen des Verfügungsrechts über eine Hypothek werden neben derselben in der zweiten Hauptspalte vermerkt, wenn der Gläubiger die Eintragung bewilligt oder eine zuständige Behörde darum ersucht. Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben. §. 40. Die Löschung einer Hypothek darf nur auf Antrag des eingetragenen Eigenthümers oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde erfolgen. Zur Be- gründung des Antrags gehört entweder 1. die von dem Gläubiger ertheilte Quittung oder Löschungsbewilligung, oder Reichs-Gesetzbl. 1898. 167