— 1187 — Reichs-Gesetzblatt. Nr.: 52. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 1187. (Nr. 2530.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 25. November 1898. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 6. Dezember d. J. in Berlin zusammen- zutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Baden-Baden, den 25. November 1898. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1898. 133 Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1898.