— 1195 — 2. in der Marine: der kommandirende Admiral, der Chef einer heimischen Marinestation. §. 21. Hinsichtlich der Generale, welche nicht unter dem Befehl eines Divisions— kommandeurs oder eines anderen dem kommandirenden General unterstellten Gerichtsherrn stehen, bestimmt der zuständige Kontingentsherr, im Felde der Kaiser, diejenigen Befehlshaber, welche die gerichtsherrlichen Befugnisse in erster oder höherer Instanz auszuüben haben. Hinsichtlich der Admirale, sowie der Generale der Marine erfolgt diese Bestimmung in den entsprechenden Fällen stets durch den Kaiser. §. 22. Hat eine Festung mehrere Kommandanten, so steht die höhere Gerichts- barkeit dem ersten Kommandanten (Gouverneur), die niedere Gerichtsbarkeit dem zweiten Kommandanten zu. §. 23. Im Verhinderungsfalle gehen die Befugnisse des Gerichtsherrn auf den Stellvertreter im Kommando über. Diese Bestimmung findet in den Fällen des §. 21 keine Anwendung. §. 24. Der höhere Gerichtsherr ist befugt, den ihm untergebenen Gerichtsherrn anzuweisen, eine Untersuchung einzuleiten oder fortzusetzen, sowie ein Rechtsmittel einzulegen oder zurückzunehmen. Im Uebrigen darf er in den Gang einer ein- geleiteten Untersuchung nicht eingreifen. §. 25. Der Gerichtsherr hat die Gerichtsbarkeit über die zu seinem Befehlsbereiche gehörenden Personen. §. 26. Der Gouverneur und der Kommandant von Berlin, sowie die Gouverneure und Kommandanten von Festungen haben innerhalb der im §. 19 Nr. 1, §. 20 Nr. 1, §. 22 bestimmten Grenzen die Gerichtsbarkeit über alle unter Militär= stafgerichtsbarket stehende Personen, welche 1. eine strafbare Handlung gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung des Ortes, 2. eine Zuwiderhandlung gegen eine besondere in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidigungsmittel bestehende Anordnung, 3. eine strafbare Handlung im Garnisondienste begehen.