— 1263 — §. 339. Erachtet außer den Fällen der nothwendigen Vertheidigung (§. 338) der Gerichtsherr oder das erkennende Gericht die Bestellung eines Vertheidigers für sachgemäß, so ist dieselbe von Amtswegen zu veranlassen. Der Angeklagte kann die Bestellung eines Vertheidigers beantragen, sofern dieselbe nicht von Amtswegen erfolgt. Der Antrag ist binnen einer Frist von drei Tagen nach der Bekannt- machung der Anklageverfügung (§§. 256, 257) zu stellen. Für das Verfahren in der Berufungsinstanz ist der Antrag auf Bestellung eines Vertheidigers, sofern er nicht schon in erster Instanz gestellt war, spätestens binnen einer Frist von drei Tagen nach Bekanntmachung des Termins der Hauptverhandlung (§. 266 Absatz 3, §. 267 Absatz 2, §. 388) zu stellen. Ueber den Antrag entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung der Gerichts- herr, in der Hauptverhandlung das Gericht nach freiem Ermessen. §.  340. Die Vertheidigung mehrerer Angeklagter kann, insofern dies der Aufgabe der Vertheidigung nicht widerstreitet, durch einen gemeinschaftlichen Vertheidiger geführt werden. §. 341. Als Vertheidiger werden zugelassen und können von Amtswegen bestellt werden: 1. Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres und der aktiven Marine im Offizierrange; 2. Kriegsgerichtsräthe und die bei den Militärgerichten beschäftigten Assessoren und Referendare (Praktikanten); 3. nichtrrichterliche obere Militärbeamte) 4. Personen des Beurlaubtenstandes im Offizierrange; 5. Rechtsanwälte, welche von der obersten Militärjustizverwaltung ernannt sind. Die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen bedürfen zur Uebernahme von Vertheidigungen der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde. Bei den Kriegsgerichten und Oberkriegsgerichten werden durch die oberste Militärjustizverwaltung aus den im Bereiche der Oberkriegsgerichte, bei dem Reichsmilitärgerichte durch seinen Präsidenten aus den am Sitze des Reichs- militärgerichts wohnenden Rechtsanwälten nach Maßgabe des Bedürfnisses und nach Befragung der Anwaltskammer mehrere Rechtsanwälte ernannt, welchen die Vertheidigung übertragen werden kann und welche die Uebernahme der Ver- theidigung nicht verweigern dürfen. Einem bei den deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwalt ist, insoweit Verbrechen oder Vergehen gegen die §§. 133, 156, 159, 160, 253, 263, 266, 267 bis 271, 273, 274 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs den Gegen- 193*