— 1287 — Achter Titel. Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen. §. 465. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der im Wieder— aufnahmeverfahren freigesprochenen Personen finden auf die im militärgerichtlichen Verfahren verurtheilten Personen entsprechende Anwendung. Die Entschädigung wird von der Militärverwaltung desjenigen Kon— tingents gezahlt, bei dessen Gerichte das Strafverfahren in erster Instanz an- hängig war. §. 466. Bis zum Betrage der geleisteten Entschädigung tritt die Kontingentsver- waltung in die Rechte ein, welche dem Entschädigten gegen Dritte um deswillen zusteht, weil durch deren rechtswidrige Handlungen seine Verurtheilung herbei- geführt war. §. 467. Ueber die Verpflichtung der Kontingentsverwaltung zur Entschädigung wird durch das im Wiederaufnahmeverfahren erkennende Urtheil Bestimmung getroffen. §. 468. Wer auf Grund des die Verpflichtung einer Kontingentsverwaltung zur Entschädigung aussprechenden Urtheils einen Anspruch geltend macht, hat diesen Anspruch bei Vermeidung des Verlustes binnen drei Monaten nach Zustellung des Urtheils durch Antrag bei dem Gerichtsherrn, auf dessen Befehl im Wieder- aufnahmeverfahren das Gericht erster Instanz erkannt hat, in den Fällen des §. 447 bei dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts zu erheben. Ueber den Antrag entscheidet die oberste Militärjustizverwaltungsbehörde. Neunter Titel. Kosten des Verfahrens. §. 469. Die Kosten des militärgerichtlichen Verfahrens und der durch die Militär- behörden bewirkten Strafvollstreckung fallen der Militärjustizverwaltung zur Last. Diese Bestimmung findet hinsichtlich der durch die Wahl eines Vertheidigers entstandenen Kosten keine Anwendung. Die Kosten der durch die bürgerlichen Behörden bewirkten Strafvollstreckung hat der Verurtheilte zu tragen. 196*