— 1288 — §. 470. Sind Strafverfolgungsmaßregeln durch eine wider besseres Wissen gemachte oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Anzeige veranlaßt worden, so kann der Gerichtsherr, nach Beginn der Hauptverhandlung das Gericht dem Anzeigenden, nachdem derselbe gehört worden, die der Militärjustizverwaltung und dem Be- schuldigten erwachsenen baaren Auslagen auferlegen. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung findet gegen die Ver- fügung des Gerichtsherrn die Rechtsbeschwerde an den höheren Gerichtsherrn, gegen die Entscheidung des Gerichts die Rechtsbeschwerde an das obere Gericht statt. Das obere Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung. §. 471. Erfolgt die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Zurücknahme des- jenigen Antrags, durch welchen dasselbe bedingt war, so sind deim Antragsteller die der Militärjustizuerwaltung und die dem Beschuldigten erwachsenen baaren Auslagen zur Last zu legen. Wird in dem Falle des §. 249 Absatz 3 auf Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens erkannt, so kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten der Militärjustizverwaltung und die dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen ganz oder theilweise zur Last legen. Vor der Entscheidung ist der Antragsteller zu hören. Die Bestimmungen des §. 470 Absatz 2 finden Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Dezember 1898. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.