— 1294 — der Sache bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Prozeß— gesetze Anwendung. 3. Wird ein vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichts- ordnung ergangenes Endurtheil erster Instanz aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Entscheidung verwiesen, so regelt sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung. 4. War das vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichts- ordnung ergangene Urtheil ein die Bestrafung eines Fahnenflüchtigen betreffendes Ungehorsams-(Kontumazial-) Urtheil) so regelt sich das nach der Rückkehr des Verurtheilten einzuleitende gewöhnliche Verfahren nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung. In dem ergehenden neuen Urtheil ist das frühere Ungehorsams-(Kontumazial-) Urtheil auf- zuheben. Hinsichtlich einer bereits eingezogenen Geldstrafe finden die bisherigen Bestimmungen Anwendung. 5. Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens sind die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung auch dann maßgebend, wenn das Urtheil vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung erlassen oder rechtskräftig geworden war. 6. Auf die Strafvollstreckung finden die Vorschriften der Militärstrafgerichts- ordnung Anwendung, auch wenn die Strafe nach den bisherigen Vor- schriften über das Verfahren erkannt ist. §. 25. Ueber die Aufhebung der bestehenden Militärgerichte und staatsanwalt— schaftlichen Behörden bei denselben, sowie darüber, ob und inwieweit solche mit Rücksicht auf die Vorschrift des §. 24 Nr. 2 einstweilen fortbestehen, oder welche Beamte im Falle der Aufhebung an die Stelle der bisherigen Militärjustizbeamten treten sollen, wird für die Marine durch Kaiserliche Verordnung, im Uebrigen durch Verordnung des betreffenden Kontingentsherrn Bestimmung getroffen. Für die Fälle des §. 24 Nr. 2 können die Befugnisse der obersten Militär- gerichte durch Kaiserliche Verordnung auf Antrag der Kontingentsherren dem Reichsmilitärgericht übertragen werden. §.  26. Die bei den aufgehobenen Behörden etatsmäßig angestellten Beamten müssen sich ihre anderweite Verwendung nach Maßgabe der in den §§. 27 bis 31 enthaltenen Bestimmungen gefallen lassen. §. 27. Die richterlichen Militärjustizbeamten, die Beamten der Militärstaatsanwalt- schaft und die rechtskundigen Sekretäre bei den Militärgerichten sind als Militär- richter im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung, oder als Beamte der Militär- anwaltschaft beim Reichsmilitärgericht anzustellen.