— 1304 — seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig geworden ist. §. 35. Sucht der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht nach, obgleich die Voraussetzungen derselben vorliegen, so ist unter Angabe der Gründe und unter Bezeichnung des zu gewährenden Pensionsbetrags die Aufforderung an ihn zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen. Die Aufforderung ergeht an einen Oberkriegsgerichtsrath oder Kriegsgerichtsrath durch die oberste Behörde der Militärjustizuverwaltung, an ein Mitglied des Reichsmilitärgerichts durch den Präsidenten dieses Gerichts. Wird der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge geleistet, so hat der Disziplinarhof über die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand zu ent- scheiden. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. §.  36. Die Gebührenordnung für die Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 findet auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts im Disziplinarverfahren gegen richter- liche Militärjustizbeamte mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß den Strafkammern die Disziplinarkammern, dem Reichsgerichte der Disziplinarhof gleichzustellen sind. §.  37. Dieses Gesetz tritt zugleich mit der Militärstrafgerichtsordnung in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, soweit sie auf die richterlichen Militärjustizbeamten Bezug haben, außer Kraft. Hinsichtlich der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Disziplinar- sachen sind für das weitere Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend. §. 38. Dieses Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündniß— vertrags vom 23. November 1870 zur Anwendung; die Errichtung eines Dis- ziplinarhofs für die bayerischen richterlichen Militärjustizbeamten bleibt der Landes— gesetzgebung vorbehalten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Dezember 1898. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.