— 1305 — Reichs-Gesetzblatt. Nr.:  54. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. S. 1305. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügel- cholera. S. 1312. (Nr. 2534.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 12. Dezember 1898. Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 24. November 1898 beschlossen: An Stelle der §§. 3, 8 und 9 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 668), betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Ge- setze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, treten vom Rechnungsjahr 1899 an folgende Vorschriften: §. 3. Ist ein Einberufener nach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer in Folge einer während derselben unverschuldet eingetretenen Erkrankung an der Rückkehr verhindert, so ist die Unterstützung bis zu dem Tage der Rückkehr einschließlich zu zahlen. Auf Zahlungen, welche gemäß §. 2 halbmonatlich im voraus geleistet sind, findet die Vorschrift im §. 5 Anwendung. §. 8. Die Empfangsbescheinigungen sind den unter III in der Beilage C zur Verordnung vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137), be- treffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1894 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 341 in Verbindung mit S. 426), näher bezeichneten Behörden einzureichen, welche auf Grund derselben eine Nachweisung, in die alle Empfangsbescheinigungen in alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden eingetragen werden, nach dem Reichs-Gesetzbl. 1898. 199 Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1898.