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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1898.</title>
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            <idno>rgbl_1898</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1898.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s  w.  vom  11.  Januar  bis  28.  Dezember  1898,
nebst  einem  Vertrage  vom  Jahre  1894,  sowie  einer  Verordnung  und
sieben  Verträgen  vom  Jahre  1897.

(Von  Nr.  2438  bis  einschl.  Nr.  2539.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  57.

 

 

Berlin,

zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1898

 

 

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  v.Berlin.  Stücks.  setzes  v.
1894.  1898.
3.  April.2  August.  Internationale  Sanitätskonvention  nebst  33.  2501.973-1016.
Zusatzerklärung  vom  30.  Oktober  1897.  (mit  Anl.)
1897.
28.  April.  22.  März.  Freundschafts-  und  Handelsvertrag  zwischen  11  2453.  93-105.
dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Oranje-Freistaate.
  ·
15.  Juni.  3.  Novbr.  Weltpostvertrag.  50.  2522.  1079-1114.
(mit  Anl.)
15.  —  3.  —  Uebereinkommen,  betr.  den  Austausch  von  50.  2523.1115—1132.
Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe.  (mit  Anl.)
15.  —  3.  —  Uebereinkommen,  betr.  den  Postanweisungs50.  2524.1133-1144.
dienst.
15.  —  3.  —  Uebereinkommen,  betr.  den  Austausch  von  50.  2525.1145—1165.
Postpacketen.  (mit  Anl.)
15.—  3.  —  Uebereinkommen,  betr.  den  Postauftragsdienst.50.  2526.1166-1175.
15.  —  3.  —  Uebereinkommen,  betr.  den  Postbezug  von  50.  2527.  1176-1184.
Zeitungen  und  Zeitschriften.
13.  Dezbr.  12.Janr.Verordnung,  betr.  die  Einrichtung  einer  Staats-  1.  2438  1.
anwaltschaft  bei  den  Gerichten  der  Schutz—
gebiete.
1898.
11.  Janr.  12.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  1.  2439.  2.
die  Geflügelcholera.
21.  —  28.—  Bekanntmachung,  betr.  die  dem internationalen  2.  2441.  4.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Reichs-Gesetzbl.

 

1898.
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        II  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1898.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt    des des  Ge-Seiten.
Gesetzes etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1898.  1898.

22.  Janr.    28.  Janr.   Gesetz,  betr.  die  Kontrolle  des  Reichshaus-  2.  2440.  3.
halts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß—
Lothringen  und  des  Haushalts  der
Schutzgebiete  für  das  Etatsjahr  1897/98.

22.  —  28.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Aufhebung  der  Ueber-  2.  2442.  4.
einkunft  zwischen  dem  Reiche  und  Großbritannien
  über  den  Schutz  der  Rechte
an  Werken  der  Literatur  und  Kunst.

2.  Febr.12.  Febr.  Bekanntmachung,  betr.  eine  V.  Ausgabe  der  dem  4.  2444.  7 -  26.
internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten
Liste.

5.  —  5.  —  Verordnung,  betr.  die  Einfuhr  lebender  3.  2443.  5.
Pflanzen  und  frischen  Obstes  aus  Amerika.

9.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betr.  eine  Abänderung  des  5.  2445.  27.
Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,
welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen.

20.  —  25.  —Gesetz  wegen  Aufhebung  der  Kautions-  6.  2446.  29.
pflicht  der  Reichsbeamten.

4.  März.  9.  März.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  7.  2448.  32.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahn—
frachtverkehr  beigefügte  Liste.

7.  —  9.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Aufnahme  einer  7.  2447.  31.
Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom  31.  März
1897  und  vom  30.  Juni  1897.

11.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  8.  2449.    35-36
Arbeiterinnen  in  Konservenfabriken.

14.  —  15.  —  Verordnung  über  die  theilweise  Inkraftsetzung  9.  2450.  37.
des  Gesetzes,  betr.  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung,  vom  26.  Juli  1897.

14.  —  21.  —  Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  über  den  10.  2451.    39—56.
Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungs-  (mit  Anl.)
unternehmer  und  Agenten.

14.  —  21.  —  Bekanntmachung,  betr.  Vorschriften  über10.  2452.    57-92.
Auswandererschiffe.  (mit  Anl.)

16.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  der  Re- 11  2454.  106.

 

publik  Haiti  zu  dem  am  4.  Mai  1896  zur
Berner  internationalen  Urheberrechts-Uebereinkunft
  vom  9.  September  1886

 

getroffenen  Zusatzübereinkommen.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1898.  III

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-Seiten
Gesetzes  v.  Berlin.  Stücks.  setzes  v.

 

8988.    1898.
26.  .März.9.April.  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  er-  13.2460.  161.
leichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.

31.  1.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaus-  12.  2455.    107—136
halts-Etats  für  das  Rechnungsjahr    1898.  (mit  Anl.)
31.  —  1.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  12.  2456.  137.

Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,
der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.

31.  —  1.Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  12.  2457.    138—139.
Reichseinnahmen  zur  Schuldentilgung.

31.  —  11.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-12.  2458.    140—158
Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rech-  (mit  Anl.)
nungsjahr  1898.

4.  April.  9.  —  Gesetz,  betr.  die  anderweite  Festsetzung  des  13.  2459.    159-160.
Gesammtkontingents  der  Brennereien.

5.  —  9.  Bekanntmachung,  betr.  eine  Abänderung  des  13.  2461.  161.

Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,
welche  einer  besonderen  Genehmigung

bedürfen.
10.  —  16.  —Gesetz,  betr.  die  deutsche  Flotte.  15.  2464.    165—168
13.  —  14.  —  Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betr.  Post-  14.  2462.    163—164.

dampfschiffsverbindungen  mit  überseeischen
  Ländern.

13.  —  14.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflichtt  41.  2463.  14.—
für  die  Geflügelcholera.

22.  —  23.  —  Verordnung,  betr.  die  Wahlen  zum  Reichs-16.  2465.  169.
tage.

25.  —  6.  Mai.  Bekanntmachung,  betr.  die  Festsetzung  besonderer  17.  2467.  172.
Rayons  für  die  Festung  Königstein.

27.  —  6.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Erklärung  Kiaut-  2466.  171.
schous  zum  Schutzgebiete.

27.  —  6.  —  Verordnung,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  in  18.  2468.    173-174.
Kiautschou.

11.  Mai  14  —  Gesetz,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  19.  2469.  175.
Britischen  Reiche.

11.  —  14.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den  19.  2470.    176—180.

Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung
elektrischer  Akkumulatoren  aus  Blei
oder  Bleiverbindungen.
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1898.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge--  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1898.  1898.

14.  Mai.  27.  Mai.  Bekanntmachung,  betr.  die  Aichung  des  Ge-22.  2482.  377.
treideprobers.  (mit  Anl.)

17.  —  21.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  20.  2471.  181-187.
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rech—  (mit  Anl.)
nungsjahr  1898.

17.  —  21.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflan-20.  2472.  188.
zen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.


17.  —  27.  —  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  frei-  21.  2473.  189  -229
willigen  Gerichtsbarkeit.

17.  —  27.  —  Gesetz,  betr.  Aenderungen  der  Konkursord  21.  2474.    230-248
nung.

17.  —  27.  —  Einführungsgesetz  zu  dem  Gesetze,  betr.  2475.  248—251.
Aenderungen  der  Konkursordnung.

17.  —  27.  —  Gesetz,  betr.  Aenderungen  des  Gerichtsver- 21.  2476.   252—255.
fassungsgesetzes  und  der  Strafprozeßordnung.


17.  —  27.  —  Gesetz,  betr.  Aenderungen  der  Civilprozeß- 21.  2477.    256-331
ordnung.

17.  —  27.  —  Einführungsgesetz  zu  dem  Gesetze,  betr.  21  2478.     332-341.
Aenderungen  der  Civilprozeßordnung.

17.  —  27.  —  Gesetz,  betr.  die  Ermächtigung  des  Reichs- 21  2479.    342-343.
kanzlers  zur  Bekanntmachung  der  Texte
verschiedener  Reichsgesetze.

20.  —  27.  —  Gesetz,  betr.  die  Entschädigung  der  im  Wieder-  22  2480.  345-346.
aufnahmeverfahren  freigesprochenen
Personen.

20.  —  14.  Juni.  Bekanntmachung  der  Texte  verschiedener  25.  2490.     369-903





Reichsgesetze  in  der  vom  1.  Januar  1900
an  geltenden  Fassung.

a)  Gerichtsverfassungsgesetz.

b)  Civilprozeßordnung.

c)  Konkursordnung.

d)  Gerichtskostengesetz.

e)  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher.


f)  Gebührenordnung  für  Zeugen  und
Sachverständige.

g)  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte.






(mit  Anl.)

"  "  "  "  "



371---409.
410—611.
612—658.
659—682.
683—688.

689—691.
692—708.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1898.

 

 

Datum
des

Gesetzes  vczu


Berlin.

Ausgegeben

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  etc.

Seiten.

 

1898.
20.  Mai.

23.

23.

23.

23.

24.

24.

1898.
14.  Juni.

28.

2.  Juni.

 

 

h)  Gesetz,  betr.  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen
  des  Schuldners  außerhalb
  des  Konkursverfahrens.

i)  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung
und  die  Zwangsverwaltung.

k)  Einführungsgesetz  zu  dem  Gesetze
über  die  Zwangsversteigerung  und
die  Zwangsverwaltung.

I)  Grundbuchordnung.

m)  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

n)  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften.


o)  Gesetz,  betr.  die  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung.

p)  Gesetz,  betr.  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
  der  Binnenschiffahrt.

Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  der  Betriebsordnung
  für  die  Haupteisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.

Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  der  Bestimmungen
  über  die  Befähigung  von
Eisenbahnbetriebsbeamten  vom  5.  Juli
1892.

Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  der  Signalordnung

  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  vom  5.  Juli  1892.

Bekanntmachung  betr.  Aenderung    der  Normen

für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der
Eisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli
1892.

Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  der  Bahnordnung
  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.

Gesetz,  enthaltend  Abänderungen  des  Gesetzes
über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar
  1875  und  des  Gesetzes  vom  21.  Juni
1887.

Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  des  Gesetzes
  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden.

 

23.

23.

23.

23.

24.

24.

 

2490.
(mit  Anl.)

2483.

2484.

2485.

2486.

2487.

2488.

2489.
(mit  Anl.)

 

709—12.

868-903.

349-352.

353.

353—354.

355.

355—356.

357—360.

360—368.
        <pb n="8" />
        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1898.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1898.  1898.

25.  Mai.  7.  Mai. Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für 22.  2481.  347.
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.

1.  Juni.  14.Juni. Gesetz,  betr.  die  elektrischen  Maßeinheiten.  26.  2491.    905-907.

11.  —  14.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Han  delsbeziehungen  2492.   909.
zum  Britischen  Reiche.

15.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internatio- 28.  2493.  911.
nalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

16.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für 28.  2494.  911.
die  Geflügelcholera.

16.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ausführungsbestim-  28.  2495.  912.
mungen  zu  den  §§.  980,  981  und  983  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

19.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  An.- 29.  2496.  913.
lage  B  zur  Verkehrsordnung  füur  die
Eisenbahnen  Deutschlands.

28.  —  2.  Juli.  Bekanntmachung,  betr.  die  Feststellung  des  30.  2497.  915-917.
Börsenpreises  von  Werthpapieren.

6.  Juli.16.  —  Gesetz,  betr.  den  Verkehr  mit  künstlichen 31.  2498.     919-920
Süßstoffen.

13.  —  26.  —  Hllerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Verordnung  zur 32.  2499.    921-971.
Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Na-  (mit  Anl.)
turalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom

24.  Mai  1898.

21.  —  26.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für 32.  2500.  972.
die  Geflügelcholera.

25.  —  3.  August.  Bekanntmachung,  betr.  Schiffsvermessung  in  34.  2502.  1017-1018
Ostasien.

28.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betr.  das  Inkrafttreten  der  34.  2503.  1018.
Artikel  I  und  II  des  Gesetzes  vom  4.  April
1898  über  die  anderweite  Feststellung  des
Gesammtkontingents  der  Brennereien.

31.  —  1.  —  Bekanntmachung,  betr.  das  Außerkrafttreten  35.  2504  1019.
des  Handelsvertrages  zwischen  dem  Deut-

    schen  Zollverein  und  Großbritannien.
3.  August.  5.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  36.  2505.  1021.





die  Geflügelcholera.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1898.

VII

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-Seiten.
Gesetzes  v.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1898.  1898.

5.  August.6.  August.  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für   37.  2506.  1023.
die  Geflügelcholera.

13.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für   38.  2507.  1025.
die  Geflügelcholera

17.  —  18.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  39.  2508.  1027.
die  Geflügelcholera.

17.  —  25.  —  Verordnung,  betr.  das  Bergwesen  in  Togo.  41.  2510.  1031.

20.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  40.  2509.  1029.
die  Geflügelcholera.

23.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  dem internationalen  41.  2511.  1032.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

27.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  42.  2512.  1033
die  Geflügelcholera.

31.  —  5.  Septbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  er-43.2513.  1035.
leichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.

3.  Septbr.  5.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für43.  2514.  1036.
die  als  Influenza  der  Pferde  bezeichneten
Krankheiten.

6.  —  7.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  44.  2515.  1037.
die  Geflügelcholera.

8.  —  8.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  45.  2516.  1039.
die  Schweineseuche,  die  Schweinepeßt
und  den  Rothlauf  der  Schweine.

22.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  46.  2517.  1041.
die  Geflügelcholera.

5.  Oktbr.  22.  Oktbr.  Verordnung,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  an  49.  2521.    1063-1078.
unbeweglichen  Sachen  in  Deutsch-Süd-  (mit  Anl.)
westafrika.

9.  —  20.  —  Verordnung,  betr.  das  Bergwesen  in  Deutsch-48.  2519.    1045-1060.
Ostafrika.

17.  —  18.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für47.  2518.  1043.
die  Geflügelcholera.

18.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  48.  2520.    1061-1062.

 

 

Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
  in  Ziegeleien.
        <pb n="10" />
        VIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1898.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Jnhalt.    des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc. Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1898.  1898.
28.  Oktbr. 3.  Novbr.Bekanntmachung,  betr.  die  dem internationalen  51.  2529.   1185-1186.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.
3.  Novbr.  3.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ausnahmen  von  dem  51.  2528.  1185.
Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.

25.  —  26.  —  Verordnung  betr.  die  Einberufung  des  52.  2530.  1187.
Reichstags.  
1.  Dezbr.15.  Dezbr.  Militärstrafgerichtsordnung.  53.  2531.   1189—1288.
1.  —  15.  —  Einführungsgesetz  zur  Militärstrafge-  53.  2532.   1289-1296.
richtsordnung.
1.  —  15.  —  Gesetz,  betr.  die  Dienstvergehen  der  richter-  2533.   1297-1304.
lichen  Militärjustizbeamten  und  die
unfreiwillige  Versetzung  derselben  in
eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand.
10.  —  131.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Aichung  der  Brücken.  57.  2539.  1317.
waagen  und  selbstthätigen  Registrir-  (mit  Anl.)
waagen.
12.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betr.  die   Ausführungs- 54.  2534.   1305-1311.
vorschriften  zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  (mit  Anl.)
1892  über  die  Unterstützung  von  Familien    
der  zu.  Friedensübungen  einberufenen
Mannschaften.
14.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anz  eigepflicht  für  54.  2535.  1312
die  Geflügelcholere.  
15.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  55.  2536.    1313-1314.
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahn-  
frachtverkehr  beigefügte  Liste.
21. -  23.    —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anz  zeigepflicht  für  56.  2537.  1315.
  die  Geflügelcholera.
28. -      31. -  Bekanntmachung,  betr.  die  dem internationalen  57.  2538.  1317.





Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        Reichs-Gesetzblatt



 

 

Nr1.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Staatsanwaltschaft  bei  den  Gerichten  der  Schutzgebiete.
  S.  1.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  2.

—

 

 

(Nr.  2438.)  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Staatsanwaltschaft  bei  den  Gerichten
der  Schutzgebiete.  Vom  13.  Dezember  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  v.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  Nr.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-  Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

In  den  vor  Gerichtsbehörden  der  Schutzgebiete  anhängigen  Strafsachen
tritt,  sofern  es  sich  um  Verbrechen  oder  Vergehen  handelt,  die  Mitwirkung  einer
Staatsanwaltschaft  bei  der  Hauptverhandlung  in  erster  Instanz,  bei  der  Einlegung
von  Rechtsmitteln  und  bei  dem  Verfahren  in  zweiter  Instanz  ein.

Der  Staatsanwalt  wird  von  dem  obersten  Beamten  des  Schutzgebiets
bestellt.  Die  Auswahl  erfolgt  aus  der  Zahl  der  Beamten  des  Schutzgebiets.
Sofern  dies  nicht  ausführbar  ist,  können  andere  geeignete  Gerichtseingesessene  als
Staatsanwälte  bestellt  werden.

Der  Staatsanwalt  untersteht  der  Aufsicht  und  Leitung  des  obersten  Beamten
des  Schutzgebiets.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  13.  Dezember  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichs-Gesetzbl.  1898.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Januar  1898.
        <pb n="12" />
         --- 2  —

(Nr.  2439.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
11.  Januar  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und
  

Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  23.Juni 1880/ 1.Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:

Für  den  Königlich  bayerischen  Regierungsbezirk  der  Pfalz  wird  vom
20.  Januar  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die
Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  11.  Januar  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="13" />
        —  3  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  2.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  und
des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Etatssjahr  1897/98.  S.  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  4.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Uebereinkunft  zwischen  dem  Reiche  und  Großbritannien
  über  den  Schutz  der  Rechte  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst.  S.  4.

 

 

 

 

(Nr.  2440.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Etatsjahr
1897/98.  Vom  22.  Januar  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  v.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  ·

Die  Kontrolle  des  gesammten  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  in  Afrika  für  das  Etatsjahr
  1897/98  wird  von  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung
  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze
vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts
  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,
enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1897  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshofe  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  22.  Januar  1898.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichs.  Gesetzb.  1898.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  1898.
        <pb n="14" />
        —  4  —

(Nr.  2441.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  21.  Januar  1898.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(IV.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1897,  Reichs-Gesetzbl.  von  1897  S.  27),  ist  unter
„Rußland.“  wie  folgt  berichtigt  worden:

1.  Die  unter  16.  aufgeführte  Weichselbahn  hat  nach  ihrer  Vereinigung

mit  der  Warschau—Terespoler  Eisenbahn  die  Bezeichnung

„Weichselbahnen“
und  die  unter  17.  aufgeführte  Uralbahn  die  Bezeichnung

„Perm—Tjumen  Eisenbahn“
erhalten.

2.  Nr.  10,  Warschau—Terespoler  Eisenbahn,  ist  gestrichen  worden.
Berlin,  den  21.  Januar  1898.
Der  Reichskanzler.

Fürst  zu  Hohenlohe.

——“"“--—





(Nr.  2442.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Uebereinkunft  zwischen  dem  Reiche
und  Großbritannien  über  den  Schutz  der  Rechte  an  Werken  der  Literatur
  und  Kunst.  Vom  22.  Januar  1898.

Die  in  Gemäßheit  des  Zusatzartikels  zur  Berner  Uebereinkunft,  betreffend
die  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  und  Kunst,  vom  9.  September  1886  (Reichs-Gesetzbl.  1887  S.  493)
sowie  der  Nummer  4  des  Schlußprotokolls  zu  dieser  Uebereinkunft  aufrechterhaltene
Uebereinkunft  zwischen  dem  Reiche  und  Großbritannien,  betreffend  den  gegenseitigen
Schutz  der  Rechte  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  vom  2.  Juni  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  237)  ist,  nachdem  sie  in  Großbritannien  die  staatsrechtliche
Wirksamkeit  verloren  hat,  auch  deutscherseits  durch  den  am  16.  Dezember  1897
erklärten  Rücktritt  außer  Kraft  gesetzt  worden.

Berlin,  den  22.  Januar  1898.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Bülow.

——





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="15" />
        Reichs—  Gesetzblatt  

Nr  3.

Inhalt  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  lebender  Pflanzen  und  frischen  Obstes  aus  Amerika.  S.  5.

 

 

 

(Nr.  2443.)  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  lebender  Pflanzen  und  frischen  Obstes  aus
Amerika.  Vom  5.  Februar  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  v.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§1.
Zur  Verhütung  der  Einschleppung  der  San  José  Schildlaus  (Aspidiotus  perniciosus)
  ist  die  Einfuhr  lebender  Pflanzen  und  frischer  Pflanzenabfälle  aus  Amerika,
ferner  der  Fässer,  Kisten  und  sonstigen  Gegenstände,  welche  zur  Verpackung  oder  Verwahrung
  derartiger  Waren  oder  Abfälle  gedient  haben,  bis  auf  Weiteres  verboten.
Das  Gleiche  gilt  von  Sendungen  frischen  Obstes  und  frischer  Obstabfälle
aus  Amerika  sowie  von  dem  zugehörigen  Verpackungsmateriale,  sofern  bei  einer  an
der  Eingangsstelle  vorgenommenen  Untersuchung  das  Vorhandensein  der  San  José
Schildlaus  an  den  Waren  oder  dem  Verpackungsmateriale  festgestellt  wird.
Auf  Waren  und  Gegenstände  der  vorbezeichneten  Art,  welche  zu  Schiff
eingehen  und  von  dem  Schiffe  nicht  entfernt  werden,  findet  das  Verbot  keine
Anwendung.
§.  2.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  zu  gestatten
  und  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  anzuordnen.
§.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  5.  Februar  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  3

 

—

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1898.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        —  7  —.

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 4.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  V.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  S.  7.

 

 

 

 

 

(Nr.  2444.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  V.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom  2.  Februar
1898.

Die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  dieses  Uebereinkommen
  Anwendung  findet  (IV.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1897,  Reichs-Gesetzbl.
von  1897  S.  27),  ist  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Aenderungen
  in  der  nachstehenden,  vom  Zentralamte  für  den  internationalen  Eisenbahntransport
  mitgetheilten  Fassung  neu  aufgestellt  worden:

Liste  der  Eisenbahnstrecken,

auf  welche

das  internationale  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet.

(V.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1898.)

 

Deutschland.

A.  Von  deutschen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

I.  Staats-  und  unter  Staatsverwaltung  stehende  Eisenbahnen.
1. Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.
2. Militär-Eisenbahn.
3. Königlich  preußische  Staatseisenbahnen  —  einschließlich  der  gemeinschaftlich
mit  ihnen  betriebenen  Großherzoglich  hessischen  Staatseisenbahnen  —  sowie
die  unter  preußischer  Staatsverwaltung  stehenden  Privatbahnen,  mit
Ausschluß:

a.  der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahn.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  4

  

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Februar  1898.
        <pb n="18" />
        —  8  —

4.  Königlich  bayerische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß  der  von  ihnen

betriebenen  Lokalbahnen:
b.  Augsburg—Göggingen—  Pfersee;
c.  Augsburger  Lokalbahn.
5.  Königlich  sächsische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
stehenden  sächsischen  Privateisenbahnen.
6.  Königlich  württembergische  Staatseisenbahnen.
7.  Großherzoglich  badische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
  stehenden  badischen  Privateisenbahnen.
8.  Main-Neckar-Eisenbahn  nebst  den  von  ihr  betriebenen  Großherzoglich
hessischen  Nebenbahnstrecken.
9.  Großherzoglich  mecklenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:
d.  der  Doberan—  Heiligendammer  Eisenbahn.
10.  Großherzoglich  oldenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:
e.  der  Ocholt—Westersteder  Eisenbahn.

II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.

11.  Alt-Damm - Colberger  Eisenbahn.
12.  Altona—Kaltenkirchener  Eisenbahn.
13.  Arnstadt—Ichtershausener  Eisenbahn.
14.  Bentheimer  Kreisbahn.

15.  Braunschweigische  Landeseisenbahn.
16.  Bregthalbahn  (Donaueschingen-Furtwangen).
17.  Breslau—Warschauer  Eisenbahn.
18.  Brölthal-Eisenbahn.
19.  Bruchsal—Odenheim—Menzingener  Nebenbahn.
20.  Bühlerthalbahn.

21.  Cöln—  Bonner  Vorgebirgsbahn.

22.  Crefelder  Eisenbahn.

23.  Cronberger  Eisenbahn.

24.  Dahme-Uckroer  Eisenbahn.
25.  Deggendorf—Mettener  Eisenbahn.

26.  Dessau—-  Wörlitzer  Eisenbahn.
27.  Dortmund—-Gronau—Enscheder  Eisenbahn.
28.  Eckernförde—Kappelner  Schmalspurbahn.
29.  Eisenberg—Crossener  Eisenbahn.

30.  Eisern—  Siegener  Eisenbahn.

31.  Ermsthalbahn  (Metzingen—  Urach).
32.  Eutin—Lübecker  Eisenbahn.
33.  Flensburg—Kappelner  Eisenbahn.

34.  Frankfurter  Verbindungsbahn  (Frankfurt  a.  M.).
35.  Fürth—Zirndorf—Cadolzburger  Eisenbahn.
36.  Georgs-Marienhütte-Eisenbahn.
        <pb n="19" />
        —  9  —

37.  Gernrode—Harzgeroder  	Eisenbahn.
38.  Gotteszell—Viechtacher  Eisenbahn.
39.  Greifswald  —Grimmener  Eisenbahn.
40.  Halberstadt—Blankenburger  Eisenbahn.
41.  Haltingen—Kanderner  Nebenbahn.
42.  Hansdorf—Priebuser  Nebenbahn.
43.  Hildesheim—  Peiner  Kreiseisenbahn.
44.  Hohenebra—Ebelebener  Eisenbahn.
45.  Hoyaer  Eisenbahn  (Hoya—-Eystrup).
46.  Ilmenau—Großbreitenbacher  Eisenbahn.
47.  Kaiserstuhlbahn.
48.  Kerkerbachbahn.
49.  Kiel—Eckernförde—Flensburger  Eisenbahn.
50.  Kirchheimer  Eisenbahn.
51.  Königsberg—Cranzer  Eisenbahn.
52.  Kreis  Altenaer  Schmalspurbahnen.
53.  Krozingen—  Staufen—  Sulzburger  Nebenbahn.
54.  Lam--Koötztinger  Lokalbahn.
55.  Lausitzer  Eisenbahn.
56.  Lübeck—  Büchener  und  Lübeck—Hamburger  Eisenbahn.
57.  Ludwigs-Eisenbahn  (Nürnberg—Fürth).
58.  Mannheim—Weinheim—  Heidelberg—Mannheimer  Eisenbahn.
59.  Marienburg—  Mlawkaer  Eisenbahn.
60.  Meckenbeuren—Tettnanger  Lokalbahn.
61.  Mecklenburgische  Friedrich  Wilhelm-Eisenbahn.
62.  Meppen—Haselünner  Eisenbahn.
63.  Mühlhausen  —Ebelebener  Eisenbahn.
64.  München—Wolfratshausener  Eisenbahn.
65.  Murnau—Garmisch-Partenkirchener  Eisenbahn.
66.  Neubrandenburg—Friedländer  Eisenbahn.
67.  Neuhaldenslebener  Eisenbahn.
68.  Neustadt—  Gogoliner  Eisenbahn.
69.  Oberdorf—Füssener  Eisenbahn.
70.  Osterwieck—  Wasserlebener  Eisenbahn.
71.  Osthofen—  Westhofener  Eisenbahn.
72.  Ostpreußische  Südbahn,  einschließlich  der  Fischhausen  —  Palmnickener
Eisenbahn.
73.  Ostrowo—Skalmierzycer  Kreiseisenbahn.
74.  Paulinenaue—Neu-Ruppiner  Eisenbahn.
75.  Peine—Ilseder  Eisenbahn.
76.  Pfälzische  Eisenbahnen.
77.  Prignitzer  Eisenbahn.
78.  Reinheim—Reichelsheimer  Eisenbahn.

4*
        <pb n="20" />
        79.  Rhein—Ettenheimmünsterer  Lokalbahn.
80.  Rhene—Diemelthal-Eisenbahn  (Bredelar—Martenberg).
81.  Röthenbach  b.  L.—Weiler  Eisenbahn.

82.  Ruhlaer  Eisenbahn  (Wutha—Ruhla).

83.  Schaftlach-  Gmunder  Eisenbahn.

84.  Schleswig—Angeler  Eisenbahn  (Schleswig—Süderbrarup).
85.  Sonthofen  —Oberstdorfer  Eisenbahn.

86.  Sprendlingen—  Wöllsteiner  Eisenbahn.
87.  Stadtamhof—Donaustaufer  Lokalbahn.
88.  Stargard—Cüstriner  Eisenbahn,  einschließlich  der  Glasow-Berlinchener
Eisenbahn.

89.  Stendal—Tangermünder  Eisenbahn.
90.  Türkheim—Wörishofener  Lokalbahn.

91.  Westfälische  Landeseisenbahn.

92.  Wittenberge—-Perleberger  Eisenbahn.

93.  Worms—Offsteiner  Eisenbahn.

94.  Zell—Todtnauer  Eisenbahn.

95.  Zschipkau—Finsterwalder  Eisenbahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  außerdeutscher














Eisenbahnverwaltungen  befinden.

I.  Russischer  Verwaltungen.
96.  Die  von  der  St.  Petersburg  —  Warschauer  Eisenbahn  betriebene  Strecke
von  der  russisch-deutschen  Grenze  bei  Eydtkuhnen  bis  Eydtkuhnen.
97.  Die  von  den  Süd-West-Bahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Prostken  bis  Prostken.
98.  Die  von  der  Weichselbahn  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Illowo  bis  Illowo.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

99.  Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Myslowitz  bis  Myslowitz.
100.  Die  von  der  Oesterreichischen  Nordwestbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Wichtstadtl  bis  Mittelwalde.
101.  Die  von  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahn-Gesellschaft  betriebene
  Strecke  von  der  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Mittelsteine  bis
Mittelsteine.

Die  von  der  Süd-Norddeutschen  Verbindungsbahn  betriebenen  Strecken

von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:

102.  bei  Liebau  bis  Liebau.
103.  bei  Seidenberg  bis  Seidenberg.
104.  Die  von  der  Böhmischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  österreichischdeutschen
  Grenze  bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.
        <pb n="21" />
        –  11  —  

Die  von  der  Buschtehrader  Eisenbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze:
105.  bei  Reitzenhain  bis  Reitzenhain.
106.  bei  Klingenthal  bis  Klingenthal.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:

107.  bei  Hennersdorf  bis  Ziegenhals.
108.  bei  Niklasdorf  bis  Ziegenhals.
109.  bei  Heinersdorf  bis  Heinersdorf.
110.  bei  Furth  i.  W.  bis  Furth  i.  W.
111.  bei  Passau  bis  Passau.

112.  bei  Braunau  bis  Simbach.

113.  bei  Lochau  bis  Lindau.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Schweizerischen  Nordostbahn  betriebenen  Strecken  von
der  schweizerisch-deutschen  Grenze:
114.  bei  Konstanz  bis  Konstanz.
115.  bei  Rielasingen  bis  Singen.

116.  bei  Waldshut  bis  Waldshut.
117.  bei  Lottstetten  bis  zur  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  Altenburg-Rheinau.

IV.  Französischer  Verwaltungen.

Die  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  gehörigen,  von  der
Französischen  Ostbahn  mitbetriebenen  Strecken  von  der  französischdeutschen
  Grenze:

118.  bei  Altmünsterol  bis  Altmünsterol.
119.  bei  Avricourt  bis  Deutsch-Avricourt.
120.  bei  Chambrey  bis  Chambrey.

121.  bei  Novéant  bis  Novéant.

122.  bei  Amanweiler  bis  Amanweiler.
123.  bei  Fentsch  bis  Fentsch.

V.  Belgischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Großen  Belgischen  Zentralbahn  betriebenen  Strecken
von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

124.  bei  Aachen  bis  Aachen.
125.  bei  Dalheim  bis  Dalheim.
        <pb n="22" />
        .



VI.  Niederländischer  Verwaltungen.

126.  Die  von  der  Nord-Brabank-Deutschen  Bahn  betriebene  Strecke  von  der
niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gennep  bis  Wesel.
127.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Cranenburg
bis  Cleve.
128.  Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

a.  bei  Elten  bis  Welle.

b.  bei  Herzogenrath  bis  Herzogenrath.
129.  Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  und  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft  mitbetriebenen
  Strecken  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

a.  bei  Elten  bis  Emmerich.

b.  bei  Gronau  bis  Gronau.
130.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gildehaus
bis  Salzbergen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  deutschen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Oesterreich,  Ziffer  29  bis  und  mit  49.
Dänemark,  Ziffer  3.
Frankreich,  Ziffer  20,  21,  22,  23,  24,  25.
Luxemburg,  Ziffer  2,  3.
Niederlande,  Ziffer  5,  6,  7,  8,  9,  10.
Rußland,  ZJiffer  28,  29,  30,  31,  32,  33.
Schweiz,  Ziffer  17,  18,  19,  20,  21,  22.



Oesterreich  und  Ungarn.

I.  Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche  und  Länder  (einschließlich  Liechtenstein).

A.  Sämmtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Oesterreich  oder  in  Ungarn



betrieben  werden.
1.  K.  K.  österreichische  Staatsbahnen,  mit  Einschluß  der  auf  Fürstlich
liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Feldkirch-Buchs;  —
dagegen  mit  Ausschluß:
a.  der  Dalmatiner  Staatsbahnen:
a)  Spalato  —Siveric—Knin,
b)  Perkovic-Slivno—Sebenico,
        <pb n="23" />
        dann:
b.  der  Kolomeaer  Lokalbahnen:

a)  Kolomea  —Sloboda  rungurska  nebst  Abzweigung:

b)  Nadwornianski  przedmiescie—  Szeparowce  Kniazdwòr,
sowie:
c.  der  Lokalbahn  Lemberg  (Kleparòw)  —Janòw,
d.  der  schmalspurigen  Kleinbahn  Lupkòw—Cisna,
e.  der  Flügelbahn  Podleze—Riepolomice,
f.  der  Flügelbahn  Lititz—Rürschan,
g.  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt-  Mauterndorf  (Murthalbahn),
h.  der  schmalspurigen  Ybbsthalbahn,
i.  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Zell  am  See—Krimml  (Pinzgauer
Lokalbahn).
2.  Lokalbahn  Auspitz.
3.  Außig—Teplitzer  Eisenbahn.
4.  Böhmische  Kommerzialbahnen.
5.  Böhmische  Nordbahn.

6.    Bozen—Meraner  Eisenbahn.

7.  Buschtèhrader  Eisenbahn.
8.  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn.
9.  Kaschau—Oderberger  Bahn  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien).

10.  Kremsthalbahn.

11.  Lokalbahn  Mori—Arco—-Riva  am  Gardasee.

12.  Neutitscheiner  Lokalbahn.

13.  Oesterreichische  Nordwestbahn.

14.  Oesterreichisch-Ungarische  Staatseisenbahn-Gesellschaft.

15.  Privos—Mähr.  Ostrau—Witkowitzer  Lokalbahn.

16.  Salzburger  Eisenbahn=  und  Tramway-Gesellschaft.
17.  Salzkammergut-Lokalbahn.

18.  Schneebergbahn  (Thalstrecke  mit  Adhäsionsbetrieb).

19.  Südbahn-Gesellschaft  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien),  mit

Ausschluß  der  schmalspurigen  Lokalbahnen:

k.  Mödling—Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem  Betriebe),
l.  Preding—Wieselsdorf—  Stainz,
m.  Pöltschach—Gonobitz,
n.  Kapfenberg—Seebach—Au.
20.  Süd-Norddeutsche  Verbindungsbahn.
21.  Stauding—Stramberger  Lokalbahn.
22.  Eisenbahn  Wien—Aspang.
23.  Wiener  Verbindungsbahn.
24.  Die  von  den  Königlich  ungarischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken
der  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  von  Lawoczne  bis  zur  ungarischen
        <pb n="24" />
        —  1  4  —

Landesgrenze  und  von  Fehring  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  sowie
der  Oesterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahn-Gesellschaft  von  Marchegg
bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  endlich  die  von  der  Raab  (Györ)  Oedenburg
  (Sopron)-Ebenfurther  Bahn  betriebene  Strecke  der  im  Betriebe
der  Südbahn-Gesellschaft  stehenden  Wien—Pottendorf—-Wiener-Neustädter
Bahn  von  Ebenfurth  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger


























Verwaltungen  befinden.

I.  Italienischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Italienische  Adria-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebenen
Strecken  von  der  italienisch  -österreichischen  Grenze:
25.  bei  Cormons  bis  Cormons.
26.  bei  Pontebba  bis  Pontafel  in  der  Richtung  aus  Italien.
27.  bei  Peri  bis  Ala.

Die  durch  die  italienische  Eisenbahngesellschaft  Società  Veneta  per
Imprese  e  Costruzioni  pubbliche  betriebene  Strecke  von  der
italienisch-österreichischen  Grenze:

28.  bei  Cervignano  bis  Cervignano.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  bayerischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
29.  bei  Kiefersfelden  bis  Kufstein.
30.  bei  Salzburg  bis  Salzburg.
31.  bei  Waldsassen  bis  Eger.
32.  bei  Schirnding  bis  Eger.
33.  bei  Asch  bis  Eger.

Die  durch  die  Königlich  sächsischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:

34.  bei  Brambach  bis  Eger.

35.  bei  Bärenstein  bis  Weipert.

36.  bei  Moldau  bis  Moldau.

37.  bei  Schöna  bis  Bodenbach

38.  bei  Schöna  bis  Tetschen.

39.  bei  Neusalza-Spremberg  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Taubenheim.


40.  bei  Alt=  und  Neu-Gersdorf  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei
Ebersbach.

41.  bei  Seifhennersdorf  bis  Warnsdorf.
        <pb n="25" />
        —  15  —

42.  bei  Groß-Schönau  bis  Warnsdorf.
43.  bei  Zittau  bis  Reichenberg.

Die  durch  die  Königlich  preußischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch  österreichischen  Grenze:

44.  bei  Neusorge  bis  Halbstadt.

45.  bei  Troppau  bis  Troppau.

46.  bei  Jägerndorf  bis  Jägerndorf.

47.  bei  Oderberg  bis  Oderberg.

48.  bei  Goczalkowitz  bis  Dzieditz.

49.  bei  Neuberun  bis  Oswiecim.

III.  Russischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Verwaltung  der  russischen  Süd-West-Bahnen  in  der
Richtung  aus  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  russischösterreichischen
  Grenze:

50.  bei  Radziwilow  bis  Brody.
51.  bei  Woloczysk  bis  Podwoloczyska.
52.  bis  Oesterreichisch  Nowosielitza.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  österreichischen  Verwaltungen

  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  99  bis  und  mit  113.
Italien,  Ziffer  8.

Rußland,  Ziffer  34,  35,  36,  37.
Schweiz,  Ziffer  15,  16.

II.  Ungarn.

Sämmtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Ungarn  oder  in  Oesterreich  betrieben
werden.

1.  Königlich  ungarische  Staatsbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden
Lokalbahnen  und  Linien  anderer  Bahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Linie  Garam-Berzencze—Selmeczbànya,
der  normalspurigen  Lokalbahn  Soroksàr—Szt.  Lörincz  und
der  schmalspurigen  Lokalbahn  im  Taraczthal.

2.  Südbahn-Gesellschaft  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)  und
die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen.

3.  Kaschau-Oderberger  Bahn  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)
und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer
Bahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Strecke  Gölniczbànya—Szomolnok  der  Lokalbahn
im  Gölniczthal.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  5
        <pb n="26" />
        4.  Györ—Sopron—Ebenfurter  Eisenbahn-Gesellschaft.

5.  Vereinigte  Arader  und  Csanàder  Eisenbahnen,  mit  Ausnahme:
der  schmalspurigen  Lokalbahn  Borossebes—-Menyhàza.

6.  Eisenbahn  im  Szamosthal.

7.  Lokalbahn  Keszthely—Balaton  —Szt.  György.

8.  Eisenbahn  Mohàcs—Pècs.

9.  Die  schmalspurige  Lokalbahn  Nagy-Kàroly—Somkut.

10.  Lokalbahn  Eperjes—-  Bàrtfa.

11.  Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken  der

Königlich  ungarischen  Staatsbahnen  von  Mezö-Laborcz  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze,  von  Körösmezö  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze,
  und  die  der  Kaschau—Oderberger  Bahn  von  Orlò  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze.

12.  Die  von  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahn-Gesellschaft  betriebenen
  Strecken  der  Königlich  ungarischen  Staatsbahnen  von  Trencsén-Teplitz
  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  am  Vlarapaß,  von  Bruck  a.  L.
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  von  Szakolcza  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze.

13.  Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  der  Holics—
Gödinger  Lokalbahn  von  Holics  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.
14.  Die  Torontàler  Lokalbahnen.

15.  Die  schmalspurige  Lokalbahn  Belisce—Noskovci  (slavonische  Draugegend).

III.  Okkupationsgebiet.
1.  K.  u.  K.  Militärbahn  Banjaluka—Doberlin.



Belgien.

A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Belgische  Staatsbahnverwaltung.
2.  Belgische  Nordbahn.

3.  Große  Belgische  Zentralbahn.
4.  Lüttich—Maestricht.
5.  Gent-Terneuzen.
6.  Mecheln—Terneuzen.
7.  Westflandrische  Eisenbahn.
8.  Eisenbahn  von  Chimay.
9.  Termonde  —St.  Nicolas.
10.  Hasselt—Maeseyck.
        <pb n="27" />
        B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger








Verwaltungen  befinden.

I.  Niederländischer  Verwaltungen.

11.  Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  Strecke  von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei
Achel  bis  Lüttich-Vivegnis,  Ans  (Etat)  und  Flémalle-Grande.

II.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch-französischen  Grenze:
12.  bei  Comines  bis  Comines.
13.  bei  Halluin  bis  Menin.

III.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahn  betriebenen
Strecken  von  der  belgisch-luxemburgischen  Grenze:

14.  von  Rodange,  luxemburgische  Grenze  bis  Athus.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  124,  125.
Frankreich,  Ziffer  15,  16,  17,  18,  19.
Niederlande,  Ziffer  11,  12,  13,  14,  15,  16.



Dänemark.
A.  Von  dänischen  Verwaltungen  betriebene  Strecken:

1.  Die  Dänischen  Staatsbahnen,  einschließlich  die  von  denselben  betriebenen

Dampffährenverbindungen:
a.  über  den  Limfjord  (Oddesund  Nord—Oddesund  Sud  und  Nykjöbing
Morsö—Glyngöre),
b.  über  den  Kleinen  (lille)  Belt  (Fredericia—  Strib),
c.  über  den  Großen  (lstore)  Belt  (Nyborg—Korsör)
d.  über  den  Öresund  (Helsingör  —  Helsingborg  und  Kopenhagen
(Kjöbenhavn—Malmö),
e.  über  den  Masnedsund  (Masnedö-Drehoved),
aber  mit  Ausschluß:  
der  von  der  Südfünenschen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebenen
Staatsbahnstrecke  Nyborg—Faaborg  und
der  Dampfschiffstrecke  Korsör—Kiel.



5*
        <pb n="28" />
        2.  Folgende  unter  Staatsverwaltung  stehende  Privateisenbahnstrecken:
a.  Orehoved-Gjedser,
b.  Aalestrup-Viborg.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  auswärtiger  Eisenbahnverwaltungen



befinden:

I.  Deutscher  Verwaltungen.
3.  Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-dänischen  Grenze  bei  Farris  bis  Vamdrup.

—

Frankreich.

A.  Von  französischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.





Die  Linien  von  allgemeiner  Bedeutung:

1.  Der  Nordbahn.
2.  Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen

Linien  von  Monthermé  nach  Monthermé,  Vrigne-Meuse  nach  Brigneaux-Bois,
  Carignan  nach  Messempré,  Charmes  nach  Ramberdillers,
Avricourt  nach  Blamont  und  Cirey,  Saint-Dizier  nach  Vassy,  Vassy
nach  Doulevant-le-Chäteau.

3.  Der  Westbahn.

4.  Der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der
Konzessionäre  betriebenen  Linie  des  alten  Hafens  in  Marseille  und  derjenigen
  von  Arles  nach  Saint-Louis.

5.  Der  Orléansbahn,  einschließlich  der  unter  den  gleichen  Bedingungen  wie
das  Hauptnetz  betriebenen  Lokalbahnen  der  Sarthe.

6.  Der  Südbahn.
7.  Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen

  Lokalbahnen  von  Ligré-Rivière  nach  Richelieu  und  von  Barbezieux
  nach  Châteauneuf.

8.  Der  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich  der  strategischen  Linie
von  Valenton  nach  Massy-Palaiseau.

9.  Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.

10.  Der  Eisenbahn-Gesellschaft  von  Somain  nach  Anzin  und  bis  zur  belgischen

Grenze.

11.  Der  Gesellschaft  des  Médoc.

Die  Linien  von  lokaler  Bedeutung:

12.  Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.

13.  Von  Marlieux  nach  Châtillon-sur-Chalaronne.

14.  Von  Castelnau  nach  Margaux  und  von  Pauillac  nach  Port  des  Pilotes
(Gesellschaft  des  Médoc).
        <pb n="29" />
        —  19  —

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger






















Verwaltungen  befinden.

I.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Zentralbahn  betriebenen  Strecken
von  der  belgisch-französischen  Grenze:

15.  bei  Treignes  bis  Vireugx.
16.  bei  Doische  bis  Givet.
17.  Die  von  der  Belgischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  französischbelgischen
  Grenze  bei  Heer-Agimont  bis  Givet.
18.  Die  von  der  Westflandrischen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Abeele  bis  Hazebrouck.
19.  Die  von  der  Eisenbahn-Gesellschaft  von  Chimay  betriebene  Strecke  von
der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Momignies  bis  Anor.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  der  Französischen  Ostbahn  gehörigen,  von  den  Reichseisenbahnen
in  Elsaß-Lothringen  mitbetriebenen  Strecken  von  der  deutschfranzösischen
  Grenze:

20.  bei  Altmünsterol  bis  Petit-Croix.

21.  bei  Deutsch-Avricourt  bis  Igney-Avricourt.
22.  bei  Chambrey  bis  Moncel.

23.  bei  Novéant  bis  Pagny-sur-Moselle.

24.  bei  Amanweiler  bis  Batilly.

25.  bei  Fentsch  bis  Audun-le-Roman.

III.Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Jura-Simplonbahn  betriebenen  Strecken  von  der
französisch--schweizerischen  Grenze:
26.  bei  Delle  bis  Delle.
27.  bei  Vallorbes  bis  Pontarlier.
28.  bei  Verrières  bis  Pontarlier.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

29.  Die  von  der  italienischen  Gesellschaft  der  Mittelmeerbahnen  betriebene
Strecke  von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Modane  bis  Modane.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  französischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  118,  119,  120,  121,  122,  123.
Belgien,  Ziffer  12,  13.
Italien,  Ziffer  6.
Schweiz,  Ziffer  23,  24,  25,  26.
        <pb n="30" />
        Italien.

A.  Von  italienischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  mittelländischen  Netzes  betriebenen
Linien.

2.  Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  adriatischen  Netzes  betriebenen  Linien.

3.  Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  sizilianischen  Netzes  betriebenen  Linien,
einschließlich  der  Strecke  über  die  Meerenge  von  Messina.

  


  






  

4.  Die von  der  Società  Veneta  per  Imprese  e  Costruzioni  pubbliche,  mit
Sitz in  Padua,  betriebenen  Linien:

a.  Padova-Bassano,

b.  Vicenza-Treviso,

c.  Vicenza—Schio,

d.  Cividale—Portogruaro,

e.  Parma—-Suzzara,

f.  Bologna  S.  V.—Portomaggiore,

g.  Budrio—Massalombarda,

h.  Arezzo  —Stia,

i.  Conegliano—Vittorio  und

k.  S.  Giorgio  di  Nogaro  bis  zur  italienisch-österreichischen  Grenze  bei
Cervignano.

5.  Die Nord-Milano-Eisenbahnen  in  Mailand,  nänmlich:
l.  Milano-Bovisa-Erba  mit  Abzweigungen  von  Bovisa  nach  Milano-—
Librera  und  von  S.  Pietro  nach  Camnago,
m.  Milano—Bovisa-Saronno,

n.  Saronno-Malnate—Varese—Laveno,

o.  Como—-Camerlata—Grandate—Malnate  mit  Abzweigung  von  Camerlata

  nach  Albate—Camerlata,

p.  Novara—-Busto  Arsizio-Saronno—Seregno  und



q.  Saronno-Grandate.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger

Verwaltungen  befinden.
I.  Französischer  Verwaltungen.

6.  Die  von  der  französischen  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn  betriebene  Strecke

von

der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Ventimiglia  bis  Ventimiglia.
II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

7.  Die  von  der  Gotthardbahn  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen
  Grenze  bei  Pino  bis  Luino.
        <pb n="31" />
        III.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

8.  Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung  nach
Italien  mitbetriebene  Strecke  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze  bei
Pontafel  bis  Pontebba.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  italienischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Oesterreich,  Ziffer  25,  26,  27,  28.
Frankreich,  Ziffer  29.
Schweiz,  Ziffer  27.



Luxemburg.

A.  Von  luxemburgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.
1.  Prinz  Heinrich-Bahn,  mit  Einschluß  der  Linie  von  Wasserbillig  nach
Grevenmacher.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  MitBetrieb  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

2.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebenen  sämmtlichen
  Linien  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.

3.  Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-luxemburgischen  Grenze  bei  Ulflingen  bis  Ulflingen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  luxemburgischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Belgien,  Ziffer  14.



Niederlande.
A.  Von  niederländischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen.
2.  Holländische  Eisenbahn-Gesellschaft.

3.  Niederländische  Zentral-Eisenbahn-Gesellschaft.

4.  Nord-Brabant-Deutsche  Eisenbahn-Gesellschaft.
        <pb n="32" />
        —  22  —

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger














Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

5.  Die  von  den  Großherzoglich  oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz  bis  Neuschanz.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-niederländischen  Grenze:

6.  bei  Borken  bis  Winterswyk.
7.  bei  Bocholt  bis  Winterswyk.
8.  bei  Straelen  bis  Venlo.

9.  bei  Kaldenkirchen  bis  Venlo.
10.  bei  Dalheim  bis  Vlodrop.

II.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Zentralbahn  betriebenen  Strecken:
11.  von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Hamont  bis  zur  niederländischdeutschen
  Grenze  bei  Dalheim.
12.  von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Langeken  bis  zur  niederländischdeutschen
  Grenze  bei  Aachen.
13.  von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Weelde-Merrplas  bis  Tilburg.
14.  Die  von  der  Lüttich—  Maestrichter  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der
belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Visé  bis  Maestricht.

15.  Die  von  der  Mecheln—Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  La  Clinge  bis  Terneuzen.

16.  Die  von  der  Gent-Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Selzaete  bis  Terneuzen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  niederländischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  126,  127,  128,  129,  130.
Belgien,  Ziffer  11.
        <pb n="33" />
        —  23  —

Rußland.

A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.
1.  Nicolaibahn  (mit  Zweigbahn  nach  dem  Hafen  und  den  Eisenbahnen  von
Nowotorsschok  und  Njew—Wjasma).

2.  St.  Petersburg—Warschauer  Eisenbahn.

3.  Baltische  Eisenbahnen  (mit  Ausnahme  der  2.  Sektion)  und  Pskow—Riga.
4.  Moskau--Brester  Eisenbahn.  
5.  Moskau—Kursk, Moskau-—Nijninowgorod und Muromer Eisenbahnen.

6.   Sysran—Wjasma Eisenbahn.
7. Catherine Eisenbahn.

8.  Riga—Orel Eisenbahn (mit der Riga-Tuckumer Eisenbahn).

9.  Libau-Ronmy Eisenbahn.


10.  Weichselbahnen  (durch  die  Vereinigung  der  Warschau—  Terespoler  Eisen—
bahn  und  der  Weichselbahn  gebildet).

11.  Kharkow-—Nicolajew  Eisenbahn.

12.  Kursk—Kharkow—Sebastopoler  Eisenbahn.

13.  Samara—Zlatoouste  Eisenbahn  (mit  der  Orenburger  Eisenbahn).
14.  Polessier  Eisenbahnen.

15.  Süd-West-Bahnen.

16.  Perm—Tjumen  Eisenbahn  (bisherige  Uralbahn).

17.  West-Sibirische  Eisenbahn  (Sektion  Tscheljabinsk—  Obi).

B.  Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

18.  Warschau—-Wien  Eisenbahn.

19.  Wladikaukaser  Eisenbahn.
20.  Iwangorod—Dombrowo  Eisenbahn.

21.  Lodser  Eisenbahn.

22.  Moskau-Kiew-Woronesch  Eisenbahn.
23.  Moskau—  Kasan  Eisenbahn.
24.  Moskau—Jaroslaw—Archangel  Eisenbahn.

25.  Moskau—Windau—Rybinsker  Eisenbahn.
26.  Rjasan-  Uralsk  Eisenbahn.
27.  Süd-Ost-Bahnen.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  6
        <pb n="34" />
        C.  Grenzstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger  Verwaltungen

















befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-russischen  Grenze:

28.  bei  Eydtkuhnen  bis  Wirballen.
29.  bei  Ottloschin  bis  Alexandrowo.
30.  bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn).

31.  bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Oberschlesischen  Eisenbahn).
32.  Die  von  der  Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-russischen  Grenze  bei  Prostken  bis  Grajewo.
33.  Die  von  der  Marienburg  —  Mlawkaer  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-russischen  Grenze  bei  Illowo  bis  Mlawa.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

34.  Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch=  russischen  Grenze  bei  Szczakowa  bis  Granica.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung
nach  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  österreichisch-russischen
Grenze:

35.  bei  Brody  bis  Radziwilow.
36.  bei  Podwoloczyska  bis  Woloczysk.
37.  bei  Nowosielitza  bis  Nowosielitza.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  russischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  96,  97,  98.
Oesterreich,  Ziffer  50,  51,  52.

Schweiz.

A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.





1.  Schweizerische  Zentralbahn.

2.  Gotthardbahn.

3.  Jura—Simplonbahn,  ausschließlich  der  von  ihr  betriebenen  Seilbahn
Cossonay  Bahnhof  J.  S.-Cossonay  Stadt.

4.  Schweizerische  Nordostbahn.

5.  Vereinigte  Schweizerbahnen.
        <pb n="35" />
        6.  Neuenburger  Jurabahn.

7.  Emmenthalbahn.













8.  Langenthal—  Huttwilbahn.

9.  Tößthalbahn.

10.  Schweizerische  Seethalbahn.

11.  Schweizerische  Südostbahn.
12.  Rorschach—Heidenbahn.

13.  Sihlthalbahn.

14.  Schmalspurige  Eisenbahn  Yverdon—  Ste.  Croix.

B.  Bahnstrechen,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger

















Verwaltungen  befinden.

I.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-schweizerischen  Grenze:
15.  bei  Buchs  bis  Buchs.
16.  bei  St.  Margrethen  bis  St.  Margrethen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.
Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze:

17.  bei  Gottmadingen  bis  zur  schweizerisch-deutschen  Grenze  bei  Wilchingen.
18.  bei  Stetten  bis  Basel.
19.  bei  Leopoldshöhe  bis  Basel.
20.  bei  Grenzach  bis  Basel.
21.  Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene  Verbindungsbahn
  vom  badischen  Bahnhofe  bis  zum  Zentralbahnhof  in  Basel.

22.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebene  Strecke

von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  St.  Ludwig  bis  Basel.

III.  Französischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn  betriebenen
Strecken  von  der  französisch-schweizerischen  Grenze:
23.  bei  St.  Gingolph  bis  Bouveret.
24.  bei  Chéne-Bourg  bis  Genf-Eaux-Vives.
25.  bei  La  Plaine  bis  Genf-Cornavin.
26.  bei  Col-des-Roches  bis  Locle.
        <pb n="36" />
        IV.  Italienischer  Verwaltungen.

27.  Die  von  den  italienischen  Gesellschaften  des  Mittelmeer-  und  des  adriatischen
Netzes  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen  Grenze  bei  Chiasso
bis  Chiasso.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  schweizerischen  Ver—
waltungen  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  114,  115,  116,  117.
Frankreich,  Ziffer  26,  27,  28.
Italien,  Ziffer  7.

Berlin,  den  2.  Februar  1898.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="37" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 5.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche
einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  S.  27.





(Nr.  2445.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  9.  Februar
  1898.

Auf  Grund  des  §.  16  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath,  vorbehaltlich
der  Genehmigung  des  Reichstags,  beschlossen,
die  Anlagen  zur  Herstellung  von  Gußstahlkugeln  mittelst  Kugelschrotmühlen
  (Kugelfräsmaschinen)
in  das  Verzeichniß  der  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfenden  Anlagen  aufzunehmen.
    

Berlin,  den  9.  Februar  1898.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerci.



Reichs-Gesetzbl.  1898.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Februar  1898.
        <pb n="38" />
        <pb n="39" />
        —  29  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr.  6.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Aufhebung  der  Kautionspflicht  der  Reichsbeamten.  S.  29.











(Nr.  2446.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  der  Kautionspflicht  der  Reichsbeamten.  Vom  20.  Februar
  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Verpflichtung  der  Reichsbeamten  zur  Kautionsleistung  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161)  wird  aufgehoben.

§.  2.
Die  Rückgabe  der  Kautionen  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichskanzlers
  innerhalb  einer  zweijährigen  Frist  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes.
Für  etwaige  vor  der  Rückgabe  bekannt  gewordene  Ersatzansprüche  bleiben
die  Kautionen  verhaftet.  Ihre  Rückgabe  wird  in  Höhe  der  Ansprüche  ausgesetzt,
bis  über  diese  endgültig  entschieden  ist.
§.  3.
Die  über  die  Kautionspflicht  der  Reichsbankbeamten  bestehenden  Bestimmungen
  bleiben  unberührt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  20.  Februar  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1898.  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Februar  1898.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        Nr. 7.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom  31.  März  1897
und  30.  Juni  1897.  S.  31.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  32.  —  Berichtigung.  S.  33.









(Nr.  2447.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze
vom  31.  März  1897  und  30.  Juni  1897.  Vom  7.  März  1898.

Auf  Ihren  Bericht  vom  2.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  31.  März  1897,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der
Verwaltungen  des  Reichsheeres  ,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  74),  ein  Betrag  von  46  619  934  Mark  und  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  30.  Juni  1897,  betreffend  die  Aufnahme  Einer  Anleihe  für  Zwecke  der
Verwaltung  des  Reichsheeres  (Reichs-Gesetzbl.  S.  587),  ein  Betrag  von
35  074  365  Mark,  zusammen  81  694  299  Mark,  durch  eine  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-  Gesetzbl.  S.  339)  zu
verwaltende  Anleihe  beschafft  und  zu  diesem  Zwecke  ein  entsprechender  Betrag  von
Schuldverschreibungen,  und  zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert  Mark,
eintausend  Mark,  fünftausend  Mark  und  zehntausend  Mark  ausgegeben  werde.

·  Ich  ermächtige  Sie,  den  Zinsfuß  für  die  aufzunehmende  Anleihe  auf
jährlich  drei  vom  Hundert  und  die  Zinstermine  auf  den  1.  April  und  1.  Oktober
oder  auch  auf  den  2.  Januar  und  1.  Juli  festzusetzen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reiche  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlaufe  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrags  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden
Frist  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
  gegen  das  Reich  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  März  1898.  
  Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
An  den  Reichskanzler.  Freiherr  von  Thielmann.

–—  —  ——  —

Reichs-Gesetzbl.  1898.  9

—

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  März  1898.
        <pb n="42" />
        —  32  —

(Nr.  2448.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  4.  März  1898.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (V.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1898,
Reichs-Gesetzbl.  von  1898  S.  7),  ist  wie  folgt  zu  ergänzen:
I.  Mit  Wirkung  vom  1.  März  d.  J.
a.  Oesterreich  und  Ungarn.  II.  Ungarn.
Die  Bezeichnungen  der  Eisenbahnen  unter  Nr.  4  und  Nr.  14
sind  in  nachstehender  Weise  geändert  worden:
4.  Györ—Sopron—Ebenfurter  Eisenbahn-Gesellschaft  und  die  im
Betriebe  derselben  stehende  Lokalbahn  Fertövidék.
14.  Torontáler  Lokalbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben  stehende
Lokalbahn  Temesvár  —  Módos.
b.  Schweiz.
Unter  „A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene
Bahnen  und  Bahnstrecken.“  ist  nachzutragen:

15.  Schmalspurige  Rhätische  Bahn.

II.  Mit  Wirkung  vom  25.  März  d.  J.
Unter  „Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter
eigener  Verwaltung."  sind  nachzutragen:

10  a.  Albthalbahn.

47  a.  Kaysersberger  Thalbahn,  einschließlich  der  Bahn  Colmar  —
Winzenheim.

55a.  Liegnitz  —  Rawitscher  Eisenbahn.

68  a.  Niederlausitzer  Eisenbahn.

68  b.  Nordhausen  —  Wernigeroder  Eisenbahn.

Berlin,  den  4.  März  1898.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="43" />
        Berichtigung.

In  dem  in  Nr.  18  des  Reichs-Gesetzblatts  für  1891  (S.  261  ff.)  abgedruckten
Gesetze,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891  sind
Seite  283  im  letzten  Absatze  des  §.  138a  in  Folge  eines  Versehens  die  Worte:
„Ziffer  2  und  3“  an  Stelle  der  Worte:  „Ziffer  3  und  4"  gesetzt  worden.

Der  letzte  Absatz  des  §.  138  a  hat  richtig,  wie  folgt,  zu  lauten:

„Die  untere  Verwaltungsbehörde  kann  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre,  welche  kein  Hauswesen  zu  besorgen
haben  und  eine  Fortbildungsschule  nicht  besuchen,  bei  den  im  §.  105c
Absatz  1  unter  Ziffer  3  und  4  bezeichneten  Arbeiten  an  Sonnabenden
und  Vorabenden  von  Festtagen  Nachmittags  nach  fünfeinhalb  Uhr,
jedoch  nicht  über  achteinhalb  Uhr  Abends  hinaus,  gestatten.  Die  Erlaubniß
  ist  schriftlich  zu  ertheilen  und  vom  Arbeitgeber  zu  verwahren.“



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="44" />
        <pb n="45" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 8.

—.  —







Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Konservenfabriken.  S.  35.



(Nr.  2449.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Konservenfabriken.
  Vom  11.  März  1898.

Auf  Grund  des  §.  139  a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden

Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Konservenfabriken

erlassen:
I.

In  Konservenfabriken  dürfen  bei  der  Herstellung  von  Gemüse=  und  Obstkonserven
  in  den  Zeiten  des  Jahres,  in  denen  ein  vermehrtes  Arbeitsbedürfniß
eintritt,  Arbeiterinnen  über  sechszehn  Jahre  an  den  Werktagen  mit  Ausnahme
der  Sonnabende,  abweichend  von  den  Bestimmungen  des  §.  137  Absatz  1  und  2
der  Gewerbeordnung,  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  beschäftigt  werden:

1.  Die  tägliche  Arbeitszeit  darf  dreizehn  Stunden  nicht  überschreiten  und
nicht  in  die  Zeit  von  10  Uhr  Abends  bis  5½  Uhr  Morgens  fallen.
2.  Werden  Arbeiterinnen  über  sechszehn  Jahre  auf  Grund  dieser  Bestimmungen
  an  mehr  als  vierzig  Tagen  im  Betriebsjahr  über  die
regelmäßige  gesetzliche  Arbeitszeit  hinaus  beschäftigt,  so  ist  die  Arbeitszeit
  der  Arbeiterinnen  für  den  Betrieb  oder  die  betreffende  Abtheilung
des  Betriebs  so  zu  regeln,  daß  ihre  tägliche  Dauer  im  Durchschnitte
der  Betriebstage  des  Jahres  die  regelmäßige  gesetzliche  Arbeitszeit  nicht
überschreitet.
Als  Betriebsjahr  gilt  die  Zeit  vom  1.  Mai  bis  zum  30.  April
des  folgenden  Kalenderjahrs.

3.  An  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  der  Betriebsstätte  ist  eine
Tafel  auszuhängen,  auf  der  der  Betriebsunternehmer  oder  der  von  ihm
Beauftragte  noch  an  demselben  Tage,  an  welchem  Ueberarbeit  stattfindet,
  neben  dem  Datum  die  Zahl  der  Arbeitsstunden  einzutragen  hat,

Reichs-Gesetzbl.  1898.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  März  1898.
        <pb n="46" />
        während  welcher  Arbeiterinnen  über  sechszehn  Jahre  in  dem  Betrieb
oder  der  betreffenden  Betriebsabtheilung  beschäftigt  werden.

4.  Findet  Ueberarbeit  an  mehr  als  vierzig  Tagen  im  Betriebsjahre  statt,
so  werden  bei  der  Feststellung,  ob  die  Ueberarbeit  durch  Minderarbeit
an  anderen  Tagen  des  Betriebsjahrs  ausgeglichen  ist  (Ziffer  2),  für
die  Tage  ohne  Ueberarbeit  die  gemäß  §.  138  Absatz  2  a.  a.  O.  der
Ortspolizeibehörde  gemachten  Angaben  über  die  regelmäßige  Arbeitszeit
der  Arbeiterinnen  zu  Grunde  gelegt,  soweit  nicht  der  Betriebsunternehmer
  eine  geringere  Arbeitsdauer  nachweist.  Dieser  Nachweis  kann
jedoch  nur  dadurch  erbracht  werden,  daß  die  Zahl  der  Arbeitsstunden,
während  welcher  Arbeiterinnen  über  sechszehn  Jahre  in  dem  Betrieb
oder  der  betreffenden  Betriebsabtheilung  beschäftigt  werden,  nach  den
Vorschriften  der  Ziffer  3  auch  für  Tage  mit  Minderarbeit  auf  der
daselbst  vorgeschriebenen  oder  auf  einer  anderen  in  gleicher  Weise  ausgehängten
  Tafel  eingetragen  ist.

II.
Die  Befugniß  der  unteren  Verwaltungsbehörden,  nach  Maßgabe  des

§.  138  a  Absatz  5  der  Gewerbeordnung  Ueberarbeit  zu  gestatten,  bleibt  für  die
Sonnabende  unberührt.

III.

In  den  Räumen,  in  denen  Ueberarbeit  stattfindet,  muß  auf  oder  neben
der  durch  §.  138  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Tafel  ein  Aushang
  angebracht  sein,  welcher  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I
wiedergiebt.

IV.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Mai  1898  in  Kraft  und
haben  bis  zum  30.  April  1908  Gültigkeit.

Berlin,  den  11.  März  1898.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="47" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 9.

Inhalt:  Verordnung  über  die  theilweise  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbe—
ordnung,  vom  26.  Juli  1897.  S.  37.









(Nr.  2450.)  Verordnung  über  die  theilweise  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  der  Gewerbeordnung,  vom  26.  Juli  1897.  Vom  14.  März  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koönig
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  9  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  der  Gewerbeordnung,  vom  26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  663)
im  Namen  des  Reichs,  mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  §§.  81  bis  102,  104  bis  104  n  des  Artikels  1,  die  §§.  126  bis  128
des  Artikels  2  und  die  darauf  bezüglichen  Bestimmungen  der  Artikel  3  bis  7  des
Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  26.  Juli  1897
(Reichs-Gesetzbl.  S.  663)  treten  mit  dem  1.  April  1898  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  14.  März  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs  Gesetzbl.  1898.  11



Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  März  1898.
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 10.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer
und  Agenten.  S.  39.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  S.  5  7.







(Nr.  2451.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer
  und  Agenten.  Vom  14.  März  1898.

Auf  Grund  des  §.  21  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom
9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung
vom  14.  März  1898  die  nachstehenden  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb
der  Auswanderungsunternehmer  und  Agenten  beschlossen.

BVestimmungen

über

den  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer  und  Agenten.



I.  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer.
§.  1.

Jeder  Auswanderungsunternehmer  ist  verpflichtet,  die  von  ihm  beförderten
Auswanderer  in  ein  Verzeichniß  nach  dem  im  Anhange  beigefügten  Formular,
und  zwar  für  jedes  Schiff  gesondert,  einzutragen.  Er  ist  befugt,  dem  Formulare
noch  weitere  Spalten  hinzuzufügen.

§.  2.

Spätestens  am  Tage  nach  Abgang  eines  Schiffes,  welches  Auswanderer
an  Bord  genommen  hat,  muß  der  Unternehmer  das  im  §.  1  gedachte  Verzeichniß
der  Auswanderungsbehörde  in  zwei  Abschriften  (Kopien,  Abdrücken)  einreichen.

In  außerdeutschen  Häfen,  von  welchen  aus  deutsche  oder  über  Deutschland
  kommende  Auswanderer  befördert  werden,  ist  das  Verzeichniß  dem  deutschen
Konsul  einzureichen.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  März  1898.
        <pb n="50" />
        §.  3.

Dem  Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen  ist  zu  jeder  Zeit  Einsicht
  in  das  Schiffstagebuch  zu  gewähren.

§.  4.

Der  Unternehmer  darf  Auswanderer  nur  befördern  auf  Grund  eines  mit
ihnen  (bei  Familien  mit  dem  Familienvorstande)  vorher  in  deutscher  Sprache  abgeschlossenen
  schriftlichen  Vertrags.  Dem  Vertrage  dürfen  Uebersetzungen  in
fremden  Sprachen  beigefügt  werden.

§.  5.

Verträge  mit  Auswanderern,  welche  über  einen  deutschen  Hafen  ohne
Schiffswechsel  nach  einem  außereuropäischen  Hafen  befördert  werden  sollen,  müssen
möglichst  in  nachstehender  Reihenfolge  enthalten:

1.  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Unternehmers;

2.  den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Beförderung  übernommen

wird;

3.  den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Verpflegung  übernommen
wird;
4. den  Namen  und  die  Nationalität  des  zu  benutzenden  Schiffes;
5. den  Namen  der  Schiffslinie;
6. den  außereuropäischen  Ausschiffungshafen;
7. den  Vor=  und  Familiennamen  des  Reisenden  und  der  mit  ihm  reisenden
Familienglieder;
8. das  Alter;

9.  den  Familienstand  (Vater,  Mutter,  Sohn,  Tochter  u.  s.  w.  —  bei
Einzelreisenden  die  Angabe,  ob  verheirathet,  ledig);

10.  den  bisherigen  Wohnort;

11.  den  Preis  der  Seebeförderung  in  Reichswährung  für  jede  einzelne  Person;

12.  die  Erklärung,  daß  der  Reisende  für  Beförderung,  Gepäcktransport
(abgesehen  von  etwaiger  Ueberfracht  —  Ziffer  24),  Beköstigung  und
Unterbringung  bis  zum  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  außer  dem
vorstehend  bezeichneten  Preise  nichts  zu  entrichten  hat;

13.  die  Angabe,  wo  und  wann  sich  der  Reisende  zur  Abfahrt  einzufinden
hat,  ferner,  wo  und  wann  das  Gepäck  spätestens  einzuliefern  ist;

14.  die  Angabe,  welchen  Theil  des  bezahlten  Ueberfahrtsgeldes  der  Reisende
verliert,  wenn  er  sich  so  spät  nach  der  festgesetzten  Abfahrtszeit  einfindet,
  daß  die  Fahrt  ohne  ihn  angetreten  werden  muß;  dieser  Theil
darf  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes  betragen,

.
        <pb n="51" />
        15.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  von  der  festgesetzten
  Abfahrtszeit  an  bei  jeder  nicht  von  dem  Reisenden  selbst  verschuldeten
  Verzögerung  in  der  Beförderung,  an  dem  zur  Abfahrt  oder
zur  Einschiffung  bestimmten  Orte  ohne  besondere  Vergütung  Unterkunft
und  Verpflegung  an  Bord  des  Schiffes  oder  in  einem  Auswandererlogirhause
  oder,  wo  solches  nicht  vorhanden,  in  einem  geeigneten
Gasthause  zu  gewähren;

16.  die  Berechtigung  des  Reisenden,  falls  eine  solche  Verzögerung  länger
als  eine  Woche  dauert,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die
Rückerstattung  des  gezahlten  Fahrpreises  zu  verlangen,  unbeschadet  der
ihm  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche  auf
Schadensersatz

17.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  Ueberfahrtsgeld  unverkürzt
zurückzuerstatten,  wenn  der  Reisende  oder  einer  der  ihn  begleitenden
Familienangehörigen  vor  Antritt  der  Seereise  stirbt  oder  nachweislich
durch  Krankheit  oder  sonstige,  außer  seiner  Macht  liegende  Zwischenfälle
  am  Antritte  der  Seereise  verhindert  wird;

18.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  Ueberfahrtsgeld  nach  Abzug
eines  bestimmt  zu  bezeichnenden,  jedenfalls  nicht  mehr  als  die  Hälfte
betragenden  Theiles  zurückzuerstatten,  falls  der  Reisende  vor  Antritt  der
Reise  aus  anderen  Gründen  vom  Vertrage  zurücktritt;

19.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  während  der  Seereise  jedem  über
zehn  Jahre  alten  Reisenden  (wobei  zwei  Kinder  unter  zehn  Jahren  für
einen  Reisenden  gelten)  eine  Schlafkoje  mit  Matratze,  Kopfpfühl  und
Schlafdecke  zur  Benutzung  zu  überweisen;
20.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der
Seereise  mindestens  drei  tägliche  Mahlzeiten  zu  verabreichen  und  ihm
das  dazu  nöthige  Eß=  und  Trinkgeschirr  unentgeltlich  zur  Verfügung
zu  stellen;
21.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der
Seereise  das  erforderliche  Trink=  und  Waschwasser  sowie  die  erforder
lichen  Wascheinrichtungen  zu  gewähren;
22.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  während  der  Seefahrt
erkrankten  Reisenden  die  nöthigen  Heilmittel  und  Pflege  unentgeltlich
zu  gewähren;
23.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  rechtzeitig  eingelieferte  Reisegepäck
  mit  demselben  Schiffe  wie  den  Reisenden  zu  befördern  und,
falls  dies  nicht  geschieht,  für  allen  dadurch  entstehenden  Schaden  aufzukommen;

24.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  Reisegepäck  während  der
Seereise  mindestes  ½  Kubikmeter  ohne  besonderes  Entgelt  zu  befördern,
und  die  Angabe,  wieviel  für  etwaige  Ueberfracht  zu  entrichten  ist;
12*
        <pb n="52" />
        25.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  auf  Verlangen  des  Reisenden
dessen  Gepäck  auf  Kosten  des  Reisenden  gegen  Feuers-  und  Wassers—
gefahr  zu  versichern;

26.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  daß,  wenn  das  Schiff  unterwegs
durch  einen  Seeunfall  oder  einen  anderen  Umstand  an  der  Fortsetzung
der  Reise  verhindert  oder  zu  einer  längeren  Unterbrechung  derselben
genöthigt  werden  sollte,  dem  Reisenden  ohne  besondere  Vergütung
angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  gewährt  und  die  Beförderung
des  Reisenden  und  seines  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte  sobald
als  möglich  herbeigeführt  wird;

27.  die  Bestimmung,  daß  im  Auslande  Beschwerden  über  mangelhafte
Erfüllung  des  Vertrags,  Schadensersatzansprüche  u.  s.  w.  bei  dem  zuständigen
  deutschen  Konsul  oder  dessen  Vertreter  geltend  zu  machen  sind;

28.  die  Bestimmung,  daß  der  Vertrag  dauernd  in  Händen  des  Reisenden
bleibt;

29.  den  Ort  und  Tag  des  Vertragsabschlusses;

30.  die  Unterschriften  der  beiden  vertragschließenden  Parteien.  (Dabei
genügt  von  Seiten  des  mit  Familie  Reisenden  die  Unterschrift  des
Familienvorstandes.  Hat  der  Reisende  einen  gesetzlichen  Vertreter,  so
muß  dieser  unterzeichnen.  Von  Seiten  des  Unternehmers  genügt  der
Firmenstempel.  Bei  Unternehmern,  welche  zur  Bestellung  eines  inländischen
  Bevollmächtigten  verpflichtet  sind  (§.  4  des  Auswanderungsgesetzes),
  ist  die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  dieses  Bevollmächtigten
  erforderlich.  Bei  Unternehmern,  welche  ihren  Geschäftsbetrieb
durch  einen  Stellvertreter  ausüben,  gemigt  die  Unterschrift  oder  der
Firmenstempel  des  Stellvertreters.)

§.  6.

Wird  bei  einer  Beförderung  über  einen  deutschen  Hafen  ohne  Schiffswechsel
nach  einem  außereuropäischen  Hafen  auch  die  Weiterbeförderung  und  Verpflegung
oder  nur  die  Weiterbeförderung  der  Auswanderer  vom  außereuropäischen  Ausschiffungshafen
  bis  an  das  Auswanderungsziel  übernommen,  so  müssen  die  Verträge
  außer  den  im  §.  5  vorgeschriebenen  Angaben  und  Bestimmungen  enthalten:




  


6a.  die  genaue  Bezeichnung  des  Auswanderungsziels;

6b.  die  Beförderungsmittel  vom  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  bis
an  das  Auswanderungsziel;

11a.  den  Preis  für  die  Weiterbeförderung  vom  Ausschiffungshafen  nach  dem
Auswanderungsziele;

26a.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  bei  einer  im  außereuropäischen
  Ausschiffungshafen  eintretenden,  nicht  von  dem  Reisenden
selbst  verschuldeten  Verzögerung  der  Weiterbeförderung  ohne  besondere
Vergütung  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren;
        <pb n="53" />
        26b.  die  Berechtigung  des  Reisenden,  falls  eine  solche  Verzögerung  länger
als  eine  Woche  dauert,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die
Erstattung  des  für  die  Weiterbeförderung  gezahlten  Preises  zu  verlangen,
unbeschadet  der  ihm  nach  bürgerlichem  Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche
auf  Schadensersatz;

26c.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  falls  der  Reisende  oder  einer  der
ihn  begleitenden  Familienangehörigen  vor  Beginn  der  Weiterbeförderung
stirbt  oder  nachweislich  durch  Krankheit  oder  sonstige,  außer  seiner
Macht  liegende  Zwischenfälle  am  Antritte  der  Weiterreise  verhindert  ist,
den  für  die  Weiterbeförderung  gezahlten  Preis  dem  Reisenden  oder
seinen  Hinterbliebenen  unverkürzt  zurückzuerstatten;

26d.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden,  falls  dieser  im
außereuropäischen  Ausschiffungshafen  aus  anderen  Gründen  von  der
Weiterbeförderung  zurücktreten  sollte,  den  für  die  Weiterbeförderung
gezahlten  Preis,  vorbehaltlich  eines  bestimmt  zu  bezeichnenden,  keinenfalls
mehr  als  zehn  vom  Hundert  betragenden  Abzugs  zurückzuerstatten;

26e.  die  Angabe,  wieviel  Gepäck  des  Reisenden  bei  der  Weiterbeförderung

frei  befördert  wird,  soweit  diese  Angabe  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses

gemacht  werden  kann;

26f.  insoweit  die  Weiterbeförderung  und  Verpflegung  vom  außereuropäischen

Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel  dem  Unternehmer  bei

der  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Bedingung  gemacht  worden  ist:
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden,  falls  durch
einen  Unfall  des  Beförderungsmittels  oder  einen  anderen  außerhalb
der  Person  des  Reisenden  liegenden  Umstand  die  Fortsetzung  der
bereits  angetretenen  Weiterreise  verhindert  werden  oder  eine  längere
Unterbrechung  derselben  eintreten  sollte,  ohne  besondere  Vergütung
Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren  und  die  Beförderung  des
Reisenden  sowie  seines  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte  sobald
als  möglich  herbeizuführen.

§.  7.

Verträge  mit  Auswanderern,  welche  von  oder  durch  Deutschland  kommend

sich  zu  Schiff  oder  mit  der  Eisenbahn  nach  einem  außerdeutschen  Hafen  begeben,
um  von  dort  aus  nach  einem  außereuropäischen  Lande  befördert  zu  werden  (Verträge
  über  Beförderung  mit  Schiffswechsel  in  einem  außerdeutschen  Zwischenhafen
oder  Verträge  über  die  Beförderung  über  einen  außerdeutschen  Einschiffungshafen
des  europäischen  Festlandes),  müssen  möglichst  in  nachstehender  Reihenfolge
enthalten:



1.  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Unternehmers;
2.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  die  Beförderung  der  Reisenden
von  Deutschland  bis  zur  Landung  im  außereuropäischen  Ausschiffungs-
        <pb n="54" />
        hafen  zu  übernehmen,  insoweit  nicht  der  Reichskanzler  bei  geringem
Verkehre  der  in  Betracht  kommenden  Schiffslinie  Ausnahmen  ge—
stattet  hat;

3.  den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Beförderung  über—

nommen  wird;

4.  den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Verpflegung  übernommen
  wird;

5.  die  Angabe  des  Reisewegs  bis  zu  dem  Hafen,  von  welchem  aus  die

außereuropäische  Fahrt  angetreten  wird;

6.  die  Angabe  der  Beförderungsmittel  auf  den  einzelnen  Strecken  dieses
Reisewegs,  und  zwar  für  die  zu  Schiff  zurückzulegenden  Strecken:  den
Namen  und  die  Nationalität  des  zu  benutzenden  Schiffes,  den  Namen
der  Schiffslinie,  die  Bezeichnung  des  Schiffsplatzes;  für  die  mit  der
Eisenbahn  zurückzulegenden  Strecken:  die  Angabe  der  Wagenklasse;
7.  den  Hafen,  von  welchem  aus  die  außereuropäische  Fahrt  angetreten  wird;
8.  den  Namen  und  die  Nationalität  des  zur  außereuropäischen  Fahrt  zu
benutzenden  Schiffes

9.  den  Namen  der  Schiffslinie;

10.  den  außereuropäischen  Ausschiffungshafen;

11.  den  Vor=  und  Familiennamen  des  Reisenden  und  der  mit  ihm  reisenden
Familienglieder;

12.  das  Alter;

13.  den  Familienstand  (Vater,  Mutter,  Sohn,  Tochter  u.  s.  w.  —  bei
Einzelreisenden  die  Angabe,  ob  verheirathet,  ledig)

14.  den  bisherigen  Wohnort;

15.  den  Preis  der  Beförderung  in  Reichswährung  bis  zu  dem  Hafen,  von
welchem  aus  die  außereuropäische  Fahrt  angetreten  wird,  für  jede
einzelne  Person,  und  zwar  wenn  die  Beförderung  theils  zu  Schiff,
theils  mit  der  Bahn  erfolgt,  getrennt  für  jede  Art  der  Beförderung;
16.  den  Preis  der  Beförderung  in  Reichswährung  von  dem  vorbezeichneten
Hafen  bis  zur  Landung  im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  für
jede  einzelne  Person;

17.  die  Erklärung,  daß  der  Reisende  von  Deutschland  bis  zur  Landung
im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  für  Beförderung  und  Gepäcktrausport
  (abgesehen  von  etwaiger  Ueberfracht  —  Ziffer  29),  sowie  für
Beköstigung  und  Unterbringung,  soweit  diese  übernommen  sind,  außer
dem  vorbezeichneten  Preise  nichts  zu  bezahlen  hat;

18.  die  Angabe,  wo  und  wann  sich  der  Reisende  in  Deutschland  zur  Abfahrt
  einzufinden  hat,  ferner,  wo  und  wann  das  Gepäck  in  Deutschland
  spätestens  einzuliefern  ist;
        <pb n="55" />
        19.  die  Angabe,  welchen  Theil  des  bezahlten  Ueberfahrtsgeldes  der  Reisende
verliert,  wenn  er  sich  so  spät  nach  der  festgesetzten  Abfahrtszeit  einfindet,
daß  die  Fahrt  ohne  ihn  angetreten  werden  muß;  dieser  Theil  darf
nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes  betragen;

20.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  von  der  festgesetzten
Abfahrtszeit  an  bei  jeder  nicht  von  dem  Reisenden  selbst  verschuldeten
Verzögerung  in  der  Beförderung,  an  dem  Orte,  wo  die  Verzögerung
erfolgt,  ohne  besondere  Vergütung  Unterkunft  und  Verpflegung  an
Bord  des  Schiffes  oder  in  einem  Auswandererlogirhaus  oder,  wo
solches  nicht  vorhanden,  in  einem  geeigneten  Gasthause  zu  gewähren;
21.  die  Berechtigung  des  Reisenden,  falls  eine  solche  Verzögerung  länger
als  eine  Woche  dauert,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die  Rückerstattung
  des  gezahlten  Fahrpreises  oder  des  entsprechenden  Theiles
desselben  zu  verlangen,  unbeschadet  der  ihm  nach  dem  bürgerlichen
Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche  auf  Schadensersatz;

22.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  den  Fahrpreis  für  die  Beförderung
  von  Deutschland  nach  dem  außereuropäischen  Ausschiffungshafen
oder  den  entsprechenden  Theil  desselben  unverkürzt  zurückzuerstatten,
wenn  der  Reisende  oder  einer  der  ihn  begleitenden  Familienangehörigen
vor  Antritt  der  Reise  oder  vor  Antritt  der  außereuropäischen  Fahrt
stirbt  oder  nachweislich  durch  Krankheit  oder  sonstige,  außer  seiner  Macht
liegende  Zwischenfälle  am  Antritt  oder  der  Fortsetzung  der  Reise  verhindert
  wird;

23.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  den  Fahrpreis  nach  Abzug  eines
bestimmt  zu  bezeichnenden,  jedenfalls  nicht  mehr  als  die  Hälfte  betragenden
  Theiles  des  in  Ziffer  23  bezeichneten  Fahrpreises  zurückzuerstatten,
  falls  der  Reisende  vor  Antritt  der  Reise  aus  anderen
Gründen  vom  Vertrage  zurücktritt;

24.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  während  der  Seereise  jedem  über
zehn  Jahre  alten  Reisenden  (wobei  zwei  Kinder  unter  zehn  Jahren  für
einen  Reisenden  gelten)  eine  Schlafkoje  mit  Matratze,  Kopfpfühl  und
Schlafdecke  zur  Benutzung  zu  überweisen;

25.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der  Seereise
mindestens  drei  tägliche  Mahlzeiten  zu  verabreichen  und  ihm  das  dazu
nöthige  Eß=  und  Trinkgeschirr  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;
26.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der  Seereise
  das  erforderliche  Trink=  und  Waschwasser  sowie  die  erforderlichen
Wascheinrichtungen  zu  gewähren;

27.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  während  der  Seefahrt  erkrankten
  Reisenden  die  nöthigen  Heilmittel  und  Pflege  unentgeltlich  zu
gewähren;
        <pb n="56" />
        28.die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  rechtzeitig  eingelieferte  Reisegepäck
  mit  demselben  Schiffe  wie  den  Reisenden  zu  befördern  und,  falls
dies  nicht  geschieht,  für  allen  dadurch  entstehenden  Schaden  aufzukommen;

29.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  Reisegepäck  während  der  Seereise
  mindestens  ½  Kubikmeter  ohne  besonderes  Entgelt  zu  befördern,
und  die  Angabe,  wieviel  für  etwaige  Ueberfracht  zu  entrichten  ist,
und,  falls  die  Beförderung  bis  zu  dem  Hafen,  von  welchem  aus  die
außereuropäische  Fahrt  angetreten  wird,  ganz  oder  theilweise  mit  der
Eisenbahn  oder  einem  Flußschiff  erfolgt:  die  Angabe,  wieviel  Gepäck
während  dieses  Theiles  der  Reise  frei  befördert  wird  und  wieviel  für
etwaige  Ueberfracht  zu  entrichten  ist;
30.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  auf  Verlangen  des  Reisenden
dessen  Gepäck  während  der  Seereise  auf  Kosten  des  Reisenden  gegen
Feuers=  und  Wassersgefahr  zu  versichern;
31.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  daß,  wenn  das  Schiff  unterwegs
durch  einen  Seeunfall  oder  einen  anderen  Umstand  an  der  Fortsetzung
der  Reise  verhindert,  oder  zu  einer  längeren  Unterbrechung  derselben
genöthigt  werden  sollte,  dem  Reisenden  ohne  besondere  Vergütung  angemessene
  Unterkunft  und  Verpflegung  gewährt  und  die  Beförderung
des  Reisenden  und  seines  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte  sobald
als  möglich  herbeigeführt  wird;
31a.  falls  die  Beförderung  des  Reisenden  nach  dem  Hafen,  von  welchem
aus  die  außereuropäische  Fahrt  angetreten  wird,  ganz  oder  theilweise  mit
der  Eisenbahn  oder  mit  einem  Flußschiff  erfolgt:
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  auch  dem  während  dieses
Theiles  der  Reise  etwa  erkrankten  Reisenden  die  nöthigen  Heilmittel
  und  Pflege  unentgeltlich  zu  gewähren;
31b.  soweit  die  vorgenannte  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  erfolgt  und  die
Verpflegung  des  Reisenden  während  der  Bahnfahrt  übernommen  wird:
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  bestimmten  näher  zu  bezeichnenden
  Stationen  den  Reisenden  zu  beköstigen  und  ihm  bei
längerem  als  dreistündigem  Aufenthalte  kostenfreie  Unterkunft  in
einem  Gasthause  zu  gewähren;

32.  die  Bestimmung,  daß  im  Auslande  Beschwerden  über  mangelhafte  Erfüllung

  des  Vertrags,  Schadensersatzansprüche  u.  s.  w.  bei  dem  zuständigen
  deutschen  Konsul  oder  dessen  Vertreter  geltend  zu  machen  sind;

33.  die  Bestimmung,  daß  der  Vertrag  dauernd  in  Händen  des  Reisenden
bleibt;
34.  den  Ort  und  Tag  des  Vertragsabschlusses;

35.  die  Unterschrift  der  beiden  vertragschließenden  Parteien.  (Dabei  genügt
von  Seiten  des  mit  Familie  Reisenden  die  Unterschrift  des  Familien-
        <pb n="57" />
        vorstandes.  Hat  der  Reisende  einen  gesetzlichen  Vertreter,  so  muß  dieser
unterzeichnen.  Von  Seiten  des  Unternehmers  genügt  der  Firmenstempel.
Bei  Unternehmern,  welche  zur  Bestellung  eines  inländischen  Bevoll—
mächtigten  verpflichtet  sind  (§.  4  des  Auswanderungsgesetzes),  ist  die
Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  dieses  Bevollmächtigten  erforderlich.
Bei  Unternehmern,  welche  ihren  Geschäftsbetrieb  durch  einen  Stellvertreter
  ausüben,  genügt  die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  des
Stellvertreters.)

§.  8.

Wird  bei  einer  Beförderung  der  im  §.  7  bezeichneten  Art  auch  die  Weiterbeförderung
  und  Verpflegung  oder  nur  die  Weiterbeförderung  der  Auswanderer
vom  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel  übernommen,



so  gelten  auch  hierfür  die  Bestimmungen  des  §.  7,  jedoch  mit  der

Maßgabe,  daß  die  unter  Ziffer  2  daselbst  vorgesehene  Verpflichtung  des  Unternehmers,
  für  die  Beförderung  des  Reisenden  zu  sorgen,  nicht  nur  bis  zur  Landung
im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen,  sondern  bis  zur  Erreichung  des  Auswanderungsziels
  zu  übernehmen  ist.

Außerdem  müssen  die  Verträge  enthalten:

  






  





10a.  die  genaue  Bezeichnung  des  Auswanderungsziels;

10b.  die  Beförderungsmittel  vom  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  bis
an  das  Auswanderungsziel;

16a.  den  Preis  für  die  Weiterbeförderung  vom  außereuropäischen  Ausschiffungshafen
  nach  dem  Auswanderungsziele;

31c.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  bei  einer  im  außereuropdischen
  Ausschiffungshafen  eintretenden,  nicht  von  dem  Reisenden
selbst  verschuldeten  Verzögerung  der  Weiterbeförderung  ohne  besondere
Vergütung  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren;
31d.  die  Berechtigung  des  Reisenden,  falls  eine  solche  Verzögerung  länger
als  eine  Woche  dauert,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die  Erstattung
  der  durch  die  anderweitige  Weiterreise  entstandenen  Kosten  zu
verlangen,  unbeschadet  der  ihm  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  etwa  zustehenden
  Ansprüche  auf  Schadensersatz;

31e.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  falls  der  Reisende  oder  einer  der
ihn  begleitenden  Familienangehörigen  vor  Beginn  der  Weiterbeförderung
stirbt  oder  nachweislich  durch  Krankheit  oder  sonstige,  außer  seiner
Macht  liegende  Zwischenfälle  am  Antritte  der  Weiterreise  verhindert  ist,
den  für  die  Weiterbeförderung  gezahlten  Preis  dem  Reisenden  oder
seinen  Hinterbliebenen  unverkürzt  zurückzuerstatten;

31f.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden,  falls  dieser  im
außereuropäischen  Ausschiffungshafen  aus  anderen  Gründen  von  der
Weiterbeförderung  zurücktreten  sollte,  den  für  die  Weiterbeförderung

Reichs.  Gesetzbl.  1898.  13
        <pb n="58" />
        gezahlten  Fahrpreis  vorbehaltlich  eines  bestimmt  zu  bezeichnenden,
keinenfalls  mehr  als  zehn  vom  Hundert  betragenden  Abzugs  zurückzuerstatten;

31g.  die  Angabe,  wieviel  Gepäck  des  Reisenden  bei  der  Weiterbeförderung
frei  befördert  wird,  soweit  diese  Angabe  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
gemacht  werden  kann,  ;
31h.  insoweit  die  Weiterbeförderung  und  Verpflegung  von  dem  außereuropäischen
  Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel  dem
Unternehmer  bei  der  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Bedingung  gemacht
worden  ist:
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden,  falls  durch
einen  Unfall  des  Beförderungsmittels  oder  einen  anderen  außerhalb
der  Person  des  Reisenden  liegenden  Umstand  die  Fortsetzung  der
bereits  angetretenen  Weiterreise  unmöglich  gemacht  werden  oder
eine  längere  Unterbrechung  derselben  eintreten  sollte,  ohne  besondere
Vergütung  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren  und  die
Beförderung  des  Reisenden  sowie  seines  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte
  sobald  als  möglich  herbeizuführen.

§.9.

Verträge  über  die  Beförderung  von  Auswanderern  über  See  nach  einem
außerdeutschen  Orte  in  Europa  müssen  möglichst  in  nachstehender  Reihenfolge

enthalten:



  



1.  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Unternehmers;

2.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  die  Beförderung  des  Reisenden
von  Deutschland  bis  zur  Landung  im  Ausschiffungshafen  zu  übernehmen;


3.  den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Beförderung  übernommen
  wird;

4.  den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Verpflegung  übernommen
  wird;

5.  den  Namen  und  die  Nationalität  des  zu  benutzenden  Schiffes;

6.  den  Namen  der  Schiffslinie;

7.  den  Ausschiffungshafen;

8.  den  Vor=  und  Familiennamen  des  Reisenden  und  der  mit  ihm
reisenden  Familienglieder,

9.  das  Alter;

10.  den  Familienstand  (Vater,  Mutter,  Sohn,  Tochter  u.  s.  w.  —  bei

Einzelreisenden  die  Angabe,  ob  verheirathet,  ledig);
11.  den  bisherigen  Wohnort;
        <pb n="59" />
        12.  den  Preis  der  Seebeförderung  in  Reichswährung  für  jede  einzelne
Person;  

13.  die  Erklärung,  daß  der  Reisende  von  Deutschland  bis  zur  Landung
im  Ausschiffungshafen  für  Beförderung  und  Gepäcktransport  (abgesehen
von  etwaiger  Ueberfracht  —  Ziffer  20),  sowie  für  Beköstigung  und  Unterbringung,
  soweit  diese  übernommen  sind,  außer  dem  vorstehend  bezeichneten
  Preise  nichts  zu  bezahlen  hat;

14.  die  Angabe,  wo  und  wann  sich  der  Reisende  zur  Abfahrt  einzufinden
hat,  ferner,  wo  und  wann  das  Gepäck  spätestens  einzuliefern  ist;

15.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  während  der  Seereise  jedem  über

zehn  Jahre  alten  Reisenden  (wobei  zwei  Kinder  unter  zehn  Jahren  für
einen  Reisenden  gelten)  eine  Schlafkoje  mit  Matratze,  Kopfpfühl  und
Schlafdecke  zur  Benutzung  zu  überweisen;

16.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der  Seereise
  mindestens  drei  tägliche  Mahlzeiten  zu  verabreichen  und  ihm  das
dazu  nöthige  Eß=  und  Trinkgeschirr  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu
stellen;

17.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der  Seereise
  das  erforderliche  Trink=  und  Waschwasser  sowie  die  erforderlichen
Wascheinrichtungen  zu  gewähren;

18.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  während  der  Seefahrt  erkrankten
  Reisenden  die  nöthigen  Heilmittel  und  Pflege  unentgeltlich  zu
gewähren;

19.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  rechtzeitig  eingelieferte  Reisegepäck
  mit  demselben  Schiffe  wie  den  Reisenden  zu  befördern  und,
falls  dies  nicht  geschieht,  für  allen  dadurch  entstehenden  Schaden  aufzukommen;


20.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  Reisegepäck  während  der  Seereise
  mindestens  ½  Kubikmeter  ohne  besonderes  Entgelt  zu  befördern,
und  die  Angabe,  wieviel  für  etwaige  Ueberfracht  zu  entrichten  ist;

21.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  auf  Verlangen  des  Reisenden

dessen  Gepäck  auf  Kosten  des  Reisenden  gegen  Feuers=  und  Wassersgefahr
  zu  versichern;

22.  die  Erklärung,  daß  im  Uebrigen  die  Rechte  und  Pflichten  der  Vertragschließenden
  sich  nach  den  in  dem  Deutschen  Handelsgesetzbuch  über
das  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Reisenden  enthaltenen  Bestimmungen
  richten;

23.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  daß,  wenn  das  Schiff  unterwegs
durch  einen  Seeunfall  oder  einen  anderen  Umstand  an  der  Fortsetzung
der  Reise  verhindert  oder  zu  einer  längeren  Unterbrechung  derselben

genöthigt  werden  sollte,  dem  Reisenden  ohne  besondere  Vergütung  an-13*
        <pb n="60" />
        gemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  gewährt  und  die  Beförderung
des  Reisenden  und  seines  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte  sobald
als  möglich  herbeigeführt  wird;

24.  die  Bestimmung,  daß  im  Auslande  Beschwerden  über  mangelhafte
Erfüllung  des  Vertrags,  Schadensersatzansprüche  u.  s.  w.  bei  dem  zuständigen
  deutschen  Konsul  oder  dessen  Vertreter  geltend  zu  machen  sind;

25.  die  Bestimmung,  daß  der  Vertrag  dauernd  in  Händen  des  Reisenden
bleibt;

26.  den  Ort  und  den  Tag  des  Vertragsabschlusses;

27.  die  Unterschriften  der  beiden  vertragschließenden  Parteien.  (Dabei  genügt
von  Seiten  des  mit  Familie  Reisenden  die  Unterschrift  des  Familienvorstandes.
  Hat  der  Reisende  einen  gesetzlichen  Vertreter,  so  muß  dieser
unterzeichnen.  Von  Seiten  des  Unternehmers  genügt  der  Firmenstempel.
  Bei  Unternehmern,  welche  zur  Bestellung  eines  inländischen
Bevollmächtigten  verpflichtet  sind  (§.  4  des  Auswanderungsgesetzes),
ist  die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  dieses  Bevollmächtigten
erforderlich.  Bei  Unternehmern,  welche  ihren  Geschäftsbetrieb  durch
einen  Stellvertreter  ausüben,  genügt  die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel
  des  Stellvertreters.)

$.  10.

Der  dem  Auswanderer  hinsichtlich  seiner  Person  und  seines  Gepäcks  für
die  Beförderung  mit  einem  binnenländischen  Beförderungsmittel  berechnete  Preis
darf  den  nachweislich  an  Ort  und  Stelle  zu  entrichtenden  tarifmäßigen  Beförderungspreis
  nicht  übersteigen.

§.  11.

Für  die  Verträge  dürfen  nur  Formulare  verwendet  werden,  deren  Muster
von  dem  Unternehmer  dem  Reichskanzler  eingereicht  und  von  diesem  genehmigt  sind.

§. 12.

Der  Vertrag  ist  dem  Auswanderer,  bei  einer  auswandernden  Familie  dem
Familienvorstande,  vor  der  Einschiffung  oder,  falls  auch  die  Bahnbeförderung
zum  Hafen  übernommen  ist,  vor  deren  Beginn  auszuhändigen  und  dauernd
zu  belassen.

§.  13.

Mit  Auswanderern,  welche  aus  oder  durch  Deutschland  kommend,  sich
nach  einem  außerdeutschen  Hafen  begeben  wollen,  um  von  dort  aus  nach  einem
außereuropäischen  Lande  befördert  zu  werden,  dürfen  nur  Verträge  der  in  den
§§.  7  und  8,  nicht  aber  der  im  §.  9  bezeichneten  Art  geschlossen  werden.
        <pb n="61" />
        —  5  1  —

§.  14.

Die  Auswanderungsbehörde  kann  verlangen,  daß  der  Unternehmer  zur
Sicherstellung  der  ihm  aus  den  §§.  27  bis  30  des  Gesetzes  über  das  Aus—
wanderungswesen  entstehenden  Verpflichtungen  eine  das  Ueberfahrtsgeld  um  den
halben  Betrag  übersteigende  Summe  versichert  oder  einen  der  Versicherungssumme
entsprechenden  Betrag  hinterlegt.

Im  Falle  der  Versicherung  bedürfen  sowohl  die  Wahl  des  Versicherers
wie  der  Inhalt  der  Versicherungspolice  der  Genehmigung  durch  die  Auswanderungsbehörde.
  Die  Police  über  die  geschlossene  Versicherung  ist  spätestens  sechsunddreißig
Stunden  nach  Abgang  des  Schiffes  der  Auswanderungsbehörde  einzuliefern.

Die  etwaige  Hinterlegung  ist  bei  der  im  §.  26  dieser  Bestimmungen  bezeichneten
  Stelle  zu  bewirken  und  der  Auswanderungsbehörde  vor  Abgang  des
Schiffes  nachzuweisen.

Wird  die  Verwendung  des  sichergestellten  Betrags  oder  eines  Theiles  desselben
  nöthig,  so  ist  der  Unternehmer  zur  sofortigen  Ergänzung  verbunden.

Falls  der  Unternehmer  durch  Säumniß  in  der  Erfüllung  seiner  im  Absatz  1
bezeichneten  Verbindlichkeiten  ein  Einschreiten  der  Behörden  veranlaßt,  ist  die  Auswanderungsbehörde
  befugt,  die  durch  die  Säumniß  erwachsenen  Kosten  aus  der
Versicherungs=  oder  der  Hinterlegungssumme  zu  decken.  Sie  ist  berechtigt,  zu
diesem  Zwecke  die  Versicherungssumme  zu  erheben.  Ein  entsprechender  Vermerk
ist  in  die  Police  beziehungsweise  die  Hinterlegungsurkunde  aufzunehmen.

§.  15.

Der  Unternehmer  bedarf  zur  Beförderung  der  Auswanderer  mit  gecharterten
Schiffen  der  vorgängigen  Genehmigung  der  Auswanderungsbehörde.

II.  Geschäftsbetrieb  der  Agenten.

§.  16.

Der  Auswanderungsagent  hat  in  jedem  Falle,  in  welchem  er  den  Abschluß
eines  Beförderungsvertrags  vermittelt,  dem  Auswanderer  (bei  Familien  dem
Familienvorstande)  einen  Empfangsschein  auszustellen.

§. 17.
Die  Empfangsscheine  müssen  möglichst  in  nachstehender  Reihenfolge  enthalten:
1.  je  nach  der  Art  des  zu  vermittelnden  Vertrags  die  Angaben,  welche
a)  in  den  Ziffern  1  bis  6  des  §.  5  oder
b)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  §.  6  oder
c)  in  den  Ziffern  1,  3  bis  10  des  $.  7  oder
d)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  §.  8  oder
e)  in  den  Ziffern  1,  3  bis  7  des  §.  9
vorgesehen  sind;
        <pb n="62" />
        2.  die  von  dem  Auswanderer  auf  den  Fahrpreis  geleisteten  Zahlungen;

3.  die  in  den  Spalten  1  bis  11  des  im  Anhange  beigefügten  Verzeichnisses
vorgesehenen  Angaben;

4.  den  Preis  für  die  Beförderung,  getrennt  für  die  einzelnen  Strecken  der
Beförderung  und  die  einzelnen  Personen;

5.  den  Namen  und  Wohnort  des  Agenten;

6.  den  Tag  und  Ort  der  Ausstellung  des  Empfangsscheins  und  die  Unterschrift
  des  Agenten;

7.  eine  nach  den  einzelnen  Posten  getrennte  Abrechnung  über  alle  von
dem  Auswanderer  aus  irgend  einem  Grunde  an  den  Agenten  geleisteten
  Zahlungen;

8.  unter  der  Ueberschrift  „Bedingungen“  je  nach  der  Art  des  zu  vermittelnden
  Vertrags  die  Angaben,  welche

a)  in  den  Ziffern  12  bis  26  des  §.  5  oder
b)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  §.  6  oder
c)  in  den  Ziffern  2,  17  bis  31b  des  §.  7  oder
d)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  §.  8  oder
e)  in  den  Ziffern  2,  13  bis  23  des  §.  9
vorgesehen  sind;
9.  unter  der  Ueberschrift  „Rathschläge“  Folgendes:
Es  wird  dem  Reisenden  empfohlen:
a)  auf  oder  an  jedem  Gepäckstück  äußerlich  seinen  Namen  deutlich
lesbar  in  unverwischbarer  Farbe  anzubringen;
b)  ein  behördlich  beglaubigtes  Verzeichniß  seiner  Gepäckstücke  und  der
darin  befindlichen  Gegenstände  mit  sich  zu  führen;
c)  sich  mit  einem  Passe  oder  Heimathscheine  zu  versehen.

§.  18.

Für  die  Empfangsscheine  dürfen  nur  Formulare  verwendet  werden,  deren
Muster  von  dem  Unternehmer  dem  Reichskanzler  eingereicht  und  von  diesem
genehmigt  sind.

Sämmtliche  Agenten  eines  Unternehmers  haben  das  nämliche  Muster  zu
verwenden.

§.  19.

Die  Formulare  müssen  unter  fortlaufenden  Nummern  in  festgebundenen
Büchern,  welche  mit  Seitenzahlen  versehen  sind  und  auf  dem  ersten  Blatte  die
Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde  über  die  Zahl  der  Seiten  tragen,  enthalten
sein.  In  den  Büchern  müssen  neben  dem  Formular  eines  jeden  Empfangsscheins
zwei  gleichlautende  Formulare  zu  Abschriften  des  Empfangsscheins  dergestalt  enthalten
  sein,  daß  der  Empfangsschein  und  eine  Abschrift  desselben  ohne  Verletzung
        <pb n="63" />
        des  Einbandes  herausgenommen  werden  können.  In  den  zu  Abschriften  bestimmten
Formularen  können  die  unter  den  Ziffern  8  und  9  des  §.  17  bezeichneten  Gegenstände
  fehlen.

§.  20.

Der  Agent  hat,  sobald  er  das  Formular  eines  Empfangsscheins  ausfüllt,
in  der  gleichen  Weise  auch  die  beiden  Formulare  zu  den  Abschriften  auszufüllen.
Der  Empfangsschein  ist  dem  Auswanderer  auszuhändigen;  von  den  Abschriften
ist  die  eine  alsbald  dem  Unternehmer  zu  übersenden,  während  die  zweite  mit  dem
Buche  in  den  Händen  des  Agenten  verbleibt.

§.  21.

Agenten,  welche  den  Beförderungsvertrag  selbst  abschließen,  haben  das
Vertragsformular  auszufüllen  und  zu  unterzeichnen.  Außerdem  finden  die  §§.  16
bis  20  Anwendung.

§.  22.

Die  Landes-Zentralbehörden  können  vorschreiben,  daß  die  Agenten  von
dem  Abschluß  oder  der  Vermittelung  von  Beförderungsverträgen  binnen  einer
bestimmten  Frist  einer  von  ihnen  zu  bezeichnenden  Behörde  Anzeige  zu  machen
haben.

III.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  den  Geschäftsbetrieb  der
Auswanderungsunternehmer  und  Agenten.

§.  23.

Die  Unternehmer  haben  ihren  Agenten,  ausländische  Unternehmer  auch
ihren  Bevollmächtigten,  den  Preis  für  die  Beförderung  von  Auswanderern  genau
mitzutheilen.  Bevollmächtigten  wie  Agenten  ist  es  verboten,  den  Auswanderern
einen  höheren  als  den  vom  Unternehmer  festgesetzten  Preis  zu  berechnen.

§.  24.

Die  Unternehmer  haben  ihre  an  die  Agenten  und  Auswanderer  gerichteten
Schreiben  zu  kopiren.  Die  gleiche  Bestimmung  gilt  für  die  Agenten  hinsichtlich
der  von  ihnen  an  die  Unternehmer  und  Auswanderer  gerichteten  Schreiben.

Die  Auswandererverzeichnisse,  die  Abschriften  der  Empfangsscheine  und  der
gesammte  Schriftwechsel  sind  noch  drei  Jahre  nach  der  letzten  Eintragung  beziehungsweise
  nach  dem  Empfang  oder  der  Absendung  der  Schreiben  genau  nach
der  Zeitfolge  geordnet  aufzubewahren  und  dem  Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen,
  der  Auswanderungsbehörde  und  der  Ortspolizeibehörde  der
gewerblichen  Niederlassung  oder  des  Wohnsitzes  des  Unternehmers  oder  des
Agenten  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen.
        <pb n="64" />
        §.  25.

Die  höheren  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  den  Unternehmern  und  den
Agenten  die  Ankündigung  ihres  Geschäfts  durch  Plakate  an  öffentlichen  Orten
für  den  ganzen  Umfang  ihres  Verwaltungsbezirkes  oder  für  einzelne  Theile  des—
selben  zu  untersagen.

In  den  Annoncen,  Prospekten  und  Zirkularen  muß  stets  der  Weg,  auf
welchem  die  Auswanderer  befördert  werden  sollen,  ausdrücklich  und  genau  be—
zeichnet  werden;  soll  ein  Schiffswechsel  stattfinden,  so  ist  dies  ebenfalls  anzugeben.

§.  26.

Die  gemäß  §§.  5,  7,  14  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  zu
bestellende  Sicherheit  ist  durch  Hinterlegung  des  von  dem  Reichskanzler,  bei
Agenten  von  den  höheren  Verwaltungsbehörden  festgesetzten  Betrags  in  baarem
Gelde  oder  in  Schuldverschreibungen  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
  zu  leisten.

Die  Landes-Zentralbehörden  können  die  Hinterlegung  in  anderen  Papieren
zulassen;  sie  bezeichnen  die  Stellen,  bei  denen  die  Hinterlegung  zu  erfolgen  hat.

Welche  Landes-Zentralbehörden  zuständig  sind,  bestimmt  sich  nach  dem  Orte
der  gewerblichen  Niederlassung  des  Unternehmers  oder  des  Agenten,  bei  den  im
§.  4  des  Auswanderungsgesetzes  bezeichneten  Unternehmern  nach  dem  Wohnorte
des  Bevollmächtigten.

§.  27.

In  der  Urkunde,  durch  welche  die  Sicherheit  bestellt  wird,  haben  sich  die
Unternehmer  und  Agenten  den  nachstehend  bezeichneten  Verbindlichkeiten  zu  unterwerfen.


§.  28.

Die  bestellte  Sicherheit  haftet  für  alle  anläßlich  des  Geschäftsbetriebs  der
Unternehmer  und  Agenten  gegenüber  den  Behörden  und  gegenüber  den  Auswanderern
  begründeten  Verbindlichkeiten  insbesondere:

1.  für  alle  Nachtheile  und  Kosten,  welche  den  Auswanderern  dadurch  entstehen,
  daß  die  ihnen  auf  Grund
a)  des  Beförderungsvertrags,
b)  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen,  sowie  der  zur  Ausführung
  desselben  ergangenen  Vorschriften  und  Verordnungen,
c)  der  den  Unternehmern  und  Agenten  bei  der  Erlaubnißertheilung
etwa  gestellten  besonderen  Bedingungen
zustehenden  Ansprüche  nicht  erfüllt  sind;

2.  für  alle  Kosten,  welche  einer  Reichs=  oder  Landesbehörde  dadurch  entstehen,
  daß  die  Nichterfüllung  der  unter  1  bezeichneten  Verbindlichkeiten
das  Einschreiten  der  Behörde  veranlaßt  hat;

3.  für  alle  Geldstrafen  und  Kosten,  auf  welche  wegen  Zuwiderhandlung
gegen  die  unter  1b  und  c  genannten  Vorschriften  erkannt  worden  ist.
        <pb n="65" />
        §.  29.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  aus  der  bestellten  Sicherheit
zu  berichtigen:

a)  die  im  §.  28  Ziffer  1  bezeichneten  Ansprüche  der  Auswanderer,  sobald
dieselben  entweder  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  eines  inländischen
oder  durch  ein  mit  dem  Vollstreckungsurtheile  versehenes  Erkenntniß
eines  ausländischen  Gerichts  oder  durch  Beschluß  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  oder  durch  Entscheidung  des  zuständigen  deutschen
Konsuls  oder  dessen  Stellvertreters  festgestellt  sind

b)  die  im  §.  28  Ziffer  2  bezeichneten  Ansprüche  einer  Reichs-  oder  Landesbehörde,
  sobald  die  der  Behörde  erwachsenen  Kosten  bei  der  Reichsbehörde
  durch  deren  Beschluß,  bei  der  Landesbehörde  durch  den  Beschluß
  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  nach  Anhörung  des  Unternehmers
  oder  Agenten  festgestellt  sind;

c)  die  Geldstrafen  und  Kosten,  welche  durch  rechtskräftiges  gerichtliches  Erkenntniß
  oder  durch  rechtskräftigen  Strafbefehl  (Strafverfügung)  festgestellt
  sind.

§.  30.

Wenn  die  hinterlegte  Summe  durch  Ersatzleistungen  verringert  oder  erschöpft
ist,  so  muß  sie  innerhalb  eines  Monats  wieder  auf  ihren  ursprünglichen  Betrag
gebracht  werden.  Das  Gleiche  muß  geschehen;  wenn  der  Kurswerth  der  hinterlegten
  Papiere  sich  um  zehn  vom  Hundert  niedriger  stellt,  als  der  bei  der  Annahme
  der  Sicherheit  berechnete  Werth.

§.  31.

Die  Rückgabe  der  Sicherheit  kann  beantragt  werden,  wenn  der,  welcher
sie  bestellt  hat,  stirbt  oder  auf  die  erhaltene  Erlaubniß  verzichtet  oder  wenn  ihm
diese  entzogen  wird.

Die  Rückgabe  erfolgt,  nachdem  alle  Ansprüche  an  die  bestellte  Sicherheit
erledigt  sind,  frühestens  aber  ein  Jahr  nach  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die
Rückgabe  beantragt  werden  kann.  Sie  kann  schon  früher  erfolgen,  wenn  ein
Geschäftsnachfolger  die  Haftung  für  alle  Verbindlichkeiten  seines  Vorgängers
unter  Bereitstellung  seiner  Sicherheitsleistung  für  dieselbe  übernimmt.

Berlin,  den  14.  März  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.



Reichs=  Gesetzbl.  1898.  14
        <pb n="66" />
        Anhang.

Namen  des  Unternehmers

(Auswanderer-Verzeichniß.)

(bezw.  auch  des  Bevollmächtigten  oder  des  Stellvertreters).



56

–

verzeichniß





















Dampfder
  mit  dem  (Nationalitä)  schiffe  (Namen)  am
Segeldirekt
    
  von  über  nach  dem  Hafen  (Ueberseeischer  Ausschiffungshafen
beförderten  Auswanderer.
      Bei  deutschen
Die  zu  einer  Familie  Männern  Ziel
gehörenden  Personen  sind  unter  Ges  chle  cht  von  17  bis  25  Familien  Bis-  Be-  Stellung
einander  zu  schreiben  durch  Alter  Jahren.)  Familien-  Bis-  Staats-  zeichnung  der
eine  Klammer  als  zusammen-      .
Nr  gehörig  zu  bezeichnen.  (in    stand  heriger  angehörig-  des  im  Auswandeoder
  das  Zeug-  (ledig  Wohn-  keit  bisherigen  rung
männ-  weib-  Jahren)  niß  (§.  23  des  u.  s.  w.)  ort  )  (Ort  und
Zunamen  Vornamen  lich  lich  Auswges.)  Berufs**.)Beruf**) Staat)
vorgelegt?
1.  2.  3.  4  5.  6.  7  8.  9.  10.  11.  12.

























*)  Anmerkung  1  (nur  für  die  erste  Seite  des  Verzeichnisses).



daß  die  Verwechselung  mit  einem  gleich  oder  ähnlich  lautenden  Namen  ausgeschlossen  ist.

**.)  Anmerkung  2  (nur  für  die  erste  Seite  des  Verzeichnisses).

Die  Bezeichnung  des  Wohnorts  muß  eine  so  genaue  sein,

Die  Angabe  des  Berufs  muß  eine  ganz  genaue  sein.









Es  genügt  z.B.  nicht:  Fabrikarbeiter
sondern  muß  heißen:  Textil-  Arbeiter
Buchbinder  Geselle
Landwirth  Tagelöhner
Landwirth  Besitzer
Geht  aus  der  Bezeichnung  des  Berufs  schon  die  Stellung  darin  hervor,
  so  wird  über  beide  Spalten  geschrieben,  z.  B.  Kellner
      
Beamter
        <pb n="67" />
        (Nr.  2452.)  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  Vom
14.  März  1898.

Auf  Grund  des  §.  36  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom
9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung
vom  14.  März  1898  die  nachstehenden  Vorschriften  über  Auswandererschiffe
beschlossen.

Vorschriften  über  Auswandererschiffe.

I.  Beschaffenheit  der  Auswandererschiffe.

§.  1.

Die  Auswandererschiffe  (§.  37  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen)
müssen  mindestens  den  Anforderungen  der  ersten  Klasse  des  Germanischen  Lloyd
genügen.

Anstatt  der  ersten  Klasse  des  Germanischen  Lloyd  kann  der  Reichskanzler
die  entsprechende  Klasse  einer  anderen  Klassifikationsgesellschaft  zulassen.

Dampfschiffe  müssen  außerdem  den  von  der  Seeberufsgenossenschaft  erlassenen
  Vorschriften  über  wasserdichte  Schotten  für  Passagierdampfer  in  außereuropädischer
  Fahrt  entsprechen.

§.  2.

Kein  Schiff  darf  als  Auswandererschiff  benutzt  werden,  bevor  es  nach
gründlicher  Untersuchung  im  Dock  oder  auf  der  Helling  für  seetüchtig  befunden
worden  ist.

Diese  Untersuchung  ist  jährlich  mindestens  einmal  zu  wiederholen.

§.  3.

Die  Untersuchung  muß  im  Inlande  von  staatlichen  Besichtigern,  im  Auslande
  von  Besichtigern  des  Germanischen  Lloyd  oder  einer  anderen  nach  §.  1  zugelassenen
  Klassifikationsgesellschaft  vorgenommen  werden.

Befindet  sich  unter  den  staatlichen  Besichtigern  kein  Schiffsbautechniker,  so
ist  ein  solcher  hinzuzuziehen.

§.  4.

Dampfschiffe  dürfen  die  Reise  nur  mit  Kesseln  und  Maschinen,  welche  sich
in  gutem,  seetüchtigen  Zustande  befinden,  antreten.  Insbesondere  muß  der
Schraubenwellentunnel  gegen  den  Schiffsraum  wasserdicht  und  gegen  den  Maschinenraum
  mit  einem  sicheren  dichten  Verschlusse  hergestellt  sein.

Die  Kessel  sind  jährlich  einer  äußeren  und  einer  inneren  Untersuchung  zu
unterziehen.  Für  das  Verfahren  gelten  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen.

14“

Bauart.

Untersuchung
auf  Seetüchtigkeit.

Kessel  und  Maschinen
der  Dampfschiffe.
        <pb n="68" />
        Reinigung
verunreinigter  Schiffe.

Aufnahmefähigkeit.

Maß  des  erforderlichen
Luftraums.

Beschaffenheit
des  Auswandererbecks.

§.  5.

Schiffe,  welche  unlängst  eine,  übeln  Geruch  zurücklassende  Ladung  an
Bord  gehabt  haben  oder  durch  übelriechende  Flüssigkeiten  verunreinigt  worden
sind,  dürfen  erst  nach  gründlicher  Reinigung  als  Auswandererschiffe  benutzt
werden.  Die  Reinigung  hat  nach  der  Entlöschung  in  der  Weise  zu  geschehen,
daß  das  Stauholz  aus  dem  Schiffe  entfernt  und  sodann  sämmtliche  Laderäume
gehörig  mit  Schmierseifelösung  ausgespritzt  und  gewaschen  werden.  Demnächst
sind  sämmtliche  Schiffsluken  —  mit  in  denselben  angebrachten  Windsegeln  oder
sonstigen  geeigneten  Lüftungsvorrichtungen  —  bis  zur  völligen  Austrocknung
offen  zu  halten.

Die  Besichtiger  oder  der  Untersuchungsarzt  können  andere  Arten  der
Reinigung  vorschreiben  oder  zulassen.

II.  Einrichtung  und  Ausrüstung  der  Auswandererschiffe  zur  Aufnahme
der  Auswanderer.

§.  6.

Kein  Schiff  darf  als  Auswandererschiff  benutzt  werden,  bevor  von  den
Besichtigern  die  für  die  Auswanderer  bestimmten  Räume  ausgemessen  und  die
zulässige  Personenzahl  festgesetzt  worden  ist.  Diese  Festsetzung  gilt  auch  für  die
späteren  Reisen  des  Schiffes,  solange  in  dessen  Räumen  keine  Veränderung  vorgenommen
  wird.  Von  solcher  Veränderung  hat  der  Unternehmer  der  Auswanderungsbehörde
  behufs  Wiederholung  der  Messung  unverzüglich  Anzeige  zu
machen.

Die  von  den  Besichtigern  für  jeden  Raum  festgesetzte  zulässige  Personenzahl
  muß  in  demselben  auf  einem  Metallschild  eingravirt  oder  in  haltbarer
Farbe  angebracht  sein.

§.  7.

Für  jede  im  Auswandererdeck  reisende  Person,  einschließlich  der  etwa  unterwegs
  an  Bord  genommenen,  muß  ein  durch  Ladung,  Gepäck  (abgesehen  von
Handgepäch  oder  Proviantgegenstände  nicht  beschränkter  Raum  von  mindestens
2,85  Kubikmeter  vorhanden  sein.  Bei  Berechnung  dieses  Raumes  wird  eine  mehr
als  2,40  Meter  betragende  Deckshöhe  nur  für  2,40  Meter  angenommen.  Außerdem
  muß  für  jede  im  Auswandererdeck  reisende  Person  ein  Raum  von  mindestens
0,25  Quadratmeter  auf  Deck  zur  Benutzung  frei  bleiben.

§.  8.

Das  jeweilig  zur  Unterbringung  der  Auswanderer  bestimmte  Deck  muß  so
hoch  liegen,  daß  die  Seitenfenster  sich  während  der  Reise  noch  über  der  Wasserlinie
  befinden.  Es  muß  eine  Höhe  von  mindestens  1,83  Meter  von  Deck  zu  Deck
und  einen  dichten  Fußboden  von  ausreichender  Stärke  haben.
        <pb n="69" />
        Ist  das  oberste  Schiffsdeck  von  Eisen,  so  dürfen  in  dem  Raume  unmittelbar
  unter  demselben  Auswanderer  nur  untergebracht  werden,  wenn  das
eiserne  Deck  mit  einem  fest  darauf  verbolzten  hölzernen  Schutzdeck  von  mindestens
7  Centimeter  Dicke  versehen  ist.

Oberhalb  der  jeweilig  für  die  Auswanderer  bestimmten  Räume  darf  kein
Vieh  als  Ladung  untergebracht  werden.

§. 9

Die  Eingänge  vom  Deck  zu  den  Auswandererräumen  müssen  mit  dichtanschließenden
  Kappen  von  genügender  Höhe  oder  dementsprechenden  Einrichtungen
  versehen  sein.

Aus  jeder  zwischen  festen  Querwänden  liegenden  Abtheilung  eines  Auswandererdecks
  muß  eine  im  Lichten  mindestens  0,80  Meter  breite,  mit  festen  Geländern
  versehene  Treppe  unmittelbar  auf  das  Deck  führen.  Faßt  solche  Abtheilung
mehr  als  einhundert  Personen,  so  muß  für  jedes  Hundert  eine  solche  Treppe  vorhanden
  sein;  faßt  die  Abtheilung  mehr  als  vierhundert  Personen,  so  müssen  für
je  einhundertundfünfzig  Personen  eine  Treppe,  mindestens  aber  deren  vier  vorhanden
  sein.

§.  10.

Dem  zur  Unterbringung  der  Auswanderer  bestimmten  Deck  muß  für  die
nothwendigen  Verrichtungen  genügendes  Tageslicht  zugeführt  werden.  Das  Licht
kann  außer  durch  Seitenfenster  auch  von  obenher  eingeführt  werden.

Von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  sind  diese  Räume  gehörig  zu
beleuchten,  und  zwar  müssen  für  je  einhundert  Personen  mindestens  zwei  starke
Laternen  verwendet  werden.  Die  Erleuchtung  mit  offenem  Lichte  oder  mit
explodirbaren  Stoffen,  wie  Petroleum,  Spiritus,  Acetylen  u.  s.  w.,  ist  verboten.
Bei  der  Verwendung  elektrischen  Lichtes  sind  in  jeder  Abtheilung  des  Auswandererdecks
  mindestens  zwei  Nothlichter  zu  brennen.

§.  11.

Für  jede  der  im  §.  9  Absatz  2  bezeichneten  Abtheilungen  müssen  zwei
Luftzieher  (Ventilatoren)  von  mindestens  30  Centimeter  Durchmesser  vorhanden  sein,
von  welchen  der  eine  zum  Einlassen,  der  andere  zum  Auslassen  der  Luft  dient,
und  welche  so  hoch  über  das  Deck  hervorragen,  daß  die  Luft  ungehinderten  Zutritt
  und  Abzug  hat.  Das  untere  Ende  der  Luftzieher  muß  so  angebracht  sein,
daß  der  kalte  Luftstrom  nicht  unmittelbar  auf  Schlafkojen  trifft.  Sind  mehr
als  einhundert  Personen  in  der  Abtheilung  untergebracht,  so  muß  nach  Anordnung
der  Besichtiger  oder  des  Untersuchungsarztes  entweder  die  Zahl  der  Luftzieher
entsprechend  vermehrt  oder  ihr  Querschnitt  entsprechend  erweitert  werden.

Andere  Lüftungsvorrichtungen  sind  zulässig,  falls  mit  denselben  nach  dem
Ermessen  der  Besichtiger  oder  des  Untersuchungsarztes  mindestens  die  gleiche
Wirkung  erreicht  wird.

Zugänge.

Erleuchtung.

Luftwechsel.
        <pb n="70" />
        Heizung.

Schlafkojen.

Sitzgelegenheit  zur
Einnahme
der  Mahlzeiten.

Kammern.

§.  12.
Die  Auswandererräume  müssen  bei  kaltem  Wetter  geheizt  werden  und  zu

diesem  Zwecke  mit  ausreichenden  und  ungefährlichen  Heizeinrichtungen  versehen

sein.  Ausnahmen  kann  die  Auswanderungsbehörde  zulassen.

§.  13.

Die  Schlafkojen  müssen  in  genügender  Anzahl  vorhanden  und  mit  Matratze,
Kopfpfühl  und  Schlafdecke  für  jeden  Auswanderer  versehen  sein.  Diese  Gegenstände
  sind  nach  jeder  Reise  gründlich  zu  reinigen  und  zu  desinfiziren.  Die
einzelnen  Kojen  müssen  durch  niedrige  Zwischenwände  von  einander  getrennt  sein;
jede  Koje  muß  mindestens  1,83  Meter  lang  und  0,60  Meter  breit  sein,  doch  können
Doppelkojen  von  der  doppelten  Breite  ohne  Scheidewand  angelegt  werden.  Mehr
als  zwei  Kojen  dürfen  nicht  über  einander  angebracht  werden.  Der  Abstand
der  unteren  Kojen  vom  Fußboden  muß  mindestens  0,  15  Meter,  der  Abstand  der
oberen  von  der  Decke  des  Raumes  mindestens  0,75  Meter  betragen.  Eine  Einzelkoje
darf  nur  von  einer  Person  über  zehn  Jahre  oder  von  zwei  Kindern  unter  zehn
Jahren;  eine  Doppelkoje  von  nicht  mehr  Personen  als  zwei  Frauen,  oder  einer
Frau  mit  zwei  Kindern  unter  zehn  Jahren,  oder  einem  Ehepaare,  oder  einem
Manne  mit  zwei  eigenen  Kindern  unter  zehn  Jahren,  oder  zwei  Männern  benutzt
werden.

Zur  Erleichterung  des  Besteigens  der  Längskojen  sind  Gänge  von  mindestens
0,6o  Meter  Breite  anzubringen.

In  jeder  Abtheilung  muß  zum  Besteigen  der  oberen  Kojen  für  je  einhundert
solcher  Kojen  mindestens  eine  tragbare  Treppe  vorhanden  sein.

Die  Schlafkojen  müssen  mit  fortlaufenden  leicht  erkennbaren  Nummern
versehen  sein.

§.  14.

Zur  Einnahme  der  Mahlzeiten  muß  im  Auswandererdecke  die  erforderliche
Anzahl  von  Tischen  und  Bänken  angebracht  sein.

Der  Raum,  welchen  diese  Gegenstände  einnehmen,  wird  von  dem  im  §.7
vorgeschriebenen  nicht  in  Abzug  gebracht.

§.  15.

Die  etwa  im  Auswandererdeck  hergerichteten  Kammern  müssen  so  eingerichtet
sein,  daß  zwischen  ihnen  und  dem  außerhalb  derselben  in  der  betreffenden  Abtheilung
  des  Auswandererdecks  verbleibenden  Raume  ein  ungehinderter  Luftwechsel
stattfinden  kann.  Die  Kammern  und  dieser  Raum  sind  außerdem  mit  hinreichenden
  Lüftungsvorrichtungen  zu  versehen.  Wegen  der  Heizung  kommt  §.  12,  wegen
des  Luftraums  §.  7  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  den  Kammern  der
außerhalb  derselben  in  der  betreffenden  Abtheilung  des  Auswandererdecks  verbleibende
  Raum  hinzugerechnet  wird,  soweit  er  zur  Benutzung  der  Auswanderer
        <pb n="71" />
        freigehalten  wird,  ohne  durch  Ladung,  Gepäck  (abgesehen  von  Handgepäck)  oder
Proviantgegenstände  eingeschränkt  zu  werden.  Die  Kammern  und  der  außerhalb
derselben  verbleibende  Raum  sind  bei  Tage  wie  bei  Nacht  für  die  nothwendigen
Verrichtungen  genügend  zu  erleuchten,  auch  muß  bei  der  Verwendung  elektrischen
Lichtes  eine  genügende  Anzahl  von  Nothlichtern  außerhalb  der  Kammern  gebrannt
werden.  Das  im  §.  10  Absatz  2  enthaltene  Verbot  der  Verwendung  gewisser
Beleuchtungsmittel  findet  auch  hier  Anwendung.

§.  16.

Weibliche  Auswanderer,  welche  ohne  Begleitung  von  Ehemännern  oder
Eltern  reisen,  sind  in  einer  von  den  übrigen  Plätzen  abgesonderten  Abtheilung
(§.  9  Absatz  2)  unterzubringen.  Auf  Verlangen  muß  auch  jeder  andere  weibliche
Auswanderer  in  dieser  Abtheilung  untergebracht  werden.  Frauen  dürfen  Knaben
unter  zehn  Jahren  mit  in  diese  Abtheilung  nehmen.

Sind  mehr  als  fünfundzwanzig  weibliche  Auswanderer  in  der  Frauen—
abtheilung  untergebracht,  so  muß  eine  Aufwärterin,  welcher  die  Aufrechthaltung
der  Ordnung  sowie  die  Bedienung  und  Hülfeleistung  obliegt,  die  Nacht  daselbst
zubringen.  Die  Frauenabtheilung  ist  mit  einer  verschließbaren  Thür  zu  versehen
und  soweit  entfernt  von  der  Männerabtheilung  anzubringen,  als  der  mit  Aus—
wanderern  besetzte  Raum  des  Schiffes  dies  irgend  gestattet.

§.  17.

Die  über  vierzehn  Jahre  alten  männlichen  Auswanderer,  welche  nicht  mit
ihrer  Ehefrau  reisen,  sind  ebenfalls  in  einer  besonderen,  mit  einer  verschließbaren
Thür  zu  versehenden  Abtheilung  unterzubringen.

§.  18.

Bei  geringerer  Auswandererzahl  können  an  Stelle  der  besonderen  Frauenund
  Männerabtheilungen  mit  verschließbaren  Thüren  versehene  Kammern  innerhalb
der  Abtheilungen  hergerichtet  werden.  Auf  diese  Kammern  kommen  die  Vorschriften
  des  §.  15  zur  Anwendung.

§.  19.

Zur  ausschließlichen  Benutzung  der  Auswanderer  müssen  mindestens  zwei
Waschhäuser,  eins  für  die  männlichen  und  eins  für  die  weiblichen  Auswanderer,
von  hinlänglicher,  der  Personenzahl  entsprechender  Größe  vorhanden  und  mit
den  nöthigen  Wascheinrichtungen  ausgerüstet  sein.  Auf  Dampsschiffen  müssen
die  Häuser  mit  Wasserleitung  oder  Pumpen  versehen  sein.

Die  Anbringung  von  Waschhäusern  kann  unterbleiben,  sofern  die  Auswanderer
  in  Kammern  untergebracht  werden,  und  in  jeder  Kammer  für  je  sechs

Frauenabtheilung.

Männerabtheilung.

Frauen=  und  Männerkammern.


Wasch=  und  Badevorrichtungen.
        <pb n="72" />
        darin  unterzubringende  Personen  mindestens  eine  fest  angebrachte  Wascheinrichtung
vorhanden  ist.

Auf  jedem  Schiffe,  welches  den  30.  Grad  nördlicher  Breite  nach  Süden
überschreiten  soll,  muß  eine  Bade=  oder  Brausevorrichtung  vorhanden  sein.

Den  Auswanderern  muß  das  zum  Waschen  nöthige  Süßwasser  in  ausreichender
  Menge  geliefert  werden.

§.  20.

Abtritte.  Abtritte  müssen  in  solcher  Zahl  vorhanden  sein,  daß  für  je  fünfzig  männliche
und  für  je  fünfzig  weibliche  Auswanderer  mindestens  einer  zu  deren  ausschließlichem
  Gebrauche  dient.  Die  für  die  männlichen  und  die  für  die  weiblichen  Auswanderer
  bestimmten  Abtritte  müssen,  wenn  thunlich,  auf  verschiedenen  Seiten
des  Schiffes  gelegen  sein.  Von  den  Aufenthaltsräumen  der  Auswanderer  müssen
die  Abtritte  durch  einen  dichten  Verschlag  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  abgeschlossen
  sein.

Die  Fußböden  und  Wände  der  Abtritte  sind  durch  einen  Oelanstrich  und
Verkitten  oder  auf  sonst  geeignete  Weise  gegen  Luft  und  Wasser  undurchlässig
zu  machen.  Die  Abtritte  müssen  gut  gelüftet  und  bei  Tage  wie  bei  Nacht  heil
beleuchtet  sein.

§.  21.

Krankenräume.  Auf  jedem  Schiffe  müssen  sich  mindestens  zwei  abgesonderte  Krankenräume
befinden,  der  eine  für  die  männlichen,  der  andere  für  die  weiblichen  Auswanderer.
Die  Krankenräume  müssen  auf  je  einhundert  Personen  10  Kubikmeter  Luftraum
enthalten.  Sie  dürfen  bei  Berechnung  des  den  Reisenden  nach  §§.  7,  15  zu  gewährenden
  Raumes  nicht  mitberücksichtigt  und  nur  so  stark  belegt  werden,  daß
für  jede  darin  befindliche  Person  mindestens  5  Kubikmeter  Luftraum  vorhanden
sind.  Falls  bei  zahlreichen  Erkrankungen  die  Krankenräume  nicht  ausreichen,  muß
der  Schiffsführer  für  weiteren  abgesonderten  Raum  sorgen.

§.  22.

Einrichtung  Die  Krankenräume  müssen  möglichst  günstig  gelegen,  mit  besonders  guten
der  Krankenräume.  Erleuchtungs-,  Lüftungs=  und  Heizungseinrichtungen,  sowie  mit  einer  Thür  versehen
  sein,  welche  so  breit  ist,  daß  ein  Kranker  hineingetragen  werden  kann.  In
der  Nähe  der  Krankenräume  müssen  sich  eine  besondere  Badeeinrichtung  für  die
Kranken  und  zwei  Abtritte  befinden.  Die  Wände  der  Krankenräume  sind  mit
Oelanstrich  zu  versehen,  der  Fußboden  ist  durch  einen  Oelanstrich  oder  auf  andere
Weise  wasserdicht  zu  machen.
Die  Räume  sollen  enthalten:  auf  je  einhundert  Personen  mindestens  zwei
Kojen  mit  Matratzen,  Kopfpfühl,  Decken  und  zweimal  Bettwäsche,  ferner  die  nöthige
Anzahl  von  Krankenanzügen,  einen  zu  Operationen  geeigneten  Tisch,  eine  Wascheinrichtung
  für  den  Arzt  und,  falls  keine  Badeeinrichtung  in  unmittelbarer  Nähe
        <pb n="73" />
        vorhanden,  eine  Badewanne,  ferner  Wasserbehälter  mit  genügendem  Wasser.
Die  Kojen  müssen  mindestens  an  einer  vollen  Längsseite  einen  freien  Raum  von
mindestens  1  Meter  Breite  haben.  Sie  dürfen  mit  Ausnahme  der  Vorsätze  nicht
von  Holz  sein.  Die  oberen  Kojen  müssen,  soweit  sie  an  der  Wand  angebracht
sind,  zum  Aufklappen  eingerichtet  sein.  An  jeder  Koje  muß  ein  Behälter  für  die
Aufnahme  von  Trinkgefäßen  und  Arzneigläsern,  sowie  einer  für  Spei-  und  Urin—
gläser  vorhanden  sein.
§.  23.

Die  Deckaufgänge,  Sonderabtheilungen,  Kammern,  Waschhäuser,  Abtritte
und  Krankenräume  sind  als  solche  durch  Anschläge  zu  bezeichnen,  welche  bei
Räumen,  die  ausschließlich  für  Männer  oder  für  Frauen  bestimmt  sind,  dies
ersichtlich  machen  müssen.

III.  Beköstigung  der  Auswanderer.

§.  24.

Die  Beköstigung  darf  nicht  den  Auswanderern  überlassen  bleiben.  Den—
selben  sind  in  mindestens  drei  täglichen  regelmäßigen  Mahlzeiten  die  Speisen  ge—
hörig  zubereitet,  in  angemessener  Abwechselung  und  in  den  aus  dem  Verhältnisse
zu  dem  vorschriftsmäßig  mitzunehmenden  Proviante  sich  ergebenden  Mengen  zu
verabreichen;  auch  ist  die  vorgeschriebene  Menge  Trinkwasser  sowie  das  zum
Essen  und  Trinken  nöthige  Geschirr  zu  liefern.

§.  25.

Auf  jedem  Schiffe  muß  sich  mindestens  ein  erfahrener  Koch  für  die  Auswanderer
  befinden.

Wenn  deren  Zahl  mehr  als  einhundert  beträgt,  so  ist  entweder  noch  ein
Hülfskoch  anzustellen  oder  es  sind  einige  dazu  geeignete  Reisende  dem  Koche  als
Gehülfen  beizugeben.

Der  Koch  muß  der  deutschen  Sprache  vollständig  mächtig  sein.

§.  26.

Jedes  Schiff  muß  mit  dem  nöthigen  Geschirre  zur  Herstellung  und  Austheilung
  der  Speisen,  sowie  mit  einer  richtigen  Waage  und  richtigen  Gewichten
versehen  sein.  Von  den  Kochtöpfen  darf  einer  außer  zum  Wasserkochen  nur  zur
Bereitung  von  Thee  und  Kaffee  benutzt  werden.

§.  27.
Jedes  Schiff  muß  Wasser  und  Proviant,  Brenn=  und  Leuchtmaterial  für
die  wahrscheinliche  längste  Dauer  der  Reise  in  den  im  Anhang  A  verzeichneten
Reichs=  Gesetzbl.  1898.  15

Bezeichnung  der
Räume.

Beköstigung.

Koch.

Geschirr.

Waseer,
Proviant  u.  s.  w.
        <pb n="74" />
        Wasser.

Aufwärter.

Schiffsarzt.

—    64  –

Mengen  mitnehmen.  Dabei  ist  auf  jedem  Proviantkollo  oder  Gefäße  der  Inhalt
und  das  Nettogewicht  beziehungsweise  die  Menge  deutlich  zu  marken.

Die  Auswanderungsbehörde  kann  gestatten,  daß  bestimmte  Mengen  von
Proviant  und  Wasser  auch  unterwegs  an  Bord  genommen  werden.  Der  Unternehmer
  hat  zu  diesem  Zwecke  der  Auswanderungsbehörde  in  zwei  Stücken  ein
Verzeichniß  der  Gegenstände  vorzulegen,  aus  dem  ersichtlich  ist,  wo  diese  an  Bord
genommen  werden  sollen.  Die  Verzeichnisse  werden,  wenn  sie  mit  dem  Genehmigungsvermerke
  der  Auswanderungsbehörde  versehen  sind,  dem  Unternehmer
zurückgegeben.

Die  Auswanderungsbehörde  kann  im  einzelnen  Falle  gestatten,  daß  auf  einem
Segelschiffe  eine  geringere  als  die  im  Anhang  A  vorgeschriebene  Menge  Wasser
mitgenommen  wird,  vorausgesetzt,  daß  auf  dem  Schiffe  ein  gutes  Abdampfgeräth
(Destillirapparat)  für  frisches  Wasser  vorhanden  ist,  das  in  vierundzwanzig  Stunden
für  jeden  Kopf  der  Mannschaft  und  der  Reisenden  so  viel  trinkbares  Wasser
liefern  kann,  als  erforderlich  ist,  um  die  für  einen  Tag  der  Reise  mitgenommene
Menge  auf  die  nach  Anhang  A  für  einen  Tag  mitzunehmende  Menge  zu  ergänzen.

Als  wahrscheinliche  längste  Dauer  der  Reise  gelten  die  im  Anhange  B  verzeichneten
  Zeiträume.  Verzögert  sich  nach  der  Aufnahme  der  Auswanderer  der
Abgang  des  Schiffes  länger  als  eine  Woche,  so  muß  der  Proviant  dieser  Verzögerung
  entsprechend  ergänzt  werden.

§.  28.

Zur  Aufbewahrung  des  Wassers  müssen  eiserne  Behälter  vorhanden  sein,
welche  im  Innern  einen  Ueberzug  von  Cement  oder  einem  anderen  tauglichen
Stoffe  haben.  Ein  Anstrich  von  Mennige  ist  verboten.

Dampfschiffe  müssen  mit  einem  guten  Abdampfgeräthe  (Destillirapparate)
für  Frischwasser  versehen  sein,  welches  in  vierundzwanzig  Stunden  für  jeden  Kopf
der  Mannschaft  und  der  Reisenden  fünf  Liter  trinkbares  Wasser  liefern  kann.

IV.  Bedienung  und  Krankenbehandlung.

§.  29.

Auf  jedem  Schiffe  muß  sich  für  je  einhundert  Auswanderer  mindestens  ein
Aufwärter  oder  eine  Aufwärterin  befinden.  Eine  Aufwärterin  muß  jedoch  schon
dann  vorhanden  sein,  wenn  sich  unter  den  Auswanderern  fünfundzwanzig  weibliche
  befinden.  Den  Aufwärtern  (Aufwärterinnen)  liegt  es  ob,  für  die  gehörige
Reinhaltung,  Lüftung  und  Desinfektion  der  den  Auswanderern  überwiesenen  Räume
zu  sorgen  und  die  Auswanderer  in  dieser  Beziehung  zu  beaufsichtigen.

Die  Aufwärter  sind  in  der  Regel  zu  anderweiten  Schiffsarbeiten  nicht  zu
verwenden.

§.  30.

Jedes  Schiff  muß  einen  approbirten,  vertragsmäßig  zur  unentgeltlichen  Behandlung
  der  Auswanderer  verpflichteten  Arzt  an  Bord  haben.  Derselbe  hat
        <pb n="75" />
        sich  über  seine  Approbation  und  seine  Tauglichkeit  zum  Schiffsarzte  der  Aus—
wanderungsbehörde  und  dem  Untersuchungsarzte  persönlich  auszuweisen.  Der  Schiffs—
arzt  ist  von  dem  Unternehmer  mit  einer  Dienstanweisung  zu  versehen,  von  welcher
ein  Abdruck  (Abschrift)  der  Auswanderungsbehörde  einzureichen  ist.  Er  hat  eine
Krankenliste  und  ein  Tagebuch  zu  führen.  In  die  Liste  müssen  die  Namen  der
Kranken,  die  Art  und  Dauer  der  Krankheit  und  die  Angabe,  ob  Unterbringung
im  Krankenraum  erfolgt  ist,  eingetragen  werden.  In  das  Tagebuch  sind  alle
für  den  Gesundheitszustand  der  Auswanderer  wichtigeren  Vorfälle  und  die  ihre
Gesundheit  nachtheilig  beeinflussenden  Ursachen  einzutragen.  Nach  Beendigung
der  Reise  hat  der  Schiffsarzt  in  dem  Tagebuche  schriftlich  zu  versichern,  daß  er
alle  ihm  obliegenden  Angaben  vollständig  eingetragen  habe.  Krankenliste  und
Tagebuch  sind  nach  der  Rückkehr  des  Schiffes  von  der  Reise  durch  den  Unter—
nehmer  dem  Untersuchungsarzt  unverzüglich  vorzulegen.  Auch  hat  auf  Verlangen
des  Untersuchungsarztes  der  Schiffsarzt  persönlich  vor  ihm  zu  erscheinen.

§.  31.

Auf  jedem  Schiffe  ist  wenigstens  ein  zur  Krankenpflege  geeigneter  seefester
Mann  mitzunehmen.  Bei  einer  erheblichen  Anzahl  von  Auswanderern  kann  von
der  Auswanderungsbehörde  die  Mitnahme  von  mehreren  Krankenpflegern  verlangt
werden.  Den  Umständen  nach  kann  die  Auswanderungsbehörde  auch  die  Mitnahme
  von  einer  oder  mehreren  Krankenpflegerinnen  für  die  weiblichen  Auswanderer
verlangen.

Den  Krankenpflegern  liegt  unter  Aufsicht  des  Schiffsführers  und  des  Arztes
die  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  ob.  Sie  dürfen  zu  den  regelmäßigen
Schiffsarbeiten  nur  nach  besonderer  Verfügung  des  Schiffsführers  und  nur  insoweit
  verwendet  werden,  als  dies  mit  der  ihnen  obliegenden  Krankenpflege  vereinbar
  ist.

§.  32.

An  Arzneien  und  anderen  Hülfsmitteln  zur  Krankenpflege  sind  mindestens

die  im  Anhange  C  verzeichneten  Gegenstände  mitzunehmen.  Die  Auswanderungsbehörde

  kann  die  Mitnahme  weiterer  Arzneimittel  verlangen.  Die  Arzneien  müssen
den  Vorschriften  des  deutschen  Arzneibuchs  entsprechen.

§.  33.

Die  im  §.  32  bezeichneten  Gegenstände  sind  in  einer  Schiffsapotheke  und,
wo  diese  fehlen  sollte,  in  einem  besonderen  verschließbaren,  Börter  und  Schiebladen
  enthaltenden  Schranke  gehörig  geordnet  aufzubewahren.

§.  34.

Auf  Verlangen  des  Arztes  ist  den  Kranken  besondere  Krankenkost  zu
verabreichen.
15*

Krankenpfleger.

Arzneimittel  u.  s.  w.

Aufbewahrung
der  Arzneimittel.

Krankenkost.
        <pb n="76" />
        Gefährliche  Gegenstände.

Feuerlöscheinrichtung
auf  Dampfschiffen.

Noth-  und  Lootsensignale.


Rettungsgeräthe.

V.  Sicherheits-  und  Rettungsvorschriften.

§. 35.

Die  Mitnahme  der  im  Anhange  D  unter  1  bis  3  verzeichneten  explosiven
und  feuergefährlichen  Gegenstände  (soweit  nicht  die  ersteren  zur  Abgabe  von
Signalen  erforderlich  sind)  ist  verboten.  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung
  auf  die  Beförderung  des  Schießbedarfs  für  die  im  Auslande  befindlichen
  Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  und  für  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in
den  deutschen  Schutzgebieten,  sofern  der  Schießbedarf  in  Kisten,  welche  mit  einer
gut  verlötheten  Metallumhüllung  und  über  dieser  noch  mit  einer  Holzverkleidung
versehen  sind,  verpackt  ist  und  die  Verstauung  in  gegen  Feuersgefahr  gesicherten
Räumen  unter  Aufsicht  eines  Feuerwerksoffiziers  oder  Oberfeuerwerkers  der  Kaiserlichen
  Marine  erfolgt.

Die  im  Anhange  D  unter  4  bezeichneten  Stoffe  dürfen  nicht  unter  Deck
befördert  werden.

Im  Uebrigen  gelten  hinsichtlich  der  feuergefährlichen  und  ätzenden  Stoffe
die  für  deren  Beförderung  in  Kauffahrteischiffen  von  den  Landesregierungen  erlassenen
  Bestimmungen.

§.  36.

Die  Mitnahme  von  Knochen  oder  Lumpen,  außer  wenn  die  letzteren  entweder
  desinfizirt  oder  gewaschen,  getrocknet  und  gepreßt  sind,  ist  verboten.

Die  Mitnahme  von  ungereinigten  Haaren,  frischen  und  gesalzenen  Häuten
ist  nur  gestattet,  wenn  diese  Gegenstände  in  vollkommener  Trennung  und  Abdichtung
  von  den  Personen-,  Proviant=  und  Wirthschaftsräumen  verladen  werden.
Die  ungereinigten  Haare  und  frischen  Häute  müssen  außerdem  mit  fester  und
dichtschließender  Verpackung  versehen  sein.

§.  37.

Dampfschiffe  müssen  mit  einer  Schlauchleitung  versehen  sein,  durch  welche
bei  Ausbruch  von  Feuer  das  nöthige  Wasser  zum  Löschen  an  jede  Stelle  des
Schiffes  geleitet  werden  kann.

§.  38.

Zum  Abgeben  von  Noth-  und  Lootsensignalen  muß  sich  mindestens  ein
Geschütz  von  genügender  Größe  mit  reichlichem  Schießbedarfe  nebst  der  erforderlichen
  Menge  von  Blaulichtern  und  Raketen  an  Bord  befinden.

§.  39.

Jedes  Schiff  muß  mit  dem  erforderlichen  Rettungsgeräth,  insbesondere
mit  Booten,  Rettungsgürteln  und  Rettungsbojen  (Rettungsringen)  versehen  sein.
        <pb n="77" />
        67

--§.

  40.

An  Booten  müssen  vorhanden  sein:





Bei  einem  Brutto-Raumgehalte
des  Schiffes

mindestens

mit  einem  Gesammt—
Raumgehalte
von  mindestens



von  über

"  "  "  "  "

"  "  "  "  "

"  "  "  "  "  "  "  "  "  "  "  "  "  "  "  "  "  "  "

250
500
800

1  100
1  400
1700
2  000
2300
2  600
2900
3  600
4300
5  000
5700
6  400
7100
7800
8500
9200
9900
10  600
11  300
12  000
12700
13  400
14  100
14800
15500
16200
16900
17600
18300

bis

=

=  =  =  =  =  =  =  =  =  =  =

=  =  =  =

250  Kubikmeter

500
800

1  100
1400
1  700
2  000
2300
2600
2900
3600
4300
5000
5700
6400
7100
7800
8500
9200
9900
10600
11300
12000
12700
13  400
14100
14800
15  500
16200
16900
17600
18300
19  000

=
=

=  =  =  =  =  =  =  =  =  =  =  =  =  =  =



2  Boote

=  =  =  =  =  =  =

1
O
=  =  =  =  =



6  Kubikmeter

7
8,5
9
11
17
21
23
26
29
35
42
46
49
52
55
58
61
67
70
73
76
79
82
85
92
95
98
101
104
111
114
117

=

=  =  =  =  =

=  =  =  =  =  

Boote.
        <pb n="78" />
        ..  mit  einem  Gesammt-Bei
  einem  Brutto-Raumgehalte  mindestens  mit einem Gesamtraumgehalte
des  Schiffes  von  mindestens
von  über  19  000  bis  19  700  Kubikneter  10  Boote  120  Kubikmeter
"  19700  =  20  400  ......  10  123  "
"  20400  = 21100  " ......  10=  126  "
21  100  21800  " ......  10  129  "
"  "  21  800  =  22  500  ..  10  "  132
"  22500  24000  12  140
"  24000  25500  12  144
"  25500  27000  12  148
"  27000 " 28500 " ......  14  152
"  28  500  30  000  14  156
"  30000  =  31500  .  ..  ...  14  160
"  31500-33000......  14 "  164
"  33000-34500......  14 "  168
"  34500-36000......  14 "  172
"  36000-37500......  14 "  180
"  37500-39000......  14 "  188
"  39000  40500......  14 "  196
"  40  500  42000  14 "  204
"  42  000  43500  14 "  212
"  43500  45000  14 "  220
"  45  000  46500  ......  16  228
"  46500  48000  16  236  
" 48000-50000......  16  244  "
50  000  im  Ver=  im  Verhältnisse
hältnisse  mehr.
mehr.





Kein  Boot  darf  weniger  als  3  Kubikmeter  Raumgehalt  haben.

§.  41.

Als  Raumgehalt  eines  Bootes  in  Kubikmeter  gilt  das  mit  0,6  vervielfachte
Produkt  seiner  in  Meter  ausgedrückten  größten  äußeren  Länge,  größten  äußeren
Breite  und  inneren  Tiefe.

Die  Länge  wird  zwischen  den  Außenflächen  der  Beplankung  neben  dem
Vordersteven  bis  zur  hinteren  Fläche  des  Spiegels,  beziehungsweise  bis  zur  Außenfläche
  der  Beplankung  neben  dem  Achtersteven,

die  Breite  zwischen  den  Außenflächen  der  Beplankung,

Ermittelung  des  Raumgehalts
  der  Boote.
        <pb n="79" />
        die  Tiefe  in  der  Mitte  der  Länge  zwischen  der  oberen  Kante  des  Schandeckels
  (Dollbord)  und  der  oberen  Kante  des  Kieles  gemessen.  Hat  das  Boot
einen  Setzbord  mit  Oeffnungen  (Rundseln)  für  die  Riemen,  so  wird  die  Tiefe
von  der  Unterkante  dieser  Oeffnungen  bis  zur  Oberkante  des  Kieles  gemessen.

An  jedem  Boote  muß  der  Raumgehalt  auf  einem  Metallschild  eingravirt
oder  in  haltbarer  Farbe  angebracht  sein.

§.  42.

Die  vorgeschriebenen  Boote  (§.  40)  müssen  bis  auf  zwei  Rettungsboote,  die
beiden  anderen  feste  Boote  sein.

Als  Rettungsboote  gelten:

1.  Vorn  und  hinten  scharf  gebaute  Boote  aus  Holz  oder  Metall,  welche,
wenn  aus  Holz,  entweder  mit  festen,  dichten  Luftkästen  von  mindestens
zehn  Prozent  des  Boots-Raumgehalts  oder  mit  gleichwerthigen  Schwimmvorrichtungen
  versehen  sind.  An  jeder  Seite  muß  außenbords  eine
Sicherheitsleine  von  vorn  bis  hinten  befestigt  sein.

Bei  Metallbooten  dieser  Art  ist  der  räumliche  Inhalt  der  Schwimmvorrichtungen,
  entsprechend  der  durch  das  Baumaterial  bedingten
geringeren  Schwimmfähigkeit,  zu  erhöhen.

2.  Boote,  wie  unter  Ziffer  1,  bei  welchen  mindestens  die  Hälfte  der  Schwimmvorrichtung
  außenbords  angebracht  ist.

Beide  Arten  von  Rettungsbooten  müssen  bei  voller  Belastung  noch  einen
genügenden  Freibord  haben.

§. 43.

Wenn  der  vorgeschriebene  Bootsraum  (§.  40)  größer  sein  würde  als  zur
Unterbringung  sämmtlicher  auf  dem  Schiffe  zu  befördernden  Personen  einschließlich
der  Schiffsbesatzung  und  der  unterwegs  an  Bord  zu  nehmenden  Personen  nothwendig
  ist,  so  dürfen  der  Bootsraum  und  die  Zahl  der  Boote  auf  das  hierzu
nothwendige  Maß  herabgesetzt  werden.  Bei  dessen  Berechnung  ist  davon  auszugehen,
  daß  die  im  §.  42  Ziffer  1  bezeichneten  Boote  auf  je  0,285  Kubikmeter,
andere  Boote  auf  0,23  Kubikmeter  Raumgehalt  eine  Person  aufzunehmen  im
Stande  sind.

§.  44.

Wenn  die  vorgeschriebenen  Boote  nicht  für  alle  zu  befördernden  Personen
einschließlich  der  Schiffsbesatzung  und  der  unterwegs  an  Bord  zu  nehmenden
Personen  ausreichend  Platz  gewähren,  so  muß  bei  Schiffen  unter  14  000  Kubikmeter
  Raumgehalt  noch  bis  zu  einem  Viertel,  bei  Schiffen  von  über  14  000  bis
28  000  Kubikmeter  Raumgehalt  noch  bis  zu  drei  Achteln  und  bei  größeren

Art  der  Boote.

Ueberschüssiger
Bootsraum.

Hülfsbootsraum.
        <pb n="80" />
        Schiffen  noch  bis  zur  Hälfte  des  vorgeschriebenen  Bootsraums  an  Hülfsbootsraum
  in  Gestalt  von  anderweitigen  Booten,  zusammenklappbaren  Booten,  Rettungsflößen,
  schwimmenden  Decksitzen  oder  gleichwerthigen  Einrichtungen  vorhanden  sein.

Rettungsflöße,  schwimmende  Decksitze  u.  s.  w.  müssen  wenigstens  0,085  Kubikmeter
  Luftkasteninhalt  oder  eine  entsprechende  andere  Schwimmvorrichtung  für
die  Person  haben  und  auf  einem  Metallschilde  mit  dem  Vermerke  versehen  sein,
wieviel  Personen  sie  zu  tragen  vermögen.

Ein  Dampf=  oder  Motorbeiboot  kann  von  den  Besichtigern  als  Ersatz  für
Hülfsbootsraum  zugelassen  werden,  vorausgesetzt,  daß  die  Art  der  Maschine,  des
Kessels  oder  der  Ausrüstung  nicht  das  Leben  der  Insassen  gefährdet.  Der  von
der  Maschine  und  dem  Kessel  eingenommene  Raum  muß  von  dem  kubischen
Inhalte  des  Bootes  in  Abzug  gebracht  werden.

§.  45.

Unterbringung  Für  die  Aufstellung  der  Boote  müssen  so  viele  Davits  angebracht  sein,  als
der  Boote.  die  Bauart  des  Schiffes  dies  gestattet.  Soweit  die  Anbringung  von  Davits
unthunlich  ist,  müssen  die  Schiffe  nach  Möglichkeit  mit  anderen  Vorrichtungen
ausgestattet  sein,  mit  deren  Hülfe  ein  schleuniges  Herablassen  der  Boote  bewirkt
werden  kann.  

Von  den  vorgeschriebenen  Booten  müssen  so  viele  als  möglich  unter  den
Davits  oder  den  anderen  Vorrichtungen  zum  Herablassen  stehen,  während  die
übrigen  Boote  neben  den  ersteren  so  aufzustellen  sind,  daß  sie  schnell  unter  die  Davits
oder  anderen  Vorrichtungen  geschoben  werden  können.

Die  unteren  Blöcke  der  Bootstaljen  dürfen  nicht  mit  festen  Haken  versehen
sein,  sondern  müssen  Vorrichtungen  haben,  die  ein  sicheres  und  schnelles  Loslösen
der  Boote  von  den  Blöcken  ermöglichen.  Sofern  die  zum  Herablassen  der  Boote
erforderlichen  Taljen  nicht  an  den  Davits  oder  Krähnen  hängen,  müssen  sie  stets
klar  zum  Aufbringen  in  den  Booten  liegen.

Der  Hülfsbootsraum  ist  auf  Deck  möglichst  geschützt  gegen  Seeschlag  und
so  unterzubringen,  daß  er  die  Arbeiten  nicht  hindert.

Die  Boote  u.  s.  w.  sind  möglichst  so  unterzubringen,  daß  nach  jeder  Seite
des  Schiffes  die  Hälfte  des  vorhandenen  Bootsraums  zu  Wasser  gelassen  werden  kann.

§.  46.

Zustand  der  Boote  und  Sämmtliche  Boote,  Klappboote,  Rettungsflöße  u.  s.  w.  müssen  sich  stets  in
Hülfsvorrichtungen.  seetüchtigem  Zustande  befinden  und  hierauf  jährlich  mindestens  einmal  gründlich
untersucht  werden.  Sämmtliche  Boote  sollen  mindestens  einmal  im  Monat  ausgeschwungen
  werden.
Die  Untersuchung  auf  Seetüchtigkeit  sowie  das  Ausschwingen  der  Boote
ist  jedesmal  im  Schiffstagebuche  zu  verzeichnen.
Die  Boote  und  Klappboote  sind  mit  einer  laufenden  Nummer  zu  versehen.
        <pb n="81" />
        §.  17.
Für  jedes  mitgenommene  Boot  und  Klappboot  müssen  an  Ausrüstungsgegenständen
  vorhanden  sein:

mindestens  ein  Riemen  für  jede  Ruderbank  und  außerdem  zwei  Reserveriemen,
  1½  Satz  Dollen  oder  Rudergabeln  und  je  zwei  Pflöcke  für
jedes  Wasserablaßloch;  Dollen  und  Pflöcke  müssen  angebunden  sein;

ein  Schöpfeimer,  Ruder  mit  Pinne  oder  Joch  und  Leinen  dazu  eine
Fangleine  von  hinreichender  Länge;

ein  wasserdicht  verschließbarer  Wasserbehälter,  welcher  stets  mit  frischem
Wasser  gefüllt  sein  muß;

ein  wasserdicht  verschließbarer  Brotbehälter,  welcher  stets  mit  gutem
Hartbrote  gefüllt  sein  muß;

die  nöthige  Anzahl  von  Nothsignalen;

eine  Flasche  Rum  oder  Cognac.

Für  jedes  Rettungsboot  müssen  außerdem  vorhanden  sein:

Mast  und  Segel  zum  Gebrauche  fertig;

an  jedem  Bootsende  ein  angebundenes  Kappbeil;

ein  Bootskompaß;

ein  Gefäß  mit  5  Kilogramm  vegetabilischem  oder  animalischem  Oele
zur  Beruhigung  der  Wellen;

die  nöthige  Zahl  von  Oelbeuteln;

eine  Laterne,  deren  Brenndauer  acht  Stunden  beträgt.

§.  48.
Sämmtliche  Rettungsboote  müssen  stets  die  vorgeschriebene  Ausrüstung
enthalten,  während  die  Ausrüstung  für  die  übrigen  Boote  und  die  Klappboote
in  einem  leicht  erreichbaren  Raume  bereit  zu  halten  ist.

§. 49.

Zur  Bemannung  müssen  für  jedes  Klappboot  mindestens  zwei,  für  jedes
gewöhnliche  feste  Boot  mindestens  drei  und  für  jedes  Rettungsboot  mindestens
vier  erwachsene  Personen  der  Schiffsbesatzung,  welche  des  Ruderns  kundig  sind,
vorhanden  sein.

§.  50.

Sämmtliche  Personen  der  Schiffsbesatzung  sind  bei  jeder  sich  bietenden
Gelegenheit  in  der  Handhabung  der  Boote  und  im  Rudern  zu  üben.  Zahl,  Art,
Zeit  und  Ort  der  abgehaltenen  Uebungen  sind  im  Schiffstagebuche  zu  vermerken.

§.  51.
Für  jede  zu  befördernde  Person,  einschließlich  der  Schiffsbesatzung  und  der
unterwegs  an  Bord  zu  nehmenden  Personen,  muß  ein  Rettungsgürtel  (Schwimm-Reichs-Gesetzbl.
  1898.  16

Bootsausrüstung.

Unterbringung

der  Bootsausrüstung.

Bootsbemannung.

Bootsübungen.

Rettungsgürtel.
        <pb n="82" />
        Rettungsbojen.

Sicherheitsrolle.

Eintheilung
der  Besatzung.

weste,  Korkjacke)  vorhanden  sein,  welcher  ein  eisernes  Gewicht  von  mindestens
10  Kilogramm  während  mindestens  sechs  Stunden  tragen  kann.  Die  Rettungsgürtel
  müssen  entweder  in  den  Schlafkojen  oder  an  Stellen,  welche  der  Mannschaft
  und  den  Reisenden  bekannt  sind,  derartig  aufbewahrt  werden,  daß  sie  jederzeit
  leicht  erreichbar  sind.

Nicht  zulässig  sind  Rettungsgürtel,  welche  vor  dem  Gebrauch  aufgeblasen
werden  müssen.

Die  Rettungsgürtel  sind  mindestens  einmal  jährlich  auf  ihre  Beschaffenheit
zu  untersuchen.  Der  Befund  ist  im  Schiffstagebuche  zu  verzeichnen.

Der  Schiffsführer  ist  verpflichtet,  die  Reisenden  baldthunlichst  auf  die
Rettungsgürtel  hinweisen  und  über  deren  Gebrauch  unterrichten  zu  lassen.

§.  52.

Auf  jedem  Schiffe  müssen  so  viele  Rettungsbojen  (Rettungsringe)  vorhanden
sein,  als  im  §.  40  Boote  vorgeschrieben  sind.

Die  Rettungsbojen  müssen  von  weißer  oder  rother  Farbe  sein  und  eine
Tragfähigkeit  (§.  51)  von  mindestens  14  Kilogramm  haben.

Die  Füllung  der  Bojen  muß  aus  großen  Korkstücken  oder  einem  Stoffe
von  ähnlicher  Güte  und  Dauerhaftigkeit  bestehen;  Korkabfälle,  Korkasche  u.  s.  w.
sind  nicht  zulässig,  desgleichen  nicht  Bojen,  welche  vor  dem  Gebrauch  aufgeblasen
werden  müssen.  Um  jede  Rettungsboje  muß  eine  Sicherheitsleine  befestigt  sein.

Die  Rettungsbojen  müssen  stets  auf  dem  oberen  Deck  an  geeigneten
Stellen  derartig  angebracht  sein,  daß  sie  zum  sofortigen,  durch  die  Befestigungsart
  nicht  behinderten  Gebrauche  bereit  sind.  Eine  Rettungsboje  soll  sich  am  Heck
des  Schiffes  oder  in  nächster  Umgebung  desselben  befinden.

§.  53.

In  jedem  Schiffe  muß  eine  gedruckte  Zusammenstellung  der  Vorschriften
über  die  Handhabung  des  Sicherheitsdienstes  (Sicherheitsrolle)  in  mehreren
Stücken  vorhanden  und  an  mindestens  drei  den  Auswanderern  leicht  zugänglichen
Stellen  ausgehängt  sein.  Aus  der  Rolle  muß  hervorgehen,  welche  Verrichtungen
den  einzelnen  Leuten  der  Besatzung  bei  Gefahr  obliegen  und  nach  welchen  Stellen
des  Schiffes  sich  die  Reisenden  in  diesem  Falle  zu  begeben  haben.

Die  Rolle  ist  in  je  einem  Stücke  der  Auswanderungsbehörde  und  dem
Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen  einzureichen.

§.  54.

Jeder  Mann  der  Schiffsbesatzung  muß  in  der  Handhabung  der  Sicherheitsvorrichtungen
  sowie  davon  unterrichtet  sein,  was  er  beim  Ertönen  bestimmter
Signale  zu  thun  verpflichtet  ist.  Jedem  Manne  ist,  entsprechend  der  Eintheilung
in  der  Rolle,  eine  Nummer  zuzutheilen,  nach  der  sich  die  ihm  bei  eintretender
Gefahr  obliegenden  Verrichtungen  bestimmen.
        <pb n="83" />
        Die  gesammte  Schiffsbesatzung  ist  nach  einer  Bootsrolle  auf  die  Boote
und  Klappboote  einzutheilen  und  an  jedem  Boote  müssen  die  Nummern  der
dafür  bestimmten  Leute  angeschlagen  sein.  Offiziere  und  Unteroffiziere  sind  auf
die  Boote  gleichmäßig  zu  vertheilen.

Für  jeden  Raum,  in  welchem  sich  Reisende  befinden,  sind  außerdem  eine
oder  mehrere  Nummern  der  Schiffsbesatzung  und  zwar  vorzugsweise  die  im
§.  29  bezeichneten  Aufwärter  einzutheilen,  welchen  es  im  Falle  einer  Gefahr
ausschließlich  obliegt,  die  in  dem  betreffenden  Raume  befindlichen  Reisenden  an
die  für  sie  bestimmten  Sammelplätze  zu  führen.

VI.  Aerztliche  Untersuchung  der  Reisenden  und  der  Schiffsbesatzung.

§.  55.

Sämmtliche  mit  einem  Auswandererschiffe  reisenden  Personen,  mit  Ausnahme
  derjenigen  Klassen  von  Reisenden,  für  welche  dies  von  der  Auswanderungsbehörde
  ein=  für  allemal  oder  im  einzelnen  Falle  festgesetzt  wird,  sind  vor  ihrer
Einschiffung  einer  Untersuchung  durch  einen  von  der  Auswanderungsbehörde  zu
bestimmenden  Arzt  zu  unterwerfen.  Die  Untersuchung  hat  in  einem  geeigneten,
von  dem  Unternehmer  anzuweisenden  Raume  stattzufinden.

Stellt  sich  bei  der  Untersuchung  heraus,  daß  eine  Person  an  einer  ansteckenden
  Krankheit  leidet,  welche  durch  Uebertragung  die  Gesundheit  Anderer
gefährden  kann,  so  ist  sie  zurückzuhalten.  Die  Zurückhaltung  erstreckt  sich  auch
auf  diejenigen,  welche  wegen  ihrer  Beziehungen  zu  dem  Kranken  zur  Verbreitung
der  Krankheit  beitragen  können.

Auch  solche  Personen  sind  zurückzuhalten,  die  so  schwer  erkrankt  sind,  daß
ihre  Weiterreise  mit  augenscheinlicher  Lebensgefahr  für  sie  oder  mit  Gefahr  für
ihre  Umgebung  verbunden  sein  würde.

Die  Beförderung  körperlich  Hülfloser  ist  nur  in  Begleitung  für  sie  sorgender
  Angehöriger,  oder  von  Wärtern,  oder  dann  statthaft,  wenn  seitens  des
Unternehmers  für  eine  Wartung  während  der  Reise  Sorge  getragen  wird.

Der  Arzt  hat  von  der  Zurückhaltung  von  Personen  unter  Angabe  der
Ursache  der  Auswanderungsbehörde  Anzeige  zu  machen;  diese  sorgt  nöthigenfalls
für  die  Unterbringung  der  Zurückgehaltenen.

Zum  Nachweise  der  geschehenen  ärztlichen  Untersuchung  wird  der  Beförderungsvertrag
  von  dem  Arzte  abgestempelt.

§.  56.

Die  Schiffsbesatzung  ausschließlich  der  Offiziere  ist  vor  jeder  Reise  ebenfalls
auf  ihren  Gesundheitszustand  durch  einen  Arzt  zu  untersuchen,  welcher  krank
befundene  Leute  von  der  Mitreise  auszuschließen  hat.  Die  Untersuchung  ist  vor
der  Einschiffung  der  Auswanderer  zu  beendigen,  doch  können  später  angemusterte
Leute  nachträglich  untersucht  werden.  Ueber  die  Vornahme  der  Untersuchung  hat
der  Arzt  den  Besichtigern  schriftlich  oder  mündlich  eine  Erklärung  abzugeben.

16*

Untersuchung
der  Reisenden.

Untersuchung
der  Besatzung.
        <pb n="84" />
        Besichtigung.

Anzeigepflicht
des  Unternehmers.

Obliegenheit  der  Auswanderungsbehörde.


Zulassung  der  Besichtiger
und  des  Arztes  zum

Schiffe.

Obliegenheiten
der  Besichtiger.

—  74  —

VII.  Besichtigung  der  Auswandererschiffe  und  Einschiffung  der  Auswanderer.

§.  57.

Die  Schiffe  sind  vor  jeder  Reise  von  staatlich  angestellten  Besichtigern
sowie  einem  von  der  Auswanderungsbehörde  zu  bestimmenden  Arzte  (Untersuchungsarzte)
  einer  Besichtigung  zu  unterziehen.  Die  Auswanderungsbehörde  kann  die
Besichtigung  der  mitzunehmenden  Arzneien  auch  einem  Apotheker  übertragen.

§.  58.

Jeder  Unternehmer  hat  von  der  beabsichtigten  Reise  eines  Schiffes,  sobald
der  Zeitpunkt  der  Reise  feststeht,  spätestens  aber  drei  Tage  vor  der  Abreise,  der
Auswanderungsbehörde  Anzeige  zu  erstatten.

Der  Anzeige  ist  der  Nachweis,  soweit  er  nicht  bereits  früher  erbracht  ist,
beizufügen:

1.  daß  das  Schiff  den  Anforderungen  der  ersten  Klasse  des  Germanischen

Lloyd  oder  einer  anderen  zugelassenen  Klassifikationsgesellschaft  sowie
den  Vorschriften  der  Seeberufsgenossenschaft  hinsichtlich  der  Einrichtung
wasserdichter  Schotten  entspricht  (§.  1);

2. daß  das  Schiff  längstens  im  letztvergangenen  Jahre  auf  seine  Seetüchtigkeit
  untersucht  und  für  seetüchtig  befunden  worden  ist  (§§.  2),  3).

§.  59.
Die  Auswanderungsbehörde  hat,  falls  sie  die  eingereichten  Nachweise  genügend
befindet,  die  Besichtigung  des  Schiffes  zu  veranlassen  und  dafür  zu  sorgen,  daß
der  Reichskommissar  für  das  Auswanderungswesen  rechtzeitig  benachrichtigt  wird.

§.  60.

Von  dem  Zeitpunkte  des  Einganges  der  Anzeige  ab  steht  das  Schiff  unter
der  Aufsicht  der  Besichtiger,  welche  ebenso  wie  der  Untersuchungsarzt  jederzeit  an
Bord  und  zu  allen  Räumen  des  Schiffes  zuzulassen  sowie  vom  Schiffsführer
und  der  Schiffsbesatzung  mit  jeder  verlangten  Auskunft  zu  versehen  sind.  Die
Besichtiger  sind  berechtigt,  den  für  das  Schiff  bestimmten  Proviant  bereits  an
Land  zu  untersuchen.



§.  61.
Die  Besichtiger  haben  sich  nach  erhaltener  Anzeige  davon  zu  überzeugen,

1.  daß  das  Schiff  nach  Beschaffenheit  und  Seetüchtigkeit  sowie  nach  Einrichtung
  und  Ausrüstung  den  bestehenden  Vorschriften  genügt,

2.  daß  Wasser  und  Proviant  in  genügender  Menge  und  guter  Beschaffenheit
  an  Bord  vorhanden  sind,

3.  daß  sich  die  vorgeschriebenen  Sicherheitsvorrichtungen  und  Geräthe  in
brauchbarem  Zustande  befinden  und,  wenn  thunlich,  daß  die  Mannschaft
  mit  deren  Handhabung  vertraut  ist,
        <pb n="85" />
        4.  daß  die  vorgeschriebene  ärztliche  Untersuchung  der  Reisenden  und  der
Schiffsbesatzung  vorgenommen  worden  ist,

5.  daß  die  Auswanderer  nach  den  für  sie  bestimmten  Räumen  des  Schiffes

geleitet  werden,

6.  wenn  thunlich,  daß  die  Auswanderer  in  den  für  sie  bestimmten  Räumen

untergebracht  sind.
§.  62.

Der  Untersuchungsarzt  hat  sich  nach  erhaltener  Anzeige  davon  zu  überzeugen,
  daß  auf  dem  Schiffe  die  zur  Erhaltung  der  Gesundheit  der  Auswanderer
getroffenen  Vorschriften  beobachtet  und  daß  die  Arzneien  und  die  anderen  Hülfsmittel
  zur  Krankenpflege  in  vorschriftsmäßiger  Menge  und  guter  Beschaffenheit
vorhanden  und  untergebracht  sind.  Nach  erfolgter  Untersuchung  und  Beseitigung
etwaiger  Mängel  hat  er  darüber  dem  Schiffsführer  eine  Bescheinigung  auszustellen,
  welche  die  Erklärung  enthält,  daß  er  gegen  die  Einschiffung  der  Auswanderer
  keine  Einwendung  zu  erheben  habe.

Wird  die  Untersuchung  der  Arzneien  durch  einen  Apotheker  ausgeführt,
so  ist  der  Arzt  zur  Untersuchung  derselben  nicht  verpflichtet,  er  darf  jedoch  die
vorgeschriebene  Bescheinigung  erst  ausstellen,  nachdem  ihm  der  Apotheker  das
ordnungsmäßige  Vorhandensein  der  Arzneien  versichert  hat.

§.  63.

Spätestens  vierundzwanzig  Stunden  vor  der  beabsichtigten  Abreise  des  Schiffes
hat  der  Unternehmer  den  Besichtigern  in  zwei  Stücken  ein  Verzeichniß  des  für  die
Auswanderer  und  die  Schiffsbesatzung  mitzunehmenden  Proviants  nach  einem  gedruckten,
  die  einzelnen  Gegenstände  aufführenden  Formulare  sowie  erforderlichenfalls
  in  zwei  Stücken  ein  entsprechendes  von  der  Auswanderungsbehörde  genehmigtes
  Verzeichniß  der  etwa  unterwegs  an  Bord  zu  nehmenden  Mengen  von
Proviant  und  Wasser  zu  übergeben.

Zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  hat  der  Unternehmer  dem  Untersuchungsarzt
(Apotheker)  ein  Verzeichniß  der  mitzunehmenden  Arzneien  und  anderen  Hülfsmittel
  zur  Krankenpflege  zu  übergeben.

§.  64.

Spätestens  sechs  Stunden  vor  dem  in  Aussicht  genommenen  Zeitpunkte  der
Einschiffung  der  Auswanderer  hat  der  Unternehmer  eine  summarische  Angabe
über  die  Höchstzahl  der  mit  dem  Schiffe  zu  befördernden  Personen,  getrennt
nach  der  Zahl

a)  der  Personen  im  Alter  über  zehn  Jahre,

b)  der  Kinder  zwischem  einem  und  zehn  Jahren,

c)  der  Kinder  unter  einem  Jahre,

d)  der  alleinreisenden  Frauen,

e)  der  alleinreisenden  Männer
an  Bord  des  Schiffes  zur  Verfügung  der  Besichtiger  zu  halten.

Obliegenheiten
des  Arztes  beziehungsweise
  bes  Apothekers.

Proviantund
  Arzneiverzeichnisse.

Personenverzeichniß.
        <pb n="86" />
        Zeit  des  Anbordbringens
von  Proviant  und

Ladung.

Genehmigung

zur  Einschiffung

der  Auswanderer.

Tageszeit

der  Einschiffung.

Besichtigungsverhandlung.


—

Dieser  Angabe  hat  der  Unternehmer  die  Erklärung  hinzuzufügen:

daß  nach  seiner  gewissenhaften  Ueberzeugung  das  Schiff  sich  in  seetüchtigem
Zustande  befindet,

daß  er  gewissenhaft  Sorge  getragen  habe,  um  das  Schiff  mit  der  vorgeschriebenen
  Einrichtung  und  Ausrüstung  zu  versehen,

daß  im  Schiffe  nicht  Gegenstände  geladen  sind,  deren  Mitnahme  verboten  ist.

§.  65.

Der  für  die  Auswanderer  und  die  Schiffsbesatzung  bestimmte  Proviant
muß  vor  dem  Beginne  der  Einschiffung  der  Auswanderer  an  Bord  gebracht
sein.  Ladung  darf  nach  diesem  Zeitpunkte  nur  insoweit  an  Bord  genommen
werden,  als  deren  Transport  nicht  durch  die  Räume  erfolgt,  welche  von  Auswanderern
  besetzt  sind.

Die  Besichtiger  können  Ausnahmen  gestatten,  müssen  dies  aber  in  der
Besichtigungsverhandlung  vermerken.

§.  66.

Die  Einschiffung  der  Auswanderer  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Besichtiger
hierzu  die  Genehmigung  ertheilt  haben.  Die  Genehmigung  darf  nicht  eher  ertheilt
werden,  als  bis:

1.  die  Einrichtung  und  Ausrüstung  sowie  die  Beladung  des  Schiffes  mit
den  für  die  Auswanderer  bestimmten  Proviantgegenständen,  soweit
nicht  nach  §.  65  Ausnahmen  gestattet  sind,  vollendet  ist,

2.  die  vorgeschriebene  Besichtigung  geschehen  und  die  Erledigung  etwaiger
Ausstellungen  gesichert  ist,

3.  die  Bescheinigung  des  Arztes  (§.  62  Absatz  1)  vorgelegt  ist.

§.  67.
Die  Auswanderer  dürfen  nur  in  der  Zeit  zwischen  Sonnenaufgang  und
Sonnenuntergang  an  Bord  gebracht  werden.
Die  Besichtiger  können  Ausnahmen  gestatten,  müssen  dies  aber  in  der
Besichtigungsverhandlung  vermerken.

§.  68.

Die  Besichtiger  haben  über  die  Ausführung  ihrer  Obliegenheiten  durch
Ausfüllung  eines  Formulars  nach  Anhang  E  in  doppelter  Ausfertigung  eine
Verhandlung  aufzunehmen,  zu  welcher  der  Schiffsführer  oder  dessen  Stellvertreter
und  der  etwa  vorhandene  Proviantverwalter  die  daselbst  vorgesehenen  Erklärungen
abzugeben  haben.  Die  Verhandlung  ist  von  den  Besichtigern,  dem  Schiffsführer
oder  dessen  Stellvertreter  und  dem  Proviantverwalter  zu  unterzeichnen.

Die  Aufnahme  der  Verhandlung  darf  vor  der  Einschiffung  der  Auswanderer
  begonnen,  jedoch  erst  nach  vollendeter  Einschiffung  zum  Abschlusse  gebracht
  werden.
        <pb n="87" />
        §.  69.

Nach  dem  Abschlusse  der  Verhandlung  haben  die  Besichtiger  dem  Schiffsführer
  eine  Ausfertigung  der  Verhandlung  und  des  mit  einem  Besichtigungsvermerke
  zu  versehenden  Proviantverzeichnisses  (§.  63)  sowie  erforderlichenfalls  des
in  §§.  27,  63  vorgeschriebenen  Ergänzungsverzeichnisses  zu  übergeben  und  die  Genehmigung
  zum  Auslaufen  des  Schiffes  zu  ertheilen.

Die  zweiten  Ausfertigungen  sowie  die  Bescheinigung  des  Arztes  (§.  62
Absatz  1)  werden  der  Auswanderungsbehörde  eingereicht.

VIII.  Sorge  für  die  Auswanderer  während  der  Reise.
§.  70.

Dem  Führer  eines  Auswandererschiffs  liegen  die  folgenden  Verpflichtungen
  ob:

1.

die  Auswanderer  wohlwollend  zu  behandeln  und  auf  ein  anständiges
Betragen  der  Mannschaft  zu  halten,  auch  täglich  das  Auswandererdeck
zu  besuchen  oder  durch  seinen  Stellvertreter  besuchen  zu  lassen;

2. die  im  Interesse  der  Sittlichkeit  und  Ordnung  erforderlichen  Maßregeln
zu  treffen,  insbesondere  jeden  unsittlichen  Verkehr  zwischen  der  Schiffsbesatzung
  und  den  Auswanderern  nach  Möglichkeit  zu  verhindern  und

Zuwiderhandlungen  der  Besatzung  disziplinarisch  zu  ahnden,  ferner

dafür  zu  sorgen,  daß  die  den  Reisenden  angewiesenen  Plätze  während
der  Reise  beibehalten  werden,  daß  die  Frauen=  und  Männerabtheilungen
(§§.  16,  17,  18)  nicht  von  Unbefugten  betreten  und  am  Abende  regelmäßig
  geschlossen  werden,  und  daß  die  Mannschaft  die  Auswandererräume
  nur  betritt,  wenn  der  Schiffsdienst  es  erforderlich  macht;

3. für  die  gehörige  Einrichtung,  Reinigung,  Lüftung,  Desinfektion  und
Erleuchtung  der  für  die  Auswanderer  bestimmten  Räume,  insbesondere

für  die  baldmöglichste  Beseitigung  des  Auswurfs  der  Seekranken  und
die  tägliche  Reinigung  der  Auswandererräume  zu  sorgen;

4. dafür  zu  sorgen,  daß  diejenigen  Mengen  von  Proviant  und  Wasser,
deren  Einnahme  unterwegs  gestattet  ist,  vollzählig  und  in  guter  Beschaffenheit
  an  Bord  kommen;

5. die  größte  Sorgfalt  für  gute  Erhaltung  des  Proviants  aufzuwenden

und  namentlich  zu  verhindern,  daß  Gegenstände,  welche  eine  nachtheilige
  Wirkung  auf  dessen  Beschaffenheit  äußern  können,  zum  Beispiele
Betroleum  oder  Farbe,  in  den  Proviantraum  oder  in  dessen  Nähe  gebracht
werden;

6. zu  veranlassen,  daß  der  Proviant  den  Auswanderern  gehörig  zubereitet
und  in  den  vorschriftsmäßigen  Mengen  zugetheilt,  über  die  etwa  nothwendig
  gewordene  Verringerung  der  Beköstigungsmengen  aber  sofort
ein  die  Gründe  angebender  Vermerk,  der  vom  Schiffsführer,  dessen

Behandlung
der  Papiere  etc.
Genehmigung
zum  Auslaufen.

Obliegenheiten
des  Schiffsführers.
        <pb n="88" />
        Bücher
und  Zeitschriften.

Stellvertreter  und  dem  etwa  vorhandenen  Proviantverwalter  zu  unterzeichnen

  ist,  in  das  Schiffstagebuch  eingetragen  wird;

7.  sobald  Wassermangel  droht,  dafür  zu  sorgen,  daß  Süßwasser  hergestellt

  wird;

8.  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Rettungsgeräthe  in  guter  Beschaffenheit  und
vollständiger  Ausrüstung  jederzeit  bereit  gehalten  werden;  auch  auf  die
gute  Instandhaltung  der  Schlauchleitung  (§.  37)  zu  achten;

9.  erkrankte  Personen  in  die  Krankenräume  bringen  zu  lassen  und,  falls
die  vorhandenen  nicht  ausreichen,  weiteren  abgesonderten  Raum  zur
Unterbringung  der  Kranken  bereit  zu  stellen;

10.  falls  sich  auf  dem  Schiffe  Frauenspersonen  befinden,  hinsichtlich  deren
der  Verdacht  entsteht,  daß  sie  zu  Unzuchtszwecken  ins  Ausland  verbracht
werden  sollen,  dem  für  den  Ausschiffungshafen  zuständigen  deutschen
Konsul  so  frühzeitig  als  möglich  Mittheilung  von  Namen,  Staatsangehörigkeit
  und  Reiseziel  dieser  Personen  und  ihrer  Begleiter  zu
machen;

11.  den  Nachlaß  der  an  Bord  Verstorbenen,  sofern  er  sich  nicht  im  Besitze
von  Angehörigen  derselben  befindet,  sofort  in  Verwahrung  zu  nehmen
und  in  einem  von  ihm  und  zwei  Zeugen  zu  unterschreibenden  Verzeichnisse
  thunlichst  genau  aufzuführen.  Das  Nachlaßverzeichniß  hat
der  Schiffsführer  alsbald  nach  seiner  Ankunft  am  überseeischen  Landungsplatze
  dem  deutschen  Konsul  zu  übergeben  und  dessen  Verfügung  wegen
des  Weiteren  einzuholen;

12.  einige  Stücke  des  Reichsgesetzes,  betreffend  das  Auswanderungswesen,
und  der  auf  Grund  der  §.  21  und  36  desselben  erlassenen  Vorschriften
zur  Kenntnißnahme  der  Auswanderer  an  Bord  des  Schiffes,  insbesondere
  auch  im  Auswandererdeck,  bequem  sichtbar  anschlagen  oder
aushängen  zu  lassen.



§.  71.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  Bücher  und  Zeitschriften,  die  ihm  von
Vereinen  zum  Schutze  der  Auswanderer  und  von  anderen  Seiten  mit  Genehmigung
der  Auswanderungsbehörde  zur  Benutzung  der  Auswanderer  zur  Verfügung
gestellt  werden,  an  Bord  mitzunehmen  und  zur  Verfügung  der  Auswanderer  zu
halten.  Die  Herbeiführung  der  Genehmigung  der  Auswanderungsbehörde  ist
Sache  des  Gebers  der  Bücher.

IX.  Allgemeine  und  Uebergangsbestimmungen.
§.  72.
Rücksichtlich  des  Schiffsraums,  der  Ausrüstung  und  Verproviantirung  sind
im  Allgemeinen  zwei  Kinder  unter  zehn  Jahren  für  eine  Person,  Kinder  unter
einem  Jahre,  abgesehen  von  der  für  sie  mitzunehmenden  Milch,  gar  nicht  zu
rechnen.
        <pb n="89" />
        —  79  —

§.  73.

Beschwerden  über  die  Anordnungen  der  Besichtiger  und  des  Arztes,  insbesondere
  über  die  Versagung  der  Genehmigung  zur  Einschiffung  der  Auswanderer,
sind  bei  der  Auswanderungsbehörde  anzubringen  und  von  dieser  sofort  —  zum
Mindesten  vorläufig  —  zu  entscheiden.

§.  74.

Die  Auswanderungsbehörde  kann  die  den  Besichtigern  und  dem  Untersuchungsarzt

  obliegenden  Verrichtungen  selbst  ausüben.

§.  75.

Für  Schiffe,  welche  vor  dem  1.  Juli  1897  in  Bau  gegeben  worden  sind,

treten  für  schon  vorhandene  Einrichtungen  folgende  Erleichterungen  ein:

1.  Die  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  wasserdichter  Schotten  im  §.1
Absatz  3  und  im  §.  58  Absatz  2  Ziffer  1  finden  keine  Anwendung.

2.  Es  genügt  je  eine  Treppe  für  zweihundert  Reisende  (§.  9).

3.  Die  Einzelkoje  braucht  nur  0,50  Meter,  die  Doppelkoje  nur  1  Meter
breit  zu  sein  (§.  13).

4.  Die  Kojen  in  den  Krankenräumen  dürfen  ganz  von  Holz  sein.  Die
oberen  Kojen  brauchen  nicht  zum  Aufklappen  eingerichtet  zu  sein.  Von
der  Erfüllung  der  Anforderungen  hinsichtlich  der  Breite  der  Thür  und
der  benachbarten  Lage  von  Abtritten  und  einer  besonderen  Badeeinrichtung
  kann  abgesehen  werden  (§.  22).

5.  Die  vorgeschriebenen  Boote  müssen  mindestens  zur  Hälfte  Rettungsboote
  und  dürfen  bis  zu  einem  Viertel  Klappboote  sein  (§.  42).

6.  Ein  Rettungsgürtel  braucht  nur  8  Kilogramm,  eine  Rettungsboje  nur
12  Kilogramm  tragen  zu  können  (§§.  51,  52).

§.  76.

Bis  zum  1.  April  1899  kann  die  Auswanderungsbehörde  im  einzelnen  Falle

1.  von  dem  Nachweise  der  Untersuchung  des  Schiffes  auf  Seetüchtigkeit
absehen  (§.  58  Absatz  2  Ziffer  2),

2.  gestatten,  daß  eine  geringere  als  die  im  §.  49  vorgeschriebene  Zahl
von  ruderkundigen  Personen  vorhanden  ist.

§.  77.
Für  die  von  ausländischen  Häfen  aus  abgehenden  Auswandererschiffe  kann

der  Reichskanzler  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  Ausnahmen  von  den  vorstehenden
  Vorschriften  zulassen.

Berlin,  den  14.  März  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadoweky.

Reichs-  Gesetzbl.  1898.  17
        <pb n="90" />
        Anhang  A.



Verzeichniß

der

auf  Auswandererschiffen  mitzunehmenden  Mengen  von  Proviant  und
Wasser,  Brenn=  und  Leuchtmaterial  (§.  27  der  Vorschriften).

 

Für  je  zehn  Tage  der  im  §.  27  und  Anhange  B  bestimmten  längsten  Reisedauer
sind  für  jeden  Auswanderer  an  Wasser  wenigstens  60  Liter  und  an  Proviant
wenigstens  folgende  Mengen  mitzunchmen:

1.  Rindfleisch  ..........  .  ...  -..............  2  000  Gramm,
2.  Schweinefleisch  oder  Speck  .  .  1  000   "

3.  Heringen  .  .  ..  ..  3  Stück,
4.  Brot  (Weizen-  oder  Roggen-)  ..  ..  .....  .  ...  3  600  Gramm,
5.  Mehl  (Weizen-  oder  Roggen-)  ...  ..  ..  .  .  ....  720   "

6.  Erbsen  275   "

7.  Bohen  .  ..  225   "

8.  Reis.  360   "

9.  Grauben  .  .  .  ..  180   "
10.  Hafergrütze  .  ..  .  .  .  .  ...  50   "
11.  Pflamen.  100   "
12.  Schnittäpfel  .  50   "
13.  Sauerkohl  400   "
14.  Gemüse,  getrocknet,  gepreßt  .  ...  100   "
15.  Frische  Kartoffeln .......  3  000   "
16.  Butter  .  .  .  .  .  ...  350   "
17.  Salz .......  120   "
18.  Essig  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  0,12  Liter,
19.  Kaffee,  geröstet,  auch  in  Tafeln  125  Gramm,
20.  Zichorien  25   "
21.  Thee  .  ............................  20   "
22.  Zucker  .  ..  150   "
23.  Syrup  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  100   "
24.  Milch,  kondensirte  .................  120   "
        <pb n="91" />
        Ferner  ist  an  Speisen  für  Kranke  und  Kinder  auf  je  einhundert  Reisende
für  je  zehn  Tage  der  längsten  Reisedauer  mitzunehmen:

25.  Rothwein  .  .  ..  5  Liter,
26.  Zuker  .  .  .  .  .  .  ...  2  000  Gramm,
27.  Sago  .  .  .  .  .  .  1000   "
28.  Hafergrütze  ..  .  .  .  .  .......  ...  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  2000   "

29.  Perlgraupen  ..  1  500  "
30.  Kondensirte  Milch  ......  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  1000   "

und  außerdem  für  jedes  an  Bord  befindliche  Kind  im  Alter  unter
einem  Jahre  für  je  zehn  Tage  500  Gramm,  oder  an  Stelle  der
kondensirten  haltbare  (sterilisirte)  Naturmilch,  wobei  ein  Gewichtstheil
  kondensirter  Milch  sechs  Gewichtstheilen  sterilisirter  Milch  gleich
zu  rechnen  ist.

Das  mitzunehmende  Wasser  muß  von  guter  Beschaffenheit  sein.

Von  der  vorgeschriebenen  Menge  Rindfleisch  (Ziffer  1)  muß  mindestens  ein
Fünftel  frisch  oder  präservirt  sein.  Statt  des  frischen  oder  präservirten  Rindfleisches
  kann  frisches  oder  präservirtes  Kalb=  oder  Hammelfleisch  mitgenommen
werden.  Von  dem  frischen  oder  präservirten  Fleische  muß  von  Beginn  der  Reise
an,  soweit  der  Vorrath  reicht,  mindestens  zweimal  in  der  Woche  eine  volle
Tagesration  gegeben  werden.

Wird  statt  eines  Theiles  des  Rindfleisches  Schweinefleisch  oder  Speck  mitgenommen,
  so  werden  375  Gramm  Schweinefleisch  oder  250  Gramm  Speck
gleich  500  Gramm  Rindfleisch  gerechnet;  jedoch  darf  keinenfalls  mehr  als  die
Hälfte  der  vorgeschriebenen  Menge  Rindfleisch  durch  Schweinefleisch  ersetzt  werden.
Wird  ein  Theil  des  Rindfleisches  durch  Fisch  ersetzt,  so  werden  375  Gramm
Fisch  gleich  500  Gramm  Rindfleisch  gerechnet;  jedoch  darf  Fisch  nur  an  zwei
Tagen  der  Woche  gegeben  werden.

Schiffe,  welche  eine  der  Anzahl  der  beförderten  Auswanderer  entsprechende
Bäckerei  an  Bord  haben,  können  statt  der  mitzunehmenden  Menge  Brot  (Ziffer  4)
eine  um  zehn  Prozent  geringere  Menge  Mehl  mitnehmen.  Von  dem  mitzunehmenden
  Brote  oder  Mehle  muß  mindestens  die  Hälfte  Weizenbrot  oder  Weizenmehl
  sein.

Von  den  unter  Ziffer  8  und  Ziffer  9  aufgeführten  Nahrungsmitteln  kann,
wenn  nur  die  Gesammtmenge  vorhanden  ist,  der  Vorrath  des  einen  zu  Gunsten
des  anderen  verringert  werden;  dasselbe  gilt  von  den  unter  Ziffer  11  und  Ziffer  12
aufgeführten  Gegenständen.

Das  Gemüse  (Ziffer  14)  ist  in  mindestens  zwei  Sorten  mitzunehmen.

Statt  frischer  Kartoffeln  (Ziffer  15)  oder  eines  Theiles  derselben  dürfen  getrocknete
  oder  gepreßte  Kartoffeln  mitgenommen  werden,  wobei  20  Gramm  der
letzteren  gleich  100  Gramm  frischer  Kartoffeln  zu  rechnen  sind.

Statt  der  Butter  (Ziffer  16)  darf  Margarine  erster  Qualität  mitgenommen
werden.  Für  Reisen  nach  einem  überseeischen  südlichen  Hafen  kann  die  vorgeschriebene
  Menge  Butter  oder  Margarine  um  ein  Drittel  verringert  werden,

17*
        <pb n="92" />
        –  82  –

wenn  statt  dessen  für  je  3000  Gramm  Butter  oder  Margarine  4  000  Gramm
süße  gute  Marmelade  mitgenommen  werden.  Der  Butter=  oder  Margarinevorrath
ist  jedoch  zuerst  zu  verzehren.

Für  Reisen,  deren  wahrscheinliche  längste  Dauer  achtzig  Tage  oder  mehr
beträgt,  müssen  für  jeden  Reisenden  600  Gramm  Zitronensaft,  sowie  außer  der  unter
Ziffer  22  vorgeschriebenen  Menge  Zucker  600  Gramm  Lucker  mitgenommen
werden  zur  Bereitung  von  Limonade,  welche  vom  zweiundzwanzigsten  Tage  der
Reise  ab  den  Auswanderern  taglich  als  Getränk  verabreicht  werden  muß.

Der  Schiffsführer  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  für  die  an  Bord  befindlichen
Kinder  im  Alter  von  ein  bis  sechs  Jahren  täglich  leichte  Speisen,  als  Haferschleim,
Graupen,  Milchreis  u.  s.  w.  verabreicht  werden.

Außer  dem  Proviante  müssen  mitgenommen  werden:  Besen,  die  nöthige
Menge  Brennöl  (mit  Ausnahme  von  Petroleum)  oder  Lichte;  ferner  auf  Segelschiffen
  an  Feuerung  zum  Kochen  für  einhundert  Reisende  für  je  zehn  Tage
10  Hektoliter  Steinkohlen  und  1½  Kubikmeter  Holz,  für  eine  größere  Anzahl
von  Reisenden  im  Verhältnisse  mehr.

Für  die  Schiffsmannschaft  sind  mindestens  dieselben  Rationen  wie  für  die
Reisenden  mitzunehmen,  wobei  die  Besichtiger  sachgemäße  Abweichungen  gestatten
können.
        <pb n="93" />
        83

Anhang  B.



Wahrscheinliche  längste  Reisedauer  (§.  27  der  Vorschriften)  für  Fahrten





mit  mit  mit  mit  mit
Dampfschiffen  Dampfschiffen  Dampfschiffen  Segelschiffen  Segelschiffen
von  weniger  von  10  bis  von  mehr  als  in  der  Zeit  in  der  Zeit
nach  als  10  Knoten 15  Knoten 15  Knoten  zwischen  dem  zwischen  dem
Geschwindig=  Geschwindig=  Geschwindig=  15.  März  15.  Oktober
keit  in  der  keit  in  der  keit  in  der  und  und
Stunde  Stunde  Stunde  15.  Oktober  15.  März
Tage.  Tage.  Tage.  Tage.  Tage.
1.  der  Ostküste  von  Nordamerika
nördlich  dem  30.  Grade  nördlicher
  Breie  40  25  20  80  90
2.  der  Ostküste  von  Amerika
zwischen  dem  30.  Grade  nördlicher
  Breite  und  dem  Kap
St.  Roque...  .  .  ..  .  .  .  ...  40  30  30  80  90
3.  der  Ostküste  von  Südamerika
südlich  Kap  St.  Roque  60  45  45  120  130
4.  der  Westküste  von  Afrika  bis
zum  Kap  der  guten  Hoffnung  60  45  45  120  130
5.  einer  Gegend  über  Kap  Horn
oder  Kap  der  guten  Hoffnung
hinaus,  ohne  daß  der  Aequator
zweimal  passirt  wird.  80  60  60  160  170
6.  einer  Gegend,  wobei  der
Aequator  zweimal  passirt  wird  100  80  80  200  210
7.  Australien  und  China  80  60  60  160  170
        <pb n="94" />
        Anhang  C.



84

Verzeichniß

der

Arzneien  und  anderen  Hülfsmittel  zur  Krankenpflege,  welche  auf  einem  Auswandererschiffe
mindestens  mitzunehmen  sind  (§.  32  der  Vorschriften).

A.  Arzneien*)

(für  100  Personen  einschließlich  der  Schiffsbesatzung,  über
100  bis  zu  500  Personen  das  Doppelte,  für  mehr

Personen  das  Dreifache).

Acidum  boricum  pulverisatum
"  Carbolicum  cum  Sapone  aa
+   "  hydrochloricum  dilutum.

"  nitricum  dilutum  (Reagens).
"  tannicum
Aether
+  Alumen  pulveratum
Ammonium  chloratum
Antipyrinum  in  Pulvern  zu  1,0  g
Apomorphinum  hydrochloricum  in
Glasröhrchen  zu  0,1  g
Aqua  Calcariae
"  destillata
Argentum  nitricum  fusum
+  Atropinum  sulfuricum  solutum  (1:99)
Balsamum  Copaivae
+  "  peruvianum cum Spiritu aa
Bismutum  subnitricum
bicarb.  ãã  0,5 g
Camphora  solut.  in  Spiritu  (1:  9).
+  Capsulae  amylaceae
Chininum  hydrochloricum  in  Pulvern
zu  1,0  g
Chloralum  hydratum  c.  Aqu.  dest.  ää
in  abgetheiltem  Glase
Chloroformium  (in  3  Gläsern)
Cocainum  hydrochloricum.
Collodium  elasticum  .  .....  .  .  .  .  .  .  ..



*)  Für  Reisen,  deren  wahrscheinliche
Arzneien  die  Hälfte  der  angegebenen  Mengen.





50  g
3000  9
100  g
30  g
50  g
100  g


50  Pulver

5  Röhrchen
500  g


100  Pulver
20  g
300  Stück
200  Pulver

200  g
300  g

5 g
100  g



längste  Dauer  (Anhang  B)  25  Tage  nicht  übersteigt,

Cuprum  sulfuricum  in  Krystallen  (in
2  Stücken)
Diphtherie-Heilserum  zu  je  1  000  Einheiten
Emplastrum  adhaesivum  american.
"           "      anglicum  
+  Extractum  Filicis  aethereum    in   Kaps  eln
zu  0,5 g
Extractum  Secalis  cornuti  fluidum
+  Flores  Chamomillae
Folia  Digitalis  in  NB.  Vorjeder  Reise
Pulvern  zu  0,1 g  zu  erneuern!
+   Fructus  Foeniculi  ..  .  ...
+  Glycerinum
+  Gummi  arabicum



Hydrargyrum  bichloratum  in  Pastillen

zu  1,0  g
Hydrargyrum  chloratum  in  Pulvern
zu  0,3  g
Hydrargyrum  chloratum  in  Pulvern
zu  0,01  g  cum  Sacch.  lact.  0,3  g
Hydrargyrum  oxydatum  o,  2  cum
adipe  ad  10  g
Jodoformium

Kalium  bromatum  .  .  ....  ...  ...  ...

"  chloricum.  ....  ..  .  ..  ..  .  ...
+  "   jodatum
"  permanganicum.  ..  .....  ...
Kindermehlpräparate  .-..-..
Kreosotum cum spiritu aa
+  Linimentum  saponato  -  camphorat.
liquid.

+  Liquor  Ammoii  anisatus
caustici..
"  Ferri  sesquichlorati

+   "

  .  .  .    .....
"     "



30g
5  Heildosen
4  m

3  Stück

50  Kapseln

20  g
450  g

50  Pulver
200  g
200  8
100  g

50  Stück

60  Pulver

50  „

genügt  bei  den  +  bezeichneten
        <pb n="95" />
        + Liquor  Kalii  acetici  ..........  ....  100  g  Unguentum  Hydrargyri  cinereum  in
"  arsenicosi,  Fowlersche  Päckchen  zu  2,0  g.  180  Stück
Lösung  ...  25  g  "  Paraffini  ........  .  .  ...  400  g
"  Plumbi  subacetici  200  g  "  Zinci  .......  ....  .  .  ...  100  g
Lycopodium.  .  .  .  ..  .  50  g  +Zincum  sulfuricum  in  Pulvern  zu  1,0 g    60  Pulver
Magnesium  carbonicum.  ........  50 g
  + "  sulfuricum  ..  v  l  4000 g  B.  Desinfektionsmittel
Morphinum  hydrochloricum  in  Pul-  für  100  Personen  einschließlich  der  Schiffsbesatzung,  über
vern  zu  0,01  g  cum  Sacch.  0,5  .  80  Pulver  (100  bis  zu  500  Personen  das  Doppelte,  für  mehr
Morphinum  hydrochloricum  1,0  cum  Personen  das  Dreifache).
Aqu.  dest.  50,0  (in  einer  weithalsigen  Acidum  carbolicum cum  Sapone aa  40  kg
Flasche)  .  .  .  50  g            
Natrium  bicarbonicum  300 g    
+  "  Salicylicum  in Pulvern zu  1,0 g  300  Pulver  C.  Andere  Hülfsmittel  zur  Krankenpflege.)
Oleum camphoratum  (I0% Kampheröl.)  25  g  1.  Apothekergeräthe.
+  "  Lini  cum  Aqu.  Calcariae  aa 1000 g  Meßgefäß  .  ..  ....  2
"  Ricini  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ·  4000  g  Handwaage  mit  Gewichten  1
Phenacetinum  in  Pulvern  zu  1,0  g.  50  Pulver  *Trichter  (Glas=)  1
+  Pilulae  laxantes  (Extr.  Aloes,  Rei,  Hornlöffel  ..  5
Sapon,  Jalap,  Rad.  Rhei  àà  7,5  g)  150  Pillen  Tropfenzähler  ...  3
+  Pulvis  aerophorus  anglins  50  Stück  *  Medizingläser  mit  Korken  (zu  200  cem
"   Ipecacuanhae  opiatus  in  Pul.  Inhalt  50
"            vern  zu  0,5 g  .  ...  80  Pulver  *Salbenkruken  6
"       Lguiritiae  compositus.  100  g.  *Milchflaschen  (zum  Sterilisiren)  10
"  Magnesiae  cum  Rheo.  30  g  Holzschachteln  .  .  ..  ...  20
+ "    Radicis  Ipecacuanhae  in  Pul-  Pappschachteln  20
vern  zu  1,0  g......  40  Pulver  Zettel  mit  der  Aufschrift  „Aeußerlich“  200
"    salicylicus  cum  Talco  .....  400  g  Düten  ......  .  .  ...  100
+  Sal.  Carolin.  factit.        1000 g  Spirituslampe  ..  1
NB.  Vor  jeder    *  Filtrirpapier  (Bogen)  .  ..  4
Schuzpockenlymphe  Reise  zu  erneuern!  50  Portionen  Reagenspapier,  rothes  und  blaues  .  je  1  Buch
+  Sirupus  simplex  500 g  *  Reagensgläser  .  ...  6
Solutio  Fehling  (die  einzelnen  Bestand.
theile  getrennt)  .  .  .  ...  100  g  2.  Krankengeräthe.
Species  pectorales  100  g  *  Waschschale  .  .  ..  1
Spiritus  ...  750  g  Eiterbecken  ...  2
"  aethereus  ..  100  g  Eisbeutel  3
"  Sinapis  .  .  .  .  ..  200 g   *  Wasserdichter  Stoff  3  m
+  Succus  Liquiritiae  .  .  ..  100  g  *  Oelleinewand  .  ...  2  m
Tinctura  Chinae  composita  .  ..  .  .  ..  100 g  *  Einnehmegefäß  1
"  Jodi  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  g  Trinkrohr  (von  Glas  2
“  Opii  simplex  ...  150  g  *  Spülgefäß  mit  Zubehör  (Irrigator)  1
"    Rhei  vinosa  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  150 g  *  Steckbecken  1
"  Strophanthi.  ..  ...  ..  .  .  .  ..  25 g  Urinflasche  (für  Männer)  1
"  Valerianae  aetherea  .  .  .  50 g  Tragbeutel  (Suspensorien)  ..........  6
Trionalum  in  Pulvern  zu  1,0  g.  .  .  ..  20  Pulver  Bruchbänder  (2 rechtsseitige,  2  linksseitige)  4
+ Trochisci  Santonini  zu  0,05  g.  20  Stück  Säuger  10
Unguentum  Acidi  borici  (cum  adipe)  400  g  Brusthütchen  4





85







*)  Die  unter  C 1,  2,  3  und  4  aufgeführten,  mit  *  versehenen  Gegenstände  sind,  wenn  mehr  als  100  bis  zu
500  Personen,  einschließlich  der  Schiffsbesatzung,  an  Bord  sind,  in  doppelter,  bei  mehr  als  500  Personen  in  dreifacher  Anzahl
oder  Menge  mitzunehmen.
        <pb n="96" />
        3.  Verbandmittel.

*  Gips  .  .  ..
*  Gipsbinden,  etwa  5  m  lang,  7  em  breit
*  Verbandwatte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
*  Salicylwatte
*  Ungeleimte  Watte
*  Jodoformgaze  in  Bindenform
*  Verbandmull
*  Flanellbinden,  etwa  5  m  lang,  7  cm  breit
*  Mullbinden,  10  zu  8  cm,  10  zu  10  cm

Breite,  etwa  5m  lang  ..
*  Kleisterbinden
*  Mitellen
*  Verbandtücher
*  Drahtschienen  ..
*  Holzschienen  (einschl.  Spaltschienen)
*  Pappe
*  Leinenes  Band  (2—3  cem  breit,)
*  Sicherheitsnadeln
*  Verbandscheere



10 Stück

gg  g  g

kSkkkq

2  1  1  1 2
2  k
qm kg 6

1
00444

12
6  Bogen
3  m

2  Schachteln
1

4.  Aerztliche  Geräthe  und  Instrumente.

(NB.  Die  Metalltheile  derselben  müssen  thunlichst  vernickelt

  sein.)

*  Maximalthermometer
Stethoskop
*  Handbürste  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Chloroformirapparat
Pravazsche  Spritzen  ...

Tripperspritzen

Gummi-Katheter  (Nelatonsche  oder
Jacques-Patent)  .  .  .  ..  .

Bougies  ...  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...

Gummischlauch  zu  Magenausspülungen

(1  m  lang,  mit  einem  Trichter)  .
Schlundstößer  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
Grätenfänger
Reflektor  mit  Stirnbinde.
Zungenspatel
Ohrentrichter
Bellocqsches  Röhrchen
Haarpinsel

Rachenpinsel
Trachealkanülen
Spritze  für  Diphtherie-Heilserum
Esmarchscher  Schlauch  mit  Binde
*  Katgut
Scheidenspekula

Induktionsapparat  nebst  Vorräthen  zum

Nachfüllen



3

114

1  
2 Sa  1  62  11126    
tz.

11  22  16

2  Fläschchen
1  Satz

1

86



Amputationsbesteck

Englische  Zahnzangen  in  einem  Holzkasten

enthaltend:
Bistouri  (2  gerade  Klingen)
"  (Knopf-  und  Sichelmesser)
gerade  Scheere
Coopersche  Scheere
scheerenförmige  Arterienpincetten
anatomische  Pincette
Hakenpincette
gewöhnliche  Sonde
Hohlsonde  .  .  ..
Myrthenblattsonde
Spatel
Höllensteinhalter
Wundnadeln
Seide  (Nr.  2  und  Nr.  3)  .  .  .
kleines  Rasirmesser

.......................
........................
........................

...........  .  ..... 

enthaltend:
großes  Messer
mittleres  Messer
scharfe  vierzinkige  Haken
scheerenförmige  Arterienpincetten
große  Säge
Stichsäge
schneidende  Knochenzange
Knochenmeißel
Troikart
Wundnadeln
Seide  (Nr.  2  und  Nr.  3)  .  .  .
Geburtshülfliches  Besteck
enthaltend:
Zange  .  .  ..
Perforatorium
Haken
Katheter
seidene  Schlingen

........................................

5.  Bücher.

Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich
Anleitung  zur  Gesundheitspflege  an  Bord
von  Kauffahrteischiffen,  auf  Veranlassung
des  Staatssekretärs  des  Innern  bearbeitet
im  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  (Neueste
Ausgabe)
Ein  Lehrbuch  der  Tropenkrankheiten  (nur
für  Schiffe,  die  den  30.  Grad  nördlicher
Breite  überschreiten)









2

2





Platten

6 1 1  1 1 1 4 2 1  1

Packete
1

2  1  1  1  1
        <pb n="97" />
        Anhang  D.



Verzeichniß

der

explosiven,  feuergefährlichen  und  ätzenden  Stoffe,  deren  Mitnahme  auf

2.

einem  Auswandererschiff  überhaupt  oder  unter  Deck  verboten  ist.

§.  35  der  Vorschriften.)

1. Schieß=  und  Sprengpulver)  Nitroglycerin  (Sprengöl  und  Nitroglycerin  enthaltende

  Präparate,  insbesondere  Dynamit)  Nitrocellulose,  insbesondere
Schießbaumwolle;  pikrinsaure  Salze  und  explosive  Gemische,  welche  chlorsaure
  und  pikrinsaure  Salze  enthalten;  flüssiges  Acetylen;  Knallquecksilber,
Knallsilber,  Knallgold  und  die  damit  hergestellten  Präparate;  Pulvermunition
  mit  Ausnahme  der  Metallpatronen;  Patronen  aus  Dynamit  oder
anderen  Nitroglycerin  enthaltenden  Präparaten;  Feuerwerkskörper  einschließlich
der  bengalischen  Streichhölzer  und  bengalischen  Schellackpräparate  (Flammenbücher,
  Salonkerzen,  Fackeln,  Belustigungshölzchen,  Leuchtstangen  und  dergleichen),
  jedoch  mit  Ausnahme  chinesischer  Fire  Crackers;  Zündungen  mit
Ausnahme  der  Sicherheitszünder,  der  Zündhütchen,  der  Zündspiegel  und  der
in  der  Armee  und  Marine  vorgeschriebenen  nicht  sprengkräftigen  Zündungen.

Schwefeläther  (Aethyläthey),  Collodium,  Schwefelkohlenstoff  (Schwefelalkohol),

Petroleumäther  (Gasolin,  Neolin  und  dergleichen)  und  ähnliche  aus  Petroleum,
Harz-,  Steinkohlen-,  Braunkohlen-,  Torf=  oder  Schiefertheer  bereitete  Stoffe,
sowie  alle  entzündbaren  Flüssigkeiten,  deren  spezifisches  Gewicht  unter  0,68
liegt;  rothe  rauchende  Salpetersäure.

3. Rohes  Petroleum  (Rohnaphta),  sowie  alle  Destillate  aus  diesem  und  aus

Theer-,  Harz-,  Steinkohlen-,  Braunkohlen-,  Torf=  oder  Schieferölen  von
einem  spezifischen  Gewicht  über  0,68,  sofern  diese  Destillate  bei  einer  Temperatur
  von  15  Grad  Celsius  und  darunter  bei  Berührung  mit  Feuer  eine
lebhafte  Flamme  erzeugen  (Benzin,  Ligroin  und  dergleichen).

4. Schwefel,  Salpeter  und  Salzsäure;  Raketen,  Fackelfeuer  und  Sternsignale
der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen;  Zündwurst  und
Bickfordsche  Zündschnur  der  Kaiserlichen  Schutztruppen.



Reichs=  Gesetzbl.  1898.  18
        <pb n="98" />
        Anhang  E.
Besichtigungs-Verhandlung.
(§.  68  der  Vorschriften.)
Verhandelt
zu  am...........  ten...........  .......·.............-.».....-..............  1...........·.  .
Dampf=An
  Bord  des  Segel=    schi  ffs.............................................-.....  der.....................................................·........·..............
bestimmt  nach-......................................................  .
Wir  die      
Ich der  mitunterzeichnete  (n)  Besichtiger  habe(n)  das  vorgenannte  Auswandererschiff
am.......·.................  mit  Rücksicht  auf  die  zum  Schutze  der  Auswanderer  gegebenen

  Vorschriften  gewissenhaft  besichtigt  und  erkläre(n)  was  folgt*):

Dazu  ist  zu  bemerken:
1.  Wir  haben  uns  davon  überzeugt,  daß  das  Schiff  in
Ich  habe  mich  zeugt,  daß  das  Schiffsich  in  seetüchtigem

  und  gut  gereinigtem  Zustande  befindet  und  daß  es  mit  der
vorschriftsmäßigen  Einrichtung  und  Ausrüstung  zur  Aufnahme  der
Auswanderer  versehen  ist.  Insbesondere  wird  bemerkt:



2.  Die  für  die  Auswandererräume  festgesetzte  zulässige
Personenzahl  beträgt  ..............  und  ist  in  den  Räumen
angeschlagen.

Das  Schiff  war  nach  Angabe  des  Unternehmers
zur  Aufnahme  der  folgenden  Zahlen  von  Auswanderern
bestimmt:

a)  Personen  im  Alter  über  zehn  Jahre
b)  Kinder  zwischen  ein  und  zehn  Jahren
c)  Kinder  unter  einem  Jahre.  .  .  .  ..  .
d)  Alleinreisende  Frauen
e)  Alleinreisende  Männer

3.  Es  waren  vorhanden:
Laternen......................  ;
Luftzieher  ;-Schlafkojen:


a)  Einzelkojen  ,
b)  Doppelkojen,
Kammern...............  für  zusammen  ....................  Personen;



*)  Sollten  einige  der  vorstehend  vorgesehenen  Besichtigungshandlungen  nicht  vorgenommen  sein,  so
sind  die  betreffenden  Zeilen  zu  streichen  und  der  Grund  in  der  Spalte  für  Bemerkungen  anzugeben.
        <pb n="99" />
        Waschhäuser:
a)  für  Männer .............;
b)  für  Frauen  ..........  ;
Wascheinrichtungen  in  den  Kammern  für
..............  Personen;
Bade-  oder  Brausevorrichtungen:
a)  für  Männer  ........  ;
b)  fürFrauen............  ;

Abtritte:
a)  für  Männer ............  ,
 b)  für  Frauen..........  ;
Krankenräume:
a)  für  Männer  .........  mit......  cbm  Luftraum,
b)  für  Frauen.............  mit.......  cbm  Luftraum.
Die  Frauenabtheilung  war  eingerichtet  für
............  Frauen;
die  Männerabtheilung  für ..........  Männer.
Die  verschiedenen  Räume  waren  mit  den
vorgeschriebenen  Aufschriften  versehen.
Wir  haben  uns
Ich  habe  mich
zeugt,  daß  Wasser  und  Proviant  in  vorgeschriebener  Menge  und  guter
Beschaffenheit  entsprechend  dem  anliegenden  Verzeichniß  an  Bord  gebracht
  worden  sind.
Es  wurden  untersucht:
a)  hinsichtlich  der  Beschaffenheit

..........................................................................

ferner  durch  Stichproben  davon  über-



Es  wurde  das  anliegende  Ergänzungsverzeichniß  übergeben.

wir  uns
Auch  habe(n)  ——  davon  überzeugt,  daß
Auch  habe(n)  ich  mich  davon  überzeugt,  daß
a)    .................Aufwärter,

b)  .................  Aufwärterinnen  vorhanden  waren.

Wir  haben  uns

Ich  habe  mich
heitsvorschriften  sorgfältig  beachtet  sind  und  daß  sich  die  vorgeschriebenen
  Einrichtungen  und  Geräthe  an  Bord  befanden.



davon  überzeugt,  daß  die  gegebenen  Sicher-Dazu

  ist  zu  bemerken:
        <pb n="100" />
        10.

11.

—  90  —

Insbesondere  wird  bemerkt:

Explosive  und  feuergefährliche  und  ätzende  Gegenstände,
  deren  Mitnahme  verboten  ist,  habe(n)   wir/ich  nicht

bemerkt.

An  Gegenständen,  deren  Mitnahme  nur  unter  besonderen
  Vorsichtsmaßregeln  erfolgen  darf,  sind  nach  Angabe
des  Schiffsführers  keine  —  folgende  —  an  Bord  gekommen

.....................................................................................................................

......................................................................................................................

.....................................................................................................................

und  vorschriftsmäßig  im

.......................................................................................................................

.....................................................................................................................

untergebracht.

An  Signalen  und  Rettungsgeräthen  sind  vorhanden:
Schuß  für  das  Geschütz  nach  Angabe  des
Blaulichter  ...............  Schiffsführers
Raketen  .....................  .  ,  .
Rettungsboote....................  mit.............  cbm  Bootsraum,
gewöhnliche  Boote  ............    mit  ..........  cbm  Bootsraum,


Klappboote  ...........................  ,
Flöße  .........................  mit  .....................  cbm  Bootsraum,
Decksitte .........................  ,
Rettungsgürtel  (Korkjacken,  Korkwesten) ..............................  ,
Rettungsbojen....................

Stück  der  Sicherheitsrollen ...............................
Aus  dem  Schiffstagebuche  habe(n)  wir/ich   ersehen,  daß

die  Boote,  Klappboote,  Rettungsflöße  u.  s.  w.  sowie  die
Rettungsgürtel  und  Bojen  zuletzt am  ...............................    
...........  ..............  auf  ihre  Seetüchtigkeit  und  Tauglichkeit  untersucht
worden  und  daß  die  Boote  zuletzt  am
.....................  ausgeschwungen  worden  sind.

 

Sämmtliche  vorgenannte  Gegenstände  waren  vorschriftsmäßig
  untergebracht.

wir
Die  vorgeschriebene  Bootsausrüstung  habe(n)  ich  in

den  Booten  Nr.  ...................  genau  untersucht  und  vorschriftsmäßig
  vorhanden  befunden.  Die  Ausrüstung  war,  soweit
sie  sich  nicht  in  den  Booten  befand,  im  ..............................  
untergebracht.



Dazu  ist  zu  bemerken:
        <pb n="101" />
        13.

14.

16.

18.

19

—  91  —

Es waren.........................  erwachsene  ruderkundige  Personen
  vorhanden.

Zur  Führung  der  Auswanderer  bei  Gefahr  waren
.........  ........  Personen  eingetheilt.
habe(n)  festgestellt,  daß  die  Mannschaft  mit  der  Handhabung

  der  Sicherheitseinrichtungen  vertraut  ist  und  zwar  auf
folgende  Weise:

Es  wurde  das  Boot  Nr..............  (das  Klappboot
  )  von  den  auf  sie  eingetheilten  Nummern............



der  Besatzung  ausgeschwungen,  zu  Wasser  geflert  und  los-



gemacht.
Wir  die
Ich  der  mitunterzeichnete  (n)  Besichtiger  habe  (n)  am  .............
um  ............  Uhr  dem  Schiffsführer  die  Erlaubniß  zur

uns
Einschiffung  der  Auswanderer  ertheilt,  nachdem  wir  die  uns  bis

dahin  obliegenden  Besichtigungshandlungen  vorgenommen  und  die  vorgeschriebene
  Bescheinigung  des  Untersuchungsarztes  erhalten  habe  (n).

Wir  die  Besichtiger  habe (n)  uns
daß  die  vorgeschriebene  ärztliche  Untersuchung  der  Reisenden  und  der
Schiffsbesatzung  vorgenommen  worden  ist  und  daß  die  Reisenden
in  die  für  sie  bestimmten  Räume  gewiesen  worden  sind.

uns
ferner  davon  überzeugt,





Wir
Ich    habe  (n)  von  dem  Schiffsführer  —  dessen  Stellvertreter  —

(sowie  von  dem  Proviantverwalter)  folgende  Erklärung  entgegengenommen:

„Wir  versichern,
daß  die  Gegenstände,  welche  in  dem  übergebenen  Proviant-
  und  Arzneimittel-Verzeichniß  aufgeführt  worden,  sich
unserer  gewissenhaften  Ueberzeugung  nach  wirklich  an  Bord
Reichs-Gesetzbl.  1898.

Dazu  ist  zu  bemerken:

19
        <pb n="102" />
        22.


92

Dazu  ist  zu  bemerken:
befinden,  und  daß  wir  von  diesen  Gegenständen  nichts  von
Bord  bringen  lassen,  noch  vor  dem  Antritte  der  Reise  etwas
verbrauchen  oder  verbrauchen  lassen  wollen;

daß,  abgesehen  von  dem  Kajüts=  und  Mannschaftsproviant,
  andere  Proviantgegenstände  als  die  in  dem  Verzeichniß
  aufgeführten  und  die  von  den  Besichtigern  nachträglich
  genehmigten  sich  weder  an  Bord  befinden  noch  vor
Antritt  der  Reise  an  Bord  gebracht  werden  sollen;

daß  wir  für  die  Einnahme  der  in  dem  Ergänzungsverzeichniß
  aufgeführten  Mengen  von  Proviant  und  Wasser
gewissenhaft  Sorge  tragen  wollen;

daß  wir  ein  Stück  des  Reichsgesetzes,  betreffend  das
Auswanderungswesen,  und  der  auf  Grund  der  §§.  21  und  36
desselben  erlassenen  Vorschriften  erhalten  und  von  deren
Inhalte  Kenntniß  genommen  haben;

daß  wir  diesen  Vorschriften  gewissenhaft  nachkommen



wollen.

Wir  die

Ich  der  Besichtiger  habe(n)  die  Genehmigung  zu
folgenden  Ausnahmen  von  den  allgemeinen  Vorschriften
ertheilt:

Außerdem  habe (n)  wir  zu  bemerken:

Wir  die    
Ich  der  Besichtiger  habe(n)  hierauf  diese  Verhandlung
  abgeschlossen,  sie  unterzeichnen  lassen,  je  eine
Ausfertigung  derselben,  sowie  der  übergebenen  Verzeichnisse
  dem  Schiffsführer  übergeben  und  demselben  die  Genehmigung
  zum  Auslaufen  des  Schiffes  ertheilt.
Die    
Der  Besichtiger.  Der  Schiffsführer.
(Der  Stellvertreter.)
(Der  Proviantverwalter.)

_____________________________







Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="103" />
        Reichs=

  

Gesetzblatt.



Nr. 11.

Inhalt:



Freundschafts=  und  Handelsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Oranje  Freistaate.

S.  93.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Republik  Haiti  zu  den  am  4.  Mai  1896
zur  Berner  internationalen  Urheberrechts-Uebereinkunft  vom  9.  September  1886  getroffenen  Zusatzübereinkommen.

  S.  106.



(Nr.  2453.)  Freundschafts=  und  Handelsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem

Oranje-Freistaate.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits,  und  der
Hochedle  Staatspräsident  des  Organje-Freistaats
  andererseits,  von  dem
Wunsche  geleitet,  die  Beziehungen
zwischen  beiden  Ländern  zu  fördern  und
zu  befestigen,  haben  beschlossen,  einen
Freundschafts=  und  Handelsvertrag  abzuschließen,
  und  zu  Bevollmächtigten
ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatsminister,
Staatssekretär  des  Auswärtigen
Amtes  Herrn  Adolf  Freiherrn
Marschall  von  Bieberstein)

der  Hochedle  Staatspräsident
des  Oranje-Freistaats:
den  Generalkonsul  des  Oranje-Freistaats
  für  das  Königreich

der  Niederlande  Herrn  Dr.
Hendrik  Pieter  Nikolaas
Muller,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  be-Reichs-Gesetbl.
  1898.

Vom  28.

April  1897.



Zijne  Majesteit  de  Duitsche  Keizer,
Koning  van  Pruisen,  in  den  naam
van  het  Duitsche  Rijk  eenerzijds  en
de  Hoogedele  Staatspresident  van
den  Oranjevrijstaat  anderzijds,  geleid
  door  den  wensch  om  de  betrekkingen
  tusschen  beide  Landen
te  bevorderen  en  te  bevestigen,
hebben  besloten  een  Verdrag  van
Vriendschap  en  Handel  te  sluiten
en  tot  Gevolmachtigden  benoemd:

Zijne  Majesteit  de  Duitsche
Keizer,  Koning  van  Pruisen:
den  heer  Adolf  Baron  Marschall
  von  Bieberstein,
Hoogst-Deszelfs  Minister  van
Staat,  Staatssecretaris  van
Buitenlandsche  Zaken;

de  Hoogedele  Staatspresident
van  den  Oranjevrijstaat:

den  heer  Dr.  Hendrik  Pieter
Nikolaas  Muller,  Consul-Generaal
  van  den  Oranjevrijstaat
  in  het  Koninkrijk

der  Nederlanden,
die  na  wederzijdsche  mededeeling
hunner  in  goeden  en  behoorlijken

20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  März  1898.
        <pb n="104" />
        —  94---fundenen

  Vollmachten,  den  folgenden
Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
dem  Oranje-Freistaate  soll  fortdauernd
Friede  und  Freundschaft  und  zwischen
den  Angehörigen  der  beiden  Länder
Freiheit  des  Handels  bestehen.

Artikel  2.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Theile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  hinsichtlich  der  Ausübung
  ihrer  Religion,  sowie  in  Bezug
auf  Handel  und  Gewerbebetrieb  dieselben
Rechte,  Privilegien  und  Begünstigungen
aller  Art  genießen,  welche  den  Inländern
zustehen  oder  zustehen  werden,  und  keinen
anderen  oder  lästigeren  allgemeinen  oder
örtlichen  Abgaben,  Auflagen,  Beschränkungen
  oder  Verpflichtungen  irgend
welcher  Art  unterliegen,  als  denjenigen,
welchen  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nation  unterworfen  sind
und  unterworfen  sein  werden.

Artikel  3.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der
vertragschließenden  Theile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  gleich  den  Inländern
  berechtigt  sein,  ihren  Wohnsitz
zu  nehmen,  zu  reisen,  Groß-  und
Kleinhandel  zu  treiben,  jede  Art  von
beweglichem  oder  unbeweglichem  Vermögen
  zu  besitzen,  durch  Kaufvertrag,
Tausch,  Schenkung,  letzten  Willen  oder
auf  andere  Weise  solches  Vermögen  zu
erwerben  und  darüber  zu  verfügen,
sowie  Erbschaften  kraft  Gesetzes  zu  ervorm

  bvonden  volmachten  het
volgende  traktaat  gesloten  hebben:

Artikel  1.

Tusschen  het  Duitsche  Rijk  en
den  Oranjevrijstaat  zal  voortdurend
vrede  en  vriendschap  en  tusschen
de  onderhoorigen  der  beide  landen
vrijheid  van  handel  bestaan.

Artikel  2.

De  onderhoorigen  van  elke  der
contracteerende  partijen  zullen  in
het  gebied  der  andere  ten  opzichte
van  de  uitoefening  van  hunnen
godsdienst,  alsmede  met  betrekking
tot  het  drijven  van  handel  en
nering  dezelfde  rechten,  priwilegies
en  begunstigingen  van  allerlei  aard
genieten,  als  aan  de  burgers  tockomen
  of  zullen  toekomen,  en  aan
geene  andere  of  moeielijkere  algemeene
  of  plaatselijke  belastingen,
heffingen,  beperkingen  of  verplichtingen
  van  eenigen  aard  onderworpen
  zijn  dan  aan  die,  waaraan
de  onderhoorigen  der  meest  begunstigde
  natie  onderworpen  zijn
en  onderworpen  zullen  worden.

Artikel  3.

De  onderhoorigen  van  elke  der
contracteerende  partijen  zullen  in
het  gebied  der  andere  gelijke  bevoegdheid
  hebben  als  de  burgers
hunne  woonplaats  te  kiezen,  te
reizen,  groot-  en  kleinhandel  te
drijven,  elke  soort  van  roerende  of
onroerende  goederen  te  bezitten,
door  koopovereenkomst,  ruil,  schenking,
  uiterste  wilsbeschikking  of  op
andere  wijze  zulke  goederen  te  verkrijgen
  en  daarover  te  beschikken,
        <pb n="105" />
        werben.  Auch  sollen  sie  in  keinem  dieser
Fälle  anderen  oder  höheren  Abgaben
und  Auflagen  unterliegen,  als  die  Inländer.


Artikel  4.

Die  Deutschen  in  dem  Oranje-Freistaat
  und  die  Angehörigen  des  Oranje-Freistaats
  in  Deutschland  sollen  volle
Freiheit  haben,  wie  die  Inländer  ihre
Geschäfte  entweder  in  Person  oder  durch

einen  Agenten  ihrer  eigenen  Wahl  zu

regeln,  ohne  verpflichtet  zu  sein,  hierfür
bevorrechtigten  Einzelnen  oder  Körperschaften
  eine  Vergütung  oder  Schadloshaltung
  zu  zahlen,  welche  nicht  auch
von  den  Inländern  selbst  zu  zahlen
wäre.

Sie  sollen  freien  Zutritt  zu  den  Ge—
richten  haben  und  hinsichtlich  der  Ver—
folgung  und  Vertheidigung  ihrer  Rechte
alle  Befreiungen  und  Vorrechte  der
Inländer  genießen.

Artikel  5.

Aktiengesellschaften  und  sonstige  kommerzielle,
  industrielle  oder  finanzielle
Gesellschaften,  welche  in  dem  Gebiete
des  einen  der  vertragschließenden  Theile
nach  Maßgabe  der  dort  geltenden  Gesetze
errichtet  sind,  sollen  in  dem  Gebiete  des
anderen  Theiles  alle  Rechte  auszuüben
befugt  sein,  welche  den  gleichartigen  Gesellschaften
  der  meistbegünstigten  Nation
zustehen.

Artikel  6.
Die  Angehörigen  jedes  der  beiden
vertragschließenden  Theile  werden  auf

 ---95  —

alsmede  erfenissen  krachtens  de  wet
te  verwerven.  Ook  zullen  zij  in
geen  dezer  gevallen  aan  andere  of
hoogere  belastingen  en  heffingen
dan  de  burgers  onderworpen  zijn.

Artikel  4.

De  Duitschers  in  den  Oranjevrijstaat
  en  de  onderhoorigen  van  den
Oranjevrijstaat  in  Duitschland  zullen
volle  vrijheid  hebben  evenals  de
burgers  hunne  zaken  hetzij  in  persoon
  hetzij  door  eenen  agent  hunner
eigen  keus  te  regelen,  zonder  verplicht
  te  zijn  hiervoor  aan  bevoorrechte
  personen  of  vereenigingen
eene  vergoeding  of  schadeloosstelling
te  betalen,  welke  niet  cok  door  de
burgers  zelven  zou  moeten  betaald
worden.

Zij  zullen  vrijen  toegang  tot  de
gerechtshoven  hebben  en  ten  opzichte
  van  de  opvordering  en  verdediging
  hunner  rechten  alle  vrijdommen
  en  voorrechten  der  burgers
genieten.

Artikel  5.

Aandeelmaatschappijen  en  andere
maatschappijen  van  koophandel,
nijverheid  of  geldzaken,  welke  in
het  gebied  van  eene  der  contracteerende
  partijen  overeenkomstig  de
daar  geldende  wetten  zijn  opgericht,
zullen  in  het  gebied  der  andere
partij  bevoegd  zijn  alle  rechten  uit
te  oefenen,  welke  aan  gelijksoortige
  maatschappijen  der  meest  begunstigde
  natie  toekomen.

Artikel  6.
De  onderhoorigen  van  elke  der

beide  contracteerende  partijen  zullen
20*
        <pb n="106" />
        —  96 --dem

  Gebiete  des  anderen  hinsichtlich  des
Militärdienstes,  sowohl  in  der  regulären
Armee,  als  in  der  Miliz  und  Nationalgarde,
  sowie  hinsichtlich  jedes  Amtsdienstes
  gerichtlicher,  administrativer  und
munizipaler  Art,  hinsichtlich  aller  militärischen
  Requisitionen  und  Leistungen,
sowie  in  Bezug  auf  Zwangsanleihen
und  sonstige  Lasten,  welche  zu  Kriegszwecken
  oder  in  Folge  anderer  außergewöhnlicher
  Umstände  aufgelegt  werden,
dieselben  Rechte  genießen,  wie  die  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nation.

Sie  dürfen  weder  persönlich  noch  in
Bezug  auf  ihre  beweglichen  und  unbeweglichen
  Güter  zu  anderen  Verpflichtungen;
  Beschränkungen,  Taxen
oder  Abgaben  angehalten  werden,  als
denjenigen,  welchen  die  Inländer  unterworfen
  sein  werden.

Artikel  7.

Die  vertragschließenden  Theile  werden,
sobald  in  dem  Oranje-Freistaate  der
Schutz  der  Modelle,  Muster,  Fabrik=  oder
Handelszeichen,  sowie  der  Bezeichnung
oder  Etikettirung  der  Waaren  oder  ihrer
Verpackung  nach  Maßgabe  der  in  dieser
Beziehung  allgemein  angenommenen
Grundsätze  durch  Gesetz  geregelt  sein
wird,  durch  ein  Abkommen  oder  durch
Austausch  von  Erklärungen  die  Förmlichkeiten
  festsetzen,  von  deren  Erfüllung
der  Genuß  der  bezüglichen,  von  dem
einen  und  anderen  Theile  seinen  Angehörigen
  eingeräumten  Rechte  abhängig
sein  wird.

op  het  gebied  der  andere  ten  opzichte
  van  den  krijgsdienst  zoowel
in  het  geregelde  leger  als  in  de
militie  en  schutterij,  evenals  ten
opzichte  van  elken  ambtsdienst  van
gerechtelijken,  administratieven  en
gemeentelijken  aard,  ten  opzichte
van  alle  militaire  vorderingen  en
leveringen,  alsmede  met  betrekking
  tot  gedwongen  leeningen  en
andere  lasten,  welke  tot  oorlogsdoeleinden
  of  ten  gevolge  van  andere
  buitengewone  omstandigheden
opgelegd  worden,  dezelfde  rechten
genieten  als  de  onderhoorigen  der
meest  begunstigde  natie.

Zij  mogen  noch  persoonliik,  noch
met  betrekking  tot  hunne  roerende
en  onroerende  goederen  tot  andere
verplichtingen,  beperkingen,  schattingen
  of  belastingen  gedwongen
Worden  dan  de  zoodanige,  waaraan
de  burgers  onderworpen  zullen  zijn

Artikel  7.

De  contracteerende  partijen  zullen,
zoodra  in  den  Oranjevrijstaat  de  bescherming
  der  modellen,  monsters,
fabrieks-  of  handelsmerken,  alsmede
  der  opschriften  of  etiketten
van  de  waren  of  hunner  verpakking
  overeenkomstig  de  in  dit  opzicht
  algemeen  aangenomen  grondslagen
  bij  de  wet  zal  geregeld  zijn,
door  eene  overeenkomst  of  door
eene  uitwisseling  van  verklaringen
de  formaliteiten  vaststellen,  van
welker  nakoming  het  genot  der
bedoelde,  door  de  eene  en  andere
partij  aan  hare  onderhoorigen  toegekende
  rechten  afhankelijkk  zal
zijn.
        <pb n="107" />
        Artikel  8.

Kein  Einfuhr-,  Ausfuhr=  oder  Durchfuhrverbot
  darf  von  einem  der  vertragschließenden
  Theile  dem  anderen  gegenüber
  erlassen  werden,  welches  nicht  entweder
  gleichzeitig  auf  alle,  oder  doch
unter  gleichen  Voraussetzungen  auch  auf
andere  Nationen  Anwendung  findet.

Hinsichtlich  der  Ein=  und  Ausfuhr
der  Waaren,  ihrer  Durchfuhr  oder  zollamtlichen
  Niederlage,  der  zu  zahlenden
Zölle,  welcher  Art  sie  seien,  und  der
Zollförmlichkeiten  jeder  Art  verpflichtet
sich  jeder  der  vertragschließenden  Theile,
den  anderen  unverzüglich  und  ohne
Weiteres  an  jeder  Begünstigung,  jedem
Vorrecht  oder  jeder  Herabsetzung  in  den
Eingangs=  und  Ausgangsabgaben,  sowie
  jeder  anderen  Befreiung  oder  Konzession
  Theil  nehmen  zu  lassen,  welche  er
einer  dritten  Macht  eingeräumt  hat  oder
einräumen  wird.

Begünstigungen,  welche  einer  der
beiden  vertragschließenden  Theile  unmittelbar
  angrenzenden  fremden  Staaten,
Kolonien  oder  Gebieten  zur  Erleichterung
des  Verkehrs  in  den  Grenzzonen,  oder
welche  er  fremden  Staaten,  Kolonien
oder  Gebieten  durch  eine  schon  abgeschlossene
  oder  künftig  abzuschließende
Zollvereinigung  gewährt  hat  oder  gewähren
  sollte,  können  von  dem  anderen
Theile  nicht  in  Anspruch  genommen
werden,  solange  diese  Begünstigungen
auch  allen  übrigen  nicht  angrenzenden,
beziehungsweise  nicht  zollgeeinten  Staaten,
  Kolonien  oder  Gebieten  vorenthalten
werden.  Zu  den  letzteren  Staaten  ist
auch  der  nicht  angrenzende,  beziehungsweise
  nicht  zollgeeinte  Schutzstaat  einer
in  der  bezeichneten  Weise  begünstigten

Artikel  8.

Geen  verbod  van  invoer,  uitvoer
of  doorvoer  mag  door  eene  der
contracteerende  partijen  tegenover
de  andere  worden  uitgevaardigd,
dat  niet  of  gelijktijdig  op  alle  of
althans  onder  gelijke  omstandigheden
  ook  op  andere  naties  toe-Dasselijk
  is.

Ten  opzichte  van  den  in-  en
uitvoer  der  waren,  hun  doorvoer
of  tolplichtig  depôt,  de  te  betalen
tolheffingen,  van  welken  aard  zij
zijin  mogen,  en  de  tolformaliteiten
van  elke  soort  verbindt  zich  elke
der  contracteerende  partijen  de  andere
  onverwijld  en  zonder  meer  te
laten  deelen  in  elke  begunstiging,
elk  voorrecht  of  elke  verlaging
van  de  inkomende  en  uitgaande
rechten,  alsmede  in  elke  andere
vrijstelling  of  concessie,  welke  zij
aan  eene  derde  macht  heeft  ingewilligd
  of  zal  inwilligen.

Op  begunstigingen,  welke  eene  der
beide  contracteerende  partijen  aan
oonmiddellijk  aangrenzende  vreemde
staten,  kolonies  of  landstreken  tot
vergemakkelijking  van  het  verkeer
in  de  grensstreken  of  welke  zij  aan
vreemde  staten,  kolonies  of  landstreken
  door  eene  reeds  geslotene  of
in  de  toekomst  te  sluiten  tolvereeniging
  verleend  heeft  of  mocht  verleenen,
  kan  door  de  andere  partij
geene  aanspraak  worden  gemaakt,
zoolang  deze  begunstigingen  ook
aan  alle  overige  niet  aangrenzende,
  respectievelijk  niet  door  toleenheid
  verbonden  staten,  kolonies
of  landstreken  onthouden  worden.
Tot  de  laatste  staten  moet  ook
gerekend  worden  de  niet  aangren-
        <pb n="108" />
        ——

Kolonie  oder  eines  solchen  Gebiets  zu
rechnen.

Ferner  werden  diejenigen  besonderen
Begünstigungen,  welche  der  Oranje-Freistaat
  der  an  ihn  angrenzenden  Südafrikanischen
  Republik,  ohne  mit  ihr  eine
Zollvereinigung  abgeschlossen  zu  haben,
bereits  eingeräumt  hat  oder  künftig  einräumen
  wird,  um  den  nachbarlichen  Verkehr
  zwischen  beiden  Staaten  auch  außerhalb
  der  eigentlichen  Grenzzonen  zu  erleichtern,
  von  dem  Deutschen  Reiche  so
lange  nicht  in  Anspruch  genommen
werden,  als  diese  Begünstigungen  auch
allen  übrigen  Staaten,  Kolonien  oder
Gebieten  vorenthalten  bleiben.

Artikel  9.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile
kann  in  den  Handelsplätzen  des  Gebiets
des  anderen  Theiles  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vicekonsuln  oder  Konsularagenten
  bestellen.

Die  Bestellung  von  Konsularagenten
kann  durch  die  Generalkonsuln,  Konsuln
und  Vicekonsuln  erfolgen,  sofern  diese
nach  der  Gesetzgebung  des  Staates,
welcher  sie  ernannt  hat,  dazu  befugt  sind.

Beide  Theile  behalten  sich  das  Recht
vor,  die  Zulassung  von  Konsularbeamten
für  einzelne  Orte  auszuschließen.  Dabei
wird  jedoch  vorausgesetzt,  daß  dieser  Vorbehalt
  gleichmäßig  allen  Mächten  gegenüber
  Anwendung  findet.

98  —

zende,  respectievelijk  niet  door  toleenheid
  verbonden  beschermingstaat
van  eene  op  de  vermelde  wijze
begunstigde  kolonie  of  van  zoodanige
  landstreek.

Voorts  zal  op  de  bijzondere  begunstigingen,
  welke  de  Oranjevrijstaat
  aan  de  aan  hem  grenzende
Zuid-Afrikaansche  Republiek,  zonder
met  haar  eene  tolvereeniging  gesloten
te  hebben,  reeds  toegestaan  heeft  of
in  het  vervolg  toestaan  zal  om  het
buurverkeer  tusschen  beide  staten
ook  buiten  de  eigenlijke  grensstreken
  te  vergemakkelijken,  door
het  Duitsche  Rijk  zoo  lang  geene
aanspraak  worden  gemaakt,  als  deze
begunstigingen  ook  aan  alle  overige
staten,  kolonies  of  landstreken  onthouden
  blijven.

Artikel  9.

Elke  der  contracteerende  partijen
kan  in  de  handelsplaatsen  van  het
gebied  der  andere  parti  Consuls--Generaal,
  Consuls,  Vice-Consuls  of
Consulaire  Agenten  aanstellen.

De  aanstelling  van  Consulaire
Agenten  kan  door  de  Consuls-Generaal,
  Consuls  en  Vice-Consuls  geschieden,
  voor  zoover  deze  volgens
de  wetgeving  van  den  staat,  die
hen  benoemd  heeft,  daartoe  bevoegd
  zijn.

Beide  partijen  behouden  zich  het
recht  voor  de  toelating  van  consulaire
  ambtenaren  voor  enkele
plaatsen  uit  de  sluiten.  Daarbij
wordt  echter  op  den  voorgrond  gesteld,
  dat  dit  voorbehoud  gelijkelijk
op  alle  mogendheden  wordt  toegepast.
        <pb n="109" />
        Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln
  und  Konsularagenten  können  aus
Angehörigen  beider  Länder  oder  dritter
Staaten  gewählt  werden.  Sie  treten
ihre  Thätigkeit  an,  sobald  sie  von  der
Regierung  des  Landes,  in  welchem  ihnen
ihr  Amtssitz  angewiesen  ist,  in  den  dort
üblichen  Formen  zugelassen  und  anerkannt
  worden  sind.

Das  Exequatur  soll  ihnen  kostenfrei
ertheilt  werden.  Beide  Theile  behalten
sich  das  Recht  vor,  das  Exequatur  unter
Mittheilung  der  Beweggründe  wieder
zurückzuziehen.

Von  jeder  Aenderung  der  Amtsbezirke
der  Konsuln  wird  die  Regierung  des
Staates,  in  welchem  sie  ihren  Amtssitz
haben,  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  10.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln
  und  ihre  Kanzler  oder  Sekretäre,
sowie  die  Konsularagenten,  welche  Angehörige
  des  Staates  sind,  für  welchen
sie  ernannt,  sollen  von  der  Militäreinquartierung
  und  den  Militärlasten
überhaupt,  von  den  direkten,  Personal-,
Mobiliar=  und  Luxussteuern  befreit  sein,
mögen  solche  vom  Staate  oder  von  den
Gemeinden  auferlegt  sein,  es  sei  denn,
daß  sie  Grundbesitz  haben,  Handel  oder
irgend  ein  Gewerbe  betreiben,  in  welchen
Fällen  sie  denselben  Taxen,  Lasten  und
Steuern  unterworfen  sein  sollen,  welche
die  sonstigen  Einwohner  des  Landes  als
Grundeigenthümer,  Kaufleute  oder  Gewerbetreibende
  zu  entrichten  haben.

99  —

De  Consuls-Generaal,  Consuls,
Vice-Consuls  en  Consulaire  Agenten
kunnen  uit  onderhoorigen  van  beide
landen  of  van  derde  staten  gekozen
worden.  Zij  vangen  hunne  werkzaamheid
  aan,  zoodra  zij  door  de
regeering  van  het  land,  waarin
aan  hen  hun  ambtszetel  is  aangewezen,
  in  de  daar  gebruikelijke
vormen  zijn  toegelaten  en  erkend.

Het  exequatur  zal  hun  kosteloos
worden  verleend.  Beide  partijen
behouden  zich  het  recht  voor,  het
exequatur  onder  mededeeling  der
beweeggronden  weder  in  te  trekken.

Van  elke  verandering  van  de
ambtskringen  der  Consuls  zal  aan
de  regeering  van  den  staat,  waarin
zij  hun  ambtszetel  hebben,  kennis
worden  gegeven.

Artikel  10.

De  Consuls-Generaal,  Consuls,
Vice-Consuls  en  hunne  Kanseliers
of  Secretarissen,  alsmede  de  Consulaire
  Agenten,  die  onderhoorigen
zijn  van  den  staat,  voor  welken  zij
zijn  benoemd,  zullen  vrij  zijn  van
de  inkwartiering  van  krijgslieden
en  de  krijgslasten  in  het  algemeen,
van  de  directe,  personeele,  meubilaire
  en  weelde-belastingen,  hetzij
dezulke  door  den  staat  of  door  de
gemeenten  opgelegd  zijn,  ten  ware
zij  grondbezit  hebben,  handel  drijven
  of  eenige  nering  doen,  in  welke
gevallen  zij  aan  dezelfde  schattingen,
  lasten  en  belastingen  onderworpen
  zullen  zijn,  welke  de  andere
  inwoners  des  lands  als  grondeigenaars,
  kooplieden  of  neringdoenden
  moeten  opbrengen.
        <pb n="110" />
        —  100  —

Sie  dürfen  weder  verhaftet  noch  ge—
fänglich  eingezogen  werden,  ausgenommen
  für  Handlungen,  welche  die  Strafgesetzgebung
  des  Staates,  in  welchem
sie  ihren  Amtssitz  haben,  als  Verbrechen
bezeichnet  und  bestraft.

Artikel  11.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln
  und  ihre  Kanzler  oder  Sekretäre,
sowie  die  Konsularagenten  sind  verbunden,
vor  Gericht  Zeugniß  abzulegen,  wenn
die  Landesgerichte  solches  für  erforderlich
halten.  Doch  soll  die  Gerichtsbehörde
in  diesem  Falle  sie  mittelst  amtlichen
Schreibens  ersuchen,  vor  ihr  zu  erscheinen.

Artikel  12.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln
  und  Konsularagenten  können
an  dem  Konsulatsgebäude  das  Wappen
des  Staates,  für  welchen  sie  ernannt
sind,  mit  der  Umschrift:  „Generalkonsulat,
Konsulat,  Vicekonsulat  oder  Konsularagentur
  von  .  .  .  .“  anbringen  und  ihre
Landesflagge  auf  dem  Konsulatsgebäude
aufziehen.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  die
äußeren  Abzeichen  niemals  so  aufgefaßt
werden  dürfen,  als  begründeten  sie  ein
Asylrecht.

Artikel  13.

Die  Konsulatsarchive  sind  jederzeit
unverletzlich,  und  die  Landesbehörden
dürfen  unter  keinem  Vorwande  und  in
keinem  Falle  die  zu  den  Archiven  gehörigen
  Dienstpapiere  einsehen  oder  mit
Beschlag  belegen.  Die  Dienstpapiere
mussen  stets  von  den  das  etwaige  kauf-Zij

  mogen  noch  in  hechtenis  noch
gevangen  genomen  worden,  behalve
voor  handelingen  welke  de  strafwetgeving
  van  den  staat,  waarin
zij  hunnen  ambtszetel  hebben,  als
misdaden  kenmerkt  en  straft.

Artikel  11.

De  Consuls-Ceneraal,  Consuls,
Vice-Consuls  en  hunne  Kanseliers
of  Secretarissen,  alsmede  de  Consulaire
  Agenten  zijn  gehouden  voor
het  gerecht  getuigenis  af  te  leggen,
wanneer  de  landsgerechten  zulks
noodig  achten.  Doch  in  dit  geval
zal  de  rechterlijke  overheid  hun
bij  ambtelijk  schrijven  verzoeken
voor  haar  te  verschijnen.

Artikel  12.

De  Consuls-Generaal,  Consuls,
Vice-Consuls  en  Consulaire  Agenten
kunnen  aan  het  consulaatsgebouw
het  wapen  plaatsen  van  den  staat,
voor  welken  zij  benoemd  zijn,  met
hiet  randschrilt:  „Consulaat-Generaal,
Consulaat,  Vice-Consulaat  of  Consulair
  Agentschap  van.  .  .  .«  en  hunne
landsvlag  op  het  consulaatsgebouw
hijschen.

Het  spreekt  van  zelf,  dat  de
uiterlijke  teekenen  nimmer  zoo  mogen
worden  opgevat,  als  of  zij  een
asy  lrecht  zouden  vestigen.

Artikel  13.

De  consulaire  archieven  zijn  te
allen  tijde  onschendbaar,  en  de  landsoverheid mag
  onder geen  voorwendsel
en  in  geen  geval  de  tot  de  archieven
behoorende  dienstpapieren  inzien  of
er  beslag  op  leggen.  De  dienstpapieren
  moeten  steeds  volkomen
        <pb n="111" />
        männische  Geschäft  oder  Gewerbe  des
Konsularbeamten  betreffenden  Büchern
und  Papieren  vollständig  gesondert  sein.
Die  Amtsräume  und  Wohnungen  der
Berufskonsuln,  welche  Angehörige  des
Staates  sind,  der  sie  ernannt  hat,  sollen
jederzeit  unverletzlich  sein.  Die  Landesbehörden
  sollen,  soweit  es  sich  nicht  um
Verfolgung  von  Verbrechen  handelt,
ohne  Zustimmung  des  Konsuls  keine
Amtshandlung  dort  vornehmen.

Die  daselbst  niedergelegten  Papiere
und  Bücher  dürfen  in  keinem  Falle  durchsucht
  oder  mit  Beschlag  belegt  werden.

Artikel  14.

In  Fällen  der  Behinderung,  Abwesenheit
  oder  des  Todes  von  Generalkonsuln,
  Konsuln  oder  Vicekonsuln  sollen
die  Kanzler  und  Sekretäre,  insoweit  sie
als  solche  der  Regierung  des  Staates,
in  welchem  sie  ihren  Amtssitz  haben,
namhaft  gemacht  worden  sind,  von
Rechtswegen  befugt  sein,  einstweilen  die
konsularischen  Amtsbefugnisse  auszuüben,
und  sie  sollen  während  dieser  Zeit  die
Freiheiten  und  Privilegien  genießen,
welche  nach  diesem  Vertrage  damit  verbunden
  sind.

Artikel  15.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vicekonsuln  oder  Konsularagenten  können
in  Ausübung  der  ihnen  zuertheilten
Amtsbefugnisse  sich  an  die  Behörden
ihres  Amtsbezirkes  wenden,  um  gegen
jede  Verletzung  der  zwischen  beiden
Theilen  bestehenden  Verträge  oder  Ver-Reichs=

  Gesetzbl.  1898.

101

afgezonderd  zijn  van  de  boeken  en
papieren  betreffende  het  wellicht
door  den  consulairen  ambtenaar
gedreven  koopmansvak  of  bedrijf.
De  ambtsvertrekken  en  woningen
der  Consules  Missi,  die  onderhoorigen
zijn  van  den  staat,  welke  hen  benoemd
  heeft,  zullen  te  allen  tijde
onschendbaar  zijn.  De  landsoverheid
  zal,  voor  zoover  het  geene
vervolging  van  misdaden  betreft,
zonder  toestemming  van  den  Consul
daar  geene  ambtelijke  handeling
verrichten.  

De  daar  berustende  papieren  en
boeken  mogen  in  geen  geval  onderzocht
  of  in  beslag  genomen  worden.

Artikel  14.

In  gevallen  van  verhindering,
afwezigheid  of overlijden  van  Consuls-Generaal,
  Consuls  of  Vice-Consuls
zullen  de  Kanseliers  en  Secretarissen,
voor  zoover  zij  als  zoodanig  aan
de  regeering  van  den  staat,  in
welken  zij  hun  ambtszetel  hebben,
bekend  zijn  gemaakt,  van  rechtswege
  bevoegd  zijn,  tijdelijk  de  consulaire
  ambtsbevoegdheden  uit  te
oefenen,  en  zij  zullen  gedurende
dezen  tijd  de  vrijdommen  en  voorrechten
  genieten,  welke  volgens  dit
verdrag  daaraan  verbonden  zijn.

Artikel  15.

De  Consuls-Generaal,  Consuls  en
Vice-Consuls  of  Consulaire  Agenten
kunnen  in  de  uitoefening  der  hun
verleende  ambtsbevoegdheden  zich
aan  de  autoriteiten  in  hun  ressort
wenden  om  aop  te  komen  tegen  elke
schending  der  tusschen  beide  partijen

21
        <pb n="112" />
        einbarungen  und  gegen  jede  den  An—
gehörigen  des  Staates,  für  welchen  sie
ernannt  sind,  zur  Beschwerde  gereichende
Beeinträchtigung  Einspruch  zu  erheben.
Wenn  ihre  Vorstellungen  von  diesen
Behörden  nicht  berücksichtigt  werden,  so
können  sie,  in  Ermangelung  eines  diplo—
matischen  Vertreters  des  genannten
Staates,  sich  an  die  Zentralregierung
des  Landes  wenden,  in  welchem  sie
ihren  Amtssitz  haben.

Artikel  16.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln
  und  ihre  Kanzler,  sowie  die
Konsularagenten  haben  das  Recht,  sowohl
  in  ihrer  Kanzlei  als  auch  in  der
Wohnung  der  Betheiligten  diejenigen
Erklärungen  aufzunehmen,  welche  die
Reisenden,  Handelstreibenden  und  alle
sonstigen  Angehörigen  des  Staates,  für
welchen  sie  ernannt  sind,  abzugeben
haben.  Sie  können  außerdem,  soweit
sie  nach  den  Gesetzen  dieses  Staates
dazu  ermächtigt  sind,  alle  letztwilligen
Verfügungen  von  Angehörigen  dieses
Staates  aufnehmen  und  beurkunden.

In  gleicher  Weise  können  sie  alle
anderen  Rechtshandlungen  aufnehmen
und  beurkunden,  bei  welchen  diese  Angehörigen,
  sei  es  allein,  sei  es  gemeinschaftlich
  mit  Angehörigen  oder  sonstigen
Einwohnern  des  Landes,  in  welchem
sie  ihren  Amtssitz  haben,  betheiligt  sind.

Zur  Aufnahme  und  Beurkundung  von
Rechtshandlungen,  an  welchen  ausschließlich
  Angehörige  des  Staates,  in  welchem
die  Konsularbeamten  ihren  Amtssitz
haben,  oder  eines  dritten  Staates  be-102



bestaande  traktaten  of  overeenkomsten
  en  tegen  elke  benadeeling,
welke  aan  de  onderhoorigen  van
den  staat,  waarvoor  zij  benoemd
zijn,  tot  bezwaar  strekt.  Wanneer
op  hunne  vertoogen  door  deze
autoriteiten  geen  acht  geslagen  wordt,
zoo  kunnen  zij  bij  gemis  van  een
diplomatieken  vertegenwoordiger
zich  wenden  aan  de  algemeene
regeering  van  het  land,  waarin  zij
hun  ambtszetel  hebben.

Artikel  16.

De  Consuls-Generaal,  Consuls,
Vice-Consuls  en  hunne  Kanseliers,
alsmece  de  Consulaire  Agenten
hebben  het  recht  zoowel  in  hunne
kanselarij  als  ook  in  de  woning  der
betrokkenen  zoodanige  verklaringen.
af  te  nemen,  als  de  reizigers,
handeldrijvenden  en  alle  andere
onderhoorigen  van  den  staat,  voor
welken  zij  benoemd  zijn,  hebben
te  geven.  Zij  kunnen  buitendien,
voor  zoover  zij  volgens  de  wetten
van  dezen  staat  daartoe  gemachtigd
zijn,  alle  uiterste  wilsbeschikkingen
van  onderhoorigen  van  dezen  staat
afnemen  en  opmaken.

Op  gelijke  wijze  kunnen  zij  alle
andere  akten  opnemen  en  opmaken,
waarbij  deze  onderhoorigen  hetzij
alleen,  hetzij  gemeenschappelijk  met
onderhoorigen  of  andere  inwoners
van  het  land,  waarin  zij  hun  ambtszetel
  hebben,  betrokken  zijn.

Tot  het  opnemen  en  opmaken
van  akten,  waarbij  uitsluitend  onderhoorigen
  van  den  staat,  waarin  de
consulaire  ambtenaren  hun  ambtszetel
  hebben,  of  van  een  derden
        <pb n="113" />
        theiligt  sind,  sind  diese  Beamten  nach
Maßgabe  der  Gesetze  des  Staates,  für
welchen  sie  ernannt  sind,  dann  befugt,
wenn  die  Rechtshandlungen  bewegliche
oder  unbewegliche  Gegenstände,  welche
sich  in  diesem  Staate  befinden,  oder  Angelegenheiten,
  welche  daselbst  zur  Erledigung
  kommen  sollen,  ausschließlich
betreffen.  Die  Konsularbeamten  können
auch  jede  Art  von  Verhandlungen  und
Schriftstücken,  welche  von  Behörden  oder
Beamten  des  Staates,  für  welchen  sie
ernannt  sind,  ausgegangen  sind,  übersetzen
  und  beglaubigen.

Alle  vorerwähnten  Urkunden  sowie  die
Abschriften,  Auszüge  oder  Uebersetzungen
solcher  Urkunden  sollen,  wenn  sie  durch
die  gedachten  Konsularbeamten  vorschriftsmäßig
  beglaubigt  und  mit  dem
Amtssiegel  der  Konsularbehörde  versehen
sind,  in  jedem  der  beiden  Staaten  dieselbe
  Kraft  und  Geltung  haben,  als
wenn  sie  vor  einem  Notar  oder  anderen
öffentlichen  oder  gerichtlichen,  in  dem
einen  oder  dem  anderen  der  beiden
Staaten  zuständigen  Beamten  aufgenommen
  wären,  mit  der  Maßgabe,  daß
sie  dem  Stempel,  der  Registrirung  oder
jeder  anderen  in  dem  Staate,  in  welchem
sie  zur  Ausführung  gelangen  sollen,  bestehenden
  Taxe  oder  Auflage  unterworfen
  sind.

Wenn  gegen  die  Genauigkeit  oder  die
Echtheit  der  Abschriften,  Auszüge  oder
Uebersetzungen  Zweifel  erhoben  werden,
so  soll  die  Konsularbehörde  der  zuständigen
  Landesbehörde  auf  Verlangen
die  Urschrift  behufs  Vergleichung  zur
Verfügung  stellen.

103

staat  betrokken  zijn,  zijn  deze  ambtenaren
  overeenkomstig  de  wetten
van  den  staat  voor  welken  zij  benoemd
  zijn,  dan  bevoegd,  als  de
akten  uitsluitend  roerende  of  onroerende
  goederen  betreffen,  welke  zich
in  dezen  staat,  bevinden,  of  aangelegenheden,
  welke  daar  afgedaan
moeten  worden.  De  coonsulaire
ambtenaren  kunnen  ook  elke  soort
van  bescheiden  en  stukken  vertalen
en  waarmerken,  welke  ziju  uitgegaan
  van  autoriteiten  of  ambtenaren
  van  den  staat,  waarvoor  zij
benoemd  zijn.

Alle  voormelde  akten,  alsmede
de  afschriften,  uittreksels  of  vertalingen
  van  zoodanige  akten  zullen,
wanneer  zij  door  de  bedoelde  consulaire
  ambtenaren  behoorlijk  gewaarmerkt
  en  van  het  ambtszegel
der  consulaire  autoriteiten  voorzien
zijn,  in  elken  der  beide  staten  dezelfde
  kracht  en  geldigheid  hebben,
als  wanneer  zij  voor  een  notaris
of  anderen  openbaren  of  gerechtelijken,
  in  den  eenen  of  den  anderen
der  beide  staten  bevoegden  ambtenaàr
  gepasseerd  waren,  met  dien
verstande  dat  zij  onderworpen  zijn
aan  het  zegel,  de  registratie  of  elke
andere  in  den  staat,  waarin  zij  uitgevoerd
  moeten  worden,  bestaande
heffing  of  belasting.

Wanneer  omtrent  de  nauwkeurigheid
  of  de  echtheid  der  afschriften,
  uittreksels  of  vertalingen  twijfel
geopperd  wordt,  zal  de  consulaire
autoriteit  aan  de  bevoegde  landsautoriteit
  op  haar  verlangen  het
oorspronkelijke  stuk  tot  vergelijking
ter  beschikking  stellen.
        <pb n="114" />
        —  104

Artikel  17.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln
  und  ihre  Kanzler  oder  Sekretäre,
  sowie  die  Konsularagenten  sollen
in  beiden  Staaten  aller  Befreiungen,
Vorrechte  und  Befugnisse  theilhaftig
sein,  welche  den  Beamten  gleichen
Grades  der  meistbegünstigten  Nation
zustehen.

Artikel  18.

Ueber  die  gegenseitige  Auslieferung
der  Verbrecher  und  Erledigung  von  Requisitionen
  in  Strafsachen  wird  zwischen
den  vertragschließenden  Theilen  eine  besondere
  Vereinbarung  getroffen  werden.

Artikel  19.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrags  erstrecken  sich  ebenso,  wie  auf
das  Deutsche  Reich,  auch  auf  die  mit
demselben  gegenwärtig  oder  künftig  zollgeeinten
  Länder  oder  Gebiete.

Artikel  20.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt,
  und  die  Ratifikationen  sollen  in
Berlin  sobald  als  möglich  ausgewechselt
werden.

Derselbe  soll  zwei  Monate  nach  der
Auswechselung  der  Ratifikationen  in  Kraft
treten  und  drei  Jahre,  vom  Tage  des
Inkrafttretens  an  gerechnet,  in  Wirksamkeit
  bleiben.

Wenn  ein  Jahr  vor  Ablauf  dieses
Zeitraums  keiner  der  vertragschließenden
Theile  dem  anderen  durch  eine  amtliche
Erklärung  seine  Absicht  kund  giebt,  die
Wirksamkeit  des  Vertrags  aufhören  zu

Artikel  17.

De  Consuls-Generaal,  Consuls,
Vice-Consuls  en  hunne  Kanseliers
of  Secretarissen  alsmede  de  Consulaire
  Agenten  zullen  in  beide  staten
alle  vrijdommen,  voorrechten  en  bevoegdheden
  deelachtig  zijn,  welke
aan  de  ambtenaren  van  gelijken
rang  der  meest  begunstigde  natie
toekomen.

Artikel  18.

Over  de  wederzijdsche  uitlevering
van  misdadigers  en  over  rogatoire
commissies  in  strafzaken  zal  tusschen
de  contracteerende  partijen  eene  afzonderlijke
  overeenkomst  worden
getroffen.

Artikel  19.

De  bepalingen  van  het  tegenwoordige
  traktaat  zisn  evenals  op
het  Duitsche  Rijk  ook  van  toeassing
  op  de  daarmede  tegenwoor--dig
  of  in  de  toekomst  door  toleenheid
  verbonden  landen  of  landstreken.


Artikel  20.

Het  tegenwoordige  traktaat  zal
geratificeerd,  en  de  ratificaties  zullen
in  Berlijin  20o0  spoedig  mogelijk
uitgewisseld  worden.

Het  zal  twee  maanden  na  de
uitwisseling  der  ratificaties  in  werking
  treden  en  drie  jaren,  van  den
dag  der  inwerkingtreding  af  gerekend,
  van  kracht  blijven.

Indien  een  jaar  voor  het  verstrijken
  van  dezen  termijn  geene
der  contracteerende  partijen  aan  de
andere  door  eene  ambtelijke  verklaring
  haar  voornemen  te  kennen
        <pb n="115" />
        lassen,  so  soll  derselbe  noch  ein  Jahr
von  dem  Tage  ab  in  Geltung  bleiben,
an  welchem  der  eine  oder  der  andere
der  vertragschließenden  Theile  denselben
gekündigt  haben  wird.

Die  vertragschließenden  Theile  behalten
sich  die  Befugniß  vor,  nach  gemeinsamer
Verständigung  in  diesen  Vertrag  jederlei
Abänderungen  aufzunehmen,  welche  mit
dem  Geiste  und  den  Grundlagen  des—
selben  nicht  im  Widerspruche  stehen  und
deren  Nützlichkeit  durch  die  Erfahrung
dargethan  sein  sollte.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  28.  April
1897.  

(L.  S.)  Freiherr  von  Marschall.
(L.  S.)  Dr.  Hendrik  P.  N.  Muller.

105

geeft  om  de  werking  van  het  traktaat
  te  doen  ophouden,  zoo  zal  het
nog  een  Jaar  van  kracht  blijven
van  den  dag  af,  waarop  de  eene
of  de  andere  der  contracteerende
partijen  het  zal  hebben  opgezegd.

De  contracteerende  partijen  behouden
  zich  de  bevoegdheid  voor
na  gemeenschappelifk  overleg  in
dit  verdrag  alle  veranderingen  op
te  nemen,  welke  met  den  geest  en
de  grondslagen  ervan  niet  in  strijd
zijn,  en  welker  nut  door  de  ervaring
  mocht  zijn  gebleken.

Ter  oorkonde  daarvan  hebben
de  wederzijdsche  gevolmachtigden
het  tegenwoordige  traktaat  onderteekend
  en  met  hunne  zegels  voorzien.


Aldus  gedaan  te  Berlijn,  den
28.  April  1897.

(L.  S.)  Dr.  Hendrik  P.  N.  Muller.
(L.  S.)  Freiherr  von  Marschall.



Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationen  hat  zu  Berlin  am  17.  März  1898  stattgefunden.





Reichs=  Gesetzbl.  1898.
        <pb n="116" />
        —  106  —

(Nr.  2454.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Republik  Haiti  zu  den  am
4.  Mai  1896  zur  Berner  internationalen  Urheberrechts-Uebereinkunft  vom
9.  September  1886  getroffenen  Zusatzübereinkommen.  Vom  16.  März  1898.

Nach  einer  Mittheilung  des  Schweizerischen  Bundesraths  ist  die  Republik  Haiti
den  am  4.  Mai  1896  in  Paris  zur  Berner  Uebereinkunft,  betreffend  die  Bildung
eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und
Kunst,  vom  9.  September  1886  getroffenen  Zusatzübereinkommen,  nämlich  einer
Zusatzakte  und  einer  Deklaration  (Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  759  und  S.  769)
beigetreten.

Als  Tag  des  Beitritts  ist  der  17.  Januar  d.  J.  festgesetzt  worden.
Berlin,  den  16.  März  1898.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Bülow.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="117" />
        —  107  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  I2.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr  1898.  S.  107.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  S.  137.  —  Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen
  zur  Schuldentilgung.  S.  138.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats
für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1898.  S.  140.









(Nr.  2455.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1898.  Vom  31.  März  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
–  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1898  bis  31.  März  1899  wird,  wie  folgt,  festgestellt:

in  Ausgabe
auf  1  433 790  723  Mark,  nämlich
auf  1 240  727 617  Mark  an  fortdauernden,
auf  135  636  115  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und
auf  57 426  991  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordent-lichen Etats
in  Einnahme
auf  1 433 790  723  Mark.

§.  2.
Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  31.  März  1899
wird  auf  144  000  Mark  festgestellt.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1898.
        <pb n="118" />
        —  108  —

§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  einhundertfünfundsiebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
der  Reichsschuldenverwaltung  übertragen  wird,  und  der  Dauer  der  Umlaufzzeit,
welche  den  30.  September  1899  nicht  überschreiten  darf,  wird  dem  Reichskanzler
überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums  kann,  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers,
  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung
der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  5.
Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen

Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.
Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen  ,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.

§.  7.

Die  Beilage  II  des  Gesetzes,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneintheilung
  der  Orte,  vom  26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  619)  erhält  die
aus  der  dritten  Anlage  ersichtliche  Fassung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  31.  März  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="119" />
        —  109  —

Reichshaushalts-Etat

für  das  Rechnungsjahr

1898.

23*
        <pb n="120" />
        110











Betrag      Darunter
—  für  das  
    Ausgabe.  Rechnungs-  künftig

    jahr  1898.  wegfallend.

Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  1/13.  II.  Reichstag  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  689  400  3  000
3.  1/9.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  228  370  3  500
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/  11.  Auswärtiges  Amt  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  2  049  180  1  100

5.  1/130.  Gesandtschaften  und  Konsulate  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7  523  050  –

6.   1/8.  Allgemeine  Fonds  .  .  .  .  .  ..  1  498  643  6  638
6a.  1/11.  Kolonialverwaltung  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  289  876  10  000

Summe  IV  .  .  .  11 360  749  17  738
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12.  Reichsamt  des  Innern  997  190  1  050
7a.  1/19.  Allgemeine  Fonds  .  .  ...  31 216  743  –
7b.  1/9.  Reichskommissariate  112  900  —

7c.  1/2.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  30  700  —

7d.    1/5  Schiffsvermessungsamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  37  840  900

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  .  ..  6 000  —

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen  34  800  —
10.  1/8.  Statistisches  Amt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  990  345  —
11.  1/8.  Normal-Aichungskommission  .  .  ...  152  460  3  600
12.  1/8.  Gesundheitsamt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  324  130  600

13.  1/9.   Patentamt  .  .  .  1 909 055  —
13a.  1/12.  Reichs-Versicherungsamt  ..  ..  .  .  .  ....  .  ..  .  .  .  .  ...  1  489  175  --13b. 1/10.   Physikalisch-Technische Reichsanstalt............
  321 394  5  000
13c.  1/19.  Kanalamt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2 023 634  2 000

Summe  V.  .  39  646  366  13 150
        <pb n="121" />
        111



























Ueberhaupt  Dar-
  Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das  unt  er
  Ausgabe.  etc.  temberg.  Rechnungs-  künftig
  jahr  1898. wegfallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
  VI.  Derwaltung  des  Reichsheeres.
14.  1/11. Kriegsministerium  2  458  457  247 300  157 190  2 862  947   28  800
15.  1/5.  Militär-Kassenwesen  324  520  42  355  26  090  392  965  —
16.  1/10. Militär-Intendanturen  2  366  285  178  660  163  856  2  708  801  —
17.  1/6.   Militär-Geistlichkeit  863  525  50  185  20  492  934  202   ---18.
  1/6.   Militär-Justizverwaltung  656  829  66  565  89  530  812  924  —
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber  ..  2 761 590  200 244  140 796  3 102 630  —
20.  1/3.  Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  609  306  23  032  20  080  652  418   21  300
21.  1/3.   Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere
  in  besonderen  Stellungen  986  826  121 050  83  850  1  191  726   —
22.  1/28. Generalstab  und  Landesvermessungswesen
  2  468  386  171  990  5 950   2  706  326  22  000
23.  1  /4.  Ingenieur=  und  Pionierkorps  2 160  037|112  460  63  862  2  336  359  —
24.  1/25.|Geldverpflegung  der  Truppen  108  735  306  9  682  066  5  839  715  124  257  087  240  439
25.  1/6.  Naturalverpflegung  117  654  576  10  990  377   6  818  307|135  463  260   2 955
26.  1/10.|Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  .  .  ...  25  299  528  2  401  686  1 336  545  29  037 759  2 778
27.  1/17.  Garnisonverwaltungs=  und  Ser-  
viswesen................  44 715 784  4 489 250 2 178 152  51 383 186  211 561
28.  1/7.   Garnisonbauwesen..........  1 253 902  100 918  58 797  1 413 617  39 850
29.  1/18.  Militär-Medizinalwesen  ..  .  .  ..  7  744  455  693  858  431  761   8  870  074  40
30.  1/6.  Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräthe  1 001  485  93  086  62  242  1  156  813  288
31.  1/2.  Verpflegung  der  Ersatz=  und  Reservemannschaften etc.
  ....  3  503  658  214  813  108  049  3 826  520  —
32.  1  /5.  Ankauf  der  Remontepferde ....  8 705  750  742  469  600  813  10  049  032  3 609
33.  1  /7.  Verwaltung  der  Remontedepots  2 605 009  296  969  76 940  2 978  918  10 000
34.  1  /2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann=
  und  Transportkoste.  7 764  533  500  082  449  374    8 713 989  11 000
35.  1/64. Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen
  6  624  125  575 726  71  631  7 271  482   7253
36.  1/7.  Militär-Gefängnißwesen  645  956  96  639  34  448  777  043  —
37.1/23.   Artillerie  und  Waffenwesen   29  068  816  2 219  390   1 137  966  32  426  172 18 000
Seite   380  978  644|34  311  170|20  036  436|435  326  250  619  873
        <pb n="122" />
        112























Ueberhaupt  Dar-Preußen
  Sachsen.  Würt-  für  das  unter  
  Ausgabe.  etc..  temberg.  Rechnungs-  künftig
  jahr  1898.|wegfallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  380  978  644|34  311  170  20  036  436  435  326  250  619  8  73
38.  1/7.  Technische  Institute  der  Artillerie  976  059  79  075  –  1 055  134  —
39.  1/15.  Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  -.....  2 934 519  38  396  14  410  2 987  325  19 338
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  ..  9  030  295  833  230  522  124  10  649  31  350
41.  1/3.|Unterstützungen  für  aktive  Militärs
  und  Beamte,  für  welche
an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds
  nicht  ausgeworfen
  sind  .  .  .  231 300  18 250  12  990  262  5400  —
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkassee  2 425  820  243  000  144 000  2 812 820   ---43.
  1/7.|Verschiedene  Ausgaben  1  042  669  67  658  9 100  1  119  427   —
Summe  Kapitel  14  bis  43   397  619  306|35  590  779|20  739  060  453  949  145   670 567
Mark.
44.  Militärverwaltung  von  Bahen  ...  73  021  087
Davon  ab:
der  auf  die  fortdauernden  Ausgaben  Ka-  Mark.
pitel  74  (Allgemeiner  Pensionsfonds)  mit  6  462  867
und  auf  die  einmaligen  Ausgaben  des
ordentlichen  Etats  —  Kapitel  5  —  mit..  8  614  901
entfallende,  unter  Kapitel  74d  und  bei  Kapitel  5  unter
Titel  189  angesetzte  Theil  obiger  Quote  15  077  768
bleiben  57  943  3199  —
Summe  VI  ..  .  511 892  464  670 567
        <pb n="123" />
        113







Be  tr  ag  Darunter
für  das  ...
    Aus  ga  be.  Rechnungs-  künftig
jahr  1898.  wegfallend.
      
Mark.  Mark.
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
45.  1/2.  Marine-Kabinet  und  Ober-Kommand  .  .  ..  38  465
46.  1/9.  Reichs-Marine-Amt  .  .  ..  .  .  .  .  ...  1  063  465  40  200
47.  1/5.  Seewarte  und  Observatorien  289  891
48.  1/5.  Stations-Intendanturen  ..  288  995  —
49.  1/3.  Rechtspflege  .....................  35 030   ——
50.  1/3.  Seelsorge  und  Garnisonschulwesen  66  090  —
51.  1/33.  Geldverpflegung  der  Marinetheile  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  14  432  361  108
52.  1/4.  Betrieb  der  Flotte  ...  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  13  461  099  —
53.  1/5.  Naturalverpflegung  .  .  .  ..  .  ..  ...  ...  .  ...  ..  ..  .  ..  957  094  —
54.  1/4.  Bekleidung  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  266  347  1  500
55.  1/7.  Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen  2  077  718  26 224
56.  Wohnungsgeldzuschuß  ..  ...  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  ...  1 134 241  3 600
57.  1/8.  Sanitätswesen  .  ...  1  035  682  14  376
58.  1/3.  Reise-,  Marsch=  und  Frachtkosten  2  101  572  —
59.  1/7.  Bildungswesen.  216 235  –
60.  1/10.  Instandhaltung  der  Flotte  und  der  Werftanlagen   18 090  017  91  770
61.  1/23.  Waffenwesen  und  Befestigungungen  .  .  5 572 944  50  000
62.  1/3.  Kassen=  und  Rechnungswesen.  435  022  —
63.  1/7.  Küsten=  und  Vermessungswesen  484  440  —
64.  1/10.  Verschiedene  Ausgaben  .  .  ..  704  190  1 260
Summe  VII...62  750  898  229  038
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  1/12.  Reichs-Justitzamt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  355  100  50  000
66.  1/15.  Reichsgericht  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  653  102  2  232
Summe  VIII ...  2 008  202  52 232
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/13.  Reichsschatzamt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  619  850  2  000
68.  1/8.  Allgemeine  Fonds  ..  4  323  640  –
68a.  1/3.  Ueberweisungen  an  die  Bundesstaaten  441  328  000  –
69.  1/11.  Reichskommissariate  479  030  —
Summe  IX ...  446  750  520  2  000
        <pb n="124" />
        —  114  —

























Betrag   Darunter
  für  das  künftig
Ansgabe.  Rechnungs=  künftig
jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
70.  1/13.  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt.  373 250  —
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.  Verwaltung  241  300  —
72.  1/5.  Verzinsung  .  .  .  .  ..  73  617  500  —
Summe  XI.  .  .  73  858  800  —
73.   1/11.  XII.  Rechnungshof  .  .  .  .  .  ..  808  970  6 200
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/6.   Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc  ........  ...........  44 900  900  353 200
b)  Sachen  ..  3  363  280  21  600
c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  2  368  285  19  120
—  50 632  465  393  920
d)  an  Bayern  .  .  ..  6  462  867  —
--   57  095  332  393  920
75.   1/7a.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  3  113  022  28  600
76.   1/5.  Zivilverwaltung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 504 720  15  000
Summe  XIII  61  713 074   437 520
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonnds.  80  630  —-78.
  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichs—
heeres:
1.  an  Preußen  35  556  —
2.   " Sachsen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4 440  —
3.    "   Württemberg  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  580  —
4.   " Bayern  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  20  240
—  65  816  —-
        <pb n="125" />
        Be  tr  ag   Darunter
  für  das  
  Ausgabe.  Rechnungs-  künftig
  jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
79.  Inwalidenpensionen  etc.  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc  .....  15  625  000   --b)
  Sachsen  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  933  450  —
c)  Württemberg  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  473  800  —
d)  Bayern  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  3  395  700   ----   20
  427  950   --5/8.   B.
  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  13  692  —---   20
  441  642  —
80.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4.   A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc.  ......  2  994  000   --b)
  Sachen  173  905  –
c)  Württemberg  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  43  554  —
d)  an  Bayern....  409  919
—  3 621 378  —
5/7.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  2  538   --C.
  Sonstige  Pensionen.
8.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  die  Angehörigen
der  vormaligen  schleswig-holsteinschen  Armee  ....  272  000  –
9.  An  Bayern  ..  ..  34  719  —
—  306  719  —----3 930 635
  —
24

Reichs-Gesetzbl.  1898
        <pb n="126" />
        —  116  ---







Betrag   Darunter
für  das  
    Ausgabe.  Rechnungs-  künftig
  jahr  1898.   wegfallend.

Mark.  Mark.
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes
von  1870/71  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen etc.  ...  28  404  –
b)  Sachsen  1  368  —
c)  Württemberg  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  144  —
d)  Bayern  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  288  —
—  30  204  —-82.
  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen
und  deren  Angehörien  145  000  –
2.  An  Bayern  .  .  .  .  ...  18  508  –
—  163  508  –
83.  1/4.  Zuschüsse  zum  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu
Gnadenbewilligungen  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1
der  fortdauernden  Ausgaben);  Pensionszuschüsse
und  Unterstützunngen  ..  3  550  000  –
84.  1/11.   Invaliden-Institute:
a)  Preußen etc.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  330  041  28  852
b)  Sachsen  .  .  ..  —  —
c)  Württemberg  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  10  598  —
d)  an  Brayen  .  ..  43  480  –
—  384  119  28  852
Summe  XIV ...  28 646 554  28  852





Anmerkung.

Zu  Kapitel  1  bis  84  und  Einnahmekapitel
  3  bis  4.  Ersparnisse,  welche  bei  den
Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen  Diensteinkünften
  etatsmäßiger  Beamten,  Offiziere  und
Aerzte  dadurch  entstehen,  daß  Stellen  zeitweilig
nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern  nicht
versehen  werden  können,  sind  der  Reichskasse
zuzuführen.
        <pb n="127" />
        117







Betrag  für das  Darunter
Ausgabe.  Rechnungs-  künftig
jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Bundesratrt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  —
 " II.  Reichstag  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  689  400  3 000
 " III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  228  370  3  500
 " IV.  Auswärtiges  Amt  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  11  360  749  17  738
 " V.  Reichsamt  des  Innern  .  .  ..  39  646  366  13  150
 " VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres  511  892  464  670  567
 " VlI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ..  .  .  .  62  750  898  229  038
 " VIII.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  .  ..  2 008 202  52 232
 " IX.  Reichsschatzamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  446  750  520  2  000
 " X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  .  .  .  .  .  373 250  —
 " XI.  Reichsschuld  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  73  858  800  —
 " XII.  Rechnungshof  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  808  970  6  200
 " Xlll.  Allgemeiner  Pensionsfonds.  61  713  074  437  520
 " XIV.  Reichs-Invalidenfonds  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  28  646  554  28  852

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  .





1  240  727  617

24



1  463  797
        <pb n="128" />
        Betrag
  für  das
    Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1898.
  Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
1.  I.  Reichstag  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
II.  Auswärtiges  Amt.
2.  1/2.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  .  .  ..  55  000
2a.  1/5.  Kolonialverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      10  739  682
Summe  II.  .  .  10 794 682
3.  1/11.  III.  Reichsamt  des  Innen  1  630  000
4.  1/34.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  ...  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  8 399 594
4a.  1/3.  IVa.  Reichsdruckerei  ..  .  .  .  ...  361  900
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/112.  a)  Preußen etc.  ......  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  54 336  616



136/172.
173/188.

113/132.
133.

134/135.

189.



b)  Sachsen
c)  Württemberg

Preußen  etc..
Zu  Garnisonbauten  etc.  in  Elsaß-Lothringen
Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  zu  denen  die
Verkaufserlöse  für  disponible  Grundstücke  zur  Verwendung
kommen
Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken  im
Interesse  des  Verkers  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Summe  B  .  .  .

Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A

Summe  V.

11  003  878
2  151  794



67  492  288

2  855  500

778 300

396  000



4  029  800
8  614  901





80  136  989
        <pb n="129" />
        —  119  —























Betrag
für  das
  Ausgabe.  Rechnungs-
    jahr  1898.

Mark.
6.  1/76.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .......  ..  .  .  .  .  55  990  650
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  26  636  000
bleiben  Summe  VI  29  354  650

7.  VII.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —

8.  1.  VIII.  Reichsschatzamt  ......  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  268  300
8a  1.  VIIIa.  Reichs-Eisenbahn-Amt  ..  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  10  000
8b.  1/4.    VIIIb.  Eisenbahnverwaltung  4  680  000

9.  IX.  Fehlbeträge  aus  früheren  Jahtrten  —

b.  Außerordentlicher  Etat.
10.  I.  Reichsamt  des  Innen  —-11.
  II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  ..  ..  .  .  ...  .  .  ..  .  —
    
12.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1/3.  a)  Preußen etc.  ....  2  812  000

b)  Sachen  .  .  .  ..  —

c)  Württemberg  .  ...  .  ..  ..  ...  ...  .  .  ...  .  ..  ..  ..  .  ...  —
Summe  A...  2  812  000

Preußen  etc.

4.  Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeien  6  000  000
Summe  Preußen  etc.  .  .  .  6  000  000

Seite  für  sich.
        <pb n="130" />
        —  120  —













Betrag

  für  das
  Ausgabe.  Rechnungs-
  jahr  1898.

Mark.
(12.)  Uebertrag  6  000  000
5.  Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im

Interesse  der  Landesvertheidigung  .  .  ..  .  6  698  860
Summe  B  12 698  860
6.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  .  .  .  .  .  .  .  .  .  358  931
Summe  III  .  .  ..  15 869 791
13.  1/4.  IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  3  000  000
5.  Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat.   26  636  000
Summe  IV...  29 636 000
14.  1/14.  V.  Eisenbahnverwaltung  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  11 921 200
        <pb n="131" />
        -- 121 --





Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1898.

Mark.

Darunter
künftig
wegfallend.

Mark.



Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.

Summe  I.
 " Ia.

 "  II.

"  III.
 " IV.

 " IVa.

 " V.
 " VI.
 " VII.
 " VIII.

 " VIIIa.   " VIIIb        

b.

Summe  I.
 "   II.
 "   III.
 " IV.
 "   V.

VIIIa.
VIIIb.
IX.

a.  Ordentlicher  Etat.

Reichstag  ..  .  .  .  ..
Reichskanzler  und  Reichskanzlei
Auswärtiges  Amt  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..
Reichsamt  des  Innern
Post=  und  Telegraphenverwaltung  ..
Reichsdruckerei  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...
Verwaltung  des  Reichsheeres.  ..  ....  .  ..  .
Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine
Reichs-Justizverwaltung
Reichsschatzamt  ...
Reichs-Eisenbahn-Amt  .  ..  ...
Eisenbahnverwaltung  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...
Fehlbeträge  aus  früheren  Jahren

Summe a

Außerordentlicher  Etat.

Reichsamt  des  Innern
Post=  und  Telegraphenverwaltung
Verwaltung  des  Reichsheeres
Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine
Eisenbahnverwaltung  ..  .  .  ...

Summe  b  .  ..

Summe  der  einmaligen  Ausgaben

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben

Summe  der  Ausgabe  .

10 794 682
1  630  000
8 399 594

361  900

80  136  989

29  354  650

268  300
10  000
4  680  000



135  636  115

15  869  791
29  636  000
11  921  200



57  426  991



193  063  106

1 240  727 617

1  463  797





1  433  790  723



1  463  797
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        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Rechnungsjahr
  1898.
Mark.
1.  I.  Sölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1.  Zölle  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                    408  644  000
2.  Tabacksteuer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  11 667  000
3. Zuckersteuer  .  ..  88  511  000
4.  Salzsteuer  .  .  .  .  .  .  .  ..  46  655  000
5.   Branntweinsteuer:
a)  Maischbottich=  und  Branntweinmaterialsteuer  .  16 527 000
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  zu  derselben  101  157  000
c)  Brennsteuer  .  .  ..  —
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  .  .  .  .  ..  28  261  000
Von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen:
a)  Zölle  und  Tabacksteuer  .  .  .  .  48  000
b)  Zuckersteuer,  Salzsteuer,  Maischbottich=  und  Branntweinmaterialsteuer...
  17 930
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen





keinen  Theil  haben:
Brausteuer

Summe I  .  .  .

1 530





701  489  460
        <pb n="133" />
        -- 123 --











2.





9 200  000

Betrag

  für  das
    Einnahme.  Rechnungs-
    jahr  1898.

Mark.
2.  II.  Reichsstempelabgaben.

 1.   Spielkartenstempel,

abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes

  vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten

zu  vergütenden  fünf  Prozent  ...  1  420  250

Davon  ab:

  a)  Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reiche  unmittelbar

erwachsende  Verwaltungskosten  220.

—  1 420 030

b)  Herauszahlungen  an  Oesterreich-Ungarn  für  die  österreichische

  Gemeinde  Mittelberg  .  .  .  .  .  ..  30

bleiben  (Titel  1)   1 420 000





Reichs=  Gesetbl.

Wechselstempelsteuer ........................   9 200 000

Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder.  184  000  M
b)  die  dem  Reiche  erwachsenden  Erhebungsund
  Verwaltungskosten  256  000
zusammen .

bleiben  (Titel  2) ...

Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Kaufgeschäfte  etc.
und  Lotterieloose:

A.  für  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen,  abzüglich
  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  44  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  27.  April  1894  (Reichs-Gesetzbl.
S.  381)  zu  vergütenden  zwei  Prozent  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten  .  .  .  .  .  ..

B.  für  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,  abzüglich
zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  .  .  .  ..





1898.  25

440  000



8  760  000

15  369  000

14  819  000





30  188  000
        <pb n="134" />
        Betrag
    für  das
    Einnahme.  Rechnungs-
  jahr  1898.
Mark.
(2.)  (3.)  Uebertrag  30 188  000
C.  für  Lotterieloose:
a)  von  Staatslotterien  ...  16  344  000
b)  von  Privatlotterien,  abzüglich  zwei  Prozent  für
die  Bundesstaaten  .  .  ...  3 280 000
zusammen  (Titel  3)  49  812  000
4.  Statistische  Gebühr:
Brutto-Soll-Einnahme  .  ..  882 000  M.
Ab:  Zurückzahlungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5 000.
bleiben...  877  000
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und
Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem  Reiche
unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten,
auf  welche  der  Erlös  für  verkaufte  Formulare
in  Rückeinnahme  kommt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  17 740  M.
b)  die  Entschädigung  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2½  Prozent  der  Brutto-Soll-Einnahme)  22 050  M.
c)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli
1879  die  den  Bundesstaaten  zu  vergütenden
Verwaltungskosten  21  080 M.
zusammen  60  870
bleiben  816  130
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Bayern  (für  die  österreichische
Gemeinde  Jungholz)  und  an  Oesterreich-  Ungarn  (für  die
österreichische  Gemeinde  Mittelberg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  33 870
zusammen  (Titel  4)  ...  850  000





Summe  II  .  .  .





60  842  000
        <pb n="135" />
         --125 --

  









Betrag   Darunter
    für  das  künftig
  Einnahme.  Rechnungs-  
    jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/9.  Einnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  331 471 030  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/16.  A.  Zentralverwaltung  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  653  110   116  400
17/66.  B.  Betriebsverwaltung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  288  638  702  2  421  075
Summe  der  Ausgaben  291  291  812  2 537  475
Die  Einnahmen  betragen  331  471  030
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  III    40  179  218  —
3a.  IV.  Reichsdruckerei.
1/3.  Einnahme  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6  496  000  –
1/14.  Fortdauernde  Ausgabe  4  856  720  1  680
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IV)   1 639 280  –
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
1/6.  Einnahme  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  75  440  000  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/12.  A.  Zentralverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  101 600  —
13/27.  B.  Betriebsverwaltung  .  ..  48  617  500  47  480
Summe  der  Ausgaben ...   48 719  100  47  480
Die  Einnahmen  betragen  75 440 000  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  V)...   26  720  900  —
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinne  der  Reichs-
  bank  (Gesetz  vom  18.  Dezember  1889  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  201  ...  .  ..  5  633  000
2.













Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht
gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  vom
14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)

Summe  VI..











355  300



5  988  300





25*
        <pb n="136" />
        Betrag
  für  das
Einnahme.  Rechnungs-
  jahr  1898.
  
Mark.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  Reichstag  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  687
6a.  1.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 368
7.  1/4.  Auswärtiges  Amt  ....  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  773  250
7a.  1/2.  Kolonialverwaltung  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  25  500
8.  1/14.  Reichsamt  des  Innern.  5  608  619
9.  1/4.   Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen etc.  ........  ..  4  781  896
Sachen  ..  490  042
Württemberg  .  ...  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  143  012
9a.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen etc.  ......  ..  1  126  356
Sachen  —
Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
10.  1/10.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  479  117
11.  1/3.  Reichs-Justizverwaltung  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  580  068
12.  1/3.   Reichsschatzamt  .  ..  .  .  .  .  .  ..  321  110
13.  1/2.  Reichs-Eisenbahn-Amt:  .  .  ..  1  103
14.  Reichsschuld ....  13  900
15.  1.   Rechnungshof  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  85
16.  Allgemeiner  Pensionsfonds.....  10 776
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt ...  3 150  M.
für  den  Rechnungshof.  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  44 213  47  363
Summe  VII  .  .  .  14 404  252
        <pb n="137" />
        Kapitel.

Titel.

Einnahme.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1898.

Mark.















VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  ..  .

IX.  Aus  der  Veräußerung  von  ehemaligen  Festungsterrains.

Auf  Grund  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
mit  Ausschluß  von  Elsaß-Lothringen.

Für  Parzellen  des  ehemaligen  Festungsterrains  in  Stettin ...

X.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.
Ueberschuß  des  Haushalts  des  Etatsjahrs  1896/97,  vorbehaltlich

  der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der

Rechnungen  .  .  .  ..



28  646  554

564  970

28  692  115
        <pb n="138" />
        —  128  —







Betrag
  für  das
  Einnahme.  Rechnungs-
  jahr  1898.
Mark.
21.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  .  .  .  .  ..  275  403  581
2.  Bayern  ..  59  981  831
3.  Sachen  .  .  .  .  .  .  ..  32 770 228
4.  Württemberg  .  .  .  .  .  .  ..  20  970  783
5.  Baden.  16 201  796
6.  Hessen.  8  978  174
7.   Mecklenburg=  Schwerin  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      5 168  412
8.  Sachsen-Weimar  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .        2 934 687
9.  Mecklenburg-Strelitz  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  877  898
10.  Oldenburg  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  3 231 102
11.  Braunschweig    .  .  .  .  .  .  ...  3  755  620
12.  enSachsen-Meining  2  022  937
13.  Sachsen-Altenburg  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .          1 560  935
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .        1 872 094
15.  Anhalt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .                            2  536  557
16.  Schwarzburg-Sondershausen  673  489
17.  Schwarzburg-Rudolstadt.  767  315
18.  Waldeck.  ..  499  191
19.  Reuß  älterer  Linie  .  .  .  ...  583  284
20.  Reuß  jüngerer  Linie  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .            1 147 268
21.  Schaumburg-Lippe  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  356  329
22.  Lippe  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .                          1  167  496
23.  Lübeck  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ...  ......................  720 228
24.   Bremen..........................................  1  698  646
25.  Hamburg.  5  891  833
26.  Elsaß-Lothringen  ..  .  .  .  .  ..  ....  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  15  424  969





Summe  XI  .  .  .





467  196  683
        <pb n="139" />
        —  129  —

 

 

 

 

Betrag
  für  das
  Einnahme.  Rechnungs-
  jahr  1898.
Mark.
XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
22.  Aus  der  Anleihe.







2.

2.



1.   Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller

Bundesstaaten  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..

Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  .  ...

3.   Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit

Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  22  über—
tragen  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch
offenen  Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die
solchergestalt  sich  ergebenden  Gesammtkredite  werden  um  den
Betrag  der  bei  den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa
eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.

Summe  Kapitel  22.

Sonstige  außerordentliche  Deckungsmittel.
1.   Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds
geleisteten  Vorschüsse  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Ueberschuß  aus  dem  Münzwesen

Mehrerträge  über  das  Etatssoll  kommen  von  der  Anleihe
unter  Kapitel  22  Titel  1  in  Abgang.

Summe  Kapitel  23
Summe  XII  (Kapitel  22  und  23)  .

55  629  991



55  629  991

580  000
1  217  000



1  797 000





57  426  991
        <pb n="140" />
        Betr  ag  Darunter
Einnahme.  für das Rechnungsjahr  künftig
1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.
Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern  701  489  460  —- "  II.


 "  III.
 "  IV.

 "  V.
 "  VI.

 "  VII.
 "  VIII.
 "  IX.

Reichsstempelabgaben
Post=  und  Telegraphenverwaltung  .  ..
Reichsdruckerei  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Eisenbahnverwaltung
Bankwesen
Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  .
Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  ..  .  .  .  .  ..

Aus  der  Veräußerung  von  ehemaligen
Festungsterrains  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren
Matrikularbeiträge  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Außerordentliche  Deckungsmittel  ..  .  .  .  .  .  .  .

Summe  der  Einnahme
Die  Ausgabe  beträgt

Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  31.  März  1898.

(L.  S.)



60  842  000  —
40  179 218  –

1  639 280  —
26 720 900  —

5 988 300  —
14  404 252
28  646  554  —

564 970  —
28  692  115  —-467 196 683
  —



1 376 363  732  —
57  426  991  —







1 433 790 723  —
1 433 790 723  1 463 797

.———  —————————



Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="141" />
        —  131  —

Besoldungs-Etat

für  das

Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1898  bis  Ende  März  1899.















Betrag
für  die  Zeit
  vom  1.  April
Titel.  Ausgabe.  1898
bis  31.  März
1899.
Mark.
Besoldungen.
1.  Der  Präsident  ..  ..  .  .  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  30  000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2.  Ein  Vicepräsident  18  000  M.  ,  sieben  Mitglieder  mit  9000  M.  bis
15  000  M.,  im  Durchschnitt  12 000 M.  ...  102  000
Summe  Titel  1  und  2  132  000
3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je  1  500  M.  für
die  Beamten  unter  Titel  2  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  12  000
Summe  144  000





Reichs=  Gesetzbl.  1898.  26
        <pb n="142" />
        Beilage  II.

 

—  132  —

Verzeichniß

der

einzelnen  Stellen  des  Landheeres  und  der  Marine,  welche  unter

a.J
l
b.J

c.

Landheer:

Marine:

Landheer:

Marine:

Landheer:

Marine:

A1  bis  9  des  Servistarifs  fallen.



A1.  Generale.

General  der  Infanterie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,  kommandirender
  General,  Generalinspekteur  der  Kavallerie,
Generalinspekteur  der  Fußartillerie,  Chef  des  Ingenieurund
  Pionierkorps  etc.,  Chef  des  Generalstabs  der  Armee.

Kommandirender  Admiral.

Generallieutenant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Range
desselben,  Departementsdirektor  im  Kriegsministerium  ,Feldzeugmeister,
  Inspekteur  der  Feldartillerie,  Kavallerieinspekteur,

Fußartillerieinspekteur.
Viceadmiral.

Generalmajor,  Brigadekommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
  Generalquartiermeister,  Oberquartiermeister,  Ingenieurinspekteur,
  Pionierinspekteur,  Präses  des  Ingenieurkomitees,
Inspekteur  der  Jäger  und  Schützen,  Inspekteur  der  Infanterieschulen,
  Inspekteur  der  Technischen  Institute  der  Infanterie
oder  der  Artillerie,  Traindepotinspekteur,  Artilleriedepotinspekteur,
  Generalstabsarzt  der  Armee,  Generalauditeur,

Feldpropst.

Kontreadmiral,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  als  Generalmajor
  oder  mit  dem  Range  eines  Brigadekommandeurs.
        <pb n="143" />
        Landheer
a.
Marine:
Landheer:
b.
Marine:

Landheer:
a.  Marine:



—  138  —

A  2.  Stabsoffiziere.

:  Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,

Abtheilungschef  im  Kriegsministerium,  im  großen  Generalstab
  oder  in  der  Feldzeugmeisterei,  Chef  des  Generalstabs
bei  einem  Generalkommando  oder  in  einer  Festung,  Chef
des  Stabes  der  Generalinspektion  der  Fußartillerie  sowie  der
Generalinspektion  des  Ingenieurkorps  etc.,  Festungsinspekteur,
Kommandeur  der  Pioniere,  Artilleriedepot=  oder  Traindepotdirektor,
  Generalarzt,  Intendant,  Rath  des  Generalauditoriats,
Korpsauditeur,  Gouvernementsauditeur  zu  Berlin,  Militäroberpfarrer,
  Vorstand  des  sächsischen  und  Direktor  des
württembergischen  Oberkriegsgerichts.

Kapitän  zur  See,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  mit  dem
Range  eines  Regimentskommandeurs,  Generalarzt  der  Marine,
wieder  angestellter,  als  Kapitän  zur  See  pensionirter  Offizier,
Intendant,  Oberpfarrer.

Major,  Bataillons=  und  Abtheilungskommandeur,  aggregirter
Oberst,  Oberstlieutenant,  Bezirkskommandeur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  Intendanturrath,  Referenten  vom  Civil  im
sächsischen  und  württembergischen  Kriegsministerium,  Räthe
beim  sächsischen  und  württembergischen  Oberkriegsgerichte,
vortragender  Baurath  im  säechsischen  Kriegsministerium,
württembergischer  Intendantur=  und  Baurath.

Korvettenkapitän,  Kommandeur  eines  Seebataillons,  Stabsoffizier
  im  gleichen  Range,  Stabsingenieur,  Stationsarzt,
Oberstabsarzt,  wieder  angestellter,  als  Korvettenkapitän  pensionirter
  Offizier,  Intendanturrath.

A3.  Die  übrigen  Offiziere.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron=  oder
Batteriechef,  Bezirksoffizier,  Stabsarzt,  Intendanturassessor,
Divisions-,  Gouvernements-  und  Garnisonauditeur,  Divisions-=und
  Garnisonpfarrer,  württembergischer  Kriegszahlmeister.

Kapitänlieutenant,  Hauptmann,  Maschinenoberingenieur,  Stabsarzt,
  Feuerwerks=  oder  Zeughauptmann,  Torpederkapitänlieutenant,
  Torpedooberingenieur,  wieder  angestellter,  als
Kapitänlieutenant  pensionirter  Offizier,  Intendanturassessor,
Auditeur,  Pfarrer,  Oberzahlmeister,  Lootsenkommandeur.

26*
        <pb n="144" />
        —  134  —

[Landheer:  Lieutenant,  Oberjäger  und  Feldjäger  im  Dienste  des  reitenden
Feldjägerkorps,  Oberarzt  und  Assistenzarzt,  Intendantursekretariats=
  und  Registraturbeamter,  Zahlmeister,  Festungsoberbauwart
  und  Festungsbauwart,  Büreauvorsteher  beim
großen  Generalstabe,  Militärgerichtsaktuar,  Korps=  und
Oberroßarzt,  Roßarzt,  Korpsstabsapotheker,  Garnisonapotheker,
Armeemusikinspizient,  Expedienten,  Kalkulatoren  und  Registratoren
  im  sächsischen  und  württembergischen  Kriegsministerium,
  Geheime  Sekretäre  beim  sächsischen  Kriegszahlamte,
Kassirer  und  Buchhalter  beim  württembergischen  Kriegszahlamte.


Marine:  Lieutenant  zur  See,  Unterlieutenant  zur  See,  Premierlieutenant,
Sekondlieutenant,  Maschineningenieur,  Maschinenunteringenieur,
  Assistenzarzt,  Feuerwerks=  oder  Zeuglieutenant,
Torpederlieutenant,  Torpedoingenieur,  Torpedounteringenieur,
Intendantursekretariats=  und  Registraturbeamter,  Zahlmeister,
Unterzahlmeister,  Oberlootse,  Schiffsführer  beim  Lootsenund
  Seezeichenwesen,  Gerichtsaktuar.



A  4.  Feldwebel.

Landheer:  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den
Armeeinspektionen,  etatsmäßiger  Schreiber  und  Registrator
bei  den  Generalkommandos,  dem  Generalinspekteur  der
Kavallerie,  den  Generalinspektionen  der  Fußartillerie  und  des
Ingenieurkorps  und  der  Festungen,  der  Inspektion  der  Feldartillerie,
  etatsmäßiger  Schreiber  und  Zeichner  beim  Ingenieurkomitee,
  etatsmäßiger  Registrator  und  Schreiber  bei  dem
Gouvernement  von  Berlin,  den  Divisions=  und  Brigadekommandos,
  den  Fußartillerie-,  Ingenieur=  und  Pionierinspektionen,
  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,  den
Inspektionen  der  Infanterie=  und  der  Kriegsschulen,  bei  den
Kavallerieinspekteuren,  beim  Traindepotinspekteur,  bei  der
Artillerieprüfungskommission,  beim  Landwehrinspekteur,  etatsmäßiger
  Registrator,  Zeichner  und  Schreiber  bei  der  Eisenbahnbrigade,
  Zahlmeisteraspirant  und  Proviantamtsaspirant
im  Range  der  Feldwebel,  Wallmeister,  Wallmeister  als
Schirrmeister  bei  den  Pionierbataillonen,  Zeugfeldwebel,
Unterarzt,  Unterroßarzt.

Marine:  Oberdeckoffiziere,  Deckoffiziere,  Feldwebel,  Wachtmeister,  Unterarzt,
etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Stationskommandos,  den
Marineinspektionen,  der  Inspektion  des  Bildungswesens  und
        <pb n="145" />
        —  135  —

der  Stationsbibliothek  zu  Wilhelmshaven,  sowie  erster  etats—
mäßiger  Schreiber  bei  der  Inspektion  des  Torpedowesens,
der  Inspektion  der  Marineartillerie  und  der  Marinedepot—
inspektion.

A5.  Portepeefähnriche.

Landheer:  Vicefeldwebel  und  Vicewachtmeister,  Feuerwerker,  etatsmäßiger
Regiments-,  Bataillons=  und  Abtheilungsschreiber,  etatsmäßiger
  Schreiber  bei  den  Festungsinspektionen,  der  Inspektion
der  Militärtelegraphie,  beim  Pionierkommandeur,  bei  der
Militärtelegraphenschule,  beim  Bezirkskommando,  bei  der  Luftschifferabtheilung,
  der  Oberfeuerwerkerschule,  der  Gewehrprüfungskommission,
  den  Artilleriedepot=  und  Traindepotdirektoren,
  der  Inspektion  der  militärischen  Strafanstalten,
der  Inspektion  des  Militärveterinärwesens,  den  Inspizienten
des  Artilleriematerials  und  der  Waffen,  der  Direktion  der
Artillerie=  und  Ingenieurschule,  den  Kriegsschulen,  dem  Militärreitinstitut,
  der  Infanterieschießschule  und  den  Artillerieschießschulen,
  den  Unteroffizierschulen,  den  Sanitätsämtern
und  bei  dem  Garnison-Repräsentanten  von  Berlin,  Postenschreiber
  und  Festungsterrainaufnehmer  bei  den  Fortifikationen,
etatsmäßiger  Zeichner  bei  den  Eisenbahnregimentern,  etatsmäßiger
  Kammerunteroffizier  und  Ouartiermeister,  Fourier,
Schießunteroffizier,  Schirrmeister  und  etatsmäßiger  Schreiber
der  Traindepots,  etatsmäßiger  Schreiber  der  Bekleidungsämter,
  Beständeverwalter  bei  der  Militärtelegraphenschule
und  bei  der  Festungsbauschule,  Stabshoboist,  Stabshornist
und  Stabstrompeter,  etatsmäßiger  Zahlmeisteraspirant  und
Proviantamtsaspirant  im  Sergeantenrange.

Marine:  Vicefeldwebel,  Seekadett,  Stabshoboist,  Kammerunteroffizier,
Fourier,  Schießunteroffizier,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den
Matrosendivisionen  und  den  Abtheilungen  derselben,  den
Werftdivisionen,  der  Schiffsjungenabtheilung,  den  Torpedoabtheilungen,
  den  Matrosenartillerieabtheilungen,  den  Seebataillonen,
  der  Inspektion  der  Marineinfanterie,  die  unter
A4  nicht  aufgeführten  etatsmäßigen  Schreiber  bei  der  Inspektion
  des  Torpedowesens,  der  Inspektion  der  Marineartillerie
  und  der  Marinedepotinspektion,  bei  der  Schiffsprüfungskommission,
  dem  Torpedoversuchskommando,  den
Schiffsbesichtigungskommissionen,  den  Bekleidungsämtern,
den  Stationskassen,  den  Abwickelungsbüreaus,  den  Küstenbezirksämtern,
  den  Stationsgerichten  bei  der  Marineakademie
        <pb n="146" />
        Landheer:

Marine:

Landheer:

Marine:

Landheer:

Marine:

Landheer:

Marine:

—  136  —

und  -Schule  und  der  Deckoffizierschule,  etatsmäßiger  Schreiber
(Lazarethgehülfe)  beim  Generalarzte  der  Marine  und  bei  den
Sanitätsämtern.

A6.  Unteroffiziere.

Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments=
  und  Bataillonstambour,  Oberlazarethgehülfe  und
Lazarethgehülfe,  etatsmäßiger  Hoboist,  Hornist  und  Trompeter,
  Zeugsergeant,  Oberbäcker,  sächsische  Obermüller.

Unteroffizier  ohne  Portepee.

A7.  Gemeine.

Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hülfs-)  Hoboist,  Hornist
und  Trompeter,  Spielleute,  Unterlazarethgehülfe,  Oekonomiehandwerker,
  Militärkrankenwärter,  Militärbäcker,  sächsische
Militärmüller.

Gemeine  mit  Obermatrosen=  und  Matrosenrang.

A8.  Militärküster.

Divisions=  und  Garnisonküster.

Steuermann,  Maschinist,  Lootse  1.  Klasse,  Hafenlootse,  Lootse
2.  Klasse,  Untersteuermann,  Materialienverwalter  beim
Lootsen=  und  Seezeichenwesen,  Vorsteher  des  Brieftaubenwesens,
  Küster.

A9. Büchsenmacher,  Sattler.

Büchsenmacher,  Waffenmeister,  Sattler,  Zeughausbüchsenmacher.
Büchsenmacher.
        <pb n="147" />
        —  137  —

(Nr.  2456.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des
Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  Vom  31.  März  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1898  zur  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der
Reichseisenbahnen  mit  55  629  991  Mark  vorgesehen  sind,  bis  zur  Höhe  dieses
Betrags  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zwecke  in  dem
Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,
eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine=  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzdl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetz  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  31.  März  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="148" />
        —  138  —

(Nr.  2457.)  Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen  zur  Schuldentilgung.
Vom  31.  März  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Unter  Aufhebung  der  Vorschrift  im  §.  2  Absatz  1  des  Gesetzes  vom
24.  März  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  95)  wird  die  Summe,  welche  gemäß  §.  8
des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  der  Reichskasse
  von  dem  Ertrage  der  Zölle  und  Tabacksteuer  verbleibt,  für  das  Etatsjahr
  1897/98  behufs  Verminderung  der  Reichsschuld  von  130  000  000  Mark
auf  167  500  000  Mark  erhöht.

§.  2.

Uebersteigen  im  Rechnungsjahr  1898  die  den  Bundesstaaten  zustehenden
Ueberweisungen  aus  den  Erträgen  an  Zöllen,  Tabacksteuer,  Branntweinverbrauchsabgabe
  und  Zuschlag  zu  derselben,  sowie  an  Reichsstempelabgaben  die  aufzubringenden
  Matrikularbeiträge,  so  sind  drei  Viertheile  des  Ueberschusses  an  den
den  Bundesstaaten  aus  dem  Ertrage  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer  zu  überweisenden
  Beträgen  zu  kürzen  und  zur  Verminderung  der  Reichsschuld  zurückzuhalten.

Die  Verminderung  der  Reichsschuld  erfolgt  durch  entsprechende  Absetzung
vom  Anleihesoll.  Soweit  geeignete  Anleihekredite  nicht  mehr  offen  stehen,  wird
über  die  Art  der  Schuldentilgung  durch  den  Reichshaushalts-Etat  Bestimmung
getroffen.

§.  3.

Uebersteigen  im  Rechnungsjahr  1900  die  Matrikularbeiträge  das  Etatssoll
der  Ueberweisungen  für  die  gleiche  Periode  um  mehr  als  den  Betrag  der  für
das  Rechnungsjahr  1898  über  die  Matrikularbeiträge  hinaus  erfolgenden  Ueberweisungen,
  so  bleibt  der  Mehrbetrag  insoweit  unerhoben,  als  auf  Grund  des
§.  2  Mittel  zur  Schuldentilgung  verfügbar  geworden  sind.

Die  in  Folge  dessen  zur  Herstellung  des  Gleichgewichts  im  ordentlichen
Etat  erforderliche  Deckung  erfolgt  zu  Lasten  des  außerordentlichen  Etats.  Jedoch
ist  von  dieser  Bestimmung  nur  in  dem  Maße  Gebrauch  zu  machen,  als  der
Bedarfsbetrag  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  Ueberweisungssteuern  Deckung  findet.
        <pb n="149" />
        —  139  —

§.  4.

Bei  Ermittelung  des  Unterschieds  zwischen  den  Ueberweisungen  und  den
Matrikularbeiträgen  werden  von  den  letzteren  die  von  einzelnen  Bundesstaaten
zur  Reichskasse  zu  zahlenden  Ausgleichungsbeträge  abgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  31.  März  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.



Reichs-  Gesetzbl.  1898.  27
        <pb n="150" />
         -- 140 --(Nr.

  2458.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Rechnungsjahr  1898.  Vom  31.  März  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Konig
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Etat  der  Schutzgebiete  auf  das
  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1898  bis  31.  März  1899  wird  in  Einnahme  und
Ausgabe,  wie  folgt,  festgesetzt:

1.  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  auf  ..  ..  ..  .  5 965  200  Mark,
2.  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf.  ..  .  ..  .  1 394 100  Mark,
3.  für  das  Schutzgebiet  von  Togo  auf  ..  .  .  .  .  .  .  .  550  000  Mark,

4.  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf.  5 000  600  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  31.  März  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="151" />
        —  141  —

Etat

der

Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1898.







Betrag    Darunter
für  das  künftig
Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-  
jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  laut  beiliegenden
  Spezial-Etats:
Einnahme............................  5  965  200  –
Ausgabe.............................  5  965  200   --II.
  Kamerun,  laut  beiliegenden  Spezial-Etats:
  Einnahme  ....  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1 394 100  —
Ausgabe.............................  1  394  100  9  800
III.  Togo,  laut  beiliegenden  Spezial-Etats:
  Einnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  550  000  —
Ausgabe  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  550  00  —
IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  laut  bei-
  liegenden  Spezial-Etats:
Einnahme............................  5 000 600  —
Ausgabe  .  .  .  ...  5  000  600  776 500
Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  31.  März  1898.
(L.  S.)  Wilhelm.











Fürst  zu  Hohenlohe.



27*
        <pb n="152" />
        —  142  —

I.  Etat  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  auf  das  Rechnungsjahr  1898.











Seite  für  sich.



Betrag   Darunter
für  das  künftig
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-  
jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Einnahme.
1.  Direkte  Steuern  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  000  —
2.  Zölle  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .    .                          1  625  000  —
3.  Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.......................................
  435 000  —
4.  Reichszuschuß........................................  3  805  200  —
Summe  der  Einnahme  5 965  200  —
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Civilver  waltung.
1.  Besoldungen.
a.  Zentralverwaltung.
Gouverneur  .  ..  .  .  .  ..  50  000  Mark
1  Abtheilungschef  der  Zentralverwaltung  mit  15  000    "
2  Abtheilungschefs  mit  je  12  000  Mark.  .  24 000    "
Ein  Abtheilungschef  ist  gleichzeitig  mit
Wahrnehmung  der  Funktionen  des  Intendanten
  der  Schutztruppe  beauftragt.
1  Regierungsarzt  it:t::  .  .  .  ...  7 500    "
1  ständiger  Hülfsarbeiter  mit:  7 200    "
4  Vorstände  für  Kalkulatur,  Kasse,  Büreau  und
Zoll  mit  je  9  000  Mark  .  .  .  ....  .  .  ...  .  .  ..  36  000    "    --  2  000
Seite  139  700  Mark
        <pb n="153" />
        —  143  —





Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1898.

Mark.

Darunter
künftig
wegfallend.

Mark.



(1.)



Uebertrag  139  700  Mark    --1

  Katasterbeamter  .  .  ..  8 000 "     --12
  Sekretäre  mit  6 000  Mark  bis  7  500  Mark,  im
Durchschnitt  6  750  Mark  81.000 " 
6  Assistenten  und  zwar:
1  Bauassistent  mit  4500  Mark
bis  6  000  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6  000  Mark
5  Büreauassistenten  mit  4 800
Mark  bis  5  400  Mark,  im
Durchschnitt  5  100  Mark  25 500    "

1  Katastergehülfe  mit  4 000  Mark
bis  5 000  Mrks  5  000  Mark
1  Büreaugehülfe  mit  3  600  Mark  bis
4 500  Mark  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ...  4500  "  9 500    "

1  Haus-  und  Materialienverwalter
mit  4 000  Mark  bis  5  000  Mark.  5 000    "

31  500     "



b.  Lokalverwaltung.

8  Bezirksamtmänner  mit  8  000  Mark
bis  12  000  Mark,  im  Durchschnitt
10  000  Mark  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  80  000  Mark

8  Bezirksamtssekretäre,  zugleich  Rechnungsbeamte
  mit  5  000  Mark
bis  7  500  Mark,  im  Durchschnitt
6250  Mrk  ...  50  000    "
15  Polizeiunteroffiziere  mit  2  700
Mark  bis  3 900  Mark,  im  Durchschnitt
  3  300  Mark.  49  500    "

Seite  für  sich.

179 500  Mark



Seite

274  700

2  000
500



274  700





2  500
        <pb n="154" />
        —  144  —

















Betrag   Darunter
für  das  künftig
Titel.  Ausgabe.  Rechnungs-  
jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
(1.)  Uebertrag  179  500  Mark   274 700  2  500
5  Hauptzollamtsvorsteher  mit
6  000  Mark  bis  7  500  Mark,  im
Durchschnitt  6  750  Mark  33  750  Mark
4  Zollamtsassistenten  I.  Klasse  mit
5  000  Mark  bis  6  000  Mark,  im
Durchschnitt  5  500  Mark  22 000    "
10  Zollamtsassistenten  II.  Klasse  mit
3 000  Mark  bis  4 200  Mark,  im
Durchschnitt  3  600  Mark  36 000    "  91 750    "
271 250  —
Anmerkung  zu  b.  Die  Polizeiunteroffiziere  werden  von
der  Kaiserlichen  Schutztruppe  abkommandirt.
c.  Justizverwaltung.
1  Oberrichter,  zugleich  mit  den  Funktionen  des  Auditeurs  der
Schutztruppe  beauftragt  .  .  .  ..  15  000  Mark
2  Bezirksrichter  mit  8000  Mark  bis  12  000  Mark,
im  Durchschnitt  10  000  Mark.  20 000    "
2  Sekretäre  mit  6  000  Mark  bis  7500  Mark,
    6  750  Mark  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  13 500    "
im  Durchschnitt  Mark  13 500  48  500
Für  die  Gesammtverwaltung  treten  noch  hinzu:
2  Stabsärzte  mit  je  9  600  Mark.  19  200  Mark
3  Lazarethgehülfen  mit  je  2  400  Mark  7 200  26  400
Die  Aerzte  und  die  Lazarethgehülfen  werden  von  der
Kaiserlichen  Schutztruppe  abkommandirt.  Bei  Wahrnehmung
einer  Stabsarztstelle  durch  einen  Assistenzarzt  I.  oder  II.  Klasse
ist  nur  eine  Besoldung  von  7  200  Mark  oder  6  000  Mark
zahlbar.
Seite  .  620  850  2  500
        <pb n="155" />
        —  145  —









Zu  Titel  1.  Sämmtliche  Beamte  etc.  haben  freie  Wohnung.
  Mit  ihrer  Besoldung  rangiren  nach  dem  Dienstalter
unter  einander:

a)  die  mit  6  000  Mark  bis  7  500  Mark,  im  Durchschnitt
6750  Mark,  dotirten  Sekretäre  und  die  Hauptzollamtsvorsteher,


b)  die  Bezirksrichter  und  Bezirksamtmänner.

Das  persönliche  pensionsberechtigende  Gehalt  beträgt:

1.  für  den  Gouverneur  18  000  Mark,

2.  für  den  Abtheilungschef  der  Zentralverwaltung  und  den
Oberrichter  4  500  Mark  bis  8  000  Mark,  im  Durchschnitt
  6  250  Mark,

3.  für  die  anderen  Abtheilungschefs,  den  Regierungsarzt,
die  Bezirksrichter  und  die  Bezirksamtmänner  3.000  Mark
bis  6  000  Mark,  im  Durchschnitt  4  500  Mark,

4.  für  die  Vorstände  für  Kalkulatur,  Kasse,  Büreau  und
Zoll  3  000  Mark  bis  5  400  Mark,  im  Durchschnitt
4200  Mark,

5.  für  den  ständigen  Hülfsarbeiter,  die  Sekretäre  zu  a,  b
und  c,  den  Katasterbeamten  und  die  Hoauptzollamtsvorsteher
  2  700  Mark  bis  4  500  Mark,  im  Durchschnitt
3  600  Mark,

6.  für  die  Zollamtsassistenten  I.  Klasse  2  700  Mark,

7.  für  die  Büreauassistenten  und  den  Bauassistenten

2  400  Mark,
Seite  für  sich.



Betrag    Darunter
für  das  
Titel.  Ausgabe.  Rechnungs-  künftig
jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
(1.)  Uebertrag...   620  850  2  500
Die  Stellen  der  Aerzte  können  auch  aushülfsweise  mit
Civilärzten  besetzt  werden;  letztere  erhalten  daraus  einen  Höchstbetrag
  von  je  7200  Mark.
Summe  Tite  1  620  850  2  500
        <pb n="156" />
        -- 146 --







Betrag   Darunter
  für  das  künftig
Titel.  Ausgabe.  Rechnungs-  
jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
(1.)  Uebertrag  .  .  .    620 850  2 500
8.  für  die  Zollamtsassistenten  II.  Klasse,  den  Haus=  und
Materialienverwalter,  sowie  den  Katastergehülfen  und
die  Büreaugehülfen  1  600  Mark  bis  2  200  Mark,  im
Durchschnitt  1  900  Mark.
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern
für  in  den  einstweiligen  Ruhestand  getretene  Landesbeamte,
sowie  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener  Landesbeamten..
  .  .  .  .  ..  22 245  —
Andere  persönliche  Ausgaben.
Für  Hülfskräfte.
3.  Für  Weiße  300  400  –
4.   Für  Farbige  .  .  .  .  .  ..  411  660  —
5.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  918  400  30  000
Anmerkung  zu  Titel  5.  Aus  diesem  Titel  werden  die
sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  bei  der  Militärverwaltung,
  soweit  für  diese  nicht  unter  Titel  10  besondere  Fonds
vorgesehen  sind,  mitbestritten.  Die  Ausgaben  für  den
Lazarethbetrieb  werden  aus  diesem  Fonds  für  den  Bereich
der  gesammten  Verwaltung  des  Schutzgebiets  bestritten.
Summe  A.  Civilverwaltung  (Titel  1  bis  5)....2 273 555  32  500
B.  Militärverwaltung.
6.  Besoldungen  bei  der  Schutztruppe  1  590  000  —-7.   Zu Pensionen und Pensionserhöhungen für Pensionäre der Schutz-

  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  653)  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  67  268  —
Seite  1 657  268  —
        <pb n="157" />
        —  147  —



















Betrag    Darunter
für  das  
Titel.  Aus  gabe.  Rechnungs-  künftig
jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  1 657  268  —
8.  Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der  Schutztruppe
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  653)    1 270    --9.
  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  ..  27 600  —
10.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (siehe  auch  Titel  5)  ...  422  000  –
Summe  B.  Militärverwaltung  (Titel  6  bis  10) .....  2  108  138  —
C.  Flottille.
Persönliche  Ausgaben.
11.   Für  Weiße  262  150  —-12.   Für Farbige........................................
  82 190  —
13.   Zu sächlichen und vermischten Ausgaben (wegen der Lazarethkosten siehe auch Tite 5)........................
  304 000  —
Summe  C.  Flottille  (Titel  11  bis  13)  648  340  –
14.  D.  Vertragsmäßige  Zahlung
zum  Zwecke  der  Verzinsung  und  Amortisation  der  von  der  Deutsch-Ostafrikanischen
  Gesellschaft  aufgenommenen  Anleihe  durch
90  halbjährliche  Raten  von  je  300  000  Mark,  15.  und  16.  Rate   600 000  —
Zusammenstellung.
Summe  A  (Titel  1  bis  5)  .  .  .  .  ..  2 273  555  32  500
"  B  (Titel  6  bis  10)  2  108  138  —
"  C  (Titel  11  bis  13)  648  340  —
"  D  (Titel  14)  600  000  —
Summe  I.  Fortdauernde  Aussaben  5 630  033  32  500
28

Reichs-Gesetzbl.  1898.
        <pb n="158" />
        -- 148 --







Betrag    Darunter
für  das  künftig
Titel.  Ausgabe.  Rechnungs-  
jahr  1898.   wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  5  630  033  32  500
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.   Für  Bauten  und  zu  sonstigen  öffentlichen  Arbeiten,  insbesondere
auch  zu  Wege=  und  Hafenanlagen  .  ..  250  000  –
2.   Zur  vorläufigen  Sicherstellung  des  Betriebs  der  Usambara=Eisenbahn
  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  72 000  —
Summe  ll ....  322 000    --III.
  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  .  ...  13  167  –
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen,
  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und
einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds  zu,  aus
welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden
Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe  5  965  200  32  500
Die  Einnahme  beträgt    —







5  965  200
        <pb n="159" />
        149

II.  Etat  fuͤr  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  das  Rechnungsjahr  1898.











Betrag  Darunter
für  das  künftig
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-  

jahr  1898.   wegfallend.
Mark.  Mark.
Einnahme.
1.  Direkte  Steuern  .  ..  28  000  –
2.  Zölle  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .              460  000  —
3.   Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen..........................................
  92  000  —
4.  Reichszuschuß  814  100  —
Summe  der  Einnahme  1  394  100  —
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Besoldungen:
A.  Bei  der  Civilverwaltung.
a.  Zentralverwaltung.
Gouverneur  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  30  000  —
1  Abtheilungschef,  gleichzeitig  Bezirksamtmann  in  Kamerun.  12  000  —
1  Kassenverwalter,  1  Zollverwalter,  1  Sekretär,  1  Baubeamter,
1  Hafenmeister  und  1  Maschineningenieur  mit  je  7  500  Mark  45  000  –
2  Lehrer  mit  6000  Mark  und  4  500  Mark  .  ..  .  10  500  –
1  Materialienverwaler  ..  5  000  –
b.  Lokalverwaltung.
2  Bezirksamtmänner  in  Victoria  und  Kribi  je  9  600  Mark  19  200  —
1  Bezirksamtssekretär  für  Victoria  mit  5  000  Mark  bis  7  500  Mark  6 250  —-2  Amtsdiener für Victoria und Kribi mit je 4 000Mark
  8 000  —
1  Leiter  des  botanischen  Gartens  in  Victoria  7  500  –
4  Zollassistenten,  je  5  000  Mkkk  ..  .  .  ..  20  000  –
Seite  163  450  –





28*
        <pb n="160" />
        —  150  —

 

 

Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1898.

Mark.

Darunter
künftig
wegfallend.

Mark.



(1.)



Uebertrag  .  .  .  .

c.  Justizverwaltung.
1  Richter
1  Sekretär  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
1  Amtsdiener  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..

Summe  Titel  1 A...

Söämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.

Der  Leiter  des  botanischen  Gartens  in  Victoria  bezieht
den  dritten  Theil  aus  dem  Verkaufserlöse  der  in  diesem
Garten  und  auf  der  Gouvernementsplantage  in  Victoria
gezogenen  Produkte  bis  zum  Höchstbetrage  von  1  500  Mark
und  der  Maschineningenieur  5  Prozent  von  der  Brutto-Einnahme
  des  Slipbetriebs  bis  zum  Hochstbetrage  von
1  500  Mark.

Zu  Titel  1  A.  Die  derzeitigen  Inhaber  der  Stellen  des
Gouverneurs,  des  Abtheilungschefs  und  des  Sekretärs
unter  a,  sowie  des  Amtsdieners  unter  c  sind  noch  als  Reichsbeamte
  —  nicht  als  Beamte  der  Lokalverwaltung  —  anzusehen
  und  zu  behandeln.

Das  persönliche  pensionsberechtigende  Gehalt  beträgt  für
den  Gouverneur  9 000  Mark  bis  12 700  Mark;  für  den  Abtheilungschef,
  die  Bezirksamtmänner  und  den  Richter
3 000  Mark  bis  6 000  Mark,  im  Durchschnitt  4  500  Mark;
für  den  Leiter  des  botanischen  Gartens  in  Victoria  3  000  Mark
bis  5  400  Mark;  für  die  Sekretäre,  den  Zollverwalter  und
den  Kassenverwalter,  den  Baubeamten,  den  Hafenmeister,
den  Maschineningenieur  und  die  Lehrer  2  700  Mark  bis
4  500  Mark,  im  Durchschnitt  3  600  Mark;  für  die  Zollassistenten
  und  den  Materialienverwalter  1  600  Mark  bis
2 200  Mark,  im  Durchschnitt  1 900  Mark;  für  die  Amtsdiener
  1 200  Mark  bis  1  800  Mark,  im  Durchschnitt
1 500  Mark.

Seite

163  450

9  600
7 500
4  000



184  550





184  550
        <pb n="161" />
         --151 --













Betrag      Darunter
für  das  
Titel.  Ausgabe.      Rechnungs-  künftig
jahr  1898.   wegfallend.
Mark.  Mark.
(1.)  Uebertrag  .  .    184 550  —
B.  Bei  der  Schutztruppe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  131 300  —
Summe  Titel  1  315  850  —
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern  für
in  den  einstweiligen  Ruhestand  getretene  Landesbeamte,  sowie
zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener  Landesbeamten
  .  .  .  .  .  .  ..  3 000  —
3.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der  Schutztruppe
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  653)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ...  5  685  —
4.  Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der  Schutztruppe
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (eichs-Gesetzbl.
  S.  653)  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  —  —
Andere  persönliche  Ausgaben.
5.   Für  Weiße ...  183  511
6.   Für  Farbige ...  398  180  –
Summe  Titel  1  bis 6  906 226  –
7.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  ..  ..  ..  .  367  050  9  800
8.  Zur  Rückerstattung  des  Reichsvorschusses  von  1  425 000  Mark
(Kapitel  2  Titel  3a  der  einmaligen  Ausgaben  des  Nachtrags
zum  Reichshaushalts-Etat  für  1891/92)  und  der  dem  Schutzgebiete
  nach  den  Uebersichten  der  Reichs-Ausgaben  und  -Einnahmen
  für  die  Etatsjahre  1894/95  und  1895/96  —  Kapitel  2
der  einmaligen  Ausgaben  —  außeretatsmäßig  geleisteten  Zuschüsse
von  zusammen  1 093 710,25  Mark,  demnach  von  überhaupt
2 518 710,25  Mark  abzüglich  der  darauf  in  7  Jahresraten  von
je  90  750  Mark  zurückgezahlten  635  250  Mark  ..  —-  —
Summe  I  (Titel  1  bis  8).  Fortdauernde  Ausgabern ....1 273 276  9  800
        <pb n="162" />
         --152 --





Betrag      Darunter
für  das  
Titel.  Ausgabe.  Rechnungs-   kunftig
jahr  1898.   wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  .1 273 276  9  800
II.  Einmalige  Ausgaben.
Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeiten  .  .  .  ...  100  000  –
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  20  824  —
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Ein—
nahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und  ein—
maligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds  zu,  aus  welchem
auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden
  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe..1  394  100  9 800
Die  Einnahme  beträgt ....   1 394  100  –





—  —  —
        <pb n="163" />
         --153 --III.

  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Togo  auf  das  Rechnungsjahr  1898.
















Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.

Zu  Titel  1  A.  Die  derzeitigen  Inhaber  der  Stellen  des
Landeshauptmanns  und  des  Sekretärs  sind  noch  als  Reichsbeamte
  —  nicht  als  Beamte  der  Lokalverwaltung  —  anzusehen
  und  zu  behandeln.  Das  persönliche  pensionsberechtigende
  Gehalt  beträgt  für  den  Landeshauptmann  8 200  Mark  bis
10  500  Mark;  für  den  Kanzler  3 000  Mark  bis  6  000  Mark ;

Seite  für  sich.



Betrag   Darunter
    für  das  künftig
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-  
jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Einnahme.
1.  Direkte  Steuer  .  ..  .  .  ..  27  000  —
2.  Zölle  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                              500  000  —
3.  Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
  23  000  —
Summe der Einnahme....550 000  —
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Besoldungen.
A.  Bei  der  Civilverwaltung.
Landeshauptmann  .  ..  ...  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  24  000  Mark
1  Kanzler  ...  12 000    "
1  Zollverwalter  7 500    "
1  Kassenverwalter  .  ...  7  500    "
1  Sekretär  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  7 500    "
1  Lehrer  .  ..  5  000    "
3  Zollassistenten,  je  5  000  Mark  ..  .  15  000    "
1  Materialienverwalter  .  .  ..  4 000    "
1      
Amtsdiener  4 000    "  86  500
        <pb n="164" />
         --154 --







Betrag   Darunter
  für  das  künftig
Titel.  Ausgabe.  Rechnungs-  
jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
(1.)  Uebertrag  .  .  .  .  86  500  —
für  den  Zollverwalter,  den  Kassenverwalter,  den  Sekretär
und  den  Lehrer  2 700  Mark  bis  4 500  Mark,  im  Durch—
schnitt  3  600  Mark;  für  die  Zollassistenten  1  600  Mark  bis
2 200  Mark,  im  Durchschnitt  1  900  Mark  für  den  Materialienverwalter
  und  den  Amtsdiener  1  200  Mark  bis  1  800  Mark,
im  Durchschnitt  1  500  Mark.
B.  Bei  der  Schutztrupbe  30  300  –
Summe  Titel  1  116  800  —
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern  für
in  den  einstweiligen  Ruhestand  getretene  Landesbeamte,  sowie
zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener  Landesbeamten  500  —
3.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der  Schutz—
truppe  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  653)  .  .  ..  ..  .  .  .  ...  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  —
4.  Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der  Schutztruppe
  afu  Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  653).  .  .  ..  ..  ...  .  ..  ....  .  .  .  ...  .  ....  .  .  .  .  ...  —  —
Andere  persönliche  Ausgaben.
5.  Für  Weiße  .  .  .  .  .  .  .  ...  50  075  –
6.Für  Farbige  ..  .  .  .  ..  89  800  –
Summe  Titel  1  bis  6  257  175  –
7.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  183  220  —
Summe  1  (Titel  1  bis  7).  Fortdauernde  Ausgaben  440  395  –
II.  Einmalige  Ausgaben.
Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeiten  .  ...  95  000  —
Seite  535  395  —
        <pb n="165" />
        Betrag    Darunter



für  das  
Titel.  Ausgabe.  Rechnungs-  künftig
jahr  1898.   wegfallend.
Mark  Mark.
Uebertrag  535  395   --III.

  Reservefonds.

Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  14  605  –

Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen,
  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und  einmaligen
  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds  zu,  aus  welchem
auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu  decken  sind.

Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden
  Ausgabefonds  wieder  zu.

Der  Reservefonds  ist  übertragbar.

Summe  der  Ausgabe  550  000  –
Die  Einnahme   beträgt ..... 550 000  --











Reichs-Gesetzbl.·1898.  29
        <pb n="166" />
        IV.  Etat  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  das  Rechnungsjahr  1898.

—  156  —













Betrag   Darunter
    für  das  künftig
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs,  
jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Einnahme.
1.  Direkte  Steuern    10  000  —
2.   Zölle  ..  .  ..  .  .  ..  350  000  —
3.   Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen
  .  .  .  ...  40  000  —
4.  Reichszuschuß  .  .  .  ..  ·...........  4 600  600  —
Summe  der  Einnahme  5 000  600  —
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Zu  Besoldungen:
A.  Bei  der  Civilverwaltung.
Zentralverwaltung.
Landeshaupmann  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  24 000  Mark
Ständiger  Vertreter  desselben,  gleichzeitig  Be—
zirksamtmann  in  Windhoek  ...  ..  .  .  ..  .  ...  12 000    "
1  Chef  der  Finanzverwaltung,  zugleich  mit
den  Funktionen  des  Intendanten  der  Schutztruppe
  beauftragt  .  .  .  .  .  .  ..  8 500    "
1  Landrentmeister  mit  6 000  Mark  bis
7 500  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7 500    "
3  Sekretäre,  von  denen  1  als  Proviantmeister
und  1  als  Gerichtsschreiber  fungirt,  mit
5 000  Mark  bis  6  000  Mark,  im  Durchschnitt
  5  500  Mark  .  .  .  .  .  ..  16  500    "  68  500
  —





Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.

Zu  Titel  1  A.  Der  derzeitige  Inhaber  der  Stelle  des
Landeshauptmanns  ist  noch  als  Reichsbeamter  —  nicht  als

Seite  für  sich.
        <pb n="167" />
        — 157 --











Betrag    Darunter
für  das  
Titel.  Aus  ga  be.  Rechnungs-  künftig
jahr  1898.   wegfallend.
Mark.  Mark.
(1.)  Uebertrag  68  500  —
Beamter  der  Lokalverwaltung  —  anzusehen  und  zu  behandeln.
Das  persönliche  pensionsberechtigende  Gehalt  beträgt:
für  den  Landeshauptmann  8  200  Mark  bis  10  500  Mark,
füur  den  ständigen  Vertreter  desselben  und  den  Chef  der
Finanzverwaltung  3.000  Mark  bis  6  000  Mark,  im  Durchschnitt
  4  500  Mark,
für  den  Landrentmeister  und  die  Sekretäre  2  700  Mark
bis  4  500  Mark,  im  Durchschnitt  3  600  Mark.
B.  Bei  der  Schutztruppe  1  031  900  294  400
Summe  Titel 1 ...  1  100  400  294  400
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern  für
in  den  einstweiligen  Ruhestand  getretene  Landesbeamte,  sowie
zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener  Landesbeamten  --  —
3.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der  Schutztruppe
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  653)  .  ..  .....  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  32 000  —
4.  Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der  Schutz—
truppe  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetbl.
  S.  653)  –  —
Andere  persönliche  Ausgaben.
5.  Für  Weiße  .  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  208  847  —
6.Für  Farbige  .  .  .  .  .  ..  76  000  10  000
Summe  Titel  1  bis 6  .  1 417 247  304  400
7.   Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  1  822  570  472  100
3  239  817  776  500





Summe  I  (Titel  1  bis  7).  Fortdauernde  Ausgaben
        <pb n="168" />
        158

 

 

 

 

 

 

Betrag    Darunter
für  das  künftig
Titel.  Aus  ga  be.  Rechnungs-    
jahr  1898.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  3 239  817   776  500
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.   Für  Neubauten  und  Beschaffung  der  inneren  Einrichtung  für  dieselben,
  sowie  zu  sonstigen  öffentlichen  Arbeiten,  insbesondere
auch  zu  Wege=  und  Wasseranlagen  ..  258  000  —-2.   Für die Ablösung von Militärpersonen der Schutztruppe......
  18  000  —
3.  Zu  Theuerungszulagen  an  die  Militärpersonen  der  Schutztruppe,
sowie  an  die  Civilbeamten  30  000
4.  Zu  Beihülfen  für  die  durch  die  Rinderpest  besonders  getroffenen
Ansiedler  und  Eingeboenen  80  000    --5.
  Zur  Hebung  der  Pferde=  und  Viehzucht.  40  000  –
6.  Zur  Fortführung  der  Eisenbahn  und  des  Telegraphen  von
Swakopmund  nach  Windhoek  ..  .  ..  .  .  .  ...  1 000 000  —
7.  Zur  Vervollständigung  der  Vorarbeiten  und  zur  Inangriffnahme
des  Baues  einer  Hafenanlage  in  Swakopmund  .  .  .  250  000  —-8.   Zur Vervollständigung der Artillerie bei der Schutztruppe.....
  40 000  —
Summe  II.  1  716  000  –
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  44  783  —
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen,
  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und
einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds  zu,  aus
welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden
Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe ....   5  000  600  776  500
Die  Einnahme  beträgt









Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.



5 000  600    --
        <pb n="169" />
        —  159  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  anderweite  Festsetzung  des  Gesammtkontingents  der  Brennereien.  S.  159.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  161.  —  Bekanntmachung,
betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen.  S.  161.







(Nr.  2459.)  Gesetz,  betreffend  die  anderweite  Festsetzung  des  Gesammtkontingents  der
Brennereien.  Vom  4.  April  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  I.
An  die  Stelle  von  Absatz  2  und  3  im  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die

24.  Juni  1887  
16.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  1895  S.  276)



Besteuerung  des  Branntweins,  vom

treten  folgende  Bestimmungen:

Die  Verbrauchsabgabe  beträgt  von  einer  nach  Maßgabe  des  folgenden
Absatzes  festzusetzenden  Jahresmenge  (Gesammtkontingent)  0,50  Mark  für  das
Liter  reinen  Alkohols,  von  der  darüber  hinaus  hergestellten  Menge  0,70  Mark
für  das  Liter  reinen  Alkohols.

Das  Gesammtkontingent  wird  zuerst  im  Brennereibetriebsjahr  1897/98
und  demnächst  in  jedem  fünften  Jahre  für  die  folgenden  fünf  Betriebsjahre
(Kontingentsperiode)  nach  dem  Durchschnitte  derjenigen  Branntweinmengen  festgesetzt,
  welche  innerhalb  der  vorhergegangenen  fünf  Jahre  in  den  verbrauchsabgabepflichtigen
  Inlandsverbrauch  übergegangen  sind.  Uebersteigt  in  einem
Betriebsjahre  die  Menge  des  in  Anrechnung  auf  das  Kontingent  zur  Abfertigung
gelangten  Branntweins  die  Menge  des  gegen  Entrichtung  der  Verbrauchsabgabe
in  den  Inlandsverbrauch  gelangten  Branntweins,  so  kann  das  Gesammtkontingent
für  das  nächstfolgende  Betriebsjahr  auf  die  zuletzt  bezeichnete  Branntweinmenge
herabgesetzt  werden.

Der  niedrigere  Abgabesatz  soll  alle  fünf  Jahre  einer  Revision  unterliegen.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  April  1898.
        <pb n="170" />
        —  160  —

Artikel  II.

Der  erste  Satz  des  zweiten  Absatzes  im  §.  47  des  Branntweinsteuergesetzes

24.  Juni  1887

vom  16.  Juni  1895  wird  aufgehoben.

Von  der  nach  Artikel  I  zum  niedrigeren  Abgabesatze  zugelassenen  Jahresmenge
  Branntweins  (Gesammtkontingent)  wird  der  Antheil,  welcher  im  Königreiche
Bayern,  im  Königreiche  Württemberg,  im  Großherzogthume  Baden  und  in  den
Hohenzollernschen  Landen  hergestellt  werden  darf,  in  der  Weise  ermittelt,  daß
jedem  der  bezeichneten  Staaten  und  Landestheile  auf  den  Kopf  seiner  Bevölkerung
zwei  Drittel  derjenigen  Litermenge  reinen  Alkohols  zugetheilt  werden,  welche  sich
auf  den  Kopf  der  Gesammtbevölkerung  der  Branntweinsteuergemeinschaft  ergiebt,
wenn  das  Gesammtkontingent  nach  der  Kopfzahl  der  letzteren  vertheilt  wird.
Bei  den  hiernach  erforderlichen  Berechnungen  sind  die  bei  der  jedesmaligen  letzten
Volkszählung  ermittelten  Bevölkerungsziffern  zu  Grunde  zu  legen.  Die  vorstehenden
  Bestimmungen  können  gegenüber  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg
  und  dem  Großherzogthume  Baden  nur  mit  Zustimmung  des  betreffenden
Staates  abgeändert  werden.



Artikel  III.

Die  Neubemessung  des  Gesammtkontingents  nach  Maßgabe  der  Artikel  I
und  II  dieses  Gesetzes  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1898  in  Kraft,  jedoch  nur  unter
der  Voraussetzung,  daß  bis  dahin  die  Zustimmung  der  Königlich  bayerischen,
der  Königlich  württembergischen  und  der  Großherzoglich  badischen  Regierung  zu
der  im  Artikel  II  enthaltenen  Gesetzesänderung  erfolgt  ist.  Eintretendenfalls  wird
durch  den  Reichskanzler  im  Reichs-Gesetzblatt  eine  bezügliche  Bekanntmachung
erlassen.

Artikel  IV.

Dem  §.  43  d  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,
24.  Juni  1887

    
16.  Juni  1895
Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Brennsteuer  (§.  43  a)  wird  vom
1.  Oktober  1898  eine  besondere  Vergütung  an  die  Einzelstaaten  nicht  gezahlt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  4.  April  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.



vom  wird  folgender  Satz  hinzugefügt:
        <pb n="171" />
        —  161  —

(Nr.  2460.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  26.  März  1898.

Die  in  den  Bekanntmachungen  vom  15.  und  22.  November  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  779  und  781)  veröffentlichten  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  finden,  nachdem  die  Großherzoglich
luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit  ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.
  von  1893  S.  189)  ihnen  zugestimmt  hat,  auch  im  deutsch-luxemburgischen
Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  26.  März  1898.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

--------------



(Nr.  2461.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  5.  April  1898.

Der  Reichstag  hat  in  der  Sitzung  vom  22.  Märtz  d.  J.  beschlossen,  dem  Beschlusse
  des  Bundesraths  (Bekanntmachung  vom  9.  Februar  1898,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  27),
nach  welchem  Anlagen  zur  Herstellung  von  Gußstahlkugeln  mittelst
Kugelschrotmühlen  (Kugelfräsmaschinen)  in  das  Verzeichniß  der  einer
besonderen  Genehmigung  bedürfenden  gewerblichen  Anlagen  aufzunehmen
sind  (§.  16  der  Gewerbeordnung),

die  Zustimmung  zu  ertheilen.
Berlin,  den  5.  April  1898.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Freiherr  von  Thielmann.



—“"“"““-—

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
        —  163  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  1.

Inhalt:  Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen  mit  überseeischen  Ländern.
S.  163.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  164.







(Nr.  2462.)  Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen  mit
überseeischen  Ländern.  Vom  13,  April  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:      §.1

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  dem  Unternehmer  der  auf  Grund  der
Gesetze  vom  6.  April  1885,  27.  Juni  1887  und  20.  März  1893  (Reichs-Gesetzbl.
1885  S.  85,  1887  S.  275,  1893  S.  95)  eingerichteten  Postdampfschiffsverbindungen
mit  Ostasien  und  Australien  für  eine  Erweiterung  des  ostasiatischen  Postdampferdienstes
  durch  Einrichtung  einer  vierzehntägigen  Verbindung  mit  China  eine  Erhöhung
  der  bisher  vertragsmäßig  aus  Reichsmitteln  zu  zahlenden  Beihülfe  um
jährlich  eine  Million  fünfhunderttausend  Mark  zu  bewilligen  und  gleichzeitig  die
Unterhaltung  des  erweiterten  Gesammtunternehmens  unter  Gewährung  der  so
erhöhten  Beihülfe  auf  eine  Dauer  bis  zu  fünfzehn  Jahren  zu  übertragen.

§.  2.

Die  Fahrgeschwindigkeit  auf  der  chinesisch-japanischen  Linie  muß  im  Durchschnitte

  mindestens  betragen:

a)  zwischen  demjenigen  europäischen  Anlaufhafen,  in  welchem  die  Aufnahme
oder  Ablieferung  der  Post  erfolgt,  einerseits  und  dem  jeweiligen  ostasiatischen
  Endhafen  der  Hauptlinie  andererseits  für  ältere  Schiffe
13  Knoten,  für  neuzuerbauende  Schiffe  14  Knoten;

b)  auf  der  Zweiglinie    12,6  Knoten.

Die  Fahrgeschwindigkeit  auf  der  australischen  Linie  muß  im  Durchschnitte

mindestens  betragen:
zwischen  demjenigen  europäischen  Anlaufhafen,  in  welchem  die  Aufnahme
oder  Ablieferung  der  Post  erfolgt,  einerseits  und  dem  jeweiligen
australischen  Posthafen  der  Linie  andererseits  12,2  Knoten,  für  neuzuerbauende
  Schiffe  13,5  Knoten.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  April  1898.
        <pb n="174" />
        —  164  —

§.  3.

Der  Unternehmer  ist  zu  verpflichten,  auf  Verlangen  des  Reichskanzlers
innerhalb  der  Vertragsdauer  auf  der  chinesisch-japanischen  und  der  australischen
Hauptlinie  für  neuzuerbauende  Schiffe  eine  Erhöhung  der  vertragsmäßigen  Fahrgeschwindigkeit
  eintreten  zu  lassen,  soweit  auf  einer  ausländischen  Konkurrenzpostlinie
  eine  Steigerung  der  vertragsmäßigen  Fahrgeschwindigkeit  erfolgt.

Diese  Erhöhung  der  Fahrgeschwindigkeit  hat  ohne  besondere  Gegenleistung
des  Reichs  zu  erfolgen,  soweit  der  Unternehmer  der  ausländischen  Postlinie  die
für  seine  Dampfer  vorgeschriebene  Fahrgeschwindigkeit  ohne  Erhöhung  der  vertragsmäßigen
  Gegenleistung  steigert.

§.  4.

Der  Unternehmer  ist  zu  verpflichten,  die  Dampfer  für  die  ostasiatische
Linie  abwechselnd  von  Bremen  beziehungsweise  Hamburg  ausgehen  zu  lassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  13.  April  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.



..

(Nr.  2463.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
13.  April  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und

Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  23.Juni 1880/1.Mai 1894      (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:
Für  das  Großherzogthum  Oldenburg  wird  vom  1.  Mai  d.  J.  ab  bis
auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des
§.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  13.  April  1898.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Rothe.







Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="175" />
        —  165  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  15.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  deutsche  Flotte.  S.  165.











(Nr.  2464.)  Gesetz,  betreffend  die  deutsche  Flotte.  Vom  10.  April  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Schiffsbestand.

§.  1.
1.  Der  Schiffsbestand  der  deutschen  Flotte  wird,  abgesehen  von  Torpedofahrzeugen,
  Schulschiffen,  Spezialschiffen  und  Kanonenbooten,  festgesetzt  auf:
a)  verwendungsbereit:
1  Flottenflaggschiff,
2  Geschwader  zu  je  8  Linienschiffen,
2  Divisionen  zu  je  4  Küstenpanzerschiffen,
6  große  Kreuzer  als  Aufklärungsschiffe  der  heimischen
16  kleine  Kreuzer  Schlachtflotte,

3  große/10 kleine  Kreuzer    für  den  Auslandsdienst;

b)  als  Material-Reserve:
2  Linienschiffe,
3  große  Kreuzer,
4  kleine  Kreuzer.
2.  Von  den  am  1.  April  1898  vorhandenen  und  im  Baue  befindlichen
Schiffen  kommen  auf  diesen  Sollbestand  in  Anrechnung:

als  Linienschiffe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  12,

als  Küstenpanzerschiffe  ...  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  ...  8,

als  große  Kreuzer  10,

als  kleine  Kreuzer  ·..........  23.
Reichs-Gesetzbl.  1898.    32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1898.
        <pb n="176" />
        —  166  —

3.  Die  Bereitstellung  der  Mittel  für  die  zur  Erreichung  des  Sollbestandes
(Ziffer  1)  erforderlichen  Neubauten  unterliegt  der  jährlichen  Festsetzung  durch  den
Reichshaushalts-Etat  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Fertigstellung  des  gesetzlichen
Schiffsbestandes,  soweit  die  im  §.7  dafür  angegebenen  Mittel  ausreichen,  bis
zum  Ablaufe  des  Rechnungsjahrs  1903  durchgeführt  werden  kann.

§.  2.
Die  Bereitstellung  der  Mittel  für  die  erforderlichen  Ersatzbauten  unterliegt
der  jährlichen  Festsetzung  durch  den  Reichshaushalts-Etat  mit  der  Maßgabe,  daß
in  der  Regel
Linienschiffe  und  Küstenpanzerschiffe  nach  25  Jahren,
große  Kreuzer  nach  20  Jahren,
kleine  Kreuzer  nach  15  Jahren

ersetzt  werden  können.

Die  Fristen  laufen  vom  Jahre  der  Bewilligung  der  ersten  Rate  des  zu
ersetzenden  Schiffes  bis  zur  Bewilligung  der  ersten  Rate  des  Ersatzschiffs.

Zu  einer  Verlängerung  der  Ersatzfrist  bedarf  es  im  Einzelfalle  der  Zustimmung
  des  Bundesraths,  zu  einer  Verkürzung  derjenigen  des  Reichstags.
Etwaige  Bewilligungen  von  Ersatzbauten  vor  Ablauf  der  gesetzlichen  Lebensdauer
—  höhere  Gewalt,  wie  Untergang  eines  Schiffes,  ausgeschlossen  —  sind  innerhalb
  einer  mit  dem  Reichstage  zu  vereinbarenden  Frist  durch  Zurückstellung
anderer  Ersatzbauten  auszugleichen.

II.  Indiensthaltungen.

§.  3.

Die  Bereitstellung  der  Mittel  für  die  Indiensthaltungen  der  heimischen
Schlachtflotte  unterliegt  der  jährlichen  Festsetzung  durch  den  Reichshaushalts-Etat
mit  der  Maßgabe,  daß  im  Dienste  gehalten  werden  können:

a)  zur  Bildung  von  aktiven  Formationen:

9  Linienschiffe,
2  große  Kreuzer,
6  kleine  Kreuzer,
b)  als  Stammschiffe  von  Reserveformationen:
4  Linienschiffe,
4  Küstenpanzerschiffe,
2  große  Kreuzer,
5  kleine  Kreuzer;
c)  zur  Aktivirung  einer  Reserveformation  auf  die  Dauer  von  zwei  Monaten:
2  Linienschiffe  oder  Küstenpanzerschiffe.
        <pb n="177" />
        —  167  —

III.  Personalbestand.
§.  4.

An  Deckoffizieren,  Unteroffizieren  und  Gemeinen  der  Matrosendivisionen,
Werftdivisionen  und  Torpedoabtheilungen  sollen  vorhanden  sein:
1.  eineinhalbfache  Besatzungen  für  die  im  Auslande  befindlichen  Schiffe;
2.  volle  Besatzungen  für
die  zu  aktiven  Formationen  der  heimischen  Schlachtflotte  gehörigen
Schiffe,
die  Hällte  der  Torpedofahrzeuge,
die  Schulschiffe,
die  Spezialschiffe;
3.  Besatzungsstämme  (Maschinenpersonal  zwei  Drittel,  übriges  Personal
die  Hälfte  der  vollen  Besatzungen)  für
die  zu  Reserveformationen  der  heimischen  Schlachtflotte  gehörigen
Schiffe,
die  zweite  Hälfte  der  Torpedofahrzeuge;
4.  der  erforderliche  Landbedarf;
5.  ein  Zuschlag  von  fünf  Prozent  vom  Gesammtbedarfe.

§.  5.
Die  nach  Maßgabe  dieser  Grundsätze  erforderlichen  Etatsstärken  der
Matrosendivisionen,  Werftdivisionen  und  Torpedoabtheilungen  unterliegen  der  jährlichen
  Festsetzung  durch  den  Reichshaushalts-Etat.

IV.  Sonstige  Ausgaben.
§.  6.

Alle  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  des  Marine-Etats,  hinsichtlich
deren  in  diesem  Gesetze  keine  Bestimmungen  getroffen  sind,  unterliegen  der  jährlichen
  Festsetzung  durch  den  Reichshaushalts-Etat  nach  Maßgabe  des  Bedarfs.

V.  Kosten.

§.  7.

Während  der  nächsten  sechs  Rechnungsjahre  (1898  bis  1903)  ist  der
Reichstag  nicht  verpflichtet,  für  sämmtliche  einmalige  Ausgaben  des  Marine-Etats
  mehr  als  408  900  000  Mark,  und  zwar  für  Schiffsbauten  und  Armirungen
mehr  als  356  700  000  Mark  und  für  die  sonstigen  einmaligen  Ausgaben  mehr
als  52 200  000  Mark,  sowie  für  die  fortdauernden  Ausgaben  des  Marine-Etats
        <pb n="178" />
        —  168  —

mehr  als  die  durchschnittliche  Steigerung  von  4  900  000  Mark  jährlich  bereit
zu  stellen.

Soweit  sich  in  Gemäßheit  dieser  Bestimmung  das  Gesetz  bis  zum  Ablaufe
des  Rechnungsjahrs  1903  nicht  durchführen  läßt,  wird  die  Ausführung  bis  über
das  Jahr  1903  hinaus  verschoben.

§.  8.

Soweit  die  Summe  der  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  der
Marineverwaltung  in  einem  Etatsjahre  den  Betrag  von  117 525  494  Mark
übersteigt,  und  die  dem  Reiche  zufließenden  eigenen  Einnahmen  zur  Deckung  des
Mehrbedarfs  nicht  ausreichen,  darf  der  Mehrbetrag  nicht  durch  Erhöhung  oder
Vermehrung  der  indirekten,  den  Massenverbrauch  belastenden  Reichssteuern  gedeckt
  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Homburg  vor  der  Höhe,  den  10.  April  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="179" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  16.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstage.  S.  169.









(Nr.  2465.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstage.  Vom  22.  April  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  14  des  Wahlgesetzes  vom
31.  Mai  1869  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  Wahlen  zum  Reichstage  sind  am  16.  Juni  1898  vorzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  22.  April  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  33

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  April  1898.
        <pb n="180" />
        <pb n="181" />
        —  171  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  17.



Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erklärung  Kiautschous  zum  Schutzgebiete.  S.  171.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Festsetzung  besonderer  Rayons  für  die  Festung  Königstein.  S.  172.







(Nr.  2466.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erklärung  Kiautschous  zum  Schutzgebiete.
Vom  27.  April  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:
Nachdem  durch  den  am  6.  März  1898  zwischen  Unserer  Regierung  und
der  Kaiserlich  chinesischen  Regierung  zu  Peking  geschlossenen  Vertrag  das  in
diesem  Vertrage  näher  bezeichnete,  an  der  Kiautschou-Bucht  belegene  Gebiet  in

deutschen  Besitz  übergegangen  ist,  nehmen  Wir  hiermit  im  Namen  des  Reichs
dieses  Gebiet  unter  Unseren  Kaiserlichen  Schutz.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  Schloß,  den  27.  April  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.



Reichs=  Gesetzbl.  1898.  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1898.
        <pb n="182" />
        —  172  —

(Nr.  2467.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  besonderer  Rayons  für  die  Festung
Königstein.  Vom  25.  April  1898.

Auf  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigenthums
  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459)  wird  bekannt  gemacht,  daß  für  die  Festung  Königstein  die
Festsetzung  besonderer  Rayons  in  Aussicht  genommen  ist.

Berlin,  den  25.  April  1898.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="183" />
        —  173  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  18.

  
Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Kiautschou.  S.  173.







(Nr.  2468.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Kiautschon.  Vom  27.  April  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:
§.  1.

Das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  197)  kommt  in  Gemäßheit  des  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  deutschen  Schutzgebiete,  in  dem  Gebiete  von  Kiautschou  vom  1.  Juni
1898  ab  mit  den  in  dieser  Verordnung  vorgesehenen  Abänderungen  zur  Anwendung.

§.2.

Der  Gerichtsbarkeit  (§.  1)  unterliegen  alle  Personen,  welche  in  dem  Schutzgebiete
  wohnen  oder  sich  aufhalten,  oder  bezüglich  deren,  hiervon  abgesehen,  ein
Gerichtsstand  in  dem  Schutzgebiete  nach  den  zur  Geltung  kommenden  Gesetzen
begründet  ist,  die  Chinesen  jedoch  nur,  soweit  sie  dieser  Gerichtsbarkeit  besonders
unterstellt  werden.

Der  Gouverneur  bestimmt  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  (Reichs-Marine-Amts),
  inwieweit  auch  die  Chinesen  der  Gerichtsbarkeit  (§.  1)  zu  unterstellen
  sind.

Der  Gouverneur  ist  befugt,  Angehörige  farbiger  Völkerstämme  von  der
Gerichtsbarkeit  (§.  1)  auszuschließen.

Die  nach  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete,  für  die  Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen  Sachen  einschließlich
des  Bergwerkseigenthums  maßgebenden  Vorschriften  finden  keine  Anwendung.

Der  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt)  und  mit  dessen  Genehmigung  der
Gouverneur  sind  bis  auf  Weiteres  befugt,  die  zur  Regelung  dieser  Verhältnisse
erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

§.  4.

Die  Gerichtsbarkeit  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  gehörenden
Sachen  wird  dem  Gerichte  des  Schutzgebiets  übertragen.

Auf  diese  Sachen  finden  die  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  die  im
§.  28  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bezeichneten  Strafsachen  gelten.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1898.
        <pb n="184" />
        —  174  —

§.  5.

Als  Berufungs=  und  Beschwerdegericht  wird  für  das  Schutzgebiet  an  Stelle
des  Reichsgerichts  (Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  §§.  18,  36,  43)  das
Kaiserliche  Konsulargericht  zu  Schanghai  bestimmt,  welches  für  diese  Angelegenheiten
  aus  dem  Konsul  und  vier  Beisitzern  besteht.

Die  das  Verfahren  vor  dem  Konsul  und  dem  Konsulargerichte  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  finden  auf  das  Verfahren
in  der  Berufungs=  und  Beschwerdeinstanz,  soweit  nicht  für  dieses  besondere  Vorschriften
  getroffen  sind,  entsprechende  Anwendung.  Die  §§.  9  und  28  des
bezeichneten  Gesetzes  bleiben  außer  Anwendung.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  Konkurssachen  und  in  den  zur
streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehörenden  Angelegenheiten  erfolgt  die  Entscheidung
über  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  unter  Mitwirkung  der  Beisitzer,  wenn  die
angefochtene  Entscheidung  unter  Mitwirkung  von  Beisitzern  ergangen  ist.

In  den  im  §.  4  bezeichneten  Strafsachen  ist  die  Vertheidigung  auch  in
der  Berufungsinstanz  nothwendig.  In  der  Hauptverhandlung  ist  die  Anwesenheit
des  Vertheidigers  erforderlich;  der  §.  145  der  Strafprozeßordnung  findet  Anwendung.

§.  6.

Die  Todesstrafe  ist  durch  Enthaupten  oder  Erschießen  zu  vollstrecken.

Der  Gouverneur  bestimmt,  welche  der  beiden  Vollstreckungsarten  in  dem
einzelnen  Falle  stattzufinden  hat.

§.  7.

Für  die  Zustellungen,  die  Zwangsvollstreckung  und  das  Kostenwesen  können
einfachere  Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen.

Der  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt)  und  mit  dessen  Genehmigung  der
Gouverneur  sind  befugt,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

§.  8.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  599)  findet  in  dem  Schutzgebiete  vom  1.  Juni  1898  ab  auf  alle
Personen,  welche  nicht  Chinesen  sind,  Anwendung.

Der  Gouverneur  ist  befugt,  für  Angehörige  farbiger  Völkerstämme
abweichende  Anordnungen  zu  treffen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  Schloß,  den  27.  April  1898.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="185" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  175.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  elektrischer  Akkumulatoren
aus  Blei  oder  Bleiverbindungen.  S.  176.









(Nr.  2469.)  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom  11.  Mai,
1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen
des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland  sowie  den  Angehörigen
  und  den  Erzeugnissen  britischer  Kolonien  und  auswärtiger  Besitzungen
für  die  Zeit  bis  zum  30.  Juli  1899  diejenigen  Vortheile  einzuräumen,  die  seitens
des  Reichs  den  Angehörigen  oder  den  Erzeugnissen  des  meistbegünstigten  Landes
gewährt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Urville,  den  11.  Mai  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.



Reichs-Gesetzbl.  1898.  36
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Mai  1898.
        <pb n="186" />
        —  176  —

(Nr.  2470.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur
Herstellung  elektrischer  Akkumulatoren  aus  Blei  oder  Bleiverbindungen.
Vom  11.  Mai  1898.

Auf  Grund  der  §§.  120e  und  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung
elektrischer  Akkumulatoren  aus  Blei  oder  Bleiverbindungen  folgende  Vorschriften

erlassen:
§.  1.

In  Anlagen  zur  Herstellung  elektrischer  Akkumulatoren  aus  Blei  oder
Bleiverbindungen  müssen  die  Arbeitsräume,  in  denen  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung
  von  Blei  oder  Bleiverbindungen  stattfindet,  mindestens  drei  Meter
hoch  und  mit  Fenstern  versehen  sein,  welche  geöffnet  werden  können  und  eine
ausreichende  Lufterneuerung  ermöglichen.

Die  Räume  zum  Formiren  (Laden)  der  Platten  müssen  mit  wirksamen
Ventilationseinrichtungen  versehen  sein.

§.  2.

In  den  Räumen,  in  denen  bei  der  Arbeit  ein  Verstäuben  oder  Verstreuen
von  Blei  oder  Bleiverbindungen  stattfindet,  muß  der  Fußboden  so  eingerichtet
sein,  daß  er  kein  Wasser  durchläßt.  Die  Wände  und  Decken  dieser  Räume
müssen,  soweit  sie  nicht  mit  einer  glatten,  abwaschbaren  Bekleidung  oder  mit
eineim  Oelfarbenanstriche  versehen  sind,  mindestens  einmal  jährlich  mit  Kalk  frisch
angestrichen  werden.

Die  Verwendung  von  Holz,  weichem  Asphalt  oder  Linoleum  als  Fußbodenbelag
  sowie  von  Tapeten  als  Wandbekleidung  ist  in  diesen  Räumen  nicht
gestattet.  

§.  3.

Die  Schmelzkessel  für  Blei  sind  mit  gut  ziehenden,  ins  Freie  oder  in
einen  Schornstein  mündenden  Abzugsvorrichtungen  (Fangtrichtern)  zu  überdecken.

§.  4.

Wo  eine  maschinelle  Bearbeitung  der  Bleiplatten  (Gitter  oder  Rahmen)
durch  Bandsägen,  Kreissägen,  Hobelmaschinen  oder  dergleichen  stattfindet,  muß
durch  geeignete  Vorrichtungen  thunlichst  dafür  Sorge  getragen  werden,  daß  abgerissene
  Bleitheile  und  Bleistaub  unmittelbar  an  der  Entstehungsstelle  abgefangen
werden.

§.  5

Apparate  zur  Herstellung  von  metallischem  Bleistaube  müssen  so  abgedichtet
und  eingerichtet  sein,  daß  weder  bei  dem  Herstellungsverfahren  noch  bei  ihrer
Entleerung  Bleistaub  entweichen  kann.
        <pb n="187" />
        —  177  —

§.  6.

Das  Sieben,  Mischen  und  Anfeuchten  der  zur  Füllung  der  Platten
dienenden  Masse,  sofern  sie  Blei  oder  Bleiverbindungen  enthält,  das  Abziehen
der  aus  Papier  oder  dergleichen  bestehenden  Hüllen  von  den  getrockneten  Platten
sowie  alle  sonstigen  mit  Staubentwickelung  verbundenen  Hantirungen  mit  der
trockenen  oder  getrockneten  Füllmasse  dürfen  nur  unter  wirksamen  Abzugsvorrichtungen
  oder  in  Apparaten  vorgenommen  werden,  welche  so  eingerichtet
sind,  daß  eine  Verstäubung  nach  außen  nicht  stattfinden  kann.

§.  7.

Geöffnete  Behälter  mit  Bleistaub  oder  Bleiverbindungen  sind  auf  einem
Roste  und  mit  diesem  auf  einem  ringsum  mit  Rand  versehenen  Untersatze  so
aufzustellen,  daß  bei  der  Entnahme  aus  dem  Behälter  verstreute  Stoffe  in  dem
Untersatz  aufgefangen  werden.

§.  8.
Die  folgenden  Verrichtungen:
a)  die  maschinelle  Bearbeitung  der  Bleiplatten,  Gitter  oder  Rahmen  (§.  4),
b)  die  Herstellung  metallischen  Bleistaubs  (§.  5),
c)  das  Herstellen  und  Mischen  der  Füllmasse  (§.  6),  soweit  es  maschinell
erfolgt,
müssen  je  in  einem  besonderen,  von  anderen  Arbeitsräumen  getrennten  Raume
ausgeführt  werden.
§.  9.

Die  Tische,  auf  denen  die  Füllmasse  in  die  Platten  (Gitter,  Rahmen)
eingestrichen  oder  eingepreßt  wird,  müssen  eine  glatte  und  dichtgefugte  Oberfläche
haben;  sie  müssen  täglich  mindestens  einmal  feucht  gereinigt  werden.

§.  10.

Lötharbeiten,  welche  unter  Anwendung  eines  Wasserstoff-,  Wassergas=  oder
Steinkohlengas-Gebläses  ausgeführt  werden,  dürfen,  soweit  es  die  Natur  der
Arbeit  gestattet,  nur  an  bestimmten  Arbeitsplätzen  unter  wirksamen  Absaugevorrichtungen
  vorgenommen  werden.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  diejenigen  Lötharbeiten,  welche
zur  Verbindung  der  Elemente  dienen  und  nicht  außerhalb  der  Formirräume  vorgenommen
  werden  können.

§.  11.

Das  zur  Herstellung  von  Wasserstoffgas  dienende  Zink  und  die  im  Betriebe

zur  Verwendung  kommende  Schwefelsäure  müssen  technisch  rein  sein.

§. 12.

Die  Arbeitsräume  sind  von  Verunreinigungen  mit  Blei  oder  Bleiverbindungen

möglichst  frei  zu  halten.
In  den  im  §.  2  bezeichneten  Räumen  muß  der  Fußboden  täglich  mindestens
einmal,  und  zwar  nach  Beendigung  der  Arbeitszeit,  feucht  gereinigt  werden.
        <pb n="188" />
        —  178  —
§.  13.

Der  Arbeitgeber  hat  allen  bei  der  Herstellung  von  Akkumulatoren  beschäftigten
  Arbeitern  Arbeitsanzüge  und  Mützen  in  ausreichender  Zahl  und  in
zweckentsprechender  Beschaffenheit  zur  Verfügung  zu  stellen.

Er  hat  durch  geeignete  Anordnungen  und  Beaussichtigung  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  die  Arbeitskleider  nur  von  denjenigen  Arbeitern  benutzt  werden,
denen  sie  zugewiesen  sind,  mindestens  wöchentlich  gewaschen  und  während  der
Zeit,  wo  sie  sich  nicht  im  Gebrauche  befinden,  an  den  dafür  bestimmten  Plätzen
aufbewahrt  werden.

§.  14.

In  einem  staubfreien  Theile  der  Anlage  muß  für  die  Arbeiter  ein  Waschund
  Ankleideraum  und  getrennt  davon  ein  Speiseraum  vorhanden  sein.  Diese
Räume  müssen  sauber  und  staubfrei  gehalten  und  während  der  kalten  Jahreszeit
geheizt  werden.

In  dem  Wasch=  und  Ankleideraume  müssen  Wasser,  Gefäße  zum  Mundspülen,
  zum  Reinigen  der  Hände  und  Nägel  geeignete  Bürsten,  Seife  und  Handtücher
  sowie  Einrichtungen  zur  Verwahrung  derjenigen  Kleidungsstücke,  welche
vor  Beginn  der  Arbeit  abgelegt  werden,  in  ausreichender  Menge  vorhanden  sein.

Der  Arbeitgeber  hat  seinen  Arbeitern  wenigstens  einmal  wöchentlich  Gelegenheit
  zu  geben,  ein  warmes  Bad  zu  nehmen.

§.  15.

Die  Verwendung  von  Arbeiterinnen  sowie  von  jugendlichen  Arbeitern  zu
solchen  Verrichtungen,  welche  sie  mit  Blei  oder  Bleiverbindungen  in  Berührung
bringen,  ist  untersagt.

Diese  Bestimmung  hat  bis  zum  30.  Juni  1908  Gültigkeit.

§. 16

Der  Arbeitgeber  darf  zur  Beschäftigung  bei  der  Herstellung  von  Akkumulatoren
  nur  solche  Personen  einstellen,  welche  die  Bescheinigung  eines  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  dazu  ermächtigten  Arztes  darüber  beibringen,  daß
sie  nach  ihrem  Gesundheitszustande  für  diese  Beschäftigung  geeignet  sind.  Die
Bescheinigungen  sind  zu  sammeln,  aufzubewahren  und  dem  Ausfsichtsbeamten
(§.  139b  der  Gewerbeordnung)  auf  Verlangen  vorzulegen.

§.  17.

Die  Beschäftigung  der  zum  Mischen  und  Herstellen  sowie  zum  Einstreichen
der  Füllmasse  in  die  Matten  (Gitter  oder  Rahmen)  verwendeten  Arbeiter  ist
wahlweise  so  zu  regeln,  daß  die  Arbeitszeit

a)  entweder  die  Dauer  von  acht  Stunden  täglich  nicht  übersteigt  und  durch

eine  Pause  von  mindestens  eineinhalb  Stunden  unterbrochen  wird,

b)  oder  die  Dauer  von  sechs  Stunden  täglich  nicht  übersteigt  und  nicht

zum  Zwecke  der  Nahrungsaufnahme  unterbrochen  wird.
        <pb n="189" />
        —  179  —

Wird  die  Arbeitszeit  in  der  in  lit.  b  bezeichneten  Weise  geregelt,  so  dürfen
die  bezeichneten  Arbeiter  im  Betrieb  auch  anderweit  beschäftigt  werden,  sofern
sie  bei  dieser  anderweiten  Arbeit  mit  Blei  oder  Bleiverbindungen  nicht  in  Be—
rührung  kommen,  und  zwischen  beiden  Beschäftigungsarten  eine  Pause  von
mindestens  zwei  Stunden  gewährt  wird.

Der  Arbeitgeber  hat  binnen  einer  Woche  nach  dem  Inkrafttreten  dieser
Vorschriften  oder  nach  der  Betriebseröffnung  die  hiernach  von  ihm  gewählte
Regelung  der  Arbeitszeit  bei  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen  und  darf  eine  andere
Regelung  nur  nach  vorheriger  Anzeige  zur  Ausführung  bringen.

§.  18.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  seiner
Arbeiter  einem  dem  Aufsichtsbeamten  namhaft  zu  machenden  approbirten  Arzte
zu  übertragen,  welcher  die  Arbeiter  mindestens  einmal  monatlich  auf  die  An—
zeichen  etwa  vorhandener  Bleierkrankung  zu  untersuchen  hat.

Auf  Anordnung  des  Arztes  sind  Arbeiter,  welche  Krankheitserscheinungen
in  Folge  der  Bleieinwirkung  zeigen,  bis  zur  völligen  Genesung,  solche  Arbeiter
aber,  welche  sich  dieser  Einwirkung  gegenüber  besonders  empfindlich  erweisen,
dauernd  von  der  Beschäftigung  mit  Blei  oder  Bleiverbindungen  fern  zu  halten.

§.  19.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  zur  Kontrole  über  den  Wechsel  und  Be—
stand  sowie  über  den  Gesundheitszustand  der  Arbeiter  ein  Buch  zu  führen  oder
durch  einen  Betriebsbeamten  führen  zu  lassen.  Er  ist  für  die  Vollständigkeit  und
Richtigkeit  der  Einträge,  soweit  sie  nicht  vom  Arzte  bewirkt  werden,  verantwortlich.

Dieses  Kontrolbuch  muß  enthalten:

1.  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Wohnort,  Tag  des  Ein=  und  Austritts
jedes  Arbeiters,  sowie  die  Art  seiner  Beschäftigung,
2. den  Namen  dessen,  welcher  das  Buch  führt,
3. den  Namen  des  mit  der  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der
Arbeiter  beauftragten  Arztes,  

4.  den  Tag  und  die  Art  der  Erkrankung  eines  Arbeiters,

5.  den  Tag  seiner  Genesung,

6.  die  Tage  und  die  Ergebnisse  der  im  §.  18  vorgeschriebenen  allgemeinen
ärztlichen  Untersuchungen.




  


§.  20.

Der  Arbeitgeber  hat  für  die  bei  der  Herstellung  von  Akkumulatoren  beschäftigten
  Arbeiter  verbindliche  Bestimmungen  über  folgende  Gegenstände  zu
erlassen:

1.  Die  Arbeiter  dürfen  Nahrungsmittel  nicht  in  die  Arbeitsräume  mitnehmen.
  Das  Mitbringen  und  der  Genuß  von  Branntwein  im  Betrieb
ist  untersagt.  Das  Einnehmen  von  Mahlzeiten  ist  nur  außerhalb  der
Arbeitsräume  gestattet.

Reichs.  Gesetzbl.  1898.  37
        <pb n="190" />
        —  180  —

2.  Die  Arbeiter  haben  die  ihnen  überwiesenen  Arbeitskleider  bestimmungs—
gemäß  zu  benutzen.

3.  Die  Arbeiter  dürfen  erst  dann  den  Speiseraum  betreten,  Mahlzeiten
einnehmen  oder  die  Anlage  verlassen,  wenn  sie  zuvor  die  Arbeitskleider
  abgelegt,  Hände  und  Gesicht  sorgfältig  gewaschen  sowie  den
Mund  ausgespült  haben.

4.  Den  Arbeitern  ist  das  Rauchen,  Schnupfen  und  Kauen  von  Taback
während  der  Arbeitszeit  untersagt.  ·

In  den  zu  erlassenden  Bestimmungen  ist  vorzusehen,  daß  Arbeiter,  die
trotz  wiederholter  Warnung  den  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  zuwider—
handeln,  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen
werden  können.

Ist  für  einen  Betrieb  eine  Arbeitsordnung  erlassen  (§.  134a  der  Gewerbe—
ordnung),  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung
aufzunehmen.

§.  21.

In  jedem  Arbeitsraume  sowie  in  dem  Ankleide-  und  dem  Speiseraume
muß  eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  der  §§.1  bis  20  dieser  Vorschriften  sowie
der  gemäß  §.  20  vom  Arbeitgeber  erlassenen  Bestimmungen  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  aushängen.

§.  22.

Im  Falle  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  §§.  1  bis  21  dieser  Vorschriften
kann  die  Polizeibehörde  die  Einstellung  des  Betriebs,  soweit  er  durch  die  Vorschriften
  betroffen  wird,  bis  zur  Herstellung  des  vorschriftsmäßigen  Zustandes
anordnen  (§.  147  Absatz  4  der  Gewerbeordnung).  

§.23.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1898  in  Kraft.
Soweit  in  einem  Betriebe  zur  Durchführung  der  in  den  §§.  1,  2  und  8
enthaltenen  Bestimmungen  bauliche  Veränderungen  erforderlich  sind,  können  hierzu
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  Fristen  bis  höchstens  zum  1.  Januar  1899
gewährt  werden.
Berlin,  den  11.  Mai  1898.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.



.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="191" />
        —  181  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 20.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr
  1898.  S.  181.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  S.  188.









(Nr.  2471.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Rechnungsjahr  1898.  Vom  17.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths

und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1898  wird
in  Ausgabe
auf  7 787  885  Mark,  nämlich

auf  1 109  280  Mark  an  fortdauernden,
auf  6 678 605  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats

und
in  Einnahme
auf  7 787  885  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1898  hinzu.

§.  2.
Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  Mehrbedarfs  sind  zum  Betrage  von
5  000  000  Mark  nur  soweit  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach
Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,  als  sie  nicht  durch  Mehrerträge  bei
Reichs-Gesetzbl.  1898.  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Mai  1898.
        <pb n="192" />
        —  182  —

den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Ein—
nahmen  ihre  Deckung  finden.

§.  3.
Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Besoldungs-Etat

  für  das  Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis
31.  März  1899  wird  auf  18 000  Mark  festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Straßburg  i./E.,  den  17.  Mai  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="193" />
        —  183  —

Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1898.















Für  das  Rechnungsjahr  1898
        
Kapitel  Titel  Ausgabe.  treten  hinzu  gehen  ab
Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
V.  Reichsamt  des  Innern.
7.  1/12.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  ..  86  780  —
7a.  1/19.  Allgemeine  Fonds  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .          1  000  000  —-13a.1/12.   Reichs-Versicherungsamt.....................
  22 500  —
Summe  V.  ..  .  1 109 280  —
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
44.  —  Militärverwaltung  von  Bayern.  .  .  .  .  .  26  805  M.
Davon  ab:
der  auf  die  einmaligen  Ausgaben  des
ordentlichen  Etats  —  Kapitel  5
Titel  189  —  mit.  26  805  "
entfallende  Betrag.
Bleiben  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  1  109 280









38*
        <pb n="194" />
        184

 

 

Für  das  Rechnungsjahr  1898

























  
Kapitel  Titel  Ausgabe.  treten  hinzu  gehen  ab
Mark.  Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
3.  7.  12/14.  III.  Reichsamt  des  Innen  133  000  —
4.  35.  IV.  Ppost-  und  Telegraphenverwaltung  1  190  000  —
4a.  1.  IVa.  Reichsdruckerei  ......  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  260  200
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
4a  und  a)  Preußen  etc.  210  000  –
99a.  Summe  A  für  sich.
Preußen  etc.
133a.  Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  zu
denen  die  Verkaufserlöse  für  disponible  Grundstücke
  zur  Verwendung  kommen  66  000  –
Summe  B  für  sich.
189.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A.  26  805  –
Summe  V.  302  805  —
6.  53a.u.b.  VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine ...  313 000  —
6a.  —  VIa.  Zur  Verwaltung  des  Gouvernemen
Kiautschou  5  000  000  –
6  938  805  260  200
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  6  678  605       --Dazu
  Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  1  109  280  —
Summe  der  Ausgabe  7  787  885  —
        <pb n="195" />
        Für  das  Rechnungsjahr  1898















Kapitel.  Titel.  
    Einnahme  treten  hinzu  gehen  ab
Mark.  Mark.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.

1/9.  Einnahmen  —  —

Fortdauernde  Ausgabe:
17/66.  B.  Betriebsverwaltung  .  .  .  .  ..  408  000  —

Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  III)  .  .  .  .  —  408  000
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.

16.  Einnahme  —-  —

Fortdauernde  Ausgabe:
13/27.  B.  Betriebsverwaltung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  400  000  —

Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  V)  .  .  .  .  —  400  000
VII.  Verschiedene  Verwaltungs  -Einnahmen.
9a.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der
Gesammtheit  aller  Bundesstaaten:
Preußen  etc.  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  66  000  –
Summe  VII  für  sich.
21.  XI.  Matrikularbeiträge.

1.  Preußen  2  324  143  –
2.  Bayern  .  .  .  .  .  ..  215  011  —
3.  Sachsen  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  276  349
4.  Württemberg.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  76  904  —
5.  Baden  .  .  .  .  ..  125  889  —
6.  Hessen.  75  807  —
7.  Mecklenburg-Schwerin.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  43  589  —
8.  Sachsen-Weimar  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  24 749  —







Seite ....3  162  441    --
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        —  186  —





Kapitel.  Titel.

Einnahme.

Für  das  Rechnungsjahr  1898



gehen  ab



 

 

 

 

 

 

 

 

treten  hinzu
Mark.  Mark.
(21.)  Uebertrag  3 162  441  —
9.  Mecklenburg-Strelitz  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7  408  —
10.  Oldenburg  ..  27  268  —
11.  Braunschweig  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ...  31 680  —
12.  Sachsen-Meiningen  .  ...  17  073  —-13.   Sachsen-Altenburg.........................
  13  156  —
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  15  803  —
15.  Anhalt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  21 399  —
16.  Schwarzburg-Sondershausen  5  696  –
17.  Schwarzburg-Rudolstadt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6 470  —
18.  Walddeck  ...  4 215  —
19.  Reuß  älterer  Linie.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  4 922  —
20.  Reuß  jüngerer  Linie  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9 640  —
21.  Schaumburg-Lippe  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  3 008  —
22.  Lippe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  9 839  —-23.   Lübeck...................................
  6 079  —
24.  Bremen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  14 330  —
25.  Hamburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  49  732  —
26.   Elsaß-Lothringen  .  .  .  .  ...  119 726  —
=  3529  885  —
Außerdem  gemäß  §.  2  des  Etatsgesetzes  ..  ..  .  5  000  000  —
Summe  XI  .  .  .  .  8 529  885  —
8 595  885  808  000
Summe  der  Einnahme  7  787  885  –
Summe  der  Ausgabe  7  787  885  –
Straßburg  i./E.,  den  17.  Mai  1898.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="197" />
        —  187  —

Nachtrag

zum

Besoldungs-  Etat

für  das

Reichsbank-Direktorium
auf  das  Jahr  vom  1.  April  1898  bis  Ende  März  1899.





Für  die  Zeit
vom  1.  April  1898



Titel.  Ausgabe.  bis  31.  März  1899
treten  hinzu.
Mark.
4.  Zu  nicht  pensionsfähigen  Zulagen  an  den  Vice-Präsidenten
  und  die  Mitglieder  bis  zum  Betrage
von  je  3.000  M  jährlich  .  ..  18  000
        <pb n="198" />
        —  188  —

(Nr.  2472.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  17.  Mai  1898.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein=  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Königlich  preußische  Neben-Zollamt  I.  Seidenberg  und  das  Königlich
sächsische  Neben  =  Zollamt  I.  Warnsdorf  erfolgen.

Berlin,  den  17.  Mai  1898.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="199" />
        —  189  —

Reichs-Gesetzblatt.



Nr.  2I.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  S.  189.  —  Gesetz,  betreffend
Aenderungen  der  Konkursordnung.  S.  230.  —  Einführungsgesetz  zu  dem  Gesetze,  betreffend
Aenderungen  der  Konkursordnung.  S.  218.—  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  und  der  Strafprozeßordnung.  S.  252.  —  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung.
  S.  256.  —  Einführungsgesetz  zu  dem  Gesetze,  betreffend  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung.
  S.  332.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Reichskanzlers  zur  Bekanntmachung  der
Texte  verschiedener  Reichsgesetze.  S.  342.







(Nr.  2473.)  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Vom  17.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustmmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

§.  1.
Für  diejenigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ,  welche  durch
Reichsgesetz  den  Gerichten  übertragen  sind,  gelten,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt
  ist,  die  nachstehenden  allgemeinen  Vorschriften.

§.  2
Die  Gerichte  haben  sich  Rechtshülfe  zu  leisten.  Die  §§.  158  bis  169  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  finden  Anwendung.

§.  3.

Soweit  für  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  der  Wohnsitz  eines  Betheiligten
  maßgebend  ist,  bestimmt  sich  für  Deutsche,  die  das  Recht  der  Exterritorialität
  genießen,  sowie  für  Beamte  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,  die
im  Ausland  angestellt  sind,  der  Wohnsitz  nach  den  Vorschriften  des  §.  16  der
Civilprozeßordnung.

§.  4.

Unter  mehreren  zuständigen  Gerichten  gebührt  demjenigen  der  Vorzug,
welches  zuerst  in  der  Sache  thätig  geworden  ist.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Mai  1898.
        <pb n="200" />
        –  190  —

§.  5.

Besteht  Streit  oder  Ungewißheit  darüber,  welches  von  mehreren  Gerichten
örtlich  zuständig  ist,  so  wird  das  zuständige  Gericht  durch  das  gemeinschaftliche
obere  Gericht  bestimmt.  Ist  das  zuständige  Gericht  in  einem  einzelnen  Falle  an
der  Ausübung  des  Richteramts  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert,  so  erfolgt
die  Bestimmung  durch  das  ihm  im  Instanzenzuge  vorgeordnete  Gericht.

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

§.  6.

Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:



1.  in  Sachen,  in  denen  er  selbst  betheiligt  ist  oder  in  denen  er  zu  einem
Betheiligten  in  dem  Verhältniß  eines  Mitberechtigten  oder  Mitverpflichteten
  steht;

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  der  er  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten
Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;

4.  in  Sachen,  in  denen  er  als  Vertreter  eines  Betheiligten  bestellt  oder
als  gesetzlicher  Vertreter  eines  solchen  aufzutreten  berechtigt  ist.

Ein  Richter  kann  sich  der  Ausübung  seines  Amtes  wegen  Befangenheit

enthalten.  Die  Ablehnung  eines  Richters  ist  ausgeschlossen.

§.  7.
Gerichtliche  Handlungen  sind  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,  weil  sie
von  einem  örtlich  unzuständigen  Gericht  oder  von  einem  Richter  vorgenommen
sind,  der  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist.

§.  8.

Auf  das  gerichtliche  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  über  die  Gerichtssprache,  über  die  Sitzungspolizei  und  über  die
Berathung  und  Abstimmung  entsprechende  Anwendung,  die  Vorschriften  über  die
Gerichtssprache  mit  den  sich  aus  dem  §.  9  ergebenden  Abweichungen.

§.  9.

Der  Zuziehung  eines  Dolmetschers  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Richter  der
Sprache,  in  der  sich  die  betheiligten  Personen  erklären,  mächtig  ist;  die  Beeidigung
  des  Dolmetschers  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  betheiligten  Personen
darauf  verzichten.  Auf  den  Dolmetscher  finden  die  Vorschriften  des  §.  6  entsprechende
  Anwendung.

§.  10.

Auf  das  gerichtliche  Verfahren  sind  die  Gerichtsferien  ohne  Einfluß.  Die
Bearbeitung  der  Vormundschaftssachen  und  der  Nachlaßsachen  kann  während
        <pb n="201" />
        —  191  —

der  Ferien  unterbleiben,  soweit  das  Bedürfniß  einer  Beschleunigung  nicht  vor—
handen  ist.
§.  11.

Anträge  und  Erklärungen  können  zum  Protokolle  des  Gereichtsschreibers
des  zuständigen  Gerichts  oder  des  Gerichtsschreibers  eines  Amtsgerichts  erfolgen.

§.  12.
Das  Gericht  hat  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  der  Thatsachen
erforderlichen  Ermittelungen  zu  veranstalten  und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise
  aufzunehmen.

§.  13.

Die  Betheiligten  können  mit  Beiständen  erscheinen.  Sie  können  sich,
soweit  nicht  das  Gericht  das  persönliche  Erscheinen  anordnet,  auch  durch  Bevollmächtigte
  vertreten  lassen.  Die  Bevollmächtigten  haben  auf  Anordnung  des
Gerichts  oder  auf  Verlangen  eines  Betheiligten  die  Bevollmächtigung  durch  eine
öffentlich  beglaubigte  Vollmacht  nachzuweisen.

§.  14.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  das  Armenrecht  sowie  die
Vorschriften  der  §§.  34  bis  36  der  Rechtsanwaltsordnung  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  15.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  den  Zeugenbeweis,  über  den
Beweis  durch  Sachverständige  und  über  das  Verfahren  bei  der  Abnahme  von
Eiden  finden  entsprechende  Anwendung.  Ueber  die  Beeidigung  eines  Zeugen  oder
Sachverständigen  entscheidet  jedoch,  unbeschadet  der  §§.  358,  367  der  Civilprozeßordnung,
  das  Ermessen  des  Gerichts.

Behufs  der  Glaubhaftmachung  einer  thatsächlichen  Behauptung  kann  ein
Betheiligter  zur  Versicherung  an  Eidesstatt  zugelassen  werden.

§.  16.

Gerichtliche  Verfügungen  werden  mit  der  Bekanntmachung  an  denjenigen,
für  welchen  sie  ihrem  Inhalte  nach  bestimmt  sind,  wirksam.

Die  Bekanntmachung  erfolgt,  wenn  mit  ihr  der  Lauf  einer  Frist  beginnt,
durch  Zustellung  nach  den  für  die  Zustellung  von  Amtswegen  geltenden  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung;  durch  die  Landesjustizverwaltung  kann  jedoch
für  Zustellungen  im  Ausland  eine  einfachere  Art  der  Zustellung  angeordnet
werden.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  mit  der  Bekanntmachung  nicht  der
Lauf  einer  Frist  beginnt,  soll  in  den  Akten  vermerkt  werden,  in  welcher  Weise,
an  welchem  Orte  und  an  welchem  Tage  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung
gebracht  ist;  durch  die  Landesjustizverwaltung  kann  näher  bestimmt  werden,  in

39*
        <pb n="202" />
        —  192  —

welcher  Weise  in  diesen  Fällen  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung  gebracht
werden  soll.

Einem  Anwesenden  kann  die  Verfügung  zu  Protokoll  bekannt  gemacht
werden.  Auf  Verlangen  ist  ihm  eine  Abschrift  der  Verfügung  zu  ertheilen.

§.  17.
Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Fällt  das  Ende  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden  Weirktags.

§.  18.

Erachtet  das  Gericht  eine  von  ihm  erlassene  Verfügung  nachträglich  für
ungerechtfertigt,  so  ist  es  berechtigt,  sie  zu  ändern;  soweit  eine  Verfügung  nur
auf  Antrag  erlassen  werden  kann  und  der  Antrag  zurückgewiesen  worden  ist,  darf
die  Aenderung  nur  auf  Antrag  erfolgen.

Zu  der  Aenderung  einer  Verfügung,  die  der  sofortigen  Beschwerde  unter—
liegt,  ist  das  Gericht  nicht  befugt.

§.  19.

Gegen  die  Verfügungen  des  Gerichts  erster  Instanz  findet  das  Rechtsmittel
der  Beschwerde  statt.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  Landgericht.

§.  20.
Die  Beschwerde  steht  Jedem  zu,  dessen  Recht  durch  die  Verfügung  beeinträchtigt
  ist.
Soweit  eine  Verfügung  nur  auf  Antrag  erlassen  werden  kann  und  der
Antrag  zurückgewiesen  worden  ist,  steht  die  Beschwerde  nur  dem  Antragsteller  zu.

§.  21.
Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Gerichte,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,
oder  bei  dem  Beschwerdegericht  eingelegt  werden.
Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch
Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  desjenigen  Gerichts,  dessen  Verfügung
  angefochten  wird,  oder  des  Gerichtsschreibers  des  Beschwerdegerichts.

§.  22.

Die  sofortige  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  einzulegen.
  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Verfügung  dem
Beschwerdeführer  bekannt  gemacht  worden  ist.

Einem  Beschwerdeführer,  der  ohne  sein  Verschulden  verhindert  war,  die
Frist  einzuhalten,  ist  auf  Antrag  von  dem  Beschwerdegerichte  die  Wiedereinsetzung
        <pb n="203" />
        —  193  —

in  den  vorigen  Stand  zu  ertheilen,  wenn  er  die  Beschwerde  binnen  zwei  Wochen
nach  der  Beseitigung  des  Hindernisses  einlegt  und  die  Thatsachen,  welche  die
Wiedereinsetzung  begründen,  glaubhaft  macht.  Eine  Versäumung  der  Frist,  die
in  dem  Verschulden  eines  Vertreters  ihren  Grund  hat,  wird  als  eine  unverschul—
dete  nicht  angesehen.  Gegen  die  Entscheidung  über  den  Antrag  findet  die  sofortige
weitere  Beschwerde  statt.  Nach  dem  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Ende  der
versäumten  Frist  an  gerechnet,  kann  die  Wiedereinsetzung  nicht  mehr  beantragt
werden.
§.  23.
Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

§.  24.

Die  Beschwerde  hat  nur  dann  aufschiebende  Wirkung,  wenn  sie  gegen
eine  Verfügung  gerichtet  ist,  durch  die  eine  Strafe  festgesetzt  wird.

Das  Gericht,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,  kann  anordnen,  daß
die  Vollziehung  auszusetzen  ist.

Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  eine  einstweilige  Anordnung
  erlassen;  es  kann  insbesondere  anordnen,  daß  die  Vollziehung  der  angefochtenen
  Verfügung  auszusetzen  ist.

§.  25.
Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

§.  26.
Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  wird  in  den  Fällen,  in  welchen

die  sofortige  weitere  Beschwerde  stattfindet,  erst  mit  der  Rechtskraft  wirksam.  Das
Beschwerdegericht  kann  jedoch  die  sofortige  Wirksamkeit  der  Entscheidung  anordnen.

§.  27.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der
weiteren  Beschwerde  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des
Gesetzes  beruht.  Die  Vorschriften  der  §§.  512,  513,  524,  526  der  Civilprozeßordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  28.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberlandesgericht.

Will  das  Oberlandesgericht  bei  der  Auslegung  einer  reichsgesetzlichen  Vorschrift,
  welche  eine  der  im  §.  1  bezeichneten  Angelegenheiten  betrifft,  von  der  auf
weitere  Beschwerde  ergangenen  Entscheidung  eines  anderen  Oberlandesgerichts,
falls  aber  über  die  Rechtsfrage  bereits  eine  Entscheidung  des  Reichsgerichts  ergangen
  ist,  von  dieser  abweichen,  so  hat  es  die  weitere  Beschwerde  unter  Begründung
  seiner  Rechtsauffassung  dem  Reichsgerichte  vorzulegen.  Der  Beschluß
über  die  Vorlegung  ist  dem  Beschwerdeführer  bekannt  zu  machen.
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        —  194  —

In  den  Fällen  des  Abs.  2  entscheidet  über  die  weitere  Beschwerde  das
Reichsgericht.

§.  29.

Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Gericht  erster  Instanz,  bei  dem  Landgericht
  oder  bei  dem  Oberlandesgericht  eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung
durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  so  muß  diese  von  einem  Rechtsanwalt
unterzeichnet  sein.  Der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  bedarf  es  nicht,  wenn
die  Beschwerde  von  einer  Behörde  oder  von  einem  Notar  eingelegt  wird,  der
in  der  Angelegenheit  für  den  Beschwerdeführer  einen  Antrag  bei  dem  Gericht
erster  Instanz  gestellt  hat.

Soweit  eine  Verfügung  der  sofortigen  Beschwerde  unterliegt,  findet  auch
gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  die  sofortige  weitere  Beschwerde  statt.

Das  Gericht  erster  Instanz  und  das  Landgericht  sind  nicht  befugt,  der
weiteren  Beschwerde  abzuhelfen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  über  die  Beschwerde  entsprechende
Anwendung.

§.  30.

Die  Entscheidungen  über  Beschwerden  erfolgen  bei  den  Landgerichten  durch
eine  Civilkammer,  bei  den  Oberlandesgerichten  und  bei  dem  Reichsgerichte  durch
einen  Civilsenat.  Ist  bei  einem  Landgericht  eine  Kammer  für  Handelssachen
gebildet,  so  tritt  für  Handelssachen  diese  Kammer  an  die  Stelle  der  Civilkammer.


Die  Vorschriften  des  §.  137  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  finden  entsprechende
  Anwendung.

§.  31.

Zeugnisse  über  die  Rechtskraft  einer  Verfügung  sind  von  dem  Gerichtsschreiber
  erster  Instanz  zu  ertheilen.

§.  32.

Ist  eine  Verfügung,  durch  die  Jemand  die  Fähigkeit  oder  die  Befugniß
zur  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  oder  zur  Entgegennahme  einer  Willens—
erklärung  erlangt,  ungerechtfertigt,  so  hat,  sofern  nicht  die  Verfügung  wegen
Mangels  der  sachlichen  Zuständigkeit  des  Gerichts  unwirksam  ist,  die  Aufhebung
der  Verfügung  auf  die  Wirksamkeit  der  inzwischen  von  ihm  oder  ihm  gegenüber
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  keinen  Einfluß.

§.  33.

Soll  in  den  gesetzlich  zugelassenen  Fällen  Jemand  durch  Ordnungsstrafen
zur  Befolgung  einer  gerichtlichen  Anordnung  angehalten  werden,  so  muß  der
Festsetzung  der  Strafe  eine  Androhung  vorausgehen.  Die  einzelne  Strafe  darf
den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.
        <pb n="205" />
        —  195  —

§.  34.
Die  Einsicht  der  Gerichtsakten  kann  Jedem  insoweit  gestattet  werden,  als
er  ein  berechtigtes  Interesse  glaubhaft  macht.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Erthei—
lung  einer  Abschrift;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

Zweiter  Abschnitt.
Vormundschaftssachen.

§.  35.

Für  die  dem  Vormundschaftsgericht  obliegenden  Verrichtungen  sind  die

Amtsgerichte  zuständig.  ·
§.   36.

Für  die  Vormundschaft  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der
Mündel  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Anordnung  der  Vormundschaft  erforderlich
wird,  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  seinen
Aufenthalt  hat.  Wird  die  Anordnung  einer  Vormundschaft  über  Geschwister
erforderlich,  die  in  den  Bezirken  verschiedener  Vormundschaftsgerichte  ihren
Wohnsitz  oder  ihren  Aufenthalt  haben,  so  ist,  wenn  für  einen  der  Mündel  schon
eine  Vormundschaft  anhängig  ist,  das  für  diese  zuständige  Gericht,  anderenfalls
dasjenige  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der  jüngste  Mündel  seinen  Wohnsitz  oder
seinen  Aufenthalt  hat,  für  alle  Geschwister  maßgebend.

Ist  der  Mündel  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  weder  Wohnsitz
noch  Aufenthalt,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Mündel
seinen  letzten  inländischen  Wohnsitz  hatte.  In  Ermangelung  eines  solchen  Wohn—
sitzes  wird  das  zuständige  Gericht,  falls  der  Mündel  einem  Bundesstaat  an—
gehört,  von  der  Landesjustizverwaltung,  anderenfalls  von  dem  Reichskanzler
bestimmt.

Für  die  Vormundschaft  über  einen  Minderjährigen,  dessen  Familienstand
nicht  zu  ermitteln  ist,  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Minder—
jährige  aufgefunden  wurde.

§.  37.

Soll  Jemand  nach  §.  1909  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  einen  Pfleger
erhalten,  so  ist,  wenn  bei  einem  inländischen  Gericht  eine  Vormundschaft  über
ihn  anhängig  ist,  für  die  Pflegschaft  dieses  Gericht  zuständig.  Im  Uebrigen
finden  auf  die  Pflegschaft  die  Vorschriften  des  §.  36  Anwendung.

Für  die  Pflegschaft  über  einen  Ausländer,  für  den  bei  einem  inländischen
Gericht  eine  Vormundschaft  nicht  anhängig  ist  und  der  im  Inlande  weder
Wohnsitz  noch  Aufenthalt  hat,  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das
Bedürfniß  der  Fürsorge  hervortritt.
        <pb n="206" />
        —  196  —

§.  38.
Auf  die  Zuständigkeit  für  die  Pflegschaft  über  einen  Gebrechlichen  finden
die  Vorschriften  des  §.  36  Abs.  1,  2  und  des  §.  37  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.


§.  39.
Für  die  Pflegschaft  über  einen  Abwesenden  ist  das  Gericht  zuständig,  in
dessen  Bezirke  der  Abwesende  seinen  Wohnsitz  hat.

Hat  der  Abwesende  im  Inlande  keinen  Wohnsitz,  so  finden  die  Vorschriften
des  §.  36  Abs.  2  und  des  §.  37  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§.  40.
Für  die  Pflegschaft  über  eine  Leibesfrucht  ist  das  Gericht  zuständig,  welches
für  die  Vormundschaft  zuständig  sein  würde,  falls  das  Kind  zu  der  Zeit,  zu
welcher  das  Bedüurfniß  der  Fürsorge  hervortritt,  geboren  wäre.

§.  41.

Wird  im  Falle  des  §.  1913  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Anordnung
einer  Pflegschaft  für  den  bei  einer  Angelegenheit  Betheiligten  erforderlich,  so  ist
das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  Bedürfniß  der  Fürsorge  hervortritt.

§.  42.
Für  die  Pflegschaft  zum  Zwecke  der  Verwaltung  und  Verwendung  eines
durch  öffentliche  Sammlung  zusammengebrachten  Vermögens  ist  das  Gericht  des
Ortes  zuständig,  an  welchem  bisher  die  Verwaltung  geführt  wurde.

§.  43.

Die  Zuständigkeit  für  eine  Verrichtung  des  Vormundschaftsgerichts,  die
nicht  eine  Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  betrifft,  bestimmt  sich,  soweit  sich
nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderes  ergiebt,  nach  den  Vorschriften  des  §.  36
Abs.  1,  2;  maßgebend  ist  für  jede  einzelne  Angelegenheit  der  Zeitpunkt,  in
welchem  das  Gericht  mit  ihr  befaßt  wird.  

Ist  für  die  Person,  in  Ansehung  deren  die  Verrichtung  des  Vormund—
schaftsgerichts  erforderlich  wird,  eine  Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  an—
hängig  oder  ist  der  Mutter,  unter  deren  elterlicher  Gewalt  sie  steht,  ein  Beistand
bestellt,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  bei  welchem  die  Vormundschaft,  Pflegschaft
oder  Beistandschaft  anhängig  ist.

§.  44.

Für  die  in  den  §§.  1665,  1846  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  im
Artikel  23  Abs.  2  des  Einführungsgesttes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bezeichneten
  Maßregeln  ist  auch  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  Bedürfniß
  der  Fürsorge  hervortritt.  Das  Gericht  soll,  wenn  eine  Vormundschaft,
        <pb n="207" />
        —  197  —

Pflegschaft  oder  Beistandschaft  anhängig  ist,  von  den  angeordneten  Maßregeln
dem  nach  §.  43  Abs.  2  zuständigen  Gerichte  Mittheilung  machen.

§.  45.

Wird  in  einer  Angelegenheit,  welche  die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  der
Ehegatten  zu  einander  oder  das  eheliche  Güterrecht  betrifft,  eine  Verrichtung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
  der  Mann  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes
  seinen  Aufenthalt  hat.

Ist  der  Mann  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch
Aufenthalt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  36  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Hat  der  Mann  die  Reichsangehörigkeit  verloren,  die  Frau  sie  aber  behalten,
  so  ist,  wenn  der  Mann  im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt  hat,
das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Frau  ihren  Wobnsitz  oder  in  Ermangelung
  eines  inländischen  Wohnsitzes  ihren  Aufenthalt  hat;  hat  sie  im  Inlande
  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  36
Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Zuständigkeit  ist  in  Ansehung  jeder  einzelnen  Angelegenheit  der
Zeitpunkt  maßgebend,  in  welchem  das  Gericht  mit  ihr  befaßt  wird.

§.  46.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Vormundschaft  aus  wichtigen  Gründen
an  ein  anderes  Vormundschaftsgericht  abgeben,  wenn  sich  dieses  zur  Uebernahme
der  Vormundschaft  bereit  erklärt;  nach  der  Bestellung  des  Vormundes  ist  jedoch
dessen  Zustimmung  erforderlich.

Einigen  sich  die  Gerichte  nicht  oder  verweigert  der  Vormund  oder,  wenn
mehrere  Vormünder  die  Vormundschaft  gemeinschaftlich  führen,  einer  von  ihnen
seine  Zustimmung,  so  entscheidet  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht.  Eine  Anfechtung
  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Pflegschaft  und  die  im  §.  43  bezeichneten
Angelegenheiten  entsprechende  Anwendung.

§.  47.

Ist  über  einen  Deutschen,  der  im  Auslande  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
hat,  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Vormundschaft
  im  Ausland  angeordnet,  so  kann  die  Anordnung  der  Vormundschaft
im  Inland  unterbleiben,  wenn  dies  im  Interesse  des  Mündels  liegt.

Hat  ein  Deutscher,  über  den  im  Inland  eine  Vormundschaft  angeordnet
ist,  im  Auslande  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt,  so  kann  das  Gericht,  bei
welchem  die  Vormundschaft  anhängig  ist,  sie  an  den  ausländischen  Staat  abgeben,
wenn  dies  im  Interesse  des  Mündels  liegt,  der  Vormund  seine  Zustimmung
ertheilt  und  der  ausländische  Staat  sich  zur  Uebernahme  bereit  erklärt.  Verweigert
der  Vormund  oder,  wenn  mehrere  Vormünder  die  Vormundschaft  gemeinschaftlich

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  40
        <pb n="208" />
        —  198  —

führen,  einer  von  ihnen  seine  Zustimmung,  so  entscheidet  an  Stelle  des  Gerichts,
bei  welchem  die  Vormundschaft  anhängig  ist,  das  im  Instanzenzuge  vorgeordnete
Gericht.  Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  die  Pflegschaft.

§.  48.

Wird  bei  einem  Standesbeamten  der  Tod  einer  Person,  die  ein  minder—
jähriges  Kind  hinterlassen  hat,  oder  die  Geburt  eines  ehelichen  Kindes  nach  dem
Tode  des  Vaters  oder  die  Geburt  eines  unehelichen  Kindes  oder  die  Auffindung
eines  Minderjährigen,  dessen  Familienstand  nicht  zu  ermitteln  ist,  angezeigt  oder
wird  vor  einem  Standesbeamten  von  einer  Frau,  die  ein  minderjähriges  eheliches
Kind  hat,  eine  Ehe  geschlossen,  so  hat  der  Standesbeamte  hiervon  dem  Vor—
mundschaftsgericht  Anzeige  zu  machen.

§.  49.

Erlangt  der  Gemeindewaisenrath  von  einem  Falle  Kenntniß,  in  welchem
ein  Vormund,  ein  Gegenvormund  oder  ein  Pfleger  zu  bestellen  ist,  so  hat  er
dem  Vormundschaftsgericht  Anzeige  zu  machen.  Zugleich  soll  er  die  Person  vorschlagen,
  die  sich  zum  Vormunde,  Gegenvormund  oder  Pflleger  eignet.

§.  50.

Wird  die  Anordnung  einer  Vormundschaft  oder  einer  Pflegschaft  in  Folge

eines  gerichtlichen  Verfahrens  erforderlich,  so  hat  das  Gericht  das  zuständige  Vormundschaftsgericht
  hiervon  zu  benachrichtigen.

§.  51.

Eine  Verfügung,  durch  die  von  dem  Vormundschaftsgerichte  festgestellt
wird,  daß  der  Vater  oder  die  Mutter  auf  längere  Zeit  an  der  Ausübung  der
elterlichen  Gewalt  thatsächlich  verhindert  ist,  tritt  mit  der  Bestellung  des  Vormundes
  in  Wirksamkeit;  hat  jedoch  während  der  Verhinderung  des  Vaters  die
Mutter  die  elterliche  Gewalt  auszuüben,  so  wird  die  Verfügung  mit  der  Bekanntmachung
  an  die  Mutter  wirksam.

Eine  Verfügung,  durch  die  von  dem  Vormundschaftsgerichte  festgestellt
wird,  daß  der  Grund  für  das  Ruhen  der  elterlichen  Gewalt  des  Vaters  oder
der  Mutter  nicht  mehr  besteht,  wird  mit  der  Bekanntmachung  an  den  Vater
oder  an  die  Mutter  wirksam.

§.  52.

Eine  Verfügung,  durch  die  ein  Volljähriger    unter  vorläufige  Vormundschaft
gestellt  wird,  tritt,  wenn  die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  beantragt  ist,
mit  der  Bestellung  des  Vormundes,  wenn  die  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche,
  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht  beantragt  ist,  mit  der
Bekanntmachung  an  den  zu  Entmündigenden,  eine  Verfügung,  durch  die  eine
        <pb n="209" />
        —  199  —

vorläufige  Vormundschaft  aufgehoben  wird,  tritt  mit  der  Bekanntmachung  an
den  Mündel  in  Wirksamkeit.

§.  53.

Eine  Verfügung,  durch  die  auf  Antrag  die  Ermächtigung  oder  die  Zustimmung
  eines  Anderen  zu  einem  Rechtsgeschäft  ersetzt  oder  dem  Manne  die  im
§.  1358  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehene  Ermächtigung  zur
Kündigung  ertheilt  oder  durch  welche  die  Beschränkung  oder  die  Ausschließung
der  nach  §.  1357  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Frau  zustehenden  Rechte  aufgehoben
  wird,  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit.  Das  Gleiche  gilt
von  einer  Verfügung,  durch  die  auf  Antrag  des  Kindes  die  Zustimmung  der
Mutter  zur  Ehelichkeitserklärung  ihres  Kindes  ersetzt  wird.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  das  Gericht  die  sofortige  Wirksamkeit  der
Verfügung  anordnen.  Die  Verfügung  tritt  mit  der  Bekanntmachung  an  den
Antragsteller  in  Wirksamkeit.

§.  54.

Liegen  nach  dem  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts  die  Voraussetzungen
vor,  unter  denen  der  Vormund,  der  Pfleger  oder  der  Beistand  zur  Sicherheits—
leistung  angehalten  werden  kann,  so  ist  das  Gericht  befugt,  das  Grundbuchamt
um  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  an  Grundstücken  des  Vormundes,
des  Pflegers  oder  des  Beistandes  zu  ersuchen.  Der  Vormund,  der  Pfleger  oder
der  Beistand  soll  soweit  thunlich  vorher  gehört  werden.  Die  Hypothek  entsteht
mit  der  Eintragung.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Eintragung  eines  Pfandrechts  an  einem
im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe  entsprechende  Anwendung.

§.  55.

Eine  Verfügung,  durch  welche  die  Genehmigung  zu  einem  Rechtsgeschäft
ertheilt  oder  verweigert  wird,  kann  von  dem  Vormundschaftsgericht  insoweit  nicht
mehr  geändert  werden,  als  die  Genehmigung  oder  deren  Verweigerung  einem
Dritten  gegenüber  wirksam  geworden  ist.

Eine  Verfügung,  durch  welche  die  Zustimmung  zu  einer  Ehelichkeitserklärung
ersetzt  wird,  kann  nicht  mehr  geändert  werden,  wenn  die  Ehelichkeitserklärung
erfolgt  ist.

§.  56.

Die  Volljährigkeitserklärung  soll  nur  auf  Antrag  des  Minderjährigen  oder
desjenigen  gesetzlichen  Vertreters  des  Minderjährigen  erfolgen,  welchem  die  Sorge
für  die  Person  zusteht.

Die  Verfügung,  durch  welche  der  Minderjährige  für  volljährig  erklärt
wird,  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit.

40*
        <pb n="210" />
        —  200  —

§.  57.

Die  Beschwerde  steht,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  20,  zu:

1.

2.

gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  Vormundschaft
  abgelehnt  oder  eine  Vormundschaft  aufgehoben  wird,  Jedem,  der
ein  rechtliches  Interesse  an  der  Aenderung  der  Verfügung  hat,  sowie
dem  Ehegatten,  den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Mündels,
es  sei  denn,  daß  die  Verfügung  eine  vorläufige  Vormundschaft  betrifft;
gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  vorläufigen
Vormundschaft  abgelehnt  oder  eine  solche  Vormundschaft  aufgehoben
wird,  denjenigen,  welche  den  Antrag  auf  Entmündigung  zu  stellen
berechtigt  sind;

3.  gegen  eine Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  Pflegschaft

abgelehnt  oder  eine  Pflegschaft  aufgehoben  wird,  Jedem,  der  ein  rechtliches
  Interesse  an  der  Aenderung  der  Verfügung  hat,  in  den  Fällen
der  §§.  1909,  1910  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  dem  Ehegatten
sowie  den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Pflegebefohlenen;  diese
Vorschrift  gilt  jedoch  im  Falle  des  §.  1910  nur  dann,  wenn  eine  Verständigung
  mit  dem  Pflegebefohlenen  nicht  möglich  ist;

gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Einsetzung  eines  Familienraths
abgelehnt  oder  der  Familienrath  aufgehoben  wird,  dem  Ehegatten  sowie
den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Mündels;

gegen  eine  Verfügung,  durch  die  in  den  Fällen  des  §.  1687  Nr.  1,  3
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Bestellung  eines  Beistandes  der  Mutter
abgelehnt  oder  die  Bestellung  aufgehoben  wird,  dem  Ehegatten  sowie
den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Kindes;

gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Antrag  des  Gegenvormundes  oder
des  Beistandes  zurückgewiesen  wird,  gegen  den  gesetzlichen  Vertreter
wegen  pflichtwidrigen  Verhaltens  einzuschreiten  oder  den  Vormund  oder
den  Pfleger  aus  einem  der  im  §.  1886  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bezeichneten  Gründe  zu  entlassen,  dem  Antragsteller;

gegen  eine  Verfügung,  durch  die  dem  Vormund  oder  dem  Pfleger  eine
Vergütung  bewilligt  wird,  dem  Gegenvormunde;

gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  der  in  den
§§.  1665  bis  1667  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  Maßregeln
  abgelehnt  oder  eine  solche  Maßregel  aufgehoben  wird,  den  Verwandten
  und  Verschwägerten  des  Kindes;

gegen  eine  Verfügung,  die  eine  Entscheidung  über  eine  die  Sorge  für
die  Person  des  Kindes  oder  des  Mündels  betreffende  Angelegenheit
enthält,  Jedem,  der  ein  berechtigtes  Interesse  hat,  diese  Angelegenheit
wahrzunehmen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Nr.  9  findet  auf  die  sofortige  Beschwerde  keine
Anwendung.
        <pb n="211" />
        —  201  —

§.  58.

Führen  mehrere  Vormünder  oder  Pfleger  die  Vormundschaft  oder  die
Pflegschaft  gemeinschaftlich,  so  kann  jeder  von  ihnen  für  den  Mündel  das  Beschwerderecht
  selbständig  ausüben.

Diese  Vorschrift  findet  in  den  Fällen  der  §§.  1629,  1798  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

§.  5.

Ein  unter  elterlicher  Gewalt  stehendes  Kind  oder  ein  unter  Vormundschaft
stehender  Mündel  kann  in  allen  seine  Person  betreffenden  Angelegenheiten  ohne
Mitwirkung  seines  gesetzlichen  Vertreters  das  Beschwerderecht  ausüben.  Das
Gleiche  gilt  in  Angelegenheiten,  in  denen  der  Mündel  vor  einer  Entscheidung  des
Vormundschaftsgerichts  gehört  werden  soll.

Diese  Vorschriften  finden  auf  Personen,  die  geschäftsunfähig  sind  oder  nicht
das  vierzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,  keine  Anwendung.

§.  60.
Die  sofortige  Beschwerde  findet  statt:
1.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  als  Vormund,  Pfleger,  Gegenvormund,
  Beistand  oder  Mitglied  des  Familienraths  Berufener  übergangen
  wird;  
2.  gegen eine Verfügung, durch welche dIe Weigerung, eine Vormundschaft,
  Pflegschaft,  Gegenvormundschaft  oder  Beistandschaft  zu  über—
nehmen,  zurückgewiesen  wird;
3.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Vormund,  Pfleger,  Gegenvormund
  oder  Beistand  gegen  seinen  Willen  entlassen  wird
4.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  der  Familienrath  aufgehoben  oder
ein  Mitglied  des  Familienraths  gegen  seinen  Willen  entlassen  wird;
5.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Volljähriger  unter  vorläufige
Vormundschaft  gestellt  wird;
6.  gegen  Verfügungen,  die  eist  mit  der  Rechtskraft  wirksam  werden.
Die  Frist  beginnt  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  1  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  der  Beschwerdeführer  von  seiner  Uebergehung  Kenntniß  erlangt,  im
Falle  der  Aufhebung  des  Familienraths  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Vormundschaftsgericht
  die  bisherigen  Mitglieder  von  der  Aufhebung  in  Kenntniß  setzt.



§.  61.

Wird  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Volljähriger  unter  vorläufige  Vormundschaft
  gestellt  ist,  von  dem  Beschwerdegericht  aufgehoben,  so  kann  die
Wirksamkeit  der  von  oder  gegenüber  dem  Volljährigen  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte
  nicht  auf  Grund  der  aufgehobenen  Verfügung  in  Frage  gestellt  werden.
        <pb n="212" />
        —  202  —

§.  62.

Soweit  eine  Verfügung  nach  §.  55  von  dem  Vormundschaftsgerichte  nicht
mehr  geändert  werden  kann,  ist  auch  das  Beschwerdegericht  nicht  berechtigt,  sie
zu  ändern.

§.  63.

Auf  die  weitere  Beschwerde  finden  die  Vorschriften  der  §§.  57  bis  62  entsprechende
  Anwendung.

§.  64.  

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  über  die  Entlassung  eines  Mitglieds
des  Familienraths  von  dem  Gerichte,  welches  dem  Vormundschaftsgericht  im
Instanzenzuge  vorgeordnet  ist,  entschieden  wird,  findet  die  Beschwerde  an  das
Oberlandesgericht  statt.  Die  weitere  Beschwerde  ist  ausgeschlossen.

Dritter  Abschnitt.
Annahme  an  Kindesstatt.

§.  65.
Die  Bestätigung  des  Vertrags,  durch  welchen  Jemand  an  Kindesstatt  angenommen
  oder  das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältniß
wieder  aufgehoben  wird,  gehört  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte.

§.  66.

Für  die  Bestätigung  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Annehmende
  zu  der  Zeit,  zu  welcher  der  Antrag  auf  Bestätigung  eingereicht  oder
nach  Magabe  des  §.  1753  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  das  Gericht
oder  der  Notar  mit  der  Einreichung  betraut  wird,  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
  eines  inländischen  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.

Ist  der  Annehmende  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  weder  Wohnsitz
  noch  Aufenthalt,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Annehmende
  seinen  letzten  inländischen  Wohnsitz  hatte.  In  Ermangelung  eines
solchen  Wohnsitzes  wird  das  zuständige  Gericht,  falls  der  Annehmende  einem
Bundesstaat  angehört,  von  der  Landesjustizwerwaltung,  anderenfalls  von  dem
Reichskanzler  bestimmt.

§.  67.

Der  Beschluß,  durch  den  die  Bestätigung  ertheilt  wird,  tritt  mit  der  Bekanntmachung
  an  den  Annehmenden  in  Wirksamkeit.

Ist  die  Bestätigung  noch  nach  dem  Tode  des  Annehmenden  zulässig,  so
tritt  der  Beschluß,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  1753  Abs.  3  und  des
§.  1770  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  mit  der  Bekanntmachung  an  das  Kind
in  Wirksamkeit;  wird  nach  dem  Tode  des  Kindes  das  zwischen  den  übrigen  Betheiligten
  bestehende  Rechtsverhältniß  durch  Vertrag  aufgehoben,  so  tritt  der  Be-
        <pb n="213" />
        —  203  —

schluß,  durch  welchen  die  Aufhebung  nach  dem  Tode  des  Annehmenden  bestätigt
wird,  mit  der  Bekanntmachung  an  die  übrigen  Betheiligten  in  Wirksamkeit.
Das  Gericht  ist  zu  einer  Aenderung  des  Beschlusses  nicht  befugt.

§.  68.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Bestätigung  ertheilt  wird,  findet
kein  Rechtsmittel  statt.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Bestätigung  versagt  wird,  findet
die  sofortige  Beschwerde  statt.  Die  Beschwerde  steht  jedem  der  Vertragschließenden
zu,  auch  wenn  der  Antrag  auf  Bestätigung  von  ihm  nicht  gestellt  war.  Die
Vorschriften  des  §.  22  Abs.  2,  des  §.  24  Abs.  3  und  des  §.  26  Satz  2  finden
keine  Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Personenstand.

§.  69.

Für  die  nach  dem  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23)  dem  Gericht
erster  Instanz  obliegenden  Verrichtungen  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

§.  70.
Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  angeordnet  wird,  daß  eine  Eintragung
in  dem  Standesregister  zu  berichtigen  ist,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.
Die  Verfügung  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit.

§.  71.

Sind  Vorgänge,  die  auf  Antrag  eines  Betheiligten  in  dem  Standesregister
  am  Rande  einer  Eintragung  zu  vermerken  sind,  von  einem  Notar
beurkundet,  so  gilt  dieser  als  ermächtigt,  im  Namen  des  Betheiligten,  dessen
Erklärung  beurkundet  ist,  die  Eintragung  des  Vermerkes  in  das  Standesregister
zu  beantragen.

Fünfter  Abschnitt.
Nachlaß=  und  Theilungssachen.

§.  72.
Für  die  dem  Nachlaßgericht  obliegenden  Verrichtungen  sind  die  Amtsgerichte
zuständig.
§.  73.  
Die  örtliche  Zuständigkeit  bestimmt  sich  nach  dem  Wohnsitze,  den  der  Erblasser
  zur  Zeit  des  Erbfalls  hatte;  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes
        <pb n="214" />
        —  204  —

ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls
seinen  Aufenthalt  hatte.  ·

Ist  der  Erblasser  ein  Deutscher  und  hatte  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  im
Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  der  Erblasser  seinen  letzten  inländischen  Wohnsitz  hatte.  In  Ermangelung
eines  solchen  Wohnsitzes  wird  das  zuständige  Amtsgericht,  falls  der  Erblasser  zur
Zeit  des  Erbfalls  einem  Bundesstaat  angehörte,  von  der  Landesjustizverwaltung,
anderenfalls  von  dem  Reichskanzler  bestimmt.

Ist  der  Erblasser  ein  Ausländer  und  hatte  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  im
Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  ist  jedes  Gericht,  in  dessen  Bezirke
sich  Nachlaßgegenstände  befinden,  in  Ansehung  aller  im  Inlande  befindlichen  Nach—
laßgegenstände  zuständig.  Die  Vorschriften  des  §.  2369  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  finden  Anwendung.

§.  74.

Für  die  Sicherung  des  Nachlasses  ist  jedes  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  das  Bedürfniß  der  Fürsorge  hervortritt.  Das  Gericht  soll  von  den  angeordneten
  Maßregeln  dem  nach  §.  73  zuständigen  Nachlaßgerichte  Mittheilung
machen.

§.  75.

Auf  die  Nachlaßpflegschaft  finden  die  für  Vormundschaftssachen  geltenden
Vorschriften  dieses  Gesetzes  Anwendung.  Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  über
die  Zuständigkeit  des  Nachlaßgerichts;  das  Nachlaßgericht  kann  jedoch  die  Pflegschaft
  nach  Maßgabe  des  §.  46  an  ein  anderes  Nachlaßgericht  abgeben.

§.  76.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  dem  Antrage  des  Erben,  die  Nachlaßverwaltung
  anzuordnen,  stattgegeben  wird,  ist  die  Beschwerde  unzulässig.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  dem  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers,
die  Nachlaßverwaltung  anzuordnen,  stattgegeben  wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde
statt.  Die  Beschwerde  steht  nur  dem  Erben,  bei  Miterben  jedem  Erben,  sowie
dem  Testamentsvollstrecker  zu,  welcher  zur  Verwaltung  des  Nachlasses  berechtigt  ist.

§.  77.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  dem  Erben  eine  Inventarfrist  bestimmt
wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Das  Gleiche  gilt  von  einer  Verfügung,  durch  die  über  die  Bestimmung
einer  neuen  Inventarfrist  oder  über  den  Antrag  des  Erben,  die  Inventarfrist
zu  verlängern,  entschieden  wird.

In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  beginnt  die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde
  für  jeden  Nachlaßgläubiger  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Verfügung
  demjenigen  Nachlaßgläubiger  bekannt  gemacht  wird,  welcher  den  Antrag
auf  die  Bestimmung  der  Inventarfrist  gestellt  hat.
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        —  205  —

§.  78.

Hat  das  Nachlaßgericht  nach  §.  1964  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  festgestellt,
  daß  ein  anderer  Erbe  als  der  Fiskus  nicht  vorhanden  ist,  so  steht  die
Einsicht  der  dieser  Feststellung  vorausgegangenen  Ermittelungen  Jedem  zu,  der
ein  berechtigtes  Interesse  glaubhaft  macht.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Einsicht
einer  Verfügung,  welche  die  Bestimmung  einer  Inventarfrist  oder  die  Ernennung
oder  die  Entlassung  eines  Testamentsvollstreckers  betrifft,  eines  Protokolls  über
die  Leistung  des  im  §.  79  bezeichneten  Eides  sowie  von  der  Einsicht  eines  Erbscheins
  und  eines  der  in  den  §§.  1507,  2368  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und
den  §§.  37,  38  der  Grundbuchordnung  vorgesehenen  gerichtlichen  Zeugnisse.

Von  den  Schriftstücken,  deren  Einsicht  gestattet  ist,  kann  eine  Abschrift
gefordert  werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

§.  79.

Verlangt  ein  Nachlaßgläubiger  von  dem  Erben  die  Leistung  des  im  §.  2006
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  Offenbarungseids,  so  kann  die  Bestimmung
  des  Termins  zur  Leistung  des  Eides  sowohl  von  dem  Nachlaßgläubiger
als  von  dem  Erben  beantragt  werden.  Zu  dem  Termine  sind  beide  Theile  zu
laden.  Die  Anwesenheit  des  Gläubigers  ist  nicht  erforderlich.

§.  80.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  nach  den  §§.  2151,  2153  bis  2155,
2192,  2193  und  dem  §.  2198  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Beschwerten
  oder  einem  Dritten  eine  Frist  zur  Erklärung  bestimmt  wird,  findet  die
sofortige  Beschwerde  statt.

§.  81.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  von  dem  Nachlaßgericht  ein  Testamentsvollstrecker
  ernannt  oder  einem  zum  Testamentsvollstrecker  Ernannten  eine  Frist
zur  Erklärung  über  die  Annahme  des  Amtes  bestimmt  wird,  findet  die  sofortige
Beschwerde  statt.

Das  Gleiche  gilt  von  einer  Verfügung,  durch  die  ein  Testamentsvollstrecker

gegen  seinen  Willen  entlassen  wird.
§.  82.

Führen  mehrere  Testamentsvollstrecker  das  Amt  gemeinschaftlich,  so  steht
gegen  eine  Verfügung,  durch  die  das  Nachlaßgericht  Anordnungen  des  Erblassers
für  die  Verwaltung  des  Nachlasses  außer  Kraft  setzt  oder  bei  einer  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  den  Testamentsvollstreckern  entscheidet,  jedem  Testamentsvollstrecker
  die  Beschwerde  selbständig  zu.

Auf  eine  Verfügung,  durch  die  bei  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen
den  Testamentsvollstreckern  über  die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  das  Nachlaßgericht
  entscheidet,  finden  die  Vorschriften  des  §.  53  und  des  §.  60  Abs.  1  Nr.  6
entsprechende  Anwendung.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  41
        <pb n="216" />
        —  206  —

§.  83.

Das  Nachlaßgericht  kann  im  Falle  des  §.  2259  Abs.  1  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  den  Besitzer  des  Testaments  durch  Ordnungsstrafen  zur  Ablieferung
des  Testaments  anhalten.

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  Jemand  ein  Testament  im  Besitze
hat,  zu  dessen  Ablieferung  er  nach  §.  2259  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
verpflichtet  ist,  so  kann  er  von  dem  Nachlaßgerichte  zur  Leistung  des  Offenbarungseids
  angehalten  werden;  die  Vorschriften  des  §.  769  Abs.  2,  3,  des  §.  781
Abs.  1  und  der  §§.  782,  783,  785  bis  791,  793,  794  der  Civilprozeßordnung
finden  entsprechende  Anwendung.

§.  84.

Gegen  einen  Beschluß,  durch  den  ein  Erbschein  für  kraftlos  erklärt  wird,
findet  die  Beschwerde  nicht  statt.  Das  Gleiche  gilt  von  einem  Beschlusse,  durch
den  eines  der  in  den  §§.  1507,  2368  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  den
§§.  37,  38  der  Grundbuchordnung  vorgesehenen  gerichtlichen  Zeugnisse  für  kraftlos
  erklärt  wird.

§.  85.

Wer  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht,  kann  verlangen,  daß  ihm
von  dem  Gericht  eine  Ausfertigung  des  Erbscheins  ertheilt  werde.  Das  Gleiche
gilt  in  Ansehung  der  im  §.  84  Satz  2  bezeichneten  Zeugnisse  sowie  in  Ansehung
der  gerichtlichen  Verfügungen,  die  sich  auf  die  Ernennung  oder  die  Entlassung  eines
Testamentsvollstreckers  beziehen.

§.  86.

Hinterläßt  ein  Erblasser  mehrere  Erben,  so  hat  das  Nachlaßgericht  auf
Antrag  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Nachlasses  zwischen  den  Be—
theiligten  zu  vermitteln,  sofern  nicht  ein  zur  Bewirkung  der  Auseinandersetzung
berechtigter  Testamentsvollstrecker  vorhanden  ist.

Antragsberechtigt  ist  jeder  Miterbe,  der  Erwerber  eines  Erbtheils  sowie
derjenige,  welchem  ein  Pfandrecht  oder  ein  Nießbrauch  an  einem  Erbtheile  zusteht.

§.  87.

In  dem  Antrage  sollen  die  Betheiligten  und  die  Theilungsmasse  bezeichnet
werden.

Hält  das  Gericht  vor  der  Verhandlung  mit  den  Betheiligten  eine  weitere
Aufklärung  für  angemessen,  so  hat  es  den  Antragsteller  zur  Ergänzung  des
Antrags,  insbesondere  zur  Angabe  der  den  einzelnen  Betheiligten  in  Ansehung
des  Nachlasses  zustehenden  Ansprüche,  zu  veranlassen.  Es  kann  dem  Antragsteller
auch  die  Beschaffung  der  Unterlagen  aufgeben.

§.  88.

Einem  abwesenden  Betheiligten  kann,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Abwesenheitspflegschaft
  vorliegen  und  eine  Pflegschaft  über  ihn  nicht  bereits  anhängig
        <pb n="217" />
        —  207  —

ist,  für  das  Auseinandersetzungsverfahren  von  dem  Nachlaßgericht  ein  Pfleger
bestellt  werden.  Für  die  Pflegschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Vormundschafts—
gerichts  das  Nachlaßgericht.

§.  89.

Das  Gericht  hat  den  Antragsteller  und  die  übrigen  Betheiligten,  diese
unter  Mittheilung  des  Antrags,  zu  einem  Verhandlungstermine  zu  laden.  Die
Ladung  durch  öffentliche  Zustellung  ist  unzulässig.  Die  Ladung  soll  den  Hinweis
darauf  enthalten,  daß  ungeachtet  des  Ausbleibens  eines  Betheiligten  über  die
Auseinandersetzung  verhandelt  werden  würde  und  daß,  falls  der  Termin  vertagt
oder  ein  neuer  Termin  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  anberaumt  werden  sollte,
die  Ladung  zu  dem  neuen  Termin  unterbleiben  könne.  Sind  Unterlagen  für  die
Auseinandersetzung  vorhanden,  so  ist  in  der  Ladung  zu  bemerken,  daß  die  Unterlagen
  auf  der  Gerichtsschreiberei  eingesehen  werden  können.

§.  90.

Die  Frist  zwischen  der  Ladung  und  dem  Termine  muß  mindestens  zwei
Wochen  betragen.

Diese  Vorschrift  findet  auf  eine  Vertagung  sowie  auf  einen  Termin  zur
Fortsetzung  der  Verhandlung  keine  Anwendung.  In  diesen  Fällen  kann  die
Ladung  der  zu  dem  früheren  Termine  geladenen  Betheiligten  durch  die  Verkündung
des  neuen  Termins  ersetzt  werden.

§.  91.

Treffen  die  erschienenen  Betheiligten  vor  der  Auseinandersetzung  eine  Vereinbarung
  über  vorbereitende  Maßregeln,  insbesondere  über  die  Art  der  Theilung,
so  hat  das  Gericht  die  Vereinbarung  zu  beurkunden.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
nur  ein  Betheiligter  erschienen  ist,  in  Ansehung  der  von  diesem  gemachten  Vorschläge.


Sind  die  Betheiligten  sämmtlich  erschienen,  so  hat  das  Gericht  die  von
ihnen  getroffene  Vereinbarung  zu  bestätigen.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  nicht  erschienenen
  Betheiligten  ihre  Zustimmung  zu  gerichtlichem  Protokoll  oder  in  einer
öffentlich  beglaubigten  Urkunde  ertheilen.

Ist  ein  Betheiligter  nicht  erschienen,  so  hat  das  Gericht,  sofern  er  nicht
nach  Abs.  2  Satz  2  zugestimmt  hat,  ihm  den  Inhalt  der  Urkunde,  soweit  dieser
ihn  betrifft,  bekannt  zu  machen  und  ihn  gleichzeitig  zu  benachrichtigen,  daß  er  die
Urkunde  auf  der  Gerichtsschreiberei  einsehen  und  eine  Abschrift  der  Urkunde  fordern
könne.  Die  Bekanntmachung  muß  den  Hinweis  darauf  enthalten,  daß,  wenn
der  Betheiligte  nicht  innerhalb  einer  von  dem  Gerichte  zu  bestimmenden  Frist  die
Anberaumung  eines  neuen  Termins  beantrage  oder  wenn  er  in  dem  neuen  Termine
nicht  erscheine,  sein  Einverständniß  mit  dem  Inhalte  der  Urkunde  angenommen
werden  würde.  Beantragt  der  Betheiligte  rechtzeitig  die  Anberaumung  eines
neuen  Termins  und  erscheint  er  in  diesem  Termine,  so  ist  die  Verhandlung  fortzusetzen.
  Anderenfalls  hat  das  Gericht  die  Vereinbarung  zu  bestätigen.

41*
        <pb n="218" />
        —  208  —

§.  92.

War  im  Falle  des  §.  91  der  Betheiligte  ohne  sein  Verschulden  verhindert,
die  Anberaumung  eines  neuen  Termins  rechtzeitig  zu  beantragen  oder  in  dem
neuen  Termine  zu  erscheinen,  so  ist  ihm  auf  Antrag  von  dem  Gerichte  die  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  zu  ertheilen,  wenn  er  binnen  zwei  Wochen  nach
der  Beseitigung  des  Hindernisses  die  Anberaumung  eines  neuen  Termins  beantragt
  und  die  Thatsachen,  welche  die  Wiedereinsetzung  begründen,  glaubhaft
macht.  Eine  Versäumung,  die  in  dem  Verschulden  eines  Vertreters  ihren  Grund
hat,  wird  als  eine  unverschuldete  nicht  angesehen.  Nach  dem  Ablauf  eines  Jahres,
von  dem  Ende  der  versäumten  Frist  an  gerechnet,  kann  die  Wiedereinsetzung  nicht
mehr  beantragt  werden.

§.  93

Sobald  nach  Lage  der  Sache  die  Auseinandersetzung  stattfinden  kann,  hat
das  Gericht  einen  Auseinandersetzungsplan  anzufertigen.  Sind  die  erschienenen
Betheiligten  mit  dem  Inhalte  des  Planes  einverstanden,  so  hat  das  Gericht  die
Auseinandersetzung  zu  beurkunden.  Sind  die  Betheiligten  sämmtlich  erschienen,
so  hat  das  Gericht  die  Auseinandersetzung  zu  bestätigen;  dasselbe  gilt,  wenn  die
nicht  erschienenen  Betheiligten  ihre  Zustimmung  zu  gerichtlichem  Protokoll  oder
in  einer  öffentlich  beglaubigten  Urkunde  ertheilen.

Ist  ein  Betheiligter  nicht  erschienen,  so  hat  das  Gericht  nach  §.  91  Abf.  3
zu  verfahren.  Die  Vorschriften  des  §.  92  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  94.
Ist  vereinbart,  daß  eine  Vertheilung  durch  das  Loos  geschehen  soll,  so

wird  das  Loos,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  für  die  nicht  erschienenen
Betheiligten  von  einem  durch  das  Gericht  zu  bestellenden  Vertreter  gezogen.

§.  95.

Ergeben  sich  bei  den  Verhandlungen  Streitpunkte,  so  ist  ein  Protokoll
darüber  aufzunehmen  und  das  Verfahren  bis  zur  Erledigung  der  Streitpunkte
auszusetzen.  Soweit  bezüglich  der  unstreitigen  Punkte  die  Aufnahme  einer  Urkunde
ausführbar  ist,  hat  das  Gericht  nach  den  §§.  91,  93  zu  verfahren.

§.  86.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  eine  vorgängige  Vereinbarung  oder
eine  Auseinandersetzung  bestätigt,  sowie  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  über
den  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  entschieden  wird,  findet
die  sofortige  Beschwerde  statt.  Die  Beschwerde  gegen  den  Bestätigungsbeschluß
kann  nur  darauf  gegründet  werden,  daß  die  Vorschriften  über  das  Verfahren
nicht  beobachtet  seien.
        <pb n="219" />
        —  209  —

§.  97.

Eine  vorgängige  Vereinbarung  sowie  eine  Auseinandersetzung  ist  nach  dem
Eintritte  der  Rechtskraft  des  Bestätigungsbeschlusses  für  alle  Betheiligten  in  gleicher
Weise  verbindlich  wie  eine  vertragsmäßige  Vereinbarung  oder  Auseinandersetzung.

Bedarf  ein  Betheiligter  zur  Vereinbarung  oder  zur  Auseinandersetzung  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,  so  ist,  wenn  er  im  Inlande  keinen
Vormund,  Pfleger  oder  Beistand  hat,  für  die  Ertheilung  oder  die  Verweigerung
der  Genehmigung  an  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts  das  Nachlaßgericht  zuständig.


§.  98.

Aus  einer  vorgängigen  Vereinbarung  sowie  aus  einer  Auseinandersetzung
findet  nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  des  Bestätigungsbeschlusses  die  Zwangsvollstreckung
  statt.  Die  Vorschriften  der  $$.  703,  705  der  Civilprozeßordnung
finden  Anwendung.

§.  99.

Nach  der  Beendigung  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  finden  auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des
Gesammtguts  die  Vorschriften  der  §§.  86  bis  98  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Auseinandersetzung  ist,  falls  ein  Antheil  an  dem  Gesammtgute
zu  einem  Nachlasse  gehört,  das  Amtsgericht  zuständig,  welches  für  die  Auseinandersetzung
  in  Ansehung  des  Nachlasses  zuständig  ist.  Im  Uebrigen  ist  das  Amtsgericht
  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Ehemann  oder  bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft
  der  überlebende  Ehegatte  zur  Zeit  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft
  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  seinen
Aufenthalt  hatte.  Hatte  der  Ehemann  oder  der  Ehegatte  zu  der  bezeichneten  Zeit
im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  finden  die  Vorschriften  des
§.  73  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Sechster  Abschnitt.
Schiffspfandrecht.

§.  100.

In  Ansehung  eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen
Schiffe  soll,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt,  eine  Eintragung
nur  auf  Antrag  erfolgen.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Antrag  bei  der  Registerbehörde
  eingeht,  soll  auf  dem  Antrage  genau  vermerkt  werden.

Antragsberechtigt  ist  Jeder,  dessen  Recht  von  der  Eintragung  betroffen
wird  oder  zu  dessen  Gunsten  die  Eintragung  erfolgen  soll.  Die  Vorschriften  der
§§.  14  bis  18  der  Grundbuchordnung  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="220" />
        —  210  —

§.  101.

Eine  Eintragung  erfolgt,  wenn  derjenige  sie  bewilligt,  dessen  Recht  von
ihr  betroffen  wird.

§.  102.

Zur  Berichtigung  des  Schiffsregisters  bedarf  es  der  Bewilligung  desjenigen,
dessen  Recht  von  der  Berichtigung  betroffen  wird,  nicht,  wenn  die  Unrichtigkeit
nachgewiesen  wird.  Dies  gilt  insbesondere  für  die  Eintragung  oder  Löschung
einer  Verfügungsbeschränkung.

§.  103.

Ist  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  auf  Grund  einer  einstweiligen
Verfügung  eingetragen,  so  bedarf  es  zur  Löschung  nicht  der  Bewilligung  des
Berechtigten,  wenn  die  einstweilige  Verfügung  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung
  aufgehoben  ist.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn
auf  Grund  eines  vorläufig  vollstreckbaren  Urtheils  nach  den  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  eingetragen  ist.

§.  104.

Soll  die  Uebertragung  einer  Forderung,  für  die  ein  Pfandrecht  am
Schiffe  eingetragen  ist  oder  für  die  ein  solches  Pfandrecht  als  Pfand  haftet,
eingetragen  werden,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle  der  Eintragungsbewilligung
die  Abtretungserklärung  des  bisherigen  Gläubigers  vorgelegt  wird.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Belastung  der
Forderung  eingetragen  werden  soll.

§.  105.

Ein  Pfandrecht  am  Schiffe  darf  nur  mit  Zustimmung  des  eingetragenen
Eigenthümers,  ein  das  Pfandrecht  belastendes  Recht  nur  mit  Zustimmung  des
eingetragenen  Pfandgläubigers  gelöscht  werden.  Für  eine  Löschung,  die  zur  Berichtigung
  des  Schiffsregisters  erfolgen  soll,  ist  die  Zustimmung  nicht  erforderlich,
  wenn  die  Unrichtigkeit  des  Registers  nachgewiesen  wird.

§.  106.

In  der  Eintragungsbewilligung  oder,  wenn  eine  solche  nicht  erforderlich
ist,  in  dem  Eintragungsantrage  sind  der  Name  und  die  Ordnungsnummer,
unter  welcher  das  Schiff  im  Schiffsregister  eingetragen  ist,  sowie  die  einzutragenden
  Geldbeträge  in  Reichswährung  anzugeben.

§.  107.

Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  die  Eintragungsbewilligung  oder
die  sonstigen  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  vor  der  Registerbehörde
  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte
Urkunden  nachgewiesen  werden.
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        —  211  —

Andere  Voraussetzungen  der  Eintragung  bedürfen,  soweit  sie  nicht  bei  der
Registerbehörde  offenkundig  sind,  des  Nachweises  durch  öffentliche  Urkunden.  Die
Vorschriften  der  §§.  33  bis  38  der  Grundbuchordnung  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  108.

Für  den  Eintragungsantrag  sowie  für  die  Vollmacht  zur  Stellung  eines
solchen  gelten  die  Vorschriften  des  §.  107  Abs.  1  nur,  wenn  durch  den  Antrag
zugleich  eine  zu  der  Eintragung  erforderliche  Erklärung  ersetzt  werden  soll.

§.  109.

Erklärungen,  durch  die  ein  Eintragungsantrag  zurückgenommen  oder  eine
zur  Stellung  des  Eintragungsantrags  ertheilte  Vollmacht  widerrufen  wird,  bedürfen
  der  im  §.  107  Abs.  1  vorgeschriebenen  Form.

§.  110.

In  den  Fällen,  in  denen  nach  gesetzlicher  Vorschrift  eine  Behörde  befugt
ist,  die  Registerbehörde  um  eine  Eintragung  zu  ersuchen,  erfolgt  die  Eintragung
auf  Grund  des  Ersuchens  der  Behörde.

§.  111.

Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  derjenige,  dessen  Recht  durch  sie
betroffen  wird,  als  der  Berechtigte  eingetragen  ist.

Ist  derjenige,  dessen  Recht  durch  eine  Eintragung  betroffen  wird,  Erbe
des  eingetragenen  Berechtigten,  so  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine  Anwendung,
  wenn  die  Uebertragung  oder  die  Aufhebung  des  Rechtes  eingetragen
werden  soll  oder  wenn  der  Eintragungsantrag  durch  die  Bewilligung  des  Erblassers
  oder  eines  Nachlaßpflegers  oder  durch  einen  gegen  den  Erblasser  oder  den
Nachlaßpfleger  vollstreckbaren  Titel  begründet  wird.  Das  Gleiche  gilt  für  eine
Eintragung  auf  Grund  der  Bewilligung  eines  Testamentsvollstreckers  oder  auf
Grund  eines  gegen  diesen  vollstreckbaren  Titels,  sofern  die  Bewilligung  oder  der
Titel  gegen  den  Erben  wirksam  ist.

§.  112.

Bei  einem  Pfandrechte  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  einem  anderen  Papiere,  das  durch
Indossament  übertragen  werden  kann,  soll  eine  Eintragung  nur  erfolgen,  wenn
die  Urkunde  vorgelegt  wird.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  eine  Eintragung  auf
Grund  der  Bewilligung  eines  nach  den  §§.  1189,  1270  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bestellten  Vertreters  oder  auf  Grund  einer  gegen  diesen  erlassenen  gerichtlichen
  Entscheidung  bewirkt  werden  soll.
        <pb n="222" />
        —  212  —

§.  113.

Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben  und
mit  der  Unterschrift  des  zuständigen  Beamten  versehen  werden.

S§  114.

Die  Eintragungen  erhalten  diejenige  Reihenfolge,  welche  der  Zeitfolge  der
Anträge  entspricht;  sind  die  Anträge  gleichzeitig  gestellt,  so  ist,  wenn  unter  den
Eintragungen  ein  Rangverhältniß  besteht,  im  Schiffsregister  zu  vermerken,  daß
die  Eintragungen  gleichen  Rang  haben.

Diese  Vorschriften  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  das  Rangverhältniß
  von  den  Antragstellern  abweichend  bestimmt  ist.

§.  115.
Die  Löschung  eines  Rechtes  oder  einer  Verfügungsbeschränkung  erfolgt
durch  Eintragung  eines  Löschungsvermerkes.

§.  116.

Werden  mehrere  Schiffe  mit  einem  Pfandrechte  belastet,  so  ist  auf  dem
Blatte  jedes  Schiffes  die  Mitbelastung  der  übrigen  von  Amtswegen  erkennbar  zu
machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  mit  einem  an  einem  Schiffe  bestehenden  Pfandrechte
  nachträglich  noch  ein  anderes  Schiff  belastet  wird.  Soweit  eine  Mitbelastung
  erlischt,  ist  dies  von  Amtswegen  zu  vermerken.

§.  117.

Bei  der  Eintragung  eines  Pfandrechts  für  Theilschuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  genügt  es,  wenn  der  Gesammtbetrag  der  Forderungen  unter  Angabe
der  Anzahl,  des  Betrags  und  der  Bezeichnung  der  Theile  eingetragen  wird.

§.  118.

Ist  ein  Testamentsvollstrecker  ernannt,  so  ist  dies  bei  der  Eintragung  des
Erben  des  Gläubigers  von  Amtswegen  miteinzutragen,  es  sei  denn,  daß  das
eingetragene  Recht  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  nicht  unterliegt.

$.  119.

Ergiebt  sich,  daß  die  Registerbehörde  unter  Verletzung  gesetzlicher  Vorschriften
eine  Eintragung  vorgenommen  hat,  durch  die  das  Schiffsregister  unrichtig
geworden  ist,  so  ist  von  Amtswegen  ein  Widerspruch  einzutragen.  Erweist  sich
eine  Eintragung  nach  ihrem  Inhalt  als  unzulässig,  so  ist  sie  von  Amtswegen

zu  löschen.
§.  120.

Jede  Eintragung  ist  baldthunlichst  auf  dem  Schiffscertifikat  oder  dem
Schiffsbriefe  zu  vermerken.
        <pb n="223" />
        —  213  —

Wird  eine  Urkunde  über  die  Pfandforderung  vorgelegt,  so  ist  die  Eintragung
  auch  auf  dieser  Urkunde  unter  kurzer  Bezeichnung  des  Inhalts  der
Eintragungen,  welche  dem  Pfandrecht  im  Range  vorgehen  oder  gleichstehen,  zu
vermerken.  Der  Vermerk  ist  mit  Unterschrift  und  Siegel  zu  versehen.

§  121.

Jede  Eintragung  soll  dem  Antragsteller  und  dem  eingetragenen  Eigenthümer
  sowie  im  Uebrigen  allen  aus  dem  Schiffsregister  ersichtlichen  Personen
bekannt  gemacht  werden,  zu  deren  Gunsten  die  Eintragung  erfolgt  ist  oder  deren
Recht  durch  sie  betroffen  wird.  Auf  die  Bekanntmachung  kann  verzichtet  werden.

§.  122.

Die  Beschwerde  gegen  eine  Eintragung  ist  unzulässig.  Im  Wege  der
Beschwerde  kann  jedoch  verlangt  werden,  daß  die  Registerbehörde  angewiesen
wird,  nach  §.  119  einen  Widerspruch  einzutragen  oder  eine  Löschung  vorzunehmen.


§.  123.

Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  durch  eine  einstweilige
Anordnung  der  Registerbehörde  aufgeben,  eine  Vormerkung  oder  einen  Widerspruch
  einzutragen.

Die  Vormerkung  oder  der  Widerspruch  wird  von  Amtswegen  gelöscht,
wenn  die  Beschwerde  zurückgenommen  oder  zurückgewiesen  wird.

§.  124.

Bei  der  Einlegung  der  weiteren  Beschwerde  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift
  bedarf  es  der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  nicht,  wenn  die  Beschwerde
  von  dem  Notar  eingelegt  wird,  der  die  zu  der  Eintragung  erforderliche
Erklärung  beurkundet  oder  beglaubigt  und  im  Namen  eines  Antragsberechtigten
den  Eintragungsantrag  gestellt  hat.  Die  Vorschrift  des  §.  29  Abs.  1  Satz  3
bleibt  unberührt.

Siebenter  Abschnitt.
Handelssachen.

§.  125.

Für  die  Führung  des  Handelsregisters  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.
Durch  Anordnung  der  Landeszjustizverwaltung  kann  die  Führung  des
Registers  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem  Amtsgericht  übertragen  werden.

§.  126.

Die  Organe  des  Handelsstandes  sind  verpflichtet,  die  Registergerichte  behufs
der  Verhütung  unrichtiger  Eintragungen  sowie  behufs  der  Berichtigung  und  Ver-Reichs-
  Gesetzbl..  1898    42
        <pb n="224" />
        —  214  —

vollständigung  des  Handelsregisters  zu  unterstützen;  sie  sind  berechtigt,  Anträge
zu  diesem  Zwecke  bei  den  Registergerichten  zu  stellen  und  gegen  Verfügungen,
durch  die  über  solche  Anträge  entschieden  wird,  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
zu  erheben.

Die  näheren  Bestimmungen  werden  von  den  Landesregierungen  getroffen.

§.  127.

Das  Registergericht  kann,  wenn  eine  von  ihm  zu  erlassende  Verfügung
von  der  Beurtheilung  eines  streitigen  Rechtsverhältnisses  abhängig  ist,  die  Verfügung
  aussetzen,  bis  über  das  Verhältniß  im  Wege  des  Rechtsstreits  entschieden
ist.  Es  kann,  wenn  der  Rechtsstreit  nicht  anhängig  ist,  einem  der  Betheiligten
eine  Frist  zur  Erhebung  der  Klage  bestimmen.

§.  128.
Die  Anmeldungen  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  sowie  die  zur
Aufbewahrung  bei  dem  Gerichte  bestimmten  Zeichnungen  von  Unterschriften  können
zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  des  Registergerichts  erfolgen.

§.  129
Ist  die  zu  einer  Eintragung  erforderliche  Erklärung  von  einem  Notar
beurkundet  oder  beglaubigt,  so  gilt  dieser  als  ermächtigt,  im  Namen  des  zur
Anmeldung  Verpflichteten  die  Eintragung  zu  beantragen.  Die  Vorschriften  des
§.  124  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  130.

Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben  und
mit  der  Unterschrift  des  zuständigen  Beamten  versehen  werden.

Jede  Eintragung  soll  demjenigen,  welcher  sie  beantragt  hat,  bekannt
gemacht  werden.  Auf  die  Bekanntmachung  kann  verzichtet  werden.

§.  131.

Die  Eintragung  einer  Zweigniederlassung  ist  von  Amtswegen  dem  Registergerichte
  der  Hauptniederlassung  mitzutheilen  und  in  dessen  Register  zu  vermerken.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Zweigniederlassung  aufgehoben  wird.

§.  132.

Sobald  das  Registergericht  von  einem  sein  Einschreiten  nach  den  §§.  14,
319  und  dem  §.  325  Nr.  9  des  Handelßgesetzbuchs  rechtfertigenden  Sachverhalte
glaubhafte  Kenntniß  erhält,  hat  es  dem  Betheiligten  unter  Androhung  einer
Ordnungsstrafe  aufzugeben,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  seiner  gesetzlichen
Verpflichtung  nachzukommen  oder  die  Unterlassung  mittelst  Einspruchs  gegen  die
Verfügung  zu  rechtfertigen.

Die  Beschwerde  gegen  diese  Verfügung  ist  unzulässig.
        <pb n="225" />
        —  215  —

§.  133.

Wird  innerhalb  der  bestimmten  Frist  weder  der  gesetzlichen  Verpflichtung
genügt  noch  Einspruch  erhoben,  so  ist  die  angedrohte  Strafe  festzusetzen  und  zugleich
  die  frühere  Verfügung  unter  Androhung  einer  erneuten  Ordnungsstrafe
zu  wiederholen.

In  gleicher  Weise  ist  fortzufahren,  bis  der  gesetzlichen  Verpflichtung  genügt
oder  Einspruch  erhoben  wird.

§.  134.

Wird  rechtzeitig  Einspruch  erhoben,  so  hat  das  Gericht,  wenn  sich  der
Einspruch  nicht  ohne  Weiteres  als  begründet  ergiebt,  zur  Erörterung  der  Sache
den  Betheiligten  zu  einem  Termine  zu  laden.

Das  Gericht  kann,  auch  wenn  der  Betheiligte  nicht  erscheint,  nach  Lage
der  Sache  entscheiden.

§.  135.

Wird  der  Einspruch  für  begründet  erachtet,  so  ist  die  erlassene  Verfügung
aufzuheben.  

Anderenfalls  hat  das  Gericht  den  Einspruch  zu  verwerfen  und  die  angedrohte
  Strafe  festzusetzen.  Das  Gericht  kann,  wenn  die  Umstände  es  rechtfertigen,
  von  der  Festsetzung  einer  Strafe  absehen  oder  eine  geringere  als  die
angedrohte  Strafe  festsetzen.

Im  Falle  der  Verwerfung  des  Einspruchs  hat  das  Gericht  zugleich  eine
erneute  Verfügung  nach  §.  132  zu  erlassen.  Die  in  dieser  Verfügung  bestimmte
Frist  beginnt  mit  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  der  Verwerfung  des  Einspruchs.

§.  136.

Wird  im  Falle  des  §.  133  gegen  die  wiederholte  Verfügung  Einspruch
erhoben  und  dieser  für  begründet  erachtet,  so  kann  das  Gericht,  wenn  die
Umstände  es  rechtfertigen,  zugleich  die  früher  festgesetzte  Strafe  aufheben  oder  an
deren  Stelle  eine  geringere  Strafe  festsetzen.

§.  137.
Gegen  die  Versäumung  der  Einspruchsfrist  ist  auf  Antrag  nach  Maßgabe
des  §.  22  Abs.  2  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  zu  ertheilen.

§.  138.
Bei  der  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe  ist  der  Betheiligte  zugleich  in  die
Kosten  des  Verfahrens  zu  verurtheilen.

§.  139.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Ordnungsstrafe  festgesetzt  oder  der
Einspruch  verworfen  wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.
42*
        <pb n="226" />
        —  216  —

Ist  die  Strafe  nach  Maßgabe  des  §.  133  festgesetzt,  so  kann  die  Beschwerde
nicht  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Verfügung,  durch  welche  die  Strafe  angedroht
  worden  ist,  nicht  gerechtfertigt  gewesen  sei.

§.  140.

Soll  nach  §.  37  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  gegen  eine  Person  eingeschritten
  werden,  die  eine  ihr  nicht  zustehende  Firma  gebraucht,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§.  132  bis  139  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß

1.  in  der  nach  §.  132  zu  erlassenden  Verfügung  dem  Betheiligten  aufgegeben

  wird,  sich  des  Gebrauchs  der  Firma  zu  enthalten  oder  binnen
bestimmter  Frist  den  Gebrauch  der  Firma  mittelst  Einspruchs  gegen
die  Verfügung  zu  rechtfertigen;

2.  die  Ordnungsstrafe  festgesetzt  wird,  falls  kein  Einspruch  erhoben  oder

der  erhobene  Einspruch  rechtskräftig  verworfen  ist  und  der  Betheiligte
nach  der  Bekanntmachung  der  Verfügung  dieser  zuwidergehandelt  hat.

§.  141.

Soll  nach  §.  31  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs  das  Erlöschen  einer
Firma  von  Amtswegen  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden,  so  hat  das
Registergericht  den  eingetragenen  Inhaber  der  Firma  oder  dessen  Rechtsnachfolger
von  der  beabsichtigten  Löschung  zu  benachrichtigen  und  ihm  zugleich  eine  angemessene
  Frist  zur  Geltendmachung  eines  Widerspruchs  zu  bestimmen.  Die  Frist
darf  nicht  weniger  als  drei  Monate  betragen.

Sind  die  bezeichneten  Personen  oder  deren  Aufenthalt  nicht  bekannt,  so
erfolgt  die  Benachrichtigung  und  die  Bestimmung  der  Frist  durch  Einrückung  in
diejenigen  Blätter,  welche  für  die  Bekanntmachungen  der  Eintragungen  in  das
Handelsregister  bestimmt  sind.  Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Bekanntmachung
  noch  in  andere  Blätter  eingerückt  wird.

Wird  Widerspruch  erhoben,  so  entscheidet  über  ihn  das  Gericht.  Gegen
die  den  Widerspruch  zurückweisende  Verfügung  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Die  Löschung  darf  nur  erfolgen,  wenn  Widerspruch  nicht  erhoben  oder
wenn  die  den  Widerspruch  zurückweisende  Verfügung  rechtskräftig  geworden  ist.

§.  142.

Ist  eine  Eintragung  in  das  Handelsregister  bewirkt,  obgleich  sie  wegen
Mangels  einer  wesentlichen  Voraussetzung  unzulässig  war,  so  kann  das  Registergericht
  sie  von  Amtswegen  löschen.  Die  Löschung  geschieht  durch  Eintragung
eines  Vermerkes.

Das  Gericht  hat  den  Betheiligten  von  der  beabsichtigten  Löschung  zu
benachrichtigen  und  ihm  zugleich  eine  angemessene  Frist  zur  Geltendmachung  eines
Widerspruchs  zu  bestimmen.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §.  141  Abs.  3,  4
Anwendung.
        <pb n="227" />
        —  217  —

S.  143.

Die  Löschung  einer  Eintragung  kann  gemäß  den  Vorschriften  des  §.  142
auch  von  dem  Landgerichte  verfügt  werden,  welches  dem  Registergericht  im  Instanzenzuge
  vorgeordnet  ist.  Die  Vorschrift  des  §.  30  Abs.  1  Satz  2  findet  Anwendung.


Gegen  die  einen  Widerspruch  zurückweisende  Verfügung  des  Landgerichts
findet  die  sofortige  Beschwerde  an  das  Oberlandesgericht  mit  der  Maßgabe  statt,
daß  die  Vorschriften  des  §.  28  Abs.  2,  3  zur  entsprechenden  Anwendung  kommen.
Die  weitere  Beschwerde  ist  ausgeschlossen.

§.  144.

Eine  in  das  Handelsregister  eingetragene  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  kann  gemäß  den  Vorschriften  der  §§.  142,  143  als  nichtig
gelöscht  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  nach  den
§§.  309,  310  des  Handelsgesetzbuchs  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  werden  kann.
Das  Gleiche  gilt  für  eine  in  das  Handelsregister  eingetragene  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  nach  den
§§.  75a,  75b  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
die  Nichtigkeitsklage  erhoben  werden  kann.

Ein  in  das  Handelsregister  eingetragener  Beschluß  der  Generalversammlung
oder  Versammlung  der  Gesellschafter  einer  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Gesellschaften
  kann  gemäß  den  Vorschriften  der  §§.  142,  143  als  nichtig  gelöscht
werden,  wenn  er  durch  seinen  Inhalt  zwingende  Vorschriften  des  Gesetzes  rerletzt
und  seine  Beseitigung  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  erscheint.

In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  soll  die  nach  §.  142  Abs.  2  zu  bestimmende
Frist  mindestens  drei  Monate  betragen.

§.  145.

Die  Amtsgerichte  sind  zuständig  für  die  nach  §.  146  Abs.  2,  §.  147,
§.  157  Abs.  2,  §.  166  Abs.  3,  §.  192  Abs.  3,  §.  254  Abs.  3,  §.  266  Abf.  2
§.  268  Abs.  2,  §.  295  Abs.  2,  3,  §.  302  Abs.  2  bis  4,  §.  338  Abs.  3,  §.  524
Abs.  1,  2,  §.  530  Abs.  1,  §§.  590,  685,  §.  729  Abs.  1,  §.  884  Nr.  4  des
Handelsgesetzbuchs  von  dem  Gerichte  zu  erledigenden  Angelegenheiten.

Ist  die  Führung  des  Handelsregisters  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem
Amtsgericht  übertragen  worden,  so  gehören  zur  Zuständigkeit  dieses  Amtsgerichts
auch  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Angelegenheiten,  mit  Ausnahme  derjenigen  Geschäfte,
  welche  den  Gerichten  nach  §.  524  Abs.  1,  2,  §.  530  Abs.  1,  §§.  590,
685,  §.729  Abs.  1,  §.  884  Nr.  4  des  Handelsgesetzbuchs  obliegen.

§.  146.

Soweit  in  den  im  §.  145  bezeichneten  Angelegenheiten  ein  Gegner  des
Antragstellers  vorhanden  ist,  hat  ihn  das  Gericht  wenn  thunlich  zu  hören.
        <pb n="228" />
        —  218  —

Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  über  den  Antrag  entschieden  wird,
findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Eine  Anfechtung  der  Verfügung,  durch  welche  einem  nach  §.  524  Abs.  1,  2,
§.  530  Abs.  1,  §.  685,  §.  729  Abs.  1,  §.  884  Nr.  4  des  Handelsgesetzbuchs
gestellten  Antrage  stattgegeben  wird,  ist  ausgeschlossen.

§.  147.

Die  Vorschriften  der  §§.  127  bis  131,  142,  143  finden  auf  die  Eintragungen
  in  das  Genossenschaftsregister  entsprechende  Anwendung.

Eine  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragene  Genossenschaft  kann  gemäß
den  Vorschriften  der  §§.  142,  143  als  nichtig  gelöscht  werden,  wenn  die  Voraussetzungen
  vorliegen,  unter  denen  nach  den  §§.  90  a,  90  b  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  die  Nichtigkeitsklage  erhoben
werden  kann.

Ein  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragener  Beschluß  der  Generalversammlung
  einer  Genossenschaft  kann  gemäß  den  Vorschriften  der  §§.  142,  143
als  nichtig  gelöscht  werden,  wenn  er  durch  seinen  Inhalt  zwingende  Vorschriften
des  Gesetzes  verletzt  und  seine  Beseitigung  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich
erscheint.

In  den  Fällen  der  Abs.  2,  3  soll  die  nach  §.  142  Abs.  2  zu  bestimmende
Frist  mindestens  drei  Monate  betragen.

§.  148.

Die  Vorschriften  des  §.  146  Abs.  1,  2  finden  auf  die  nach  §.  43  Abs.  3,
§.  59,  §.  81  Abs.  3,  4,  §.  90  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  und  nach  §.  66  Abs.  2,  3,  §.  75  des  Gesetzes,  betreffend
die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  von  dem  Registergerichte  zu  erledigenden
Angelegenheiten  Anwendung.

Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  der  im  §.  11  des  Gesetzes,  betreffend
die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  oder  der  im  §.  8  des  Gesetzes,
  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Flößerei,  bezeichnete  Antrag
auf  Beweisaufnahme  oder  der  im  §.  87  Abs.  2  des  ersteren  Gesetzes  bezeichnete
Antrag  auf  Bestellung  eines  Dispacheurs  zurückgewiesen  wird,  findet  die  sofortige
Beschwerde  statt.  Eine  Anfechtung  der  Verfügung  durch  welche  einem  solchen
Antrage  stattgegeben  wird,  ist  ausgeschlossen.

 

§.  149.

Für  die  Verrichtungen,  welche  den  Gerichten  in  Ansehung  der  nach  dem
Handelsgesetzbuch  oder  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
der  Binnenschiffahrt,  aufzumachenden  Dispache  obliegen,  ist  das  Amtsgericht  des
Ortes  zuständig,  an  welchem  die  Vertheilung  der  Havereischäden  zu  erfolgen  hat.
        <pb n="229" />
        —  219  —

§.  150.

Lehnt  der  Dispacheur  den  Auftrag  eines  Betheiligten  zur  Aufmachung  der
Dispache  aus  dem  Grunde  ab,  weil  ein  Fall  der  großen  Haverei  nicht  vorliege,
so  entscheidet  über  die  Verpflichtung  des  Dispacheurs  auf  Antrag  des  Betheiligten
das  Gericht.  Gegen  die  Verfügung  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  151.

Auf  Antrag  des  Dispacheurs  kann  das  Gericht  einem  Betheiligten  unter
Androhung  von  Ordnungsstrafen  aufgeben  dem  Dispacheur  die  in  seinem  Besitze
befindlichen  Schriftstücke,  zu  deren  Mittheilung  er  gesetzlich  verpflichtet  ist,  auszuhändigen.
  Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht
übersteigen.

§.  152.

Der  Diepacheur  ist  verpflichtet,  jedem  Betheiligten  Einsicht  in  die  Dispache
zu  gewähren  und  ihm  auf  Verlangen  eine  Abschrift  gegen  Erstattung  der  Kosten
zu  ertheilen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Dispache  nach  dem  Gesetze,  betreffend
die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  von  dem  Schiffer  aufgemacht
  worden  ist,  für  diesen.

§.  153.

Jeder  Betheiligte  ist  befugt,  bei  dem  Gericht  eine  Verhandlung  über  die
von  dem  Dispacheur  aufgemachte  Dispache  zu  beantragen.  In  dem  Antrage
sind  diejenigen  Betheiligten  zu  bezeichnen,  welche  zu  dem  Verfahren  zugezogen
werden  sollen.

Wird  ein  Antrag  auf  gerichtliche  Verhandlung  gestellt,  so  hat  das  Gericht
die  Dispache  und  deren  Unterlagen  von  dem  Dispacheur  einzuziehen  und,  wenn
nicht  offensichtlich  die  Voraussetzungen  der  großen  Haverei  fehlen,  den  Antragsteller
  sowie  die  von  ihm  bezeichneten  Betheiligten  zu  einem  Termine  zu  laden.
Mehrere  Anträge  können  von  dem  Gerichte  zum  Zwecke  der  gleichzeitigen  Verhandlung
  verbunden  werden.

Die  Ladung  muß  den  Hinweis  darauf  enthalten,  daß,  wenn  der  Geladene
weder  in  dem  Termin  erscheine  noch  vorher  Widerspruch  gegen  die  Dispache  bei
dem  Gericht  anmelde,  sein  Einverständniß  mit  der  Dispache  angenommen  werden
würde.  In  der  Ladung  ist  zu  bemerken,  daß  die  Dispache  und  deren  Unterlagen
  auf  der  Gerichtsschreiberei  eingesehen  werden  können.

Die  Frist  zwischen  der  Ladung  und  dem  Termine  muß  wenigstens  zwei
Wochen  betragen.

§.  154.

Erachtet  das  Gericht  eine  Vervollständigung  der  Unterlagen  der  Dispache
für  nothwendig,  so  hat  es  die  Beibringung  der  erforderlichen  Belege  anzuordnen.
Die  Vorschriften  des  §.  151  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="230" />
        —  220  —

§.  155.

In  dem  Termin  ist  mit  den  Erschienenen  über  die  Dispache  zu  verhandeln.

Wird  ein  Widerspruch  gegen  die  Dispache  nicht  erhoben  und  ist  ein  solcher
auch  vorher  nicht  angemeldet,  so  hat  das  Gericht  die  Dispache  gegenüber  den
an  dem  Verfahren  Betheiligten  zu  bestätigen.

Liegt  ein  Widerspruch  vor,  so  haben  sich  die  Betheiligten,  deren  Rechte
durch  ihn  betroffen  werden,  zu  erklären.  Wird  der  Widerspruch  als  begründet
anerkannt  oder  kommt  anderweit  eine  Einigung  zu  Stande,  so  ist  die  Dispache
demgemäß  zu  berichtigen.  Erledigt  sich  der  Widerspruch  nicht,  so  ist  die  Dispache
insoweit  zu  bestätigen,  als  sie  durch  den  Widerspruch  nicht  berührt  wird.

Werden  durch  den  Widerspruch  die  Rechte  eines  in  dem  Termine  nicht
erschienenen  Betheiligten  betroffen,  so  wird  angenommen,  daß  dieser  den  Widerspruch
  nicht  als  begründet  anerkenne.

§.  156.

Soweit  ein  Widerspruch  nicht  gemäß  §.  155  Abs.  3  erledigt  wird,  hat
ihn  der  Widersprechende  durch  Erhebung  der  Klage  gegen  diejenigen  an  dem
Verfahren  Betheiligten,  deren  Rechte  durch  den  Widerspruch  betroffen  werden,
zu  verfolgen.  Die  das  Vertheilungsverfahren  betreffenden  Vorschriften  der
§§.  764,  765  der  Civilprozeßordnung  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende
Anwendung,  daß  das  Gericht  einem  Betheiligten  auf  seinen  Antrag,  wenn
erhebliche  Gründe  glaubhaft  gemacht  werden,  die  Frist  zur  Erhebung  der  Klage
verlängern  kann  und  daß  an  die  Stelle  der  Ausführung  des  Vertheilungsplans
die  Bestätigung  der  Dispache  tritt.

Ist  der  Widerspruch  durch  rechtskräftiges  Urtheil  oder  in  anderer  Weise
erledigt,  so  wird  die  Dispache  bestätigt,  nachdem  sie  erforderlichen  Falles  von
dem  Amtsgerichte  nach  Maßgabe  der  Erledigung  der  Einwendungen  berichtigt  ist.

§.  157.

Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  ein  nach  §.  153  gestellter  Antrag
auf  gerichtliche  Verhandlung  zurückgewiesen  oder  über  die  Bestätigung  der  Dispache
  entschieden  wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Einwendungen  gegen  die  Dispache,  welche  mittelst  Widerspruchs  geltend
zu  machen  sind,  können  nicht  im  Wege  der  Beschwerde  geltend  gemacht  werden.

§.  158.

Die  Bestätigung  der  Dispache  ist  nur  für  das  gegenseitige  Verhältniß  der
an  dem  Verfahren  Betheiligten  wirksam.

Aus  der  rechtskräftig  bestätigten  Dispache  findet  die  Zwangswvollstreckung
nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  statt.
        <pb n="231" />
        —  221  —

Für  Klagen  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  sowie  für  Klagen,
durch  welche  Einwendungen  gegen  die  in  der  Dispache  festgestellten  Ansprüche
geltend  gemacht  werden  oder  die  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  als
eingetreten  angenommene  Rechtsnachfolge  bestritten  wird,  ist  das  Amtsgericht  zuständig,
  welches  die  Dispache  bestätigt  hat.  Gehört  der  Anspruch  nicht  vor  die
Amtsgerichte,  so  sind  die  Klagen  bei  dem  zuständigen  Landgerichte  zu  erheben.

Achter  Abschnitt.
Vereinssachen.  Güterrechtsregister.

§.  159.

Auf  die  Eintragungen  in  das  Vereinsregister  finden  die  Vorschriften  der
§§.  127  bis  130,  142,  143,  auf  das  Verfahren  bei  der  Verhängung  von
Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  Liquidatoren  eines  eingetragenen
  Vereins  finden  die  Vorschriften  der  §§.  127,  132  bis  139  entsprechende
Anwendung.

§.  160.

Im  Falle  des  §.  37  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  soll  das  Gericht  vor
der  Verfügung,  durch  welche  über  das  Verlangen,  eine  Mitgliederversammlung
zu  berufen,  entschieden  wird,  soweit  thunlich  den  Vorstand  des  Vereins  hören.
Gegen  die  Verfügung  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  161.
Auf  die  Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister  finden  die  Vorschriften
der  §§.  127  bis  130,  142,  143  entsprechende  Anwendung.
Von  einer  Eintragung  sollen  in  allen  Fällen  beide  Ehegatten  benachrichtigt
werden.
§.  162
Das  Amtsgericht  hat  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  darüber  zu  ertheilen,
  daß  bezüglich  des  Gegenstandes  einer  Eintragung  weitere  Eintragungen
in  das  Vereins=  oder  Güterrechtsregister  nicht  vorhanden  sind  oder  daß  eine
bestimmte  Eintragung  in  das  Register  nicht  erfolgt  ist.

Neunter  Abschnitt.

Offenbarungseid.  Untersuchung  und  Verwahrung  von  Sachen.
Pfandverkauf.

§.  163

Ist  in  den  Fällen  der  §§.  259,  260,  2028,  2057  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  der  Offenbarungseid  nicht  vor  dem  Prozeßgerichte  zu  leisten,  so  finden  die
Vorschriften  des  §.  79  entsprechende  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  43
        <pb n="232" />
        —  222  —

§.  164.

In  den  Fällen,  in  denen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes
Jemand  den  Zustand  oder  den  Werth  einer  Sache  durch  Sachverständige  feststellen
lassen  kann,  ist  für  die  Ernennung,  Beeidigung  und  Vernehmung  der  Sachverständigen
  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  sich  die  Sache  befindet.
Durch  eine  ausdrückliche  Vereinbarung  der  Betheiligten  kann  die  Zuständigkeit
eines  anderen  Amtsgerichts  begründet  werden.

Eine  Anfechtung  der  Verfügung,  durch  welche  dem  Antrage  stattgegeben
wird,  ist  ausgeschlossen.

Bei  dem  Verfahren  ist  der  Gegner  soweit  thunlich  zu  hören.

§.  165.

In  den  Fällen  der  §§.  432,  1217,  1281,  2039  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  ist  für  die  Bestellung  des  Verwahrers  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  sich  die  Sache  befindet.

Ueber  eine  von  dem  Verwahrer  beanspruchte  Vergütung  entscheidet  das
Amtsgericht.

Vor  der  Bestellung  des  Verwahrers  und  vor  der  Entscheidung  über  die
Vergütung  sind  die  Betheiligten  soweit  thunlich  zu  hören.

§.  166.

Im  Falle  des  §.  1246  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  für  die
Entscheidung  des  Gerichts  das  Amtsgericht  des  Ortes  zuständig,  an  welchem  das
Pfand  aufbewahrt  wird.

Vor  der  Entscheidung  sind  die  Betheiligten  soweit  thunlich  zu  hören.

Zehnter  Abschnitt.
Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden.

§.  167.

Für  die  gerichtliche  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  sowie  für  die  gerichtliche
  Beglaubigung  eines  Handzeichens  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

Für  die  öffentliche  Beglaubigung  einer  Unterschrift  sind  außer  den  Notaren
die  Amtsgerichte  zuständig.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Aufnahme  der  im  §.  1718
und  im  §.  1720  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  öffentlichen
Urkunden  über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft;  für  die  Aufnahme  dieser  Urkunden
ist,  wenn  die  Anerkennung  der  Vaterschaft  bei  der  Anzeige  der  Geburt  des  Kindes
oder  bei  der  Eheschließung  seiner  Eltern  erfolgt,  auch  der  Standesbeamte  zuständig,
  welcher  die  Geburt  oder  die  Eheschließung  beurkundet.
        <pb n="233" />
        —  223  —

§.  168.

Für  die  gerichtliche  und  die  notarielle  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts
gelten,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Errich—
tung  von  Testamenten  und  Erbverträgen,  die  §§.  169  bis  182.  Als  Betheiligter
im  Sinne  der  §§.  169  bis  182  ist  derjenige  anzusehen,  dessen  Erklärung  beurkundet
  werden  soll.

§.  169.

Ist  ein  Betheiligter  nach  der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars
taub,  blind,  stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert,  so  muß  der  Richter
einen  Gerichtsschreiber  oder  zwei  Zeugen,  der  Notar  einen  zweiten  Notar  oder
zwei  Zeugen  zuziehen.

§.  170.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann  bei  der  Beurkundung
nicht  mitwirken:

1.  wer  selbst  Betheiligter  ist  sowie  derjenige,  für  welchen  ein  Betheiligter

als  Vertreter  handelt;

2.  der  Ehegatte  eines  Betheiligten,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  wer  mit  einem  Betheiligten  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten  Grade

der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;

4.  wer  zu  demjenigen,  für  welchen  ein  Betheiligter  als  Vertreter  handelt,
in  einem  Verhältnisse  der  unter  Nr.  2,  3  bezeichneten  Art  steht.

§.  171.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann  bei  der  Beurkundung

nicht  mitwirken:

1.  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  in  der  Urkunde  eine  Verfügung  getroffen
wird;

2,  wer  zu  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  in  der  Urkunde  eine  Verfügung
getroffen  wird,  in  einem  Verhältnisse  der  im  §.  170  Nr.  2,  3  bezeichneten
  Art  steht.

Die  Mitwirkung  einer  hiernach  ausgeschlossenen  Person  hat  zur  Folge,

daß  die  Beurkundung  insoweit  nichtig  ist,  als  sie  eine  Verfügung  zu  Gunsten
einer  der  im  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten  Personen  zum  Gegenstande  hat.

§.  172.

Als  Gerichtsschreiber  oder  zweiter  Notar  oder  Zeuge  kann  bei  der  Beurkundung
  nicht  mitwirken,  wer  zu  dem  Richter  oder  dem  beurkundenden  Notar
in  einem  Verhältnisse  der  im  §.  170  Nr.  2,  3  bezeichneten  Art  steht.

43*
        <pb n="234" />
        —  224  —

§.  173.

Als  Zeuge  soll  bei  der  Beurkundung  nicht  mitwirken:

1.  ein  Minderjähriger;

2.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt  ist,  während  der
Zeit,  für  welche  die  Aberkennung  der  Ehrenrechte  erfolgt  ist;

3.  wer  nach  den  Vorschriften,  der  Strafgesetze  unfähig  ist,  als  Zeuge
eidlich  vernommen  zu  werden;

4.  wer  als  Gesinde  oder  Gehülfe  im  Dienste  des  Richters  oder  des  be—
urkundenden  Notars  steht.

§.  174.

Die  bei  der  Beurkundung  mitwirkenden  Personen  müssen  bei  der  Vor—
lesung,  Genehmigung  und  Unterzeichnung  der  Urkunde  zugegen  sein.

§.  175.

Ueber  die  Verhandlung  muß  ein  Protokoll  in  deutscher  Sprache  aufgenommen
  werden.

§.  176.

Das  Protokoll  muß  enthalten:

1.  Ort  und  Tag  der  Verhandlung;

2.  die  Bezeichnung  der  Betheiligten  und  der  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden

  Personen;

3.  die  Erklärung  der  Betheiligten.

Wird  in  der  Erklärung  auf  eine  Schrift  Bezug  genommen  und  diese  dem
Protokoll  als  Anlage  beigefügt,  so  bildet  sie  einen  Theil  des  Protokolls.

Das  Protokoll  soll  eine  Angabe  darüber  enthalten,  ob  der  Richter  oder
der  Notar  die  Betheiligten  kennt  oder,  sofern  dies  nicht  der  Fall  ist,  in  welcher
Weise  er  sich  Gewißheit  über  ihre  Persönlichkeit  verschafft  hat.  Kann  er  sich
diese  Gewißheit  nicht  verschaffen,  wird  aber  gleichwohl  die  Aufnahme  der  Verhandlung
  verlangt,  so  sollen  der  Sachverhalt  und  dasjenige,  was  zur  Feststellung
der  Persönlichkeit  beigebracht  ist,  in  das  Protokoll  ausgenommen  werden.

§.  177.

Das  Protokoll  muß  vorgelesen,  von  den  Betheiligten  genehmigt  und  von
ihnen  eigenhändig  unterschrieben  werden.  Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,
daß  dies  geschehen  ist.  Das  Protokoll  soll  den  Betheiligten  auf  Verlangen  auch
zur  Durchsicht  vorgelegt  werden.

Erklärt  ein  Betheiligter,  daß  er  nicht  schreiben  könne,  so  muß  diese  Erklärung
  im  Protokolle  festgestellt  werden.  Bei  der  Vorlesung  und  der  Genehmigung
  muß  der  Richter  oder  der  Notar  einen  Zeugen  zuziehen.  In  den  Fällen
        <pb n="235" />
        —  225  —

des  §.  169  bedarf  es  dieser  Zuziehung  nicht;  das  Gleiche  gilt,  wenn  in  anderen
Fällen  ein  Gerichtsschreiber  oder  ein  zweiter  Notar  zugezogen  wird.
Das  Protokoll  muß  von  den  mitwirkenden  Personen  unterschrieben  werden.

§.  178.

Ist  nach  der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars  ein  Betheiligter
stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert  und  eine  schriftliche  Verständigung
mit  ihm  nicht  möglich,  so  muß  bei  der  Beurkundung  ein  vereideter  Dolmetscher
zugezogen  werden.

Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,  daß  der  Richter  oder  der  Notar
die  Ueberzeugung  gewonnen  hat,  daß  der  Betheiligte  am  Sprechen  verhindert
und  eine  schriftliche  Verständigung  mit  ihm  nicht  möglich  ist.  Das  Protokoll
muß  von  dem  Dolmetscher  genehmigt  und  unterschrieben  werden.

Der  Zuziehung  eines  Zeugen,  eines  Gerichtsschreibers  oder  eines  zweiten
Notars  bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht.

§  .  179.

Erklärt  ein  Betheiligter,  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sei,
so  muß  bei  der  Beurkundung  ein  vereideter  Dolmetscher  zugezogen  werden.  Der
Zuziehung  des  Dolmetschers  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Richter  oder  der  Notar
der  Sprache,  in  der  sich  der  Betheiligte  erklärt,  mächtig  ist;  die  Beeidigung  des
Dolmetschers  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Betheiligte  darauf  verzichtet.

Das  Protokoll  muß  dem  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Betheiligten
durch  den  Dolmetscher  oder,  wenn  ein  Dolmetscher  nicht  zugezogen  worden  ist,
durch  den  Richter  oder  den  Notar  in  der  fremden  Sprache  vorgetragen  werden
und  die  Feststellung  enthalten,  daß  dies  geschehen  ist.

Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,  daß  der  Betheiligte  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig  ist.

Der  Dolmetscher  muß  das  Protokoll  unterschreiben.

Eine  Beurkundung  ist  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,  weil  den  Vorschriften
  des  Abs.  1  zuwider  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  unterblieben  ist.

§.  180.

Auf  den  Dolmetscher  finden  die  nach  den  §§.  170  bis  173  für  einen  Zeugen
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

§.  181.

Bei  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  von  Versteigerungen
gelten  Bieter  nicht  als  Betheiligte;  ausgenommen  sind  solche  Bieter,  die  an  ihr
Gebot  gebunden  bleiben.  Entfernt  sich  ein  solcher  Bieter  vor  dem  Schlusse  der
Verhandlung,  so  genügt  an  Stelle  seiner  Unterschrift  die  Angabe  des  Grundes,
aus  welchem  sie  unterblieben  ist.
        <pb n="236" />
        —  226  —

§.  182.

Die  Ausfertigung  der  Protokolle  über  die  gerichtliche  Beurkundung  eines
Rechtsgeschäfts  ist  von  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben  und  mit  dem
Gerichtssiegel  zu  versehen.

Auf  Antrag  können  die  Protokolle  auch  auszugsweise  ausgefertigt  werden.

§.  183.

Die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  einer  Unterschrift  darf  nur
erfolgen,  wenn  die  Unterschrift  in  Gegenwart  des  Richters  oder  des  Notars  vollzogen
  oder  anerkannt  wird.

Die  Beglaubigung  geschieht  durch  einen  unter  die  Unterschrift  zu  setzenden
Vermerk.  Der  Vermerk  muß  die  Bezeichnung  desjenigen,  welcher  die  Unterschrift
vollzogen  oder  anerkannt  hat,  enthalten  und  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung
  angeben  sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  oder  Stempel  versehen  sein.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung
eines  Handzeichens  entsprechende  Anwendung.

§.  184.

Für  die  nach  §.  167  den  Amtsgerichten  obliegenden  Verrichtungen  sind
in  Ansehung  solcher  Personen,  die  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten
Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  gehören  oder  die  in  anderer  Eigenschaft  an
Bord  eines  solchen  Schiffes  sind,  auch  die  Geschwaderauditeure  zuständig,  solange
das  Schiff  sich  außerhalb  eines  inländischen  Hafens  befindet.  Den  Schiffen  stehen
die  sonstigen  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen  Marine  gleich.

Die  Ausfertigung  der  Protokolle  über  die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts
ist  von  dem  Auditeur  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.

Die  Vorschriften  des  Artikel  44  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  bleiben  unberührt.

Elfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  185.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.
Die  Artikel  2  bis  5,  32  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  186

Die  Vorschriften  der  §§.  11,  66  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
        <pb n="237" />
        —  227  —

S.  23)  werden  insoweit  aufgehoben,  als  sie  der  Landesgesetzgebung  die  Befugniß
gewähren,  das  gerichtliche  Verfahren  abweichend  zu  regeln.

§.  187.

Der  §.  150  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  vom  1.  Mai  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55)  wird  aufgehoben.

§.  188.

Der  §.  11  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  das  Reichsschuldbuch,  vom
31.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird  dahin  geändert:

Zur  Ausstellung  dieser  Bescheinigungen  ist  das  Nachlaßgericht

und,  falls  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls  im  Inlande  weder

Wohnsitz  noch  Aufenthalt  hatte,  auch  derjenige  Konsul  des  Reichs  zuständig,

  in  dessen  Amtsbezirke  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls

seinen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hatte,  sofern  dem

Konsul  von  dem  Reichskanzler  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  solcher
Bescheinigungen  ertheilt  ist.

§.  189.

Soweit  im  Einführungsgesetze  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zu Gunsten
der  Landesgesetze  Vorbehalte  gemacht  sind,  gelten  sie  auch  für  die  Vorschriften
der  Landesgesetze  über  diejenigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
welche  Gegenstand  dieses  Gesetzes  sind;  den  Landesgesetzen  stehen  nach  Maßgabe
der  Artikel  57,  58  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Hausverfassungen
  gleich.

§.  190.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  für  den  Fall,
daß  nach  Artikel  147  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die
dem  Vormundschaftsgericht  obliegenden  Verrichtungen  durch  Landesgesetz  anderen
Behörden  als  den  Amtsgerichten  übertragen  sind,  über  den  Vorsitz  im  Familienrathe
  Bestimmung  treffen.

§.  191.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  für  die
Aufnahme  der  nach  dem  §.  1718  und  dem  §.  1720  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  erforderlichen  öffentlichen  Urkunden  sowie  für  die  öffentliche  Beglaubigung
  einer  Unterschrift  außer  den  Amtsgerichten  und  Notaren  auch  andere
Behörden  oder  Beamte  zuständig  sind.

Durch  Landesgesetz  kann  die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  für  die  öffentliche
  Beglaubigung  einer  Unterschrift  oder  eines  Handzeichens  ausgeschlossen  werden.
        <pb n="238" />
        —  228  —

§.  192.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen,  wenn
die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  nicht  binnen  einer  bestimmten
Frist  bewirkt  ist,  das  Nachlaßgericht  die  Auseinandersetzung  von  Amtswegen  zu
vermitteln  hat;  auf  die  Auseinandersetzung  finden  die  Vorschriften  der  §§.  8S

bis  98  Anwendung.
§  193.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  für  die
gemäß  §.  99  den  Amtsgerichten  obliegenden  Verrichtungen  andere  als  gerichtliche
Behörden  zuständig  sind,  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen
in  den  Fällen  der  §§.  86,  99  an  Stelle  der  Gerichte  oder  neben  diesen  die  Notare
die  Auseinandersetzung  zu  vermitteln  haben.

§.  194.

Sind  für  die  im  §.  1  bezeichneten  Angelegenheiten  nach  Landesgesetz  andere
als  gerichtliche  Behörden  zuständig,  so  gelten  die  in  dem  ersten  Abschnitte  für
die  Gerichte  gegebenen  Vorschriften  auch  für  die  anderen  Behörden.

Als  gemeinschaftliches  oberes  Gericht  im  Sinne  der  §§.  5,  46  gilt  dasjenige
  Gericht,  welches  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  für  die  Amtsgerichte
ist,  in  deren  Bezirke  die  Behörden  ihren  Sitz  haben.  Durch  Landesgesetz  kann
jedoch  bestimmt  werden,  daß,  wenn  die  Behörden  in  dem  Bezirke  desselben  Amtsgerichts
  ihren  Sitz  haben,  dieses  als  gemeinschaftliches  oberes  Gericht  zuständig  ist.

Die  Vorschriften  des  §.  8  über  die  Sitzungspolizei  und  über  die  Berathung
und  Abstimmung  sowie  die  Vorschriften  der  §§.  6,  10,  11,  des  §.  16  Abs.  2
und  des  §.  31  finden  keine  Anwendung.

Durch  die  Vorschrift  des  Abs.  1  wird  die  Verpflichtung  der  gerichtlichen
Behörden,  gemäß  §.  2  Rechtshülfe  zu  leisten,  nicht  berührt.

§.  195.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  dem  für  die  dem  Vormundschaftsgericht
  oder  dem  Nachlaßgericht  obliegenden  Verrichtungen  andere
Behörden  als  die  Amtsgerichte  zuständig  sind,  kann  bestimmt  werden,  daß  die
Abänderung  einer  Entscheidung  einer  solchen  Behörde  bei  dem  Amtsgerichte  nachzusuchen
  ist,  in  dessen  Bezirke  die  Behörde  ihren  Sitz  hat.  In  diesem  Falle
finden  auf  das  Verfahren  die  Vorschriften  der  §§.  20  bis  25  entsprechende  Anwendung.


Die  Beschwerde  findet  gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts  statt.

§.  196.

Ist  für  die  Volljährigkeitserklärung  nach  Landesgesetz  die  Zentralstelle  des
Bundesstaats  zuständig,  so  finden  die  in  dem  ersten  Abschnitte  für  die  Gerichte
gegebenen  Vorschriften  keine  Anwendung.

Die  Verfügung,  durch  welche  der  Minderjährige  für  volljährig  erklärt
wird,  tritt  mit  der  Bekanntmachung  an  den  Minderjährigen  in  Wirksamkeit.
        <pb n="239" />
        —  229  —

§.  197.

Durch  die  Landesjustizverwaltung  kann  angeordnet  werden,  daß  die  im
§.  14  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
  vom  6.  Februar  1875  vorgesehene  Aufbewahrung  des  Nebenregisters
bei  den  Landgerichten  erfolgen  soll.

§  198.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  bei  der
Beurkundung  einer  Erklärung  in  den  Fällen  des  §.  169  der  Richter  an  Stelle
des  Gerichtsschreibers  oder  der  zwei  Zeugen  eine  besonders  dazu  bestellte  Urkundsperson
  zuziehen  kann.

Auf  die  Urkundsperson  finden  die  Vorschriften  der  §§.  170  bis  172  Anwendung.


§.  199.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  dem  mehrere  Oberlandesgerichte
  errichtet  sind,  kann  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  weiteren
Beschwerde  einem  der  mehreren  Oberlandesgerichte  oder  an  Stelle  eines  solchen
Oberlandesgerichts  dem  obersten  Landesgerichte  zugewiesen  werden.

Das  Gericht,  dem  nach  Abs.  1  die  Entscheidung  zugewiesen  wird,  tritt
zugleich  für  die  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung  des  Landgerichts  an  die  Stelle
des  nach  §.  64  und  §.  143  Abs.  2  zuständigen  Oberlandesgerichts.  Auch  gilt
es  im  Sinne  der  §§.  5,  46  als  gemeinschaftliches  oberes  Gericht  für  alle  Gerichte
des  Bundesstaats.

§.  200.

Durch  Landesgesetz  können  Vorschriften  zur  Ergänzung  und  Ausführung
dieses  Gesetzes,  mit  Einschluß  der  erforderlichen  Uebergangsvorschriften,  auch
insoweit  erlassen  werden,  als  dieses  Gesetz  Vorbehalte  für  die  Landesgesetzgebung
nicht  enthält.

Soweit  durch  Landesgesetz  allgemeine  Vorschriften  über  die  Errichtung
gerichtlicher  oder  notarieller  Urkunden  erlassen  werden,  ist  ein  Verstoß  gegen  eine
solche  Vorschrift,  unbeschadet  der  Vorschriften  über  die  Folgen  des  Mangels  der
sachlichen  Zuständigkeit,  ohne  Einfluß  auf  die  Gültigkeit  der  Beurkundung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Straßburg  i.  E.,  den  17.  Mai  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.





Reichs-Gesetzbl.  1898.  44
        <pb n="240" />
        —  230  —

(Nr.  2474.).  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Konkursordnung.  Vom  17.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Konkursordnung  wird  dahin  geändert:

1.  Im  §.  1  wird  der  Abs.  2  aufgehoben.
Hinter  dem  bisherigen  Abs.  3  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:
Zur  Konkursmasse  gehören  auch  die  Geschäftsbücher  des  Gemeinschuldners.

Gegenstände,  die  nicht  gepfändet  werden  sollen,  gehören  nicht  zur
Konkursmasse.

2.  Als  §.  1a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Wird  bei  dem  Güterstande  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der
Errungenschaftsgemeinschaft  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  das  Konkursverfahren
  über  das  Vermögen  des  Ehemanns  eröffnet,  so  gehört  das
Gesammtgut  zur  Konkursmasse;  eine  Auseinandersetzung  wegen  des  Gesammtguts
  zwischen  den  Ehegatten  findet  nicht  statt.

Durch  das  Konkursverfähren  über  das  Vermögen  der  Ehefrau  wird
das  Gesammtgut  nicht  berührt.

Diese  Vorschriften  finden  bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Ehemanns  der  überlebende
  Ehegatte,  an  die  Stelle  der  Ehefrau  die  Abkömmlinge  treten.

3.  Der  §.  2  erhält  folgenden  Abs.  2:

Unterhaltsansprüche,  die  nach  den  §§.  1351,  1360,  1361,  1578
bis  1583,  1586,  160  1—1615,  1708—1714  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  gegen  den  Gemeinschuldner  begründet  sind,  sowie  die  sich  aus
den  §§.  1715,  1716  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ergebenden  Ansprüche
können  für  die  Zukunft  nur  geltend  gemacht  werden,  soweit  der  Gemeinschuldner
  als  Erbe  des  Verpflichteten  haftet.

4.  An  die  Stelle  des  §.  4  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Unter  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  durch  Anordnung  des
Reichskanzlers  bestimmt  werden,  daß  gegen  einen  ausländischen  Staat,
sowie  dessen  Angehörige  und  ihre  Rechtsnachfolger  ein  Vergeltungsrecht
zur  Anwendung  gebracht  wird.
        <pb n="241" />
        5.

7.

9.

10.
11.

Der

—  231  —

§.  6  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Rechtshandlungen,  welche  der  Gemeinschuldner  nach  der  Eröffnung
des  Verfahrens  vorgenommen  hat,  sind  den  Konkursgläubigern  gegen—
über  unwirksam;  die  Vorschriften  der  §§.  892,  893  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bleiben  unberührt.

6.  Als  §.  7a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  vor  der  Eröffnung  des
Verfahrens  dem  Gemeinschuldner  angefallenen  Erbschaft,  sowie  eines
vor  diesem  Zeitpunkte  dem  Gemeinschuldner  angefallenen  Vermächtnisses
steht  nur  dem  Gemeinschuldner  zu.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Ablehnung
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.

Als  §.  10a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

8.  Der

Der
Der

Ein  gegen  den  Gemeinschuldner  bestehendes  Veräußerungsverbot
der  in  den  §§.  135,  136  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art
ist  den  Konkursgläubigern  gegenüber  unwirksam;  wirksam  bleibt  jedoch
eine  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  erfolgte
Beschlagnahme.
§.  11  erhält  folgenden  Abs.  2:

In  Ansehung  der  zur  Konkursmasse  gehörigen  Grundstücke,  sowie
der  für  den  Gemeinschuldner  eingetragenen  Rechte  an  Grundstücken
oder  an  eingetragenen  Rechten  kann  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens
  eine  Vormerkung  auf  Grund  einer  einstweiligen  Verfügung
zu  Gunsten  einzelner  Konkursgläubiger  nicht  eingetragen  werden.  Das
Gleiche  gilt  von  der  Eintragung  einer  Vormerkung  in  Ansehung  eines
Schiffspfandrechts.

An  die  Stelle  des  §.  12  treten  folgende  Vorschriften:

Rechte  an  den  zur  Konkursmasse  gehörigen  Gegenständen,  sowie
Vorzugsrechte  und  Zurückbehaltungsrechte  in  Ansehung  solcher  Gegenstände
  können  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  nicht  mit  Wirksamkeit
  gegenüber  den  Konkursgläubigern  erworben  werden,  auch  wenn
der  Erwerb  nicht  auf  einer  Rechtshandlung  des  Gemeinschuldners  beruht.
  Die  Vorschriften  der  §§.  878,  892,  893  und  des  §.  1260
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bleiben  unberührt.

§.  13  wird  aufgehoben.
§.  14  erhält  folgenden  Abs.  2;

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  bei  einer  Gemeinschaft  nach
Bruchtheilen  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen  oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt
  worden  ist,  wirkt  nicht  gegen  die  Konkursmasse.  Das  Gleiche
gilt  von  einer  Anordnung  dieses  Inhalts,  die  ein  Erblasser  für  die
Gemeinschaft  seiner  Erben  getroffen  hat.

44*
        <pb n="242" />
        —  232  —
12.  An  die  Stelle  der  §§.  17,  18  treten  folgende  Vorschriften:

§.  17.

War  dem  Gemeinschuldner  ein  von  ihm  gemietheter  oder  gepachteter
Gegenstand  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  überlassen,  so  kann  sowohl
  der  andere  Theil  als  der  Verwalter  das  Mieth=  oder  Pachtverhältniß
  kündigen.  Die  Kündigungsfrist  ist,  falls  nicht  eine  kürzere
Frist  bedungen  war,  die  gesetzliche.  Kündigt  der  Verwalter,  so  ist  der
andere  Theil  berechtigt,  Ersatz  des  ihm  durch  die  Aufhebung  des  Vertrags
  entstehenden  Schadens  zu  verlangen.

§. 18.

War  dem  Gemeinschuldner  ein  von  ihm  gemietheter  oder  gepachteter
Gegenstand  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  noch  nicht  überlassen,
  so  kann  der  andere  Theil  von  dem  Vertrage  zurücktreten.

Auf  Erfordern  des  Verwalters  muß  der  andere  Theil  demselben
ohne  Verzug  erklären,  ob  er  von  dem  Vertrage  zurücktreten  will.  Unterläßt
  er  dies,  so  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  15  zur  Anwendung.

§.  18a.

Hatte  der  Gemeinschuldner  einen  von  ihm  vermietheten  oder  verpachteten
  Gegenstand  dem  Miether  oder  dem  Pächter  vor  der  Eröffnung
des  Verfahrens  überlassen,  so  ist  der  Mieth=  oder  Pachtvertrag  auch
der  Konkursmasse  gegenüber  wirksam.

Im  Falle  der  Vermiethung  oder  der  Verpachtung  eines  Grundstücks,
  sowie  im  Falle  der  Vermiethung  von  Wohnräumen  oder  anderen
Räumen  ist  jedoch  eine  Verfügung,  die  der  Gemeinschuldner  vor  der
Eröffnung  des  Verfahrens  über  den  auf  die  spätere  Zeit  entfallenden
Mieth=  oder  Pachtzins  getroffen  hat,  insbesondere  die  Einziehung  des
Mieth=  oder  Pachtzinses,  der  Konkursmasse  gegenüber  nur  insoweit
wirksam,  als  sich  die  Verfügung  auf  den  Mieth=  oder  Pachtzins  für
das  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  laufende  und  das  folgende
Kalendervierteljahr  bezieht.  Soweit  die  Entrichtung  des  Mieth=  oder
Pachtzinses  der  Konkursmasse  gegenüber  wirksam  ist,  kann  der  Miether
oder  der  Pächter  gegen  die  Mieth=  oder  Pachtzinsforderung  der  Konkursmasse
  eine  ihm  gegen  den  Gemeinschuldner  zustehende  Forderung  aufrechnen.


Eine  von  dem  Konkursverwalter  vorgenommene  freiwillige  Veräußerung
  des  von  dem  Gemeinschuldner  vermietheten  oder  verpachteten
Grundstücks  wirkt,  sofern  das  Grundstück  dem  Miether  oder  dem  Pächter
vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  überlassen  war,  auf  das  Miethoder
  Pachtverhältniß  wie  eine  Zwangsversteigerung.
        <pb n="243" />
        —  233  —

13.  Der  §.  19  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Ein  in  dem  Haushalte,  Wirthschaftsbetriebe  oder  Erwerbsgeschäfte
des  Gemeinschuldners  angetretenes  Dienstverhältniß  kann  von  jedem
Theile  gekündigt  werden.  Die  Kündigungsfrist  ist,  falls  nicht  eine
kürzere  Frist  bedungen  war,  die  gesetzliche.

Kündigt  der  Verwalter,  so  ist  der  andere  Theil  berechtigt,  Ersatz
des  ihm  durch  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  entstehenden
Schadens  zu  verlangen.

14.  Hinter  §.  19  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  19a.

Ein  von  dem  Gemeinschuldner  ertheilter  Auftrag  erlischt  durch
die  Eröffnung  des  Verfahrens,  es  sei  denn,  daß  der  Auftrag  sich  nicht
auf  das  zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögen  bezieht.  Erlischt  der
Auftrag,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  672  Satz  2  und  des  §.  674
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  Jemand  durch  einen  Dienstvertrag
oder  einen  Werkvertrag  verpflichtet  hat,  ein  ihm  von  dem  Gemeinschuldner
  übertragenes  Geschäft  für  diesen  zu  besorgen.

§.  19b.

Ist  zur  Sicherung  eines  Anspruchs  auf  Einräumung  oder  Aufhebung
  eines  Rechts  an  einem  Grundstücke  des  Gemeinschuldners  oder
an  einem  für  den  Gemeinschuldner  eingetragenen  Rechte  oder  zur
Sicherung  eines  Anspruchs  auf  Aenderung  des  Inhalts  oder  des
Ranges  eines  solchen  Rechts  eine  Vormerkung  im  Grundbuch  eingetragen,
  so  kann  der  Gläubiger  von  dem  Konkursverwalter  die  Befriedigung
  seines  Anspruchs  verlangen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  in
Ansehung  eines  Schiffspfandrechts  eine  Vormerkung  im  Schiffsregister
eingetragen  ist.

15.  An  die  Stelle  des  §.  20  tritt  folgende  Vorschrift:

Soweit  rücksichtlich  einzelner,  durch  die  §§.  16—19  b  nicht  betroffener
Rechtsverhältnisse  das  bürgerliche  Recht  besondere  Bestimmungen  über
die  Wirkung  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  enthält,  kommen
diese  Bestimmungen  zur  Anwendung.

16.  Hinter  §.  21  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  21  a.

Erlischt  ein  von  dem  Gemeinschuldner  ertheilter  Auftrag  oder  ein
Dienst=  oder  Werkvertrag  der  im  §.  19a  Abs.  2  bezeichneten  Art  in
Folge  der  Eröffnung  des  Verfahrens,  so  ist  der  andere  Theil  in  An-
        <pb n="244" />
        —  234  —

sehung  der  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  entstandenen  Ersatz—
ansprüche  im  Falle  des  §.  672  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Massegläubiger,  im  Falle  des  §.  674  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Konkursgläubiger.

§.  21b.

Wird  eine  nach  §.  705  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingegangene
Gesellschaft  durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen
  eines  Gesellschafters  aufgelöst,  so  ist  der  geschäftsführende  Gesellschafter
  in  Ansehung  der  Ansprüche,  welche  ihm  aus  der  einstweiligen
Fortführung  der  Geschäfte  nach  §.  728  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  zustehen,  Massegläubiger,  in  Ansehung  der  ihm  nach  §.  729
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zustehenden  Ansprüche,  unbeschadet  der
Bestimmung  des  §.  44,  Konkursgläubiger.

17.  Die  Nr.  2  des  §.  25  erhält  folgende  Fassung:
2.  die  in  den  letzten  zwei  Jahren  vor  der  Eröffnung  des  Konkurses  von

dem  Gemeinschuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen  Verfügungen  zu
Gunsten  seines  Ehegatten.

18.  Im  §.  33  wird
a)  der  Abs.  2  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Gegen  einen  anderen  Rechtsnachfolger  desjenigen,  welchem  gegenüber
die  anfechtbare  Handlung  vorgenommen  ist,  findet  die  gegen  den  letzteren
begründete  Anfechtung  statt:

1.  wenn  ihm  zur  Zeit  seines  Erwerbes  die  Umstände,  welche  die
Anfechtbarkeit  des  Erwerbes  seines  Rechtsvorgängers  begründen,
bekannt  waren;

2.  wenn  er  zu  den  im  §.  24  Nr.  2  genannten  Personen  gebört,
es  sei  denn,  daß  ihm  zur  Zeit  seines  Erwerbes  die  Umstände,
welche  die  Anfechtbarkeit  des  Erwerbes  seines  Rechtsvorgängers
begründen,  unbekannt  waren;

3.  wenn  ihm  das  Erlangte  unentgeltlich  zugewendet  worden  ist.

b)  als  Abs.  3  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:
Im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  3  findet  auf  die  Haftung  des  Rechtsnachfolgers
  die  Bestimmung  des  §.  30  Abs.  2  Anwendung.

19.  An  die  Stelle  des  §.  34  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Anfechtung  kann  nur  binnen  Jahresfrist  seit  der  Eröffnung
des  Verfahrens  erfolgen.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die
Verjährung  geltenden  Vorschriften  des  §.  203  Abs.  2  und  des  §.  207
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Die  Anfechtung

nach  §.  24  Nr.  1  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Vornahme  der
Handlung  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.
        <pb n="245" />
        —  235  —

Ist  durch  die  anfechtbare  Handlung  eine  Verpflichtung  des  Gemein—
schuldners  zu  einer  Leistung  begründet,  so  kann  der  Konkursverwalter
die  Leistung  verweigern,  auch  wenn  die  Anfechtung  nach  Abs.  1  aus—

geschlossen  ist.

20.  Als  §.  34a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Vorschriften  über  die  Anfechtung  der  vor  der  Eröffnung  des
Verfahrens  vorgenommenen  Rechtshandlungen  gelten  auch  für  die  Anfechtung
  von  Rechtshandlungen,  die  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens
vorgenommen  worden  sind,  sofern  diese  nach  den  §§.  892,  893  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  den  Konkursgläubigern  gegenüber  wirksam  sind.
Die  Frist  für  die  Ausübung  des  Anfechtungsrechts  beginnt  mit  der
Vornahme  der  Rechtshandlung.

21.  An  die  Stelle  der  §§.  39  bis  41  treten  folgende  Vorschriften:

§.  39.
Zur  abgesonderten  Befriedigung  dienen  die  Gegenstände,  welche
der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen,
für  diejenigen,  welchen  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  denselben  zusteht.

§.  40.

Gläubiger,  welche  an  einem  zur  Konkursmasse  gehörigen  Gegenstand
  ein  durch  Rechtsgeschäft  bestelltes  Pfandrecht  haben,  können  aus
den  ihnen  verpfändeten  Gegenständen  abgesonderte  Befriedigung  wegen
ihrer  Pfandforderung  verlangen,  zunächst  wegen  der  Kosten,  dann
wegen  der  Zinsen,  zuletzt  wegen  des  Kapitals.

§.  41.

Den  im  §.  40  bezeichneten  Pfandgläubigern  stehen  gleich:

1.  die  Reichskasse,  die  Staatskassen  und  die  Gemeinden,  sowie  die
Amts-,  Kreis=  und  Provinzialverbände  wegen  öffentlicher  Abgaben,
  in  Ansehung  der  zurückgehaltenen  oder  in  Beschlag
genommenen  zoll=  und  steuerpflichtigen  Sachen;

2.  diejenigen,  welche  an  gewissen  Gegenständen  ein  gesetzliches  oder
ein  durch  Pfändung  erlangtes  Pfandrecht  haben;  das  dem
Vermiether  und  dem  Verpächter  nach  den  §§.  559,  581,  585
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zustehende  Pfandrecht  kann  in
Ansehung  des  Mieth=  oder  Pachtzinses  für  eine  frühere  Zeit
als  das  letzte  Jahr  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens,  sowie
in  Ansehung  des  dem  Vermiether  oder  dem  Verpächter  in  Folge
der  Kündigung  des  Verwalters  entstehenden  Entschädigungsanspruchs
  nicht  geltend  gemacht  werden;  das  Pfandrecht  des
        <pb n="246" />
        236  —

Verpächters  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks  unterliegt  in
Ansehung  des  Pachtzinses  der  Beschränkung  nicht;

3.  diejenigen,  welche  etwas  zum  Nutzen  einer  Sache  verwendet
haben,  wegen  des  den  noch  vorhandenen  Vortheil  nicht  übersteigenden
  Betrags  ihrer  Forderung  aus  der  Verwendung,  in
Ansehung  der  zurückbehaltenen  Sache;

4.  diejenigen,  welchen  nach  dem  Handelsgesetzbuche  in  Ansehung

gewisser  Gegenstände  ein  Zurückbehaltungsrecht  zusteht.

Die  im  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Rechte  gehen  den  im  Abs.  1
Nr.  2—4  und  den  im  §.  40  bezeichneten  Rechten  vor.



22.  Der  §.  43  wird  aufgehoben.
23.  Im  §.  54  werden

a)  in  der  Nr.  1  die  Worte  „zu  dauerndem  Dienste“  ersetzt  durch  die  Worte:
„zur  Leistung  von  Diensten“
b)  in  der  Nr.  4  die  Worte  „Aerzte,  Wundärzte,  Apotheker“  ersetzt  durch  die
Worte:
„Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte,  Apotheker“
c)  in  der  Nr.  5  die  Worte  „der  Kinder  und  der  Pflegebefohlenen“  ersetzt
durch  die  Worte:
„der  Kinder,  der  Mündel  und  der  Pflegebefohlenen".

24.  Der  §.  64  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Für  das  Konkursverfahren  ist  das  Amtsgericht  ausschließlich  zuständig,
  bei  welchem  der  Gemeinschuldner  seine  gewerbliche  Niederlassung
  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
  hat.

Sind  mehrere  Gerichte  zuständig,  so  schließt  dasjenige,  bei
welchem  zuerst  die  Eröffnung  des  Verfahrens  beantragt  worden  ist,
die  übrigen  aus.

25.  Als  §.  66  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  wird  erst  mit  der  Rechtskraft
  wirksam.  Das  Beschwerdegericht  kann  jedoch  die  sofortige  Wirksamkeit
  der  Entscheidung  anordnen.

26.  Der  §.  74  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Der  Verwalter  ist  für  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Pflichten
allen  Betheiligten  verantwortlich.

27.  Der  §.  77  erhält  folgenden  Abs.  2:

Die  Landesjustizverwaltung  kann  für  die  dem  Verwalter  zu  gewährende
  Vergütung  allgemeine  Anordnungen  treffen.
        <pb n="247" />
        —  237  —

28.  Der  §.  81  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  sind  für  die  Erfüllung
der  ihnen  obliegenden  Pflichten  allen  Betheiligten  verantwortlich.

29.  An  die  Stelle  des  §.  83  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  haben  Anspruch  auf  Erstattung
  angemessener  baarer  Auslagen  und  auf  Vergütung  für  ihre
Geschäftsführung.  Die  Festsetzung  der  Auslagen  und  der  Vergütung
erfolgt  nach  Anhörung  der  Gläubigerversammlung  durch  das  Konkursgericht.


Die  Landesjustizverwaltung  kann  für  die  den  Mitgliedern  des
Gläubigerausschusses  zu  gewährende  Vergütung  allgemeine  Anordnungen
treffen.

30.  Der  §.  98  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Das  Gericht  kann  die  zwangsweise  Vorführung  und  die  Haft  des
Schuldners  anordnen.  Dasselbe  kann  alle  zur  Sicherung  der  Masse
dienenden  einstweiligen  Anordnungen  treffen.  Es  kann  insbesondere  ein
allgemeines  Veräußerungsverbot  an  den  Schuldner  erlassen.

31.  Der  §.  99  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Abweisung  des  Eröffnungsantrags  kann  erfolgen,  wenn  nach
dem  Ermessen  des  Gerichts  eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende
Konkursmasse  nicht  vorhanden  ist.  Die  Abweisung  unterbleibt,  wenn
ein  zur  Deckung  der  im  §.  51  Nr.  1,  2  bezeichneten  Massekosten  ausreichender
  Geldbetrag  vorgeschossen  wird.

Das  Gericht  hat  ein  Verzeichniß  derjenigen  Schuldner  zu  führen,
bezüglich  deren  der  Eröffnungsantrag  auf  Grund  der  Vorschrift  des
Abs.  1  Satz  1  abgewiesen  worden  ist.  Die  Einsicht  des  Verzeichnisses
ist  Jedem  gestattet.  Nach  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren  seit  der  Abweisung
  des  Eröffnungsantrags  ist  die  Eintragung  in  dem  Verzeichnisse
dadurch  zu  löschen,  daß  der  Name  unkenntlich  gemacht  wird.

32.  An  die  Stelle  des  §.  102  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Das  Gericht  kann  die  Termine  verbinden,  wenn  die  Konkursmasse
  von  geringerem  Betrage  oder  der  Kreis  der  Konkursgläubiger
von  geringerem  Umfange  ist,  oder  wenn  der  Gemeinschuldner  einen
Zwangsvergleichsvorschlag  eingereicht  hat.

33.  Der  §.  105  wird  aufgehoben.

34.  Der  §.  106  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Ein  von  dem  Konkursgericht  in  Gemäßheit  des  §.  98  erlassenes
allgemeines  Veräußerungsverbot,  sowie  die  Eröffnung  des  Konkursversahrens
  ist  in  das  Grundbuch  einzutragen:

bei  denjenigen  Grundstücken,  als  deren  Eigenthümer  der  Gemeinschuldner
  im  Grundbuch  eingetragen  ist;
Reichs-Gesetzbl.  1898.  45
        <pb n="248" />
        35.

36.

37.

38.

39.

40.

—  238  —

2.  bei  den  für  den  Gemeinschuldner  eingetragenen  Rechten  an
Grundstücken  oder  an  eingetragenen  Rechten,  wenn  nach  der
Art  des  Rechts  und  den  obwaltenden  Umständen  bei  Unter—
lassung  der  Eintragung  eine  Beeinträchtigung  der  Konkurs—
gläubiger  zu  besorgen  ist.

Das  Konkursgericht  hat,  soweit  ihm  solche  Grundstücke  oder  Rechte
bekannt  sind,  das  Grundbuchamt  von  Amtswegen  um  die  Eintragung
zu  ersuchen.

Die  Eintragung  kann  auch  von  dem  Konkursverwalter  bei  dem
Grundbuchamte  beantragt  werden.

Als  §.  106a  soll  folgende  Vorschrift  eingestellt  werden:

Werden  Grundstücke  oder  Rechte,  bei  denen  eine  Eintragung  nach
Maßgabe  des  §.  106  Abs.  1,  2  bewirkt  worden  ist,  von  dem  Verwalter
freigegeben  oder  veräußert,  so  kann  das  Konkursgericht  auf  Antrag  das
Grundbuchamt  um  Löschung  der  Eintragung  ersuchen.

Als  §.  106b  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Die  Eintragung  und  Löschung  von  Vermerken  auf  Grund  der
§§.  106,  106a  geschieht  gebührenfrei.

Als  §.  106c  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Sobald  eine  den  Eröffnungsbeschluß  aufhebende  Entscheidung  die
Rechtskraft  erlangt  hat,  ist  die  Aufhebung  des  Verfahrens  öffentlich
bekannt  zu  machen.  Die  Vorschriften  der  §§.  103  Abs.  2,  104,  106,
176  finden  entsprechende  Anwendung.

Der  §.  107  erhält  folgenden  Abs.  2

Die  Geschäftsbücher  des  Gemeinschuldners  dürfen  nur  mit  dem
Geschäft  im  Ganzen  und  nur  insoweit  veräußert  werden,  als  sie  zur
Fortführung  des  Geschäftsbetriebs  unentbehrlich  sind.

An  die  Stelle  des  §.  117  Abs.  1  Satz  1  tritt  folgende  Vorschrift:

Der  Verwalter  ist  berechtigt,  die  Verwerthung  eines  zur  Masse
gehörigen  beweglichen  Gegenstandes  an  welchem  ein  Gläubiger  ein  durch
Rechtsgeschäft  bestelltes  Pfandrecht  oder  ein  diesem  gleichstehendes  Recht
beansprucht,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung
  oder  über  den  Pfandverkauf  zu  betreiben.

Als  §.  117  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Ist  der  Gemeinschuldner  Vorerbe,  so  darf  der  Verwalter  die  zur
Erbschaft  gehörigen  Gegenstände  nicht  veräußern,  wenn  die  Veräußerung
im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  nach  §.  2115  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  dem  Nacherben  gegenüber  unwirksam  ist.
        <pb n="249" />
        —  239  —

41.  Als  §.  118  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Soll  nach  §.  118  das  Geschäft  des  Gemeinschuldners  geschlossen
werden,  so  hat  der  Verwalter  vor  der  Beschlußfassung  des  Gläubiger—
ausschusses  oder,  wenn  ein  Gläubigerausschuß  nicht  bestellt  ist,  vor  der
Schließung  des  Geschäfts  dem  Gemeinschuldner,  sofern  derselbe  ohne
Aufschub  zu  erlangen  ist,  von  der  beabsichtigten  Maßregel  Mittheilung
zu  machen.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  die  Schließung
des  Geschäfts  untersagen,  wenn  der  Gemeinschuldner  einen  Zwangsvergleichsvorschlag
  eingereicht  hat.

42.  Im  §.  122  werden
a)  in  der  Nr.  1  hinter  den  Worten  „das  Geschäft“  die  Worte  eingeschaltet:
„oder  das  Waarenlager“
b)  in  der  Nr.  2  die  Worte  „wenn  Erbschaften  oder  Vermächtnisse  für  die
Masse  aufgegeben  werden,  oder“  gestrichen.

43.  Im  §.  126  Satz  1  werden  die  Worte  „drei  Wochen“  ersetzt  durch  die  Worte:
„zwei  Wochen“.

44.  An  die  Stelle  des  §.  142  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Bei  der  Schlußvertheilung  ist  die  Berücksichtigung  ausgeschlossen,
wenn  die  Möglichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung  eine  so  entfernte  ist,
daß  die  bedingte  Forderung  einen  gegenwärtigen  Vermögenswerth
nicht  hat.

45.  Der  §.  144  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  Antheile,  mit  welchen  Gläubiger  bei  Abschlagszahlungen  nach
Maßgabe  des  §.  141  Abs.  2  oder  des  §.  142  Abs.  1  berücksichtigt
worden  sind,  werden  für  die  Schlußvertheilung  frei,  wenn  bei  dieser
die  Voraussetzungen  des  §.  141  Abs.  1  nicht  erfüllt  sind  oder  nach
Maßgabe  des  §.  142  Abs.  2  die  Berücksichtigung  der  bedingten  Forderung
  ausgeschlossen  ist.

46.  Als  §.  152  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Hat  der  Schuldner  den  Prüfungstermin  versäumt,  so  ist  ihm  auf
Antrag  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  zu  ertheilen.  Die
Vorschriften  des  §.  210  Abs.  2  und  der  §§  211—.214  der  Civilprozeßordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.  Der  den  Antrag  auf
Wiedereinsetzung  enthaltende  Schriftsatz  ist  dem  Gläubiger  zuzustellen,
dessen  Forderung  nachträglich  bestritten  werden  soll.  Das  Bestreiten
in  diesem  Schriftsatze  steht,  wenn  die  Wiedereinsetzung  ertheilt  wird,
dem  Bestreiten  im  Prüfungstermine  gleich  und  ist  in  die  Tabelle  einzutragen.


45*
        <pb n="250" />
        —  240  —

47.  Der  §.  158  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Beträge,  welche  zur  Sicherstellung  eines  bedingt  zur  Aufrechnung
befugten  Gläubigers  nach  Maßgabe  des  §.  47  Abs.  3  hinterlegt  worden
sind,  fließen  für  die  Schlußvertheilung  zur  Konkursmasse  zurück,  wenn
die  Möglichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung  eine  so  entfernte  ist,  daß
die  bedingte  Forderung  einen  gegenwärtigen  Vermögenswerth  nicht  hat.

48.  Der  §.  162  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Ein  Zwangsvergleich  ist  unzulässig:

1.  so  lange  der  Gemeinschuldner  flüchtig  ist  oder  die  Ableistung

des  Offenbarungseides  verweigert;

2.  so  lange  gegen  den  Gemeinschuldner  wegen  betrüglichen  Bankerutts

eine  gerichtliche  Untersuchung  oder  ein  wiederaufgenommenes
Verfahren  anhängig  ist;
3.  wenn  der  Gemeinschuldner  wegen  betrüglichen  Bankerutts  rechtskräftig
  verurtheilt  worden  ist.
49.  An  die  Stelle  des  §.  166  treten  folgende  Vorschriften:

Der  Vergleichstermin  soll  nicht  über  einen  Monat  hinaus  anberaumt
  werden.  Der  Termin  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Zu
demselben  sind  der  Gemeinschuldner,  der  Verwalter,  sowie  unter  Mittheilung
  des  Vergleichsvorschlags  und  des  Ergebnisses  der  Erklärung
des  Gläubigerausschusses  die  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubiger,
welche  Forderungen  angemeldet  haben,  besonders  zu  laden.

In  der  Bekanntmachung  ist  zu  bemerken,  daß  der  Vergleichsvorschlag
  und  die  Erklärung  des  Gläubigerausschusses  auf  der  Gerichtsschreiberei
  des  Konkursgerichts  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niedergelegt
  seien.

50.  Als  §.  169a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Bei  der  Berechnung  der  nach  §.  169  Abs.  1  Nr.  1,  2  erforderlichen
  Mehrheiten  bleibt  der  Ehegatte  des  Gemeinschuldners  außer  Betracht,
  wenn  er  dem  Vergleiche  zugestimmt  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  demjenigen,  welchem  der  Ehegatte  des  Gemeinschuldners
  während  des  Konkursverfahrens  oder  in  dem  letzten
Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  eine  Forderung  gegen  den
Gemeinschuldner  abgetreten  hat,  soweit  das  Stimmrecht  auf  der  abgetretenen
  Forderung  beruht.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
wenn  der  Ehegatte  zu  der  Abtretung  durch  das  Gesetz  oder  durch  einen
Vertrag  verpflichtet  war,  welcher  früher  als  ein  Jahr  vor  der  Eröffnung
des  Konkursverfahrens  geschlossen  wurde.

51.  Als  §.  172a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Der  Vergleich  ist  zu  verwerfen,  wenn  er  den  Gläubigern  nicht
mindestens  den  fünften  Theil  ihrer  Forderungen  gewährt  und  dieses
        <pb n="251" />
        —  241  —

Ergebniß  auf  ein  unredliches  Verhalten  des  Gemeinschuldners,  insbesondere
  darauf  zurückzuführen  ist,  daß  der  Gemeinschuldner  durch  ein
solches  Verhalten  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  verzögert  hat.
Der  Vergleich  kann  verworfen  werden,  wenn  das  gleiche  Ergebniß  auf
ein  leichtsinniges  Verhalten  des  Gemeinschuldners  zurückzuführen  ist.

52.  Der  §.  178  Satz  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  Rechte  der  Gläubiger  gegen  Mitschuldner  und  Bürgen  des
Gemeinschuldners,  sowie  die  Rechte  aus  einem  für  die  Forderung  bestehenden
  Pfandrecht,  aus  einer  für  sie  bestehenden  Hypothek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld  oder  aus  einer  zu  ihrer  Sicherung  eingetragenen
Vormerkung  werden  durch  den  Zwangsvergleich  nicht  berührt.

53.  Der  §.  180  wird  aufgehoben.

54.  An  die  Stelle  des  §.  184  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:
Im  Falle  der  rechtskräftigen  Verurtheilung  wird,  wenn  genügende
Masse  vorhanden  ist  oder  ein  zur  Deckung  der  im  §.  51  Nr.  1,  2  bezeichneten
  Massekosten  ausreichender  Geldbetrag  vorgeschossen  wird,  das
Konkursverfahren  auf  Antrag  eines  Konkursgläubigers  wieder  aufgenommen.


55.  An  die  Stelle  des  §.  190  treten  folgende  Vorschriften:

Das  Gericht  kann  das  Konkursverfahren  einstellen,  sobald  sich  ergiebt,
  daß  eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende  Konkursmasse
nicht  vorhanden  ist.  Die  Einstellung  unterbleibt,  wenn  ein  zur  Deckung
der  im  §.  51  Nr.  1,  2  bezeichneten  Massekosten  ausreichender  Geldbetrag
  vorgeschossen  wird.

Vor  der  Einstellung  soll  die  Gläubigerversammlung  gehört  werden.

56.  Der  §.  191  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Der  Einstellungsbeschluß  und  der  Grund  der  Einstellung  sind
öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Vorschriften  der  §§.  103  Abs.  2,  104,  106,  176  finden
entsprechende  Anwendung.

57.  Der  §.  198  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:
Ueber  das  Vermögen  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  findet  das
Konkursverfahren  auch  im  Falle  der  Ueberschuldung  statt.

58.  Der  §.  199  Abs.  2  Satz  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern
oder  allen  Liquidatoren  gestellt,  so  ist  derselbe  zuzulassen,  wenn  bei  der
offenen  Handelsgesellschaft  oder  der  Kommanditgesellschaft  die  Zahlungsunfähigkeit,
  bei  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  die  Zahlungsunfähigkeit
  oder  die  Ueberschuldung  glaubhaft  gemacht  wird.
        <pb n="252" />
        —  242  —

59.  Der  §.  200  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Der  Zwangsvergleich  begrenzt,  soweit  er  nicht  ein  Anderes  festsetzt,
zugleich  den  Umfang  der  persönlichen  Haftung  der  Gesellschafter.

60.  An  die  Stelle  des  §.  201  treten  folgende  Vorschriften:

In  dem  Konkursverfahren  über  das  Privatvermögen  eines  persönlich
haftenden  Gesellschafters  können  die  Gesellschaftsgläubiger,  wenn  das
Konkursverfahren  über  das  Gesellschaftsvermögen  eröffnet  ist,  Befriedigung
nur  wegen  desjenigen  Betrags  suchen,  für  welchen  sie  in  dem  letzteren
Verfahren  keine  Befriedigung  erhalten.

Bei  den  Vertheilungen  sind  die  Antheile  auf  den  vollen  Betrag
der  Gesellschaftsforderungen  zurückzubehalten,  bis  der  Ausfall  bei  dem
Gesellschaftsvermögen  feststeht.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  bezeichneten  Forderungen  die  Vorschriften
  der  §§.  57,  88  entsprechende  Anwendung.

61.  Als  §.  201a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Auf  das  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  einer  juristischen

Person,  sowie  eines  Vereins,  der  als  solcher  verklagt  werden  kann,
finden  die  Vorschriften  der  §§.  193,  194  entsprechende  Anwendung.

62.  An  die  Stelle  der  §§.  204  bis  206  treten  folgende  Vorschriften:

§.  204.

Die  Eröffnung  des  Verfahrens  wird  nicht  dadurch  gehindert,  daß
der  Erbe  die  Erbschaft  noch  nicht  angenommen  hat,  oder  daß  er  für
die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet.

Bei  dem  Vorhandensein  mehrerer  Erben  ist  die  Eröffnung  des
Verfahrens  auch  nach  der  Theilung  des  Nachlasses  zulässig.

§.  205.

Zu  dem  Antrag  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  jeder  Erbe,
der  Nachlaßverwalter,  sowie  ein  anderer  Nachlaßpfleger,  ein  Testamentsvollstrecker,
  dem  die  Verwaltung  des  Nachlasses  zusteht,  und  jeder
Nachlaßgläubiger  berechtigt.

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Erben  gestellt,  so  ist  er  zuzulassen,
wenn  die  Ueberschuldung  glaubhaft  gemacht  wird.  Das  Gericht  hat
die  übrigen  Erben,  soweit  thunlich,  zu  hören.

Steht  die  Verwaltung  des  Nachlasses  einem  Testamentsvollstrecker
zu,  so  ist,  wenn  der  Erbe  die  Eröffnung  des  Verfahrens  beantragt,
der  Testamentsvollstrecker,  wenn  der  Testamentsvollstrecker  den  Antrag
stellt,  der  Erbe  zu  hören.

  §.  205a.

Ist  eine  Ehefrau  die  Erbin  und  gehört  der  Nachlaß  zum  ein—

gebrachten  Gute  oder  zum  Gesammtgute,  so  kann  sowohl  die  Ehefrau
        <pb n="253" />
        —  243  —

als  der  Ehemann  die  Eröffnung  des  Verfahrens  beantragen,  ohne  daß
die  Zustimmung  des  anderen  Theiles  erforderlich  ist.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Nachlaß  zum  Gesammtgute  gehört,  auch  nach  Be—
endigung  der  Gemeinschaft.

Wird  der  Antrag  nicht  von  beiden  Ehegatten  gestellt,  so  ist  er
zuzulassen,  wenn  die  Ueberschuldung  glaubhaft  gemacht  wird.  Das
Gericht  hat  den  anderen  Ehegatten,  wenn  thunlich,  zu  hören.

§.  205b.

Ein  Nachlaßgläubiger,  der  im  Aufgebotsverfahren  ausgeschlossen
ist  oder  nach  §.  1974  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  einem  ausgeschlossenen
  Gläubiger  gleichsteht,  kamn  die  Eröffnung  des  Verfahrens
nur  beantragen,  wenn  über  das  Vermögen  des  Erben  das  Konkursverfahren
  eröffnet  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  einem  Vermächtnißnehmer,
sowie  von  demjenigen,  welcher  berechtigt  ist,  die  Vollziehung  einer  Auflage
  zu  fordern.

Ist  eine  Ehefrau  die  Erbin  und  gehört  der  Nachlaß  zum  Gesammtgute,
  so  können  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Gläubiger  den  Antrag  nur
stellen,  wenn  über  das  Vermögen  des  Ehemanns  das  Konkursverfahren
eröffnet  ist.

§.  205c.
Die  Eröffnung  des  Verfahrens  kann  von  einem  Nachlaßgläubiger
nicht  mehr  beantragt  werden,  wenn  seit  der  Annahme  der  Erbschaft
zwei  Jahre  verstrichen  sind.

§  205  d.

Auf  Grund  einer  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  gegen  den
Nachlaß  erfolgten  Maßregel  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  kann  abgesonderte  Befriedigung  nicht  verlangt  werden.

Eine  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  im  Wege  der  einstweiligen
Verfügung  erlangte  Vormerkung  ist  unwirksam.

§.  205e.

Hat  der  Erbe  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  aus  dem  Nach—
lasse  Pflichttheilsansprüche,  Vermächtnisse  oder  Auflagen  erfüllt,  so  ist
die  Leistung  in  gleicher  Weise  anfechtbar  wie  eine  unentgeltliche  Ver—
fügung  des  Erben.

§.  205f.
Dem  Erben  steht  wegen  der  ihm  nach  den  §§.  1978,  1979  des

Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aus  dem  Nachlasse  zu  ersetzenden  Aufwendungen
ein  Zurückbehaltungsrecht  nicht  zu.
        <pb n="254" />
        —  244  —

§.  205g.

Masseschulden  sind  außer  den  im  §.  52  bezeichneten  Verbindlichkeiten:



1.  die  dem  Erben  nach  den  §§.  1978,  1979  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  aus  dem  Nachlasse  zu  ersetzenden  Aufwendungen;

2.  die  Kosten  der  standesmäßigen  Beerdigung  des  Erblassers;

3.  die  im  Falle  der  Todeserklärung  des  Erblassers  dem  Nachlasse
zur  Last  fallenden  Kosten  des  Verfahrens;

4.  die  Kosten  der  Eröffnung  einer  Verfügung  des  Erblassers  von
Todeswegen,  der  gerichtlichen  Sicherung  des  Nachlasses,  einer
Nachlaßpflegschaft,  des  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger  und  der
Inventarerrichtung;

5.  die  Verbindlichkeiten  aus  den  von  einem  Nachlaßpfleger  oder
einem  Testamentsvollstrecker  vorgenommenen  Rechtsgeschäften;

6.  die  Verbindlichkeiten,  welche  für  den  Erben  gegenüber  einem
Nachlaßpfleger,  einem  Testamentsvollstrecker  oder  einem  Erben,
der  die  Erbschaft  ausgeschlagen  hat,  aus  der  Geschäftsführung
dieser  Personen  entstanden  sind,  soweit  die  Nachlaßgläubiger
verpflichtet  sein  würden,  wenn  die  bezeichneten  Personen  die
Geschäfte  für  sie  zu  besorgen  gehabt  hätten.

§.  205  h.

Der  Erbe  kann  die  ihm  gegen  den  Erblasser  zustehenden  Ansprüche
geltend  machen.

Hat  der  Erbe  eine  Nachlaßverbindlichkeit  berichtigt,  so  tritt  er,
soweit  nicht  die  Berichtigung  nach  §.  1979  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
als  für  Rechnung  des  Nachlasses  erfolgt  gilt,  an  die  Stelle  des
Gläubigers,  es  sei  denn,  daß  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt
  haftet.

Haftet  der  Erbe  einem  einzelnen  Gläubiger  gegenüber  unbeschränkt,
so  kann  er  dessen  Forderung  für  den  Fall  geltend  machen,  daß  der
Gläubiger  sie  nicht  geltend  macht.

§. 205i

In  dem  Verfahren  kann  jede  Nachlaßverbindlichkeit  geltend  gemacht
  werden.

Nachstehende  Verbindlichkeiten  werden  erst  nach  allen  übrigen  Verbindlichkeiten
  und  in  folgender  Rangordnung,  bei  gleichem  Range  nach
Verhältniß  ihrer  Beträge,  berichtigt:

1.  die  seit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  laufenden  Zinsen  der  im

§.  54  bezeichneten  Forderungen;

2.  die  gegen  den  Erblasser  erkannten  Geldstrafen;
        <pb n="255" />
        —  245  —

3.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  Freigebigkeit  des  Erblassers  unter
Lebenden;

4.  die  Verbindlichkeiten  gegenüber  Pflichttheilsberechtigten;

5.  die  Verbindlichkeiten  aus  den  vom  Erblasser  angeordneten  Vermächtnissen

  und  Auflagen.

Ein  Vermächtniß,  durch  welches  das  Recht  des  Bedachten  auf  den
Pflichttheil  nach  §.  2307  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgeschlossen
wird,  steht,  soweit  es  den  Pflichttheil  nicht  übersteigt,  im  Range  den
Pflichttheilsrechten  gleich.  Hat  der  Erblasser  durch  Verfügung  von
Todeswegen  angeordnet,  daß  ein  Vermächtniß  oder  eine  Auflage  vor
einem  anderen  Vermächtniß  oder  einer  anderen  Auflage  erfüllt  werden
soll,  so  hat  das  Vermächtniß  oder  die  Auflage  den  Vorrang.

Die  Verbindlichkeiten,  in  Ansehung  deren  der  Gläubiger  im  Wege
des  Aufgebotsverfahrens  ausgeschlossen  ist  oder  nach  §.  1974  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  einem  ausgeschlossenen  Gläubiger  gleichsteht,  werden
erst  nach  den  im  Abs.  2  Nr.  1—3  bezeichneten  Verbindlichkeiten  und,
soweit  sie  zu  den  im  Abs.  2  Nr.  4,  5  bezeichneten  Verbindlichkeiten  gehören,
  erst  nach  den  Verbindlichkeiten  berichtigt,  mit  denen  sie  ohne
die  Beschränkung  gleichen  Rang  haben  würden.  Im  Uebrigen  wird
durch  die  Beschränkungen  an  der  Rangordnung  nichts  geändert.

§.  205  k.

Mit  den  im  §. 205i  Abs.  2  Nr.  2—5,  Abs.  4  bezeichneten  Forderungen
  werden  die  bis  zur  Eröffnung  des  Verfahrens  aufgelaufenen
und  die  seit  der  Eröffnung  laufenden  Zinsen  an  derselben  Stelle  angesetzt.


§.  205 l.

Was  in  Folge  der  Anfechtung  einer  von  dem  Erblasser  oder  ihm
gegenüber  vorgenommenen  Rechtshandlung  zur  Konkursmasse  zurück,
gewährt  wird,  darf  nicht  zur  Berichtigung  der  im  §.  205i  Abs.  2
Nr.  4,  5  bezeichneten  Verbindlichkeiten  verwendet  werden.

Auf  dasjenige,  was  der  Erbe  auf  Grund  der  Vorschriften  der
§§.  198  —1980  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  der  Masse  zu  ersetzen
hat,  haben  die  Gläubiger,  die  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  ausgeschlossen
  sind  oder  nach  §.  1974  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  einem
ausgeschlossenen  Gläubiger  gleichstehen,  nur  insoweit  Anspruch,  als  der
Erbe  auch  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  ersatzpflichtig  sein  würde.

§.  205  m.
Die  in  dem  Aufsgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung
von  Nachlaßgläubigern  angemeldeten  und  nicht  ausgeschlossenen  Forde-Reichs=

  Gesetbl.  1898.  46
        <pb n="256" />
        —  246  —

rungen  gelten  als  auch  im  Nachlaßkonkurs  angemeldet,  sofern  das  Auf—
gebot  von  dem  Gerichte,  bei  welchem  der  Konkurs  anhängig  wird,  er—
lassen  und  das  Verfahren  nicht  vor  der  Eröffnung  des  Konkurs—
verfahrens  ohne  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erledigt  ist.

§.  206.

Ein  Zwangsvergleich  kann  nur  auf  den  Vorschlag  aller  Erben
geschlossen  werden.

Die  Gläubiger,  welchen  die  im  §.  205i  Abs.  2  Nr.  2—5,  Abs.  4
bezeichneten  Forderungen  zustehen,  nehmen  an  dem  Zwangsvergleiche
nicht  Theil,  sie  sind  jedoch  vor  der  Bestätigung  zu  hören.  Macht  einer
von  ihnen  glaubhaft,  daß  der  Zwangsvergleich  sein  berechtigtes  Interesse
verletzt,  so  ist  auf  seinen  Antrag  der  Zwangsvergleich  zu  verwerfen;
gegen  die  Bestätigung  steht  ihm  die  sofortige  Beschwerde  nach  §.  174  zu.

§.  206 a.

Die  Vorschriften  des  §.  205f,  des  §.  205g  Nr.  1  und  des
§.  205  h  Abs.  2,  3  gelten  für  den  Vorerben  auch  nach  dem  Eintritte
der  Nacherbfolge.

§.  206 b.

Hat  der  Erbe  die  Erbschaft  verkauft,  so  tritt  der  Käufer  in  Ansehung
  des  Verfahrens  an  seine  Stelle.

Der  Erbe  ist  wegen  einer  Nachlaßverbindlichkeit,  die  im  Verhältnisse
  zwischen  ihm  und  dem  Käufer  diesem  zur  Last  fällt,  in  derselben
Weise  wie  ein  Nachlaßgläubiger  zu  dem  Antrag  auf  Eröffnung  des
Verfahrens  berechtigt.  Das  gleiche  Recht  steht  ihm  auch  wegen  einer
anderen  Nachlaßverbindlichkeit  zu,  es  sei  denn,  daß  er  unbeschränkt
haftet  oder  daß  eine  Nachlaßverwaltung  angeordnet  ist.  Die  Vorschriften
  des  §.  205f,  des  §.  205g  Nr.  1  und  des  §.  205h  gelten
für  den  Erben  auch  nach  dem  Verkaufe  der  Erbschaft.

§.  206c.

Die  Vorschriften  des  §.  206b  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  Jemand  eine  durch  Vertrag  erworbene  Erbschaft  verkauft  oder
sich  zur  Veräußerung  einer  ihm  angefallenen  oder  anderweit  von  ihm
erworbenen  Erbschaft  in  sonstiger  Weise  verpflichtet  hat.

§.  206 d.

In  dem  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  des  Erben  finden,
wenn  auch  über  den  Nachlaß  das  Konkursverfahren  eröffnet,  oder
wenn  eine  Nachlaßverwaltung  angeordnet  ist,  auf  Nachlaßgläubiger,
denen  gegenüber  der  Erbe  unbeschränkt  haftet,  die  Vorschriften  der
        <pb n="257" />
        —  247  —

§§.  57,  88,  141,  143,  144,  des  §.  155  Nr.  3  und  des  §.  156  entsprechende
  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  Ehefrau  die  Erbin  ist  und  der  Nachlaß
  zum  Gesammtgute  gehört,  auch  in  dem  Konkursverfahren  über
das  Vermögen  des  Ehemanns.

§  206e.
Ueber  einen  Erbtheil  findet  ein  Konkursverfahren  nicht  statt.

§.  206 f.

Die  Vorschriften  der  §§.  202—206d  finden  im  Falle  der  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  auf  das  Konkursverfahren  über  das  Ge—
sammtgut  entsprechende  Anwendung.  Konkursgläubiger  sind  nur  die
Gesammtgutsgläubiger,  deren  Forderungen  schon  zur  Zeit  des  Eintritts
der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  bestanden.  Zu  dem  Antrag  auf
Eröffnung  des  Verfahrens  ist  ein  Gläubiger  nicht  berechtigt,  dem
gegenüber  der  überlebende  Ehegatte  zu  dieser  Zeit  persönlich  haftete.
Die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  sind  zu  dem  Antrage  nicht  berechtigt;
  das  Gericht  hat  sie,  soweit  thunlich,  zu  hören.

63.  Der §.  208  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Das  Konkursverfahren  umfaßt  nur  das  im  Inlande  befindliche
Vermögen,  wenn  der  Schuldner  im  Deutschen  Reiche  eine  gewerbliche
Niederlassung,  aber  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Hat  ein  Schuldner  im  Deutschen  Reiche  weder  eine  gewerbliche
Niederlassung  noch  einen  allgemeinen  Gerichtsstand,  so  findet  ein  Konkursverfahren
  über  das  im  Inlande  befindliche  Vermögen  des  Schuldners
statt,  wenn  er  im  Inlande  ein  mit  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäuden
versehenes  Gut  als  Eigenthümer,  Nutznießer  oder  Pächter  bewirthschaftet.
Für  das  Verfahren  ist  das  Amtsgericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen
Bezirke  das  Gut  sich  befindet.

Ist  im  Auslande  ein  Konkursverfahren  eröffnet,  so  bedarf  es  nicht
des  Nachweises  der  Zahlungsunfähigkeit  zur  Eröffnung  des  inländischen
Verfahrens.

64.  Der §.  210  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  oder  über
deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden
wegen  einfachen  Bankerutts  mit  Gefängniß  bestraft,  wenn  sie

1.  durch  Aufwand,  Spiel  oder  Wette  oder  durch  Differenzhandel

mit  Waaren  oder  Börsenpapieren  übermäßige  Summen  verbraucht
  haben  oder  schuldig  geworden  sind;
46*
        <pb n="258" />
        —  248  —

2.  in  der  Absicht,  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  hinauszuschieben,
  Waaren  oder  Werthpapiere  auf  Kredit  entnommen
und  diese  Gegenstände  erheblich  unter  dem  Werthe  in  einer
den  Anforderungen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  widersprechenden
  Weise  veräußert  oder  sonst  weggegeben  haben;

3.  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung
ihnen  gesetzlich  oblag,  oder  dieselben  verheimlicht,  vernichtet  oder
so  unordentlich  geführt  haben,  daß  sie  keine  Uebersicht  ihres
Vermögenszustandes  gewähren,  oder

4.  es  gegen  die  Bestimmung  des  Handelsgesetzbuchs  unterlassen
haben,  die  Bilanz  ihres  Vermögens  in  der  vorgeschriebenen  Zeit
zu  ziehen.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  in  den  Fällen  der  Nr.  1,  2  auf

Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis

zu  sechstausend  Mark  erkannt  werden.

65.  Der  §.  211  erhält  folgenden  Abs.  2:
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis
zu  sechstausend  Mark  erkannt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Straßburg  i./E.,  den  17.  Mai  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.



(Nr.  2475.)  Einführungsgesetz  zu  dem  Gesetze,  betreffend  Aenderungen  der  Konkursordnung.
Vom  17.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  I.
Das  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Konkursordnung,  tritt  gleichzeitig
mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.
        <pb n="259" />
        —  249  —

Artikel  II.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Konkursordnung,  wird  dahin
geändert:
1.  Die  Bestimmung  des  §.  5  Nr.  2  wird  aufgehoben.

2.  Der  §.  6  wird  dahin  geändert:

Die  Bestimmungen  der  §§.  193,  194,  214  der  Konkursordnung
finden  auf  registrirte  Gesellschaften,  welche  auf  Grund  des  bayerischen
Gesetzes  vom  29.  April  1869,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung
der  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgesellschaften,  bestehen,  entsprechende
Anwendung.

Die  Gesellschaft  wird  in  dem  Konkursverfahren  durch  den  Vorstand
oder  die  Liquidatoren  vertreten.  Ein  Zwangsvergleich  findet  nicht  statt.

3.  Der  §.  7  erhält  folgenden  Abs.  2;
Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen
Hannoverschen  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des
vormaligen  Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses.

4.  Die  §§.  14  bis  16  werden  aufgehoben.

Artikel  III.
Die  Vorschriften  des  §.  41  Abs.  2  der  Konkursordnung  und  des  §.  17
Nr.  1,  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  der  Konkursordnung,  finden
auch  außerhalb  des  Konkurses  Anwendung.

Artikel  IV.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Zulässigkeit
des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  der  im  §.  15  Nr.  3  des  Einführungsgesetzes
  zur  Civilprozeßordnung  bezeichneten  juristischen  Personen  beschränken  oder
ausschließen

Artikel  V.

Ein  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  der  Konkursordnung,
  eröffnetes  Konkursverfahren  ist  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zu
erledigen.

Artikel  VI.

In  einem  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen
der  Konkursordnung,  oder  nach  diesem  Tage  eröffneten  Konkursverfahren  bleiben,
soweit  für  ein  Rechtsverhältniß  die  Vorschriften  des  bisherigen  bürgerlichen  Rechtes
maßgebend  sind,  für  das  Rechtsverhältniß  auch  die  Vorschriften  des  bisherigen
Konkursrechts  maßgebend.  Dies  gilt  insbesondere  in  Ansehung  eines  Nachlasses,
wenn  der  Erblasser  vor  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  gestorben  ist.  Die  Landesgesetzgebung
  kann  jedoch  auf  ein  Rechtsverhältniß,  für  welches  nach  den  Uebergangsvorschriften
  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Landes-
        <pb n="260" />
        —  250  —
gesetze  maßgebend  sind,  die  Vorschriften  des  neuen  Konkursrechts  für  anwendbar

erklären.
Artikel  VII.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners
außerhalb  des  Konkursverfahrens,  vom  21.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  277)
wird  dahin  geändert:

1.  Im  §.  3  Nr.  2,  3  werden  die  Worte  „vor  der  Rechtshängigkeit  des  Anfechtungsanspruchs“
  ersetzt  durch  die  Worte:
„vor  der  Anfechtung“.
Die  Nr.  4  des  §.  3  erhält  folgende  Fassung:
4.  die  in  den  letzten  zwei  Jahren  vor  der  Anfechtung  von  dem
Schuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen  Verfügungen  zu
Gunsten  seines  Ehegatten.
2.  Als  §.  3a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Hat  der  Erbe  aus  dem  Nachlasse  Pflichttheilsansprüche,  Vermächtnisse
  oder  Auflagen  erfüllt,  so  kann  ein  Nachlaßgläubiger,  der  im
Konkursverfahren  über  den  Nachlaß  dem  Empfänger  der  Leistung  im
Range  vorgehen  oder  gleichstehen  würde,  die  Leistung  in  gleicher  Weise
anfechten  wie  eine  unentgeltliche  Verfügung  des  Erben.
3.  Im  §.  4  werden  die  Worte  „der  Anfechtungsanspruch  rechtshängig  geworden
  ist“  ersetzt  durch  die  Worte:  -
„die  Anfechtung  erfolgt  ist“.
4.  Der  §.  11  wird  dahin  geändert:
Die  gegen  den  Erblasser  begründete  Anfechtung  findet  gegen  den
Erben  statt.
Gegen  einen  anderen  Rechtsnachfolger  desjenigen,  welchem  gegenüber
  die  anfechtbare  Handlung  vorgenommen  ist,  findet  die  gegen  den
letzteren  begründete  Anfechtung  statt:

1.  wenn  ihm  zur  Zeit  seines  Erwerbes  die  Umstände,  welche  die
Anfechtbarkeit  des  Erwerbes  seines  Rechtsvorgängers  begründen,
bekannt  waren;

2.  wenn  er  zu  den  im  §.  3  Nr.  2  genannten  Personen  gehört,
es  sei  denn,  daß  ihm  zur  Zeit  seines  Erwerbes  die  Umstände,
welche  die  Anfechtbarkeit  des  Erwerbes  seines  Rechtsvorgängers
begründen,  unbekannt  waren;

3.  wenn  ihm  das  Erlangte  unentgeltlich  zugewendet  worden  ist.

Im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  3  findet  auf  die  Haftung  des  Rechtsnachfolgers
  die  Vorschrift  des  §.  7  Abs.  2  Anwendung.

Zur  Erstreckung  der  Fristen  in  Gemäßheit  des  §.  4  genügt  die
Zustellung  des  Schriftsatzes  an  den  Rechtsnachfolger,  gegen  welchen
die  Anfechtung  erfolgen  soll.
        <pb n="261" />
        —  251  —

5.  Der  §.  12  wird  dahin  geändert:

Die  Anfechtung  einer  nach  §.  3  Nr.  1  anfechtbaren  Handlung
kann  nur  binnen  zehn  Jahren  erfolgen.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden
die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  des  §.  203  Abs.  2  und
der  §§.  206,  207  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Gläubiger
den  vollstreckbaren  Schuldtitel  erlangt  hatte  und  seine  Forderung  fällig
war,  wenn  aber  die  Rechtshandlung  nach  diesem  Zeitpunkte  vorgenommen
ist,  mit  der  Vornahme  der  Handlung.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Vornahme  der
Rechtshandlung  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.

6.  An  die  Stelle  des  §.  13  Abs.  4  Satz  2  tritt  folgende  Vorschrift:
War  die  Anfechtung  nicht  schon  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  erfolgt,  so  wird  die  im  §.  3  Nr.  2  bis  4  bestimmte  Frist  von
diesem  Zeitpunkte  berechnet,  sofern  die  Anfechtung  bis  zum  Ablauf  eines
Jahres  seit  der  Beendigung  des  Konkursverfahrens  erfolgt.

Artikel  VIII.

Die  Vorschriften  des  Artikel  VII  finden  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  vorgenommenen  Rechtshandlungen  keine  Anwendung.

Artikel  IX.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder  Widerklage
  ein  Anspruch  auf  Grund  des  dritten  Titels  des  ersten  Buches  der  Konkursordnung
  oder  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen
  eines  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens,  geltend  gemacht
ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §.  8
des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Straßburg  i./E.,  den  17.  Mai  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="262" />
        —  252  —

(Nr.  2476.)  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Straf—
prozeßordnung.  Vom  17.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.
Das  Gerichtsverfassungsgesetz  wird  dahin  geändert:
1.  An  die  Stelle  des  §.  22  Abs.  2  Satz  1  tritt  folgende  Vorschrift:

Ist  ein  Amtsgericht  mit  mehreren  Richtern  besetzt,  so  wird  einem
derselben  von  der  Landesjustizverwaltung  die  allgemeine  Dienstaufsicht
übertragen,  ist  die  Zahl  der  Richter  höher  als  fünfzehn,  so  kann  die
Dienstaufsicht  zwischen  mehreren  von  ihnen  getheilt  werden.

2.  Im  §.  23  Nr.  2  treten  an  die  Stelle  der  Abs.  1,  2  folgende  Vorschriften:

Streitigkeiten  zwischen  dem  Vermiether  und  dem  Miether  oder
Untermiether  von  Wohnräumen  oder  anderen  Räumen  oder  zwischen
dem  Miether  und  dem  Untermiether  solcher  Räume  wegen  Ueberlassung,
Benutzung  oder  Räumung,  sowie  wegen  Zurückhaltung  der  von  dem
Miether  oder  dem  Untermiether  in  die  Miethsräume  eingebrachten
Sachen;

Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde,  zwischen
Arbeitgebern  und  Arbeitern  hinsichtlich  des  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses,
  sowie  die  im  §.  3  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die
Gewerbegerichte,  vom  29.  Juli  1890  bezeichneten  Streitigkeiten,  insofern
  dieselben  während  der  Dauer  des  Dienst-,  Arbeits-  oder  Lehrverhältnisses
  entstehen.

3.  Der  §.  74  erhält  folgende  Fassung:
Die  Strafkammern  sind  als  erkennende  Gerichte  ausschließlich  zuständig:

1.  für  die  nach  §.  145  a  des  Strafgesetzbuchs  strafbaren  Handlungen;

2.  für  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  vom  25.  Oktober  1867,
betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  etc.;

3.  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §§.  1,  2
und  3  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1871  ,  betreffend  die  Inhaberpapiere
  mit  Prämien;
        <pb n="263" />
        Reichs-Gesetzbl.

—  253  —

4.  für  die  nach  F.  67  und  F.  69  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875,

betreffend  die  Beurkundung  des  Personenstandes  2c.,  strafbaren
Handlungen;

5.  für  die  nach  §.  59  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  strafbaren
  Handlungen.

4.  Der  F.  101  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Vor  die  Kammern  für  Handelssachen  gehören  nach  Maßgabe  der
folgenden  Vorschriften  diejenigen  den  Landgerichten  in  erster  Instanz
zugewiesenen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  die  Klage
ein  Anspruch  geltend  gemacht  wird:

gegen  einen  Kaufmann  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  aus
Geschäften,  welche  für  beide  Theile  Handelsgeschäfte  sind;

aus  einem  Wechsel  im  Sinne  der  Wechselordnung  oder  aus
einer  der  im  F.  363  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Urkunden;
aus  einem  der  nachstehend  bezeichneten  Rechtsverhältnisse:

J.

2.

3.

1898.

a)

aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Mitgliedern  einer
Handelsgesellschaft  oder  zwischen  dieser  und  ihren  Mit—
gliedern  oder  zwischen  dem  stillen  Gesellschafter  und  dem
Inhaber  des  Handelsgeschäfts,  sowohl  während  des  Be—
stehens  als  auch  nach  Auflösung  des  Gesellschaftsverhält—
nisses,  ingleichen  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Vorstehern  oder  den  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft
und  der  Gesellschaft  oder  deren  Mitgliedern;

b)  aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  das  Recht  zum  Gebrauche

  der  Handelsfirma  betrifft;

Jc)  aus  den  Rechtsverhältnissen,  welche  sich  auf  den  Schutz

der  Waarenbezeichnungen,  Muster  und  Modelle  beziehen

d)  aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  durch  den  Erwerb

e)

eines  bestehenden  Handelsgeschäfts  unter  Lebenden  zwischen
dem  bisherigen  Inhaber  und  dem  Erwerber  entsteht;
aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Prokuristen,  Hand—
lungsbevollmächtigten,  Handlungsgehülfen  oder  Hand—
lungslehrling  und  dem  Inhaber  des  Handelsgeschäfts,
sowie  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  einem  Dritten
und  demjenigen,  welcher  wegen  mangelnden  Nachweises
der  Prokura  oder  Handlungsvollmacht  haftet;
aus  den  Rechtsverhältnissen  des  Seerechts  oder  des  Rechts
der  Binnenschiffahrt,  insbesondere  aus  denjenigen,  welche
sich  auf  die  Rhederei,  auf  die  Rechte  und  Pflichten  des
Rheders  oder  Schiffseigners,  des  Korrespondentrheders  und
der  Schiffsbesatzung,  auf  die  Bodmerei  und  die  Haverei,
47
        <pb n="264" />
        —  254  —

auf  den  Schadensersatz  im  Falle  des  Zusammenstoßes  von
Schiffen,  auf  die  Bergung  und  Hülfeleistung  und  auf  die
Ansprüche  der  Schiffsgläubiger  beziehen.

5.  Der  §.  102  Abs.  1  Satz  2  wird  aufgehoben.

6.  An  die  Stelle  des  §.  137  Abs.  4  tritt  folgende  Vorschrift:

Vor  der  Entscheidung  der  vereinigten  Strafsenate  oder  derjenigen
des  Plenums,  sowie  in  Ehe=  und  Entmündigungssachen  und  in  Rechtsstreitigkeiten,
  welche  die  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen
Eltern  und  Kindern  oder  die  Anfechtung  einer  Todeserklärung  zum
Gegenstande  haben,  ist  der  Ober-Reichsanwalt  mit  seinen  schriftlichen
Anträgen  zu  hören.

7.  Im  §.  172  Abs.  1  werden  hinter  den  Worten  „wegen  Geisteskrankheit““  die
Worte  eingeschaltet:

"oder  wegen  Geistesschwäche“.

8.  Im  §.  202  Abs.  2  wird
a)  die  Nr.  4  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

4.  Streitigkeiten  zwischen  dem  Vermiether  und  dem  Miether  oder
Untermiether  von  Wohnräumen  oder  anderen  Räumen  oder  zwischen
dem  Miether  und  dem  Untermiether  solcher  Räume  wegen  Ueberlassung,
  Benutzung  oder  Räumung,  sowie  wegen  Zurückhaltung
der  von  dem  Miether  oder  dem  Untermiether  in  die  Miethsräume
eingebrachten  Sachen;

b)  als  Nr.  4a  folgende  Vorschrift  eingestellt:
4a.  Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde,  zwischen
Arbeitgebern  und  Arbeitern  hinsichtlich  des  -Dienst  oder  Arbeitsverhältnisses,
  sowie  die  im  §.  3  Abs.  1  Nr.  1,  2  des  Gesetzes,
betreffend  die  Gewerbegerichte,  vom  29.  Juli  1890  bezeichneten
Streitigkeiten;

Artikel  II.
Der  §.  5  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze,  der  §.  71
Abs.  1  der  Strafprozeßordnung  und  der  §.  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung
  erhalten  folgenden  Zusatz:

Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen
  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen

Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses.

Artikel  III.
An  die  Stelle  der  §§.  9,  10  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  treten  folgende  Vorschriften:
        <pb n="265" />
        —  255  —
§.  9.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaates,  in  welchem  mehrere
Oberlandesgerichte  errichtet  werden,  kann  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  der  zur  Zuständigkeit  der  Oberlandesgerichte  gehörenden  Revisionen
  und  Beschwerden  in  Strafsachen  ausschließlich  einem  der

mehreren  Oberlandesgerichte  oder  an  Stelle  eines  solchen  Oberlandesgerichts
  dem  obersten  Landesgerichte  zugewiesen  werden.

§.  10.

Die  allgemeinen,  sowie  die  in  den  §§.  126,  132,  133,  134,
183  Abs.  1  enthaltenen  besonderen  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  finden  auf  die  obersten  Landesgerichte  als  Behörden  der  ordentlichen
  streitigen  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche
gilt,  sofern  ein  Civilsenat  des  obersten  Landesgerichts  von  der  Entscheidung
  eines  anderen  Civilsenats  oder  der  vereinigten  Civilsenate  abweichen
  will,  in  Ansehung  der  Vorschriften  der  §§.  137,  139  des
Gerichtsverfassungsgesetzes.

Die  Besetzung  der  Senate  bestimmt  sich  in  Strafsachen  nach
§.  124,  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  nach  §.  140  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.


Auf  die  Besetzung  der  Civilsenate  des  obersten  Landesgerichts  findet
in  Grundbuchsachen,  sowie  in  den  nach  §.  199  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  dem  obersten  Landesgerichte
  zugewiesenen  Angelegenheiten  der  §.  124  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  Anwendung.

Artikel  IV.

Wird  gemäß  §.  79  Abs.  2  der  Grundbuchordnung  oder  gemäß  §.  28
Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  die
weitere  Beschwerde  von  dem  Landesgerichte  dem  Reichsgerichte  vorgelegt,  so  bleiben
in  Ansehung  der  Gerichtskosten  die  Vorschriften  maßgebend,  welche  Anwendung
finden,  wenn  eine  solche  Beschwerde  bei  dem  Landesgericht  erledigt  wird;  die
erhobenen  Kosten  fließen  jedoch  in  die  Reichskasse.

Artikel  V.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Straßburg  i./E.,  den  17.  Mai  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

477
        <pb n="266" />
        —  256  —

(Nr.  2477.)  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung.  Vom  17.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Civilprozeßordnung  wird  dahin  geändert:

1.  Der  §.  4  erhält  folgenden  Abs.  2:

Bei  Ansprüchen  aus  Wechseln  im  Sinne  der  Wechselordnung  sind
Zinsen,  Kosten  und  Provision,  welche  außer  der  Wechselsumme  gefordert
werden,  als  Nebenforderungen  anzusehen.

2.  An  die  Stelle  des  §  14  tritt  folgende  Vorschrift:

Ist  der  für  den  Wohnsitz  einer  Militärperson  maßgebende  Garnisonort
  in  mehrere  Gerichtsbezirke  getheilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende
Bezirk  von  der  Landesjustizverwaltung  durch  allgemeine  Anordnung
bestimmt.

3.  Der  §.  15  wird  aufgehoben.

4.  Im  §.  16  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  der  Sätze  2,  3  folgende  Vorschriften:
In  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  gilt  die  Hauptstadt  des
Heimathstaates  als  ihr  Wohnsitz;  ist  die  Hauptstadt  in  mehrere  Gerichtsbezirke
  getheilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  von  der
Landesjustizverwaltung  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.  Gehört
ein  Deutscher  einem  Bundesstaate  nicht  an,  so  gilt  als  sein  Wohnsitz
die  Stadt  Berlin;  ist  die  Stadt  Berlin  in  mehrere  Gerichtsbezirke
getheilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  von  dem  Reichskanzler
  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

5.  Der  §.  I7  wird  ausfgehoben.

6.  Im  §.  19  Abs.  1  wird  das  Wort  „Personenvereine“  ersetzt  durch  das  Wort:
„Vereine“.

7.  Als  §.  20  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Ist  der  Ort,  an  welchem  eine  Behörde  ihren  Sitz  hat,  in  mehrere

Gerichtsbezirke  getheilt,  so  wird  der  Bezirk,  welcher  im  Sinne  der
§§.  19,  20  als  Sitz  der  Behörde  gilt,  für  die  Reichsbehörden  von  dem
Reichskanzler,  im  Uebrigen  von  der  Landesjustizverwaltung  durch
allgemeine  Anordnung  bestimmt.

8.  Der  §.  21  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:
Die  Vorschrift  des  §.  14  findet  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="267" />
        —  257  —

9.  Im  §.  23  wird  das  Wort  „Personenvereine"“  ersetzt  durch  das  Wort:

„Vereine“.

10.  An  die  Stelle  des  §.  25  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Bei  den  eine  Grunddienstbarkeit,  eine  Reallast  oder  ein  Vorkaufsrecht
  betreffenden  Klagen  ist  die  Lage  des  dienenden  oder  belasteten
Grundstücks  entscheidend.

11.  Der  §.  26  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:



  

  

In  dem  dinglichen  Gerichtsstande  kann  mit  der  Klage  aus  einer
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  die  Schuldklage,  mit  der
Klage  auf  Umschreibung  oder  Löschung  einer  Hypothek,  Grundschuld
oder  Rentenschuld  die  Klage  auf  Befreiung  von  der  persönlichen  Verbindlichkeit,
  mit  der  Klage  auf  Anerkennung  einer  Reallast  die  Klage
auf  rückständige  Leistungen  erhoben  werden,  wenn  die  verbundenen
Klagen  gegen  denselben  Beklagten  gerichtet  sind.

12.An  die  Stelle  des  §.  28  treten  folgende  Vorschriften:

§.28

Klagen,  welche  die  Feststellung  des  Erbrechts,  Ansprüche  des  Erben
gegen  einen  Erbschaftsbesitzer,  Ansprüche  aus  Vermächtnissen  oder
sonstigen  Verfügungen  von  Todeswegen,  Pflichttheilsansprüche  oder  die
Theilung  der  Erbschaft  zum  Gegenstande  haben,  können  vor  dem
Gericht  erhoben  werden,  bei  welchem  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes
den  allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt  hat.

Ist  der  Erblasser  ein  Deutscher  und  hatte  er  zur  Zeit  seines  Todes
im  Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand,  so  können  die  im  Abs.  1
bezeichneten  Klagen  vor  dem  Gericht  erhoben  werden,  in  dessen  Bezirke
der  Erblasser  seinen  letzten  inländischen  Wohnsitz  hatte;  in  Ermangelung
eines  solchen  Wohnsitzes  finden  die  Vorschriften  des  §.16  Abs.  1

Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.

§.  28a.

In  dem  Gerichtsstande  der  Erbschaft  können  auch  Klagen  wegen
anderer  Nachlaßverbindlichkeiten  erhoben  werden,  solange  sich  der  Nachlaß
noch  ganz  oder  theilweise  im  Bezirke  des  Gerichts  befindet  oder  die
vorhandenen  mehreren  Erben  noch  als  Gesammtschuldner  haften.

13.Der  §.44  Abs.  2  Satz  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Der  Ablehnungsgrund  ist  glaubhaft  zu  machen;  zur  Versicherung
an  Eidesstatt  darf  die  Partei  nicht  zugelassen  werden.
14.Der erste  Titel  des  zweiten  Abschnitts  erhält  folgende  Ueberschrift:

Parteifähigkeit.  Prozeßfähigkeit.
        <pb n="268" />
        15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

—  258  —

Als  §.  49a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:
Parteifähig  ist,  wer  rechtsfähig  ist.
Ein  Verein,  der  nicht  rechtsfähig  ist,  kann  verklagt  werden;  in  dem
Rechtsstreite  hat  der  Verein  die  Stellung  eines  rechtsfähigen  Vereins.
Im  §.  51  tritt  an  die  Stelle  der  Abs.  2,  3  folgende  Vorschrift:
Die  Prozeßfähigkeit  einer  Frau  wird  dadurch,  daß  sie  Ehefrau  ist,
nicht  beschränkt.
Als  §.  51  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Wird  in  einem  Rechtsstreit  eine  prozeßfähige  Person  durch  einen
Pfleger  vertreten,  so  steht  sie  für  den  Rechtsstreit  einer  nicht  prozeßfähigen
  Person  gleich.
Im  §.  54  Abs.  1  werden  die  Worte  „den  Mangel  der  Prozeßfähigkeit"“
ersetzt  durch  die  Worte:
„den  Mangel  der  Parteifähigkeit,  der  Prozeßfähigkeit“.
Als  §.  55a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Soll  ein  Recht  an  einem  Grundstücke,  das  von  dem  bisherigen
Eigenthümer  nach  §.  928  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgegeben  und
von  dem  Aneignungsberechtigten  noch  nicht  erworben  worden  ist,  im
Wege  der  Klage  geltend  gemacht  werden,  so  hat  der  Vorsitzende  des
Prozeßgerichts  auf  Antrag  einen  Vertreter  zu  bestellen,  welchem  bis  zur
Eintragung  eines  neuen  Eigenthümers  die  Wahrnehmung  der  sich  aus
dem  Eigenthum  ergebenden  Rechte  und  Verpflichtungen  im  Rechtsstreit
obliegt.
Im  §.  72  Satz  1  werden  die  Worte  "gerichtlich  hinterlegt“  ersetzt  durch
die  Worte:
„unter  Verzicht  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  hinterlegt“.
Im  §.  73  werden
a)  der  Abs.  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Wer  als  Besitzer  einer  Sache  verklagt  ist,  die  er  auf  Grund
eines  Rechtsverhältnisses  der  im  §.  868  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten  Art  zu  besitzen  behauptet,  kann,  wenn  er  dem
mittelbaren  Besitzer  vor  der  Verhandlung  zur  Hauptsache  den
Streit  verkündet  und  ihn  unter  Benennung  an  den  Kläger  zur
Erklärung  ladet,  bis  zu  dieser  Erklärung  oder  bis  zum  Schlusse
des  Termins,  in  welchem  sich  der  Benannte  zu  erklären  hat,  die
Verhandlung  zur  Hauptsache  verweigern.

b)  im  Abs.  3  die  Worte  „im  Namen  eines  Dritten“  ersetzt  durch  die
Worte:
"auf  Grund  eines  Rechtsverhältnisses  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Art“.
        <pb n="269" />
        23.

24.

25.

26.

27.

28.

Der

Der

Der

Als  §.  73a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Ist  von  dem  Eigenthümer  einer  Sache  oder  von  demjenigen,  dem
ein  Recht  an  einer  Sache  zusteht,  wegen  einer  Beeinträchtigung  des
Eigenthums  oder  seines  Rechts  Klage  auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung
  oder  auf  Unterlassung  weiterer  Beeinträchtigungen  erhoben,
so  finden  die  Vorschriften  des  §.  73  entsprechende  Anwendung,  sofern
der  Beklagte  die  Beeinträchtigung  in  Ausübung  des  Rechts  eines
Dritten  vorgenommen  zu  haben  behauptet.

§.  85  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Ist  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Endurtheil  erlassen  wird,  die  Genehmigung
nicht  beigebracht,  so  ist  der  einstweilen  zur  Prozeßführung  Zugelassene
zum  Ersatze  der  dem  Gegner  in  Folge  der  Zulassung  erwachsenen  Kosten
zu  verurtheilen;  auch  hat  er  dem  Gegner  die  in  Folge  der  Zulassung
entstandenen  Schäden  zu  ersetzen.

§.  87  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Die  Kostenerstattung  umfaßt  auch  die  Entschädigung  des  Gegners  für
die  durch  nothwendige  Reisen  oder  durch  die  nothwendige  Wahrnehmung
von  Terminen  entstandene  Zeitversäumniß;  die  für  die  Entschädigung
von  Zeugen  geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.
§.  88  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Sind  die  Kosten  gegen  einander  aufgehoben,  so  fallen  die  Gerichtskosten
  jeder  Partei  zur  Hälfte  zur  Last.

Als  §.  89  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:





Macht  der  Kläger  einen  auf  ihn  übergegangenen  Anspruch  geltend,
ohne  daß  er  vor  der  Erhebung  der  Klage  dem  Beklagten  den  Uebergang
  mitgetheilt  und  auf  Verlangen  nachgewiesen  hat,  so  fallen  ihm
die  Prozeßkosten  insoweit  zur  Last,  als  sie  dadurch  entstanden  sind,
daß  der  Beklagte  durch  die  Unterlassung  der  Mittheilung  oder  des
Nachweises  veranlaßt  worden  ist,  den  Anspruch  zu  bestreiten.

§.  94  erhält  folgende  Abs.  2,  3:

Ist  die  Hauptsache  durch  eine  auf  Grund  eines  Anerkenntnisses
ausgesprochene  Verurtheilung  erledigt,  so  kann  die  Entscheidung  über
den  Kostenpunkt  selbständig  angefochten  werden.

Ist  eine  Entscheidung  in  der  Hauptsache  nicht  ergangen,  so  findet
gegen  die  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  sofortige  Beschwerde  statt.
Vor  der  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  der  Gegner  zu  hören.

§.  95  Abs.  4  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Werden  mehrere  Beklagte  als  Gesammtschuldner  verurtheilt,  so
haften  sie  auch  für  die  Kostenerstattung,  unbeschadet  der  Vorschrift  des
        <pb n="270" />
        —  260  —

Abs.  3,  als  Gesammtschuldner.  Die  Vorschriften  des  bürgerlichen

Rechts,  nach  denen  sich  diese  Haftung  auf  die  im  Abs.  3  bezeichneten
Kosten  erstreckt,  bleiben  unberührt.

29.  An  die  Stelle  des  §.  96  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:





Die  durch  eine  Nebenintervention  verursachten  Kosten  sind  dem
Gegner  der  Hauptpartei  aufzuerlegen,  soweit  derselbe  nach  den  Bestimmungen
  der  §§.  87—93  die  Kosten  des  Rechtsstreits  zu  tragen
hat;  soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  sind  sie  dem  Nebenintervenienten
aufzuerlegen.

30.Als  §.  97  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Im  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  kann  der  Betrag  der  zu
erstattenden  Prozeßkosten,  wenn  er  sofort  zu  ermitteln  ist,  in  dem  Urtheile
  festgesetzt  werden.  Gegen  diese  Festsetzung  findet  ausschließlich  die
sofortige  Beschwerde  statt.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Prozeßkosten
  im  besonderen  Verfahren  nach  Maßgabe  der  §§.98—100.

31.  Im  §.  99  wird  hinter  Abs.  1  folgende  Vorschrift  als  Abs.  2  eingestellt:

Das  Gericht  kann  sich  bei  der  Prüfung  des  Gesuchs  der  Hülfe
des  Gerichtsschreibers  bedienen.

32.  Als  §.  100  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Ergeht  nach  der  Kostenfestsetzung  eine  Entscheidung,  durch  welche
der  Werth  des  Streitgegenstandes  festgesetzt  wird,  so  ist,  falls  diese
Entscheidung  von  der  Werthsberechnung  abweicht,  welche  der  Kostenfestsetzung
  zu  Grunde  liegt,  auf  Antrag  die  Kostenfestsetzung  entsprechend
abzuändern.  Ueber  den  Antrag  entscheidet  das  Gericht  erster  Instanz.

Der  Antrag  ist  binnen  der  Frist  von  einem  Monate  bei  dem
Gericht  anzubringen;  er  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll
erklärt  werden.  Die  Frist  beginnt  mit  der  Zustellung  und,  wenn  es
einer  solchen  nicht  bedarf,  mit  der  Verkündung  des  den  Werth  des
Streitgegenstandes  festsetzenden  Beschlusses.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
erfolgen.  Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

33.  An  die  Stelle  des  §.  101  treten  folgende  Vorschriften:

§.  101.

Die  Bestellung  einer  prozessualischen  Sicherheit  ist,  sofern  nicht
die  Parteien  ein  Anderes  vereinbart  haben  oder  dieses  Gesetz  eine  nach
freiem  Ermessen  des  Gerichts  zu  bestimmende  Sicherheit  zuläßt,  durch
Hinterlegung  von  Geld  oder  solchen  Werthpapieren  zu  bewirken,  welche
nach  §.  234  Abs.  1,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Sicherheits-
        <pb n="271" />
        —  261  —

leistung  geeignet  sind  oder  nach  richterlichem  Ermessen  eine  genügende
Deckung  gewähren.
Die  Vorschriften  des  §.  234  Abs.  2  und  des  §.  235  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  101  a.

Ist  die  Veranlassung  für  eine  Sicherheitsleistung  weggefallen,  so
hat  auf  Antrag  das  Gericht,  welches  die  Bestellung  der  Sicherheit  angeordnet
  oder  zugelassen  hat,  eine  Frist  zu  bestimmen,  binnen  welcher
ihm  die  Partei,  zu  deren  Gunsten  die  Sicherheit  geleistet  ist,  die  Einwilligung
  in  die  Rückgabe  der  Sicherheit  zu  erklären  oder  die  Erhebung
der  Klage  wegen  ihrer  Ansprüche  nachzuweisen  hat.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Gericht  auf  Antrag  die  Rückgabe
der  Sicherheit  anzuordnen,  wenn  nicht  inzwischen  die  Erhebung  der
Klage  nachgewiesen  ist.

Die  Anträge  und  die  Einwilligung  in  die  Rückgabe  der  Sicherbeit
können  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Die
Entscheidungen  können  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  im  Abs.  1  vorgesehene
Antrag  abgelehnt  wird,  steht  dem  Antragsteller,  gegen  die  im  Abs.  2
bezeichnete  Entscheidung  steht  beiden  Theilen  die  sofortige  Beschwerde  zu.

34.  Im  §.  102  Abs.  2  erhält  die  Nr.  5  folgende  Fassung:
5.  bei  Klagen  aus  Rechten,  welche  im  Grundbuch  eingetragen  sind.
35.  Als  §.  107a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Insoweit  nicht  eine  Vertretung  durch  Anwälte  geboten  oder  ein
Anwalt  gemäß  §.  34  der  Rechtsanwaltsordnung  beigeordnet  ist,  kann
einer  armen  Partei,  welche  nicht  im  Bezirke  des  Prozeßgerichts  wohnt,
zur  unentgeltlichen  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  in  der  mündlichen  Verhandlung
  ein  Justizbeamter,  der  nicht  als  Richter  angestellt  ist,  oder
ein  Rechtskundiger,  der  die  vorgeschriebene  erste  Prüfung  für  den
Justizdienst  bestanden  hat,  auf  Antrag  beigeordnet  werden.  Die  in
Folge  dessen  erwachsenden  baaren  Auslagen  werden  von  der  Staatskasse
  bestritten  und  als  Gerichtskosten  in  Ansatz  gebracht.

36.  An  die  Stelle  des  §.  136  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Beklagte  eine  Widerklage  erhoben  hat
und  der  Gegenanspruch  mit  dem  in  der  Klage  geltend  gemachten  Anspruche
  nicht  in  rechtlichem  Zusammenhange  steht.

Macht  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  Gegenforderung  geltend,
welche  mit  der  in  der  Klage  geltend  gemachten  Forderung  nicht  in
rechtlichem  Zusammenhange  steht,  so  kann  das  Gericht  anordnen,  daß
über  die  Klage  und  über  die  Aufrechnung  getrennt  verhandelt  werde;
die  Vorschriften  des  §.  274  finden  Anwendung.

Reichs.  Gesetzbl.  1898  48
        <pb n="272" />
        —  262  —
37.  Hinter  §.  141  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  141a.

Hängt  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreits  davon  ab,  ob  eine  Ehe
nichtig  ist,  so  hat  das  Gericht,  wenn  die  Nichtigkeit  nur  im  Wege
der  Nichtigkeitsklage  geltend  gemacht  werden  kann,  auf  Antrag  das
Verfahren  auszusetzen  und,  falls  die  Nichtigkeitsklage  noch  nicht  erhoben
ist,  eine  Frist  zur  Erhebung  der  Klage  zu  bestimmen.  Ist  die
Nichtigkeitsklage  erledigt  oder  wird  sie  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  be—
stimmten  Frist  erhoben,  so  ist  die  Aufnahme  des  ausgesetzten  Ver—
fahrens  zulässig.

§.  141b.

Hängt  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreits  davon  ab,  ob  eine  im
Wege  der  Anfechtungsklage  angefochtene  Ehe  anfechtbar  ist,  so  hat  das
Gericht  auf  Antrag  das  Verfahren  auszusetzen.  Ist  der  Rechtsstreit
über  die  Anfechtungsklage  erledigt,  so  findet  die  Aufnahme  des  ausgesetzten
  Verfahrens  statt.

§.  141c.

Hängt  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreits  davon  ab,  ob  ein  Kind,
dessen  Ehelichkeit  im  Wege  der  Anfechtungsklage  angefochten  worden
ist,  unehelich  ist,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  141  b  entsprechende
Anwendung.

§.  141d.

Wird  im  Laufe  eines  Rechtsstreits  streitig,  ob  zwischen  den  Parteien
eine  Ehe  bestehe  oder  nicht  bestehe,  und  hängt  von  der  Entscheidung
dieser  Frage  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  ab,  so  hat  das  Gericht
auf  Antrag  das  Verfahren  auszusetzen,  bis  der  Streit  über  das  Bestehen
  oder  Nichtbestehen  der  Ehe  im  Wege  der  Feststellungsklage  erledigt
  ist.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  im  Laufe
eines  Rechtsstreits  streitig  wird,  ob  zwischen  den  Parteien  ein  Elternund
  Kindesverhältniß  bestehe  oder  nicht  bestehe  oder  ob  der  einen
Partei  die  elterliche  Gewalt  über  die  andere  zustehe  oder  nicht  zustehe,
und  von  der  Entscheidung  dieser  Fragen  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits
  abhängt.

§.  141e.

In  den  Fällen  der  §§.  141a —  141c  kann  das  Gericht  auf  Antrag
  die  Anordnung,  durch  welche  das  Verfahren  ausgesetzt  ist,  aufheben,
  wenn  die  Betreibung  des  Rechtsstreits  verzögert  wird,  welcher
die  Nichtigkeit  oder  die  Anfechtung  der  Ehe  oder  die  Anfechtung  der
Ehelichkeit  zum  Gegenstande  hat.
        <pb n="273" />
        38.  An  die  Stelle  des  §I.  143  Abs.  4  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  finden  auf  Rechtsanwälte,  die
Vorschrift  des  Abs.  2  findet  auf  Personen  ,  denen  das  mündliche  Verbandeln
  vor  Gericht  durch  eine  seitens  der  Justizverwaltung  getroffene
Anordnung  gestattet  ist,  keine  Anwendung.

39.  Hinter  der  Ueberschrift  des  zweiten  Titels  wird  folgende  Ueberschrift  eingeschaltet:


I.  Zustellungen  auf  Betreiben  der  Parteien.
40.  An  die  Stelle  des  §.  152  treten  folgende  Vorschriften:

Die  von  den  Parteien  zu  betreibenden  Zustellungen  erfolgen  durch
Gerichtsvollzieher.

In  dem  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  kann  die  Partei  den
Gerichtsvollzieher  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  des  Prozeßgerichts
  mit  der  Zustellung  beauftragen.  Das  Gleiche  gilt  für  Anwaltsprozesse
  in  Ansehung  der  Zustellungen,  durch  welche  eine  Nothfrist
gewahrt  werden  soll.

41.  Der  §.  154  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Insoweit  eine  Zustellung  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers
zulässig  ist,  hat  dieser  einen  Gerichtsvollzieher  mit  der  erforderlichen
Zustellung  zu  beauftragen,  sofern  nicht  die  Partei  erklärt  hat,  daß  sie
selbst  einen  Gerichtsvollzieher  beauftragen  wolle;  in  Anwaltsprozessen

ist  die  Erklärung  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  in  dem  zuzustellenden
Schriftsatz  enthalten  ist.

42.  An  die  Stelle  des  §.  156  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Beglaubigung  geschieht  durch  den  Gerichtsvollzieher,  bei  den
auf  Betreiben  von  Rechtsanwälten  oder  in  Anwaltsprozessen  zuzustellenden
  Schriftstücken  durch  den  Anwalt.

43.  Als  §.  162a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Ist  der  Aufenthalt  eines  Prozeßbevollmächtigten  unbekannt,  so  hat
das  Prozeßgericht  auf  Antrag  die  Zustellung  an  den  Zustellungsbevollmächtigten,
  in  Ermangelung  eines  solchen  an  den  Gegner  selbst  zu
bewilligen.

Die  Entscheidung  über  den  Antrag  kann  ohne  vorgängige  mündliche
  Verhandlung  erlassen  werden.  Eine  Anfechtung  der  die  Zustellung
bewilligenden  Entscheidung  findet  nicht  statt.

44.  Im  §.  163  werden  die  Worte  „im  Sinne  des  vorstehenden  Paragraphen“
ersetzt  durch  die  Worte:
„im  Sinne  des  §.  162".

45.  An  die  Stelle  des  §.  164  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Zustellung  eines  Schriftsatzes,  durch  welche  ein  Rechtsmittel
eingelegt  wird,  erfolgt  an  den  Prozeßbevollmächtigten  derjenigen  Instanz,
48*
        <pb n="274" />
        —  264  —

deren  Entscheidung  angefochten  wird,  in  Ermangelung  eines  solchen  an
den  Prozeßbevollmächtigten  erster  Instanz.  Ist  von  dem  Gegner  bereits
ein  Prozeßbevollmächtigter  für  die  höhere,  zur  Verhandlung  und  Ent—
scheidung  über  das  Rechtsmittel  zuständige  Instanz  bestellt,  so  kann  die
Zustellung  auch  an  diesen  Prozeßbevollmächtigten  erfolgen.

Ist  ein  Prozeßbevollmächtigter,  welchem  nach  Maßgabe  des  Abs.  1
zugestellt  werden  kann,  nicht  vorhanden,  so  erfolgt  die  Zustellung  an
den  von  dem  Gegner,  wenngleich  nur  für  die  erste  Instanz,  bestellten
Zustellungsbevollmächtigten,  in  Ermangelung  eines  solchen  an  den
Gegner  selbst,  und  zwar  an  diesen  durch  Aufgabe  zur  Post,  wenn  er
einen  Zustellungsbevollmächtigten  zu  bestellen  hatte,  die  Bestellung  aber
unterlassen  hat.

Ist  der  Aufenthalt  des  Prozeßbevollmächtigten,  welchem  zuzustellen
ist,  unbekannt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  162a  entsprechende
Anwendung.

46.  Der  §.  168  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Wird  ein  Rechtsanwalt,  ein  Notar  oder  ein  Gerichtsvollzieher  in
seinem  Geschäftslokale  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  an  einen
darin  anwesenden  Gehülfen  oder  Schreiber  erfolgen.

47.  Als  §.  169  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Die  Zustellung  an  eine  der  in  den  §§.  166,  168  und  im  §.  169
Abs.  1  bezeichneten  Personen  hat  zu  unterbleiben,  wenn  die  Person  an
dem  Rechtsstreit  als  Gegner  der  Partei,  an  welche  die  Zustellung  erfolgen
  soll,  betheiligt  ist.

48.  Als  §.  170a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Ergiebt  sich  aus  den  Erklärungen  einer  Partei,  daß  eine  ihr  unter
Verletzung  der  Vorschriften  der  §§.  166—  170  zugestellte  Ladung  in
ihre  Hände  gelangt  ist,  so  ist  die  Zustellung  als  mit  dem  Zeitpunkte
bewirkt  anzusehen,  in  welchem  die  Partei  nach  ihren  Erklärungen  die
Ladung  erhalten  hat.

49.  An  die  Stelle  des  §.  171  Abs.  1  treten  folgende  Vorschriften:

Zur  Nachtzeit,  sowie  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen
darf  eine  Zustellung,  sofern  sie  nicht  durch  Aufgabe  zur  Post  bewirkt
wird,  nur  mit  richterlicher  Erlaubniß  erfolgen.  Die  Nachtzeit  umfaßt
in  dem  Zeitraume  vom  1.  April  bis  30.  September  die  Stunden  von
neun  Uhr  Abends  bis  vier  Uhr  Morgens  und  in  dem  Zeitraume  vom
1.  Oktober  bis  31.  März  die  Stunden  von  neun  Uhr  Abends  bis
sechs  Uhr  Morgens.

50.  Im  §.  173  Abs.  4  werden  die  Worte:  „wenn  die  Zustellung  von  Amtswegen
  angeordnet  ist,  dem  Gerichtsschreiber“  gestrichen.
        <pb n="275" />
        —  265  —

51.  Im  §.  174  treten  an  die  Stelle  der  Nr.  2,  6  folgende  Vorschriften:

2.  die  Bezeichnung  der  Person,  für  welche  zugestellt  werden  soll;

6.  die  Bemerkung,  daß  eine  Ausfertigung  oder  eine  beglaubigte  Abschrift
des  zuzustellenden  Schriftstücks  und  daß  eine  beglaubigte  Abschrift  der
Zustellungsurkunde  übergeben  ist;

52.  Im  §.  177  wird

a)  der  Satz  2  gestrichen;

b)  als  Abs.  2  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:

Der  Gerichtsvollzieher  hat  auf  dem  bei  der  Zustellung  zu  übergebenden
  Schriftstücke  zu  vermerken,  für  welche  Person  er  dasselbe  der
Post  übergiebt,  und  auf  der  Urschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks
oder  auf  einem  mit  derselben  zu  verbindenden  Bogen  zu  bezeugen,  daß
die  Uebergabe  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  und  für  wen  sie  geschehen
  ist.

53.  Der  §.  181  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:
Der  Anwalt,  welcher  zustellt,  hat  dem  anderen  Anwalt  auf  Verlangen
eine  Bescheinigung  über  die  Zustellung  zu  ertheilen.

54.  Der  §.  186  erhält  folgenden  Abs.  3:

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Zustellung  aus  dem  Grunde  nicht
bewirkt  werden  kann,  weil  die  Wohnung  einer  nach  den  §§.  18,  19
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  der  Gerichtsbarkeit  nicht  unterworfenen
Person  der  Ort  der  Zustellung  ist.

55.  An  die  Stelle  des  §.  187  Abs.  2  Satz  1  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  öffentliche  Zustellung  erfolgt  durch  Anheftung  der  zuzustellenden
Ausfertigung  oder  einer  beglaubigten  Abschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks
  an  die  Gerichtstafel.

56.  Der  §.  190  erhält  folgenden  Abs.  2

Wird  ein  Schriftsatz,  bessen  Zustellung  unter  Vermittelung  des
Gerichtsschreibers  erfolgen  soll,  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen
nach  der  Einreichung  bei  dem  Gerichtsschreiber  zugestellt,  so  tritt,  sofern
durch  die  Zustellung  eine  Nothfrist  gewahrt  wird,  die  Wirkung  der
Zustellung  bereits  mit  der  Einreichung  ein.

57.  Hinter  §.  190  werden  unter  der  folgenden  Ueberschrift  die  nachstehenden

Vorschriften  eingestellt:
II.  Zustellungen  von  Amtswegen.
§.  190  a.  
Auf  die  von  Amtswegen  zu  bewirkenden  Zustellungen  finden  die  Vorschriften
  über  die  Zustellungen  auf  Betreiben  der  Parteien  entsprechende
Anwendung,  soweit  nicht  aus  den  nachfolgenden  Bestimmungen  sich
Abweichungen  ergeben.
        <pb n="276" />
        —  266  —

§.  190b.
Für  die  Bewirkung  der  Zustellung  hat  der  Gerichtsschreiber  Sorge
zu  tragen.
§.  190c.
Die  Beglaubigung  der  bei  der  Zustellung  zu  übergebenden  Abschrift
geschieht  durch  den  Gerichtsschreiber.

§.  190d.

Der  Gerichtsschreiber  hat  das  zu  übergebende  Schriftstück  in  einem
durch  das  Gerichtssiegel  verschlossenen,  mit  der  Adresse  der  Person,
an  welche  zugestellt  werden  soll,  versehenen  und  mit  einer  Geschäftsnummer
  bezeichneten  Briefumschlag  einem  Gerichtsdiener  oder  der  Post
zur  Zustellung  auszuhändigen.  Auf  den  Briefumschlag  ist  der  Vermerk
zu  setzen:  Vereinfachte  Zustellung.

Die  auf  dem  Briefumschlag  angegebene  Geschäftsnummer  ist  in
den  Akten  zu  vermerken.

Die  Vorschrift  des  §.  177  Abs.  2  findet  keine  Anwendung.

§.  190e.

Die  Beurkundung  der  Zustellung  durch  den  Gerichtsdiener  oder
den  Postboten  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  §.  178  Abs.  2  mit
der  Maßgabe,  daß  eine  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  nicht  zu
übergeben,  der  Tag  der  Zustellung  jedoch  auf  dem  Briefumschlage  zu
vermerken  ist.

Die  Zustellungsurkunde  ist  dem  Gerichtsschreiber  zu  überliefern.

§.  190f.

Ist  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  (§.  161)  erfolgt,  so
hat  der  Gerichtsschreiber  in  den  Akten  zu  vermerken,  zu  welcher  Zeit
und  unter  welcher  Adresse  die  Aufgabe  geschehen  ist.  Der  Aufnahme
einer  Zustellungsurkunde  bedarf  es  nicht.

58.  Der  §.  196  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:
Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen
  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen
Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses.

59.  Der  §.  199  wird  aufgehoben.
60.  Im  §.  200  wird
a)  der  Abs.  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
        <pb n="277" />
        —  267  —

b)  als  Abs.  3  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:
Bei  der  Berechnung  einer  Frist,  welche  nach  Stunden  be—
stimmt  ist,  werden  Sonntage  und  allgemeine  Feiertage  nicht  mit—
gerechnet.

61.  An  die  Stelle  des  §.  213  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Ver—
säumung  einer  Nothfrist  ist  der  Partei  auf  Antrag  auch  dann  zu
ertheilen,  wenn  spätestens  am  dritten  Tage  vor  Ablauf  der  Nothfrist
das  zur  Wahrung  derselben  zuzustellende  Schriftstück  dem  Gerichts—
vollzieher  oder,  sofern  die  Zustellung  unter  Vermittelung  des  Gerichts—
schreibers  erfolgen  soll,  dem  Gerichtsschreiber  zum  Zwecke  der  Zustellung
übergeben  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Versäumung  der  Nothfrist  dadurch
veranlaßt  worden  ist,  daß  das  angefochtene  Urtheil  den  Prozeßbevoll—
mächtigten  des  Gegners  unrichtig  bezeichnet.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  muß  die  Wiedereinsetzung  innerhalb
einer  einmonatigen  Frist  nach  Ablauf  der  versäumten  Nothfrist  beantragt
  werden.

62.  Im  §.  214  wird
a)  im  Abs.  1  die  Nr.  3  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

3.  die  Nachholung  der  versäumten  Prozeßhandlung  oder,  wenn  diese
bereits  nachgeholt  ist,  die  Bezugnahme  hierauf;  im  Falle  der
Versäumung  der  im  §.  430  a  bezeichneten  Nothfrist  auch  die
Ladung  des  Gegners  zur  Eidesleistung  und  zur  weiteren  mündlichen
  Verhandlung.

b)  der  Abs.  3  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Im  Falle  des  §.  213  Abs.  1  kann  die  Wiedereinsetzung
auch  in  dem  für  die  mündliche  Verhandlung  bestimmten  Termine
ohne  vorgängige  Zustellung  eines  Schriftsatzes  beantragt  werden,
wenn  die  Zustellung  der  Ladung  zu  dem  Termin  innerhalb  der
einmonatigen  Frist  nach  Ablauf  der  versäumten  Nothfrist  erfolgt  ist.

63.  Im  §.  217  wird
a)  der  Abs.  4  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Erscheinen  die  Rechtsnachfolger  in  dem  Termine  nicht,  so
ist  auf  Antrag  die  behauptete  Rechtsnachfolge  als  zugestanden
anzunehmen  und  zur  Hauptsache  zu  verhandeln.

b)  als  Abs.  5  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:

Der  Erbe  ist  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  zur  Fortsetzung

  des  Rechtsstreits  nicht  verpflichtet.
        <pb n="278" />
        —  268  —

64.  Der §.  219  erhält  folgenden  Abs.  2:
Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine
Nachlaßverwaltung  angeordnet  wird.

65.  Als  §.  219a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Tritt  während  des  Rechtsstreits  zwischen  einem  Vorerben  und  einem
Dritten  über  einen  der  Nacherbfolge  unterliegenden  Gegenstand  der  Fall
der  Nacherbfolge  ein,  so  finden,  sofern  der  Vorerbe  befugt  war,  ohne
Zustimmmg  des  Nacherben  über  den  Gegenstand  zu  verfügen,  hinsichtlich
  der  Unterbrechung  und  der  Aufnahme  des  Verfahrens  die  Vorschriften
  des  §.  217  entsprechende  Anwendung.

66.  An  die  Stelle  des  §.  220  tritt  folgende  Vorschrift:

Wird  im  Falle  der  Unterbrechung  des  Verfahrens  durch  den  Tod
einer  Partei  ein  Nachlaßpfleger  bestellt  oder  ist  ein  zur  Führung  des
Rechtsstreits  berechtigter  Testamentsvollstrecker  vorhanden,  so  kommen
die  Vorschriften  des  §.  219  und,  wenn  über  den  Nachlaß  der  Konkurs
eröffnet  wird,  die  Vorschriften  des  §.  218  in  Betreff  der  Aufnahme
des  Verfahrens  zur  Anwendung.

67.  Der §.  223  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Fand  in  den  Fällen  des  Todes,  des  Verlustes  der  Prozeßfähigkeit,
des  Wegfalls  des  gesetzlichen  Vertreters,  der  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung
  oder  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  (§§.  217,  219,  219a)
eine  Vertretung  durch  einen  Prozeßbevollmächtigten  statt,  so  tritt  eine
Unterbrechung  des  Verfahrens  nicht  ein;  das  Prozeßgericht  hat  jedoch
auf  Antrag  des  Bevollmächtigten,  in  den  Fällen  des  Todes  und  der
Nacherbfolge  auch  auf  Antrag  des  Gegners  die  Aussetzung  des  Verfahrens
  anzuordnen.

Die  Dauer  der  Aussetzung  und  die  Aufnahme  des  Verfahrens
richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  §§.  217,  219,  219a,  220,  in
den  Fällen  des  Todes  und  der  Nacherbfolge  ist  der  die  Ladung  enthaltende
  Schriftsatz  auch  dem  Bevollmächtigten  zuzustellen.

68.  Hinter  §.  230  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  230  a.

Wird  mit  der  Klage  auf  Rechnungslegung  oder  auf  Vorlegung
eines  Vermögensverzeichnisses  oder  auf  Leistung  des  Offenbarungseides
die  Klage  auf  Herausgabe  desjenigen  verbunden,  was  der  Beklagte
aus  dem  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse  schuldet,  so  kann  die
bestimmte  Angabe  der  Leistungen,  welche  der  Kläger  beansprucht,  vorbehalten
  werden,  bis  die  Rechnung  mitgetheilt  das  Vermögensverzeichniß
vorgelegt  oder  der  Offenbarungseid  geleistet  ist.
        <pb n="279" />
        —  269  —

§.  230b.

Hat  der  Kläger  für  den  Fall,  daß  der  Beklagte  nicht  vor  dem
Ablauf  einer  ihm  zu  bestimmenden  Frist  den  erhobenen  Anspruch  be—
friedigt,  das  Recht,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  zu  fordern
oder  die  Aufhebung  eines  Vertrags  herbeizuführen,  so  kann  er  verlangen,
  daß  die  Frist  im  Urtheile  bestimmt  wird.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  dem  Kläger  das  Recht,  die  Anordnung
einer  Verwaltung  zu  verlangen,  für  den  Fall  zusteht,  daß  der  Beklagte
nicht  vor  dem  Ablauf  einer  ihm  zu  bestimmenden  Frist  die  beanspruchte
Sicherheit  leistet,  sowie  im  Falle  des  §.  2193  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  für  die  Bestimmung  einer  Frist  zur  Vollziehung  der  Auflage.

69.  Hinter  §.  231  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:


70.  Der
71.  Im  §.  233  wird  hinter  Abs.  1  folgende  Vorschrift  als  Abs.  2  eingestellt:

§.  231  a.

Ist  die  Geltendmachung  einer  nicht  von  einer  Gegenleistung  abhängigen
  Geldforderung  oder  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  auf
Räumung  eines  Grundstücks,  eines  Wohnraums  oder  eines  anderen
Raumes  an  den  Eintritt  eines  Kalendertags  geknüpft,  so  kann  Klage
auf  künftige  Zahlung  oder  Räumung  erhoben  werden.

§.  231  b.

Bei  wiederkehrenden  Leistungen  kann  auch  wegen  der  erst  nach
Erlassung  des  Urtheils  fällig  werdenden  Leistungen  Klage  auf  künftige
Entrichtung  erhoben  werden.

§  231c.

Klage  auf  künftige  Leistung  kann  außer  den  Fällen  der  §§.  231a,
231b  erhoben  werden,  wenn  den  Umständen  nach  die  Besorgniß
gerechtfertigt  ist,  daß  der  Schuldner  sich  der  rechtzeitigen  Leistung
entziehen  werde.
§.  232  Abs.  2  wird  aufgehoben.

Der  Termin  soll  nur  soweit  hinausgerückt  werden,  als  es  zur
Wahrung  der  Einlassungsfrist  geboten  erscheint.

72.  Im  §. 234  Abs.  1  Satz  1  werden  die  Worte  „einem  Monate“  ersetzt  durch

die  Worte:

„zwei  Wochen“.

73.  Im  §.  235  wird  die  Nr.  3  gestrichen.
Als  §.  235  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  ist  eine  Aenderung  der
Klage  nur  zuzulassen,  wenn  der  Beklagte  einwilligt  oder  wenn  nach
dem  Ermessen  des  Gerichts  durch  die  Aenderung  die  Vertheidigung
des  Beklagten  nicht  wesentlich  erschwert  wird.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  49
        <pb n="280" />
        —  270  —

75.  Im  §.  236  werden

a)  im  Abs.  1  die  Worte  „zu  zediren“  ersetzt  durch  das  Wort:
„abzutreten“;

b)  im  Abs.  2  das  Wort  „Zession“  ersetzt  durch  das  Wort:
„Abtretung“

c)  der  Abs.  3  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Hat  der  Kläger  veräußert  oder  abgetreten,  so  kann  ihm,
sofern  das  Urtheil  nach  §.  293c  gegen  den  Rechtsnachfolger  nicht
wirksam  sein  würde,  der  Einwand  entgegengesetzt  werden,  daß  er
zur  Geltendmachung  des  Anspruchs  nicht  mehr  befugt  sei.

76.  Der  §..  237  erhält  folgenden  Abs.  2
Diese  Bestimmung  kommt  insoweit  nicht  zur  Anwendung,  als  ihr
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zu  Gunsten  derjenigen,  welche
Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,  entgegenstehen.  In  einem
solchen  Falle  findet,  wenn  der  Kläger  veräußert  hat,  die  Vorschrift

des  §.  236  Abs.  3  Anwendung.

77.  Der  §.  238  wird  aufgehoben.
78.

Der  §.  242  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung,  daß  eine  Aenderung  der  Klage

nicht  vorliege  oder  daß  die  Aenderung  zuzulassen  sei,  findet  nicht  statt.
79.  Der  §.  244  wird  aufgehoben.
80.  Der  §.  245  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Jede  Partei  hat  dem  Gegner  solche  thatsächliche  Behauptungen,
Beweismittel  und  Anträge,  auf  welche  derselbe  voraussichtlich  ohne
vorhergehende  Erkundigung  keine  Erklärung  abgeben  kann,  vor  der
mündlichen  Verhandlung  mittelst  vorbereitenden  Schriftsatzes  so  zeitig
mitzutheilen,  daß  der  Gegner  die  erforderliche  Erkundigung  noch  einzuziehen
  vermag.

81.  An  die  Stelle  des  §.  247  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Als  solche  Einreden  sind  nur  anzusehen:

1.  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts,

2.  die  Einrede  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs,

3.  die  Einrede,  daß  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  durch  Schiedsrichter
  zu  erfolgen  habe,

4. die  Einrede  der  Rechtshängigkeit,

5. die  Einrede  der  mangelnden  Sicherheit  für  die  Prozeßkosten,

6. die  Einrede,  daß  die  zur  Erneuerung  des  Rechtsstreits  erforderliche
Erstattung  der  Kosten  des  früheren  Verfahrens  noch  nicht  erfolgt  sei,
7. die  Einrede  der  mangelnden  Parteifähigkeit,  der  mangelnden
Prozeßfähigkeit  oder  der  mangelnden  gesetzlichen  Vertretung.
        <pb n="281" />
        —  271  —

82.  Als  §.  264  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:
Stellt  das  Gesetz  für  das  Vorhandensein  einer  Thatsache  eine
Vermuthung  auf,  so  ist  der  Beweis  des  Gegentheils  zulässig,  sofern
nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.  Dieser  Beweis  kann  auch
durch  Eideszuschiebung  nach  Maßgabe  der  §§.  410  ff.  geführt  werden.

83.  Im  §.  266  Abs.  1  werden  die  Worte  „zur  eidlichen  Versicherung  der
Wahrheit  der  Behauptung“  ersetzt  durch  die  Worte:
„zur  Versicherung  an  Eidesstatt“.

84.  An  die  Stelle  des  §.  274  treten  folgende  Vorschriften:

Hat  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  Gegenforderung  geltend
gemacht,  welche  mit  der  in  der  Klage  geltend  gemachten  Forderung
nicht  in  rechtlichem  Zusammenhange  steht,  so  kann,  wenn  nur  die  Verhandlung
  über  die  Forderung  zur  Entscheidung  reif  ist,  diese  unter
Vorbehalt  der  Entscheidung  über  die  Aufrechnung  erfolgen.

Enthält  das  Urtheil  keinen  Vorbehalt,  so  kann  die  Ergänzung
des  Urtheils  nach  Vorschrift  des  §.  292  beantragt  werden.

Das  Urtheil,  welches  unter  Vorbehalt  der  Entscheidung  über  die
Aufrechnung  ergeht,  ist  in  Betreff  der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung
  als  Endurtheil  anzusehen.

In  Betreff  der  Aufrechnung,  über  welche  die  Entscheidung  vorbehalten
  ist,  bleibt  der  Rechtsstreit  anhängig.  Soweit  sich  in  dem
war,  ist  das  frühere  Ürtheil  aufzuheben,  der  Kläger  mit  dem  Anspruch
abzuweisen  und  über  die  Kosten  anderweit  zu  entscheiden.  Der  Kläger
ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  der  dem  Beklagten  durch  die
Vollstreckung  des  Urtheils  oder  durch  eine  zur  Abwendung  der  Voll—
streckung  gemachte  Leistung  entstanden  ist.  Der  Beklagte  kann  den
Anspruch  auf  Schadensersatz  in  dem  anhängigen  Rechtsstreite  geltend
machen;  wird  der  Anspruch  geltend  gemacht,  so  ist  er  als  zur  Zeit  der
Zahlung  oder  Leistung  rechtshängig  geworden  anzusehen.

85.  Als  §.  276  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Durch  die  Geltendmachung  der  dem  Erben  nach  den  §§. 2014,
2015  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zustehenden  Einreden  wird  eine  unter
dem  Vorbehalte  der  beschränkten  Haftung  ergehende  Verurtheilung  des
Erben  nicht  ausgeschlossen.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Geltendmachung  der  Einreden,  die  im
Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  dem  überlebenden.  Ehegatten
nach  dem  §.  1489  Abs.  2  und  den  §§.  2014,  2015  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zustehen.

86.  An  die  Stelle  des  §.  282  Abs.  1  Satz  2  tritt  folgende  Vorschrift:
Versäumnißurtheile,  Urtheile,  welche  auf  Grund  eines  Anerkenntnisses
erlassen  werden,  sowie  Urtheile,  welche  die  Folge  der  Zurücknahme  der

49*
        <pb n="282" />
        —  272  —

Klage  oder  des  Verzichts  auf  den  Klaganspruch  oder  welche  den  Eintritt
  der  in  einem  bedingten  Endurtheil  ausgedrückten  Folgen  aussprechen,
  können  verkündet  werden,  auch  wenn  die  Urtheilsformel  noch

nicht  schriftlich  abgefaßt  ist.
87.  Im  §.  284  Nr.  1  werden  die  Worte  „der  Parteien  und  ihrer  gesetzlichen
Vertreter“  ersetzt  durch  die  Worte:

der  Parteien,  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  und  der  Prozeßbevollmächtigten“.


88.  Der  §.  287  erhält  folgenden  Abs.  2:

Der  Gerichtsschreiber  hat  auf  dem  Urtheile  den  Tag  des  Aushangs
  zu  bemerken  und  diese  Bemerkung  zu  unterschreiben.

89.  Der  §. 291  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  des  Aushangs  des  Verzeichnisses,
in  welches  das  Urtheil  eingetragen  ist,  falls  jedoch  das  Urtheil  innerhalb
  zweier  Monate  seit  diesem  Tage  zugestellt  wird,  mit  der  Zustellung
  des  Urtheils.  Der  Antrag  kann  schon  vor  dem  Beginne  der
Frist  gestellt  werden.

90.  An  die  Stelle  des  §.  293  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Hat  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  Gegenforderung  geltend
gemacht,    so  ist  die  Entscheidung,  daß  die  Gegenforderung  nicht  besteht,
bis  zur  Höhe  des  Betrags,  für  welchen  die  Aufrechnung  geltend  gemacht
  worden  ist,  der  Rechtskraft  fähig.

91.  Hinter  §.  293  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  293a.

Tritt  im  Falle  der  Verurtheilung  zu  künftig  fällig  werdenden
wiederkehrenden  Leistungen  eine  wesentliche  Aenderung  derjenigen  Verhältnisse
  ein,  welche  für  die  Verurtheilung  zur  Entrichtung  der
Leistungen,  für  die  Bestimmung  der  Höhe  der  Leistungen  oder  der
Dauer  ihrer  Entrichtung  maßgebend  waren,  so  ist  jeder  Theil  berechtigt,
im  Wege  der  Klage  eine  entsprechende  Abänderung  des  Urtheils  zu
verlangen.

Die  Klage  ist  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gründe,  auf  welche
sie  gestützt  wird,  erst  nach  dem  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung,
in  der  eine  Erweiterung  des  Klagantrags  oder  die  Geltendmachung
von  Einwendungen  spätestens  hätte  erfolgen  müssen,  entstanden  sind
und  durch  Einspruch  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  können.

Die  Abänderung  des  Urtheils  darf  nur  für  die  Zeit  nach  Erhebung
  der  Klage  erfolgen.
        <pb n="283" />
        —  273  —

§.  2936b.

Ist  bei  einer  nach  den  §§.    843—845  oder  nach  den  §§.  1578—1582
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erfolgten  Verurtheilung  zur  Entrichtung
einer  Geldrente  nicht  auf  Sicherheitsleistung  erkannt,  so  kann  der  Berechtigte
  gleichwohl  Sicherheitsleistung  verlangen,  wenn  sich  die  Vermögensverhältnisse
  des  Verpflichteten  erheblich  verschlechtert  haben;  unter
der  gleichen  Voraussetzung  kann  er  eine  Erhöhung  der  in  dem  Urtheile
bestimmten  Sicherheit  verlangen.

§.  293c.

Das  rechtskräftige  Urtheil  wirkt  für  und  gegen  die  Parteien  und
diejenigen  Personen,  welche  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
Rechtsnachfolger  der  Parteien  geworden  sind  oder  den  Besitz  der  in
Streit  befangenen  Sache  in  solcher  Weise  erlangt  haben,  daß  eine  der
Parteien  oder  ihr  Rechtsnachfolger  mittelbarer  Besitzer  geworden  ist.

Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zu  Gunsten  derjenigen,
welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende
Anwendung.

Betrifft  das  Urtheil  einen  Anspruch  aus  einer  eingetragenen  Reallast,
  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  so  wirkt  es  im  Falle
einer  Veräußerung  des  belasteten  Grundstücks  in  Ansehung  des  Grundstücks
  gegen  den  Rechtsnachfolger  auch  dann,  wenn  dieser  die  Rechtshängigkeit
  nicht  gekannt  hat.  Gegen  den  Ersteher  eines  im  Wege  der
Zwangsversteigerung  veräußerten  Grundstücks  wirkt  das  Urtheil  nur
dann,  wenn  die  Rechtshängigkeit  spätestens  im  Versteigerungstermine
vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  angemeldet  worden  ist.

§.  293d.

Ein  Urtheil,  das  zwischen  einem  Vorerben  und  einem  Dritten
über  einen  gegen  den  Vorerben  als  Erben  gerichteten  Anspruch  oder
über  einen  der  Nacherbfolge  unterliegenden  Gegenstand  ergeht,  wirkt,
sofern  es  vor  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  rechtskräftig  wird,  für
den  Nacherben.

Ein  Urtheil,  das  zwischen  einem  Vorerben  und  einem  Dritten
über  einen  der  Nacherbfolge  unterliegenden  Gegenstand  ergeht,  wirkt
auch  gegen  den  Nacherben,  sofern  der  Vorerbe  befugt  ist,  ohne  Zustimmung
  des  Nacherben  über  den  Gegenstand  zu  verfügen.

§.  293e.

Ein  Urtheil,  das  zwischen  einem  Testamentsvollstrecker  und  einem
Dritten  über  ein  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  unterliegendes
  Recht  ergeht,  wirkt  für  und  gegen  den  Erben.
        <pb n="284" />
        —  274  —

Das  Gleiche  gilt  von  einem  Urtheile,  welches  zwischen  einem
Testamentsvollstrecker  und  einem  Dritten  über  einen  gegen  den  Nachlaß
gerichteten  Anspruch  ergeht,  wenn  der  Testamentsvollstrecker  zur  Führung
des  Rechtsstreits  berechtigt  ist.

§.  293f.

Die  Anerkennung  des  Urtheils  eines  ausländischen  Gerichts  ist
ausgeschlossen:

1.  wenn  die  Gerichte  des  Staates,  dem  das  ausländische  Gericht
angehört,  nach  den  deutschen  Gesetzen  nicht  zuständig  sind;

2.  wenn  der  unterlegene  Beklagte  ein  Deutscher  ist  und  sich  auf
den  Prozeß  nicht  eingelassen  hat,  sofern  die  den  Prozeß  einleitende
  Ladung  oder  Verfügung  ihm  weder  in  dem  Staate
des  Prozeßgerichts  in  Person  noch  durch  Gewährung  deutscher
Rechtshülfe  zugestellt  ist;

3.  wenn  in  dem  Ulrtheile  zum  Nachtheil  einer  deutschen  Partei  von
den  Vorschriften  des  Artikel  13  Abs.  1,  3  oder  der  Artikel  17,
18,  22  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
oder  von  der  Vorschrift  des  auf  den  Artikel  13  Abs.  1  bezüglichen
  Theiles  des  Artikel  27  desselben  Gesetzes  oder  im  Falle
des  Artikel  9  Abs.  3  zum  Nachtheile  der  Ehefrau  eines  für  todt
erklärten  Ausländers  von  der  Vorschrift  des  Artikel  13  Abs.  2
abgewichen  ist;

4.  wenn  die  Anerkennung  des  Urtheils  gegen  die  guten  Sitten
oder  gegen  den  Zweck  eines  deutschen  Gesetzes  verstoßen  würde;

5.  wenn  die  Gegenseitigkeit  nicht  verbürgt  ist.

Die  Vorschrift  der  Nr.  5  steht  der  Anerkennung  des  Urtheils  nicht
entgegen,  wenn  das  Urtheil  einen  nicht  vermögensrechtlichen  Anspruch
betrifft  und  nach  den  deutschen  Gesetzen  ein  Gerichtsstand  im  Inlande
nicht  begründet  war.

92.  Der §.  340  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:
Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen

  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen
Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses.

93.  Im  §.  342  Abs.  2  erhält  die  Nr.  2  folgende  Fassung:

2.  den  Gegenstand  der  Vernehmung;

94.  An  die  Stelle  des  §.  345  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Im  Falle  wiederholten  Ausbleibens  ist  die  Strafe  noch  einmal  zu
erkennen,  auch  kann  die  zwangsweise  Vorführung  des  Zeugen  angeordnet
  werden.
        <pb n="285" />
        —  275  —

95.  Der  §.  346  Abs.  1  Satz  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  Verurtheilung  in  Strafe  und  Kosten  sowie  die  Anordnung
der  zwangsweisen  Vorführung  unterbleiben,  wenn  das  Ausbleiben  des
Zeugen  genügend  entschuldigt  ist.

96.  An  die  Stelle  des  §.  371  Abs.  3  tritt  folgende  Vorschrift:

Der  Ablehnungsgrund  ist  glaubhaft  zu  machen;  zur  Versicherung
an  Eidesstatt  darf  die  Partei  nicht  zugelassen  werden.

97.  Der  §.  387  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Der  Gegner  ist  zur  Vorlegung  der  Urkunde  verpflichtet,  wenn
der  Beweisführer  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  die
Herausgabe  oder  die  Vorlegung  der  Urkunde  verlangen  kann.

98.  An  die  Stelle  des  §.  391  Abs.  3  tritt  folgende  Vorschrift:
Auf  die  Leistung  des  Eides  durch  Streitgenossen,  gesetzliche  Vertreter
  und  die  im  §.  435  Abs.  2,  3  bezeichneten  Personen  finden  die
Vorschriften  der  §§.  434—  436  entsprechende  Anwendung.

99.  An  die  Stelle  des  §.  430  treten  folgende  Vorschriften:

§. 430.
Erscheint  der  Schwurpflichtige  in  dem  zur  Eidesleistung  bestimmten
Termine  nicht,  so  ist  auf  Antrag  der  Eid  als  verweigert  anzusehen
und  zur  Hauptsache  zu  verhandeln.

§.  430  a.

Der  Schwurpflichtige  kann  die  Folge  der  Versäumung  des  zur
Eidesleistung  bestimmten  Termins  dadurch  beseitigen,  daß  er  nachträglich
  bei  dem  Gerichte  die  Abnahme  des  Eides  beantragt.  Der
Antrag  ist  nur  innerhalb  der  Nothfrist  von  einer  Woche  nach  dem
Termine  zulässig;  er  kann  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  erfolgen.


§.  430  b.

Gilt  der  Eid  in  Folge  der  Versäumung  des  Termins  als  verweigert,
  so  ist,  falls  auf  die  Verhandlung  in  der  Hauptsache  ein  Urtheil
oder  ein  Beweisbeschluß  ergeht,  diese  Entscheidung  in  einem  besonderen,
über  eine  Woche  hinaus  anzusetzenden  Termine  zu  verkünden;  für  den
Fall,  daß  die  Abnahme  des  Eides  rechtzeitig  beantragt  wird,  ist  der
Termin  zur  Eidesleistung  und  zur  weiteren  mündlichen  Verhandlung
bestimmt.  Hat  die  Verhandlung  die  Erlassung  eines  Urtheils  oder
eines  Beweisbeschlusses  nicht  zur  Folge,  so  ist,  wenn  die  Abnahme  des
Eides  rechtzeitig  beantragt  wird,  der  nächste  Termin  zur  mündlichen
Verhandlung  auch  zur  Eidesleistung  bestimmt.
        <pb n="286" />
        —  276  —

Ist  die  Abnahme  des  Eides  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts
oder  einem  anderen  Gericht  übertragen,  so  ist,  wenn  der  Schwur—
pflichtige  in  dem  Termine  nicht  erscheint,  jedoch  innerhalb  der  Nothfrist
die  Abnahme  des  Eides  beantragt,  zu  diesem  Zwecke  ein  neuer  Termin
anzuberaumen.

§.  430c.

Erscheint  der  Schwurpflichtige  auch  in  dem  zweiten  zur  Eidesleistung
  bestimmten  Termine  nicht,  so  ist  ein  nochmaliger  Antrag  auf
Abnahme  des  Eides  nicht  zulässig.

100.  Im §.  431  Satz  2  wird  das  Wort  „Eidesform““  ersetzt  durch  das  Wort:
„Eidesnorm".

101.  An die  Stelle  des  §.  435  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Minderjährigen,  welche  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,
sowie  Volljährigen,  welche  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder
Trunksucht  entmündigt  sind,  kann  über  Thatsachen,  die  in  Handlungen
derselben  bestehen  oder  Gegenstand  ihrer  Wahrnehmung  gewesen  sind,
der  Eid  zugeschoben  oder  zurückgeschoben  werden,  sofern  dies  von  dem
Gericht  auf  Antrag  des  Gegners  nach  den  Umständen  des  Falles  für
zulässig  erklärt  wird.  Das  Gleiche  gilt  von  einer  prozeßfähigen  Partei,
die  in  dem  Rechtsstreite  durch  einen  Pfleger  vertreten  wird.

Auf  Volljährige,  welche  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt
sind,  finden  in  Betreff  der  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung  des  Eides
diejenigen  Vorschriften  Anwendung,  welche  nach  Abs.  1,  2  bei  eingetretener
  Entmündigung  gelten.

102.  Der  §.  441  und  der  §.  444  erhalten  am  Schlusse  folgenden  Zusatz

  

Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen
  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen
  Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses.

103.  Als §.  449  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Beweisaufnahme  kann,  auch  ohne  daß  die  Voraussetzungen
des  §.  447  vorliegen,  beantragt  werden,  wenn  Mängel  einer  Sache
oder  eines  Werkes  festzustellen  sind,  aus  denen  ein  Recht  gegen  den
Gegner  hergeleitet  werden  soll,  oder  wenn  der  Zustand  eines  Gutes
festzustellen  ist,  für  dessen  Beweis  ein  Kommissionär,  Spediteur,  Lager—
halter  oder  Frachtführer  zu  sorgen  verpflichtet  ist.

Hat  der  Erwerber  einer  Sache  dem  Veräußerer  einen  Mangel
angezeigt  oder  die  Annahme  der  Sache  wegen  Mangelhaftigkeit  ab—
gelehnt,  so  kann  auch  der  Veräußerer  die  Beweisaufnahme  nach  Maßgabe
  des  Abs.  1  beantragen.  In  gleicher  Weise  ist  der  Unternehmer
        <pb n="287" />
        —  277  —

eines  Werkes  zu  dem  Antrage  berechtigt,  wenn  der  Besteller  ihm  einen
Mangel  angezeigt  oder  die  Abnahme  des  Werkes  wegen  Mangelhaftigkeit
  verweigert  hat.

104.  Der  §.  458  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Nach  erfolgter  Bestimmung  des  Termins  zur  mündlichen  Ver—
handlung  hat  der  Gerichtsschreiber  für  die  Zustellung  der  Klage  Sorge
zu  tragen,  sofern  nicht  der  Kläger  in  der  Klageschrift  oder  dem  Protokoll
erklärt  hat,  dieses  selbst  thun  zu  wollen.

105.  Im  §.  462  werden  vor  dem  Schlußworte  „soll“  die  Worte  eingeschaltet:
oder  wenn  die  Klage  oder  der  Einspruch  zurückgenommen  werden“.

106.  An  die  Stelle  des  §.  467  treten  folgende  Vorschriften:

Wird  in  einem  bei  dem  Amtsgericht  anhängigen  Prozesse  durch
Widerklage  oder  durch  Erweiterung  des  Klagantrags  (§.  240  Nr.  2,  3)
ein  Anspruch  erhoben,  welcher  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehört,
oder  wird  in  Gemäßheit  des  §.  253  die  Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses
  beantragt,  für  welches  die  Landgerichte  zuständig  sind,  so  hat
das  Amtsgericht,  sofern  eine  Partei  vor  weiterer  Verhandlung  zur
Hauptsache  darauf  anträgt,  durch  Beschluß  seine  Unzuständigkeit  auszusprechen
  und  den  Rechtsstreit  an  das  Landgericht  zu  verweisen.

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses,  durch  welchen  dem  Antrag  entsprochen
  wird,  findet  nicht  statt;  mit  der  Verkündung  des  Beschlusses
gilt  der  Rechtsstreit  als  bei  dem  Landgericht  anhängig.  Die  im  Verfahren
  vor  dem  Amtsgericht  erwachsenen  Kosten  werden  als  Theil  der
bei  dem  Landgericht  erwachsenden  Kosten  behandelt.  -

107.  Der  §.  469  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Die  Vorschriften  des  §.  233  Abs.  2,  des  §.  269  und  der
§§.  313—  319  finden  auf  das  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  keine
Anwendung.

108.  An  die  Stelle  des  §.  470  treten  folgende  Vorschriften:

Anträge,  sowie  die  Erklärungen  über  Annahme  oder  Zurückschiebung
  zugeschobener  Eide  sind  durch  das  Sitzungsprotokoll  festzustellen;
  anstatt  der  Feststellung  genügt  die  Bezugnahme  auf  den
Inhalt  eines  vorbereitenden  Schriftsatzes.

Sonstige  Erklärungen  einer  Partei,  insbesondere  Geständnisse,  sind
durch  das  Protokoll  insoweit  festzustellen,  als  das  Gericht  bei  dem
Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  die  Feststellung  für  angemessen
erachtet.

109.  Der  §.  479  erhält  folgenden  Abst.  3:
Bei  der  Einreichung  der  Berufungsschrift  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung
  soll  eine  Ausfertigung  oder  beglaubigte  Abschrift  des  Ur-Reichs-
  Gesetzbl.  1898.  50
        <pb n="288" />
         --278  —

theils,  gegen  welches  die  Berufung  sich  richtet,  dem  Berufungsgerichte
vorgelegt  werden.

110.  Der  §.  484  wird  aufgehoben.

111.  Der  §.  489  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Eine  Aenderung  der  Klage  ist  nur  mit  Einwilligung  des  Gegners

statthaft.

112.  Der  §.  490  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:
Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  vermögensrechtlichen  Ansprüchen  für  die
Klage  ein  ausschließlicher  Gerichtsstand  begründet  ist,  von  der  Einrede
der  Unzuständigkeit  des  Gerichts,  sofern  der  Beklagte  in  erster  Instanz
zur  Hauptsache  mündlich  verhandelt  hat;  eine  Prüfung  der  Zuständigkeit
  von  Amtswegen  findet  nicht  statt.

113.  An  die  Stelle  des  §.  491  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Neue  Ansprüche  dürfen,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  240
Nr.  2,  3,  nur  mit  Einwilligung  des  Gegners  erhoben  werden.

Macht  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  Gegenforderung  geltend,
so  ist  die  hierauf  gegründete  Einwendung  zurückzuweisen,  wenn  nicht
der  Kläger  in  die  Geltendmachung  einwilligt  oder  der  Beklagte  glaubhaft
  macht,  daß  er  ohne  sein  Verschulden  außer  Stande  gewesen  ist,
die  Aufrechnung  in  erster  Instanz  geltend  zu  machen.  Im  Falle  der
Zurückweisung  finden  die  Vorschriften  der  §§.  502,  503  Anwendung.

114.  Im  §.  500  wird  die  Nr.  3  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

3.  wenn  im  Falle  eines  nach  Grund  und  Betrag  streitigen  Anspruchs
durch  das  angefochtene  Urtheil  über  den  Grund  des  Anspruchs  vorab
entschieden  oder  die  Klage  abgewiesen  ist;

115.  Der  §.  503  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:

Die  Erstattungspflicht  des  Klägers  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung.  Wird  der
Antrag  gestellt,  so  ist  der  Anspruch  auf  Erstattung  als  zur  Zeit  der
Zahlung  oder  Leistung  rechtshängig  geworden  anzusehen;  die  mit  der
Rechtshängigkeit  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  verbundenen
  Wirkungen  treten  mit  der  Zahlung  oder  Leistung  auch  dann
ein,  wenn  der  Antrag  nicht  gestellt  wird.

116.  An  die  Stelle  des  §.  508  Abs.  3  tritt  folgende  Vorschrift:
Der  Revisionskläger  hat  diesen  Werth  glaubhaft  zu  machen;  zur
Versicherung  an  Eidesstatt  darf  er  nicht  zugelassen  werden.
117.  Der  §. 515  erhält  folgenden  Abs.  2:

Bei  der  Einreichung  der  Revisionsschrift  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung
  soll  eine  Ausfertigung  oder  beglaubigte  Abschrift  des  Ur-
        <pb n="289" />
        —  279  —

theils,  gegen  welches  die  Revision  sich  richtet,  dem  Revisionsgerichte
vorgelegt  werden.

118.  Der  §.  518  erhält  folgenden  Zusatz:
Dem  Revisionskläger  sind  die  Revisionsanträge  und  deren  Begründung
nach  Maßgabe  des  §.  516  mitzutheilen.

119.  Der §.  519  wird  aufgehoben.

120.  Im  §.  528  treten  an  die  Stelle  der  Abs.  1,  2  folgende  Vorschriften:
Im  Falle  der  Aufhebung  des  Urtheils  ist  die  Sache  zur  anderweiten
  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht  zurückzuverweisen.
  Die  Zurückverweisung  kann  an  einen  anderen  Senat  des
Berufungsgerichts  erfolgen.
Das  Berufungsgericht  hat  die  rechtliche  Beurtheilung,  welche  der
Aufhebung  zu  Grunde  gelegt  ist,  auch  seiner  Entscheidung  zu  Grunde
zu  legen.

121.  Der  §. 529  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  für  die  Berufung  geltenden  Vorschriften  über  die  Anfechtbarkeit
  der  Versäumnißurtheile,  über  die  Verzichtleistung  auf  das  Rechtsmittel
  und  die  Zurücknahme  desselben,  über  die  Vertagung  der  mündlichen
  Verhandlung,  über  die  Verhandlung  prozeßhindernder  Einreden,
über  die  Prüfung  der  Zuständigkeit  des  Gerichts  und  der  Zulässigkeit
des  Rechtsmittels,  über  den  Vortrag  der  Parteien  bei  der  mündlichen
Verhandlung  und  über  die  Einforderung  und  Zurücksendung  der  Prozeßakten
  finden  auf  die  Revision  entsprechende  Anwendung.

122.  Der  §.  530  erhält  folgenden  Abs.  2:

Gegen  die  in  Betreff  der  Prozeßkosten  erlassenen  Entscheidungen
der  Oberlandesgerichte  ist  die  Beschwerde  nur  zulässig,  wenn  die
Beschwerdesumme  den  Betrag  von  einhundert  Mark  übersteigt.

123.  Im  §.  531  erhält  der  Abs.  2  folgende  Fassung:

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist,  soweit  nicht
in  derselben  ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund  enthalten  ist,  eine
weitere  Beschwerde  nicht  zulässig.

Als  Abs.  3,  4  werden  folgende  Vorschriften  hinzugefügt:
Entscheidungen  der  Landgerichte  in  Betreff  der  Prozeßkosten  unterliegen
  einer  weiteren  Beschwerde  nur,  wenn  die  Beschwerdesumme  den
Betrag  von  fünfzig  Mark  überstelgt;  auf  die  weitere  Beschwerde  gegen
die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  findet  die  Vorschrift  des
§.  530  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.
Gegen  die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  über  das  Rechtsmittel
  der  weiteren  Beschwerde  findet  eine  weitere  Beschwerde  nicht  statt.
50*
        <pb n="290" />
        —  280  —

124.  An  die  Stelle  des  §.  535  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:
Die  Beschwerde  hat  nur  dann  aufschiebende  Wirkung,  wenn  sie
gegen  eine  der  in  den  §§.  101  a,  345,  355,  374,  579,  599a,  619
erwähnten  Entscheidungen  gerichtet  ist.

125.  Der  §.  536  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Ordnet  das  Gericht  eine  schriftliche  Erklärung  an,  so  kann  die
Abgabe  derselben  durch  einen  Anwalt  erfolgen,  der  bei  dem  Gerichte
zugelassen  ist,  von  welchem  oder  von  dessen  Vorsitzenden  die  angefochtene
Entscheidung  erlassen  ist.  In  den  Fällen,  in  welchen  die  Beschwerde
zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  eingelegt  werden  darf,  kann  auch
die  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  abgegeben  werden.

126.  An  die  Stelle  des  §.  540  Abs.  3  tritt  folgende  Vorschrift:

Das  Gericht  darf  nur  in  den  Fällen  des  §.  97a  Abs.  1  und  des
§.  99  Abs.  4  seine  Entscheidung  gemäß  der  Vorschrift  des  §.  534  abändern;
  zu  einer  weiteren  Aenderung  der  auf  Grund  dieser  Vorschrift
erlassenen  Entscheidung  ist  es  nicht  befugt.

127.  Der  §.  555  erhält  folgenden  Zusatz:
Als  ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer  Geldsumme  zum  Gegenstande

  hat,  gilt  auch  der  Anspruch  aus  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
  oder  einer  Rentenschuld.

128.  Der  §.  556  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Klage  muß  die  Erklärung  enthalten,  daß  im  Urkundenprozesse
  geklagt  werde.

Die  Urkunden  müssen  in  Urschrift  oder  in  Abschrift  der  Klage
oder  einem  vorbereitenden  Schriftsatze  beigefügt  werden.  Im  letzteren
Falle  muß  zwischen  der  Zustellung  des  Schriftsatzes  und  dem  Termine
zur  mündlichen  Verhandlung  ein  der  Einlassungsfrist  gleicher  Zeitraum
liegen.

129.  Der  §.  563  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Soweit  sich  in  diesem  Verfahren  ergiebt,  daß  der  Anspruch  des

Klägers  unbegründet  war,  finden  die  Vorschriften  des  §.  274  Abs.  4
Satz  2—4  Anwendung.

130.  An  die  Stelle  des  §.  567  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Einlassungsfrist  beträgt,  wenn  die  Klage  am  Sitze  des  Prozeßgerichts
  zugestellt  wird,  mindestens  vierundzwanzig  Stunden;  wenn  sie
an  einem  anderen  Orte  innerhalb  des  Landgerichtsbezirkes,  in  welchem
das  Prozeßgericht  seinen  Sitz  hat,  zugestellt  wird,  mindestens  drei  Tage;
wenn  sie  an  einem  anderen  deutschen  Orte  zugestellt  wird,  mindestens
eine  Woche.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Ladungsfrist,  soweit  sie  nicht
        <pb n="291" />
        —  281  —

nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  kürzer  als  die  im  ersten  Satze
festgesetzte  Einlassungsfrist  ist.

Auf  das  Verfahren  in  den  höheren  Instanzen  finden  die  Vor—
schriften  des  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

131.  Als  §.  567  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Soweit  es  zur  Erhaltung  des  wechselmäßigen  Anspruchs  der  rechtzeitigen
  Protesterhebung  nicht  bedarf,  ist  als  Beweismittel  bezüglich  der
Präsentation  des  Wechsels  Eideszuschiebung  zulässig.

Zur  Berücksichtigung  einer  Nebenforderung  genügt,  daß  sie
glaubhaft  gemacht  ist.

132.  Das  sechste  Buch  erhält  folgende  Ueberschrift:
Ehesachen.  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  Eltern  und
Kindern.  Entmündigungssachen.

133.  An  die  Stelle  des  §.  568  treten  folgende  Vorschriften:

Für  die  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Scheidung,  Nichtigkeit  oder
Anfechtung  einer  Ehe  oder  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens
  einer  Ehe  zwischen  den  Parteien  oder  die  Herstellung  des
ehelichen  Lebens  zum  Gegenstande  haben  (Ehesachen),  ist  das  Landgericht,
  bei  welchem  der  Ehemann  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
hat,  ausschließlich  zuständig.

Ist  der  Ehemann  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  keinen
allgemeinen  Gerichtsstand,  so  kann  die  Klage  bei  dem  Landgericht
erhoben  werden,  in  dessen  Bezirk  er  den  letzten  Wohnsitz  im  Inlande
hatte;  in  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  finden  die  Vorschriften
des  §.  16  Abs.  1  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche
gilt,  sofern  der  Ehemann  im  Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand
hat,  in  dem  Falle,  daß  der  Ehemann  die  Reichsangehörigkeit  verloren,
die  Ehefrau  sie  aber  behalten  hat  oder  daß  beide  Ehegatten  die  Reichsangehörigkeit
  verloren  haben,  der  Ehemann  aber  eine  andere  Staatsangehörigkeit
  nicht  erworben  hat.

Ist  eine  Deutsche  eine  Ehe  mit  einem  Ausländer  eingegangen
und  hat  dieser  im  Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand,  so  können
die  Nichtigkeitsklage  und  die  Anfechtungsklage  von  der  Ehefrau  bei
dem  Landgericht  erhoben  werden,  in  dessen  Bezirke  sie  den  letzten
Wohnsitz  im  Inlande  hatte;  in  Ermangelung  eines  solchen  Wohnstitzes
finden  die  Vorschriften  des  §.  16  Abs.  1  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.
  Das  Gleiche  gilt,  sofern  nicht  nach  Abs.  2  Satz  2  ein
Gerichtsstand  begründet  ist,  in  dem  Falle,  daß  eine  Deutsche  eine  Ehe
mit  einem  Deutschen  eingegangen  ist,  dieser  aber  die  Reichsangehörigkeit
  verloren  und  im  Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.
        <pb n="292" />
        —  282  —

Sind  beide  Ehegatten  Ausländer,  so  kann  die  Scheidungsklage
im  Inlande  nur  erhoben  werden,  wenn  das  inländische  Gericht  auch
nach  den  Gesetzen  des  Staates  zuständig  ist,  dem  der  Ehemann  angehört.
134.  Im  §.  570  wird  das  Wort  „Ehescheidungsklage"  ersetzt  durch  das  Wort:
„Scheidungsklage“.
135.  An  die  Stelle  des  §.  571  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:
Bestimmt  sich  das  für  die  Klage  zuständige  Landgericht  nach  den
Vorschriften  des  §.  568  Abs.  2,  so  finden  diese  Vorschriften  auf  die
Bestimmung  des  für  den  Sühnetermin  zuständigen  Amtsgerichts  entsprechende
  Anwendung.
136.  Der  §.  572  Abs.  2  Satz  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Erscheint  der  Kläger  oder  erscheinen  beide  Parteien  im  Sühnetermine
  nicht,  so  muß  der  Kläger  die  Anberaumung  eines  neuen
Sühnetermins  beantragen  und  den  Beklagten  zu  dem  Termine  laden.

137.  Hinter  §.  573  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  573  a.

In  Ehesachen  ist  ein  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkter  Ehegatte
  prozeßfähig;  dies  gilt  jedoch  insoweit  nicht,  als  nach  §.  1336
Abs.  2  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nur  sein  gesetzlicher  Vertreter
  die  Ehe  anfechten  kann.

Für  einen  geschäftsunfähigen  Ehegatten  wird  der  Rechtsstreit  durch
den  gesetzlichen  Vertreter  geführt.  Der  gesetzliche  Vertreter  ist  jedoch  zur
Erhebung  der  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  nicht  befugt;
zur  Erhebung  der  Scheidungsklage  oder  der  Anfechtungsklage  bedarf  er
der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.

§.  573b.

Der  Bevollmächtigte  des  klagenden  Ehegatten  bedarf  einer  besonderen,
  auf  den  Rechtsstreit  gerichteten  Vollmacht.  Das  Gericht  hat
den  Mangel  der  Vollmacht  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen.

138.  Der  §.  575  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens,  die  Scheidungsklage

  und  die  Anfechtungsklage  können  verbunden  werden.

139.  An  die  Stelle  der  §§.  576,  577  treten  folgende  Vorschriften:

§  576.
Der  Kläger,  welcher  mit  der  Scheidungsklage  oder  der  Anfechtungskläge
  abgewiesen  ist,  kann  das  Recht,  die  Scheidung  zu  verlangen  oder
die  Ehe  anzufechten,  nicht  mehr  auf  Thatsachen  gründen,  welche  er  in
        <pb n="293" />
        —  283  —

dem  früheren  Rechtsstreite  geltend  gemacht  hat  oder  welche  er  in  dem
früheren  Rechtsstreit  oder  durch  Verbindung  der  Klagen  geltend  machen
konnte.  Das  Gleiche  gilt  im  Falle  der  Abweisung  der  Scheidungsklage
oder  der  Anfechtungsklage  für  den  Beklagten  in  Ansehung  der  That—
sachen,  auf  welche  er  eine  Widerklage  zu  gründen  im  Stande  war.

§.  577.

Die  Vorschrift  über  die  Wirkung  eines  Anerkenntnisses  kommt
nicht  zur  Anwendung.

Die  Vorschriften  über  die  Folgen  der  unterbliebenen  oder  verweigerten
  Erklärung  über  Thatsachen  oder  über  die  Echtheit  von  Urkunden,
  die  Vorschriften  über  den  Verzicht  der  Parteien  auf  die
Beeidigung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  die  Vorschriften  über
die  Wirkung  eines  gerichtlichen  Geständnisses  und  der  Erlassung  eines
Eides  sowie  die  Vorschriften  über  die  Eideszuschiebung  und  den  Antrag,
dem  Gegner  die  Vorlegung  einer  Urkunde  aufzugeben,  finden  keine  Anwendung
  in  Ansehung  solcher  Thatsachen,  welche  die  Scheidung  oder
die  Anfechtung  der  Ehe  oder  das  Recht,  die  Herstellung  des  ehelichen
Lebens  zu  verweigern,  begründen  sollen.

In  einem  Rechtsstreite,  welcher  die  Nichtigkeit  der  Ehe  oder  die
Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  einer  Ehe  zwischen  den
Parteien  zum  Gegenstande  hat,  finden  die  im  Abs.  2  bezeichneten  Vorschriften
  sowohl  in  Ansehung  solcher  Thatsachen,  welche  die  Nichtigkeit
oder  das  Nichtbestehen  der  Ehe,  als  auch  in  Ansehung  solcher  Thatsachen
  keine  Anwendung,  welche  die  Gültigkeit  oder  das  Bestehen  der
Ehe  begründen  sollen.

140.  Der  §.  578  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Die  Vorschrift  des  §.  233  Abs.  2  kommt  nicht  zur  Anwendung.
Erscheint  der  Beklagte  in  dem  auf  die  Klage  zur  mündlichen
Verhandlung  anberaumten  Termine  nicht,  so  kann  erst  in  einem  neuen,
auf  Antrag  des  Klägers  zu  bestimmenden  Termine  verhandelt  werden.
Der  Beklagte  ist  zu  jedem  Termine,  welcher  nicht  in  seiner  Gegenwart
  anberaumt  wurde,  zu  laden.

Die  Vorschriften  der  Abs.  2,  3  finden  keine  Anwendung,  wenn
der  Beklagte  durch  öffentliche  Zustellung  geladen,  aber  nicht  erschienen  ist.
Ein  Versäumnißurtheil  gegen  den  Beklagten  ist  unzulässig.

Die  Vorschriften  der  Abs.  2—5  finden  auf  den  Widerbeklagten
entsprechende  Anwendung.

141.  An  die  Stelle  des  §.  580  treten  folgende  Vorschriften:

§.  580.

Hat  der  Kläger  die  Aussetzung  des  Verfahrens  über  eine  Scheidungsklage
  beantragt,  so  darf  das  Gericht  auf  Scheidung  nicht  erkennen,
        <pb n="294" />
        —  284  —

bevor  die  Aussetzung  stattgefunden  hat.  Die  Aussetzung  ist  von  Amtswegen
  anzuordnen,  wenn  die  Scheidung  auf  Grund  des  §.  1568  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  beantragt  ist  und  die  Aussicht  auf  Aussöhnung
der  Parteien  nicht  ausgeschlossen  erscheint.

Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  darf  die  Aussetzung  im  Laufe
des  Rechtsstreits  nur  einmal  und  höchstens  auf  zwei  Jahre  angeordnet
werden.

§.  580  a.

Die  Aussetzung  des  Verfahrens  über  eine  Klage  auf  Herstellung
des  ehelichen  Lebens  kann  das  Gericht  von  Amtswegen  anordnen,
wenn  eine  Aussöhnung  der  Parteien  nicht  unwahrscheinlich  ist.

Auf  Grund  dieser  Bestimmung  darf  die  Aussetzung  im  Laufe  des
Rechtsstreits  nur  einmal  und  höchstens  auf  ein  Jahr  angeordnet  werden.

142.  Der  §.  581  erhält  folgenden  Abs.  2:

Diese  Vorschriften  finden  in  einem  Rechtsstreite,  welcher  die  Nichtigkeit
  der  Ehe  oder  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens
einer  Ehe  zwischen  den  Parteien  zum  Gegenstande  hat,  auch  zum
Zwecke  der  Ermittelung,  ob  die  Ehe  nichtig  ist  oder  nicht  besteht,
Anwendung.

143.  Hinter  §.  581  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.    581    a.

Auf  Scheidung  wegen  Geisteskrankheit  darf  nicht  erkannt  werden,
bevor  das  Gericht  einen  oder  mehrere  Sachverständige  über  den  Geisteszustand
  des  Beklagten  gehört  hat.

§.  581  b.

Wird  wegen  Ehebruchs  auf  Scheidung  erkannt  und  ergiebt  sich
aus  den  Verhandlungen,  mit  welcher  Person  der  Ehebruch  begangen
worden  ist,  so  ist  diese  Person  in  dem  Urtheile  festzustellen.

144.  Der  §.  582  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Urtheile,  durch  welche  auf  Scheidung  oder  Nichtigkeit  der  Ehe  erkannt
  ist,  sind  von  Amtswegen  zuzustellen.

145.  An  die  Stelle  des  §.  584  treten  folgende  Vorschriften:

Hat  der  Rechtsstreit  die  Scheidung,  Nichtigkeit  oder  Anfechtung
der  Ehe  zum  Gegenstande,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag  eines  der
Ehegatten  durch  einstweilige  Verfügung  für  die  Dauer  des  Rechtsstreits
das  Getrenntleben  der  Ehegatten  gestatten,  die  gegenseitige  Unterhaltspflicht
  der  Ehegatten  nach  Maßgabe  des  §.  1361  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  ordnen,  wegen  der  Sorge  für  die  Person  der  gemeinschaft-
        <pb n="295" />
        —  285  —

lichen  minderjährigen  Kinder,  soweit  es  sich  nicht  um  die  gesetzliche  Vertretung
  handelt,  Anordnungen  treffen  und  die  Unterhaltspflicht  der
Ehegatten  den  Kindern  gegenüber  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  regeln.

Die  einstweilige  Verfügung  ist  zulässig,  sobald  der  Termin  zur
mündlichen  Verhandlung  oder  im  Falle  einer  Scheidungsklage  der
Termin  zum  Sühneversuche  bestimmt  oder  im  Wege  der  Widerklage
die  Scheidung  beantragt  oder  die  Ehe  angefochten  ist.

Von  der  einstweiligen  Verfügung  hat  das  Prozeßgericht,  wenn
ein  gemeinschaftliches  minderjähriges  Kind  der  Ehegatten  vorhanden  ist,
dem  Vormundschaftsgerichte  Mittheilung  zu  machen.

Im  Uebrigen  gelten  für  die  einstweilige  Verfügung  die  Bestimmungen
  der  §§.  815—822.

146.  Hinter  §.  584  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  584 a.  

Stirbt  einer  der  Ehegatten  vor  der  Rechtskraft  des  Urtheils,  so
ist  der  Rechtsstreit  in  Ansehung  der  Hauptsache  als  erledigt  anzusehen.

§.  584  b.

Das  auf  eine  Nichtigkeitsklage  oder  eine  Anfechtungsklage  ergehende
Urtheil  wirkt,  sofern  es  bei  Lebzeiten  beider  Ehegatten  rechtskräftig  wird,
für  und  gegen  Alle.  Ist  jedoch  die  Nichtigkeitsklage  auf  Grund  des
§.  1326  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erhoben,  so  wirkt  das  Urtheil,
durch  welches  sie  abgewiesen  wird,  gegen  den  Dritten,  mit  dem  die
frühere  Ehe  geschlossen  war,  nur  dann,  wenn  er  an  dem  Rechtsstreite
Theil  genommen  hat.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  ein  Urtheil,  durch  welches  das
Bestehen  oder  Nichtbestehen  einer  Ehe  festgestellt  wird.

§.  584c.
Nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  des  Urtheils  hat  das  Prozeßgericht,
  wenn  ein  gemeinschaftliches  minderjähriges  Kind  der  Ehegatten
vorhanden  ist,  dem  Vormundschaftsgerichte  Mittheilung  zu  machen.

147.  An  die  Stelle  des  §.  586  Abs.  1  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Klage  kann  von  jedem  der  Ehegatten  sowie  von  dem  Staatsanwalt
  erhoben  werden,  im  Falle  des  §.  1326  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  auch  von  dem  Dritten,  mit  dem  die  frühere  Ehe  geschlossen  war.
Im  Uebrigen  kann  die  Klage  von  einem  Dritten  nur  erhoben  werden,
wenn  für  ihn  von  der  Nichtigkeit  der  Ehe  ein  Recht  oder  von  der
Gültigkeit  der  Ehe  eine  Verpflichtung  abhängt.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  51
        <pb n="296" />
        -- 286  —

148.  Der  §.  587  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Mit  der  Nichtigkeitsklage  kann  nur  eine  Klage  auf  Feststellung
des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  einer  Ehe  zwischen  den  Parteien  verbunden
  werden.

Eine  Widerklage  ist  nur  statthaft,  wenn  sie  eine  Nichtigkeitsklage
oder  eine  Feststellungsklage  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  ist.

149.  Der  §.  588  wird  aufgehoben.

150.  Als  §.  589a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Das  Versäumnißurtheil  gegen  den  im  Termine  zur  müindlichen
Verhandlung  nicht  erschienenen  Kläger  ist  dahin  zu  erlassen,  daß  die
Klage  als  zurückgenommen  gelte.

151.  Als  §.  591a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Die  Vorschriften  der  §§.  587,  589  a  finden  auf  die  Klage,  welche
die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  einer  Ehe  zwischen
den  Parteien  zum  Gegenstande  hat,  entsprechende  Anwendung.

152.  An  die  Stelle  des  §.  592  tritt  folgende  Vorschrift:

Im  Sinne  dieses  Abschnitts  ist  unter  Scheidung  auch  die  Aufhebung
  der  ehelichen  Gemeinschaft  zu  verstehen.

153.  Hinter  §.  592  werden  unter  der  folgenden  Ueberschrift  die  nachstehenden
Vorschriften  eingestellt:

Zweiter  Abschnitt.
Verfahren  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses
  zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  Gegenstande  haben.

§.  592a.

Auf  einen  Rechtsstreit,  der  die  Feststellung  des  Bestehens  oder
Nichtbestehens  eines  Eltern=  und  Kindesverhältnisses  zwischen  den  Parteien
oder  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  der  elterlichen
Gewalt  der  einen  Partei  über  die  andere  zum  Gegenstande  hat,  finden
die  Vorschriften  der  §§.  569,  573b,  des  §.  577  Abs.  1,  3  und  der
§§.  578,  579,  581,  582,  583,  584  a,  589a  entsprechende  Anwendung.

Mit  einer  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Klagen  kann  eine  Klage
anderer  Art  nicht  verbunden  werden.  Eine  Widerklage  anderer  Art
kann  nicht  erhoben  werden.

§.  592b.

Wird  die  Ehelichkeit  eines  Kindes  oder  die  Anerkennung  der
Ehelichkeit  von  dem  Ehemanne  der  Mutter  durch  Erhebung  der  An-
        <pb n="297" />
        —  287  —

fechtungsklage  angefochten,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  569,  573b,
des  §.  577  Abs.  1,  2,  der  §§.  578,  579,  des  §.  581  Abs.  1  und
der  §§.  582,  583,  584  a  entsprechende  Anwendung.

Der  Ehemann  ist  prozeßfähig,  auch  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  ist.  Für  einen  geschäftsunfähigen  Ehemann  wird
der  Rechtsstreit  durch  den  gesetzlichen  Vertreter  geführt;  der  gesetzliche
Vertreter  kann  die  Anfechtungsklage  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erheben.

Mit  der  einen  Anfechtungsklage  kann  nur  die  andere  Anfechtungsklage
  verbunden  werden.  Eine  Widerklage  kann  nicht  erhoben  werden.

§.  592c.

Ist  in  den  Fällen  der  §§.  592  a,  592b  der  Beklagte  ein  Deutscher
und  hat  er  im  Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand,  so  kann  die
Klage  bei  dem  Landgericht  erhoben  werden,  in  dessen  Bezirk  er  den
letzten  Wohnsitz  im  Inlande  hatte;  in  Ermangelung  eines  solchen
Wohnsitzes  finden  die  Vorschriften  des  §.  16  Abs.  1  Satz  2,  3  entsprechende
  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt,  sofern  der  Beklagte  im
Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  in  dem  Falle,  daß  der
Beklagte  die  Reichsangehörigkeit  verloren,  der  Kläger  sie  aber  behalten
hat  oder  daß  beide  Parteien  die  Reichsangehörigkeit  verloren  haben,
der  Beklagte  aber  eine  andere  Staatsangehörigkeit  nicht  erworben  hat.

§  592d.

In  den  Fällen  der  §§. 592a,  592b  wirkt  das  Urtheil,  sofern
es  bei  Lebzeiten  der  Parteien  rechtskräftig  wird,  für  und  gegen  Alle.
Ein  Urtheil,  welches  das  Bestehen  des  Eltern=  und  Kindesverhältnisses
oder  der  elterlichen  Gewalt  feststellt,  wirkt  jedoch  gegenüber  einem
Dritten,  welcher  das  elterliche  Verhältniß  oder  die  elterliche  Gewalt  für
sich  in  Anspruch  nimmt,  nur  dann,  wenn  er  an  dem  Rechtsstreite
Theil  genommen  hat.

§.  592e.

Die  Vorschriften  der  §§.  592a  —  592d  gelten  nicht  für  einen
Rechtsstreit,  der  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  der
unehelichen  Vaterschaft  zum  Gegenstande  hat.

154.  In  der  Ueberschrift  vor  dem  §.  593  treten  an  die  Stelle  der  Worte
„Zweiter  Abschnitt“  die  Worte:
„Dritter  Abschnitt“.
155.  Der  §.  593  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  oder  wegen  Geistesschwäche
  erfolgt  durch  Beschluß  des  Amtsgerichts.
51*
        <pb n="298" />
        —  288  —
156.  Der  §.  594  wird  gestrichen.

157.  An  die  Stelle  des  §.  595  Abs.  1  treten  folgende  Vorschriften:

Der  Antrag  kann  von  dem  Ehegatten,  einem  Verwandten  oder
demjenigen  gesetzlichen  Vertreter  des  zu  Entmündigenden  gestellt  werden,
welchem  die  Sorge  für  die  Person  zusteht.  Gegen  eine  Person,  die
unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  steht,  kann  der
Antrag  von  einem  Verwandten  nicht  gestellt  werden.  Gegen  eine
Ehefrau  kann  der  Antrag  von  einem  Verwandten  nur  gestellt  werden,
wenn  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  erkannt  ist  oder  wenn
der  Ehemann  die  Ehefrau  verlassen  hat  oder  wenn  der  Ehemann  zur
Stellung  des  Antrags  dauernd  außer  Stande  oder  sein  Aufenthalt
dauernd  unbekannt  ist.

158.  Hinter  §.  596  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  596a.

Für  die  Einleitung  des  Verfahrens  ist  das  Amtsgericht,  bei
welchem  der  zu  Entmündigende  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,
ausschließlich  zuständig.

Gegen  einen  Deutschen,  welcher  im  Inlande  keinen  allgemeinen
Gerichtsstand  hat,  kann  der  Antrag  bei  dem  Amtsgerichte  gestellt
werden,  in  dessen  Bezirke  der  zu  Entmündigende  den  letzten  Wohnsitz
im  Inlande  hatte;  in  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  finden  die
Vorschriften  des  §.  16  Abs.  1  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.

§.  596b.
Das  Gericht  kann  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  die  Beibringung
  eines  ärztlichen  Zeugnisses  anordnen.

§.  596c.

Das  Gericht  kann  nach  der  Einleitung  des  Verfahrens,  wenn  es
mit  Rücksicht  auf  die  Verhaältnisse  des  zu  Entmündigenden  erforderlich
erscheint,  die  Verhandlung  und  Entscheidung  dem  Amtsgericht  überweisen,
  in  dessen  Bezirke  der  zu  Entmündigende  sich  aufhält.

Die  Ueberweisung  ist  nicht  mehr  zulässig,  wenn  das  Gericht  den
zu  Entmündigenden  vernommen  hat  (§.  598  Abs.  1).

Wird  die  Uebernahme  abgelehnt,  so  entscheidet  das  im  Instanzenzuge
  zunächst  höhere  Gericht.

§.  596.

Wenn  nach  der  Uebernahme  des  Verfahrens  durch  das  Gericht,
an  welches  die  Ueberweisung  erfolgt  ist,  ein  Wechsel  im  Aufenthalts-
        <pb n="299" />
        —  289  —

orte  des  zu  Entmündigenden  eintritt,  so  ist  dieses  Gericht  zu  einer
weiteren  Ueberweisung  befugt.
Die  Vorschriften  des  §.  596c  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  596e.

Der  Staatsanwalt  kann  in  allen  Fällen  das  Verfahren  durch
Stellung  von  Anträgen  betreiben  und  den  Terminen  beiwohnen.  Er
ist  von  der  Einleitung  des  Verfahrens,  sowie  von  einer  nach  den
§§.  596c,  596d  erfolgten  Ueberweisung  und  von  allen  Terminen  in
Kenntniß  zu  setzen.

159.  Im  §.  597  werden
a)  der  Abs.  1  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Das  Gericht  hat  unter  Benutzung  der  in  dem  Antrag  angegebenen
  Thatsachen  und  Beweismittel  von  Amtswegen  die  zur
Feststellung  des  Geisteszustandes  erforderlichen  Ermittelungen  zu
veranstalten  und  die  erheblich  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen.
Zuvor  ist  dem  zu  Entmündigenden  Gelegenheit  zur  Bezeichnung
von  Beweismitteln  zu  geben,  desgleichen  demjenigen  gesetzlichen
Vertreter  des  zu  Entmündigenden,  welchem  die  Sorge  für  die
Person  zusteht,  sofern  er  nicht  die  Entmündigung  beantragt  hat.
b)  die  Abs.  2,  3  gestrichen.
160.  Im  §.  598  wird
a)  dem  Abs.  1  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:
Zu  diesem  Zwecke  kann  die  Vorführung  des  zu  Entmündigenden
angeordnet  worden.

b)  der  Abs.  3  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Die  Vernehmung  darf  nur  unterbleiben,  wenn  sie  mit  besonderen

  Schwierigkeiten  verbunden  oder  nicht  ohne  Nachtheil  für
den  Gesundheitszustand  des  zu  Entmündigenden  ausführbar  ist.

161.  Als  §.  599a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Mit  Zustimmung  des  Antragstellers  kann  das  Gericht  anordnen,
daß  der  zu  Entmündigende  auf  die  Dauer  von  höchstens  sechs  Wochen
in  eine  Heilanstalt  gebracht  werde,  wenn  dies  nach  ärztlichem  Gutachten
zur  Feststellung  des  Geisteszustandes  geboten  erscheint  und  ohne  Nachtheil
  für  den  Gesundheitszustand  des  zu  Entmündigenden  ausführbar
ist.  Vor  der  Entscheidung  sind  die  im  §.  595  bezeichneten  Personen
soweit  thunlich  zu  hören.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Unterbringung  angeordnet
wird,  steht  dem  zu  Entmündigenden,  dem  Staatsanwalt  und  binnen
        <pb n="300" />
        —  290  —

der  für  den  zu  Entmündigenden  laufenden  Frist  den  sonstigen  im
§.  595  bezeichneten  Personen  die  sofortige  Beschwerde  zu.

162.  An  die  Stelle  des  §.  603  treten  folgende  Vorschriften:

§.  603.

Der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  ist  von  Amtswegen
der  Vormundschaftsbehörde  mitzutheilen  und,  wenn  der  Entmündigte
unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  steht,  auch  demjenigen
gesetzlichen  Vertreter  zuzustellen,  welchem  die  Sorge  für  die  Person  des
Entmündigten  zusteht.  Im  Falle  der  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche
  ist  der  Beschluß  außerdem  dem  Entmündigten  selbst  zuzustellen.

§.  603a.

Die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  tritt,  wenn  der  Entmündigte
  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  steht,  mit
der  Zustellung  des  Beschlusses  an  denjenigen  gesetzlichen  Vertreter,  welchem
die  Sorge  für  die  Person  zusteht,  anderenfalls  mit  der  Bestellung  des
Vormundes  in  Wirksamkeit.

Die  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche  tritt  mit  der  Zustellung
des  Beschlusses  an  den  Entmündigten  in  Wirksamkeit.

§.  603b.

Der  die  Entmündigung  ablehnende  Beschluß  ist  von  Amtswegen
auch  demjenigen  zuzustellen,  dessen  Entmündigung  beantragt  war.

163.  Der  §.  604  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

In  dem  Verfahren  vor  dem  Beschwerdegerichte  finden  die  Vorschriften
  der  §§.  596e,  597  entsprechende  Anwendung.

164.  Im  §.  605  treten  an  die  Stelle  der  Abs.  2,  3  folgende  Vorschriften:

Zur  Erhebung  der  Klage  sind  der  Entmündigte  selbst,  derjenige
gesetzliche  Vertreter  des  Entmündigten,  welchem  die  Sorge  für  die
Perion  zusteht,  und  die  übrigen  im  §.  595  bezeichneten  Personen
befugt.

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit
  für  den  Entmündigten  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  er  von
der  Entmündigung  Kenntniß  erlangt,  für  die  übrigen  Personen  mit
dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Entmündigung  in  Wirksamkeit  tritt.
Im  Falle  der  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche  beginnt  die  Frist
für  den  gesetzlichen  Vertreter  des  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter
Vormundschaft  stehenden  Entmündigten  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
ihm  der  Beschluß  zugestellt  wird,  für  den  Entmündigten  selbst  und
die  übrigen  Personen  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  den  Entmündigten.
        <pb n="301" />
        —  291  —

165.  Der  §.  606  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Für  die  Klage  ist  das  Landgericht  ausschließlich  zuständig,  in
dessen  Bezirke  das  Amtsgericht,  welches  über  die  Entmündigung  entschieden
  hat,  seinen  Sitz  hat.

166.  An  die  Stelle  des  §.  607  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:
Wird  die  Klage  von  dem  Staatsanwalt  erhoben,  so  ist  sie  gegen
denjenigen  gesetzlichen  Vertreter  des  Entmündigten  zu  richten,  welchem
die  Sorge  für  die  Person  zusteht.

167.  Der  §.  611  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Die  Vorschriften  des  §.  577  Abs.  1,  3  und  der  §§.  578,  581
finden  entsprechende  Anwendung.

168.  Der  §.  613  Abs.  2  wird  aufgehoben.

169.  Der  §.  616  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  erfolgt  auf  Antrag  des
Entmündigten  oder  desjenigen  gesetzlichen  Vertreters  des  Entmündigten,
welchem  die  Sorge  für  die  Person  zusteht,  oder  des  Staatsanwalts
durch  Beschluß  des  Amtsgerichts.

170.  Im  §.  617  treten  an  die  Stelle  der  Abs.  2,  3  folgende  Vorschriften:

Ist  der  Entmündigte  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  keinen
allgemeinen  Gerichtsstand,  so  kann  der  Antrag  bei  dem  Amtsgerichte
gestellt  werden,  welches  über  die  Entmündigung  entschieden  hat.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  ein  Ausländer,  welcher  im  Inland  entmündigt
worden  ist,  im  Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Die  Bestimmungen  des  §.  596  und  der  §§.  596b—599  finden
entsprechende  Anwendung.

171.  Im  §.  620  treten  an  die  Stelle  der  Abs.  2  bis  4  folgende  Vorschriften:

Zur  Erhebung  der  Klage  ist  derjenige  gesetzliche  Vertreter  des

Entmündigten,  welchem  die  Sorge  für  die  Person  zusteht,  und  der
Staatsanwalt  befugt.

Will  der  gesetzliche  Vertreter  die  Klage  nicht  erheben,  so  kann  der
Vorsitzende  des  Prozeßgerichts  dem  Entmündigten  einen  Rechtsanwalt
als  Vertreter  beiordnen.  

Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606—608,
610—615 entsprechende Anwendung.

172.  Im §. 621 wird

a)  der  Abs.  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Die  Entmündigung  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht
  erfolgt  durch  Beschluß  des  Amtsgerichts.
        <pb n="302" />
        —  292  —

b)  der  Abs.  3  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §.  595  Abs.  1
und  der  §§.  596,  596a,  597,  600,  604  entsprechende  Anwendung.


c)  als  Abs.  5  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:

Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  eine  Gemeinde
  oder  ein  der  Gemeinde  gleichstehender  Verband  oder  ein
Armenverband  berechtigt  ist,  die  Entmündigung  wegen  Verschwendung
  oder  wegen  Trunksucht  zu  beantragen,  bleiben  unberührt.


173.  Als  §.  621  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Ist  die  Entmündigung  wegen  Trunksucht  beantragt,  so  kann  das
Gericht  die  Beschlußfassung  über  die  Entmündigung  aussetzen,  wenn
Aussicht  besteht,  daß  der  zu  Entmündigende  sich  bessern  werde.

174.  An  die  Stelle  des  §.  625  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  erfolgt  auf  Antrag  des
Entmündigten  oder  desjenigen  gesetzlichen  Vertreters  des  Entmündigten,
welchem  die  Sorge  für  die  Person  zusteht,  durch  Beschluß  des  Amtsgerichts
  unter  entsprechender  Anwendung  der  §§. 596,  597,  des  §.  617
Abs.  1,  2,  des  §.  618  und  des  §.  619  Abs.  1,  3.

175.  Im  §.  626  wird
a)  der  Abs.  2  Satz  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Zur  Erhebung  der  Klage  ist  derjenige  gesetzliche  Vertreter
des  Entmündigten  befugt,  welchem  die  Sorge  für  die  Person
zusteht.

b)  der  Abs.  4  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§.  606,
608,  610,  611,  613—615  entsprechende  Anwendung.

176.  Im  §.  627  werden  hinter  den  Worten  „wegen  Verschwendung“  die  Worte
eingeschaltet:
"oder  wegen  Trunksucht“.

177.  Der  §.  628  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Als  ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer  Geldsumme  zum  Gegenstande
  hat,  gilt  auch  der  Anspruch  aus  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
  oder  einer  Rentenschuld.

178.  An  die  Stelle  des  §.  629  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:
Ausschließlich  zuständig  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  der  allgemeine
  persönliche  Gerichtsstand,  der  Gerichtsstand  des  Aufenthalts
        <pb n="303" />
        —  293  —

(§.  21)  oder  der  dingliche  Gerichtsstand  für  die  im  ordentlichen  Verfahren
  erhobene  Klage  begründet  sein  würde,  wenn  die  Amtsgerichte
in  erster  Instanz  sachlich  unbeschränkt  zuständig  wären.

179.  Im  §.  632  werden  die  Worte  „zwei  Wochen“  ersetzt  durch  die  Worte:

„einer  Woche“.

180.  An  die  Stelle  des  §.  644  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Urtheile  in  Ehesachen  und  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Feststellung
  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  Gegenstande
  haben,  dürfen  nicht  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  werden.

181.  Der  §.  646  erhält  folgenden  Absl.  3:

Ist  von  einer  Partei  ein  Schriftsatz  behufs  Einlegung  eines  Rechtsmittels
  oder  des  Einspruchs  zur  Terminsbestimmung  eingereicht,  so
kann  nach  Ablauf  der  Nothfrist  und,  sofern  die  Vornahme  der  Zustellung
  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  eingeleitet  war,  nach
Ablauf  der  im  §.  190  Abs.  2  bestimmten  Frist  der  Gegner  beantragen,
daß  der  Partei  von  dem  Gerichtsschreiber  eine  Frist  zum  Nachweise
der  Zustellung  bestimmt  werde.  Nach  fruchtlosem  Ablaufe  dieser  Frist
ist  das  Zeugniß  über  die  Rechtskraft  zu  ertheilen.

182.  Der  §.  648  Nr.  6  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
6.  Urtheile,  welche  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Alimenten  oder

zur  Entrichtung  einer  nach  den  §§.  843,  844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  geschuldeten  Geldrente  aussprechen,  soweit  die  Entrichtung  für
die  Zeit  nach  der  Erhebung  der  Klage  und  für  das  der  Erhebung  der
Klage  vorausgehende  letzte  Vierteljahr  zu  erfolgen  hat.

183.  Im  §.  649  treten  an  die  Stelle  der  Nr.  1,  2  folgende  Vorschriften:

1.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Vermiether  und  dem  Miether  oder  Untermiether
  von  Wohnräumen  oder  anderen  Räumen  oder  zwischen  dem
Miether  und  dem  Untermiether  solcher  Räume  wegen  Ueberlassung,
Benutzung  oder  Räumung,  sowie  wegen  Zurückhaltung  der  von  dem
Miether  oder  dem  Untermiether  in  die  Miethsräume  eingebrachten
Sachen;

2.  Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde,  zwischen  Arbeit—
gebern  und  Arbeitern  hinsichtlich  des  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisses,
sowie  die  im  §.  3  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,
vom  29.  Juli  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  bezeichneten  Streitigkeiten,
insofern  dieselben  während  der  Dauer  des  Dienst-,  Arbeits=  oder  Lehrverhältnisses
  entstehen;

184.  Als  §.  650a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Urtheile  der  Oberlandesgerichte  sind  auf  Antrag  auch  ohne  Sicherheitsleistung
  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  wenn  die  Voraus-Reichs-

  Gesetzbl.  1898.  52
        <pb n="304" />
        —  294  —

setzungen  der  §§.  508,  509  für  die  Zulässigkeit  der  Revision  nach  dem
Ermessen  des  Gerichts  unzweifelhaft  nicht  vorliegen.

185.  Als  §.  653a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

In  den  Fällen  der  §§  650,  652  kann  das  Gericht,  welches  die
Sicherheitsleistung  angeordnet  oder  zugelassen  hat,  auf  Antrag  die  Rückgabe
  der  von  dem  Gläubiger  geleisteten  Sicherheit  anordnen,  wenn  ein
Zeugniß  über  die  Rechtskraft  des  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten
Urtheils  vorgelegt  wird.  Die  Vorschriften  des  §.  101  a  Abs.  3  finden
entsprechende  Anwendung.

186.  An  die  Stelle  des  §.  655  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Wird  ein  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärtes  Urtheil  aufgehoben
oder  abgeändert,  so  ist  der  Kläger  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,
  der  dem  Beklagten  durch  die  Vollstreckung  des  Urtheils  oder
durch  eine  zur  Abwendung  der  Vollstreckung  gemachte  Leistung  entstanden
  ist.  Der  Beklagte  kann  den  Anspruch  auf  Schadensersatz  in
dem  anhängigen  Rechtsstreite  geltend  machen;  wird  der  Anspruch  geltend
gemacht,  so  ist  er  als  zur  Zeit  der  Zahlung  oder  Leistung  rechtshängig
geworden  anzusehen.

187.  Der  §.  658  wird  aufgehoben.

188.  Als  §.  659a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Wird  auf  Räumung  einer  Wohnung  erkannt,  so  kann  das  Gericht
auf  Antrag  dem  Schuldner  eine  den  Umständen  nach  angemessene  Frist
zur  Räumung  gewähren.

Auf  den  Antrag  finden  die  Vorschriften  der  §§.  653,  654  entsprechende
  Anwendung.

189.  An  die  Stelle  des  §.  661  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Das  Vollstreckungsurtheil  ist  erst  zu  erlassen,  wenn  das  Urtheil
des  ausländischen  Gerichts  nach  dem  für  dieses  Gericht  geltenden  Rechte
die  Rechtskraft  erlangt  hat.  Es  ist  nicht  zu  erlassen,  wenn  die  Anerkennung
  des  Urtheils  nach  §.  293f  ausgeschlossen  ist.

190.  Im  §.  664  werden

a)  die  Worte  „durch  öffentliche  Urkunden“  ersetzt  durch  die  Worte:
„durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden“

b)  als  Abs.  2  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:

Hängt  die  Vollstreckung  von  einer  Zug  um  Zug  zu  bewirkenden
  Leistung  des  Gläubigers  an  den  Schuldner  ab,  so  ist  der
Beweis,  daß  der  Schuldner  befriedigt  oder  im  Verzuge  der  Annahme
  ist,  nur  dann  erforderlich,  wenn  die  dem  Schuldner  obliegende
  Leistung  in  der  Abgabe  einer  Willenserklärung  besteht.
        <pb n="305" />
        —  295  —
191.  An  die  Stelle  des  §.  665  treten  folgende  Vorschriften:

§.  665.

Eine  vollstreckbare  Ausfertigung  kann  für  den  Rechtsnachfolger
des  in  dem  Urtheile  bezeichneten  Gläubigers  sowie  gegen  denjenigen
Rechtsnachfolger  des  in  dem  Urtheile  bezeichneten  Schuldners  und  denjenigen
  Besitzer  der  in  Streit  befangenen  Sache,  gegen  welche  das
Urtheil  nach  §.  293c  wirksam  ist,  ertheilt  werden,  sofern  die  Rechtsnachfolge
  oder  das  Besitzverhältniß  bei  dem  Gericht  offenkundig  ist  oder
durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  wird.

Ist  die  Rechtsnachfolge  oder  das  Besitzverhältniß  bei  dem  Gericht
offenkundig,  so  ist  dies  in  der  Vollstreckungsklausel  zu  erwähnen.

§.  665  a.

Ist  gegenüber  dem  Vorerben  ein  nach  §.  293d  dem  Nacherben
gegenüber  wirksames  Urtheil  ergangen,  so  finden  auf  die  Ertheilung
einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  für  und  gegen  den  Nacherben  die
Vorschriften  des  §.  665  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  gegenüber  einem  Testamentsvollstrecker
ein  nach  §.  293e  dem  Erben  gegenüber  wirksames  Urtheil  ergangen  ist,
für  die  Ertheilung  einer  vollstreckkaren  Ausfertigung  für  und  gegen
den  Erben.  Eine  vollstreckbare  Ausfertigung  kann  gegen  den  Erben
ertheilt  werden,  auch  wenn  die  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
noch  besteht.

§.  665  b.

Hat  Jemand  das  Vermögen  eines  Anderen  durch  Vertrag  mit
diesem  nach  der  rechtskräftigen  Feststellung  einer  Schuld  des  Anderen
übernommen,  so  finden  auf  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung
  des  Urtheils  gegen  den  Uebernehmer  die  Vorschriften  des
§.  665  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung
  gegen  denjenigen,  welcher  ein  unter  Lebenden  erworbenes
Handelsgeschäft  unter  der  bisherigen  Firma  fortführt,  in  Ansehung  der
Verbindlichkeiten,  für  welche  er  nach  §.  25  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  des
Handelsgesetzbuchs  haftet,  sofern  sie  vor  dem  Erwerbe  des  Geschäfts
gegen  den  früheren  Inhaber  rechtskräftig  festgestellt  worden  sind.

192.  Der  §.  666  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

In  den  Fällen  des  §.  664  Abs.  1  und  der  §§.  665—665  b  darf
die  vollstreckare  Ausfertigung  nur  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden
ertheilt  werden.

52*
        <pb n="306" />
        —  296  —

193.  An  die  Stelle  des  §.  667  tritt  folgende  Vorschrift:

Kann  der  nach  dem  §.  664  Abs.  1  und  den  §§.  665—665b
erforderliche  Nachweis  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden
  nicht  geführt  werden,  so  hat  der  Gläubiger  bei  dem  Prozeßgericht
  erster  Instanz  aus  dem  Urtheil  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel
  Klage  zu  erheben.

194.  Hinter  §.  670  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  670  a.

Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  eines  nicht  rechtsfähigen
  Vereins  genügt  ein  gegen  den  Verein  ergangenes  Urtheil.

§.  670  b.
Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesellschaftsvermögen  einer  nach
§.  705  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingegangenen  Gesellschaft  ist  ein
gegen  alle  Gesellschafter  ergangenes  Urtheil  erforderlich.

§.  670c.

Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  Vermögen  ist  wegen  der  vor  der
Bestellung  des  Nießbrauchs  entstandenen  Verbindlichkeiten  des  Bestellers
die  Zwangsvollstreckung  in  die  dem  Nießbrauch  unterliegenden  Gegen—
stände  ohne  Rücksicht  auf  den  Nießbrauch  zulässig,  wenn  der  Besteller
zu  der  Leistung  und  der  Nießbraucher  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
  verurtheilt  ist.

Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Nießbrauch  an  einer  Erbschaft  für  die
Nachlaßverbindlichkeiten.

§.  670  d.

Ist  die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einem  Vermögen  nach  der
rechtskräftigen  Feststellung  einer  Schuld  des  Bestellers  erfolgt,  so  finden
auf  die  Ertheilung  einer  in  Ansehung  der  dem  Nießbrauch  unterliegenden
  Gegenstände  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  Urtheils  gegen
den  Nießbraucher  die  Vorschriften  der  §§.  665,  666—668  entsprechende
  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Nießbrauch  an  einer  Erbschaft  für  die
Ertheilung  einer  vollstreckkaren  Ausfertigung  des  gegen  den  Erblasser
ergangenen  Urtheils.

§.  670e.

Bei  dem  Güterstande  der  Verwaltung  und  Nutznießung,  der
Errungenschaftsgemeinschaft  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  ist  die
Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  der  Ehefrau  nur  zulässig,
wenn  die  Ehefrau  zu  der  Leistung  und  der  Ehemann  zur  Duldung
der  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  verurtheilt  ist.
        <pb n="307" />
        —  297  —

§.  670.

Bei  dem  Güterstande  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der
Errungenschaftsgemeinschaft  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  ist  zur
Zwangsvollstreckung  in  das  Gesammtgut  ein  gegen  den  Ehemann
ergangenes  Urtheil  erforderlich  und  genügend.

§.  670  g.

Betreibt  die  Ehefrau  selbständig  ein  Erwerbsgeschäft,  so  ist  zur
Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  und  in  das  Gesammtgut
ein  gegen  die  Ehefrau  ergangenes  Urtheil  genügend,  es  sei  denn,  daß
zur  Zeit  des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit  der  Einspruch  des  Ehemanns
gegen  den  Betrieb  des  Erwerbsgeschäfts  oder  der  Widerruf  seiner  Einwilligung
  zu  dem  Betrieb  im  Güterrechtsregister  eingetragen  war.

§.  670h.

Ist  der  Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  erst  eingetreten,
nachdem  ein  von  der  Ehefrau  oder  gegen  sie  geführter  Rechtsstreit
rechtshängig  geworden  ist,  so  finden  auf  die  Ertheilung  einer  in  Ansehung
  des  eingebrachten  Gutes  der  Ehefrau  vollstreckbaren  Ausfertigung
des  Urtheils  für  oder  gegen  den  Ehemann  die  Vorschriften  der  §§.  665,
666—668  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Ertheilung  einer  in  Ansehung  des  Gesammtguts
  vollstreckkaren  Ausfertigung,  wenn  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  oder  die  Fahrnißgemeinschaft  erst  eingetreten  ist,  nachdem
ein  von  der  Ehefrau  oder  gegen  sie  geführter  Rechtsstreit  rechtshängig
geworden  ist.

§.  670i.

Nach  der  Beendigung  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  ist  vor  der  Auseinandersetzung
  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesammtgut  nur  zulässig,
  wenn  beide  Ehegatten  zu  der  Leistung  oder  der  eine  Ehegatte
zu  der  Leistung  und  der  andere  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
verurtheilt  sind.

§.  670k.

Ist  die  Beendigung  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  nach  der  Beendigung
  eines  Rechtsstreits  des  Ehemanns  eingetreten,  so  finden  auf
die  Ertheilung  einer  in  Ansehung  des  Gesammtguts  vollstreckbaren
Ausfertigung  des  Urtheils  gegen  die  Ehefrau  die  Vorschriften  der
§§.  665,  666  —668  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="308" />
        —  298  —

§.  670 l.

Im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  ist  zur  Zwangsvoll—
streckung  in  das  Gesammtgut  ein  gegen  den  überlebenden  Ehegatten
ergangenes  Urtheil  erforderlich  und  genügend.

Nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  finden
die  Vorschriften  der  §§.  670i,  670k  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  an  die  Stelle  des  Ehemanns  der  überlebende  Ehegatte,  an  die
Stelle  der  Ehefrau  die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  treten.

§.  670  m.

Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  der  elterlichen  Nutznießung  unterliegende
  Vermögen  des  Kindes  ist  ein  gegen  das  Kind  ergangenes
Urtheil  genügend.

§.  670  n.  

Zur  Zwangsvollstreckung  in  einen  Nachlaß  ist,  wenn  mehrere
Erben  vorhanden  sind,  bis  zur  Theilung  ein  gegen  alle  Erben  ergangenes
  Urtheil  erforderlich.

§.  670 o.

Unterliegt  ein  Nachlaß  der  Verwaltung  eines  Testamentsvollstreckers,
so  ist  zur  Zwangsvollstreckung  in  den  Nachlaß  ein  gegen  den  Testamentsvollstrecker
  ergangenes  Urtheil  erforderlich  und  genügend.

Steht  dem  Testamentsvollstrecker  nur  die  Verwaltung  einzelner
Nachlaßgegenstände  zu,  so  ist  die  Zwangsvollstreckung  in  diese  Gegenstände
  nur  zulässig,  wenn  der  Erbe  zu  der  Leistung,  der  Testamentsvollstrecker
  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  verurtheilt  ist.

Zur  Zwangsvollstreckung  wegen  eines  Pflichttheilsanspruchs  ist  im
Falle  des  Abs.  1  wie  im  Falle  des  Abs.  2  ein  sowohl  gegen  den  Erben
als  gegen  den  Testamentsvollstrecker  ergangenes  Urtheil  erforderlich.

§.  670  p.

Auf  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  eines  für
oder  gegen  den  Erblasser  ergangenen  Urtheils  für  oder  gegen  den
Testamentsvollstrecker  finden  die  Vorschriften  der  §§.  665,  666—668
entsprechende  Anwendung.  Auf  Grund  einer  solchen  Ausfertigung  ist
die  Zwangsvollstreckung  nur  in  die  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  unterliegenden  Nachlaßgegenstände  zulässig.

195.  An die  Stelle  des  §.  671  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Handelt  es  sich  um  die  Vollstreckung  eines  Urtheils,  dessen  vollstreckbare
  Ausfertigung  nach  §.  664  Abs.  1  ertheilt  worden  ist,  oder
soll  ein  Urtheil,  welches  nach  den  §§.  665—665b,  670  d,  670h,
670k,  dem  §.  670 l  Abs.  2  und  dem  §.  670p  für  oder  gegen  eine
        <pb n="309" />
        —  299  —

der  dort  bezeichneten  Personen  wirksam  ist,  für  oder  gegen  eine  dieser
Personen  vollstreckt  werden,  so  muß  außer  dem  zu  vollstreckenden  Urtheil
auch  die  demselben  beigefügte  Vollstreckungsklausel  und,  sofern  die  Voll—
streckungsklausel  auf  Grund  öffentlicher  oder  öffentlich  beglaubigter
Urkunden  ertheilt  ist,  auch  eine  Abschrift  dieser  Urkunden  vor  Beginn
der  Zwangsvollstreckung  zugestellt  sein  oder  gleichzeitig  mit  Beginn  derselben
  zugestellt  werden.

196.  Im  §.  672  Abs.  2  werden  die  Worte  „durch  eine  öffentliche  Urkunde"“
ersetzt  durch  die  Worte:  
„durch  eine  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunde“.

197.  Als  §.  676a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Hängt  die  Vollstreckung  von  einer  Zug  um  Zug  zu  bewirkenden
Leistung  des  Gläubigers  an  den  Schuldner  ab,  so  darf  der  Gerichts—
vollzieher  die  Zwangsvollstreckung  nicht  beginnen,  bevor  er  dem  Schuldner
die  diesem  gebührende  Leistung  in  einer  den  Verzug  der  Annahme  be—
gründenden  Weise  angeboten  hat,  sofern  nicht  der  Beweis,  daß  der
Schuldner  befriedigt  oder  im  Verzuge  der  Annahme  ist,  durch  öffentliche
  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  geführt  wird  und  eine  Abschrift
  dieser  Urkunden  bereits  zugestellt  ist  oder  gleichzeitig  zugestellt  wird.

198.  Im  §.  681  wird
a)  der  Abs.  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Zur  Nachtzeit  (§.  171  Abs.  1),  sowie  an  Sonntagen  und
allgemeinen  Feiertagen  darf  eine  Vollstreckungshandlung  nur  mit
Erlaubniß  des  Amtsrichters  erfolgen,  in  dessen  Bezirke  die  Handlung
vorgenommen  werden  soll.

b)  der  Abs.  3  gestrichen.

199.  Im  §.  683  tritt  an  die  Stelle  des  Abs.  2  Satz  1  folgende  Vorschrift:
Kann  die  mündliche  Ausführung  nicht  erfolgen,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher
  eine  Abschrift  des  Protokolls  unter  entsprechender  Anwendung
der  §§.  158,  166—  170  zuzustellen  oder,  wenn  demjenigen,  an
welchen  die  Aufforderung  oder  Mittheilung  zu  richten  ist,  am  Orte  der
Zwangsvollstreckung  nicht  zugestellt  werden  kann,  durch  die  Post  zu
übersenden.

200.  Als  §.  684  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Hängt  die  Vollstreckung  von  einer  Zug  um  Zug  zu  bewirkenden
Leistung  des  Gläubigers  an  den  Schuldner  ab,  so  darf  das  Vollstreckungsgericht
  eine  Vollstreckungsmaßregel  nur  anordnen,  wenn  der
Beweis,  daß  der  Schuldner  befriedigt  oder  im  Verzuge  der  Annahme
        <pb n="310" />
        —  300  —

ist,  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  geführt  wird
und  eine  Abschrift  dieser  Urkunden  bereits  zugestellt  ist.  Der  Zustellung
bedarf  es  nicht,  wenn  bereits  der  Gerichtsvollzieher  die  Zwangsvollstreckung
nach  §.  676a  begonnen  hatte  und  der  Beweis  durch  das  Protokoll
des  Gerichtsvollziehers  geführt  wird.

201.  An die  Stelle  des  §.  687  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Bestimmungen  des  §.  686  Abs.  1,  3  finden  entsprechende
Anwendung,  wenn  in  den  Fällen  des  §.  664  Abs.  1,  der  §§.  665—
665  b,  670  d,  670h,  670  k,  des  §.  670 l  Abs.  2  und  des  §.  670p
der  Schuldner  den  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  als  bewiesen
  angenommenen  Eintritt  der  Voraussetzung  für  die  Ertheilung
der  Vollstreckungsklausel  bestreitet,  unbeschadet  der  Befugniß  des
Schuldners,  in  diesen  Fällen  Einwendungen  gegen  die  Zulässigkeit  der
Vollstreckungsklausel  in  Gemäßheit  des  §.  668  zu  erheben.

202.  Hinter  §.  690  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  690  a.

Solange  ein  Veräußerungsverbot  der  in  den  §.  135,  136  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  besteht,  soll  der  Gegenstand,
auf  welchen  es  sich  bezieht,  wegen  eines  persönlichen  Anspruchs  oder
auf  Grund  eines  in  Folge  des  Verbots  unwirksamen  Rechts  nicht  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  veräußert  oder  überwiesen  werden.
Auf  Grund  des  Veräußerungsverbots  kann  nach  Maßgabe  des  §.  690
Widerspruch  erhoben  werden.

§.  690  b.

Ein  Gegenstand,  der  zu  einer  Vorerbschaft  gehört,  soll  nicht  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  veräußert  oder  überwiesen  werden,  wenn
die  Veräußerung  oder  die  Ueberweisung  im  Falle  des  Eintritts  der
Nacherbfolge  nach  §.  2115  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Nacherben
gegenüber  unwirksam  ist.  Der  Nacherbe  kann  nach  Maßgabe  des
§.  690  Widerspruch  erheben.

§. 690c

Findet  nach  §.  670  g  die  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte
Gut  der  Ehefrau  oder  in  das  Gesammtgut  statt,  so  kann  der  Ehemann
nach  Maßgabe  des  §.  690  Widerspruch  erheben,  wenn  das  gegen  die
Ehefrau  ergangene  Urtheil  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  oder
des  Gesammtguts  ihm  gegenuber  unwirksam  ist.
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        —  301  —
203.  Hinter  §.  692  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  692a.

Hat  der  Gläubiger  eine  bewegliche  Sache  des  Schuldners  im  Besitz,
in  Ansehung  deren  ihm  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht
für  seine  Forderung  zusteht,  so  kann  der  Schuldner  der  Zwangsvollstreckung
  in  sein  übriges  Vermögen  nach  §.  685  widersprechen,  soweit
die  Forderung  durch  den  Werth  der  Sache  gedeckt  ist.  Steht  dem
Gläubiger  ein  solches  Recht  in  Ansehung  der  Sache  auch  für  eine
andere  Forderung  zu,  so  ist  der  Widerspruch  nur  zulässig,  wenn  auch
diese  Forderung  durch  den  Werth  der  Sache  gedeckt  ist.

§.  692  b.

Solange  der  Erbe  die  Erbschaft  nicht  angenommen  hat,  ist  eine
Zwangsvollstreckung  wegen  eines  Anspruchs,  der  sich  gegen  den  Nachlaß
richtet,  nur  in  den  Nachlaß  zulässig.

Wegen  eigener  Verbindlichkeiten  des  Erben  ist  eine  Zwangsvollstreckung
  in  den  Nachlaß  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  nicht  zulässig.

204.  An  die  Stelle  des  §.  693  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Ist  bei  einer  Vollstreckungshandlung  die  Zuziehung  des  Schuldners
nöthig,  so  hat,  wenn  die  Erbschaft  noch  nicht  angenommen  oder  wenn
der  Erbe  unbekannt  oder  es  ungewiß  ist,  ob  er  die  Erbschaft  angenommen
  hat,  das  Vollstreckungsgericht  auf  Antrag  des  Gläubigers
dem  Erben  einen  einstweiligen  besonderen  Vertreter  zu  bestellen.  Die
Bestellung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  ein  Nachlaßpfleger  bestellt  ist
oder  wenn  die  Verwaltung  des  Nachlasses  einem  Testamentsvollstrecker

zusteht.
205.  Der  §.  694  wird  aufgehoben.
206.  An  die  Stelle  der  §§.  695,  696  treten  folgende  Vorschriften:

§.  695.

Der  als  Erbe  des  Schuldners  verurtheilte  Beklagte  kann  die  Beschränkung
  seiner  Haftung  nur  geltend  machen,  wenn  sie  ihm  im  Urtheile
  vorbehalten  ist.

Der  Vorbehalt  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Fiskus  als  gesetzlicher
  Erbe  verurtheilt  wird  oder  wenn  das  Urtheil  über  eine  Nachlaßverbindlichkeit
  gegen  einen  Nachlaßverwalter  oder  einen  anderen  Nachlaßpfleger
  oder  gegen  einen  Testamentsvollstrecker,  dem  die  Verwaltung
des  Nachlasses  zusteht,  erlassen  wird.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  53
        <pb n="312" />
        —  302  —

§.  696.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Erben  des  Schuldners
bleibt  die  Beschränkung  der  Haftung  unberücksichtigt,  bis  auf  Grund
derselben  gegen  die  Zwangsvollstreckung  von  dem  Erben  Einwendungen
erhoben  werden.

§.  696a.

Der  Erbe  kann  auf  Grund  der  ihm  nach  den  §§.  2014,  2015
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zustehenden  Einreden  nur  verlangen,  daß
die  Zwangsvollstreckung  für  die  Dauer  der  dort  bestimmten  Fristen
auf  solche  Maßregeln  beschränkt  wird,  die  zur  Vollziehung  eines
Arrestes  zulässig  sind.  Wird  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  die  Eröffnung
  des  Nachlaßkonkurses  beantragt,  so  ist  auf  Antrag  die  Beschränkung
  der  Zwangsvollstreckung  auch  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
aufrechtzuerhalten,  bis  über  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  rechtskräftig
  entschieden  ist.

§.  696  b.

In  Ansehung  der  Nachlaßgegenstände  kann  der  Erbe  die  Beschränkung
  der  Zwangsvollstreckung  nach  §.  696a  auch  gegenüber  den
Gläubigern  verlangen,  die  nicht  Nachlaßgläubiger  sind,  es  sei  denn,
daß  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet.

§.  696c.

Ist  eine  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs
eröffnet,  so  kann  der  Erbe  verlangen,  daß  Maßregeln  der  Zwangsvollstreckung,
  die  zu  Gunsten  eines  Nachlaßgläubigers  in  sein  nicht
zum  Nachlasse  gehörendes  Vermögen  erfolgt  sind,  aufgehoben  werden,
es  sei  denn,  daß  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet.

Im  Falle  der  Nachlaßverwaltung  steht  dem  Nachlaßverwalter  das
gleiche  Recht  gegenüber  Maßregeln  der  Zwangsvollstreckung  zu,  die  zu
Gunsten  eines  anderen  Gläubigers  als  eines  Nachlaßgläubigers  in  den
Nachlaß  erfolgt  sind.

§.  696d.

Die  Erledigung  der  auf  Grund  der  §§.  696—696c  erhobenen

Einwendungen  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  686,  688,  689.

§.  696e.

Die  Bestimmungen  des  §.  695  Abs.  1  und  der  §§.  696—696d
finden  auf  die  nach  §.  1489  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eintretende
beschränkte  Haftung,  die  Bestimmungen  des  §.  695  Abs.  1  und  der
§§.  696,  696d  finden  auf  die  nach  den  §§.  419,  1480,  1504,  2187
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eintretende  beschränkte  Haftung  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="313" />
        —  303  —

§.  696f.

Soll  durch  die  Lwangsvollstreckung  ein  Recht  an  einem  Grundstücke,
  das  von  dem  bisherigen  Eigenthümer  nach  §.  928  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  aufgegeben  und  von  dem  Aneignungsberechtigten  noch
nicht  erworben  worden  ist,  geltend  gemacht  werden,  so  hat  das  Vollstreckungsgericht
  auf  Antrag  einen  Vertreter  zu  bestellen,  dem  bis  zur
Eintragung  eines  neuen  Eigenthümers  die  Wahrnehmung  der  sich  aus
dem  Eigenthum  ergebenden  Rechte  und  Verpflichtungen  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
  obliegt.

207.  Als  §.  700  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Bedarf  der  Gläubiger  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  eines
Erbscheins  oder  einer  anderen  Urkunde,  die  dem  Schuldner  auf  Antrag
von  einer  Behörde,  einem  Beamten  oder  einem  Notar  zu  ertheilen  ist,
so  kann  er  die  Ertheilung  an  Stelle  des  Schuldners  verlangen.

208.  Im  §.  702  wird
a)  die  Nr.  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

1.  aus  Vergleichen,  welche  nach  Erhebung  der  Klage  zwischen  den
Parteien  oder  zwischen  einer  Partei  und  einem  Dritten  zur  Beilegung
  des  Rechtsstreits  seinem  ganzen  Umfange  nach  oder  in
Betreff  eines  Theils  des  Streitgegenstandes  vor  einem  deutschen

Gericht  abgeschlossen  sind;
b)  der  Nr.  5  als  Satz  2  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:
Als  ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer  Geldsumme  zum
Gegenstande  hat,  gilt  auch  der  Anspruch  aus  einer  Hypothek,  einer
Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld.
c)  als  Abs.  2  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:

Soweit  nach  den  Vorschriften  der  §§.  670c,  670e,  670i,
des  §.  670 l  Abs.  2  und  des  §.  670 o  Abs.  2  die  Verurtheilung
eines  Betheiligten  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  erforderlich
ist,  wird  sie  dadurch  ersetzt,  daß  der  Betheiligte  in  einer  nach
Abs.  1  Nr.  5  aufgenommenen  Urkunde  die  sofortige  Zwangsvollstreckung
  in  die  seinem  Rechte  unterworfenen  Gegenstände  bewilligt.


209.  Im  §.  703  wird  statt  „§§.  704,  705"  gesetzt:
"§§.  704—  705c"
210.  Im  §.  704  werden
a)  der  Abs.  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Vollstreckungsbefehle  bedürfen  der  Vollstreckungsklausel  nur,

wenn  die  Zwangsvollstreckung  für  einen  anderen  als  den  in  dem
53*
        <pb n="314" />
        —  304  —

Befehle  bezeichneten  Gläubiger  oder  gegen  einen  anderen  als  den
in  dem  Befehle  bezeichneten  Schuldner  erfolgen  soll.

b)  im  Abs.  3  die  Worte  „oder  die  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungs—
klausel  als  eingetreten  angenommene  Rechtsnachfolge“  ersetzt  durch  die
Worte:

„oder  der  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  als  be—
wiesen  angenommene  Eintritt  der  Voraussetzung  für  die  Ertheilung
der  Vollstreckungsklausel“.

211.  Im  §.  705  Abs.  5  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „Eintritt  der  Thatsache,
von  welcher  die  Vollstreckung  aus  der  Urkunde  abhängt,  oder  die  als  ein—
getreten  angenommene  Rechtsnachfolge“  die  Worte:

„Eintritt  der  Voraussetzung  für  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel“.
212.  Hinter  §.  705  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  705a
Aus  Kostenfestsetzungsbeschlüssen  und  aus  den  nach  §.  702  Nr.  5
aufgenommenen  Urkunden  darf  die  Zwangsvollstreckung  nur  beginnen,
wenn  der  Schuldtitel  mindestens  einen  Tag  vorher  zugestellt  ist.

§.  705  b.

Hat  sich  der  Eigenthümer  eines  mit  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
  oder  einer  Rentenschuld  belasteten  Grundstücks  in  einer  nach  §.  702
Nr.  5  aufgenommenen  Urkunde  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  unterworfen
  und  ist  dem  Rechtsnachfolger  des  Gläubigers  eine  vollstreckbare
Ausfertigung  ertheilt,  so  ist  die  Zustellung  der  die  Rechtsnachfolge  nachweisenden
  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunde  nicht  erforderlich,
wenn  der  Rechtsnachfolger  als  Gläubiger  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

§.  705c.

Der  Eigenthümer  kann  sich  in  einer  nach  §.  702  Nr.  5  aufgenommenen
  Urkunde  in  Ansehung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
oder  einer  Rentenschuld  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  in  der  Weise
unterwerfen,  daß  die  Zwangsvollstreckung  aus  der  Urkunde  gegen  den
jeweiligen  Eigenthümer  des  Grundstücks  zulässig  sein  soll.  Die  Unter—
werfung  bedarf  in  diesem  Falle  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  späteren  Eigenthümer,
der  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  bedarf  es  nicht  der  Zustellung  der
den  Erwerb  des  Eigenthums  nachweisenden  öffentlichen  oder  öffentlich
beglaubigten  Urkunde.

Ist  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  gegen  den  jeweiligen  Eigen—
thümer  zulässig,  so  ist  für  die  im  §.  705  Abs.  5  bezeichneten  Klagen
das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  belegen  ist.
        <pb n="315" />
        —  305  —

213.  Der  §.  706  Abs.  2  wird  aufgehoben.
214.  Als  §.  710a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Wird  ein  Gegenstand  auf  Grund  der  Pfändung  veräußert,  so
steht  dem  Erwerber  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines
Mangels  der  veräußerten  Sache  ein  Anspruch  auf  Gewährleistung  nicht  zu.

215.  Im  §.  711  werden  die  Worte  „daß  er  sein  Vermögen  vollständig  angegeben
  und  wissentlich  nichts  verschwiegen  habe“  ersetzt  durch  die  Worte:
„daß  er  nach  bestem  Wissen  sein  Vermögen  so  vollständig  angegeben
habe,  als  er  dazu  im  Stande  sei“.

216.  Der  §.  712  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Andere  Sachen  als  Geld,  Kostbarkeiten  und  Werthpapiere  sind  im
Gewahrsam  des  Schuldners  zu  belassen,  sofern  nicht  hierdurch  die  Befriedigung
  des  Gläubigers  gefährdet  wird.  Werden  die  Sachen  im
Gewahrsam  des  Schuldners  belassen,  so  ist  die  Wirksamkeit  der
Pfändung  dadurch  bedingt,  daß  durch  Anlegung  von  Siegeln  oder

auf  sonstige  Weise  die  Pändung  ersichtlich  gemacht  ist.

217.  An  die  Stelle  der  §§.  714  ,  715  treten  folgende  Vorschriften:

§.  714.

Früchte,  die  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennt  sind,  können
gepfändet  werden,  solange  nicht  ihre  Beschlagnahme  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  erfolgt  ist.  Die
Pfändung  darf  nicht  früher  als  einen  Monat  vor  der  gewöhnlichen
Zeit  der  Reife  erfolgen.

Ein  Gläubiger,  der  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstucke
  hat,  kann  der  Pfändung  nach  Maßgabe  des  §.  690  widersprechen,
sofern  nicht  die  Pfändung  für  einen  im  Falle  der  Zwangsvollstreckung
in  das  Grundstück  vorgehenden  Anspruch  erfolgt  ist.

§.  715.

Folgende  Sachen  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen:

1.  die  Kleidungsstücke,  die  Betten,  die  Wäsche,  das  Haus=  und
Küchengeräth,  insbesondere  die  Heiz=  und  Kochöfen,  soweit  diese
Gegenstände  für  den  Bedarf  des  Schuldners  oder  zur  Erhaltung
eines  angemessenen  Hausstandes  unentbehrlich  sind;

2.  die  für  den  Schuldner,  seine  Familie  und  sein  Gesinde  auf  vier
Wochen  erforderlichen  Nahrungs-,  Feuerungs=  und  Beleuchtungsmittel
  oder,  soweit  solche  Vorräthe  auf  zwei  Wochen  nicht  vorhanden
  und  ihre  Beschaffung  für  diesen  Zeitraum  auf  anderem
Wege  nicht  gesichert  ist,  der  zur  Beschaffung  erforderliche  Geldbetrag;
        <pb n="316" />
        3.  eine  Milchkuh  oder  nach  der  Wahl  des  Schuldners  statt  einer
solchen  zwei  Ziegen  oder  zwei  Schafe  nebst  den  zum  Unterhalt
und  zur  Streu  für  dieselben  auf  vier  Wochen  erforderlichen
Futter=  und  Streuvorräthen  oder,  soweit  solche  Vorräthe  auf
zwei  Wochen  nicht  vorhanden,  dem  zur  Beschaffung  erforderlichen
  Geldbetrage,  wenn  die  bezeichneten  Thiere  für  die  Ernährung
  des  Schuldners,  seiner  Familie  und  seines  Gesindes
Unentbehrlich  find;

4.  bei  Personen,  welche  Landwirthschaft  betreiben,  das  zum  Wirthschaftsbetrieb
  erforderliche  Geräth  und  Vieh  nebst  dem  nöthigen
Dünger,  sowie  die  landwirthschaftlichen  Erzeugnisse,  soweit  sie
zur  Fortführung  der  Wirthschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich
sind,  zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich
gewonnen  werden;

5.  bei  Künstlern,  Handwerkern,  gewerblichen  Arbeitern  und  anderen
Personen,  welche  aus  Handarbeit  oder  sonstigen  persönlichen
Leistungen  ihren  Erwerb  ziehen,  die  zur  persönlichen  Fortsetzung
der  Erwerbsthätigkeit  unentbehrlichen  Gegenstände;

6.  bei  den  Wittwen  und  den  minderjährigen  Erben  der  unter
Nr.  5  bezeichneten  Personen,  wenn  sie  das  Erwerbsgeschäft  für
ihre  Rechnung  durch  einen  Stellvertreter  fortführen,  die  zur
persönlichen  Fortführung  des  Geschäfts  durch  den  Stellvertreter
unentbehrlichen  Gegenstände;

7.  bei  Offizieren,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen,  Lehrern
an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten,  Rechtsanwälten,  Notaren
sowie  Aerzten  und  Hebammen  die  zur  Verwaltung  des  Dienstes
oder  Ausübung  des  Berufs  erforderlichen  Gegenstände,  sowie
anständige  Kleidung;

8.  bei  Offizieren,  Militärärzten,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen,
  bei  Aerzten  und  Lehrern  an  öffentlichen  Anstalten  ein
Geldbetrag,  welcher  dem  der  Pfändung  nicht  unterworfenen
Theile  des  Diensteinkommens  oder  der  Pension  für  die  Zeit
von  der  Pfändung  bis  zum  nächsten  Termine  der  Gehaltsoder
  Pensionszahlung  gleichkommt;

9.  die  zum  Betriebe  einer  Apotheke  unentbehrlichen  Geräthe,  Gefäße
  und  Waaren;)

10.  die  Bücher,  welche  zum  Gebrauche  des  Schuldners  und  seiner
Familie  in  der  Kirche  oder  Schule  oder  einer  sonstigen  Unterrichtsanstalt
  oder  bei  der  häuslichen  Andacht  bestimmt  sind;
11.  die  in  Gebrauch  genommenen  Haushaltungs=  und  Geschäftsbucher,
  die  Familienpapiere,  sowie  die  Trauringe,  Orden  und
Ehrenzeichen;
        <pb n="317" />
        —  307  —

12.  künstliche  Gliedmaßen,  Brillen  und  andere  wegen  körperlicher
Gebrechen  nothwendige  Hülfsmittel,  soweit  diese  Gegenstände
zum  Gebrauche  des  Schuldners  und  seiner  Familie  bestimmt
sind;

13.  die  zur  unmittelbaren  Verwendung  für  die  Bestattung  bestimmten
Gegenstände.  

§.  715a.

Gegenstände,  welche  zum  gewöhnlichen  Hausrathe  gehören  und
im  Haushalte  des  Schuldners  gebraucht  werden,  sollen  nicht  gepfändet
werden,  wenn  ohne  Weiteres  ersichtlich  ist,  daß  durch  deren  Verwerthung
nur  ein  Erlös  erzielt  werden  würde,  welcher  zu  dem  Werthe  außer  allem
Verhältnisse  steht.

§.  715b.

Zur  Pfändung  von  Früchten,  die  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennt
  sind,  und  zur  Pfändung  von  Gegenständen  der  im  §.  715
Nr.  4  bezeichneten  Art  bei  Personen,  welche  Landwirthschaft  betreiben,
soll  ein  landwirthschaftlicher  Sachverständiger  zugezogen  werden,  sofern
anzunehmen  ist,  daß  der  Werth  der  zu  pfändenden  Gegenstände  den
Betrag  von  eintausend  Mark  übersteigt.

Inwieweit  bei  einem  geringeren  Werthe  ein  Sachverständiger  zugezogen
  werden  soll,  bestimmt  die  Landesjustizverwaltung.

218.  Der  §.  716  Abs.  2  wird  gestrichen.

219.  Als  §.  716  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Gepfändetes  Geld  ist  dem  Gläubiger  abzuliefern.

Wird  dem  Gerichsvollzieher  glaubhaft  gemacht,  daß  an  gepfändetem
  Gelde  ein  die  Veräußerung  hinderndes  Recht  eines  Dritten  bestehe,
  so  ist  das  Geld  zu  hinterlegen.  Die  Zwangsvollstreckung  ist
fortzusetzen,  wenn  nicht  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  seit  dem
Tage  der  Pfändung  eine  Entscheidung  des  nach  §.  690  Abs.  1  zuständigen
  Gerichts  über  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  beigebracht
  wird.

Die  Wegnahme  des  Geldes  durch  den  Gerichtsvollzieher  gilt  als
Zahlung  von  Seiten  des  Schuldners,  sofern  nicht  nach  Abs.  2  oder
nach  §.  659  die  Hinterlegung  zu  erfolgen  hat.

220.  Der  §.  717  erhält  folgenden  Abs.  4:
Bei  der  Versteigerung  finden  die  Vorschriften  des  §.  1239  Abs.  1
Satz  1,  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

221.  Im  §.  718  werden
a)  der  Abs.  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Dem  Zuschlag  an  den  Meistbietenden  soll  ein  dreimaliger
Aufruf  vorausgehen;  die  Vorschriften  des  §.  156  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  finden  Anwendung.
        <pb n="318" />
        —  308  —

b)  als  Abs.  4  folgende  Vorschriften  hinzugefügt:

Wird  der  Zuschlag  dem  Gläubiger  ertheilt,  so  ist  dieser  von
der  Verpflichtung  zur  baaren  Zahlung  soweit  befreit,  als  der
Erlös  nach  Abzug  der  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  zu  seiner
Befriedigung  zu  verwenden  ist,  sofern  nicht  dem  Schuldner  nachgelassen
  ist,  durch  Sicherheitsleistung  oder  durch  Hinterlegung  die
Vollstreckung  abzuwenden.  Soweit  der  Gläubiger  von  der  Verpflichtung
  zur  baaren  Zahlung  befreit  ist,  gilt  der  Betrag  als
von  dem  Schuldner  an  den  Gläubiger  gezahlt.

222.  An  die  Stelle  des  §.  727  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:
Zur  Pfändung  bereits  gepfändeter  Sachen  genügt  die  in  das
Protokoll  aufzunehmende  Erklärung  des  Gerichtsvollziehers,  daß  er  die
Sachen  für  seinen  Auftraggeber  pfände.

223.  Der  §.  731  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Zur  Pfändung  einer  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  besteht,
ist  außer  dem  Pfändungsbeschlusse  die  Uebergabe  des  Hypothekenbriefs
an  den  Gläubiger  erforderlich.  Wird  die  Uebergabe  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  erwirkt,  so  gilt  sie  als  erfolgt,  wenn  der  Gerichtsvollzieher
  den  Brief  zum  Zwecke  der  Ablieferung  an  den  Gläubiger
wegnimmt.  Ist  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen,  so
ist  die  Eintragung  der  Pfändung  in  das  Grundbuch  erforderlich;  die
Eintragung  erfolgt  auf  Grund  des  Pfändungsbeschlusses.

Wird  der  Pfändungsbeschluß  vor  der  Uebergabe  des  Hypothekenbriefs
  oder  der  Eintragung  der  Pfändung  dem  Drittschuldner  zugestellt,
  so  gilt  die  Pfändung  diefem  gegenüber  mit  der  Zustellung  als
bewirkt.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  es  sich  um  die
Pfändung  der  Ansprüche  auf  die  im  §.  1159  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten  Leistungen  handelt.  Das  Gleiche  gilt  bei  einer
Sicherungshypothek  im  Falle  des  §.  1187  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
von  der  Pfändung  der  Hauptforderung.

224.  An  die  Stelle  des  §.  736  Abs.  3  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Bestimmungen  des  §.  730  Abs.  2,  3  finden  auf  die  Ueberweisung
  entsprechende  Anwendung.

225.  Im  §.  737  wird
a)  hinter  Abs.  1  folgende  Vorschrift  als  Abs.  2  eingestellt:
Der  Ueberweisungsbeschluß  gilt,  auch  wenn  er  mit  Unrecht
erlassen  ist,  zu  Gunsten  des  Drittschuldners  dem  Schuldner  gegenüber

  solange  als  rechtsbeständig,  bis  er  aufgehoben  wird  und  die
Aufhebung  zur  Kenntniß  des  Drittschuldners  gelangt.
        <pb n="319" />
        —  309  —

b)  im  bisherigen  Abs.  2,  jetzt  Abs.  3,  der  Satz  1  durch  folgende  Vorschrift
ersetzt:
Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  dem  Gläubiger  die  zur  Geltendmachung
  der  Forderung  nöthige  Auskunft  zu  ertheilen  und  ihm
die  über  die  Forderung  vorhandenen  Urkunden  herauszugeben.

226.  Hinter  §.  737  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  737a.

Zur  Ueberweisung  einer  gepfändeten  Forderung,  für  welche  eine
Hypothek  besteht,  genügt  die  Aushändigung  des  Ueberweisungsbeschlusses
an  den  Gläubiger.  Ist  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen,
  so  ist  zur  Ueberweisung  an  Zahlungsstatt  die  Eintragung
der  Ueberweisung  in  das  Grundbuch  erforderlich;  die  Eintragung  erfolgt
auf  Grund  des  Ueberweisungsbeschlusses.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  es  sich  um  die
Ueberweisung  der  Ansprüche  auf  die  im  §.  1159  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten  Leistungen  handelt.  Das  Gleiche  gilt  bei  einer
Sicherungshypothek  im  Falle  des  §.  1187  des  Bürgerlichen  Gefetzbuchs
von  der  Ueberweisung  der  Hauptforderung.

Bei  einer  Sicherungshypothek  der  im  §.  1190  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  kann  die  Hauptforderung  nach  den  allgemeinen
  Vorschriften  gepfändet  und  überwiesen  werden,  wenn  der  Glaubiger
  die  Ueberweisung  der  Forderung  ohne  die  Hypothek  an  Zahlungsstatt
  beantragt.

§. 737b

Wird  eine  durch  ein  Pfandrecht  an  einer  beweglichen  Sache  gesicherte
  Forderung  überwiesen,  so  kann  der  Schuldner  die  Herausgabe
des  Pfandes  an  den  Gläubiger  verweigern,  bis  ihm  Sicherheit  für
die  Haftung  geleistet  wird,  die  für  ihn  aus  einer  Verletzung  der  dem
Gläubiger  dem  Verpfänder  gegenüber  obliegenden  Verpflichtungen  entstehen
  kann.

227.  Der  §.  744  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:
Der  vorherigen  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  und  der
Zustellung  des  Schuldtitels  bedarf  es  nicht.

228.  Im  §.  747  werden  hinter  Abs.  1  folgende  Vorschriften  als  Abs.  2  eingestellt:
Ist  der  Anspruch  auf  Uebertragung  des  Eigenthums  gerichtet,  so
hat  die  Auflassung  an  den  Segquester  als  Vertreter  des  Schuldners  zu
erfolgen.  Mit  dem  Uebergange  des  Eigenthums  auf  den  Schuldner
erlangt  der  Gläubiger  eine  Sicherungshypothek  für  seine  Forderung.
Der  Segquester  hat  die  Eintragung  der  Sicherungshypothek  zu  bewilligen.
Reichs=  Gesetzbl.  1898.  54
        <pb n="320" />
        —  310  —

229.  Im  3.  749  treten
a)  im  Abs.  1  an  die  Stelle  der  Nr.  1,  2,  3,  8  folgende  Vorschriften:

1.  der  Arbeits-  oder  Dienstlohn  nach  den  Bestimmungen  des  Reichs—
gesetzes  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  1869  S.  242  und
1871  S.  63,  Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  159),

2.  die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Alimentenforderungen
und  die  nach  3.  844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  der  Entziehung
  einer  solchen  Forderung  zu  entrichtende  Geldrente;

3.  die  fortlaufenden  Einkünfte,  welche  ein  Schuldner  aus  Stiftungen
oder  sonst  auf  Grund  der  Fürsorge  und  Freigebigkeit  eines  Dritten
bezieht,  insoweit  der  Schuldner  zur  Bestreitung  des  nothdürftigen
Unterhalts  für  sich,  seinen  Ehegatten  und  seine  noch  unversorgten
Kinder  dieser  Einkünfte  bedarf;

8.  das  Diensteinkommen  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Deckoffiziere,
der  Beamten,  der  Geistlichen,  sowie  der  Aerzte  und  Lehrer  an
öffentlichen  Anstalten;  die  Pensionen  dieser  Personen  nach  deren
Versetzung  in  einstweiligen  oder  dauernden  Ruhestand,  sowie  der
nach  ihrem  Tode  den  Hinterbliebenen  zu  gewährende  Sterbe=  oder
Gnadengehalt.

b)  an  die  Stelle  des  Abs.  3  folgende  Vorschrift:

Die  nach  3.  843  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  einer
Verletzung  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  zu  entrichtende  Geldrente
ist  nur  soweit  der  Pfändung  unterworfen,  als  der  Gesammtbetrag
die  Summe  von  fünfzehnhundert  Mark  für  das  Jahr  übersteigt.

230.  Hinter  §.  749  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

3.  749a.  

Eine  Forderung  ist  in  Ermangelung  besonderer  Vorschriften  der
Pfändung  nur  insoweit  unterworfen,  als  sie  übertragbar  ist.

Eine  nach  §.  399  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  übertragbare
Forderung  kann  insoweit  gepfändet  und  zur  Einziehung  überwiesen
werden,  als  der  geschuldete  Gegenstand  der  Pfändung  unterworfen  ist.

§.  749b.

Der  Pflichttheilsanspruch  ist  der  Pfändung  nur  unterworfen,  wenn
er  durch  Vertrag  anerkannt  oder  rechtshängig  geworden  ist.

Das  Gleiche  gilt  für  den  nach  §.  528  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  dem  Schenker  zustehenden  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Geschenkes.
        <pb n="321" />
        231.  Im  §.  754  wird
a)  hinter  Abs.  2  folgende  Vorschrift  als  Abs.  3  eingestellt:
Ein  unveräußerliches  Recht  ist  in  Ermangelung  besonderer

Vorschriften  der  Pfändung  insoweit  unterworfen,  als  die  Ausübung
  einem  Anderen  überlassen  werden  kann.
b)  der  Abs.  3,  jetzt  Abs.  4,  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Das  Gericht  kann  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  unveräußerliche
  Rechte,  deren  Ausübung  einem  Anderen  überlassen  werden
kann,  besondere  Anordnungen  erlassen.  Es  kann  insbesondere  bei
der  Zwangsvollstreckung  in  Nutzungsrechte  eine  Verwaltung  anordnen;
  in  diesem  Falle  wird  die  Pfändung  durch  Uebergabe  der
zu  benutzenden  Sache  an  den  Verwalter  bewirkt,  sofern  sie  nicht
durch  Zustellung  des  Beschlusses  bereits  vorher  bewirkt  ist.

c)  hinter  Abs.  4,  jetzt  Abs.  5,  folgende  Vorschrift  als  Abs.  6  eingestellt:

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Reallast,  eine  Grundschuld
  oder  eine  Rentenschuld  finden  die  Vorschriften  über  die
Zwangsvollstreckung  in  eine  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek
besteht,  entsprechende  Anwendung.

232.  Hinter  §.  754  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  754  a.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  den  Antheil  an  einem  im  Schiffsregister
  eingetragenen  Schiffe  (Schiffspart)  finden  die  Bestimmungen
des  §.  754  mit  folgenden  Abweichungen  Anwendung.

Als  Vollstreckungsgericht  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  sich  der  Heimathshafen  oder  der  Heimathsort  des  Schiffes
befindet.

Dem  Antrag  auf  Anordnung  der  Veräußerung  der  Part  ist  ein
Auszug  aus  dem  Schiffsregister  beizufügen,  der  alle  die  Part  betreffenden
  Eintragungen  enthält;  der  Auszug  darf  nicht  älter  als  eine
Woche  sein.

Der  Pfändungsbeschluß  soll  dem  Korrespondentrheder  zugestellt
werden;  die  Pfändung  wird  auch  mit  dieser  Zustellung  wirksam.

Das  Vollstreckungsgericht  soll  der  Registerbehörde  von  der  Erlassung
  des  Pfändungsbeschlusses  unverzüglich  Mittheilung  machen.

Ergiebt  der  Auszug  aus  dem  Schiffsregister,  daß  die  Part  mit
einem  Pfandrechte  belastet  ist,  welches  einem  anderen  als  dem  betreibenden
  Gläubiger  zusteht,  so  ist  die  Hinterlegung  des  Erlöses  anzuordnen.
  Die  Vertheilung  des  Erlöses  erfolgt  in  diesem  Falle  nach
den  Bestimmungen  der  §§.  759—768  Forderungen,  für  die  ein

54
        <pb n="322" />
        —  312  —

Pfandrecht  an  der  Part  eingetragen  ist,  sind  nach  dem  Inhalte  des
Schiffsregisters  in  den  Theilungsplan  aufzunehmen.

§.  754 b.

Der  Antheil  eines  Gesellschafters  an  dem  Gesellschaftsvermögen
einer  nach  §.  705  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingegangenen  Gesellschaft
ist  der  Pfändung  unterworfen.  Der  Antheil  eines  Gesellschafters  an
den  einzelnen  zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehörenden  Gegenständen
ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen.

Die  gleichen  Vorschriften  gelten  für  den  Antheil  eines  Miterben
an  dem  Nachlaß  und  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen.

§.  754 c.

Bei  dem  Güterstande  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  ist  der  Antheil
eines  der  Ehegatten  an  dem  Gesammtgut  und  an  den  einzelnen  dazu
gehörenden  Gegenständen  der  Pfändung  nicht  unterworfen.  Das  Gleiche
gilt  bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  von  den  Antheilen  des  überlebenden
  Ehegatten  und  der  Abkömmlinge.

Nach  der  Beendigung  der  Gemeinschaft  ist  der  Antheil  an  dem
Gesammtgute  zu  Gunsten  der  Gläubiger  des  Antheilsberechtigten  der
Pfändung  unterworfen.

§.  754 d.

Das  Recht,  welches  bei  dem  Güterstande  der  Verwaltung  und
Nutznießung  dem  Ehemann  an  dem  eingebrachten  Gute  zusteht,  ist
der  Pfändung  nicht  unterworfen.  Die  von  dem  Ehemann  erworbenen
Früchte  des  eingebrachten  Gutes  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen,
soweit  sie  zur  Erfüllung  der  in  den  §§.  1384—  1387  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestimmten  Verpflichtungen  des  Ehemanns,  zur
Erfüllung  der  ihm  seiner  Ehefrau,  seiner  früheren  Ehefrau  oder  seinen
Verwandten  gegenüber  gesetzlich  obliegenden  Unterhaltspflicht  und  zur
Bestreitung  seines  standesmaßigen  Unterhalts  erforderlich  sind.

Der  Widerspruch  kann  auch  von  der  Ehefrau  nach  §.  685  geltend
gemacht  werden.

§.  754 e.

Das  Recht,  welches  dem  Vater  oder  der  Mutter  kraft  der  elterlichen
  Nutznießung  an  dem  Vermögen  des  Kindes  zusteht,  ist  der
Pfändung  nicht  unterworfen.  Das  Gleiche  gilt  von  den  ihnen  nach
den  §§.  1655,  1656  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zustehenden  Ansprüchen,
  solange  die  Ansprüche  nicht  fällig  sind.

Auf  die  Pfändung  der  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  kraft  der
elterlichen  Nutznießung  erworbenen  Früchte  finden  die  Vorschriften  des
        <pb n="323" />
        —  313  —

§.  754 d.    Abs.  1  Satz  2  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  die  in  den  §§.  1655,  1656  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten
  Ansprüche,  wenn  sie  fällig  sind,  den  erworbenen  Früchten
gleichstehen.

Der  Widerspruch  kann  auch  von  dem  Kinde  nach  §.  685  geltend
gemacht  werden.

§.  754 f.

Ist  der  Schuldner  als  Erbe  nach  §.  2338  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  durch  die  Einsetzung  eines  Nacherben  beschränkt,  so  sind  die
Nutzungen  der  Erbschaft  der  Pfändung  nicht  unterworfen,  soweit  sie
zur  Erfüllung  der  dem  Schuldner  seinem  Ehegatten,  seinem  früheren
Ehegatten  oder  seinen  Verwandten  gegenüber  gesetzlich  obliegenden  Unterhaltspflicht
  und  zur  Bestreitung  seines  standesmäßigen  Unterhalts  erforderlich
  sind.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  nach  §.  2338
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  beschränkt  ist,  für  seinen  Anspruch  auf  den  jährlichen
Reinertrag.

Die  Pfändung  ist  unbeschränkt  zulässig,  wenn  der  Anspruch  eines
Nachlaßgläubigers  oder  ein  auch  dem  Nacherben  oder  dem  Testamentsvollstrecker
  gegenüber  wirksames  Recht  geltend  gemacht  wird.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  der
Antheil  eines  Abkömmlinges  an  dem  Gesammtgute  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  nach  §.  1513  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
einer  Beschränkung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  unterliegt.

233.  Die  §§.  755,  756  werden  aufgehoben.
234.  An  die  Stelle  des  F.  757  treten  folgende  Vorschriften:

§.  757.

Der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen
  außer  den  Grundstücken  die  Berechtigungen,  für  welche  die  sich
auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  und  die  im  Schiffsregister
  eingetragenen  Schiffe.

Die  Zwangsvollstreckung  in  den  Bruchtheil  eines  Grundstücks  oder
einer  Berechtigung  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Bruchtheil  in  dem  Antheil
  eines  Miteigenthümers  besteht  oder  wenn  sich  der  Anspruch  des
Gläubigers  auf  ein  Recht  gründet,  mit  welchem  der  Bruchtheil  als
solcher  belastet  ist.

   §. 757 a.   

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  umfaßt
auch  die  Gegenstände,  auf  welche  sich  bei  Grundstücken  und  Berechtigungen
  die  Hypothek,  bei  Schiffen  das  eingetragene  Pfandrecht  erstreckt.
        <pb n="324" />
        —  314  —

Diese  Gegenstände  können,  soweit  sie  Zubehör  sind,  nicht  gepfändet
werden.  Im  Uebrigen  unterliegen  sie  der  Zwangsvollstreckung  in  das
bewegliche  Vermögen,  solange  nicht  ihre  Beschlagnahme  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  erfolgt  ist.

§.  757 b.

Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  Grundstück  erfolgt  durch  Eintragung
  einer  Sicherungshypothek  für  die  Forderung,  durch  Zwangsversteigerung
  und  durch  Zwangsverwaltung.

Der  Gläubiger  kann  verlangen,  daß  eine  dieser  Maßregeln  allein
oder  neben  den  übrigen  ausgeführt  werde.

Auf  Grund  eines  Vollstreckungsbefehls  findet  die  Eintragung  einer
Sicherungshypothek  nicht  statt.  Auf  Grund  eines  anderen  Schuldtitels
darf  eine  Sicherungshypothek  nur  für  eine  den  Betrag  von  dreihundert
Mark  übersteigende  Forderung  eingetragen  werden;  die  Vorschriften
der  §§.  4,  5  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  757 c .   

Die  Sicherungshypothek  wird  auf  Antrag  des  Gläubigers  in  das
Grundbuch  eingetragen;  die  Eintragung  ist  auf  dem  vollstreckbaren  Titel
zu  vermerken.  Mit  der  Eintragung  entsteht  die  Hypothek.  Das  Grundstück
  haftet  auch  für  die  dem  Schuldner  zur  Last  fallenden  Kosten  der
Eintragung.

Sollen  mehrere  Grundstücke  des  Schuldners  mit  der  Hypothek
belastet  werden,  so  ist  der  Betrag  der  Forderung  auf  die  einzelnen
Grundstücke  zu  vertheilen;  die  Größe  der  Theile  bestimmt  der  Gläubiger.

S.  757.

Wird  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung  die  zu  vollstreckende
Entscheidung  oder  ihre  vorläufige  Vollstreckbarkeit  aufgehoben  oder  die
Zwangsvollstreckung  für  unzulässig  erklärt  oder  deren  Einstellung  angeordnet,
  so  erwirbt  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  die  Hypothek.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  durch  eine  gerichtliche  Entscheidung  die
einstweilige  Einstellung  der  Vollstreckung  und  zugleich  die  Aufhebung
der  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  angeordnet  wird  oder  wenn  die
zur  Abwendung  der  Vollstreckung  nachgelassene  Sicherheitsleistung  oder
Hinterlegung  erfolgt.

§.  757 e.

Die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  werden  durch
ein  besonderes  Gesetz  geregelt.

§.  757 f.   

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Berechtigung,  für  welche  die
sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  finden  die  Vor-
        <pb n="325" />
        235.

236.

237.

238.

239.

—  315  —

schriften  über  die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke  entsprechende  An—
wendung.

Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  eingetragenes  Schiff  erfolgt  nur
durch  Zwangsversteigerung.

§.  757 g.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen,
wenn  ein  Anderer  als  der  Eigenthümer  einer  Eisenbahn  oder  Kleinbahn
den  Betrieb  der  Bahn  kraft  eigenen  Nutzungsrechts  ausübt,  das
Nutzungsrecht  und  gewisse  dem  Betriebe  gewidmete  Gegenstände  in  Ansehung
  der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen  gehören
und  die  Zwangsvollstreckung  abweichend  von  den  Vorschriften  der  Reichsgesetze

  geregelt  ist.

Der  §.  759  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Das  zuständige  Amtsgericht  (§§.  728,  750,  751)  hat  nach  Eingang
  der  Anzeige  über  die  Sachlage  an  jeden  der  betheiligten  Gläubiger
die  Aufforderung  zu  erlassen,  binnen  zwei  Wochen  eine  Berechnung
der  Forderung  an  Kapital,  Zinsen,  Kosten  und  sonstigen  Nebenforderungen
  einzureichen.

Im  §.  772  werden  hinter  dem  Worte  „Pfändung“  die  Worte  eingeschaltet:
„und  Ueberweisung“.

An  die  Stelle  des  §.  774  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Diese  Bestimmung  kommt  im  Falle  der  Verurtheilung  zur  Eingehung
  einer  Ehe,  im  Falle  der  Verurtheilung  zur  Herstellung  des
ehelichen  Lebens  und  im  Falle  der  Verurtheilung  zur  Leistung  von
Diensten  aus  einem  Dienstvertrage  nicht  zur  Anwendung.

Als  §.  774  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Ist  der  Schuldner  auf  Grund  der  Vorschriften  des  bürgerlichen
Rechts  zur  Leistung  eines  Offenbarungseides  verurtheilt,  so  erfolgt  die
Eidesleistung  vor  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz.  Auf  die  Abnahme

des  Eides  finden  die  Vorschriften  der  §§.  440—446  Anwendung.
Erscheint  der  Schuldner  in  dem  zur  Eidesleistung  bestimmten
Termine  nicht  oder  verweigert  er  die  Eidesleistung,  so  ist  nach  §.  774
zu  verfahren.  Ist  der  Schuldner  zur  Erzwingung  der  Eidesleistung
in  Haft  genommen,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  783  Anwendung.

Im  §.  777  werden  hinter  den  Worten  „des  §.  678  Abs.  3“  die  Worte
eingeschaltet:
„und  des  §.  679"
        <pb n="326" />
        —  316  —
240.  Hinter  §.  779  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  779a.

Ist  durch  ein  vorläufig  vollstreckbares  Urtheil  der  Schuldner  zur
Abgabe  einer  Willenserklärung  verurtheilt,  auf  Grund  deren  eine  Ein—
tragung  in  das  Grundbuch  oder  das  Schiffsregister  erfolgen  soll,  so  gilt
die  Eintragung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs  als  bewilligt.

§.  779b.

Soll  auf  Grund  eines  Urtheils,  das  eine  Willenserklärung  des
Schuldners  ersetzt,  eine  Eintragung  in  ein  öffentliches  Buch  oder  Register
vorgenommen  werden,  so  kann  der  Gläubiger  an  Stelle  des  Schuldners
die  Ertheilung  der  im  §.  700  a  bezeichneten  Urkunden  verlangen,  soweit
er  dieser  Urkunden  zur  Herbeiführung  der  Eintragung  bedarf.

§.  779c.

Ist  der  Schuldner  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder  zur
Bestellung  eines  Rechts  an  einer  beweglichen  Sache  verurtheilt,  so  gilt
die  Uebergabe  der  Sache  als  erfolgt,  wenn  der  Gerichtsvollzieher  die
Sache  zum  Zwecke  der  Ablieferung  an  den  Gläubiger  wegnimmt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  zur  Bestellung  einer
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  zur  Abtretung  oder
Belastung  einer  Hypothekenforderung,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
verurtheilt  ist,  für  die  Uebergabe  des  Hypotheken-,  Grundschuld-  oder
Rentenschuldbriefs.

§.  779d.

Auf  einen  Erwerb,  der  sich  nach  den  §§.  779,  779  vollzieht,
finden  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zu  Gunsten  derjenigen,
welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,  Anwendung.

241.  Im  §.  780  werden  hinter  den  Worten  „des  Offenbarungseides“  die  Worte
eingeschaltet:
„in  den  Fällen  der  §§.  711,  7697.
242.  Im  §  781  wird
a)  hinter  Abs.  1  folgende  Vorschrift  als  Abs.  2  eingestellt:
Die  Anwesenheit  des  Gläubigers  in  dem  Termin  ist  nicht
erforderlich.
b)  der  bisherige  Abs.  2,  jetzt  Abs.  3,  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Bestreitet  der  Schuldner  die  Verpflichtung  zur  Leistung  des
Eides,  so  ist  von  dem  Gerichte  durch  Beschluß  über  den  Wider—
spruch  zu  entscheiden.  Die  Eidesleistung  erfolgt  erst  nach  Eintritt
        <pb n="327" />
        243.

245.

246.

247.  

248.

—  317  —

der  Rechtskraft  der  Entscheidung;  das  Vollstreckungsgericht  kann
jedoch  die  Eidesleistung  vor  Eintritt  der  Rechtskraft  anordnen,
wenn  bereits  ein  früherer  Widerspruch  rechtskräftig  verworfen  ist.

Der  §.  784  erhält  folgenden  Abs.  2:

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  seit  der  Eidesleistung
  fünf  Jahre  verstrichen  sind.

  Der  §.  795  erhält  folgenden  Abs.  2:

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  seit  der  Beendigung
der  Haft  fünf  Jahre  verstrichen  sind.

Als  §.  795 a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Das  Vollstreckungsgericht  hat  ein  Verzeichniß  derjenigen  Personen
zu  führen,  welche  vor  ihm  den  im  §.  711  erwähnten  Offenbarungseid
geleistet  haben  oder  gegen  welche  wegen  Verweigerung  des  Eides  die
Haft  angeordnet  ist.  Die  Vollstreckung  einer  Haft  ist  in  dem  Verzeichnisse
  zu  vermerken,  wenn  sie  sechs  Monate  gedauert  hat.

Nach  Ablauf  der  im  §.  784  Abs.  2  oder  der  im  §.  795  Abs.  2
bezeichneten  Frist  ist  die  Eintragung  dadurch  zu  löschen,  daß  der  Name
unkenntlich  gemacht  wird.

Die  Einsicht  des  Verzeichnisses  ist  Jedem  gestattet.

An  die  Stelle  des  §.  796  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Zulässigkeit  des  Arrestes  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,
daß  der  Anspruch  ein  betagter  oder  ein  bedingter  ist,  es  sei  denn,  daß
der  bedingte  Anspruch  wegen  der  entfernten  Möglichkeit  des  Eintritts
der  Bedingung  einen  gegenwärtigen  Vermögenswerth  nicht  hat.

Der  §.  809  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Arrestbefehle  bedürfen  der  Vollstreckungsklausel  nur,  wenn  die
Vollziehung  für  einen  anderen  als  den  in  dem  Befehle  bezeichneten
Gläubiger  oder  gegen  einen  anderen  als  den  in  dem  Befehle  bezeichneten
Schuldner  erfolgen  soll.

Als  §.  810  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Vorschriften  des  §.  810  gelten  auch  für  die  Vollziehung  des
Arrestes  in  ein  Schiff,  das  im  Schiffsregister  eingetragen  ist.

Ist  zur  Zeit  der  Arrestvollziehung  die  Zwangsversteigerung  des
Schiffes  eingeleitet,  so  gilt  die  in  diesem  Verfahren  erfolgte  Beschlagnahme
  des  Schiffes  als  erste  Pfändung  im  Sinne  des  §.  727;  die
Abschrift  des  Pfändungsprotokolls  ist  dem  Vollstreckungsgericht  einzureichen.


Das  Arrestpfandrecht  wird  auf  Antrag  des  Gläubigers  in  das
Schiffsregister  eingetragen;  der  nach  §.  803  festgestellte  Geldbetrag  ist

Reichs=  Gesetbl.  1898.  55
        <pb n="328" />
        249.

250.

251.

253.

254.

318  —

als  der  Höchstbetrag  zu  bezeichnen,  für  welchen  das  Schiff  haftet.  Im
Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  das
durch  Rechtsgeschäft  bestellte  Pfandrecht  an  einem  Schiffe  Anwendung.

An  die  Stelle  des  §.  811  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Vollziehung  des  Arrestes  in  ein  Grundstück  oder  in  eine  Berechtigung,
  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
gelten,  erfolgt  durch  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  für  die
Forderung;  der  nach  §.  803  festgestellte  Geldbetrag  ist  als  der  Höchstbetrag
  zu  bezeichnen,  für  welchen  das  Grundstück  oder  die  Berechtigung
haftet.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  757c,  757d  Anwendung.


Der  Antrag  auf  Eintragung  der  Hypothek  gilt  im  Sinne  des
§.  809  Abs.  2,  3  als  Vollziehung  des  Arrestbefehls.

Der  §.  812  erhält  folgenden  Zusatz:
In  den  Haftbefehl  ist  der  nach  §.  803  festgestellte  Geldbetrag  aufzunehmen.

Als  §.  819a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Hat  auf  Grund  der  einstweiligen  Verfügung  eine  Eintragung  in
das  Grundbuch  oder  das  Schiffsregister  zu  erfolgen,  so  ist  das  Gericht

befugt,  das  Grundbuchamt  oder  die  Registerbehörde  um  die  Eintragung
  zu  ersuchen.

.  Im  §.  820  werden  hinter  Abs.  1  folgende  Vorschriften  als  Abs.  2  eingestellt:

Die  einstweilige  Verfügung,  auf  Grund  deren  eine  Vormerkung
oder  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  oder  des
Schiffsregisters  eingetragen  werden  soll,  kann  von  dem  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirke  das  Grundstück  belegen  ist  oder  der  Heimathshafen  oder
der  Heimathsort  des  Schiffes  sich  befindet,  erlassen  werden,  auch  wenn
der  Fall  für  dringlich  nicht  erachtet  wird.  Die  Bestimmung  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Frist  hat  nur  auf  Antrag  des  Gegners  zu  erfolgen.

Der  §.  821  erhält  folgenden  Abs.  2:

Das  Gericht  der  Hauptsache  ist  für  die  nach  §.  101 a      zu  treffenden
Anordnungen  ausschließlich  zuständig,  wenn  die  Hauptsache  anhängig
ist  oder  anhängig  gewesen  ist.

Als  §.  822  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Erweist  sich  die  Anordnung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen
Verfügung  als  von  Anfang  an  ungerechtfertigt  oder  wird  die  angeordnete
  Maßregel  auf  Grund  des  §.  806  Abs.  2  oder  des  §.  820
Abs.  3  aufgehoben,  so  ist  die  Partei,  welche  die  Anordnung  erwirkt
        <pb n="329" />
        —  319  —

hat,  verpflichtet,  dem  Gegner  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  ihm  aus
der  Vollziehung  der  angeordneten  Maßregel  oder  dadurch  entsteht,  daß
er  Sicherheit  leistet,  um  die  Vollziehung  abzuwenden  oder  die  Auf—
hebung  der  Maßregel  zu  erwirken.

255.  Im  §.  827  wird  hinter  dem  Worte  „Zeitraum“  eingeschaltet:
„(Aufgebotsfrist)“.

256.  Im  §.  829  wird
a)  hinter  Abf.  1  folgende  Vorschrift  als  Abs.  2  eingestellt:

Einem  in  der  Sitzung  gestellten  Antrage  wird  ein  Antrag
gleichgeachtet,  welcher  vor  dem  Aufgebotstermine  schriftlich  gestellt
oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  erklärt  worden  ist.

b)  der  bisherige  Abs.  2,  jetzt  Abs.  3,  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Vor  Erlassung  des  Urtheils  kann  eine  nähere  Ermittelung,
insbesondere  die  Versicherung  der  Wahrheit  einer  Behauptung
des  Antragstellers  an  Eidesstatt,  angeordnet  werden.

257.  An  die  Stelle  des  §.  831  Satz  1  tritt  folgende  Vorschrift:

Wenn  der  Antragsteller  weder  in  dem  Aufgebotstermin  erschienen
ist  noch  vor  dem  Termine  den  Antrag  auf  Erlassung  des  Ausschlußurtheils
  gestellt  hat,  so  ist  auf  seinen  Antrag  ein  neuer  Termin  zu
bestimmen.

258.  Hinter  §.  836  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:




§  836  a.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung
gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.

§.  836  b.

Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der  Verschollene  den
letzten  inländischen  Wohnsitz  hatte.  In  Ermangelung  eines  solchen
Wohnsitzes  wird  das  zuständige  Gericht  für  Angehörige  eines  Bundes—
staates  von  der  Landesjustizverwaltung  durch  allgemeine  Anordnung,
für  andere  Verschollene  von  dem  Reichskanzler  durch  allgemeine  An—
ordnung  bestimmt.

§  836 c.

Antragsberechtigt  ist  der  gesetzliche  Vertreter  des  Verschollenen
sowie  Jeder,  der  an  der  Todeserklärung  ein  rechtliches  Interesse  hat.

Der  gesetzliche  Vertreter  bedarf  zu  dem  Antrage  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts.

55“
        <pb n="330" />
        —  320  —

§.  836 d.
Der  Antragsteller  hat  die  zur  Begründung  des  Antrags  erforderlichen
  Thatsachen  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  glaubhaft  zu
machen.

§.  836 e.

In  das  Aufgebot  ist  aufzunehmen:

1.  die  Aufforderung  an  den  Verschollenen,  sich  spätestens  im  Aufgebotstermine
  zu  melden,  widrigenfalls  die  Todeserklärung  erfolgen
  werde;

2.  die  Aufforderung  an  Alle,  welche  Auskunft  über  Leben  oder
Tod  des  Verschollenen  zu  ertheilen  vermögen,  spätestens  im
Aufgebotstermine  dem  Gericht  Anzeige  zu  machen.

§.  836 f.
Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  sechs  Monate  betragen.

§.  836 g.

In  den  Fällen  der  §§.  15—17  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
kann  die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  durch  öffentliche  Blätter
unterbleiben.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  seit  der  Geburt  des  Verschollenen
hundert  Jahre  verstrichen  sind.

Unterbleibt  die  Bekanntmachung  durch  öffentliche  Blätter,  so  muß
die  Aufgebotsfrist  mindestens  sechs  Wochen  betragen;  sie  beginnt  in
diesem  Falle  mit  der  Anheftung  des  Aufgebots  an  die  Gerichtstafel.

§.  836  h.
Jeder  Antragsberechtigte  kann  neben  dem  Antragsteller  oder  statt
des  Antragstellers  in  das  Verfahren  eintreten.  Durch  den  Eintritt
erlangt  er  die  rechtliche  Stellung  eines  Antragstellers.

§.  836 i.  .

Das  Gericht  hat  unter  Benutzung  der  in  dem  Antrag  angegebenen
Thatsachen  und  Beweismittel  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  des
Sachverhalts  erforderlichen  Ermittelungen  zu  veranstalten  und  die  geeignet
  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen.

§.  836  k.

Wird  derjenige,  welcher  sich  als  der  angeblich  Verschollene  meldet,
als  solcher  von  dem  Antragsteller  nicht  anerkannt,  so  ist  das  Verfahren
auszusetzen.
        <pb n="331" />
        —  321  —

§.  836 l.

Das  Gericht  hat  die  Todeserklärung  nur  auszusprechen,  wenn
die  zur  Begründung  derselben  erforderlichen  Thatsachen  für  erwiesen
erachtet  werden.

In  dem  Urtheil  ist  der  Zeitpunkt  des  Todes  nach  Maßgabe  des
§.  18  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  festzustellen.

§.  836  m.

Die  dem  Antragsteller  erwachsenen  Kosten,  welche  zur  zweckentsprechenden
  Durchführung  des  Verfahrens  nothwendig  waren,  fallen,
wenn  die  Todeserklärung  erfolgt,  dem  Nachlasse  zur  Last.

§.  836  n.

Die  Erledigung  der  Aufgebotsanträge  kann  von  der  Landesjustizverwaltung
  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem  Amtsgericht  übertragen
  werden.  Auf  Verlangen  des  Antragstellers  erfolgt  die  Erledigung
durch  das  nach  §.  836b  zuständige  Gericht.

Wird  das  Aufgebot  durch  ein  anderes  als  das  nach  §.  836  b  zuständige
  Gericht  erlassen,  so  ist  das  Aufgebot  auch  durch  Anheftung  an
die  Gerichtstafel  des  letzteren  Gerichts  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  836 o.
Die  Anfechtungsklage  findet  außer  den  Fällen  des  §.  834  Abs.  2
auch  dann  statt,  wenn  die  Todeserklärung  mit  Unrecht  erfolgt  oder
der  Zeitpunkt  des  Todes  des  Verschollenen  unrichtig  festgestellt  ist.

§.  836  p.

Zur  Erhebung  der  Anfechtungsklage  ist  Jeder  berechtigt,  der  an
der  Aufhebung  der  Todeserklärung  oder  an  der  Berichtigung  des  Zeitpunkts
  des  Todes  ein  rechtliches  Interesse  hat.

Die  Anfechtungsklage  ist  gegen  denjenigen  zu  richten,  welcher  die

Todeserklärung  erwirkt  hat,  falls  aber  dieser  die  Klage  erhebt  oder  falls
er  verstorben  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt  oder  im  Ausland  ist,
gegen  den  Staatsanwalt.

§.  836 q.

Auf  das  Verfahren  über  die  Anfechtungsklage  finden  die  Vorschriften
  der  §§.  608,  610,  611,  des  §.  614  Abs.  1  und  des  §.  833
entsprechende  Anwendung.

§.  836 r.
Die  Anfechtungsklage  ist,  sofern  sie  nicht  auf  einen  der  im  §.  834

Abs.  2  bezeichneten  Gründe  gestützt  wird,  nur  innerhalb  der  Frist  von
einem  Monate  zulässig.  Die  Frist  beginnt  mit  der  Erlassung  des  die
        <pb n="332" />
        —  322  —

Todeserklärung  aussprechenden  Urtheils.  Die  mündliche  Verhandlung
erfolgt  nicht  vor  Ablauf  dieser  Frist.

Mehrere  Anfechtungsprozesse  sind  zum  Zwecke  gleichzeitiger  Ver—-handlung
  und  Entscheidung  zu  verbinden.  Die  Vorschrift  des  §.  59
findet  Anwendung.

Wird  in  Folge  einer  Anfechtungsklage  die  Todeserklärung  aufgehoben
  oder  eine  andere  Todeszeit  festgestellt,  so  wirkt  das  Urtheil  für
und  gegen  Alle.

§  836 s.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  des
Eigenthümers  eines  Grundstücks  nach  §.  927  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.

§.  836 t.
Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  be—
legen  ist.
§.  836 u.
Antragsberechtigt  ist  derjenige,  welcher  das  Grundstück  seit  der  im
§.  927  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Zeit  im  Eigenbesitze  hat.

§.  836 v.

Der  Antragsteller  hat  die  zur  Begründung  des  Antrags  erforder—
lichen  Thatsachen  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  glaubhaft  zu
machen.

§.  836  w.
  In  dem  Aufgebot  ist  der  bisherige  Eigenthümer  aufzufordern,
sein  Recht  spätestens  im  Aufgebotstermin  anzumelden,  widrigenfalls
seine  Ausschließung  erfolgen  werde.

§.  836 x.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  eines
Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldgläubigers  auf  Grund
der  §§.  1170,  1171  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gelten  die  nachfolgenden
  besonderen  Bestimmungen.

§.  836 y.
Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  das  belastete  Grundstück
  belegen  ist.
§.  836 z.
Antragsberechtigt  ist  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks.
Im  Falle  des  §.  1170  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  auch  ein
im  Range  gleich=  oder  nachstehender  Gläubiger,  zu  dessen  Gunsten  eine
        <pb n="333" />
        —  323  —

Vormerkung  nach  §.  1179  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingetragen  ist,
und  bei  einer  Gesammthypothek,  Gesammtgrundschuld  oder  Gesammtrentenschuld
  außerdem  derjenige  antragsberechtigt,  welcher  auf  Grund
eines  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Rechts  Befriedigung  aus
einem  der  belasteten  Grundstücke  verlangen  kann,  sofern  der  Gläubiger
oder  der  sonstige  Berechtigte  für  seinen  Anspruch  einen  vollstreckbaren
Schuldtitel  erlangt  hat.
§.  836 aa.

Der  Antragsteller  hat  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  glaubhaft
  zu  machen,  daß  der  Gläubiger  unbekannt  ist.

§.  836  bb.

Im  Falle  des  §.  1170  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der
Antragsteller  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  auch  glaubhaft  zu
machen,  daß  nicht  eine  das  Aufgebot  ausschließende  Anerkennung  des
Rechts  des  Gläubigers  erfolgt  ist.

Ist  die  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  bestellt  oder  der  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbrief
auf  den  Inhaber  ausgestellt,  so  hat  der  Antragsteller  glaubhaft  zu
machen,  daß  die  Schuldverschreibung  oder  der  Brief  bis  zum  Ablaufe
der  im  §.  801  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Frist  nicht
vorgelegt  und  der  Anspruch  nicht  gerichtlich  geltend  gemacht  worden  ist.
Ist  die  Vorlegung  oder  die  gerichtliche  Geltendmachung  erfolgt,  so  ist
die  im  Abs.  1  vorgeschriebene  Glaubhaftmachung  erforderlich.

Zur  Glaubhaftmachung  genügt  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  die
Versicherung  des  Antragstellers  an  Eidesstatt,  unbeschadet  der  Befugniß
des  Gerichts,  anderweitige  Ermittelungen  anzuordnen.

In  dem  Aufgebot  ist  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  die
Ausschließung  des  Gläubigers  mit  seinem  Rechte  erfolgen  werde.

Wird  das  Aufgebot  auf  Antrag  eines  nach  §.  836 z  Abs.  2  Antragsberechtigten
  erlassen,  so  ist  es  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks
von  Amtswegen  mitzutheilen.

§.  836 cc.

Im  Falle  des  §.  1171  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der
Antragsteller  sich  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  zur  Hinterlegung
des  dem  Gläubiger  gebührenden  Betrags  zu  erbieten.

In  dem  Aufgebot  ist  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  der
Gläubiger  nach  der  Hinterlegung  des  ihm  gebührenden  Betrags  seine
Befriedigung  statt  aus  dem  Grundstücke  nur  noch  aus  dem  hinterlegten
Betrage  verlangen  könne  und  sein  Recht  auf  diesen  erlösche,  wenn  er
sich  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  der  Erlassung  des
Ausschlußurtheils  bei  der  Hinterlegungsstelle  melde.
        <pb n="334" />
        —  324  —
Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung  von  einer  Kündigung  ab,  so
erweitert  sich  die  Aufgebotsfrist  um  die  Kündigungsfrist.
Das  Ausschlußurtheil  darf  erst  dann  erlassen  werden,  wenn  die
Hinterlegung  erfolgt  ist.

§.  836  dd.

Die  Vorschriften  des  §.  836y,  des  §.  836z  Abs.  1,  des  §.  836aa,
des  §.  836bb  Abs.  1—4  und  des  §.  836  cc  finden  auf  das  Aufgebotsverfahren
  zum  Zwecke  der  in  den  §§.  887,  1104,  1112,  1269  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  die  Vormerkung,  das  Vorkaufsrecht,  die
Reallast  und  für  das  Pfandrecht  an  Schiffen  bestimmten  Ausschließung
des  Berechtigten  entsprechende  Anwendung.

In  den  Fällen  der  §§.  887,  1104,  1112  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  ist  auch  derjenige  antragsberechtigt,  welcher  auf  Grund  eines  im
Range  gleich=  oder  nachstehenden  Rechts  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke
  verlangen  kann,  sofern  er  für  seinen  Anspruch  einen  vollstreckbaren
Schuldtitel  erlangt  hat.  Das  Aufgebot  ist  dem  Eigenthümer  des
Grundstücks  von  Amtswegen  mitzutheilen.

§  836 ee.

  Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  von
Nachlaßgläubigern  auf  Grund  des  §.  1970  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.

§.  836  ff.

Zuständig  ist  das  Amtsgericht,  dem  die  Verrichtungen  des  Nachlaßgerichts
  obliegen.  Sind  diese  Verrichtungen  einer  anderen  Behörde  als
einem  Amtsgericht  übertragen,  so  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in
dessen  Bezirke  die  Nachlaßbehörde  ihren  Sitz  hat.

§.  836  gg.

Antragsberechtigt  ist  jeder  Erbe,  sofern  er  nicht  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  unbeschränkt  haftet.

Zu  dem  Antrage  sind  auch  ein  Nachlaßpfleger  und  ein  Testamentsvollstrecker
  berechtigt,  wenn  ihnen  die  Verwaltung  des  Nachlasses  zusteht.

Der  Erbe  und  der  Testamentsvollstrecker  können  den  Antrag  erst
nach  der  Annahme  der  Erbschaft  stellen.

§. 836 hh.

Dem  Antrag  ist  ein  Verzeichniß  der  bekannten  Nachlaßgläubiger
mit  Angabe  ihres  Wohnorts  beizufügen.
        <pb n="335" />
        —  325  —

§.  836 ii.
Das  Aufgebot  soll  nicht  erlassen  werden,  wenn  die  Eröffnung  des
Nachlaßkonkurses  beantragt  ist.
Durch  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  wird  das  Aufgebots—

verfahren  beendigt.
§.  836  kk.

Die  Aufgebotsfrist  soll  höchstens  sechs  Monate  betragen.

Das  Aufsgebot  soll  den  Nachlaßgläubigern,  welche  dem  Nachlaßgericht
  angezeigt  sind  und  deren  Wohnort  bekannt  ist,  von  Amtswegen
  zugestellt  werden.  Die  Zustellung  kann  durch  Aufgabe  zur
Post  erfolgen.

§.  836  II.

In  dem  Aufgebot  ist  den  Nachlaßgläubigern,  welche  sich  nicht
melden,  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  sie,  unbeschadet  des  Rechts,
vor  den  Verbindlichkeiten  aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und
Auflagen  berücksichtigt  zu  werden,  von  dem  Erben  nur  insoweit  Befriedigung
  verlangen  können,  als  sich  nach  Befriedigung  der  nicht  ausgeschlossenen
  Gläubiger  noch  ein  Ueberschuß  ergiebt.

§.  836  mm.

Die  Anmeldung  einer  Forderung  hat  die  Angabe  des  Gegenstandes
  und  des  Grundes  der  Forderung  zu  enthalten.  Urkundliche
Beweisstücke  sind  in  Urschrift  oder  in  Abschrift  beizufügen.

Das  Gericht  hat  die  Einsicht  der  Anmeldungen  Jedem  zu  gestatten,
der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

§  836  nn.

Sind  mehrere  Erben  vorhanden,  so  kommen  der  von  einem  Erben
gestellte  Antrag  und  das  von  ihm  erwirkte  Ausschlußurtheil,  unbeschadet
der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  unbeschränkte
Haftung,  auch  den  anderen  Erben  zu  Statten.  Als  Rechtsnachtheil
ist  den  Nachlaßgläubigern,  welche  sich  nicht  melden,  auch  anzudrohen,
daß  jeder  Erbe  nach  der  Theilung  des  Nachlasses  nur  für  den  seinem
Erbtheil  entsprechenden  Theil  der  Verbindlichkeit  haftet.

Die  Erlassung  des  Aufgebots  mit  Androhung  des  im  Abs.  1  Satz  2
bestimmten  Rechtsnachtheils  kann  von  jedem  Erben  auch  dann  beantragt
werden,  wenn  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet.

§  836 oo.
Im  Falle  der  Nacherbfolge  findet  die  Vorschrift  des  §.  836  nn
Abs.  1  Satz  1  auf  den  Vorerben  und  den  Nacherben  entsprechende  Anwendung.

Reichs.  Gesetzbl.  1898.  56
        <pb n="336" />
        §.  836  pp.

Ist  eine  Ehefrau  die  Erbin  und  gehört  der  Nachlaß  zum  einge—
brachten  Gute  oder  zum  Gesammtgute,  so  kann  sowohl  die  Ehefrau
als  der  Ehemann  das  Aufgebot  beantragen,  ohne  daß  die  Zustimmung
des  anderen  Theiles  erforderlich  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Nachlaß
  zum  Gesammtgute  gehört,  auch  nach  der  Beendigung  der  Gemeinschaft.
  Der  von  dem  einen  Ehegatten  gestellte  Antrag  und  das  von
ihm  erwirkte  Ausschlußurtheil  kommen  auch  dem  anderen  Ehegatten
zu  Statten.

§.  836 qq.

Hat  der  Erbe  die  Erbschaft  verkauft,  so  kann  sowohl  der  Käufer
als  der  Erbe  das  Aufgebot  beantragen.  Der  von  dem  einen  Theile
gestellte  Antrag  und  das  von  ihm  erwirkte  Ausschlußurtheil  kommen,
unbeschadet  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die
unbeschränkte  Haftung,  auch  dem  anderen  Theile  zu  Statten.

Diese  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
Jemand  eine  durch  Vertrag  erworbene  Erbschaft  verkauft  oder  sich  zur
Veräußerung  einer  ihm  angefallenen  oder  anderweit  von  ihm  erworbenen
  Erbschaft  in  sonstiger  Weise  verpflichtet  hat.

§.  836 rr.

Die  Bestimmungen  der  §§.  836  ff—836mm,  836pp,  836qq
finden  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  auf  das  Aufgebotsverfahren
  zum  Zwecke  der  nach  dem  §.  1489  Abs.  2  und  dem  §.  1970
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen  Ausschließung  von  Gesammtgutsgläubigern
  entsprechende  Anwendung.

§. 836 ss.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  von
Schiffsgläubigern  auf  Grund  des  §.  765  des  Handelsgesetzbuchs  und
des  §.  111  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
der  Binnenschiffahrt,  vom  15.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  301)
gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.

Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  sich  der  Heimathshafen
  oder  der  Heimathsort  des  Schiffes  befindet.

Unterliegt  das  Schiff  der  Eintragung  in  das  Schiffsregister,  so
kann  der  Antrag  erst  nach  der  Eintragung  der  Veräußerung  des
Schiffes  gestellt  werden.

Der  Antragsteller  hat  die  ihm  bekannten  Forderungen  von  Schiffsgläubigern
  anzugeben.

Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  drei  Monate  betragen.
        <pb n="337" />
        —  327  —

In  dem  Aufgebot  ist  den  Schiffsgläubigern,  welche  sich  nicht
melden,  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  ihre  Pfandrechte  erlöschen,
sofern  nicht  ihre  Forderungen  dem  Antragsteller  bekannt  sind.

259.  Der  §.  837  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung
einer  Urkunde  gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.

260.  Im  §.  838  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „der  letzte  Inhaber“
die  Worte:
„der  bisherige  Inhaber  des  abhanden  gekommenen  oder  vernichteten
Papiers".
261.  Der  §.  839  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Ist  die  Urkunde  über  ein  im  Grundbuch  eingetragenes  Recht  ausgestellt,
  so  ist  das  Gericht  der  belegenen  Sache  ausschließlich  zuständig.

262.  Als  §F.  839a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Erledigung  der  Anträge  auf  Erlassung  des  Aufgebots  zum
Zwecke  der  Kraftloserklärung  eines  auf  den  Inhaber  lautenden  Papiers
kann  von  der  Landesjustizverwaltung  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke
einem  Amtsgericht  übertragen  werden.  Auf  Verlangen  des  Antragstellers
  erfolgt  die  Erledigung  durch  das  nach  §.  839  zuständige  Gericht.

Wird  das  Aufgebot  durch  ein  anderes  als  das  nach  §.  839  zuständige
  Gericht  erlassen,  so  ist  das  Aufgebot  auch  durch  Anheftung  an
die  Gerichtstafel  des  letzteren  Gerichts  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  durch  welche
für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  von
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  die  ein  Bundesstaat  oder  eine
ihm  angehörende  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen
Rechts  ausgestellt  oder  für  deren  Bezahlung  ein  Bundesstaat  die
Haftung  übernommen  hat,  ein  bestimmtes  Amtsgericht  für  ausschließlich
  zuständig  erklärt  wird.

263.  Im  §.  840  erhält  die  Nr.  3  folgende  Fassung:



3.  sich  zur  Versicherung  der  Wahrheit  seiner  Angaben  an  Eidesstatt  zu
erbieten.

264.  Der  §.  842  erhält  folgenden  Abs.  3:

Betrifft  das  Aufgebot  ein  auf  den  Inhaber  lautendes  Papier  und
ist  in  der  Urkunde  vermerkt  oder  in  den  Bestimmungen,  unter  denen
die  erforderliche  staatliche  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  vorgeschrieben,
daß  die  öffentliche  Bekanntmachung  durch  bestimmte  andere  Blätter  zu
erfolgen  habe,  so  muß  die  Bekanntmachung  auch  durch  Einrückung  in

56*
        <pb n="338" />
        -- 328  —

diese  Blätter  erfolgen.  Das  Gleiche  gilt  bei  Schuldverschreibungen,
die  von  einem  Bundesstaat  ausgegeben  sind,  wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung
  durch  bestimmte  Blätter  landesgesetzlich  vorgeschrieben  ist.

265.  Im  §.  843  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „Zinsscheine  oder
Gewinnantheilscheine“  die  Worte:
„Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine““

und  an  die  Stelle  der  Worte  „Reihe  von  Zinsscheinen  oder  Gewinnantheilscheinen““
  die  Worte:

„Reihe  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheinen“.

266.  Im  §.  844  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „Zinsscheine  oder  Gewinnantheilscheine“
  die  Worte:
„Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine“
und  an  die  Stelle  der  Worte  „Zinsen  oder  Gewinnantheile  bezahlt“  die  Worte:
„Zinsen,  Renten  oder  Gewinnantheile  gezahlt“.

267.  Als  §.  844  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Vorschriften  der  §§.  843,  844  finden  insoweit  keine  Anwendung,
  als  die  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine,  deren
Fälligkeit  nach  diesen  Vorschriften  eingetreten  sein  muß,  von  dem  Antragsteller
  vorgelegt  werden.  Der  Vorlegung  der  Scheine  steht  es  gleich,
wenn  das  Zeugniß  der  betreffenden  Behörde,  Kasse  oder  Anstalt  beigebracht
  wird,  daß  die  fällig  gewordenen  Scheine  ihr  von  dem  Antragsteller
  vorgelegt  worden  seien.

268.  Im  §.  845  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „„Zinsscheine  oder  Gewinnantheilscheine“
  die  Worte:
„Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine“.

269.  Der  §.  847  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  sechs  Monate  betragen.  Der
Aufgebotstermin  darf  nicht  über  ein  Jahr  hinaus  bestimmt  werden;
solange  ein  so  naher  Termin  nicht  bestimmt  werden  kann,  ist  das  Aufgebot
  nicht  zulässig.

270.  Als  §.  847a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Meldet  der  Inhaber  der  Urkunde  vor  dem  Aufgebotstermine  seine
Rechte  unter  Vorlegung  der  Urkunde  an,  so  hat  das  Gericht  den
Antragsteller  hiervon  zu  benachrichtigen  und  ihm  die  Einsicht  der  Urkunde
  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  zu  gestatten.  Auf  Antrag
des  Inhabers  der  Urkunde  ist  zur  Vorlegung  derselben  ein  Termin
zu  bestimmen.
        <pb n="339" />
        —  329  —

271.  Der  §.  848  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:
Die  Vorschriften  des  §.  842  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

272.  Der  §.  849  wird  aufgehoben.

273.  Der  §.  850  erhält  folgenden  Abs.  2:

Wird  das  Ausschlußurtheil  in  Folge  einer  Anfechtungsklage  aufgehoben,
  so  bleiben  die  auf  Grund  des  Urtheils  von  dem  Verpflichteten
bewirkten  Leistungen  auch  Dritten,  insbesondere  dem  Anfechtungskläger,
gegenüber  wirksam,  es  sei  denn,  daß  der  Verpflichtete  zur  Zeit  der
Leistung  die  Aufhebung  des  Ausschlußurtheils  gekannt  hat.

274.  Hinter  §.  850  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§. 850 a.

Bezweckt  das  Aufgebotsverfahren  die  Kraftloserklärung  eines  auf
den  Inhaber  lautenden  Papiers,  so  hat  das  Gericht  auf  Antrag  an
den  Aussteller  sowie  an  die  in  dem  Papier  und  die  von  dem  Antragsteller
  bezeichneten  Zahlstellen  das  Verbot  zu  erlassen,  an  den  Inhaber
des  Papiers  eine  Leistung  zu  bewirken,  insbesondere  neue  Zins-,  Rentenoder
  Gewinnantheilscheine  oder  einen  Erneuerungsschein  auszugeben
(Zahlungssperre);  mit  dem  Verbot  ist  die  Benachrichtigung  von  der
Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  zu  verbinden.  Das  Verbot  ist  in
gleicher  Weise  wie  das  Aufgebot  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Das  an  den  Aussteller  erlassene  Verbot  ist  auch  den  Zahlstellen
gegenüber  wirksam,  welche  nicht  in  dem  Papiere  bezeichnet  sind.

Die  Einlösung  der  vor  dem  Verbot  ausgegebenen  Zins-,  Rentenoder
  Gewinnantheilscheine  wird  von  dem  Verbote  nicht  betroffen.

§.  850  b.

Ist  die  sofortige  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  nach  §.  847
Satz  2  unzulässig,  so  hat  das  Gericht  die  Zahlungssperre  auf  Antrag
schon  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  zu  verfügen,  sofern  die
übrigen  Erfordernisse  für  die  Einleitung  vorhanden  sind.  Auf  den
Antrag  finden  die  Vorschriften  des  §.  824  Abs.  1  Anwendung.  Das
Verbot  ist  nach  Maßgabe  des  §.  825  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  850 c.

Wird  die  Zahlungssperre  angeordnet,  bevor  seit  der  Zeit  des
glaubhaft  gemachten  Verlustes  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine
ausgegeben  worden  sind,  so  ist  die  Beibringung  des  im  §.  843  Abs.  2
vorgeschriebenen  Zeugnisses  nicht  erforderlich.
        <pb n="340" />
        —  330  —

§.  850 d.

Wird  das  in  Verlust  gekommene  Papier  dem  Gerichte  vorgelegt
oder  wird  das  Aufgebotsverfahren  in  anderer  Weise  ohne  Erlassung
eines  Ausschlußurtheils  erledigt,  so  ist  die  Zahlungssperre  von  Amtswegen
  aufzuheben.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Zahlungssperre  vor  der
Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  angeordnet  worden  ist  und  die
Einleitung  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  der  Beseitigung  des  ihr
entgegenstehenden  Hindernisses  beantragt  wird.  Ist  das  Aufgebot  oder
die  Zahlungssperre  öffentlich  bekannt  gemacht  worden,  so  ist  die  Erledigung
  des  Verfahrens  oder  die  Aufhebung  der  Zahlungssperre  von
Amtswegen  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Im  Falle  der  Vorlegung  des  Papiers  ist  die  Zahlungssperre  erst
aufzuheben,  nachdem  dem  Antragsteller  die  Einsicht  nach  Maßgabe  des
§.  847  a  gestattet  worden  ist.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Zahlungssperre  aufgehoben
  wird,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  850e.

Bezweckt  das  Aufgebotsverfahren  die  Kraftloserklärung  einer
Urkunde  der  im  §.  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art,
so  finden  die  Vorschriften  des  §.  839a,  des  §.  842  Abs.  3,  des
§.  848  Abs.  2  Satz  2  und  der  §§.  850  a—850  d  entsprechende  Anwendung.
  Die  Landesgesetze  können  über  die  Veröffentlichung  des
Aufgebots  und  der  im  §.  848  Abs.  2,  3  und  in  den  §§.  850a,
8505,  850d  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  sowie  über  die  Aufgebotsfrist
  abweichende  Vorschriften  erlassen.

§.  850  f.

Bei  Aufgeboten,  welche  auf  Grund  der  §§.  887,  927,  1104,
1112,  1162,  1170,  1171,  1269  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  sowie
auf  Grund  des  §.  765  des  Handelsgesetzbuchs  und  des  §.  111  des
Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschifffahrt,
  vom  15.  Juni  1895  ergehen,  können  die  Landesgesetze  die  Art
der  Veröffentlichung  des  Aufgebots  und  des  Ausschlußurtheils  sowie
die  Aufgebotsfrist  anders  bestimmen,  als  in  den  §§.  825,  827,  833
vorgeschrieben  ist.

Bei  Aufgeboten,  welche  auf  Grund  des  §.  1162  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  ergehen,  können  die  Landesgesetze  die  Art  der  Veröffentlichung
  des  Ausfgebots,  des  Ausschlußurtheils  und  des  im  §.  848
Abs.  3  bezeichneten  Urtheils  sowie  die  Aufgebotsfrist  auch  anders  bestimmen,
  als  in  den  §§.  842,  846,  847,  848  vorgeschrieben  ist.
        <pb n="341" />
        275.  An  die  Stelle  des  §.  871  treten  folgende  Vorschriften:

§.  871.

Für  die  gerichtlichen  Entscheidungen  über  die  Ernennung  oder
die  Ablehnung  eines  Schiedsrichters  oder  über  das  Erlöschen  eines
Schiedsvertrags  oder  über  die  Anordnung  der  von  den  Schiedsrichtern
für  erforderlich  erachteten  richterlichen  Handlungen  ist  das  Amtsgericht
oder  das  Landgericht  zuständig,  welches  in  einem  schriftlichen  Schiedsvertrag
  als  solches  bezeichnet  ist,  und  in  Ermangelung  einer  derartigen
Bezeichnung  das  Amtsgericht  oder  das  Landgericht,  welches  für  die
gerichtliche  Geltendmachung  des  Anspruchs  zuständig  sein  würde.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
erfolgen.  Vor  der  Entscheidung  ist  der  Gegner  zu  hören.

Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  871  a.

Das  im  §.  871  Abs.  1  bezeichnete  Gericht  ist  auch  für  die  Klagen
zuständig,  welche  die  Unzulässigkeit  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens,
die  Aufhebung  eines  Schiedsspruchs  oder  die  Erlassung  des  Vollstreckungsurtheils
  zum  Gegenstande  haben.

§.  871b.

Unter  mehreren  nach  den  §§.  871,  871  a  zuständigen  Gerichten
ist  und  bleibt  dasjenige  Gericht  zuständig,  an  welches  sich  zuerst  eine
Partei  oder  das  Schiedsgericht  (§.  865)  gewendet  hat.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Straßburg  i.  E.,  den  17.  Mai  1898.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="342" />
        —  332  —

(Nr.  2478.)  Einführungsgesetz  zu  dem  Gesetze,  betreffend  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung.
Vom  17.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Das  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung,  tritt  gleichzeitig
  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.

Artikel  II.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Civilprozeßordnung,  wird  dahin
geändert:

1.  Der  §. 5  erhält  folgenden  Abs.  2:

Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen
Hannoverschen  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des
vormaligen  Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses.

2.  An  die  Stelle  des  §.  11  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Landesgesetze  können  bei  Aufgeboten,  deren  Zulässigkeit  auf
landesgesetzlichen  Vorschriften  beruht,  die  Anwendung  der  Bestimmungen
der  Civilprozeßordnung  über  das  Aufgebotsverfahren  ausschließen  oder
diese  Bestimmungen  durch  andere  Vorschriften  ersetzen.

3.  Im  §.  15  werden
a)  in  Abs  1  die  Nr.  2  bis  5  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

2.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Streitigkeiten,

  welche  die  Zwangsenteignung  und  die  Entschädigung  wegen

derselben  betreffen;

3.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung
wegen  Geldforderungen  gegen  den  Fiskus,  eine  Körperschaft,
Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechts  oder  eine  unter  der
Verwaltung  einer  öffentlichen  Behörde  stehende  Körperschaft  oder
Stiftung,  soweit  nicht  dingliche  Rechte  verfolgt  werden;

4.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  auf  die  Zwangsvollstreckung
  gegen  einen  Rechtsnachfolger  des  Schuldners,  soweit
sie  in  das  zu  einem  Lehen,  mit  Einschluß  eines  allodifizirten
        <pb n="343" />
        —  333  —

Lehens,  zu  einem  Stammgute,  Familienfideikommiß  oder  Anerben—
gute  gehörende  Vermögen  stattfinden  soll,  die  Vorschriften  über
die  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  Erben  des  Schuldners  entsprechende
  Anwendung  finden.

b)  der  Abs.  2  gestrichen.

4.  An  die  Stelle  des  §.  16  treten  folgende  Vorschriften:

Unberührt  bleiben:

1.  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Beweiskraft  der
Beurkundung  des  bürgerlichen  Standes  in  Ansehung  der  Erklärungen,
  welche  über  Geburten  und  Sterbefälle  von  den  zur
Anzeige  gesetzlich  verpflichteten  Personen  abgegeben  werden;

2.  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Verpflichtung
zur  Leistung  des  Offenbarungseides;

3.  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,  nach  welchen  in  bestimmten
  Fällen  einstweilige  Verfügungen  erlassen  werden  können.

5.  Als  §.  24  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Unter  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  durch  Anordnung  des
Reichskanzlers  bestimmt  werden,  daß  gegen  einen  ausländischen  Staat
sowie  dessen  Angehörige  und  ihre  Rechtsnachfolger  ein  Vergeltungsrecht
zur  Anwendung  gebracht  wird.

Artikel  III.

Im  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Arbeits=  oder
Dienstlohnes,  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  242)  wird  die  Nr.  4
dahin  geändert:

4.  insoweit  der  Gesammtbetrag  der  Vergütung  (§§.  1,  3)  die  Summe
von  fünfzehnhundert  Mark  für  das  Jahr  übersteigt.

Artikel  IV.

Das  Gerichtskostengesetz  (Reichs-Gesetzbl.  1878  S.  141  und  1881  S.  178)
wird  dahin  geändert:

1.  An  die  Stelle  des  §.  4  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Gegen  die  Entscheidung  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  des
§  530  Abs.  2  und  der  §§. 531  bis  538  der  Civilprozeßordnung,  in
Strafsachen  nach  Maßgabe  der  §§.  346  bis  352  der  Strafprozeßordnung
  statt.

Reichs-  Gesetzbl.  1898.  57
        <pb n="344" />
        —  334  —

2.  Als  §.  9a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Ist  das  Bestehen  oder  die  Dauer  eines  Pacht-  oder  Miethver—
hältnisses  für  einen  längeren  als  einjährigen  Zeitraum  streitig,  so  wird
der  Werth  auf  den  Betrag  des  einjährigen  Zinses  berechnet.

Bei  Ansprüchen  auf  Alimente,  welche  auf  gesetzlicher  Vorschrift
beruhen,  wird  der  Werth  des  Rechts  auf  die  wiederkehrenden  Leistungen,
falls  nicht  der  Gesammtbetrag  der  geforderten  Leistungen  geringer  ist,
auf  den  fünffachen  Betrag  des  einjährigen  Bezugs  berechnet.  Das
Gleiche  gilt  bei  Ansprüchen  auf  Entrichtung  einer  Geldrente,  welche
nach  den  §§.  843,  844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  nach  den
§§.  3,  3a,  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze
  für  die  bei  dem  Betriebe  von  Eisenbahnen,  Bergwerken  u.  s.  w.
herbeigeführten  Tödtungen  und  Körperverletzungen,  vom  7.  Juni  1871
erhoben  werden.

Ist  für  die  Dauer  des  Rechtsstreits,  welcher  eine  Ehesache  betrifft,
über  die  Unterhaltspflicht  der  Ehegatten  zu  entscheiden,  so  wird  der
Werth  des  Rechts  auf  Entrichtung  einer  Geldrente  auf  den  einjährigen
Betrag  derselben  berechnet.

3.  Als  §.  10  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Im  Falle  des  §.  230  a  der  Civilprozeßordnung  ist  für  die  Werthsberechnung
  nur  einer  der  verbundenen  Ansprüche,  und  zwar  der  höhere
maßgebend.

4.  Der  §.  15  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  zum  Zwecke  der  Entscheidung  über  die  Zuständigkeit  des
Prozeßgerichts  oder  die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  erfolgte  Festsetzung
des  Werthes  ist,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  9a,  für  die  Berechnung
der  Gebühren  maßgebend.

5.  An  die  Stelle  des  §.  16  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  §.  530
Abs.  2  und  der  §§.  531  bis  538  der  Civilprozeßordnung  sowie  des  §.  4
Abs.  3  dieses  Gesetzes  statt.

6.  Im  §.  20  wird  die  Nr.  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

1.  für  eine  nicht  kontradiktorische  mündliche  Verhandlung  in  Ehesachen,
in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses
zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  Gegenstande  haben,  in  den  vor  die
Landgerichte  gehörigen  Entmündigungssachen  und  in  dem  Verfahren
über  die  gegen  eine  Todeserklärung  erhobene  Anfechtungsklage,  sofern
der  Kläger  verhandelt;
        <pb n="345" />
        —  335  —

7.  Im  §.  26  Abs.  1  erhalten  die  Nr.  2,  3,  8  im  Eingang  und  die  Nr.  10
folgende  Fassung:

2.  die  Unzuständigkeit  des  Gerichts,  die  Unzulässigkeit  des  Rechtsweges,
den  Mangel  der  Parteifähigkeit,  der  Prozeßfähigkeit,  ..  ...

3.  die  Entlassung  des  Beklagten  aus  dem  Rechtsstreite  (Civilprozeßordnung
§§.  72  bis  73  a),

8.  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel,  sofern  sie  im  Wege  der  Klage
beantragt  oder  angefochten  wird  (Civilprozeßordnung  §§.  667,  670d,
670h,  670k,  670l  Abs.  2,  §§.  670p,  687),

10.  die  Unzulässigkeit  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  oder  die  Aufhebung
eines  Schiedsspruchs  (Civilprozeßordnung  §.  871  a).

8.  An  die  Stelle  des  §.  34  treten  folgende  Vorschriften:

Drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  werden  erhoben  für  die  Entscheidung

  einschließlich  des  Verfahrens:

1.  über  Anträge  auf  Entmündigung  oder  Wiederaufhebung  einer  Entmündigung,
  soweit  die  Amtsgerichte  zuständig  sind  (Civilprozeßordnung
  §§.  593  bis  603b,  616  bis  619,  621  bis  623,  625);

2.  über  die  Ernennung  oder  Ablehnung  eines  Schiedsrichters,  das
Erlöschen  eines  Schiedsvertrags  oder  die  Anordnung  der  von
Schiedsrichtern  für  erforderlich  erachteten  richterlichen  Handlungen
  (Civilprozeßordnung  §.  871).

9.  Im  §.  35  werden  die  Nr.  1,  2  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

1.  auf  vorläufige  Einstellung,  Beschränkung  oder  Aufhebung  einer  Zwangsvollstreckung
  (Civilprozeßordnung  §§.  647,  657,  688,  690  Abs.  3),
§§.  696  d,  696e,  710  Abs.  4,  §.  714  Abs.  2);

2.  auf  gerichtliche  Handlungen  der  Zwangsvollstreckung  (Civilprozeßordnung
§.  684,  700,  723,  724,  726,  729,  730  Ab.  1,  §§.  736,  738,
743,  745  bis  747,  754,  754  a,  771  Abs.  4,  §§.  772,  781  Abs.  3,
§§.  782,  810  Abs.  3);

10.  An  die  Stelle  des  §.  38  treten  folgende  Vorschriften:

Ein  Zehntheil  der  Gebühr  (§.  8)  wird  erhoben  für  die  Entscheidung,

einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens  „über  Anträge:

1.  auf  Festsetzung  der  vom  Gegner  zu  erstattenden  Prozeßkosten,
sofern  dieselbe  im  besonderen  Verfahren  erfolgt  (Civilprozeß—
ordnung  §.  99),  oder  auf  Abänderung  der  Kostenfestsetzung
(Civilprozeßordnung  §.  100  a);

2.  auf  Bestimmung  einer  Frist  zur  Rückgabe  und  auf  Anordnung
der  Rückgabe  einer  Sicherheit  in  den  Fällen  des  §.  101  a
Abs.  1,  2  der  Civilprozeßordnung;

57*
        <pb n="346" />
        —  336  —

3.  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  in  den  Fällen,  in  welchen
dieselbe  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  zu  erfolgen  hat,  oder
auf  Zurücknahme  der  Vollstreckungsklausel,  sofern  diese  Anträge
nicht  im  Wege  der  Klage  gestellt  werden  (Civilprozeßordnung
§§.  664  bis  666,  668,  670d,  670h,  670k,  670l  Abs.  2,
§§.  670p,  703,  704  Abs.  1,  §.  705  Abs.  3,  §.  809),  oder
auf  Ertheilung  einer  weiteren  vollstreckbaren  Ausfertigung  (Civilprozeßordnung
  §.  669).

11.  Der  §.  39  erhält  folgenden  Abs.  3:

Die  im  besonderen  Verfahren  erfolgte  Festsetzung  der  Kosten  und
die  Abänderung  der  Kostenfestsetzung  (§.  38  Nr.  1)  gelten  als  Ein
Rechtsstreit.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Verfahren  über  die  im  §.  38
Nr.  2  bezeichneten  Anträge.

12.  Der  §.  42  erhält  im  Eingange  folgende  Fassung:

Für  das  Vertheilungsverfahren  (Civilprozeßordnung  §.  754a  Abs.  6,
§§.  758  bis  763,  768)

13.  An  die  Stelle  des  §.  43  treten  folgende  Vorschriften:

Für  die  Verhandlung  in  dem  zur  Abnahme  des  Offenbarungseides
  bestimmten  Termine  werden  im  Falle  des  §.  774  a  der  Civilprozeßordnung
  zwei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Fälle  der  §§.  781,  782  der  Civilprozeßordnung,
  sofern  nicht  über  einen  Widerspruch  des  Schuldners  oder
über  einen  spätestens  im  Termine  gestellten  Antrag  auf  Erzwingung
der  Eidesleistung  zu  entscheiden  ist.

14.  Der  §.  44  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Im  Aufgebotsverfahren  (Civilprozeßerdnung  §§.  823  bis  833,

836  bis  836  a,  836s  bis  850f)  wird  ein  Zehntheil  der  Gebühr  (§. 8)

erhoben:

1.  für  die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Antrags  auf  Erlassung
  des  Aufgebots;
2.  für  die  vor  der  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  erfolgende
Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Anordnung  der  Zahlungssperre;
  3.  für  die  Verhandlung  im  Aufgebotstermine;
4.  für  die  Endentscheidung.

15.  Im  §.  47  erhalten
a)  im  Abs.  1  die  Nr.  3  am  Schlusse  und  die  Nr.  9,  12)  16  folgende

Fassung:
3.  über  die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  (Civilprozeßordnung
  §.  36),  die  Uebernahme  eines  Entmündigungsverfahrens
        <pb n="347" />
        —  337  —

(Civilprozeßordnung  §.  596e  Abs.  3,  8.  596d  Abs.  2),  die
Bestimmung  eines  Gerichtsvollziehers  (Civilprozeßordnung  §.
Abs.  1,  §.  751  Abs.  1)  oder  eines  Segquesters  (Civilprozeßordnung  
§§.  747.  752)

9.  über  die  Bestellung  eines  Vertreters  für  eine  nicht  prozeßfähige
oder  unbekannte  Partei,  für  ein  von  dem  Eigenthümer  aufgegebenes
  Grundstück  oder  für  einen  Erben,  der  die  Erbschaft
noch  nicht  angenommen  hat  (Civilprozeßordnung  §§.  55,  55a,
455,  609,  620,  626,  693,  696f);

12.  über  die  Zulassung  einer  Zustellung  oder  eines  Aktes  der  Zwangsvollstreckung
  zur  Nachtzeit  oder  an  einem  Sonntag  oder  allgemeinen
  Feiertage  (Civilprozeßordnung  §§.  171,  681);

16.  über  Anträge  auf  Anordnung  der  Rückgabe  einer  Sicherheit  im
Falle  des  §.  653a  der  Civilprozeßordnung,  sowie  über  Gesuche
um  Ertheilung  des  Zeugnisses  der  Rechtskraft  oder  um  Ertheilung
des  Zeugnisses,  daß  innerhalb  der  Nothfrist  ein  Schriftsatz  zum
Zwecke  der  Terminsbestimmung  nicht  eingereicht  sei,  oder  um  Bestimmung
  einer  Frist  zum  Nachweise  der  Zustellung  eines  Schriftsatzes
  (Civilprozeßordnung  §.  646).

b)  der  Abs.  2  Satz  2  folgende  Fassung:
Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  §.  530
Abs.  2  und  der  §§.  531  bis  538  der  Civilprozeßordnung  sowie
des  §.  4  Abs.  3  dieses  Gesetzes  statt.

16.  An  die  Stelle  des  §.  48  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  §.  530
Abs  2  und  der  §§.  531  bis  538  der  Civilprozeßordnung  sowie  des
§.  4  Abs.  3  dieses  Gesetzes  statt.

17.  Der  §.  53  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Wird  das  Verfahren  durch  Versagung  der  Zulassung  des  Antrags
(Konkursordnung  §.  97  Abs.  1,  §.  194  Abs.  2,  §.  199  Abs.  2,  §§.  201  a,
205  Abs.  2,  §.  205  a  Abs.  2  §.  206f,  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbsund
  Wirthschftsgenossenschaften  „vom  1.  Mai  1889  §.  93  Abs.  2)  oder
durch  Zurücknahme  des  zugelassenen  Antrags  erledigt,  so  wird  nur  ein
Zehntheil  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.

18.  An  die  Stelle  des  §.  57  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Im  Falle  der  Beschwerde  gegen  den  Beschluß  über  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  (Konkursordnung  §.  101)  oder  den  Beschluß  über
Bestätigung  eines  Zwangsvergleichs  (Konkursordnung  §§.  174,  206
Abs.  2,  §.  206f)  finden  die  Vorschriften  des  §.  52  Anwendung.
        <pb n="348" />
        —  338  —

19.  Im  §.  92  werden  die  Worte  „der  Civilprozeßordnung  §.  697“  ersetzt  durch
die  Worte:  

"der Civilprozeßordnung §. 95 Abs. 4, §.697".

Artikel  V.
Die  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  (Reichs-Gesetzbl.  1878  S.  166
und  1881  S.  178)  wird  dahin  geändert:
1.  Im  §.  4  wird
a)  hinter  Abs.  1  folgende  Vorschrift  als  Abs.  2  eingestellt:
Erfolgt  die  Pfändung  zur  Vollziehung  eines  Arrestes,  so  ist
der  in  dem  Arrestbefehle  nach  §.  803  der  Civilprozeßordnung  festgestellte
  Geldbetrag  maßgebend.  Bei  der  Pfändung  eines  im
Schiffsregister  eingetragenen  Schiffes  (Civilprozeßordnung  §.  810  a)
ist  der  Mindestbetrag  der  Gebühr  drei  Mark.
b)  der  bisherige  Abs.  3,  jetzt  Abs.  4,  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Ist  eine  versuchte  Pfändung  ohne  Erfolg  geblieben,  weil
nach  Inhalt  des  Protokolls  pfändbare  Gegenstände  nicht  vorhanden
waren  oder  die  Pfändung  nach  §.  708  Abs.  2,  §.  715a  der
Civilprozeßordnung  zu  unterbleiben  hatte,  so  erhält  der  Gerichtsvollzieher
  die  Hälfte  der  Gebühr.
2.  Im  §.  10  werden  die  Worte  „in  den  Fällen  der  §§.  4,  5  die  Hälfte  der
im  §.  4  Abs.  1  bestimmten  Gebühr“  ersetzt  durch  die  Worte:
„in  den  Fällen  der  §§.  4,  5  die  Hälfte  der  im  §.  4  Abs.  1,  2
bestimmten  Gebühr,  im  Falle  des  §.  4  Abs.  2  Satz  2  jedoch  nicht
unter  zwei  Mark“.
3.  Im  §.  12  tritt  an  die  Stelle  der  Nr.  1  folgende  Vorschrift:
1.  die  Nachsuchung  der  Unterstützung  der  polizeilichen  Vollzugsorgane  und
die  Zuziehung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  (Civilprozeßordnung
§§.  678,  679,  715b,  716);
4.  Der  §.  16  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Dem  in  den  Fällen  der  §§.  715b,  716  der  Civilprozeßordnung
zugezogenen  Sachverständigen  kann  eine  Vergütung  nach  dem  ortsüblichen
  Preise  einer  solchen  Leistung  gewährt  werden.

Artikel  VI.
Der  §.  17  Abs.  3  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige
vom  30.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  173)  wird  dahin  geändert:

Gegen  die  Festsetzung  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  §.  530
Abs.  2  und  der  §§.  531  bis  538  der  Civilprozeßordnung  sowie  des
        <pb n="349" />
        —  339  —

§.  4  Abs.  3  des  Gerichtskostengesetzes,  in  Strafsachen  nach  Maßgabe

der  §§.  346  bis  352  der  Strafprozeßordnung  statt.

Artikel  VII.

Die  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  vom  7.  Juli  1879  (eichs-Gesetztl.
  S.  176)  wird  dahin  geändert:

1.  Der  §.  12  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Gegen  den  im  §.  16  des  Gerichtskostengesetzes  bezeichneten  Beschluß
steht  dem  Rechtsanwalte  die  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  §.  530
Absatz  2  und  der  §§.  531  bis  538  der  Civilprozeßordnung  zu.

Im  §.  16  Abs.  1  tritt  an  die  Stelle  des  Satzes  2  folgende  Vorschrift:

Diese  Minderung  tritt  in  den  im  §.  20  Nr.  1  des  Gerichtskostengesetzes

  bezeichneten  Rechtsstreitigkeiten  nicht  ein,  sofern  der  Kläger  verhandelt.


3.  Im  §.  22  tritt  an  die  Stelle  des  Satzes  1  folgende  Vorschrift:

Der  Rechtsanwalt  erhält  die  Prozeßgebühr  und  die  Verhandlungsgebühr
  nur  zu  fünf  Zehntheilen,  wenn  seine  Thätigkeit  Anträge  auf
Sicherung  des  Beweises  (Civilprozeßordnung  §§.  447  bis  455)  oder
eine  gerichtliche  Entscheidung  über  die  Ernennung  oder  Ablehnung  eines
Schiedsrichters,  das  Erlöschen  eines  Schiedsvertrags  oder  die  Anordnung
der  von  Schiedsrichtern  für  erforderlich  erachteten  richterlichen  Handlungen
  (Civilprozeßordnung  §.  871)  betrifft.

4.  Im  §.  23  wird  die  Nr.  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:







1.  die  im  Gerichtskostengesetze  §.  27  Nr.  1,  §.  35  Nr.  1,  3,  §.  38  Nr.  1,2,
§.  47  Nr.  1  bis  12  bezeichneten  Angelegenheiten;

5.  An  die  Stelle  des  §.  24  tritt  folgende  Vorschrift:

Zwei  Zehntheile  der  in  den  §§.  13  bis  18  bestimmten  Gebühren
erhält  der  Rechtsanwalt,  wenn  seine  Thätigkeit  die  im  Gerichtskostengesetze
  §.  38  Nr.  3,  §.  47  Nr.  15,  16  bezeichneten  Anträge  oder  Gesuche
  betrifft.

6.  Der  §.  27  Abs.  3  wird  aufgehoben.
7.  Im  §.  29  erhält  die  Nr.  4  am  Schlusse  folgende  Fassung:

.....  (Civilprozeßordnung §§. 647, 657, 688, 690 Absatz 3,
§§. 696d, 696e, 710 Absatz 4, §. 714 Absatz 2), soweit das Ver- 
fahren  mit  dem  Verfahren  über  die  Hauptsache  verbunden  ist;
        <pb n="350" />
        —  340  —

8.  Im  §.  30  werden
a)  im  Abs.  1  die  Nr.  2,  3  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
2.  das  Verfahren  über  einen  Antrag  auf  Anordnung  oder  Aufhebung
eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung,  sowie  über  einen
Antrag  auf  vorläufige  Einstellung,  Beschränkung  oder  Aufhebung
einer  Zwangsvollstreckung  (Civilprozeßordnung  §.  688,  690
Absatz  3,  §§.  696d,  696e,  710  Absatz  4,  §.  714  Absatz  2),
sofern  das  Verfahren  von  dem  Verfahren  über  die  Hauptsache
getrennt  ist;
3.  die  im  Gerichtskostengesetze  §.  38  Nr.  1)  2  bezeichneten  Angelegenheiten.

b) als  Abs.  3  folgende  Vorschriften  hinzugefügt:
Die  im  besonderen  Verfahren  erfolgte  Festsetzung  der  Kosten
und  die  Abänderung  der  Kostenfestsetzung  (Gerichtskostengesetz  §.  38
Nr.  1)  bilden  Eine  Instanz.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Verfahren
über  die  im  Gerichtskostengesetze  §.  38  Nr.  2  bezeichneten  Anträge.
9.  An  die  Stelle  des  §.  31  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:
Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  in  Betreff  der  Gebühren  für

eine  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  nicht  unterliegende  Zwangsvollstreckung
  bleiben  unberührt.

10.  Der  §.  35  erhält  im  Eingange  folgende  Fassung:
Für  die  einmalige  Erwirkung  des  Zeugnisses  der  Rechtskraft  (Civilprozeßordnung
  §.  646)  oder  der  Vollstreckungsklausel  (Civilprozeßordnung
§§.  662  bis  666,  670  d,  670h,  670  k,  6701  Absatz  2,  §§.  670p,
703,  704  Absatz  1,  §.  705  Absatz  1,  2,  §.  809) .....
11.  An  die  Stelle  des  §.  37  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:
Für  die  Mitwirkung  bei  einem  der  Klage  vorausgehenden  Sühneverfahren

  (Civilprozeßordnung  §§.  471,  571,  572)  erhält  der  Rechtsanwalt
  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  9.

12.  Der  §.  39  erhält  im  Eingange  folgende  Fassung:

Für  die  Vertretung  im  Vertheilungsverfahren  (Civilprozeßordnung
§.  754  a  Absatz  6,  §§.  758  bis  763,  768)  .....

13.  An  die  Stelle  des  §.  40  Abs.  1  treten  folgende  Vorschriften:
Im  Aufgebotsverfahren  (Civilprozeßordnung  §§.  823  bis  833,
836  bis  836n,  836s  bis  850  f)  stehen  dem  Rechtsanwalt,  als  Vertreter
  des  Antragstellers  Civilprozeßordnung  §.  824),  drei  Zehntheile
der  Sätze  des  §.  9  zu:
1.  für  den  Betrieb  des  Verfahrens,  einschließlich  der  Information;
2.  für  den  Antrag  auf  Erlaß  des  Aufgebots;
        <pb n="351" />
        —  341  —

3.  für  den  Antrag  auf  Anordnung  der  Zahlungssperre,  sofern  derselbe
vor  dem  Antrag  auf  Erlaß  des  Aufgebots  gestellt  wird;

4.  für  die  Wahrnehmung  des  Aufgebotstermins.

14.  Der  §.  59  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Die  Gebühren  der  §§.  54  bis  56  sowie  des  §.  58  im  Falle  der
Beschwerde  gegen  den  Beschluß  über  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
(Konkursordnung  §.  101)  oder  den  Beschluß  über  Bestätigung  eines
Zwangsvergleichs  (Konkursordnung  §§.  174,  206  Absatz  2,  §.  206f)
werden,  wenn  der  Auftrag  von  dem  Gemeinschuldner  ertheilt  ist,  nach
dem  Betrage  der  Aktivmasse  (Gerichtskostengesetz  §.  52)  berechnet.

Artikel  VIII.

Die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Vollstreckbarkeit  von  Hypothekenurkunden
  bleiben  in  Ansehung  der  Hypotheken  in  Kraft,  welche  schon  zu  der  Zeit
bestehen,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

Artikel  IX.

Eine  Frist,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen
  der  Civilprozeßordnung,  läuft,  wird  nach  den  bisherigen  Vorschriften
berechnet.

Die  Frist  zur  Erhebung  des  Widerspruchs  gegen  einen  Zahlungsbefehl
richtet  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften,  wenn  der  Zahlungsbefehl  vor  dem
Inkrafttreten  des  im  Abs.  1  bezeichneten  Gesetzes  erlassen  ist.

Artikel  X.
Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gemäß
§.  114  der  Rechtsanwaltsordnung  bei  einem  Oberlandesgerichte  zugelassenen  Rechtsanwälte
  kann  diese  Zulassung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  von  der  Landesjustizverwaltung
  über  den  bezeichneten  Zeitpunkt  hinaus  erstreckt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Straßburg  i./E.,  den  17.  Mai  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.





Reichs=  Gesetzbl.  1898.  58
        <pb n="352" />
        —  342  —

(Nr.  2479.)  Gesetz,  betreffend  die  Ermächtigung  des  nReichskazlers  zur  Bekanntmachung  der
Texte  verschiedener  Reichsgesetze.  Vom  17.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Texte
1. des  Gerichtsverfassungsgesetzes,
2. der  Civilprozeßordnung,
3. der  Konkursordnung,
4. des  Gerichtskostengesetzes,
5. der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher,
6. der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige,
7. der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte,
8. des  Gesetzes,  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines
Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens,
wie  sie  sich  aus  den  Aenderungen  ergeben,  welche  in
dem  Gesetze  vom  29.  Juni  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  178),
dem  Gesetze  vom  17.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),
dem  Gesetze  vom  30.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  130),
dem  Gesetze  vom  5.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  133),
dem  Gesetze  vom  11.  Juni  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73),
dem  Gesetze  vom  29.  März  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159),
dem  Gesetze,  betreffend  Aenderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und
der  Strafprozeßordnung,
dem  Gesetze,  betreffend  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung,  und  dem
zugehörigen  Einführungsgesetze,
dem  Gesetze,  betreffend  Aenderungen  der  Konkursordnung,  und  dem
zugehörigen  Einführungsgesetze,
sowie  in  dem  §.  153  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und
Wirthschaftsgenossenschaften,  vom  1.  Mai  1889  (Meichs-Gesetzbl.
S.  55),  dem  Artikel  13  Abs.  3  des  Einführungsgesetzes  zum
Handelsgesetzbuch  und  dem  Abs.  2
vorgesehen  sind,  und  zwar  die  Civilprozeßordnung  und  die  Konkursordnung  unter

fortlaufender  Nummernfolge  der  Paragraphen,  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt
  zu  machen.
        <pb n="353" />
        —  343  —

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  der  im
Abs.  1  Nr.  1  bis  8  bezeichneten  Gesetze  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden
Vorschriften  der  durch  den  Reichskanzler  bekannt  gemachten  Texte  an  ihre  Stelle.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Texte

1.  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung

und  des  zugehörigen  Einführungsgesetzes,

2.  der  Grundbuchordnung,

3.  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
durch  das  Reichs-Gesetzblatt  in  der  Weise  bekannt  zu  machen,  daß  die  darin
enthaltenen  Verweisungen  auf  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung,  der  Konkursordnung
  und  der  im  Artikel  13  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuche
  bezeichneten  Gesetze  durch  Verweisungen  auf  die  entsprechenden  Vorschriften
  der  durch  den  Reichskanzler  bekannt  gemachten  Texte  zu  ersetzen  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Straßburg  i./E.,  den  17.  Mai  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="354" />
        <pb n="355" />
        —  345  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  22.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen  Personen.  S.  345.—
Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf
  der  Schweine.  S.  347.  —  Bekanntmachung  ,  betreffend  die  Aichung  des  Getreideprobers.  S.  347.







(Nr.  2480.)  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen
  Personen.  Vom  20.  Mai  1898.


Wir  ,Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmug  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Personen,  welche  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochen  oder  in  Anwendung
  eines  milderen  Strafgesetzes  mit  einer  geringeren  Strafe  belegt  werden,
können  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  verlangen  ,  wenn  die  früher  erkannte
Strafe  ganz  oder  theilweise  gegen  sie  vollstreckt  worden  ist.  Das  Wiederaufnahmeverfahren
  muß  die  Unschuld  des  Verurtheilten  bezüglich  der  ihm  zur  Last
gelegten  That  oder  bezüglich  eines  die  Auwendung  eines  schwereren  Strafgesetzes
begründenden  Umstandes  ergeben  oder  doch  dargethan  haben,  daß  ein  begründeter
Verdacht  gegen  den  Angeklagten  nicht  mehr  vorliegt.

Außer  dem  Verurtheilten  haben  diejenigen,  denen  gegenüber  er  kraft  Gesetzes
  unterhaltspflichtig  war,  Anspruch  auf  Entschädigung.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Verurtheilte
die  frühere  Verurtheilung  vorsätzlich  herbeigefuhrt  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit
verschuldet  hat.

Die  Versäumung  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels  ist  nicht  als  eine  Fahrlässigkeit
  zu  erachten.

§.  2.

Gegenstand  des  dem  Verurtheilten  zu  leistenden  Ersatzes  ist  der  für  ihn
durch  die  Strafvollstreckung  entstandene  Vermögensschaden.

Unterhaltsberechtigten  ist  insoweit  Ersatz  zu  leisten,  als  ihnen  durch  die

Strafvollstreckung  der  Unterhalt  entzogen  worden  ist.


§. 3  Die  Entschädigung  wird  aus  der  Kasse  desjenigen  Bundesstaats  gezahlt,

bei  dessen  Gerichte  das  Strafverfahren  in  erster  Instanz  anhängig  war.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  59
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Mai  1898.
        <pb n="356" />
        —  346  —

Bis  zum  Betrage  der  geleisteten  Entschädigung  tritt  die  Kasse  in  die  Rechte
ein,  welche  dem  Entschädigten  gegen  Dritte  um  deswillen  zustehen,  weil  durch
deren  rechtswidrige  Handlungen  seine  Verurtheilung  herbeigeführt  war.

§.  4.

Ueber  die  Verpflichtung  der  Staatskasse  zur  Entschädigung  wird  durch  be—
sonderen  Beschluß  des  im  Wiederaufnahmeverfahren  erkennenden  Gerichts  Be—
stimmung  getroffen.

Der  Beschluß  ist  von  dem  Gerichte  gleichzeitig  mit  dem  Urtheile  zu  fassen,
aber  nicht  zu  verkünden,  sondern  durch  Zustellung  bekannt  zu  machen.  Der  Be—
schluß  unterliegt  nicht  der  Anfechtung  durch  Rechtsmittel.  Er  tritt  außer  Kraft,
wenn  das  Urtheil  aufgehoben  wird.

§. 5.

Wer  auf  Grund  des  die  Verpflichtung  der  Staatskasse  zur  Entschädigung
aussprechenden  Beschlusses  einen  Anspruch  geltend  macht,  hat  diesen  Anspruch  bei
Vermeidung  des  Verlustes  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung  des  Beschlusses
durch  Antrag  bei  der  Staatsanwaltschaft  zu  verfolgen.  Der  Antrag  ist  bei  der
Staatsanwaltschaft  desjenigen  Landgerichts  zu  stellen,  in  dessen  Bezirke  das  Urtheil
  ergangen  ist.

Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Behörde  der  Landesjustizverwaltung.
Eine  Ausfertigung  der  Entscheidung  ist  dem  Antragsteller  nach  den  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung  zuzustellen.

Gegen  die  Entscheidung  ist  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  zulässig.  Die
Klage  ist  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  drei  Monaten  nach  Zustellung  der  Entscheidung
  zu  erheben.  Für  die  Ansprüche  auf  Entschädigung  sind  die  Civilkammern
  der  Landgerichte  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes
ausschließlich  zuständig.

Bis  zur  endgültigen  Entscheidung  über  den  Antrag  ist  der  Anspruch  weder
übertragbar,  noch  der  Pfändung  unterworfen.

§.  6.

In  den  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  in  erster  Instanz  gehörigen
Sachen  ist  statt  der  Staatskasse  die  Reichskasse  ersatzpflichtig.

In  diesen  Fällen  tritt  an  die  Stelle  der  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts
  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Reichsgericht,  an  die  Stelle  der  obersten
Behörde  der  Landesjustizyerwaltung  der  Reichskanzler.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  20.  Mai  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="357" />
        —  347  —

(Nr.  2481.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  25.  Mai  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und

    23.  Juni  1880
Unterdrückung  der  Viehseuchen,  vom  1.  Mai  1894  Geichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:

Für  das  Großherzogthum  Oldenburg  wird  vom  6.  Juni  d.  J.  ab  bis
auf  Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf
  der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten
Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  25.  Mai  1898.



Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.





(Nr.  2482.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
Beilage
die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  des  Getreideprobers,
vom  14.  Mai  1898
beigefügt.







Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="358" />
        <pb n="359" />
        Besondere  Beilage  zu  Nr.  22  des  Reichs-Gesetzblatts.



Bekanntmachung,
betreffend
die  Aichung  des  Getreideprobers.
Vom  14.  Mai  1898.



Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  wird  die  Bekanntmachung
  vom  14.  Mai  1891,  betreffend  die  Aichung  des  Getreideprobers
(Reichs-Gesetzbl.  1891  Beilage  zu  Nr.  16)  im  §.  3  Ziffer  5  wie  folgt  abgeändert:

Das  Gesammtgewicht  eines  Getreideprobers  in  der  tragbaren  Form  darf
einschließlich  der  Metallkapsel  2  300  Gramm  nicht  überschreiten.

Berlin,  den  14.  Mai  1898.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Hopf.





Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="360" />
        <pb n="361" />
        —  349  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 23.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
  vom  5.  Juli  1892.  S.  349.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Bestimmungen
über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten  vom  5.  Juli  1892.  S.  353.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Aenderung  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.
S.  353.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung
der  Haupteisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.  S.  355.  —  Bekanntmachung,  betreffend

enderung  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.  S.  355.







(Nr.  2483.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.  Vom  23.  Mai  1898.

In  der  Sitzung  vom  12.  Mai  1898  hat  der  Bundesrath  auf  Grund  der
Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  die  nachstehenden  Aenderungen  der
§§.  1/3,  12/3,7 und 8,      23,  26/2,  b,  33,  40/2,  46  und  48/3 und 4    der  Betriebsordnung
  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  beschlossen.
Die  Aenderungen  treten  am  1.  Oktober  1898  in  Kraft.

§.  1.
Fahrbarer  Zustand  der  Bahn.  Signale.  Streckenblokirung.

(3)  Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  sind  mit  Einfahrtsignalen  und,  sofern
sie  mit  Kreuzungs=  und  Ueberholungsgleisen  ausgestattet  sind,  auch  mit  Ausfahrtsignalen
  zu  versehen.  

(4) Mit allen Signalen für die Einfahrt sind Vorsignale zu verbinden.

(5) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge ist Streckenblokirung derart
  einzurichten,  daß  das  Signal  für  die  Einfahrt  in  einen  vorliegenden  Abschnitt
unter  Verschluß  der  nächsten  Zugfolgestation  liegt.

§.  12.
Beschaffenheit  der  Fahrzeuge,  Kuppelungen  und  Bremsen.
(3)  Die  in  der  senkrechten  Ebene  des  Laufkreises  gemessene  Stärke  der
Radreifen  sämmtlicher  Fahrzeuge  muß  mindestens  25  Millimeter  betragen.

(7)  Die  durchgehende  Bremse  der  Wagen  eines  Zuges  (§.  33/2)  muß  die

folgenden  Bedingungen  erfüllen:

a)  Die  Bremse  muß  durch  den  Lokomotivführer,  den  Zugführer  und  den
Wagenwärter,  sowie  von  jeder  Personenwagenabtheilung  aus  in  Thätigkeit
  gesetzt  werden  können.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  60

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1898.
        <pb n="362" />
        —  350  —

b)  Die  Bremse  muß  selbstthätig  wirken,  sobald  der  Zusammenhang  der
Bremsleitung  aufgehoben  wird.

c)  Die  Bremsen  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  sie  in  der  nach  §.  13  erforderlichen
  Anzahl  auch  einzeln  mit  der  Hand  bedient  werden  können.

§.  23.
Stärke  der  Züge.

(1) Die  Stärke  der  Züge  richtet  sich  nach  ihrer  Fahrgeschwindigkeit.

Personenzüge  sollen  nicht  über  80  Wagenachsen  stark  sein.

Diese  Stärke  ist  bei  einer  Fahrgeschwindigkeit

von  51  bis  60  Kilometer  in  der  Stunde  auf  60  Wagenachsen,

von  61  bis  75  Kilometer  in  der  Stunde  auf  50  Wagenachsen,

von  mehr  als  75  Kilometer  in  der  Stunde  auf  40  Wagenachsen  einzuschränken.


Güterzüge  dürfen  nicht  mehr  als  120  Wagenachsen  stark  sein.  Es  kann
jedoch  für  einzelne  Linien  mit  besonders  günstigen  Neigungs=  und  Richtungsverhältnissen
  und  vollständig  ausreichenden  Bahnhofsanlagen  die  Achsenzahl  mit
Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  bis  auf  150  Wagenachsen  erhöht  werden.
Die  Stärke  der  Güterzüge  ist  einzuschränken  bei  einer  Fahrgeschwindigkeit

von  46  bis  50  Kilometer  in  der  Stunde  auf  100  Wagenachsen,
von  51  bis  55  Kilometer  in  der  Stunde  auf  80  Wagenachsen,
von  56  bis  60  Kilometer  in  der  Stunde  auf  60  Wagenachsen.

Militärzüge  und  solche  Güterzüge,  welche  fahrplanmäßig  zur  Personenbeförderung
  mitbenutzt  werden,  dürfen,  sofern  ihre  Fahrgeschwindigkeit  nicht  über
45  Kilometer  in  der  Stunde  beträgt,  bis  110  Wagenachsen  stark  sein.

(2)  Züge,  die  mit  durchgehender  Bremse  gefahren  werden,  dürfen  höchstens
60  Wagenachsen  stark  sein.

§.  26.
(2)  b)  für  Güterzüge
im  Allgemeiien  .  .  .  .  ..  45  Kilometer,
unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  mit  Ge—
nehmigung  der  Aufsichtsbehörde  bei  Einschrän—

kung  der  Zugstärke  (§.  23)  bis  zu  .  .  ...  .  ...  60  Kilometer
§.  33.

Bildung  der  Züge.

(1) Bei  Bildung  eines  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,  daß
die  im  §.  13  vorgeschriebene  Anzahl  bedienter  Bremsen  sich  in  demselben  befindet
und  daß  letztere  thunlichst  gleichmäßig  vertheilt  sind.  Kommt  auf  einer  Strecke
eine  Neigung  von  mehr  als  5%%  (1:200)  ununterbrochen  in  einer  Länge  von
1  000  Meter  oder  darüber  vor,  oder  ist  die  gerade  Verbindungslinie  zwischen
denjenigen  zwei  Punkten  des  Längenschnitts,  welche  bei  1000  Meter  Entfernung
den  größten  Höhenunterschied  zeigen,  stärker  als  5%%  (1:200)  geneigt  (§.  13/2b),
        <pb n="363" />
        —  351  —

so  muß  der  letzte  Wagen  eine  bediente  Bremse  haben;  hinter  demselben  kann
ausnahmsweise  bei  Güterzügen  noch  ein  beschädigter  leerer  Wagen  eingestellt
werden,  sofern  er  zwar  lauffähig  ist,  aber  inmitten  des  Zuges  nach  Art  seiner
Beschädigung  nicht  eingestellt  werden  kann.

(2)  Jeder  mit  mehr  als  60  Kilometer  Geschwindigkeit  in  der  Stunde
fahrende  Personenzug  muß  mit  durchgehender  Bremse  versehen  sein  (§.  12  /7  und
§. 26/2a).

(3)  Am  Schlusse  eines  mit  durchgehender  Bremse  versehenen  Zuges  dürfen
einzelne  Wagen  ohne  solche  Bremsen  mitgenommen  werden  und  zwar:

a)  bei  Zügen  mit  einer  Fahrgeschwindigkeit  von  mehr  als  60  Kilometer

in  der  Stunde  bis  zu   6  Achsen,

b)  bei  Zügen  mit  einer  Fahrgeschwindigkeit  von  mehr  als

50  Kilometer  bis  60  Kilometer  in  der  Stunde  bis  zu  10  Achsen,

c)  bei  Zügen  mit  einer  Fahrgeschwindigkeit  bis  50  Kilometer

in  der  Stunde  bis  zu  .  ...  ...  ..  ...  ..  ...  ....  .  .  ..  ...  16  Achsen.

Im  Falle  zu  a  ist  die  Besetzung  der  nicht  an  die  Bremsleitung  an—
geschlossenen  Wagen  mit  Reisenden  unzulässig,  in  den  Fällen  zu  b  und  c  aber
statthaft,  wenn  von  diesen  Wagen  bis  zur  Lokomotive  eine  Zugleine  (§.  48/3)
gezogen  ist.

(4)  Ferner  sind  die  Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden
  Wagen  in  doppelter  Weise  gehörig  zu  verkuppeln  (§.  12/4  und  5),  die
Zugleine,  soweit  sie  nach  §.  48/2  und  3  erforderlich  ist,  anzubringen,  die  die
Verbindungen  der  etwa  vorhandenen  durchgehenden  Bremse  (Absatz  (2)  und  §.  12/7)
herzustellen,  die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst  gleichmäßig  zu  vertheilen,
  die  nöthigen  Signale  anzubringen  und  das  Innere  der  zur  Beförderung
von  Personen  benutzten  Wagen  während  der  Fahrt  bei  Dunkelheit  und  in
Tunneln,  zu  deren  Durchfahrung  mehr  als  2  Minuten  gebraucht  werden,  angemessen
  zu  erleuchten.

(5)  In  den  Zügen,  die  mit  einer  Geschwindigkeit  von  mehr  als  45  Kilometer
  in  der  Stunde  fahren,  müssen  die  Fahrzeuge  so  fest  mit  einander  gekuppelt
sein,  daß,  wenn  der  Zug  im  geraden  Gleise  steht,  die  gegenüberstehenden  Bufferpaare
  sich  berühren.  Bei  denjenigen  Personenzügen,  bei  welchen  eine  Fahrgeschwindigkeit
  von  mehr  als  60  Kilometer  in  der  Stunde  zur  Anwendung  kommen
soll,  müssen  die  Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden
Wagen  so  fest  gekuppelt  sein,  daß  sämmtliche  Zug=  und  Bufferfedern  etwas  angespannt
  sind  (§.  28).

(6)  In  Zügen,  die  sowohl  zur  Güter=  als  auch  zur  Personenbeförderung
bestimmt  sind,  dürfen  Wagen,  deren  Ladung  über  zwei  oder  mehr  Wagen  reicht,
und  Wagen  mit  ungewöhnlicher  Kuppelung  nicht  unmittelbar  vor  oder  hinter
Personenwagen  gestellt  werden.

(7)  Bevor  der  Zug  die  Abgangsstation  verläßt,  ist  er  sorgfältig  zu  untersuchen,
  wobei  darauf  zu  achten  ist,  daß  die  über  die  Bildung  der  Züge  gegebenen
Vorschriften  gehörig  befolgt  sind.  Diese  Untersuchung  ist  unterwegs  bei  jeder

60*
        <pb n="364" />
        —  352  —

Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des  Zuges,  und  so  oft  der  Aufenthalt  es

gestattet,  zu  wiederholen.
§.  40.
(2)  Eines  der  am  Schlusse  eines  Zuges  anzubringenden  Signale  muß  auch
nach  vorn  sichtbar  sein.
§.  46.
Signale  für  die  Ein=  und  Ausfahrt  der  Züge.

(1) In  der  Ruhestellung  müssen  die  Ein=  und  Ausfahrtsignale  „Halt“
zeigen.  Sie  sind  nur  für  die  Ein-,  Aus=  oder  Durchfahrt  zu  öffnen.

(2)  Bevor  das  Signal  zur  Ein=  oder  Durchfahrt  für  einen  Zug  gegeben
oder  ein  Zug  von  der  Station  abgelassen  wird,  ist  zu  prüfen,  ob  die  Gleise,  die
er  zu  durchfahren  hat,  frei  und  die  betreffenden  Weichen  richtig  gestellt  sind
(§.  1/3).  Von  der  Prüfung  der  Weichenstellung  kann  abgesehen  werden,  falls
Einrichtungen  vorhanden  sind,  die  die  Gewähr  bieten,  daß  die  Signale  für  die
Ein-,  Aus=  oder  Durchfahrt  eines  Zuges  nur  gegeben  werden  können,  wenn  die
betreffenden  Weichen  richtig  gestellt  und  in  dieser  Stellung  festgelegt  sind,  so
lange  das  Fahrsignal  gegeben  ist.

(3)  Das  Einfahrtsignal  für  einen  Zug  darf  nur  durch  den  dienstthuenden
Stationsbeamten  selbst  oder  in  seinem  jedesmaligen  Auftrage  durch  einen  anderen
Beamten  oder  verpflichteten  Arbeiter  gegeben  werden.  Kann  dieser  Auftrag  nicht
mündlich  ertheilt  werden,  so  muß  seine  zuverlässige  Uebermittelung  durch  geeignete
Einrichtungen  möglich  sein.

(4)  Für  die  Weichen  in  den  Hauptgleisen  ist  eine  bestimmte  Grundstellung
als  Regel  vorzuschreiben;  ebenso  für  in  Nebengleisen  liegende  Weichen,  soweit  es
die  Sicherung  der  Zugfahrten  auf  den  Hauptgleisen  erfordert.

§.  48.

(3)  Bei  Personenzügen,  die  mit  durchgehenden  Bremsen  (§.  12  (7))  ausgerüstet
  sind,  ist  die  Zugleine  oder  eine  sie  ersetzende  Einrichtung  nur  dann
erforderlich,  wenn  die  Züge  am  Schlusse  Wagen  führen,  die  nicht  an  die  Bremsleitung
  angeschlossen  sind  und  diese  Wagen  mit  Reisenden  besetzt  werden  (§.  33  (3)).

(4)  Bei  Zügen,  die  von  einer  anschließenden  Nebeneisenbahn  auf  die  Hauptbahn
  übergehen  und  auf  dieser  mit  keiner  größeren  Geschwindigkeit  verkehren,  als
für  die  Züge  auf  der  Nebenbahn  zugelassen  ist,  kann  von  der  Mitführung  der
Zugleine  oder  der  diese  ersetzenden  Vorrichtung  (Absatz  (2))  gleichfalls  abgesehen
werden.

Berlin,  den  23.  Mai  1898.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="365" />
        —  353  —

(Nr.  2484.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung
von  Eisenbahnbetriebsbeamten  vom  5.  Juli  1892.  Vom  23.  Mai  1898.

In  der  Sitzung  vom  12.  Mai  1898  hat  der  Bundesrath  auf  Grund  der
Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  die  nachstehende  Aenderung  der  Vorschrift
unter  IIIa  6  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten
  vom  5.  Juli  1892  beschlossen.  Die  Aenderung  tritt  am  1.  Oltober  1898
in  Kraft.
III.
Bremser  und  Wagenwärter.

a.  Bremser:
6.  viermonatige  Probezeit  im  Bremser=  und  Rangirdienst,  einschließlich
der  Beschäftigung  in  einer  Werkstätte.

Diese  Probezeit  kann  ermäßigt  werden  auf  eine  fünfwöchige,  wenn
eine  sechsmonatige  Beschäftigung  als  Streckenarbeiter  oder  eine  dreimonatige
  als  Stations-,  Rangir=  oder  Werkstättenarbeiter  voraufgegangen
  ist.

Berlin,  den  23.  Mai  1898.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.





(Nr.  2485.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.  Vom  23.  Mai  1898.

In  der  Sitzung  vom  12.  Mai  1898  hat  der  Bundesrath  auf  Grund  der
Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  die  nachstehenden  Aenderungen  der  Signalbestimmungen
  unter  IV,  VII  17b,  18,  19  und  22  der  Signalordnung  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  beschlossen.  Die  Aenderungen
treten  am  1.  Oktober  1898  in  Kraft.

IV.
Vorsignale.

Wo  die  Stellung  des  Signals  an  einem  Signalmaste  schon  in  einer  gewissen
  Entfernung  vor  dessen  Standort  kenntlich  gemacht  wird,  ist  ein  mit  jenem
Signal  in  Abhängigkeit  stehendes  Vorsignal  aufzustellen.  Dasselbe  soll  aus
einer  um  eine  Achse  drehbaren,  runden  Scheibe,  mit  welcher  eine  Laterne  verbunden
  ist,  bestehen.  (u.  s.  w.  wie  bisher.)
        <pb n="366" />
        —  354  —

VII.
Signale  am  Zuge.

17.  Kennzeichnung  der  Spitze  des  Zuges:

b)  wenn  der  Zug  ausnahmsweise  auf  dem  nicht  für  die  Fahrtrichtung
bestimmten  Gleise  einer  zweigleisigen  Bahnstrecke  fährt,  oder  wenn  er
auf  eingleisiger  Bahn  ein  nicht  angesagter  Sonderzug  oder  ein  Zug
ist,  der  zur  Vorfahrt  über  eine  fahrplanmäßige  Kreuzungsstation  hinaus
berechtigt  ist,  ohne  daß  die  Kreuzung  daselbst  stattgefunden  hat:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
(Signalbild  wie  bisher).  (Signalbild  wie  bisher).
18.  Kennzeichnung  des  Schlusses  des  Zuges  (Schlußsignal:
bei  Tage:
(Signalbild).

An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens  eine  roth  und  weiße  runde  Scheibe
und  außerdem  am  letzten  Wagen  zwei  nach  vorn  und  hinten  sichtbare  Laternen
oder  viereckige  Scheiben.  Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  auf  freier  Bahn  genügt
  die  roth  und  weiße  runde  Scheibe.

bei  Dunkelheit:
(wie  bisher).
19.  Es  folgt  ein  Sonderzug  nach:
bei  Tage:
(Signalbild).
Signal  18  mit  der  Abänderung,  daß  die  Laternen  oder  viereckigen  Scheiben
auf  einer  oder  auf  beiden  Seiten  des  Wagens  durch  grüne  runde  Scheiben  ersetzt

  werden.
bei  Dunkelheit:
(wie  bisher).
22.  Der  Bahnwärter  soll  sofort  seine  Strecke  untersuchen:
bei  Tage:
Ein  Zugbediensteter  schwingt  seine  Mütze  oder  einen  anderen  Gegenstand

dem  Wärter  zugewendet  oder  winkt  in  Ermangelung  eines  solchen  Gegenstandes
dem  Wärter  in  auffallender  Weise  mit  dem  Arme.

bei  Dunkelheit:
(wie  bisher).
Berlin,  den  23.  Mai  1898.
Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="367" />
        —  355  —

(Nr.  2486.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Normen  für  den  Bau  und  die
Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.  Vom
23.  Mai  1898.

In   der  Sitzung  vom  12.  Mai  1898  hat  der  Bundesrath  auf  Grund  der
Artikel  42  und  43  der  „Reichsverfassung  die  nachstehende  Aenderung  des  §.  36  (2)
der  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands
  vom  5.  Juli  1892  beschlossen.  Die  Aenderung  tritt  am  1.  Oktober  1898
in  Kraft.
§.  36.

(2)  Bei  Fahrzeugen  mit  drei  und  mehr  in  einem  gemeinsamen  Rahmen
gelagerten  Achsen  ist  bei  den  Mittelrädern  ein  Gesammtspiel  (bei  übrigens  gleichem
lichten  Abstande  zwischen  den  Radreifen)  bis  40  Millimeter  zulässig.

Berlin,  den  23.  Mai  1898.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

——————  ——  —



(Nr.  2487).  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.  Vom  23.  Mai  1898.

In  der  Sitzung  vom  12.  Mai  1898  hat  der  Bundesrath  auf  Grund  der
Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  die  nachstehenden  Aenderungen  der
§§.  23,  25,  27/1, 29  und  32  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
  vom  5.  Juli  1892  beschlossen.  Die  Aenderungen  treten  am  1.  Oktober
1898  in  Kraft.

§.  23.
Stärke  der  Züge.

Mehr  als  120  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Zuge  befördert  werden.
Militärzüge  sollen  nicht  über  110  Wagenachsen  stark  sein.

§.  25.
Bildung  der  Züge.

Bei  Bildung  der  Züge  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  gehörig
zusammengekuppelt  sind,  die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst  gleichmäßig
  vertheilt  ist,  die  nöthigen  Signalvorrichtungen  angebracht  und  die  nach
§.  24  erforderlichen  Bremsen  bedient  und  thunlichst  gleichmäßig  im  Zuge  vertheilt
        <pb n="368" />
        —  356  —

sind.  Kommt  auf  einer  Strecke  eine  Neigung  von  mehr  als  5%%  (1:200)  ununterbrochen
  in  einer  Länge  von  1000  Meter  oder  darüber  vor,  oder  ist  die
gerade  Verbindungslinie  zwischen  denjenigen  zwei  Punkten  des  Längenschnitts,  die
bei  1000  Meter  Entfernung  den  größten  Höhenunterschied  zeigen,  stärker  als
5%%  (1:200)  geneigt,  so  muß  der  letzte  Wagen  eine  bediente  Bremse  haben.

§.  27.
(1)  (Wie  bisher  bis  „angehängt  werden“.)
[Der  Schlußsatz  fällt  weg.]

§.  29.

Abfahrt  der  Süge.

(1) Kein  Zug  darf  eine  Station  verlassen,  bevor  die  Abfahrt  von  dem  zuständigen
  Beamten  gestattet  ist.

(2)  Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von  mehr  als  15  Kilometer  in  der
Stunde  darf  ein  Zug  einem  anderen  in  derselben  Richtung  abgelassenen  Zuge
nur  in  Stationsabstand  folgen.

(3)  Kein  zur  Beförderung  von  Personen  bestimmter  Zug  darf  vor  der  im
veröffentlichten  Fahrplane  bekannt  gegebenen  Zeit  die  Station  verlassen.

§  32.
Zugpersonal.

(1)  Jeder  zur  Personenbeförderung  dienende  Zug  ist  außer  mit  dem
Lokomotivführer  mit  mindestens  einem  begleitenden  Beamten  zu  besetzen.

(2)  Das  Zugpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem  Beamten  untergeordnet
  sein.  Derselbe  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  worin  die  Abgangsund
  Ankunftszeiten  auf  den  einzelnen  Anhaltepunkten  und  außergewöhnliche  Vorkommnisse
  genau  zu  verzeichnen  sind.

Berlin,  den  23.  Mai  1898.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="369" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  24.

Inhalt:  Gesetz,  enthaltend  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  und  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  245).  S.  357.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  S.  360.













(Nr.  2488.)  Gesetz,  enthaltend  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52)
und  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245).  Vom
24.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

An  die  Stelle  des  §.  3  Absatz  4,  des  §.  4  und  des  §.  5  Absatz  1  sowie
des  §.  9  Ziffer  1  Absatz  2  und  3  und  Ziffer  3  Absatz  2  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  245)  treten  folgende  Vorschriften:

§.  3  Absatz  4.

Die  Stellung  von  Vorspann  kann  nur  gefordert  werden  für  die
auf  Märschen,  im  Biwak  oder  Lager  befindlichen  oder  vorübergehend
einquartierten  Theile  der  bewaffneten  Macht  und  nur  insoweit,  als  es
nicht  gelingt,  den  Bedarf  rechtzeitig  zu  einem  Preise  zu  ermiethen,
welcher  den  vom  Bundesrathe  für  den  betreffenden  Lieferungsverband
festgestellen  Vergütungssatz  (§.  9  Ziffer  1  Absatz  1)  nicht  übersteigt.
Nur  wenn  mehrere  Armeekorps  zu  gemeinsamen  Uebungen  zusammengezogen
  werden,  dürfen  an  den  Korpsmanövertagen  und  bei  den  zugehörigen
  Märschen  die  Miethspreise  die  vorbezeichneten  Vergütungssätze
  um  10  Prozent  übersteigen,  wobei  die  überschießenden  Theile  einer
Mark  auf  volle  Mark  nach  oben  abgerundet  werden.

Reichs.  Gesetzbl.  1898.  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juni  1898.
        <pb n="370" />
        —  358  —

§.  4.
Zur  Verabreichung  der  Naturalverpflegung  ist  der  Quartiergeber

verpflichtet.

Dieselbe  kann  nur  gefordert  werden:

a)  für  die  auf  Märschen  befindlichen  Theile  der  bewaffneten
Macht  und  zwar  sowohl  für  die  Marsch=  und  Ruhetage  als
auch  für  die  auf  dem  Marsche  eintretenden  Aufenthaltstage
(Liegetage)

b)  für  diejenigen  Theile  der  bewaffneten  Macht,  welche  zu
Uebungszwecken  außerhalb  ihrer  Garnison  vorübergehendes
Quartier  erhalten  (§.  2  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die
Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des
Friedenszustandes,  vom  25.  Juni  1868,  Bundes-Gesetzbl.
S.  523),

c)  für  diejenigen  Theile  der  bewaffneten  Macht,  welche  zu
anderen  als  Uebungszwecken  außerhalb  ihrer  Garnison  vorübergehendes
  Quartier  erhalten,  jedoch  nur  so  lange,  bis  die
Militärverwaltung  die  Verpflegung  in  anderer  Weise  sichergestellt
  hat.

Die  mit  Verpflegung  einquartierten  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,
Beamten  und  Mannschaften  haben  sich  in  der  Regel  mit  der  Kost  des
Quartiergebers  zu  begnügen.  Bei  Streitigkeiten  muß  dasjenige  in  gehöriger
  Zubereitung  gewährt  werden,  was  der  Einquartierte  nach  den
über  die  Verpflegung  der  Truppen  bestehenden  Bestimmungen  während
der  Uebungen  außerhalb  der  Garnison  und  der  Lager  zu  fordern  berechtigt
  sein  würde.

Für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Militärbeamte  kann
Quartier  mit  Verpflegung  selbst  dann  verlangt  werden,  wenn  für  die
Mannschaften  nur  vorübergehendes  Quartier  ohne  Verpflegung  beansprucht
  wird.  In  Ortschaften  mit  mehr  als  3000  Einwohnern
darf  jedoch  für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Militärbeamte
stets  nur  die  Morgenkost  gefordert  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  diejenigen  Theile  der
bewaffneten  Macht,  welche  in  engen  Quartieren  untergebracht  werden,
keine  Anwendung.

§.  5  Absatz  1.

Zur  Verabreichung  der  Fourage  sind  alle  Besitzer  von  Fouragebeständen
  verpflichtet.  Dieselbe  kann  gefordert  werden  für  die  Reitpferde
  und  Zugthiere  der  auf  Märschen  befindlichen  oder  vorübergehend
einquartierten  Theile  der  bewaffneten  Macht,  sofern  letztere  mit  Verpflegung
  einquartiert  werden,  und  am  Unterkunftsorte  Magazinverwal-
        <pb n="371" />
        —  359  —

tungen  oder  Lieferungsunternehmer  der  Militärverwaltung  nicht  vor—
handen  sind.  Für  die  berittenen  Truppen  kann  außer  auf  Märschen
die  Verabreichung  der  Fourage  nur  mit  Zustimmung  der  Kommunalaufsichtsbehörde
  verlangt  werden.

§.   9  Ziffer  1  Absatz  2  und  3.

Der  eigentlichen  Vorspannleistung  wird  die  Zeit  der  Fahrt  vom

Wohnorte  nach  dem  Stellungsort  und  vom  Entlassungsorte  zum
Wohnorte  hinzugerechnet.  Hierbei  ist  eine  Wegestrecke  von  einem  Kilometer
  zehn  Minuten  gleichzusetzen.  Fällt  in  die  Zeit  der  Hinfahrt  oder
der  Rückfahrt  die  regelmäßige  Fütterung,  so  wird  für  diese  der  Leistung
eine  Stunde  hinzugerechnet.
  Bei  Feststellung  der  Vergütung  wird  der  Tag  von  Mitternacht
zu  Mitternacht  gerechnet  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  einer  Leistung  von
mehr  als  zwölf  Stunden  innerhalb  desselben  Tages  ein  Zuschuß  in
Höhe  der  Hälfte  des  Tagessatzes  gewährt  wird.  Wird  der  Vorspann
nur  einen  halben  Tag  —  sechs  Stunden  —  oder  darunter  in  An—
spruch  genommen,  so  ist  die  Hälfte  des  Tagessatzes  zahlbar.

Ziffer  3  Absatz  2

Bei  Feststellung  dieses  Durchschnittspreises  werden  die  Preise  des
Hauptmarktorts  (§.  19  Absatz  2  und  3  des  Kriegsleistungsgesetzes  vom
13.  Juni  1873)  desjenigen  Lieferungsverbandes  zu  Grunde  gelegt,  zu
welchem  die  betheiligte  Gemeinde  gehört.  Sind  die  hiernach  zu  vergütenden
  Preise  zur  Zeit  der  Lieferung  noch  nicht  öffentlich  bekannt
gemacht,  so  sind  im  Falle  der  sofortigen  Baarzahlung  diejenigen  Preise
maßgebend,  welche  seitens  der  Zivilbehörde  als  Vergütung  für  verabreichte
  Fourage  den  vorstehenden  Grundsätzen  entsprechend  zuletzt  veröffentlicht
  worden  find.

Artikel  II.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1898  in  Kraft.

Artikel  III.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen
werden  für  das  gesammte  Bundesgebiet  mit  Ausschluß  Bayerns  durch  Verordnung
  des  Kaisers,  für  Bayern  durch  Königliche  Verordnung  erlassen.

Artikel  IV.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen

  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  durch
61*
        <pb n="372" />
        —  360  —

das  Reichs-Gesetzblatt  mit  denjenigen  Aenderungen  zu  veröffentlichen,  welche  sich
aus  diesem  Gesetz  und  dem  Gesetze  vom  21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)
ergeben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Mai  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowoky.





(Nr.  2489.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vom  24.  Mai  1898.

Auf  Grund  des  Artikels  IV  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.
S.  357)  wird  der  Text  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52),  wie  er  sich
aus  den  Abänderungen  durch  jenes  Gesetz  und  durch  das  Gesetz  vom  21.  Juni
1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  ergiebt,  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  24.  Mai  1898.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="373" />
        —  361  —

Gesetz

über

die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.



§.  1.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  können,  soweit  das  Gesetz  über
die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  und  das  Gesetz
vom  25.  Juni  1868  über  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während
des  Friedenszustandes  (Bundes-Gesetzbl.  S.  523)  nicht  Anwendung  finden,  innerhalb
  des  Reichsgebiets  nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Gesetzes  gefordert  werden.

I.  Leistungen  durch  Vermittelung  der  Gemeinden.
§.  2.

Durch  Vermittelung  der  Gemeinden  können  in  Anspruch  genommen  werden:
1.  die  Stellung  von  Vorspann  (§.  3),

2.  die  Verabreichung  von  Naturalverpflegung  (§.  4),

3.  die  Verabreichung  von  Fourage  (§.  5).

1.  Verpflichtete  Subjehte,  Voraussetzung  und  Umfang  der  Verpflichtung.

a.  Vorspann.

§.  3.

Zur  Stellung  von  Vorspann  —  Fuhrwerke,  Gespanne,  Gespannführer  —
sind  alle  Besitzer  von  Zugthieren  und  Wagen  verpflichtet.

Zur  Vorspannleistung  sind  in  erster  Linie  diejenigen  heranzuziehen,  welche
aus  dem  Vermiethen  ihrer  Thiere  und  Wagen  oder  dem  Betriebe  des  Fuhrwesens
ein  Gewerbe  machen.

Befreit  sind:

1.  Mitglieder  der  deutschen  regierenden  Familien,  bezüglich  der  für  ihren

Hofhalt  bestimmten  Wagen  und  Pferde,
        <pb n="374" />
        2.  die  Gesandten  und  das  Gesandtschaftspersonal  fremder  Mächte,

3.  Staats-  und  Privatgestüte,  sowie  die  Militärverwaltungen  hinsichtlich

ihrer  Zuchtthiere  und  Remonten,
4.  Offiziere,  Beamte  im  Reichs-,  Staats-  oder  Kommunaldienste  sowie
Seelsorger,  Aerzte  und  Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres
Dienstes  oder  Berufs  nothwendigen  Pferde,

5.  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferde,  welche  von  ihnen  zur
Beförderung  der  Poften  vertragsmäßig  gehalten  werden  müssen.

Die  Stellung  von  Vorspann  kann  nur  gefordert  werden  für  die  auf
Märschen,  im  Biwak  oder  Lager  befindlichen  oder  vorübergehend  einquartierten
Theile  der  bewaffneten  Macht  und  nur  insoweit,  als  es  nicht  gelingt,  den  Bedarf
rechtzeitig  zu  einem  Preise  zu  ermiethen,  welcher  den  vom  Bundesrathe  für  den
betreffenden  Lieferungsverband  festgestellten  Vergütungssatz  (§.  9  Ziffer  1  Absatz  1)
nicht  übersteigt.  Nur  wenn  mehrere  Armeekorps  zu  gemeinsamen  Uebungen  zu—
sammengezogen  werden,  dürfen  an  den  Korpsmanövertagen  und  bei  den  zugehörigen
Märschen  die  Miethspreise  die  vorbezeichneten  Vergütungssätze  um  10  Prozent
übersteigen,  wobei  die  überschießenden  Theile  einer  Mark  auf  volle  Mark  nach
oben  abgerundet  werden.

In  der  Regel  soll  der  Vorspann  nicht  länger  als  einen  Tag  benutzt  werden;
nur  in  den  dringendsten  Fällen  ist  eine  längere  Benutzung  zulässig.

Im  Uebrigen  wird  der  Umfang,  in  welchem  Vorspannleistungen  von  den
Truppen  beansprucht  werden  können,  durch  die  Ausführungsverordnungen  (§.  18)

festgestellt.
b.  Naturalverpflegung.

§.  4.
Zur  Verabreichung  der  Naturalverpflegung  ist  der  Quartiergeber  verpflichtet.
Dieselbe  kann  nur  gefordert  werden:

a)  für  die  auf  Märschen  befindlichen  Theile  der  bewaffneten  Macht  und
zwar  sowohl  für  die  Marsch=  und  Ruhetage  als  auch  für  die  auf  dem
Marsche  eintretenden  Aufenthaltstage  (Liegetage),

b)  für  diejenigen  Theile  der  bewaffneten  Macht,  welche  zu  Uebungszwecken
außerhalb  ihrer  Garnison  vorübergehendes  Quartier  erhalten  (§.  2
Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete
Macht  während  des  Friedenszustandes,  vom  25.  Juni  1868,  Bundes-Gesetzbl.
  S.  523),

c)  für  diejenigen  Theile  der  bewaffneten  Macht,  welche  zu  anderen  als
Uebungszwecken  außerhalb  ihrer  Garnison  vorübergehendes,  Quartier
erhalten,  jedoch  nur  so  lange,  bis  die  Militärverwaltung  die  Verpflegung
in  anderer  Weise  sichergestellt  hat.
        <pb n="375" />
        Die  mit  Verpflegung  einquartierten  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Beamten
und  Mannschaften  haben  sich  in  der  Regel  mit  der  Kost  des  Quartiergebers  zu
begnügen.  Bei  Streitigkeiten  muß  dasjenige  in  gehöriger  Zubereitung  gewährt
werden,  was  der  Einquartierte  nach  den  über  die  Verpflegung  der  Truppen  bestehenden
  Bestimmungen  während  der  Uebungen  außerhalb  der  Garnison  und  der
Lager  zu  fordern  berechtigt  sein  würde.

Für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Militärbeamte  kann  Quartier  mit
Verpflegung  selbst  dann  verlangt  werden,  wenn  für  die  Mannschaften  nur  vorübergehendes
  Quartier  ohne  Verpflegung  beansprucht  wird.  In  Ortschaften  mit
mehr  als  3000  Einwohnern  darf  jedoch  für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere
Militärbeamte  stets  nur  die  Morgenkost  gefordert  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  diejenigen  Theile  der  bewaffneten
  Macht,  welche  in  engen  Quartieren  untergebracht  werden,  keine  Anwendung.

c.  Fourage.
§. 5.

Zur  Verabreichung  der  Fourage  sind  alle  Besitzer  von  Fouragebeständen
verpflichtet.  Dieselbe  kann  gefordert  werden  für  die  Reitpferde  und  Zugthiere  der
auf  Märschen  befindlichen  oder  vorübergehend  einquartierten  Theile  der  bewaffneten
Macht,  sofern  letztere  mit  Verpflegung  einquartiert  werden,  und  am  Unterkunftsorte
  Magazinverwaltungen  oder  Lieferungsunternehmer  der  Militärverwaltung  nicht
vorhanden  sind.

Für  die  berittenen  Truppen  kann  außer  auf  Märschen  die  Verabreichung
der  Fourage  nur  mit  Zustimmung  der  Kommunalaufsichtsbehörde  verlangt  werden.

Sofern  die  Menge  der  von  einem  Besitzer  aus  seinen  Beständen  gelieferten
Fourage  den  Bedarf  für  25  Pferde  übersteigt,  kann  derselbe  nach  seiner  Wahl
Bezahlung  oder  Rückgewähr  in  dem  nächsten  Militärmagazine  beanspruchen.

Insoweit  der  Fouragebedarf  im  Gemeindebezirke  nicht  vorhanden  ist,  ist  derselbe
  gegen  Gewährung  der  tarifmäßigen  Vorspannvergütung  von  der  nächsten
militärischen  Verabreichungsstelle  abzuholen  (§.  3).

Die  im  §.  3  festgestellten  Befreiungen  finden  auch  hinsichtlich  der  Verpflichtung
  zur  Verabreichung  der  Fourage  insoweit  Anwendung,  als  der  vorhandene
  Fouragebestand  für  den  Unterhalt  derjenigen  Pferde  erforderlich  ist,  auf
welche  sich  die  Befreiung  bezieht.

2.  Eintritt  der  Verpfichtung.
§.  6.

Die  Verpflichtung  zu  den  in  den  §§.  3  bis  5  bezeichneten  Leistungen  tritt
auf  Grund  der  von  den  zuständigen  Civilbehörden  ausgestellten  Marschrouten,  oder
auf  Grund  besonderer  Anordnungen  dieser  Behörden  ein.

In  dringenden  Fällen  kann  die  zuständige  Militärbehörde  die  Leistungen
direkt  von  der  Gemeindebehörde  und,  wo  diese  nicht  rechtzeitig  zu  erreichen  ist,
von  den  Leistungspflichtigen  in  der  Gemeinde  unmittelbar  requiriren.
        <pb n="376" />
        —  364  —

Anordnungen,  sowie  Requisitionen  sind  schriftlich  zu  erlassen  und  müssen
die  genaue  Bezeichnung  der  geforderten  Leistung  enthalten.  Ueber  die  erfolgte
Leistung  ist  von  der  betreffenden  Militärbehörde  oder  dem  Kommandoführer  der
Truppe,  für  welche  die  Leistung  erfolgt  ist,  schriftliche  Bescheinigung  zu  ertheilen.

3.  Erfüllung  der  Verpflichtung.

§. 7.

Die  örtliche  Vertheilung  der  Leistungen  erfolgt  auf  die  Gemeinden  im
Ganzen  durch  die  zuständige  Civilbehörde.  Es  ist  hierbei  auf  die  Leistungsfähigkeit
  der  Gemeinden  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  weitere  Untervertheilung  geschieht  nach  ortsstatutarischer  Festsetzung
oder  Gemeindebeschluß  durch  die  Gemeindevorstände,  welche  für  die  gehörige  und
rechtzeitige  Erfüllung  der  Leistungen  Sorge  zu  tragen  haben.

Leistungspflichtige,  welche  ihren  Obliegenheiten  nicht  nachkommen,  sind  durch
den  Gemeindevorstand  unter  Anwendung  der  ihm  zustehenden  administrativen
Zwangsmittel  hierzu  anzuhalten.  Ist  die  Leistung  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen,
so  kann  sie  anderweitig  auf  Kosten  des  Verpflichteten  beschafft  werden.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  die  Leistungen  ohne  Untervertheilung  für
eigene  Rechnung  zu  übernehmen  und  die  erwachsenden  Kosten  auf  die  hierdurch
von  unmittelbarer  Leistung  befreiten  Pflichtigen  nach  Verhältniß  ihrer  Verpflichtung
zur  Naturalleistung  umzulegen.

Die  Kosten  sind  in  beiden  Fällen  (Absatz  3  und  4)  von  den  Verpflichteten
auf  dem  für  die  Einziehung  der  Gemeindeabgaben  vorgeschriebenen  Wege  beizutreiben.


Unterläßt  ein  Gemeindevorstand  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verpflichtung
  zur  Fürsorge  für  die  rechtzeitige  Beschaffung  einer  Leistung,  so  ist  bei
Gefahr  im  Verzuge  die  Militärbehörde  berechtigt,  die  Leistung  ohne  Zuziehung
des  Gemeindevorstandes  anderweit  zu  beschaffen.  Letzterer  ist,  wenn  ihm  eine
Versäumniß  zur  Last  fällt,  verpflichtet,  die  in  Folge  seines  Verschuldens  durch
die  anderweite  Beschaffung  der  Leistung  für  die  Militärverwaltung  entstandenen
Mehrkosten  zu  erstatten.

§.  8.

Die  in  diesem  Gesetze  für  Gemeinden  getroffenen  Bestimmungen  gelten
auch  für  die  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen  Gutsbezirke.

4.  Vergütung.

§.  9.
Für  die  in  den  §§.  3  bis  5  bezeichneten  Leistungen  wird  nach  folgenden
Grundsätzen  Vergütung  aus  Militärfonds  gewährt:
1.  die  Vergütung  für  Vorspann  erfolgt  tageweise  nach  den  vom  Bundesrathe
von  Zeit  zu  Zeit  für  jeden  Bezirk  eines  Lieferungsverbandes  festzustellen-
        <pb n="377" />
        —  365  —

den  Vergütungssätzen.  Die  Sätze  sind  nach  den  im  betreffenden  Bezirk
üblichen  Fuhrpreisen  zu  normiren.

Der  eigentlichen  Vorspannleistung  wird  die  Zeit  der  Fahrt  vom
Wohnorte  nach  dem  Stellungsort  und  vom  Entlassungsorte  zum
Wohnorte  hinzugerechnet.  Hierbei  ist  eine  Wegestrecke  von  einem  Kilo—
meter  zehn  Minuten  gleichzusetzen.  Fällt  in  die  Zeit  der  Hinfahrt
oder  der  Rückfahrt  die  regelmäßige  Fütterung,  so  wird  für  diese  der
Leistung  eine  Stunde  hinzugerechnet.

Bei  Feststellung  der  Vergütung  wird  der  Tag  von  Mitternacht
zu  Mitternacht  gerechnet  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  einer  Leistung  von
mehr  als  zwölf  Stunden  innerhalb  desselben  Tages  ein  Zuschuß  in
Höhe  der  Hälfte  des  Tagessatzes  gewährt  wird.  Wird  der  Vorspann
nur  einen  halben  Tag  —  sechs  Stunden  —  oder  darunter  in  Anspruch
genommen,  so  ist  die  Hälfte  des  Tagessatzes  zahlbar.

Dem  Eigenthümer  ist  voller  Ersatz  für  Verlust,  Beschädigung  und
außergewöhnliche  Abnutzung  an  Zugthieren,  Wagen  und  Geschirr  zu
gewähren,  welche  in  Folge  oder  gelegentlich  der  Vorspann=  oder  Spanndienstleistungen
  ohne  Verschulden  des  Eigenthümers  oder  des  von  ihm
gestellten  Gespannführers  entstanden  sind.  Die  Festsetzung  des  Betrags
geschieht  nach  Maßgabe  des  §.  14.

2.  die  Vergütung  für  Naturalverpflegung  beträgt  für  Mann  und  Tag:
mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost  80  Pfennig,  65  Pfennig,

b)  für  die  Mittagskost  40  "  35  "
Jc)  für  die  Abendkost  25  "  20  "
d)  für  die  Morgenkost  15  "  10  "

Wenn  der  Preis  des  Winterroggens  nach  dem  Durchschnitte  der
November-Marktpreise  in  Berlin,  München,  Königsberg  und  Mann—
heim  für  1000  Kilogramm  mehr  als  einhundertundsechzig  Mark  beträgt,
so  wird  im  folgenden  Jahre  für  je  zehn  Mark  dieses  Mehrbetrags  die
Vergütung  der  vollen  Tageskost  mit  Brot  um  fünf  Pfennig,  bis  zum
Satze  von  einer  Mark,  erhöht  und  tritt  entsprechende  Erhöhung  der
übrigen  Sätze  ein.

Vor  Schluß  des  Jahres  werden  die  hiernach  für  das  folgende
Jahr  zur  Anwendung  kommenden  Vergütungssätze  durch  den  Reichs—
Anzeiger  öffentlich  bekannt  gemacht.

Bei  außergewöhnlicher  Höhe  der  Preise  der  Lebensmittel  kann  der
Bundesrath  die  Vergütungssätze  zeitweise  für  das  ganze  Bundesgebiet
oder  für  einzelne  Theile  desselben  sowohl  innerhalb  der  Grenzen  von
achtzig  Pfennig  bis  zu  einer  Mark  für  die  volle  Tageskost  mit  Brot  etc.,
als  auch  über  eine  Mark  hinaus  erhöhen.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  62
        <pb n="378" />
        —  366  —

Die  Vergütung  für  die  den  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und
oberen  Militärbeamten  gewährte  Naturalverpflegung  beträgt:

für  die  volle  Tageskost  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2,50  Mark,
für  die  Mittagskost  allein  ..  .  1,25  "
für  die  Abendkost  allein  .  ..  .  0,75  "
und  für  die  Morgenkost  allein  .  .  0,50  "

und  wird  den  Quartiergebern  durch  Vermittelung  der  Gemeinden  entrichtet.
  Dieselbe  Vergütung  wird  entrichtet,  wenn  Offizieren  etc.  in
engen  Quartieren  freiwillig  Verpflegung  gewährt  und  von  ihnen  angenommen
  wird.

3.  die  Vergütung  für  verabreichte  Fourage  erfolgt  mit  einem  Aufschlage
von  fünf  vom  Hundert  nach  dem  Durchschnitte  der  höchsten  Tagespreise
  des  Kalendermonats,  welcher  der  Lieferung  vorausgegangen  ist.

Bei  Feststellung  dieses  Durchschnittspreises  werden  die  Preise  des
Hauptmarktorts  (§.  19  Absatz  2  und  3  des  Kriegsleistungsgesetzes  vom
13.  Juni  1873)  desjenigen  Lieferungsverbandes  zu  Grunde  gelegt,  zu
welchem  die  betheiligte  Gemeinde  gehört.  Sind  die  hiernach  zu  vergütenden
  Preise  zur  Zeit  der  Lieferung  noch  nicht  öffentlich  bekannt
gemacht,  so  sind  im  Falle  der  sofortigen  Baarzahlung  diejenigen  Preise
maßgebend,  welche  seitens  der  Civilbehörde  als  Vergütung  für  verabreichte
  Fourage  den  vorstehenden  Grundsätzen  entsprechend  zuletzt  veröffentlicht
  worden  sind.

Die  Vergütung  wird  in  allen  Fällen  im  Ganzen  an  die  Gemeindebehörde

entrichtet,  welche  die  weitere  Vertheilung  an  die  einzelnen  Leistenden  sofort  zu
besorgen  hat.

II.  Besondere  Verpflichtungen  der  Besitzer  von  Schiffen  und
Fahrzeugen.
§.  10.

Zur  Stellung  von  Schiffsfahrzeugen  für  die  Kaiserliche  Marine  sind  alle
Besitzer  solcher  Fahrzeuge  verpflichtet.  Dieselbe  kann  nur  gefordert  werden  für
Truppentransporte  an  und  von  Bord  außerhalb  der  Kriegshäfen,  sowie  für
Ausrüstungen  von  Schiffen  mit  Proviant,  Inventar,  Kohlen  und  sonstigem
Material  aller  Art  an  den  Orten,  wo  die  Marine  keine  etablirten  Proviant-,
Inventarien=  und  Kohlendepots  besitzt,  und  nur  insoweit  die  eigenen  Fahrzeuge
der  Kaiserlichen  Marine  für  die  gedachten  Zwecke  nicht  ausreichen  und  die
nöthigen  Fahrzeuge  nicht  gegen  angemessene  Vergütung  im  Wege  des  Vertrags
sichergestellt  werden  können.

Befreit  von  der  Verpflichtung  sind  die  Inhaber  öffentlicher  Fähren  und
anderer  öffentlicher  Transportanstalten  hinsichtlich  derjenigen  Fahrzeuge,  welche
nach  Anordnung  der  zuständigen  Behörden  oder  auf  Grund  abhgeschlossener
Verträge  von  ihnen  für  die  öffentliche  Benutzung  gehalten  werden  müssen.
        <pb n="379" />
        —  367  —

Für  die  Stellung  der  Fahrzeuge  ist  die  Vermittelung  der  zuständigen
Hafenpolizeibehörde  in  Anspruch  zu  nehmen.

Dem  Eigenthümer  ist  voller  Ersatz  für  Verlust,  Beschädigung  und  außer—
gewöhnliche  Abnutzung  am  Fahrzeuge  nebst  Zubehör  zu  gewähren,  welche  in  Folge
oder  gelegentlich  der  geforderten  Leistung  ohne  Verschulden  des  Besitzers  oder  des
von  ihm  gestellten  Schiffers  entstanden  sind.

Die  Festsetzung  der  Vergütung  geschieht  nach  Maßgabe  des  §.  14.

III.  Besondere  Verpflichtungen  der  Besitzer  von  Grundstücken  etc.
§.  11.

Wenn  kultivirte  Grundstücke  zu  Truppenübungen  benutzt  werden  sollen,
so  sind  davon  zuvor  die  betreffenden  Ortsvorstände  zu  benachrichtigen,  damit  die
vorzugsweise  zu  schonenden  Ländereien  durch  Warnungszeichen  kenntlich  gemacht
werden  können.

Ausgeschlossen  von  jeder  Benutzung  bei  Truppenübungen  bleiben  Gebäude,
Wirthschafts=  und  Hofräume,  Gärten,  Parkanlagen,  Holzschonungen,  Dünen-Anpflanzungen,
  Hopfengärten  und  Weinberge,  sowie  die  Versuchsfelder  landund
  forstwirthschaftlicher  Lehranstalten  und  Versuchsstationen.

§.  12.

Die  Besitzer  von  Brunnen  und  Tränken  sind  verpflichtet,  marschirende,
biwakirende,  kantonnirende  und  übende  Truppen,  falls  die  vorhandenen  öffentlichen
  Brunnen  und  Tränken  für  die  Bedürfnisse  der  Truppen  nicht  ausreichen,
zur  Mitbenutzung  der  Brunnen  und  Tränken  zuzulassen,  auch  wenn  zu  diesem
Zwecke  Wirthschafts=  und  Hofräume  betreten  werden  müssen.

Auf  die  Uebungen  der  Truppen  auf  ihren  ständigen  Exerzir=  und  Schießplätzen
  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

§.  13.

Die  Besitzer  von  Schmieden  sind  verpflichtet,  marschirende,  biwakirende

und  kantonnirende  Truppen  zur  Mitbenutzung  der  Schmieden  gegen  angemessene
Vergütung  zuzulassen.
§.  14.

Alle  durch  die  Benutzung  von  Grundstücken  zu  Truppenübungen  „sowie
die  in  den  Fällen  des  §.  12  entstehenden  Schäden  werden  aus  Militärfonds
vergütet.  Die  Feststellung  derselben,  sowie  der  nach  §.  13  eintretenden  Vergütungen
  erfolgt,  sofern  über  den  Betrag  eine  Einigung  nicht  stattfindet,  endgültig
  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  auf  Grund  sachverständiger  Schätzung.

Bei  der  Auswahl  der  Sachverständigen  haben  die  Vertretungen  der  Kreise
oder  gleichartiger  Verbände  mitzuwirken.  Die  Betheiligten  sind  zum  Schätzungstermine
  vorzuladen.
        <pb n="380" />
        —  368  —

IV.  Besondere  Verpflichtungen  der  Eisenbahnverwaltungen.

§.  15.

Jede  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  die  Beförderung  der  bewaffneten
Macht  und  des  Materials  des  Landheeres  und  der  Marine  gegen  Vergütung  nach
Maßgabe  eines  vom  Bundesrathe  zu  erlassenden  und  von  Zeit  zu  Zeit  zu  revidirenden
allgemeinen  Tarifs  zu  bewirken.

Schlußbestimmungen.
§.  16.

Entschädigungsansprüche,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erhoben  werden,
sind  bei  dem  Gemeindevorstande  beziehungsweise  der  zuständigen  Civilbehörde  anzumelden.
  Sie  erlöschen  in  den  Fällen  der  §§.  9  Ziffer  1  Absatz  4,  10  Absatz  4,
11  bis  14,  wenn  sie  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  dem  Eintritte  der  behaupteten
  Beschädigung,  in  allen  anderen  Fällen,  wenn  sie  nicht  spätestens  im
Laufe  desjenigen  Kalenderjahrs  angemeldet  werden,  welches  auf  das  Jahr  folgt,
in  dem  die  Entschädigungsverpflichtung  begründet  worden  ist.

Diese  Frist  läuft  auch  gegen  Minderjährige  und  Bevormundete,  sowie
moralische  Personen,  denen  gesetzlich  die  Rechte  der  Minderjährigen  zustehen,  ohne
Zulassung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  jedoch  mit  Vorbehalt  des
Regresses  gegen  die  Vormünder  und  Verwalter.

§.  17.*)

§. 18.
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen
werden  für  das  gesammte  Bundesgebiet,  mit  Ausschluß  Bayerns,  durch  Verordnung
  des  Kaisers,  für  Bayern  durch  Königliche  Verordnung  erlassen.



*)  §.  17,  welcher  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  für  das  Gesetz  vom  21.  Juni  1875
bestimmte,  ist  jetzt  gegenstandslos.  Die  durch  das  Gesetz  vom  24.  Mai  1898  vorgeschriebenen
Aenderungen  der  früheren  Gesetze  —  §.  3  Absatz  4,  §.  4,  §.  5  Absatz  1,  §.  9  Ziffer  1  Absatz  2
und  3  und  Ziffer  3  Absatz  2  —  treten  nach  Artikel  II  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  mit
dem  1.  Juli  1898  in  Kraft.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="381" />
        —  369  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 25.









Inhalt:  Bekanntmachung  der  Texte  verschiedener  Reichsgesetze  in  der  vom  1.  Januar  1900  an  geltenden
Fassung.  S.  369.



(Nr.  2490.)  Bekanntmachung  der  Texte  verschiedener  Reichsgesetze  in  der  vom  1.  Januar  1900
an  geltenden  Fassung.  Vom  20.  Mai  1898.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Reichskanzlers  zur  Be.-kanntmachung
  der  Texte  verschiedener  Reichsgesetze,  vom  17.  Mai  1898  werden  die
Texte  der  unten  folgenden  Gesetze:

des  Gerichtsverfassungsgesetzes,

der  Civilprozeßordnung,

der  Konkursordnung,

des  Gerichtskostengesetzes,

der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher,

der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige,

der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte,

Reichs-Gesetzbl.  1898.  63

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1898.
        <pb n="382" />
        —  370  —

des  Gesetzes,  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines
Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens,  unter  Ausschluß  des  die
Uebergangsbestimmungen  enthaltenden  §.  14  des  Gesetzes  vom  21.  Juli
1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  277)

des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  und
des  zugehörigen  Einführungsgesetzes,

der  Grundbuchordnung  und

des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
bekannt  gemacht.
Ferner  werden  auf  Grund  des  Artikel  13  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbtuche
  vom  10.  Mai  1897  die  Texte

des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  unter
Ausschluß  der  in  den  §§.  153  bis  170  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1889
(Reichs-Gesetzbl.  S.  55)  enthaltenen  Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen,


des  Gesetzes,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  und
des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,

nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  20.  Mai  1898.

Der  Reichskanzler.

Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="383" />
        —  371  —

Gerichtsverfassungsgesetz.



Erster  Titel.
Richteramt.

§.  1.
Die  richterliche  Gewalt  wird  durch  unabhängige,  nur  dem  Gesetze  unterworfene
Gerichte  ausgeübt.
§.  2.

Die  Fähigkeit  zum  Richteramte  wird  durch  die  Ablegung  zweier  Prüfungen
erlangt.

Der  ersten  Prüfung  muß  ein  dreijähriges  Studium  der  Rechtswissenschaft  auf
einer  Universität  vorangehen.  Von  dem  dreijährigen  Zeitraume  sind  mindestens  drei
Halbjahre  dem  Studium  auf  einer  deutschen  Universität  zu  widmen.

Zwischen  der  ersten  und  zweiten  Prüfung  muß  ein  Zeitraum  von  drei  Jahren
liegen,  welcher  im  Dienste  bei  den  Gerichten  und  bei  den  Rechtsanwälten  zu  verwenden
ist,  auch  zum  Theil  bei  der  Staatsanwaltschaft  verwendet  werden  kann.

In  den  einzelnen  Bundesstaaten  kann  bestimmt  werden,  daß  der  für  das
Universitätsstudium  oder  für  den  Vorbereitungsdienst  bezeichnete  Zeitraum  verlängert
wird,  oder  daß  ein  Theil  des  letzteren  Zeitraums,  jedoch  höchstens  ein  Jahr,  im
Dienste  bei  Verwaltungsbehörden  zu  verwenden  ist  oder  verwendet  werden  darf.

§.  3.

Wer  in  einem  Bundesstaate  die  erste  Prüfung  bestanden  hat,  kann  in  jedem
anderen  Bundesstaate  zur  Vorbereitung  für  den  Justizdienst  und  zur  zweiten  Prüfung
zugelassen  werden.

Die  in  einem  Bundesstaate  auf  die  Vorbereitung  verwendete  Zeit  kann  in  jedem.

anderen  Bundesstaate  angerechnet  werden.

§.  4.
Zum  Richteramte  befähigt  ist  ferner  jeder  ordentliche  öffentliche  Lehrer  des
Rechts  an  einer  deutschen  Universität.
§.  5.

Wer  in  einem  Bundesstaate  die  Fähigkeit  zum  Richteramte  erlangt  hat,  ist,
soweit  dieses  Gesetz  keine  Ausnahme  bestimmt,  zu  jedem  Richteramte  innerhalb  des
Deutschen  Reichs  befähigt.

63*
        <pb n="384" />
        —  372  —

§.  6.
Die  Ernennung  der  Richter  erfolgt  auf  Lebenszeit.

§.  7.
Die  Richter  beziehen  in  ihrer  richterlichen  Eigenschaft  ein  festes  Gehalt  mit
Ausschluß  von  Gebühren.
§.  8.
Richter  können  wider  ihren  Willen  nur  kraft  richterlicher  Entscheidung  und
nur  aus  den  Gründen  und  unter  den  Formen,  welche  die  Gesetze  bestimmen,  dauernd
oder  zeitweise  ihres  Amts  enthoben  oder  an  eine  andere  Stelle  oder  in  Ruhestand

versetzt  werden.
Die  vorläufige  Amtsenthebung,  welche  kraft  Gesetzes  eintritt,  wird  hierdurch

nicht  berührt.

Bei  einer  Veränderung  in  der  Organisation  der  Gerichte  oder  ihrer  Bezirke
können  unfreiwillige  Versetzungen  an  ein  anderes  Gericht  oder  Entfernungen  vom
Amte  unter  Belassung  des  vollen  Gehalts  durch  die  Landesjustizverwaltung  verfügt

werden.
§.  9.

Wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche  der  Richter  aus  ihrem  Dienstverhältnisse,
insbesondere  auf  Gehalt,  Wartegeld  oder  Ruhegehalt  darf  der  Rechtsweg  nicht  aus—
geschlossen  werden.

§.  10.

Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Befähigung  zur  zeitweiligen  Wahrnehmung
  richterlicher  Geschäfte  bleiben  unberührt.

§.  11.

Auf  Handelsrichter,  Schöffen  und  Geschworene  finden  die  Bestimmungen  der
§§.  2—9  keine  Anwendung.

Zweiter  Titel.
Gerichtsbarkeit.

§.  12.

Die  ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit  wird  durch  Amtsgerichte  und  Landgerichte,
  durch  Oberlandesgerichte  und  durch  das  Reichsgericht  ausgeübt.

§.  13.

Vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören  alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und
Strafsachen,  für  welche  nicht  entweder  die  Juständigkeit  von  Verwaltungsbehörden
oder  Verwaltungsgerichten  begründet  ist  oder  reichsgesetzlich  besondere  Gerichte  bestellt
oder  zugelassen  sind.
        <pb n="385" />
        —  373  —

§.  14.
Als  besondere  Gerichte  werden  zugelassen:

1.  die  auf  Staatsverträgen  beruhenden  Rheinschiffahrts-  und  Elbzollgerichte;

2.  Gerichte,  welchen  die  Entscheidung  von  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  bei
der  Ablösung  von  Gerechtigkeiten  oder  Reallasten,  bei  Separationen,  Kon—
solidationen,  Verkoppelungen,  gutsherrlich-bäuerlichen  Auseinandersetzungen
und  dergleichen  obliegt;

3.  Gemeindegerichte,  insoweit  denselben  die  Entscheidung  über  vermögensrechtliche

  Ansprüche  obliegt,  deren  Gegenstand  in  Geld  oder  Geldeswerth  die
Summe  von  sechzig  Mark  nicht  übersteigt,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß
gegen  die  Entscheidung  der  Gemeindegerichte  innerhalb  einer  gesetzlich  zu  bestimmenden
  Frist  sowohl  dem  Kläger  wie  dem  Beklagten  die  Berufung  auf
den  ordentlichen  Rechtsweg  zusteht,  und  daß  der  Gerichtsbarkeit  des  Gemeindegerichts,
  als  Kläger  oder  Beklagter,  nur  Personen  unterworfen  werden
dürfen,  welche  in  der  Gemeinde  den  Wohnsitz,  eine  Niederlassung  oder  im
Sinne  der  §§.  16,  20  der  Civilprozeßordnung  den  Aufenthalt  haben;
4.  Gewerbegerichte.
§.  15.

Die  Gerichte  sind  Staatsgerichte.

Die  Privatgerichtsbarkeit  ist  aufgehoben;  an  ihre  Stelle  tritt  die  Gerichtsbarkeit
  desjenigen  Bundesstaates,  in  welchem  sie  ausgeübt  wurde.  Präsentationen  für
Anstellungen  bei  den  Gerichten  finden  nicht  statt.

Die  Ausübung  einer  geistlichen  Gerichtsbarkeit  in  weltlichen  Angelegenheiten
ist  ohne  bürgerliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere  bei  Ehe=  und  Verlöbnißsachen.

§.  16.

Ausnahmegerichte  sind  unstatthaft.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter
entzogen  werden.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Kriegsgerichte  und  Standrechte
werden  hiervon  nicht  berührt.

§.  17.

Die  Gerichte  entscheiden  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs.

Die  Landesgesetzgebung  kann  jedoch  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen
den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichten  über  die
Zulässigkeit  des  Rechtswegs  besonderen  Behörden  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
  übertragen:

1.  Die  Mitglieder  werden  für  die  Dauer  des  zur  Zeit  ihrer  Ernennung  von
ihnen  bekleideten  Amts  oder,  falls  sie  zu  dieser  Zeit  ein  Amt  nicht  bekleiden,
  auf  Lebenszeit  ernannt.  Eine  Enthebung  vom  Amte  kann  nur
unter  denselben  Voraussetzungen  wie  bei  den  Mitgliedern  des  Reichsgerichts
stattfinden.

2.  Mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder  muß  dem  Reichsgerichte  oder  dem
obersten  Landesgerichte  oder  einem  Oberlandesgerichte  angehören.  Bei
        <pb n="386" />
        —  374  —

Entscheidungen  dürfen  Mitglieder  nur  in  der  gesetzlich  bestimmten  Anzahl
mitwirken.  Diese  Anzahl  muß  eine  ungerade  sein  und  mindestens  fünf
betragen.

3.  Das  Verfahren  ist  gesetzlich  zu  regeln.  Die  Entscheidung  erfolgt  in
öffentlicher  Sitzung  nach  Ladung  der  Parteien.

4.  Sofern  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  durch  rechtskräftiges  Urtheil  des
Gerichts  feststeht,  ohne  daß  zuvor  auf  die  Entscheidung  der  besonderen
Behörde  angetragen  war,  bleibt  die  Entscheidung  des  Gerichts  maßgebend.

§.  18.

Die  inländische  Gerichtsbarkeit  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Chefs  und  Mitglieder
  der  bei  dem  Deutschen  Reiche  beglaubigten  Missionen.  Sind  diese  Personen
Staatsangehörige  eines  der  Bundesstaaten,  so  sind  sie  nur  insofern  von  der  inländischen
Gerichtsbarkeit  befreit,  als  der  Staat,  dem  sie  angehören,  sich  der  Gerichtsbarkeit
über  sie  begeben  hat.

Die  Chefs  und  Mitglieder  der  bei  einem  Bundesstaate  beglaubigten  Missionen
sind  der  Gerichtsbarkeit  dieses  Staates  nicht  unterworfen.  Dasselbe  gilt  von  den
Mitgliedern  des  Bundesraths,  welche  nicht  von  demjenigen  Staate  abgeordnet  sind,
in  dessen  Gebiete  der  Bundesrath  seinen  Sitz  hat.

§.  19.

Auf  die  Familienglieder,  das  Geschäftspersonal  der  im  §.  18  erwähnten  Personen
  und  auf  solche  Bedienstete  derselben,  welche  nicht  Deutsche  sind,  finden  die
vorstehenden  Bestimmungen  Anwendung.

§.  20

Durch  die  Bestimmungen  der  §§.  18,  19  werden  die  Vorschriften  über  den
ausschließlichen  dinglichen  Gerichtsstand  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  nicht  berührt.

§.  21.

Die  im  Deutschen  Reiche  angestellten  Konsuln  sind  der  inländischen  Gerichtsbarkeit
  unterworfen,  sofern  nicht  in  Verträgen  des  Deutschen  Reichs  mit  anderen
Mächten  Vereinbarungen  über  die  Befreiung  der  Konsuln  von  der  inländischen
Gerichtsbarkeit  getroffen  sind.

Dritter  Titel.
Amtsgerichte.

§.  22.
Den  Amtsgerichten  stehen  Einzelrichter  vor.
Ist  ein  Amtsgericht  mit  mehreren  Richtern  besetzt,  so  wird  einem  derselben
von  der  Landesjustizverwaltung  die  allgemeine  Dienstaufsicht  übertragen;  ist  die  Zahl
der  Richter  höher  als  fünfzehn,  so  kann  die  Dienstaufsicht  zwischen  mehreren  von
        <pb n="387" />
        —  375  —

ihnen  getheilt  werden.  Jeder  Amtsrichter  erledigt  die  ihm  obliegenden  Geschäfte  als
Einzelrichter.

§.  23.

Die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  umfaßt  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
soweit  dieselben  nicht  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  den  Landgerichten
  zugewiesen  sind:





1.  Streitigkeiten  über  vermögensrechtliche  Ansprüche,  deren  Gegenstand  an
Geld  oder  Geldeswerth  die  Summe  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt;

ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes:

Streitigkeiten  zwischen  dem  Vermiether  und  dem  Miether  oder  Untermiether
  von  Wohnräumen  oder  anderen  Räumen  oder  zwischen  dem
Miether  und  dem  Untermiether  solcher  Räume  wegen  Ueberlassung,  Benutzung
  oder  Räumung,  sowie  wegen  Zurückhaltung  der  von  dem  Miether
oder  dem  Untermiether  in  die  Miethsräume  eingebrachten  Sachen;

Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde,  zwischen  Arbeitgebern
  und  Arbeitern  hinsichtlich  des  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses,
sowie  die  im  §.  3  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,
vom  29.  Juli  1890  bezeichneten  Streitigkeiten,  insofern  dieselben  während
der  Dauer  des  Dienst.,  Arbeits=  oder  Lehrverhältnisses  entstehen;

Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und  Wirthen,  Fuhrleuten,  Schiffern,
Flößern  oder  Auswanderungsexpedienten  in  den  Einschiffungshäfen,  welche
über  Wirthszechen,  Fuhrlohn,  Ueberfahrtsgelder,  Beförderung  der  Reisenden
und  ihrer  Habe  und  über  Verlust  und  Beschädigung  der  letzteren,  sowie
Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und  Handwerkern,  welche  aus  Anlaß  der
Reise  entstanden  sind;

Streitigkeiten  wegen  Viehmängel;

Streitigkeiten  wegen  Wildschadens;

Ansprüche  aus  einem  außerehelichen  Beischlafe;

das  Aufgebotsverfahren.

§.  24.

Im  Uebrigen  wird  die  Zuständigkeit  und  der  Geschäftskreis  der  Amtsgerichte
durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  Prozeßordnungen  bestimmt.

Vierter  Titel.
Schöffengerichte.
§.  25.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Strafsachen  werden  bei  den  Amtsgerichten
  Schöffengerichte  gebildet.
        <pb n="388" />
        —  376  —

§.  26.  
Die  Schöffengerichte  bestehen  aus  dem  Amtsrichter  als  Vorsitzenden  und  zwei

Schöffen.
§. 27.

Die  Schöffengerichte  sind  zuständig:

1.  für  alle  Uebertretungen;

2.  für  diejenigen  Vergehen,  welche  nur  mit  Gefängniß  von  höchstens  drei
Monaten  oder  Geldstrafe  von  höchstens  sechshundert  Mark,  allein  oder
neben  Haft  oder  in  Verbindung  mit  einander  oder  in  Verbindung  mit
Einziehung  bedroht  sind,  mit  Ausnahme  der  im  §.  320  des  Strafgesetzbuchs
  und  der  im  §.  74  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Vergehen;

3.  für  die  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Beleidigungen  und  Körperverletzungen,
  wenn  die  Verfolgung  im  Wege  der  Privatklage  geschieht;

4.  für  das  Vergehen  des  Diebstahls  im  Falle  des  §.  242  des  Strafgesetzbuchs,
  wenn  der  Werth  des  Gestohlenen  fünfundzwanzig  Mark  nicht
übersteigt;

5.  für  das  Vergehen  der  Unterschlagung  im  Falle  des  §.  246  des  Strafgesetzbuchs,
  wenn  der  Werth  des  Unterschlagenen  fünfundzwanzig  Mark
nicht  übersteigt;

6.  für  das  Vergehen  des  Betruges  im  Falle  des  §.  263  des  Strafgesetzbuchs,
  wenn  der  Schaden  fünfundzwanzig  Mark  nicht  übersteigt;

7.  für  das  Vergehen  der  Sachbeschädigung  im  Falle  des  §.  303  des  Strafgesetzbuchs,
  wenn  der  Schaden  fünfundzwanzig  Mark  nicht  übersteigt;

8.  für  das  Vergehen  der  Begünstigung  und  für  das  Vergehen  der  Hehlerei
in  den  Fällen  des  §.  258  Nr.  1  und  des  §.  259  des  Strafgesetzbuchs,
wenn  die  Handlung,  auf  welche  sich  die  Begünstigung  oder  die  Hehlerei
bezieht,  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehört.

§.  28.

Ist  die  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  durch  den  Werth  einer  Sache  oder
den  Betrag  eines  Schadens  bedingt  und  stellt  sich  in  der  Hauptverhandlung  heraus,
daß  der  Werth  oder  Schaden  mehr  als  fünfundzwanzig  Mark  beträgt,  so  hat  das
Gericht  seine  Unzuständigkeit  nur  dann  auszusprechen,  wenn  aus  anderen  Gründen
die  Aussetzung  der  Verhandlung  geboten  erscheint.

§.  29.
Vor  die  Schöffengerichte  gehören  auch  diejenigen  Strafsachen,  deren  Verhandlung
und  Entscheidung  ihnen  nach  den  Bestimmungen  des  fünften  Titels  von  den  Strafkammern
  der  Landgerichte  überwiesen  wird.

§.  30.

Insoweit  das  Gesetz  nicht  Ausnahmen  bestimmt,  üben  die  Schöffen  während  der
Hauptverhandlung  das  Richteramt  im  vollen  Umfange  und  mit  gleichem  Stimm-
        <pb n="389" />
        —  377  —

rechte  wie  die  Amtsrichter  aus  und  nehmen  auch  an  denjenigen,  im  Laufe  einer
Hauptverhandlung  zu  erlassenden  Entscheidungen  Theil,  welche  in  keiner  Beziehung  zu
der  Urtheilsfällung  stehen,  und  welche  auch  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
erlassen  werden  können.

Die  außerhalb  der  Hauptverhandlung  erforderlichen  Entscheidungen  werden  von

dem  Amtsrichter  erlassen.
§.  31.
Das  Amt  eines  Schöffen  ist  ein  Ehrenamt.  Dasselbe  kann  nur  von  einem
Deutschen  versehen  werden.
§.  32.

Unfähig  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sind:

1.  Personen,  welche  die  Befähigung  in  Folge  strafgerichtlicher  Verurtheilung
verloren  haben;

2.  Personen,  gegen  welche  das  Hauptverfahren  wegen  eines  Verbrechens  oder
Vergehens  eröffnet  ist,  das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  zur  Folge  haben  kann;

3.  Personen,  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über
ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

§.  33.
Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sollen  nicht  berufen  werden:
1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urliste  das  dreißigste  Lebensjahr
  noch  nicht  vollendet  haben;
2.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urliste  den  Wohnsitz  in  der
Gemeinde  noch  nicht  zwei  volle  Jahre  haben;
3.  Personen,  welche  für  sich  oder  ihre  Familie  Armenunterstützung  aus
öffentlichen  Mitteln  empfangen  oder  in  den  drei  letzten  Jahren,  von  Aufstellung
  der  Urliste  zurückgerechnet,  empfangen  haben;
4.  Personen,  welche  wegen  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  zu  dem  Amte
nicht  geeignet  sind;
5.  Dienstboten.

§.  34.

Zu dem  Amte  eines  Schöffen  sollen  ferner  nicht  berufen  werden:
1.  Minister;
2.  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte;
3.  Reichsbeamte,  welche  jederzeit  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden
können;
4.  Staatsbeamte,  welche  auf  Grund  der  Landesgesetze  jederzeit  einstweilig  in
den  Ruhestand  versetzt  werden  können;

5.  richterliche  Beamte  und  Beamte  der  Staatsanwaltschaft;

6.  gerichtliche  und  polizeiliche  Vollstreckungsbeamte;
Reichs-Gesetzbl.  1898.  64
        <pb n="390" />
        —  378  —

7.  Religionsdiener;

8.  Volksschullehrer;

9.  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärpersonen.

Die  Landesgesetze  können  außer  den  vorbezeichneten  Beamten  höhere  Verwaltungs.
beamte  bezeichnen,  welche  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  nicht  berufen  werden  sollen.

§.  35.

Die  Berufung  zum  Amte  eines  Schöffen  dürfen  ablehnen:

1.  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung;

2.  Personen,  welche  im  letzten  Geschäftsjahre  die  Verpflichtung  eines  Geschworenen,

oder  an  wenigstens  fünf  Sitzungstagen  die  Verpflichtung  eines  Schöffen

erfüllt  haben;

3.  Aerzte;

4.  Apotheker,  welche  keine  Gehülfen  haben;

5.  Personen,  welche  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  zur  Zeit  der  Aufstellung
der  Urliste  vollendet  haben  oder  dasselbe  bis  zum  Ablaufe  des  Geschäftsjahres
  vollenden  würden;

6.  Personen,  welche  glaubhaft  machen,  daß  sie  den  mit  der  Ausübung  des

Amts  verbundenen  Aufwand  zu  tragen  nicht  vermögen.

§.  36.

Der  Vorsteher  einer  jeden  Gemeinde  oder  eines  landesgesetzlich  der  Gemeinde
gleichstehenden  Verbandes  hat  alljährlich  ein  Verzeichniß  der  in  der  Gemeinde  wohnhaften
  Personen,  welche  zu  dem  Schöffenamte  berufen  werden  können,  aufzustellen
(Urliste).

Die  Urliste  ist  in  der  Gemeinde  eine  Woche  lang  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen.
  Der  Zeitpunkt  der  Auslegung  ist  vorher  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  37.
Gegen  die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  Urliste  kann  innerhalb  der  einwöchigen
  Frist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  Einsprache  erhoben  werden.

§.  38.
Der  Gemeindevorsteher  sendet  die  Urliste  nebst  den  erhobenen  Einsprachen  und
den  ihm  erforderlich  erscheinenden  Bemerkungen  an  den  Amtsrichter  des  Bezirks.
Wird  nach  Absendung  der  Urliste  die  Berichtigung  derselben  erforderlich,  so
hat  der  Gemeindevorsteher  hiervon  dem  Amtsrichter  Anzeige  zu  machen.

§.  39.

Der  Amtsrichter  stellt  die  Urlisten  des  Bezirks  zusammen  und  bereitet  den
Beschluß  über  die  Einsprachen  gegen  dieselben  vor.  Er  hat  die  Beachtung  der  Vorschriften
  des  §.  36  Abs.  2  zu  prüfen  und  die  Abstellung  etwaiger  Mängel  zu  veranlassen.
        <pb n="391" />
        —  379  —

§.  40.

Bei  dem  Amtsgerichte  tritt  alljährlich  ein  Ausschuß  zusammen.

Der  Ausschuß  besteht  aus  dem  Amtsrichter  als  Vorsitzenden  und  einem  von
der  Landesregierung  zu  bestimmenden  Staatsverwaltungsbeamten,  sowie  sieben  Vertrauensmännern
  als  Beisitzern.

Die  Vertrauensmänner  werden  aus  den  Einwohnern  des  Amtsgerichtsbezirks
gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  der  Landesgesetze  durch  die  Vertretungen
  der  Kreise,  Aemter,  Gemeinden  oder  dergleichen  Verbände;  wenn  solche
Vertretungen  nicht  vorhanden  sind,  durch  den  Amtsrichter.  Letzterer  hat  die  Vertrauensmänner
  vornehmlich  aus  den  Vorstehern  der  vorbezeichneten  Verbände  zu  wählen.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Ausschusses  genügt  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden,
des  Staatsverwaltungsbeamten  und  dreier  Vertrauensmänner.  Der  Ausschuß  faßt
seine  Beschlüsse  nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden

§.  41.
Der  Ausschuß  entscheidet  über  die  gegen  die  Urliste  erhobenen  Einsprachen.
Die  Entscheidungen  sind  zu  Protokoll  zu  vermerken.  Beschwerde  findet  nicht  statt.

§.  42.

Aus  der  berichtigten  Urliste  wählt  der  Ausschuß  für  das  nächste  Geschäftsjahr:

1.  die  erforderliche  Zahl  von  Schöffen;

2.  die  erforderliche  Zahl  derjenigen  Personen,  welche  in  der  von  dem  Ausschusse
  festzusetzenden  Reihenfolge  an  die  Stelle  wegfallender  Schöffen  treten
(Hülfsschöffen).  Die  Wahl  ist  auf  Personen  zu  richten,  welche  am  Sitze
des  Amtsgerichts  oder  in  dessen  nächster  Umgebung  wohnen.

§.  43.
Die  für  jedes  Amtsgericht  erforderliche  Zahl  von  Hauptschöffen  und  Hülfsschöffen
  wird  durch  die  Landesjustizverwaltung  bestimmt.
Die  Bestimmung  der  Zahl  der  Hauptschöffen  erfolgt  in  der  Art,  daß  voraussichtlich
  Jeder  höchstens  zu  fünf  ordentlichen  Sitzungstagen  im  Jahre  herangezogen  wird.

§.  44.

Die  Namen  der  erwählten  Hauptschöffen  und  Hülfsschöffen  werden  bei  jedem
Amtsgerichte  in  gesonderte  Verzeichnisse  aufgenommen  (Jahreslisten).

§.  45.
Die  Tage  der  ordentlichen  Sitzungen  des  Schöffengerichts  werden  für  das  ganze
Jahr  im  voraus  festgestellt.
64*
        <pb n="392" />
        —  380  —

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Hauptschöffen  an  den  einzelnen  ordentlichen
Sitzungen  des  Jahres  Theil  nehmen,  wird  durch  Ausloosung  in  öffentlicher  Sitzung
des  Amtsgerichts  bestimmt.  Das  Loos  zieht  der  Amtsrichter.

Ueber  die  Ausloosung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  auf—
genommen.

§.  46.

Der  Amtsrichter  setzt  die  Schöffen  von  ihrer  Ausloosung  und  von  den  Sitzungstagen,
  an  welchen  sie  in  Thätigkeit  zu  treten  haben,  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen
  Folgen  des  Ausbleibens  in  Kenntniß.

In  gleicher  Weise  werden  die  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  einzuberufender
Schöffen  benachrichtigt.

§.  47.

Eine  Aenderung  in  der  bestimmten  Reihenfolge  kann  auf  übereinstimmenden
Antrag  der  betheiligten  Schöffen  von  dem  Amtsrichter  bewilligt  werden,  sofern  die
in  den  betreffenden  Sitzungen  zu  verhandelnden  Sachen  noch  nicht  bestimmt  sind.
Der  Antrag  und  die  Bewilligung  sind  aktenkundig  zu  machen.

§.  48.

Wenn  die  Geschäfte  die  Anberaumung  außerordentlicher  Sitzungen  erforderlich
machen,  so  werden  die  einzuberufenden  Schöffen  vor  dem  Sitzungstage  in  Gemäßheit
des  §.  45  ausgeloost.

Erscheint  dies  wegen  Dringlichkeit  unthunlich,  so  erfolgt  die  Ausloosung  durch
den  Amtsrichter  lediglich  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des  Gerichts  wohnenden  Hülfsschöffen.
  Die  Umstände,  welche  den  Amtsrichter  hierzu  veranlaßt  haben,  sind  aktenkundig
  zu  machen.

§.  49.

Wird  zu  einzelnen  Sitzungen  die  Zuziehung  anderer  als  der  zunächst  berufenen
Schöffen  erforderlich,  so  erfolgt  dieselbe  aus  der  Zahl  der  Hülfsschöffen  nach  der
Reihenfolge  der  Jahresliste.

Würde  durch  die  Berufung  der  letzteren  eine  Vertagung  der  Verhandlung  oder
eine  erhebliche  Verzögerung  ihres  Beginnes  nothwendig,  so  sind  die  nicht  am  Sitze
des  Gerichts  wohnenden  Hülfsschöffen  zu  übergehen.

§.  50.

Erstreckt  sich  die  Dauer  einer  Sitzung  über  die  Zeit  hinaus,  für  welche  der
Schöffe  zunächst  einberufen  ist,  so  hat  er  bis  zur  Beendigung  der  Sitzung  seine
Amtsthätigkeit  fortzusetzen.

§.  51.

Die  Beeidigung  der  Schöffen  erfolgt  bei  ihrer  ersten  Dienstleistung  in  öffent—

licher  Sitzung.  Sie  gilt  für  die  Dauer  des  Geschäftsjahres.
        <pb n="393" />
        —  381  —

Der  Vorsitzende  richtet  an  die  zu  Beeidigenden  die  Worte:

»Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten
eines  Schöffen  getreulich  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimmen  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  abzugeben.«

Die  Schöffen  leisten  den  Eid,  indem  Jeder  einzeln  die  Worte  spricht:

„ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe".

Der  Schwörende  soll  bei  der  Eidesleistung  die  rechte  Hand  erheben.

Ist  ein  Schöffe  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz  den
Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des  Eides  gestattet,  so  wird  die
Abgabe  einer  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser  Religionsgesellschaft  der
Eidesleistung  gleich  geachtet.

Ueber  die  Beeidigung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  aufgenommen.


§.  52.

Wenn  die  Unfähigkeit  einer  als  Schöffe  in  die  Jahresliste  aufgenommenen
Person  eintritt  oder  bekannt  wird,  so  ist  der  Name  derselben  von  der  Liste  zu  streichen.

Ein  Schöffe,  hinsichtlich  dess  en  nach  seiner  Aufnahme  in  die  Jahresliste  andere
Umstände  eintreten  oder  bekannt  werden,  bei  deren  Vorhandensein  eine  Berufung  zum
Schöffenamte  nicht  erfolgen  soll,  ist  zur  Dienstleistung  ferner  nicht  heranzuziehen.

Die  Entscheidung  erfolgt  durch  den  Amtsrichter  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft
  und  des  betheiligten  Schöffen.

Beschwerde  findet  nicht  statt.

Ablehnungsgründe  sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  innerhalb  einer  Woche,
nachdem  der  betheiligte  Schöffe  von  seiner  Einberufung  in  Kenntniß  gesetzt  worden
ist,  von  demselben  geltend  gemacht  werden.  Fällt  ihre  Entstehung  oder  Bekanntwerdung
  in  eine  spätere  Zeit,  so  ist  die  Frist  erst  von  diesem  Zeitpunkte  zu  berechnen.

Der  Amtsrichter  entscheidet  über  das  Gesuch  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft.
  Beschwerde  findet  nicht  statt.

§.  54
  
Der  Amtsrichter  kann  einen  Schöffen  auf  dessen  Antrag  wegen  eingetretener
Hinderungsgründe  von  der  Dienstleistung  an  bestimmten  Sitzungstagen  entbinden.
Die  Entbindung  des  Schöffen  von  der  Dienstleistung  kann  davon  abhängig
gemacht  werden,  daß  ein  auderer  für  das  Dienstjahr  bestimmter  Schöffe  für  ihn
eintritt.
Der  Antrag  und  die  Bewilligung  sind  aktenkundig  zu  machen.

§.  55.
Die  Schöffen  und  die  Vertrauensmänner  des  Ausschusses  erhalten  Vergütung
der  Reisekosten.
        <pb n="394" />
        —  382  —

§.  56.

Schöffen  und  Vertrauensmänner  des  Ausschusses,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung
  zu  den  Sitzungen  nicht  rechtzeitig  sich  einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten
in  anderer  Weise  sich  entziehen,  sind  zu  einer  Ordnungsstrafe  von  fünf  bis  zu  eintausend
  Mark,  sowie  in  die  verursachten  Kosten  zu  verurtheilen.

Die  Verurtheilung  wird  durch  den  Amtsrichter  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft
  ausgesprochen.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  kann
die  Verurtheilung  ganz  oder  theilweise  zurückgenommen  werden.  Gegen  die  Entscheidungen
  findet  Beschwerde  von  Seiten  des  Verurtheilten  nach  den  Vorschriften  der
Strafprozeßordnung  statt.

§.  57.

Bis  zu  welchem  Tage  die  Urlisten  aufzustellen  und  dem  Amterichter  einzureichen
  sind,  der  Ausschuß  zu  berufen  und  die  Ausloosung  der  Schöffen  zu  bewirken
ist,  wird  durch  die  Landesjustizverwaltung  bestimmt.

Fünfter  Titel.
Landgerichte.

§.  58.

Die  Landgerichte  werden  mit  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen  Anzahl
von  Direktoren  und  Mitgliedern  besetzt.

§.  59.
Bei  den  Landgerichten  werden  Civil-  und  Strafkammern  gebildet.

§.  60.

Bei  den  Landgerichten  sind  Untersuchungsrichter  nach  Bedürfniß  zu  bestellen.

Die  Bestellung  erfolgt  durch  die  Landesjustizverwaltung  auf  die  Dauer  eines
Geschäftsjahres.

§.  61.

Den  Vorsitz  im  Plenum  führt  der  Präsident,  den  Vorsitz  in  den  Kammern
führen  der  Präsident  und  die  Direktoren.  Vor  Beginn  des  Geschäftsjahres  bestimmt
der  Präsident  die  Kammer,  welcher  er  sich  anschließt.  Ueber  die  Vertheilung  des
Vorsitzes  in  den  übrigen  Kammern  entscheiden  der  Präsident  und  die  Direktoren  nach
Stimmenmehrheit;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Präsidenten
den  Ausschlag.

§.  62.

Vor  Beginn  des  Geschäftsjahres  werden  auf  die  Dauer  desselben  die  Geschäfte
unter  die  Kammern  derselben  Art  vertheilt  und  die  ständigen  Mitglieder  der  einzelnen
Kammern  sowie  für  den  Fall  ihrer  Verhinderung  die  regelmäßigen  Vertreter  bestimmt.
Jeder  Richter  kann  zum  Mitgliede  mehrerer  Kammern  bestimmt  werden.
        <pb n="395" />
        —  383  —

Die  getroffene  Anordnung  kann  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  nur  geändert
werden,  wenn  dies  wegen  eingetretener  Ueberlastung  einer  Kammer  oder  in  Folge
Wechsels  oder  dauernder  Verhinderung  einzelner  Mitglieder  des  Gerichts  erforder—
lich  wird.

§.  63.

Die  im  vorstehenden  Paragraphen  bezeichneten  Anordnungen  erfolgen  durch  das
Präsidium.

Das  Präsidium  wird  durch  den  Präsidenten  als  Vorsitzenden,  die  Direktoren
und  das  dem  Dienstalter  nach,  bei  gleichem  Dienstalter  das  der  Geburt  nach  älteste
Mitglied  gebildet.  Das  Präsidium  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit;  im  Falle  der
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

§.  64.

Der  Präsident  kann  bestimmen,  daß  einzelne  Untersuchungen  von  dem  Untersuchungsrichter,
  dessen  Bestellung  mit  dem  Ablaufe  des  Geschäftsjahres  erlischt,  zu
Ende  geführt  werden,  sowie  daß  in  einzelnen  Sachen,  in  welchen  während  des  Geschäftsjahres
  eine  Verhandlung  bereits  stattgefunden  hat,  die  Kammer  in  ihrer  früheren
Zusammensetzung  auch  nach  Ablauf  des  Geschäftsjahres  verhandle  und  entscheide.

§.  65.

Im  Falle  der  Verhinderung  des  ordentlichen  Vorsitzenden  führt  den  Vorsitz  in
der  Kammer  dasjenige  Mitglied  der  Kammer,  welches  dem  Dienstalter  nach  und  bei
gleichem  Dienstalter  der  Geburt  nach  das  älteste  ist.

Der  Präsident  wird  in  seinen  übrigen  durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Geschäften
durch  denjenigen  Direktor  vertreten,  welcher  dem  Dienstalter  nach  und  bei  gleichem
Dienstalter  der  Geburt  nach  der  älteste  ist.

§.  66.
Im  Falle  der  Verhinderung  des  regelmäßigen  Vertreters  eines  Mitgliedes  wird
ein  zeitweiliger  Vertreter  durch  den  Präsidenten  bestimmt.

§.  67.
Die  Bestimmungen  der  §§.  61  —  66  finden  auf  die  Kammern  für  Handelssachen
  keine  Anwendung.
§.  68.
Innerhalb  der  Kammer  vertheilt  der  Vorsitzende  die  Geschäfte  auf  die  Mitglieder.

§.  69.
Soweit  die  Vertretung  eines  Mitgliedes  nicht  durch  ein  Mitglied  desselben
Gerichts  möglich  ist,  erfolgt  die  Anordnung  derselben  auf  den  Antrag  des  Präsidiums
durch  die  Landesjustizverwaltung.
        <pb n="396" />
        —  384  —

Die  Beiordnung  eines  nicht  ständigen  Richters  darf,  wenn  sie  auf  eine  bestimmte
Zeit  erfolgte,  vor  Ablauf  dieser  Zeit,  wenn  sie  auf  unbestimmte  Zeit  erfolgte,  so—
lange  das  Bedürfniß,  durch  welches  sie  veranlaßt  wurde,  fortdauert,  nicht  widerrufen
werden.  Ist  mit  der  Vertretung  eine  Entschädigung  verbunden,  so  ist  diese  für  die
ganze  Dauer  im  voraus  festzustellen.

Unberührt  bleiben  diejenigen  landesgesetzlichen  Bestimmungen,  nach  welchen
richterliche  Geschäfte  nur  von  ständig  angestellten  Richtern  wahrgenommen  werden
können,  sowie  diejenigen,  welche  die  Vertretung  durch  ständig  angestellte  Richter  regeln.

§.  70.
Vor  die  Civilkammern,  einschließlich  der  Kammern  für  Handelssachen,  gehören
alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nicht  den  Amtsgerichten  zugewiesen  sind.
Die  Landgerichte  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes
ausschließlich  zuständig:
1.  für  die  Ansprüche,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870
über  die  Abgaben  von  der  Flößerei  oder  auf  Grund  des  Gesetzes  über
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  vom  31.  März  1873  gegen  den
Reichsfiskus  erhoben  werden;
2.  für  die  Ansprüche  gegen  Reichsbeamte  wegen  Ueberschreitung  ihrer  amtlichen
Befugnisse  oder  wegen  pflichtwidriger  Unterlassung  von  Amtshandlungen.

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  überlassen,  Ansprüche  der  Staatsbeamten  gegen
den  Staat  aus  ihrem  Dienstverhältnisse,  Ansprüche  gegen  den  Staat  wegen  Verfügungen
  der  Verwaltungsbehörden,  wegen  Verschuldung  von  Staatsbeamten  und
wegen  Aufhebung  von  Privilegien,  Ansprüche  gegen  Beamte  wegen  Ueberschreitung
ihrer  amtlichen  Befugnisse  oder  wegen  pflichtwidriger  Unterlassung  von  Amtshandlungen,
sowie  Ansprüche  in  Betreff  öffentlicher  Abgaben  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des
Streitgegenstandes  den  Landgerichten  ausschließlich  zuzuweisen.

§.  71.
Die  Civilkammern  sind  die  Berufungs=  und  Beschwerdegerichte  in  den  vor  den
Amtsgerichten  verhandelten  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

§.  72.

Die  Strafkammern  sind  zuständig  für  diejenigen  die  Voruntersuchung  und
deren  Ergebnisse  betreffenden  Entscheidungen,  welche  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  von  dem  Gerichte  zu  erlassen  sind;  sie  entscheiden  über  Beschwerden
gegen  Verfügungen  des  Untersuchungsrichters  und  des  Amtsrichters,  sowie  gegen
Entscheidungen  der  Schöffengerichte.  Die  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  des
Reichsgerichts  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Die  Strafkammern  erledigen  außerdem  die  in  der  Strafprozeßordnung  den
Landgerichten  zugewiesenen  Geschäfte.
        <pb n="397" />
        —  385

§.  73.

Die  Strafkammern  sind  als  erkennende  Gerichte  zuständig:





1.  für  die  Vergehen,  welche  nicht  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
gehören;

2.  für  diejenigen  Verbrechen,  welche  mit  Zuchthaus  von  höchstens  fünf
  

Jahren,  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Strafen  bedroht  sind.
Diese  Bestimmung  findet  nicht  Anwendung  in  den  Fällen  der  §§.  86,
100  und  106  des  Strafgesetzbuchs;
3.  für  die  Verbrechen  der  Personen,  welche  zur  Zeit  der  That  das  achtzehnte
Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hatten;
4.  für  das  Verbrechen  der  Unzucht  im  Falle  des  §.  176  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs;

5.  für  die  Verbrechen  des  Diebstahls  in  den  Fällen  der  §§.  243  und  244
des  Strafgesetzbuchs;
6.  für  das  Verbrechen  der  Hehlerei  in  den  Fällen  der  §§.  260  und  261  des
Strafgesetzbuchs;
7.  für  das  Verbrechen  des  Betruges  im  Falle  des  §.  264  des  Strafgesetzbuchs.


§.  74.

Die  Strafkammern  sind  als  erkennende  Gerichte  ausschließlich  zuständig:







4.

5.

für  die  nach  8.  145  a  des  Strafgesetzbuchs  strafbaren  Handlungen;

für  Juwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  vom  25.  Oktober  1867),  betreffend
  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  2c.;

für  Juwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §§.  1,  2  und  3  des
Gesetzes  vom  8.  Juni  1871),  betreffend  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien;
für  die  nach  §F.  67  und  §.  69  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875,  betreffend
  die  Beurkundung  des  Personenstandes  2c.,  strafbaren  Handlungen
für  die  nach  §.  59  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  strafbaren
Handlungen.

§.  75.

Die  Strafkammer  kann  bei  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  wegen  der  Vergehen:










1.  des  Widerstandes  gegen  die  Staatsgewalt  in  den  Fällen  der  §§.  113,
114,  117  Abs.  1  und  des  §.  120  des  Strafgesetzbuchs;

2.  wider  die  öffentliche  Ordnung  in  den  Fällen  des  §.  123  Abs.  3  und  des

§.  137  des  Strafgesetzbuchs;

3.  wider  die  Sittlichkeit  im  Falle  des  §.  183  des  Strafgesetzbuchs;

4.  der  Beleidigung  und  der  Körperverletzung  in  den  Fällen  der  nur  auf
Antrag  eintretenden  Verfolgung;

5.  der  Körperverletzung  im  Falle  des  §.  223a  des  Strafgesetzbuchs;

Reichs.  Gesetzbl.  1898.  65
        <pb n="398" />
        —  386  —

6.  des  Diebstahls  im  Falle  des  §.  242  des  Strafgesetzbuchs;

7.  der  Unterschlagung  im  Falle  des  §.  246  des  Strafgesetzbuchs;

8.  der  Begünstigung;

9.  der  Hehlerei  in  den  Fällen  des  §.  258  Nr.  1  und  des  §.  259  des  Strafgesetzbuchs;


10.  des  Betruges  im  Falle  des  §.  263  des  Strafgesetzbuchs;

11.  des  strafbaren  Eigennutzes  in  den  Fällen  der  §§.  288  und  298  des







Strafgesetzbuchs;
12.  der  Sachbeschädigung  in  den  Fällen  der  §§.  303  und  304  des  Strafgesetzbuchs


und
13.  wegen  der  gemeingefährlichen  Vergehen  in  den  Fällen  des  §.  327  Abs.  1
und  des  §.  328  Abs.  1  des  Strafgesetzbuchs;
ferner
14.  wegen  derjenigen  Vergehen,  welche  nur  mit  Gefängnißstrafe  von  höchstens
sechs  Monaten  oder  Geldstrafe  von  höchstens  eintausendfünfhundert  Mark,
allein  oder  in  Verbindung  mit  einander  oder  in  Verbindung  mit  Einziehung
  bedroht  sind,  mit  Ausnahme  der  in  den  §§.  128,  271,  296a,
301,  331  und  347  des  Strafgesetzbuchs  und  der  im  §.  74  dieses  Gesetzes
bezeichneten  Vergehen;
sowie
15.  wegen  solcher  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung
  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle,  deren  Strafe  in  dem  mehrfachen
Betrage  einer  hinterzogenen  Abgabe  oder  einer  anderen  Leistung  besteht;
auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  die  Verhandlung  und  Entscheidung  dem  Schöffengerichte,
  soweit  dieses  nicht  schon  zuständig  ist,  überweisen,  wenn  nach  den  Umständen
des  Falles  anzunehmen  ist,  daß  wegen  des  Vergehens  auf  keine  andere  und  höhere
Strafe,  als  auf  die  im  §.  27  Nr.  2  bezeichnete  und  auf  keine  höhere  Buße  als
sechshundert  Mark  zu  erkennen  sein  werde.
Beschwerde  findet  nicht  statt.
Hat  im  Falle  der  Nr.  15  die  Verwaltungsbehörde  die  öffentliche  Klage  erhoben,
  so  steht  ihr  der  Antrag  auf  Ueberweisung  an  das  Schöffengericht  in  gleicher
Weise  wie  der  Staatsanwaltschaft  zu.

§.  76
  

Die  Strafkammern  sind  als  erkennende  Gerichte  ferner  zuständig  für  die  Ver—
handlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Berufung  gegen  die  Urtheile
der  Schöffengerichte.

§.  77.

Die  Kammern  entscheiden  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  mit  Ein—

schluß  des  Vorsitzenden.  Die  Strafkammern  find  in  der  Hanptverhandlung  mit  fünf
        <pb n="399" />
        —  387  —

Mitgliedern,  in  der  Berufungsinstanz  bei  Uebertretungen  und  in  den  Fällen  der
Privatklage  aber  mit  drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden  zu  besetzen.

§.  78.

Durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  kann  wegen  großer  Entfernung
des  Landgerichtssitzes  bei  einem  Amtsgerichte  für  den  Bezirk  eines  oder  mehrerer
Amtsgerichte  eine  Strafkammer  gebildet  und  derselben  für  diesen  Bezirk  die  gesammte
Thätigkeit  der  Strafkammer  des  Landgerichts  oder  ein  Theil  dieser  Thätigkeit  zu—
gewiesen  werden.

Die  Besetzung  einer  solchen  Strafkammer  erfolgt  aus  Mitgliedern  des  Land—
gerichts  oder  Amtsrichtern  des  Bezirks,  für  welchen  die  Kammer  gebildet  wird.  Der
Vorsitzende  wird  ständig,  die  Amtsrichter  werden  auf  die  Dauer  des  Geschäftsjahres
durch  die  Landesjustizverwaltung  berufen,  die  übrigen  Mitglieder  werden  nach  Maß—
gabe  des  §.  62  durch  das  Präsidium  des  Landgerichts  bezeichnet.

Sechster  Titel.
Schwurgerichte.

§.  79.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Strafsachen  treten  bei  den  Landgerichten
  periodisch  Schwurgerichte  zusammen.

§.  80.
Die  Schwurgerichte  sind  zuständig  für  die  Verbrechen,  welche  nicht  zur  Zuständigkeit
  der  Strafkammern  oder  des  Reichsgerichts  gehören.

§.  81.
Die  Schwurgerichte  bestehen  aus  drei  richterlichen  Mitgliedern  mit  Einschluß
des  Vorsitzenden  und  aus  zwölf  zur  Entscheidung  der  Schuldfrage  berufenen  Geschworenen.


§.  82.

Die  Entscheidungen,  welche  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  der
Strafprozeßordnung  von  dem  erkennenden  Gerichte  zu  erlassen  sind,  erfolgen  in  den
bei  den  Schwurgerichten  anhängigen  Sachen  durch  die  richterlichen  Mitglieder  des
Schwurgerichts.  Werden  diese  Entscheidungen  außerhalb  der  Dauer  der  Sitzungsperiode
  erforderlich,  so  erfolgen  sie  durch  die  Strafkammern  der  Landgerichte.

§.  83.

Der  Vorsitzende  des  Schwurgerichts  wird  für  jede  Sitzungsperiode  von  dem
Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  ernannt.  Die  Ernennung  erfolgt  aus  der  Zahl
        <pb n="400" />
        —  388  —

der  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts  oder  der  zu  dem  Bezirke  des  Oberlandesgerichts
gehörigen  Landgerichte.

Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  und  die  übrigen  richterlichen  Mitglieder
werden  von  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  des
Landgerichts  bestimmt.

Solange  die  Ernennung  des  Vorsitzenden  nicht  erfolgt  ist,  erledigt  der  Vorsitzende
  der  Strafkammer  des  Landgerichts  die  in  der  Strafprozeßordnung  dem  Vorsitzenden
  des  Gerichts  zugewiesenen  Geschäfte.

§.  84.

Das  Amt  eines  Geschworenen  ist  ein  Ehrenamt.  Dasselbe  kann  nur  von
einem  Deutschen  versehen  werden.
§.  85.
Die  Urliste  für  die  Auswahl  der  Schöffen  dient  zugleich  als  Urliste  für  die
Auswahl  der  Geschworenen.

Die  Vorschriften  der  §§.  32—  35  über  die  Berufung  zum  Schöffenamte  finden
auch  auf  das  Geschworenenamt  Anwendung.

§.  86.

Die  Zahl  der  für  jedes  Schwurgericht  erforderlichen  Geschworenen  und  die
Vertheilung  dieser  Zahl  auf  die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke  wird  durch  die  Landes—
justizverwaltung  bestimmt.

§.  87.

Der  alljährlich  bei  dem  Amtsgerichte  für  die  Wahl  der  Schöffen  zusammen—
tretende  Ausschuß  (§.  40)  hat  gleichzeitig  diejenigen  Personen  aus  der  Urliste  auszuwählen,
  welche  er  zu  Geschworenen  für  das  nächste  Geschäftsjahr  vorschlägt.  Die
Vorschläge  sind  nach  dem  dreifachen  Betrage  der  auf  den  Amtsgerichtsbezirk  vertheilten
  Zahl  der  Geschworenen  zu  bemessen.

§.  88
  
Die  Namen  der  zu  Geschworenen  vorgeschlagenen  Personen  werden  in  ein
Verzeichniß  aufgenommen  (Vorschlagsliste).

§. 89.

Die  Vorschlagsliste  wird  nebst  den  Einsprachen,  welche  sich  auf  die  in  dieselbe
aufgenommenen  Bersonen  beziehen,  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  übersendet.

Der  Präsident  bestimmt  eine  Sitzung  des  Landgerichts,  an  welcher  fünf  Mitglieder
  mit  Einschluß  des  Präsidenten  und  der  Direktoren  Theil  nehmen.  Das
Landgericht  entscheidet  endgültig  über  die  Einsprachen  und  wählt  sodann  aus  der
Vorschlagsliste  die  für  das  Schwurgericht  bestimmte  Zahl  von  Hauptgeschworenen
und  Hülfsgeschworenen.
        <pb n="401" />
        —  389  —

Als  Hülfsgeschworene  sind  solche  Personen  zu  wählen,  welche  an  dem  Sitzungsorte
  des  Schwurgerichts  oder  in  dessen  nächster  Umgebung  wohnen.

§.  90.

Die  Namen  der  Haupt=  und  Hülfsgeschworenen  werden  in  gesonderte  Jahreslisten
  aufgenommen.

§.  91.

Spätestens  zwei  Wochen  vor  Beginn  der  Sitzungen  des  Schwurgerichts  werden
in  öffentlicher  Sitzung  des  Landgerichts,  an  welcher  der  Präsident  und  zwei  Mitglieder
  Theil  nehmen,  in  Gegenwart  der  Staatsanwaltschaft  dreißig  Hauptgeschworene
ausgeloost.  Das  Loos  wird  von  dem  Präsidenten  gezogen.

Auf  Geschworene,  welche  in  einer  früheren  Sitzungsperiode  desselben  Geschäftsjahres
  ihre  Verpflichtung  erfüllt  haben,  erstreckt  die  Ausloosung  sich  nur  dann,  wenn
dies  von  ihnen  beantragt  wird.

Ueber  die  Ausloosung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  aufgenommen.


§.  92.

Das  Landgericht  übersendet  das  Verzeichniß  der  ausgeloosten  Hauptgeschworenen
(Spruchliste)  dem  ernannten  Vorsitzenden  des  Schwurgerichts.

§.  93.

Die  in  der  Spruchliste  verzeichneten  Geschworenen  werden  auf  Anordnung  des
für  das  Schwurgericht  ernannten  Vorsitzenden  zur  Eröffnungssitzung  des  Schwur—
gerichts  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens  geladen.

Zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  und  der  Eröffnungssitzung  soll  thunlichst
die  Frist  von  einer  Woche,  jedoch  mindestens  von  drei  Tagen  liegen.

§.  94.

Ueber  die  von  Geschworenen  geltend  gemachten  Ablehnungs=  und  Hinderungsgründe
  erfolgt  die  Entscheidung  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft  durch  die
richterlichen  Mitglieder  und,  solange  das  Schwurgericht  nicht  zusammengetreten  ist,
durch  den  ernannten  Vorsitzenden  des  Schwurgerichts.  Beschwerde  findet  nicht  statt.

An  Stelle  der  wegfallenden  Geschworenen  hat  der  Vorsitzende,  wenn  es  noch
geschehen  kann,  aus  der  Jahresliste  durch  Ausloosung  andere  Geschworene  auf  die
Spruchliste  zu  bringen  und  deren  Ladung  anzuordnen.  Ueber  die  Ausloosung  wird
von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  aufgenommen.

§.  95.
Erstreckt  sich  eine  Sitzungsperiode  des  Schwurgerichts  über  den  Endtermin  des
Geschäftsjahres  hinaus,  so  bleiben  die  Geschworenen,  welche  zu  derselben  einberufen
sind,  bis  zum  Schlusse  der  Sitzungen  zur  Mitwirkung  verpflichtet.
        <pb n="402" />
        —  390  —

§.  96.

Die  Bestimmungen  der  §§.  55,  56  finden  auch  auf  Geschworene  Anwendung.
Die  im  §.  56  bezeichneten  Entscheidungen  werden  in  Bezug  auf  Geschworene
von  den  richterlichen  Mitgliedern  des  Schwurgerichts  erlassen.

§.  97.

Niemand  soll  für  dasselbe  Geschäftsjahr  als  Geschworener  und  als  Schöffe
bestimmt  werden.

Ist  dies  dennoch  geschehen,  oder  ist  Jemand  für  dasselbe  Geschäftsjahr  in
mehreren  Bezirken  zu  diesen  Aemtern  bestimmt  worden,  so  hat  der  Einberufene  dasjenige
  Amt  zu  übernehmen,  zu  welchem  er  zuerst  einberufen  wird.

§.  98.

Die  Strafkammer  des  Landgerichts  kann  bestimmen,  daß  einzelne  Sitzungen
des  Schwurgerichts  nicht  am  Sitze  des  Landgerichts,  sondern  an  einem  anderen  Orte
innerhalb  des  Schwurgerichtsbezirks  abzuhalten  seien.

In  diesem  Falle  wird  für  diese  Sitzungen  von  dem  Landgerichte  eine  besondere
Liste  von  Hülfsgeschworenen  gebildet.

§.  99.

Die  Landesjustizverwaltung  kann  bestimmen,  daß  die  Bezirke  mehrerer  Landgerichte
  zu  einem  Schwurgerichtsbezirke  zusammengelegt  und  die  Sitzungen  des  Schwurgerichts
  bei  einem  der  Landgerichte  abgehalten  werden.

In  diesem  Falle  hat  das  Landgericht,  bei  welchem  die  Sitzungen  des  Schwurgerichts
  abgehalten  werden,  und  der  Präsident  desselben  die  ihnen  in  den  §§.  82—98
zugewiesenen  Geschäfte  für  den  Umfang  des  Schwurgerichtsbezirks  wahrzunehmen.

Die  Mitglieder  des  Schwurgerichts  mit  Einschluß  des  Stellvertreters  des  Vorsitzenden
  können  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  der  im  Bezirke  des  Schwurgerichts  belegenen
  Landgerichte  bestimmt  werden.

Siebenter  Titel.
Kammern  für  Handelssachen.

§.  100.

Soweit  die  Landesjustizverwaltung  ein  Bedürfniß  als  vorhanden  annimmt,
können  bei  den  Landgerichten  für  deren  Bezirke  oder  für  örtlich  abgegrenzte  Theile
derselben  Kammern  für  Handelssachen  gebildet  werden.

Solche  Kammern  können  ihren  Sitz  innerhalb  des  Landgerichtsbezirks  auch  an
Orten  haben,  an  welchen  das  Landgericht  seinen  Sitz  nicht  hat.
        <pb n="403" />
        —  391  —

§.  101.
Vor die Kammern  für  Handelssachen  gehören  nach  Maßgabe  der  folgenden

Vorschriften  diejenigen  den  Landgerichten  in  erster  Instanz  zugewiesenen  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  die  Klage  ein  Anspruch  geltend  gemacht  wird:
1.  gegen  einen  Kaufmann  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  aus  Geschäften,
welche  für  beide  Theile  Handelsgeschäfte  sind;
2.  aus  einem  Wechsel  im  Sinne  der  Wechselordnung  oder  aus  einer  der  im
§.  363  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Urkunden;
3.  aus  einem  der  nachstehend  bezeichneten  Rechtsverhältnisse:





a) aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Mitgliedern  einer  Handelsgesellschaft
  oder  zwischen  dieser  und  ihren  Mitgliedern  oder  zwischen
dem  stillen  Gesellschafter  und  dem  Inhaber  des  Handelsgeschäfts,
sowohl  während  des  Bestehens  als  auch  nach  Auflösung  des  Gesellschaftsverhältnisses,
  ingleichen  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Vorstehern  oder  den  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft  und  der
Gesellschaft  oder  deren  Mitgliedern;

b) aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  das  Recht  zum  Gebrauche  der
Handelsfirma  betrifft;

c) aus  den  Rechtsverhältnissen,  welche  sich  auf  den  Schutz  der  Waarenbezeichnungen,
  Muster  und  Modelle  beziehen;

d) aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  durch  den  Erwerb  eines  bestehenden
  Handelsgeschäfts  unter  Lebenden  zwischen  dem  bisherigen
Inhaber  und  dem  Erwerber  entsteht;

e) aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Prokuristen,  Handlungsbevollmächtigten,
  Handlungsgehülfen  oder  Handlungslehrling  und  dem
Inhaber  des  Handelsgeschäfts,  sowie  aus  dem  Rechtsverhältnisse
zwischen  einem  Dritten  und  demjenigen,  welcher  wegen  mangelnden
Nachweises  der  Prokura  oder  Handlungsvollmacht  haftet;

f) aus  den  Rechtsverhältnissen  des  Seerechts  oder  des  Rechts  der  Binnenschiffahrt,
  insbesondere  aus  denjenigen,  welche  sich  auf  die  Rhederei,
auf  die  Rechte  und  Pflichten  des  Rheders  oder  Schiffseigners,  des
Korrespondentrheders  und  der  Schiffsbesatzung,  auf  die  Bodmerei
und  die  Haverei,  auf  den  Schadensersatz  im  Falle  des  Zusammenstoßes
  von  Schiffen,  auf  die  Bergung  und  Hülfeleistung  und  auf  die



Ansprüche  der  Schiffsgläubiger  beziehen.

§.  102.

Die  Verhandlung  des  Rechtsstreits  erfolgt  vor  der  Kammer  für  Handelssachen,
wenn  der  Kläger  dies  in  der  Klageschrift  beantragt  hat.

In  den  Fällen  der  §§.  505,  506  der  Civilprozeßordnung  hat  der  Kläger  den
Antrag  auf  Verhandlung  vor  der  Kammer  für  Handelssachen  in  der  mündlichen  Ver—
handlung  vor  dem  Amtsgerichte  zu  stellen.
        <pb n="404" />
        —  392  —

§.  103.

Wird  vor  der  Kammer  für  Handelssachen  eine  vor  dieselbe  nicht  gehörige  Klage
zur  Verhandlung  gebracht,  so  ist  der  Rechtsstreit  auf  Antrag  des  Beklagten  an  die
Civilkammer  zu  verweisen.

Gehört  die  Klage  oder  die  im  Falle  des  §.  506  der  Civilprozeßordnung  erhobene
  Widerklage  als  Klage  nicht  vor  die  Kammer  für  Handelssachen,  so  ist  diese
auch  von  Amtswegen  befugt,  den  Rechtsstreit  an  die  Civilkammer  zu  verweisen,  solange
  nicht  eine  Verhandlung  zur  Hauptsache  erfolgt  und  auf  dieselbe  ein  Beschluß
verkündet  ist.  Die  Verweisung  von  Amtswegen  kann  nicht  aus  dem  Grunde  erfolgen,
daß  der  Beklagte  nicht  Kaufmann  ist.

§.  104.

Wird  vor  der  Civilkammer  eine  vor  die  Kammer  für  Handelssachen  gehörige
Klage  zur  Verhandlung  gebracht,  so  ist  der  Rechtsstreit  auf  Antrag  des  Beklagten
an  die  Kammer  für  Handelssachen  zu  verweisen.  Ein  Beklagter,  welcher  nicht  in
das  Handelsregister  eingetragen  ist,  kann  den  Antrag  nicht  darauf  stützen,  daß  er
Kaufmann  ist.

Der  Antrag  ist  zurückzuweisen,  wenn  die  im  Falle  des  §.  506  der  Civilprozeßordnung
  erhobene  Widerklage  als  Klage  vor  die  Kammer  für  Handelssachen  nicht
gehören  würde.

Zu  einer  Verweisung  von  Amtswegen  ist  die  Civilkammer  nicht  befugt.

Die  Civilkammer  ist  zur  Verwerfung  des  Antrags  auch  dann  befugt,  wenn
der  Kläger  demselben  zugestimmt  hat.

§.  105.

Wird  in  einem  bei  der  Kammer  für  Handelssachen  anhängigen  Rechtsstreite
die  Klage  in  Gemäßheit  des  §.  280  der  Civilprozeßordnung  durch  den  Antrag  auf
Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses  erweitert  oder  eine  Widerklage  erhoben  und  gehört
die  erweiterte  Klage  oder  die  Widerklage  als  Klage  nicht  vor  die  Kammer  für
Handelssachen,  so  ist  der  Rechtsstreit  auf  Antrag  des  Gegners  an  die  Civilkammer
zu  verweisen.

Unter  der  Beschränkung  des  §.  103  Abs.  2  ist  die  Kammer  zu  der  Verweisung
auch  von  Amtswegen  befugt.  Diese  Befugniß  tritt  auch  dann  ein,  wenn  durch  eine
Klagänderung  ein  Anspruch  geltend  gemacht  wird,  welcher  nicht  vor  die  Kammer  für
Handelssachen  gehört.

§.  106.
Der  Antrag  auf  Verweisung  des  Rechtsstreits  an  eine  andere  Kammer  ist  nur

vor  der  Verhandlung  des  Antragstellers  zur  Sache  zulässig.
Ueber  den  Antrag  ist  vorab  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

§.  107.

Gegen  die  Entscheidung  über  Verweisung  eines  Rechtsstreits  an  die  Civilkammer
  oder  an  die  Kammer  für  Handelssachen  findet  kein  Rechtsmittel  statt.  Er-
        <pb n="405" />
        —  393  —

folgt  die  Verweisung  an  eine  andere  Kammer,  so  ist  diese  Entscheidung  für  die
Kammer,  an  welche  der  Rechtsstreit  verwiesen  wird,  bindend.  Der  Termin  zur
weiteren  mündlichen  Verhandlung  wird  von  Amtswegen  bestimmt  und  den  Parteien
bekannt  gemacht.
§.  108.

Bei  der  Kammer  für  Handelssachen  kann  ein  Anspruch  in  Gemäßheit  des  §.  64
der  Civilprozeßordnung  nur  dann  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Rechtsstreit  nach
den  Bestimmungen  des  §.  101  vor  die  Kammer  für  Handelssachen  gehört.

§.  109.
Die  Kammern  für  Handelssachen  entscheiden  in  der  Besetzung  mit  einem  Mit—
gliede  des  Landgerichts  als  Vorsitzenden  und  zwei  Handelsrichtern.
Sämmtliche  Mitglieder  der  Kammer  für  Handelssachen  haben  gleiches  Stimmrecht.
In  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  Rheder  oder
Schiffer  und  Schiffsmannschaft  beziehen,  kann  die  Entscheidung  durch  den  Vorsitzenden
allein  erfolgen.
§.  110.
Im  Falle  des  §.  100  Abs.  2  kann  ein  Amtsrichter  Vorsitzender  der  Kammer
für  Handelssachen  sein.
§.  111.
Das  Amt  der  Handelsrichter  ist  ein  Ehrenamt.

§.  112.
Die  Handelsrichter  werden  auf  gutachtlichen  Vorschlag  des  zur  Vertretung  des
Handelsstandes  berufenen  Organs  für  die  Dauer  von  drei  Jahren  ernannt;  eine
wiederholte  Ernennung  ist  nicht  ausgeschlossen.

§.  113.

Zum  Handelsrichter  kann  jeder  Deutsche  ernannt  werden,  welcher  als  Kauf—
mann  oder  als  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragen
oder  eingetragen  gewesen  ist,  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat  und  in  dem
Bezirke  der  Kammer  für  Handelssachen  wohnt.

Personen,  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über
ihr  Vermögen  beschränkt  sind,  können  nicht  zu  Handelsrichtern  ernannt  werden.

§.  114.
An  Seeplätzen  können  Handelsrichter  auch  aus  dem  Kreise  der  Schiffahrtskundigen
  ernannt  werden.
§.  115.

Die  Handelsrichter  sind  vor  ihrem  Amtsantritte  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten
  des  ihnen  übertragenen  Amts  eidlich  zu  verpflichten.
Reichs=  Gesetzbl.  1898.  66
        <pb n="406" />
        —  394  —

§.  116.

Die  Handelsrichter  haben  während  der  Dauer  ihres  Amts  in  Beziehung  auf
dasselbe  alle  Rechte  und  Pflichten  richterlicher  Beamten.

§.  117.
Ein  Handelsrichter  ist  seines  Amts  zu  entheben,  wenn  er  eine  der  für  die
Ernennung  erforderlichen  Eigenschaften  nachträglich  verliert.
Die  Enthebung  erfolgt  durch  den  ersten  Civilsenat  des  Oberlandesgerichts  nach
Anhörung  des  Betheiligten.
§.  118.

Ueber  Gegenstände,  zu  deren  Beurtheilung  eine  kaufmännische  Begutachtung
genügt,  sowie  über  das  Bestehen  von  Handelsgebräuchen  kann  die  Kammer  für
Handelssachen  auf  Grund  eigener  Sachkunde  und  Wissenschaft  entscheiden.

Achter  Titel.
Oberlandesgerichte.

§.  119.

Die  Oberlandesgerichte  werden  mit  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen
Anzahl  von  Senatspräsidenten  und  Räthen  besetzt.

§.  120.
Bei  den    Oberlandesgerichten  werden  Civil=  und  Strafsenate  gebildet.

§. 121.

Die  Bestimmungen  der  §§.  61  - 68  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  zu  dem  Präsidium  stets  die  beiden  ältesten  Mitglieder  des  Gerichts  zuzuziehen  sind.

§.  122
Zu  Hülfsrichtern  dürfen  nur  ständig  angestellte  Richter  berufen  werden.
§. 123.

Die  Oberlandesgerichte  sind  zuständig  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
über  die  Rechtsmittel:
1.  der  Berufung  gegen  die  Endurtheile  der  Landgerichte  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten;

2.  der  Revision  gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  der  Berufungsinstanz;
3.  der  Revision  gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  erster  Instanz,  sofern
die  Revision  ausschließlich  auf  die  Verletzung  einer  in  den  Landesgesetzen
enthaltenen  Rechtsnorm  gestützt  wird;
        <pb n="407" />
        —  395  —

4.  der  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Landgerichte  in  bürgerlichen  Rechts—
streitigkeiten;

5.  der  Beschwerde  gegen  strafrichterliche  Entscheidungen  erster  Instanz,  soweit
nicht  die  Zuständigkeit  der  Strafkammer  begründet  ist,  und  gegen  Ent—
scheidungen  der  Strafkammern  in  der  Beschwerdeinstanz  und  Berufungsinstanz.


§.  124.
Die  Senate  der  Oberlandesgerichte  entscheiden  in  der  Besetzung  von  fünf
Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

Neunter  Titel.
Reichsgericht.

§.  125.
Der  Sitz  des  Reichsgerichts  wird  durch  Gesetz  bestimmt.

§.  126.
Das  Reichsgericht  wird  mit  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen  Anzahl
von  Senatspräsidenten  und  Räthen  besetzt.

§.  127.
Der  Präsident,  die  Senatspräsidenten  und  Räthe  werden  auf  Vorschlag  des
Bundesraths  von  dem  Kaiser  ernannt.
Zum  Mitgliede  des  Reichsgerichts  kann  nur  ernannt  werden,  wer  die  Fähigkeit
zum  Richteramte  in  einem  Bundesstaate  erlangt  und  das  fünfunddreißigste  Lebensjahr
vollendet  hat.

§.  128.

Ist  ein  Mitglied  zu  einer  Strafe  wegen  einer  entehrenden  Handlung  oder  zu
einer  Freiheitsstrafe  von  längerer  als  einjähriger  Dauer  rechtskräftig  verurtheilt,  so
kann  dasselbe  durch  Plenarbeschluß  des  Reichsgerichts  seines  Amts  und  seines  Gehalts
für  verlustig  erklärt  werden.  ·

Vor  der  Beschlußfassung  sind  das  Mitglied  und  der  Ober-Reichsanwalt
zu  hören.

§.  129.

Ist  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  das  Hauptverfahren  gegen  ein
Mitglied  eröffnet,  so  kann  die  vorläufige  Enthebung  desselben  von  seinem  Amte
nach  Anhörung  des  Ober-Reichsanwalts  durch  Plenarbeschluß  des  Reichsgerichts  ausgesprochen
  werden.    

Wird  gegen  ein  Mitglied  die  Untersuchungshaft  verhängt,  so  tritt  für  die
Dauer  derselben  die  vorläufige  Enthebung  von  Rechtswegen  ein.

66*
        <pb n="408" />
        —  396  —

Durch  die  vorläufige  Enthebung  wird  das  Recht  auf  den  Genuß  des  Gehalts
nicht  berührt.

§.  130.

Wenn  ein  Mitglied  durch  ein  körperliches  Gebrechen  oder  durch  Schwäche
seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd
unfähig  wird,  so  tritt  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  gegen  Gewährung  eines
Ruhegehalts  ein.

Das  jährliche  Ruhegehalt  beträgt  bis  zur  Vollendung  des  zehnten  Dienst—
jahres  20/60  des  Gehalts;  es  erhöht  sich  mit  der  Vollendung  eines  jeden  folgenden
Dienstjahres  und  bis  zur  Vollendung  des  fünfzigsten  Dienstjahres  um  je  1/60  des
Gehalts.

Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  wird  die  Zeit  mitgerechnet,  während  welcher
das  Mitglied  sich  im  Dienste  des  Reichs  oder  im  Staats=  oder  Gemeindedienste
eines  Bundesstaates  befunden  oder  in  einem  Bundesstaate  als  Anwalt,  Advokat,
Notar,  Patrimonialrichter  oder  als  öffentlicher  Lehrer  des  Rechts  an  einer  deutschen
Universität  fungirt  hat.

§.  131.

Wird  die  Versetzung  eines  Mitgliedes  in  den  Ruhestand  nicht  beantragt,  obgleich
  die  Voraussetzungen  derselben  vorliegen,  so  hat  der  Präsident  die  Aufforderung
zu  erlassen,  binnen  einer  bestimmten  Frist  den  Antrag  zu  stellen.  Wird  dieser  Aufforderung
  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  durch  Plenarbeschluß
  des  Reichsgerichts  auszusprechen.

Vor  der  Beschlußfassung  sind  das  Mitglied  und  der  Ober  -Reichsanwalt
zu  hören.

§.  132.

Bei  dem  Reichsgerichte  werden  Civil=  und  Strafsenate  gebildet.  Die  Zahl

derselben  bestimmt  der  Reichskanzler.
§.  133.

Die  Bestimmungen  der  §§.  61—68  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß

zu  dem  Präsidium  die  vier  altesten  Mitglieder  des  Gerichts  zuzuziehen  sind.

§.  134.
Die  Zuziehung  von  Hiülfsrichtern  ist  unzulässig.

§.  135.
In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ist  das  Reichsgericht  zuständig  für  die  Ver—
handlung  und  Entscheidung  über  die  Rechtsmittel:
1.  der  Revision  gegen  die  Endurtheile  der  Oberlandesgerichte;
2.  der  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte.
        <pb n="409" />
        —  397  —

§.  136.

In  Strafsachen  ist  das  Reichsgericht  zuständig:

1.  für  die  Untersuchung  und  Entscheidung  in  erster  und  letzter  Instanz  in  den
Fällen  des  Hochverraths  und  des  Landesverraths,  insofern  diese  Verbrechen
gegen  den  Kaiser  oder  das  Reich  gerichtet  sind;

2.  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Rechtsmittel  der  Revision
gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  erster  Instanz,  insoweit  nicht  die
Zuständigkeit  der  Oberlandesgerichte  begründet  ist,  und  gegen  Urtheile  der
Schwurgerichte.

In  Strafsachen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die
Erhebung  öffentlicher  in  die  Reichskasse  fließender  Abgaben  und  Gefälle  ist  das  Reichs—
gericht  auch  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Revision
gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  der  Berufungsinstanz  zuständig,  sofern  die  Ent—
scheidung  des  Reichsgerichts  von  der  Staatsanwaltschaft  bei  der  Einsendung  der  Akten
an  das  Revisionsgericht  beantragt  wird.

§.  137.

Will  in  einer  Rechtsfrage  ein  Civilsenat  von  der  Entscheidung  eines  anderen
Civilsenats  oder  der  vereinigten  Civilsenate,  oder  ein  Strafsenat  von  der  Entscheidung
eines  anderen  Strafsenats  oder  der  vereinigten  Strafsenate  abweichen,  so  ist  über
die  streitige  Rechtsfrage  im  ersteren  Falle  eine  Entscheidung  der  vereinigten  Civilsenate,
  im  letzteren  Falle  eine  solche  der  vereinigten  Strafsenate  einzuholen.

Einer  Entscheidung  der  Rechtsfrage  durch  das  Plenum  bedarf  es,  wenn  ein
Civilsenat  von  der  Entscheidung  eines  Strafsenats  oder  der  vereinigten  Strafsenate,
oder  ein  Strafsenat  von  der  Entscheidung  eines  Civilsenats  oder  der  vereinigten
Civilsenate,  oder  ein  Senat  von  der  früher  eingeholten  Entscheidung  des  Plenums
abweichen  will.

Die  Entscheidung  der  Rechtsfrage  durch  die  vereinigten  Senate  oder  das  Plenum
ist  in  der  zu  entscheidenden  Sache  bindend.  Sie  erfolgt  in  allen  Fällen  ohne  vorgängige
  mündliche  Verhandlung.

Vor  der  Entscheidung  der  vereinigten  Strafsenate  oder  derjenigen  des  Plenums,
sowie  in  Ehe=  und  Entmündigungssachen  und  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die
Feststellung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  Eltern  und  Kindern  oder  die  Anfechtung
einer  Todeserklärung  zum  Gegenstande  haben,  ist  der  Ober-Reichsanwalt  mit  seinen
schriftlichen  Anträgen  zu  hören.

Soweit  die  Entscheidung  der  Sache  eine  vorgängige  mündliche  Verhandlung
erfordert,  erfolgt  dieselbe  durch  den  erkennenden  Senat  auf  Grund  einer  erneuten
mündlichen  Verhandlung,  zu  welcher  die  Prozeßbetheiligten  von  Amtswegen  unter
Mittheilung  der  ergangenen  Entscheidung  der  Rechtsfrage  zu  laden  sind.
        <pb n="410" />
        —  398  —

§.  138.

Der  erste  Strafsenat  des  Reichsgerichts  hat  bei  den  im  §.  136  Nr.  1  bezeichneten
  Verbrechen  diejenigen  Geschäfte  zu  erledigen,  welche  im  §.  72  Abs.  1  der
Strafkammer  des  Landgerichts  zugewiesen  sind.

Das  Hauptverfahren  findet  vor  dem  vereinigten  zweiten  und  dritten  Straf—
senate  statt.  

§.  139.

Zur  Fassung  von  Plenarentscheidungen  und  von  Entscheidungen  der  vereinigten
  Civil-  oder  Strafsenate,  sowie  der  beiden  vereinigten  Strafsenate  ist  die
Theilnahme  von  mindestens  zwei  Drittheilen  aller  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
  erforderlich.

Die  Zahl  der  Mitglieder,  welche  eine  entscheidende  Stimme  führen,  muß  eine
ungerade  sein.  Ist  die  Jahl  der  anwesenden  Mitglieder  eine  gerade,  so  hat  derjenige
  Rath,  welcher  zuletzt  ernannt  ist,  und  bei  gleichem  Dienstalter  derjenige,
welcher  der  Geburt  nach  der  jüngere  ist,  oder,  wenn  dieser  Berichterstatter  ist,  der
nächst  ältere  kein  Stimmrecht.

§  140.

Die  Senate  des  Reichsgerichts  entscheiden  in  der  Besetzung  von  sieben  Mitgliedern
  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

§.  141.

Der  Geschäftsgang  wird  durch  eine  Geschäftsordnung  geregelt,  welche  das
Plenum  auszuarbeiten  und  dem  Bundesrath  zur  Bestätigung  vorzulegen  hat.

Zehnter  Titel.
Staatsanwaltschaft.

§.  142.
Bei  jedem  Gerichte  soll  eine  Staatsanwaltschaft  bestehen.

§.  143.
Das  Amt  der  Staatsanwaltschaft  wird  ausgeübt:
1.  bei  dem  Reichsgerichte  durch  einen  Ober-Reichsanwalt  und  durch  einen
oder  mehrere  Reichsanwälte;
2.  bei  den  Oberlandesgerichten,  den  Landgerichten  und  den  Schwurgerichten
durch  einen  oder  mehrere  Staatsanwälte;
3.  bei  den  Amtsgerichten  und  den  Schöffengerichten  durch  einen  oder  mehrere
Amtsanwälte.
Die  Zuständigkeit  der  Amtsanwälte  erstreckt  sich  nicht  auf  das  amtsrichterliche
Verfahren  zur  Vorbereitung  der  öffentlichen  Klage  in  denjenigen  Strafsachen,  welche
zur  Zuständigkeit  anderer  Gerichte  als  der  Schöffengerichte  gehören.
        <pb n="411" />
        —  399  —

§.  144.

Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  wird  durch  die
örtliche  Zuständigkeit  des  Gerichts  bestimmt,  für  welches  sie  bestellt  sind.

Ein  unzuständiger  Beamter  der  Staatsanwaltschaft  hat  sich  denjenigen  inner—
halb  seines  Bezirks  vorzunehmenden  Amtshandlungen  zu  unterziehen,  in  Ansehung
welcher  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet.

Können  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  verschiedener  Bundesstaaten  sich
nicht  darüber  einigen,  wer  von  ihnen  die  Verfolgung  zu  übernehmen  hat,  so  entscheidet
  der  ihnen  gemeinsam  vorgesetzte  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  und  in  Ermangelung
  eines  solchen  der  Ober-Reichsanwalt.

§.  145.

Besteht  die  Staatsanwaltschaft  eines  Gerichts  aus  mehreren  Beamten,  so
handeln  die  dem  ersten  Beamten  beigeordneten  Personen  als  dessen  Vertreter;  sie  sind,
wenn  sie  für  ihn  auftreten,  zu  allen  Amtsverrichtungen  desselben  ohne  den  Nachweis
eines  besonderen  Auftrags  berechtigt.

§.  146.


Die  ersten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Oberlandesgerichten  und
den  Landgerichten  sind  befugt,  bei  allen  Gerichten  ihres  Bezirks  die  Amtsverrichtungen
der  Staatsanwaltschaft  selbst  zu  übernehmen  oder  mit  Wahrnehmung  derselben  einen

anderen  als  den  zunächst  zuständigen  Beamten  zu  beauftragen.
Amtsanwälte  können  das  Amt  der  Staatsanwaltschaft  nur  bei  den  Amtsgerichten

  und  den  Schöffengerichten  versehen.

§.  147.
Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  haben  den  dienstlichen  Anweisungen  ihres
Vorgesetzten  nachzukommen.
In  denjenigen  Sachen,  für  welche  das  Reichsgericht  in  erster  und  letzter
Instanz  zuständig  ist,  haben  alle  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  den  Anweisungen
des  Ober-Reichsanwalts  Folge  zu  leisten.

§.  148.
Das  Recht  der  Aufsicht  und  Leitung  steht  zu:
1.  dem  Reichskanzler  hinsichtlich  des  Ober-Reichsanwalts  und  der  Reichsanwälte;

2. der  Landesjustizverwaltung  hinsichtlich  aller  staatsanwaltlichen  Beamten  des
betreffenden  Bundesstaates;
3.  den  ersten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Oberlandesgerichten
und  den  Landgerichten  hinsichtlich  aller  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
ihres  Bezirks.
        <pb n="412" />
        —  400  —

§.  149.

Der  Ober-Reichsanwalt  und  die  Reichsanwälte  sind  nicht  richterliche  Beamte.
Zu  diesen  Aemtern  sowie  den  Aemtern  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Oberlandesgerichten
  und  den  Landgerichten  können  nur  zum  Richteramte  befähigte  Beamte

ernannt  werden.
§.  150.

Der  Ober-Reichsanwalt  und  die  Reichsanwälte  werden  auf  Vorschlag  des

Bundesraths  vom  Kaiser  ernannt.
Dieselben  können  durch  Kaiserliche  Verfügung  jederzeit  mit  Gewährung  des

gesetzlichen  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

§.  151.
Die  Staatsanwaltschaft  ist  in  ihren  Amtsverrichtungen  von  den  Gerichten

unabhängig.
§.  152.

Die  Staatsanwälte  dürfen  richterliche  Geschäfte  nicht  wahrnehmen.  Auch  darf
ihnen  eine  Dienstaufsicht  über  die  Richter  nicht  übertragen  werden.
§.  153.
Die  Beamten  des  Polizei-  und  Sicherheitsdienstes  sind  Hülfsbeamte  der  Staats—

anwaltschaft  und  sind  in  dieser  Eigenschaft  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Staatsanwälte
  bei  dem  Landgerichte  ihres  Bezirks  und  der  diesen  vorgesetzten  Beamten  Folge

zu  leisten.
Die  nähere  Bezeichnung  derjenigen  Beamtenklassen,  auf  welche  diese  Bestimmung

  Anwendung  findet,  erfolgt  durch  die  Landesregierungen.

Elfter  Titel.
Gerichtsschreiber.
§.  154.
Bei  jedem  Gerichte  wird  eine  Gerichtsschreiberei  eingerichtet.  Die  Geschäftseinrichtung

  bei  dem  Reichsgerichte  wird  durch  den  Reichskanzler,  bei  den  Landesgerichten
  durch  die  Landesjustizverwaltung  bestimmt.

Zwölfter  Titel.
Zustellungs=  und  Vollstreckungsbeamte.

§.  155.

Die  Dienst=  und  Geschäftsverhältnisse  der  mit  den  Zustellungen,  Ladungen
und  Vollstreckungen  zu  betrauenden  Beamten  (Gerichtsvollzieher)  werden  bei  dem
        <pb n="413" />
        —  401  —

Reichsgerichte  durch  den  Reichskanzler,  bei  den  Landesgerichten  durch  die  Landesjustizverwaltung
  bestimmt.
§.  156.
Der  Gerichtsvollzieher  ist  von  der  Ausübung  seines  Amts  kraft  Gesetzes  aus—
geschlossen:
I.  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten:

1.  wenn  er  selbst  Partei  oder  gesetzlicher  Vertreter  einer  Partei  ist,
oder  zu  einer  Partei  in  dem  Verhältnisse  eines  Mitberechtigten,
Mitverpflichteten  oder  Schadensersatzpflichtigen  steht;

2.  wenn  seine  Ehefrau  Partei  ist,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr
besteht;

3.  wenn  eine  Person  Partei  ist,  mit  welcher  er  in  gerader  Linie  verwandt,
  verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie
  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade
verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft
  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;

II.  in  Strafsachen:

1.  wenn  er  selbst  durch  die  strafbare  Handlung  verletzt  ist;

2.  wenn  er  der  Ehemann  der  Beschuldigten  oder  Verletzten  ist  oder  gewesen
  ist;

3.  wenn  er  mit  dem  Beschuldigten  oder  Verletzten  in  dem  vorstehend
unter  Nr.  I  3  bezeichneten  Verwandtschafts=  oder  Schwägerschaftsverhältnisse
  steht.

Dreizehnter  Titel.
Rechtshülfe.

§.  157.
Die  Gerichte  haben  sich  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  in  Strafsachen
Rechtshülfe  zu  leisten.
§.  158.
Das  Ersuchen  um  Rechtshülfe  ist  an  das  Amtsgericht  zu  richten)  in  dessen
Bezirke  die  Amtshandlung  vorgenommen  werden  soll.

§.  159.
Das  Ersuchen  darf  nicht  abgelehnt  werden
Das  Ersuchen  eines  nicht  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Gerichts  ist  jedoch  abzulehnen,
  wenn  dem  ersuchten  Gerichte  die  örtliche  Zuständigkeit  mangelt,  oder  die
vorzunehmende  Handlung  nach  dem  Rechte  des  ersuchten  Gerichts  verboten  ist.
Reichs.-  Gesetzbl.  1898.  67
        <pb n="414" />
        —  402  —

§.  160.

Wird  das  Ersuchen  abgelehnt,  oder  wird  der  Vorschrift  des  §.  159  Abs.  2
zuwider  dem  Ersuchen  stattgegeben,  so  entscheidet  das  Oberlandesgericht,  zu  dessen
Bezirke  das  ersuchte  Gericht  gehört.  Eine  Anfechtung  dieser  Entscheidung  findet  nur
statt,  wenn  dieselbe  die  Rechtshülfe  für  unzulässig  erklärt,  und  das  ersuchende  und
das  ersuchte  Gericht  den  Bezirken  verschiedener  Oberlandesgerichte  angehören.  Ueber
die  Beschwerde  entscheidet  das  Reichsgericht.

Die  Entscheidungen  erfolgen  auf  Antrag  der  Betheiligten  oder  des  ersuchenden
Gerichts  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung.

§.  161.

Die  Herbeiführung  der  zum  Zwecke  von  Vollstreckungen,  Ladungen  und  Zu—
stellungen  erforderlichen  Handlungen  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Prozeßordnungen
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Handlungen  in  dem  Bundesstaate,  welchem  das  Prozeß—
gericht  angehört,  oder  in  einem  anderen  Bundesstaate  vorzunehmen  sind.

§.  162.

Gerichte,  Staatsanwaltschaften  und  Gerichtsschreiber  können  wegen  Ertheilung
eines  Auftrags  an  einen  Gerichtsvollzieher  die  Mitwirkung  des  Gerichtsschreibers  des
Amtsgerichts  in  Anspruch  nehmen,  in  dessen  Bezirke  der  Auftrag  ausgeführt  werden
soll.  Der  von  dem  Gerichtsschreiber  beauftragte  Gerichtsvollzieher  gilt  als  unmittelbar
  beauftragt.

Eine  Freiheitsstrafe,  welche  die  an  von  sechs  Wochen  nicht  übersteigt,  ist
in  demjenigen  Bundesstaate  zu  vollstrecken,    in  welchem  der  Verurtheilte  sich  befindet.

§.  164.

Soll  eine  Freiheitsstrafe  in  dem  Bezirke  eines  anderen  Gerichts  vollstreckt  oder
ein  in  dem  Bezirke  eines  anderen  Gerichts  befindlicher  Verurtheilter  zum  Zwecke  der
Strafverbüßung  ergriffen  und  abgeliefert  werden,  so  ist  die  Staatsanwaltschaft  bei
dem  Landgerichte  des  Bezirks  um  die  Ausführung  zu  ersuchen.

§.  165.

Im  Falle  der  Rechtshülfe  unter  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten
sind  die  baaren  Auslagen,  welche  durch  eine  Ablieferung  oder  Strafvollstreckung  entstehen,
  der  ersuchten  Behörde  von  der  ersuchenden  zu  erstatten.

Im  Uebrigen  werden  Kosten  der  Rechtshülfe  von  der  ersuchenden  Behörde  nicht
erstattet.

Ist  eine  zahlungspflichtige  Partei  vorhanden,  so  find  die  Kosten  von  derselben
durch  die  ersuchende  Behörde  einzuziehen  und  der  eingezogene  Betrag  der  ersuchten
Behörde  zu  übersenden
        <pb n="415" />
        —  403  —

Stempel-,  Einregistrirungsgebühren  oder  andere  öffentliche  Abgaben,  welchen
die  von  der  ersuchenden  Behörde  übersendeten  Schriftstücke  (Urkunden,  Protokolle)
nach  dem  Rechte  der  ersuchten  Behörde  unterliegen,  bleiben  außer  Ansatz.

§.  106.

Für  die  Höhe  der  den  geladenen  Zeugen  und  Sachverständigen  gebührenden
Beträge  sind  die  Bestimmungen  maßgebend,  welche  bei  dem  Gerichte  gelten,  vor
welches  die  Ladung  erfolgt.

Sind  die  Beträge  nach  dem  Rechte  des  Aufenthaltsorts  der  geladenen  Personen
  höher,  so  können  die  höheren  Beträge  gefordert  werden.

Bei  weiterer  Entfernung  des  Aufenthaltsorts  der  geladenen  Personen  ist  denselben
  auf  Antrag  ein  Vorschuß  zu  bewilligen.

§.  167.
  
Ein  Gericht  darf  Amtshandlungen  außerhalb  seines  Bezirks  ohne  Zustimmung
des  Amtsgerechts  des  Orts  nur  vornehmen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet.  In
diesem  Falle  ist  dem  Amtsgerichte  des  Orts  Anzeige  zu  machen.

§.  168.

Die  Sicherheitsbeamten  eines  Bundesstaates  sind  ermächtigt,  die  Verfolgung
eines  Flüchtigen  auf  das  Gebiet  eines  anderen  Bundesstaates  fortzusetzen  und  den
Flüchtigen  daselbst  zu  ergreifen.

Der  Ergriffene  ist  unverzüglich  an  das  nächste  Gericht  oder  die  nächste  Polizeibehörde
  des  Bundesstaates,  in  welchem  er  ergriffen  wurde,  abzuführen.

§.  169.
Die  in  einem  Bundesstaate  bestehenden  Vorschriften  über  die  Mittheilung  von
Akten  einer  öffentlichen  Behörde  an  ein  Gericht  dieses  Bundesstaates  kommen  auch
dann  zur  Anwendung,  wenn  das  ersuchende  Gericht  einem  anderen  Bundesstaate
angehört.

Vierzehnter  Titel.
Oeffentlichkeit  und  Sitzungspolizei.

§.  170.
Die  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte,  einschließlich  der  Verkündung
der  Urtheile  und  Beschlüsse  desselben,  erfolgt  öffentlich.

§.  171.
In  Ehesachen  ist  die  Oeffentlichkeit  auszuschließen,  wenn  eine  der  Parteien  es
beantragt.
67*
        <pb n="416" />
        —  404  —

§.  172.

In  dem  auf  die  Klage  wegen  Anfechtung  oder  Wiederaufhebung  der  Ent—
mündigung  einer  Person  wegen  Geisteskrankheit  oder  wegen  Geistesschwäche  eingeleiteten
Verfahren  (§§.  664,  679  der  Civilprozeßordnung)  ist  die  Oeffentlichkeit  während  der
Vernehmung  des  Entmündigten  auszuschließen,  auch  kann  auf  Antrag  einer  der  Par—
teien  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung  überhaupt  ausgeschlossen  werden.

Das  Verfahren  wegen  Entmündigung  oder  Wiederaufhebung  der  Entmündigung
(§§.  645  -  663,  675 - 678  der  Civilprozeßordnung)  ist  nicht  öffentlich.

§.  173.

In  allen  Sachen  kann  durch  das  Gericht  für  die  Verhandlung  oder  für  einen
Theil  derselben  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  eine  Gefährdung
der  öffentlichen  Ordnung,  insbesondere  der  Staatssicherheit,  oder  eine  Gefährdung
der  Sittlichkeit  besorgen  läßt.

§.  174.

Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  in  jedem  Falle  öffentlich.

Durch  einen  besonderen  Beschluß  des  Gerichts  kann  für  die  Verkündung  der
Urtheilsgründe  oder  eines  Theiles  derselben  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden,
wenn  sie  eine  Gefährdung  der  Staatssicherheit  oder  eine  Gefährdung  der  Sittlichkeit
besorgen  läßt.

§.  175.

Die  Verhandlung  über  die  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  findet  in  nicht
öffentlicher  Sitzung  statt,  wenn  ein  Betheiligter  es  beantragt  oder  das  Gericht  es
für  angemessen  erachtet.  Der  Beschluß,  welcher  die  Oeffentlichkeit  ausschließt,  muß
öffentlich  verkündet  werden.  Bei  der  Verkündung  ist  anzugeben,  ob  die  Ausschließung
  wegen  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung,  insbesondere  wegen  Gefährdung
der  Staatssicherheit,  oder  ob  sie  wegen  Gefährdung  der  Sittlichkeit  erfolgt.

Ist  die  Oeffentlichkeit  wegen  Gefährdung  der  Staatssicherheit  ausgeschlossen,
so  kann  das  Gericht  den  anwesenden  Personen  die  Geheimhaltung  von  Thatsachen,
welche  durch  die  Verhandlung,  durch  die  Anklageschrift  oder  durch  andere  amtliche
Schriftstücke  des  Prozesses  zu  ihrer  Kenntniß  gelangen,  zur  Pflicht  machen.  Der
Beschluß  ist  in  das  Sitzungsprotokoll  aufzunehmen.  Gegen  denselben  findet  Beschwerde
statt.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§.  176.

Der  Zutritt  zu  öffentlichen  Verhandlungen  kann  unerwachsenen  und  solchen
Personen  versagt  werden,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden,  oder  welche  in  einer  der  Würde  des  Gerichts  nicht  entsprechenden  Weise
erscheinen.

Zu  nicht  öffentlichen  Verhandlungen  kann  der  Zutritt  einzelnen  Personen  vom
Gerichte  gestattet  werden.  Einer  Anhörung  der  Betheiligten  bedarf  es  nicht.
        <pb n="417" />
        —  405  —

Die  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  steht  der  Anwesenheit  der  die  Dienstaufsicht
  führenden  Beamten  der  Justizverwaltung  bei  den  Verhandlungen  vor  dem
erkennenden  Gerichte  nicht  entgegen.

§.  177.
Die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  in  der  Sitzung  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.

§.  178.

Parteien,  Beschuldigte,  Zeugen,  Sachverständige  oder  bei  der  Verhandlung
nicht  betheiligte  Personen,  welche  den  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  erlassenen
Befehlen  nicht  gehorchen,  können  auf  Beschluß  des  Gerichts  aus  dem  Sitzungszimmer
entfernt,  auch  zur  Haft  abgeführt  und  während  einer  in  dem  Beschlusse  zu  bestimmenden
  Zeit,  welche  vierundzwanzig  Stunden  nicht  übersteigen  darf,  festgehalten
werden.

§.  179.

Das  Gericht  kann  gegen  Parteien,  Beschuldigte,  Zeugen,  Sachverständige  oder
bei  der  Verhandlung  nicht  betheiligte  Personen,  welche  sich  in  der  Sitzung  einer  Un—
gebühr  schuldig  machen,  vorbehaltlich  der  strafgerichtlichen  Verfolgung,  eine  Ordnungs.
strafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  bis  zu  drei  Tagen  Haft  festsetzen  und  sofort
vollstrecken  lassen.

§.  180.

Das  Gericht  kann  gegen  einen  bei  der  Verhandlung  betheiligten  Rechtsanwalt
oder  Vertheidiger,  der  sich  in  der  Sitzung  einer  Ungebühr  schuldig  macht,  vorbehaltlich
  der  strafgerichtlichen  oder  disziplinaren  Verfolgung,  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu
einhundert  Mark  festsetzen.

§.  181.

Die  Vollstreckung  der  vorstehend  bezeichneten  Ordnungsstrafen  hat  der  Vorsitzende
  unmittelbar  zu  veranlassen.

§.  182.

Die  in  den  §§.  177—181  bezeichneten  Befugnisse  stehen  auch  einem  einzelnen
Richter  bei  der  Vornahme  von  Amtshandlungen  außerhalb  der  Sitzung  zu.

§.  183.

Ist  in  den  Fällen  der  §§.  179,  180,  182  eine  Ordnungsstrafe  festgesetzt,  so
findet  binnen  der  Frist  von  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  der  Entscheidung
Beschwerde  statt,  sofern  die  Entscheidung  nicht  von  dem  Reichsgerichte  oder  einem
Oberlandesgerichte  getroffen  ist.

Die  Beschwerde  hat  in  dem  Falle  des  §.  179  keine  aufschiebende  Wirkung,
in  den  Fällen  des  §.  180  und  des  §.  182  aufschiebende  Wirkung.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  Oberlandesgericht.
        <pb n="418" />
        —  406  —

§.  184.
Ist  eine  Ordnungsstrafe  wegen  Ungebühr  festgesetzt,  oder  eine  Person  zur  Haft
abgeführt,  oder  eine  bei  der  Verhandlung  betheiligte  Person  entfernt  worden,  so  ist
der  Beschluß  des  Gerichts  und  dessen  Veranlassung  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

§.  185.

Wird  eine  strafbare  Handlung  in  der  Sitzung  begangen,  so  hat  das  Gericht
den  Thatbestand  festzustellen  und  der  zuständigen  Behörde  das  darüber  aufgenommene
Protokoll  mitzutheilen.  In  geeigneten  Fällen  ist  die  vorläufige  Festnahme  des
Thäters  zu  verfügen.

Fünfzehnter  Titel.
Gerichtssprache.

§.  186.
Die  Gerichtssprache  ist  die  deutsche.

§.  187.

Wird  unter  Betheiligung  von  Personen  verhandelt,  welche  der  deutschen  Sprache
nicht  mächtig  sind,  so  ist  ein  Dolmetscher  zuzuziehen.  Die  Führung  eines  Neben—
protokolls  in  der  fremden  Sprache  findet  nicht  statt;  jedoch  sollen  Aussagen  und
Erklärungen  in  fremder  Sprache,  wenn  und  soweit  der  Richter  dies  mit  Rücksicht
auf  die  Wichtigkeit  der  Sache  für  erforderlich  erachtet,  auch  in  der  fremden  Sprache
in  das  Protokoll  oder  in  eine  Anlage  niedergeschrieben  werden.  In  den  dazu  geeigneten
  Fällen  soll  dem  Protokolle  eine  durch  den  Dolmetscher  zu  beglaubigende
Uebersetzung  beigefügt  werden.

Die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  kann  unterbleiben,  wenn  die  betheiligten
Personen  sämmtlich  der  fremden  Sprache  mächtig  sind.

§.  188.
Jur  Verhandlung  mit  tauben  oder  stummen  Personen  ist,  sofern  nicht  eine
schriftliche  Verständigung  erfolgt,  eine  Person  als  Dolmetscher  zuzuziehen,  mit  deren
Hülfe  die  Verständigung  in  anderer  Weise  erfolgen  kann.

§.  189.
Ob  einer  Partei,  welche  taub  ist,  bei  der  mündlichen  Verhandlung  der  Vortrag
zu  gestatten  sei,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen.
Dasselbe  gilt  in  Anwaltsprozessen  von  einer  Partei,  die  der  deutschen  Sprache
nicht  mächtig  ist.
        <pb n="419" />
        §.  190.
Personen,  welche  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,  leisten  Eide  in  der
ihnen  geläufigen  Sprache.
§.  191.
Der  Dolmetscher  hat  einen  Eid  dahin  zu  leisten:
daß  er  treu  und  gewissenhaft  übertragen  werde.

Ist  der  Dolmetscher  für  Uebertragungen  der  betreffenden  Art  im  allgemeinen
beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.

§.  192.

Der  Dienst  des  Dolmetschers  kann  von  dem  Gerichtsschreiber  wahrgenommen
werden.  Einer  besonderen  Beeidigung  bedarf  es  nicht.

§.  19.
  
Auf  den  Dolmetscher  finden  die  Bestimmungen  über  Ausschließung  und  Ab—

lehnung  der  Sachverständigen  entsprechende  Anwendung.  Die  Entscheidung  erfolgt
durch  das  Gericht  oder  den  Richter,  von  welchem  der  Dolmetscher  zugezogen  ist.

Sechzehnter  Titel.
Berathung  und  Abstimmung.

§.  194.

Bei  Entscheidungen  dürfen  Richter  nur  in  der  gesetzlich  bestimmten  Anzahl
mitwirken.

Bei  Verhandlungen  von  längerer  Dauer  kann  der  Vorsitzende  die  Zuziehung
von  Ergänzungsrichtern  anordnen,  welche  der  Verhandlung  beizuwohnen  und  im  Falle
der  Verhinderung  eines  Richters  für  denselben  einzutreten  haben.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  Schöffen  und  Geschworene
Anwendung.

§.  195.

Bei  der  Berathung  und  Abstimmung  dürfen  außer  den  zur  Entscheidung  berufenen
  Richtern  nur  die  bei  demselben  Gerichte  zu  ihrer  juristischen  Ausbildung  beschäftigten
  Personen  zugegen  sein,  soweit  der  Vorsitzende  deren  Anwesenheit  gestattet

§.  196.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Berathung,  stellt  die  Fragen  und  sammelt  die  Stimmen.
Meinungsverschiedenheiten  über  den  Gegenstand,  die  Fassung  und  die  Reihenfolge
  der  Fragen  oder  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung  entscheidet  das  Gericht.
        <pb n="420" />
        —  408  —

§.  197.

Kein  Richter,  Schöffe  oder  Geschworener  darf  die  Abstimmung  über  eine  Frage
verweigern,  weil  er  bei  der  Abstimmung  über  eine  vorhergegangene  Frage  in  der
Minderheit  geblieben  ist.

§.  198.

Die  Entscheidungen  erfolgen,  soweit  das  Gesetz  nicht  ein  Anderes  bestimmt,
nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.

Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  welche  zu  entscheiden  ist,  mehr
als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  für  die
größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  zunächst  geringere  abgegebenen  so
lange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

Bilden  sich  in  einer  Strafsache,  von  der  Schuldfrage  abgesehen,  mehr  als  zwei
Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  dem  Beschuldigten
nachtheiligsten  Stimmen  den  zunächst  minder  nachtheiligen  so  lange  hinzugerechnet,
bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

§.  199

Die  Reihenfolge  bei  der  Abstimmung  richtet  sich  nach  dem  Dienstalter,  bei  den
Schöffengerichten  und  den  Kammern  für  Handelssachen  nach  dem  Lebensalter;  der
Jüngste  stimmt  zuerst,  der  Vorsitzende  zuletzt.  Wenn  ein  Berichterstatter  ernannt  ist,
so  giebt  dieser  seine  Stimme  zuerst  ab.

Bei  der  Abstimmung  der  Geschworenen  richtet  sich  die  Reihenfolge  nach  der
Ausloosung.  Der  Obmann  stimmt  zuletzt.

§.  200.

Schöffen  und  Geschworene  sind  verpflichtet,  über  den  Hergang  bei  der  Berathung
und  Abstimmung  Stillschweigen  zu  beobachten.

Siebenzehnter  Titel.
Gerichtsferien.

§.  201.
Die  Gerichtsferien  beginnen  am  15.  Juli  und  endigen  am  15.  September.

§.  202.
Während  der  Ferien  werden  nur  in  Feriensachen  Termine  abgehalten  und  Entscheidungen
  erlassen.
Feriensachen  sind:
1.  Strafsachen;
2.  Arrestsachen  und  die  eine  einstweilige  Verfügung  betreffenden  Sachen;
3.  Meß-  und  Marktsachen;
        <pb n="421" />
        —  409  —

4.  Streitigkeiten  zwischen  dem  Vermiether  und  dem  Miether  oder  Untermiether
von  Wohnräumen  oder  anderen  Räumen  oder  zwischen  dem  Miether  und
dem  Untermiether  solcher  Räume  wegen  Ueberlassung,  Benutzung  oder
Räumung,  sowie  wegen  Zurückhaltung  der  von  dem  Miether  oder  dem

Untermiether  in  die  Miethsräume  eingebrachten  Sachen;
4a.  Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde,  zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitern  hinsichtlich  des  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisses,  sowie  die
im  §.  3  Abs.  1  Nr.  1,  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,
vom  29.  Juli  1890  bezeichneten  Streitigkeiten;
5.  Wechselsachen;
6.  Bausachen,  wenn  über  Fortsetzung  eines  angefangenen  Baues  gestritten  wird.
Das  Gericht  kann  auf  Antrag  auch  andere  Sachen,  soweit  sie  besonderer  Beschleunigung
  bedürfen,  als  Feriensachen  bezeichnen.  Die  gleiche  Befugniß  hat  vorbehaltlich
  der  Entscheidung  des  Gerichts  der  Vorsitzende.

§.  203.

Zur  Erledigung  der  Feriensachen  können  bei  den  Landgerichten  Ferienkammern,
bei  den  Oberlandesgerichten  und  dem  Reichsgerichte  Feriensenate  gebildet  werden.

§.  204.

Auf  das  Mahnverfahren,  das  Jwangsvollstreckungsverfahren  und  das  Konkursverfahren
  sind  die  Ferien  ohne  Einfluß.



Reichs.  Gesetzbl.  1898.  68
        <pb n="422" />
        —  410  —

Civilprozeßordnung.



Erstes  Buch.
Allgemeine  Bestimmungen.

—

Erster  Abschnitt.
Gerichte.

Erster  Titel.
Sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte.

§.  1.

Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  wird  durch  das  Gesetz  über  die  Gerichtsverfassung

  bestimmt.
§.  2.

Insoweit  nach  dem  Gesetze  über  die  Gerichtsverfassung  die  Zuständigkeit  der
Gerichte  von  dem  Werthe  des  Streitgegenstandes  abhängt,  kommen  die  nachfolgenden
Vorschriften  zur  Anwendung.

§.  3.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  wird  von  dem  Gerichte  nach  freiem  Ermessen
festgesetzt;  dasselbe  kann  eine  beantragte  Beweisaufnahme  sowie  von  Amtswegen  die
Einnahme  des  Augenscheins  und  die  Begutachtung  durch  Sachverständige  anordnen.

§.  4.

Für  die  Werthsberechnung  ist  der  Zeitpunkt  der  Erhebung  der  Klage  entscheidend;
Früchte,  Nutzungen,  Zinsen,  Schäden  und  Kosten  bleiben  unberücksichtigt,  wenn  sie
als  Nebenforderungen  geltend  gemacht  werden.

Bei  Ansprüchen  aus  Wechseln  im  Sinne  der  Wechselordnung  sind  Zinsen,
Kosten  und  Provision,  welche  außer  der  Wechselsumme  gefordert  werden,  als  Nebenforderungen
  anzusehen.
        <pb n="423" />
        —  411  —

§.  5.

Mehrere  in  einer  Klage  geltend  gemachte  Ansprüche  werden  zusammengerechnet;
eine  Zusammenrechnung  des  Gegenstandes  der  Klage  und  der  Widerklage  findet
nicht  statt.

§.  6.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  wird  bestimmt:  durch  den  Werth  einer
Sache,  wenn  deren  Besitz,  und  durch  den  Betrag  einer  Forderung,  wenn  deren
Sicherstellung  oder  ein  Pfandrecht  Gegenstand  des  Streits  ist.  Hat  der  Gegenstand
des  Pfandrechts  einen  geringeren  Werth,  so  ist  dieser  maßgebend.

§.  7.

Der  Werth  einer  Grunddienstbarkeit  wird  durch  den  Werth,  welchen  dieselbe
für  das  herrschende  Grundstück  hat,  und  wenn  der  Betrag,  um  welchen  sich  der
Werth  des  dienenden  Grundstücks  durch  die  Dienstbarkeit  mindert,  größer  ist,  durch
diesen  Betrag  bestimmt.

§.  8.

Ist  das  Bestehen  oder  die  Dauer  eines  Pacht--  oder  Miethverhältnisses  streitig,
so  ist  der  Betrag  des  auf  die  gesammte  streitige  Zeit  fallenden  Zinses  und,  wenn
der  fünfundzwanzigfache  Betrag  des  einjährigen  Zinses  geringer  ist,  dieser  Betrag  für
die  Werthsberechnung  entscheidend.

§.  9.
Der  Werth  des  Rechts  auf  wiederkehrende  Nutzungen  oder  Leistungen  wird
nach  dem  Werthe  des  einjährigen  Bezugs  berechnet  und  zwar:
auf  den  zwölfundeinhalbfachen  Betrag,  wenn  der  künftige  Wegfall  des
Bezugsrechts  gewiß,  die  Zeit  des  Wegfalls  aber  ungewiß  ist;
auf  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag,  bei  unbeschränkter  oder  bestimmter
Dauer  des  Bezugsrechts.  Bei  bestimmter  Dauer  des  Bezugsrechts  ist

der  Gesammtbetrag  der  künftigen  Bezüge  maßgebend,  wenn  er  der
geringere  ist.

§.  10.

Das  Urtheil  eines  Landgerichts  kann  nicht  aus  dem  Grunde  angefochten  werden,
weil  die  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  begründet  gewesen  sei.

§.  11.

Ist  die  Unzuständigkeit  eines  Gerichts  auf  Grund  der  Bestimmungen  über  die
sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  rechtskräftig  ausgesprochen,  so  ist  diese  Entscheidung
für  das  Gericht  bindend,  bei  welchem  die  Sache  später  anhängig  wird.

68*
        <pb n="424" />
        —  412  —

Zweiter  Titel.
Gerichtsstand.

§.  12.

Das  Gericht,  bei  welchem  eine  Person  ihren  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,

ist  für  alle  gegen  dieselbe  zu  erhebenden  Klagen  zuständig,  sofern  nicht  für  eine  Klage
ein  ausschließlicher  Gerichtsstand  begründet  ist.

§.  13.
Der  allgemeine  Gerichtsstand  einer  Person  wird  durch  den  Wohnsitz  bestimmt.

§.  14.
Ist  der  für  den  Wohnsitz  einer  Militärperson  maßgebende  Garnisonort  in
mehrere  Gerichtsbezirke  getheilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  von  der
Landesjustizuerwaltung  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

§.  15.

Deutsche,  welche  das  Recht  der  Exterritorialität  genießen,  sowie  die  im  Auslande
  angestellten  Beamten  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  behalten  in  Ansehung
des  Gerichtsstandes  den  Wohnsitz,  welchen  sie  in  dem  Heimathstaate  hatten.  In  Ermangelung
  eines  solches  Wohnsitzes  gilt  die  Hauptstadt  des  Heimathstaates  als  ihr
Wohnsitz;  ist  die  Hauptstadt  in  mehrere  Gerichtsbezirke  getheilt,  so  wird  der  als
Wohnsitz  geltende  Bezirk  von  der  Landesjustizuerwaltung  durch  allgemeine  Anordnung
bestimmt.  Gehört  ein  Deutscher  einem  Bundesstaate  nicht  an,  so  gilt  als  sein
Wohnsitz  die  Stadt  Berlin;  ist  die  Stadt  Berlin  in  mehrere  Gerichtsbezirke  getheilt,
so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  von  dem  Reichskanzler  durch  allgemeine
Anordnung  bestimmt.

Auf  Wahlkonsuln  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  16.
Der  allgemeine  Gerichtsstand  einer  Person,  welche  keinen  Wohnsitz  hat,  wird
durch  den  Aufenthaltsort  im  Deutschen  Reich  und,  wenn  ein  solcher  nicht  bekannt  ist,
durch  den  letzten  Wohnsitz  bestimmt.

§.  17.

Der  allgemeine  Gerichtsstand  der  Gemeinden,  der  Korporationen,  sowie  derjenigen
  Gesellschaften,  Genossenschaften  oder  anderen  Vereine  und  derjenigen  Stiftungen,
Anstalten  und  Vermögensmassen,  welche  als  solche  verklagt  werden  können,  wird  durch
den  Sitz  derselben  bestimmt.  Als  Sitz  gilt,  wenn  nicht  ein  Anderes  erhellt,  der  Ort,
wo  die  Verwaltung  geführt  wird.
        <pb n="425" />
        —  413  —

Gewerkschaften  haben  den  allgemeinen  Gerichtsstand  bei  dem  Gerichte,  in  dessen
Bezirke  das  Bergwerk  liegt,  Behörden,  wenn  sie  als  solche  verklagt  werden  können,
bei  dem  Gerichte  ihres  Amtssitzes.

Neben  dem  durch  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  bestimmten  Gerichtsstande
  ist  ein  durch  Statut  oder  in  anderer  Weise  besonders  geregelter  Gerichtsstand
zulässig.

§.  18.

Der  allgemeine  Gerichtsstand  des  Fiskus  wird  durch  den  Sitz  der  Behörde

bestimmt,  welche  berufen  ist,  den  Fiskus  in  dem  Rechtsstreite  zu  vertreten.

§.  19.

Ist  der  Ort,  an  welchem  eine  Behörde  ihren  Sitz  hat,  in  mehrere  Gerichtsbezirke
  getheilt,  so  wird  der  Bezirk,  welcher  im  Sinne  der  §§.  17,  18  als  Sitz  der
Behörde  gilt,  für  die  Reichsbehörden  von  dem  Reichskanzler,  im  Uebrigen  von  der
Landesjustizverwaltung  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

§.  20.

Wenn  Personen  an  einem  Orte  unter  Verhältnissen,  welche  ihrer  Natur  nach
auf  einen  Aufenthalt  von  längerer  Dauer  hinweisen,  insbesondere  als  Dienstboten,
Hand,  und  Fabrikarbeiter,  Gewerbegehülfen,  Studirende,  Schüler  oder  Lehrlinge  sich
aufhalten,  so  ist  das  Gericht  des  Aufenthaltsorts  für  alle  Klagen  zuständig,  welche
gegen  diese  Personen  wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche  erhoben  werden.

Diese  Bestimmung  findet  auf  Militärpersonen,  welche  nur  zur  Erfüllung  der
Wehrpflicht  dienen  oder  welche  selbständig  einen  Wohnsitz  nicht  begründen  können,  in
der  Art  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Gerichts  des  Aufenthaltsorts  das  Gericht
des  Garnisonorts  tritt.  Die  Vorschrift  des  §.  14  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  21.

Hat  Jemand  zum  Betriebe  einer  Fabrik,  einer  Handlung  oder  eines  anderen
Gewerbes  eine  Niederlassung,  von  welcher  aus  unmittelbar  Geschäfte  geschlossen
werden,  so  können  gegen  ihn  alle  Klagen,  welche  auf  den  Geschäftsbetrieb  der  Niederlassung
  Bezug  haben,  bei  dem  Gerichte  des  Orts  erhoben  werden,  wo  die  Niederlassung
  sich  befindet.

Der  Gerichtsstand  der  Niederlassung  ist  auch  für  Klagen  gegen  Personen  begründet,
  welche  ein  mit  Wohn-  und  Wirthschaftsgebäuden  versehenes  Gut  als  Eigenthümer,
  Nutznießer  oder  Pächter  bewirthschaften,  soweit  diese  Klagen  die  auf  die
Bewirthschaftung  des  Guts  sich  beziehenden  Rechtsverhältnisse  betreffen.

§.  22.

Das  Gericht,  bei  welchem  Gemeinden,  Korporationen,  Gesellschaften,  Genossenschaften
  oder  andere  Vereine  den  allgemeinen  Gerichtsstand  haben,  ist  für  die
Klagen  zuständig,  welche  von  denselben  gegen  ihre  Mitglieder  als  solche  oder  von  den
Mitgliedern  in  dieser  Eigenschaft  gegen  einander  erhoben  werden.
        <pb n="426" />
        §.  23.
Für  Klagen  wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche  gegen  eine  Person,  welche
im  Deutschen  Reich  keinen  Wohnsitz  hat,  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
sich  Vermögen  derselben  oder  der  mit  der  Klage  in  Anspruch  genommene  Gegenstand
befindet.  Bei  Forderungen  gilt  als  der  Ort,  wo  das  Vermögen  sich  befindet,  der
Wohnsitz  des  Schuldners  und,  wenn  für  die  Forderung  eine  Sache  zur  Sicherheit
haftet,  auch  der  Ort,  wo  die  Sache  sich  befindet.

§.  24.

Für  Klagen,  durch  welche  das  Eigenthum,  eine  dingliche  Belastung  oder  die
Freiheit  von  einer  solchen  geltend  gemacht  wird,  für  Grenzscheidungs-,  Theilungsund
  Besitzklagen  ist,  sofern  es  sich  um  unbewegliche  Sachen  handelt,  das  Gericht  ausschließlich
  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Sache  belegen  ist.

Bei  den  eine  Grunddienstbarkeit,  eine  Reallast  oder  ein  Vorkaufsrecht  betreffenden
  Klagen  ist  die  Lage  des  dienenden  oder  belasteten  Grundstücks  entscheidend.

§.  25.

In  dem  dinglichen  Gerichtsstande  kann  mit  der  Klage  aus  einer  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  die  Schuldklage,  mit  der  Klage  auf  Umschreibung  oder
Löschung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  die  Klage  auf  Befreiung
von  der  persönlichen  Verbindlichkeit,  mit  der  Klage  auf  Anerkennung  einer  Reallast
die  Klage  auf  rückständige  Leistungen  erhoben  werden,  wenn  die  verbundenen  Klagen
gegen  denselben  Beklagten  gerichtet  sind.

§.  26.

In  dem  dinglichen  Gerichtsstande  können  persönliche  Klagen,  welche  gegen  den
Eigenthümer  oder  Besitzer  einer  unbeweglichen  Sache  als  solchen  gerichtet  werden,
sowie  Klagen  wegen  Beschädigung  eines  Grundstücks  oder  in  Betreff  der  Entschädigung
wegen  Enteignung  eines  Grundstücks  erhoben  werden.

§.  27.

Klagen,  welche  die  Feststellung  des  Erbrechts,  Ansprüche  des  Erben  gegen  einen
Erbschaftsbesitzer,  Ansprüche  aus  Vermächtnissen  oder  sonstigen  Verfügungen  von  Todeswegen,
  Pflichttheilsansprüche  oder  die  Theilung  der  Erbschaft  zum  Gegenstande  haben,
können  vor  dem  Gericht  erhoben  werden,  bei  welchem  der  Erblasser  zur  Zeit  seines
Todes  den  allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt  hat.

Ist  der  Erblasser  ein  Deutscher  und  hatte  er  zur  Zeit  seines  Todes  im  Inlande
  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand,  so  können  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Klagen
vor  dem  Gericht  erhoben  werden,  in  dessen  Bezirke  der  Erblasser  seinen  letzten  inländischen
  Wohnsitz  hatte;  in  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  finden  die  Vorschriften
  des  §.  15  Abs.  1  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="427" />
        —  415  —

§.  28.

In  dem  Gerichtsstande  der  Erbschaft  können  auch  Klagen  wegen  anderer  Nachlaßverbindlichkeiten
  erhoben  werden,  solange  sich  der  Nachlaß  noch  ganz  oder  theilweise
  im  Bezirke  des  Gerichts  befindet  oder  die  vorhandenen  mehreren  Erben  noch  als
Gesammtschuldner  haften.

§.  29.

Für  Klagen  auf  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  eines  Vertrags,
auf  Erfüllung  oder  Aufhebung  eines  solchen,  sowie  auf  Entschädigung  wegen  Nichterfüllung
  oder  nicht  gehöriger  Erfüllung  ist  das  Gericht  des  Orts  zuständig,  wo  die
streitige  Verpflichtung  zu  erfüllen  ist.

§.  30.

Für  Klagen  aus  den  auf  Messen  und  Märkten,  mit  Ausnahme  der  Jahr-  und
der  Wochenmärkte,  geschlossenen  Handelsgeschäften  (Meß-  und  Marktsachen)  ist  das
Gericht  des  Meß  oder  Marktorts  zuständig,  wenn  die  Erhebung  der  Klage  erfolgt,
während  der  Beklagte  oder  ein  zur  Prozeßführung  berechtigter  Vertreter  desselben  am
Orte  oder  im  Bezirke  des  Gerichts  sich  aufhält.

§.  31.

Für  Klagen,  welche  aus  einer  Vermögensverwaltung  von  dem  Geschäftsherrn
gegen  den  Verwalter  oder  von  dem  Verwalter  gegen  den  Geschäftsherrn  erhoben
werden,  ist  das  Gericht  des  Orts  zuständig,  wo  die  Verwaltung  geführt  ist.

§.  32.
Für  Klagen  aus  unerlaubten  Handlungen  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  die  Handlung  begangen  ist.

§.  33.

Bei  dem  Gerichte  der  Klage  kann  eine  Widerklage  erhoben  werden,  wenn  der
Gegenanspruch  mit  dem  in  der  Klage  geltend  gemachten  Anspruche  oder  mit  den  gegen
denselben  vorgebrachten  Vertheidigungsmitteln  in  Zusammenhang  steht.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Zuständigkeit  des  Ge—
richts  für  eine  Klage  wegen  des  Gegenanspruchs  auch  durch  Vereinbarung  nicht  würde
begründet  werden  können.

§.  34.

Für  Klagen  der  Prozeßbevollmächtigten,  der  Beistände,  der  Zustellungsbevollmächtigten
  und  der  Gerichtsvollzieher  wegen  Gebühren  und  Auslagen  ist  das  Gericht
des  Hauptprozesses  zuständig.

§.  35.
Unter  mehreren  zuständigen  Gerichten  hat  der  Kläger  die  Wahl.
        <pb n="428" />
        —  416  —

§.  36.

Die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  erfolgt  durch  das  im  Instanzenzuge

zunächst  höhere  Gericht:

1.  wenn  das  an  sich  zuständige  Gericht  in  einem  einzelnen  Falle  an  der  Ausübung
  des  Richteramts  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert  ist;

2.  wenn  es  mit  Rücksicht  auf  die  Grenzen  verschiedener  Gerichtsbezirke  ungewiß
ist,  welches  Gericht  für  den  Rechtsstreit  zuständig  sei;

3.  wenn  mehrere  Personen,  welche  bei  verschiedenen  Gerichten  ihren  allgemeinen
Gerichtsstand  haben,  als  Streitgenossen  im  allgemeinen  Gerichtsstande  verklagt
  werden  sollen  und  für  den  Rechtsstreit  ein  gemeinschaftlicher  besonderer
Gerichtsstand  nicht  begründet  ist;

4.  wenn  die  Klage  in  dem  dinglichen  Gerichtsstande  erhoben  werden  soll  und
die  Sache  in  den  Bezirken  verschiedener  Gerichte  belegen  ist;

5.  wenn  in  einem  Rechtsstreite  verschiedene  Gerichte  sich  rechtskräftig  für  zuständig
  erklärt  haben;

6.  wenn  verschiedene  Gerichte,  von  welchen  eines  für  den  Rechtsstreit  zuständig
ist,  sich  rechtskräftig  für  unzuständig  erklärt  haben.

§.  37.
Die  Entscheidung  über  das  Gesuch  um  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts

kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.
Eine  Anfechtung  des  Beschlusses,  welcher  das  zuständige  Gericht  bestimmt,  findet

nicht  statt.

Dritter  Titel.
Vereinbarung  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte.

§.  38.
Ein  an  sich  unzuständiges  Gericht  erster  Instanz  wird  durch  ausdrückliche  oder
stillschweigende  Vereinbarung  der  Parteien  zuständig.

§.  39.

Stillschweigende  Vereinbarung  ist  anzunehmen,  wenn  der  Beklagte,  ohne  die
Unzuständigkeit  geltend  zu  machen,  zur  Hauptsache  mündlich  verhandelt  hat.

§.  40.

Die  Vereinbarung  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  wenn  sie  nicht  auf  ein  bestimmtes
  Rechtsverhältniß  und  die  aus  demselben  entspringenden  Rechtsstreitigkeiten
sich  bezieht.

Die  Vereinbarung  ist  unzulässig,  wenn  der  Rechtsstreit  andere  als  vermögensrechtliche
  Ansprüche  betrifft,  oder  wenn  für  die  Klage  ein  ausschließlicher  Gerichtsstand
begründet  ist.
        <pb n="429" />
        —  417  —

Vierter  Titel.
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

§.  41.

Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:

1.  in  Sachen,  in  welchen  er  selbst  Partei  ist,  oder  in  Ansehung  welcher  er
zu  einer  Partei  in  dem  Verhältnisse  eines  Mitberechtigten,  Mitverpflichteten
oder  Regreßpflichtigen  steht;

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  welcher  er  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert
  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis  zum
dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  ist,
auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht
mehr  besteht;

4.  in  Sachen,  in  welchen  er  als  Prozeßbevollmächtigter  oder  Beistand  einer
Partei  bestellt  oder  als  gesetzlicher  Vertreter  einer  Partei  aufzutreten  berechtigt
  ist  oder  gewesen  ist;

5.  in  Sachen,  in  welchen  er  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  ist;

6.  in  Sachen,  in  welchen  er  in  einer  früheren  Instanz  oder  im  schiedsrichterlichen
  Verfahren  bei  der  Erlassung  der  angefochtenen  Entscheidung  mitgewirkt
  hat,  sofern  es  sich  nicht  um  die  Thätigkeit  eines  beauftragten  oder
ersuchten  Richters  handelt.

§.  42.

Ein  Richter  kann  sowohl  in  den  Fällen,  in  welchen  er  von  der  Ausübung  des
Nichteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist,  als  auch  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit
  abgelehnt  werden.

Wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  findet  die  Ablehnung  statt,  wenn  ein  Grund
vorliegt,  welcher  geeignet  ist,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  eines  Richters  zu
rechtfertigen.

Das  Ablehnungsrecht  steht  in  jedem  Falle  beiden  Parteien  zu.

§.  43.

Eine  Partei  kann  einen  Richter  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  nicht  mehr
ablehnen,  wenn  sie  bei  demselben,  ohne  den  ihr  bekannten  Ablehnungsgrund  geltend
zu  machen,  in  eine  Verhandlung  sich  eingelassen  oder  Anträge  gestellt  hat.

§.  44.

Das  Ablehnungsgesuch  ist  bei  dem  Gerichte,  welchem  der  Richter  angehört,
anzubringen;  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  69
        <pb n="430" />
        —  418  —

Der  Ablehnungsgrund  ist  glaubhaft  zu  machen;  zur  Versicherung  an  Eidesstatt
darf  die  Partei  nicht  zugelassen  werden.  Zur  Glaubhaftmachung  kann  auf  das  Zeugniß
des  abgelehnten  Richters  Bezug  genommen  werden.

Der  abgelehnte  Richter  hat  sich  über  den  Ablehnungsgrund  dienstlich  zu  äußern.

Wird  ein  Richter,  bei  welchem  die  Partei  in  eine  Verhandlung  sich  eingelassen
oder  Anträge  gestellt  hat,  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  abgelehnt,  so  ist  glaubhaft
  zu  machen,  daß  der  Ablehnungsgrund  erst  später  entstanden  oder  der  Partei  bekannt
  geworden  sei.

§.  45.

Ueber  das  Ablehnungsgesuch  entscheidet  das  Gericht,  welchem  der  Abgelehnte
angehört;  wenn  dasselbe  durch  Ausscheiden  des  abgelehnten  Mitgliedes  beschlußunfähig
wird,  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht.

Wird  ein  Amtsrichter  abgelehnt,  so  entscheidet  das  Landgericht.  Einer  Entscheidung
  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Amtsrichter  das  Ablehnungsgesuch  für  begründet
  hält.

§.  46.

Die  Entscheidung  über  das  Ablehnungsgesuch  kann  ohne  vorgängige  mündliche
Verhandlung  erfolgen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  für  begründet  erklärt  wird,

findet  kein  Rechtsmittel;  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  für  unbegründet
  erklärt  wird,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  47.

Ein  abgelehnter  Richter  hat  vor  Erledigung  des  Ablehnungsgesuchs  nur  solche
Handlungen  vorzunehmen,  welche  keinen  Aufschub  gestatten.

§.  48.

Das  für  die  Erledigung  eines  Ablehnungsgesuchs  zuständige  Gericht  hat  auch
dann  zu  entscheiden,  wenn  ein  solches  Gesuch  nicht  angebracht  ist,  ein  Richter  aber
von  einem  Verhältnisse  Anzeige  macht,  welches  seine  Ablehnung  rechtfertigen  könnte,
oder  wenn  aus  anderer  Veranlassung  Zweifel  darüber  entstehen,  ob  ein  Richter  kraft
Gesetzes  ausgeschlossen  sei.

Die  Entscheidung  erfolgt  ohne  vorgängiges  Gehör  der  Parteien.

§.  49.

Die  Bestimmungen  dieses  Titels  finden  auf  den  Gerichtsschreiber  entsprechende
Anwendungj  die  Entscheidung  erfolgt  durch  das  Gericht,  bei  welchem  der  Gerichtsschreiber
  angestellt  ist.
        <pb n="431" />
        —  419  —

Zweiter  Abschnitt.
Parteien.

Erster  Titel.
Parteifaͤhigkeit.  Prozeßfaͤhigkeit.

§.  50.
Parteifähig  ist,  wer  rechtsfähig  ist.
Ein  Verein,  der  nicht  rechtsfähig  ist,  kann  verklagt  werden;  in  dem  Rechtsstreite
  hat  der  Verein  die  Stellung  eines  rechtsfähigen  Vereins.

§.  51.

Die  Fähigkeit  einer  Partei,  vor  Gericht  zu  stehen,  die  Vertretung  nicht  prozeßfähiger
  Parteien  durch  andere  Personen  (gesetzliche  Vertreter)  und  die  Nothwendigkeit
einer  besonderen  Ermächtigung  zur  Prozeßführung  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechts,  soweit  nicht  die  nachfolgenden  Paragraphen  abweichende  Bestimmungen
  enthalten.

§.  52.
Eine  Person  ist  insoweit  prozeßfähig,  als  sie  sich  durch  Verträge  verpflichten  kann.
Die  Prozeßfähigkeit  einer  Frau  wird  dadurch,  daß  sie  Ehefrau  ist,  nicht  beschränkt.

§.  53.

Wird  in  einem  Rechtsstreit  eine  prozeßfähige  Person  durch  einen  Pfleger  vertreten,
  so  steht  sie  für  den  Rechtsstreit  einer  nicht  prozeßfähigen  Person  gleich.

§.  54.

Einzelne  Prozeßhandlungen,  zu  welchen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen
Rechts  eine  besondere  Ermächtigung  erforderlich  ist,  sind  ohne  dieselbe  gültig,  wenn
die  Ermächtigung  zur  Prozeß  führung  im  Allgemeinen  ertheilt  oder  die  Prozeßführung
auch  ohne  eine  solche  Ermächtigung  im  Allgemeinen  statthaft  ist.

§.  55.

Ein  Ausländer,  welchem  nach  dem  Rechte  seines  Landes  die  Prozeßfähigkeit
mangelt,  gilt  als  prozeßfähig,  wenn  ihm  nach  dem  Rechte  des  Prozeßgerichts  die
Prozeßfähigkeit  zusteht.

§.  56.

Das  Gericht  hat  den  Mangel  der  Parteifähigkeit,  der  Prozeßfähigkeit,  der
Legitimation  eines  gesetzlichen  Vertreters  und  der  erforderlichen  Ermächtigung  zur
Prozeßführung  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen.

69*
        <pb n="432" />
        —  420  —

Die  Partei  oder  deren  gesetzlicher  Vertreter  kann  zur  Prozeßführung  mit  Vorbehalt
  der  Beseitigung  des  Mangels  zugelassen  werden,  wenn  mit  dem  Verzuge  Gefahr
  für  die  Partei  verbunden  ist.  Das  Endurtheil  darf  erst  erlassen  werden,  nachdem
  die  für  die  Beseitigung  des  Mangels  zu  bestimmende  Frist  abgelaufen  ist.

§.  57.

Soll  eine  nicht  prozeßfähige  Partei  verklagt  werden,  welche  ohne  gesetzlichen
Vertreter  ist,  so  hat  der  Vorsitzende  des  Prozeßgerichts  derselben,  falls  mit  dem  Ver—
zuge  Gefahr  verbunden  ist,  auf  Antrag  bis  zu  dem  Eintritte  des  gesetzlichen  Vertreters
  einen  besonderen  Vertreter  zu  bestellen.

Der  Vorsitzende  kann  einen  solchen  Vertreter  auch  bestellen,  wenn  in  den
Fällen  des  §.  20  eine  nicht  prozeßfähige  Person  bei  dem  Gericht  ihres  Aufenthaltsorts
  oder  Garnisonorts  verklagt  werden  soll.

§.  58.

Soll  ein  Recht  an  einem  Grundstücke,  das  von  dem  bisherigen  Eigenthümer
nach  §.  928  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgegeben  und  von  dem  Aneignungsberechtigten
  noch  nicht  erworben  worden  ist,  im  Wege  der  Klage  geltend  gemacht
werden,  so  hat  der  Vorsitzende  des  Prozeßgerichts  auf  Antrag  einen  Vertreter  zu
bestellen,  welchem  bis  zur  Eintragung  eines  neuen  Eigenthümers  die  Wahrnehmung
der  sich  aus  dem  Eigenthum  ergebenden  Rechte  und  Verpflichtungen  im  Rechtsstreit
obliegt.

Zweiter  Titel.
Streitgenossenschaft.

§.  59.

Mehrere  Personen  können  als  Streitgenossen  gemeinschaftlich  klagen  oder  verklagt
  werden,  wenn  sie  in  Ansehung  des  Streitgegenstandes  in  Rechtsgemeinschaft
stehen,  oder  wenn  sie  aus  demselben  thatsächlichen  und  rechtlichen  Grunde  berechtigt
oder  verpflichtet  sind.

§.  60.

Mehrere  Personen  können  auch  dann  als  Streitgenossen  gemeinschaftlich  klagen
oder  verklagt  werden,  wenn  gleichartige  und  auf  einem  im  Wesentlichen  gleichartigen
thatsächlichen  und  rechtlichen  Grunde  beruhende  Ansprüche  oder  Verpflichtungen  den
Gegenstand  des  Rechtsstreits  bilden.

§.  61.

Streitgenossen  stehen,  soweit  nicht  aus  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts
oder  dieses  Gesetzes  sich  ein  Anderes  ergiebt,  dem  Gegner  dergestalt  als  Einzelne
gegenüber,  daß  die  Handlungen  des  einen  Streitgenossen  dem  anderen  weder  zum
Vortheile  noch  zum  Nachtheile  gereichen.
        <pb n="433" />
        —  421  —

§.  62.

Kann  das  streitige  Rechtsverhältniß  allen  Streitgenossen  gegenüber  nur  ein—
heitlich  festgestellt  werden,  oder  ist  die  Streitgenossenschaft  aus  einem  sonstigen  Grunde
eine  nothwendige,  so  werden,  wenn  ein  Termin  oder  eine  Frist  nur  von  einzelnen
Streitgenossen  versäumt  wird,  die  säumigen  Streitgenossen  als  durch  die  nicht  säu—
migen  vertreten  angesehen.

Die  säumigen  Streitgenossen  sind  auch  in  dem  späteren  Verfahren  zuzuziehen.

§.  63.
Das  Recht  zur  Betreibung  des  Prozesses  steht  jedem  Streitgenossen  zu;  er
muß,  wenn  er  den  Gegner  zu  einem  Termine  ladet,  auch  die  übrigen  Streitgenossen
laden.

Dritter  Titel.
Betheiligung  Dritter  am  Rechtsstreite.

§.  64.

Wer  die  Sache  oder  das  Recht,  worüber  zwischen  anderen  Personen  ein  Rechtsstreit
  anhängig  geworden  ist,  ganz  oder  theilweise  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  ist
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  dieses  Rechtsstreits  berechtigt,  seinen  Anspruch
durch  eine  gegen  beide  Parteien  gerichtete  Klage  bei  demjenigen  Gerichte  geltend  zu
machen,  vor  welchem  der  Rechtsstreit  in  erster  Instanz  anhängig  wurde.

§.  65.

Der  Hauptprozeß  kann  auf  Antrag  einer  Partei  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung
  über  die  Hauptintervention  ausgesetzt  werden.

§.  66.

Wer  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  daß  in  einem  zwischen  anderen  Personen
  anhängigen  Rechtsstreite  die  eine  Partei  obsiege,  kann  dieser  Partei  zum  Zwecke
ihrer  Unterstützung  beitreten.

Die  Nebenintervention  kann  in  jeder  Lage  des  Rechtsstreits  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  desselben,  auch  in  Verbindung  mit  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels
  erfolgen.

§.  67.

Der  Nebenintervenient  muß  den  Rechtsstreit  in  der  Lage  annehmen,  in  welcher
sich  dieser  zur  Zeit  seines  Beitritts  befindet;  er  ist  berechtigt,  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel
  geltend  zu  machen  und  alle  Prozeßhandlungen  wirksam  vorzunehmen,
insoweit  nicht  seine  Erklärungen  und  Handlungen  mit  Erklärungen  und  Handlungen
der  Hauptpartei  in  Widerspruch  stehen.
        <pb n="434" />
        —  422  —

§.  68.

Der  Nebenintervenient  wird  im  Verhältnisse  zu  der  Hauptpartei  mit  der  Behauptung
  nicht  gehört,  daß  der  Rechtsstreit,  wie  derselbe  dem  Richter  vorgelegen
habe,  unrichtig  entschieden  sei;  er  wird  mit  der  Behauptung,  daß  die  Hauptpartei  den
Rechtsstreit  mangelhaft  geführt  habe,  nur  insoweit  gehört,  als  er  durch  die  Lage
des  Rechtsstreits  zur  Zeit  seines  Beitritts  oder  durch  Erklärungen  und  Handlungen
der  Hauptpartei  verhindert  worden  ist,  Angriffs-  oder  Vertheidigungsmittel  geltend
zu  machen,  oder  als  Angriffs-  oder  Vertheidigungsmittel,  welche  ihm  unbekannt
waren,  von  der  Hauptpartei  absichtlich  oder  durch  grobes  Verschulden  nicht  geltend
gemacht  sind.

§.  69.

Insofern  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  die  Rechtskraft  der  in
dem  Hauptprozesse  erlassenen  Entscheidung  auf  das  Rechtsverhältniß  des  Nebenintervenienten
  zu  dem  Gegner  von  Wirksamkeit  ist,  gilt  der  Nebenintervenient  im  Sinne
des  §.  61  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei.

§.  70.

Der  Beitritt  des  Nebenintervenienten  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.
  Derselbe  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  des  Rechtsstreits;
2.  die  bestimmte  Angabe  des  Interesses,  welches  der  Nebenintervenient  hat;
3.  die  Erklärung  des  Beitritts.

Außerdem  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  vorbereitenden  Schriftsätze
  Anwendung

§.  71.

Ueber  den  Antrag  auf  Zurückweisung  einer  Nebenintervention  wird  nach  vorgängiger
  mündlicher  Verhandlung  unter  den  Parteien  und  dem  Nebenintervenienten
entschieden.  Der  Nebenintervenient  ist  zuzulassen,  wenn  er  sein  Interesse  glaubhaft
  macht.

Gegen  das  Zwischenurtheil  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

Solange  nicht  die  Unzulässigkeit  der  Intervention  rechtskräftig  ausgesprochen
ist,  wird  der  Intervenient  im  Hauptverfahren  zugezogen.

§.  72.

Eine  Partei,  welche  für  den  Fall  des  ihr  ungünstigen  Ausganges  des  Rechtsstreits
  einen  Anspruch  auf  Gewährleistung  oder  Schadloshaltung  gegen  einen  Dritten
erheben  zu  können  glaubt  oder  den  Anspruch  eines  Dritten  besorgt,  kann  bis  zur
rechtskräftigen  Entscheidung  des  Rechtsstreits  dem  Dritten  gerichtlich  den  Streit  verkünden.


Der  Dritte  ist  zu  einer  weiteren  Streitverkündung  berechtigt.
        <pb n="435" />
        —  423  —

§.  73.
Die  Streitverkündung  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes,  in  welchem
der  Grund  der  Streitverkündung  und  die  Lage  des  Rechtsstreits  anzugeben  ist.
Abschrift  des  Schriftsatzes  ist  dem  Gegner  mitzutheilen.

§.  74.

Wenn  der  Dritte  dem  Streitverkünder  beitritt,  so  bestimmt  sich  sein  Verhältniß
zu  den  Parteien  nach  den  Grundsätzen  über  die  Nebenintervention.

Lehnt  der  Dritte  den  Beitritt  ab,  oder  erklärt  er  sich  nicht,  so  wird  der
Rechtsstreit  ohne  Rücksicht  auf  ihn  fortgesetzt.

In  allen  Fällen  dieses  Paragraphen  kommen  gegen  den  Dritten  die  Vorschriften
  des  §.  68  mit  der  Abweichung  zur  Anwendung,  daß  statt  der  Zeit  des
Beitritts  diejenige  Zeit  entscheidet,  zu  welcher  der  Beitritt  in  Folge  der  Streitverkündung
  möglich  war.

§.  75.

Wird  von  dem  verklagten  Schuldner  einem  Dritten,  welcher  die  geltend  ge—
machte  Forderung  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  der  Streit  verkündet,  und  tritt  der
Dritte  in  den  Streit  ein,  so  ist  der  Beklagte,  wenn  er  den  Betrag  der  Forderung
zu  Gunsten  der  streitenden  Gläubiger  unter  Verzicht  auf  das  Recht  zur  Rücknahme
hinterlegt,  auf  seinen  Antrag  aus  dem  Rechtsstreit  unter  Verurtheilung  in  die  durch
seinen  unbegründeten  Widerspruch  veranlaßten  Kosten  zu  entlassen  und  der  Rechts—
streit  über  die  Berechtigung  an  der  Forderung  zwischen  den  streitenden  Gläubigern
allein  fortzusetzen.  Dem  Obsiegenden  ist  der  hinterlegte  Betrag  zuzusprechen  und  der
Unterliegende  auch  zur  Erstattung  der  dem  Beklagten  entstandenen,  nicht  durch  dessen
unbegründeten  Widerspruch  veranlaßten  Kosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Hinter—
legung,  zu  verurtheilen.

§.  76.

Wer  als  Besitzer  einer  Sache  verklagt  ist,  die  er  auf  Grund  eines  Rechtsverhältnisses
  der  im  §.  868  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  zu  besitzen
behauptet,  kann,  wenn  er  dem  mittelbaren  Besitzer  vor  der  Verhandlung  zur  Hauptsache
  den  Streit  verkündet  und  ihn  unter  Benennung  an  den  Kläger  zur  Erklärung
ladet,  bis  zu  dieser  Erklärung  oder  bis  zum  Schlusse  des  Termins,  in  welchem  sich
der  Benannte  zu  erklären  hat,  die  Verhandlung  zur  Hauptsache  verweigern.

Bestreitet  der  Benannte  die  Behauptung  des  Beklagten  oder  erklärt  er  sich
nicht,  so  ist  der  Beklagte  berechtigt,  dem  Klagantrage  zu  genügen.

Wird  die  Behauptung  des  Beklagten  von  dem  Benannten  als  richtig  anerkannt,
so  ist  dieser  berechtigt,  mit  Zustimmung  des  Beklagten  an  dessen  Stelle  den  Prozeß
zu  übernehmen.  Die  Zustimmung  des  Klägers  ist  nur  insoweit  erforderlich,  als  derselbe
  Ansprüche  geltend  macht,  welche  unabhängig  davon  sind,  daß  der  Beklagte  auf
Grund  eines  Rechtsverhältnisses  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  besitzt.
        <pb n="436" />
        —  424  —

Hat  der  Benannte  den  Prozeß  übernommen,  so  ist  der  Beklagte  auf  seinen
Antrag  von  der  Klage  zu  entbinden.  Die  Entscheidung  ist  in  Ansehung  der  Sache
selbst  auch  gegen  den  Beklagten  wirksam  und  vollstreckbar.

§.  77.

Ist  von  dem  Eigenthümer  einer  Sache  oder  von  demjenigen,  dem  ein  Recht
an  einer  Sache  zusteht,  wegen  einer  Beeinträchtigung  des  Eigenthums  oder  seines
Rechts  Klage  auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  oder  auf  Unterlassung  weiterer
Beeinträchtigungen  erhoben,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  76  entsprechende  Anwendung,
  sofern  der  Beklagte  die  Beeinträchtigung  in  Ausübung  des  Rechts  eines
Dritten  vorgenommen  zu  haben  behauptet.

Vierter  Ditel.
Prozeßbevollmächtigte  und  Beistände.

§.  78.

Vor  den  Landgerichten  und  vor  allen  Gerichten  höherer  Instanz  müssen  die
Parteien  sich  durch  einen  bei  dem  Prozeßgerichte  zugelassenen  Rechtsanwalt  als  Bevollmächtigten
  vertreten  lassen  (Anwaltsprozeß).

Diese  Vorschrift  findet  auf  das  Verfahren  vor  einem  beauftragten  oder  ersuchten
Richter  sowie  auf  Prozeßhandlungen,  welche  vor  dem  Gerichtsschreiber  vorgenommen

werden  können,  keine  Anwendung.
Ein  bei  dem  Prozeßgerichte  zugelassener  Rechtsanwalt  kann  sich  selbst  vertreten.

§.  79.

Insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  nicht  geboten  ist,  können  die
Parteien  den  Rechtsstreit  selbst  oder  durch  jede  prozeßfähige  Person  als  Bevoll-=mächtigten
  führen.

§.  80.

Der  Bevollmächtigte  hat  die  Bevollmächtigung  durch  eine  schriftliche  Vollmacht
nachzuweisen  und  diese  zu  den  Gerichtsakten  abzugeben.

Eine  Privaturkunde  muß  auf  Verlangen  des  Gegners  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigt  werden.  Bei  der  Beglaubigung  bedarf  es  weder  der  Zuziehung  von
Zeugen  noch  der  Aufnahme  eines  Protokolls.

§.  81.

Die  Prozeßvollmacht  ermächtigt  zu  allen  den  Rechtsstreit  betreffenden  Prozeßhandlungen,
  einschließlich  derjenigen,  welche  durch  eine  Widerklage,  eine  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  und  die  Zwangsvollstreckung  veranlaßt  werden;  zur  Bestellung
  eines  Vertreters  sowie  eines  Bevollmächtigten  für  die  höheren  Instanzen;
zur  Beseitigung  des  Rechtsstreits  durch  Vergleich,  Verzichtleistung  auf  den  Streit-
        <pb n="437" />
        —  425  —

gegenstand  oder  Anerkennung  des  von  dem  Gegner  geltend  gemachten  Anspruchs;  zur
Empfangnahme  der  von  dem  Gegner  zu  erstattenden  Kosten.

§.  82.
Die  Vollmacht  für  den  Hauptprozeß  umfaßt  die  Vollmacht  für  das  eine
Hauptintervention,  einen  Arrest  oder  eine  einstweilige  Verfügung  betreffende  Verfahren.

§.  83.

Eine  Beschränkung  des  gesetzlichen  Umfangs  der  Vollmacht  hat  dem  Gegner
gegenüber  nur  insoweit  rechtliche  Wirkung,  als  diese  Beschränkung  die  Beseitigung
des  Rechtsstreits  durch  Vergleich,  Verzichtleistung  auf  den  Streitgegenstand  oder  An—
erkennung  des  von  dem  Gegner  geltend  gemachten  Anspruchs  betrifft

Insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  nicht  geboten  ist,  kann  eine  Vollmacht
für  einzelne  Prozeßhandlungen  ertheilt  werden.

§.  84.
Mehrere  Bevollmächtigte  sind  berechtigt,  sowohl  gemeinschaftlich  als  einzeln
die  Partei  zu  vertreten.  Eine  abweichende  Bestimmung  der  Vollmacht  hat  dem
Gegner  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung.  

§. 85.
Die  von  dem  Bevollmächtigten  vorgenommenen  Prozeßhandlungen  sind  für  die
Partei  in  gleicher  Art  verpflichtend,  als  wenn  sie  von  der  Partei  selbst  vorgenommen
wären.  Dies  gilt  von  Geständnissen  und  anderen  thatsächlichen  Erklärungen,  insoweit
nicht  dieselben  von  der  miterschienenen  Partei  sofort  widerrufen  oder  berichtigt  werden.

§.  86.

Die  Vollmacht  wird  weder  durch  den  Tod  des  Vollmachtgebers,  noch  durch
eine  Veränderung  in  Betreff  seiner  Prozeßfähigkeit  oder  seiner  gesetzlichen  Vertretung
aufgehoben;  der  Bevollmächtigte  hat  jedoch,  wenn  er  nach  Aussetzung  des  Rechtsstreits
für  den  Nachfolger  im  Rechtsstreit  auftritt,  eine  Vollmacht  desselben  beizubringen.

§.  87.

Dem  Gegner  gegenüber  erlangt  die  Kündigung  des  Vollmachtvertrags  erst
durch  die  Anzeige  des  Erlöschens  der  Vollmacht,  in  Anwaltsprozessen  erst  durch  die
Anzeige  der  Bestellung  eines  anderen  Anwalts  rechtliche  Wirksamkeit.

Der  Bevollmächtigte  wird  durch  die  von  seiner  Seite  erfolgte  Kündigung  nicht
gehindert,  für  den  Vollmachtgeber  so  lange  zu  handeln,  bis  dieser  für  Wahrnehmung
seiner  Rechte  in  anderer  Weise  gesorgt  hat.

§.  88.
Der  Mangel  der  Vollmacht  kann  von  dem  Gegner  in  jeder  Lage  des  Rechtsstreits
  gerügt  werden.
Reichs-Gesetzbl.  1898  70
        <pb n="438" />
        —  426  —

Das  Gericht  hat  den  Mangel  der  Vollmacht  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen,
insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  nicht  geboten  ist.

§.  89.

Handelt  Jemand  für  eine  Partei  als  Geschäftsführer  ohne  Auftrag  oder  als
Bevollmächtigter  ohne  Beibringung  einer  Vollmacht,  so  kann  er  gegen  oder  ohne
Sicherheitsleistung  für  Kosten  und  Schäden  zur  Prozeßführung  einstweilen  zugelassen
werden.  Das  Endurtheil  darf  erst  erlassen  werden,  nachdem  die  für  die  Beibringung
der  Genehmigung  zu  bestimmende  Frist  abgelaufen  ist.  Ist  zu  der  Zeit,  zu  wolcher
das  Endurtheil  erlassen  wird,  die  Genehmigung  nicht  beigebracht,  so  ist  der  einstweilen
  zur  Prozeßführung  Zugelassene  zum  Ersatze  der  dem  Gegner  in  Folge  der
Zulassung  erwachsenen  Kosten  zu  verurtheilen;  auch  hat  er  dem  Gegner  die  in  Folge
der  Zulassung  entstandenen  Schäden  zu  ersetzen.

Die  Partei  muß  die  Prozeßführung  gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  sie  auch
nur  mündlich  Vollmacht  ertheilt  oder  wenn  sie  die  Prozeßführung  ausdrücklich  oder
stillschweigend  genehmigt  hat.

§.  90

Insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  nicht  geboten  ist,  kann  eine  Partei  mit
jeder  prozeßfähigen  Person  als  Beistand  erscheinen.

Das  von  dem  Beistande  Vorgetragene  gilt  als  von  der  Partei  vorgebracht,
insoweit  es  nicht  von  dieser  sofort  widerrufen  oder  berichtigt  wird.

Fünfter  Titel-Prozeßkosten.


§.  91

Die  unterliegende  Partei  hat  die  Kosten  des  Rechtsstreits  zu  tragen,  insbesondere
  die  dem  Gegner  erwachsenen  Kosten  zu  erstatten,  soweit  dieselben  nach  freiem
Ermessen  des  Gerichts  zur  zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung
  nothwendig  waren.  Die  Kostenerstattung  umfaßt  auch  die  Entschädigung  des
Gegners  für  die  durch  nothwendige  Reisen  oder  durch  die  nothwendige  Wahrnehmung
von  Terminen  entstandene  Zeitversäumniß;  die  für  die  Entschädigung  von  Zeugen
geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Gebühren  und  Auslagen  des  Rechtsanwalts  der  obsiegenden  Partei  sind
in  allen  Prozessen  zu  erstatten,  Reisekosten  eines  auswärtigen  Rechtsanwalts  jedoch
nur  insoweit,  als  die  Zuziehung  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  zur  zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung  nothwendig  war.  Die  Kosten  mehrerer
Rechtsanwälte  sind  nur  insoweit  zu  erstatten,  als  sie  die  Kosten  eines  Rechtsanwalts
nicht  übersteigen,  oder  als  in  der  Person  des  Rechtsanwalts  ein  Wechsel  eintreten
mußte.
        <pb n="439" />
        —  427  —

§.  92.

Wenn  jede  Partei  theils  obsiegt,  theils  unterliegt,  so  sind  die  Kosten  gegen
einander  aufzuheben  oder  verhältnißmäßig  zu  theilen.  Sind  die  Kosten  gegen  einander
aufgehoben,  so  fallen  die  Gerichtskosten  jeder  Partei  zur  Hälfte  zur  Last.

Das  Gericht  kann  der  einen  Partei  die  gesammten  Prozeßkosten  auferlegen,
wenn  die  Zuvielforderung  der  anderen  Partei  eine  verhältnißmäßig  geringfügige  war
und  keine  besonderen  Kosten  veranlaßt  hat,  oder  wenn  der  Betrag  der  Forderung  der
anderen  Partei  von  der  Festsetzung  durch  richterliches  Ermessen,  von  der  Ausmittelung
durch  Sachverständige  oder  von  einer  gegenseitigen  Berechnung  abhängig  war.

§.  93.

Hat  der  Beklagte  nicht  durch  sein  Verhalten  zur  Erhebung  der  Klage  Veranlassung
  gegeben,  so  fallen  dem  Kläger  die  Prozeßkosten  zur  Last,  wenn  der  Beklagte
den  Anspruch  sofort  anerkennt.

§.  94.

Macht  der  Kläger  einen  auf  ihn  übergegangenen  Anspruch  geltend,  ohne  daß
er  vor  der  Erhebung  der  Klage  dem  Beklagten  den  Uebergang  mitgetheilt  und  auf
Verlangen  nachgewiesen  hat,  so  fallen  ihm  die  Prozeßkosten  insoweit  zur  Last,  als
sie  dadurch  entstanden  sind,  daß  der  Beklagte  durch  die  Unterlassung  der  Mittheilung
oder  des  Nachweises  veranlaßt  worden  ist,  den  Anspruch  zu  bestreiten

§.  95.

Die  Partei,  welche  einen  Termin  oder  eine  Frist  versäumt,  oder  die  Verlegung
eines  Termins,  die  Vertagung  einer  Verhandlung,  die  Anberaumung  eines  Termins
zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  oder  die  Verlängerung  einer  Frist  durch  ihr  Verschulden
  veranlaßt,  hat  die  dadurch  verursachten  Kosten  zu  tragen.

§.  96.

Die  Kosten  eines  ohne  Erfolg  gebliebenen  Angriffs=  oder  Vertheidigungsmittels
können  der  Partei  auferlegt  werden,  welche  dasselbe  geltend  gemacht  hat,  auch  wenn
sie  in  der  Hauptsache  obsiegt.

§.  97.

Die  Kosten  eines  ohne  Erfolg  eingelegten  Rechtsmittels  fallen  der  Partei  zur
Last,  welche  dasselbe  eingelegt  hat.

Die  Kosten  der  Berufungsinstanz  können  der  obsiegenden  Partei  ganz  oder
theilweise  auferlegt  werden,  wenn  sie  auf  Grund  eines  neuen  Vorbringens  obsiegt,
welches  sie  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts  in  erster  Instanz  geltend  zu  machen
im  Stande  war.

Die  Kosten  der  Revisionsinstanz  in  Rechtsstreitigkeiten  über  Ansprüche,  für
welche  die  Landgerichte  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  ausschließlich
  zuständig  sind,  hat  auch  im  Falle  des  Obsiegens  die  Reichs=  oder  die
Staatskasse  zu  tragen,  wenn  der  Werth  des  Streitgegenstandes  die  Summe  von  drei-70*
        <pb n="440" />
        —  428  —

hundert  Mark  nicht  übersteigt  und  der  Vertreter  des  Reichs  oder  des  Staates  die
Revision  eingelegt  hat.

§.  98.

Die  Kosten  eines  abgeschlossenen  Vergleichs  sind  als  gegen  einander  aufgehoben
anzusehen,  wenn  nicht  die  Parteien  ein  Anderes  vereinbart  haben.  Dasselbe  gilt
von  den  Kosten  des  durch  Vergleich  erledigten  Rechtsstreits,  soweit  nicht  über  dieselben
  bereits  rechtskräftig  erkannt  ist.

§.  99.

Die  Anfechtung  der  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  ist  unzulässig,  wenn  nicht
gegen  die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  ein  Rechtsmittel  eingelegt  wird.

Ist  die  Hauptsache  durch  eine  auf  Grund  eines  Anerkenntnisses  ausgesprochene
Verurtheilung  erledigt,  so  kann  die  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  selbständig
angefochten  werden.

Ist  eine  Entscheidung  in  der  Hauptsache  nicht  ergangen,  so  findet  gegen  die
Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  sofortige  Beschwerde  statt.  Vor  der  Entscheidung
über  die  Beschwerde  ist  der  Gegner  zu  hören.

§.  100.

Besteht  der  unterliegende  Theil  aus  mehreren  Personen,  so  haften  dieselben
für  die  Kostenerstattung  nach  Kopftheilen.

Bei  einer  erheblichen  Verschiedenheit  der  Betheiligung  am  Rechtsstreite  kann
nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  die  Betheiligung  zum  Maßstabe  genommen  werden.

Hat  ein  Streitgenosse  ein  besonderes  Angriffs=  oder  Vertheidigungsmittel  geltend
gemacht,  so  sind  die  übrigen  Streitgenossen  für  die  durch  dasselbe  veranlaßten  Kosten
nicht  verhaftet.

Werden  mehrere  Beklagte  als  Gesammtschuldner  verurtheilt,  so  haften  sie  auch
für  die  Kostenerstattung,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  Abs.  3,  als  Gesammtschuldner.
Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,  nach  denen  sich  diese  Haftung  auf  die  im
Abs.  3  bezeichneten  Kosten  erstreckt,  bleiben  unberührt.

§.  101
Die  durch  eine  Nebenintervention  verursachten  Kosten  sind  dem  Gegner  der
Hauptpartei  aufzuerlegen,  soweit  derselbe  nach  den  Bestimmungen  der  §§.91—98
die  Kosten  des  Rechtsstreits  zu  tragen  hat;  soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  sind  sie
dem  Nebenintervenienten  aufzuerlegen.
Gilt  der  Nebenintervenient  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei  (§.  69),  so  sind
die  Vorschriften  des  §.  100  maßgebend.

§.  102.

Gerichtsschreiber,  gesetzliche  Vertreter,  Rechtsanwälte  und  andere  Bevollmächtigte
sowie  Gerichtsvollzieher  können  durch  das  Prozeßgericht  auch  von  Amtswegen  zur
        <pb n="441" />
        —  429  —

Tragung  derjenigen  Kosten  verurtheilt  werden,  welche  sie  durch  grobes  Verschulden
veranlaßt  haben.

Die  Entscheidung  kann  ohne  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Vor  der  Entscheidung
  ist  der  Betheiligte  zu  hören.

Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  103.

Im  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  kann  der  Betrag  der  zu  erstattenden
Przeßkosten,  wenn  er  sofort  zu  ermitteln  ist,  in  dem  Urtheile  festgesetzt  werden.
Gegen  diese  Festsetzung  findet  ausschließlich  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Prozeßkosten  im  besonderen
  Verfahren  nach  Maßgabe  der  §§.  104—106.

§.  104.

Der  Anspruch  auf  Erstattung  der  Prozeßkosten  kann  nur  auf  Grund  eines  zur
Zwangsvollstreckung  geeigneten  Titels  geltend  gemacht  werden.

Das  Gesuch  um  Festsetzung  des  zu  erstattenden  Betrags  ist  bei  dem  Gericht
erster  Instanz  anzubringen,  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt
werden.  Die  Kostenberechnung,  die  zur  Mittheilung  an  den  Gegner  bestimmte  Abschrift
  derselben  und  die  zur  Rechtfertigung  der  einzelnen  Ansätze  dienenden  Belege
sind  beizufügen.

§.  105.
Die  Entscheidung  über  das  Festsetzungsgesuch  kann  ohne  vorgängige  mündliche
Verhandlung  erfolgen.
Das  Gericht  kann  sich  bei  der  Prüfung  des  Gesuchs  der  Hülfe  des  Gerichtsschreibers
  bedienen.
Zur  Berücksichtigung  eines  Ansatzes  genügt,  daß  derselbe  glaubhaft  gemacht  ist.
Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  106.

Sind  die  Prozeßkosten  ganz  oder  theilweise  nach  QOuoten  vertheilt,  so  hat  die
Partei  den  Gegner  vor  Anbringung  des  Festsetzungsgesuchs  aufzufordern,  die  Berechnung
  seiner  Kosten  binnen  einer  einwöchigen  Frist  bei  dem  Gerichte  einzureichen.  Nach
fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt  die  Entscheidung  ohne  Rücksicht  auf  die  Kosten
des  Gegners,  unbeschadet  des  Rechts  des  letzteren,  den  Anspruch  auf  Erstattung  nachträglich
  geltend  zu  machen.  Der  Gegner  haftet  für  die  Mehrkosten,  welche  durch  das
nachträgliche  Verfahren  entstehen.

§.  107.

Ergeht  nach  der  Kostenfestsetzung  eine  Entscheidung,  durch  welche  der  Werth
des  Streitgegenstandes  festgesetzt  wird,  so  ist,  falls  diese  Entscheidung  von  der  Werthsberechnung
  abweicht,  welche  der  Kostenfestsetzung  zu  Grunde  liegt,  auf  Antrag  die
        <pb n="442" />
        —  430  —

Kostenfestsetzung  entsprechend  abzuändern.  Ueber  den  Antrag  entscheidet  das  Gericht
erster  Instanz.

Der  Antrag  ist  binnen  der  Frist  von  einem  Monate  bei  dem  Gericht  anzubringen;
  er  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Die  Frist
beginnt  mit  der  Zustellung  und,  wenn  es  einer  solchen  nicht  bedarf,  mit  der  Verkündung
  des  den  Werth  des  Streitgegenstandes  festsetzenden  Beschlusses.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Gegen
die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

Sechster  Titel.
Sicherheitsleistung.

§.  108.

Die  Bestellung  einer  prozessualischen  Sicherheit  ist,  sofern  nicht  die  Parteien
ein  Anderes  vereinbart  haben  oder  dieses  Gesetz  eine  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts
zu  bestimmende  Sicherheit  zuläßt,  durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  solchen  Werthpapieren
  zu  bewirken,  welche  nach  §.  234  Abs.  1,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zur  Sicherheitsleistung  geeignet  sind  oder  nach  richterlichem  Ermessen  eine  genügende
Deckung  gewähren.

Die  Vorschriften  des  §.  234  Abs.  2  und  des  §.  235  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  109.

Ist  die  Veranlassung  für  eine  Sicherheitsleistung  weggefallen,  so  hat  auf
Antrag  das  Gericht,  welches  die  Bestellung  der  Sicherheit  angeordnet  oder  zugelassen
hat,  eine  Frist  zu  bestimmen,  binnen  welcher  ihm  die  Partei,  zu  deren  Gunsten  die
Sicherheit  geleistet  ist,  die  Einwilligung  in  die  Rückgabe  der  Sicherheit  zu  erklären
oder  die  Erhebung  der  Klage  wegen  ihrer  Ansprüche  nachzuweisen  hat.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Gericht  auf  Antrag  die  Rückgabe  der  Sicherheit
anzuordnen,  wenn  nicht  inzwischen  die  Erhebung  der  Klage  nachgewiesen  ist.

Die  Anträge  und  die  Einwilligung  in  die  Rückgabe  der  Sicherheit  können  vor
dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Die  Entscheidungen  können  ohne
vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  im  Abs.  1  vorgesehene  Antrag  abgelehnt
  wird,  steht  dem  Antragsteller,  gegen  die  im  Abs.  2  bezeichnete  Entscheidung
steht  beiden  Theilen  die  sofortige  Beschwerde  zu.

§.  110.

Ausländer,  welche  als  Kläger  auftreten,  haben  dem  Beklagten  auf  dessen  Verlangen
  wegen  der  Prozeßkosten  Sicherheit  zu  leisten.
        <pb n="443" />
        —  431  —

Diese  Verpflichtung  tritt  nicht  ein:

1.  wenn  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  welchem  der  Kläger  angehört,  ein
Deutscher  in  gleichem  Falle  zur  Sicherheitsleistung  nicht  verpflichtet  ist;

2.  im  Urkunden-  oder  Wechselprozesse;

3.  bei  Widerklagen;

4.  bei  Klagen,  welche  in  Folge  einer  öffentlichen  Aufforderung  angestellt
werden;

5.  bei  Klagen  aus  Rechten,  welche  im  Grundbuch  eingetragen  sind.



§.  111.

Der  Beklagte  kann  auch  dann  Sicherheitsleistung  verlangen,  wenn  im  Laufe
des  Rechtsstreits  der  Kläger  die  Eigenschaft  eines  Deutschen  verliert  oder  die  Voraussetzung,
  unter  welcher  der  Ausländer  von  der  Sicherheitsleistung  befreit  war,
wegfällt  und  nicht  ein  zur  Deckung  ausreichender  Theil  des  erhobenen  Anspruchs
unbestritten  ist.

§.  112

Die  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit  wird  von  dem  Gerichte  nach  freiem
Ermessen  festgesetzt.

Bei  der  Festsetzung  ist  derjenige  Betrag  der  Prozeßkosten  zu  Grunde  zu  legen,
welchen  der  Beklagte  wahrscheinlich  aufzuwenden  haben  wird.  Die  dem  Beklagten
durch  eine  Widerklage  erwachsenden  Kosten  sind  hierbei  nicht  zu  berücksichtigen.

Ergiebt  sich  im  Laufe  des  Rechtsstreits,  daß  die  geleistete  Sicherheit  nicht
hinreicht,  so  kann  der  Beklagte  die  Leistung  einer  weiteren  Sicherheit  verlangen,
sofern  nicht  ein  zur  Deckung  ausreichender  Theil  des  erhobenen  Anspruchs  unbestritten  ist.

§.  113.

Das  Gericht  hat  dem  Kläger  bei  Anordnung  der  Sicherheitsleistung  eine  Frist
zu  bestimmen,  binnen  welcher  die  Sicherheit  zu  leisten  sei.  Nach  Ablauf  der  Frist
ist  auf  Antrag  des  Beklagten,  wenn  die  Sicherheit  bis  zur  Entscheidung  nicht  geleistet
ist,  die  Klage  für  zurückgenommen  zu  erklären  oder,  wenn  über  ein  Rechtsmittel  des
Klägers  zu  verhandeln  ist,  dasselbe  zu  verwerfen.

Siebenter  Titel.
Armenrecht.

§.  114.

Wer  außer  Stande  ist,  ohne  Beeinträchtigung  des  für  ihn  und  seine  Familie
nothwendigen  Unterhalts  die  Kosten  des  Prozesses  zu  bestreiten,  hat  auf  Bewilligung
des  Armenrechts  Anspruch,  wenn  die  beabsichtigte  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung
  nicht  muthwillig  oder  aussichtslos  erscheint.
        <pb n="444" />
        —  432  —

Ausländer  haben  auf  das  Armenrecht  nur  insoweit  Anspruch,  als  die  Gegenseitigkeit
  verbürgt  ist.
§.  115.

Durch  die  Bewilligung  des  Armenrechts  erlangt  die  Partei:

1  die  einstweilige  Befreiung  von  der  Berichtigung  der  rückständigen  und
künftig  erwachsenden  Gerichtskosten,  einschließlich  der  Gebühren  der  Beamten,
der  den  Zeugen  und  den  Sachverständigen  zu  gewährenden  Vergütung  und
der  sonstigen  baaren  Auslagen,  sowie  der  Stempelsteuer;

2.  die  Befreiung  von  der  Sicherheitsleistung  für  die  Prozeßkosten;

3.  das  Recht,  daß  ihr  zur  vorläufig  unentgeltlichen  Bewirkung  von  Zustellungen
  und  von  Vollstreckungshandlungen  ein  Gerichtsvollzieher  und,
insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  geboten  ist,  zur  vorläufig  unentgeltlichen
  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  ein  Rechtsanwalt  beigeordnet  werde.

§.  116

Insoweit  nicht  eine  Vertretung  durch  Anwälte  geboten  oder  ein  Anwalt  gemäß
§.  34  der  Rechtsanwaltsordnung  beigeordnet  ist,  kann  einer  armen  Partei,  welche
nicht  im  Bezirke  des  Prozeßgerichts  wohnt,  zur  unentgeltlichen  Wahrnehmung  ihrer
Rechte  in  der  mündlichen  Verhandlung  ein  Justizbeamter,  der  nicht  als  Richter  angestellt
  ist,  oder  ein  Rechtskundiger,  der  die  vorgeschriebene  erste  Prüfung  für  den
Justizdienst  bestanden  hat,  auf  Antrag  beigeordnet  werden.  Die  in  Folge  dessen
erwachsenden  baaren  Auslagen  werden  von  der  Staatskasse  bestritten  und  als  Gerichtskosten
  in  Ansatz  gebracht.

§.  117.

Die  Bewilligung  des  Armenrechts  hat  auf  die  Verpflichtung  zur  Erstattung

der  dem  Gegner  erwachsenden  Kosten  keinen  Einfluß.

§.  118.

Das  Gesuch  um  Bewilligung  des  Armenrechts  ist  bei  dem  Prozeßgericht  anzubringen;
  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.

Dem  Gesuch  ist  ein  von  der  obrigkeitlichen  Behörde  der  Partei  ausgestelltes
Zeugniß  beizufügen,  in  welchem  unter  Angabe  des  Standes  oder  Gewerbes,  der
Vermögens=  und  Familienverhältnisse  der  Partei  sowie  des  Betrags  der  von  dieser
zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  das  Unvermögen  zur  Bestreitung  der  Prozeßkosten
  ausdrücklich  bezeugt  wird.  Für  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  oder
Kuratel  stehen,  kann  das  Zeugniß  auch  von  der  vormundschaftlichen  Behörde  ausgestellt
  werden.

In  dem  Gesuche  ist  das  Streitverhältniß  unter  Angabe  der  Beweismittel

darzulegen.
§.  119.

Die  Bewilligung  des  Armenrechts  erfolgt  für  jede  Instanz  besonders.  für  die
erste  Instanz  einschließlich  der  Zwangsvollstreckung.
        <pb n="445" />
        —  433  —

In  der  höheren  Instanz  bedarf  es  des  Nachweises  des  Unvermögens  nicht,
wenn  das  Armenrecht  in  der  vorherigen  Instanz  bewilligt  war.  Hat  der  Gegner
das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  ist  in  der  höheren  Instanz  nicht  zu  prüfen,  ob  die
Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung  der  Partei  muthwillig  oder  aussichtslos
erscheint.

§.  120.

Die  Bewilligung  des  Armenrechts  für  den  Kläger,  den  Berufungskläger  und
den  Revisionskläger  hat  zugleich  für  den  Gegner  die  einstweilige  Befreiung  von  den
im  §.  115  Nr.  1  bezeichneten  Kosten  zur  Folge.

§.  121.
Das  Armenrecht  kann  zu  jeder  Zeit  entzogen  werden,  wenn  sich  ergiebt,  daß

eine  Voraussetzung  der  Bewilligung  nicht  vorhanden  war  oder  nicht  mehr  vor—
handen  ist.

§.  122.
Das  Armenrecht  erlischt  mit  dem  Tode  der  Person,  welcher  es  bewilligt  ist.

§.  123.

Die  Gerichtskosten,  von  deren  Berichtigung  die  arme  Partei  einstweilen  be—
freit  ist,  können  von  dem  in  die  Prozeßkosten  verurtheilten  Gegner  nach  Maßgabe
der  für  die  Beitreibung  rückständiger  Gerichtskosten  geltenden  Vorschriften  eingezogen
werden.

Die  Gerichtskosten,  von  deren  Berichtigung  der  Gegner  der  armen  Partei
einstweilen  befreit  ist,  sind  von  demselben  einzuziehen,  soweit  er  in  die  Prozeßkosten
verurtheilt  oder  der  Rechtsstreit  ohne  Urtheil  über  die  Kosten  beendigt  ist.

§.  124.

Die  für  die  arme  Partei  bestellten  Gerichtsvollzieher  und  Rechtsanwälte  sind
berechtigt,  ihre  Gebühren  und  Auslagen  von  dem  in  die  Prozeßkosten  verurtheilten
Gegner  beizutreiben.

Eine  Einrede  aus  der  Person  der  armen  Partei  ist  nur  insoweit  zulässig,
als  die  Aufrechnung  von  Kosten  verlangt  wird,  welche  nach  der  in  demselben  Rechtsstreite
  über  die  Kosten  erlassenen  Entscheidung  von  der  armen  Partei  zu  erstatten  sind.

§.  125.

Die  zum  Armenrechte  zugelassene  Partei  ist  zur  Nachzahlung  der  Beträge,
von  deren  Berichtigung  sie  einstweilen  befreit  war,  verpflichtet,  sobald  sie  ohne  Beeinträchtigung
  des  für  sie  und  ihre  Familie  nothwendigen  Unterhalts  dazu  im
Stande  ist.  

Dasselbe  gilt  in  Betreff  derjenigen  Beträge,  von  deren  Berichtigung  der
Gegner  einstweilen  befreit  war,  soweit  die  arme  Partei  in  die  Prozeßkosten  verurtheilt
  ist.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  71
        <pb n="446" />
        —  434  —

§.  126.

Ueber  das  Gesuch  um  Bewilligung  des  Armenrechts,  über  die  Entziehung  desselben
  und  über  die  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  der  Beträge,  von  deren  Berichtigung
  die  zum  Armernrechte  zugelassene  Partei  oder  der  Gegner  einstweilen  befreit  ist,
kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden  werden.

§.  127.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Armenrecht  bewilligt  wird,  findet  kein
Rechtsmittel;  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Armenrecht  verweigert  oder
entzogen  oder  die  Nachzahlung  von  Kosten  angeordnet  wird,  findet  die  Beschwerde  statt.

Dritter  Abschnitt.
Verfahren.

Erster  Titel.
Mündliche  Verhandlung.

§.  128.
Die  Verhandlung  der  Parteien  über  den  Rechtsstreit  vor  dem  erkennenden
Gerichte  ist  eine  mündliche.
§.  129.
In  Anwaltsprozessen  wird  die  mündliche  Verhandlung  durch  Schriftsätze  vor—
bereitet;  die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  hat  Rechtsnachtheile  in  der  Sache  selbst

nicht  zur  Folge.
In  anderen  Prozessen  können  vorbereitende  Schriftsätze  gewechselt  werden.

§.  130.
Die  vorbereitenden  Schriftsätze  sollen  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  nach  Namen,
Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort  und  Parteistellung;  die  Bezeichnung  des
Gerichts  und  des  Streitgegenstandes;  die  Zahl  der  Anlagen;

2.  die  Anträge,  welche  die  Partei  in  der  Gerichtssitzung  zu  stellen  beabsichtigt;

3.  die  Angabe  der  zur  Begründung  der  Anträge  dienenden  thatsächlichen
Verhältnisse;

4.  die  Erklärung  über  die  thatsächlichen  Behauptungen  des  Gegners;

5.  die  Bezeichnung  der  Beweismittel,  welcher  sich  die  Partei  zum  Nachweise

oder  zur  Widerlegung  thatsächlicher  Behauptungen  bedienen  will,  sowie  die

Erklärung  über  die  von  dem  Gegner  bezeichneten  Beweismittel;
        <pb n="447" />
        —  435  —

6.  in  Anwaltsprozessen  die  Unterschrift  des  Anwalts,  in  anderen  Prozessen
die  Unterschrift  der  Partei  selbst  oder  desjenigen,  welcher  für  dieselbe  als
Bevollmächtigter  oder  als  Geschäftsführer  ohne  Auftrag  handelt.

§. 131

Dem  vorbereitenden  Schriftsatze  sind  die  in  den  Händen  der  Partei  befindlichen
Urkunden,  auf  welche  in  dem  Schriftsatze  Bezug  genommen  wird,  in  Urschrift  oder
in  Abschrift  beizufügen.

Kommen  nur  einzelne  Theile  einer  Urkunde  in  Betracht,  so  genügt  die  Bei—
fügung  eines  Auszugs,  welcher  den  Eingang,  die  zur  Sache  gehörende  Stelle,  den
Schluß,  das  Datum  und  die  Unterschrift  enthält.

Sind  die  Urkunden  dem  Gegner  bereits  bekannt  oder  von  bedeutendem  Um—
fange,  so  genügt  die  genaue  Bezeichnung  derselben  mit  dem  Erbieten,  Einsicht  zu
gewähren.

§.  132.

Der  vorbereitende  Schriftsatz,  welcher  neue  Thatsachen  oder  ein  anderes  neues
Vorbringen  enthält,  ist  mindestens  eine  Woche,  wenn  er  einen  Zwischenstreit  betrifft,
mindestens  drei  Tage  vor  der  mündlichen  Verhandlung  zuzustellen.

Der  vorbereitende  Schriftsatz,  welcher  eine  Gegenerklärung  auf  neues  Vorbringen
  enthält,  ist  mindestens  drei  Tage  vor  der  mündlichen  Verhandlung  zuzustellen.
Die  Zustellung  einer  schriftlichen  Gegenerklärung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich
um  einen  Zwischenstreit  handelt.

§.  133.

Die  Parteien  haben  eine  für  das  Prozeßgericht  bestimmte  Abschrift  ihrer  vorbereitenden
  Schriftsätze  und  der  Anlagen  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.

Diese  Niederlegung  erfolgt  zugleich  mit  der  Ueberreichung  der  Urschrift,  wenn
eine  Terminsbestimmung  oder  wenn  die  Zustellung  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers
  erwirkt  werden  soll,  anderenfalls  sofort  nach  erfolgter  Zustellung  des
Schriftsatzes.

§.  134.

Die  Partei  ist,  wenn  sie  rechtzeitig  aufgefordert  wird,  verpflichtet,  die  in
ihren  Händen  befindlichen  Urkunden,  auf  welche  sie  in  einem  vorbereitenden  Schriftsatze
  Bezug  genommen  hat,  vor  der  mündlichen  Verhandlung  auf  der  Gerichtsschreiberei
  niederzulegen  und  den  Gegner  von  der  Niederlegung  zu  benachrichtigen.

Der  Gegner  hat  zur  Einsicht  der  Urkunden  eine  Frist  von  drei  Tagen.  Die
Frist  kann  auf  Antrag  von  dem  Vorsitzenden  verlängert  oder  abgekürzt  werden.

§.  135.

Den  Rechtsanwälten  steht  es  frei,  die  Mittheilung  von  Urkunden  von  Hand
zu  Hand  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  bewirken.
71*
        <pb n="448" />
        —  436  —

Giebt  ein  Rechtsanwalt  die  ihm  eingehändigte  Urkunde  nicht  binnen  der
bestimmten  Frist  zurück,  so  ist  er  auf  Antrag  nach  vorgängiger  mündlicher  Verhandlung
  zur  unverzüglichen  Zurückgabe  zu  verurtheilen.

Gegen  das  Zwischenurtheil  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  136.

Der  Vorsitzende  eröffnet  und  leitet  die  mündliche  Verhandlung.

Er  ertheilt  das  Wort  und  kann  es  demjenigen,  welcher  seinen  Anordnungen
nicht  Folge  leistet,  entziehen.

Er  hat  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Sache  erschöpfende  Erörterung  finde  und
die  Verhandlung  ohne  Unterbrechung  zu  Ende  geführt  werde;  erforderlichenfalls  hat
er  die  Sitzung  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  sofort  zu  bestimmen.

Er  schließt  die  Verhandlung,  wenn  nach  Ansicht  des  Gerichts  die  Sache  vollständig
  erörtert  ist,  und  verkündet  die  Urtheile  und  Beschlüsse  des  Gerichts

  §.137.

Die  mündliche  Verhandlung  wird  dadurch  eingeleitet,  daß  die  Parteien  ihre
Anträge  stellen.

Die  Vorträge  der  Parteien  sind  in  freier  Rede  zu  halten;  sie  haben  das
Streitverhältniß  in  thatsächlicher  und  rechtlicher  Beziehung  zu  umfassen.

Eine  Bezugnahme  auf  Schriftstücke  statt  mündlicher  Verhandlung  ist  unzulässig.
Die  Vorlesung  von  Schriftstücken  findet  nur  insoweit  statt,  als  es  auf  den  wört—
lichen  Inhalt  derselben  ankommt.

In  Anwaltsprozessen  ist  neben  dem  Anwalt  auch  der  Partei  selbst  auf  Antrag
das  Wort  zu  gestatten.

§.  138.

Jede  Partei  hat  sich  über  die  von  dem  Gegner  behaupteten  Thatsachen  zu
erklären.

Thatsachen,  welche  nicht  ausdrücklich  bestritten  werden,  sind  als  zugestanden
anzusehen,  wenn  nicht  die  Absicht,  sie  bestreiten  zu  wollen,  aus  den  übrigen  Erklärungen
  der  Partei  hervorgeht.

Eine  Erklärung  mit  Nichtwissen  ist  nur  über  Thatsachen  zulässig,  welche
weder  eigene  Handlungen  der  Partei  noch  Gegenstand  ihrer  eigenen  Wahrnehmung
gewesen  sind.

§.  139

Der  Vorsitzende  hat  durch  Fragen  darauf  hinzuwirken,  daß  unklare  Anträge
erläutert,  ungenügende  Angaben  der  geltend  gemachten  Thatsachen  ergänzt  und  die
Beweismittel  bezeichnet,  überhaupt  alle  für  die  Feststellung  des  Sachverhältnisses
erheblichen  Erklärungen  abgegeben  werden.

Der  Vorsitzende  hat  auf  die  Bedenken  aufmerksam  zu  machen,  welche  in  Ansehung
  der  von  Amtswegen  zu  berücksichtigenden  Punkte  obwalten.

Er  hat  jedem  Mitgliede  des  Gerichts  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen
zu  stellen.
        <pb n="449" />
        —  437  —

§.  140.

Wird  eine  auf  die  Sachleitung  bezügliche  Anordnung  des  Vorsitzenden  oder
eine  von  dem  Vorsitzenden  oder  einem  Gerichtsmitgliede  gestellte  Frage  von  einer
bei  der  Verhandlung  betheiligten  Person  als  unzulässig  beanstandet,  so  entscheidet
das  Gericht.

§.  141.

Das  Gericht  kann  das  persönliche  Erscheinen  einer  Partei  zur  Aufklärung  des
Sachverhältnisses  anordnen.
§.  142.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  eine  Partei  die  in  ihren  Händen  befindlichen
Urkunden,  auf  welche  sie  sich  bezogen  hat,  sowie  Stammbäume,  Pläne,  Risse  und
sonstige  Zeichnungen  vorlege.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  vorgelegten  Schriftstücke  während  einer
von  ihm  zu  bestimmenden  Zeit  auf  der  Gerichtsschreiberei  verbleiben.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  von  den  in  fremder  Sprache  abgefaßten
Urkunden  eine  durch  einen  beeidigten  Dolmetscher  angefertigte  Uebersetzung  beigebracht
  werde.

§.  143

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Parteien  die  in  ihrem  Besitze  befindlichen
Akten  vorlegen,  soweit  dieselben  aus  Schriftstücken  bestehen,  welche  die  Verhandlung
und  Entscheidung  der  Sache  betreffen.

§  144.

Das  Gericht  kann  die  Einnahme  des  Augenscheins,  sowie  die  Begutachtung
durch  Sachverständige  anordnen.

Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften,  welche  eine  auf  Antrag
angeordnete  Einnahme  des  Augenscheins  oder  Begutachtung  durch  Sachverständige  zum
Gegenstande  haben.

§.  145.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  mehrere  in  einer  Klage  erhobene  Ansprüche
in  getrennten  Prozessen  verhandelt  werden.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Beklagte  eine  Widerklage  erhoben  hat  und  der  Gegenanspruch
  mit  dem  in  der  Klage  geltend  gemachten  Anspruche  nicht  in  rechtlichem
Zusammenhange  steht.

Macht  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  Gegenforderung  geltend,  welche  mit
der  in  der  Klage  geltend  gemachten  Forderung  nicht  in  rechtlichem  Zusammenhange
steht,  so  kann  das  Gericht  anordnen,  daß  über  die  Klage  und  über  die  Aufrechnung
getrennt  verhandelt  werde,  die  Vorschriften  des  §.  302  finden  Anwendung.

§.  146.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  bei  mehreren  auf  denselben  Anspruch  sich
beziehenden  selbständigen  Angriffs=  oder  Vertheidigungsmitteln  (Klagegründen,  Ein-
        <pb n="450" />
        —  438  —

reden,  Repliken  etc.)  die  Verhandlung  zunächst  auf  eines  oder  einige  dieser  Angriffsoder
  Vertheidigungsmittel  zu  beschränken  sei.

§.  147.

Das  Gericht  kann  die  Verbindung  mehrerer  bei  ihm  anhängiger  Prozesse  derselben
  oder  verschiedener  Parteien  zum  Zwecke  der  gleichzeitigen  Verhandlung  und
Entscheidung  anordnen,  wenn  die  Ansprüche,  welche  den  Gegenstand  dieser  Prozesse
bilden,  in  rechtlichem  Zusammenhange  stehen  oder  in  einer  Klage  hätten  geltend  gemacht
  werden  können.

§.  148.

Das  Gericht  kann,  wenn  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  ganz  oder  zum
Theil  von  dem  Bestehen  oder  Nichtbestehen  eines  Rechtsverhältnisses  abhängt,  welches
den  Gegenstand  eines  anderen  anhängigen  Rechtsstreits  bildet  oder  von  einer  Verwaltungsbehörde
  festzustellen  ist,  anordnen,  daß  die  Verhandlung  bis  zur  Erledigung
des  anderen  Rechtsstreits  oder  bis  zur  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  auszusetzen
  sei.

§.  149.

Das  Gericht  kann,  wenn  sich  im  Laufe  eines  Rechtsstreits  der  Verdacht  einer
strafbaren  Handlung  ergiebt,  deren  Ermittelung  auf  die  Entscheidung  von  Einfluß  ist,
die  Aussetzung  der  Verhandlung  bis  zur  Erledigung  des  Strafverfahrens  anordnen.

§.  150.

Das  Gericht  kann  die  von  ihm  erlassenen,  eine  Trennung,  Verbindung  oder
Aussetzung  betreffenden  Anordnungen  wieder  aufheben.

§.  151.

Hängt  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreits  davon  ab,  ob  eine  Ehe  nichtig  ist,
so  hat  das  Gericht,  wenn  die  Nichtigkeit  nur  im  Wege  der  Nichtigkeitsklage  geltend
gemacht  werden  kann,  auf  Antrag  das  Verfahren  auszusetzen  und,  falls  die  Nichtigkeitsklage
  noch  nicht  erhoben  ist,  eine  Frist  zur  Erhebung  der  Klage  zu  bestimmen.  Ist
die  Nichtigkeitsklage  erledigt  oder  wird  sie  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  bestimmten
Frist  erhoben,  so  ist  die  Aufnahme  des  ausgesetzten  Verfahrens  zulässig.

§.  152.

Hängt  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreits  davon  ab,  ob  eine  im  Wege  der
Anfechtungsklage  angefochtene  Ehe  anfechtbar  ist,  so  hat  das  Gericht  auf  Antrag
das  Verfahren  auszusetzen.  Ist  der  Rechtsstreit  über  die  Anfechtungsklage  erledigt,
so  findet  die  Aufnahme  des  ausgesetzten  Verfahrens  statt.

§.  153.
Hängt  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreits  davon  ab,  ob  ein  Kind,  dessen
Ehelichkeit  im  Wege  der  Anfechtungsklage  angefochten  worden  ist,  unehelich  ist,  so
finden  die  Vorschriften  des  §.  152  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="451" />
        —  439  —

§.  154.

Wird  im  Laufe  eines  Rechtsstreits  streitig,  ob  zwischen  den  Parteien  eine  Ehe
bestehe  oder  nicht  bestehe,  und  hängt  von  der  Entscheidung  dieser  Frage  die  Entscheidung
  des  Rechtsstreits  ab,  so  hat  das  Gericht  auf  Antrag  das  Verfahren  auszusetzen,
  bis  der  Streit  über  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  der  Ehe  im  Wege  der
Feststellungsklage  erledigt  ist.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Unwendung,  wenn  im  Laufe  eines  Rechtsstreits
  streitig  wird,  ob  zwischen  den  Parteien  ein  Eltern=  und  Kindesverhältniß  bestehe
  oder  nicht  bestehe  oder  ob  der  einen  Partei  die  elterliche  Gewalt  über  die
andere  zustehe  oder  nicht  zustehe,  und  von  der  Entscheidung  dieser  Fragen  die  Entscheidung
  des  Rechtsstreits  abhängt.

§.  155.

In  den  Fällen  der  §§.  151—153  kann  das  Gericht  auf  Antrag  die  Anordnung,
  durch  welche  das  Verfahren  ausgesetzt  ist,  aufheben,  wenn  die  Betreibung
des  Rechtsstreits  verzögert  wird,  welcher  die  Nichtigkeit  oder  die  Anfechtung  der  Ehe
oder  die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  zum  Gegenstande  hat.

§.  156.

Das  Gericht  kann  die  Wiedereröffnung  einer  Verhandlung,  welche  geschlossen

war,  anordnen.
§.  157.

Das  Gericht  kann  Parteien,  Bevollmächtigten  und  Beiständen,  denen  die
Fähigkeit  zum  geeigneten  Vortrage  mangelt,  den  weiteren  Vortrag  untersagen.

Das  Gericht  kann  Bevollmächtigte  und  Beistände,  welche  das  mündliche  Verhandeln
  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.

Eine  Anfechtung  dieser  Anordnungen  findet  nicht  statt.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  finden  auf  Rechtsanwälte,  die  Vorschrift  des
Abs.  2  findet  auf  Personen,  denen  das  mündliche  Verhandeln  vor  Gericht  durch  eine
seitens  der  Justizverwaltung  getroffene  Anordnung  gestattet  ist,  keine  Anwendung.

§.  158.

Ist  eine  bei  der  Verhandlung  betheiligte  Person  zur  Aufrechthaltung  der
Ordnung  von  dem  Orte  der  Verhandlung  entfernt  worden,  so  kann  auf  Antrag  gegen
sie  in  gleicher  Weise  verfahren  werden,  als  wenn  sie  freiwillig  sich  entfernt  hätte.
Dasselbe  gilt  in  den  Fällen  des  vorhergehenden  Paragraphen,  sofern  die  Untersagung
oder  Zurückweisung  bereits  bei  einer  früheren  Verhandlung  geschehen  war.

§.  159.
Ueber  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Gerichte  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.


Das  Protokoll  enthält:
1.  den  Ort  und  den  Tag  der  Verhandlung;
        <pb n="452" />
        —  440  —

2.  die  Namen  der  Richter,  des  Gerichtsschreibers  und  des  etwa  zugezogenen
Dolmetschers;

3.  die  Bezeichnung  des  Rechtsstreits;

4.  die  Namen  der  erschienenen  Parteien,  gesetzlichen  Vertreter,  Bevollmächtigten
und  Beistände;

5.  die  Angabe,  daß  öffentlich  verhandelt  oder  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  ist.

§.  160.

Der  Gang  der  Verhandlung  ist  nur  im  Allgemeinen  anzugeben.

Durch  Aufnahme  in  das  Protokoll  sind  festzustellen:

1.  die  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen  und  Vergleiche,  durch  welche  der
geltend  gemachte  Anspruch  ganz  oder  theilweise  erledigt  wird;

2.  die  Anträge  und  Erklärungen,  deren  Feststellung  vorgeschrieben  ist;

3.  die  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  sofern  dieselben  früher
nicht  abgehört  waren  oder  von  ihrer  früheren  Aussage  abweichen;

4.  das  Ergebniß  eines  Augenscheins;

5.  die  Entscheidungen  (Urtheile,  Beschlüsse  und  Verfügungen)  des  Gerichts,
sofern  sie  nicht  dem  Protokolle  schriftlich  beigefügt  sind;

6.  die  Verkündung  der  Entscheidungen.

Der  Aufnahme  in  das  Protokoll  steht  die  Aufnahme  in  eine  Schrift  gleich,

welche  dem  Protokolle  als  Anlage  beigefügt  und  als  solche  in  demselben  bezeichnet  ist.

§.  161.

Die  Feststellung  der  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen  kann  unterbleiben,
  wenn  die  Vernehmung  vor  dem  Prozeßgericht  erfolgt  und  das  Endurtheil
der  Berufung  nicht  unterliegt.  In  diesem  Falle  ist  in  dem  Protokolle  nur  zu  bemerken,
  daß  die  Vernehmung  stattgefunden  habe.

§.  162.
Das  Protokoll  ist  insoweit,  als  es  die  Nr.  1—4  des  §.  160  betrifft,  den
Betheiligten  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen.  In  dem  Protokolle  ist  zu

bemerken,  daß  dies  geschehen  und  die  Genehmigung  erfolgt  sei  oder  welche  Einwendungen
erhoben  sind.





§.  163.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.
Ist  der  Vorsitzende  verhindert,  so  unterschreibt  für  ihn  der  älteste  beisitzende
Richter.  Im  Falle  der  Verhinderung  des  Amtsrichters  genügt  die  Unterschrift  des
Gerichtsschreibers.
§.  164.

Die  Beobachtung  der  für  die  mündliche  Verhandlung  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  kann  nur  durch  das  Protokoll  bewiesen  werden.  Gegen  den  diese  Förmlichkeiten
  betreffenden  Inhalt  desselben  ist  nur  der  Nachweis  der  Fälschung  zulässig.
        <pb n="453" />
        —  441  —

§.  165.
Zu  den  Verhandlungen,  welche  außerhalb  der  Sitzung  vor  Amtsrichtern  oder
vor  beauftragten  oder  ersuchten  Richtern  stattfinden,  ist  der  Gerichtsschreiber  gleichfalls
zuzuziehen.

Zweiter  Titel.
Zustellungen.

Zustellungen  auf  Betreiben  der  Parteien.
§.  166.

Die  von  den  Parteien  zu  betreibenden  Zustellungen  erfolgen  durch  Gerichtsvollzieher.
  

In  dem  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  kann  die  Partei  den  Gerichts—
vollzieher  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  des  Prozeßgerichts  mit  der  Zu—-stellung
  beauftragen.  Das  Gleiche  gilt  für  Anwaltsprozesse  in  Ansehung  der  Zu—
stellungen,  durch  welche  eine  Nothfrist  gewahrt  werden  soll.

§.  167.

Die  mündliche  Erklärung  einer  Partei  genügt,  um  den  Gerichtsvollzieher  zur
Vornahme  der  Zustellung,  den  Gerichtsschreiber  zur  Beauftragung  eines  Gerichtsvollziehers
  mit  der  Zustellung  zu  ermächtigen.

Ist  eine  Zustellung  durch  einen  Gerichtsvollzieher  bewirkt,  so  wird  bis  zum
Beweise  des  Gegentheils  angenommen,  daß  dieselbe  im  Auftrage  der  Partei  erfolgt  sei.

§.  168.

Insoweit  eine  Zustellung  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  zulässig  ist,
hat  dieser  einen  Gerichtsvollzieher  mit  der  erforderlichen  Zustellung  zu  beauftragen,
sofern  nicht  die  Partei  erklärt  hat,  daß  sie  selbst  einen  Gerichtsvollzieher  beauftragen
wolle;  in  Anwaltsprozessen  ist  die  Erklärung  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  in  dem
zuzustellenden  Schriftsatz  enthalten  ist.

§.  169.

Die  Partei  hat  dem  Gerichtsvollzieher  und,  wenn  unter  Vermittelung  des
Gerichtsschreibers  zuzustellen  ist,  diesem  neben  der  Urschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks
  eine  der  Zahl  der  Personen,  welchen  zuzustellen  ist,  entsprechende  Zahl  von
Abschriften  zu  übergeben.

Die  Zeit  der  Uebergabe  ist  auf  der  Urschrift  und  den  Abschriften  zu  vermerken
und  der  Partei  auf  Verlangen  zu  bescheinigen.

§.  170.

Die  Zustellung  besteht,  wenn  eine  Ausfertigung  zugestellt  werden  soll,  in  deren
Uebergabe,  in  den  übrigen  Fällen  in  der  Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  des
zuzustellenden  Schriftstücks.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  72
        <pb n="454" />
        —  442  —

Die  Beglaubigung  geschieht  durch  den  Gerichtsvollzieher,  bei  den  auf  Betreiben
von  Rechtsanwälten  oder  in  Anwaltsprozessen  zuzustellenden  Schriftstücken  durch  den
Anwalt.

§.  171.

Die  Zustellungen,  welche  an  eine  Partei  bewirkt  werden  sollen,  erfolgen  für
die  nicht  prozeßfähigen  Personen  an  die  gesetzlichen  Vertreter  derselben.

Bei  Behörden,  Gemeinden  und  Korporationen,  sowie  bei  Vereinen,  welche  als
solche  klagen  und  verklagt  werden  können,  genügt  die  Zustellung  an  die  Vorsteher.

Bei  mehreren  gesetzlichen  Vertretern,  sowie  bei  mehreren  Vorstehern  genügt  die
Zustellung  an  einen  derselben.

§.  172.

Die  Zustellung  für  einen  Unteroffizier  oder  einen  Gemeinen  des  aktiven  Heeres
oder  der  aktiven  Marine  erfolgt  an  den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten  Kommandobehörde
(Chef  der  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  u.  s.  w.).

§.  173.
Die  Zustellung  erfolgt  an  den  Generalbevollmächtigten,  sowie  in  den  durch  den
Betrieb  eines  Handelsgewerbes  hervorgerufenen  Rechtsstreitigkeiten  an  den  Prokuristen
mit  gleicher  Wirkung,  wie  an  die  Partei  selbst.

§.  174.

Wohnt  eine  Partei  weder  am  Orte  des  Prozeßgerichts  noch  innerhalb  des
Amtsgerichtsbezirks,  in  welchem  das  Prozeßgericht  seinen  Sitz  hat,  so  kann  das
Gericht,  falls  sie  nicht  einen  in  diesem  Orte  oder  Bezirke  wohnhaften  Prozeßbevollmächtigten
  bestellt  hat,  auf  Antrag  anordnen,  daß  sie  eine  daselbst  wohnhafte  Person
zum  Empfange  der  für  sie  bestimmten  Schriftstücke  bevollmächtige.  Diese  Anordnung
kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Eine  Anfechtung  des  Beschlusses
  findet  nicht  statt.

Wohnt  die  Partei  nicht  im  Deutschen  Reiche,  so  ist  sie  auch  ohne  vorgängige
Anordnung  des  Gerichts  zur  Benennung  eines  Zustellungsbevollmächtigten  verpflichtet,
falls  sie  nicht  einen  in  dem  durch  den  ersten  Absatz  bezeichneten  Orte  oder  Bezirke
wohnhaften  Prozeßbevollmächtigten  bestellt  hat.

§.  175.

Der  Zustellungsbevollmächtigte  ist  bei  der  nächsten  gerichtlichen  Verhandlung
oder,  wenn  die  Partei  vorher  dem  Gegner  einen  Schriftsatz  zustellen  läßt,  in  diesem
zu  benennen.  Geschieht  dies  nicht,  so  können  alle  späteren  Zustellungen  bis  zur
nachträglichen  Benennung  in  der  Art  bewirkt  werden,  daß  der  Gerichtsvollzieher  das
zu  übergebende  Schriftstück  unter  der  Adresse  der  Partei  nach  ihrem  Wohnorte  zur
Post  giebt.  Die  Zustellung  wird  mit  der  Aufgabe  zur  Post  als  bewirkt  angesehen,
selbst  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.

Die  Postsendungen  sind  mit  der  Bezeichnung  „  Einschreiben  zu  versehen,  wenn
die  Partei  es  verlangt  und  zur  Zahlung  der  Mehrkosten  sich  bereit  erklärt.
        <pb n="455" />
        —  443  —

§.  176.
Zustellungen,  welche  in  einem  anhängigen  Rechtsstreite  geschehen  sollen,  müssen
an  den  für  die  Instanz  bestellten  Prozeßbevollmächtigten  erfolgen.

§.  177.

Ist  der  Aufenthalt  eines  Prozeßbevollmächtigten  unbekannt,  so  hat  das  Prozeß—
gericht  auf  Antrag  die  Zustellung  an  den  Zustellungsbevollmächtigten,  in  Ermangelung
eines  solchen  an  den  Gegner  selbst  zu  bewilligen.

Die  Entscheidung  über  den  Antrag  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
erlassen  werden.  Eine  Anfechtung  der  die  Zustellung  bewilligenden  Entscheidung  findet
nicht  statt.

§.  178.

Als  zu  der  Instanz  gehörig  sind  im  Sinne  des  §.  176  auch  diejenigen  Prozeßhandlungen
  anzusehen,  welche  das  Verfahren  vor  dem  Instanzgerichte  in  Folge  eines
Einspruchs,  einer  Aufhebung  des  Urtheils  des  Instanzgerichts,  einer  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  oder  eines  neuen  Vorbringens  in  der  Zwangsvollstreckungsinstanz  zum
Gegenstande  haben.  Das  Verfahren  vor  dem  Vollstreckungsgerichte  ist  als  zur  ersten
Instanz  gehörig  anzusehen.

§.  179.

Die  Zustellung  eines  Schriftsatzes,  durch  welche  ein  Rechtsmittel  eingelegt  wird,
erfolgt  an  den  Prozeßbevollmächtigten  derjenigen  Instanz,  deren  Entscheidung  ange—
fochten  wird,  in  Ermangelung  eines  solchen  an  den  Prozeßbevollmächtigten  erster
Instanz.  Ist  von  dem  Gegner  bereits  ein  Prozeßbevollmächtigter  für  die  höhere,  zur
Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  zuständige  Instanz  bestellt,  so
kann  die  Zustellung  auch  an  diesen  Prozeßbevollmächtigten  erfolgen.

Ist  ein  Prozeßbevollmächtigter,  welchem  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  zugestellt
werden  kann,  nicht  vorhanden,  so  erfolgt  die  Zustellung  an  den  von  dem  Gegner,
wenngleich  nur  für  die  erste  Instanz,  bestellten  Zustellungsbevollmächtigten,  in  Ermangelung
  eines  solchen  an  den  Gegner  selbst,  und  zwar  an  diesen  durch  Aufgabe
zur  Post,  wenn  er  einen  Zustellungsbevollmächtigten  zu  bestellen  hatte,  die  Bestellung
aber  unterlassen  hat.

Ist  der  Aufenthalt  des  Prozeßbevollmächtigten,  welchem  zuzustellen  ist,  unbekannt,
  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  177  entsprechende  Anwendung.

§.  180.

Die  Zustellungen  können  an  jedem  Orte  erfolgen,  wo  die  Person,  welcher
zugestellt  werden  soll,  angetroffen  wird.

Hat  die  Person  an  diesem  Orte  eine  Wohnung  oder  ein  Geschäftslokal,  so  ist
die  außerhalb  der  Wohnung  oder  des  Geschäftslokals  an  sie  erfolgte  Zustellung  nur
gültig,  wenn  die  Annahme  nicht  verweigert  ist.

72*
        <pb n="456" />
        —  444  —

§.  181.

Wird  die  Person,  wolcher  zugestellt  werden  soll,  in  ihrer  Wohnung  nicht  angetroffen,
  so  kann  die  Zustellung  in  der  Wohnung  an  einen  zu  der  Familie  gehörenden
erwachsenen  Hausgenossen  oder  an  eine  in  der  Familie  dienende  erwachsene  Person
erfolgen.

Wird  eine  solche  Person  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  an  den  in
demselben  Hause  wohnenden  Hauswirth  oder  Vermiether  erfolgen,  wenn  diese  zur
Annahme  des  Schriftstücks  bereit  sind.

§.  182.

Ist  die  Zustellung  nach  diesen  Bestimmungen  nicht  ausführbar,  so  kann  sie
dadurch  erfolgen,  daß  das  zu  übergebende  Schriftstück  auf  der  Gerichtsschreiberei  des
Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirke  der  Ort  der  Zustellung  gelegen  ist,  oder  an  diesem
Orte  bei  der  Postanstalt  oder  dem  Gemeindevorsteher  oder  dem  Polizeivorsteher
niedergelegt  und  die  Niederlegung  sowohl  durch  eine  an  der  Thür  der  Wohnung  zu
befestigende  schriftliche  Anzeige,  als  auch,  soweit  thunlich,  durch  mündliche  Mittheilung
an  zwei  in  der  Nachbarschaft  wohnende  Personen  bekannt  gemacht  wird.

§.  183.

Für  Gewerbetreibende,  welche  ein  besonderes  Geschäftslokal  haben,  kann,  wenn
sie  in  dem  Geschäftslokale  nicht  angetroffen  werden,  die  Zustellung  an  einen  darin
anwesenden  Gewerbegehülfen  erfolgen.

Wird  ein  Rechtsanwalt,  ein  Notar  oder  ein  Gerichtsvollzieher  in  seinem  Geschäftslokale
  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  an  einen  darin  anwesenden  Gehülfen
oder  Schreiber  erfolgen.

§.  184.

Wird  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Vorsteher  einer  Behörde,  einer  Gemeinde,
einer  Korporation  oder  eines  Vereins,  welchem  zugestellt  werden  soll,  in  dem  Geschäftslokale
  während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden  nicht  angetroffen,  oder  ist  er  an
der  Annahme  verhindert,  so  kann  die  Zustellung  an  einen  anderen  in  dem  Geschäftslokale
  anwesenden  Beamten  oder  Bediensteten  bewirkt  werden.

Wird  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Vorsteher  in  seiner  Wohnung  nicht
angetroffen,  so  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  181)  182  nur  Anwendung,  wenn
ein  besonderes  Geschäftslokal  nicht  vorhanden  ist.

§.  185.

Die  Zustellung  an  eine  der  in  den  §§.  181,  183  und  im  §.  184  Abs.  1
bezeichneten  Personen  hat  zu  unterbleiben,  wenn  die  Person  an  dem  Rechtsstreit  als
Gegner  der  Partei,  an  welche  die  Zustellung  erfolgen  soll,  betheiligt  ist.

§.  186.

Wird  die  Annahme  der  Zustellung  ohne  gesetzlichen  Grund  verweigert,  so  ist
das  zu  übergebende  Schriftstück  am  Orte  der  Zustellung  zurückzulassen.
        <pb n="457" />
        §.  187.

Ergiebt  sich  aus  den  Erklärungen  einer  Partei,  daß  eine  ihr  unter  Verletzung
der  Vorschriften  der  §§.  181  —  186  zugestellte  Ladung  in  ihre  Hände  gelangt  ist,
so  ist  die  Zustellung  als  mit  dem  Zeitpunkte  bewirkt  anzusehen,  in  welchem  die  Partei
nach  ihren  Erklärungen  die  Ladung  erhalten  hat.

§.  188.

Zur  Nachtzeit,  sowie  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  darf  eine
Zustellung,  sofern  sie  nicht  durch  Aufgabe  zur  Post  bewirkt  wird,  nur  mit  richterlicher
Erlaubniß  erfolgen.  Die  Nachtzeit  umfaßt  in  dem  Seitraume  vom  1.  April  bis
30.  September  die  Stunden  von  neun  Uhr  Abends  bis  vier  Uhr  Morgens  und  in
dem  Zeitraume  vom  1.  Oktober  bis  31.  März  die  Stunden  von  neun  Uhr  Abends
bis  sechs  Uhr  Morgens.

Die  Erlaubniß  wird  von  dem  Vorsitzenden  des  Prozeßgerichts  ertheilt;  sie
kann  auch  von  dem  Amtsrichter,  in  dessen  Bezirke  die  Zustellung  erfolgen  soll,  und
in  Angelegenheiten,  welche  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  zu  erledigen
sind,  von  diesem  ertheilt  werden.

Die  Verfügung,  durch  welche  die  Erlaubniß  ertheilt  wird,  ist  bei  der  Zustellung
abschriftlich  mitzutheilen.

Eine  Zustellung,  bei  welcher  die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  nicht
beobachtet  sind,  ist  gültig,  wenn  die  Annahme  nicht  verweigert  ist.

§.  189.

Ist  bei  einer  Zustellung  an  den  Vertreter  mehrerer  Betheiligter  oder  an  einen
von  mehreren  Vertretern  die  Uebergabe  der  Ausfertigung  oder  Abschrift  eines  Schriftstücks
  erforderlich,  so  genügt  die  Uebergabe  nur  einer  Ausfertigung  oder  Abschrift.

Einem  Zustellungsbevollmächtigten  mehrerer  Betheiligter  sind  so  viele  Ausfertigungen
  oder  Abschriften  zu  übergeben,  als  Betheiligte  vorhanden  sind.

§.  190.

Ueber  die  Zustellung  ist  eine  Urkunde  aufzunehmen.

Dieselbe  ist  auf  die  Urschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks  oder  auf  einen
mit  derselben  zu  verbindenden  Bogen  zu  setzen.

Eine  durch  den  Gerichtsvollzieher  beglaubigte  Abschrift  der  Zustellungsurkunde
ist  auf  das  bei  der  Zustellung  zu  übergebende  Schriftstück  oder  auf  einen  mit  demselben
  zu  verbindenden  Bogen  zu  setzen.

Die  Zustellungsurkunde  ist  der  Partei,  für  welche  die  Zustellung  erfolgt,  zu
übermitteln.

§.  191.

Die  Zustellungsurkunde  muß  enthalten:

1.  Ort  und  Zeit  der  Zustellung;

2.  die  Bezeichnung  der  Person,  für  welche  zugestellt  werden  soll;
        <pb n="458" />
        —  446  —

3.  die  Bezeichnung  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden  soll;

4.  die  Bezeichnung  der  Person,  welcher  zugestellt  ist;  in  den  Fällen  der  §§.  181,
183,  184  die  Angabe  des  Grundes,  durch  welchen  die  Zustellung  an  die
bezeichnete  Person  gerechtfertigt  wird;  wenn  nach  §.  182  verfahren  ist,  die
Bemerkung,  wie  die  darin  enthaltenen  Vorschriften  befolgt  sind;

5.  im  Falle  der  Verweigerung  der  Annalme  die  Erwähnung,  daß  die  Annahme
  verweigert  und  das  zu  übergebende  Schriftstück  am  Orte  der  Zustellung
  zurückgelassen  ist;

6.  die  Bemerkung,  daß  eine  Ausfertigung  oder  eine  beglaubigte  Abschrift  des
zuzustellenden  Schriftstücks  und  daß  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Zustellungsurkunde
  übergeben  ist;

7.  die  Unterschrift  des  die  Zustellung  vollziehenden  Beamten.



§.  192.

Ist  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  (§.  175)  erfolgt,  so  muß  die
Zustellungsurkunde  den  Bestimmungen  des  vorstehenden  Paragraphen  unter  Nr.  2,  3,  7
entsprechen  und  außerdem  ergeben,  zu  welcher  Zeit,  unter  welcher  Adresse  und  bei
welcher  Postanstalt  die  Aufgabe  geschehen  ist.

§.  193.
Zustellungen  können  auch  durch  die  Post  erfolgen.

§.  194.

Wird  durch  die  Post  zugestellt,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  einen  durch  sein
Dienstsiegel  verschlossenen,  mit  der  Adresse  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden
soll,  versehenen  und  mit  einer  Geschäftsnummer  bezeichneten  Briefumschlag,  in  welchem
die  zuzustellende  Ausfertigung  oder  die  beglaubigte  Abschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks
  enthalten  ist,  der  Post  mit  dem  Ersuchen  zu  übergeben,  die  Zustellung  einem
Postboten  des  Bestimmungsorts  aufzutragen.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  auf  dem  bei  der  Zustellung  zu  übergebenden  Schriftstücke
  zu  vermerken,  für  welche  Person  er  dasselbe  der  Post  übergiebt,  und  auf  der
Urschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks  oder  auf  einem  mit  derselben  zu  verbindenden
Bogen  zu  bezeugen,  daß  die  Uebergabe  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  und  für
wen  sie  geschehen  ist.

§.  195.

Die  Zustellung  durch  den  Postboten  erfolgt  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
der  §§.  180—186.

Ueber  die  Zustellung  ist  von  dem  Postboten  eine  Urkunde  aufzunehmen,  welche
den  Bestimmungen  des  §.  191  Nr.  1,  3—5,  7  entsprechen  und  außerdem  die  Uebergabe
  des  seinem  Verschlusse,  seiner  Adresse  und  seiner  Geschäftsnummer  nach  bezeichneten
Briefumschlags,  sowie  der  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  bezeugen  muß.
        <pb n="459" />
        —  447  —

Die  Urkunde  ist  von  dem  Postboten  der  Postanstalt  und  von  dieser  dem  Gerichts—
vollzieher  zu  überliefern,  welcher  mit  derselben  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des
§.  190  Abs.  4  zu  verfahren  hat.

§.  196.

Insoweit  eine  Zustellung  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  zulässig  ist,
kann  derselbe  unmittelbar  die  Post  um  Bewirkung  der  Zustellung  ersuchen.  In  diesem
Falle  finden  die  Vorschriften  der  §§.  194,  195  auf  den  Gerichtsschreiber  entsprechende
Anwendung;  die  erforderliche  Beglaubigung  erfolgt  durch  den  Gerichtsschreiber.

§.  197.
Ist  eine  Zustellung  durch  einen  Gerichtsvollzieher  bewirkt,  obgleich  sie  durch
die  Post  hätte  erfolgen  können,  so  hat  die  zur  Erstattung  der  Prozeßkosten  verurtheilte
Partei  die  Mehrkosten  nicht  zu  tragen.

§.  198.

Sind  die  Parteien  durch  Anwälte  vertreten,  so  kann  die  Zustellung  von  Anwalt
  zu  Anwalt  erfolgen.

Zum  Nachweise  der  Zustellung  genügt  das  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene
  schriftliche  Empfangsbekenntniß  des  Anwalts,  welchem  zugestellt  worden  ist.  Der
Anwalt,  welcher  zustellt,  hat  dem  anderen  Anwalt  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
über  die  Zustellung  zu  ertheilen.

§.  199.

Eine  im  Auslande  zu  bewirkende  Zustellung  erfolgt  mittels  Ersuchens  der  zuständigen
  Behörde  des  fremden  Staates  oder  des  in  diesem  Staate  residirenden  Konsuls
oder  Gesandten  des  Reichs.

§.  200.

Zustellungen  an  Deutsche,  welche  das  Recht  der  Exterritorialität  genießen,
erfolgen,  wenn  dieselben  zur  Mission  des  Reichs  gehören,  mittels  Ersuchens  des  Reichs—
kanzlers;  wenn  dieselben  zur  Mission  eines  Bundesstaates  gehören,  mittels  Ersuchens
des  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten  dieses  Bundesstaates.

Zustellungen  an  die  Vorsteher  der  Reichskonsulate  erfolgen  mittels  Ersuchens
des  Reichskanzlers.

§.  201.

Zustellungen  an  Personen,  welche  zu  einem  im  Auslande  befindlichen  oder  zu
einem  mobilen  Truppentheile  oder  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Kriegs—
fahrzeuges  gehören,  können  mittels  Ersuchens  der  vorgesetzten  Kommandobehörde  erfolgen.

§.  202.
Die  erforderlichen  Ersuchungsschreiben  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Prozeß—
gerichts  erlassen.
Die  Zustellung  wird  durch  das  schriftliche  Zeugniß  der  ersuchten  Behörden  oder
Beamten,  daß  die  Zustellung  erfolgt  sei,  nachgewiesen.
        <pb n="460" />
        -- 448 --§.

  203.

Ist  der  Aufenthalt  einer  Partei  unbekannt,  so  kann  die  Zustellung  durch  öffent—
liche  Bekanntmachung  erfolgen.

Die  öffentliche  Zustellung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  bei  einer  im  Auslande
zu  bewirkenden  Zustellung  die  Befolgung  der  für  diese  bestehenden  Vorschriften  unaus—
führbar  ist  oder  keinen  Erfolg  verspricht.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Zustellung  aus  dem  Grunde  nicht  bewirkt  werden
kann,  weil  die  Wohnung  einer  nach  den  §§.  18,  19  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
der  Gerichtsbarkeit  nicht  unterworfenen  Person  der  Ort  der  Zustellung  ist.

§.  204.

Die  öffentliche  Zustellung  wird,  nachdem  sie  auf  ein  Gesuch  der  Partei  vom
Prozeßgerichte  bewilligt  ist,  durch  den  Gerichtsschreiber  von  Amtswegen  besorgt.
Die  Entscheidung  über  das  Gesuch  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
erlassen  werden.

Die  öffentliche  Zustellung  erfolgt  durch  Anheftung  der  zuzustellenden  Ausfertigung
oder  einer  beglaubigten  Abschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks  an  die  Gerichtstafel.
Enthält  das  Schriftstück  eine  Ladung,  so  ist  außerdem  die  zweimalige  Einrückung  eines
Auszugs  des  Schriftstücks  in  dasjenige  Blatt,  welches  für  den  Sitz  des  Prozeßgerichts
zur  Veröffentlichung  der  amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmt  ist,  sowie  die  einmalige
  Einrückung  des  Auszugs  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  erforderlich.

Das  Prozeßgericht  kann  anordnen,  daß  der  Auszug  noch  in  andere  Blätter
und  zu  mehreren  Malen  eingerückt  werde.

§. 205.
In  dem  Auszuge  des  Schriftstücks  müssen  das  Prozeßgericht,  die  Parteien,
der  Gegenstand  des  Prozesses,  der  Antrag,  der  Zweck  der  Ladung  und  die  Zeit,  zu
welcher  der  Geladene  erscheinen  soll,  bezeichnet  werden.

§. 206.

Das  eine  Ladung  enthaltende  Schriftstück  gilt  als  an  dem  Tage  zugestellt,  an
welchem  seit  der  letzten  Einrückung  des  Auszugs  in  die  öffentlichen  Blätter  ein  Monat
verstrichen  ist.  Das  Prozeßgericht  kann  bei  Bewilligung  der  öffentlichen  Zustellung
den  Ablauf  einer  längeren  Frist  für  erforderlich  erklären.

Enthält  das  Schriftstück  keine  Ladung,  so  ist  dasselbe  als  zugestellt  anzusehen,
wenn  seit  der  Anheftung  des  Schriftstücks  an  die  Gerichtstafel  zwei  Wochen  ver—
strichen  sind.

Auf  die  Gültigkeit  der  Zustellung  hat  es  keinen  Einfluß,  wenn  das  anzuheftende
  Schriftstück  von  dem  Orte  der  Anheftung  zu  früh  entfernt  wird.

§.  207

  
Wird  auf  ein  Gesuch,  welches  die  Zustellung  eines  demselben  beigefügten
Schriftstücks  mittels  Ersuchens  anderer  Behörden  oder  Beamten  oder  mittels  öffent—
        <pb n="461" />
        —  449  —

licher  Bekanntmachung  betrifft,  die  Zustellung  demnächst  bewirkt,  so  treten,  insoweit
durch  die  Zustellung  eine  Frist  gewahrt  und  der  Lauf  der  Verjährung  oder  einer  Frist
unterbrochen  wird,  die  Wirkungen  der  Zustellung  bereits  mit  der  Ueberreichung  des
Gesuchs  ein.

Wird  ein  Schriftsatz,  dessen  Zustellung  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers
erfolgen  soll,  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Einreichung  bei  dem
Gerichtsschreiber  zugestellt,  so  tritt,  sofern  durch  die  Zustellung  eine  Nothfrist  gewahrt
wird,  die  Wirkung  der  Zustellung  bereits  mit  der  Einreichung  ein.

II.  Sustellungen  von  Amtswegen.

§.  208.
Auf  die  von  Amtswegen  zu  bewirkenden  Zustellungen  finden  die  Vorschriften
über  die  Zustellungen  auf  Betreiben  der  Parteien  entsprechende  Anwendung,  soweit
nicht  aus  den  nachfolgenden  Bestimmungen  sich  Abweichungen  ergeben.

§.  209.
Für  die  Bewirkung  der  Zustellung  hat  der  Gerichtsschreiber  Sorge  zu  tragen.

§.  210.

Die  Beglaubigung  der  bei  der  Zustellung  zu  übergebenden  Abschrift  geschieht

durch  den  Gerichtsschreiber.
§.  211.

Der  Gerichtsschreiber  hat  das  zu  übergebende  Schriftstück  in  einem  durch  das
Gerichtssiegel  verschlossenen,  mit  der  Adresse  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden
soll,  versehenen  und  mit  einer  Geschäftsnummer  bezeichneten  Briefumschlag  einem
Gerichtsdiener  oder  der  Post  zur  Zustellung  auszuhändigen.  Auf  den  Briefumschlag
ist  der  Vermerk  zu  setzen:  Vereinfachte  Zustellung.  

Die  auf  dem  Briefumschlag  angegebene  Geschäftsnummer  ist  in  den  Akten  zu

vermerken.
Die  Vorschrift  des  §.  194  Abs.  2  findet  keine  Anwendung.

§.  212.

Die  Beurkundung  der  Zustellung  durch  den  Gerichtsdiener  oder  den  Postboten
erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  §.  195  Abs.  2  mit  der  Maßgabe,  daß  eine  Abschrift
der  Zustellungsurkunde  nicht  zu  übergeben,  der  Tag  der  Zustellung  jedoch  auf  dem
Briefumschlage  zu  vermerken  ist.

Die  Zustellungsurkunde  ist  dem  Gerichtsschreiber  zu  überliefern.

§.  213.

Ist  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  (§.  175)  erfolgt,  so  hat  der
Gerichtsschreiber  in  den  Akten  zu  vermerken,  zu  welcher  Zeit  und  unter  welcher  Adresse
die  Aufgabe  geschehen  ist.  Der  Aufnahme  einer  Zustellungsurkunde  bedarf  es  nicht.

Reichs=  Gesetbl.  1898.  73
        <pb n="462" />
        —  450  —

Dritter  Titel.
Ladungen,  Termine  und  Fristen.

§.  214.

Die  Ladung  zu  einem  Termin  erfolgt  durch  die  Partei,  welche  über  die  Haupt—
sache  oder  über  einen  Zwischenstreit  mündlich  verhandeln  will.

Ist  mit  der  Ladung  zugleich  eine  Klageschrift  oder  ein  anderer  Schriftsatz  zuzustellen,
  so  ist  die  Ladung  in  den  Schriftsatz  aufzunehmen.

§. 215.

In  Anwaltsprozessen  muß  die  Ladung  zur  mündlichen  Verhandlung,  sofern  die
Zustellung  nicht  an  einen  Rechtsanwalt  erfolgt,  die  Aufforderung  an  den  Gegner
enthalten,  einen  bei  dem  Prozeßgerichte  zugelassenen  Anwalt  zu  bestellen.

§.  216.

Die  Ladung  ist  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung  bei  dem  Gerichtsschreiber
einzureichen.
Die  Bestimmung  der  Termine  erfolgt  binnen  vierundzwanzig  Stunden  durch
den  Vorsitzenden.
Auf  Sonntage  und  allgemeine  Feiertage  sind  Termine  nur  in  Nothfällen  anzuberaumen.

§.  217.

Die  Frist,  welche  in  einer  anhängigen  Sache  zwischen  der  Zustellung  der  Ladung
und  dem  Terminstage  liegen  soll  (Ladungsfrist),  beträgt  in  Anwaltsprozessen  mindestens
eine  Woche,  in  anderen  Prozessen  mindestens  drei  Tage,  in  Meß-  und  Marktsachen
mindestens  vierundzwanzig  Stunden.

§.  218.

Zu  Terminen,  welche  in  verkündeten  Entscheidungen  bestimmt  sind,  ist  eine
Ladung  der  Parteien  nicht  erforderlich.

§.  219.

Die  Termine  werden  an  der  Gerichtsstelle  abgehalten,  sofern  nicht  die  Einnahme
  eines  Augenscheins  an  Ort  und  Stelle,  die  Verhandlung  mit  einer  am
Erscheinen  vor  Gericht  verhinderten  Person  oder  eine  sonstige  Handlung  erforderlich
ist,  welche  an  der  Gerichtsstelle  nicht  vorgenommen  werden  kann.

Die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien  sowie  die
Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  sind  nicht  verpflichtet,  persönlich  an
der  Gerichtsstelle  zu  erscheinen.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des
vormaligen  Hannoverschen  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen
  Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses.
        <pb n="463" />
        —  451  —

§.  220.

Der  Termin  beginnt  mit  dem  Aufrufe  der  Sache.

Der  Termin  ist  von  einer  Partei  versäumt,  wenn  sie  bis  zum  Schlusse  des—
selben  nicht  verhandelt.

§.  221.

Der  Lauf  einer  richterlichen  Frist  beginnt,  sofern  nicht  bei  Festsetzung  derselben
ein  Anderes  bestimmt  wird,  mit  der  Zustellung  des  Schriftstücks,  in  welchem  die
Frist  festgesetzt  ist,  und,  wenn  es  einer  solchen  Zustellung  nicht  bedarf,  mit  der  Ver—
kündung  der  Frist.

Der  Lauf  einer  gesetzlichen  oder  richterlichen  Frist,  deren  Beginn  von  einer
Zustellung  abhängig  ist,  beginnt  mit  dieser  auch  gegen  diejenige  Partei,  welche  die
Zustellung  hat  bewirken  lassen.

§.  222.

Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.


Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so
endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  nächstfolgenden  Werktages.

Bei  der  Berechnung  einer  Frist,  welche  nach  Stunden  bestimmt  ist,  werden
Sonntage  und  allgemeine  Feiertage  nicht  mitgerechnet.

§.  223.
Der  Lauf  einer  Frist  wird  durch  die  Gerichtsferien  gehemmt.  Der  noch  übrige
Theil  der  Frist  beginnt  mit  dem  Ende  der  Ferien  zu  laufen.  Fällt  der  Anfang  der
Frist  in  die  Ferien,  so  beginnt  der  Lauf  der  Frist  mit  dem  Ende  derselben.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Nothfristen  und  Fristen  in  Feriensachen
  keine  Anwendung.
Nothfristen  sind  nur  diejenigen  Fristen,  welche  in  diesem  Gesetz  als  solche
bezeichnet  werden.
§.  224.

Durch  Vereinbarung  der  Parteien  können  Fristen,  mit  Ausnahme  der  Noth—
fristen,  verlängert  oder  abgekürzt  werden.

Auf  Antrag  können  richterliche  und  gesetzliche  Fristen  abgekürzt  oder  verlängert
werden,  wenn  erhebliche  Gründe  glaubhaft  gemacht  sind,  gesetzliche  Fristen  jedoch  nur
in  den  besonders  bestimmten  Fällen.

Im  Falle  der  Verlängerung  wird  die  neue  Frist  von  dem  Ablaufe  der  vorigen
Frist  an  berechnet,  wenn  nicht  im  einzelnen  Falle  ein  Anderes  bestimmt  ist.

§.  225.
Ueber  das  Gesuch  um  Abkürzung  oder  Verlängerung  einer  Frist  kann  ohne
vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden  werden.
Die  Abkürzung  oder  wiederholte  Verlängerung  darf  nur  nach  vorgängigem
Gehör  des  Gegners  bewilligt  werden.
73*
        <pb n="464" />
        —  452  —

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses,  durch  welchen  das  Gesuch  um  Verlängerung
einer  Frist  zurückgewiesen  ist,  findet  nicht  statt.

§.  226.

Einlassungsfristen,  Ladungsfristen  sowie  diejenigen  Fristen,  welche  für  die
Zustellung  vorbereitender  Schriftsätze  bestimmt  sind,  können  auf  Antrag  abgekürzt  werden.

Die  Abkürzung  der  Einlassungs=  und  der  Ladungsfristen  wird  dadurch  nicht
ausgeschlossen,  daß  in  Folge  der  Abkürzung  die  mündliche  Verhandlung  durch  Schriftsätze
  nicht  vorbereitet  werden  kann.

Der  Vorsitzende  kann  bei  Bestimmung  des  Termins  die  Abkürzung  ohne  vorgängiges
  Gehör  des  Gegners  und  des  sonst  Betheiligten  verfügen;  diese  Verfügung
ist  dem  Betheiligten  abschriftlich  mitzutheilen.

§.  227.
Die  Parteien  können  die  Aufhebung  eines  Termins  vereinbaren.
Wird  die  Verlegung  eines  Termins  beantragt,  so  finden  die  Bestimmungen
über  Verlängerung  einer  Frist  entsprechende  Anwendung.

§.  228.

Die  Verlegung  eines  Termins,  die  Vertagung  einer  Verhandlung  und  die  An—
beraumung  eines  Termins  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  kann  auch  von  Amts—
wegen  erfolgen.

§.  229.

Die  in  diesem  Titel  dem  Gericht  und  dem  Vorsitzenden  beigelegten  Befugnisse
stehen  dem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  in  Bezug  auf  die  von  diesen  zu  be—
stimmenden  Termine  und  Fristen  zu.

Vierter  Titel.
Folgen  der  Versäumung.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.

§.  230.
Die  Versäumung  einer  Prozeßhandlung  hat  zur  allgemeinen  Folge,  daß  die
Partei  mit  der  vorzunehmenden  Prozeßhandlung  ausgeschlossen  wird.

§.  231.

Einer  Androhung  der  gesetzlichen  Folgen  der  Versäumung  bedarf  es  nicht;
dieselben  treten  von  selbst  ein,  sofern  nicht  dieses  Gesetz  einen  auf  Verwirklichung
des  Rechtsnachtheils  gerichteten  Antrag  erfordert.

Im  letzteren  Falle  kann,  solange  nicht  der  Antrag  gestellt  und  die  mündliche
Verhandlung  über  denselben  geschlossen  ist,  die  versäumte  Prozeßhandlung  nachgeholt
  werden.
        <pb n="465" />
        —  453  —

§.  232.

Auf  Grund  der  den  Minderjährigen  und  den  ihnen  gleichgestellten  Personen
als  solchen  zustehenden  Rechte  findet  die  Aufhebung  der  Folgen  einer  Versäumung
nicht  statt.

Insofern  die  Aufhebung  der  Folgen  einer  unverschuldeten  Versäumung  zulässig
ist,  wird  eine  Versäumung,  welche  in  der  Verschuldung  eines  Vertreters  ihren  Grund
hat,  als  eine  unverschuldete  nicht  angesehen.

§.  233.

Einer  Partei,  welche  durch  Naturereignisse  oder  andere  unabwendbare  Zufälle
verhindert  worden  ist,  eine  Nothfrist  einzuhalten,  ist  auf  Antrag  die  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  zu  ertheilen.

Hat  eine  Partei  die  Einspruchsfrist  versäumt,  so  ist  ihr  die  Wiedereinsetzung
auch  dann  zu  ertheilen,  wenn  sie  von  der  Zustellung  des  Versäumnißurtheils  ohne
ihr  Verschulden  keine  Kenntniß  erlangt  hat.

§.  234.
Die  Wiedereinsetzung  muß  innerhalb  einer  zweiwöchigen  Frist  beantragt  werden.
Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Hinderniß  gehoben  ist;  sie
kann  durch  Vereinbarung  der  Parteien  nicht  verlängert  werden.
Nach  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Ende  der  versäumten  Nothfrist  an  gerechnet,
  kann  die  Wiedereinsetzung  nicht  mehr  beantragt  werden.

§.  235.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  einer
Nothfrist  ist  der  Partei  auf  Antrag  auch  dann  zu  ertheilen,  wenn  spätestens  am  dritten
Tage  vor  Ablauf  der  Nothfrist  das  zur  Wahrung  derselben  zuzustellende  Schriftstück
dem  Gerichtsvollzieher  oder,  sofern  die  Justellung  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers
  erfolgen  soll,  dem  Gerichtsschreiber  zum  Iwecke  der  Justellung  übergeben  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Versäumung  der  Nothfrist  dadurch  veranlaßt
worden  ist,  daß  das  angefochtene  Urtheil  den  Prozeßbevollmächtigten  des  Gegners
unrichtig  bezeichnet.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  muß  die  Wiedereinsetzung  innerhalb  einer  einmonatigen
  Frist  nach  Ablauf  der  versäumten  Nothfrist  beantragt  werden.

§.  236.
Die  Wiedereinsetzung  wird  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes  beantragt.
Derselbe  muß  enthalten:
1.  die  Angabe  der  die  Wiedereinsetzung  begründenden  Thatsachen;
2.  die  Angabe  der  Mittel  für  deren  Glaubhaftmachung;
        <pb n="466" />
        —  454  —

3.  die  Nachholung  der  versäumten  Prozeßhandlung  oder,  wenn  diese  bereits
nachgeholt  ist,  die  Bezugnahme  hierauf;  im  Falle  der  Versäumung  der  im
§.  466  bezeichneten  Nothfrist  auch  die  Ladung  des  Gegners  zur  Eidesleistung
  und  zur  weiteren  mündlichen  Verhandlung.

Ist  die  Einlegung  der  sofortigen  Beschwerde  versäumt  worden,  so  wird  der
Antrag  auf  Wiedereinsetzung  durch  Einreichung  des  Schriftsatzes  bei  Gericht  gestellt.
Die  Einreichung  kann  sowohl  bei  dem  Gerichte,  von  welchem  die  angefochtene  Entscheidung
  erlassen  ist,  als  auch  bei  dem  Beschwerdegericht  erfolgen.

Im  Falle  des  §.  235  Abs.  1  kann  die  Wiedereinsetzung  auch  in  dem  für
die  mündliche  Verhandlung  bestimmten  Termine  ohne  vorgängige  Zustellung  eines
Schriftsatzes  beantragt  werden,  wenn  die  Zustellung  der  Ladung  zu  dem  Termin
innerhalb  der  einmonatigen  Frist  nach  Ablauf  der  versäumten  Nothfrist  erfolgt  ist.

§.  237.

Ueber  den  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  entscheidet  das  Gericht,  welchem  die
Entscheidung  über  die  nachgeholte  Prozeßhandlung  zusteht.

§.  238.

Das  Verfahren  über  den  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  ist  mit  dem  Verfahren
über  die  nachgeholte  Prozeßhandlung  zu  verbinden.  Das  Gericht  kann  jedoch  das
Verfahren  zunächst  auf  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  den  Antrag  beschränken.

Auf  die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Antrags  und  auf  die  Anfechtung
der  Entscheidung  finden  die  Vorschriften  Anwendung,  welche  in  diesen  Beziehungen
für  die  nachgeholte  Prozeßhandlung  gelten.  Der  Partei,  welche  den  Antrag  gestellt
hat,  steht  jedoch  der  Einspruch  nicht  zu.

Die  Kosten  der  Wiedereinsetzung  fallen  dem  Antragsteller  zur  Last,  soweit  sie
nicht  durch  einen  unbegründeten  Widerspruch  des  Gegners  entstanden  sind.

Fünfter  Titel.
Unterbrechung  und  Aussetzung  des  Verfahrens.

§.  239.

Im  Falle  des  Todes  einer  Partei  tritt  eine  Unterbrechung  des  Verfahrens
bis  zu  dessen  Aufnahme  durch  die  Rechtsnachfolger  ein.

Wird  die  Aufnahme  verzögert,  so  können  die  Rechtsnachfolger  zur  Aufnahme
und  zugleich  zur  Verhandlung  der  Hauptsache  geladen  werden.

Der  die  Ladung  enthaltende  Schriftsatz  ist  den  Rechtsnachfolgern  selbst  zuzustellen.
Die  Ladungsfrist  wird  von  dem  Vorsitzenden  bestimmt.

Erscheinen  die  Rechtsnachfolger  in  dem  Termine  nicht,  so  ist  auf  Antrag  die
behauptete  Rechtsnachfolge  als  zugestanden  anzunehmen  und  zur  Hauptsache  zu  verhandeln.
        <pb n="467" />
        —  455  —

Der  Erbe  ist  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  zur  Fortsetzung  des  Rechtsstreits
nicht  verpflichtet.

§.  240.

Im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  einer  Partei  wird
das  Verfahren,  wenn  es  die  Konkursmasse  betrifft,  unterbrochen,  bis  dasselbe  nach  den
für  den  Konkurs  geltenden  Bestimmungen  aufgenommen  oder  das  Konkursverfahren
aufgehoben  wird.

§.  241.

Verliert  eine  Partei  die  Prozeßfähigkeit  oder  stirbt  der  gesetzliche  Vertreter
einer  Partei  oder  hört  die  Vertretungsbefugniß  desselben  auf,  ohne  daß  die  Partei
prozeßfähig  geworden  ist,  so  wird  das  Verfahren  unterbrochen,  bis  der  gesetzliche
Vertreter  oder  der  neue  gesetzliche  Vertreter  von  seiner  Bestellung  dem  Gegner  Anzeige
macht,  oder  bis  der  Gegner  seine  Absicht,  das  Verfahren  fortzusetzen,  dem  Ver—
treter  anzeigt.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Nachlaßverwaltung
angeordnet  wird.

§.  242.

Tritt  während  des  Rechtsstreits  zwischen  einem  Vorerben  und  einem  Dritten
über  einen  der  Nacherbfolge  unterliegenden  Gegenstand  der  Fall  der  Nacherbfolge  ein,
so  finden,  sofern  der  Vorerbe  befugt  war,  ohne  Zustimmung  des  Nacherben  über  den
Gegenstand  zu  verfügen,  hinsichtlich  der  Unterbrechung  und  der  Aufnahme  des  Ver—
fahrens  die  Vorschriften  des  §.  239  entsprechende  Anwendung.

§.  243.

Wird  im  Falle  der  Unterbrechung  des  Verfahrens  durch  den  Tod  einer  Partei
ein  Nachlaßpfleger  bestellt  oder  ist  ein  zur  Führung  des  Rechtsstreits  berechtigter
Testamentsvollstrecker  vorhanden,  so  kommen  die  Vorschriften  des  §.  241  und,  wenn
über  den  Nachlaß  der  Konkurs  eröffnet  wird,  die  Vorschriften  des  §.  240  in  Betreff
der  Aufnahme  des  Verfahrens  zur  Anwendung.

§.  244.

Stirbt  in  Anwaltsprozessen  der  Anwalt  einer  Partei  oder  wird  derselbe  unfähig,
  die  Vertretung  der  Partei  fortzuführen,  so  tritt  eine  Unterbrechung  des
Verfahrens  ein,  bis  der  bestellte  neue  Anwalt  von  seiner  Bestellung  dem  Gegner
Anzeige  macht.

Wird  diese  Anzeige  verzögert,  so  kann  die  Partei  selbst  zur  Verhandlung  der
Hauptsache  geladen  oder  zur  Bestellung  eines  neuen  Anwalts  binnen  einer  von  dem
Vorsitzenden  zu  bestimmenden  Frist  aufgefordert  werden.  Wird  dieser  Aufforderung
nicht  Folge  geleistet,  so  ist  das  Verfahren  als  aufgenommen  anzusehen.  Bis  zur
nachträglichen  Anzeige  der  Bestellung  eines  neuen  Anwalts  können  alle  Zustellungen
an  die  zur  Anzeige  verpflichtete  Partei,  sofern  diese  weder  am  Orte  des  Prozeßgerichts
        <pb n="468" />
        noch  innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirks  wohnt,  in  welchem  das  Prozeßgericht  seinen
Sitz  hat,  durch  Aufgabe  zur  Post  (§.  175)  erfolgen.

§.  245.
Hört  in  Folge  eines  Krieges  oder  eines  anderen  Ereignisses  die  Thätigkeit
des  Gerichts  auf,  so  wird  für  die  Dauer  dieses  Zustandes  das  Verfahren  unterbrochen.


§.  246.

Fand  in  den  Fällen  des  Todes,  des  Verlustes  der  Prozeßfähigkeit,  des  Wegfalls
  des  gesetzlichen  Vertreters,  der  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  oder  des
Eintritts  der  Nacherbfolge  (§§.  239,  241,  242)  eine  Vertretung  durch  einen  Prozeßbevollmächtigten
  statt,  so  tritt  eine  Unterbrechung  des  Verfahrens  nicht  ein;  das
Prozeßgericht  hat  jedoch  auf  Antrag  des  Bevollmächtigten,  in  den  Fällen  des  Todes
und  der  Nacherbfolge  auch  auf  Antrag  des  Gegners  die  Aussetzung  des  Verfahrens
anzuordnen.

Die  Dauer  der  Aussetzung  und  die  Aufnahme  des  Verfahrens  richtet  sich  nach
den  Vorschriften  der  §§.  239,  241—  243;  in  den  Fällen  des  Todes  und  der  Nacherbfolge
  ist  der  die  Ladung  enthaltende  Schriftsatz  auch  dem  Bevollmächtigten  zuzustellen.


§.  247.

Befindet  sich  eine  Partei  zu  Kriegszeiten  im  Militärdienste  oder  hält  sich  eine
Partei  an  einem  Orte  auf,  welcher  durch  obrigkeitliche  Anordnung  oder  durch  Krieg
oder  durch  andere  Zufälle  von  dem  Verkehre  mit  dem  Prozeßgericht  abgeschnitten  ist,
so  kann  dasselbe  auch  von  Amtswegen  die  Aussetzung  des  Verfahrens  bis  zur  Beseitigung
  des  Hindernisses  anordnen.

§.  248.
Das  Gesuch  um  Aussetzung  des  Verfahrens  ist  bei  dem  Prozeßgericht  anzubringen;
  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.
Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

§.  249.

Die  Unterbrechung  und  Aussetzung  des  Verfahrens  hat  die  Wirkung,  daß  der
Lauf  einer  jeden  Frist  aufhört  und  nach  Beendigung  der  Unterbrechung  oder  Aussetzung
  die  volle  Frist  von  neuem  zu  laufen  beginnt.

Die  während  der  Unterbrechung  oder  Aussetzung  von  einer  Partei  in  Ansehung
der  Hauptsache  vorgenommenen  Prozeßhandlungen  sind  der  anderen  Partei  gegenüber
ohne  rechtliche  Wirkung.

Durch  die  nach  dem  Schlusse  einer  mündlichen  Verhandlung  eintretende  Unterbrechung
  wird  die  Verkündung  der  auf  Grund  dieser  Verhandlung  zu  erlassenden
Entscheidung  nicht  gehindert.
        <pb n="469" />
        —  457  —

§.  250.

Die  Aufnahme  eines  unterbrochenen  oder  ausgesetzten  Verfahrens  und  die  in
diesem  Titel  erwähnten  Anzeigen  erfolgen  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.

§.  251.
Die  Parteien  können  vereinbaren,  daß  das  Verfahren  ruhen  solle.  Die  Vereinbarung
  hat  auf  den  Lauf  der  Nothfristen  keinen  Einfluß.
Erscheinen  in  einem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  beide  Parteien
nicht,  so  ruht  das  Verfahren,  bis  eine  Partei  eine  neue  Ladung  zustellen  läßt.

§.  252.

Gegen  die  Entscheidung,  durch  welche  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Titels
oder  auf  Grund  anderer  gesetzlicher  Bestimmungen  die  Aussetzung  des  Verfahrens
angeordnet  oder  abgelehnt  wird,  findet  Beschwerde,  im  Falle  der  Ablehnung  sofortige
Beschwerde  statt.



Zweites  Buch.
Verfahren  in  erster  Instanz.

Erster  Abschnitt.
Verfahren  vor  den  Landgerichten.

Erster  Titel.
Verfahren  bis  zum  Urtheil.

§.  253.
Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.
Derselbe  muß  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  des  Gerichts;

2.  die  bestimmte  Angabe  des  Gegenstandes  und  des  Grundes  des  erhobenen
Anspruchs,  sowie  einen  bestimmten  Antrag;

3.  die  Ladung  des  Beklagten  vor  das  Prozeßgericht  zur  mündlichen  Verhandlung
  des  Rechtsstreits.

In  der  Klageschrift  soll  ferner  der  Werth  des  nicht  in  einer  bestimmten  Geldsumme
  bestehenden  Streitgegenstandes  angegeben  werden,  wenn  die  Zuständigkeit  des
Gerichts  von  diesem  Werthe  abhängt.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  74
        <pb n="470" />
        —  458  —

Außerdem  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  vorbereitenden  Schrift—
sätze  auch  auf  die  Klageschrift  Anwendung.

§.  254.

Wird  mit  der  Klage  auf  Rechnungslegung  oder  auf  Vorlegung  eines  Ver—
mögensverzeichnisses  oder  auf  Leistung  des  Offenbarungseides  die  Klage  auf  Heraus—
gabe  desjenigen  verbunden,  was  der  Beklagte  aus  dem  zu  Grunde  liegenden  Rechts—
verhältnisse  schuldet,  so  kann  die  bestimmte  Angabe  der  Leistungen,  welche  der  Kläger
beansprucht,  vorbehalten  werden,  bis  die  Rechnung  mitgetheilt,  das  Vermögens—
verzeichniß  vorgelegt  oder  der  Offenbarungseid  geleistet  ist.

§.  255.

Hat  der  Kläger  für  den  Fall,  daß  der  Beklagte  nicht  vor  dem  Ablauf  einer
ihm  zu  bestimmenden  Frist  den  erhobenen  Anspruch  befriedigt,  das  Recht,  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  zu  fordern  oder  die  Aufhebung  eines  Vertrags  herbeizuführen,
  so  kann  er  verlangen,  daß  die  Frist  im  Urtheile  bestimmt  wird.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  dem  Kläger  das  Recht,  die  Anordnung  einer  Verwaltung
  zu  verlangen,  für  den  Fall  zusteht,  daß  der  Beklagte  nicht  vor  dem  Ablauf
einer  ihm  zu  bestimmenden  Frist  die  beanspruchte  Sicherheit  leistet,  sowie  im  Falle
des  §.  2193  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  die  Bestimmung  einer  Frist
zur  Vollziehung  der  Auflage.

§.  256.

Auf  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  eines  Rechtsverhältnisses,
auf  Anerkennung  einer  Urkunde  oder  auf  Feststellung  der  Unechtheit  derselben  kann
Klage  erhoben  werden,  wenn  der  Kläger  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  daß  das
Rechtsverhältniß  oder  die  Echtheit  oder  Unechtheit  der  Urkunde  durch  richterliche  Entscheidung
  alsbald  festgestellt  werde.

§.  257.

Ist  die  Geltendmachung  einer  nicht  von  einer  Gegenleistung  abhängigen  Geldforderung
  oder  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  auf  Räumung  eines  Grundstücks,
eines  Wohnraums  oder  eines  anderen  Raumes  an  den  Eintritt  eines  Kalendertags
geknüpft,  so  kann  Klage  auf  künftige  Zahlung  oder  Räumung  erhoben  werden.

§.  258.

Bei  wiederkehrenden  Leistungen  kann  auch  wegen  der  erst  nach  Erlassung  des
Urtheils  fällig  werdenden  Leistungen  Klage  auf  künftige  Entrichtung  erhoben  werden.

§.  259.

Klage  auf  künftige  Leistung  kann  außer  den  Fällen  der  §§.  257,  258  erhoben
werden,  wenn  den  Umständen  nach  die  Besorgniß  gerechtfertigt  ist,  daß  der  Schuldner
sich  der  rechtzeitigen  Leistung  entziehen  werde.
        <pb n="471" />
        —  459  —

§.  260.
Mehrere  Ansprüche  des  Klägers  gegen  denselben  Beklagten  können,  auch  wenn
sie  auf  verschiedenen  Gründen  beruhen,  in  einer  Klage  verbunden  werden,  wenn  für
sämmtliche  Ansprüche  das  Prozeßgericht  zuständig  und  dieselbe  Prozeßart  zulässig  ist.

§.  261.

Die  Klageschrift  ist  zum  Zwecke  der  Bestimmung  des  Termins  zur  mündlichen
Verhandlung  bei  dem  Gerichtsschreiber  des  Prozeßgerichts  einzureichen.

Der  Termin  soll  nur  soweit  hinausgerückt  werden,  als  es  zur  Wahrung  der
Einlassungsfrist  geboten  erscheint.

Nach  erfolgter  Bestimmung  des  Termins  hat  der  Kläger  für  die  Zustellung
der  Klageschrift  Sorge  zu  tragen.

§.  262.

Zwischen  der  Zustellung  der  Klageschrift  und  dem  Termine  zur  mündlichen
Verhandlung  muß  ein  Zeitraum  von  mindestens  zwei  Wochen  liegen  (Einlassungsfrist).
  In  Meß=  und  Marktsachen  beträgt  die  Einlassungsfrist  mindestens  vierundzwanzig
  Stunden.

Ist  die  Zustellung  im  Auslande  vorzunehmen,  so  hat  der  Vorsitzende  bei  Festsetzung

  des  Termins  die  Einlassungsfrist  zu  bestimmen.

§.  263.
Durch  die  Erhebung  der  Klage  wird  die  Rechtshängigkeit  der  Streitsache  begründet.


Die  Rechtshängigkeit  hat  folgende  Wirkungen:

1.  wenn  während  der  Dauer  der  Rechtshängigkeit  von  einer  Partei  die
Streitsache  anderweit  anhängig  gemacht  wird,  so  kann  der  Gegner  die
Einrede  der  Rechtshängigkeit  erheben;

2.  die  Zuständigkeit  des  Prozeßgerichts  wird  durch  eine  Veränderung  der  sie
begründenden  Umstände  nicht  berührt.

§.  264.
Nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  ist  eine  Aenderung  der  Klage  nur
zuzulassen,  wenn  der  Beklagte  einwilligt  oder  wenn  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
durch  die  Aenderung  die  Vertheidigung  des  Beklagten  nicht  wesentlich  erschwert  wird.

§.  265.

Die  Rechtshängigkeit  schließt  das  Recht  der  einen  oder  der  anderen  Partei
nicht  aus,  die  in  Streit  befangene  Sache  zu  veräußern  oder  den  geltend  gemachten
Anspruch  abzutreten.

Die  Veräußerung  oder  Abtretung  hat  auf  den  Prozeß  keinen  Einfluß.  Der
Rechtsnachfolger  ist  nicht  berechtigt,  ohne  Zustimmung  des  Gegners  den  Prozeß  als
Hauptpartei  an  Stelle  des  Rechtsvorgängers  zu  übernehmen  oder  eine  Hauptinter-74*
        <pb n="472" />
        —  460  —

vention  zu  erheben.  Tritt  der  Rechtsnachfolger  als  Nebenintervenient  auf,  so  findet
der  §.  69  keine  Anwendung.

Hat  der  Kläger  veräußert  oder  abgetreten,  so  kann  ihm,  sofern  das  Urtheil
nach  §.  325  gegen  den  Rechtsnachfolger  nicht  wirksam  sein  würde,  der  Einwand  ent—
gegengesetzt  werden,  daß  er  zur  Geltendmachung  des  Anspruchs  nicht  mehr  befugt  sei.

§.  266.

Ist  über  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  eines  Rechts,  welches  für  ein  Grund—
stück  in  Anspruch  genommen  wird,  oder  einer  Verpflichtung,  welche  auf  einem  Grundstücke
  ruhen  soll,  zwischen  dem  Besitzer  und  einem  Dritten  ein  Rechtsstreit  anhängig,
so  ist  im  Falle  der  Veräußerung  des  Grundstücks  der  Rechtsnachfolger  berechtigt  und
auf  Antrag  des  Gegners  verpflichtet,  den  Rechtsstreit  in  der  Lage,  in  welcher  er  sich
befindet,  als  Hauptpartei  zu  übernehmen.

Diese  Bestimmung  kommt  insoweit  nicht  zur  Anwendung,  als  ihr  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechts  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten,  entgegenstehen.  In  einem  solchen  Falle  findet,  wenn  der  Kläger
veräußert  hat,  die  Vorschrift  des  §.  265  Abs.  3  Anwendung.

§.  267.

Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  sonstigen  Wirkungen  der
Rechtshängigkeit  bleiben  unberührt.  Diese  Wirkungen,  sowie  alle  Wirkungen,  welche
durch  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  an  die  Anstellung,  Mittheilung  oder
gerichtliche  Anmeldung  der  Klage,  an  die  Ladung  oder  Einlassung  des  Beklagten
geknüpft  werden,  treten  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  207  mit  der  Erhebung  der
Klage  ein.

§.  268.

Als  eine  Aenderung  der  Klage  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  ohne  Aenderung
des  Klagegrundes

1.  die  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Anführungen  ergänzt  oder  berichtigt
werden;

2.  der  Klagantrag  in  der  Hauptsache  oder  in  Bezug  auf  Nebenforderungen
erweitert  oder  beschränkt  wird;

3.  statt  des  ursprünglich  geforderten  Gegenstandes  wegen  einer  später  eingetretenen

  Veränderung  ein  anderer  Gegenstand  oder  das  Interesse  gefordert
  wird.

§.  269.

Die  Einwilligung  des  Beklagten  in  die  Aenderung  der  Klage  ist  anzunehmen,
wenn  derselbe,  ohne  der  Aenderung  zu  widersprechen,  sich  in  einer  mündlichen  Verhandlung
  auf  die  abgeänderte  Klage  eingelassen  hat.
        <pb n="473" />
        —  461  —

§.  270.
Eine  Anfechtung  der  Entscheidung,  daß  eine  Aenderung  der  Klage  nicht  vor—
liege  oder  daß  die  Aenderung  zuzulassen  sei,  findet  nicht  statt.

§.  271.

Die  Klage  kann  ohne  Einwilligung  des  Beklagten  nur  bis  zum  Beginne  der
mündlichen  Verhandlung  des  Beklagten  zur  Hauptsache  zurückgenommen  werden.

Die  Zurücknahme  der  Klage  erfolgt,  wenn  sie  nicht  bei  der  mündlichen  Ver—
handlung  erklärt  wird,  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.  Abschrift  desselben  ist
sofort  nach  erfolgter  Zustellung  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.

Die  Zurücknahme  der  Klage  hat  zur  Folge,  daß  der  Rechtsstreit  als  nicht
anhängig  geworden  anzusehen  ist;  sie  verpflichtet  den  Kläger,  die  Kosten  des  Rechts—
streits  zu  tragen,  sofern  nicht  über  dieselben  bereits  rechtskräftig  erkannt  ist.  Auf
Antrag  des  Beklagten  ist  diese  Verpflichtung  durch  Urtheil  auszusprechen.

Wird  die  Klage  von  neuem  angestellt,  so  kann  der  Beklagte  die  Einlassung
verweigern,  bis  die  Kostenerstattung  erfolgt  ist.

§.  272.

Jede  Partei  hat  dem  Gegner  solche  thatsächliche  Behauptungen,  Beweismittel
und  Anträge,  auf  welche  derselbe  voraussichtlich  ohne  vorhergehende  Erkundigung  keine
Erklärung  abgeben  kann,  vor  der  mündlichen  Verhandlung  mittels  vorbereitenden
Schriftsatzes  so  zeitig  mitzutheilen,  daß  der  Gegner  die  erforderliche  Erkundigung  noch
einzuziehen  vermag.

Tritt  eine  Vertagung  der  mündlichen  Verhandlung  ein,  so  kann  das  Gericht
die  Fristen  bestimmen,  binnen  welcher  die  noch  erforderlichen  vorbereitenden  Schriftsätze
  mitzutheilen  sind.

§.  273.
Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  nach  den  allgemeinen  Vorschriften.

§.  274.

Prozeßhindernde  Einreden  sind  gleichzeitig  und  vor  der  Verhandlung  des  Beklagten
  zur  Hauptsache  vorzubringen.

Als  solche  Einreden  sind  nur  anzusehen:

1.  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts,

2.  die  Einrede  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs,

3.  die  Einrede,  daß  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  durch  Schiedsrichter  zu
erfolgen  habe,
4.  die  Einrede  der  Rechtshängigkeit,
5.  die  Einrede  der  mangelnden  Sicherheit  für  die  Prozeßkosten,
6.  die  Einrede,  daß  die  zur  Erneuerung  des  Rechtsstreits  erforderliche  Erstattung
  der  Kosten  des  früheren  Verfahrens  noch  nicht  erfolgt  sei,
7.  die  Einrede  der  mangelnden  Parteifähigkeit,  der  mangelnden  Prozeßfähigkeit
oder  der  mangelnden  gesetzlichen  Vertretung.
        <pb n="474" />
        —  462  —

Nach  dem  Beginne  der  mündlichen  Verhandlung  des  Beklagten  zur  Hauptsache
können  prozeßhindernde  Einreden  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  dieselben  entweder
solche  sind,  auf  welche  der  Beklagte  wirksam  nicht  verzichten  kann,  oder  wenn  der
Beklagte  glaubhaft  macht,  daß  er  ohne  sein  Verschulden  nicht  im  Stande  gewesen
sei,  dieselben  vor  der  Verhandlung  zur  Hauptsache  geltend  zu  machen.

§.  275.

Ueber  prozeßhindernde  Einreden  ist  besonders  zu  verhandeln  und  durch  Urtheil
zu  entscheiden,  wenn  der  Beklagte  auf  Grund  derselben  die  Verhandlung  zur  Hauptsache
  verweigert,  oder  wenn  das  Gericht  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  die  abgesonderte
  Verhandlung  anordnet.

Das  Urtheil,  durch  welches  die  prozeßhindernde  Einrede  verworfen  wird,  ist
in  Betreff  der  Rechtsmittel  als  Endurtheil  anzusehen;  das  Gericht  kann  jedoch  auf
Antrag  anordnen,  daß  zur  Hauptsache  zu  verhandeln  sei.

§.  276.

Wird  die  Unzuständigkeit  des  Gerichts  auf  Grund  der  Bestimmungen  über  die
sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  ausgesprochen,  so  ist  zugleich  auf  Antrag  des
Klägers  der  Rechtsstreit  an  ein  bestimmtes  Amtsgericht  des  Bezirks  zu  verweisen.

Ist  das  Urtheil  rechtskräftig,  so  gilt  der  Rechtsstreit  als  bei  dem  Amtsgerichte
anhängig.

§.  277.

Nach  Erledigung  der  prozeßhindernden  Einreden  kann  das  Gericht  in  Prozessen,
welche  die  Richtigkeit  einer  Rechnung,  eine  Vermögensauseinandersetzung  oder  ähnliche
Verhältnisse  zum  Gegenstande  haben,  unter  Vertagung  der  mündlichen  Verhandlung
ein  vorbereitendes  Verfahren  anordnen.

§.  278.

Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel  (Einreden,  Widerklage,  Repliken  u.  s.  w.)
können  bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf  welche  das  Urtheil
ergeht,  geltend  gemacht  werden.

Das  Gericht  kann,  wenn  durch  das  nachträgliche  Vorbringen  eines  Angriffsoder
  Vertheidigungsmittels  die  Erledigung  des  Rechtsstreits  verzögert  wird,  der  obsiegenden
  Partei,  welche  nach  freier  richterlicher  Ueberzeugung  im  Stande  war,  das
Angriffs=  oder  Vertheidigungsmittel  zeitiger  geltend  zu  machen,  die  Prozeßkosten  ganz
oder  theilweise  auferlegen.

§.  279.

Vertheidigungsmittel,  welche  von  dem  Beklagten  nachträglich  vorgebracht  werden,
können  auf  Antrag  zurückgewiesen  werden,  wenn  durch  deren  Zulassung  die  Erledigung
des  Rechtsstreits  verzögert  werden  würde,  und  das  Gericht  die  Ueberzeugung  gewinnt,
daß  der  Beklagte  in  der  Absicht,  den  Prozeß  zu  verschleppen,  oder  aus  grober  Nachlässigkeit
  die  Vertheidigungsmittel  nicht  früher  vorgebracht  hat.
        <pb n="475" />
        —  463  —

§.  280.

Bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf  welche  das  Urtheil
ergeht,  kann  der  Kläger  durch  Erweiterung  des  Klagantrags,  der  Beklagte  durch  Erhebung
  einer  Widerklage  beantragen,  daß  ein  im  Laufe  des  Prozesses  streitig  gewordenes
Rechtsverhältniß,  von  dessen  Bestehen  oder  Nichtbestehen  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits
  ganz  oder  zum  Theile  abhängt,  durch  richterliche  Entscheidung  festgestellt  werde.

§.  281.

Die  Rechtshängigkeit  eines  erst  im  Laufe  des  Prozesses  erhobenen  Anspruchs
tritt  mit  dem  Zeitpunkte  ein,  in  welchem  der  Anspruch  in  der  mündlichen  Verhandlung
geltend  gemacht  wird.

§.  282.

Jede  Partei  hat  unter  Bezeichnung  der  Beweismittel,  deren  sie  sich  zum  Nachweise
  oder  zur  Widerlegung  thatsächlicher  Behauptungen  bedienen  will,  den  Beweis
anzutreten  und  über  die  von  der  Gegenpartei  angegebenen  Beweismittel  sich  zu  erklären.

In  Betreff  der  einzelnen  Beweismittel  wird  die  Beweisantretung  und  die  Er—
klärung  auf  dieselbe  durch  die  Vorschriften  des  sechsten  bis  zehnten  Titels  bestimmt.

§.  283.

Beweismittel  und  Beweiseinreden  können  bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen
  Verhandlung,  auf  welche  das  Urtheil  ergeht,  geltend  gemacht  werden.

Auf  das  nachträgliche  Vorbringen  von  Beweismitteln  und  Beweiseinreden  findet
die  Vorschrift  des  §.  278  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§.  284.

Die  Beweisaufnahme  und  die  Anordnung  eines  besonderen  Beweisaufnahmeverfahrens
  durch  Beweisbeschluß  wird  durch  die  Vorschriften  des  fünften  bis  elften
Titels  bestimmt.

§.  285.

Ueber  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme  haben  die  Parteien  unter  Darlegung
des  Streitverhältnisses  zu  verhandeln.

Ist  die  Beweisaufnahme  nicht  vor  dem  Prozeßgericht  erfolgt,  so  haben  die
Parteien  das  Ergebniß  derselben  auf  Grund  der  Beweisverhandlungen  vorzutragen.

§.  286.

Das  Gericht  hat  unter  Berücksichtigung  des  gesammten  Inhalts  der  Verhandlungen
und  des  Ergebnisses  einer  etwaigen  Beweisaufnahme  nach  freier  Ueberzeugung  zu  entscheiden,
  ob  eine  thatsächliche  Behauptung  für  wahr  oder  für  nicht  wahr  zu  erachten
sei.  In  dem  Urtheile  sind  die  Gründe  anzugeben,  welche  für  die  richterliche  Ueberzeugung
  leitend  gewesen  sind.

An  gesetzliche  Beweisregeln  ist  das  Gericht  nur  in  den  durch  dieses  Gesetz
bezeichneten  Fällen  gebunden.
        <pb n="476" />
        —  464  —

§.  287.

Ist  unter  den  Parteien  streitig,  ob  ein  Schaden  entstanden  sei,  und  wie  hoch
sich  der  Schaden  oder  ein  zu  ersetzendes  Interesse  belaufe,  so  entscheidet  hierüber  das
Gericht  unter  Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  Ueberzeugung.  Ob  und  inwieweit
  eine  beantragte  Beweisaufnahme  oder  von  Amtswegen  die  Begutachtung  durch
Sachverständige  anzuordnen  sei,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen.  Das
Gericht  kann  anordnen,  daß  der  Beweisführer  den  Schaden  oder  das  Interesse  eidlich
schätze.  In  diesem  Falle  hat  das  Gericht  zugleich  den  Betrag  zu  bestimmen,  welchen
die  eidliche  Schätzung  nicht  übersteigen  darf.

Die  Vorschriften  über  den  Schätzungseid  werden  aufgehoben.

§.  288.

Die  von  einer  Partei  behaupteten  Thatsachen  bedürfen  insoweit  keines  Beweises,
als  sie  im  Laufe  des  Rechtsstreits  von  dem  Gegner  bei  einer  mündlichen  Verhandlung
oder  zum  Protokolle  eines  beauftragten  oder  ersuchten  Richters  zugestanden  sind.

Zur  Wirksamkeit  des  gerichtlichen  Geständnisses  ist  dessen  Annahme  nicht
erforderlich.

§.  289.

Die  Wirksamkeit  des  gerichtlichen  Geständnisses  wird  dadurch  nicht  beeinträchtigt,
daß  demselben  eine  Behauptung  hinzugefügt  wird,  welche  ein  selbständiges  Angriffs—
oder  Vertheidigungsmittel  enthält.

Inwiefern  eine  vor  Gericht  erfolgte  einräumende  Erklärung  ungeachtet  anderer
zusätzlicher  oder  einschränkender  Behauptungen  als  ein  Geständniß  anzusehen  sei,
bestimmt  sich  nach  der  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falles.

§.  290.

Der  Widerruf  hat  auf  die  Wirksamkeit  des  gerichtlichen  Geständnisses  nur  dann
Einfluß,  wenn  die  widerrufende  Partei  beweist,  daß  das  Geständniß  der  Wahrheit
nicht  entspreche  und  durch  einen  Irrthum  veranlaßt  sei.  In  diesem  Falle  verliert
das  Geständniß  seine  Wirksamkeit.

§.  291.
Thatsachen,  welche  bei  dem  Gericht  offenkundig  sind,  bedürfen  keines  Beweises.

§.  292.

Stellt  das  Gesetz  für  das  Vorhandensein  einer  Thatsache  eine  Vermuthung
auf,  so  ist  der  Beweis  des  Gegentheils  zulässig,  sofern  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes
vorschreibt.  Dieser  Beweis  kann  auch  durch  Eideszuschiebung  nach  Maßgabe  der
§§.  445  ff.  geführt  werden.

§.  293.

Das  in  einem  anderen  Staate  geltende  Recht,  die  Gewohnheitsrechte  und
Statuten  bedürfen  des  Beweises  nur  insofern,  als  sie  dem  Gericht  unbekannt  sind.
        <pb n="477" />
        —  465  —

Bei  Ermittelung  dieser  Rechtsnormen  ist  das  Gericht  auf  die  von  den  Parteien  bei—
gebrachten  Nachweise  nicht  beschränkt;  es  ist  befugt,  auch  andere  Erkenntnißquellen  zu
benutzen  und  zum  Zwecke  einer  solchen  Benutzung  das  Erforderliche  anzuordnen.

§.  294.

Wer  eine  thatsächliche  Behauptung  glaubhaft  zu  machen  hat,  kann  sich  aller
Beweismittel,  mit  Ausnahme  der  Eideszuschiebung,  bedienen,  auch  zur  Versicherung
an  Eidesstatt  zugelassen  werden.

Eine  Beweisaufnahme,  welche  nicht  sofort  erfolgen  kann,  ist  unstatthaft.

§.  295.

Die  Verletzung  einer  das  Verfahren  und  insbesondere  die  Form  einer  Prozeßhandlung
  betreffenden  Vorschrift  kann  nicht  mehr  gerügt  werden,  wenn  die  Partei  auf
die  Befolgung  der  Vorschrift  verzichtet,  oder  wenn  sie  bei  der  nächsten  mündlichen
Verhandlung,  welche  auf  Grund  des  betreffenden  Verfahrens  stattgefunden  hat  oder
in  welcher  auf  dasselbe  Bezug  genommen  ist,  den  Mangel  nicht  gerügt  hat,  obgleich
sie  erschienen  und  ihr  der  Mangel  bekannt  war  oder  bekannt  sein  mußte.

Die  vorstehende  Bestimmung  kommt  nicht  zur  Anwendung,  wenn  Vorschriften
verletzt  sind,  auf  deren  Befolgung  eine  Partei  wirksam  nicht  verzichten  kann.

§.  296.

Das  Gericht  kann  in  jeder  Lage  des  Rechtsstreits  die  gütliche  Beilegung
desselben  oder  einzelner  Streitpunkte  versuchen  oder  die  Parteien  zum  Zwecke  des
Sühneversuchs  vor  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  verweisen.

Zum  Zwecke  des  Sühneversuchs  kann  das  persönliche  Erscheinen  der  Parteien
angeordnet  werden.

§.  297.

Die  Anträge  müssen  aus  den  vorbereitenden  Schriftsätzen  verlesen  werden.

Soweit  vorbereitende  Schriftsätze  nicht  mitgetheilt  oder  die  Anträge  in  solchen
nicht  enthalten  sind,  muß  die  Verlesung  aus  einem  dem  Protokolle  als  Anlage  bei—
zufügenden  Schriftsatze  erfolgen.

Dasselbe  gilt  von  Anträgen,  welche  von  früher  verlesenen  in  wesentlichen
Punkten  abweichen.

Die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften  hat  die  Nichtberücksichtigung  der  Anträge
zur  Folge.

§.  298.

Soweit  es  sich  nicht  um  Anträge  (§.  297)  handelt,  sind  wesentliche  Erklärungen,
welche  in  vorbereitenden  Schriftsätzen  nicht  enthalten  sind,  oder  wesentliche  Abweichungen
von  dem  Inhalte  solcher  Schriftsätze,  mögen  die  Abweichungen  in  Zusätzen,  Weglassungen
  oder  sonstigen  Abänderungen  bestehen,  auf  Antrag  durch  Schriftsätze,  welche
dem  Protokolle  als  Anlage  beizufügen  sind,  festzustellen.

In  gleicher  Weise  sind  auf  Antrag  auch  Geständnisse  sowie  die  Erklärungen
über  Annahme  oder  Zurückschiebung  zugeschobener  Eide  festzustellen.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  75
        <pb n="478" />
        —  466  —

§.  299.

Die  Parteien  können  von  den  Prozeßakten  Einsicht  nehmen  und  sich  aus  den—
selben  durch  den  Gerichtsschreiber  Ausfertigungen,  Auszüge  und  Abschriften  ertheilen
lassen.  .
Dritten  Personen  kann  der  Vorstand  des  Gerichts  ohne  Einwilligung  der
Parteien  die  Einsicht  der  Akten  nur  gestatten,  wenn  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft
gemacht  wird.

Die  Entwürfe  zu  Urtheilen,  Beschlüssen  und  Verfügungen,  die  zur  Vorbereitung
derselben  gelieferten  Arbeiten,  sowie  die  Schriftstücke,  welche  Abstimmungen  oder  Strafverfügungen
  betreffen,  werden  weder  vorgelegt  noch  abschriftlich  mitgetheilt.

Zweiter  Titel.
Urtheil.

§.  300.

Ist  der  Rechtsstreit  zur  Endentscheidung  reif,  so  hat  das  Gericht  dieselbe  durch
Endurtheil  zu  erlassen.

Dasselbe  gilt,  wenn  von  mehreren  zum  Zwecke  gleichzeitiger  Verhandlung  und
Entscheidung  verbundenen  Prozessen  nur  der  eine  zur  Endentscheidung  reif  ist.

§.  301.

Ist  von  mehreren  in  einer  Klage  geltend  gemachten  Ansprüchen  nur  der  eine,
oder  ist  nur  ein  Theil  eines  Anspruchs,  oder  bei  erhobener  Widerklage  nur  die
Klage  oder  die  Widerklage  zur  Endentscheidung  reif,  so  hat  das  Gericht  dieselbe  durch
Endurtheil  (Theilurtheil)  zu  erlassen.

Die  Erlassung  eines  Theilurtheils  kann  unterbleiben,  wenn  das  Gericht  sie
nach  Lage  der  Sache  nicht  für  angemessen  erachtet.

§.  302.

Hat  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  Gegenforderung  geltend  gemacht,  welche
mit  der  in  der  Klage  geltend  gemachten  Forderung  nicht  in  rechtlichem  Zusammenhange
  steht,  so  kann,  wenn  nur  die  Verhandlung  über  die  Forderung  zur  Entscheidung
reif  ist,  diese  unter  Vorbehalt  der  Entscheidung  über  die  Aufrechnung  erfolgen.

Enthält  das  Urtheil  keinen  Vorbehalt,  so  kann  die  Ergänzung  des  Urtheils
nach  Vorschrift  des  §.  321  beantragt  werden.

Das  Urtheil,  welches  unter  Vorbehalt  der  Entscheidung  über  die  Aufrechnung
ergeht,  ist  in  Betreff  der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  als  Endurtheil
anzusehen.

In  Betreff  der  Aufrechnung,  über  welche  die  Entscheidung  vorbehalten  ist,
bleibt  der  Rechtsstreit  anhängig.  Soweit  sich  in  dem  weiteren  Verfahren  ergiebt,
daß  der  Anspruch  des  Klägers  unbegründet  war,  ist  das  frühere  Urtheil  aufzuheben,
        <pb n="479" />
        —  467  —

der  Kläger  mit  dem  Anspruch  abzuweisen  und  über  die  Kosten  anderweit  zu  ent—
scheiden.  Der  Kläger  ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  der  dem  Beklagten
durch  die  Vollstreckung  des  Urtheils  oder  durch  eine  zur  Abwendung  der  Vollstreckung
gemachte  Leistung  entstanden  ist.  Der  Beklagte  kann  den  Anspruch  auf  Schadensersatz
in  dem  anhängigen  Rechtsstreite  geltend  machen;  wird  der  Anspruch  geltend  gemacht,
so  ist  er  als  zur  Zeit  der  Zahlung  oder  Leistung  rechtshängig  geworden  anzusehen.

§.  303.

Ist  ein  einzelnes  selbständiges  Angriffs=  oder  Vertheidigungsmittel  oder  ein
Zwischenstreit  zur  Entscheidung  reif,  so  kann  die  Entscheidung  durch  Zwischenurtheil
erfolgen.

§.  304.

Ist  ein  Anspruch  nach  Grund  und  Betrag  streitig,  so  kann  das  Gericht  über
den  Grund  vorab  entscheiden.

Das  Urtheil  ist  in  Betreff  der  Rechtsmittel  als  Endurtheil  anzusehen;  das
Gericht  kann  jedoch,  wenn  der  Anspruch  für  begründet  erklärt  ist,  auf  Antrag  anordnen,
  daß  über  den  Betrag  zu  verhandeln  sei.

§.  305.

Durch  die  Geltendmachung  der  dem  Erben  nach  den  §§.  2014,  2015  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zustehenden  Einreden  wird  eine  unter  dem  Vorbehalte  der
beschränkten  Haftung  ergehende  Verurtheilung  des  Erben  nicht  ausgeschlossen.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Geltendmachung  der  Einreden,  die  im  Falle  der  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  dem  überlebenden  Ehegatten  nach  dem  §.  1489  Abs.  2  und
den  §§.  2014,  2015  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zustehen.

§.  306.
Verzichtet  der  Kläger  bei  der  mündlichen  Verhandlung  auf  den  geltend  gemachten
Anspruch,  so  ist  er  auf  Grund  des  Verzichts  mit  dem  Anspruch  abzuweisen,  wenn
der  Beklagte  die  Abweisung  beantragt.

§.  307.
Erkennt  eine  Partei  den  gegen  sie  geltend  gemachten  Anspruch  bei  der  mündlichen
  Verhandlung  ganz  oder  zum  Theil  an,  so  ist  sie  auf  Antrag  dem  Anerkenntnisse
gemäß  zu  verurtheilen.

§.  308.
Das  Gericht  ist  nicht  befugt,  einer  Partei  etwas  zuzusprechen,  was  nicht
beantragt  ist.  Dies  gilt  insbesondere  von  Früchten,  Zinsen  und  anderen  Nebenforderungen.


Ueber  die  Verpflichtung,  die  Prozeßkosten  zu  tragen,  hat  das  Gericht  auch
ohne  Antrag  zu  erkennen.

75*
        <pb n="480" />
        —  468  —

§.  309.

Das  Urtheil  kann  nur  von  denjenigen  Richtern  gefällt  werden,  welche  der  dem
Urtheile  zu  Grunde  liegenden  Verhandlung  beigewohnt  haben.

§.  310.

Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  in  dem  Termine,  in  welchem  die  mündliche
  Verhandlung  geschlossen  wird,  oder  in  einem  sofort  anzuberaumenden  Termine,
welcher  nicht  über  eine  Woche  hinaus  angesetzt  werden  soll.

§.  311.

Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  durch  Vorlesung  der  Urtheilsformel.
Versäumnißurtheile,  Urtheile,  welche  auf  Grund  eines  Anerkenntnisses  erlassen  werden,
sowie  Urtheile,  welche  die  Folge  der  Zurücknahme  der  Klage  oder  des  Verzichts  auf
den  Klaganspruch  oder  welche  den  Eintritt  der  in  einem  bedingten  Endurtheil  ausgedrückten
  Folgen  aussprechen,  können  verkündet  werden,  auch  wenn  die  Urtheilsformel
noch  nicht  schriftlich  abgefaßt  ist.

Wird  die  Verkündung  der  Entscheidungsgründe  für  angemessen  erachtet,  so  erfolgt
  sie  durch  Vorlesung  der  Gründe  oder  durch  mündliche  Mittheilung  des  wesentlichen
  Inhalts.

§.  312.

Die  Wirksamkeit  der  Verkündung  eines  Urtheils  ist  von  der  Anwesenheit  der
Parteien  nicht  abhängig.  Die  Verkündung  gilt  auch  derjenigen  Partei  gegenüber  als
bewirkt,  welche  den  Termin  versäumt  hat.

Die  Befugniß  einer  Partei,  auf  Grund  eines  verkündeten  Urtheils  das  Verfahren
  fortzusetzen  oder  von  dem  Urtheil  in  anderer  Weise  Gebrauch  zu  machen,  ist
von  der  Zustellung  an  den  Gegner  nicht  abhängig,  soweit  nicht  dieses  Gesetz  ein
Anderes  bestimmt.

§.  313.

Das  Urtheil  enthält:

1.  die  Bezeichnung  der  Parteien,  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  und  der  Prozeßbevollmächtigten
  nach  Namen,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort  und  Parteistellung;


2.  die  Bezeichnung  des  Gerichts  und  die  Namen  der  Richter,  welche  bei  der
Entscheidung  mitgewirkt  haben;

3.  eine  gedrängte  Darstellung  des  Sach=  und  Streitstandes  auf  Grundlage
der  mündlichen  Vorträge  der  Parteien  unter  Hervorhebung  der  gestellten
Anträge  (Thatbestand);

4.  die  Entscheidungsgründe;

5.  die  von  der  Darstellung  des  Thatbestandes  und  der  Entscheidungsgründe

äußerlich  zu  sondernde  Urtheilsformel.
        <pb n="481" />
        —  469  —

Bei  der  Darstellung  des  Thatbestandes  ist  eine  Bezugnahme  auf  den  Inhalt
der  vorbereitenden  Schriftsätze  und  auf  die  zum  Sitzungsprotokoll  erfolgten  Feststellungen
  nicht  ausgeschlossen.

§.  314.

Der  Thatbestand  des  Urtheils  liefert  rücksichtlich  des  mündlichen  Parteivorbringens
  Beweis.  Dieser  Beweis  kann  nur  durch  das  Sitzungsprotokoll  entkräftet
  werden.

§.  315.

Das  Urtheil  ist  von  den  Richtern,  welche  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt
haben,  zu  unterschreiben.  Ist  ein  Richter  verhindert,  seine  Unterschrift  beizufügen,
so  wird  dies  unter  Angabe  des  Verhinderungsgrundes  von  dem  Vorsitzenden  und  bei
dessen  Verhinderung  von  dem  ältesten  beisitzenden  Richter  unter  dem  Urtheile  bemerkt.

Ein  Urtheil,  welches  bei  der  Verkündung  noch  nicht  in  vollständiger  Form
abgefaßt  war,  ist  vor  Ablauf  einer  Woche,  vom  Tage  der  Verkündung  an  gerechnet,
in  vollständiger  Abfassung  dem  Gerichtsschreiber  zu  übergeben.

Der  Gerichtsschreiber  hat  auf  dem  Urtheile  den  Tag  der  Verkündung  zu  bemerken
  und  diese  Bemerkung  zu  unterschreiben.

§.  316.

Der  Gerichtsschreiber  hat  die  verkündeten  und  unterschriebenen  Urtheile  in  ein
Verzeichniß  zu  bringen.  Das  Verzeichniß  wird  an  bestimmten,  von  dem  Vorsitzenden
im  voraus  festzusetzenden  Wochentagen  mindestens  auf  die  Dauer  einer  Woche  in  der
Gerichtsschreiberei  ausgehängt.

Der  Gerichtsschreiber  hat  auf  dem  Urtheile  den  Tag  des  Aushangs  zu  bemerken
  und  diese  Bemerkung  zu  unterschreiben.

§.  317.

Die  Zustellung  der  Urtheile  erfolgt  auf  Betreiben  der  Parteien.

Solange  das  Urtheil  nicht  verkündet  und  nicht  unterschrieben  ist,  dürfen
Ausfertigungen,  Auszüge  und  Abschriften  desselben  nicht  ertheilt  werden.

Die  Ausfertigungen  und  Auszüge  der  Urtheile  sind  von  dem  Gerichtsschreiber
zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.

§.  318.

Das  Gericht  ist  an  die  Entscheidung,  welche  in  den  von  ihm  erlassenen  Endund
  Zwischenurtheilen  enthalten  ist,  gebunden.

§.  319.

Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  welche
in  dem  Urtheile  vorkommen,  sind  jederzeit  von  dem  Gerichte  auch  von  Amtswegen
zu  berichtigen.
        <pb n="482" />
        —  470  —

Ueber  die  Berichtigung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  ent—
schieden  werden.  Der  Beschluß,  welcher  eine  Berichtigung  ausspricht,  wird  auf  dem
Urtheil  und  den  Ausfertigungen  bemerkt.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Berichtigung  zurückgewiesen
wird,  findet  kein  Rechtsmittel;  gegen  den  Beschluß,  welcher  eine  Berichtigung  aus—
spricht,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  320.

Enthält  der  Thatbestand  des  Urtheils  Unrichtigkeiten,  welche  nicht  unter  die
Bestimmung  des  vorstehenden  Paragraphen  fallen,  Auslassungen,  Dunkelheiten  oder
Widersprüche,  so  kann  die  Berichtigung  binnen  einer  einwöchigen  Frist  durch  Zu—
stellung  eines  Schriftsatzes  beantragt  werden.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  des  Aushangs  des  Verzeichnisses,  in  welches
das  Urtheil  eingetragen  ist,  falls  jedoch  das  Urtheil  innerhalb  zweier  Monate  seit
diesem  Tage  zugestellt  wird,  mit  der  Zustellung  des  Urtheils.  Der  Antrag  kann
schon  vor  dem  Beginne  der  Frist  gestellt  werden.

Der  Schriftsatz  muß  den  Antrag  auf  Berichtigung  und  die  Ladung  des  Gegners
zur  mündlichen  Verhandlung  enthalten.

Das  Gericht  entscheidet  ohne  vorgängige  Beweisaufnahme.  Bei  der  Entscheidung
  wirken  nur  diejenigen  Richter  mit,  welche  bei  dem  Urtheil  mitgewirkt
haben.  Ist  ein  Richter  verhindert,  so  giebt  bei  Stimmengleichheit  die  Stimme  des
Vorsitzenden  und  bei  dessen  Verhinderung  die  Stimme  des  ältesten  Richters  den  Ausschlag.
  Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.  Der  Beschluß,  welcher
eine  Berichtigung  ausspricht,  wird  auf  dem  Urtheil  und  den  Ausfertigungen  bemerkt.

Die  Berichtigung  des  Thatbestandes  hat  eine  Aenderung  des  übrigen  Theils
des  Urtheils  nicht  zur  Folge.

§.  321.

Wenn  ein  nach  dem  ursprünglich  festgestellten  oder  nachträglich  berichtigten
Thatbestande  von  einer  Partei  geltend  gemachter  Haupt-  oder  Nebenanspruch,  oder
wenn  der  Kostenpunkt  bei  der  Endentscheidung  ganz  oder  theilweise  übergangen  ist,
so  ist  auf  Antrag  das  Urtheil  durch  nachträgliche  Entscheidung  zu  ergänzen.

Die  nachträgliche  Entscheidung  muß  binnen  einer  einwöchigen  Frist,  welche
mit  der  Zustellung  des  Urtheils  beginnt,  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes  beantragt
  werden.

Der  Schriftsatz  muß  den  Antrag  auf  Ergänzung  und  die  Ladung  des  Gegners
zur  mündlichen  Verhandlung  enthalten.

Die  mündliche  Verhandlung  hat  nur  den  nicht  erledigten  Theil  des  Rechtsstreits
  zum  Gegenstande.

§.  322.

Urtheile  sind  der  Rechtskraft  nur  insoweit  fähig,  als  über  den  durch  die  Klage
oder  durch  die  Widerklage  erhobenen  Anspruch  entschieden  ist.
        <pb n="483" />
        —  471  —

Hat  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  Gegenforderung  geltend  gemacht,  so
ist  die  Entscheidung,  daß  die  Gegenforderung  nicht  besteht,  bis  zur  Höhe  des  Betrags,
für  welchen  die  Aufrechnung  geltend  gemacht  worden  ist,  der  Rechtskraft  fähig.

§.  323.

Tritt  im  Falle  der  Verurtheilung  zu  künftig  fällig  werdenden  wiederkehrenden
Leistungen  eine  wesentliche  Aenderung  derjenigen  Verhältnisse  ein,  welche  für  die
Verurtheilung  zur  Entrichtung  der  Leistungen,  für  die  Bestimmung  der  Höhe  der
Leistungen  oder  der  Dauer  ihrer  Entrichtung  maßgebend  waren,  so  ist  jeder  Theil
berechtigt,  im  Wege  der  Klage  eine  entsprechende  Abänderung  des  Urtheils  zu
verlangen.

Die  Klage  ist  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gründe,  auf  welche  sie  gestützt
wird,  erst  nach  dem  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung,  in  der  eine  Erweiterung
des  Klagantrags  oder  die  Geltendmachung  von  Einwendungen  spätestens  hätte  erfolgen
müssen,  entstanden  sind  und  durch  Einspruch  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  können.

Die  Abänderung  des  Urtheils  darf  nur  für  die  Zeit  nach  Erhebung  der  Klage
erfolgen.

§.  324.

Ist  bei  einer  nach  den  §§.  843  —  845  oder  nach  den  §§.  1578—1582  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erfolgten  Verurtheilung  zur  Entrichtung  einer  Geldrente  nicht
auf  Sicherheitsleistung  erkannt,  so  kann  der  Berechtigte  gleichwohl  Sicherheitsleistung
verlangen,  wenn  sich  die  Vermögensverhältnisse  des  Verpflichteten  erheblich  verschlechtert
haben;  unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  er  eine  Erhöhung  der  in  dem  Urtheile
bestimmten  Sicherheit  verlangen.

§.  325.

Das  rechtskräftige  Urtheil  wirkt  für  und  gegen  die  Parteien  und  diejenigen
Personen,  welche  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  Rechtsnachfolger  der  Parteien
geworden  sind  oder  den  Besitz  der  in  Streit  befangenen  Sache  in  solcher  Weise  erlangt
  haben,  daß  eine  der  Parteien  oder  ihr  Rechtsnachfolger  mittelbarer  Besitzer  geworden
  ist.

Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte
von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.

Betrifft  das  Urtheil  einen  Anspruch  aus  einer  eingetragenen  Reallast,  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld,  so  wirkt  es  im  Falle  einer  Veräußerung  des  belasteten
Grundstücks  in  Ansehung  des  Grundstücks  gegen  den  Rechtsnachfolger  auch  dann,
wenn  dieser  die  Rechtshängigkeit  nicht  gekannt  hat.  Gegen  den  Ersteher  eines  im  Wege
der  Zwangsversteigerung  veräußerten  Grundstücks  wirkt  das  Urtheil  nur  dann,  wenn
die  Rechtshängigkeit  spätestens  im  Versteigerungstermine  vor  der  Aufforderung  zur
Abgabe  von  Geboten  angemeldet  worden  ist.

§.  326.

Ein  Urtheil,  das  zwischen  einem  Vorerben  und  einem  Dritten  über  einen  gegen
den  Vorerben  als  Erben  gerichteten  Anspruch  oder  über  einen  der  Nacherbfolge  unter-
        <pb n="484" />
        —  472  —

liegenden  Gegenstand  ergeht,  wirkt,  sofern  es  vor  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge
rechtskräftig  wird,  für  den  Nacherben.

Ein  Urtheil,  das  zwischen  einem  Vorerben  und  einem  Dritten  über  einen  der
Nacherbfolge  unterliegenden  Gegenstand  ergeht,  wirkt  auch  gegen  den  Nacherben,  so—
fern  der  Vorerbe  befugt  ist,  ohne  Zustimmung  des  Nacherben  über  den  Gegenstand
zu  verfügen.

§.  327.

Ein  Urtheil,  das  zwischen  einem  Testamentsvollstrecker  und  einem  Dritten  über
ein  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  unterliegendes  Recht  ergeht,  wirkt  für
und  gegen  den  Erben.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  Urtheile,  welches  zwischen  einem  Testamentsvollstrecker
  und  einem  Dritten  über  einen  gegen  den  Nachlaß  gerichteten  Anspruch  ergeht,
wenn  der  Testamentsvollstrecker  zur  Führung  des  Rechtsstreits  berechtigt  ist.

§.  328.
Die  Anerkennung  des  Urtheils  eines  ausländischen  Gerichts  ist  ausgeschlossen:

1.  wenn  die  Gerichte  des  Staates,  dem  das  ausländische  Gericht  angehört,
nach  den  deutschen  Gesetzen  nicht  zuständig  sind;

2.  wenn  der  unterlegene  Beklagte  ein  Deutscher  ist  und  sich  auf  den  Prozeß
nicht  eingelassen  hat,  sofern  die  den  Prozeß  einleitende  Ladung  oder  Verfügung
  ihm  weder  in  dem  Staate  des  Prozeßgerichts  in  Person  noch  durch
Gewährung  deutscher  Rechtshülfe  zugestellt  ist;

3.  wenn  in  dem  Urtheile  zum  Nachtheil  einer  deutschen  Partei  von  den  Vorschriften
  des  Artikel  13  Abs.  1,  3  oder  der  Artikel  17,  18,  22  des  Einführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  oder  von  der  Vorschrift  des
auf  den  Artikel  13  Abs.  1  bezüglichen  Theiles  des  Artikel  27  desselben
Gesetzes  oder  im  Falle  des  Artikel  9  Abs.  3  zum  Nachtheile  der  Ehefrau
eines  für  todt  erklärten  Ausländers  von  der  Vorschrift  des  Artikel  13
Abs.  2  abgewichen  ist;

4.  wenn  die  Anerkennung  des  Urtheils  gegen  die  guten  Sitten  oder  gegen  den
Zweck  eines  deutschen  Gesetzes  verstoßen  würde;

5.  wenn  die  Gegenseitigkeit  nicht  verbürgt  ist.
Die  Vorschrift  der  Nr.  5  steht  der  Anerkennung  des  Urtheils  nicht  entgegen,

wenn  das  Urtheil  einen  nicht  vermögensrechtlichen  Anspruch  betrifft  und  nach  den
deutschen  Gesetzen  ein  Gerichtsstand  im  Inlande  nicht  begründet  war.

§.  329.

Die  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergehenden  Beschlüsse  des  Gerichts
müssen  verkündet  werden.

Die  Vorschriften  der  §§.  309,  310  finden  auf  Beschlüsse  des  Gerichts,  die
Vorschriften  der  §§.  312,  317  auf  Beschlüsse  des  Gerichts  und  auf  Verfügungen
        <pb n="485" />
        —  473  —

des  Vorsitzenden,  sowie  eines  beauftragten  oder  ersuchten  Richters  entsprechende  An—
wendung.

Nicht  verkündete  Beschlüsse  des  Gerichts  und  nicht  verkündete  Verfügungen  des
Vorsitzenden  und  eines  beauftragten  oder  ersuchten  Richters  sind  den  Parteien  von
Amtswegen  zuzustellen.

Dritter  Titel.
Versäumnißurtheil.

§.  330.

Erscheint  der  Kläger  im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  nicht,  so  ist
auf  Antrag  das  Versäumnißurtheil  dahin  zu  erlassen,  daß  der  Kläger  mit  der  Klage
abzuweisen  sei.

§.  331.

Beantragt  der  Kläger  gegen  den  im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  nicht
erschienenen  Beklagten  das  Versäumnißurtheil,  so  ist  das  thatsächliche  mündliche  Vorbringen
  des  Klägers  als  zugestanden  anzunehmen.

Soweit  dasselbe  den  Klagantrag  rechtfertigt,  ist  nach  dem  Antrage  zu  erkennen;
soweit  dies  nicht  der  Fall,  ist  die  Klage  abzuweisen.

§.  332.

Als  Verhandlungstermine  im  Sinne  der  vorstehenden  Paragraphen  sind  auch
diejenigen  Termine  anzusehen,  auf  welche  die  mündliche  Verhandlung  vertagt  ist,  oder
welche  zur  Fortsetzung  derselben  vor  oder  nach  dem  Erlasse  eines  Beweisbeschlusses
bestimmt  sind.

§.  333.

Als  nicht  erschienen  ist  auch  diejenige  Partei  anzusehen,  welche  in  dem  Termine

zwar  erscheint,  aber  nicht  verhandelt.
§.  334.

Wenn  eine  Partei  in  dem  Termine  verhandelt,  sich  jedoch  über  Thatsachen,
Urkunden  oder  Eideszuschiebungen  nicht  erklärt,  so  finden  die  Vorschriften  dieses  Titels
keine  Anwendung.

§.  335.

Der  Antrag  auf  Erlassung  eines  Versäumnißurtheils  ist  zurückzuweisen,  unbeschadet
  des  Rechts  der  erschienenen  Partei,  die  Vertagung  der  mündlichen  Verhandlung
zu  beantragen:

1.  wenn  die  erschienene  Partei  die  vom  Gerichte  wegen  eines  von  Amtswegen
zu  berücksichtigenden  Umstandes  erforderte  Nachweisung  nicht  zu  beschaffen
vermag;

2.  wenn  die  nicht  erschienene  Partei  nicht  ordnungsmäßig,  insbesondere  nicht
rechtzeitig  geladen  war;

Reichs-Gesetzbl.  1898.  76
        <pb n="486" />
        —  474  —

3.  wenn  der  nicht  erschienenen  Partei  ein  thatsächliches  mündliches  Vorbringen
oder  ein  Antrag  nicht  rechtzeitig  mittels  Schriftsatzes  mitgetheilt  war.
Wird  die  Verhandlung  vertagt,  so  ist  die  nicht  erschienene  Partei  zu  dem  neuen
Termine  zu  laden.

§.  336.
Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Erlassung  des  Versäumnißurtheils
  zurückgewiesen  wird,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.  Wird  der  Beschluß
aufgehoben,  so  ist  die  nicht  erschienene  Partei  zu  dem  neuen  Termine  nicht  zu  laden.

§.  337.

Das  Gericht  kann  von  Amtswegen  die  Verhandlung  über  den  Antrag  auf  Erlassung
  des  Versäumnißurtheils  vertagen,  wenn  es  dafür  hält,  daß  die  von  dem
Vorsitzenden  bestimmte  Einlassungs=  oder  Ladungsfrist  zu  kurz  bemessen,  oder  daß  die
Partei  durch  Naturereignisse  oder  durch  andere  unabwendbare  Zufälle  am  Erscheinen
verhindert  worden  sei.  Die  nicht  erschienene  Partei  ist  zu  dem  neuen  Termine  zu
laden.

§.  338.

Der  Partei,  gegen  welche  ein  Versäumnißurtheil  erlassen  ist,  steht  gegen  dasselbe
  der  Einspruch  zu.

§.  339.

Die  Einspruchsfrist  beträgt  zwei  Wochen;  sie  ist  eine  Nothfrist  und  beginnt  mit
der  Zustellung  des  Versäumnißurtheils.

Muß  die  Zustellung  im  Ausland  oder  durch  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen,
so  hat  das  Gericht  die  Einspruchsfrist  im  Versäumnißurtheile  oder  nachträglich  durch
besonderen  Beschluß,  welcher  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erlassen  werden
kann,  zu  bestimmen.

§.  340.

Die  Einlegung  des  Einspruchs  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.
Derselbe  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Urtheils,  gegen  welches  der  Einspruch  gerichtet  wird;

2.  die  Erklärung,  daß  gegen  dieses  Urtheil  Einspruch  eingelegt  werde;

3.  die  Ladung  des  Gegners  zur  mündlichen  Verhandlung  über  die  Hauptsache.

Der  Schriftsatz  soll  zugleich  dasjenige  enthalten,  was  zur  Vorbereitung  der
Verhandlung  über  die  Hauptsache  erforderlich  ist.

§.  341.
Das  Gericht  hat  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  der  Einspruch  an  sich  statthaft
und  ob  er  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  eingelegt  sei.  Fehlt  es  an  einem  dieser
Erfordernisse,  so  ist  der  Einspruch  als  unzulässig  zu  verwerfen.
        <pb n="487" />
        —  475  —

§.  342.

Ist  der  Einspruch  zulässig,  so  wird  der  Prozeß  in  die  Lage  zurückversetzt,  in
welcher  er  sich  vor  Eintritt  der  Versäumniß  befand.

§.  343.

Insoweit  die  Entscheidung,  welche  auf  Grund  der  neuen  Verhandlung  zu  erlassen
ist,  mit  der  in  dem  Versäumnißurtheil  enthaltenen  Entscheidung  übereinstimmt,  ist
auszusprechen,  daß  diese  Entscheidung  aufrecht  zu  erhalten  sei.  Insoweit  diese
Voraussetzung  nicht  zutrifft,  wird  das  Versäumnißurtheil  in  dem  neuen  Urtheil
aufgehoben.

§.  344.

Ist  das  Versäumnißurtheil  in  gesetzlicher  Weise  ergangen,  so  sind  die  durch  die
Versäumniß  veranlaßten  Kosten,  soweit  sie  nicht  durch  einen  unbegründeten  Widerspruch
des  Gegners  entstanden  sind,  der  säumigen  Partei  auch  dann  aufzuerlegen,  wenn  in
Folge  des  Einspruchs  eine  abändernde  Entscheidung  erlassen  wird.

§.  345.

Einer  Partei,  die  den  Einspruch  eingelegt  hat,  aber  in  der  zur  mündlichen
Verhandlung  bestimmten  Sitzung  oder  in  derjenigen  Sitzung,  auf  welche  die  Verhandlung
  vertagt  ist,  nicht  erscheint  oder  nicht  zur  Hauptsache  verhandelt,  steht  gegen
das  Versäumnißurtheil,  durch  welches  der  Einspruch  verworfen  wird,  ein  weiterer
Einspruch  nicht  zu.

§.  346.

In  Betreff  des  Verzichts  auf  den  Einspruch  und  der  Zurücknahme  desselben
finden  die  Vorschriften  über  den  Verzicht  auf  die  Berufung  und  über  die  Zurücknahme
  derselben  entsprechende  Anwendung.

§.  347.

Die  Vorschriften  dieses  Titels  finden  auf  das  Verfahren,  welches  eine  Widerklage
  oder  die  Bestimmung  des  Betrags  eines  dem  Grunde  nach  bereits  festgestellten
Anspruchs  zum  Gegenstande  hat,  entsprechende  Anwendung.

War  ein  Termin  lediglich  zur  Verhandlung  über  einen  Zwischenstreit  bestimmt,
so  beschränkt  sich  das  Versäumnißverfahren  und  das  Versäumnißurtheil  auf  die  Erledigung
  dieses  Zwischenstreits.  Die  Vorschriften  dieses  Titels  finden  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="488" />
        —  476  —

Vierter  Titel.

Vorbereitendes  Verfahren  in  Rechnungssachen,  Auseinandersetzungen  und
ähnlichen  Prozessen.

§.  348.

Stellt  sich  in  Prozessen,  welche  die  Nichtigkeit  einer  Rechnung,  eine  Vermögensauseinandersetzung
  oder  ähnliche  Verhältnisse  zum  Gegenstande  haben,  eine  erhebliche
Zahl  von  streitigen  Ansprüchen  oder  von  streitigen  Erinnerungen  gegen  eine  Rechnung
oder  gegen  ein  Inventar  heraus,  so  kann  das  Prozeßgericht  ein  vorbereitendes  Verfahren
  vor  einem  beauftragten  Richter  anordnen.

§.  349.

Bei  der  Verkündung  des  Beschlusses,  durch  welchen  das  vorbereitende  Verfahren
angeordnet  wird,  ist  durch  den  Vorsitzenden  der  beauftragte  Richter  zu  bezeichnen  und
der  Termin  zur  Erledigung  des  Beschlusses  zu  bestimmen.  Ist  die  Terminsbestimmung
unterblieben,  so  erfolgt  sie  durch  den  beauftragten  Richter;  wird  dieser  verhindert,
den  Auftrag  zu  vollziehen,  so  ernennt  der  Vorsitzende  ein  anderes  Mitglied.

§.  350.

In  dem  vorbereitenden  Verfahren  ist  zu  Protokoll  festzustellen:

1.  welche  Ansprüche  erhoben  und  welche  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel
geltend  gemacht  werden;

2.  welche  Ansprüche  und  welche  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel  streitig
oder  unstreitig  sind;

3.  in  Ansehung  der  bestrittenen  Ansprüche  und  der  bestrittenen  Angriffs=  und
Vertheidigungsmittel  das  Sachverhältniß  nebst  den  von  den  Parteien  bezeichneten
  Beweismitteln,  den  geltend  gemachten  Beweiseinreden,  den  abgegebenen
  Erklärungen  über  Beweismittel  und  Beweiseinreden  und  den
gestellten  Anträgen.

Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften,  welche  zur  Anwendung
kommen  würden,  wenn  der  Rechtsstreit  vor  einem  Amtsgerichte  anhängig  wäre;  dasselbe
  ist  fortzusetzen,  bis  der  Rechtsstreit  selbst  oder  ein  Zwischenstreit  zur  Erlassung
eines  Urtheils  oder  eines  Beweisbeschlusses  reif  erscheint.

§.  351.

Erscheint  eine  Partei  in  einem  Termine  vor  dem  beauftragten  Richter  nicht,
so  hat  dieser  das  Vorbringen  der  erschienenen  Partei  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
des  vorstehenden  Paragraphen  zu  Protokoll  festzustellen  und  einen  neuen  Termin  anzuberaumen.
  Die  nicht  erschienene  Partei  ist  zu  dem  neuen  Termine  unter  Mittheilung
  einer  Abschrift  des  Protokolls  zu  laden.
        <pb n="489" />
        —  477  —

Erscheint  die  Partei  auch  in  dem  neuen  Termine  nicht,  so  gelten  die  in  dem
zugestellten  Protokolle  enthaltenen  thatsächlichen  Behauptungen  des  Gegners  als  zu—
gestanden  und  ist  das  vorbereitende  Verfahren  bezüglich  derselben  nicht  weiter  fort—
zusetzen.

§.  352.

Nach  dem  Schlusse  des  vorbereitenden  Verfahrens  ist  der  Termin  zur  mündlichen
  Verhandlung  vor  dem  Prozeßgerichte  von  Amtswegen  zu  bestimmen  und  den
Parteien  bekannt  zu  machen.

§.  353.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  haben  die  Parteien  das  Ergebniß  des  vor—
bereitenden  Verfahrens  auf  Grund  des  Protokolls  vorzutragen.

Ist  eine  Partei  nicht  erschienen,  so  sind  Ansprüche,  welche  sich  in  dem  vor—
bereitenden  Verfahren  als  unstreitig  ergeben  haben,  durch  Theilurtheil  zu  erledigen.
Im  Uebrigen  ist  auf  Antrag  ein  Versäumnißurtheil  zu  erlassen.

§.  354.

Eine  vor  dem  beauftragten  Richter  unterbliebene  oder  verweigerte  Erklärung
über  Thatsachen,  Urkunden  oder  Eideszuschiebungen  kann  in  der  mündlichen  Verhandlung
  nicht  mehr  nachgeholt  werden.  Erklärungen  einer  vor  dem  beauftragten
Richter  erschienenen  Partei  sind  nur  insoweit  als  unterblieben  anzusehen,  als  die  Partei
von  dem  Richter  zur  Abgabe  einer  Erklärung  aufgefordert  worden  ist.

Ansprüche,  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel,  Beweismittel  und  Beweiseinreden,
  welche  zum  Protokolle  des  beauftragten  Richters  nicht  festgestellt  sind,
können  in  der  mündlichen  Verhandlung  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  glaubhaft
gemacht  wird,  daß  dieselben  erst  später  entstanden  oder  der  Partei  bekannt  geworden
  seien.

Fünfter  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beweisaufnahme.

§.  355.

Die  Beweisaufnahme  erfolgt  vor  dem  Prozeßgerichte.  Sie  ist  nur  in  den
durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Fällen  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder  einem
anderen  Gerichte  zu  übertragen.

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses,  durch  welchen  die  eine  oder  die  andere  Art
der  Beweisaufnahme  angeordnet  wird,  findet  nicht  statt.

§.  356.

Steht  der  Aufnahme  des  Beweises  ein  Hinderniß  von  ungewisser  Dauer  ent—
gegen,  so  ist  auf  Antrag  eine  Frist  zu  bestimmen,  nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe
das  Beweismittel  nur  benutzt  werden  kann,  wenn  dadurch  das  Verfahren  nicht  ver—
zögert  wird.
        <pb n="490" />
        —  478  —

§.  357.
Den  Parteien  ist  gestattet,  der  Beweisaufnahme  beizuwohnen.

§.  358.
  Erfordert  die  Beweisaufnahme  ein  besonderes  Verfahren,  so  ist  dasselbe  durch
Beweisbeschluß  anzuordnen.
§.  359.
Der  Beweisbeschluß  enthält:
1.  die  Bezeichnung  der  streitigen  Thatsachen,  über  welche  der  Beweis  zu  erheben
  ist;
2.  die  Bezeichnung  der  Beweismittel  unter  Benennung  der  zu  vernehmenden
Zeugen  und  Sachverständigen;
3.  die  Bezeichnung  der  Partei,  welche  sich  zum  Nachweise  oder  zur  Widerlegung
  thatsächlicher  Behauptungen  auf  das  Beweiemittel  berufen  hat;
4.  die  Eidesnorm,  wenn  die  Abnahme  eines  zugeschobenen  oder  zurückgeschobenen
  Eides  angeordnet  wird.

§.  360.

Vor  Erledigung  des  Beweisbeschlusses  kann  von  keiner  Parkei  eine  Aenderung
desselben  auf  Grund  der  früheren  Verhandlungen  beantragt  werden.

§.  361.

Soll  die  Beweisaufnahme  durch  ein  Mitglied  des  Prozeßgerichts  erfolgen,  so
wird  bei  der  Verkündung  des  Beweisbeschlusses  durch  den  Vorsitzenden  der  beauftragte
Richter  bezeichnet  und  der  Termin  zur  Beweisaufnahme  bestimmt.

Ist  die  Terminsbestimmung  unterblieben,  so  erfolgt  sie  durch  den  beauftragten
Richter;  wird  derselbe  verhindert,  den  Auftrag  zu  vollziehen,  so  ernennt  der  Vor—
sitzende  ein  anderes  Mitglied.

§.  362.
Soll  die  Beweisaufnahme  durch  ein  anderes  Gericht  erfolgen,  so  ist  das  Er—

suchungsschreiben  von  dem  Vorsitzenden  zu  erlassen.
Die  auf  die  Beweisaufnahme  sich  beziehenden  Verhandlungen  werden  in  Urschrift

  von  dem  ersuchten  Richter  dem  Gerichtsschreiber  des  Prozeßgerichts  übersendet,
welcher  die  Parteien  von  dem  Eingange  benachrichtigt.

§.  363.
Soll  die  Beweisaufnahme  im  Ausland  erfolgen,  so  hat  der  Vorsitzende  die
zuständige  Behörde  um  Aufnahme  des  Beweises  zu  ersuchen.
Kann  die  Beweisaufnahme  durch  einen  Reichskonsul  erfolgen,  so  ist  das  Ersuchen
  an  diesen  zu  richten.
        <pb n="491" />
        —  479  —

§.  364.

Wird  eine  ausländische  Behörde  ersucht,  den  Beweis  aufzunehmen,  so  kann
das  Gericht  anordnen,  daß  der  Beweisführer  das  Ersuchungsschreiben  zu  besorgen  und
die  Erledigung  des  Ersuchens  zu  betreiben  habe.

Das  Gericht  kann  sich  auf  die  Anordnung  beschränken,  daß  der  Beweisführer
eine  den  Gesetzen  des  fremden  Staates  entsprechende  öffentliche  Urkunde  über  die
Beweisaufnahme  beizubringen  habe.

In  beiden  Fällen  ist  in  dem  Beweisbeschlusse  eine  Frist  zu  bestimmen,  binnen
welcher  von  dem  Beweisführer  die  Urkunde  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen
ist.  Nach  fruchtlosem  Ablaufe  dieser  Frist  kann  die  Urkunde  nur  benutzt  werden,
wenn  dadurch  das  Verfahren  nicht  verzögert  wird.

Der  Beweisführer  hat  den  Gegner,  wenn  möglich,  von  dem  Orte  und  der
Zeit  der  Beweisaufnahme  so  zeitig  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  derselbe  seine  Rechte
in  geeigneter  Weise  wahrzunehmen  vermag.  Ist  die  Benachrichtigung  unterblieben,
so  hat  das  Gericht  zu  ermessen,  ob  und  inwieweit  der  Beweisführer  zur  Benutzung
der  Beweisverhandlung  berechtigt  sei.

§.  365.

Der  beauftragte  oder  ersuchte  Richter  ist  ermächtigt,  falls  sich  später  Gründe
ergeben,  welche  die  Beweisaufnahme  durch  ein  anderes  Gericht  sachgemäß  erscheinen
lassen,  dieses  Gericht  um  die  Aufnahme  des  Beweises  zu  ersuchen.  Die  Parteien
sind  von  dieser  Verfügung  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  366.

Erhebt  sich  bei  der  Beweisaufnahme  vor  einem  beauftragten  oder  ersuchten
Richter  ein  Streit,  von  dessen  Erledigung  die  Fortsetzung  der  Beweisaufnahme  abhängig
  und  zu  dessen  Entscheidung  der  Richter  nicht  berechtigt  ist,  so  erfolgt  die
Erledigung  durch  das  Prozeßgericht.

Der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  über  den  Zwischenstreit  ist  von
Amtswegen  zu  bestimmen  und  den  Parteien  bekannt  zu  machen.

§.  367.

Erscheint  eine  Partei  oder  erscheinen  beide  Parteien  in  dem  Termine  zur
Beweisaufnahme  nicht,  so  ist  die  Beweisaufnahme  gleichwohl  insoweit  zu  bewirken,
als  dies  nach  Lage  der  Sache  geschehen  kann.

Eine  nachträgliche  Beweisaufnahme  oder  eine  Vervollständigung  der  Beweisaufnahme
  ist  bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf  welche  das
Urtheil  ergeht,  auf  Antrag  anzuordnen,  wenn  das  Verfahren  dadurch  nicht  verzögert
wird  oder  wenn  die  Partei  glaubhaft  macht,  daß  sie  ohne  ihr  Verschulden  außer
Stande  gewesen  sei,  in  dem  früheren  Termine  zu  erscheinen,  und  im  Falle  des  Antrags
  auf  Vervollständigung,  daß  durch  ihr  Nichterscheinen  eine  wesentliche  Unvollständigkeit
  der  Beweisaufnahme  veranlaßt  sei.
        <pb n="492" />
        —  480  —

§.  368.

Wird  ein  neuer  Termin  zur  Beweisaufnahme  oder  zur  Fortsetzung  derselben
erforderlich,  so  ist  dieser  Termin,  auch  wenn  der  Beweisführer  oder  beide  Parteien
in  dem  früheren  Termine  nicht  erschienen  waren,  von  Amtswegen  zu  bestimmen.

§.  369.
Entspricht  die  von  einer  ausländischen  Behörde  vorgenommene  Beweisaufnahme
den  für  das  Prozeßgericht  geltenden  Gesetzen,  so  kann  daraus,  daß  sie  nach  den
ausländischen  Gesetzen  mangelhaft  ist,  kein  Einwand  entnommen  werden.

§.  370.

Erfolgt  die  Beweisaufnahme  vor  dem  Prozeßgerichte,  so  ist  der  Termin,  in
welchem  die  Beweisaufnahme  stattfindet,  zugleich  zur  Fortsetzung  der  mündlichen  Ver—
handlung  bestimmt.

In  dem  Beweisbeschlusse,  welcher  anordnet,  daß  die  Beweisaufnahme  vor
einem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  erfolgen  solle,  kann  zugleich  der  Termin
zur  Fortsetzung  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Prozeßgerichte  bestimmt  werden.
Ist  dies  nicht  geschehen,  so  wird  nach  Beendigung  der  Beweisaufnahme  dieser  Termin
von  Amtswegen  bestimmt  und  den  Parteien  bekannt  gemacht.

Sechster  Titel.
Beweis  durch  Augenschein.

§.  371.

Die  Antretung  des  Beweises  durch  Augenschein  erfolgt  durch  die  Bezeichnung
des  Gegenstandes  des  Augenscheins  und  durch  die  Angabe  der  zu  beweisenden
Thatsachen.

§.  372.

Das  Prozeßgericht  kann  anordnen,  daß  bei  der  Einnahme  des  Augenscheins
ein  oder  mehrere  Sachverständige  zuzuziehen  seien.

Es  kann  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder  einem  anderen  Gerichte  die
Einnahme  des  Augenscheins  übertragen,  auch  die  Ernennung  der  zuzuziehenden  Sachverständigen
  überlassen.

Siebenter  Titel.
Zeugenbeweis.
§.  373.
Die  Antretung  des  Zeugenbeweises  erfolgt  durch  die  Benennung  der  Zeugen

und  die  Bezeichnung  der  Thatsachen,  über  welche  die  Vernehmung  der  Zeugen  stattfinden
  soll.
        <pb n="493" />
        —  481  —

§.  374.

Die  Vernehmung  neuer  Zeugen,  welche  nach  Erlassung  eines  Beweisbeschlusses
bezüglich  der  in  demselben  bezeichneten  streitigen  Thatsachen  benannt  werden,  ist  auf
Antrag  zurückzuweisen,  wenn  durch  die  Vernehmung  die  Erledigung  des  Rechtsstreits
verzögert  werden  würde  und  das  Gericht  die  Ueberzeugung  gewinnt,  daß  die  Partei
in  der  Absicht,  den  Prozeß  zu  verschleppen,  oder  aus  grober  Nachlässigkeit  die
Zeugen  nicht  früher  benannt  hat.

§.  375.

Die  Aufnahme  des  Zeugenbeweises  kann  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts
oder  einem  anderen  Gericht  übertragen  werden:

1.  wenn  zur  Ausmittelung  der  Wahrheit  die  Vernehmung  des  Zeugen  an

Ort  und  Stelle  dienlich  erscheint;

2.  wenn  die  Beweisaufnahme  vor  dem  Prozeßgericht  erheblichen  Schwierigkeiten

  unterliegen  würde;

3.  wenn  der  Zeuge  verhindert  ist,  vor  dem  Prozeßgerichte  zu  erscheinen;

4.  wenn  der  Zeuge  in  großer  Entfernung  von  dem  Sitze  des  Prozeßgerichts

sich  aufhält.

Die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien  sowie  die
Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  sind  durch  ein  Mitglied  des  Prozeßgerichts
  oder  durch  ein  anderes  Gericht  in  ihrer  Wohnung  zu  vernehmen.  Das
Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen  Königshauses,
des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses.

§.  376.

Oeffentliche  Beamte,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste  sind,  dürfen  über
Umstände,  auf  welche  sich  ihre  Pflicht  zur  Amtsverschwiegenheit  bezieht,  als  Zeugen
nur  mit  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  oder  der  ihnen  zuletzt  vorgesetzt
  gewesenen  Dienstbehörde  vernommen  werden.  Für  den  Reichskanzler  bedarf
es  der  Genehmigung  des  Kaisers,  für  die  Minister  der  Genehmigung  des  Landesherrn,
  für  die  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte  der  Genehmigung
des  Senats.

Die  Genehmigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  Ablegung  des  Zeugnisses
  dem  Wohle  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  Nachtheil  bereiten  würde.

Die  Genehmigung  ist  durch  das  Prozeßgericht  einzuholen  und  dem  Zeugen
bekannt  zu  machen.

§.  377.

Die  Ladung  der  Zeugen  ist  von  dem  Gerichtsschreiber  unter  Bezugnahme  auf

den  Beweisbeschluß  auszufertigen  und  von  Amtswegen  zuzustellen.

Die  Ladung  muß  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  der  Parteien;
2.  den  Gegenstand  der  Vernehmung;
Reichs-Gesetzbl.  1898.  77
        <pb n="494" />
        —  482  —

3.  die  Anweisung,  zur  Ablegung  des  Zeugnisses  bei  Vermeidung  der  durch
das  Gesetz  angedrohten  Strafen  in  dem  nach  Zeit  und  Ort  zu  bezeich—
nenden  Termine  zu  erscheinen.

§.  378.

Die  Ladung  einer  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörenden
Person  des  Soldatenstandes  als  Zeuge  erfolgt  durch  Ersuchen  der  Militärbehörde.

§.  379.

Das  Gericht  kann  die  Ladung  davon  abhängig  machen,  daß  der  Beweisführer
einen  Vorschuß  zur  Deckung  der  Staatskasse  wegen  der  durch  die  Vernehmung  des
Zeugen  erwachsenden  Auslagen  hinterlegt.

Erfolgt  die  Hinterlegung  nicht  binnen  der  bestimmten  Frist,  so  unterbleibt
die  Ladung,  wenn  die  Hinterlegung  nicht  so  zeitig  nachgeholt  wird,  daß  die  Ver—
nehmung  ohne  Verzögerung  des  Verfahrens  erfolgen  kann.

§.  380.

Ein  ordnungsmäßig  geladener  Zeuge,  welcher  nicht  erscheint,  ist,  ohne  daß  es
eines  Antrags  bedarf,  in  die  durch  das  Ausbleiben  verursachten  Kosten  sowie  zu
einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  für  den  Fall,  daß  diese  nicht  beigetrieben
  werden  kann,  zur  Strafe  der  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  zu  verurtheilen.

Im  Falle  wiederholten  Ausbleibens  ist  die  Strafe  noch  einmal  zu  erkennen,
auch  kann  die  zwangsweise  Vorführung  des  Zeugen  angeordnet  werden.

Gegen  diese  Beschlüsse  findet  die  Beschwerde  statt.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen  durch
das  Militärgericht,  die  Vorführung  einer  solchen  Person  durch  Ersuchen  der
Militärbehörde.

§.  381.

Die  Verurtheilung  in  Strafe  und  Kosten  sowie  die  Anordnung  der  zwangsweisen
  Vorführung  unterbleiben,  wenn  das  Ausbleiben  des  Zeugen  genügend  entschuldigt
  ist.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  werden  die  gegen
den  Zeugen  getroffenen  Anordnungen  wieder  aufgehoben.

Die  Anzeigen  und  Gesuche  des  Zeugen  können  schriftlich  oder  zum  Protokolle
des  Gerichtsschreibers  oder  mündlich  in  dem  zur  Vernehmung  bestimmten  neuen
Termine  angebracht  werden.

§.  382.

Der  Reichskanzler,  die  Minister  eines  Bundesstaates,  die  Mitglieder  der
Senate  der  freien  Hansestädte,  die  Vorstände  der  obersten  Reichsbehörden  und  die
Vorstände  der  Ministerien  sind  an  ihrem  Amtssitze  oder,  wenn  sie  sich  außerhalb
desselben  aufhalten,  an  ihrem  Aufenthaltsorte  zu  vernehmen.

Die  Mitglieder  des  Bundesraths  sind  während  ihres  Aufenthalts  am  Sitze
des  Bundesraths  an  diesem  Sitze,  die  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden
        <pb n="495" />
        —  483  —

Versammlung  während  der  Sitzungsperiode  und  ihres  Aufenthalts  am  Orte  der
Versammlung  an  diesem  Orte  zu  vernehmen.
Zu  einer  Abweichung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  bedarf  es:
in  Betreff  des  Reichskanzlers  der  Genehmigung  des  Kaisers,
in  Betreff  der  Minister  und  der  Mitglieder  des  Bundesraths  der  Ge—
nehmigung  des  Landesherrn,
in  Betreff  der  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte  der  Ge—
nehmigung  des  Senats,
in  Betreff  der  übrigen  vorbezeichneten  Beamten  der  Genehmigung  ihres
unmittelbaren  Vorgesetzten,
in  Betreff  der  Mitglieder  einer  gesetzgebenden  Versammlung  der  Genehmigung
  der  letzteren.

§.  383.

Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:

1.  der  Verlobte  einer  Partei;

2.  der  Ehegatte  einer  Partei,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  diejenigen,  welche  mit  einer  Partei  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert
  oder  durch  Adoption  verbunden,  oder  in  der  Seitenlinie  bis
zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert
sind,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,
nicht  mehr  besteht;

4.  Geistliche  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  der  Ausübung  der
Seelsorge  anvertraut  ist;

5.  Personen,  welchen  kraft  ihres  Amtes,  Standes  oder  Gewerbes  Thatsachen
anvertraut  sind,  deren  Geheimhaltung  durch  die  Natur  derselben  oder  durch
gesetzliche  Vorschrift  geboten  ist,  in  Betreff  der  Thatsachen,  auf  welche  die
Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  sich  bezieht.

Die  unter  Nr.  1—3  bezeichneten  Personen  sind  vor  der  Vernehmung  über

ihr  Recht  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  zu  belehren.

Die  Vernehmung  der  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  ist,  auch  wenn  das
Zeugniß  nicht  verweigert  wird,  auf  Thatsachen  nicht  zu  richten,  in  Ansehung  welcher
erhellt,  daß  ohne  Verletzung  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  ein  Zeugniß
nicht  abgelegt  werden  kann.

§.  384.

Das  Zeugniß  kann  verweigert  werden:

1.  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einer  Person,  zu
welcher  derselbe  in  einem  der  im  §.  383  Nr.  1—3  bezeichneten  Verhältnisse
  steht,  einen  unmittelbaren  vermögensrechtlichen  Schaden  verursachen
  würde;

77*
        <pb n="496" />
        —  484  —

2.  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einem  der  im  §.  383
Nr.  1—3  bezeichneten  Angehörigen  desselben  zur  Unehre  gereichen  oder  die
Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen  würde;

3.  über  Fragen,  welche  der  Zeuge  nicht  würde  beantworten  können,  ohne  ein
Kunst=  oder  Gewerbegeheimniß  zu  offenbaren.

§.  385

In  den  Fällen  des  §.  383  Nr.  1—3  und  des  §.  384  Nr.  1  darf  der  Zeuge
das  Zeugniß  nicht  verweigern:
1.  über  die  Errichtung  und  den  Inhalt  eines  Rechtsgeschäfts,  bei  dessen  Errichtung
  er  als  Zeuge  zugezogen  war;
2.  über  Geburten,  Verheirathungen  oder  Sterbefälle  von  Familiengliedern;
3.  über  Thatsachen,  welche  die  durch  das  Familienverhältniß  bedingten  Vermögensangelegenheiten
  betreffen;
4.  über  diejenigen  auf  das  streitige  Rechtsverhältniß  sich  beziehenden  Handlungen,
  welche  von  ihm  selbst  als  Rechtsvorgänger  oder  Vertreter  einer
Partei  vorgenommen  sein  sollen.
Die  im  §.  383  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  dürfen  das  Zeugniß  nicht  verweigern,
  wenn  sie  von  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  entbunden  sind.

§.  386.

Der  Zeuge,  welcher  das  Zeugniß  verweigert,  hat  vor  dem  zu  seiner  Vernehmung
  bestimmten  Termine  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
oder  in  diesem  Termine  die  Thatsachen,  auf  welche  er  die  Weigerung  gründet,  anzugeben
  und  glaubhaft  zu  machen.

Zur  Glaubhaftmachung  genügt  in  den  Fällen  des  §.  383  Nr.  4,  5  die  mit
Berufung  auf  einen  geleisteten  Diensteid  abgegebene  Versicherung.

Hat  der  Zeuge  seine  Weigerung  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  erklärt,  so  ist  er  nicht  verpflichtet,  in  dem  zu  seiner  Vernehmung  bestimmten
Termine  zu  erscheinen.

Von  dem  Eingange  einer  Erklärung  des  Zeugen  oder  von  der  Aufnahme  einer
solchen  zum  Protokolle  hat  der  Gerichtsschreiber  die  Parteien  zu  benachrichtigen.

§.  387.
Ueber  die  Rechtmäßigkeit  der  Weigerung  wird  von  dem  Prozeßgerichte  nach
Anhörung  der  Parteien  entschieden.
Der  Zeuge  ist  nicht  verpflichtet,  sich  durch  einen  Anwalt  vertreten  zu  lassen.
Gegen  das  Zwischenurtheil  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  388.

Hat  der  Zeuge  seine  Weigerung  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  erklärt  und  ist  er  in  dem  Termine  nicht  erschienen,  so  hat  auf  Grund
seiner  Erklärungen  ein  Mitglied  des  Prozeßgerichts  Bericht  zu  erstatten.
        <pb n="497" />
        —  485  —

§.  389.

Erfolgt  die  Weigerung  vor  einem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter,  so  sind
die  Erklärungen  des  Zeugen,  wenn  sie  nicht  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des
Gerichtsschreibers  abgegeben  sind,  nebst  den  Erklärungen  der  Parteien  in  das
Protokoll  aufzunehmen.

Zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Prozeßgerichte  werden  der  Zeuge  und
die  Parteien  von  Amtswegen  geladen.

Auf  Grund  der  von  dem  Zeugen  und  den  Parteien  abgegebenen  Erklärungen
hat  ein  Mitglied  des  Prozeßgerichts  Bericht  zu  erstatten.  Nach  dem  Vortrage  des
Berichterstatters  können  der  Zeuge  und  die  Parteien  zur  Begründung  ihrer  Anträge
das  Wort  nehmen;  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  dürfen  nicht  geltend  gemacht
werden.

§.  390.

Wird  das  Zeugniß  oder  die  Eidesleistung  ohne  Angabe  eines  Grundes  oder,
nachdem  der  vorgeschützte  Grund  rechtskräftig  für  unerheblich  erklärt  ist,  verweigert,
so  ist  der  Zeuge,  ohne  daß  es  eines  Antrags  bedarf,  in  die  durch  die  Weigerung
verursachten  Kosten  sowie  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  für  den
Fall,  daß  diese  nicht  beigetrieben  werden  kann,  zur  Strafe  der  Haft  bis  zu  sechs
Wochen  zu  verurtheilen.

Im  Falle  wiederholter  Weigerung  ist  auf  Antrag  zur  Erzwingung  des  Zeugnisses
  die  Haft.  anzuordnen,  jedoch  nicht  über  den  Zeitpunkt  der  Beendigung  des
Prozesses  in  der  Instanz  hinaus.  Die  Vorschriften  über  die  Haft  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
  finden  entsprechende  Anwendung.

Gegen  diese  Beschlüsse  findet  die  Beschwerde  statt.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen  durch
das  Militärgericht.

§.  391.

Jeder  Zeuge  ist  einzeln  und  vor  seiner  Vernehmung  zu  beeidigen;  die  Be—
eidigung  kann  jedoch  aus  besonderen  Gründen,  namentlich  wenn  Bedenken  gegen  ihre

Zulässigkeit  obwalten,  bis  nach  Abschluß  der  Vernehmung  ausgesetzt  werden.
Die  Parteien  können  auf  die  Beeidigung  verzichten.

§.  392.
Der  vor  der  Vernehmung  zu  leistende  Eid  lautet:
daß  Zeuge  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  sagen,  nichts  verschweigen
und  nichts  hinzusetzen  werde;
der  nach  der  Vernehmung  zu  leistende  Eid  lautet:
daß  Zeuge  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  gesagt,  nichts  verschwiegen
  und  nichts  hinzugesetzt  habe.
        <pb n="498" />
        —  486  —

  §.  393.

Unbeeidigt  sind  zu  vernehmen:

1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Vernehmung  das  sechzehnte  Lebensjahr  noch
nicht  vollendet  oder  wegen  mangelnder  Verstandesreife  oder  wegen  Verstandesschwäche
  von  dem  Wesen  und  der  Bedeutung  des  Eides  keine  genügende
Vorstellung  haben;

2.  Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  Strafgesetze  unfähig  sind,
als  Zeugen  eidlich  vernommen  zu  werden;

3.  die  nach  §.  383  Nr.  1—3  und  §.  384  Nr.  1,  2  zur  Verweigerung  des
Zeugnisses  berechtigten  Personen,  sofern  sie  von  diesem  Rechte  keinen
Gebrauch  machen,  die  im  §.  384  Nr.  1,  2  bezeichneten  Personen  jedoch
nur  dann,  wenn  sie  lediglich  über  solche  Thatsachen  vorgeschlagen  sind,
auf  welche  sich  das  Recht  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  bezieht;

4.  Personen,  welche  bei  dem  Ausgange  des  Rechtsstreits  unmittelbar  betheiligt
  sind.

Das  Prozeßgericht  kann  die  nachträgliche  Beeidigung  der  unter  den  beiden

letzten  Nummern  bezeichneten  Personen  anordnen.

§.  394.

Jeder  Zeuge  ist  einzeln  und  in  Abwesenheit  der  später  abzuhörenden  Zeugen
zu  vernehmen.

Zeugen,  deren  Aussagen  sich  widersprechen,  können  einander  gegenüber  gestellt
werden.

§.  395.

Die  Vernehmung  beginnt  damit,  daß  der  Zeuge  über  Vornamen  und  Zunamen,
Alter,  Religionsbekenntniß,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  befragt  wird.  Erforderlichenfalls
  sind  ihm  Fragen  über  solche  Umstände,  welche  seine  Glaubwürdigkeit
in  der  vorliegenden  Sache  betreffen,  insbesondere  über  seine  Beziehungen  zu  den
Parteien  vorzulegen.

§.  396.

Der  Zeuge  ist  zu  veranlassen,  dasjenige,  was  ihm  von  dem  Gegenstande  seiner
Vernehmung  bekannt  ist,  im  Zusammenhange  anzugeben.

Zur  Aufklärung  und  zur  Vervollständigung  der  Aussage,  sowie  zur  Erforschung
des  Grundes,  auf  welchem  die  Wissenschaft  des  Zeugen  beruht,  sind  nöthigenfalls
weitere  Fragen  zu  stellen.

Der  Vorsitzende  hat  jedem  Mitgliede  des  Gerichts  auf  Verlangen  zu  gestatten,
Fragen  zu  stellen.

§.  397.

Die  Parteien  sind  berechtigt,  dem  Zeugen  diejenigen  Fragen  „vorlegen  zu  lassen,
welche  sie  zur  Aufklärung  der  Sache  oder  der  Verhältnisse  des  Zeugen  für  dienlich
erachten
        <pb n="499" />
        —  487  —

Der  Vorsitzende  kann  den  Parteien  gestatten,  und  hat  ihren  Anwälten  auf
Verlangen  zu  gestatten,  an  den  Zeugen  unmittelbar  Fragen  zu  richten.
Zweifel  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet  das  Gericht.

§.  398.

Das  Prozeßgericht  kann  nach  seinem  Ermessen  die  wiederholte  Vernehmung
eines  Zeugen  anordnen.

Hat  ein  beauftragter  oder  ersuchter  Richter  bei  der  Vernehmung  die  Stellung
der  von  einer  Partei  angeregten  Frage  verweigert,  so  kann  das  Prozeßgericht  die
nachträgliche  Vernehmung  des  Zeugen  über  diese  Frage  anordnen.

Bei  der  wiederholten  oder  der  nachträglichen  Vernehmung  kann  der  Richter
statt  der  nochmaligen  Beeidigung  den  Zeugen  die  Richtigkeit  seiner  Aussage  unter
Berufung  auf  den  früher  geleisteten  Eid  versichern  lassen.

§.  399.
Die  Partei  kann  auf  einen  Zeugen,  welchen  sie  vorgeschlagen  hat,  verzichten,
der  Gegner  kann  aber  verlangen,  daß  der  erschienene  Zeuge  vernommen  und,  wenn
die  Vernehmung  bereits  begonnen  hat,  daß  dieselbe  fortgesetzt  werde.

§.  400.

Der  mit  der  Beweisaufnahme  betraute  Richter  ist  ermächtigt,  im  Falle  des
Nichterscheinens  oder  der  Zeugnißverweigerung  die  gesetzlichen  Verfügungen  zu  treffen,
auch  dieselben,  soweit  dieses  überhaupt  zulässig  ist,  selbst  nach  Erledigung  des  Auftrags
  wieder  aufzuheben,  über  die  Zulässigkeit  einer  dem  Zeugen  vorgelegten  Frage
vorläufig  zu  entscheiden  und  die  nochmalige  Vernehmung  eines  Zeugen  vorzunehmen.

§.  401.

Jeder  Zeuge  hat  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  auf  Entschädigung  für
Zeitversäumniß  und,  wenn  sein  Erscheinen  eine  Reise  erforderlich  macht,  auf  Erstattung
  der  Kosten  Anspruch,  welche  durch  die  Reise  und  den  Aufenthalt  am  Orte
der  Vernehmung  verursacht  werden.

Achter  Titel.
Beweis  durch  Sachverständige.

§.  402.

Auf  den  Beweis  durch  Sachverständige  finden  die  Vorschriften  über  den  Beweis
  durch  Zeugen  entsprechende  Anwendung,  insoweit  nicht  in  den  nachfolgenden
Paragraphen  abweichende  Bestimmungen  enthalten  sind.
        <pb n="500" />
        —  488  —

§.  403.

Die  Antretung  des  Beweises  erfolgt  durch  die  Bezeichnung  der  zu  begutachtenden
  Punkte.

§.  404.

Die  Auswahl  der  zuzuziehenden  Sachverständigen  und  die  Bestimmung  ihrer
Anzahl  erfolgt  durch  das  Prozeßgericht.  Dasselbe  kann  sich  auf  die  Ernennung  eines
einzigen  Sachverständigen  beschränken.  Es  kann  an  Stelle  der  zuerst  ernannten  Sachverständigen
  andere  ernennen.

Sind  für  gewisse  Arten  von  Gutachten  Sachverständige  öffentlich  bestellt,  so
sollen  andere  Personen  nur  dann  gewählt  werden,  wenn  besondere  Umstände  es  erfordern.


Das  Gericht  kann  die  Parteien  auffordern,  Personen  zu  bezeichnen,  welche
geeignet  sind,  als  Sachverständige  vernommen  zu  werden.

Einigen  sich  die  Parteien  über  bestimmte  Personen  als  Sachverständige,  so  hat
das  Gericht  dieser  Einigung  Folge  zu  geben;  das  Gericht  kann  jedoch  die  Wahl  der
Parteien  auf  eine  bestimmte  Anzahl  beschränken.

§.  405.

Das  Prozeßgericht  kann  den  mit  der  Beweisaufnahme  betrauten  Richter  zur
Ernennung  der  Sachverständigen  ermächtigen.  Derselbe  hat  in  diesem  Falle  die  in
dem  vorstehenden  Paragraphen  dem  Prozeßgerichte  beigelegten  Befugnisse  auszuüben.

§.  406.

Ein  Sachverständiger  kann  aus  denselben  Gründen,  welche  zur  Ablehnung  eines
Richters  berechtigen,  abgelehnt  werden.  Ein  Ablehnungsgrund  kann  jedoch  nicht  daraus
entnommen  werden,  daß  der  Sachverständige  als  Zeuge  vernommen  worden  ist.

Das  Ablehnungsgesuch  ist  bei  demjenigen  Gericht  oder  Richter,  von  welchem
die  Ernennung  des  Sachverständigen  erfolgt  ist,  vor  der  Vernehmung  desselben,  bei
schriftlicher  Begutachtung  vor  erfolgter  Einreichung  des  Gutachtens  anzubringen.  Nach
diesem  Zeitpunkt  ist  die  Ablehnung  nur  zulässig,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß
der  Ablehnungsgrund  vorher  nicht  geltend  gemacht  werden  konnte.  Das  Ablehnungsgesuch
  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.

Der  Ablehnungsgrund  ist  glaubhaft  zu  machen;  zur  Versicherung  an  Eidesstatt
  darf  die  Partei  nicht  zugelassen  werden.

Die  Entscheidung  erfolgt  von  dem  im  zweiten  Absatze  bezeichneten  Gericht  oder
Richter;  eine  vorgängige  mündliche  Verhandlung  der  Betheiligten  ist  nicht  erforderlich.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Ablehnung  für  begründet  erklärt  wird,
findet  kein  Rechtsmittel;  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  dieselbe  für  unbegründet
erklärt  wird,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.
        <pb n="501" />
        —  489  —

§.  407.

Der  zum  Sachverständigen  Ernannte  hat  der  Ernennung  Folge  zu  leisten,  wenn
er  zur  Erstattung  von  Gutachten  der  erforderten  Art  öffentlich  bestellt  ist  oder
wenn  er  die  Wissenschaft,  die  Kunst  oder  das  Gewerbe,  deren  Kenntniß  Voraus—
setzung  der  Begutachtung  ist,  öffentlich  zum  Erwerbe  ausübt  oder  wenn  er  zur  Ausübung
  derselben  öffentlich  bestellt  oder  ermächtigt  ist.

Zur  Erstattung  des  Gutachtens  ist  auch  derjenige  verpflichtet,  welcher  sich  zu
derselben  vor  Gericht  bereit  erklärt  hat.

§.  408.

Dieselben  Gründe,  welche  einen  Zeugen  berechtigen,  das  Zeugniß  zu  verweigern,
  berechtigen  einen  Sachverständigen  zur  Verweigerung  des  Gutachtens.  Das
Gericht  kann  auch  aus  anderen  Gründen  einen  Sachverständigen  von  der  Verpflichtung
  zur  Erstattung  des  Gutachtens  entbinden.

Die  Vernehmung  eines  öffentlichen  Beamten  als  Sachverständigen  findet  nicht
statt,  wenn  die  vorgesetzte  Behörde  des  Beamten  erklärt,  daß  die  Vernehmung  den
dienstlichen  Interessen  Nachtheile  bereiten  würde.

§.  409

Im  Falle  des  Nichterscheinens  oder  der  Weigerung  eines  zur  Erstattung  des
Gutachtens  verpflichteten  Sachverständigen  wird  dieser  zum  Ersatze  der  Kosten  und  zu
einer  Geldstrafe,  bis  zu  dreihundert  Mark  verurtheilt.  Im  Falle  wiederholten  Ungehorsams
  kann  noch  einmal  eine  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  erkannt  werden.

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  statt.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven  Heere
oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  das
Militärgericht.

§.  410.

Der  Sachverständige  hat,  wenn  nicht  beide  Parteien  auf  seine  Beeidigung

verzichten,  vor  Erstattung  des  Gutachtens  einen  Eid  dahin  zu  leisten:
daß  er  das  von  ihm  geforderte  Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  erstatten  werde.

Ist  der  Sachverständige  für  die  Erstattung  von  Gutachten  der  betreffenden  Art

im  Allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.

§.  411.
Wird  schriftliche  Begutachtung  angeordnet,  so  hat  der  Sachverständige  das
von  ihm  unterschriebene  Gutachten  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.
Das  Gericht  kann  das  Erscheinen  des  Sachverständigen  anordnen,  damit  derselbe
  das  schriftliche  Gutachten  erläutere.
Reichs-  Gesetzbl.  1898.  78
        <pb n="502" />
        —  490  —

§.  412.

Das  Gericht  kann  eine  neue  Begutachtung  durch  dieselben  oder  durch  andere
Sachverständige  anordnen,  wenn  es  das  Gutachten  für  ungenügend  erachtet.

Das  Gericht  kann  die  Begutachtung  durch  einen  anderen  Sachverständigen
anordnen,  wenn  ein  Sachverständiger  nach  Erstattung  des  Gutachtens  mit  Erfolg
abgelehnt  ist.

§.  413.

Der  Sachverständige  hat  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  auf  Entschädigung
für  Zeitversäumniß,  auf  Erstattung  der  ihm  verursachten  Kosten  und  außerdem  auf
angemessene  Vergütung  seiner  Mühewaltung  Anspruch.

§.  414.
Insoweit  zum  Beweise  vergangener  Thatsachen  oder  Zustände,  zu  deren  Wahrnehmung
  eine  besondere  Sachkunde  erforderlich  war,  fachkundige  Personen  zu  vernehmen
  sind,  kommen  die  Vorschriften  über  den  Zeugenbeweis  zur  Anwendung.

Neunter  Titel.
Beweis  durch  Urkunden.

§.  415.

Urkunden,  welche  von  einer  öffentlichen  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
Amtsbefugnisse  oder  von  einer  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Person  innerhalb
des  ihr  zugewiesenen  Geschäftskreises  in  der  vorgeschriebenen  Form  aufgenommen  sind
(öffenttiche  Urkunden),  begründen,  wenn  sie  über  eine  vor  der  Behörde  oder  der
Urkundsperson  abgegebene  Erklärung  errichtet  sind,  vollen  Beweis  des  durch  die  Behörde
  oder  die  Urkundsperson  beurkundeten  Vorganges.

Der  Beweis,  daß  der  Vorgang  unrichtig  beurkundet  sei,  ist  zulässig.

§.  416.

Privaturkunden  begründen,  sofern  sie  von  den  Ausstellern  unterschrieben  oder
mittels  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten  Handzeichens  unterzeichnet  sind,  vollen
Beweis  dafür,  daß  die  in  denselben  enthaltenen  Erklärungen  von  den  Ausstellern
abgegeben  sind.

§.  417.

Die  von  einer  Behörde  ausgestellten,  eine  amtliche  Anordnung,  Verfügung
oder  Entscheidung  enthaltenden  öffentlichen  Urkunden  begründen  vollen  Beweis  ihres
Inhalts.

§.  418.

Oeffentliche  Urkunden,  welche  einen  anderen  als  den  in  den  §§.  415,  417

bezeichneten  Inhalt  haben,  begründen  vollen  Beweis  der  darin  bezeugten  Thatsachen.
        <pb n="503" />
        —  491  —

Der  Beweis  der  Unrichtigkeit  der  bezeugten  Thatsachen  ist  zulässig,  sofern
nicht  die  Landesgesetze  diesen  Beweis  ausschließen  oder  beschränken.

Beruht  das  Zeugniß  nicht  auf  eigener  Wahrnehmung  der  Behörde  oder  der
Urkundsperson,  so  findet  die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  nur  dann  Anwendung,
wenn  sich  aus  den  Landesgesetzen  ergiebt,  daß  die  Beweiskraft  des  Zeugnisses  von
der  eigenen  Wahrnehmung  unabhängig  ist.

§.  419.
Inwiefern  Durchstreichungen,  Radirungen,  Einschaltungen  oder  sonstige  äußere
Mängel  die  Beweiskraft  einer  Urkunde  ganz  oder  theilweise  aufheben  oder  mindern,
entscheidet  das  Gericht  nach  freier  Ueberzeugung.

§.  420.
Die  Antretung  des  Beweises  erfolgt  durch  die  Vorlegung  der  Urkunde.

§.  421.
Befindet  sich  die  Urkunde  nach  der  Behauptung  des  Beweisführers  in  den
Händen  des  Gegners,  so  erfolgt  die  Antretung  des  Beweises  durch  den  Antrag,  dem
Gegner  die  Vorlegung  der  Urkunde  aufzugeben.

§.  422.
Der  Gegner  ist  zur  Vorlegung  der  Urkunde  verpflichtet,  wenn  der  Beweisführer
nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  die  Herausgabe  oder  die  Vorlegung
der  Urkunde  verlangen  kann.

§.  423.
Der  Gegner  ist  auch  zur  Vorlegung  derjenigen  in  seinen  Händen  befindlichen
Urkunden  verpflichtet,  auf  welche  er  im  Prozesse  zur  Beweisführung  Bezug  genommen
hat,  selbst  wenn  dieses  nur  in  einem  vorbereitenden  Schriftsatze  geschehen  ist.  

§. 424.

Der  Antrag  soll  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  Urkunde;

2.  die  Bezeichnung  der  Thatsachen,  welche  durch  die  Urkunde  bewiesen  werden
sollen;

3.  die  möglichst  vollständige  Bezeichnung  des  Inhalts  der  Urkunde;

4.  die  Angabe  der  Umstände,  auf  welche  die  Behauptung  sich  stützt,  daß  die
Urkunde  sich  in  dem  Besitze  des  Gegners  befindet;

5.  die  Bezeichnung  des  Grundes,  welcher  die  Verpflichtung  zur  Vorlegung  der
Urkunde  ergiebt.  Der  Grund  ist  glaubhaft  zu  machen.
78*
        <pb n="504" />
        —  492  —

§.  425
Erachtet  das  Gericht  die  Thatsache,  welche  durch  die  Urkunde  bewiesen  werden
soll,  für  erheblich  und  den  Antrag  für  begründet,  so  ordnet  es,  wenn  der  Gegner
zugesteht,  daß  die  Urkunde  sich  in  seinen  Händen  befinde,  oder  wenn  der  Gegner  sich
über  den  Antrag  nicht  erklärt,  die  Vorlegung  der  Urkunde  an.

§.  426.
Bestreitet  der  Gegner,  daß  die  Urkunde  sich  in  seinem  Besitze  befinde,  so  hat
er  einen  Eid  dahin  zu  leisten:
daß  er  nach  sorgfältiger  Nachforschung  die  Ueberzeugung  erlangt  habe,  daß
die  Urkunde  in  seinem  Besitze  sich  nicht  befinde,  daß  er  die  Urkunde  nicht
in  der  Absicht  abhanden  gebracht  habe,  deren  Benutzung  dem  Beweisführer
  zu  entziehen,  daß  er  auch  nicht  wisse,  wo  die  Urkunde  sich  befinde.
Das  Gericht  kann  eine  der  Lage  der  Sache  entsprechende  Aenderung  der  vorstehenden
  Eidesnorm  beschließen.
Auf  die  Leistung  des  Eides  durch  Streitgenossen,  gesetzliche  Vertreter  und  die
im  §.  473  Abs.  2,  3  bezeichneten  Personen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  472—474
entsprechende  Anwendung.
Hat  eine  öffentliche  Behörde  Urkunden  vorzulegen,  so  wird  der  Eid  von  dem
Beamten  geleistet,  welchem  die  Verwahrung  der  Urkunden  übertragen  ist.

§.  427.

Kommt  der  Gegner  der  Anordnung,  die  Urkunde  vorzulegen  oder  den  Eid  zu
leisten,  nicht  nach,  so  ist,  wenn  der  Beweisführer  eine  Abschrift  der  Urkunde  beigebracht
  hat,  diese  Abschrift  als  richtig  anzusehen.  Ist  eine  Abschrift  der  Urkunde
nicht  beigebracht,  so  können  die  Behauptungen  des  Beweisführers  über  die  Beschaffenheit
und  den  Inhalt  der  Urkunde  als  bewiesen  angenommen  werden.

§.  428.
Befindet  sich  die  Urkunde  nach  der  Behauptung  des  Beweisführers  in  den
Händen  eines  Dritten,  so  erfolgt  die  Antretung  des  Beweises  durch  den  Antrag,
zur  Herbeischaffung  der  Urkunde  eine  Frist  zu  bestimmen.

§.  429.

Der  Dritte  ist  aus  denselben  Gründen  wie  der  Gegner  des  Beweisführers
zur  Vorlegung  einer  Urkunde  verpflichtet;  er  kann  zur  Vorlegung  nur  im  Wege  der
Klage  genöthigt  werden.

§.  430.

Zur  Begründung  des  nach  §.  428  zu  stellenden  Antrags  hat  der  Beweisführer
den  Erfordernissen  des  §.  424  Nr.  1—3,  5  zu  genügen  und  außerdem  glaubhaft  zu
machen,  daß  die  Urkunde  sich  in  den  Händen  des  Dritten  befinde.
        <pb n="505" />
        —  493  —

§.  431.

Ist  die  Thatsache,  welche  durch  die  Urkunde  bewiesen  werden  soll,  erheblich,
und  der  Antrag  den  Bestimmungen  des  vorstehenden  Paragraphen  entsprechend,  so
hat  das  Gericht  eine  Frist  zur  Vorlegung  der  Urkunde  in  einem  von  dem  Beweis—
führer  zu  erwirkenden  Termine  zu  bestimmen.

Der  Gegner  kann  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  vor  dem  Ablaufe  der  Frist
beantragen,  wenn  die  Klage  gegen  den  Dritten  erledigt  ist  oder  wenn  der  Beweisführer
  die  Erhebung  der  Klage  oder  die  Betreibung  des  Prozesses  oder  der  Zwangsvollstreckung
  verzögert.

§.  432.

Befindet  sich  die  Urkunde  nach  der  Behauptung  des  Beweisführers  in  den
Händen  einer  öffentlichen  Behörde  oder  eines  öffentlichen  Beamten,  so  erfolgt  die
Antretung  des  Beweises  durch  den  Antrag,  die  Behörde  oder  den  Beamten  um  die
Mittheilung  der  Urkunde  zu  ersuchen.

Diese  Vorschrift  findet  auf  Urkunden,  welche  die  Parteien  nach  den  gesetzlichen
  Vorschriften  ohne  Mitwirkung  des  Gerichts  zu  beschaffen  im  Stande  sind,  keine
Anwendung.

Verweigert  die  Behörde  oder  der  Beamte  die  Mittheilung  der  Urkunde  in
Fällen,  in  welchen  eine  Verpflichtung  zur  Vorlegung  auf  §.  422  gestützt  wird,  so
finden  die  Bestimmungen  der  §§.  428—431  Anwendung.

§.  433.

Wird  nach  Erlassung  eines  Beweisbeschlusses  über  die  in  demselben  bezeichneten
streitigen  Thatsachen  Beweis  in  Gemäßheit  der  §§.  428,  432  angetreten,  so  ist  die
Beweisantretung  auf  Antrag  zurückzuweisen,  wenn  durch  das  zur  Herbeischaffung  der
Urkunden  erforderliche  Verfahren  die  Erledigung  des  Rechtsstreits  verzögert  werden
würde  und  das  Gericht  die  Ueberzeugung  gewinnt,  daß  die  Partei  in  der  Absicht,
den  Prozeß  zu  verschleppen,  oder  aus  grober  Nachlässigkeit  den  Beweis  nicht  früher
angetreten  hat.

§.  434.

Wenn  die  Vorlegung  einer  Urkunde  bei  der  mündlichen  Verhandlung  wegen
erheblicher  Hindernisse  nicht  erfolgen  kann  oder  wegen  der  Wichtigkeit  der  Urkunde
und  der  Besorgniß  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  bedenklich  erscheint,  so  kann
das  Prozeßgericht  anordnen,  daß  die  Vorlegung  vor  einem  seiner  Mitglieder  oder
vor  einem  anderen  Gerichte  geschehe.

§.  435.

Eine  öffentliche  Urkunde  kann  in  Urschrift  oder  in  einer  beglaubigten  Abschrift,
welche  hinsichtlich  der  Beglaubigung  die  Erfordernisse  einer  öffentlichen  Urkunde  an
sich  trägt,  vorgelegt  werden;  das  Gericht  kann  jedoch  anordnen,  daß  der  Beweisführer

die  Urschrift  vorlege  oder  die  Thatsachen  angebe  und  glaubhaft  mache,  welche  ihn
an  der  Vorlegung  der  Urschrift  verhindern.  Bleibt  die  Anordnung  erfolglos,  so
        <pb n="506" />
        —  494  —

entscheidet  das  Gericht  nach  freier  Ueberzeugung,  welche  Beweiskraft  der  beglaubigten
Abschrift  beizulegen  sei.
§.  436.

Der  Beweisführer  kann  nach  erfolgter  Vorlegung  einer  Urkunde  nur  mit  Zu—
stimmung  des  Gegners  auf  dieses  Beweismittel  verzichten.

§.  437.

Urkunden,  welche  nach  Form  und  Inhalt  als  von  einer  öffentlichen  Behörde
oder  von  einer  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Person  errichtet  sich  darstellen,
haben  die  Vermuthung  der  Echtheit  für  sich.

Das  Gericht  kann,  wenn  es  die  Echtheit  für  zweifelhaft  hält,  auch  von  Amtswegen
  die  Behörde  oder  die  Person,  von  welcher  die  Urkunde  errichtet  sein  soll,  zu
einer  Erklärung  über  die  Echtheit  veranlassen.

§.  438.

Ob  eine  Urkunde,  welche  als  von  einer  ausländischen  Behörde  oder  von  einer
mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Person  des  Auslandes  errichtet  sich  darstellt,
ohne  näheren  Nachweis  als  echt  anzusehen  sei,  hat  das  Gericht  nach  den  Umständen
des  Falles  zu  ermessen.

Zum  Beweise  der  Echtheit  einer  solchen  Urkunde  genügt  die  Legalisation  durch
einen  Konsul  oder  Gesandten  des  Reichs.

§.  439.

Ueber  die  Echtheit  einer  Privaturkunde  hat  sich  der  Gegner  des  Beweisführers
nach  Vorschrift  des  §.  138  zu  erklären.

Befindet  sich  unter  der  Urkunde  eine  Namensunterschrift,  so  ist  die  Erklärung
auf  die  Echtheit  der  Unterschrift  zu  richten.

Erfolgt  die  Erklärung  nicht,  so  ist  die  Urkunde  als  anerkannt  anzusehen,  wenn
nicht  die  Absicht,  die  Echtheit  bestreiten  zu  wollen,  aus  den  übrigen  Erklärungen  der
Partei  hervorgeht.

§.  440.

Die  Echtheit  einer  nicht  anerkannten  Privaturkunde  ist  zu  beweisen.

Steht  die  Echtheit  der  Namensunterschrift  fest  oder  ist  das  unter  einer  Urkunde
befindliche  Handzeichen  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigt,  so  hat  die  über  der
Unterschrift  oder  dem  Handzeichen  stehende  Schrift  die  Vermuthung  der  Echtheit
für  sich.  

§. 441.

Der  Beweis  der  Echtheit  oder  Unechtheit  einer  Urkunde  kann  auch  durch
Schriftvergleichung  geführt  werden.

In  diesem  Falle  hat  der  Beweisführer  zur  Vergleichung  geeignete  Schriften
vorzulegen  oder  deren  Mittheilung  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  §.  432  zu
beantragen  und  erforderlichen  Falls  den  Beweis  der  Echtheit  derselben  anzutreten.
        <pb n="507" />
        —  495  —

Befinden  sich  zur  Vergleichung  geeignete  Schriften  in  den  Händen  des  Gegners,
so  ist  dieser  auf  Antrag  des  Beweisführers  zur  Vorlegung  verpflichtet.  Die  Bestimmungen
  der  §§.  421—426  finden  entsprechende  Anwendung.  Kommt  der  Gegner
der  Anordnung,  die  zur  Vergleichung  geeigneten  Schriften  vorzulegen  oder  den  im
§.  426  bestimmten  Eid  zu  leisten,  nicht  nach,  so  gilt  der  Echtheitsbeweis  als  geführt.

Macht  der  Beweisführer  glaubhaft,  daß  in  den  Händen  eines  Dritten  geeignete
Vergleichungsschriften  sich  befinden,  deren  Vorlegung  er  im  Wege  der  Klage  zu
erwirken  im  Stande  sei,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  431  entsprechende  Anwendung.


§.  442.

Ueber  das  Ergebniß  der  Schriftvergleichung  hat  das  Gericht  nach  freier  Ueber—

zeugung,  geeigneten  Falls  nach  Anhörung  von  Sachverständigen  zu  entscheiden.

§.  443.

Urkunden,  deren  Echtheit  bestritten  ist  oder  deren  Inhalt  verändert  sein  soll,
werden  bis  zur  Erledigung  des  Rechtsstreits  auf  der  Gerichtsschreiberei  verwahrt,
sofern  nicht  ihre  Auslieferung  an  eine  andere  Behörde  im  Interesse  der  öffentlichen
Ordnung  erforderlich  ist.

§.  444.

Ist  eine  Urkunde  von  einer  Partei  in  der  Absicht,  deren  Benutzung  dem  Gegner
zu  entziehen.,  beseitigt  oder  zur  Benutzung  untauglich  gemacht,  so  können  die  Behauptungen
  des  Gegners  über  die  Beschaffenheit  und  den  Inhalt  der  Urkunde  als
bewiesen  angesehen  werden.

Zehnter  Ditel.
Beweis  durch  Eid.
§.  445.
Die  Eideszuschiebung  ist  nur  über  Thatsachen  zulässig,  welche  in  Haudlungen

des  Gegners,  seiner  Rechtsvorgänger  oder  Vertreter  bestehen  oder  welche  Gegenstand
der  Wahrnehmung  dieser  Personen  gewesen  sind.

§.  446.
Die  Eideszuschiebung  über  eine  Thatsache,  deren  Gegentheil  das  Gericht  für
erwiesen  erachtet,  ist  unzulässig.
  §.  447.
Eine  nicht  beweispflichtige  Partei  übernimmt  durch  Eideszuschiebung  nicht  die
Beweispflicht.
§.  448.
Die  Zurückschiebung  des  Eides  ist  nur  insofern  zulässig,  als  nach  den  Bestimmungen
  des  §.  445  die  Zuschiebung  desselben  zulässig  sein  würde.
        <pb n="508" />
        —  496  —

Sie  findet  nicht  statt,  wenn  die  Partei,  welcher  der  Eid  zugeschoben  ist,  nicht
aber  die  Gegenpartei  über  ihre  eigene  Handlung  oder  Wahrnehmung  zu  schwören
haben  würde.

§.  449.

Der  Eid  kann  nur  der  Partei,  nicht  einem  Dritten  zugeschoben  oder  zurückgeschoben
  werden.  Die  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung  an  einen  Nebenintervenienten
findet  nur  statt,  wenn  dieser  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei  anzusehen  ist  (§.  69).

§.  450.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  in  den  §§.  445,  448,  449  enthaltenen
Beschränkungen  für  die  Zuschiebung  und  Zurückschiebung  des  Eides  nicht  zur  Anwendung
  kommen  sollen,  wenn  die  Parteien  in  Betreff  des  zu  leistenden  Eides  einig
sind  und  der  Eid  sich  auf  Thatsachen  bezieht.

§.  451.
Die  Antretung  des  Beweises  erfolgt  durch  die  Erklärung,  daß  dem  Gegner
über  die  bestimmt  zu  bezeichnende  Thatsache  der  Eid  zugeschoben  werde.

§.  452.
Die  Partei,  welcher  der  Eid  zugeschoben  ist,  hat  sich  zu  erklären,  ob  sie  den
Eid  annehme  oder  zurückschiebe,  selbst  wenn  sie  Einwendungen  in  Beziehung  auf  die
Eideszuschiebung  vorbringt.
Giebt  die  Partei  keine  Erklärung  ab  oder  schiebt  sie  in  einem  Falle,  in  welchem
die  Zurückschiebung  unzulässig  ist,  den  Eid  zurück,  ohne  denselben  bedingt  anzunehmen,
so  wird  der  Eid  als  verweigert  angesehen.

§.  453.

Durch  die  zuschiebung,  Annahme  oder  Zurückschiebung  des  Eides  wird  die
Geltendmachung  anderer  Beweismittel  von  Seiten  der  einen  oder  der  anderen  Partei
nicht  ausgeschlossen.

Werden  andere  Beweismittel  geltend  gemacht,  so  gilt  der  Eid  nur  für  den
Fall  als  zugeschoben,  daß  die  Antretung  des  Beweises  durch  die  anderen  Beweismittel
  erfolglos  bleibt.

§.  454.

Werden  andere  Beweismittel  geltend  gemacht,  so  ist  die  Partei,  welcher  der
Eid  zugeschoben  wurde,  nicht  verpflichtet,  sich  über  die  Eideszuschiebung  früher  zu
erklären,  als  bis  die  Eideszuschiebung  nach  Aufnahme  oder  sonstiger  Erledigung  der
anderen  Beweismittel  wiederholt  ist.

Sind  andere  Beweise  aufgenommen,  so  kann  die  vorher  abgegebene  Erklärung
widerrufen  werden.
        <pb n="509" />
        §.  455.
Wegen  unterbliebener  Erklärung  auf  eine  Eideszuschiebung  kann  der  Eid  nur

dann  als  verweigert  angesehen  werden,  wenn  die  Partei  durch  das  Gericht  zur  Erklärung
  über  den  Eid  aufgefordert  ist.

§.  456.
Der  zurückgeschobene  Eid  gilt  auch  ohne  ausdrückliche  Erklärung  über  die  Annahme
  als  von  dem  Beweisführer  angenommen.

§.  457.
Die  Zurückschiebung  des  Eides  kann  außer  dem  Falle  des  §.  454  Abs.  2
widerrufen  werden,  wenn  der  Schwurpflichtige  wegen  wissentlicher  Verletzung  der
Eidespflicht  rechtskräftig  verurtheilt  oder  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der
Gegner  erst  nach  erfolgter  Zurückschiebung  des  Eides  von  einer  solchen  Verurtheilung
Kenntniß  erlangt  habe.

§.  458.

Die  Annahme  oder  Zurückschiebung  des  Eides  kann  außer  den  Fällen  des
§.  454  Abs.  2  und  des  §.  457  nicht  widerrufen  werden.

§.  459.

Ueber  eine  Thatsache,  welche  in  einer  Handlung  des  Schwurpflichtigen  besteht
oder  Gegenstand  seiner  Wahrnehmung  gewesen  ist,  wird  der  Eid  dahin  geleistet:

daß  die  Thatsache  wahr  oder  nicht  wahr  sei.

Ist  eine  solche  Thatsache  vom  Gegner  des  Schwurpflichtigen  behauptet  und
kann  dem  letzteren  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht  zugemuthet  werden,  daß  er
die  Wahrheit  oder  Nichtwahrheit  derselben  beschwöre,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag
die  Leistung  des  Eides  dahin  anordnen:

daß  der  Schwurpflichtige  nach  sorgfältiger  Prüfung  und  Erkundigung  die

Ueberzeugung  erlangt  habe,  daß  die  Thatsache  wahr  oder  nicht  wahr  sei.
Ueber  andere  Thatsachen  wird  der  Eid  dahin  geleistet:

daß  der  Schwurpflichtige  nach  sorgfältiger  Prüfung  und  Erkundigung  die

Ueberzeugung  erlangt  oder  nicht  erlangt  habe,  daß  die  Thatsache  wahr  sei.

§.  460.

Auf  die  Leistung  eines  Eides  ist  durch  bedingtes  Endurtheil  zu  erkennen.
Die  Eidesleistung  erfolgt  erst  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheils.

§.  461.

Sind  die  Parteien  über  die  Erheblichkeit  und  die  Norm  des  Eides  einverstanden
oder  dient  der  Eid  zur  Erledigung  eines  Zwischenstreits,  so  kann  die  Leistung  des
Eides  durch  Beweisbeschluß  angeordnet  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  79
        <pb n="510" />
        —  498  —

Hängt  die  Entscheidung  über  einzelne  selbständige  Angriffs-  und  Vertheidigungs—
mittel  von  der  Leistung  eines  Eides  ab,  so  kann  die  Leistung  des  Eides  durch  Be—
weisbeschluß  angeordnet  oder  auf  dieselbe  durch  bedingtes  Zwischenurtheil  erkannt
werden.  In  dem  letzteren  Falle  erfolgt  die  Eidesleistung  nur  dann,  wenn  durch
bedingtes  Endurtheil  rechtskräftig  erkannt  ist,  daß  es  auf  dieselbe  für  die  Endentscheidung
  des  Rechtsstreits  noch  ankomme.

§.  462.

In  dem  bedingten  Urtheil  ist  die  Eidesnorm  und  die  Folge  sowohl  der
Leistung  als  der  Nichtleistung  des  Eides  so  genau,  als  die  Lage  der  Sache  dies

gestattet,  festzustellen.
Der  Eintritt  dieser  Folge  wird  durch  Endurtheil  ausgesprochen.

§.  463.

Durch  Leistung  des  Eides  wird  voller  Beweis  der  beschworenen  Thatsache
begründet.  

Der  Beweis  des  Gegentheils  findet  nur  unter  denselben  Voraussetzungen  statt,
unter  welchen  ein  rechtskräftiges  Urtheil  wegen  Verletzung  der  Eidespflicht  angefochten
werden  kann.

§.  464.

Die  Erlassung  des  Eides  von  Seiten  des  Gegners  hat  dieselbe  Wirkung,  wie
die  Leistung  des  Eides.

Die  Verweigerung  der  Eidesleistung  hat  zur  Folge,  daß  das  Gegentheil  der
zu  beschwörenden  Thatsache  als  voll  bewiesen  gilt.

§.  465.

Erscheint  der  Schwurpflichtige  in  dem  zur  Eidesleistung  bestimmten  Termine
nicht,  so  ist  auf  Antrag  der  Eid  als  verweigert  anzusehen  und  zur  Hauptsache  zu
verhandeln.

§.  466.

Der  Schwurpflichtige  kann  die  Folge  der  Versäumung  des  zur  Eidesleistung
bestimmten  Termins  dadurch  beseitigen,  daß  er  nachträglich  bei  dem  Gerichte  die
Abnahme  des  Eides  beantragt.  Der  Antrag  ist  nur  innerhalb  der  Nothfrist  von
einer  Woche  nach  dem  Termine  zulässig;  er  kann  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
erfolgen.

§.  467.

Gilt  der  Eid  in  Folge  der  Versäumung  des  Termins  als  verweigert,  so  ist,
falls  auf  die  Verhandlung  in  der  Hauptsache  ein  Urtheil  oder  ein  Beweisbeschluß
ergeht,  diese  Entscheidung  in  einem  besonderen,  über  eine  Woche  hinaus  anzusetzenden
Termine  zu  verkünden;  für  den  Fall,  daß  die  Abnahme  des  Eides  rechtzeitig  beantragt
  wird,  ist  der  Termin  zur  Eidesleistung  und  zur  weiteren  mündlichen  Verhandlung
  bestimmt.  Hat  die  Verhandlung  die  Erlassung  eines  Urtheils  oder  eines
        <pb n="511" />
        Beweisbeschlusses  nicht  zur  Folge,  so  ist,  wenn  die  Abnahme  des  Eides  rechtzeitig
beantragt  wird,  der  nächste  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  auch  zur  Eidesleistung
  bestimmt.

Ist  die  Abnahme  des  Eides  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder  einem
anderen  Gericht  übertragen,  so  ist,  wenn  der  Schwurpflichtige  in  dem  Termine  nicht
erscheint,  jedoch  innerhalb  der  Nothfrist  die  Abnahme  des  Eides  beantragt,  zu  diesem
Zwecke  ein  neuer  Termin  anzuberaumen.

§.  468.
Erscheint  der  Schwurpflichtige  auch  in  dem  zweiten  zur  Eidesleistung  bestimmten
Termine  nicht,  so  ist  ein  nochmaliger  Antrag  auf  Abnahme  des  Eides  nicht  zulässig.

§.  469.

Der  Schwurpflichtige,  welcher  frühere  Behauptungen  zurücknimmt  oder  früher
bestrittene  Thatsachen  zugesteht,  kann  sich  zur  Leistung  eines  beschränkteren  Eides  erbieten,
  selbst  wenn  der  Eid  bereits  durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt  ist.  Auch
können  unerhebliche  Umstände,  welche  in  die  Eidesnorm  aufgenommen  sind,  berichtigt
  werden.

§.  470.

Ist  der  Eid  durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt,  so  kann,  auch  nach  Eintritt
der  Rechtskraft,  die  Zuschiebung  sowie  die  Zurückschiebung  des  Eides  widerrufen
werden,  wenn  der  Schwurpflichtige  wegen  wissentlicher  Verletzung  der  Eidespflicht
rechtskräftig  verurtheilt  oder  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  Gegner  erst  nach
erfolgter  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung  des  Eides  von  einer  solchen  Verurtheilung
Kenntniß  erlangt  habe.

§.  471.

Wenn  der  Schwurpflichtige  stirbt,  wenn  er  zur  Leistung  des  Eides  unfähig
wird  oder  wenn  er  aufhört  gesetzlicher  Vertreter  zu  sein,  so  können  beide  Parteien
in  Ansehung  der  betreffenden  Beweisführung  alle  Rechte  ausüben,  welche  ihnen  vor
der  Zuschiebung  des  Eides  zustanden.

Dasselbe  gilt,  wenn  in  Folge  der  Verurtheilung  des  Schwurpflichtigen  wegen
wissentlicher  Verletzung  der  Eidespflicht  die  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung  des  Eides
widerrufen  wird.

Ist  der  Eid  durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt,  so  wird  unter  Aufhebung  des
Urtheils  in  der  Sache  anderweit  erkannt.

§.  472.

Der  Eid  über  eine  Thatsache,  welche  für  ein  allen  Streitgenossen  gegenüber
nur  einheitlich  festzustellendes  Rechtsverhältniß  von  Einfluß  ist,  muß  allen  Streitgenossen
  zugeschoben  oder  zurückgeschoben  werden,  sofern  nicht  rücksichtlich  einzelner
Streitgenossen  die  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung  unzulässig  ist.  In  jedem  Falle
bedarf  es  zur  Zuschiebung  oder  zur  Zurückschiebung  der  übereinstimmenden  Erklärung

79*
        <pb n="512" />
        —  500  —

aller  Streitgenossen.  Ueber  die  Annahme  des  Eides  haben  sich  nur  diejenigen  Streit—
genossen  zu  erklären,  welchen  der  Eid  zugeschoben  ist.

Ist  der  von  allen  oder  von  einigen  Streitgenossen  zu  leistende  Eid  von  einem
oder  mehreren  derselben,  oder  ist  der  von  einem  Theile  der  Streitgenossen  zu  leistende
Eid  von  allen  Schwurpflichtigen  verweigert  oder  als  von  ihnen  verweigert  anzusehen,
so  entscheidet  das  Gericht  nach  freier  Ueberzeugung,  ob  die  Behauptung,  deren
Beweis  durch  Eideszuschiebung  angetreten  ist,  für  wahr  zu  erachten  sei.  Erklären
einzelne  Streitgenossen,  daß  sie  den  Eid  nicht  leisten  werden,  so  ist  in  Ansehung  der
übrigen  Streitgenossen  die  Leistung  des  Eides  nicht  anzuordnen  oder  der  Eid  nicht
abzunehmen,  sofern  das  Gericht  denselben  für  unerheblich  erachtet.

§.  473.

Ist  eine  Partei  nicht  prozeßfähig,  so  ist  die  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung
des  Eides  nur  an  ihren  gesetzlichen  Vertreter  und  nur  insoweit  zulässig,  als  die
vertretene  Partei,  wenn  sie  den  Prozeß  in  Person  führte,  oder  der  Vertreter,  wenn
er  selbst  Partei  wäre,  dieselbe  zulassen  müßte.

Minderjährigen,  welche  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,  sowie
Volljährigen,  welche  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht  entmündigt
sind,  kann  über  Thatsachen,  die  in  Handlungen  derselben  bestehen  oder  Gegenstand
ihrer  Wahrnehmung  gewesen  sind,  der  Eid  zugeschoben  oder  zurückgeschoben  werden,
sofern  dies  von  dem  Gericht  auf  Antrag  des  Gegners  nach  den  Umständen  des  Falles
für  zulässig  erklärt  wird.  Das  Gleiche  gilt  von  einer  prozeßfähigen  Partei,  die  in
dem  Rechtsstreite  durch  einen  Pfleger  vertreten  wird.

Auf  Volljährige,  welche  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind,  finden
in  Betreff  der  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung  des  Eides  diejenigen  Vorschriften
Anwendung,  welche  nach  Abs.  1,  2  bei  eingetretener  Entmündigung  gelten.

§.  474.

Sind  mehrere  gesetzliche  Vertreter  vorhanden,  so  finden  die  Vorschriften  des
§.  472  entsprechende  Anwendung.  Betrifft  der  Eid  die  eigenen  Handlungen  oder
Wahrnehmungen  nur  einiger  oder  eines  der  Vertreter,  so  ist  er  von  den  übrigen
nicht  zu  leisten.

§.  475.

Ist  das  Ergebniß  der  Verhandlungen  und  einer  etwaigen  Beweisaufnahme

nicht  ausreichend,  um  die  Ueberzeugung  des  Gerichts  von  der  Wahrheit  oder  Unwahrheit

der  zu  erweisenden  Thatsache  zu  begründen,  so  kann  das  Gericht  der  einen  oder  der
anderen  Partei  über  eine  streitige  Thatsache  einen  Eid  auferlegen.

§.  476.

Der  richterliche  Eid  kann  allen  Streitgenossen  oder  gesetzlichen  Vertretern,  er
kann  einigen  oder  einem  derselben  auferlegt  werden.
        <pb n="513" />
        —  501  —

§.  477.

Die  Bestimmungen  der  §§.  457  —  471,  473  finden  auf  den  richterlichen  Eid
entsprechende  Anwendung.

Ist  der  Schwurpflichtige  wegen  wissentlicher  Verletzung  der  Eidespflicht  rechtskräftig
  verurtheilt,  so  ist  der  Antrag  des  Gegners,  den  richterlichen  Eid  zurückzunehmen,
gerechtfertigt,  wenngleich  der  Gegner  schon  vor  der  Auferlegung  des  Eides  von  dieser
Verurtheilung  Kenntniß  gehabt  hat.

Der  richterliche  Eid  wird  durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt.

Elfter  Titel.
Verfahren  bei  der  Abnahme  von  Eiden.

§.  478.
Der  Eid  muß  von  dem  Schwurpflichtigen  in  Person  geleistet  werden.

§.  479.

Das  Prozeßgericht  kann  anordnen,  daß  die  Eidesleistung  vor  einem  seiner
Mitglieder  oder  vor  einem  anderen  Gericht  erfolge,  wenn  der  Schwurpflichtige  am
Erscheinen  vor  dem  Prozeßgerichte  verhindert  ist  oder  in  großer  Entfernung  von  dem
Sitze  desselben  sich  aufhält.

Die  Eidesleistung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familien  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  erfolgt  in  der
Wohnung  derselben  vor  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder  vor  einem  anderen
Gerichte.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen
  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzoglich
Nassauischen  Fürstenhauses.

§.  480.

Vor  der  Leistung  des  Eides  hat  der  Richter  den  Schwurpflichtigen  in  angemessener

  Weise  auf  die  Bedeutung  des  Eides  hinzuweisen.

§.  481.
Der  Eid  beginnt  mit  den  Worten:
"Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissendene"
und  schließt  mit  den  Worten:
"  So  wahr  mir  Gott  helfe".

§.  482.
Der  Eid  wird  mittels  Nachsprechens  oder  Ablesens  der  die  Eidesnorm  enthaltenden
  Eidesformel  geleistet.  Der  Schwörende  soll  bei  der  Eidesleistung  die  rechte
Hand  erheben.
        <pb n="514" />
        —  502  —

Ist  die  Eidesnorm  von  großem  Umfange,  so  genügt  die  Vorlesung  der  Eides—
norm  und  die  Verweisung  auf  die  letztere  in  der  Eidesformel.

Die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien  sowie  die
Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  leisten  den  Eid  mittels  Unterschreibens
der  die  Eidesnorm  enthaltenden  Eidesformel.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der
Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen
und  des  vormaligen  Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses.

§.  483  
Stumme,  welche  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mittels  Abschreibens  und
Unterschreibens  der  die  Eidesnorm  enthaltenden  Eidesformel.
Stumme,  welche  nicht  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mit  Hilfe  eines
Dolmetschers  durch  Zeichen.

§.  484.

Der  Eidesleistung  wird  gleichgeachtet,  wenn  ein  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,
  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle
des  Eides  gestattet,  eine  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser  Religionsgesellschaft
  abgiebt.

Zwölfter  Titel.
Sicherung  des  Beweises.

§.  485.

Die  Einnahme  des  Augenscheins  und  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  kann  zur  Sicherung  des  Beweises  erfolgen,  wenn  zu  besorgen  ist,  daß
das  Beweismittel  verloren  oder  die  Benutzung  desselben  erschwert  werde.

§.  486.

Das  Gesuch  ist  bei  dem  Gericht  anzubringen,  vor  welchem  der  Rechtsstreit
anhängig  ist;  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.

In  Fällen  dringender  Gefahr  kann  das  Gesuch  auch  bei  dem  Amtsgericht  angebracht
  werden,  in  dessen  Bezirke  die  zu  vernehmenden  Personen  sich  aufhalten  oder
der  in  Augenschein  zu  nehmende  Gegenstand  sich  befindet.

Bei  dem  bezeichneten  Amtsgerichte  muß  das  Gesuch  angebracht  werden,  wenn
der  Rechtsstreit  noch  nicht  anhängig  ist.

§.  487.
Das  Gesuch  muß  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  des  Gegners;
2.  die  Bezeichnung  der  Thatsachen,  über  welche  die  Beweisaufnahme  erfolgen
  soll;
        <pb n="515" />
        —  503  —

3.  die  Bezeichnung  der  Beweismittel  unter  Benennung  der  zu  vernehmenden
Zeugen  und  Sachverständigen;  

4.  die  Darlegung  des  Grundes,  welcher  die  Besorgniß  rechtfertigt,  daß  das
Beweismittel.  verloren  oder  die  Benutzung  desselben  erschwert  werde.
Dieser  Grund  ist  glaubhaft  zu  machen.

§.  488.

Die  Beweisaufnahme  kann,  auch  ohne  daß  die  Voraussetzungen  des  §.  485
vorliegen,  beantragt  werden,  wenn  Mängel  einer  Sache  oder  eines  Werkes  festzustellen
  sind,  aus  denen  ein  Recht  gegen  den  Gegner  hergeleitet  werden  soll,  oder
wenn  der  Zustand  eines  Gutes  festzustellen  ist,  für  dessen  Beweis  ein  Kommissionär,
Spediteur,  Lagerhalter  oder  Frachtführer  zu  sorgen  verpflichtet  ist.

Hat  der  Erwerber  einer  Sache  dem  Veräußerer  einen  Mangel  angezeigt  oder
die  Annahme  der  Sache  wegen  Mangelhaftigkeit  abgelehnt,  so  kann  auch  der  Veräußerer
  die  Beweisaufnahme  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  beantragen.  In  gleicher
Weise  ist  der  Unternehmer  eines  Werkes  zu  dem  Antrage  berechtigt,  wenn  der  Besteller
  ihm  einen  Mangel  angezeigt  oder  die  Abnahme  des  Werkes  wegen  Mangelhaftigkeit
  verweigert  hat.

§.  489.

Mit  Zustimmung  des  Gegners  kann  die  beantragte  Beweisaufnahme  angeordnet
werden,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  485  nicht  vorliegen.

§.  490.

Die  Entscheidung  über  das  Gesuch  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  erfolgen.

In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  dem  Gesuche  stattgegeben  wird,  sind  die
Thatsachen,  über  welche  der  Beweis  zu  erheben  ist,  und  die  Beweismittel  unter  Benennung
  der  zu  vernehmenden  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  bezeichnen.  Eine
Anfechtung  dieses  Beschlusses  findet  nicht  statt.

§.  491.
Der  Beweisführer  ist  verpflichtet,  sofern  es  nach  den  Umständen  des  Falles
geschehen  kann,  unter  Zustellung  des  Beschlusses  und  einer  Abschrift  des  Gesuchs  zu
dem  für  die  Beweisaufnahme  bestimmten  Termine  den  Gegner  so  zeitig  zu  laden,

daß  derselbe  in  diesem  Termine  seine  Rechte  wahrzunehmen  vermag.
Die  Nichtbefolgung  dieser  Vorschrift  steht  der  Beweisaufnahme  nicht  entgegen.

§.  492.
Die  Beweisaufnahme  erfolgt  nach  den  für  die  Aufnahme  des  betreffenden
Beweismittels  überhaupt  geltenden  Vorschriften.
Das  Protokoll  über  die  Beweisaufnahme  ist  bei  dem  Gerichte,  welches  dieselbe
  angeordnet  hat,  aufzubewahren.
        <pb n="516" />
        —  504  —

§.  493.

Jede  Partei  hat  das  Recht,  die  Beweisverhandlungen  in  dem  Prozesse  zu
benutzen.  
War  der  Gegner  in  dem  Termine  nicht  erschienen,  in  welchem  die  Beweisaufnahme
  erfolgte,  so  ist  der  Beweisführer  zur  Benutzung  der  Beweisverhandlungen
nur  dann  berechtigt,  wenn  der  Gegner  zu  dem  Termine  rechtzeitig  geladen  war  oder
wenn  der  Beweisführer  glaubhaft  macht,  daß  ohne  sein  Verschulden  die  Ladung
unterblieben  oder  nicht  rechtzeitig  erfolgt  sei.

§.  494.

Wird  von  dem  Beweisführer  ein  Gegner  nicht  bezeichnet,  so  ist  das  Gesuch
nur  dann  zulässig,  wenn  der  Beweisführer  glaubhaft  macht,  daß  er  ohne  sein  Verschulden
  außer  Stande  sei,  den  Gegner  zu  bezeichnen.

Wird  dem  Gesuche  stattgegeben,  so  kann  das  Gericht  dem  unbekannten  Gegner
zur  Wahrnehmung  seiner  Rechte  bei  der  Beweisaufnahme  einen  Vertreter  bestellen.

Zweiter  Abschnitt.
Verfahren  vor  den  Amtsgerichten.

§.  495.

Auf  das  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  finden  die  Vorschriften  über  das
Verfahren  vor  den  Landgerichten  Anwendung,  soweit  nicht  aus  den  allgemeinen  Bestimmungen
  des  ersten  Buchs,  aus  den  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  und
aus  der  Verfassung  der  Amtsgerichte  sich  Abweichungen  ergeben.

§.  496.

Die  Klage  kann  bei  dem  Gerichte  schriftlich  eingereicht  oder  zum  Protokolle
des  Gerichtsschreibers  angebracht  werden.

§.  497.

Nach  erfolgter  Bestimmung  des  Termins  zur  mündlichen  Verhandlung  hat  der
Gerichtsschreiber  für  die  Zustellung  der  Klage  Sorge  zu  tragen,  sofern  nicht  der
Kläger  in  der  Klageschrift  oder  dem  Protokoll  erklärt  hat,  dieses  selbst  thun  zu  wollen.

§.  498.

Die  Einlassungsfrist  beträgt  mindestens  drei  Tage,  wenn  die  Zustellung  im
Bezirke  des  Prozeßgerichts;  mindestens  eine  Woche,  wenn  sie  außerhalb  desselben,
jedoch  im  Deutschen  Reich  erfolgt,  in  Meß-  und  Marktsachen  mindestens  vierundzwanzig
  Stunden.

Ist  die  Zustellung  im  Auslande  vorzunehmen,  so  hat  das  Gericht  bei  Festsetzung
  des  Termins  die  Einlassungsfrist  zu  bestimmen.
        <pb n="517" />
        505
§.  19P9.

Die  Klage  wird  durch  Zustellung  der  Klageschrift  oder  des  die  Klage  enthaltenden
  Protokolls  erhoben.

§.  500.

An  ordentlichen  Gerichtstagen  können  die  Parteien  zur  Verhandlung  des  Rechtsstreits
  ohne  Ladung  und  Terminsbestimmung  vor  Gericht  erscheinen.

Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  den  mündlichen  Vortrag
derselben.

§.  501.

Die  Vorschriften  der  §§.  496,  497  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
eine  Partei  im  Laufe  des  Rechtsstreits  zu  laden  ist,  insbesondere  zur  Verhandlung
über  einen  Zwischenstreit,  über  den  Antrag  auf  Berichtigung  oder  Ergänzung  eines
Urtheils,  über  den  Einspruch,  über  den  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  oder  über  die  Aufnahme  eines  unterbrochenen  oder  ausgesetzten  Verfahrens,
oder  wenn  eine  Intervention  oder  Streitverkündung  erfolgen  oder  wenn  die  Klage
oder  der  Einspruch  zurückgenommen  werden  soll.

§.  502.
Auch  wenn  eine  Partei  nicht  zu  laden  ist,  können  ihr  Anträge  und  Erklärungen,
auf  welche  sie  ohne  vorgängige  Mittheilung  voraussichtlich  eine  Erklärung  in  einer
mündlichen  Verhandlung  nicht  abzugeben  vermag,  durch  Zustellung  eines  Protokolls

des  Gerichtsschreibers  mitgetheilt  werden.
Diese  Mittheilung  kann  auch  unmittelbar  und  ohne  besondere  Form  geschehen.

§.  503.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  hat  das  Gericht  dahin  zu  wirken,  daß  die
Parteien  über  alle  erheblichen  Thatsachen  sich  vollständig  erklären  und  die  sachdienlichen
  Anträge  stellen.

§.  504.

Die  Vorschrift,  daß  prozeßhindernde  Einreden  gleichzeitig  und  vor  der  Verhandlung
  zur  Hauptsache  vorzubringen  sind,  findet  nur  insoweit  Anwendung,  als  die
Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts  vor  der  Verhandlung  zur  Hauptsache  geltend
zu  machen  ist.

Ist  das  Amtsgericht  sachlich  unzuständig,  so  hat  es  vor  der  Verhandlung  des
Beklagten  zur  Hauptsache  denselben  auf  die  Unzuständigkeit  aufmerksam  zu  machen.

Auf  Grund  prozeßhindernder  Einreden  darf  die  Verhandlung  zur  Hauptsache
nicht  verweigert  werden;  das  Gericht  kann  jedoch  die  abgesonderte  Verhandlung  über
diese  Einreden  auch  von  Amtswegen  anordnen.

§.  505.

Wird  die  Unzuständigkeit  des  Gerichts  auf  Grund  der  Bestimmungen  über  die
sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  ausgesprochen,  so  ist  zugleich  auf  Antrag  des
Klägers  der  Rechtsstreit  an  das  Landgericht  zu  verweisen.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  80
        <pb n="518" />
        —  506

Ist  das  Urtheil  rechtskräftig,  so  gilt  der  Rechtsstreit  als  bei  dem  Landgerichte
anhängig.

§.  506.

Wird  in  einem  bei  dem  Amtsgericht  anhängigen  Prozesse  durch  Widerklage
oder  durch  Erweiterung  des  Klagantrags  (§.  268  Nr.  2,  3)  ein  Anspruch  erhoben,
welcher  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehört,  oder  wird  in  Gemäßheit  des  §.  280
die  Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses  beantragt,  für  welches  die  Landgerichte  zuständig
  sind,  so  hat  das  Amtsgericht,  sofern  eine  Partei  vor  weiterer  Verhandlung
zur  Hauptsache  darauf  anträgt,  durch  Beschluß  seine  Unzuständigkeit  auszusprechen
und  den  Rechtsstreit  an  das  Landgericht  zu  verweisen.

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses,  durch  welchen  dem  Antrag  entsprochen  wird,
findet  nicht  statt;  mit  der  Verkündung  des  Beschlusses  gilt  der  Rechtsstreit  als  bei
dem  Landgericht  anhängig.  Die  im  Verfahren  vor  dem  Amtsgericht  erwachsenen
Kosten  werden  als  Theil  der  bei  dem  Landgericht  erwachsenden  Kosten  behandelt.

§.  507.

Wegen  unterbliebener  Erklärung  ist  eine  Urkunde  nur  dann  als  anerkannt  anzusehen,
  wenn  die  Partei  durch  das  Gericht  zur  Erklärung  über  die  Echtheit  der
Urkunde  aufgefordert  ist.

§.  508.

Die  Vorschriften  des  §.  261  Abs.  2,  des  §.  297  und  der  §§.  348  —354

finden  auf  das  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  keine  Anwendung.

§.  509.

Anträge,  sowie  die  Erklärungen  über  Annahme  oder  Zurückschiebung  zugeschobener
  Eide  sind  durch  das  Sitzungsprotokoll  festzustellen;  anstatt  der  Feststellung
genügt  die  Bezugnahme  auf  den  Inhalt  eines  vorbereitenden  Schriftsatzes.

Sonstige  Erklärungen  einer  Partei,  insbesondere  Geständnisse,  sind  durch  das
Protokoll  insoweit  festzustellen,  als  das  Gericht  bei  dem  Schlusse  der  mündlichen
Verhandlung  die  Feststellung  für  angemessen  erachtet.

§.  510.

Wer  eine  Klage  zu  erheben  beabsichtigt,  kann  unter  Angabe  des  Gegenstandes
seines  Anspruchs  zum  Zwecke  eines  Sühneversuchs  den  Gegner  vor  das  Amtsgericht
laden,  vor  welchem  dieser  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Erscheinen  beide  Parteien,  und  wird  ein  Vergleich  geschlossen,  so  ist  derselbe
zu  Protokoll  festzustellen.  Kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  wird  auf  Antrag
beider  Parteien  der  Rechtsstreit  sofort  verhandelt;  die  Erhebung  der  Klage  erfolgt
in  diesem  Falle  durch  den  mündlichen  Vortrag  derselben.

Ist  der  Gegner  nicht  erschienen,  oder  der  Sühneversuch  erfolglos  geblieben,
so  werden  die  erwachsenen  Kosten  als  Theil  der  Kosten  des  Rechtsstreits  behandelt.
        <pb n="519" />
        - 507 -Drittes

  Buch.
Rechtsmittel.

Erster  Abschnitt.
Berufung.

§.  511.
Die  Berufung  findet  gegen  die  in  erster  Instanz  erlassenen  Endurtheile  statt.

§.  512.
Der  Beurtheilung  des  Berufungsgerichts  unterliegen  auch  diejenigen  Entscheidungen,

  welche  dem  Endurtheile  vorausgegangen  sind,  sofern  nicht  dieselben  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unanfechtbar  oder  mit  der  Beschwerde  anfechtbar  sind.

§.  513.
Ein  Versäumnißurtheil  kann  von  der  Partei,  gegen  welche  es  erlassen  ist,  mit
der  Berufung  nicht  angefochten  werden.
Ein  Versäumnißurtheil,  gegen  welches  der  Einspruch  an  sich  nicht  statthaft  ist,
unterliegt  der  Berufung  insoweit,  als  dieselbe  darauf  gestützt  wird,  daß  der  Fall  der
Versäumung  nicht  vorgelegen  habe.

§.  514.

Die  Wirksamkeit  eines  nach  Erlassung  des  Urtheils  erklärten  Verzichts  auf  das
Recht  der  Berufung  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  der  Gegner  die  Verzichtleistung
angenommen  hat.

§.  515.

Die  Zurücknahme  der  Berufung  ist  ohne  Einwilligung  des  Berufungsbeklagten
nur  bis  zum  Beginne  der  mündlichen  Verhandlung  des  Berufungsbeklagten  zulässig.

Die  Zurücknahme  erfolgt,  wenn  sie  nicht  bei  der  mündlichen  Verhandlung  erklärt
  wird,  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.  Abschrift  desselben  ist  sofort  nach
erfolgter  Zustellung  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.

Die  Zurücknahme  hat  den  Verlust  des  Rechtsmittels  und  die  Verpflichtung
zur  Folge,  die  durch  das  Rechtsmittel  entstandenen  Kosten  zu  tragen.  Auf  Antrag
des  Gegners  sind  diese  Wirkungen  durch  Urtheil  auszusprechen.

§.  516.
Die  Berufungsfrist  beträgt  einen  Monat;  sie  ist  eine  Nothfrist  und  beginnt  mit
der  Zustellung  des  Urtheils.
80*
        <pb n="520" />
        508

Die  Berufung  kann  gleichzeitig  mit  der  Zustellung  des  Urtheils  eingelegt  werden.
Die  Einlegung  vor  Zustellung  des  Urtheils  ist  wirkungslos.

§.  517.

Wird  innerhalb  der  Berufungsfrist  ein  Urtheil  in  Gemäßheit  des  §.  321  durch
eine  nachträgliche  Entscheidung  ergänzt,  so  beginnt  mit  der  Zustellung  der  nachträg—
lichen  Entscheidung  der  Lauf  der  Berufungsfrist  auch  für  die  Berufung  gegen  das
zuerst  ergangene  Urtheil  von  neuem.  Wird  gegen  beide  Urtheile  von  derselben  Partei
Berufung  eingelegt,  so  sind  beide  Berufungen  mit  einander  zu  verbinden.

§.  518.

Die  Einlegung  der  Berufung  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.

Derselbe  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Urtheils,  gegen  welches  die  Berufung  gerichtet  wird;

2.  die  Erklärung,  daß  gegen  dieses  Urtheil  Berufung  eingelegt  werde;

3.  die  Ladung  des  Berufungsbeklagten  vor  das  Berufungsgericht  zur  mündlichen

  Verhandlung  über  die  Berufung.

Bei  der  Einreichung  der  Berufungsschrift  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung
soll  eine  Ausfertigung  oder  beglaubigte  Abschrift  des  Urtheils,  gegen  welches  die  Berufung
  sich  richtet,  dem  Berufungsgerichte  vorgelegt  werden.

§.  519.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  vorbereitenden  Schriftsätze  finden  auch
auf  die  Berufungsschrift  Anwendung.

Als  vorbereitender  Schriftsatz  soll  die  Berufungsschrift  insbesondere  enthalten:
die  Erklärung,  inwieweit  das  Urtheil  angefochten  werde  und  welche  Abänderungen
desselben  beantragt  werden  (Berufungsanträge),  sowie  die  Angabe  derjenigen  neuen
Thatsachen  und  Beweismittel,  welche  die  Partei  geltend  zu  machen  beabsichtigt.

§.  520.

In  Betreff  der  Frist,  welche  zwischen  der  Zustellung  der  Berufungsschrift  und
dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  liegen  muß,  finden  die  Vorschriften  des
§.  262  entsprechende  Anwendung.

§.  521.

Der  Berufungsbeklagte  kann  sich  der  Berufung  anschließen,  selbst  wenn  er  auf
die  Berufung  verzichtet  hat  oder  wenn  die  Berufungsfrist  verstrichen  ist.

Die  Vorschriften  über  die  Anfechtung  des  Versäumnißurtheils  durch  Berufung
finden  auch  auf  die  Anfechtung  desselben  durch  Anschließung  Anwendung.

§.  522.

Die  Anschließung  verliert  ihre  Wirkung,  wenn  die  Berufung  zurückgenommen
oder  als  unzulässig  verworfen  wird.
        <pb n="521" />
        —  509  —

Hat  der  Berufungsbeklagte  innerhalb  der  Berufungsfrist  sich  der  erhobenen  Be—
rufung  angeschlossen,  so  wird  es  so  angesehen,  als  habe  er  die  Berufung  selbständig
eingelegt.

§.  523.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  in  erster  Instanz  für  das  Verfahren
vor  den  Landgerichten  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht
Abweichungen  aus  den  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  sich  ergeben.

§.  524.

Die  mündliche  Verhandlung  ist,  wenn  an  dem  für  dieselbe  bestimmten  Tage
die  Berufungsfrist  noch  nicht  verstrichen  ist,  auf  Antrag  des  Berufungsbeklagten  bis
zum  Ablaufe  der  Frist,  und  wenn  der  Berufungsbeklagte  gegen  das  Urtheil  den
Einspruch  erhoben  hat,  auch  von  Amtswegen  bis  zur  Erledigung  des  Einspruchs  zu
vertagen.

§.  525.

Vor  dem  Berufungsgerichte  wird  der  Rechtsstreit  in  den  durch  die  Anträge  bestimmten

  Grenzen  von  neuem  verhandelt.

§.  526.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  haben  die  Parteien  das  durch  die  Berufung
  angefochtene  Urtheil  sowie  die  dem  Urtheile  vorausgegangenen  Entscheidungen
nebst  den  Entscheidungsgründen  und  den  Beweisverhandlungen  insoweit  vorzutragen,
als  dies  zum  Verständnisse  der  Berufungsanträge  und  zur  Prüfung  der  Richtigkeit
der  angefochtenen  Entscheidung  erforderlich  ist.

Im  Falle  der  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  des  Vortrags  hat  der  Vorsitzende
  dessen  Berichtigung  oder  Vervollständigung,  nöthigenfalls  unter  Wiedereröffnung
der  Verhandlung  zu  veranlassen.

§.  527.
Eine  Aenderung  der  Klage  ist  nur  mit  Einwilligung  des  Gegners  statthaft.

§.  528.

Prozeßhindernde  Einreden,  auf  welche  die  Partei  wirksam  verzichten  kann,
dürfen  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  die  Partei  glaubhaft  macht,  daß  sie  ohne
ihr  Verschulden  außer  Stande  gewesen  sei,  dieselben  in  erster  Instanz  vorzubringen.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  vermögensrechtlichen  Ansprüchen  für  die  Klage  ein  ausschließlicher
  Gerichtsstand  begründet  ist,  von  der  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts,
  sofern  der  Beklagte  in  erster  Instanz  zur  Hauptsache  mündlich  verhandelt  hat;
eine  Prüfung  der  Zuständigkeit  von  Amtswegen  findet  nicht  statt.

Die  Verhandlung  zur  Hauptsache  darf  auf  Grund  prozeßhindernder  Einreden
nicht  verweigert  werden;  das  Gericht  kann  jedoch  die  abgesonderte  Verhandlung  über
solche  Einreden  auch  von  Amtswegen  anordnen.
        <pb n="522" />
        —  510  —

§.  529.

Die  Parteien  können  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel,  welche  in  erster
Instanz  nicht  geltend  gemacht  sind,  insbesondere  neue  Thatsachen  und  Beweismittel
vorbringen.

Neue  Ansprüche  dürfen,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  268  Nr.  2,  3,  nur
mit  Einwilligung  des  Gegners  erhoben  werden.

Macht  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  Gegenforderung  geltend,  so  ist  die
hierauf  gegründete  Einwendung  zurückzuweisen,  wenn  nicht  der  Kläger  in  die  Geltendmachung
  einwilligt  oder  der  Beklagte  glaubhaft  macht,  daß  er  ohne  sein  Verschulden
außer  Stande  gewesen  ist,  die  Aufrechnung  in  erster  Instanz  geltend  zu  machen.  Im
Falle  der  Zurückweisung  finden  die  Vorschriften  der  §§.  540,  541  Anwendung.

§.  530.
Die  Verletzung  einer  das  Verfahren  erster  Instanz  betreffenden  Vorschrift  kann

in  der  Berufungsinstanz  nicht  mehr  gerügt  werden,  wenn  in  Gemäßheit  der  Bestimmung
des  §.  295  die  Partei  das  Rügerecht  bereits  in  erster  Instanz  verloren  hat.

§.  531.

Die  in  erster  Instanz  unterbliebenen  oder  verweigerten  Erklärungen  über  Thatsachen,
  Urkunden  und  Eideszuschiebungen  können  in  der  Berufungsinstanz  nachgeholt
werden.

§.  532.

Das  in  erster  Instanz  abgelegte  gerichtliche  Geständniß  behält  seine  Wirksamkeit

auch  für  die  Berufungsinstanz.
§.  533.

Die  in  erster  Instanz  erfolgte  Annahme  oder  Zurückschiebung  eines  Eides
behält  ihre  Wirksamkeit  auch  für  die  Berufungsinstanz.

Dasselbe  gilt  von  der  Leistung,  von  der  Verweigerung  der  Leistung  und  von
der  Erlassung  eines  Eides,  wenn  die  Entscheidung,  durch  welche  die  Leistung  des
Eides  angeordnet  ist,  von  dem  Berufungsgerichte  für  gerechtfertigt  erachtet  wird.

§.  534.
Ein  nicht  oder  nicht  unbedingt  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärtes  Urtheil
erster  Instanz  ist,  insoweit  dasselbe  durch  die  Berufungsanträge  nicht  angefochten
wird,  auf  den  im  Laufe  der  mündlichen  Verhandlung  gestellten  Antrag  von  dem

Berufungsgerichte  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären.
Eine  Anfechtung  dieser  Entscheidung  findet  nicht  statt.

§.  535.
Das  Berufungsgericht  hat  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  die  Berufung  an
sich  statthaft  und  ob  sie  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  eingelegt  sei.  Mangelt
es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  ist  die  Berufung  als  unzulässig  zu  verwerfen.
        <pb n="523" />
        - 511 -§.

  536.

Das  Urtheil  erster  Instanz  darf  nur  insoweit  abgeändert  werden,  als  eine
Abänderung  beantragt  ist.

§.  537.

Gegenstand  der  Verhandlung  und  Entscheidung  des  Berufungsgerichts  sind  alle
einen  zuerkannten  oder  aberkannten  Anspruch  betreffenden  Streitpunkte,  über  welche
in  Gemäßheit  der  Anträge  eine  Verhandlung  und  Entscheidung  erforderlich  ist,  selbst
wenn  über  diese  Streitpunkte  in  erster  Instanz  nicht  verhandelt  oder  nicht  entschieden
ist.  Das  Berufungsgericht  hat  ein  von  ihm  erlassenes  bedingtes  Urtheil  zu  erledigen.
Dasselbe  kann  ein  in  erster  Instanz  erlassenes  bedingtes  Urtheil  erledigen,  wenn  die
Berufung  zurückgewiesen  ist.

§.  538.

Das  Berufungsgericht  hat  die  Sache,  insofern  eine  weitere  Verhandlung  der—
selben  erforderlich  ist,  an  das  Gericht  erster  Instanz  zurückzuverweisen:

1.  wenn  durch  das  angefochtene  Urtheil  ein  Einspruch  als  unzulässig  verworfen

  ist;

2.  wenn  durch  das  angefochtene  Urtheil  nur  über  prozeßhindernde  Einreden
entschieden  ist;

3.  wenn  im  Falle  eines  nach  Grund  und  Betrag  streitigen  Anspruchs  durch
das  angefochtene  Urtheil  über  den  Grund  des  Anspruchs  vorab  entschieden
oder  die  Klage  abgewiesen  ist;

4.  wenn  das  angefochtene  Urtheil  im  Urkunden-  oder  Wechselprozesse  unter
Vorbehalt  der  Rechte  erlassen  ist;

5.  wenn  das  angefochtene  Urtheil  ein  Versäumnißurtheil  ist.

Im  Falle  der  Nr.  2  hat  das  Berufungsgericht  die  sämmtlichen  prozeßhindernden

Einreden  zu  erledigen.
§.  539.

Leidet  das  Verfahren  erster  Instanz  an  einem  wesentlichen  Mangel,  so  kann
das  Berufungsgericht  unter  Aufhebung  des  Urtheils  und  des  Verfahrens,  soweit  das

letztere  durch  den  Mangel  betroffen  wird,  die  Sache  an  das  Gericht  erster  Instanz
zurückverweisen.
§.  540.

Werden  nach  Vorschrift  des  §.  279  Vertheidigungsmittel  zurückgewiesen,  so  ist
die  Geltendmachung  derselben  dem  Beklagten  vorzubehalten.

Enthält  das  Urtheil  keinen  Vorbehalt,  so  kann  die  Ergänzung  des  Urtheils
nach  Vorschrift  des  §.  321  beantragt  werden.

Das  Urtheil,  welches  unter  Vorbehalt  der  Geltendmachung  von  Vertheidigungsmitteln
  ergeht,  ist  in  Betreff  der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  als  Endurtheil
  anzusehen.
        <pb n="524" />
        - 512 -§.

  541.

In  Betreff  der  Vertheidigungsmittel,  deren  Geltendmachung  dem  Beklagten
vorbehalten  ist,  bleibt  der  Rechtsstreit  in  der  Berufungsinstanz  anhängig.

Insoweit  sich  in  dem  weiteren  Verfahren  ergiebt,  daß  der  klagend  geltend
gemachte  Anspruch  unbegründet  war,  ist  das  frühere  Urtheil  aufzuheben,  der  Kläger
mit  dem  Anspruch  abzuweisen  und  auf  Antrag  zur  Erstattung  des  von  dem  Beklagten
auf  Grund  des  Urtheils  Gezahlten  oder  Geleisteten  zu  verurtheilen,  sowie  über  die
Kosten  anderweit  zu  entscheiden.  Die  Erstattungspflicht  des  Klägers  bestimmt  sich
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung.
Wird  der  Antrag  gestellt,  so  ist  der  Anspruch  auf  Erstattung  als  zur  Zeit  der
Zahlung  oder  Leistung  rechtshängig  geworden  anzusehen;  die  mit  der  Rechtshängigkeit
nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  verbundenen  Wirkungen  treten  mit  der
Zahlung  oder  Leistung  auch  dann  ein,  wenn  der  Antrag  nicht  gestellt  wird.

§.  542.

Die  Vorschriften  über  das  Versäumnißverfahren  in  erster  Instanz  finden  entsprechende
  Anwendung.

Beantragt  der  Berufungskläger  gegen  den  im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
  nicht  erschienenen  Berufungsbeklagten  das  Versäumnißurtheil,  so  ist,  soweit
das  festgestellte  Sachverhältniß  nicht  entgegensteht,  das  thatsächliche  mündliche  Vorbringen
  des  Berufungsklägers  für  zugestanden  zu  erachten  und  in  Ansehung  einer
zulässigerweise  beantragten  Beweisaufnahme  anzunehmen,  daß  sie  das  in  Aussicht
gestellte  Ergebniß  gehabt  habe.

§.  543.

Bei  der  Darstellung  des  Thatbestandes  im  Urtheil  ist  eine  Bezugnahme  auf

das  Urtheil  voriger  Instanz  nicht  ausgeschlossen.

§.  544.

Der  Gerichtsschreiber  des  Berufungsgerichts  hat  innerhalb  vierundzwanzig
Stunden,  nachdem  die  Berufungsschrift  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung  eingereicht
ist,  von  dem  Gerichtsschreiber  des  Gerichts  erster  Instanz  die  Prozeßakten  einzufordern.

Nach  Erledigung  der  Berufung  sind  die  Akten  dem  Gerichtsschreiber  des
Gerichts  erster  Instanz  nebst  einer  beglaubigten  Abschrift  des  in  der  Berufungsinstanz
erlassenen  Urtheils  zurückzusenden.

Zweiter  Abschnitt.
Revision.
§.  545.

Die  Revision  findet  gegen  die  in  der  Berufungsinstanz  von  den  Oberlandesgerichten
  erlassenen  Endurtheile  statt.
        <pb n="525" />
        §.  546.

In  Rechtsstreitigkeiten  über  vermögensrechtliche  Ansprüche  ist  die  Zulässigkeit
der  Revision  durch  einen  den  Betrag  von  fünfzehnhundert  Mark  übersteigenden  Werth
des  Beschwerdegegenstandes  bedingt.

In  Betreff  des  Werths  des  Beschwerdegegenstandes  kommen  die  Vorschriften
der  §§.  3—9  zur  Anwendung.

Der  Revisionskläger  hat  diesen  Werth  glaubhaft  zu  machen;  zur  Versicherung
an  Eidesstatt  darf  er  nicht  zugelassen  werden.

§.  547.

Ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Beschwerdegegenstandes  findet  die  Revision  statt:

1.  insoweit  es  sich  um  die  Unzuständigkeit  des  Gerichts  oder  die  Unzulässigkeit
des  Rechtswegs  oder  die  Unzulässigkeit  der  Berufung  handelt;

2.  in  den  Rechtsstreitigkeiten  über  Ansprüche,  für  welche  die  Landgerichte
ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  ausschließlich
zuständig  sind.

§.  548.
Der  Beurtheilung  des  Revisionsgerichts  unterliegen  auch  diejenigen  Entscheidungen,

  welche  dem  Endurtheile  vorausgegangen  sind,  sofern  nicht  dieselben  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unanfechtbar  oder  mit  der  Beschwerde  anfechtbar  sind.

§.  549.
Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Entscheidung  auf  der

Verletzung  eines  Reichsgesetzes  oder  eines  Gesetzes,  dessen  Geltungsbereich  sich  über
den  Bezirk  des  Berufungsgerichts  hinauserstreckt,  beruhe.

§.  550.
Das  Gesetz  ist  verletzt,  wenn  eine  Rechtsnorm  nicht  oder  nicht  richtig  angewendet
worden  ist.
§.  551.

Eine  Entscheidung  ist  stets  als  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruhend

anzuseben:

1.  wenn  das  erkennende  Gericht  nicht  vorschriftsmäßig  besetzt  war;

2.  wenn  bei  der  Entscheidung  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  welcher  von  der
Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  war,  sofern  nicht
dieses  Hinderniß  mittels  eines  Ablehnungsgesuchs  ohne  Erfolg  geltend
gemacht  ist;

3.  wenn  bei  der  Entscheidung  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  obgleich  derselbe
wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  abgelehnt  und  das  Ablehnungsgesuch
für  begründet  erklärt  war;

Reichs-  Gesetztl.  1898.  81
        <pb n="526" />
        - 514  —

4.  wenn  das  Gericht  seine  Zuständigkeit  oder  Unzuständigkeit  mit  Unrecht  an—

genommen  hat;

5.  wenn  eine  Partei  in  dem  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift  der  Gesetze

vertreten  war,  sofern  sie  nicht  die  Prozeßführung  ausdrücklich  oder  stillschweigend
  genehmigt  hat;

6.  wenn  die  Entscheidung  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergangen
ist,  bei  welcher  die  Vorschriften  über  die  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens
verletzt  sind;

7.  wenn  die  Entscheidung  nicht  mit  Gründen  versehen  ist.



§.  552.

Die  Revisionsfrist  beträgt  einen  Monat;  sie  ist  eine  Nothfrist  und  beginnt  mit
der  Zustellung  des  Urtheils.

Die  Revision  kann  gleichzeitig  mit  der  Zustellung  des  Urtheils  eingelegt  werden.
Die  Einlegung  vor  Zustellung  des  Urtheils  ist  wirkungslos.

Die  Einlegung  der  Revision  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.
Derselbe  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Urtheils,  gegen  welches  die  Revision  gerichtet  wird;

2.  die  Erklärung,  daß  gegen  dieses  Urtheil  die  Revision  eingelegt  werde;

3.  die  Ladung  des  Revisionsbeklagten  vor  das  Revisionsgericht  zur  mündlichen

Verhandlung  über  die  Revision.

Bei  der  Einreichung  der  Revisionsschrift  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung
soll  eine  Ausfertigung  oder  beglaubigte  Abschrift  des  Urtheils,  gegen  welches  die
Revision  sich  richtet,  dem  Revisionsgerichte  vorgelegt  werden.

§.  554.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  vorbereitenden  Schriftsätze  finden  auch
auf  die  Revisionsschrift  Anwendung.

Als  vorbereitender  Schriftsatz  soll  die  Revisionsschrift  insbesondere  die  Erklärung,
  inwieweit  das  Urtheil  angefochten  und  dessen  Aufhebung  beantragt  werde
(Revisionsanträge),  und  zur  Begründung  der  Revisionsanträge  enthalten:

1.  insoweit  die  Revision  darauf  gestützt  wird,  daß  eine  Rechtsnorm  nicht  oder

nicht  richtig  angewendet  sei,  die  Bezeichnung  der  Rechtsnorm;

2.  insoweit  die  Revision  darauf  gestützt  wird,  daß  das  Gesetz  in  Bezug  auf
das  Verfahren  verletzt  sei,  die  Bezeichnung  der  Thatsachen,  welche  den
Mangel  ergeben;

3.  insoweit  die  Revision  darauf  gestützt  wird,  daß  unter  Verletzung  des
Gesetzes  Thatsachen  festgestellt,  übergangen  oder  als  vorgebracht  angenommen
seien,  die  Bezeichnung  dieser  Thatsachen.
        <pb n="527" />
        - 515 -Zu
  der  Revisionsschrift  soll  ferner  der  Werth  des  nicht  in  einer  bestimmten
Geldsumme  bestehenden  Beschwerdegegenstandes  angegeben  werden,  wenn  die  Zulässigkeit
  der  Revision  von  diesem  Werthe  abhängt.

§.  555.
In  Betreff  der  Frist,  welche  zwischen  der  Zustellung  der  Revisionsschrift  und
dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  liegen  muß,  finden  die  Vorschriften  des
§.  262  entsprechende  Anwendung.

§.  556.

Der  Revisionsbeklagte  kann  sich  der  Revision  anschließen.  Auf  diese  Anschließung
finden  die  Vorschriften  über  die  Anschließung  des  Berufungsbeklagten  an  die  Berufung
entsprechende  Anwendung.  Dem  Revisionskläger  sind  die  Revisionsanträge  und  deren
Begründung  nach  Maßgabe  des  §.  554  mitzutheilen.

§.  557.
Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  in  erster  Instanz  für  das  Verfahren
vor  den  Landgerichten  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht
Abweichungen  aus  den  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  sich  ergeben.

§.  558.

Die  Verletzung  einer  das  Verfahren  der  Berufungsinstanz  betreffenden  Vorschrift
kann  in  der  Revisionsinstanz  nicht  mehr  gerügt  werden,  wenn  in  Gemäßheit  der
Bestimmung  des  §.  295  die  Partei  das  Rügerecht  bereits  in  der  Berufungsinstanz
verloren  hat.

§.  559.

Der  Prüfung  des  Revisionsgerichts  unterliegen  nur  die  von  den  Parteien  ge—
stellten  Anträge.

§.  560.

Ein  nicht  oder  nicht  unbedingt  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärtes  Urtheil  des
Berufungsgerichts  ist,  insoweit  dasselbe  durch  die  Revisionsanträge  nicht  angefochten
wird,  auf  den  im  Laufe  der  mündlichen  Verhandlung  gestellten  Antrag  von  dem
Revisionsgerichte  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären.

§.  561.
Für  die  Entscheidung  des  Revisionsgerichts  sind  die  in  dem  angefochtenen
Urtheile  gerichtlich  festgestellten  Thatsachen  maßgebend.  Außer  denselben  können  nur
die  im  §.  554  Nr.  2,  3  erwähnten  Thatsachen  berücksichtigt  werden.

§.  562.

Die  Entscheidung  des  Berufungsgerichts  über  das  Bestehen  und  den  Inhalt
von  Gesetzen,  auf  deren  Verletzung  die  Revision  nach  §.  549  nicht  gestützt  werden
kann,  ist  für  die  auf  die  Revision  ergehende  Entscheidung  maßgebend.

81*
        <pb n="528" />
        - 516 -§.

  563.

Ergeben  die  Entscheidungsgründe  zwar  eine  Gesetzesverletzung,  stellt  die  Entscheidung
  selbst  aber  aus  anderen  Gründen  sich  als  richtig  dar,  so  ist  die  Revision
zurückzuweisen.

§.  564.

Insoweit  die  Revision  für  begründet  erachtet  wird,  ist  das  angefochtene  Urtheil
aufzuheben.

Erfolgt  die  Aufhebung  des  Urtheils  wegen  eines  Mangels  des  Verfahrens,
so  ist  zugleich  das  Verfahren  insoweit  aufzuheben,  als  es  durch  den  Mangel
betroffen  wird.

§.  565.

Im  Falle  der  Aufhebung  des  Urtheils  ist  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung
  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht  zurückzuverweisen.  Die  Zurückverweisung
  kann  an  einen  anderen  Senat  des  Berufungsgerichts  erfolgen.

Das  Berufungsgericht  hat  die  rechtliche  Beurtheilung,  welche  der  Aufhebung
zu  Grunde  gelegt  ist,  auch  seiner  Entscheidung  zu  Grunde  zu  legen.

Das  Revisionsgericht  hat  jedoch  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden:

1.  wenn  die  Aufhebung  des  Urtheils  nur  wegen  Gesetzesverletzung  bei  Anwendung
  des  Gesetzes  auf  das  festgestellte  Sachverhältniß  erfolgt  und  nach
letzterem  die  Sache  zur  Endentscheidung  reif  ist;

2.  wenn  die  Aufhebung  des  Urtheils  wegen  Unzuständigkeit  des  Gerichts  oder
wegen  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  erfolgt.

Kommt  in  den  Fällen  der  Nr.  1  und  2  für  die  in  der  Sache  selbst  zu  erlassende
  Entscheidung  die  Anwendbarkeit  von  Gesetzen,  auf  deren  Verletzung  die  Revision
nach  §.  549  nicht  gestützt  werden  kann,  in  Frage,  so  kann  die  Sache  zur  anderweiten
  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht  zurückverwiesen  werden.

§.  566.

Die  für  die  Berufung  geltenden  Vorschriften  über  die  Anfechtbarkeit  der  Versäumnißurtheile,
  über  die  Verzichtleistung  auf  das  Rechtsmittel  und  die  Zurücknahme
desselben,  über  die  Vertagung  der  mündlichen  Verhandlung,  über  die  Verhandlung
prozeßhindernder  Einreden,  über  die  Prüfung  der  Zuständigkeit  des  Gerichts  und  der
Zulässigkeit  des  Rechtsmittels,  über  den  Vortrag  der  Parteien  bei  der  mündlichen
Verhandlung  und  über  die  Einforderung  und  Zurücksendung  der  Prozeßakten  finden
auf  die  Revision  entsprechende  Anwendung.

Dritter  Abschnitt.
Beschwerde.

§.  567.

Das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  findet  in  den  in  diesem  Gesetze  besonders
hervorgehobenen  Fällen  und  gegen  solche  eine  vorgängige  mündliche  Verhandlung  nicht
        <pb n="529" />
        - 517 -erfordernde

  Entscheidungen  statt,  durch  welche  ein  das  Verfahren  betreffendes  Gesuch
zurückgewiesen  ist.  

Gegen  die  in  Betreff  der  Prozeßkosten  erlassenen  Entscheidungen  der  Oberlandes—
gerichte  ist  die  Beschwerde  nur  zulässig,  wenn  die  Beschwerdesumme  den  Betrag  von
einhundert  Mark  übersteigt.

§.  568.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist,  soweit  nicht  in  derselben
ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund  enthalten  ist,  eine  weitere  Beschwerde  nicht
zulässig.

Entscheidungen  der  Landgerichte  in  Betreff  der  Prozeßkosten  unterliegen  einer
weiteren  Beschwerde  nur,  wenn  die  Beschwerdesumme  den  Betrag  von  fünfzig  Mark
übersteigt;  auf  die  weitere  Beschwerde  gegen  die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte
findet  die  Vorschrift  des  §.  567  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  über  das  Rechtsmittel  der
weiteren  Beschwerde  findet  eine  weitere  Beschwerde  nicht  statt.

§.  569.

Die  Beschwerde  wird  bei  dem  Gericht  eingelegt,  von  welchem  oder  von  dessen
Vorsitzenden  die  angefochtene  Entscheidung  erlassen  ist;  sie  kann  in  dringenden  Fällen
auch  bei  dem  Beschwerdegericht  eingelegt  werden.

Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift;  die  Einlegung
kann  auch  durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  erfolgen,  wenn  der
Rechtsstreit  bei  einem  Amtsgericht  anhängig  ist  oder  anhängig  war,  wenn  die  Beschwerde
  das  Armenrecht  betrifft  oder  von  einem  Zeugen  oder  Sachverständigen  erhoben
  wird.

§.  570.
Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

§.  571.
Erachtet  das  Gericht  oder  der  Vorsitzende,  dessen  Entscheidung  angefochten  wird,
die  Beschwerde  für  begründet,  so  haben  sie  derselben  abzuhelfen;  anderenfalls  ist  die
Beschwerde  vor  Ablauf  einer  Woche  dem  Beschwerdegerichte  vorzulegen.

§.  572.

Die  Beschwerde  hat  nur  dann  aufschiebende  Wirkung,  wenn  sie  gegen  eine  der
in  den  §§.  109,  380,  390,  409,  619,  656,  678  erwähnten  Entscheidungen
gerichtet  ist.

Das  Gericht  oder  der  Vorsitzende,  dessen  Entscheidung  angefochten  wird,  kann
anordnen,  daß  die  Vollziehung  derselben  auszusetzen  sei.

Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  eine  einstweilige  Anordnung
erlassen;  es  kann  insbesondere  anordnen,  daß  die  Vollziehung  der  angefochtenen  Ent—
scheidung  auszusetzen  sei.
        <pb n="530" />
        - 518 -§.

  573.

Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  erfolgen.

Ordnet  das  Gericht  eine  schriftliche  Erklärung  an,  so  kann  die  Abgabe  derselben
  durch  einen  Anwalt  erfolgen,  der  bei  dem  Gerichte  zugelassen  ist,  von  welchem
oder  von  dessen  Vorsitzenden  die  angefochtene  Entscheidung  erlassen  ist.  In  den  Fällen,
in  welchen  die  Beschwerde  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  eingelegt  werden
darf,  kann  auch  die  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  abgegeben  werden.

§.  574.
Das  Beschwerdegericht  hat  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  die  Beschwerde  an
sich  statthaft  und  ob  sie  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  eingelegt  sei.  Mangelt
es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  ist  die  Beschwerde  als  unzulässig  zu  verwerfen.

§.  575.
Erachtet  das  Beschwerdegericht  die  Beschwerde  für  begründet,  so  kann  es  demjenigen
  Gericht  oder  Vorsitzenden,  von  welchem  die  beschwerende  Entscheidung  erlassen
war,  die  erforderliche  Anordnung  übertragen.

§.  576.

Wird  die  Aenderung  einer  Entscheidung  des  beauftragten  oder  ersuchten  Richters
oder  des  Gerichtsschreibers  verlangt,  so  ist  die  Entscheidung  des  Prozeßgerichts  nachzusuchen.


Die  Beschwerde  findet  gegen  die  Entscheidung  des  Prozeßgerichts  statt.

Die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  gilt  auch  für  das  Reichsgericht.

§.  577.

Für  die  Fälle  der  sofortigen  Beschwerde  gelten  die  nachfolgenden  besonderen
Bestimmungen.

Die  Beschwerde  ist  binnen  einer  Nothfrist  von  zwei  Wochen,  welche  mit  der
Zustellung,  in  den  Fällen  der  §§.  336  und  952  Abs.  4  mit  der  Verkündung  der
Entscheidung  beginnt,  einzulegen.  Die  Einlegung  bei  dem  Beschwerdegerichte  genügt
zur  Wahrung  der  Nothfrist,  auch  wenn  der  Fall  für  dringlich  nicht  erachtet  wird.
Liegen  die  Erfordernisse  der  Nichtigkeits=  oder  der  Restitutionsklage  vor,  so  kann  die
Beschwerde  auch  nach  Ablauf  der  Nothfrist  innerhalb  der  für  diese  Klagen  geltenden
Nothfristen  erhoben  werden.

Das  Gericht  darf  nur  in  den  Fällen  des  §.  103  Abs.  1  und  des  §.  105
Abs.  4  seine  Entscheidung  gemäß  der  Vorschrift  des  §.  571  abändern;  zu  einer
weiteren  Aenderung  der  auf  Grund  dieser  Vorschrift  erlassenen  Entscheidung  ist  es
nicht  befugt.

In  den  Fällen  des  §.  576  muß  auf  dem  für  die  Einlegung  der  Beschwerde
vorgeschriebenen  Wege  die  Entscheidung  des  Prozeßgerichts  binnen  der  Nothfrist  nachgesucht
  werden.  Das  Prozeßgericht  hat  das  Gesuch,  wenn  es  demselben  nicht  entsprechen
  will,  dem  Beschwerdegerichte  vorzulegen.
        <pb n="531" />
        Viertes  Buch.
Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

§.  578.
Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Endurtheil  geschlossenen  Ver—
fahrens  kann  durch  Nichtigkeitsklage  und  durch  Restitutionsklage  erfolgen.
Werden  beide  Klagen  von  derselben  Partei  oder  von  verschiedenen  Parteien
erhoben,  so  ist  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Restitutionsklage  bis  zur
rechtskräftigen  Entscheidung  über  die  Nichtigkeitsklage  auszusetzen.

§.  579.

Die  Nichtigkeitsklage  findet  statt:

1.  wenn  das  erkennende  Gericht  nicht  vorschriftsmäßig  besetzt  war;

2.  wenn  ein  Richter  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  hat,  welcher  von  der
Ausübung  des  Richteramts  kraft  des  Gesetzes  ausgeschlossen  war,  sofern
nicht  dieses  Hinderniß  mittels  eines  Ablehnungsgesuchs  oder  eines  Rechtsmittels
  ohne  Erfolg  geltend  gemacht  ist;

3.  wenn  bei  der  Entscheidung  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  obgleich  derselbe
wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  abgelehnt  und  das  Ablehnungsgesuch
für  begründet  erklärt  war;

4.  wenn  eine  Partei  in  dem  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift  der  Gesetze
vertreten  war,  sofern  sie  nicht  die  Prozeßführung  ausdrücklich  oder  stillschweigend
  genehmigt  hat.

In  den  Fällen  Nr.  1,  3  findet  die  Klage  nicht  statt,  wenn  die  Nichtigkeit

mittels  eines  Rechtsmittels  geltend  gemacht  werden  konnte.

§.  580.

Die  Restitutionsklage  findet  statt:

1.  wenn  der  Gegner  durch  Leistung  eines  Parteieides,  auf  welche  das  Urtheil
gegründet  ist,  sich  einer  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht
  schuldig  gemacht  hat;

2  wenn  eine  Urkunde,  auf  welche  das  Urtheil  gegründet  ist,  fälschlich  angefertigt
  oder  verfälscht  war;

3.  wenn  durch  Beeidigung  eines  Zeugnisses  oder  eines  Gutachtens,  auf  welche
das  Urtheil  gegründet  ist,  der  Zeuge  oder  der  Sachverständige  sich  einer
vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht  schuldig  gemacht  hat;
        <pb n="532" />
        —  320 --4.

  wenn  das  Urtheil  von  dem  Vertreter  der  Partei  oder  von  dem  Gegner
oder  dessen  Vertreter  durch  eine  in  Beziehung  auf  den  Rechtsstreit  verübte
Handlung  erwirkt  ist,  welche  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen  Straf—
verfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht  ist;

5.  wenn  ein  Richter  bei  dem  Urtheile  mitgewirkt  hat,  welcher  sich  in  Beziehung
auf  den  Rechtsstreit  einer  Verletzung  seiner  Amtspflichten  gegen  die  Partei
schuldig  gemacht  hat,  sofern  diese  Verletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
  Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht  ist;

6.  wenn  ein  strafgerichtliches  Urtheil,  auf  welches  das  Urtheil  gegründet  ist,
durch  ein  anderes  rechtskräftig  gewordenes  Urtheil  aufgehoben  ist;

7.  wenn  die  Partei

a)  ein  in  derselben  Sache  erlassenes,  früher  rechtskräftig  gewordenes
Urtheil,  oder

b)  eine  andere  Urkunde  auffindet  oder  zu  benutzen  in  den  Stand  gesetzt
wird,  welche  eine  ihr  günstigere  Entscheidung  herbeigeführt  haben
würde.

Diese  Bestimmung  kommt  in  dem  unter  b  bezeichneten  Falle  nicht
zur  Anwendung,  wenn  das  angefochtene  Urtheil  darauf  beruht,  daß  auf
Grund  einer  Eidesleistung  des  Gegners  die  betreffende  Thatsache  oder  deren
Gegentheil  für  bewiesen  erachtet  ist.






§.  581.

In  den  Fällen  des  vorhergehenden  Paragraphen  Nr.  1—5  findet  die  Restitutionsklage
  nur  statt,  wenn  wegen  der  strafbaren  Handlung  eine  rechtskräftige  Verurtheilung
ergangen  ist,  oder  wenn  die  Einleitung  oder  Durchführung  eines  Strafverfahrens  aus
anderen  Gründen,  als  wegen  Mangels  an  Beweis  nicht  erfolgen  kann.

Der  Beweis  der  Thatsachen,  welche  die  Restitutionsklage  begründen,  kann  durch
Eideszuschiebung  nicht  geführt  werden.

§.  582.

Die  Restitutionsklage  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Partei  ohne  ihr  Verschulden
außer  Stande  war,  den  Restitutionsgrund  in  dem  früheren  Verfahren,  insbesondere
durch  Einspruch  oder  Berufung  oder  mittels  Anschließung  an  eine  Berufung  geltend
zu  machen.

§.  583.

Mit  den  Klagen  können  Anfechtungsgründe,  durch  welche  eine  dem  angefochtenen
Urtheile  vorausgegangene  Entscheidung  derselben  oder  einer  unteren  Instanz  betroffen
wird,  geltend  gemacht  werden,  sofern  das  angefochtene  Urtheil  auf  dieser  Entscheidung
  beruht.

§.  584.

Für  die  Klagen  ist  ausschließlich  zuständig:  das  Gericht,  welches  in  erster

Instanz  erkannt  hat;  wenn  das  angefochtene  Urtheil  oder  auch  nur  eines  von  mehreren
        <pb n="533" />
        —  521  —

angefochtenen  Urtheilen  von  dem  Berufungsgericht  erlassen  wurde,  oder  wenn  ein  in
der  Revisionsinstanz  erlassenes  Urtheil  auf  Grund  des  §.  580  Nr.  1—3,  6,  7
angefochten  wird,  das  Berufungsgericht;  wenn  ein  in  der  Revisionsinstanz  erlassenes
Urtheil  auf  Grund  der  §§.  579,  580  Nr.  4,  5  angefochten  wird,  das  Revisionsgericht.

Sind  die  Klagen  gegen  einen  Vollstreckungsbefehl  gerichtet,  so  gehören  sie
ausschließlich  vor  das  Amtsgericht,  welches  den  Befehl  erlassen  hat;  wenn  der  Anspruch
  nicht  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  gehört,  vor  das  für  den  Rechtsstreit
über  den  Anspruch  zuständige  Gericht.

§.  585.
Auf  die  Erhebung  der  Klagen  und  das  weitere  Verfahren  finden  die  allgemeinen
Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  sofern  nicht  aus  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  sich  eine  Abweichung  ergiebt.

§  586.

Die  Klagen  sind  vor  Ablauf  der  Nothfrist  eines  Monats  zu  erheben.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Partei  von  dem  Anfechtungsgrunde
  Kenntniß  erhalten  hat,  jedoch  nicht  vor  eingetretener  Rechtskraft  des  Urtheils.
Nach  Ablauf  von  fünf  Jahren,  von  dem  Tage  der  Rechtskraft  des  Urtheils  an
gerechnet,  sind  die  Klagen  unstatthaft.

Die  Vorschriften  des  vorstehenden  Absatzes  finden  auf  die  Nichtigkeitsklage  wegen
mangelnder  Vertretung  keine  Anwendung;  die  Frist  für  Erhebung  der  Klage  läuft
von  dem  Tage,  an  welchem  der  Partei  und  bei  mangelnder  Prozeßfähigkeit  dem
gesetzlichen  Vertreter  derselben  das  Urtheil  zugestellt  ist.

§.  587.
In  der  Klage  muß  die  Bezeichnung  des  Urtheils,  gegen  welches  die  Nichtigkeits=
  oder  Restitutionsklage  gerichtet  wird,  und  die  Erklärung,  welche  dieser  Klagen
erhoben  werde,  enthalten  sein.

§.  588.

Als  vorbereitender  Schriftsatz  soll  die  Klage  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Anfechtungsgrundes;

2.  die  Angabe  der  Beweismittel  für  die  Thatsachen,  welche  den  Grund  und

die  Einhaltung  der  Nothfrist  ergeben;

3.  die  Erklärung,  inwieweit  die  Beseitigung  des  angefochtenen  Urtheils  und

welche  andere  Entscheidung  in  der  Hauptsache  beantragt  werde.

Dem  Schriftsatze,  durch  welchen  eine  Restitutionsklage  erhoben  wird,  sind  die
Urkunden,  auf  welche  dieselbe  gestützt  wird,  in  Urschrift  oder  in  Abschrift  beizufügen.
Befinden  sich  die  Urkunden  nicht  in  den  Händen  des  Klägers,  so  hat  er  zu  erklären,
welchen  Antrag  er  wegen  Herbeischaffung  derselben  zu  stellen  beabsichtigt.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  82
        <pb n="534" />
        —  522  —

§.  589.

Das  Gericht  hat  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  die  Klage  an  sich  statthaft
und  ob  sie  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  erhoben  sei.  Mangelt  es  an  einem
dieser  Erfordernisse,  so  ist  die  Klage  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Die  Thatsachen,  welche  ergeben,  daß  die  Klage  vor  Ablauf  der  Nothfrist
erhoben  ist,  sind  glaubhaft  zu  machen.

§.  590.

Die  Hauptsache  wird,  insoweit  sie  von  dem  Anfechtungsgrunde  betroffen  ist,
von  neuem  verhandelt.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  Grund
und  Zulässigkeit  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  vor  der  Verhandlung  über  die
Hauptsache  erfolge.  In  diesem  Falle  ist  die  Verhandlung  über  die  Hauptsache  als
Fortsetzung  der  Verhandlung  über  Grund  und  Zulässigkeit  der  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  anzusehen.

Das  für  die  Klagen  zuständige  Revisionsgericht  hat  die  Verhandlung  über
Grund  und  Zulässigkeit  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zu  erledigen,  auch  wenn
diese  Erledigung  von  der  Feststellung  und  Würdigung  bestrittener  Thatsachen  abhängig
  ist.

§.  591.

Rechtsmittel  sind  insoweit  zulässig,  als  sie  gegen  die  Entscheidungen  der  mit

den  Klagen  befaßten  Gerichte  überhaupt  stattfinden.

            

Fünftes  Buch.
Urkunden=  und  Wechselprozeß.

§.  592.

Ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  oder  die
Leistung  einer  bestimmten  Ouantität  anderer  vertretbarer  Sachen  oder  Werthpapiere
zum  Gegenstande  hat,  kann  im  Urkundenprozesse  geltend  gemacht  werden,  wenn  die
sämmtlichen  zur  Begründung  des  Anspruchs  erforderlichen  Thatsachen  durch  Urkunden
bewiesen  werden  können.  Als  ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer  Geldsumme
zum  Gegenstande  hat,  gilt  auch  der  Anspruch  aus  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld

oder  einer  Rentenschuld.
        <pb n="535" />
        —  523  —

§.  593.
Die  Klage  muß  die  Erklärung  enthalten,  daß  im  Urkundenprozesse  geklagt  werde.
Die  Urkunden  müssen  in  Urschrift  oder  in  Abschrift  der  Klage  oder  einem
vorbereitenden  Schriftsatze  beigefügt  werden.  Im  letzteren  Falle  muß  zwischen  der
Zustellung  des  Schriftsatzes  und  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  ein  der
Einlassungsfrist  gleicher  Zeitraum  liegen.

§.  594.

Auf  Grund  prozeßhindernder  Einreden  darf  die  Verhandlung  zur  Hauptsache
nicht  verweigert  werden;  das  Gericht  kann  jedoch  die  abgesonderte  Verhandlung  über
diese  Einreden  auch  von  Amtswegen  anordnen.

§.  595.

Widerklagen  sind  nicht  statthaft.

Als  Beweismittel  sind  bezüglich  der  Echtheit  oder  Unechtheit  einer  Urkunde,
sowie  bezüglich  anderer  als  der  im  §.  592  erwähnten  Thatsachen  nur  Urkunden  und
Eideszuschiebung  zulässig.

Die  Antretung  des  Urkundenbeweises  kann  nur  durch  Vorlegung  der  Urkunden
erfolgen.

Die  Leistung  eines  Eides  ist  durch  Beweisbeschluß  anzuordnen.

§.  596.
Der  Kläger  kann,  ohne  daß  es  der  Einwilligung  des  Beklagten  bedarf,  bis
zum  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  von  dem  Urkundenprozesse  in  der  Weise
abstehen,  daß  der  Rechtsstreit  im  ordentlichen  Verfahren  anhängig  bleibt.

§.  597.

Insoweit  der  in  der  Klage  geltend  gemachte  Anspruch  an  sich  oder  in  Folgeeiner
  Einrede  des  Beklagten  als  unbegründet  sich  darstellt,  ist  der  Kläger  mit  dem
Anspruche  abzuweisen.

Ist  der  Urkundenprozeß  unstatthaft,  ist  insbesondere  ein  dem  Kläger  obliegender
Beweis  nicht  mit  den  im  Urkundenprozesse  zulässigen  Beweismitteln  angetreten  oder
mit  solchen  Beweismitteln  nicht  vollständig  geführt,  so  wird  die  Klage  als  in  der
gewählten  Prozeßart  unstatthaft  abgewiesen,  selbst  wenn  in  dem  Termine  zur  mündlichen
Verhandlung  der  Beklagte  nicht  erschienen  ist  oder  der  Klage  nur  auf  Grund  von
Einwendungen  widersprochen  hat,  welche  rechtlich  unbegründet  oder  im  Urkundenprozesse
unstatthaft  sind.  

§.  598.

Einwendungen  des  Beklagten  sind,  wenn  der  dem  Beklagten  obliegende  Beweis
derselben  nicht  mit  den  im  Urkundenprozesse  zulässigen  Beweismitteln  angetreten  oder
mit  solchen  Beweismitteln  nicht  vollständig  geführt  ist,  als  im  Urkundenprozesse  unstatthaft
  zurückzuweisen.

82*
        <pb n="536" />
        —  524  —

§.  599.

Dem  Beklagten,  welcher  dem  geltend  gemachten  Anspruche  widersprochen  hat,
ist  in  allen  Fällen,  in  denen  er  verurtheilt  wird,  die  Ausführung  seiner  Rechte  vorzubehalten.
  

Enthält  das  Urtheil  keinen  Vorbehalt,  so  kann  die  Ergänzung  des  Urtheils
nach  Vorschrift  des  §.  321  beantragt  werden.

Das  Urtheil,  welches  unter  Vorbehalt  der  Rechte  ergeht,  ist  in  Betreff  der
Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  als  Endurtheil  anzusehen.

§.  600.
Wird  dem  Beklagten  die  Ausführung  seiner  Rechte  vorbehalten,  so  bleibt  der
Rechtsstreit  im  ordentlichen  Verfahren  anhängig.
Soweit  sich  in  diesem  Verfahren  ergiebt,  daß  der  Anspruch  des  Klägers  unbegründet
  war,  finden  die  Vorschriften  des  §.  302  Abs.  4  Satz  2—4  Anwendung.
Erscheint  in  diesem  Verfahren  eine  Partei  nicht,  so  finden  die  Vorschriften
über  das  Versäumnißurtheil  entsprechende  Anwendung.

§.  601.
Die  Vorschriften  der  §§.  540,  541  finden  im  Urkundenprozesse  keine  Anwendung.


§.  602.

Werden  im  Urkundenprozesse  Ansprüche  aus  Wechseln  im  Sinne  der  Wechselordnung
  geltend  gemacht  (Wechselprozeß),  so  kommen  die  nachfolgenden  besonderen
Vorschriften  zur  Anwendung.

§.  603.

Wechselklagen  können  sowohl  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsorts  als  bei  dem
Gericht  angestellt  werden,  bei  welchem  der  Beklagte  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
  hat.

Wenn  mehrere  Wechselverpflichtete  gemeinschaftlich  verklagt  werden,  so  ist  außer
dem  Gerichte  des  Zahlungsorts  jedes  Gericht  zuständig,  bei  welchem  einer  der  Beklagten
  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

§.  604.
Die  Klage  muß  die  Erklärung  enthalten,  daß  im  Wechselprozesse  geklagt  werde.
Die  Einlassungsfrist  beträgt,  wenn  die  Klage  am  Sitze  des  Prozeßgerichts  zugestellt
  wird,  mindestens  vierundzwanzig  Stunden;  wenn  sie  an  einem  anderen  Orte
innerhalb  des  Landgerichtsbezirkes,  in  welchem  das  Prozeßgericht  seinen  Sitz  hat,  zugestellt
  wird,  mindestens  drei  Tage;  wenn  sie  an  einem  anderen  deutschen  Orte  zugestellt
  wird,  mindestens  eine  Woche.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Ladungsfrist,  soweit
sie  nicht  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  kürzer  als  die  im  ersten  Satze  festgesetzte

Einlassungsfrist  ist.
        <pb n="537" />
        - 525 -Auf

  das  Verfahren  in  den  höheren  Instanzen  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  2

entsprechende  Anwendung.
§.  605.

Soweit  es  zur  Erhaltung  des  wechselmäßigen  Anspruchs  der  rechtzeitigen  Protesterhebung
  nicht  bedarf,  ist  als  Beweismittel  bezüglich  der  Präsentation  des  Wechsels
Eideszuschiebung  zulässig.

Zur  Berücksichtigung  einer  Nebenforderung  genügt,  daß  sie  glaubhaft  gemacht
  ist.

Sechstes  Buch.

Ehesachen.  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses
  zwischen  Eltern  und  Kindern.
Entmündigungsachen.

Erster  Abschnitt.
Verfahren  in  Ehesachen.

§.  606.

Für  die  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Scheidung,  Nichtigkeit  oder  Anfechtung
einer  Ehe  oder  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  einer  Ehe  zwischen
den  Parteien  oder  die  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  zum  Gegenstande  haben  (Ehesachen),
  ist  das  Landgericht,  bei  welchem  der  Ehemann  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
  hat,  ausschließlich  zuständig.

Ist  der  Ehemann  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  keinen  allgemeinen
Gerichtsstand,  so  kann  die  Klage  bei  dem  Landgericht  erhoben  werden,  in  dessen  Bezirk
  er  den  letzten  Wohnsitz  im  Inlande  hatte;  in  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes
  finden  die  Vorschriften  des  §.  15  Abs.  1  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.
Das  Gleiche  gilt,  sofern  der  Ehemann  im  Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand
hat,  in  dem  Falle,  daß  der  Ehemann  die  Reichsangehörigkeit  verloren,  die  Ehefrau
sie  aber  behalten  hat  oder  daß  beide  Ehegatten  die  Reichsangehörigkeit  verloren
haben,  der  Ehemann  aber  eine  andere  Staatsangehörigkeit  nicht  erworben  hat.

Ist  eine  Deutsche  eine  Ehe  mit  einem  Ausländer  eingegangen  und  hat  dieser
im  Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand,  so  können  die  Nichtigkeitsklage  und  die
Anfechtungsklage  von  der  Ehefrau  bei  dem  Landgericht  erhoben  werden,  in  dessen
Bezirke  sie  den  letzten  Wohnsitz  im  Inlande  hatte;  in  Ermangelung  eines  solchen
Wohnsitzes  finden  die  Vorschriften  des  §.  15  Abs.  1  Satz  2,  3  entsprechende  An-
        <pb n="538" />
        —  526  —

wendung.  Das  Gleiche  gilt,  sofern  nicht  nach  Abs.  2  Satz  2  ein  Gerichtsstand
begründet  ist,  in  dem  Falle,  daß  eine  Deutsche  eine  Ehe  mit  einem  Deutschen  eingegangen
  ist,  dieser  aber  die  Reichsangehörigkeit  verloren  und  im  Inlande  keinen  allgemeinen
  Gerichtsstand  hat.

Sind  beide  Ehegatten  Ausländer,  so  kann  die  Scheidungsklage  im  Inlande
nur  erhoben  werden,  wenn  das  inländische  Gericht  auch  nach  den  Gesetzen  des  Staates
zuständig  ist,  dem  der  Ehemann  angehört.

§.  607.

In  Ehesachen  ist  die  Staatsanwaltschaft  zur  Mitwirkung  befugt.

Der  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte  sowie  vor  einem  beauftragten
oder  ersuchten  Richter  kann  der  Staatsanwalt  beiwohnen.  Er  ist  von  allen  Terminen
von  Amtswegen  in  Kenntniß  zu  setzen.

Er  kann  sich  über  die  zu  erlassende  Entscheidung  gutachtlich  äußern  und,  sofern
es  sich  um  die  Aufrechterhaltung  einer  Ehe  handelt,  neue  Thatsachen  und  Beweismittel
  vorbringen.

Im  Sitzungsprotokoll  ist  der  Name  des  Staatsanwalts  anzugeben,  auch  sind
in  dasselbe  die  von  dem  Staatsanwalte  gestellten  Anträge  aufzunehmen.

§.  608.

Der  Vorsitzende  darf  den  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  über  eine
Scheidungsklage  oder  über  eine  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  erst  fest—
setzen,  wenn  den  nachfolgenden  Vorschriften  über  den  Sühneversuch  genügt  ist.

§.  609.

Der  Kläger  hat  bei  dem  Amtsgerichte,  vor  welchem  der  Ehemann  seinen
allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  die  Anberaumung  eines  Sühnetermins  zu  beantragen
und  zu  diesem  Termine  den  Beklagten  zu  laden.

Bestimmt  sich  das  für  die  Klage  zuständige  Landgericht  nach  den  Vorschriften
des  §.  606  Abs.  2,  so  finden  diese  Vorschriften  auf  die  Bestimmung  des  für  den
Sühnetermin  zuständigen  Amtsgerichts  entsprechende  Anwendung.

§.  610.

Die  Parteien  müssen  in  dem  Sühnetermine  persönlich  erscheinen;  Beistände
können  zurückgewiesen  werden.

Erscheint  der  Kläger  oder  erscheinen  beide  Parteien  im  Sühnetermine  nicht,
so  muß  der  Kläger  die  Anberaumung  eines  neuen  Sühnetermins  beantragen  und
den  Beklagten  zu  dem  Termine  laden.  Erscheint  der  Kläger,  aber  nicht  der  Beklagte,
so  ist  der  Sühneversuch  als  mißlungen  anzusehen.

§.  611.

Der  Sühneversuch  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Aufenthalt  des  Beklagten
unbekannt  oder  im  Auslande  ist,  wenn  dem  Sühneversuche  ein  anderes  schwer  zu
        <pb n="539" />
        —  527  —

beseitigendes  Hinderniß  entgegensteht,  welches  von  dem  Kläger  nicht  verschuldet  ist,
oder  wenn  die  Erfolglosigkeit  des  Sühneversuchs  mit  Bestimmtheit  vorauszusehen  ist.

Ueber  das  Vorhandensein  dieser  Voraussetzungen  entscheidet  der  Vorsitzende
des  Landgerichts  ohne  vorgängiges  Gehör  des  Beklagten.

§.  612.

In  Ehesachen  ist  ein  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkter  Ehegatte  prozeßfähig;
  dies  gilt  jedoch  insoweit  nicht,  als  nach  §.  1336  Abs.  2  Satz  2  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  nur  sein  gesetzlicher  Vertreter  die  Ehe  anfechten  kann.

Für  einen  geschäftsunfähigen  Ehegatten  wird  der  Rechtsstreit  durch  den  gesetzlichen
  Vertreter  geführt.  Der  gesetzliche  Vertreter  ist  jedoch  zur  Erhebung  der
Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  nicht  befugt;  zur  Erhebung  der  Scheidungsklage
  oder  der  Anfechtungsklage  bedarf  er  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.


§.  613.

Der  Bevollmächtigte  des  klagenden  Ehegatten  bedarf  einer  besonderen,  auf
den  Rechtsstreit  gerichteten  Vollmacht.  Das  Gericht  hat  den  Mangel  der  Vollmacht
von  Amtswegen  zu  berücksichtigen.

§.  614.
Bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf  welche  das  Urtheil
ergeht,  können  andere  als  die  in  der  Klage  vorgebrachten  Klagegründe  geltend  gemacht

  werden.
Das  neue  Vorbringen  und  die  Erhebung  einer  Widerklage  ist  von  einem

Sühneversuche  nicht  abhängig.
§.  615.
Die  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens,  die  Scheidungsklage  und  die
Anfechtungsklage  können  verbunden  werden.
Die  Verbindung  einer  anderen  Klage  mit  den  erwähnten  Klagen  sowie  die
Erhebung  einer  Widerklage  anderer  Art  ist  unstatthaft.

§.  616.

Der  Kläger,  welcher  mit  der  Scheidungsklage  oder  der  Anfechtungsklage  abgewiesen
  ist,  kann  das  Recht,  die  Scheidung  zu  verlangen  oder  die  Ehe  anzufechten,
nicht  mehr  auf  Thatsachen  gründen,  welche  er  in  dem  früheren  Rechtsstreite  geltend
gemacht  hat  oder  welche  er  in  dem  früheren  Rechtsstreit  oder  durch  Verbindung  der
Klagen  geltend  machen  konnte.  Das  Gleiche  gilt  im  Falle  der  Abweisung  der
Scheidungsklage  oder  der  Anfechtungsklage  für  den  Beklagten  in  Ansehung  der  Thatsachen,
  auf  welche  er  eine  Widerklage  zu  gründen  im  Stande  war.

§.  617.

Die  Vorschrift  über  die  Wirkung  eines  Anerkenntnisses  kommt  nicht  zur
Anwendung.
        <pb n="540" />
        —  528  —

Die  Vorschriften  über  die  Folgen  der  unterbliebenen  oder  verweigerten  Er—
klärung  über  Thatsachen  oder  über  die  Echtheit  von  Urkunden,  die  Vorschriften  über
den  Verzicht  der  Parteien  auf  die  Beeidigung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,
die  Vorschriften  über  die  Wirkung  eines  gerichtlichen  Geständnisses  und  der  Erlassung
eines  Eides  sowie  die  Vorschriften  über  die  Eideszuschiebung  und  den  Antrag,  dem
Gegner  die  Vorlegung  einer  Urkunde  aufzugeben,  finden  keine  Anwendung  in  Ansehung
  solcher  Thatsachen,  welche  die  Scheidung  oder  die  Anfechtung  der  Ehe  oder
das  Recht,  die  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  zu  verweigern,  begründen  sollen.

In  einem  Rechtsstreite,  welcher  die  Nichtigkeit  der  Ehe  oder  die  Feststellung
des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  einer  Ehe  zwischen  den  Parteien  zum  Gegenstande
hat,  finden  die  im  Abs.  2  bezeichneten  Vorschriften  sowohl  in  Ansehung  solcher
Thatsachen,  welche  die  Nichtigkeit  oder  das  Nichtbestehen  der  Ehe,  als  auch  in  Ansehung
  solcher  Thatsachen  keine  Anwendung,  welche  die  Gültigkeit  oder  das  Bestehen
der  Ehe  begründen  sollen.

§.  618

Die  Vorschrift  des  §.  261  Abs.  2  kommt  nicht  zur  Anwendung.

Erscheint  der  Beklagte  in  dem  auf  die  Klage  zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumten
  Termine  nicht,  so  kann  erst  in  einem  neuen,  auf  Antrag  des  Klägers  zu
bestimmenden  Termine  verhandelt  werden

Der  Beklagte  ist  zu  jedem  Termine,  welcher  nicht  in  seiner  Gegenwart  anberaumt
  wurde,  zu  laden.

Die  Vorschriften  der  Abs.  2,  3  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Beklagte
durch  öffentliche  Zustellung  geladen,  aber  nicht  erschienen  ist.

Ein  Versäumnißurtheil  gegen  den  Beklagten  ist  unzulässig.

Die  Vorschriften  der  Abs.  2—5  finden  auf  den  Widerbeklagten  entsprechende

Anwendung.
§.  619.

Das  Gericht  kann  das  persönliche  Erscheinen  einer  Partei  anordnen  und  dieselbe
  über  die  von  ihr,  von  dem  Gegner  oder  von  dem  Staatsanwalte  behaupteten
Thatsachen  vernehmen

Ist  die  zu  vernehmende  Partei  am  Erscheinen  vor  dem  Prozeßgerichte  verhindert
  oder  hält  sie  sich  in  großer  Entfernung  von  dem  Sitze  desselben  auf,  so  kann
die  Vernehmung  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  erfolgen.

Gegen  die  nicht  erschienene  Partei  ist  wie  gegen  einen  im  Vernehmungstermine
  nicht  erschienenen  Zeugen  zu  verfahren;  auf  Haft  darf  nicht  erkannt
werden.

§.  620

Hat  der  Kläger  die  Aussetzung  des  Verfahrens  über  eine  Scheidungsklage  be—
antragt,  so  darf  das  Gericht  auf  Scheidung  nicht  erkennen,  bevor  die  Aussetzung
stattgefunden  hat.  Die  Aussetzung  ist  von  Amtswegen  anzuordnen,  wenn  die  Schei—
dung  auf  Grund  des  §.  1568  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  beantragt  ist  und  die
Aussicht  auf  Aussöhnung  der  Parteien  nicht  ausgeschlossen  erscheint
        <pb n="541" />
        —  529  —

Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  darf  die  Aussetzung  im  Laufe  des  Rechtsstreits
  nur  einmal  und  höchstens  auf  zwei  Jahre  angeordnet  werden.

§.  621.

Die  Aussetzung  des  Verfahrens  über  eine  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen
Lebens  kann  das  Gericht  von  Amtswegen  anordnen,  wenn  eine  Aussöhnung  der
Parteien  nicht  unwahrscheinlich  ist.

Auf  Grund  dieser  Bestimmung  darf  die  Aussetzung  im  Laufe  des  Rechtsstreits
nur  einmal  und  höchstens  auf  ein  Jahr  angeordnet  werden.

§.  622.

Zum  Zwecke  der  Aufrechterhaltung  der  Ehe  kann  das  Gericht  Thatsachen,
welche  von  den  Parteien  nicht  vorgebracht  sind,  berücksichtigen  und  die  Aufnahme
von  Beweisen  von  Amtswegen  anordnen.  Vor  der  Entscheidung  sind  die  Parteien
zu  hören.

Diese  Vorschriften  finden  in  einem  Rechtsstreite,  welcher  die  Nichtigkeit  der
Ehe  oder  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  einer  Ehe  zwischen  den
Parteien  zum  Gegenstande  hat,  auch  zum  Zwecke  der  Ermittelung,  ob  die  Ehe  nichtig
ist  oder  nicht  besteht,  Anwendung.

§.  623.

Auf  Scheidung  wegen  Geisteskrankheit  darf  nicht  erkannt  werden,  bevor  das
Gericht  einen  oder  mehrere  Sachverständige  über  den  Geisteszustand  des  Beklagten
gehört  hat.

§.  624.

Wird  wegen  Ehebruchs  auf  Scheidung  erkannt  und  ergiebt  sich  aus  den  Verhandlungen,
  mit  welcher  Person  der  Ehebruch  begangen  worden  ist,  so  ist  diese
Person  in  dem  Urtheile  festzustellen.

§.  625.

Urtheile,  durch  welche  auf  Scheidung  oder  Nichtigkeit  der  Ehe  erkannt  ist,
sind  von  Amtswegen  zuzustellen.

§.  626.

Die  Vorschrift  des  §.  279  findet  in  der  Berufungsinstanz  keine  Anwendung.

§.  627.

Hat  der  Rechtsstreit  die  Scheidung,  Nichtigkeit  oder  Anfechtung  der  Ehe  zum
Gegenstande,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag  eines  der  Ehegatten  durch  einstweilige
Verfügung  für  die  Dauer  des  Rechtsstreits  das  Getrenntleben  der  Ehegatten  gestatten,
  die  gegenseitige  Unterhaltspflicht  der  Ehegatten  nach  Maßgabe  des  §.  1361
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ordnen,  wegen  der  Sorge  für  die  Person  der  gemeinschaftlichen
  minderjährigen  Kinder,  soweit  es  sich  nicht  um  die  gesetzliche  Vertretung
handelt,  Anordnungen  treffen  und  die  Unterhaltspflicht  der  Ehegatten  den  Kindern
gegenüber  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  regeln.

Reichs. =  Gesetzbl.  1898.  83
        <pb n="542" />
        —  530  —

Die  einstweilige  Verfügung  ist  zulässig,  sobald  der  Termin  zur  mündlichen
Verhandlung  oder  im  Falle  einer  Scheidungsklage  der  Termin  zum  Sühneversuche
bestimmt  oder  im  Wege  der  Widerklage  die  Scheidung  beantragt  oder  die  Ehe  angefochten
  ist.

Von  der  einstweiligen  Verfügung  hat  das  Prozeßgericht,  wenn  ein  gemeinschaftliches
  minderjähriges  Kind  der  Ehegatten  vorhanden  ist,  dem  Vormundschaftsgerichte
Mittheilung  zu  machen.

Im  Uebrigen  gelten  für  die  einstweilige  Verfügung  die  Bestimmungen  der
§§.  936  —944.

§.  628.

Stirbt  einer  der  Ehegatten  vor  der  Rechtskraft  des  Urtheils,  so  ist  der
Rechtsstreit  in  Ansehung  der  Hauptsache  als  erledigt  anzusehen.

§.  629.

Das  auf  eine  Nichtigkeitsklage  oder  eine  Anfechtungsklage  ergehende  Urtheil
wirkt,  sofern  es  bei  Lebzeiten  beider  Ehegatten  rechtskräftig  wird,  für  und  gegen
Alle.  Ist  jedoch  die  Nichtigkeitsklage  auf  Grund  des  §.  1326  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  erhoben,  so  wirkt  das  Urtheil,  durch  welches  sie  abgewiesen  wird,  gegen
den  Dritten,  mit  dem  die  frühere  Ehe  geschlossen  war,  nur  dann,  wenn  er  an  dem
Rechtsstreite  Theil  genommen  hat.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  ein  Urtheil,  durch  welches  das  Bestehen
oder  Nichtbestehen  einer  Ehe  festgestellt  wird.

§.  630.
Nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  des  Urtheils  hat  das  Prozeßgericht,  wenn
ein  gemeinschaftliches  minderjähriges  Kind  der  Ehegatten  vorhanden  ist,  dem  Vormundschaftsgerichte
  Mittheilung  zu  machen.

§.  631.

Für  die  Nichtigkeitsklage  gelten  die  in  den  nachfolgenden  Paragraphen  enthaltenen

  besonderen  Vorschriften.
§.  632.

Die  Klage  kann  von  jedem  der  Ehegatten  sowie  von  dem  Staatsanwalt  erhoben
  werden,  im  Falle  des  §.  1326  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  von  dem
Dritten,  mit  dem  die  frühere  Ehe  geschlossen  war.  Im  Uebrigen  kann  die  Klage
von  einem  Dritten  nur  erhoben  werden,  wenn  für  ihn  von  der  Nichtigkeit  der  Ehe
ein  Recht  oder  von  der  Gültigkeit  der  Ehe  eine  Verpflichtung  abhängt.

Die  von  dem  Staatsanwalt  oder  einem  Dritten  erhobene  Klage  ist  gegen
beide  Ebegatten,  die  von  einem  Ehegatten  erhobene  Klage  ist  gegen  den  anderen
Ehegatten  zu  richten.
        <pb n="543" />
        —  531  —

§.  633.
Mit  der  Nichtigkeitsklage  kann  nur  eine  Klage  auf  Feststellung  des  Bestehens
oder  Nichtbestehens  einer  Ehe  zwischen  den  Parteien  verbunden  werden.
Eine  Widerklage  ist  nur  statthaft,  wenn  sie  eine  Nichtigkeitsklage  oder  eine
Feststellungsklage  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  ist.

§.  634.

Der  Staatsanwalt  kann,  auch  wenn  er  die  Klage  nicht  erhoben  hat,  den
Rechtsstreit  betreiben,  insbesondere  selbständig  Anträge  stellen  und  Rechtsmittel
einlegen.

§.  635.

Das  Versäumnißurtheil  gegen  den  im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
nicht  erschienenen  Kläger  ist  dahin  zu  erlassen,  daß  die  Klage  als  zurückgenommen
  gelte.

§.  636.

Wird  ein  Rechtsmittel  von  dem  Staatsanwalt  oder  einer  Privatpartei  ein—
gelegt,  so  sind  im  ersteren  Falle  die  Privatparteien,  im  letzteren  Falle  die  übrigen
Privatparteien  und  der  Staatsanwalt,  sofern  derselbe  Partei  ist,  für  das  Rechts—
mittelverfahren  als  die  Gegner  anzusehen.

§.  637.

In  den  Fällen,  in  welchen  der  als  Partei  auftretende  Staatsanwalt  unter—
liegt,  ist  die  Staatskasse  zur  Erstattung  der  dem  obsiegenden  Gegner  erwachsenen
Kosten  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  fünften  Titels  des  zweiten  Abschnitts
des  ersten  Buchs  zu  verurtheilen.

§.  638.

Die  Vorschriften  der  §§.  633,  635  finden  auf  die  Klage,  welche  die  Fest—
stellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  einer  Ehe  zwischen  den  Parteien  zum
Gegenstande  hat,  entsprechende  Anwendung.

§.  639.

Im  Sinne  dieses  Abschnitts  ist  unter  Scheidung  auch  die  Aufhebung  der  ehe—
lichen  Gemeinschaft  zu  verstehen.

Zweiter  Abschnitt.

Verfahren  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Feststellung  des  Rechts—
verhaͤltnisses  zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  Gegenstande  haben.

§.  640.

Auf  einen  Rechtsstreit,  der  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens
eines  Eltern-  und  Kindesverhältnisses  zwischen  den  Parteien  oder  die  Feststellung  des
Bestehens  oder  Nichtbestehens  der  elterlichen  Gewalt  der  einen  Partei  über  die  andere

83*
        <pb n="544" />
        —  532  —

zum  Gegenstande  hat,  finden  die  Vorschriften  der  §§.  607,  613,  des  §.  617  Abs.  1,3

und  der  §§.  618,  619,  622,  625,  626,  628,  635  entsprechende  Anwendung.
Mit  einer  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Klagen  kann  eine  Klage  anderer  Art

nicht  verbunden  werden.  Eine  Widerklage  anderer  Art  kann  nicht  erhoben  werden.

§.  641.

Wird  die  Ehelichkeit  eines  Kindes  oder  die  Anerkennung  der  Ehelichkeit  von
dem  Ehemanne  der  Mutter  durch  Erhebung  der  Anfechtungsklage  angefochten,  so
finden  die  Vorschriften  der  §§.  607,  613,  des  §.  617  Abs.  1,  2,  der  §§.  618,  619,
des  §.  622  Abs.  1  und  der  §§.  625,  626,  628  entsprechende  Anwendung.

Der  Ehemann  ist  prozeßfähig,  auch  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
ist.  Für  einen  geschäftsunfähigen  Ehemann  wird  der  Rechtsstreit  durch  den  gesetzlichen
  Vertreter  geführt;  der  gesetzliche  Vertreter  kann  die  Anfechtungsklage  nur  mit
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erheben.

Mit  der  einen  Anufechtungsklage  kann  nur  die  andere  Anfechtungsklage  verbunden
  werden.  Eine  Widerklage  kann  nicht  erhoben  werden.

§.  642.

Ist  in  den  Fällen  der  §§.  640,  641  der  Beklagte  ein  Deutscher  und  hat  er
im  Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand,  so  kann  die  Klage  bei  dem  Landgericht
erhoben  werden,  in  dessen  Bezirk  er  den  letzten  Wohnsitz  im  Inlande  hatte;  in  Ermangelung
  eines  solchen  Wohnsitzes  finden  die  Vorschriften  des  §.  15  Abs.  1  Satz  2,  3
entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt,  sofern  der  Beklagte  im  Inlande  keinen
allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  in  dem  Falle,  daß  der  Beklagte  die  Reichsangehörigkeit
  verloren,  der  Kläger  sie  aber  behalten  hat  oder  daß  beide  Parteien  die  Reichsangehörigkeit
  verloren  haben,  der  Beklagte  aber  eine  andere  Staatsangehörigkeit  nicht
erworben  hat.

§.  643.

In  den  Fällen  der  §§.  640,  641  wirkt  das  Urtheil,  sofern  es  bei  Lebzeiten
der  Parteien  rechtskräftig  wird,  für  und  gegen  Alle.  Ein  Urtheil,  welches  das
Bestehen  des  Eltern-  und  Kindesverhältnisses  oder  der  elterlichen  Gewalt  feststellt,
wirkt  jedoch  gegenüber  einem  Dritten,  welcher  das  elterliche  Verhältniß  oder  die
elterliche  Gewalt  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  nur  dann,  wenn  er  an  dem  Rechtsstreite
  Theil  genommen  hat.

§.  644.
Die  Vorschriften  der  §§.  640  —643  gelten  nicht  für  einen  Rechtsstreit,  der
die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  der  unehelichen  Vaterschaft  zum
Gegenstande  hat.
        <pb n="545" />
        —  533  —

Dritter  Abschnitt.
Verfahren  in  Entmündigungssachen.

§.  645.

Die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  oder  wegen  Geistesschwäche  erfolgt
durch  Beschluß  des  Amtsgerichts
Der  Beschluß  wird  nur  auf  Antrag  erlassen.

§.  646.

Der  Antrag  kann  von  dem  Ehegatten,  einem  Verwandten  oder  demjenigen
gesetzlichen  Vertreter  des  zu  Entmündigenden  gestellt  werden,  welchem  die  Sorge  für
die  Person  zusteht.  Gegen  eine  Person,  die  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter
Vormundschaft  steht,  kann  der  Antrag  von  einem  Verwandten  nicht  gestellt  werden.
Gegen  eine  Ehefrau  kann  der  Antrag  von  einem  Verwandten  nur  gestellt  werden,
wenn  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  erkannt  ist  oder  wenn  der  Ehemann
die  Ehefrau  verlassen  hat  oder  wenn  der  Ehemann  zur  Stellung  des  Antrags  dauernd
außer  Stande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  ist.

In  allen  Fällen  ist  auch  der  Staatsanwalt  bei  dem  vorgesetzten  Landgerichte
zur  Stellung  des  Antrags  befugt.

§.  647.

Der  Antrag  kann  bei  dem  Gerichte  schriftlich  eingereicht  oder  zum  Protokolle
des  Gerichtsschreibers  angebracht  werden.  Er  soll  eine  Angabe  der  ihn  begründenden
Thatsachen  und  die  Bezeichnung  der  Beweismittel  enthalten.

§.  648.

Für  die  Einleitung  des  Verfahrens  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  der  zu
Entmündigende  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  ausschließlich  zuständig.

Gegen  einen  Deutschen,  welcher  im  Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand
hat,  kann  der  Antrag  bei  dem  Amtsgerichte  gestellt  werden,  in  dessen  Bezirke  der
zu  Entmündigende  den  letzten  Wohnsitz  im  Inlande  hatte;  in  Ermangelung  eines
solchen  Wohnsitzes  finden  die  Vorschriften  des  §.  15  Abs.  1  Satz  2,  3  entsprechende
Anwendung.

§.  649.

Das  Gericht  kann  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  die  Beibringung  eines
ärztlichen  Zeugnisses  anordnen.
§.  650
Das  Gericht  kann  nach  der  Einleitung  des  Verfahrens,  wenn  es  mit  Rücksicht
  auf  die  Verhältnisse  des  zu  Entmündigenden  erforderlich  erscheint,  die  Verhandlung
  und  Entscheidung  dem  Amtsgericht  überweisen,  in  dessen  Bezirke  der  zu  Entmündigende
  sich  aufhält.
        <pb n="546" />
        —  534  —

Die  Ueberweisung  ist  nicht  mehr  zulässig,  wenn  das  Gericht  den  zu  Ent.
mündigenden  vernommen  hat  (§.  654  Abs.  1).

Wird  die  Uebernahme  abgelehnt,  so  entscheidet  das  im  Instanzenzuge  zunächst
höhere  Gericht.  

§.651.

Wenn  nach  der  Uebernahme  des  Verfahrens  durch  das  Gericht,  an  welches
die  Ueberweisung  erfolgt  ist,  ein  Wechsel  im  Aufenthaltsorte  des  zu  Entmündigenden
eintritt,  so  ist  dieses  Gericht  zu  einer  weiteren  Ueberweisung  befugt.

Die  Vorschriften  des  §.  650  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  652.

Der  Staatsanwalt  kann  in  allen  Fällen  das  Verfahren  durch  Stellung  von
Anträgen  betreiben  und  den  Terminen  beiwohnen.  Er  ist  von  der  Einleitung  des
Verfahrens,  sowie  von  einer  nach  den  §§.  650,  651  erfolgten  Ueberweisung  und
von  allen  Terminen  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  653

Das  Gericht  hat  unter  Benutzung  der  in  dem  Antrag  angegebenen  Thatsachen
und  Beweismittel  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  des  Geisteszustandes  erforderlichen
  Ermittelungen  zu  veranstalten  und  die  erheblich  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen.
  Zuvor  ist  dem  zu  Entmündigenden  Gelegenheit  zur  Bezeichnung  von
Beweismitteln  zu  geben,  desgleichen  demjenigen  gesetzlichen  Vertreter  des  zu  Entmündigenden,
  welchem  die  Sorge  für  die  Person  zusteht,  sofern  er  nicht  die  Entmündigung
  beantragt  hat.

Für  die  Vernehmung  und  Beeidigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen
kommen  die  Bestimmungen  im  siebenten  und  achten  Titel  des  ersten  Abschnitts  des
zweiten  Buchs  zur  Anwendung.  Die  Anordnung  der  Haft  im  Falle  des  §.  390
kann  von  Amtswegen  erfolgen.

§.  654.
Der  zu  Entmündigende  ist  persönlich  unter  Zuziehung  eines  oder  mehrerer
Sachverständigen  zu  vernehmen.  Zu  diesem  Zwecke  kann  die  Vorführung  des  zu
Entmündigenden  angeordnet  werden.

Die  Vernehmung  kann  auch  durch  einen  ersuchten  Richter  erfolgen.

Die  Vernehmung  darf  nur  unterbleiben,  wenn  sie  mit  besonderen  Schwierigkeiten
  verbunden  oder  nicht  ohne  Nachtheil  für  den  Gesundheitszustand  des  zu  Entmündigenden
  ausführbar  ist.

§.  655.

Die  Entmündigung  darf  nicht  ausgesprochen  werden,  bevor  das  Gericht  einen
oder  mehrere  Sachverständige  über  den  Geisteszustand  des  zu  Entmündigenden
gehört  hat.

§.  656.

Mit  Zustimmung  des  Antragstellers  kann  das  Gericht  anordnen,  daß  der  zu

Entmündigende  auf  die  Dauer  von  höbchstens  sechs  Wochen  in  eine  Heilanstalt
        <pb n="547" />
        —  535  —

gebracht  werde,  wenn  dies  nach  ärztlichem  Gutachten  zur  Feststellung  des  Geisteszustandes
  geboten  erscheint  und  ohne  Nachtheil  für  den  Gesundheitszustand  des  zu
Entmündigenden  ausführbar  ist.  Vor  der  Entscheidung  sind  die  im  §.  646  bezeichneten
  Personen  soweit  thunlich  zu  hören.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Unterbringung  angeordnet  wird,  steht
dem  zu  Entmündigenden,  dem  Staatsanwalt  und  binnen  der  für  den  zu  Entmündigenden
  laufenden  Frist  den  sonstigen  im  §.  646  bezeichneten  Personen  die  sofortige
Beschwerde  zu.

§.  657.

Sobald  das  Gericht  die  Anordnung  einer  Fürsorge  für  die  Person  oder  das
Vermögen  des  zu  Entmündigenden  für  erforderlich  hält,  ist  der  Vormundschaftsbehörde
zum  Zwecke  dieser  Anordnung  Mittheilung  zu  machen.

§.  658.
Die  Kosten  des  Verfahrens  sind,  wenn  die  Entmündigung  erfolgt,  von  dem
Entmündigten,  anderenfalls  von  der  Staatskasse  zu  tragen.
Insoweit  einen  der  im  §.  646  Abs.  1  bezeichneten  Antragsteller  bei  Stellung
des  Antrags  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  ein  Verschulden  trifft,  können  demselben
die  Kosten  ganz  oder  theilweise  zur  Last  gelegt  werden.

§.  659.

Der  über  die  Entmündigung  zu  erlassende  Beschluß  ist  dem  Antragsteller  und
dem  Staatsanwalte  von  Amtswegen  zuzustellen.

§.  660.

Der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  ist  von  Amtswegen  der  Vormundschaftsbehörde
  mitzutheilen  und,  wenn  der  Entmündigte  unter  elterlicher  Gewalt
oder  unter  Vormundschaft  steht,  auch  demjenigen  gesetzlichen  Vertreter  zuzustellen,
welchem  die  Sorge  für  die  Person  des  Entmündigten  zusteht.  Im  Falle  der  Entmündigung
  wegen  Geistesschwäche  ist  der  Beschluß  außerdem  dem  Entmündigten  selbst
zuzustellen.

§.  661.

Die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  tritt,  wenn  der  Entmündigte  unter
elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  steht,  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses
an  denjenigen  gesetzlichen  Vertreter,  welchem  die  Sorge  für  die  Person  zusteht,
anderenfalls  mit  der  Bestellung  des  Vormundes  in  Wirksamkeit.

Die  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche  tritt  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses
  an  den  Entmündigten  in  Wirksamkeit.

§.  662.

Der  die  Entmündigung  ablehnende  Beschluß  ist  von  Amtswegen  auch  demjenigen
zuzustellen,  dessen  Entmündigung  beantragt  war.
        <pb n="548" />
        —  536  —

§.  663.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Entmündigung  abgelehnt  wird,  steht
dem  Antragsteller  und  dem  Staatsanwalte  die  sofortige  Beschwerde  zu.

In  dem  Verfahren  vor  dem  Beschwerdegerichte  finden  die  Vorschriften  der
§§.  652,  653  entsprechende  Anwendung.

§.  664.

Der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  kann  im  Wege  der  Klage  binnen
der  Frist  eines  Monats  angefochten  werden.

Zur  Erhebung  der  Klage  sind  der  Entmündigte  selbst,  derjenige  gesetzliche
Vertreter  des  Entmündigten,  welchem  die  Sorge  für  die  Person  zusteht,  und  die
übrigen  im  §.  646  bezeichneten  Personen  befugt.  

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  für  den
Entmündigten  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  er  von  der  Entmündigung  Kenntniß
erlangt,  für  die  übrigen  Personen  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Entmündigung
in  Wirksamkeit  tritt.  Im  Falle  der  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche  beginnt
die  Frist  für  den  gesetzlichen  Vertreter  des  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft
  stehenden  Entmündigten  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  ihm  der  Beschluß
zugestellt  wird,  für  den  Entmündigten  selbst  und  die  übrigen  Personen  mit  der  Zustellung
  des  Beschlusses  an  den  Entmündigten.

§.  665.
Für  die  Klage  ist  das  Landgericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke
das  Amtsgericht,  welches  über  die  Entmündigung  entschieden  hat,  seinen  Sitz  hat.

§.  666.

Die  Klage  ist  gegen  den  Staatsanwalt  zu  richten.

Wird  die  Klage  von  dem  Staatsanwalt  erhoben,  so  ist  sie  gegen  denjenigen
gesetzlichen  Vertreter  des  Entmündigten  zu  richten,  welchem  die  Sorge  für  die  Person
zusteht.

Hat  eine  der  im  §.  646  Abs.  1  bezeichneten  Personen  die  Entmündigung  beantragt,
  so  ist  dieselbe  unter  Mittheilung  der  Klage  zum  Termine  zur  mündlichen
Verhandlung  zu  laden.  Dieselbe  gilt  im  Falle  des  Beitritts  im  Sinne  des  §.  62
als  Streitgenosse  der  Hauptpartei.

§.  667.
Mit  der  die  Entmündigung  anfechtenden  Klage  kann  eine  andere  Klage  nicht
verbunden  werden.
Eine  Widerklage  ist  unzulässig
§.  668.

Will  der  Entmündigte  die  Klage  erheben,  so  ist  ihm  auf  seinen  Antrag  von
dem  Vorsitzenden  des  Prozeßgerichts  ein  Rechtsanwalt  als  Vertreter  beizuordnen.
        <pb n="549" />
        —  537  —

§.  669.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  haben  die  Parteien  die  Ergebnisse  der  bei
dem  Amtsgerichte  stattgehabten  Sachuntersuchung,  soweit  es  zur  Prüfung  der  Richtigkeit
  des  angefochtenen  Beschlusses  erforderlich  ist,  vollständig  vorzutragen.

Im  Falle  der  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  des  Vortrags  hat  der  Vorsitzende
  dessen  Berichtigung  oder  Vervollständigung,  nöthigenfalls  unter  Wiedereröffnung
  der  Verhandlung,  zu  veranlassen.

§.  670.

Die  Vorschriften  des  §.  617  Abs.  1,  3  und  der  §§.  618,  622  finden  entsprechende
  Anwendung.
Der  Parteieid  ist  ausgeschlossen.

§.  671.

Die  Bestimmungen  der  §§.  654,  655  finden  in  dem  Verfahren  über  die  Anfechtungsklage
  entsprechende  Anwendung.

Von  der  Vernehmung  Sachverständiger  darf  das  Gericht  Abstand  nehmen,
wenn  es  das  vor  dem  Amtsgericht  abgegebene  Gutachten  für  genügend  erachtet.

§.  672.

Wird  die  Anfechtungsklage  für  begründet  erachtet,  so  ist  der  die  Entmündigung
  aussprechende  Beschluß  aufzuheben.  Die  Aufhebung  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft
  des  Urtheils  in  Wirksamkeit.  Auf  Antrag  können  jedoch  zum  Schutze  der
Person  oder  des  Vermögens  des  Entmündigten  einstweilige  Verfügungen  nach  Maßgabe
  der  §§.  936—944  getroffen  werden.

§.  673.

Unterliegt  der  Staatsanwalt,  so  ist  die  Staatskasse  zur  Erstattung  der  dem
obsiegenden  Gegner  erwachsenen  Kosten  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  fünften
Titels  des  zweiten  Abschnitts  des  ersten  Buchs  zu  verurtheilen.

Ist  die  Klage  von  dem  Staatsanwalt  erhoben,  so  hat  die  Staatskasse  in  allen
Fällen  die  Kosten  des  Rechtsstreits  zu  tragen.

§.  674.

Das  Prozeßgericht  hat  der  Vormundschaftsbehörde  und  dem  Amtsgerichte  von
jedem  in  der  Sache  erlassenen  Endurtheile  Mittheilung  zu  machen.

§.  675.

Die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  erfolgt  auf  Antrag  des  Entmündigten
oder  desjenigen  gesetzlichen  Vertreters  des  Entmündigten,  welchem  die  Sorge  für  die
Person  zusteht,  oder  des  Staatsanwalts  durch  Beschluß  des  Amtsgerichts.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  84
        <pb n="550" />
        —  538  —

§.  676.
Für  die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  ist  das  Amtsgericht  ausschließlich
zuständig,  bei  welchem  der  Entmündigte  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.
Ist  der  Entmündigte  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  keinen  allgemeinen
Gerichtsstand,  so  kann  der  Antrag  bei  dem  Amtsgerichte  gestellt  werden,  welches
über  die  Entmündigung  entschieden  hat.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Ausländer,
welcher  im  Inland  entmündigt  worden  ist,  im  Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand
  hat.
  Die  Bestimmungen  des  §.  647  und  der  §§.  649—  655  finden  entsprechende
Anwendung.
§.  677.
Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  von  dem  Entmündigten,  wenn  das  Verfahren
von  dem  Staatsanwalt  ohne  Erfolg  beantragt  ist,  von  der  Staatskasse  zu  tragen.

§.  678.

Der  über  die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  zu  erlassende  Beschluß  ist
dem  Antragsteller  und  im  Falle  der  Wiederaufhebung  dem  Entmündigten  sowie  dem
Staatsanwalte  von  Amtswegen  zuzustellen.  

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Entmündigung  aufgehoben  wird,  steht
dem  Staatsanwalte  die  sofortige  Beschwerde  zu.

Die  rechtskräftig  erfolgte  Wiederaufhebung  ist  der  Vormundschaftsbehörde  mit—
zutheilen.

§.  679.

Wird  der  Antrag  auf  Wiederaufhebung  von  dem  Amtsgericht  abgelehnt,  so
kann  dieselbe  im  Wege  der  Klage  beantragt  werden.

Zur  Erhebung  der  Klage  ist  derjenige  gesetzliche  Vertreter  des  Entmündigten,
welchem  die  Sorge  für  die  Person  zusteht,  und  der  Staatsanwalt  befugt.

Will  der  gesetzliche  Vertreter  die  Klage  nicht  erheben,  so  kann  der  Vorsitzende
des  Prozeßgerichts  dem  Entmündigten  einen  Rechtsanwalt  als  Vertreter  beiordnen.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§.  665—  667,  669—674
entsprechende  Anwendung.

§.  680.

Die  Entmündigung  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht  erfolgt  durch
Beschluß  des  Amtsgerichts.

Der  Beschluß  wird  nur  auf  Antrag  erlassen.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §.  646  Abs.  1  und  der
88.  647,  648,  653,  657,  663  entsprechende  Anwendung.

Eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  findet  nicht  statt.

Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  eine  Gemeinde  oder  ein  der
Gemeinde  gleichstehender  Verband  oder  ein  Armenverband  berechtigt  ist,  die  Entmündigung
  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht  zu  beantragen,  bleiben  unberührt.
        <pb n="551" />
        —  539  —

§.  681.

Ist  die  Entmündigung  wegen  Trunksucht  beantragt,  so  kann  das  Gericht  die
Beschlußfassung  über  die  Entmündigung  aussetzen,  wenn  Aussicht  besteht,  daß  der  zu
Entmündigende  sich  bessern  werde.

§.  682.

Die  Kosten  des  amtsgerichtlichen  Verfahrens  sind,  wenn  die  Entmündigung
erfolgt,  von  dem  Entmündigten,  anderenfalls  von  dem  Antragsteller  zu  tragen.

§.  683.
Der  über  die  Entmündigung  zu  erlassende  Beschluß  ist  dem  Antragsteller  und
dem  zu  Entmündigenden  von  Amtswegen  zuzustellen.
Der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  tritt  mit  der  Zustellung  an
den  Entmündigten  in  Wirksamkeit.  Der  Vormundschaftsbehörde  ist  ein  solcher  Beschluß
  von  Amtswegen  mitzutheilen.

§. 684.

Der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  kann  binnen  der  Frist  eines
Monats  von  dem  Entmündigten  im  Wege  der  Klage  angefochten  werden.

Die  Frist  beginnt  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  den  Entmündigten.

Die  Klage  ist  gegen  denjenigen,  welcher  die  Entmündigung  beantragt  hatte,  falls
aber  dieser  verstorben,  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt  oder  im  Auslande  ist,  gegen
den  Staatsanwalt  zu  richten.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§.  665,  667,  669,  670,
672—674  entsprechende  Anwendung.

§.  685.

Die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  erfolgt  auf  Antrag  des  Entmündigten
oder  desjenigen  gesetzlichen  Vertreters  des  Entmündigten,  welchem  die  Sorge  für  die
Person  zusteht,  durch  Beschluß  des  Amtsgerichts  unter  entsprechender  Anwendung  der
§§.  647,  653,  des  §.  676  Abs.  1,  2)  des  §.  677  und  des  §.  678  Abs.  1, 3.

.  686.

Wird  der  Antrag  auf  Wiederaufhebung  von  dem  Amtsgericht  abgelehnt,  so
kann  dieselbe  im  Wege  der  Klage  beantragt  werden.

Zur  Erhebung  der  Klage  ist  derjenige  gesetzliche  Vertreter  des  Entmündigten
befugt,  welchem  die  Sorge  für  die  Person  zusteht.  Will  dieser  die  Klage  nicht  erheben,
  so  kann  der  Vorsitzende  des  Prozeßgerichts  dem  Entmündigten  einen  Rechtsanwalt
  als  Vertreter  beiordnen.

Die  Klage  ist  gegen  denjenigen,  welcher  die  Entmündigung  beantragt  hatte,
falls  aber  dieser  verstorben,  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt  oder  im  Auslande  ist,
gegen  den  Staatsanwalt  zu  richten.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§.  665,  667,  669,  670,
672—674  entsprechende  Anwendung.

84*
        <pb n="552" />
        —  540  —

§.  687.
Die  Entmündigung  einer  Person  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht,
  sowie  die  Wiederaufhebung  einer  solcher  Entmündigung  ist  von  dem  Amtsgericht
  öffentlich  bekannt  zu  machen.



Siebentes  Buch.
Mahnverfahren.

§.  688.

Wegen  eines  Anspruchs,  welcher  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme
oder  die  Leistung  einer  bestimmten  Quantität  anderer  vertretbarer  Sachen  oder  Werthpapiere
  zum  Gegenstande  hat,  ist  auf  Gesuch  des  Gläubigers  ein  bedingter  Zahlungsbefehl
  zu  erlassen.  Als  ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer  Geldsumme  zum
Gegenstande  hat,  gilt  auch  der  Anspruch  aus  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder
einer  Rentenschuld.

Das  Mahnverfahren  findet  nicht  statt,  wenn  nach  Inhalt  des  Gesuchs  die
Geltendmachung  des  Anspruchs  von  einer  noch  nicht  erfolgten  Gegenleistung  abhängig
ist  oder  wenn  die  Zustellung  des  Zahlungsbefehls  im  Auslande  oder  durch  öffentliche
Bekanntmachung  erfolgen  müßte.

§.  689.

Die  Zahlungsbefehle  werden  von  den  Amtsgerichten  erlassen.

Ausschließlich  zuständig  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  der  allgemeine
persönliche  Gerichtsstand,  der  Gerichtsstand  des  Aufenthalts  (§.  20)  oder  der  dingliche
Gerichtsstand  für  die  im  ordentlichen  Verfahren  erhobene  Klage  begründet  sein  würde,
wenn  die  Amtsgerichte  in  erster  Instanz  sachlich  unbeschränkt  zuständig  wären.

§.  690.

Das  Gesuch  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  Parteien  nach  Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und
Wohnort;

2.  die  Bezeichnung  des  Gerichts;

3.  die  bestimmte  Angabe  des  Betrags  oder  Gegenstandes  und  des  Grundes
des  Anspruchs;

4.  das  Gesuch  um  Erlassung  des  Zahlungsbefehls.
        <pb n="553" />
        —  541  —

§.  691.

Entspricht  das  Gesuch  nicht  den  Bestimmungen  der  vorstehenden  Paragraphen
oder  ergiebt  sich  aus  dem  Inhalte  des  Gesuchs,  daß  der  Anspruch  überhaupt  oder  zur
Zeit  nicht  begründet  ist,  so  wird  dasselbe  zurückgewiesen.

Das  Gesuch  ist  auch  dann  zurückzuweisen,  wenn  der  Zahlungsbefehl  nur  in
Ansehung  eines  Theils  des  Anspruchs  nicht  erlassen  werden  kann.

Eine  Anfechtung  der  zurückweisenden  Verfügung  findet  nicht  statt.

§.  692.

Der  Zahlungsbefehl  enthält  die  im  §.  690  Nr.  1—3  bezeichneten  Erfordernisse
des  Gesuchs  und  außerdem  den  Befehl  an  den  Schuldner,  binnen  einer  vom  Tage
der  Zustellung  laufenden  Frist  von  einer  Woche  bei  Vermeidung  sofortiger  Zwangsvollstreckung
  den  Gläubiger  wegen  des  Anspruchs  nebst  den  dem  Betrage  nach  zu
bezeichnenden  Kosten  des  Verfahrens  und  den  geforderten  Zinsen  zu  befriedigen  oder
bei  dem  Gerichte  Widerspruch  zu  erheben.

§.  693.

Mit  der  Zustellung  des  Zahlungsbefehls  an  den  Schuldner  treten  die  Wirkungen
  der  Rechtshängigkeit  ein.

§.  694.

Der  Schuldner  kann  gegen  den  Anspruch  oder  einen  Theil  desselben  Widerspruch
  erheben,  solange  der  Vollstreckungsbefehl  nicht  verfügt  ist.

Das  Gericht  hat  den  Gläubiger  von  dem  rechtzeitig  erhobenen  Widerspruche
in  Kenntniß  zu  setzen  und  dem  Schuldner  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  darüber
zu  ertheilen,  daß  er  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  habe.

Einer  Zurückweisung  des  nicht  rechtzeitig  erhobenen  Widerspruchs  bedarf
es  nicht.

§.  695.

Durch  die  rechtzeitige  Erhebung  des  Widerspruchs  gegen  den  Anspruch  oder
einen  Theil  desselben  verliert  der  Zahlungsbefehl  seine  Kraft.  Die  Wirkungen  der
Rechtshängigkeit  bleiben  bestehen.

§.  696.

Gehört  eine  wegen  des  Anspruchs  zu  erhebende  Klage  vor  die  Amtsgerichte,
so  wird,  wenn  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  ist,  die  Klage  als  mit  der  Zustellung
des  Zahlungsbefehls  bei  dem  Amtsgericht  erhoben  angesehen,  welches  den  Befehl  erlassen
  hat.

Jede  Partei  kann  den  Gegner  zur  mündlichen  Verhandlung  laden;  die  Ladungsfrist
  beträgt  mindestens  drei  Tage.

§.  697.

Gehört  eine  wegen  des  Anspruchs  zu  erhebende  Klage  vor  die  Landgerichte,
so  erlöschen  die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit,  wenn  nicht  binnen  einer  sechs-
        <pb n="554" />
        —  542  —

monatigen  Frist,  welche  von  dem  Tage  der  Benachrichtigung  von  der  Erhebung  des
Widerspruchs  läuft,  die  Klage  bei  dem  zuständigen  Gericht  erhoben  wird.

§.  698.

Die  Kosten  des  Mahnverfahrens  sind  im  Falle  der  rechtzeitigen  Erhebung
des  Widerspruchs  als  ein  Theil  der  Kosten  des  entstehenden  Rechtsstreits  anzusehen.
Wird  im  Falle  des  §.  697  die  Klage  nicht  binnen  der  bestimmten  Frist  erhoben,
  so  hat  der  Gläubiger  die  Kosten  des  Mahnverfahrens  zu  tragen.
§.  699.

Der  Zahlungsbefehl  ist  nach  Ablauf  der  darin  bestimmten  Frist  auf  Gesuch
des  Gläubigers  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  sofern  nicht  vor  der  Vollstreckbarkeitserklärung
  von  dem  Schuldner  Widerspruch  erhoben  ist.  Die  Vollstreckbarkeitserklärung
  erfolgt  durch  einen  auf  den  Zahlungsbefehl  zu  setzenden  Vollstreckungsbefehl.
  In  den  Vollstreckungsbefehl  sind  die  von  dem  Gläubiger  zu  berechnenden
  Kosten  des  bisherigen  Verfahrens  aufzunehmen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  des  Gläubigers  zurückgewiesen
wird,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  700.

Der  Vollstreckungsbefehl  steht  einem  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  auf
Versäumniß  erlassenen  Endurtheile  gleich.  Gegen  denselben  findet  der  Einspruch  nach
den  Vorschriften  der  §§.  338—346  statt.  Gehört  der  Anspruch  nicht  vor  die
Amtsgerichte,  so  wird  bei  dem  Amtsgerichte  nur  darüber  verhandelt  und  entschieden,
ob  der  Einspruch  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  eingelegt  sei.  Die  im  §.  697
bestimmte  Frist  beginnt  in  diesem  Falle  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils,  durch
welches  der  Einspruch  für  zulässig  erklärt  ist.

§.  701.

Wird  in  dem  Falle,  wenn  Widerspruch  nicht  erhoben  ist,  die  Erlassung  des
Vollstreckungsbefehls  nicht  binnen  einer  sechsmonatigen  Frist,  welche  mit  Ablauf  der
im  Zahlungsbefehle  bestimmten  Frist  beginnt,  nachgesucht,  so  verliert  der  Zahlungsbefehl
  dergestalt  seine  Kraft,  daß  auch  die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit  erlöschen.
Dasselbe  gilt,  wenn  die  Erlassung  des  Vollstreckungsbefehls  rechtzeitig  nachgesucht  ist,
das  Gesuch  aber  zurückgewiesen  wird.

§.  702.

Das  Gesuch  um  Erlassung  eines  Zahlungsbefehls  oder  eines  Vollstreckungsbefehls,
  sowie  die  Erhebung  eines  Widerspruchs  werden  der  anderen  Partei  abschriftlich
  nicht  mitgetheilt;  im  Falle  ihrer  mündlichen  Anbringung  ist  die  Aufnahme
eines  Protokolls  nicht  erforderlich.

§.  703.

Des  Nachweises  einer  Vollmacht  bedarf  es  nicht,  wenn  für  den  Gläubiger
die  Erlassung  eines  Zahlungsbefehls  nachgesucht  oder  für  den  Schuldner  Widerspruch
gegen  einen  Zahlungsbefehl  erhoben  wird.
        <pb n="555" />
        Achtes  Buch.
Zwangsvollstreckung.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  704.
Die  Zwangsvollstreckung  findet  statt  aus  Endurtheilen,  welche  rechtskräftig  oder
für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  sind.
Urtheile  in  Ehesachen  und  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Feststellung  des
Rechtsverhältnisses  zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  Gegenstande  haben,  dürfen  nicht
für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  werden.

§.  705.

Die  Rechtskraft  der  Urtheile  tritt  vor  Ablauf  der  für  die  Einlegung  des
zulässigen  Rechtsmittels  oder  des  zulässigen  Einspruchs  bestimmten  Frist  nicht  ein.
Der  Eintritt  der  Rechtskraft  wird  durch  rechtzeitige  Einlegung  des  Rechtsmittels  oder
des  Einspruchs  gehemmt.

§.  706.

Zeugnisse  über  die  Rechtskraft  der  Urtheile  sind  auf  Grund  der  Prozeßakten
vom  Gerichtsschreiber  erster  Instanz  und,  solange  der  Rechtsstreit  in  einer  höheren
Instanz  anhängig  ist,  von  dem  Gerichtsschreiber  dieser  Instanz  zu  ertheilen.

Insoweit  die  Ertheilung  des  Zeugnisses  davon  abhängt,  daß  gegen  das  Urtheil
ein  Rechtsmittel  nicht  eingelegt  ist,  genügt  ein  Zeugniß  des  Gerichtsschreibers  des  für
das  Rechtsmittel  zuständigen  Gerichts,  daß  innerhalb  der  Nothfrist  ein  Schriftsatz
zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung  nicht  eingereicht  sei.

Ist  von  einer  Partei  ein  Schriftsatz  behufs  Einlegung  eines  Rechtsmittels  oder
des  Einspruchs  zur  Terminsbestimmung  eingereicht,  so  kann  nach  Ablauf  der  Nothfrist
  und,  sofern  die  Vornahme  der  Zustellung  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers
  eingeleitet  war,  nach  Ablauf  der  im  §.  207  Abs.  2  bestimmten  Frist  der
Gegner  beantragen,  daß  der  Partei  von  dem  Gerichtsschreiber  eine  Frist  zum  Nachweise
  der  Zustellung  bestimmt  werde.  Nach  fruchtlosem  Ablaufe  dieser  Frist  ist  das
Zeugniß  über  die  Rechtskraft  zu  ertheilen.

§.  707.
Wird  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  oder  eine  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  beantragt,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag  anordnen,  daß  die
        <pb n="556" />
        —  544  —

Zwangsvollstreckung  gegen  oder  ohne  Sicherheitsleistung  einstweilen  eingestellt  werde
oder  nur  gegen  Sicherheitsleistung  stattfinde,  und  daß  die  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln
  gegen  Sicherheitsleistung  aufzuheben  seien.  Die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung
  ohne  Sicherheitsleistung  ist  nur  zulässig,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,
daß  die  Vollstreckung  einen  nicht  zu  ersetzenden  Nachtheil  bringen  würde.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.
Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.

§.  708.

Auch  ohne  Antrag  sind  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären:







1.  Urtheile,  welche  auf  Grund  eines  Anerkenntnisses  eine  Verurtheilung  aussprechen
  (§.  307);

2.  Urtheile,  welche  den  Eintritt  der  in  einem  bedingten  Endurtheile  ausgedrückten
  Folgen  aussprechen;

3.  ein  zweites  oder  ferneres  in  derselben  Instanz  gegen  dieselbe  Partei  zur
Hauptsache  erlassenes  Versäumnißurtheil;

4.  Urtheile,  welche  im  Urkunden=  oder  Wechselprozesse  erlassen  werden;
5.  Urtheile,  durch  welche  Arreste  oder  einstweilige  Verfügungen  aufgehoben
werden;

6.  Urtheile,  welche  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Alimenten  oder  zur
Entrichtung  einer  nach  den  §§.  843,  844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
geschuldeten  Geldrente  aussprechen,  soweit  die  Entrichtung  für  die  Zeit
nach  der  Erhebung  der  Klage  und  für  das  der  Erhebung  der  Klage  vorausgehende
  letzte  Vierteljahr  zu  erfolgen  hat.

§.  709.

Urtheile  sind  auf  Antrag  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  wenn  sie

betreffen:



1.  Streitigkeiten  zwischen  dem  Vermiether  und  dem  Miether  oder  Untermiether
von  Wohnräumen  oder  anderen  Räumen  oder  zwischen  dem  Miether  und
dem  Untermiether  solcher  Räume  wegen  Ueberlassung,  Benutzung  oder
Räumung,  sowie  wegen  Zurückhaltung  der  von  dem  Miether  oder  dem
Untermiether  in  die  Miethsräume  eingebrachten  Sachen;

2.  Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde,  zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitern  hinsichtlich  des  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisses,  sowie  die
im  §.  3  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,  vom  29.  Juli  1890
(Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  bezeichneten  Streitigkeiten,  insofern  dieselben
während  der  Dauer  des  Dienst-,  Arbeits-  oder  Lehrverhältnisses  entstehen;
3.  Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und  Wirthen,  Fuhrleuten,  Schiffern,
Flößern  oder  Auswanderungsexpedienten  in  den  Einschiffungshäfen,  welche
über  Wirthszechen,  Fuhrlohn,  Ueberfahrtsgelder,  Beförderung  der  Reisenden
        <pb n="557" />
        —  545  —

und  ihrer  Habe  und  über  Verlust  und  Beschädigung  der  letzteren,  sowie
Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und  Handwerkern,  welche  aus  Anlaß  der
Reise  entstanden  sind;

4.  andere  vermögensrechtliche  Ansprüche,  sofern  der  Gegenstand  der  Ver—
urtheilung  an  Geld  oder  Geldeswerth  die  Summe  von  dreihundert  Mark
nicht  übersteigt;  in  Betreff  des  Werthes  des  Gegenstandes  kommen  die
Vorschriften  der  §§.  3—9  zur  Anwendung.

§.  710.

Urtheile  sind  auf  Antrag  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  wenn  glaubhaft
  gemacht  wird,  daß  die  Aussetzung  der  Vollstreckung  dem  Gläubiger  einen  schwer
zu  ersetzenden  oder  einen  schwer  zu  ermittelnden  Nachtheil  bringen  würde,  oder  wenn
sich  der  Gläubiger  erbietet,  vor  der  Vollstreckung  Sicherheit  zu  leisten.

§.  711.
Urtheile  der  Oberlandesgerichte  sind  auf  Antrag  auch  ohne  Sicherheitsleistung
für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  wenn  die  Voraussetzungen  der  §§.  546,  547
für  die  Zulässigkeit  der  Revision  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  unzweifelhaft  nicht
vorliegen.
§.  712.
Wird  glaubhaft  gemacht,  daß  die  Vollstreckung  des  Urtheils  dem  Schuldner
einen  nicht  zu  ersetzenden  Nachtheil  bringen  würde,  so  ist  in  den  Fällen  des  §.  708
auf  Antrag  des  Schuldners  auszusprechen,  daß  dasselbe  nicht  vorläufig  vollstreckbar
sei;  in  den  Fällen  der  §§.  709,  710  ist  der  Antrag  des  Gläubigers  zurückzuweisen.

§.  713.
Das  Gericht  kann  auf  Antrag  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  von  einer  vorgängigen
  Sicherheitsleistung  abhängig  machen.
Das  Gericht  hat  auf  Antrag  dem  Schuldner  nachzulassen,  durch  Sicherheitsleistung
  oder  durch  Hinterlegung  die  Vollstreckung  abzuwenden,  wenn  nicht  der
Gläubiger  sich  erbietet,  vor  der  Vollstreckung  Sicherheit  zu  leisten.

§.  714.

Die  in  den  §§.  709—713  erwähnten  Anträge  sind  vor  dem  Schlusse  der
mündlichen  Verhandlung  zu  stellen,  auf  welche  das  Urtheil  ergeht.

§.  715.

In  den  Fällen  der  §§.  710,  713  kann  das  Gericht,  welches  die  Sicherheitsleistung
  angeordnet  oder  zugelassen  hat,  auf  Antrag  die  Rückgabe  der  von  dem
Gläubiger  geleisteten  Sicherheit  anordnen,  wenn  ein  Zeugniß  über  die  Rechtskraft  des
für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  Urtheils  vorgelegt  wird.  Die  Vorschriften  des
§.  109  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Reichs.=  Gesetzbl.  1898.  85
        <pb n="558" />
        —  546  —

§.  716.

Ist  der  Antrag,  das  Urtheil  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  übergangen
oder  ist  in  Fällen  ,  in  welchen  ein  Urtheil  ohne  Antrag  für  vorläufig  vollstreckbar  zu
erklären  ist,  eine  Entscheidung  über  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  nicht  erfolgt,  so
kommen  wegen  Ergänzung  des  Urtheils  die  Vorschriften  des  §.  321  zur  Anwendung.

§.  717.

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  tritt  mit  der  Verkündung  eines  Urtheils,  welches
die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  oder  die  Vollstreckbarkeitserklärung  aufhebt  oder
abändert,  insoweit  außer  Kraft,  als  die  Aufhebung  oder  Abänderung  erfolgt.

Wird  ein  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärtes  Urtheil  aufgehoben  oder  abgeändert,
  so  ist  der  Kläger  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  der  dem  Beklagten
durch  die  Vollstreckung  des  Urtheils  oder  durch  eine  zur  Abwendung  der  Vollstreckung
gemachte  Leistung  entstanden  ist.  Der  Beklagte  kann  den  Anspruch  auf  Schadensersatz
  in  dem  anhängigen  Rechtsstreite  geltend  machen;  wird  der  Anspruch  geltend
gemacht,  so  ist  er  als  zur  Zeit  der  Zahlung  oder  Leistung  rechtshängig  geworden
anzusehen.

§.  718.

In  der  Berufungsinstanz  ist  über  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  auf  Antrag
vorab  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

Die  Bestimmung  des  §.  524  über  die  Vertagung  der  mündlichen  Verhandlung
findet  in  diesem  Falle  keine  Anwendung.

Eine  Anfechtung  der  in  der  Berufungsinstanz  über  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit
erlassenen  Entscheidung  findet  nicht  statt.

§.  719.

Wird  gegen  ein  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärtes  Urtheil  der  Einspruch  oder
ein  Rechtsmittel  eingelegt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  707  entsprechende  Anwendung.


§.  720.

Ist  in  Gemäßheit  des  §.  713  Abs.  2  dem  Schuldner  nachgelassen,  durch
Sicherheitsleistung  oder  durch  Hinterlegung  die  Vollstreckung  abzuwenden,  so  ist  gepfändetes
  Geld  oder  der  Erlös  gepfändeter  Gegenstände  zu  hinterlegen.

§.  721.

Wird  auf  Räumung  einer  Wohnung  erkannt,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag
dem  Schuldner  eine  den  Umständen  nach  angemessene  Frist  zur  Räumung  gewähren.
Auf  den  Antrag  finden  die  Vorschriften  der  §§.  714,  716  entsprechende  Anwendung.

§.  722.
Aus  dem  Urtheil  eines  ausländischen  Gerichts  findet  die  Zwangsvollstreckung
nur  statt,  wenn  ihre  Zulässigkeit  durch  ein  Vollstreckungsurtheil  ausgesprochen  ist.
        <pb n="559" />
        —  547  —

Für  die  Klage  auf  Erlassung  desselben  ist  das  Amtsgericht  oder  Landgericht,
bei  welchem  der  Schuldner  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  und  in  Ermangelung
eines  solchen  das  Amtsgericht  oder  Landgericht  zuständig,  bei  welchem  in  Gemäßheit
des  §.  23  gegen  den  Schuldner  Klage  erhoben  werden  kann.

§.  723.

Das  Vollstreckungsurtheil  ist  ohne  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  Entscheidung
  zu  erlassen.

Das  Vollstreckungsurtheil  ist  erst  zu  erlassen,  wenn  das  Urtheil  des  ausländischen
  Gerichts  nach  dem  für  dieses  Gericht  geltenden  Rechte  die  Rechtskraft  erlangt
  hat.  Es  ist  nicht  zu  erlassen,  wenn  die  Anerkennung  des  Urtheils  nach  §.  328
ausgeschlossen  ist.

§.  724.

Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt  auf  Grund  einer  mit  der  Vollstreckungsklausel
versehenen  Ausfertigung  des  Urtheils  (vollstreckbare  Ausfertigung).

Die  vollstreckbare  Ausfertigung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  des  Gerichts
erster  Instanz  und,  wenn  der  Rechtsstreit  bei  einem  höheren  Gericht  anhängig  ist,
von  dem  Gerichtsschreiber  dieses  Gerichts  ertheilt.  

§. 725.
Die  Vollstreckungsklausel:
»Vorstehende  Ausfertigung  wird  dem  u.  s.  w.  (Bezeichnung  der  Partei)
zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  ertheilt.«
ist  der  Ausfertigung  des  Urtheils  am  Schlusse  beizufügen,  von  dem  Gerichtsschreiber
zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.

§.  726.

Von  Urtheilen,  deren  Vollstreckung  nach  ihrem  Inhalte  von  dem  durch  den
Gläubiger  zu  beweisenden  Eintritt  einer  anderen  Thatsache  als  einer  dem  Gläubiger
obliegenden  Sicherheitsleistung  abhängt,  darf  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  nur
ertheilt  werden,  wenn  der  Beweis  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden
geführt  wird.

Hängt  die  Vollstreckung  von  einer  Zug  um  Zug  zu  bewirkenden  Leistung  des
Gläubigers  an  den  Schuldner  ab,  so  ist  der  Beweis,  daß  der  Schuldner  befriedigt
oder  im  Verzuge  der  Annahme  ist,  nur  dann  erforderlich,  wenn  die  dem  Schuldner
obliegende  Leistung  in  der  Abgabe  einer  Willenserklärung  besteht.

§.  727.

Eine  vollstreckbare  Ausfertigung  kann  für  den  Rechtsnachfolger  des  in  dem
Urtheile  bezeichneten  Gläubigers  sowie  gegen  denjenigen  Rechtsnachfolger  des  in  dem
Urtheile  bezeichneten  Schuldners  und  denjenigen  Besitzer  der  in  Streit  befangenen
Sache,  gegen  welche  das  Urtheil  nach  §.  325  wirksam  ist,  ertheilt  werden,  sofern

85*
        <pb n="560" />
        —  548  —

die  Rechtsnachfolge  oder  das  Besitzverhältniß  bei  dem  Gericht  offenkundig  ist  oder
durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  wird.

Ist  die  Rechtsnachfolge  oder  das  Besitzverhältniß  bei  dem  Gericht  offenkundig,
so  ist  dies  in  der  Vollstreckungsklausel  zu  erwähnen.

§.  728.

Ist  gegenüber  dem  Vorerben  ein  nach  §.  326  dem  Nacherben  gegenüber  wirk—
sames  Urtheil  ergangen,  so  finden  auf  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung
für  und  gegen  den  Nacherben  die  Vorschriften  des  §.  727  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  gegenüber  einem  Testamentsvollstrecker  ein  nach  §.  327
dem  Erben  gegenüber  wirksames  Urtheil  ergangen  ist,  für  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren
  Ausfertigung  für  und  gegen  den  Erben.  Eine  vollstreckbare  Ausfertigung
kann  gegen  den  Erben  ertheilt  werden,  auch  wenn  die  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  noch  besteht.

§.  729.

Hat  Jemand  das  Vermögen  eines  Anderen  durch  Vertrag  mit  diesem  nach  der
rechtskräftigen  Feststellung  einer  Schuld  des  Anderen  übernommen,  so  finden  auf  die
Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  Urtheils  gegen  den  Uebernehmer  die
Vorschriften  des  §.  727  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  gegen
denjenigen,  welcher  ein  unter  Lebenden  erworbenes  Handelsgeschäft  unter  der  bisherigen
  Firma  fortführt,  in  Ansehung  der  Verbindlichkeiten,  für  welche  er  nach  §.  25
Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs  haftet,  sofern  sie  vor  dem  Erwerbe
des  Geschäfts  gegen  den  früheren  Inhaber  rechtskräftig  festgestellt  worden  sind.

§.  730.
In  den  Fällen  des  §.  726  Abs.  1  und  der  §§.  727—729  darf  die  vollstreckbare
  Ausfertigung  nur  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  ertheilt  werden.
Vor  der  Entscheidung  kann  der  Schuldner  gehört  werden.
Die  Anordnung  ist  in  der  Vollstreckungsklausel  zu  erwähnen.

§.  731.

Kann  der  nach  dem  §.  726  Abs.  1  und  den  §.  727—  729  erforderliche
Nachweis  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nicht  geführt  werden,
so  hat  der  Gläubiger  bei  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz  aus  dem  Urtheil  auf  Ertheilung
  der  Vollstreckungsklausel  Klage  zu  erheben.

§.  732.

Ueber  Einwendungen  des  Schuldners,  welche  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckungsklausel
  betreffen,  entscheidet  das  Gericht,  von  dessen  Gerichtsschreiber  die  Vollstreckungsklausel
  ertheilt  ist.  Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
erfolgen.
        <pb n="561" />
        —  549  —

Das  Gericht  kann  vor  der  Entscheidung  eine  einstweilige  Anordnung  erlassen;
es  kann  insbesondere  anordnen,  daß  die  Zwangsvollstreckung  gegen  oder  ohne  Sicher—
heitsleistung  einstweilen  einzustellen  oder  nur  gegen  Sicherheitsleistung  fortzusetzen  sei.

§.  733.

Eine  weitere  vollstreckbare  Ausfertigung  darf  derselben  Partei,  sofern  nicht  die
zuerst  ertheilte  Ausfertigung  zurückgegeben  wird,  nur  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden
ertheilt  werden.

Vor  der  Entscheidung  kann  der  Schuldner  gehört  werden.

Der  Gerichtsschreiber  hat  von  der  Ertheilung  der  weiteren  Ausfertigung,  wenn
die  Entscheidung,  durch  welche  dieselbe  angeordnet  wird,  nicht  verkündet  ist,  den
Gegner  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  weitere  Ausfertigung  ist  als  solche  unter  Erwähnung  der  Entscheidung
ausdrücklich  zu  bezeichnen.
§.  734.

Vor  der  Aushändigung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  ist  auf  der  Urschrift
des  Urtheils  zu  bemerken,  für  welche  Partei  und  zu  welcher  Zeit  die  Ausfertigung
ertheilt  ist.

§.  735.

Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  eines  nicht  rechtsfähigen  Vereins

genügt  ein  gegen  den  Verein  ergangenes  Urtheil.

§.  736.

Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesellschaftsvermögen  einer  nach  §.  705  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingegangenen  Gesellschaft  ist  ein  gegen  alle  Gesellschafter
ergangenes  Urtheil  erforderlich.

§.  737.

Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  Vermögen  ist  wegen  der  vor  der  Bestellung
des  Nießbrauchs  entstandenen  Verbindlichkeiten  des  Bestellers  die  Zwangsvollstreckung
in  die  dem  Nießbrauch  unterliegenden  Gegenstände  ohne  Rücksicht  auf  den  Nießbrauch
zulässig,  wenn  der  Besteller  zu  der  Leistung  und  der  Nießbraucher  zur  Duldung  der
Zwangsvollstreckung  verurtheilt  ist.

Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Nießbrauch  an  einer  Erbschaft  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.


§.  738.

Ist  die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einem  Vermögen  nach  der  rechtskräftigen
Feststellung  einer  Schuld  des  Bestellers  erfolgt,  so  finden  auf  die  Ertheilung  einer
in  Ansehung  der  dem  Nießbrauch  unterliegenden  Gegenstände  vollstreckbaren  Aus—
fertigung  des  Urtheils  gegen  den  Nießbraucher  die  Vorschriften  der  §§.  727,  730
—  732  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Nießbrauch  an  einer  Erbschaft  für  die  Ertheilung
einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  gegen  den  Erblasser  ergangenen  Urtheils.
        <pb n="562" />
        —  550  —

§.  739.

Bei  dem  Güterstande  der  Verwaltung  und  Nutznießung,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  ist  die  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte
  Gut  der  Ehefrau  nur  zulässig,  wenn  die  Ehefrau  zu  der  Leistung  und  der
Ehemann  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  verurtheilt  ist.

§.  740

Bei  dem  Güterstande  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  ist  zur  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesammtgut
  ein  gegen  den  Ehemann  ergangenes  Urtheil  erforderlich  und  genügend.

§.  741.

Betreibt  die  Ehefrau  selbständig  ein  Erwerbsgeschäft,  so  ist  zur  Zwangsvollstreckung
  in  das  eingebrachte  Gut  und  in  das  Gesammtgut  ein  gegen  die  Ehefrau
ergangenes  Urtheil  genügend,  es  sei  denn,  daß  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit
  der  Einspruch  des  Ehemanns  gegen  den  Betrieb  des  Erwerbsgeschäfts  oder
der  Widerruf  seiner  Einwilligung  zu  dem  Betrieb  im  Güterrechtsregister  eingetragen  war.

§.  742.

Ist  der  Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  erst  eingetreten,  nachdem  ein  von  der
Ehefrau  oder  gegen  sie  geführter  Rechtsstreit  rechtshängig  geworden  ist,  so  finden
auf  die  Ertheilung  einer  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  der  Ehefrau  vollstreckbaren
  Ausfertigung  des  Urtheils  für  oder  gegen  den  Ehemann  die  Vorschriften  der
§§.  727,  730  —  732  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Ertheilung  einer  in  Ansehung  des  Gesammtguts
vollstreckbaren  Ausfertigung,  wenn  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  oder  die  Fahrniß—
gemeinschaft  erst  eingetreten  ist,  nachdem  ein  von  der  Ehefrau  oder  gegen  sie  geführter
Rechtsstreit  rechtshängig  geworden  ist.

§.  743.

Nach  der  Beendigung  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  ist  vor  der  Auseinandersetzung  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  Gesammtgut  nur  zulässig,  wenn  beide  Ehegatten  zu  der  Leistung
oder  der  eine  Ehegatte  zu  der  Leistung  und  der  andere  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
  verurtheilt  sind.

§.  744.

Ist  die  Beendigung  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  nach  der  Beendigung  eines  Rechtsstreits
des  Ehemanns  eingetreten,  so  finden  auf  die  Ertheilung  einer  in  Ansehung  des
Gesammtguts  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  Urtheils  gegen  die  Ehefrau  die  Vorschriften
  der  §§.  727,  730  —732  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="563" />
        —  551  —

§.  745.

Im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  ist  zur  Zwangsvollstreckung  in
das  Gesammtgut  ein  gegen  den  überlebenden  Ehegatten  ergangenes  Urtheil  erforderlich
und  genügend.

Nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  finden  die  Vorschriften
der  §§.  743,  744  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Ehemanns
  der  überlebende  Ehegatte,  an  die  Stelle  der  Ehefrau  die  antheilsberechtigten
Abkömmlinge  treten.

§.  746.

Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  der  elterlichen  Nutznießung  unterliegende  Vermögen

  des  Kindes  ist  ein  gegen  das  Kind  ergangenes  Urtheil  genügend.

§.  747.

Zur  Zwangsvollstreckung  in  einen  Nachlaß  ist,  wenn  mehrere  Erben  vorhanden
sind,  bis  zur  Theilung  ein  gegen  alle  Erben  ergangenes  Urtheil  erforderlich.

§.  748.

Unterliegt  ein  Nachlaß  der  Verwaltung  eines  Testamentsvollstreckers,  so  ist
zur  Zwangsvollstreckung  in  den  Nachlaß  ein  gegen  den  Testamentsvollstrecker  ergangenes
  Urtheil  erforderlich  und  genügend.

Steht  dem  Testamentsvollstrecker  nur  die  Verwaltung  einzelner  Nachlaßgegenstände
  zu,  so  ist  die  Zwangsvollstreckung  in  diese  Gegenstände  nur  zulässig,  wenn
der  Erbe  zu  der  Leistung,  der  Testamentsvollstrecker  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
  verurtheilt  ist.

Zur  Zwangsvollstreckung  wegen  eines  Pflichttheilsanspruchs  ist  im  Falle  des
Abs.  1  wie  im  Falle  des  Abs.  2  ein  sowohl  gegen  den  Erben  als  gegen  den  Testamentsvollstrecker
  ergangenes  Urtheil  erforderlich.

§.  749.

Auf  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  eines  für  oder  gegen  den
Erblasser  ergangenen  Urtheils  für  oder  gegen  den  Testamentsvollstrecker  finden  die
Vorschriften  der  §§.  727,  730  —  732  entsprechende  Anwendung.  Auf  Grund  einer
solchen  Ausfertigung  ist  die  Zwangsvollstreckung  nur  in  die  der  Verwaltung  des
Testamentsvollstreckers  unterliegenden  Nachlaßgegenstände  zulässig.

§.  750.

Die  Zwangsvollstreckung  darf  nur  beginnen,  wenn  die  Personen,  für  und
gegen  welche  sie  stattfinden  soll,  in  dem  Urtheil  oder  in  der  demselben  beigefügten
Vollstreckungsklausel  namentlich  bezeichnet  sind  und  das  Urtheil  bereits  zugestellt  ist
oder  gleichzeitig  zugestellt  wird.

Handelt  es  sich  um  die  Vollstreckung  eines  Urtheils,  dessen  vollstreckbare  Ausfertigung
  nach  §.  726  Abs.  1  ertheilt  worden  ist,  oder  soll  ein  Urtheil,  welches  nach
        <pb n="564" />
        —  552  —

den  §§.  727—  729,  738,  742,  744,  dem  §.  745  Abs.  2  und  dem  §.  719  für
oder  gegen  eine  der  dort  bezeichneten  Personen  wirksam  ist,  für  oder  gegen  eine  dieser
Personen  vollstreckt  werden,  so  muß  außer  dem  zu  vollstreckenden  Urtheil  auch  die
demselben  beigefügte  Vollstreckungsklausel  und,  sofern  die  Vollstreckungsklausel  auf
Grund  öffentlicher  oder  öffentlich  beglaubigter  Urkunden  ertheilt  ist,  auch  eine  Abschrift
  dieser  Urkunden  vor  Beginn  der  Zwangsvollstreckung  zugestellt  sein  oder  gleichzeitig
  mit  Beginn  derselben  zugestellt  werden.

§.  751.

Ist  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  von  dem  Eintritt  eines  Kalendertages
abhängig,  so  darf  die  Zwangsvollstreckung  nur  beginnen,  wenn  der  Kalendertag  abgelaufen
  ist.

Hängt  die  Vollstreckung  von  einer  dem  Gläubiger  obliegenden  Sicherheitsleistung
ab,  so  darf  der  Beginn  der  Zwangsvollstreckung  nur  erfolgen,  wenn  die  Sicherheitsleistung
  durch  eine  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen  und
eine  Abschrift  dieser  Urkunde  bereits  zugestellt  ist  oder  gleichzeitig  zugestellt  wird.

§.  752.

Gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson
  darf  die  Zwangsvollstreckung  erst  beginnen,  nachdem  von  derselben  die  vorgesetzte
  Militärbehörde  Anzeige  erhalten  hat.

Dem  Gläubiger  ist  auf  Verlangen  der  Empfang  der  Anzeige  von  der  Militärbehörde
  zu  bescheinigen.

§.  753.  

Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt,  soweit  sie  nicht  den  Gerichten  zugewiesen  ist,
durch  Gerichtsvollzieher,  welche  dieselbe  im  Auftrage  des  Gläubigers  zu  bewirken  haben.

Der  Gläubiger  kann  wegen  Ertheilung  des  Auftrags  zur  Zwangsvollstreckung
die  Mitwirkung  des  Gerichtsschreibers  in  Anspruch  nehmen.  Der  von  dem  Gerichtsschreiber
  beauftragte  Gerichtsvollzieher  gilt  als  von  dem  Gläubiger  beauftragt.

§.  754.

In  dem  schriftlichen  oder  mündlichen  Auftrage  zur  Zwangsvollstreckung  in  Verbindung
  mit  der  Uebergabe  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  liegt  die  Beauftragung
des  Gerichtsvollziehers,  die  Zahlungen  oder  sonstigen  Leistungen  in  Empfang  zu
nehmen,  über  das  Empfangene  wirksam  zu  quittiren  und  dem  Schuldner,  wenn  dieser
seiner  Verbindlichkeit  genügt  hat,  die  vollstreckbare  Ausfertigung  auszuliefern.

§.  755.

Dem  Schuldner  und  Dritten  gegenüber  wird  der  Gerichtsvollzieher  zur  Vornahme
  der  Zwangsvollstreckung  und  der  im  §.  754  bezeichneten  Handlungen  durch
den  Besitz  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  ermächtigt.  Der  Mangel  oder  die  Be-
        <pb n="565" />
        —  553  —

schränkung  des  Auftrags  kann  diesen  Personen  gegenüber  von  dem  Gläubiger  nicht
geltend  gemacht  werden.
§.  756.

Hängt  die  Vollstreckung  von  einer  Zug  um  Zug  zu  bewirkenden  Leistung  des
Gläubigers  an  den  Schuldner  ab,  so  darf  der  Gerichtsvollzieher  die  Zwangsvollstreckung
nicht  beginnen,  bevor  er  dem  Schuldner  die  diesem  gebührende  Leistung  in  einer  den
Verzug  der  Annahme  begründenden  Weise  angeboten  hat,  sofern  nicht  der  Beweis,
daß  der  Schuldner  befriedigt  oder  im  Verzuge  der  Annahme  ist,  durch  öffentliche
oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  geführt  wird  und  eine  Abschrift  dieser  Urkunden
bereits  zugestellt  ist  oder  gleichzeitig  zugestellt  wird.

§.  757.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  nach  Empfang  der  Leistungen  dem  Schuldner  die
vollstreckbare  Ausfertigung  nebst  einer  Quittung  auszuliefern,  bei  theilweiser  Leistung
diese  auf  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  zu  bemerken  und  dem  Schuldner  Ouittung
zu  ertheilen.

Das  Recht  des  Schuldners,  nachträglich  eine  Ouittung  des  Gläubigers  selbst
zu  fordern,  wird  durch  diese  Bestimmungen  nicht  berührt.

§.  758.

Der  Gerichtsvollzieher  ist  befugt,  die  Wohnung  und  die  Behältnisse  des
Schuldners  zu  durchsuchen,  soweit  der  Zweck  der  Vollstreckung  dies  erfordert.

Er  ist  befugt,  die  verschlossenen  Hausthüren,  Zimmerthüren  und  Behältnisse
öffnen  zu  lassen.

Er  ist,  wenn  er  Widerstand  findet,  zur  Anwendung  von  Gewalt  befugt  und
kann  zu  diesem  Zwecke  die  Unterstützung  der  polizeilichen  Vollzugsorgane  nachsuchen.
Ist  militärische  Hülfe  erforderlich,  so  hat  er  sich  an  das  Vollstreckungsgericht  zu
wenden.

§.  759.

Wird  bei  einer  Vollstreckungshandlung  Widerstand  geleistet  oder  ist  bei  einer
in  der  Wohnung  des  Schuldners  erfolgenden  Vollstreckungshandlung  weder  der
Schuldner  noch  eine  zur  Familie  desselben  gehörige  oder  in  dieser  Familie  dienende
erwachsene  Person  gegenwärtig,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  zwei  großjährige  Männer
oder  einen  Gemeinde-  oder  Polizeibeamten  als  Zeugen  zuzuziehen.

§.  760.

Jeder  Person,  welche  bei  dem  Vollstreckungsverfahren  betheiligt  ist,  muß  auf
Begehren  Einsicht  der  Akten  des  Gerichtsvollziehers  gestattet  und  Abschrift  einzelner
Aktenstücke  ertheilt  werden.

§.  761.

Zur  Nachtzeit  (§.  188  Abs.  1),  sowie  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen
  darf  eine  Vollstreckungshandlung  nur  mit  Erlaubniß  des  Amtsrichters  erfolgen,
in  dessen  Bezirke  die  Handlung  vorgenommen  werden  soll.

Reichs-  Gesebbl.  1898.  86
        <pb n="566" />
        —  554  —

Die  Verfügung,  durch  welche  die  Erlaubniß  ertheilt  wird,  ist  bei  der  Zwangs—
vollstreckung  vorzuzeigen.

§.  762.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  über  jede  Vollstreckungshandlung  ein  Protokoll  auf—

zunehmen.

Das  Protokoll  muß  enthalten:

1.  Ort  und  Zeit  der  Aufnahme;

2.  den  Gegenstand  der  Vollstreckungshandlung  unter  kurzer  Erwähnung  der
wesentlichen  Vorgänge;

3.  die  Namen  der  Personen,  mit  welchen  verhandelt  ist;

4.  die  Unterschrift  dieser  Personen  und  die  Bemerkung,  daß  die  Unterzeichnung
nach  vorgängiger  Vorlesung  oder  Vorlegung  zur  Durchsicht  und  nach  vorgängiger
  Genehmigung  erfolgt  sei;

5.  die  Unterschrift  des  Gerichtsvollziehers.

Hat  einem  der  unter  Nr.  4  bezeichneten  Erfordernisse  nicht  genügt  werden

können,  so  ist  der  Grund  anzugeben.

§.  763.

Die  Aufforderungen  und  sonstigen  Mittheilungen,  welche  zu  den  Vollstreckungshandlungen
  gehören,  sind  von  dem  Gerichtsvollzieher  mündlich  zu  erlassen  und  vollständig
  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

Kann  die  mündliche  Ausführung  nicht  erfolgen,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher
eine  Abschrift  des  Protokolls  unter  entsprechender  Anwendung  der  §§.  172,  181—186
zuzustellen  oder,  wenn  demjenigen,  an  welchen  die  Aufforderung  oder  Mittheilung  zu
richten  ist,  am  Orte  der  Zwangsvollstreckung  nicht  zugestellt  werden  kann,  durch  die
Post  zu  übersenden.  Die  Befolgung  dieser  Vorschrift  muß  zum  Protokolle  bemerkt
werden.  Eine  öffentliche  Zustellung  findet  nicht  statt.

§.  764.

Die  den  Gerichten  zugewiesene  Anordnung  von  Vollstreckungshandlungen  und
Mitwirkung  bei  solchen  gehört  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  als  Vollstreckungsgerichte.


Als  Vollstreckungsgericht  ist,  sofern  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  Amtsgericht
bezeichnet,  dasjenige  Amtsgericht  anzusehen,  in  dessen  Bezirke  das  Vollstreckungsverfahren
  stattfinden  soll  oder  stattgefunden  hat.

Die  Entscheidungen  des  Vollstreckungsgerichts  können  ohne  vorgängige  mündliche
  Verhandlung  erfolgen.

§.  765.

Hängt  die  Vollstreckung  von  einer  Zug  um  Zug  zu  bewirkenden  Leistung  des
Gläubigers  an  den  Schuldner  ab,  so  darf  das  Vollstreckungsgericht  eine  Vollstreckungsmaßregel
  nur  anordnen,  wenn  der  Beweis,  daß  der  Schuldner  befriedigt  oder  im
        <pb n="567" />
        —  555  —

Verzuge  der  Annahme  ist,  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  geführt
  wird  und  eine  Abschrift  dieser  Urkunden  bereits  zugestellt  ist.  Der  Zustellung
bedarf  es  nicht,  wenn  bereits  der  Gerichtsvollzieher  die  Zwangsvollstreckung  nach
§.  756  begonnen  hatte  und  der  Beweis  durch  das  Protokoll  des  Gerichtsvollziehers
geführt  wird.

§.  766.

Ueber  Anträge,  Einwendungen  und  Erinnerungen,  welche  die  Art  und  Weise
der  Zwangsvollstreckung  oder  das  bei  derselben  vom  Gerichtsvollzieher  zu  beobachtende
Verfahren  betreffen,  entscheidet  das  Vollstreckungsgericht.  Dasselbe  ist  befugt,  die
im  §.  732  Abs.  2  bezeichneten  Anordnungen  zu  erlassen.

Dem  Vollstreckungsgerichte  steht  auch  die  Entscheidung  zu,  wenn  ein  Gerichtsvollzieher
  sich  weigert,  einen  Vollstreckungsauftrag  zu  übernehmen  oder  eine  Vollstreckungshandlung
  dem  Auftrage  gemäß  auszuführen,  oder  wenn  in  Ansehung  der
von  dem  Gerichtsvollzieher  in  Ansatz  gebrachten  Kosten  Erinnerungen  erhoben  werden.

§.  767.

Einwendungen,  welche  den  durch  das  Urtheil  festgestellten  Anspruch  selbst  betreffen,
  sind  von  dem  Schuldner  im  Wege  der  Klage  bei  dem  Prozeßgericht  erster
Instanz  geltend  zu  machen.

Dieselben  sind  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gründe,  auf  denen  sie  beruhen,
erst  nach  dem  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  in  welcher  Einwendungen
in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  spätestens  hätten  geltend  gemacht
werden  müssen,  entstanden  sind  und  durch  Einspruch  nicht  mehr  geltend  gemacht
werden  können.

Der  Schuldner  muß  in  der  von  ihm  zu  erhebenden  Klage  alle  Einwendungen
geltend  machen,  welche  er  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  geltend  zu  machen  im
Stande  war.

§.  768.

Die  Bestimmungen  des  §.  767  Abs.  1,  3  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  in  den  Fällen  des  §.  726  Abs.  1,  der  §§.  727—729,  738,  742,  744,  des
§  745  Abs.  2  und  des  §.  749  der  Schuldner  den  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel
  als  bewiesen  angenommenen  Eintritt  der  Voraussetzung  für  die
Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  bestreitet,  unbeschadet  der  Befugniß  des  Schuldners,
  in  diesen  Fällen  Einwendungen  gegen  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckungsklausel
in  Gemäßheit  des  §.  732  zu  erheben.

§.  769.

Das  Prozeßgericht  kann  auf  Antrag  anordnen,  daß  bis  zur  Erlassung  des
Urtheils  über  die  in  den  §§.  767,  768  bezeichneten  Einwendungen  die  Zwangsvollstreckung
  gegen  oder  ohne  Sicherheitsleistung  eingestellt  oder  nur  gegen  Sicherheitsleistung
  fortgesetzt  werde  und  daß  die  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  gegen

86*
        <pb n="568" />
        —  556  —

Sicherheitsleistung  aufzuheben  seien.  Die  thatsächlichen  Behauptungen,  welche  den
Antrag  begründen,  sind  glaubhaft  zu  machen.

In  dringenden  Fällen  kann  das  Vollstreckungsgericht  eine  solche  Anordnung
erlassen,  unter  Bestimmung  einer  Frist,  innerhalb  welcher  die  Entscheidung  des
Prozeßgerichts  beizubringen  sei.  Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  wird  die  Zwangsvollstreckung
  fortgesetzt.

Die  Entscheidung  über  diese  Anträge  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  erfolgen.

§.  770.

Das  Prozeßgericht  kann  in  dem  Urtheile,  durch  welches  über  die  Einwendungen
entschieden  wird,  die  in  dem  vorstehenden  Paragraphen  bezeichneten  Anordnungen
erlassen  oder  die  bereits  erlassenen  Anordnungen  aufheben,  abändern  oder  bestätigen.
In  Betreff  der  Anfechtung  einer  solchen  Entscheidung  finden  die  Vorschriften  des
§.  718  entsprechende  Anwendung.

§.  771.

Behauptet  ein  Dritter,  daß  ihm  an  dem  Gegenstande  der  Zwangsvollstreckung
ein  die  Veräußerung  hinderndes  Recht  zustehe,  so  ist  der  Widerspruch  gegen  die
Zwangsvollstreckung  im  Wege  der  Klage  bei  dem  Gerichte  geltend  zu  machen,  in  dessen
Bezirke  die  Zwangsvollstreckung  erfolgt.

Wird  die  Klage  gegen  den  Gläubiger  und  den  Schuldner  gerichtet,  so  sind
diese  als  Streitgenossen  anzusehen.

Auf  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  und  die  Aufhebung  der  bereits
erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  finden  die  Vorschriften  der  §§.  769,  770  entsprechende
  Anwendung.  Die  Aufhebung  einer  Vollstreckungsmaßregel  ist  auch  ohne
Sicherheitsleistung  zulässig.

§.  772.

Solange  ein  Veräußerungsverbot  der  in  den  §§.  135,  136  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  besteht,  soll  der  Gegenstand,  auf  welchen  es  sich  bezieht,
wegen  eines  persönlichen  Anspruchs  oder  auf  Grund  eines  in  Folge  des  Verbots
unwirksamen  Rechts  nicht  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  veräußert  oder  überwiesen
werden.  Auf  Grund  des  Veräußerungsverbots  kann  nach  Maßgabe  des  §§.  771
Widerspruch  erhoben  werden.

§.  773.

Ein  Gegenstand,  der  zu  einer  Vorerbschaft  gehört,  soll  nicht  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  veräußert  oder  überwiesen  werden,  wenn  die  Veräußerung  oder
die  Ueberweisung  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  nach  §.  2115  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  dem  Nacherben  gegenüber  unwirksam  ist.  Der  Nacherbe  kann  nach
Maßgabe  des  §.  771  Widerspruch  erheben.

§.  774.
Findet  nach  §.  741  die  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  der  Ehefrau
  oder  in  das  Gesammtgut  statt,  so  kann  der  Ehemann  nach  Maßgabe  des
        <pb n="569" />
        —  557  —

§.  771  Widerspruch  erheben,  wenn  das  gegen  die  Ehefrau  ergangene  Urtheil  in
Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  oder  des  Gesammtguts  ihm  gegenüber  unwirksam  ist.



§.  775.
Die  Zwangsvollstreckung  ist  einzustellen  oder  zu  beschränken:
1.  wenn  die  Ausfertigung  einer  vollstreckbaren  Entscheidung  vorgelegt  wird,
aus  welcher  sich  ergiebt,  daß  das  zu  vollstreckende  Urtheil  oder  dessen
vorläufige  Vollstreckbarkeit  aufgehoben,  oder  daß  die  Zwangsvollstreckung
für  unzulässig  erklärt  oder  deren  Einstellung  angeordnet  ist;
2.  wenn  die  Ausfertigung  einer  gerichtlichen  Entscheidung  vorgelegt  wird,
aus  welcher  sich  ergiebt,  daß  die  einstweilige  Einstellung  der  Vollstreckung
oder  einer  Vollstreckungsmaßregel  angeordnet  ist;
3.  wenn  eine  öffentliche  Urkunde  vorgelegt  wird,  aus  welcher  sich  ergiebt,
daß  die  zur  Abwendung  der  Vollstreckung  nachgelassene  Sicherheitsleistung
oder  Hinterlegung  erfolgt  ist;
4.  wenn  eine  öffentliche  Urkunde  oder  eine  von  dem  Gläubiger  ausgestellte
Privaturkunde  vorgelegt  wird,  aus  welcher  sich  ergiebt,  daß  der  Gläubiger
nach  Erlassung  des  zu  vollstreckenden  Urtheils  befriedigt  ist  oder  Stundung
bewilligt  hat;
5.  wenn  ein  Postschein  vorgelegt  wird,  aus  welchem  sich  ergiebt,  daß  nach
Erlassung  des  Urtheils  die  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  erforderliche
Summe  zur  Auszahlung  an  den  letzteren  bei  der  Post  eingezahlt  ist.





§.  776.

In  den  Fällen  des  §.  775  Nr.  1,  3  sind  zugleich  die  bereits  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln
  aufzuheben.  In  den  Fällen  der  Nr.  4,  5  bleiben  diese  Maßregeln
  einstweilen  bestehen;  dasselbe  gilt  in  den  Fällen  der  Nr.  2,  sofern  nicht  durch
die  betreffende  Entscheidung  auch  die  Aufhebung  der  bisherigen  Vollstreckungshandlungen
angeordnet  ist.

§.  777.

Hat  der  Gläubiger  eine  bewegliche  Sache  des  Schuldners  im  Besitz,  in  Ansehung
deren  ihm  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht  für  seine  Forderung  zusteht,
so  kann  der  Schuldner  der  Zwangsvollstreckung  in  sein  übriges  Vermögen  nach  §.  766
widersprechen,  soweit  die  Forderung  durch  den  Werth  der  Sache  gedeckt  ist.  Steht
dem  Gläubiger  ein  solches  Recht  in  Ansehung  der  Sache  auch  für  eine  andere
Forderung  zu,  so  ist  der  Widerspruch  nur  zulässig,  wenn  auch  diese  Forderung  durch
den  Werth  der  Sache  gedeckt  ist.

§.  778.

Solange  der  Erbe  die  Erbschaft  nicht  angenommen  hat,  ist  eine  Zwangsvollstreckung
  wegen  eines  Anspruchs,  der  sich  gegen  den  Nachlaß  richtet,  nur  in  den
Nachlaß  zulässig.
        <pb n="570" />
        —  558  —

Wegen  eigener  Verbindlichkeiten  des  Erben  ist  eine  Zwangsvollstreckung  in  den
Nachlaß  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  nicht  zulässig.

§.  779.

Eine  Zwangsvollstreckung,  welche  zur  Zeit  des  Todes  des  Schuldners  gegen
diesen  bereits  begonnen  hatte,  wird  in  den  Nachlaß  desselben  fortgesetzt.

Ist  bei  einer  Vollstreckungshandlung  die  Zuziehung  des  Schuldners  nöthig,
so  hat,  wenn  die  Erbschaft  noch  nicht  angenommen  oder  wenn  der  Erbe  unbekannt
oder  es  ungewiß  ist,  ob  er  die  Erbschaft  angenommen  hat,  das  Vollstreckungsgericht
auf  Antrag  des  Gläubigers  dem  Erben  einen  einstweiligen  besonderen  Vertreter  zu
bestellen.  Die  Bestellung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  ein  Nachlaßpfleger  bestellt  ist
oder  wenn  die  Verwaltung  des  Nachlasses  einem  Testamentsvollstrecker  zusteht.

§.  780.

Der  als  Erbe  des  Schuldners  verurtheilte  Beklagte  kann  die  Beschränkung
seiner  Haftung  nur  geltend  machen,  wenn  sie  ihm  im  Urtheile  vorbehalten  ist.

Der  Vorbehalt  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Fiskus  als  gesetzlicher  Erbe
verurtheilt  wird  oder  wenn  das  Urtheil  über  eine  Nachlaßverbindlichkeit  gegen  einen
Nachlaßverwalter  oder  einen  anderen  Nachlaßpfleger  oder  gegen  einen  Testamentsvollstrecker,
  dem  die  Verwaltung  des  Nachlasses  zusteht,  erlassen  wird.

§.  781.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Erben  des  Schuldners  bleibt  die  Beschränkung
  der  Haftung  unberücksichtigt,  bis  auf  Grund  derselben  gegen  die  Zwangsvollstreckung
  von  dem  Erben  Einwendungen  erhoben  werden.

§.  782.

Der  Erbe  kann  auf  Grund  der  ihm  nach  den  §§.  2014,  2015  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  zustehenden  Einreden  nur  verlangen,  daß  die  Zwangsvollstreckung
für  die  Dauer  der  dort  bestimmten  Fristen  auf  solche  Maßregeln  beschränkt  wird,
die  zur  Vollziehung  eines  Arrestes  zulässig  sind.  Wird  vor  dem  Ablaufe  der  Frist
die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  beantragt,  so  ist  auf  Antrag  die  Beschränkung
der  Zwangsvollstreckung  auch  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  aufrechtzuerhalten,  bis  über
die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  rechtskräftig  entschieden  ist.

§.  783.

In  Ansehung  der  Nachlaßgegenstände  kann  der  Erbe  die  Beschränkung  der
Zwangsvollstreckung  nach  §.  782  auch  gegenüber  den  Gläubigern  verlangen,  die  nicht
Nachlaßgläubiger  sind,  es  sei  denn,  daß  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt
  haftet.

§.  784.

Ist  eine  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet,  so

kann  der  Erbe  verlangen,  daß  Maßregeln  der  Zwangsvollstreckung,  die  zu  Gunsten
        <pb n="571" />
        —  559  —

eines  Nachlaßgläubigers  in  sein  nicht  zum  Nachlasse  gehörendes  Vermögen  erfolgt
sind,  aufgehoben  werden,  es  sei  denn,  daß  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt
  haftet.

Im  Falle  der  Nachlaßverwaltung  steht  dem  Nachlaßverwalter  das  gleiche  Recht
gegenüber  Maßregeln  der  Zwangsvollstreckung  zu,  die  zu  Gunsten  eines  anderen
Gläubigers  als  eines  Nachlaßgläubigers  in  den  Nachlaß  erfolgt  sind

§.  785.

Die  Erledigung  der  auf  Grund  der  §§.  781—784  erhobenen  Einwendungen
erfolgt  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  767,  769,  770.

§.  786.

Die  Bestimmungen  des  §.  780  Abs.  1  und  der  §§.  781—785  finden  auf
die  nach  §.  1489  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eintretende  beschränkte  Haftung,  die
Bestimmungen  des  §.  780  Abs.  1  und  der  §§.  781,  785  finden  auf  die  nach  den
§§.  419,  1480,  1504,  2187  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eintretende  beschränkte
Haftung  entsprechende  Anwendung.

§.  787.

Soll  durch  die  Zwangsvollstreckung  ein  Recht  an  einem  Grundstücke,  das  von
dem  bisherigen  Eigenthümer  nach  §.  928  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgegeben
und  von  dem  Aneignungsberechtigten  noch  nicht  erworben  worden  ist,  geltend  gemacht
werden,  so  hat  das  Vollstreckungsgericht  auf  Antrag  einen  Vertreter  zu  bestellen,  dem
bis  zur  Eintragung  eines  neuen  Eigenthümers  die  Wahrnehmung  der  sich  aus  dem
Eigenthum  ergebenden  Rechte  und  Verpflichtungen  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
obliegt.

§.  788.

Die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  fallen,  soweit  sie  nothwendig  waren
(§.  91),  dem  Schuldner  zur  Last;  sie  sind  zugleich  mit  dem  zur  Zwangsvollstreckung
stehenden  Anspruche  beizutreiben.

Die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  sind  dem  Schuldner  zu  erstatten,  wenn
das  Urtheil,  aus  welchem  dieselbe  erfolgt  ist,  aufgehoben  wird.

§.  789.

Wird  zum  Znecke  der  Vollstreckung  das  Einschreiten  einer  Behörde  erforderlich,
so  hat  das  Gericht  die  Behörde  um  ihr  Einschreiten  zu  ersuchen.

§.  790.

Soll  die  Zwangsvollstreckung  gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven
Marine  angehörende  Person  des  Soldatenstandes  in  Kasernen  und  anderen  militärischen
  Dienstgebäuden  oder  auf  Kriegsfahrzeugen  erfolgen,  so  hat  auf  Antrag  des
Gläubigers  das  Vollstreckungsgericht  die  zuständige  Militärbehörde  um  die  Zwangsvollstreckung
  zu  ersuchen.
        <pb n="572" />
        —  560  —

Die  gepfändeten  Gegenstände  sind  einem  von  dem  Gläubiger  zu  beauftragenden
Gerichtsvollzieher  zu  übergeben.

§.  791.

Soll  die  Zwangsvollstreckung  in  einem  ausländischen  Staate  erfolgen,  dessen
Behörden  im  Wege  der  Rechtshülfe  die  Urtheile  deutscher  Gerichte  vollstrecken,  so
hat  auf  Antrag  des  Gläubigers  das  Prozeßgericht  erster  Instanz  die  zuständige  Be—
hörde  des  Auslandes  um  die  Zwangsvollstreckung  zu  ersuchen.

Kann  die  Vollstreckung  durch  einen  Reichskonsul  erfolgen,  so  ist  das  Ersuchen
an  diesen  zu  richten.

§.  792.

Bedarf  der  Gläubiger  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  eines  Erbscheins
oder  einer  anderen  Urkunde,  die  dem  Schuldner  auf  Antrag  von  einer  Behörde,  einem
Beamten  oder  einem  Notar  zu  ertheilen  ist,  so  kann  er  die  Ertheilung  an  Stelle
des  Schuldners  verlangen.

§.  793.

Gegen  Entscheidungen,  welche  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  ohne  vorgängige
mündliche  Verhandlung  erfolgen  können,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  794.

Die  Zwangsvollstreckung  findet  ferner  statt:

1.  aus  Vergleichen,  welche  nach  Erhebung  der  Klage  zwischen  den  Parteien

oder  zwischen  einer  Partei  und  einem  Dritten  zur  Beilegung  des  Rechtsstreits

  seinem  ganzen  Umfange  nach  oder  in  Betreff  eines  Theils  des

Streitgegenstandes  vor  einem  deutschen  Gericht  abgeschlossen  sind;

2.  aus  Vergleichen,  welche  im  Falle  des  §.  510  vor  dem  Amtsgericht  abgeschlossen

  sind;

3.  aus  Entscheidungen,  gegen  welche  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  stattfindet;


4.  aus  Vollstreckungsbefehlen;

5.  aus  Urkunden,  welche  von  einem  deutschen  Gericht  oder  von  einem  deutschen
Notar  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse  in  der  vorgeschriebenen
Form  aufgenommen  sind,  sofern  die  Urkunde  über  einen  Anspruch  errichtet
ist,  welcher  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  oder  die  Leistung
einer  bestimmten  Quantität  anderer  vertretbarer  Sachen  oder  Werthpapiere
zum  Gegenstande  hat,  und  der  Schuldner  sich  in  der  Urkunde  der  sofortigen
Zwangsvollstreckung  unterworfen  hat.  Als  ein  Anspruch,  welcher  die
Zahlung  einer  Geldsumme  zum  Gegenstande  hat,  gilt  auch  der  Anspruch
aus  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld.

Soweit  nach  den  Vorschriften  der  §§.  737,  739,  743,  des  §.  745  Abs.  2
und  des  §.  748  Abs.  2  die  Verurtheilung  eines  Betheiligter  zur  Duldung  der
        <pb n="573" />
        —  561  —

Zwangsvollstreckung  erforderlich  ist,  wird  sie  dadurch  ersetzt,  daß  der  Betheiligte  in

einer  nach  Abs.  1  Nr.  5  aufgenommenen  Urkunde  die  sofortige  Zwangsvollstreckung

in  die  seinem  Rechte  unterworfenen  Gegenstände  bewilligt.
§.  795.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  aus  den  in  dem  vorstehenden  Paragraphen  er—
wähnten  Schuldtiteln  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  724  —  793  entsprechende
Anwendung,  soweit  nicht  in  den  §§.  796  —  800  abweichende  Vorschriften  ent—
halten  sind.

§.  796.

Vollstreckungsbefehle  bedürfen  der  Vollstreckungsklausel  nur,  wenn  die  Zwangs—
vollstreckung  für  einen  anderen  als  den  in  dem  Befehle  bezeichneten  Gläubiger  oder
gegen  einen  anderen  als  den  in  dem  Befehle  bezeichneten  Schuldner  erfolgen  soll.

Einwendungen,  welche  den  Anspruch  selbst  betreffen,  sind  nur  insoweit  zulässig,
als  die  Gründe,  auf  denen  sie  beruhen,  nach  Zustellung  des  Vollstreckungsbefehls
entstanden  sind.

Für  Klagen  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel,  sowie  für  Klagen,  durch
welche  die  den  Anspruch  selbst  betreffenden  Einwendungen  geltend  gemacht  werden
oder  der  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  als  bewiesen  angenommene  Ein—
tritt  der  Voraussetzung  für  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  bestritten  wird,
ist  das  Amtsgericht  zuständig,  welches  den  Vollstreckungsbefehl  erlassen  hat.  Gehört
der  Anspruch  nicht  vor  die  Amtsgerichte,  so  sind  die  Klagen  bei  dem  zuständigen
Landgerichte  zu  erheben.

§.  797.

Die  vollstreckbare  Ausfertigung  gerichtlicher  Urkunden  wird  von  dem  Gerichts—
schreiber  des  Gerichts  ertheilt,  welches  die  Urkunde  aufgenommen  hat.

Die  vollstreckbare  Ausfertigung  notarieller  Urkunden  wird  von  dem  Notar  er—
theilt,  welcher  die  Urkunde  verwahrt.  Befindet  sich  die  Urkunde  in  der  Verwahrung
einer  Behörde,  so  hat  diese  die  vollstreckbare  Ausfertigung  zu  ertheilen.

Die  Entscheidung  über  Einwendungen,  welche  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckungs—
klausel  betreffen,  sowie  die  Entscheidung  über  Ertheilung  einer  weiteren  vollstreckbaren
Ausfertigung  erfolgt  bei  gerichtlichen  Urkunden  von  dem  im  ersten  Absatze  bezeichneten
Gerichte,  bei  notariellen  Urkunden  von  dem  Amtsgerichte,  in  dessen  Bezirke  der  im
zweiten  Absatze  bezeichnete  Notar  oder  die  daselbst  bezeichnete  Behörde  den  Amtssitz  hat.

Auf  die  Geltendmachung  von  Einwendungen,  welche  den  Anspruch  selbst  be—
treffen,  findet  die  beschränkende  Vorschrift  des  §.  767  Abs.  2  keine  Anwendung.

Für  Klagen  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel,  sowie  für  Klagen,  durch
welche  die  den  Anspruch  selbst  betreffenden  Einwendungen  geltend  gemacht  werden
oder  der  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  als  bewiesen  angenommene
Eintritt  der  Voraussetzung  für  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  bestritten  wird,
ist  das  Gericht,  bei  welchem  der  Schuldner  im  Deutschen  Reiche  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand  hat,  und  in  Ermangelung  eines  solchen  das  Gericht  zuständig,  bei
welchem  in  Gemäßheit  des  §.  23  gegen  den  Schuldner  Klage  erhoben  werden  kann.

Reichs. =  Gesetzbl.  1898.  87
        <pb n="574" />
        —  562  —

§.  798.

Aus  Kostenfestsetzungsbeschlüssen  und  aus  den  nach  §.  794  Nr.  5  aufgenommenen
Urkunden  darf  die  Zwangsvollstreckung  nur  beginnen,  wenn  der  Schuldtitel  mindestens
einen  Tag  vorher  zugestellt  ist.

§.  799.

Hat  sich  der  Eigenthümer  eines  mit  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder
einer  Rentenschuld  belasteten  Grundstücks  in  einer  nach  §.  794  Nr.  5  aufgenommenen
Urkunde  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  unterworfen  und  ist  dem  Rechtsnachfolger
des  Gläubigers  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  ertheilt,  so  ist  die  Zustellung  der  die
Rechtsnachfolge  nachweisenden  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunde  nicht
erforderlich,  wenn  der  Rechtsnachfolger  als  Gläubiger  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

§.  800.

Der  Eigenthümer  kann  sich  in  einer  nach  §.  794  Nr.  5  aufgenommenen  Urkunde
  in  Ansehung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  der
sofortigen  Zwangsvollstreckung  in  der  Weise  unterwerfen,  daß  die  Zwangsvollstreckung
aus  der  Urkunde  gegen  den  jeweiligen  Eigenthümer  des  Grundstücks  zulässig  sein  soll.
Die  Unterwerfung  bedarf  in  diesem  Falle  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  späteren  Eigenthümer,  der  im  Grundbuch
  eingetragen  ist,  bedarf  es  nicht  der  Zustellung  der  den  Erwerb  des  Eigenthums
nachweisenden  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunde.

Ist  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  gegen  den  jeweiligen  Eigenthümer  zulässig,
  so  ist  für  die  im  §.  797  Abs.  5  bezeichneten  Klagen  das  Gericht  zuständig,
in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  belegen  ist.

§.  801.

Die  Landesgesetzgebung  ist  nicht  gehindert,  auf  Grund  anderer  als  der  in  den
§§.  704,  794  bezeichneten  Schuldtitel  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  zuzulassen
und  insoweit  abweichende  Vorschriften  von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über
die  Zwangsvollstreckung  zu  treffen.

§.  802.
Die  in  diesem  Buche  angeordneten  Gerichtsstände  sind  ausschließliche.
        <pb n="575" />
        Zweiter  Abschnitt.
Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen.

Erster  Titel.
Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  803.
Die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  erfolgt  durch  Pfändung.
Sie  darf  nicht  weiter  ausgedehnt  werden,  als  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  und
zur  Deckung  der  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  erforderlich  ist.
Die  Pfändung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  sich  von  der  Verwerthung  der  zu
pfändenden  Gegenstände  ein  Ueberschuß  über  die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  nicht
erwarten  läßt.

§.  804.

Durch  die  Pfändung  erwirbt  der  Gläubiger  ein  Pfandrecht  an  dem  gepfändeten
Gegenstande.

Das  Pfandrecht  gewährt  dem  Gläubiger  im  Verhältniß  zu  anderen  Gläubigern
dieselben  Rechte  wie  ein  durch  Vertrag  erworbenes  Faustpfandrecht;  es  geht  Pfandund
  Vorzugsrechten  vor,  welche  für  den  Fall  eines  Konkurses  den  Faustpfandrechten
nicht  gleichgestellt  sind.

Das  durch  eine  frühere  Pfändung  begründete  Pfandrecht  geht  demjenigen  vor,
welches  durch  eine  spätere  Pfändung  begründet  wird.

§.  805.

Der  Pfändung  einer  Sache  kann  ein  Dritter,  welcher  sich  nicht  im  Besitze  der
Sache  befindet,  auf  Grund  eines  Pfand=  oder  Vorzugsrechts  nicht  widersprechen;  er
kann  jedoch  seinen  Anspruch  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus  dem  Erlöse  im
Wege  der  Klage  geltend  machen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  seine  Forderung  fällig  ist
oder  nicht.

Die  Klage  ist  bei  dem  Vollstreckungsgericht  und,  wenn  der  Streitgegenstand
zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  nicht  gehört,  bei  dem  Landgerichte  zu  erheben,  in
dessen  Bezirke  das  Vollstreckungsgericht  seinen  Sitz  hat.

Wird  die  Klage  gegen  den  Gläubiger  und  den  Schuldner  gerichtet,  so  sind
diese  als  Streitgenossen  anzusehen.

Wird  der  Anspruch  glaubhaft  gemacht,  so  hat  das  Gericht  die  Hinterlegung
des  Erlöses  anzuordnen.  Die  Vorschriften  der  §§.  769,  770  finden  hierbei  entsprechende
  Anwendung.

87*
        <pb n="576" />
        —  564 --§.

  806.
Wird  ein  Gegenstand  auf  Grund  der  Pfändung  veräußert,  so  steht  dem  Er—
werber  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines  Mangels  der  veräußerten
Sache  ein  Anspruch  auf  Gewährleistung  nicht  zu.

§.  807.

Hat  die  Pfändung  zu  einer  vollständigen  Befriedigung  des  Gläubigers  nicht
geführt  oder  macht  dieser  glaubhaft,  daß  er  durch  Pfändung  seine  Befriedigung  nicht
vollständig  erlangen  könne,  so  ist  der  Schuldner  auf  Antrag  verpflichtet,  ein  Verzeichniß
  seines  Vermögens  vorzulegen,  in  Betreff  seiner  Forderungen  den  Grund  und
die  Beweismittel  zu  bezeichnen,  sowie  den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  sein  Vermögen  so  vollständig  angegeben  habe,
als  er  dazu  im  Stande  sei.

II.  Zwangsvollstreckung  in  körperliche  Sachen.

§.  808.

Die  Pfändung  der  im  Gewahrsam  des  Schuldners  befindlichen  körperlichen
Sachen  wird  dadurch  bewirkt,  daß  der  Gerichtsvollzieher  dieselben  in  Besitz  nimmt.

Andere  Sachen  als  Geld,  Kostbarkeiten  und  Werthpapiere  sind  im  Gewahrsam
des  Schuldners  zu  belassen,  sofern  nicht  hierdurch  die  Befriedigung  des  Gläubigers
gefährdet  wird.  Werden  die  Sachen  im  Gewahrsam  des  Schuldners  belassen,  so  ist
die  Wirksamkeit  der  Pfändung  dadurch  bedingt,  daß  durch  Anlegung  von  Siegeln
oder  auf  sonstige  Weise  die  Pfändung  ersichtlich  gemacht  ist.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  den  Schuldner  von  der  geschehenen  Pfändung  in
Kenntniß  zu  setzen.

§.  809.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung  auf  die
Pfändung  von  Sachen,  welche  sich  im  Gewahrsam  des  Gläubigers  oder  eines  zur
Herausgabe  bereiten  Dritten  befinden.

§.  810.

Früchte,  die  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennt  sind,  können  gepfändet  werden,
solange  nicht  ihre  Beschlagnahme  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  erfolgt  ist.  Die  Pfändung  darf  nicht  früher  als  einen  Monat
vor  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Reife  erfolgen.

Ein  Gläubiger,  der  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  hat,
kann  der  Pfändung  nach  Maßgabe  des  §.  771  widersprechen,  sofern  nicht  die  Pfändung
  für  einen  im  Falle  der  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  vorgehenden
Anspruch  erfolgt  ist.
        <pb n="577" />
        —  565  —

§.  811.

Folgende  Sachen  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen:



1.  die  Kleidungsstücke,  die  Betten,  die  Wäsche,  das  Haus=  und  Küchengeräth,
insbesondere  die  Heiz=  und  Kochöfen,  soweit  diese  Gegenstände  für  den
Bedarf  des  Schuldners  oder  zur  Erhaltung  eines  angemessenen  Hausstandes
unentbehrlich  sind;

2.  die  für  den  Schuldner,  seine  Familie  und  sein  Gesinde  auf  vier  Wochen
erforderlichen  Nahrungs-,  Feuerungs=  und  Beleuchtungsmittel  oder,  soweit
solche  Vorräthe  auf  zwei  Wochen  nicht  vorhanden  und  ihre  Beschaffung
für  diesen  Zeitraum  auf  anderem  Wege  nicht  gesichert  ist,  der  zur  Beschaffung
  erforderliche  Geldbetrag;

3.  eine  Milchkuh  oder  nach  der  Wahl  des  Schuldners  statt  einer  solchen  zwei

Ziegen  oder  zwei  Schafe  nebst  den  zum  Unterhalt  und  zur  Streu  für  dieselben
  auf  vier  Wochen  erforderlichen  Futter-  und  Streuvorräthen  oder,
soweit  solche  Vorräthe  auf  zwei  Wochen  nicht  vorhanden,  dem  zur  Beschaffung
  erforderlichen  Geldbetrage,  wenn  die  bezeichneten  Thiere  für  die
Ernährung  des  Schuldners,  seiner  Familie  und  seines  Gesindes  unentbehrlich
  sind;

4.  bei  Personen,  welche  Landwirthschaft  betreiben,  das  zum  Wirthschaftsbetrieb
  erforderliche  Geräth  und  Vieh  nebst  dem  nöthigen  Dünger,  sowie
die  landwirthschaftlichen  Erzeugnisse,  soweit  sie  zur  Fortführung  der  Wirthschaft
  bis  zu  der  Zeit  erforderlich  sind,  zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche
Erzeugnisse  voraussichtlich  gewonnen  werden;

5.  bei  Künstlern,  Handwerkern,  gewerblichen  Arbeitern  und  anderen  Personen,

welche  aus  Handarbeit  oder  sonstigen  persönlichen  Leistungen  ihren  Erwerb
ziehen,  die  zur  persönlichen  Fortsetzung  der  Erwerbsthätigkeit  unentbehrlichen
Gegenstände;

6.  bei  den  Wittwen  und  den  minderjährigen  Erben  der  unter  Nr.  5  bezeichneten
Personen,  wenn  sie  das  Erwerbsgeschäft  für  ihre  Rechnung  durch  einen
Stellvertreter  fortführen,  die  zur  persönlichen  Fortführung  des  Geschäfts
durch  den  Stellvertreter  unentbehrlichen  Gegenstände;

7.  bei  Offizieren,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen,  Lehrern  an  öffentlichen
Unterrichtsanstalten,  Rechtsanwälten,  Notaren  sowie  Aerzten  und  Hebammen
die  zur  Verwaltung  des  Dienstes  oder  Ausübung  des  Berufs  erforderlichen
Gegenstände,  sowie  anständige  Kleidung;

8.  bei  Offizieren,  Militärärzten,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen,  bei
Aerzten  und  Lehrern  an  öffentlichen  Anstalten  ein  Geldbetrag,  welcher  dem
der  Pfändung  nicht  unterworfenen  Theile  des  Diensteinkommens  oder  der
Pension  für  die  Zeit  von  der  Pfändung  bis  zum  nächsten  Termine  der
Gehalts=  oder  Pensionszahlung  gleichkommt;
        <pb n="578" />
        566

9.  die  zum  Betriebe  einer  Apotheke  unentbehrlichen  Geräthe,  Gefäße  und
Waaren;

10.  die  Bücher,  welche  zum  Gebrauche  des  Schuldners  und  seiner  Familie  in
der  Kirche  oder  Schule  oder  einer  sonstigen  Unterrichtsanstalt  oder  bei  der
häuslichen  Andacht  bestimmt  sind;

11.  die  in  Gebrauch  genommenen  Haushaltungs=  und  Geschäftsbücher,  die
Familienpapiere,  sowie  die  Trauringe,  Orden  und  Ehrenzeichen;

12.  künstliche  Gliedmaßen,  Brillen  und  andere  wegen  körperlicher  Gebrechen
nothwendige  Hülfsmittel,  soweit  diese  Gegenstände  zum  Gebrauche  des
Schuldners  und  seiner  Familie  bestimmt  sind;

13.  die  zur  unmittelbaren  Verwendung  für  die  Bestattung  bestimmten  Gegenstände.


§.  812.

Gegenstände,  welche  zum  gewöhnlichen  Hausrathe  gehören  und  im  Haushalte
des  Schuldners  gebraucht  werden,  sollen  nicht  gepfändet  werden,  wenn  ohne  Weiteres
ersichtlich  ist,  daß  durch  deren  Verwerthung  nur  ein  Erlös  erzielt  werden  würde,
welcher  zu  dem  Werthe  außer  allem  Verhältnisse  steht.

§.  813.

Zur  Pfändung  von  Früchten,  die  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennt  sind,  und
zur  Pfändung  von  Gegenständen  der  im  §.  811  Nr.  4  bezeichneten  Art  bei  Personen,
welche  Landwirthschaft  betreiben,  soll  ein  landwirthschaftlicher  Sachverständiger  zugezogen
  werden,  sofern  anzunehmen  ist,  daß  der  Werth  der  zu  pfändenden  Gegenstände
den  Betrag  von  eintausend  Mark  übersteigt.

Inwieweit  bei  einem  geringeren  Werthe  ein  Sachverständiger  zugezogen  werden
soll,  bestimmt  die  Landesjustizverwaltung.

§.  814.

Die  gepfändeten  Sachen  sind  von  dem  Gerichtsvollzieher  öffentlich  zu  ver—
steigern,  Kostbarkeiten  sind  vor  der  Versteigerung  durch  einen  Sachverständigen  ab—
zuschätzen.

§.  815.

Gepfändetes  Geld  ist  dem  Gläubiger  abzuliefern.

Wird  dem  Gerichtsvollzieher  glaubhaft  gemacht,  daß  an  gepfändetem  Gelde
ein  die  Veräußerung  hinderndes  Recht  eines  Dritten  bestehe,  so  ist  das  Geld  zu
hinterlegen.  Die  Zwangsvollstreckung  ist  fortzusetzen,  wenn  nicht  binnen  einer  Frist  von
zwei  Wochen  seit  dem  Tage  der  Pfändung  eine  Entscheidung  des  nach  §.  771  Abs.  1
zuständigen  Gerichts  über  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  beigebracht  wird.

Die  Wegnahme  des  Geldes  durch  den  Gerichtsvollzieher  gilt  als  Zahlung  von
Seiten  des  Schuldners,  sofern  nicht  nach  Abs.  2  oder  nach  §.  720  die  Hinterlegung
zu  erfolgen  hat.
        <pb n="579" />
        —  567  —

§.  816.

Die  Versteigerung  der  gepfändeten  Sachen  darf  nicht  vor  Ablauf  einer  Woche
seit  dem  Tage  der  Pfändung  geschehen,  sofern  nicht  der  Gläubiger  und  der  Schuldner
über  eine  frühere  Versteigerung  sich  einigen  oder  dieselbe  erforderlich  ist,  um  die
Gefahr  einer  beträchtlichen  Werthsverringerung  der  zu  versteigernden  Sache  abzuwenden
oder  um  unverhältnißmäßige  Kosten  einer  längeren  Aufbewahrung  zu  vermeiden.

Die  Versteigerung  erfolgt  in  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Pfändung  geschehen
ist,  sofern  nicht  der  Gläubiger  und  der  Schuldner  über  einen  anderen  Ort  sich
einigen.

Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner  Bezeichnung  der  zu
versteigernden  Sachen  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Bei  der  Versteigerung  finden  die  Vorschriften  des  §.  1239  Abs.  1  Satz  1,
Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

§.  817.

Dem  Zuschlag  an  den  Meistbietenden  soll  ein  dreimaliger  Aufruf  vorausgehen;
die  Vorschriften  des  §.  156  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  Anwendung.

Die  Ablieferung  einer  zugeschlagenen  Sache  darf  nur  gegen  baare  Zahlung
geschehen.

Hat  der  Meistbietende  nicht  zu  der  in  den  Versteigerungsbedingungen  bestimmten
Zeit  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  Bestimmung  nicht  vor  dem  Schlusse  des
Versteigerungstermins  die  Ablieferung  gegen  Zahlung  des  Kaufgeldes  verlangt,  so
wird  die  Sache  anderweit  versteigert.  Der  Meistbietende  wird  zu  einem  weiteren
Gebote  nicht  zugelassen;  er  haftet  für  den  Ausfall,  auf  den  Mehrerlös  hat  er  keinen
Anspruch.

Wird  der  Zuschlag  dem  Gläubiger  ertheilt,  so  ist  dieser  von  der  Verpflichtung
zur  baaren  Zahlung  soweit  befreit,  als  der  Erlös  nach  Abzug  der  Kosten  der  Zwangsvollstreckung
  zu  seiner  Befriedigung  zu  verwenden  ist,  sofern  nicht  dem  Schuldner
nachgelassen  ist,  durch  Sicherheitsleistung  oder  durch  Hinterlegung  die  Vollstreckung
abzuwenden.  Soweit  der  Gläubiger  von  der  Verpflichtung  zur  baaren  Zahlung
befreit  ist,  gilt  der  Betrag  als  von  dem  Schuldner  an  den  Gläubiger  gezahlt.

§.  818.

Die  Versteigerung  wird  eingestellt,  sobald  der  Erlös  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  und  zur  Deckung  der  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  hinreicht.

§.  819.

Die  Empfangnahme  des  Erlöses  durch  den  Gerichtsvollzieher  gilt  als  Zahlung
von  Seiten  des  Schuldners,  sofern  nicht  dem  Schuldner  nachgelassen  ist,  durch
Sicherheitsleistung  oder  durch  Hinterlegung  die  Vollstreckung  abzuwenden.
        <pb n="580" />
        —  568  —

§.  820.

Gold-  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  ihrem  Gold-  oder  Silberwerthe
zugeschlagen  werden.  Wird  ein  den  Zuschlag  gestattendes  Gebot  nicht  abgegeben,  so
kann  der  Gerichtsvollzieher  den  Verkauf  aus  freier  Hand  zu  dem  Preise  bewirken,
welcher  den  Gold=  oder  Silberwerth  erreicht.

§.  821.

Gepfändete  Werthpapiere  sind,  wenn  sie  einen  Börsen=  oder  Marktpreis  haben,
von  dem  Gerichtsvollzieher  aus  freier  Hand  zum  Tageskurse  zu  verkaufen  und,
wenn  sie  einen  solchen  Preis  nicht  haben,  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu
versteigern.

§.  822.

Lautet  ein  Werthpapier  auf  Namen,  so  kann  der  Gerichtsvollzieher  durch
das  Vollstreckungsgericht  ermächtigt  werden,  die  Umschreibung  auf  den  Namen  des
Käufers  zu  erwirken  und  die  hierzu  erforderlichen  Erklärungen  an  Stelle  des  Schuldners
abzugeben.

§.  823.

Ist  ein  Inhaberpapier  durch  Einschreibung  auf  den  Namen  oder  in  anderer
Weise  außer  Kurs  gesetzt,  so  kann  der  Gerichtsvollzieher  durch  das  Vollstreckungsgericht
  ermächtigt  werden,  die  Wiederinkurssetzung  zu  erwirken  und  die  hierzu  erforderlichen
  Erklärungen  an  Stelle  des  Schuldners  abzugeben.

§.  824.
Die  Versteigerung  gepfändeter,  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennter  Früchte
ist  erst  nach  der  Reife  zulässig.  Sie  kann  vor  oder  nach  der  Trennung  der  Früchte
erfolgen;  im  letzteren  Falle  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  Aberntung  bewirken  zu  lassen.

§.  825.

Auf  Antrag  des  Gläubigers  oder  des  Schuldners  kann  das  Vollstreckungsgericht
anordnen,  daß  die  Verwerthung  einer  gepfändeten  Sache  in  anderer  Weise  oder  an
einem  anderen  Orte,  als  in  den  vorstehenden  Paragraphen  bestimmt  ist,  stattzufinden
habe  oder  daß  die  Versteigerung  durch  eine  andere  Person  als  den  Gerichtsvollzieher
vorzunehmen  sei.

§.  826.

Zur  Pfändung  bereits  gepfändeter  Sachen  genügt  die  in  das  Protokoll  auf—
zunehmende  Erklärung  des  Gerichtsvollziehers,  daß  er  die  Sachen  für  seinen  Auftrag—
geber  pfände.

Ist  die  erste  Pfändung  durch  einen  anderen  Gerichtsvollzieher  bewirkt,  so  ist
diesem  eine  Abschrift  des  Protokolls  zuzustellen.

Der  Schuldner  ist  von  den  weiteren  Pfändungen  in  Kenntniß  zu  setzen.
        <pb n="581" />
        —  569 --§.

  827.

Auf  den  Gerichtsvollzieher,  von  welchem  die  erste  Pfändung  bewirkt  ist,  geht
der  Auftrag  des  zweiten  Gläubigers  kraft  Gesetzes  über,  sofern  nicht  das  Vollstreckungsgericht
  auf  Antrag  eines  betheiligten  Gläubigers  oder  des  Schuldners  anordnet,  daß
die  Verrichtungen  jenes  Gerichtsvollziehers  von  einem  anderen  zu  übernehmen  seien.
Die  Versteigerung  erfolgt  für  alle  betheiligten  Gläubiger.

Ist  der  Erlös  zur  Deckung  der  Forderungen  nicht  ausreichend  und  verlangt
der  Gläubiger,  für  welchen  die  zweite  oder  eine  spätere  Pfändung  erfolgt  ist,  ohne
Zustimmung  der  übrigen  betheiligten  Gläubiger  eine  andere  Vertheilung  als  nach  der
Reihenfolge  der  Pfändungen,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  Sachlage  unter  Hinterlegung
  des  Erlöses  dem  Vollstreckungsgericht  anzuzeigen.  Dieser  Anzeige  sind  die  auf
das  Verfahren  sich  beziehenden  Schriftstücke  beizufügen.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Pfändung  für  mehrere  Gläubiger
gleichzeitig  bewirkt  ist.

III.  Swangsvollstreckung  in  Forderungen  und  andere  Vermögenerechte.

§.  828.

Die  gerichtlichen  Handlungen,  welche  die  Zwangsvollstreckung  in  Forderungen
und  andere  Vermögensrechte  zum  Gegenstande  haben,  erfolgen  durch  das  Voll—
streckungsgericht.

Als  Vollstreckungsgericht  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  der  Schuldner  im
Deutschen  Reiche  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  und  in  Ermangelung  eines
solchen  das  Amtsgericht  zuständig,  bei  welchem  in  Gemäßheit  des  §.  23  gegen  den
Schuldner  Klage  erhoben  werden  kann.

§.  829.

Soll  eine  Geldforderung  gepfändet  werden,  so  hat  das  Gericht  dem  Drittschuldner
zu  verbieten,  an  den  Schuldner  zu  zahlen.  Zugleich  hat  das  Gericht  an  den  Schuldner
das  Gebot  zu  erlassen,  sich  jeder  Verfügung  über  die  Forderung,  insbesondere  der
Einziehung  derselben  zu  enthalten.

Der  Gläubiger  hat  den  Beschluß  dem  Drittschuldner  zustellen  zu  lassen.  Der
Gerichtsvollzieher  hat  den  Beschluß  mit  einer  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  dem
Schuldner  sofort  zuzustellen,  sofern  nicht  eine  öffentliche  Zustellung  erforderlich  wird.
Ist  die  Zustellung  an  den  Drittschuldner  auf  unmittelbares  Ersuchen  des  Gerichtsschreibers
  durch  die  Post  erfolgt,  so  hat  der  Gerichtsschreiber  für  die  Zustellung
an  den  Schuldner  in  gleicher  Weise  Sorge  zu  tragen.  An  Stelle  einer  an  den
Schuldner  im  Auslande  zu  bewirkenden  Zustellung  erfolgt  die  Zustellung  durch  Aufgabe
  zur  Post.

Mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  den  Drittschuldner  ist  die  Pfändung
als  bewirkt  anzusehen.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  88
        <pb n="582" />
        —  570  —

§.  830.

Zur  Pfändung  einer  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  besteht,  ist  außer
dem  Pfändungsbeschlusse  die  Uebergabe  des  Hypothekenbriefs  an  den  Gläubiger  er—
forderlich.  Wird  die  Uebergabe  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erwirkt,  so  gilt  sie
als  erfolgt,  wenn  der  Gerichtsvollzieher  den  Brief  zum  Zwecke  der  Ablieferung  an
den  Gläubiger  wegnimmt.  Ist  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen,
so  ist  die  Eintragung  der  Pfändung  in  das  Grundbuch  erforderlich;  die  Eintragung
erfolgt  auf  Grund  des  Pfändungsbeschlusses.

Wird  der  Pfändungsbeschluß  vor  der  Uebergabe  des  Hypothekenbriefs  oder  der
Eintragung  der  Pfändung  dem  Drittschuldner  zugestellt,  so  gilt  die  Pfändung  diesem
gegenüber  mit  der  Zustellung  als  bewirkt.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  es  sich  um  die  Pfändung
der  Ansprüche  auf  die  im  §.  1159  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Leistungen
handelt.  Das  Gleiche  gilt  bei  einer  Sicherungshypothek  im  Falle  des  §.  1187  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  der  Pfändung  der  Hauptforderung.

§.  831.
Die  Pfändung  von  Forderungen  aus  Wechseln  und  anderen  Papieren,  welche
durch  Indossament  übertragen  werden  können,  wird  dadurch  bewirkt,  daß  der  Gerichtsvollzieher
  diese  Papiere  in  Besitz  nimmt.

§.  832.
Das  Pfandrecht,  welches  durch  die  Pfändung  einer  Gehaltsforderung  oder  einer
ähnlichen  in  fortlaufenden  Bezügen  bestehenden  Forderung  erworben  wird,  erstreckt  sich
auch  auf  die  nach  der  Pfändung  fällig  werdenden  Beträge.

§.  833.

Durch  die  Pfändung  eines  Diensteinkommens  wird  auch  dasjenige  Einkommen
betroffen,  welches  der  Schuldner  in  Folge  der  Versetzung  in  ein  anderes  Amt,  der
Uebertragung  eines  neuen  Amts  oder  einer  Gehaltserhöhung  zu  beziehen  hat.

Diese  Bestimmung  findet  auf  den  Fall  der  Aenderung  des  Dienstherrn  keine
Anwendung.

  §. 834.

Vor  der  Pfändung  ist  der  Schuldner  über  das  Pfändungsgesuch  nicht  zu  hören.

§.  835.
Die  gepfändete  Geldforderung  ist  dem  Gläubiger  nach  seiner  Wahl  zur  Einziehung
  oder  an  Zahlungsstatt  zum  Nennwerthe  zu  überweisen.
Im  letzteren  Falle  geht  die  Forderung  auf  den  Gläubiger  mit  der  Wirkung
über,  daß  derselbe,  soweit  die  Forderung  besteht,  wegen  seiner  Forderung  an  den
Schuldner  als  befriedigt  anzusehen  ist.
        <pb n="583" />
        —  571  —

Die  Bestimmungen  des  §.  829  Abs.  2,  3  finden  auf  die  Ueberweisung  entsprechende
  Anwendung.

§.  836.

Die  Ueberweisung  ersetzt  die  förmlichen  Erklärungen  des  Schuldners,  von  welchen
nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  die  Berechtigung  zur  Einziehung  der
Forderung  abhängig  ist.

Der  Ueberweisungsbeschluß  gilt,  auch  wenn  er  mit  Unrecht  erlassen  ist,  zu
Gunsten  des  Drittschuldners  dem  Schuldner  gegenüber  so  lange  als  rechtsbeständig,
bis  er  aufgehoben  wird  und  die  Aufhebung  zur  Kenntniß  des  Drittschuldners
gelangt.

Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  dem  Gläubiger  die  zur  Geltendmachung  der
Forderung  nöthige  Auskunft  zu  ertheilen  und  ihm  die  über  die  Forderung  vorhandenen
Urkunden  herauszugeben.  Die  Herausgabe  kann  von  dem  Gläubiger  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  erwirkt  werden.

§.  837.

Zur  Ueberweisung  einer  gepfändeten  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  besteht,
  genügt  die  Aushändigung  des  Ueberweisungsbeschlusses  an  den  Gläubiger  Ist
die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen,  so  ist  zur  Ueberweisung  an
Zahlungsstatt  die  Eintragung  der  Ueberweisung  in  das  Grundbuch  erforderlich;  die
Eintragung  erfolgt  auf  Grund  des  Ueberweisungsbeschlusses.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  es  sich  um  die  Ueberweisung
  der  Ansprüche  auf  die  im  §.  1159  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten
Leistungen  handelt.  Das  Gleiche  gilt  bei  einer  Sicherungshypothek  im  Falle  des

§. 1187  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  der  Ueberweisung  der  Hauptforderung.

Bei  einer  Sicherungshypothek  der  im  §.  1190  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bezeichneten  Art  kann  die  Hauptforderung  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  gepfändet
  und  überwiesen  werden,  wenn  der  Gläubiger  die  Ueberweisung  der  Forderung
ohne  die  Hypothek  an  Zahlungsstatt  beantragt.

§.  838.

Wird  eine  durch  ein  Pfandrecht  an  einer  beweglichen  Sache  gesicherte  Forderung
überwiesen,  so  kann  der  Schuldner  die  Herausgabe  des  Pfandes  an  den  Gläubiger
verweigern,  bis  ihm  Sicherheit  für  die  Haftung  geleistet  wird,  die  für  ihn  aus  einer
Verletzung  der  dem  Gläubiger  dem  Verpfänder  gegenüber  obliegenden  Verpflichtungen
entstehen  kann.

§.  839.

Ist  in  Gemäßheit  des  §.  713  Abs.  2  dem  Schuldner  nachgelassen,  durch
Sicherheitsleistung  oder  durch  Hinterlegung  die  Vollstreckung  abzuwenden,  so  findet
die  Ueberweisung  gepfändeter  Geldforderungen  nur  zur  Einziehung  und  nur  mit  der
Wirkung  statt,  daß  der  Drittschuldner  den  Schuldbetrag  hinterlege.

88*
        <pb n="584" />
        —  572  —

§.  840.

Auf  Verlangen  des  Gläubigers  hat  der  Drittschuldner  binnen  zwei  Wochen,
von  der  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  gerechnet,  dem  Gläubiger  zu  erklären:


1.  ob  und  inwieweit  er  die  Forderung  als  begründet  anerkenne  und  Zahlung

zu  leisten  bereit  sei;

2.  ob  und  welche  Ansprüche  andere  Personen  an  die  Forderung  machen;

3.  ob  und  wegen  welcher  Ansprüche  die  Forderung  bereits  für  andere  Gläubiger

gepfändet  sei.

Die  Aufforderung  zur  Abgabe  dieser  Erklärungen  muß  in  die  Zustellungsurkunde
  aufgenommen  werden.  Der  Drittschuldner  haftet  dem  Gläubiger  für  den
aus  der  Nichterfüllung  seiner  Verpflichtung  entstehenden  Schaden.

Die  Erklärungen  des  Drittschuldners  können  bei  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses
  oder  innerhalb  der  im  ersten  Absatze  bestimmten  Frist  an  den  Gerichtsvollzieher
  erfolgen.  Im  ersteren  Falle  sind  dieselben  in  die  Zustellungsurkunde  aufzunehmen
  und  von  dem  Drittschuldner  zu  unterschreiben.

§.  841.

Der  Gläubiger,  welcher  die  Forderung  einklagt,  ist  verpflichtet,  dem  Schuldner
gerichtlich  den  Streit  zu  verkünden,  sofern  nicht  eine  Zustellung  im  Ausland  oder
eine  öffentliche  Zustellung  erforderlich  wird.

§.  842.
Der  Gläubiger,  welcher  die  Beitreibung  einer  ihm  zur  Einziehung  überwiesenen
Forderung  verzögert,  haftet  dem  Schuldner  für  den  daraus  entstehenden  Schaden.

§.  843.

Der  Gläubiger  kann  auf  die  durch  Pfändung  und  Ueberweisung  zur  Einziehung
erworbenen  Rechte  unbeschadet  seines  Anspruchs  verzichten.  Die  Verzichtleistung  erfolgt
durch  eine  dem  Schuldner  zuzustellende  Erklärung.  Die  Erklärung  ist  auch  dem
Drittschuldner  zuzustellen.

§.  844.

Ist  die  gepfändete  Forderung  eine  bedingte  oder  eine  betagte,  oder  ist  ihre
Einziehung  wegen  der  Abhängigkeit  von  einer  Gegenleistung  oder  aus  anderen  Gründen
mit  Schwierigkeiten  verbunden,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag  an  Stelle  der  Ueber—
weisung  eine  andere  Art  der  Verwerthung  anordnen.

Vor  dem  Beschlusse,  durch  welchen  dem  Antrage  stattgegeben  wird,  ist  der
Gegner  zu  hören,  sofern  nicht  eine  Zustellung  im  Ausland  oder  eine  öffentliche  Zustellung
  erforderlich  wird.

§.  845.

Schon  vor  der  Pfändung  kann  der  Gläubiger  auf  Grund  eines  vollstreckbaren

Schuldtitels  durch  den  Gerichtsvollzieher  dem  Drittschuldner  und  dem  Schuldner  die
        <pb n="585" />
        —  573  —

Benachrichtigung,  daß  die  Pfändung  bevorstehe,  zustellen  lassen  mit  der  Aufforderung
an  den  Drittschuldner,  nicht  an  den  Schuldner  zu  zahlen,  und  mit  der  Aufforderung
an  den  Schuldner,  sich  jeder  Verfügung  über  die  Forderung,  insbesondere  der  Ein—
ziehung  derselben  zu  enthalten.  Der  vorherigen  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Aus—
fertigung  und  der  Zustellung  des  Schuldtitels  bedarf  es  nicht.

Die  Benachrichtigung  an  den  Drittschuldner  hat  die  Wirkung  eines  Arrestes
(§.  930),  sofern  die  Pfändung  der  Forderung  innerhalb  drei  Wochen  bewirkt  wird.
Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Benachrichtigung  zugestellt  ist.

§.  846.
Die  Zwangsvollstreckung  in  Ansprüche,  welche  die  Herausgabe  oder  Leistung
körperlicher  Sachen  zum  Gegenstande  haben,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  §§.  829
—845  unter  Berücksichtigung  der  nachfolgenden  Bestimmungen.

§.  847.

Bei  der  Pfändung  eines  Anspruchs,  welcher  eine  bewegliche  körperliche  Sache
betrifft,  ist  anzuordnen,  daß  die  Sache  an  einen  vom  Gläubiger  zu  beauftragenden
Gerichtsvollzieher  herauszugeben  sei.

Auf  die  Verwerthung  der  Sache  finden  die  Vorschriften  über  die  Verwerthung
gepfändeter  Sachen  Anwendung.

§.  848.

Bei  Pfändung  eines  Anspruchs,  welcher  eine  unbewegliche  Sache  betrifft,  ist
anzuordnen,  daß  die  Sache  an  einen  auf  Antrag  des  Gläubigers  vom  Amtsgerichte
der  belegenen  Sache  zu  bestellenden  Sequester  herauszugeben  sei.

Ist  der  Anspruch  auf  Uebertragung  des  Eigenthums  gerichtet,  so  hat  die  Auflassung
  an  den  Sequester  als  Vertreter  des  Schuldners  zu  erfolgen.  Mit  dem  Uebergange
  des  Eigenthums  auf  den  Schuldner  erlangt  der  Gläubiger  eine  Sicherungshypothek,
  für  seine  Forderung.  Der  Segquester  hat  die  Eintragung  der  Sicherungshypothek
  zu  bewilligen.

Die  Zwangsvollstreckung  in  die  herausgegebene  Sache  wird  nach  den  für  die
Zwangsvollstreckung  in  unbewegliche  Sachen  geltenden  Vorschriften  bewirkt.

§.  849
Eine  Ueberweisung  der  im  §.  846  bezeichneten  Ansprüche  an  Zahlungsstatt
ist  unzulässig.
§.  850.
Der  Pfändung  sind  nicht  unterworfen:

1.  der  Arbeits=  oder  Dienstlohn  nach  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes
vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  1869  S.  242  und  1871  S.  63,
Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  159);
        <pb n="586" />
        —  574  —

2.  die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Alimentenforderungen  und  die
nach  §.  844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  der  Entziehung  einer
solchen  Forderung  zu  entrichtende  Geldrente;

3.  die  fortlaufenden  Einkünfte,  welche  ein  Schuldner  aus  Stiftungen  oder
sonst  auf  Grund  der  Fürsorge  und  Freigebigkeit  eines  Dritten  bezieht,
insoweit  der  Schuldner  zur  Bestreitung  des  nothdürftigen  Unterhalts  für
sich,  seinen  Ehegatten  und  seine  noch  unversorgten  Kinder  dieser  Einkünfte
bedarf;

4.  die  aus  Kranken-,  Hülfs=  oder  Sterbekassen,  insbesondere  aus  Knappschaftskassen
  und  Kassen  der  Knappschaftsvereine  zu  beziehenden  Hebungen

5.  der  Sold  und  die  Invalidenpension  der  Unteroffiziere  und  der  Soldaten;

6.  das  Diensteinkommen  der  Militärpersonen,  welche  zu  einem  mobilen
Truppentheil  oder  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Kriegsfahrzeuges
  gehören;

7.  die  Pensionen  der  Wittwen  und  Waisen  und  die  denselben  aus  Wittwenund
  Waisenkassen  zukommenden  Bezüge,  die  Erziehungsgelder  und  die
Studienstipendien,  sowie  die  Pensionen  invalider  Arbeiter;

8  das  Diensteinkommen  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Deckoffiziere,  der
Beamten,  der  Geistlichen,  sowie  der  Aerzte  und  Lehrer  an  öffentlichen
Anstalten;  die  Pension  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  einstweiligen
  oder  dauernden  Ruhestand,  sowie  der  nach  ihrem  Tode  den
Hinterbliebenen  zu  gewährende  Sterbe-  oder  Gnadengehalt.

Uebersteigen  in  den  Fällen  Nr.  7  und  8  das  Diensteinkommen,  die  Pension
oder  die  sonstigen  Bezüge  die  Summe  von  fünfzehnhundert  Mark  für  das  Jahr,  so
ist  der  dritte  Theil  des  Mehrbetrags  der  Pfändung  unterworfen.

Die  nach  §.  843  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  einer  Verletzung  des
Körpers  oder  der  Gesundheit  zu  entrichtende  Geldrente  ist  nur  soweit  der  Pfändung
unterworfen,  als  der  Gesammtbetrag  die  Summe  von  fünfzehnhundert  Mark  für  das
Jahr  übersteigt.

In  den  Fällen  der  beiden  vorhergehenden  Absätze  ist  die  Pfändung  ohne
Rücksicht  auf  den  Betrag  zulässig,  wenn  sie  wegen  der  den  Verwandten,  dem  Ehegatten
  und  dem  früheren  Ehegatten  für  die  Zeit  nach  Erhebung  der  Klage  und  für
das  diesem  Zeitpunkte  vorausgehende  letzte  Vierteljahr  kraft  Gesetzes  zu  entrichtenden
Unterhaltsbeiträge  beantragt  wird.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  zu  Gunsten
eines  unehelichen  Kindes  von  dem  Vater  für  den  bezeichneten  Zeitraum  kraft  Gesetzes
zu  entrichtenden  Unterhaltsbeiträge;  diese  Vorschrift  findet  jedoch  insoweit  keine  Anwendung,
  als  der  Schuldner  zur  Bestreitung  seines  nothdürftigen  Unterhalts  und
zur  Erfüllung  der  ihm  seinen  Verwandten,  seiner  Ehefrau  oder  seiner  früheren  Ehefrau
  gegenüber  gesetzlich  obliegenden  Unterhaltspflicht  der  Bezüge  bedarf.  Hierbei
werden  ausschließlich  die  Leistungen  berücksichtigt,  welche  vermöge  einer  solchen  Unterhaltspflicht
  für  den  nämlichen  Zeitraum  oder,  falls  die  Klage  zu  Gunsten  des
unehelichen  Kindes  nach  der  Klage  eines  Unterhaltsberechtigten  erhoben  ist,  für  die
        <pb n="587" />
        —  575  —

Zeit  von  dem  Beginne  des  der  Klage  dieses  Berechtigten  vorausgehenden  letzten
Vierteljahrs  ab  zu  entrichten  sind.

Die  Einkünfte,  welche  zur  Bestreitung  eines  Dienstaufwandes  bestimmt  sind,
und  der  Servis  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Militärbeamten  sind  weder  der  Pfän—
dung  unterworfen  noch  bei  der  Ermittelung,  ob  und  zu  welchem  Betrage  ein  Dienst—
einkommen  der  Pfändung  unterliege,  zu  berechnen.

§.  851.

Eine  Forderung  ist  in  Ermangelung  besonderer  Vorschriften  der  Pfändung
nur  insoweit  unterworfen,  als  sie  übertragbar  ist.

Eine  nach  §.  399  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  übertragbare  Forderung
kann  insoweit  gepfändet  und  zur  Einziehung  überwiesen  werden,  als  der  geschuldete
Gegenstand  der  Pfändung  unterworfen  ist.

§.  852.

Der  Pflichttheilsanspruch  ist  der  Pfändung  nur  unterworfen,  wenn  er  durch
Vertrag  anerkannt  oder  rechtshängig  geworden  ist.

Das  Gleiche  gilt  für  den  nach  §.  528  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem
Schenker  zustehenden  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Geschenkes.

§.  853.

Ist  eine  Geldforderung  für  mehrere  Gläubiger  gepfändet,  so  ist  der  Drittschuldner
  berechtigt  und  auf  Verlangen  eines  Gläubigers,  welchem  die  Forderung
überwiesen  wurde,  verpflichtet,  unter  Anzeige  der  Sachlage  und  unter  Aushändigung
der  ihm  zugestellten  Beschlüsse  an  das  Amtsgericht,  dessen  Beschluß  ihm  zuerst  zugestellt
  ist,  den  Schuldbetrag  zu  hinterlegen.

§.  854.

Ist  ein  Anspruch,  welcher  eine  bewegliche  körperliche  Sache  betrifft,  für
mehrere  Gläubiger  gepfändet,  so  ist  der  Drittschuldner  berechtigt  und  auf  Verlangen
eines  Gläubigers,  welchem  der  Anspruch  überwiesen  wurde,  verpflichtet,  die  Sache
unter  Anzeige  der  Sachlage  und  unter  Aushändigung  der  ihm  zugestellten  Beschlüsse
dem  Gerichtsvollzieher  herauszugeben,  welcher  nach  dem  ihm  zuerst  zugestellten  Beschlusse
  zur  Empfangnahme  der  Sache  ermächtigt  ist.  Hat  der  Gläubiger  einen  solchen
Gerichtsvollzieher  nicht  bezeichnet,  so  erfolgt  dessen  Ernennung  auf  Antrag  des  Dritt.-schuldners
  von  dem  Amtsgerichte  des  Orts,  wo  die  Sache  herauszugeben  ist.

Ist  der  Erlös  zur  Deckung  der  Forderungen  nicht  ausreichend  und  verlangt
der  Gläubiger,  für  welchen  die  zweite  oder  eine  spätere  Pfändung  erfolgt  ist,  ohne
Zustimmung  der  übrigen  betheiligten  Gläubiger  eine  andere  Vertheilung  als  nach  der
Reihenfolge  der  Pfändungen,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  Sachlage  unter  Hinterlegung
  des  Erlöses  dem  Amtsgericht  anzuzeigen,  dessen  Beschluß  dem  Drittschuldner
zuerst  zugestellt  ist.  Dieser  Anzeige  sind  die  auf  das  Verfahren  sich  beziehenden
Schriftstücke  beizufügen.
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        In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Pfändung  für  mehrere  Gläubiger
gleichzeitig  bewirkt  ist.

§.  855.

Betrifft  der  Anspruch  eine  unbewegliche  Sache,  so  ist  der  Drittschuldner  berechtigt
  und  auf  Verlangen  eines  Gläubigers,  welchem  der  Anspruch  überwiesen
wurde,  verpflichtet,  die  Sache  unter  Anzeige  der  Sachlage  und  unter  Aushändigung
der  ihm  zugestellten  Beschlüsse  an  den  von  dem  Amtsgerichte  der  belegenen  Sache  ernannten
  oder  auf  seinen  Antrag  zu  ernennenden  Segquester  herauszugeben.

§.  856.

Jeder  Gläubiger,  welchem  der  Anspruch  überwiesen  wurde,  ist  berechtigt,  gegen
den  Drittschuldner  Klage  auf  Erfüllung  der  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  853  —
855  diesem  obliegenden  Verpflichtungen  zu  erheben.

Jeder  Gläubiger,  für  welchen  der  Anspruch  gepfändet  ist,  kann  sich  dem  Kläger
in  jeder  Lage  des  Rechtsstreits  als  Streitgenosse  anschließen.

Der  Drittschuldner  hat  die  Gläubiger,  welche  die  Klage  nicht  erhoben  und  dem
Kläger  sich  nicht  angeschlossen  haben,  zum  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
zu  laden.

Die  Entscheidung,  welche  in  dem  Rechtsstreite  über  den  in  der  Klage  erhobenen
Anspruch  erlassen  wird,  ist  für  und  gegen  sämmtliche  Gläubiger  wirksam.

Gegen  einen  Gläubiger,  welcher  nicht  zum  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
geladen  ist,  obgleich  er  von  dem  Drittschuldner  hätte  geladen  werden  sollen,  kann
der  Drittschuldner  sich  auf  die  ihm  günstige  Entscheidung  nicht  berufen.

§.  857.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  andere  Vermögensrechte,  welche  nicht  Gegenstand
  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  sind,  finden  die  vorstehenden
  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Ist  ein  Drittschuldner  nicht  vorhanden,  so  ist  die  Pfändung  mit  dem  Zeitpunkt
  als  bewirkt  anzusehen,  in  welchem  dem  Schuldner  das  Gebot,  sich  jeder  Verfügung
  über  das  Recht  zu  enthalten,  zugestellt  ist.

Ein  unveräußerliches  Recht  ist  in  Ermangelung  besonderer  Vorschriften  der
Pfändung  insoweit  unterworfen,  als  die  Ausübung  einem  Anderen  überlassen  werden
  kann.

Das  Gericht  kann  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  unveräußerliche  Rechte,
deren  Ausübung  einem  Anderen  überlassen  werden  kann,  besondere  Anordnungen
erlassen.  Es  kann  insbesondere  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  Nutzungsrechte  eine
Verwaltung  anordnen;  in  diesem  Falle  wird  die  Pfändung  durch  Uebergabe  der  zu
benutzenden  Sache  an  den  Verwalter  bewirkt,  sofern  sie  nicht  durch  Zustellung  des
Beschlusses  bereits  vorher  bewirkt  ist.

Ist  die  Veräußerung  des  Rechts  selbst  zulässig,  so  kann  auch  diese  Veräußerung
  von  dem  Gericht  angeordnet  werden.
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        —  577  —

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Reallast,  eine  Grundschuld  oder  eine
Rentenschuld  finden  die  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Forderung,
für  welche  eine  Hypothek  besteht,  entsprechende  Anwendung.

§.  858.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  den  Antheil  an  einem  im  Schiffsregister  ein—
getragenen  Schiffe  (Schiffspart)  finden  die  Bestimmungen  des  §.  857  mit  folgenden
Abweichungen  Anwendung.

Als  Vollstreckungsgericht  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  sich
der  Heimathshafen  oder  der  Heimathsort  des  Schiffes  befindet.

Dem  Antrag  auf  Anordnung  der  Veräußerung  der  Part  ist  ein  Auszug  aus
dem  Schiffsregister  beizufügen,  der  alle  die  Part  betreffenden  Eintragungen  enthält;
der  Auszug  darf  nicht  älter  als  eine  Woche  sein.

Der  Pfändungsbeschluß  soll  dem  Korrespondentrheder  zugestellt  werden;  die
Pfändung  wird  auch  mit  dieser  Zustellung  wirksam.

Das  Vollstreckungsgericht  soll  der  Registerbehörde  von  der  Erlassung  des
Pfändungsbeschlusses  unverzüglich  Mittheilung  machen.

Ergiebt  der  Auszug  aus  dem  Schiffsregister,  daß  die  Part  mit  einem  Pfandrechte
  belastet  ist,  welches  einem  anderen  als  dem  betreibenden  Gläubiger  zusteht,  so
ist  die  Hinterlegung  des  Erlöses  anzuordnen.  Die  Vertheilung  des  Erlöses  erfolgt
in  diesem  Falle  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  873—882;  Forderungen,  für  die
ein  Pfandrecht  an  der  Part  eingetragen  ist,  sind  nach  dem  Inhalte  des  Schiffsregisters
in  den  Theilungsplan  aufzunehmen.

§.  859.

Der  Antheil  eines  Gesellschafters  an  dem  Gesellschaftsvermögen  einer  nach
§.  705  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingegangenen  Gesellschaft  ist  der  Pfändung
unterworfen.  Der  Antheil  eines  Gesellschafters  an  den  einzelnen  zu  dem  Gesellschaftsvermögen
  gehörenden  Gegenständen  ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen.

Die  gleichen  Vorschriften  gelten  für  den  Antheil  eines  Miterben  an  dem  Nachlaß
und  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen.

§.  860.

Bei  dem  Güterstande  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  ist  der  Antheil  eines  der  Ehegatten  an  dem
Gesammtgut  und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden  Gegenständen  der  Pfändung  nicht
unterworfen.  Das  Gleiche  gilt  bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  von  den  Antheilen
  des  überlebenden  Ehegatten  und  der  Abkömmlinge.

Nach  der  Beendigung  der  Gemeinschaft  ist  der  Antheil  an  dem  Gesammtgute
zu  Gunsten  der  Gläubiger  des  Antheilsberechtigten  der  Pfändung  unterworfen.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  89
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        —  578  —

§.  861.

Das  Recht,  welches  bei  dem  Güterstande  der  Verwaltung  und  Nutznießung
dem  Ehemann  an  dem  eingebrachten  Gute  zusteht,  ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen.
Die  von  dem  Ehemann  erworbenen  Früchte  des  eingebrachten  Gutes  sind  der  Pfändung
nicht  unterworfen,  soweit  sie  zur  Erfüllung  der  in  den  §§.  1384  —  1387  des  Bürger—
lichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Verpflichtungen  des  Ehemanns,  zur  Erfüllung  der  ihm
seiner  Ehefrau,  seiner  früheren  Ehefrau  oder  seinen  Verwandten  gegenüber  gesetzlich
obliegenden  Unterhaltspflicht  und  zur  Bestreitung  seines  standesmäßigen  Unterhalts
erforderlich  sind.

Der  Widerspruch  kann  auch  von  der  Ehefrau  nach  §.  766  geltend  gemacht
werden.

§.  862.

Das  Recht,  welches  dem  Vater  oder  der  Mutter  kraft  der  elterlichen  Nutz—
nießung  an  dem  Vermögen  des  Kindes  zusteht,  ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen.
Das  Gleiche  gilt  von  den  ihnen  nach  den  §§.  1655,  1656  des  Bürgerlichen  Gesetz—
buchs  zustehenden  Ansprüchen,  solange  die  Ansprüche  nicht  fällig  sind.

Auf  die  Pfändung  der  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  kraft  der  elterlichen
Nutznießung  erworbenen  Früchte  finden  die  Vorschriften  des  §.  861  Abs.  1  Satz  2
mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  in  den  §§.  1655,  1656  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Ansprüche,  wenn  sie  fällig  sind,  den  erworbenen
Früchten  gleichstehen.

Der  Widerspruch  kann  auch  von  dem  Kinde  nach  §. 766  geltend  gemacht
werden.

§.  863.

Ist  der  Schuldner  als  Erbe  nach  §.  2338  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch
die  Einsetzung  eines  Nacherben  beschränkt,  so  sind  die  Nutzungen  der  Erbschaft  der
Pfändung  nicht  unterworfen,  soweit  sie  zur  Erfüllung  der  dem  Schuldner  seinem  Ehegatten,
  seinem  früheren  Ehegatten  oder  seinen  Verwandten  gegenüber  gesetzlich  obliegenden
  Unterhaltspflicht  und  zur  Bestreitung  seines  standesmäßigen  Unterhalts  erforderlich
sind.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  nach  §.  2338  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  durch  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  beschränkt  ist,  für  seinen  Anspruch
  auf  den  jährlichen  Reinertrag.

Die  Pfändung  ist  unbeschränkt  zulässig,  wenn  der  Anspruch  eines  Nachlaßgläubigers
  oder  ein  auch  dem  Nacherben  oder  dem  Testamentsvollstrecker  gegenüber
wirksames  Recht  geltend  gemacht  wird.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  der  Antheil  eines
Abkömmlinges  an  dem  Gesammtgute  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  nach  §.  1513
Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  einer  Beschränkung  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Art  unterliegt.
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        —  579  —

Zweiter  Titel.
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.

§.  864.

Der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen  außer  den
Grundstücken  die  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
  gelten,  und  die  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe.

Die  Zwangsvollstreckung  in  den  Bruchtheil  eines  Grundstücks  oder  einer  Berechtigung
  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Bruchtheil  in  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers
besteht  oder  wenn  sich  der  Anspruch  des  Gläubigers  auf  ein  Recht  gründet,  mit
welchem  der  Bruchtheil  als  solcher  belastet  ist.

§.  865.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  umfaßt  auch  die  Gegenstände,
  auf  welche  sich  bei  Grundstücken  und  Berechtigungen  die  Hypothek,  bei  Schiffen
das  eingetragene  Pfandrecht  erstreckt.

Diese  Gegenstände  können,  soweit  sie  Zubehör  sind,  nicht  gepfändet  werden.
Im  Uebrigen  unterliegen  sie  der  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen,
solange  nicht  ihre  Beschlagnahme  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  erfolgt  ist.

§.  866.

Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  Grundstück  erfolgt  durch  Eintragung  einer
Sicherungshypothek  für  die  Forderung,  durch  Zwangsversteigerung  und  durch  Zwangsverwaltung.


Der  Gläubiger  kann  verlangen,  daß  eine  dieser  Maßregeln  allein  oder  neben
den  übrigen  ausgeführt  werde.

Auf  Grund  eines  Vollstreckungsbefehls  findet  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek
  nicht  statt.  Auf  Grund  eines  anderen  Schuldtitels  darf  eine  Sicherungshypothek
  nur  für  eine  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  übersteigende  Forderung
eingetragen  werden;  die  Vorschriften  der  §§.  4,  5  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  867.

Die  Sicherungshypothek  wird  auf  Antrag  des  Gläubigers  in  das  Grundbuch
eingetragen;  die  Eintragung  ist  auf  dem  vollstreckbaren  Titel  zu  vermerken.  Mit  der
Eintragung  entsteht  die  Hypothek.  Das  Grundstück  haftet  auch  für  die  dem  Schuldner
zur  Last  fallenden  Kosten  der  Eintragung.

Sollen  mehrere  Grundstücke  des  Schuldners  mit  der  Hypothek  belastet  werden,
so  ist  der  Betrag  der  Forderung  auf  die  einzelnen  Grundstücke  zu  vertheilen;  die
Größe  der  Theile  bestimmt  der  Gläubiger.

89*
        <pb n="592" />
        —  580  —

§.  868.

Wird  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung  die  zu  vollstreckende  Entscheidung
oder  ihre  vorläufige  Vollstreckbarkeit  aufgehoben  oder  die  Zwangsvollstreckung  für
unzulässig  erklärt  oder  deren  Einstellung  angeordnet,  so  erwirbt  der  Eigenthümer  des
Grundstücks  die  Hypothek.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  durch  eine  gerichtliche  Entscheidung  die  einstweilige
Einstellung  der  Vollstreckung  und  zugleich  die  Aufhebung  der  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln
  angeordnet  wird  oder  wenn  die  zur  Abwendung  der  Vollstreckung  nachgelassene
  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung  erfolgt.

§.  869.

Die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  werden  durch  ein  besonderes

  Gesetz  geregelt.
§.  870.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Berechtigung,  für  welche  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  finden  die  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung
  in  Grundstücke  entsprechende  Anwendung.

Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  eingetragenes  Schiff  erfolgt  nur  durch  Zwangsversteigerung.


§.  871.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen,  wenn  ein
Anderer  als  der  Eigenthümer  einer  Eisenbahn  oder  Kleinbahn  den  Betrieb  der  Bahn
kraft  eigenen  Nutzungsrechts  ausübt,  das  Nutzungsrecht  und  gewisse  dem  Betriebe
gewidmete  Gegenstände  in  Ansehung  der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen
  gehören  und  die  Zwangsvollstreckung  abweichend  von  den  Vorschriften  der
Reichsgesetze  geregelt  ist.

Dritter  Titel.
Vertheilungsverfahren.

§.  872.
Das  Vertheilungsverfahren  tritt  ein,  wenn  bei  der  Zwangsvollstreckung  in
das  bewegliche  Vermögen  ein  Geldbetrag  hinterlegt  ist,  welcher  zur  Befriedigung  der
betheiligten  Gläubiger  nicht  hinreicht.

§.  873.

Das  zuständige  Amtsgericht  (§§.  827,  853,  854)  hat  nach  Eingang  der  Anzeige
  über  die  Sachlage  an  jeden  der  betheiligten  Gläubiger  die  Aufforderung  zu  erlassen,
  binnen  zwei  Wochen  eine  Berechnung  der  Forderung  an  Kapital,  Zinsen,
Kosten  und  sonstigen  Nebenforderungen  einzureichen.
        <pb n="593" />
        —  581 --§.

  874.

Nach  Ablauf  der  zweiwöchigen  Fristen  wird  von  dem  Gericht  ein  Theilungsplan
  angefertigt.

Der  Betrag  der  Kosten  des  Verfahrens  ist  von  dem  Bestande  der  Masse
vorweg  in  Abzug  zu  bringen.

Die  Forderung  eines  Gläubigers,  welcher  bis  zur  Anfertigung  des  Theilungsplans
  der  an  ihn  gerichteten  Aufforderung  nicht  nachgekommen  ist,  wird  nach  der
Anzeige  und  deren  Unterlagen  berechnet.  Eine  nachträgliche  Ergänzung  der  Forderung
findet  nicht  statt.

§.  875.

Das  Gericht  hat  zur  Erklärung  über  den  Theilungsplan  sowie  zur  Ausführung
der  Vertheilung  einen  Termin  zu  bestimmen.  Der  Theilungsplan  muß  spätestens
drei  Tage  vor  dem  Termine  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten
niedergelegt  werden.

Die  Ladung  des  Schuldners  zu  dem  Termin  ist  nicht  erforderlich,  wenn  sie
durch  Zustellung  im  Ausland  oder  durch  öffentliche  Zustellung  erfolgen  müßte.

§.  876.

Wird  in  dem  Termin  ein  Widerspruch  gegen  den  Plan  nicht  erhoben,  so  ist
dieser  zur  Ausführung  zu  bringen.  Erfolgt  ein  Widerspruch,  so  hat  sich  jeder  bei
demselben  betheiligte  Gläubiger  sofort  zu  erklären.  Wird  der  Widerspruch  von  den
Betheiligten  als  begründet  anerkannt  oder  kommt  anderweit  eine  Einigung  zu  Stande,
so  ist  der  Plan  demgemäß  zu  berichtigen.  Wenn  ein  Widerspruch  sich  nicht  erledigt,
so  erfolgt  die  Ausführung  des  Plans  insoweit,  als  der  Plan  durch  den  Widerspruch
nicht  betroffen  wird.

§.  877.

Gegen  einen  Gläubiger,  welcher  in  dem  Termine  weder  erschienen  ist  noch  vor
dem  Termine  bei  dem  Gerichte  Widerspruch  erhoben  hat,  wird  angenommen,  daß
er  mit  der  Ausführung  des  Plans  einverstanden  sei.

Ist  ein  in  dem  Termine  nicht  erschienener  Gläubiger  bei  dem  Widerspruche  betheiligt,
  welchen  ein  anderer  Gläubiger  erhoben  hat,  so  wird  angenommen,  daß  er
diesen  Widerspruch  nicht  als  begründet  anerkenne.

§.  878.

Der  widersprechende  Gläubiger  muß  ohne  vorherige  Aufforderung  binnen  einer
Frist  von  einem  Monate,  welche  mit  dem  Terminstage  beginnt,  dem  Gerichte  nachweisen,
  daß  er  gegen  die  betheiligten  Gläubiger  Klage  erhoben  habe.  Nach  fruchtlosem
Ablaufe  dieser  Frist  wird  die  Ausführung  des  Plans  ohne  Rücksicht  auf  den  Widerspruch
  angeordnet.

Die  Befugniß  des  Gläubigers,  welcher  dem  Plane  widersprochen  hat,  ein
besseres  Recht  gegen  den  Gläubiger,  welcher  einen  Geldbetrag  nach  dem  Plane  er-
        <pb n="594" />
        —  582  —

halten  hat,  im  Wege  der  Klage  geltend  zu  machen,  wird  durch  die  Versäumung  der
Frist  und  durch  die  Ausführung  des  Plans  nicht  ausgeschlossen.

§.  879.

Die  Klage  ist  bei  dem  Vertheilungsgericht  und,  wenn  der  Streitgegenstand  zur
Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  nicht  gehört,  bei  dem  Landgerichte  zu  erheben,  in
dessen  Bezirke  das  Vertheilungsgericht  seinen  Sitz  hat.

Das  Landgericht  ist  für  sämmtliche  Klagen  zuständig,  wenn  seine  Zuständigkeit
  nach  dem  Inhalte  der  erhobenen  und  in  dem  Termine  nicht  zur  Erledigung  gelangten
  Widersprüche  auch  nur  in  Betreff  einer  Klage  begründet  ist,  sofern  nicht  die
sämmtlichen  betheiligten  Gläubiger  vereinbaren,  daß  das  Vertheilungsgericht  über  alle
Widersprüche  entscheiden  solle.

§.  880.

In  dem  Urtheile,  durch  welches  über  einen  erhobenen  Widerspruch  entschieden
wird,  ist  zugleich  zu  bestimmen,  an  welche  Gläubiger  und  in  welchen  Beträgen  der
streitige  Theil  der  Masse  auszuzahlen  sei.  Wird  dies  nicht  für  angemessen  erachtet,
so  ist  die  Anfertigung  eines  neuen  Plans  und  ein  anderweites  Vertheilungsverfahren.
in  dem  Urtheile  anzuordnen.

§.  881.
Das  Versäumnißurtheil  gegen  einen  widersprechenden  Gläubiger  ist  dahin  zu
erlassen,  daß  der  Widerspruch  als  zurückgenommen  anzusehen  sei.

§.  882.
Auf  Grund  des  erlassenen  Urtheils  wird  die  Auszahlung  oder  das  anderweite
Vertheilungsverfahren  von  dem  Vertheilungsgericht  angeordnet.

Dritter  Abschnitt.

Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  von  Sachen  und
zur  Erwirkung  von  Handlungen  oder  Unterlassungen.

§.  883.

Hat  der  Schuldner  eine  bewegliche  Sache  oder  von  bestimmten  beweglichen
Sachen  eine  Ouantität  herauszugeben,  so  sind  dieselben  von  dem  Gerichtsvollzieher
ihm  wegzunehmen  und  dem  Gläubiger  zu  übergeben.

Wird  die  herauszugebende  Sache  nicht  vorgefunden,  so  ist  der  Schuldner  verpflichtet,
  auf  Antrag  des  Gläubigers  den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:

daß  er  die  Sache  nicht  besitze,  auch  nicht  wisse,  wo  die  Sache  sich  befinde.

Das  Gericht  kann  eine  der  Lage  der  Sache  entsprechende  Aenderung  der  vorstehenden

  Eidesnorm  beschließen.
        <pb n="595" />
        —  583  —

§.  884.

Hat  der  Schuldner  eine  bestimmte  Quantität  vertretbarer  Sachen  oder  Werth—
papiere  zu  leisten,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  883  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.


§.  885.

Hat  der  Schuldner  eine  unbewegliche  Sache  oder  ein  bewohntes  Schiff  heraus—
zugeben,  zu  überlassen  oder  zu  räumen,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  den  Schuldner
aus  dem  Besitze  zu  setzen  und  den  Gläubiger  in  den  Besitz  einzuweisen.

Bewegliche  Sachen,  welche  nicht  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung  sind,
werden  von  dem  Gerichtsvollzieher  weggeschafft  und  dem  Schuldner  oder,  wenn  dieser
abwesend  ist,  einem  Bevollmächtigten  desselben  oder  einer  zur  Familie  des  Schuldners
gehörigen  oder  in  dieser  Familie  dienenden  erwachsenen  Person  übergeben  oder  zur
Verfügung  gestellt.

Ist  weder  der  Schuldner  noch  eine  der  bezeichneten  Personen  anwesend,  so  hat
der  Gerichtsvollzieher  die  Sachen  auf  Kosten  des  Schuldners  in  das  Pfandlokal  zu
schaffen  oder  anderweit  in  Verwahrung  zu  bringen.

Verzögert  der  Schuldner  die  Abforderung,  so  kann  das  Vollstreckungsgericht
den  Verkauf  der  Sachen  und  die  Hinterlegung  des  Erlöses  anordnen.

§.  886.

Befindet  sich  eine  herauszugebende  Sache  im  Gewahrsam  eines  Dritten,  so  ist
dem  Gläubiger  auf  dessen  Antrag  der  Anspruch  des  Schuldners  auf  Herausgabe  der
Sache  nach  den  Vorschriften  zu  überweisen,  welche  die  Pfändung  und  Ueberweisung
einer  Geldforderung  betreffen.

§.  887.

Erfüllt  der  Schuldner  die  Verpflichtung  nicht,  eine  Handlung  vorzunehmen,
deren  Vornahme  durch  einen  Dritten  erfolgen  kann,  so  ist  der  Gläubiger  von  dem
Prozeßgericht  erster  Instanz  auf  Antrag  zu  ermächtigen,  auf  Kosten  des  Schuldners
die  Handlung  vornehmen  zu  lassen.

Der  Gläubiger  kann  zugleich  beantragen,  den  Schuldner  zur  Vorauszahlung
der  Kosten  zu  verurtheilen,  welche  durch  die  Vornahme  der  Handlung  entstehen  werden,
unbeschadet  des  Rechts  auf  eine  Nachforderung,  wenn  die  Vornahme  der  Handlung
einen  größeren  Kostenaufwand  verursacht.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  oder  Leistung  von
Sachen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  888.

Kann  eine  Handlung  durch  einen  Dritten  nicht  vorgenommen  werden,  so  ist,
wenn  sie  ausschließlich  von  dem  Willen  des  Schuldners  abhängt,  auf  Antrag  von
dem  Prozeßgericht  erster  Instanz  zu  erkennen,  daß  der  Schuldner  zur  Vornahme  der
Handlung  durch  Geldstrafen  bis  zum  Gesammtbetrage  von  fünfzehnhundert  Mark  oder
durch  Haft  anzuhalten  sei.
        <pb n="596" />
        —  584  —

Diese  Bestimmung  kommt  im  Falle  der  Verurtheilung  zur  Eingehung  einer
Ehe,  im  Falle  der  Verurtheilung  zur  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  und  im  Falle
der  Verurtheilung  zur  Leistung  von  Diensten  aus  einem  Dienstvertrage  nicht  zur  An—
wendung.

§.  889.

Ist  der  Schuldner  auf  Grund  der  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zur
Leistung  eines  Offenbarungseides  verurtheilt,  so  erfolgt  die  Eidesleistung  vor  dem
Prozeßgericht  erster  Instanz.  Auf  die  Abnahme  des  Eides  finden  die  Vorschriften
der  §§.  478—484  Anwendung.

Erscheint  der  Schuldner  in  dem  zur  Eidesleistung  bestimmten  Termine  nicht
oder  verweigert  er  die  Eidesleistung,  so  ist  nach  §.  888  zu  verfahren.  Ist  der
Schuldner  zur  Erzwingung  der  Eidesleistung  in  Haft  genommen,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §.  902  Anwendung.

§.  890.

Handelt  der  Schuldner  der  Verpflichtung  zuwider,  eine  Handlung  zu  unterlassen
  oder  die  Vornahme  einer  Handlung  zu  dulden,  so  ist  er  wegen  einer  jeden
Zuwiderhandlung  auf  Antrag  des  Gläubigers  von  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz
zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  zur  Strafe  der  Haft  bis  zu
sechs  Monaten  zu  verurtheilen.  Das  Maß  der  Gesammtstrafe  darf  zwei  Jahre  Haft
nicht  übersteigen.

Der  Verurtheilung  muß  eine  Strafandrohung  vorausgehen,  welche,  wenn  sie
in  dem  die  Verpflichtung  aussprechenden  Urtheile  nicht  enthalten  ist,  auf  Antrag  von
dem  Prozeßgericht  erster  Instanz  erlassen  wird.

Auch  kann  der  Schuldner  auf  Antrag  des  Gläubigers  zur  Bestellung  einer
Sicherheit  für  den  durch  fernere  Zuwiderhandlung  entstehenden  Schaden  auf  bestimmte
Zeit  verurtheilt  werden.

§. 891.

Die  in  Gemäßheit  der  §§.  887—  890  zu  erlassenden  Entscheidungen  können
ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Vor  der  Entscheidung  ist  der
Schuldner  zu  hören.

§.  892.

Leistet  der  Schuldner  Widerstand  gegen  die  Vornahme  einer  Handlung,  welche

er  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  887,  890  zu  dulden  hat,  so  kann  der  Gläubiger

zur  Beseitigung  des  Widerstandes  einen  Gerichtsvollzieher  zuziehen,  welcher  nach  den
Bestimmungen  des  §.  758  Abs.  3  und  des  §.  759  zu  verfahren  hat.

§.  893.
Durch  die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  wird  das  Recht  des  Gläubigers
nicht  berührt,  die  Leistung  des  Interesse  zu  verlangen.
Den  Anspruch  auf  Leistung  des  Interesse  hat  der  Gläubiger  im  Wege  der
Klage  bei  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz  geltend  zu  machen.
        <pb n="597" />
        —  585  —

§.  894.

Ist  der  Schuldner  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung  verurtheilt,  so  gilt  die
Erklärung  als  abgegeben,  sobald  das  Urtheil  die  Rechtskraft  erlangt  hat.  Ist  die
Willenserklärung  von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht,  so  tritt  diese  Wirkung
ein,  sobald  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  726,  730  eine  vollstreckbare  Ausferti—
gung  des  rechtskräftigen  Urtheils  ertheilt  ist.

Die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  kommt  im  Falle  der  Verurtheilung  zur
Eingehung  einer  Ehe  nicht  zur  Anwendung.

§.  895.

Ist  durch  ein  vorläufig  vollstreckbares  Urtheil  der  Schuldner  zur  Abgabe  einer
Willenserklärung  verurtheilt,  auf  Grund  deren  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch
oder  das  Schiffsregister  erfolgen  soll,  so  gilt  die  Eintragung  einer  Vormerkung  oder
eines  Widerspruchs  als  bewilligt.

§.  896.

Soll  auf  Grund  eines  Urtheils,  das  eine  Willenserklärung  des  Schuldners
ersetzt,  eine  Eintragung  in  ein  öffentliches  Buch  oder  Register  vorgenommen  werden,
so  kann  der  Gläubiger  an  Stelle  des  Schuldners  die  Ertheilung  der  im  §.  792
bezeichneten  Urkunden  verlangen,  soweit  er  dieser  Urkunden  zur  Herbeiführung  der
Eintragung  bedarf.

§.  897.

Ist  der  Schuldner  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder  zur  Bestellung  eines
Rechts  an  einer  beweglichen  Sache  verurtheilt,  so  gilt  die  Uebergabe  der  Sache  als
erfolgt,  wenn  der  Gerichtsvollzieher  die  Sache  zum  Zwecke  der  Ablieferung  an  den
Gläubiger  wegnimmt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  zur  Bestellung  einer  Hypothek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld  oder  zur  Abtretung  oder  Belastung  einer  Hypothekenforderung,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  verurtheilt  ist,  für  die  Uebergabe  des  Hypotheken-,
Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefs.

§.  898.

Auf  einen  Erwerb,  der  sich  nach  den  §§.  894,  897  vollzieht,  finden  die
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Offenbarungseid  und  Haft.

§.  899.

Für  die  Abnahme  des  Offenbarungseides  in  den  Fällen  der  §§.  807,  883
ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Schuldner  im  Deutschen  Reiche  seinen
Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  Aufenthaltsort  hat,  als  Vollstreckungsgericht
  zuständig.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  90
        <pb n="598" />
        —  586  —

§.  900.

Das  Verfahren  beginnt  mit  der  Ladung  des  Schuldners  zur  Leistung  des
Offenbarungseides.

Die  Anwesenheit  des  Gläubigers  in  dem  Termin  ist  nicht  erforderlich.

Bestreitet  der  Schuldner  die  Verpflichtung  zur  Leistung  des  Eides,  so  ist  von
dem  Gerichte  durch  Beschluß  über  den  Widerspruch  zu  entscheiden.  Die  Eidesleistung
erfolgt  erst  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  der  Entscheidung;  das  Vollstreckungsgericht
kann  jedoch  die  Eidesleistung  vor  Eintritt  der  Rechtskraft  anordnen,  wenn  bereits
ein  früherer  Widerspruch  rechtskräftig  verworfen  ist.

§.  901.

Gegen  den  Schuldner,  welcher  in  dem  zur  Leistung  des  Offenbarungseides
bestimmten  Termine  nicht  erscheint  oder  die  Leistung  des  Eides  ohne  Grund  verweigert,
  hat  das  Gericht  zur  Erzwingung  der  Eidesleistung  auf  Antrag  die  Haft
anzuordnen.

§.  902.

Der  verhaftete  Schuldner  kann  zu  jeder  Zeit  bei  dem  Amtsgerichte  des  Haftorts
  beantragen,  ihm  den  Eid  abzunehmen.  Dem  Antrag  ist  ohne  Verzug  stattzugeben.


Nach  Leistung  des  Eides  wird  der  Schuldner  aus  der  Haft  entlassen  und  der
Gläubiger  hiervon  in  Kenntniß  gesetzt.

§.  903.

Ein  Schuldner,  welcher  den  im  §.  807  erwähnten  Offenbarungseid  geleistet
hat,  ist  zur  nochmaligen  Leistung  des  Eides  auch  einem  anderen  Gläubiger  gegenüber
nur  verpflichtet,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  er  später  Vermögen  erworben  habe.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  seit  der  Eidesleistung  fünf

Jahre  verstrichen  sind.


Die  Haft  ist  unstatthaft:

1.  gegen  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung  während  der
Sitzungsperiode,  sofern  nicht  die  Versammlung  die  Vollstreckung  genehmigt;

2.  gegen  Militärpersonen,  welche  zu  einem  mobilen  Truppentheil  oder  zur
Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Kriegsfahrzeuges  gehören;

3.  gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft  und  alle  übrigen  auf  einem
Seeschiff  angestellten  Personen,  wenn  das  Schiff  zum  Abgehen  fertig
(segelfertig)  ist.

§.  904.

§.  905.
Die  Haft  wird  unterbrochen:
1.  gegen  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung  für  die  Dauer
der  Sitzungsperiode,  wenn  die  Versammlung  die  Freilassung  verlangt;
        <pb n="599" />
        —  587  —

2.  gegen  Militärpersonen,  welche  zu  einem  mobilen  Truppentheil  oder  auf
ein  in  Dienst  gestelltes  Kriegsfahrzeug  einberufen  werden,  für  die  Dauer
dieser  Verhältnisse.

§.  906.

Gegen  einen  Schuldner,  dessen  Gesundheit  durch  die  Vollstreckung  der  Haft  einer
nahen  und  erheblichen  Gefahr  ausgesetzt  wird,  darf,  solange  dieser  Zustand  dauert,
die  Haft  nicht  vollstreckt  werden.

§.  907.

Die  Haft  wird  in  einem  Raume  vollstreckt,  in  welchem  nicht  zugleich  Untersuchungs=

  oder  Strafgefangene  sich  befinden.

§.  908.

Das  Gericht  hat  bei  Anordnung  der  Haft  einen  Haftbefehl  zu  erlassen,  in
welchem  der  Gläubiger,  der  Schuldner  und  der  Grund  der  Verhaftung  zu  bezeichnen
  sind.

§.  909.

Die  Verhaftung  des  Schuldners  erfolgt  durch  einen  Gerichtsvollzieher.  Der
Haftbefehl  muß  bei  der  Verhaftung  dem  Schuldner  vorgezeigt  und  auf  Begehren
abschriftlich  mitgetheilt  werden.

§.  910.

Vor  der  Verhaftung  eines  Beamten,  eines  Geistlichen  oder  eines  Lehrers  an
öffentlichen  Unterrichtsanstalten  ist  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  von  dem  Gerichtsvollzieher
  Anzeige  zu  machen.  Die  Verhaftung  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  vorgesetzte
  Behörde  für  die  dienstliche  Vertretung  des  Schuldners  gesorgt  hat.  Die
Behörde  ist  verpflichtet,  ohne  Verzug  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen  und
den  Gerichtsvollzieher  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  911.

Der  Gläubiger  hat  die  Kosten,  welche  durch  die  Haft  entstehen,  einschließlich
der  Verpflegungskosten  von  Monat  zu  Monat  vorauszuzahlen.  Die  Aufnahme  des
Schuldners  in  das  Gefängniß  ist  unstatthaft,  wenn  nicht  mindestens  für  einen  Monat
die  Zahlung  geleistet  ist.  Wird  die  Zahlung  nicht  spätestens  bis  zum  Mittage  des
letzten  Tages  erneuert,  für  welchen  sie  geleistet  ist,  so  wird  der  Schuldner  von  Amtswegen
  aus  der  Haft  entlassen.  Gegen  den  Schuldner,  welcher  aus  diesem  Grunde
oder  ohne  sein  Zuthun  auf  Antrag  des  Gläubigers  entlassen  ist,  findet  auf  Antrag
desselben  Gläubigers  eine  Erneuerung  der  Haft  nicht  statt.

§.  912.
Soll  die  Haft  gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende
  Militärperson  vollstreckt  werden,  so  hat  das  Gericht  die  vorgesetzte  Militärbehörde

  um  die  Vollstreckung  zu  ersuchen.
90*
        <pb n="600" />
        —  588  —

§.  913.

Die  Haft  darf  die  Dauer  von  sechs  Monaten  nicht  übersteigen.  Nach  Ablauf
der  sechs  Monate  wird  der  Schuldner  von  Amtswegen  aus  der  Haft  entlassen.

§.  914.

Ein  Schuldner,  gegen  welchen  wegen  Verweigerung  des  im  §  807  erwähnten
Offenbarungseides  eine  Haft  von  sechs  Monaten  vollstreckt  ist,  kann  auch  auf  Antrag
eines  anderen  Gläubigers  von  neuem  zur  Leistung  dieses  Eides  durch  Haft  nur  angehalten
  werden,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  Schuldner  später  Vermögen
erworben  habe.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  seit  der  Beendigung  der  Haft
fünf  Jahre  verstrichen  sind.

§.  915.

Das  Vollstreckungsgericht  hat  ein  Verzeichniß  derjenigen  Personen  zu  führen,
welche  vor  ihm  den  im  §.  807  erwähnten  Offenbarungseid  geleistet  haben  oder  gegen
welche  wegen  Verweigerung  des  Eides  die  Haft  angeordnet  ist.  Die  Vollstreckung
einer  Haft  ist  in  dem  Verzeichnisse  zu  vermerken,  wenn  sie  sechs  Monate  gedauert  hat.

Nach  Ablauf  der  im  §.  903  Abs.  2  oder  der  im  §.  914  Abs.  2  bezeichneten
Frist  ist  die  Eintragung  dadurch  zu  löschen,  daß  der  Name  unkenntlich  gemacht  wird.

Die  Einsicht  des  Verzeichnisses  ist  Jedem  gestattet.

Fünfter  Abschnitt.
Arrest  und  einstweilige  Verfuͤgungen.

§.  916.

Der  Arrest  findet  zur  Sicherung  der  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche
oder  unbewegliche  Vermögen  wegen  einer  Geldforderung  oder  wegen  eines  Anspruchs
statt,  welcher  in  eine  Geldforderung  übergehen  kann.

Die  Zulässigkeit  des  Arrestes  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  An—
spruch  ein  betagter  oder  ein  bedingter  ist,  es  sei  denn,  daß  der  bedingte  Anspruch
wegen  der  entfernten  Möglichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung  einen  gegenwärtigen
Vermögenswerth  nicht  hat.

§.  917

Der  dingliche  Arrest  findet  statt,  wenn  zu  besorgen  ist,  daß  ohne  dessen  Verhängung
  die  Vollstreckung  des  Urtheils  vereitelt  oder  wesentlich  erschwert  werden  würde.

Als  ein  zureichender  Arrestgrund  ist  es  anzusehen,  wenn  das  Urtheil  im  Auslande
  vollstreckt  werden  müßte.

§.  918.

Der  persönliche  Sicherheitsarrest  findet  nur  statt,  wenn  er  erforderlich  ist,  um
die  gefährdete  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  des  Schuldners  zu  sichern.
        <pb n="601" />
        —  589  —

§.  919.

Für  die  Anordnung  des  Arrestes  ist  sowohl  das  Gericht  der  Hauptsache  als
das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  mit  Arrest  zu  belegende  Gegenstand
oder  die  in  ihrer  persönlichen  Freiheit  zu  beschränkende  Person  sich  befindet.

§.  920.

Das  Gesuch  soll  die  Bezeichnung  des  Anspruchs  unter  Angabe  des  Geldbetrags
oder  des  Geldwerths  sowie  die  Bezeichnung  des  Arrestgrundes  enthalten.

Der  Anspruch  und  der  Arrestgrund  sind  glaubhaft  zu  machen.

Das  Gesuch  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.

§.  921.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Das  Gericht  kann,  auch  wenn  der  Anspruch  oder  der  Arrestgrund  nicht  glaubhaft
  gemacht  ist,  den  Arrest  anordnen,  sofern  wegen  der  dem  Gegner  drohenden
Nachtheile  eine  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmende  Sicherheit  geleistet  wird.  Es
kann  die  Anordnung  des  Arrestes  von  einer  solchen  Sicherheitsleistung  abhängig
machen,  selbst  wenn  der  Anspruch  und  der  Arrestgrund  glaubhaft  gemacht  sind.

§.  922.
Die  Entscheidung  über  das  Gesuch  erfolgt  im  Falle  einer  vorgängigen  mündlichen
  Verhandlung  durch  Endurtheil,  anderenfalls  durch  Beschluß.
Den  Beschluß,  durch  welchen  ein  Arrest  angeordnet  wird,  hat  die  Partei,
welche  den  Arrest  erwirkt  hat,  zustellen  zu  lassen.
Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Arrestgesuch  zurückgewiesen  oder  vorgängige
Sicherheitsleistung  für  erforderlich  erklärt  wird,  ist  dem  Gegner  nicht  mitzutheilen.

§.  923.
In  dem  Arrestbefehl  ist  ein  Geldbetrag  festzustellen,  durch  dessen  Hinterlegung

die  Vollziehung  des  Arrestes  gehemmt  und  der  Schuldner  zu  dem  Antrag  auf  Aufhebung
  des  vollzogenen  Arrestes  berechtigt  wird.

§.  924.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  ein  Arrest  angeordnet  wird,  findet  Widerspruch
  statt.

Die  widersprechende  Partei  hat  den  Gegner  unter  Mittheilung  der  Gründe,
welche  sie  für  die  Aufhebung  des  Arrestes  geltend  machen  will,  zur  mündlichen  Verhandlung
  zu  laden.

Durch  Erhebung  des  Widerspruchs  wird  die  Vollziehung  des  Arrestes  nicht
gehemmt.

§.  925.

Wird  Widerspruch  erhoben,  so  ist  über  die  Rechtmäßigkeit  des  Arrestes  durch

Endurtheil  zu  entscheiden.
        <pb n="602" />
        —  590  —

Das  Gericht  kann  den  Arrest  ganz  oder  theilweise  bestätigen,  abändern  oder
aufheben,  auch  die  Bestätigung,  Abänderung  oder  Aufhebung  von  einer  nach  freiem
Ermessen  zu  bestimmenden  Sicherheitsleistung  abhängig  machen.

§.  926.

Ist  die  Hauptsache  nicht  anhängig,  so  hat  das  Arrestgericht  auf  Antrag  ohne
vorgängige  mündliche  Verhandlung  anzuordnen,  daß  die  Partei,  welche  den  Arrestbefehl
  erwirkt  hat,  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  Klage  zu  erheben  habe.

Wird  dieser  Anordnung  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  auf  Antrag  die  Aufhebung
des  Arrestes  durch  Endurtheil  auszusprechen.

§.  927.

Auch  nach  der  Bestätigung  des  Arrestes  kann  wegen  veränderter  Umstände,
insbesondere  wegen  Erledigung  des  Arrestgrundes  oder  auf  Grund  des  Erbietens  zu
einer  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmenden  Sicherheitsleistung  die  Aufhebung  des
Arrestes  beantragt  werden.

Die  Entscheidung  ist  durch  Endurtheil  zu  erlassen;  sie  erfolgt  durch  das  Gericht,
welches  den  Arrest  angeordnet  hat,  und,  wenn  die  Hauptsache  anhängig  ist,  durch
das  Gericht  der  Hauptsache.

§.  928.

Auf  die  Vollziehung  des  Arrestes  finden  die  Vorschriften  über  die  Zwangs—
vollstreckung  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  die  nachfolgenden  Paragraphen
abweichende  Bestimmungen  enthalten.

§.  929.

Arrestbefehle  bedürfen  der  Vollstreckungsklausel  nur,  wenn  die  Vollziehung  für
einen  anderen  als  den  in  dem  Befehle  bezeichneten  Gläubiger  oder  gegen  einen  anderen
als  den  in  dem  Befehle  bezeichneten  Schuldner  erfolgen  soll.

Die  Vollziehung  des  Arrestbefehls  ist  unstatthaft,  wenn  seit  dem  Tage,  an
welchem  der  Befehl  verkündet  oder  der  Partei,  auf  deren  Gesuch  derselbe  erging,
zugestellt  ist,  zwei  Wochen  verstrichen  sind.

Die  Vollziehung  ist  vor  der  Zustellung  des  Arrestbefehls  an  den  Schuldner
zulässig.  Sie  ist  jedoch  ohne  Wirkung,  wenn  die  Zustellung  nicht  innerhalb  einer
Woche  nach  der  Vollziehung  und  vor  Ablauf  der  für  diese  im  vorhergehenden  Ab—
satze  bestimmten  Frist  erfolgt.

§.  930.

Die  Vollziehung  des  Arrestes  in  bewegliches  Vermögen  wird  durch  Pfändung
bewirkt.  Die  Pfändung  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen  wie  jede  andere  Pfändung
  und  begründet  ein  Pfandrecht  mit  den  im  §.  804  bestimmten  Wirkungen.  Für
die  Pfändung  einer  Forderung  ist  das  Arrestgericht  als  Vollstreckungsgericht  zuständig.

Gepfändetes  Geld  und  ein  im  Vertheilungsverfahren  auf  den  Gläubiger  fallender
Betrag  des  Erlöses  werden  hinterlegt.
        <pb n="603" />
        —  591  —

Das  Vollstreckungsgericht  kann  auf  Antrag  anordnen,  daß  eine  bewegliche
körperliche  Sache,  wenn  sie  der  Gefahr  einer  beträchtlichen  Werthsverringerung  aus—
gesetzt  ist  oder  wenn  ihre  Aufbewahrung  unverhältnißmäßige  Kosten  verursachen  würde,
versteigert  und  der  Erlös  hinterlegt  werde.

§.  931.

Die  Vorschriften  des  §.  930  gelten  auch  für  die  Vollziehung  des  Arrestes  in
ein  Schiff,  das  im  Schiffsregister  eingetragen  ist.

Ist  zur  Zeit  der  Arrestvollziehung  die  Zwangsversteigerung  des  Schiffes  eingeleitet,
  so  gilt  die  in  diesem  Verfahren  erfolgte  Beschlagnahme  des  Schiffes  als
erste  Pfändung  im  Sinne  des  §.  826;  die  Abschrift  des  Pfändungsprotokolls  ist  dem
Vollstreckungsgericht  einzureichen.

Das  Arrestpfandrecht  wird  auf  Antrag  des  Gläubigers  in  das  Schiffsregister
eingetragen;  der  nach  §.  923  festgestellte  Geldbetrag  ist  als  der  Höchstbetrag  zu  bezeichnen,
  für  welchen  das  Schiff  haftet.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  das  durch  Rechtsgeschäft  bestellte  Pfandrecht  an  einem
Schiffe  Anwendung.

§.  932.

Die  Vollziehung  des  Arrestes  in  ein  Grundstück  oder  in  eine  Berechtigung,  für
welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  erfolgt  durch  Eintragung
  einer  Sicherungshypothek  für  die  Forderung;  der  nach  §.  923  festgestellte
Geldbetrag  ist  als  der  Höchstbetrag  zu  bezeichnen,  für  welchen  das  Grundstück  oder
die  Berechtigung  haftet.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  867,  868  Anwendung.

Der  Antrag  auf  Eintragung  der  Hypothek  gilt  im  Sinne  des  §.  929  Abs.  2,  3
als  Vollziehung  des  Arrestbefehls.

§.  933.

Die  Vollziehung  des  persönlichen  Sicherheitsarrestes  richtet  sich,  wenn  sie  durch
Haft  erfolgt,  nach  den  Vorschriften  der  §§.  904—913  und,  wenn  sie  durch  sonstige
Beschränkung  der  persönlichen  Freiheit  erfolgt,  nach  den  vom  Arrestgerichte  zu  treffenden
besonderen  Anordnungen,  für  welche  die  Beschränkungen  der  Haft  maßgebend  sind.
In  den  Haftbefehl  ist  der  nach  §.  923  festgestellte  Geldbetrag  aufzunehmen.

§.  934.

Die  Aufhebung  eines  vollzogenen  Arrestes  gegen  Hinterlegung  des  in  dem
Arrestbefehle  festgestellten  Geldbetrags  erfolgt  von  dem  Vollstreckungsgerichte.

Das  Vollstreckungsgericht  kann  die  Aufhebung  des  Arrestes  auch  anordnen,
wenn  die  Fortdauer  besondere  Aufwendungen  erfordert  und  die  Partei,  auf  deren
Gesuch  der  Arrest  verhängt  wurde,  den  nöthigen  Geldbetrag  nicht  vorschießt.

Die  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  Entscheidungen  können  ohne  vorgängige
mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Arrest  aufgehoben  wird  findet  sofortige
  Beschwerde  statt.
        <pb n="604" />
        —  592  —

§.  935.

Einstweilige  Verfügungen  in  Beziehung  auf  den  Streitgegenstand  sind  zulässig,
wenn  zu  besorgen  ist,  daß  durch  eine  Veränderung  des  bestehenden  Zustandes  die
Verwirklichung  des  Rechts  einer  Partei  vereitelt  oder  wesentlich  erschwert  werden
könnte.

§.  936.

Auf  die  Anordnung  einstweiliger  Verfügungen  und  das  weitere  Verfahren
finden  die  Vorschriften  über  die  Anordnung  von  Arresten  und  über  das  Arrestverfahren
entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  die  nachfolgenden  Paragraphen  abweichende
Vorschriften  enthalten.

§.  937.

Für  die  Erlassung  einstweiliger  Verfügungen  ist  das  Gericht  der  Hauptsache
zuständig.

Die  Entscheidung  kann  in  dringenden  Fällen  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  erfolgen.
§.  938.

Das  Gericht  bestimmt  nach  freiem  Ermessen,  welche  Anordnungen  zur  Erreichung
  des  Zweckes  erforderlich  sind.

Die  einstweilige  Verfügung  kann  auch  in  einer  Segquestration  sowie  darin  bestehen,
  daß  dem  Gegner  eine  Handlung  geboten  oder  verboten,  insbesondere  die  Veräußerung,
  Belastung  oder  Verpfändung  eines  Grundstücks  untersagt  wird.

§.  939.

Nur  unter  besonderen  Umständen  kann  die  Aufhebung  einer  einstweiligen  Verfügung
  gegen  Sicherheitsleistung  gestattet  werden.

§.  940.

Einstweilige  Verfügungen  sind  auch  zum  Zwecke  der  Regelung  eines  einstweiligen
  Zustandes  in  Bezug  auf  ein  streitiges  Rechtsverhältniß  zulässig,  sofern  diese
Regelung,  insbesondere  bei  dauernden  Rechtsverhältnissen  zur  Abwendung  wesentlicher
Nachtheile  oder  zur  Verhinderung  drohender  Gewalt  oder  aus  anderen  Gründen
nöthig  erscheint.

§.  941.

Hat  auf  Grund  der  einstweiligen  Verfügung  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch
oder  das  Schiffsregister  zu  erfolgen,  so  ist  das  Gericht  befugt,  das  Grundbuchamt
oder  die  Registerbehörde  um  die  Eintragung  zu  ersuchen.

§.  942.

In  dringenden  Fällen  kann  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  sich  der  Streitgegenstand
  befindet,  eine  einstweilige  Verfügung  erlassen,  unter  Bestimmung  einer
Frist,  innerhalb  welcher  der  Gegner  zur  mündlichen  Verhandlung  über  die  Rechtmäßigkeit
  der  einstweiligen  Verfügung  vor  das  Gericht  der  Hauptsache  zu  laden  ist.
        <pb n="605" />
        —  593  —

Die  einstweilige  Verfügung,  auf  Grund  deren  eine  Vormerkung  oder  ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  oder  des  Schiffsregisters  eingetragen
werden  soll,  kann  von  dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  belegen  ist
oder  der  Heimathshafen  oder  der  Heimathsort  des  Schiffes  sich  befindet,  erlassen
werden,  auch  wenn  der  Fall  für  dringlich  nicht  erachtet  wird.  Die  Bestimmung  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Frist  hat  nur  auf  Antrag  des  Gegners  zu  erfolgen.

Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  hat  das  Amtsgericht  auf  Antrag  die  erlassene
  Verfügung  aufzuheben.

Die  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  Entscheidungen  des  Amtsgerichts  können
ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

§.  943

Als  Gericht  der  Hauptsache  im  Sinne  der  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  ist
das  Gericht  erster  Instanz  und,  wenn  die  Hauptsache  in  der  Berufungsinstanz  an—
hängig  ist,  das  Berufungsgericht  anzusehen.

Das  Gericht  der  Hauptsache  ist  für  die  nach  §.  109  zu  treffenden  Anordnungen
ausschließlich  zuständig,  wenn  die  Hauptsache  anhängig  ist  oder  anhängig  gewesen  ist.

§.  944.

In  dringenden  Fällen  kann  der  Vorsitzende  über  die  in  diesem  Abschnitt  er—
wähnten  Gesuche,  sofern  deren  Erledigung  eine  vorgängige  mündliche  Verhandlung
nicht  erfordert,  anstatt  des  Gerichts  entscheiden.

§.  945.

Erweist  sich  die  Anordnung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung
als  von  Anfang  an  ungerechtfertigt  oder  wird  die  angeordnete  Maßregel  auf  Grund
des  §.  926  Abs.  2  oder  des  §.  942  Abs.  3  aufgehoben,  so  ist  die  Partei,  welche
die  Anordnung  erwirkt  hat,  verpflichtet,  dem  Gegner  den  Schaden  zu  ersetzen,  der
ihm  aus  der  Vollziehung  der  angeordneten  Maßregel  oder  dadurch  entsteht,  daß  er
Sicherheit  leistet,  um  die  Vollziehung  abzuwenden  oder  die  Aufhebung  der  Maßregel
zu  erwirken.



Neuntes  Buch.
Aufgebotsverfahren.

§.  946.

Eine  öffentliche  gerichtliche  Aufforderung  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  oder
Rechten  findet  mit  der  Wirkung,  daß  die  Unterlassung  der  Anmeldung  einen  Rechtsnachtheil
  zur  Folge  hat,  nur  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten  Fällen  statt.

Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  durch  das  Gesetz  bestimmte  Gericht  zuständig.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  91
        <pb n="606" />
        —  594  —

§.  947.

Der  Antrag  kann  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  gestellt
werden.  Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.
Ist  der  Antrag  zulässig,  so  hat  das  Gericht  das  Aufgebot  zu  erlassen.  In
dasselbe  ist  insbesondere  aufzunehmen:
1.  die  Bezeichnung  des  Antragstellers;
2.  die  Aufforderung,  die  Ansprüche  und  Rechte  spätestens  im  Aufgebotstermine
  anzumelden;
3.  die  Bezeichnung  der  Rechtsnachtheile,  welche  eintreten,  wenn  die  Anmeldung
unterbleibt;
4.  die  Bestimmung  eines  Aufgebotstermins.

§.  948.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt  durch  Anheftung  an  die
Gerichtstafel  und  durch  Einrückung  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger,  außerdem  aber,
sofern  nicht  das  Gesetz  für  den  betreffenden  Fall  eine  abweichende  Anordnung  getroffen
hat,  nach  den  im  §.  204  für  Ladungen  gegebenen  Vorschriften.

§.  949.

Auf  die  Gültigkeit  der  öffentlichen  Bekanntmachung  hat  es  keinen  Einfluß,
wenn  das  anzuheftende  Schriftstück  von  dem  Orte  der  Anheftung  zu  früh  entfernt
ist  oder  wenn  im  Falle  wiederholter  Bekanntmachung  die  vorgeschriebenen  Zwischenfristen
  nicht  eingehalten  sind.

§.  950.

Zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  Einrückung  oder  die  erste  Einrückung  des
Aufgebots  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  erfolgt  ist,  und  dem  Aufgebotstermine
muß,  sofern  das  Gesetz  nicht  eine  abweichende  Anordnung  enthält,  ein  Zeitraum
(Aufgebotsfrist)  von  mindestens  sechs  Wochen  liegen.

§.  951.

Eine  Anmeldung,  welche  nach  dem  Schlusse  des  Aufgebotstermins,  jedoch  vor
Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erfolgt,  ist  als  eine  rechtzeitige  anzusehen.

§.  952.

Das  Ausschlußurtheil  ist  in  öffentlicher  Sitzung  auf  Antrag  zu  erlassen.

Einem  in  der  Sitzung  gestellten  Antrage  wird  ein  Antrag  gleichgeachtet,  welcher
vor  dem  Aufgebotstermine  schriftlich  gestellt  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
erklärt  worden  ist.

Vor  Erlassung  des  Urtheils  kann  eine  nähere  Ermittelung,  insbesondere  die
Versicherung  der  Wahrheit  einer  Behauptung  des  Antragstellers  an  Eidesstatt,  angeordnet
  werden
        <pb n="607" />
        —  595  —

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Erlassung  des  Ausschluß—
urtheils  zurückgewiesen  wird,  sowie  gegen  Beschränkungen  und  Vorbehalte,  welche  dem
Ausschlußurtheile  beigefügt  sind,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  953
Erfolgt  eine  Anmeldung,  durch  welche  das  von  dem  Antragsteller  zur  Begründung
  des  Antrags  behauptete  Recht  bestritten  wird,  so  ist  nach  Beschaffenheit
des  Falles  entweder  das  Aufgebotsverfahren  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  über
das  angemeldete  Recht  auszusetzen,  oder  in  dem  Ausschlußurtheile  das  angemeldete
Recht  vorzubehalten.

§.  954.

Wenn  der  Antragsteller  weder  in  dem  Aufgebotstermin  erschienen  ist  noch  vor
dem  Termine  den  Antrag  auf  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  gestellt  hat,  so  ist
auf  seinen  Antrag  ein  neuer  Termin  zu  bestimmen.  Der  Antrag  ist  nur  binnen
einer  vom  Tage  des  Aufgebotstermins  laufenden  Frist  von  sechs  Monaten  zulässig.

§.  955.

Wird  zur  Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens  ein  neuer  Termin  bestimmt,  so
ist  eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Termins  nicht  erforderlich.

§.  956.

Das  Gericht  kann  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  wesentlichen  Inhalts
des  Ausschlußurtheils  durch  einmalige  Einrückung  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger
anordnen.

§.  957.

Gegen  das  Ausschlußurtheil  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Das  Ausschlußurtheil  kann  bei  dem  Landgerichte,  in  dessen  Bezirke  das  Aufgebotsgericht
  seinen  Sitz  hat,  mittels  einer  gegen  den  Antragsteller  zu  erhebenden
Klage  angefochten  werden:

1.  wenn  ein  Fall  nicht  vorlag,  in  welchem  das  Gesetz  das  Aufgebotsverfahren

zuläßt;
2.  wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  oder  eine  in  dem
Gesetze  vorgeschriebene  Art  der  Bekanntmachung  unterblieben  ist;

3.  wenn  die  vorgeschriebene  Aufgebotsfrist  nicht  gewahrt  ist;

4.  wenn  der  erkennende  Richter  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft
Gesetzes  ausgeschlossen  war;

5.  wenn  ein  Anspruch  oder  ein  Recht  ungeachtet  der  erfolgten  Anmeldung

nicht  dem  Gesetze  gemäß  in  dem  Urtheile  berücksichtigt  ist;

6.  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  welchen  die  Restitutionsklage

wegen  einer  strafbaren  Handlung  stattfindet.
91*
        <pb n="608" />
        —  596  —

§.  958.
Die  Anfechtungsklage  ist  binnen  der  Nothfrist  eines  Monats  zu  erheben.
Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Kläger  Kenntniß  von  dem  Ausschlußurtheile
  erhalten  hat,  in  dem  Falle  jedoch,  wenn  die  Klage  auf  einem  der  im
§.  957  Nr.  4,  6  bezeichneten  Anfechtungsgründe  beruht  und  dieser  Grund  an  jenem
Tage  noch  nicht  zur  Kenntniß  des  Klägers  gelangt  war,  erst  mit  dem  Tage,  an
welchem  der  Anfechtungsgrund  dem  Kläger  bekannt  geworden  ist.
Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren,  von  dem  Tage  der  Verkündung  des  Ausschlußurtheils
  an  gerechnet,  ist  die  Klage  unstatthaft.

§.  959.

Das  Gericht  kann  die  Verbindung  mehrerer  Aufgebote  anordnen,  auch  wenn
die  Voraussetzungen  des  §.  147  nicht  vorliegen

§.  960.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung  gelten  die  nachfolgenden

  besonderen  Bestimmungen.
§.  961.

Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der  Verschollene  den  letzten
inländischen  Wohnsitz  hatte.  In  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  wird  das
zuständige  Gericht  für  Angehörige  eines  Bundesstaates  von  der  Landesjustizverwaltung
durch  allgemeine  Anordnung,  für  andere  Verschollene  von  dem  Reichskanzler  durch
allgemeine  Anordnung  bestimmt.

§.  962.

Antragsberechtigt  ist  der  gesetzliche  Vertreter  des  Verschollenen  sowie  Jeder,
der  an  der  Todeserklärung  ein  rechtliches  Interesse  hat.

Der  gesetzliche  Vertreter  bedarf  zu  dem  Antrage  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts.

§.  963.

Der  Antragsteller  hat  die  zur  Begründung  des  Antrags  erforderlichen  Thatsachen

  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  glaubhaft  zu  machen.

§.  964.
In  das  Aufgebot  ist  aufzunehmen:

1.  die  Aufforderung  an  den  Verschollenen,  sich  spätestens  im  Aufgebotstermine
  zu  melden,  widrigenfalls  die  Todeserklärung  erfolgen  werde;

2.  die  Aufforderung  an  Alle,  welche-Auskunft  über  Leben  oder  Tod  des
Verschollenen  zu  ertheilen  vermögen,  spätestens  im  Aufgebotstermine  dem
Gericht  Anzeige  zu  machen.

§.  965.
Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  sechs  Monate  betragen.
        <pb n="609" />
        —  597  —

§.  966.

In  den  Fällen  der  §§.  15—17  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  kann  die  Bekanntmachung
  des  Aufgebots  durch  öffentliche  Blätter  unterbleiben.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  seit  der  Geburt  des  Verschollenen  hundert  Jahre  verstrichen  sind.

Unterbleibt  die  Bekanntmachung  durch  öffentliche  Blätter,  so  muß  die  Aufgebotsfrist
  mindestens  sechs  Wochen  betragen;  sie  beginnt  in  diesem  Falle  mit  der  Anheftung
des  Aufgebots  an  die  Gerichtstafel.

§.  967.

Jeder  Antragsberechtigte  kann  neben  dem  Antragsteller  oder  statt  des  Antragstellers
  in  das  Verfahren  eintreten.  Durch  den  Eintritt  erlangt  er  die  rechtliche
Stellung  eines  Antragstellers.

§.  968.

Das  Gericht  hat  unter  Benutzung  der  in  dem  Antrag  angegebenen  Thatsachen
und  Beweismittel  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  des  Sachverhalts  erforderlichen
  Ermittelungen  zu  veranstalten  und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen.


§.  969.

Wird  derjenige,  welcher  sich  als  der  angeblich  Verschollene  meldet,  als  solcher

von  dem  Antragsteller  nicht  anerkannt,  so  ist  das  Verfahren  auszusetzen.

§.  970.

Das  Gericht  hat  die  Todeserklärung  nur  auszusprechen,  wenn  die  zur  Begründung
  derselben  erforderlichen  Thatsachen  für  erwiesen  erachtet  werden.

In  dem  Urtheil  ist  der  Zeitpunkt  des  Todes  nach  Maßgabe  des  §.  18  Abs.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  festzustellen.

§.  971.

Die  dem  Antragsteller  erwachsenen  Kosten,  welche  zur  zweckentsprechenden
Ourchführung  des  Verfahrens  nothwendig  waren,  fallen,  wenn  die  Todeserklärung
erfolgt,  dem  Nachlasse  zur  Last.

§.  972.

Die  Erledigung  der  Aufgebotsanträge  kann  von  der  Landesjustizverwaltung  für
mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem  Amtsgericht  übertragen  werden.  Auf  Verlangen
des  Antragstellers  erfolgt  die  Erledigung  durch  das  nach  §.  961  zuständige  Gericht.

Wird  das  Aufgebot  durch  ein  anderes  als  das  nach  §.  961  zuständige  Gericht
erlassen,  so  ist  das  Aufgebot  auch  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  des  letzteren
Gerichts  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  973.
Die  Anfechtungsklage  findet  außer  den  Fällen  des  §.  957  Abs.  2  auch  dann
statt,  wenn  die  Todeserklärung  mit  Unrecht  erfolgt  oder  der  Zeitpunkt  des  Todes
des  Verschollenen  unrichtig  festgestellt  ist.
        <pb n="610" />
        —  598  —

§.  974.
Zur  Erhebung  der  Anfechtungsklage  ist  Jeder  berechtigt,  der  an  der  Auf—
hebung  der  Todeserklärung  oder  an  der  Berichtigung  des  Zeitpunkts  des  Todes  ein

rechtliches  Interesse  hat.

Die  Anfechtungsklage  ist  gegen  denjenigen  zu  richten,  welcher  die  Todeserklärung
erwirkt  hat,  falls  aber  dieser  die  Klage  erhebt  oder  falls  er  verstorben  oder  sein
Aufenthalt  unbekannt  oder  im  Ausland  ist,  gegen  den  Staatsanwalt.

§.  975.

Auf  das  Verfahren  über  die  Anfechtungsklage  finden  die  Vorschriften  der
§§.  667,  669,  670,  des  §.  673  Abs.  1  und  des  §.  956  entsprechende  Anwendung.

§.  976.

Die  Anfechtungsklage  ist,  sofern  sie  nicht  auf  einen  der  im  §.  957  Abs.  2
bezeichneten  Gründe  gestützt  wird,  nur  innerhalb  der  Frist  von  einem  Monate  zulässig.
Die  Frist  beginnt  mit  der  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urtheils.
Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  nicht  vor  Ablauf  dieser  Frist.

Mehrere  Anfechtungsprozesse  sind  zum  Zwecke  gleichzeitiger  Verhandlung  und
Entscheidung  zu  verbinden.  Die  Vorschrift  des  §.  62  findet  Anwendung.

Wird  in  Folge  einer  Anfechtungsklage  die  Todeserklärung  aufgehoben  oder  eine
andere  Todeszeit  festgestellt,  so  wirkt  das  Urtheil  für  und  gegen  Alle.

§.  977.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  des  Eigenthümers
eines  Grundstücks  nach  §.  927  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gelten  die  nachfolgenden
besonderen  Bestimmungen.

§.  978.
Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  belegen  ist.

§.  979.

Antragsberechtigt  ist  derjenige,  welcher  das  Grundstück  seit  der  im  §.  927  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Zeit  im  Eigenbesitze  hat.

§.  980.

Der  Antragsteller  hat  die  zur  Begründung  des  Antrags  erforderlichen  That.
sachen  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  glaubhaft  zu  machen.

§.  981.
In  dem  Aufgebot  ist  der  bisherige  Eigenthümer  aufzufordern,  sein  Recht
spätestens  im  Aufgebotstermin  anzumelden,  widrigenfalls  seine  Ausschließung  er—
folgen  werde.
        <pb n="611" />
        —  599  —

§.  982.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  eines  Hypotheken-,
Grundschuld-  oder  Rentenschuldgläubigers  auf  Grund  der  §§.  1170,  1171  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.

§.  983.
Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  das  belastete  Grundstück  belegen  ist.

§.  984.

Antragsberechtigt  ist  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks.

Im  Falle  des  §.  1170  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  auch  ein  im  Range
gleich-  oder  nachstehender  Gläubiger,  zu  dessen  Gunsten  eine  Vormerkung  nach  §.  1179
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingetragen  ist,  und  bei  einer  Gesammthypothek,  Gesammtgrundschuld
  oder  Gesammtrentenschuld  außerdem  derjenige  antragsberechtigt;,  welcher
auf  Grund  eines  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Rechts  Befriedigung  aus  einem
der  belasteten  Grundstücke  verlangen  kann,  sofern  der  Gläubiger  oder  der  sonstige
Berechtigte  für  seinen  Anspruch  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel  erlangt  hat.

§.  985.

Der  Antragsteller  hat  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  glaubhaft  zu  machen,
daß  der  Gläubiger  unbekannt  ist.

§.  986.

Im  Falle  des  §.  1170  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der  Antragsteller
vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  auch  glaubhaft  zu  machen,  daß  nicht  eine  das
Aufgebot  ausschließende  Anerkennung  des  Rechts  des  Gläubigers  erfolgt  ist.

Ist  die  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  bestellt  oder  der  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbrief  auf  den  Inhaber  ausgestellt,
  so  hat  der  Antragsteller  glaubhaft  zu  machen,  daß  die  Schuldverschreibung
oder  der  Brief  bis  zum  Ablaufe  der  im  §.  801  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten
  Frist  nicht  vorgelegt  und  der  Anspruch  nicht  gerichtlich  geltend  gemacht
worden  ist.  Ist  die  Vorlegung  oder  die  gerichtliche  Geltendmachung  erfolgt,  so  ist
die  im  Abs.  1  vorgeschriebene  Glaubhaftmachung  erforderlich.

Zur  Glaubhaftmachung  genügt  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  die  Versicherung
des  Antragstellers  an  Eidesstatt,  unbeschadet  der  Befugniß  des  Gerichts,  anderweitige
Ermittelungen  anzuordnen.

In  dem  Aufgebot  ist  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  die  Ausschließung
des  Gläubigers  mit  seinem  Rechte  erfolgen  werde.

Wird  das  Aufgebot  auf  Antrag  eines  nach  §.  984  Abs.  2  Antragsberechtigten
erlassen,  so  ist  es  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  von  Amtswegen  mitzutheilen.
        <pb n="612" />
        —  600  —

§.  987.

Im  Falle  des  §.  1171  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der  Antragsteller
sich  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  zur  Hinterlegung  des  dem  Gläubiger  gebührenden
  Betrags  zu  erbieten.

In  dem  Aufgebot  ist  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  der  Gläubiger  nach
der  Hinterlegung  des  ihm  gebührenden  Betrags  seine  Befriedigung  statt  aus  dem
Grundstücke  nur  noch  aus  dem  hinterlegten  Betrage  verlangen  könne  und  sein  Recht
auf  diesen  erlösche,  wenn  er  sich  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach
der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  bei  der  Hinterlegungsstelle  melde.

Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung  von  einer  Kündigung  ab,  so  erweitert  sich
die  Aufgebotsfrist  um  die  Kündigungsfrist.

Das  Ausschlußurtheil  darf  erst  dann  erlassen  werden,  wenn  die  Hinterlegung
erfolgt  ist.

§.  988.

Die  Vorschriften  des  §.  983,  des  §.  984  Abs.  1,  des  §.  985,  des  §.  986
Abs.  1—4  und  des  §.  987  finden  auf  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  in
den  §§.  887,  1104,  1112,  1269  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  die  Vormerkung,
das  Vorkaufsrecht,  die  Reallast  und  für  das  Pfandrecht  an  Schiffen  bestimmten  Ausschließung
  des  Berechtigten  entsprechende  Anwendung.

In  den  Fällen  der  §§.  887,  1104,  1112  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist
auch  derjenige  antragsberechtigt,  welcher  auf  Grund  eines  im  Range  gleich=  oder
nachstehenden  Rechts  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  verlangen  kann,  sofern  er
für  seinen  Anspruch  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel  erlangt  hat.  Das  Aufgebot  ist
dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  von  Amtswegen  mitzutheilen.

§.  989.
Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  von  Nachlaßgläubigern
  auf  Grund  des  §.  1970  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gelten  die  nachfolgenden
  besonderen  Bestimmungen.

§.  990.

Zuständig  ist  das  Amtsgericht,  dem  die  Verrichtungen  des  Nachlaßgerichts
obliegen.  Sind  diese  Verrichtungen  einer  anderen  Behörde  als  einem  Amtsgericht
übertragen,  so  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Nachlaßbehörde
ihren  Sitz  hat.

§.  991.

Antragsberechtigt  ist  jeder  Erbe,  sofern  er  nicht  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt  haftet.

Zu  dem  Antrage  sind  auch  ein  Nachlaßpfleger  und  ein  Testamentsvollstrecker
berechtigt,  wenn  ihnen  die  Verwaltung  des  Nachlasses  zusteht.

Der  Erbe  und  der  Testamentsvollstrecker  können  den  Antrag  erst  nach  der
Annahme  der  Erbschaft  stellen.
        <pb n="613" />
        —  601  —

§.  992.

Dem  Antrag  ist  ein  Verzeichniß  der  bekannten  Nachlaßgläubiger  mit  Angabe
ihres  Wohnorts  beizufügen.

§.  993.

Das  Aufgebot  soll  nicht  erlassen  werden,  wenn  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
  beantragt  ist.
Durch  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  wird  das  Aufgebotsverfahren  beendigt.

§.  994.
Die  Aufgebotsfrist  soll  höchstens  sechs  Monate  betragen.
Das  Aufgebot  soll  den  Nachlaßgläubigern,  welche  dem  Nachlaßgericht  angezeigt
sind  und  deren  Wohnort  bekannt  ist,  von  Amtswegen  zugestellt  werden.  Die  Zustellung
  kann  durch  Aufgabe  zur  Post  erfolgen.

§.  995
In  dem  Aufgebot  ist  den  Nachlaßgläubigern,  welche  sich  nicht  melden,  als
Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  sie,  unbeschadet  des  Rechts,  vor  den  Verbindlichkeiten
aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und  Auflagen  berücksichtigt  zu  werden,  von
dem  Erben  nur  insoweit  Befriedigung  verlangen  können,  als  sich  nach  Befriedigung
der  nicht  ausgeschlossenen  Gläubiger  noch  ein  Ueberschuß  ergiebt.

§.  996.

Die  Anmeldung  einer  Forderung  hat  die  Angabe  des  Gegenstandes  und  des
Grundes  der  Forderung  zu  enthalten.  Urkundliche  Beweisstücke  sind  in  Urschrift  oder
in  Abschrift  beizufügen.

Das  Gericht  hat  die  Einsicht  der  Anmeldungen  Jedem  zu  gestatten,  der  ein
rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

§.  997.

Sind  mehrere  Erben  vorhanden,  so  kommen  der  von  einem  Erben  gestellte
Antrag  und  das  von  ihm  erwirkte  Ausschlußurtheil,  unbeschadet  der  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  unbeschränkte  Haftung,  auch  den  anderen  Erben  zu
Statten.  Als  Rechtsnachtheil  ist  den  Nachlaßgläubigern,  welche  sich  nicht  melden,
auch  anzudrohen,  daß  jeder  Erbe  nach  der  Theilung  des  Nachlasses  nur  für  den
seinem  Erbtheil  entsprechenden  Theil  der  Verbindlichkeit  haftet.

Die  Erlassung  des  Aufgebots  mit  Androhung  des  im  Abs.  1  Satz  2  bestimmten
Rechtsnachtheils  kann  von  jedem  Erben  auch  dann  beantragt  werden,  wenn  er  für
die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet.

§.  998.
Im  Falle  der  Nacherbfolge  findet  die  Vorschrift  des  §.  997  Abs.  1.  Satz  1

auf  den  Vorerben  und  den  Nacherben  entsprechende  Anwendung.
Reichs=  Gesetzbl.  1898.  92
        <pb n="614" />
        —  602  —

§.  999.

Ist  eine  Ehefrau  die  Erbin  und  gehört  der  Nachlaß  zum  eingebrachten  Gute
oder  zum  Gesammtgute,  so  kann  sowohl  die  Ehefrau  als  der  Ehemann  das  Aufgebot
beantragen,  ohne  daß  die  Zustimmung  des  anderen  Theiles  erforderlich  ist.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Nachlaß  zum  Gesammtgute  gehört,  auch  nach  der  Beendigung
der  Gemeinschaft.  Der  von  dem  einen  Ehegatten  gestellte  Antrag  und  das  von  ihm
erwirkte  Ausschlußurtheil  kommen  auch  dem  anderen  Ehegatten  zu  Statten.

§.  1000.

Hat  der  Erbe  die  Erbschaft  verkauft,  so  kann  sowohl  der  Käufer  als  der  Erbe
das  Aufgebot  beantragen.  Der  von  dem  einen  Theile  gestellte  Antrag  und  das  von
ihm  erwirkte  Ausschlußurtheil  kommen,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  über  die  unbeschränkte  Haftung,  auch  dem  anderen  Theile  zu  Statten.

Diese  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  Jemand  eine  durch
Vertrag  erworbene  Erbschaft  verkauft  oder  sich  zur  Veräußerung  einer  ihm  angefallenen
oder  anderweit  von  ihm  erworbenen  Erbschaft  in  sonstiger  Weise  verpflichtet  hat.

§.  1001.

Die  Bestimmungen  der  §§.  990—996,  999,  1000  finden  im  Falle  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft  auf  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  nach  dem
§.  1489  Abs.  2  und  dem  §.  1970  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen  Ausschließung
  von  Gesammtgutsgläubigern  entsprechende  Anwendung.

§.  1002.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  von  Schiffsgläubigern
auf  Grund  des  §.  765  des  Handelsgesetzbuchs  und  des  §.  110  des  Gesetzes,  betreffend
die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  gelten  die  nachfolgenden  besonderen
Bestimmungen.

Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  sich  der  Heimathshafen  oder  der
Heimathsort  des  Schiffes  befindet.

Unterliegt  das  Schiff  der  Eintragung  in  das  Schiffsregister,  so  kann  der  Antrag
  erst  nach  der  Eintragung  der  Veräußerung  des  Schiffes  gestellt  werden.

Der  Antragsteller  hat  die  ihm  bekannten  Forderungen  von  Schiffsgläubigern
anzugeben.

Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  drei  Monate  betragen.

In  dem  Aufgebot  ist  den  Schiffsgläubigern,  welche  sich  nicht  melden,  als
Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  ihre  Pfandrechte  erlöschen,  sofern  nicht  ihre  Forderungen
  dem  Antragsteller  bekannt  sind.

§.  1003.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  einer  Urkunde
gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.
        <pb n="615" />
        —  603  —

§.  1004.  .

Bei  Papieren,  welche  auf  den  Inhaber  lauten  oder  welche  durch  Indossament
übertragen  werden  können  und  mit  einem  Blankoindossamente  versehen  sind,  ist  der
bisherige  Inhaber  des  abhanden  gekommenen  oder  vernichteten  Papiers  berechtigt,  das
Aufgebotsverfahren  zu  beantragen.

Bei  anderen  Urkunden  ist  derjenige  zu  dem  Antrage  berechtigt,  welcher  das
Recht  aus  der  Urkunde  geltend  machen  kann.

§.  1005.

Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Gericht  des  Orts  zuständig,  welchen  die
Urkunde  als  den  Erfüllungsort  bezeichnet.  Enthält  die  Urkunde  eine  solche  Bezeichnung
  nicht,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  bei  welchem  der  Aussteller  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand  hat,  und  in  Ermangelung  eines  solchen  Gerichts  dasjenige,  bei  welchem
der  Aussteller  zur  Zeit  der  Ausstellung  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt  hat.

Ist  die  Urkunde  über  ein  im  Grundbuch  eingetragenes  Recht  ausgestellt,  so  ist
das  Gericht  der  belegenen  Sache  ausschließlich  zuständig.

§.  1006.

Die  Erledigung  der  Anträge  auf  Erlassung  des  Aufgebots  zum  Zwecke  der
Kraftloserklärung  eines  auf  den  Inhaber  lautenden  Papiers  kann  von  der  Landesjustizyerwaltung
  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem  Amtsgericht  übertragen  werden.
Auf  Verlangen  des  Antragstellers  erfolgt  die  Erledigung  durch  das  nach  §.  1005
zuständige  Gericht.

Wird  das  Aufgebot  durch  ein  anderes  als  das  nach  §.  1005  zuständige  Gericht
erlassen,  so  ist  das  Aufgebot  auch  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  des  letzteren
Gerichts  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  durch  welche  für  das
Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  von  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber,  die  ein  Bundesstaat  oder  eine  ihm  angehörende  Körperschaft,  Stiftung
oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechts  ausgestellt  oder  für  deren  Bezahlung  ein  Bundesstaat
  die  Haftung  übernommen  hat,  ein  bestimmtes  Amtsgericht  für  ausschließlich  zuständig
  erklärt  wird.

§.  1007.
Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  des  Antrags:

1.  entweder  eine  Abschrift  der  Urkunde  beizubringen,  oder  den  wesentlichen
Inhalt  der  Urkunde  und  alles  anzugeben,  was  zur  vollständigen  Erkennbarkeit
derselben  erforderlich  ist;

2.  den  Verlust  der  Urkunde  sowie  diejenigen  Thatsachen  glaubhaft  zu  machen,
von  welchen  seine  Berechtigung  abhängt,  das  Aufgebotsverfahren  zu
beantragen;

3.  sich  zur  Versicherung  der  Wahrheit  seiner  Angaben  an  Eidesstatt  zu
erbieten.

92*
        <pb n="616" />
        —  604  —

§.  1008.

In  dem  Aufgebot  ist  der  Inhaber  der  Urkunde  aufzufordern,  spätestens  im
Aufgebotstermine  seine  Rechte  bei  dem  Gericht  anzumelden  und  die  Urkunde  vorzulegen.
Als  Rechtsnachtheil  ist  anzudrohen,  daß  die  Kraftloserklärung  der  Urkunde  erfolgen
werde.

§.  1009.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt  durch  Anheftung  an  die
Gerichtstafel  und  in  dem  Lokale  der  Börse,  wenn  eine  solche  am  Sitze  des  Aufgebotsgerichts
  besteht,  sowie  durch  dreimalige  Einrückung  in  die  im  §.  204  Abs  2  bezeichneten
Blätter.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Einrückung  noch  in  andere  Blätter  und
zu  mehreren  Malen  erfolge.

Betrifft  das  Aufgebot  ein  auf  den  Inhaber  lautendes  Papier  und  ist  in  der
Urkunde  vermerkt  oder  in  den  Bestimmungen,  unter  denen  die  erforderliche  staatliche
Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  vorgeschrieben,  daß  die  öffentliche  Bekanntmachung
durch  bestimmte  andere  Blätter  zu  erfolgen  habe,  so  muß  die  Bekanntmachung  auch
durch  Einrückung  in  diese  Blätter  erfolgen.  Das  Gleiche  gilt  bei  Schuldverschreibungen,
die  von  einem  Bundesstaat  ausgegeben  sind,  wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung
durch  bestimmte  Blätter  landesgesetzlich  vorgeschrieben  ist.

§.  1010.

Bei  Werthpapieren  „für  welche  von  Zeit  zu  Zeit  Zins-,  Renten-  oder  Gewinn—
antheilscheine  ausgegeben  werden,  ist  der  Aufgebotstermin  so  zu  bestimmen,  daß  bis
zu  demselben  der  erste  einer  seit  der  Zeit  des  glaubhaft  gemachten  Verlustes  aus—
gegebenen  Reihe  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheinen  fällig  geworden  ist
und  seit  der  Fälligkeit  desselben  sechs  Monate  abgelaufen  sind.

Vor  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  hat  der  Antragsteller  ein  nach  Ablauf
dieser  sechsmonatigen  Frist  ausgestelltes  Zeugniß  der  betreffenden  Behörde,  Kasse  oder
Anstalt  beizubringen,  daß  die  Urkunde  seit  der  Zeit  des  glaubhaft  gemachten  Verlustes
ihr  zur  Ausgabe  neuer  Scheine  nicht  vorgelegt  sei  und  daß  die  neuen  Scheine  an
einen  Anderen  als  den  Antragsteller  nicht  ausgegeben  seien.

§.  1011.

Bei  Werthpapieren,  für  welche  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine
zuletzt  für  einen  längeren  Zeitraum  als  vier  Jahre  ausgegeben  sind,  genügt  es,  wenn
der  Aufgebotstermin  so  bestimmt  wird,  daß  bis  zu  demselben  seit  der  Zeit  des
glaubhaft  gemachten  Verlustes  von  den  zuletzt  ausgegebenen  Scheinen  solche  für  vier
Jahre  fällig  geworden  und  seit  der  Fälligkeit  des  letzten  derselben  sechs  Monate
abgelaufen  sind.  Scheine  für  Zeitabschnitte,  für  welche  keine  Zinsen,  Renten  oder
Gewinnantheile  gezahlt  werden,  kommen  nicht  in  Betracht.

Vor  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  hat  der  Antragsteller  ein  nach  Ablauf
dieser  sechsmonatigen  Frist  ausgestelltes  Zeugniß  der  betreffenden  Behörde,  Kasse  oder
        <pb n="617" />
        —  605  —

Anstalt  beizubringen,  daß  die  für  die  bezeichneten  vier  Jahre  und  später  etwa  fällig
gewordenen  Scheine  ihr  von  einem  Anderen  als  dem  Antragsteller  nicht  vorgelegt
seien.  Hat  in  der  Zeit  seit  dem  Erlasse  des  Aufgebots  eine  Ausgabe  neuer  Scheine
stattgefunden,  so  muß  das  Zeugniß  auch  die  im  §.  1010  Abs.  2  bezeichneten  Angaben
enthalten.

§.  1012.

Die  Vorschriften  der  §§.  1010,  1011  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als
die  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine,  deren  Fälligkeit  nach  diesen  Vorschriften
eingetreten  sein  muß,  von  dem  Antragsteller  vorgelegt  werden.  Der  Vorlegung  der
Scheine  steht  es  gleich,  wenn  das  Zeugniß  der  betreffenden  Behörde,  Kasse  oder
Anstalt  beigebracht  wird,  daß  die  fällig  gewordenen  Scheine  ihr  von  dem  Antragsteller
  vorgelegt  worden  seien.

§.  1013.

Bei  Werthpapieren,  für  welche  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine
ausgegeben  sind,  aber  nicht  mehr  ausgegeben  werden,  ist,  wenn  nicht  die  Voraussetzungen
  der  §§.  1010,  1011  vorhanden  sind,  der  Aufgebotstermin  so  zu  bestimmen,
daß  bis  zu  demselben  seit  der  Fälligkeit  des  letzten  ausgegebenen  Scheines  sechs  Monate
abgelaufen  sind.

§.  1014.

Ist  in  einer  Schuldurkunde  eine  Verfallzeit  angegeben,  welche  zur  Zeit  der
ersten  Einrückung  des  Aufgebots  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  noch  nicht  eingetreten
ist,  und  sind  die  Voraussetzungen  der  §§.  1010—  1013  nicht  vorhanden,  so  ist  der
Aufgebotstermin  so  zu  bestimmen,  daß  seit  dem  Verfalltage  sechs  Monate  abgelaufen  sind.

§.  1015.
Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  sechs  Monate  betragen.  Der  Aufgebotstermin
  darf  nicht  über  ein  Jahr  hinaus  bestimmt  werden;  solange  ein  so  naher
Termin  nicht  bestimmt  werden  kann,  ist  das  Aufgebot  nicht  zulässig.

§.  1016.

Meldet  der  Inhaber  der  Urkunde  vor  dem  Aufgebotstermine  seine  Rechte  unter
Vorlegung  der  Urkunde  an,  so  hat  das  Gericht  den  Antragsteller  hiervon  zu  benachrichtigen
  und  ihm  die  Einsicht  der  Urkunde  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  zu
gestatten.  Auf  Antrag  des  Inhabers  der  Urkunde  ist  zur  Vorlegung  derselben  ein
Termin  zu  bestimmen.

§.  1017.
In  dem  Ausschlußurtheil  ist  die  Urkunde  für  kraftlos  zu  erklären.
Das  Ausschlußurtheil  ist  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach  durch  den  Deutschen
Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.  Die  Vorschriften  des  §.  1009  Abs.  3  finden  entsprechende
  Anwendung.
        <pb n="618" />
        —  606  —

In  gleicher  Weise  hat  nach  eingetretener  Rechtskraft  die  Bekanntmachung  des
auf  die  Anfechtungsklage  ergangenen  Urtheils,  soweit  dadurch  die  Kraftloserklärung
aufgehoben  wird,  zu  erfolgen

§.  1018.

Derjenige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,  ist  dem  durch  die  Urkunde
Verpflichteten  gegenüber  berechtigt,  die  Rechte  aus  der  Urkunde  geltend  zu  machen.

Wird  das  Ausschlußurtheil  in  Folge  einer  Anfechtungsklage  aufgehoben,  so
bleiben  die  auf  Grund  des  Urtheils  von  dem  Verpflichteten  bewirkten  Leistungen  auch
Dritten,  insbesondere  dem  Anfechtungskläger,  gegenüber  wirksam,  es  sei  denn,  daß
der  Verpflichtete  zur  Zeit  der  Leistung  die  Aufhebung  des  Ausschlußurtheils  gekannt  hat.

§.  1019.

Bezweckt  das  Aufgebotsverfahren  die  Kraftloserklärung  eines  auf  den  Inhaber
lautenden  Papiers,  so  hat  das  Gericht  auf  Antrag  an  den  Aussteller  sowie  an  die
in  dem  Papier  und  die  von  dem  Antragsteller  bezeichneten  Zahlstellen  das  Verbot  zu
erlassen,  an  den  Inhaber  des  Papiers  eine  Leistung  zu  bewirken,  insbesondere  neue
Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine  oder  einen  Erneuerungsschein  auszugeben
(Zahlungssperre);  mit  dem  Verbot  ist  die  Benachrichtigung  von  der  Einleitung  des
Aufgebotsverfahrens  zu  verbinden.  Das  Verbot  ist  in  gleicher  Weise  wie  das  Aufgebot
  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Das  an  den  Aussteller  erlassene  Verbot  ist  auch  den  Zahlstellen  gegenüber
wirksam,  welche  nicht  in  dem  Papiere  bezeichnet  sind.

Die  Einlösung  der  vor  dem  Verbot  ausgegebenen  Zins-,  Renten-  oder
Gewinnantheilscheine  wird  von  dem  Verbote  nicht  betroffen.

§.  1020.

Ist  die  sofortige  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  nach  §.  1015  Satz  2
unzulässig,  so  hat  das  Gericht  die  Zahlungssperre  auf  Antrag  schon  vor  der  Einleitung
  des  Verfahrens  zu  verfügen,  sofern  die  übrigen  Erfordernisse  für  die  Einleitung
  vorhanden  sind.  Auf  den  Antrag  finden  die  Vorschriften  des  §.  947  Abs.  1
Anwendung.  Das  Verbot  ist  nach  Maßgabe  des  §.  948  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  1021.

Wird  die  Zahlungssperre  angeordnet,  bevor  seit  der  Zeit  des  glaubhaft  ge—
machten  Verlustes  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine  ausgegeben  worden  sind,
so  ist  die  Beibringung  des  im  §.  1010  Abs.  2  vorgeschriebenen  Zeugnisses  nicht  erforderlich.


§.  1022.

Wird  das  in  Verlust  gekommene  Papier  dem  Gerichte  vorgelegt  oder  wird  das
Aufgebotsverfahren  in  anderer  Weise  ohne  Erlassung  eines  Ausschlußurtheils  erledigt,
so  ist  die  Zahlungssperre  von  Amtswegen  aufzuheben.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die
Zahlungssperre  vor  der  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  angeordnet  worden  ist
        <pb n="619" />
        —  607  —

und  die  Einleitung  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  der  Beseitigung  des  ihr  ent—
gegenstehenden  Hindernisses  beantragt  wird.  Ist  das  Aufgebot  oder  die  Zahlungs—
sperre  öffentlich  bekannt  gemacht  worden,  so  ist  die  Erledigung  des  Verfahrens  oder  die
Aufhebung  der  Zahlungssperre  von  Amtswegen  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger
bekannt  zu  machen.

Im  Falle  der  Vorlegung  des  Papiers  ist  die  Zahlungssperre  erst  aufzuheben,
nachdem  dem  Antragsteller  die  Einsicht  nach  Maßgabe  des  §.  1016  gestattet  worden  ist.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Zahlungssperre  aufgehoben  wird,  findet
sofortige  Beschwerde  statt.

§.  1023.

Bezweckt  das  Aufgebotsverfahren  die  Kraftloserklärung  einer  Urkunde  der  im
§.  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art,  so  finden  die  Vorschriften  des
§.  1006,  des  §.  1009  Abs.  3,  des  §.  1017  Abs.  2  Satz  2  und  der  §§.  1019—  1022
entsprechende  Anwendung.  Sie  Landesgesetze  können  über  die  Veröffentlichung  des
Aufgebots  und  der  im  §.  1017  Abs.  2,  3  und  in  den  §§.  1019,  1020,  1022
vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  sowie  über  die  Aufgebotsfrist  abweichende  Vorschriften
  erlassen.

§.  1024.

Bei  Aufgeboten,  welche  auf  Grund  der  §§.  887,  927,  1104,  1112,  1162,
1170,  1171,  1269  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  sowie  auf  Grund  des  §.  765  des
Handelsgesetzbuchs  und  des  §.  110  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
  der  Binnenschiffahrt,  ergehen,  können  die  Landesgesetze  die  Art  der  Veröffentlichung
  des  Aufgebots  und  des  Ausschlußurtheils  sowie  die  Aufgebotsfrist  anders
bestimmen,  als  in  den  §§.  948,  950,  956  vorgeschrieben  ist.

Bei  Aufgeboten,  welche  auf  Grund  des  §.  1162  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
ergehen,  können  die  Landesgesetze  die  Art  der  Veröffentlichung  des  Aufgebots,  des
Ausschlußurtheils  und  des  im  §.  1017  Abs.  3  bezeichneten  Urtheils  sowie  die  Aufgebotsfrist
  auch  anders  bestimmen,  als  in  den  §§.  1009,  1014,  1015,  1017  vorgeschrieben

  ist.





Zehntes  Buch.
Schiedsrichterliches  Verfahren.

§.  1025.
Die  Vereinbarung,  daß  die  Entscheidung  einer  Rechtsstreitigkeit  durch  einen
oder  mehrere  Schiedsrichter  erfolgen  solle,  hat  insoweit  rechtliche  Wirkung,  als  die
Parteien  berechtigt  sind,  über  den  Gegenstand  des  Streits  einen  Vergleich  zu  schließen
        <pb n="620" />
        —  608  —

§.  1026.
Ein  Schiedsvertrag  über  künftige  Rechtsstreitigkeiten  hat  keine  rechtliche  Wirkung,
wenn  er  nicht  auf  ein  bestimmtes  Rechtsverhältniß  und  die  aus  demselben  entspringenden
Rechtsstreitigkeiten  sich  bezieht.

§.  1027.
Ist  nach  den  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts  ein  mündlich  geschlossener
Schiedsvertrag  gültig,  so  kann  jede  Partei  die  Errichtung  einer  schriftlichen  Urkunde
über  den  Vertrag  verlangen.

§.  1028.
Ist  in  dem  Schiedsvertrag  eine  Bestimmung  über  die  Ernennung  der  Schieds—
richter  nicht  enthalten,  so  wird  von  jeder  Partei  ein  Schiedsrichter  ernannt.

§.  1029.

Steht  beiden  Parteien  die  Ernennung  von  Schiedsrichtern  zu,  so  hat  die
betreibende  Partei  dem  Gegner  den  Schiedsrichter  schriftlich  mit  der  Aufforderung
zu  bezeichnen,  binnen  einer  einwöchigen  Frist  seinerseits  ein  Gleiches  zu  thun.

Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  wird  auf  Antrag  der  betreibenden  Partei
der  Schiedsrichter  von  dem  zuständigen  Gericht  ernannt.

§.  1030.

Eine  Partei  ist  an  die  durch  sie  erfolgte  Ernennung  eines  Schiedsrichters  dem
Gegner  gegenüber  gebunden,  sobald  derselbe  die  Anzeige  von  der  Ernennung  erhalten  hat.

§.  1031
Wenn  ein  nicht  in  dem  Schiedsvertrag  ernannter  Schiedsrichter  stirbt  oder  aus
einem  anderen  Grunde  wegfällt  oder  die  Uebernahme  oder  die  Ausführung  des  Schieds—
richteramts  verweigert,  so  hat  die  Partei,  welche  ihn  ernannt  hat,  auf  Aufforderung
des  Gegners  binnen  einer  einwöchigen  Frist  einen  anderen  Schiedsrichter  zu  bestellen.
Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  wird  auf  Antrag  der  betreibenden  Partei  der
Schiedsrichter  von  dem  zuständigen  Gericht  ernannt.

§.  1032.

Ein  Schiedsrichter  kann  aus  denselben  Gründen  und  unter  denselben  Voraus—
setzungen  abgelehnt  werden,  welche  zur  Ablehnung  eines  Richters  berechtigen.

Die  Ablehnung  kann  außerdem  erfolgen,  wenn  ein  nicht  in  dem  Schiedsvertrag
ernannter  Schiedsrichter  die  Erfüllung  seiner  Pflichten  ungebührlich  verzögert.

Frauen,  Minderjährige,  Taube,  Stumme  und  Personen,  welchen  die  bürger—
lichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,  können  abgelehnt  werden.
        <pb n="621" />
        —  609  —

§.  1033.

Der  Schiedsvertrag  tritt  außer  Kraft,  sofern  nicht  für  den  betreffenden  Fall

durch  eine  Vereinbarung  der  Parteien  Vorsorge  getroffen  ist:

1.  wenn  bestimmte  Personen  in  dem  Vertrage  zu  Schiedsrichtern  ernannt  sind
und  ein  Schiedsrichter  stirbt  oder  aus  einem  anderen  Grunde  wegfällt  oder
die  Uebernahme  des  Schiedsrichteramts  verweigert  oder  von  dem  mit  ihm
geschlossenen  Vertrage  zurücktritt  oder  die  Erfüllung  seiner  Pflichten  ungebührlich
  verzögert;

2.  wenn  die  Schiedsrichter  den  Parteien  anzeigen,  daß  unter  ihnen  Stimmengleichheit
  sich  ergeben  habe.

§.  1034.

Die  Schiedsrichter  haben  vor  Erlassung  des  Schiedsspruchs  die  Parteien  zu
hören  und  das  dem  Streite  zu  Grunde  liegende  Sachverhältniß  zu  ermitteln,  soweit
sie  die  Ermittelung  für  erforderlich  erachten.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  der  Parteien  über  das  Verfahren  wird
dasselbe  von  den  Schiedsrichtern  nach  freiem  Ermessen  bestimmt.

§.  1035.
Die  Schiedsrichter  können  Zeugen  und  Sachverständige  vernehmen,  welche  freiwillig
  vor  ihnen  erscheinen.

Zur  Beeidigung  eines  Zeugen  oder  eines  Sachverständigen  und  zur  Abnahme
eines  Parteieides  sind  die  Schiedsrichter  nicht  befugt.

§.  1036.

Eine  von  den  Schiedsrichtern  für  erforderlich  erachtete  richterliche  Handlung,
zu  deren  Vornahme  dieselben  nicht  befugt  sind,  ist  auf  Antrag  einer  Partei,  sofern
der  Antrag  für  zulässig  erachtet  wird,  von  dem  zuständigen  Gerichte  vorzunehmen.

Dem  Gerichte,  welches  die  Vernehmung  oder  Beeidigung  eines  Zeugen  oder
eines  Sachverständigen  angeordnet  hat,  stehen  auch  die  Entscheidungen  zu,  welche  im
Falle  der  Verweigerung  des  Zeugnisses  oder  des  Gutachtens  erforderlich  werden.

§.  1037.

Die  Schiedsrichter  können  das  Verfahren  fortsetzen  und  den  Schiedsspruch
erlassen,  auch  wenn  die  Unzulässigkeit  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  behauptet,
insbesondere  wenn  geltend  gemacht  wird,  daß  ein  rechtsgültiger  Schiedsvertrag  nicht
bestehe,  daß  der  Schiedsvertrag  sich  auf  den  zu  entscheidenden  Streit  nicht  beziehe
oder  daß  ein  Schiedsrichter  zu  den  schiedsrichterlichen  Verrichtungen  nicht  befugt  sei.

§.  1038.

Ist  der  Schiedsspruch  von  mehreren  Schiedsrichtern  zu  erlassen,  so  ist  die
absolute  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidend,  sofern  nicht  der  Schiedsvertrag  ein
Anderes  bestimmt.

Reichs-  Gesetzbl.  1898.  93
        <pb n="622" />
        —  610  —

§.  1039.

Der  Schiedsspruch  ist  unter  Angabe  des  Tages  der  Abfassung  von  den
Schiedsrichtern  zu  unterschreiben,  den  Parteien  in  einer  von  den  Schiedsrichtern
unterschriebenen  Ausfertigung  zuzustellen  und  unter  Beifügung  der  Beurkundung  der
Zustellung  auf  der  Gerichtsschreiberei  des  zuständigen  Gerichts  niederzulegen.

§.  1040.

Der  Schiedsspruch  hat  unter  den  Parteien  die  Wirkungen  eines  rechtskräftigen
gerichtlichen  Urtheils.
§.  1041.

Die  Aufhebung  des  Schiedsspruchs  kann  beantragt  werden:

1.  wenn  das  Verfahren  unzulässig  war;

2.  wenn  der  Schiedsspruch  eine  Partei  zu  einer  Handlung  verurtheilt,  deren
Vornahme  verboten  ist;

3.  wenn  die  Partei  in  dem  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift  der  Gesetze  vertreten
  war,  sofern  sie  nicht  die  Prozeßführung  ausdrücklich  oder  stillschweigend
  genehmigt  hat;

4.  wenn  der  Partei  in  dem  Verfahren  das  rechtliche  Gehör  nicht  gewährt  war;

5.  wenn  der  Schiedsspruch  nicht  mit  Gründen  versehen  ist;

6.  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  welchen  in  den  Fällen  der
Nr.  1—6  des  §.  580  die  Restitutionsklage  stattfindet.

Die  Aufhebung  des  Schiedsspruchs  findet  aus  den  unter  Nr.  4,  5  erwähnten

Gründen  nicht  statt,  wenn  die  Parteien  ein  Anderes  vereinbart  haben.

§.  1042.

Aus  dem  Schiedsspruche  findet  die  Zwangsvollstreckung  nur  statt,  wenn  ihre
Zulässigkeit  durch  ein  Vollstreckungsurtheil  ausgesprochen  ist.

Das  Vollstreckungsurtheil  ist  nicht  zu  erlassen,  wenn  ein  Grund  vorliegt,  aus
welchem  die  Aufhebung  des  Schiedsspruchs  beantragt  werden  kann.

§.  1043.

Nach  Erlassung  des  Vollstreckungsurtheils  kann  die  Aufhebung  des  Schiedsspruchs
  nur  aus  den  im  §.  1041  Nr.  6  bezeichneten  Gründen  und  nur  dann  beantragt
werden,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  die  Partei  ohne  ihr  Verschulden  außer
Stande  gewesen  sei,  den  Aufhebungsgrund  in  dem  früheren  Verfahren  geltend  zu
machen.

§.  1044.

Die  Klage  auf  Aufhebung  des  Schiedsspruchs  ist  im  Falle  des  vorstehenden
Paragraphen  binnen  der  Nothfrist  eines  Monats  zu  erheben.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Partei  von  dem  Aufhebungsgrunde
  Kenntniß  erhalten  hat,  jedoch  nicht  vor  eingetretener  Rechtskraft  des
        <pb n="623" />
        —  611  —

Vollstreckungsurtheils.  Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren,  von  dem  Tage  der  Rechtskraft
  des  Urtheils  an  gerechnet,  ist  die  Klage  unstatthaft.

Wird  der  Schiedsspruch  aufgehoben,  so  ist  zugleich  die  Aufhebung  des
Vollstreckungsurtheils  auszusprechen.

        

§.  1045.

Für  die  gerichtlichen  Entscheidungen  über  die  Ernennung  oder  die  Ablehnung
eines  Schiedsrichters  oder  über  das  Erlöschen  eines  Schiedsvertrags  oder  über  die
Anordnung  der  von  den  Schiedsrichtern  für  erforderlich  erachteten  richterlichen
Handlungen  ist  das  Amtsgericht  oder  das  Landgericht  zuständig  welches  in  einem
schriftlichen  Schiedsvertrag  als  solches  bezeichnet  ist,  und  in  Ermangelung  einer  derartigen
  Bezeichnung  das  Amtsgericht  oder  das  Landgerlcht,  welches  für  die  gerichtliche
  Geltendmachung  des  Anspruchs  zuständig  sein  würde.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.
Vor  der  Entscheidung  ist  der  Gegner  zu  hören.

Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  1046.
Das  im  §.  1045  Abs.  1  bezeichnete  Gericht  ist  auch  für  die  Klagen  zuständig,
welche  die  Unzulässigkeit  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens,  die  Aufhebung  eines
Schiedsspruchs  oder  die  Erlassung  des  Vollstreckungsurtheils  zum  Gegenstande  haben

§.  1047.

Unter  mehreren  nach  den  §§.  1045,  1046  zuständigen  Gerichten  ist  und  bleibt
dasjenige  Gericht  zuständig,  an  welches  sch  zuerst  eine  Partei  oder  das  Schiedsgericht
  (§.  1039)  gewendet  hat.

§.  1048.

Auf  Schiedsgerichte,  welche  in  gesetzlich  statthafter  Weise  durch  letztwillige  oder
andere  nicht  auf  Vereinbarung  beruhende  Verfügungen  angeordnet  werden,  finden  die
Bestimmungen  dieses  Buchs  entsprechende  Anwendung.



93*
        <pb n="624" />
        —  612  —

Konkursordnung.



Erstes  Buch.
Konkursrecht.

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Das  Konkursverfahren  umfaßt  das  gesammte,  einer  Zwangsvollstreckung  unterliegende
  Vermögen  des  Gemeinschuldners,  welches  ihm  zur  Zeit  der  Eröffnung  des
Verfahrens  gehört  (Konkursmasse).

Die  im  §.  811  Nr.  4,  9  der  Civilprozeßordnung  und  im  §.  20  des  Gesetzes
über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  vorgesehenen  Beschränkungen
  kommen  im  Konkursverfahren  nicht  zur  Anwendung.

Zur  Konkursmasse  gehören  auch  die  Geschäftsbücher  des  Gemeinschuldners.

Gegenstände,  die  nicht  gepfändet  werden  sollen,  gehören  nicht  zur  Konkursmasse.

§.  2.

Wird  bei  dem  Güterstande  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  das  Konkursverfahren  über  das  Vermögen
  des  Ehemanns  eröffnet,  so  gehört  das  Gesammtgut  zur  Konkursmasse;  eine
Auseinandersetzung  wegen  des  Gesammtguts  zwischen  den  Ehegatten  findet  nicht  statt.

Durch  das  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  der  Ehefrau  wird  das  Gesammtgut
  nicht  berührt.

Diese  Vorschriften  finden  bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Ehemanns  der  überlebende  Ehegatte,  an
die  Stelle  der  Ehefrau  die  Abkömmlinge  treten.

§.  3.
Die  Konkursmasse  dient  zur  gemeinschaftlichen  Befriedigung  aller  persönlichen
Gläubiger,  welche  einen  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  begründeten  Vermögensanspruch
  an  den  Gemeinschuldner  haben  (Konkursgläubiger).
        <pb n="625" />
        —  613  —

Unterhaltsansprüche,  die  nach  den  §§.  1351,  1360,  1361,  1578  —-  1583,
1586,  1601—  1615,  1708—  1714  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gegen  den  Gemeinschuldner
  begründet  sind,  sowie  die  sich  aus  den  §§.  1715,  1716  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  ergebenden  Ansprüche  können  für  die  Zukunft  nur  geltend  gemacht  werden,
soweit  der  Gemeinschuldner  als  Erbe  des  Verpflichteten  haftet.

§.  4.

Ein  Anspruch  auf  abgesonderte  Befriedigung  aus  Gegenständen,  welche  zur
Konkursmasse  gehören,  kann  nur  in  den  von  diesem  Gesetze  zugelassenen  Fällen  geltend
gemacht  werden.

Die  abgesonderte  Befriedigung  erfolgt  unabhängig  vom  Konkursverfahren.

§.  5.
Ausländische  Gläubiger  stehen  den  inländischen  gleich.
Unter  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers
bestimmt  werden,  daß  gegen  einen  ausländischen  Staat,  sowie  dessen  Angehörige  und
ihre  Rechtsnachfolger  ein  Vergeltungsrecht  zur  Anwendung  gebracht  wird.

§.  6.
Mit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  verliert  der  Gemeinschuldner  die  Befugniß,
sein  zur  Konkursmasse  gehöriges  Vermögen  zu  verwalten  und  über  dasselbe  zu  verfügen.
Das  Verwaltungs=  und  Verfügungsrecht  wird  durch  einen  Konkursverwalter
ausgeübt.
§.  7.

Rechtshandlungen,  welche  der  Gemeinschuldner  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens
  vorgenommen  hat,  sind  den  Konkursgläubigern  gegenüber  unwirksam;  die
Vorschriften  der  §§.  892,  893  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bleiben  unberührt.

Dem  anderen  Theile  ist  die  Gegenleistung  aus  der  Masse  zurückzugewähren,
soweit  letztere  durch  dieselbe  bereichert  ist.

Hat  der  Gemeinschuldner  Rechtshandlungen  am  Tage  der  Eröffnung  des  Verfahrens
  vorgenommen,  so  wird  vermuthet,  daß  sie  nach  der  Eröffnung  vorgenommen
worden  sind.

§.  8.

Eine  Leistung,  welche  auf  eine  zur  Konkursmasse  zu  erfüllende  Verbindlichkeit
nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  an  den  Gemeinschuldner  erfolgt  ist,  befreit  den
Erfüllenden  den  Konkursgläubigern  gegenüber  nur  insoweit,  als  das  Geleistete  in  die
Konkursmasse  gekommen  ist.

War  die  Leistung  vor  der  öffentlichen  Bekanntmachung  der  Eröffnung  erfolgt,
so  ist  der  Erfüllende  befreit,  wenn  nicht  bewiesen  wird,  daß  ihm  zur  Zeit  der
Leistung  die  Eröffnung  des  Verfahrens  bekannt  war.

War  die  Leistung  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung  erfolgt,  so  wird  der
Erfüllende  befreit,  wenn  er  beweist,  daß  ihm  zur  Zeit  der  Leistung  die  Eröffnung
des  Verfahrens  nicht  bekannt  war.
        <pb n="626" />
        —  614  —

§.  9.

Die  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  dem
Gemeinschuldner  angefallenen  Erbschaft,  sowie  eines  vor  diesem  Zeitpunkte  dem  Gemeinschuldner
  angefallenen  Vermächtnisses  steht  nur  dem  Gemeinschuldner  zu.  Das
Gleiche  gilt  von  der  Ablehnung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.

§.  10.

Rechtsstreitigkeiten  über  das  zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögen,  welche  zur
Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  für  den  Gemeinschuldner  anhängig  sind,  können
in  der  Lage,  in  welcher  sie  sich  befinden,  von  dem  Konkursverwalter  aufgenommen
werden.  Wird  die  Aufnahme  verzögert,  so  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  239
der  Civilprozeßordnung  zur  entsprechenden  Anwendung.

Lehnt  der  Verwalter  die  Aufnahme  des  Rechtsstreits  ab,  so  kann  sowohl  der
Gemeinschuldner  als  der  Gegner  denselben  aufnehmen.

§.  11.

Rechtsstreitigkeiten,  welche  gegen  den  Gemeinschuldner  anhängig  und  auf  Aussonderung
  eines  Gegenstandes  aus  der  Konkursmasse  oder  auf  abgesonderte  Befriedigung
gerichtet  sind  oder  einen  Anspruch  betreffen,  welcher  als  Masseschuld  zu  erachten  ist,
können  sowohl  von  dem  Konkursverwalter  als  von  dem  Gegner  aufgenommen  werden.

Erkennt  der  Verwalter  den  Anspruch  sofort  an,  so  fallen  ihm  die  Prozeßkosten
nicht  zur  Last.

§.  12.

Konkursgläubiger  können  ihre  Forderungen  auf  Sicherstellung  oder  Befriedigung
  aus  der  Konkursmasse  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  für  das  Konkurs
verfahren  verfolgen.

§.  13.

Ein  gegen  den  Gemeinschuldner  bestehendes  Veräußerungsverbot  der  in  den
§§.  135,  136  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  ist  den  Konkursgläubigern
gegenüber  unwirksam;  wirksam  bleibt  jedoch  eine  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  erfolgte  Beschlagnahme.

§.  14.

Während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens  finden  Arreste  und  Zwangsvollstreckungen
  zu  Gunsten  einzelner  Konkursgläubiger  weder  in  das  zur  Konkursmasse
gehörige,  noch  in  das  sonstige  Vermögen  des  Gemeinschuldners  statt.

In  Ansehung  der  zur  Konkursmasse  gehörigen  Grundstücke,  sowie  der  für  den
Gemeinschuldner  eingetragenen  Rechte  an  Grundstücken  oder  an  eingetragenen  Rechten
kann  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens  eine  Vormerkung  auf  Grund  einer
einstweiligen  Verfügung  zu  Gunsten  einzelner  Konkursgläubiger  nicht  eingetragen
werden.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Eintragung  einer  Vormerkung  in  Ansehung  eines
Schiffspfandrechts.
        <pb n="627" />
        —  615  —

Rechte  an  den  zur  Konkursmasse  gehörigen  Gegenständen,  sowie  Vorzugsrechte
und  Zurückbehaltungsrechte  in  Ansehung  solcher  Gegenstände  können  nach  der  Eröffnung
  des  Verfahrens  nicht  mit  Wirksamkeit  gegenüber  den  Konkursgläubigern  erworben
werden,  auch  wenn  der  Erwerb  nicht  auf  einer  Rechtshandlung  des  Gemeinschuldners
beruht.  Die  Vorschriften  der  §§.  878,  892,  893  und  des  §.  1260  Abs.  1  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bleiben  unberührt.

§.  16.

Befindet  sich  der  Gemeinschuldner  mit  Dritten  in  einem  Miteigenthume,  in
einer  Gesellschaft  oder  in  einer  anderen  Gemeinschaft,  so  erfolgt  die  Theilung  oder
sonstige  Auseinandersetzung  außerhalb  des  Konkursverfahrens.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  bei  einer  Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen  das
Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,  für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
  oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt  worden  ist,  wirkt  nicht  gegen  die
Konkursmasse.  Das  Gleiche  gilt  von  einer  Anordnung  dieses  Inhalts,  die  ein  Erblasser
  für  die  Gemeinschaft  seiner  Erben  getroffen  hat.

Zweiter  Titel.
Erfüllung  der  Rechtsgeschäfte.

§.  17.

Wenn  ein  zweiseitiger  Vertrag  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
von  dem  Gemeinschuldner  und  von  dem  anderen  Theile  nicht  oder  nicht  vollständig
erfüllt  ist,  so  kann  der  Konkursverwalter  an  Stelle  des  Gemeinschuldners  den  Vertrag
erfüllen  und  die  Erfüllung  von  dem  anderen  Theile  verlangen.

Der  Verwalter  muß  auf  Erfordern  des  anderen  Theils,  auch  wenn  die  Erfüllungszeit
  noch  nicht  eingetreten  ist,  demselben  ohne  Verzug  erklären,  ob  er  die
Erfüllung  verlangen  will.  Unterläßt  er  dies,  so  kann  er  auf  der  Erfüllung  nicht
bestehen.

§.  18.

War  die  Lieferung  von  Waaren,  welche  einen  Markt-  oder  Börsenpreis  haben,
genau  zu  einer  festbestimmten   Zeit  oder  binnen  einer  festbestimmten  Frist  bedungen,
und  tritt  die  Zeit  oder  der  Ablauf  der  Frist  erst  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens
ein,  so  kann  nicht  die  Erfüllung  verlangt,  sondern  nur  eine  Forderung  wegen  Nichterfüllung
  geltend  gemacht  werden.

Der  Betrag  dieser  Forderung  bestimmt  sich  durch  den  Unterschied  zwischen  dem
Kaufpreise  und  demjenigen  Markt-=  oder  Börsenpreise,  welcher  an  dem  Orte  der  Erfüllung
  oder  an  dem  für  denselben  maßgebenden  Handelsplatze  sich  für  die  am
zweiten  Werktage  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  mit  der  bedungenen  Erfüllungszeit
  geschlossenen  Geschäfte  ergiebt.
        <pb n="628" />
        —  616  —

Ist  ein  solcher  Markt-  oder  Börsenpreis  nicht  zu  ermitteln,  so  findet  die
Bestimmung  des  ersten  Absatzes  keine  Anwendung.

§.  19.

War  dem  Gemeinschuldner  ein  von  ihm  gemietheter  oder  gepachteter  Gegenstand
  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  überlassen,  so  kann  sowohl  der  andere
Theil  als  der  Verwalter  das  Mieth-  oder  Pachtverhältniß  kündigen.  Die  Kündigungsfrist
  ist,  falls  nicht  eine  kürzere  Frist  bedungen  war,  die  gesetzliche.  Kündigt  der
Verwalter,  so  ist  der  andere  Theil  berechtigt,  Ersatz  des  ihm  durch  die  Aufhebung
des  Vertrags  entstehenden  Schadens  zu  verlangen.

§.  20.

War  dem  Gemeinschuldner  ein  von  ihm  gemietheter  oder  gepachteter  Gegenstand
zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  noch  nicht  überlassen,  so  kann  der  andere
Theil  von  dem  Vertrage  zurücktreten.

Auf  Erfordern  des  Verwalters  muß  der  andere  Theil  demselben  ohne  Verzug
erklären,  ob  er  von  dem  Vertrage  zurücktreten  will.  Unterläßt  er  dies,  so  kommen
die  Bestimmungen  des  §.  17  zur  Anwendung.

§.  21.

Hatte  der  Gemeinschuldner  einen  von  ihm  vermietheten  oder  verpachteten
Gegenstand  dem  Miether  oder  dem  Pächter  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  überlassen,
  so  ist  der  Mieth-  oder  Pachtvertrag  auch  der  Konkursmasse  gegenüber  wirksam

Im  Falle  der  Vermiethung  oder  der  Verpachtung  eines  Grundstücks,  sowie
im  Falle  der  Vermiethung  von  Wohnräumen  oder  anderen  Räumen  ist  jedoch  eine
Verfügung,  die  der  Gemeinschuldner  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  über  den  auf
die  spätere  Zeit  entfallenden  Mieth-  oder  Pachtzins  getroffen  hat,  insbesondere  die
Einziehung  des  Mieth-  oder  Pachtzinses,  der  Konkursmasse  gegenüber  nur  insoweit
wirksam,  als  sich  die  Verfügung  auf  den  Mieth-  oder  Pachtzins  für  das  zur  Zeit
der  Eröffnung  des  Verfahrens  laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.
Soweit  die  Entrichtung  des  Mieth-  oder  Pachtzinses  der  Konkursmasse  gegenüber
wirksam  ist,  kann  der  Miether  oder  der  Pächter  gegen  die  Mieth-  oder  Pachtzinsforderung
  der  Konkursmasse  eine  ihm  gegen  den  Gemeinschuldner  zustehende  Forderung
aufrechnen.

Eine  von  dem  Konkursverwalter  vorgenommene  freiwillige  Veräußerung  des
von  dem  Gemeinschuldner  vermietheten  oder  verpachteten  Grundstücks  wirkt,  sofern
das  Grundstück  dem  Miether  oder  dem  Pächter  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens
überlassen  war,  auf  das  Mieth-  oder  Pachtverhältniß  wie  eine  Zwangsversteigerung.

§.  22.

Ein  in  dem  Haushalte,  Wirthschaftsbetriebe  oder  Erwerbsgeschäfte  des  Gemeinschuldners
  angetretenes  Dienstverhältniß  kann  von  jedem  Theile  gekündigt  werden.
Die  Kündigungsfrist  ist,  falls  nicht  eine  kürzere  Frist  bedungen  war,  die  gesetzliche.
        <pb n="629" />
        —  617  —

Kündigt  der  Verwalter,  so  ist  der  andere  Theil  berechtigt,  Ersatz  des  ihm
durch  die  Aufhebung  des  Diensteerhältnisses  entstehenden  Schadens  zu  verlangen.

  §.  23.

Ein  von  dem  Gemeinschuldner  ertheilter  Auftrag  erlischt  durch  die  Eröffnung
des  Verfahrens,  es  sei  denn,  daß  der  Auftrag  sich  nicht  auf  das  zur  Konkursmasse
gehörige  Vermögen  bezieht.  Erlischt  der  Auftrag,  so  finden  die  Vorschriften  des
§.  672  Satz  2  und  des  §.  674  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  Jemand  durch  einen  Dienstvertrag  oder  einen
Werkvertrag  verpflichtet  hat,  ein  ihm  von  dem  Gemeinschuldner  übertragenes  Geschäft
für  diesen  zu  besorgen.
  §.  24.  

Ist  zur  Sicherung  eines  Anspruchs  auf  Einräumung  oder  Aufhebung  eines
Rechts  an  einem  Grundstücke  des  Gemeinschuldners  oder  an  einem  für  den  Gemeinschuldner
  eingetragenen  Rechte  oder  zur  Sicherung  eines  Anspruchs  auf  Aenderung
des  Inhalts  oder  des  Ranges  eines  solchen  Rechts  eine  Vormerkung  im  Grundbuch
eingetragen,  so  kann  der  Gläubiger  von  dem  Konkursverwalter  die  Befriedigung  seines
Anspruchs  verlangen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  in  Ansehung  eines  Schiffspfandrechts
eine  Vormerkung  im  Schiffsregister  eingetragen  ist.

§.  25.
  Soweit  rücksichtlich  einzelner,  durch  die  §§.  18—24  nicht  betroffener  Rechtsverhältnisse
  das  bürgerliche  Recht  besondere  Bestimmungen  über  die  Wirkung  der
Eröffnung  des  Konkurzverfahrens  enthält,  kommen  diese  Bestimmungen  zur  Anwendung.

      §.  26.

Wenn  in  Folge  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  die  Nichterfüllung  einer
Verbindlichkeit  oder  die  Aufhebung  eines  Rechtsverhältnisses  des  Gemeinschuldners
eintritt,  so  ist  der  andere  Theil  nicht  berechtigt,  die  Rückgabe  seiner  in  das  Eigenthum
  des  Gemeinschuldners  übergegangenen  Leistung  aus  der  Konkursmasse  zu  verlangen.
Er  kann  eine  Forderung  wegen  der  Nichterfüllung  oder  der  Aufhebung  nur  als
Konkursgläubiger  geltend  machen,  soweit  ihm  nicht  ein  Anspruch  auf  abgesonderte
Befriedigung  zusteht.

§.  27.

Erlischt  ein  von  dem  Gemeinschuldner  ertheilter  Auftrag  oder  ein  Dienst=  oder
Werkvertrag  der  im  §.  23  Abs.  2  bezeichneten  Art  in  Folge  der  Eröffnung  des  Verfahrens,
  so  ist  der  andere  Theil  in  Ansehung  der  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens
entstandenen  Ersatzansprüche  im  Falle  des  §.  672  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Massegläubiger,  im  Falle  des  §.  674  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Konkursgläubiger.

§.  28.

Wird  eine  nach  §.  705  des  Binerlichen  Gesetzbuchs  eingegangene  Gesellschaft

durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters
Reichs=  Gesetzbl.  1898.  94
        <pb n="630" />
        —  618  —

aufgelöst,  so  ist.  der  geschäftsführende  Gesellschafter  in  Ansehung  der  Ansprüche,
welche  ihm  aus  der  einstweiligen  Fortführung  der  Geschäfte  nach  §.  728  Satz  2  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zustehen,  Massegläubiger,  in  Ansehung  der  ihm  nach  §.  729
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zustehenden  Ansprüche,  unbeschadet  der  Bestimmung  des
§.  51,  Konkursgläubiger.

Dritter  Titel.
Anfechtung.

§.  29.

Rechtshandlungen,  welche  vor  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  vorgenommen
  sind,  können  als  den  Konkursgläubigern  gegenüber  unwirksam  nach  Maß.
gabe  der  folgenden  Bestimmungen  angefochten  werden.

§.  30.

Anfechtbar  sind:

1.  die  nach  der  Zahlungseinstellung  oder  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des
Verfahrens  von  dem  Gemeinschuldner  eingegangenen  Rechtsgeschäfte,  durch
deren  Eingehung  die  Konkursgläubiger  benachtheiligt  werden,  wenn  dem
anderen  Theile  zu  der  Zeit,  als  er  das  Geschäft  einging,  die  Zahlungseinstellung
  oder  der  Eröffnungsantrag  bekannt  war;  sowie  die  nach  der
Zahlungseinstellung  oder  dem  Eröffnungsantrage  erfolgten  Rechtshandlungen,
welche  einem  Konkursgläubiger  Sicherung  oder  Befriedigung  gewähren,
wenn  dem  Gläubiger  zu  der  Zeit,  als  die  Handlung  erfolgte,  die
Zahlungseinstellung  oder  der  Eröffnungsantrag  bekannt  war;

2  die  nach  der  Zahlungseinstellung  oder  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des
Verfahrens  oder  in  den  letzten  zehn  Tagen  vor  der  Zahlungseinstellung
oder  dem  Eröffnungsantrage  erfolgten  Rechtshandlungen,  welche  einem
Konkursgläubiger  eine  Sicherung  oder  Befriedigung  gewähren,  die  er  nicht
oder  nicht  in  der  Art  oder  nicht  zu  der  Zeit  zu  beanspruchen  hatte,  sofern
er  nicht  beweist,  daß  ihm  zur  Zeit  der  Handlung  weder  die  Zahlungseinstellung
  und  der  Eröffnungsantrag,  noch  eine  Absicht  des  Gemeinschuldners,
  ihn  vor  den  übrigen  Gläubigern  zu  begünstigen,  bekannt  war.

§.  31
Anfechtbar  sind:
1.  Rechtshandlungen,  welche  der  Gemeinschuldner  in  der  dem  anderen  Theile
bekannten  Absicht,  seine  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  vorgenommen  hat;

2.  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  geschlossenen,
entgeltlichen  Verträge  des  Gemeinschuldners
mit  seinem  Ehegatten,  vor  oder  während  der  Ehe,
        <pb n="631" />
        -- 619  —

mit  seinen  oder  seines  Ehegatten  Verwandten  in  auf-  und  ab—

steigender  Linie,  mit  seinen  oder  seines  Ehegatten  voll-  und  halbbürtigen

  Geschwistern,  oder  mit  dem  Ehegatten  einer  dieser  Personen,
sofern  durch  den  Abschluß  des  Vertrages  die  Gläubiger  des  Gemeinschuldners
  benachtheiligt  werden  und  der  andere  Theil  nicht  beweist,  daß
ihm  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  eine  Absicht  des  Gemeinschuldners,
die  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  nicht  bekannt  war.

§.  32.
Aufechtbar  sind:

1.  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem
Gemeinschuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen  Verfügungen,  sofern  nicht
dieselben  gebräuchliche  Gelegenheitsgeschenke  zum  Gegenstande  hatten;

2.  die  in  den  letzten  zwei  Jahren  vor  der  Eröffnung  des  Konkurses  von  dem
Gemeinschuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen  Verfügungen  zu  Gunsten
seines  Ehegatten.

§.  33.

Rechtshandlungen,  welche  früher  als  sechs  Monate  vor  der  Eröffnung  des
Verfahrens  erfolgt  sind,  können  aus  dem  Grunde  einer  Kenntniß  der  Zahlungseinstellung
  nicht  angefochten  werden.

§.  34.

Wechselzahlungen  des  Gemeinschuldners  können  auf  Grund  des  §.  30  Nr.  1
von  dem  Empfänger  nicht  zurückgefordert  werden,  wenn  nach  Wechselrecht  der
Empfänger  bei  Verlust  des  Wechselanspruchs  gegen  andere  Wechselverpflichtete  zur
Annahme  der  Zahlung  verbunden  war.

Die  gezahlte  Wechselsumme  muß  von  dem  letzten  Wechselregreßschuldner  oder,
falls  derselbe  den  Wechsel  für  Rechnung  eines  Dritten  begeben  hatte,  von  diesem
erstattet  werden,  wenn  dem  letzten  Wechselregreßschuldner  oder  dem  Dritten  zu  der
Zeit,  als  er  den  Wechsel  begab  oder  begeben  ließ,  einer  der  im  §.  30  Nr.  1
erwähnten  Umstände  bekannt  war.

§.  35.

Die  Anfechtung  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  für  die  anzufechtende
Rechtshandlung  ein  vollstreckkarer  Schuldtitel  erlangt,  oder  daß  dieselbe  durch
Zwangsvollstreckung  oder  durch  Vollziehung  eines  Arrestes  erwirkt  worden  ist.

§.  36.
Das  Anfechtungsrecht  wird  von  dem  Verwalter  ausgeübt.

§.  37.

Was  durch  die  anfechtbare  Handlung  aus  dem  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  veräußert,  weggegeben  oder  aufgegeben  ist,  muß  zur  Konkursmasse  zurückgewährt

  werden.
94*
        <pb n="632" />
        —  620  —

Der  gutgläubige  Empfänger  einer  unentgeltlichen  Leistung  hat  dieselbe  nur
soweit  zurückzugewähren,  als  er  durch  sie  bereichert  ist.

§.  38.
Die  Gegenleistung  ist  aus  der  Konkursmasse  zu  erstatten,  soweit  sie  sich  in
derselben  befindet,  oder  soweit  die  Masse  um  ihren  Werth  bereichert  ist.  Darüber
hinaus  kann  ein  Anspruch  nur  als  Konkursforderung  geltend  gemacht  werden.

§.  39.
Wenn  der  Empfänger  einer  anfechtbaren  Leistung  das  Empfangene  zurück—
gewährt,  so  tritt  seine  Forderung  wieder  in  Kraft.  

§. 40.

Die  gegen  den  Erblasser  begründete  Anfechtung  findet  gegen  den  Erben  statt.
Gegen  einen  anderen  Rechtsnachfolger  desjenigen,  welchem  gegenüber  die
anfechtbare  Handlung  vorgenommen  ist,  findet  die  gegen  den  letzteren  begründete
Aufechtung  statt:
1.  wenn  ihm  zur  Zeit  seines  Erwerbes  die  Umstände,  welche  die,  Anfechtbarkeit
  des  Erwerbes  seines  Rechtsvorgängers  begründen  ,  bekannt  waren;
2.  wenn  er  zu  den  im  §.  31  Nr.  2  genannten  Personen  gehört,  es  sei  denn,  
daß  ihm  zur  Zeit  seines  Erwerbes  die  Umstände,  welche  die  An  fechtbarkeit
des  Erwerbes  seines  Rechtsvorgängers  begründen,  unbekannt  waren;
3.  wenn  ihm  das  Erlangte  unentgeltlich  zugewendet  worden  ist.
Im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  3  findet  auf  die  Haftung  bes  Rechtsnachfolgers  die
Bestimmung  des  §.  37  Abs.  2  Anwendung.

§.  41.
Die  Anfechtung  kann  nur  binnen  Jahresfrist  seit  der  Eröffnung  bes  Verfahrens
  erfolgen.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenten
Vorschriften  des  §.  203  Abs.  2  und  des  §.  207  des  Bürgerlichen  Gestzbuchs  entsprechende
  Anwendung.  Die  Anfechtung  nach  §.  31  Nr.  1  ist  ausgeschlossen,  wenn
seit  der  Vornahme  der  Handlung  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.
Ist  durch  die  anfechtbare  Handlung  eine  Verpflichtung  des  Gemeinschuldners
zu  einer  Leistung  begründet,  so  kann  der  Konkursverwalter  die  Leistung  verweigern,
auch  wenn  die  Anfechtung  nach  Abs.  1  ausgeschlossen  ist.



§.  42.

Die  Vorschriften  über  die  Anfechtung  der  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  vorgenommenen
  Rechtshandlungen  gelten  auch  für  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen,
die  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  vorgenommen  worden  sind,  sofern  diese  nach
den  §§.  892,  893  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  den  Konkursgläubigern,  gegenüber
wirksam  find.  Die  Frist  für  die  Ausübung  des  Anfechtungsrechts  beginnt  mit  der
Vornahme  der  Rechtshandlung.
        <pb n="633" />
        —  621  —

Vierter  Titel.
Aussonderung.

§.  43.
  Die  Ansprüche  auf  Aussonderung  eines  dem  Gemeinschuldner  nicht  gehörigen
Gegenstandes  aus  der  Konkursmasse  auf  Grund  eines  dinglichen  oder  persönlichen
Rechts bestimmen  sich  nach  den  außerhalb  des  Konkursverfahrens  geltenden  Gesetzen.

    §.  44.    
Der  Verkäufer  oder  Einkaufskommissionär  kann  Waaren,  welche  von  einem
anderen  Orte  an  den  Gemeinschuldner  abgesendet  und  von  dem  Gemeinschuldner  noch
nicht  vollständig  bezahlt  sind,  zurückfordern,  sofern  nicht  dieselben  schon  vor  der
Eröffnung  des  Verfahrens  an  dem  Orte  der  Ablieferung  angekommen  und  in  den
Gewahrsam  des  Gemeinschuldners  oder  einer  anderen  Person  für  ihn  gelangt  sind.
Die  Bestimmungen  des  §  17  finden  Anwendung.

Die  Ehefrau  des  Gemeinschuldners  kann    Gegenstände,  welche  sie  während  der
Ehe  erworben  hat,  nur  in  Anspruch  nehmen,  wenn  sie  beweist,  daß  dieselben  nicht
mit  Mitteln  des  Gemeinschuldners  erworben  sind.

  §. 46.

Sind  Gegenstände  deren  Aussonderung  aus  der  Konkursmasse  hätte  beansprucht
werden  können,  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem  Gemeinschuldner  oder
nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem  Verwalter  veräußert  worden,  so  ist  der
Aussonderungsberechtigte  befugt,  die  Abtretung  des  Rechts  auf  die  Gegenleistung,
soweit  diese  noch  aussteht,  zu  verlangen.  Er  kann  die  Gegenleistung  aus  der  Masse
beanspruchen,  soweit  sie    nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  zu  derselben  eingezogen
worden  ist

Fünfter  Titel.
Absonderung.



§.  47

Zur  abgesonderten  Befriedigung  dienen  die  Gegenstände,  welche  der  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen,  für  diejenigen,  welchen  ein
Recht  auf  Befriedigung  aus  denselben  zusteht.

§.  48.
Gläubiger,  welche  an  einem  zur  Konkursmasse  gehörigen  Gegenstand  ein  durch
Rechtsgeschäft  bestelltes  Pfandrecht  haben,  können  aus  den  ihnen  verpfändeten  Gegen-
        <pb n="634" />
        –  622 --ständen

  abgesonderte  Befriedigung  wegen  ihrer  Pfandforderung  verlangen,  zunächst
wegen  der  Kosten,  dann  wegen  der  Zinsen,  zuletzt  wegen  des  Kapitals.

§.  49.

Den  im  §.  48  bezeichneten  Pfandgläubigern  stehen  gleich:

1.  die  Reichskasse,  die  Staatskassen  und  die  Gemeinden,  sowie  die  Amts.,
Kreis=  und  Provinzialverbände  wegen  öffentlicher  Abgaben,  in  Ansehung
der  zurückgehaltenen  oder  in  Beschlag  genommenen  zoll=  und  steuerpflichtigen
Sachen;

2.  diejenigen,  welche  an  gewissen  Gegenständen  ein  gesetzliches  oder  ein  durch
Pfändung  erlangtes  Pfandrecht  haben;  das  dem  Vermiether  und  dem
Verpächter  nach  den  §§.  559,  581,  585  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zustehende  Pfandrecht  kann  in  Ansehung  des  Mieth-  oder  Pachtzinses  für
eine  frühere  Zeit  als  das  letzte  Jahr  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens,
sowie  in  Ansehung  des  dem  Vermiether  oder  dem  Verpächter  in  Folge
der  Kündigung  des  Verwalters  entstehenden  Entschädigungsanspruchs  nicht
geltend  gemacht  werden;  das  Pfandrecht  des  Verpächters  eines  landwirthschaftlichen
  Grundstücks  unterliegt  in  Ansehung  des  Pachtzinses  der  Beschränkung
  nicht;

3.  diejenigen,  welche  etwas  zum  Nutzen  einer  Sache  verwendet  haben,  wegen
des  den  noch  vorhandenen  Vortheil  nicht  übersteigenden  Betrags  ihrer
Forderung  aus  der  Verwendung,  in  Ansehung  der  zurückbehaltenen  Sache;

4.  diejenigen,  welchen  nach  dem  Handelsgesetzbuche  in  Ansehung  gewisser
Gegenstände  ein  Zurückbehaltungsrecht  zusteht.

Die  im  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Rechte  gehen  den  im  Abs.  1  Nr.  2—4  und

den  im  §.  48  bezeichneten  Rechten  vor.

§.  50.

Wer  nach  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  oder  mit  Kenntniß  des
Eröffnungsantrages  oder  der  Zahlungseinstellung  eine  Konkursforderung  dem  im
Auslande  wohnenden  Inhaber  eines  zur  Konkursmasse  gehörigen  Gegenstandes  oder
in  der  Absicht,  daß  dieser  die  Forderung  erwerbe,  einer  Mittelsperson  abtritt,  ist
verpflichtet,  zur  Konkursmasse  den  Betrag  zu  ersetzen,  welcher  derselben  dadurch
entgeht,  daß  der  Inhaber  für  die  Forderung  nach  dem  Rechte  des  Auslandes  entgegen
den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ein  Absonderungsrecht  an  dem  Gegenstande  ausübt.
Die  Vorschrift  des  §.  33  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  51.

Wer  sich  mit  dem  Gemeinschuldner  in  einem  Miteigenthume,  in  einer  Gesellschaft
  oder  in  einer  anderen  Gemeinschaft  befindet,  kann  wegen  der  auf  ein  solches
Verhältniß  sich  gründenden  Forderungen  abgesonderte  Befriedigung  aus  dem  bei  der
Theilung  oder  sonstigen  Auseinandersetzung  ermittelten  Antheile  des  Gemeinschuldners
verlangen.
        <pb n="635" />
        —  623  —

§.  52.
Die  Befriedigung  der  Lehen.,  Stammguts-  oder  Familienfideikommiß-Gläubiger
erfolgt  abgesondert  aus  dem  Lehen,  Stammgute  oder  Familienfideikommisse  nach  den
Vorschriften  der  Landesgesetze.

Sechster  Titel.
Aufrechnung.

§.  53.
Soweit  ein  Gläubiger  zu  einer  Aufrechnung  befugt  ist,  braucht  er  seine
Forderung  im  Konkursverfahren  nicht  geltend  zu  machen.

§.  54.

Die  Aufrechnung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  zur  Zeit  der  Eröffnung
des  Verfahrens  die  aufzurechnenden  Forderungen  oder  die  eine  von  ihnen  noch  betagt
oder  noch  bedingt  war,  oder  die  Forderung  des  Gläubigers  nicht  auf  einen  Geldbetrag
  gerichtet  war.

Eine  betagte  Forderung  des  Gläubigers  ist  zum  Zwecke  der  Aufrechnung  nach
der  Vorschrift  des  §.  65  zu  berechnen.

Zum  Zwecke  der  Aufrechnung  einer  aufschiebend  bedingten  Forderung  bei  dem
Eintritte  der  Bedingung  kann  der  Gläubiger  Sicherstellung  insoweit  verlangen,  als
die  Forderung  der  von  ihm  einzuzahlenden  Schuld  gleichkommt.

Eine  nicht  auf  Geld  gerichtete  Forderung  des  Gläubigers  ist  zum  Zwecke  der
Aufrechnung  nach  den  Vorschriften  der  §§.  69,  70  zu  berechnen.

§.  55.
Eine  Aufrechnung  im  Konkursverfahren  ist  unzulässig:
1.  wenn  Jemand  vor  oder  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  eine  Forderung

an  den  Gemeinschuldner  erworben  hat  und  nach  der  Eröffnung  etwas  zur
Masse  schuldig  geworden  ist;

2.  wenn  Jemand  dem  Gemeinschuldner  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens
etwas  schuldig  war  und  nach  derselben  eine  Forderung  an  den  Gemeinschuldner
  erworben  hat,  auch  wenn  diese  Forderung  vor  der  Eröffnung
für  einen  anderen  Gläubiger  entstanden  war;

3.  wenn  Jemand  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  dem  Gemeinschuldner
etwas  schuldig  war  und  eine  Forderung  an  den  Gemeinschuldner  durch  ein
Rechtsgeschäft  mit  demselben  oder  durch  Rechtsabtretung  oder  Befriedigung
eines  Gläubigers  erworben  hat,  falls  ihm  zur  Zeit  des  Erwerbes  bekannt
war,  daß  der  Gemeinschuldner  seine  Zahlungen  eingestellt  hatte,  oder  daß
die  Eröffnung  des  Verfahrens  beantragt  war.  Die  Vorschrift  des  §.  33
findet  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="636" />
        —  624  —

Die  Aufrechnung  ist  zulässig,  wenn  der  Erwerber  zur  Uebernahme
der  Forderung  oder  zur  Befriedigung  des.  Gläubigers  verpflichtet  war  und
zu  der  Zeit,  als  er  die  Verpflichtung  einging,  weder  von  der  Zahlungseinstellung
  noch  von  dem  Eröffnungsantrage  Kenntniß  hatte.  

§. 56

Die  Bestimmung  des  §.  50  findet  entfprechende  Anwendung  auf  den  Fall,
daß  ein  im  Auslande  wohnender  Schuldner  nach  dem  Rechte  des  Auslandes  eine
nach  §.  55  unzulässige  Aufrechnung  mit  der  ihm  abgetretenen  Konkursforderung
vornimmt.  

Siebenter  Titel.
  Massegläubiger.  

  §.  57    

Aus  der  Konkursmasse  sind  die  Massekosten  und  Masseschulden  vorweg  zu
berichtigen.
§.  58.
Massekosten  sind:
1.  die  gerichtlichen  Kosten  für  das  gemeinschaftliche  Verfahren,  
2.  die  Ausgaben  für  die  Verwaltung,  Verwerthung  und  Vertheilung  der
Masse;

3.  die  dem  Gemeinschuldner  und  dessen  Familie  bewilligte  Unterstützung.

§.  59.
Masseschulden  sind:  
1.  die  Ansprüche,  welche  aus  Geschäften  oder  Handlungen  des  Konkursverwalters
  entstehen;
2.  die  Ansprüche  aus  zweiseitigen  Verträgen,  deren  Erfüllung  zur  Konkursmasse
  verlangt  wird  oder  für  die  Zeit  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens
erfolgen  muß

3.  die  Ansprüche  aus  einer  rechtlosen  Bereicherung  der  Masse.

§.  60.

Sobald  sich  herausstellt,  daß  die  Konkursmasse  zur  vollständigen  Befriedigung
aller  Massegläubiger  nicht  ausreicht,  tritt  eine  verhältnißmäßige  Befriedigung  derselben
in  der  Weise  ein,  daß  zunächst  die  Masseschulden,  dann  die  Massekosten,  von  diesen
zuerst  die  baaren  Auslagen  und  zuletzt  die  dem  Gemeinschuldner  und    dessen  Familie
bewilligte  Unterstützung  zu  berichtigen  sind.
        <pb n="637" />
        —  625  —

Achter  Titel.
Konkursglaäubiger.

§.  61.

Die  Konkursforderungen  werden  nach  folgender  Rangordnung,  bei  gleichem
Range  nach  Verhältniß  ihrer  Beträge,  berichtigt:



1.  die  für  das  letzte  Jahr  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  oder  dem  Ableben
  des  Gemeinschuldners  rückständigen  Forderungen  an  Lohn,  Kostgeld
oder  anderen  Dienstbezügen  der  Personen,  welche  sich  dem  Gemeinschuldner
für  dessen  Haushalt,  Wirthschaftsbetrieb  oder  Erwerbsgeschäft  zur  Leistung
von  Diensten  verdungen  hatten;

2.  die  Forderungen  der  Reichskasse,  der  Staatskassen  und  der  Gemeinden,
sowie  der  Amts-,  Kreis=  und  Provinzialverbände  wegen  öffentlicher  Abgaben,
  welche  im  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  fällig
geworden  sind  oder  nach  §.  65  als  fällig  gelten;  es  macht  hierbei  keinen
Unterschied,  ob  der  Steuererheber  die  Abgabe  bereits  vorschußweise  zur
Kasse  entrichtet  hat;

3.  die  Forderungen  der  Kirchen  und  Schulen,  der  öffentlichen  Verbände  und

der  öffentlichen,  zur  Annahme  der  Versicherung  verpflichteten  Feuerversicherungsanstalten
  wegen  der  nach  Gesetz  oder  Verfassung  zu  entrichtenden
Abgaben  und  Leistungen  aus  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des
Verfahrens;

4.  die  Forderungen  der  Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte,  Apotheker,  Hebammen
und  Krankenpfleger  wegen  Kur-  und  Pflegekosten  aus  dem  letzten  Jahre
vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens,  insoweit  der  Betrag  der  Forderungen
den  Betrag  der  taxmäßigen  Gebührnisse  nicht  übersteigt;

5.  die  Forderungen  der  Kinder,  der  Mündel  und  der  Pflegebefohlenen  des

Gemeinschuldners  in  Ansehung  ihres  gesetzlich  der  Verwaltung  desselben
unterworfenen  Vermögens;  das  Vorrecht  steht  ihnen  nicht  zu,  wenn  die
Forderung  nicht  binnen  zwei  Jahren  nach  Beendigung  der  Vermögensverwaltung
  gerichtlich  geltend  gemacht  und  bis  zur  Eröffnung  des  Verfahrens
  verfolgt  worden  ist;

6.  alle  übrigen  Konkursforderungen.

§.  62.

Mit  der  Kapitalsforderung  werden  an  derselben  Stelle  angesetzt:
1.  die  Kosten,  welche  dem  Gläubiger  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens

erwachsen  sind;

2.  die  Vertragsstrafen;
3.  die  bis  zur  Eröffnung  des  Verfahrens  aufgelaufenen  Zinsen.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  95
        <pb n="638" />
        —  626  —

§.  63.

Im  Konkursverfahren  können  nicht  geltend  gemacht  werden:

1.  die  seit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  laufenden  Zinsen;

2.  die  Kosten,  welche  den  einzelnen  Gläubigern  durch  ihre  Theilnahme  an

dem  Verfahren  erwachsen;

3.  Geldstrafen;

4.  Forderungen  aus  einer  Freigebigkeit  des  Gemeinschuldners  unter  Lebenden

oder  von  Todeswegen.
§.  64.

Ein  Gläubiger,  welcher  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht,  kann  die
Forderung,  wenn  der  Gemeinschuldner  auch  persönlich  für  sie  haftet,  zur  Konkursmasse
  geltend  machen,  aus  derselben  aber  nur  für  den  Betrag  verhältnißmäßige  Befriedigung
  verlangen,  zu  welchem  er  auf  abgesonderte  Befriedigung  verzichtet,  oder
mit  welchem  er  bei  der  letzteren  ausgefallen  ist.

§.  65.

Betagte  Forderungen  gelten  als  fällig.

Eine  betagte  unverzinsliche  Forderung  vermindert  sich  auf  den  Betrag,  welcher
mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen  Zinsen  desselben  für  die  Zeit  von  der  Eröffnung
des  Verfahrens  bis  zur  Fälligkeit  dem  vollen  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.

§.  66.
Forderungen  unter  auflösender  Bedingung  werden  wie  unbedingte  geltend
gemacht.
§.  67.
Forderungen  unter  aufschiebender  Bedingung  berechtigen  nur  zu  einer  Sicherung.

§.  68.

Wird  über  das  Vermögen  mehrerer  oder  einer  von  mehreren  Personen,  welche
neben  einander  für  dieselbe  Leistung  auf  das  Ganze  haften,  das  Konkursverfahren
eröffnet,  so  kann  der  Gläubiger  bis  zu  seiner  vollen  Befriedigung  in  jedem  Verfahren
  den  Betrag  geltend  machen,  den  er  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens
zu  fordern  hatte.

§.  69.

Forderungen,  welche  nicht  auf  einen  Geldbetrag  gerichtet  sind,  oder  deren
Geldbetrag  unbestimmt  oder  ungewiß  oder  nicht  in  Reichswährung  festgesetzt  ist,  sind
nach  ihrem  Schätzungswerthe  in  Reichswährung  geltend  zu  machen.

§.  70.

Wiederkehrende  Hebungen  zu  einem  bestimmten  Betrage  und  von  einer  bestimmten
  Zeitdauer  werden  unter  Abrechnung  der  Zwischenzinsen  (§.  65)  durch  Zusammenzählung
  der  einzelnen  Hebungen  kapitalisirt.  Der  Gesammtbetrag  darf  den
zum  gesetzlichen  Zinssatze  kapitalisirten  Betrag  derselben  nicht  übersteigen.
        <pb n="639" />
        —  627  —

Zweites  Buch.
Konkursverfahren.

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  71.

Für  das  Konkursverfahren  ist  das  Amtsgericht  ausschließlich  zuständig,  bei
welchem  der  Gemeinschuldner  seine  gewerbliche  Niederlassung  oder  in  Ermangelung
einer  solchen  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Sind  mehrere  Gerichte  zuständig,  so  schließt  dasjenige,  bei  welchem  zuerst  die
Eröffnung  des  Verfahrens  beantragt  worden  ist,  die  übrigen  aus.

§.  72
Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  finden,  soweit  nicht  aus  den  Be—
stimmungen  dieses  Gesetzes  sich  Abweichungen  ergeben,  auf  das  Konkursverfahren
entsprechende  Anwendung.
§.  73.
Die  Entscheidungen  im  Konkursverfahren  können  ohne  vorgängige  mündliche
Verhandlung  erfolgen.
Die  Zustellung  geschieht  von  Amtswegen.
Gegen  die  Entscheidungen  im  Konkursverfahren  findet,  soweit  dieses  Gesetz
nicht  ein  Anderes  bestimmt,  die  sofortige  Beschwerde  statt

§.  74.

Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  wird  erst  mit  der  Rechtskraft  wirksam.
Das  Beschwerdegericht  kann  jedoch  die  sofortige  Wirksamkeit  der  Entscheidung  anordnen.

§.  75.

Das  Konkursgericht  kann  zur  Aufklärung  aller  das  Verfahren  betreffenden
Verhältnisse  die  erforderlichen  Ermittelungen,  insbesondere  die  Vernehmung  von  Zeugen
und  Sachverständigen  anordnen.

§.  76.

Die  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  mindestens  einmalige  Einrückung
  in  das  zur  Veröffentlichung  amtlicher  Bekanntmachungen  des  Gerichts  bestimmte
  Blatt;  die  Einrückung  kann  auszugsweise  geschehen.  Die  Bekanntmachung
gilt  als  bewirkt  mit  dem  Ablaufe  des  zweiten  Tages  nach  der  Ausgabe  des  die

Einrückung  oder  die  erste  Einrückung  enthaltenden  Blattes.
95*
        <pb n="640" />
        —  628  —

Das  Gericht  kann  weitere  Bekanntmachungen  anordnen.
Die  öffentliche  Bekanntmachung  gilt  als  Zustellung  an  alle  Betheiligten,  auch
wenn  dieses  Gesetz  neben  ihr  eine  besondere  Zustellung  vorschreibt.

§.  77.

Wenn  neben  der  öffentlichen  Bekanntmachung  eine  besondere  Zustellung  vor—
geschrieben  ist,  so  kann  dieselbe  durch  Aufgabe  zur  Post  bewirkt  werden.  Einer
Beglaubigung  der  Abschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks  bedarf  es  nicht.

Die  dem  Verwalter  obliegenden  Mittheilungen  können  unmittelbar  und  ohne
besondere  Form  geschehen.

§.  78.

Der  Konkursverwalter  wird  von  dem  Gerichte  ernannt.
Das  Gericht  kann  demselben  die  Leistung  einer  Sicherheit  auferlegen.

§.  79.

Wenn  die  Verwaltung  verschiedene  Geschäftszweige  umfaßt,  so  können  mehrere
Konkursverwalter  ernannt  werden.  Jeder  von  ihnen  ist  in  seiner  Geschäftsführung
selbständig.

§.  80.

In  der  auf  die  Ernennung  eines  Verwalters  folgenden  Gläubigerversammlung
können  die  Konkursgläubiger  statt  des  Ernannten  eine  andere  Person  wählen.  Das
Gericht  kann  die  Ernennung  des  Gewählten  versagen.

§.  81.

Der  Name  des  Verwalters  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Dem  Verwalter  ist  eine  urkundliche  Bescheinigung  seiner  Ernennung  zu  ertheilen.
  Er  hat  dieselbe  bei  der  Beendigung  seines  Amts  dem  Gerichte  zurückzureichen.

§.  82.
Der  Verwalter  ist  für  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Pflichten  allen  Betheiligten
  verantwortlich.
§.  83.
Der  Verwalter  steht  unter  der  Aufsicht  des  Konkursgerichts

§.  84.

Das  Gericht  kann  gegen  den  Verwalter  Ordnungsstrafen  bis  zu  zweihundert
Mark  festsetzen.  Es  kann  denselben  vor  der  auf  seine  Ernennung  folgenden  Gläubigerversammlung
  von  Amtswegen,  später  nur  auf  Antrag  der  Gläubigerversammlung
oder  des  Gläubigerausschusses  seines  Amts  entlassen.

Vor  der  Entscheidung  ist  der  Verwalter  zu  hören.
        <pb n="641" />
        —  629  —

§.  85.

Der  Verwalter  hat  Anspruch  auf  Erstattung  angemessener  baarer  Auslagen
und  auf  Vergütung  für  seine  Geschäftsführung.  Die  Festsetzung  der  Auslagen  und
der  Vergütung  erfolgt  durch  das  Konkursgericht

Die  Landesjustizverwaltung  kann  für  die  dem  Verwalter  zu  gewährende  Vergütung
  allgemeine  Anordnungen  treffen.

§.  86

Der  Verwalter  hat  bei  der  Beendigung  seines  Amts  einer  Gläubigerversammlung
  Schlußrechnung  zu  legen.  Die  Rechnung  muß  mit  den  Belegen  und,  wenn
ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  mit  dessen  Bemerkungen  spätestens  drei  Tage  vor
dem  Termine  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niedergelegt
werden.  Der  Gemeinschuldner,  jeder  Konkursgläubiger  und  der  nachfolgende  Verwalter
  sind  berechtigt,  Einwendungen  gegen  die  Rechnung  zu  erheben.  Soweit  in
dem  Termine  Einwendungen  nicht  erhoben  werden,  gilt  die  Rechnung  als  anerkannt.

§.  87

Vor  der  ersten  Gläubigerversammlung  kann  das  Gericht  aus  der  Zahl  der
Gläubiger  oder  der  Vertreter  von  Gläubigern  einen  Gläubigerausschuß  bestellen.

Die  Gläubigerversammlung  hat  über  die  Bestellung  eines  Gläubigerausschusses
zu  beschließen.  Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  sind  von  der  Gläubiger—
versammlung  zu  wählen.  Zu  Mitgliedern  können  Gläubiger  oder  andere  Personen
gewählt  werden.

§.  88.

Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  haben  den  Verwalter  bei  seiner
Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  zu  überwachen.  Dieselben  können  sich  von  dem
Gange  der  Geschäfte  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften  des  Verwalters  einsehen
und  den  Bestand  seiner  Kasse  untersuchen.

Der  Gläubigerausschuß  ist  berechtigt,  von  dem  Verwalter  Berichterstattung
über  die  Lage  der  Sache  und  die  Geschäftsführung  zu  verlangen.  Er  ist  verpflichtet,
die  Untersuchung  der  Kasse  des  Verwalters  wenigstens  ein  Mal  in  jedem  Monate
durch  ein  Mitglied  vornehmen  zu  lassen.

§.  89.

Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  sind  für  die  Erfüllung  der  ihnen
obliegenden  Pflichten  allen  Betheiligten  verantwortlich.

§.  90.  
Ein  Beschluß  des  Gläubigerausschusses  ist  gültig,  wenn  die  Mehrheit  der  Mitglieder
  an  der  Beschlußfassung  Theil  genommen  hat,  und  der  Beschluß  mit  absoluter
Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  gefaßt  ist.
        <pb n="642" />
        —  630  —

§.  91

Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  haben  Anspruch  auf  Erstattung  angemessener
  baarer  Auslagen  und  auf  Vergütung  für  ihre  Geschäftsführung.  Die  Festsetzung
  der  Auslagen  und  der  Vergütung  erfolgt  nach  Anhörung  der  Gläubigerversammlung
  durch  das  Konkursgericht.

Die  Landesjustizverwaltung  kann  für  die  den  Mitgliedern  des  Gläubigerausschusses
  zu  gewährende  Vergütung  allgemeine  Anordnungen  treffen

§.  92

Die  durch  das  Gericht  erfolgte  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Gläubigeraus—
schusses  kann  von  dem  Gerichte,  die  durch  die  Gläubigerversammlung  erfolgte  Be—
stellung  zum  Mitgliede  des  Gläubigerausschusses  durch  Beschluß  der  Gläubigerversammlung
  widerrufen  werden

§.  93.

Ueber  die  Berufung  der  Gläubigerversammlung  beschließt  das  Gericht.  Die
Berufung  muß  erfolgen,  wenn  sie  von  dem  Verwalter,  dem  Gläubigerausschusse  oder
von  mindestens  fünf  Konkursgläubigern,  deren  Forderungen  nach  der  Schätzung  des
Gerichts  den  fünften  Theil  der  Schuldenmasse  erreichen,  beantragt  wird.

Die  Berufung  muß  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  Der  öffentlichen  Bekanntmachung
  bedarf  es  nicht,  wenn  in  einer  Gläubigerversammlung  eine  Vertagung
der  Verhandlung  angeordnet  wird

§.  94.

Die  Gläubigerversammlung  findet  unter  der  Leitung  des  Gerichts  statt.

Die  Beschlüsse  der  Gläubigerversammlung  werden  mit  absoluter  Mehrheit
der  Stimmen  gefaßt.  Für  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  genügt
relative  Mehrheit  der  Stimmen.

Die  Stimmenmehrheit  ist  nach  den  Forderungsbeträgen  zu  berechnen.  Bei
Gleichheit  der  Summen  entscheidet  die  Zahl  der  Gläubiger.

§.  95

Zur  Theilnahme  an  den  Abstimmungen  berechtigen  die  festgestellten  Konkurs—
forderungen.  In  Ansehung  einer  streitig  gebliebenen  Forderung  wird  bei  der  Prüfung
mit  den  Parteien  erörtert,  ob  und  zu  welchem  Betrage  ein  bleibendes  Stimmrecht
für  dieselbe  zu  gewähren  ist.  In  Ermangelung  einer  Einigung  entscheidet  das  Konkursgericht.
  Das  Gericht  kann  die  Entscheidung  auf  den  weiteren  Antrag  einer  Partei
abändern.

Ob  und  zu  welchem  Betrage  nicht  geprüfte  Konkursforderungen  zum  Stimmen
in  einer  Gläubigerversammlung  berechtigen,  entscheidet  auf  den  Widerspruch  eines
Konkursgläubigers  oder  des  Verwalters  das  Gericht.

Eine  Anfechtung  der  Entscheidungen  findet  nicht  statt.
        <pb n="643" />
        —  631  —

§.  96.

Ob  und  zu  welchem  Betrage  Forderungen,  für  welche  abgesonderte  Befriedigung
  beansprucht  wird,  in  Ansehung  ihres  muthmaßlichen  Ausfalls,  sowie  Konkursforderungen
  unter  aufschiebender  Bedingung  zum  Stimmen  in  einer  Gläubigerversammlung
  berechtigen,  entscheidet  auf  den  Widerspruch  eines  Konkursgläubigers  oder  des
Verwalters  das  Gericht.

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

§.  97

Gezählt  werden  nur  die  Stimmen  der  in  der  Gläubigerversammlung  erschienenen
Gläubiger.  Die  nicht  erschienenen  Gläubiger  sind  an  die  Beschlüsse  gebunden.

§.  98.

Der  Gegenstand,  über  welchen  in  der  Gläubigerversammlung  ein  Beschluß  gefaßt
  werden  soll,  muß  bei  der  Berufung  derselben  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

§.  99.

Das  Gericht  hat  die  Ausführung  eines  von  der  Gläubigerversammlung  gefaßten
  Beschlusses  auf  den  in  der  Gläubigerversammlung  gestellten  Antrag  des  Verwalters
  oder  eines  überstimmten  Gläubigers  zu  untersagen,  wenn  der  Beschluß  dem
gemeinsamen  Interesse  der  Konkursgläubiger  widerspricht.

§.  100.
Der  Gemeinschuldner  ist  verpflichtet,  dem  Verwalter,  dem  Gläubigerausschusse
und  auf  Anordnung  des  Gerichts  der  Gläubigerversammlung  über  alle  das  Verfahren
betreffenden  Verhältnisse  Auskunft  zu  geben.

§.  101.

Der  Gemeinschuldner  darf  sich  von  seinem  Wohnorte  nur  mit  Erlaubniß  des
Gerichts  entfernen.

Das  Gericht  kann  die  zwangsweise  Vorführung  und  nach  Anhörung  des  Gemeinschuldners
  die  Haft  desselben  anordnen,  wenn  er  die  ihm  von  dem  Gesetze  auferlegten
  Pflichten  nicht  erfüllt,  oder  wenn  es  zur  Sicherung  der  Masse  nothwendig
erscheint.

Zweiter  Titel.
Eröôffnungsverfahren.

§.  102

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  setzt  die  Zahlungsunfähigkeit  des  Gemeinschuldners
  voraus.

Zahlungsunfähigkeit  ist  insbesondere  anzunehmen,  wenn  Zahlungseinstellung  erfolgt
  ist.
        <pb n="644" />
        —  632  —

§.  103.

Das  Verfahren  kann  nur  auf  Antrag  eröffnet  werden

Zu  dem  Antrage  ist  der  Gemeinschuldner  und  jeder  Konkursgläubiger  berechtigt.


§.  104.

Beantragt  der  Gemeinschuldner  die  Eröffnung  des  Verfahrens,  so  hat  er  ein
Verzeichniß  der  Gläubiger  und  Schuldner,  sowie  eine  Uebersicht  der  Vermögensmasse
bei  Stellung  des  Antrags  einzureichen  oder,  wenn  dies  nicht  thunlich  ist,  ohne  Verzug
  nachzuliefern.

§.  105.

Der  Antrag  eines  Gläubigers  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  zuzulassen,  wenn
die  Forderung  des  Gläubigers  und  die  Zahlungsunfähigkeit  des  Gemeinschuldners
glaubhaft  gemacht  werden.

Wird  der  Antrag  zugelassen,  so  hat  das  Gericht  den  Schuldner  zu  hören  und,
sofern  dieser  nicht  seine  Zahlungsunfähigkeit  oder  Zahlungseinstellung  einräumt,  die
erforderlichen  Ermittelungen  anzuordnen.

Die  Anhörung  des  Schuldners  kann  unterbleiben,  wenn  sie  eine  öffentliche  Zustellung
  oder  eine  Zustellung  im  Auslande  erfordert;  in  diesem  Falle  ist,  soweit
thunlich,  ein  Vertreter  oder  Angehöriger  des  Schuldners  zu  hören

§.  106

Das  Gericht  kann  die  zwangsweise  Vorführung  und  die  Haft  des  Schuldners
anordnen.  Dasselbe  kann  alle  zur  Sicherung  der  Masse  dienenden  einstweiligen  Anordnungen
  treffen.  Es  kann  insbesondere  ein  allgemeines  Veräußerungsverbot  an  den
Schuldner  erlassen.

Bei  der  Abweisung  des  Eröffnungsantrags  sind  die  angeordneten  Sicherheitsmaßregeln
  aufzuheben.

§.  107.

Die  Abweisung  des  Eröffnungsantrags  kann  erfolgen,  wenn  nach  dem  Ermessen
des  Gerichts  eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende  Konkursmasse  nicht  vorhanden
  ist.  Die  Abweisung  unterbleibt,  wenn  ein  zur  Deckung  der  im  §.  58  Nr.  1,  2
bezeichneten  Massekosten  ausreichender  Geldbetrag  vorgeschossen  wird.

Das  Gericht  hat  ein  Verzeichniß  derjenigen  Schuldner  zu  führen,  bezüglich
deren  der  Eröffnungsantrag  auf  Grund  der  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  1  abgewiesen
worden  ist.  Die  Einsicht  des  Verzeichnisses  ist  Jedem  gestattet.  Nach  dem  Ablaufe
von  fünf  Jahren  seit  der  Abweisung  des  Eröffnungsantrags  ist  die  Eintragung  in
dem  Verzeichnisse  dadurch  zu  löschen,  daß  der  Name  unkenntlich  gemacht  wird.

§.  108

Der  Eröffnungsbeschluß  hat  die  Stunde  der  Eröffnung  anzugeben
Ist  dies  versäumt  worden,  so  gilt  als  Zeitpunkt  der  Eröffnung  die  Mittagsstunde
  des  Tages,  an  welchem  der  Beschluß  erlassen  ist.
        <pb n="645" />
        -- 633 --§.

  109.
Die  sofortige  Beschwerde  steht  gegen  den  Eröffnungsbeschluß  nur  dem  Gemeinschuldner,
  gegen  den  abweisenden  Beschluß  nur  demjenigen  zu,  welcher  den  Eröffnungsantrag
  gestellt  hat.

§.  110.

Bei  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ernennt  das  Gericht  den  Konkursverwalter,
  verordnet  einen  nicht  über  einen  Monat  hinauszusetzenden  Termin  zur  Beschlußfassung
  über  die  Wahl  eines  anderen  Verwalters,  sowie  über  die  Bestellung
eines  Gläubigerausschusses,  erläßt  den  offenen  Arrest  und  bestimmt  die  Anmeldefrist
und  den  allgemeinen  Prüfungstermin.

Das  Gericht  kann  die  Termine  verbinden,  wenn  die  Konkursmasse  von
geringerem  Betrage  oder  der  Kreis  der  Konkursgläubiger  von  geringerem  Umfange
ist,  oder  wenn  der  Gemeinschuldner  einen  Zwangsvergleichsvorschlag  eingereicht  hat.

§.  111.

Der  Gerichtsschreiber  hat  die  Formel  des  Eröffnungsbeschlusses,  den  offenen
Arrest,  die  Anmeldefrist  und  die  Termine  sofort  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Bekanntmachung  ist,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  76  Abs.  1,  auszugsweise
  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  einzurücken.

An  die  ihrem  Wohnorte  nach  bekannten  Gläubiger  und  Schuldner  des  Gemeinschuldners
  erfolgt  besondere  Zustellung.

§.  112.

Der  Gerichtsschreiber  hat  unter  Bezeichnung  des  Konkursverwalters  beglaubigte
Abschriften  der  Formel  des  Eröffnungsbeschlusses  den  Behörden  für  die  Führung  des
Handels=  oder  Genossenschaftsregisters  oder  ähnlicher  Register  und  der  Dienstbehörde
des  Gemeinschuldners  mitzutheilen.

§.  113.

Ein  von  dem  Konkursgericht  in  Gemäßheit  des  §.  106  erlassenes  allgemeines
Veräußerungsverbot,  sowie  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ist  in  das  Grundbuch
einzutragen:

1.  bei  denjenigen  Grundstücken,  als  deren  Eigenthümer  der  Gemeinschuldner
im  Grundbuch  eingetragen  ist;

2.  bei  den  für  den  Gemeinschuldner  eingetragenen  Rechten  an  Grundstücken
oder  an  eingetragenen  Rechten,  wenn  nach  der  Art  des  Rechts  und  den
obwaltenden  Umständen  bei  Unterlassung  der  Eintragung  eine  Beeinträchtigung
  der  Konkursgläubiger  zu  besorgen  ist.

Das  Konkursgericht  hat,  soweit  ihm  solche  Grundstücke  oder  Rechte  bekannt

sind,  das  Grundbuchamt  von  Amtswegen  um  die  Eintragung  zu  ersuchen.

Die  Eintragung  kann  auch  von  dem  Konkursverwalter  bei  dem  Grundbuchamte

beantragt  werden.
Reichs-  Gesetzbl.  1898  96
        <pb n="646" />
        —  634  —

§.  114.

Werden  Grundstücke  oder  Rechte,  bei  denen  eine  Eintragung  nach  Maßgabe
des  §.  113  Abs.  1,  2  bewirkt  worden  ist,  von  dem  Verwalter  freigegeben  oder  veräußert,
  so  kann  das  Konkursgericht  auf  Antrag  das  Grundbuchamt  um  Löschung  der
Eintragung  ersuchen.

§.  115.

Die  Eintragung  und  Löschung  von  Vermerken  auf  Grund  der  §§.  113,  114

geschieht  gebührenfrei.
§.  116.
Sobald  eine  den  Eröffnungsbeschluß  aufhebende  Entscheidung  die  Rechtskraft

erlangt  hat,  ist  die  Aufhebung  des  Verfahrens  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die
Vorschriften  der  §.  111  Abs.  2,  112,  113,  191  finden  entsprechende  Anwendung.

Dritter  Titel.
Theilungsmasse.

§.  117.

Nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  hat  der  Verwalter  das  gesammte  zur
Konkursmasse  gehörige  Vermögen  sofort  in  Besitz  und  Verwaltung  zu  nehmen  und
dasselbe  zu  verwerthen.

Die  Geschäftsbücher  des  Gemeinschuldners  dürfen  nur  mit  dem  Geschäft  im
Ganzen  und  nur  insoweit  veräußert  werden,  als  sie  zur  Fortführung  des  Geschäftsbetriebs
  unentbehrlich  sind.

§.  118.

Durch  den  offenen  Arrest  wird  allen  Personen,  welche  eine  zur  Konkursmasse
gehörige  Sache  in  Besitz  haben  oder  zur  Konkursmasse  etwas  schuldig  sind,  aufgegeben,
  nichts  an  den  Gemeinschuldner  zu  verabfolgen  oder  zu  leisten,  auch  die  Verpflichtung
  auferlegt,  von  dem  Besitze  der  Sache  und  von  den  Forderungen,  für  welche
sie  aus  der  Sache  abgesonderte  Befriedigung  in  Anspruch  nehmen,  dem  Konkursverwalter
  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  Anzeige  zu  machen.

§.  119.

Wer  die  Anzeige  über  den  Besitz  von  Sachen  des  Gemeinschuldners  innerhalb
der  bestimmten  Frist  zu  machen  unterläßt,  haftet  für  allen  aus  der  Unterlassung  oder
Verzögerung  der  Anzeige  entstehenden  Schaden.

§. 120.

Gläubiger,  welche  abgesonderte  Befriedigung  aus  einer  in  ihrem  Besitze  befindlichen
  Sache  beanspruchen,  haben  dem  Verwalter  auf  dessen  Verlangen  die  Sache
zur  Ansicht  vorzuzeigen  und  die  Abschätzung  derselben  zu  gestatten.
        <pb n="647" />
        —  635  —

§.  121.

Die  Post=  und  Telegraphenanstalten  sind  verpflichtet,  auf  Anordnung  des
Konkursgerichts  alle  für  den  Gemeinschuldner  eingehenden  Sendungen,  Briefe  und
Depeschen  dem  Verwalter  auszuhändigen.  Dieser  ist  zur  Eröffnung  derselben  berechtigt.
  Der  Gemeinschuldner  kann  die  Einsicht  und,  wenn  ihr  Inhalt  die  Masse
nicht  betrifft,  die  Herausgabe  derselben  verlangen.

Das  Gericht  kann  die  Anordnung  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  nach  Anhörung
  des  Verwalters  aufheben  oder  beschränken.

§.  122
Der  Verwalter  kann  zur  Sicherung  der  zur  Konkursmasse  gehörigen  Sachen
durch  eine  zur  Vornahme  solcher  Handlungen  gesetzlich  ermächtigte  Person  siegeln  lassen.
Die  Geschäftsbücher  des  Gemeinschuldners  sind  durch  den  Gerichtsschreiber  zu
schließen.
§.  123.

Der  Verwalter  hat  die  einzelnen  zur  Konkursmasse  gehörigen  Gegenstände  unter
Angabe  ihres  Werths  aufzuzeichnen.  Der  Werth  ist  erforderlichen  Falls  durch  Sachverständige
  zu  ermitteln.  Bei  der  Aufzeichnung  ist  eine  obrigkeitliche  oder  eine  Urkundsperson
  zuzuziehen.  Der  Gemeinschuldner  ist  zuzuziehen,  wenn  er  ohne  Aufschub
zu  erlangen  ist.

Auf  Antrag  des  Verwalters  und,  wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  des
letzteren,  kann  das  Gericht  gestatten,  daß  die  Aufzeichnung  unterbleibe  oder  ohne  Zuziehung
  einer  obrigkeitlichen  oder  einer  Urkundsperson  vorgenommen  werde.

§.  124.

Dem  Verwalter  liegt  die  Anfertigung  eines  Inventars  und  einer  Bilanz  ob.
Derselbe  hat  eine  von  ihm  gezeichnete  Abschrift  des  Inventars  und  der  Bilanz  und,
wenn  eine  Siegelung  und  Entsiegelung  stattgefunden  hat,  die  Protokolle  über  dieselben
auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niederzulegen.

§.  125.
Nach  der  Anfertigung  des  Inventars  kann  der  Verwalter  oder  ein  Konkursgläubiger
  den  Gemeinschuldner  in  eine  Sitzung  des  Amtsgerichts,  bei  welchem  das
Konkursverfahren  anhängig  ist,  zur  Leistung  des  Offenbarungseides  laden.

§.  126.
Die  Zwangsverwaltung  und  die  Zwangsversteigerung  der  zur  Masse  gehörigen
unbeweglichen  Gegenstände  kann  bei  der  zuständigen  Behörde  durch  den  Konkursverwalter

  betrieben  werden.
96*
        <pb n="648" />
        —  636  —

§.  127.

Der  Verwalter  ist  berechtigt,  die  Verwerthung  eines  zur  Masse  gehörigen
beweglichen  Gegenstandes,  an  welchem  ein  Gläubiger  ein  durch  Rechtsgeschäft  bestelltes
Pfandrecht  oder  ein  diesem  gleichstehendes  Recht  beansprucht,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  über  die  Zwangsvollstreckung  oder  über  den  Pfandverkauf  zu  betreiben.  Der
Gläubiger  kann  einer  solchen  Verwerthung  nicht  widersprechen,  vielmehr  seine  Rechte
nur  auf  den  Erlös  geltend  machen.

Ist  der  Gläubiger  befugt,  sich  aus  dem  Gegenstande  ohne  gerichtliches  Verfahren
  zu  befriedigen,  so  kann  auf  Antrag  des  Verwalters  das  Konkursgericht  dem
Gläubiger  nach  dessen  Anhörung  eine  Frist  bestimmen,  innerhalb  welcher  er  den  Gegenstand
  zu  verwerthen  hat.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  findet  die  Vorschrift  des  ersten
Absatzes  Anwendung.

§.  128.

Ist  der  Gemeinschuldner  Vorerbe,  so  darf  der  Verwalter  die  zur  Erbschaft
gehörigen  Gegenstände  nicht  veräußern,  wenn  die  Veräußerung  im  Falle  des  Eintritts
der  Nacherbfolge  nach  §.  2115  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Nacherben  gegenüber
  unwirksam  ist.

§.  129.

Bis  zur  Beschlußfassung  durch  eine  Gläubigerversammlung  kann  der  Verwalter
mit  Genehmigung  des  Gerichts  oder,  wenn  von  dem  Gerichte  ein  Gläubigerausschuß
bestellt  ist,  mit  dessen  Genehmigung  dem  Gemeinschuldner  und  der  Familie  desselben
nothdürftigen  Unterhalt  aus  der  Konkursmasse  gewähren.

Bis  zur  Beschlußfassung  durch  eine  Gläubigerversammlung  hat  der  Verwalter
nach  seinem  Ermessen  das  Geschäft  des  Gemeinschuldners  zu  schließen  oder  fortzuführen
und  die  Gelder,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  nach  Anordnung  des  Gerichts  zu
hinterlegen.  Ist  von  dem  Gerichte  ein  Gläubigerausschuß  bestellt,  so  beschließt  dieser
über  die  Schließung  oder  die  Fortführung  des  Geschäfts  und  über  die  Hinterlegung
der  Gelder,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten.

§.  130.

Soll  nach  §.  129  das  Geschäft  des  Gemeinschuldners  geschlossen  werden,  so
hat  der  Verwalter  vor  der  Beschlußfassung  des  Gläubigerausschusses  oder,  wenn  ein
Gläubigerausschuß  nicht  bestellt  ist,  vor  der  Schließung  des  Geschäfts  dem  Gemeinschuldner,
  sofern  derselbe  ohne  Aufschub  zu  erlangen  ist,  von  der  beabsichtigten  Maßregel
  Mittheilung  zu  machen.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  die  Schließung  des  Geschäfts
  untersagen,  wenn  der  Gemeinschuldner  einen  Zwangsvergleichsvorschlag  eingereicht
  hat.

§.  131.

In  der  ersten  Gläubigerversammlung  hat  der  Verwalter  über  die  Entstehung
der  Zahlungsunfähigkeit  des  Gemeinschuldners,  über  die  Lage  der  Sache  und  über
die  bisher  ergriffenen  Maßregeln  zu  berichten.
        <pb n="649" />
        —  637  —

§.  132.

Die  Gläubigerversammlung  beschließt  über  eine  dem  Gemeinschuldner  und  dessen
Familie  zu  bewilligende  Unterstützung,  über  die  Schließung  oder  die  Fortführung  des
Geschäfts  und  über  die  Stelle,  bei  welcher,  sowie  über  die  Bedingungen,  unter  welchen
die  Gelder,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  hinterlegt  oder  angelegt  werden  sollen.

Die  Gläubigerversammlung  beschließt,  in  welcher  Weise  und  in  welchen  Zeit—
räumen  der  Verwalter  ihr  oder  einem  Gläubigerausschusse  über  die  Verwaltung  und
Verwerthung  der  Masse  Bericht  erstatten  und  Rechnung  legen  soll.

§.  133.

Der  Verwalter  hat,  falls  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  dessen  Genehmigung

einzuholen:

1.  wenn  Gegenstände,  deren  Verkauf  ohne  offenbaren  Nachtheil  für  die  Masse
ausgesetzt  werden  kann  und  nicht  durch  die  Fortführung  des  Geschäfts  veranlaßt
  wird,  verkauft  werden  sollen,  bevor  der  allgemeine  Prüfungstermin
abgehalten  oder  ein  vor  dem  Schlusse  desselben  eingereichter  Zwangsvergleichsvorschlag
  erledigt  ist;

2.  wenn  die  Erfüllung  von  Rechtsgeschäften  des  Gemeinschuldners  verlangt,
Prozesse  anhängig  gemacht,  deren  Aufnahme  abgelehnt,  Vergleiche  oder
Schiedsverträge  geschlossen,  Aussonderungs-,  Absonderungs=  oder  Masseansprüche
  anerkannt,  Pfandstücke  eingelöst,  oder  Forderungen  veräußert
werden  sollen,  und  es  sich  in  diesen  Fällen  um  einen  Werthgegenstand
von  mehr  als  dreihundert  Mark  handelt.

§.  134.

Der  Verwalter  hat  die  Genehmigung  des  Gläubigerausschusses  oder,  wenn  ein
solcher  nicht  bestellt  ist,  die  Genehmigung  einer  Gläubigerversammlung  einzuholen:
1.  wenn  ein  unbeweglicher  Gegenstand  aus  freier  Hand,  oder  das  Geschäft
oder  das  Waarenlager  des  Gemeinschuldners  im  Ganzen,  oder  das  Recht
auf  den  Bezug  wiederkehrender  Einkünfte  veräußert  werden  soll;

2.  wenn  Darlehen  aufgenommen,  fremde  Verbindlichkeiten  übernommen,  zur
Masse  gehörige  Gegenstände  verpfändet,  oder  Grundstücke  erstanden  werden
sollen.

§.  135.

Der  Verwalter  hat  in  den  Fällen  der  §§.  133,  134  vor  der  Beschlußfassung
des  Gläubigerausschusses  oder  der  Gläubigerversammlung,  und  in  den  Fällen  des
§.  133,  wenn  ein  Gläubigerausschuß  nicht  bestellt  ist,  vor  der  Vornahme  der  Rechtshandlung
  dem  Gemeinschuldner,  sofern  derselbe  ohne  Aufschub  zu  erlangen  ist,  von
der  beabsichtigten  Maßregel  Mittheilung  zu  machen.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners,  sofern  nicht  die  Gläubigerversammlung
  die  Genehmigung  ertheilt  hat,  die  Vornahme  der  Rechtshandlung  vor-
        <pb n="650" />
        —  638  —

läufig  untersagen  und  zur  Beschlußfassung  über  die  Vornahme  eine  Gläubigerversammlung
  berufen.

§.  136.

Durch  die  Vorschriften  der  §§.  133—  135  wird  die  Gültigkeit  einer  Rechtshandlung
  des  Verwalters  dritten  Personen  gegenüber  nicht  berührt.

§.  137.

Wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  und  die  Gläubigerversammlung  nicht
ein  Anderes  beschließt,  bedürfen  Ouittungen  des  Verwalters  über  den  Empfang  von
Geldern,  Werthpapieren  oder  Kostbarkeiten  von  der  Hinterlegungsstelle  und  Anweisungen
des  Verwalters  auf  die  Hinterlegungsstelle  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Mitzeichnung  eines
Mitgliedes  des  Gläubigerausschusses.

Vierter  Titel.
Schuldenmasee.

§.  138.

Die  Frist  zur  Anmeldung  der  Konkursforderungen  beträgt  zwei  Wochen  bis
drei  Monate.  Der  Zeitraum  zwischen  dem  Ablaufe  der  Anmeldefrist  und  dem  all—
gemeinen  Prüfungstermine  soll  mindestens  eine  Woche  und  höchstens  zwei  Monate
betragen.

§.  139.
Die  Anmeldung  hat  die  Angabe  des  Betrages  und  des  Grundes  der  Forderung
sowie  des  beanspruchten  Vorrechts  zu  enthalten.  Sie  kann  bei  dem  Gerichte  schriftlich

eingereicht  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  angebracht  werden.  Die  urkundlichen
  Beweisstücke  oder  eine  Abschrift  derselben  sind  beizufügen.

§.  140.

Die  Anmeldungen  sind  in  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten
niederzulegen.

Der  Gerichtsschreiber  hat  jede  Forderung  sofort  nach  der  Anmeldung  derselben
in  der  Rangordnung  des  beanspruchten  Vorrechts  in  eine  Tabelle  einzutragen,  welche
innerhalb  des  ersten  Drittheils  des  zwischen  dem  Ablaufe  der  Anmeldefrist  und  dem
Prüfungstermine  liegenden  Zeitraums  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der
Betheiligten  niederzulegen  und  abschriftlich  dem  Verwalter  mitzutheilen  ist.

§.  141.

In  dem  Prüfungstermine  werden  die  angemeldeten  Forderungen  ihrem  Betrage
und  ihrem  Vorrechte  nach  einzeln  erörtert.
Der  Gemeinschuldner  hat  sich  über  die  Forderungen  zu  erklären.
        <pb n="651" />
        —  639  —

§.  142.

In  dem  Prüfungstermine  sind  auch  diejenigen  Forderungen,  welche  nach  dem
Ablaufe  der  Anmeldefrist  angemeldet  sind,  zu  prüfen,  wenn  weder  der  Verwalter
noch  ein  Konkursgläubiger  hiergegen  Widerspruch  erhebt;  anderenfalls  ist  auf  Kosten
des  Säumigen  ein  besonderer  Prüfungstermin  zu  bestimmen.

Auf  nachträglich  beanspruchte  Vorrechte  und  sonstige  Aenderungen  der  An—
meldung  findet  die  vorstehende  Bestimmung  entsprechende  Anwendung.

Gläubiger,  welche  Forderungen  nach  dem  Prüfungstermine  anmelden,  tragen
die  Kosten  des  besonderen  Prüfungstermins.

§.  143.

Die  Prüfung  einer  angemeldeten  Forderung  findet  statt,  wenngleich  der  an—
meldende  Gläubiger  im  Prüfungstermine  ausbleibt.

§.  144.

Eine  Forderung  gilt  als  festgestellt,  soweit  gegen  sie  im  Prüfungstermine  ein
Widerspruch  weder  von  dem  Verwalter  noch  von  einem  Konkursgläubiger  erhoben
wird,  oder  soweit  ein  erhobener  Widerspruch  beseitigt  ist.

Ist  die  Forderung  vom  Gemeinschuldner  im  Prüfungstermine  bestritten,  so
kann  ein  Rechtsstreit,  welcher  über  dieselbe  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  anhängig  war,  gegen  den  Gemeinschuldner  ausgenommen  werden.

§.  145.

Das  Gericht  hat  nach  der  Erörterung  einer  jeden  Forderung  das  Ergebniß  in
die  Tabelle  einzutragen.  Auf  Wechseln  und  sonstigen  Schuldurkunden  ist  von  dem
Gerichtsschreiber  die  Feststellung  zu  vermerken.

Die  Eintragung  in  die  Tabelle  gilt  rücksichtlich  der  festgestellten  Forderungen
ihrem  Betrage  und  ihrem  Vorrechte  nach  wie  ein  rechtskräftiges  Urtheil  gegenüber
allen  Konkursgläubigern.

§.  146.

Den  Gläubigern  streitig  gebliebener  Forderungen  bleibt  überlassen,  die  Feststellung
  derselben  gegen  die  Bestreitenden  zu  betreiben.  Zu  diesem  Behufe  hat  das
Gericht  den  Gläubigern  einen  Auszug  aus  der  Tabelle  in  beglaubigter  Form  zu
ertheilen.

Auf  die  Feststellung  ist  im  ordentlichen  Verfahren  Klage  zu  erheben.  Für  die
Klage  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  das  Konkursverfahren  anhängig  ist  und,  wenn
der  Streitgegenstand  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  nicht  gehört,  das  Landgericht
ausschließlich  zuständig,  zu  dessen  Bezirke  der  Bezirk  des  Konkursgerichts  gehört.

War  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ein  Rechtsstreit  über  die
Forderung  anhängig,  so  ist  die  Feststellung  derselben  durch  Aufnahme  des  Rechtsstreits
  zu  verfolgen.
        <pb n="652" />
        —  640  —

Die  Feststellung  kann  nur  auf  den  Grund  gestützt  und  nur  auf  den  Betrag
gerichtet  werden,  welcher  in  der  Anmeldung  oder  dem  Prüfungstermine  angegeben
  ist.

Die  Bestimmungen  des  ersten,  dritten  und  vierten  Absatzes  finden  auf  Forderungen,
  für  deren  Feststellung  ein  besonderes  Gericht,  eine  Verwaltungsbehörde  oder
ein  Verwaltungsgericht  zuständig  ist,  entsprechende  Anwendung.

Der  Widerspruch  gegen  eine  Forderung,  für  welche  ein  mit  der  Vollstreckungsklausel
  versehener  Schuldtitel,  ein  Endurtheil  oder  ein  Völlstreckungsbefehl  vorliegt,
ist  von  dem  Widersprechenden  zu  verfolgen.

Die  obsiegende  Partei  hat  die  Berichtigung  der  Tabelle  zu  erwirken.

§.  147.

Soweit  durch  ein  Urtheil  rechtskräftig  eine  Forderung  festgestellt  oder  ein  Widerspruch
  für  begründet  erklärt  ist,  wirkt  dasselbe  gegenüber  allen  Konkursgläubigern.
War  der  Prozeß  nur  gegen  einzelne  Gläubiger  geführt,  so  können  diese  den  Ersatz
ihrer  Prozeßkosten  aus  der  Konkursmasse  insoweit  verlangen,  als  der  letzteren  durch
das  Urtheil  ein  Vortheil  erwachsen  ist.

§.  148.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  eines  Prozesses  über  die  Richtigkeit  oder
das  Vorrecht  einer  Forderung  ist  mit  Rücksicht  auf  das  Verhältniß  der  Theilungszur
  Schuldenmasse  von  dem  Prozeßgerichte  nach  freiem  Ermessen  festzusetzen.

Fünfter  Titel.
Vertheilung.

§.  149.

Nach  der  Abhaltung  des  allgemeinen  Prüfungstermins  soll,  so  oft  hinreichende
baare  Masse  vorhanden  ist,  eine  Vertheilung  an  die  Konkursgläubiger  erfolgen.

§.  150.

Zur  Vornahme  einer  Vertheilung  hat  der  Verwalter,  wenn  ein  Gläubigerausschuß
  bestellt  ist,  dessen  Genehmigung  einzuholen.

§.  151.

Vor  der  Vornahme  einer  Vertheilung  hat  der  Verwalter  ein  Verzeichniß  der
bei  derselben  zu  berücksichtigenden  Forderungen  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht
der  Betheiligten  niederzulegen  und  die  Summe  der  Forderungen  sowie  den  zur  Vertheilung
  verfügbaren  Massebestand  öffentlich  bekannt  zu  machen.
        <pb n="653" />
        —  641  —

§.  152.

Konkursgläubiger,  deren  Forderungen  nicht  festgestellt  sind  und  für  deren
Forderungen  ein  mit  der  Vollstreckungsklausel  versehener  Schuldtitel,  ein  Endurtheil
oder  ein  Vollstreckungsbefehl  nicht  vorliegt,  haben  bis  zum  Ablaufe  einer  Ausschlußfrist
  von  zwei  Wochen  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung  dem  Verwalter  den
Nachweis  zu  führen,  daß  und  für  welchen  Betrag  die  Feststellungsklage  erhoben  oder
das  Verfahren  in  dem  früher  anhängigen  Prozesse  aufgenommen  ist.  Wird  der  Nachweis
  nicht  rechtzeitig  geführt,  so  werden  die  Forderungen  bei  der  vorzunehmenden
Vertheilung  nicht  berücksichtigt.

§.  153

Gläubiger,  von  welchen  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht  wird,  haben
bis  zum  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  dem  Verwalter  den  Nachweis  ihres  Verzichts
oder  ihres  Ausfalls  nach  Maßgabe  des  §.  64  zu  führen.  Wird  der  Nachweis  nicht
rechtzeitig  geführt,  so  werden  die  Forderungen  bei  der  vorzunehmenden  Vertheilung
nicht  berücksichtigt.

Zur  Berücksichtigung  bei  einer  Abschlagsvertheilung  genügt  es,  wenn  bis  zum
Ablaufe  der  Ausschlußfrist  dem  Verwalter  der  Nachweis,  daß  die  Veräußerung  des
zur  abgesonderten  Befriedigung  dienenden  Gegenstandes  betrieben  ist,  geführt  und  der
Betrag  des  muthmaßlichen  Ausfalls  glaubhaft  gemacht  wird.

§.  154.

Forderungen  unter  aufschiebender  Bedingung  werden  bei  einer  Abschlagsvertheilung
  zu  dem  Betrage  berücksichtigt,  welcher  auf  die  unbedingte  Forderung
fallen  würde.

Bei  der  Schlußvertheilung  ist  die  Berücksichtigung  ausgeschlossen,  wenn  die
Möglichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung  eine  so  entfernte  ist,  daß  die  bedingte  Forderung
  einen  gegenwärtigen  Vermögenswerth  nicht  hat.

§.  155.

Gläubiger,  welche  bei  einer  Abschlagsvertheilung  nicht  berücksichtigt  worden
sind,  können  nachträglich,  sobald  sie  die  Vorschriften  der  §§.  152,  153  erfüllt  haben,
die  bisher  festgesetzten  Prozentsätze  aus  der  Restmasse  verlangen,  soweit  diese  reicht
und  nicht  in  Folge  des  Ablaufs  einer  Ausschlußfrist  für  eine  neue  Vertheilung  zu
verwenden  ist.

§.  156.

Die  Antheile,  mit  welchen  Gläubiger  bei  Abschlagszahlungen  nach  Maßgabe
des  §.  153  Abs.  2  oder  des  §.  154  Abs.  1  berücksichtigt  worden  sind,  werden  für
die  Schlußvertheilung  frei,  wenn  bei  dieser  die  Voraussetzungen  des  §.  153  Abst.  1
nicht  erfüllt  sind  oder  nach  Maßgabe  des  §.  154  Abs.  2  die  Berücksichtigung  der
bedingten  Forderung  ausgeschlossen  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  97
        <pb n="654" />
        —  642  —

§.  157.

Binnen  drei  Tagen  nach  dem  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  hat  der  Verwalter
die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erforderlichen  Aenderungen  des  Verzeichnisses
  zu  bewirken.

§.  158.

Bei  einer  Abschlagsvertheilung  sind  Einwendungen  gegen  das  Verzeichniß  bis
zum  Ablaufe  einer  Woche  nach  dem  Ende  der  Ausschlußfrist  bei  dem  Konkursgerichte
zu  erheben.

Das  Gericht  entscheidet  über  die  Einwendungen.  Die  Entscheidung,  durch
welche  eine  Berichtigung  des  Verzeichnisses  angeordnet  wird,  ist  auf  der  Gerichtsschreiberei
  niederzulegen.  Die  Beschwerdefrist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die
Niederlegung  der  Entscheidung  erfolgt  ist.

§.  159.
Für  eine  Abschlagsvertheilung  bestimmt  der  Verwalter  und,  wenn  ein  Gläubigerausschuß

  bestellt  ist,  dieser  auf  Antrag  des  Verwalters  den  zu  zahlenden  Prozentsatz.
Der  Verwalter  hat  den  Prozentsatz  den  berücksichtigten  Gläubigern  mitzutheilen.

§.  160.
Das  Gericht  kann  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners,  wenn  derselbe  einen
Zwangsvergleich  vorgeschlagen  hat,  die  Aussetzung  einer  Abschlagsvertheilung  anordnen,
sofern  nicht  schon  die  Ausschlußfrist  abgelaufen  ist.

§.  161.

Die  Schlußvertheilung  erfolgt,  sobald  die  Verwerthung  der  Masse  beendigt  ist.
Die  Vornahme  der  Schlußvertheilung  unterliegt  der  Genehmigung  des  Gerichts.

§.  162.

Zur  Abnahme  der  Schlußrechnung,  zur  Erhebung  von  Einwendungen  gegen
das  Schlußverzeichniß  und  zur  Beschlußfassung  der  Gläubiger  über  die  nicht  verwerthbaren
  Vermögensstücke  bestimmt  das  Gericht  einen  Schlußtermin,  welcher  nicht  unter
drei  Wochen  und  nicht  über  einen  Monat  hinaus  anzuberaumen  ist.

Die  Bestimmungen  des  §.  158  Abs.  2  finden  auf  die  Schlußvertheilung  Anwendung.


§.  163.

Nach  der  Abhaltung  des  Schlußtermins  beschließt  das  Gericht  die  Aufhebung
des  Konkursverfahrens.  Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.

Der  Beschluß  und  der  Grund  der  Aushebung  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Vorschriften  der  §§.  111  Abs.  2,  112,  113  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="655" />
        —  643  —

§.  164.

Nach  der  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  können  die  nicht  befriedigten  Konkursgläubiger
  ihre  Forderungen  gegen  den  Schuldner  unbeschränkt  geltend  machen.

Für  die  Gläubiger,  deren  Forderungen  festgestellt  und  nicht  von  dem  Gemeinschuldner
  im  Prüfungstermine  ausdrücklich  bestritten  worden  sind,  findet  gegen  den
Schuldner  aus  der  Eintragung  in  die  Tabelle  die  Zwangsvollstreckung  unter  entsprechender
  Anwendung  der  §§.  724—  793  der  Civilprozeßordnung  statt.

Für  Klagen  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel,  sowie  für  Klagen,  durch
welche  die  die  Forderung  selbst  betreffenden  Einwendungen  geltend  gemacht  werden,
oder  der  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  als  bewiesen  angenommene  Eintritt
  der  Thatsache,  von  welcher  die  Vollstreckung  aus  der  Eintragung  in  die  Tabelle
abhängt,  oder  die  als  eingetreten  angenommene  Rechtsnachfolge  bestritten  wird,  ist
das  im  §.  146  Abs.  2  dieses  Gesetzes  bezeichnete  Gericht  zuständig.

§.  165.

Hat  der  Schuldner  den  Prüfungstermin  versäumt,  so  ist  ihm  auf  Antrag  die
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  zu  ertheilen.  Die  Vorschriften  des  §.  232
Abs.  2  und  der  §§.  233—236  der  Civilprozeßordnung  finden  entsprechende  Anwendung.
  Der  den  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  enthaltende  Schriftsatz  ist  dem
Gläubiger  zuzustellen,  dessen  Forderung  nachträglich  bestritten  werden  soll.  Das  Bestreiten
  in  diesem  Schriftsatze  steht,  wenn  die  Wiedereinsetzung  ertheilt  wird,  dem
Bestreiten  im  Prüfungstermine  gleich  und  ist  in  die  Tabelle  einzutragen.

§.  166.

Wenn  nach  dem  Vollzuge  der  Schlußvertheilung  Beträge,  welche  von  der  Masse
zurückbehalten  sind,  für  dieselbe  frei  werden,  oder  Beträge,  welche  aus  der  Masse  ge—
zahlt  sind,  zur  Masse  zurückfließen,  so  sind  dieselben  von  dem  Verwalter  nach  Anordnung
  des  Konkursgerichts  auf  Grund  des  Schlußverzeichnisses  zur  nachträglichen
Vertheilung  zu  bringen.  Die  über  die  Verwaltung  und  Vertheilung  solcher  Beträge
abzulegende  Rechnung  unterliegt  der  Prüfung  des  Konkursgerichts.

Dasselbe  gilt,  wenn  nach  der  Schlußvertheilung  oder  der  Aufhebung  des  Verfahrens
  zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögensstücke  ermittelt  werden.

§.  167.
Der  Vollzug  einer  jeden  Vertheilung  erfolgt  durch  den  Verwalter.

§.  168.
Die  Antheile
1.  auf  Forderungen,  welche  in  Folge  eines  bei  der  Prüfung  erhobenen  Widerspruchs
  im  Prozesse  befangen  sind,
2.  auf  Forderungen,  welche  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängen,
97*
        <pb n="656" />
        —  644  —

3.  auf  Forderungen,  für  welche  eine  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht
und  der  Vorschrift  des  §.  153  Abs.  2  genügt  ist,
4.  auf  Forderungen  unter  auflösender  Bedingung,  sofern  der  Gläubiger  zu
einer  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist  und  die  Sicherheit  nicht  leistet,
werden  zurückbehalten.
§.  169.
Die  Beträge,  welche  bei  dem  Vollzuge  der  Schlußvertheilung  zurückzubehalten
sind,  oder  welche  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht  erhoben  werden,  hat  der  Verwalter
nach  Anordnung  des  Gerichts  für  Rechnung  der  Betheiligten  zu  hinterlegen.

§.  170.

Zahlungen  auf  festgestellte  bevorrechtigte  Forderungen  kann  der  Verwalter  mit
Ermächtigung  des  Gerichts  unabhängig  von  den  Vertheilungen  leisten.

§.  171.

Beträge,  welche  zur  Sicherstellung  eines  bedingt  zur  Aufrechnung  befugten
Gläubigers  nach  Maßgabe  des  §.  54  Abs.  3  hinterlegt  worden  sind,  fließen  für  die
Schlußvertheilung  zur  Konkursmasse  zurück,  wenn  die  Möglichkeit  des  Eintritts  der
Bedingung  eine  so  entfernte  ist,  daß  die  bedingte  Forderung  einen  gegenwärtigen
Vermögenswerth  nicht  hat.

§.  172.

Masseansprüche,  welche  nicht  bis  zu  der  Festsetzung  des  Prozentsatzes  oder  der
Beendigung  des  Schlußtermins  oder  der  Bekanntmachung  einer  Nachtragsvertheilung
zur  Kenntniß  des  Verwalters  gelangt  sind,  können  nicht  auf  den  Massebestand  geltend
gemacht  werden,  welcher  zur  Auszahlung  des  festgesetzten  Prozentsatzes  erforderlich  ist
oder  den  Gegenstand  der  Schlußvertheilung  oder  der  Nachtragsvertheilung  bildet.

Sechster  Titel.
Zwangsvergleich.

§.  173.

Sobald  der  allgemeine  Prüfungstermin  abgehalten  und  so  lange  nicht  die
Vornahme  der  Schlußvertheilung  genehmigt  worden  ist,  kann  auf  den  Vorschlag  des
Gemeinschuldners  zwischen  diesem  und  den  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigern  ein
Zwangsvergleich  geschlossen  werden

§.  174.
Der  Vergleichsvorschlag  muß  angeben,  in  welcher  Weise  die  Befriedigung  der
Gläubiger  erfolgen,  sowie  ob  und  in  welcher  Art  eine  Sicherstellung  derselben  bewirkt
  werden  soll.
        <pb n="657" />
        —  645  —

§.  175.

Ein  Zwangsvergleich  ist  unzulässig:

1.  so  lange  der  Gemeinschuldner  flüchtig  ist  oder  die  Ableistung  des  Offenbarungseides
  verweigert;

2.  so  lange  gegen  den  Gemeinschuldner  wegen  betrüglichen  Bankerutts  eine
gerichtliche  Untersuchung  oder  ein  wiederaufgenommenes  Verfahren  anhängig
  ist

3.  wenn  der  Gemeinschuldner  wegen  betrüglichen  Bankerutts  rechtskräftig  verurtheilt
  worden  ist.

§.  176.

Auf  Antrag  des  Verwalters  und,  wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  des
letzteren  kann  das  Gericht  den  Vergleichsvorschlag  zurückweisen,  wenn  bereits  in  dem
Konkursverfahren  ein  Vergleichsvorschlag  von  den  Gläubigern  abgelehnt  oder  von  dem
Gerichte  verworfen  oder  von  dem  Gemeinschuldner  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  des  Vergleichstermins  zurückgezogen  worden  ist.

§.  177
Wird  der  Vergleichsvorschlag  nicht  zurückgewiesen,  so  hat  der  Gläubigerausschuß
sich  über  die  Annehmbarkeit  des  Vorschlags  zu  erklären.
Erklärt  der  Gläubigerausschuß  den  Vorschlag  nicht  für  annehmbar,  so  ist  ein
Widerspruch  des  Gemeinschuldners  gegen  die  Verwerthung  der  Masse  nicht  zu  berücksichtigen.


§.  178.

Der  Vorschlag  und  die  Erklärung  des  Gläubigerausschusses  sind  auf  der
Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niederzulegen.

§.  179.

Der  Vergleichstermin  soll  nicht  über  einen  Monat  hinaus  anberaumt  werden.
Der  Termin  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Zu  demselben  sind  der  Gemeinschuldner,
  der  Verwalter,  sowie  unter  Mittheilung  des  Vergleichsvorschlags  und  des
Ergebnisses  der  Erklärung  des  Gläubigerausschusses  die  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubiger,
  welche  Forderungen  angemeldet  haben,  besonders  zu  laden.

In  der  Bekanntmachung  ist  zu  bemerken,  daß  der  Vergleichsvorschlag  und  die
Erklärung  des  Gläubigerausschusses  auf  der  Gerichtsschreiberei  des  Konkursgerichts  zur
Einsicht  der  Betheiligten  niedergelegt  seien.

§.  180.

Auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  und,  wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt
ist,  des  letzteren  kann  das  Gericht  den  Vergleichstermin  mit  dem  allgemeinen  Prüfungstermine
  verbinden.
        <pb n="658" />
        —  646  —

§.  181.

Der  Vergleich  muß  allen  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigern  gleiche  Rechte
gewähren.  Eine  ungleiche  Bestimmung  der  Rechte  ist  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung
  der  zurückgesetzten  Gläubiger  zulässig.  Jedes  andere  Abkommen  des  Gemeinschuldners
  oder  anderer  Personen  mit  einzelnen  Gläubigern,  durch  welches  diese
bevorzugt  werden  sollen,  ist  nichtig.

§.  182.

Zur  Annahme  des  Vergleichs  ist  erforderlich,  daß

1.  die  Mehrzahl  der  in  dem  Termine  anwesenden  stimmberechtigten  Gläubiger

dem  Vergleiche  ausdrücklich  zustimmt,  und

2.  die  Gesammtsumme  der  Forderungen  der  zustimmenden  Gläubiger  wenigstens

drei  Viertheile  der  Gesammtsumme  aller  zum  Stimmen  berechtigenden
Forderungen  beträgt.  

Wird  nur  eine  der  Mehrheiten  erreicht,  so  kann  der  Gemeinschuldner  bis  zum
Schlusse  des  Termins  die  einmalige  Wiederholung  der  Abstimmung  in  einem  neuen
Termine  verlangen.  Das  Gericht  hat  denselben  zu  bestimmen  und  im  Termine  zu
verkünden.

§.  183.

Bei  der  Berechnung  der  nach  §.  182  Abs.  1  Nr.  1,  2  erforderlichen  Mehrheiten
  bleibt  der  Ehegatte  des  Gemeinschuldners  außer  Betracht,  wenn  er  dem  Vergleiche
  zugestimmt  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  demjenigen,  welchem  der  Ehegatte  des  Gemeinschuldners
während  des  Konkursverfahrens  oder  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des
Verfahrens  eine  Forderung  gegen  den  Gemeinschuldner  abgetreten  hat,  soweit  das
Stimmrecht  auf  der  abgetretenen  Forderung  beruht.  Diese  Vorschrift  findet  keine
Anwendung,  wenn  der  Ehegatte  zu  der  Abtretung  durch  das  Gesetz  oder  durch  einen
Vertrag  verpflichtet  war,  welcher  früher  als  ein  Jahr  vor  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  geschlossen  wurde.

§  184.

Der  angenommene  Zwangsvergleich  bedarf  der  Bestätigung  des  Konkursgerichts

Das  Gericht  entscheidet,  nachdem  es  die  Gläubiger,  den  Verwalter  und  den
Gläubigerausschuß  in  dem  Vergleichstermine  oder  einem  zu  verkündenden  Termine
gehört  hat.

§.  185
Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zwangsvergleich  bestätigt  oder  verworfen
wird,  ist  zu  verkünden.
§.  186.
Der  Vergleich  ist  zu  verwerfen:
1.  wenn  die  für  das  Verfahren  und  den  Abschluß  des  Vergleichs  gegebenen
Vorschriften  nicht  beobachtet  sind,  und  das  Fehlende  nicht  ergänzt  werden
kann;
        <pb n="659" />
        —  647  —

2.  wenn  ein  Fall  der  Unzulässigkeit  eines  Zwangsvergleichs  nachträglich  eingetreten
  ist.

§.  187.

Der  Vergleich  ist  zu  verwerfen,  wenn  er  den  Gläubigern  nicht  mindestens
den  fünften  Theil  ihrer  Forderungen  gewährt  und  dieses  Ergebniß  auf  ein  unredliches
Verhalten  des  Gemeinschuldners,  insbesondere  darauf  zurückzuführen  ist,  daß  der
Gemeinschuldner  durch  ein  solches  Verhalten  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
verzögert  hat.  Der  Vergleich  kann  verworfen  werden,  wenn  das  gleiche  Ergebniß
auf  ein  leichtsinniges  Verhalten  des  Gemeinschuldners  zurückzuführen  ist.

§.  188.
Der  Vergleich  ist  auf  Antrag  eines  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigers,
welcher  stimmberechtigt  war  oder  seine  Forderung  glaubhaft  macht,  zu  verwerfen:
1.  wenn  der  Vergleich  durch  Begünstigung  eines  Gläubigers  oder  sonst  in
unlauterer  Weise  zu  Stande  gebracht  ist;
2.  wenn  der  Vergleich  dem  gemeinsamen  Interesse  der  nicht  bevorrechtigten
Konkursgläubiger  widerspricht.
Der  Antrag  ist  nur  zuzulassen,  wenn  die  Thatsachen,  auf  welche  derselbe
gegründet  wird,  glaubhaft  gemacht  werden.

§.  189.

Die  sofortige  Beschwerde  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Vergleich
bestätigt  oder  verworfen  ist,  steht  dem  Gemeinschuldner  und  jedem  nicht  bevorrechtigten
  Konkursgläubiger  zu,  welcher  stimmberechtigt  war  oder  seine  Forderung
glaubhaft  macht.

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  beginnt  mit  der  Verkündung  des
Beschlusses.

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  findet  nicht  statt.

§.  190.
Sobald  der  Vergleich  rechtskräftig  bestätigt  ist,  beschließt  das  Gericht  die
Aufhebung  des  Konkursverfahrens.  Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.
Der  Beschluß  und  der  Grund  der  Auphebung  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Die  Vorschriften  der  §§.  111  Abs.  2,  112,  113  finden  entsprechende  Anwendung.


§.  191

Der  Verwalter  hat  aus  der  Konkursmasse  die  Masseansprüche  zu  berichtigen.
Die  bestrittenen  Masseansprüche  sind  sicher  zu  stellen.

Die  bevorrechtigten  Konkursforderungen  sind,  insoweit  sie  festgestellt  sind,  zu
berichtigen,  insoweit  sie  glaubhaft  gemacht  sind,  sicher  zu  stellen.
        <pb n="660" />
        —  648  —

§.  192.

Soweit  der  Zwangsvergleich  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  erhält  der  Gemeinschuldner
  das  Recht  zurück,  über  die  Konkursmasse  frei  zu  verfügen.

§.  193.

Der  rechtskräftig  bestätigte  Zwangsvergleich  ist  wirksam  für  und  gegen  alle
nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubiger,  auch  wenn  dieselben  an  dem  Konkursverfahren
oder  an  der  Beschlußfassung  über  den  Vergleich  nicht  Theil  genommen  oder  gegen  den
Vergleich  gestimmt  haben.  Die  Rechte  der  Gläubiger  gegen  Mitschuldner  und
Bürgen  des  Gemeinschuldners,  sowie  die  Rechte  aus  einem  für  die  Forderung
bestehenden  Pfandrecht,  aus  einer  für  sie  bestehenden  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  oder  aus  einer  zu  ihrer  Sicherung  eingetragenen  Vormerkung  werden
durch  den  Zwangsvergleich  nicht  berührt.

§.  194.

Aus  dem  rechtskräftig  bestätigten  Zwangsvergleiche  findet  für  die  Konkursgläubiger,
  deren  Forderungen  festgestellt  und  nicht  von  dem  Gemeinschuldner  in  dem
Prüfungstermine  ausdrücklich  bestritten  worden  sind,  gegen  den  Gemeinschuldner  und
diejenigen,  welche  in  dem  Vergleiche  für  dessen  Erfüllung  neben  dem  Gemeinschuldner
ohne  Vorbehalt  der  Einrede  der  Vorausklage  Verpflichtungen  übernommen  haben,
die  Zwangsvollstreckung  unter  entsprechender  Anwendung  der  §§.  724—793  der
Civilprozeßordnung  und  des  §.  164  Abs.  3  dieses  Gesetzes  statt.

§.  195.

Eine  Klage  auf  Aufhebung  des  Zwangsvergleichs  aus  dem  Grunde  der
Nichterfüllung  desselben  findet  nicht  statt.

§.  196.

Wenn  der  Zwangsvergleich  durch  Betrug  zu  Stande  gebracht  ist,  so  kann
jeder  Gläubiger  den  vergleichsmäßigen  Erlaß  seiner  Forderung  anfechten,  unbeschadet
der  ihm  durch  den  Vergleich  gewährten  Rechte.

Die  Anfechtung  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Gläubiger  ohne  Verschulden  außer
Stande  war,  den  Anfechtungsgrund  in  dem  Bestätigungsverfahren  geltend  zu  machen

§.  197.

Die  rechtskräftige  Verurtheilung  des  Gemeinschuldners  wegen  betrüglichen
Bankerutts  hebt  für  alle  Gläubiger  den  durch  den  Zwangsvergleich  begründeten
Erlaß  auf,  unbeschadet  der  ihnen  durch  den  Vergleich  gewährten  Rechte.

Auf  Antrag  eines  Gläubigers  kann  das  Konkursgericht  Sicherheitsmaßregeln
gegen  den  Gemeinschuldner  schon  vor  der  rechtskräftigen  Verurtheilung  desselben
anordnen
        <pb n="661" />
        —  649  —

§.  198.

Im  Falle  der  rechtskräftigen  Verurtheilung  wird,  wenn  genügende  Masse
vorhanden  ist  oder  ein  zur  Deckung  der  im  §.  58  Nr.  1,  2  bezeichneten  Massekosten
ausreichender  Geldbetrag  vorgeschossen  wird,  das  Konkursverfahren  auf  Antrag  eines
Konkursgläubigers  wieder  aufgenommen.

Die  Wiederaufnahme  erfolgt  durch  Beschluß  des  Gerichts.  Auf  den  Zeitpunkt
der  Wiederaufnahme  und  die  Bekanntmachung  derselben  finden  die  Vorschriften  der
§§.  108,  111—  113  entsprechende  Anwendung.

§.  199.

Für  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen,  welche  in  der  Zeit  von  der  Aufhebung
  bis  zur  Wiederaufnahme  des  Konkursverfahrens  vorgenommen  sind,  sowie
für  die  in  diesem  Zeitraume  entstandenen  Aufrechnungsbefugnisse  gilt,  wenn  nicht
inzwischen  eine  Zahlungseinstellung  erfolgt  ist,  als  Tag  der  Zahlungseinstellung  der
Tag  des  ersten  die  Verurtheilung  des  Gemeinschuldners  aussprechenden  Urtheils.

§.  200.

An  dem  aufgenommenen  Verfahren  nehmen  die  Gläubiger,  für  und  gegen
welche  der  Vergleich  wirksam  war,  mit  dem  noch  nicht  getilgten  Betrage  ihrer
ursprünglichen  Forderungen  Theil.

Die  neuen  Gläubiger  des  Gemeinschuldners  sind  zur  Theilnahme  an  dem
Verfahren  berechtigt.  Dieselben  haben  keinen  Anspruch  auf  Befriedigung  aus  einer
für  die  Erfüllung  des  Zwangsvergleichs  bestellten  Sicherheit.

§.  201.
Das  Verfahren  ist  so  weit  als  nöthig  zu  wiederholen.
Früher  geprüfte  Forderungen  werden  nur  hinsichtlich  einer  inzwischen  eingetretenen
  Tilgung  von  neuem  geprüft.

Siebenter  Titel.
Einstellung  des  Verfahrens.

§.  202.

Das  Konkursverfahren  ist  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  einzustellen,  wenn
er  nach  dem  Ablaufe  der  Anmeldefrist  die  Zustimmung  aller  Konkursgläubiger,  welche
Forderungen  angemeldet  haben,  beibringt.  Inwieweit  es  der  Zustimmung  oder  der
Sicherstellung  von  Gläubigern  bedarf,  deren  Forderungen  angemeldet  aber  nicht  festgestellt
  sind,  entscheidet  das  Konkursgericht  nach  freiem  Ermessen.

Das  Verfahren  kann  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  vor  dem  Ablaufe  der
Anmeldefrist  eingestellt  werden,  wenn  außer  den  Gläubigern,  deren  Zustimmung  der
Gemeinschuldner  beibringt,  andere  Gläubiger  nicht  bekannt  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  98
        <pb n="662" />
        —  650  —

§.  203.

Der  Antrag  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  mit  den  zustimmenden
Erklärungen  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Konkursgläubiger  niederzulegen.
Die  Konkursgläubiger  können  binnen  einer  mit  der  öffentlichen  Bekanntmachung
beginnenden  Frist  von  einer  Woche  Widerspruch  gegen  den  Antrag  erheben.  Im
Falle  des  §.  202  Abs.  1  steht  der  Widerspruch  jedem  Gläubiger  zu,  welcher  bis  zum
Ablaufe  der  Frist  eine  Forderung  angemeldet  hat.

Das  Gericht  beschließt  über  die  Einstellung  nach  Anhörung  des  Gemeinschuldners
und  des  Verwalters.  Im  Falle  eines  Widerspruchs  ist  auch  der  widersprechende
Gläubiger  zu  hören.

§.  204.

Das  Gericht  kann  das  Konkursverfahren  einstellen,  sobald  sich  ergiebt,  daß
eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende  Konkursmasse  nicht  vorhanden  ist.  Die
Einstellung  unterbleibt,  wenn  ein  zur  Deckung  der  im  §.  58  Nr.  1,  2  bezeichneten
Massekosten  ausreichender  Geldbetrag  vorgeschossen  wird.

Vor  der  Einstellung  soll  die  Gläubigerversammlung  gehört  werden.

§.  205.

Der  Einstellungsbeschluß  und  der  Grund  der  Einstellung  sind  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Die  Vorschriften  der  §§.  111  Abs.  2,  112,  113,  191  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  206.

Der  Gemeinschuldner  erhält  das  Recht  zurück,  über  die  Konkursmasse  frei  zu
verfügen.

Die  Vorschriften  des  §.  164  finden  entsprechende  Anwendung.

Achter  Titel.
Besondere  Bestimmungen.

§.  207.
I.  Ueber  das  Vermögen  einer  Aktiengesellschaft  findet  das  Konkursverfahren
außer  dem  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  in  dem  Falle  der  Ueberschuldung  statt
Nach  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  ist  die  Eröffnung  des  Verfahrens  so
lange  zulässig,  als  die  Vertheilung  des  Vermögens  nicht  vollzogen  ist.

§.  208.

Zu  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  außer  den  Konkursgläubigern
jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und  jeder  Liquidator  berechtigt.

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Mitgliedern  des  Vorstandes  oder  allen
Liquidatoren  gestellt,  so  ist  derselbe  zuzulassen,  wenn  die  Zahlungsunfähigkeit  oder
        <pb n="663" />
        —  651  —

Ueberschuldung  glaubhaft  gemacht  wird.  Das  Gericht  hat  die  übrigen  Mitglieder
oder  Liquidatoren  nach  Maßgabe  des  §.  105  Abs.  2,  3  zu  hören.

§.  209.

Im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  einer
Kommanditgesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  findet  über  das
Gesellschaftsvermögen  ein  selbständiges  Konkursverfahren  statt.  Ueber  das  Vermögen
einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  findet  das  Konkursverfahren  auch  im  Falle
der  Ueberschuldung  statt.

Die  Vorschrift  des  §.  207  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  210.

Zu  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  außer  den  Konkursgläubigern
  jeder  persönlich  haftende  Gesellschafter  und  jeder  Liquidator  berechtigt.

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  oder
allen  Liquidatoren  gestellt,  so  ist  derselbe  zuzulassen,  wenn  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft
  oder  der  Kommanditgesellschaft  die  Zahlungsunfähigkeit,  bei  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  die  Zahlungsunfähigkeit  oder  die  Ueberschuldung  glaubhaft
gemacht  wird.  Das  Gericht  hat  die  übrigen  persönlich  haftenden  Gesellschafter  oder
die  Liquidatoren  nach  Maßgabe  des  §.  105  Abs.  2,  3  zu  hören.

§.  211.

Ein  Zwangsvergleich  kann  nur  auf  Vorschlag  aller  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  geschlossen  werden.

Der  Zwangsvergleich  begrenzt,  soweit  er  nicht  ein  Anderes  festsetzt,  zugleich  den
Umfang  der  persönlichen  Haftung  der  Gesellschafter.

§.  212.

In  dem  Konkursverfahren  über  das  Privatvermögen  eines  persönlich  haftenden
Gesellschafters  können  die  Gesellschaftsgläubiger,  wenn  das  Konkursverfahren  über  das
Gesellschaftsvermögen  eröffnet  ist,  Befriedigung  nur  wegen  desjenigen  Betrags  suchen,
für  welchen  sie  in  dem  letzteren  Verfahren  keine  Befriedigung  erhalten.

Bei  den  Vertheilungen  sind  die  Antheile  auf  den  vollen  Betrag  der  Gesellschaftsforderungen
  zurückzubehalten,  bis  der  Ausfall  bei  dem  Gesellschaftsvermögen
feststeht.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  bezeichneten  Forderungen  die  Vorschriften  der
§§.  64,  96  entsprechende  Anwendung.

§.  213.

Auf  das  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  einer  juristischen  Person,  sowie
eines  Vereins,  der  als  solcher  verklagt  werden  kann,  finden  die  Vorschriften  der
§.  207,  208  entsprechende  Anwendung.

98*
        <pb n="664" />
        —  652  —

§.  214.

II.  Für  das  Konkursverfahren  über  einen  Nachlaß  ist  das  Amtsgericht  ausschließlich
  zuständig,  bei  welchem  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  den  allgemeinen
Gerichtsstand  gehabt  hat.

§.  215.
Die  Eröffnung  des  Verfahrens  setzt  die  Ueberschuldung  des  Nachlasses  voraus.

§.  216.

Die  Eröffnung  des  Verfahrens  wird  nicht  dadurch  gehindert,  daß  der  Erbe
die  Erbschaft  noch  nicht  angenommen  hat,  oder  daß  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  unbeschränkt  haftet.

Bei  dem  Vorhandensein  mehrerer  Erben  ist  die  Eröffnung  des  Verfahrens  auch
nach  der  Theilung  des  Nachlasses  zulässig.

§.  217

Zu  dem  Antrag  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  jeder  Erbe,  der  Nachlaßverwalter,
  sowie  ein  anderer  Nachlaßpfleger,  ein  Testamentsvollstrecker,  dem  die  Verwaltung
  des  Nachlasses  zusteht,  und  jeder  Nachlaßgläubiger  berechtigt.

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Erben  gestellt,  so  ist  er  zuzulassen,  wenn
die  Ueberschuldung  glaubhaft  gemacht  wird.  Das  Gericht  hat  die  übrigen  Erben,
soweit  thunlich,  zu  hören.

Steht  die  Verwaltung  des  Nachlasses  einem  Testamentsvollstrecker  zu,  so  ist,
wenn  der  Erbe  die  Eröffnung  des  Verfahrens  beantragt,  der  Testamentsvollstrecker,
wenn  der  Testamentsvollstrecker  den  Antrag  stellt,  der  Erbe  zu  hören.

§.  218.

Ist  eine  Ehefrau  die  Erbin  und  gehört  der  Nachlaß  zum  eingebrachten  Gute
oder  zum  Gesammtgute,  so  kann  sowohl  die  Ehefrau  als  der  Ehemann  die  Eröffnung
des  Verfahrens  beantragen,  ohne  daß  die  Zustimmung  des  anderen  Theiles  erforderlich
  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Nachlaß  zum  Gesammtgute  gehört,  auch  nach
Beendigung  der  Gemeinschaft.

Wird  der  Antrag  nicht  von  beiden  Ehegatten  gestellt,  so  ist  er  zuzulassen,
wenn  die  Ueberschuldung  glaubhaft  gemacht  wird.  Das  Gericht  hat  den  anderen
Ehegatten,  wenn  thunlich,  zu  hören.

§. 219.

Ein  Nachlaßgläubiger,  der  im  Aufgebotsverfahren  ausgeschlossen  ist  oder  nach
§.  1974  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  einem  ausgeschlossenen  Gläubiger  gleichsteht,
kann  die  Eröffnung  des  Verfahrens  nur  beantragen,  wenn  über  das  Vermögen  des
Erben  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  einem  Vermächtnißnehmer,
  sowie  von  demjenigen,  welcher  berechtigt  ist,  die  Vollziehung  einer  Auflage
zu  fordern.
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        —  653  —

Ist  eine  Ehefrau  die  Erbin  und  gehört  der  Nachlaß  zum  Gesammtgute,  so
können  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Gläubiger  den  Antrag  nur  stellen,  wenn  über  das
Vermögen  des  Ehemanns  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist.  

§.220.

Die  Eröffnung  des  Verfahrens  kann  von  einem  Nachlaßgläubiger  nicht  mehr
beantragt  werden,  wenn  seit  der  Annahme  der  Erbschaft  zwei  Jahre  verstrichen  sind.

§.  221.

Auf  Grund  einer  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  gegen  den  Nachlaß  erfolgten
Maßregel  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  kann  abgesonderte  Befriedigung
  nicht  verlangt  werden.

Eine  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung
erlangte  Vormerkung  ist  unwirksam.

§.  222.
Hat  der  Erbe  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  aus  dem  Nachlasse  Pflichttheilsansprüche,
  Vermächtnisse  oder  Auflagen  erfüllt,  so  ist  die  Leistung  in  gleicher
Weise  anfechtbar  wie  eine  unentgeltliche  Verfügung  des  Erben.

§.  223.

Dem  Erben  steht  wegen  der  ihm  nach  den  §§.  1978,  1979  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  aus  dem  Nachlasse  zu  ersetzenden  Aufwendungen  ein  Zurückbehaltungsrecht
nicht  zu.

§.  224.

Masseschulden  sind  außer  den  im  §.  59  bezeichneten  Verbindlichkeiten:

1.  die  dem  Erben  nach  den  §§.  1978,  1979  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
aus  dem  Nachlasse  zu  ersetzenden  Aufwendungen;

2.  die  Kosten  der  standesmäßigen  Beerdigung  des  Erblassers;

3.  die  im  Falle  der  Todeserklärung  des  Erblassers  dem  Nachlasse  zur  Last
fallenden  Kosten  des  Verfahrens;

4.  die  Kosten  der  Eröffnung  einer  Verfügung  des  Erblassers  von  Todeswegen,
  der  gerichtlichen  Sicherung  des  Nachlasses,  einer  Nachlaßpflegschaft,
des  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger  und  der  Inventarerrichtung;

5.  die  Verbindlichkeiten  aus  den  von  einem  Nachlaßpfleger  oder  einem  Testamentsvollstrecker
  vorgenommenen  Rechtsgeschäften;

6.  die  Verbindlichkeiten,  welche  für  den  Erben  gegenüber  einem  Nachlaßpfleger,
  einem  Testamentsvollstrecker  oder  einem  Erben,  der  die  Erbschaft
ausgeschlagen  hat,  aus  der  Geschäftsführung  dieser  Personen  entstanden
sind,  soweit  die  Nachlaßgläubiger  verpflichtet  sein  würden,  wenn  die  bezeichneten
  Personen  die  Geschäfte  für  sie  zu  besorgen  gehabt  hätten.
        <pb n="666" />
        —  654  —

§.  225.

  Der  Erbe  kann  die  ihm  gegen  den  Erblasser  zustehenden  Ansprüche  geltend
machen.

Hat  der  Erbe  eine  Nachlaßverbindlichkeit  berichtigt,  so  tritt  er,  soweit  nicht
die  Berichtigung  nach  §.  1979  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  als  für  Rechnung  des
Nachlasses  erfolgt  gilt,  an  die  Stelle  des  Gläubigers,  es  sei  denn,  daß  er  für  die
Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet.

Haftet  der  Erbe  einem  einzelnen  Gläubiger  gegenüber  unbeschränkt,  so  kann
er  dessen  Forderung  für  den  Fall  geltend  machen,  daß  der  Gläubiger  sie  nicht
geltend  macht.  

§.226.

In  dem  Verfahren  kann  jede  Nachlaßverbindlichkeit  geltend  gemacht  werden.

Nachstehende  Verbindlichkeiten  werden  erst  nach  allen  übrigen  Verbindlichkeiten
und  in  folgender  Rangordnung,  bei  gleichem  Range  nach  Verhältniß  ihrer  Beträge,
berichtigt:

1.  die  seit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  laufenden  Zinsen  der  im  §.  61

bezeichneten  Forderungen;

2.  die  gegen  den  Erblasser  erkannten  Geldstrafen;
3.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  Freigebigkeit  des  Erblassers  unter  Lebenden;
4.  die  Verbindlichkeiten  gegenüber  Pflichttheilsberechtigten;
5.  die  Verbindlichkeiten  aus  den  vom  Erblasser  angeordneten  Vermächtnissen
und  Auflagen.

Ein  Vermächtniß,  durch  welches  das  Recht  des  Bedachten  auf  den  Pflichttheil
nach  §.  2307  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgeschlossen  wird,  steht,  soweit  es  den
Pflichttheil  nicht  übersteigt,  im  Range  den  Pflichttheilsrechten  gleich.  Hat  der  Erblasser
  durch  Verfügung  von  Todeswegen  angeordnet,  daß  ein  Vermächtniß  oder  eine
Auflage  vor  einem  anderen  Vermächtniß  oder  einer  anderen  Auflage  erfüllt  werden
soll,  so  hat  das  Vermächtniß  oder  die  Auflage  den  Vorrang.

Die  Verbindlichkeiten,  in  Ansehung  deren  der  Gläubiger  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  ausgeschlossen  ist  oder  nach  §.  1974  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
einem  ausgeschlossenen  Gläubiger  gleichsteht,  werden  erst  nach  den  im  Abs.  2  Nr.  1—3
bezeichneten  Verbindlichkeiten  und,  soweit  sie  zu  den  im  Abs.  2  Nr.  4,  5  bezeichneten
Verbindlichkeiten  gehören,  erst  nach  den  Verbindlichkeiten  berichtigt,  mit  denen  sie
ohne  die  Beschränkung  gleichen  Rang  haben  würden.  Im  Uebrigen  wird  durch  die
Beschränkungen  an  der  Rangordnung  nichts  geändert.



§.  227.

Mit  den  im  §.  226  Abs.  2  Nr.  2—5,  Abs.  4  bezeichneten  Forderungen  werden
die  bis  zur  Eröffnung  des  Verfahrens  aufgelaufenen  und  die  seit  der  Eröffnung
laufenden  Zinsen  an  derselben  Stelle  angesetzt.
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        §.  228.

Was  in  Folge  der  Anfechtung  einer  von  dem  Erblasser  oder  ihm  gegenüber
vorgenommenen  Rechtshandlung  zur  Konkursmasse  zurückgewährt  wird,  darf  nicht  zur
Berichtigung  der  im  §.  226  Abs.  2  Nr.  4,  5  bezeichneten  Verbindlichkeiten  verwendet
  werden.

Auf  dasjenige,  was  der  Erbe  auf  Grund  der  Vorschriften  der  §§.  1978—1980
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  der  Masse  zu  ersetzen  hat,  haben  die  Gläubiger,  die
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  ausgeschlossen  sind  oder  nach  §.  1974  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  einem  ausgeschlossenen  Gläubiger  gleichstehen,  nur  insoweit  Anspruch,
  als  der  Erbe  auch  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  ersatzpflichtig  sein  würde.

§.  229.

Die  in  dem  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  von  Nachlaß—
gläubigern  angemeldeten  und  nicht  ausgeschlossenen  Forderungen  gelten  als  auch  im
Nachlaßkonkurs  angemeldet,  sofern  das  Aufgebot  von  dem  Gerichte,  bei  welchem  der
Konkurs  anhängig  wird,  erlassen  und  das  Verfahren  nicht  vor  der  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  ohne  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erledigt  ist.

§.  230.

Ein  Zwangsvergleich  kann  nur  auf  den  Vorschlag  aller  Erben  geschlossen
werden.

Die  Gläubiger,  welchen  die  im  §.  226  Abs.  2  Nr.  2—5,  Abs.  4  bezeichneten
Forderungen  zustehen,  nehmen  an  dem  Zwangsvergleiche  nicht  Theil,  sie  sind  jedoch
vor  der  Bestätigung  zu  hören.  Macht  einer  von  ihnen  glaubhaft,  daß  der  Zwangsvergleich
  sein  berechtigtes  Interesse  verletzt,  so  ist  auf  seinen  Antrag  der  Zwangsvergleich
  zu  verwerfen;  gegen  die  Bestätigung  steht  ihm  die  sofortige  Beschwerde  nach
§.  189  zu.

§.  231.

Die  Vorschriften  des  §.  223,  des  §.  224  Nr.  1  und  des  §.  225  Abs.  2,  3

gelten  für  den  Vorerben  auch  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge.

§.  232.

Hat  der  Erbe  die  Erbschaft  verkauft,  so  tritt  der  Käufer  in  Ansehung  des
Verfahrens  an  seine  Stelle.

Der  Erbe  ist  wegen  einer  Nachlaßverbindlichkeit,  die  im  Verhältnisse  zwischen
ihm  und  dem  Käufer  diesem  zur  Last  fällt,  in  derselben  Weise  wie  ein  Nachlaßgläubiger
  zu  dem  Antrag  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  berechtigt.  Das  gleiche
Recht  steht  ihm  auch  wegen  einer  anderen  Nachlaßverbindlichkeit  zu,  es  sei  denn,  daß
er  unbeschränkt  haftet  oder  daß  eine  Nachlaßverwaltung  angeordnet  ist.  Die  Vorschriften
  des  §.  223,  des  §.  224  Nr.  1  und  des  §.  225  gelten  für  den  Erben  auch
nach  dem  Verkaufe  der  Erbschaft.
        <pb n="668" />
        —  656  —

§.  233.

Die  Vorschriften  des  §.  232  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  Jemand
eine  durch  Vertrag  erworbene  Erbschaft  verkauft  oder  sich  zur  Veräußerung  einer
ihm  angefallenen  oder  anderweit  von  ihm  erworbenen  Erbschaft  in  sonstiger  Weise

verpflichtet  hat.
§.  234.

In  dem  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  des  Erben  finden,  wenn  auch
über  den  Nachlaß  das  Konkursverfahren  eröffnet,  oder  wenn  eine  Nachlaßverwaltung
angeordnet  ist,  auf  Nachlaßgläubiger,  denen  gegenüber  der  Erbe  unbeschränkt  haftet,
die  Vorschriften  der  §§.  64,  96,  153,  155,  156,  des  §.  168  Nr.  3  und  des  §.  169
entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  Ehefrau  die  Erbin  ist  und  der  Nachlaß  zum
Gesammtgute  gehört,  auch  in  dem  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  des
Ehemanns.

§.  235.
Ueber  einen  Erbtheil  findet  ein  Konkursverfahren  nicht  statt.

§.  236.

Die  Vorschriften  der  §§.  214—234  finden  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  auf  das  Konkursverfahren  über  das  Gesammtgut  entsprechende  Anwendung.
  Konkursgläubiger  sind  nur  die  Gesammtgutsgläubiger,  deren  Forderungen
schon  zur  Zeit  des  Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  bestanden.  Zu  dem
Antrag  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  ein  Gläubiger  nicht  berechtigt,  dem  gegenüber
  der  überlebende  Ehegatte  zu  dieser  Zeit  persönlich  haftete.  Die  antheilsberechtigten
  Abkömmlinge  sind  zu  dem  Antrage  nicht  berechtigt,  das  Gericht  hat  sie,  soweit
thunlich,  zu  hören.

§.  237.

III.  Besitzt  ein  Schuldner,  über  dessen  Vermögen  im  Auslande  ein  Konkursverfahren
  eröffnet  worden  ist,  Vermögensgegenstände  im  Inlande,  so  ist  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  inländische  Vermögen  zulässig.

Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  können  unter  Zustimmung  des  Bundesraths
  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  getroffen  werden.

§.  238.

Das  Konkursverfahren  umfaßt  nur  das  im  Inlande  befindliche  Vermögen,
wenn  der  Schuldner  im  Deutschen  Reiche  eine  gewerbliche  Niederlassung,  aber  keinen
allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Hat  ein  Schuldner  im  Deutschen  Reiche  weder  eine  gewerbliche  Niederlassung
noch  einen  allgemeinen  Gerichtsstand,  so  findet  ein  Konkursverfahren  über  das  im
Inlande  befindliche  Vermögen  des  Schuldners  statt,  wenn  er  im  Inlande  ein  mit
Wohn=  und  Wirthschaftsgebäuden  versehenes  Gut  als  Eigenthümer,  Nutznießer  oder
        <pb n="669" />
        —  657  —

Pächter  bewirthschaftet.  Für  das  Verfahren  ist  das  Amtsgericht  ausschließlich  zuständig,
  in  dessen  Bezirke  das  Gut  sich  befindet.

Ist  im  Auslande  ein  Konkursverfahren  eröffnet,  so  bedarf  es  nicht  des  Nachweises
  der  Zahlungsunfähigkeit  zur  Eröffnung  des  inländischen  Verfahrens.



Drittes  Buch.
Strafbestimmungen.

§.  239.

Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  oder  über  deren  Vermögen
das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden  wegen  betrüglichen  Bankerutts  mit
Zuchthaus  bestraft,  wenn  sie  in  der  Absicht,  ihre  Gläubiger  zu  benachtheiligen,

1.  Vermögensstücke  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  haben,

2.  Schulden  oder  Rechtsgeschäfte  anerkannt  oder  aufgestellt  haben,  welche  ganz

oder  theilweise  erdichtet  sind,

3.  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung  ihnen  gesetzlich

oblag,  oder

4.  ihre  Handelsbücher  vernichtet  oder  verheimlicht  oder  so  geführt  oder  verändert

  haben,  daß  dieselben  keine  Uebersicht  des  Vermögenszustandes  gewähren.


Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei
Monaten  ein.

§.  240.

Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  oder  über  deren  Vermögen
das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden  wegen  einfachen  Bankerutts  mit
Gefängniß  bestraft,  wenn  sie

1.  durch  Aufwand,  Spiel  oder  Wette  oder  durch  Differenzhandel  mit  Waaren
oder  Börsenpapieren  übermäßige  Summen  verbraucht  haben  oder  schuldig
geworden  sind;

2.  in  der  Absicht,  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  hinauszuschieben,
Waaren  oder  Werthpapiere  auf  Kredit  entnommen  und  diese  Gegenstände
erheblich  unter  dem  Werthe  in  einer  den  Anforderungen  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  widersprechenden  Weise  veräußert  oder  sonst  weggegeben
  haben;

3.  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung  ihnen  gesetzlich
oblag,  oder  dieselben  verheimlicht,  vernichtet  oder  so  unordentlich  geführt
haben,  daß  sie  keine  Uebersicht  ihres  Vermögenszustandes  gewähren,  oder

4.  es  gegen  die  Bestimmung  des  Handelsgesetzbuchs  unterlassen  haben,  die
Bilanz  ihres  Vermögens  in  der  vorgeschriebenen  Zeit  zu  ziehen.

Reichs-Gesetzbl.  1898  99
        <pb n="670" />
        —  658  —

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  in  den  Fällen  der  Nr.  1,  2  auf  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechs—
tausend  Mark  erkannt  werden.

§.  241.

Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  oder  über  deren  Vermögen
das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren
bestraft,  wenn  sie,  obwohl  sie  ihre  Zahlungsunfähigkeit  kannten,  einem  Gläubiger  in
der  Absicht,  ihn  vor  den  übrigen  Gläubigern  zu  begünstigen,  eine  Sicherung  oder
Befriedigung  gewährt  haben,  welche  derselbe  nicht  oder  nicht  in  der  Art  oder  nicht
zu  der  Zeit  zu  beanspruchen  hatte.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechs—
tausend  Mark  erkannt  werden.

§.  242.

Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer

1.  im  Interesse  eines  Schuldners,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,
oder  über  dessen  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,
Vermögensstücke  desselben  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  hat,  oder

2.  im  Interesse  eines  solchen  Schuldners,  oder,  um  sich  oder  einem  Anderen
Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  in  dem  Verfahren  erdichtete  Forderungen
im  eigenen  Namen  oder  durch  vorgeschobene  Personen  geltend  gemacht  hat.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  oder  Geldstrafe
bis  zu  sechstausend  Mark  ein.

§.  243.

Ein  Gläubiger,  welcher  sich  von  dem  Gemeinschuldner  oder  anderen  Personen
besondere  Vortheile  dafür  hat  gewähren  oder  versprechen  lassen,  daß  er  bei  den
Abstimmungen  der  Konkursgläubiger  in  einem  gewissen  Sinne  stimme,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§.  244.

Die  Strafvorschriften  der  §§.  239  — 241  finden  gegen  die  Mitglieder  des
Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft  oder  eingetragenen  Genossenschaft  und  gegen  die
Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft  oder  eingetragenen  Genossenschaft,  welche  ihre
Zahlungen  eingestellt  hat,  oder  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet
worden  ist,  Anwendung,  wenn  sie  in  dieser  Eigenschaft  die  mit  Strafe  bedrohten
Handlungen  begangen  haben.
        <pb n="671" />
        —  659  —

Gerichtskostengesetz.



Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

In  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen  Rechtssachen,  auf  welche  die
Civilprozeßordnung,  die  Strafprozeßordnung  oder  die  Konkursordnung  Anwendung
findet,  werden  Gebühren  und  Auslagen  der  Gerichte  nur  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  erhoben.

§.  2.

Eine  Erhebung  von  Stempeln  und  anderen  Abgaben  neben  den  Gebühren
findet  nicht  statt.

Urkunden,  von  denen  im  Verfahren  Gebrauch  gemacht  wird,  sind  nur  insoweit
einem  Stempel  oder  einer  anderen  Abgabe  unterworfen,  als  sie  es  ohne  diesen  Gebrauch
  sein  würden.

Urkunden,  welche  im  Verfahren  errichtet  werden,  bleiben,  soweit  ihr  Inhalt
über  den  Gegenstand  des  Verfahrens  hinausgeht,  den  allgemeinen  Vorschriften  über
Erhebung  von  Stempeln  oder  anderen  Abgaben  unterworfen.

§.  3.
In  einem  weiteren  Umfange,  als  die  Prozeßordnungen  und  dieses  Gesetz  es
gestatten,  darf  die  Thätigkeit  der  Gerichte  von  der  Sicherstellung  oder  Zahlung  der
Gebühren  oder  Auslagen  nicht  abhängig  gemacht  werden.

§.  4.

Ueber  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  gegen  den
Ansatz  von  Gebühren  oder  Auslagen  entscheidet  das  Gericht  der  Instanz  gebührenfrei.
Die  Entscheidung  kann  von  dem  Gerichte,  welches  dieselbe  getroffen  hat,  sowie  von
dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  von  Amtswegen  geändert  werden.

Gegen  die  Entscheidung  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  §.  567  Abs.  2
und  der  §§.  568  bis  575  der  Civilprozeßordnung,  in  Strafsachen  nach  Maßgabe
der  §§.  346  bis  352  der  Strafprozeßordnung  statt.

Die  Einlegung  von  Erinnerungen  oder  Beschwerden  kann  durch  Erklärung
zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  oder  schriftlich  ohne  Mitwirkung  eines  Anwalts
erfolgen.

99*
        <pb n="672" />
        —  660  —

§.  5.
Eine  Nachforderung  von  Gerichtskosten  wegen  irrigen  Ansatzes  ist  nur  zulässig,

wenn  der  berichtigte  Ansatz  vor  Ablauf  des  nächsten  Kalenderjahres  nach  rechtskräftiger
  oder  endgültiger  Erledigung  des  Verfahrens  dem  Zahlungspflichtigen  eröffnet

  ist.
§.  6.

Die  Gerichte  sind  befugt,  Gebühren,  welche  durch  eine  unrichtige  Behandlung
der  Sache  ohne  Schuld  der  Betheiligten  entstanden  sind,  niederzuschlagen,  und  für
abweisende  Bescheide,  wenn  der  Antrag  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntniß  der
Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit  beruht,  Gebührenfreiheit  zu  gewähren.

§.  7.
Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  ist  zwanzig  Pfennig.
Pennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden  auf
den  nächst  höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

Zweiter  Abschnitt.
Gebühren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

§.  8.
In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  werden  die  Gebühren  nach  dem  Werthe
des  Streitgegenstandes  erhoben.
Die  volle  Gebühr  beträgt  bei  Gegenständen  im  Werthe:
1.  bis  20  Mark  einschließlich  ...  1  Mark,

2.  von  mehr  als  20  bis  60  Mark  einschließlich  2 Mark  40  Pf.,
3.  von mehr als  60  bis  120  Mark  einschließlich  4 Mark  60 Pf.,
4.  von mehr als  120  bis  200  Mark einschließlich  7 Mark  50 Pf.,
5.  von mehr als  200  bis  300  Mark einschließlich  11 Mark
6.  von mehr als  300  bis  450  Mark  einschließlich  15 Mark
7.  von mehr als   450  bis 6500  Mark einschließlich  20 Mark
8.  von mehr als  650  bis 900  Mark  einschließlich  26 Mark
9.  von mehr als  900  bis 1200  Mark  einschließlich  32 Mark

10.  von mehr als   1 200  bis 1600  Mark einschließlich  38 Mark

11.  von mehr als  1600  bis  2100  Mark einschließlich  44 Mark

12.  von mehr als   2100  bis 2700  Mark einschließlich  50 Mark

13.  von mehr als 2700  bis 3400  Mark einschließlich  56 Mark

14.  von mehr als  3400  bis 4300  Mark einschließlich  62 Mark

15.  von mehr als 4300  bis 5400  Mark einschließlich  68 Mark

16.  von mehr als 5400  bis 6700  Mark einschließlich  74 Mark

17.  von mehr als  6700  bis 8200  Mark einschließlich  81 Mark

18.  von mehr als   8200  bis 10000  Mark einschließlich  90 Mark

Die  ferneren  Werthsklassen  steigen  um  je  2000  Mark  und  die  Gebühren
um  je  10  Mark.
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        —  661  —

§.  9.
Für  die  Werthsberechnung  sind  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  §§.  3
bis  9  und  der  Konkursordnung  §.  148  mit  den  nachstehenden  Bestimmungen  maßgebend.


§.  9a.

Ist  das  Bestehen  oder  die  Dauer  eines  Pacht=  oder  Miethverhältnisses  für
einen  längeren  als  einjährigen  Zeitraum  streitig,  so  wird  der  Werth  auf  den  Betrag
des  einjährigen  Zinses  berechnet.

Bei  Ansprüchen  auf  Alimente,  welche  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhen,  wird
der  Werth  des  Rechts  auf  die  wiederkehrenden  Leistungen,  falls  nicht  der  Gesammtbetrag
  der  geforderten  Leistungen  geringer  ist,  auf  den  fünffachen  Betrag  des  einjährigen
  Bezugs  berechnet.  Das  Gleiche  gilt  bei  Ansprüchen  auf  Entrichtung  einer
Geldrente,  welche  nach  den  §§.  843,  844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  nach
den  §§.  3,  3a,  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze
für  die  bei  dem  Betriebe  von  Eisenbahnen,  Bergwerken  u.  s.  w.  herbeigeführten
Tödtungen  und  Körperverletzungen,  vom  7.  Juni  1871  erhoben  werden.

Ist  für  die  Dauer  des  Rechtsstreits,  welcher  eine  Ehesache  betrifft,  über  die
Unterhaltspflicht  der  Ehegatten  zu  entscheiden,  so  wird  der  Werth  des  Rechts  auf
Entrichtung  einer  Geldrente  auf  den  einjährigen  Betrag  derselben  berechnet.

§.  10.

Bei  nicht  vermögensrechtlichen  Ansprüchen  wird  der  Werth  des  Streitgegenstandes
  zu  2000  Mark,  ausnahmsweise  niedriger  oder  höher,  jedoch  nicht  unter
200  Mark  und  nicht  über  50  000  Mark  angenommen.

Ist  mit  einem  nicht  vermögensrechtlichen  Anspruch  ein  aus  ihm  hergeleiteter
vermögensrechtlicher  verbunden,  so  ist  nur  Ein  Anspruch,  und  zwar  der  höhere
maßgebend.

§.  10  a.

Im  Falle  des  §.  254  der  Civilprozeßordnung  ist  für  die  Werthsberechnung

nur  einer  der  verbundenen  Ansprüche,  und  zwar  der  höhere  maßgebend.

§.  11.

Soweit  Klage  und  Widerklage,  welche  nicht  in  getrennten  Prozessen  verhandelt
werden,  denselben  Streitgegenstand  betreffen,  sind  die  Gebühren  nach  dem  einfachen
Werthe  dieses  Gegenstandes  zu  berechnen.  Soweit  beide  Klagen  nicht  denselben
Streitgegenstand  betreffen,  sind  die  Gegenstände  zusammenzurechnen.

Das  Gleiche  gilt  für  wechselseitig  eingelegte  Rechtsmittel,  welche  nicht  in  getrennten
  Prozessen  verhandelt  werden.

§.  12.

Für  Akte,  welche  einen  Theil  des  Streitgegenstandes  betreffen,  sind  die  Gebühren
  nur  nach  dem  Werthe  dieses  Theils  zu  berechnen.
        <pb n="674" />
        —  662  —

Sind  von  einzelnen  Werthstheilen  in  derselben  Instanz  für  gleiche  Akte  Ge—
bühren  zu  berechnen,  so  darf  nicht  mehr  erhoben  werden,  als  wenn  die  Gebühr  von
dem  Gesammtbetrage  der  Werthstheile  zu  berechnen  wäre;  treten  für  die  Akte  ver—
schiedene  Gebührensätze  ein,  so  ist  der  höchste  Satz  maßgebend.

§.  13.

Für  Akte,  welche  Früchte,  Nutzungen,  Zinsen,  Schäden  oder  Kosten  als  Neben—
forderungen  ohne  den  Hauptanspruch  betreffen,  ist  der  Werth  der  Nebenforderungen
insoweit  maßgebend,  als  er  den  Werth  des  Hauptanspruchs  nicht  übersteigt.

Für  Akte  der  Zwangsvollstreckung  wegen  einer  Geldforderung  werden  die  ein—
zuziehenden  Zinsen  mitberechnet.

Für  Akte,  welche  die  Kosten  des  Rechtsstreits  ohne  den  Hauptanspruch  be—
treffen,  ist  der  Betrag  der  Kosten  maßgebend.

§.  14.

Bei  jedem  Antrag  ist  der  Werth  des  Streitgegenstandes,  sofern  derselbe  nicht
in  einer  bestimmten  Geldsumme  besteht  oder  aus  früheren  Anträgen  erhellt,  und  auf
Erfordern  auch  der  Werth  eines  Theils  desselben  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des
Gerichtsschreibers  anzugeben.

Die  Angabe  kann  jederzeit  berichtigt  werden.

§.  15.
Die  zum  Zwecke  der  Entscheidung  über  die  Zuständigkeit  des  Prozeßgerichts
oder  die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  erfolgte  Festsetzung  des  Werthes  ist,  unbeschadet
  der  Vorschrift  des  §.  9a,  für  die  Berechnung  der  Gebühren  maßgebend

§.  16.

Soweit  eine  Entscheidung  in  Gemäßheit  des  §.  15  nicht  stattfindet,  und  nach
der  Natur  des  Streitgegenstandes  oder  durch  den  Antrag  einer  Partei  die  Festsetzung
des  Werthes  erforderlich  wird,  erfolgt  dieselbe  gebührenfrei  durch  Beschluß  des  Prozeßgerichts,
  bei  der  Zwangsvollstreckung,  falls  der  Werth  noch  nicht  festgesetzt  ist,  durch
Beschluß  des  Vollstreckungsgerichts.  Die  Festsetzung  kann  von  dem  Gerichte,  welches
dieselbe  getroffen  hat,  sowie  von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  im  Laufe  des
Verfahrens  von  Amtswegen  geändert  werden.

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  §.  567  Abs.  2  und
der  §§.  568  bis  575  der  Civilprozeßordnung  sowie  des  §.  4  Abs.  3  dieses  Gesetzes

  statt.
§.  17.

Wird  eine  Abschätzung  durch  Sachverständige  erforderlich,  so  ist  in  dem  Beschlusse,
  durch  welchen  der  Werth  festgesetzt  wird  (§.  16),  über  die  Kosten  der  Abschätzung
  zu  entscheiden.  Dieselben  können  ganz  oder  theilweise  der  Partei  zur  Last
gelegt  werden,  welche  durch  Unterlassung  der  ihr  obliegenden  Werthsangabe  oder  durch
unrichtige  Werthsangabe,  unbegründetes  Bestreiten  der  Werthsangabe  oder  unbegründete
Beschwerde  die  Abschätzung  veranlaßt  hat.
        <pb n="675" />
        —  663  —

§.  18.
Die  volle  Gebühr  (§.  8)  wird  erhoben:
1.  für  die  kontradiktorische  mündliche  Verhandlung  (Verhandlungsgebühr);
2.  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme  (Beweisgebühr);
3.  für  eine  andere  Entscheidung  (Entscheidungsgebühr).

§.  19.

Die  Verhandlung  gilt  als  kontradiktorisch  im  Sinne  des  §.  18  Nr.  1,  soweit
in  derselben  von  beiden  Parteien  einander  widersprechende  Anträge  gestellt  werden.

§.  20.

Die  Verhandlungsgebühr  kommt  auch  zur  Erhebung:

1.  für  eine  nicht  kontradiktorische  mündliche  Verhandlung  in  Ehesachen,  in
Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen
Eltern  und  Kindern  zum  Gegenstande  haben,  in  den  vor  die  Landgerichte
gehörigen  Entmündigungssachen  und  in  dem  Verfahren  über  die  gegen  eine
Todeserklärung  erhobene  Anfechtungsklage,  sofern  der  Kläger  verhandelt;

2.  für  die  Verhandlung  im  vorbereitenden  Verfahren  (Civilprozeßordnung
§§.  348  bis  354).

§.  21.

Die  Verhandlungsgebühr  wird  nicht  erhoben,  soweit  ein  zur  Beilegung  des
Rechtsstreits  abgeschlossener  Vergleich  aufgenommen  oder  auf  Grund  eines  Anerkenntnisses
oder  Verzichts  eine  Entscheidung  erlassen  wird,  ohne  daß  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme
  oder  eine  andere  gebührenpflichtige  Entscheidung  vorhergegangen  ist.

§.  22.
Die  Beweisgebühr  (§.  18  Nr.  2)  wird  nur  zur  Hälfte  erhoben,  wenn  die
angeordnete  Beweisaufnahme  weder  ganz  noch  theilweise  stattgefunden  hat.
Dasselbe  findet  statt,  soweit  bezüglich  des  durch  die  Beweisanordnung  betroffenen
Gegenstandes  ein  zur  Beilegung  des  Rechtsstreits  abgeschlossener  Vergleich  aufgenommen
oder  auf  Grund  eines  Anerkenntnisses  oder  Verzichts  eine  Entscheidung  erlassen  wird.

§.  23.

  Nur  drei  Zehntheile  der  Entscheidungsgebühr  werden  erhoben  für  die  auf
Grund  eines  Anerkenntnisses  oder  Verzichts  erlassene  Entscheidung.

Die  Entscheidungsgebühr  wird  zu  drei  Zehntheilen  auch  für  die  Aufnahme
eines  zur  Beilegung  des  Rechtsstreits  abgeschlossenen  Vergleichs  erhoben.

§.  24.

Ein  bedingtes  Urtheil  (Civilprozeßordnung  §.  460)  gilt  für  die  Gebühren—
erhebung  als  Beweisanordnung;  das  Urtheil,  durch  welches  das  bedingte  Urtheil
erledigt  wird  (Civilprozeßordnung  §.  462  Abs.  2),  als  Entscheidung  im  Sinne  des
§.  18  Nr.  3.
        <pb n="676" />
        —  664  —

Ist  jedoch  das  bedingte  Urtheil  in  der  Instanz,  in  welcher  es  ergangen  ist,
bis  zum  Eintritt  der  Fälligkeit  der  Gebühren  nicht  erledigt,  so  wird  für  dasselbe
die  Entscheidungsgebühr  erhoben,  vorbehaltlich  der  Berichtigung  des  Gebührenansatzes
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  für  den  Fall  einer  nachträglichen
Erledigung  des  Urtheils  in  derselben  Instanz.

§.  25.
Sechs  Zehntheile  der  Gebühr  (§§.  18  bis  24)  werden  erhoben,  wenn  der  Akt
im  Urkunden-  oder  Wechselprozesse  (Civilprozeßordnung  §§.  592  bis  605)  erfolgt.

§.  26.

Fünf  Zehntheile  der  Gebühr  (§§.  18  bis  24)  werden  erhoben,  wenn  der  Akt

ausschließlich  betrifft:

1.  prozeßhindernde  Einreden  (Civilprozeßordnung  §.  274);

2.  die  Unzuständigkeit  des  Gerichts,  die  Unzulässigkeit  des  Rechtsweges,  den
Mangel  der  Parteifähigkeit,  der  Prozeßfähigkeit,  der  Legitimation  eines
gesetzlichen  Vertreters  oder  der  erforderlichen  Ermächtigung  zur  Prozeß—
führung,  sofern  dieselben  von  Amtswegen  berücksichtigt  sind  (Gerichts—
verfassungsgesetz  §.  17  Abs.  1,  Civilprozeßordnung  §§.  40,  56);

3.  die  Entlassung  des  Beklagten  aus  dem  Rechtsstreite  (Civilprozeßordnung
§§.  75  bis  77),  oder  die  Uebernahme  des  Rechtsstreits  durch  den  Rechtsnachfolger
  (Civilprozeßerdnung  §.  266);

4.  die  Aufnahme  eines  unterbrochenen  oder  ausgesetzten  Verfahrens  (Civilprozeßordnung

  §§.  239  bis  250);

5.  die  Zulässigkeit  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  der  Berufung,

Revision  oder  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  oder  die  Zurücknahme

eines  Rechtsmittels  (Civilprozeßordnung  §§.  238,  515  Abs.  3,  §§.  535,

566,  589);

6.  den  Einspruch  (Civilprozeßordnung  §§.  341,  345,  346,  700),  sowie  die
gegen  ein  Versäumnißurtheil  eingelegten  Rechtsmittel  (Civilprozeßordnung
§.  513  Abs.  2,  §.  566);

7.  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  eines  Urtheils;

8.  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel,  sofern  sie  im  Wege  der  Klage
beantragt  oder  angefochten  wird  (Civilprozeßordnung  §§.  731,  738,  742,
744,  745  Abs.  2,  §§.749,  768),  oder  Einwendungen  gegen  die  Zwangsvollstreckung,
  welche  den  Anspruch  selbst  betreffen,  sofern  der  §.  767
Abs.  2  oder  §.  796  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  Anwendung  findet,
oder  die  Zulassung  der  Zwangsvollstreckung  aus  dem  Urtheil  eines  ausländischen
  Gerichts  oder  aus  einem  Schiedsspruche  (Civilprozeßordnung
§§.  722,  1042);

9.  die  Anordnung,  Abänderung  oder  Aufhebung  eines  Arrestes  oder  einer
einstweiligen  Verfügung,  sofern  die  Entscheidung  durch  Endurtheil  zu
treffen  ist  (Civilprozeßordnung  §.  922  Abs.  1,  §§.  925,  926  Abs.  2
§§.  927,  936)
        <pb n="677" />
        —  665  —

10.  die  Unzulässigkeit  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  oder  die  Aufhebung
eines  Schiedsspruchs  (Civilprozeßordnung  §.  1046).

Ist  in  den  Fällen  der  Nr.  1,  2  der  Kläger  abgewiesen,  oder  in  den  Fällen
der  Nr.  5,  6  die  Wiedereinsetzung,  Berufung,  Revision,  Wiederaufnahme  oder  der
Einspruch  als  unzulässig  verworfen,  so  werden  auch  für  eine  Verhandlung  zur  Hauptsache
  nur  fünf  Zehntheile  der  Gebühr  erhoben,  sofern  die  Entscheidung  auf  diese
Verhandlung  ergangen  ist.

§.  27.

Drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§§.  18  bis  24)  werden  erhoben,  wenn  der  Akt
betrifft:

1.  die  Zulässigkeit  einer  Nebenintervention  (Civilprozeßordnung  §.  71);

2.  die  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  von  Handlungen  oder  Unterlassungen

(Civilprozeßordnung  §§.  887  bis  891).
§.  28.

Jede  der  im  §.  18  bezeichneten  Gebühren  wird  in  jeder  Instanz  rücksichtlich

eines  jeden  Theils  des  Streitgegenstandes  nur  einmal  erhoben.  Treffen  für  gleiche

Akte  die  volle  Gebühr  und  die  Gebühr  des  §.  26  rücksichtlich  desselben  Streitgegenstandes
  zusammen,  so  kommt  nur  die  volle  Gebühr  zur  Erhebung.

§.  29.

Wird  die  Ergänzung  eines  Urtheils  beantragt  (Civilprozeßordnung  §.  321),  so
findet,  soweit  der  Antrag  nicht  zurückgewiesen  wird,  die  Bestimmung  des  §.  12
Anwendung;  soweit  der  Antrag  zurückgewiesen  wird,  kommen  fünf  Zehntheile  der
Gebühr  (§§.  18  bis  24)  zur  Erhebung.

§.  30.

Verweist  das  Amtsgericht  einen  Rechtsstreit  vor  das  Landgericht,  weil  durch
Widerklage  oder  durch  Erweiterung  des  Klagantrags  ein  Anspruch  erhoben  ist,
welcher  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehört,  oder  die  Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses
  beantragt  worden  ist,  für  welches  die  Landgerichte  zuständig  sind  (Civilprozeßordnung
  §.  506),  so  bildet  das  weitere  Verfahren  vor  dem  Landgerichte  mit
dem  Verfahren  vor  dem  Amtsgericht  im  Sinne  des  §.  28  Eine  Instanz.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Einspruch  gegen  einen  Vollstreckungsbefehl  von
dem  Amtsgerichte  für  zulässig  befunden  und  die  Klage  während  der  Rechtshängigkeit
des  Anspruchs  bei  dem  Landgericht  erhoben  ist  (Civilprozeßordnung  §.  700),  für  das
amtsgerichtliche  Verfahren  über  die  Zulässigkeit  des  Einspruchs  und  das  Verfahren
vor  dem  Landgerichte.

§.  31.

Wird  eine  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  an  das  Gericht  unterer  Instanz
zurückverwiesen  (Civilprozeßordnung  §§.  538,  539,  565),  so  bildet  das  weitere
Verfahren  mit  dem  früheren  Verfahren  vor  diesem  Gericht  im  Sinne  des  §.  28
Eine  Instanz.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  100
        <pb n="678" />
        —  666  —

§.  32.
Das  Verfahren  in  Folge  des  Einspruchs  gegen  ein  Versäumnißurtheil  gilt
im  Sinne  des  §.  28  als  neue  Instanz,  insoweit  der  Einspruch  verworfen,  zurück—
genommen  oder  nicht  verhandelt  wird  (Civilprozeßordnung  §§.  341,  345,  346).
Gilt  das  Verfahren  als  Fortsetzung  der  Instanz,  so  wird  durch  die  Gebühr
für  das  Versäumnißurtheil  eine  andere  Entscheidungsgebühr  derselben  Instanz  nicht
ausgeschlossen.
§.  33.

Das  ordentliche  Verfahren,  welches  nach  der  Abstandnahme  vom  Urkundenoder
  Wechselprozesse,  sowie  nach  dem  mit  Vorbehalt  in  demselben  erlassenen  Urtheil
anhängig  bleibt  (Civilprozeßordnung  §§.  596,  600),  gilt  für  die  Gebührenerhebung
als  besonderer  Rechtsstreit.

§.  34.
Drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  werden  erhoben  für  die  Entscheidung  einschließlich
  des  Verfahrens:
1.  über  Anträge  auf  Entmündigung  oder  Wiederaufhebung  einer  Entmündigung,
soweit  die  Amtsgerichte  zuständig  sind  (Civilprozeßordnung  §§.  645  bis  662,
675  bis  678,  680  bis  683,  685);

2.  über  die  Ernennung  oder  Ablehnung  eines  Schiedsrichters,  das  Erlöschen
eines  Schiedsvertrags  oder  die  Anordnung  der  von  Schiedsrichtern  für
erforderlich  erachteten  richterlichen  Handlungen  (Civilprozeßordnung  §.  1045).

§.  35.

Zwei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  werden  erhoben  für  die  Entscheidung,

einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  Anträge:

1.  auf  vorläufige  Einstellung,  Beschränkung  oder  Aufhebung  einer  Zwangsvollstreckung
  (Civilprozeßordnung  §§.  707,  719,  769,  771  Abs.  3,  §9§.  785,
786,  805  Abs.  4,  §.  810  Abs.  2);

2.  auf  gerichtliche  Handlungen  der  Zwangsvollstreckung  (Civilprozeßordnung
§§.  764,  791,  822,  823,  825,  828,  829  Abs.  1,  §§.  835,  839,  844,
846  bis  848,  857,  858,  885  Abs.  4,  §§.  886,  900  Abs.  3,  §§.  901,
930  Abs.  3);

3.  auf  Anordnung  oder  Aufhebung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen
Verfügung  (Civilprozeßordnung  §§.  921,  922,  934,  936  bis  944),  soweit
nicht  nachträglich  eine  Gebühr  des  §.  26  Nr.  9  zur  Erhebung  kommt;

sowie

4.  über  Anträge,  Einwendungen  oder  Erinnerungen,  welche  die  Art  und
Weise  der  Zwangsvollstreckung  oder  das  bei  derselben  vom  Gerichtsvollzieher
  zu  beobachtende  Verfahren  oder  die  von  ihm  in  Ansatz  gebrachten
Kosten  oder  die  Weigerung  desselben  betreffen,  einen  Vollstreckungsauftrag
zu  übernehmen  oder  eine  Vollstreckungshandlung  dem  Auftrage  gemäß  auszuführen
  (Civilprozeßordnung  §.  760).
        <pb n="679" />
        —  667  —

§.  36.

Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  Verfahrens,  über  Anträge  auf  Sicherung
  des  Beweises  (Civilprozeßordnung  §§.  485  bis  494)  werden  drei  Zehntheile  der
Gebühr  (§.  8)  und,  wenn  eine  Beweisaufnahme  stattfindet,  fünf  Zehntheile  der  Gebühr
  erhoben.

§.  37.

Im  Mahnverfahren  werden  erhoben.
1.  zwei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  für  die  Entscheidung  über  das  Gesuch
um  Erlassung  des  Zahlungsbefehls  (Civilprozeßordnung  §§.  691,  692);
2.  ein  Zehntheil  der  Gebühr  (§.  8)  für  die  Entscheidung  über  das  Gesuch
um  Erlassung  des  Vollstreckungsbefehls  (Civilprozeßordnung  §.  699).
Wird  ein  Gesuch  um  Erlassung  des  Zahlungsbefehls  zurückgewiesen,  weil  der
Zahlungsbefehl  in  Ansehung  eines  Theils  des  Anspruchs  nicht  erlassen  werden  kann
(Civilprozeßordnung  §.  691  Abs.  2),  so  ist  die  Gebühr  nur  nach  dem  Werthe  dieses
Theils  zu  berechnen.
Soweit  die  Kosten  des  Mahnverfahrens  als  Theil  der  Kosten  eines  entstehenden
Rechtsstreits  anzusehen  sind  (Civilprozeßordnung  §.  698),  wird  die  im  Falle  der  Nr.  1
erhobene  Gebühr  auf  die  Gebühr  des  entstehenden  Rechtsstreits  angerechnet.

§.  38.

Ein  Zehntheil  der  Gebühr  (§.  8)  wird  erhoben  für  die  Entscheidung,  einschließlich

  des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  Anträge:

1.  auf  Festsetzung  der  vom  Gegner  zu  erstattenden  Prozeßkosten,  sofern  dieselbe
  im  besonderen  Verfahren  erfolgt  (Civilprozeßordnung  §.  105),  oder
auf  Abänderung  der  Kostenfestsetzung  (Civilprozeßordnung  §.  107)

2.  auf  Bestimmung  einer  Frist  zur  Rückgabe  und  auf  Anordnung  der  Rückgabe
  einer  Sicherheit  in  den  Fällen  des  §.  109  Abs.  1,  2  der  Civilprozeßordnung;


3.  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  in  den  Fällen,  in  welchen  dieselbe
  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  zu  erfolgen  hat,  oder  auf  Zurücknahme
  der  Vollstreckungsklausel,  sofern  diese  Anträge  nicht  im  Wege  der
Klage  gestellt  werden  (Civilprozeßordnung  §§.  726  bis  730,  732,  738,
742,  744,  745  Abs.  2,  8§.  749,  795,  796  Abs.  1,  §. 797  Abs.  3)
§.  929),  oder  auf  Ertheilung  einer  weiteren  vollstreckbaren  Ausfertigung
(Civilprozeßordnung  §.  733).

§.  39.

Jede  der  im  §.  27  bezeichneten  Streitigkeiten,  sowie  jedes  Verfahren  über  die
in  den  §§.  34  bis  38  bezeichneten  Anträge,  Einwendungen  oder  Erinnerungen  gilt
für  die  Gebührenerhebung  als  besonderer  Rechtsstreit.

Betreffen  mehrere  gerichtliche  Handlungen  der  Zwangsvollstreckung  (§.  35  Nr.  2)
wegen  desselben  Anspruchs  denselben  Gegenstand,  so  kommt  die  Gebühr  nur  einmal
zur  Erhebung.

100*
        <pb n="680" />
        —  668  —

Die  im  besonderen  Verfahren  erfolgte  Festsetzung  der  Kosten  und  die  Abände—
rung  der  Kostenfestsetzung  (§.  38  Nr.  1)  gelten  als  Ein  Rechtsstreit.  Das  Gleiche
gilt  von  dem  Verfahren  über  die  im  §.  38  Nr.  2  bezeichneten  Anträge.

§.  40.

Für  das  durch  den  Gerichtsschreiber  an  die  Post  gerichtete  Ersuchen  um  Bewirkung
  einer  Zustellung  (Civilprozeßordnung  §.  196)  ist  die  einem  Gerichtsvollzieher
für  den  gleichen  Akt  zustehende  Gebühr  als  Gerichtsgebühr  zu  erheben,  sofern  nicht
die  Zustellung  von  Amtswegen  bewirkt  wird.

§.  41.

Für  einen  in  Gemäßheit  des  §.  510  der  Civilprozeßordnung  stattgehabten
Sühnetermin,  einschließlich  des  in  demselben  etwa  ausgenommenen  Vergleichs,  werden
drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.

Die  Gebühr  wird,  wenn  der  Gegner  desjenigen,  welcher  zum  Sühnetermin
geladen  hat,  nicht  erschienen  oder  der  Sühneversuch  erfolglos  geblieben  ist,  auf  die
Gebühren  eines  entstehenden  Rechtsstreits  angerechnet.

§.  42.

Für  das  Vertheilungsverfahren  (Civilprozeßordnung  §.  858  Abs.  6,  §§.  872  bis
877,  882)  werden  fünf  Zehntheile  und,  wenn  das  Verfahren  vor  dem  Termine  zur
Ausführung  der  Vertheilung  erledigt  wird,  drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.

§.  43.

Für  die  Verhandlung  in  dem  zur  Abnahme  des  Offenbarungseides  bestimmten
Termine  werden  im  Falle  des  §.  889  der  Civilprozeßordnung  zwei  Zehntheile  der
Gebühr  (§.  8)  erhoben.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Fälle  der  §§.  900,  901  der  Cidvilprozeßordnung,
sofern  nicht  über  einen  Widerspruch  des  Schuldners  oder  über  einen  spätestens  im
Termine  gestellten  Antrag  auf  Erzwingung  der  Eidesleistung  zu  entscheiden  ist.

§.  44.

Im  Aufgebotsverfahren  (Civilprozeßordnung  §§.  946  bis  956,  959  bis  972,
977  bis  1024)  wird  ein  Zehntheil  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben:
1.  für  die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Antrags  auf  Erlassung  des
Aufgebots;
2.  für  die  vor  der  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  erfolgende  Entscheidung
über  den  Antrag  auf  Anordnung  der  Zahlungssperre;
3.  für  die  Verhandlung  im  Aufgebotstermine;
4.  für  die  Endentscheidung.
§.  45.
Drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  werden  erhoben  für  die  Entscheidung,  einschließlich
  des  vorangegangenen  Verfahrens,  in  der  Beschwerdeinstanz,  soweit  die
        <pb n="681" />
        —  669  —

Beschwerde  als  unzulässig  verworfen  oder  zurückgewiesen  wird  oder  die  Kosten  des
Verfahrens  einem  Gegner  zur  Last  fallen.  Insoweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  werden
Gebühren  nicht  erhoben.

Diese  Vorschrift  kommt  bei  Anträgen  auf  Aenderung  einer  Entscheidung  des
beauftragten  oder  ersuchten  Richters  oder  des  Gerichtsschreibers  (Civilprozeßordnung
§.  576)  zur  entsprechenden  Anwendung.

§.  46.

Wird  eine  Klage,  ein  Antrag,  ein  Einspruch  oder  ein  Rechtsmittel  zurückgenommen,
  bevor  ein  gebührenpflichtiger  Akt  stattgefunden  hat,  so  wird  ein  Zehntheil
der  Gebühr  erhoben,  welche  für  die  beantragte  Entscheidung  oder  im  Falle  des  §.  43
für  die  beantragte  Verhandlung  zu  erheben  sein  würde.

Diese  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  ein  zur  Terminsbestimmung  eingereichter
Schriftsatz  vor  Bestimmung  des  Termins  zurückgezogen  ist.

Betrifft  die  Zurücknahme  nur  einen  Theil  des  Streitgegenstandes,  während
über  einen  anderen  Theil  verhandelt,  entschieden  oder  ein  Vergleich  aufgenommen
wird,  so  ist  die  Gebühr  für  die  Zurücknahme  nur  insoweit  zu  erheben,  als  die  Verhandlungsgebühr
  oder  die  Entscheidungsgebühr  sich  erhöht  haben  würde,  wenn  die
Verhandlung,  die  Entscheidung  oder  der  Vergleich  auf  den  zurückgenommenen  Theil
erstreckt  worden  wäre.

§.  47.

Gebühren  werden  nicht  erhoben  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung:

1.  über  die  Prozeß-  oder  Sachleitung,  einschließlich  der  Bestimmung  oder
Aenderung  von  Terminen  und  Fristen;

2.  über  die  Bewilligung  oder  Entziehung  des  Armenrechts,  sowie  die  Verpflichtung
  zur  Nachzahlung  von  Kosten  (Civilprozeßordnung  §.  126);

3.  über  die  Zuständigkeit  des  obersten  Landesgerichts  (S.  7  des  Einführungsgesetzes
  zur  Civilprozeßordnung)  oder  der  Kammer  für  Handelssachen
(Gerichtsverfassungsgesetz  §§.  103  bis  106),  über  die  Bestimmung  des
zuständigen  Gerichts  (Civilprozeßordnung  §.  36),  die  Uebernahme  eines
Entmündigungsverfahrens  (Civilprozeßordnung  §.  650  Abs.  3,  §.  651
Abs.  2),  die  Bestimmung  eines  Gerichtsvollziehers  (Civilprozeßordnung
§.  827  Abs  1,  §.  854  Abs.  1)  oder  eines  Segquesters  (Civilprozeßordnung
§§.  848,  855);

4.  über  die  Ablehnung  eines  Richters,  eines  Gerichtsschreibers  oder  eines
Sachverständigen  (Civilprozeßordnung  §§.  42  bis  49,  406);

5.  über  die  Verpflichtung  eines  Gerichtsschreibers,  gesetzlichen  Vertreters,
Rechtsanwalts  oder  anderen  Bevollmächtigten,  sowie  eines  Gerichtsvollziehers
zur  Tragung  der  durch  Verschulden  derselben  veranlaßten  Kosten  (Civilprozeßordnung
  §.  102)

6.  über  die  Verpflichtung  eines  Rechtsanwalts  zur  Zurückgabe  einer  vom
Gegner  ihm  mitgetheilten  Urkunde  (Civilprozeßordnung  §.  135);
        <pb n="682" />
        —  670  —

7.  über  die  Verpflichtung  zur  Abgabe  eines  Zeugnisses  oder  Gutachtens  (Civil—
prozeßordnung  §§  386  bis  389,  408);

8.  über  die  Zwangsmaßregeln  gegen  einen  Zeugen  oder  Sachverständigen,
sowie  die  Verurtheilung  derselben  zu  Kosten  und  Strafe  (Civilprozeßordnung
  §§.  380,  381,  390,  409)

9.  über  die  Bestellung  eines  Vertreters  für  eine  nicht  prozeßfähige  oder
unbekannte  Partei,  für  ein  von  dem  Eigenthümer  aufgegebenes  Grundstück
oder  für  einen  Erben,  der  die  Erbschaft  noch  nicht  angenommen  hat
(Civilprozeßordnung  §§.  57,  58,  494,  668,  679,  686,  779,  787))
10.  über  die  Berichtigung  eines  Urtheils  oder  des  Thatbestandes  desselben
(Civilprozeßordnung  §§.  319,  320);

11.  über  die  Vollstreckbarkeit  der  durch  Rechtsmittelanträge  nicht  angefochtenen
Theile  eines  Urtheils  (Civilprozeßordnung  §§.  534,  560)

12.  über  die  Zulassung  einer  Zustellung  oder  eines  Aktes  der  Zwangsvollstreckung
  zur  Nachtzeit  oder  an  einem  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertage
(Civilprozeßordnung  §§.  188,  761)

13.  über  die  Mitwirkung  des  Gerichts  bei  Handlungen  der  Zwangsvollstreckung
in  den  Fällen  des  §.  758  Abs.  3,  der  §§.  789,  790  Abs.  1,  §.  912  der
Civilprozeßordnung;

14.  über  die  in  §.  35  Nr.  4  bezeichneten  Anträge,  Einwendungen  oder
Erinnerungen,  soweit  dieselben  für  begründet  befunden  werden  und  die
Kosten  des  Verfahrens  nicht  dem  Gegner,  sondern  dem  Gerichtsvollzieher
zur  Last  fallen;

15.  über  Anträge  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  (Civilprozeßordnung
§§.  724,  725,  795,  797  Abs.  1),  sofern  nicht  Gebühren  nach  den  Vorschriften
  des  §.  26  Nr.  8  oder  des  §.  38  zu  erheben  sind;

16.  über  Anträge  auf  Anordnung  der  Rückgabe  einer  Sicherheit  im  Falle  des
§.  715  der  Civilprozeßordnung,  sowie  über  Gesuche  um  Ertheilung  des
Zeugnisses  der  Rechtskraft  oder  um  Ertheilung  des  Zeugnisses,  daß  innerhalb
  der  Nothfrist  ein  Schriftsatz  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung
nicht  eingereicht  sei,  oder  um  Bestimmung  einer  Frist  zum  Nachweise  der
Zustellung  eines  Schriftsatzes  (Civilprozeßordnung  §.  706).

Ist  in  den  Fällen  der  Nr.  2,  4,  5,  6,  7,  10  das  Verfahren  nach  freier
richterlicher  Ueberzeugung  muthwillig  veranlaßt,  so  hat  das  Gericht  von  Amtswegen
die  besondere  Erhebung  von  drei  Zehntheilen  der  Gebühr  (§.  8)  zu  beschließen.  Gegen
den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  §.  567  Abs.  2  und  der  §S.  568
bis  575  der  Civilprozeßordnung  sowie  des  §.  4  Abs.  3  dieses  Gesetzes  statt.

In  der  Beschwerdeinstanz  findet  die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  keine
Anwendung,  wenn  die  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen  oder  zurückgewiesen  wird.

§.  48.

Ist  außer  dem  Falle  des  §.  335  der  Civilprozeßordnung  durch  Verschulden
einer  Partei  oder  eines  Vertreters  derselben  die  Vertagung  einer  mündlichen  Ver-
        <pb n="683" />
        —  671  —

handlung  oder  die  Anberaumung  eines  Termins  zur  Fortsetzung  der  mündlichen  Verhandlung
  veranlaßt,  oder  ist  durch  nachträgliches  Vorbringen  von  Angriffs=  oder
Vertheidigungsmitteln,  Beweismitteln  oder  Beweiseinreden,  welches  zeitiger  erfolgen
konnte,  die  Erledigung  des  Rechtsstreits  verzögert  worden,  so  kann  das  Gericht  von
Amtswegen  die  besondere  Erhebung  einer  Gebühr  für  die  verursachte  weitere  Verhandlung,
  sowie  einer  Gebühr  für  die  durch  das  neue  Vorbringen  veranlaßte  nochmalige
  Beweisanordnung  beschließen.  Die  Gebühr  besteht  in  der  vollen  Gebühr  (§.  8);
sie  kann  jedoch  bis  zu  zwei  Zehntheilen  herabgesetzt  werden.

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  §  567  Abs.  2  und
der  §§.  568  bis  575  der  Civilprozeßordnung  sowie  des  §.  4  Abs.  3  dieses  Gesetzes  statt.

§.  49.

In  der  Berufungsinstanz  erhöhen  sich  die  Gebührensätze  um  ein  Viertheil,  in
der  Revisionsinstanz  um  die  Hälfte.

Für  eine  Beweisanordnung  sowie  Beweisaufnahme  in  der  Berufungsinstanz,
welche  nur  auf  Grund  der  in  der  ersten  Instanz  vorgebrachten  Thatsachen  und
Beweismittel  erfolgt,  kommt  eine  Beweisgebühr  nicht  zur  Erhebung,  soweit  eine  solche
rücksichtlich  desselben  Streitgegenstandes  schon  in  der  ersten  Instanz  zu  erheben  war.

Dritter  Abschnitt.
Gebühren  im  Konkursverfahren.

§.  50.

Auff  die  Gebühren  im  Konkursverfahren  finden  die  Vorschriften  des  §.  8  über
die  Werthsklassen  und  den  Gebührensatz,  sowie  der  §§.  14,  16,  17  dieses  Gesetzes
und  des  §.  3  der  Civilprozeßordnung  über  die  Werthsfestsetzung  entsprechende  Anwendung.


§.  51.

Für  das  Konkursverfahren,  einschließlich  des  der  Eröffnung  vorangegangenen

Verfahrens,  werden  erhoben:

1.  wenn  auf  Grund  der  Schlußvertheilung  die  Aufhebung  des  Konkursverfahrens
  erfolgt,  mit  Einschluß  von  Nachtragsvertheilungen,  das  Zweifache
  der  Gebühr  (§.  8);

2.  wenn  auf  Grund  eines  Zwangsvergleichs  die  Aufhebung  erfolgt,  die  volle

Gebühr  (§.  8)  und  acht  Zehntheile  derselben;

3  wenn  nach  dem  Beginne  des  Vollzugs  einer  Abschlagsvertheilung  (Konkursordnung
  §.  159  Abs.  2)  oder  nach  dem  Beginn  eines  Vergleichtermins
eine  Einstellung  des  Verfahrens  (Konkursordnung  §§.  202,  204)  erfolgt,
die  volle  Gebühr  (§.  8)  und  fünf  Zehntheile  derselben;

4.  wenn  nach  dem  Ablaufe  der  Anmeldefrist  und  vor  den  unter  Nr.  3  bezeichneten
  Zeitpunkten  eine  Einstellung  erfolgt,  die  volle  Gebühr  (§.  8)  und
drei  Zehntheile  derselben;
        <pb n="684" />
        —  672  —

5.  wenn  vor  dem  Ablaufe  der  Anmeldefrist  eine  Einstellung  erfolgt,  acht
Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8).

§.  52.

Die  im  §.  51  bestimmte  Gebühr  wird  nach  dem  Betrage  der  Aktivmasse  erhoben.
  Massekosten,  mit  Ausnahme  der  Gebühren  des  Konkursgerichts,  des  Konkursverwalters
  und  des  Gläubigerausschusses,  sowie  Masseschulden  werden  abgesetzt.
Gegenstände,  welche  zur  abgesonderten  Befriedigung  dienen,  werden  nur  in  Höhe  des
für  diese  nicht  erforderlichen  Betrags  angesetzt.

Ist  die  Aktivmasse  höher  als  die  Schuldenmasse,  so  wird  die  Gebühr  nach
dem  Betrage  der  letzteren  erhoben.

Für  die  Berechnung  der  Masse  ist  die  Zeit  der  Beendigung  des  Verfahrens
maßgebend.

§.  53.  
Für  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  abgewiesen  wird,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  werden
drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.  

Wird das Verfahren durch Versagung der Zulassung des Antrags (Konkursordnung
  §.  105  Abs.  1,  §.  208  Abs.  2,  §.  210  Abs.  2,  §§.  213,  217  Abs.  2,
§.  218  Abs.  2,  §.  236,  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  §.  100  Abs.  2)  oder  durch  Zurücknahme  des  zugelassenen  Antrags  erledigt,
so  wird  nur  ein  Zehntheil  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.

Die  Vorschrift  des  §.  52  findet  Anwendung;  sofern  jedoch  der  Antrag  von
einem  Gläubiger  gestellt  wird  und  die  Forderung  desselben  nicht  höher  ist,  als  der
Betrag  der  Aktivmasse,  wird  die  Gebühr  nach  dem  Betrage  dieser  Forderung  erhoben.

§.  54.

Für  jeden  besonderen  Prüfungstermin  (Konkursordnung  §.  142)  werden  nach
dem  Betrage  der  einzelnen  Forderungen,  zu  deren  Prüfung  der  Termin  dient,  die
volle  Gebühr  (§.  8)  und,  soweit  Anmeldungen  vor  der  Prüfung  zurückgenommen
werden,  drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.  Auf  die  Werthsberechnung  findet
die  Vorschrift  des  §.  148  der  Konkursordnung  entsprechende  Anwendung.

§.  55.
Für  die  auf  Betreiben  des  Konkursverwalters  erfolgende  Zwangsverwaltung
oder  Zwangsversteigerung  eines  zur  Konkursmasse  gehörigen  Gegenstandes  (Konkursordnung

  §§.  126,  127)  wird  die  Gebühr  nach  den  Vorschriften  über  die  Gebührenerhebung
  für  Zwangsvollstreckungen  besonders  erhoben.

§.  56.

Für  die  in  Gemäßheit  des  §.  125  der  Konkursordnung  erfolgende  Abhaltung
des  zur  Abnahme  des  Offenbarungseides  bestimmten  Termins  (§.  43),  sowie  für  das
Verfahren  und  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Erzwingung  der  Eidesleistung
(Civilprozeßordnung  §.  901)  werden  Gebühren  nicht  erhoben.
        <pb n="685" />
        —  673  —

§.  57.

Für  die  Beschwerdeinstanz  wird  die  in  den  §§.  45,  46  bestimmte  Gebühr
besonders  erhoben.

Im  Falle  der  Beschwerde  gegen  den  Beschluß  über  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  (Konkursordnung  §.  109)  oder  den  Beschluß  über  Bestätigung  eines
Zwangsvergleichs  (Konkursordnung  §§.  189,  230  Abs.  2,  §.  236)  finden  die  Vorschriften
  des  §.  52  Anwendung.

§.  58.

Für  ein  wiederaufgenommenes  Konkursverfahren  wird  einschließlich  der  Wiederaufnahme
  die  volle  Gebühr  (§.  8)  besonders  erhoben.  Die  Vorschriften  der  §§.  52,
54  bis  57  finden  Anwendung.

Wird  vor  der  Wiederaufnahme  die  Anordnung  von  Sicherheitsmaßregeln  beantragt
  (Konkursordnung  §.  197  Abs.  2),  so  wird  die  Gebühr  in  Gemäßbeit  des
§.  35  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes,  durch  welchen  die  Sicherung  erfolgen  soll,
besonders  erhoben.

Die  Gebühr  für  die  Anordnung  einer  Sicherheitsmaßregel  wird  im  Falle  der
Wiederaufnahme  auf  die  im  ersten  Absatze  bezeichnete  Gebühr  angerechnet.

Vierter  Abschnitt.
Gebühren  in  Strafsachen.

§.  59.

In  Strafsachen  giebt  die  rechtskräftig  erkannte  Strafe  den  Maßstab  für  die
Höhe  der  Gerichtsgebühren  aller  Instanzen.

Ist  neben  einer  Freiheitsstrafe  auf  Geldstrafe  erkannt,  so  wird  der  ersteren
die  für  den  Fall,  daß  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  festgesetzte
Freiheitsstrafe  hinzugerechnet.  Ist  die  bedingte  Festsetzung  der  Freiheitsstrafe  unterlassen
  worden,  so  wird  für  jeden  angefangenen  Betrag  von  zehn  Mark  der  Geldstrafe
ein  Tag  Freiheitsstrafe  zugerechnet.

Ist  nur  auf  Geldstrafe  und  für  den  Fall,  daß  dieselbe  nicht  beigetrieben
werden  kann,  auf  Freiheitsstrafe  erkannt,  so  bestimmt  sich  die  Gebühr  nach  der  Höhe
der  ersteren.  In  diesem  Falle,  sowie  wenn  nur  auf  Geldstrafe  erkannt  ist,  darf  die
Gebühr  den  Betrag  der  Geldstrafe  nicht  übersteigen.

§.  60.

Im  Falle  des  §.  79  des  Strafgesetzbuchs  bestimmt  sich  die  Gebühr  für  das
neue  Verfahren  durch  den  Betrag,  um  welchen  die  Gesammtstrafe  die  früher  erkannte
Strafe  übersteigt.

Im  Falle  des  §.  492  der  Strafprozeßordnung  ist  eine  besondere  Gebühr  nicht
zu  erheben.

Reichs-  Gesetzbl.  1898.  101
        <pb n="686" />
        —  674  —

§.  61.
Betrifft  eine  Strafsache  mehrere  Angeschuldigte,  so  ist  die  Gebühr  von  jedem
Verurtheilten  besonders  nach  Maßgabe  der  gegen  ihn  erkannten  Strafe  zu  erheben.
§.  62.

Für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  werden  erhoben:
im  Falle  einer  Geldstrafe  oder  Freiheitsstrafe  von

Mark  Mark
1.  1  bis  20  einschl.  oder  1  bis  10  Tage  einschl.  5
2.  mehr  als  20  bis 30  einschl. oder mehr  als  10  Tage  bis 14  Tage  einschl. 10
3  mehr als 30 bis  60  einschl. oder mehr als    14Tage  bis  4 Wochen einschl. 20
4.  mehr als  60 bis 150  einschl. oder mehr als    4 Wochen bis 6Wochen einschl. 30
5.  mehr als 150 bis  300  einschl. oder mehr als    6 Wochen bis   3  Monate einschl.  45
6.  mehr als 300  bis 500  einschl. oder mehr als  3  Monate bis   6  Monate einschl.   60
7.  mehr als 500  bis 1000  einschl. oder mehr als 6  Monate  bis  1 Jahr einschl.  75
8.  mehr als 1000   bis 1500  einschl. oder mehr als  1  Jahr bis   2  Jahre einschl.  100
9.  mehr als 1500  bis 3000  einschl. oder mehr als  2  Jahre bis  3  Jahre einschl.  130
10.  mehr als 3000  einschl. oder mehr als  3  Jahre bis  10  Jahre einschl.  180
11.  im  Falle  einer  schwereren  Strafe  .............................  300
 Ist auf Verweis erkannt, so beträgt die Gebühr................  5

und  ist  ausschließlich  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder
einzelner  bürgerlicher  Ehrenrechte  erkannt.  45

§.  63.

Zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  62  werden  erhoben  in  dem  Verfahren  bei
amtsrichterlichen  Strafbefehlen,  wenn  die  Strafe  ohne  Hauptverhandlung  rechtskräftig
festgesetzt  ist  (Strafprozeßordnung  §.  450).

Wird  der  gegen  einen  Strafbefehl  erhobene  Einspruch  wegen  Ausbleibens  des
Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung  durch  Urtheil  verworfen  (Strafprozeßordnung
§.  452),  so  sind  für  das  ganze  Verfahren  vier  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  62  zu
erheben.

§.  64.

Hat  weder  eine  Voruntersuchung,  noch  in  dem  Hauptverfahren  eine  Beweisaufnahme
  stattgefunden,  so  kann  das  Gericht  die  Sätze  des  §.  62  bis  auf  fünf
Zehntheile  ermäßigen.

Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  §.  211  der  Strafprozeßordnung.

§.  65.

Die  Sätze  des  §.  62  sind  für  die  Berufungsinstanz,  sowie  für  die  Revisionsinstanz
  zu  erheben,  wenn  in  derselben  eine  Hauptverhandlung  stattgefunden  hat  und
das  Rechtsmittel  nicht  als  unzulässig  verworfen  wird.

Hat  eine  Beweisaufnahme  in  der  Berufungsinstanz  nicht  stattgefunden,  so
kann  das  Gericht  die  Sätze  bis  auf  fünf  Zehntheile  ermäßigen.
        <pb n="687" />
        —  675  —

Wird  die  Berufung  wegen  Ausbleibens  des  Angeklagten  in  der  Haupt—
verhandlung  verworfen  (Strafprozeßordnung  §.  370),  oder  betrifft  die  Berufung  die
Verwerfung  des  gegen  einen  Strafbefehl  erhobenen  Einspruchs  (Strafprozeßordnung
§.  452),  so  sind  vier  Zehntheile  zu  erheben.

§.  66.

Ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §.  62  wird  besonders  erhoben:

1.  für  Verwerfung  eines  Gesuchs  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
(Strafprozeßordnung  §§.  46,  234,  370  Abs.  2);

2.  für  die  Entscheidung,  durch  welche  eine  Berufung  oder  Revision  als
unzulässig  verworfen  wird  (Strafprozeßordnung  §§.  360,  363,  386,  389);

3  für  die  Entscheidung,  durch  welche  ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  als  unzulässig  verworfen  wird  (Strafprozeßordnung  §.  408);

4.  für  die  Entscheidung,  durch  welche  ein  Einspruch  gegen  einen  amtsrichterlichen
  Strafbefehl  (Strafprozeßordnung  §.  449)  oder  ein  Antrag  auf
gerichtliche  Entscheidung  nach  vorangegangener  polizeilicher  Strafverfügung
(Strafprozeßordnung  §.  454)  oder  nach  Erlaß  eines  Strafbescheides  einer
Verwaltungsbehörde  (Strafprozeßordnung  §.  460)  als  unzulässig  verworfen
  wird;

5.  für  Zurückweisung  von  Beschwerden  gegen  die  unter  Nr.  1  bis  4  bezeichneten

  Entscheidungen.
§.  67.

Wird  ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  als  unbegründet  vearworfen
  (Strafprozeßordnung  §§.  410,  411  Abs.  1),  so  werden  zwei  Zehntheile  und,
wenn  eine  Beweisaufnahme  stattgefunden  hat  (Strafprozeßordnung  §.  409),  vier
Zehntheile  der  Sätze  des  §.  62  erhoben.

Für  Zurückweisung  von  Beschwerden  gegen  die  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten
  Entscheidungen  wird  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §.  62  erhoben.

§.  68.
Für  die  Zurückweisung  anderer,  als  der  in  §.  66  Nr.  5,  §.  67  Abs.  2  bezeichneten
  Beschwerden  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.
Die  Gebühr  ist  von  dem  Beschuldigten  nur  zu  erheben,  wenn  er  zu  Strafe
rechtskräftig  verurtheilt  wird.
§.  69.
Werden  in  den  Fällen  der  §§.  172  und  173  der  Strafprozeßordnung  nach
Maßgabe  der  §§.  175  und  504  derselben  dem  Antragsteller  die  Kosten  auferlegt,
so  beträgt  die  Gebühr:

wenn  es  sich  um  eine  Uebertretung  handelt  .  .  .  .  ..  .  20  Mark,
wenn  es  sich  um  ein  Vergehen  handelt  50 Mark
wenn  es  sich  um  ein  Verbrechen  handelt  100 Mark

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des  §.  501  der  Strafprozeßordnung.
101*
        <pb n="688" />
        —  676  —

Im  Falle  des  §.  174  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  ist  die  Hälfte  der  vorstehenden
  Sätze  zu  erheben.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  nach  eröffnetem  Hauptverfahren
die  Einstellung  des  Verfahrens  wegen  Zurücknahme  desjenigen  Antrags  erfolgt,  durch
welchen  dasselbe  bedingt  war.

§.  70.
Für  das  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  werden  in  erster  Instanz
erhoben:
1.  wenn  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung  Einstellung  des  Verfahrens
erfolgt......................................  5  Mark,
2.  wenn  außer  dem  Falle  der  Nr.  1  die  Instanz  ohne  Beweisaufnahme
  durch  Urtheil  beendigt  wrd.  15 Mark
3  wenn  außer  dem  Falle  der  Nr.  1  die  Instanz  nach  stattgehabter
Beweisaufnahme  durch  Urtheil  beendigt  wird.  20 Mark

Dieselben  Sätze  sind  für  die  Berufungsinstanz  sowie  für  die  Revisionsinstanz
zu  erheben.

Für  die  Widerklage  wird  ein  besonderer  Satz  nicht  erhoben.

Die  von  der  Verwaltungsbehörde  erhobene  Klage  (Strafprozeßordnung  §.  464)
ist  nicht  als  Privatklage  im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu  erachten.

§.  71.
In  dem  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  sind:
1.  in  den  Fällen  des  §.  66  Nr.  1,  2,  3,  sowie  bei  Zurückweisung  von  Beschwerden

  gegen  die  ebendaselbst  bezeichneten  Entscheidungen...  2  Mark,


2.  im  Falle  des  §.  67  Abs.  I.  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ... 4 Mark
und,  wenn  eine  Beweisaufnahme  stattgefunden  hat  .  ..  .  .  .  ..  .  8 Mark
3.  im  Falle  des  §.  67  Abs.  2  .  .  .  .  .  .  .  ..  2 Mark
4.  in  den  Fällen  des  §.  68.....................................  1 Mark
5.  für  Zurückweisung  einer  Privatklage  .  ..........  3 Mark
6.  für  Verwerfung  einer  Beschwerde  über  Zurückweisung  einer
Privatklage  .  .  .  .  ......................................................  3 Mark

zu  erheben.
§.  72.
Bei  Zurücknahme  einer  Privatklage  vor  Beginn  der  Hauptverhandlung  werden
2  Mark  erhoben.
§.  73.
Sind  in  einer  Sache  mehrere  Personen  als  Privatkläger  oder  als  Beschuldigte
in  derselben  Instanz  betheiligt,  so  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Personen
das  Doppelte  der  in  den  §§.  70  bis  72  bestimmten  Gebühren  erhoben.

§.  74.

Werden  dem  Nebenkläger  die  Kosten  eines  von  ihm  eingelegten  Rechtsmittels
auferlegt  (Strafprozeßordnung  §.  441),  so  sind  die  Sätze  zu  erheben,  welche  nach
Maßgabe  der  §§.  70,  71,  73  zu  erheben  sein  würden,  wenn  er  als  Privatkläger
das  Rechtsmittel  eingelegt  hätte.
        <pb n="689" />
        —  677  —

§.  75.
Für  das  Verfahren  in  den  Fällen  der  §§.  477  bis  479  der  Strafprozeßordnung
  beträgt  die  Gebühr  in  jeder  Instanz  5  Mark.

§.  76.

Wird  ein  Gesuch,  ein  Antrag,  ein  Einspruch  oder  eine  Beschwerde  vor  der
Entscheidung  über  dieselben,  oder  wird  eine  Berufung  oder  eine  Revision  vor  Beginn
der  Hauptverhandlung  durch  Zurücknahme  oder  Einstellung  des  Verfahrens  erledigt,
so  werden  drei  Zehntheile  der  Gebühr  erhoben,  welche  nach  Maßgabe  der  §S.  66
bis  68,  69  Abs.  1,  §§.  7  1,  73  bis  75  für  eine  zurückweisende  Entscheidung  zu
erheben  sein  würde.

§.  77.

Wird  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  angeordnet  (Strafprozeßordnung
§.  410),  so  werden,  wenn  das  frühere  Urtheil  aufrecht  erhalten  wird,  die  Gebühren
für  das  neue  Verfahren  nach  denselben  Bestimmungen,  wie  für  das  erste  Verfahren
erhoben.  Führt  die  Wiederaufnahme  zu  einer  Aufhebung  des  früheren  Urtheils,  so
gilt  für  die  Gebührenerhebung  das  neue  Verfahren  mit  dem  früheren  Verfahren
zusammen  als  Ein  Verfahren  der  Instanz.

§.  78.

Nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  werden  besonders
erhoben:

1.  die  Gebühren  für  Akte,  welche  die  Verpflichtung  eines  Vertheidigers  zur
Tragung  der  durch  Verschulden  desselben  veranlaßten  Kosten  (Strafprozeß—
ordnung  §.  145)  betreffen;

2.  die  Gebühren  für  Entscheidungen,  welche  betreffen:

a)  Anträge  auf  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Kosten  (Strafprozeßordnung
§.  496  Abs.  2),

b)  die  Vollstreckung  einer  über  eine  Vermögensstrafe,  eine  Buße  oder

über  Erstattung  von  Kosten  ergangenen  Entscheidung  (Strafprozeßordnung
  §§.  495,  496);
c)  die  Beschwerde  gegen  eine  Entscheidung,  durch  welche  der  Verfall
einer  zur  Abwendung  einer  Untersuchungshaft  oder  zur  Erlangung
eines  Strafaufschubs  bestellten  Sicherheit  ausgesprochen  wird  (Strafprozeßordnung
  §§.  122,  488).

Fünfter  Abschnitt.
Auslagen.
§.  79.
An  baaren  Auslagen  werden  erhoben:

1.  die  Schreibgebühren;
2.  die  Post-  und  Telegraphengebühren;
        <pb n="690" />
        —  678  —

3.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  entstehenden
  Kosten;

4.  die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren;

5.  die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Gerichtsstelle  den  Gerichtsbeamten  zustehenden
  Tagegelder  und  Reisekosten;

6.  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  an  Rechtsanwälte  für  deren
Thätigkeit  zu  zahlenden  Beträge;

7.  die  Kosten  eines  Transports  von  Personen;

8.  die  Haftkosten  nach  Maßgabe  der  für  die  Strafbaft  geltenden  landesgesetzlichen
  Vorschriften.
§.  80.

Die  Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.  Die
Schreibgebühr  beträgt  für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig  Zeilen  von  durchchnittlich



zwölf  Silben  enthält,  zehn  Pfennig,  auch  wenn  die  Herstellung  auf

mechanischem  Wege  stattgefunden  hat.
Jede  angefangene  Seite  wird  voll  berechnet.

§.  80  a.

Schreibgebühren  werden  nicht  erhoben:





1.  für  die  von  Amtswegen  anzufertigenden  Ausfertigungen  und  Abschriften
in  den  Fällen  der  §§.  4,  6,  16,  45,  47,  57,  sofern  in  denselben  keine
Gebühren  zu  erheben  sind;

2.  für  die  Benachrichtigung  von  dem  gegen  einen  Zahlungsbefehl  erhobenen
Widerspruche  (Civilprozeßordnung  §.  694);,

3.  für  den  Vollstreckungsbefehl  (Civilprozeßordnung  §.  699),

4.  für  die  Vollstreckungsklausel  (Civilprozeßordnung  §.  725);

5.  für  das  Zeugniß  der  Rechtskraft  und  für  das  Zeugniß,  daß  innerhalb  der
Nothfrist  ein  Schriftsatz  zur  Terminsbestimmung  nicht  eingereicht  sei  (Civilprozeßordnung
  §.  706).

§.  80  b.

Für  die  von  Amtswegen  bewirkten  Zustellungen  werden  baare  Auslagen  nicht

erhoben.

Die  Erhebung  der  Schreibgebühr  für  die  Ausfertigungen  und  Abschriften

des  zuzustellenden  Schriftstücks  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

Sechster  Abschnitt.
Kostenvorschuß  und  Kostenzahlung.

§.  81.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ist  ein  Gebührenvorschuß  für  jede  Instanz
von  dem  Antragsteller  zu  zahlen.  Der  Vorschuß  beträgt  soviel  wie  die  höchste  Gebühr,
welche  für  einen  Akt  der  Instanz  zum  Ansatze  kommen  kann.
        <pb n="691" />
        —  679  —

Diese  Verpflichtung  besteht  auch  für  den  Widerkläger  und  im  Falle  wechselseitig
  eingelegter  Rechtsmittel  für  jede  Partei,  in  beiden  Fällen  unter  getrennter
Berechnung  der  Streitgegenstände.

Bei  Erweiterung  der  Anträge  ist  der  Vorschuß  nach  Maßgabe  der  Erweiterung
zu  erhöhen.

§.  82.

Im  Konkursverfahren  ist  ein  Gebührenvorschuß

1.  bei  dem  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens,

2.  bei  der  Anmeldung  einer  Konkursforderung  nach  dem  Ablaufe  der  Anmeldefrist,



3.  bei  dem  Antrag  auf  Anordnung  einer  Sicherheitsmaßregel  in  Gemäßheit

des  §.  197  Abs.  2  der  Konkursordnung
von  dem  Antragsteller  zu  zahlen.

Der  Vorschuß  beträgt  ebensoviel  wie  die  zu  erhebende  Gebühr,  im  Falle  der
Nr.  1  soviel  wie  die  im  §.  53  Abs.  1  bestimmte  Gebühr.

§.  83.

In  Strafsachen  ist  von  dem  Privatkläger  oder  demjenigen,  welcher  als  Privatkläger
  eine  Berufung  oder  Revision  einlegt  oder  eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
beantragt,  sowie  von  dem  Nebenkläger,  welcher  eine  Berufung  oder  Revision  einlegt,
ein  Gebührenvorschuß  von  10  Mark  für  die  Instanz  zu  zahlen.

Im  Falle  des  §.  75  beträgt  der  Vorschuß  5  Mark.

§.  84.

Außer  dem  Gebührenvorschuß  (§§.  81  bis  83)  ist  bei  jedem  Antrag  auf  Vornahme
  einer  Handlung,  mit  welcher  baare  Auslagen  verbunden  sind,  ein  zur  Deckung
derselben  hinreichender  Vorschuß  von  dem  Antragsteller  zu  zahlen.

Diese  Vorschußpflicht  besteht  in  Strafsachen  nur  in  dem  Verfahren  auf
erhobene  Privatklage  und  für  den  Nebenkläger,  welcher  sich  eines  Rechtsmittels
bedient.

Die  Ladung  und  Vernehmung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen  auf  Antrag
des  Privatklägers  oder  des  Nebenklägers  kann  von  der  vorgängigen  Zahlung  eines
zur  Deckung  der  erwachsenden  Auslagen  hinreichenden  Vorschusses  abhängig  gemacht
werden.

§.  85.

Ausländer,  welche  als  Kläger  auftreten,  haben  das  Dreifache  des  im  §.  81
bestimmten  Betrags  als  Vorschuß  zu  zahlen.

Diese  Verpflichtung  tritt  nicht  ein:

1.  wenn  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  welchem  der  Kläger  angehört,  ein
Deutscher  in  gleichem  Falle  zu  einer  besonderen  Vorauszahlung  oder  zu
einer  Sicherstellung  der  Gerichtskosten  nicht  verpflichtet  ist;

2.  im  Urkunden-  oder  Wechselprozesse;
3.  bei  Widerklagen;
        <pb n="692" />
        —  680  —

4.  bei  Klagen,  welche  in  Folge  einer  öffentlichen  Aufforderung  angestellt

werden;

5.  bei  Klagen  aus  Ansprüchen,  welche  in  das  Grund=  oder  Hypothekenbuch

einer  deutschen  Behörde  eingetragen  sind;

6.  wenn  dem  Kläger  das  Armenrecht  bewilligt  ist.

Die  Verpflichtung  besteht  auch  dann,  wenn  im  Laufe  des  Rechtsstreits  der
Kläger  die  Eigenschaften  eines  Deutschen  verliert,  oder  die  Voraussetzung,  unter
welcher  der  Ausländer  von  der  Verpflichtung  befreit  war,  wegfällt.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  haben  Ausländer  in  den  Fällen  des  §.  83
Abs.  1  einen  Gebührenvorschuß  von  30  Mark  zu  zahlen.

Vor  Zahlung  des  von  einem  Ausländer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
oder  den  Bestimmungen  der  §.  83  Abs.  2,  §.  84  zu  zahlenden  Vorschusses  ist  die
Vornahme  jeder  gerichtlichen  Handlung  abzulehnen,  sofern  nicht  glaubhaft  gemacht
wird,  daß  die  Verzögerung  dem  Ausländer  einen  nicht  zu  ersetzenden  Nachtheil
bringen  würde.

§.  86.

Schuldner  der  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  ist  derjenige,  welchem
durch  gerichtliche  Entscheidung  die  Kosten  des  Verfahrens  auferlegt  sind,  oder  welcher
dieselben  durch  eine  vor  dem  Gericht  abgegebene  oder  demselben  mitgetheilte  Erklärung
übernommen  hat.

Schuldner  der  Schreibgebühr  für  Ausfertigungen  und  Abschriften,  welche  nicht
von  Amtswegen  zu  ertheilen  sind,  ist  der  Antragsteller.

§.  87.

Die  durch  gerichtliche  Entscheidung  begründete  Verpflichtung  zur  Zahlung  der
Gebühren  und  Auslagen  (§.  86)  erlischt,  insoweit  eine  Aufhebung  oder  Abänderung
der  Entscheidung  erfolgt.

Die  Zurückzahlung  bereits  bezahlter  Beträge  findet,  soweit  der  Gebührenansatz
bestehen  bleibt,  nicht  statt.

§.  88.

Sind  die  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  von  der  einen  oder  der  anderen
Partei  durch  Uebereinkunft  beider  Parteien  übernommen  (F.  86),  so  haftet  jede  Partei
wenigstens  für  die  Hälfte  derselben.

Diese  Haftbarkeit  kann  erst  geltend  gemacht  werden,  wenn  eine  Zwangsvollstreckung
  in  das  bewegliche  Vermögen  der  nach  §.  86  zahlungspflichtigen  Partei
erfolglos  geblieben  ist.

§.  89.

In  Ermangelung  eines  anderen  Schuldners  (§.  86)  ist  derjenige,  welcher  das
Verfahren  der  Instanz  beantragt  hat,  Schuldner  der  entstandenen  Gebühren  und
Auslagen.  Soweit  es  sich  jedoch  um  Auslagen  handelt,  für  welche  der  Gegner  in
Gemäßheit  des  §.  84  Vorschuß  zu  leisten  verpflichtet  war,  sind  diese  Auslagen  vom
Gegner  zu  erheben.
        <pb n="693" />
        —  681  —

§.  90.
Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  vorzuschießenden.  Beträge  (§§  81  bis  85)
bleibt  bestehen,  wenn  auch  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  Anderen  auferlegt  oder
von  einem  Anderen  übernommen  sind.

§.  91.

Besteht  die  Partei  aus  mehreren  Personen,  so  haften  dieselben  in  Er—
mangelung  einer  gerichtlichen  Entscheidung  über  die  Kostenvertheilung  nach  Kopf—
theilen.

§.  92.

Durch  die  Bestimmungen  der  §§.  81  bis  91  wird  eine  nach  den  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechts  oder  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  §.  100  Abs.  4,
§.  788,  der  Konkursordnung  §§.  57  bis  60, 142,  oder  der  Strafprozeßordnung
§  498  Abs.  2,  §.  503  Abs.  4,  §.  504  begründete  Verpflichtung  zur  Zahlung  der
entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  nicht  berührt.

§.  93.
Die  Gebühren  und  Auslagen  werden  fällig,  sobald  das  Verfahren  oder  die
Instanz  durch  unbedingte  Entscheidung  über  die  Kosten,  durch  Vergleich  oder  Zurücknahme
  oder  anderweite  Erledigung  beendigt  ist.

§.  94.
In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  kommen  folgende  befondere  Vorschriften  zur
Anwendung:
1.  Schon  vor  der  Beendigung  der  Instanz  werden  mit  dem  Ablaufe  je  eines
Jahres  seit  Bestimmung  des  ersten  Termins  oder  Stellung  des  ersten
Antrags  die  bis  dahin  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  fällig.  Die
einjährigen  Fristen  können  auf  Antrag  von  dem  Gerichte  verlängert  werden.
Der  Ablauf  der  Fristen  begründet  nicht  die  Zurückforderung  eines  nicht
verbrauchten  Vorschusses.

2.  In  den  Fällen  einer  Widerklage  oder  wechselseitig  eingelegter  Rechtsmittel
kann  jede  Partei,  wenn  sie  das  von  ihr  beantragte  Verfahren  zurücknimmt,
die  getrennte  Berechnung  der  Gebühren  und  Auslagen  für  dasselbe  und
die  Zurückzahlung  des  von  ihr  gezahlten  nicht  verbrauchten  Vorschusses
fordern.

3.  Eine  nach  §.  47  Abs.  2  §.  48  beschlossene  Gebühr  kann  sofort  nach  dem
Beschlusse  von  der  in  diesem  bezeichneten  Partei  ohne  Anrechnung  eines
derselben  obliegenden  Vorschusses  erhoben  werden.

§.  95.
Im  Konkursverfahren  können  auf  die  im  §.  51  und  §.  58  Abf.  1  bestimmte
Gebühr  je  nach  dem  Fortgange  des  Verfahrens  Abschlagszahlungen  erhoben  werden.
Die  Erhebung  der  Gebühren  und  Auslagen  kann  im  Falle  des  §.  54  sofort
nach  Abhaltung  des  Prüfungstermins  oder  Zurücknahme  der  Anmeldung,  im  Falle
des  §.  58  Abs.  2  sofort  nach  Erledigung  des  Antrags  erfolgen.
Reichs-  Gesetzbl.  1898.  102
        <pb n="694" />
        §.  986.

In  Strafsachen  werden  die  Gebühren  und  Auslagen,  welche  dem  verurtheilten
Beschuldigten  zur  Last  fallen,  erst  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  fällig.

§.  97.

Die  Schreibgebühr  für  Abschriften  und  Ausfertigungen,  welche  nicht  von
Amtswegen  zu  ertheilen  sind,  wird  sofort  nach  Anfertigung  der  Schriftstücke  fällig.

Die  Anfertigung  kann  von  vorgängiger  Zahlung  eines  die  Gebühr  deckenden
Betrags  abhängig  gemacht  werden.

Siebenter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  98.

Von  Zahlung  der  Gebühren  sind  befreit:
das  Reich  in  dem  Verfahren  vor  den  Landesgerichten,
die  Bundesstaaten  in  dem  Verfahren  vor  dem  Reichsgerichte.

Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  für  gewisse  Rechtssachen  oder  gewisse
Personen  in  dem  Verfahren  vor  den  Landesgerichten  Gebührenfreiheit  gewähren,
werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Für  das  Verfahren  vor  dem  Reichsgerichte  kann  die  Befreiung  von  Gebühren
durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  gewährt  werden.

Soweit  demjenigen,  welchem  die  Gebührenfreiheit  zusteht,  Kosten  des  Verfahrens
auferlegt  werden  (8.  86),  sind  Gebühren  überhaupt  nicht  zu  erheben  und  erhobene
zurückzuzahlen.

§.  99.

Die  Behörden  haben  einander  zum  Zwecke  der  Einziehung  von  Gebühren  und
Auslagen  nach  näherer  Bestimmung  der  vom  Bundesrath  zu  erlassenden  Anweisung
Beistand  zu  leisten.

§.  100.

Unberührt  bleiben  die  bestehenden  Landesgesetze,  nach  welchen  neben  der  für
ein  Urtheil  zu  erhebenden  Entscheidungsgebühr  die  Registrirungsgebühr  für  das  im
Urtheil  festgestellte  Rechtsverhältniß  zu  erheben  ist.

§.  101.

Beträgt  die  Gebühr  für  die  Aufnahme  eines  Vergleichs  oder  die  auf  Grund
eines  Anerkenntnisses  oder  Verzichts  erlassene  Entscheidung  (§§.  23,  41)  weniger  als
die  Gebühr  oder  Abgabe,  welche  nach  den  Landesgesetzen  für  einen  außerhalb  des
Rechtsstreits  abgeschlossenen  Vergleich  zur  Staatskasse  zu  erheben  sein  würde,  so  ist
der  Mehrbetrag  der  letzteren  neben  der  Entscheidungsgebühr  zu  erheben.
        <pb n="695" />
        —  683  —

Gebührenordnung
für

Gerichtsvollzieher.

§.  1.

In  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen  Rechtssachen,  auf  welche  die
Civilprozeßordnung,  die  Strafprozeßordnung  oder  die  Konkursordnung  Anwendung
findet,  werden  Gebühren  und  Auslagen  des  Gerichtsvollziehers  nur  nach  Maßgabe
der  folgenden  Bestimmungen  erhoben.

§.  2.

Die  Gebühr  für  jede  Zustellung  beträgt  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  80  Pfennig,
in  den  amtsgerichtlichen  und  den  schöffengerichtlichen  Sachen,  soweit  diese  Sachen  nicht  durch
Einlegung  eines  Rechtsmittels  an  ein  höheres  Gericht  gebracht  sind  .  .  50  Pfennig,
für  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  (Civilprozeßordnung  §.  175),  für  das
an  die  Post  gerichtete  Ersuchen  um  Bewirkung  einer  Zustellung  (Civilprozeßordnung
§.  194),  sowie  für  die  im  Auftrag  eines  Anwalts  an  den  Gegenanwalt  bewirkte
Zustellung  die  Hälfte  jener  Sätze.

Die  Zustellung  an  den  Zustellungsbevollmächtigten  mehrerer  Betheiligter
(Civilprozeßordnung  §.  189  Abs.  2)  gilt  als  Eine  Zustellung.

§.  3.

Ist  eine  Zustellung  durch  den  Gerichtsvollzieher  bewirkt,  obgleich  sie  mit
geringeren  Kosten  durch  die  Post  hätte  erfolgen  können,  so  erhält  derselbe  die  Mehrkosten
  nur,  wenn  er  zur  Vornahme  der  Zustellung  ohne  Benutzung  der  Post  ausdrücklich
  ermächtigt  worden  ist.

§.  4.
Die  Gebühr  für  die  Pfändung  von  beweglichen  körperlichen  Sachen  (Civilprozeßordnung
  §§.  808,  809),  von  Früchten,  welche  von  dem  Boden  noch  nicht

getrennt  sind  (Civilprozeßordnung  §.  810),  sowie  von  Forderungen  aus  Wechseln
102*
        <pb n="696" />
        -- 684 --oder

  anderen  Papieren,  welche  durch  Indossament  übertragen  werden  können  (Civilprozeßordnung
  §.  831),  beträgt  nach  der  Höhe  der  beizutreibenden  Forderung:

bei  einem  Betrage  bis  50  Mark  einschließlich  1  Mark,

bei  einem  Betrage  bis  100  Mark  einschließlich  2  Mark


bei einem Betrage bis  300  Mark  einschließlich  3  Mark
bei einem Betrage bis  1000  Mark  einschließlich  4 Mark
bei einem Betrage bis  5000  Mark  einschließlich  5  Mark
über  5  000  Mark  6  Mark

Erfolgt  die  Pfändung  zur  Vollziehung  eines  Arrestes,  so  ist  der  in  dem  Arrestbefehle
  nach  §.  923  der  Civilprozeßordnung  festgestellte  Geldbetrag  maßgebend.  Bei
der  Pfändung  eines  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffes  (Civilprozeßordnung  §.  931)
ist  der  Mindestbetrag  der  Gebühr  3  Mark.

Nimmt  die  Pfändung  einen  Zeitaufpvand  von  mehr  als  zwei  Stunden  in
Anspruch)  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  jede  angefangene  weitere  Stunde  um  ein
Viertheil.

Ist  eine  versuchte  Pfändung  ohne  Erfolg  geblieben,  weil  nach  Inhalt  des
Protokolls  pfändbare  Gegenstände  nicht  vorhanden  waren  oder  die  Pfändung  nach
§.  803  Abs.  2,  §.  812  der  Civilprozeßordnung  zu  unterbleiben  hatte,  so  erhält  der
Gerichtsvollzieher  die  Hälfte  der  Gebühr.

§.  5.

Für  die  Uebernahme  beweglicher  Sachen  zum  Zwecke  der  Verwerthung  in  den
Fällen  der  §§.  790,  847,  854  der  Civilprozeßordnung,  sowie  im  Falle  des  Ausscheidens
  des  Gerichtsvollziehers,  welcher  die  Pfändung  vorgenommen  hat,  und  für
die  Pfändung  bereits  gepfändeter  Sachen  (Civilprozeßordnung  §.  826)  erhält  der
Gerichtsvollzieher  die  Hälfte  der  in  §.  4  bestimmten  Gebühr.

§.  6.

Der  Gerichtsvollzieher  erhält  für  die  Wegnahme  beweglicher  Sachen  einschließlich
der  Uebergabe  derselben  (Civilprozeßordnung  §.  883)  eine  Gebühr  von  3  Mark.

Nimmt  das  Geschäft  einen  Zeitaufwand  von  mehr  als  zwei  Stunden  in
Anspruch,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  jede  angefangene  weitere  Stunde  um  1  Mark.

Ist  eine  versuchte  Wegnahme  ohne  Erfolg  geblieben,  weil  nach  Inhalt  des
Protokolls  die  herauszugebenden  Sachen  nicht  aufzufinden  waren,  so  erhält  der  Gerichtsvollzieher
  die  Hälfte  der  Gebühr,  jedoch  nicht  unter  2  Mark.

§.  7.

Für  die  Versteigerung  oder  den  Verkauf  aus  freier  Hand  von  beweglichen
Sachen,  Früchten,  welche  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennt  sind,  Forderungen
oder  anderen  Vermögensrechten  erhält  der  Gerichtsvollzieher

von  dem  Betrage  des  erzielten  Erlöses  bis  zu  100  Mark  5  vom  Hundert,

von  dem  Betrag  über  100  Mark  bis  300  Mark  3  vom Hundert

von dem Betrag über  300  Mark bis  1000  Mark  2  vom Hundert
von dem Betrag über    1  000 Mark bis  5000 Mark  1  vom Hundert
von dem Betrag über  5000  Mark bis   1/2 vom Hundert

jedoch  nicht  unter  2  Mark.
        <pb n="697" />
        —  685  —

§. 8.
Der  Gerichtsvollzieher  erhält
1.  für  die  Entsetzung  aus  dem  Besitz  unbeweglicher  Sachen  oder  bewohnter
Schiffe  und  die  Einweisung  in  denselben  (Civilprozeßordnung  §.  885),
2.  im  Falle  der  Zuziehung  zur  Beseitigung  des  Widerstandes  des  Schuldners
gegen  die  Vornahme  einer  Handlung  (Civilprozeßordnung  §.  892)

eine  Gehühr  von  3  Mark  für  jede  angefangene  Stunde  von  dem  Erscheinen  an  Ort
und  Stelle  bis  zur  Beendigung  seiner  Thätigkeit.

In  die  Dauer  der  unter  Nr.  1  erwähnten  Vollstreckungshandlungen  ist  auch
die  Zeit  einzurechnen,  welche  der  Gerichtsvollzieher  zu  verwenden  hat,  um  bewegliche
Sachen,  welche  nicht  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung  sind,  wegzuschaffen,  zu
übergeben  oder  in  Verwahrung  zu  bringen.

§.  9.

Der  Gerichtsvollzieher  erhält  für  die  Verhaftung  einer  Person,  einschließlich
der  Ablieferung  derselben  zur  Haft,  und  für  die  zwangsweise  Vorführung  einer  Person
eine  Gebühr  von  15  Mark,  für  die  Nachverhaftung  einer  bereits  verhafteten  Person
2  Mark.

Konnte  eine  unternommene  Verhaftung  nicht  ausgeführt  werden,  weil  nach
Inhalt  des  Protokolls  sich  bei  derselben  das  Vorhandensein  eines  der  in  den  §§.  904,  906
der  Civilprozeßordnung  aufgeführten  Gründe  herausgestellt  hat,  so  erhält  der  Gerichtsvollzieher
  eine  Gebühr  von  5  Mark.

§.  10.
Hat  eine  Vollstreckungshandlung,  nachdem  der  Gerichtsvollzieher  sich  an  Ort
und  Stelle  begeben  hatte;,  zufolge  der  Vorschrift  des  §.  775  der  Civilprozeßordnung
oder  in  Folge  der  Zurücknahme  des  Auftrags  nicht  stattgefunden,  so  erhäit  derselbe

in  den  Fällen  der  §§.  4,  5  die  Hälfte  der  im  §.  4  Abs.  1,  2  bestimmten
Gebühr,  im  Falle  des  §.  4  Abs.  2  Satz  2  jedoch  nicht  unter  2  Mark,

im  Falle  des  §.  6  die  daselbst  Abs.  3  bestimmte  Gebühr,

im  Falle  des  §.  7  eine  Gebühr  von  2  Mark,

im  Falle  des  §.  8  eine  Gebühr  von  3  Mark,

im  Falle  des  §.  9  eine  Gebühr  von  5  Mark.

§. 11.
Wird  der  Auftrag  zur  Zwangsvollstreckung  durch  Leistung  an  den  Gerichtsvollzieher
  erledigt,  so  erhält  derselbe
bei  Zahlungen  die  in  §.  4  bestimmte,  nach  dem  gezahlten  Betrage  zu  berechnende
  Gebühr,  jedoch  wenn  eine  Pfändung  vorausgegangen  war,  nicht
unter  2  Mark,
bei  Herausgabe  von  Sachen  die  in  §.  6  bestimmte  Gebühr.
        <pb n="698" />
        —  686  —

§.  12.

Die  in  den  §§.  4  bis  11  bestimmten  Gebühren  umfassen  die  gesammte
Thätigkeit  des  Gerichtsvollziehers  bei  der  Zwangsvollstreckung,  insbesondere:

















1.  die  Nachsuchung  der  Unterstützung  der  polizeilichen  Vollzugsorgane  und  die
Zuziehung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  (Civilprozeßordnung  §§.  758,
759,  813,  814);

2.  die  zu  den  Vollstreckungshandlungen  gehörenden  Mittheilungen,  Aufforderungen,
  Zustellungen  und  Postsendungen;

3.  die  Umschreibung  eines  auf  den  Namen  lautenden  Werthpapiers  auf  den
Namen  des  Käufers  und  die  Wiederinkurssetzung  eines  gepfändeten  Inhaberpapiers
  (Civilprozeßordnung  §§.  822,  823)

4.  die  Annahme  und  Ouittirung,  Ablieferung  oder  Hinterlegung  der  schuldigen
Leistungen,  sowie  des  gepfändeten  oder  erlösten  Geldes  und  die  Zurückgabe
gepfändeter  Gegenstände;

5.  die  Bekanntmachung  der  Versteigerung.

§.  13.
An baaren  Auslagen  werden  dem  Gerichtsvollzieher  vergütet:

1.  die  Schreibgebühren;
2.  die  Post-=  und  Telegraphengebühren;
3.  die  durch  öffentliche  Bekanntmachungen,  insbesondere  durch  Einrückung  in

öffentliche  Blätter  entstandenen  Kosten;
4.  die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Beträge;

5.  die  Entschädigung  der  zum  Oeffnen  von  Thüren  und  Behältnissen  zugezogenen

  Personen;
6.  die  für  Umschreibung  eines  auf  Namen  lautenden  Werthpapiers  oder  für
Wiederinkurssetzung  eines  Inhaberpapiers  zu  zahlenden  Beträge;

7.  die  Kosten  eines  Transports  von  Personen  oder  Sachen,  die  Kosten  der

Verwahrung  und  Beaufsichtigung  von  Gegenständen,  die  Kosten  der  Aberntung
  von  Früchten,  sowie  der  Erhaltung  von  Thieren;

8.  die  Reisekosten.
§.  14.

Schreibgebühren  werden  dem  Gerichtsvollzieher  nach  Maßgabe  des  §.  80  des
Gerichtskostengesetzes  vergütet:



1.  für  alle  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder  auf  Antrag  ertheilten  Abschriften
der  von  demselben  ausgenommenen  Urkunden  und  Protokolle,  mit  Ausnahme
  der  nach  gesetzlicher  Vorschrift  zu  ertheilenden  Abschrift  der  Zustellungsurkunde;
  im  Falle  des  §.  2  Abs.  2  wird  ihm  jedoch  für  jede  Abschrift
  der  Zustellungsurkunde  die  Schreibgebühr  vergütet;
        <pb n="699" />
        —  687  —

2.  für  die  bei  einer  Hinterlegung  zu  erstattende  Anzeige  an  das  Vollstreckungsgericht
  (Civilprozeßordnung  §§.  827,  854);

3.  für  die  Aufnahme  der  von  dem  Drittschuldner  nach  Zustellung  eines
Pfändungsbeschlusses  abgegebenen  Erklärungen  (Civilprozeßordnung  §.  840)

4.  für  die  vor  der  Verhaftung  erforderliche  Anzeige  an  die  vorgesetzte  Dienstbehörde
  des  zu  Verhaftenden  (Civilprozeßordnung  §.  910).

§.  15.

Den  zu  einer  Vollstreckungshandlung  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  des  §.  759
der  Civilprozeßordnung  zugezogenen  Zeugen  kann  eine  Entschädigung  bis  zum  Betrage
  von  je  1  Mark  gewährt  werden.

§.  16.

Dem  in  den  Fällen  der  §§.  813,  814  der  Civilprozeßordnung  zugezogenen
Sachverständigen  kann  eine  Vergütung  nach  dem  ortsüblichen  Preise  einer  solchen
Leistung  gewährt  werden.

§.  17.

Muß  der  Gerichtsvollzieher  behufs  Vornahme  einer  Amtshandlung  außerhalb
seines  dienstlichen  Wohnsitzes  einen  Weg  bis  zur  Entfernung  von  mehr  als  2  Kilometer
  zurücklegen,  so  erhält  er  an  Reisekosten  für  jedes  angefangene  Kilometer  des
Hinweges  und  des  Rückweges  eine  Entschädigung  von  10  Pfennig.

Nimmt  der  Gerichtsvollzieher  mehrere  Geschäfte  auf  derselben  Reise  vor,  so
erhält  er  für  jedes  derselben  die  volle,  nach  der  Entfernung  des  Ortes  von  seinem
Amtssitz  zu  berechnende  Entschädigung;  dabei  gelten  jedoch  mehrere  Geschäfte,  welche
für  denselben  Auftraggeber  an  demselben  Orte  vorgenommen  werden  und  welche  sich
auf  dieselbe  Rechtsangelegenheit  beziehen,  als  Ein  Geschäft.

§.  18.

Der  Gerichtsvollzieher  kann  die  Uebernahme  eines  Geschäfts  von  der  Zahlung
eines  zur  Deckung  der  baaren  Auslagen  und  des  vermuthlichen  Betrags  der  Gebühren
hinreichenden  Vorschusses  abhängig  machen,  sofern  nicht  das  Geschäft  von  Amtswegen
angeordnet  oder  für  eine  zum  Armenrecht  zugelassene  Person  auszuführen  ist.

§.  19.

Schuldner  der  Gebühren  und  Auslagen  des  Gerichtsvollziehers  ist  bei  Geschäften,
  welche  von  Amtswegen  angeordnet  werden,  die  Staatskasse,  bei  sonstigen
Geschäften  der  Auftraggeber.

§.  20.

Die  Gebühren  und  Auslagen  sind,  unbeschadet  der  Bestimmung  des  §.  788
der  Civilprozeßordnung,  fällig,  sobald  der  Auftrag  erledigt  ist.  Der  Gerichtsvollzieher
ist  berechtigt,  dieselben  von  dem  Auftraggeber  durch  Postvorschuß  zu  erheben.
        <pb n="700" />
        —  388  —

§.  21.

Im  Falle  der  Bewilligung  des  Armenrechts  werden  dem  für  die  arme  Partei
bestellten  Gerichtsvollzieher  die  baaren  Auslagen  von  der  Staatskasse  ersetzt,  falls
nicht  dieselben  von  dem  Ersatzpflichtigen  beigetrieben  werden  können  (Civilprozeßordnung
  §§.  124,  788).

§.  22.

Bei  Erinnerungen  gegen  den  Ansatz  von  Gebühren  oder  Auslagen  des  Gerichtsvollziehers
  findet,  soweit  nicht  §.  766  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  Platz  greift,
§.  4  des  Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  23.

Die  Gerichtsvollzieher  sind  verpflichtet,  unter  den  Urschriften  und  Abschriften
ihrer  Akte  eine  Berechnung  der  Gebühren  und  Auslagen  aufzustellen,  und  bei  Ge—
schäften,  welche  nach  Verhältniß  der  verwendeten  Zeit  vergütet  werden,  in  dem
Protokolle  die  Dauer  der  letzteren  anzugeben.  Ist  die  Zeitangabe  unterblieben,  so
darf  nur  die  für  die  geringste  Zeitdauer  bestimmte  Gebühr  berechnet  werden.

§.  24.
Den  einzelnen  Bundesstaaten  bleibt  vorbehalten:

1.  für  Zustellungen,  für  deren  Nachweis  auf  Grund  des  §.  39  der  Strafprozeßordnung
  einfachere  Formen  zugelassen  sind,  abweichend  von  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  geringere  Gebühren  zu  bestimmen;

2.  an  Stelle  von  Gebühren  und  Auslagen,  welche  die  Gerichtsvollzieher  auf
Grund  dieses  Gesetzes  zu  beanspruchen  haben,  denselben  eine  anderweite
Vergütung  zu  gewähren.

Für  die  von  den  ersatzpflichtigen  Personen  zu  erhebenden  Beträge
bleiben  im  Falle  der  Nr.  2  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  maßgebend

§.  25.

Den  einzelnen  Bundesstaaten  bleibt  die  Feststellung  der  Vergütung  überlassen,
wenn  den  Gerichtsvollziehern  in  Sachen,  auf  welche  die  Civilprozeßordnung,  die
Strafprozeßordnung  oder  die  Konkursordnung  Anwendung  findet,  Geschäfte  übertragen
werden,  welche  denselben  in  jenen  Gesetzen  nicht  ausdrücklich  zugewiesen  sind.
        <pb n="701" />
        Gebührenordnung

für

Zeugen  und  Sachverständige.

§.  1.
In  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen  Rechtssachen,  auf  welche  die
Civilprozeßordnung,  die  Strafprozeßordnung  oder  die  Konkursordnung  Anwendung
findet,  erhalten  die  Zeugen  und  Sachverständigen  Gebühren  nach  Maßgabe  der

folgenden  Bestimmungen.
§.  2.

Der  Zeuge  erhält  eine  Entschädigung  für  die  erforderliche  Zeitversäumniß  im
Betrage  von  zehn  Pfennig  bis  zu  einer  Mark  auf  jede  angefangene  Stunde.

Die  Entschädigung  ist  unter  Berücksichtigung  des  von  dem  Zeugen  versäumten
Erwerbes  zu  bemessen  und  für  jeden  Tag  auf  nicht  mehr  als  zehn  Stunden  zu
gewähren.

Personen,  welche  durch  gemeine  Handarbeit,  Handwerksarbeit  oder  geringeren
Gewerbebetrieb  ihren  Unterhalt  suchen,  oder  sich  in  gleichen  Verhältnissen  mit  solchen
Personen  befinden,  erhalten  die  nach  dem  geringsten  Satze  zu  bemessende  Entschädigung
auch  dann,  wenn  die  Versäumniß  eines  Erwerbes  nicht  stattgefunden  hat.

§.  3.

Der  Sachverständige  erhält  für  seine  Leistungen  eine  Vergütung  nach  Maßgabe
der  erforderlichen  Zeitversäumniß  im  Betrage  bis  zu  zwei  Mark  auf  jede  angefangene
Stunde.

Die  Vergütung  ist  unter  Berücksichtigung  der  Erwerbsverhältnisse  des  Sachverständigen
  zu  bemessen  und  für  jeden  Tag  auf  nicht  mehr  als  zehn  Stunden  zu
gewähren.

Außerdem  sind  dem  Sachverständigen  die  auf  die  Vorbereitung  des  Gutachtens
verwendeten  Kosten,  sowie  die  für  eine  Untersuchung  verbrauchten  Stoffe  und  Werkzeuge
  zu  vergüten.

§.  4.

Bei  schwierigen  Untersuchungen  und  Sachprüfungen  ist  dem  Sachverständigen

auf  Verlangen  für  die  aufgetragene  Leistung  eine  Vergütung  nach  dem  üblichen  Preise
Reichs-  Gesetzbl.  1898.  103
        <pb n="702" />
        —  690  —

derselben  und  für  die  außerdem  stattfindende  Theilnahme  an  Terminen  die  im  §.  3
bestimmte  Vergütung  zu  gewähren.
§.  5.
Als  versäumt  gilt  für  den  Zeugen  oder  Sachverständigen  auch  die  Zeit,  während
welcher  er  seine  gewöhnliche  Beschäftigung  nicht  wieder  aufnehmen  kann.

§.  6.

Mußte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  außerhalb  seines  Aufenthaltsortes  einen
Weg  bis  zur  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometer  zurücklegen,  so  ist  ihm  außer
den  nach  §§.  2  bis  5  zu  bestimmenden  Beträgen  eine  Entschädigung  für  die  Reise
und  für  den  durch  die  Abwesenheit  von  dem  Aufenthaltsorte  verursachten  Aufwand
nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zu  gewähren.

§.  7.

Soweit  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Zeugen  oder  Sachverständigen
oder  nach  äußeren  Umständen  die  Benutzung  von  Transportmitteln  für  angemessen  zu
erachten  ist,  sind  als  Reiseentschädigung  die  nach  billigem  Ermessen  in  dem  einzelnen
Falle  erforderlichen  Kosten  zu  gewähren.  In  anderen  Fällen  beträgt  die  Reiseentschädigung
  für  jedes  angefangene  Kilometer  des  Hinweges  und  des  Rückweges

fünf  Pfennig.
§.  8.

Die  Entschädigung  für  den  durch  Abwesenheit  von  dem  Aufenthaltsorte  verursachten
  Aufwand  ist  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Zeugen  oder  Sachverständigen
  zu  bemessen,  soll  jedoch  den  Betrag  von  fünf  Mark  für  jeden  Tag,  an
welchem  der  Zeuge  oder  Sachverständige  abwesend  gewesen  ist,  und  von  drei  Mark
für  jedes  außerhalb  genommene  Nachtquartier  nicht  überschreiten.

§.  9.

Mußte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  innerhalb  seines  Aufenthaltsortes  einen
Weg  bis  zu  einer  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometer  zurücklegen,  so  ist  ihm
für  den  ganzen  zurückgelegten  Weg  eine  Reiseentschädigung  nach  den  Vorschriften  des
§.  7  zu  gewähren.

§.  10.

Konnte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  den  erforderlichen  Weg  ohne  Benutzung
von  Transportmitteln  nicht  zurücklegen,  so  sind  die  nach  billigem  Ermessen  erforderlichen
  Kosten  auch  außer  den  in  den  §§.  6,  9  bestimmten  Fällen  zu  gewähren.

§.  11.

Abgaben  für  die  erforderliche  Benutzung  eines  Weges  sind  in  jedem  Falle  zu
erstatten.
§.  12.

Bedarf  der  Zeuge  wegen  jugendlichen  Alters  oder  wegen  Gebrechen  eines  Begleiters,
  so  sind  die  bestimmten  Entschädigungen  für  Beide  zu  gewähren.
        <pb n="703" />
        —  691  —

§.  13.

Soweit  für  gewisse  Arten  von  Sachverständigen  besondere  Taxvorschriften  be—
stehen,  welche  an  dem  Orte  des  Gerichts,  vor  welches  die  Ladung  erfolgt,  und  an
dem  Aufenthaltsorte  des  Sachverständigen  gelten,  kommen  lediglich  diese  Vorschriften
in  Anwendung.  Gelten  solche  Taxvorschriften  nur  an  einem  dieser  Orte,  oder  gelten
an  demselben  verschiedene  Taxvorschriften,  so  kann  der  Sachverständige  die  Anwendung
  der  ihm  günstigeren  Bestimmungen  verlangen.

Dolmetscher  erhalten  Entschädigung  als  Sachverständige  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes,  sofern  nicht  ihre  Leistungen  zu  den  Pflichten  eines  von  ihnen  versehenen
  Amtes  gehören.

§.  14.

Oeffentliche  Beamte  erhalten  Tagegelder  und  Erstattung  von  Reisekosten  nach
Maßgabe  der  für  Dienstreisen  geltenden  Vorschriften,  falls  sie  zugezogen  werden:

1.  als  Zeugen  über  Umstände,  von  denen  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes

Kenntniß  erhalten  haben;

2.  als  Sachverständige,  wenn  sie  aus  Veranlassung  ihres  Amtes  zugezogen
werden  und  die  Ausübung  der  Wissenschaft,  der  Kunst  oder  des  Gewerbes,
deren  Kenntniß  Voraussetzung  der  Begutachtung  ist,  zu  den  Mlichten  des
von  ihnen  versehenen  Amtes  gehört.

Werden  nach  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  Tagegelder  und  Reisekosten

gewährt,  so  findet  eine  weitere  Vergütung  an  den  Zeugen  oder  Sachverständigen  nicht  statt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Personen  des  Soldatenstandes  entsprechende
  Anwendung.

§.  15.

Ist  ein  Sachverständiger  für  die  Erstattung  von  Gutachten  im  allgemeinen
beeidigt,  so  können  die  Gebühren  für  die  bei  bestimmten  Gerichten  vorkommenden
Geschäfte  durch  Uebereinkommen  bestimmt  werden.

§.  16.

Die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  werden  nur  auf  Verlangen
derselben  gewährt.  Der  Anspruch  erlischt,  wenn  das  Verlangen  binnen  drei  Monaten
nach  Beendigung  der  Zuziehung  oder  Abgabe  des  Gutachtens  bei  dem  zuständigen
Gerichte  nicht  angebracht  wird.

§.  17.

Die  einem  Zeugen  oder  Sachverständigen  zu  gewährenden  Beträge  werden  durch
das  Gericht  oder  den  Richter,  vor  welchem  die  Verhandlung  stattfindet,  festgesetzt.

Sofern  die  Beträge  aus  der  Staatskasse  gezahlt  und  dieser  nicht  erstattet  sind,
kann  die  Festsetzung  von  dem  Gericht  oder  dem  Richter,  durch  welche  sie  erfolgt
ist,  sowie  von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  von  Amtswegen  berichtigt  werden.

Gegen  die  Festsetzung  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  §.  567  Abs.  2  und
der  §§.  568  bis  575  der  Civilprozeßordnung  sowie  des  §.  4  Abs.  3  des  Gerichtskostengesetzes,
  in  Strafsachen  nach  Maßgabe  der  §5.  346  bis  352  der  Strafprozeßordnung
  statt.



103*
        <pb n="704" />
        —  692  —

Gebührenordnung
für

Rechtsan  wälte.



Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts  in  einem  Verfahren
vor  den  ordentlichen  Gerichten,  auf  welches  die  Civilprozeßordnung,  die  Strafprozeßordnung
  oder  die  Konkursordnung  Anwendung  findet,  sowie  für  die  berathende
Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts,  welche  den  Beginn  oder  die  Fortsetzung  eines
solchen  Verfahrens  betrifft,  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

§.  2.
Für  die  Ausführung  eines  Auftrags,  dessen  gemeinschaftliche  Erledigung  mehreren
Rechtsanwälten  übertragen  ist,  steht  jedem  derselben  die  volle  Vergütung  zu.

§.  3.

Bei  Ausführung  von  Aufträgen  mehrerer  Auftraggeber  durch  dieselbe  Thätigkeit
haftet  jeder  Auftraggeber  dem  Rechtsanwalte  für  denjenigen  Betrag  an  Gebühren
und  Auslagen,  welcher  bei  abgesonderter  Ausführung  seines  Auftrags  erwachsen  sein
würde.  Die  Mitverhaftung  der  anderen  Auftraggeber  kann  dem  Rechtsanwalte  gegenüber
  nicht  geltend  gemacht  werden.

§.  4.

Für  die  Thätigkeit  als  Beistand  stehen  dem  Rechtsanwalte  die  gleichen  Gebühren
  zu  wie  für  die  Vertretung.

§.  5.

Für  Unterzeichnung  eines  Schriftsatzes  erhält  der  Rechtsanwalt  die  gleichen
Gebühren  wie  für  Anfertigung  desselben.
        <pb n="705" />
        —  693  —

§.  6.

Für  Anfertigung  und  Uebersendung  von  Rechnungen  über  Gebühren  und  Auslagen
  und  für  Zahlungsaufforderungen  wegen  derselben  kann  der  Rechtsanwalt  eine
Gebühr  nicht  beanspruchen.

§.  7.

Bei  dem  Betrieb  eigener  Angelegenheiten  kann  der  Rechtsanwalt  von  dem
zur  Erstattung  der  Kosten  des  Verfahrens  verpflichteten  Gegner  Gebühren  und  Aus—
lagen  bis  zu  dem  Betrage  fordern,  in  welchem  er  Gebühren  und  Auslagen  eines
bevollmächtigten  Rechtsanwalts  erstattet  verlangen  könnte.

§.  8.

Der  niedrigste  Betrag  einer  jeden  nach  den  Vorschriften  der  Abschnitte  zwei
bis  vier  zu  berechnenden  Gebühr  wird  auf  eine  Mark  bestimmt.

Zweiter  Abschnitt.
Gebühren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

§.  9.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  werden  die  Gebühren  nach  dem  Werthe  des
Streitgegenstandes  erhoben.

Der  Gebührensatz  beträgt  bei  Gegenständen  im  Werthe:

1.  bis  20  Mark  einschließlich  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  Mark,
2.  von  mehr  als  20  bis  60  Mark  einschließlich...............................................  3  Mark
3.   von mehr als   60  bis  120  Mark  einschließlich  ..................................................4  Mark
4.   von mehr als  120  bis  200  Mark  einschließlich..................................................  7  Mark
5.  von mehr als  200  bis  300  Mark  einschließlich................................................  10  Mark
6.  von mehr als  300  bis  450  Mark  einschließlich  .  .  ......................................  14  Mark
7.  von mehr als  450  bis  650  Mark  einschließlich.................................................  19  Mark
8.  von mehr als  650  bis  900  Mark  einschließlich....................................................24  Mark
9.  von mehr als  900  bis 1200 Mark  einschließlich.................................................  28  Mark
10.  von mehr als  1200  bis  1600  Mark  einschließlich.........................................  32  Mark
11.  von mehr als  1600  bis  2100  Mark  einschließlich..........................................  36  Mark
12.  von mehr als    2100  bis  2700  Mark  einschließlich.......................................  40  Mark
13.  von mehr als  2700  bis  3400  Mark  einschließlich..........................................  44  Mark
14.  von mehr als   3400  bis  4300  Mark  einschließlich....................................  .  48  Mark
15.  von mehr als  4300  bis  5400  Mark  einschließlich.........................................  52  Mark
16.  von mehr als   5400  bis  6700  Mark  einschließlich........................................  56  Mark
17.  von mehr als  6700  bis  8200  Mark  einschließlich..........................................  60  Mark
18.  von mehr als  8200  bis  10000  Mark  einschließlich....................................  .  64  Mark
        <pb n="706" />
        —  694  —

Die  ferneren  Werthsklassen  steigen  um  je  2000  Mark  und  die  Gebührensätze
in  den  Klassen  bis  50  000  Mark  einschließlich  um  je  4  Mark,  bis  100  000  Mark
einschließlich  um  je  3  Mark  und  darüber  hinaus  um  je  2  Mark.

§.  10.

Auf  die  Werthsberechnung  finden  die  Vorschriften  der  §§.  9  bis  13  des
Gerichtskostengesetzes  Anwendung.
§.  11.
Die  für  die  Berechnung  der  Gerichtsgebühren  maßgebende  Festsetzung  des
Werthes  ist  für  die  Berechnung  der  Gebühren  der  Rechtsanwälte  maßgebend.

§.  12.

Gegen  den  im  §.  16  des  Gerichtskostengesetzes  bezeichneten  Beschluß  steht  dem
Rechtsanwalte  die  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  §.  567  Absatz  2  und  der  §§.  568
bis  575  der  Civilprozeßordnung  zu.

§.  13.

Die  Sätze  des  §.  9  stehen  dem  als  Prozeßbevollmächtigten  bestellten  Rechtsanwalte
  zu:

1.  für  den  Geschäftsbetrieb,  einschließlich  der  Information  (Prozeßgebühr);

2.  für  die  mündliche  Verhandlung  (Verhandlungsgebühr)

3.  für  die  Mitwirkung  bei  einem  zur  Beilegung  des  Rechtsstreits  abgeschlossenen
Vergleiche  (Vergleichsgebühr).

Die  Sätze  des  §.  9  stehen  demselben  zu  fünf  Zehntheilen  zu:

4.  für  die  Vertretung  in  dem  Termine  zur  Leistung  des  durch  ein  Urtheil
auferlegten  Eides  sowie  in  einem  Beweisaufnahmeverfahren,  wenn  die
Beweisaufnahme  nicht  blos  in  Vorlegung  der  in  den  Händen  des  Beweisführers
  oder  des  Gegners  befindlichen  Urkunden  besteht  (Beweisgebühr).

§.  14.

Soweit  der  Auftrag  vor  der  mündlichen  Verhandlung  erledigt  ist,  ohne  daß
der  Rechtsanwalt  die  Klage  eingereicht  hat  oder  einen  Schriftsatz  hat  zustellen  lassen,
steht  ihm  die  Prozeßgebühr  nur  zu  fünf  Zehntheilen  zu.

In  einem  Verfahren,  für  welches  eine  mündliche  Verhandlung  durch  das
Gesetz  nicht  vorgeschrieben  ist,  findet  die  gleiche  Ermäßigung  statt,  soweit  der  Auftrag
  erledigt  ist,  bevor  der  Antrag  an  das  Gericht  eingereicht,  der  mündliche  Antrag
gestellt  oder  der  Auftrag  an  den  Gerichtsvollzieher  oder  den  diesen  Auftrag  vermittelnden
  Gerichtsschreiber  ertheilt  ist.

§.  15.
Die  Verhandlungsgebühr  steht  dem  Rechtsanwalte  nicht  zu,  welcher  zur  mündlichen
  Verhandlung  geladen  hat,  ohne  daß  dieselbe  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben
oder  durch  das  Gericht  oder  den  Vorsitzenden  angeordnet  war.
        <pb n="707" />
        —  695  —

§.  16.

Für  eine  nicht  kontradiktorische  Verhandlung  (Gerichtskostengesetz  §.  19)  steht
dem  Rechtsanwalte  die  Verhandlungsgebühr  nur  zu  fünf  Zehntheilen  zu.  Diese  Minderung
  tritt  in  den  im  §.  20  Nr.  1  des  Gerichtskostengesetzes  bezeichneten  Rechtsstreitigkeiten
  nicht  ein,  sofern  der  Kläger  verhandelt.

Die  Verhandlung  im  vorbereitenden  Verfahren  (Civilprozeßordnung  §§.  348  bis
351)  gilt  als  kontradiktorische  mündliche  Verhandlung.

§.  17.

Insoweit  sich  in  den  Fällen  des  §.  13  Nr.  4  die  Vertretung  auf  die  weitere
mündliche  Verhandlung  erstreckt,  erhöht  sich  die  dem  Rechtsanwalte  zustehende  Verhandlungsgebühr
  um  fünf  Zehntheile  und,  wenn  die  weitere  mündliche  Verhandlung
eine  nicht  kontradiktorische  ist,  um  die  Hälfte  dieses  Betrags.

§.  18.

Die  Vergleichsgebühr  steht  dem  Rechtsanwalte  nur  zu  fünf  Zehntheilen  zu,
wenn  ihm  für  denselben  Streitgegenstand  die  volle  Verhandlungsgebühr  zusteht  und
der  Vergleich  vor  dem  Prozeßgericht  oder  einem  ersuchten  oder  beauftragten  Richter
abgeschlossen  ist.

§.  19.

Sechs  Zehntheile  der  in  den  §§.  13  bis  18  bestimmten  Gebühren  erhält  der
zum  Prozeßbevollmächtigten  bestellte  Rechtsanwalt  für  die  Vertretung  im  Urkundenoder
  Wechselprozesse  (Civilprozeßordnung  §§.  592  bis  605).

§.  20.

Fünf  Zehntheile  der  in  den  §§.  13  bis  18  bestimmten  Gebühren  erhält  der
Rechtsanwalt,  soweit  die  durch  die  Gebühr  zu  vergütende  Thätigkeit  ausschließlich  die
im  Gerichtskostengesetze  §.  26  Nr.  1  bis  10  bezeichneten  Gegenstände  betrifft.

§.  21.

Der  Rechtsanwalt  erhält  neben  den  ihm  sonst  zustehenden  Gebühren  die  Prozeßgebühr
  nur  zu  fünf  Zehntheilen,  wenn  seine  Thätigkeit  ausschließlich  die  Erledigung
eines  bedingten  Urtheils  betrifft.

§.  22.

Der  Rechtsanwalt  erhält  die  Prozeßgebühr  und  die  Verhandlungsgebühr  nur
zu  fünf  Zehntheilen,  wenn  seine  Thätigkeit  Anträge  auf  Sicherung  des  Beweises
(Civilprozeßordnung  §§.  485  bis  494)  oder  eine  gerichtliche  Entscheidung  über  die  Er—
nennung  oder  Ablehnung  eines  Schiedsrichters,  das  Erlöschen  eines  Schiedsvertrags
oder  die  Anordnung  der  von  Schiedsrichtern  für  erforderlich  erachteten  richterlichen
Handlungen  (Civilprozeßordnung  §.  1045)  betrifft.  Für  die  Vertretung  bei  der  Be—
weisaufnahme  erhält  der  Rechtsanwalt  die  Beweisgebühr  (§.  13  Nr.  4).
        <pb n="708" />
        —  696  —

§.  23.
Drei  Zehntheile  der  in  den  §§.  13  bis  18  bestimmten  Gebühren  erhält  der
Rechtsanwalt,  wenn  seine  Thätigkeit  betrifft:
1.  die  im  Gerichtskostengesetze  §.  27  Nr.  1,  §.  35  Nr.  1,  3,  §.  38  Nr.  1, 2,
§.  47  Nr.  1  bis  12  bezeichneten  Angelegenheiten;
2.  die  Zwangsvollstreckung.
§.  24.
Zwei  Zehntheile  der  in  den  §§.  13  bis  18  bestimmten  Gebühren  erhält  der
Rechtsanwalt,  wenn  seine  Thätigkeit  die  im  Gerichtskostengesetze  §.  38  Nr.  3,  8.  47
Nr.  15,  16  bezeichneten  Anträge  oder  Gesuche  betrifft.

§.  25.
Jede  der  im  §.  13  benannten  Gebühren  kann  der  Rechtsanwalt  in  jeder  Instanz
rücksichtlich  eines  jeden  Theils  des  Streitgegenstandes  nur  einmal  beanspruchen.

§.  26.
Für  die  Bestimmung  des  Umfanges  einer  Instanz  im  Sinne  des  §.  25  finden
die  Vorschriften  der  §§.  30,  31  des  Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  27.

Im  Falle  der  Zurücknahme  oder  Verwerfung  des  gegen  ein  Versäumnißurtheil
eingelegten  Einspruchs  gilt  das  Verfahren  über  denselben  für  die  Gebühren  der
Rechtsanwälte,  mit  Ausnahme  der  Prozeßgebühr,  als  neue  Instanz.

Im  Falle  der  Zulassung  des  Einspruchs  steht  dem  Rechtsanwalte  des  Gegners
der  den  Einspruch  einlegenden  Partei  die  Gebühr  für  die  mündliche  Verhandlung,
auf  welche  das  Versäumnißurtheil  erlassen  ist,  besonders  zu.

§.  28.

Das  ordentliche  Verfahren,  welches  nach  der  Abstandnahme  vom  Urkundenoder
  Wechselprozesse  sowie  nach  dem  mit  Vorbehalt  in  demselben  erlassenen  Urtheil
anhängig  bleibt  (Civilprozeßordnung  §§.  596,  600),  gilt  für  die  Berechnung  der
Gebühren  des  Rechtsanwalts  als  besonderer  Rechtsstreit  der  Rechtsanwalt  muß  sich
jedoch  die  Prozeßgebühr  des  Urkunden-  oder  Wechselprozesses  auf  die  gleiche  Gebühr
des  ordentlichen  Verfahrens  anrechnen.

§.  29
Die  im  §.  13  benannten  Gebühren  umfassen  die  gesammte  Thätigkeit  des
Rechtsanwalts  von  dem  Auftrage  bis  zur  Beendigung  der  Instanz.
Zu  der  Instanz  gehören  insbesondere:
1.  das  Verfahren  behufs  Festsetzung  des  Werthes  des  Streitgegenstandes;

2.  Zwischenstreite  mit  Nebenintervenienten  sowie  mit  Zeugen  oder  Sach—
verständigen;
        <pb n="709" />
        —  697  —

3.  das  Verfahren  zur  Sicherung  des  Beweises  (Civilprozeßordnung  §§.  485

bis  494),  wenn  die  Hauptsache  anhängig  ist;

4.  das  Verfahren  über  einen  Antrag  auf  Anordnung  oder  Aufhebung  eines
Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung,  sowie  über  einen  Antrag  auf
vorläufige  Einstellung,  Beschränkung  oder  Aufhebung  einer  Zwangsvollstreckung
  (Civilprozeßordnung  §§.  707,  719,  769,  771  Absatz  3,  §§.  785,
786,  805  Absatz  4,  §.  810  Absatz  2),  soweit  das  Verfahren  mit  dem  Verfahren
  über  die  Hauptsache  verbunden  ist;

5.  das  Verfahren  über  einen  Antrag  auf  Aenderung  einer  Entscheidung  des
beauftragten  oder  ersuchten  Richters  oder  des  Gerichtsschreibers  (Civilprozeßordnung
  §.  576);

6.  das  Verfahren  über  die  im  Gerichtskostengesetze  §.  47  Nr.  1  bis  12  bezeichneten
  Streitpunkte  und  Anträge;

7.  die  Zustellung  und  Empfangnahme  der  Entscheidungen  und  die  Mittheilung

derselben  an  den  Auftraggeber;
8.  die  Uebersendung  der  Handakten  an  den  Bevollmächtigten  einer  anderen
Instanz.

§.  30.

Die  Gebühren  werden  besonders  erhoben  für  die  Thätigkeit  bei  Streitigkeiten
und  Auträgen,  welche  betreffen:







1.  die  Sicherung  des  Beweises  (Civilprozeßordnung  §§.  485  bis  494),  wenn
die  Hauptsache  noch  nicht  anhängig  ist;

2.  das  Verfahren  über  einen  Antrag  auf  Anordnung  oder  Aufhebung  eines
Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung,  sowie  über  einen  Antrag  auf
vorläufige  Einstellung,  Beschränkung  oder  Aufhebung  einer  Zwangsvoll—
streckung  (Civilprozeßordnung  §§.  769,  771  Absatz  3,  §§.  785,  786,  805
Absatz  4,  §.  810  Absatz  2),  sofern  das  Verfahren  von  dem  Verfahren
über  die  Hauptsache  getrennt  ist;

3.  die  im  Gerichtskostengesetze  §.  38  Nr.  1,  2  bezeichneten  Angelegenheiten.

Wird  die  vorläufige  Einstellung,  Beschränkung  oder  Aufhebung  der  Zwangs—
vollstreckung  bei  dem  Vollstreckungsgericht  und  bei  dem  Prozeßgericht  beantragt,  so
wird  die  Prozeßgebühr  nur  einmal  erhoben.

Die  im  besonderen  Verfahren  erfolgte  Festsetzung  der  Kosten  und  die  Ab—
änderung  der  Kostenfestsetzung  (Gerichtskostengesetz  §.  38  Nr.  1)  bilden  Eine  Instanz.
Das  Gleiche  gilt  von  dem  Verfahren  über  die  im  Gerichtskostengesetze  §.  38  Nr.  2
bezeichneten  Anträge.

§.  31.

In  der  Zwangsvollstreckung  bildet  eine  jede  Vollstreckungsmaßregel  zusammen
mit  den  durch  dieselbe  vorbereiteten  weiteren  Vollstreckungshandlungen  bis  zu  der
durch  die  Maßregel  zu  erlangenden  Befriedigung  des  Gläubigers  Eine  Instanz.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  104
        <pb n="710" />
        —  698  —

Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  in  Betreff  der  Gebuͤhren  für  eine  den
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  nicht  unterliegende  Zwangsvollstreckung  bleiben
unberührt.

§.  32.

Das  Verfahren  über  einen  Antrag  auf  Ertheilung  einer  weiteren  vollstreckbaren
Ausfertigung  (Civilprozeßordnung  §.  733),  das  Verfahren  zur  Abnahme  des  Offenbarungseides
  (Civilprozeßordnung  §§.  900,  901)  und  die  Ausführung  der  Zwangsvollstreckung
  in  ein  gepfändetes  Vermögensrecht  durch  Verwaltung  (Civilprozeßordnung
§.  857  Absatz  4)  bilden  besondere  Instanzen  der  Zwangsvollstreckung.

§.  33.

Die  Vollstreckung  der  Entscheidung,  durch  welche  der  Schuldner  nach  Maßgabe
des  §.  887  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung  zur  Vorauszahlung  der  Kosten  verurtheilt
wird,  scheidet  aus  der  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Handlung  als  besonderes
Verfahren  aus.

Soll  die  Zwangsvollstreckung  auf  Unterlassung  oder  Duldung  einer  Handlung
durch  Strafen  ausgeführt  werden  (Civilprozeßordnung  §.  890  Absatz  1),  so  bildet  eine
jede  Verurtheilung  zu  einer  Strafe  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §.  29  den
Schluß  der  Instanz.

Die  Erwirkung  der  einer  Verurtheilung  vorausgehenden  Strafandrohung  (Civil—
prozeßordnung  §.  890  Absatz  2)  gehört  zur  Instanz  der  Hauptsache;  dem  Rechtsanwalte,
  welcher  diese  Instanz  nicht  geführt  hat,  steht  die  im  §.  23  bestimmte  Gebühr
  zu.

§.  34.

Bei  Ausführung  der  Zwangsvollstreckung  auf  Vornahme  einer  Handlung  durch
Geldstrafen  oder  Haft  (Civilprozeßordnung  §.  888)  bildet  das  gesammte  Verfahren
eine  Instanz.

§.  35.

Für  die  einmalige  Erwirkung  des  Zeugnisses  der  Rechtskraft  (Civilprozeßordnung
§.  706)  oder  der  Vollstreckungsklausel  (Civilprozeßordnung  §§.  724  bis  730,  738,
742,  744,  745  Absatz  2,  §§.  749,  795,  796  Absatz  1,  §.  797  Absatz  1,  2,
§.  929)  steht  weder  dem  Rechtsanwalte  der  Instanz,  in  welcher  dieselben  zu  ertheilen,
noch  dem  Rechtsanwalte,  welcher  mit  dem  Betriebe  der  Zwangsvollstreckung  beauftragt
ist,  und  für  die  Aufhebung  einer  Vollstreckungsmaßregel  weder  dem  Rechtsanwalte,
welcher  deren  Vornahme  veranlaßt  hat,  noch  dem  Rechtsanwalte,  welcher  mit  dem
Betriebe  der  weiteren  Zwangsvollstreckung  beauftragt  ist,  eine  Gebühr  zu.

§.  36.
Die  Vorschriften  der  §§.  31  bis  35  finden  bei  Vollziehung  eines  Arrestbefehls
oder  einer  einstweiligen  Verfügung  (Civilprozeßordnung  §§.  928  bis  934,  930)
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="711" />
        —  699  —

Die  Instanz  dauert  bis  zur  Aufhebung  des  Arrestes  oder  der  einstweiligen
Verfügung  oder  bis  zum  Anfange  der  Zwangsvollstreckung  aus  dem  in  der  Hauptsache
  erlassenen  Urtheile.

§.  37.

Für  die  Mitwirkung  bei  einem  der  Klage  vorausgehenden  Sühneverfahren
(Civilprozeßordnung  §§.  510,  609,  610)  erhält  der  Rechtsanwalt  drei  Zehntheile
der  Sätze  des  §.  9.

Diese  Gebühr  wird  im  Falle  der  Verhandlung  des  Rechtsstreits  vor  dem  Amtsgericht
  auf  die  Prozeßgebühr  angerechnet.

Ist  in  dem  Falle  des  §.  510  der  Civilprozeßordnung  unter  der  Mitwirkung
des  Rechtsanwalts  ein  Vergleich  geschlossen,  so  erhält  er  die  vollen  Sätze  des  §.  9.

§.  38.
Im  Mahnverfahren  erhält  der  Rechtsanwalt  von  den  Sätzen  des  §.  9:
1.  drei  Zehntheile  für  die  Erwirkung  des  Zahlungsbefehls,  einschließlich  der
Mittheilung  des  Widerspruchs  an  den  Auftraggeber;

2.  zwei  Zehntheile  für  die  Erhebung  des  Widerspruchs;

3.  zwei  Zehntheile  für  die  Erwirkung  des  Vollstreckungsbefehls.

Die  Gebühr  in  Nr.  2  wird  auf  die  in  dem  nachfolgenden  Rechtsstreite  zustehende
  Prozeßgebühr  und  die  Gebühr  in  Nr.  3  auf  die  Gebühr  für  die  nachfolgende
Zwangsvollstreckung  angerechnet.

§.  39.

Für  die  Vertretung  im  Vertheilungsverfahren  (Civilprozeßordnung  §.  858
Absatz  6,  §§.  872  bis  877,  882)  stehen  dem  Rechtsanwalte  fünf  und,  falls  der
Auftrag  vor  dem  Termine  zur  Ausführung  der  Vertheilung  erledigt  wird,  drei  Zehntheile
  der  Sätze  des  §.  9  zu.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  wird  durch  den  Betrag  der  Forderung  und,
wenn  der  zu  vertheilende  Geldbetrag  geringer  ist,  durch  diesen  Betrag  bestimmt.

§.  40.

Im  Aufgebotsverfahren  (Civilprozeßordnung  §§.  946  bis  956,  959  bis  972,
977  bis  1024)  stehen  dem  Rechtsanwalt,  als  Vertreter  des  Antragstellers  (Civilprozeßordnung
  §.  947),  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  9  zu:

1.  für  den  Betrieb  des  Verfahrens,  einschließlich  der  Information;

2.  für  den  Antrag  auf  Erlaß  des  Aufgebots;

3.  für  den  Antrag  auf  Anordnung  der  Zahlungssperre,  sofern  derselbe  vor

dem  Antrag  auf  Erlaß  des  Aufgebots  gestellt  wird;
4.  für  die  Wahrnehmung  des  Aufgebotstermins.
Als  Vertreter  einer  anderen  Person  erhält  der  Rechtsanwalt  diese  Gebühr

nur  einmal.
104*
        <pb n="712" />
        —  700  —

§.  41.

Drei  Zehntheile  der  in  den  §§.  13  bis  18  bestimmten  Gebühren  erhält  der
Rechtsanwalt:
1.  in  der  Beschwerdeinstanz;
2.  wenn  seine  Thätigkeit  sich  auf  ein  Verfahren  beschränkt,  welches  die  Aenderung
  einer  Entscheidung  des  beauftragten  oder  ersuchten  Richters  oder  des
Gerichtsschreibers  (Civilprozeßordnung  §.  576)  betrifft.

In  der  Instanz  der  an  eine  Nothfrist  nicht  gebundenen  Beschwerde  steht  dem
Rechtsanwalte  die  Prozeßgebühr  nicht  zu,  wenn  ihm  dieselbe  oder  eine  der  in  den
§§.  37  bis  40  bezeichneten  Gebühren  in  der  Instanz  zustand,  in  welcher  die  angefochtene
  Entscheidung  ergangen  ist.

§.  42.

Der  zum  Prozeßbevollmächtigten  bestellte  Rechtsanwalt,  welcher  auf  Verlangen
der  Partei  die  Vertretung  in  der  mündlichen  Verhandlung  einem  anderen  Rechtsanwalt
  übertragen  hat,  erhält  neben  den  ihm  zustehenden  Gebühren  fünf  Zehntheile
der  Verhandlungsgebühr.  Diese  Gebühr  wird  auf  eine  ihm  zustehende  Verhandlungsgebühr
  angerechnet.

§.  43.

Dem  Rechtsanwalte,  welchem  von  der  Partei  oder  auf  deren  Verlangen  von
dem  Prozeßbevollmächtigten  nur  die  Vertretung  in  der  mündlichen  Verhandlung  oder
die  Ausführung  der  Parteirechte  in  derselben  übertragen  ist,  steht  neben  der  Verhandlungsgebühr
  die  Prozeßgebühr  zu  fünf  Zehntheilen  zu.  Letztere  Gebühr  steht
ihm  auch  dann  zu,  wenn  der  Auftrag  vor  der  mündlichen  Verhandlung  erledigt  wird
Erstreckt  sich  die  Vertretung  auf  eine  mit  der  mündlichen  Verhandlung  verbundene
Beweisaufnahme  (§.  13  Nr.  4),  so  erhält  der  Rechtsanwalt  außerdem  die  Beweisgebühr.


§.  44.

Dem  Rechtsanwalte,  welcher  lediglich  den  Verkehr  der  Partei  mit  dem  Prozeßbevollmächtigten
  führt,  steht  eine  Gebühr  in  Höhe  der  Prozeßgebühr  zu.  Er  erhält
nur  fünf  Zehntheile,  wenn  ihm  in  unterer  Instanz  die  vorbezeichnete  Gebühr  oder
die  Prozeßgebühr  zustand.

Die  mit  der  Uebersendung  der  Akten  an  den  Rechtsanwalt  der  höheren  Instanz
verbundenen  gutachtlichen  Aeußerungen  dienen  nicht  zur  Begründung  dieser  Gebühr,
wenn  nicht  zu  denselben  Auftrag  ertheilt  war.

§.  45.

Der  Rechtsanwalt,  dessen  Thätigkeit  sich  auf  die  Vertretung  in  einem  nur
zur  Leistung  des  durch  ein  Urtheil  auferlegten  Eides  oder  nur  zur  Beweisaufnahme
bestimmten  Termine  beschränkt,  erhält  neben  der  dem  Prozeßbevollmächtigten  im
gleichen  Falle  zustehenden  Beweisgebühr  eine  Gebühr  in  Höhe  von  fünf  Zehntheilen
der  Prozeßgebühr.  Letztere  Gebühr  steht  ihm  auch  dann  zu,  wenn  der  Auftrag  vor
dem  Termin  erledigt  wird.
        <pb n="713" />
        —  701  —

Die  Wahrnehmung  eines  weiteren  Termins  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung
begründet  nicht  eine  Erhöhung  der  Gebühr.

§.  46.

Beschränkt  sich  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  auf  die  Anfertigung  eines
Schriftsatzes,  so  erhält  er  eine  Gebühr  in  Höhe  von  fünf  Zehntheilen  der  Prozeßgebühr.


§.  47.

Für  einen  ertheilten  Rath  erhält  der  nicht  zum  Prozeßbevollmächtigten  bestellte
Rechtsanwalt  eine  Gebühr  in  Höhe  von  drei  Zehntheilen  der  Prozeßgebühr.

Eine  Gebühr  in  Höhe  von  fünf  Zehntheilen    der  Prozeßgebühr  steht  dem  mit
Einlegung  der  Berufung  oder  der  Revision  beauftragten  Rechtsanwalte  zu,  wenn
derselbe  von  der  Einlegung  abräth  und  der  Auftraggeber  seinen  Auftrag  zurücknimmt

§.  48.

Der  nicht  zum  Prozeßbevollmächtigten  bestellte  Rechtsanwalt  erhält  höchstens
die  für  den  Prozeßbevollmächtigten  bestimmte  Gebühr,  falls  die  ihm  aufgetragenen
Handlungen  in  den  Kreis  derjenigen  Thätigkeit  fallen,  für  welche  die  dem  Prozeßbevollmächtigten
  zustehende  Gebühr  bestimmt  ist.

§.  49.

Wird  ein  Rechtsanwalt,  nachdem  er  in  einer  Rechtssache  thätig  gewesen,  zum
Prozeßbevollmächtigten  bestellt,  so  erhält  er  für  die  ihm  vorher  aufgetragenen  Hand—
lungen,  soweit  für  dieselben  die  dem  Prozeßbevollmächtigten  zustehende  Gebühr  be—
stimmt  ist,  und  als  Prozeßbevollmächtigter  zusammen  nicht  mehr  an  Gebühren,  als
ihm  zustehen  würde,  wenn  er  vorher  zum  Prozeßbevollmächtigten  bestellt  worden  wäre.

§.  50.

Wird  der  einem  Rechtsanwalt  ertheilte  Auftrag  vor  Beendigung  der  Instanz
aufgehoben,  so  stehen  dem  Rechtsanwalte  die  Gebühren  in  gleicher  Weise  zu,  als
wenn  die  Instanz  zur  Zeit  der  Aufhebung  des  Auftrags  durch  Zurücknahme  der  ge—
stellten  Anträge  erledigt  wäre,  unbeschadet  der  aus  einem  Verschulden  sich  ergebenden
civilrechtlichen  Folgen.

§.  51.

Bei  Vertretung  mehrerer  Streitgenossen,  einschließlich  der  Nebenintervenienten,
stehen  dem  Rechtsanwalte  die  Gebühren  nur  einmal  zu.  Bei  nachträglichem  Beitritte
  von  Streitgenossen  erhöht  sich  durch  jeden  Beitritt  die  Prozeßgebühr  um  zwei
Zehntheile.  Die  Erhöhung  wird  nach  dem  Betrage  berechnet,  bei  welchem  die  Vollmachtgeber
  gemeinschaftlich  betheiligt  sind,  mehrere  Erhöhungen  dürfen  den  einfachen
Betrag  der  Prozeßgebühr  nicht  übersteigen.

§.  52.

Für  die  bei  dem  Reichsgerichte  zugelassenen  Rechtsanwälte  erhöhen  sich  die
Gebührensätze  in  der  Revisionsinstanz  um  drei  Zehntheile.
        <pb n="714" />
        —  702  —

Dritter  Abschnitt.
Gebuͤhren  im  Konkursverfahren.

§.  53.
Auf  die  Gebühren  im  Konkursverfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§.  9,  11,  12
entsprechende  Anwendung.
§.  54.

Im  Verfahren  über  einen  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  (Konkursordnung
  §§.  104  bis  106)  erhält  der  Rechtsanwalt  zwei  Zehntheile,  oder,  wenn
er  einen  Gläubiger  vertritt,  fünf  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  9.

§.  55.

Für  die  Vertretung  im  Konkursverfahren  erhält  der  Rechtsanwalt  sechs  Zehn—
theile,  wenn  jedoch  die  Vertretung  vor  dem  allgemeinen  Prüfungstermine  (Konkurs—
ordnung  §.  138)  sich  erledigt  oder  erst  nach  demselben  beginnt,  vier  Zehntheile  der
Sätze  des  §.  9.

§.  56.

Der  Rechtsanwalt  erhält  die  Sätze  des  §.  9  besonders:

1.  für  die  Thätigkeit  bei  Prüfung  der  Forderungen;

2.  für  die  Thätigkeit  in  dem  Zwangsvergleichsverfahren;

3.  für  die  Thätigkeit  in  dem  Vertheilungsverfahren.

§.  57.

Beschränkt  sich  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  auf  die  Anmeldung  einer
Konkursforderung,  so  erhält  derselbe  zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  9.

§.  58.
Für  die  Vertretung:
1.  in  der  Beschwerdeinstanz,
2.  in  dem  Verfahren  über  Anträge  auf  Anordnung  von  Sicherheitsmaßregeln
im  Falle  des  §.  197  Absatz  2  der  Konkursordnung
erhält  der  Rechtsanwalt  besonders  die  im  zweiten  Abschnitte  (§§.  23,  41)  bestimmten
Gebühren.
§.  59.
Die  Gebühren  der  §§.  54  bis  56  sowie  des  §.  58  im  Falle  der  Beschwerde
gegen  den  Beschluß  über  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  (Konkursordnung  §.  109)
oder  den  Beschluß  über  Bestätigung  eines  Zwangsvergleichs  (Konkursordnung  §§.  189,
230  Absatz  2,  §.  236)  werden,  wenn  der  Auftrag  von  dem  Gemeinschuldner  ertheilt
ist,  nach  dem  Betrage  der  Aktivmasse  (Gerichtskostengesetz  §.    52)  berechnet.
        <pb n="715" />
        —  703  —

Ist  der  Auftrag  von  einem  Konkursgläubiger  ertheilt,  so  werden  die  Gebühren
der  §§.  54,  55,  57  und  die  Gebühr  im  Falle  der  Beschwerde  gegen  den  Beschluß
über  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  nach  dem  Nennwerthe  der  Forderung,  die
Gebühren  des  §.  56  und  die  Gebühr  im  Falle  der  Beschwerde  gegen  den  Beschluß
über  die  Bestätigung  eines  Zwangsvergleichs  nach  dem  Werthe  der  Forderung  des
Gläubigers  unter  entsprechender  Anwendung  des  §.  148  der  Konkursordnung  berechnet.

§.  60.

In  einem  wieder  ausfgenommenen  Konkursverfahren  erhält  der  Rechtsanwalt
die  Gebühren  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  55  bis  59  besonders.

§.  61.

Insoweit  dem  Rechtsanwalte  Gebühren  für  die  Vornahme  einzelner  Handlungen
im  Konkursverfahren  zustehen,  darf  der  Gesammtbetrag  derselben  die  im  §.  55  bestimmte
Gebühr  nicht  übersteigen.

Wird  der  Rechtsanwalt,  nachdem  er  einzelne  Handlungen  im  Konkursverfahren
vorgenommen  hat,  mit  der  Vertretung  im  Konkursverfahren  beauftragt,  so  erhält  er
zusammen  nicht  mehr  an  Gebühren,  als  ihm  zustehen  würde,  wenn  er  vorher  mit
der  Vertretung  im  Konkursverfahren  beauftragt  worden  wäre.

§.  62.
Die  Gebühren  werden  für  jeden  Auftrag  gesondert,  ohne  Rücksicht  auf  andere

Aufträge,  berechnet.
Vierter  Abschnitt.
Gebühren  in  Strafsachen.

§.  63.

In  Strafsachen  erhält  der  Rechtsanwalt  als  Vertheidiger  in  der  Hauptverhandlung
  erster  Instanz:

1.  vor  dem  Schöffengerichte  12  Mark;

2.  vor  der  Strafkammer  ......  20  Mark;

3.  vor  dem  Schwurgericht  oder  dem  Reichsgericht  40  Mark.
§.  64.

Erstreckt  sich  die  Verhandlung  auf  mehrere  Tage,  so  erhöhen  sich  die  im  §.  63
bestimmten  Gebühren  für  jeden  weiteren  Tag  der  Vertheidigung  um  fünf  Zehntheile.
Im  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  findet  diese  Bestimmung  nicht  Anwendung.

§.  65.

Findet  in  den  auf  Privatklage  verhandelten  Sachen  eine  Beweisaufnahme  statt,
so  erhöht  sich  die  im  §.  63  bestimmte  Gebühr  um  6  Mark.
        <pb n="716" />
        —  704  —

§.  66.
In  der  Berufungsinstanz  sowie  in  der  Revisionsinstanz  stehen  dem  Rechtsanwalte
  die  in  den  §§.  63  bis  65  bestimmten  Sätze  zu.  Die  Stufe  bestimmt  sich
nach  der  Ordnung  des  Gerichts,  welches  in  erster  Instanz  erkannt  hat.

§.  67.
Für  die  Vertheidigung  im  Vorverfahren  erhält  der  Rechtsanwalt:
1.  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehörigen  Sachen  6  Mark;
2.  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Strafkammer  gehörigen  Sachen  10  Mark;
3.  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  oder  des  Reichs—
gerichts  gehörigen  Sachen.  20  Mark.

§.  68.

Fünf  Zehntheile  der  im  §.  63  bestimmten  Sätze  stehen  dem  Rechtsanwalte  zu
für  Anfertigung:

1.  einer  Schrift  zur  Rechtfertigung  einer  Berufung;

2.  einer  Schrift  zur  Begründung  einer  Revision;

3.  eines  Antrags  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens;

4.  eines  Gnadengesuchs.

Die  Stufe  bestimmt  sich  nach  der  Ordnung  des  Gerichts,  welches  in  erster
Instanz  erkannt  hat.

§.  69.

Für  Einlegung  eines  Rechtsmittels  sowie  für  Anfertigung  anderer,  als  der
im  §.  68  bezeichneten  Anträge,  Gesuche  und  Erklärungen  erhält  der  Rechtsanwalt
je  2  Mark.

§.  70.

Die  in  den  §§.  63  bis  66  sowie  die  im  §.  67  bestimmten  Gebühren  umfassen
die  Anfertigung  der  zu  derselben  Instanz  oder  zu  dem  Vorverfahren  gehörigen  Anträge,
Gesuche  und  Erklärungen,  sowie  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  gegen  Entscheidungen
oder  Verfügungen  derselben  Instanz  oder  des  Vorverfahrens.

§.  71.
Auf  die  Gebühr  für  Rechtfertigung  der  Berufung  (§.  68  Nr.  1)  und  auf  die

Gebühr  für  Begründung  der  Revision  (§.  68  Nr.  2)  wird  die  Gebühr  für  Einlegung
des  Rechtsmittels  (§.  69)  angerechnet.

§.  72.
Im  Falle  der  Vertheidigung  mehrerer  Beschuldigter  durch  einen  gemeinschaftlichen
Vertheidiger  erhöhen  sich  die  Gebühren  um  fünf  Zehntheile.
§.  73.
In  Ansehung  der  Gebühren  für  Vertretung  eines  Privatklägers,  eines  Nebenklägers
  oder  einer  Verwaltungsbehörde  (Strafprozeßordnung  §.  464)  kommen  die
Bestimmungen  über  die  Gebühren  für  die  Vertheidigung  zur  entsprechenden  Anwendung.
        <pb n="717" />
        —  705  —

Die  Anfertigung  einer  Privatklage  begründet  für  den  Rechtsanwalt  die  im
§.  67  Nr.  1  bestimmte  Gebühr.
§.  74.
Für  Anfertigung  eines  Antrags  auf  gerichtliche  Entscheidung  im  Falle  des
§.  170  der  Strafprozeßordnung  erhält  der  Rechtsanwalt  die  im  §.  67  bestimmten  Sätze.

§.  75.

Nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  (§.  23)  stehen  dem
Rechtsanwalte  Gebühren  besonders  zu  für  die  Vertretung:

1.  in  dem  Verfahren  behufs  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Kosten  (Strafprozeßordnung
  §.  496  Absatz  2);

2.  in  der  Zwangsvollstreckung  aus  Entscheidungen,  welche  über  eine  Buße
oder  über  Erstattung  von  Kosten  ergangen  sind  (Strafprozeßordnung
§§.  495,  496).

Fünfter  Abschnitt.
Auslagen.

§.  76.

Für  die  Höhe  der  dem  Rechtsanwalte  zustehenden  Schreibgebühren  sind  die
Vorschriften  des  §.  80  des  Gerichtskostengesetzes  maßgebend.

§.  77.
Für  Verpackung  von  Briefen  und  Akten  dürfen  Auslagen  nicht  berechnet  werden.

§.  78.

Bei  Geschäftsreisen  erhält  der  Rechtsanwalt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
in  den  §§.  18,  37,  39  Absatz  2  der  Rechtsanwaltsordnung:

I.  an  Tagegelden:  12  Mark  —  Pf.;
II.  für  ein  Nachtquartier  5  Mark  —  Pf.;
III.  an  Fuhrkosten  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung:



1.  wenn  die  Reise  auf  Eisenbahnen  oder  Dampf-=schiffen
  gemacht  werden  kann,  für  das  Kilometer

  .  .  ..  —  Mark  13  Pf.
und  für  jeden  Zu=  und  Abgang  3  Mark  —  Pf.;
2.  anderenfalls  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  Mark  60  Pf.

für  das  Kilometer  der  nächsten  fahrbaren  Straßenverbindung.
Haben  höhere  Fuhrkosten  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  105
        <pb n="718" />
        —  706  —

§.  79.

Die  Fuhrkosten  werden  für  die  Hin-  und  Rückreise  besonders  berechnet.

Hat  ein  Rechtsanwalt  Geschäfte  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar  nach
einander  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort  zurückgelegte  Weg  ungetheilt  der
Berechnung  der  Fuhrkosten  zu  Grunde  zu  legen.

Bei  einer  Reise  zur  Ausführung  der  Aufträge  mehrerer  Auftraggeber  findet
die  Vorschrift  des  §.  3  entsprechende  Anwendung.

§.  80.

Für  Geschäfte  am  Wohnorte  stehen  dem  Rechtsanwalte  weder  Tagegelder  noch
Fuhrkosten  zu;  dasselbe  gilt  von  Geschäften  außerhalb  des  Wohnortes  in  geringerer
Entfernung  als  zwei  Kilometer  von  demselben.

War  der  Rechtsanwalt  durch  außergewöhnliche  Umstände  genöthigt,  sich  eines
Fuhrwerks  zu  bedienen,  oder  waren  sonstige  nothwendige  Unkosten,  wie  Brücken=  oder
Fährgeld,  aufzuwenden,  so  sind  die  Auslagen  zu  erstatten.

Für  einzelne  Ortschaften  kann  durch  die  Landesjustizverwaltung  bestimmt  werden,
daß  den  Rechtsanwälten  bei  den  nicht  an  der  Gerichtsstelle  vorzunehmenden  Geschäften
  die  verauslagten  Fuhrkosten  zu  erstatten  sind.

§.  81.

Bei  Berechnung  der  Entfernungen  wird  jedes  angefangene  Kilometer  für  ein
volles  Kilometer  gerechnet.
§.  82.

Der  Rechtsanwalt,  welcher  seinen  Wohnsitz  verlegt,  kann  bei  Fortführung  eines
ihm  vorher  ertheilten  Auftrags  Tagegelder  und  Reisekosten  nur  insoweit  verlangen,
als  sie  ihm  auch  bei  Beibehaltung  seines  Wohnsitzes  zugestanden  haben  würden.

§.  83.

Hat  ein  Rechtsanwalt  seinen  Wohnsitz  an  einem  Orte,  an  welchem  sich  kein
Gericht  befindet,  so  kann  die  Landesjustizverwaltung  bestimmen,  daß  ihm  Tagegelder
und  Reisekosten  nur  insoweit  zustehen,  als  er  solche  auch  verlangen  könnte,  wenn  er
seinen  Wohnsitz  an  dem  Orte  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  er  wohnt,  genommen
  hätte.

Sechster  Abschnitt.

Einforderung  von  Gebühren  und  Auslagen.

§.  84.
Der  Rechtsanwalt  kann  von  seinem  Auftraggeber  angemessenen  Vorschuß  fordern.

§.  85.
Dem  Auftraggeber  gegenüber  werden  die  Gebühren  des  Rechtsanwalts  fällig,
sobald  über  die  Verpflichtung,  dieselben  zu  tragen,  eine  Entscheidung  ergangen  ist,
sowie  bei  Beendigung  der  Instanz  oder  bei  Erledigung  des  Auftrags.
        <pb n="719" />
        —  707  —

§.  86.

Die  Einforderung  der  Gebühren  und  Auslagen  ist  nur  zulässig,  wenn  vorher
oder  gleichzeitig  eine  von  dem  Rechtsanwalt  unterschriebene  Berechnung  derselben  mit
Angabe  des  Werthes  des  Streitgegenstandes,  sofern  der  Werth  maßgebend,  und  unter
Bezeichnung  der  zur  Anwendung  kommenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mitgetheilt  wird.

Die  Mittheilung  dieser  Berechnung  kann  auch  nach  erfolgter  Zahlung  verlangt
werden,  solange  nicht  die  Handakten  zurückgenommen  sind  oder  die  Verpflichtung
des  Rechtsanwalts  zur  Aufbewahrung  derselben  erloschen  ist  (Rechtsanwaltsordnung
§.  32).

Siebenter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  87.

Für  Erhebung  und  Ablieferung  von  Geldern  erhält  der  Rechtsanwalt  eine
Gebühr:

von  1  Mark  für  jedes  angefangene  Hundert  des  Betrags  bis  1  000  Mark;

von  50  Pfennig  für  jedes  angefangene  Hundert  des  weiteren  Betrags  bis

10  000  Mark;

von  25  Pfennig  für  jedes  angefangene  Hundert  des  Mehrbetrags.

Für  Erhebung  und  Ablieferung  von  Werthpapieren  erhält  der  Rechtsanwalt
nach  Maßgabe  des  Werthes  die  Hälfte  der  vorstehenden  Gebühren.

Die  Gebühr  für  Erhebung  und  Ablieferung  von  Geldern  kann  von  diesen
bei  der  Ablieferung  entnommen  werden.

§.  88.

Für  die  Ausarbeitung  eines  Gutachtens  mit  juristischer  Begründung  hat  der
Rechtsanwalt  angemessene  Vergütung  zu  beanspruchen.  Ueber  die  Höhe  der  Vergütung
  wird  im  Prozeßwege,  nach  eingeholtem  Gutachten  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer,
  entschieden.

§.  89.

Ist  für  das  dem  Rechtsanwalt  übertragene  Geschäft  der  Betrag  der  Gebühr
in  diesem  Gesetze  nicht  bestimmt,  so  erhält  er  eine  unter  entsprechender  Anwendung
der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  bemessende  Gebühr.

§.  90.

Insofern  in  diesem  Gesetze  für  die  begonnene  oder  vorbereitete  Ausführung
eines  vor  der  vollständigen  Ausführung  erledigten  Auftrags  eine  Gebühr  nicht  vorgesehen
  ist,  erhält  der  Rechtsanwalt  eine  nach  Maßgabe  des  §.  89  zu  bemessende
Gebühr.

105*
        <pb n="720" />
        —  708  —

§. 91.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung:

1.  im  schiedsrichterlichen  Verfahren;

2.  im  Verfahren  wegen  Nichtigkeitserklärung  oder  Zurücknahme  eines  Patents;

3.  im  Disziplinarverfahren  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61);

4.  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  gegen  Rechtsanwälte;

5.  bei  der  Untersuchung  von  Seeunfällen.

Für  die  Berechnung  der  Gebühren  des  im  schiedsrichterlichen  Verfahren  als
Prozeßbevollmächtigten  bestellten  Rechtsanwalts  gilt  das  gerichtliche  Verfahren  im
Falle  des  §.  1036  der  Civilprozeßordnung  als  zum  schiedsrichterlichen  Verfahren  gehörig.

Das  Verfahren  vor  der  Disziplinarkammer,  vor  dem  Ehrengericht  und  vor
dem  Seeamte  steht  im  Sinne  des  §.  63  dem  Verfahren  vor  der  Strafkammer  gleich.

§.  92.

Fällt  eine  dem  Rechtsanwalt  aufgetragene  Thätigkeit,  für  welche  ihm  nach
Vorschrift  dieses  Gesetzes  eine  Vergütung  zusteht,  zugleich  in  den  Kreis  derjenigen
Angelegenheiten,  in  welchen  die  den  Rechtsanwälten  zustehende  Vergütung  durch
landesgesetzliche  Vorschrift  geregelt  ist,  so  kommt,  soweit  die  Anwendung  beider
Vorschriften  zu  einer  zweifachen  Vergütung  derselben  Thätigkeit  führen  würde,  nur
eine  derselben  und  zwar  die  dem  Rechtsanwalte  günstigere  zur  Anwendung.

§.  93.

Sofern  der  Rechtsanwalt  nicht  einer  Partei  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte
beigeordnet  oder  als  Vertheidiger  bestellt  ist,  kann  der  Betrag  der  Vergütung  durch
Vertrag  abweichend  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  festgesetzt  werden.  Die  Festsetzung
  durch  Bezugnahme  auf  das  Ermessen  eines  Dritten  ist  ausgeschlossen.

Der  Auftraggeber  ist  an  den  Vertrag  nur  gebunden,  soweit  er  denselben
schriftlich  abgeschlossen  hat.

Der  Auftraggeber  kann  eine  Berechnung  der  gesetzlichen  Vergütung  nach  Maßgabe
  des  §.  86  verlangen.

Hat  der  Rechtsanwalt  durch  den  Vertragsschluß  die  Grenze  der  Mäßigung
überschritten,  so  kann  die  durch  Vertrag  festgesetzte  Vergütung  im  Prozeßwege,  nach
eingeholtem  Gutachten  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer,  bis  auf  den  in  diesem
Gesetze  bestimmten  Betrag  herabgesetzt  werden.

§.  94.

Für  das  Verhältniß  des  Auftraggebers  oder  des  Rechtsanwalts  zu  dem  Erstattungspflichtigen
  kommt  die  vertragsmäßige  Festsetzung  der  Vergütung  (§.  93)  nicht
in  Betracht.
        <pb n="721" />
        —  709  —

Gesetz,

betreffend

die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners

außerhalb  des  Konkursverfahrens.



§.  1.

Rechtshandlungen  eines  Schuldners  können  außerhalb  des  Konkursverfahrens
zum  Zwecke  der  Befriedigung  eines  Gläubigers  als  diesem  gegenüber  unwirksam  nach
Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  angefochten  werden.

§.  2.

Zur  Anfechtung  ist  jeder  Gläubiger,  welcher  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel
erlangt  hat  und  dessen  Forderung  fällig  ist,  befugt,  sofern  die  Zwangsvollstreckung
in  das  Vermögen  des  Schuldners  zu  einer  vollständigen  Befriedigung  des  Gläubigers
nicht  geführt  hat  oder  anzunehmen  ist,  daß  sie  zu  einer  solchen  nicht  führen  würde.

§.  3.

Anfechtbar  sind:




1.  Rechtshandlungen,  welche  der  Schuldner  in  der  dem  anderen  Theile  bekannten
  Absicht,  seine  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  vorgenommen  hat;
2.  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Anfechtung  geschlossenen  entgeltlichen
Verträge  des  Schuldners
mit  seinem  Ehegatten,  vor  oder  während  der  Ehe,  mit  seinen  oder
seines  Ehegatten  Verwandten  in  auf  und  absteigender  Linie,  mit
seinen  oder  seines  Ehegatten  voll-  und  halbbürtigen  Geschwistern,
oder  mit  dem  Ehegatten  einer  dieser  Personen,
sofern  durch  den  Abschluß  des  Vertrages  die  Gläubiger  des  Schuldners
benachtheiligt  werden  und  der  andere  Theil  nicht  beweist,  daß  ihm  zur
Zeit  des  Vertragsabschlusses  eine  Absicht  des  Schuldners,  die  Gläubiger
zu  benachtheiligen,  nicht  bekannt  war;

3.  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Anfechtung  von  dem  Schuldner  vorgenommenen

  unentgeltlichen  Verfügungen,  sofern  nicht  dieselben  gebräuchliche
Gelegenheitsgeschenke  zum  Gegenstande  hatten;
        <pb n="722" />
        —  710  —

4.  die  in  den  letzten  zwei  Jahren  vor  der  Anfechtung  von  dem  Schuldner
vorgenommenen  unentgeltlichen  Verfügungen  zu  Gunsten  seines  Ehegatten.

§.  3a.

Hat  der  Erbe  aus  dem  Nachlasse  Pflichttheilsansprüche,  Vermächtnisse  oder
Auflagen  erfüllt,  so  kann  ein  Nachlaßgläubiger,  der  im  Konkursverfahren  über  den
Nachlaß  dem  Empfänger  der  Leistung  im  Range  vorgehen  oder  gleichstehen  würde,
die  Leistung  in  gleicher  Weise  anfechten  wie  eine  unentgeltliche  Verfügung  des  Erben.

§.  4.

Hat  der  Gläubiger,  bevor  er  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel  erlangt  hatte
oder  seine  Forderung  fällig  war,  denjenigen,  welchem  gegenüber  eine  im  §.  3  Nr.  2
bis  4  bezeichnete  Rechtshandlung  vorgenommen  ist,  von  seiner  Absicht,  die  Handlung
anzufechten,  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes  in  Kenntniß  gesetzt,  so  wird  die  Frist
von  dem  Zeitpunkte  der  Zustellung  zurückgerechnet,  sofern  schon  zu  dieser  Zeit  der
Schuldner  zahlungsunfähig  war  und  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Jahren  seit  diesem
Zeitpunkte  die  Anfechtung  erfolgt  ist.

Die  Erhebung  des  Anfechtungsanspruchs  im  Wege  der  Einrede  kann  erfolgen,
bevor  ein  vollstreckkarer  Schuldtitel  für  die  Forderung  erlangt  ist;  der  Gläubiger
hat  denselben  jedoch  vor  der  Entscheidung  binnen  einer  von  dem  Gerichte  zu  bestimmenden
  Frist  beizubringen.

§.  6.

Die  Anfechtung  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  für  die  anzufechtende
Rechtshandlung  ein  vollstreckbarer  Schuldtitel  erlangt,  oder  daß  dieselbe  durch  Zwangsvollstreckung
  oder  durch  Vollziehung  eines  Arrestes  erwirkt  worden  ist.

§.  7.

Der  Gläubiger  kann,  soweit  es  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich  ist,  beanspruchen,
  daß  dasjenige,  was  durch  die  anfechtbare  Handlung  aus  dem  Vermögen  des
Schuldners  veräußert,  weggegeben  oder  aufgegeben  ist,  als  noch  zu  demselben  gehörig
von  dem  Empfänger  zurückgewährt  werde.

Der  gutgläubige  Empfänger  einer  unentgeltlichen  Leistung  hat  dieselbe  nur
soweit  zurückzugewähren,  als  er  durch  sie  bereichert  ist.

§.  8
Wegen  Erstattung  einer  Gegenleistung  oder  im  Fall  einer  anfechtbaren  Leistung
wegen  seiner  Forderung  kann  der  Empfänger  sich  nur  an  den  Schuldner  halten.

§.  9.
Erfolgt  die  Anfechtung  im  Wege  der  Klage,  so  hat  der  Klagantrag  bestimmt
zu  bezeichnen,  in  welchem  Umfange  und  in  welcher  Weise  die  Rückgewähr  seitens  des
Empfängers  bewirkt  werden  soll.
        <pb n="723" />
        —  711  —

§.  10.

Liegt  ein  nur  vorläufig  vollstreckbarer  Schuldtitel  des  Gläubigers  oder  ein
unter  Vorbehalt  ergangenes  Urtheil  (Civilprozeßordnung  §§.  540,  599)  vor,  so  ist
in  dem  den  Anfechtungsanspruch  für  begründet  erklärenden  Urtheile  die  Vollstreckung
desselben  davon  abhängig  zu  machen,  daß  die  gegen  den  Schuldner  ergangene  Entscheidung
  rechtskräftig  oder  vorbehaltlos  wird.

§.  11.

Die  gegen  den  Erblasser  begründete  Anfechtung  findet  gegen  den  Erben  statt.
Gegen  einen  anderen  Rechtsnachfolger  desjenigen,  welchem  gegenüber  die  anfechtbare
  Handlung  vorgenommen  ist,  findet  die  gegen  den  letzteren  begründete  Anfechtung

  statt:
1.  wenn  ihm  zur  Zeit  seines  Erwerbes  die  Umstände,  welche  die  Anfechtbarkeit
  des  Erwerbes  seines  Rechtsvorgängers  begründen,  bekannt  waren;

2.  wenn  er  zu  den  im  §.  3  Nr.  2  genannten  Personen  gehört,  es  sei  denn,
daß  ihm  zur  Zeit  seines  Erwerbes  die  Umstände,  welche  die  Anfechtbarkeit
des  Erwerbes  seines  Rechtsvorgängers  begründen,  unbekannt  waren;

3.  wenn  ihm  das  Erlangte  unentgeltlich  zugewendet  worden  ist.

Im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  3  findet  auf  die  Haftung  des  Rechtsnachfolgers  die
Vorschrift  des  §.  7  Abs.  2  Anwendung.

Zur  Erstreckung  der  Fristen  in  Gemäßheit  des  §.  4  genügt  die  Zustellung  des
Schriftsatzes  an  den  Rechtsnachfolger,  gegen  welchen  die  Anfechtung  erfolgen  soll.

§.  12.

Die  Anfechtung  einer  nach  §.  3  Nr.  1  anfechtbaren  Handlung  kann  nur  binnen
zehn  Jahren  erfolgen.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden
Vorschriften  des  §.  203  Abs.  2  und  der  §§.  206,  207  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
entsprechende  Anwendung.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Gläubiger  den  vollstreckbaren
  Schuldtitel  erlangt  hatte  und  seine  Forderung  fällig  war,  wenn  aber  die
Rechtshandlung  nach  diesem  Zeitpunkte  vorgenommen  ist,  mit  der  Vornahme  der
Handlung.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Vornahme  der  Rechtshandlung

dreißig  Jahre  verstrichen  sind.
§.  13.

Wird  über  das  Vermögen  des  Schuldners  das  Konkursverfahren  eröffnet,  so
steht  die  Verfolgung  der  von  Konkursgläubigern  erhobenen  Anfechtungsansprüche  dem
Konkursverwalter  zu.  Aus  dem  Erstrittenen  sind  dem  Gläubiger  die  Prozeßkosten
vorweg  zu  erstatten.

Ist  das  Verfahren  über  den  Anfechtungsanspruch  noch  rechtshängig,  so  wird
dasselbe  unterbrochen.  Im  Fall  einer  Verzögerung  der  Aufnahme  kommen  die  Bestimmungen
  der  Civilprozeßordnung  §.  239  zur  entsprechenden  Anwendung.  Der
        <pb n="724" />
        —  712  —

Konkursverwalter  kann  den  Anspruch  nach  den  Vorschriften  der  Konkursordnung  §§.  37
bis  39,  41  in  Gemäßheit  der  §§.  268,  529  der  Civilprozeßordnung  erweitern.  Lehnt
der  Verwalter  die  Aufnahme.  des  Rechtsstreits  ab,  so  kann  derselbe  rücksichtlich  der
Prozeßkosten  von  jeder  Partei  aufgenommen  werden.  Durch  die  Ablehnung  der  Aufnahme
  wird  die  Befugniß  des  Verwalters,  nach  den  Vorschriften  der  Konkursordnung
das  Anfechtungsrecht  auszuüben,  nicht  ausgeschlossen.

Soweit  der  Gläubiger  aus  dem  Zurückzugewährenden  eine  Sicherung  oder  Befriedigung
  erlangt  hatte,  finden  auf  die  Anfechtung  derselben  die  Vorschriften  des
§.  30  Nr.  1  der  Konkursordnung  entsprechende  Anwendung.

Nach  der  Beendigung  des  Konkursverfahrens  können  Anfechtungsrechte,  deren
Ausübung  dem  Konkursverwalter  zustand,  von  den  einzelnen  Gläubigern  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  verfolgt  werden,  soweit  nicht  dem  Anspruch  entgegenstehende  Einreden
  gegen  den  Verwalter  erlangt  sind.  War  die  Anfechtung  nicht  schon  zur  Zeit
der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  erfolgt,  so  wird  die  im  §.  3  Nr.  2  bis  4  bestimmte
  Frist  von  diesem  Zeitpunkte  berechnet,  sofern  die  Anfechtung  bis  zum  Ablauf
eines  Jahres  seit  der  Beendigung  des  Konkursverfahrens  erfolgt.

Rechtshandlungen,  welche  der  Gemeinschuldner  rücksichtlich  seines  nicht  zur
Konkursmasse  gehörigen  Vermögens  vorgenommen  hat,  können  von  den  Konkursgläubigern
  auch  während  des  Konkursverfahrens  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  angefochten
  werden.
        <pb n="725" />
        —  713  —

Gesetz

über

die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung.



Erster  Abschnitt.

Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.

Erster  Titel.
Allgemeine  Vorschriften.

§.  1.

Für  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  eines  Grundstücks
ist  als  Vollstreckungsgericht  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück
  belegen  ist.

§.  2.

Ist  das  Grundstück  in  den  Bezirken  verschiedener  Amtsgerichte  belegen  oder
ist  es  mit  Rücksicht  auf  die  Grenzen  der  Bezirke  ungewiß,  welches  Gericht  zuständig
ist,  so  hat  das  zunächst  höhere  Gericht  eines  der  Amtsgerichte  zum  Vollstreckungs—
gerichte  zu  bestellen;  die  Vorschriften  des  §.  37  der  Civilprozeßordnung  finden  ent—
sprechende  Anwendung.

Die  gleiche  Anordnung  kann  getroffen  werden,  wenn  die  Zwangsversteigerung
oder  die  Zwangsverwaltung  mehrerer  Grundstücke  in  demselben  Verfahren  zulässig
ist  und  die  Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Amtsgerichte  belegen  sind.  Von
der  Anordnung  soll  das  zum  Vollstreckungsgerichte  bestellte  Gericht  die  übrigen  Gerichte
in  Kenntniß  setzen.

§.  3.

Die  Zustellungen  erfolgen  von  Amtswegen.

§.  4.
Wohnt  derjenige,  welchem  zugestellt  werden  soll,  weder  am  Orte  noch  im  Be—
zirke  des  Vollstreckungsgerichts,  so  kann  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  er—
Reichs-  Gesetzbl.  1898.  106
        <pb n="726" />
        —  714  —

folgen,  solange  nicht  die  Bestellung  eines  daselbst  wohnhaften  Prozeßbevollmächtigten
oder  Zustellungsbevollmächtigten  dem  Gericht  angezeigt  ist.  Die  Postsendung  muß
mit  der  Bezeichnung  »Einschreiben«  versehen  werden.

§.5

Die  Bestellung  eines  Zustellungsbevollmächtigten  bei  dem  Grundbuchamte
gilt  auch  für  das  Verfahren  des  Vollstreckungsgerichts,  sofern  sie  diesem  bekannt
geworden  ist.

§.  6.  

Ist  der  Wohnort  desjenigen,  welchem  zugestellt  werden  soll,  dem  Vollstreckungsgerichte
  nicht  bekannt,  so  hat  das  Gericht  einen  Zustellungsvertreter  zu  bestellen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  im  Falle  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  die
Postsendung  als  unbestellbar  zurückkommt.  Die  zurückgekommene  Sendung  soll  dem
Zustellungsvertreter  ausgehändigt  werden.  

Statt  der  Bestellung  eines  Vertreters  genügt  es,  wenn  die  Zustellung  für
nicht  prozeßfähige  Personen  an  die  Vormundschaftsbehörde,  für  juristische  Personen
oder  für  Vereine,  die  als  solche  klagen  und  verklagt  werden  können,  an  die  Auf—
sichtsbehörde  angeordnet  wird.

§.  7.

An  den  Zustellungsvertreter  erfolgen  die  Zustellungen,  solange  derjenige,
welchem  zugestellt  werden  soll,  nicht  ermittelt  ist.

Der  Zustellungsvertreter  ist  zur  Ermittelung  und  Benachrichtigung  des  Vertretenen
  verpflichtet.  Er  kann  von  diesem  eine  Vergütung  für  seine  Thätigkeit  und
Ersatz  seiner  Auslagen  fordern.  Ueber  die  Vergütung  und  die  Erstattung  der  Auslagen
  entscheidet  das  Vollstreckungsgericht.

Für  die  Erstattung  der  Auslagen  haftet  der  Gläubiger,  soweit  der  Zustellungsvertreter
  von  dem  Vertretenen  Ersatz  nicht  zu  erlangen  vermag;  die  dem  Gläubiger
zur  Last  fallenden  Auslagen  gehören  zu  den  Kosten  der  die  Befriedigung  aus  dem
Grundstücke  bezweckenden  Rechtsverfolgung.

§.  8.

Die  Vorschriften  der  §§.  4  bis  7  finden  auf  die  an  den  Schuldner  zu  bewirkende
  Zustellung  des  Beschlusses,  durch  welchen  die  Zwangsvollstreckung  angeordnet
oder  der  Beitritt  eines  Gläubigers  zugelassen  wird,  keine  Anwendung.

§.  9.
In  dem  Verfahren  gelten  als  Betheiligte,  außer  dem  Gläubiger  und  dem
Schuldner:
1.  diejenigen,  für  welche  zur  Zeit  der  Eintragung  des  Vollstreckungsvermerkes

  ein  Recht  im  Grundbuch  eingetragen  oder  durch  Eintragung  gesichert
  ist;
        <pb n="727" />
        —  715  —

2.  diejenigen,  welche  ein  der  Zwangsvollstreckung  entgegenstehendes  Recht,  ein
Recht  an  dem  Grundstück  oder  an  einem  das  Grundstück  belastenden
Rechte,  einen  Anspruch  mit  dem  Rechte  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstück
  oder  ein  Mieth-  oder  Pachtrecht,  auf  Grund  dessen  ihnen  das
Grundstück  überlassen  ist,  bei  dem  Vollstreckungsgericht  anmelden  und  auf
Verlangen  des  Gerichts  oder  eines  Betheiligten  glaubhaft  machen.

§.  10.

Ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  gewähren  nach  folgender
Rangordnung,  bei  gleichem  Range  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Beträge:



1.  der  Anspruch  eines  die  Zwangsverwaltung  betreibenden  Gläubigers  auf
Ersatz  seiner  Ausgaben  zur  Erhaltung  oder  nöthigen  Verbesserung  des
Grundstücks,  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  jedoch  nur,  wenn  die
Verwaltung  bis  zum  Zuschlage  fortdauert  und  die  Ausgaben  nicht  aus
den  Nutzungen  des  Grundstücks  erstattet  werden  können;

2.  bei  einem  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Grundstücke  die  Ansprüche  der
zur  Bewirthschaftung  des  Grundstücks  oder  zum  Betrieb  eines  mit  dem
Grundstücke  verbundenen  land-  oder  forstwirthschaftlichen  Nebengewerbes
angenommenen,  in  einem  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse  stehenden  Personen,
  insbesondere  des  Gesindes,  der  Wirthschafts=  und  Forstbeamten,
auf  Lohn,  Kostgeld  und  andere  Bezüge  wegen  der  laufenden  und  der  aus
dem  letzten  Jahre  rückständigen  Beträge;

3.  die  Ansprüche  auf  Entrichtung  der  öffentlichen  Lasten  des  Grundstücks
wegen  der  laufenden  und  der  aus  den  letzten  zwei  Jahren  rückständigen
Beträge;

4.  die  Ansprüche  aus  Rechten  an  dem  Grundstücke,  soweit  sie  nicht  in  Folge
der  Beschlagnahme  dem  Gläubiger  gegenüber  unwirksam  sind,  die  Ansprüche
auf  wiederkehrende  Leistungen  jedoch,  mit  Einschluß  derjenigen,  welche  als
Zuschlag  zu  den  Zinsen  behufs  allmählicher  Kapitalstilgung  zu  entrichten
sind,  nur  wegen  der  laufenden  und  der  aus  den  letzten  zwei  Jahren  rückständigen
  Beträge;

5.  der  Anspruch  des  Gläubigers,  soweit  er  nicht  in  einer  der  vorhergehenden
Klassen  zu  befriedigen  ist;

6.  die  Ansprüche  der  vierten  Klasse,  soweit  sie  in  Folge  der  Beschlagnahme
dem  Gläubiger  gegenüber  unwirksam  sind;

7.  die  Ansprüche  der  dritten  Klasse  wegen  der  älteren  Rückstände;
8.  die  Ansprüche  der  vierten  Klasse  wegen  der  älteren  Rückstände.

Das  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  besteht  auch  für  die  Kosten
der  Kündigung  und  der  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  bezweckenden  Rechtsverfolgung.



106*
        <pb n="728" />
        —  716  —

§.  11.

Sind  Ansprüche  aus  verschiedenen  Rechten  nach  §.  10  Nr.  4,  6  oder  8  in
derselben  Klasse  zu  befriedigen,  so  ist  für  sie  das  Rangverhältniß  maßgebend,  welches
unter  den  Rechten  besteht.

In  der  fünften  Klasse  geht  unter  mehreren  Ansprüchen  derjenige  vor,  für
welchen  die  Beschlagnahme  früher  erfolgt  ist.

§.  12.
Die  Ansprüche  aus  einem  und  demselben  Rechte  haben  unter  einander  folgende
Rangordnung:
1.  die  Ansprüche  auf  Ersatz  der  im  §.  10  Abs.  2  bezeichneten  Kosten;
2.  die  Ansprüche  auf  wiederkehrende  Leistungen  und  andere  Nebenleistungen;

3.  der  Hauptanspruch.

§.  13.

Die  laufenden  Beträge  wiederkehrender  Leistungen  nehmen  ihren  Anfang  von
dem  letzten  Fälligkeitstermine  vor  der  Beschlagnahme  des  Grundstücks;  die  Rückstände
werden  von  demselben  Zeitpunkte  zurückgerechnet.

Fehlt  es  innerhalb  der  letzten  zwei  Jahre  an  einem  Fälligkeitstermine,  so  entscheidet
  die  Zeit  der  Beschlagnahme.

Liegen  mehrere  Beschlagnahmen  vor,  so  ist  die  erste  maßgebend.  Bei  der
Zwangsversteigerung  gilt,  wenn  bis  zur  Beschlagnahme  eine  Zwangsverwaltung  fortgedauert
  hat,  die  für  diese  bewirkte  Beschlagnahme  als  die  erste.

§.  14.

Ansprüche  von  unbestimmtem  Betrage  gelten  als  aufschiebend  bedingt  durch  die
Feststellung  des  Betrags.

Zweiter  Titel.
Zwangsbersteigerung.

I.  Anordnung  der  Versteigerung.

§.  15.

Die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  wird  von  dem  Vollstreckungsgericht
auf  Antrag  angeordnet.

§.  16.
Der  Antrag  soll  das  Grundstück,  den  Eigenthümer,  den  Anspruch  und  den
vollstreckbaren  Titel  bezeichnen.
Die  für  den  Beginn  der  Zwangsvollstreckung  erforderlichen  Urkunden  sind  dem
Antrage  beizufügen.
        <pb n="729" />
        —  717  —

§.  17.

Die  Zwangsversteigerung  darf  nur  angeordnet  werden,  wenn  der  Schuldner
als  Eigenthümer  des  Grundstücks  eingetragen  oder  wenn  er  Erbe  des  eingetragenen
Eigenthümers  ist.

Die  Eintragung  ist  durch  ein  Zeugniß  des  Grundbuchamts  nachzuweisen.  Ist
das  Vollstreckungsgericht  zugleich  das  Grundbuchamt,  so  genügt  statt  des  Zeugnisses
die  Bezugnahme  auf  das  Grundbuch.

Die  Erbfolge  ist  durch  Urkunden  glaubhaft  zu  machen,  sofern  sie  nicht  bei
dem  Gericht  offenkundig  ist.

§.  18.

Die  Zwangsversteigerung  mehrerer  Grundstücke  kann  in  demselben  Verfahren
erfolgen,  wenn  sie  entweder  wegen  einer  Forderung  gegen  denselben  Schuldner  oder
wegen  eines  an  jedem  der  Grundstücke  bestehenden  Rechtes  betrieben  wird

§.  19.

Ordnet  das  Gericht  die  Zwangsversteigerung  an,  so  hat  es  zugleich  das
Grundbuchamt  um  Eintragung  dieser  Anordnung  in  das  Grundbuch  zu  ersuchen.

Das  Grundbuchamt  hat  nach  der  Eintragung  des  Versteigerungsvermerkes  dem
Gericht  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Grundbuchblatts  und  der  Urkunden,  auf  welche
im  Grundbuche  Bezug  genommen  wird,  zu  ertheilen,  die  bei  ihm  bestellten  Zustellungsbevollmächtigten
  zu  bezeichnen  und  Nachricht  zu  geben,  was  ihm  über  Wohnort
  und  Wohnung  der  eingetragenen  Betheiligten  und  deren  Vertreter  bekannt  ist.
Statt  der  Ertheilung  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Urkunden  genügt  die  Beifügung
der  Grundakten  oder  der  Urkunden.

§.  20.

Der  Beschluß,  durch  welchen  die  Zwangsversteigerung  angeordnet  wird,  gilt
zu  Gunsten  des  Gläubigers  als  Beschlagnahme  des  Grundstücks.

Die  Beschlagnahme  umfaßt  auch  diejenigen  Gegenstände,  auf  welche  sich  bei
einem  Grundstücke  die  Hypothek  erstreckt.

§.  21.

Die  Beschlagnahme  umfaßt  land-  und  forstwirthschaftliche  Erzeugnisse  des
Grundstücks  sowie  die  Forderung  aus  einer  Versicherung  solcher  Erzeugnisse  nur,  soweit
  die  Erzeugnisse  noch  mit  dem  Boden  verbunden  oder  soweit  sie  Zubehör  des
Grundstücks  sind.

Die  Beschlagnahme  umfaßt  nicht  die  Mieth=  und  Pachtzinsforderungen  sowie
die  Ansprüche  aus  einem  mit  dem  Eigenthum  an  dem  Grundstücke  verbundenen
Rechte  auf  wiederkehrende  Leistungen.

Das  Recht  eines  Pächters  auf  den  Fruchtgenuß  wird  von  der  Beschlagnahme
nicht  berührt.
        <pb n="730" />
        —  718  —

§.  22.

Die  Beschlagnahme  des  Grundstücks  wird  mit  dem  Zeitpunkte  wirksam,  in
welchem  der  Beschluß,  durch  den  die  Zwangsversteigerung  angeordnet  ist,  dem
Schuldner  zugestellt  wird.  Sie  wird  auch  wirksam  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
das  Ersuchen  um  Eintragung  des  Versteigerungsvermerkes  dem  Grundbuchamte  zugeht,
sofern  auf  das  Ersuchen  die  Eintragung  demnächst  erfolgt.

Erstreckt  sich  die  Beschlagnahme  auf  eine  Forderung,  so  hat  das  Gericht  auf
Antrag  des  Gläubigers  dem  Drittschuldner  zu  verbieten,  an  den  Schuldner  zu  zahlen.
Die  Beschlagnahme  wird  dem  Drittschuldner  gegenüber  erst  mit  dem  Zeitpunkte
wirksam,  in  welchem  sie  ihm  bekannt  oder  das  Zahlungsverbot  ihm  zugestellt  wird.
Die  Vorschriften  des  §.  845  der  Civilprozeßordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  23.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung  eines  Veräußerungsverbots.  Der  Schuldner
kann  jedoch,  wenn  sich  die  Beschlagnahme  auf  bewegliche  Sachen  erstreckt,  über  einzelne
Stücke  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  auch  dem  Gläubiger
gegenüber  wirksam  verfügen.

Kommt  es  bei  einer  gegen  die  Beschlagnahme  verstoßenden  Verfügung  nach
§.  135  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  darauf  an,  ob  derjenige,  zu  dessen
Gunsten  verfügt  wurde,  die  Beschlagnahme  kannte,  so  steht  die  Kenntniß  des  Versteigerungsantrags
  einer  Kenntniß  der  Beschlagnahme  gleich.  Die  Beschlagnahme
gilt  auch  in  Ansehung  der  mithaftenden  beweglichen  Sachen  als  bekannt,  sobald  der
Versteigerungsvermerk  eingetragen  ist.

§.  24.

Die  Verwaltung  und  Benutzung  des  Grundstücks  verbleibt  dem  Schuldner  nur
innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft.

§.  25.

Ist  zu  besorgen,  daß  durch  das  Verhalten  des  Schuldners  die  ordnungsmäßige
Wirthschaft  gefährdet  wird,  so  hat  das  Vollstreckungsgericht  auf  Antrag  des  Gläubigers
die  zur  Abwendung  der  Gefährdung  erforderlichen  Maßregeln  anzuordnen.  Das
Gericht  kann  die  Maßregeln  aufheben,  wenn  der  zu  deren  Fortsetzung  erforderliche
Geldbetrag  nicht  vorgeschossen  wird.

§.  26.

Ist  die  Zwangsversteigerung  wegen  des  Anspruchs  aus  einem  eingetragenen
Rechte  angeordnet,  so  hat  eine  nach  der  Beschlagnahme  bewirkte  Veräußerung
des  Grundstucks  auf  den  Fortgang  des  Verfahrens  gegen  den  Schuldner  keinen  Einfluß.

§.  27.

Wird  nach  der  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  ein  weiterer  Antrag  auf
Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  gestellt,  so  erfolgt  statt  des  Versteigerungs-
        <pb n="731" />
        —  719  —

beschlusses  die  Anordnung,  daß  der  Beitritt  des  Antragstellers  zu  dem  Verfahren
zugelassen  wird.  Eine  Eintragung  dieser  Anordnung  in  das  Grundbuch  findet  nicht  statt.

Der  Gläubiger,  dessen  Beitritt  zugelassen  ist,  hat  dieselben  Rechte,  wie  wenn
auf  seinen  Antrag  die  Versteigerung  angeordnet  wäre.

II.  Aufhebung  und  einstweilige  Einstellung  des  Verfahrens.

§.  28.

Wird  dem  Vollstreckungsgericht  ein  aus  dem  Grundbuch  ersichtliches  Recht
bekannt,  welches  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Fortsetzung  des  Verfahrens  entgegensteht,
  so  hat  das  Gericht  das  Verfahren  entweder  sofort  aufzuheben  oder  unter
Bestimmung  einer  Frist,  binnen  welcher  der  Gläubiger  die  Hebung  des  Hindernisses
nachzuweisen  hat,  einstweilen  einzustellen.  Im  letzteren  Falle  ist  das  Verfahren  nach
dem  Ablaufe  der  Frist  aufzuheben,  wenn  nicht  inzwischen  der  Nachweis  erbracht  ist.

§.  29.

Das  Verfahren  ist  aufzuheben,  wenn  der  Versteigerungsantrag  von  dem
Gläubiger  zurückgenommen  wird.

§.  30.

Das  Verfahren  ist  einstweilen  einzustellen,  wenn  der  Gläubiger  die  Einstellung
bewilligt;  ist  die  Einstellung  erfolgt,  so  gilt  eine  neue  Bewilligung  als  Rücknahme
des  Versteigerungsantrags.

Der  Bewilligung  der  Einstellung  steht  es  gleich  wenn  von  dem  Gläubiger  die
Aufhebung  des  Versteigerungstermins  bewilligt  wird.

§.  31.

Im  Falle  einer  einstweiligen  Einstellung  darf  das  Verfahren,  soweit  sich  nicht
aus  dem  Gesetz  ein  Anderes  ergiebt,  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers  fortgesetzt
werden.

Wird  der  Antrag  nicht  binnen  sechs  Monaten  gestellt,  so  ist  das  Verfahren
aufzuheben.  Die  Frist  beginnt,  wenn  die  Einstellung  von  dem  Prozeßgericht  angeordnet
war,  mit  der  Wiederaufhebung  der  Anordnung,  in  den  übrigen  Fällen  mit  der  Einstellung
  des  Verfahrens.

§.  32.

Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Verfahren  aufgehoben  oder  einstweilen  eingestellt
  wird,  ist  dem  Schuldner,  dem  Gläubiger  und,  wenn  die  Anordnung  von
einem  Dritten  beantragt  war,  auch  diesem  zuzustellen.

§.  33.

Nach  dem  Schlusse  der  Versteigerung  darf,  wenn  ein  Grund  zur  Aufhebung
oder  zur  einstweiligen  Einstellung  des  Verfahrens  oder  zur  Aufhebung  des  Termins
vorliegt,  die  Entscheidung  nur  durch  Versagung  des  Zuschlags  gegeben  werden.
        <pb n="732" />
        —  720  —

§.  34.

Im  Falle  der  Aufhebung  des  Verfahrens  ist  das  Grundbuchamt  um  Löschung
des  Versteigerungsvermerkes  zu  ersuchen.

III.  Bestimmung  des  Versteigerungstermins.

§.  35.
Die  Versteigerung  wird  durch  das  Vollstreckungsgericht  ausgeführt.

§.  36.
Der  Versteigerungstermin  soll  erst  nach  der  Beschlagnahme  des  Grundstücks
und  nach  dem  Eingange  der  Mittheilungen  des  Grundbuchamts  bestimmt  werden.
Der  Zeitraum  zwischen  der  Anberaumung  des  Termins  und  dem  Termine  soll,
wenn  nicht  besondere  Gründe  vorliegen,  nicht  mehr  als  sechs  Monate  betragen.
Der  Termin  kann  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  an  der  Gerichtsstelle  oder
an  einem  anderen  Orte  im  Gerichtsbezirk  abgehalten  werden.

§.  37.

Die  Terminsbestimmung  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Grundstücks;

2.  Zeit  und  Ort  des  Versteigerungstermins;

3.  die  Angabe,  daß  die  Versteigerung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
erfolgt;

4.  die  Aufforderung,  Rechte,  soweit  sie  zur  Zeit  der  Eintragung  des  Versteigerungsvermerkes
  aus  dem  Grundbuche  nicht  ersichtlich  waren,  spätestens
im  Versteigerungstermine  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten
anzumelden  und,  wenn  der  Gläubiger  widerspricht,  glaubhaft  zu  machen,
widrigenfalls  die  Rechte  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  nicht
berücksichtigt  und  bei  der  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  dem
Anspruche  des  Gläubigers  und  den  übrigen  Rechten  nachgesetzt  werden
würden;

5.  die  Aufforderung  an  diejenigen,  welche  ein  der  Versteigerung  entgegenstehendes
  Recht  haben,  vor  der  Ertheilung  des  Zuschlags  die  Aufhebung
oder  einstweilige  Einstellung  des  Verfahrens  herbeizuführen,  widrigenfalls
für  das  Recht  der  Versteigerungserlös  an  die  Stelle  des  versteigerten
Gegenstandes  treten  würde.

§.  38.

Die  Terminsbestimmung  soll  die  Bezeichnung  des  zur  Zeit  der  Eintragung  des
Versteigerungsvermerkes  eingetragenen  Eigenthümers  sowie  die  Angabe  des  Grundbuchblatts
  und  der  Größe  des  Grundstücks  enthalten.
        <pb n="733" />
        —  721  —

§.  39.

Die  Terminsbestimmung  muß  durch  einmalige  Einrückung  in  das  für  Bekanntmachungen
  des  Gerichts  bestimmte  Blatt  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Hat  das  Grundstück  nur  einen  geringen  Werth,  so  kann  das  Gericht  anordnen,
daß  die  Einrückung  unterbleibt;  in  diesem  Falle  muß  die  Bekanntmachung  dadurch
erfolgen,  daß  die  Terminsbestimmung  in  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  das  Grundstück
  belegen  ist,  an  die  für  amtliche  Bekanntmachungen  bestimmte  Stelle  angeheftet  wird.

§.  40.

Die  Terminsbestimmung  soll  an  die  Gerichtstafel  angeheftet  werden.  Ist  das
Gericht  nach  §.  2  Abs.  2  zum  Vollstreckungsgerichte  bestellt,  so  soll  die  Anheftung
auch  bei  den  übrigen  Gerichten  bewirkt  werden.

Das  Gericht  ist  befugt,  noch  andere  und  wiederholte  Veröffentlichungen  zu  veranlassen
  bei  der  Ausübung  dieser  Befugniß  ist  insbesondere  auf  den  Ortsgebrauch

Rücksicht  zu nehmen.

§.  41.

Die  Terminsbestimmung  ist  den  Betheiligten  zuzustellen.

Im  Laufe  der  zweiten  Woche  vor  dem  Termine  soll  den  Betheiligten  mitgetheilt
  werden,  auf  wessen  Antrag  und  wegen  welcher  Ansprüche  die  Versteigerung
erfolgt.

Als  Betheiligte  gelten  auch  diejenigen,  welche  das  angemeldete  Recht  noch
glaubhaft  zu  machen  haben.

  §. 42.

Die  Einsicht  der  Mittheilungen  des  Grundbuchamts  sowie  der  erfolgten  An—
meldungen  ist  Jedem  gestattet.

Das  Gleiche  gilt  von  anderen  das  Grundstück  betreffenden  Nachweisungen,
welche  ein  Betheiligter  einreicht,  insbesondere  von  Abschätzungen.

§.  43.

Der  Versteigerungstermin  ist  aufzuheben  und  von  neuem  zu  bestimmen,  wenn
die  Bekanntmachung  der  Terminsbestimmung  nicht  sechs  Wochen  vor  dem  Termine
bewirkt  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  nicht  zwei  Wochen  vor  dem  Termine  dem  Schuldner
ein  Beschluß,  auf  Grund  dessen  die  Versteigerung  erfolgen  kann,  und  allen  Betheiligten,
die  schon  zur  Zeit  der  Anberaumung  des  Termins  dem  Gerichte  bekannt  waren,  die
Terminsbestimmung  zugestellt  ist,  es  sei  denn,  daß  derjenige,  in  Ansehung  dessen  die
Frist  nicht  eingehalten  ist,  das  Verfahren  genehmigt.

IV.  Geringstes  Gebot.  Versteigerungsbedingungen.

§.  44.
Bei  der  Versteigerung  wird  nur  ein  solches  Gebot  zugelassen,  durch  welches
die  dem  Anspruche  des  Gläubigers  vorgehenden  Rechte  sowie  die  aus  dem  Ver-Reichs=
  Gesetzbl.  1898.  107
        <pb n="734" />
        —  722  —

steigerungserlöse  zu  entnehmenden  Kosten  des  Verfahrens  gedeckt  werden  (geringstes
Gebot).

Wird  das  Verfahren  wegen  mehrerer  Ansprüche  von  verschiedenem  Range
betrieben,  so  darf  der  vorgehende  Anspruch  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  nur
dann  zu  Grunde  gelegt  werden,  wenn  der  wegen  dieses  Anspruchs  ergangene  Beschluß
dem  Schuldner  zwei  Wochen  vor  dem  Versteigerungstermine  zugestellt  ist.

§.  45.

Ein  Recht  ist  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  insoweit,  als  es  zur
Zeit  der  Eintragung  des  Versteigerungsvermerkes  aus  dem  Grundbuch  ersichtlich  war,
nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs,  im  Uebrigen  nur  dann  zu  berücksichtigen,  wenn
es  rechtzeitig  angemeldet  und,  falls  der  Gläubiger  widerspricht,  glaubhaft  gemacht  wird.

Von  wiederkehrenden  Leistungen,  die  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs  zu  entrichten
  sind,  brauchen  die  laufenden  Beträge  nicht  angemeldet,  die  rückständigen  nicht
glaubhaft  gemacht  zu  werden.

§.  46.

Für  wiederkehrende  Leistungen,  die  nicht  in  Geld  bestehen,  hat  das  Gericht
einen  Geldbetrag  festzusetzen,  auch  wenn  ein  solcher  nicht  angemeldet  ist.

§.  47

Laufende  Beträge  regelmäßig  wiederkehrender  Leistungen  sind  für  die  Zeit  bis
zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem  Versteigerungstermine  zu  decken.  Nicht
regelmäßig  wiederkehrende  Leistungen  werden  mit  den  Beträgen  berücksichtigt,  welche
vor  dem  Ablaufe  dieser  Frist  zu  entrichten  sind.

§.  48.
Bedingte  Rechte  sind  wie  unbedingte,  Rechte,  die  durch  Eintragung  eines
Widerspruchs  oder  einer  Vormerkung  gesichert  sind,  wie  eingetragene  Rechte  zu  berücksichtigen.


§.  49.

Der  Theil  des  geringsten  Gebots,  welcher  zur  Deckung  der  Kosten  sowie  der
im  §.  10  Nr.  1  bis  3  und  im  §.  12  Nr.  1,  2  bezeichneten  Ansprüche  bestimmt  ist,
desgleichen  der  das  geringste  Gebot  übersteigende  Betrag  des  Meistgebots  ist  von  dem
Ersteher  im  Vertheilungstermine  baar  zu  berichtigen  (Baargebot).

Das  Baargebot  ist  von  dem  Zuschlag  an  zu  verzinsen.

Der  Ersteher  wird  durch  Hinterlegung  von  seiner  Verbindlichkeit  befreit,  wenn
die  Hinterlegung  und  die  Ausschließung  der  Rücknahme  im  Vertheilungstermine  nachgewiesen
  werden.

§.  50.

Soweit  eine  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigte  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  nicht  besteht,  hat  der  Ersteher  außer  dem  Baargebot
auch  den  Betrag  des  berücksichtigten  Kapitals  zu  zahlen.  In  Ansehung  der  Ver-
        <pb n="735" />
        —  723  —

zinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der  Zahlungszeit,  der  Kündigung  und  des  Zahlungsorts
bleiben  die  für  das  berücksichtigte  Recht  getroffenen  Bestimmungen  maßgebend.
Das  Gleiche  gilt:
1.  wenn  das  Recht  bedingt  ist  und  die  aufschiebende  Bedingung  ausfällt  oder
die  auflösende  Bedingung  eintritt;
2.  wenn  das  Recht  noch  an  einem  anderen  Grundstücke  besteht  und  an  dem
versteigerten  Grundstücke  nach  den  besonderen  Vorschriften  über  die  Gesammthypothek

  erlischt.
Haftet  der  Ersteher  im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  2  zugleich  persönlich,  so  ist  die
Erhöhung  des  zu  zahlenden  Betrags  ausgeschlossen,  soweit  der  Ersteher  nicht  bereichert  ist.

§.  51.

Ist  das  berücksichtigte  Recht  nicht  eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
so  finden  die  Vorschriften  des  §.  50  entsprechende  Anwendung.  Der  Ersteher  hat
statt  des  Kapitals  den  Betrag,  um  welchen  sich  der  Werth  des  Grundstücks  erhöht,  drei
Monate  nach  erfolgter  Kündigung  zu  zahlen  und  von  dem  Zuschlag  an  zu  verzinsen.

Der  Betrag  soll  von  dem  Gerichte  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots
bestimmt  werden.

§.  52.

Ein  Recht  bleibt  insoweit  bestehen,  als  es  bei  der  Feststellung  des  geringsten
Gebots  berücksichtigt  und  nicht  durch  Zahlung  zu  decken  ist.  Im  Uebrigen  erlöschen
die  Rechte.

Das  Recht  auf  eine  der  in  den  §§.  912  bis  917  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bezeichneten  Renten  bleibt  auch  dann  bestehen,  wenn  es  bei  der  Feststellung  des  geringsten
  Gebots  nicht  berücksichtigt  ist.

§.  53.

Haftet  bei  einer  Hypothek,  die  bestehen  bleibt,  der  Schuldner  zugleich  persönlich,
so  übernimmt  der  Ersteher  die  Schuld  in  Höhe  der  Hypothek;  die  Vorschriften  des
§.  416  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  als  Veräußerer  im  Sinne  dieser  Vorschriften  der  Schuldner  anzusehen  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  einer  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  die  bestehen
bleibt,  der  Schuldner  zugleich  persönlich  haftet,  sofern  er  spätestens  im  Versteigerungstermine
  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  die  gegen  ihn  bestehende
Forderung  unter  Angabe  ihres  Betrags  und  Grundes  angemeldet  und  auf  Verlangen
des  Gerichts  oder  eines  Betheiligten  glaubhaft  gemacht  hat.

§.  54.

Die  von  dem  Gläubiger  dem  Eigenthümer  oder  von  diesem  dem  Gläubiger
erklärte  Kündigung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  ist
dem  Ersteher  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  sie  spätestens  in  dem  Versteigerungstermine
  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  erfolgt  und  bei  dem  Gericht
angemeldet  worden  ist.

107*
        <pb n="736" />
        —  724  —

Das  Gleiche  gilt  von  einer  aus  dem  Grundbuche  nicht  ersichtlichen  Thatsache,
in  Folge  deren  der  Anspruch  vor  der  Zeit  geltend  gemacht  werden  kann.

§.  55.

Die  Versteigerung  des  Grundstücks  erstreckt  sich  auf  alle  Gegenstände,  deren
Beschlagnahme  noch  wirksam  ist.

Auf  Zubehörstücke,  die  sich  im  Besitze  des  Schuldners  oder  eines  neu  ein—
getretenen  Eigenthümers  befinden,  erstreckt  sich  die  Versteigerung  auch  dann,  wenn  sie
einem  Dritten  gehören,  es  sei  denn,  daß  dieser  sein  Recht  nach  Maßgabe  des  §.  37
Nr.  5  geltend  gemacht  hat.

§.  56.

Die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges  geht  in  Ansehung  des  Grundstücks  mit
dem  Zuschlag,  in  Ansehung  der  übrigen  Gegenstände  mit  dem  Schlusse  der  Versteigerung
  auf  den  Ersteher  über.  Von  dem  Zuschlag  an  gebühren  dem  Ersteher  die
Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten.  Ein  Anspruch  auf  Gewährleistung  findet  nicht  statt.

§.  57.

Ist  das  Grundstück  einem  Miether  oder  Pächter  überlassen,  so  finden  die  Vorschriften
  der  §§.  571,  572,  des  §.  573  Satz  1  und  der  §§.  574,  575  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Der  Ersteher  ist  jedoch  berechtigt,  das
Mieth=  oder  Pachtverhältniß  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  zu  kündigen.  Die
Kündigung  ist  ausgeschlossen,  wenn  sie  nicht  für  den  ersten  Termin  erfolgt,  für  den
sie  zulässig  ist.

§.  58.

Die  Kosten  des  Beschlusses,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  fallen

dem  Ersteher  zur  Last.

§.  59.

Jeder  Betheiligte  kann  eine  von  den  gesetzlichen  Vorschriften  abweichende  Feststellung
  des  geringsten  Gebots  und  der  Versteigerungsbedingungen  verlangen.  Wird
durch  die  Abweichung  das  Recht  eines  anderen  Betheiligten  beeinträchtigt,  so  ist  dessen
Zustimmung  erforderlich.

Sofern  nicht  feststeht,  ob  das  Recht  durch  die  Abweichung  beeinträchtigt  wird,
ist  das  Grundstück  mit  der  verlangten  Abweichung  und  ohne  sie  auszubieten.

Soll  das  Fortbestehen  eines  Rechtes  bestimmt  werden,  das  nach  §.  52  erlöschen
  würde,  so  bedarf  es  nicht  der  Zustimmung  eines  nachstehenden  Betheiligten.

§.  60.

Jeder  Betheiligte  kann  verlangen,  daß  für  den  das  geringste  Gebot  übersteigenden
  Betrag  des  Meistgebots  Zahlungsfristen  als  Versteigerungsbedingung  festgestellt
werden;  die  Zustimmung  eines  anderen  Betheiligten  ist  nicht  erforderlich.  Soweit
Zahlungsfristen  bewilligt  werden,  ist  das  Gebot  von  dem  Zuschlag  an  zu  verzinsen.
        <pb n="737" />
        —  725  —

§.  61.

Im  Falle  des  §.  60  ist  auf  Antrag  eines  Betheiligten,  dessen  Recht  durch  die
Bewilligung  von  Zahlungsfristen  beeinträchtigt  werden  würde,  das  Grundstück  mit
Zahlungsfristen  und  ohne  sie  auszubieten.  Der  Zuschlag  wird  auf  Grund  des  mit
Zahlungsfristen  erfolgten  Ausgebots  nur  ertheilt,  wenn  ein  Dritter  unter  Sicherheitsleistung
  sich  verpflichtet,  die  dem  Ersteher  obliegende  Zahlung  vollständig  oder  mit
einem  Abzug  im  Vertheilungstermine  zu  bewirken,  und  wenn  im  Falle  eines  Abzugs
nach  dessen  Abrechnung  das  Meistgebot  mit  Zahlungsfristen  höher  ist  als  das  andere
Meistgebot.

In  Ansehung  der  Verpflichtung  des  Dritten  finden  die  Vorschriften  des  §.  53,
in  Ansehung  der  Sicherheitsleistung  die  Vorschriften  des  §.  69  entsprechende  Anwendung.
  Die  Sicherheitsleistung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  für  ein  eigenes  Gebot  des
Dritten  Sicherheitsleistung  nicht  verlangt  werden  könnte.

Wird  der  Dritte  bei  der  Ertheilung  des  Zuschlags  für  zahlungspflichtig  erklärt,
so  tritt  die  Forderung  gegen  den  Dritten  als  Versteigerungserlös  an  die  Stelle  der
Forderung  gegen  den  Ersteher;  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  steht  dem  Dritten  zu.

§.  62.
Das  Gericht  kann  schon  vor  dem  Versteigerungstermin  Erörterungen  der  Betheiligten
  über  das  geringste  Gebot  und  die  Versteigerungsbedingungen  veranlassen,  zu
diesem  Zwecke  auch  einen  besonderen  Termin  bestimmen.

§.  63.

Mehrere  in  demselben  Verfahren  zu  versteigernde  Grundstücke  sind  einzeln  auszubieten.

Jeder  Betheiligte  kann  verlangen,  daß  neben  dem  Einzelausgebot  alle  Grundstücke
  und,  sofern  einige  von  ihnen  mit  einem  und  demselben  Rechte  belastet  sind,
auch  diese  Grundstücke  zusammen  ausgeboten  werden.  Auf  Antrag  kann  das  Gericht
auch  in  anderen  Fällen  das  Gesammtausgebot  einiger  der  Grundstücke  anordnen.

Das  Gesammtausgebot  kann  vor  oder  nach  dem  Einzelausgebot  erfolgen.

Wird  bei  dem  Einzelausgebot  auf  eines  der  Grundstücke  ein  Meistgebot  abgegeben,
  das  mehr  beträgt  als  das  geringste  Gebot  für  dieses  Grundstück,  so  erhöht
sich  bei  dem  Gesammtausgebote  das  geringste  Gebot  um  den  Mehrbetrag.  Der  Zuschlag
  wird  auf  Grund  des  Gesammtausgebots  nur  ertheilt,  wenn  das  Meistgebot
höher  ist  als  das  Gesammtergebniß  der  Einzelausgebote.

Das  Einzelausgebot  unterbleibt,  wenn  die  anwesenden  Betheiligten  zustimmen,
deren  Rechte  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  nicht  zu  berücksichtigen  sind.

§.  64.
Werden  mehrere  Grundstücke,  die  mit  einer  dem  Anspruche  des  Gläubigers  vorgehenden
  Gesammthypothek  belastet  sind,  in  demselben  Verfahren  versteigert,  so  ist
auf  Antrag  die  Gesammthypothek  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  für  das
        <pb n="738" />
        —  726  —

einzelne  Grundstück  nur  zu  dem  Theilbetrage  zu  berücksichtigen,  der  dem  Verhältnisse
des  Werthes  des  Grundstücks  zu  dem  Werthe  der  sämmtlichen  Grundstücke  entspricht;
der  Werth  wird  unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die  der  Gesammthypothek
im  Range  vorgehen  und  bestehen  bleiben.  Antragsberechtigt  sind  der  Gläubiger,
der  Eigenthümer  und  jeder  dem  Hypothekengläubiger  gleich=  oder  nachstehende  Betheiligte.


Wird  der  im  Abs.  1  bezeichnete  Antrag  gestellt,  so  kann  der  Hypothekengläubiger
  bis  zum  Schlusse  der  Verhandlung  im  Versteigerungstermine  verlangen,  daß
bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  für  die  Grundstücke  nur  die  seinem  Anspruche
  vorgehenden  Rechte  berücksichtigt  werden;  in  diesem  Falle  sind  die  Grundstücke
auch  mit  der  verlangten  Abweichung  auszubieten.  Erklärt  sich  nach  erfolgtem  Ausgebote
  der  Hypothekengläubiger  der  Aufforderung  des  Gerichts  ungeachtet  nicht  darüber,
welches  Ausgebot  für  die  Ertheilung  des  Zuschlags  maßgebend  sein  soll,  so  verbleibt
es  bei  der  auf  Grund  des  Abs.  1  erfolgten  Feststellung  des  geringsten  Gebots.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  Grundstücke  mit
einer  und  derselben  Grundschuld  oder  Rentenschuld  belastet  sind.

§.  65.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  anordnen,  daß  eine  Forderung  oder  eine  bewegliche
  Sache  von  der  Versteigerung  des  Grundstücks  ausgeschlossen  und  besonders
versteigert  werden  soll.  Auf  Antrag  kann  auch  eine  andere  Art  der  Verwerthung
angeordnet,  insbesondere  zur  Einziehung  einer  Forderung  ein  Vertreter  bestellt  oder
die  Forderung  einem  Betheiligten  mit  dessen  Zustimmung  an  Zahlungsstatt  überwiesen
  werden.  Die  Vorschriften  der  §§.  817,  820,  835  der  Civilprozeßordnung
finden  entsprechende  Anwendung.  Der  Erlös  ist  zu  hinterlegen.

Die  besondere  Versteigerung  oder  die  anderweitige  Verwerthung  ist  nur  zulässig,
wenn  das  geringste  Gebot  erreicht  ist.

V.  Versteigerung.

§.  66.

In  dem  Versteigerungstermine  werden  nach  dem  Aufrufe  der  Sache  die  das
Grundstück  betreffenden  Nachweisungen,  die  das  Verfahren  betreibenden  Gläubiger,
deren  Ansprüche,  die  Zeit  der  Beschlagnahme  und  die  erfolgten  Anmeldungen  bekannt
gemacht,  hierauf  das  geringste  Gebot  und  die  Versteigerungsbedingungen  nach
Anhörung  der  anwesenden  Betheiligten,  nöthigenfalls  mit  Hülfe  eines  Rechnungsverständigen,
  unter  Bezeichnung  der  einzelnen  Rechte  festgestellt  und  die  erfolgten
Feststellungen  verlesen.

Nachdem  dies  geschehen,  hat  das  Gericht  auf  die  bevorstehende  Ausschließung
weiterer  Anmeldungen  hinzuweisen  und  sodann  zur  Abgabe  von  Geboten  aufzufordern.
        <pb n="739" />
        —  727  —

§.  67.

Ein  Betheiligter,  dessen  Recht  durch  Nichterfüllung  des  Gebots  beeinträchtigt
werden  würde,  kann  Sicherheitsleistung  verlangen,  jedoch  nur  sofort  nach  Abgabe  des
Gebots.  Das  Verlangen  gilt  auch  für  weitere  Gebote  desselben  Bieters.

Steht  dem  Bieter  eine  durch  das  Gebot  ganz  oder  theilweise  gedeckte  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  zu,  so  braucht  er  Sicherheit  nur  auf  Verlangen  des
Gläubigers  zu  leisten.  Auf  Gebote  des  Schuldners  oder  eines  neu  eingetretenen
Eigenthümers  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Für  ein  Gebot  des  Reichs,  der  Reichsbank  oder  eines  Bundesstaats  kann
Sicherheitsleistung  nicht  verlangt  werden.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  eines  Gebots,
zu  dessen  Erfüllung  sich  nach  §.  61  ein  Dritter  verpflichtet  hat.

§.  68.

Die  Sicherheit  ist  für  ein  Zehntel  des  Baargebots,  wenn  aber  der  Betrag
der  aus  dem  Versteigerungserlöse  zu  entnehmenden  Kosten  höher  ist,  für  diesen  Betrag
zu  leisten.

Ein  Betheiligter,  dessen  Recht  nach  §.  52  bestehen  bleibt,  kann  Sicherheitsleistung
  bis  zur  Höhe  des  Betrags  verlangen,  welcher  zur  Deckung  der  seinem  Rechte
vorgehenden  Ansprüche  durch  Zahlung  zu  berichtigen  ist.

Bietet  der  Schuldner  oder  ein  neu  eingetretener  Eigenthümer  des  Grundstücks,
so  kann  der  Gläubiger  Sicherheitsleistung  bis  zur  Höhe  des  Betrags  verlangen,  welcher
zur  Deckung  seines  Anspruchs  durch  Zahlung  zu  berichtigen  ist.

§.  69.

Die  Sicherheitsleistung  ist  durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  inländischen  Werthpapieren
  zu  bewirken.  Werthpapiere  sind  zur  Sicherheitsleistung  nur  geeignet,  wenn
sie  auf  den  Inhaber  lauten  und  einen  Kurswerth  haben;  den  Inhaberpapieren  stehen
Orderpapiere  gleich,  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.  Mit  Werthpapieren
kann  die  Sicherheit  in  Höhe  des  ganzen  Kurswerths  geleistet  werden.

Die  Uebergabe  an  das  Gericht  hat  die  Wirkung  der  Hinterlegung.

§.  70.

Das  Gericht  hat  über  die  Sicherheitsleistung  sofort  zu  entscheiden.

Erklärt  das  Gericht  die  Sicherheit  für  erforderlich,  so  ist  sie  sofort  zu  leisten.
Unterbleibt  die  Leistung,  so  ist  das  Gebot  zurückzuweisen.

Wird  das  Gebot  ohne  Sicherheitsleistung  zugelassen  und  von  dem  Betheiligten,
welcher  die  Sicherheit  verlangt  hat,  nicht  sofort  Widerspruch  erhoben,  so  gilt  das
Verlangen  als  zurückgenommen.

§.  71.

Ein  unwirksames  Gebot  ist  zurückzuweisen.
Ist  die  Wirksamkeit  eines  Gebots  von  der  Vertretungsmacht  desjenigen,  welcher
das  Gebot  für  den  Bieter  abgegeben  hat,  oder  von  der  Zustimmung  eines  Anderen
        <pb n="740" />
        —  728  —

oder  einer  Behörde  abhängig,  so  erfolgt  die  Zurückweisung,  sofern  nicht  die  Vertretungsmacht
  oder  die  Zustimmung  bei  dem  Gericht  offenkundig  ist  oder  durch  eine
öffentlich  beglaubigte  Urkunde  sofort  nachgewiesen  wird.

§.  72.

Ein  Gebot  erlischt,  wenn  ein  Uebergebot  zugelassen  wird  und  ein  Betheiligter
der  Zulassung  nicht  sofort  widerspricht.  Das  Uebergebot  gilt  als  zugelassen,  wenn
es  nicht  sofort  zurückgewiesen  wird.

Ein  Gebot  erlischt  auch  dann,  wenn  es  zurückgewiesen  wird  und  der  Bieter
oder  ein  Betheiligter  der  Zurückweisung  nicht  sofort  widerspricht.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Verfahren  einstweilen  eingestellt  oder  der  Termin
aufgehoben  wird.

§.  73.

Zwischen  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  und  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  bezüglich  sämmtlicher  zu  versteigernder  Grundstücke  die  Versteigerung  geschlossen
wird,  muß  mindestens  eine  Stunde  liegen.  Die  Versteigerung  muß  so  lange  fortgesetzt
  werden,  bis  der  Aufforderung  des  Gerichts  ungeachtet  ein  Gebot  nicht  mehr
abgegeben  wird.

Das  Gericht  hat  das  letzte  Gebot  und  den  Schluß  der  Versteigerung  zu  verkünden.
  Die  Verkündung  des  letzten  Gebots  soll  mittelst  dreimaligen  Aufrufs  erfolgen.

§.  74.

Nach  dem  Schlusse  der  Versteigerung  sind  die  anwesenden  Betheiligten  über
den  Zuschlag  zu  hören.

§.  75.

Zahlt  nach  dem  Beginne  der  Versteigerung  der  Schuldner  oder  ein  Dritter,
der  berechtigt  ist,  den  Gläubiger  zu  befriedigen,  den  zur  Befriedigung  und  zur  Deckung
der  Kosten  erforderlichen  Betrag  an  das  Gericht,  so  wird  das  Verfahren  einstweilen
eingestellt.

§.  76.

Wird  bei  der  Versteigerung  mehrerer  Grundstücke  auf  eines  oder  einige  so  viel
geboten,  daß  der  Anspruch  des  Gläubigers  gedeckt  ist,  so  wird  das  Verfahren  in
Ansehung  der  übrigen  Grundstücke  einstweilen  eingestellt;  die  Einstellung  unterbleibt,
wenn  sie  dem  berechtigten  Interesse  des  Gläubigers  widerspricht.

Ist  die  einstweilige  Einstellung  erfolgt,  so  kann  der  Gläubiger  die  Fortsetzung
des  Verfahrens  verlangen,  wenn  er  ein  berechtigtes  Interesse  daran  hat,  insbesondere
wenn  er  im  Vertheilungstermine  nicht  befriedigt  worden  ist.  Beantragt  der  Gläubiger
die  Fortsetzung  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  dem  Vertheilungstermine,
  so  gilt  der  Versteigerungsantrag  als  zurückgenommen.
        <pb n="741" />
        —  729  —

§.  77.

Ist  ein  Gebot  nicht  abgegeben  oder  sind  sämmtliche  Gebote  erloschen,  so  wird
das  Verfahren  einstweilen  eingestellt.

Bleibt  die  Versteigerung  in  einem  zweiten  Termine  gleichfalls  ergebnißlos,  so
wird  das  Verfahren  aufgehoben.  Liegen  die  Voraussetzungen  für  die  Anordnung  der
Zwangsverwaltung  vor,  so  kann  auf  Antrag  des  Gläubigers  das  Gericht  anordnen,
daß  das  Verfahren  als  Zwangsverwaltung  fortgesetzt  wird.  In  einem  solchen  Falle
bleiben  die  Wirkungen  der  für  die  Zwangsversteigerung  erfolgten  Beschlagnahme  bestehen;
  die  Vorschrift  des  §.  155  Abs.  1  findet  jedoch  auf  die  Kosten  der  Zwangsversteigerung
  keine  Anwendung.

§.  78.

Vorgänge  in  dem  Termine,  die  für  die  Entscheidung  über  den  Zuschlag  oder
für  das  Recht  eines  Betheiligten  in  Betracht  kommen,  sind  durch  das  Protokoll
festzustellen;  bleibt  streitig,  ob  oder  für  welches  Gebot  der  Zuschlag  zu  ertheilen  ist,
so  ist  das  Sachverhältniß  mit  den  gestellten  Anträgen  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

VI.  Entscheidung  über  den  Zuschlag.

§.  79.

Bei  der  Beschlußfassung  über  den  Zuschlag  ist  das  Gericht  an  eine  Entscheidung,
die  es  vorher  getroffen  hat,  nicht  gebunden.

§.  80.
Vorgänge  in  dem  Versteigerungstermine,  die  nicht  aus  dem  Protokoll  ersichtlich
sind,  werden  bei  der  Entscheidung  über  den  Zuschlag  nicht  berücksichtigt.

§.  81.

Der  Zuschlag  ist  dem  Meistbietenden  zu  ertheilen.

Hat  der  Meistbietende  das  Recht  aus  dem  Meistgebot  an  einen  Anderen  abgetreten
  und  dieser  die  Verpflichtung  aus  dem  Meistgebot  übernommen,  so  ist,  wenn
die  Erklärungen  im  Versteigerungstermin  abgegeben  oder  nachträglich  durch  öffentlich
beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  werden,  der  Zuschlag  nicht  dem  Meistbietenden,
sondern  dem  Anderen  zu  ertheilen.

Erklärt  der  Meistbietende  im  Termin  oder  nachträglich  in  einer  öffentlich
beglaubigten  Urkunde,  daß  er  für  einen  Anderen  geboten  habe,  so  ist  diesem  der
Zuschlag  zu  ertheilen,  wenn  die  Vertretungsmacht  des  Meistbietenden  oder  die  Zustimmung
  des  Anderen  entweder  bei  dem  Gericht  offenkundig  ist  oder  durch  eine
öffentlich  beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen  wird.

Wird  der  Zuschlag  ertheilt,  so  haften  der  Meistbietende  und  der  Ersteher  als
Gesammtschuldner.

§.  82.

In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  sind  das  Grundstück,

  der  Ersteher,  das  Gebot  und  die  Versteigerungsbedingungen  zu  bezeichnen;  auch
Reichs--Gesetzbl.  1898.  108
        <pb n="742" />
        —  730  —

ist  im  Falle  des  §.  61  der  Dritte,  welcher  die  Verpflichtung  des  Erstehers  über—
nommen  hat,  unter  Angabe  seiner  Schuld  für  zahlungspflichtig  und  im  Falle  des
§.  81  Abs.  4  der  Meistbietende  für  mithaftend  zu  erklären

§.  83

Der  Zuschlag  ist  zu  versagen:

1.  wenn  die  Vorschrift  des  §.  43  Abs.  2  oder  eine  der  Vorschriften  über
die  Feststellung  des  geringsten  Gebots  oder  der  Versteigerungsbedingungen
verletzt  ist;

2.  wenn  bei  der  Versteigerung  mehrerer  Grundstücke  das  Einzelausgebot  oder
das  Gesammtausgebot  den  Vorschriften  des  §.  63  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  1,
Abs.  5  zuwider  unterblieben  ist;

3.  wenn  in  den  Fällen  des  §.  64  Abs.  2  Satz  1,  Abs.  3  die  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  das  Recht  eines  gleich=  oder  nachstehenden
  Betheiligten,  der  dem  Gläubiger  vorgeht,  durch  das  Gesammtergebniß
  der  Einzelausgebote  nicht  gedeckt  werden;

4.  wenn  die  nach  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  erfolgte  Anmeldung
  oder  Glaubhaftmachung  eines  Rechtes  ohne  Beachtung  der  Vorschrift
  des  §.  66  Abs.  2  zurückgewiesen  ist;

5.  wenn  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Fortsetzung  des  Verfahrens  das
Recht  eines  Betheiligten  entgegensteht;

6.  wenn  die  Zwangsversteigerung  oder  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  aus
einem  sonstigen  Grunde  unzulässig  ist;

7.  wenn  eine  der  Vorschriften  des  §.  43  Abs.  1  oder  des  §.  73  Abs.  1
verletzt  ist.

§.  84.

Die  im  §.  83  Nr.  1  bis  5  bezeichneten  Versagungsgründe  stehen  der  Ertheilung
  des  Zuschlags  nicht  entgegen,  wenn  das  Recht  des  Betheiligten  durch  den
Zuschlag  nicht  beeinträchtigt  wird  oder  wenn  der  Betheiligte  das  Verfahren  genehmigt.

Die  Genehmigung  ist  durch  eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  nachzuweisen.

§.  85.

Der  Zuschlag  ist  zu  versagen,  wenn  vor  dem  Schlusse  der  Verhandlung  ein
Betheiligter,  dessen  Recht  durch  den  Zuschlag  beeinträchtigt  werden  würde,  die  Bestimmung
  eines  neuen  Versteigerungstermins  beantragt  und  sich  zugleich  zum  Ersatze
des  durch  die  Versagung  des  Zuschlags  entstehenden  Schadens  verpflichtet,  auch  auf
Verlangen  eines  anderen  Betheiligten  Sicherheit  leistet.  Die  Vorschriften  des  §.  67
Abs.  3  Satz  1  und  des  §.  69  finden  entsprechende  Anwendung.  Die  Sicherheit  ist
in  Höhe  des  im  Vertheilungstermine  durch  Zahlung  zu  berichtigenden  Theiles  des
bisherigen  Meistgebots  zu  leisten.

Die  neue  Terminsbestimmung  ist  auch  dem  Meistbietenden  zuzustellen.
        <pb n="743" />
        —  731  —

Für  die  weitere  Versteigerung  gilt  das  bisherige  Meistgebot  mit  Zinsen  von
dem  durch  Zahlung  zu  berichtigenden  Theile  des  Meistgebots  unter  Hinzurechnung
derjenigen  Mehrkosten,  welche  aus  dem  Versteigerungserlöse  zu  entnehmen  sind,  als
ein  von  dem  Betheiligten  abgegebenes  Gebot.

In  dem  fortgesetzten  Verfahren  findet  die  Vorschrift  des  Abs  1  keine  Anwendung.


§.  6.

Die  rechtskräftige  Versagung  des  Zuschlags  wirkt,  wenn  die  Fortsetzung  des
Verfahrens  zulässig  ist,  wie  eine  einstweilige  Einstellung,  anderenfalls  wie  die  Aufhebung
  des  Verfahrens.

§.  87.

Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  oder  versagt  wird,  ist  in
dem  Versteigerungstermin  oder  in  einem  sofort  zu  bestimmenden  Termine  zu  verkünden.

Der  Verkündungstermin  soll  nicht  über  eine  Woche  hinaus  bestimmt  werden.
Die  Bestimmung  des  Termins  ist  zu  verkünden  und  durch  Anheftung  an  die  Gerichts—
tafel  bekannt  zu  machen.

Sind  nachträglich  Thatsachen  oder  Beweismittel  vorgebracht,  so  sollen  in  dem
Verkündungstermine  die  anwesenden  Betheiligten  hierüber  gehört  werden.

§.  88.

Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  ist  den  Betheiligten,
soweit  sie  weder  im  Versteigerungstermine  noch  im  Verkündungstermin  erschienen  sind,
und  dem  Ersteher  sowie  im  Falle  des  §.  61  dem  für  zahlungspflichtig  erklärten
Dritten  und  im  Falle  des  §.  81  Abs.  4  dem  Meistbietenden  zuzustellen.  Als  Betheiligte
  gelten  auch  diejenigen,  welche  das  angemeldete  Recht  noch  glaubhaft  zu
machen  haben.

§.  89.
Der  Zuschlag  wird  mit  der  Verkündung  wirksam.

§.  90.

Durch  den  Zuschlag  wird  der  Ersteher  Eigenthümer  des  Grundstücks,  sofern
nicht  im  Beschwerdewege  der  Beschluß  rechtskräftig  aufgehoben  wird.

Mit  dem  Grundstück  erwirbt  er  zugleich  die  Gegenstände,  auf  welche  sich  die
Versteigerung  erstreckt  hat.

§.  91

Durch  den  Zuschlag  erlöschen  unter  der  im  §.  90  Abs.  1  bestimmten  Vor—
aussetzung  die  Rechte,  welche  nicht  nach  den  Versteigerungsbedingungen  bestehen
bleiben  sollen.

Ein  Recht  an  dem  Grundstücke  bleibt  jedoch  bestehen,  wenn  dies  zwischen  dem
Berechtigten  und  dem  Ersteher  vereinbart  ist  und  die  Erklärungen  entweder  im  Ver—
theilungstermin  abgegeben  oder,  bevor  das  Grundbuchamt  um  Berichtigung  des  Grundbuchs
  ersucht  ist,  durch  eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen  werden.

108*
        <pb n="744" />
        —  732  —

Im  Falle  des  Abs.  2  vermindert  sich  der  durch  Zahlung  zu  berichtigende  Theil
des  Meistgebots  um  den  Betrag,  welcher  sonst  dem  Berechtigten  gebühren  würde.
Im  Uebrigen  wirkt  die  Vereinbarung  wie  die  Befriedigung  des  Berechtigten  aus  dem
Grundstücke.

§.  92.

Erlischt  durch  den  Zuschlag  ein  Recht,  das  nicht  auf  Zahlung  eines  Kapitals
gerichtet  ist,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Rechtes  der  Anspruch  auf  Ersatz  des  Werthes
aus  dem  Versteigerungserlöse.

Der  Ersatz  für  einen  Nießbrauch,  für  eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
sowie  für  eine  Reallast  von  unbestimmter  Dauer  ist  durch  Zahlung  einer  Geldrente
zu  leisten,  die  dem  Jahreswerthe  des  Rechtes  gleichkommt.  Der  Betrag  ist  für  drei
Monate  vorauszuzahlen.  Der  Anspruch  auf  eine  fällig  gewordene  Zahlung  verbleibt
dem  Berechtigten  auch  dann,  wenn  das  Recht  auf  die  Rente  vor  dem  Ablaufe  der
drei  Monate  erlischt.

Bei  ablösbaren  Rechten  bestimmt  sich  der  Betrag  der  Ersatzleistung  durch  die
Ablösungssumme.

§.  93.

Aus  dem  Beschlusse,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  findet  gegen
den  Besitzer  des  Grundstücks  oder  einer  mitversteigerten  Sache  die  Zwangsvollstreckung
auf  Räumung  und  Herausgabe  statt.  Die  Zwangsvollstreckung  soll  nicht  erfolgen,
wenn  der  Besitzer  auf  Grund  eines  Rechtes  besitzt,  das  durch  den  Zuschlag  nicht
erloschen  ist.  Erfolgt  gleichwohl  die  Zwangsvollstreckung,  so  kann  der  Besitzer  nach
Maßgabe  des  §.  771  der  Civilprozeßordnung  Widerspruch  erheben.

Zum  Ersatze  von  Verwendungen,  die  vor  dem  Zuschlage  gemacht  sind,  ist  der
Ersteher  nicht  verpflichtet.

§.  94.

Auf  Antrag  eines  Betheiligten,  der  Befriedigung  aus  dem  Baargebote  zu
erwarten  hat,  ist  das  Grundstück  für  Rechnung  des  Erstehers  in  gerichtliche  Verwaltung
  zu  nehmen,  solange  nicht  die  Zahlung  oder  Hinterlegung  erfolgt  ist.  Der
Antrag  kann  schon  im  Versteigerungstermine  gestellt  werden.

Auf  die  Bestellung  des  Verwalters  sowie  auf  dessen  Rechte  und  Pflichten
finden  die  Vorschriften  über  die  Zwangsverwaltung  entsprechende  Anwendung.

VII.  Beschwerde.

§.  95.

Gegen  eine  Entscheidung,  die  vor  der  Beschlußfassung  über  den  Zuschlag
erfolgt,  kann  die  Beschwerde  nur  eingelegt  werden,  soweit  die  Entscheidung  die
Anordnung,  Aufhebung,  einstweilige  Einstellung  oder  Fortsetzung  des  Verfahrens
betrifft.
        <pb n="745" />
        —  733  —

§.  96.

Auf  die  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung  über  den  Zuschlag  finden  die
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  sofortige  Beschwerde  nur  insoweit
Anwendung,  als  nicht  in  den  §§.  97  bis  104  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist.

§.  97.

Die  Beschwerde  steht  im  Falle  der  Ertheilung  des  Zuschlags  jedem  Betheiligten
sowie  dem  Ersteher  und  dem  für  zahlungspflichtig  erklärten  Dritten,  im  Falle  der
Versagung  dem  Gläubiger  zu,  in  beiden  Fällen  auch  dem  Bieter,  dessen  Gebot  nicht
erloschen  ist,  sowie  demjenigen,  welcher  nach  §.  81  an  die  Stelle  des  Bieters
treten  soll.

Im  Falle  des  §.  9  Nr.  2  genügt  es,  wenn  die  Anmeldung  und  Glauhhaftmachung
  des  Rechtes  bei  dem  Beschwerdegericht  erfolgt.

§.  98.

Die  Frist  für  die  Beschwerde  gegen  einen  Beschluß  des  Vollstreckungsgerichts,
durch  welchen  der  Zuschlag  versagt  wird,  beginnt  mit  der  Verkündung  des  Beschlusses.
Das  Gleiche  gilt  im  Falle  der  Ertheilung  des  Zuschlags  für  die  Betheiligten,  welche
im  Versteigerungstermin  oder  im  Verkündungstermin  erschienen  waren.

§.  99.

Erachtet  das  Beschwerdegericht  eine  Gegenerklärung  für  erforderlich,  so  hat  es
zu  bestimmen,  wer  als  Gegner  des  Beschwerdeführers  zuzuziehen  ist.
Mehrere  Beschwerden  sind  mit  einander  zu  verbinden.

§.  100.

Die  Beschwerde  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  eine  der  Vorschriften
der  §§.  81,  83  bis  85  verletzt  oder  daß  der  Zuschlag  unter  anderen  als  den  der
Versteigerung  zu  Grunde  gelegten  Bedingungen  ertheilt  ist.

Auf  einen  Grund,  der  nur  das  Recht  eines  Anderen  betrifft,  kann  weder  die
Beschwerde  noch  ein  Antrag  auf  deren  Zurückweisung  gestützt  werden.

Die  im  §.  83  Nr.  6,  7  bezeichneten  Versagungsgründe  hat  das  Beschwerdegericht
  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen.

§. 101.

Wird  die  Beschwerde  für  begründet  erachtet,  so  hat  das  Beschwerdegericht
unter  Aufhebung  des  angefochtenen  Beschlusses  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden.

Wird  ein  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  ist,  aufgehoben,  auf
weitere  Beschwerde  aber  für  begründet  erachtet,  so  ist  unter  Aufhebung  des  Beschlusses
des  Beschwerdegerichts  die  gegen  die  Ertheilung  des  Zuschlags  erhobene  Beschwerde
zurückzuweisen.
        <pb n="746" />
        —  734  —

§.  102.

Hat  das  Beschwerdegericht  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt
war,  nach  der  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  aufgehoben,  so  steht  die  weitere
Beschwerde  auch  denjenigen  zu,  welchen  der  Erlös  zugetheilt  ist.

§.  103.

Der  Beschluß  des  Beschwerdegerichts  ist,  wenn  der  angefochtene  Beschluß  aufgehoben
  oder  abgeändert  wird,  allen  Betheiligten  und  demjenigen  Bieter,  welchem
der  Zuschlag  verweigert  oder  ertheilt  wird,  sowie  im  Falle  des  §.  61  dem  für
zahlungspflichtig  erklärten  Dritten  und  in  den  Fällen  des  §.  81  Abs.  2,  3  dem
Meistbietenden  zuzustellen.  Wird  die  Beschwerde  zurückgewiesen,  so  erfolgt  die
Zustellung  des  Beschlusses  nur  an  den  Beschwerdeführer  und  den  zugezogenen  Gegner.

§.  104.

Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Beschwerdegericht  den  Zuschlag  ertheilt,  wird
erst  mit  der  Zustellung  an  den  Ersteher  wirksam.

VIII.  Vertheilung  des  Erlöses.

§.  105.

Nach  der  Ertheilung  des  Zuschlags  hat  das  Gericht  einen  Termin  zur  Vertheilung
  des  Versteigerungserlöses  zu  bestimmen.

Die  Terminsbestimmung  ist  den  Betheiligten  und  dem  Ersteher  sowie  im
Falle  des  §.  61  dem  für  zahlungspflichtig  erklärten  Dritten  und  in  den  Fällen  des
§.  81  Abs  2,  3  dem  Meistbietenden  zuzustellen.  Als  Betheiligte  gelten  auch  diejenigen,
  welche  das  angemeldete  Recht  noch  glaubhaft  zu  machen  haben.

Die  Terminsbestimmung  soll  an  die  Gerichtstafel  angeheftet  werden.

Ist  die  Terminsbestimmung  dem  Ersteher  und  im  Falle  des  §.  61  auch  dem
für  zahlungspflichtig  erklärten  Dritten  sowie  in  den  Fällen  des  §.  81  Abs.  2,  3
auch  dem  Meistbietenden  nicht  zwei  Wochen  vor  dem  Termine  zugestellt,  so  ist
der  Termin  aufzuheben  und  von  neuem  zu  bestimmen,  sofern  nicht  das  Verfahren
genehmigt  wird.

§.  106.

Zur  Vorbereitung  des  Vertheilungsverfahrens  kann  das  Gericht  in  der  Terminsbestimmung
  die  Betheiligten  auffordern,  binnen  zwei  Wochen  eine  Berechnung  ihrer
Ansprüche  einzureichen.  In  diesem  Falle  hat  das  Gericht  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
den  Theilungsplan  anzufertigen  und  ihn  spätestens  drei  Tage  vor  dem  Termin  auf
der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niederzulegen.

§.  107.
In  dem  Vertheilungstermin  ist  festzustellen,  wieviel  die  zu  vertheilende  Masse
beträgt.  Zu  der  Masse  gehört  auch  der  Erlös  aus  denjenigen  Gegenständen,  welche
im  Falle  des  §.  65  besonders  versteigert  oder  anderweit  verwerthet  sind.
        <pb n="747" />
        —  735  —

Die  von  dem  Ersteher  im  Termine  zu  leistende  Zahlung  erfolgt  an  das  Gericht.
Ein  Geldbetrag,  der  zur  Sicherheit  für  das  Gebot  des  Erstehers  hinterlegt  ist,
gilt  als  gezahlt.
§.  108.

Soweit  das  Baargebot  nicht  berichtigt  wird,  hat  das  Gericht,  wenn  Werthpapiere
  zur  Sicherheit  für  das  Gebot  des  Erstehers  hinterlegt  sind,  die  Veräußerung
der  Papiere  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  anzuordnen
Der  Erlös  ist  nach  Anordnung  des  Gerichts  auszuzahlen  oder  zu  hinterlegen.

Ist  der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  noch  nicht  rechtskräftig,
  so  soll  auf  Antrag  desjenigen,  welcher  die  Sicherheit  geleistet  hat,  die  Veraußerung
  bis  zur  Rechtskraft  ausgesetzt  werden.

§.  109

Aus  dem  Versteigerungserlöse  sind  die  Kosten  des  Verfahrens  vorweg  zu  entnehmen,
  mit  Ausnahme  der  durch  die  Anordnung  des  Verfahrens  oder  den  Beitritt
eines  Gläubigers,  durch  den  Zuschlag  oder  durch  nachträgliche  Vertheilungsverhandlungen
  entstehenden  Kosten.

Der  Ueberschuß  wird  auf  die  Rechte,  welche  durch  Zahlung  zu  decken  sind,
vertheilt.

§.  110.

Rechte,  die  ungeachtet  der  im  §.  37  Nr.  4  bestimmten  Aufforderung  nicht
rechtzeitig  angemeldet  oder  glaubhaft  gemacht  worden  sind,  stehen  bei  der  Vertheilung
den  übrigen  Rechten  nach.

§.  111.

Ein  betagter  Anspruch  gilt  als  fällig.  Ist  der  Anspruch  unverzinslich,  so
gebührt  dem  Berechtigten  nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen
Zinsen  für  die  Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage  des  Anspruchs
gleichkommt;  solange  die  Zeit  der  Fälligkeit  ungewiß  ist,  gilt  der  Anspruch  als  aufschiebend
  bedingt.

§.  112.

Ist  bei  der  Versteigerung  mehrerer  Grundstücke  der  Zuschlag  auf  Grund  eines
Gesammtausgebots  ertheilt  und  wird  eine  Vertheilung  des  Erlöses  auf  die  einzelnen
Grundstücke  nothwendig,  so  wird  aus  dem  Erlöse  zunächst  der  Betrag  entnommen,
welcher  zur  Deckung  der  Kosten  sowie  zur  Befriedigung  derjenigen  bei  der  Feststellung
des  geringsten  Gebots  berücksichtigten  und  durch  Zahlung  zu  deckenden  Rechte  erforderlich
  ist,  für  welche  die  Grundstücke  ungetheilt  haften.

Der  Ueberschuß  wird  auf  die  einzelnen  Grundstücke  nach  dem  Verhältnisse  des
Werthes  der  Grundstücke  vertheilt.  Dem  Ueberschusse  wird  der  Betrag  der  Rechte,
welche  nach  §.  91  nicht  erlöschen,  hinzugerechnet.  Auf  den  einem  Grundstücke  zufallenden
  Antheil  am  Erlöse  wird  der  Betrag  der  Rechte,  welche  an  diesem  Grundstücke
bestehen  bleiben,  angerechnet.  Besteht  ein  solches  Recht  an  mehreren  der  versteigerten
        <pb n="748" />
        —  736  —

Grundstücke,  so  ist  bei  jedem  von  ihnen  nur  ein  dem  Verhältnisse  des  Werthes  der
Grundstücke  entsprechender  Theilbetrag  in  Anrechnung  zu  bringen.

Reicht  der  nach  Abs.  2  auf  das  einzelne  Grundstück  entfallende  Antheil  am
Erlöse  nicht  zur  Befriedigung  derjenigen  Ansprüche  aus,  welche  nach  Maßgabe  des
geringsten  Gebots  durch  Zahlung  zu  berichtigen  sind  oder  welche  durch  das  bei  dem
Einzelausgebote  für  das  Grundstück  erzielte  Meistgebot  gedeckt  werden,  so  erhöht  sich
der  Antheil  um  den  Fehlbetrag.

§.  113.

In  dem  Vertheilungstermine  wird  nach  Anhörung  der  anwesenden  Betheiligten
von  dem  Gerichte,  nöthigenfalls  mit  Hülfe  eines  Rechnungsverständigen,  der  Theilungsplan
  aufgestellt.

In  dem  Plane  sind  auch  die  nach  §.  91  nicht  erlöschenden  Rechte  anzugeben.

§.  114.

In  den  Theilungsplan  sind  Ansprüche,  soweit  ihr  Betrag  oder  ihr  Höchstbetrag
  zur  Zeit  der  Eintragung  des  Versteigerungsvermerkes  aus  dem  Grundbuch  ersichtlich
  war,  nach  dem  Inhalte  des  Buches,  im  Uebrigen  nur  dann  aufzunehmen,
wenn  sie  spätestens  in  dem  Termin  angemeldet  sind.  Die  Ansprüche  des  Gläubigers
gelten  als  angemeldet,  soweit  sie  sich  aus  dem  Versteigerungsantrag  ergeben.

Laufende  Beträge  wiederkehrender  Leistungen,  die  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs
  zu  entrichten  sind,  brauchen  nicht  angemeldet  zu  werden.

§.  115.

Ueber  den  Theilungsplan  wird  sofort  verhandelt.  Auf  die  Verhandlung  sowie
auf  die  Erledigung  erhobener  Widersprüche  und  die  Ausführung  des  Planes  finden
die  §§.  876  bis  882  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Ist  ein  vor  dem  Termin  angemeldeter  Anspruch  nicht  nach  dem  Antrag  in
den  Plan  aufgenommen,  so  gilt  die  Anmeldung  als  Widerspruch  gegen  den  Plan.

Der  Widerspruch  des  Schuldners  gegen  einen  vollstreckbaren  Anspruch  wird
nach  den  §§.  767,  769,  770  der  Civilprozeßordnung  erledigt.

Soweit  der  Schuldner  durch  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung  die  Befriedigung
  eines  solchen  Anspruchs  abwenden  darf,  unterbleibt  die  Ausführung  des
Planes,  wenn  die  Sicherheit  geleistet  oder  die  Hinterlegung  erfolgt  ist.

§.  116.

Die  Ausführung  des  Theilungsplans  soll  bis  zur  Rechtskraft  des  Zuschlags
ausgesetzt  werden,  wenn  der  Ersteher  oder  im  Falle  des  §.  61  der  für  zahlungspflichtig
  erklärte  Dritte  sowie  in  den  Fällen  des  §.  81  Abs.  2,  3  der  Meistbietende
die  Aussetzung  beantragt.

§.  117.

Soweit  der  Versteigerungserlös  in  Geld  vorhanden  ist,  wird  der  Theilungsplan
  durch  Zahlung  an  die  Berechtigten  ausgeführt.
        <pb n="749" />
        —  737  —

Die  Auszahlung  an  einen  im  Termine  nicht  erschienenen  Berechtigten  ist  von
Amtswegen  anzuordnen.  Die  Art  der  Auszahlung  bestimmt  sich  nach  den  Landesgesetzen.
  Kann  die  Auszahlung  nicht  erfolgen,  so  ist  der  Betrag  für  den  Berechtigten
zu  hinterlegen.

Im  Falle  der  Hinterlegung  des  Erlöses  kann  statt  der  Zahlung  eine  Anweisung
  auf  den  hinterlegten  Betrag  ertheilt  werden.

§.  118.

Soweit  das  Baargebot  nicht  berichtigt  wird,  ist  der  Theilungsplan  dadurch
auszuführen,  daß  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  auf  die  Berechtigten  übertragen
wird;  die  Uebertragung  erfolgt  durch  Anordnung  des  Gerichts.  Das  Gleiche  gilt,
soweit  Zahlungsfristen  festgesetzt  worden  sind.

Die  Uebertragung  wirkt  wie  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke.  Diese
Wirkung  tritt  jedoch  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  1  nicht  ein,  wenn  vor  dem  Ablaufe
von  drei  Monaten  der  Berechtigte  dem  Gerichte  gegenüber  den  Verzicht  auf  die
Rechte  aus  der  Uebertragung  erklärt  oder  die  Zwangsversteigerung  beantragt.  Wird
der  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  zurückgenommen  oder  das  Verfahren  nach  §.  31
Abs.  2  aufgehoben,  so  gilt  er  als  nicht  gestellt.  Im  Falle  des  Verzichts  soll  das
Gericht  die  Erklärung  dem  Ersteher  sowie  demjenigen  mittheilen,  auf  welchen  die
Forderung  in  Folge  des  Verzichts  übergeht.

§.  119.

Wird  auf  einen  bedingten  Anspruch  ein  Betrag  zugetheilt,  so  ist  durch  den
Theilungsplan  festzustellen,  wie  der  Betrag  anderweit  vertheilt  werden  soll,  wenn
der  Anspruch  wegfällt.

§.  120.

Ist  der  Anspruch  aufschiebend  bedingt,  so  ist  der  Betrag  für  die  Berechtigten
zu  hinterlegen.  Soweit  der  Betrag  nicht  gezahlt  ist,  wird  die  Forderung  gegen  den
Ersteher  auf  die  Berechtigten  übertragen.  Die  Hinterlegung  sowie  die  Uebertragung
erfolgt  für  jeden  unter  der  entsprechenden  Bedingung.

Während  der  Schwebezeit  gelten  für  die  Anlegung  des  hinterlegten  Geldes,
für  die  Kündigung  und  Einziehung  der  übertragenen  Forderung  sowie  für  die  Anlegung
  des  eingezogenen  Geldes  die  Vorschriften  der  §§.  1077  bis  1079  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs;  die  Art  der  Anlegung  bestimmt  derjenige,  welchem  der  Betrag
gebührt,  wenn  die  Bedingung  ausfällt.

§.  121.

In  den  Fällen  des  §.  92  Abs.  2  ist  für  den  Ersatzanspruch  in  den  Theilungsplan
  ein  Betrag  aufzunehmen,  welcher  der  Summe  aller  künftigen  Leistungen  gleichkommt,
  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag  einer  Jahresleistung  jedoch  nicht  übersteigt;
zugleich  ist  zu  bestimmen,  daß  aus  den  Zinsen  und  dem  Betrage  selbst  die  einzelnen
Leistungen  zur  Zeit  der  Fälligkeit  zu  entnehmen  sind.

Reichs-  Gesetztl.  1898.  109
        <pb n="750" />
        —  738  —

Die  Vorschriften  der  §§.  119,  120  finden  entsprechende  Anwendung;  die  Art
der  Anlegung  des  Geldes  bestimmt  der  zunächst  Berechtigte.

§.  122.

Sind  mehrere  für  den  Anspruch  eines  Betheiligten  haftende  Grundstücke  in
demselben  Verfahren  versteigert  worden,  so  ist,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  1132
Abs.  1  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  bei  jedem  einzelnen  Grundstücke  nur  ein
nach  dem  Verhältnisse  der  Erlöse  zu  bestimmender  Betrag  in  den  Theilungsplan
aufzunehmen.  Der  Erlös  wird  unter  Abzug  des  Betrags  der  Ansprüche  berechnet,
welche  dem  Anspruche  des  Betheiligten  vorgehen.

Unterbleibt  die  Zahlung  eines  auf  den  Anspruch  des  Betheiligten  zugetheilten
Betrags,  so  ist  der  Anspruch  bei  jedem  Grundstück  in  Höhe  dieses  Betrags  in  den
Plan  aufzunehmen.

§.  123.

Soweit  auf  einen  Anspruch,  für  den  auch  ein  anderes  Grundstück  haftet,  der
zugetheilte  Betrag  nicht  gezahlt  wird,  ist  durch  den  Theilungsplan  festzustellen,  wie
der  Betrag  anderweit  vertheilt  werden  soll,  wenn  das  Recht  auf  Befriedigung  aus
dem  zugetheilten  Betrage  nach  Maßgabe  der  besonderen  Vorschriften  über  die  Gesammthypothek
  erlischt.

Die  Zutheilung  ist  dadurch  auszuführen,  daß  die  Forderung  gegen  den  Ersteher
unter  der  entsprechenden  Bedingung  übertragen  wird

§.  124.

Im  Falle  eines  Widerspruchs  gegen  den  Theilungsplan  ist  durch  den  Plan
festzustellen,  wie  der  streitige  Betrag  vertheilt  werden  soll,  wenn  der  Widerspruch
für  begründet  erklärt  wird.

Die  Vorschriften  des  §.  120  finden  entsprechende  Anwendung;  die  Art  der
Anlegung  bestimmt  derjenige,  welcher  den  Anspruch  geltend  macht.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  nach  §.  115  Abs.  4  die  Ausführung  des  Planes
unterbleibt.

§.  125.

Hat  der  Ersteher  außer  dem  durch  Zahlung  zu  berichtigenden  Theile  des
Meistgebots  einen  weiteren  Betrag  nach  den  §§.  50,  51  zu  zahlen,  so  ist  durch
den  Theilungsplan  festzustellen,  wem  dieser  Betrag  zugetheilt  werden  soll.  Die
Zutheilung  ist  dadurch  auszuführen,  daß  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  übertragen
  wird.

Ist  ungewiß  oder  streitig,  ob  der  weitere  Betrag  zu  zahlen  ist,  so  erfolgt  die
Zutheilung  und  Uebertragung  unter  der  entsprechenden  Bedingung.  Die  §§.  878  bis  882
der  Civilprozeßordnung  finden  keine  Anwendung.

Die  Uebertragung  hat  nicht  die  Wirkung  der  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke.
        <pb n="751" />
        —  739  —

§.  126.

Ist  für  einen  zugetheilten  Betrag  die  Person  des  Berechtigten  unbekannt,  insbesondere
  bei  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  der  Brief  nicht  vorgelegt,
so  ist  durch  den  Theilungsplan  festzustellen,  wie  der  Betrag  vertheilt  werden  soll,
wenn  der  Berechtigte  nicht  ermittelt  wird.

Der  Betrag  ist  für  den  unbekannten  Berechtigten  zu  hinterlegen.  Soweit  der
Betrag  nicht  gezahlt  wird,  ist  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  auf  den  Berechtigten
zu  übertragen.

§.  127.

Wird  der  Brief  über  eine  in  Folge  der  Versteigerung  erloschene  Hypothek
Grundschuld  oder  Rentenschuld  vorgelegt,  so  hat  das  Gericht  ihn  unbrauchbar  zu
machen.  Ist  das  Recht  nur  zum  Theil  erloschen,  so  ist  dies  auf  dem  Briefe  zu
vermerken.  Wird  der  Brief  nicht  vorgelegt,  so  kann  das  Gericht  ihn  von  dem  Berechtigten
  einfordern.

Im  Falle  der  Vorlegung  eines  vollstreckbaren  Titels  über  einen  Anspruch,  auf
welchen  ein  Betrag  zugetheilt  wird,  hat  das  Gericht  auf  dem  Titel  zu  vermerken,  in
welchem  Umfange  der  Betrag  durch  Zahlung,  Hinterlegung  oder  Uebertragung  gedeckt
worden  ist.

Der  Wortlaut  der  Vermerke  ist  durch  das  Protokoll  festzustellen.

§.  128.

Soweit  für  einen  Anspruch  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  übertragen  wird,
ist  für  die  Forderung  eine  Sicherungshypothek  an  dem  Grundstücke  mit  dem  Range
des  Anspruchs  einzutragen.  War  das  Recht,  aus  welchem  der  Anspruch  herrührt,
nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  wird
dieses  Recht  als  Recht  an  der  Forderung  miteingetragen.

Soweit  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  unvertheilt  bleibt,  wird  eine  Sicherungshypothek
  für  denjenigen  eingetragen,  welcher  zur  Zeit  des  Zuschlags  Eigenthümer  des
Grundstücks  war.

Mit  der  Eintragung  entsteht  die  Hypothek.  Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit
dem  Eigenthum  in  einer  Person,  so  kann  sie  nicht  zum  Nachtheil  eines  Rechtes,  das
bestehen  geblieben  ist,  oder  einer  nach  Abs.  1,  2  eingetragenen  Sicherungshypothek
geltend  gemacht  werden.

Wird  das  Grundstück  von  neuem  versteigert,  so  ist  der  zur  Deckung  der  Hypothek
erforderliche  Betrag  baar  zu  berichtigen.

§.  129.

Die  Sicherungshypothek  für  die  im  §.  10  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Ansprüche,
für  die  im  §.  10  Nr.  4  bezeichneten  Ansprüche  auf  wiederkehrende  Leistungen  und  für
die  im  §.  10  Abs.  2  bezeichneten  Kosten  kann  nicht  zum  Nachtheile  der  Rechte,
welche  bestehen  geblieben  sind,  und  der  übrigen  nach  §.  128  Abs.  1,  2  eingetragenen
Sicherungshypotheken  geltend  gemacht  werden,  es  sei  denn,  daß  vor  dem  Ablaufe

109*
        <pb n="752" />
        —  740  —

von  sechs  Monaten  nach  der  Eintragung  derjenige,  welchem  die  Hypothek  zusteht,  die
Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  beantragt.  Wird  der  Antrag  auf  Zwangsversteigerung
  zurückgenommen  oder  das  Verfahren  nach  §.  31  Abs.  2  aufgehoben,  so  gilt
er  als  nicht  gestellt.

§.  130.

Ist  der  Theilungsplan  ausgeführt  und  der  Zuschlag  rechtskräftig,  so  ist  das
Grundbuchamt  zu  ersuchen,  den  Ersteher  als  Eigenthümer  einzutragen,  den  Versteigerungsvermerk
  sowie  die  durch  den  Zuschlag  erloschenen  Rechte  zu  löschen  und  die  Eintragung
  der  Sicherungshypotheken  für  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  zu  bewirken.
Bei  der  Eintragung  der  Hypotheken  soll  im  Grundbuch  ersichtlich  gemacht  werden,
daß  sie  auf  Grund  eines  Zwangsversteigerungsverfahrens  erfolgt  ist.

Ergiebt  sich,  daß  ein  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigtes
Recht  nicht  zur  Entstehung  gelangt  oder  daß  es  erloschen  ist,  so  ist  das  Ersuchen
auch  auf  die  Löschung  dieses  Rechtes  zu  richten.

Hat  der  Ersteher,  bevor  er  als  Eigenthümer  eingetragen  worden  ist,  die  Eintragung
  eines  Rechtes  an  dem  versteigerten  Grundstücke  bewilligt,  so  darf  die  Eintragung
  nicht  vor  der  Erledigung  des  im  Abs.  1  bezeichneten  Ersuchens  erfolgen.

§.  131.

In  den  Fällen  des  §.  130  Abs.  1  ist  zur  Löschung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
  oder  einer  Rentenschuld,  im  Falle  des  §.  128  zur  Eintragung  des  Vorranges
einer  Sicherungshypothek  die  Vorlegung  des  über  das  Recht  ertheilten  Briefes  nicht
erforderlich.

§.  132.

Nach  der  Ausführung  des  Theilungsplans  ist  die  Forderung  gegen  den  Ersteher
und  im  Falle  des  §.  81  Abs.  4  auch  gegen  den  für  mithaftend  erklärten  Meistbietenden,
  der  Anspruch  aus  der  Sicherungshypothek  gegen  den  Ersteher  und  jeden
späteren  Eigenthümer  vollstreckkar.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  soweit
der  Ersteher  einen  weiteren  Betrag  nach  den  §§.  50,  51  zu  zahlen  hat.

Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt  auf  Grund  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung
des  Beschlusses,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  ist.  In  der  Vollstreckungsklausel
ist  der  Berechtigte  sowie  der  Betrag  der  Forderung  anzugeben;  der  Zustellung  einer
Urkunde  über  die  Uebertragung  der  Forderung  bedarf  es  nicht.

§.  133.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  ist  gegen  den  Ersteher  ohne  Zustellung
  des  vollstreckbaren  Titels  oder  der  nach  §.  132  ertheilten  Vollstreckungsklausel
zulässig;  sie  kann  erfolgen,  auch  wenn  der  Ersteher  noch  nicht  als  Eigenthümer  eingetragen
  ist.  Der  Vorlegung  des  im  §.  17  Abs.  2  bezeichneten  Zeugnisses  bedarf  es
nicht,  solange  das  Grundbuchamt  noch  nicht  um  die  Eintragung  ersucht  ist.
        <pb n="753" />
        —  741  —

§.  134.

Im  Falle  des  §.  61  tritt  für  das  Vertheilungsverfahren  an  die  Stelle  der
Forderung  gegen  den  Ersteher  die  Forderung  gegen  den  für  zahlungspflichtig  erklärten
Dritten.  Wird  von  dem  Dritten  die  ihm  obliegende  Zahlung  im  Vertheilungstermine
bewirkt,  so  ist  für  seine  Forderung  gegen  den  Ersteher  eine  Sicherungshypothek  an
dem  versteigerten  Grundstück  einzutragen.  Auf  die  Hypothek  finden  die  Vorschriften
des  §.  128  Abs.  3  Satz  1,  des  §.  130  Abs.  1  und  des  §.  132  entsprechende  Anwendung.


§.  135.

Ist  für  einen  zugetheilten  Betrag  die  Person  des  Berechtigten  unbekannt,  so
hat  das  Vollstreckungsgericht  zur  Ermittelung  des  Berechtigten  einen  Vertreter  zu  bestellen.
  Die  Vorschriften  des  §.  7  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.  Die
Auslagen  und  Gebühren  des  Vertreters  sind  aus  dem  zugetheilten  Betrage  vorweg  zu

entnehmen.
§.  136.

Ist  der  Nachweis  des  Berechtigten  von  der  Beibringung  des  Briefes  über  eine
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  abhängig,  so  kann  der  Brief  im  Wege
des  Aufgebotsverfahrens  auch  dann  für  kraftlos  erklärt  werden,  wenn  das  Recht
bereits  gelöscht  ist.

§.  137.

Wird  der  Berechtigte  nachträglich  ermittelt,  so  ist  der  Theilungsplan  weiter
auszuführen.

Liegt  ein  Widerspruch  gegen  den  Anspruch  vor,  so  ist  derjenige,  welcher  den
Widerspruch  erhoben  hat,  von  der  Ermittelung  des  Berechtigten  zu  benachrichtigen.
Die  im  §.  878  der  Civilprozeßordnung  bestimmte  Frist  zur  Erhebung  der  Klage
beginnt  mit  der  Zustellung  der  Benachrichtigung.

§.  138.

Wird  der  Berechtigte  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  drei  Monaten  seit  dem
Vertheilungstermin  ermittelt,  so  hat  auf  Antrag  das  Gericht  den  Betheiligten,  welchem
der  Betrag  anderweit  zugetheilt  ist,  zu  ermächtigen,  das  Aufgebotsverfahren  zum
Zwecke  der  Ausschließung  des  unbekannten  Berechtigten  von  der  Befriedigung  aus
dem  zugetheilten  Betrage  zu  beantragen.

Wird  nach  der  Ertheilung  der  Ermächtigung  der  Berechtigte  ermittelt,  so  hat
das  Gericht  den  Ermächtigten  hiervon  zu  benachrichtigen.  Mit  der  Benachrichtigung
erlischt  die  Ermächtigung.

§.  139.

Das  Gericht  kann  im  Falle  der  nachträglichen  Ermittelung  des  Berechtigten
zur  weiteren  Ausführung  des  Theilungsplans  einen  Termin  bestimmen.  Die  Terminsbestimmung
  ist  dem  Berechtigten  und  dessen  Vertreter,  dem  Betheiligten,  welchem  der
Betrag  anderweit  zugetheilt  ist,  und  demjenigen  zuzustellen,  welcher  zur  Zeit  des
Zuschlags  Eigenthümer  des  Grundstücks  war.
        <pb n="754" />
        —  742  —

Liegt  ein  Widerspruch  gegen  den  Anspruch  vor,  so  erfolgt  die  Zustellung  der
Terminsbestimmung  auch  an  denjenigen,  welcher  den  Widerspruch  erhoben  hat.  Die
im  §.  878  der  Civilprozeßordnung  bestimmte  Frist  zur  Erhebung  der  Klage  beginnt
mit  dem  Termine.

§.  140.

Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Vollstreckungsgericht  zuständig.

Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  des  Antrags  die  ihm  bekannten  Rechtsnachfolger
  desjenigen  anzugeben,  welcher  als  letzter  Berechtigter  ermittelt  ist.

In  dem  Aufgebot  ist  der  unbekannte  Berechtigte  aufzufordern,  sein  Recht
spätestens  im  Aufgebotstermin  anzumelden,  widrigenfalls  seine  Ausschließung  von  der
Befriedigung  aus  dem  zugetheilten  Betrag  erfolgen  werde.

Das  Aufgebot  ist  demjenigen,  welcher  als  letzter  Berechtigter  ermittelt  ist,
den  angezeigten  Rechtsnachfolgern  sowie  dem  Vertreter  des  unbekannten  Berechtigten
zuzustellen.

Eine  im  Vollstreckungsverfahren  erfolgte  Anmeldung  gilt  auch  für  das  Aufgebotsverfahren.


Der  Antragsteller  kann  die  Erstattung  der  Kosten  des  Verfahrens  aus  dem
zugetheilten  Betrage  verlangen.

§.  141.

Nach  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  hat  das  Gericht  einen  Termin  zur
weiteren  Ausführung  des  Theilungsplans  zu  bestimmen.  Die  Terminsbestimmung
ist  dem  Antragsteller  und  den  Personen,  welchen  Rechte  in  dem  Urtheile  vorbehalten
sind,  dem  Vertreter  des  unbekannten  Berechtigten  sowie  demjenigen  zuzustellen,  welcher
zur  Zeit  des  Zuschlags  Eigenthümer  des  Grundstücks  war.

§.  142.  

In  den  Fällen  des  §.  117  Abs.  2  und  der  §§.  120,  121,  124,  126  erlöschen
die  Rechte  auf  den  hinterlegten  Betrag  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren,  wenn
nicht  der  Empfangsberechtigte  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet;  derjenige,
welcher  zur  Zeit  des  Zuschlags  Eigenthümer  des  Grundstücks  war,  ist  zur  Erhebung
berechtigt.  Die  dreißigjährige  Frist  beginnt  mit  der  Hinterlegung,  in  den  Fällen
der  §.  120,  121  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung,  unter  welcher  die  Hinterlegung
erfolgt  ist.

§.  143.

Die  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  durch  das  Gericht  findet  nicht  statt,
wenn  dem  Gerichte  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen
wird,  daß  sich  die  Betheiligten  über  die  Vertheilung  des  Erlöses  geeinigt  haben.

§.  144.  
Weist  der  Ersteher  oder  im  Falle  des  §.  61  der  für  zahlungspflichtig  erklärte
Dritte  dem  Gerichte  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nach,  daß
er  diejenigen  Berechtigten,  deren  Ansprüche  durch  das  Gebot  gedeckt  sind,  befriedigt
        <pb n="755" />
        —  743  —

hat  oder  daß  er  von  ihnen  als  alleiniger  Schuldner  angenommen  ist,  so  sind  auf
Anordnung  des  Gerichts  die  Urkunden  nebst  der  Erklärung  des  Erstehers  oder  des
Dritten  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.  Die
Betheiligten  sind  von  der  Niederlegung  zu  benachrichtigen  und  aufzufordern,  Erinnerungen
binnen  zwei  Wochen  geltend  zu  machen.

Werden  Erinnerungen  nicht  innerhalb  der  zweiwöchigen  Frist  erhoben,  so  beschränkt
  sich  das  Vertheilungsverfahren  auf  die  Vertheilung  des  Erlöses  aus  denjenigen
Gegenständen,  welche  im  Falle  des  §.  65  besonders  versteigert  oder  anderweit  verwerthet
  worden  sind.

§.  145.

Die  Vorschriften  des  §.  105  Abs.  2  Satz  2  und  der  §§.  127,  130  bis  134
finden  in  den  Fällen  der  §§  143,  144  entsprechende  Anwendung.

Dritter  Titel
Zwangsverwaltung.

§.  146.

Auf  die  Anordnung  der  Zwangsverwaltung  finden  die  Vorschriften  über  die
Anordnung  der  Zwangsversteigerung  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus
den  §§.  147  bis  151  ein  Anderes  ergiebt.

Von  der  Anordnung  sind  nach  dem  Eingange  der  im  §.  19  Abs.  2  bezeichneten
Mittheilungen  des  Grundbuchamts  die  Betheiligten  zu  benachrichtigen.

§.  147.

Wegen  des  Anspruchs  aus  einem  eingetragenen  Rechte  findet  die  Zwangsverwaltung
auch  dann  statt,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  17  Abs.  1  nicht  vorliegen,  der
Schuldner  aber  das  Grundstück  im  Eigenbesitze  hat.

Der  Besitz  ist  durch  Urkunden  glaubhaft  zu  machen  sofern  er  nicht  bei  dem
Gericht  offenkundig  ist.

§.  48.

Die  Beschlagnahme  des  Grundstücks  umfaßt  auch  die  im  §.  21  Abs.  1,  2
bezeichneten  Gegenstände.  Die  Vorschrift  des  §.  23  Abs.  1  Satz  2  findet  keine
Anwendung.

Durch  die  Beschlagnahme  wird  dem  Schuldner  die  Verwaltung  und  Benutzung
des  Grundstücks  entzogen.

§.  149.

Wohnt  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  auf  dem  Grundstücke,  so
sind  ihm  die  für  seinen  Hausstand  unentbehrlichen  Räume  zu  belassen.

Gefährdet  der  Schuldner  oder  ein  Mitglied  seines  Hausstandes  das  Grundstück
oder  die  Verwaltung,  so  hat  auf  Antrag  das  Gericht  dem  Schuldner  die  Räumung
des  Grundstücks  aufzugeben.
        <pb n="756" />
        —  744  —

§.  150.

Der  Verwalter  wird  von  dem  Gerichte  bestellt.
Das  Gericht  hat  dem  Verwalter  durch  einen  Gerichtsvollzieher  oder  durch  einen
sonstigen  Beamten  das  Grundstück  zu  übergeben  oder  ihm  die  Ermächtigung  zu  ertheilen,

sich  selbst  den  Besitz  zu  verschaffen.
§.  151.

Die  Beschlagnahme  wird  auch  dadurch  wirksam,  daß  der  Verwalter  nach  §.  150
den  Besitz  des  Grundstücks  erlangt.

Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Beitritt  eines  Gläubigers  zugelassen  wird,
soll  dem  Verwalter  zugestellt  werden;  die  Beschlagnahme  wird  zu  Gunsten  des  Gläubigers
auch  mit  dieser  Zustellung  wirksam,  wenn  der  Verwalter  sich  bereits  im  Besitze  des
Grundstücks  befindet.

Das  Zahlungsverbot  an  den  Drittschuldner  ist  auch  auf  Antrag  des  Verwalters
  zu  erlassen.

§.  152.

Der  Verwalter  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  alle  Handlungen  vorzunehmen,
die  erforderlich  sind,  um  das  Grundstück  in  seinem  wirthschaftlichen  Bestande  zu  erhalten
  und  ordnungsmäßig  zu  benutzen;  er  hat  die  Ansprüche,  auf  welche  sich  die
Beschlagnahme  erstreckt,  geltend  zu  machen  und  die  für  die  Verwaltung  entbehrlichen
Nutzungen  in  Geld  umzusetzen.

Ist  das  Grundstück  vor  der  Beschlagnahme  einem  Miether  oder  Pächter  überlassen,
  so  ist  der  Mieth-  oder  Pachtvertrag  auch  dem  Verwalter  gegenüber  wirksam.

§.  153.

Das  Gericht  hat  den  Verwalter  nach  Anhörung  des  Gläubigers  und  des
Schuldners  mit  der  erforderlichen  Anweisung  für  die  Verwaltung  zu  versehen,  die
dem  Verwalter  zu  gewährende  Vergütung  festzusetzen  und  die  Geschäftsführung  zu
beaufsichtigen;  in  geeigneten  Fällen  ist  ein  Sachverständiger  zuzuziehen.

Das  Gericht  kann  dem  Verwalter  die  Leistung  einer  Sicherheit  auferlegen,
gegen  ihn  Ordnungsstrafen  bis  zu  zweihundert  Mark  verhängen  und  ihn  entlassen.

§.  154.

Der  Verwalter  ist  für  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verpflichtungen
allen  Betheiligten  gegenüber  verantwortlich.  Er  hat  dem  Gläubiger  und  dem
Schuldner  jährlich  und  nach  der  Beendigung  der  Verwaltung  Rechnung  zu  legen.
Die  Rechnung  ist  dem  Gericht  einzureichen  und  von  diesem  dem  Gläubiger  und  dem
Schuldner  vorzulegen.

§.  155.
Aus  den  Nutzungen  des  Grundstücks  sind  die  Ausgaben  der  Verwaltung  sowie

die  Kosten  des  Verfahrens  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  durch  die  Anordnung
des  Verfahrens  oder  den  Beitritt  eines  Gläubigers  entstehen,  vorweg  zu  bestreiten.
        <pb n="757" />
        -- 745  —

Die  Ueberschüsse  werden  auf  die  im  §.  10  Nr.  1  bis  5  bezeichneten  Ansprüche
vertheilt,  auf  die  Ansprüche  der  zweiten,  dritten  und  vierten  Klasse  jedoch  nur  insoweit,
  als  laufende  Beträge  wiederkehrender  Leistungen  zu  berichtigen  sind.

§.  156.

Die  laufenden  Beträge  der  öffentlichen  Lasten  sind  von  dem  Verwalter  ohne
weiteres  Verfahren  zu  berichtigen.

Ist  zu  erwarten,  daß  auch  auf  andere  Ansprüche  Zahlungen  geleistet  werden
können,  so  wird  nach  dem  Eingange  der  im  §.  19  Abs.  2  bezeichneten  Mittheilungen
des  Grundbuchamts  der  Vertheilungstermin  bestimmt.  In  dem  Termine  wird  der
Theilungsplan  für  die  ganze  Dauer  des  Verfahrens  aufgestellt.  Die  Terminsbestimmung
  ist  den  Betheiligten  sowie  dem  Verwalter  zuzustellen.  Die  Vorschriften
des  §.  105  Abs.  2  Satz  2,  des  §.  113  Abs.  1  und  der  §§.  114,  115,  124,  126
finden  entsprechende  Anwendung.

§.  157.

Nach  der  Feststellung  des  Theilungsplans  hat  das  Gericht  die  planmäßige
Zahlung  der  Beträge  an  die  Berechtigten  anzuordnen;  die  Anordnung  ist  zu  ergänzen,
wenn  nachträglich  der  Beitritt  eines  Gläubigers  zugelassen  wird.  Die  Auszahlungen
erfolgen  zur  Zeit  ihrer  Fälligkeit  durch  den  Verwalter,  soweit  die  Bestände  hinreichen.

Im  Falle  der  Hinterlegung  eines  zugetheilten  Betrags  für  den  unbekannten
Berechtigten  ist  nach  den  Vorschriften  der  §§.  135  bis  141  zu  verfahren.  Die  Vorschriften
  des  §.  112  finden  Anwendung.

§.  158.

Zur  Leistung  von  Zahlungen  auf  das  Kapital  einer  Hypothek  oder  Grundschuld
oder  auf  die  Ablösungssumme  einer  Rentenschuld  hat  das  Gericht  einen  Termin  zu
bestimmen.  Die  Terminsbestimmung  ist  von  dem  Verwalter  zu  beantragen.

Soweit  der  Berechtigte  Befriedigung  erlangt  hat,  ist  das  Grundbuchamt  von
dem  Gericht  um  die  Löschung  des  Rechtes  zu  ersuchen.  Eine  Ausfertigung  des
Protokolls  ist  beizufügen;  die  Vorlegung  des  über  das  Recht  ertheilten  Briefes  ist
zur  Löschung  nicht  erforderlich.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  117,  127  entsprechende  Anwendung.

§.  159.

Jeder  Betheiligte  kann  eine  Aenderung  des  Theilungsplans  im  Wege  der  Klage
erwirken,  auch  wenn  er  Widerspruch  gegen  den  Plan  nicht  erhoben  hat.

Eine  planmäßig  geleistete  Zahlung  kann  auf  Grund  einer  späteren  Aenderung
des  Planes  nicht  zurückgefordert  werden.

§.  160.

Die  Vorschriften  der  §§.  143  bis  145  über  die  außergerichtliche  Vertheilung
finden  entsprechende  Anwendung.
Reichs=  Gesetzbl.  1898.  110
        <pb n="758" />
        —  746  —

§.  161.

Die  Aufhebung  des  Verfabrens  erfolgt  durch  Beschluß  des  Gerichts.

Das  Verfahren  ist  aufzuheben,  wenn  der  Gläubiger  befriedigt  ist.

Das  Gericht  kann  die  Aufhebung  anordnen,  wenn  die  Fortsetzung  des  Verfahrens
  besondere  Aufwendungen  erfordert  und  der  Gläubiger  den  nöthigen  Geldbetrag
  nicht  vorschießt.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Aufhebung  des  Verfahrens  die  Vorschriften  der
§§.  28,  29,  32,  34  entsprechende  Anwendung.

Zweiter  Abschnitt.
Zwangsversteigerung  von  Schiffen  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.

§.  162.
Auf  die  Zwangsversteigerung  eines  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffes
finden  die  Vorschriften  des  ersten  Abschnitts  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich
nicht  aus  den  §§.  163  bis  170  ein  Anderes  ergiebt.

§.  163.
Als  Vollstreckungsgericht  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  sich
das  Schiff  befindet.
Für  das  Verfahren  tritt  an  die  Stelle  des  Grundbuchs  das  Schiffsregister.
Die  Berufsgenossenschaft  für  die  Unfallversicherung  und  die  Versicherungsanstalt
  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  gelten  als  Betheiligte,  auch  wenn
sie  eine  Forderung  nicht  angemeldet  haben.

§.  164.

Die  Zwangsversteigerung  darf,  soweit  sich  nicht  aus  den  Vorschriften  des
Handelsgesetzbuchs  oder  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der
Binnenschiffahrt,  ein  Anderes  ergiebt,  nur  angeordnet  werden,  wenn  der  Schuldner
das  Schiff  im  Eigenbesitze  hat.  Die  hiernach  zur  Begründung  des  Antrags  auf
Zwangsversteigerung  erforderlichen  Thatsachen  sind  durch  Urkunden  glaubhaft  zu  machen,
soweit  sie  nicht  bei  dem  Gericht  offenkundig  sind.  Dem  Antrag  auf  Zwangsversteigerung
  ist  ein  Zeugniß  der  Registerbehörde  über  die  Eintragung  des  Schiffes  in
das  Schiffsregister  beizufügen.

§.  165.
Bei  der  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  hat  das  Gericht  zugleich  die  Bewachung

  und  Verwahrung  des  Schiffes  anzuordnen.  Die  Beschlagnahme  wird  auch
mit  der  Vollziehung  dieser  Anordnung  wirksam.
        <pb n="759" />
        —  747  —

§.  166.

Ist  gegen  den  Schiffer  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels,  der  auch  gegenüber
  dem  Rheder  oder  Schiffseigner  wirksam  ist,  das  Verfahren  angeordnet,  so  wirkt
die  Beschlagnahme  zugleich  gegen  den  Rheder  oder  Schiffseigner.

Der  Schiffer  gilt  in  diesem  Falle  als  Betheiligter  nur  so  lange,  als  er  das
Schiff  führt;  ein  neuer  Schiffer  gilt  als  Betheiligter,  wenn  er  sich  bei  dem  Gerichte
meldet  und  seine  Angabe  auf  Verlangen  des  Gerichts  oder  eines  Betheiligten  glaubhaft
  macht.

§.  167.

Die  Bezeichnung  des  Schiffes  in  der  Bestimmung  des  Versteigerungstermins
soll  nach  dem  Schiffsregister  erfolgen.

Die  Terminsbestimmung  muß  die  Aufforderung  an  die  Schiffsgläubiger  und
die  sonstigen  Berechtigten  enthalten,  ihre  Rechte,  soweit  sie  zur  Zeit  der  Eintragung
des  Versteigerungsvermerkes  aus  dem  Schiffsregister  nicht  ersichtlich  waren,  spätestens
im  Vertheilungstermin  anzumelden,  widrigenfalls  die  Rechte  bei  der  Vertheilung  des
Versteigerungserlöses  nicht  berücksichtigt  werden  würden.

§.  168.

Befindet  sich  der  Heimathshafen  oder  Heimathsort  des  Schiffes  in  dem  Bezirk
eines  anderen  Gerichts,  so  soll  die  Terminsbestimmung  auch  durch  das  für  Bekanntmachungen
  dieses  Gerichts  bestimmte  Blatt  bekannt  gemacht  werden.

Die  im  §.  39  Abs.  2  vorgesehene  Anordnung  ist  unzulässig.

§.  169.

Die  Vorschriften  über  das  geringste  Gebot  finden  keine  Anwendung.  Das
Meistgebot  ist  in  seinem  ganzen  Betrage  durch  Zahlung  zu  berichtigen.

Soweit  die  Berichtigung  nicht  im  Vertheilungstermin  erfolgt,  ist  für  die
Forderung  gegen  den  Ersteher  ein  Pfandrecht  an  dem  Schiffe  in  das  Schiffsregister
einzutragen.  Das  Pfandrecht  entsteht  mit  der  Eintragung,  auch  wenn  der  Ersteher
das  Schiff  inzwischen  veräußert  hat.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  das  durch  Rechtsgeschäft  bestellte  Pfandrecht  an  einem
Schiffe  Anwendung.

§.  170.

An  die  Stelle  der  nach  §.  94  Abs.  1  zulässigen  Verwaltung  tritt  die  gerichtliche
Bewachung  und  Verwahrung  des  versteigerten  Schiffes

Das  Gericht  hat  die  getroffenen  Maßregeln  aufzuheben,  wenn  der  zu  ihrer
Fortsetzung  erforderliche  Geldbetrag  nicht  vorgeschossen  wird.

§.  171
Auf  die  Zwangsversteigerung  eines  ausländischen  Schiffes,  das,  wenn  es  ein
deutsches  Schiff  wäre,  in  das  Schiffsregister  eingetragen  werden  müßte,  finden  die
110*
        <pb n="760" />
        —  748  —

Vorschriften  der  §§.  162  bis  167,  169,  170  insoweit  Anwendung,  als  sie  nicht
die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  voraussetzen.

Die  Terminsbestimmung  soll,  soweit  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  des  Verfahrens
  thunlich  ist,  auch  den  aus  den  Schiffspapieren  ersichtlichen  Schiffsgläubigern
und  sonstigen  Betheiligten  zugestellt  und,  wenn  das  Schiff  im  Schiffsregister  eines
fremden  Staates  eingetragen  ist,  der  Registerbehörde  mitgetheilt  werden.

Die  Aufhebung  der  vom  Gericht  angeordneten  Ueberwachung  und  Verwahrung
des  Schiffes  sowie  die  Uebergabe  an  den  Ersteher  darf  erst  erfolgen,  wenn  die  Berichtigung
  des  Meistgebots  oder  die  Einwilligung  der  Betheiligten  nachgewiesen  wird.

Dritter  Abschnitt.
Zwangsversteigerung  und  wangsverwaltung  in  besonderen  Fällen.

§.  172.

Wird  die  Zwangsversteigerung  oder  die  Zwangsverwaltung  von  dem  Konkursverwalter
  beantragt,  so  finden  die  Vorschriften  des  ersten  und  zweiten  Abschnitts
entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  173,  174  ein  Anderes  ergiebt.

§.  173.

Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Verfahren  angeordnet  wird,  gilt  nicht  als
Beschlagnahme.  Im  Sinne  der  §§.  13,  55  ist  jedoch  die  Zustellung  des  Beschlusses
an  den  Konkursverwalter  als  Beschlagnahme  anzusehen.

§.  174.

Hat  ein  Gläubiger  für  seine  Forderung  gegen  den  Gemeinschuldner  ein  von
dem  Konkursverwalter  anerkanntes  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke,  so
kann  er  bis  zum  Schlusse  der  Verhandlung  im  Versteigerungstermine  verlangen,  daß
bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  nur  die  seinem  Anspruche  vorgehenden
Rechte  berücksichtigt  werden;  in  diesem  Falle  ist  das  Grundstück  auch  mit  der  verlangten
  Abweichung  auszubieten.

§.  175.

Hat  ein  Nachlaßgläubiger  für  seine  Forderung  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus
einem  zum  Nachlasse  gehörenden  Grundstücke,  so  kann  der  Erbe  nach  der  Annahme
der  Erbschaft  die  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  beantragen.  Zu  dem  Antrag
ist  auch  jeder  Andere  berechtigt,  welcher  das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  beantragen
  kann.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Erbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  unbeschränkt  haftet  oder  wenn  der  Nachlaßgläubiger  im  Aufgebotsverfahren
  ausgeschlossen  ist  oder  nach  den  §§.  1974,  1989  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  einem  ausgeschlossenen  Gläubiger  gleichsteht.
        <pb n="761" />
        —  749  —

§.  176.
Wird  die  Zwangsversteigerung  nach  §.  175  beantragt,  so  finden  die  Vorschriften
  des  ersten  und  zweiten  Abschnitts  sowie  der  §§.  173,  174  entsprechende
Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  177,  178  ein  Anderes  ergiebt.

§.  177.

Der  Antragsteller  hat  die  Thatsachen,  welche  sein  Recht  zur  Stellung  des
Antrags  begründen,  durch  Urkunden  glaubhaft  zu  machen,  soweit  sie  nicht  bei  dem
Gericht  offenkundig  sind.

§.  178.

Die  Zwangsversteigerung  soll  nicht  angeordnet  werden,  wenn  die  Eröffnung
des  Nachlaßkonkurses  beantragt  ist.

Durch  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  wird  die  Zwangsversteigerung  nicht
beendigt;  für  das  weitere  Verfahren  gilt  der  Konkursverwalter  als  Antragsteller.

§.  179.

Ist  ein  Nachlaßgläubiger,  der  verlangen  konnte,  daß  das  geringste  Gebot  nach
Maßgabe  des  §.  174  ohne  Berücksichtigung  seines  Anspruchs  festgestellt  werde,  bei
der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigt,  so  kann  ihm  die  Befriedigung
aus  dem  übrigen  Nachlasse  verweigert  werden.

§.  180.

Soll  die  Zwangsversteigerung  zum  Zwecke  der  Aupfhebung  einer  Gemeinschaft
erfolgen,  so  finden  die  Vorschriften  des  ersten  und  zweiten  Abschnitts  entsprechende
Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  181  bis  184  ein  Anderes  ergiebt.

§.  181.

Ein  vollstreckbarer  Titel  ist  nicht  erforderlich.

Die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  darf  nur  angeordnet  werden,  wenn
der  Antragsteller  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragen  oder  Erbe  eines  eingetragenen
  Eigenthümers  ist  oder  wenn  er  das  Recht  des  Eigenthümers  oder  des
Erben  auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft  ausübt.  Von  dem  Vormund  eines  Miteigenthümers
  kann  der  Antrag  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  gestellt
  werden.

Betrifft  der  Antrag  ein  Schiff,  so  ist  durch  Urkunden  glaubhaft  zu  machen,
daß  das  Eigenthum  dem  Antragsteller  und  denjenigen,  gegen  welche  sich  der  Antrag
richtet,  gemeinschaftlich  zusteht  und  daß  einer  von  ihnen  im  Besitze  des  Schiffes  ist.

Die  Vorschrift  des  §.  17  Abs.  3  findet  auch  auf  die  Erbfolge  des  Antragstellers
  Anwendung

§.  182.

Bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  sind  die  den  Antheil  des  Antragstellers
  belastenden  oder  mitbelastenden  Rechte  an  dem  Grundstücke  sowie  alle  Rechte
zu  berücksichtigen,  die  einem  dieser  Rechte  vorgehen  oder  gleichstehen.
        <pb n="762" />
        —  750  —

Ist  hiernach  bei  einem  Antheil  ein  größerer  Betrag  zu  berücksichtigen  als  bei
einem  anderen  Antheile,  so  erhöht  sich  das  geringste  Gebot  um  den  zur  Ausgleichung
unter  den  Miteigenthümern  erforderlichen  Betrag.

Auf  die  Versteigerung  eines  Schiffes  finden  die  Vorschriften  über  das  geringste
Gebot  entsprechende  Anwendung.

§.  183.

Im  Falle  der  Vermiethung  oder  Verpachtung  des  Grundstücks  finden  die  Vorschriften
  des  §.  57  Satz  2,  3  keine  Anwendung.

§.  184.
Ein  Miteigenthümer  braucht  für  sein  Gebot  keine  Sicherheit  zu  leisten,  wenn
ihm  eine  durch  das  Gebot  ganz  oder  theilweise  gedeckte  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  zusteht.



Einführungsgesetz
zu

dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung.

§.  1.

Das  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  tritt,
soweit  es  die  Schiffe  betrifft,  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  im
Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

Die  Artikel  2  bis  5,  32,  55  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  2.

Soweit  in  dem  Einführungsgesetze  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  Gunsten
der  Landesgesetze  Vorbehalte  gemacht  sind,  gelten  sie  auch  für  die  Vorschriften  der
Landesgesetze  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung.  Den  Landesgesetzen
  stehen  nach  Maßgabe  der  Artikel  57,  58  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Hausverfassungen  gleich.

Es  treten  jedoch  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  außer  Kraft,  nach  welchen
den  landschaftlichen  und  ritterschaftlichen  Kreditanstalten  für  den  Anspruch  auf
ältere  als  zweijährige  Rückstände  wiederkehrender  Leistungen  ein  Vorrecht  vor  den
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        —  751  —

im  §.  10  Nr.  1  bis  6  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
  bezeichneten  Ansprüchen  beigelegt  ist.

§.  3.

Die  im  Artikel  113  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
bezeichneten  Vorschriften  bleiben  auch  insoweit  unberührt,  als  sie  für  den  Anspruch
des  Entschädigungsberechtigten  oder  des  Dritten,  welcher  die  Entschädigung  geleistet
  hat,  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  gewähren  und  den
Rang  dieses  Rechtes  bestimmen.  Jedoch  kann  dem  Anspruch  auf  Rückstände  wiederkehrender
  Leistungen  ein  Vorrecht  nur  mit  der  im  §.  2  Abs.  2  bezeichneten  Einschränkung
  beigelegt  werden.

§.  4.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  gewisse  öffentliche  Lasten  anderen
im  Range  vorgehen.

In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  die  Besteuerung  des  inländischen  Bieres
der  Landesgesetzgebung  vorbehalten  ist,  bleiben  auch  die  Vorschriften  unberührt,  nach
welchen  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  ein  der  Brauerei  dienendes  Grundstück  oder
in  ein  mit  diesem  räumlich  verbundenes  Grundstück  die  zum  Zwecke  der  Besteuerung
des  Bieres  zu  entrichtenden  Abgaben  den  öffentlichen  Lasten  des  Grundstücks

gleichstehen.
§.  5.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  dem  Antrag  auf  Zwangsversteigerung
  ein  Auszug  aus  einem  Steuerbuche  beigefügt  werden  soll.

§.  6.

Durch  die  Landesjustizverwaltung  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Bestimmung
des  Versteigerungstermins  noch  andere  als  die  im  §.  38  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  vorgeschriebenen  Angaben  über  das  Grundstück
enthalten  soll.

§.  7.

Unberührt  bleiben  die  bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen
noch  andere  als  die  in  den  §§.  39,  40  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
und  die  Zwangsverwaltung  bezeichneten  Veröffentlichungen  der  Terminsbestimmung
zu  erfolgen  haben.

§.  8.

Durch  Landesgesetz  kann  für  die  Zwangsversteigerung  bestimmt  werden,  daß
die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingetragenen  Hypotheken  bei
der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  und  bei  der  Aufstellung  des  Theilungsplans
nur  auf  Grund  einer  Anmeldung  zu  berücksichtigen  sind.

In  einem  solchen  Falle  muß  die  im  §.  37  Nr.  4  des  Gesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  vorgeschriebene  Aufforderung  auf
die  Anmeldung  der  Ansprüche  aus  den  bezeichneten  Hypotheken  ausgedehnt  werden.
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        —  752  —

§.  9.

Soweit  ein  nach  Landesgesetz  begründetes  Recht  an  einem  Grundstücke,  das
nicht  in  einer  Hypothek  besteht,  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte  der  Eintragung  nicht
bedarf  oder  soweit  eine  Dienstbarkeit  oder  eine  Reallast  als  Leibgedinge,  Leibzucht,
Altentheil  oder  Auszug  eingetragen  ist,  bleibt  das  Recht  nach  Maßgabe  des  Landesgesetzes
  von  der  Zwangsversteigerung  unberührt,  auch  wenn  es  bei  der  Feststellung
des  geringsten  Gebots  nicht  berücksichtigt  ist.

Das  Erlöschen  eines  solchen  Rechtes  ist  auf  Verlangen  eines  Betheiligten  als
Versteigerungsbedingung  zu  bestimmen,  wenn  durch  das  Fortbestehen  ein  dem  Rechte
vorgehendes  oder  gleichstehendes  Recht  des  Betheiligten  beeinträchtigt  werden  würde;
die  Zustimmung  eines  anderen  Betheiligten  ist  nicht  erforderlich.

§.  10.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  bei  der
Zwangsversteigerung
1.  für  Gebote  kommunaler  Körperschaften  sowie  gewisser  Kreditanstalten  und
Sparkassen  Sicherheitsleistung  nicht  verlangt  werden  kann;
2.  die  Sicherheit  auch  durch  Stellung  eines  Bürgen  nach  §.  239  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  geleistet  werden  darf.

§.  11.

Durch  Landesgesetz  kann  für  die  Zwangsversteigerung,  unbeschadet  des  §.  112
Abs.  2  Satz  4  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung,
  bestimmt  werden,  daß  und  nach  welchen  Grundsätzen  der  Werth  des  Grundstücks
  festgestellt  werden  soll.

§.  12.

Die  Landesgesetze  können  für  die  Fälle,  in  welchen  bei  der  Zwangsversteigerung
oder  der  Zwangsverwaltung  ein  Aufgebotsverfahren  erforderlich  wird,  die  Art  der
Bekanntmachung  des  Aufgebots  und  die  Aufgebotsfristen  abweichend  von  den  Vorschriften
  der  §§.  918,  950  der  Civilprozeßordnung  bestimmen.

§.  13.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  die  in  dem  Gesetz  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  dem  Vollstreckungsgerichte  zugewiesenen
  Amtshandlungen,  soweit  nicht  über  die  Anordnung,  Aufhebung  oder  Verbindung
  des  Verfahrens  oder  über  die  Zulassung  des  Beitritts  eines  Gläubigers  zu
entscheiden  ist,  von  einer  anderen  Behörde  oder  einem  Beamten  oder  einem  Notar
ganz  oder  theilweise  wahrzunehmen  sind.

Wird  die  Aenderung  einer  Entscheidung  der  Behörde,  des  Beamten  oder  des
Notars  verlangt,  so  ist  die  Entscheidung  des  Vollstreckungsgerichts  nachzusuchen;
        <pb n="765" />
        —  753  —

auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§.  96  bis  104  des  bezeichneten  Ge—
setzes  entsprechende  Anwendung.  Die  Beschwerde  findet  gegen  die  Entscheidung  des
Vollstreckungsgerichts  statt.

§.  14.

Die  Landesjustizverwaltung  kann  für  die  Geschäftsführung  der  Verwalter,
welche  bei  der  Zwangsverwaltung  bestellt  werden,  und  für  die  den  Verwaltern  zu
gewährende  Vergütung  allgemeine  Anordnungen  treffen.

§.  15.

Ein  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung  veantragtes  Verfahren  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu  erledigen.



Reichs.  Gesetzbl.  1898.  111
        <pb n="766" />
        Grundbuchordnung.



Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

§.  1.
Die  Grundbücher  werden  von  den  Grundbuchämtern  geführt.
Die  Einrichtung  der  Bücher  bestimmt  sich  nach  den  Anordnungen  der  Landesjustizverwaltung,
  soweit  sie  nicht  in  diesem  Gesetze  geregelt  ist.

§.  2.

Die  Grundbücher  sind  für  Bezirke  einzurichten.

Die  Bezeichnung  der  Grundstücke  erfolgt  in  den  Büchern  nach  einem  amtlichen
  Verzeichniß,  in  welchem  die  Grundstücke  unter  Nummern  oder  Buchstaben
aufgeführt  sind.  Die  Einrichtung  des  Verzeichnisses  wird  durch  landesherrliche  Verordnung
  bestimmt.

§.  3.

Jedes  Grundstück  erhält  im  Grundbuch  eine  besondere  Stelle  (Grundbuchblatt).
Das  Grundbuchblatt  ist  für  das  Grundstück  als  das  Grundbuch  im  Sinne  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anzusehen.
§.  4.
Ueber  mehrere  Grundstücke  desselben  Eigenthümers,  die  im  Bezirke  desselben
Grundbuchamts  belegen  sind,  kann  ein  gemeinschaftliches  Grundbuchblatt  geführt
werden,  solange  hiervon  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist.

§.  5.

Ein  Grundstück  soll  nur  dann  einem  anderen  Grundstück  als  Bestandtheil
zugeschrieben  oder  mit  ihm  vereinigt  werden,  wenn  hiervon  Verwirrung  nicht  zu
besorgen  ist.

§.  6.

Soll  ein  Grundstückstheil  mit  einem  Rechte  belastet  werden,  so  ist  er  von
dem  Grundstück  abzuschreiben  und  als  selbständiges  Grundstück  einzutragen.  Ist
das  Recht  eine  Dienstbarkeit  oder  eine  Reallast  so  kann  die  Abschreibung  unterbleiben,
  wenn  hiervon  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist.
        <pb n="767" />
        —  755  —

§.  7.

Ist  auf  dem  Blatte  eines  Grundstücks  ein  Erbbaurecht  eingetragen,  so  ist  auf
Antrag  für  dieses  Recht  ein  besonderes  Grundbuchblatt  anzulegen.  Die  Anlegung
erfolgt  von  Amtswegen,  wenn  das  Recht  veräußert  oder  belastet  werden  soll.

Die  Anlegung  wird  auf  dem  Blatte  des  Grundstücks  vermerkt.

§.  8.

Rechte,  die  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  Grundstücks  zustehen,  sind  auf
Antrag  auch  auf  dem  Blatte  dieses  Grundstücks  zu  vermerken.  Antragsberechtigt  ist
der  Eigenthümer  des  Grundstücks  sowie  Jeder,  dessen  Zustimmung  nach  §.  876  Satz  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Aufhebung  des  Rechtes  erforderlich  ist.

Der  Vermerk  ist  von  Amtswegen  zu  berichtigen,  wenn  das  Recht  geändert
oder  aufgehoben  wird.

§.  9.

Urkunden,  auf  die  eine  Eintragung  sich  gründet  oder  Bezug  nimmt,  sind
von  dem  Grundbuchamt  aufzubewahren.  Die  Herausgabe  einer  solchen  Urkunde
darf  nur  erfolgen,  wenn  statt  der  Urkunde  eine  beglaubigte  Abschrift  aufbewahrt
  wird.

Ist  über  das  einer  Eintragungsbewilligung  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft
eine  Urkunde  errichtet,  so  können  die  Betheiligten  die  Urkunde  oder  eine  beglaubigte
Abschrift  dem  Grundbuchamte  zur  Aufbewahrung  übergeben.

§.  10.

Eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  ist  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,
weil  ein  Grundbuchbeamter  sie  bewirkt  hat,  der  von  der  Mitwirkung  bei  der  Eintragung
  kraft  Gesetzes  oder  in  Folge  einer  Ablehnung  ausgeschlossen  ist.

§.  11.

Die  Einsicht  des  Grundbuchs  ist  Jedem  gestattet,  der  ein  berechtigtes  Interesse
darlegt.  Das  Gleiche  gilt  von  Urkunden,  auf  die  im  Grundbuche  zur  Ergänzung
einer  Eintragung  Bezug  genommen  ist,  sowie  von  den  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträgen.


Soweit  die  Einsicht  des  Grundbuchs,  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Urkunden  und
der  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträge  gestattet  ist,  kann  eine  Abschrift  gefordert
werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

§.  12.

Verletzt  ein  Grundbuchbeamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegende
Amtspflicht,  so  trifft  den  Betheiligten  gegenüber  die  im  §.  839  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten  den  Staat  oder  die
Körperschaft,  in  deren  Dienste  der  Beamte  steht.  Das  Recht  des  Staates  oder  der
Körperschaft,  von  dem  Beamten  Ersatz  zu  verlangen,  bleibt  unberührt.

111*
        <pb n="768" />
        Zweiter  Abschnitt.
Eintragungen  in  das  Grundbuch.

§.  13.

Eine  Eintragung  soll,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt,  nur
auf  Antrag  erfolgen.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Antrag  bei  dem  Grundbuchamt
eingeht,  soll  auf  dem  Antrage  genau  vermerkt  werden.

Antragsberechtigt  ist  Jeder,  dessen  Recht  von  der  Eintragung  betroffen  wird
oder  zu  dessen  Gunsten  die  Eintragung  erfolgen  soll.

§.  14.

Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  eines  Berechtigten  darf
auch  von  demjenigen  beantragt  werden,  welcher  auf  Grund  eines  gegen  den  Berechtigten
vollstreckbaren  Titels  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  verlangen  kann,  sofern
die  Zulässigkeit  dieser  Eintragung  von  der  vorgängigen  Berichtigung  des  Grundbuchs
abhängt.

§.  15.

Ist  die  zu  einer  Eintragung  erforderliche  Erklärung  von  einem  Notar  beurkundet
oder  beglaubigt,  so  gilt  dieser  als  ermächtigt,  im  Namen  eines  Antragsberechtigten
die  Eintragung  zu  beantragen.

§  16.
Einem  Eintragungsantrage,  dessen  Erledigung  an  einen  Vorbehalt  geknüpft
wird,  soll  nicht  stattgegeben  werden.

Werden  mehrere  Eintragungen  beantragt,  so  kann  von  dem  Antragsteller  bestimmt
  werden,  daß  die  eine  Eintragung  nicht  ohne  die  andere  erfolgen  soll.

§.  17.

Werden  mehrere  Eintragungen  beantragt,  durch  die  dasselbe  Recht  betroffen
wird,  so  darf  die  später  beantragte  Eintragung  nicht  vor  der  Erledigung  des  früher
gestellten  Antrags  erfolgen.

§.  18.

Steht  einer  beantragten  Eintragung  ein  Hinderniß  entgegen,  so  hat  das  Grundbuchamt
  entweder  den  Antrag  unter  Angabe  der  Gründe  zurückzuweisen  oder  dem
Antragsteller  eine  angemessene  Frist  zur  Hebung  des  Hindernisses  zu  bestimmen.  Im
letzteren  Falle  ist  der  Antrag  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  zurückzuweisen,  wenn  nicht
inzwischen  die  Hebung  des  Hindernisses  nachgewiesen  ist.

Wird  vor  der  Erledigung  des  Antrags  eine  andere  Eintragung  beantragt,
durch  die  dasselbe  Recht  betroffen  wird,  so  ist  zu  Gunsten  des  früher  gestellten  Antrags
von  Amtswegen  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  einzutragen;  die  Eintragung
gilt  im  Sinne  des  §.  17  als  Erledigung  dieses  Antrags.  Die  Vormerkung  oder
        <pb n="769" />
        -- 757—


der  Widerspruch  wird  von  Amtswegen  gelöscht,  wenn  der  früher  gestellte  Antrag
zurückgewiesen  wird.
§.  19.
Eine  Eintragung  erfolgt,  wenn  derjenige  sie  bewilligt,  dessen  Recht  von  ihr
betroffen  wird.
§.  20.

Im  Falle  der  Auflassung  eines  Grundstücks  sowie  im  Falle  der  Bestellung  oder
Uebertragung  eines  Erbbaurechts  darf  die  Eintragung  nur  erfolgen,  wenn  die  erforderliche
  Einigung  des  Berechtigten  und  des  anderen  Theiles  erklärt  ist.

§.  21.

Steht  ein  Recht,  das  durch  die  Eintragung  betroffen  wird,  dem  jeweiligen
Eigenthümer  eines  Grundstücks  zu,  so  bedarf  es  der  Bewilligung  derjenigen,  deren
Zustimmung  nach  §.  876  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Aufhebung  des
Rechtes  erforderlich  ist,  nur  dann,  wenn  das  Recht  auf  dem  Blatte  des  Grundstücks
vermerkt  ist.

§.  22.

Zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  bedarf  es  der  Bewilligung  desjenigen,  dessen
Recht  von  der  Berichtigung  betroffen  wird,  nicht,  wenn  die  Unrichtigkeit  nachgewiesen
wird.  Dies  gilt  insbesondere  für  die  Eintragung  oder  Löschung  einer  Verfügungsbeschränkung.


Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  eines  Eigenthümers  oder
eines  Erbbauberechtigten  darf,  sofern  nicht  der  Fall  des  §.  14  vorliegt,  nur  mit  Zustimmung
  des  Eigenthümers  oder  des  Erbbauberechtigten  erfolgen.

§.  23.

Ein  Recht,  das  auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten  beschränkt  ist,  darf  nach  dessen
Tode,  falls  Rückstände  von  Leistungen  nicht  ausgeschlossen  sind,  nur  mit  Bewilligung
des  Rechtsnachfolgers  gelöscht  werden,  wenn  die  Löschung  vor  dem  Ablauf  eines
Jahres  nach  dem  Tode  des  Berechtigten  erfolgen  soll  oder  wenn  der  Rechtsnachfolger
der  Löschung  bei  dem  Grundbuchamte  widersprochen  hat;  der  Widerspruch  ist  von
Amtswegen  in  das  Grundbuch  einzutragen.  Ist  der  Berechtigte  für  todt  erklärt,  so
beginnt  die  einjährige  Frist  mit  der  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden
Urtheils.

Der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Bewilligung  des  Rechtsnachfolgers  bedarf  es  nicht,
wenn  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  daß  zur  Löschung  des  Rechtes  der  Nachweis
des  Todes  des  Berechtigten  genügen  soll.

§.  24.

Die  Vorschriften  des  §.  23  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  das  Recht
mit  der  Erreichung  eines  bestimmten  Lebensalters  des  Berechtigten  oder  mit  dem
Eintritt  eines  sonstigen  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  erlischt.
        <pb n="770" />
        —  758  —

§.  25.

Ist  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  auf  Grund  einer  einstweiligen
Verfügung  eingetragen,  so  bedarf  es  zur  Löschung  nicht  der  Bewilligung  des  Be—
rechtigten,  wenn  die  einstweilige  Verfügung  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung  auf—
gehoben  ist.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  auf  Grund
eines  vorläufig  vollstreckbaren  Urtheils  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  eingetragen  ist.

§.  26.

Soll  die  Uebertragung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  über
die  ein  Brief  ertheilt  ist,  eingetragen  werden,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle  der  Eintragungsbewilligung
  die  Abtretungserklärung  des  bisherigen  Gläubigers  vorgelegt  wird.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Belastung  der
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  die  Uebertragung  oder  Belastung  einer
Forderung,  für  die  ein  eingetragenes  Recht  als  Pfand  haftet,  eingetragen  werden  soll.

§.  27.

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  darf  nur  mit  Zustimmung
  des  Eigenthümers  des  Grundstücks  gelöscht  werden.

Ein  Recht,  mit  dem  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
belastet  ist,  darf  nur  mit  Zustimmung  desjenigen  gelöscht  werden,  welchem  die  Hypothek,
  die  Grundschuld  oder  die  Rentenschuld  zusteht.  Für  eine  Löschung,  die  zur
Berichtigung  des  Grundbuchs  erfolgen  soll,  ist  die  Zustimmung  nicht  erforderlich,
wenn  die  Unrichtigkeit  nachgewiesen  wird.

§.  28.

In  der  Eintragungsbewilligung  oder,  wenn  eine  solche  nicht  erforderlich  ist,
in  dem  Eintragungsantrag  ist  das  Grundstück  übereinstimmend  mit  dem  Grundbuch
oder  durch  Hinweisung  auf  das  Grundbuchblatt  zu  bezeichnen.  Einzutragende  Geldbeträge
  sind  in  Reichswährung  anzugeben.

§.  29.

Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  die  Eintragungsbewilligung  oder  die
sonstigen  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamte  zu
Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen
  werden.  Andere  Voraussetzungen  der  Eintragung  bedürfen,  soweit  sie  nicht
bei  dem  Grundbuchamt  offenkundig  sind,  des  Nachweises  durch  öffentliche  Urkunden.

§.  30.
Für  den  Eintragungsantrag  sowie  für  die  Vollmacht  zur  Stellung  eines  solchen
gelten  die  Vorschriften  des  §.  29  nur,  wenn  durch  den  Antrag  zugleich  eine  zu  der
Eintragung  erforderliche  Erklärung  ersetzt  werden  soll.
        <pb n="771" />
        —  759  —

§.  31.

Wird  im  Falle  der  Auflassung  eines  Grundstücks  sowie  im  Falle  der  Bestellung
oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts  die  erforderliche  Einigung  des  Berechtigten  und
des  anderen  Theiles  durch  Bevollmächtigte  vor  dem  Grundbuchamt  erklärt,  so  ist  die
Vollmacht  stempelfrei,  wenn  das  der  Einigung  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  von
einem  Notar  beurkundet  und  die  Vollmacht  in  der  Urkunde  ertheilt  ist.

§.  32.

Erklärungen,  durch  die  ein  Eintragungsantrag  zurückgenommen  oder  eine  zur
Stellung  des  Eintragungsantrags  ertheilte  Vollmacht  widerrufen  wird,  bedürfen  der
im  §.  29  Satz  1  vorgeschriebenen  Form.

§.  33.

Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  aus  den  im  Handelsregister
  eingetragenen  Personen  besteht,  wird  durch  ein  Zeugniß  des  Gerichts  über
die  Eintragung  geführt.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Nachweise  der  Befugniß  zur  Vertretung  einer
offenen  Handelsgesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  oder  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.

§.  34.

Der  Nachweis,  daß  zwischen  Ehegatten  Gütertrennung  oder  ein  vertragsmäßiges
Güterrecht  besteht  oder  daß  ein  Gegenstand  zum  Vorbehaltsgut  eines  Ehegatten  gehört,
  wird  durch  ein  Zeugniß  des  Gerichts  über  die  Eintragung  des  güterrechtlichen
Verhältnisses  im  Güterrechtsregister  geführt.

§.  35.
Ist  in  den  Fällen  der  §§.  33,  34  das  Grundbuchamt  zugleich  das  Registergericht,
  so  genügt  statt  des  Zeugnisses  die  Bezugnahme  auf  das  Register.

§.  36.

Der  Nachweis  der  Erbfolge  kann  nur  durch  einen  Erbschein  geführt  werden.
Beruht  jedoch  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  die  in  einer
öffentlichen  Urkunde  enthalten  ist,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle  des  Erbscheins  die
Verfügung  und  das  Protokoll  über  die  Eröffnung  der  Verfügung  vorgelegt  werden;
erachtet  das  Grundbuchamt  die  Erbfolge  durch  diese  Urkunden  nicht  für  nachgewiesen,
so  kann  es  die  Vorlegung  eines  Erbscheins  verlangen.

Das  Bestehen  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  sowie  die  Befugniß  eines
Testamentsvollstreckers  zur  Verfügung  über  einen  Nachlaßgegenstand  ist  nur  auf  Grund
der  in  den  §§  1507,  2368  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  Zeugnisse  als
nachgewiesen  anzunehmen;  auf  den  Nachweis  der  Befugniß  des  Testamentsvollstreckers
finden  jedoch  die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  2  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="772" />
        §.  37.

Soll  bei  einer  zu  einem  Nachlasse  gehörenden  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  einer  von  mehreren  Erben  als  neuer  Gläubiger  eingetragen  werden,  so
genügt  zum  Nachweise  der  Erbfolge  und  der  Eintragungsbewilligung  der  Erben  ein
Zeugniß  des  Nachlaßgerichts.

Das  Zeugniß  darf  nur  ausgestellt  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  für  die
Ertheilung  eines  Erbscheins  vorliegen  und  die  Erklärungen  der  Erben  vor  dem  Nachlaßgerichte
  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte
Urkunden  nachgewiesen  sind.

§.  38.

Die  Vorschriften  des  §.  37  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  bei  einer
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  die  zu  dem  Gesammtgut  einer  ehelichen
Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehört,  ein  Betheiligter,
auf  den  das  Recht  bei  der  Auseinandersetzung  übertragen  ist,  als  neuer  Gläubiger
eingetragen  werden  soll.

§.  39.

In  den  Fällen,  in  denen  nach  gesetzlicher  Vorschrift  eine  Behörde  befugt  ist,
das  Grundbuchamt  um  eine  Eintragung  zu  ersuchen,  erfolgt  die  Eintragung  auf
Grund  des  Ersuchens  der  Behörde.

§.  40.

Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  derjenige,  dessen  Recht  durch  sie
betroffen  wird,  als  der  Berechtigte  eingetragen  ist.

Bei  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  über  die  ein  Brief  ertheilt
ist,  steht  es  der  Eintragung  des  Gläubigers  gleich,  wenn  dieser  sich  im  Besitze  des
Briefes  befindet  und  sein  Gläubigerrecht  nach  §.  1155  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
nachweist.

§.  41.

Ist  derjenige,  dessen  Recht  durch  eine  Eintragung  betroffen  wird,  Erbe  des
eingetragenen  Berechtigten,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  40  Abs.  1  keine  Anwendung,
wenn  die  Uebertragung  oder  die  Aufhebung  des  Rechtes  eingetragen  werden  soll  oder
wenn  der  Eintragungsantrag  durch  die  Bewilligung  des  Erblassers  oder  eines  Nach—
laßpflegers  oder  durch  einen  gegen  den  Erblasser  oder  den  Nachlaßpfleger  vollstreck—
baren  Titel  begründet  wird.

Das  Gleiche  gilt  für  eine  Eintragung  auf  Grund  der  Bewilligung  eines
Testamentsvollstreckers  oder  auf  Grund  eines  gegen  diesen  vollstreckbaren  Titels,  sofern
die  Bewilligung  oder  der  Titel  gegen  den  Erben  wirksam  ist.

§.  42.

Bei  einer  Hypothek,  über  die  ein  Brief  ertheilt  ist,  soll  eine  Eintragung  nur
erfolgen,  wenn  der  Brief  vorgelegt  wird.  Für  die  Eintragung  eines  Widerspruchs
bedarf  es  der  Vorlegung  nicht,  wenn  die  Eintragung  durch  eine  einstweilige  Verfügung
  angeordnet  ist  und  der  Widerspruch  sich  darauf  gründet,  daß  die  Hypothek
        <pb n="773" />
        —  761  —

oder  die  Forderung,  für  welche  sie  bestellt  ist,  nicht  bestehe  oder  einer  Einrede  unterliege
  oder  daß  die  Hypothek  unrichtig  eingetragen  sei.

Der  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs  steht  es  gleich,  wenn  in  den  Fällen  der
§§.  1162,  1170,  1171  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  Grund  des  Ausschlußurtheils
  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt  wird.  Soll  die  Ertheilung
des  Briefes  nachträglich  ausgeschlossen  oder  die  Hypothek  gelöscht  werden,  so  genügt
die  Vorlegung  des  Ausschlußurtheils.

§.  43.

Die  Vorschriften  des  §.  42  finden  auf  die  Grundschuld  und  die  Rentenschuld
entsprechende  Anwendung.  Ist  jedoch  das  Recht  für  den  Inhaber  des  Briefes  eingetragen,
  so  bedarf  es  der  Vorlegung  des  Briefes  nur  dann  nicht,  wenn  der  Eintragungsantrag
  durch  die  Bewilligung  eines  nach  §.  1189  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bestellten  Vertreters  oder  durch  eine  gegen  ihn  erlassene  gerichtliche  Entscheidung
begründet  wird.

§.  44.

Bei  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  einem  anderen  Papiere,  das  durch  Indossament
übertragen  werden  kann,  soll  eine  Eintragung  nur  erfolgen,  wenn  die  Urkunde  vorgelegt
  wird;  die  Eintragung  ist  auf  der  Urkunde  zu  vermerken.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  eine  Eintragung  auf  Grund
der  Bewilligung  eines  nach  §.  1189  des  Burgerlichen  Gesetzbuchs  bestellten  Vertreters
  oder  auf  Grund  einer  gegen  diesen  erlassenen  gerichtlichen  Entscheidung  bewirkt
werden  soll.

§.  45.

Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben  und  mit

der  Unterschrift  des  Grundbuchbeamten  versehen  werden.  

§.  46.

Sind  in  einer  Abtheilung  des  Grundbuchs  mehrere  Eintragungen  zu  bewirken,
so  erhalten  sie  die  Reihenfolge,  welche  der  Zeitfolge  der  Anträge  entspricht;  sind  die
Anträge  gleichzeitig  gestellt,  so  ist  im  Grundbuche  zu  vermerken,  daß  die  Eintragungen
gleichen  Rang  haben.

Werden  mehrere  Eintragungen,  die  nicht  gleichzeitig  beantragt  sind,  in  verschiedenen
  Abtheilungen  unter  Angabe  desselben  Tages  bewirkt,  so  ist  im  Grundbuche
zu  vermerken,  daß  die  später  beantragte  Eintragung  der  früher  beantragten  im  Range
nachsteht.

Diese  Vorschriften  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  ein  Rangverhältniß
nicht  besteht  oder  das  Rangverhältniß  von  den  Antragstellern  abweichend  bestimmt  ist.

§.  47.
Die  böschung  eines  Rechtes  oder  einer  Verfügungsbeschränkung  erfolgt  durch
Eintragung  eines  Löschungsvermerkes.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  112
        <pb n="774" />
        —  762 --Wird

  bei  der  Uebertragung  eines  Grundstücks  oder  eines  Grundstückstheils  auf
ein  anderes  Blatt  ein  eingetragenes  Recht  nicht  mitübertragen,  so  gilt  es  in  An—
sehung  des  Grundstücks  oder  des  Theiles  als  gelöscht.

§.  48.

Soll  ein  Recht  für  Mehrere  gemeinschaftlich  eingetragen  werden,  so  soll  die
Eintragung  in  der  Weise  erfolgen,  daß  entweder  die  Antheile  der  Berechtigten  in
Bruchtheilen  angegeben  werden  oder  das  für  die  Gemeinschaft  maßgebende  Rechtsverhältniß
  bezeichnet  wird.

§.  49

Werden  mehrere  Grundstücke  mit  einem  Rechte  belastet,  so  ist  auf  dem  Blatte
jedes  Grundstücks  die  Mitbelastung  der  übrigen  von  Amtswegen  erkennbar  zu  machen.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  mit  einem  an  einem  Grundstücke  bestehenden  Rechte  nachträglich
  noch  ein  anderes  Grundstück  belastet  oder  wenn  im  Falle  der  Uebertragung
eines  Grundstückstheils  auf  ein  anderes  Grundbuchblatt  ein  eingetragenes  Recht  mitübertragen
  wird.

Soweit  eine  Mitbelastung  erlischt,  ist  dies  von  Amtswegen  zu  vermerken.

§.  50.
Werden  Dienstbarkeiten  und  Reallasten  als  Leibgedinge,  Leibzucht,  Altentheil
oder  Auszug  eingetragen,  so  bedarf  es  nicht  der  Bezeichnung  der  einzelnen  Rechte,
wenn  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  wird.

§.  51.

Bei  der  Eintragung  einer  Hypothek  für  Theilschuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  genügt  es,  wenn  der  Gesammtbetrag  der  Hypothek  unter  Angabe  der  Anzahl,
des  Betrags  und  der  Bezeichnung  der  Theile  eingetragen  wird.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Grundschuld  oder
eine  Rentenschuld  für  den  Inhaber  des  Briefes  eingetragen  und  das  Recht  in  Theile
zerlegt  werden  soll.

§.  52.

Bei  der  Eintragung  eines  Vorerben  ist  zugleich  das  Recht  des  Nacherben  und,
soweit  der  Vorerbe  von  den  Beschränkungen  seines  Verfügungsrechts  befreit  ist,  auch
die  Befreiung  von  Amtswegen  einzutragen.

§.  53.
Ist  ein  Testamentsvollstrecker  ernannt,  so  ist  dies  bei  der  Eintragung  des
Erben  von  Amtswegen  miteinzutragen,  es  sei  denn,  daß  der  Nachlaßgegenstand  der
Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  nicht  unterliegt.

§.  54.
Ergiebt  sich,  daß  das  Grundbuchamt  unter  Verletzung  gesetzlicher  Vorschriften
eine  Eintragung  vorgenommen  hat,  durch  die  das  Grundbuch  unrichtig  geworden  ist,
        <pb n="775" />
        —  763  —

so  ist  von  Amtswegen  ein  Widerspruch  einzutragen.  Erweist  sich  eine  Eintragung
nach  ihrem  Inhalt  als  unzulässig,  so  ist  sie  von  Amtswegen  zu  löschen.

Bei  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  bedarf  es  zur
Eintragung  eines  Widerspruchs  der  Vorlegung  des  Briefes  nicht,  wenn  der  Widerspruch
  den  im  §.  42  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Inhalt  hat.  Diese  Vorschrift  findet
keine  Anwendung,  wenn  der  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbrief  auf  den  Inhaber
ausgestellt  ist.

§.  55.

Jede  Eintragung  soll  dem  Antragsteller  und  dem  eingetragenen  Eigenthümer
sowie  im  Uebrigen  allen  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  Personen  bekannt  gemacht
werden,  zu  deren  Gunsten  die  Eintragung  erfolgt  ist  oder  deren  Recht  durch  sie  be—
troffen  wird.  Auf  die  Bekanntmachung  kann  verzichtet  werden.

Dritter  Abschnitt.
Hypotheken-,  Grundschuld-,  Rentenschuldbrief.

§.  56.

Der  Hypothekenbrief  wird  von  dem  Grundbuchamt  ertheilt.  Er  muß  die  Be—
zeichnung  als  Hypothekenbrief  enthalten,  den  Geldbetrag  der  Hypothek  und  das  be—
lastete  Grundstück  bezeichnen  sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  versehen  sein.

§.  57.

Der  Hypothekenbrief  soll  die  Nummer  des  Grundbuchblatts  angeben  und  einen
Auszug  aus  dem  Grundbuch  enthalten.

In  den  Auszug  sollen  aufgenommen  werden:

1.  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs;

2.  die  Bezeichnung  des  Eigenthümers;

3.  der  Inhalt  der  die  Hypothek  betreffenden  Eintragungen  und,  soweit  zur
Ergänzung  einer  Eintragung  auf  eine  Urkunde  Bezug  genommen  ist,  auch
der  Inhalt  dieser  Urkunde;  im  Falle  des  §.  1115  Abs.  2  des  Bürgerchen
  Gesetzbuchs  braucht  der  Inhalt  der  Satzung  nicht  aufgenommen  zu
werden;

4.  die  kurze  Bezeichnung  des  Inhalts  der  Eintragungen,  welche  der  Hypothek
im  Range  vorgehen  oder  gleichstehen.

Der  Auszug  ist  auf  Antrag  zu  ergänzen,  wenn  sich  der  Inhalt  des  Grundbuchs

  ändert.
§.  58.

Ist  eine  Urkunde  über  die  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  besteht,  ausgestellt,
  so  soll  die  Urkunde  mit  dem  Hypothekenbriefe  verbunden  werden.  Erstreckt
sich  der  Inhalt  der  Urkunde  auch  auf  andere  Angelegenheiten,  so  genügt  es,  wenn

112*
        <pb n="776" />
        -- 764 --ein

  öffentlich  beglaubigter  Auszug  aus  der  Urkunde  mit  dem  Hypothekenbriefe  verbunden
  wird.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  unterbleibt  die  im  §.  57  Abs.  2  Nr.  3  vorgesehene
  Aufnahme  des  Inhalts  der  Urkunde  in  den  Hypothekenbrief.

Zum  Nachweise,  daß  eine  Schuldurkunde  nicht  ausgestellt  ist,  genügt  eine
darauf  gerichtete  Erklärung  des  Eigenthümers.

§.  59.

Ueber  eine  Gesammthypothek  soll  nur  ein  Hypothekenbrief  ertheilt  werden.

Sind  die  belasteten  Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter
belegen,  so  soll  jedes  Amt  für  die  Grundstücke  seines  Bezirkes  einen  besonderen  Brief
ertheilen;  die  Briefe  sind  mit  einander  zu  verbinden.

§.  60.
Der  Hypothekenbrief  ist  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks,  im  Falle  der  nachträglichen
  Ertheilung  dem  Gläubiger  auszuhändigen.
Auf  eine  abweichende  Bestimmung  des  Eigenthümers  oder  des  Gläubigers
findet  die  Vorschrift  des  §.  29  Satz  1  entsprechende  Anwendung.

§.  61.

Ein  Theilhypothekenbrief  kann  von  dem  Grundbuchamt,  einem  Gericht  oder
einem  Notar  hergestellt  werden.

Der  Theilhypothekenbrief  muß  die  Bezeichnung  als  Theilhypothekenbrief  sowie  eine
beglaubigte  Abschrift  der  im  §.  56  Satz  2  vorgesehenen  Angaben  des  bisherigen
Briefes  enthalten,  den  Theilbetrag  der  Hypothek,  auf  den  er  sich  bezieht,  bezeichnen
sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  versehen  sein.  Er  soll  außerdem  eine  beglaubigte
Abschrift  der  sonstigen  Angaben  des  bisherigen  Briefes  und  der  auf  diesem  befindlichen
  Vermerke  enthalten.  Eine  mit  dem  bisherigen  Briefe  verbundene  Schuldurkunde
  soll  in  beglaubigter  Abschrift  mit  dem  Theilhypothekenbriefe  verbunden
werden.

Die  Herstellung  des  Theilhypothekenbriefs  soll  auf  dem  bisherigen  Briefe  vermerkt
  werden.

§.  62.

Eintragungen,  die  bei  der  Hypothek  erfolgen,  sind  von  dem  Grundbuchamt  auf
dem  Hypothekenbriefe  zu  vermerken;  der  Vermerk  ist  mit  Unterschrift  und  Siegel  zu
versehen.

In  den  Fällen  des  §.  54  Abs.  1  hat  das  Grundbuchamt  den  Besitzer  des
Briefes  zur  Vorlegung  anzuhalten.  In  gleicher  Weise  hat  es,  wenn  in  den  Fällen
des  §.  42  Abs.  1  Satz  2  und  des  §.  54  Abs.  2  der  Brief  nicht  vorgelegt  ist,  zu
verfahren,  um  nachträglich  den  Widerspruch  auf  dem  Briefe  zu  vermerken.

§.  63.
Wird  nach  der  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  mit  der  Hypothek  noch  ein
anderes,  in  dem  Bezirke  desselben  Grundbuchamts  belegenes  Grundstück  belastet,  so
        <pb n="777" />
        —  765  —

ist,  sofern  nicht  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  über  die  Gesammthypothek
beantragt  wird,  die  Mitbelastung  auf  dem  bisherigen  Briefe  zu  vermerken  und  zu—
gleich  der  Inhalt  des  Briefes  in  Ansehung  des  anderen  Grundstücks  nach  §.  57  zu
ergänzen
§.  64.
Im  Falle  der  Vertheilung  einer  Gesammthypothek  auf  die  einzelnen  Grund—
stücke  ist  für  jedes  Grundstück  ein  neuer  Brief  zu  ertheilen.

§.  65.

Tritt  nach  §.  1177  Abs.  1  oder  nach  §.  1198  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  an  die  Stelle  der  Hypothek,  so  ist,  sofern
nicht  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt  wird,  die  Eintragung  der  Rechtsänderung
  auf  dem  bisherigen  Briefe  zu  vermerken  und  eine  mit  dem  Briefe  verbundene
  Schuldurkunde  abzutrennen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  nach  §.  1180  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  die
Stelle  der  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  besteht,  eine  andere  Forderung
gesetzt  wird.

§.  66.

Stehen  einem  Gläubiger  mehrere  Hypotheken  zu,  die  gleichen  Rang  haben  oder
im  Range  unmittelbar  auf  einander  folgen,  so  ist  ihm  auf  seinen  Antrag  mit  Zustimmung
  des  Eigenthümers  über  die  mehreren  Hypotheken  ein  Hypothekenbrief  in  der
Weise  zu  ertheilen,  daß  der  Brief  die  sämmtlichen  Hypotheken  umfaßt.

§.  67.

Einem  Antrage  des  Berechtigten  auf  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  ist  statt—
zugeben,  wenn  der  bisherige  Brief  oder  in  den  Fällen  der  §§.  1162,  1170,  1171
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  das  Ausschlußurtheil  vorgelegt  wird.

§.  68.

Wird  ein  neuer  Brief  ertheilt,  so  hat  er  die  Angabe  zu  enthalten,  daß  er  an
die  Stelle  des  bisherigen  Briefes  tritt.

Vermerke,  die  nach  den  §§.  1140,  1145,  1157  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Gläubiger  in  Betracht
kommen,  sind  auf  den  neuen  Brief  zu  übertragen.

Die  Ertheilung  des  Briefes  ist  im  Grundbuche  zu  vermerken.

§.  69.

Wird  eine  Hypothek  gelöscht,  so  ist  der  Brief  unbrauchbar  zu  machen;  das
Gleiche  gilt,  wenn  die  Ertheilung  des  Briefes  über  eine  Hypothek  nachträglich  ausgeschlossen
  oder  an  Stelle  des  bisherigen  Briefes  ein  neuer  Hypothekenbrief,  ein
Grundschuldbrief  oder  ein  Rentenschuldbrief  ertheilt  wird.  Eine  mit  dem  bisherigen
Briefe  verbundene  Schuldurkunde  ist  abzutrennen  und,  sofern  sie  nicht  mit  dem  neuen
Hypothekenbriefe  zu  verbinden  ist,  zurückzugeben.
        <pb n="778" />
        —  766  —

§.  70.

Die  Vorschriften  der  §§.  56  bis  69  finden  auf  den  Grundschuldbrief  und  den
Rentenschuldbrief  entsprechende  Anwendung.  Der  Rentenschuldbrief  muß  auch  die
Ablösungssumme  angeben.

Ist  eine  für  den  Inhaber  des  Briefes  eingetragene  Grundschuld  oder  Rentenschuld
  in  Theile  zerlegt,  so  ist  über  jeden  Theil  ein  besonderer  Brief  herzustellen.

Vierter  Abschnitt.
Beschwerde.

§.  71.
Gegen  die  Entscheidungen  des  Grundbuchamts  findet  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
  statt.
Die  Beschwerde  gegen  eine  Eintragung  ist  unzulässig.  Im  Wege  der  Beschwerde
  kann  jedoch  verlangt  werden,  daß  das  Grundbuchamt  angewiesen  wird,  nach
§.  54  einen  Widerspruch  einzutragen  oder  eine  Löschung  vorzunehmen.

§.  72.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Grundbuchamt

  seinen  Sitz  hat.
§.  73.

Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Grundbuchamt  oder  bei  dem  Beschwerdegericht
eingelegt  werden.

Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch
Erklärung  zum  Protokolle  des  Grundbuchamts  oder  des  Gerichtsschreibers  des  Beschwerdegerichts.


  §. 74.
Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

§.  75.

Erachtet  das  Grundbuchamt  die  Beschwerde  für  begründet,  so  hat  es  ihr  ab—
zuhelfen.

§.  76.

Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  durch  eine  einstweilige  An—
ordnung  dem  Grundbuchamt  aufgeben,  eine  Vormerkung  oder  einen  Widerspruch
einzutragen.

Die  Vormerkung  oder  der  Widerspruch  wird  von  Amtswegen  gelöscht,  wenn
die  Beschwerde  zurückgenommen  oder  zurückgewiesen  ist.

§. 77.

Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem

Beschwerdeführer  mitzutheilen.
        <pb n="779" />
        —  767  —

§.  78.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der  weiteren
Beschwerde  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht.
Die  Vorschriften  der  §§.  550,  551,  561,  563  der  Civilprozeßordnung  finden  ent—
sprechende  Anwendung.

§.  79.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberlandesgericht.

Will  das  Oberlandesgericht  bei  der  Auslegung  einer  das  Grundbuchrecht  be—
treffenden  reichsgesetzlichen  Vorschrift  von  der  auf  weitere  Beschwerde  ergangenen  Entscheidung
  eines  anderen  Oberlandesgerichts,  falls  aber  über  die  Rechtsfrage  bereits
eine  Entscheidung  des  Reichsgerichts  ergangen  ist,  von  dieser  abweichen,  so  hat  es
die  weitere  Beschwerde  unter  Begründung  seiner  Rechtsauffassung  dem  Reichsgerichte
vorzulegen.  Der  Beschluß  über  die  Vorlegung  ist  dem  Beschwerdeführer  mitzutheilen.

In  den  Fällen  des  Abs.  2  entscheidet  über  die  weitere  Beschwerde  das  Reichsgericht.


§.  80.

Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Grundbuchamte,  dem  Landgericht  oder
bei  dem  Oberlandesgericht  eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung  durch  Einreichung
einer  Beschwerdeschrift,  so  muß  diese  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Der
Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Beschwerde  von  einer
Behörde  oder  von  dem  Notar  eingelegt  wird,  der  nach  §.  15  den  Eintragungsantrag
gestellt  hat.

Das  Grundbuchamt  und  das  Landgericht  sind  nicht  befugt,  der  weiteren  Beschwerde
  abzuhelfen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  über  die  Beschwerde  entsprechende  Anwendung.


§.  81.

Die  Entscheidungen  über  Beschwerden  erfolgen  bei  den  Landgerichten  durch
eine  Civilkammer,  bei  den  Oberlandesgerichten  und  dem  Reichsgerichte  durch  einen
Civilsenat.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung
der  Gerichtspersonen  sowie  die  Vorschriften  des  §.  137  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
finden  entsprechende  Anwendung.

Fünfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  82.

Dieses  Gesetz  tritt,  soweit  es  die  Anlegung  des  Grundbuchs  betrifft,  gleichzeitig
  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  im  Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit
dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.
        <pb n="780" />
        Die  Artikel  2  bis  5,  32,  55  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  83.

Soweit  im  Einführungsgesetze  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  Gunsten  der
Landesgesetze  Vorbehalte  gemacht  sind,  gelten  sie  auch  für  die  Vorschriften  der  Landesgesetze
  über  das  Grundbuchwesen;  den  Landesgesetzen  stehen  nach  Maßgabe  der
Artikel  57,  58  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Haus—
verfassungen  gleich.

§.  84.

Die  Vorschriften  der  §§.  7,  20  und  des  §.  22  Abs.  2  über  das  Erbbaurecht
sowie  die  Vorschrift  des  §.  50  finden  auf  die  in  den  Artikeln  63,  68  des  Ein—
führungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bezeichneten  Rechte  entsprechende  Anwendung.


§.  85.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  für  gewisse
Gattungen  von  Grundstücken  besondere  nicht  für  Bezirke  eingerichtete  Grundbücher
geführt  werden.

§.  86.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschrift
des  §.  4  auch  dann  Anwendung  findet,  wenn  mehrere  Grundstücke  desselben  Eigenthümers
  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  belegen  sind.

§. 87.
Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  ein  bisher
geführtes  Buch  oder  mehrere  bisher  geführte  Bücher  für  sich  allein  oder  zusammen
mit  einem  neuen  Buche  oder  mehreren  neuen  Büchern  als  Grundbuch  gelten  sollen.
Die  Bestimmung  kann  auch  dann  getroffen  werden,  wenn  für  Grundstücke,  die  nicht
denselben  Eigenthümer  haben,  ein  gemeinschaftliches  Blatt  besteht;  die  Vorschrift  des
§. 4  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  88.

Werden  nach  §.  87  mehrere  Bücher  geführt,  so  muß  jedes  Grundstück  in
einem  der  Bücher  eine  besondere  Stelle  haben.  An  dieser  Stelle  ist  auf  die  in  den
anderen  Büchern  befindlichen  Eintragungen  zu  verweisen.  Die  Stelle  des  Haupt—
buchs  und  die  Stellen,  auf  welche  verwiesen  wird,  gelten  zusammen  als  das  Grund—
buchblatt.

§.  89.

Sind  in  einem  Buche,  das  zufolge  landesherrlicher  Verordnung  als  Grundbuch
gilt,  die  Grundstücke  nicht  nach  Maßgabe  des  §.  2  Abs.  2  bezeichnet,  so  ist  diese
Bezeichnung  von  Amtswegen  zu  bewirken.
        <pb n="781" />
        §.  90.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Grundstücke
des  Fiskus  oder  gewisser  juristischer  Personen,  die  öffentlichen  Wege  und  Gewässer
sowie  solche  Grundstücke,  welche  einem  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Bahn.-unternehmen
  gewidmet  sind,  nur  auf  Antrag  ein  Grundbuchblatt  erhalten.  Das
Gleiche  gilt  von  den  Grundstücken  eines  Landesherrn  und  den  Grundstücken,  welche  zum
Hausgut  oder  Familiengut  einer  landesherrlichen  Familie,  der  Fürstlichen  Familie
Hohenzollern  oder  der  Familie  des  vormaligen  Hannoverschen  Königshauses,  des  vormaligen
  Kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses  gehören.

Steht  demjenigen,  welcher  nach  Abs.  1  von  der  Verpflichtung  zur  Eintragung
befreit  ist,  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  zu,  über  das  ein  Blatt  geführt
wird,  oder  erwirbt  er  ein  solches  Grundstück,  so  ist  auf  seinen  Antrag  das  Grundstück
  aus  dem  Grundbuch  auszuscheiden,  wenn  eine  Eintragung,  von  welcher  das  Recht
des  Eigenthümers  betroffen  wird,  nicht  vorhanden  ist.

§.  91.

Das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Eintragung  von  Grundstücken,  die  bei  der
Anlegung  des  Grundbuchs  ein  Blatt  nicht  erhalten  haben,  wird  durch  landesherrliche
Verordnung  bestimmt.

§.  92.

Das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Wiederherstellung  eines  ganz  oder  theilweise
zerstörten  oder  abhanden  gekommenen  Grundbuchs  wird  durch  landesherrliche  Verordnung
  bestimmt.  Die  Verordnung  kann  auch  darüber  Bestimmung  treffen,  in
welcher  Weise  bis  zur  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  die  zu  einer  Rechtsänderung
erforderliche  Eintragung  ersetzt  werden  soll.

§.  93.

Die  Landesjustizverwaltung  kann  anordnen,  daß  die  Einsicht  des  Grundbuchs
und  der  im  §.  11  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Schriftstücke  in  weiterem  Umfange
gestattet  und  die  Ertheilung  von  Abschriften  in  weiterem  Umfange  zulässig  sein  soll,
als  es  im  §.  11  vorgeschrieben  ist.

§.  94.

Die  Landesjustizuerwaltung  kann  anordnen,  daß  Grundakten  gehalten  werden,
und,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  11,  auch  Anordnungen  über  die  Einsicht
der  Grundakten  und  über  die  Ertheilung  von  Abschriften  treffen.

§.  95.

Die  Landesjustizuerwaltung  kann  anordnen,  daß,  wenn  eine  der  im  §.  9
Abs.  1  bezeichneten  Urkunden  in  anderen  Akten  der  das  Grundbuch  führenden  Behörde
enthalten  ist,  statt  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Urkunde  eine  Verweisung  auf  die
anderen  Akten  genügt.

§.  96.

Durch  die  Landesjustizverwaltung  kann  darüber  Bestimmung  getroffen  werden,

inwieweit  für  die  Fälle,  in  denen  ein  Theil  eines  Grundstücks  von  diesem  abgeschrieben
Reichs=  Gesetzbl.  1898.  113
        <pb n="782" />
        —  770  —

oder  ohne  Abschreibung  mit  einer  Dienstbarkeit  oder  einer  Reallast  belastet  werden
soll,  die  Eintragung  von  einer  Aenderung  des  amtlichen  Verzeichnisses  der  Grundstücke
oder  von  der  Beibringung  einer  die  Lage  und  die  Grenzen  des  Grundstückstheils
darstellenden  Karte  abhängig  sein  soll.

§.  97.

Durch  die  Landesjustizuerwaltung  kann  angeordnet  werden,  daß  der  im  §.  57
bezeichnete  Auszug  aus  dem  Grundbuche  noch  andere  als  die  dort  vorgeschriebenen
Angaben  über  das  Grundstück  enthalten  und  daß,  wenn  sich  der  Betrag  der  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  mindert,  auf  dem  Briefe  durch  einen  Vermerk  ersichtlich
gemacht  werden  soll,  für  welchen  Betrag  das  Recht  noch  besteht.

§.  98.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  das  Grundbuchamt  die  Erklärung
der  Auflassung  nur  entgegennehmen  soll,  wenn  die  nach  §.  313  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  erforderliche  Urkunde  vorgelegt  wird.

§.  99.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschriften  der  §§.  37,  38
entsprechende  Anwendung  finden,  wenn  bei  einem  zum  Nachlaß  oder  zu  dem  Gesammtgut
  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
gehörenden  Grundstück  oder  Erbbaurecht  einer  von  den  Betheiligten  als  Eigenthümer
oder  Erbbauberechtigter  eingetragen  werden  soll.

§  100.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  welchem  die  Amtsgerichte  nicht
zugleich  Grundbuchämter  sind,  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Abänderung  einer
Entscheidung  des  Grundbuchamts  bei  dem  Amtsgerichte  nachzusuchen  ist,  in  dessen
Bezirke  das  Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.  In  diesem  Falle  finden  auf  das  Verfahren
  die  Vorschriften  des  §.  71  Abs.  2  und  der  §§.  73  bis  77  entsprechende
Anwendung.

Die  Beschwerde  findet  gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts  statt.

§.  101.

Durch  Landesgesetz  kann  dem  im  §.  100  bezeichneten  Amtsgerichte  die  Befugniß
ertheilt  werden,  von  Amtswegen  das  Grundbuchamt  zu  einer  nach  §.  54  zulässigen
Eintragung  anzuhalten.

Gegen  die  Anordnung  des  Amtsgerichts  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  des  vierten  Abschnitts  statt.

§.  102.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  welchem  mehrere  Oberlandesgerichte
  errichtet  sind,  kann  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  weiteren
Beschwerde  einem  der  mehreren  Oberlandesgerichte  oder  an  Stelle  eines  solchen  Oberlandesgerichts
  dem  obersten  Landesgerichte  zugewiesen  werden.
        <pb n="783" />
        Gesetz

über

die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

§.  1.
Für  diejenigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  durch
Reichsgesetz  den  Gerichten  übertragen  sind,  gelten,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt
ist,  die  nachstehenden  allgemeinen  Vorschriften.

§.  2.
Die  Gerichte  haben  sich  Rechtshülfe  zu  leisten.  Die  §§.  158  bis  169  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  finden  Anwendung.

§.  3.

Soweit  für  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  der  Wohrsitz  eines  Betheiligten
  maßgebend  ist,  bestimmt  sich  für  Deutsche,  die  das  Recht  der  Exterritorialität
  genießen,  sowie  für  Beamte  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,  die  im
Ausland  angestellt  sind,  der  Wohnsitz  nach  den  Vorschriften  des  8.  15  der  Civilprozeßordnung.


§.  4.

Unter  mehreren  zuständigen  Gerichten  gebührt  demjenigen  der  Vorzug,  welches

zuerst  in  der  Sache  thätig  geworden  ist.

§.  5.

Besteht  Streit  oder  Ungewißheit  darüber,  welches  von  mehreren  Gerichten
örtlich  zuständig  ist,  so  wird  das  zuständige  Gericht  durch  das  gemeinschaftliche  obere
Gericht  bestimmt.  Ist  das  zuständige  Gericht  in  einem  einzelnen  Falle  an  der  Ausübung
  des  Richteramts  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert,  so  erfolgt  die  Bestimmung
durch  das  ihm  im  Instanzenzuge  vorgeordnete  Gericht.

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

113*
        <pb n="784" />
        —  772  —
§.  6.

Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:

1.  in  Sachen,  in  denen  er  selbst  betheiligt  ist  oder  in  denen  er  zu  einem
Betheiligten  in  dem  Verhältniß  eines  Mitberechtigten  oder  Mitverpflichteten
  steht;

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  der  er  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten
Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;

4.  in  Sachen,  in  denen  er  als  Vertreter  eines  Betheiligten  bestellt  oder  als
gesetzlicher  Vertreter  eines  solchen  aufzutreten  berechtigt  ist.

Ein  Richter  kann  sich  der  Ausübung  seines  Amtes  wegen  Befangenheit  enthalten.

  Die  Ablehnung  eines  Richters  ist  ausgeschlossen.

§.  7.
Gerichtliche  Handlungen  sind  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,  weil  sie  von
einem  örtlich  unzuständigen  Gericht  oder  von  einem  Richter  vorgenommen  sind,  der
von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist.

§.  8.

Auf  das  gerichtliche  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  über  die  Gerichtssprache,  über  die  Sitzungspolizei  und  über  die  Berathung
und  Abstimmung  entsprechende  Anwendung,  die  Vorschriften  über  die  Gerichtssprache
mit  den  sich  aus  dem  §.  9  ergebenden  Abweichungen.

§.  9.

Der  Zuziehung  eines  Dolmetschers  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Richter  der
Sprache,  in  der  sich  die  betheiligten  Personen  erklären,  mächtig  ist;  die  Beeidigung
des  Dolmetschers  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  betheiligten  Personen  darauf  verzichten.
  Auf  den  Dolmetscher  finden  die  Vorschriften  des  §.  6  entsprechende  Anwendung.
  ·

§.  10.

Auf  das  gerichtliche  Verfahren  sind  die  Gerichtsferien  ohne  Einfluß.  Die  Bearbeitung
  der  Vormundschaftssachen  und  der  Nachlaßsachen  kann  während  der  Ferien
unterbleiben,  soweit  das  Bedürfniß  einer  Beschleunigung  nicht  vorhanden  ist.

§.  11.

Anträge  und  Erklärungen  können  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  des
zuständigen  Gerichts  oder  des  Gerichtsschreibers  eines  Amtsgerichts  erfolgen.

§.  12.

Das  Gericht  hat  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  der  Thatsachen  erforderlichen
  Ermittelungen  zu  veranstalten  und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen.
        <pb n="785" />
        —  773 --§.
  13.

Die  Betheiligten  können  mit  Beiständen  erscheinen.  Sie  können  sich,  soweit
nicht  das  Gericht  das  persönliche  Erscheinen  anordnet,  auch  durch  Bevollmächtigte  vertreten
  lassen.  Die  Bevollmächtigten  haben  auf  Anordnung  des  Gerichts  oder  auf
Verlangen  eines  Betheiligten  die  Bevollmächtigung  durch  eine  öffentlich  beglaubigte
Vollmacht  nachzuweisen.

§.  14.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  das  Armenrecht  sowie  die  Vorschriften
  der  §§.  34  bis  36  der  Rechtsanwaltsordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  15.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  den  Zeugenbeweis,  über  den
Beweis  durch  Sachverständige  und  über  das  Verfahren  bei  der  Abnahme  von  Eiden
finden  entsprechende  Anwendung.  Ueber  die  Beeidigung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen
  entscheidet  jedoch,  unbeschadet  der  §§.  393,  402  der  Civilprozeßordnung,
  das  Ermessen  des  Gerichts.

Behufs  der  Glaubhaftmachung  einer  thatsächlichen  Behauptung  kann  ein  Betheiligter
  zur  Versicherung  an  Eidesstatt  zugelassen  werden.

§.  16.

Gerichtliche  Verfügungen  werden  mit  der  Bekanntmachung  an  denjenigen,  für
welchen  sie  ihrem  Inhalte  nach  bestimmt  sind,  wirksam.

Die  Bekanntmachung  erfolgt,  wenn  mit  ihr  der  Lauf  einer  Frist  beginnt,
durch  Zustellung  nach  den  für  die  Zustellung  von  Amtswegen  geltenden  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung;  durch  die  Landesjustizverwaltung  kann  jedoch  für  Zustellungen
im  Ausland  eine  einfachere  Art  der  Zustellung  angeordnet  werden.  In  denjenigen
Fällen,  in  welchen  mit  der  Bekanntmachung  nicht  der  Lauf  einer  Frist  beginnt,  soll
in  den  Akten  vermerkt  werden,  in  welcher  Weise,  an  welchem  Orte  und  an  welchem
Tage  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung  gebracht  ist;  durch  die  Landesjustiz—
verwaltung  kann  näher  bestimmt  werden,  in  welcher  Weise  in  diesen  Fällen  die  Be—
kanntmachung  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll.

Einem  Anwesenden  kann  die  Verfügung  zu  Protokoll  bekannt  gemacht  werden.
Auf  Verlangen  ist  ihm  eine  Abschrift  der  Verfügung  zu  ertheilen.

§.  17.
Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.  ·
Fällt  das  Ende  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so
endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden  Werktags.

§.  18.

Erachtet  das  Gericht  eine  von  ihm  erlassene  Verfügung  nachträglich  für  ungerechtfertigt,
  so  ist  es  berechtigt,  sie  zu  ändern;  soweit  eine  Verfügung  nur  auf
        <pb n="786" />
        —  774 --Antrag

  erlassen  werden  kann  und  der  Antrag  zurückgewiesen  worden  ist,  darf  die
Aenderung  nur  auf  Antrag  erfolgen.
Zu  der  Aenderung  einer  Verfügung,  die  der  sofortigen  Beschwerde  unterliegt,
ist  das  Gericht  nicht  befugt.
§.  19.

Gegen  die  Verfügungen  des  Gerichts  erster  Instanz  findet  das  Rechtsmittel
der  Beschwerde  statt.
Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  Landgericht.

§.  20.
Die  Beschwerde  steht  Jedem  zu,  dessen  Recht  durch  die  Verfügung  beein—
trächtigt  ist.
Soweit  eine  Verfügung  nur  auf  Antrag  erlassen  werden  kann  und  der  Antrag
zurückgewiesen  worden  ist,  stebt  die  Beschwerde  nur  dem  Antragsteller  zu.

§.  21.
Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Gerichte,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,
oder  bei  dem  Beschwerdegericht  eingelegt  werden.
Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch
Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  desjenigen  Gerichts,  dessen  Verfügung
angefochten  wird,  oder  des  Gerichtsschreibers  des  Beschwerdegerichts.

§.  22.

Die  sofortige  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  einzulegen.
Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Verfügung  dem  Beschwerde—
führer  bekannt  gemacht  worden  ist.

Einem  Beschwerdeführer,  der  ohne  sein  Verschulden  verhindert  war,  die  Frist
einzuhalten,  ist  auf  Antrag  von  dem  Beschwerdegerichte  die  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  zu  ertheilen,  wenn  er  die  Beschwerde  binnen  zwei  Wochen  nach  der
Beseitigung  des  Hindernisses  einlegt  und  die  Thatsachen,  welche  die  Wiedereinsetzung
begründen,  glaubhaft  macht.  Eine  Versäumung  der  Frist,  die  in  dem  Verschulden
eines  Vertreters  ihren  Grund  hat,  wird  als  eine  unverschuldete  nicht  angesehen.
Gegen  die  Entscheidung  über  den  Antrag  findet  die  sofortige  weitere  Beschwerde  statt.
Nach  dem  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Ende  der  versäumten  Frist  an  gerechnet,
kann  die  Wiedereinsetzung  nicht  mehr  beantragt  werden.

§.  23.
Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.
§.  24.
Die  Beschwerde  hat  nur  dann  aufschiebende  Wirkung,  wenn  sie  gegen  eine
Verfügung  gerichtet  ist,  durch  die  eine  Strafe  festgesetzt  wird.
        <pb n="787" />
        -- 775  —

Das  Gericht,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,  kann  anordnen,  daß  die
Vollziehung  auszusetzen  ist.

Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  eine  einstweilige  Anordnung
erlassen;  es  kann  insbesondere  anordnen,  daß  die  Vollziehung  der  angefochtenen  Verfügung
  auszusetzen  ist.

§.  25.
Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

§.  26.
Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  wird  in  den  Fällen,  in  welchen  die
sofortige  weitere  Beschwerde  stattfindet,  erst  mit  der  Rechtskraft  wirksam.  Das  Beschwerdegericht
  kann  jedoch  die  sofortige  Wirksamkeit  der  Entscheidung  anordnen.

§.  27.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der  weiteren
Beschwerde  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht.
Die  Vorschriften  der  §§.  550,  551,  561,  563  der  Civilprozeßordnung  finden  entsprechende
  Anwendung.

§.  28.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberlandesgericht.

Will  das  Oberlandesgericht  bei  der  Auslegung  einer  reichsgesetzlichen  Vorschrift,
welche  eine  der  im  §.  1  bezeichneten  Angelegenheiten  betrifft,  von  der  auf  weitere
Beschwerde  ergangenen  Entscheidung  eines  anderen  Oberlandesgerichts,  falls  aber  über
die  Rechtsfrage  bereits  eine  Entscheidung  des  Reichsgerichts  ergangen  ist,  von  dieser
abweichen,  so  hat  es  die  weitere  Beschwerde  unter  Begründung  seiner  Rechtsauffassung
  dem  Reichsgerichte  vorzulegen.  Der  Beschluß  über  die  Vorlegung  ist  dem
Beschwerdeführer  bekannt  zu  machen.

In  den  Fällen  des  Abs.  2  entscheidet  über  die  weitere  Beschwerde  das  Reichsgericht.


§.  29.

Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Gericht  erster  Instanz,  bei  dem  Landgericht
  oder  bei  dem  Oberlandesgericht  eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung  durch
Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  so  muß  diese  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet
sein.  Der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Beschwerde  von
einer  Behörde  oder  von  einem  Notar  eingelegt  wird,  der  in  der  Angelegenheit  für
den  Beschwerdeführer  einen  Antrag  bei  dem  Gericht  erster  Instanz  gestellt  hat.

Soweit  eine  Verfügung  der  sofortigen  Beschwerde  unterliegt,  findet  auch  gegen
die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  die  sofortige  weitere  Beschwerde  statt.

Das  Gericht  erster  Instanz  und  das  Landgericht  sind  nicht  befugt,  der  weiteren
Beschwerde  abzuhelfen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  über  die  Beschwerde  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="788" />
        —  776 --§.
  30.

Die  Entscheidungen  über  Beschwerden  erfolgen  bei  den  Landgerichten  durch  eine
Civilkammer,  bei  den  Oberlandesgerichten  und  bei  dem  Reichsgerichte  durch  einen
Civilsenat.  Ist  bei  einem  Landgericht  eine  Kammer  für  Handelssachen  gebildet,  so
tritt  für  Handelssachen  diese  Kammer  an  die  Stelle  der  Civilkammer

Die  Vorschriften  des  §.  137  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  31.

Zeugnisse  über  die  Rechtskraft  einer  Verfügung  sind  von  dem  Gerichtsschreiber
erster  Instanz  zu  ertheilen.

§.  32.

Ist  eine  Verfügung,  durch  die  Jemand  die  Fähigkeit  oder  die  Befugniß  zur
Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  oder  zur  Entgegennahme  einer  Willenserklärung  erlangt,
  ungerechtfertigt,  so  hat,  sofern  nicht  die  Verfügung  wegen  Mangels  der  sachlichen
  Zuständigkeit  des  Gerichts  unwirksam  ist,  die  Aufhebung  der  Verfügung  auf
die  Wirksamkeit  der  inzwischen  von  ihm  oder  ihm  gegenüber  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte
  keinen  Einfluß.

§.  33.

Soll  in  den  gesetzlich  zugelassenen  Fällen  Jemand  durch  Ordnungsstrafen  zur
Befolgung  einer  gerichtlichen  Anordnung  angehalten  werden,  so  muß  der  Festsetzung
der  Strafe  eine  Androhung  vorausgehen.  Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von
dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

§.  34.

Die  Einsicht  der  Gerichtsakten  kann  Jedem  insoweit  gestattet  werden,  als  er
ein  berechtigtes  Interesse  glaubhaft  macht.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Ertheilung  einer
Abschrift;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

Zweiter  Abschnitt.
Vormundschaftssachen.

§.  35.

Für  die  dem  Vormundschaftsgericht  obliegenden  Verrichtungen  sind  die  Amtsgerichte
  zuständig.

§.  36.

Für  die  Vormundschaft  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Mündel
zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Anordnung  der  Vormundschaft  erforderlich  wird,  seinen
Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.
Wird  die  Anordnung  einer  Vormundschaft  über  Geschwister  erforderlich,  die  in  den
Bezirken  verschiedener  Vormundschaftsgerichte  ihren  Wohnsitz  oder  ihren  Aufenthalt
haben,  so  ist,  wenn  für  einen  der  Mündel  schon  eine  Vormundschaft  anhängig  ist,
        <pb n="789" />
        —  777  —

das  für  diese  zuständige  Gericht,  anderenfalls  dasjenige  Gericht,  in  dessen  Bezirke
der  jüngste  Mündel  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  Aufenthalt  hat,  für  alle  Geschwister
maßgebend.

Ist  der  Mündel  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch
Aufenthalt,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Mündel  seinen  letzten
inländischen  Wohnsitz  hatte.  In  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  wird  das
zuständige  Gericht,  falls  der  Mündel  einem  Bundesstaat  angehört,  von  der  Landesjustiwerwaltung,
  anderenfalls  von  dem  Reichskanzler  bestimmt.

Für  die  Vormundschaft  über  einen  Minderjährigen,  dessen  Familienstand  nicht
zu  ermitteln  ist,  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Minderjährige  aufgefunden
  wurde.

§.  37.

Soll  Jemand  nach  §.  1909  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  einen  Pfleger  erhalten,
so  ist,  wenn  bei  einem  inländischen  Gericht  eine  Vormundschaft  über  ihn  anhängig
ist,  für  die  Pflegschaft  dieses  Gericht  zuständig.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Pfleg—
schaft  die  Vorschriften  des  §.  36  Anwendung.

Für  die  Pflegschaft  über  einen  Ausländer,  für  den  bei  einem  inländischen
Gericht  eine  Vormundschaft  nicht  anhängig  ist  und  der  im  Inlande  weder  Wohnsitz
noch  Aufenthalt  hat,  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  Bedürfniß  der
Fürsorge  hervortritt.

§.  38.

Auf  die  Zuständigkeit  für  die  Pflegschaft  über  einen  Gebrechlichen  finden  die

Vorschriften  des  §.  36  Abs.  1,  2  und  des  §.  37  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§.  39.
Für  die  Pflegschaft  über  einen  Abwesenden  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  der  Abwesende  seinen  Wohnsitz  hat.
Hat  der  Abwesende  im  Inlande  keinen  Wohnsitz,  so  finden  die  Vorschriften
des  §.  36  Abs.  2  und  des  §.  37  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§.  40.
Für  die  Pflegschaft  über  eine  Leibesfrucht  ist  das  Gericht  zuständig,  welches
für  die  Vormundschaft  zuständig  sein  würde,  falls  das  Kind  zu  der  Zeit,  zu  welcher
das  Bedürfniß  der  Fürsorge  hervortritt,  geboren  wäre.

§.  41.
Wird  im  Falle  des  §.  1913  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Anordnung  einer
Pflegschaft  für  den  bei  einer  Angelegenheit  Betheiligten  erforderlich,  so  ist  das  Gericht
zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  Bedürfniß  der  Fürsorge  hervortritt.

§.  42.

Für  die  Pflegschaft  zum  Zwecke  der  Verwaltung  und  Verwendung  eines  durch
öffentliche  Sammlung  zusammengebrachten  Vermögens  ist  das  Gericht  des  Ortes  zuständig,
  an  welchem  bisher  die  Verwaltung  geführt  wurde.

Reichs-esetzbl.  1898.  114
        <pb n="790" />
        —  778  —

§.  43.

Die  Zuständigkeit  für  eine  Verrichtung  des  Vormundschaftsgerichts,  die  nicht
eine  Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  betrifft,  bestimmt  sich,  soweit  sich  nicht  aus
dem  Gesetz  ein  Anderes  ergiebt,  nach  den  Vorschriften  des  §.  36  Abs.  1,  2;  maßgebend
  ist  für  jede  einzelne  Angelegenheit  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Gericht  mit
ihr  befaßt  wird.

Ist  für  die  Person,  in  Ansehung  deren  die  Verrichtung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich  wird,  eine  Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  anhängig  oder  ist
der  Mutter,  unter  deren  elterlicher  Gewalt  sie  steht,  ein  Beistand  bestellt,  so  ist
das  Gericht  zuständig,  bei  welchem  die  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft
anhängig  ist.

§.  44.

Für  die  in  den  §§  1665,  1846  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  im  Artikel  23
Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bezeichneten  Maßregeln
ist  auch  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  Bedürfniß  der  Fürsorge  hervortritt.
  Das  Gericht  soll,  wenn  eine  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft
anhängig  ist,  von  den  angeordneten  Maßregeln  dem  nach  §.  43  Abs.  2  zuständigen
Gerichte  Mittheilung  machen.

§.  45.

Wird  in  einer  Angelegenheit,  welche  die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  der
Ehegatten  zu  einander  oder  das  eheliche  Güterrecht  betrifft,  eine  Verrichtung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
der  Mann  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohrsitzes  seinen
Aufenthalt  hat.

Ist  der  Mann  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch
Aufenthalt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  36  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Hat  der  Mann  die  Reichsangehörigkeit  verloren,  die  Frau  sie  aber  behalten,
so  ist,  wenn  der  Mann  im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt  hat,  das
Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Frau  ihren  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
eines  inländischen  Wohnsitzes  ihren  Aufenthalt  hat;  hat  sie  im  Inlande  weder
Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  36  Abs.  2  entsprechende
Anwendung.

Für  die  Zuständigkeit  ist  in  Ansehung  jeder  einzelnen  Angelegenheit  der  Zeitpunkt
  maßgebend,  in  welchem  das  Gericht  mit  ihr  befaßt  wird.

§.  46.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Vormundschaft  aus  wichtigen  Gründen
an  ein  anderes  Vormundschaftsgericht  abgeben,  wenn  sich  dieses  zur  Uebernahme  der
Vormundschaft  bereit  erklärt;  nach  der  Bestellung  des  Vormundes  ist  jedoch  dessen
Zustimmung  erforderlich.

Einigen  sich  die  Gerichte  nicht  oder  verweigert  der  Vormund  oder,  wenn
mehrere  Vormünder  die  Vormundschaft  gemeinschaftlich  führen,  einer  von  ihnen  seine
        <pb n="791" />
        —  779  —

Zustimmung,  so  entscheidet  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht.  Eine  Anfechtung  der
Entscheidung  findet  nicht  statt.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Pflegschaft  und  die  im  §.  43  bezeichneten
Angelegenheiten  entsprechende  Anwendung.

§.  47.

Ist  über  einen  Deutschen,  der  im  Auslande  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
hat,  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Vormundschaft
  im  Ausland  angeordnet,  so  kann  die  Anordnung  der  Vormundschaft  im  Inland
unterbleiben,  wenn  dies  im  Interesse  des  Mündels  liegt.

Hat  ein  Deutscher,  über  den  im  Inland  eine  Vormundschaft  angeordnet  ist,
im  Auslande  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt,  so  kann  das  Gericht,  bei  welchem  die
Vormundschaft  anhängig  ist,  sie  an  den  ausländischen  Staat  abgeben,  wenn  dies  im
Interesse  des  Mündels  liegt,  der  Vormund  seine  Zustimmung  ertheilt  und  der  ausländische
  Staat  sich  zur  Uebernahme  bereit  erklärt.  Verweigert  der  Vormund  oder,
wenn  mehrere  Vormünder  die  Vormundschaft  gemeinschaftlich  führen,  einer  von  ihnen
seine  Zustimmung,  so  entscheidet  an  Stelle  des  Gerichts,  bei  welchem  die  Vormundschaft
  anhängig  ist,  das  im  Instanzenzuge  vorgeordnete  Gericht.  Eine  Anfechtung
der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  die  Pflegschaft.

§.  48.

Wird  bei  einem  Standesbeamten  der  Tod  einer  Person,  die  ein  minder—
jähriges  Kind  hinterlassen  hat,  oder  die  Geburt  eines  ehelichen  Kindes  nach  dem
Tode  des  Vaters  oder  die  Geburt  eines  unehelichen  Kindes  oder  die  Auffindung
eines  Minderjährigen,  dessen  Familienstand  nicht  zu  ermitteln  ist,  angezeigt  oder
wird  vor  einem  Standesbeamten  von  einer  Frau,  die  ein  minderjähriges  eheliches
Kind  hat,  eine  Ehe  geschlossen,  so  hat  der  Standesbeamte  hiervon  dem  Vormundschaftsgericht
  Anzeige  zu  machen.

§.  49.

Erlangt  der  Gemeindewaisenrath  von  einem  Falle  Kenntniß,  in  welchem  ein
Vormund,  ein  Gegenvormund  oder  ein  Bfleger  zu  bestellen  ist,  so  hat  er  dem  Vormundschaftsgericht
  Anzeige  zu  machen.  Zugleich  soll  er  die  Person  vorschlagen,  die
sich  zum  Vormunde,  Gegenvormund  oder  Pfleger  eignet.

§.  50.

Wird  die  Anordnung  einer  Vormundschaft  oder  einer  Pflegschaft  in  Folge  eines
gerichtlichen  Verfahrens  erforderlich,  so  hat  das  Gericht  das  zuständige  Vormundschaftsgericht
  hiervon  zu  benachrichtigen.

§.  51.
Eine  Verfügung,  durch  die  von  dem  Vormundschaftsgerichte  festgestellt  wird,

daß  der  Vater  oder  die  Mutter  auf  längere  Zeit  an  der  Ausübung  der  elterlichen
114*
        <pb n="792" />
        —  780  —

Gewalt  thatsächlich  verhindert  ist,  tritt  mit  der  Bestellung  des  Vormundes  in
Wirksamkeit;  hat  jedoch  während  der  Verhinderung  des  Vaters  die  Mutter  die
elterliche  Gewalt  auszuüben,  so  wird  die  Verfügung  mit  der  Bekanntmachung  an  die
Mutter  wirksam.

Eine  Verfügung,  durch  die  von  dem  Vormundschaftsgerichte  festgestellt
wird,  daß  der  Grund  für  das  Ruhen  der  elterlichen  Gewalt  des  Vaters  oder  der
Mutter  nicht  mehr  besteht,  wird  mit  der  Bekanntmachung  an  den  Vater  oder  an  die
Mutter  wirksam.

§.  52.

Eine  Verfügung,  durch  die  ein  Volljähriger  unter  vorläufige  Vormundschaft
gestellt  wird,  tritt,  wenn  die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  beantragt  ist,
mit  der  Bestellung  des  Vormundes,  wenn  die  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche,
wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht  beantragt  ist,  mit  der  Bekanntmachung
an  den  zu  Entmündigenden,  eine  Verfügung,  durch  die  eine  vorläufige  Vormundschaft
  aufgehoben  wird,  tritt  mit  der  Bekanntmachung  an  den  Mündel  in  Wirksamkeit.


§.  53.

Eine  Verfügung,  durch  die  auf  Antrag  die  Ermächtigung  oder  die  Zustimmung
eines  Anderen  zu  einem  Rechtsgeschäft  ersetzt  oder  dem  Manne  die  im  §.  1358
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehene  Ermächtigung  zur  Kündigung  ertheilt
oder  durch  welche  die  Beschränkung  oder  die  Ausschließung  der  nach  §.  1357  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Frau  zustehenden  Rechte  aufgehoben  wird,  tritt  erst
mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit.  Das  Gleiche  gilt  von  einer  Verfügung,  durch
die  auf  Antrag  des  Kindes  die  Zustimmung  der  Mutter  zur  Ehelichkeitserklärung
ihres  Kindes  ersetzt  wird.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  das  Gericht  die  sofortige  Wirksamkeit  der  Verfügung
  anordnen.  Die  Verfügung  tritt  mit  der  Bekanntmachung  an  den  Antragsteller
  in  Wirksamkeit.

§.  54.

Liegen  nach  dem  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts  die  Voraussetzungen
vor,  unter  denen  der  Vormund,  der  Pffleger  oder  der  Beistand  zur  Sicherheitsleistung
  angehalten  werden  kann,  so  ist  das  Gericht  befugt,  das  Grundbuchamt
um  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  an  Grundstücken  des  Vormundes,
des  Pflegers  oder  des  Beistandes  zu  ersuchen.  Der  Vormund,  der  Pfleger  oder
der  Beistand  soll  soweit  thunlich  vorher  gehört  werden.  Die  Hypothek  entsteht  mit
der  Eintragung.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Eintragung  eines  Pfandrechts  an  einem  im
Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe  entsprechende  Anwendung.  

§.  55.

Eine  Verfügung,  durch  welche  die  Genehmigung  zu  einem  Rechtsgeschäft  ertheilt
  oder  verweigert  wird,  kann  von  dem  Vormundschaftsgericht  insoweit  nicht  mehr
        <pb n="793" />
        —  781  —

geändert  werden,  als  die  Genehmigung  oder  deren  Verweigerung  einem  Dritten
gegenüber  wirksam  geworden  ist.

Eine  Verfügung,  durch  welche  die  Zustimmung  zu  einer  Ehelichkeitserklärung
ersetzt  wird,  kann  nicht  mehr  geändert  werden,  wenn  die  Ehelichkeitserklärung

erfolgt  ist.
§.  56.

Die  Volljährigkeitserklärung  soll  nur  auf  Antrag  des  Minderjährigen  oder
desjenigen  gesetzlichen  Vertreters  des  Minderjährigen  erfolgen,  welchem  die  Sorge
für  die  Person  zusteht.

Die  Verfügung,  durch  welche  der  Minderjährige  für  volljährig  erklärt  wird,
tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit.

§.  57.

Die  Beschwerde  steht,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  20,  zu:

1.  gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  Vormundschaft
abgelehnt  oder  eine  Vormundschaft  aufgehoben  wird,  Jedem,  der  ein  rechtliches
  Interesse  an  der  Aenderung  der  Verfügung  hat,  sowie  dem  Ehegatten,
  den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Mündels,  es  sei  denn,
daß  die  Verfügung  eine  vorläufige  Vormundschaft  betrifft;

2.  gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  vorläufigen
Vormundschaft  abgelehnt  oder  eine  solche  Vormundschaft  aufgehoben  wird,
denjenigen,  welche  den  Antrag  auf  Entmündigung  zu  stellen  berechtigt  sind;

3.  gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  Pflegschaft  abgelehnt
  oder  eine  Pflegschaft  aufgehoben  wird,  Jedem,  der  ein  rechtliches
Interesse  an  der  Aenderung  der  Verfügung  hat,  in  den  Fällen  der
§§.  1909,  1910  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  dem  Ehegatten  sowie
den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Pflegebefohlenen;  diese  Vorschrift
gilt  jedoch  im  Falle  des  §.  1910  nur  dann,  wenn  eine  Verständigung
mit  dem  Pflegebefohlenen  nicht  möglich  ist;

4.  gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Einsetzung  eines  Familienraths
abgelehnt  oder  der  Familienrath  aufgehoben  wird,  dem  Ehegatten  sowie
den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Mündels.

5.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  in  den  Fällen  des  §.  1687  Nr.  1,  3
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Bestellung  eines  Beistandes  der  Mutter
abgelehnt  oder  die  Bestellung  aufgehoben  wird,  dem  Ehegatten  sowie  den
Verwandten  und  Verschwägerten  des  Kindes;

6.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Antrag  des  Gegenvormundes  oder
des  Beistandes  zurückgewiesen  wird,  gegen  den  gesetzlichen  Vertreter  wegen
pflichtwidrigen  Verhaltens  einzuschreiten  oder  den  Vormund  oder  den  Pfleger
aus  einem  der  im  §.  1886  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Gründe
zu  entlassen,  dem  Antragsteller;
        <pb n="794" />
        —  782  —

7.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  dem  Vormund  oder  dem  Pfleger  eine
Vergütung  bewilligt  wird,  dem  Gegenvormunde;

8.  gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  der  in  den
§§.  1665  bis  1667  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  Maßregeln
abgelehnt  oder  eine  solche  Maßregel  aufgehoben  wird,  den  Verwandten
und  Verschwägerten  des  Kindes;

9.  gegen  eine  Verfügung,  die  eine  Entscheidung  über  eine  die  Sorge  für  die
Person  des  Kindes  oder  des  Mündels  betreffende  Angelegenheit  enthält,
Jedem,  der  ein  berechtigtes  Interesse  hat,  diese  Angelegenheit  wahrzunehmen.


Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Nr.  9  findet  auf  die  sofortige  Beschwerde  keine

Anwendung.
§.  58.

Führen  mehrere  Vormünder  oder  Pfleger  die  Vormundschaft  oder  die  Pflegschaft
  gemeinschaftlich,  so  kann  jeder  von  ihnen  für  den  Mündel  das  Beschwerderecht
selbständig  ausüben.

Diese  Vorschrift  findet  in  den  Fällen  der  §§.  1629,  1798  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

§.  59.

Ein  unter  elterlicher  Gewalt  stehendes  Kind  oder  ein  unter  Vormundschaft
stehender  Mündel  kann  in  allen  seine  Person  betreffenden  Angelegenheiten  ohne  Mitwirkung
  seines  gesetzlichen  Vertreters  das  Beschwerderecht  ausüben.  Das  Gleiche
gilt  in  Angelegenheiten,  in  denen  der  Mündel  vor  einer  Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichts
  gehört  werden  soll.

Diese  Vorschriften  finden  auf  Personen,  die  geschäftsunfähig  sind  oder  nicht
das  vierzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,  keine  Anwendung.

§.  60.

Die  sofortige  Beschwerde  findet  statt:

1.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  als  Vormund,  Pfleger,  Gegenvormund,
  Beistand  oder  Mitglied  des  Familienraths  Berufener  übergangen
  wird;  

2.  gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Weigerung,  eine  Vormundschaft,
Pflegschaft,  Gegenvormundschaft  oder  Beistandschaft  zu  übernehmen,  zurückgewiesen
  wird;

3.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Vormund,  Pfleger,  Gegenvormund
oder  Beistand  gegen  seinen  Willen  entlassen  wird;

4.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  der  Familienrath  aufgehoben  oder  ein
Mitglied  des  Familienraths  gegen  seinen  Willen  entlassen  wird;

5.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Volljähriger  unter  vorläufige  Vormundschaft
  gestellt  wird;

6.  gegen  Verfügungen,  die  erst  mit  der  Rechtskraft  wirksam  werden.
        <pb n="795" />
        —  783  —

Die  Frist  beginnt  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  1  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  der  Beschwerdeführer  von  seiner  Uebergehung  Kenntniß  erlangt,  im  Falle
der  Aufhebung  des  Familienraths  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Vormundschaftsgericht
  die  bisherigen  Mitglieder  von  der  Aufhebung  in  Kenntniß  setzt.

§.  61.

Wird  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Volljähriger  unter  vorläufige  Vormundschaft
  gestellt  ist,  von  dem  Beschwerdegericht  aufgehoben,  so  kann  die  Wirksamkeit
der  von  oder  gegenüber  dem  Volljährigen  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  nicht  auf
Grund  der  aufgehobenen  Verfügung  in  Frage  gestellt  werden.

§.  62.

Soweit  eine  Verfügung  nach  §.  55  von  dem  Vormundschaftsgerichte  nicht  mehr
geändert  werden  kann,  ist  auch  das  Beschwerdegericht  nicht  berechtigt,  sie  zu  ändern.

§.  63.

Auf  die  weitere  Beschwerde  finden  die  Vorschriften  der  §§.  57  bis  62  entsprechende
  Anwendung.

§.  64.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  über  die  Entlassung  eines  Mitglieds  des
Familienraths  von  dem  Gerichte,  welches  dem  Vormundschaftsgericht  im  Instanzenzuge
  vorgeordnet  ist,  entschieden  wird,  findet  die  Beschwerde  an  das  Oberlandesgericht
statt.  Die  weitere  Beschwerde  ist  ausgeschlossen.

Dritter  Abschnitt.
Annahme  an  Kindesstatt.

§.  65.
Die  Bestätigung  des  Vertrags,  durch  welchen  Jemand  an  Kindesstatt  angenommen
  oder  das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältniß
wieder  aufgehoben  wird,  gehört  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte.

§.  66.

Für  die  Bestätigung  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Annehmende
zu  der  Zeit,  zu  welcher  der  Antrag  auf  Bestätigung  eingereicht  oder  nach  Maßgabe
des  §.  1753  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  das  Gericht  oder  der  Notar  mit
der  Einreichung  betraut  wird,  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen
Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.

Ist  der  Annehmende  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  weder  Wohnsitz
noch  Aufenthalt,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Annehmende
seinen  letzten  inländischen  Wohnsitz  hatte.  In  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes
        <pb n="796" />
        —  784  —

wird  das  zuständige  Gericht,  falls  der  Annehmende  einem  Bundesstaat  angehört,
von  der  Landesjustizverwaltung,  anderenfalls  von  dem  Reichskanzler  bestimmt.

§.  67.

Der  Beschluß,  durch  den  die  Bestätigung  ertheilt  wird,  tritt  mit  der  Bekannt—
machung  an  den  Annehmenden  in  Wirksamkeit.

Ist  die  Bestätigung  noch  nach  dem  Tode  des  Annehmenden  zulässig,  so  tritt
der  Beschluß,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  1753  Abs  3  und  des  §.  1770
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  mit  der  Bekanntmachung  an  das  Kind  in  Wirksamkeit;
wird  nach  dem  Tode  des  Kindes  das  zwischen  den  übrigen  Betheiligten  bestebende
Rechtsverhältniß  durch  Vertrag  aufgehoben,  so  tritt  der  Beschluß,  durch  welchen  die
Aufhebung  nach  dem  Tode  des  Annehmenden  bestätigt  wird,  mit  der  Bekanntmachung
an  die  übrigen  Betheiligten  in  Wirksamkeit.

Das  Gericht  ist  zu  einer  Aenderung  des  Beschlusses  nicht  befugt.

§.  68.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Bestätigung  ertheilt  wird,  findet  kein
Rechtsmittel  statt.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Bestätigung  versagt  wird,  findet  die
sofortige  Beschwerde  statt.  Die  Beschwerde  steht  jedem  der  Vertragschließenden  zu,
auch  wenn  der  Antrag  auf  Bestätigung  von  ihm  nicht  gestellt  war.  Die  Vorschriften
des  §.  22  Abs.  2,  des  §.  24  Abs.  3  und  des  §.  26  Satz  2  finden  keine  Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Personenstand.

§.  69.
Für  die  nach  dem  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die
Eheschließung  vom  6  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23)  dem  Gericht  erster  Instanz
obliegenden  Verrichtungen  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

§.  70.
Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  angeordnet  wird,  daß  eine  Eintragung  in
dem  Standesregister  zu  berichtigen  ist,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.  Die
Verfügung  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit.

§.  71.

Sind  Vorgänge,  die  auf  Antrag  eines  Betheiligten  in  dem  Standesregister
am  Rande  einer  Eintragung  zu  vermerken  sind,  von  einem  Notar  beurkundet,  so  gilt
dieser  als  ermächtigt,  im  Namen  des  Betheiligten,  dessen  Erklärung  beurkundet  ist,
die  Eintragung  des  Vermerkes  in  das  Standesregister  zu  beantragen.
        <pb n="797" />
        Fünfter  Abschnitt.
Nachlaß=  und  Theilungssachen.

§.  72.

Für  die  dem  Nachlaßgericht  obliegenden  Verrichtungen  sind  die  Amtsgerichte
zuständig.

§.  73.

Die  örtliche  Zuständigkeit  bestimmt  sich  nach  dem  Wohnsitze,  den  der  Erblasser
zur  Zeit  des  Erbfalls  hatte;  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  ist  das
Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls  seinen
Aufenthalt  hatte.

Ist  der  Erblasser  ein  Deutscher  und  hatte  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  im  Inlande
weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der
Erblasser  seinen  letzten  inländischen  Wohnsitz  hatte.  In  Ermangelung  eines  solchen
Wohnsitzes  wird  das  zuständige  Amtsgericht,  falls  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls
einem  Bundesstaat  angehörte,  von  der  Landesjustizverwaltung,  anderenfalls  von  dem
Reichskanzler  bestimmt.

Ist  der  Erblasser  ein  Ausländer  und  hatte  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  im  Inlande
weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  ist  jedes  Gericht,  in  dessen  Bezirke  sich  Nachlaßgegenstände
  befinden,  in  Ansehung  aller  im  Inlande  befindlichen  Nachlaßgegenstände
zuständig.  Die  Vorschriften  des  §.  2369  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden
Anwendung.

$.  74.
Für  die  Sicherung  des  Nachlasses  ist  jedes  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  das  Bedürfniß  der  Fürsorge  hervortritt.  Das  Gericht  soll  von  den  an—
geordneten  Maßregeln  dem  nach  §.  73  zuständigen  Nachlaßgerichte  Mittheilung  machen.

§.  75.

Auf  die  Nachlaßpflegschaft  finden  die  für  Vormundschaftssachen  geltenden  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  Anwendung.  Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  über  die
Zuständigkeit  des  Nachlaßgerichtsz  das  Nachlaßgericht  kann  jedoch  die  Pflegschaft  nach
Maßgabe  des  §.  46  an  ein  anderes  Nachlaßgericht  abgeben.

§.  76.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  dem  Antrage  des  Erben,  die  Nachlaßverwaltung
anzuordnen,  stattgegeben  wird,  ist  die  Beschwerde  unzulässig.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  dem  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers,  die
Nachlaßverwaltung  anzuordnen,  stattgegeben  wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.
Die  Beschwerde  steht  nur  dem  Erben,  bei  Miterben  jedem  Erben,  sowie  dem  Testamentsvollstrecker
  zu,  welcher  zur  Verwaltung  des  Nachlasses  berechtigt  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  115
        <pb n="798" />
        —  786  —

§.  77.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  dem  Erben  eine  Inventarfrist  bestimmt  wird,
findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Das  Gleiche  gilt  von  einer  Verfügung,  durch  die  über  die  Bestimmung  einer
neuen  Inventarfrist  oder  über  den  Antrag  des  Erben,  die  Inventarfrist  zu  verlängern,
entschieden  wird.

In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  beginnt  die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde
für  jeden  Nachlaßgläubiger  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Verfügung  demjenigen
Nachlaßgläubiger  bekannt  gemacht  wird,  welcher  den  Antrag  auf  die  Bestimmung  der
Inventarfrist  gestellt  hat.

§.  78.

Hat  das  Nachlaßgericht  nach  §.  1964  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  festgestellt,
daß  ein  anderer  Erbe  als  der  Fiskus  nicht  vorhanden  ist,  so  steht  die  Einsicht  der
dieser  Feststellung  vorausgegangenen  Ermittelungen  Jedem  zu,  der  ein  berechtigtes
Interesse  glaubhaft  macht.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Einsicht  einer  Verfügung,
welche  die  Bestimmung  einer  Inventarfrist  oder  die  Ernennung  oder  die  Entlassung
eines  Testamentsvollstreckers  betrifft,  eines  Protokolls  über  die  Leistung  des  im  §.  79
bezeichneten  Eides  sowie  von  der  Einsicht  eines  Erbscheins  und  eines  der  in  den
§§.  1507,  2368  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  den  §§.  37,  38  der  Grundbuchordnung
  vorgesehenen  gerichtlichen  Zeugnisse.

Von  den  Schriftstücken,  deren  Einsicht  gestattet  ist,  kann  eine  Abschrift  gefordert
  werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

§.  79.

Verlangt  ein  Nachlaßgläubiger  von  dem  Erben  die  Leistung  des  im  §.  2006
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  Offenbarungseids,  so  kann  die  Bestimmung
des  Termins  zur  Leistung  des  Eides  sowohl  von  dem  Nachlaßgläubiger  als  von  dem
Erben  beantragt  werden.  Zu  dem  Termine  sind  beide  Theile  zu  laden.  Die  Anwesenheit

  des  Gläubigers  ist  nicht  erforderlich.

§.  80.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  nach  den  §§.  2151,  2153  bis  2155,  2192,
2193  und  dem  §.  2198  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Beschwerten  
einem  Dritten  eine  Frist  zur  Erklärung  bestimmt  wird,  findet  die  sofortige  Be—
schwerde  statt.
§.  81.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  von  dem  Nachlaßgericht  ein  Testamentsvollstrecker
  ernannt  oder  einem  zum  Testamentsvollstrecker  Ernannten  eine  Frist  zur
Erklärung  über  die  Annahme  des  Amtes  bestimmt  wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde
  statt.

Das  Gleiche  gilt  von  einer  Verfügung,  durch  die  ein  Testamentsvollstrecker
gegen  seinen  Willen  entlassen  wird.
        <pb n="799" />
        —  787  —
§.  82.

Führen  mehrere  Testamentsvollstrecker  das  Amt  gemeinschaftlich,  so  steht  gegen
eine  Verfügung,  durch  die  das  Nachlaßgericht  Anordnungen  des  Erblassers  für  die
Verwaltung  des  Nachlasses  außer  Kraft  setzt  oder  bei  einer  Meinungsverschiedenheit
zwischen  den  Testamentsvollstreckern  entscheidet,  jedem  Testamentsvollstrecker  die  Beschwerde
  selbständig  zu.

Auf  eine  Verfügung,  durch  die  bei  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  den
Testamentsvollstreckern  über  die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  das  Nachlaßgericht
entscheidet,  finden  die  Vorschriften  des  §.  53  und  des  §.  60  Abs.  1  Nr.  6  entsprechende
  Anwendung.

§.  83.

Das  Nachlaßgericht  kann  im  Falle  des  §.  2259  Abs.  1  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  den  Besitzer  des  Testaments  durch  Ordnungsstrafen  zur  Ablieferung  des
Testaments  anhalten.

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  Jemand  ein  Testament  im  Besitze  hat,
zu  dessen  Ablieferung  er  nach  §.  2259  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  verpflichtet
ist,  so  kann  er  von  dem  Nachlaßgerichte  zur  Leistung  des  Offenbarungseids  angehalten
werden;  die  Vorschriften  des  §.  883  Abs.  2,  3,  des  §.  900  Abs.  1  und  der  §§.  901,
902,  904  bis  910,  912,  913  der  Civilprozeßordnung  finden  entsprechende  Anwendung.


§.  84.

Gegen  einen  Beschluß,  durch  den  ein  Erbschein  für  kraftlos  erklärt  wird,  findet
die  Beschwerde  nicht  statt.  Das  Gleiche  gilt  von  einem  Beschlusse,  durch  den  eines
der  in  den  §§.  1507,  2368  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  den  §§.  37,  38  der
Grundbuchordnung  vorgesehenen  gerichtlichen  Zeugnisse  für  kraftlos  erklärt  wird.

§.  85.

Wer  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht,  kann  verlangen,  daß  ihm  von
dem  Gericht  eine  Ausfertigung  des  Erbscheins  ertheilt  werde.  Das  Gleiche  gilt  in
Ansehung  der  im  §.  84  Satz  2  bezeichneten  Zeugnisse  sowie  in  Ansehung  der  gerichtlichen
  Verfügungen,  die  sich  auf  die  Ernennung  oder  die  Entlassung  eines  Testamentsvollstreckers
  beziehen.

§.  86.

Hinterläßt  ein  Erblasser  mehrere  Erben,  so  hat  das  Nachlaßgericht  auf  Antrag
die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Nachlasses  zwischen  den  Betheiligten  zu  vermitteln,
  sofern  nicht  ein  zur  Bewirkung  der  Auseinandersetzung  berechtigter  Testamentsvollstrecker
  vorhanden  ist.

Antragsberechtigt  ist  jeder  Miterbe,  der  Erwerber  eines  Erbtheils  sowie  derjenige,
  welchem  ein  Pfandrecht  oder  ein  Nießbrauch  an  einem  Erbtheile  zusteht.

§.  87.
In  dem  Antrage  sollen  die  Betheiligten  und  die  Theilungsmasse  bezeichnet

werden.
115*
        <pb n="800" />
        —  788  —

Hält  das  Gericht  vor  der  Verhandlung  mit  den  Betheiligten  eine  weitere  Auf—
klärung  für  angemessen,  so  hat  es  den  Antragsteller  zur  Ergänzung  des  Antrags,
insbesondere  zur  Angabe  der  den  einzelnen  Betheiligten  in  Ansehung  des  Nachlasses
zustehenden  Ansprüche,  zu  veranlassen.  Es  kann  dem  Antragsteller  auch  die  Be—
schaffung  der  Unterlagen  aufgeben.

§.  88.

Einem  abwesenden  Betheiligten  kann,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Abwesenheitspflegschaft
  vorliegen  und  eine  Pflegschaft  über  ihn  nicht  bereits  anhängig  ist,
für  das  Auseinandersetzungsverfahren  von  dem  Nachlaßgericht  ein  Pfleger  bestellt
werden.  Für  die  Pflegschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts  das  Nachlaßgericht.


§.  89.

Das  Gericht  hat  den  Antragsteller  und  die  übrigen  Betheiligten,  diese  unter
Mittheilung  des  Antrags,  zu  einem  Verhandlungstermine  zu  laden.  Die  Ladung
durch  öffentliche  Zustellung  ist  unzulässig.  Die  Ladung  soll  den  Hinweis  darauf
enthalten,  daß  ungeachtet  des  Ausbleibens  eines  Betheiligten  über  die  Auseinandersetzung
  verhandelt  werden  würde  und  daß,  falls  der  Termin  vertagt  oder  ein  neuer
Termin  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  anberaumt  werden  sollte,  die  Ladung  zu
dem  neuen  Termin  unterbleiben  könne.  Sind  Unterlagen  für  die  Auseinandersetzung
vorhanden,  so  ist  in  der  Ladung  zu  bemerken,  daß  die  Unterlagen  auf  der  Gerichtsschreiberei
  eingesehen  werden  können.

§.  90.

Die  Frist  zwischen  der  Ladung  und  dem  Termine  muß  mindestens  zwei  Wochen
betragen.

Diese  Vorschrift  findet  auf  eine  Vertagung  sowie  auf  einen  Termin  zur  Fortsetzung
  der  Verhandlung  keine  Anwendung.  In  diesen  Fällen  kann  die  Ladung  der
zu  dem  früheren  Termine  geladenen  Betheiligten  durch  die  Verkündung  des  neuen
Termins  ersetzt  werden.

§.  91.

Treffen  die  erschienenen  Betheiligten  vor  der  Auseinandersetzung  eine  Vereinbarung
  über  vorbereitende  Maßregeln,  insbesondere  über  die  Art  der  Theilung,  so
hat  das  Gericht  die  Vereinbarung  zu  beurkunden.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  nur  ein
Betheiligter  erschienen  ist,  in  Ansehung  der  von  diesem  gemachten  Vorschläge.

Sind  die  Betheiligten  sämmtlich  erschienen,  so  hat  das  Gericht  die  von  ihnen
getroffene  Vereinbarung  zu  bestätigen.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  nicht  erschienenen
Betheiligten  ihre  Zustimmung  zu  gerichtlichem  Protokoll  oder  in  einer  öffentlich  beglaubigten
  Urkunde  ertheilen.

Ist  ein  Betheiligter  nicht  erschienen,  so  hat  das  Gericht,  sofern  er  nicht  nach
Abs.  2  Satz  2  zugestimmt  hat,  ihm  den  Inhalt  der  Urkunde,  soweit  dieser  ihn  betrifft,
  bekannt  zu  machen  und  ihn  gleichzeitig  zu  benachrichtigen,  daß  er  die  Urkunde
auf  der  Gerichtsschreiberei  einsehen  und  eine  Abschrift  der  Urkunde  fordern  könne.
Die  Bekanntmachung  muß  den  Hinweis  darauf  enthalten,  daß,  wenn  der  Betheiligte
        <pb n="801" />
        —  789  —

nicht  innerhalb  einer  von  dem  Gerichte  zu  bestimmenden  Frist  die  Anberaumung  eines
neuen  Termins  beantrage  oder  wenn  er  in  dem  neuen  Termine  nicht  erscheine,  sein
Einverständniß  mit  dem  Inhalte  der  Urkunde  angenommen  werden  würde.  Beantragt
der  Betheiligte  rechtzeitig  die  Anberaumung  eines  neuen  Termins  und  erscheint  er  in
diesem  Termine,  so  ist  die  Verhandlung  fortzusetzen.  Anderenfalls  hat  das  Gericht
die  Vereinbarung  zu  bestätigen.

§.  92.

War  im  Falle  des  §.  91  der  Betheiligte  ohne  sein  Verschulden  verhindert,
die  Anberaumung  eines  neuen  Termins  rechtzeitig  zu  beantragen  oder  in  dem  neuen
Termine  zu  erscheinen,  so  ist  ihm  auf  Antrag  von  dem  Gerichte  die  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  zu  ertheilen,  wenn  er  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Beseiti—
gung  des  Hindernisses  die  Anberaumung  eines  neuen  Termins  beantragt  und  die
Thatsachen,  welche  die  Wiedereinsetzung  begründen,  glaubhaft  macht.  Eine  Ver—
säumung,  die  in  dem  Verschulden  eines  Vertreters  ihren  Grund  hat,  wird  als  eine
unverschuldete  nicht  angesehen.  Nach  dem  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Ende  der
versäumten  Frist  an  gerechnet,  kann  die  Wiedereinsetzung  nicht  mehr  beantragt  werden.

§.  93.

Sobald  nach  Lage  der  Sache  die  Auseinandersetzung  stattfinden  kann,  hat  das
Gericht  einen  Auseinandersetzungsplan  anzufertigen.  Sind  die  erschienenen  Betheiligten
mit  dem  Inhalte  des  Planes  einverstanden,  so  hat  das  Gericht  die  Auseinandersetzung
  zu  beurkunden.  Sind  die  Betheiligten  sämmtlich  erschienen,  so  hat  das  Gericht
die  Auseinandersetzung  zu  bestätigen;  dasselbe  gilt,  wenn  die  nicht  erschienenen  Betheiligten
  ihre  Zustimmung  zu  gerichtlichem  Protokoll  oder  in  einer  öffentlich  beglaubigten
  Urkunde  ertheilen.

Ist  ein  Betheiligter  nicht  erschienen,  so  hat  das  Gericht  nach  §.  91  Abs.  3
zu  verfahren.  Die  Vorschriften  des  §.  92  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  94.

Ist  vereinbart,  daß  eine  Vertheilung  durch  das  Loos  geschehen  soll,  so  wird
das  Loos,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  für  die  nicht  erschienenen  Betheiligten
  von  einem  durch  das  Gericht  zu  bestellenden  Vertreter  gezogen.

§.  95.

Ergeben  sich  bei  den  Verhandlungen  Streitpunkte,  so  ist  ein  Protokoll  darüber
aufzunehmen  und  das  Verfahren  bis  zur  Erledigung  der  Streitpunkte  auszusetzen.
Soweit  bezüglich  der  unstreitigen  Punkte  die  Aufnahme  einer  Urkunde  ausführbar
ist,  hat  das  Gericht  nach  den  §§.  91,  93  zu  verfahren.

§.  96.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  eine  vorgängige  Vereinbarung  oder  eine
Auseinandersetzung  bestätigt,  sowie  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  über  den  An—
        <pb n="802" />
        —  790  —

trag  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  entschieden  wird,  findet  die  sofortige
Beschwerde  statt.  Die  Beschwerde  gegen  den  Bestätigungsbeschluß  kann  nur  darauf
gegründet  werden,  daß  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  nicht  beobachtet  seien.

§.  97.

Eine  vorgängige  Vereinbarung  sowie  eine  Auseinandersetzung  ist  nach  dem
Eintritte  der  Rechtskraft  des  Bestätigungsbeschlusses  für  alle  Betheiligten  in  gleicher
Weise  verbindlich  wie  eine  vertragsmäßige  Vereinbarung  oder  Auseinandersetzung.

Bedarf  ein  Betheiligter  zur  Vereinbarung  oder  zur  Auseinandersetzung  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,  so  ist,  wenn  er  im  Inlande  keinen  Vormund,
  Bffleger  oder  Beistand  hat,  für  die  Ertheilung  oder  die  Verweigerung  der
Genehmigung  an  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts  das  Nachlaßgericht  zuständig.

§.  98.

Aus  einer  vorgängigen  Vereinbarung  sowie  aus  einer  Auseinandersetzung  findet
nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  des  Bestätigungsbeschlusses  die  Zwangsvollstreckung
statt.  Die  Vorschriften  der  §§.  795,  797  der  Civilprozeßordnung  finden  Anwendung.


§.  99.

Nach  der  Beendigung  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  finden  auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesammtguts
die  Vorschriften  der  §§.  86  bis  98  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Auseinandersetzung  ist,  falls  ein  Antheil  an  dem  Gesammtgute  zu
einem  Nachlasse  gehört,  das  Amtsgericht  zuständig,  welches  für  die  Auseinandersetzung
  in  Ansehung  des  Nachlasses  zuständig  ist.  Im  Uebrigen  ist  das  Amtsgericht
zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Ehemann  oder  bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft  der
überlebende  Ehegatte  zur  Zeit  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft  seinen  Wohnsitz
oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hatte.  Hatte
der  Ehemann  oder  der  Ehegatte  zu  der  bezeichneten  Zeit  im  Inlande  weder  Wohnsitz
noch  Aufenthalt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  73  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.


Sechster  Abschnitt.
Schiffspfandrecht.

§.  100.

In  Ansehung  eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen
Schiffe  soll,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt,  eine  Eintragung  nur
auf  Antrag  erfolgen.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Antrag  bei  der  Registerbehörde
  eingeht,  soll  auf  dem  Antrage  genau  vermerkt  werden.

Antragsberechtigt  ist  Jeder,  dessen  Recht  von  der  Eintragung  betroffen  wird
oder  zu  dessen  Gunsten  die  Eintragung  erfolgen  soll.  Die  Vorschriften  der  §§. 14
bis  18  der  Grundbuchordnung  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="803" />
        —  791  —

§.  101.

Eine  Eintragung  erfolgt,  wenn  derjenige  sie  bewilligt,  dessen  Recht  von  ihr
betroffen  wird.

§.  102.

Zur  Berichtigung  des  Schiffsregisters  bedarf  es  der  Bewilligung  desjenigen,
dessen  Recht  von  der  Berichtigung  betroffen  wird,  nicht,  wenn  die  Unrichtigkeit  nachgewiesen
  wird.  Dies  gilt  insbesondere  für  die  Eintragung  oder  Löschung  einer  Verfügungsbeschränkung.


§.  103.

Ist  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  auf  Grund  einer  einstweiligen  Verfügung
  eingetragen,  so  bedarf  es  zur  Löschung  nicht  der  Bewilligung  des  Berechtigten,
wenn  die  einstweilige  Verfügung  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung  aufgehoben  ist.
Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  auf  Grund  eines  vorläufig
vollstreckbaren  Urtheils  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  eine  Vormerkung
oder  ein  Widerspruch  eingetragen  ist.

§.  104.

Soll  die  Uebertragung  einer  Forderung,  für  die  ein  Pfandrecht  am  Schiffe
eingetragen  ist  oder  für  die  ein  solches  Pfandrecht  als  Pfand  haftet,  eingetragen
werden,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle  der  Eintragungsbewilligung  die  Abtretungserklärung
  des  bisherigen  Gläubigers  vorgelegt  wird.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Belastung  der
Forderung  eingetragen  werden  soll.

§.  105.

Ein  Pfandrecht  am  Schiffe  darf  nur  mit  Zustimmung  des  eingetragenen
Eigenthümers,  ein  das  Pfandrecht  belastendes  Recht  nur  mit  Zustimmung  des  eingetragenen
  Pfandgläubigers  gelöscht  werden.  Für  eine  Löschung,  die  zur  Berichtigung
des  Schiffsregisters  erfolgen  soll,  ist  die  Zustimmung  nicht  erforderlich,  wenn  die
Unrichtigkeit  des  Registers  nachgewiesen  wird.

§.  106.

In  der  Eintragungsbewilligung  oder,  wenn  eine  solche  nicht  erforderlich  ist,
in  dem  Eintragungsantrage  sind  der  Name  und  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher
das  Schiff  im  Schiffsregister  eingetragen  ist,  sowie  die  einzutragenden  Geldbeträge  in
Reichswährung  anzugeben.

§.  107.

Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  die  Eintragungsbewilligung  oder
die  sonstigen  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  vor  der  Registerbehörde
zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen
  werden.
        <pb n="804" />
        —  792  —

Andere  Voraussetzungen  der  Eintragung  bedürfen,  soweit  sie  nicht  bei  der
Registerbehörde  offenkundig  sind,  des  Nachweises  durch  öffentliche  Urkunden.  Die
Vorschriften  der  §§.  33  bis  38  der  Grundbuchordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  108.

Für  den  Eintragungsantrag  sowie  für  die  Vollmacht  zur  Stellung  eines  solchen
gelten  die  Vorschriften  des  §.  107  Abs.  1  nur,  wenn  durch  den  Antrag  zugleich  eine
zu  der  Eintragung  erforderliche  Erklärung  ersetzt  werden  soll.

§.  109.

Erklärungen,  durch  die  ein  Eintragungsantrag  zurückgenommen  oder  eine  zur
Stellung  des  Eintragungsantrags  ertheilte  Vollmacht  widerrufen  wird,  bedürfen  der
im  §.  107  Abs.  1  vorgeschriebenen  Form.

§.  110.

In  den  Fällen,  in  denen  nach  gesetzlicher  Vorschrift  eine  Behörde  befugt  ist,
die  Registerbehörde  um  eine  Eintragung  zu  ersuchen,  erfolgt  die  Eintragung  auf
Grund  des  Ersuchens  der  Behörde.

§.  111.

Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  derjenige,  dessen  Recht  durch  sie
betroffen  wird,  als  der  Berechtigte  eingetragen  ist.

Ist  derjenige,  dessen  Recht  durch  eine  Eintragung  betroffen  wird,  Erbe  des
eingetragenen  Berechtigten,  so  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine  Anwendung,
wenn  die  Uebertragung  oder  die  Aufhebung  des  Rechtes  eingetragen  werden  soll  oder
wenn  der  Eintragungsantrag  durch  die  Bewilligung  des  Erblassers  oder  eines  Nachlaßpflegers
  oder  durch  einen  gegen  den  Erblasser  oder  den  Nachlaßpfleger  vollstreckbaren
Titel  begründet  wird.  Das  Gleiche  gilt  für  eine  Eintragung  auf  Grund  der  Bewilligung
  eines  Testamentsvollstreckers  oder  auf  Grund  eines  gegen  diesen  vollstreckbaren
  Titels,  sofern  die  Bewilligung  oder  der  Titel  gegen  den  Erben  wirksam  ist.

§.  112.

Bei  einem  Pfandrechte  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf
den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  einem  anderen  Papiere,  das  durch  Indossament
übertragen  werden  kann,  soll  eine  Eintragung  nur  erfolgen,  wenn  die  Urkunde  vorgelegt
  wird.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  eine  Eintragung  auf  Grund
der  Bewilligung  eines  nach  den  §§.  1189,  1270  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestellten
Vertreters  oder  auf  Grund  einer  gegen  diesen  erlassenen  gerichtlichen  Entscheidung
bewirkt  werden  soll.

§.  113.

Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben  und  mit
der  Unterschrift  des  zuständigen  Beamten  versehen  werden.
        <pb n="805" />
        —  793  —

§.  114.

Die  Eintragungen  erhalten  diejenige  Reihenfolge,  welche  der  Zeitfolge  der
Anträge  entspricht;  sind  die  Anträge  gleichzeitig  gestellt,  so  ist,  wenn  unter  den  Eintragungen
  ein  Rangverhältniß  besteht,  im  Schiffsregister  zu  vermerken,  daß  die  Eintragungen
  gleichen  Rang  haben.

Diese  Vorschriften  finden  insoweit  keine  Anwendung  als  bas  Rangverhältniß
von  den  Antragstellern  abweichend  bestimmt  ist.

§.  115.

Die  Löschung  eines  Rechtes  oder  einer  Verfügungsbeschränkung  erfolgt  durch
Eintragung  eines  Löschungsvermerkes.

§.  116.

Werden  mehrere  Schiffe  mit  einem  Pfandrechte  belastet,  so  ist  auf  dem  Blatte
jedes  Schiffes  die  Mitbelastung  der  übrigen  von  Amtswegen  erkennbar  zu  machen.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  mit  einem  an  einem  Schiffe  bestehenden  Pfandrechte  nachträglich
  noch  ein  anderes  Schiff  belastet  wird.  Soweit  eine  Mitbelastung  erlischt,
ist  dies  von  Amtswegen  zu  vermerken.

§.  117.
Bei  der  Eintragung  eines  Pfandrechts  für  Theilschuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  genügt  es,  wenn  der  Gesammtbetrag  der  Forderungen  unter  Angabe  der
Anzahl,  des  Betrags  und  der  Bezeichnung  der  Theile  eingetragen  wird.

§.  118.
Ist  ein  Testamentsvollstrecker  ernannt,  so  ist  dies  bei  der  Eintragung  des  Erben
des  Gläubigers  von  Amtswegen  miteinzutragen,  es  sei  denn,  daß  das  eingetragene
Recht  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  nicht  unterliegt.

§.  119.

Ergiebt  sich,  daß  die  Registerbehörde  unter  Verletzung  gesetzlicher  Vorschriften
eine  Eintragung  vorgenommen  hat,  durch  die  das  Schiffsregister  unrichtig  geworden
ist,  so  ist  von  Amtswegen  ein  Widerspruch  einzutragen.  Erweist  sich  eine  Eintragung
nach  ihrem  Inhalt  als  unzulässig,  so  ist  sie  von  Amtswegen  zu  löschen.

§.  120.

Jede  Eintragung  ist  baldthunlichst  auf  dem  Schiffscertifikat  oder  dem  Schiffsbriefe
  zu  vermerken.

Wird  eine  Urkunde  über  die  Pfandforderung  vorgelegt,  so  ist  die  Eintragung
auch  auf  dieser  Urkunde  unter  kurzer  Bezeichnung  des  Inhalts  der  Eintragungen,
welche  dem  Pfandrecht  im  Range  vorgehen  oder  gleichstehen,  zu  vermerken.  Der
Vermerk  ist  mit  Unterschrift  und  Siegel  zu  versehen.

Reichs.  Gesetzbl.  1898  116
        <pb n="806" />
        §.  121.

Jede  Eintragung  soll  dem  Antragsteller  und  dem  eingetragenen  Eigenthümer
sowie  im  Uebrigen  allen  aus  dem  Schiffsregister  ersichtlichen  Personen  bekannt  gemacht
werden,  zu  deren  Gunsten  die  Eintragung  erfolgt  ist  oder  deren  Recht  durch  sie  betroffen
  wird.  Auf  die  Bekanntmachung  kann  verzichtet  werden.

§.  122.
Die  Beschwerde  gegen  eine  Eintragung  ist  unzulässig.  Im  Wege  der  Be—
schwerde  kann  jedoch  verlangt  werden,  daß  die  Registerbehörde  angewiesen  wird,  nach
§.  119  einen  Widerspruch  einzutragen  oder  eine  Löschung  vorzunehmen.

§.  123.

Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  durch  eine  einstweilige  Anordnung
  der  Registerbehörde  aufgeben,  eine  Vormerkung  oder  einen  Widerspruch  einzutragen.


Die  Vormerkung  oder  der  Widerspruch  wird  von  Amtswegen  gelöscht,  wenn
die  Beschwerde  zurückgenommen  oder  zurückgewiesen  wird.

§.  124.

Bei  der  Einlegung  der  weiteren  Beschwerde  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift
  bedarf  es  der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  nicht,  wenn  die  Beschwerde  von
dem  Notar  eingelegt  wird,  der  die  zu  der  Eintragung  erforderliche  Erklärung  beurkundet
  oder  beglaubigt  und  im  Namen  eines  Antragsberechtigten  den  Eintragungsantrag
  gestellt  hat.  Die  Vorschrift  des  §.  29  Abs.  1  Satz  3  bleibt  unberührt.

Siebenter  Abschnitt.
Handelssachen.

§.  125.
Für  die  Führung  des  Handelsregisters  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.
Durch  Anordnung  der  Landesjustizuerwaltung  kann  die  Führung  des  Registers
für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem  Amtsgericht  übertragen  werden.

§.  126.

Die  Organe  des  Handelsstandes  sind  verpflichtet,  die  Registergerichte  behufs
der  Verhütung  unrichtiger  Eintragungen  sowie  behufs  der  Berichtigung  und  Vervollständigung
  des  Handelsregisters  zu  unterstützen;  sie  sind  berechtigt,  Anträge  zu  diesem
Zwecke  bei  den  Registergerichten  zu  stellen  und  gegen  Verfügungen,  durch  die  über
solche  Anträge  entschieden  wird,  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  zu  erheben.

Die  näheren  Bestimmungen  werden  von  den  Landesregierungen  getroffen.
        <pb n="807" />
        —  795  —

§.  127.

Das  Registergericht  kann,  wenn  eine  von  ihm  zu  erlassende  Verfügung  von  der
Beurtheilung  eines  streitigen  Rechtsverhältnisses  abhängig  ist,  die  Verfügung  aussetzen,
bis  über  das  Verhältniß  im  Wege  des  Rechtsstreits  entschieden  ist.  Es  kann,  wenn
der  Rechtsstreit  nicht  anhängig  ist,  einem  der  Betheiligten  eine  Frist  zur  Erhebung  der
Klage  bestimmen.

§.  128.

Die  Anmeldungen  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  sowie  die  zur  Auf—
bewahrung  bei  dem  Gerichte  bestimmten  Zeichnungen  von  Unterschriften  können  zum
Protokolle  des  Gerichtsschreibers  des  Registergerichts  erfolgen.

§.  129.

Ist  die  zu  einer  Eintragung  erforderliche  Erklärung  von  einem  Notar  beur—
kundet  oder  beglaubigt,  so  gilt  dieser  als  ermächtigt,  im  Namen  des  zur  Anmeldung
Verpflichteten  die  Eintragung  zu  beantragen.  Die  Vorschriften  des  §.  124  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  130.

Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben  und  mit
der  Unterschrift  des  zuständigen  Beamten  versehen  werden.

Jede  Eintragung  soll  demjenigen,  welcher  sie  beantragt  hat,  bekannt  gemacht
werden.  Auf  die  Bekanntmachung  kann  verzichtet  werden.

§.  131.

Die  Eintragung  einer  Zweigniederlassung  ist  von  Amtswegen  dem  Registergerichte
  der  Hauptniederlassung  mitzutheilen  und  in  dessen  Register  zu  vermerken.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Zweigniederlassung  aufgehoben  wird.

§.  132.

Sobald  das  Registergericht  von  einem  sein  Einschreiten  nach  den  §§.  14,  319
und  dem  §.  325  Nr.  9  des  Handelsgesetzbuchs  rechtfertigenden  Sachverhalte  glaubhafte
  Kenntniß  erhält,  hat  es  dem  Betheiligten  unter  Androhung  einer  Ordnungsstrafe
  aufzugeben,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung
nachzukommen  oder  die  Unterlassung  mittelst  Einspruchs  gegen  die  Verfügung  zu
rechtfertigen.

Die  Beschwerde  gegen  diese  Verfügung  ist  unzulässig.

§.  133.

Wird  innerhalb  der  bestimmten  Frist  weder  der  gesetzlichen  Verpflichtung  genügt
noch  Einspruch  erhoben,  so  ist  die  angedrohte  Strafe  festzusetzen  und  zugleich  die
frühere  Verfügung  unter  Androhung  einer  erneuten  Ordnungsstrafe  zu  wiederholen.

In  gleicher  Weise  ist  fortzufahren,  bis  der  gesetzlichen  Verpflichtung  genügt  oder
Einspruch  erhoben  wird.

116*
        <pb n="808" />
        —  796  —

§.  134.

Wird  rechtzeitig  Einspruch  erhoben,  so  hat  das  Gericht,  wenn  sich  der  Einspruch
  nicht  ohne  Weiteres  als  begründet  ergiebt,  zur  Erörterung  der  Sache  den  Betheiligten
  zu  einem  Termine  zu  laden.

Das  Gericht  kann,  auch  wenn  der  Betheiligte  nicht  erscheint,  nach  Lage  der
Sache  entscheiden.

§.  135.

Wird  der  Einspruch  für  begründet  erachtet,  so  ist  die  erlassene  Verfügung
aufzuheben.

Anderenfalls  hat  das  Gericht  den  Einspruch  zu  verwerfen  und  die  angedrohte
Strafe  festzusetzen.  Das  Gericht  kann,  wenn  die  Umstände  es  rechtfertigen,  von
der  Festsetzung  einer  Strafe  absehen  oder  eine  geringere  als  die  angedrohte  Strafe
festsetzen.

Im  Falle  der  Verwerfung  des  Einspruchs  hat  das  Gericht  zugleich  eine  erneute
Verfügung  nach  §.  132  zu  erlassen.  Die  in  dieser  Verfügung  bestimmte  Frist  beginnt
mit  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  der  Verwerfung  des  Einspruchs.

§.  136.

Wird  im  Falle  des  §.  133  gegen  die  wiederholte  Verfügung  Einspruch  erhoben
und  dieser  für  begründet  erachtet,  so  kann  das  Gericht,  wenn  die  Umstände  es  rechtfertigen,
  zugleich  die  früher  festgesetzte  Strafe  aufheben  oder  an  deren  Stelle  eine
geringere  Strafe  festsetzen.

§.  137.

Gegen  die  Versäumung  der  Einspruchsfrist  ist  auf  Antrag  nach  Maßgabe  des

§.  22  Abs.  2  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  zu  ertheilen.

§.  138.
Bei  der  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe  ist  der  Betheiligte  zugleich  in  die  Kosten
des  Verfahrens  zu  verurtheilen.
§.  139.
Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Ordnungsstrafe  festgesetzt  oder  der  Einspruch
  verworfen  wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.
Ist  die  Strafe  nach  Maßgabe  des  §.  133  festgesetzt,  so  kann  die  Beschwerde
nicht  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Verfügung,  durch  welche  die  Strafe  angedroht
worden  ist,  nicht  gerechtfertigt  gewesen  sei.

§.  140.

Soll  nach  §.  37  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  gegen  eine  Person  eingeschritten
werden,  die  eine  ihr  nicht  zustehende  Firma  gebraucht,  so  finden  die  Vorschriften  der
§§.  132  bis  139  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß

1.  in  der  nach  §.  132  zu  erlassenden  Verfügung  dem  Betheiligten  aufgegeben

wird,  sich  des  Gebrauchs  der  Firma  zu  enthalten  oder  binnen  bestimmter
        <pb n="809" />
        —  797  —

Frist  den  Gebrauch  der  Firma  mittelst  Einspruchs  gegen  die  Verfügung  zu
rechtfertigen;

die  Ordnungsstrafe  festgesetzt  wird,  falls  kein  Einspruch  erhoben  oder  der
erhobene  Einspruch  rechtskräftig  verworfen  ist  und  der  Betheiligte  nach  der
Bekanntmachung  der  Verfügung  dieser  zuwidergehandelt  hat.

§.  141

Soll  nach  §.  31  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs  das  Erlöschen  einer  Firma  von
Amtswegen  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden,  so  hat  das  Registergericht  den
eingetragenen  Inhaber  der  Firma  oder  dessen  Rechtsnachfolger  von  der  beabsichtigten
Löschung  zu  benachrichtigen  und  ihm  zugleich  eine  angemessene  Frist  zur  Geltendmachung
  eines  Widerspruchs  zu  bestimmen.  Die  Frist  darf  nicht  weniger  als  drei
Monate  betragen.

Sind  die  bezeichneten  Personen  oder  deren  Aufenthalt  nicht  bekannt,  so  erfolgt
die  Benachrichtigung  und  die  Bestimmung  der  Frist  durch  Einrückung  in  diejenigen
Blätter,  welche  für  die  Bekanntmachungen  der  Eintragungen  in  das  Handelsregister
bestimmt  sind.  Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Bekanntmachung  noch  in  andere
Blätter  eingerückt  wird.

Wird  Widerspruch  erhoben,  so  entscheidet  über  ihn  das  Gericht.  Gegen  die
den  Widerspruch  zurückweisende  Verfügung  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Die  Löschung  darf  nur  erfolgen,  wenn  Widerspruch  nicht  erhoben  oder  wenn
die  den  Widerspruch  zurückweisende  Verfügung  rechtskräftig  geworden  ist.

§.  142.

Ist  eine  Eintragung  in  das  Handelsregister  bewirkt,  obgleich  sie  wegen  Mangels
einer  wesentlichen  Voraussetzung  unzulässig  war,  so  kann  das  Registergericht  sie  von
Amtswegen  löschen.  Die  Löschung  geschieht  durch  Eintragung  eines  Vermerkes.

Das  Gericht  hat  den  Betheiligten  von  der  beabsichtigten  Löschung  zu  benachrichtigen
  und  ihm  zugleich  eine  angemessene  Frist  zur  Geltendmachung  eines  Widerspruchs
  zu  bestimmen.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §.  141  Abs.  3,  4  Anwendung.




§.  143.

Die  Löschung  einer  Eintragung  kann  gemäß  den  Vorschriften  des  §.  142  auch
von  dem  Landgerichte  verfügt  werden,  welches  dem  Registergericht  im  Instanzenzuge
vorgeordnet  ist.  Die  Vorschrift  des  §.  30  Abs.  1  Satz  2  findet  Anwendung.

Gegen  die  einen  Widerspruch  zurückweisende  Verfügung  des  Landgerichts  findet
die  sofortige  Beschwerde  an  das  Oberlandesgericht  mit  der  Maßgabe  statt,  daß  die
Vorschriften  des  §.  28  Abs.  2,  3  zur  entsprechenden  Anwendung  kommen.  Die
weitere  Beschwerde  ist  ausgeschlossen.

§.  144.

Eine  in  das  Handelsregister  eingetragene  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  kann  gemäß  den  Vorschriften  der  §§.  142,  143  als  nichtig  ge-
        <pb n="810" />
        —  798  —

löscht  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  nach  den  §§.  309,  310
des  Handelsgesetzbuchs  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  werden  kann.  Das  Gleiche  gilt
für  eine  in  das  Handelsregister  eingetragene  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,
wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  nach  den  §§.  75,  76  des  Gesetzes,
betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  die  Nichtigkeitsklage  erhoben
werden  kann.

Ein  in  das  Handelsregister  eingetragener  Beschluß  der  Generalversammlung
oder  Versammlung  der  Gesellschafter  einer  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Gesellschaften
kann  gemäß  den  Vorschriften  der  §§.  142,  143  als  nichtig  gelöscht  werden,  wenn
er  durch  seinen  Inhalt  zwingende  Vorschriften  des  Gesetzes  verletzt  und  seine  Beseitigung
  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  erscheint.

In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  soll  die  nach  §.  142  Abs.  2  zu  bestimmende
Frist  mindestens  drei  Monate  betragen.

§.  145.

Die  Amtsgerichte  sind  zuständig  für  die  nach  §.  146  Abs.  2,  §.  147,  §.  157
Abs.  2,  §.  166  Abs.  3,  §.  192  Abs.  3,  §.  254  Abs.  3,  §.  266  Sor  2,  §.  268
Abs.  2,  §.  295  Abs.  2,  3  §.  302  Abs.  2  bis  4,  §.  338  Abs.  3,  §.  524  Abs.  1,  2,
§.  530  Abs.  1,  §§.  W  685,  §.  729  Abs.  1,  §.  884  Nr.  4  des  Handelsgesetbuchs
  von  dem  Gerichte  zu  erledigenden  Angelegenheiten.

Ist  die  Führung  des  Handelsregisters  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem
Amtsgericht  übertragen  worden,  so  gehören  zur  Zuständigkeit  dieses  Amtsgerichts
auch  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Angelegenheiten,  mit  Ausnahme  derjenigen  Geschäfte,
welche  den  Gerichten  nach  §.  524  Abs.  1,  2,  §.  530  Abs.  1,  §§.  590,  685,  §.  729
Abs.  1,  §.  884  Nr.  4  des  Handelsgesetzbuchs  obliegen.

§.  146.

Soweit  in  den  im  §.  145  bezeichneten  Angelegenheiten  ein  Gegner  des  Antragstellers
  vorhanden  ist,  hat  ihn  das  Gericht  wenn  thunlich  zu  hören.

Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  über  den  Antrag  entschieden  wird,  findet
die  sofortige  Beschwerde  statt.

Eine  Anfechtung  der  Verfügung,  durch  welche  einem  nach  §.  524  Abs.  1,  2,
§.  530  Abs.  1,  §.  685,  §.  729  Abs.  1,  §.  884  Nr.  4  des  Handelsgesetzbuchs  gestellten
  Antrage  stattgegeben  wird,  ist  ausgeschlossen.

§.  147.

Die  Vorschriften  der  §§.  127  bis  131,  142,  143  finden  auf  die  Eintragungen
  in  das  Genossenschaftsregister  entsprechende  Anwendung.

Eine  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragene  Genossenschaft  kann  gemäß  den
Vorschriften  der  §§.  142,  143  als  nichtig  gelöscht  werden,  wenn  die  Voraussetzungen
vorliegen,  unter  denen  nach  den  §§.  94,  95  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbsund
  Wirthschaftsgenossenschaften,  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  werden  kann.
        <pb n="811" />
        —  799  —

Ein  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragener  Beschluß  der  Generalversammlung
  einer  Genossenschaft  kann  gemäß  den  Vorschriften  der  §§.  142,  143  als  nichtig
gelöscht  werden,  wenn  er  durch  seinen  Inhalt  zwingende  Vorschriften  des  Gesetzes  verletzt
  und  seine  Beseitigung  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  erscheint.

In  den  Fällen  der  Abs.  2,  3  soll  die  nach  §.  142  Abs.  2  zu  bestimmende
Frist  mindestens  drei  Monate  betragen.

§.  148.

Die  Vorschriften  des  §.  146  Abs.  1,  2  finden  auf  die  nach  §.  45  Abs.  3,
§.  61,  §.  83  Abs.  3,  4,  §.  93  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs-  und  Wirth—
schaftsgenossenschaften,  und  nach  §.  66  Abs.  2,  3,  §.  74  des  Gesetzes,  betreffend  die
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  von  dem  Rehgistergerichte  zu  erledigenden  Angelegenheiten
  Anwendung.

Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  der  im  §.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die
privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  oder  der  im  §.  8  des  Gesetzes,  betreffend
  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Flößerei,  bezeichnete  Antrag  auf  Beweisaufnahme
  oder  der  im  §.  87  Abs.  2  des  ersteren  Gesetzes  bezeichnete  Antrag  auf
Bestellung  eines  Dispacheurs  zurückgewiesen  wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde
statt.  Eine  Anfechtung  der  Verfügung,  durch  welche  einem  solchen  Antrage  stattgegeben
  wird,  ist  ausgeschlossen.

§.  149.

Für  die  Verrichtungen,  welche  den  Gerichten  in  Ansehung  der  nach  dem  Handelsgesetzbuch
  oder  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der
Binnenschiffahrt,  aufzumachenden  Dispache  obliegen,  ist  das  Amtsgericht  des  Ortes
zuständig,  an  welchem  die  Vertheilung  der  Havereischäden  zu  erfolgen  hat.

§.  150.

Lehnt  der  Dispacheur  den  Auftrag  eines  Betheiligten  zur  Aufmachung  der
Dispache  aus  dem  Grunde  ab,  weil  ein  Fall  der  großen  Haverei  nicht  vorliege,  so
entscheidet  über  die  Verpflichtung  des  Dispacheurs  auf  Antrag  des  Betheiligten  das
Gericht.  Gegen  die  Verfügung  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  151.

Auf  Antrag  des  Dispacheurs  kann  das  Gericht  einem  Betheiligten  unter  Androhung
  von  Ordnungsstrafen  ausgeben,  dem  Dispacheur  die  in  seinem  Besitze  befindlichen
  Schriftstücke,  zu  deren  Mittheilung  er  gesetzlich  verpflichtet  ist,  auszuhändigen.
Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

§.  152.
Der  Dispacheur  ist  verpflichtet,  jedem  Betheiligten  Einsicht  in  die  Dispache
zu  gewähren  und  ihm  auf  Verlangen  eine  Abschrift  gegen  Erstattung  der  Kosten  zu
ertheilen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Dispache  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die
        <pb n="812" />
        —  800  —

privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  von  dem  Schiffer  aufgemacht  worden
ist,  für  diesen.

§.  153.

Jeder  Betheiligte  ist  befugt,  bei  dem  Gericht  eine  Verhandlung  über  die  von
dem  Dispacheur  aufgemachte  Dispache  zu  beantragen.  In  dem  Antrage  sind  die—
jenigen  Betheiligten  zu  bezeichnen,  welche  zu  dem  Verfahren  zugezogen  werden  sollen.

Wird  ein  Antrag  auf  gerichtliche  Verhandlung  gestellt,  so  hat  das  Gericht  die
Dispache  und  deren  Unterlagen  von  dem  Dispacheur  einzuziehen  und,  wenn  nicht
offensichtlich  die  Voraussetzungen  der  großen  Haverei  fehlen,  den  Antragsteller  sowie
die  von  ihm  bezeichneten  Betheiligten  zu  einem  Termine  zu  laden.  Mehrere  Anträge
können  von  dem  Gerichte  zum  Zwecke  der  gleichzeitigen  Verhandlung  verbunden  werden.

Die  Ladung  muß  den  Hinweis  darauf  enthalten,  daß,  wenn  der  Geladene
weder  in  dem  Termin  erscheine  noch  vorher  Widerspruch  gegen  die  Dispache  bei  dem
Gericht  anmelde,  sein  Einverständniß  mit  der  Dispache  angenommen  werden  wüirde.
In  der  Ladung  ist  zu  bemerken,  daß  die  Dispache  und  deren  Unterlagen  auf  der
Gerichtsschreiberei  eingesehen  werden  können.

Die  Frist  zwischen  der  Ladung  und  dem  Termine  muß  wenigstens  zwei  Wochen
betragen.

§.  154.

Erachtet  das  Gericht  eine  Vervollständigung  der  Unterlagen  der  Dispache  für

nothwendig,  so  hat  es  die  Beibringung  der  erforderlichen  Belege  anzuordnen.  Die
Vorschriften  des  §.  151  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  155.

In  dem  Termin  ist  mit  den  Erschienenen  über  die  Dispache  zu  verhandeln.

Wird  ein  Widerspruch  gegen  die  Dispache  nicht  erhoben  und  ist  ein  solcher
auch  vorher  nicht  angemeldet,  so  hat  das  Gericht  die  Dispache  gegenüber  den  an
dem  Verfahren  Betheiligten  zu  bestätigen.

Liegt  ein  Widerspruch  vor,  so  haben  sich  die  Betheiligten,  deren  Rechte  durch
ihn  betroffen  werden,  zu  erklären.  Wird  der  Widerspruch  als  begründet  anerkannt
oder  kommt  anderweit  eine  Einigung  zu  Stande,  so  ist  die  Dispache  demgemäß  zu
berichtigen.  Erledigt  sich  der  Widerspruch  nicht,  so  ist  die  Dispache  insoweit  zu
bestätigen,  als  sie  durch  den  Widerspruch  nicht  berührt  wird.

Werden  durch  den  Widerspruch  die  Rechte  eines  in  dem  Termine  nicht  erschienenen
Betheiligten  betroffen,  so  wird  angenommen,  daß  dieser  den  Widerspruch  nicht  als
begründet  anerkenne.

§.  156.

Soweit  ein  Widerspruch  nicht  gemäß  §.  155  Abs.  3  erledigt  wird,  hat  ihn
der  Widersprechende  durch  Erhebung  der  Klage  gegen  diejenigen  an  dem  Verfahren
Betheiligten,  deren  Rechte  durch  den  Widerspruch  betroffen  werden,  zu  verfolgen.  Die
das  Vertheilungsverfahren  betreffenden  Vorschriften  der  §§.  878,  879  der  Civilprozeßordnung
  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  das  Gericht  einem
        <pb n="813" />
        —  801  —

Betheiligten  auf  seinen  Antrag,  wenn  erhebliche  Gründe  glaubhaft  gemacht  werden,
die  Frist  zur  Erhebung  der  Klage  verlängern  kann  und  daß  an  die  Stelle  der  Ausführung
  des  Vertheilungsplans  die  Bestätigung  der  Dispache  tritt.

Ist  der  Widerspruch  durch  rechtskräftiges  Urtheil  oder  in  anderer  Weise  erledigt,
so  wird  die  Dispache  bestätigt,  nachdem  sie  erforderlichen  Falles  von  dem  Amtsgerichte
  nach  Maßgabe  der  Erledigung  der  Einwendungen  berichtigt  ist.

§.  157.

Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  ein  nach  §.  153  gestellter  Antrag  auf
gerichtliche  Verhandlung  zurückgewiesen  oder  über  die  Bestätigung  der  Dispache  ent—
schieden  wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Einwendungen  gegen  die  Dispache,  welche  mittelst  Widerspruchs  geltend  zu
machen  sind,  können  nicht  im  Wege  der  Beschwerde  geltend  gemacht  werden.

§.  158.

Die  Bestätigung  der  Dispache  ist  nur  für  das  gegenseitige  Verhältniß  der  an
dem  Verfahren  Betheiligten  wirksam.

Aus  der  rechtskräftig  bestätigten  Dispache  findet  die  Zwangsvollstreckung  nach
den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  statt.

Für  Klagen  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  sowie  für  Klagen,  durch
welche  Einwendungen  gegen  die  in  der  Dispache  festgestellten  Ansprüche  geltend  gemacht
  werden  oder  die  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  als  eingetreten
angenommene  Rechtsnachfolge  bestritten  wird,  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  welches
die  Dispache  bestätigt  hat.  Gehört  der  Anspruch  nicht  vor  die  Amtsgerichte,  so  sind
die  Klagen  bei  dem  zuständigen  Landgerichte  zu  erheben.

Achter  Abschnitt.
Vereinssachen.  Güterrechtsregister.

§.  159.
Auf  die  Eintragungen  in  das  Vereinsregister  finden  die  Vorschriften  der
§§.  127  bis  130,  142,  143,  auf  das  Verfahren  bei  der  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  gegen  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  Liquidatoren  eines  eingetragenen  Vereins
finden  die  Vorschriften  der  §§.  127,  132  bis  139  entsprechende  Anwendung.

§.  160.

Im  Falle  des  §.  37  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  soll  das  Gericht  vor  der
Verfügung,  durch  welche  über  das  Verlangen,  eine  Mitgliederversammlung  zu  berufen,
  entschieden  wird,  soweit  thunlich  den  Vorstand  des  Vereins  hören.  Gegen
die  Verfügung  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  117
        <pb n="814" />
        —  802  —

§.  161.
Auf  die  Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister  finden  die  Vorschriften  der
§§.  127  bis  130,  142,  143  entsprechende  Anwendung.
Von  einer  Eintragung  sollen  in  allen  Fällen  beide  Ehegatten  benachrichtigt
werden.

§.  162.

Das  Amtsgericht  hat  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  darüber  zu  ertheilen,
daß  bezüglich  des  Gegenstandes  einer  Eintragung  weitere  Eintragungen  in  das  Vereinsoder
  Güterrechtsregister  nicht  vorhanden  sind  oder  daß  eine  bestimmte  Eintragung  in
das  Register  nicht  erfolgt  ist.

Neunter  Abschnitt.

Offenbarungseid.  Untersuchung  und  Verwahrung  von  Sachen.
Pfandverkauf.

§.  163.
Ist  in  den  Fällen  der  §§.  259,  260,  2028,  2057  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  der  Offenbarungseid  nicht  vor  dem  Prozeßgerichte  zu  leisten,  so  finden  die
Vorschriften  bes  §.  79  entsprechende  Anwendung.

§.  164.

In  den  Fällen,  in  denen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes
Jemand  den  Zustand  oder  den  Werth  einer  Sache  durch  Sachverständige  feststellen
lassen  kann,  ist  für  die  Ernennung,  Beeidigung  und  Vernehmung  der  Sachverständigen
das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  sich  die  Sache  befindet.  Durch  eine
ausdrückliche  Vereinbarung  der  Betheiligten  kann  die  Zuständigkeit  eines  anderen
Amtsgerichts  begründet  werden.

Eine  Anfechtung  der  Verfügung,  durch  welche  dem  Antrage  stattgegeben  wird,
ist  ausgeschlossen.

Bei  dem  Verfahren  ist  der  Gegner  soweit  thunlich  zu  hören.

§.  165.

In  den  Fällen  der  §§.  432,  1217,  1281,  2039  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  ist  für  die  Bestellung  des  Verwahrers  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  sich  die  Sache  befindet.

Ueber  eine  von  dem  Verwahrer  beanspruchte  Vergütung  entscheidet  das
Amtsgericht.

Vor  der  Bestellung  des  Verwahrers  und  vor  der  Entscheidung  über  die  Ver—
gütung  sind  die  Betheiligten  soweit  thunlich  zu  hören.
        <pb n="815" />
        —  803  —

§.  166.

Im  Falle  des  §.  1246  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  für  die  Entscheidung
  des  Gerichts  das  Amtsgericht  des  Ortes  zuständig,  an  welchem  das  Pfand
aufbewahrt  wird.

Vor  der  Entscheidung  sind  die  Betheiligten  soweit  thunlich  zu  hören.

Zehnter  Abschnitt.
Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden.

§.  167.

Für  die  gerichtliche  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  sowie  für  die  gerichtliche
Beglaubigung  eines  Handzeichens  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

Für  die  öffentliche  Beglaubigung  einer  Unterschrift  sind  außer  den  Notaren
die  Amtsgerichte  zuständig.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Aufnahme  der  im  §.  1718
und  im  §.  1720  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  öffentlichen  Urkunden
  über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft;  für  die  Aufnahme  dieser  Urkunden
ist,  wenn  die  Anerkennung  der  Vaterschaft  bei  der  Anzeige  der  Geburt  des  Kindes
oder  bei  der  Eheschließung  seiner  Eltern  erfolgt,  auch  der  Standesbeamte  zuständig,
welcher  die  Geburt  oder  die  Eheschließung  beurkundet.

§.  168.

Für  die  gerichtliche  und  die  notarielle  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  gelten,
unbeschadet  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Errichtung  von
Testamenten  und  Erbverträgen,  die  §§.  169  bis  182.  Als  Betheiligter  im  Sinne
der  §§.  169  bis  182  ist  derjenige  anzusehen,  dessen  Erklärung  beurkundet  werden  soll.

§.  169.

Ist  ein  Betheiligter  nach  der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars  taub,
blind,  stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert,  so  muß  der  Richter  einen  Gerichtsschreiber
  oder  zwei  Zeugen,  der  Notar  einen  zweiten  Notar  oder  zwei  Zeugen  zuziehen.

§.  170.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann  bei  der  Beurkundung
nicht  mitwirken:

1.  wer  selbst  Betheiligter  ist  sowie  derjenige,  für  welchen  ein  Betheiligter  als
Vertreter  handelt;

2.  der  Ehegatte  eines  Betheiligten,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  wer  mit  einem  Betheiligten  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten  Grade  der
Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;

4.  wer  zu  demjenigen,  für  welchen  ein  Betheiligter  als  Vertreter  handelt,  in
einem  Verhältnisse  der  unter  Nr.  2,  3  bezeichneten  Art  steht.

117*
        <pb n="816" />
        —  804  —

§.  171.
Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann  bei  der  Beurkundung
nicht  mitwirken:
1.  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  in  der  Urkunde  eine  Verfügung  getroffen  wird;
2.  wer  zu  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  in  der  Urkunde  eine  Verfügung
getroffen  wird,  in  einem  Verhältnisse  der  im  §.  170  Nr.  2,  3  bezeichneten
Art  steht.
Die  Mitwirkung  einer  hiernach  ausgeschlossenen  Person  hat  zur  Folge,  daß
die  Beurkundung  insoweit  nichtig  ist,  als  sie  eine  Verfügung  zu  Gunsten  einer  der
im  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten  Personen  zum  Gegenstande  hat.

§.  172.
Als  Gerichtsschreiber  oder  zweiter  Notar  oder  Zeuge  kann  bei  der  Beurkundung

nicht  mitwirken,  wer  zu  dem  Richter  oder  dem  beurkundenden  Notar  in  einem  Verhältnisse
  der  im  §.  170  Nr.  2,  3  bezeichneten  Art  steht.

§.  173.

Als  Zeuge  soll  bei  der  Beurkundung  nicht  mitwirken:

1.  ein  Minderjähriger;

2.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt  ist,  während  der
Zeit,  für  welche  die  Aberkennung  der  Ehrenrechte  erfolgt  ist;

3.  wer  nach  den  Vorschriften  der  Strafgesetze  unfähig  ist,  als  Zeuge  eidlich
vernommen  zu  werden;

4.  wer  als  Gesinde  oder  Gehülfe  im  Dienste  des  Richters  oder  des  beurkundenden

  Notars  steht.

§.  174.

Die  bei  der  Beurkundung  mitwirkenden  Personen  müssen  bei  der  Vorlesung,
Genehmigung  und  Unterzeichnung  der  Urkunde  zugegen  sein.

§.  175.

Ueber  die  Verhandlung  muß  ein  Protokoll  in  deutscher  Sprache  aufgenommen
werden.

§.  176.
Das  Protokoll  muß  enthalten:

1.  Ort  und  Tag  der  Verhandlung;
2.  die  Bezeichnung  der  Betheiligten  und  der  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden
  Personen;
3.  die  Erklärung  der  Betheiligten.
Wird  in  der  Erklärung  auf  eine  Schrift  Bezug  genommen  und  diese  dem
Protokoll  als  Anlage  beigefügt,  so  bildet  sie  einen  Theil  des  Protokolls.
        <pb n="817" />
        —  805  —

Das  Protokoll  soll  eine  Angabe  darüber  enthalten,  ob  der  Richter  oder  der
Notar  die  Betheiligten  kennt  oder,  sofern  dies  nicht  der  Fall  ist,  in  welcher  Weise
er  sich  Gewißheit  über  ihre  Persönlichkeit  verschafft  hat.  Kann  er  sich  diese  Gewißheit
nicht  verschaffen,  wird  aber  gleichwohl  die  Aufnahme  der  Verhandlung  verlangt,  so
sollen  der  Sachverhalt  und  dasjenige,  was  zur  Feststellung  der  Persönlichkeit  bei—
gebracht  ist,  in  das  Protokoll  aufgenommen  werden.

§.  177.

Das  Protokoll  muß  vorgelesen,  von  den  Betheiligten  genehmigt  und  von
ihnen  eigenhändig  unterschrieben  werden.  Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,
daß  dies  geschehen  ist.  Das  Protokoll  soll  den  Betheiligten  auf  Verlangen  auch
zur  Durchsicht  vorgelegt  werden.

Erklärt  ein  Betheiligter,  daß  er  nicht  schreiben  könne,  so  muß  diese  Er—
klärung  im  Protokolle  festgestellt  werden.  Bei  der  Vorlesung  und  der  Genehmi—
gung  muß  der  Richter  oder  der  Notar  einen  Zeugen  zuziehen.  In  den  Fällen
des  §.  169  bedarf  es  dieser  Zuziehung  nicht;  das  Gleiche  gilt,  wenn  in  anderen
Fällen  ein  Gerichtsschreiber  oder  ein  zweiter  Notar  zugezogen  wird.

Das  Protokoll  muß  von  den  mitwirkenden  Personen  unterschrieben  werden.

§.  178.

Ist  nach  der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars  ein  Betheiligter
stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert  und  eine  schriftliche  Verständigung  mit
ihm  nicht  möglich,  so  muß  bei  der  Beurkundung  ein  vereideter  Dolmetscher  zugezogen
werden.  

Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,  daß  der  Richter  oder  der  Notar  die
Ueberzeugung  gewonnen  hat,  daß  der  Betheiligte  am  Sprechen  verhindert  und  eine
schriftliche  Verständigung  mit  ihm  nicht  möglich  ist.  Das  Protokoll  muß  von  dem
Dolmetscher  genehmigt  und  unterschrieben  werden.

Der  Zuziehung  eines  Zeugen,  eines  Gerichtsschreibers  oder  eines  zweiten
Notars  bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht.

§.  179.

Erklärt  ein  Betheiligter,  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sei,  so
muß  bei  der  Beurkundung  ein  vereideter  Dolmetscher  zugezogen  werden.  Der  Zuziehung
  des  Dolmetschers  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Richter  oder  der  Notar  der
Sprache,  in  der  sich  der  Betheiligte  erklärt,  mächtig  ist;  die  Beeidigung  des  Dolmetschers
  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Betheiligte  darauf  verzichtet.

Das  Protokoll  muß  dem  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Betheiligten
durch  den  Dolmetscher  oder,  wenn  ein  Dolmetscher  nicht  zugezogen  worden  ist,  durch
den  Richter  oder  den  Notar  in  der  fremden  Sprache  vorgetragen  werden  und  die
Feststellung  enthalten,  daß  dies  geschehen  ist.

Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,  daß  der  Betheiligte  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig  ist.
        <pb n="818" />
        —  806  —

Der  Dolmetscher  muß  das  Protokoll  unterschreiben.
Eine  Beurkundung  ist  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,  weil  den  Vorschriften
des  Abs.  1  zuwider  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  unterblieben  ist.

§.  180.

Auf  den  Dolmetscher  finden  die  nach  den  §§  170  bis  173  für  einen  Zeugen
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

§.  181.

Bei  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  von  Versteigerungen  gelten
Bieter  nicht  als  Betheiligte;  ausgenommen  sind  solche  Bieter,  die  an  ihr  Gebot
gebunden  bleiben.  Entfernt  sich  ein  solcher  Bieter  vor  dem  Schlusse  der  Verhandlung,
so  genügt  an  Stelle  seiner  Unterschrift  die  Angabe  des  Grundes,  aus  welchem  sie
unterblieben  ist.

§.  182.

Die  Ausfertigung  der  Protokolle  über  die  gerichtliche  Beurkundung  eines
Rechtsgeschäfts  ist  von  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel
  zu  versehen.

Auf  Antrag  können  die  Protokolle  auch  auszugsweise  ausgefertigt  werden.

§.  183.

Die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  einer  Unterschrift  darf  nur
erfolgen,  wenn  die  Unterschrift  in  Gegenwart  des  Richters  oder  des  Notars  vollzogen
  oder  anerkannt  wird.

Die  Beglaubigung  geschieht  durch  einen  unter  die  Unterschrift  zu  setzenden
Vermerk.  Der  Vermerk  muß  die  Bezeichnung  desjenigen,  welcher  die  Unterschrift
vollzogen  oder  anerkannt  hat,  enthalten  und  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung
angeben  sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  oder  Stempel  versehen  sein.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung
eines  Handzeichens  entsprechende  Anwendung.

§.  184.

Für  die  nach  §.  167  den  Amtsgerichten  obliegenden  Verrichtungen  sind  in
Ansehung  solcher  Personen,  die  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Schiffes  der
Kaiserlichen  Marine  gehören  oder  die  in  anderer  Eigenschaft  an  Bord  eines  solchen
Schiffes  sind,  auch  die  Geschwaderauditeure  zuständig,  solange  das  Schiff  sich  außerhalb
  eines  inländischen  Hafens  befindet.  Den  Schiffen  stehen  die  sonstigen  Fahrzeuge  der
Kaiserlichen  Marine  gleich.

Die  Ausfertigung  der  Protokolle  über  die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts
ist  von  dem  Auditeur  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.

Die  Vorschriften  des  Artikel  44  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  bleiben  unberührt.
        <pb n="819" />
        —  807  —

Elfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  185.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.
Die  Artikel  2  bis  5,  32  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  186.

Die  Vorschriften  der  §§.  11,  66  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23)
werden  insoweit  aufgehoben,  als  sie  der  Landesgesetzgebung  die  Befugniß  gewähren,
das  gerichtliche  Verfahren  abweichend  zu  regeln.

§.  187.

Der  §.  150  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  vom  1.  Mai  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55)  wird  aufgehoben.

§.  188.

Der  §.  11  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  das  Reichsschuldbuch,  vom
31.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird  dahin  geändert:

Zur  Ausstellung  dieser  Bescheinigungen  ist  das  Nachlaßgericht  und,
falls  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls  im  Inlande  weder  Wohnsitz
noch  Aufenthalt  hatte,  auch  derjenige  Konsul  des  Reichs  zuständig,  in
dessen  Amtsbezirke  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls  seinen  Wohnsitz
oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hatte,  sofern  dem  Konsul  von  dem
Reichskanzler  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  solcher  Bescheinigungen
ertheilt  ist.

§.  189.

Soweit  im  Einführungsgesetze  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  Gunsten  der
Landesgesetze  Vorbehalte  gemacht  sind,  gelten  sie  auch  für  die  Vorschriften  der  Landesgesetze
  über  diejenigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  Gegenstand
  dieses  Gesetzes  sind;  den  Landesgesetzen  stehen  nach  Maßgabe  der  Artikel  57,  58
des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Hausverfassungen  gleich.

§.  190.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  für  den  Fall,
daß  nach  Artikel  147  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die
dem  Vormundschaftsgericht  obliegenden  Verrichtungen  durch  Landesgesetz  anderen
Behörden  als  den  Amtsgerichten  übertragen  sind,  über  den  Vorsitz  im  Familienrathe
Bestimmung  treffen.
        <pb n="820" />
        —  808  —

§.  191.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  für  die
Aufnahme  der  nach  dem  §.  1718  und  dem  §.  1720  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  erforderlichen  öffentlichen  Urkunden  sowie  für  die  öffentliche  Beglaubigung
einer  Unterschrift  außer  den  Amtsgerichten  und  Notaren  auch  andere  Behörden  oder
Beamte  zuständig  sind.

Durch  Landesgesetz  kann  die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  für  die  öffentliche
Beglaubigung  einer  Unterschrift  oder  eines  Handzeichens  ausgeschlossen  werden.

§.  192.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen,  wenn  die
Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  nicht  binnen  einer  bestimmten  Frist
bewirkt  ist,  das  Nachlaßgericht  die  Auseinandersetzung  von  Amtswegen  zu  vermitteln
  hat;  auf  die  Auseinandersetzung  finden  die  Vorschriften  der  §§.  88  bis  98
Anwendung.

§.  193.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  für  die
gemäß  §.  99  den  Anmtsgerichten  obliegenden  Verrichtungen  andere  als  gerichtliche
Behörden  zuständig  sind,  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  in
den  Fällen  der  §§.  86,  99  an  Stelle  der  Gerichte  oder  neben  diesen  die  Notare
die  Auseinandersetzung  zu  vermitteln  haben.

§.  194.

Sind  für  die  im  §.  1  bezeichneten  Angelegenheiten  nach  Landesgesetz  andere
als  gerichtliche  Behörden  zuständig,  so  gelten  die  in  dem  ersten  Abschnitte  für  die
Gerichte  gegebenen  Vorschriften  auch  für  die  anderen  Behörden.

Als  gemeinschaftliches  oberes  Gericht  im  Sinne  der  §§.  5,  46  gilt  dasjenige
Gericht,  welches  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  für  die  Amtsgerichte  ist,  in  deren
Bezirke  die  Behörden  ihren  Sitz  haben.  Durch  Landesgesetz  kann  jedoch  bestimmt
werden,  daß,  wenn  die  Behörden  in  dem  Bezirke  desselben  Amtsgerichts  ihren  Sitz
haben,  dieses  als  gemeinschaftliches  oberes  Gericht  zuständig  ist.

Die  Vorschriften  des  §.  8  über  die  Sitzungspolizei  und  über  die  Berathung
und  Abstimmung  sowie  die  Vorschriften  der  §§.  6,  10,  11,  des  §.  16  Abs.  2  und
des  §.  31  finden  keine  Anwendung.

Durch  die  Vorschrift  des  Abs.  1  wird  die  Verpflichtung  der  gerichtlichen
Behörden,  gemäß  §.  2  Rechtshülfe  zu  leisten,  nicht  berührt.

§.  195.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  dem  für  die  dem  Vormundschaftsgericht
  oder  dem  Nachlaßgericht  obliegenden  Verrichtungen  andere  Behörden  als
die  Amtsgerichte  zuständig  sind,  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Abänderung  einer
Entscheidung  einer  solchen  Behörde  bei  dem  Amtsgerichte  nachzusuchen  ist,  in  dessen
        <pb n="821" />
        —  809  —

Bezirke  die  Behörde  ihren  Sitz  hat.  In  diesem  Falle  finden  auf  das  Verfahren
die  Vorschriften  der  §§.  20  bis  25  entsprechende  Anwendung.
Die  Beschwerde  findet  gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts  statt.

§.  196.

Ist  für  die  Volljährigkeitserklärung  nach  Landesgesetz  die  Zentralstelle  des
Bundesstaats  zuständig,  so  finden  die  in  dem  ersten  Abschnitte  für  die  Gerichte
gegebenen  Vorschriften  keine  Anwendung.

Die  Verfügung,  durch  welche  der  Minderjährige  für  volljährig  erklärt  wird,
tritt  mit  der  Bekanntmachung  an  den  Minderjährigen  in  Wirksamkeit.

§.  197.

Durch  die  Landesjustizverwaltung  kann  angeordnet  werden,  daß  die  im  §.  14
des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom
6.  Februar  1875  vorgesehene  Aufbewahrung  des  Nebenregisters  bei  den  Landgerichten
erfolgen  soll.

§.  198.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  bei  der
Beurkundung  einer  Erklärung  in  den  Fällen  des  §.  169  der  Richter  an  Stelle  des
Gerichtsschreibers  oder  der  zwei  Zeugen  eine  besonders  dazu  bestellte  Urkundsperson
zuziehen  kann.

Auf  die  Urkundsperson  finden  die  Vorschriften  der  §§.  170  bis  172  Anwendung.


§.  199.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  dem  mehrere  Oberlandesgerichte
  errichtet  sind,  kann  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  weiteren
Beschwerde  einem  der  mehreren  Oberlandesgerichte  oder  an  Stelle  eines  solchen
Oberlandesgerichts  dem  obersten  Landesgerichte  zugewiesen  werden.

Das  Gericht,  dem  nach  Abs.  1  die  Entscheidung  zugewiesen  wird,  tritt  zugleich
für  die  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung  des  Landgerichts  an  die  Stelle  des  nach
§.  64  und  §.  143  Abs.  2  zuständigen  Oberlandesgerichts.  Auch  gilt  es  im  Sinne
der  §§.  5,  46  als  gemeinschaftliches  oberes  Gericht  für  alle  Gerichte  des  Bundesstaats.

§.  200

Durch  Landesgesetz  können  Vorschriften  zur  Ergänzung  und  Ausführung  dieses
Gesetzes,  mit  Einschluß  der  erforderlichen  Uebergangsvorschriften,  auch  insoweit  erlassen
werden,  als  dieses  Gesetz  Vorbehalte  für  die  Landesgesetzgebung  nicht  enthält.

Soweit  durch  Landesgesetz  allgemeine  Vorschriften  über  die  Errichtung  gerichtlicher
  oder  notarieller  Urkunden  erlassen  werden,  ist  ein  Verstoß  gegen  eine  solche
Vorschrift,  unbeschadet  der  Vorschriften  über  die  Folgen  des  Mangels  der  sachlichen
Zuständigkeit,  ohne  Einfluß  auf  die  Gültigkeit  der  Beurkundung.



Reichs -  Gesetzbl.  1899.  118
        <pb n="822" />
        810  —

Gesetz,

betreffend

die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften.

Erster  Abschnitt.
Errichtung  der  Genossenschaft.

§.  1

Gesellschaften  von  nicht  geschlossener  Mitgliederzahl,  welche  die  Förderung  des
Erwerbes  oder  der  Wirthschaft  ihrer  Mitglieder  mittelst  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebes
  bezwecken  (Genossenschaften),  namentlich:

1.  Vorschuß-  und  Kreditvereine,


3.  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Verkaufe  landwirthschaftlicher  oder  gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine),





2.  Rohstoffvereine,

      
4.  Vereine  zur  Herstellung  von  Gegenständen  und  zum  Verkaufe  derselben
auf  gemeinschaftliche  Rechnung  (Produktivgenossenschaften),

5.  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Einkaufe  von  Lebens=  oder  Wirthschaftsbedürfnissen

  im  Großen  und  Ablaß  im  Kleinen  (Konsumvereine)),

6.  Vereine  zur  Beschaffung  von  Gegenständen  des  landwirthschaftlichen  oder

gewerblichen  Betriebes  und  zur  Benutzung  derselben  auf  gemeinschaftliche
Rechnung,
7.  Vereine  zur  Herstellung  von  Wohnungen,

erwerben  die  Rechte  einer  "eingetragenen  Genossenschafte  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

§.  2.

Die  Genossenschaften  können  errichtet  werden:



1.  dergestalt,  daß  die  einzelnen  Mitglieder  (Genossen)  für  die  Verbindlichkeiten
der  Genossenschaft  dieser  sowie  unmittelbar  den  Gläubigern  derselben  mit
ihrem  ganzen  Vermögen  haften  (eingetragene  Genossenschaft  mit  unbeschränkter
Haftpflicht);

2.  dergestalt,  daß  die  Genossen  zwar  mit  ihrem  ganzen  Vermögen,  aber  nicht
unmittelbar  den  Gläubigern  der  Genossenschaft  verhaftet,  vielmehr  nur
        <pb n="823" />
        —  811 --verpflichtet

  sind,  der  letzteren  die  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  erforderlichen
  Nachschüsse  zu  leisten  teingetragene  Genossenschaft  mit  unbeschränkter
Nachschußpflicht)

3.  dergestalt,  daß  die  Haftpflicht  der  Genossen  für  die  Verbindlichkeiten  der
Genossenschaft  sowohl  dieser  wie  unmittelbar  den  Gläubigern  gegenüber  im
Voraus  auf  eine  bestimmte  Summe  beschränkt  ist  (eingetragene  Genossenschaft

  mit  beschränkter  Haftpflicht).

§.  3.

  Die  Firma  der  Genossenschaft  muß  vom  Gegenstande  des  Unternehmens  entlehnt
  sein  und  entsprechend  der  im  §.  2  vorgesehenen  Art  der  Genossenschaft  die
daselbst  bestimmte  zusätzliche  Bezeichnung  enthalten.
  Der  Name  von  Genossen  oder  anderen  Personen  darf  in  die  Firma  nicht  auf—
genommen  werden.  Jede  neue  Firma  muß  sich  von  allen  an  demselben  Orte  oder  in
derselben  Gemeinde  bereits  bestehenden  Firmen  eingetragener  Genossenschaften  deutlich
unterscheiden.

§.  4.

Die  Zahl  der  Genossen  muß  mindestens  sieben  betragen.

§.  5.
Das  Statut  der  Genossenschaft  bedarf  der  schriftlichen  Form.

§.  6.

Das  Statut  muß  enthalten:

1.  die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;

2.  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

3.  Bestimmungen  über  die  Form  für  die  Berufung  der  Generalversammlung
der  Genossen,  sowie  für  die  Beurkundung  ihrer  Beschlüsse  und  über  den
Vorsitz  in  der  Versammlung;

4.  Bestimmungen  über  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden
  Bekanntmachungen  erfolgen,  sowie  über  die  öffentlichen  Blätter,
in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.

§.  7.
Das  Statut  muß  ferner  bestimmen:
1.  ob  die  Genossen  der  unbeschränkten  Haftpflicht  oder  nur  der  unbeschränkten
Nachschußpflicht  oder  der  beschränkten  Haftpflicht  unterliegen  sollen;
2.  den  Betrag,  bis  zu  welchem  sich  die  einzelnen  Genossen  mit  Einlagen  be—
theiligen  können  (Geschäftsantheil),
sowie  die  Einzahlungen  auf  den  Geschäftsantheil,  zu  welchen  jeder
Genosse  verpflichtet  ist;  dieselben  müssen  bis  zu  einem  Gesammtbetrage  von
mindestens  einem  Zehntheile  des  Geschäftsantheils  nach  Betrag  und  Zeit
bestimmt  sein;
118*
        <pb n="824" />
        -- 812  --3.

  die  Grundsätze  für  die  Aufstellung  und  die  Prüfung  der  Bilanz;

4.  die  Bildung  eines  Reservefonds,  welcher  zur  Deckung  eines  aus  der  Bilanz
sich  ergebenden  Verlustes  zu  dienen  hat,  sowie  die  Art  dieser  Bildung,
insbesondere  den  Theil  des  jährlichen  Reingewinns,  welcher  in  den  Reservefonds
  einzustellen  ist,  und  den  Mindestbetrag  des  letzteren,  bis  zu  dessen
Erreichung  die  Einstellung  zu  erfolgen  hat.

§.  8.

Der  Aufnahme  in  das  Statut  bedürfen  Bestimmungen,  nach  welchen:

1.  die  Genossenschaft  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  wird;

2.  Erwerb  und  Fortdauer  der  Mitgliedschaft  an  den  Wohnsitz  innerhalb  eines
bestimmten  Bezirks  geknüpft  wird;

3.  das  Geschäftsjahr,  insbesondere  das  erste,  auf  ein  mit  dem  Kalenderjahre
nicht  zusammenfallendes  Jahr  oder  auf  eine  kürzere  Dauer,  als  auf  ein
Jahr,  bemessen  wird;

4.  über  gewisse  Gegenstände  die  Generalversammlung  nicht  schon  durch  einfache
  Stimmenmehrheit,  sondern  nur  durch  eine  größere  Stimmenmehrbeit
oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß  fassen  kann;

5.  die  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes  auf  Personen,  welche  nicht  Mitglieder
  der  Genossenschaft  sind,  zugelassen  wird.

Genossenschaften,  bei  welchen  die  Gewährung  von  Darlehen  Zweck  des  Unternehmens
  ist,  dürfen  ihren  Geschäftsbetrieb,  soweit  er  in  einer  diesen  Zweck  verfolgenden
  Darlehnsgewährung  besteht,  nicht  auf  andere  Personen  außer  den  Mitgliedern
  ausdehnen.  Darlehnsgewährungen,  welche  nur  die  Anlegung  von  Geld
beständen  bezwecken,  fallen  nicht  unter  dieses  Verbot.

Als  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes  gilt  nicht  der  Abschluß  von  Geschäften
mit  Personen,  welche  bereits  die  Erklärung  des  Beitritts  zur  Genossenschaft  unterzeichnet
  haben  und  von  derselben  zugelassen  sind.

Konsumvereine  (§.  1  Nr.  5)  dürfen  im  regelmäßigen  Geschäftsverkehr  Waaren
nur  an  ihre  Mitglieder  oder  deren  Vertreter  verkaufen.  Diese  Beschränkung  findet
auf  landwirthschaftliche  Konsumvereine,  welche  ohne  Haltung  eines  offenen  Ladens  die
Vermittelung  des  Bezugs  von  ihrer  Natur  nach  ausschließlich  für  den  landwirthschaftlichen
  Betrieb  bestimmten  Waaren  besorgen,  hinsichtlich  dieser  Waaren  keine
Anwendung.

§.  9.

Die  Genossenschaft  muß  einen  Vorstand  und  einen  Aufsichtsrath  haben.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  müssen  Genossen  sein
Gehören  der  Genossenschaft  einzelne  eingetragene  Genossenschaften  als  Mitglieder  an,
oder  besteht  die  Genossenschaft  ausschließlich  aus  solchen,  so  können  Mitglieder  der
letzteren  in  den  Vorstand  und  den  Aufsichtsrath  berufen  werden.

§.  10.

Das  Statut,  sowie  die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  in  das  Genossenschafts.
register  bei  dem  Gerichte  einzutragen,  in  dessen  Bezirke  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.
        <pb n="825" />
        -- 813 --Das

  Genossenschaftsregister  wird  bei  dem  zur  Führung  des  Handelsregisters
zuständigen  Gerichte  geführt.
§.  11.
Die  Anmeldung  behufs  der  Eintragung  liegt  dem  Vorstande  ob.
Der  Anmeldung  sind  beizufügen:
1.  das  Statut,  welches  von  den  Genossen  unterzeichnet  sein  muß,  und  eine
Abschrift  desselben;
2.  eine  Liste  der  Genossen;
3.  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes  und  des
Aufsichtsraths.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  zugleich  ihre  Unterschrift  vor  dem  Gerichte
zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.
Die  Abschrift  des  Statuts  wird  von  dem  Gerichte  beglaubigt  und,  mit  der
Bescheinigung  der  erfolgten  Eintragung  versehen,  zurückgegeben.  Die  übrigen  Schriftstücke
  werden  bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.

§.  12.
Das  eingetragene  Statut  ist  von  dem  Gerichte  im  Auszuge  zu  veröffentlichen.
Die  Veröffentlichung  muß  enthalten:
1.  das  Datum  des  Statuts;
2.  die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;
3.  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

4.  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genuossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen

  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben

aufzunehmen  sind;

5.  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  falls  dieselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit
beschränkt  ist;

6.  das  Geschäftsjahr,  falls  es,  abgesehen  von  dem  ersten,  auf  ein  mit  dem
Kalenderjahre  nicht  zusammenfallendes  Jahr  oder  auf  eine  kürzere  Dauer,
als  auf  ein  Jahr,  bemessen  ist;

7.  die  Namen  und  den  Wohnort  der  Mitglieder  des  Vorstandes.

Zugleich  ist  bekannt  zu  machen,  daß  die  Einsicht  der  Liste  der  Genossen  während
der  Dienststunden  des  Gerichts  Jedem  gestattet  ist.

Ist  in  dem  Statut  bestimmt,  in  welcher  Form  der  Vorstand  seine  Willenserklärungen
  kundgiebt  und  für  die  Genossenschaft  zeichnet,  so  ist  auch  diese  Bestimmung
zu  veröffentlichen.



§.  13.
Vor  der  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  ihres  Sitzes  hat  die  Genossenschaft
  die  Rechte  einer  eingetragenen  Genossenschaft  nicht.
        <pb n="826" />
        -- 814 --§.

  14.

Jede  Zweigniederlass  ung  muß  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sie  sich  befindet,
behufs  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  angemeldet  werden.

Die  Anmeldung  hat  die  im  §.  12  vorgeschriebenen  Angaben  zu  enthalten.
Derselben  sind  zwei  beglaubigte  Abschriften  des  Statuts  und  eine  durch  das  Gericht
der  Hauptniederlassung  beglaubigte  Abschrift  der  Liste  der  Genossen  beizufügen.  Die
Bestimmung  im  §.  11  Absatz  3  findet  Anwendung.

Das  Gericht  hat  die  eine  Abschrift  des  Statuts,  mit  der  Bescheinigung  der
erfolgten  Eintragung  versehen,  zurückzugeben  und  von  der  Eintragung  zu  dem  Genossenschaftsregister
  bei  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung  Mittheilung  zu  machen.

§.  15.

Nach  der  Anmeldung  des  Statuts  zum  Genossenschaftsregister  bedarf  es  zum
Erwerbe  der  Mitgliedschaft  einer  von  dem  Beitretenden  zu  unterzeichnenden,  unbedingten
Erklärung  des  Beitritts.

Der  Vorstand  hat  die  Erklärung  im  Falle  der  Zulassung  des  Beitretenden
behufs  Eintragung  desselben  in  die  Liste  der  Genossen  dem  Gerichte  (§.  10)  einzureichen.
Die  Eintragung  ist  unverzüglich  vorzunehmen.

Durch  die  Eintragung,  welche  auf  Grund  der  Erklärung  und  deren  Einreichung
stattfindet,  entsteht  die  Mitgliedschaft  des  Beitretenden.

Von  der  Eintragung  hat  das  Gericht  den  Genossen  und  den  Vorstand  zu  benachrichtigen.
  Die  Beitrittserklärung  wird  in  Urschrift  bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.
Wird  die  Eintragung  versagt,  so  hat  das  Gericht  hiervon  den  Antragsteller  unter
Rückgabe  der  Beitrittserklärung  und  den  Vorstand  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  16.

Eine  Abänderung  des  Statuts  oder  die  Fortsetzung  einer  auf  bestimmte  Zeit
beschränkten  Genossenschaft  kann  nur  durch  die  Generalversammlung  beschlossen  werden.

Zu  einer  Abänderung  des  Gegenstandes  des  Unternehmens,  sowie  zur  Erhöhung
des  Geschäftsantheils  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  erschienenen
Genossen.  Das  Statut  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.  Zu  sonstigen
Aenderungen  des  Statuts  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  erschienenen
Genossen,  sofern  nicht  das  Statut  andere  Erfordernisse  aufstellt.

Auf  die  Anmeldung  und  Eintragung  des  Beschlusses  finden  die  Vorschriften
des  §.  11  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  der  Anmeldung  zwei
Abschriften  des  Beschlusses  beizufügen  sind.  Die  Veröffentlichung  des  Beschlusses  findet
nur  insoweit  statt,  als  derselbe  eine  der  im  §.  12  Absatz  2  und  4  bezeichneten  Bestimmungen
  zum  Gegenstande  hat.

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  er  in  das  Genossenschaftsregister
  des  Sitzes  der  Genossenschaft  eingetragen  ist.
        <pb n="827" />
        -- 815  —

Zweiter  Abschnitt.
Rechtsverhältnisse  der  Genossenschaft  und  der  Genossen.

§.  17
Die  eingetragene  Genossenschaft  als  solche  hat  selbständig  ihre  Rechte  und
Pflichten;  sie  kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,
vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.
Genossenschaften  gelten  als  Kaufleute  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs,  soweit
dieses  Gesetz  keine  abweichenden  Vorschriften  enthält.

§.  18.
Das  Rechtsverhältniß  der  Genossenschaft  und  der  Genossen  richtet  sich  zunächst
nach  dem  Statut.  Letzteres  darf  von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nur  insoweit
abweichen,  als  dies  ausdrücklich  für  zulässig  erklärt  ist.

§.  19.

Der  bei  Genehmigung  der  Bilanz  für  die  Genossen  sich  ergebende  Gewinn
oder  Verlust  des  Geschäftsjahres  ist  auf  diese  zu  vertheilen.  Die  Vertheilung  ge—
schieht  für  das  erste  Geschäftsjahr  nach  dem  Verhältniß  ihrer  auf  den  Geschäftsantheil
  geleisteten  Einzahlungen,  für  jedes  folgende  nach  dem  Verhältniß  ihrer  durch
die  Zuschreibung  von  Gewinn  oder  die  Abschreibung  von  Verlust  zum  Schlusse  des
vorhergegangenen  Geschäftsjahres  ermittelten  Geschäftsguthaben.  Die  Zuschreibung
des  Gewinns  erfolgt  solange,  als  nicht  der  Geschäftsantheil  erreicht  ist.

Das  Statut  kann  einen  anderen  Maßstab  für  die  Vertheilung  von  Gewinn
und  Verlust  aufstellen,  sowie  Bestimmung  darüber  treffen,  inwieweit  der  Gewinn
vor  Erreichung  des  Geschäftsantheils  an  die  Genossen  auszuzahlen  ist.  Bis  zur
Wiederergänzung  eines  durch  Verlust  verminderten  Guthabens  findet  eine  Auszahlung
des  Gewinns  nicht  statt.

§.  20.

Durch  das  Statut  kann  festgesetzt  werden,  daß  der  Gewinn  nicht  vertheilt,

sondern  dem  Reservefonds  zugeschrieben  wird.

§.  21.

Für  das  Geschäftsguthaben  werden  Zinsen  von  bestimmter  Höhe  nicht  vergütet,
auch  wenn  der  Genosse  Einzahlungen  in  höheren  als  den  geschuldeten  Beträgen
geleistet  hat.

Auch  können  Genossen,  welche  mehr  als  die  geschuldeten  Einzahlungen  geleistet
haben,  im  Falle  eines  Verlustes  andere  Genossen  nicht  aus  dem  Grunde  in  Anspruch
nehmen,  daß  von  letzteren  nur  diese  Einzahlungen  geleistet  sind.

§.  22.

Eine  Herabsetzung  des  Geschäftsantheils  oder  der  auf  denselben  zu  leistenden
Einzahlungen  oder  eine  Verlängerung  der  für  die  letzteren  festgesetzten  Fristen  kann
        <pb n="828" />
        —  816  —

nur  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung  des
Genossenschaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung  maßgebend  sind.

Das  Geschäftsguthaben  eines  Genossen  darf,  solange  er  nicht  ausgeschieden  ist,
von  der  Genossenschaft  nicht  ausgezahlt  oder  im  geschäftlichen  Betriebe  zum  Pfande
genommen,  eine  geschuldete  Einzahlung  darf  nicht  erlassen  werden.

Gegen  die  letztere  kann  der  Genosse  eine  Aufrechnung  nicht  geltend  machen.

§.  23.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  haften  die  Genossen  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes.

Wer  in  die  Genossenschaft  eintritt,  haftet  auch  für  die  vor  seinem  Eintritt
eingegangenen  Verbindlichkeiten.

Ein  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderlaufender  Vertrag  ist  ohne  rechtliche
  Wirkung.

Dritter  Abschnitt.
Vertretung  und  Geschäftsführung.

§.  24.

Die  Genossenschaft  wird  durch  den  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.

Der  Vorstand  besteht  aus  zwei  Mitgliedern  und  wird  von  der  Generalversammlung
  gewählt.  Durch  das  Statut  kann  eine  höhere  Mitgliederzahl  sowie  eine  andere
Art  der  Bestellung  festgesetzt  werden.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  können  besoldet  oder  unbesoldet  sein.  Ihre
Bestellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet  der  Entschädigungsansprüche  aus
bestehenden  Verträgen.

§.  25.

Der  Vorstand  hat  in  der  durch  das  Statut  bestimmten  Form  seine  Willenserklärungen
  kundzugeben  und  für  die  Genossenschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts  darüber
bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Mitglieder  des
Vorstandes  erfolgen.  Weniger  als  zwei  Mitglieder  dürfen  hierfür  nicht  bestimmt  werden.

Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma
der  Genossenschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes  ihre  Namensunterschrift
beifügen.

§.  26.

Die  Genossenschaft  wird  durch  die  von  dem  Vorstande  in  ihrem  Namen
geschlossenen  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet;  es  ist  gleichgültig,  ob  das
Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Genossenschaft  geschlossen  worden  ist,  oder  ob
die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Vertragschließenden  für  die  Genossenschaft
  geschlossen  werden  sollte.
        <pb n="829" />
        —  817  —

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  Behörden  gegenüber  genügt  eine  Bescheinigung
des  Gerichts  (§.  10),  daß  die  darin  zu  bezeichnenden  Personen  als  Mitglieder  des
Vorstandes  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen  sind.

§.  27

Der  Vorstand  ist  der  Genossenschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen
einzuhalten,  welche  für  den  Umfang  seiner  Befugniß,  die  Genossenschaft  zu  vertreten,
durch  das  Statut  oder  durch  Beschlüsse  der  Generalversammlung  festgesetzt  sind.

Gegen  dritte  Personen  hat  eine  Beschränkung  der  Befugniß  des  Vorstandes,
die  Genossenschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere  für
den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Geschäfte  oder  Arten  von  Geschäften
  erstrecken  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder
an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll  oder  daß  die  Zustimmung  der  Generalversammlung,
des  Aufsichtsraths  oder  eines  anderen  Organs  der  Genossenschaft  für  einzelne  Geschäfte
  erfordert  ist.

§.  28.

Jede  Aenderung  des  Vorstandes,  sowie  die  Beendigung  der  Vertretungsbefugniß
eines  Vorstandsmitgliedes  ist  durch  den  Vorstand  zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister
  anzumelden.  Eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  oder
über  die  Beendigung  der  Vertretungsbefugniß  eines  Vorstandsmitgliedes  ist  der  Anmeldung
  beizufügen  und  wird  bei  dem  Gericht  aufbewahrt.

Die  Vorstandsmitglieder  haben  ihre  Unterschrift  vor  dem  Gerichte  zu  zeichnen
oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

§.  29.

Eine  Aenderung  des  Vorstandes,  eine  Beendigung  der  Vertretungsbefugniß
eines  Vorstandsmitgliedes,  sowie  eine  Aenderung  des  Statuts  rücksichtlich  der  Form
für  Willenserklärungen  des  Vorstandes  kann,  solange  sie  nicht  in  das  Genossenschaftsregister
  eingetragen  und  öffentlich  bekannt  gemacht  ist,  von  der  Genossenschaft  einem
Dritten  nicht  entgegengesetzt  werden,  es  sei  denn,  daß  dieser  von  der  Aenderung  oder
Beendigung  Kenntniß  hatte.

Nach  der  Eintragung  und  Bekanntmachung  muß  der  Dritte  die  Aenderung
oder  Beendigung  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  er  sie  weder  kannte  noch
kennen  mußte.

Für  den  Geschäftsverkehr  mit  einer  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragenen
Zweigniederlassung  ist  im  Sinne  dieser  Vorschriften  die  Eintragung  und  Bekanntmachung
  durch  das  Gericht  der  Zweigniederlassung  entscheidend.

§.  30.
Der  Vorstand  hat  ein  Verzeichniß  der  Genossen  zu  führen  und  dasselbe  mit
der  Liste  in  Uebereinstimmung  zu  halten.

§.  31.
Für  Konsumvereine,  welche  einen  offenen  Laden  haben,  hat  der  Vorstand,  um
die  Beobachtung  der  Bestimmung  des  §.  8  Absatz  4  zu  sichern,  Anweisung  darüber
Reichs-Gesetzbl.  1898  119
        <pb n="830" />
        —  818  —

zu  erlassen,  auf  welche  Weise  sich  die  Vereinsmitglieder  oder  deren  Vertreter  den
Waarenverkäufern  gegenüber  zu  legitimiren  haben.  Abschrift  der  Anweisung  hat  er
der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat,
unverzüglich  einzureichen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  die  Mitglieder  des  Vorstandes  zur
Einreichung  und  nöthigenfalls  zur  Abänderung  oder  Ergänzung  der  Anweisung  durch
Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  je  dreihundert  Mark  anzuhalten.

Gegen  die  Anordnungen  und  Straffestsetzungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde
findet  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landeszentralbehörde  statt.

§.  32.

Von  Konsumvereinen  oder  von  Gewerbetreibenden,  welche  mit  solchen  wegen
Waarenabgabe  an  die  Mitglieder  in  Verbindung  stehen,  dürfen  Marken  oder  sonstige
nicht  auf  den  Namen  lautende  Anweisungen  oder  Werthzeichen,  welche  anstatt  baaren
Geldes  die  Mitglieder  zum  Waarenbezug  berechtigen  sollen,  nicht  ausgegeben  werden.

§.  33.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen  Bücher
der  Genossenschaft  geführt  werden.

Er  muß  binnen  sechs  Monaten  nach  Ablauf  jedes  Geschäftsjahres  die  Bilanz
desselben,  die  Zahl  der  im  Laufe  des  Jahres  eingetretenen  oder  ausgeschiedenen,  sowie
die  Zahl  der  am  Jahresschlusse  der  Genossenschaft  angehörigen  Genossen  veröffentlichen.
Die  Bekanntmachung  ist  zu  dem  Genossenschaftsregister  einzureichen.

§.  34.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes
  anzuwenden.

Mitglieder,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Genossenschaft  persönlich
  und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.

Insbesondere  sind  sie  zum  Ersatze  der  Zahlung  verpflichtet,  wenn  entgegen  den
Vorschriften  in  §§.  19,  22  der  Gewinn  oder  das  Geschäftsguthaben  ausgezahlt  wird.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in  fünf
Jahren.

  §.  35.

Die  für  Mitglieder  des  Vorstandes  gegebenen  Vorschriften  gelten  auch  für
Stellvertreter  von  Mitgliedern.

§.  36.

Der  Aufsichtsrath  besteht,  sofern  nicht  das  Statut  eine  höhere  Zahl  festsetzt,
aus  drei  von  der  Generalversammlung  zu  wählenden  Mitgliedern.  Die  zu  einer
Beschlußfassung  erforderliche  Zahl  ist  durch  das  Statut  zu  bestimmen.

Die  Mitglieder  dürfen  keine  nach  dem  Geschäftsergebniß  bemessene  Vergütung
(Tantieme)  beziehen.
        <pb n="831" />
        —  819  —

Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Auffichtsraths  kann  auch  vor  Ablauf  des
Zeitraums,  für  welchen  dasselbe  gewählt  ist,  durch  die  Generalversammlung  widerrufen
  werden.  Der  Beschluß  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  erschienenen
  Genossen.

§.  37.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Vorstandes
  oder  dauernd  Stellvertreter  derselben  sein,  auch  nicht  als  Beamte  die  Geschäfte
der  Genossenschaft  führen.  Nur  für  einen  im  Voraus  begrenzten  Zeitraum  kann  der
Aufsichtsrath  einzelne  seiner  Mitglieder  zu  Stellvertretern  von  behinderten  Mitgliedern
des  Vorstandes  bestellen;  während  dieses  Zeitraums  und  bis  zur  ertheilten  Entlastung
des  Vertreters  darf  der  letztere  eine  Thätigkeit  als  Mitglied  des  Aufsichtsraths  nicht
ausüben.

Scheiden  aus  dem  Vorstande  Mitglieder  aus,  so  dürfen  dieselben  nicht  vor
ertheilter  Entlastung  in  den  Aufsichtsrath  gewählt  werden.

§.  38.

Der  Aufsichtsrath  hat  den  Vorstand  bei  seiner  Geschäftsführung  in  allen
Zweigen  der  Verwaltung  zu  überwachen  und  zu  dem  Zweck  sich  von  dem  Gange  der
Angelegenheiten  der  Genossenschaft  zu  unterrichten.  Er  kann  jederzeit  über  dieselben
Berichterstattung  von  dem  Vorstande  verlangen  und  selbst  oder  durch  einzelne  von  ihm
zu  bestimmende  Mitglieder  die  Bücher  und  Schriften  der  Genossenschaft  einsehen,  sowie
den  Bestand  der  Genossenschaftskasse  und  die  Bestände  an  Effekten,  Handelspapieren
und  Waaren  untersuchen.  Er  hat  die  Jahresrechnung,  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge
  zur  Vertheilung  von  Gewinn  und  Verlust  zu  prüfen  und  darüber  der  Generalversammlung
  vor  Genehmigung  der  Bilanz  Bericht  zu  erstatten.

Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der
Genossenschaft  erforderlich  ist.

Weitere  Obliegenheiten  des  Aufsichtsraths  werden  durch  das  Statut  bestimmt.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  können  die  Ausübung  ihrer  Obliegenheiten
nicht  anderen  Personen  übertragen.

§.  39.

Der  Aufsichtsrath  ist  ermächtigt,  die  Genossenschaft  bei  Abschließung  von  Verträgen
  mit  dem  Vorstande  zu  vertreten  und  gegen  die  Mitglieder  desselben  die  Prozesse
zu  führen,  welche  die  Generalversammlung  beschließt.

Der  Genehmigung  des  Aufsichtsraths  bedarf  jede  Gewährung  von  Kredit  an
ein  Mitglied  des  Vorstandes,  soweit  letztere  nicht  durch  das  Statut  an  noch  andere
Erfordernisse  geknüpft  oder  ausgeschlossen  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Annahme
eines  Vorstandsmitgliedes  als  Bürgen  für  eine  Kreditgewährung.

In  Prozessen  gegen  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  wird  die  Genossenschaft
durch  Bevollmächtigte  vertreten,  welche  in  der  Generalversammlung  gewählt  werden.

§.  40.
Der  Aufsichtsrath  ist  befugt,  nach  seinem  Ermessen  Mitglieder  des  Vorstandes
vorläufig,  bis  zur  Entscheidung  der  ohne  Verzug  zu  berufenden  Generalversammlung,
119*
        <pb n="832" />
        —  820  —

von  ihren  Geschäften  zu  entheben  und  wegen  einstweiliger  Fortführung  derselben  das
Erforderliche  zu  veranlassen.

§.  41.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  haben  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Geschäftsmannes  anzuwenden.

Mitglieder,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Genossenschaft
persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.

Insbesondere  sind  sie  in  den  Fällen  des  §.  34  Absatz  3  zum  Ersatze  der  Zahlung
verpflichtet,  wenn  diese  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten  erfolgt  ist.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in  fünf
Jahren.

§.  42.

Der  Betrieb  von  Geschäften  der  Genossenschaft,  sowie  die  Vertretung  der
letzteren  in  Bezug  auf  diese  Geschäftsführung  kann  auch  sonstigen  Bevollmächtigten
oder  Beamten  der  Genossenschaft  zugewiesen  werden.  In  diesem  Falle  bestimmt  sich
die  Befugniß  derselben  nach  der  ihnen  ertheilten  Vollmacht;  sie  erstreckt  sich  im
Zweifel  auf  alle  Rechtshandlungen,  welche  die  Ausführung  derartiger  Geschäfte
gewöhnlich  mit  sich  bringt.

Die  Bestellung  von  Prokuristen  oder  von  Handlungsbevollmächtigten  zum
gesammten  Geschäftsbetriebe  findet  nicht  statt.

§.  43.

Die  Rechte,  welche  den  Genossen  in  den  Angelegenheiten  der  Genossenschaft,
insbesondere  in  Bezug  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Prüfung  der  Bilanz  und
die  Vertheilung  von  Gewinn  und  Verlust  zustehen,  werden  in  der  Generalversammlung
durch  Beschlußfassung  der  erschienenen  Genossen  ausgeübt.

Jeder  Genosse  hat  eine  Stimme.

Ein  Genosse,  welcher  durch  die  Beschlußfassung  entlastet  oder  von  einer  Verpflichtung
  befreit  werden  soll,  hat  hierbei  kein  Stimmrecht.  Dasselbe  gilt  von  einer
Beschlußfassung,  welche  den  Abschluß  eines  Rechtsgeschäfts  mit  einem  Genossen  betrifft.

Die  Genossen  können  das  Stimmrecht  nicht  durch  Bevollmachtigte  ausüben.
Diese  Bestimmung  findet  auf  handlungsunfähige  Personen,  Korporationen,  Handelsgesellschaften,
  Genossenschaften  oder  andere  Personenvereine  und,  wenn  das  Statut
die  Theilnahme  von  Frauen  an  der  Generalversammlung  ausschließt,.  auf  Frauen
keine  Anwendung.  Ein  Bevollmächtigter  kann  nicht  mehr  als  einen  Genossen  vertreten.

§.  44.

Die  Generalversammlung  wird  durch  den  Vorstand  berufen,  soweit  nicht  nach
dem  Statut  oder  diesem  Gesetze  auch  andere  Personen  dazu  befugt  sind.

Eine  Generalversammlung  ist  außer  den  im  Statut  oder  in  diesem  Gesetze
ausdrücklich  bestimmten  Fällen  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der  Genossenschaft
erforderlich  erscheint.
        <pb n="833" />
        —  821  —

§.  45.

Die  Generalversammlung  muß  ohne  Verzug  berufen  werden,  wenn  der  zehnte
Theil  oder  der  im  Statut  hierfür  bezeichnete  geringere  Theil  der  Genossen  in  einer  von
ihnen  unterschriebenen  Eingabe  unter  Anführung  des  Zwecks  und  der  Gründe  die
Berufung  verlangt.

In  gleicher  Weise  sind  die  Genossen  berechtigt,  zu  verlangen,  daß  Gegenstände
zur  Beschlußfassung  einer  Generalversammlung  angekündigt  werden.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,  so  kann  das  Gericht  (§.  10)  die
Genossen,  welche  das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Generalversammlung
oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstandes  ermächtigen.  Mit  der  Berufung  oder  Ankündigung
  ist  die  gerichtliche  Ermächtigung  bekannt  zu  machen.

§.  46.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  muß  in  der  durch  das  Statut  bestimmten
Weise  mit  einer  Frist  von  mindestens  einer  Woche  erfolgen.

Der  Zweck  der  Generalversammlung  soll  jederzeit  bei  der  Berufung  bekannt
gemacht  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  der  durch  das
Statut  oder  durch  §.  45  Absatz  3  vorgesehenen  Weise  mindestens  drei  Tage  vor  der
Generalversammlung  angekündigt  ist,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden;  hiervon
sind  jedoch  Beschlüsse  über  die  Leitung  der  Versammlung,  sowie  über  Anträge  auf
Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfassung
bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.

§.  47.  

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  sind  in  ein  Protokollbuch  einzutragen,

dessen  Einsicht  jedem  Genossen  und  der  Staatsbehörde  gestattet  werden  muß.

§.  48.

Die  Generalversammlung  hat  über  die  Genehmigung  der  Bilanz  zu  beschließen
und  von  dem  Gewinn  oder  Verlust  den  auf  die  Genossen  fallenden  Betrag  festzusetzen.


Die  Bilanz,  sowie  eine  den  Gewinn  und  Verlust  des  Jahres  zusammenstellende
  Berechnung  (Jahresrechnung)  sollen  mindestens  eine  Woche  vor  der  Versammlung
  in  dem  Geschäftslokale  der  Genossenschaft  oder  an  einer  anderen,  durch
den  Vorstand  bekannt  zu  machenden,  geeigneten  Stelle  zur  Einsicht  der  Genossen
ausgelegt  oder  sonst  denselben  zur  Kenntniß  gebracht  werden.  Jeder  Genosse  ist
berechtigt,  auf  seine  Kosten  eine  Abschrift  der  Bilanz,  sowie  der  Jahresrechnung  zu
verlangen.

§.  49.

Die  Generalversammlung  hat  festzusetzen:

1.  den  Gesammtbetrag,  welchen  Anleihen  der  Genossenschaft  und  Spareinlagen

bei  derselben  nicht  überschreiten  sollen;

2.  die  Grenzen,  welche  bei  Kreditgewährungen  an  Genossen  eingehalten  werden

sollen.
        <pb n="834" />
        —  822  —

§.  50.

Soweit  das  Statut  die  Genossen  zu  Einzahlungen  auf  den  Geschäftsantheil
verpflichtet,  ohne  dieselben  nach  Betrag  und  Zeit  festzusetzen,  unterliegt  ihre  Festsetzung
  der  Beschlußfassung  durch  die  Generalversammlung.

§.  51.

Ein  Beschluß  der  Generalversammlung  kann  wegen  Verletzung  des  Gesetzes
oder  des  Statuts  im  Wege  der  Klage  angefochten  werden.  Die  Klage  muß  binnen
einem  Monat  erhoben  werden.

Zur  Anfechtung  befugt  ist  jeder  in  der  Generalversammlung  erschienene  Genosse,
sofern  er  gegen  den  Beschluß  Widerspruch  zum  Protokoll  erklärt  hat,  und  jeder  nicht
erschienene  Genosse,  sofern  er  zu  der  Generalversammlung  unberechtigter  Weise  nicht
zugelassen  worden  ist  oder  sofern  er  die  Anfechtung  darauf  gründet,  daß  die  Berufung
der  Versammlung  oder  die  Ankündigung  des  Gegenstandes  der  Beschlußfassung  nicht
gehörig  erfolgt  sei.  Außerdem  ist  der  Vorstand  und,  wenn  der  Beschluß  eine  Maßregel
  zum  Gegenstande  hat  ,  durch  deren  Ausführung  sich  die  Mitglieder  des  Vorstandes
und  des  Aufsichtsraths  strafbar  oder  den  Gläubigern  der  Genossenschaft  haftbar
machen  würden,  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  zur  Anfechtung
  befugt.

Die  Klage  ist  gegen  die  Genossenschaft  zu  richten.  Die  Genossenschaft  wird
durch  den  Vorstand,  sofern  dieser  nicht  selbst  klagt,  und  durch  den  Aufsichtsrath
vertreten.  Zuständig  für  die  Klage  ist  ausschließlich  das  Landgericht,  in  dessen
Bezirke  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  nicht
vor  Ablauf  der  im  ersten  Absatz  bezeichneten  Frist.  Mehrere  Anfechtungsprozesse
sind  zur  gleichzeitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  zu  verbinden.

Die  Erhebung  der  Klage  sowie  der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  sind
ohne  Verzug  von  dem  Vorstande  in  den  für  die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
bestimmten  Blättern  zu  veröffentlichen.

Soweit  durch  ein  Urtheil  rechtskräftig  der  Beschluß  für  nichtig  erklärt  ist,
wirkt  es  auch  gegenüber  den  Genossen,  welche  nicht  Partei  sind.  War  der  Beschluß
in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen,  so  hat  der  Vorstand  dem  Gerichte  (§.  10)
das  Urtheil  behufs  der  Eintragung  einzureichen.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  der
letzteren  erfolgt,  soweit  der  eingetragene  Beschluß  veröffentlicht  war.

§.  52.
Für  einen  durch  unbegründete  Anfechtung  des  Beschlusses  der  Genossenschaft  entstandenen
  Schaden  haften  ihr  solidarisch  die  Kläger,  welchen  bei  Erhebung  der  Klage
eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt.
        <pb n="835" />
        —  823  —

Vierter  Abschnitt.
Revision.

§.  53.

Die  Einrichtungen  der  Genossenschaft  und  die  Geschäftsführung  derselben  in
allen  Zweigen  der  Verwaltung  sind  mindestens  in  jedem  zweiten  Jahre  der  Prüfung
durch  einen  der  Genossenschaft  nicht  angehörigen,  sachverständigen  Revisor  zu
unterwerfen.

§.  54.

Für  Genossenschaften,  welche  einem  den  nachfolgenden  Anforderungen  genügenden
Verbande  angehören,  ist  diesem  das  Recht  zu  verleihen,  den  Revisor  zu  bestellen.

§.  55.

Der  Verband  muß  die  Revision  der  ihm  angehörigen  Genossenschaften  und
kann  auch  sonst  die  gemeinsame  Wahrnehmung  ihrer  im  §.  1  bezeichneten  Interessen,
insbesondere  die  Unterhaltung  gegenseitiger  Geschäftsbeziehungen  zum  Zweck  haben.
Andere  Zwecke  darf  er  nicht  verfolgen.

§.  56.

Die  Zwecke  des  Verbandes  müssen  in  dem  Statut  desselben  angegeben  sein.
Der  Inhalt  des  Statuts  muß  erkennen  lassen,  daß  der  Verband  im  Stande  ist,  der
Revisionspflicht  zu  genügen.  Das  Statut  hat  insbesondere  den  Verbandsbezirk  sowie
die  höchste  und  die  geringste  Zahl  von  Genossenschaften,  welche  der  Verband  umfassen
  kann,  festzusetzen  und  die  Bestimmungen  über  Auswahl  und  Bestellung  der
Revisoren,  Art  und  Umfang  der  Revisionen,  sowie  über  Bildung,  Sitz  und  Befugnisse
des  Vorstandes  und  über  die  sonstigen  Organe  des  Verbandes  zu  enthalten.

§.  57.

Die  Verleihung  des  Rechts  zur  Bestellung  des  Revisors  erfolgt,  wenn  der
Bezirk  des  Verbandes  sich  über  mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  durch  den  Bundesrath,
  anderenfalls  durch  die  Zentralbehörde  des  Bundesstaates.

Aenderungen  des  Verbandsstatuts  sind  der  nach  Absatz  1  zuständigen  Stelle
einzureichen.

§.  58.

Der  Verbandsvorstand  hat  das  Statut  mit  einer  beglaubigten  Abschrift  der
Verleihungsurkunde,  sowie  alljährlich  im  Monat  Januar  ein  Verzeichniß  der  dem
Verbande  angehörigen  Genossenschaften  den  Gerichten  (§.  10),  in  deren  Bezirke  diese
ihren  Sitz  haben,  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Vorstand
  seinen  Sitz  hat,  einzureichen.
        <pb n="836" />
        —  824  —

§.  59.

Generalversammlungen  des  Verbandes  dürfen  nur  innerhalb  des  Verbandsbezirks
  abgehalten  werden.

Sie  sind  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Vorstand
seinen  Sitz  hat,  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  die  Versammlung
  abgehalten  werden  soll,  unter  Einreichung  der  Tagesordnung  mindestens
eine  Woche  vorher  anzuzeigen.

Der  letzteren  Behörde  steht  das  Recht  zu,  in  die  Versammlung  einen  Vertreter
zu  entsenden.

§.  60.
Das  Recht  zur  Bestellung  des  Revisors  kann  dem  Verbande  entzogen  werden,

1.  wenn  er  sich  gesetzwidriger  Handlungen  schuldig  macht,  durch  welche  das
Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder  wenn  er  andere  als  die  im  §.  55  bezeichneten
  Zwecke  verfolgt;

2.  wenn  der  Verband  der  ihm  obliegenden  Pflicht  der  Revision  nicht  genügt.

Die  Entziehung  wird  nach  Anhörung  des  Verbandsvorstandes  durch  die  für

die  Verleihung  zuständige  Stelle  ausgesprochen.

Von  der  Entziehung  ist  den  im  §.  58  bezeichneten  Gerichten  Mittheilung

zu  machen.
§.  61.

Für  Genossenschaften,  welche  einem  Revisionsverbande  (§§.  55  bis  57)  nicht
angehören,  wird  der  Revisor  durch  das  Gericht  (§.  10)  bestellt.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  hat  die  Bestellung  zu  beantragen.

Die  Bestellung  erfolgt,  nachdem  die  höhere  Verwaltungsbehörde  über  die
Person  des  Revisors  gehört  ist.  Erklärt  die  Behörde  sich  mit  einer  von  der  Genossenschaft
  vorgeschlagenen  Person  einverstanden,  so  ist  diese  zum  Revisor  zu  bestellen.

§.  62.

Der  Revisor  hat  gegen  die  Genossenschaft  Anspruch  auf  Erstattung  angemessener
  baarer  Auslagen  und  auf  Vergütung  für  seine  Leistung  nach  Maßgabe  der
erforderlichen  Zeitversäumniß.

Dem  vom  Gerichte  bestellten  Revisor  werden  in  Ermangelung  einer  Einigung
die  Auslagen  und  die  Vergütung  durch  das  Gericht  festgesetzt.  Die  Vorschriften  im
§.  104  Absatz  2,  §.  105,  §.  794  Nr.  3  der  Civilprozeßordnung  finden  Anwendung.

§.  63.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  hat  dem  Revisor  die  Einsicht  der  Bücher  und
Schriften  der  Genossenschaft  und  die  Untersuchung  des  Bestandes  der  Genossenschaftskasse,
  sowie  der  Bestände  an  Effekten,  Handelspapieren  und  Waaren  zu  gestatten.
Zu  der  Revision  ist  der  Aufsichtsrath  zuzuziehen.

Der  Vorstand  hat  eine  Bescheinigung  des  Revisors,  daß  die  Revision  stattgefunden
  hat,  zum  Genossenschaftsregister  einzureichen  und  den  Bericht  über  die
        <pb n="837" />
        —  825  —

Revision  bei  der  Berufung  der  nächsten  Generalversammlung  als  Gegenstand  der
Beschlußfassung  anzukündigen.  In  der  Generalversammlung  hat  der  Aufsichtsrath  sich
über  das  Ergebniß  der  Revision  zu  erklären.

Der  von  einem  Verbande  bestellte  Revisor  hat  eine  Abschrift  des  Revisionsberichts
  dem  Verbandsvorstande  einzureichen.

§.  64.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  allgemeine  Anweisungen  zu  erlassen,  nach
welchen  die  Revisionsberichte  anzufertigen  sind.

Fünfter  Abschnitt.
Ausscheiden  einzelner  Genossen.

§.  65.

Jeder  Genosse  hat  das  Recht,  mittelst  Aufkündigung  seinen  Austritt  aus  der
Genossenschaft  zu  erklären.

Die  Aufkündigung  findet  nur  zum  Schlusse  eines  Geschäftsjahres  statt.  Sie
muß  mindestens  drei  Monate  vorher  schriftlich  erfolgen.  Durch  das  Statut  kann
eine  längere,  jedoch  höchstens  zweijährige  Kündigungsfrist  festgesetzt  werden.

Ein  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderlaufendes  Abkommen  ist  ohne
rechtliche  Wirkung.

§.  66.

Der  Gläubiger  eines  Genossen,  welcher,  nachdem  innerhalb  der  letzten  sechs
Monate  eine  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  des  Genossen  fruchtlos  versucht
ist,  die  Pfändung  und  Ueberweisung  des  demselben  bei  der  Auseinandersetzung  mit
der  Genossenschaft  zukommenden  Guthabens  erwirkt  hat,  kann  behufs  seiner  Befriedigung
  das  Kündigungsrecht  des  Genossen  an  dessen  Stelle  ausüben,  sofern  der
Schuldtitel  nicht  blos  vorläufig  vollstreckbar  ist.

Der  Aufkündigung  muß  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Schuldtitels  und  der
Urkunden  über  die  fruchtlose  Zwangsvollstreckung  beigefügt  sein.

§.  67.

Ist  durch  das  Statut  die  Mitgliedschaft  an  den  Wohnsitz  innerhalb  eines  bestimmten
  Bezirks  geknüpft  (§.  8  Nr.  2),  so  kann  ein  Genosse,  welcher  den  Wohnsitz
in  dem  Bezirke  aufgiebt,  zum  Schlusse  des  Geschäftsjahres  seinen  Austritt  schriftlich
erklären.

Imgleichen  kann  die  Genossenschaft  dem  Genossen  schriftlich  erklären,  daß  er
zum  Schlusse  des  Geschäftsjahres  auszuscheiden  habe.

Ueber  die  Aufgabe  des  Wohnsitzes  ist  die  Bescheinigung  einer  öffentlichen
Behörde  beizubringen.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  120
        <pb n="838" />
        —  826  —

§.  68.

Ein  Genosse  kann  wegen  des  Verlustes  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie
wegen  der  Mitgliedschaft  in  einer  anderen  Genossenschaft,  welche  an  demselben  Orte
ein  gleichartiges  Geschäft  betreibt,  zum  Schlusse  des  Geschäftsjahres  aus  der  Genossenschaft
  ausgeschlossen  werden.  Aus  Vorschuß-  und  Kreditvereinen  kann  die  Ausschließung
wegen  der  Mitgliedschaft  in  einer  anderen  solchen  Genossenschaft  auch  dann  erfolgen,
wenn  die  letztere  ihr  Geschäft  nicht  an  demselben  Orte  betreibt.

Durch  das  Statut  können  sonstige  Gründe  der  Ausschließung  festgesetzt  werden.

Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Genosse  ausgeschlossen  wird,  ist  diesem  von
dem  Vorstande  ohne  Verzug  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  mitzutheilen.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Absendung  desselben  kann  der  Genosse  nicht  mehr  an
der  Generalversammlung  theilnehmen,  auch  nicht  Mitglied  des  Vorstandes  oder  des
Aufsichtsraths  sein.

§.  69.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  die  Aufkündigung  des  Genossen  oder  des
Gläubigers  mindestens  sechs  Wochen  vor  dem  Ende  des  Geschäftsjahres,  zu  dessen
Schlusse  sie  stattgefunden  hat,  dem  Gerichte  (§.  10)  zur  Liste  der  Genossen  einzureichen.
Er  hat  zugleich  die  schriftliche  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Aufkündigung  rechtzeitig
  erfolgt  ist.  Der  Aufkündigung  des  Gläubigers  sind  die  im  §.  66  Absatz  2
bezeichneten  Urkunden,  sowie  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Pfändungs=  und  Ueberweisungsbeschlusses
  beizufügen.

Imgleichen  hat  der  Vorstand  im  Falle  des  §.  67  mit  der  Bescheinigung  die
Erklärung  des  Genossen  oder  Abschrift  der  Erklärung  der  Genossenschaft,  sowie  im
Falle  der  Ausschließung  Abschrift  des  Beschlusses  dem  Gerichte  einzureichen.  Die
Einreichung  ist  bis  zu  dem  im  ersten  Absatz  bezeichneten  Zeitpunkte  und,  wenn  die  Erklärung
  oder  der  Beschluß  später  erfolgt,  ohne  Verzug  zu  bewirken.

§.  70.
In  die  Liste  ist  die  das  Ausscheiden  des  Genossen  begründende  Thatsache  und
der  aus  den  Urkunden  hervorgehende  Jahresschluß  unverzüglich  einzutragen.
In  Folge  der  Eintragung  scheidet  der  Genosse  mit  dem  in  der  Liste  vermerkten
Jahresschlusse,  wenn  jedoch  die  Eintragung  erst  im  Laufe  eines  späteren  Geschäftsjahres
  bewirkt  wird,  mit  dem  Schlusse  des  letzteren  aus  der  Genossenschaft  aus.

§.  71.

Auf  Antrag  des  Genossen,  im  Falle  des  §.  66  auf  Antrag  des  Gläubigers,
hat  das  Gericht  die  Thatsache,  auf  Grund  deren  das  Ausscheiden,  und  den  Jahresschluß,
  zu  welchem  dasselbe  beansprucht  wird,  ohne  Verzug  in  der  Liste  vorzumerken.

Erkennt  der  Vorstand  den  Anspruch  in  beglaubigter  Form  an  oder  wird  er
zur  Anerkennung  rechtskräftig  verurtheilt,  so  ist  dies  bei  Einreichung  des  Anerkenntnisses
oder  Urtheils  der  Vormerkung  hinzuzufügen.  In  Folge  dessen  gilt  der  Austritt  oder
die  Ausschließung  als  am  Tage  der  Vormerkung  eingetragen.
        <pb n="839" />
        —  827  —

§.  72.

Von  der  Eintragung,  sowie  der  Vormerkung  oder  von  deren  Versagung  hat
das  Gericht  den  Vorstand  und  den  Genossen,  im  Falle  des  §.  66  auch  den  Gläubiger,
zu  benachrichtigen.

Die  behufs  der  Eintragung  oder  der  Vormerkung  eingereichten  Urkunden  bleiben
in  der  Verwahrung  des  Gerichts.

§.  73.

Die  Auseinandersetzung  des  Ausgeschiedenen  mit  der  Genossenschaft  bestimmt
sich  nach  der  Vermögenslage  derselben  und  dem  Bestande  der  Mitglieder  zur  Zeit
seines  Ausscheidens.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt  auf  Grund  der  Bilanz.  Das  Geschäftsguthaben
des  Genossen  ist  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ausscheiden  auszuzahlen;  an  den
Reservefonds  und  das  sonstige  Vermögen  der  Genossenschaft  hat  er  keinen  Anspruch.
Reicht  das  Vermögen  einschließlich  des  Reservefonds  und  aller  Geschäftsguthaben
zur  Deckung  der  Schulden  nicht  aus,  so  hat  der  Ausgeschiedene  von  dem  Fehlbetrage
den  ihn  treffenden  Antheil  an  die  Genossenschaft  zu  zahlen;  der  Antheil  wird  in  Ermangelung
  einer  anderen  Bestimmung  des  Statuts  nach  der  Kopfzahl  der  Mitglieder
berechnet.

§.  74.

Die  Klage  des  ausgeschiedenen  Genossen  auf  Auszahlung  des  Geschäftsguthabens
verjährt  in  zwei  Jahren.

§.  75.

Wird  die  Genossenschaft  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ausscheiden  des
Genossen  aufgelöst,  so  gilt  dasselbe  als  nicht  erfolgt.

§.  76.

Ein  Genosse  kann  zu  jeder  Zeit,  auch  im  Laufe  des  Geschäftsjahres,  sein
Geschäftsguthaben  mittelst  schriftlicher  Uebereinkunft  einem  Anderen  übertragen  und
hierdurch  aus  der  Genossenschaft  ohne  Auseinandersetzung  mit  ihr  austreten,  sofern
der  Erwerber  an  seiner  Stelle  Genosse  wird  oder  sofern  derselbe  schon  Genosse  ist
und  dessen  bisheriges  Guthaben  mit  dem  ihm  zuzuschreibenden  Betrage  den  Geschäfts.-antheil
  nicht  übersteigt.  Das  Statut  kann  eine  solche  Uebertragung  ausschließen
oder  an  weitere  Voraussetzungen  knüpfen.

Der  Vorstand  hat  die  Uebereinkunft  dem  Gerichte  (§.  10)  ohne  Verzug  einzureichen
  und,  falls  der  Erwerber  schon  Genosse  ist,  zugleich  die  schriftliche  Versicherung
abzugeben,  daß  dessen  bisheriges  Guthaben  mit  dem  zuzuschreibenden  Betrage  den
Geschäftsantheil  nicht  übersteigt.

Die  Uebertragung  ist  in  die  Liste  bei  dem  veräußernden  Genossen  unverzüglich
einzutragen.  Als  Zeitpunkt  des  Ausscheidens  gilt  der  Tag  der  Eintragung.  Dieselbe
  darf,  falls  der  Erwerber  noch  nicht  Genosse  ist,  nur  zugleich  mit  der  Eintragung
  des  letzteren  erfolgen.  Die  Vorschriften  der  §§.  15,  71  und  72  finden

entsprechende  Anwendung.
120*
        <pb n="840" />
        —  828  —

Wird  die  Genossenschaft  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ausscheiden  des
Genossen  aufgelöst,  so  hat  dieser  im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  die
Nachschüsse,  zu  deren  Zahlung  er  verpflichtet  gewesen  sein  würde,  insoweit  zu  leisten,
als  zu  derselben  der  Erwerber  unvermögend  ist.

§.  77.

Im  Falle  des  Todes  eines  Genossen  gilt  dieser  mit  dem  Schlusse  des  Geschäftsjahres,
  in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist,  als  ausgeschieden.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte
wird  die  Mitgliedschaft  des  Verstorbenen  durch  den  Erben  desselben  fortgesetzt.  Für
mehrere  Erben  kann  das  Stimmrecht  durch  einen  Bevollmächtigten  ausgeübt  werden.

Der  Vorstand  hat  eine  Anzeige  von  dem  Tode  des  Genossen  ohne  Verzug  dem
Gerichte  (§.  10)  zur  Liste  der  Genossen  einzureichen.

Die  Vorschriften  in  §.  70  Absatz  1,  5§.  71  bis  75  finden  entsprechende
Anwendung.

Sechster  Abschnitt.
Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Genossenschaft.

§.  78.

Die  Genossenschaft  kann  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  jederzeit
aufgelöst  werden;  der  Beschluß  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  er—
schienenen  Genossen.  Das  Statut  kann  außer  dieser  Mehrheit  noch  andere  Erfordernisse
aufstellen.

Die  Auflösung  ist  durch  den  Vorstand  ohne  Verzug  zur  Eintragung  in  das
Genossenschaftsregister  anzumelden.

§.  79.

In  dem  Falle,  daß  durch  das  Statut  die  Zeitdauer  der  Genoss  enschaft  beschränkt
  ist,  tritt  die  Auflösung  derselben  durch  Ablauf  der  bestimmten  Zeit  ein.

Die  Vorschrift  im  §.  78  Absatz  2  findet  Anwendung.

§.  80.

Beträgt  die  Zahl  der  Genossen  weniger  als  sieben,  so  hat  das  Gericht  (§.  10)
auf  Antrag  des  Vorstandes  und,  wenn  der  Antrag  nicht  binnen  sechs  Monaten
erfolgt,  von  Amtswegen  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die  Auflösung  der  Genossenschaft
  auszusprechen.

Der  Beschluß  ist  der  Genossenschaft  zuzustellen.  Gegen  denselben  steht  ihr  die
sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Civilprozeßordnung  zu.  Die  Auflösung  tritt
mit  der  Rechtskraft  des  Beschlusses  in  Wirksamkeit.

§.  81.

Wenn  eine  Genossenschaft  sich  gesetzwidriger  Handlungen  oder  Unterlassungen
schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder  wenn  sie  andere
        <pb n="841" />
        —  829  —

als  die  in  diesem  Gesetze  (§.  1)  bezeichneten  geschäftlichen  Zwecke  verfolgt,  so  kann
sie  aufgelöst  werden,  ohne  daß  deshalb  ein  Auspruch  auf  Entschädigung  stattfindet.

Das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  der  Behörden  richtet  sich  nach  den  für
streitige  Verwaltungssachen  landesgesetzlich  geltenden  Vorschriften.  Wo  ein  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  besteht,  finden  die  Vorschriften  in  §§.  20,  21  der
Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Entscheidung  in  erster  Instanz
  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  erfolgt,  in  deren  Bezirke  die  Genossenschaft
  ihren  Sitz  hat.

Von  der  Auflösung  hat  die  in  erster  Instanz  entscheidende  Behörde  dem  Gerichte
  (§.  10)  Mittheilung  zu  machen.

§.  82.

Die  Auflösung  der  Genossenschaft  ist  von  dem  Gerichte  ohne  Verzug  in  das
Genossenschaftsregister  einzutragen.

Sie  muß  von  den  Liquidatoren  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch  die  für  die
Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten  Blätter  bekannt  gemacht  werden.
Durch  die  Bekanntmachung  sind  zugleich  die  Gläubiger  aufzufordern,  sich  bei  der
Genossenschaft  zu  melden.

§.  83.

Die  Liquidation  erfolgt  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe  durch  das
Statut  oder  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  anderen  Personen  über—
tragen  wird.

Es  sind  wenigstens  zwei  Liquidatoren  zu  bestellen.

Auf  Antrag  des  Aufsichtsraths  oder  mindestens  des  zehnten  Theils  der  Genossen
  kann  die  Ernennung  von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  (§.  10)  erfolgen.

Die  Abberufung  der  Liquidatoren  kann  durch  das  Gericht  unter  denselben
Voraussetzungen  wie  die  Bestellung  erfolgen.  Liquidatoren,  welche  nicht  vom  Gerichte
ernaunt  sind,  können  auch  durch  die  Generalversammlung  vor  Ablauf  des  Zeitraums,
für  welchen  sie  bestellt  sind,  abberufen  werden.

§.  84.

Die  ersten  Liquidatoren  sind  durch  den  Vorstand,  jede  Aenderung  in  den
Personen  der  Liquidatoren,  sowie  eine  Beendigung  ihrer  Vertretungsbefugniß  ist  durch
die  Liquidatoren  zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden.  Eine
Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  der  Liquidatoren  oder  über  die  Aenderung
in  den  Personen  derselben  ist  der  Anmeldung  beizufügen  und  wird  bei  dem  Gericht
aufbewahrt.

Die  Eintragung  der  gerichtlichen  Ernennung  oder  Abberufung  von  Liquidatoren
geschieht  von  Amtswegen.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  persönlich  vor  dem  Gerichte  zu  zeichnen
oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.
        <pb n="842" />
        §.  85.

Die  Liquidatoren  haben  in  der  bei  ihrer  Bestellung  bestimmten  Form  ihre
Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Genossenschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts
darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Liquidatoren
erfolgen.  Weniger  als  zwei  dürfen  hierfür  nicht  bestimmt  werden.

Die  Bestimmung  ist  mit  der  Bestellung  der  Liquidatoren  zur  Eintragung  in
das  Genossenschaftsregister  anzumelden.

Die  Zeichnungen  geschehen  derartig,  daß  die  Liquidatoren  der  bisherigen,  nunmehr
  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden  Firma  ihre  Namensunterschrift  beifügen.

§.  86.

Die  Vorschriften  im  §.  29  über  das  Verhältniß  zu  dritten  Personen  finden
bezüglich  der  Liquidatoren  Anwendung.

§.  87.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  kommen  ungeachtet  der  Auflösung  der
Genossenschaft  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  derselben  und  der  Genossen  die
Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Abschnitts  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung,  soweit
  sich  aus  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  und  aus  dem  Wesen
der  Liquidation  nicht  ein  Anderes  ergiebt.

Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Genossenschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung  hatte,
bleibt  bis  zur  vollzogenen  Vertheilung  des  Vermögens  bestehen.

§.  88.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen
  der  aufgelösten  Genossenschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben  einzuziehen
  und  das  Vermögen  der  Genossenschaft  in  Geld  umzusetzen;  sie  haben  die
Genossenschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Zur  Beendigung  schwebender
Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.

§.  89.
Die  Liquidatoren  haben  die  aus  den  §§.  26,  27,  §.  33  Absatz  1,  §.  34,
§§.  44  bis  47,  §.  48  Absatz  2,  §.  51  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes
  und  unterliegen  gleich  diesem  der  Ueberwachung  des  Aufsichtsraths.  Sie
haben  sofort  bei  Beginn  der  Liquidation  und  demnächst  in  jedem  Jahre  eine  Bilanz
aufzustellen.  Die  erste  Bilanz  ist  zu  veröffentlichen;  die  Bekanntmachung  ist  zu  dem
Genossenschaftsregister  einzureichen.

§.  90.

Eine  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  Genossen  darf  nicht  vor  Tilgung
oder  Deckung  der  Schulden  und  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  seit  dem  Tage  vollzogen
  werden,  an  welchem  die  Aufforderung  der  Gläubiger  in  den  hierzu  bestimmten
Blättern  (§.  82  Absatz  2)  zum  dritten  Male  erfolgt  ist.
        <pb n="843" />
        —  831  —

Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete  Betrag,  wenn
die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden  ist,  für  den  Gläubiger  zu  hinterlegen.
Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  ausführbar  oder  ist  eine
Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  die  Vertheilung  des  Vermögens  nur  erfolgen,  wenn
dem  Gläubiger  Sicherheit  geleistet  ist.

Liquidatoren,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  sind  außer  der  Genossenschaft
  den  Gläubigern  zum  Ersatze  des  ihnen  daraus  erwachsenen  Schadens
persönlich  und  solidarisch  verpflichtet.  Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  die  Mitglieder
des  Aufsichtsraths,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten
  geschieht.  Die  Verpflichtung  wird  den  Gläubigern  gegenüber  dadurch  nicht
aufgehoben,  daß  die  Zuwiderhandlung  auf  einem  Beschlusse  der  Generalversammlung
beruht.

§.  91.

Die  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  einzelnen  Genossen  erfolgt  bis  zum
Gesammtbetrage  ihrer  auf  Grund  der  ersten  Liquidationsbilanz  (§.  89)  ermittelten
Geschäftsguthaben  nach  dem  Verhältniß  der  letzteren.  Bei  Ermittelung  der  einzelnen
Geschäftsguthaben  bleiben  für  die  Vertheilung  des  Gewinnes  oder  Verlustes,  welcher
sich  für  den  Zeitraum  zwischen  der  letzten  Jahresbilanz  (§.  33)  und  der  ersten  Liquidationsbilanz
  ergeben  hat,  die  seit  der  letzten  Jahresbilanz  geleisteten  Einzahlungen
außer  Betracht.  Der  Gewinn  aus  diesem  Zeitraum  ist  dem  Guthaben  auch  insoweit
zuzuschreiben,  als  dadurch  der  Geschäftsantheil  überschritten  wird.

Ueberschüsse,  welche  sich  über  den  Gesammtbetrag  dieser  Guthaben  hinaus
ergeben,  sind  nach  Köpfen  zu  vertheilen.

Durch  das  Statut  kann  die  Vertheilung  des  Vermögens  ausgeschlossen  oder
ein  anderes  Verhältniß  für  die  Vertheilung  bestimmt  werden.

§.  92.

Ein  bei  der  Auflösung  der  Genossenschaft  verbleibendes  unvertheilbares  Reinvermögen
  (§.  91  Absatz  3)  fällt,  sofern  dasselbe  nicht  durch  das  Statut  einer  physischen
  oder  juristischen  Person  zu  einem  bestimmten  Verwendungszweck  überwiesen  ist,
an  diejenige  Gemeinde,  in  der  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hatte.  Die  Zinsen  dieses
Fonds  sind  zu  gemeinnützigen  Zwecken  zu  verwenden.

§.  93.

Nach  Beendigung  der  Liquidation  sind  die  Bücher  und  Schriften  der  aufgelösten
  Genossenschaft  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren  einem  der  gewesenen  Genossen
oder  einem  Dritten  in  Verwahrung  zu  geben.  Der  Genosse  oder  der  Dritte  wird
in  Ermangelung  einer  Bestimmung  des  Statuts  oder  eines  Beschlusses  der  Generalversammlung
  durch  das  Gericht  (§.  10)  bestimmt.  Dasselbe  kann  die  Genossen  und
deren  Rechtsnachfolger,  sowie  die  Gläubiger  der  Genossenschaft  zur  Einsicht  der  Bücher
und  Schriften  ermächtigen.
        <pb n="844" />
        —  832  —

§.  94.

Enthält  das  Statut  nicht  die  für  dasselbe  wesentlichen  Bestimmungen  oder  ist
eine  dieser  Bestimmungen  nichtig,  so  kann  jeder  Genosse  und  jedes  Mitglied  des
Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  im  Wege  der  Klage  beantragen,  daß  die  Genossenschaft
  für  nichtig  erklärt  werde.

§.  95.

Als  wesentlich  im  Sinne  des  §.  94  gelten  die  in  den  §§.  6,  7  und  131
bezeichneten  Bestimmungen  des  Statuts  mit  Ausnahme  derjenigen  über  die  Beurkundung
der  Beschlüsse  der  Generalversammlung  und  den  Vorsitz  in  dieser,  sowie  über  die
Grundsätze  für  die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Bilanz.

Ein  Mangel,  der  eine  hiernach  wesentliche  Bestimmung  des  Statuts  betrifft,
kann  durch  einen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  Aenderungen  des  Statuts  entsprechenden
  Beschluß  der  Generalversammlung  geheilt  werden.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  erfolgt,  wenn  sich  der  Mangel  auf
die  Bestimmungen  über  die  Form  der  Berufung  bezieht,  durch  Einrückung  in  diejenigen
  öffentlichen  Blätter,  welche  für  die  Bekanntmachung  der  Eintragungen  in  das
Genossenschaftsregister  des  Sitzes  der  Genossenschaft  bestimmt  sind.

Betrifft  bei  einer  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  der  Mangel  die
Bestimmungen  über  die  Haftsumme,  so  darf  durch  die  zur  Heilung  des  Mangels
beschlossenen  Bestimmungen  der  Gesammtbetrag  der  von  den  einzelnen  Genossen  übernommenen
  Haftung  nicht  vermindert  werden.

§.  96.

Das  Verfahren  über  die  Klage  auf  Nichtigkeitserklärung  und  die  Wirkungen
des  Urtheils  bestimmen  sich  nach  den  Vorschriften  des  §.  51  Absatz  3  bis  5  und
des  §.  52.

§.  97.

Ist  die  Nichtigkeit  einer  Genossenschaft  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen,
so  finden  zum  Zwecke  der  Abwickelung  ihrer  Verhältnisse  die  für  den  Fall  der  Auflösung
  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Die  Wirksamkeit  der  im  Namen  der  Genossenschaft  mit  Dritten  vorgenommenen
Rechtsgeschäfte  wird  durch  die  Nichtigkeit  nicht  berührt.

Soweit  die  Genossen  eine  Haftung  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft
übernommen  haben,  sind  sie  verpflichtet,  die  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  erforderlichen
  Beträge  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  folgenden  Abschnitts  zu  leisten.

Siebenter  Abschnitt.
Konkursverfahren  und  Haftpflicht  der  Genossen.

§.  98.

Das  Konkursverfahren  findet  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit,  nach  Auflösung
  der  Genossenschaft  auch  im  Falle  der  Ueberschuldung  statt.
        <pb n="845" />
        —  833  —

Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  ist  die  Eröffnung  des  Verfahrens  so  lange
zulässig,  als  die  Vertheilung  des  Vermögens  nicht  vollzogen  ist.

§.  99.

Sobald  die  Zahlungsunfähigkeit  der  Genossenschaft  eintritt,  hat  der  Vorstand
die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  zu  beantragen;  dasselbe  gilt,  wenn  bei  oder
nach  Auflösung  der  Genossenschaft  aus  der  Jahresbilanz  oder  aus  einer  im  Laufe
des  Jahres  aufgestellten  Bilanz  Ueberschuldung  sich  ergiebt.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  der  Genossenschaft  zum  Ersatz  einer  nach
diesem  Zeitpunkte  geleisteten  Zahlung  nach  Maßgabe  des  §.  34  verpflichtet.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in  fünf
Jahren.

§.  100.

Zu  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  außer  den  Konkursgläubigern
jedes  Mitglied  des  Vorstandes  berechtigt.

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Mitgliedern  gestellt,  so  ist  derselbe  zuzu—
lassen,  wenn  die  ihn  begründenden  Thatsachen  (§.  98)  glaubhaft  gemacht  werden.
Das  Gericht  hat  die  übrigen  Mitglieder  nach  Maßgabe  der  Konkursordnung  §.  105
Absatz  2,  3  zu  hören.

Der  Eröffnungsantrag  kann  nicht  aus  dem  Grunde  abgewiesen  werden,  daß
eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende  Konkursmasse  nicht  vorhanden  sei.

§.  101.
Durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  wird  die  Genossenschaft  aufgelöst.

§.  102.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ist  unverzüglich  in  das  Genossenschaftsregister
  einzutragen.  Die  Eintragung  wird  nicht  bekannt  gemacht.

§.  103.

Bei  der  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  von  dem  Gerichte  ein  Gläubigerausschuß
zu  bestellen.  Die  Gläubigerversammlung  hat  über  die  Beibehaltung  der  bestellten
oder  die  Wahl  anderer  Mitglieder  zu  beschließen.  Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften
  im  §.  87  der  Konkursordnung  zur  Anwendung.

§.  104.
Die  Generalversammlung  ist  ohne  Verzug  zur  Beschlußfassung  darüber  zu  berufen
  (§§.  44  bis  46),  ob  die  bisherigen  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths
  beizubehalten  oder  andere  zu  bestellen  sind.

§.  105.
Soweit  die  Konkursgläubiger  wegen  ihrer  bei  der  Schlußvertheilung  (Konkursordnung
  §.  161)  berücksichtigten  Forderungen  aus  dem  zur  Zeit  der  Eröffnung  des

Reichs-Gesetzbl.  1898.  121
        <pb n="846" />
        —  834  —

Konkursverfahrens  vorhandenen  Vermögen  der  Genossenschaft  nicht  befriedigt  werden,
sind  die  Genossen  verpflichtet,  Nachschüsse  zur  Konkursmasse  zu  leisten.

Die  Nachschüsse  sind  von  den  Genossen,  wenn  nicht  das  Statut  ein  anderes
Beitragsverhältniß  festsetzt,  nach  Köpfen  zu  leisten.

Beiträge,  zu  deren  Leistung  einzelne  Genossen  unvermögend  sind,  werden  auf
die  übrigen  vertheilt.  

Zahlungen,  welche  Genossen  über  die  von  ihnen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  geschuldeten  Beiträge  hinaus  leisten,  sind  ihnen,  nachdem  die  Befriedigung
  der  Gläubiger  erfolgt  ist,  aus  den  Nachschüssen  zu  erstatten.

Gegen  die  Nachschüsse  kann  der  Genosse  eine  Forderung  an  die  Genossenschaft
aufrechnen,  sofern  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  welchen  er  als  Konkursgläubiger
  Befriedigung  wegen  der  Forderung  aus  den  Nachschüssen  zu  beanspruchen  hat.

§.  106.

Der  Konkursverwalter  hat  sofort,  nachdem  die  Bilanz  auf  der  Gerichtsschreiberei
niedergelegt  ist  (Konkursordnung  §.  124),  zu  berechnen,  wieviel  zur  Deckung  des  in
der  Bilanz  bezeichneten  Fehlbetrages  die  Genossen  vorschußweise  beizutragen  haben.

In  der  Berechnung  (Vorschußberechnung)  sind  die  sämmtlichen  Genossen  namentlich
  zu  bezeichnen  und  auf  sie  die  Beiträge  zu  vertheilen.  Die  Höhe  der  Beiträge
ist  jedoch  derart  zu  bemessen,  daß  durch  ein  vorauszusehendes  Unvermögen  einzelner
Genossen  zur  Leistung  von  Beiträgen  ein  Ausfall  an  dem  zu  deckenden  Gesammtbetrage
  nicht  entsteht.

Die  Berechnung  ist  dem  Konkursgerichte  mit  dem  Antrage  einzureichen,  dieselbe
für  vollstreckbar  zu  erklären.  Wird  das  Genossenschaftsregister  nicht  bei  dem  Konkursgerichte
  geführt,  so  ist  dem  Antrage  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Statuts  und  der
Liste  der  Genossen  beizufügen.

§.  107.

Zur  Erklärung  über  die  Berechnung  bestimmt  das  Gericht  einen  Termin,
welcher  nicht  über  zwei  Wochen  hinaus  anberaumt  werden  darf.  Derselbe  ist  öffentlich
  bekannt  zu  machen;  die  in  der  Berechnung  aufgeführten  Genossen  sind  besonders
zu  laden.

Die  Berechnung  ist  spätestens  drei  Tage  vor  dem  Termine  auf  der  Gerichtsschreiberei
  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niederzulegen.  Hierauf  ist  in  der  Bekanntmachung
  und  den  Ladungen  hinzuweisen.

§.  108.

In  dem  Termine  sind  Vorstand  und  Aufsichtsrath  der  Genossenschaft,  sowie
der  Konkursverwalter  und  der  Gläubigerausschuß  und,  soweit  Einwendungen  erhoben
werden,  die  sonst  Betheiligten  zu  hören.

Das  Gericht  entscheidet  über  die  erhobenen  Einwendungen,  berichtigt,  soweit
erforderlich,  die  Berechnung  oder  ordnet  die  Berichtigung  an  und  erklärt  die  Berechnung
  für  vollstreckkar.  Die  Entscheidung  ist  in  dem  Termine  oder  in  einem
        <pb n="847" />
        —  835  —

sofort  anzuberaumenden  Termine,  welcher  nicht  über  eine  Woche  hinaus  angesetzt

werden  soll,  zu  verkünden.  Die  Berechnung  mit  der  sie  für  vollstreckbar  erklärenden

Entscheidung  ist  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.
Gegen  die  Entscheidung  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

§.  109.

Nachdem  die  Berechnung  für  vollstreckbar  erklärt  ist,  hat  der  Konkursverwalter
ohne  Verzug  die  Beiträge  von  den  Genossen  einzuziehen.

Die  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  Genossen  findet  in  Gemäßheit  der  Civilprozeßordnung
  auf  Grund  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  der  Entscheidung  und
eines  Auszuges  aus  der  Berechnung  statt.

Für  die  in  den  Fällen  der  §§.  731,  767,  768  der  Civilprozeßordnung  zu
erhebenden  Klagen  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  das  Konkursverfahren  anhängig
ist,  und,  wenn  der  Streitgegenstand  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  nicht  gehört,
das  Landgericht  ausschließlich  zuständig,  zu  dessen  Bezirke  der  Bezirk  des  Konkursgerichts
  gehört.

§.  110.

Die  eingezogenen  Beträge  sind  bei  der  von  der  Gläubigerversammlung  bestimmten

  Stelle  (Konkursordnung  §.  132)  zu  hinterlegen  oder  anzulegen.

§.  111.

Jeder  Genosse  ist  befugt,  die  für  vollstreckbar  erklärte  Berechnung  im  Wege
der  Klage  anzufechten.  Die  Klage  ist  gegen  den  Konkursverwalter  zu  richten.  Sie
findet  nur  binnen  der  Nothfrist  eines  Monats  seit  Verkündung  der  Entscheidung  und
nur  insoweit  statt,  als  der  Kläger  den  Anfechtungsgrund  in  dem  Termine  (§.  107)
geltend  gemacht  hat  oder  ohne  sein  Verschulden  geltend  zu  machen  außer  Stande  war.

Das  rechtskräftige  Urtheil  wirkt  für  und  gegen  alle  beitragspflichtigen  Genossen.

§.  112.

Die  Klage  ist  ausschließlich  bei  dem  Amtsgerichte  zu  erheben,  welches  die  Berechnung
  für  vollstreckbar  erklärt  hat.  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  nicht  vor
Ablauf  der  bezeichneten  Nothfrist.  Mehrere  Anfechtungsprozesse  sind  zur  gleichzeitigen
Verhandlung  und  Entscheidung  zu  verbinden.

Uebersteigt  der  Streitgegenstand  eines  Prozesses  die  sonst  für  die  sachliche    Zuständigkeit
  der  Amtsgerichte  geltende  Summe,  so  hat  das  Gericht,  sofern  eine  Partei
in  einem  solchen  Prozesse  vor  der  Verhandlung  zur  Hauptsache  darauf  anträgt,  durch
Beschluß  die  sämmtlichen  Streitsachen  an  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  es  seinen
Sitz  hat,  zu  verweisen.  Gegen  diesen  Beschluß  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.
Die  Nothfrist  beginnt  mit  der  Verkündung  des  Beschlusses.

Ist  der  Beschluß  rechtskräftig,  so  gelten  die  Streitsachen  als  bei  dem  Landgerichte
  anhängig.  Die  im  Verfahren  vor  dem  Amtsgerichte  erwachsenen  Kosten
werden  als  Theil  der  bei  dem  Landgerichte  erwachsenen  Kosten  behandelt  und  gelten
als  Kosten  einer  Instanz.

121*
        <pb n="848" />
        —  836  —

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  §§.  769,  770  über  die  Einstellung
der  Zwangsvollstreckung  und  die  Aufhebung  der  Vollstreckungsmaßregeln  finden  ent—
sprechende  Anwendung.

§.  113.

Soweit  in  Folge  des  Unvermögens  einzelner  Genossen  zur  Leistung  von  Bei—
trägen  der  zu  deckende  Gesammtbetrag  nicht  erreicht  wird,  oder  in  Gemäßheit  des
auf  eine  Anfechtungsklage  ergehenden  Urtheils  oder  aus  anderen  Gründen  die  Be—
rechnung  abzuändern  ist,  hat  der  Konkursverwalter  eine  Zusatzberechnung  aufzustellen.
Rücksichtlich  derselben  kommen  die  Vorschriften  in  §§.  106  bis  112  zur  Anwendung.

Die  Aufstellung  einer  Zusatzberechnung  ist  erforderlichenfalls  zu  wiederholen.

§.  114.

Sobald  mit  dem  Vollzuge  der  Schlußvertheilung  (Konkursordnung  §.  161)
begonnen  wird,  hat  der  Konkursverwalter  in  Ergänzung  oder  Berichtigung  der  Vorschußberechnung
  und  der  zu  derselben  etwa  ergangenen  Zusätze  zu  berechnen,  wieviel
die  Genossen  in  Gemäßheit  des  §.  105  an  Nachschüssen  zu  leisten  haben.

Die  Berechnung  (Nachschußberechnung)  unterliegt  den  Vorschriften  in  §§.  106
bis  109,  111  bis  113,  der  Vorschrift  im  §.  106  Absatz  2  mit  der  Maßgabe,  daß
auf  Genossen,  deren  Unvermögen  zur  Leistung  von  Beiträgen  sich  herausgestellt  hat,
Beiträge  nicht  vertheilt  werden.

§.  115.

Der  Verwalter  hat,  nachdem  die  Nachschußberechnung  für  vollstreckbar  erklärt
ist,  unverzüglich  den  gemäß  §.  110  vorhandenen  Bestand  und,  so  oft  von  den  noch
einzuziehenden  Beiträgen  hinreichender  Bestand  eingegangen  ist,  diesen  im  Wege  der
Nachtragsvertheilung  (Konkursordnung  §.  166)  unter  die  Gläubiger  zu  vertheilen.

Außer  den  Antheilen  auf  die  im  §.  168  der  Konkursordnung  bezeichneten
Forderungen  sind  zurückzubehalten  die  Antheile  auf  Forderungen,  welche  im  Prüfungstermine
  von  dem  Vorstande  ausdrücklich  bestritten  worden  sind.  Dem  Gläubiger
bleibt  überlassen,  den  Widerspruch  des  Vorstandes  durch  Klage  zu  beseitigen.  Soweit
  der  Widerspruch  rechtskräftig  für  begründet  erklärt  wird,  werden  die  Antheile
zur  Vertheilung  unter  die  übrigen  Gläubiger  frei.

Die  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  nicht  erforderlichen  Ueberschüsse  hat  der
Konkursverwalter  an  die  Genossen  zurückzuzahlen.

§.  116.

Eine  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  durch  Zwangsvergleich  findet  nicht  statt.

Eine  Einstellung  des  Verfahrens  ist  erst  zulässig,  nachdem  mit  dem  Vollzuge
der  Schlußvertheilung  begonnen  ist.  Die  Zustimmung  aller  bei  der  letzteren  berücksichtigten
  Konkursgläubiger  ist  beizubringen.  Inwieweit  es  der  Zustimmung  oder  der
Sicherstellung  von  Gläubigern  bedarf,  deren  Forderungen  nicht  festgestellt  sind,  entscheidet
  das  Konkursgericht  nach  freiem  Ermessen.
        <pb n="849" />
        —  837  —

§.  117.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  den  Konkursverwalter  bei  den  diesem  in  §.  106
Absatz  1,  §.  109  Absatz  1,  §§.  113,  114  zugewiesenen  Obliegenheiten  zu  unterstützen.

§.  118.

Die  in  diesem  Abschnitte  hinsichtlich  des  Vorstandes  getroffenen  Bestimmungen
gelten  auch  hinsichtlich  der  Liquidatoren.

Achter  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen.

I.  Für  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht.

§.  119.

Bei  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  darf  ein  Genosse  nicht  auf
mehr  als  einen  Geschäftsantheil  betheiligt  sein.

§.  120.

Die  Beitrittserklärungen  (§.  15)  müssen  die  ausdrückliche  Bemerkung  enthalten,
daß  die  einzelnen  Genossen  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  dieser  sowie
unmittelbar  den  Gläubigern  derselben  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  mit  ihrem  ganzen
Vermögen  haften.

§.  121.

Sobald  sich  bei  der  Geschäftsführung  ergiebt,  daß  das  Vermögen  der  Genossenschaft
  einschließlich  des  Reservefonds  und  der  Geschäftsguthaben  zur  Deckung  der
Schulden  nicht  ausreicht,  hat  der  Vorstand  die  Generalversammlung  zur  Beschlußfassung,
  ob  die  Genossenschaft  aufgelöst  werden  soll,  zu  berufen.

Für  den  Fall,  daß  die  Auflösung  beschlossen  wird,  ist  zugleich  die  im  §.  104
vorgesehene  Beschlußfassung  herbeizuführen.

§.  122.

Im  Falle  des  Konkursverfahrens  sind  neben  der  Genossenschaft  die  einzelnen
Genossen  solidarisch  und  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  den  Konkursgläubigern  für
den  Ausfall  verhaftet,  welchen  diese  an  ihren  bei  der  Schlußvertheilung  (Konkursordnung
  §.  161)  berücksichtigten  Forderungen  bei  derselben  erleiden.

Nach  Ablauf  von  drei  Monaten  seit  dem  Termine,  in  welchem  die  Nachschußberechnung
  für  vollstreckbar  erklärt  ist,  können  die  Gläubiger,  soweit  sie  bisher  nicht
befriedigt  sind,  die  einzelnen  Genossen  in  Anspruch  nehmen.

Festgestellte  Forderungen,  welche  im  Prüfungstermine  von  dem  Vorstande  oder
den  Liquidatoren  nicht  ausdrücklich  bestritten  sind,  können  auch  von  den  in  Anspruch
genommenen  Genossen  nicht  bestritten  werden.
        <pb n="850" />
        Das  rechtskräftige  Urtheil,  welches  in  dem  Prozeß  über  eine  im  Prüfungstermine
  von  dem  Vorstande  oder  den  Ligquidatoren  bestrittene  Forderung  für  oder
gegen  dieselben  ergeht,  wirkt  gegenüber  allen  Genossen.

In  Ansehung  einer  im  Konkursverfahren  streitig  gebliebenen  Forderung  kann,
solange  dieselbe  nicht  festgestellt  ist,  eine  Verurtheilung  der  Genossen  nicht  erfolgen.

§.  123.

Die  Klage  der  Gläubiger  gegen  die  einzelnen  Genossen  verjährt,  sofern  nicht
nach  Beschaffenheit  der  Forderung  eine  kürzere  Verjährungsfrist  gesetzlich  eintritt,  in
zwei  Jahren  seit  Ablauf  der  im  §.  122  Absatz  2  bestimmten  Frist.

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  Genossen  wird  durch  Rechtshandlungen
unterbrochen,  welche  gegen  die  Genossenschaft  oder  von  derselben  vorgenommen  werden;
sie  wird  nicht  unterbrochen  durch  Rechtshandlungen,  welche  gegen  einen  anderen  Genossen
  oder  von  demselben  vorgenommen  werden.

§.  124.

Soweit  Genossen  in  Gemäßheit  des  §.  122  Konkursgläubiger  befriedigen,  treten
sie  in  die  Rechte  der  letzteren  gegen  die  Genossenschaft  ein

§.  125.

Die  Bestimmungen  der  §§.  122  bis  124  finden  auf  die  in  den  letzten  zwei
Jahren  vor  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  aus  der  Genossenschaft  ausgeschiedenen
Genossen  (§§.  70,  76),  welche  nicht  schon  in  Gemäßheit  des  §.  75  der  Haftpflicht
unterliegen,  wegen  der  bis  zu  dem  Zeitpunkte  ihres  Ausscheidens  von  der  Genossen—
schaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Anspruch
der  Gläubiger  erst  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  dem  Termine,  in  welchem
die  Nachschußberechnung  (§.  114)  für  vollstreckbar  erklärt  ist,  erhoben  werden  kann.

Dieser  Anspruch  erstreckt  sich,  wenn  im  Falle  des  Todes  eines  Genossen  dessen
Ausscheiden  nach  dem  im  §.  77  Absatz  1  bezeichneten  Zeitpunkte  eingetragen  ist,  auf
die  bis  zum  Tage  der  Eintragung  von  der  Genossenschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten,
sofern  nicht  der  Erbe  beweist,  daß  bei  ihrer  Eingehung  dem  Gläubiger  der  Tod  des
Genossen  bekannt  war.

II.  Für  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht.

§.  126.

Die  Bestimmungen  des  §.  119  über  die  Beschränkung  der  Betheiligung  auf
einen  Geschäftsantheil  und  des  §.  121  über  die  Berufung  der  Generalversammlung
im  Falle  der  Ueberschuldung  finden  auf  die  Genossenschaften  mit  unbeschränkter
Nachschußpflicht  Anwendung.

§.  127.

Die  Beitrittserklärungen  (§.  15)  müssen  die  ausdrückliche  Bemerkung  enthalten,

daß  die  einzelnen  Genossen  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  verpflichtet  sind,  der  Genossen-
        <pb n="851" />
        —  839  —

schaft  die  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  derselben  erforderlichen  Nachschüsse  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  zu  leisten.

§.  128.

Ist  im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  nach  Ablauf  von  drei
Monaten  seit  dem  Termine,  in  welchem  die  Nachschußberechnung  (§.  114)  für  vollstreckbar
  erklärt  ist,  die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  der  im  §.  105  Absatz  1
bezeichneten  Konkursgläubiger  noch  nicht  bewirkt,  so  sind  die  hierzu  erforderlichen
Beiträge  von  den  innerhalb  der  letzten  achtzehn  Monate  vor  der  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  ausgeschiedenen  Genossen,  welche  nicht  schon  in  Gemäßheit  des
§.  75  oder  des  §.  76  Absatz  4  der  Nachschußpflicht  unterliegen,  nach  Maßgabe  des
§.  105  zur  Konkursmasse  zu  leisten.

§.  129.

Der  Konkursverwalter  hat  ohne  Verzug  eine  Berechnung  über  die  Beitragspflicht
  der  Ausgeschiedenen  aufzustellen.

In  der  Berechnung  sind  dieselben  namentlich  zu  bezeichnen  und  auf  sie  die
Beiträge  zu  vertheilen,  soweit  nicht  das  Unvermögen  Einzelner  zur  Leistung  von
Beiträgen  vorauszusehen  ist.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  in  §.  106  Absatz  3,  §§.  107  bis  109,
111  bis  113  und  115  entsprechende  Anwendung.

§.  130.
Durch  die  Bestimmungen  der  §§.  128,  129  wird  die  Einziehung  der  Nachschüsse
  von  den  in  der  Genossenschaft  verbliebenen  Genossen  nicht  berührt.
Aus  den  Nachschüssen  der  letzteren  sind  den  Ausgeschiedenen  die  von  diesen
geleisteten  Beiträge  zu  erstatten,  sobald  die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  der
sämmtlichen  im  §.  105  Absatz  1  bezeichneten  Konkursgläubiger  bewirkt  ist.

III.  Für  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht.

§.  131.
Bei  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht  darf  die  Haftsumme  der  einzelnen
Genossen  (§.  2)  nicht  niedriger  als  der  Geschäftsantheil  sein.
Die  Haftsumme  muß  bei  Errichtung  der  Genossenschaft  durch  das  Statut

bestimmt  werden.  Die  Bestimmung  oder  eine  Abänderung  derselben  ist  zu  veröffentlichen
  (§§.  12,  16).

§.  132.

Zu  einer  Erhöhung  der  Haftsumme  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  Genossen.  Das  Statut  kann
noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.
        <pb n="852" />
        —  840  —

§.  133.

Eine  Herabsetzung  der  Haftsumme  kann  nur  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen
  erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung  des  Genossenschaftsvermögens  im
Falle  der  Auflösung  maßgebend  sind  (§.  82  Absatz  2,  §.  90  Absatz  1  bis  3).
Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mittheilung  zur  Anmeldung  aufzufordern.

Die  Anmeldung  des  Herabsetzungsbeschlusses  zum  Genossenschaftsregister  erfolgt
nicht  vor  Ablauf  des  im  §.  90  Absatz  1  bezeichneten  Jahres.  Mit  der  Anmeldung
sind  die  Bekanntmachungen  des  Beschlusses  einzureichen.  Zugleich  hat  der  Vorstand
die  schriftliche  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Gläubiger,  welche  sich  bei  der  Genossenschaft
  gemeldet  und  der  Herabsetzung  nicht  zugestimmt  haben,  befriedigt  oder  sichergestellt
  sind.  

§.134.

Durch  das  Statut  kann  die  Betheiligung  des  Genossen  auf  mehrere  Geschäfts—
antheile,  unter  Festsetzung  der  höchsten  Zahl  derselben,  gestattet  werden.

Die  Bestimmung  oder  eine  Abänderung  derselben  ist  zu  veröffentlichen

(§§.  12,  16).
§.  135.

Die  Haftung  eines  Genossen,  welcher  auf  mehr  als  einen  Geschäftsantheil
betheiligt  ist,  erhöht  sich  auf  das  der  Zahl  der  Geschäftsantheile  entsprechende  Vielfache
  der  Haftsumme.

§.  136.

Bevor  der  erste  Geschäftsantheil  erreicht  ist,  darf  die  Betheiligung  des  Genossen
  auf  einen  zweiten  Geschäftsantheil  seitens  der  Genossenschaft  nicht  zugelassen
werden.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Zulassung  zu  jedem  weiteren  Geschäftsantheile.

§.  137.

Ein  Genosse,  welcher  auf  einen  weiteren  Geschäftsantheil  betheiligt  sein  will,
hat  darüber  eine  von  ihm  zu  unterzeichnende,  unbedingte  Erklärung  abzugeben.

Die  Erklärung  ist  von  dem  Vorstande  nach  der  Zulassung  des  Genossen  zu
dem  weiteren  Geschäftsantheile  behufs  Eintragung  des  letzteren  in  die  Liste  der  Genossen
  dem  Gerichte  (§.  10)  einzureichen.  Zugleich  hat  der  Vorstand  schriftlich  zu
versichern,  daß  die  übrigen  Geschäftsantheile  des  Genossen  erreicht  seien.

Die  Betheiligung  auf  den  weiteren  Geschäftsantheil  tritt  mit  der  in  Gemäßheit
der  vorstehenden  Absätze  erfolgten  Eintragung  in  Kraft.

Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften  des  §.  15  zur  entsprechenden  Anwendung.


§.  138.

Eine  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens  findet  in  dem  Falle  des  §.  134
an  einen  anderen  Genossen  nur  statt,  sofern  dessen  bisheriges  Guthaben  mit  dem
ihm  zuzuschreibenden  Betrage  die  der  höchsten  Zahl  der  Geschäftsantheile  entsprechende
Gesammtsumme  nicht  übersteigt.  Hierauf  ist  die  im  §.  76  vorgesehene  Versicherung
des  Vorstandes  zu  richten.  Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  im  §.  137.
        <pb n="853" />
        —  841  —

§.  139.

Mit  der  Bilanz  eines  jeden  Geschäftsjahres  ist  außer  den  im  §.  33  vorgesehenen
Angaben  über  die  Zahl  der  Genossen  der  Gesammtbetrag,  um  welchen  in  diesem
Jahre  die  Geschäftsguthaben,  sowie  die  Haftsummen  der  Genossen  sich  vermehrt  oder
vermindert  haben,  und  der  Betrag  der  Haftsummen  zu  veröffentlichen,  für  welche
am  Jahresschluß  alle  Genossen  zusammen  aufzukommen  haben.

§.  140.

Das  Konkursverfahren  findet  bei  bestehender  Genossenschaft  außer  dem  Falle
der  Zahlungsunfähigkeit  in  dem  Falle  der  Ueberschuldung  statt,  sofern  diese  ein
Viertheil  des  Betrages  der  Haftsummen  aller  Genossen  übersteigt.  Der  Vorstand
hat,  wenn  eine  solche  Ueberschuldung  sich  aus  der  Jahresbilanz  oder  aus  einer  im
Laufe  des  Jahres  aufgestellten  Bilanz  ergiebt,  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
zu  beantragen.  Die  Vorschriften  des  §.  99  Absatz  2,  3,  §.  100  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  141.

Die  einzelnen  Genossen  können  über  ihre  Haftsumme  hinaus  weder  auf  Leistung
von  Nachschüssen,  noch  von  den  Konkursgläubigern  in  Anspruch  genommen  werden.
Im  Uebrigen  finden  auf  den  Anspruch  der  Gläubiger  die  Bestimmungen  in  §§.  122
bis  125  Anwendung.

§.  142.

Außer  dem  Falle  des  §.  90  kann  in  dem  Falle,  daß  entgegen  den  Vorschriften
  in  §§.  19,  22  der  Gewinn  oder  das  Geschäftsguthaben  ausgezahlt  wird,
der  Ersatzanspruch  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsraths  oder
gegen  die  Liquidatoren  von  den  Gläubigern  der  Genossenschaft,  soweit  sie  von  dieser
ihre  Befriedigung  nicht  erlangen  können,  selbständig  geltend  gemacht  werden.  Dasselbe
  findet  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  die  Liquidatoren  statt,  wenn
nach  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Verpflichtung  zum  Antrage  auf  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  eingetreten  ist,  eine  Zahlung  geleistet  wird,  rücksichtlich  des  Ersatzes
derselben.

Die  Ersatzpflicht  wird  den  Gläubigern  gegenüber  dadurch  nicht  aufgehoben,
daß  die  Handlung  auf  einem  Beschlusse  der  Generalversammlung  beruht.

IV.  Für  die  Umwandlung  von  Genossenschaften.

§.  143.

Eine  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  kann  sich  in  eine  solche  mit
unbeschränkter  Nachschußpflicht  nur  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  umwandeln,
welche  für  die  Vertheilung  des  Genossenschaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung
maßgebend  sind  (§.  82  Absatz  2,  §.  90  Absatz  1  bis  3).

Reichs-Gesetzbl.  1898.  122
        <pb n="854" />
        —  842  —

Dasselbe  gilt  von  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit  unbeschränkter
Haftpflicht  oder  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  in  eine  solche  mit  beschränkter
Haftpflicht.

Die  Vorschriften  im  §.  133  Absatz  2  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  144.

Zu  dem  Beschluß  auf  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit  unbeschränkter
Nachschußpflicht  in  eine  solche  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  oder  einer  Genossenschaft
mit  beschränkter  Haftpflicht  in  eine  solche  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  oder  mit
unbeschränkter  Nachschußpflicht  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  in
der  Generalversammlung  erschienenen  Genossen.  Das  Statut  kann  noch  andere
Erfordernisse  aufstellen.

§.  145.

Die  Umwandlung  (§§.  143,  144)  ist  auch  gegenüber  den  vor  der  Eintragung
des  Beschlusses  in  das  Genossenschaftsregister  aus  der  Genossenschaft  Ausgeschiedenen
wirksam.

Im  Falle  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht
  können  dieselben  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  nicht  in  Anspruch
genommen  werden,  sofern  ihr  Ausscheiden  früher  als  achtzehn  Monate  vor  der
Eintragung  erfolgt  ist.  Im  Falle  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit  beschränkter
  Haftpflicht  bleibt  der  Anspruch  gegen  sie  auf  ihre  bisherige  Haftsumme
beschränkt.

Neunter  Abschnitt.
Strafbestimmungen.

§.  146.

Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  und  Liquidatoren  werden,
wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Genossenschaft  handeln,  mit  Gefängniß  und
zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  147.

Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  und  Liquidatoren  werden
mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  bestraft,  wenn  sie  in  den  von  ihnen  dem  Gerichte  (§.  10)  zu  machenden  Anmeldungen,
  Anzeigen  und  Versicherungen  wissentlich  falsche  Angaben  machen,  oder  in
ihren  Darstellungen,  ihren  Uebersichten  über  den  Vermögensstand  der  Genossenschaft,
über  die  Mitglieder  und  die  Haftsummen,  oder  den  in  der  Generalversammlung
gehaltenen  Vorträgen  den  Stand  der  Verhältnisse  der  Genossenschaft  wissentlich  unwahr
darstellen.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe  ein.
        <pb n="855" />
        —  843  —

§.  148.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten  oder  mit  beiden  Strafen  zugleich  werden  bestraft:

1.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  und  die  Liquidatoren,
wenn  länger  als  drei  Monate  die  Genossenschaft  ohne  Aufsichtsrath  geblieben
  ist,  oder  in  dem  letzteren  die  zur  Beschlußfähigkeit  erforderliche
Zahl  von  Mitgliedern  gefehlt  hat;

2.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  die  Liquidatoren,  wenn  entgegen  den
Vorschriften  in  §§.  99,  118,  140  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  unterlassen  ist.

Die  Strafe  tritt  nicht  gegen  denjenigen  ein,  welcher  nachweist,  daß  die  Unterlassung

  ohne  sein  Verschulden  geschehen  ist.

§.  149.

Mitglieder  des  Vorstandes  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark
bestraft,  wenn  ihre  Handlungen  auf  andere  als  die  im  §.  1  erwähnten  geschäftlichen
Zwecke  gerichtet  sind,  oder  wenn  sie  in  der  Generalversammlung  die  Erörterung  von
Anträgen  gestatten  oder  nicht  hindern,  welche  auf  öffentliche  Angelegenheiten  gerichtet
sind,  deren  Erörterung  unter  die  Gesetze  über  das  Versammlungs-  und  Vereinsrecht
  fällt.

§.  150.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  eines  Revisionsverbandes  werden,  wenn  unterlassen
  ist,  die  Versammlung  in  Gemäßheit  des  §.  59  Absatz  2  anzuzeigen,  mit  Geldstrafe
  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

Die  Strafe  tritt  nicht  gegen  denjenigen  ein,  welcher  nachweist,  daß  die  Unterlassung
  ohne  sein  Verschulden  geschehen  ist.

§.  151.

Wer  sich  besondere  Vortheile  dafür  hat  gewähren  oder  versprechen  lassen,  daß
er  bei  einer  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  in  einem  gewissen  Sinne
stimme,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark,  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem
Jahre  bestraft.

§.  152.

Personen,  welche  für  einen  Konsumverein  den  Waarenverkauf  bewirken,  werden,
wenn  sie  der  Vorschrift  des  §.  8  Absatz  4  zuwider  wissentlich  oder  ohne  Beobachtung
der  nach  §.  31  von  dem  Vorstande  erlassenen  Anweisung  Waaren  an  andere  Per—
sonen  als  an  Mitglieder  oder  deren  Vertreter  verkaufen,  mit  Geldstrafe  bis  zu
einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  das  Mitglied,  welches  seine  Legitimation,  durch  die  es
zum  Waarenkauf  in  einem  Konsumverein  oder  bei  einem  mit  diesem  wegen  Waarenabgabe
  an  die  Mitglieder  in  Verbindung  stehenden  Gewerbetreibenden  berechtigt  wird,

einem  Dritten  zum  Zweck  unbefugter  Waarenentnahme  überläßt.
122*
        <pb n="856" />
        —  844  —

Dritte,  welche  von  solcher  Legitimation  zu  demselben  Zweck  Gebrauch  machen,
oder  auf  andere  Weise  zu  unbefugter  Waarenabgabe  zu  verleiten  unternehmen,  werden
in  gleicher  Weise  bestraft.

§.  153.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  Waaren,
die  er  aus  dem  Konsumverein  oder  von  einem  mit  diesem  wegen  Waarenabgabe  in
Verbindung  stehenden  Gewerbetreibenden  auf  Grund  seiner  Mitgliedschaft  bezogen  hat,
gegen  Entgelt  gewohnheitsmäßig  oder  gewerbsmäßig  an  Nichtmitglieder  veräußert.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung:

1.  wenn  ein  Mitglied  eines  Konsumvereins  die  von  ihm  bezogenen  Waaren
in  seiner  Speiseanstalt  oder  an  seine  Kostgänger  zum  alsbaldigen  persönlichen
  Verbrauch  abgiebt;

2.  wenn  ein  Konsumverein,  welcher  Mitglied  eines  anderen  Konsumvereins
ist,  die  aus  letzterem  bezogenen  Waaren  an  seine  Mitglieder  abgiebt.

§.  154.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  §.  32  werden  mit  Geldstrafe  bis
zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

Zehnter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  155.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder  Widerklage
ein  Anspruch  auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  wird
die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §.  8  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

§.  156.

Die  Vorschriften  in  §§.  9  bis  11  des  Handelsgesetzbuchs  finden  auf  das
Genossenschaftsregister  Anwendung.  Die  Eintragungen  sind  durch  den  Deutschen
Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.  Die  anderen  Blätter  hat  das  Gericht  zu  bestimmen,
für  kleinere  Genossenschaften  nur  ein  anderes  Blatt.

§.  157.

Die  Anmeldungen  zum  Genossenschaftsregister  sind  durch  sämmtliche  Mitglieder
des  Vorstandes  oder  sämmtliche  Liquidatoren  persönlich  zu  bewirken  oder  in  beglaubigter
Form  einzureichen.

Die  in  §§.  16,  28,  §.  33  Absatz  2,  §.  51  Absatz  5,  §.  63  Absatz  2,  §.  84,
§.  85  Absatz  2  vorgeschriebenen  Anmeldungen  und  Einreichungen  müssen  auch  zu  dem
Genossenschaftsregister  einer  jeden  Zweigniederlassung  erfolgen.
        <pb n="857" />
        —  845  —

§.  158.

Von  der  Eintragung  eines  beitretenden  Genossen,  der  Eintragung  oder  Vor—
merkung  des  Austritts,  der  Ausschließung  oder  des  Todes  von  Genossen,  sowie  von
der  Eintragung  weiterer  Geschäftsantheile  in  die  Liste  der  Genossen  hat  das  Gericht
(§.  10)  dem  Gerichte  einer  jeden  Zweigniederlassung  zur  Berichtigung  der  dort  ge—
führten  Liste  Mittheilung  zu  machen.

Imgleichen  ist  die  Eintragung  der  Auflösung  einer  Genossenschaft,  sowie  der
Eröffnung  des  Konkursverfahrens  zu  dem  Genossenschaftsregister  einer  jeden  Zweig—
niederlassung  mitzutheilen.

§.  159.

Gebühren  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  erster  Instanz  über  die  in
vorstehendem  Paragraphen  bezeichneten  Anträge,  sowie  für  die  Eintragungen  und
Vormerkungen  werden  nicht  erhoben.  Die  Erhebung  von  Auslagen  findet  nach
§§.  79,  80  und  80b  des  Gerichtskostengesetzes  statt.

§.  160.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  von  dem  Gerichte  (§.  10)  zur  Befolgung
der  im  §.  8  Absatz  2,  §.  14,  §§.  28,  30,  §.  61  Absatz  2,  §.  63,  §.  78  Absatz  2,
§.  79  Absatz  2  enthaltenen  Vorschriften  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten;  die  einzelne
Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.  In  gleicher  Weise
sind  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Liquidatoren  zur  Befolgung  der  im  §  33
Absatz  2,  §.  47,  §.  48  Absatz  2,  §.  51  Absatz  4  und  5,  §.  84,  §.  85  Absatz  2,
§.  89,  §.  157  Absatz  2  enthaltenen  Vorschriften  anzuhalten.

Rücksichtlich  des  Verfahrens  sind  die  Vorschriften  maßgebend,  welche  zur
Erzwingung  der  im  Handelsgesetzbuch  angeordneten  Anmeldungen  zum  Handelsregister
  gelten.

§.  161.

Die  zur  Ausführung  der  Vorschriften  über  das  Genossenschaftsregister  und  die
Anmeldungen  zu  demselben  erforderlichen  Bestimmungen  werden  von  dem  Bundesrath
erlassen.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung  Staatsbehörde
(§.  47)  und  höhere  Verwaltungsbehörde  (§§.  58,  59,  61,  81)  zu  verstehen  sind,
wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.
        <pb n="858" />
        —  846  —

Gesetz,

betreffend

die  Gesellschaften  mit  beschraͤnkter  Haftung.



Erster  Abschnitt.
Errichtung  der  Gesellschaft.

§.  1.
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  können  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  zu  jedem  gesetzlich  zulässigen  Zweck  errichtet  werden.

§.  2.

Der  Gesellschaftsvertrag  bedarf  des  Abschlusses  in  gerichtlicher  oder  notarieller
Form.  Er  ist  von  sämmtlichen  Gesellschaftern  zu  unterzeichnen.

Die  Unterzeichnung  durch  Bevollmächtigte  ist  nur  auf  Grund  einer  gerichtlich
oder  notariell  errichteten  oder  beglaubigten  Vollmacht  zulässig.

§.  3.

Der  Gesellschaftsvertrag  muß  enthalten:

1.  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft,

2.  den  Gegenstand  des  Unternehmens,

3.  den  Betrag  des  Stammkapitals,

4.  den  Betrag  der  von  jedem  Gesellschafter  auf  das  Stammkapital  zu  leistenden

Einlage  (Stammeinlage).

Soll  das  Unternehmen  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt  sein  oder  sollen  den
Gesellschaftern  außer  der  Leistung  von  Kapitaleinlagen  noch  andere  Verpflichtungen
gegenüber  der  Gesellschaft  auferlegt  werden,  so  bedürfen  auch  diese  Bestimmungen
der  Aufnahme  in  den  Gesellschaftsvertrag.

§.  4.

Die  Firma  der  Gesellschaft  muß  entweder  von  dem  Gegenstande  des  Unternehmens
  entlehnt  sein,  oder  die  Namen  der  Gesellschafter  oder  den  Namen  wenigstens
eines  derselben  mit  einem  das  Vorhandensein  eines  Gesellschaftsverhältnisses  an-
        <pb n="859" />
        —  847  —

deutenden  Zusatze  enthalten.  Die  Namen  anderer  Personen  als  der  Gesellschafter
dürfen  in  die  Firma  nicht  aufgenommen  werden.  Die  Beibehaltung  der  Firma  eines
auf  die  Gesellschaft  übergegangenen  Geschäfts  (Handelsgesetzbuch  §.  22)  wird  hierdurch
nicht  ausgeschlossen.
Die  Firma  der  Gesellschaft  muß  in  allen  Fällen  die  zusätzliche  Bezeichnung
»mit  beschränkter  Haftung«  enthalten.
§.  5.

Das  Stammkapital  der  Gesellschaft  muß  mindestens  zwanzigtausend  Mark,  die
Stammeinlage  jedes  Gesellschafters  muß  mindestens  fünfhundert  Mark  betragen.

Kein  Gesellschafter  kann  bei  Errichtung  der  Gesellschaft  mehrere  Stammeinlagen
übernehmen.

Der  Betrag  der  Stammeinlage  kann  für  die  einzelnen  Gesellschafter  verschieden
bestimmt  werden.  Derselbe  muß  in  Mark  durch  hundert  theilbar  sein.  Der  Gesammtbetrag
  der  Stammeinlagen  muß  mit  dem  Stammkapital  übereinstimmen.

Sollen  von  Gesellschaftern  Einlagen,  welche  nicht  in  Geld  zu  leisten  sind,  auf
das  Stammkapital  gemacht  oder  soll  die  Vergütung  für  Vermögensgegenstände,
welche  die  Gesellschaft  übernimmt,  auf  Stammeinlagen  angerechnet  werden,  so  muß
die  Person  des  Gesellschafters,  der  Gegenstand  der  Einlage  oder  Uebernahme  sowie
der  Geldwerth,  für  welchen  die  Einlage  angenommen  wird,  oder  die  für  die  übernommenen
  Gegenstände  zu  gewährende  Vergütung  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt
werden.

§.  6.

Die  Gesellschaft  muß  einen  oder  mehrere  Geschäftsführer  haben.

Zu  Geschäftsführern  können  Gesellschafter  oder  andere  Personen  bestellt  werden.
Die  Bestellung  erfolgt  entweder  im  Gesellschaftsvertrage  oder  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  dritten  Abschnitts.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß  sämmtliche  Gesellschafter  zur  Geschäftsführung
  berechtigt  sein  sollen,  so  gelten  nur  die  der  Gesellschaft  bei  Festsetzung
dieser  Bestimmung  angehörenden  Personen  als  die  bestellten  Geschäftsführer.

§.  7.
Die  Gesellschaft  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirke  sie  ihren  Sitz  hat,  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
Die  Anmeldung  darf  nur  erfolgen,  nachdem  von  jeder  Stammeinlage,  soweit
nicht  andere  als  in  Geld  zu  leistende  Einlagen  auf  das  Stammkapital  gemacht  sind,
ein  Viertheil,  mindestens  aber  der  Betrag  von  zweihundertundfünfzig  Mark  ein—

gezahlt  ist.
§.  8.

Der  Anmeldung  müssen  beigefügt  sein:

1.  der  Gesellschaftsvertrag  und  im  Falle  des  §.  2  Absatz  2  die  Vollmachten
der  Vertreter,  welche  den  Gesellschaftsvertrag  unterzeichnet  haben,  oder  eine
beglaubigte  Abschrift  dieser  Urkunden,
        <pb n="860" />
        —  848  —

2.  die  Legitimation  der  Geschäftsführer,  sofern  dieselben  nicht  im  Gesellschaftsvertrage

  bestellt  sind,

3.  eine  von  den  Anmeldenden  unterschriebene  Liste  der  Gesellschafter,  aus

welcher  Name,  Vorname,  Stand  und  Wohnort  der  letzteren,  sowie  der
Betrag  der  von  einem  jeden  derselben  übernommenen  Stammeinlage  ersichtlich
  ist,

4.  in  dem  Falle,  daß  der  Gegenstand  des  Unternehmens  der  staatlichen  Genehmigung

  bedarf,  die  Genehmigungsurkunde.

In  der  Anmeldung  ist  die  Versicherung  abzugeben,  daß  die  im  §.  7  Absatz  2
bezeichneten  Leistungen  auf  die  Stammeinlagen  bewirkt  sind,  und  daß  der  Gegenstand
der  Leistungen  sich  in  der  freien  Verfügung  der  Geschäftsführer  befindet.

Die  Geschäftsführer  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung  bei  dem  Gerichte
zu  zeichnen.

§.  9.

Die  Anmeldenden  haften  der  Gesellschaft  solidarisch  für  die  Richtigkeit  ihrer
Angaben  hinsichtlich  der  auf  die  Stammeinlagen  gemachten  Leistungen  (§.  7  Absatz  2).

Verzichtleistungen  oder  Vergleiche  der  Gesellschaft  in  Betreff  der  ihr  nach
Absatz  1  zustehenden  Ersatzansprüche  sind  unwirksam,  soweit  der  Ersatz  zur  Befriedigung
  der  Gläubiger  der  Gesellschaft  erforderlich  ist.  Auf  einen  Vergleich,  welchen
der  Ersatzpflichtige  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  zur  Abwendung  oder  Beseitigung
des  Konkursverfahrens  mit  seinen  Gläubigern  abschließt,  findet  diese  Bestimmung  keine
Anwendung.  ·

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in  fünf
Jahren  seit  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister.

§.  10.

Bei  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  sind  die  Firma  und  der  Sitz  der
Gesellschaft,  der  Gegenstand  des  Unternehmens,  die  Höhe  des  Stammkapitals,  der
Tag  des  Abschlusses  des  Gesellschaftsvertrages  und  die  Personen  der  Geschäftsführer
anzugeben.

Enthält  der  Gesellschaftsvertrag  besondere  Bestimmungen  über  die  Zeitdauer
der  Gesellschaft  oder  über  die  Befugniß  der  Geschäftsführer  oder  der  Liquidatoren
zur  Vertretung  der  Gesellschaft,  so  sind  auch  diese  Bestimmungen  einzutragen.

In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die  Eintragung  bekannt  gemacht  wird,
sind  außer  dem  Inhalte  der  Eintragung  die  nach  §.  5  Absatz  4  getroffenen  Festsetzungen
  und,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag  besondere  Bestimmungen  über  die  Form
enthält,  in  welcher  öffentliche  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erlassen  werden,  auch
diese  Bestimmungen  aufzunehmen.

§.  11.

Vor  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  besteht
die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  als  solche  nicht.

Ist  vor  der  Eintragung  im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt  worden,  so  haften
die  Handelnden  persönlich  und  solidarisch.
        <pb n="861" />
        —  849  —

§.  12.

Auf  die  Anmeldung  der  Gesellschaft  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
eines  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  sie  eine  Zweigniederlassung  besitzt,  finden  die  Bestimmungen
  im  §.  8  Absatz  1  und  2  keine  Anwendung.  Der  Anmeldung  ist  eine
von  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung  beglaubigte  Abschrift  des  Gesellschaftsvertrages
  und  der  Liste  der  Gesellschafter  beizufügen.

Die  Eintragung  hat  die  im  §.  10  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Angaben  zu
enthalten.  In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die  Eintragung  bekannt  gemacht
wird,  sind  auch  die  im  §.  10  Absatz  3  bezeichneten  Bestimmungen  aufzunehmen,  die
nach  §.  5  Absatz  4  getroffenen  Festsetzungen  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Eintragung
innerhalb  der  ersten  zwei  Jahre  nach  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  des
Sitzes  der  Gesellschaft  erfolgt.

Zweiter  Abschnitt.
Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter.

§.  13.

Die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  als  solche  hat  selbständig  ihre  Rechte
und  Pflichten;  sie  kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  haftet  den  Gläubigern  derselben  nur
das  Gesellschaftsvermögen.

Die  Gesellschaft  gilt  als  Handelsgesellschaft  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs.

§.  14.

Der  Geschäftsantheil  jedes  Gesellschafters  bestimmt  sich  nach  dem  Betrage  der
von  ihm  übernommenen  Stammeinlage.

§.  15

Die  Geschäftsantheile  sind  veräußerlich  und  vererblich.

Erwirbt  ein  Gesellschafter  zu  seinem  ursprünglichen  Geschäftsantheile  weitere
Geschäftsantheile,  so  behalten  dieselben  ihre  Selbständigkeit.

Zur  Abtretung  von  Geschäftsantheilen  durch  Gesellschafter  bedarf  es  eines  in
gerichtlicher  oder  notarieller  Form  geschlossenen  Vertrages.

Der  gerichtlichen  oder  notariellen  Form  bedarf  auch  eine  Vereinbarung,  durch
welche  die  Verpflichtung  eines  Gesellschafters  zur  Abtretung  eines  Geschäftsantheils
begründet  wird.  Eine  ohne  diese  Form  getroffene  Vereinbarung  wird  jedoch  durch
den  nach  Maßgabe  des  vorigen  Absatzes  geschlossenen  Abtretungsvertrag  gültig.

Durch  den  Gesellschaftsvertrag  kann  die  Abtretung  der  Geschäftsantheile  an
weitere  Voraussetzungen  geknüpft,  insbesondere  von  der  Genehmigung  der  Gesellschaft
abhängig  gemacht  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  123
        <pb n="862" />
        —  850  —

§.  16.

Der  Gesellschaft  gegenüber  gilt  im  Falle  der  Veräußerung  des  Geschäftsantheils
nur  derjenige  als  Erwerber,  dessen  Erwerb  unter  Nachweis  des  Uebergangs  bei  der
Gesellschaft  angemeldet  ist.  

Die  vor  der  Anmeldung  von  der  Gesellschaft  gegenüber  dem  Veräußerer  oder
von  dem  letzteren  gegenüber  der  Gesellschaft  in  Bezug  auf  das  Gesellschaftsverhältniß
vorgenommenen  Rechtshandlungen  muß  der  Erwerber  gegen  sich  gelten  lassen.

Für  die  zur  Zeit  der  Anmeldung  auf  den  Geschäftsantheil  rückständigen  Leistungen
ist  der  Erwerber  neben  dem  Veränßerer  verhaftet.

§.  17.

Die  Veräußerung  von  Theilen  eines  Geschäftsantheils  kann  nur  mit  Genehmigung
  der  Gesellschaft  stattfinden.

Die  Genehmigung  bedarf  der  schriftlichen  Formj;  sie  muß  die  Person  des  Erwerbers
  und  den  Betrag  bezeichnen,  welcher  von  der  Stammeinlage  des  ungetheilten
Geschäftsantheils  auf  jeden  der  durch  die  Theilung  entstehenden  Geschäftsantheile  entfällt.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  für  die  Veräußerung  von
Theilen  eines  Geschäftsantheils  an  andere  Gesellschafter,  sowie  für  die  Theilung  von
Geschäftsantheilen  verstorbener  Gesellschafter  unter  deren  Erben  eine  Genehmigung  der
Gesellschaft  nicht  erforderlich  ist.

Die  Bestimmungen  im  §  5  Absatz  1  und  3  über  den  Betrag  der  Stammeinlagen
  finden  bei  der  Theilung  von  Geschäftsantheilen  entsprechende  Anwendung.

Eine  gleichzeitige  Uebertragung  mehrerer  Theile  von  Geschäftsantheilen  eines
Gesellschafters  an  denselben  Erwerber  ist  unzulässig.

Außer  dem  Falle  der  Veräußerung  und  Vererbung  findet  eine  Theilung  von
Geschäftsantheilen  nicht  statt.  Sie  kann  im  Gesellschaftsvertrage  auch  für  diese  Fälle
ausgeschlossen  werden.

§.  18.

Steht  ein  Geschäftsantheil  mehreren  Mitberechtigten  ungetheilt  zu,  so  können
sie  die  Rechte  aus  demselben  nur  gemeinschaftlich  ausüben.

Für  die  auf  den  Geschäftsantheil  zu  bewirkenden  Leistungen  haften  sie  der  Ge—
sellschaft  solidarisch.

Rechtshandlungen,  welche  die  Gesellschaft  gegenüber  dem  Inhaber  des  Antheils
vorzunehmen  hat,  sind,  sofern  nicht  ein  gemeinsamer  Vertreter  der  Mitberechtigten
vorhanden  ist,  wirksam,  wenn  sie  auch  nur  gegenüber  einem  Mitberechtigten  vorgenommen
  werden.  Gegenüber  mehreren  Erben  eines  Gesellschafters  findet  diese  Bestimmung
  nur  in  Bezug  auf  Rechtshandlungen  Anwendung,  welche  nach  Ablauf  eines
Monats  seit  dem  Anfalle  der  Erbschaft  vorgenommen  werden.

§.  19.
Die  Einzahlungen  auf  die  Stammeinlagen  sind  nach  Verhältniß  der  letzteren
zu  leisten.
        <pb n="863" />
        —  851  —

Die  Stammeinlagen  können  den  Gesellschaftern  außer  dem  Falle  einer  Herabsetzung
  des  Stammkapitals  weder  erlassen  noch  gestundet  werden.  Eine  Aufrechnung
können  die  Gesellschafter  nicht  geltend  machen;  ebensowenig  findet  an  dem  Gegenstande
einer  nicht  in  Geld  zu  leistenden  Einlage  wegen  Forderungen,  welche  sich  nicht  auf
den  Gegenstand  beziehen,  ein  Zurückbehaltungsrecht  statt.

Eine  Leistung  auf  die  Stammeinlage,  welche  nicht  in  Geld  besteht  oder  welche
durch  Aufrechnung  einer  für  die  Ueberlassung  von  Vermögensgegenständen  zu  gewährenden
  Vergütung  bewirkt  wird,  befreit  den  Gesellschafter  von  seiner  Verpflichtung
nur,  soweit  sie  in  Ausführung  einer  nach  §.  5  Absatz  4  getroffenen  Bestimmung  erfolgt.

§.  20.

Ein  Gesellschafter,  welcher  den  auf  die  Stammeinlage  eingeforderten  Betrag
nicht  zur  rechten  Zeit  einzahlt,  ist  zur  Entrichtung  von  Verzugszinsen  von  Rechtswegen
  verpflichtet.

§.  21.

Im  Falle  verzögerter  Einzahlung  kann  an  den  säumigen  Gesellschafter  eine
erneute  Aufforderung  zur  Zahlung  binnen  einer  zu  bestimmenden  Nachfrist  unter  Androhung
  seines  Ausschlusses  mit  dem  Geschäftsantheil,  auf  welchen  die  Zahlung  zu
erfolgen  hat,  erlassen  werden.  Die  Aufforderung  erfolgt  mittelst  eingeschriebenen
Briefes.  Die  Nachfrist  muß  mindestens  einen  Monat  betragen.

Nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  ist  der  säumige  Gesellschafter  seines  Geschäftsantheils
  und  der  geleisteten  Theilzahlungen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verlustig
zu  erklären.  Die  Erklärung  erfolgt  mittelst  eingeschriebenen  Briefes.

Wegen  des  Ausfalls,  welchen  die  Gesellschaft  an  dem  rückständigen  Betrage
oder  den  später  auf  den  Geschäftsantheil  eingeforderten  Beträgen  der  Stammeinlage
erleidet,  bleibt  ihr  der  ausgeschlossene  Gesellschafter  verhaftet.

§.  22.

Wegen  des  von  dem  ausgeschlossenen  Gesellschafter  nicht  bezahlten  Betrages  der
Stammeinlage  ist  der  Gesellschaft  der  letzte  und  jeder  frühere,  bei  der  Gesellschaft
angemeldete  Rechtsvorgänger  des  Ausgeschlossenen  verhaftet.

Ein  früherer  Rechtsvorgänger  haftet  nur,  soweit  die  Zahlung  von  dessen  Rechtsnachfolger
  nicht  zu  erlangen  ist;  dies  ist  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  anzunehmen,
wenn  der  letztere  die  Zahlung  nicht  bis  zum  Ablauf  eines  Monats  geleistet  hat,
nachdem  an  ihn  die  Zahlungsaufforderung  und  an  den  Rechtsvorgänger  die  Benachrichtigung
  von  derselben  erfolgt  ist.

Die  Haftpflicht  des  Rechtsvorgängers  ist  auf  die  innerhalb  der  Frist  von  fünf
Jahren  auf  die  Stammeinlage  eingeforderten  Einzahlungen  beschränkt.  Die  Frist
beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Uebergang  des  Geschäftsantheils  auf  den
Rechtsnachfolger  ordnungsmäßig  angemeldet  ist.

Der  Rechtsvorgänger  erwirbt  gegen  Zahlung  des  rückständigen  Betrages  den
Geschäftsantheil  des  ausgeschlossenen  Gesellschafters.

123*
        <pb n="864" />
        —  852  —

§.  23.

Ist  die  Zahlung  des  rückständigen  Betrages  von  Rechtsvorgängern  nicht  zu
erlangen,  so  kann  die  Gesellschaft  den  Geschäftsantheil  im  Wege  öffentlicher  Ver—
steigerung  verkaufen  lassen.  Eine  andere  Art  des  Verkaufs  ist  nur  mit  Zustimmung
des  ausgeschlossenen  Gesellschafters  zulässig.

§.  24.

Soweit  eine  Stammeinlage  weder  von  den  Zahlungspflichtigen  eingezogen,  noch
durch  Verkauf  des  Geschäftsantheils  gedeckt  werden  kann,  haben  die  übrigen  Gesellschafter
  den  Fehlbetrag  nach  Verhältniß  ihrer  Geschäftsantheile  aufzubringen.  Beiträge,
welche  von  einzelnen  Gesellschaftern  nicht  zu  erlangen  sind,  werden  nach  dem  bezeichneten
Verhältniß  auf  die  übrigen  vertheilt.

§.  25.

Von  den  in  den  §§.  21  bis  24  bezeichneten  Rechtsfolgen  können  die  Gesellschafter
  nicht  befreit  werden.

§.  26.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Gesellschafter  über
den  Betrag  der  Stammeinlagen  hinaus  die  Einforderung  von  weiteren  Einzahlungen
(Nachschüssen)  beschließen  können.

Die  Einzahlung  der  Nachschüsse  hat  nach  Verhältniß  der  Geschäftsantheile  zu
erfolgen.

Die  Nachschußpflicht  kann  im  Gesellschaftsvertrage  auf  einen  bestimmten,  nach
Verhältniß  der  Geschäftsantheile  festzusetzenden  Betrag  beschränkt  werden.

§.  27.

Ist  die  Nachschußpflicht  nicht  auf  einen  bestimmten  Betrag  beschränkt,  so  hat
jeder  Gesellschafter,  falls  er  die  Stammeinlage  vollständig  eingezahlt  hat,  das  Recht,
sich  von  der  Zahlung  des  auf  den  Geschäftsantheil  eingeforderten  Nachschusses  dadurch
zu  befreien,  daß  er  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Aufforderung  zur  Einzahlung
den  Geschäftsantheil  der  Gesellschaft  zur  Befriedigung  aus  demselben  zur  Verfügung
stellt.  Ebenso  kann  die  Gesellschaft,  wenn  der  Gesellschafter  binnen  der  angegebenen
Frist  weder  von  der  bezeichneten  Befugniß  Gebrauch  macht,  noch  die  Einzahlung  leistet,
demselben  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  erklären,  daß  sie  den  Geschäftsantheil  als
zur  Verfügung  gestellt  betrachte.

Die  Gesellschaft  hat  den  Geschäftsantheil  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Erklärung  des  Gesellschafters  oder  der  Gesellschaft  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung
verkaufen  zu  lassen.  Eine  andere  Art  des  Verkaufs  ist  nur  mit  Zustimmung  des
Gesellschafters  zulässig.  Ein  nach  Deckung  der  Verkaufskosten  und  des  rückständigen
Nachschusses  verbleibender  Ueberschuß  gebührt  dem  Gesellschafter:

Ist  die  Befriedigung  der  Gesellschaft  durch  den  Verkauf  nicht  zu  erlangen,  so
fällt  der  Geschäftsantheil  der  Gesellschaft  zu.  Dieselbe  ist  befugt,  den  Antheil  für
eigene  Rechnung  zu  veräußern.
        <pb n="865" />
        —  853  —

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  die  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen
auf  den  Fall  beschränkt  werden,  daß  die  auf  den  Geschäftsantheil  eingeforderten  Nachschüsse
  einen  bestimmten  Betrag  überschreiten.

§.  28.

Ist  die  Nachschußpflicht  auf  einen  bestimmten  Betrag  beschränkt,  so  finden,
wenn  im  Gesellschaftsvertrage  nicht  ein  Anderes  festgesetzt  ist,  im  Falle  verzögerter
Einzahlung  von  Nachschüssen  die  auf  die  Einzahlung  der  Stammeinlagen  bezüglichen
Vorschriften  der  §§.  21  bis  23  entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  im
Falle  des  §.  27  Absatz  4  auch  bei  unbeschränkter  Nachschußpflicht,  soweit  die  Nachschüsse
  den  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzten  Betrag  nicht  überschreiten.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Einforderung  von
Nachschüssen,  auf  deren  Zahlung  die  Vorschriften  der  §§.  21  bis  23  Anwendung
finden,  schon  vor  vollständiger  Einforderung  der  Stammeinlagen  zulässig  ist.

§.  29.

Die  Gesellschafter  haben  Anspruch  auf  den  nach  der  jährlichen  Bilanz  sich
ergebenden  Reingewinn,  soweit  nicht  im  Gesellschaftsvertrage  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Die  Vertheilung  erfolgt  nach  Verhältniß  der  Geschäftsantheile.  Im  Gesellschaftsvertrage
  kann  ein  anderer  Maßstab  der  Vertheilung  festgesetzt  werden.

§.  30.

Das  zur  Erhaltung  des  Stammkapitals  erforderliche  Vermögen  der  Gesellschaft
darf  an  die  Gesellschafter  nicht  ausgezahlt  werden.

Eingezahlte  Nachschüsse  können,  soweit  sie  nicht  zur  Deckung  eines  Verlustes
am  Stammkapital  erforderlich  sind,  an  die  Gesellschafter  zurückgezahlt  werden.  Die
Zurückzahlung  darf  nicht  vor  Ablauf  von  drei  Monaten  erfolgen,  nachdem  der
Rückzahlungsbeschluß  durch  die  im  Gesellschaftsvertrage  für  die  Bekanntmachungen
der  Gesellschaft  bestimmten  öffentlichen  Blätter  und  in  Ermangelung  solcher  durch
die  für  die  Bekanntmachungen  aus  dem  Handelsregister  bestimmten  öffentlichen  Blätter
bekannt  gemacht  ist.  Im  Falle  des  §.  28  Absatz  2  ist  die  Zurückzahlung  von  Nachschüssen
  vor  der  Volleinzahlung  des  Stammkapitals  unzulässig.  Zurückgezahlte  Nachschüsse
  gelten  als  nicht  eingezogen.

§.  31.

Zahlungen,  welche  den  Vorschriften  des  §.  30  zuwider  geleistet  sind,  müssen
der  Gesellschaft  erstattet  werden.

War  der  Empfänger  in  gutem  Glauben,  so  kann  die  Erstattung  nur  insoweit
verlangt  werden,  als  sie  zur  Befriedigung  der  Gesellschaftsgläubiger  erforderlich  ist.

Ist  die  Erstattung  von  dem  Empfänger  nicht  zu  erlangen,  so  haften  für  den
zu  erstattenden  Betrag,  soweit  er  zur  Befriedigung  der  Gesellschaftsgläubiger  erforderlich
ist,  die  übrigen  Gesellschafter  nach  Verhältniß  ihrer  Geschäftsantheile.  Beiträge,
welche  von  einzelnen  Gesellschaftern  nicht  zu  erlangen  sind,  werden  nach  dem  bezeichneten
Verhältniß  auf  die  übrigen  vertheilt.
        <pb n="866" />
        —  854  —

Zahlungen,  welche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  leisten  sind,
können  den  Verpflichteten  nicht  erlassen  werden.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  verjähren  in  fünf  Jahren;  die  Verjährung
beginnt  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  die  Zahlung,  deren  Erstattung
beansprucht  wird,  geleistet  ist.  Fällt  dem  Verpflichteten  eine  bösliche  Handlungsweise
zur  Last,  so  findet  die  Bestimmung  keine  Anwendung.

Für  die  in  den  Fällen  des  Absatz  3  geleistete  Erstattung  einer  Zahlung  sind
den  Gesellschaftern  die  Geschäftsführer,  welchen  in  Betreff  der  geleisteten  Zahlung
ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  solidarisch  zum  Ersatze  verpflichtet.

§.  32.
Liegt  die  im  §.  31  Absatz  1  bezeichnete  Voraussetzung  nicht  vor,  so  sind  die
Gesellschafter  in  keinem  Falle  verpflichtet,  Beträge,  welche  sie  in  gutem  Glauben  als
Gewinnantheile  bezogen  haben,  zurückzuzahlen.

§.  33.

Die  Gesellschaft  darf  eigene  Geschäftsantheile,  auf  welche  die  Stammeinlage
noch  nicht  vollständig  eingezahlt  ist,  nicht  erwerben.

Sie  soll  auch  eigene  Geschäftsantheile,  auf  welche  die  Stammeinlage  vollständig
  eingezahlt  ist,  nicht  erwerben,  sofern  nicht  der  Erwerb  aus  dem  über  den
Betrag  des  Stammkapitals  hinaus  vorhandenen  Vermögen  geschehen  kann.

§.  34.

Die  Einziehung  (Amortisation)  von  Geschäftsantheilen  darf  nur  erfolgen,  soweit
sie  im  Gesellschaftsvertrage  zugelassen  ist.

Ohne  die  Zustimmung  des  Antheilsberechtigten  findet  die  Einziehung  nur  statt,
wenn  die  Voraussetzungen  derselben  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Berechtigte
den  Geschäftsantheil  erworben  hat,  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt  waren.

Die  Bestimmung  im  §.  30  Absatz  1  bleibt  unberührt.

Dritter  Abschnitt.
Vertretung  und  Geschaͤftsfuͤhrung.

§.  35.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Geschäftsführer  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.

Dieselben  haben  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Form  ihre
Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Gesellschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts
darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Geschäftsführer
  erfolgen.  Ist  der  Gesellschaft  gegenüber  eine  Willenserklärung  abzugeben,  so
genügt  es,  wenn  dieselbe  an  einen  der  Geschäftsfährer  erfolgt.
        <pb n="867" />
        —  855  —

Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma  der
Gesellschaft  ihre  Namensunterschrift  beifügen.

§.  36.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  in  ihrem  Namen  von  den  Geschäftsführern
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet;  es  ist  gleichgültig,  ob  das
Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Gesellschaft  vorgenommen  worden  ist,  oder  ob
die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Betheiligten  für  die  Gesellschaft

vorgenommen  werden  sollte.
§.  37.

Die  Geschäftsführer  sind  der  Gesellschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen
einzuhalten,  welche  für  den  Umfang  ihrer  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,
durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder,  soweit  dieser  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  durch
die  Beschlüsse  der  Gesellschafter  festgesetzt  sind.

Gegen  dritte  Personen  hat  eine  Beschränkung  der  Befugniß  der  Geschäftsführer,
die  Gesellschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere  für
den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Geschäfte  oder  Arten  von  Ge—
schäften  erstrecken  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder
an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll,  oder  daß  die  Zustimmung  der  Gesellschafter  oder
eines  Organs  der  Gesellschaft  für  einzelne  Geschäfte  erfordert  ist.

§.  38.

Die  Bestellung  der  Geschäftsführer  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet
der  Entschädigungsansprüche  aus  bestehenden  Verträgen.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  die  Zulässigkeit  des  Widerrufs  auf  den  Fall
beschränkt  werden,  daß  wichtige  Gründe  denselben  nothwendig  machen.  Als  solche
Gründe  sind  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen
  Geschäftsführung  anzusehen.

§.  39.

Jede  Aenderung  in  den  Personen  der  Geschäftsführer  sowie  die  Beendigung
der  Vertretungsbefugniß  eines  Geschäftsführers  ist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  anzumelden.

Der  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  der
Geschäftsführer  oder  über  die  Beendigung  der  Vertretungsbefugniß  beizufügen.  Diese
Bestimmung  findet  auf  die  Anmeldung  zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung
keine  Anwendung.

Die  Geschäftsführer  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung  bei  dem  Gerichte
zu  zeichnen.

§.  40.

Alljährlich  im  Monat  Januar  haben  die  Geschäftsführer  eine  von  ihnen  unterschriebene
  Liste  der  Gesellschafter,  aus  welcher  Name,  Vorname,  Stand  und  Wohnort
  der  letzteren  sowie  ihre  Stammeinlagen  zu  entnehmen  sind,  zum  Handelsregister
        <pb n="868" />
        —  856  —

einzureichen.  Sind  seit  Einreichung  der  letzten  Liste  Veränderungen  hinsichtlich  der
Person  der  Gesellschafter  und  des  Umfangs  ihrer  Betheiligung  nicht  eingetreten,  so
genügt  die  Einreichung  einer  entsprechenden  Erklärung.

§.  41.

Die  Geschäftsführer  sind  verpflichtet,  für  die  ordnungsmäßige  Buchführung  der
Gesellschaft  zu  sorgen.

Sie  müssen  in  den  ersten  drei  Monaten  des  Geschäftsjahres  die  Bilanz  für
das  verflossene  Geschäftsjahr  nebst  einer  Gewinn=  und  Verlustrechnung  aufstellen.

Durch  den  Gesellschaftsvertrag  kann  die  bezeichnete  Frist  bis  auf  sechs  Monate,
bei  Gesellschaften,  deren  Unternehmen  den  Betrieb  von  Geschäften  in  überseeischen
Gebieten  zum  Gegenstande  hat,  bis  auf  neun  Monate  erstreckt  werden.

Für  Gesellschaften,  bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens  im  Betriebe
von  Bankgeschäften  besteht,  ist  die  Bilanz  innerhalb  der  vorbezeichneten  Fristen  in
den  im  §.  30  Absatz  2  bestimmten  öffentlichen  Blättern  durch  die  Geschäftsführer
bekannt  zu  machen.  Die  Bekanntmachung  ist  zum  Handelsregister  einzureichen.

§.  42.
Für  die  Aufstellung  der  Bilanz  kommen  die  Vorschriften  des  §.  40  des
Handelsgesetzbuchs  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:

1.  Anlagen  und  sonstige  Vermögensgegenstände,  welche  nicht  zur  Weiterveräußerung,
  sondern  dauernd  zum  Betriebe  des  Unternehmens  bestimmt
sind,  dürfen  höchstens  zu  dem  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreise  angesetzt
  werden;  sie  können  ohne  Rücksicht  auf  einen  geringeren  Werth  zu
diesem  Preise  angesetzt  werden,  sofern  ein  der  Abnutzung  gleichkommender
Betrag  in  Abzug  oder  ein  derselben  entsprechender  Erneuerungsfonds  in
Ansatz  gebracht  wird;

2.  die  Kosten  der  Organisation  und  Verwaltung  dürfen  nicht  als  Aktiva  in
die  Bilanz  eingesetzt  werden;

3.  das  Recht  der  Gesellschaft  zur  Einziehung  von  Nachschüssen  der  Gesellschafter
  ist  als  Aktivum  in  die  Bilanz  nur  insoweit  einzustellen,  als  die
Einziehung  bereits  beschlossen  ist  und  den  Gesellschaftern  ein  Recht,  durch
Verweisung  auf  den  Geschäftsantheil  sich  von  der  Zahlung  der  Nachschüsse
zu  befreien,  nicht  zusteht;  den  in  die  Aktiva  der  Bilanz  aufgenommenen
Nachschußansprüchen  muß  ein  gleicher  Kapitalbetrag  in  den  Passiven  gegenübergestellt
  werden;

4.  der  Betrag  des  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Stammkapitals  ist
unter  die  Passiva  aufzunehmen.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Betrage  eines
jeden  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,  sowie  von  dem  Gesammtbetrage  der
eingezahlten  Nachschüsse,  soweit  nicht  die  Verwendung  eine  Abschreibung
der  betreffenden  Passivposten  begründet;

5.  der  aus  der  Vergleichung  sämmtlicher  Aktiva  und  Passiva  sich  ergebende
Gewinn  oder  Verlust  muß  am  Schlusse  der  Bilanz  besonders  angegeben
werden.
        <pb n="869" />
        —  857  —

§.  43.

Die  Geschäftsführer  haben  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  die  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  anzuwenden.

Geschäftsführer,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Gesellschaft
solidarisch  für  den  entstandenen  Schaden.

Insbesondere  sind  sie  zum  Ersatze  verpflichtet,  wenn  den  Bestimmungen  des
§.  30  zuwider  Zahlungen  aus  dem  zur  Erhaltung  des  Stammkapitals  erforderlichen
Vermögen  der  Gesellschaft  gemacht  oder  den  Bestimmungen  des  §.  33  zuwider  eigene
Geschäftsantheile  der  Gesellschaft  erworben  worden  sind.  Auf  den  Ersatzanspruch
finden  die  Bestimmungen  im  §.  9  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.  Soweit  der
Ersatz  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  der  Gesellschaft  erforderlich  ist,  wird  die
Verpflichtung  der  Geschäftsführer  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  dieselben  in  Befolgung
eines  Beschlusses  der  Gesellschafter  gehandelt  haben.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in  fünf
Jahren.

§.  44.

Die  für  die  Geschäftsführer  gegebenen  Vorschriften  gelten  auch  für  Stellvertreter
von  Geschäftsführern.

§.  45.

Die  Rechte,  welche  den  Gesellschaftern  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
insbesondere  in  Bezug  auf  die  Führung  der  Geschäfte  zustehen,  sowie  die  Ausübung
derselben  bestimmen  sich,  soweit  nicht  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen,  nach  dem
Gesellschaftsvertrage.

In  Ermangelung  besonderer  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  finden
die  Vorschriften  der  §§.  46  bis  51  Anwendung.

§.  46.
Der  Bestimmung  der  Gesellschafter  unterliegen:
1.  die  Feststellung  der  Jahresbilanz  und  die  Vertheilung  des  aus  derselben
sich  ergebenden  Reingewinns;
2.  die  Einforderung  von  Einzahlungen  auf  die  Stammeinlagen;
3.  die  Rückzahlung  von  Nachschüssen;
4.  die  Theilung  sowie  die  Einziehung  von  Geschäftsantheilen;
5.  die  Bestellung  und  die  Abberufung  von  Geschäftsführern  sowie  die  Entlastung
  derselben;
6.  die  Maßregeln  zur  Prüfung  und  Ueberwachung  der  Geschäftsführung;
7.  die  Bestellung  von  Prokuristen  und  von  Handlungsbevollmächtigten  zum
gesammten  Geschäftsbetriebe;

8.  die  Geltendmachung  von  Ersatzansprüchen,  welche  der  Gesellschaft  aus  der
Gründung  oder  Geschäftsführung  gegen  Geschäftsführer  oder  Gesellschafter
zustehen,  sowie  die  Vertretung  der  Gesellschaft  in  Prozessen,  welche  sie
gegen  die  Geschäftsführer  zu  führen  hat.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  124
        <pb n="870" />
        —  858  —

§.  47.

Die  von  den  Gesellschaftern  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  zu  treffenden
Bestimmungen  erfolgen  durch  Beschlußfassung  nach  der  Mehrheit  der  abgegebenen
Stimmen.

Jede  hundert  Mark  eines  Geschäftsantheils  gewähren  eine  Stimme.

Vollmachten  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  schriftlichen  Form.

Ein  Gesellschafter,  welcher  durch  die  Beschlußfassung  entlastet  oder  von  einer
Verbindlichkeit  befreit  werden  soll,  hat  hierbei  kein  Stimmrecht  und  darf  ein  solches
auch  nicht  für  Andere  ausüben.  Dasselbe  gilt  von  einer  Beschlußfassung,  welche  die
Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  oder  die  Einleitung  oder  Erledigung  eines  Rechtsstreites
  gegenüber  einem  Gesellschafter  betrifft.

§.  48.
Die  Beschlüsse  der  Gesellschafter  werden  in  Versammlungen  gefaßt.
Der  Abhaltung  einer  Versammlung  bedarf  es  nicht,  wenn  sämmtliche  Gesellschafter

  schriftlich  mit  der  zu  treffenden  Bestimmung  oder  mit  der  schriftlichen  Abgabe
der  Stimmen  sich  einverstanden  erklären.

§.  49.

Die  Versammlung  der  Gesellschafter  wird  durch  die  Geschäftsführer  berufen

Sie  ist  außer  den  ausdrücklich  bestimmten  Fällen  zu  berufen,  wenn  es  im
Interesse  der  Gesellschaft  erforderlich  erscheint.

Insbesondere  muß  die  Versammlung  unverzüglich  berufen  werden,  wenn  aus
der  Jahresbilanz  oder  aus  einer  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  aufgestellten  Bilanz  sich
ergiebt,  daß  die  Hälfte  des  Stammkapitals  verloren  ist.

§.  50.

Gesellschafter,  deren  Geschäftsantheile  zusammen  mindestens  dem  zehnten  Theile
des  Stammkapitals  entsprechen,  sind  berechtigt,  unter  Angabe  des  Zwecks  und  der
Gründe  die  Berufung  der  Versammlung  zu  verlangen.

In  gleicher  Weise  haben  die  Gesellschafter  das  Recht  zu  verlangen,  daß  Gegenstände
  zur  Beschlußfassung  der  Versammlung  angekündigt  werden.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen  oder  sind  Personen,  an  welche  dasselbe
zu  richten  wäre,  nicht  vorhanden,  so  können  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Gesellschafter
unter  Mittheilung  des  Sachverhältnisses  die  Berufung  oder  Ankündigung  selbst  bewirken.
  Die  Versammlung  beschließt,  ob  die  entstandenen  Kosten  von  der  Gesellschaft
  zu  tragen  sind.

§.  51.

Die  Berufung  der  Versammlung  erfolgt  durch  Einladung  der  Gesellschafter
mittelst  eingeschriebener  Briefe.  Sie  ist  mit  einer  Frist  von  mindestens  einer  Woche
zu  bewirken.

Der  Zweck  der  Versammlung  soll  jederzeit  bei  der  Berufung  angekündigt
werden.
        <pb n="871" />
        —  859  —

Ist  die  Versammlung  nicht  ordnungsmäßig  berufen,  so  können  Beschlüsse  nur
gefaßt  werden,  wenn  sämmtliche  Gesellschafter  anwesend  sind.

Das  Gleiche  gilt  in  Bezug  auf  Beschlüsse  über  Gegenstände,  welche  nicht
wenigstens  drei  Tage  vor  der  Versammlung  in  der  für  die  Berufung’  vorgeschriebenen
Weise  angekündigt  worden  sind.

§.  52.

Ist  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  ein  Aufsichtsrath  zu  bestellen,  so  finden  auf
denselben,  soweit  nicht  im  Gesellschaftsvertrage  ein  Anderes  bestimmt  ist,  die  für  den
Aufsichtsrath  einer  Aktiengesellschaft  nach  §.  243  Absatz  1,  2,  4,  §§.  244  bis  248  und
§.  249  Absatz  1,  2  des  Handelsgesetzbuchs  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.


Schadensersatzansprüche  gegen  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  wegen  Verletzung
  ihrer  Obliegenheiten  verjähren  in  fünf  Jahren.

Vierter  Abschnitt.
Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrages.

§.  53.

Eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  kann  nur  durch  Beschluß  der  Gesellschafter
  erfolgen.

Der  Beschluß  muß  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet  werden,  derselbe  bedarf
einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  abgegebenen  Stimmen.  Der  Gesellschaftsvertrag
  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.

Eine  Vermehrung  der  den  Gesellschaftern  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  obliegenden
  Leistungen  kann  nur  mit  Zustimmung  sämmtlicher  betheiligter  Gesellschafter
beschlossen  werden.

§.  54.

Die  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  ist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  anzumelden.

Bei  der  Eintragung  genügt,  sofern  nicht  die  Abänderung  die  im  §.  10
Absatz  1  und  2  bezeichneten  Angaben  betrifft,  die  Bezugnahme  auf  die  bei  dem  Gerichte
  eingereichten  Urkunden  über  die  Abänderung.  Die  öffentliche  Bekanntmachung
findet  in  Betreff  aller  Bestimmungen  statt,  auf  welche  sich  die  im  §.  10  Absatz  3  und
im  §.  12  vorgeschriebenen  Veröffentlichungen  beziehen.

Die  Abänderung  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  sie  in  das  Handelsregister
  des  Sitzes  der  Gesellschaft  eingetragen  ist.

§.  55.

Wird  eine  Erhöhung  des  Stammkapitals  beschlossen,  so  bedarf  es  zur  Uebernahme
  jeder  auf  das  erhöhte  Kapital  zu  leistenden  Stammeinlage  einer  gerichtlich
oder  notariell  aufgenommenen  oder  beglaubigten  Erklärung  des  Uebernehmers.

124*
        <pb n="872" />
        —  860  —

Zur  Uebernahme  einer  Stammeinlage  können  von  der  Gesellschaft  die  bis—
herigen  Gesellschafter  oder  andere  Personen,  welche  durch  die  Uebernahme  ihren
Beitritt  zu  der  Gesellschaft  erklären,  zugelassen  werden.  Im  letzteren  Falle  sind
außer  dem  Betrage  der  Stammeinlage  auch  sonstige  Leistungen,  zu  welchen  der  Bei—
tretende  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  verpflichtet  sein  soll,  in  der  im  Absatz  1  bezeichneten
  Urkunde  ersichtlich  zu  machen.

Wird  von  einem  der  Gesellschaft  bereits  angehörenden  Gesellschafter  eine
Stammeinlage  auf  das  erhöhte  Kapital  übernommen,  so  erwirbt  derselbe  einen  weiteren
Geschäftsantheil.

Die  Bestimmungen  im  §.  5  Absatz  1  und  3  über  den  Betrag  der  Stammeinlagen
  sowie  die  Bestimmung  im  §.  5  Absatz  2  über  die  Unzulässigkeit  der  Uebernahme
  mehrerer  Stammeinlagen  finden  auch  hinsichtlich  der  auf  das  erhöhte  Kapital
zu  leistenden  Stammeinlagen  Anwendung.

§.  56.

Soll  auf  das  erhöhte  Stammkapital  eine  Einlage  gemacht  werden,  welche
nicht  in  Geld  zu  leisten  ist,  oder  soll  eine  Vergütung  für  Vermögensgegenstände,
welche  die  Gesellschaft  übernimmt,  auf  eine  Einlage  angerechnet  werden,  so  muß  die
Person  desjenigen,  welcher  die  Einlage  zu  leisten  oder  die  Vermögensgegenstände  zu
überlassen  hat,  sowie  der  Gegenstand  der  Einlage  oder  Ueberlassung  und  der  Geldwerth,
  für  welchen  die  Einlage  angenommen  wird,  oder  die  für  den  überlassenen
Gegenstand  zu  gewährende  Vergütung  in  dem  Beschlusse  auf  Erhöhung  des  Stammkapitals
  festgesetzt  und  in  der  im  §.  55  Absatz  1  bezeichneten  Erklärung  angegeben
werden.

Die  Bestimmung  im  §.  19  Absatz  3  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  57.

Die  beschlossene  Erhöhung  des  Stammkapitals  ist  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  anzumelden,  nachdem  das  erhöhte  Kapital  durch  Uebernahme  von
Stammeinlagen  gedeckt  ist.

Die  Bestimmung  im  §.  7  Absatz  2  über  die  vor  der  Anmeldung  des  Gesell—
schaftsvertrages  zu  leistende  Einzahlung,  sowie  die  Bestimmung  im  §.  8  Absatz  2  über
die  in  der  Anmeldung  abzugebende  Versicherung  finden  entsprechende  Anwendung.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  die  im  §.  55  Absatz  1  bezeichneten  Erklärungen  oder  eine  beglaubigte  Abschrift
  derselben;

2.  eine  von  den  Anmeldenden  unterschriebene  Liste  der  Personen,  welche  die
neuen  Stammeinlagen  übernommen  haben;  aus  der  Liste  muß  der  Betrag
der  von  jedem  übernommenen  Einlage  ersichtlich  sein.

In  Bezug  auf  die  Verantwortlichkeit  der  Anmeldenden  für  die  Richtigkeit  ihrer

Angaben  finden  die  Bestimmungen  im  §.  9  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="873" />
        —  861  —

§.  58.

Eine  Herabsetzung  des  Stammkapitals  kann  nur  unter  Beobachtung  der  nach—
stehenden  Bestimmungen  erfolgen:

1.  der  Beschluß  auf  Herabsetzung  des  Stammkapitals  muß  von  den  Geschäftsführern

  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch  die  im  §.  30  Absatz  2  bezeichneten
Blätter  bekannt  gemacht  werden;  in  diesen  Bekanntmachungen  sind  zugleich
die  Gläubiger  der  Gesellschaft  aufzufordern,  sich  bei  derselben  zu  melden;
die  aus  den  Handelsbüchern  der  Gesellschaft  ersichtlichen  oder  in  anderer
Weise  bekannten  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mittheilung  zur  Anmeldung
aufzufordern;

2.  die  Gläubiger,  welche  sich  bei  der  Gesellschaft  melden  und  der  Herabsetzung
nicht  zustimmen,  sind  wegen  der  erhobenen  Ausprüche  zu  befriedigen  oder
sicherzustellen;

3.  die  Anmeldung  des  Herabsetzungsbeschlusses  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  erfolgt  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  seit  dem  Tage,  an  welchem
die  Aufforderung  der  Gläubiger  in  den  öffentlichen  Blättern  zum  dritten
Male  stattgefunden  hat;

4.  mit  der  Anmeldung  sind  die  Bekanntmachungen  des  Beschlusses  einzureichen;
zugleich  haben  die  Geschäftsführer  die  Versicherung  abzugeben,  daß  die
Gläubiger,  welche  sich  bei  der  Gesellschaft  gemeldet  und  der  Herabsetzung
nicht  zugestimmt  haben,  befriedigt  oder  sichergestellt  sind.

Die  Bestimmung  im  §.  5  Absatz  1  über  den  Mindestbetrag  des  Stammkapitals
bleibt  unberührt.  Erfolgt  die  Herabsetzung  zum  Zweck  der  Zurückzahlung  von  Stammeinlagen
  oder  zum  Zweck  des  Erlasses  der  auf  diese  geschuldeten  Einzahlungen,  so
darf  der  verbleibende  Betrag  der  Stammeinlagen  nicht  unter  den  im  §.  5  Absatz  1
und  3  bezeichneten  Betrag  herabgehen.

§.  59.

Auf  die  Anmeldungen  zu  dem  Handelsregister  eines  Gerichts,  in  dessen  Bezirke
  die  Gesellschaft  eine  Zweigniederlassung  besitzt,  finden  die  Bestimmungen  im  §.  57
Absatz  2,  Absatz  3  Nr.  1  und  im  §.  58  Absatz  1  Nr.  4  keine  Anwendung

Fünfter  Abschnitt.
Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gesellschaft.

§.  60.
Die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  wird  ausgelöst:
1.  durch  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeit;
2.  durch  Beschluß  der  Gesellschafter;  derselbe  bedarf,  sofern  im  Gesellschaftsvertrage
  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
  der  abgegebenen  Stimmen;
        <pb n="874" />
        —  862  —

3.  durch  gerichtliches  Urtheil  oder  durch  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichts
oder  der  Verwaltungsbehörde  in  den  Fällen  der  §§.  61  und  62;

4.  durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens;  wird  das  Verfahren  nach
Abschluß  eines  Zwangsvergleichs  aufgehoben  oder  auf  Antrag  des  Gemein—
schuldners  eingestellt,  so  können  die  Gesellschafter  die  Fortsetzung  der
Gesellschaft  beschließen.

Im  Gesellschaftsvertrage  können  weitere  Auflösungsgründe  festgesetzt  werden.

§.  61.

Die  Gesellschaft  kann  durch  gerichtliches  Urtheil  aufgelöst  werden,  wenn  die
Erreichung  des  Gesellschaftszweckes  unmöglich  wird,  oder  wenn  andere,  in  den  Verhältnissen
  der  Gesellschaft  liegende,  wichtige  Gründe  für  die  Auflösung  vorhanden  sind.

Die  Auflösungsklage  ist  gegen  die  Gesellschaft  zu  richten.  Sie  kann  nur  von
Gesellschaftern  erhoben  werden,  deren  Geschäftsantheile  zusammen  mindestens  dem
zehnten  Theile  des  Stammkapitals  entsprechen.

Für  die  Klage  ist  das  Landgericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die
Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

§.  62.

Wenn  eine  Gesellschaft  das  Gemeinwohl  dadurch  gefährdet,  daß  die  Gesellschafter
  gesetzwidrige  Beschlüsse  fassen  oder  gesetzwidrige  Handlungen  der  Geschäftsführer
  wissentlich  geschehen  lassen,  so  kann  sie  aufgelöst  werden,  ohne  daß  deshalb
ein  Anspruch  auf  Entschädigung  stattfindet.

Das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  der  Behörden  richtet  sich  nach  den  für
streitige  Verwaltungssachen  landesgesetzlich  geltenden  Vorschriften.  Wo  ein  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  besteht,  kann  die  Auflösung  nur  durch  gerichtliches  Erkenntniß
  auf  Betreiben  der  höheren  Verwaltungsbehörde  erfolgen.  Ausschließlich  zuständig
  ist  in  diesem  Falle  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren
Sitz  hat.

.  63.

Ueber  das  Vermögen  der  Gesellschaft  findet  das  Konkursverfahren  außer  dem
Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  auch  in  dem  Falle  der  Ueberschuldung  statt.

Die  auf  das  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  einer  Aktiengesellschaft  bezüglichen
  Vorschriften  im  §.  207  Absatz  2,  §.  208  der  Konkursordnung  finden  auf
die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  entsprechende  Anwendung.

§.  64.

Die  Geschäftsführer  haben  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  zu  beantragen,
sobald  die  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft  eintritt  oder  aus  der  Jahresbilanz
oder  aus  einer  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  aufgestellten  Bilanz  Ueberschuldung
sich  ergiebt.

Die  Geschäftsführer  sind  der  Gesellschaft  zum  Ersatze  aller  nach  diesem  Beitpunkt
  geleisteten  Zahlungen  verpflichtet.  Auf  den  Ersatzanspruch  finden  die  Bestimmungen
  im  §.  43  Absatz  3  und  4  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="875" />
        —  863  —

§.  65.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  außer  dem  Falle  des  Konkursverfahrens  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.  Das  Gleiche  gilt  von  einer  Fortsetzung
  der  Gesellschaft  in  den  im  §.  60  Absatz  1  Nr.  4  bezeichneten  Fällen.

Die  Auflösung  ist  von  den  Liquidatoren  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch  die
im  §.  30  Absatz  2  bezeichneten  öffentlichen  Blätter  bekannt  zu  machen.  Durch  die
Bekanntmachung  sind  zugleich  die  Gläubiger  der  Gesellschaft  aufzufordern,  sich  bei
derselben  zu  melden.

§.  66.

In  den  Fällen  der  Auflösung  außer  dem  Falle  des  Konkursverfahrens  erfolgt
die  Liquidation  durch  die  Geschäftsführer,  wenn  nicht  dieselbe  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  oder  durch  Beschluß  der  Gesellschafter  anderen  Personen  übertragen  wird.

Auf  Antrag  von  Gesellschaftern,  deren  Geschäftsantheile  zusammen  mindestens
dem  zehnten  Theile  des  Stammkapitals  entsprechen,  kann  aus  wichtigen  Gründen  die
Bestellung  von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  (§.  7  Absatz  1)  erfolgen.

Die  Abberufung  von  Liquidatoren  kann  durch  das  Gericht  unter  derselben
Voraussetzung  wie  die  Bestellung  stattfinden.  Liquidatoren,  welche  nicht  vom  Gericht
ernannt  sind,  können  auch  durch  Beschluß  der  Gesellschafter  vor  Ablauf  des  Zeitraums,
für  welchen  sie  bestellt  sind,  abberufen  werden.

§.  67.

Die  ersten  Liquidatoren  sind  durch  die  Geschäftsführer,  jede  Aenderung  in  den
Personen  der  Liquidatoren  sowie  eine  Beendigung  ihrer  Vertretungsbefugniß  ist  durch
die  Liquidatoren  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Der  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  der  Liquidatoren
  oder  über  die  Aenderung  in  den  Personen  derselben  beizufügen.  Diese  Vorschrift
  findet  auf  die  Anmeldung  zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  keine
Anwendung.

Die  Eintragung  der  gerichtlichen  Ernennung  oder  Abberufung  von  Liquidatoren
geschieht  von  Amtswegen.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung  bei  dem  Gerichte
zu  zeichnen.

§.  68.

Die  Liquidatoren  haben  in  der  bei  ihrer  Bestellung  bestimmten  Form  ihre
Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Gesellschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts
darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Liquidatoren
  erfolgen.

Die  Bestimmung  ist  mit  der  Bestellung  der  Liquidatoren  zur  Eintragung  in
das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Zeichnungen  geschehen  in  der  Weise,  daß  die  Liquidatoren  der  bisherigen,
nunmehr  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden  Firma  ihre  Namensunterschrift  beifügen.
        <pb n="876" />
        —  864  —

§.  69.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  kommen  ungeachtet  der  Auflösung  der
Gesellschaft  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  derselben  und  der  Gesellschafter  die
Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Abschnitts  zur  Anwendung,  soweit  sich  aus  den
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  und  aus  dem  Wesen  der  Ligquidation
nicht  ein  Anderes  ergiebt.

Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Gesellschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung  hatte,
bleibt  bis  zur  vollzogenen  Vertheilung  des  Vermögens  bestehen.

§.  70.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen
der  aufgelösten  Gesellschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben  einzuziehen  und  das
Vermögen  der  Gesellschaft  in  Geld  umzusetzen;  sie  haben  die  Gesellschaft  gerichtlich
und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte  können  die
Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.

§.  71.

Die  Liquidatoren  haben  die  aus  §§.  36,  37,  §.  41  Absatz  1,  §.  43  Absatz  1,
2  und  4,  §.  49  Absatz  1  und  2,  §.  64  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  der
Geschäftsführer.

Sie  haben  sofort  bei  Beginn  der  Liquidation  und  demnächst  in  jedem  Jahre
eine  Bilanz  aufzustellen.

§.  72.

Das  Vermögen  der  Gesellschaft  wird  unter  die  Gesellschafter  nach  Verhältniß
ihrer  Geschäftsantheile  vertheilt.  Durch  den  Gesellschaftsvertrag  kann  ein  anderes
Verhältniß  für  die  Vertheilung  bestimmt  werden.

§.  73.



Die  Vertheilung  darf  nicht  vor  Tilgung  oder  Sicherstellung  der  Schulden  der
Gesellschaft  und  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  seit  dem  Tage  vorgenommen  werden,
an  welchem  die  Aufforderung  an  die  Gläubiger  (§.  65  Absatz  2)  in  den  öffentlichen
Blättern  zum  dritten  Male  erfolgt  ist.

Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete  Betrag,  wenn
die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden  ist,  für  den  Gläubiger  zu  hinterlegen.
Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  ausführbar  oder  ist  eine
Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  die  Vertheilung  des  Vermögens  nur  erfolgen,  wenn
dem  Gläubiger  Sicherheit  geleistet  ist.

Liquidatoren,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  sind  zum  Ersatze  der
vertheilten  Beträge  solidarisch  verpflichtet.  Auf  den  Ersatzanspruch  finden  die  Bestimmungen
  im  §.  43  Absatz  3  und  4  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="877" />
        —  865  —

§.  74.

Nach  Beendigung  der  Liquidation  sind  die  Bücher  und  Schriften  der  Gesell—
schaft  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren  einem  der  Gesellschafter  oder  einem  Dritten
in  Verwahrung  zu  geben.  Der  Gesellschafter  oder  der  Dritte  wird  in  Ermangelung
einer  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrages  oder  eines  Beschlusses  der  Gesellschafter
durch  das  Gericht  (§.  7  Absatz  1)  bestimmt.

Die  Gesellschafter  und  deren  Rechtsnachfolger  sind  zur  Einsicht  der  Bücher  und
Schriften  berechtigt.  Gläubiger  der  Gesellschaft  können  von  dem  Gericht  (S.  7  Absatz  1)
zur  Einsicht  ermächtigt  werden.

§.  75.

Enthält  der  Gesellschaftsvertrag  nicht  die  nach  §.  3  Absatz  1  wesentlichen
Bestimmungen  oder  ist  eine  dieser  Bestimmungen  nichtig,  so  kann  jeder  Gesellschafter,
jeder  Geschäftsführer  und,  wenn  ein  Aufsichtsrath  bestellt  ist,  jedes  Mitglied  des
Aufsichtsraths  im  Wege  der  Klage  beantragen,  daß  die  Gesellschaft  für  nichtig
erklärt  werde.

Die  Vorschriften  der  §§  272,  273  des  Handelsgesetzbuchs  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  76.

Ein  Mangel,  der  die  Bestimmungen  über  die  Firma  oder  den  Sitz  der  Gesellschaft
  oder  den  Gegenstand  des  Unternehmens  betrifft,  kann  durch  einstimmigen  Beschluß
der  Gesellschafter  geheilt  werden.

§.  77.

Ist  die  Nichtigkeit  einer  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragen,  so  finden
zum  Zwecke  der  Abwickelung  ihrer  Verhältnisse  die  für  den  Fall  der  Auflösung
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Die  Wirksamkeit  der  im  Namen  der  Gesellschaft  mit  Dritten  vorgenommenen
Rechtsgeschäfte  wird  durch  die  Nichtigkeit  nicht  berührt.

Die  Gesellschafter  haben  die  versprochenen  Einzahlungen  zu  leisten,  soweit  es
zur  Erfüllung  der  eingegangenen  Verbindlichkeiten  erforderlich  ist.

Sechster  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  78.
Die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Anmeldungen  zum  Handelsregister  sind  durch
die  Geschäftsführer  oder  die  Liquidatoren,  die  im  §.  7  Absatz  1,  §.  12  Absatz  1,  §.  57
Absatz  1,  §.  58  Absatz  1  Nr.  3,  §.  80  Absatz  5  vorgesehenen  Anmeldungen  sind  durch
sämmtliche  Geschäftsführer  zu  bewirken.
§.  79.
In  Ansehung  der  in  §§.7,  54,  §.  57  Absatz  1,  §.  58  Absatz  1  Nr.  3,  §.  80
Absatz  5  bezeichneten  Anmeldungen  zum  Handelsregister  findet,  soweit  es  sich  um  die
Reichs=  Gesetzbl.  1898.  125
        <pb n="878" />
        —  866  —

Anmeldung  zum  Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  handelt,  eine  Verhängung
von  Ordnungsstrafen  nach  §.  14  des  Handelsgesetzbuchs  nicht  statt.

§.  80.

Wird  eine  Aktiengesellschaft  zum  Zweck  der  Umwandlung  in  eine  Gefellschaft
mit  beschränkter  Haftung  aufgelöst,  so  kann  die  Liquidation  derselben  unterbleiben,
wenn  hinsichtlich  der  Errichtung  der  neuen  Gesellschaft  den  nachstehenden  Bestimmungen
genügt  wird.

Das  Stammkapital  der  neuen  Gesellschaft  darf  nicht  geringer  sein  als  das
Grundkapital  der  aufgelösten  Gesellschaft.

Den  Aktionären  ist  durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  in  sonst  geeigneter
Weise  Gelegenheit  zu  geben,  mit  dem  auf  ihre  Aktien  entfallenden  Antheil  an  dem
Vermögen  der  aufgelösten  Gesellschaft  sich  bei  der  neuen  Gesellschaft  zu  betheiligen.
Die  Aktien  der  sich  betheiligenden  Mitglieder  müssen  mindestens  drei  Viertheile  des
Grundkapitals  der  aufgelösten  Gesellschaft  darstellen.

Der  auf  jede  Aktie  entfallende  Antheil  an  dem  Vermögen  der  aufgelösten
Gesellschaft  wird  auf  Grund  einer  Bilanz  berechnet,  welche  der  Generalversammlung
der  Aktionäre  zur  Genehmigung  vorzulegen  ist.  Der  Beschluß,  durch  welchen  die
Genehmigung  erfolgt,  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  des  in  der  Generalversammlung
  vertretenen  Grundkapitals.

Die  neue  Gesellschaft  muß  spätestens  binnen  einem  Monate  nach  Auflösung
der  Aktiengesellschaft  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.  Die
Eintragung  darf  nur  erfolgen,  nachdem  die  Beobachtung  der  vorstehenden  Bestimmungen
nachgewiesen  ist.

§.  81.

In  dem  Falle  des  §.  80  geht  das  Vermögen  der  aufgelösten  Gesellschaft  einschließlich
  ihrer  Schulden  mit  der  Eintragung  der  neuen  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
  auf  diese  von  Rechtswegen  über.

Jeder  Aktionär,  welcher  bei  der  neuen  Gesellschaft  sich  nicht  betheiligt  hat,
kann  von  dieser  die  Auszahlung  eines  seinem  Antheil  an  dem  Vermögen  der  aufgelösten
  Gesellschaft  entsprechenden  Betrages  verlangen.

Unverzüglich  nach  der  Eintragung  der  neuen  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
sind  die  Gläubiger  der  aufgelösten  Gesellschaft  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
§.  297  des  Handelsgesetzbuchs  durch  die  Geschäftsführer  der  neuen  Gesellschaft  aufzufordern,
  sich  bei  dieser  zu  melden.  Die  Gläubiger,  welche  sich  melden  und  der
Umwandlung  nicht  zustimmen,  sind  zu  befriedigen  oder  sicherzustellen.  Die  Geschäftsführer
  sind  den  Gläubigern  der  aufgelösten  Gesellschaft  persönlich  und  solidarisch  für
die  Beobachtung  dieser  Vorschriften  verantwortlich.

§.  82.
Mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend
  Mark  werden  bestraft:
1.  Geschäftsführer  und  Mitglieder  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,
welche  behufs  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister,  sowie
        <pb n="879" />
        —  867  —

Geschäftsführer,  welche  behufs  Eintragung  einer  Erhöhung  des  Stammkapitals
  in  das  Handelsregister  dem  Gericht  (§.  7  Absatz  1)  hinsichtlich  der
Einzahlungen  auf  die  Stammeinlagen  wissentlich  falsche  Angaben  machen;

2.  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  welche,  um
die  Eintragung  einer  Herabsetzung  des  Stammkapitals  in  das  Handelsregister
  zu  erwirken,  dem  Gericht  (§.  7  Absatz  1)  hinsichtlich  der  Befriedigung
oder  Sicherstellung  der  Gläubiger  wissentlich  eine  unwahre  Versicherung
abgeben;

3.  Geschäftsführer,  Liquidatoren,  sowie  Mitglieder  eines  Aufsichtsraths  oder
ähnlichen  Organs  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  welche  in
einer  öffentlichen  Mittheilung  die  Vermögenslage  der  Gesellschaft  wissentlich
unwahr  darstellen  oder  verschleiern.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe  ein.

§.  83.  

Die  Strafvorschriften  der  §§.  239  bis  241  der  Konkursordnung  finden  gegen
die  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  welche  ihre  Zahlungen
eingestellt  hat  oder  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,
Anwendung,  wenn  sie  in  dieser  Eigenschaft  die  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen
begangen  haben.

§.  84.

Die  Geschäftsführer  oder  Liquidatoren  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe
bis  zu  eintausend  Mark  bestraft,  wenn  entgegen  den  Vorschriften  im  §.  64,  §.  71
Absatz  1  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  unterlassen  ist.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe  ein.

Straflos  bleibt  derjenige,  bezüglich  dessen  festgestellt  wird,  daß  der  Antrag
auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ohne  sein  Verschulden  unterblieben  ist.
        <pb n="880" />
        —  868  —

Gesetz,

betreffend

die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt.



Erster  Abschnitt.
Schiffseigner.

§.  1.

Schiffseigner  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Eigenthümer  eines  zur  Schiffahrt
auf  Flüssen  oder  sonstigen  Binnengewässern  bestimmten  und  hierzu  von  ihm  verwendeten
  Schiffes.

§.  2.

Wer  ein  ihm  nicht  gehöriges  Schiff  zur  Binnenschiffahrt  verwendet  und  es
entweder  selbst  führt  oder  die  Führung  einem  Schiffer  anvertraut,  wird  Dritten
gegenüber  als  Schiffseigner  im  Sinne  dieses  Gesetzes  angesehen.

Der  Eigenthümer  kann  denjenigen,  welcher  aus  der  Verwendung  des  Schiffes
einen  Anspruch  als  Schiffsgläubiger  (§§.  102  bis  115)  herleitet,  an  der  Durchführung
des  Anspruchs  nicht  hindern,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  die  Verwendung  ihm  gegenüber
  eine  widerrechtliche  und  der  Gläubiger  nicht  in  gutem  Glauben  war.

§.  3.

Der  Schiffseigner  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  welchen  eine  Person  der
Schiffsbesatzung  einem  Dritten  durch  ihr  Verschulden  in  Ausführung  ihrer  Dienstverrichtungen
  zufügt.  

Zur  Schiffsbesatzung  gehören  der  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft  (§.  21)  und
alle  übrigen  auf  dem  Schiffe  angestellten  Personen  mit  Ausnahme  der  Zwangslootsen.

§.  4.
Der  Schiffseigner  haftet  nicht  persönlich,  sondern  nur  mit  Schiff  und  Fracht:
1.  wenn  der  Anspruch  auf  ein  Rechtsgeschäft  gegründet  wird,  welches  der
Schiffer  als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  und  nicht  mit  Bezug
auf  eine  Vollmacht  geschlossen  hat;
        <pb n="881" />
        —  869  —

2.  wenn  der  Anspruch  auf  die  Nichterfüllung  oder  auf  die  unvollständige  oder
mangelhafte  Erfüllung  eines  von  dem  Schiffseigner  abgeschlossenen  Vertrages
gegründet  wird,  insofern  die  Ausführung  des  Vertrages  zu  den  Dienst—
obliegenheiten  des  Schiffers  gehört,  ohne  Unterschied,  ob  die  Nichterfüllung
oder  die  unvollständige  oder  mangelhafte  Erfüllung  von  einer  Person  der
Schiffsbesatzung  verschuldet  ist  oder  nicht;

3.  wenn  der  Anspruch  auf  das  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung
gegründet  wird.

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  wird  die  persönliche  Haftung  des  Schiffseigners
  im  Falle  eigenen  Verschuldens  desselben  nicht  berührt.  Der  Schiffseigner
haftet  jedoch,  auch  wenn  er  selbst  das  Schiff  führt,  für  einen  durch  fehlerhafte
Führung  des  Schiffes  entstandenen  Schaden  ausschließlich  mit  Schiff  und  Fracht,  es
sei  denn,  daß  ihm  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt.

Sind  mehrere  Schiffe  in  einem  Schleppzuge  vereinigt,  so  erstreckt  sich  die
Haftung  nur  auf  dasjenige  Schiff,  welches  den  Schaden  verursacht  hat,  und  auf  die
Fracht  dieses  Schiffes.  Der  Fracht  steht  bei  Schleppschiffen  der  Schlepplohn  gleich.

§.  5.
Für  die  den  Personen  der  Schiffsbesatzung  aus  dem  Dienstverhältnisse  zustehenden
Forderungen  haftet  der  Schiffseigner  persönlich,  nicht  nur  mit  Schiff  und  Fracht.

§.  6.

Das  Gericht  des  Ortes,  von  dem  aus  die  Schiffahrt  mit  dem  Schiffe  betrieben
wird  (Heimathsort),  ist  für  alle  gegen  den  Schiffseigner  als  solchen  zu  erhebenden
Klagen  zuständig,  ohne  Unterschied,  ob  er  persönlich  oder  nur  mit  Schiff  und
Fracht  haftet.

Unter  mehreren  hiernach  in  Betracht  kommenden  Orten  gilt  als  Heimathsort
der  Ort,  wo  die  Geschäftsniederlassung,  bei  mehreren  Niederlassungen  die  Hauptniederlassung
  und  in  Ermangelung  einer  Geschäftsniederlassung  der  Wohnsitz  des  Schiffseigners
  sich  befindet.

Ist  ein  Heimathsort  nicht  festzustellen,  so  gilt  als  solcher  der  Ort,  wo  der
Schiffseigner  zur  Gewerbesteuer  oder  Einkommensteuer  veranlagt  wird.

Zweiter  Abschnitt.
Schiffer.

§.  7.

Der  Führer  des  Schiffes  (Schiffer)  ist  verpflichtet,  bei  allen  Dienstverrichtungen,
namentlich  bei  der  Erfüllung  der  von  ihm  auszuführenden  Verträge,  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Schiffers  anzuwenden.

Er  haftet  für  jeden  durch  die  Vernachlässigung  dieser  Sorgfalt  entstandenen
Schaden  nicht  nur  dem  Schiffseigner,  sondern  auch  den  Ladungsbetheiligten  (Absender
        <pb n="882" />
        und  Empfänger),  den  beförderten  Personen  und  der  Schiffsbesatzung,  es  sei  denn,
daß  er  auf  Anweisung  des  Schiffseigners  gehandelt  hat.  Auch  in  dem  letzteren  Falle
bleibt  der  Schiffer  verantwortlich,  wenn  er  es  unterlassen  hat,  dem  Schiffseigner  die
nach  Lage  des  Falles  erforderliche  Aufklärung  zu  ertheilen,  oder  wenn  ihm  eine  strafbare
  Handlung  zur  Last  fällt.

Durch  die  Ertheilung  der  Anweisung  wird  der  Schiffseigner  persönlich  verpflichtet,
  wenn  er  bei  der  Ertheilung  von  dem  Sachverhältnisse  unterrichtet  war.

§.  8.

Der  Schiffer  hat  vor  Antritt  der  Reise  darauf  zu  sehen,  daß  das  Schiff  in
fahrtüchtigem  Zustande,  gehörig  eingerichtet  und  ausgerüstet,  sowie  hinreichend  bemannt
  ist,  und  daß  die  Schiffspapiere  und  Ladungsverzeichnisse  an  Bord  sind.

Er  hat  für  die  Tüchtigkeit  der  Geräthschaften  zum  Laden  und  Löschen,  für  die
gehörige  Stauung  der  Ladung,  sowie  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Schiff  nicht  schwerer
beladen  wird,  als  die  Tragfähigkeit  desselben  und  die  jeweiligen  Wasserstandsverhältnisse
  es  gestatten.

Wenn  der  Schiffer  im  Auslande  die  daselbst  geltenden  Vorschriften,  insbesondere
die  Polizei-,  Steuer-  und  Zollgesetze  nicht  beobachtet,  so  hat  er  den  daraus  entstehenden
  Schaden  zu  ersetzen.

Für  die  Fahrtüchtigkeit  des  Schiffes  bei  Antritt  der  Reise  haftet  den  im  §.  7
Absatz  2  bezeichneten  Personen  auch  der  Schiffseigner  persönlich,  nicht  nur  mit  Schiff
und  Fracht.

§.  9.

Wenn  der  Schiffer  durch  Krankheit  oder  andere  Ursachen  verhindert  ist,  das
Schiff  zu  führen,  so  darf  er  den  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  nicht  ungebührlich
  verzögern;  er  muß  vielmehr,  wenn  Zeit  und  Umstände  es  gestatten,  die
Anordnung  des  Schiffseigners  einholen  und  für  die  Zwischenzeit  die  geeigneten  Vorkehrungen
  treffen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  einen  anderen  Schiffer  einsetzen.

Für  diesen  Stellvertreter  ist  er  nur  insofern  verantwortlich,  als  ihm  bei  der
Wahl  desselben  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

§.  10.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  von  Beschädigungen  des  Schiffes  oder  der  Ladung,
von  eingegangenen  Geschäften,  sowie  von  der  Einsetzung  eines  anderen  Schiffers  (§.  9)
den  Schiffseigner  in  Kenntniß  zu  setzen.  Er  hat  in  allen  erheblichen  Fällen,
namentlich  wenn  er  die  Reise  einzustellen  oder  zu  ändern  sich  genöthigt  findet,  die
Ertheilung  von  Verhaltungsmaßregeln  bei  dem  Schiffseigner  nachzusuchen,  sofern  es
die  Umstände  gestatten.

Im  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  hat  der  Schiffer  während  der  Reise  für
das  Beste  der  Ladung  nach  Möglichkeit  Sorge  zu  tragen.

Werden  zur  Abwendung  oder  Verringerung  eines  Verlustes  besondere  Maßregeln
  erforderlich,  so  hat  er,  wenn  thunlich,  die  Anweisung  der  Ladungsbetheiligten
        <pb n="883" />
        —  871  —

einzuholen,  sonst  nach  bestem  Ermessen  das  Erforderliche  selbst  zu  veranlassen  und
dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ladungsbetheiligten  von  dem  Vorfall  und  den  dadurch
veranlaßten  Maßregeln  schleunigst  in  Kenntniß  gefetzt  werden.

§.  11.

Wird  das  Schiff  oder  die  Ladung  von  einem  Unfall  betroffen,  so  ist  der
Schiffer  berechtigt  und  auf  Verlangen  des  Schiffseigners  oder  eines  Ladungsbetheiligten
verpflichtet,  vor  dem  Amtsgerichte  des  Ortes,  an  welchem  die  Reise  endet,  und,
wenn  das  Schiff  vorher  an  einem  anderen  Orte  längere  Zeit  liegen  bleiben  muß,
vor  dem  Amtsgerichte  dieses  Ortes  eine  Beweisaufnahme  über  den  thatsächlichen
Hergang,  sowie  über  den  Umfang  des  eingetretenen  Schadens  und  über  die  zur  Abwendung
  oder  Verringerung  desselben  angewendeten  Mittel  zu  beantragen.  Er  hat
sich  selbst  zum  Zeugnisse  zu  erbieten  und  die  zur  Feststellung  des  Sachverhältnisses
sonst  dienlichen  Beweismittel  zu  bezeichnen.

§.  12.

Zur  Aufnahme  des  Beweises  bestimmt  das  Gericht  einen  thunlichst  nahen
Termin,  zu  welchem  der  Schiffer  und  die  sonst  bezeichneten  Zeugen  zu  laden  sind.
Dem  Schiffseigner  und  den  Ladungsbetheiligten  ist  von  dem  Termine  Mittheilung
zu  machen,  soweit  es  ohne  unverhältnißmäßige  Verzögerung  des  Verfahrens  geschehen
kann.  Die  Mittheilung  kann  durch  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen.

§.  13.

Die  Aufnahme  des  Beweises  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung.


Soweit  hiernach  nicht  die  Beeidigung  des  Schiffers  ausgeschlossen  ist,  beschließt
über  dieselbe  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.

Die  an  Schiff  und  Ladung  Betheiligten,  sowie  die  etwa  sonst  durch  den
Unfall  Betroffenen  sind  berechtigt,  in  Person  oder  durch  Vertreter  der  Verhandlung
beizuwohnen.  Sie  können  eine  Ausdehnung  der  Beweisaufnahme  auf  weitere  Beweismittel
  beantragen.  

Das  Gericht  ist  befugt,  eine  Ausdehnung  der  Beweisaufnahme  auch  von
Amtswegen  anzuordnen,  soweit  dies  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  erforderlich
erscheint.

§.  14.

In  Bezug  auf  die  Erhebung  von  Gebühren  und  Auslagen  finden  die  für  das
Verfahren  zur  Sicherung  des  Beweises  geltenden  Bestimmungen  des  Gerichtskostengesetzes
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  als  Gebühr  nur  die  Hälfte  der  dort
vorgesehenen  Sätze  und  höchstens  ein  Betrag  von  dreißig  Mark  erhoben  wird.

Ist  das  Verfahren  auf  Verlangen  eines  Ladungsbetheiligten  beantragt,  so  hat
dieser  die  entstandenen  Kosten  zu  erstatten,  soweit  er  nicht  Anspruch  auf  Ersatz  des
durch  den  Unfall  ihm  entstandenen  Schadens  hat.  Die  Verpflichtung  des  Schiffs-
        <pb n="884" />
        —  872  —

eigners,  dem  Schiffer  die  verauslagten  Kosten  zu  erstatten,  wird  hierdurch  nicht
berührt.
In  Fällen  der  großen  Haverei  findet  die  Vorschrift  des  §.  84  Anwendung.-§.

  15.

Befindet  sich  das  Schiff  weder  am  Heimathsorte,  noch  an  einem  Orte,  an
welchem  der  Schiffseigner  eine  Geschäftsniederlassung  hat,  so  ist  der  Schiffer  Dritten
gegenüber  kraft  seiner  Anstellung  befugt,  die  Frachtforderungen  einzuziehen,  sowie  für
den  Schiffseigner  alle  Geschäfte  und  Rechtshandlungen  vorzunehmen,  welche  die  Ausführung
  der  Reise  erforderlich  macht.

Zur  Eingehung  von  Wechselverbindlichkeiten,  zur  Veräußerung  oder  Verpfändung
des  Schiffes  und  zum  Abschlusse  von  Frachtverträgen  ist  der  Schiffer  nur  auf  Grund
einer  ihn  hierzu  ermächtigenden  Vollmacht  des  Schiffseigners  berechtigt.

§.  16.

Rechtsgeschäfte,  welche  der  Schiffer  eingeht,  während  das  Schiff  sich  an
einem  der  im  §.  15  Absatz  1  bezeichneten  Orte  befindet,  sind  für  den  Schiffseigner
nur  dann  verbindlich,  wenn  der  Schiffer  auf  Grund  einer  Vollmacht  gehandelt  hat,
oder  wenn  ein  anderer  besonderer  Verpflichtungsgrund  vorhanden  ist.

Zur  Ausstellung  von  Ladescheinen  ist  der  Schiffer  ohne  Unterschied  des
Ortes  befugt.

§.  17.
Der  Schiffseigner,  welcher  die  gesetzlichen  Befugnisse  des  Schiffers  beschränkt
hat,  kann  einem  Dritten  die  Nichteinhaltung  dieser  Beschränkungen  nur  dann
entgegensetzen,  wenn  er  beweist,  daß  sie  dem  Dritten  bekannt  waren.

§.  18.
Dem  Schiffseigner  gegenüber  sind  für  den  Umfang  der  Befugnisse  des  Schiffers
die  Bestimmungen  der  §§.  15  und  16  ebenfalls  maßgebend,  soweit  nicht  der  Schiffseigner
  diese  Befugnisse  beschränkt  hat.

§.  19.

Durch  ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  Schiffer  in  seiner  Eigenschaft  als  Führer
des  Schiffes,  sei  es  mit,  sei  es  ohne  Bezeichnung  des  Schiffseigners  innerhalb  seiner
gesetzlichen  Befugnisse  geschlossen  hat,  wird  der  Schiffseigner  dem  Dritten  gegenüber
berechtigt  und  die  Haftung  des  Schiffseigners  mit  Schiff  und  Fracht  (§.  4  Nr.  1)
begründet.

Der  Schiffer  selbst  wird  dem  Dritten  durch  das  Rechtsgeschäft  nicht  verpflichtet,
  es  sei  denn,  daß  er  dessen  Erfüllung  gewährleistet  oder  seine  Befugnisse
überschritten  hat.
        <pb n="885" />
        —  873  —

§.  20.

Der  Schiffer  untersteht,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  ein  Anderes  bestimmt
ist,  den  Vorschriften,  welche  für  die  im  §.  133a  der  Gewerbeordnung  bezeichneten
Personen  gelten.

Das  Dienstverhältniß  des  Schiffers  kann,  wenn  nichts  Anderes  verabredet  ist,
von  jedem  Theile  mit  Ablauf  jedes  Monats  nach  einer  sechs  Wochen  vorher  erklärten
Kündigung  aufgehoben  werden.

Hinsichtlich  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  dem  Schiffseigner  und  dem
Schiffer  das  Recht  zusteht,  die  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  vor  Ablauf  der
vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  zu  verlangen,
bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  §§.  133b  bis  133d  der  Gewerbeordnung.

Hat  der  Schiffer  eine  Reise  angetreten,  so  ist  er  verpflichtet,  bis  zur  Beendigung
  der  Reise  und  zur  Entlöschung  des  Schiffes  im  Dienste  zu  bleiben,  es  sei
denn,  daß  ein  den  sofortigen  Austritt  rechtfertigender  Grund  vorhanden  ist.

Wird  das  Dienstverhältniß  vor  der  Ankunft  des  Schiffes  am  Bestimmungsorte
während  der  Reise  aufgehoben,  so  hat  der  Schiffer  Anspruch  auf  die  Kosten  der
Rückreise  nach  dem  Orte,  an  welchem  er  in  Dienst  getreten  ist.  Diese  Bestimmung
findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Schiffer  sich  einer  Handlung  schuldig  gemacht  hat,
welche  geeignet  ist,  seine  sofortige  Entlassung  zu  rechtfertigen.

Ist  ein  die  sofortige  Entlassung  rechtfertigender  Grund  nicht  vorhanden,  so
kann  der  Schiffer  zwar  jederzeit  seines  Dienstes  enthoben  werden,  jedoch  unbeschadet
seiner  Entschädigungsansprüche  für  die  Zeit  bis  zum  Ende  der  vertragsmäßigen  Dauer
des  Dienstverhältnisses  oder  bis  zum  Ablaufe  der  Kündigungzsfrist.

Dritter  Abschnitt.
Schiffsmannschaft.

§.  21.

Zur  Schiffsmannschaft  gehören  mit  Ausnahme  des  Schiffers  die  zum  Schifffahrtsdienste
  auf  dem  Schiffe  angestellten  Personen  der  Schiffsbesatzung,  insbesondere
die  Steuerleute,  Bootsleute,  Matrosen,  Schiffsknechte,  Schiffsjungen,  Maschinisten
und  Heizer.

Die  Schiffsmannschaft  untersteht  der  Gewerbeordnung.

§.  22.

Die  Verpflichtung  des  Schiffsmannes  zum  Dienstantritte  beginnt,  wenn  nichts
Anderes  verabredet  ist,  mit  dem  Abschlusse  des  Dienstvertrages.  Tritt  der  Schiffsmann
  den  Dienst  nicht  binnen  vierundzwanzig  Stunden  an,  so  braucht  er  nicht  mehr
angenommen  zu  werden.  Der  Anspruch  des  Schiffseigners  auf  Schadensersatz  wird
hierdurch  nicht  berührt.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  126
        <pb n="886" />
        —  874  —

§.  23.

Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  in  Ansehung  des  Schiffsdienstes  den  Anordnungen
  des  Schiffers  Folge  zu  leisten  und  jederzeit  alle  für  Schiff  und  Ladung
ihm  übertragenen  Arbeiten  zu  verrichten.

Er  darf  das  Schiff  ohne  Erlaubniß  des  Schiffers  nicht  verlassen.

Verunglückt  das  Schiff,  so  hat  der  Schiffsmann  für  Rettung  der  Personen
und  ihres  Gepäcks,  sowie  für  Sicherstellung  der  Schiffstheile,  der  Geräthschaften  und
der  Ladung  den  Anordnungen  des  Schiffers  gemäß  nach  besten  Kräften  zu  sorgen.

§.  24.

Wenn  über  die  Zeit  der  Lohnzahlung  nichts  Anderes  vereinbart  ist,  so  kann
der  Schiffsmann  am  Schlusse  jeder  zweiten  Woche  die  Auszahlung  des  verdienten
Lohnes  verlangen.

§.  25.

Hinsichtlich  der  Aufkündigung  eines  auf  unbestimmte  Zeit  eingegangenen  Dienstverhältnisses,
  sowie  hinsichtlich  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  dem  Schiffseigner
und  dem  Schiffsmanne  das  Recht  zusteht,  die  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  vor
Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  zu
verlangen,  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  122  bis  124  a  der  Gewerbeordnung  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  sofortige  Entlassung  des  Schiffsmannes  (§.  123
der  Gewerbeordnung)  auch  stattfinden  kann,  wenn  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung
der  Reise  durch  den  Eintritt  des  Winters  verhindert  wird.

Nach  Antritt  der  Reise  ist  der  Schiffsmann  verpflichtet,  bis  zur  Beendigung
der  Reise  und  zur  Entlöschung  des  Schiffes  im  Dienste  zu  bleiben,  es  sei  denn,
daß  ein  den  sofortigen  Austritt  rechtfertigender  Grund  vorhanden  ist.

Wird  das  Dienstverhältniß  vor  der  Ankunft  des  Schiffes  am  Bestimmungsorte
während  der  Reise  aufgehoben,  so  hat  der  Schiffsmann  Anspruch  auf  die  Kosten  der
Rückreise  nach  dem  Orte,  an  welchem  er  in  Dienst  getreten  ist.  Diese  Bestimmung
findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Schiffsmann  sich  einer  Handlung  schuldig  gemacht
hat,  welche  geeignet  ist,  seine  sofortige  Entlassung  zu  rechtfertigen.

Ist  ein  die  sofortige  Entlassung  rechtfertigender  Grund  nicht  vorhanden,  so
kann  der  Schiffsmann  zwar  jederzeit  seines  Dienstes  enthoben  werden,  jedoch  unbeschadet
  seiner  Entschädigungsansprüche  für  die  Zeit  bis  zum  Ende  der  vertragsmäßigen
  Dauer  des  Dienstverhältnisses  oder  bis  zum  Ablaufe  der  Kündigungsfrist.

Vierter  Abschnitt.

Frachtgeschäft.
§.  26.
Auf  das  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern  auf  Flüssen  und  sonstigen
Binnengewässern  finden  die  Vorschriften  der  §§.  425  bis  427,  430  bis  436,  439
bis  443,  445  bis  451  des  Handelsgesetzbuchs  Anwendung.
        <pb n="887" />
        —  876  —

§.  27.

Ist  das  Schiff  im  Ganzen  verfrachtet,  so  hat  der  Frachtführer  dasselbe  zur
Einnahme  der  Ladung  an  den  von  dem  Absender  ihm  angewiesenen  Platz  hinzulegen.

Wenn  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  oder  wenn  die  Wassertiefe,  die
Sicherheit  des  Schiffes  oder  die  örtlichen  Verordnungen  oder  Einrichtungen  die  Befolgung
  der  ertheilten  Anweisung  nicht  gestatten,  so  kann  der  Frachtführer,  falls  der
Absender  auf  die  Aufforderung  nicht  unverzüglich  einen  geeigneten  Ladeplatz  bezeichnet,
an  einem  der  ortsüblichen  Ladeplätze  anlegen.  Er  hat  bei  der  Wahl  des  Ladeplatzes
das  Interesse  des  Absenders  thunlichst  zu  berücksichtigen.

Die  Verladung  an  verschiedenen  Ladeplätzen  des  Abgangsortes  vorzunehmen  ist
der  Frachtführer  nur  verpflichtet,  wenn  dies  besonders  vereinbart  ist.  Er  hat  in
diesem  Falle  Anspruch  auf  Ersatz  der  entstehenden  Mehrkosten.  Die  Dauer  der  Ladezeit
  wird  durch  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  berührt.

§.  28.

Sobald  der  Frachtführer  zur  Einnahme  der  Ladung  bereit  ist,  hat  er  dies  dem
Absender  anzuzeigen.

Die  Anzeige  hat  an  einem  Werktage  vor  dem  Schlusse  der  ortsüblichen  Geschäftsstunden
  zu  erfolgen.  Eine  spätere  oder  an  einem  Sonntage  oder  allgemeinen
Feiertage  erfolgte  Anzeige  gilt  als  am  nächsten  Werktage  erfolgt.

Weigert  sich  der  Absender,  den  Zeitpunkt  des  Empfanges  der  Anzeige  zu  bescheinigen,
  so  ist  der  Frachtführer  befugt,  auf  Kosten  des  Absenders  eine  öffentliche
Urkunde  darüber  errichten  zu  lassen.

§.  29.

Mit  dem  auf  die  Anzeige  der  Ladebereitschaft  folgenden  Tage  beginnt  die  Ladezeit.
Die  Ladezeit  beträgt  bei  Ladungen

bis  zu  30  000  Kilogramm  zwei  Tage,
bis  zu  50  000  Kilogramm  drei  Tage,
bis  zu  100  000  Kilogramm  vier  Tage
und  so  fort  in  Stufen  von  50 000  Kilogramm  je  einen  Tag  mehr  für  jede  höhere
Stufe  bis  zu  Ladungen  von  500  000  Kilogramm;  von  da  ab  steigt  die  Ladezeit  für
je  100  000  Kilogramm  um  je  einen  Tag.  Bei  Ladungen  über  1  000  000  Kilogramm
beträgt  die  Ladezeit  achtzehn  Tage.

Bei  der  Berechnung  kommen  auch  diejenigen  Tage  in  Ansatz,  an  welchen  der
Absender,  wenngleich  ohne  sein  Verschulden,  an  der  Lieferung  der  Ladung  verhindert
ist.  Nicht  in  Ansatz  kommen  die  Sonntage  und  allgemeinen  Feiertage  sowie  die
Tage,  an  welchen  durch  zufällige  Umstände,  insbesondere  durch  Hochwasser  oder  Eisgefahr,
  die  Verladung  nicht  nur  der  bedungenen,  sondern  jeder  Art  von  Gütern  auf
das  Schiff  verhindert  ist.

Die  Vorschriften  im  Absatz  2  finden  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  durch
Vereinbarung  oder  Verordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ein  Anderes  bestimmt
  ist.

126*
        <pb n="888" />
        —  876  —

§.  30.

Wenn  der  Absender  die  Ladung  nicht  so  zeitig  liefert,  daß  die  Beladung
innerhalb  der  Ladezeit  vollendet  werden  kann,  so  gebührt  dem  Frachtführer  Liegegeld
für  jeden  Tag,  um  welchen  in  Folge  dessen  die  Ladezeit  überschritten  wird.  Für
Tage,  an  denen  die  Schiffahrt  geschlossen  ist,  kann  kein  Liegegeld  beansprucht  werden.

§.  31.

Die  Bestimmung  des  §.  30  gilt  auch  dann,  wenn  bedungen  ist,  daß  der
Frachtführer  nach  Ablauf  der  Ladezeit  noch  länger  auf  die  Ladung  warten  soll
(Ueberliegezeit).

Die  Ueberliegezeit  beginnt  mit  dem  Ablaufe  der  Ladezeit.  Auf  die  Dauer
und  die  Berechnung  der  Ueberliegezeit  finden  die  Bestimmungen  über  die  Ladezeit
(§.  29  Absatz  2  bis  4)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Ueberliegezeit  in  Ermangelung
  einer  besonderen  Vereinbarung  höchstens  eine  Woche  beträgt.

§.  32.

In  Ermangelung  vertragsmäßiger  Festsetzung  oder  Verordnung  der  höheren
Verwaltungsbehörde  beträgt  das  Liegegeld  für  jeden  Tag  bei  Schiffen  von  einer
Tragfähigkeit

bis  zu  50  000  Kilogramm  12  Mark,
bis  zu  100  000  Kilogramm  15   Mark

und  so  fort  in  Stufen  von  50  000  Kilogramm  je  drei  Mark  mehr  für  jede  höhere  Stufe.
Ueber  die  Tragfähigkeit  entscheidet  der  Inhalt  des  Schiffsbriefes  (§.  125
Absatz  3).
Jeder  angebrochene  Tag  wird  als  voller  Tag  gerechnet.

§.  33.

Nach  Ablauf  der  Ladezeit  oder  der  etwa  vereinbarten  Ueberliegezeit  ist  der
Frachtführer  nicht  verpflichtet,  noch  länger  auf  die  Lieferung  der  Ladung  zu  warten.
Er  muß  jedoch  seinen  Willen,  nicht  länger  zu  warten,

bei  Ladungen  bis  zu  10  000  Kilogramm  spätestens  einen  Werktag,
bei  Ladungen  bis  zu  50 000  Kilogramm  spätestens  zwei  Werktage,
Bei  Ladungen  über  50  000  Kilogramm  spätestens  drei  Werktage

vor  Ablauf  der  Ladezeit  oder  der  Ueberliegezeit  dem  Absender  erklären.  Ist  dies
nicht  geschehen,  so  läuft  die  Wartezeit  nicht  eher  ab,  als  bis  die  Erklärung  nachgeholt
  ist  und  seit  dem  Tage,  an  dem  sie  erfolgt  ist,  die  vorstehend  bezeichneten
Fristen  verstrichen  sind.  Auf  die  Erklärung  finden  die  Bestimmungen  im  §.  28
Absatz  2,  3  entsprechende  Anwendung.

Die  Wartezeit  läuft  in  keinem  Falle  ab,  bevor  eine  der  Ladezeit  gleichkommende
Frist  seit  dem  Tage,  an  welchem  das  Schiff  den  Ladeplatz  erreicht  hat,  verstrichen  ist.
        <pb n="889" />
        —  877  —

§.  34.

Hat  der  Absender  bis  zum  Ablaufe  der  Wartezeit  (§.  33)  keine  Ladung  geliefert,
  so  ist  der  Frachtführer  an  den  Vertrag  nicht  länger  gebunden  und  befugt,
von  dem  Absender  ein  Drittel  der  bedungenen  Fracht  als  Entschädigung  zu  verlangen.
  Hierdurch  wird  ein  bereits  begründeter  Anspruch  auf  Liegegeld  (§§.  30,  31)
nicht  berührt.

§.  35.

Hat  der  Absender  bis  zum  Ablaufe  der  Wartezeit  die  Ladung  nur  theilweise
geliefert,  so  ist  der  Frachtführer  befugt,  sofern  der  Absender  nicht  von  dem  Vertrage
zurücktritt  (§.  36),  die  Reise  mit  der  unvollständigen  Ladung  anzutreten.  Auf
Verlangen  des  Absenders  muß  er  die  Reise  jederzeit  auch  ohne  die  volle  Ladung
antreten.

In  diesen  Fällen  gebührt  dem  Frachtführer  nicht  allein  die  Fracht  für  die
volle  Ladung  und  das  etwaige  Liegegeld,  sondern  er  ist  auch  berechtigt,  soweit  ihm
durch  die  Unvollständigkeit  der  Ladung  die  Sicherheit  für  die  volle  Fracht  entgeht,
die  Bestellung  einer  anderweitigen  Sicherheit  zu  fordern.  Außerdem  sind  ihm  die
Mehrkosten,  welche  in  Folge  der  Unvollständigkeit  der  Ladung  ihm  etwa  erwachsen,
zu  erstatten.  

§.  36.

Vor  Antritt  der  Reise  kann  der  Absender  von  dem  Vertrage  unter  der  Verpflichtung
  zurücktreten,  den  Frachtführer  nach  Maßgabe  des  §.  34  zu  entschädigen.

Macht  der  Absender  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  nachdem  Ladung  geliefert
ist,  so  muß  er  auch  die  Kosten  der  Verladung  und  Wiederausladung  tragen.

Der  Frachtführer  ist  verpflichtet,  den  Aufenthalt,  welchen  die  Wiederausladung
verursacht,  sich  gefallen  zu  lassen,  selbst  wenn  dadurch  die  Ladezeit  und  eine  etwa
bedungene  Ueberliegezeit  überschritten  wird,  wogegen  ihm  Liegegeld  für  die  Zeit  nach
Ablauf  der  Ladezeit  und  außerdem  Ersatz  des  durch  die  Ueberschreitung  der  Lade-  und
Ueberliegezeit  entstandenen  Schadens  gebührt,  soweit  der  letztere  den  Betrag  des  Liegegeldes
  übersteigt.

Der  Frachtführer  ist,  wenn  der  Absender  nach  erklärtem  Rücktritt  die  Wiederausladung
  über  die  Wartezeit  hinaus  verzögert,  berechtigt,  die  Güter  selbst  auszuladen
und  dieselben  in  einem  öffentlichen  Lagerhaus  oder  in  anderer  sicherer  Weise  zu
hinterlegen.

§.  37.  

Nachdem  die  Reise  angetreten  ist,  kann  der  Absender  die  Wiederausladung
der  Güter  vor  Ankunft  derselben  am  Ablieferungsorte  nur  gegen  Berichtigung  der
vollen  Fracht  sowie  aller  sonstigen  Forderungen  des  Frachtführers  und  gegen  Be—
richtigung  oder  Sicherstellung  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  und  der  Bergungsoder
  Hülfskosten,  welche  auf  den  Gütern  haften,  fordern.

Im  Falle  der  Wiederausladung  hat  der  Absender  nicht  nur  die  hierdurch  ent—
standenen  Mehrkosten,  sondern  auch  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  aus  dem  durch
die  Wiederausladung  verursachten  Aufenthalt  dem  Frachtführer  entsteht.
        <pb n="890" />
        —  878  —

§.  38.

Ist  nicht  das  Schiff  im  Ganzen,  sondern  ein  verhältnißmäßiger  Theil  oder
ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  desselben  verfrachtet  oder  hat  der  Frachtvertrag
Stückgüter  im  Gewichte  von  10  000  Kilogramm  oder  mehr  zum  Gegenstande,  so
kommen  die  Vorschriften  der  §  28  bis  37  mit  folgenden  Abweichungen  zur  Anwendung:

1.  die  Ladezeit  beträgt  für  den  einzelnen  Absender  bei  einer  von  ihm  zu

liefernden  Ladung
bis  zu  50  000  Kilogramm  einen  Tag,
bis  zu  100 000  Kilogramm  zwei  Tage

und  so  fort  in  Stufen  von  50  000  Kilogramm  je  einen  Tag  mehr  für
jede  höhere  Stufe  bis  zu  Ladungen  von  500  000  Kilogramm,  von  da
ab  steigt  die  Ladezeit  für  je  100  000  Kilogramm  um  je  einen  Tagj  bei
Ladungen  über  1 000 000  Kilogramm  beträgt  die  Ladezeit  sechzehn  Tage.
Eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Liegegeld  (§.  30)  tritt  jedoch  in
keinem  Falle  vor  Ablauf  von  drei  Tagen  seit  dem  Zeitpunkte  ein,  mit
welchem  die  Ladezeit  einem  der  Absender  gegenüber  zuerst  zu  laufen  begonnen
  hat;  der  Frachtführer  ist  indeß  nicht  berechtigt,  von  mehreren  Absendern
  gleichzeitig  für  denselben  Tag  das  Liegegeld  mehrfach  zu  beanspruchen;

2.  der  Frachtführer  erhält  in  den  Fällen  des  §.  34  und  des  §.  36  Absatz  1
als  Entschädigung  nicht  blos  ein  Drittel,  sondern  die  Hälfte  der  Fracht,
es  sei  denn,  daß  sämmtliche  Absender  keine  Ladung  liefern  oder  zurücktreten;

3.  der  Absender  kann  in  den  Fällen  der  §§.  36,  37  die  Wiederausladung
nicht  verlangen,  wenn  dieselbe  eine  Verzögerung  der  Reise  zur  Folge  haben
oder  eine  Umladung  oder  Umstauung  nöthig  machen  würde,  es  sei  denn,
daß  zugleich  die  Genehmigung  aller  übrigen  Absender  beigebracht  und
auch  das  Schiff  durch  die  Wiederausladung  nicht  gefährdet  wird.  Außerdem
  ist  der  Absender  verpflichtet,  die  Mehrkosten  und  den  Schaden  zu
ersetzen,  welche  durch  die  Wiederausladung  entstehen.

§.  39.

Hat  der  Frachtvertrag  Stückgüter  im  Gewichte  von  weniger  als  10  000  Kilogramm
  zum  Gegenstande,  so  muß  der  Absender  auf  die  Aufforderung  des  Frachtführers
  ohne  Verzug  die  Lieferung  bewirken.

Erfolgt  die  Lieferung  nicht  unverzüglich,  so  ist  der  Frachtführer  nicht  verpflichtet,
  auf  die  Lieferung  der  Güter  zu  warten,  und  kann,  wenn  er  ohne  dieselben
die  Reise  antritt,  die  Hälfte  der  bedungenen  Fracht  als  Entschädigung  beanspruchen.

Der  Frachtführer,  welcher  den  bezeichneten  Anspruch  auf  die  Fracht  gegen  den
säumigen  Absender  geltend  machen  will,  ist  bei  Verlust  des  Anspruchs  verpflichtet,
dies  dem  Absender  vor  Antritt  der  Reise  kundzugeben.  Auf  diese  Erklärung  findet
die  Vorschrift  im  §.  28  Absatz  3  Anwendung.  

Das Rücktrittsrecht des Absenders, sowie das Recht desselben, die Wiederausladung
  der  Güter  zu  verlangen,  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des  §.  38.
        <pb n="891" />
        —  879  —

§.  40.

In  den  Fällen  der  §§.  38  und  39  hat  der  Frachtführer  an  einem  der  orts—
üblichen  Ladeplätze  anzulegen.  Ist  durch  Vereinbarung  dem  Absender  das  Recht  zur
Anweisung  des  Ladeplatzes  eingeräumt,  so  finden  die  Bestimmungen  des  §.  27
Absatz  2  und  3  entsprechende  Anwendung.

§.  41.

In  Ermangelung  einer  besonderen  Vereinbarung  hat  der  Absender  gepackte
Güter  auf  das  Schiff,  lose  Güter  in  das  Schiff  zu  liefern,  der  Frachtführer  dagegen
die  weitere  Verladung  der  Güter  zu  bewirken.

§.  42

Der  Frachtführer  hat  die  ihm  hinsichtlich  der  Beladung  obliegenden  Arbeiten
mit  thunlichster  Beschleunigung  auszuführen.  Zur  Uebernahme  der  Güter  an  Sonn—
tagen  und  allgemeinen  Feiertagen  ist  er  nicht  verpflichtet,  es  sei  denn,  daß  ein  Nothfall
  vorliegt.  

Ist  über  die  Zeit,  binnen  welcher  der  Frachtführer  den  Transport  bewirken
soll,  im  Frachtvertrage  nichts  bedungen,  so  ist  die  Reise  binnen  einer  den  Umständen
des  Falles  angemessenen  Frist  anzutreten.

§.  43.

Der  Frachtführer  muß  statt  der  vertragsmäßigen  andere  von  demselben  Ab—
sender  nach  dem  Ablieferungsorte  ihm  angebotene  Güter  annehmen,  wenn  dadurch
seine  Lage  nicht  verschlechtert  wird.

§.  44.

Ist  die  Beförderung  mittelst  eines  bestimmten  Schiffes  bedungen,  so  darf  der
Frachtführer  die  Güter  nicht  in  ein  anderes  Schiff  verladen  oder  umladen.  Im  Falle
einer  Zuwiderhandlung  haftet  er  für  jeden  Schaden,  in  Ansehung  dessen  er  nicht
beweist,  daß  derselbe  auch  dann  entstanden  und  dem  Absender  zur  Last  gefallen  sein
würde,  wenn  die  Güter  nicht  in  das  andere  Schiff  verladen  worden  wären.

Ist  die  Beförderung  mittelst  eines  bestimmten  Schiffes  nicht  bedungen,  so
darf  der  Frachtführer  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Vereinbarung  bereits
verladene  Güter  nicht  ohne  Erlaubniß  des  Absenders  in  ein  anderes  Schiff  umladen,
widrigenfalls  er  für  allen,  in  Folge  der  Umladung  entstehenden  Schaden  haftet.

Auf  die  Umladung  in  ein  anderes  Schiff,  welche  in  Fällen  der  Noth  oder
wegen  niedrigen  Wasserstandes  erforderlich  wird,  sowie  auf  die  übliche  Umladung  in
Leichterschiffe  an  Hafenplätzen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  45.
Der  Absender,  welcher  unrichtige  Angaben  über  die  verladenen  Güter  macht
oder  Güter  zur  Verladung  bringt,  deren  Ausfuhr  oder  deren  Einfuhr  in  den  Ablieferungsort
  verboten  ist,  oder  welcher  bei  der  Verladung  die  gesetzlichen  Vorschriflen,
        <pb n="892" />
        —  880  —

insbesondere  die  Polizei-,  Steuer-  oder  Zollgesetze  übertritt,  wird,  sofern  ihm  dabei
ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  nicht  bloß  dem  Frachtführer,  sondern  auch  den  übrigen
Ladungsbetheiligten,  den  beförderten  Personen  und  der  Schiffsbesatzung  für  den  durch
seine  Handlungsweise  veranlaßten  Schaden  verantwortlich.

Dadurch,  daß  er  mit  Genehmigung  des  Frachtführers  gehandelt  hat,  wird  seine
Verantwortlichkeit  den  übrigen  Personen  gegenüber  nicht  ausgeschlossen.

Er  kann  aus  der  Einziehung  der  Güter  keinen  Grund  herleiten,  die  Zahlung
der  Fracht  zu  verweigern.

Gefährden  die  Güter  das  Schiff  oder  die  übrige  Ladung,  so  ist  der  Frachtführer
  befugt,  dieselben  an  das  Land  zu  setzen  oder  in  dringenden  Fällen  über  Bord
zu  werfen.

§.  46

Ist  das  Schiff  im  Ganzen  verfrachtet,  so  hat  der  Frachtführer  nach  der  Ankunft
  am  Ablieferungsorte  das  Schiff  zur  Löschung  der  Ladung  an  den  ihm  von  dem
Empfänger  angewiesenen  Platz  hinzulegen.

Wenn  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  oder  wenn  die  Wassertiefe,  die
Sicherheit  des  Schiffes  oder  die  örtlichen  Verordnungen  oder  Einrichtungen  die  Befolgung
  der  ertheilten  Anweisung  nicht  gestatten,  so  kann  der  Frachtführer,  falls  der
Empfänger  auf  die  Aufforderung  nicht  unverzüglich  einen  geeigneten  Löschplatz  bezeichnet,
an  einem  der  ortsüblichen  Löschplätze  anlegen.  Er  hat  bei  der  Wahl  des  Löschplatzes
das  Interesse  des  Empfängers  thunlichst  zu  berücksichtigen.

Die  Ablieferung  an  verschiedenen  Orten  des  Löschplatzes  vorzunehmen  ist  der
Frachtführer  nur  verpflichtet,  wenn  dies  besonders  vereinbart  ist.  Er  hat  in  diesem
Falle  Anspruch  auf  Ersatz  der  entstehenden  Mehrkosten.  Die  Dauer  der  Löschzeit
wird  durch  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  berührt.

§.  47.

Sobald  der  Frachtführer  zum  Löschen  bereit  ist,  hat  er  dies  dem  Empfänger
anzuzeigen.

Die  Anzeige  hat  an  einem  Werktage  vor  dem  Schlusse  der  ortsüblichen  Geschäftsstunden
  zu  erfolgen.  Eine  später  oder  an  einem  Sonntage  oder  allgemeinen
Feiertage  erfolgte  Anzeige  gilt  als  am  nächsten  Werktage  erfolgt.

Weigert  sich  der  Empfänger,  den  Zeitpunkt  des  Empfanges  der  Anzeige  zu
bescheinigen,  so  ist  der  Frachtführer  befugt,  eine  öffentliche  Urkunde  darüber  auf
Kosten  des  anderen  Theiles  errichten  zu  lassen.

Wenn  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln  ist,  so  muß  die  Anzeige  der  Löschbereitschaft
  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise  erfolgen.

§.  48.
Mit  dem  auf  die  Anzeige  der  Löschbereitschaft  folgenden  Tage  beginnt  die
Löschzeit.
Die  Dauer  der  Löschzeit  bestimmt  sich  nach  der  auf  die  Ladezeit  bezüglichen
Vorschrift  im  §.  29  Absatz  2.
        <pb n="893" />
        —  881  —

Bei  der  Berechnung  kommen  auch  diejenigen  Tage  in  Ansatz,  an  welchen  der
Empfänger,  wenngleich  ohne  sein  Verschulden,  die  Ladung  abzunehmen  verhindert  ist.
Nicht  in  Ansatz  kommen  die  Sonntage  und  allgemeinen  Feiertage,  sowie  die  Tage,
an  welchen  durch  zufällige  Umstände,  insbesondere  durch  Hochwasser  oder  Eisgefahr
die  Löschung  nicht  nur  der  verladenen,  sondern  jeder  Art  von  Gütern  verhindert  ist.

Die  Vorschrift  im  Absatz  2  findet  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  durch
Vereinbarung  oder  Verordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ein  Anderes  bestimmt
  ist.

§.  49.

Wenn  der  Empfänger  die  Ladung  nicht  bis  zum  Ablaufe  der  Löschzeit  abnimmt,
  so  gebührt  dem  Frachtführer  Liegegeld  für  jeden  Tag,  um  welchen  in  Folge
dessen  die  Löschzeit  überschritten  wird.  Die  Höhe  des  Liegegeldes  bestimmt  sich
nach  §.  32.

Außer  dem  Liegegelde  kann  der  Frachtführer  auch  den  Ersatz  eines  höheren
Schadens  verlangen,  welcher  ihm  durch  die  Ueberschreitung  der  Löschzeit  erwächst.

§.  50.

Die  Bestimmung  des  §.  49  Absatz  1  gilt  auch  dann,  wenn  bedungen  ist,  daß
der  Frachtführer  nach  Ablauf  der  Löschzeit  noch  weiter  auf  die  Abnahme  der  Ladung
warten  soll  (Ueberliegezeit).  Der  Ersatz  eines  das  Liegegeld  überschreitenden  Schadens
kann  in  diesem  Falle  nur  wegen  Ueberschreitung  der  Ueberliegezeit  verlangt  werden.

Die  Ueberliegezeit  beginnt  mit  dem  Ablaufe  der  Löschzeit.  Auf  die  Dauer  und
die  Berechnung  derselben  finden  die  Bestimmungen  im  §.  29  Absatz  2  und  §.  48
Absatz  3  und  4  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Ueberliegezeit  in  Ermangelung
einer  besonderen  Vereinbarung  höchstens  eine  Woche  beträgt.

§.  51

Nach  Ablauf  der  Löschzeit  oder  der  etwa  vereinbarten  Ueberliegezeit  ist  der
Frachtführer  nicht  verpflichtet,  auf  die  Löschung  noch  länger  zu  warten.  Er  muß
jedoch  seinen  Willen,  nicht  länger  zu  warten,

bei  Ladungen  bis  zu  10  000  Kilogramm  spätestens  einen  Werktag,
bei  Ladungen  bis   zu   50  000  Kilogramm  pätestens  zwei  Werktage,
bei  Ladungen  über  50  000  Kilogramm  spätestens  drei  Werktage

vor  Ablauf  der  Löschzeit  oder  der  Ueberliegezeit  dem  Empfänger  erklären.  Ist  dies
nicht  geschehen,  so  läuft  die  Wartezeit  nicht  eher  ab,  als  bis  die  Erklärung  nachgeholt
  ist  und  seit  dem  Tage,  an  dem  sie  erfolgt  ist,  die  vorstehend  bezeichneten  Fristen
verstrichen  sind.  Auf  die  Erklärung  finden  die  Bestimmungen  im  §.  47  Absatz  2,  3
entsprechende  Anwendung.

Die  Wartezeit  läuft  in  keinem  Falle  ab,  bevor  eine  der  Löschzeit  gleichkommende
  Frist  seit  dem  Tage,  an  welchem  das  Schiff  den  Löschplatz  erreicht  hat,
verstrichen  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1808.  127
        <pb n="894" />
        —  882  —

§.  52.

Nach  Ablauf  der  Wartezeit  ist  der  Frachtführer  berechtigt,  die  Löschung  selbst
vorzunehmen  und  die  Güter  in  einem  öffentlichen  Lagerhause  oder  in  anderer  sicherer
Weise  zu  hinterlegen.

Ist  der  Empfänger  des  Gutes  nicht  zu  ermitteln  oder  verweigert  er  die  An—
nahme  oder  ergiebt  sich  ein  sonstiges  Ablieferungshinderniß,  so  hat  der  Frachtführer
den  Absender  unverzüglich  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  dessen  Anweisung  einzuholen.
  Ist  dies  den  Umständen  nach  nicht  thunlich  oder  ist  der  Absender  mit  der
Ertheilung  der  Anweisung  säumig  oder  die  Anweisung  nicht  ausführbar,  so  kann  der
Frachtführer  nach  der  Bestimmung  im  Absatz  1  verfahren,  auch  wenn  die  Wartezeit
noch  nicht  abgelaufen  ist.  Er  kann,  falls  das  Gut  dem  Verderben  ausgesetzt  und
Gefahr  im  Verzug  ist,  das  Gut  auch  gemäß  §.  373  Absatz  2  bis  4  des  Handelsgesetzbuchs
  verkaufen  lassen.

Von  der  Hinterlegung  und  dem  Verkaufe  des  Gutes  hat  der  Frachtführer  den
Absender  und  den  Empfänger  unverzüglich  zu  benachrichtigen;  im  Falle  der  Unterlassung
  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.  Ist  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln,
so  hat  die  Benachrichtigung  von  der  Hinterlegung  durch  öffentliche  Bekanntmachung
in  ortsüblicher  Weise  zu  erfolgen;  im  Uebrigen  dürfen  die  Benachrichtigungen  unterbleiben,
  soweit  sie  unthunlich  sind.

§.  53.

Die  §§.  47  bis  52  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  ein  verhältnißmäßiger
  Theil  oder  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des  Schiffes  verfrachtet  ist  oder
der  Frachtvertrag  Stückgüter  im  Gewichte  von  10  000  Kilogramm  oder  mehr  zum
Gegenstande  hat.

Die  Löschzeit  beträgt  für  den  einzelnen  Empfänger  bei  einer  von  ihm  abzunehmenden
  Ladung

bis  zu  50  000  Kilogramm  einen  Tag,

bis  zu  100  000  Kilogramm  zwei  Tage
und  so  fort  in  Stufen  von  50  000  Kilogramm  je  einen  Tag  mehr  für  jede  höhere
Stufe  bis  zu  Ladungen  von  500  000  Kilogramm,  von  da  ab  steigt  die  Löschzeit  für
je  100  000  Kilogramm  um  je  einen  Tagj  bei  Ladungen  über  1  000.000  Kilogramm
beträgt  die  Löschzeit  sechsehn  Tage.  Eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Liegegeld
  oder  zum  Schadensersatze  (§.  49)  tritt  jedoch  in  keinem  Falle  vor  Ablauf  von
drei  Tagen  seit  dem  Zeitpunkte  ein,  mit  welchem  die  Löschzeit  einem  der  Empfänger
gegenüber  zuerst  zu  laufen  begonnen  hat.  Der  Frachtführer  ist  indeß  nicht  berechtigt,
von  mehreren  Empfängern  gleichzeitig  für  denselben  Tag  das  Liegegeld  mehrfach  zu
beanspruchen.

§.  54.

Hat  der  Frachtvertrag  Stückgüter  im  Gewichte  von  weniger  als  10  000  Kilogramm
  zum  Gegenstande,  so  muß  der  Empfänger  auf  die  Aufforderung  des  Frachtführers
  ohne  Verzug  die  Abnahme  bewirken.
        <pb n="895" />
        —  883  —

Hinsichtlich  der  Aufforderung  findet  §.  47  Absatz  4  und  hinsichtlich  der  Hinterlegung
  des  Gutes  §.  52  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Tage,  um  welche  durch  die  Säumniß  des  Empfängers  oder  durch  das
Hinterlegungsverfahren  die  Frist,  binnen  welcher  das  Schiff  würde  entlöscht  worden
sein,  überschritten  ist,  hat  der  Frachtführer  Anspruch  auf  Liegegeld  unbeschadet  des
Rechts,  einen  höheren  Schaden  geltend  zu  machen.

§.  55.

In  den  Fällen  der  §§.  53  und  54  hat  der  Frachtführer  an  einem  der  ortsüblichen
  Löschplätze  anzulegen.  Ist  durch  Vereinbarung  dem  Empfänger  das  Recht
zur  Anweisung  des  Löschplatzes  eingeräumt,  so  finden  die  Bestimmungen  im  §.  46
Absatz  2  und  3  Anwendung.

§.  56.

Sofern  nicht  durch  Vereinbarung  ein  Anderes  bestimmt  ist,  hat  der  Empfänger
gepackte  Güter  auf  dem  Schiffe,  lose  Güter  in  dem  Schiffe  abzunehmen  und  die
weitere  Entladung  zu  bewirken.

Die  Bestimmungen  des  §.  42  Absatz  1  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  57.

Wenn  zur  Erleichterung  des  Schiffes  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  in
Leichterfahrzeuge  übergeladen  worden  ist,  so  hat  der  Frachtführer  dem  Leichterschiffer
eine  Abschrift  des  Frachtbriefes  oder  Ladescheines  sowie  eine  Bescheinigung  über  die
Ladung,  die  der  Leichterschiffer  übernommen  hat,  zu  behändigen.

Die  Dauer  der  Löschzeit  wird  dadurch,  daß  die  Ladung  ganz  oder  theilweise
in  Leichterfahrzeuge  übergeladen  worden  ist,  nicht  verändert,  vielmehr  theilen  sich
Hauptschiff  und  Leichterfahrzeug  in  dieselbe  nach  dem  Verhältnisse  der  in  dem  Hauptschiffe
  verbliebenen  und  der  in  das  Leichterfahrzeug  überschlagenen  Ladung.  Ergeben
sich  bei  der  Berechnung  Bruchtheile,  so  wird  bis  einhalb  nach  unten,  über  einhalb
nach  oben  abgerundet.  Hat  ein  Leichterschiff  Ladung  von  verschiedenen  Hauptschiffen
übernommen,  so  berechnet  sich  die  Löschfrist  selbständig  für  jede  einzelne  Ladung  nach
Maßgabe  vorstehender  Grundsätze.

Der  Empfänger  hat  nach  der  Reihenfolge  der  Anzeigen  der  Löschbereitschaft
die  Löschung  vorzunehmen,  ist  aber  nicht  verpflichtet,  Hauptschiff  und  Leichterschiff
gleichzeitig  zu  löschen.

Das  von  dem  Empfänger  bei  Ueberschreitung  der  Löschzeit  zu  zahlende  Liegegeld
berechnet  sich  nach  der  Tragfähigkeit  desjenigen  Schiffes,  bei  dem  die  Löschzeit  überschritten
  ist.

§.  58.
Der  Frachtführer  haftet  für  den  Schaden,  welcher  seit  der  Empfangnahme
bis  zur  Ablieferung  durch  Verlust  oder  Beschädigung  des  Frachtgutes  entstanden  ist,

sofern  er  nicht  beweist,  daß  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  durch  Umstände
127*
        <pb n="896" />
        —  884  —

herbeigeführt  ist,  welche  durch  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Frachtführers  nicht
abgewendet  werden  konnten.

Die  Haftung  des  Frachtführers  ist  insbesondere  ausgeschlossen,  wenn  der  Verlust
oder  die  Beschädigung  aus  einem  mangelhaften  Zustande  des  Schiffes  nebst  Zubehör
oder  der  Lade-  oder  Löschgeräthschaften  entstanden  ist,  welcher  trotz  der  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Frachtführers  nicht  zu  entdecken  war.

Für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  von  Kostbarkeiten,  Kunstgegenständen,
Geld  und  Werthpapieren  haftet  der  Frachtführer  nur,  wenn  ihm  die  Beschaffenheit
oder  der  Werth  des  Gutes  bei  der  Uebergabe  zur  Beförderung  angegeben  worden  ist.

§.  59.

Der  Frachtführer  haftet  nicht:

1.  in  Ansehung  der  Güter,  welche  nach  Vereinbarung  mit  dem  Absender
auf  Deck  verladen  oder  in  Schiffen  ohne  Verdeck  befördert  werden,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dieser  Beförderungsweise
verbundenen  Gefahr  entstanden  ist;

2.  in  Ansehung  der  Güter,  welche,  obgleich  ihre  Natur  eine  Verpackung  zum
Schutze  gegen  Verlust  oder  Beschädigung  auf  dem  Transport  erfordert,
nach  Inhalt  des  Frachtbriefes  oder  Ladescheines  unverpackt  oder  mit
mangelhafter  Verpackung  aufgegeben  sind,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Mangel  oder  der  mangelhaften
  Beschaffenheit  der  Verpackung  verbundenen  Gefahr  entstanden  ist;

3.  in  Ansehung  der  Güter,  deren  Verladung  und  Ausladung  von  dem  Absender

  oder  Empfänger  besorgt  wird,
für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Verladen  und  Ausladen
oder  mit  einer  mangelhaften  Verladung  verbundenen  Gefahr  entstanden
  ist;

4.  in  Ansehung  der  Güter,  welche  vermöge  ihrer  eigenthümlichen  natürlichen
Beschaffenheit  der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,  Verlust  oder  Beschädigung,
  namentlich  Bruch,  Rost,  inneren  Verderb,  außergewöhnliche
Leckage,  Austrocknung  und  Verstreuung  zu  erleiden,  

für  den  Schaden,  welcher  aus  dieser  Gefahr  entstanden  ist;

5.  in  Ansehung  lebender  Thiere,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  der  Beförderung  dieser  Thiere
für  dieselben  verbundenen  besonderen  Gefahr  entstanden  ist.

Ist  ein  Schaden  eingetreten,  welcher  nach  den  Umständen  des  Falles  aus
einer  der  bezeichneten  Gefahren  entstehen  konnte,  so  wird  bis  zum  Beweise  des
Gegentheils  vermuthet,  daß  der  Schaden  aus  der  betreffenden  Gefahr  entstanden  ist.

Eine  Befreiung  von  der  Haftpflicht  kann  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der  Schaden
durch  Verschulden  des  Frachtführers  oder  seiner  Leute  entstanden  ist.
        <pb n="897" />
        —  885  —

§.  60.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  und  bei  den  die  Gebiete  mehrerer
Bundesstaaten  berührenden  Wasserstraßen  der  Bundesrath  sind  befugt,  für  gewisse
Güter  zu  bestimmen,  daß  für  ein  Mindergewicht  oder  ein  Mindermaß,  das  einhalb
vom  Hundert  nicht  übersteigt,  der  Frachtführer  nicht  verantwortlich  sein  soll,  es  sei
denn,  daß  ihm  nachweisbar  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

Sind  lose  geladene  Güter  von  gleichartiger  Beschaffenheit  für  verschiedene
Empfänger  an  Bord,  ohne  daß  die  einzelnen  Partien  durch  dichte  Wände  getrennt
lagern,  so  ist  das  Mindergewicht  oder  Mindermaß  und  ebenso  ein  etwaiges  Uebergewicht
  oder  Uebermaß  unter  die  einzelnen  Empfänger  nach  dem  Verhältnisse  der  für
sie  bestimmten  Mengen  zu  vertheilen.

§.  61.

Nach  der  Annahme  des  Gutes  durch  den  Empfangsberechtigten  können  wegen
einer  Beschädigung  oder  Minderung  des  Gutes,  die  bei  der  Annahme  äußerlich
erkennbar  ist,  Ansprüche  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  vor  der  Annahme  der
Zustand  des  Gutes  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige  festgestellt  ist.

Wegen  einer  Beschädigung  oder  Minderung  des  Gutes,  die  bei  der  Annahme
äußerlich  nicht  erkennbar  ist,  kann  der  Frachtführer  auch  nach  der  Annahme  des
Gutes  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  Mangel  in  der  Zeit  zwischen
der  Uebernahme  des  Gutes  durch  den  Frachtführer  und  der  Ablieferung  entstanden
ist  und  die  Feststellung  des  Mangels  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige  unverzüglich
  nach  der  Entdeckung  und  spätestens  binnen  einer  Woche  nach  der  Annahme  beantragt
  wird.  Ist  dem  Frachtführer  der  Mangel  unverzüglich  nach  der  Entdeckung
und  binnen  der  bezeichneten  Frist  angezeigt,  so  genügt  es,  wenn  die  Feststellung  unverzüglich
  nach  dem  Zeitpunkte  beantragt  wird,  bis  zu  welchem  der  Eingang  einer
Antwort  des  Frachtführers  unter  regelmäßigen  Umständen  erwartet  werden  darf.

Die  Kosten  einer  von  dem  Empfangsberechtigten  beantragten  Feststellung  sind
von  dem  Frachtführer  zu  tragen,  wenn  ein  Verlust  oder  eine  Beschädigung  ermittelt
wird,  für  welche  derselbe  Ersatz  leisten  muß.

Der  Frachtführer  kann  sich  auf  die  Vorschriften  der  Absätze  1,  2  nicht  berufen,
wenn  er  den  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  hat.

§.  62.

Der  Frachtführer  haftet  für  den  durch  verspätete  Ablieferung  des  Gutes  entstandenen
  Schaden,  es  sei  denn,  daß  die  Verspätung  auf  Umständen  beruht,  die
durch  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Frachtführers  nicht  abgewendet  werden  konnten.

Ist  die  Fracht  nebst  den  sonst  auf  dem  Gute  haftenden  Forderungen  bezahlt
und  das  Gut  angenommen,  so  kann  der  Anspruch  nicht  geltend  gemacht  werden,  es
sei  denn,  daß  der  Frachtführer  die  Verspätung  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit
  herbeigeführt  hat.
        <pb n="898" />
        —  886  —

Die  Vorschrift  im  Absatz  2  findet  auch  auf  andere  Ansprüche  gegen  den  Fracht—
führer  aus  dem  Frachtvertrag  Anwendung,  soweit  die  Ansprüche  nicht  den  Vorschriften
des  §.  61  unterliegen.

§.  63.

Wenn  die  Fracht  nach  Maß,  Gewicht  oder  Menge  der  Güter  bedungen  ist,  so
ist  die  Angabe  in  dem  Frachtbriefe  oder  Ladescheine  über  Maß,  Gewicht  oder  Menge
für  die  Berechnung  der  Fracht  entscheidend.  In  Ermangelung  einer  solchen  Angabe
ist  anzunehmen,  daß  Maß,  Gewicht  oder  Menge  der  abgelieferten  und  nicht  der
übernommenen  Güter  für  die  Höhe  der  Fracht  entscheiden  soll.

§.  64.

Für  Güter,  welche  durch  einen  Unfall  verloren  gegangen  sind,  ist  die  Fracht
nach  dem  Verhältnisse  des  zur  Zeit  des  Unfalls  bereits  zurückgelegten  Theiles  der
Reise  zur  ganzen  Reise  zu  entrichten  (Distanzfracht).

Bei  Berechnung  der  Distanzfracht  kommt  in  Anschlag  nicht  allein  das  Verhältniß
  der  bereits  zurückgelegten  Entfernung,  sondern  auch  das  Verhältniß  des  Aufwandes
  an  Kosten,  Zeit  und  Mühen,  welche  durchschnittlich  mit  dem  vollendeten
und  dem  nicht  vollendeten  Theile  der  Reise  verbunden  sind.

§.  65.
Für  Güter,  welche  in  Folge  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  zu  Grunde
gegangen  oder  an  Gewicht  vermindert  sind,  ist  die  volle  Fracht  zu  bezahlen.  Das
Gleiche  gilt  in  Ansehung  von  Thieren,  welche  unterwegs  gestorben  sind.

§.  66.

In  Ermangelung  einer  besonderen  Vereinbarung  fallen  die  Unkosten  der
Schiffahrt,  insbesondere  die  Hafen-,  Schleusen.,  Kanal=  und  Brückengelder,  die
Lootsengebühren  sowie  die  im  regelmäßigen  Verlaufe  der  Reise  aufgewendeten  Kosten
für  Schlepplohn  und  Ableichterung  dem  Frachtführer  zur  Last;  dagegen  gehören  die
Ufer-,  Krahn=  und  Wiegegelder,  imgleichen  die  Kosten  einer  auf  Verlangen  der
Ladungsbetheiligten  vorgenommenen  Auseisung  sowie  die  besonderen  Kosten,  welche
durch  die  auf  Verlangen  der  Ladungsbetheiligten  bewirkte  Uebernahme  oder  Ablieferung
der  Güter  bei  Eis,  Sturm,  Hochwasser,  zur  Nachtzeit  oder  an  Sonntagen  und
allgemeinen  Feiertagen  entstehen,  zu  denjenigen  Auslagen  und  Aufwendungen,  deren
Ersatz  der  Frachtführer  verlangen  kann.

Die  Fälle  der  großen  Haverei  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
nicht  berührt.

§.  67
Enthält  der  Frachtbrief  oder  Ladeschein  die  Bestimmung,  daß  der  Frachtführer
  franko  abzuliefern  hat,  so  steht  dies  im  Zweifel  der  Geltendmachung  des
        <pb n="899" />
        —  887  —

Pfandrechts  des  Frachtführers  (§.  440  des  Handelsgesetzbuchs)  wegen  der  Zollgelder
sowie  wegen  der  sonstigen  Auslagen  und  der  Liegegelder  für  die  Zeit  nach  dem
Antritt  der  Reise  nicht  entgegen.

§.  68.

Wird  der  Antritt  der  Reise  durch  Zufall  dauernd  verhindert,  so  tritt  der
Frachtvertrag  außer  Kraft,  ohne  daß  der  eine  Theil  zur  Entschädigung  des  anderen
verpflichtet  ist.

Als  dauernde  Verhinderung  ist  es  insbesondere  anzusehen:

1.  wenn  das  Schiff,  mit  welchem  die  Beförderung  zu  erfolgen  hatte,  ver—
loren  geht,  oder  derart  beschädigt  wird,  daß  die  Reise  nicht  ohne  eine
umfassende  Ausbesserung  des  Schiffes  angetreten  werden  kann;  als  Ausbesserung
  dieser  Art  gilt  namentlich  eine  solche,  welche  die  vollständige
Löschung  der  Ladung  nothwendig  macht;

2.  wenn  die  zu  befördernden  Güter  verloren  gehen,  vorausgesetzt,  daß  sie
nicht  blos  nach  Art  und  Gattung,  sondern  speziell  im  Frachtvertrage
bezeichnet  oder  bereits  verladen  oder  doch  von  dem  Frachtführer  übernommen
  waren.

§.  69.

Wird  nach  dem  Antritt  der  Reise  die  Fortsetzung  derselben  durch  Zufall
dauernd  verhindert,  so  finden  die  Bestimmungen  des  §.  68  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  für  den  zurückgelegten  Theil  der  Reise  Distanzfracht  (§.  64  Absatz  2)
zu  entrichten  ist.

§.  70.

Im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  des  Schiffes  ist  trotz  der  Auflösung
  des  Frachtvertrages  der  Schiffer  verpflichtet,  bei  Abwesenheit  der  Betheiligten
für  das  Beste  der  Ladung  zu  sorgen.  Er  ist  im  Falle  der  Dringlichkeit  berechtigt
und  verpflichtet,  auch  ohne  vorherige  Anfrage,  je  nachdem  es  den  Umständen  entspricht,
  entweder  die  Ladung  für  Rechnung  der  Betheiligten  mittelst  eines  anderen
Schiffes  nach  dem  Ablieferungsorte  befördern  zu  lassen  oder  die  Auflagerung  derselben
zu  bewirken.  Von  den  getroffenen  Maßregeln  sind  die  Betheiligten  unverzüglich  in
Kenntniß  zu  setzen.

§.  71.

Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  ohne  Verschulden  des  Ab.
senders  zeitweilig  verhindert,  so  braucht  der  Absender  die  Aufhebung  des  Hindernisses
  nicht  abzuwarten,  er  kann  vielmehr  vom  Vertrage  zurücktreten.

In  diesem  Falle  sind  dem  Frachtführer  die  Kosten  der  Vorbereitung  der  Reise,
die  Kosten  der  Wiederausladung  und  für  den  zurückgelegten  Theil  der  Reise  Distanzfracht
  (§.  64  Absatz  2)  zu  vergüten.

Muß  der  Frachtführer  überwintern,  so  findet  ein  Rücktritt  des  Absenders  nach
Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmung  nicht  statt.  In  diesem  Falle  ist  der  Ab-
        <pb n="900" />
        —  888  —

sender  zur  Zurücknahme  der  Güter  nur  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  36  bis  39
berechtigt.

§.  72.

Auf  Verlangen  des  Absenders  ist  demselben  von  dem  Frachtführer  nach  Verladung
  der  Güter  ein  Ladeschein  auszustellen,  durch  welchen  der  Frachtführer  sich  zur
Auslieferung  der  Güter  an  den  legitimirten  Besitzer  des  Scheines  verpflichtet.  Das
Verlangen  ist  vor  Beginn  der  Verladung  der  Güter  zu  stellen.

Der  Ladeschein  hat  außer  den  im  §.  445  des  Handelsgesetzbuchs  aufgeführten
Angaben  auch  die  Bezeichnung  des  Schiffes  zu  enthalten,  in  welches  die  Güter  verladen
  sind.

Wird  der  Ladeschein  an  die  Order  einer  Person  ausgestellt,  welche  am  Ablieferungsorte
  weder  ihren  Wohnsitz  noch  eine  Niederlassung  hat,  so  kann  der  Frachtführer
  die  Bezeichnung  einer  Meldeadresse  verlangen,  bei  welcher  ihm  nach  der  Ankunft
  am  Ablieferungsorte  die  Person  des  Ladescheinbesitzers  bekannt  zu  geben  ist.
Die  Meldeadresse  ist  auf  dem  Ladescheine  zu  vermerken.

§.  73.

Der  Frachtführer  haftet  für  die  Richtigkeit  der  im  Ladescheine  enthaltenen
Bezeichnung  der  Zahl,  des  Maßes  oder  des  Gewichtes  der  verladenen  Güter,  es  sei
denn,  daß  durch  den  Zusatz:  =  Zahl,  Maß,  Gewicht  unbekannte  oder  durch  einen
gleichbedeutenden  Vermerk  ersichtlich  gemacht  ist,  daß  die  Güter  dem  Frachtführer
nicht  zugezählt,  zugemessen  oder  zugewogen  sind.

Erklärt  sich  der  Absender  bereit,  die  Zuzählung,  Zumessung  oder  Zuwiegung
der  Güter  auf  seine  Kosten  vornehmen  zu  lassen,  so  ist  der  Frachtführer  nicht  berechtigt,
  einen  Zusatz  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Art  in  den  Ladeschein  aufzunehmen.


Die  Bestimmungen  des  §.  60  bleiben  unberührt.

§.  74.

Der  Frachtführer  haftet  für  die  Richtigkeit  der  im  Ladescheine  enthaltenen
Bezeichnung  der  Güter,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  die  Unrichtigkeit  der  Bezeichnung
  bei  Anwendung  der  Sorgfalt  eines  gewöhnlichen  Frachtführers  nicht  zu  erkennen
  war.

Sind  dem  Frachtführer  die  Güter  in  Verpackung  oder  in  geschlossenen  Gefäßen
  übergeben  und  ist  dies  aus  dem  Ladescheine  zu  ersehen,  so  trifft  den  Frachtführer
  keine  Verantwortlichkeit  für  die  richtige  Bezeichnung  des  Inhalts,  es  sei  denn,
daß  ihm  eine  bösliche  Handlungsweise  nachgewiesen  wird.

§.  75.
In  den  Fällen  des  §.  73  Absatz  1  und  des  §.  74  beschränkt  sich  die  Haftung
des  Frachtführers  auf  den  Ersatz  des  Minderwerths,  welcher  aus  der  Nichtüber—
        <pb n="901" />
        —  889  —

einstimmung  der  Güter  mit  der  im  Ladescheine  enthaltenen  Bezeichnung  sich  ergiebt.
Fällt  dem  Frachtführer  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last,  so  hat  er  den  vollen
Schaden  zu  ersetzen.

§.  76.

Uebernimmt  der  Frachtführer  Güter,  deren  Beschädigung,  schlechte  Beschaffenheit
  oder  mangelhafte  Verpackung  bei  der  Verladung  äußerlich  erkennbar  ist,  so  hat
er  den  Mangel  im  Ladescheine  zu  vermerken,  widrigenfalls  er  dem  Empfänger  für
den  aus  dem  Mangel  sich  ergebenden  Minderwerth  der  Güter  verantwortlich  ist.

§.  77.

Für  Verlust  oder  Beschädigung  von  Reisegepäck  haftet  der  Schiffseigner,  sofern
das  Gepäck  von  dem  Schiffer  oder  einer  dazu  bestellten  Person  übernommen  ist,  in
gleicher  Weise  wie  der  Frachtführer  für  Frachtgüter.

Er  hat  wegen  des  Frachtgeldes  ein  Pfandrecht  an  dem  Gepäck,  solange  dasselbe
  zurückbehalten  oder  hinterlegt  ist.  Die  Wirkungen  und  die  Geltendmachung  des
Pfandrechts  bestimmen  sich  im  Uebrigen  nach  den  für  das  Pfandrecht  des  Frachtführers
an  den  Frachtgütern  geltenden  Vorschriften.

Fünfter  Abschnitt.
Haverei.

§.  78.

Große  Haverei  sind  alle  Schäden,  welche  einem  Schiffe  oder  der  Ladung  desselben
  oder  beiden  zum  Zweck  der  Errettung  beider  aus  einer  gemeinsamen  Gefahr
  von  dem  Schiffer  oder  auf  dessen  Geheiß  vorsätzlich  zugefügt  werden,  sowie  auch
die  durch  solche  Maßregeln  ferner  verursachten  Schäden  einschließlich  des  Verlustes
der  Fracht  für  aufgeopferte  Güter,  desgleichen  die  Kosten,  welche  zu  dem  bezeichneten
Zweck  von  dem  Schiffer  oder  nach  seiner  Anweisung  von  einem  der  Ladungsbetheiligten
aufgewendet  werden.

Die  große  Haverei  wird  von  Schiff  und  Ladung  gemeinschaftlich  getragen;
die  Havereivertheilung  tritt  jedoch  nur  ein,  wenn  sowohl  das  Schiff  als  auch  die
Ladung  und  zwar  jeder  dieser  Gegenstände  entweder  ganz  oder  theilweise  wirklich  gerettet
  worden  sind.

Alle  nicht  zur  großen  Haverei  gehörigen,  durch  einen  Unfall  verursachten
Schäden  und  Kosten  (besondere  Haverei)  werden  von  den  Eigenthümern  des  Schiffes
und  der  Ladung,  von  jedem  für  sich  allein  getragen.

§.  79.

Die  Anwendung  der  Bestimmungen  über  große  Haverei  wird  dadurch  nicht
ausgeschlossen,  daß  die  Gefahr  in  Folge  des  Verschuldens  eines  Dritten  oder  auch
eines  Betheiligten  herbeigeführt  ist.

Reichs-  Gesetzbl.  1898.  128
        <pb n="902" />
        —  890  —

Der  Betheiligte,  welchem  ein  solches  Verschulden  zur  Last  fällt,  kann  jedoch
wegen  der  ihm  etwa  entstandenen  Schäden  keine  Vergütung  fordern  und  ist  den  Beitragspflichtigen
  für  den  Verlust  verantwortlich,  welchen  sie  dadurch  erleiden,  daß  der
Schaden  als  große  Haverei  zur  Vertheilung  kommt.

Ist  die  Gefahr  durch  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  verschuldet,  so  trägt
die  Folgen  dieses  Verschuldens  auch  der  Schiffseigner  nach  Maßgabe  der  §§.  3  und  4.

§.  S0.

Die  Verpflichtung,  von  einem  geretteten  Gegenstande  beizutragen,  wird  dadurch,
daß  derselbe  später  von  besonderer  Haverei  betroffen  wird,  nur  dann  vollständig  aufgehoben,
  wenn  der  Gegenstand  ganz  verloren  geht.

§.  81.

Der  Anspruch  auf  Vergütung  einer  zur  großen  Haverei  gehörenden  Beschädigung
wird  durch  eine  besondere  Haverei,  welche  den  beschädigten  Gegenstand  später  trifft,
sei  es,  daß  er  von  Neuem  beschädigt  wird  oder  ganz  verloren  geht,  nur  insoweit
aufgehoben,  als  bewiesen  wird,  daß  der  spätere  Unfall  mit  dem  früheren  nicht  allein
in  keinem  Zusammenhange  steht,  sondern  daß  er  auch  den  früheren  Schaden  nach
sich  gezogen  haben  würde,  wenn  dieser  nicht  bereits  entstanden  gewesen  wäre.

Sind  jedoch  vor  Eintritt  des  späteren  Unfalls  zur  Wiederherstellung  des  beschädigten
  Gegenstandes  bereits  Aufwendungen  gemacht,  so  bleibt  rücksichtlich  dieser
der  Anspruch  auf  Vergütung  bestehen.

§.  82.
In  Bezug  auf  den  Umfang  der  großen  Haverei  gelten,  sofern  die  allgemeinen
Voraussetzungen  derselben  vorhanden  sind,  die  folgenden  Bestimmungen:

1.  Wenn  Waaren,  Schiffstheile  oder  Schiffsgeräthschaften  über  Bord  geworfen,
Taue  oder  Segel  weggeschnitten,  Masten,  Anker,  Ankertaue  oder  Ankerketten
  gekappt  worden  sind,  so  gehören  zur  großen  Haverei  sowohl  diese
Schäden  selbst,  als  die  durch  solche  Maßregeln  an  Schiff  oder  Ladung
ferner  verursachten  Schäden.

2.  Wenn  zur  Erleichterung  des  Schiffes  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  in
Leichterfahrzeuge  übergeladen  worden  ist,  so  gehört  zur  großen  Haverei
sowohl  der  Leichterlohn,  als  der  Schaden,  welcher  bei  dem  Ueberladen  in
das  Leichterfahrzeug  oder  bei  dem  Rückladen  in  das  Schiff  der  Ladung  oder
dem  Schiffe  zugefügt  worden  ist,  sowie  der  Schaden,  welcher  die  Ladung
auf  dem  Leichterfahrzeuge  betroffen  hat.

Muß  die  Erleichterung  im  regelmäßigen  Verlaufe  der  Reise  erfolgen,
so  liegt  große  Haverei  nicht  vor.

3.  Wenn  das  Schiff  absichtlich  festgefahren  ist,  um  das  Sinken  desselben
abzuwenden,  oder  wenn  das  Schiff  absichtlich  zum  Sinken  gebracht  ist,  um
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        —  891  —

eine  Zerstörung  desselben  und  der  Ladung  durch  Feuer  zu  verhüten,  so
gehören  zur  großen  Haverei  sowohl  die  durch  die  Maßregel  entstandenen
Schäden  als  auch  die  Kosten  und  Schäden  der  Abbringung  oder  Hebung.

Wird  das  Schiff  nicht  abgebracht  oder  gehoben  oder  wird  es  nach
der  Abbringung  oder  Hebung  als  reparaturunfähig  befunden,  so  findet  eine
Havereivertheilung  nicht  statt.

Ist  das  Schiff  gesunken,  ohne  daß  dies  zur  Rettung  von  Schiff  und
Ladung  vorsätzlich  herbeigeführt  war,  so  gehören  zwar  nicht  die  durch  den
Unfall  veranlaßten  Schäden,  wohl  aber  die  zur  gemeinsamen  Hebung  von
Schiff  und  Ladung  verwendeten  Kosten  sowie  die  zu  diesem  Zweck  dem
Schiffe  oder  der  Ladung  absichtlich  zugefügten  Schäden  zur  großen  Haverei.

4.  Wenn  zur  Abwendung  einer  durch  Eisgang  oder  durch  andere  Umstände

verursachten  Gefahr,  zu  deren  Beseitigung  die  ordnungsmäßige  Bemannung
des  Schiffes  nicht  ausreicht,  Hülfsmannschaften  oder  Schleppdampfer  angenommen
  werden,  so  gehören  die  hierdurch  entstehenden  Kosten  und  Schäden
zur  großen  Haverei.  Erfolgt  die  Annahme  von  Schleppdampfern  oder
Hülfsmannschaften  im  regelmäßigen  Verlaufe  der  Reise,  so  liegt  große
Haverei  nicht  vor.

5.  Wenn  das  Schiff  wegen  Eintritts  des  Winterfrostes  gezwungen  ist,  einen
Zwischenhafen  aufzusuchen,  so  gehören  zur  großen  Haverei  die  Kosten  des
Ein=  und  Auslaufens,  die  Schlepplöhne,  die  Hafengebühren,  die  für  die
Bewachung  des  beladenen  Schiffes  erforderlich  gewordenen  Kosten  und,  wenn
zur  Erleichterung  des  Schiffes  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  in  Leichterfahrzeuge
  übergeladen  worden  ist,  der  Leichterlohn,  sowie  der  durch  die
Leichterung  entstandene  Schaden  gemäß  der  Bestimmung  unter  Nr.  2.

§.  83.
Wird  außer  dem  Falle  des  §.  82  Nr.  5  das  Schiff  genöthigt,  die  Reise  zu
unterbrechen  und  an  einem  Zwischenorte  liegen  zu  bleiben,  so  gehören  die  durch  den
Aufenthalt  an  diesem  Orte  entstehenden  Kosten  und  Schäden  nicht  zur  großen  Haverei.

§.  84.

Wenn  durch  die  Auseinandersetzung  unter  den  Betheiligten  Kosten  entstehen,
so  gehören  auch  diese  Kosten  zur  großen  Haverei.  Dies  gilt  insbesondere  von  den
Kosten  für  die  Ermittelung  der  Schäden  und  für  die  Aufstellung  der  Rechnung  über
die  große  Haverei  (Dispache).

§.  85.  

In  Bezug  auf  den  Umfang  und  die  Berechnung  der  für  die  große  Haverei
zu  beanspruchenden  Vergütungen  und  der  für  dieselbe  zu  leistenden  Beiträge  finden
die  auf  die  Seeschiffahrt  bezüglichen  Bestimmungen  der  §§.  709  bis  720,  722  bis
724  des  Handelsgesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Güter,  welche  sich  zur  Zeit

128*
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        —  892  —

des  Havereifalles  in  einem  Leichterfahrzeuge  befunden  haben  (Handelsgesetzbuch  §.  718),
sind  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung  beitragspflichtig,  daß  sie  sich  mit  dem  Schiffe
in  Gefahr  befunden  haben.  Auch  findet  bei  der  Ermittelung  des  von  der  Ladung
zu  leistenden  Beitrags  (Handelsgesetzbuch  §.  719)  ein  Abzug  des  Zolles  für  gerettete
Güter  nur  insoweit  statt,  als  der  Zoll  noch  nicht  entrichtet  ist.

Bei  der  Schadensberechnung  bleiben  die  Beschädigungen  und  Verluste  außer
Ansatz,  welche  betreffen:

1.  diejenigen  Güter,  über  die  weder  ein  Frachtbrief  oder  Ladeschein  ausgestellt
ist,  noch  das  Manifest  oder  Ladebuch  Auskunft  giebt;

2.  die  Kostbarkeiten,  Gelder  und  Werthpapiere,  welche  dem  Frachtführer  nicht
bezeichnet  sind.

Die  Ausnahme  unter  Nr.  1  gilt  nicht  für  den  Hafenverkehr.

§.  86.
Die  Vertheilung  der  Schäden  erfolgt  an  dem  Orte,  wo  die  Reise  endet.

§.  87.

Die  Dispache  ist  von  dem  Schiffer  unverzüglich  aufzustellen.

Derselbe  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  eines  Betheiligten  verpflichtet,  die
Aufstellung  einem  Sachverständigen  (Dispacheur)  zu  übertragen.  In  Ermangelung
eines  für  Havereifälle  bei  der  Binnen=  oder  Seeschiffahrt  ein  für  allemal  bestellten
Dispacheurs  hat  auf  Antrag  das  Amtsgericht  eine  geeignete  Person  als  Dispacheur
besonders  zu  bestellen.

Jeder  Betheiligte  ist  verpflichtet,  die  zur  Aufstellung  der  Dispache  erforderlichen
Urkunden,  soweit  er  sie  zu  seiner  Verfügung  hat,  insbesondere  Frachtbriefe,  Ladescheine
  und  Fakturen,  dem  Schiffer  oder  Dispacheur  mitzutheilen.

§.  88.

Wird  die  Aufstellung  der  Dispache  verzögert,  so  ist  jeder  Betheiligte,  unbeschadet
  seines  Anspruchs  auf  Ersatz  des  durch  die  Verzögerung  entstandenen  Schadens,
befugt,  die  Aufstellung  der  Dispache  durch  einen  Dispacheur  selbst  zu  veranlassen  und
zu  betreiben.

§.  89.

Die  Vergütungsberechtigten  haben  wegen  der  von  dem  Schiffe  zu  entrichtenden
Beiträge  die  Rechte  von  Schiffsgläubigern  (§§.  102  bis  115).

Auch  in  Ansehung  der  beitragspflichtigen  Güter  steht  den  Vergütungsberech—
tigten  an  den  einzelnen  Gütern  wegen  des  von  diesen  zu  entrichtenden  Beitrags  ein
Pfandrecht  zu.  Das  Pfandrecht  kann  jedoch  nach  der  Auslieferung  der  Güter  nicht
zum  Nachtheile  des  dritten  Erwerbers,  welcher  den  Besitz  in  gutem  Glauben  erlangt
hat,  geltend  gemacht  werden.
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        —  893  —

Das  an  den  beitragspflichtigen  Gütern  den  Vergütungsberechtigten  zustehende
Pfandrecht  wird  für  sämmtliche  Berechtigte  durch  den  Frachtführer  ausgeübt.  Die
Geltendmachung  des  Pfandrechts  durch  den  Frachtführer  erfolgt  nach  Maßgabe  der
Vorschriften,  die  für  das  Pfandrecht  des  Frachtführers  wegen  der  Fracht  und  der
Auslagen  gelten.

§.  90.

Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Beitrags  wird  durch  den
Havereifall  nicht  begründet.

Der  Empfänger  beitragspflichtiger  Güter  wird  jedoch,  wenn  ihm  bei  der  Annahme
  der  Güter  bekannt  ist,  daß  davon  ein  Beitrag  zu  entrichten  sei,  für  den  letzteren
insoweit  persönlich  verpflichtet,  als  der  Beitrag,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt
wäre,  aus  den  Gütern  hätte  geleistet  werden  können.

§.  91.

Der  Schiffer  darf  Güter,  auf  welchen  Havereibeiträge  haften,  vor  deren  Berichtigung
  oder  Sicherstellung  nicht  ausliefern,  widrigenfalls  er  für  die  Beiträge  insoweit
  verantwortlich  wird,  als  diese,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt  wäre,  aus
den  Gütern  hätten  geleistet  werden  können.

Gegen  Hinterlegung  des  beanspruchten  Beitrags  bei  einer  öffentlichen  Hinterlegungsstelle
  hat  die  Auslieferung  der  Güter  zu  erfolgen.

Wird  diese  Hinterlegung  verzögert,  so  ist  der  Schiffer  berechtigt,  die  Güter
in  einem  öffentlichen  Lagerhause  oder  in  anderer  sicherer  Weise  zu  hinterlegen.

Sechster  Abschnitt.
Zusammenstoß  von  Schiffen,  Bergung  und  Hülfeleistung.

§.  92.

In  Bezug  auf  die  Schadensersatzpflicht  beim  Zusammenstoße  von  Schiffen  auf
Flüssen  oder  sonstigen  Binnengewässern  finden  die  Vorschriften  der  §§.  734  bis  739
des  Handelsgesetzbuchs  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  an  die  Stelle
des  Rheders  der  Schiffseigner  tritt.

§.  93.

Wird  ein  in  Gefahr  befindliches,  von  der  Schiffsbesatzung  verlassenes  Schiff,
oder  wird  aus  einem  solchen,  vom  Untergange  unmittelbar  bedrohten  Schiffe  die
Ladung  ganz  oder  theilweise  geborgen,  so  hat  der  Berger  Anspruch  auf  Bergelohn.

Wird  außer  den  bezeichneten  Fällen  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  aus  einer
Schiffahrtsgefahr  durch  die  Hülfe  dritter  Personen  gerettet,  so  haben  diese  Anspruch
auf  Hülfslohn.
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        —  894  —

Der  Besatzung  des  Schifses  steht  ein  Anspruch  auf  Berge=  oder  Hülfslohn
nicht  zu.

§.  94.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  wird  die  Höhe  des  Berge-  oder  Hülfslohnes
  unter  Berücksichtigung  der  Umstände  des  Falles  durch  das  Gericht  nach
billigem  Ermessen  festgesetzt.

Der  Berge=  und  Hülfslohn  umfaßt  zugleich  die  Vergütung  für  die  Aufwendungen,
  welche  zum  Zweck  des  Bergens  und  Rettens  geschehen  sind.

Nicht  darin  enthalten  sind  die  Kosten  und  Gebühren  der  Behörden,  die  Kosten
für  die  Aufbewahrung,  Erhaltung,  Abschätzung  und  Veräußerung  der  geborgenen  oder
geretteten  Gegenstände,  sowie  die  auf  diesen  ruhenden  Zölle  und  sonstigen  Abgaben.

Bei  der  Bestimmung  des  Betrages  des  Berge-  oder  Hülfslohnes  kommen  insbesondere
  in  Anschlag:  der  bewiesene  Eifer,  die  verwendete  Zeit,  die  geleisteten
Dienste,  die  geschehenen  Aufwendungen,  die  Zahl  der  thätig  gewesenen  Personen,
die  Gefahr,  welcher  dieselben  ihre  Person,  ihre  Fahrzeuge  oder  ihre  Geräthe  ausgesetzt
  haben,  sowie  die  Gefahr,  welche  den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen
gedroht  hat,  und  der  nach  Abzug  der  Kosten  (Absatz  3)  verbliebene  Werth  derselben.

§.  95.

Haben  sich  mehrere  Personen  an  der  Bergung  oder  Hülfeleistung  betheiligt,
so  wird  der  Berge-  oder  Hülfslohn  unter  dieselben  nach  Maßgabe  der  persönlichen
und  sachlichen  Leistungen  der  Einzelnen  vertheilt.

Zur  entsprechenden  Theilnahme  sind  auch  diejenigen  berechtigt,  welche  sich  in
derselben  Gefahr  der  Rettung  von  Menschen  unterzogen  haben.

Wird  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  von  einem  anderen  Schiffe  geborgen  oder
gerettet,  so  hat  der  Schiffseigner  des  letzteren  einen  angemessenen  Theil  des  Berge—
oder  Hülfslohnes  zu  beanspruchen.

§.  96.
Auf  Berge-  und  Hülfslohn  hat  keinen  Anspruch:
1.  wer  seine  Dienste  aufgedrungen,  insbesondere  wer  ohne  Erlaubniß  des  anwesenden
  Schiffers  das  Schiff  betreten  hat;

2.  wer  von  den  geborgenen  Gegenständen  dem  Schiffer,  dem  Eigenthümer
oder  der  zuständigen  Behörde  nicht  sofort  Anzeige  gemacht  hat.

§.  97.

Wegen  der  Bergungs=  und  Hiülfskosten,  einschließlich  des  Berge-  und  Hülfslohnes,
  stehen  dem  Gläubiger  im  Falle  der  Rettung  des  Schiffes  die  Rechte  der
Schiffsgläubiger  (§§.  102  bis  115)  und  im  Falle  der  Rettung  von  Gütern  ein
Pfandrecht  an  diesen  zu.  Geborgene  Gegenstände  können  bis  zur  Sicherheitsleistung
zurückbehalten  werden.
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        —  895  —

Die  Pfandklage  kann  hinsichtlich  des  Schiffes  und  der  Fracht  und,  solange
die  Ladungsgüter  noch  nicht  ausgeliefert  sind,  auch  hinsichtlich  dieser  gegen  den
Schiffer  gerichtet  werden.  Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Bergung
oder  Hülfeleistung  stattgefunden  hat.

§.  98.

Nach  Auslieferung  der  Güter  kann  das  Pfandrecht  nicht  zum  Nachtheile  eines
dritten  Erwerbers  geltend  gemacht  werden,  welcher  den  Besitz  der  geborgenen  oder
geretteten  Güter  in  gutem  Glauben  erlangt  hat.

§.  99.

Der  Schiffer  darf  die  Güter  vor  Befriedigung  oder  Sicherstellung  des  Gläubigers
  nicht  ausliefern,  widrigenfalls  er  dem  Gläubiger  insoweit  verantwortlich  wird,
als  dieser,  wenn  die  Auslieferung  nicht  bewirkt  wäre,  aus  den  Gütern  hätte  befriedigt
  werden  können.

Hat  der  Schiffseigner  die  Auslieferung  der  Güter  angeordnet,  so  finden  die
Vorschriften  im  §.  7  Absatz  2,  3  Anwendung.

§.  100.

Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Bergungs=  und  Hülfskosten
wird  durch  die  Bergung  oder  Rettung  nicht  begründet.

Der  Empfänger  von  Gütern  wird  jedoch,  wenn  ihm  bei  der  Annahme  bekannt
  ist,  daß  davon  Bergungs-  oder  Hülfskosten  zu  berichtigen  sind,  für  diese  Kosten
insoweit  persönlich  verpflichtet,  als  sie,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt  wäre,
aus  den  Gütern  hätten  berichtigt  werden  können.

Sind  noch  andere  Gegenstände  gemeinschaftlich  mit  den  ausgelieferten  Gütern
geborgen  oder  gerettet,  so  geht  die  persönliche  Haftung  des  Empfängers  nicht  über
den  Betrag  hinaus,  welcher  bei  Vertheilung  der  Kosten  über  sämmtliche  Gegenstände
auf  die  ausgelieferten  Güter  fällt.

§.  101.

Für  die  der  See  zunächst  gelegenen  Binnengewässer  können  durch  Verordnung
der  Landesregierungen  hinsichtlich  des  Verfahrens  bei  der  Bergung  und  Hiülfeleistung
und  hinsichtlich  der  zuständigen  Behörden,  sowie  hinsichtlich  der  Behandlung  der
geborgenen  Gegenstände  und  der  Festsetzung  der  Bergungs=  und  Hülfskosten  die  für
die  Seeschiffahrt  geltenden  Vorschriften  für  anwendbar  erklärt  werden.
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        —  896  —

Siebenter  Abschnitt.
Schiffsglaͤubiger.

§.  102.
Die  nachstehenden  Forderungen  gewähren  die  Rechte  eines  Schiffsgläubigers:

1.  die  öffentlichen  Schiffs=  und  Schiffahrtsabgaben,  insbesondere  die  Brücken-,
Schleusen-,  Kanal-  und  Hafengelder;

2.  die  aus  den  Dienstverträgen  herrührenden  Forderungen  der  Schiffsbesatzung;

3.  die  Lootsengelder,  sowie  die  Bergungs=  und  Hülfskosten,  einschließlich  des
Berge-  und  Hülfslohnes;

die  Beiträge  des  Schiffes  zur  großen  Haverei;

die  Forderungen  aus  Geschäften,  welche  der  Schiffer  außerhalb  der
im  §.  15  bezeichneten  Orte  zur  Abwendung  einer  dringenden  Gefahr  von
Schiff  oder  Ladung  geschlossen  hat,  auch  wenn  der  Schiffer  Eigenthümer
oder  Miteigenthümer  des  Schiffes  ist;

4.  die  Forderungen  wegen  Nichtablieferung  oder  Beschädigung  der  Ladungsgüter
  und  des  im  §.  77  bezeichneten  Reisegepäcks;

5.  die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Nummern  fallenden  Forderungen  aus
Rechtsgeschäften,  welche  der  Schiffer  als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen
Befugnisse  (§§.  15,  16)  und  nicht  mit  Bezug  auf  eine  Vollmacht  geschlossen
  hat,  sowie  die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Nummern  fallenden
Forderungen  wegen  Nichterfüllung  oder  wegen  unvollständiger  oder  mangelhafter
  Erfüllung  eines  von  dem  Schiffseigner  geschlossenen  Vertrages,  insofern
  dessen  Ausführung  zu  den  Dienstobliegenheiten  des  Schiffers  gehört
hat  (§.  4  Nr.  2);
die  Forderungen  aus  dem  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung
  (§.  3,  §.  4  Nr.  3),  auch  wenn  dieselbe  Eigenthümer  oder  Miteigenthümer
  des  Schiffes  ist;
6.  die  Forderungen,  welche  der  Berufsgenossenschaft  nach  den  Vorschriften
über  die  Unfallversicherung,  der  Versicherungsanstalt  nach  den  Vorschriften
über  die  Invalidenversicherung  und  den  Gemeinden  und  Krankenkassen  nach
den  Vorschriften  über  die  Krankenversicherung  gegen  den  Schiffseigner

zustehen.







§.  103.

Die  Schiffsgläubiger  haben  an  dem  Schiffe  nebst  Zubehör  ein  Pfandrecht.
Das  Pfandrecht  ist  gegen  jeden  dritten  Besitzer  des  Schiffes  verfolgbar.
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        —  897  —

Die  Befriedigung  aus  dem  Pfande  erfolgt  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
Titels  nach  den  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung.

§.  104.

Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  erstreckt  sich  außerdem  auf  die  Bruttofracht
  derjenigen  Frachtfahrt,  aus  welcher  ihre  Forderung  entstanden  ist.

Für  die  im  §.  102  unter  Nr.  2  aufgeführten  Forderungen  der  Schiffsbesatzung
besteht  ein  Pfandrecht  an  der  Fracht  der  sämmtlichen  Frachtfahrten,  welche  unter
den  Dienstvertrag  fallen,  aus  dem  die  Forderungen  entstanden  sind.

Als  Frachtfahrt  gilt  jede  Reise,  welche  entweder  auf  Grund  eines  neuen  Frachtvertrages
  oder  nach  vollständiger  Löschung  der  Ladung  angetreten  wird.

Der  Fracht  steht  im  Sinne  dieses  Abschnitts  das  für  die  Beförderung  von
Personen  zu  entrichtende  Fahrgeld  und  bei  Schleppschiffen  der  Schlepplohn  gleich.

§.  105.

Das  einem  Schiffsgläubiger  zustehende  Pfandrecht  gilt  in  gleichem  Maße  für
Kapital,  Zinsen  und  Kosten.

§.  106.

Von  den  im  §.  102  unter  Nr.  1  bis  5  aufgeführten  Forderungen  gehen  die
eine  spätere  Frachtfahrt  betreffenden  denjenigen  vor,  welche  eine  frühere  Frachtfahrt
betreffen.  Zu  den  die  letzte  Frachtfahrt  betreffenden  Forderungen  werden  auch  die—
jenigen  gerechnet,  welche  nach  Beendigung  dieser  Frachtfahrt  entstanden  sind.

Für  die  im  §.  102  unter  Nr.  2  aufgeführten  Forderungen  der  Schiffsbesatzung
bestimmt  sich  das  Vorzugsrecht  nach  der  letzten  Frachtfahrt,  welche  unter  den  Dienstvertrag
  fällt,  aus  dem  die  Forderungen  entstanden  sind.

§.  107.

Die  Rangordnung  der  Forderungen,  welche  dieselbe  Frachtfahrt  betreffen  oder
als  dieselbe  Frachtfahrt  betreffend  anzusehen  sind  (§.  106),  bestimmt  sich  durch  die
Nummernfolge,  in  welcher  die  Forderungen  im  §.  102  aufgeführt  sind.

Von  den  unter  Nr.  1,  2,  4  und  5  bezeichneten  Forderungen  haben  die  unter
derselben  Nummer  aufgeführten  den  gleichen  Rang  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer
Entstehung.

Von  den  unter  Nr.  3  bezeichneten  Forderungen  geht  die  später  entstandene
der  früher  entstandenen  vor;  die  gleichzeitig  entstandenen  sind  gleichberechtigt.  Forderungen,
  welche  aus  Anlaß  eines  und  desselben  Nothfalles  entstanden  sind,  gelten  als
gleichzeitig  entstanden.

§.  108.
Die  im  §.  102  unter  Nr.  6  bezeichneten  Forderungen  stehen  allen  übrigen
Forderungen  von  Schiffsgläubigern,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer  Entstehung,  nach.
Reichs.  Gesetzbl.  1898.  129
        <pb n="910" />
        —  898  —

§.  109.

Das  Pfandrecht  des  Schiffsgläubigers  hat  den  Vorrang  vor  den  sonstigen
Pfandrechten  an  Schiff  oder  Fracht,  für  die  im  §.  102  unter  Nr.  4  bis  6  aufgeführten
Forderungen  jedoch  hinsichtlich  des  Schiffes  nur  insoweit,  als  jene  Pfandrechte  nicht
früher  entstanden  sind.

Soweit  hiernach  die  sonstigen  Pfandrechte  an  dem  Schiffe  der  Forderung  eines
Schiffsgläubigers  vorgehen,  haben  sie  zugleich  den  Vorrang  vor  den  dieser  Forderung
nachstehenden  Forderungen  anderer  Schiffsgläubiger.

Erleidet  ein  Schiffsgläubiger,  welchem  der  Schiffseigner  nur  mit  Schiff  und
Fracht  haftet,  dadurch  einen  Ausfall  an  seiner  Forderung,  daß  seinem  Pfandrecht
an  dem  Schiffe  das  Pfandrecht  eines  Gläubigers  vorgeht,  der  nicht  Schiffsgläubiger
ist,  so  wird  der  Schiffseigner  in  Höhe  dieses  Ausfalles  persönlich  verpflichtet.

§.  110.

Wird  außer  dem  Falle  der  Zwangsversteigerung  das  Schiff  veräußert,  so  ist
der  Erwerber  berechtigt,  die  Ausschließung  der  unbekannten  Schiffsgläubiger  mit  ihren
Pandrechten  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  zu  beantragen.

§.  111.

Die  Vorschrift  des  §.  110  findet  keine  Anwendung,  wenn  nur  der  Antheil
eines  Miteigenthümers  des  Schiffes  den  Gegenstand  der  Veräußerung  bildet.

§.  112.

Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  an  der  Fracht  ist  so  lange  wirksam,  als
die  Fracht  noch  aussteht  oder  die  Frachtgelder  in  den  Händen  des  Schiffers  sind
Dies  gilt  auch  im  Falle  einer  Abtretung  der  Frachtforderung.

Insoweit  der  Schiffseigner  die  Fracht  eingezogen  hat,  haftet  er  den  Schiffs—
gläubigern,  welchen  dadurch  das  Pfand  ganz  oder  zum  Theil  entgeht,  persönlich,
und  zwar  einem  jeden  in  Höhe  desjenigen  Betrages,  welcher  für  denselben  bei  Ver—
theilung  des  eingezogenen  Betrages  nach  der  gesetzlichen  Rangordnung  sich  ergiebt.

Dieselbe  persönliche  Haftung  des  Schiffseigners  tritt  ein  in  Ansehung  der  am
Abladungsorte  zur  Abladungszeit  üblichen  Fracht  für  Güter,  welche  für  seine  Rech—
nung  abgeladen  sind.

Hat  der  Schiffseigner  die  Fracht  zur  Befriedigung  eines  oder  mehrerer  Gläu—
biger,  welchen  ein  Pfandrecht  an  derselben  zustand,  verwendet,  so  ist  er  den  Gläu—
bigern,  welchen  der  Vorzug  gebührt  hätte,  nur  insoweit  verantwortlich,  als  erwiesen
wird,  daß  er  dieselben  wissentlich  verkürzt  hat.

§.  113.

Insoweit  bei  der  Zwangsversteigerung  oder  bei  einer  sonstigen  Veräußerung
des  Schiffes  der  Schiffseigner  das  Kaufgeld  eingezogen  hat,  haftet  er  den  Schiffs-
        <pb n="911" />
        —  899  —

gläubigern,  deren  Pfandrechte  in  Folge  der  Zwangsversteigerung  oder  in  Folge  eines
nach  §.  110  eingeleiteten  Aufgebotsverfahrens  erloschen  sind,  persönlich  in  gleicher
Weise,  wie  im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht.

§.  114.

Sendet  der  Schiffseigner,  nachdem  er  von  der  Forderung  eines  Schiffsgläubigers,
  für  welche  er  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  Kenntniß  erhalten  hat,
das  Schiff  zu  einer  neuen  Reise  aus,  ohne  daß  dies  zugleich  im  Interesse  des  Gläubigers
  geboten  war,  so  wird  er  für  die  Forderung  in  Höhe  desjenigen  Betrages  auch
persönlich  verpflichtet,  welcher  für  den  Gläubiger  sich  ergeben  haben  würde,  falls  der
Werth,  den  das  Schiff  bei  Antritt  der  Reise  hatte,  unter  die  Schiffsgläubiger  nach
der  gesetzlichen  Rangordnung  vertheilt  worden  wäre.

Bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  wird  angenommen,  daß  der  Gläubiger  bei
dieser  Vertheilung  seine  vollständige  Befriedigung  erlangt  haben  würde.

§.  115.

Die  Vergütung  für  Aufopferung  oder  Beschädigung  in  Fällen  der  großen
Haverei  tritt  für  die  Schiffsgläubiger  an  Stelle  des  Gegenstandes,  für  den  die  Vergütung
  bestimmt  ist.

Dasselbe  gilt  von  der  Entschädigung,  die  wegen  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
  des  Schiffes  oder  wegen  der  durch  Verlust  oder  Beschädigung  von  Gütern
herbeigeführten  Entziehung  der  Fracht  dem  Schiffseigner  von  demjenigen  gezahlt  werden
muß,  welcher  den  Schaden  durch  eine  rechtswidrige  Handlung  verursacht  hat.

Hat  der  Schiffseigner  die  Vergütung  oder  Entschädigung  eingezogen,  so  haftet
er  in  Höhe  des  eingezogenen  Betrages  den  Schiffsgläubigern  persönlich  in  gleicher
Weise  wie  den  Gläubigern  einer  Reise  im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht  (§.  112).

§.  116.

Die  wegen  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  und  der  Bergungs=  und  Hilfskosten
  auf  den  Ladungsgütern  haftenden  Pfandrechte  gehen  den  im  §.  443  des
Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Pfandrechten  vor.  Unter  den  ersteren  Pfandrechten
hat  das  später  entstandene  vor  dem  früher  entstandenen  den  Vorzug;  die  gleichzeitig
entstandenen  sind  gleichberechtigt;  Forderungen,  welche  aus  Anlaß  desselben  Nothfalles
  entstanden  sind,  gelten  als  gleichzeitig  entstanden.

In  den  Fällen  der  großen  Haverei  und  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
durch  rechtswidrige  Handlungen  finden  die  Vorschriften  des  §.  115  entsprechende
Anwendung.

129*
        <pb n="912" />
        —  900  —

Achter  Abschnitt.
Verjaͤhrung.

§.  117.

Mit  dem  Ablaufe  eines  Jahres  verjähren:
1.  die  öffentlichen  Schiffs=  und  Schiffahrtsabgaben,  insbesondere  die  Brücken-,
Schleusen-,  Kanal-  und  Hafengelder;
2.  die  aus  den  Dienstverträgen  herrührenden  Forderungen  der  Schiffsbesatzung;
3.  die  Lootsengelder;
4.  die  Bergungs=  und  Hülfskosten  einschließlich  des  Berge=  und  Hülfslohnes;
5.  die  Beiträge  zur  großen  Haverei;
6.  die  Forderungen  aus  Geschäften,  welche  der  Schiffer  kraft  seiner  gesetzlichen
  Befugnisse  (§§.  15,  16)  und  nicht  mit  Bezug  auf  eine  Vollmacht
geschlossen  hat;
7.  die  Forderungen  aus  dem  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung

(§.  3,  §.  4  Nr.  3,  §§.  7,  92).



§.  118.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die
Forderung  fällig  geworden  ist.

Neunter  Abschnitt.
Schiffsregister.

§.  119.

Für  Dampfschiffe  und  andere  Schiffe  mit  eigener  Triebkraft,  deren  Tragfähigkeit
  mehr  als  15  000  Kilogramm  beträgt,  sowie  für  sonstige  Schiffe  mit  einer
Tragfähigkeit  von  mehr  als  20  000  Kilogramm  sind  Schiffsregister  zu  führen.

§.  120.
Das  Schiffsregister  wird  bei  dem  zur  Führung  des  Handelsregisters  zuständigen
Gerichte  geführt.
Die  Landesregierungen  sind  befugt,  die  Führung  des  Registers  für  die  Bezirke
mehrerer  Gerichte  einem  von  diesen  zu  übertragen  oder  mit  derselben  da,  wo  die
        <pb n="913" />
        —  901  —

Führung  der  Register  für  Seeschiffe  anderen  Behörden  obliegt,  die  letzteren  zu
betrauen.

§.  121.

Das  Schiffsregister  ist  öffentlich;  die  Einsicht  ist  während  der  gewöhnlichen
Dienststunden  einem  Jeden  gestattet.  Von  den  Eintragungen  können  gegen  Erlegung
der  Kosten  Abschriften  gefordert  werden,  die  auf  Verlangen  zu  beglaubigen  sind.

§.  122.

Jedes  Schiff  ist  bei  der  Registerbehörde  des  Heimathsortes  zur  Eintragung
in  das  Schiffsregister  anzumelden.

§.  123.

Die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  liegt  dem  Eigenthümer  des  Schiffes  und,
wenn  mehrere  Miteigenthümer  vorhanden  sind,  einem  jeden  von  ihnen  ob.

Bei  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft  oder  einer
Aktienkommanditgesellschaft  sind  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  einer
juristischen  Person,  einer  Aktiengesellschaft,  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
oder  einer  eingetragenen  Genossenschaft  die  gesetzlichen  Vertreter  zur  Anmeldung
verpflichtet.

Sind  mehrere  Verpflichtete  vorhanden,  so  genügt  die  Anmeldung  durch  einen
von  ihnen.

§.  124.

Die  Anmeldung  muß  enthalten:

1.  die  Gattung  und  das  Material  sowie  den  Namen,  die  Nummer  oder  die
sonstigen  Merkzeichen  des  Schiffes;

2.  die  Tragfähigkeit  und  bei  Dampfschiffen  oder  sonstigen  Schiffen  mit
eigener  Triebkraft  die  Stärke  des  Motors;

3.  die  Zeit  und  den  Ort  der  Erbauung;

4.  den  Heimathsort;

5.  den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  des  Eigenthümers  oder  der  Miteigenthümer
  und  im  letzteren  Falle  die  Größe  des  Antheiles  eines  jeden
Miteigenthümers;  bei  Handelsgesellschaften  genügt,  auch  soweit  sie  nicht
juristische  Personen  sind,  die  Angabe  der  Firma  und  des  Sitzes  der
Gesellschaft;

6.  den  Rechtsgrund,  auf  welchem  das  Eigenthum  oder  die  Eigenthumsantheile
beruhen.

Die  Angaben  sind  glaubhaft  zu  machen.
        <pb n="914" />
        —  902  —

§.  125.

Jedes  Schiff  wird  in  das  Schiffsregister  unter  einer  besonderen  Ordnungsnummer
  eingetragen.

Die  Eintragung  hat  die  im  §.  124  bezeichneten  Angaben  und  den  Tag  der
Eintragung  zu  enthalten.

Ueber  die  Eintragung  wird  von  der  Registerbehörde  eine  Urkunde  (Schiffsbrief)
ertheilt,  in  welche  der  vollständige  Inhalt  der  Eintragung  aufzunehmen  ist.

§.  126

Wenn  Veränderungen  in  den  eingetragenen  Thatsachen  oder  Rechtsverhältnissen
eintreten  oder  wenn  das  Schiff  zu  Grunde  geht  oder  reparaturunfähig  wird,  so  ist
dies  zur  Eintragung  in  das  Schiffsregister  anzumelden.

In  Bezug  auf  die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  finden  die  Vorschriften  der
§§.  123,  124  entsprechende  Anwendung.  Zur  Anmeldung  der  Veräußerung  des
Schiffes  oder  eines  Antheiles  an  demselben  ist  der  Erwerber  verpflichtet.

Der  Schiffsbrief  ist  mit  der  Anmeldung  einzureichen;  die  Eintragung  wird
auf  demselben  durch  die  Registerbehörde  vermerkt.

Im  Falle  der  Verlegung  des  Heimathsortes  aus  dem  Registerbezirke  hat  die
Registerbehörde  nach  Vollzug  der  Eintragung  den  Schiffsbrief  mit  einer  beglaubigten
Abschrift  des  Registerinhalts  der  neuen  Registerbehörde  zur  Bewirkung  der  Eintragung
  zu  übersenden.

§.  127.

Das  Gericht  hat  die  Betheiligten  zu  den  ihnen  obliegenden  Anmeldungen
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Das  Verfahren  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften,  welche  für  die  Verhängung
von  Ordnungsstrafen  in  Betreff  der  Anmeldungen  zum  Handelsregister  gelten.

§.  128.

Die  Landesregierungen  können  bestimmen,  daß  auch  Schiffe  von  einer  geringeren
als  der  im  §.  119  bezeichneten  Tragfähigkeit  in  das  Schiffsregister  einzutragen  sind
Auf  die  Anmeldung  und  Eintragung  solcher  Schiffe  finden  die  Bestimmungen  dieses
Abschnitts  gleichfalls  Anwendung.

§.  129.

Schiffe,  welche  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  ein  nach  den  Landesgesetzen
  geführtes  Register  für  Binnenschiffe  eingetragen  sind,  bedürfen  keiner  erneuten
Eintragung.

Hinsichtlich  der  diese  Schiffe  betreffenden  Eintragungen  gelten  die  bezeichneten
Register  als  Schiffsregister  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes.
        <pb n="915" />
        —  903  —

Zehnter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  130

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder  Widerklage
ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung
und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §.  8  des  Einführungsgesetzes  zum
Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

§.  131.

Bei  Schiffen,  welche  nur  zu  Fahrten  innerhalb  desselben  Ortes  bestimmt  sind,
finden  auf  das  Rechtsverhältniß  des  Schiffers,  sowie  auf  die  Beförderung  von  Gütern
die  Bestimmungen  in  §.  8  Absatz  4,  §§.  15  bis  19,  27  bis  57  und  §.  72  Absatz  1
keine  Anwendung.

Durch  die  Landesregierungen  kann  bestimmt  werden,  daß  Fahrten  zwischen
benachbarten  Orten  der  Fahrt  innerhalb  desselben  Ortes  im  Sinne  des  ersten  Absatzes
  gleichstehen.  

Auf  Schiffahrtsbetriebe,  welche  im  Anschlusse  an  den  Eisenbahnverkehr  geführt
werden  und  der  staatlichen  Eisenbahnaufsichtsbehörde  unterstellt  sind,  finden  die  vorher—
gehenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  bezüglich  des  Betriebes  von  Fähranstalten,  soweit  nicht  der
Betrieb  mittelst  frei  schwimmender  Schiffe  stattfindet.

§.  132.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  Bestimmungen  über  den  Befähigungsnachweis  der
Schiffer  und  Maschinisten  für  Binnenschiffe  zu  treffen.  Bezüglich  der  Schiffahrt  auf
Seen,  welche  keine  fahrbare  Verbindung  mit  einer  anderen  Wasserstraße  haben,  steht
die  Befugniß  der  Landesregierung  zu.

Wer  den  Bestimmungen  zuwider  das  Gewerbe  eines  Schiffers  oder  Maschinisten
ausübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

§.  133.
Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung  »höhere  Ver—
waltungsbehörder  im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu  verstehen  sind,  wird  durch  die  Zentralbehörde
  des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.







Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="916" />
        <pb n="917" />
        —  905  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  26.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten.  S.  905.









(Nr.  2491.)  Gesetz,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten.  Vom  1.  Juni  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  gesetzlichen  Einheiten  für  elektrische  Messungen  sind  das  Ohm,  das
Ampere  und  das  Volt.
§.  2

Das  Ohm  ist  die  Einheit  des  elektrischen  Widerstandes.  Es  wird  dargestellt
durch  den  Widerstand  einer  Quecksilbersäule  von  der  Temperatur  des  schmelzenden
Eises,  deren  Länge  bei  durchweg  gleichem,  einem  Quadratmillimeter  gleich  zu
achtendem  Querschnitt  106,3  Centimeter  und  deren  Masse  14,4521  Gramm  beträgt.

§.  3.

Das  Ampere  ist  die  Einheit  der  elektrischen  Stromstärke.  Es  wird  dargestellt
  durch  den  unveränderlichen  elektrischen  Strom,  welcher  bei  dem  Durchgange
durch  eine  wässerige  Lösung  von  Silbernitrat  in  einer  Sekunde  0,001118  Gramm
Silber  niederschlägt.

§.  4.

Das  Volt  ist  die  Einheit  der  elektromotorischen  Kraft.  Es  wird  dargestellt
durch  die  elektromotorische  Kraft,  welche  in  einem  Leiter,  dessen  Widerstand  ein
Ohm  beträgt,  einen  elektrischen  Strom  von  einem  Ampere  erzeugt.



§.  5.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,

a)  die  Bedingungen  festzusetzen,  unter  denen  bei  Darstellung  des  Ampere
(§.  3)  die  Abscheidung  des  Silbers  stattzufinden  hat,

Reichs-Gesetzbl.  1898.  130

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1898.
        <pb n="918" />
        —  906  —

b)  Bezeichnungen  für  die  Einheiten  der  Elektrizitätsmenge,  der  elektrischen
Arbeit  und  Leistung,  der  elektrischen  Kapazität  und  der  elektrischen  In—
duktion  festzusetzen,

c)  Bezeichnungen  für  die  Vielfachen  und  Theile  der  elektrischen  Einheiten
(§§.  1,  5b)  vorzuschreiben,

d)  zu  bestimmen,  in  welcher  Weise  die  Stärke,  die  elektromotorische  Kraft,
die  Arbeit  und  Leistung  der  Wechselströme  zu  berechnen  ist.

§.  6.

Bei  der  gewerbsmäßigen  Abgabe  elektrischer  Arbeit  dürfen  Meßwerkzeuge,
sofern  sie  nach  den  Lieferungsbedingungen  zur  Bestimmung  der  Vergütung  dienen
sollen,  nur  verwendet  werden,  wenn  ihre  Angaben  auf  den  gesetzlichen  Einheiten
beruhen.  Der  Gebrauch  unrichtiger  Meßgeräthe  ist  verboten.  Der  Bundesrath
hat  nach  Anhörung  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt  die  äußersten  Grenzen
der  zu  duldenden  Abweichungen  von  der  Richtigkeit  festzusetzen.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  Vorschriften  darüber  zu  erlassen,  inwieweit
die  im  Absatz  1  bezeichneten  Meßwerkzeuge  amtlich  beglaubigt  oder  einer  wiederkehrenden
  amtlichen  Ueberwachung  unterworfen  sein  sollen.

§.  7.

Die  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  hat  Quecksilbernormale  des  Ohm
herzustellen  und  für  deren  Kontrole  und  sichere  Aufbewahrung  an  verschiedenen
Orten  zu  sorgen.  Der  Widerstandswerth  von  Normalen  aus  festen  Metallen,
welche  zu  den  Beglaubigungsarbeiten  dienen,  ist  durch  alljährlich  zu  wiederholende
Vergleichungen  mit  den  Quecksilbernormalen  sicherzustellen.

§.  8.
Die  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  hat  für  die  Ausgabe  amtlich  beglaubigter
  Widerstände  und  galvanischer  Normalelemente  zur  Ermittelung  der
Stromstärken  und  Spannungen  Sorge  zu  tragen.

§.  9.

Die  amtliche  Prüfung  und  Beglaubigung  elektrischer  Meßgeräthe  erfolgt
durch  die  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt.  Der  Reichskanzler  kann  die  Befugniß
  hierzu  auch  anderen  Stellen  übertragen.  Alle  zur  Ausführung  der  amtlichen
  Prüfung  benutzten  Normale  und  Normalgeräthe  müssen  durch  die  Physikalisch-Technische
  Reichsanstalt  beglaubigt  sein.

§.  10.
Die  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  hat  darüber  zu  wachen,  daß  bei
der  amtlichen  Prüfung  und  Beglaubigung  elektrischer  Meßgeräthe  im  ganzen
Reichsgebiete  nach  übereinstimmenden  Grundsätzen  verfahren  wird.  Sie  hat  die
        <pb n="919" />
        —  907  —

technische  Aufsicht  über  das  Prüfungswesen  zu  führen  und  alle  darauf  bezüglichen
technischen  Vorschriften  zu  erlassen.  Insbesondere  liegt  ihr  ob,  zu  bestimmen,
welche  Arten  von  Meßgeräthen  zur  amtlichen  Beglaubigung  zugelassen  werden
sollen,  über  Material,  sonstige  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Meßgeräthe
Bestimmungen  zu  treffen,  das  bei  der  Prüfung  und  Beglaubigung  zu  beobachtende
Verfahren  zu  regeln,  sowie  die  zu  erhebenden  Gebühren  und  das  bei  den  Be—
glaubigungen  anzuwendende  Stempelzeichen  festzusetzen.

§.  11.
Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  beglaubigten  Meßgeräthe  können  im
ganzen  Umfange  des  Reichs  im  Verkehr  angewendet  werden.

§.  12.

Wer  bei  der  gewerbsmäßigen  Abgabe  elektrischer  Arbeit  den  Bestimmungen
im  §.  6  oder  den  auf  Grund  derselben  ergehenden  Verordnungen  zuwiderhandelt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen
bestraft.  Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  vorschriftswidrigen  oder
unrichtigen  Meßwerkzeuge  erkannt  werden.

§.  13.
Dies  Gesetz  tritt  mit  den  Bestimmungen  in  §§.  6  und  12  am  1.  Januar
1902,  im  Uebrigen  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  Juni  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="920" />
        <pb n="921" />
        —  909  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  27.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  909.









(Nr.  2492.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom
11.  Juni  1898.

Ab  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen
Reiche,  vom  11.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  175)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,
  daß  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen  des  Vereinigten  Königreichs
von  Großbritannien  und  Irland  sowie  der  britischen  Kolonien  und  auswärtigen
Besitzungen  mit  Ausnahme  von  Kanada  vom  31.  Juli  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres
diejenigen  Vortheile  einzuräumen  sind,  die  seitens  des  Reichs  den  Angehörigen
und  den  Erzeugnissen  des  meistbegünstigten  Landes  gewährt  werden.

Berlin,  den  11.  Juni  1898.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.



Reichs.  Gesetzbl.  1898.  131

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1898.
        <pb n="922" />
        <pb n="923" />
        —  911  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr.  28.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  911.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die
Geflügelcholera.  S.  911.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  den
§§  980,  981,  983  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  S.  912.







(Nr.  2493.)  Bekanntmachung,  betreffend.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  15.  Juni  1898.

  Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (V.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1898,
Reichs-Gesetzbl.  von  1898  S.  7),  ist  unter  „Deutschland.  A  II.  Privateisenbahnen
  unter  eigener  Verwaltung“  mit  Wirkung  vom  30.  Mai  d.  J.
wie  folgt  ergänzt  worden:

89a.  Straßburger  Straßenbahnen.
Berlin,  den  15.  Juni  1898.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

.———  —



(Nr.  2494.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
16.  Juni  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und

Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  23. Juni 1880/  1.Mai 1894    (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)



bestimme  ich:
Für  das  Königreich  Sachsen  wird  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  bis  auf
Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9
des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  16.  Juni  1898.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Woedtke.





Reichs.  Gesetzbl.  1898.  132
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juni  1898.
        <pb n="924" />
        —  912  —

(Nr.  2495.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  den  §§.  980,  981,  983
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Vom  16.  Juni  1898.

Auf  Grund  der  §§.  982,  983  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der  Bundesrath
folgende
Vorschriften  über  die  in  Fundsachen  u.  s.  w.  von  Reichsbehörden  und
Reichsanstalten  zu  erlassenden  Bekanntmachungen

beschlossen:
§.  1.

Die  nach  den  §§.  980,  981,  983  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  Reichsbehörden
  und  Reichsanstalten  zu  erlass  enden  Bekanntmachungen  erfolgen  durch
Aushang  an  der  Amtsstelle  oder,  wenn  für  Bekanntmachungen  der  bezeichneten
Art  eine  andere  Stelle  bestimmt  ist,  durch  Aushang  an  dieser  Stelle.  Zwischen
dem  Tage,  an  welchem  der  Aushang  bewirkt,  und  dem  Tage,  an  welchem  das
ausgehängte  Schriftstück  wieder  abgenommen  wird,  soll  ein  Zeitraum  von
mindestens  sechs  Wochen  liegen;  auf  die  Gültigkeit  der  Bekanntmachung  hat  es
keinen  Einfluß,  wenn  das  Schriftstück  von  dem  Orte  des  Aushanges  zu  früh
entfernt  wird.

Die  Behörde  oder  die  Anstalt  kann  weitere  Bekanntmachungen,  insbesondere
durch  Einrückung  in  öffentliche  Blätter,  veranlassen.

§.  2.
Die  in  der  Bekanntmachung  zu  bestimmende  Frist  zur  Anmeldung  von

Rechten  muß  mindestens  sechs  Wochen  betragen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem
Aushange,  falls  aber  die  Bekanntmachung  auch  durch  Einrückung  in  öffentliche
Blätter  erfolgt,  mit  der  letzten  Einrückung.

Berlin,  den  16.  Juni  1898.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="925" />
        —  913  —

Reichs-Gesetzblatt.





Nr.    29.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands.  S.  913.





(Nr.  2496.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  19.  Juni  1898.

Auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  in  der
Sitzung  vom  16.  Juni  d.  J.  folgende  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  beschlossen:

1.  In  Nr.  IX  Absatz  1  ist  hinter  den  Worten  „(Hoffmannstropfen  und  Collodium)"
  einzuschalten:
"sowie  Lösungen  von  Collodiumwolle  in  Amylacetat“.

Ferner  ist  in  Nr.  XIX  Absatz  1  hinter  den  Worten  „nicht  genannte
Spirituosen“  nachzutragen:  „sowie  für  Amylacetat“.

2.  In  der  Eingangsbestimmung  der  Nr.  XXXV c ist  vor  den  Worten
„Favier'schem  Sprengstoffe"  folgender  Absatz  einzuschalten:
„Dahmenit  B  (Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,  Dinitrobenzol
  oder  Dinitronaphtalin  oder  Dinitrotoluol  und  Essigsäure),".  

Die  Aenderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  19.  Juni  1898.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.



Reichs=  Gesetzbl.  1898.  133

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juni  1898.
        <pb n="926" />
        <pb n="927" />
        --  915  --Reichs-

  Gesetzbl  att.

Nr.  30.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  Börsenpreises  von  Werthpapieren.  S.  915.  —
Berichtigung.  S.  917.









(Nr.  2497.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  Börsenpreises  von  Werthpapieren.
  Vom  28.  Juni  1898.

Auf  Grund  des  §.  35  Ziffer  3  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  157)  hat  der  Bundesrath  nachstehende  Bestimmungen  beschlossen:

Für  die  Feststellung  des  Börsenpreises  von  Werthpapieren  sind  folgende
Grundsätze  maßgebend.

§.  1.

Die  Preise  werden  nach  Prozenten  des  Neunwerths  festgestellt.

Für  bestimmt  zu  bezeichnende  Werthpapiere,  namentlich  für  Aktien  von
Versicherungsgesellschaften,  für  solche  Aktien  von  Terraingesellschaften,  bei  welchen
im  Statute  die  Zahlung  von  Dividende  ausgeschlossen  ist,  für  Aktien  von  liquidirenden
  oder  in  Konkurs  gerathenen  Gesellschaften,  wenn  auf  derartige  Aktien
bereits  eine  Rückzahlung  von  Kapital  stattgefunden  hat,  für  Genußscheine,  für
Kuxe,  für  Loospapiere,  sind  Ausnahmen  zulässig.

§.  2.

Bei  Werthpapieren,  welche  gleichzeitig  auf  die  deutsche  und  auf  eine  ausländische
  Währung  lauten,  wird  der  Preisfeststellung  die  deutsche  Währung  zu
Grunde  gelegt.

Ausnahmen  für  bestimmt  zu  bezeichnende  Werthpapiere  sind  zulässig.

§.  3.
Für  die  Umrechnung  von  Werthen,  welche  in  ausländischer  oder  in  einer
außer  Wirksamkeit  getretenen  inländischen  Währung  ausgedrückt  sind,  in  die
deutsche  Währung  gelten  folgende  Umrechnungssätze:

1.  Pfund  Sterling  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .=  20,40  Mark,
1  Frank,  Lira,  Peseta,  Lẽu  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...........  =  0,  80  Mark
1  österreichischer  Gulden  (Gold)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  =  2, 00  Mark
1  österreichischer Gulden  (Währung)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...........       =  1,70  Mark
Reichs-Gesetzbl.  1898.  134

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juli  1898.
        <pb n="928" />
        —  916  —

1österreichisch-  ungarische  Krone.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  =  0,85  Mark,
1  Gulden  holländischer  Währng  ................................................................=  1,70  Mark
1  skandinavische  Krone  ................................................................................=  1,125 Mark
1alter  Goldrubel  ..  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  -.............................................  =  3,20  Mark
1  Rubel  
1  alter  Kreditrubel  .......................................................................................  =  2,16 Mark 
1  Peso  ............................................................................................................... =  4,00  Mark
1  Dolller  .  .  .  .  .  .  .  ...............................................................................  =  4,20  Mark
7  Gulden  süddeutscher  Währung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .....  =  12,00  Mark
1  Mark  Banko  ...................................................................................................=  1,50  Mark
Ausnahmen  für  bestimmt  zu  bezeichnende  Werthpapiere  sind  zulässig.
§.  4.

Die  Stückzinsen  werden  bei  Werthpapieren  mit  festen  Zinsen  nach  dem
Zinsfuße,  bei  dividendentragenden  Papieren  mit  vier  Prozent  berechnet.

Für  bestimmt  zu  bezeichnende  Werthpapiere,  namentlich  für  Aktien  von
Versicherungsgesellschaften,  für  solche  Aktien  von  Terraingesellschaften,  bei  welchen
im  Statute  die  Zahlung  von  Dividende  ausgeschlossen  ist,  für  Aktien,  welche  zur
Konvertirung  oder  zur  Zusammenlegung  aufgerufen  sind  und  keinen  Dividendenanspruch
  haben,  für  Aktien  von  liquidirenden  oder  in  Konkurs  gerathenen  Gesellschaften,
  für  Genußscheine,  für  Kuxe,  für  unverzinsliche  Loose,  kann  der  Fortfall
von  Stückzinsen  (der  Handel  franko  Zinsen)  festgesetzt  werden.

§.  5.

Bei  Berechnung  der  Stückzinsen  werden  das  Jahr  mit  360  Tagen,  die
Monate  mit  je  30  Tagen  angesetzt.  Abweichend  hiervon  wird  der  Monat
Februar  mit  28,  in  Schaltjahren  mit  29  Tagen  angesetzt,  wenn  der  Endpunkt
der  Zinsberechnung  in  den  Februar  fällt.

§.  6.
Bei  Berechnung  der  Stückzinsen  wird  in  Kassageschäften  der  Kauftag,  in
Zeitgeschäften  der  Erfüllungstag  mitgerechnet.

§.  7.
Die  Stückzinsen  von  Werthpapieren,  deren  Zins=  und  Dividendenscheine  am
ersten  Tage  eines  Monats  nach  altem  Stile  fällig  werden,  werden  vom  Ersten
des  gleichlautenden  Monats  neuen  Stiles  berechnet.

§.  8.

Der  Dividendenschein  von  inländischen  Aktien,  welche  nur  im  Kassageschäfte
gehandelt  werden,  wird  am  Schlusse  des  Geschäftsjahrs  der  Gesellschaft  vom  Stücke
getrennt.  Bei  den  übrigen  inländischen  und  bei  den  ausländischen  Aktien  wird  der
Dividendenschein  erst  dann  vom  Stücke  getrennt,  wenn  er  zur  Auszahlung  gelangt.

Ausnahmen  für  bestimmt  zu  bezeichnende  Werthpapiere  sind  zulässig.
        <pb n="929" />
        —  917  —

In  allen  Fällen,  in  denen  der  Dividendenschein  erst  nach  Ablauf  des
Geschäftsjahrs  vom  Stücke  getrennt  wird,  werden  die  Stückzinsen  für  den  ent—
sprechenden  Zeitraum  über  ein  Jahr  hinaus  berechnet.

§.  9.

Die  im  §.  1  Absatz  2,  §.  2  Absatz  2,  §.  3  Absatz  2,  §.  4  Absatz  2,  §.  8
Absatz  2  vorgesehenen  Ausnahmen  greifen  nur  Platz,  wenn  darüber  zwischen  den
Börsenorganen  sämmtlicher  Börsen,  an  denen  die  betreffenden  Werthpapiere  zum
Handel  zugelassen  sind,  Einverständniß  erzielt  wird.  Die  vereinbarten  Ausnahmevorschriften
  und  der  Zeitpunkt,  mit  dem  sie  Geltung  erlangen  sollen,  sind  dem
Reichskanzler  mitzutheilen;  sie  werden  von  diesem  im  Reichsanzeiger  bekannt
gemacht  und  erlangen  damit  für  sämmtliche  deutsche  Börsen  Wirksamkeit.

§.  10.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1899  in  Kraft.

Berlin,  den  28.  Juni  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Rothe.



Berichtigung  eines  Druckfehlers.

In  den  Vorschriften  über  Auswandererschiffe  vom  14.  März  1898  (Reichs-Gesetzbl.
S.  57  ff.  für  1898)  ist  unter  Ziffer  4  des  Anhanges  D  (S.  87  des  Reichs-Gesetzbl.)
  „Verzeichniß  der  explosiven,  feuergefährlichen  und  ätzenden  Stoffe,  deren
Mitnahme  auf  einem  Auswandererschiff  überhaupt  oder  unter  Deck  verboten  ist."
statt
„Schwefel,  Salpeter  und  Salzsäure“
zu  setzen

„Schwefel-,  Salpeter=  und  Salzsäure“.

Berlin,  den  24.  Juni  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

—  —  —





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="930" />
        <pb n="931" />
        Reichs-Gesetzblatt

Nr.:  31.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  künstlichen  Süßstoffen.  S.  919.







(Nr.  2498.)  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  künstlichen  Süßstoffen.  Vom  6.  Juli  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.  
Künstliche  Süßstoffe  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  alle  auf  künstlichem  Wege
gewonnenen  Stoffe,  welche  als  Süßmittel  dienen  können  und  eine  höhere  Süß—
kraft  als  raffinirter  Rohr=  oder  Rübenzucker,  aber  nicht  entsprechenden  Nährwerth
  besitzen.

§.  2.

Die  Verwendung  künstlicher  Süßstoffe  bei  der  Herstellung  von  Nahrungsund
  Genußmitteln  ist  als  Verfälschung  im  Sinne  des  §.  10  des  Gesetzes,  betreffend
den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,
vom  14.  Mai  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  145)  anzusehen.

Die  unter  Verwendung  von  künstlichen  Süßstoffen  hergestellten  Nahrungsund
  Genußmittel  dürfen  nur  unter  einer  diese  Verwendung  erkennbar  machenden
Bezeichnung  verkauft  oder  feilgehalten  werden.

§.  3.
Es ist  verboten:
1.  künstliche  Süßstoffe  bei  der  gewerbsmäßigen  Herstellung  von  Bier,
Wein  oder  weinähnlichen  Getränken,  von  Fruchtsäften,  Konserven  und
Likören  sowie  von  Zucker=  oder  Stärkesyrupen  zu  verwenden,
2.  Nahrungs=  und  Genußmittel  der  unter  1  gedachten  Art,  welchen
künstliche  Süßstoffe  zugesetzt  sind,  zu  verkaufen  oder  feilzuhalten.
Reichs=  Gesetzbl.  1898.  135

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1898.
        <pb n="932" />
        —  920  —

§.  4.

Wer  den  Vorschriften  des  §.  3  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Ist  die  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen  worden,  so  tritt  Geldstrafe
bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  Haft  ein.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  verbotswidrig  hergestellten,
verkauften  oder  feilgehaltenen  Gegenstände  erkannt  werden.  Ist  die  Verfolgung
oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  kann  auf  die
Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

Die  Vorschriften  in  den  §§.  16,  17  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879
finden  Anwendung.

§.  5.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  erforderlichen  näheren
Vorschriften  zu  erlassen.
§.  6.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1898  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Odde  an  Bord  M.  Y.  Hohenzollern“)  den  6.  Juli  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="933" />
        —  921  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.:  32.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898.
S.  921.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  972.





(Nr.  2499.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der

Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  361).  Vom
13.  Juli  1898.

Auf  den  Bericht  vom  28.  Juni  d.  J.  will  Ich  im  Namen  des  Reichs  der
beifolgenden  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  361)  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  Anlage  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu
veröffentlichen.

Molde  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  13.  Juli  1898.

Wilhelm.

Graf  von  Posadowsky.



Reichs-Gesetzbl.  1898.  136

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juli  1898.
        <pb n="934" />
        —  922  —

Verordnung

zur

Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden

in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  361).



I.  Leistungen  durch  Vermittelung  der  Gemeinden.

Zu  §.  2.

Soweit  die  Sicherstellung  der  im  §.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Leistungen
nicht  durch  unmittelbare  Anordnungen  der  Militär-Intendanturen  erfolgt,  haben
sich  diese  an  Orten,  an  welchen  ihnen  eigene  Organe  (Garnisonverwaltungen,  Proviantämter
  etc.)  zu  Gebote  stehen,  der  Mitwirkung  derselben  zu  bedienen.  Auch
können  sie  die  Vermittelung  der  Truppentheile  in  Anspruch  nehmen,  soweit  es
sich  um  die  Sicherstellung  des  eigenen  Bedarfs  derselben  handelt.

In  Fällen,  in  welchen  die  Sicherstellung  der  Leistungen  auf  keinem  der
vorbezeichneten  Wege  erfolgt,  haben  die  Gemeindevorstände  den  Anforderungen
der  Militär-Intendanturen  wegen  Mitwirkung  bei  der  erforderlichen  Sicherstellung
Folge  zu  geben.

Für  ländliche  Gemeinden  sind  derartige  Anforderungen  an  die  den  Gemeindevorständen
  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden  zu  richten.

Zu  §.  3.

Die  Sicherstellung  des  Vorspannbedarfs  für  die  Truppen  —  zur  Fort—
schaffung  ihres  Gepäcks,  Bespannung  der  Feldfahrzeuge,  Beförderung  einzelner
Militärpersonen  —  erfolgt  durch  diese,  für  Kommandos  und  Transporte  durch
deren  Führer,  des  sonstigen  Bedarfs  durch  die  Intendanturen.

Die  Gemeindebehörden  haben  in  allen  diesen  Fällen  dem  Ansuchen  um
Mitwirkung  bei  der  Sicherstellung  Folge  zu  leisten.

Die  Militärverwaltung  ist  befugt,  bei  der  Ermiethung  des  Vorspanns

1.  dringendenfalls  ein  festes  Angebot  für  den  Tag  in  Grenzen  des  Vergütungssatzes

  für  eine  Benutzung  von  mehr  als  12  Stunden  (§.  9
        <pb n="935" />
        —  923  —

Ziffer  1  des  Gesetzes)  auch  in  dem  Falle  zu  machen,  wenn  sich  von
vornherein  nicht  mit  völliger  Bestimmtheit  übersehen  läßt,  auf  wie  lange
sich  die  Benutzung  des  Vorspanns  an  den  einzelnen  Tagen,  besonders
am  letzten  Tage  der  Benutzung  ausdehnen  wird,  eine  Dauer  über
12  Stunden  aber  in  der  Wahrscheinlichkeit  liegt,

2.  den  Fuhrwerksgestellern  dieselben  Rechte  zuzubilligen,  welche  den  Besitzern
  im  Falle  der  Anforderung  auf  Grund  des  Gesetzes  für  Verlust,
Beschädigung  und  außergewöhnliche  Abnutzung  an  Zugthieren,  Wagen
und  Geschirr  nach  §.  9  Ziffer  1  Absatz  4  des  Gesetzes  zustehen.

Die  bei  Vorspannleistungen  zur  Beförderung  von  Personen  zu  gestellenden
Fuhrwerke  müssen,  insofern  sie  nicht  Personenwagen  sind,  zur  Beförderung  von
Personen  geeignet  und  hergerichtet  sein,  soweit  sich  dies  ohne  Aufwendung
besonderer  Kosten  seitens  der  Gestellungspflichtigen  bewirken  läßt.

Hinsichtlich  des  Umfanges,  in  welchem  die  auf  Märschen,  im  Biwak  oder
Lager  befindlichen  oder  außerhalb  des  Standorts  vorübergehend  eingquartierten
Theile  der  bewaffneten  Macht  Vorspannleistungen  beanspruchen  dürfen,  gelten,
vorbehaltlich  der  allgemeinen  Voraussetzungen,  von  welchen  das  Gesetz  die  Befugniß
  abhängig  gemacht  hat,  solche  Leistungen  in  Anspruch  zu  nehmen,  nachfolgende
  Bestimmungen:

a.  Für  Standortsveränderungen.

Es  sind  den  Truppen  die  zur  feldmäßigen  Bespannung  ihrer  Fahrzeuge
erforderlichen  angeschirrten  Vorlegepferde  zu  stellen.

Außerdem  haben  zu  beanspruchen:  jedes  Bataillon  und  jede  Abtheilung
einen  Zweispänner  sowie  jedes  Kavallerie-Regiment  zwei  Zweispänner  zur  Fortschaffung
  der  Geschirre,  des  Gepäcks  etc.

b.  Für  alle  sonstigen  Märsche  der  Stäbe  und  geschlossener
Truppentheile.
Es  haben  zu  beanspruchen:
1.  ein  Generalkommando  .  .  .  .  .  ..  drei  Zweispänner,
2.  ein  Divisionskommando

bei  einer  Abwesenheit  aus  dem  Standorte  von  2
bis  7  Tagen  .  ..  einen  Zweispänner
bei  längerer  Abwesenheit  ...  zwei  Zweispänner
3.  die  übrigen  Kommandobehörden,  die  Regiments--Bataillons=
  und  Abtheilungsstäbe,  die  Stäbe  der
Unteroffizierschulen  je.....  .....  .....  ...  ..  ....  einen  Zweispänner
        <pb n="936" />
        —  924  —
4.  geschlossene  Abtheilungen

in  der  Stärke  von  5  Eskadrons.  drei  Zweispänner,
in  der  Stärke  3 bis 4 Kompagnien., Eskadrons

  oder  Batterien  zwei  Zweispänner
in  der  Stärke von 1 bis 2 dergleichen......  einen Zweispänner

Führen  Stäbe  und  Truppen  ihre  Feldfahrzeuge  mit,  so  sind  ihnen  nur
die  zu  deren  feldmäßiger  Bespannung  erforderlichen  angeschirrten  Vorlegepferde
zu  stellen;  befinden  sich  jedoch  unter  jenen  Fahrzeugen  diejenigen  für  die  Beför—
derung  des  Gepäcks  und  der  Bagage  nicht,  so  bleibt  daneben  der  vorbezeichnete
Anspruch  bestehen.

Kompagnien,  Eskadrons  und  Batterien,  welche  auf  dem  Marsche  von
anderen  Kompagnien,  Eskadrons  oder  Batterien  ihres  Truppentheils  getrennt
einquartiert  werden,  steht  von  dem  der  Trennung  vorausgehenden  letzten  Quartier
ab  bis  zum  neuen  Quartier  besonderer  Vorspann  zu,  wenn  sie  in  einer  solchen
Entfernung  seitwärts  oder  weiter  vorwärts  zu  liegen  kommen,  daß  die  gemein—
same  Benutzung  eines  Vorspannwagens  mit  einer  der  anderen  Kompagnien,
Eskadrons  oder  Batterien  nicht  ohne  erhebliche  Schwierigkeiten  ausführbar  ist.
Ebenso  ist  ihnen  am  folgenden  Marschtage  der  Vorspann  vom  innegehabten
Quartier  zum  Vereinigungsquartier  mit  einer  der  anderen  Kompagnien,  Eskadrons
oder  Batterien  ihres  Truppentheils  zu  gestellen.

Zur  Beförderung  des  Gepäcks  der  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
fahrenden  Truppentheile  kann  für  die  Strecken  von  den  Quartieren  nach  den
Einschiffungspunkten  und  von  den  Ausschiffungspunkten  nach  den  Quartieren
Vorspann  in  dem  obenbezeichneten  Umfang  in  Anspruch  genommen  werden,
wenn  die  betreffende  Station  weiter  als  ein  Kilometer  von  dem  Quartierort

entfernt  ist.
c.  Für  Kommandos  und  Transporte.

Ein  Kommando  etc.  unter  Führung  eines  Offiziers  hat  zur  Beförderung
des  Gepäcks  zu  beanspruchen:

1.  in  einer  Stärke  unter  90  Mann.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  einen  Einspänner*),
2.  in einer Stärke von  90  bis  300  Mann.  .  .  .  .  ..  einen  Zweispänner,
3.  in einer Stärke  von  301  bis  600  Mann  .  zwei  Zweispänner

Der  Anspruch  wechselt  nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen,  je  nachdem
sich  die  Stärke  des  Kommandos  oder  des  Transports  verändert.

Remontekommandos  unter  Führung  eines  Offiziers  haben  für  den  Marsch
von  dem  Orte,  an  welchem  sie  die  für  die  Truppen  bestimmten  Remonten  übernehmen,
  bis  zum  Orte  der  Abgabe,  ausschließlich  der  Strecken,  auf  welchen
Eisenbahnbeförderung  stattfindet,  Anspruch  auf  einen  Zweispänner.



*)  Sofern  Einspänner  nicht  zu  erlangen  sind,  hat  überall,  wo  solche  in  Anspruch
genommen  werden  dürfen,  die  Gestellung  von  Zweispännern  zu  erfolgen.
        <pb n="937" />
        --  925  —

Von  dem  Offizier  kann  während  der  Dauer  der  vorübergehenden  Ein—
quartierung  in  der  Umgegend  des  Remontedepots  zu  allen  dienstlichen  Fahrten
nach  demselben  etc.  und  zurück  ein  Einspänner  beansprucht  werden.

Werden  Kommandos  und  Transporte  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
befördert,  so  steht  ihnen  ein  gleicher  Anspruch  auf  Vorspann  wie  auf  dem  Marsche
zu  für  die  Wegestrecken  von  den  Quartieren  nach  den  Einschiffungspunkten  und
von  den  Ausschiffungspunkten  nach  den  Quartieren,  wenn  die  Entfernung  zwischen
der  Station  und  dem  Quartierorte  mehr  als  ein  Kilometer  beträgt.

Zur  Fortschaffung  des  Gepäcks  der  Offiziere  und  der  Papiere  bei  den
Uebungsreisen  des  Generalstabs  und  der  Kriegsakademie  sowie  bei  den  Kavallerie-Uebungsreisen
  dürfen  unter  Berücksichtigung  der  Beladungsfähigkeit  (siehe  d)  die
erforderlichen  Fuhrwerke  entnommen  werden.

Marinekommandos  haben  zur  Fortschaffung  des  Seegepäcks  auf  soviel
Fuhrwerke  Anspruch,  als  unter  Berücksichtigung  der  Ladungsfähigkeit  (siehe  d)
nöthig  sind.

d.  Für  die  Anfuhr  der  Verpflegungs=  und  Biwaksbedürfnisse
bei  Uebungen  und  sonstigen  Truppenzusammenziehungen.

Die  Zahl  der  in  Anspruch  zu  nehmenden  Fuhrwerke  wird  einestheils  bedingt
durch  das  Gesammtgewicht  der  zu  befördernden  Gegenstände,  anderentheils  durch
die  Beschaffenheit  der  zurückzulegenden  Wege  und  durch  die  Belastungsfähigkeit
der  Fuhrwerke.  Bei  Bemessung  der  Belastungsfähigkeit  ist  im  Allgemeinen  auf
die  ortsübliche  Beschaffenheit  der  Gespanne  Rücksicht  zu  nehmen.  Sofern  nicht
außergewöhnliche  Verhältnisse  ausnahmsweise  etwas  Anderes  bedingen,  hat

ein  Einspänner  bis  600  Kilogramm,
ein Zweispänner    von  600 bis  1000  Kilogramm

ein  Dreispänner  von  1000  bis  1400  Kilogramm

ein  Vierspänner........  von 1400 bis 1800  Kilogramm

zu  laden.

Zur  Führung  von  vier  Vorlegepferden  dürfen  zwei  Führer  gestellt  werden.
Bei  der  Anforderung  von  Vorspann  für  größere  Transporte  kann  die

Gestellung  von  Reservefuhrwerken  bis  zu  vier  Prozent  des  Gesammtbedarfs  als

Ersatz  für  unbrauchbare  oder  nicht  erscheinende  Fuhrwerke  gefordert  werden.

e.  Für  nachstehende  besondere  Verhältnisse.

Ein  Einspänner  ist  zu  stellen  zur  Beförderung:

1.  der  Rationen  nicht  empfangenden  stellvertretenden  Kompagnieführer  und
der  Führer  von  Rekruten=  etc.  Transporten  in  Kompagniestärke  (wenigstens
90  Mann)  auf  Märschen,

2.  der  bei  den  Truppenübungen  Dienste  leistenden,  nicht  berittenen  oder
nicht  rationsberechtigten  Verwaltungsbeamten,  der  Auditeure  und  der
Geistlichen,
        <pb n="938" />
        —  926  —

3.  der  nicht  berittenen  oder  nicht  rationsberechtigten  Regiments-,  Bataillonsund
  Abtheilungsärzte  und  deren  Stellvertreter,  der  Zahlmeister  und
deren  dienstlich  nicht  berittenen  Stellvertreter  auf  Märschen,  von  denen
dieselben  am  nämlichen  Tage  in  den  Standort  oder  das  Quartier  nicht
zurückkehren,

4.  der  nicht  rationsberechtigten  Offiziere  und  Zahlmeister  sowie  deren  dienstlich
nicht  berittenen  Stellvertreter,  welche  mit  dem  Empfange  der  Verpflegungs=
  und  Biwaksbedürfnisse  aus  den  Magazinen  und  mit  der
Beaufsichtigung  und  Führung  der  Wagenkolonnen  beauftragt  sind,  bei
den  mit  diesem  Dienste  verbundenen  Märschen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  Verpflegungsgelder  von  einer  zwei  Kilometer  oder
darüber  vom  Quartier  entfernten  Empfangsstelle  abgeholt  werden  müssen,  und
die  Abholung  nicht  ohne  Benutzung  eines  Fuhrwerkes  angängig  ist.

Die  Gestellung  eines  Einspänners  kann  ferner  auf  Märschen  zur  Beförderung
  des  Gepäcks  der  Fourieroffiziere,  ausschließlich  derjenigen  der  Kavallerie
und  reitenden  Artilleri,  und,  wenn  der  einzuquartierende  Truppentheil  mehrere
Ortschaften  belegt,  die  Gestellung  eines  weiteren  solchen  Fuhrwerkes  zu  deren
Besichtigung  in  Anspruch  genommen  werden.  Der  gleiche  Anspruch  tritt  auch
dann  ein,  wenn  der  einzuquartierende  Truppentheil  zwar  nur  einen  Ort  belegt,
dieser  aber  aus  einzelnen  Theilen  besteht,  welche  über  zwei  Kilometer  von  einander
entfernt  sind.  Die  Entnahme  des  zweiten  Fuhrwerkes  ist  jedoch  auf  Fälle  zu
beschränken,  in  denen  die  zurückzulegende  Gesammtentfernung  über  fünfundvierzig
Kilometer  hinausgeht;  anderenfalls  ist  das  erste  Fuhrwerk  bei  Ausführung  der  den
Fourieroffizieren  obliegenden  Geschäfte  weiter  zu  benutzen.

Werden  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  Zahlmeister  oder  deren  Stellvertreter
  während  der  Uebungen  oder  bei  Zusammenziehungen  innerhalb  des
Unterkunftsbezirkes  versetzt  oder  abkommandirt  und  haben  sie  zu  diesem  Behufe  für
ihre  Person  Wege  von  einem  Quartierorte  nach  einem  anderen  oder  zum  Biwak
zurückzulegen,  so  darf  in  Fällen,  in  welchen  Reisekosten  nicht  gewährt  werden,
bei  einer  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometer  und  bei  einer  Abwesenheitsdauer
aus  dem  eigenen  Quartierorte  von  über  24  Stunden  zur  Fortschaffung  des  Gepäcks
  ein  Einspänner  in  Anspruch  genommen  werden,  soweit  die  Mitbenutzung
eines  anderweit  dienstlich  gestellten  Fuhrwerkes  nicht  möglich  ist.

Zur  Beförderung  unberittener  Militärärzte,  welche  sich  zum  Besuche  von
Kranken  nach  Ortschaften  außerhalb  ihres  Quartierorts  begeben  müssen,  ist  ein
Einspänner  zu  stellen.

Zur  Beförderung  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und  oberen  Militärbeamten,
  welche  auf  Märschen  oder  während  der  Uebungen  etc.  erkrankt  sind,
kann,  wenn  Eisenbahn-,  Dampfschiff=  oder  Postbeförderung  nicht  angängig  ist,
bis  zum  nächsten  Standort,  und  zwar,  wenn  es  sich  um  die  Beförderung
mehrerer  erkrankter  Offiziere  etc.  handelt,  für  je  zwei  ein  Einspänner  in  Anspruch
genommen  werden.
        <pb n="939" />
        —  927  —

Zur  Fortschaffung  der  auf  Märschen  und  während  der  Uebungen  erkrankten
Mannschaften  darf  die  Gestellung  besonderen  Vorspanns  nur  gefordert  werden,
wenn  entweder  die  vorhandenen,  zur  Fortschaffung  des  Gepäcks  etc.  bestimmten
Wagen  durch  die  Aufnahme  der  Erkrankten  überlastet  werden  würden,  oder  wenn
der  Zustand  der  Kranken  besondere  Schonung  verlangt  und  ihre  Beförderung
auf  mit  Gepäck  etc.  belasteten  Wagen  ohne  Nachtheil  für  ihre  Gesundheit  nicht
ausführbar  ist,  oder  endlich,  wenn  die  Kranken  nach  einem  seitab  gelegenen
Lazarethe  geschafft  werden  müssen.

In  solchen  Fällen  sind  für:

1  bis  2  Kranke  ein  Einspänner,
3  bis  5  Kranke  ein  Zweispänner,
6  bis  8  Kranke  zwei  Zweispänner

zu  stellen.

Gestattet  es  der  Zustand  der  Kranken,  so  können  die  einzelnen  Fuhrwerke,
soweit  es  ohne  deren  Ueberlastung  (siehe  d)  angängig  ist,  auch  mit  einer  größeren
Zahl  von  Personen  besetzt  werden.

Zur  Fortschaffung  von  Trinkwasser  und  der  Tornister  bei  großer  Hitze,
der  Röhrbrunnen,  Pontons  und  ähnlicher  für  militärische  Zwecke  nothwendiger
Gegenstände  darf  nach  Maßgabe  der  vorgeschriebenen  Belastungsgrenzen  (siehe  d)
Vorspann  in  Anspruch  genommen  werden,  desgleichen  —  ohne  Rücksicht  auf  die
Witterung  —  zur  Fortschaffung  der  Tornister  der  auf  Märschen  befindlichen  Kompagnien
  der  Unteroffizierschulen.

Endlich  kann  ein  Zweispänner  zur  Fortschaffung  der  Papiere  und  Meßgeräthschaften
  bei  dem  Ersatzgeschäft  angefordert  werden.

Zu §. 4.

a.  Für  Mannschaften  und  untere  Militärbeamte  wird  auf  Märschen  und
bei  Uebungen  (§.  4a  und  b  des  Gesetzes)  grundsätzlich  Quartier  mit  Verpflegung
in  Anspruch  genommen.  Die  im  §.  4  Absatz  2  der  Instruktion  vom  31.  Dezember
  1868  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868,  betreffend  die
Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes  (Bundes-Gesetzbl.
  von  1869  S.  1),  vorgesehene  Ermittelung  der  Belegungsfähigkeit  der
einzelnen  ländlichen  Ortschaften  muß  sich  sowohl  auf  Einquartierung  mit  Verpflegung
  als  auf  solche  ohne  Verpflegung  erstrecken.  Quartier  ohne  Verpflegung
wird  nur  gefordert,  wenn  wegen  enger  Zusammenziehung  der  Truppen  oder  aus
anderen  Ursachen  die  Verabreichung  einer  ausreichenden  Verpflegung  durch  die
Quartiergeber  nicht  gesichert  erscheint.

Erhalten  Theile  der  bewaffneten  Macht  zu  anderen  als  Uebungszwecken
außerhalb  ihrer  Garnison  vorübergehendes  Quartier  (§.  4c  des  Gesetzes),  so  soll
die  Verabreichung  der  Verpflegung  an  die  Mannschaften  in  der  Regel  auf  nicht
länger  als  5  Tage  in  Anspruch  genommen  werden,  sodaß  vom  6.  Tage  ab  seitens
der  Militärbehörde  für  die  Verpflegung  anderweit  gesorgt  wird.
        <pb n="940" />
        —  928  —
b.  Die  Verpflegungsportion,  welche  bei  Streitigkeiten  zu  gewähren  ist,
besteht  in:
a)  750  Gramm  Brot,

b)  250  Gramm  Fleisch  (Gewicht  des  rohen  Fleisches)  nebst  60  Gramm
Rindernierenfett  oder  40  Gramm  Schmalz  oder
25  Gramm  Butter

oder
200  Gramm  geräuchertem  Speck,
c)  125  Gramm  Reis,  Graupe  oder  Grütze

oder
250  Gramm  Hülsenfrüchten
oder
1500  Gramm  Kartoffeln,

d)  25  Gramm  Salz  nebst  den  erforderlichen  sonstigen  Speisezuthaten,
e)  15  Gramm  Kaffee  (Gewicht  in  gebrannten  Bohnen).

Außer  der  Kaffeeportion  hat  der  Einquartierte  Getränke  nicht  zu  beanspruchen.

Die  Brotportion  vertheilt  sich  gleichmäßig  auf  die  Morgen-,  Mittags=  und
Abendkost.  Als  Morgenkost  ist  Kaffee  oder  eine  Suppe,  als  Mittagskost  Fleisch
und  Gemüse,  als  Abendkost  Gemüse  zu  verabreichen.

Erfolgt  das  Eintreffen  im  Quartier  erst  zur  Abendzeit,  so  ist,  sofern  nicht
laut  der  Marschroute  oder  nach  den  getroffenen  Anordnungen  (zu  §.  6)  nur  Abendkost
  zu  verabreichen  ist,  die  volle  Tageskost  —  mit  Ausschluß  der  Frühstücksportion
  —  in  einer  Mahlzeit  zu  gewähren.

Eine  Verabreichung  von  Brot  seitens  der  Quartiergeber  findet  nicht  statt,
wenn  und  insoweit  die  Truppen  Brot  oder  Brotgeld  empfangen  haben.

Die  Verpflegung  für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Militärbeamte
soll  in  einer  angemessenen  Bewirthung  bestehen.  Eine  Verpflichtung,  von  den
Quartiergebern  die  Verpflegung  zu  entnehmen,  besteht  nicht.

Ob  ein  Ort  mehr  als  3000  Einwohner  hat,  ist  nach  der  amtlichen  Feststellung
  der  letzten  Volkszählung  zu  entscheiden.

c.  Wird  die  Verpflegung  der  Mannschaften  durch  die  Quartiergeber  nicht
in  Anspruch  genommen,  so  haben  die  Truppen  sie  entweder  aus  den  ihnen  nach
den  bestehenden  Bestimmungen  zur  Verfügung  zu  stellenden  Mitteln  selbst  zu
beschaffen,  oder  es  werden  ihnen  die  Verpflegungsgegenstände  aus  militärischen
Magazinen  geliefert.

In  beiden  Fällen  haben  sie  Anspruch  auf  Benutzung  des  Kochfeuers  sowie
der  Koch=  und  Eßgeräthe  des  Quartiergebers  (Regulativ  zum  Gesetze  vom
25.  Juni  1868,  Bundes-Gesetzbl.  S.  523).
        <pb n="941" />
        -- 929 --In

  engen  Quartieren  (Artikel  1  §.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887,
Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  sind  die  Einquartierten  nur  zur  Mitbenutzung  vorhandener
Kocheinrichtungen  berechtigt.

Zu  §.  5.

Die  Fourage  ist  in  guter  Beschaffenheit  und  nach  Gewicht  zu  verabreichen.
Die  Rationen  betragen:

a)  für  die  Dienstpferde  und  die  Perde  der  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und
Militärbeamten:

1.  nach  Rationssatz  I.

2.  nach  Rationssatz  II.
3.  nach  Rationssatz  III.
4.  nach Rationssatz IV.




    

  

b)  für  die  Remontepferde:





1.  der  Kürassier=  und  Garde-Ulanen-Regimenter,
  des
Militär-Reitinstituts  und
der  Artillerie-Zugpferde

2.  des  Leib-Garde-Husaren-Regiments,

  der  beiden
Garde-Dragoner-Regimenter
  und  des  Detachements
  Garde-Jäger  zu

Pfere.

3.  der  Linien-Ulanen-Regimenter

  und  Detachements

  Jäger  zu  Pferde  4900

4.  der  Linien-Dragoner-und
Husaren-Regimenter  und
der  Artillerie-Reitpferde

Stroh.



Hafer.  Heu.

9200  Gramm,  7500  Gramm,  1750  Gramm,
6000  Gramm  2500  Gramm  1750  Gramm
5650  Gramm  2500  Gramm  1750  Gramm
5250  Gramm  2  500  Gramm  1750  Gramm
5250  Gramm  3500  Gramm  1  750  Gramm
5000  Gramm  3500  Gramm  1750  Gramm

3  500  Gramm  1750  Gramm
4500  Gramm  3500  Gramm  1750  Gramm

Aenderungen  in  den  Rationssätzen  werden  vom  Reichskanzler  durch  den
Reichsanzeiger  und  durch  das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.



*)  Die  Dienstpferde  des  Regiments  der  Gardes  du  Corps  erhalten  außerdem  eine
ständige  Futterzulage  von  500  Gramm  Hafer  und  1  500  Gramm  Heu  für  Pferd  und  Tag.
**)  Die  etatsmäßigen  Pferde  des  Leib-Garde-Husaren-Regiments,  der  beiden  Garde-Dragoner-Regimenter
  und  des  Detachements  Garde-Jäger  zu  Pferde  erhalten  eine  ständige

Futterzulage  von  100  Gramm  Hafer  für  Pferd  und  Tag.
Reichs.  Gesetzbl.

1898.

137
        <pb n="942" />
        —  930  —

Ist  die  Fourage,  deren  Verabreichung  nach  §.  5  Absatz  1  des  Gesetzes
beansprucht  werden  darf,  im  Gemeindebezirke  nicht  vorhanden  —  worüber  der
Gemeindevorstand  eine  mit  der  bezüglichen  Vorspannliquidation  vorzulegende
Bescheinigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  beizubringen  hat  —,  so  ist
der  Gemeindevorstand  dafür  verantwortlich  (§.  7  Absatz  6  des  Gesetzes),  daß  die
Abholung  von  der  nächsten  militärischen  Verabreichungsstelle  rechtzeitig  bewirkt  wird.

In  Fällen,  in  welchen  die  Verabreichung  der  Fourage  an  die  berittenen
Truppen  nach  dem  Schlußsatze  des  Absatzes  1  im  §.  5  des  Gesetzes  nicht  gefordert
werden  darf,  ist  die  Abholung  von  der  nächsten  militärischen  Verabreichungsstelle
Sache  des  Truppentheils,  welchem  auf  Ansuchen  der  hierzu  benöthigte  Vorspann
zu  stellen  ist.

Falls  die  von  einem  Besitzer  aus  seinen  Beständen  gelieferte  Fourage  den
eintägigen  Bedarf  für  25  Pferde  übersteigt,  und  derselbe  statt  der  Bezahlung  die
Rückgewähr  in  dem  nächsten  Militärmagazine  beansprucht,  wird  für  die  Abholung
dieser  Fourage  vom  Magazin  eine  Vergütung  aus  Reichsfonds  nicht  gewährt.

Die  Rückgewähr  erfolgt  auf  Grund  der  vom  Truppentheil  etc.  ausgestellten,
an  das  Proviantamt  abzugebenden  Bescheinigung  über  die  stattgehabte  Lieferung
der  Fourage  sowie  einer  Bescheinigung  des  Gemeindevorstandes,  daß  der  mit
Namen  und  Stand  zu  bezeichnende  Vorleger  der  Quittung  gesetzlich  berechtigt  ist,
die  Natural-Rückgewähr  der  von  ihm  gelieferten  Fourage  im  Betrage  von

...Tonnen  ...Kilogramm  ...Gramm  ...Hafer,  ...  Tonnen  ...  Kilogramm
...Gramm  Heu  und  ...  Tonnen  ...  Kilogramm  ...  Gramm  Stroh  zu  be—
anspruchen.

Wird  nur  eine  theilweise  Rückgewähr  der  gelieferten  Fourage  beansprucht,
so  hat  das  Proviantamt,  welches  die  Rückgewähr  bewirkt,  die  in  Natur  zurück—
gegebene  Menge  auf  der  Fouragequittung  zu  vermerken  und  diese  dem  Vorleger
wieder  auszuhändigen.  Letzterer  hat  dem  Proviantamt  über  die  erstattete  Fourage—
menge  eine  besondere  Quittung  nach  dem  Muster  B7  zu  ertheilen.

  zu §. 6.

In  den  an  die  zuständigen  Civilbehörden  (Beilage  B  der  Instruktion  vom
31.  Dezember  1868  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868)  zu
richtenden  schriftlichen  Anforderungen  der  Militärbehörden  sowie  in  den  auf  Grund
dieser  Anforderungen  schleunigst  auszustellenden  Marschrouten  oder  sonstigen  Anordnungen
  der  Civilbehörden  sind  die  nach  §.  2  des  Gesetzes  in  Anspruch  zu
nehmenden  Leistungen  nach  Gegenstand,  Umfang,  Ort  und  Zeit  genau  zu  bezeichnen.

An  Stelle  des  der  vorerwähnten  Instruktion  vom  31.  Dezember  1868
unter  A  beigefügten  Musters  zu  den  Marschrouten  tritt  das  unter  A1  hier  angeschlossene

  Muster.

Hinsichtlich  der  alljährlichen  größeren  Truppenübungen  übersendet  die  Militärbehörde
  der  oberen  Civilverwaltungsbehörde  rechtzeitig  eine  nach  Anleitung  der
Beilage  A  2  für  jeden  von  den  Uebungen  betroffenen  Kreis  etc.  getrennt  aufzustellende

  Uebersicht  über  die  beabsichtigte  Belegung  jeder  Gemeinde  etc.  Nachdem
        <pb n="943" />
        —  931  —

hierüber  eine  Einigung  zwischen  der  Militär-  und  der  Civilbehörde  erzielt  worden
ist,  wird  die  festgestellte  Uebersicht  als  Quartieranweisung  (§.  8  des  Gesetzes  vom
25.  Juni  1868  nebst  der  zugehörigen  Ausführungs-Instruktion)  seitens  der  Kommunalaufsichtsbehörde
  durch  die  amtlichen  Blätter  zur  Kenntniß  der  betheiligten
Gemeinden  etc.  gebracht.

Die  Militärbehörden  werden  von  der  ihnen  für  dringende  Fälle  zugestandenen
Befugniß,  von  der  Gemeindebehörde,  und  wo  diese  nicht  rechtzeitig  zu  erreichen
ist,  von  den  Leistungspflichtigen  in  der  Gemeinde  unmittelbar  anzufordern,  nur
dann  Gebrauch  machen,  wenn  das  militärische  Interesse  auf  dem  Wege  der  Anforderung
  durch  Vermittelung  der  Kommunalaufsichtsbehörden  nicht  genügend
sicher  zu  stellen  ist.

Die  Bescheinigungen  über  die  erfolgten  Leistungen  sind  von  den  Militärbehörden
  (Kommandoführern)  nach  den  unter  B  1  bis  6  beiliegenden  Mustern  zu  
ertheilen.  




Zu  §.  7.

Die  den  Gemeinden  im  §.  7  Absatz  4  des  Gesetzes  für  den  Fall  der  Uebernahme
  der  Leistungen  auf  eigene  Rechnung  beigelegte  besondere  Befugniß,  die
erwachsenden  Kosten  auf  die  dadurch  von  der  unmittelbaren  Leistung  befreiten
Pflichtigen  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Verpflichtung  zur  Naturalleistung  umzulegen,
  schließt  die  allgemeine  Befugniß  der  Gemeinden  nicht  aus,  die  entstehenden
Kosten  auf  Gemeindemittel  zu  übernehmen.  Die  Gemeinden  haben  daher  in  dem
bezeichneten  Falle  die  Wahl,  ob  sie  den  Aufwand  aus  der  Gemeindekasse  decken,
ihn  als  gewöhnliche  Gemeindelast  umlegen  oder  die  Umlegung  der  Kosten  auf
die  zur  Naturalleistung  Verpflichteten  eintreten  lassen  wollen.

Beschwerden  über  mangelhafte  Leistungen  sind  von  den  Militärbehörden
(Kommandoführern)  bei  den  betheiligten  Ortsbehörden  auf  kürzestem  Wege  anzubringen
  und  nach  Umständen  bei  den  vorgesetzten  Behörden  weiter  zu  verfolgen.

Ist  eine  Militärbehörde  genöthigt  gewesen,  eine  Leistung  ohne  Zuziehung
des  Gemeindevorstandes  anderweitig  zu  beschaffen  (§.  7  Absatz  6),  so  hat  die
Entscheidung  darüber,  ob  und  inwieweit  ihm  eine  den  Anspruch  auf  Erstattung
der  entstandenen  Mehrkosten  begründende  Versäumniß  zur  Last  fällt,  durch  die
dem  Gemeindevorstande  vorgesetzte  Civilbehörde  zu  erfolgen.

Zu  §. 9.

1  Die  Vergütungssätze  für  Vorspann  werden  nach  ihrer  jedesmaligen
Feststellung  für  die  Bezirke  der  einzelnen  Lieferungsverbände  vom  Reichskanzler
durch  den  Reichsanzeiger  und  durch  das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  

Fuhrwerk  mit  anderer  als  Pferdebespannung  darf  nur  da  gestellt  oder  in
Anspruch  genommen  werden,  wo  Pferdegespanne  nicht  in  genügender  Anzahl
vorhanden  sind.

137*
        <pb n="944" />
        —  932  —

2.  Der  nach  §.  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  für  die  volle  Tageskost  zu  gewährende
  Vergütungssatz  wird  nach  seiner  jedesmaligen  Feststellung  vom  Reichskanzler
  durch  den  Reichsanzeiger  und  durch  das  Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Derselbe  vertheilt  sich  auf  die  einzelnen
Mahlzeiten,  wie  folgt:







Bei  einem  Vergütungssatze  von
80  Pf.  85  Pf.  90 Pf.  95  Pf.  100  Pf.

mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne























Brot
a)  volle  Tageskost 80  65  85  70  90  75  95  80  100  85
b)  Mittagskost  40  35  43  38  46  41  44  52  47
c)  Abendkost              25  20  26  21  27  22  28  23  29  24
d)  Morgenkost  15  10  16  11  17   12  18  13  19  14





















3.  Die  innerhalb  der  einzelnen  Lieferungsverbände  für  die  Vergütung
verabreichter  Fourage  maßgebenden  Durchschnitte  der  höchsten  Tagespreise  des
Kalendermonats,  welcher  der  Lieferung  vorangegangen  ist,  mit  einem  Aufschlage
von  fünf  vom  Hundert,  werden  von  den  oberen  Verwaltungsbehörden  regelmäßig
so  schleunig  als  möglich  durch  ihre  amtlichen  Anzeigeblätter  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Die  in  der  Zeit  der  größeren  Truppenübungen  maßgebenden  Preise
theilt  die  obere  Verwaltungsbehörde  sogleich  nach  erfolgter  Feststellung,  ohne  die
Bekanntmachung  durch  das  amtliche  Anzeigeblatt  abzuwarten,  dem  zuständigen
Generalkommando  mit,  welches  deren  schleunige  Mittheilung  an  die  Truppen
veranlaßt.

Wenn  Preisnotirungen  über  Fourage  nicht  für  den  ganzen  der  Lieferung
vorangegangenen  Monat,  sondern  nur  vereinzelt  vorliegen,  so  werden  die  vorhandenen
  unvollständigen  Notirungen  der  Berechnung  zu  Grunde  gelegt,  insoweit
sie  eine  Durchschnittsberechnung  überhaupt  möglich  machen.  Ist  dagegen  ein
Durchschnittspreis  nicht  zu  ermitteln,  oder  haben  Preisnotirungen  überhaupt  nicht
stattgefunden,  so  wird  der  im  nächstgelegenen  Hauptmarktorte  (Normalmarktorte)
für  den  der  Lieferung  vorangegangenen  Monat  sich  ergebende  Durchschnittspreis
zur  Anwendung  gebracht.

4.  Die  Vergütung  für  geleisteten  Vorspann  —  mit  Ausschluß  des  Vorspanns
  zur  Anfuhr  der  Verpflegungs=  und  Biwaksbedürfnisse  bei  Uebungen  und
sonstigen  Truppenzusammenziehungen  (zu  §.  3 d)  sowie  zur  Anfuhr  des  Fouragebedarfs
  (§.  5  Absatz  3  des  Gesetzes)  —  und  die  Vergütung  für  empfangene
Naturalverpflegung  ist  von  den  Truppentheilen  in  jedem  Quartier  sofort  zu  bezahlen.
        <pb n="945" />
        —  933  —

In  welchen  Fällen  auch  die  sofortige  Baarzahlung  der  Vergütung  für
verabreichte  Fourage  einzutreten  hat,  bestimmt  die  Militärverwaltung.  Im  Falle
der  Baarzahlung  sind  diejenigen  Preise  zu  vergüten,  welche  in  dem  dem  Gemeindevorstande
  zuletzt  zugegangenen  amtlichen  Anzeigeblatte  veröffentlicht  sind.

Die  Zahlung  erfolgt  in  den  Städten  auf  dem  Gemeindehause  an  den
Gemeindevorstand  oder  dessen  zum  Empfange  berechtigte  Organe,  auf  dem  Lande
an  den  Gemeindevorstand,  den  Besitzer  des  selbständigen  Gutsbezirkes  oder  dessen
Vertreter.

Ueber  die  empfangene  Zahlung  haben  die  Gemeindevorstände  oder  die  zum
Empfange  berechtigten  Personen  nach  Muster  C  1  bis  4  Quittung  auszustellen,  

Die  sofortige  Zahlung  hat  nur  dann  ausnahmsweise  zu  unterbleiben,  wenn  .
es  dem  Kommandoführer  nicht  möglich  gewesen,  die  erforderlichen  Geldmittel
rechtzeitig  zu  beschaffen.

Die  Vergütungen  für  sämmtliche  nicht  sofort  bezahlte  Leistungen  werden
in  den  Städten  von  den  Gemeindevorständen,  auf  dem  Lande  von  den  Kommunalaufsichtsbehörden
  auf  Grund  der  von  den  Militärbehörden  (Kommandoführern)
ertheilten  Bescheinigungen  nach  den  unter  D  1  bis  3  beigefügten  Mustern  monat-  
weise,  das  heißt  in  der  Art  liquidirt,  daß  die  im  Laufe  eines  und  desselben  Kalendermonats
  stattgehabten  Leistungen  gleichzeitig  zur  Liquidation  kommen.

Die  Vorspannvergütungen  aus  Anlaß  der  Manöver  sind  jedoch  unmittelbar
nach  Eingang  der  militärischerseits  ertheilten  Bescheinigungen  und  zwar  für  jede
Gemeinde  besonders  zur  Liquidation  zu  bringen.

Die  Liquidationen  sind  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Civilbehörden,
welche  hinsichtlich  des  geleisteten  Vorspanns  die  Richtigkeit  der  angesetzten  Entfernung,
  hinsichtlich  der  verabreichten  Fourage  die  Richtigkeit  der  Preise  zu  bescheinigen
  haben,  bei  der  Intendantur  einzureichen,  zu  deren  Geschäftsbezirke  die
Gemeinde  gehört.

Die  Bescheinigungen  der  Truppentheile  über  verabreichte  Fourage,  welche
von  den  Gemeinden  nicht  selbst  geliefert  werden  konnte,  sondern  von  der  nächsten
militärischen  Verabreichungsstelle  abgeholt  werden  mußte,  sind  an  diese  abzugeben.
Den  Gemeinden  wird  nur  der  geleistete  Vorspann  vergütet.  Bei  Aufstellung  und
Feststellung  der  Liquidationen  sind  die  Festsetzungen  zu  §.  3d  zu  beachten.

II.  Besondere  Verpflichtungen  der  Besitzer  von  Schiffen
und  Fahrzeugen.

Zu §. 10.

Schiffsfahrzeuge  werden  auf  schriftlichem  Wege  durch  Vermittelung  der
zuständigen  Hafenpolizeibehörde,  oder,  wo  eine  solche  nicht  vorhanden  ist,  durch
Vermittelung  der  Ortspolizeibehörde  in  Anspruch  genommen.

Die  in  Anspruch  genommenen  Fahrzeuge  sind  mit  der  erforderlichen  Bemannung
  (Schiffsführern,  Matrosen,  Heizern  etc.)  zu  stellen.
        <pb n="946" />
        —  934  —

Die  Verpflegung  der  Bemannung  ist  von  dem  Schiffseigenthümer  zu
bewirken.

Die  für  die  Benutzung  der  Fahrzeuge,  für  die  Verpflegung  der  Bemannung
sowie  für  Verluste,  Beschädigungen  und  außergewöhnliche  Abnutzung  an  Fahr—
zeugen  und  Zubehör  (§.  10  Absatz  4  des  Gesetzes)  zu  gewährende  Vergütung  wird
auf  dem  nachfolgend  zu  §.  14  bezeichneten  Wege  festgestellt.

III.  Besondere  Verpflichtungen  der  Besitzer  von  Grundstücken  etc.

Zu  §.  14.

Entstehen  bei  Truppenübungen  Flurschäden,  so  fordert  der  Ortsvorstand
die  Beschädigten  zur  Anmeldung  ihrer  Entschädigungsforderungen  auf  und  stellt
diese  behufs  Vorbereitung  der  Feststellung  der  Vergütungen  in  einer  Nachweisung
nach  Anlage  E  unter  Berücksichtigung  der  dieser  Nachweisung  vorgedruckten

Anmerkung  1  Absatz  2  zusammen.  
Diese  Nachweisungen  sind  von  dem  Ortsvorstand  oder  der  sonst  zuständigen
Civilbehörde  der  Abschätzungskommission  bei  ihrem  Eintreffen  vorzulegen.

Die  Beschädigten  haben  unmittelbar  nach  eingetretener  Beschädigung  die
Entscheidung  des  Ortsvorstandes  darüber  anzurufen,  ob  und  inwieweit  die  Aberntung
  der  beschädigten  Felder  einzutreten  hat.  Der  Ortsvorstand  hat  die  Aberntung
  anzuordnen,  insoweit  beim  Verbleiben  der  Früchte  auf  dem  Felde  ein
höherer,  als  der  durch  die  Truppen  verursachte  Schaden  entstehen  würde,
namentlich  also  bei  Früchten,  welche  dem  Verderben  ausgesetzt  sind.

Ordnet  der  Ortsvorstand  die  Aberntung  vor  dem  Eintreffen  der  Abschätzungskommission
  an,  so  hat  er  sofort  in  Gemeinschaft  mit  zwei  unparteiischen  Ortseingesessenen
  den  Stand  der  beschädigten  und  abzuerntenden  Felder,  die  Menge
(Fuder  etc.)  und  die  Beschaffenheit  der  übrig  gebliebenen  Früchte  und  deren
etwaige  weitere  Verwendbarkeit  (z.  B.  als  Viehfutter)  und  den  sich  hiernach  ergebenden
  Umfang  des  Schadens,  nicht  aber  die  Höhe  der  Entschädigungssumme
festzustellen.  Ueber  den  Befund  ist  der  Abschätzungskommission  Mittheilung  zu
machen.

Ist  der  Ortsvorstand  selbst  der  Beschädigte,  so  muß  er  die  Nothwendigkeit
der  Aberntung  vor  dem  Eintreffen  der  Abschätzungskommission  sowie  den  Umfang
des  Schadens  durch  zwei  unparteiische  Zeugen  feststellen  lassen.

Beschädigungen,  welche  nicht  durch  die  Truppenübungen  selbst,  sondern  auf
andere  Weise,  im  Besonderen  dadurch  entstanden  sind,  daß  die  Betheiligten  das
rechtzeitige  Abernten  unterlassen  haben,  begründen  keinen  Anspruch  auf  Vergütung.

Arbeiten  und  Aufwendungen,  von  welchen  die  Betheiligten  gewußt  haben,
daß  sie  durch  die  Truppenübungen  der  nächsten  Tage  zerstört  werden  mußten,
begründen  einen  Anspruch  auf  Schadloshaltung  gleichfalls  nicht.

Für  die  Feststellung  der  in  den  Fällen  des  §.  9  Liffer  1  Absatz  4,  §.  10
Absatz  4,  der  §§.  11,  12  und  13  des  Gesetzes  zu  gewährenden  Vergütung  gelten
nachstehende  Vorschriften:
        <pb n="947" />
        —  935  —

A.  Die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  durch  größere  Truppenübungen
entstehenden  Flurschäden  ist  durch  Kommissionen  zu  bewirken,  welche  je  aus

a)  einem  Kommissare  der  betheiligten  Landesregierung,

b)  einem  Offizier,

c)  einem  Militärbeamten,

d)  zwei  Sachverständigen
bestehen.

Der  Kommissar  der  Landesregierung  (a)  leitet  die  Verhandlungen.

Die  militärischen  Mitglieder  (b  und  c)  werden  von  der  betheiligten
Militärverwaltung  bestellt.

Die  Sachverständigen  (d)  werden  von  der  oberen  Civilverwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  der  betreffenden  Vertretungen  der  Kreise  oder
gleichartigen  Verbände  aus  der  Zahl  der  durch  die  sämmtlichen  Kreise  oder
gleichartigen  Verbände  ihres  Verwaltungsbezirkes  namhaft  gemachten  Personen
(siehe  C)  berufen.

Ausgeschlossen  von  der  Mitwirkung  bei  der  Abschätzung  sind  alle
Personen,  welche  entweder  mit  ihrem  eigenen  oder  dem  Interesse  ihrer
Angehörigen  an  der  Feststellung  der  Vergütung  betheiligt  sind.

Falls  die  Berufenen  als  Sachverständige  ein  für  alle  Mal  vereidet
sind,  haben  sie  ihr  Gutachten  auf  diesen  Eid  zu  nehmen;  anderenfalls
sind  sie  zu  vereidigen.

Die  Heranziehung  eines  dritten  Sachverständigen  ist  zulässig,  sofern
die  beiden  anderen  Sachverständigen  das  erforderliche  technische  Urtheil
nicht  abzugeben  im  Stande  sind.

Die  Kommission  trifft  ihre  Feststellungen  nach  Stimmenmehrheit.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Kommissars  der  Landesregierung.
  Bei  Feststellung  der  Vergütung  hat  jedes  Mitglied  der  Kommission
  seine  Stimme  nach  gewissenhafter  Ueberzeugung  so  abzugeben,  daß
dem  Beschädigten  zwar  eine  ausreichende  Schadloshaltung  zu  Theil  wird,
daß  jedoch  unberechtigte  Forderungen  keine  Berücksichtigung  finden.  Die
von  den  Beschädigten  geforderten  Vergütungen  dürfen  von  den  Flurabschätzungskommissionen
  nicht  erhöht  werden.

Die  Feststellung  der  Vergütung  hat  möglichst  bald  nach  Entstehung
des  Schadens  stattzufinden.

In  Fällen  der  Inanspruchnahme  von  Grundstücken  für  Lager,  Exerzirplätze
  oder  zu  den  Schießübungen  der  Infanterie,  Jäger  und  Schützen  im
Gelände  hat  auf  Antrag  der  Militärverwaltung  eine  Besichtigung  der
ausgewählten  Grundstücke  und  ihres  Fruchtzustandes  durch  die  zur  Feststellung
  der  Vergütung  zu  berufende  Kommission  schon  vor  der  Benutzung
der  Grundstücke  stattzufinden,  um  für  die  spätere  Abschätzung  der  entstehenden
  Schäden  eine  möglichst  vollständige  und  zuverlässige  Grundlage
zu  gewinnen.
        <pb n="948" />
        —  936  —

Zu  dem  Schätzungstermine,  bei  welchem  der  Ortsvorstand  anwesend
sein  muß,  sind  die  Betheiligten  zuzuziehen.

Bei  der  Verhandlung  sind  die  Mitglieder  der  Kommission  zunächst
über  ihre  Obliegenheiten  zu  belehren  und  im  Besonderen  darauf  hinzu—
weisen,  daß  es  ihre  Pflicht  ist,  die  Interessen  der  Reichskasse  sowie  die—
jenigen  der  Entschädigungsberechtigten  mit  gleicher  Unparteilichkeit  zu  wahren.
Im  Besonderen  sind  dieselben  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  bei  Fest—
stellung  der  Entschädigungsbeträge  ebensowohl  der  Werth  der  den  Beschä—
digten  verbleibenden  Früchte  und  Nutzungen,  als  die  etwaigen  Ersparnisse
an  Wirthschaftskosten  in  Anrechnung  zu  bringen  sind.

Sodann  ist  zu  prüfen,  inwieweit  die  angemeldeten  Beschädigungen  in
der  That  durch  die  Truppenübungen  entstanden  sind.  Insoweit  dies  der
Fall  ist,  hat  die  Kommission  solche  Entschädigungsforderungen  der  Be—
theiligten,  welche  von  ihr  als  angemessen  befunden  werden,  im  Wege  der
Einigung  ohne  Weiteres  zuzugestehen.  Um  das  Zustandekommen  einer
Einigung  zu  erleichtern,  hat  die  Kommission  die  Beschädigten  nöthigenfalls
über  die  Abschätzungsgrundsätze  zu  belehren.  Insoweit  von  den  Betheiligten
keine  bestimmten  oder  zu  hohe  Forderungen  gestellt  werden,  hat  die  Fest—
stellung  der  Vergütung  auf  Grund  förmlicher  Abschätzung  einzutreten.

Die  Ergebnisse  der  Verhandlung  sind  in  die  im  Absatz  1  bezeichnete
Nachweisung  (Anlage  E)  einzutragen.

Zur  Erleichterung  des  Schätzungsverfahrens  ist,  wenn  es  sich  um  die
Feststellung  von  Schäden  für  eine  größere  Zahl  gleichartig  bestellter  kleiner
Ackerstücke  handelt,  im  voraus  eine  Klasseneintheilung  des  Bodens  nach
seiner  Ertragsfähigkeit,  nach  der  Art  seiner  Bestellung  und  nach  dem  Zustande
  der  darauf  vorhandenen  Feldfrüchte  vorzunehmen  und  hiernach  für
jede  Klasse  der  nach  Maßgabe  der  beschädigten  Flächen  zu  gewährende
Entschädigungsbetrag  festzustellen.

Das  über  die  Verhandlung  aufzunehmende  Protokoll  muß  namentlich
ergeben:

1.  die  Veranlassung  und  den  Gegenstand  der  Verhandlung,

2.  welche  Personen  der  Verhandlung  beigewohnt  haben,

3.  in  welcher  Weise  die  Sachverständigen  verpflichtet  worden,

4.  im  Falle  der  förmlichen  Abschätzung,  wie  die  Vergütungsbeträge
ermittelt  und  berechnet  worden,  im  Besonderen,  welche  Hülfsmittel
  (Kataster,  Karten  etc.)  zur  Bestimmung  der  Flächengrößen
gedient  haben,  und  welche  Abschätzungsgrundsätze  angewendet
worden,

5.  welche  Beträge  im  Wege  der  Einigung  und  welche  auf  Grund
förmlicher  Abschätzung  festgestellt  worden  sind,
        <pb n="949" />
        —  937  —

6.  die  Versicherung  der  Kommission,  daß  ihrer  Ueberzeugung  nach
in  den  ermittelten  Vergütungsbeträgen  keine  Entschädigung  ent—
halten  ist,  welche  gesetzlich  nicht  aus  Militärfonds  zu  vergüten  wäre.

Diese  Verhandlungen  hat  der  Kommissar  der  Landesregierung  mit
den  Nachweisungen  (Anlage  E)  der  Intendantur  einzusenden.  Letztere  prüft
die  Nachweisung,  berichtigt  etwaige  Irrthümer  und  Rechnungsfehler,  erwirkt
eine  Bescheinigung  des  leitenden  Truppenbefehlshabers  darüber:

daß  die  stattgehabten  Beschädigungen  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck
der  Truppenübung  unvermeidlich  gewesen  sind,  die  Vertretung
daher  Niemandem  zur  Last  falle,

weist  sodann  die  liquiden  Beträge  zur  Zahlung  an  und  benachrichtigt
gleichzeitig  den  Kommissar  der  Landesregierung  behufs  Aufforderung  der
Betheiligten  zur  Abhebung  der  angewiesenen  Beträge.
Die  Liquidirung  und  Anweisung  der  Entschädigungsbeträge  ist  nach
Möglichkeit  zu  beschleunigen.

Den  Sachverständigen  sind  zu  gewähren:

a)  Fuhrkosten  für  die  Zu=  und  Heimreise  und  für  Reisen  beim
Uebertritte  von  einer  Kommission  zu  einer  anderen  sowie  aus  einem
Abschätzungsbezirk  in  einen  anderen,  und  zwar:

bei  Benutzung  von  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  für  das
Kilometer  13  Pfennig  und  für  jeden  Zu=  und  Abgang
3  Mark,
auf  dem  Landwege  für  das  Kilometer  54  Pfennig.
Die  Fuhrkosten  für  die  Zureise  sind  bis  zum  Orte  des  Zusammentritts
  der  Kommission,  die  Fuhrkosten  für  die  Heimreise
vom  letzten  Geschäftsort  aus  zu  berechnen.

b)  Ein  Tagegeld  von  9  Mark  für  den  Tag  auf  die  ganze  Dauer
des  Geschäfts  einschließlich  Reisetage.

c)  Eine  Pauschvergütung  von  je  6  Mark  täglich  an  den  Abschätzungstagen.
  Dieselbe  dient  als  Gesammtentschädigung  sowohl  für
Zurücklegen  der  Wege  auf  den  einzelnen  Feldmarken  als  auch  für
etwaige  Fahrten  zu  und  von  den  Nachtquartieren.

Die  Liquidationen  über  vorstehende  Gebührnisse  werden  der
zuständigen  Intendantur  durch  die  obere  Civilverwaltungsbehörde
vorgelegt,  nachdem  der  Kommissar  der  Landesregierung  die
Richtigkeit  bescheinigt  hat.

B.  Die  Feststellung  der  Vergütung  in  den  übrigen  Fällen  erfolgt  in  analoger

Weise  wie  vorstehend  unter  A  vorgeschrieben,  jedoch  kann  dabei  die  Zu-Reichs.

  Gesetzbl.  1898.  138
        <pb n="950" />
        —  938  —

sammensetzung  der  Abschätzungskommission  nach  dem  Ermessen  der  Militärverwaltung
  in  der  Weise  vereinfacht  werden,  daß  die  Militärverwaltung
gar  nicht  oder  nur  durch  einen  Offizier  oder  einen  Militärbeamten  vertreten
  wird.

In  gleicher  Weise  kann  die  Zusammensetzung  der  Kommission  vereinfacht
werden,  wenn  das  unter  A  vorgeschriebene  Verfahren  in  einem  Ortsbezirke
bereits  beendigt  ist  und  noch  nachträglich,  aber  innerhalb  der  gesetzlichen
Frist  (§.  16  des  Gesetzes)  Ansprüche  von  Beschädigten  angemeldet  werden.

C.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  Vertretungen  von  Kreisen  oder
gleichartigen  Verbänden  bestehen,  sind  unter  deren  Mitwirkung  geeignete
Sachverständige  für  die  verschiedenen,  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes
nöthig  werdenden  Abschätzungen  in  genügender  Zahl  für  eine  gewisse  Zeit
im  voraus  zu  bestimmen.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  dergleichen
  Verbandsvertretungen  nicht  vorhanden  sind,  wird  diese  Bestimmung
—  nöthigenfalls  unter  Mitwirkung  geeigneter  anderer  Organe  —  durch
die  Landesregierung  erfolgen.

Bei  Bestimmung  der  Sachverständigen  ist  an  erster  Stelle  zu  beachten,
daß  die  Wahl  nur  auf  völlig  geeignete  Persönlichkeiten  fällt,  welche  nach
Charakter,  Lebensstellung  und  Erfahrung  genügende  Gewähr  für  eine
unparteiische  und  sachgemäße  Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  bieten.

IV.  Besondere  Verpflichtungen  der  Eisenbahnverwaltungen.
Zu §. 15.

Der  vom  Bundesrathe  zu  erlassende  allgemeine  Tarif  für  die  Beförderung
der  bewaffneten  Macht  und  des  Materials  des  Landheers  und  der  Marine  auf
den  Eisenbahnen  wird  nach  seiner  jedesmaligen  Feststellung  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  veröffentlicht.

V.  Schlußbestimmungen.

Zu §. 16.

Die  Anmeldung  der  auf  Grund  des  Gesetzes  zu  erhebenden  Entschädigungsansprüche
  hat  innerhalb  der  im  §.  16  bezeichneten  Fristen  bei  dem  Vorstande
derjenigen  Gemeinde  stattzufinden,  durch  deren  Vermittelung  die  Leistung  erfolgt
ist  (§§.  2  bis  9)  oder  in  deren  Bezirke  die  Leistung  in  Anspruch  genommen  (§.  10)
oder  das  beschädigte  Grundstück  etc.  (§§.  11,  12,  13)  belegen  ist.

Für  den  Bereich  der  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen
  Gutsbezirke  hat  die  Anmeldung  bei  derjenigen  Civilbehörde  stattzufinden,
welche  nach  den  Landesgesetzen  die  nächste  Aufsichtsbehörde  des  Bezirkes  bildet.
        <pb n="951" />
        —  939  —

Die  Behörden,  bei  welchen  die  Ansprüche  hiernach  anzumelden  sind,  haben
sofort  nach  der  erfolgten  Anmeldung  die  zur  Feststellung  der  Ansprüche  erforder—
lichen  Verhandlungen  herbeizuführen  und  im  Besonderen  die  Militärbehörde
(Truppentheil),  gegen  welche  der  Anspruch  gerichtet  ist,  zu  benachrichtigen.

Zu  §§.  1  bis  18.

Zur  bewaffneten  Macht  im  Sinne  des  Gesetzes  gehört  auch  die  Marine.

Die  durch  das  Gesetz  und  die  Ausführungsbestimmungen  den  Organen
der  Reichs-Militärverwaltung  beigelegten  Befugnisse  stehen  daher  den  entsprechenden
Organen  der  Kaiserlichen  Marine  gleichmaßig  zu.



138*
        <pb n="952" />
        —  940  —
Beilage  A 1.



Marschroute.



(Zahl)  Generale,  (Angabe  der  Truppentheile,  welchen
Stabsoffiziere,  die  Marschirenden  angehören,  und
Hauptleute  /  Rittmeister  ob  dieselben  das  Quartier  mit  oder
und  Lieutenants,  Verpflegung  zu  empfangen
Sanitätsoffiziere,  haben.)
Zahlmeister,

Oberroßärzte  und  Roßärzte,
Feldwebel,  Wachtmeister,  Unterärzte  und  Unterroßärzte,
Portepeefähnriche  und  Vicefeldwebel,
Zahlmeister-Aspiranten,
Unteroffiziere,
Gemeine,
Offizierburschen  und  Diener,
Einjährig-Freiwillige,
  Rekruten,
Reservisten,
Trainsoldaten,
Büchsenmacher  und  Waffenmeister,
Offizierpferde,
Dienstpferde,
Remontepferde
gehen  unter  dem  Kommando  des  (Namen,  Charge  und  Truppentheil  des  Führers),
wie  nachstehend  näher  angegeben  ist,  von  .....  über  ......   nach  .......
wobei  auf  der  Strecke  von .....  bis  ........  die  Eisenbahn  (das  Dampfschiff
  etc.)  zu  benutzen  ist.
Für  die  Marschirenden  ist  erforderlich:
1.  Quartier  sowie  Stallung  für  die  Pferde,
2.  Geschäftszimmer,  Arrest=  und  Wachtlokale,
3.  Verpflegung,  sofern  dieselbe  (nach  der  obigen  Angabe)  überhaupt  zu
gewähren  ist,
        <pb n="953" />
        —  941  —
4.  An  Fourage  für  die  Pferde  nach  Gewicht:

.............................................  Gramm  Hafer,

(Zahl)  ... Rationen  zu  ....  Gramm Heu,
................................................Gramm Stroh.

................................................Gramm Hafer,

(Zahl)  ... Rationen  zu  ......Gramm Heu,
................................................Gramm  Stroh.

................................................Gramm   Hafer,
................................................Gramm   Heu,

(Zahl)  ...  Rationen  zu  ....  Gramm Heu,
...................................................Gramm Stroh.



5.  An  Vorspann:

(Zahl)  ......angeschirrte  Vorlegepferde,
Einspänner,
......... Zweispänner.
........  ,  den ........., ...........................  18...

(Firma  der  ausstellenden  Behörde.)
(Unterschrift  oder  Dienstsiegel.)
        <pb n="954" />
        T

 

Marsch—
und
Ruhetage

von

bis

Kilo—
meter.

Bezeichnung
der

Kreise.

Bemerkungen.



am
        <pb n="955" />
        —  943  —
Beilage  A2.



Uebersicht
über  die
beabsichtigte  Belegung  der  Gemeinden  des  Kreises

durch  Truppen  de....  (Bezeichnung  des  Truppenverbandes)  während  der
Uebungen  im  Jahre  18 ....
        <pb n="956" />
        -- 944 --Tabelle





















 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Kompagnie
1  Kav.  Regts.  Stab#
1  Eskadron
1  Art.  Regts.  Stab.
1  Art.  Abth.  Stab
1  Batterie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wird
Gemeinde
am  mit  Art  am  mit  Urt  mit  Art
il  ;  e  am  ;  es
(Truppentheil  Quartiers.  (Truppentheil)  Ouartiers.  (Truppentheil  Quartiers.
—
Belzig  16/8.  Stab  Inftr.  V.  u.  F./29.8.  2.  Komp.  Füs.  V.  u.  F.  31/8.  1.  Batl.  Juftr.  E.
x.  Regts.  20.  Regts.  35.  Negts.  20.
1.  Komp.  Juftr.  1.  Esk.  Kür.  VB.
Regts.  20.  Regts.  6.  #
5  1
Ungefähre  Stärke.
Neldut
  Shhl-  Voe,  Port.  offi  Büch-Stahs=
  leute,  Sani-  meister“,  Wacht=  #  ç  si-Gene-
  Stabs  Ritt=  täts-  Ober-  meister,  Jähnr.  Unter-  Ge-  ier-  sen
offi-  k  a  roß-Unter-  Vice-  offi-  e  zier  macher,
rale.  jere  meister,  offi  ärzte,  ärzte,  —x¾–*  w-!  meine.  bur.  Wafieute=
  ziere.  Roß.  Unter.  webel  3  schen.  fennants.
  ärzte.  9  meister.
1  Divisionsstab.  ..  ...
1  Brigadestab
1  Inftr.  Regts.  Stab.
1  Batl.  Stab.
        <pb n="957" />
        -- 945 --





belegt



Bemerkungen.















1.  Q.  u.  F.  bedeutet  Quartier  mit  Verpflegung
und  Fourageverabreichung.

2.  Q.  bedeutet  Quartier  mit  Verpflegung,  aber
ohne  Fourageverabreichung.

3.  Qu.  bedeutet  Quartier  ohne  Verpflegung  und
Fourageverabreichung.

4.  E.  bedeutet  enges  sowie  Nothquartier  (ohne
Verpflegung  und  Fourageverabreichung).





Offizier-









 

 

Reichs-Gesetzbl.  1898.





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  die  Pferde  sind  an  Rationen  An  Vorspann  sind  —
erforderlich  erforderlich  
  
Dienst-    
pferde.  der  Hafer  Heu  Stroh  angeschirrte    Ein-        Zwei-    
Ratio-  Vorlege-                                                     spänner.  spänner    

nen.      pferde.  

  

139
        <pb n="958" />
        Bescheinigung

im  Kreise  N  über  geleisteten  Vorspann.

 

 

für  die  Gemeinde  N.

 

 

 

 

946

Beilage  B  1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IZweck  des  Vor=  Anzahl  der  Der  .  Ent-Bezeichnung
  spanns.  cllen  Vorspann  Entfernung  Datum  Zeit  Mithin  fernung  Fütte  Name  und
des  (Galls  auf  Grund  einer  ist  gestellt  Gestellungs,  der  Gestellung  des  2.  Wohnort  des
Truppen=  Bescheinigung  mehr  als  Wagen  von  bis  Z„  9  auf  —  #  rungs  Vorspann-.
  wei  Fuhrwerke  ent  ;  7  bis  zum  Vorspanns  bis  zur  .  ;
theils,  zwei  Buhrwerk  r  smt  Stun.  gestellers  sowie
.  nommen  sind,  ist  das  Entlassungs-  Entlassung  SE-  pause  .
»Es-»JaHEFT-»Jngsp»nnunnwnw  e  sonstige
Sess  orte  denss
0),.,  „Fuhrwerkefortgeschafftl!!R  von  Uhr  255  525  Bemerkungen.
Gewicht  anzugeben.)  ES6EGbrkm  bis  tum  ke.  etunten.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.
1.  Bataillonj  Zum  Transporte  4  —210...  .  P.  20  16.  Juni5  Uhr  13  5  1
Infanterie=  von  Verpflegungs-  18—  Horgens  –8
Regiments!  gegenständen,  bis
Nr.  Fourage,  Holz  12½  Uhr
und  Stroh  im  Mittags.
Gewichte  von
t–  kg
Erläuterungen:  N  „ben  16.  Juni  18.

Zu  Spalte  2:  Unzutreffendes  ist  zu  durchstreichen.

Zu  Spalte  5  und  8:  Diese  Spalten  werden  von  der  Gemeinde
  oder  dem  Landrathsamte  ausgefüllt.

Zu  Spalte  9:  Diese  Spalte  ist  nur  auszufüllen,  wenn  in
die  Jeit  der  Hinfahrt  oder  der  Rückfahrt  die
regelmäßige  Fütterung  füllt.

 

 

Unterschrift  des  Kommandeurs
oder  Transportführers.
(Name  und  Charge.)
        <pb n="959" />
        —  947  —
Beilage  B  2.

 

Bescheinigung
über  die

von  der  Gemeind  W.  an  Mannschaften  #ee  Bezahlung
verabreichte  Quartierverpflegung.

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  Portionen
Zahl  mit  Brot.  ohne  Brot.
Bezeichnung  Bezeichnung  der
des  der  2  —*l  .  *  Bemerkungen.
Truppentheils.  Tage.  un  AIHIIEE
Mannschaften.  ——
S—
SZS0  S  S
18
1.  Bataillon  Infanterie-  Für  den  1.  Juli  d.  J.
.  haben  die  Mann-Regiments
  von  Manstein  schaften  das  Brot
(Schleswigsches)  Nr.  84.|1.  Juli  500  —  —  500„f
2.  Juli  500  500  —  —  .  —
Summe  ....  1000  500  ——  *  —  ——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  vorstehende
500  —  fünfhundert  —  Portionen  volle  Tageskost  für  Mannschaften  mit  Brot,

 

500  —  fünfhundert  —  7  ohne
von  der  Gemeinde  N  richtig  verabreicht  worben  sind  und  die  festgesetzte  Geldvergütung
hierfür  gegen  Quittung  der  Gemeinde  bezahlt  worden  ist,  bescheinigt
wegen  Mangels  an  Geld  nicht  hat  bezahlt  werden  können,  Jeinigt.
N—  ,  den  2.  Juli  18——
R.

Major  und  Bataillons-Kommandeur.
139“
        <pb n="960" />
        Beilage  B  3.

 

von  der  Gemeind  M.

948

Bescheinigung

über  die

verabreichte  Quartierverpflegung.

an  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Militärbeamte

 

 

 

 

 

Zahl  der  Portionen.
Bezeichnung  Benennung  Bezeichnung
  Volle
des  der  ber  Mittags.  Abend.  Morgen-  Bemerkungen.
„  „  »  ages-Truppentheils.]

  einzelnen  Empfänger.  kost.  kost.  kost.
ppenth  r  pfäng  Tage.  tost  st  st  st

18.
1.  Bataillon.  Dremierlieutenant  I.  5.  August  1  —  —  —
2.  Thüringi-  Sekondlieutenant  P.  .  ..  .  desgl.  1  —  —  —
schen  S.  .  .  .  .!  desgl.  1  —  —  —
Infanterie.  Hauptmann  B.  6.  August  —  —  1  —
Regiments  ·  M.........  desgl.  1  —  —  —
Nr.  32.  Premierlieutenant  0.  August  —  —  —  1
Sekondlieutenant  R.  .  .  ..  desgl.  —  —  —  1
Zahlmeister  B.  ....  .  .  .  .  desgl.  —  1  –  —
Zusammen  .  .  ..  4  1  1  2

und  zwar:

EEIIIIII

 

 

 

4  —  vier  —  Portionen  volle  Tageskost,
1  —  eine  —  Portion  Mittagskost,

1  —  eine  —  "  Abendkost,

2  —  zwei  —  Portionen  Morgenkost

gegen  Quittung  der  Gemeinde  bezahlt  worden  ist,  bescheinigt.

f,  den  7.  August  18..

 

 

R.

 

 

Daß  vorstehende  Verpflegungsportionen  für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Militärbeamte

richtig  verabreicht  worden  sind  und  die  festgesetzte  Geldvergütung  hierfür

Major  und  Bataillons-Kommandeur.
        <pb n="961" />
        —  949  —
Beilage  B  4.

 

Bescheinigung
der  3.  Eskadron  Kürassier-Regiments  Graf  Geßler  (Rheinisches)  Nr.  8  über  die  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der  Gemeinde  W.  empfangenen  etatsmäßigen  Rationen.
Be-  Rationen  zu
Bezeichnun  Bezeichnun  ich.  16000g  5650g  5250
zeichnung  zeichnung  zeich  Hafer  Gafers  Gafer  Hafer-  Beder
  der  nung  125008  25008g  2  00  zulagen
·  »  der  Heu,  Heu  Heu  ur  merkungen.
"l  7
Truppentheile.  einzelnen  Empfänger  1  750°  17509  1750
Tage.Stroh  Stroh“#  8  100  g
roh.  Stroh.  Stroh.
18——
3.  Eskadron  NRittmeister  und  Eskadronchef  v.  H..  Mai  3  –  –  —
Kürassier.  Premierlieutenant  vhe.  desgl.  2  —  —  —
Regiments  Sekondlieutenant  v.  G.  .  .  .  .  .  ...  desgl.  2  —  —  —
Graf  Geßler  ·  v.0.........  desgl.  2  —  —  —
(Rheinisches)  der  Reserve  des
Nr.  8.  Husaren-Regiments  Nr.  7  v.  S.  desgl.  2  —  —  —
120  Dienstpferde  ...  ..  ..  ..  ....  desgl.  120  —  —  —
Für  Zugetheilte:
Sekondlieutenant  v.  B.  vom  Leib-Garde-Husaren-Regiment
  .  .  desgl.  —  2  —  2
5  Dienstpferde  vom  Dragoner—
Regiment  Nr.  7  .  .  ..  ...  .  ...  desgl.  —  —  5  —
Summe  131  2  5  2
Hafer.  Heu  Stroh
Vorstehende  thkglglt  kglglt  stkgheeg
131  —  einhunderteinunddreißig  —  Rationen  zu  6000g  Hafer  —  786  —  —  —  ——  —  —
2500g  Heu  —  —  —  327500  —  –
1750  g  Stroh  –—2290
2  —  zwei  —  Rationen  zu  5  650  g  Hafer  0  1300  —  —  —  —  —
2  500  g  Heu  —  —  —  —  5  —  —  —  —
1750  g  Stroh  —  ——  —  ——  33500.
5  —  fünf  —  Rationeen  zu  5  250  g  Hafer  W.  20  —  –  –“"
2  500  g  Heu  —  —  12·500—  —  —
1  750g  Stroh  —  —  —-  —  8750
2  —  zwei  —  Haferzulagen  ..  zu  100g  Hafer  —  —  200  —  —  —  —  —  —
Summe  .  .  .  .!  —  823  7501  —  345  -—  12411500
Geschrieben:  achthundertdreiundzwanzig  Kilogramm  750  Gramm  Hafer,
dreihundertfünfundvierzig  —  Heu,
zweihunderteinundvierzig  500  -  Stroh
sind  von  der  Gemeind  W.  richtig  verabreicht  worden.
NM—  c..  ,  den  3.  Mai  18..  v.  N

Rittmeister  und  Eskadronchef.
        <pb n="962" />
        950
Beilage  B  5.

 

Bescheinigung
der  3.  Eskadron  Kürassier=Regiments  Graf  Geßler  (Rheinisches)  Nr.  8  über  die
von  der  Gemeinde  N—  epfangenen  außeretatsmäßigen  Rationen
(gegen  Bezahlung).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rationen
Bezeichnung  Bezeichnung  Bezeichnung  60  g  zu  zu  zu
der  der  einzelnen  der  Hafer,  Bemerkungen.
2500  g
Truppentheile.  Empfänger.  Tage.  Heu,
1750g
Stroh.
18.
3.  Eskadron  Einjährig¬  Die  bestimmungs¬Kürassier¬
  Freiwilliger  C.  .  3.  Mai  1  mähige  Orbbver¬Regiments
  Einjährig¬  Korpabntenkantur“
Ora  Geßler  Freiwilliger  H.4  desgl.  1  burch  die  Kassen¬(Rheinisches)
  Nr.  8.  verwaltung  des
Regiments  zur  Ein¬Summe
  2  ziehung  angeboten
werden.
Hafer.  Heu.  Stroh.
t  1  x  k
Vorſtehende  ————  —
2  —  zwei  —  Rationen  zu  6000  g  Hafen  .12...  .
p2500  g  Heu  .................  .  .  .  .  5  .
*  1750  Stroh  ...  .....  3500
Summe.....12..5..3600
Geſchrieben:

zwölf  Kilogramm  Hafer,  fünf  Kilogramm  Heu  und  drei  Kilogramm  500  Gramm  Stroh  ſind  von  der
Gemeinde  Nichtig  verabreicht  worden.

N  —.  den  3.  Mai  18—

 

v.  H.
Rittmeister  und  Eskadronchef.
        <pb n="963" />
        Beilage  B6.



Bescheinigung

des  2.  Garde-Ulanen-Regiments  über  die  von  der  Gemeinde  N
empfangene  Fourage  für  den  9.  bis  12.  September  18....



—  t  264  kg  —  g  zweihundertvierundsechzig  Kilogramm  Hafer,

—  t  110   kg  —  g  einhundertundzehn  Kilogramm  Heu,
---   t     77    kg   ---- g  siebenundsiebzig  Kilogramm  Stroh
sind  von  der  Gemeinde  N .....    richtig  verabreicht  und  ist  die  Geldvergütung

hierfür  gegen  Quittung  der  Gemeinde  mit  „siebenundvierzig  Mark  56  Pfennig“  bezahlt
worden.

N......................................-.......  ,den.....·.-.....  .September18............·  .

v.S.
Oberst  und  Regiments-Kommandeur.
        <pb n="964" />
        —  952  —
Beilage  B  7.



Bescheinigung
über  Natural-Rückgewähr  gelieferter  Fourage.





Auf  die  von  der  Gemeine  N ........  laut  Bescheinigung  des  (Regiments
  etc.)  vom  3.  Mai  18...  gelieferten  Rationen  sind  dem  Unterzeichneten
......... t ......  kg .....  g  Hafer,
......... t  .......kg  ..... g  Heu  und
..........t   .......kg   ..... g  Stroh

von  dem  Königlichen  Proviantamte  zu  N......  in  Natur  zurückgewährt  worden,
worüber  hiermit  quittirt  wird.


(Stand.)
        <pb n="965" />
        953

Beilage  C  1.

 

10  lbulnan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  
   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ihbupldutlo#qupuoch  8
1  (S  D  quvllasquwuld)  19
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W.  E  —  uhnfß  #|10  6%  ———  N
2  —EIA  Luvb  .  S  —S  d  —
5  7  22  %odu  E  683  2v
—EH6.  un0EZt  Svuvalna  molßn  ubbon  gnoh
—..  —=  E1  W
S  S.  bv  nag  'sun  urN  nOd  —  L  u  WI
2  anlbunmb  bunung  amnglnulya  *2  75  L  bunn#h  199  uuvbchaag  s29
„11N  uszumol#6  129  .19  hHunus#  t  un6  gunuchtee  .
N..S-«wä  ZEG  SIEBEL-ZE-  0.  .—BBT-—»»:ZPZM  M
DIE-B  .  »Zw.  «—»c»:-—«-G  1
SELZNZHZØHEZEISS»Es-FE-.....................·...·.  OEZGE—..............··.....·.....  zssxssz

III-IS

Reichs  Gesebbl.
        <pb n="966" />
        Beilage  C2.

 

Gemeinde  N

Quittung

954

der

über  erhaltene  Vergütung  für  die  an  Mannschaften

verabreichte  Quartierverpflegung.

 

 

Zahl  der  Portionen

 

 

 

 

Zahl
Bezeichnung  Bezeich-  der  mit  Brot.  ohne  Brot.  Einheits-  Gezeich
  Unter—  sammt-.
  riür
des  nung  soffizieres  c  S  se  f  betrag  gelerk
Manne  “#  Dortion
theils.  Tage.  schaf##  gütung
————
tens  E  —
————————————————..
1.  Bataillon  18—
fanterie=  5%%%%
Mssnens  1.  Juli  500  —  —  —  —500  —'  —  !*rirliJ  Für  den  1.  Juli  d.  J.
Q„  ALV  haben  die  Mannschaften
won  Mansein  2.  Juli  500  500  —  —  —  —  —  —  —  +  8  400)0  das  Brot  aus  der  Gar-6-re
  5/  r.  nison  R.  mitgenommen.
es)  Nr.  84.
Ö
Summe  10000  500  —  —O00  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

#%  4½  4910.  241  4%  curulh  *J  .- 



 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstehende  siebenhundertfünfundzwanzig  Mark  sind  von  der  Kassenverwaltung  des  1.  Bataillons
Infanterie-Regiments  von  Manstein  (Schleswigsches)  Nr.  84  (oder  bei  gemischten  Kommandos  von  dem
Kommandoführer  Hauptmann  B.)  an  die  Gemeinde  N—

Gesehen.
Der  Gemeindevorstand.

S.
Bürgermeister.

,  den  2.  Juli  18.

(L.  S.)

richtig  gezahlt  worden.

P.

Gemeindeempfänger.
        <pb n="967" />
        —  955  —
Beilage  C3.

 

Duittung
der  Gemeinde  N  -  über  erhaltene  Vergütung  für  die  an  Offiziere)  Sanitätsoffiziere
  und  obere  Militärbeamte  gewährte  Quartierverpflegung.

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  Anzahl
Offiziere,  der  Portionen.  #1  Gesammt-Bezeichuung
  BezeichnungSanitäts-  S  Einheitssat  betrag
des  der  effle  und  “  —.-  für  die  der  Bemerkungen.
Tr  J  oberen  Z  518  Jortion  .
Truppentheils.  Tage.  Miibtn.  z  *  2  7  P  Vergütung
—
beamen.  ms
18—
1.  Bataillon  ÖS.  August  3  3  —2  50  50
2.  Thüringischen
Jnfanterie-  6.  2  1  —  1  —  2  9  3  25
Regiments  Nr.  32.  —  195
1  25
7.  3  —  1  —2  2  25
—  50
Zusammen  .  .  .  .  8  4  1  1  2  —  —13  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstehende  dreizehn  Mark  sind  von  der  Kassenverwaltung  des  1.  Bataillons  2.  Thüringischen
Infanterie-Regiments  Nr.  32  (oder  bei  gemischten  Kommandds  von  dem  Kommandoführer  Major  B.)  an
die  Gemeinde  V..  -,  richtig  gezahlt  worden.

NNN111—  ,  den  7.  August  18.—.
Gesehen.  (L.  S.)  P.
Der  Gemeindevorstand.  Gemeindeempfänger.
S.
Bürgermeister.

140“
        <pb n="968" />
        956

 

Beilage  Ca.

Quittung

der  Gemeinde  W.  über  erhaltene  Vergütung  für  verabreichte  Fourage
für  den  9.  bis  12.  September  18..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnitt
.  .  der  höchsten  Kagespreis  in  Die  Vergütung  hierfür
Es  sind  verabreicht  worden  dem  Monat  .  18.  beträgt
Bezeichnung  einschließlich  Aufschlag  von  etrag
fünf  vom  Hundert.
des  1
.  Hafer  Heu  Stroh  *  *
Truppentheils.  Hafer.  Heu.  Stroh.  ür  für  für  für  für  #  Summe
100  1%  100  *  100  L.pHafer  Heu  Stroh
uHHHHHtpofl  pfl  pf.)  4  pf“!  4.  Ipfl  W.
1  1  1  D  6
A.  Etatsmäßige  #  1  1
Fourage.
Stab  des  2.  Garde-  1
Ulanen  Regi-  1
ments  .  .  .  .  ..  —  240  —  —  100  —  —  70  —
B.  Außeretatsmaäßige
  Fonrage.  —  24  —  —  10  —  —  7  —
Summe  —  264  —  —  uo  —  —  77  —  14  50  5  30  4  2038  28  6  o5  3  2847  66

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstehende  siebenundvierzig  Mark  56  Pfennig  sind  von  der  Kassenverwaltung  des  2.  Garde-Ulanen-Regiments  an  die
Gemeindd)  richtig  gezahlt  worden.

NN  „den  September  18..
Gesehen.
.  .  .  L.  S.
Der  Gemmeindevorstan  (  )  Gemeindeempfänger.

Bürgermeister.
        <pb n="969" />
        Beilage  D1.



(Staat.)
(Verwaltungsbezirk.)
Gemeinde:

Liquidation

über

Vergütung  für  gestellten  Vorspann
für  den

Monat.............................................  18.............  .
        <pb n="970" />
        —  958

 

 

 

 

 

Anzahl  Für  die  Fahrt
H  ene
SJ  nnung  Zeit  der  gestellten  vom  Wohn-2
  2  der  Auf  zum
S  Gestellung  Wagen  Gestellungsorte
Zzn  der  des  des  2,  SStunden.  und  vom
,  .  ,  HEZ  Entlassungs-  zum
*  Gemeinde.  Truppentheils.  Vorspanns.  2  3  2.  Wohynorte
5  8#  Stunden.  Minnten.
1.  Bataillon
Infanterie-Regiments
  18
1..  N.—4  Nr.—  16.  Juni  4  —  2  7½  3  –
        <pb n="971" />
        —  959  —

 

 

 

 

 

 

 

Dauer  Einheitssatz  der  Vergütung
Fütte-  der  für  den  Tag  Mithin
rungs.  gesammten  Leistung  beträgt  die  Bemertungen
pause  Tage  für  einen  für  einen  Vergütung
halbe  ganze  Einspänner  SZweispänner
bis  6  bis  12  über  12
Stunden.  Stunden.  Stunden.  A.  AM.  AM.
1  —  1  —  —  10½  21
N  ,  den  18——.

 

 

 

 

 

 

 

Der  Gemeindevorstand.
        <pb n="972" />
        <pb n="973" />
        —  961  —
Beilage  D 2.



(Staat.)
(Verwaltungsbezirk.)
Gemeinde:

Liquidation
liber
Vergütung  für  verabreichte  Quartierverpflegung

für  den

Monat  .........................  18 ....  .






Reichs-Gesetzbl.  1898.  141
        <pb n="974" />
        962

 

 

 

Es  sind  verabreicht

 

 

 

 

Benennun  Sahl
g  der  Köpfe.  mit  Brot
E  Zeit
—  c  —
S  der
5  des  des  *  *  »
E  der  Verab—  5  .  Volle  Mittags=  Abend=  Morgen-4
  Z„  Quittungs-  Truppen-  Z„  *s  *  Tages-Eemeinde.
  "  reichunggg  E  kost.  kost.  kost.
—l.  ausstellers.  theils.  —  kost.
——*
1.  Bataillon
Infanterie-Regiments

von  Manstein

(Schles-1.JJ.
  W.  R.  Nr.  84.  J1.  Juli  —  5000  —  –  —  —
2.  Juli  —  500  500  —  —  —
2.  v
3..  2.
Summe  —  1000  500  —  —  —
        <pb n="975" />
        —  963  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Portionen  Betrag
ohne  Brot.  Einheitssatz  der  Vergütung
der
Volle  Vergütung  ·  Bemerkungen.
Mittags  Abend.  Morgen-  für  die  im  im
Tages-  kost  kost  kost  »  Einzeluananzen
tost.  «  ·  ·  Portion
A.  IPf.!  A.  Pf.  M.  Pi.
Ges
500...
KHHi2
25  —
500  —  —  —  —  ——  —  25—
2
4
N  „den  18.—

 

Der  Gemeindevorstand.
141“
        <pb n="976" />
        <pb n="977" />
        Beilage  D  3.



(Staat.)
(Verwaltungsbezirk.)
Gemeinde:

Liquidation
über
Vergütung  für  verabreichte  Fourage
für  den

Monat·...........................................  18...........  .
        <pb n="978" />
        966

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es  sind  verabreicht
Benennung
Zeit  Rationen  Diese
S  der
*  S  u  u  u  -
5  der  Verab-  6000g  660g  628  *
—  uit—  des  3  Hafer,  Hafer,  Hafer  "
Ge.  tungs.  zfoichung500x9/2500  8  2500  g  lagen  Hafer
ämeinde  aus-  Truppentheils.  Heu,  Heu,  Heu,  zu  "
"  Stroh.  Stroh.  Stroh.  100  g  l
A.  Etatsmäßige  Rationen.
3.  Eskadron
Kürassier-Regiments]  18
Graf  Geßlerer
1.1.1N—4  v.  H.  (Nheinisches)  Nr.  S.  ZJ.  Maai31  2  5  2  —  823  750
B.  Außeretatsmäßige  Rationen.
3.  Eskadron
Kürassier-Regiment8
Graf  Geßler  *2
2.24J—  v.  H.  (Rheinisches)  Nr.  8.3.  Mai  2  —  —  —  —  12  —
Summe  .  .  .  .!  133  2  5  2—  835  750
Davon  ab:
Für  die  aus  dem  Proviantamte  W.
in  Natur  zurückempfangene  Fourae  —  —  —  —  —  500  —
Bleiben  zu  vergüten  .  .  .  .  —  —  —  —  —  335  750

 

 

Bescheinigung  der  zuständigen  Civilbehörde
über  die  Richtigkeit  der  angesetzten  höchsten  Durchschnitts=
  Tagespreise  des  Hauptmarktorts  im
Lieferungsverband  einschließlich  des  Aufschlags
von  fünf  vom  Hundert.
        <pb n="979" />
        967

 

 

 

Durchschnitt  der  höchsten  Tages—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

worden  preise  des  Hauptmarktorts
im  Lieferungsverband  in  dem  der  Mithin  beträgt  die
Lieferung  voraufgegangenen  „
Kalendermonat  18..  ein-  Vergütung
betra  gen  schließlich  Aufschlag  von  fünf  vom
Hundert.
Bemer-.
  kungen.
—  *  HaferHenutrohr  für  fü
Heu  roh  für  für  für  Hafer  Heu  Stroh  umme
100  kg100  kg.100  kg
t  kg  kg  A.  PfI  A.  Pf.  A.  Pf.]  A.  Pf.]  A.  Pfl  A.  Pf  M.  IPf.
—  345  241  500
—  5  3  500
—  350  245
—  100  100
—  250  145  1450  5  50%  4  20  8  683  VS  6  09  68  52
N.  ,  den  18
Der  Gemeindevorstand.
        <pb n="980" />
        <pb n="981" />
        —  969  —
Beilage  E.



Nachweisung der

festgestellten  Entschädigungen.

(Diese  Nachweisung  dient  gleichzeitig  als  Liquidation.)






Anmerkung.

1.  Gleich  nach  der  Truppenübung  fordert  der  Ortsvorstand  die  Eingesessenen  zur  Anmeldung  der  Ent—

schädigungsforderungen  auf.

Die  Anmeldungen  werden  vom  Ortsvorstande  durch  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  7  zusammengestellt.
  Spalten  6  und  7  sind  mit  Blei  auszufüllen.  Wollen  die  Betheiligten  keine  bestimmten  Entschädigungsforderungen
  stellen,  so  bleibt  Spalte  6a  unausgefüllt.

In  gleicher  Weise  hat  die  zuständige  Civilbehörde  dem  selbständigen  Gutsbezirke  gegenüber  zu
verfahren.

Die  Nachweisungen  sind  von  dem  Ortsvorstand  oder  der  sonst  zuständigen  Civilbehörde  der
Abschätzungskommission  bei  ihrem  Eintreffen  zur  Prüfung  und  weiteren  Ausfüllung  vorzulegen.  Im
Falle  der  Einigung  kann  die  Ausfüllung  der  Spalten  6,  7  und  8  unterbleiben.

Der  Ortsvorstand  muß  beim  Schätzungstermin  anwesend  sein.

Die  Nachweisungen  sind  am  Schlusse  mit  Ort  und  Datum  zu  versehen  und  von  sämmtlichen
Mitgliedern  der  Abschätzungskommission  zu  vollziehen.

2.  Haben  die  Abschätzungen  nur  geringen  Umfang  oder  sind  nur  wenige  Beschädigte  betheiligt,  so  ist  die
Nachweisung  entbehrlich,  jedoch  müssen  dann  die  entsprechenden  Angaben  aus  dem  Protokolle  zu  entnehmen
  sein.  Dieses  ist  der  Zahlungsanweisung  der  Intendantur  zu  Grunde  zu  legen.

3.  Für  Abschätzungen,  auf  welche  dieses  Muster  nicht  ohne  Weiteres  paßt,  ist  ein  entsprechendes  Muster

zu  entwarfen.

4.  Die  Ausfüllung  der  Spalte  11  erfolgt  erst  bei  Auszahlung  der  Entschädigungsbeträge.  Reicht  der
Raum  der  Spalte  11  für  die  Quittungsleistung  seitens  der  Beschädigten  nicht  aus,  so  ist  besondere
Quittung  beizubringen.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  142
        <pb n="982" />
        970

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kataster  ichen  Nähere  Angabe

Stand,  Name  oder  sonstige  Blächen  Davon  Fgor.  bes  durch  die
S  d  Gegenstand  Bezeicw  inhalt  derung  Truppenübung
2  *  .  czeichnung  sind  des  Sverursachten

ohnort  er  ...  Schadens  d
des  beschädigten  beschädigt  Beschä-  een  er
5  *  Entschädigung.  Grundstücks  digten  an  Körnern,  Heu,
Z  Beschädigten.  s  -  Weide,  Bestellungs-Flur.
  Nr.  1  a  dm  m  f.  kosten  2c.
I.  2.  3.  4  5.  6.  6n.  7.

Dorfschaft  N.  Kreis  N
1.rundbesitzer  Roggensaat  7J1114.0  80  3  —  0  0400  Hektoliter
Johann  X.
2
        <pb n="983" />
        —  971  —

 

 

 

Summe  der  b  Angabe,

ie  ob  die  Entschadi

Betrag  der  zu  ein  dur  durch  belstnsndur  Quittung  des  Beschädigten

Einheitspreise  leistenden  Beschädigten  oder  auf  Grund  durch  Namensunterschrift  neben  den
Entschädigung)  zu  zahlenden  förmlicher  Entschädigungsbeträgen.
Beträge  Abschätzung
esstgestellt  ist.
———..  t.,.—.—.—.———.——
*5  9.  94.  10.  Ir.

 

Die  Richtigkeit  der  Namensunterschrift
bescheinigt.  I

(Amtsstellung.)
        <pb n="984" />
        —  972  —

(Nr.  2500.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
21.  Juli  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und


Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  23.Juni 1880 / 1.Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:

Für  die  Großherzogthümer  Baden  und  Mecklenburg-Schwerin  wird
vom  1.  August  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera
die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  21.  Juli  1898.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Rothe.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="985" />
        -- 973 --Reichs-Gesetzblatt.





Nr.:  33.





Inhalt:  Internationale  Sanitätskonvention  und  Zusatzerklärung  zu  dieser  Uebereinkunft.  S.  973.



(Nr.  2501.)  Internationale  Sanitätskonvention.  Vom  3.  April  1894.  Zusatzerklärung  zu

dieser  Uebereinkunft.   Vom 30. Oktober 1897.
Convention.

Sa  Ma  jesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand;  Sa  Majeste  l'Empereur
d'Autriche,  Roi  de  Bohéme,  etc.,  etc.,
ct  Roi  Apostolique  de  Hongrie;  Sa
Majestè  le  Roi  des  Belges;  Sa  Majestè
  le  Roi  de  Danemark;  Sa  Majesté
  le  Roi  d'Espagne  et  en  Son
nom  Sa  Majesté  la  Reine  Règente
du  Royaume;  le  Président  de  la
République  Francaise;  Sa  Majesté
la  Reine  du  Royaume-Uni  de  la
Grande-Bretagne  et  d’lrlande,  Impératrice
  des  Indes;  Sa  Majeste  le
Roi  des  Hellènes;  Sa  Majesté  le  Roi
d'Italie;  Sa  Majesté  la  Reine  des
Pays-Bas  ct  en  Son  nom  Sa  Majestè
  la  Reine  Règente  du  Royaume;
Sa  Majesté  le  Schah  de  Perse;  Sa
Majeste  le  Roi  de  Portugal  et  des
Algarves,  ct  Sa  Majeste  Empereur
de  Toutes  les  Russies,
Reichs-Gesetzbl.  1898.

Vom  30.  Oktober  1897.

(Uebersetzung.)

Uebereinkunft.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs;  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Oesterreich,  König  von
Böhmen  etc.  etc.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn;  Seine  Majestät  der  König
der  Belgier;  Seine  Majestät  der  König
von  Dänemark;  Seine  Majestät  der
König  von  Spanien  und  in  Seinem
Namen  Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  des  Königreichs;  der  Präsident
  der  Französischen  Republik;  Ihre
Majestät  die  Königin  des  Vereinigten
Königreichs  von  Großbritannien  und
Irland,  Kaiserin  von  Indien;  Seine
Majestät  der  König  der  Hellenen;  Seine
Majestät  der  König  von  Italien;  Ihre
Majestät  die  Königin  der  Niederlande
und  in  Ihrem  Namen  die  Königin-Regentin
  des  Königreichs;  Seine  Majestät
der  Schah  von  Persien;  Seine  Majestät
  der  König  von  Portugal  und
143

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  August  1898.
        <pb n="986" />
        Ayant  décidé  de  se  concerter  en
vue  de  régler  les  mesures  à  prendre
pour  la  prophylaxie  du  pèlerinage
de  la  Mecque  et  la  surveillance
sanitaire  à  établir  au  golfe  Persique,
ont  nommé  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
  Savoir:

Sa  Majesté  I’Empereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

M.  de  Schoen,  Son  Conseiller
  de  Légation  à  l`Ambassade
  d’Allemagne  à  Paris;

Sa  Majesté  I’Empereur  d'Autriche,
  Roi  de  Bohême,  etc.,
etc.,  et  Roi  Apostolique  de
Hongrie:

M.  le  Comte  Charles  de  Kuefstein,

  Son  Chambellan  et
Conseiller  intime,  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire,  Membre  de
la  Chambre  des  Seigneurs
d’Autriche,  Chevalier  de
2°  classe  de  l'Ordre  de  la
Couronne  de  fer;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

M.  le  Baron  Eugene  Beyens,
Conseiller  de  la  Légation  de
Belgique  à  Paris,  Chevalier
de  l´Ordre  de  Léopold,

M. le  Docteur  Alfred  Devaux,
Inspecteur  général  du  Service
de  santé  civil  et  de  l´hygiène
au  Ministère  de  IAgriculture,
de  l´Industrie  et  des  Travaux
ublics,  Officier  de  l´Ordre
de  Léopold,

974

—-.

Algarbien  und  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Rußland,

haben,  in  der  Absicht,  die  bezüglich
der  Mekka-Pilgerfahrten  zu  ergreifenden
Vorbeugungsmaßnahmen  und  die  in
dem  Persischen  Golfe  einzurichtende  gesundheitspolizeiliche
  Ueberwachung  gemeinsam
  zu  regeln,  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Herrn  von  Schoen,  Allerhöchstihren
  Legationsrath  bei  der
deutschen  Botschaft  in  Paris;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von

Oesterreich,  König  von  Böhmen
  etc.  etc.  und  Apostolischer
König  von  Ungarn:

Herrn  Grafen  Karl  von  Kuefstein,
  Allerhöchstihren  Kammerherrn
  und  Geheimrath,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister,  Mitglied
  des  österreichischen  Herrenhauses,
  Ritter  der  2.  Klasse  des
Ordens  der  Eisernen  Krone;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:  

Herrn  Baron  Eugen  Beyens,
Rath  bei  der  belgischen  Gesandt—
schaft  in  Paris,  Ritter  des  Leopoldordens,


Herrn  Dr.  Alfred  Devaux,
Generalinspektor  des  Civilgesundheitswesens
  und  der  Hygiene  im
Ministerium  für  Ackerbau,  Industrie
  und  öffentliche  Arbeiten,
Offizier  des  Leopoldordens,
        <pb n="987" />
        —  975  —

M.  le  Docteur  E.  van  Ermen-  Herrn  Dr.  E.  van  Ermengem,

gem,  Professeur  d’hygiene
et  de  bactériologie  à  I’Universite
  de  Gand,  Chevalier
de  TOrdre  de  Léopold;

Professor  der  Hygiene  und
Bakteriologie  an  der  Universität

in  Gent,  Ritter  des  Leopoldordens;


Sa  Majesté  le  Roi  de  Dane-  Seine  Majestät  der  König  von
mark:  Dänemark:

M.  le  Comte  Gebhard  Léon  Herrn  Grafen  Gebhard  Leon

de  Moltke-Huitfeldt,  Son
Chambellan  et  Son  Envoyeée
Extraordinaire  et  Ministre
Plenipotentiaire  près  le  Gouvernement
  de  la  Bépublique
Francaise,  Grand-Croix  de
lTOrdre  du  Danebrog  et  décoré
de  la  Croix  d’IIonneur  du
méme  „Ordre;

von  Moltke-Huitfeldt,  Allerhöchstihren
  Kammerherrn  und
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
der  Regierung  der  Französischen
Republik,  Großkreuz  des  Danebrogordens
  mit  dem  Ehrenkreuz)

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien  und  in  Seinem
Namen  Ihre  Majestät  die
Königin-Regentin  des  Königreichs:


Herrn  Ferdinand  Jordan  von

Urries,  Marquis  von  Novallas,
  Son  Chambellan,  vallas,  Allerböchstihren  Kam-Premier
  Secrétaire  de  PAm--  merherrn,  ersten  Sekretär  bei
bassade  d’Espagne  à  Paris,  der  spanischen  Botschaft  in
Commandeur  de  PoOrdre  de  Paris,  Kommandeur  des  Or-Charles
  III,  dens  Carls  III.,

M.  Amalio  Jimeno  y  Ca-  Herrn  Amalio  Jimeno  y  Cabaffas,
  Senateur  du  Royaume,  bafas,  Senator  des  König-Professeur
  à  la  Falculte  de  reichs,  Professor  an  der  medi-Sa

  Majesté  le  Roi  d'’Espagne
et  en  Son  nom  Sa  Majesté  la
Reine  Régente  du  Royaume:

M.  Fernand  Jordan  de
Urries,  Marquis  de  Noméedecine

  de  Madrid,  Commandeur
  avec  plaque  de
I'Ordre  d’lsabelle  la  Catholique;



zinischen  Fakultät  in  Madrid,
Kommandeur  des  Ordens  Isabellas
  der  Katholischen  mit  dem
Stern;

der  Präsident  der  Französischen
Republik:

Herrn  Camille  Barrere,  bevollmächtigten
  Minister  1.  Klasse,

143“

Le  Président  de  la  République
Française:

M.  Camille  Barréère,  Ministre
Plenipotentiaire  de  17  classe,
        <pb n="988" />
        —  9

Chargé  d'Affaires  de  la  Ré-Publiqdue
  Francale  à  Munickh,
Officier  de  TOrdre  national
de  la  Légion  d’honneur,

M.  Gabriel  Hanotauzx,  Ministre
  Plénipotentianire  de
J½  classe,  Directeur  des  Consulats
  et  des  Affaires  commerciales,
  Officier  de  l'Ordre
national  de  la  Légion  Thonneur,


M.  le  Professeur  Brouardel,
Président  du  Comité  consultatif
  G’hygièene  publique  de
France,  Doyen  de  la  Facult
de  medecine  de  Paris,  Membre
de  l’-Académie  des  sciences,
Commandeur  de  Tordre  national
  de  la  Légion  Thonneur,

M.  Henri  Monod,  Conseiller
d'  Etat,  Directeur  de  IlAs-Sistance
  et  de  PIIygiene  publidues
  au  Ministere  de  I/I—
terieur,  Membre  de  Il'’Académie
  de  médeeine,  Oftticier
de  I’Ordre  national  de  la
Lágion  d’honneur,

M.  le  Prolesseur  Proust,  In-Specteur

  général  des  Services
Sanitaires,  Professeur#  à  la
Faculté  de  medecine  de  Paris,
Membre  de  Il'’Acadéemie  de
médecine,  Commandeur  de
J’Ordre  national  de  la  Legion
  Thonneur;

Sa  Mazjesté  Ila  Reine  du
Royaume-  Uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’Irlande,  Im-Pératrice
  des  Indes:

M.  Phipps,  Ministre  Pléni-Potentiaire,










Geschäftsträger    der  Französischen
Republik  in  München,  Offizier
des  Nationalordens  der  Ehren—
legion,

Herrn  Gabriel  Hanotaux,  bevollmächtigten
  Minister  1.  Klasse,
Direktor  der  Konsulats=  und
Handelsangelegenheiten,  Offizier
des  Nationalordens  der  Ehrenlegion,


Herrn  Professor  Brouardel,  Präsidenten
  des  berathenden  Komitees
für  öffentliche  Gesundheitspflege
in  Frankreich,  Doyen  der  medizinischen
  Fakultät  in  Paris,  Mitglied
  der  Akademie  der  Wissenschaften,
  Kommandeur  des  Nationalordens
  der  Ehrenlegion,

Herrn  Henri  Monod,  Staatsrath,

  Direktor  der  öffentlichen
Armen=  und  Gesundheitspflege
im  Ministerium  des  Innern,
Mitglied  der  medizinischen  Akademie,
  Offizier  des  Nationalordens
  der  Ehrenlegion,

Herrn  Professor  Proust,  Generalinspektor
  des  Gesundheitswesens,
Professor  an  der  medizinischen
Fakultät  in  Paris,  Mitglied  der
medizinischen  Akademie,  Kommandeur
  des  Nationalordens  der
Ehrenlegion;

Ihre  Majestät  die  Königin  des

Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,
Kaiserin  von  Indien:

Herrn  Phipps,  bevollmächtigten
Minister,
        <pb n="989" />
        —  977

M.  le  Docteur  Thorne
Thorne,  Chef  du  Département
  Sanitaire  au  „  Local
Government  Board,  Com-Pagnon
  de  POrdre  du  Bain,

M.  le  Chirurgien  général  J.  M.
Cuningham,  ancien  Chet  du
Département  medical  au  Gouvernement
  de  UInde,  Com-Pagnon
  de  I’Ordre  de  IEtoile
des  Indes;

Sa  Majesté  le  Roi  des  liel---Lenes:


M.  Criésis,  Charge  d'Aflaires
de  Grecc  à  Paris,

M.  le  Docteur  Vafiades,  De-1Iégué
  grec  au  Conseil  sanitaire
  de  Constantinople;

Sa  Majesté  le  Roi  d’ltalie:

M.  le  Marquis  Malaspina  di
Carbonara,  Premier  Secretaire
  de  I/Ambassade  d'’'Italie
à  Paris,  Ollicier  de  I’Ordre
des  Saints  Maurice  et  Lazare;

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas

  et  en  Son  nom  Sa  Majeste
  la  Reine  BRégente  du
Royaume:

M.  le  Chevalier  de  Stuers,
Son  Envoyé  Exrxtraordinaire
et  Ministre  Plenipotentiaire
Dres  le  Gouvernement  de  la
Républidue  Francaise,  Commandeur
  de  TOrdre  du  Lion
#ncerlandais,

M.  le  Docteur  V.  P.  Ruysch,
Conseiller  sanitaire  au  Ministere
  de  UIntérieur  des  Pays-Bas,
  Chevalier  de  IOrdre  du
Lion  néerlandass,

Herrn  Dr.  Thorne  Thorne,
Chef der  Medizinalabtheilung
des  Local  Government  Board
in  London,  Genossen  des  Bath-Ordens,


Herrn  Generalchirurgen  J.  M.  Cuningham,
  ehemaligen  Chef  der
Medizinalabtheilung  der  indischen
Regierung,  Genossen  des  Ordens
des  Sterns  von  Indien;

Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen:
Herrn  Criésis,  griechischen  Geschäftsträger
  in  Paris,
Herrn  Dr.  Vafiades,  griechischen
  Delegirten  beim  Gesundheitsrath
  in  Konstantinopel;

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Herrn  Marquis  Malaspina  di
Carbonara,  ersten  Sekretär
bei  der  italienischen  Botschaft  in
Paris,  Offizier  des  St.  Mauritius=
  und  Lazarusordens;

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande  und  in  Ihrem
Namen  die  Königin-Regentin
des  Königreichs:

Herrn  Chevalier  de  Stuers,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  der  Regierung  der
Französischen  Republik,  Kommandeur
  des  Ordens  vom  Niederländischen
  Löwen,

Herrn  Dr.  V.  P.  Ruysch,  Sanitätsrath
  im  niederländischen
Ministerium  des  Innern,  Ritter
des  Ordens  vom  Niederländischen
Löwen,
        <pb n="990" />
        —  9

M.  J.  A.  Kruyt,  Consul  g6é--néral
  des  Pays-Bas  à  Pénang,
Chevalier  de  POrdre  du  Lion

néerlandais;

Sa  Majestéle  Schah  de  Perse:

M.  le  Docteur  Mirza  Zeynel
Abidine-Khan  Moin-ol
Atebba,  Médecin  spécial  de
S.  A.-  I.  le  Prince  héritier,

M.  le  Docteur  Mirza  Khalil-Khan,
  Medecin  du  Ministère
des  Affaires  étrangères  de
Perse;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
et  des  Algarves:

M.  Gabriel-José  deZogheb,
Consul  général,  Agent  diplomatique
  du  Portugal  en
Egypte,

et

Sa  Majesté  1’Empereur  de
Toutes  les  Russies:

M.  Michel  de  Giers,  Con-Sseiller
  d’Etat,  Chambellan  de
sa  Cour,  Conseiller  du  Ministere
  des  Affaires  étrangeres
de  Russie,

Lesquels,  ayant  éGchangé  leurs
pleins  pouvoirs  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  Sont  convenus  des
dispositions  suivantes:

I.  En  ce  qui  concerne  la  police
Sanitaire  dans  les  ports  de  départ  de
TExtréme-Orient  (ndes  britanniques,
Possessions  néerlandaises,  etc.,  etc.):

Sont  adoptées  les  mesures  indiquées
  et  précisées  dans  I'/Annexe
  I  de  la  présente  Convention.


8

Herrn  J.  A.  Kruyt,  niederländischen
  Generalkonsul  in  Penang,
  Ritter  des  Ordens  vom
Niederländischen  Löwen;

Seine  Majestät  der  Schah  von
Persien:

Herrn  Dr.  Mirza  Zeynel  Abidine-Khan
  Moin-ol  Atebba,
Leibarzt  Seiner  Kaeiserlichen
Hoheit  des  Kronprinzen,

Herrn  Dr.  Mirza  Khalil-Khan,
Arzt  im  persischen  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten;

Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarbien:
Herrn  Gabriel  José  de  Zogheb,
  Generalkonsul  und  diplomatischen
  Agenten  Portugals  in
Egypten;
und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland:

Herrn  Michel  von  Giers,
Staatsrath,  Kammerherrn  Allerhöchstihres
  Hofes,  Rath  im
russischen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer
in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten,  folgende  Bestimmungen
vereinbart  haben:

I.  Was  die  Gesundheitspolizei  in  den
Abgangshäfen  des  fernen  Ostens  (Britisch-Indien,
  niederländische  Besitzungen  etc.  etc.)
anlangt:

so  sind  die  in  Anlage  1  zu  der
        

gegenwärtigen  Uebereinkunft  aufgeführten
  und  näher  bezeichneten
Maßnahmen  angenommen  worden.
        <pb n="991" />
        —  979 --II.

  En  ce  qui  touche  la  surveillance
  sanitaire  des  pelerins  dans  la
mer  Rouge:

Sont  adoptées  les  dispositions
consignées  dans  IAnncxe  IH.

III.  En  ce  qui  concerne  la  protection
  du  golfe  Persique:

Sont  adoptées  les  dispositions
consignées  dans  IAnnexe  III.

IV.  En  ce  qui  touche  Iapplication
des  mesures  contenues  dans  les  préccdentes
  annexes:

Sont  adoptées  les  mesures  prescrites
  dans  TAnnezxe  IV.

V.  Les  Annexes  ci-dessus  indiduses
  ont  la  méme  valeur  que  8i
elles  étaient  incorpordes  dans  la
Présente  Convention.

VI.  Les  Etats  dui  Fw’ont  point  pris
Part  à  la  présente  Conwention  sont
admis  à  y  adhérer,  sur  leur  demande.
  Cette  adhésion  sera  notifiée
Par  la  voie  diplomatique  au  Gouvernement
  de  la  Réepublique  Francaise,
  et  par  celui-Ci  aux  autres
Gouvernements  signataires.

VII.  La  présente  Conwention  aura
une  durée  de  cind  ans,  à  compter
de  P’échange  des  ratifications.  Elle
sera  renouvelée  de  cind  en  cindq
années  par  tacite  reconduction,  à
moins  due  Pune  des  Hautes  Parties
contractantes  n’ait  notifié  six  mois
avant  Texpiration  de  ladite  période
de  cing  années  son  intention  Tienfaire
  cesser  les  eftets.

  

II.  Was  die  gesundheitspolizeiliche
Ueberwachung  der  Pilger  im  Rothen
Meere  betrifft:

so  sind  die  in  der  Anlage  II  niedergelegten

  Bestimmungen  zur  

Anahme  gelangt.

III.  Was  den  Schutz  des  Persischen
Golfes  anlangt:
so  sind  die  in  Anlage  III  niedergelegten
  Bestimmungen  zur  Annahme
  gelangt.

IV.  Was  die  Anwendung  der  in  den
vorstehend  erwähnten  Anlagen  enthaltenen
  Anordnungen  betrifft:

so  sind  die  in  Anlage  IV  vorgeschriebenen

  Maßnahmen  zur  

Anahme  gelangt.

V.  Die  oben  bezeichneten  Anlagen
haben  dieselbe  Geltung,  als  wären  sie
in  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  mitaufgenommen.


VI.  Diejenigen  Staaten,  welche  an
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  nicht
Theil  genommen  haben,  werden  auf
ihren  Antrag  zum  Beitritte  zugelassen.
Dieser  Beitritt  wird  auf  diplomatischem
Wege  der  Französischen  Republik  und
durch  diese  den  übrigen  Signatarmächten
  mitgetheilt  werden.

VII.  Die  gegenwärtige  Uebereinkunft
soll  vom  Tage  des  Austausches  der
Ratifikations-Urkunden  ab  fünf  Jahre  in
Geltung  bleiben.  Sie  wird  durch  stillschweigende
  Erneuerung  von  fünf  zu
fünf  Jahren  verlängert,  wenn  nicht  einer
der  Hohen  vertragschließenden  Theile
sechs  Monate  vor  Ablauf  des  erwähnten
fünfjährigen  Zeitraums  seine  Absicht
kund  gethan  hat,  von  der  Uebereinkunft
zurückzutreten.
        <pb n="992" />
        Dans  le  cas  où  l'une  des  Puissances
denoncerait  la  Convention,  cette  denonciation
  n’aurait  d´effet  qu'à  son
égard.

La  présente  Convention  sera  ratifice;
  les  ratilications  en  seront  de-Doséees
  à  Paris  le  plus  töt  possible
ct,  au  plus  tard,  dans  le  délai  d’un
an  à  dater  du  jzour  de  la  signaturc.

En  foi  de  duoi  les  Plenipotentiaires
  respectifs  Tont  signée  et  y
ont  apposé  leurs  cachets.

Fait  à  Paris,  en  treize  exemplaires,
le  trois  avril  mil  huit  cent  quatrevingt-
  quatorze.

(L.S.)  Signé:  Schoen.

(L.S.) Signé:    Kuefstein.
(L.S) Signé:     Baron Eug. Beyes.

(L.S) Signé:     Moltke-Huitfeld.
(L.S) Signé:     Marquis de Novallas

(L.S) Signé:     Camille Barrère.

(L.S) Signé:     Constantine Phipps.

(L.S) Signé:     Criésis.
(L.S) Signé:     Malaspina.
(L.S) Signé:     A. de Stuers.

(L.S) Signé:     Moin-ol Atebba.
(L.S) Signé:     C te Gabriel de Zogheb.
(L.S) Signé:     Michel de Giers.

  
    



(L.S) Signé:      Alf.  Devaux.

Wenn  eine  der  Mächte  die  Uebereinkunft
  kündigt,  so  soll  diese  Kündigung
nur  bezüglich  jener  Macht  Gültigkeit
haben.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratiftzirt  werden;  die  Ratifikations-Urkunden
  sollen  sobald  als  möglich  und
spätestens  binnen  einer  mit  dem  Tage
der  Unterzeichnung  beginnenden  einjährigen
  Frist  in  Paris“  niedergelegt
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  vetreffenden
  Bevollmächtigten  die  Uebereinkunft
vollzogen  und  ihre  Insiegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Paris  in  dreizehn
Exemplaren  am  dritten  April  Eintausend
achthundertundvierundneunzig.

(L.S) Signé:      Dr. Van  Ermengem.
    
        (L.S) Signé:    Dr.  Amalio  Jimeno.
    (L.S) Signé:    Gabriel  Hanotaux.
(L.S) Signé:    A.  Brouardel.
(L.S) Signé:    H.  Monod.
(L.S) Signé:    A.  Proust.
      (L.S) Signé:  R.-Thorne  Thorne.
  (L.S) Signé:  J.M.  Cuningham.
    (L.S) Signé:    Dr.  Vafiadès.
  
        (L.S) Signé:  Dr.  Ruysch.
(L.S) Signé:    J. A.  Kruyt.
      (L.S) Signé:      Khalil  Khan.
        <pb n="993" />
        Annexe  I.

A.  Police  sanitaire  dans  les  ports
de  départ  des  navires  à  pelerins
venant  de  l´Océan  Indien  et  de
l´Océanie.

1.  Visite  médicale  obligatoire,  individuelle,
  faite  de  jour,  à  terre,  au
moment  de  l’embarquement,  pendant
le  temps  necessaire,  par  un  médecin,
deléegue  de  T’autorité  publique,  de
toutes  personnes  prenant  Passage  à
bord  d’un  nawire  à  pelerins.

2.  Désintection  obligatoire  et  rigoureuse,
  saite  à  terre  sous  la  surveillance
du  médecin  délegus  de  Tautorité
Publique,  de  tout  objet  contaminé
Ou  suspect,  dans  les  conditions  de
l´article  5  du  premier  reglement  inseré
dans  l´Annexe  IV  de  la  Convention
Sanitaire  de  Venise.

3.  Interdiction  deembarquement  de
toute  personne  atteinte  de  choléra,
d’affection  cholériforme  et  de  toute
diarrhée  suspecte.

4.  Lorsqu’il  existe  des  cas  de
choldra  dans  le  port,  l´embarduement
ne  se  fera  à  bord  des  navires  à
Pelerins  qunpres  due  les  Personnes
réunies  en  Lroupes  auront  été  soumises
  pendant  cinq  Jours  à  une  observation
  permettant  de  SF’assurer
du’aucune  d’elles  n'est  atteinte  du
choléra.

II  est  entendu  que,  pour  exécuter
cette  mesure,  chaque  Gouvernement

Reichs=  Gesetzbl.  1898.

	-- 981--Anlage

  I.

A.  Gesundheitspolizei  in  den  Abgangshäfen
  der  aus  dem  Indischen  Orean  und
Oceanien  kommenden  Pilgerschiffe.

1.  Obligatorische  ärztliche  Revision
aller  auf  einem  Pilgerschiff  Ueberfahrt
nehmenden  Personen.  Dieselbe  erstreckt
sich  auf  jede  einzelne  Person  und  ist
bei  Tage  und  auf  dem  Lande  im  Augenblicke
  der  Einschiffung  während  der  dazu
nöthigen  Zeit  durch  einen  von  der  öffentlichen
  Behörde  bestellten  Arzt  vorzunehmen.


2.  Obligatorische  strenge  Desinfektion
jedes  verseuchten  oder  verdächtigen  Gegenstandes
  nach  Maßgabe  des  Artikels  5
des  in  AnlageLV  der  Sanitätskonvention
von  Venedig  aufgenommenen  ersten
Reglements.  Dieselbe  findet  auf  dem
Lande  unter  Aufsicht  des  von  der  öffentlichen
  Behörde  bestellten  Arztes  statt.

3.  Verbot  der  Einschiffung  von  Personen,
  welche  mit  Cholera,  choleraartiger
Krankheit  oder  irgend  einer  Art  verdächtiger
  Diarrhoe  behaftet  sind.

4.  Kommen  Cholerafälle  im  Hafen
vor,  so  darf  die  Einschiffung  an  Bord
der  Pilgerschiffe  erst  dann  stattfinden,
nachdem  die  in  Gruppen  vereinigten
Personen  einer  fünftägigen  Beobachtung
unterworfen  worden  sind,  welche  die
Gewißheit  bietet,  daß  keine  von  ihnen
mit  Cholera  behaftet  ist.

Jeder  Regierung  steht  es  frei,  bei
Ausführung  dieser  Maßnahme  den  lo-144
        <pb n="994" />
        pourra  tenir  compte  des  circonstances
et  possibilitẽs  locales).

5.  Les  pèlerins  seront  tenus  de
justifier  des  moyens  strictement  né-Cessaires
  pour  accomplir  le  pelerinage
à  Taller  et  au  retour  et  pour  le  séjour
dans  les  Lieux  Saints.

B.  Mesures  à  prendre  à  bord  des
navires  à  peélerins.
Reglement.

Titre  I.
Dispositions  générales.

ARTICIE  I.

Ce  règlement  est  applicable  aux
navires  à  pelerins  qui  transportent
au  Hedjaz  ou  qui  en  ramenent  des
pélerins  musulmans.

ARTIClE  2.

N'est  pas  considéré  comme  navire
à  Pelerins  celui  qui,  outre  ses  passagers
  ordinaires,  parmi  lesquels
peuvent  étre  compris  les  pelerins
des  classes  supérieures,  embarque
des  pèlerins  de  la  dernière  classe
en  proportion  moindre  d’un  pelerin
par  cent  tonneaux  de  jauge  brute.

ARTICIE  3.
Tout  navire  à  pèlerins,  à  l'entrée
de  la  mer  Rouge  et  à  la  sortie,  doit
se  conformer  aux  prescriptions  con-1)

  La  Conférence  a  décidé  par  voie
interprétation,  d’une  part,  due  Tobser--vation
  de  cinq  jours  pourrait  étre  pratiquée
à  bord  des  navires  entre  l’inspection  médicale
  effectusce  au  départ  des  Indes  britanniques
  et  la  seconde  visite  passée  à
Aden,  et,  d’autre  part,  que  dans  les  Indes
nécrlandaises  cette  observation  pourrait
avoir  lieu  à  bord  des  navires  en  partance.

982

kalen  Verhältnissen  und  Möglichkeiten
Rechnung  zu  tragen.

5.  Die  Pilger  sind  gehalten  nachzuweisen,
  daß  sie  die  unbedingt  nothwendigen
  Mittel  zur  Pilgerfahrt,  nämlich
  zur  Hin=  und  Rückreise  und  zum
Aufenthalt  an  den  heiligen  Orten  besitzen.

B.  Maßnahmen  an  Bord  der  Pilgerschiffe.

Reglement.
Titel  I.

Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.

Dieses  Reglement  findet  Anwendung
auf  Pilgerschiffe,  welche  muselmanische
Pilger  nach  dem  Hedjaz  hin=  oder  von
dort  zurückbringen.

Artikel  2.

Als  Pilgerschiff  wird  nicht  angesehen
ein  solches,  welches  außer  seinen  gewöhnlichen
  Passagieren,  zu  denen  die
Pilger  der  höheren  Klassen  gerechnet
werden  können,  Pilger  der  untersten
Klasse  an  Bord  nimmt,  wenn  das
Verhältniß  dergestalt  ist,  daß  auf
100  Tonnen  Bruttogehalt  weniger  als
ein  Pilger  kommt.

Artikel  3.

Jedes  Pilgerschiff  hat  sich  bei  der
Einfahrt  in  das  Rothe  Meer  und  bei
der  Ausfahrt  aus  demselben  nach  den

1)  Die  Konferenz  hat  sich  dahin  geeinigt,
einerseits,  daß  die  fünftägige  Beobachtung  an
Bord  der  Schiffe  stattfinden  kann  zwischen  der
bei  der  Abfahrt  von  Britisch-Indien  vorgenommenen
  ärztlichen  Untersuchung  und  der
in  Aden  vorzunehmenden  zweiten  Besichtigung,
andererseits,  daß  in  Niederländisch--Indien
diese  Beobachtung  an  Bord  der  zur  Abfahrt
fertigen  Schiffe  vorgenommen  werden  kann.
        <pb n="995" />
        tenues  dans  le  Règlement  spécial
applicable  au  pélerinage  du  Hedjaz,
qui  sera  publiéc  par  le  Conseil  de
Santé  de  Constantinople  conformément
  aux  principes  édictés  dans  la
Presente  Conwention.

ARTICIE  4.

Les  navires  à  vapeur  sont  seuls
admis  à  faire  le  transport  des  pélerins
au  long  cours.  Ce  transport  est
interdit  aux  autres  bateaux.

Les  navires  à  Peélerins  faisant  le
cabotage,  destines  aux  transports
de  courte  durée,  dits  „voyages  au
cabotage",  sont  soumis  aux  prescriptions
  contenues  dans  le  Reglement
  special  mentionne  à  l´article  3.

Titre  II.

Mesures  à  prendre  avant  le
départ.

ARTICIE  5.

Le  capitaine  ou,  à  défaut  du
capitaine,  le  propriétaire  ou  l´agent
de  tout  navire  à  pelerins  est  tenu
de  déclarer  à  Fautorité  compétente 1)
du  port  de  départ  son  intention
Tembarquer  des  peèlerins,  au  moins
trois  jours  avant  le  départ.  Cette
declaration  doit  indiquer  le  jour
projeté  pour  le  départ  et  la  destination
  du  nayvire.

1)  L’autorité  compétente  est  actuellement:
  dans  les  Indes  anglaises,  un  officer
désigné  à  cet  effet  par  le  gouvernement
local  (Native  passenger  ships  Act,  1887,
art.  7);  —  dans  les  Indes  néerlandaises,  le
maitre  du  port;  —  en  Turgquie,  l'’autorité
sanitaire;  —  en  Autriche-Hongrie,  Iautorité
sanitaire;  —  en  ltalie,  le  capitaine  de
port;  —  en  France,  en  Tunisie  et  en
Espagne  (iles  Philippines),  T’autorité
sanitaire.

-- 983 --



in  dem  Spezialreglement  für  die  Hedjaz-Pilgerfahrten
  enthaltenen  Vorschriften
zu  richten,  das  von  dem  Gesundheitsrath
  in  Konstantinopel  im  Einklange  mit
den  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
aufgestellten  Grundsätzen  veröffentlicht
werden  wird.

Artikel  4.

Dampfschiffe  werden  allein  zum
Transporte  der  Pilger  auf  weiter  Fahrt
zugelassen.  Anderen  Schiffen  ist  dieser
Transport  verboten.  

Pilgerschiffe,  welche  die    Küstenschifffahrt
  betreiben  und  für  Transporte
auf  kürzere  Dauer,  sogenannte  „Küstenfahrten“
  bestimmt  sind,  unterliegen  den
in  dem  im  Artikel  3  erwähnten  Spezialreglement
  enthaltenen  Vorschriften.

Titel  II.
Maßnahmen  vor  der  Abfahrt.

Artikel  5.

Der  Kapitän  oder  anstatt  seiner  der
Eigenthümer  oder  Agent  eines  jeden
Pilgerschiffes  ist  gehalten,  der  zuständigen
Behörde 1)  des  Abgangshafens  wenigstens
  drei  Tage  vor  der  Abfahrt  von
seiner  Absicht,  Pilger  aufzunehmen,
Anzeige  zu  machen.  In  dieser  Anzeige
muß  der  zur  Abfahrt  bestimmte  Tag
und  der  Bestimmungsort  des  Schiffes
angegeben  werden.

1)  Die  zuständige  Behörde  ist  gegenwärtig:
in  Britisch-Indien  ein  von  der  Lokalregierung
hierzu  bestimmter  Officer  (Native  passenger
  ships  Act,  1887,  art.  7))  —  in
Niederländisch-Indien  der  Hafenmeister;  —
in  der  Türkei  die  Gesundheitsbehörde;  —  in
Oesterreich=  Ungarn  die  Gesundheitsbehörde)  —
in  Italien  der  Hafenkapitän;  —  in  Frankreich,
  Tunesien  und  Spanien  Philippinen)
die  Gesundheitsbehörde.



144*
        <pb n="996" />
        ARTICIE  G.

A  la  Suite  de  cette  declaration,
l´autorite  compétente  fait  procéder,
aufx  frais  du  capitaine,  à  linspection
et  au  mesurage  du  navire.  L’autorité
consulaire  dont  releve  le  navire  peut
assister  à  cette  inspection.

II  est  procédé  seulement  à  l´inspection
  si  le  capitaine  est  deja
pourvu  d'un  certificat  de  mesurage
delivré  par  l´autorité  compétente  de
son  pays,  à  moins  qu’il  ny)  ait
soupcon  due  le  decument  ne  répondplus
  à  l´état  	actuel  du  nayire.

ARTICLE  7.
L'antorité  competente  ne  permet
le  départ  d’un  nawire  à  pelerins
qu’après  s´étre  assurée:

a)  Que  le  navire  à  été  mis  en  état
de  propreté  parfaite  et,  au  besoin,
  désinfecté;

b)  Que  le  navire  est  en  état
d´entreprendre  le  voyage  sans
danger,  qu’il  est  bien  eduipé,
bien  aménagé,  bien  aéré,
pourvu  d’un  nombre  saflisant
d’embarcations,  quil  ne  contient
  rien  à  bord  qui  soit  ou
puisse  devenir  nuisible  à  la
sante  ou  à  la  sécurite  des
passagers,  due  le  pont  et  l´entrepont
  sont  en  bois  et  pas  en
fer;

e)  Qu'il  existe  à  bord,  en  sus  de
l'approvisionnement  de  l'ẽquipage
  et  convenablement  arrimés,
  des  vivres  ainsi  due  du
combustible,  le  tout  de  bonne
dualité  et  en  duantité  suffisante

-- 984 --Artikel

  6.

In  Folge  dieser  Anzeige  läßt  die  zu—
ständige  Behörde  auf  Kosten  des  Ka—
pitäns  die  Untersuchung  und  Ver—
messung  des  Schiffes  vornehmen.  Die
für  das  Schiff  zuständige  Konsulats—
behörde  kann  dieser  Untersuchung  beiwohnen.


Die  Untersuchung  allein  findet  statt,
wenn  der  Kapitän  schon  mit  einem  von
der  zuständigen  Behörde  seiner  Heimath
ausgestellten  Zeugniß  über  die  Vermessung
  des  Schiffes  versehen  ist,  es  sei
denn,  daß  die  Vermuthung  vorliegt,
daß  das  Dokument  nicht  mehr  dem
gegenwärtigen  Zustande  des  Schiffes
entspricht.

Artikel  7.

Die  zuständige  Behörde  gestattet  die
Abfahrt  eines  Pilgerschiffes  erst,  nachdem
  sie  sich  über  folgende  Punkte  Gewißheit
  verschafft  hat:

a)  daß  das  Schiff  vollkommen  gereinigt
  und  nöthigenfalls  desinfizirt
worden  ist;

b)  daß  das  Schiff  im  Stande  ist,  die
Reise  ohne  Gefahr  zu  unternehmen,
daß  es  gut  ausgerüstet,  gut  eingerichtet,
  hinreichend  luftig  und
mit  einer  genügenden  Anzahl  von
Rettungsbooten  versehen  ist,  daß
es  nichts  an  Bord  enthält,  was
der  Gesundheit  oder  Sicherheit  der
Passagiere  schädlich  ist  oder  schädlich
werden  kann,  und  daß  Deck  und
Zwischendeck  aus  Holz  und  nicht
aus  Eisen  sind;

c)  daß  an  Bord  außer  dem  Proviant
für  die  Schiffsmannschaft  gehörig
verladene  Lebensmittel  und  Brennmaterialien
  vorhanden  sind,  Alles
von  guter  Beschaffenheit  und  in
solcher  Menge,  daß  es  für  sämmt-
        <pb n="997" />
        —  985  —

pour  tons  les  pèlerins  et  pour
toute  la  durée  déclarée  du
voynge;

d)  Que  l´eau  potable  embarquce
est  de  bonne  qualité  et  a  une
origine  à  l`abri  de  toute  contamination;
  qu'’elle  existe  en
duantité  sullisante;  qu'a  bord
Ies  réservoirs  d’eau  potable
sont  à  l´abri  de  toute  souillure
et  fermés  de  sorte  due  la  distribution
  de  l´eau  ne  puisse  se
faire  due  par  les  robinets  ou
les  pompes;

e)  Que  le  navire  posséde  un  apparei!
  distillatoire  pouvant  produire
  une  quantite  d’eau  de
cind  litres  au  moins,  par  téte
et  par  jour,  pour  toute  personne
  embarquce,  y  compris
l'équipage;

f)  Que  le  navire  possède  une  étuve
à  desintection  pour  laquelle  il
aura  été  constaté  qu`elle  offre
sccurité  et  efficacité;

g)  Que  l’équipage  comprend  un
médecin  et  due  le  navire  possecde
  des  médicaments,  contormément
  à  ce  qui  sera  dit  aux
articles  11  et  23;

h)  Que  le  pont  du  navire  est  dégage
  de  toutes  marchandises
et  objets  encombrants;

i)  Que  les  dispositions  du  nawire
sont  telles  que  les  mesures  prescrites
  par  le  titre  III  pourront
étre  exécutées.

ARTICLE  8.

Le  capitaine  est  teiu  de  faire
afficher  à  bord,  dans  un  endroit
apparent  et  accessible  aux  intéressés,
des  afliches  rédigées  dans  les  principales
  langues  des  pays  habites

liche  Pilger  und  für  die  angegebene
Reisedauer  ausreicht;

c)  daß  das  an  Bord  befindliche  Trinkwasser
  von  guter  Beschaffenheit  und
durchaus  unverdächtigen  Ursprungs
ist;  daß  es  in  hinreichender  Menge
vorhanden  ist;  daß  die  Trinkwasserbehälter
  an  Bord  vor  jeder  Verunreinigung
  geschützt  und  derart
verschlossen  sind,  daß  das  Wasser
nur  mittelst  der  Hähne  oder  Pumpen
abgelassen  werden  kann;

e)  daß  das  Schiff  einen  Destillirapparat
  besitzt,  der  für  alle  an
Bord  befindlichen  Personen,  einschließlich
  des  Schiffspersonals,
eine  Wassermenge  von  mindestens
5  Liter  für  den  Kopf  und  für
den  Tag  zu  liefern  vermag;

f)  daß  das  Schiff  einen  Dampf-Desinfektionsapparat
  besitzt,  dessen
Sicherheit  und  Wirksamkeit  festgestellt
  ist;

g)  daß  nach  Maßgabe  der  Artikel  11
und  23  unter  dem  Schiffspersonale
sich  ein  Arzt  befindet  und  das
Schiff  Arzneimittel  mit  sich  führt;

h)  daß  das  Schiffsdeck  frei  von  jeglichen
  den  Verkehr  behindernden
Waaren  und  Gegenständen  ist;

i)  daß  die  Einrichtungen  des  Schiffes
derartig  sind,  daß  die  im  Titel  III
vorgeschriebenen  Maßnahmen  ausgeführt
  werden  können.

Artikel  8.

Der  Kapitän  ist  gehalten,  auf  dem
Schiffe  an  einer  für  die  Betheiligten
sichtbaren  und  zugänglichen  Stelle  Anschlagzettel
  anbringen  zu  lassen,  welche
in  den  wichtigsten  Sprachen  der  von
        <pb n="998" />
        par  les  péèlerins  à  embarquer,  et
indiquant:

1°  La  destination  du  navire;

2°  La  ration  journalière  en  eau
et  en  vivres  allouée  à  chaque
pélerin;

3°  Le  tarif  des  vivres  non  compris
dans  la  distribution  journalière
et  devant  étre  payes  à  part.

ARTICLE  9.

Le  capitaine  ne  peut  partir  qu’autant

  qu'il  a  en  main:

1°  Une  liste,  visée  par  l'autorité
compétente  et  indiquant  le
nom,  le  sexe  et  le  nombre
total  des  pélerins  dquil  est  autorisé
  à  eimbarquer:;

2°  Une  patente  de  santé  constatant
1e  nom,  Ia  nationalite  et  le
tonnage  du  navire,  le  nom  du
capitaine,  celui  du  médecin,  le
nombre  exact  des  personnes
embarques:  équipages,  pélerins
et  autres  passagers,  la  nature
de  la  cargaison,  le  lieu  du
départ,  celui  de  la  destination,
l´état  de  la  santé  publique  dans
le  lieu  du  deépart.

L'autorité  compétente  indiquera
sur  la  patente  si  le  chiffre  reglementaire
  des  pèlerins  est  atteint  ou
non,  et,  dans  le  cas  ou  il  ne  le
serait  pas,  le  nombre  complémentaire
  des  passagers  due  le  navire
est  autorisé  à  embarquer  dans  les
escales  subsédquentes.

ARTICLE  I0.
L'autorité  compétente  est  tenue  de
prendre  des  mesures  eflicaces  pour

-- 986 --den

  aufzunehmenden  Pilgern  bewohnten
Länder  abgefaßt  sind  und  folgende  Angaben
  enthalten:

1.  den  Bestimmungsort  des  Schiffes;

2.  die  für  jeden  Pilger  ausgesetzte
tägliche  Ration  an  Wasser  und
Lebensmitteln;

3.  den  Tarif  für  diejenigen  Lebensmittel,
  welche  nicht  in  die  tägliche
Beköstigung  miteinbegriffen  sind
und  besonders  bezahlt  werden
müssen.

Artikel  9.

Der  Kapitän  darf  nicht  abfahren,

bevor  er  Folgendes  in  Händen  hat:

1.  eine  von  der  zuständigen  Behörde
visirte,  Namen,  Geschlecht  und
Gesammtzahl  der  Pilger,  die  er
an  Bord  nehmen  darf,  angebende
Liste;

2.  ein  Gesundheitspatent,  welches
Namen,  Nationalität  und  Tonnengehalt
  des  Schiffes,  die  Namen
des  Kapitäns  und  des  Arztes,  die
genaue  Anzahl  der  an  Bord  genommenen
  Personen,  und  zwar
der  Schiffsmannschaft,  der  Pier
und  der  anderen  Passagiere,  die
Art  der  Ladung,  den  Abgangs=  und
Bestimmungsort  und  den  Stand
der  öffentlichen  Gesundheitsverhältnisse
  an  dem  Abgangsort  angiebt.

Die  zuständige  Behörde  wird  auf

dem  Patent  angeben,  ob  die  reglementsmäßig
  zulässige  Lahl  von  Pilgern  erreicht
  ist  oder  nicht,  und  in  letzterem
Falle  die  Zahl  der  Passagiere,  welche
das  Schiff  bei  seinem  Anlaufen  in
anderen  Häfen  noch  aufnehmen  darf.

Artikel  10.
Die  zuständige  Behörde  ist  gehalten,
wirksame  Maßnahmen  zu  treffen,  um
        <pb n="999" />
        empécher  l´embarquement  de  toute
personne  ou  de  tout  objet  suspecti 1),
suivant  les  prescriptions  faites  sur
les  précautions  à  prendre  dans  les
ports.

Titre  III.

Précautions  à  prendre  pendant
la  traversée.

ARTICLE  11.

Chaque  navire  embarquant  100
pelerins  ou  plus  doit  avoir  à  bord
un  médecin  régulièrement  diplömé
et  commissionné  par  le  Gouverne--ment
  du  pays  auquel  le  navire
appartient.  Un  second  médecin  doit
étre  embarqus  dès  due  le  nombre
des  pelerins  portés  par  le  navire
dépasse  1.000.

ARTICLE  12.

Le  moedecin  visite  les  Pelerins,
s  oigne  les  malades  et  veille  à  ce
que,  à  bord,  les  régles  de  l´hygiène
soient  observées.  II  doit  notamment:
1°  F'assurer  due  les  vivres  distribués
  aux  pelerins  sont  de  bonne
dualité,  due  leur  quantité  est
conforme  aux  engagements
pris,  qu`ils  sont  convenablement

  préparés;
2°  S'assurer  que  les  prescriptions
de  l´article  relatives  à  la  distribution
  de  T’eau  sont  observées;

3°  S´il  y  a  doute  sur  la  qualité
de  l´eau  potable,  rappeler  par
écrit  au  capitaine  les  prescriptions
  de  l´article  21  ci-dessous;

1)  D’après  la  définition  de  I'Annexe  V,
I,  1°,  de  la  Convention  de  Venise.

-- 987 --die

  Einschiffung  jeder  verdächtigen 1)
Person  oder  Sache  zu  verhindern,  entsprechend
  den  Bestimmungen  über  die
in  den  Häfen  zu  treffenden  Vorsichtsmaßregeln.


Titel  III.

Vorsichtsmaßregeln  während  der
Fahrt.

Artikel  11.

Jedes  Schiff,  welches  100  oder  mehr
Pilger  aufnimmt,  muß  einen  Arzt  an
Bord  haben,  der  mit  einem  ordnungsmäßigen
  Diplome  versehen  und  von  der
Regierung  desjenigen  Landes,  welchem
das  Schiff  angehört,  anerkannt  worden

ist.  Ein  zweiter  Arzt  muß  an  Bord

genommen  werden,  sobald  sich  mehr
als  1000  Pilger  auf  dem  Schiffe  befinden.


Artikel  12.

Der  Arzt  besichtigt  die  Pilger,  behandelt
  die  Kranken  und  wacht  darüber,
daß  an  Bord  die  Regeln  der  Hygiene
beobachtet  werden.  Insbesondere  hat  er:

1.  sich  zu  vergewissern,  daß  die  an
die  Pilger  verabreichten  Lebensmittel
  von  guter  Beschaffenheit  sind,
daß  ihre  Menge  den  eingegangenen
Verpflichtungen  entspricht  und  daß
sie  angemessen  zubereitet  sind;

2.  sich  zu  vergewissern,  daß  die  Vorschriften
  des  auf  die  Verabreichung
des  Wassers  bezüglichen  Artikels
beobachtet  werden;

3.  wenn  hinsichtlich  der  Beschaffenheit
des  Trinkwassers  Zweifel  bestehen,
den  Kapitän  schriftlich  an  die  Vorschriften
  des  Artikels  21  (siehe
unten)  zu  erinnern;

1)  Nach  der  Bestimmung  der  Anlage  V,  I,  1

der  Konvention  von  Venedig.
        <pb n="1000" />
        —

4°  S'assurer  due  le  navire  est
 maintenu  en  état  constant  de
propreté,  et  specialement  que
les  latrines  sont  nettoyées  conformément
  aux  prescriptions  de
l`article  18  ci-dessous;

5°  S`assurer  due  les  logements  des
pelerins  sont  maintenus  salubres,
  et  due,  en  cas  de  maladie
  transmissible,  la  desinfection
  est  faite  comme  il  sera  dit
à  l`article  19  ci-dessous;

6°  Tenir  un  journal  de  tous  les
incidents  sanitaires  survenus  au
cours  du  voyage  et  présenter
ce  journal  à  l’autorité  competente
  du  port  d’arrivée.

Article  13.

Le  navire  doit  pouvoir  loger  les
pélerins  dans  l`entrepont.

En  dehors  de  l’équipage,  le  navire
  deit  fournir  à  chaque  individu,
ducl  que  soit  son  âge,  une  surface
d’au  moins  deux  metres  carrés,  soit
un  metre  sur  deux  métres,  avec
une  hauteur  d’entrepont  d’au  moins
un  métre  quatre-vingts  centimetres.

Pour  les  navires  dui  font  le  cabotage,
  chaque  pelerin  deit  disposer
d'un  espace  d’au  moins  deux  metres
de  largeur  dans  le  long  des  platsbords
  du  navire.

ARTICLE  14.

Le  pont  doit,  pendant  la  traversée,
  rester  degagé  des  objets  encombrants;
  il  deit  étre  réservé  jour
et  nuit  aux  personnes  embarqutes
et  mis  gratuitement  à  leur  disposition.


-- 988 --4.

  sich  zu  vergewissern,  daß  das  Schiff
andauernd  in  reinlichem  Zustande
gehalten  wird,  und  insbesondere

daß  die  Aborte  in  Gemäßheit  der
Vorschriften  des  Artikels  18  (  siehe
unten)  gereinigt  werden;

5.  sich  zu  vergewissern,  daß  die  Unterkunftsräume
  der  Pilger  in  einer
der  Gesundheit  zuträglichen  Verfassung
  gehalten  werden,  und  daß
im  Falle  einer  übertragbaren
Krankheit  die  Desinfektion  so  vorgenommen
  wird,  wie  im  Artikel  19
(siehe  unten)  vorgeschrieben  ist;

6.  ein  Journal  über  alle  während
der  Reise  stattgehabten  Vorfälle
von  sanitärer  Bedeutung  zu  führen
und  dasselbe  der  zuständigen  Behörde
  des  Ankunftshafens  vorzulegen.


Artikel  13.

Das  Schiff  muß  die  Pilger  im
Zwischendecke  beherbergen  können.

Abgesehen  von  der  Schiffsbesatzung
soll  das  Schiff  für  jede  Person  jeglichen
Alters  eine  Fläche  von  wenigstens
zwei  Quadratmeter,  d.  h.  einen  Meter  zu
zwei  Meter,  bei  einer  Zwischendeckshöhe
von  wenigstens  einem  Meter  und  achtzig
Centimeter  bieten.

Auf  Schiffen,  welche  die  Küstenschiffahrt
  betreiben,  soll  jeder  Pilger
über  einen  Raum  von  wenigstens
zwei  Meter  Breite  in  der  Länge  der
Schandecks  des  Schiffes  verfügen.

Artikel  14.

Das  Deck  soll  während  der  Fahrt
frei  von  Gegenständen  bleiben,  welche
den  Verkehr  behindern;  es  soll  Tag
und  Nacht  für  die  an  Bord  genommenen
  Personen  freigehalten  werden  und
ihnen  unentgeltlich  zur  Verfügung  stehen.
        <pb n="1001" />
        —o

AnTicT#E  15.

Les  gros  bagages  des  pelerins
Sont  enregistres,  numérotés  et  placés
dans  la  cale.  Les  pelerins  ne
Deuvent  garder  avec  eux  due  les
objets  strictement  neécessnires.  Les
reglements  faits  pDour  ses  navires
Dar  chadue  Gouvernement  en  détermineront
  la  nature,  la  quantiteé  et
Les  dimensions.

ARTICLE  16.

Chadne  jour,  les  entreponts
doivent  étre  nettoyés  avec  soin  et
frottes  au  sable  sec  avec  lequel  on
mélangera  des  agents  désintectants
convenables  pendant  due  les  pelerins
  seront  sur  le  pont.

Aner  17.

De  chaqdue  cötée  du  navire,  Sur
le  pont,  doeit  étre  reservé  un  endroit
derobe  à  la  vue  et  pourvu  (T’une
pompe  à  main  de  manière  à  fournir
de  lTeau  de  mer  pour  les  besocins
des  pelerins.  Un  loeal  de  cette  nature
  doit  étre  exclusivement  allecté
auxK  temmes.

Auricrz  18.

Le  navire  doit  étre  pourvu,  outre
les  liend  d’aisances  à  Tusage  de
Tequipage,  de  latrines  à  effet  Teau,
dans  la  proportion  d’au  moins  une
latrine  pour  chadue  centaine  de
Personnes  embarquces.

Des  latrines  doivent  étre  affectées
ei#clusivement  aux  femmes.

Aucuns  lieux  d’aisances  ne  doivent
exister  dans  les  entreponts  ni  dans
la  cale.

Les  latrines  destinées  aux  Passagers
  aussi  bien  qdue  celles  allectées
à  TD’équipage  doivent  étre  tenues

Reichs-Gesetzbl.  1898.

-- 989 --Artikel

  15.

Das  große  Gepäck  der  Pilger  wird
eingeschrieben,  mit  Nummern  versehen
und  im  Raume  untergebracht.  Die
Pilger  dürfen  nur  die  unbedingt  nöthigen
Gegenstände  bei  sich  behalten.  Die  von
jeder  Regierung  für  ihre  Schiffe  aufgestellten
  Reglements  bestimmen  die  Art,
die  Menge  und  den  Umfang  dieser
Gegenstände.

Artikel  16.

Jeden  Tag,  während  sich  die  Pilger
auf  Deck  befinden,  müssen  die  Zwischendecks
  sorgfältig  gereinigt  und  mit  trockenem
  Sande,  der  mit  passenden  Desinfektionsmitteln
  zu  mischen  ist,  abgerieben
  werden.

Artikel  17.

Auf  dem  Decke  soll  an  jeder  Seite
des  Schiffes  ein  Ort  freigehalten  werden,
  welcher  den  Blicken  entzogen  und
mit  einer  Handpumpe  versehen  ist,  um
Seewasser  für  den  Bedarf  der  Pilger
zu  liefern.  Ein  Raum  dieser  Art  muß
zum  ausschließlichen  Gebrauche  für  die
Frauen  vorbehalten  sein.

Artikel  18.

Das  Schiff  muß,  außer  den  Aborten
für  die  Schiffsmannschaft,  mit  Wasserklosets
  versehen  sein,  und  zwar  in  dem
Verhältnisse,  daß  auf  je  100  an  Bord
genommene  Personen  wenigstens  ein  Abort
  kommt.

Es  müssen  Aborte  für  den  ausschließlichen
  Gebrauch  der  Frauen  vorhanden
  sein.

Aborte  dürfen  nicht  in  den  Zwischendecks
  und  im  Schiffsraume  liegen.

Die  für  die  Passagiere  bestimmten
Aborte,  ebenso  wie  die  für  die  Schiffsmannschaft
  müssen  in  sauberem  Zu-145
        <pb n="1002" />
        proprement,  nettoyées  et  désinfectees
  trois  fois  par  jour.

AkriLE  19.

La  désinfection  du  navire  doit
étre  faite  conformément  aux  prescriptions
  des  paragraphes  5  et  6
de  T’article  5  de  Tannere  IV  de  la
Convention  de  Venise.)

ARTICIE  20.

La  qduantite  Teau  potable  mise
chaque  jour  gratuitement  à  la  dis-Position
  de  chaque  pelerin,  qduel
due  scit  son  äge,  doit  étre  d’au
moins  cingq  litres.

Akricrz  21.

F'’il  y  a  doute  sur  la  qualité  de
Teau  potable  ou  sur  la  possibilité
de  Sa  contamination,  soit  à  son
origine,  soit  au  cours  du  trajet,
Teau  doit  étre  bouillie  et  Stérilisée,

1)  On  videra  les  cabines  et  toutes  les
Parties  du  batiment.

On  désinfectera  les  parois  à  l’aide  de
la  Solution  de  sublimé  additionné  de  10
p.  100  d'alcool.  La  pulvérisation  se  fera
en  commencant  par  la  partie  supérieure
de  la  paroi  suivant  une  ligne  horizontale;
on  descendra  successivement  de  telle  sorte
que  toute  la  surface  soit  couverte  d’une
Ccouche  de  liquide  en  fines  gouttelettes.

Les  planchers  seront  lavés  avec  la
méme  solution.

Deux  heures  aprés,  on  frottera  et
on  lavera  les  parois  et  le  plancher  à
grande  eau.

Pour  deésinfecter  la  cale  d’un  navire,
on  injectera  d’abord,  afin  de  neutraliser
Iihydrogène  sulfuré,  une  quantité  suffsante
  de  sulfate  de  fer,  on  videra  T’eau
de  la  cale,  on  la  lavera  à  l’eau  de  mer:
Duis  on  injectera  une  certaine  quantité
de  la  solution  de  sublimé.

L'eau  de  cale  ne  sera  pas  déversée
dans  un  port.

-- 990 --stande

  gehalten  und  täglich  dreimal  gereinigt
  und  desinfizirt  werden.

Artikel  19.

Die  Desinfektion  des  Schiffes  soll
bewirkt  werden  in  Gemäßheit  der  in
den  Paragraphen  5  und  6  des  Artikels
  5  Anlage  IV  der  Konvention
von  Venedig  enthaltenen  Vorschriften.1)

Artikel  20.

An  Trinkwasser  müssen  jedem  Pilger
ohne  Rücksicht  auf  sein  Alter  täglich
wenigstens  5  Liter  unentgeltlich  zur
Verfügung  gestellt  werden.

Artikel  21.

Wenn  die  Beschaffenheit  des  Trinkwassers
  zu  Zweifeln  Anlaß  giebt,  oder
die  Möglichkeit  besteht,  daß  es  entweder
  von  vornherein  verseucht  war
oder  während  der  Fahrt  verseucht  worden

1)  Man  räumt  die  Kabinen  und  alle  Theile
des  Schiffes  aus.

Man  desinfizirt  die  Seitenwände  mittelst
einer  Sublimatlösung,  welche  mit  10  Prozent
Alkohol  versetzt  ist.  Die  Bestäubung  findet
in  der  Weise  statt,  daß  man  mit  dem  oberen
Theile  der  Wand  beginnt  und  in  wagerechter
Linie  fortfährt.  Man  geht  dann  allmählich
weiter  nach  unten,  so  daß  die  ganze  Fläche
mit  einer  aus  dünnen  Tröpschen  bestehenden
flüssigen  Schicht  bedeckt  ist.

Die  Dielen  werden  mit  derselben  Lösung
gewaschen.

Zwei  Stunden  nachher  werden  die  Seitenwände
  und  der  Fußboden  abgerieben  und
reichlich  mit  Wasser  ausgespült.

Die  Desinfektion  des  Bilgeraums  findet
in  der  Weise  statt,  daß  zunächst  zum  Zwecke
der  Neutralisirung  des  Schwefelwasserstoffes
eine  genügende  Menge  schwefelsaures  Eisensalz
hineingeschüttet,  das  Wasser  aus  dem  Bilgeraum
  entfernt  und  letzterer  mit  Seewasser
ausgespült  wird,  worauf  dann  eine  gewisse
Menge  Sublimatlösung  eingegossen  wird.

Das  Bilgewasser  darf  nicht  in  einem  Hafen
ausgegossen  werden.
        <pb n="1003" />
        et  le  capitaine  est  tenu  de  la  re-Jjeter
  à  la  mer  au  premier  port  de
reläche  ou  il  ki  est  possible  de
S’en  procurer  de  la  meilleure.

AnricrzE  22.

Le  navire  doit  étre  muni  de  deux
locaux  affectés  à  la  cuisine  personnelle
  des  pelerins.  I  est  interdit
  aux  pelerins  de  faire  du  feu
ailleurs,  notamment  sur  le  pont.

ARTICLE  23.

Chadque  navire  doit  avoir  à  bord
des  médicaments  et  les  objets  nécessaires
  aux  soins  des  malades.
Les  reglements  faits  pour  ses  navires
  par  chadue  Gouvernement
détermineront  la  nature  et  les  quantites
  des  meéedicaments.  Les  Soins
ct  les  remèdes  sont  fournis  gratuitement
  aux  pelerins.

ARTICLE  24.

Une  infirmerie  régulièrement  installeéee,
  et  offrant  de  bonnes  conditions
  de  seccurite  et  de  salubrité,
doit  étre  réservée  au  logement  des
malades.

Elle  doit  pouvoir  recevoir,  au
moins  5  p.  100  des  pelerins  embar--qués,
  à  raison  de  3  metres  carrés
par  téte.

ARrIcIE  25.

Le  navire  doit  étre  pourvu  des
moyens  Kiscler  les  personnes  atteintes
  de  choléra  ou  d’accidents
cholériformes.

Les  personnes  chargées  de  soigner
de  tels  malades  peuvent  seules  péenétrer
  auprès  d’elles  et  n’auront
aucun  contact  avec  les  autres  personnes
  embarqutes.

-- 991 --ist,

  so  muß  das  Wasser  gekocht  und
sterilisirt  werden,  und  der  Kapitän  ist
gehalten,  dasselbe  in  dem  ersten  Zwischenhafen,
  wo  er  sich  besseres  Wasser  beschaffen
  kann,  ins  Meer  gießen  zu  lassen.

Artikel  22.

Das  Schiff  muß  mit  zwei  Lokalitäten
  versehen  sein,  wo  die  Pilger  selbst
kochen  können.  Den  Pilgern  ist  verboten,
  anderswo,  insbesondere  auf
Deck,  Feuer  anzumachen.

Artikel  23.

Jedes  Schiff  muß  Arzneimittel  und
die  zur  Pflege  der  Kranken  nöthigen
Gegenstände  an  Bord  haben.  Die  von
jeder  Regierung  für  ihre  Schiffe  aufgestellten
  Reglements  bestimmen  die  Art
und  die  Menge  der  Arzneimittel.  Pflege
und  Heilmittel  werden  den  Pilgern
unentgeltlich  gewährt.

Artikel  24.

Ein  ordnungsmäßig  eingerichtetes
Lazareth  mit  guten  Vorbedingungen  für
Sicherheit  und  Gesundheit  muß  als
Unterkunftsraum  für  die  Kranken  zur
Verfügung  gehalten  werden.

Dasselbe  soll  wenigstens  5  Prozent
der  an  Bord  genommenen  Pilger  beherbergen
  können,  in  der  Weise,  daß
drei  Quadratmeter  auf  den  Kopf  kommen.

Artikel  25.

Das  Schiff  muß  so  eingerichtet  sein,
daß  die  von  Cholera  oder  choleraartigen
Krankheiten  befallenen  Personen  isolirt
werden  können.

Die  mit  der  Pffege  solcher  Kranken
beauftragten  Personen  haben  allein  zu
diesen  Zutritt  und  dürfen  mit  den
übrigen  an  Bord  befindlichen  Personen
nicht  in  Berührung  kommen.

145*
        <pb n="1004" />
        Les  objets  de  literie,  les  tapis,
les  véetements  qui  auront  été  en  contact
  avec  les  malades  doivent  étre
immédiatement  désinfectées.  Lobservation
  de  cette  règle  est  specialement
  recommande  pour  les  vetements
  des  personnes  qui  approchent
  des  malades,  et  dui  ont  pu
étre  souilles.  Cenx  des  objets  eidessus
  qdui  Wont  pas  de  valeur
doivent  étre  scit  jetés  à  la  mer  si
le  navire  'est  Das  dans  un  port  ni
dans  un  canal,  scit  detruits  par  le
tlen.  Les  autres  doivent  étre  portés
à  PTéture  dans  des  sacs  imperméables
  imprégués  d’'une  solution  de
Sublimé.

Les  dejections  des  malades  doivent
étre  recueillies  dans  des  vases
contenant  une  solution  désintectante.
Ces  vases  sont  vidés  dans  les  latrines,
  qui  deivent  étre  rigoureusement
  désinfectées  apres  chaque  pro-Jection
  de  matieères.

Les  locaux  occupés  par  les  malades
  doivent  étre  rigoureusement
GEsinlectés.

Les  Opérations  de  dosintection
doivent  étre  faites  conformément  à
Tarticle  5  de  Hannexe  IV  de  la  Convention
  de  Venise.

ARTICLE  26.

En  cas  de  déces  survenn  pendant
la  traversée,  le  capitaine  doit  mentionner
  le  décèes  en  face  du  nom
sur  la  liste  visce  par  Tautorité
du  port  de  départ,  et,  en  outre,
inscrire  Sur  son  livre  de  bord  le
nom  de  la  personne  décédée,  son
äge,  sa  provenance,  la  cause  présumée
  de  la  mort  d’apres  le  certilicat
  du  médecin  et  la  date  du
deces.

-- 992 --Bettgeräth,

  Teppiche  und  Kleidungsstücke,
  mit  denen  die  Kranken  in  Berührung
  gekommen  sind,  müssen  sofort
desinfizirt  werden.  Die  Beobachtung
dieser  Regel  wird  besonders  hinsichtlich
der  Kleidung  der  den  Kranken  nahekommenden
  Personen  empfohlen,  soweit
die  Kleidung  beschmutzt  worden  sein
kann.  Diejenigen  von  den  oben  erwähnten
  Gegenständen,  welche  keinen
Werth  haben,  sind  entweder  ins  Meer
zu  werfen,  wenn  das  Schiff  sich  nicht
in  einem  Hafen  oder  Kanale  befindet,
oder  aber  durch  Feuer  zu  vernichten.
Die  anderen  müssen  in  undurchlässigen,
mit  Sublimatlösung  durchtränkten  Säcken
in  den  Dampfapparat  gebracht  werden.

Die  Entleerungen  der  Kranken  müssen
in  Gefäßen,  welche  ein  Desinfektionsmittel
  enthalten,  aufgefangen  werden.
Diese  Gefäße  sind  in  die  Aborte  zu  entleeren,
  welch'  letztere  nach  jeder  solchen
Entleerung  streng  desinfizirt  werden
müssen.

Die  von  den  Kranken  bennutzten  Lokalitäten
  müssen  streng  desinfizirt  werden.

Die  Desinfektion  muß  nach  Maßgabe
des  Artikels  5  Anlage  IV  der  Konvention
  von  Venedig  stattfinden.

Artikel  26.

Tritt  ein  Todesfall  während  der  Fahrt
ein,  so  hat  der  Kapitän  denselben  neben
dem  betreffenden  Namen  auf  der  von
der  Behörde  des  Abgangshafens  visirten
Liste  zu  vermerken  und  außerdem  in
seinem  Schiffsjournale  den  Namen  des
Verstorbenen,  dessen  Alter  und  Herkunft,
sowie  die  nach  dem  Zeugnisse  des  Arztes
vorliegende  vermuthliche  Todesursache
und  das  Datum  des  Todesfalls  einzutragen.
        <pb n="1005" />
        En  cas  de  décès  par  maladie
trausmissible,  le  cadavre,  préalablement
  enveloppé  d'un  suaire  im—
prégné  d’une  solution  de  sublimé,
Sera  jeté  à  la  mer.)

Anrierz  27.

La  patente  déelivrde  au  port  du
départ  ne  doit  pas  étre  changée  au
cours  du  voyage.

Elle  est  visée  par  Tautorité  sanitaire
  de  chaque  port  de  reläche.
Celle-ci  y  inscrit:

1%  Le  nombre  des  passagers  débarqués
  ou  embarqués  à  nouveau;


2%  Les  incidents  survenus  en  mer
et  tonchant  à  la  santé  ou  à  la
vie  des  personnes  embarqutes;

3°%  F’etat  sanitaire  du  Dort  de  relächee.


Anricerr  28.

Dans  chaqdue  port  de  reläche,
le  capitaine  doit  faire  viser  par
Tautorité  compétente  la  liste  dressce
en  execution  de  Tarticle  9.

Dans  le  cas  ou  un  pelerin  est  débardue
  en  cours  de  voyage,  le
Capltaine  doit  mentionner  Sur  cette
liste  le  debarquement  en  face  du
nom  du  pelerin.

En  cas  d’embarquement,  les  personnes
  embardqutes  doiwent  étre
mentionnéGes  sur  cette  liste  conlor--mement
  à  Tarticle  9  et  préalable--ment
  au  visa  nouweau.

ARTICLE  29.
Le  capitaine  doit  veiller  à  ce  que
toutes  les  opérations  prophylac- 



)  Convention  de  Venise,  annexe  V,
titre  IL,  6o.

-- 993  —

Ist  der  Tod  in  Folge  einer  übertragbaren
  Krankheit  erfolgt,  so  ist  der  Leich—
nam,  nachdem  er  zuvor  in  ein  mit  einer
Sublimatlösung  durchtränktes  Tuch  eingehüllt
  worden  ist,  ins  Meer  zu  werfen.1)

Artikel  27.

Das  in  dem  Abgangshafen  ausgestellte
  Patent  darf  während  der  Reise
nicht  abgeändert  werden.

Dasselbe  wird  von  der  Gesundheitsbehörde
  jedes  Zwischenhafens  visirt.  Diese
vermerkt  darauf:

1.  die  Zahl  der  gelandeten  oder  der
neu  an  Bord  genommenen  Passagiere;


2.  die  auf  See  vorgekommenen,  die
Gesundheit  oder  das  Leben  der  an
Bord  befindlichen  Personen  betreffenden
  Ereignisse;

3.  den  Gesundheitszustand  des  Zwischenhafens.


Artikel  28.

In  jedem  Zwischenhafen  hat  der
Kapitän  die  in  Ausführung  des  Artikels
  9  aufgestellte  Liste  von  der  zuständigen
  Behörde  visiren  zu  lassen.

Ist  ein  Pilger  während  der  Reise
ausgeschifft  worden,  so  hat  der  Kapitän
dies  auf  jener  Liste  neben  dem  Namen
des  betreffenden  Pilgers  zu  vermerken.

Werden  Personen  an  Bord  genommen,
so  müssen  dieselben  auf  dieser  Liste  in
Gemäßheit  des  Artikels  9  und  vor  Ertheilung
  des  neuen  Visa  eingetragen
werden.

Artikel  29.
Der  Kapitän  hat  darüber  zu  wachen,
daß  alle  während  der  Reise  ausgeführten

1)  Konvention  von  Venedig  Anlage  V,
Titel  II,  6.
        <pb n="1006" />
        tiques  exécutées  pendant  le  voyage
Soient  inscrites  sur  le  livre  de  bord.
Ce  livre  est  présenté  par  lui  à  Tautorite
  compétente  du  port  d’arrivée.)

Anricr:  30.

Le  capitaine  est  tenu  de  payer
ka  totalité  des  taxes  sanitaires  qui
doivent  étre  comprises  dans  le  prix
du  billet.

Titre  IV.
Penaliteés.

Anricr  31.

Tout  capitaine  convaindu  de  ne
s'étre  pas  conformé,  pour  la  distribution
  de  Teau,  des  vivres  ou  du
combustible,  aux  engagements  pris
Par  lui,  sera  Ppassible  d’une  amende
de  2  livres  turques.  Cette  amende
est  pereue  au  profit  du  pelerin  qui
aura  été  victime  du  manquement
et  qui  établira  du’il  a  en  vain  réclamé
  Texécution  de  Tengagement
Pris.

ARTICLE  32.
Toute  infraction  à  Tarticle  8  est
punie  dune  amende  de  30  livres
turques.

ARTICILE  33.

Tout  capitaine  qui  aurait  commis
ou  qui  aurait  sciemment  laissé
commettre  une  fraude  duelconque
concernant  la  liste  des  pélerins  ou
la  patente  sanitaire  prévues  à  Tartiche
  9  est  passible  d’'une  amende
de  50  livres  turques.

ARTICLE  34.
Tout  capitaine  de  navire  arrivant
sans  pPatente  Sanitaire  du  port  de

1)  Convention  de  Venise,  annexze  V,
titre  II,  70

-- 994 --Vorbeugungsmaßregeln

  in  dem  Schiffsjournale
  vermerkt  werden.  Letzteres  ist
von  ihm  der  zuständigen  Behörde  des
Ankunftshafens  vorzulegen.1)

Artikel  30.

Der  Kapitän  ist  gehalten,  sämmtliche
Gesundheitstaxen  zu  zahlen,  welche  in
dem  Preise  des  Billets  einbegriffen  sein
müssen.

Titel  IV.
Strafbestimmungen.

Artikel  31.

Jeder  Kapitän,  welcher  überführt  wird,
bezüglich  der  Zutheilung  von  Wasser,
Lebensmitteln  und  Brennmaterial  die
von  ihm  eingegangenen  Verpflichtungen
nicht  erfüllt  zu  haben,  verfällt  in  eine
Geldstrafe  von  2  türkischen  Pfund.
Diese  Geldstrafe  wird  zu  Gunsten  des
Pilgers  erhoben,  der  unter  dem  Verstoße
zu  leiden  gehabt  hat  und  nachweist,  daß
er  vergeblich  die  Erfüllung  der  eingegangenen
  Verpflichtung  verlangt  hat.

Artikel  32.
Jeder  Verstoß  gegen  Artikel  8  wird
mit  einer  Geldstrafe  von  30  türkischen
Pfund  geahndet.

Artikel  33.

Jeder  Kapitän,  der  in  Betreff  der  im
Artikel  9  vorgesehenen  Schiffspapiere,
nämlich  der  Liste  der  Pilger  und  des  Gesundheitspatents,
  einen  Betrug  irgend
welcher  Art  begeht  oder  einen  solchen
wissentlich  zuläßt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe
  von  50  türkischen  Pfund.

Artikel  34.
Jeder  Schiffskapitän,  der  ohne  Gesundheitspatent
  des  Abgangshafens  oder

1)  Konvention  von  Venedig  Anlage  V,
Titel  II,  7.
        <pb n="1007" />
        départ,  ou  sans  visa  des  ports  de
reläche,  ou  non  muni  de  la  liste
réglementaire  et  regulièrement  tenne
Suiwant  les  articles  9,  27  et  28,  est
assible,  dans  chaqdue  cas,  d’'une
amende  de  12  liyres  turques.

Aricr  35.

Tout  capitaine  conwaincu  Tavoir
Ou  d’avoir  eu  à  bord  plus  de  100
Plerins  sans  la  presence  Tun  medecin
  commissionné,  Cconformément  aux
Drescriptions  de  Tarticle  11,  est  passible
  d’une  amende  de  300  livres
tur  Gues.

ARTICLE  36.

Tout  capitaine  convaindu  d’avoir
Ou  Tavoir  eu  à  son  bord  un  nombre
  de  pelerins  superieur  à  celui
qu'’il  est  autorisé  à  embarquer  conformément
  aux  prescriptions  de  Tar--tickhe
  9  est  passible  d’une  amende
de  5  livres  turques  par  chaque
Dôlerin  en  surplus.

Le  débarquement  des  pelerins
dépassant  le  nombre  régulier  est
effectuk  à  la  première  station  ou
réside  une  autorité  Ccompétente,  et
le  capitaine  est  tenu  de  fournir  aux
Pelerins  débardués  T’argent  nécessaire
  pour  poursuivre  leur  voyage
Jusdqu’à  destination.

Anrierz  37.

Tout  capitaine  convaincu  d’avoir
débarqué  des  peèlerins  dans  un  endroit
  autre  due  celui  de  destination,
sauf  leur  consentement  ou  hors  le
cas  de  force  majeure,  est  passible
d#’une  amende  de  20  livres  turques
Par  chadue  pelerin  débarqué  à  tort.

-- 995 --ohne

  Visa  der  Zwischenhäfen  eintrifft
oder  der  nicht  mit  der  nach  Artikel  9,
27  und  28  vorgeschriebenen  und  ordnungsmäßig
  geführten  Liste  versehen
ist,  verfällt  für  jeden  einzelnen  Fall  in
eine  Geldstrafe  von  12  türkischen  Pfund.

Artikel  35.

Jeder  Kapitän,  der  überführt  wird,
ohne  Anwesenheit  eines  in  Gemäßheit
der  Vorschriften  des  Artikels  11  ermächtigten
  Arztes  mehr  als  100  Pilger
an  Bord  zu  haben  oder  gehabt  zu  haben,
verfällt  in  eine  Geldstrafe  von  300  türkischen
  Pfund.

Artikel  36.

Jeder  Kapitän,  welcher  überführt  wird,
mehr  Pilger  an  Bord  zu  haben  oder
gehabt  zu  haben,  als  er  in  Gemäßheit
der  Vorschriften  des  Artikels  9  aufzunehmen
  berechtigt  ist,  verfällt  in  eine
Geldstrafe  von  5  türkischen  Pfund  für
jeden  überzähligen  Pilger.

Die  überzähligen  Pilger  werden  auf
der  ersten  Station,  wo  eine  zuständige
Behörde  ihren  Sitz  hat,  an  Land  gesetzt,
  und  der  Kapitän  ist  gehalten,  die
gelandeten  Pilger  mit  dem  nöthigen
Gelde  zu  versehen,  damit  sie  ihre  Reise  bis
zum  Bestimmungsorte  fortsetzen  können.

Artikel  37.

Jeder  Kapitän,  welcher  überführt  wird,
Pilger,  ohne  ihre  Zustimmung  oder
ohne  durch  höhere  Gewalt  gezwungen  zu
sein,  an  einem  anderen  als  dem  Bestimmungsorte
  gelandet  zu  haben,  verfällt
  in  eine  Geldstrafe  von  20  türkischen
Pfund  für  jeden  zu  Unrecht  gelandeten

Pilger.
        <pb n="1008" />
        ARTICLE  38.

Toute  infraction  aux  autres  prescriptions
  du  présent  reglement  est
Dunie  Tune  amende  de  10  à  100
livres  turques.

ARTICIE  39.

Toute  contravention  constatée  en
cours  de  voyage  est  annotée  sur  la
Patente  de  santé,  ainsi  due  sur  la
liste  des  peèlerins.  Lautorité  com-Pétente
  en  dresse  procèes-verbal  pour
Ie  remettre  à  qui  de  droit.

ARTICLE  40.

Dans  les  ports  ottomans  la  contravention
  est  établie  et  T’amende
imposée  par  Tautorité  compctente,
conformément  aux  dispositions  de
lAnnexe  IV  de  la  Conention.

ARTICLE  4I.

Tous  les  agents  appelés  à  concourir
  à  Pexécution  de  ce  reglement
sont  passibles  de  punitions  contormément
  aux  lois  de  leurs  pays  re-Spectifs,
  en  cas  de  fautes  commises
Dar  eux  dans  son  application.

ARTICLE  42.

Le  Présent  reglement  sera  affichée
dans  la  langue  de  la  nationalité
du  navire  et  dans  les  principales
langues  des  pays  habités  par  les
Delerins  à  embarquer,  en  un  endroit
apparent  et  accessible,  à  bord  de
chadue  navire  transportant  des  pelerins.


-- 996 --Artikel

  38.

Jeder  Verstoß  gegen  die  sonstigen
Vorschriften  des  gegenwärtigen  Reglements
  wird  mit  einer  Geldstrafe  von
10  bis  100  türkischen  Pfund  geahndet.

Artikel  39.

Jede  während  der  Reise  festgestellte
Uebertretung  wird  auf  dem  Gesundheitspatente
  sowie  auf  der  Liste  der  Pilger
vermerkt.  Die  zuständige  Behörde
nimmt  über  den  Vorfall  ein  Protokoll
auf,  um  dasselbe  gehörigen  Ortes  vorzulegen.


Artikel  40.

In  den  türkischen  Häfen  erfolgt  die
Feststellung  der  Uebertretung  und  die
Auferlegung  der  Geldstrafe  durch  die
zuständige  Behörde  in  Gemäßheit  der
Bestimmungen  der  Anlage  IV  der  Konvention.


Artikel  41.

Alle  zur  Mitwirkung  bei  der  Ausführung
  dieses  Reglements  berufenen
Agenten  werden,  wenn  sie  sich  hierbei
Fehler  zu  Schulden  kommen  lassen,  nach
den  Gesetzen  des  Landes  bestraft,  dem
sie  angehören.

Artikel  42.

Das  gegenwärtige  Reglement  wird  in
der  Sprache  des  Heimathslandes  des
Schiffes  und  in  den  wichtigsten  Sprachen
der  von  den  aufzunehmenden  Pilgern
bewohnten  Länder  an  einem  sichtbaren
und  zugänglichen  Orte  an  Bord  eines

jeden  Pilgerschiffes  angeschlagen.
        <pb n="1009" />
        Annexe  II.

Surveillance  sanitaire  des  pelerinages
  dans  la  mer  Rouge.

Régime  Ssanitaire  applicable

aux  navires  à  pèlerins  dans  la

station  sanitaire  (réorganisée)
de  Camaran.

Tes  navires  à  Pelerins  venant  du
Sud  et  se  rendant  au  Hedjaz  de-Vront
  au  Préalable  faire  escale  à  la
station  sanitaire  de  Camaran  et  seront
  soumis  au  régime  ei-apres:

Les  navires  reconms  indemnes
apres  bisite  médicale  auront  libre
pratiqdue,  lorsdue  les  Opérations
Suivantes  seront  terminées:

Les  Pélerins  seront  débarqdués;  ils
Prendront  une  douche-lavage  ou
un  bain  de  mer;  leur  linge  sale,  la
Partie  de  leurs  eflets  à  usage  et  de
leurs  bagages  dui  peut  étre  Suspecte,
d'après  Tappréciation  de  Tautorité
Sanmitaire,  Seront  désinfectes;  la
dGurée  de  ces  opérations,  en  y  com-Prenant
  le  débarquement  et  l’em-Darqucment,
  ne  devra  pas  depasser
duarante-huit  heures.

Si  aucun  cas  de  choléra,  de
diarrhée  ou  accident  cholériforme
wWest  constatée  pendant  Cces  opérations,
  les  pélerins  seront  rembarqués
immédiatement  et  le  nawire  se  dirigera
  vers  le  Hedjaz.

Les  navires  suspects,  c'est-à-dire
cend  à  bord  desquels  il  y  a  eu
des  cas  de  choléra  au  moment  du

Reichs-Gesetzbl.  1898.

-- 997  —

Anlage  II.



Gesundheitspolizeiliche  Ueberwachung  der
Pilgerfahrten  im  Rothen  Meere.

Gesundheitspolizeiliche  Behandlung

  der  Pilgerschiffe  in  der  (reorganisirten)

  Sanitätsstation  von
Camaran.

Die  aus  dem  Süden  kommenden
Pilgerschiffe,  welche  sich  nach  dem  Hedjaz
begeben,  haben  zunächst  die  Sanitätsstation
  von  Camaran  anzulaufen  und
sich  folgender  Behandlung  zu  unterziehen:

Schiffe,  welche  nach  ärztlicher  Revision
rein  befunden  werden,  werden  zum  freien
Verkehre  zugelassen,  sobald  folgende  Maßnahmen
  durchgeführt  worden  sind:

Die  Pilger  werden  gelandet  und
nehmen  ein  Douche=  oder  Seebad;  ihre
schmutzige  Wäsche  und  was  von  ihren
Bekleidungsgegenständen  des  täglichen
Gebrauchs  und  ihrem  Gepäcke  nach  Ansicht
  der  Gesundheitsbehörde  verdächtig
erscheinen  kann,  wird  desinfizirt;  die
Dauer  dieser  Maßnahmen  einschließlich
der  Aus=  und  Einschiffung  darf
48  Stunden  nicht  übersteigen.

Wird  im  Verlaufe  dieser  Maßnahmen
kein  Fall  von  Cholera,  Diarrhoe  oder
choleraartiger  Krankheit  festgestellt,  so
werden  die  Pilger  sofort  wieder  eingeschifft,
  und  das  Schiff  begiebt  sich  nach
dem  Hedjaz.

Verdächtige  Schiffe,  d.  h.  solche,  auf
denen  zur  Zeit  der  Abfahrt  Cholerafälle
vorgekommen  sind,  aber  kein  neuer  Fall

146
        <pb n="1010" />
        départ,  mais  aucun  cas  nouveau
depuis  sept  jours,  seront  traités  de
la  facon  suivante:

Les  Pèlerins  seront  débardués;  ils
Prendront  une  douchelavage  ou  un
bain  de  mer;  leur  linge  sale,  la  partie
de  leurs  effets  à  usage  et  de  leurs
bagages  qui  peut  étre  suspecte,  Gapres
Tappréciation  de  Tautorité  sanitaire,
Seront  désinfectes.  La  durée  de  ces
OPérations,  en  Vcomprenant  le  débarduement
  et  Tembarquement,  ne
devra  pas  dépasser  duarante-Buit
heures.

Si  aucun  cas  de  choléra  ou
d’accident  cholériforme  mwest  constaté
  pendant  ces  COpérations,  les
Pelerins  seront  rembarques  immédiatement,
  et  le  navire  sera  dirigé
sur  Djeddah,  ou  une  seconde  visite
médicale  aura  lieu  à  bord.  Si  son
résultat  est  favorable,  et  sur  le  vu
de  la  declaration  éCcrite  des  médecins
du  bord  certifiant,  sous  serment,
du’il  ny  a  pas  eu  de  cas  pendant
la  traversée,  les  pelerins  seront
immédiatement  débarqués.

Si,  au  contraire,  le  choléra  ou
des  accidents  cholériformes  avaient
éEte  constatés  pendant  le  voyage  ou
au  moment  de  Tarrivée,  le  navire
sera  renvoye  à  Camaran,  ou  il
subira  le  régime  des  nawires  intectés.


Les  navires  infectés,  c'iest-à-dire
ayant  à  bord  des  cas  de  choléra  ou
des  accidents  cholériformes,  ou  bien
een  ayant  présenté  depuis  sept  jours,
subiront  le  régime  suivant:

Les  personnes  atteintes  de  choléra
Ou  d’accidents  cholériformes  seront

-- 998 --während

  der  letzten  sieben  Tage,  werden
folgendermaßen  behandelt:

Die  Pilger  werden  gelandet  und
nehmen  ein  Douche=  oder  Seebad;  ihre
schmutzige  Wäsche  und  was  von  ihren
Bekleidungsgegenständen  des  täglichen
Gebrauchs  und  ihrem  Gepäcke  nach  Ansicht
  der  Gesundheitsbehörde  verdächtig
erscheinen  kann,  wird  desinfizirt.  Die
Dauer  dieser  Maßnahmen  einschließlich
der  Aus=  und  Einschiffung  darf
48  Stunden  nicht  übersteigen.

Wird  im  Verlaufe  dieser  Maßnahmen
kein  Fall  von  Cholera  oder  choleraartiger
  Krankheit  festgestellt,  so  werden
die  Pilger  sofort  wieder  eingeschifft,  und
das  Schiff  hat  sich  nach  Djeddah  zu
begeben,  wo  eine  zweite  ärztliche  Revision
  an  Bord  stattfindet.  Fällt  dieselbe
  günstig  aus  und  wird  eine  schriftliche
  Erklärung  der  an  Bord  befindlichen
Aerzte  vorgezeigt,  in  der  dieselben  eidlich
versichern,  daß  während  der  Ueberfahrt
keine  Fälle  vorgekommen  sind,  so  werden
die  Pilger  sofort  gelandet.

Ist  dagegen  Cholera  oder  sind  choleraartige
  Fälle  während  der  Reise  oder  im 
Augenblicke der  Ankunft festgestellt  worden,
so  wird  das  Schiff  nach  Camaran  zurückgeschickt,
  wo  es  sich  der  für  verseuchte
Schiffe  angeordneten  Behandlung  zu
unterziehen  hat.

Verseuchte  Schiffe,  d.  h.  solche,  welche
Fälle  von  Cholera  oder  choleraartigen
Krankheiten  an  Bord  haben,  oder  auf
denen  während  der  letzten  sieben  Tage  derartige
  Fälle  vorgekommen  find,  haben
sich  folgender  Behandlung  zu  unterziehen:


Die  von  Cholera  oder  choleraartiger
Krankheit  befallenen  Personen  werden
        <pb n="1011" />
        débarquées  et  isolées  à  l'hopital.
La  désinfection  sera  pratiquée  d'une
facon  complète.  Les  autres  passagers
Seront  débardués  et  isolés  par  groupes,
aussi  peu  nombreux  que  possible,
de  maniere  due  Tensemble  ne  socit
Pas  solidaire  d’un  groupe  particulier,
Ssi  le  choldra  venait  à  8y  développer.

Le  linge  sale,  les  objets  à  usage,
Les  vétements  de  T’équipage  et  des
Passagers  seront  désinfectés  ainsi
due  le  nawire.

L’autorité  sanitaire  locale  decidera
si  le  déechargement  des  gros  bagages
et  des  marchandises  est  néecessaire,
si  le  nawire  entier  doit  étre  deésinfecté
  ou  si  une  partie  seulement
du  navire  doit  subir  la  désinfection.

Les  passagers  resteront  einq  jours
à  T’etablissement  de  Camaran;  lorsdue
  les  cas  de  choléra  remonteront
à  plusieurs  jours,  la  durée  de  l'isolement
  pourra  étre  diminuce.  Cette
durée  pourra  varier  selon  Tépodque
de  Tapparition  du  dernier  cas  et
d’apres  la  deécision  de  l’autorite
Sanitaire.

Le  nawire  sera  dirigé  ensuite  sur
Djeddahl,  ou  une  visite  médicale
rigoureuse  aura  lieu  à  bord.  Si  son
résultat  est  favorable,  les  pelerins
Seront  débarqués.  Si,  au  contraire,
le  choléra  ou  des  accidents  cholériformes
  S’étaient  montrés  à  bord  pendant
  le  voyage  ou  au  moment  de
Tarrivée,  le  navire  sera  renvoyé  à
Camaran,  ou  il  subira  de  nouveau
le  régime  des  navires  infectés.

-- 999 --gelandet

  und  im  Hospital  isolirt.  Die
Desinfektion  wird  vollständig  durchgeführt.
  Die  übrigen  Passagiere  werden
gelandet  und  in  möglichst  kleinen
Gruppen  isolirt,  in  der  Weise,  daß  die
Gesammtheit  nicht  in  Mitleidenschaft
gezogen  wird,  wenn  die  Cholera  in  einer
einzelnen  Gruppe  ausbrechen  sollte.

Die  schmutzige  Wäsche,  die  Bekleidungsgegenstände
  des  täglichen  Gebrauchs
und  die  Kleidung  der  Schiffsmannschaft
und  der  Passagiere,  sowie  das  Schiff
werden  desinfizirt.

Die  lokale  Gesundheitsbehörde  hat
darüber  zu  entscheiden,  ob  das  Ausladen
  des  großen  Gepäcks  und  der
Waaren  nothwendig  ist  und  ob  das
Schiff  ganz  oder  nur  theilweise  desinfizirt
  werden  soll.

Die  Passagiere  haben  fünf  Tage  in  der
Anstalt  von  Camaran  zu  bleiben;  liegen
die  Cholerafälle  mehrere  Tage  zurück,
so  kann  die  Dauer  der  Isolirung  abgekürzt
  werden.  Diese  Dauer  kann  mit
Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt,  wo  der
letzte  Fall  vorgekommen  ist,  von  der
Gesundheitsbehörde  nach  ihrem  Ermessen
anderweit  festgesetzt  werden.

Das  Schiff  begiebt  sich  sodann  nach
Djeddah,  wo  eine  strenge  ärztliche  Untersuchung
  an  Bord  stattzufinden  hat.
Ist  das  Ergebniß  derselben  günstig,  so
werden  die  Pilger  gelandet.  Hat  aber
Cholera  oder  haben  choleraartige  Krankheiten
  sich  während  der  Reise  oder  zur
Zeit  der  Ankunft  an  Bord  gezeigt,  so
wird  das  Schiff  nach  Camaran  zurückgeschickt,
  wo  es  sich  von  neuem  der
für  verseuchte  Schiffe  angeordneten  Behandlung
  zu  unterziehen  hat.

146*
        <pb n="1012" />
        Améliorations  à  apporter  à  la
Station  sanitaire  de  Camaran.

A.  Evacuation  complöète  de  lile
de  Camaran  par  ses  habitants.

B.  Moyens  d’'assurer  la  Sécuritc
et  de  faciliter  le  mouvement  de  la
navigation  dans  la  baie  de  lile  de
Camaran:

%  Installation  de  bouées  et  de

balises  en  nombre  Sullisant;
2°%  Construction  d’un  mele  ou  quai
Principal  pour  débardquer  les
Dassagers  et  les  colis;

3°  Un  appontement  dillérent  pour
eimbarquer  séparément  les  pelerins
  de  chaque  campement;

4%  Des  chalands  en  nombre  suffisant

  avecg  un  remorqueur  à
vapeur,  PDour  assurer  le  service
de  débarquement  et  d’embarduement
  des  pelerins.

Le  débarquement  des  pelerins
des  navires  infectés  sera  opéré
Dar  les  moyens  de  bord.

C.  Installation  de  la  station
Sanitaire  qdui  comprendra:

1%  Un  réseau  de  voies  ferrces
reliant  les  debarcadéres  aux
locaux  de  l’administration  et  de
desinfection  ainsi  qu’aux  locaux
des  Givwers  services  et  aux  cam-Dements:


2°  Des  locaux  pour  Dadministration
et  pour  le  personnel  des  ser-Vices
  Sanitaires  et  autres;

3°  Des  Dbätiments  pour  la  döésinlection
  et  le  lavage  des  effets
non  portés  et  autres  objets;

-- 1000  —

Verbesserungen,  welche  in  der
Sanitätsstation  von  Camaran
vorzunehmen  sind.

A.  Vollständige  Räumung  der  Insel
Camaran  von  ihren  Bewohnern.

B.  Anstalten  zum  Zwecke  der  Sicherung
  und  Erleichterung  des  Schiffsverkehrs
  in  der  Bucht  der  Insel  Camaran:


1.  Einrichtung  von  Bojen  und  Baken

in  genügender  Anzahlt

2.  Errichtung  einer  Mole  oder  eines
Hauptquais  für  die  Landung  der
Passagiere  und  Frachtstücke;

3.  eine  besondere  Landungsbrücke,  um
die  Pilger  der  einzelnen  Lager  gesondert
  einschiffen  zu  können;

4.  eine  genügende  Zahl  Leichterschiffe
mit  einem  Bugsirdampfer,  um  die
Aus--  und  Einschiffung  der  Pilger
sicherzustellen.

Die  Landung  der  Pilger  verseuchter
  Schiffe  ist  mittelst  der  an
Bord  befindlichen  Landungsmittel
zu  bewerkstelligen.

C.  Einrichtung  der  Sanitätsstation,

welche  enthalten  soll:

1.  ein  Schienennetz,  welches  den  Landungsplatz
  mit  den  Verwaltungsund
  Desinfektionsräumlichkeiten
sowie  mit  den  Räumlichkeiten  der
verschiedenen  Dienststellen  und  den
Lagern  verbindet;

2.  Räumlichkeiten  für  die  Verwaltung
und  das  Personal  des  Sanitätsdienstes
  und  der  anderen  Dienstzweige;


3.  Gebäude  für  die  Desinfektion  und
Waschung  der  nicht  getragenen
Effekten  und  sonstigen  Gegenstände;
        <pb n="1013" />
        —  1001  —

4°%  Des  bätiments  ou  les  pèlerins  4.  Gebäude,  wo  die  Pilger  während

5%

6°

seront  Soumis  à  des  bainsdouches

  ou  bains  de  mer  pendant

  due  Ton  dsinfectera  les

Vetements  en  usage;

Des  höpitaux  séparés  pour  les

deux  sexes  et  completement

isoles:

a)  Dour  T’observation  des  su-Spects,.


b)  Dour  les  cholériques,

)  Dour  les  malades  atteints
d’autres  allections  contagieuses,


d)  pour  les  maladies  ordinaires;

Les  campements  seront  Séparés
les  uns  des  autres  d’une  manière
ellicace  et  la  distance  entre  enx
devra  étre  la  plus  grande  pos-Sible;
  les  logements  destinés  aux
pelerins  seront  construits  dans
les  meilleures  conditions  hygiéniques
  et  ne  devront  contenir
due  vingt-cind  personnes;

Un  cimctieère  bien  situé  et  Cloigné
de  toute  habitation  Sans  contact
avec  une  nappe  d’'eau  Souterraime,
  et  drainéàm.  50  audessous
  du  plan  des  fosses.

der  Desinfektion  der  in  Gebrauch
befindlichen  Kleidungsstücke  Doucheoder
  Seebäder  nehmen;

für  jedes  der  beiden  Geschlechter

gesonderte  und  von  einander  vollkommen

  isolirte  Hospitäler:

a)  zur  Beobachtung  der  Verdächtigen;


b)  für  die  Cholerakranken;

c)  für  die  von  anderen  ansteckenden
  Krankheiten  Befallenen;

d)  für  die  gewöhnlichen  Krankheiten;


6.  die  Lager  müssen  von  einander  in

wirksamer  Weise  geschieden  sein
und  möglichst  weit  aus  einander
liegen.  Die  für  die  Pilger  bestimmten
  Unterkunftsräume  müssen
unter  den  besten  hygienischen  Bedingungen
  hergestellt  sein  und
dürfen  nicht  mehr  als  25  Personen
aufnehmen;

ein  günstig  und  von  jeder  Wohnstätte

  entfernt  gelegener  Begräbnißplatz,
  welcher  nicht  mit  dem  Grundwasser
  in  Verbindung  steht  und
50  Centimeter  unter  der  Gräberfläche
  drainirt  ist.

D.  Outillage  sanitaire  et  acces-  D.  Sanitätsausrüstung  und  Zubehör:
soires:
1°  Etuves  à  vapcur  en  nombre

1.  Dampfkasten  in  genügender  Zahl,

Suflisant  et  présentant  toutes  les
conditions  de  sécurité,  d’efficacitée
  et  de  rapidite:

Pulverisateurs,  cuves  à  doesinfection
  et  moyens  nécessaires
Dour  la  désintection  chimique,
analogues  à  ceux  qui  ont  été

Zerstäubungsapparate,

welche  alle  Vorbedingungen  für
eine  sichere,  erfolgreiche  und  schleunige
  Wirkung  bieten;

Desinfizirungskufen
  und  die  zur  chemischen
Desinfektion  nöthigen  Mittel,
analog  den  in  der  Sanitäts-
        <pb n="1014" />
        indiqducs  par  la  Convention
Sanitaire  de  Venise  du  30  Janwier
1892;

3°  Machines  à  distiller:  appareils
destincs  à  la  Stérilisation  de
Teau  par  la  chaleur;  machines
à  fabriquer  la  glace.

Pour  la  distribution  de  Teau
Potable,  canalisations  et  réservoirs
  fermés,  éCtanches  et  ne
Douvant  se  vider  due  par  des
robinets  odu  par  des  pompes;

4%  Laboratoire  bactériologique  avec
le  personnel  necessaire;

5Installation  de  tinettes  mobiles
Dour  recueillir  les  matières  f#)
Ccales  préalablement  désinfectées.
Epandage  de  ces  matières  sur
une  des  Parties  de  Tile  les  plus
cloignées  des  campements,  en
tenant  compte  des  conditions
néecessaires  pour  le  bon  ftonctionnement
  de  ces  champs,  au
Point  de  vue  de  Thygiene;

6%  Les  ennx  sales  seront  Gloignées
des  campements  sans  pouvoir
stagnerni  servir  à  Talimentation.
Les  eaux  vannes  qui  sortent
des  höpitaux  seront  désinfectées
Par  le  lait  de  chaux,  suivant
les  indications  contenues  dans
la  Convention  de  Venise.

E.  Lautorité  sanitaire  assurera
dans  chaque  campement  Tétablissement
  de  magasins  de  comestibles  et
de  combustible.

Le  tarif  des  prix  fixés  par  Tautorité
  compétente  est  affiché  en
Plusieurs  endroits  du  campement  et
dans  les  principales  langues  des
Pays  habitées  par  les  pelerins.

-- 1002 --konvention

  von  Venedig  vom
30.  Januar  1892  bezeichneten;

3.  Destillirmaschinen:  Apparate  zum
Sterilisiren  des  Wassers  durch
Hitze;  Eismaschinen.

Für  die  Zuführung  von  Trinkwasser
  Röhrenleitungen  und  verschlossene
  wasserdichte  Behälter,
welche  sich  nur  mittelst  Hähnen
oder  Pumpen  leeren  lassen;

4.  bakteriologisches  Laboratorium  mit
dem  nothwendigen  Personale;

5.  Aufstellung  von  Abtritteimern  zur
Aufnahme  der  vorher  desinfizirten
  Fäkalien.  Ausschüttung  dieser
Stoffe  an  einer  der  von  den
Lagern  am  weitesten  entfernt  gelegenen
  Stellen  der  Insel,  wobei
darauf  zu  achten  ist,  daß  die
Bodenverhältnisse  vom  hygienischen
Standpunkt  aus  hierfür  geeignet
sind;

6.  die  Schmutzwasser  sind  von  den
Lagern  zu  entfernen,  ohne  daß  sie
stehendes  Wasser  bilden  oder  irgend
wie  verbraucht  werden  können.
Das  Abflußwasser,  welches  aus
den  Hospitälern  kommt,  ist  gemäß
den  in  der  Konvention  von  Venedig
enthaltenen  Angaben  mit  Kalkmilch
  zu  desinfiziren.

E.  Die  Gesundheitsbehörde  hat  dafür
  Sorge  zu  tragen,  daß  in  jedem
Lager  Magazine  für  Lebensmittel  und
Brennmaterial  vorhanden  sind.

Der  Tarif  der  von  der  zuständigen
Behörde  festgesetzten  Preise  wird  im
Lager  an  mehreren  Stellen  in  den
wichtigsten  Sprachen  der  von  den  Pilgern
  bewohnten  Länder  angebracht.
        <pb n="1015" />
        Le  contröle  de  la  qualité  des
Vvivres  et  d’'un  approvisionnement
Suffisant  est  fait  chaque  jour  par  le
médecin  du  campement.

L'eau  est  fournie  gratuitement.

En  ce  qui  concerne  les  vivres  et
Teau,  les  regles  adoptées  pour  Camaran
  sous  la  lettre  E  sont  ap-Plicables
  aus  campements  d’'Abou--Saad,
  de  Vasta  et  d'Abou-Ali.

Améliorations  à  apporter  aux

stations  Sanitaires  d'Abou-Saad,

de  Vasta  et  d’AboOu-Ali,  alnsi
dqdufa  Deeddah  et  à  Yambo.

%  Création  de  deux  höpitaux  pour
cholériques,  hommes  et  femmes,
à  Abou-Ali;

2°  Création  à  Vasta  d’un  hepital
Dour  maladies  ordinaires;

3°IInstallation  à  Abou-Saad  et  à
Vasta  de  logements  en  pierres
Capables  de  contenir  500  perscnmnes,
  à  raison  de  25  personnes
  par  logement;

4°  Trois  étuves  à  désinfection  placeess
  à  Abou-Saad,  Vasta  et
Abou-Ali,  avec  buanderies  et
accessoires;

5%  Etablissement  de  douches-  lavages
  à  Abou-Saad  et  Vasta;

6%  Dans  chacune  des  iles  d-Abou-Saad
  et  Vasta  des  machines  à
distiller  pouvant  fournir  ensemble
  quinze  tonnes  deau  par
Jour;

7°  Pour  les  cimetières,  les  matières
föcales  et  les  eauxf  sales,  le
réegime  sera  réglé  suivant  les
Drincipes  admis  pour  Camaran.

-- 1003 --Die

  Lebensmittel  werden  auf  ihre
Beschaffenheit  sowie  darauf,  ob  ein
genügender  Vorrath  vorhanden  ist,
jeden  Tag  durch  den  Arzt  des  Lagers
kontrolirt.

Wasser  wird  unentgeltlich  geliefert.

Was  die  Lebensmittel  und  das  Wasser
anbelangt,  so  gelten  die  für  Camaran
unter  E  angenommenen  Bestimmungen
auch  für  die  Lager  von  Abou-Saad,
Vasta  und  Abou-Ali.

Verbesserungen,  welche  in  den
Sanitätsstationen  von  Abou-Saad,
  Vasta  und  Abou-Ali  sowie
in  Djeddah  und  Yambo  vorzunehmen
  sind.

1.  Herstellung  von  zwei  Hospitälern
für  männliche  und  weibliche  Cholerakranke
  in  Abou-Ali;

2.  Herstellung  eines  Hospitals  für
gewöhnliche  Krankheiten  in  Vasta;

3.  Errichtung  von  steinernen  Unterkunftsräumen
  für  500  Personen
im  Abou-Saad  und  Vasta,  in
der  Art,  daß  25  Personen  auf
einen  Raum  kommen;

4.  drei  Dampfdesinfektionsapparate,
welche  in  Abou-Saad,  Vasta  und
Abou-Ali  aufzustellen  sind,  mit
Waschanstalten  und  Requisiten;

5.  Anstalt  für  Douchebäder  in  Abou-Saad
  und  Vasta;

6.  auf  jeder  der  Inseln  Abou-Saad
  und  Vasta  Destillirmaschinen,
welche  zusammen  täglich  15  Tonnen
Wasser  liefern  können;

7.  in  Betreff  der  Begräbnißplätze,
der  Fäkalien  und  Schmutzwasser
ist  nach  den  für  Camaran  aufgestellten
  Grundsätzen  zu  verfahren.
        <pb n="1016" />
        Un  cimetière  sera  établi  dans
chacune  des  iles;
Se  Iustallatt  d’é  r
"  ion  Ietuves  et  autres

moyens  de  désinfection  à  Djeddah
  et  à  Vambo  pour  les  pelerins
  quittant  le  Hedjaz.

Réorganisation  de  la  station
sanitaire  de  Djebel-Tor.

En  ce  qui  concerne  la  rcorgani-Sation
  de  la  station  de  Djsebel-Tor,
1es  Hautes  Parties  contractantes,
conlirmant  les  recommandations  et
Vvocux  formulés  par  la  Conférence  de
Venise  relativement  à  cette  station,
Iaissent  au  Conseil  maritime  sanitaire
d'’Alexandrie  le  soin  de  réaliser  ces
améliorations  et  estiment  en  outre:

1°  Quil  est  néçessaire  d’avoir
également  dans  la  station  des
machines  à  stériliser  par  la
chalcur  l''eau  qu'on  peut  trouver
sur  place;

2°  QO  wil  importe  due  tous  les  vivres
dui  sont  emportés  par  les  pelerins
  de  Djeddah  et  de  Vambo,
duand  il  V  a  du  ccholéra  au
Iledjaz,  soient  désinfectes  comme
Oobjets  suspects  on  complètement
détruits,  S’ils  se  trouvent  dans
des  conditions  d’altération  dangereuses;


3%  Que  des  mesures  doivent  étre
Drises  pour  empécher  les  pelerins
  d’emporter  au  départ
du  Djebel-Tor  des  outres  qui
seront  remplacéces  par  des  vases
een  terre  cuite  ou  des  bidons
métalliques;

4  Que  chaque  section  doit  y  étre
Pourvue  Tun  médecin;

-- 1004  —

Ein  Begräbnißplatz  ist  auf  jeder
der  Inseln  anzulegen;

8.  Aufstellung  von  Dampfkasten  und
anderen  Desinfektionsmitteln  in
Djeddah  und  Yambo  für  die  den
Hedjaz  verlassenden  Pilger.

Reorganisation  der  Sanitätsstation
  von  Djebel-Tor.

Was  die  Reorganisation  der  Station
von  Djebel-Tor  anlangt,  so  halten  die
Hohen  vertragschließenden  Theile  an
den  in  der  Konferenz  von  Venedig  bezüglich
  dieser  Station  ausgesprochenen
Empfehlungen  und  Wünschen  fest  und
überlassen  es  dem  Gesundheitsrath  in
Alexandrien,  diese  Verbesserungen  herbeizuführen,
  indem  sie  im  Uebrigen  noch
ihrer  Ansicht  dahin  Ausdruck  geben:

1.  daß  es  nothwendig  ist,  auf  der

Station  auch  Maschinen  zu  haben,
um  das  am  Orte  vorgefundene
Wasser  durch  Hitze  zu  sterilisiren;



2.  daß  es  geboten  ist,  zur  Zeit,  wo
im  Hedjaz  Cholera  herrscht,  alle
von  den  Pilgern  aus  Djeddah  und
Yambo  mitgebrachten  Lebensmittel
als  verdächtige  Gegenstände  zu  desinfiziren
  oder  vollständig  zu  vernichten,
  wenn  sie  sich  in  einem
gefährlichen  Zustande  von  Verdorbenheit
  befinden;

3.  daß  Maßnahmen  zu  treffen  sind,

um  die  Pilger  zu  verhindern,  bei

ihrer  Abfahrt  von  Djebel-Tor

Schläuche  mitzunehmen,  welche

durch  Gefäße  aus  Steingut  oder

Kannen  aus  Metall  zu  ersetzen  sind;

4.  daß  jede  Abtheilung  mit  einem  Arzte
versehen  sein  muß;
        <pb n="1017" />
        5°%  Qu'un  capitaine  de  port  doit
étre  nommé  à  El-Tor,  pour  y
diriger  les  embarduements  et
les  débardquements  et  pour  faire
observer  les  reglements  par  les
capitaines  des  navires  cet  les
samboukdji.

Régime  sanitaire  à  appliquer
auf  navires  à  péèlerins  venant
du  Nord.

I.  Voyage  d’aller.  —  Si  la
Drésence  du  choléra  M’est  pas  constatee
  dans  le  port  de  départ  ni
dans  ses  environs  et  aucun  accident
cholérique  ne  s'étant  produit  pendant
la  traversée,  le  navire  est  immediatement
  admis  à  la  libre  pratique.

Si  la  présence  du  choléra  est
constatce  dans  le  port  de  départ  ou
dans  ses  environs  ou  si  un  accident
cholGrique  sest  produit  pendant  latraversée,
  le  navire  sera  soumis,  à
Djebel-Tor,  aux  regles  instituées
Pour  les  navires  qui  viennent  du
Sud  et  dui  Sarrétent  à  Camaran.

II.  Voyage  de  retour.  —  Si
la  présence  du  choléra  M’'est  Pas
constatée  au  IHdjiaz  et  ne  l’a  pas
étéc  au  cours  #n  Pelerinage,  les
navires  sont  scumis  à  Djebel-Tor
aux  regles  instituces  à  Camaran  pour
les  nawires  indemnes:

Les  Pelerins  seront  debardqués;  ils
prendront  une  douche-lavage  ou  un
bain  de  mer;  leur  linge  sale,  la
partie  de  leurs  eflets  à  usage  et  de
leurs  bagages  qui  peut  étre  suspecte,
d’après  Tappréciation  de  T’autorité
sanitaire,  Seront  desinfectes;  la  durée
de  ces  opérations,  en  y  comprenant

Reichs=  Gesetzbl.  1898.

-- 1005 --5.

  daß  ein  Hafenkapitän  in  El-Tor
ernannt  werden  muß,  um  daselbst
die  Einschiffungen  und  Landungen
zu  leiten  und  darauf  zu  achten,
daß  die  Reglements  von  den
Schiffskapitänen  und  den  Samboukdjis
  befolgt  werden.

Gesundheitspolizeiliche  Behandlung
  der  von  Norden  kommenden
Pilgerschiffe.

I.  Hinfahrt.  —  Wenn  weder  im  Abgangshafen
  noch  in  dessen  Umgegend
Cholera  festgestellt  worden  und  kein
choleraartiger  Fall  während  der  Fahrt
vorgekommen  ist,  so  wird  das  Schiff
sofort  zum  freien  Verkehre  zugelassen.

Wenn  Cholera  im  Abgangshafen  oder
in  dessen  Umgegend  festgestellt  worden
oder  ein  choleraartiger  Fall  während  der
Fahrt  vorgekommen  ist,  so  unterliegt
das  Schiff  in  Djebel-Tor  denjenigen
Maßnahmen,  welche  für  aus  dem  Süden
kommende  und  in  Camaran  haltende
Schiffe  angeordnet  sind.

II.  Rückfahrt.  —  Wenn  Cholera  im
Hedjaz  nicht  festgestellt  ist  und  während
der  Pilgerfahrt  nicht  festgestellt  worden
war,  unterliegen  die  Schiffe  in  Djebel-Tor
  den  in  Camaran  für  reine  Schiffe
angeordneten  Bestimmungen:

Die  Pilger  werden  gelandet;  sie
nehmen  ein  Douche=  oder  Seebad;  ihre
schmutzige  Wäsche  und  was  von  ihren
Bekleidungsgegenständen  des  täglichen
Gebrauchs  und  ihrem  Gepäcke  nach  Ansicht
  der  Gesundheitsbehörde  verdächtig
sein  könnte,  wird  desinfizirt;  die  Dauer
dieser  Maßnahmen  einschließlich  der  Aus-147
        <pb n="1018" />
        le  débarquement  et  Fembarquement,
ne  devra  pas  dépasser  quarantehuit
  heures.

Si  Ia  présence  du  choléra  est  constatée
  au  Hedjaz  ou  T’a  été  au  cours
du  pelerinage,  les  navires  sont
soumis  à  Djebel-Tor  aux  règles  institusées
  à  Camaran  pour  les  nawires
intectés:

Les  personnes  atteintes  de  choléra
Ou  d’accidents  cholériformes  seront
débarquées  et  isolées  à  Phöpital.  La,
desinfection  sera  pratiquséce  d’une
facon  compléte.  Les  autres  pas-Sagers
  seront  débarqués  et  isoles  par
groupes,  aussi  peu  nombreux  due
Possible,  de  manière  due  Densemble
ne  scit  pas  Solidaire  d’un  groupe
Particulier,  si  le  choléra  venait  à
s'y  développer.

Le  linge  sale,  les  objets  à  usage,
les  vétements  de  l'équipage  et  des
Passagers  seront  désinfectés  ainsi  que
le  nawire.

L'autorité  sanitaire  locale  décidera
Si  le  déchargement  des  gros  bagages
et  des  marchandises  es  nécessaire,
si  le  navire  entier  doit  étre  désinfecté
ou  si  une  partie  seulement  du  navire
deit  subir  la  désinfection.

Tous  les  péèlerins  sont  soumis  à
une  observation  de  sept  Jours  pleins
à  partir  de  celui  ou  ont  é#é  termineées
les  Opérations  de  désinfection.  Si  un
accident  cholérique  s’est  produit  dans
ne  section,  la  période  de  sept  jours
ne  commence  pour  cette  section  qu’à
Partir  de  celui  ou  le  dernier  cas  à
öté  constatẽ.

-- 1006 --und

  Einschiffung  darf  48  Stunden  nicht
übersteigen.

Wenn  Cholera  im  Hedjaz  festgestellt
ist  oder  während  der  Pilgerfahrt  fest—
gestellt  worden  war,  unterliegen  die
Schiffe  in  Djebel-Tor  den  in  Camaran
für  verseuchte  Schiffe  angeordneten  Be—
stimmungen:

Die  mit  Cholera  oder  choleraartigen
Krankheiten  behafteten  Personen  werden
gelandet  und  im  Hospital  isolirt.  Die
Desinfektion  wird  vollständig  durch—
geführt.  Die  übrigen  Passagiere  werden
gelandet  und  in  wöglicht  kleinen  Gruppen
isolirt,  in  der  Weise,  daß  die  Gesammtheit
  nicht  in  Mitleidenschaft  gezogen  wird,
wenn  die  Cholera  in  einer  einzelnen
Gruppe  ausbrechen  sollte.

Die  schmutzige  Wäsche,  die  Bekleidungsgegenstände
  des  täglichen  Gebrauchs
und  die  Kleidung  der  Schiffsmannschaft
und  der  Passagiere  sowie  das  Schiff
werden  desinfizirt.

Die  lokale  Gesundheitsbehörde  hat
darüber  zu  entscheiden,  ob  das  Ausladen
des  großen  Gepäcks  und  der  Waaren
nothwendig  ist,  und  ob  das  Schiff  ganz
oder  nur  theilweise  desinfizirt  werden  soll.

Alle  Pilger  unterliegen  einer  Beobachtung
  von  sieben  vollen  Tagen,  von
dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem
die  Desinfektionsmaßnahmen  beendigt
worden  sind.  Wenn  ein  choleraartiger
Fall  in  einer  Abtheilung  vorgekommen
ist,  so  beginnt  die  siebentägige  Frist  für
diese  Abtheilung  erst  mit  dem  Tage,
an  welchem  der  letzte  Fall  festgestellt
worden  ist.
        <pb n="1019" />
        Mesures  sanitaires  à  appliquer
aux  départs  des  pèlerins  des
ports  du  Hedjaz.

Les  mesures  à  adopter  pour  le
départ  de  Djeddah  et  Tambo  des
pelerins  qui  vont  vers  le  Sud  sont
les  mémes  due  celles  éGdictées  pour
le  départ  des  ports  situés  au  deld
du  detroit  de  Bab-el-Mandeb,  en  ce
qui  concerne  la  visite  meédicale  et
la  désintection,  scit:

1°  isite  medicale  obligatoire  individuelle,
  faite  de  jour,  à  terre,
au  moment  de  lembarquement,
Dendant  le  temps  nccessaire,
par  des  médecins  delégués  de
Tautorité  sanitaire,  de  toute
Dersonne  prenant  passage  à  bord
d’'un  navire;

2°Désinlection  obligatoire  et  rigoureuse
  faite  à  terre,  sous  la
surveillance  dumédecin  délégué
de  Tautorité  publique,  de  tout
objet  contaminé  ou  suspect,  dans
les  conditions  de  Tarticle  5  du
Premier  reglement  inséré  dans
Tannere  IV  de  la  Conwention
sanitaire  de  Venise.

Pour  les  pélerins  qui  Sembarquent
sur  des  navires  dirigés  vers  le  Nord,
la  désinfection  se  fera  à  Djebel-Tor,
säuf  quand  il  y  a  du  choléra  au
Hedjaz:  en  ce  cas,  les  mesures  cidessus
  Sont  appliquées  aussi  à  ces
nawires  à  Djeddah  et  VYambo.

-- 1007  —

Gesundheitspolizeiliche  Maßnahmen
  bei  den  Abfahrten  der  Pilger
aus  den  Häfen  des  Hedjaz.

In  Djeddah  und  Yambo  sind  bei
der  Abfahrt  der  nach  dem  Süden
gehenden  Pilger,  soweit  es  sich  um  die
ärztliche  Untersuchung  und  die  Desinfektion
  handelt,  dieselben  Maßnahmen
anzuwenden,  welche  für  die  Abfahrt
aus  den  jenseits  der  Meerenge  von
Bab-el.  Mandeb  gelegenen  Häfen  angeordnet
  sind,  nämlich:

1.  Obligatorische  ärztliche  Revision  aller
auf  einem  Schiffe  Ueberfahrt  nehmenden
  Personen.  Dieselbe  erstreckt
sich  auf  jede  einzelne  Person  und
ist  bei  Tage  und  auf  dem  Lande
im  Augenblicke  der  Einschiffung
während  der  dazu  nöthigen  Zeit
durch  von  der  Gesundheitsbehörde
bestellte  Aerzte  vorzunehmen.

2.  Obligatorische  strenge  Desinfektion
jedes  verseuchten  oder  verdächtigen
Gegenstandes  nach  Maßgabe  des
Artikels  5  des  in  Anlage  IV  der
Sanitätskonvention  von  Venedig
aufgenommenen  ersten  Reglements.
Dieselbe  findet  auf  dem  Lande  und
unter  Aufsicht  des  von  der  öffentlichen
  Behörde  bestellten  Arztes  statt.

Für  diejenigen  Pilger,  welche  sich
auf  Schiffen,  die  nach  dem  Norden
gehen,  einschiffen,  hat  die  Desinfektion
in  Djebel-Tor  stattzufinden,  ausgenommen,
  wenn  Cholera  im  Hedjaz
herrscht.  In  diesem  Falle  werden  die
oben  erwähnten  Maßnahmen  auch  mit
diesen  Schiffen  in  Djeddah  und  Yambo
vorgenommen.



147*
        <pb n="1020" />
        Annexe  III.

 

I.  Régime  sanitaire  applicable  aux
provenances  maritimes  dans  le
golfe  Persique.

HEst  considérécomme  infecté  le  navire
dui  a  du  choldra  à  bord  ou  qui  a
Drésenté  des  cas  nouveaux  de  choléra.
depuis  sept  jours.

Est  considéreé  comme  suspect  le
navire  à  bord  dudquel  il  y  a  eu  des
cas  de  choléra  au  moment  du  départ
ou  pendant  la  traversée,  mais  aucun
cas  nouveau  depuis  sept  jours.

Est  considéerée  comme  indemne,  bien
due  venant  T’un  port  contaminé,  le
navire  qui  n’'a  eu  ni  déceès  ni  cas  de
choldra  à  bord,  soit  avant  le  départ,
S0it  pendant  la  traversée,  scit  au
moment  de  Tarrivée.

Les  navires  infectes  sont  Seoumis
au  rögime  Suiwant:

1°  Les  malades  sont  immédiatement

débardués  et  isolés;

2°  Les  autres  personnes  doiwent

étre  Ggalement  débarquées,  §i
Possible,  et  soumises  à  une  ob-Servation
  dont  la  durée  variera
schon  I’état  sanitaire  du  navire
et  Selon  la  date  du  dernier  cas,
Sans  pouvoir  dépasser  cinq  jours;

3°  Le  linge  sale,  les  eflets  à  usage
et  les  objets  de  I’équipage  et
des  passagers,  qui,  de  l'avis  de
Tautorité  sanitaire  du  port,
seront  considérés  comme  conta--- 1008

  —

Anlage  III.



I.  Gesundheitspolizeiliche  Gehandlung  von
Herkünften  zur  See  im  Persischen  Golfe.

Als  verseucht  gilt  ein  Schiff,  welches
entweder  Cholera  an  Bord  hat  oder  auf
welchem  während  der  letzten  sieben  Tage
neue  Cholerafälle  vorgekommen  sind.

Als  verdächtig  gilt  ein  Schiff,  auf
welchem  zur  Zeit  der  Abfahrt  oder
während  der  Reise  Cholerafälle  vor—
gekommen  sind,  auf  dem  aber  während
der  letzten  sieben  Tage  kein  neuer  Fall
sich  ereignet  hat.

Als  rein  gilt  ein  Schiff,  wenngleich
es  aus  einem  verseuchten  Hafen  kommt,
in  dem  Falle,  wenn  es  weder  vor  der
Abfahrt  noch  während  der  Reise  noch
bei  der  Ankunft  einen  Cholera-,  Todesoder
  Krankheitsfall  an  Bord  gehabt  hat.

Verseuchte  Schiffe  unterliegen  folgenden
  Bestimmungen:

1.  die  Kranken  werden  sofort  ausgeschifft

  und  isolirt;

2.  die  übrigen  Personen  müssen  womöglich
  gleichfalls  ausgeschifft  und
einer  Beobachtung  unterworfen
werden,  deren  Dauer  sich  nach  dem
Gesundheitsstande  des  Schiffes  und
nach  dem  Zeitpunkte  des  letzten
Krankheitsfalls  richtet,  die  indessen
den  Zeitraum  von  fünf  Tagen
nicht  überschreiten  darf;

3.  die  schmutzige  Wäsche,  die  Bekleidungsgegenstände
  des  taglichen
Gebrauchs  und  sonstige  Sachen  der
Schiffsmannschaft  und  der  Reisenden
  werden,  sofern  dieselben  nach
        <pb n="1021" />
        —  1009  —

minés,  seront  désinfectés,  ainsi
que  le  navire  ou  seulement  la
Partie  du  navire  dui  a  6té
contaminCe.

Les  navires  suspects  sont  soumis
aux  mesures  ci-apres:

1°  Visite  medicale;

2°  Désinfection:  le  linge  sale,  les
ellets  à  usage  et  les  objets  de
Iduipage  et  des  passagers,  dui,
de  Pavis  de  T’autorité  sanitaire
Locale,  seront  considéres  comme
Contaminés,  seront  désintectés;

3°  Evacuation  de  Teau  de  la  cale
après  désinfection  et  substitution
d'une  bonne  eau  potable  à  celle
qui  est  emmagasinée  à  bord.

II  est  recommande  de  scumettre
Téquipage  et  les  Ppassagers  à  une
observation  de  cind  jours  à  compter
de  la  date  à  laquelle  le  navire  aà
quitté  le  port  de  départ.

I  est  également  recommande
d’empécher  le  débarquement  de
Téquipage,  sauf  pour  raisons  de
Service.

Les  nawires  indemmes  seront  admis
  à  la  libre  pratique  immédiate,
duelle  due  soit  la  Dature  de  leur
Patente.

Le  seul  régime  due  peut  pre-Scrire
  à  leur  sujet  T’autorité  du  port
T’arriv#ée  consiste  dans  les  mesures
applicables  auKs  navires  suspects
(visite  médicale,  desinfection,  6Cvacuation
  de  Teau  de  cale  et  sub-Ansicht

  der  Hafengesundheitsbehörde
als  mit  Choleraentleerungen  beschmutzt
  zu  erachten  sind,  ebenso
wie  das  Schiff  oder  auch  nur  der
mit  Choleraentleerungen  beschmutzte
Theil  desselben  desinfizirt.

Verdächtige  Schiffe  sind  nachstehenden

  Bestimmungen  unterworfen:

I.  ärztliche  Revision;

2.  Desinfektion:  die  schmutzige  Wäsche,
die  Bekleidungsgegenstände  des  täglichen
  Gebrauchs  und  sonstige
Sachen  der  Schiffsmannschaft  und
der  Reisenden  werden,  sofern  dieselben
  nach  der  Ansicht  der  lokalen
Gesundheitsbehörde  als  mit  Choleraentleerungen
  beschmutzt  zu  erachten
sind,  desinfizirt;

3.  Auspumpen  des  Bilgewassers  nach
erfolgter  Desinfektion  und  Ersatz
des  an  Bord  befindlichen  Wasservorraths
  durch  gutes  Trinkwasser.

Es  empfiehlt  sich,  die  Schiffsmannschaft
  und  die  Reisenden  einer  Beobachtung
  von  fünf  Tagen,  von  dem  Zeitpunkt
  an  gerechnet,  wo  das  Schiff  den
Abgangshafen  verlassen  hat,  zu  unterwerfen.


Ebenso  empfiehlt  es  sich,  das  Anlandgehen
  der  Mannschaft  zu  verhindern,
es  sei  denn,  daß  Gründe  des  Dienstes
das  Anlandgehen  nothwendig  machen.

Reine  Schiffe  sind  sofort  zum  freien
Verkehre  zuzulassen,  wie  auch  immer  ihr
Gesundheitspaß  lauten  mag.

Die  einzigen  Bestimmungen,  welche
die  Behörde  des  Ankunftshafens  ihnen
gegenüber  treffen  kann,  bestehen  in  den
auf  verdächtige  Schiffe  anwendbaren
Maßregeln  (ärztliche  Revision,  Desinfektion,
  Auspumpen  des  Bilgewassers
        <pb n="1022" />
        stitution  d'une  bonne  eau  potable
à  celle  qui  est  emmagasinée  à  borch.

II  est  recommandé  de  scoumettre
les  passagers  et  L’équipage  à  une
observation  de  cind  jours  à  compter
de  la  date  ou  le  navire  est  parti
du  port  contaminé.

I  est  recommandé  é6galement
dempécher  le  débarquement  de
Téquipage,  sauf  pour  raisons  de
Service.

I  est  entendu  due  PTautorité  com-Pétente
  du  port  T’arrivée  pourra
toujours  réclamer  un  certificat  attestant
  dwil  ny  a  pas  eu  de  cas
de  choldra  sur  le  navire  au  port
de  départ.

L’autorité  compétente  du  port
tiendra  compte,  pour  T’application
de  ces  mesures,  de  la  présence  d’un
médecin  et  d’un  appareil  de  désinfection
  (étuve)  à  bord  des  navires
des  trois  catégories  susmentionnées.

Des  mesures  Spéciales  peuvent
étre  prescrites  à  Tégard  des  navires
encombres,  notamment  des  navires
à  Peèlerins  ou  de  tout  autre  navire
offrant  de  mauvaises  conditions
Thygiene.

Les  marchandises  arrivant  par
mer  ne  peuwent  étre  traitées  autrement
  due  les  marchandises  trans-Portées
  par  terre,  au  point  de  vue
de  la  désinfection  et  des  deéfenses
Timportation,  de  transit  et  de
quarantaine  (voir  Annexes  de  la
Convention  sanitaire  de  Drescde,
titre  IV).

Tout  navire  qui  ne  voudra  pas
se  scumettre  aux  obligations  impo--- 1010 --



  Ersatz  des  an  Bord  befindlichen
Wasservorraths  durch  gutes  Trinkwasser).

Es  empfiehlt  sich,  die  Reisenden  und
die  Schiffsmannschaft  einer  Beobachtung
von  fünf  Tagen,  von  dem  Tage  der
Abfahrt  des  Schiffes  aus  dem  verseuchten
  Hafen  an  gerechnet,  zu  unterwerfen.


Ebenso  empfiehlt  es  sich,  das  Anlandgehen
  der  Schiffsmannschaft  zu  verhindern,
  es  sei  denn,  daß  Gründe  des
Dienstes  das  Anlandgehen  nothwendig
machen.

Die  zuständige  Behörde  des  Ankunftshafens
  ist  unter  allen  Umständen  berechtigt,
  eine  Bescheinigung  darüber  zu
verlangen,  daß  auf  dem  Schiffe  im
Abgangshafen  keine  Cholerafälle  vorgekommen
  sind.

Wenn  sich  an  Bord  der  vorher  bezeichneten
  drei  Kategorien  von  Schiffen
ein  Arzt  und  ein  Desinfektionsapparat
(Dampfkasten)  befindet,  so  wird  die  zuständige
  Hafenbehörde  diesen  Umstand
bei  der  Anwendung  jener  Maßregeln
in  Rechnung  ziehen.

Besondere  Maßregeln  können  getroffen
werden  für  mit  Personen  stark  besetzte
Schiffe,  namentlich  für  Pilgerschiffe,
sowie  für  alle  anderen  Schiffe,  welche
ungünstige  gesundheitliche  Bedingungen
aufweisen.

Die  zur  See  ankommenden  Waaren
dürfen  in  Bezug  auf  Desinfektion,
Einfuhrverbote,  Durchfuhrverbote  und
Quarantäne  nicht  anders  behandelt
werden,  als  die  zu  Lande  beförderten
Waaren  (siehe  Anlagen  der  Sanitätskonvention
  von  Dresden,  Titel  IV).

Jedem  Schiffe,  welches  sich  den  von
der  Hafenbehörde  ihm  auferlegten  Maß-
        <pb n="1023" />
        sées  par  l'autorité  du  port  sera
libre  de  reprendre  la  mer.

II  pourra  étre  autorisé  à  débarduer
  ses  marchandises,  après  due
les  précautions  nécessaires  auront
éte  prises,  Savoir:

%%  Isolement  du  navire,  de  l’équi-Page

  et  des  pPassagers;

2°  Evachnation  de  l’eau  de  la  cale,

après  désintection;

3°%  Substitution  d’une  bonne  eau

Potable  à  celle  qui  était  emmagasinée
  à  bord.

II  pourra  é6galement  étre  autorisé
à  débarduer  les  passagers  qui  en
feraient  la  demande,  à  la  condition.
que  ceux-ci  se  soumettent  aux  mesures
  prescrites  par  l'autorité  locale.

II.  Postes  sanitaires  à  établir.

1.  A  Faö  ou  à  proximité  de  ce
Point:  grand  lazaret  sur  terre  ferme
avec  service  sanitaire  complet  ayant
sous  Sa  direction  les  postes  sanitaires
du  golle  Persique  mentionnés  cidessous;


2.  Petit  lazaret  dans  Tun  des  deux
dHlots  ottomans  Sélahiyé  ou  Vilaniyeé,
Situés  près  de  Bassorah,  pour  surveiller
  les  individus  qui  auraient
Gchappé  à  la  visite  de  Fac;

3.  Maintien  du  poste  Sanitaire
existant  actucllement  à  Bassorah;

4.  Installation  d’un  poste  sanitaire
dans  la  baie  de  Koveit;

5.  Poste  sanitaire  à  Menama,  cheflieu
  des  iles  de  Bahrein:;

6.  Poste  sanitaire  à  Bender-Abbas;

-- 1011 --regeln

  nicht  unterwerfen  will,  steht  es
frei,  wieder  in  See  zu  gehen.

Das  Schiff  kann  die  Erlaubniß  erhalten,
  seine  Waaren  zu  löschen,  nachdem
  die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln
  getroffen  worden  sind,  nämlich:

1.  Isolirung  des  Schiffes,  der  Mannschaft

  und  der  Reisenden;

2.  Auspumpen  des  Bilgewassers  nach

erfolgter  Desinfektion;

3.  Ersatz  des  an  Bord  befindlichen

Wasservorraths  durch  gutes  Trinkwasser.


Auch  kann  dem  Schiffe  gestattet
werden,  die  Reisenden  auf  ihren  Wunsch
an  Land  zu  setzen,  unter  der  Bedingung,
  daß  die  betreffenden  Reisenden
sich  den  von  der  lokalen  Behörde  vorgeschriebenen
  Maßregeln  unterwerfen.

II.  Einzurichtende  Sanitätsposten.

1.  In  Faô  oder  in  der  Nähe  dieses
Ortes:  ein  großes  Lazareth  auf  dem
Festlande  mit  vollständig  eingerichtetem
Sanitätsdienst,  unter  dessen  Leitung  die
hierunter  aufgeführten  Sanitätsposten
des  Persischen  Golfes  stehen;

2.  ein  kleines  Lazareth  auf  einer
der  beiden  in  der  Nähe  von  Bassorah
gelegenen  kleinen  ottomanischen  Inseln
Sélahiyé  oder  Yilaniyé,  um  diejenigen,
welche  der  Revision  in  Faô  entgangen
sein  sollten,  einer  Ueberwachung  zu
unterwerfen;

3.  Aufrechterhaltung  des  gegenwärtig
in  Bassorah  bestehenden  Sanitätspostens;

4.  Errichtung  eines  Sanitätspostens
in  der  Bucht  von  Koveit;

5.  Sanitätsposten  in  Menama,  dem
Hauptorte  der  Bahrein-Inseln;

6.  Sanitätsposten  in  Bender-Abbas;
        <pb n="1024" />
        7.  Poste  sanitaire  à  Bender-Bouchir;


S.  Poste  sanitaire  à  Mohammerah;

9.  Poste  Sanitaire  dans  le  port
de  Gwadar  (Béeloutchistan);

Poste  sanitaire  dans  le  port
de  Mascate  (Sur  la  cöte  d'Oman).

-- 1012 --7.

  Sanitätsposten  in  Bender-Bouchir;

8.  Sanitätsposten  in  Mohammerah;

9.  Sanitätsposten  in  dem  Hafen  von
Gwadar  (Belutschistan);

10.  Sanitätsposten  in  dem  Hafen
von  Mascat  (an  der  Küste  von  Oman).



Anneze  IV.

 

Surveillance  et  e  xécution.

1.  La  mise  en  ratique  et  la  sur-Veillance
  des  mesures  concernant  les
Pelerinages  arrétées  par  la  présente
Convention  sont  confiéces,  dans  I’6
tendue  de  la  compétence  du  Conseil
supérieur  de  santé  de  Constantinople,
à  un  Comité  pris  dans  le  sein  de
ce  Conseil.  Ce  Comitée  est  composé
de  trois  des  représentants  de  la
Turquie  dans  ce  Conseil,  et  de
ceux  des  Puissances  qdui  ont  adhére
ou  qui  adhéreront  aux  Conventions
Sanitaires  de  Venise,  de  Dresde  et
de  Paris.

La  présidence  du  Comité  est  déförée
  à  un  de  ses  membres  ottomans.
En  cas  de  partage  des  voix,  le  président
  a  voix  prépondérante.

2.  Afin  d’assurer  les  garanties  nécessaires
  au  bon  fonctionnement  des
divers  établissements  sanitaires  énumérés
  dans  la  présente  Conwention,
il  sera  créé  un  corps  de  meédecins
diplômẽés  et  compétents,  de  désintecteurs
  et  de  mecaniciens  bien  exercés
  ct  de  gardes  sanitaires  recrutés
parmi  les  personnes  ayant  fait  le
service  militaire  comme  olficiers  ou
s0us-  ofliciers.

Anlage  IV.



Ueberwachung  und  Ausführung.

1.  Die  Verwirklichung  und  Ueber—
wachung  der  durch  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  hinsichtlich  der  Pilger—
fahrten  beschlossenen  Maßnahmen  wird
in  dem  Zuständigkeitsbereiche  des  obersten
Gesundheitsraths  in  Konstantinopel
einem  aus  dessen  Schoße  gebildeten
Komitee  übertragen.  Dieses  Komitee
besteht  aus  drei  der  türkischen  Vertreter
in  diesem  Gesundheitsrath  und  den
Delegirten  derjenigen  Mächte,  welche
den  Sanitätskonventionen  von  Venedig,
Dresden  und  Paris  beigetreten  sind
oder  beitreten  werden.

Der  Vorsitz  im  Komitee  wird  einem
seiner  türkischen  Mitglieder  übertragen.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.

2.  Um  die  nöthigen  Garantien  zu
schaffen,  daß  die  verschiedenen  in  der
gegenwärtigen  Konvention  aufgeführten
Sanitätsanstalten  ihren  Zweck  gut  erfüllen,
  wird  ein  Korps  von  diplomirten
und  sachverständigen  Aerzten,  von  gut
geübten  Desinfekteuren  und  Mechanikern
und  Sanitätswächtern  gebildet;  letztere
werden  aus  solchen  Personen  entnommen,
die  als  Offiziere  oder  Unteroffiziere  beim
Militär  gedient  haben.
        <pb n="1025" />
        3.  En  ce  dui  concerne  les  frais
resultant  du  regime  etabli  par  la
presente  Convemton,  1I  à  lieu  de
maintenir  D’état  actuel  au  point  de
Vue  de  la  rpartition  des  frais  entre
le  Gouvernement  ottoman  et  le  Conseil
  Ssupérieur  de  santé  de  Constautinople,
  répartition  qui  à  été  fixée
à  la  Suite  dGune  entente  entre  le
Gouvernement  ottoman  et  les  Puis-Sances
  representées  dans  ee  Conseil.

4.  L’autorité  sanitaire  du  port
ottoman  de  reläche  ou  d’arrivée
dul  constate  une  contravention  en
dresse  un  proces-verbal  sur  lequel
le  capitaine  peut  inscrire  ses  observations.
  Une  copie  certifiéce  conforme
  de  ce  proc6ès-verbal  est  transmise,
  au  port  de  reläche  ou  d’arri--VGe,
  à  l’autorite  consulaire  du  pa##es
dont  le  navire  porte  le  pawvillon.
Cette  autorite  assure  le  depot  de
amende  entre  ses  mains.  En  Tabsence
  d’un  consul,  Il’autorite  sanitaire
  recoit  cette  amende  en  depét.
L’amende  mest  definitivement  acquise
au  Conseil  supérieur  de  sante  de
Constantinople  due  lorsque  la  Commission
  consulaire  indiquge  à  Tartiche
  suivant  aura  prononcé  sur  la
validité  de  I’amende.

Un  deuxieme  exemplaire  du  pro-Ces
  -  verbal  certilié  conforme  devra
Eetre  adresse  par  Tautorité  sanitaire
dui  a  constatée  le  deélit  au  Président
du  Conseil  de  sante  de  Constantinople,
  qdui  communiquern  cette
Pièce  à  la  Commission  consulaire.

Une  annotation  sera  inscrite  sur
la  patente  par  Pautorité  sanitaire  ou
consulaire  indiquant  la  contravention
relevee  et  le  déepot  de  l’amende.

Reichs.  Gesetzbl.  1898.

-- 1013 --3.

  Was  die  Kosten  betrifft,  welche
aus  dem  durch  die  gegenwärtige  Konvention
  eingeführten  Verfahren  entstehen,
so  ist  der  gegenwärtige  Zustand  der
Kostentheilung  zwischen  der  ottomanischen
Regierung  und  dem  obersten  Gesundheitsrath
  in  Konstantinopel  aufrecht  zu
halten,  eine  Theilung,  die  auf  Grund
einer  Verständigung  zwischen  der  ottomanischen
  Regierung  und  den  in  diesem
Gesundheitsrathe  vertretenen  Mächten
festgesetzt  worden  ist.

4.  Die  Gesundheitsbehörde  des  türkischen
  Zwischen=  oder  Ankunftshafens,
welche  eine  Uebertretung  feststellt,  nimmt
darüber  ein  Protokoll  auf,  welchem
der  Kapitän  seinerseits  Bemerkungen
hinzufügen  kann.  Eine  beglaubigte  Abschrift
  dieses  Protokolls  wird  in  dem
Zwischen=  oder  Anktunftshafen  der  Konsulatsbehörde
  desjenigen  Landes  zugestellt,
dessen  Flagge  das  Schiff  führt.  Diese
Behörde  sorgt  dafür,  daß  die  Geldstrafe
bei  ihr  hinterlegt  wird.  Ist  ein  Konsul
nicht  vorhanden,  so  nimmt  die  Gesundheitsbehörde
  diese  Geldstrafe  in
Depot.  Die  Geldstrafe  fällt  dem  obersten
  Gesundheitsrath  in  Konstantinopel
definitiv  erst  zu,  nachdem  die  in  dem
folgenden  Artikel  erwähnte  Konsulatskommission
  die  Gültigkeit  der  Geldstrafe
ausgesprochen  hat.

Ein  zweites  Exemplar  der  beglaubigten
  Abschrift  des  Protokolls  ist  durch
die  Gesundheitsbehörde,  welche  die  Uebertretung
  festgestellt  hat,  an  den  Präsidenten
  des  Gesundheitsraths  in  Konstantinopel
  zu  richten,  welcher  dieses
Schriftstück  der  Konsulatskommission
mitzutheilen  hat.

Ein  Vermerk  über  die  gerügte  Uebertretung
  und  die  Hinterlegung  der  Geldstrafe
  ist  durch  die  Gesundheits=  oder  Konsulatsbehörde
  in  das  Patent  aufzunehmen.

148
        <pb n="1026" />
        5.  II  est  Créé  à  Constantinople  une
Commission  consulaire  pour  juger
les  déclarations  contradictoires  de
Tagent  sanitaire  et  du  capitaine
inculpé.  Elle  sera  désignée  chaque
annee  par  le  corps  consulaire.

L'Administration  sanitaire  pourra
étre  représentée  par  un  agent  remplissant
  les  fonctions  de  ministere
Public.

Le  consul  de  la  nation  intéressée
sera  toujours  convoqus.  L  a  droit
de  vote.

6.  Le  produit  des  taxes  et  des
amendes  sanitaires  ne  peut,  en  aucun
  cas,  étre  employé  à  des  objets
autres  due  ceux  relevant  des  Con-Seils
  sanitaires.

-- 1014 --5.

  Es  wird  in  Konstantinopel  eine
Konsulatskommission  gebildet,  welche
über  die  beiderseitigen  Erklärungen  des
Sanitätsbeamten  und  des  beschuldigten
Kapitäns  abzuurtheilen  hat.  Dieselbe
wird  jedes  Jahr  durch  das  Konsulatskorps
  bestimmt  werden.

Die  Sanitätsverwaltung  kann  sich
durch  einen  Bevollmächtigten  mit  den
Befugnissen  eines  Staatsanwalts  vertreten
  lassen.

Der  Konsul  der  betheiligten  Nation
ist  immer  zuzuziehen.  Er  hat  Stimmrecht.

6.  Der  Ertrag  der  Sanitätsgebühren
  und  Strafen  darf  in  keinem
Falle  zu  anderen  Zwecken  verwandt
werden,  als  solchen,  welche  in  den  Bereich
  der  Gesundheitsräthe  fallen.



Declaration.

 

Les  Gouvernements  signataires  de
la  Convention  sanitaire  internationale
  conclue  à  Paris,  le  3  avril  1894,
Ayant  jugé  utile  d’apporter  certains
amendements  à  Tinstrument  diplomatique
  de  ladite  Convention,  avant
Téechange  des  ratifications,  les  soussignés,
  à  ce  dument  autorisés,  sont
convenus  des  dispositions  suivantes:

I.  L’alinéa  5  de  la  section  A  de
Tannexe  I1  de  la  Convention  sera
réedigé  comme  suit:

5%  Les  Pelerins  seront  tenus,  si  les
circonstances  locales  le  permettent,
  de  justifier  des  moyens
strictement  nécessaires  pour  accomplir
  le  pelerinage  h.  Paller

(Uebersetzung.)
Deklaration.

Nachdem  die  Signatarmächte  der  am

3.  April  1894  zu  Paris  abgeschlossenen

internationalen  Sanitätskonvention  es

für  nützlich  erachtet  haben,  in  dem  diplomatischen
  Urtexte  der  gedachten  Konvention
  vor  Austausch  der  Ratifikationen
  gewisse  Abänderungen  vorzunehmen,
haben  die  Unterzeichneten,  hierzu  in  gehöriger
  Form  bevollmächtigt,  folgende

Bestimmungen  vereinbart:

I.  Der  Absatz  5  des  Theiles  A  der
Anlage  1  der  Konvention  soll  folgendermaßen
  lauten:

„5.  Die  Pilger  sind  gehalten,  sofern
die  lokalen  Verhältnisse  es  gestatten,
  nachzuweisen,  daß  sie  die
unbedingt  nothwendigen  Mittel  zur
Pilgerfahrt,  nämlich  zur  Hin=  und
        <pb n="1027" />
        et  au  retour  et  pour  le  séjour
dans  les  Lieux-Saints.«

II.  L'articls  13  du  Règlement
inseré  à  la  section  B  de  la  méme
annexe  I  sera  remplacé  par  Tarticle
Suivant:

*’  Akricrz  13.

Le  navire  doit  pouvoir  loger
les  peèlerins  dans  T’entrepont.

En  dehors  de  I’édquipage,  le
navire  doit  fournir  à  chaque
individu,  duel  qdue  scit  son  äge,
une  surface  d’au  moins  150  decimetres
  carrés,  avec  une  hauteur
d’entrepont  d’au  moins  un  meéetre
qduatre-vingts  centimétres.

Pour  les  navires  qui  font  le
cabotage,  chaque  pelerin  doit
disposer  d’un  espace  d’au  moins
deux  metres  de  largeur  dans  le
Long  des  plats-bords  du  navire.  c

III.  Les  Gouvernements  signataires
  consentent  à  ce  que  les  ratifications
  du  Gouvernement  de  Sa
Majesté  Britannique  ne  contiennent
as  ’annexe  III  de  la  Conwention.
Les  dispositions  de  cette  annexe  ne
seront  pas  appliquses,  en  conséduence,
  aux  navires  de  guerre  ou  de
commerce  de  la  Grande-Bretagne  et
de  LIrlande  et  de  TInde  auglaise.

IV.  La  présente  Déclaration  qui
restera  annexrée  à  la  Convention
sanitaire  internationale  de  Paris  du
3  avril  1894,  sera  inserée  dans  les
ratifications  des  Hautes  Parties  contractantes
  et  est  Ssubstituce  aux
réserves  inscrites  dans  le  procesverbal
  de  signature  de  la  Convention
  en  date  du  3  avril  1894.

En  foi  de  quci,  les  soussignés,
düment  autorisés  à  cet  effet,  ont

-- 1015 --Rückreise

  und  zum  Aufenthalt  an
den  heiligen  Orten,  besitzen.“

II.  Der  Artikel  13  des  in  Theil  B
derselben  Anlage  1  enthaltenen  Reglements
  wird  durch  folgenden  Artikel
ersetzt:

„Artikel  13.

Das  Schiff  muß  die  Pilger  im
Zwischendecke  beherbergen  können.

Abgesehen  von  der  Schiffsbesatzung
  soll  das  Schiff  für  jede
Person  jeglichen  Alters  eine  Fläche
von  wenigstens  150  Quadratdecimeter
  bei  einer  Zwischendeckshöhe
von  wenigstens  einem  Meter  und
achtzig  Centimeter  bieten.

Auf  Schiffen,  welche  die  Küstenschiffahrt
  betreiben,  soll  jeder
Pilger  über  einen  Raum  von
mindestens  zwei  Meter  Breite  in
der  Länge  der  Schandecks  des
Schiffes  verfügen.“

III.  Die  Signatarmächte  sind  damit
einverstanden,  daß  die  Ratifikations-Urkunde
  der  Regierung  Ihrer  Britischen
Majestät  die  Anlage  III  der  Konvention
nicht  enthält.  Die  Bestimmungen  dieser
Anlage  finden  in  Folge  dessen  auf
Kriegs=  oder  Handelsschiffe  Großbritanniens
  und  Irlands  sowie  Britisch-Indiens
  keine  Anwendung.

IV.  Die  gegenwärtige  Deklaration,
welche  der  Pariser  internationalen  Sanitätskonvention
  vom  3.  April  1894  beizufügen
  ist,  wird  in  die  Ratifikations-Urkunden
  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  mitaufgenommen  und  tritt  an
Stelle  der  in  dem  Unterzeichnungsprotokolle
  zu  der  Konvention  vom
3.  April  1894  aufgeführten  Vorbehalte.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten,
  zu  diesem  Zwecke  mit  ge-
        <pb n="1028" />
        -- 1016  —

dressé  la  présente  Declaration  et  höriger  Vollmacht  versehen,  die  gegenl´ont
  revétue  de  leurs  cachets.  




















le 30  octobre  1897

Pour  I’Allemagne:
(L.S.)  Münster.

Pour  I’Autriche-Hongrie:
L´Ambassadeur  d´Nutriche-Hongrie

(L.S.)  Wolkenstein.
Pour  la  Belgique:
(L.S.)  Bon  d’Anethan.
Pour  le  Danemark:
(L.S.)  J.  Hegermann-  Lindencrone.
Pour  I’Espagne:
(L.S.)  Duc  de  Mandas.
Pour  la  République  Française:
(L.S.)  Hanotaux.  ·
Pour  la  Grande  Bretagne:
(L.S.)  Martin  Gosselin.
Pour  la  Grèce:
(L.S.)  C.  A.  Criésis.
Pour  l’Italie:
(L.S.)  G.  Tornielli.
Pour  les  Pays-Bas:
(L.S.)  V.  Stuers.
Pour  la  Perse:
(L.S.)  Nazare-Aga.
Pour  le  Portugal:
(L.S.)  Antonio  Maria  Bartholomee
Ferreira.
Pour  la  Russie:
(L.S.)  Mohrenheim.

wärtige  Erklärung  aufgenommen  und
mit  ihren  Insiegeln  versehen.

Fait  en  treize  exemplaires,  à  Paris,  So  geschehen  in  dreizehn  Exemplaren

zu  Paris,  am  30.  Oktober  1897.



Die  vorstehende  Uebereinkunft  nebst  der  Zusatzerklärung  ist  von  Deutschland,
Oesterreich-Ungarn,  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich,  Großbritannien,
Griechenland,  Italien,  den  Niederlanden,  Persien,  Portugal  und  Rußland
ratifizirt  worden.  Die  Niederlegung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  20.  Juni
1898  stattgefunden.
Schweden-Norwegen  ist  der  Uebereinkunft  und  der  Zusatzerklärung  unter
dem  6.  April  1898  beigetreten.



      

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1029" />
        —  1017  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.: 34.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Schiffsvermessung  in  Ostasien.  S.  1017.  —  Bekanntmachung,
betreffend  das  Inkrafttreten  der  Artikel  1  und  II  des  Gesetzes  vom  4.  April  1898  über  die  anderweite
  Feststellung  des  Gesammtkontingents  der  Brennereien.  S.  l018.



(Nr.  2502.)  Bekanntmachung,  betreffend  Schiffsvermessung  in  Ostasien.  Vom  25.  Juli  1898.

Auf  Grund  des  Artikels  54  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  hat  der
Bundesrath  beschlossen:

Die  ständig  in  den  ostasiatischen  Gewässern  verkehrenden  deutschen  Schiffe
können  sich  bis  auf  Weiteres  unter  Vermittelung  der  Organe  der  Gouvernementsverwaltung
  in  Kiautschou  einer  Neuvermessung  nach  den  Regeln  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  vom  1.  März  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  161)  in  Kiautschou,
ausnahmsweise  auch  in  anderen  ostasiatischen  Häfen  unterziehen  lassen,  wobei  die
geltenden  Vermessungsvorschriften  mit  folgenden  Abänderungen  Anwendung  finden:

1.  (Zu  §.  21  Schiffsvermessungs-Ordnung.)

Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Vermessungsbehörde  werden
durch  den  mit  der  Leitung  des  Vermessungsgeschäfts  beauftragten  technischen
  Beamten  der  Gouvernementsverwaltung  in  Kiautschou  mit  der
Maßgabe  wahrgenommen,  daß  bei  der  Vermessung  nur  die  Ermittelung
  der  Maße  und  die  Eintragung  derselben  in  das  Vermessungsprotokoll
  durch  diesen  Beamten  erfolgt,  während  die  Inhaltsberechnung
und  Zusammenstellung  der  Räume  im  Protokolle,  sowie  dessen  Abschluß
vom  Schiffsvermessungsamte  bewirkt  wird.

2.  (Zu  §.  24  Schiffsvermessungs-Ordnung.)

Die  Ausfertigung  der  Meßbriefe  erfolgt  durch  das  Schiffsvermessungsamt
  auf  Grund  des  von  ihm  geprüften,  festgestellten  und
vollzogenen  Protokolls.  Diesem  Amte  liegt  auch  die  Mittheilung  der
von  ihm  ausgestellten  Meßbriefe  an  die  zuständigen  Schiffsregisterbehörden
  ob.

3.  (Zu  9.  26  Schiffsvermessungs-Ordnung.)

Die  Bestimmung  unter  Nr.  2  des  §.  26  wegen  Zurücklieferung

des  älteren  deutschen  Meßbriefs  findet  keine  Anwendung.
Reichs=  Gesetzbl.  1898.  149

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  August  1898.
        <pb n="1030" />
        —  1018  —

4.  (Zu  9.  36  Schiffsvermessungs-  Ordnung.)

An  Stelle  des  im  §.  36  unter  Nr.  1  und  3  angegebenen  Gebührensatzes
  ist  für  jedes  angefangene  Kubikmeter  eine  Gebühr  von
20  Pfennig  zu  erheben.  Die  Festsetzung  der  Gebühr  geschieht  durch
das  Schiffsvermessungsamt.

Erfolgt  auf  Antrag  die  Vermessung  in  einem  außerhalb  des
Gouvernementsbezirkes  Kiautschou  belegenen  ostasiatischen  Hafen,  so  hat
der  Rheder  außerdem  die  hierdurch  erwachsenden,  von  der  Gouvernementsverwaltung
  festzusetzenden  baaren  Auslagen,  insbesondere  die  Reisekosten
  und  Tagegelder  des  Vermessungspersonals  zu  erstatten.

5. (Zu  §..39  Schiffsvermessungs-Ordnung.)

Für  die  ständig  in  den  ostasiatischen  Gewässern  verkehrenden  Schiffe
behalten  die  vor  dem  1.  Januar  1889  ausgestellten  Meßbriefe  bis  auf
Weiteres,  auch  über  den  1.  Januar  1900  hinaus,  Gültigkeit.

Berlin,  den  25.  Juli  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Rothe.





(Nr.  2503.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Artikel  I  und  II  des  Gesetzes
vom  4.  April  1898  über  die  anderweite  Feststellung  des  Gesammtkontingents
der  Brennereien.  Vom  28.  Juli  1898.

Die  Neubemessung  des  Gesammtkontingents  der  Brennereien  nach  Maßgabe
der  Artikel  I  und  II  des  Gesetzes  vom  4.  April  1898  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  159  –
tritt,  nachdem  die  Königlich  bayerische,  die  Königlich  württembergische  und  die
Großherzoglich  badische  Regierung  der  im  Artikel  II  enthaltenen  Aenderung  des
§.  47  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.Juni 1887 /   16.Juni 1895  zugestimmt  haben,  mit
dem  1.  Oktober  1898  in  Kraft.

Berlin,  den  28.  Juli  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Aschenborn.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1031" />
        -- 1019  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr.:  35.

Inhalt:  Bekanntmachung  betreffend  das  Außerkrafttreten  des  Handelsvertrags  zwischen  dem  Deutschen
  
Zollverein  und  Großbritannien.  S.  1019.







(Nr.  2504.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten  des  Handelsvertrags  zwischen
dem  Deutschen  Zollverein  und  Großbritannien.  Vom  31.  Juli  1898.

Der  Handelsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Zollverein  und  dem  Vereinigten
Königreiche  von  Großbritannien  und  Irland  vom  30.  Mai  1865  ist  in  Folge
seiner  Kündigung  durch  die  Königlich  großbritannische  Regierung  mit  dem  Ablaufe
  des  30.  dieses  Monats  außer  Kraft  getreten.

Berlin,  den  31.  Juli  1898.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Freiherr  von  Richthofen.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  150



Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1898.
        <pb n="1032" />
        <pb n="1033" />
        —  1121  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.:  36.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  1121.









(Nr.  2505.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
3.  August  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung

  von  Viehseuchen,  vom  23.Juni 1880 / 1.Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)



bestimme  ich:

Für  das  Großherzogthum  Hessen  wird  vom  15.  August  d.  J.  ab  bis
auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des
§.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  3.  August  1898.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.



Reichs-Gesetzbl.  180.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  August  1898.
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        —  1023  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.:  37.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  1023.













(Nr.  2506.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geslügelcholera.  Vom
5.  August  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unter-23.
  Juni  1880

drückung  von  Viehseuchen,  vom  1.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:

Für  das  Herzogthum  Anhalt  wird  vom  1.  September  d.  J.  ab  bis
auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des
§.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  5.  August  1898.



Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  152

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  August  1898.
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        —  1025  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.: 38.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  1025.







(Nr.  2507.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
13.  August  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung

  von  Viehseuchen,  vom  23.Juni 1880 /  1.Mai  1894  Reichs-Gesetbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:

Für  das  Herzogthum  Gotha  wird  vom  1.  September  d.  J.  ab  bis
auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des
§.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  13.  August  1898.



Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  153
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  August  1898.
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        <pb n="1039" />
        —.  1027  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.: 39.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  1027.









(Nr.  2508.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
17.  August  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unter-23.
  Juni  1880

drückung  von  Viehseuchen,  vom  1.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:
Für  die  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  wird  vom  1.  Oktober  d.  J.

ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne
des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  17.  August  1898.



Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.





Reichs-Gesetzbl.  1898.  154

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  August  1898.
        <pb n="1040" />
        <pb n="1041" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.: 40.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  1029.











(Nr.  2509.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
20.  August  1898.
Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unter-
    23.  Juni  1880
drückung  von  Viehseuchen,  vom  1.Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:

Für  das  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  wird  vom  15.  September  d.  J.
ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne
des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  20.  August  1898.



Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs=  Gesetztl.  1898.  155



Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  August  1898.
        <pb n="1042" />
        <pb n="1043" />
        —  1031  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.:  41.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  in  Togo.  S.  1031.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  1032.







(Nr.  2510.)  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  in  Togo.  Vom  17.  August  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  für  das  Schutzgebiet  von  Togo  auf  Grund  des  §.  1  und  des  §.  3
Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  nach  §.  1  der  Verordnung  vom  2.  Juli  1888  für  das  Schutzgebiet
von  Togo  bezüglich  der  bergrechtlichen  Verhältnisse  bisher  maßgebenden  Bestimmungen
  werden  für  das  gedachte  Schutzgebiet  aufgehoben.

Der  Reichskanzler  und  mit  dessen  Genehmigung  der  Gouverneur  sind  bis
auf  Weiteres  zur  Regelung  dieser  Verhältnisse  befugt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  17.  August  1898.



(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  156

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  August  1898.
        <pb n="1044" />
        —  1032  —

(Nr.  2511.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  23.  August  1898.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen

über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet

(V.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1898,  Reichs-Gesetzbl.  von  1898  S.  7),  ist  wie

folgt  zu  berichtigen:

I.  Mit  sofortiger  Gültigkeit.

Nachdem  die  belgischen  Linien  der  früheren  Großen  Belgischen  Zentralbahn
  sowie  die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen
Staatsbahnen  bisher  betriebene  Strecke  von  der  belgisch  -niederländischen
Grenze  bei  Achel  bis  Lüttich-Vivegnis,  Ans  (Etat)  und  Flémalle-Grande
  in  das  Eigenthum  und  in  den  Betrieb  der  belgischen  Staatsbahnen
  übergegangen  sind,  ist  zu  streichen:

1.  Unter  Belgien.
A.  Nr.  3  (Große  Belgische  Zentralbahn)
und
B.  Nr.  11  (die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen
  Staatseisenbahnen  betriebene  Strecke  von  der
belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Achel  bis  Lüttich-Vivegnis,
  Ans  (Etat)  und  Flémalle-Grande).

2.  Unter  Niederlande.
Am  Schlusse  in  der  Anmerkung  die  letzte  Zeile  (Belgien,  Ziffer  11).

II.  Mit  Wirkung  vom  10.  September  1898  ist  in  Ausführung  des  Artikels  58
des  Uebereinkommens  unter  „Deutschlan  d.  A.  II.  Privateisenbahnen
unter  eigener  Verwaltung“  nachzutragen:

53a.  Lahrer  Straßenbahn.
Berlin,  den  23.  August  1898.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1045" />
        —.  1033  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.:  42.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  1033.









(Nr.  2512.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
27.  August  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unter-23.
  Juni  1880

drückung  von  Viehseuchen,  vom  1.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:

Für  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  wird  vom  12.  September  d.  J.
ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne
des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  27.  August  1898.



Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  157

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  August  1898.
        <pb n="1046" />
        <pb n="1047" />
        —  1035  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.:  43.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  1035.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  als  Influenza  der  Pferde  bezeichneten  Krankheiten.  S.  1036.











(Nr.  2513.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für
den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und
Luxemburgs.  Vom  31.  August  1898.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juni  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  913)
veröffentlichten  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  finden,  nachdem  die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung
auf  Grund  der  mit  ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893
S.  189)  ihnen  zugestimmt  hat,  auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr
Anwendung.

Berlin,  den  31.  August  1898.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

Graf  von  Posadowsky.



Reichs.  Gesetzbl.  1898.  158

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  September  1898.
        <pb n="1048" />
        —  1036  —

(Nr.  2514.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  als  Influenza  der  Pferde
bezeichneten  Krankheiten.  Vom  3.  September  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung

  von  Viehseuchen,  vom  23.Juni 1880 /  1.Mai 1894    (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:
Für  die  preußische  Provinz  Ostpreußen  wird  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab
bis  auf  Weiteres  für  die  als  Influenza  der  Pferde  bezeichneten  Krankheiten

  (Pferdestaupe  und  Brustseuche)  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des
§.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  3.  September  1898.



Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1049" />
        —  1037  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.:  44.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  1037.











(Nr.  2515.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
6.  September  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unter-

    23.  Juni  1880
drückung  von  Viehseuchen,  vom  1.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:



Für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar  und  das  Herzogthum  Braunschweig
  wird  vom  15.  September  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  für  die
Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten
Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  6.  September  1898.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  159

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  September  1898.
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        <pb n="1051" />
        —  1039  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.:  45.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den
Rothlauf  der  Schweine.  S.  1039.









(Nr.  2516.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  8.  September  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung

  der  Viehseuchen,  vom  23.Juni 1880 /  1.Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:
Für  den  ganzen  Umfang  des  Reichs  wird  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab
bis  auf  Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den
Rothlauf  der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten
  Gesetzes  eingeführt.

Durch  diese  Bestimmung  werden  die  bisher  für  einzelne  Bundesstaaten
und  Gebietstheile  erlassenen  Bekanntmachungen  gleichen  Inhalts  ersetzt.

Berlin,  den  8.  September  1898.



Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  160



Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  September  1898.
        <pb n="1052" />
        <pb n="1053" />
        —  1041  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.: 46.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  1041.



 

 

 

 

(Nr.  2517.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
22.  September  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung

  von  Viehseuchen,  vom  23.Juni 1880 /  1.Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:
Für  das  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie,  das  Fürstenthum  Reuß
jüngerer  Linie  und  das  Gebiet  der  freien  Hansestadt  Bremen  wird

vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera
die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  22.  September  1898.



Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  161



Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  September  1898.
        <pb n="1054" />
        <pb n="1055" />
        —  1043  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.: 47.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  1043.









(Nr.  2518.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
17.  Oktober  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen,  vom  23.Juni 1880 /  1.Mai 1894    (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:

Für  das  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz  und  das  Fürstenthum
Schwarzburg-Rudolstadt  wird  vom  1.  November  d.  J.  ab  bis  auf
Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9
des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  17.  Oktober  1898.



Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  162

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Oktober  1898.
        <pb n="1056" />
        <pb n="1057" />
        —  1045  —

Reichs-Gesetzbl  att.







Nr.:  48.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  in  Deutsch-Ostafrika.  S.  1045.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Ziegeleien.  S.  1001.





(Nr.  2519.)  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  in  Deutsch-Ostafrika.  Vom  9.  Oktober  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  auf  Grund  des  §.  1  und  des  §.  3
Nr.  2  und  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Vorschriften.

§.  1.
Die  nachstehend  bezeichneten  Mineralien  sind  von  dem  Verfügungsrechte
des  Grundeigenthümers  ausgeschlossen.  Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  derselben
  unterliegt  den  Vorschriften  dieser  Verordnung.

Diese  Mineralien  sind:
a.  Edelmineralien:

1.  Gold,  Silber  und  Platin,  gediegen  und  als  Erze,
2.  Edelsteine



b.  gemeine  Mineralien:
1.  alle  Metalle  außer  den  vorgenannten,  gediegen  und  als  Erze,
2.  Steinkohle,  Braunkohle  und  Graphit,
3.  Glimmer  und  Halbedelsteine.

Auf  die  von  Eingeborenen  für  eigene  Rechnung  im  Tagebaue  betriebene
Gewinnung  von  Eisen,  Kupfer  und  Graphit  finden  die  Vorschriften  dieser  Ver—
ordnung  keine  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  163

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Oktober  1898.
        <pb n="1058" />
        —  1046  —

§.  2.
Die  Aussuchung  und  Gewinnung  von  Mineralien  für  Rechnung  des  Reichs
oder  des  Landesfiskus  ist  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  ebenfalls  unterworfen.


§.  3.

Für  alle  die  Erwerbung  und  Ausübung  des  Schürf=  und  Bergbaurechts
betreffenden  Angelegenheiten  müssen  Personen,  welche  nicht  in  dem  Schutzgebiet
ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben,  einen  im  Schutzgebiete  sich
dauernd  aufhaltenden  Vertreter  bestellen  und  der  Bergbehörde  bezeichnen.

Das  Gleiche  gilt  für  Gesellschaften,  welche  im  Schutzgebiete  nicht  ihren
Sitz  haben,  und  für  Mitbetheiligte,  welche  nicht  eine  Gesellschaft  bilden,  deren
Vertretung  gesetzlich  geregelt  ist.

Wird  diese  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  so  ist  die  Bergbehörde  befugt,  den
Vertreter  zu  bestellen.

§.  4.

Gegen  die  in  Ausführung  dieser  Verordnung  ergehenden  Entscheidungen
der  Verwaltungsbehörden  findet  die  Beschwerde  statt,  insoweit  sie  nicht  für  ausgeschlossen
  erklärt  ist.

Die  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten,  welche  mit  der
Zustellung  oder  sonstigen  Bekanntmachung  der  Entscheidung  beginnt,  bei  der  Behörde
  einzulegen,  von  welcher  die  angefochtene  Entscheidung  erlassen  ist,  widrigenfalls
  das  Beschwerderecht  erlischt.

§.  5.
Die  in  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
erfolgen  in  der  ortsüblichen  Weise,  jedenfalls  durch  Anheftung  an  die  Amtstafel
  der  entscheidenden  Behörde.

II.  Vom  Schürfen.
A.  Im  Allgemeinen.

§. 6.

Die  Aufsuchung  der  im  §.  1  bezeichneten  Mineralien  auf  ihren  natürlichen
Ablagerungen  —  das  Schürfen  —  ist  unter  Befolgung  der  nachstehenden  Vorschriften
  im  ganzen  Schutzgebiet  einem  Jeden  gestattet.  Ausgenommen  sind  diejenigen
  Gebiete,  die  der  Reichskanzler  zur  ausschließlichen  Aufsuchung  oder  Gewinnung
  von  Mineralien  entweder  dem  Reiche  oder  dem  Landesfiskus  vorbehalten
  hat  oder  vorbehalten  wird  oder  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen
Dritten  überwiesen  hat  oder  überweisen  wird.  Diese  Gebiete  sind  öffentlich
bekannt  zu  machen.
        <pb n="1059" />
        —  1047  —

§.  7.

Auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  sowie  auf  Begräbnißstätten  darf  nicht
geschürft  werden.

Auf  anderen  Grundstücken  ist  das  Schürfen  unstatthaft,  wenn  nach  der
Entscheidung  der  Bergbehörde  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses
entgegenstehen.

Unter  Gebäuden  und  in  einem  Umkreis  um  dieselben  bis  zu  fünfzig  Meter
sowie  in  eingefriedigten  Bodenflächen  darf  nicht  geschürft  werden,  es  sei  denn,
daß  der  Grundbesitzer  seine  ausdrückliche  Einwilligung  ertheilt  hat.

§. 8.
Wer  zur  Ausführung  von  Schürfarbeiten  fremden  Grund  und  Boden  benutzen
  will,  hat  die  Erlaubniß  des  Grundbesitzers  einzuholen.
Mit  Ausnahme  der  im  §.  7  bezeichneten  Fälle  muß  der  Grundbesitzer  das
Schürfen  auf  seinem  Grund  und  Boden  gestatten.

§.  9.

Der  Schürfer  ist  verpflichtet,  dem  Grundbesitzer  für  die  entzogene  Nutzung
jährlich  im  voraus  vollständige  Entschädigung  zu  leisten  und  das  Grundstück  nach
beendigter  Benutzung  zurückzugeben,  auch  für  den  Fall,  daß  durch  die  Benutzung
eine  Werthminderung  des  Grundstücks  eintritt,  bei  der  Rückgabe  den  Minderwerth
zu  ersetzen.

Für  die  Erfüllung  der  letzteren  Verpflichtung  kann  der  Grundbesitzer  schon
bei  der  Abtretung  des  Grundstücks  Sicherheitsleistung  von  dem  Schürfer  verlangen.

§. 10.

Die  dem  Grundeigenthümer  im  letzten  Satze  des  §.  61  und  im  §.  62  eingeräumten
  Rechte  stehen  demselben  auch  gegen  den  Schürfer  zu.  Bei  Beschädigungen
durch  Schürfarbeiten  finden  die  Vorschriften  der  §§.  67,  68  entsprechende  Anwendung.


§.  11.

Kann  der  Schürfer  sich  mit  dem  Grundbesitzer  über  die  Gestattung  der
Schürfarbeiten  nicht  gütlich  einigen,  so  entscheidet  die  Bergbehörde,  ob  und  unter
welchen  Bedingungen  die  Schürfarbeiten  unternommen  werden  dürfen.

Die  Bergbehörde  darf  die  Ermächtigung  nur  in  den  Fällen  des  §.  7  versagen.

Soweit  die  Entscheidung  die  Festsetzung  der  Entschädigung  betrifft,  findet
die  Beschwerde  nicht  statt.

Wegen  der  Kosten  findet  die  Vorschrift  des  §.  65  Anwendung.

§.  12.

Durch  Beschreitung  des  Rechtswegs  wird,  wenn  dieselbe  nur  wegen  der
Festsetzung  der  Entschädigung  oder  der  Sicherheitsleistung  erfolgt,  der  Beginn  der
163*
        <pb n="1060" />
        —  1048  —

Schürfarbeiten  nicht  aufgehalten,  vorausgesetzt,  daß  die  Entschädigung  gezahlt  oder
bei  verweigerter  Annahme  an  zuständiger  Stelle  hinterlegt  oder  die  Sicherheit
geleistet  ist.
§.  13.
Die  Benutzung  unbebauten  Kronlandes  zu  Schürfzwecken  steht  Jedem  so
lange  ohne  Entgelt  frei,  als  nicht  der  Gouverneur  für  bestimmte  Bezirke  besondere
Vorschriften  über  die  Bedingungen  der  Benutzung  erlassen  hat.

§.  14.

Der  Schürfer  ist  befugt,  über  die  bei  seinen  Schürfarbeiten  geförderten
Mineralien  (§.  1)  zu  verfügen,  insofern  nicht  bereits  Dritte  Rechte  auf  dieselben
erworben  haben.

Für  die  geförderten  Mineralien  hat  der  Schürfer  die  im  §.  55  bestimmte
Förderungsabgabe  zu  entrichten;  die  Vorschriften  des  §.  51  Absatz  1  Nr.  2  und
des  Absatzes  2,  sowie  des  §.  52  Absatz  1  finden  entsprechende  Anwendung.

B.  Vom  Schürffelde.

§.  15.

Die  Bergbehörde  hat  auf  Antrag  gegen  Zahlung  der  im  §.  16  bestimmten
Gebühren  Schürfscheine  auszustellen.  Jeder  kann  die  Ausstellung  einer  beliebigen
Zahl  von  Schürfscheinen  verlangen.

Der  Gouverneur  kann  bestimmen,  daß  die  Ausstellung  auch  durch  andere
Behörden  erfoldgt.

§.  16.

Der  Schürfschein  lautet  auf  den  Namen  des  Antragstellers  und  trägt  eine
Kontrolnummer.

Die  Ausstellung  erfolgt  für  die  Dauer  von  sechs  Monaten.  Die  Verlängerung
  der  Gültigkeitsdauer  ist  ohne  Beschränkung  zulässig.

Für  jeden  Monat  der  beanspruchten  Gültigkeitsdauer  ist  eine  Gebühr  von
fünf  Rupien  im  voraus  zu  entrichten.

§.  17.

Der  Schürfschein  gilt  für  das  ganze  Schutzgebiet  unter  Ausschluß  der  nach
§.  6  Satz  2  der  allgemeinen  Schürffreiheit  entzogenen  Gebiete  und  vorbehaltlich
der  auf  Grund  des  §.  13  erlassenen  besonderen  Vorschriften.

Der  Gouverneur  kann  vorschreiben,  daß  für  bestimmte  Dienstbezirke  die
Verwendung  des  Schürfscheins  von  der  vorherigen  Eintragung  in  ein  von  der
zuständigen  örtlichen  Behörde  zu  führendes  öffentliches  Schürfscheinverzeichniß  abhängig
  ist.  Vor  Verwendung  des  Schürfscheins  in  einem  anderen  Dienstbezirke
muß  er  in  dem  Verzeichnisse  des  bisherigen  Bezirkes  gelöscht  sein.
        <pb n="1061" />
        —  1049  —

§.  18.

Der  Schürfschein  ist  übertragbar.  Die  Rechte  aus  dem  Schürfscheine  gehen
mit  der  Umschreibung  auf  den  Erwerber  durch  eine  zur  Ausstellung  von  Schürf—
scheinen  befugte  Behörde  (§.  15)  über.

Für  die  Umschreibung  ist  eine  Gebühr  von  fünf  Rupien  zu  entrichten.

§.  19.

Der  Schürfschein  gewährt  das  Recht,  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften
  ein  Schürffeld  und  zwar  ein  Edelmineralschürffeld  oder  ein  gemeines
Schürffeld  mit  der  Wirkung  abzustecken,  daß  der  Schürfer  vorbehaltlich  bereits
erworbener  Rechte  jeden  Dritten  in  einem  Edelmineralschürffelde  vom  Schürfen
und  vom  Bergbaubetrieb  auf  sämmtliche  im  §.  1  bezeichnete  Mineralien,  in  einem
gemeinen  Schürffelde  vom  Schürfen  und  vom  Bergbaubetrieb  auf  gemeine
Mineralien  ausschließt.

§. 20.

Das  Edelmineralschürffeld  hat  in  horizontaler  Erstreckung  die  Form  eines
Rechtecks  von  höchstens  400 x  200  Meter,  das  gemeine  Schürffeld  diejenige  eines
Rechtecks  von  höchstens  1200  x  600  Meter  Seitenlänge.

§.  21.

Die  Absteckung  eines  Schürffeldes  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß

1.  eine  den  Mittelpunkt  des  Feldes  bezeichnende  Tafel  aufgerichtet  wird,
auf  welcher  der  Name  des  Schürfers,  die  Kontrolnummer  des  Schürfscheins,
  der  Zeitpunkt  der  Aufrichtung  der  Schürftafel  und  die  Angabe,
ob  ein  Edelmineral=  oder  ein  gemeines  Schürffeld  belegt  werden  soll,
zu  vermerken  sind,  

2.  zu  beiden  Seiten  der  Schürftafel  geradlinige  Gräben  von  mindestens
zwei  Meter  Länge  gezogen  werden,  welche  die  Richtung  der  Langseiten
des  Schürffeldes  bezeichnen.

§.  22.

Binnen  vierzehn  Tagen  nach  Aufrichtung  der  Schürftafel  müssen  die  Eckpunkte
  des  Feldes  bestimmt  und  durch  Pfähle  sowie  durch  mindestens  einen  Meter
lange,  in  der  Richtung  der  Seiten  des  Schürffeldes  gezogene  Gräben  kenntlich
gemacht  werden.

Geschieht  dies  nicht,  so  hört  die  Schließung  des  Feldes  (§.  19)  wieder  auf.

Dieselbe  Folge  tritt  ein,  wenn  der  von  den  Eckpfählen  umschlossene  Flächenraum
  die  nach  §.  20  zulässige  Feldesgröße  um  mehr  als  zehn  Prozent  überschreitet.

§.  23.

Von  der  erfolgten  Absteckung  eines  Schürffeldes  ist  der  Bergbehörde  oder
der  sonst  vom  Gouverneur  bestimmten  Behörde  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="1062" />
        —  1050  —

Die  Anzeige  muß  enthalten:

1.  den  Namen  des  Schürfers  und  den  Ort,  an  welchem  derselbe  seinen
Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat,
2.  die  Kontrolnummer  und  die  Gültigkeitsdauer  des  Schürfscheins,
3.  die  Angabe,  ob  ein  Edelmineral=  oder  ein  gemeines  Schürffeld  belegt
    ist,
4.  den  Zeitpunkt  der  Aufrichtung  der  Schürftafel  (§.  21),
5.  die  möglichst  genaue  Bezeichnung  der  Lage  und  der  Ausdehnung  des
Feldes;  aus  der  beizufügenden  Handzeichnung  müssen  die  Grenzen  des
Feldes,  seine  Größenverhältnisse,  die  magnetische  Nordlinie  und  die
vorhandenen  Tagesgegenstände  in  der  Weise  ersichtlich  sein,  daß  das
Schürffeld  danach  in  der  Natur  aufgefunden  werden  kann.

Die  Bergbehörde  ist  befugt,  zu  bestimmen,  daß  die  Anzeige  noch  weitere
Angaben  zu  enthalten  hat.

  



§. 24.
Ueber  die  Erstattung  der  Anzeige  wird  gebührenfrei  eine  Bescheinigung
ertheilt.
Jede  Anzeige  wird  in  das  Schürffelderverzeichniß  eingetragen.
Die  Vorschriften  über  die  Einrichtung  des  Verzeichnisses  erläßt  der
Gouverneur.
Die  Einsicht  des  Verzeichnisses  ist  Jedem  gestattet.

§.  25.
Die  Anzeige  ist  binnen  vier  Wochen  nach  der  Aufrichtung  der  Schürftafel
(§.  21)  zu  erstatten.
Ist  das  Feld  in  gerader  Linie  gemessen  mehr  als  hundert  Kilometer  von
dem  Sitze  der  Behörde  entfernt,  so  verlängert  sich  die  Frist  um  einen  Tag  für
je  angefangene  fünfzehn  Kilometer  der  Mehrentfernung.

§.  26.
Wird  die  Anzeigefrist  nicht  gewahrt  oder  die  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer
  des  Schürfscheins  nicht  rechtzeitig  beantragt,  so  hört  die  Schließung  des
Feldes  auf.

§. 27.

Der  Schürfer  ist  berechtigt,  unter  Aufgabe  des  belegten  Schürffeldes  ein
neues  abzustecken.

Binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach  Aufrichtung  der  Schürftafel  (§.  21)
auf  dem  neuen  Felde  hat  er  die  Merkzeichen  des  früheren  zu  beseitigen.

Spätestens  mit  der  Anzeige  des  neuen  Feldes  ist  die  Aufgabe  des  früheren
zum  Zwecke  der  Löschung  im  Schürffelderverzeichniß  anzumelden.

Die  Vorschriften  der  §§.  23  bis  26  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1063" />
        —  1051  —

§.  28.
Der  Schürfer  ist  verpflichtet,  jedem  Nachbarschürfer  auf  Verlangen  den
Verlauf  der  Grenzen  seines  Feldes  vorzuweisen.

III.  Vom  Bergbau.
A.  Vom  Bergbaufelde.

§.  29.

Die  regelmäßige  Gewinnung  von  Mineralien  (§.  1)  —  der  Bergbau  —
ist  nur  in  einem  Bergbaufelde  gestattet.

§.  30.

Der  Schürfer  kann  jederzeit  beanspruchen,  daß  die  Bergbehörde  sein  Schürffeld

  oder  einen  Theil  desselben  in  ein  Bergbaufeld,  und  zwar  in  ein  Edelmineral-=oder
  ein  gemeines  Bergbaufeld,  umwandelt.

§.  31.

Die  Bergbehörde  ist  befugt,  die  Umwandlung  (§.  30)  auch  gegen  den
Willen  des  Schürfers  vorzunehmen:

1.  wenn  in  dem  Schürffelde  Mineralien  (§.  1)  regelmäßig  gewonnen
werden,

2.  wenn  das  Schürffeld  oder  ein  Theil  desselben  ununterbrochen  oder  mit
unwesentlichen  Unterbrechungen  länger  als  fünf  Jahre  geschlossen  gehalten
  worden  ist.

§. 32.
Eine  amtliche  Prüfung,  ob  irgend  eines  der  im  §.  1  bezeichneten  Mineralien
in  dem  Schürffelde  vorkommt,  findet  bei  der  Umwandlung  im  Falle  des  §.  30
nicht  statt.
§.  33.

Das  Bergbaufeld  soll  die  Form  eines  Rechtecks  haben,  dessen  Langseiten

höchstens  fünfmal  so  lang  sind  wie  die  Schmalseiten.

Nach  der  Tiefe  wird  das  Feld  von  senkrechten  Ebenen  begrenzt,  welche  den

Seiten  des  Rechtecks  folgen.
Abweichungen  von  der  Rechtecksform  unterliegen  der  Genehmigung  der
Bergbehörde.
Der  Flächeninhalt  des  Feldes  ist  nach  der  horizontalen  Projektion  in
Hektaren  zu  bestimmen.
§. 34

Mit  Genehmigung  der  Bergbehörde  können  mehrere  einem  Schürfer  gehörige,
  unmittelbar  an  einander  stoßende  Schürffelder  oder  ein  Theil  derselben
in  ein  einheitliches  Bergbaufeld  umgewandelt  werden.
        <pb n="1064" />
        —  1032  —

§.  35.

Die  Umwandlung  erfolgt  in  der  Weise,  daß  das  Schürffeld  in  dem  Umfang,
  in  welchem  die  Umwandlung  beantragt  (§.  30)  oder  angeordnet  (§.  31)
ist,  in  dem  Schürffelderverzeichnisse  gelöscht  und  unter  einem  besonderen  Namen
in  das  Bergwerksverzeichniß  eingetragen  wird.  Auf  das  Bergwerksverzeichniß
finden  die  Vorschriften  des  §.  24  Absatz  3,  4  Anwendung.

§. 36.

Ueber  die  Umwandlung  wird  auf  Antrag  gebührenfrei  eine  Bescheinigung
ertheilt.

Auf  Grund  der  Bescheinigung  kann  der  Feldesinhaber  die  amtliche  Vermessung
  und  Abgrenzung  des  Bergbaufeldes  verlangen.

§.  37.
Die  Vermessung  und  Abgrenzung  erfolgt  unter  Leitung  der  Bergbehörde
durch  einen  vom  Gouverneur  zugelassenen  Markscheider  oder  Feldmesser.
Die  Kosten  hat  der  Antragsteller  zu  tragen.

§.  38.
Die  Bergbehörde  hat  den  Inhabern  von  Schürf=  oder  Bergbaufeldern,
deren  Rechte  vermöge  der  Lage  ihrer  Felder  der  begehrten  Abgrenzung  entgegenstehen
  könnten,  Gelegenheit  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  zu  geben.

§.  39.

Ergiebt  sich  aus  den  Verhandlungen,  daß  dem  Antragsteller  ein  bestimmtes
Feld  gebührt,  so  erfolgt  die  Abgrenzung.

Ueber  das  Ergebniß  wird  von  der  Bergbehörde  eine  Urkunde  —  die  Vermessungsurkunde
  —  ausgefertigt.  Der  Inhalt  der  Urkunde  wird  öffentlich  bekannt
gemacht.  Die  Einsicht  der  Urkunde  und  des  beizufügenden  Vermessungsrisses
steht  Jedem  frei.

§.  40.

Ansprüche  aus  entgegenstehenden  Rechten  erlöschen  mit  dem  Ablaufe  von
sechs  Monaten  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Inhalts  der  Vermessungsurkunde,
  wenn  nicht  vorher  die  gerichtliche  Geltendmachung  erfolgt.

§.  41.

Wird  ein  entgegenstehendes  Recht  durch  gerichtliche  Entscheidung  festgestellt,
so  ist  die  Vermessungsurkunde  von  der  Bergbehörde  nach  dem  Inhalte  der  Entscheidung
  aufzuheben  oder  abzuändern.

Die  abgeänderte  oder  innerhalb  der  sechsmonatigen  Frist  (§.  40)  nicht
angefochtene  Vermessungsurkunde  wird  dem  Antragsteller  ausgehändigt.
        <pb n="1065" />
        —  1053  —
§.  42.

Das  Bergbaufeld  ist  übertragbar.  Die  Uebertragung  ist  bei  der  Bergbehörde
  behufs  Eintragung  in  das  Bergwerksverzeichniß  anzumelden;  mit  der
Anmeldung  sind  die  zum  Beweis  erforderlichen  Urkunden  vorzulegen.  Mit  der
Eintragung  geht  das  Bergbaufeld  auf  den  neuen  Erwerber  über.  Ueber  die
Eintragung  wird  auf  Antrag  eine  Bescheinigung  ertheilt.

Für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen,  welche  diese  Verordnung  dem
Bergbautreibenden  auferlegt,  ist  der  Bergbehörde  der  im  Bergwerksverzeichniß
Eingetragene  haftbar.

Für  die  bis  zur  Eintragung  des  neuen  Erwerbers  erwachsenen  Verbindlichkeiten
  ist  der  Vorbesitzer  ebenfalls  verhaftet.

§.  43.

Die  Abänderung  der  Grenzen  zwischen  benachbarten  Bergbaufeldern,  die
Theilung  eines  Feldes  in  mehrere  selbständige  Felder  und  die  Vereinigung
mehrerer  Felder  zu  einem  Ganzen  unterliegt  der  Genehmigung  der  Bergbehörde.

Die  Genehmigung  kann  nur  versagt  werden,  wenn  überwiegende  Gründe
des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.

Für  die  Genehmigung  ist  eine  Gebühr  von  zwanzig  Rupien  zu  entrichten.

B.  Von  den  Rechten  und  Pflichten  des  Bergbautreibenden.

§.  44.
Der  Bergbautreibende  (§§.  30,  31,  §.  41  Absatz  2)  hat  die  ausschließliche
Berechtigung,  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung
1.  in  einem  Edelmineralbergbaufelde  sämmtliche  im  §.  1  bezeichnete
Mineralien,
2.  in  einem  gemeinen  Bergbaufelde  sämmtliche  im  §.  1  bezeichnete  gemeine
Mineralien
aufzusuchen  und  zu  gewinnen  sowie  die  hierzu  erforderlichen  Vorrichtungen  unter
und  über  Tage  zu  treffen.
§.  45.
Der  Bergbautreibende  ist  befugt,  die  zur  Aufbereitung  und  Verhüttung
seiner  Bergwerkserzeugnisse  erforderlichen  Anstalten  zu  errichten  und  zu  betreiben.

§.  46.

Der  Bergbautreibende  ist  befugt,  im  freien  Felde  Hülfsbaue  anzulegen.

Die  gleiche  Befugniß  kann  ihm  durch  die  Bergbehörde  in  Ansehung  eines
fremden  Schürf=  oder  Bergbaufeldes  zugesprochen  werden,  sofern  der  Hülfsbau
die  Entwässerung  oder  Bewetterung  oder  den  vortheilhafteren  Betrieb  des  Bergwerkes
  bezweckt  und  der  Betrieb  in  dem  fremden  Felde  dadurch  weder  gestört
noch  gefährdet  wird.

Der  Hülfsbauberechtigte  hat  für  allen  durch  die  Anlage  des  Hülfsbaus
erwachsenden  Schaden  vollständigen  Ersatz  zu  leisten.

Reichs-  Gesetzbl.  1898.  164
        <pb n="1066" />
        —  1054  —

§.  47.

Inwiefern  der  Bergbautreibende  befugt  ist,  das  in  seinem  Felde  vorhandene
oder  demselben  künstlich  zugeführte  Wasser  zu  den  Zwecken  seines  Betriebs  zu
benutzen  und  die  hierzu  erforderlichen  Vorrichtungen  zu  treffen,  bestimmt  der
Reichskanzler  oder  mit  seiner  Genehmigung  der  Gouverneur.

§.  48.

In  einem  gemeinen  Felde  ist  der  Bergbautreibende  befugt,  Edelmineralien
beim  Abbau  eines  gemeinen  Minerals  insoweit  mitzugewinnen,  als  sie  nach  Entscheidung
  der  Bergbehörde  mitgewonnen  werden  müssen.

Die  Bergbehörde  entscheidet,  ob  der  wirthschaftliche  Werth  der  Gesammtablagerung
  vorwiegend  in  dem  Vorhandensein  der  Edelmineralien  beruht;  in
diesem  Falle  ist  das  gemeine  Feld  oder  ein  entsprechender  Theil  desselben  durch
die  Bergbehörde  in  ein  Edelmineralbergbaufeld  umzuwandeln.

§.  49.

Steht  das  Recht  zur  Gewinnung  edler  und  gemeiner  Mineralien  innerhalb
derselben  Feldesgrenzen  verschiedenen  Bergbautreibenden  zu,  so  hat  jeder  Theil
das  Recht,  bei  der  Gewinnung  seiner  Mineralien  auch  diejenigen  des  anderen
Theiles  mitzugewinnen.  Die  mitgewonnenen,  dem  anderen  Theile  zustehenden
Mineralien  müssen  jedoch  dem  letzteren  auf  sein  Verlangen  gegen  Erstattung  der
Gewinnungs=  und  Förderungskosten  herausgegeben  werden.

§.  50.

Der  Bergbautreibende  ist  befugt,  die  Abtretung  des  zu  seinen  bergbaulichen
Zwecken  (§§.  44  bis  49)  erforderlichen  Grund  und  Bodens  nach  näherer  Vorschrift
der  §§.  60  bis  66  zu  verlangen.

§.  51.

Der  Bergbautreibende  ist  verpflichtet:

1.  binnen  einer  von  der  Bergbehörde  zu  bestimmenden  Frist  die  Grenzen
seines  Feldes  für  Jedermann  kenntlich  zu  machen,  sofern  das  Feld
nicht  schon  gemäß  §.  39  Absatz  1  abgegrenzt  ist,

2.  über  die  Förderung  Buch  zu  führen.

Die  Vorschriften  über  die  Art  der  Kenntlichmachung  der  Grenzen  und
über  die  Einrichtung  der  Buchführung  werden  von  der  Bergbehörde  erlassen.
Dieselbe  kann  bestimmen,  daß  der  Bergbautreibende  noch  weitere  Nachweisungen
über  den  Betrieb  und  die  Förderung  beizubringen  hat.

Die  Bergbehörde  ist  befugt,  von  den  über  die  Förderung  geführten  Büchern
jederzeit  Einsicht  zu  nehmen.

§.  52.

Genügt  der  Bergbautreibende  einer  der  ihm  auf  Grund  des  §.  51  auferlegten
  Verpflichtungen  nicht,  so  kann  die  Bergbehörde  eine  Ordnungsstrafe  bis
zur  Höhe  von  dreihundert  Rupien  über  ihn  verhängen.  Unterbleibt  trotzdem  die
Erfüllung  der  Verpflichtung  binnen  einer  von  der  Bergbehörde  bestimmten  Frist,
so  kann  die  Löschung  des  Bergbaufeldes  nach  Maßgabe  des  §.  58  erfolgen.
        <pb n="1067" />
        —  1055  —

§.  53.

Der  Gouverneur  kann  anordnen,  daß  die  von  den  Bergbautreibenden
oder  von  bestimmten  Bergbautreibenden  mit  der  Buchführung  über  die  Förderung
oder  mit  der  Fertigung  der  sonst  vorgeschriebenen  Nachweisungen  beauftragten
Personen  auf  eine  gewissenhafte  Erfüllung  dieser  Pflicht  zu  vereidigen  sind.

§.  54.

Der  Bergbautreibende  hat  eine  jährliche  Feldessteuer  zu  bezahlen.

Die  Feldessteuer  beträgt:

a)  für  Edelmineralbergbaufelder  zwanzig  Rupien  für  je  ein  Hektar  der
ersten  hundert  Hektar,
b)  für  gemeine  Bergbaufelder  eine  Rupie  für  je  ein  Hektar  der  ersten
fünfhundert  Hektar,

mindestens  jedoch  zwanzig  Rupien  für  jedes  Bergbaufeld.

Die  Feldessteuer  höht  sich  je  für  die  folgenden  hundert  beziehungsweise
fünfhundert  Hektar  derart,  daß

1.  bei  getrennten,  im  Betriebe  befindlichen  Bergbaufeldern  desselben  Bergbautreibenden
  für  das  Hektar  ein  Viertel,

2.  bei  getrennten,  nicht  im  Betriebe  befindlichen  Bergbaufeldern  desselben
Bergbautreibenden  und  bei  zusammengelegten  Bergbaufeldern  (§§. 34,  43)
für  das  Hektar  die  Hälfte  der  vorstehend  unter  a  und  b  für  das
Hektar  festgesetzten  Feldessteuer  hinzutritt.

Erstreckt  sich  bei  getrennten  Bergbaufeldern  desselben  Bergbautreibenden
die  Feldessteuer  auf  in  und  außer  Betrieb  befindliche  Felder,  so  ist  die  Steuer
für  sämmtliche  Felder  in  der  Weise  gemeinschaftlich  zu  berechnen,  daß  die  außer
Betrieb  befindlichen  Felder  mit  ihren  eigenen  Steuersätzen  der  Berechnung  der
Steuer  für  die  im  Betriebe  befindlichen  Felder  angeschlossen  werden.

Die  Feldessteuer  ist  halbjährlich  im  voraus  zum  31.  März  und  30.  September
  zu  bezahlen.  Für  das  erste  Halbjahr  wird  sie  in  Monatsantheilen  vom
Beginne  desjenigen  Monats  an,  in  welchem  die  Feldesumwandlung  (§§.  30,  31)
stattgefunden  hat,  berechnet.

§.  55.

Der  Bergbautreibende  hat  ferner  eine  Förderungsabgabe  zu  entrichten.
Dieselbe  beträgt  eineinhalb  Prozent  von  dem  Werthe,  welchen  die  Bergwerkserzeugnisse
  vor  weiterer  Verarbeitung  auf  dem  Bergwerke  haben.

Die  Zahlung  erfolgt  halbjährlich  bis  zu  den  im  §.  54  genannten  Terminen
jedesmal  für  dasjenige  Steuerhalbjahr,  welches  dem  mit  dem  Zahlungstermin
ablaufenden  vorausgegangen  ist.

§.  56.

Uebersteigt  die  nach  dem  §.  55  von  dem  Bergbautreibenden  zu  zahlende
Förderungsabgabe  den  Betrag  der  von  ihm  zu  entrichtenden  Feldessteuer  (§.  54),
so  ist  der  Ueberschuß  der  Förderungsabgabe  bis  zur  Höhe  des  Mehrbetrags  auf
die  Feldessteuer  in  Anrechnung  zu  bringen.

164*
        <pb n="1068" />
        —  1056  —

§  57.

Wer  mit  der  Lahlung  fälliger  Feldessteuern  oder  Förderungsabgaben  länger
als  zwei  Monate  im  Verzuge  bleibt,  verwirkt  die  Zahlung  einer  Zuschlagsabgabe
in  Höhe  von  einem  Viertel  des  fälligen  Betrags.

Die  Bergbehörde  fordert  den  Säumigen,  sofern  sein  Wohn=  oder
Aufenthaltsort  bekannt  ist,  durch  Zuschrift,  anderenfalls  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  unter  Hinweis  auf  die  in  dieser  Verordnung  bestimmten  Folgen  zur
Zahlung  auf.

§.  58.

Erfolgt  die  Zahlung  der  fälligen  Abgabe  und  des  nach  §. 57  verwirkten
Zuschlags  binnen  weiterer  vier  Monate  nicht,  so  wird  das  Bergbaufeld  nach
Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  im  Bergwerksverzeichnisse  gelöscht.

Die  Bergbehörde  beschließt  die  Löschung.  Die  Löschung  kann  erst  vollzogen
  werden,  wenn  eine  erhobene  Beschwerde  zurückgewiesen  oder  der  Beschluß
während  der  Beschwerdefrist  nicht  angegriffen  worden  ist.  Die  erfolgte  Löschung
des  Bergbaufeldes  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

§.  59.
Das  Gebiet  eines  gelöschten  Bergbaufeldes  ist  für  jeden  Schürfer  wieder
geöffnet.

IV.  Von  den  Rechtsverhältnissen  zwischen  den  Bergbautreibenden
und  den  Grundbesitzern.

A.  Von  der  Grundabtretung.

§.  60.

Insoweit  für  den  Betrieb  des  Bergbaus  einschließlich  der  zugehörigen,  vom
Bergbautreibenden  herzustellenden  Aufbereitungs=  und  Verhüttungsanlagen,  Hülfsbaue
  und  Wassernutzungsanlagen  (§§.  44  bis  49)  die  Benutzung  eines  fremden
Grundstücks  nothwendig  ist,  ist  der  Bergbautreibende  befugt,  die  Abtretung  des
Grundstücks  zu  verlangen.  Die  Abtretung  darf  nur  aus  überwiegenden  Gründen
des  öffentlichen  Interesses  versagt  werden.

Zur  Abtretung  des  mit  Wohn-,  Wirthschafts=  oder  Betriebsgebäuden  bebauten
  Grund  und  Bodens  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  eingefriedigten
Hofräume  und  Gartenanlagen  kann  der  Grundbesitzer  gegen  seinen  Willen  nicht

angehalten  werden.
§.  61.

Der  Bergbautreibende  ist  verpflichtet,  dem  Grundbesitzer  für  die  entzogene
Nutzung  jährlich  im  voraus  vollständige  Entschädigung  zu  leisten  und  das
Grundstück  nach  beendigter  Benutzung  zurückzugeben.

Tritt  durch  die  Benutzung  eine  Werthminderung  ein,  so  muß  der  Bergbautreibende
  bei  der  Rückgabe  den  Minderwerth  ersetzen.  Für  die  Erfüllung
dieser  Verpflichtung  kann  der  Grundbesitzer  schon  bei  der  Abtretung  des  Grund-
        <pb n="1069" />
        —  1057  —

stücks  die  Bestellung  einer  angemessenen  Sicherheit  verlangen.  Auch  ist  der  Eigen—
thümer  des  Grundstücks  in  diesem  Falle  zu  fordern  berechtigt,  daß  der  Bergbau—
treibende,  statt  den  Minderwerth  zu  ersetzen,  das  Eigenthum  des  Grundstücks
erwirbt.

§.  62.

Wenn  feststeht,  daß  die  Benutzung  des  Grundstücks  länger  als  drei  Jahre
dauern  wird,  oder  wenn  die  Benutzung  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  noch  fort—
dauert,  so  kann  der  Grundeigenthümer  verlangen,  daß  der  Bergbautreibende  das
Eigenthum  des  Grundstücks  erwirbt.

§.  63.

Können  sich  der  Bergbautreibende  und  der  Grundbesitzer  über  die  Grund—
abtretung  nicht  gütlich  einigen,  so  entscheidet  die  Bergbehörde  nach  Anhörung
beider  Theile  darüber,  ob,  in  welchem  Umfang  und  unter  welchen  Bedingungen
der  Grundbesitzer  zur  Abtretung  des  Grundstücks  oder  der  Bergbautreibende  zum
Erwerbe  des  Eigenthums  verpflichtet  ist.

Gegen  die  Festsetzung  der  Entschädigung  und  der  Sicherheitsleistung  findet
die  Beschwerde  nicht  statt.

Ueber  die  Verpflichtung  zur  Abtretung  eines  Grundstücks  ist  der  Rechtsweg
  nur  in  dem  Falle  zulässig,  wenn  die  Befreiung  von  dieser  Verpflichtung  auf
Grund  des  §.  60  Absatz  2  oder  eines  besonderen  Rechtstitels  behauptet  wird.

§.  64.

Durch  Beschreitung  des  Rechtswegs  wird,  wenn  dieselbe  nur  wegen  der
Festsetzung  der  Entschädigung  oder  der  Slcherheitsleistung  erfolgt,  die  Besitznahme
nicht  aufgehalten,  vorausgesetzt,  daß  die  festgesetzte  Entschädigung  gezahlt  oder  bei
verweigerter  Annahme  an  zuständiger  Stelle  hinterlegt  oder  die  Sicherheitsleistung
erfolgt  ist.

§.  65.

Die  Kosten  des  Zwangsabtretungsverfahrens  hat  für  die  erste  Instanz  der
Bergbautreibende,  für  die  Beschwerdeinstanz  der  unterliegende  Theil  zu  tragen.

§.  66.

Die  Benutzung  unbebauten  Kronlandes  steht  dem  Bergbautreibenden  so
lange  ohne  Entgelt  frei,  als  nicht  der  Gouverneur  für  bestimmte  Bezirke  besondere
  Vorschriften  über  die  Bedingungen  der  Benutzung  erlassen  hat.

B.  Von  dem  Schadensersatze  für  Beschädigungen  des
Grundeigenthums.

§.  67.
Der  Bergbautreibende  ist  verpflichtet,  für  allen  Schaden,  welcher  dem
Grundeigenthum  oder  dessen  Zubehörungen  durch  den  Betrieb  des  Bergbaus
(§.  60)  zugefügt  wird,  Ersatz  zu  leisten.
        <pb n="1070" />
        —  1058  —

§.  68.

Der  Anspruch  auf  Ersatz  eines  durch  den  Bergbau  verursachten  Schadens
(§.  67)  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  ab,  in  welchem  der  Beschädigte
  von  dem  Schaden  und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen  Kenntniß  erlangt,
  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntniß  in  dreißig  Jahren  von  der  Vornahme
der  schädigenden  Handlung  an.

V.  Von  dem  Verhältuisse  des  Schürfers  im  Schürffeld  und  des
Bergbautreibenden  zu  öffentlichen  Verkehrsanstalten.
§.  69.

Gegen  die  Ausführung  von  Straßen,  Eisenbahnen,  Kanälen  und  anderen
öffentlichen  Verkehrsmitteln,  zu  deren  Anlegung  dem  Unternehmer  das  Enteignungsrecht
  beigelegt  ist,  steht  dem  Schürfer  und  dem  Bergbautreibenden  ein  Widerspruchsrecht
  nicht  zu.

Vor  Feststellung  der  solchen  Anlagen  zu  gebenden  Richtung  sind  diejenigen,
über  deren  Felder  dieselben  geführt  werden  sollen,  seitens  der  zuständigen  Behörde
darüber  zu  hören,  in  welcher  Weise  unter  möglichst  geringer  Benachtheiligung
des  Betriebs  die  Anlage  auszuführen  sei.

§.  70.

War  der  Schürfer  im  Schürffeld  oder  der  Bergbautreibende  zu  dem
Betriebe  früher  berechtigt,  als  die  Genehmigung  der  Anlage  (§.  69)  ertheilt  ist,
so  hat  er  gegen  den  Unternehmer  der  Anlage  einen  Anspruch  auf  Schadensersatz.
Ein  Schadensersatz  findet  nur  insoweit  statt,  als  entweder  die  Herstellung  sonst
nicht  erforderlicher  Anlagen  in  dem  Felde  oder  die  sonst  nicht  erforderliche  Beseitigung
  oder  Veränderung  bereits  vorhandener  Anlagen  nothwendig  ist.

Können  sich  die  Betheiligten  über  die  zu  leistende  Entschädigung  nicht  gütlich
einigen,  so  erfolgt  deren  Festsetzung  nach  Anhörung  beider  Theile  und  mit  Vorbehalt
  des  Rechtswegs  durch  die  Bergbehörde.  Die  Entscheidung  der  Bergbehörde
  ist  vorläufig  vollstreckbar.



VI.  Von  der  Bergpolizei.

§.  71.
Die  polizeiliche  Aufsicht  über  die  von  Schürfern  und  Bergbantreibenden
ausgeführten  Arbeiten  wird  von  der  Bergbehörde  geführt.
Die  Aufsicht  erstreckt  sich  auf
die  Sicherheit  der  Baue,
die  Sicherheit  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter,
den  Schutz  der  Oberfläche  um  Interesse  der  persönlichen  Sicherheit  und
des  öffentlichen  Verkehrs,
den  Schutz  gegen  gemeinschädliche  Einwirkungen  des  Betriebs.
        <pb n="1071" />
        —  1059  —

§.  72.

Die  erforderlichen  polizeilichen  Vorschriften  werden  von  dem  Gouverneur
nach  Maßgabe  der  Verfügung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Ausübung
konsularischer  Befugnisse  und  den  Erlaß  polizeilicher  und  sonstiger  die  Verwaltung
betreffender  Vorschriften  in  Deutsch-Ostafrika,  vom  1.  Januar  1891  erlassen.

VII.  Strafbestimmungen.

§.  73.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitansend  Rupien  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  wird,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:

1.  wer  unbefugt  ein  Schürffeld  absteckt,

2.  wer  eine  Schürftafel  oder  ein  Grenzzeichen  eines  fremden  Schürf=  oder
Bergbaufeldes  in  der  Absicht,  einem  Anderen  Nachtheil  zuzufügen,  wegnimmt,
  vernichtet,  unkenntlich  macht  oder  verrückt,

3.  wer  unbefugt  in  einem  fremden  Schürf=  oder  Bergbaufeld  anstehende
Mineralien  in  der  Absicht  wegnimmt,  sich  dieselben  zuzueignen,

4.  wer  bei  Ausübung  seiner  Bergbauberechtigung  wissentlich  die  Grenzen
seines  Feldes  überschreitet,

5.  wer  bei  der  Buchführung  über  die  Förderung  oder  in  den  von  der
Bergbehörde  sonst  erforderten  Nachweisungen  wissentlich  unrichtige  Eintragungen
  oder  Angaben  macht.

§.  74.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Rupien  und  im  Unvermögensfalle  mit
Haft  wird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  des  §.  7,  des  §.  27  Absatz  2,  3,  des  §.  28  oder
des  §.  29  zuwiderhandelt,

2.  wer  unbefugt  in  einem  fremden  Schürf=  oder  Bergbaufelde  Schürfoder
  Bergbauarbeiten  vornimmt,

3.  wer  bei  Ausübung  seiner  Bergbauberechtigung  aus  Fahrlässigkeit  die
Grenzen  seines  Feldes  überschreitet,

4.  wer  bei  Absteckung  seines  Schürf=  oder  Bergbaufeldes  die  zulässige
Feldesgröße  um  mehr  als  zehn  Prozent  überschreitet.

VIII.  Schlußbestimmungen.

§.  75.

Beamten  und  Militärpersonen  des  Schutzgebiets  ist  ohne  behördliche  Genehmigung
  das  Schürfen  und  der  Bergwerksbetrieb  im  Schutzgebiet  untersagt.
An  den  von  solchen  Personen  durch  Schürfarbeiten  oder  durch  Bergwerksbetrieb
gewonnenen  Mineralien  (§.  1)  erwirbt  der  Landesfiskus  das  Eigenthum  mit  der
Förderung.  Auf  Funde,  die  von  solchen  Personen  gemacht  werden,  findet  diese
Vorschrift  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1072" />
        —  1060  —

§.  76.

Der  Reichskanzler  und  mit  seiner  Genehmigung  der  Gouverneur  ist  bis
auf  Weiteres  befugt,  besondere  Bestimmungen  über  die  Rechtsverhältnisse  an  den
in  ausgehändigten  Vermessungsurkunden  (§.  41  Absatz  2)  bezeichneten  Bergbaufeldern
  zu  treffen,  insbesondere  über  den  Erwerb,  die  dingliche  Belastung,  die
Zwangsvollstreckung  und  die  Löschung  (§§.  52,  58).

§.  77.

Der  Reichskanzler  oder  mit  seiner  Genehmigung  der  Gouverneur  hat  die
zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen,
insbesondere  zu  bestimmen,  welche  Behörden  die  der  Bergbehörde  zugewiesenen
Geschäfte  wahrzunehmen  und  über  Beschwerden  zu  entscheiden  haben.

§.  78.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  zu  bestimmen,  daß  die  Vorschriften  dieser
Verordnung  auch  auf  andere  als  die  im  §.  1  aufgeführten  Mineralien  Anwendung
  finden.

§.  79.

Die  Verordnung  des  Gouverneurs,  betreffend  das  Schürfen  in  Deutsch-Ostafrika,
  vom  25.  September  1895  wird  aufgehoben.

Eine  auf  Grund  der  bezeichneten  Verordnung  ertheilte  Schürferlaubniß
bleibt  bis  zu  ihrem  Ablauf  in  Kraft.

Ein  auf  Grund  einer  solchen  Erlaubniß  gemachter  und  der  Behörde  nach
Vorschrift  des  §.  11  der  bezeichneten  Verordnung  angezeigter  Fund  giebt  dem
Schürfer  als  Finder  das  Recht,  binnen  einer  vom  Gouverneur  bestimmten  Frist
ein  die  Fundstelle  einschließendes  Schürffeld  nach  Maßgabe  der  §§.  15  bis  28
dieser  Verordnung  mit  der  Wirkung  abzustecken,  daß  während  der  Frist  von
Dritten  Schürffelder  nur  unbeschadet  dieses  Rechtes  des  Finders  abgesteckt  werden
können.

§.  80.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  diese  Verordnung  für  das  Küstengebiet,  dessen
Zubehörungen,  die  Insel  Mafia  und  das  Gebiet  des  Kaiserlichen  Schutzbriefs
in  Kraft  tritt,  wird  durch  den  Reichskanzler  bestimmt.

In  den  übrigen  Theilen  des  Schutzgebiets  tritt  die  Verordnung  mit  dem
Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam  Stadtschloß,  den  9.  Oktober  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="1073" />
        —  1061  —

(Nr.  2520.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugend—
lichen  Arbeitern  in  Ziegeleien.  Vom  18.  Oktober  1898.

Auf  Grund  der  §§.  139a  und  154  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  hat  der
Bundesrath  die  nachstehenden

Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Ziegeleien,
beschlossen:
I.
In  Ziegeleien,  einschließlich  der  Chamottefabriken,  dürfen  Arbeiterinnen  und
jugendliche  Arbeiter  nicht  verwendet  werden:
zur  Gewinnung  und  zum  Transporte  der  Rohmaterialien,  einschließlich
des  eingesumpften  Lehms,
zur  Handformerei  (Streichen  oder  Schlagen)  der  Steine  mit  Ausnahme
von  Dachziegeln  (Dachpfannen)  und  von  Bimssandsteinen  (Schwemmsteinen),

zu  Arbeiten  in  den  Oefen  und  zum  Befeuern  der  Oefen,  mit  Ausnahme
  des  Füllens  und  Entleerens  oben  offener  Schmauchöfen,
zum  Transporte  geformter  (auch  getrockneter  und  gebrannter)  Steine,
soweit  die  Steine  in  Schiebkarren  oder  ähnlichen  Transportmitteln
befördert  werden  und  hierbei  ein  festverlegtes  Gleis  oder  eine  harte
ebene  Fahrbahn  nicht  benutzt  werden  kann.

II.

In  Ziegeleien,  in  denen  das  Formen  der  Ziegelsteine  auf  die  Zeit  von
Mitte  März  bis  Mitte  November  beschränkt  ist,  sind  bei  der  Beschäftigung  von
jungen  Leuten  zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  und  von  Arbeiterinnen
folgende  Abweichungen  von  den  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  zulässig:

1.  Junge  Leute  können,  abweichend  von  der  Vorschrift  im  §.  135  Absatz  3,
an  allen  Werktagen  mit  Ausnahme  des  Sonnabends  und  der  Vorabende
  von  Festtagen  elf  Stunden  beschäftigt  werden.

2.  In  Ziegeleien,  welche  ohne  ständige  Anlagen  betrieben  werden  (Feldbrände),
  oder  in  welchen  als  ständige  Anlage  nur  ein  Ofen  vorhanden
ist,  können  Arbeiterinnen  und  junge  Leute,  abweichend  von  den  Vorschriften
  im  §.  135  Absatz  3  und  im  §.  137  Absatz  2,  an  allen  Werktagen
  mit  Ausnahme  des  Sonnabends  und  der  Vorabende  von  Festtagen
  zwölf  Stunden  beschäftigt  werden.  Alsdann  ist  aber  nicht  nur
den  jungen  Leuten  (§.  136  Absatz  1  letzter  Satz),  sondern  auch  den
Arbeiterinnen  über  sechszehn  Jahre  Vormittags,  Mittags  und  Nachmittags
  je  eine  Pause  zu  gewähren.  Die  Beschäftigung  muß  jedesmal

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  165
        <pb n="1074" />
        —  1062  —

nach  längstens  vier  Stunden  durch  eine  Pause  unterbrochen  werden.
Die  Dauer  der  Mittagspause  muß  mindestens  eine  Stunde,  die  der
übrigen  Pausen  mindestens  je  eine  halbe  Stunde  betragen.

3.  Die  Arbeitsstunden  der  jungen  Leute  und  der  Arbeiterinnen  dürfen,
abweichend  von  den  Vorschriften  im  §.  136  Absatz  1  Satz  1  und  im
§.  137  Absatz  1,  in  die  Zeit  zwischen  viereinhalb  Uhr  Morgens  und
neun  Uhr  Abends  gelegt  werden.

III.

In  denjenigen  Ziegeleien,  welche  von  den  Bestimmungen  unter  II  Gebrauch
machen,  ist  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  der  Arbeitsstätte  eine  Tafel
auszuhängen,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I  sowie  anstatt
des  im  §.  138  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Auszugs  einen
Auszug  aus  den  Bestimmungen  unter  II  und  aus  den  Vorschriften  der  Gewerbeordnung
  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern,
soweit  diese  Vorschriften  daneben  in  Geltung  bleiben,  in  der  von  der  Landes-Zentralbehörde
  zu  bestimmenden  Fassung  wiedergiebt.

In  allen  übrigen  Ziegeleien  ist  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  der
Arbeitsstätte  eine  Tafel  auszuhängen,  welche  in  deutlicher  Schrift  außer  dem  im
§.  138  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Auszuge  die  Bestimmungen
unter  I  wiedergiebt.

IV.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1899  in  Kraft  und

haben  bis  zum  1.  Januar  1904  Güultigkeit.

Berlin,  den  18.  Oktober  1898.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1075" />
        —  1063  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.:  49.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen  Sachen  in  Deutsch-  Südwestafrika.
  S.  1063.













(Nr.  2521.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen  Sachen  in  Deutsch-Südwestafrika.
  Vom  5.  Oktober  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  §§.1  und  3  Nr.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  für  das  südwestafrikanische
  Schutzgebiet  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  10.  August  1890
(Reichs-Gesetzbl.  S.  171),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Die  Rechtsverhältnisse  an  Grundstücken  regeln  sich,  soweit  sich  nicht  aus
dieser  Verordnung  ein  Anderes  ergiebt,  nach  den  im  Geltungsbereiche  des  Preußischen
  Allgemeinen  Landrechts  geltenden  Bestimmungen,  insbesondere  nach  dem
Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  von  Grundstücken,
  Bergwerken  und  selbständigen  Gerechtigkeiten  vom  5.  Mai  1872.

§.  2.

In  Ansehung  von  Grundstücken,  für  welche  ein  Grundbuchblatt  (§§.  50  ff.)
noch  nicht  angelegt  ist,  finden  die  im  §.  1  bezeichneten  Bestimmungen  nur  Anwendung,
  wenn  das  Grundstück  im  Eigenthum  eines  Nichteingeborenen  steht.

Inwieweit  Eingeborene  zur  Eintragung  ihres  Eigenthums  im  Grundbuche
berechtigt  sind  oder  hierzu  angehalten  werden  können  (§§.  27,  50),  bestimmt  in
jedem  einzelnen  Falle  der  Gouverneur.  Jedoch  bleiben  Grundstücke,  welche  in
das  Grundbuch  eingetragen  sind,  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  unterworfen,
  auch  wenn  sie  in  das  Eigenthum  eines  Eingeborenen  übergehen.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  166

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Oktober  1898.
        <pb n="1076" />
        —  1064  —

§.  3.

Die  auf  die  Grundschuld  und  auf  das  Bergwerkseigenthum  bezüglichen
Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  u.  s.  w.  vom  5.  Mai  1872,
das  Berggesetz  vom  24.  Juni  1865  und  die  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai
1872  bleiben  außer  Anwendung.

§.  4.

Der  Gouverneur  ist  ermächtigt,  wenn  und  soweit  es  im  öffentlichen  Interesse
nothwendig  ist,  den  Erwerb  von  Grundstücken  oder  von  dinglichen  Rechten  an
solchen  an  besondere  Bedingungen  oder  an  eine  obrigkeitliche  Genehmigung  zu
knüpfen.  Er  bestimmt  die  Voraussetzungen  für  den  Eigenthumserwerb  durch
Besitzergreifung  von  herrenlosem  Lande.  Die  bisherigen  Bestimmungen,  wonach
der  Abschluß  von  Verträgen  mit  den  Eingeborenen  über  den  Erwerb  von  Eigenthum
  oder  von  Pachtrechten  an  Grundstücken  ohne  Genehmigung  des  Gouverneurs
nicht  rechtsbeständig  und  unter  Strafe  gestellt  ist,  bleiben  in  Kraft.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  die  von  dem  Gouverneur  getroffenen  Anordnungen
  aufzuheben.

II.  Einrichtung  der  Grundbücher.

§.  5.
Der  Gouverneur  bestimmt  diejenigen  Bezirke,  für  welche  ein  Grundbuch
anzulegen  ist.

§.  6.

Die  Grundbücher  werden  nach  dem  von  dem  Gouverneur  zu  bestimmenden
Formular  eingerichtet.

Jedes  Grundstück  erhält  ein  eigenes  Grundbuchblatt.  Es  kann  jedoch  für
mehrere  in  demselben  Grundbuchbezirke  liegende  Grundstücke  desselben  Eigenthümers
ein  gemeinschaftliches  Grundbuchblatt  angelegt  werden,  wenn  daraus  nach  dem
Ermessen  der  Grundbuchbehörde  keine  Verwirrung  zu  besorgen  ist.

Die  Grundbuchblätter  eines  Grundbuchs  erhalten  fortlaufende  Nummern
nach  dem  Zeitpunkte  der  Anlegung.

§.  7.
Jedes  Grundbuchblatt  besteht  aus  einem  Titel  und  drei  Abtheilungen.
Der  Titel  giebt  in  der  ersten  Hauptspalte  an:

1.  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach  Lage  und  Begrenzung,  nach
seinem  etwaigen  besonderen  Namen  und  sonstigen  Kennzeichen  unter
Bezugnahme  auf  die  bei  den  Grundakten  befindliche  Karte  (§§.  28,  51)
sowie  thunlichst  die  Eigenschaft  des  Grundstücks  nach  Kultur  und  Art
der  Benutzung;

2.  die  Größe  des  Grundstücks.
        <pb n="1077" />
        —  1065  —

Die  für  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach  dem  Steuerbuche  bestimmte
Unterspalte  ist  vorläufig  noch  offen  zu  lassen.

Sind  mehrere  Grundstücke  in  demselben  Grundbuchblatte  vereinigt,  so  sind
sie  unter  fortlaufenden  Nummern  gesondert  in  der  ersten  Hauptspalte  aufzuführen.

Die  zweite  Hauptspalte  ist  zu  Abschreibungen  bestimmt.

§.  8.
In  die  erste  Spalte  der  ersten  Abtheilung  ist  einzutragen:
der  Eigenthümer  nach  Namen,  nach  Stand,  Gewerbe  oder  anderen
unterscheidenden  Merkmalen,  Wohnort  oder  Aufenthaltsort;  eine
juristische  Person  nach  ihrer  gesetzlichen  oder  in  der  Verleihungsurkunde
enthaltenen  Benennung,  eine  Handelsgesellschaft,  Aktiengesellschaft  und
Genossenschaft  unter  ihrer  Firma  und  Bezeichnung  des  Ortes,  wo  sie
ihren  Sitz  hat;
in  die  zweite  Spalte:

das  Datum  der  Eintragung,  der  Rechtsgrund  derselben  (Kaufvertrag,
Testament,  Erbbescheinigung  und  dergleichen  mehr)  sowie  die  Vermerke
über  Zuschreibungen;

in  die  dritte  Spalte:
auf  Antrag  des  Eigenthümers  der  Erwerbspreis  oder  die  Schätzung
des  Werthes  nach  einer  öffentlichen  Taxe.

§.  9.

In  die  erste  Hauptspalte  der  zweiten  Abtheilung  werden  eingetragen:

1.  dauernde  Lasten  und  wiederkehrende  Geld=  und  Naturalleistungen,  welche

auf  einem  privatrechtlichen  Titel  beruhen;

2.  die  Beschränkungen  des  Eigenthums  und  des  Verfügungsrechts  des  Eigenthümers.



In  die  zweite  Hauptspalte  „Veränderungen“  werden  alle  Veränderungen
eingetragen,  welche  die  in  der  ersten  Hauptspalte  vermerkten  Rechte  und  Beschränkungen
  erleiden.

Ist  ein  in  der  ersten  Hauptspalte  eingetragenes  Recht  aufgehoben,  so
erfolgt  die  Löschung  in  der  Hauptspalte  „Löschungen“  die  Löschung  einer  Veränderung
  wird  unter  der  zweiten  Hauptspalte  in  der  Nebenspalte  „Löschungen“
bewirkt.

§.  10.

In  die  erste  Hauptspalte  der  dritten  Abtheilung  werden  die  Hypotheken
eingetragen.

In  die  zweite  Hauptspalte  „Veränderungen“  sind  alle  Veränderungen
(Uebertragungen,  Verpfändungen  u.  s.  w.)  der  in  der  ersten  Hauptspalte  einge-166*
        <pb n="1078" />
        —  1066  —

tragenen  Posten  sowie  etwaige  Beschränkungen  des  Verfügungsrechts  über  dieselben
zu  vermerken.

Die  Nebenspalte  „Löschungen“  in  der  zweiten  Hauptspalte  ist  für  die
Löschung  der  Veränderungen,  die  Hauptspalte  „Löschungen“  zur  Löschung  der
in  der  ersten  Hauptspalte  eingetragenen  Posten  bestimmt.

§.  11.

Für  jedes  Grundbuchblatt  werden  besondere  Akten  angelegt,  in  denen  die
darauf  bezüglichen  Schriftstücke  und  Verhandlungen  gesammelt  werden.

§.  12.
Die  Einsicht  der  Grundbücher  ist  Jedem,  die  Einsicht  der  Grundakten  nur
demjenigen  gestattet,  welcher  nach  dem  Ermessen  der  Grundbuchbehörde  ein
rechtliches  Interesse  dabei  hat.

III.  Zuständigkeit  der  Grundbuchbehörde  und  Verfahren.

§.  13.

Die  Bearbeitung  der  Grundbuchsachen  gehört  zur  Zuständigkeit  der  zur
Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  ermächtigten  Beamten,  welche  den
Bezirkshauptleuten  beziehungsweise  Stationschefs  die  Bearbeitung  übertragen
können.

§.  14.

Die  Grundbuchbehörde  verfährt,  soweit  nicht  etwas  Anderes  vorgeschrieben
ist,  nur  auf  Antrag.

Die  Anträge  werden  mündlich  bei  der  Grundbuchbehörde  angebracht  oder
schriftlich  eingereicht.  Mündliche  Anträge  auf  Eintragungen  oder  Löschungen  sind
von  der  Grundbuchbehörde  aufzunehmen.

§.  15.

Schriftliche,  zu  einer  Eintragung  oder  Löschung  erforderliche  Anträge  und
Urkunden  sowie  die  Vollmachten  von  Personen,  welche  als  Bevollmächtigte
Anträge  stellen  oder  Erklärungen  abgeben,  müssen  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen
  oder  beglaubigt  sein.  Jedoch  bedürfen  schriftliche  Anträge,  welchen
die  beglaubigten  Urkunden  beiliegen,  in  denen  die  Betheiligten  die  beantragte
Eintragung  oder  Löschung  schon  bewilligt  haben,  keiner  besonderen  Beglaubigung.

Der  Aufnahme  eines  besonderen  Protokolls  über  die  Beglaubigung  oder
der  Zuziehung  von  Zeugen  bedarf  es  nicht.

§.  16.

Anträge  auf  Eintragungen  oder  Löschungen  in  der  zweiten  oder  dritten
Abtheilung  bedürfen,  sofern  sie  auf  Grund  gerichtlicher  Entscheidungen  gestellt
werden,  keiner  Beglaubigung.
        <pb n="1079" />
        —  1067  —

Imgleichen  bedürfen  keiner  Beglaubigung  Urkunden  und  Anträge  der
öffentlichen  Behörden  der  Schutzgebiete,  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats.

§.  17.

Sind  die  zur  Eintragung  oder  Löschung  erforderlichen  Urkunden  oder
Vollmachten  von  einer  ausländischen  Behörde  ausgestellt  oder  beglaubigt  und  ist
die  Befugniß  dieser  Behörde  zur  Ausstellung  öffentlicher  Urkunden  nicht  durch
Staatsverträge  des  Deutschen  Reichs  verbürgt  oder  sonst  der  Grundbuchbehörde
bekannt,  so  muß  die  Befugniß  der  ausländischen  Behörde  zur  Aufnahme  des
Aktes  und  deren  Unterschrift  auf  gesandtschaftlichem  oder  konsularischem  Wege
festgestellt  werden.

§.  18.

Auf  den  Anträgen  sowohl  als  auf  den  Urkunden  ist  der  Zeitpunkt  des
Einganges  genau  anzugeben.

Dieselben  bleiben  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  bei  den
Grundakten.

§.  19.

Die  Verfügungen  auf  die  Anträge  sind  von  der  Grundbuchbehörde  zu
erlassen.

Die  auf  Grund  der  Verfügungen  vorzunehmenden  Eintragungen  können
von  einem  Beamten  der  Grundbuchbehörde  (Grundbuchführer)  ausgeführt  werden.
In  diesem  Falle  soll  die  Verfügung  den  Inhalt  der  Eintragung  wörtlich  angeben.

Bei  allen  Einschreibungen  in  das  Grundbuch  ist  der  Tag  der  Einschreibung
anzugeben,  die  in  die  zweite  und  dritte  Abtheilung  einzutragenden  Posten  sind
in  jeder  Abtheilung  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.  Die  Einschreibungen
sind  im  Grundbuche  von  der  Grundbuchbehörde  und,  sofern  sie  von  dem  Grundbuchführer
  vorgenommen  sind,  auch  von  diesem  zu  unterzeichnen.

§. 20.

Die  Grundbuchbehörde  hat  die  Rechtsgültigkeit  der  Eintragungs=  oder
Löschungsbewilligung  nach  Form  und  Inhalt  zu  prüfen.

Ergiebt  die  Prüfung  für  die  beantragte  Eintragung  oder  Löschung  ein
Hinderniß,  so  hat  die  Grundbuchbehörde  dasselbe  dem  Antragsteller  bekannt
zu  machen.

§.  21.

Werden  mehrere,  zwar  an  sich  begründete,  aber  einander  widersprechende
Anträge  auf  Eintragung  des  Eigenthums  vorgelegt,  bevor  auf  einen  der  Anträge
die  Eintragung  bewirkt  ist,  so  ist  diese  bis  zur  Erledigung  des  Widerspruchs
auszusetzen.

§.  22.

Sind  außer  dem  Falle  des  §.  21  aus  mehreren  Eintragungsgesuchen  für

dasselbe  Grundstück  Eintragungen  zu  bewirken,  so  erfolgen  sie  in  der  durch  den
        <pb n="1080" />
        —  1068  —

Zeitpunkt  der  Vorlegung  der  Gesuche  bestimmten  Rangordnung,  und  aus  gleich—
zeitig  vorgelegten  Gesuchen  zu  gleichem  Rechte,  wenn  in  denselben  nicht  eine
andere  Rangordnung  bestimmt  ist.

Wird  durch  das  früher  vorgelegte  Gesuch  dem  später  vorgelegten  die  Be—
gründung  entzogen,  so  ist  dieses  zurückzuweisen.

§.  23.

Die  Rangordnung  (§.  22  Absatz  1)  wird  bei  Belastungen  derselben  Abtheilung
  des  Grundbuchs  durch  die  Reihenfolge  der  Eintragungen  ersichtlich
gemacht;  sollen  die  Belastungen  zu  gleichen  Rechten  neben  einander  stehen,  so  ist
dies  bei  den  Eintragungen  besonders  zu  bemerken.  Zwischen  Belastungen  der
zweiten  und  der  dritten  Abtheilung  ergiebt  sich  die  Rangordnung  aus  dem  Datum
der  Eintragung.  Soll  von  Eintragungen  unter  demselben  Datum  die  eine  der
anderen  nachstehen,  so  ist  dies  besonders  zu  bemerken.

Die  endgültige  Eintragung  einer  Belastung  an  der  Stelle  einer  Vormerkung
  erlangt  den  Rang  der  letzteren,  ohne  daß  dies  eines  besonderen  Vermerkes
  bedarf.

§.  24.

Eine  aus  Versehen  der  Grundbuchbehörde  gelöschte  oder  bei  Ab=  und  Umschreibungen
  nicht  übertragene  Post  ist  auf  Verlangen  des  Gläubigers  oder  von
Amtswegen  mit  ihrem  früheren  Vorrechte  wieder  einzutragen.  Diese  Wiedereintragung
  wirkt  jedoch  nicht  zum  Nachtheile  derjenigen,  die  nach  der  Löschung
Rechte  an  dem  Grundstück  oder  auf  eine  der  gelöschten  gleich=  oder  nachstehende
Post  in  redlichem  Glauben  erworben  haben.

IV.  Eintragung  des  Eigenthums.  Eintragungen  und  Löschungen
in  der  zweiten  Abtheilung.

§. 25.

Eine  Auflassung  findet  nicht  statt.

Zum  Uebergange  des  Eigenthums  im  Falle  der  freiwilligen  Veräußerung
eines  Grundstücks,  für  welches  ein  Grundbuchblatt  bereits  angelegt  ist  oder  welches
im  Eigenthum  eines  Nichteingeborenen  steht,  ist,  abgesehen  von  der  Beobachtung
der  durch  den  Gouverneur  getroffenen  besonderen  Anordnungen  (§.  4),  erforderlich,  daß

1.  der  eingetragene  Eigenthümer  die  Eintragung  des  Erwerbers  bewilligt

hat  oder  zur  Bewilligung  der  Eintragung  rechtskräftig  verurtheilt  ist,
und

2.  der  Erwerber  als  Eigenthümer  eingetragen  wird.

Steht  das  Grundstück  im  Eigenthume  von  Miterben,  so  genügt  deren
Bewilligung  oder  rechtskräftige  Verurtheilung,  auch  wenn  sie  nicht  als  Eigenthümer
  eingetragen  sind.
        <pb n="1081" />
        —  1069  —

Die  Eintragung  des  Erwerbers  erfolgt  auf  dessen  Antrag,  sofern  die  er—
forderlichen  Nachweise  beigebracht  sind.

Sie  soll  außer  dem  Falle  der  rechtskräftigen  Verurtheilung  des  Eigenthümers
zur  Bewilligung  der  Eintragung  nur  stattfinden,  wenn  eine  in  gerichtlicher  oder
notarieller  Form  aufgenommene  Urkunde  über  das  der  Veräußerung  zu  Grunde
liegende  Rechtsgeschäft  beigebracht  wird.

§.  26.

Ist  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke,  für  welches  bereits  ein  Grundbuchblatt
  angelegt  ist,  in  anderer  Weise  als  durch  freiwillige  Veräußerung  übergegangen,
  so  wird  der  Erwerber  auf  seinen  Antrag  als  Eigenthümer  eingetragen,
sofern  der  Eigenthumsübergang  nachgewiesen  ist.

Die  Eintragung  des  Eigenthums  von  Erben  erfolgt  auf  Grund  einer
amtlichen  Erbbescheinigung  oder  auf  Grund  eines  sonstigen  glaubhaften  Nachweises.

§.  27.

In  den  Fällen,  in  denen  der  Erwerb  des  Eigenthums  ohne  freiwillige
Veräußerung  stattgefunden  hat,  kann  der  Eigenthümer  von  der  Grundbuchbehörde
durch  Geldstrafen  bis  zu  je  einhundertfünfzig  Mark  zur  Eintragung  seines  Eigenthums
  angehalten  werden,  wenn  ein  dinglich  oder  zu  einer  Eintragung  Berechtigter
  dieselbe  beantragt.

Bestreitet  der  angebliche  Eigenthümer  die  Thatsachen,  welche  zur  Begründung
des  Antrags  geltend  gemacht  sind,  so  ist  der  Antragsteller  auf  den  Prozeßweg
zu  verweisen.

§.  28.

Wenn  ein  Grundstück,  welches  von  einem  eingetragenen  Grundstück  abgezweigt
  werden  soll,  auf  ein  anderes  Blatt  zu  übertragen  ist,  so  muß  das  einzutragende
  Grundstück  nach  den  im  §. 7  bestimmten  Merkmalen  unter  Beifügung
einer  die  Lage  und  Größe  des  Grundstücks  in  beglaubigter  Form  ergebenden
Karte  bezeichnet  werden.

§.  29.

Die  Eintragung  von  dinglichen  Rechten  außer  den  Hypotheken,  von  Be—
schränkungen  des  Verfügungsrechts  des  Eigenthümers,  von  Vormerkungen  zur
Erhaltung  des  Rechtes  auf  Eintragung  des  Eigenthums  oder  auf  Eintragung
eines  dinglichen  Rechtes  erfolgt  in  der  ersten  Hauptspalte  der  zweiten  Abtheilung,
wenn  die  Bewilligung  des  eingetragenen  oder  seine  Eintragung  gleichzeitig  er—
langenden  Eigenthümers  beigebracht  wird  oder  eine  zuständige  Behörde  darum
ersucht.

Die  Einwilligung  des  Eigenthümers  wird  durch  ein  rechtskräftiges  Urtheil
auf  Eintragung  ersetzt.

§.  30.

Beschränkungen  des  Verfügungsrechts  über  ein  in  der  zweiten  Abtheilung

eingetragenes  Recht  werden  neben  demselben  in  der  zweiten  Hauptspalte  vermerkt.
        <pb n="1082" />
        —  1070  —

§.  31.

Die  Löschung  der  Eintragungen  in  der  zweiten  Abtheilung  erfolgt  auf
Antrag  des  eingetragenen  oder  seine  Eintragung  gleichzeitig  erlangenden  Eigen—
thümers.

Zur  Begründung  des  Antrags  ist  die  Löschungsbewilligung  des  Berechtigten
oder  dessen  rechtskräftige  Verurtheilung  zur  Löschung  erforderlich.

Eine  durch  einstweilige  Verfügung  angeordnete  Eintragung  ist  auch  dann
zu  löschen,  wenn  eine  vollstreckbare  Entscheidung  vorgelegt  wird,  durch  welche  die
einstweilige  Verfügung  aufgehoben  wird.

V.  Eintragungen  und  Löschungen  in  der  dritten  Abtheilung.

§.  32.

Die  Eintragung  einer  Hypothek  erfolgt:

1.  wenn  der  eingetragene  oder  seine  Eintragung  gleichzeitig  erlangende
Eigenthümer  sie  bewilligt  oder  wenn  ein  Urtheil  beigebracht  wird,  durch
welches  er  zur  Bestellung  der  Hypothek  rechtskräftig  verurtheilt  ist;

2.  wenn  der  Gläubiger  auf  Grund  eines  Urtheils,  durch  welches  der
Eigenthümer  (Nr.  1)  zur  Zahlung  eines  bestimmten  Geldbetrags  an
ihn  rechtskräftig  verurtheilt  ist,  die  Eintragung  seiner  Forderung
beantragt;

3.  wenn  eine  zuständige  Behörde  um  die  Eintragung  ersucht.

§.  33.

Die  Eintragungsbewilligung  muß  auf  den  Namen  eines  bestimmten  Gläubigers
  lauten,  den  Schuldgrund  erwähnen,  das  verpfändete  Grundstück  bezeichnen,
eine  bestimmte  Summe  in  der  Landeswährung,  den  Zinssatz  oder  die  Bemerkung
der  Zinslosigkeit,  den  Anfangstag  der  Verzinsung  und  die  Bedingungen  der
Rückzahlung  angeben.

Wenn  die  Größe  eines  Anspruchs  zur  Zeit  der  Eintragung  noch  unbestimmt
ist  (Kautionshypotheken),  so  muß  der  höchste  Betrag  eingetragen  werden,  bis  zu
welchem  das  Grundstück  haften  soll.

§.  34.
In  die  erste  Hauptspalte  der  dritten  Abtheilung  werden  auch  die  Vormerkungen
  zur  Erhaltung  des  Rechtes  auf  eine  Hypothek  eingetragen.
Die  Eintragung  wird  bewirkt:  ·
1.  wenn  der  eingetragene  oder  seine  Eintragung  gleichzeitig  erlangende
Eigenthümer  sie  bewilligt;
2.  wenn  der  Gläubiger  auf  Grund  eines  Arrestbefehls,  eines  für  vorläufig
  vollstreckbar  erklärten  Urtheils  oder  eines  sonstigen  Schuldtitels,
        <pb n="1083" />
        —  1071  —

aus  welchem  die  Zwangsvollstreckung  stattfindet,  die  Eintragung  seiner
darin  bezeichneten  Forderung  beantragt;
3.  wenn  eine  zuständige  Behörde  um  die  Eintragung  ersucht.

§.  35.

Die  endgültige  Eintragung  einer  Hypothek  an  der  Stelle  einer  Vormerkung
  erfolgt,  wenn  eine  der  im  §.  32  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Voraussetzungen
vorliegt.

§.  36.

Die  Abtretung  einer  Hypothek  wird  auf  Grund  der  Bewilligung  des
Gläubigers  oder  seiner  rechtskräftigen  Verurtheilung  zur  Bewilligung  oder  auf
Grund  des  Ersuchens  einer  zuständigen  Behörde  eingetragen.  Ist  eine  Hypothekenurkunde
  gebildet,  so  bedarf  es  der  Beibringung  derselben.

Die  Abtretungserklärung  muß  den  Namen  des  einzutragenden  Erwerbers
enthalten.  Der  Annahmeerklärung  des  Letzteren  bedarf  es  nicht.

§.  37.

Die  Vorschriften  des  §.  36  finden  auch  Anwendung,  wenn  eine  Hypothek
auf  eine  andere  Weise  erworben  oder  verpfändet,  oder  wenn  von  einem  voreingetragenen
  Gläubiger  das  Vorrecht  einem  nachstehenden  eingeräumt  wird.

Die  Eintragung  der  Verpfändung  hat  den  Gläubiger  sowie  die  Forderung,
  zu  deren  Sicherheit  die  Verpfändung  erfolgt,  zu  bezeichnen.

§.  38.

Die  Pfändung  einer  Hypothek  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  ersetzt
die  Bewilligung  des  Schuldners  zur  Eintragung  des  entstandenen  Pfandrechts,
die  Ueberweisung  an  Zahlungsstatt  ersetzt  die  Bewilligung  zur  Eintragung  der
Abtretung.

Zum  Nachweise  der  Pfändung  ist  der  Nachweis  der  Zustellung  des
Pfändungsbeschlusses  an  den  Eigenthümer  des  Grundstücks  erforderlich  und
ausreichend.

§.  39.

Beschränkungen  des  Verfügungsrechts  über  eine  Hypothek  werden  neben
derselben  in  der  zweiten  Hauptspalte  vermerkt,  wenn  der  Gläubiger  die  Eintragung
bewilligt  oder  eine  zuständige  Behörde  darum  ersucht.

Ist  eine  Hypothekenurkunde  gebildet,  so  bedarf  es  der  Beibringung  derselben.

§.  40.

Die  Löschung  einer  Hypothek  darf  nur  auf  Antrag  des  eingetragenen
Eigenthümers  oder  auf  Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde  erfolgen.  Zur  Begründung
  des  Antrags  gehört  entweder

1.  die  von  dem  Gläubiger  ertheilte  Quittung  oder  Löschungsbewilligung,

oder
Reichs-Gesetzbl.  1898.  167
        <pb n="1084" />
        —  1072  —

2.  der  Nachweis  der  rechtskräftigen  Verurtheilung  des  Gläubigers,  die
Löschung  zu  bewilligen,  oder

3.  der  Nachweis,  daß  der  Gläubiger  das  Eigenthum  des  Grundstücks
oder  der  Eigenthümer  die  Hypothek  erworben  hat.

Ist  eine  Hypothekenurkunde  gebildet,  so  bedarf  es  der  Beibringung  derselben.

§.  41.

An  die  Stelle  einer  gelöschten  Hypothek  darf  eine  andere  nicht  eingetragen
werden.  Vielmehr  rücken  die  nachstehenden  Posten  vor.

Auf  Antrag  des  eingetragenen  Eigenthümers  ist  eine  Hypothek,  deren
Löschung  er  gemäß  §.  40  zu  verlangen  berechtigt  ist,  auf  seinen  Namen  und,
sofern  er  sie  an  einen  Anderen  abtritt,  auf  diesen  umzuschreiben.  Auf  Kautionshypotheken
  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

§.  42.
Die  Löschung  einer  Vormerkung  erfolgt  auf  Ersuchen  derjenigen  Behörde,
auf  deren  Antrag  die  Vormerkung  eingetragen  worden  ist,  oder  auf  Bewilligung
dessen,  für  den  die  Eintragung  stattgefunden  hat.

§.  43.

Soll  eine  gemäß  §.  32  Nr.  2,  §.  34  Nr.  2  eingetragene  Hypothek  oder
Vormerkung  gelöscht  werden,  so  wird  die  Einwilligung  des  Berechtigten  in  die
Löschung  durch  eine  Urkunde  ersetzt,  auf  Grund  deren  nach  den  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  die  Zwangsvollstreckung  mit  der  Wirkung  einzustellen  ist,  daß
die  bereits  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  aufgehoben  werden.

  §.  44.
Eine  durch  einstweilige  Verfügung  angeordnete  Eintragung  ist  auch  dann
zu  löschen,  wenn  eine  vollstreckbare  Entscheidung  vorgelegt  wird,  durch  welche  die
einstweilige  Verfügung  aufgehoben  wird.

VI.  Bildung  der  Urkunden  über  Eintragungen  im  Grundbuche.

§.  45.

Der  Eigenthümer  kann  jederzeit  eine  beglaubigte  Abschrift  des  vollständigen
Grundbuchblatts  seines  Grundstücks  oder  des  Titels  und  der  ersten  Abtheilung
verlangen.

§.  46.

Ueber  die  Eintragung  erhalten  die  Betheiligten  und  die  Behörde,  welche
die  Eintragung  nachgesucht  hat,  von  der  Grundbuchbehörde  eine  Benachrichtigung,
welche  die  Eintragungsformel  wörtlich  enthält.  Zu  den  Betheiligten  gehört  immer
der  eingetragene  Eigenthümer.
        <pb n="1085" />
        —  1073  —

§.  47.

Ueber  die  Eintragung  einer  Hypothek  wird  eine  Hypothekenurkunde  in  der
Art  gebildet,  daß  auf  der  Schuldurkunde  oder  einem  mit  Schnur  und  Stempel
damit  zu  verbindenden  Blatte  die  Eintragung  nach  dem  von  dem  Gouverneur
zu  bestimmenden  Formulare  vermerkt  wird.

Auf  die  Bildung  der  Hypothekenurkunde  kann  verzichtet  werden.

§.  48.

Ist  eine  Hypothekenurkunde  gebildet,  so  wird  jede  bei  der  Hypothek  ein—
getragene  Veränderung  (Abtretung,  Verpfändung,  Beschränkung  des  Verfügungs—
rechts  u.  s.  w.)  sowie  die  bewirkte  gänzliche  oder  theilweise  Löschung  auf  der
Urkunde  von  der  Grundbuchbehörde  unter  Beifügung  ihrer  Unterschrift  und  ihres
Siegels  vermerkt.

Bei  Löschung  der  ganzen  Hypothek  wird  außerdem  der  Eintragungsvermerk
durchstrichen.

§.  49.

Erfolgt  eine  Theilabtretung,  so  ist  von  der  Hypothekenurkunde  eine  ge—
richtlich  oder  notariell  beglaubigte  Abschrift  anzufertigen  und  zugleich  auf  die
Haupturkunde  der  Vermerk,  welcher  Theil  der  Hypothek  abgetreten  ist,  und  auf
die  beglaubigte  Abschrift  der  Vermerk  zu  setzen,  für  wen  und  über  welchen  Theil
der  Hypothek  die  Abschrift  gefertigt  ist.

Soll  die  Theilabtretung  eingetragen  werden,  so  sind  die  Haupturkunde
und  die  beglaubigte  Abschrift  der  Grundbuchbehörde  vorzulegen;  die  Eintragung
der  Abtretung  ist  gemäß  §.  48  auf  beiden  Urkunden  zu  vermerken.

VII.  Erste  Anlegung  des  Grundbuchblatts.
§.  50.

Die  erste  Anlegung  des  Grundbuchblatts  erfolgt  auf  Antrag  des  Eigenthümers.
  Derselbe  kann  zur  Stellung  des  Antrags  nur  in  den  Fällen  des
§.  27  angehalten  werden.

§.  51.

Mit  dem  Antrage  hat  der  Antragsteller  durch  Urkunden,  Bescheinigungen
öffentlicher  Behörden  oder  auf  andere  Weise  glaubhaft  zu  machen,  daß  er  das
Grundstück  als  Eigenthümer  erworben  oder  im  ungestörten  Besitze  hat.

In  dem  Antrag  ist  das  einzutragende  Grundstück  nach  den  im  §.  7  bestimmten

  Merkmalen  zu  bezeichnen.
Dem  Antrag  ist  eine  aus  der  Flurkarte  entnommene,  das  Grundstück

veranschaulichende  Karte  sowie  ein  Auszug  aus  der  Mutterrolle  beizufügen.

§.  52.

Insoweit  Flurbücher  und  Mutterrollen  noch  nicht  angelegt  sind  oder  die

Vermessung  des  Grundstücks  und  die  Aufnahme  einer  Karte  zur  Zeit  unaus-167*
        <pb n="1086" />
        —  1074  —

führbar  oder  mit  Kosten  verbunden  sind,  welche  zu  dem  Werthe  des  Grundstücks
in  keinem  Verhältnisse  stehen,  genügt  eine  so  genaue  Bezeichnung  des  Grundstücks,
daß  über  die  Lage  und  die  Grenzen  desselben  kein  Zweifel  besteht.

Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  erläßt  der  Gouverneur.

§.  53.
Der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  muß  ein  Aufgebot  vorhergehen.

§.  54.
Das  Aufgebot  wird  von  der  Grundbuchbehörde  erlassen.  In  das  Aufgebot
  ist  aufzunehmen:
1.  die  Bezeichnung  des  Antragstellers;
2.  die  Bezeichnung  des  aufgebotenen  Grundstücks  (§§.  51,  52);
3.  die  Aufforderung  an  alle  diejenigen,  die  das  Eigenthum  oder  ein  zur
Eintragung  in  die  zweite  und  dritte  Abtheilung  des  Grundbuchs
geeignetes  Recht  an  dem  Grundstick  in  Anspruch  nehmen,  ihre  Rechte
und  Ansprüche  bis  zu  einem  bestimmten  Termin  anzumelden  und
glaubhaft  zu  machen,  widrigenfalls  die  Anlegung  des  Grundbuchblatts
  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Rechte  und  Ansprüche  erfolgen  werde.

Das  Angebot  ist  durch  Aushang  an  der  für  öffentliche  Bekanntmachungen
bestimmten  Stelle  und  in  sonst  geeigneter  Weise  bekannt  zu  machen.

Zwischen  der  ersten  öffentlichen  Bekanntmachung  und  dem  Termine  muß
eine  Frist  von  mindestens  drei  Monaten  liegen.

§.  55.

Ist  bis  zum  Ablaufe  des  Termins  ein  anderweitiger  Eigenthumsanspruch
nicht  angemeldet  oder  nicht  glaubhaft  gemacht,  so  erfolgt  die  Anlegung  des
Grundbuchblatts.  Die  Grundbuchbehörde  ist  auch  befugt,  ihr  bekannt  und
glaubhaft  gewordene  Ansprüche  Dritter  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen.  Bei
widerstreitenden  Ansprüchen  kann  die  Anlegung  erst  erfolgen,  nachdem  die  Betheiligten
  ihre  Ansprüche  zum  Austrage  gebracht  haben.

§. 56

Die  bis  zum  Ablaufe  des  Termins  angemeldeten  Rechte  (§.  54  Nr.  3)
werden  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  eingetragen,  wenn  der  Antragsteller
  den  Anspruch  anerkennt  oder  wenn  die  Voraussetzungen  der  Eintragung
gemäß  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  vorliegen.

Anderenfalls  wird,  sofern  das  beanspruchte  Recht  glaubhaft  gemacht  ist,
zur  Sicherung  desselben  eine  Vormerkung  eingetragen.

Die  Festsetzung  der  Rangordnung  der  bis  zum  Ablaufe  des  Termins
angemeldeten  Rechte  erfolgt,  falls  sich  die  Betheiligten  nicht  einigen,  im
Rechtswege.
        <pb n="1087" />
        —  1075  —
§.  57.

Sind  in  Gemäßheit  der  Verordnung,  betreffend  das  Aufgebot  von  Land—
ansprüchen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiete,  vom  2.  April  1893  (Reichs-Gesetzbl.
  §.  143)  Landansprüche  als  rechtsgültig  anerkannt  worden  und  wird
mit  Rücksicht  hierauf  die  Eigenthumseintragung  beantragt,  so  kann  das  Grundbuchblatt
  ohne  Erlaß  eines  Aufgebots  angelegt  werden,  falls  nach  dem  Ermessen
der  Grundbuchbehörde  keine  Bedenken  obwalten.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  dem
Antrag  auf  Eintragung  des  Grundstücks  eine  Ueberweisung  von  früher  herrenlosem
  Lande  zu  Grunde  liegt  und  die  Ueberweisung  nach  Maßgabe  eines  mit
der  Regierung  abgeschlossenen  Vertrags  oder  einer  von  dieser  ertheilten  Berechtigung
erfolgt  ist.

In  beiden  Fällen  erfolgt  nach  Anlegung  des  Grundbuchblatts  eine  Aufforderung
  an  alle  diejenigen,  welche  ein  zur  Eintragung  in  die  zweite  und  dritte
Abtheilung  des  Grundbuchs  geeignetes  Recht  an  dem  Grundstück  in  Anspruch
nehmen,  ihre  Rechte  und  Ansprüche  bis  zu  einem  bestimmten  Termin  anzumelden
und  glaubhaft  zu  machen,  widrigenfalls  auf  ihre  Rechte  und  Ansprüche  bei
etwaigen  anderweitigen  Anträgen  auf  Eintragungen  in  die  genannten  Grundbuchsabtheilungen
  nicht  gerücksichtigt  werde.  Hierbei  finden  die  Bestimmungen  der
§§.  54  bis  56  sinngemäße  Anwendung.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  auch  Anwendung,  wenn
die  als  rechtsgültig  anerkannten  Landansprüche  oder  die  Ansprüche  aus  Üeberweisungen
  von  früher  herrenlosem  Lande  (Absatz  1  dieses  Paragraphen)  im  Wege
der  Rechtsnachfolge  auf  den  Antragsteller  übergegangen  sind.

VIII.  Schlusbestimmungen.

§.  58.

Der  Gouverneur  hat  die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen
Bestimmungen  zu  erlassen  und  den  Zeitpunkt  festzusetzen,  mit  welchem  diese  Ver—
ordnung  in  den  einzelnen  Bezirken  (§.  5)  in  Kraft  tritt.

§.  59.
Die  Kosten  für  die  Bearbeitung  der  Grundbuchsachen  werden  nach  dem
beigefügten  Tarif  erhoben.
Gegeben  Marmor-Palais,  den  5.  Oktober  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="1088" />
        —  1076  —
Anlage.

Kostentarif

für

Grundbuchsachen.



§.  1.

Für  die  Eintragungen  des  Eigenthums  einschließlich  der  voraufgehenden  Verhandlungen
  sowie  für  Eintragung  des  Erwerbspreises  oder  der  Werthschätzung:

bei  Grundstücken  von  1  Hektar  Fläche  .  ...  5  Mark,
von  mehr  als  1  Hektar  bis  100  Hektar  Fläche  10 Mark
von  mehr  als  100  Hektar  bis  500  Hektar  Fläche  20 Mark
von  mehr  als  500  Hektar  bis  1000  Hektar  Fläche  30 Mark
von  mehr  als  1000  Hektar  bis  5  000  Hektar  Fläche  40 Mark
von  mehr  als  5.000  Hektar  bis  10  000  Hektar  Fläche  80 Mark
von  mehr  als  10  000  Hektar  Fläche  ..  .  100 Mark

Für  die  Eintragung  des  Eigenthümers  bei  Anlegung  des  Grundbuchblatts
einschließlich  des  vorgängigen  Verfahrens  wird  die  Hälfte  der  vorstehenden  Kosten
als  Zuschlag  erhoben.

Bei  Abschreibung  eines  Theilstücks  und  Uebertragung  desselben  auf  ein
anderes  Grundbuchblatt  werden  Kosten  nach  §.  1  nur  für  die  Eintragung  auf
letzteres  berechnet.

Im  Falle  des  §.  52  der  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  an
unbeweglichen  Sachen  in  Deutsch-Südwestafrika,  wird  behufs  der  Berechnung
der  Kosten  die  Größe  des  Grundstücks  von  der  Grundbuchbehörde  abgeschätzt.

§.  2.
Für  jede  endgültige  Eintragung  in  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung
und  alle  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte:

a)  von  dem  Betrage  bis  zu  500  Mark:

von  je  100  Mark  .  ...  ...  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  0,50  Mark,
b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  5000  Mark:
von  je  100  Mark  ....  .  ...  0,20 Mark

c)  von  dem  Mehrbetrage:
von  je  100  Mark  .  .  .  .  .  .  ..  0,10 Mark
        <pb n="1089" />
        —  1077  —

§.  3.

Für  die  Eintragung  von  Veränderungen  aller  Art,  Vormerkungen  und
Verfügungsbeschränkungen  die  Hälfte  der  Sätze  des  §.  2.

§.  4.
Für  jede  Löschung  und  alle  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte  die  Hälfte
der  zu  §.  2  und  §.  3  für  die  Eintragung  bestimmten  Sätze.

§.  5.

Für  die  Aufnahme  von  mündlichen  Anträgen,  welche  den  Eintragungen
oder  Löschungen  im  Grundbuch  als  Grundlage  dienen,  oder  für  die  gerichtliche
Beglaubigung  solcher  Anträge  sowie  für  die  vorgeschriebenen  Benachrichtigungen
der  Betheiligten  werden  besondere  Gebühren  nicht  erhoben.

§.  6.
Für
a)  die  Ausfertigung  einer  beglaubigten  Abschrift  des  vollständigen  Grundbuchblatts
  drei  Fünftel  der  Sätze  zu  §.  1,  jedoch  nicht  über  10  Mark
b)  die  Ausfertigung  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Titels  und  der  ersten
Abtheilung  des  Grundbuchblatts  die  Hälfte  der  Sätze  zu  §.  1,  jedoch
nicht  über  5  Mark.
§.  7

Ergiebt  sich  bei  Berechnung  der  Kosten  in  den  Fällen  der  §§.  2,  4  und  6
ein  geringerer  Betrag  als  1  Mark,  so  wird  letzterer  Betrag  in  Ansatz  gebracht.

§.  8.
Für  die  Einsicht  des  Grundbuchs  und  der  Grundakten  ist  jedesmal  der
Betrag  von  0,50  Mark  zu  entrichten.

§.  9.

Werden  Urkunden,  deren  Vorlegung  zur  Erwirkung  von  Eintragungen
nothwendig  war,  von  den  Betheiligten  ohne  Uebergabe  einer  für  die  Grundakten
bestimmten  Abschrift  zurückgefordert,  so  sind  für  jede  angefangene  Seite  der  auf
Anordnung  der  Grundbuchbehörde  zu  fertigenden  Abschrift  0,20  Mark  zu  entrichten.
Die  Beglaubigung  der  von  den  Betheiligten  überreichten  Abschriften  erfolgt
kostenfrei.

§.  10.

Wird  der  Antrag  auf  Eintragung  des  Eigenthümers  als  unbegründet  zurückgewiesen,
  so  hat  der  Antragsteller  ein  Viertel  der  im  §.  1  bestimmten  Kosten
zu  zahlen.
        <pb n="1090" />
        —  1078  —

§.  11.
Außer  den  in  den  vorstehenden  Paragraphen  bezeichneten  Kosten  werden
die  baaren  Auslagen  erhoben,  welche  durch  das  Verfahren  verursacht  sind.

§.  12.
Die  Grundbuchbehörde  kann  die  Einleitung  des  Verfahrens  von  der  Zahlung
eines  Vorschusses  der  voraussichtlich  entstehenden  Kosten  abhängig  machen.

§.  13.
Der  Gouverneur  ist  befugt,  für  bestimmte  Zwecke  oder  für  einzelne  Fälle
die  Gebühren  ganz  oder  zum  Theil  außer  Ansatz  zu  lassen.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1091" />
        -- 1079 --Reichs-Gesetzblatt.







Nr.: 50.





Inhalt:  Weltpostvertrag.  S.  1079.  —  Uebereinkommen,

betreffend  den  Austausch  von  Briefen

und  Kästchen  mit  Werthangabe.  S.  1115.  —  Uebereinkommen,  betreffend  den  Postanweisungs
dienst.  S.  1133.  —  Uebereinkunft,  betreffend  den  Austausch  von  Postpacketen.  S.  1145.  —
Uebereinkommen,  betreffend  den  Postauftragsdienst.  S.  1166.  —  Uebereinkommenbetreffend

  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften.
  

S.  1176.



Union  postale  universelle.

(No.  2522.)  Convention  postale  univer-  (Nr.  2522.

selle  conclue  entre  I’Allemagne
et  les  Protectorats  Allemands,
la  République  Majeure  de
I  Amérique  Centrale,  les  Etats-Unis
  d'Amérique,  la  République
Argentine,  IAutriche-Hongrie
(avec  la  Bosnie-Herzégovine),
la  Belgique,  la  Bolivie,  le  Brésil.
la  Bulgarie,  le  Chili,  IEmpire
de  Chine,  la  Républidque  de
Colombie,  I’Etat  Independanr
du  Congo,  le  Royaume  de
Corée,  la  République  de  Costa-Rica,
  le  Danemark  et  les  Colonies
  Danoises,  la  République
Dominicaine,  l'Egypte,  I’Equateur,
  I’Espagne  et  les  Colonies
Espagnoles,  la  France,  les  Co-Ionies
  Françaises,  la  Grande-Bretagne
  et  diverses  Colonies
Britanniques,  I'Inde  Britannique,
  les  Colonies  Britannidques
d'Australasie,  le  Canada,  les  Colonies
  Britanniques  de  l'Afrique
du  Sud,  la  Grece,  le  Guatemala,
  la  République  d'Haiti,
Reichs-Gesetzbl.  1898.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  November  1898.

(Uebersetzung.)
Weltpostverein.

Weltpostvertrag,  abgeschlossen
zwischen  Deutschland  und  den
Deutschen  Schutzgebieten,  der
Größeren  Republik  von  Central-=Amerika,
  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  der  Argentinischen
Republik,  Oesterreich-Ungarn  (mit
Bosnien-Herzegowina),  Belgien,
Bolivien,  Brasilien,  Bulgarien,
Chile,  dem  Chinesischen  Kaiserreiche,
  der  Republik  Columbien,
dem  Unabhängigen  Kongostaate,
dem  Königreiche  Korea,  der  Republik
  Costa-Rica,  Dänemark  und
den  Dänischen  Kolonien,  der  Republik
  San  Domingo,  Egypten,
Ecuador,  Spanien  und  den  Spanischen
  Kolonien,  Frankreich,  den
Französischen  Kolonien,  Großbritannien
  und  verschiedenen  Britischen
  Kolonien,  Britisch-Indien,
den  Britischen  Kolonien  von  Australasien,
  Canada,  den  Britischen  Kolonien
  Südafrikas,  Griechenland,
Guatemala,  der  Republik  Haiti,
der  Republik  Hawai,  Italien,
Japan,  der  Republik  Liberia,

168
        <pb n="1092" />
        la  République  d'Hawai,  Italic,
le  Japon,  la  Bépublique  de
Libéria,  le  Luxembourg,  le
Mexique,  le  Monténégro,  la
Norvege,  I’Etat  Libre  d’Orange,
le  Paraguay,  les  Pays-Bas,
es  Colonies  Néerlandaises,  le
Pérou,  la  Perse,  le  Portugal
et  les  Colonies  Portugaises,  la
Roumanie,  la  Russie,  la  Serbie,
Ie  Royaume  de  Siam,  la  Re-Publique
  Sud-Africaine,  la
Suède,  la  Suisse,  la  Régence
de  Tunis,  la  Turquie,  I'Uru---guay
  et  les  Etats  Unis  de
Venczuela.  Du  15  juin  1897.

Les  Soussignés,  plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
énumérés,  s'tant  réunis  en  Congres
à  Washington,  en  vertu  de  article  25
de  la  Convention  postale  universelle
conclue  à  Vienne  le  4  juillet  1891,
ont  d’un  commun  accord  et  sous
réserve  de  ratification,  rewvisé  ladite
Convention  conformement  aux  dispositions
  suivantes:

ARTICLE  PREMIER.

Les  pays  entre  lesquels  est  conclue
  la  présente  Convention,  ainsi
due  ceux  qui  y  adhéreront  ultérieurement,
  forment,  sous  la  dénomination
  d'Union  postale  universelle,
un  seul  territoire  postal  pour  l’échange
reciprodque  des  correspondances  entre
leurs  bureaux  de  poste.

ARTICIE  2.

Les  dispositions  de  cette  Convention
s'étendent  aux  lettres,  aux  cartes

-- 1080 --Luxemburg,

  Mexico,  Montenegro,
Norwegen,  dem  Oranje  -Freistaate,
Paraguay,  den  Niederlanden,  den
Niederländischen  Kolonien,  Peru,
Persien,  Portugal  und  den  Portugiesischen
  Kolonien,  Rumänien,
Rußland,  Serbien,  dem  Königreiche
  Siam,  der  Südafrikanischen
Republik,  Schweden,  der  Schweiz,
der  Regentschaft  Tunis,  der  Türkei,
Uruguay  und  den  Vereinigten
Staaten  von  Venezuela.  Vom
15.  Juni  1897.

Die  Unterzeichneten,  Bevollmächtigte
der  Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
  Länder,  haben,  nachdem  sie
auf  Grund  des  Artikels  25  des  am
4.  Juli  1891  in  Wien  abgeschlossenen
Weltpostvertrags  zu  einem  Kongreß  in
Washington  zusammengetreten  sind,  in
gemeinschaftlichem  Einverständniß  und
unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  den
gedachten  Vertrag  im  Wege  der  Revision
folgendermaßen  abgeändert:

Artikel  1.

Die  am  gegenwärtigen  Vertrage  Theil
nehmenden  sowie  die  demselben  später
beitretenden  Länder  bilden,  für  den  gegenseitigen
  Austausch  der  Korrespondenzen
zwischen  ihren  Postanstalten,  ein  einziges
Postgebiet,  welches  den  Namen  „Weltpostverein“
  führt.

Artikel  2.
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrags
erstrecken  sich  auf  Briefe,  einfache  Post-
        <pb n="1093" />
        postales  simples  et  avec  réponse
payée,  aux  imprimés  de  toute  nature,
aux  papiers  d'affaires  et  aux  échantillons
  de  marchandises  orignaires
de  l’un  des  pays  de  I  Union  et
à  destination  d´un  autre  de  ces
pays.  Elles  s’appliquent  également
à  léchange  postal  des  objets  ci-dessus
entre  les  pays  de  I'’Union  et  les  pays
étrangers  à  l'Union,  toutes  les  fois
due  cet  échange  emprunte  les  services
  de  deux  des  parties  contractantes,
  au  moeins.

Article  3.

1.  Les  Administrations  des  postes
des  pays  limitrophes  ou  aptes  à
correspondre  directement  entre  eux
sans  emprunter  Fintermédiaire  des
services  d’une  tierce  Adminsstration,
déterminent,  d'un  commun  accord,
les  conditions  du  transport  de  leurs
dépéches  réciproques  à  travers  la
frontière  ou  d’une  frontière  à  l'autre.

2.  A  moins  d’arrangement  contraire,
  on  considère  comme  services
tiers  les  transports  maritimes  eflectués
  directement  entre  deux  pays,
au  moyen  de  paquebots  ou  bàtiments
  dépendant  de  l'un  d’eux,  et
ces  transports,  de  méme  que  ceux
effectués  entre  deux  bureaux  d'un
méme  pays,  par  Tintermédiaire  de
services  maritimes  ou  territoriaux
dépendant  d’un  autre  pays,  sont
régis  par  les  dispositions  de  l'article
suivant.

ARTICLE  4.
1.  La  liberté  du  transit  est  garantie
dans  le  territoire  entier  de  l'Union.

-- 1081 --



karten  und  Postkarten  mit  bezahlter
Antwort,  Drucksachen  jeder  Art,  Geschäftspapiere
  und  Waarenproben,  welche
aus  einem  der  Vereinsländer  herrühren
und  nach  einem  anderen  gerichtet  sind.
Auch  finden  diese  Bestimmungen  in
gleicher  Weise  Anwendung  auf  den
Postaustausch  der  vorbezeichneten  Gegenstände
  zwischen  Vereinsländern  und
fremden,  dem  Vereine  nicht  angehörigen
Ländern,  sofern  bei  diesem  Austausche
das  Gebiet  von  mindestens  zweien  der
vertragschließenden  Theile  berührt  wird.

Artikel  3.

1.  Die  Postverwaltungen  angrenzender
  oder  solcher  Länder,  welche,  ohne
sich  der  Vermittelung  einer  dritten  Verwaltung
  zu  bedienen,  in  unmittelbare
Verbindung  treten  können,  ordnen  im
gemeinsamen  Einverständnisse  die  Bedingungen
  der  Beförderung  der  beiderseitigen
  Briefposten  über  die  Grenze
oder  von  einer  Grenze  zur  anderen.

2.  Wofern  keine  gegentheilige  Abmachung
  besteht,  werden  als  Leistungen
dritter  Verwaltungen  diejenigen  Seebeförderungen
  angesehen,  welche  unmittelbar
  zwischen  zwei  Ländern  mittelst
der  von  einem  derselben  abhängigen
Postdampfer  oder  anderen  Schiffe  ausgeführt
  werden.  Diese  Beförderungen
sowie  diejenigen,  welche  zwischen  zwei
Postanstalten  eines  und  desselben  Landes
durch  Vermittelung  der  von  einem  anderen
  Lande  abhängigen  See=  oder  Landpostverbindungen
  ausgeführt  werden,
unterliegen  den  Bestimmungen  des  folgenden
  Artikels.

Artikel  4.

1.  Die  Freiheit  des  Transits  ist  im
gesammten  Gebiete  des  Vereins  gewährleistet.


168*
        <pb n="1094" />
        —    

2.  En  conséquence,  les  diverses
Administrations  postales  de  I’Union
peuvent  s'expédier  réciproduement,
par  l'intermediaire  d’une  ou  de  plusieurs
  d'entre  elles,  tant  des  dépéches
closes  due  des  correspondances  à
découvert,  suivant  les  besoins  du
trafic  et  les  convenances  du  service
postal.

3.  Les  correspondances  échangées,
soit  à  découvert,  soit  en  dépéches
closes,  entre  deux  Administrations
de  I'Union  au  moyen  des  services
d'une  ou  de  plusieurs  autres  Administrations
  de  I’Union,  sont  soumises,
au  profit  de  chacun  des  pays  traverses
  ou  dont  les  services  participent
au  transport,  aux  frais  de  transit
Suivants,  Savoir:

1*  pour  les  parcours  territoriaux,
à  2  franes  par  kilogramme  de
lettres  et  de  cartes  postales  et
à  25  centimes  par  kilogramme
d’autres  objets;

2°  pour  les  parcours  maritimes:
a)  aux  Prixk  du  transit  territorial,

si  le  trajet  n'excède  pas
300  milles  marins.  Toutetfois,
Ie  transport  maritime  sur
un  trajet  n’excédant  pas
300  milles  marins  est  gratuit
si  l'Administration  intéressée
reçoit  déjà,  du  chef  des  dépéches
  ou  correspondances
transportées,  la  rémunération
affrente  au  transit  territorial;
b)  à  5  francs  par  kilogramme
de  lettres  et  de  cartes  postales
et  à  50  centimes  par  kilogramme
  d’autres  objets,  pour
les  échanges  effectués  sur  un
parcours  excédant  300  milles

-- 1082 --



2.  In  Folge  dessen  können  sich  die
verschiedenen  Vereins-Postverwaltungen
durch  Vermittelung  einer  oder  mehrerer
anderer  derselben  sowohl  geschlossene
Briefposten  als  lose  Korrespondenzen,
je  nach  dem  Verkehrsbedürfniß  und  den
Erfordernissen  des  Postdienstes,  gegenseitig
  zufertigen.

3.  Die  Korrespondenzen,  welche
zwischen  zwei  Vereinsverwaltungen  entweder
  im  offenen  Transit  oder  in  geschlossenen
  Briefposten  mittelst  der  Postverbindungen
  einer  oder  mehrerer  anderer
  Vereinsverwaltungen  ausgetauscht
werden,  unterliegen  zu  Gunsten  jedes
der  Transitländer  oder  derjenigen  Länder,
deren  Postverbindungen  bei  der  Beförderung
  betheiligt  sind,  den  nachstehenden
Transitgebühren:

1.  für  die  Landbeförderung  2  Franken
für  das  Kilogramm  Briefe  und
Postkarten  und  25  Centimen  für
das  Kilogramm  anderer  Gegenstände;


2.  für  die  Seebeförderung:

a)  den  Sätzen  des  Landtransits,
wenn  die  Beförderungsstrecke
300  Seemeilen  nicht  übersteigt.
Die  Seebeförderung  für  eine
Strecke  von  nicht  mehr  als
300  Seemeilen  findet  jedoch  unentgeltlich
  statt,  wenn  die  betheiligte
  Verwaltung  für  die
beförderten  Briefposten  oder  Korrespondenzen
  schon  die  Vergütung
für  Landtransit  empfängt;

b)  5  Franken  für  das  Kilogramm
Briefe  und  Postkarten  und
50  Centimen  für  das  Kilogramm
  anderer  Gegenstände
bei  Beförderungen  von  mehr  als
300  Seemeilen  zwischen  europäi-
        <pb n="1095" />
        —  1083 --marins,

  entre  pays  d'Europe,
entre  I'Europe  et  les  ports
d'Afrique  et  d’Asie  sur  la
Méditerranée  et  la  mer  Noire
ou  de  l’un  à  l'autre  de  ces
ports,  et  entre  I'Europe  et
I'Amérique  du  Nord.  Les
mémes  prix  sont  applicables
aux  transports  assurés  dans
tout  le  ressort  de  I’Union
entre  deux  ports  d'un  méme
Etat,  ainsi  qu’entre  les  ports
dle  deux  Etats  desservis  par
la  méme  ligne  de  paquebots
lorsque  le  trajet  maritime
n'excede  pas  1500  milles
marins;

c) à  15  francs  par  kilogramme
de  lettres  et  de  cartes  postales
et  à  1  franc  par  kilogramme
d'antres  objets,  pour  tous  les
transports  ne  rentrant  pas
dans  les  catégories  énoncées
aux  alinéas  a  et  b  ci-dessus.
En  cas  de  transport  maritime
effectué  par  deux  ou  plusieurs
  Administrations,  les
frais  du  parcours  total  ne
peuvent  pas  dépasser  15  francs
par  kilogramme  de  lettres  et
de  cartes  postales  et  1  franc
par  kilogramme  d’autres  ob-Jets;
  ces  frais  sont,  le  cas
échéant,  répartis  entre  les
Administrations  participant
au  transport,  au  prorata  des
distances  parcourues,  sans
préjudice  des  arrangements
différents  qui  peuwent  intervenir
  entre  les  parties  intéresses.


schen  Ländern,  zwischen  Europa
und  den  afrikanischen  und  asiatischen
  Hafenplätzen  am  Mittelländischen
  Meere  und  am
Schwarzen  Meere  oder  zwischen
diesen  Hafenplätzen  unter  einander,
  und  zwischen  Europa
und  Nordamerika.  Die  nämlichen
  Sätze  finden  im  gesammten
  Bereiche  des  Vereins  Anwendung
  auf  die  Beförderungen
zwischen  zwei  Hafenplätzen  eines
und  desselben  Staates,  wie  auch
zwischen  den  durch  eine  und  dieselbe
  Dampferlinie  mit  einander
verbundenen  Hafenplätzen  von
zwei  Staaten,  sofern  die  Seebeförderung
  nicht  mehr  als
1500  Seemeilen  beträgt;

c) 15  Franken  für  das  Kilogramm
Briefe  und  Postkarten  und
1  Frank  für  das  Kilogramm
anderer  Gegenstände  für  alle
Beförderungen,  die  nicht  zu
den  in  den  vorstehenden  Absätzen
  a  und  b  aufgeführten
Fällen  gehören.  In  dem  Falle
der  Betheiligung  zweier  oder
mehrerer  Verwaltungen  an  der
Seebeförderung  dürfen  die  Seetransitgebühren
  für  die  gesammte
Beförderung  15  Franken  für  das
Kilogramm  Briefe  und  Postkarten
  und  1  Frank  für  das  Kilogramm
  anderer  Gegenstände  nicht
übersteigen;  diese  Gebühren  werden
  eintretenden  Falles  zwischen
den  betheiligten  Verwaltungen
nach  Verhältniß  der  zurückgelegten
  Strecken  getheilt,  unbeschadet.
anderweiter  etwa  zwischen  den
betreffenden  Verwaltungen  getroffenen
  Vereinbarungen.
        <pb n="1096" />
        4.  Les  prix  de  transit  spéecifiés  au
Présent  article  ne  s’appliquent,  ni
aux  transports  au  moyen  de  services
dépendant  d'’Administrations  étrangeres
  à  I’Union,  ni  aux  transports
dans  PUnion  au  moyen  de  services
extraordinaires  spécialement  créés  ou
entretenus  par  une  Administration,
soit  dans  PFintérét,  soit  sur  la  demande
T'une  ou  de  plusieurs  autres  Administrations.
  Les  conditions  de  cette
dernière  catégorie  de  transports  sont
reglees  de  gré  à  gré  entre  les  Administrations
  intéressees.

En  outre,  partout  ou  le  transit,
tant  territorial  que  maritime,  est
actuellement  gratuit  ou  soumis  à  des
conditions  plus  avantageuses,  ce  régime
  est  maintenn.

5.  II  est  toutefois  entendu:

%  due  les  frais  de  transit  territorial
  seront  réduits,  Savoir:

de  5  pour  cent,  pendant  les

deux  premières  années  d’application

  de  la  présente
Convention;

de  10  pour  cent,  pendant  les

deux  années  Suivantes;

de  15  pour  cent,  au  delà  de
duatre  ans;

2°  due  les  pays  dont  les  recettes

et  les  dépenses  en  matièere  de

transit  territorial  ne  dépassent

Pas  ensemble  la  Somme  de

5  000  frances  par  an  et  dont  les

dépenses  excêèdent  les  recettes

pour  ce  transit,  sont  exonérés

de  tout  payement  de  ce  chef;

3%  due  le  prix  de  transit  maritime

de  15  francs  par  kilogramme  de

lettres  et  de  cartes  postales

-- 1084 --4.

  Die  im  gegenwärtigen  Artikel  angegebenen
  Transitvergütungssätze  gelten
weder  für  Posttransporte  der  nicht  zum
Vereine  gehörigen  Verwaltungen,  noch
für  Posttransporte  innerhalb  des  Vereins
  mittelst  solcher  außergewöhnlichen
Verbindungen,  die  von  einer  Verwaltung
im  Interesse  oder  auf  Verlangen  einer
oder  mehrerer  anderer  Verwaltungen
besonders  hergestellt  oder  unterhalten
werden.  Die  Bedingungen  für  diese
letztere  Art  von  Postbeförderungen  werden
zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen
in  freier  Vereinbarung  geregelt.

Außerdem  wird  überall,  wo  der
Transit  schon  gegenwärtig  unentgeltlich
oder  unter  vortheilhafteren  Bedingungen
stattfindet,  dieses  Verhältniß  beibehalten.

5.  Man  ist  jedoch  darüber  einverstanden:


1.  daß  die  Landtransitgebühren  in
folgender  Weise  ermäßigt  werden:

um  5  Prozent  während  der
beiden  ersten  Jahre  des  Inkraftseins
  des  gegenwärtigen
Vertrags;

um  10  Prozent  während  der
beiden  folgenden  Jahre;

um  15  Prozent  über  4  Jahre
hinaus;

2.  daß  diejenigen  Länder,  deren
Einnahmen  und  Ausgaben  für
Landtransit  zusammen  über  die
Summe  von  5000  Franken  jährlich
nicht  hinausgehen  und  deren  Ausgaben
  die  Einnahmen  für  diesen
Transit  übersteigen,  von  jeder
Zahlung  dafür  befreit  sind;

3.  daß  der  im  vorstehenden  §.  3
Buchstabe  c  vorgesehene  Seetransitsatz
  von  15  Franken  für
        <pb n="1097" />
        —  1085 --Drévu

  à  la  lettre  c  du  para-Eraphe
  3  préecédent  sera  réduit,
Savoir:  "

à  14  francs,  pendant  les  deuxz
Dremières  années  T’application
  de  la  présente  Convention;


à  12  francs,  pendant  les  deux
ann6es  Sulvantes;

à  10  francs,  au  deld  de  quatre
ans.

6.  Les  frais  de  transit  sont  à  la
charge  de  IAdministration  du  pays
Torigine.

7.  Le  déecompte  général  de  ces
frais  a  lieu  dans  les  conditions  à  déterminer
  par  le  Réglement  d’exéccution
  prévu  à  Tarticle  20  ci-apres.

S.  Sont  exempts  de  tous  frais  de
transit  territorial  ocu  maritime,  lacorrespondance
  officielle  mentionnée
au  paragraphe  2  de  Tarticle  11  ciapres;
  les  cartes  postales-réponse
renvoyées  au  pays  T'origine;  les
objets  réexpédiés  ou  mal  dirigés;
les  rebuts;  les  avis  de  reception;
les  mandats  de  poste  et  tous  autres
documents  relatifs  au  service  postal.

ARTICLE  5.

1.  Les  taxes  pour  le  transport
des  envois  postaux  dans  toute  Tétendue
  de  1°’Union,  y  compris  leur
remise  au  domicile  des  destinataires
dans  les  pays  de  I  Union  ou  le  service
  de  distribution  est  ou  sera  organisé,
  sont  fixées  comme  suit:

1  pour  les  lettres,  à  25  centimes

en  cas  Taffranchissement,  et  au
double  dans  le  cas  contraire,

das  Kilogramm  Briefe  und  Postkarten
  ermäßigt  wird:

auf  14  Franken  während  der
beiden  ersten  Jahre  des  Inkraftseins
  des  gegenwärtigen
Vertrags;

auf  12  Franken  während  der
beiden  folgenden  Jahre;

auf  10  Franken  über  4  Jahre
hinaus.

6.  Die  Transitgebühren  sind  von  der
Verwaltung  des  Aufgabegebiets  zu  tragen.

7.  Die  Abrechnung  über  diese  Gebühren
  erfolgt  nach  den  Vorschriften,
welche  durch  die  im  nachfolgenden  Artikel
  20  vorgesehene  Ausführungs-Uebereinkunft
  zu  treffen  sind.

8.  Von  Land=  und  Seetransitgebühren
  gänzlich  befreit  sind  der  im  §.  2
des  nachfolgenden  Artikels  11  erwähnte
amtliche  Schriftwechsel,  die  nach  dem
Ursprungslande  zurückgesandten  Antwort-Postkarten,
  nachgesandte  oder  unrichtig
geleitete  Gegenstände,  unanbringliche
Sendungen,  Rückscheine,  Postanweisungen
  und  alle  anderen  postdienstlichen
Papiere.

Artikel  5.

1.  Das  Porto  für  die  Beförderung
der  Postsendungen  im  gesammten  Vereinsgebiet,
  einschließlich  der  Bestellung
derselben  in  denjenigen  Vereinsländern,
in  welchen  ein  Bestellungsdienst  besteht
oder  später  eingerichtet  wird,  beträgt:

1.  bei  Briefen  25  Centimen  im
Frankirungsfall,  anderenfalls  das
Doppelte,  für  jeden  Brief  und  für
        <pb n="1098" />
        –—.

Par  chaque  lettre  et  par  chaqdue
pDoids  de  15  grammes  ou  fraction
  de  15  grammes;

2°  PDour  les  cartes  postales,  en  cas
Taffranchissement,  à  10  centimes
  pour  la  Ccarte  simple  ou
Pour  chacune  des  deux  pParties
de  la  carte  avec  réponse  payée,
et  au  doeuble  dans  le  cas  contraire;


3%  pour  les  imprimés  de  toute
nature,  les  papiers  d’affaires  et
les  Cchantillons  de  marchandises,
à  5  Ccentimes  par  chaque  objet
Ou  Paquet  portant  une  adresse
particulière  et  par  chaque  poids
de  50  grammes  ou  fraction  de
50  grammes,  pourvu  que  cet
objet  ou  paquet  ne  contienne
aucune  lettre  ou  note  manuscrite
  ayant  le  caractere  de
correspondance  actuelle  et  per-Sonnelle,
  et  soit  conditionné  de
manière  à  pouvoir  étre  facilement
  vérifé.

La  taxe  des  Ppapiers  d’alfaires  ne
peut  étre  inferieure  à  25  centimes
Par  envoi,  et  la  taxe  des  échantillons
  ne  peut  étre  inférieure  à
10  centimes  par  envoi.

2.  II  peut  étre  percu,  en  sus
des  taxes  fixéGes  par  le  paragraphe
Précédent:

1%  Dour  tout  envoi  soumis  à  des

frais  de  transit  maritime  de
15  francs  par  kilogramme  de
lettres  ou  cartes  postales  et  de
1  franc  par  kilogramme  d’autres
objets  et  dans  toutes  les  relations
anfxquelles  ces  frais  de  transit
sont  applicables,  une  surtaxe

-- 1086 --



je  15  Gramm  oder  einen  Theil
von  15  Gramm;

2.  bei  Postkarten  im  Frankirungsfalle
  10  Centimen  für  die  einfache
Karte  oder  für  jeden  der  beiden
Theile  der  Karte  mit  bezahlter
Antwort,  anderenfalls  das  Doppelte;


3.  bei  Drucksachen  jeder  Art,  Geschäftspapieren
  und  Waarenproben
5  Centimen  für  jeden  mit  einer
besonderen  Aufschrift  versehenen
Gegenstand  oder  jedes  derartige
Packet  und  für  je  50  Gramm  oder
einen  Theil  von  50  Gramm,  vorausgesetzt,
  daß  dieser  Gegenstand
oder  dieses  Packet  weder  einen
Brief,  noch  einen  geschriebenen
Vermerk  enthält,  welcher  die  Eigenschaft
  einer  eigentlichen  und  persönlichen
  Korrespondenz  hat,  und
daß  die  Sendung  derart  beschaffen
ist,  daß  der  Inhalt  leicht  geprüft
werden  kann.

Die  Taxe  der  Geschäftspapiere  darf

nicht  weniger  als  25  Centimen  für  jede

Sendung,  und  die  Taxe  der  Waarenproben
  nicht  weniger  als  10  Centimen
für  jede  Sendung  betragen.

2.  Außer  den  in  dem  vorstehenden
Paragraphen  festgesetzten  Taxen  können
zur  Erhebung  kommen:

1.  für  jede  Sendung,  welche  den  Seetransitgebühren
  von  15  Franken
für  das  Kilogramm  Briefe  oder
Postkarten  und  1  Frank  für  das
Kilogramm  anderer  Gegenstände
unterliegt,  und  zwar  in  allen  Verkehrsbeziehungen,
  auf  welche  diese
Transitsätze  anwendbar  sind,  eine
        <pb n="1099" />
        —

uniforme  qui  ne  peut  pas  deé-Dasser
  25  centimes  Ppar  port
simple  pour  les  lettres,  5  centimes
  par  carte  postale  et  5  centimes
  par  50  grammes  ou  fraction
  de  50  grammes  pour  les
autres  objets;

2°  Dour  tount  objet  transporté  Par

des  services  dependant  d'Administrations
  étrangeères  à  IUnion,
Ou  par  des  services  extraordinaires
  dans  I’Union  donnant
lieu  à  des  frais  spéciaux,  une
surtaKke  en  rapport  avec  ces
frais.

Lorsdque  le  tarif  dG’affranchissement
de  la  carte  postale  simple  comprend
l'une  ou  P’autre  des  surtaxes  autorisées
  par  les  deux  alinéas  précédents,
ce  méme  tarif  est  applicable  à  chacune
  des  parties  de  la  carte  postale
avec  réponse  PDa#ye.

3.  En  cas  T’insuffisance  d’aflranchissement,
  les  objets  de  correspondance
  de  toute  nature  sont  passibles,
à  la  charge  des  destinataires,  d’une
take  double  du  montant  de  Tinsulfisance,
  Sans  qdue  cette  taxe  Duisse
dépasser  celle  qui  est  percue  dans
le  pays  de  destination  sur  les  corres-Dondances
  non  affranchies  de  mémes
hature,  poids  et  origine.

4.  Les  objets  autres  due  les  lettres
et  les  cartes  postales  doiwent  étre
eaflranchis  au  moins  partiellement.

5.  Les  paquets  d’échantillons  de
marchandises  ne  peuvent  rentermer
aucun  objet  ayant  une  valeur  marchande;
  ils  ne  doivent  pas  dépasser
Ie  poids  de  350  grammes,  ni  présenter
  des  dimensions  supérieures  à
30  centimetres  en  longueur,  20  centi-Reichs.

  Gesetzbl.  1898.

-- 1087 --



einheitliche  Zuschlagtaxe,  welche
25  Centimen  für  das  einfache
Briefporto,  5  Centimen  für  jede
Karte  und  5  Centimen  für  je
50  Gramm  oder  einen  Theil  von
50  Gramm  bei  den  anderen  Gegenständen
  nicht  übersteigen  darf;

2.  für  jeden  Gegenstand,  der  mit
Postverbindungen  von  nicht  zum
Vereine  gehörigen  Verwaltungen,
oder  mit  außergewöhnlichen  Verbindungen
  innerhalb  des  Vereins
gegen  besondere  Gebühren  befördert
wird,  eine  zu  diesen  Gebühren  im
Verhältnisse  stehende  Zuschlagtaxe.

Wenn  für  die  einfache  frankirte  Postkarte
  die  eine  oder  die  andere  der
nach  den  beiden  vorhergehenden  Absätzen
  zulässigen  Zuschlagtaxen  erhoben
wird,  so  gilt  dieselbe  Taxe  für  jeden
der  Theile  der  Postkarte  mit  bezahlter
Antwort.

3.  Bei  ungenügender  Frankirung
werden  Korrespondenzgegenstände  jeder
Art  zu  Lasten  der  Empfänger  mit  dem
Doppelten  des  Fehlbetrags  taxirt,  doch
darf  diese  Taxe  niemals  dasjenige  Porto
übersteigen,  welches  im  Bestimmungslande
  für  unfrankirte  Korrespondenzen
von  gleicher  Gattung,  gleichem  Gewicht
und  gleicher  Herkunft  erhoben  wird.

4.  Andere  Gegenstände  als  Briefe
und  Postkarten  müssen  wenigstens  theilweise
  frankirt  sein.

5.  Waarenprobensendungen  dürfen
keinen  Gegenstand  von  Handelswerth  enthalten;
  sie  sollen  nicht  über  350  Gramm
schwer  sein  und  in  ihren  Ausdehnungen
30  Centimeter  in  der  Länge,  20  Centimeter
  in  der  Breite  und  10  Centimeter  in
in  der  Höhe  oder,  wenn  sie  Rollenform

169
        <pb n="1100" />
        mètres  en  largeur  et  10  centimètres
en  épaisseur  ou,  s'ils  ont  la  forme
de  rouleau,  à  30  centimetres  de  longueur
  et  15  centimétres  de  diametre.

6.  Les  Paquets  de  Dapiers  aflaires
et  G’imprimés  ne  peuwent  pas  dé-Dasser
  le  poids  de  2  kilogrammes,
ni  présenter,  sur  aucun  de  leurs
cötes,  une  dimension  supérieure  à
45  centimetres.  On  peut,  toutefois,
admettre  au  transport  par  la  poste
les  paquets  en  forme  de  rouleau
dont  le  diamètre  ne  dépasse  pas
centimetres  et  dont  la  longueur
n’excède  pas  75  centimetres.

Anrierz  6.

1.  Les  objets  désignés  dans  Tarticke
  5  peuvent  étre  expédiés  socus
recommandeation.

2.  Tout  envoi  recommandé  est
Dassible,  à  la  charge  de  Tenvoyeur:

16%  du  prix  Waffranchissement  or-Ginaire
  de  Tenvoi,  selon  Sa  nature;


2°%  Tun  droit  fixe  de  recommandation
  de  25  centimes  au  maximum,
  y  compris  la  delivrance
d'un  bulletin  de  depot  à  l'ex-Páditeur.


3.  L’expéditeur  d'un  objet  recommandé
  peut  obtenir  un  awis  de  réception
  de  cet  objet,  en  payant,  au
moment  du  dept,  un  droit  fixe  de
25  centimes  au  maximum.  Le  méme
droit  peut  étre  appliqus  aux  demandes
  de  renseignements  sur  le  sort
Tobjets  recommandés  qui  se  produisent
  postérieurement  au  depet,  si
Texpéditeur  n'a  pas  dejà#  acquitté  la
taxe  speciale  pour  obtenir  un  avis
de  réception.

--1088 --haben,

  30  Centimeter  in  der  Länge  und
15  Centimeter  im  Durchmesser  nicht
überschreiten.

6.  Sendungen  mit  Geschäftspapieren
und  Drucksachen  sollen  das  Gewicht
von  2  Kilogramm  nicht  überschreiten
und  an  keiner  Seite  eine  Ausdehnung
von  mehr  als  45  Centimeter  haben.
Jedoch  können  Packete  in  Rollenform,
deren  Durchmesser  10  Centimeter  und
deren  Länge  75  Centimeter  nicht  übersteigt,
  zur  Postbeförderung  zugelassen
werden.

Artikel  6.

1.  Die  im  Artikel  5  bezeichneten  Gegenstände
  können  unter  Einschreibung
versandt  werden.

2.  Für  jede  Einschreibsendung  hat
der  Absender  zu  entrichten:

1.  das  gewöhnliche  Porto  einer  frankirten

  Sendung  gleicher  Gattung;

2.  eine  Einschreibgebühr  von  höchstens
25  Centimen,  einschließlich  der  Ausfertigung
  eines  Einlieferungsscheins
für  den  Absender.

3.  Der  Absender  einer  Einschreibsendung
  kann  gegen  eine  bei  der  Einlieferung
  zu  entrichtende  Gebühr  von
höchstens  25  Centimen  einen  Rückschein
erhalten.  Die  gleiche  Gebühr  kann  für
die  nach  erfolgter  Einlieferung  gehaltenen
Nachfragen  nach  dem  Verbleibe  von
Einschreibsendungen  erhoben  werden,
sofern  der  Absender  nicht  schon  die
besondere  Gebühr  für  Erlangung  eines
Rückscheins  entrichtet  hat.
        <pb n="1101" />
        ARTICLE  T.

1.  Les  correspondances  recommandées
  peuvent  étre  expeédices  gre-Vées
  de  remboursement  dans  les  relations
  entre  les  pays  dont  les  Administrations
  conviennent  d’assurer
ce  service.

Les  objets  contre  remboursement
sont  soumis  aux  formalitées  et  aux
taxes  des  envois  recommandés.

Le  maximum  du  remboursement
est  fikx,  par  envoi,  à  1000  francs
Ou  à  I’équivalent  de  cette  somme  en
la  monnaie  du  pays  de  destination.
Chaque  Administration  a  toutefois  la
faculte  TWabaisser  ce  maximum  à
500  francs  par  envoi  ou  à  Téquivalent
de  cette  somme  dans  son  systèeme
monétaire.

2.  Amoins  d’arrangement  contraire
entre  les  Administrations  des  pays  interesses,
  le  montant  encaissé  du  destinataire
  doit  étre  transmis  à  Ten-Voyeur
  au  moyen  d’un  mandat  de
Poste,  apres  déduction  de  la  taxe
des  mandats  ordinaires  et  d’'un  droit
’encaissement  de  10  centimes.

Le  montant  d’un  mandeat  de  remboursement
  tombé  en  rebut  reste  à
la  disposition  de  IAdministration  du
Pays  d’origine  de  Tenvoi  grevé  de
remboursement.

3.  La  perte  Tune  correspondance
recommandée  grevée  de  remboursement
  engage  la  responsabilité  du  service
  postal  dans  les  conditions  déterminées
  par  Tarticle  S  ci-après  pour
les  envois  recommandés  non  suivis
de  remboursement.  Apres  la  livraison
de  Tobjet,  IAdministration  du  pays
de  destination  est  responsable  du

-- 1089 --Artikel

  7.

1.  Die  eingeschriebenen  Korrespondenzen
  können  im  Verkehre  derjenigen
Länder,  deren  Verwaltungen  über  die
Ausführung  eines  solchen  Dienstes  sich
verständigen,  mit  Nachnahme  belastet
versandt  werden.

Die  Gegenstände  mit  Nachnahme
unterliegen  derselben  Behandlung  und
Taxirung  wie  Einschreibsendungen.

Der  Höchstbetrag  der  Nachnahme
wird  für  die  einzelne  Sendung  auf
1000  Franken  oder  den  Gegenwerth
dieser  Summe  in  der  Münze  des  Bestimmungslandes
  festgesetzt.  Jede  Verwaltung
  hat  jedoch  das  Recht,  diesen
Höchstbetrag  auf  500  Franken  für  die
einzelne  Sendung  oder  auf  den  Gegenwerth
  dieser  Summe  nach  ihrem  Münzsysteme
  herunterzusetzen.

2.  Sofern  keine  gegentheilige  Abmachung
  zwischen  den  Verwaltungen
der  betheiligten  Länder  besteht,  ist  der
vom  Empfänger  eingezogene  Betrag  nach
Abzug  der  gewöhnlichen  Postanweisungsgebühr
  und  einer  Einziehungsgebühr
von  10  Centimen  dem  Absender  mittelst
Postanweisung  zuzusenden.

Der  Betrag  einer  unbestellbaren
Nachnahme-Postanweisung  verbleibt  zur
Verfügung  der  Verwaltung  des  Ursprungslandes
  der  Nachnahmesendung.

3.  Im  Falle  des  Verlustes  einer  eingeschriebenen,
  mit  Nachnahme  belasteten
Sendung  ist  die  Post  zur  Ersatzleistung
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  verpflichtet,
  welche  durch  den  nachfolgenden
  Artikel  8  für  die  eingeschriebenen,
mit  Nachnahme  nicht  versehenen  Sendungen
  getroffen  sind.  Nach  Aushändigung
  des  Gegenstandes  ist  die

169*
        <pb n="1102" />
        —

montant  du  remboursement  et  doit,
e1en  cas  de  réclamation,  justifier  de
Tenvoi  à  Texpediteur  de  la  somme
encaissée,  sauf  prélèvement  des  tazxe
et  droit  prévus  au  §2.

ARTICLE  8S.

1.  En  cas  doe  perte  d'un  envoi  re—
commandéè  et  sauf  le  cas  de  force
majeure,  expéditeur  ou,  sur  sa  demande,
  le  destinataire  a  droit  à  une
indemnitée  de  50  francs.

2.  Les  pays  disposés  à  se  charger
des  risques  pouvant  dériver  du  cas
de  force  majeure  sont  autorisés  à
Percevoir  de  ce  chef  sur  Pexpéditeur
une  surtaxe  de  25  centimes  au  maximum
  pour  chadue  envol  recommande.


3.  Lobligation  de  payer  lindemnité
  incombe  à  I’Administration  dont
relèeve  le  bureau  expéditeur.  Est
reservé  à  Cette  Administration  le
recours  contre  I  Administration  res-Ponsable,
  C'est-à  -dire  contre  I’Administration
  sur  le  territoire  ou  dans
le  service  de  laquelle  la  perte  à
eu  lieu.

En  cas  de  perte,  dans  des  eirconstances
  de  force  majeure,  sur  le  territoire
  ou  dans  le  service  dun  paz#s
se  chargeant  des  risques  mentionns
au  Paragraphe  précédent,  d’un  objet
recommande  provenant  d’un  autre
Pays,  le  pays  ou  la  perte  a  eu  lien
en  est  responsable  devant  TOflice  ex-Péditeur,
  si  ce  dernier  se  charge,  de
Son  cCöté,  des  risdues  en  cas  de  force
majeure  à  légard  de  ses  expéditeurs.

-- 1090 --Verwaltung

  des  Bestimmungslandes  für
den  Nachnahmebetrag  haftbar,  und  sie
muß  im  Falle  der  Nachfrage  die
Uebersendung  der  eingezogenen  Summe,
abzüglich  der  im  §.  2  vorgesehenen
Taxe  und  Gebühr,  an  den  Absender
nachweisen.

Artikel  8.

1.  Geht  eine  Einschreibsendung  verloren,
  so  hat  der  Absender,  oder  auf
dessen  Verlangen  der  Empfänger,  den
Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,
Anspruch  auf  eine  Entschädigung  von
50  Franken.

2.  Die  Länder,  welche  für  den  durch
höhere  Gewalt  entstehenden  Schaden
einzustehen  sich  bereit  erklären,  sind
befugt,  hierfür  vom  Absender  eine
Zuschlagtaxe  von  höchstens  25  Centimen
für  jede  eingeschriebene  Sendung  zu
erheben.

3.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung
des  Ersatzbetrags  liegt  derjenigen  Verwaltung
  ob,  welcher  die  Aufgabe-Postanstalt
  angehört.  Dieser  Verwaltung
  wird  vorbehalten,  ihren  Anspruch
gegen  die  verantwortliche  Verwaltung,
das  heißt  gegen  diejenige,  auf  deren
Gebiet  oder  in  deren  Betrieb  der  Verlust
stattgefunden  hat,  geltend  zu  machen.

Wenn  durch  höhere  Gewalt  auf  dem
Gebiet  oder  im  Betrieb  eines  Landes,
welches  für  den  im  vorhergehenden
Paragraphen  erwähnten  Schaden  eintritt,
  eine  aus  einem  anderen  Lande
herrührende  Einschreibsendung  verloren
geht,  so  ist  das  Land,  wo  der  Verlust
stattgefunden  hat,  der  Aufgabe-Verwaltung
  gegenüber  für  die  Sendung  verantwortlich,
  sofern  die  letztere  Verwaltung
  ihrerseits  ihren  Absendern  gegen-
        <pb n="1103" />
        4.  Jusqu'à  preuve  du  contraire,  la:
responsabilite  incombe  à  l  Administration
  qui,  ayant  recu  Tobjet  sans
faire  Tobservation,  ne  peut  établir,
nmni  la  delwrance  au  destinataire,  ni,
*il  ya  lieu,  la  transmission  regulire
  à  I'Administration  Suivwante.
Pour  les  envois  adressés  poste  restante,
  la  responsabilite  cesse  par
la  delivrance  à  une  personne  qui
a  justific,  suivant  les  règles  en  vigueur
  dans  le  pays  de  destination,
due  ses  nom  et  qualité  sont  conformes
  aux  indications  de  Dadresse.

5.  Le  payement  de  lindemnitée

Dar  Tollice  expediteur  doit  avoir

lieu  le  plus  töt  possible  et,  au  plus
tard,  dans  le  délai  d’'un  an  à  partir
du  jour  de  la  réclamation.  L'Office
responsable  est  tenu  de  rembourser
Sans  retard,  à  Toffice  expediteur,
le  montant  de  lindemnitée  payée
Par  celui-ei.

L'Oflice  d'’origine  est  autorisé  à
désintéresser  Pexpediteur  pour  le
compte  de  POffice  intermédiaire  ou
destinataire  dui,  regulièrement  saisi,
a  laissé  une  annee  S’eécouler  sans
donner  Suite  à  T’afflaire.  En  outre,
dans  le  cas  ou  un  Otftice  dont  la
responsabilité  est  düment  établie,
tout  d’abord  decline  le  Dayement  de
indemnite,  1  doit  prendre  à  sa
charge,  en  plus  de  Tindemmité,  les
Kais  aecessoires  résultant  du  retard
non  justitic  apporté  au  payement.

-- 1091 --



über  die  Ersatzverbindlichkeit  im  Falle
der  höheren  Gewalt  übernimmt.

4.  Bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils
  liegt  die  Verantwortlichkeit  derjenigen
  Verwaltung  ob,  welche  den
Gegenstand  unbeanstandet  übernommen
hat  und  weder  dessen  Aushändigung  an
den  Empfänger,  noch,  eintretenden  Falles,
die  vorschriftsmäßige  Weitersendung  an
die  folgende  Verwaltung  nachweisen
kann.  Die  Verantwortlichkeit  für  die
postlagernden  Sendungen  hört  auf,
sobald  dieselben  einer  Person  behändigt
sind,  welche  nach  Maßgabe  der  im  Bestimmungslande
  bestehenden  Vorschriften
die  Uebereinstimmung  ihres  Namens
und  ihrer  Eigenschaft  mit  den  Angaben
der  Adresse  nachgewiesen  hat.

5.  Die  Zahlung  des  Ersatzbetrags
durch  die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
  soll  sobald  als  möglich  und
spätestens  innerhalb  eines  Jahres,  vom
Tage  der  Nachfrage  ab  gerechnet,  stattfinden.
  Die  verantwortliche  Verwaltung
  ist  verpflichtet,  der  Verwaltung
des  Aufgabegebiets  den  von  derselben
gezahlten  Ersatzbetrag  ohne  Verzug  zu
erstatten.

Die  Aufgabe-Verwaltung  ist  berechtigt,
  den  Absender  für  Rechnung  der
Vermittelungs=  oder  der  Bestimmungs-Verwaltung
  zu  entschädigen,  wenn
diese,  nachdem  die  Sache  ordnungsmäßig
  anhängig  gemacht  worden  ist,
ein  Jahr  hat  verstreichen  lassen,  ohne
ihr  Folge  zu  geben.  Wenn  ferner  eine
Verwaltung,  deren  Verantwortlichkeit
gehörig  festgestellt  ist,  anfangs  die

Zahlung  der  Entschädigung  abgelehnt
hat,  so  muß  sie  außer  dem  Ersatzbetrage
  die  Nebenkosten  tragen,  welche
aus  der  bei  der  Zahlung  verursachten,
ungerechtfertigten  Verzögerung  entstehen.
        <pb n="1104" />
        6.  II  est  entendu  due  la  réclamation
  m’est  admise  due  dans  le
délai  d’un  an,  à  partir  du  dépôt  à
la  poste  de  Tenvoi  recommandé;
passé  ce  terme,  le  réclamant
droit  à  aucune  indemnité.

7.  Si  la  perte  a  eu  lieu  en  cours
de  transport  sans  du’il  soit  possible
d’établir  sur  le  territoire  ou  dans
le  service  de  qduel  pays  le  fait  F'est
accompli,  les  Administrations  en
cause  supportent  le  dommage  par
Parts  6gales.

S.  Les  Administrations  cessent
d'’étre  responsables  des  envois  recommandés
  dont  les  ayants  droit
ont  donné  reçu  et  pris  livraison.

ARTICLE  D.

1.  Lexpéditeur  d'un  objet  de
correspondance  peut  le  faire  retirer
du  service  ou  en  sfaire  modifer
Tadresse,  tant  due  cet  objet  n’'a  pas
été  livré  au  destinataire.

2.  La  demande  à  formuler  à  cet
effet  est  transmise  par  voie  postale
ou  Par  voie  telégraphique  aux  frais
de  Texpéditeur,  qui  doit  payer,  Sa-Voir:


%  pour  toute  demande  par  voie
Postale,  la  taxe  applicable  à
une  lettre  simple  recommandée;

2°  pour  toute  demande  par  voie
téelégraphique,  la  taxe  du  télégramme
  'apres  le  tarif  ordinaire.


3.  Les  dispositions  du  présent

article  ne  sont  pas  obligatoires  pour
les  pays  dont  la  Egislation  ne  per--- 1092 --



  Man  ist  darüber  einverstanden,
daß  der  Anspruch  auf  Entschädigung
nur  zulässig  ist,  wenn  derselbe  innerhalb
  eines  Jahres,  vom  Tage  der  Aufgabe
  der  Einschreibsendung  an  gerechnet,
erhoben  wird;  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums
  steht  dem  Absender  ein  Anspruch
auf  irgend  eine  Entschädigung  nicht  zu.

7.  Wenn  der  Verlust  während  der
Beförderung  stattgefunden  hat,  ohne
daß  festgestellt  werden  kann,  auf  dem
Gebiet  oder  im  Betriebe  welchen  Landes
dies  geschehen  ist,  so  wird  der  Schaden
von  den  betheiligten  Verwaltungen  zu
gleichen  Theilen  getragen.

8.  Die  Ersatzverbindlichkeit  der  Postverwaltungen
  für  Einschreibsendungen
hört  auf,  sobald  der  Empfangsberechtigte
Quittung  ertheilt  und  die  Sendung
in  Empfang  genommen  hat.

Artikel  9.

1.  Der  Absender  einer  Briefsendung
kann  dieselbe  zurücknehmen  oder  ihre
Aufschrift  abändern  lassen,  so  lange  die
Sendung  dem  Empfänger  noch  nicht
ausgehändigt  ist.

2.  Das  hierauf  bezügliche  Verlangen
wird  entweder  brieflich  oder  telegraphisch
auf  Kosten  des  Absenders  übermittelt.
Letzterer  hat  dafür  zu  entrichten:

1.  wenn  die  Uebermittelung  brieflich
erfolgt,  die  Taxe  für  einen  einfachen
  Einschreibbrief;

2.  wenn  die  Uebermittelung  auf  telegraphischem
  Wege  geschieht,  die
Taxe  des  Telegramms  nach  dem
gewöhnlichen  Tarife.

3.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen

  Artikels  sind  für  diejenigen
Länder  nicht  verbindlich,  deren  Gesetz-
        <pb n="1105" />
        met  pas  à  l'expéditeur  de  disposer
d'un  envoi  en  cours  de  transport.

AhricrE  10.

Cenzx  des  pays  de  I  Union  qui
n'ont  pas  le  franc  pour  unité  monétaire
  fixent  leurs  taxes  à  Téqui-Valent,
  dans  leur  monnaie  respective,
des  taux  déterminés  par  les  divers
articles  de  la  presente  Convention.
Ces  pays  ont  la  faculté  d’arrondir  les
fractions  conformément  au  tableau
inscre  au  Reglement  d’execution
mentionné  à  Tarticle  20  de  la  présente
  Convention.

Anrierz  11.

.  Laffranchissement  de  tout  envoi
qduelconque  ne  peut  étre  opéré  qu’au
moyen  de  timbres-poste  valables
dans  le  pays  Torigine  pour  la  corres-Pondance
  des  particuliers.  Toutelois,
i.  West  pas  permis  de  faire  usage,
dans  le  service  international,  de
timbres-poste  crééss  dans  un  but
Spécial  et  particulier  au  pays  ’emission,
  tels  due  les  timbres-  poste  dits
commémoratifs  Tune  validité  transitoire.


Sont  considérés  comme  düment
affranchis  les  cartes-réponse  portant
des  timbres-Doste  du  pays  d’émission
de  ces  cartes  et  les  journaux  ou
adqucts  de  journaux  non  munis  de
timbres-Doste,  mais  dont  la  suscription.
Dorte  là  mention  „Abonnements-Poste
  et  qui  sont  expédies  en  vertu
de  Arrangement  partieulier  sur  les
abonnements  aux  journauxg,  prévu
à  Tarticle  19  de  la  présente  Convention.


-- 1093 --



gebung  dem  Absender  nicht  gestattet,
über  eine  Sendung  während  der  Beförderung
  derselben  zu  verfügen.

Artikel  10.

Diejenigen  Vereinsländer,  welche  nicht
den  Frank  zur  Münzeinheit  haben,
setzen  die  Taxen  in  ihrer  eigenen  Währung
  fest,  zum  entsprechenden  Werthe
der  in  den  verschiedenen  Artikeln  des
gegenwärtigen  Vertrags  bestimmten  Beträge.
  Diese  Länder  sind  befugt,  die
Bruchtheile  nach  Maßgabe  der  Uebersicht
  abzurunden,  welche  in  der  im  Artikel
  20  des  gegenwärtigen  Vertrags
erwähnten  Ausführungs-Uebereinkunft
enthalten  ist.

Artikel  11.

1.  Die  Frankirung  der  Sendungen
kann  nur  mittelst  der  im  Aufgabelande
für  die  Privatkorrespondenz  gültigen
Postwerthzeichen  bewirkt  werden.  Es
ist  jedoch  nicht  gestattet,  im  internationalen
  Verkehre  von  Postwerthzeichen
Gebrauch  zu  machen,  die  zu  einem
besonderen  und  das  Ausgabeland  allein
berührenden  Zwecke  hergestellt  sind,  wie
die  sogenannten  Erinnerungsmarken  mit
vorübergehender  Gültigkeit.

Als  gültig  frankirt  werden  die  Antwort-Postkarten
  angesehen,  auf  welchen
sich  Postwerthzeichen  des  Ursprungslandes
dieser  Karten  befinden,  sowie  die  Zeitungen
  oder  Zeitungspackete,  die  nicht
mit  Postwerthzeichen  versehen  sind,
in  der  Aufschrift  aber  die  Angabe
"Abonnements-poste"  tragen  und  auf
Grund  des  im  Artikel  19  des  gegenwärtigen
  Vertrags  vorgesehenen  besonderen
  Abkommens  über  den  Postbezug
  von  Zeitungen  versandt  werden.
        <pb n="1106" />
        —  —

2.  Les  correspondances  officielles
relatives  au  service  postal,  échangées
entre  les  Administrations  postales,
entre  ces  Administrations  et  le  Bureau
international  et  entre  les  bureaux  de
boste  des  paz#s#  de  I’Union,  sont
exemptées  de  Taffranchissement  en
timbres-Doste  ordinaires  et  sont  scules
admises  à  la  franchise.

3.  Les  correspondanccs  déposéesen
pleine  mer  à  la  boite  dun  paduebot
Ou  entre  les  mains  des  commandants
de  navires  peuvent  étre  affranchies
au  moyen  des  timbres-poste  et  d’apres
le  tarif  du  paj#’s  auquel  appartient
ru  dont  depend  ledit  paqduebot.  Si
le  dépOt  à  bord  a  lieu  pendant  le
stationnement  aux  deux  points  ertrémes
  du  parcours  ou  dans  l'une
des  escales  intermediaires,  T’affranchissement
  m’'est  valable  qu’autant
qu'il  est  effectué  au  moyen  detimbres-Doste
  et  d’apres  le  tarif  du  pays
dans  les  eaux  duqduel  se  trouve  le
Daquebot.

Anrierr  12.

1.  Chaqdue  Administration  garde
en  entier  les  sommes  dwelle  a  percues
en  exécution  des  articles  5,  6,  7,  10
et  11  précédents,  sauf  la  bonification
due  pour  les  mandats  prévus  au
Paragraphe  2  de  Tarticle  7.

2.  En  conséquence,  iln'y  a  pas  lieu,
de  ce  chef,  à  un  décompte  entre  les
dGiverses  Administrations  de  IUnion,
sous  réserve  de  la  bonification  préyne
au  Paragraphe  1  du  présent  article.

3.  Les  lettres  et  autres  enwois
Dostaux  ne  peuvent,  dans  le  pays

-- 1094 --



2.  Die  auf  den  Postdienst  bezüg—
lichen,  zwischen  den  Postverwaltungen,
zwischen  diesen  Verwaltungen  und  dem
Internationalen  Büreau  des  Weltpost—
vereins  und  zwischen  den  Postanstalten
der  Vereinsländer  ausgetauschten  amt—
lichen  Korrespondenzen  sind  von  der
Frankirung  durch  gewöhnliche  Post—
werthzeichen  ausgenommen,  und  sie
allein  werden  portofrei  befördert.

3.  Die  auf  offenem  Meere  mittelst
Schiffsbriefkastens  oder  bei  den  Schiffs—
führern  aufgelieferten  Korrespondenzgegenstände
  können  nach  dem  Tarif  und
mit  Postwerthzeichen  desjenigen  Landes
frankirt  werden,  welchem  das  Schiff
angehört  oder  dessen  Flagge  es  führt.
Wenn  die  Auflieferung  an  Bord  während
  des  Aufenthalts  am  Anfangs=  oder
Endpunkte  der  Fahrt  oder  in  einem  der
Zwischenhäfen  statt  hat,  kann  die  Frankirung
  nur  nach  dem  Tarif  und  mit
Werthzeichen  desjenigen  Landes  bewirkt
werden,  in  dessen  Gewässern  sich  das
Schiff  befindet.

Artikel  12.

1.  Jede  Verwaltung  behält  unverkürzt
  die  von  ihr  auf  Grund  der  vorhergehenden
  Artikel  5,  6,  7,  10  und  11
erhobenen  Summen,  abgesehen  von  der
Vergütung,  welche  für  die  im  §.  2  des
Artikels  7  bezeichneten  Postanweisungen
zu  zahlen  ist.

2.  Es  findet  daher  eine  Abrechnung
hierüber,  vorbehaltlich  der  im  §.  1  des
gegenwärtigen  Artikels  vorgesehenen
Vergütung,  zwischen  den  verschiedenen
Vereinsverwaltungen  nicht  statt.

3.  Briefe  und  andere  Postsendungen
dürfen  weder  im  Ursprungslande,  noch
        <pb n="1107" />
        —  1095 --Torigine,

  comme  dans  celui  de  destination,
  étre  frappés,  à  la  charge  des
expéditeurs  ou  des  destinataires,
Taucune  taxe  ni  d’aucun  droit  postal
autres  que  ceux  prévus  par  les  articles
  susmentionnés.

ARTICLE  13.

1.  Les  objets  de  correspondance
de  toute  nature  sont,  à  la  demande
des  expediteurs,  remis  à  domicile
Par  un  porteur  spécial  immediatement
  apres  ’arrivée,  dans  les  pays
de  IUnion  qui  consentent  à  se  charger
  de  ce  service  dans  leurs  relations
reciproques.

2.  Ces  envois,  qui  sont  qualifiés
„exprès",  sont  soumis  à  une  taxe
Spéciale  de  remise  à  domicile;  cette
taxe  est  fixée  à  30  centimes  et  doit
étre  acquittee  compleètement  et  à
I’avance,  par  Texpeédueur,  en  sus  du
port  ordinaire.  Elle  est  acquise  à
I'  Administration  du  pays  Torigine.

3.  Lorsque  Tobjet  est  destiné  à
une  localite  ou  il  MWexiste  pas  de
bureau  de  poste,  IAdministration
des  postes  destinataire  peut  perce-Vvoir
  une  taxe  complémentaire,  jusqu’'a
concurrence  du  prix  flixé  pour  la
remise  par  expres  dans  son  service
interne,  deduction  faite  de  la  taxe
fke  pa##é##  par  Texpediteur,  ou  de
Son  equivalent  dans  la  monnaie  du
Day's  qui  percoit  ce  complément.

4.  Les  objets  expreès  non  compleétement
  affranchis  pour  le  montant  total
des  taxes  Dayables  à  Davance  sont
distribucs  par  les  moyens  ordinaires.

Reichs  - Gesetzbl.  1898.

im  Bestimmungslande,  sei  es  zu  Lasten
der  Absender  oder  der  Empfänger,  einem
anderen  Porto  oder  einer  anderen  Postgebühr
  unterworfen  werden,  als  in  den
vorbezeichneten  Artikeln  festgesetzt  sind.

Artikel  13.

1.  In  denjenigen  Vereinsländern,
welche  einwilligen,  sich  in  ihrem  gegenseitigen
  Verkehre  mit  diesem  Dienstzweige
zu  befassen,  werden  Briefsendungen  jeder
Art  auf  Verlangen  des  Absenders  dem
Empfänger  sogleich  nach  der  Ankunft
durch  besonderen  Boten  zugestellt.

2.  Diese  Sendungen,  welche  „Eilsendungen“
  genannt  werden,  unterliegen
einer  besonderen  Bestellgebühr,  welche
auf  30  Centimen  festgesetzt  ist  und  vom
Absender,  neben  dem  gewöhnlichen  Porto,
zum  vollen  Betrage  im  voraus  entrichtet
  werden  muß.  Diese  Gebühr  verbleibt
  der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets.


3.  Ist  der  Gegenstand  nach  einem
Orte  ohne  Postanstalt  gerichtet,  so  kann
die  Postverwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  eine  Ergänzungsgebühr  bis  zur
Höhe  desjenigen  Betrags  erheben,  den
sie  in  ihrem  inneren  Verkehre  für  die
Eilbestellung  festgesetzt  hat,  unter  Anrechnung
  der  vom  Absender  entrichteten
Gebühr  oder  des  entsprechenden  Betrags
  in  der  Währung  des  die  Ergänzungsgebühr
  erhebenden  Landes.

4.  Eilsendungen,  welche  nicht  zum
vollen  Betrage  der  im  voraus  zu  entrichtenden
  Taxen  frankirt  sind,  werden
auf  dem  gewöhnlichen  Wege  bestellt.

170
        <pb n="1108" />
        Anricrz  14.

1.  II  West  percu  aucun  supplément
de  taxe  pour  la  rdespedition  envois
Dostaux  dans  Tinterieur  de  I’Union.

2.  Les  Ccorrespondances  tombees
en  rebut  ne  donnent  Pas  lien  à  restitution
  des  droits  de  transit  rekenant
  aux  Administrations  intermédiaires,
  pour  le  transport  anterieur
desdites  correspondances.

3.  Les  lettres  et  les  cartes  Postales
non  aflranchies  et  les  correspondances
  de  toute  nature  insuflisamment
  aflranchies,  qui  sont  retour
au  pays  T'origine  par  suite  de  réeKpédition
  ou  de  mise  en  redbut,
Soht  Passibles,  à  la  charge  des  destinataires
  dou  des  expediteurs,  des
mémes  taxes  due  les  objets  similaires
  directement  adressés  du  pays
de  la  première  destination  au  pays
Torigine.

Anricrz  15.

1.  Des  dépéches  closes  peuvent
étre  Echangées  entre  les  bureaux  de
Doste  de  I’un  des  Ppays  contractants
et  les  Commandanis  de  divisions  navales
  ou  bätiments  de  guerre  de  ce
méme  pays  en  station  à  T’étranger,
Par  Pintermédiaire  des  services  territoriaum
  ou  maritimes  dépendant
autres  pays.

2.  Les  correspondances  de  toute
nature  comprises  dans  ces  dépéches
deivent  étre  exclusivement  à  T’adresse
ou  en  provenance  des  états-majors
et  des  équipages  des  bätiments  destinataires
  ou  expéditeurs  des  de-Péches;
  les  tarifs  et  conditions  d’en-Vvoi
  qdui  leur  sont  applicables  sont
déeéterminés,  d’après  ses  réèglements

-- 1096 --Artikel

  14.

1.  Für  die  Nachsendung  von  Postsendungen
  innerhalb  des  Vereinsgebiets
wird  ein  Nachschußporto  nicht  erhoben.

2.  Bei  unbestellbar  gebliebenen  Sendungen
  tritt  eine  Erstattung  der  den
betheiligten  Verwaltungen  für  die  erstmalige
  Beförderung  dieser  Sendungen
zukommenden  Transitgebühren  nicht  ein.

3.  Unfrankirte  Briefe  und  Postkarten
sowie  unzureichend  frankirte  Briefsendungenjeder
  Art,  welchewegen  Unbestellbarkeit
oder  in  Folge  von  Nachsendung  nach  dem
Aufgabelande  zurückgelangen,  unterliegen
zu  Lasten  der  Empfänger  oder  der  Absender
  denselben  Taxen,  wie  gleichartige
Gegenstände,  welche  unmittelbar  aus
dem  ersten  Bestimmungslande  nach  dem
Ursprungslande  versandt  werden.

Artikel  15.

1.  Zwischen  den  Postanstalten  eines
der  vertragschließenden  Länder  und  den
Befehlshabern  der  in  fremden  Gewässern
weilenden  Geschwader  oder  Kriegsschiffe
desselben  Landes  können  mittelst  der
Land=  und  Seepostverbindungen  anderer
Länder  geschlossene  Briefposten  ausgetauscht
  werden.

2.  In  diesen  Briefposten  dürfen  nur
solche  Korrespondenzen  enthalten  sein,
welche  an  die  Stäbe  und  Mannschaften
der  die  Briefposten  empfangenden  oder
absendenden  Schiffe  gerichtet  sind  oder
von  denselben  herrühren.  Die  in  Anwendung
  zu  bringenden  Tarife  und
Versendungsbedingungen  werden  vonder
  Postverwaltung  desjenigen  Landes,
        <pb n="1109" />
        intcrieurs,  par  I’Administration  des
Postes  du  pa##s  auducl  appartiennem
les  bätiments.

3.  Sauf  arrangement  contraire
entre  les  Ollices  interesses,  I’Ollice
Dostal  expéditeur  ou  destinataire  des
dépéches  dont  il  Sagit  est  redevable,
envers  les  Oflices  intermedimires,  de
frais  de  transit  calcules  contormement
aux  Gdispositions  de  Tarticle  4.

Anertr  16.

1.  II  M’est  pas  donné  cours  aux
Dapiers  d’affaires,  éEchantillons  et
imprimés  dui  ne  remplissent  pas  les
conditions  requises,  pour  ces  categories
  denwois,  par  Tarticle  5  de
la  présente  Convention  et  par  le
Reglement  d’exécution  prévu  à  Tarticle
  20.

2.  Le  cas  Gehéant,  ces  objets  sont
renvoyres  au  timbre  Torigine  et  remis,
  Sil  est  pDossible,  à  Texpéditeur.

3.  II  est  interdit:
4%  TV’expedier  par  la  poste:
à)  des  échantillons  et  autres  objets
  qui,  par  leur  nature,
peuvent  présenter  du  danger

Pour  les  agents  postaux,
Salir  ou  détériorer  les  corres-Dondances;


b)  des  matières  explosibles,  inflummables
  ou  dangereuses;
des  animauzx  et  insectes,  vivants
  ou  morts,  Sauf  les  exceptions
  prévues  au  Reglement
  de  doétail;

2%  Finsérer  dans  les  Correspondances
  ordinaires  ou  recommandées
  consignées  à  la  poste:
a)  des  pièces  de  monnaie  ayant

Cours;

-- 1097 --welchem

  die  Schiffe  angehören,  nach
Maßgabe  ihrer  inländischen  Verordnungen
  bestimmt.

3.  Vorbehaltlich  anderer  Vereinbarung
zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen
hat  diejenige  Postverwaltung,  welche
solche  Briefposten  absendet  oder  empfängt,
  den  transitleistenden  Verwaltungen
  Transitgebühren  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  im  Artikel  4  zu  zahlen.

Artikel  16.

1.  Es  werden  nicht  befördert  solche
Geschäftspapiere,  Mustersendungen  und
Drucksachen,  welche  nicht  den  für  diese
Gattungen  von  Sendungen  gemäß  Artikel
  5  des  gegenwärtigen  Vertrags  und
gemäß  der  im  Artikel  20  vorgesehenen
Ausführungs-Uebereinkunft  erforderlichen
Bedingungen  entsprechen.

2.  Vorkommenden  Falles  werden
solche  Gegenstände  nach  dem  Aufgabeorte
zurückgeleitet  und  daselbst  dem  Absender,
wenn  möglich,  wieder  zugestellt.

3.  Es  ist  verboten:

1.  mit  der  Post  zu  versenden:

a)  Mustersendungen  und  andere
Gegenstände,  welche  ihrer  Natur
nach  für  die  Postbeamten  Gefahren
  mit  sich  bringen  oder
die  Korrespondenzgegenstände  beschmutzen
  oder  verderben  können;

b)  explodirbare,  leicht  entzündliche
oder  gefährliche  Stoffe;  lebende
oder  todte  Thiere  und  Insekten,
soweit  hierfür  nicht  Ausnahmen
in  den  Ausführungs-Bestimmungen
  vorgesehen  sind;

2.  in  die  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen
  Briefpostsendungen  einzulegen:


a)  im  Umlaufe  befindliche  Münzen;

170*
        <pb n="1110" />
        —

b)  des  objets  passibles  de  droits
de  douane;

c)  des  matières  Tor  ou  chargent,
des  Pierreries,  des  bijoux  et
autres  objets  précienkx,  mais
seulement  dans  le  cas  ou
leur  insertion  ou  expedition
serait  deéfendue  d'après  la
Igislation  des  pays  intéressés.

4.  Les  envois  tombant  Sous  les
Pprohibitions  du  paragraphe  3  qul
Drécède  et  qui  auraient  été  à  tort
admis  à  I’expedition,  doivent  étre
renvoyés  au  timbre  T’origine,  sauf  le
cas  ou  IAdministration  du  pays  de
destination  serait  autorisée,  par  Sa
lIEgislation  ou  par  Sses  règlements
intérieurs,  à  en  disposer  autrement.

Toutefois,  les  matières  explosibles,
inflammables  ou  dangereuses  ne  sont
Das  renvoyces  au  tinbre  Torigine;
elles  sont  détruites  sur  place  par  les
soins  de  IAdministration  dui  en  constate
  la  présence.

5.  Est  d’ailleurs  réservé  le  droit
du  Gouvernement  de  tout  pays  de
I  Union  de  ne  pas  ellectuer,  sur  son
territoire,  le  transport  ou  la  distribution,
  tant  des  objets  Jouissant  de
la  modération  de  taxe  à  T’égard
desquels  il  n'a  pas  été  satisfait  aux
lois,  ordonnances  ou  décrets  qui
reglent  les  conditions  de  leur  publication
  ou  de  leur  circulation  dans
ce  pays,  due  des  correspondances
de  toute  nature  qui  portent  ostensiblement
  des  inscriptions,  dessins,
etc.,  interdits  par  les  dispositions
légales  ou  réglementaires  en  vigueur
dans  le  méme  pays.

-- 1098 --b)

  zollpflichtige  Gegenstände;

c)  Gold=  oder  Silbersachen,  Edelsteine,
  Schmucksachen  und  andere
kostbare  Gegenstände,  aber  nur
in  dem  Falle,  daß  das  Einlegen
oder  die  Beförderung  derselben
durch  die  Gesetzgebung  der  betreffenden
  Länder  verboten  ist.

4.  Die  Sendungen,  welche  unter  die
Verbote  des  vorhergehenden  Paragraphen
  3  fallen  und  etwa  unrichtig
zur  Beförderung  zugelassen  worden  sind,
müssen  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgesandt
  werden,  es  sei  denn,  daß  die
Verwaltung  des  Bestimmungslandes
durch  ihre  Gesetzgebung  oder  inländischen
Verordnungen  ermächtigt  ist,  anderweit
darüber  zu  verfügen.

Explodirbare,  leicht  entzündliche  oder
gefährliche  Stoffe  werden  jedoch  nicht
nach  dem  Aufgabeorte  zurückgesandt,
sondern  von  derjenigen  Verwaltung,
welche  deren  Vorhandensein  feststellt,
auf  der  Stelle  vernichtet.

5.  Der  Regierung  jedes  Vereinslandes
ist  übrigens  das  Recht  vorbehalten,  sowohl
  die  der  ermäßigten  Taxe  unterworfenen
  Gegenstände,  in  Betreff  deren
den  bestehenden  Gesetzen,  Verordnungen
und  Vorschriften  über  die  Bedingungen
ihrer  Veröffentlichung  oder  Verbreitung
in  diesem  Lande  nicht  genügt  sein  sollte,
als  auch  Korrespondenzgegenstände  jeder
Art,  welche  augenscheinlich  Bemerkungen,
Zeichen  u.  s.  w.  tragen,  die  nach  den
gesetzlichen  oder  reglementarischen  Vorschriften
  dieses  Landes  unstatthaft  sind,
von  der  Beförderung  und  Bestellung
auf  ihrem  Gebiet  auszuschließen.
        <pb n="1111" />
        Anicrz  17.

.  Les  Ollices  de  IUnion  qui  ont
des  relations  avec  des  Pays  situes
en  dehors  de  I  Union  doivent  préter
leur  concours  à  tous  les  autres  Oftices
de  IUnion  pour  la  transmission  à
déecouvert,  Dar  leur  intermédiaire,
de  correspondances  à  destination  ou
Provenant  desdits  pays.

2.  A  Tégard  des  frais  de  transit
des  envois  de  toute  nature  et  de  la
responsabilitc  en  matière  Tobjets  recommandés,
  les  correspondances  dont
i.  Fagit  sont  traitées:

our  le  transport  dans  le  ressort
de  VUnion,  Tapres  les  stipulations
  de  la  présente  Convention;


Dour  le  transport  en  dehors  des
limites  de  I’Union,  Tapres  les
conditions  notifices  par  V’Office
de  I  Union  qdui  sert  Tinntermédiaire.


Toutefois,  les  frais  du  transport
maritime  total,  dans  I  Union  et  hors
I’Union,  ne  peuwent  pas  elcéder
20  franes  Dar  kilogramme  de  lettres
et  de  cartes  postales  et  1  franc  par
kilogramme  d’autres  objets;  le  cas
GEchéant,  ces  frais  sont  répartis,  au
Prorata  des  distances,  entre  les  Oftfices
intervenant  dans  le  transport  mariltime.


Les  frais  de  transit,  territorial  ou
maritime,  en  dehors  des  limites  de
!  Union  comme  dans  le  ressort  de
I’Union,  des  correspondances  auxduelles
  sapplique  le  présent  article,
Sont  constates  dans  la  méme  forme
due  les  frais  de  transit  afférents  aux

-- 1099 --Artikel

  17.

1.  Diejenigen  Vereinsverwaltungen,
welche  mit  außerhalb  des  Vereinsgebiets
belegenen  Ländern  Verbindungen  unterhalten,
  müssen  allen  anderen  Vereinsverwaltungen
  ihre  Beihülfe  und  Vermittelung
  zur  Beförderung  von  losen
Korrespondenzen  nach  oder  aus  den  gedachten
  Ländern  gewähren.

2.  Hinsichtlich  der  Transitgebühren
für  Gegenstände  jeder  Art  und  der
Gewährleistung  bei  Einschreibsendungen
werden  die  betreffenden  Korrespondenzen
wie  folgt  behandelt:

in  Ansehung  der  Beförderung  im

Vereinsgebiete  nach  den  Festsetzungen
  des  gegenwärtigen  Vertrags;


in  Ansehung  der  Beförderung

außerhalb  der  Grenzen  des  Vereins
  nach  den  von  derjenigen
Vereinsverwaltung,  welche  zur
Vermittelung  dient,  bekannt  gegebenen
  Bedingungen.

Jedoch  dürfen  die  Gebühren  für  die
gesammte  Seebeförderung,  im  Verein
und  außerhalb  des  Vereins,  20  Franken
für  das  Kilogramm  Briefe  und  Postkarten
  und  1  Frank  für  das  Kilogramm
anderer  Gegenstände  nicht  übersteigen;
eintretenden  Falles  werden  diese  Gebühren
nach  dem  Verhältnisse  der  Entfernungen
zwischen  den  an  der  Seebeförderung
Theil  nehmenden  Verwaltungen  getheilt.

Die  Land=  und  Seetransitgebühren,
außerhalb  der  Grenzen  des  Vereins
wie  innerhalb  des  Vereinsgebiets,  für
diejenigen  Korrespondenzen,  auf  welche
der  gegenwärtige  Artikel  Anwendung
findet,  werden  in  derselben  Weise  ermittelt,
  wie  die  Transitgebühren  für  die
        <pb n="1112" />
        —  —

correspondances  échangées  entre
Pays  de  I’Union.

3.  Les  frais  de  transit  des  correspondances
  à  destination  des  pays  en
dehors  de  IUnion  postale  sont  à  la
charge  de  DOflice  du  pays  Torigine,
dqui  fike  les  tagxes  Tallranchissement
dans  son  service  desdites  correspondances,
  sans  due  Cces  taxes  Puissent
étre  inférieures  au  tarif  normal  de
I  Union.

4.  Les  frais  de  transit  des  corres-Dondances
  originaires  des  pays  en
dehors  de  T  Union  ne  sont  pas  à  la
charge  de  TOflice  du  pays  de  destination.
  Cet  Oflice  distribue  sans  taxe
les  correspondances  qui  lui  sont  livrées
  comme  complètement  alflranchies;
  il  tagxe  les  correspondances
non  affranchies  au  double  du  tarif
TV’affranchissement  applicable  dans
son  Propre  service  aux  envois  similaires
  à  destination  du  pays  d#’ou
Proviennent  lesdites  correspondances,
et  les  correspondançes  insuflisamment
affranchies  au  double  de  Tinsulli-Sance,
  sans  due  la  taxe  puisse  dé-Dasser
  celle  qui  est  percue  sur  les
correspondances  non  aflranchies  de
mémes  nature,  poids  et  origine.

5.  Les  correspondances  expédiées
d’un  pays  de  IUnion  dans  un  pays
en  dehors  de  I’Union  et  vice  versa,
Par  TPintermédiaire  dun  Offtice  de
TUnion,  peuvent  étre  transmises,  de
Part  et  d’autre,  en  dépéches  closes,
si  ce  mode  de  transmission  est  admis
Tun  commun  accord  par  les  Oflices
Torigine  et  de  destination  des  dépéches,
  avec  Tagrément  de  Tffice
intermediaire.

-- 1100 --zwischen

  Vereinsländern  ausgetauschten
Korrespondenzen.

3.  Die  Transitgebühren  für  Korrespondenzen
  nach  Ländern  außerhalb
des  Weltpostvereins  sind  von  der  Verwaltung
  des  Aufgabelandes  zu  tragen,
welche  die  in  ihrem  Betriebe  für  die
gedachten  Korrespondenzen  zu  erhebenden
  Taxen  selbständig  festsetzt;  doch
dürfen  diese  Taxen  nicht  niedriger  sein
als  die  Normalsätze  des  Vereins.

4.  Die  Transitgebühren  für  Korrespondenzen
  aus  Nichtvereinsländern  sind
nicht  von  der  Verwaltung  des  Bestimmungslandes
  zu  tragen.  Diese  Verwaltung
  händigt  diejenigen  Korrespondenzen,
  welche  ihr  als  vollständig  frankirt
überliefert  werden,  ohne  Erhebung  von
Porto  aus;  sie  belegt  die  unfrankirten
Korrespondenzen  mit  dem  Doppelten
des  Frankobetrags,  welcher  in  ihrem
eigenen  Betriebe  für  gleichartige  Sendungen
  nach  dem  Lande,  aus  welchem
die  gedachten  Korrespondenzen  herrühren,
zur  Erhebung  gelangt,  und  die  unzureichend
  frankirten  Korrespondenzen  mit
dem  Doppelten  des  fehlenden  Frankos;
doch  darf  der  zu  erhebende  Betrag  denjenigen
  Satz  nicht  übersteigen,  welcher
für  unfrankirte  Korrespondenzen  von
gleicher  Gattung,  gleichem  Gewicht  und
gleicher  Herkunft  berechnet  wird.

5.  Die  von  einem  Vereinslande  nach
einem  Lande  außerhalb  des  Vereins
und  umgekehrt  durch  Vermittelung  einer
Vereinsverwaltung  abgesandten  Korrespondenzen
  können  in  der  einen  wie  in
der  anderen  Richtung  in  geschlossenen
Briefposten  überliefert  werden,  wenn
diese  Art  der  Ueberlieferung  zwischen
der  Ursprungs=  und  der  Bestimmungs-Verwaltung
  der  Briefposten  vereinbart
ist  und  die  Vermittelungs-Verwaltung
ihre  Zustimmung  dazu  ertheilt  hat.
        <pb n="1113" />
        Anrichk  18.

Les  hautes  parties  contractantes
Sengagent  à  prendre,  ou  à  proposer
à  leurs  LEgislatures  respectives,  les
mesures  nécessaires  pour  punir
Temploi  fraudulenkx,  pour  Taffranchissement
  de  correspondances,  de
timbres-poste  contrelaits  ou  ayant
déja  servi.  Elles  engagent  également
  à  prendre,  ou  à  proposer  à
leurs  Iégislatures  respectives,  les
mesures  nécessaires  pour  interdire
et  réprimer  les  opérations  frauduleuses
  de  fabrication,  vente,  colportage
  ou  distribution  de  vignettes  et
timbres  en  usage  dans  le  service
des  postes,  contrelaits  ou  imités  de
telle  manière  qdu’ils  pourraient  étre
confondus  avec  les  vignettes  et
timbres  émis  par  I’Administration
d’'un  des  pays  adhérents.

Anricr  19.

Le  service  des  lettres  et  beites
avec  valeur  declarée,  et  ceux  des
mandats  de  poste,  des  colis  postaux,
des  valeurs  à  recouvrer,  des  Lirets
Tidentitc,  des  abonnements  aux
Journauzx,  etc.,  font  Tobjet  d’arrangements
  particuliers  entre  les  divers
Pays  ou  groupes  de  pays  de  IUnion.

ARTICLE  20.

1.  Les  Administrations  postales
des  divers  pays  qui  composent
Union  sont  compétentes  pour  arreter
  Tun  commun  accord,  dans  un
Réglement  d’exécution,  toutes  les
mesures  dordre  et  de  détail  qui
Sont  jugeées  necessaires.

-- 1101 --Artikel

  18.
Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich,  die  nothwendigen  Maßregeln
  zu  ergreifen  oder  bei  ihrer
Gesetzgebung  vorzuschlagen,  um  die  betrügerische
  Verwendung  von  gefälschten
oder  schon  gebrauchten  Postwerthzeichen
zur  Frankirung  von  Postsendungen
unter  Strafe  zu  stellen.  Sie  verpflichten
sich  gleicherweise,  die  nothwendigen
Maßregeln  zu  treffen  oder  bei  ihrer  Ge—
setzgebung  vorzuschlagen,  um  alle  be—
trügerischen  Handlungen  zur  Herstellung,
zum  Verkaufe,  Vertrieb  oder  zur  Ver—
breitung  postdienstlicher  Vignetten  und
Werthzeichen,  welche  gefälscht  oder  der—
art  nachgemacht  sind,  daß  sie  mit  den
von  der  Verwaltung  eines  der  vertrag—
schließenden  Länder  ausgegebenen
Vignetten  und  Werthzeichen  verwechselt
werden  können,  zu  verbieten  und  zu
verhindern.

Artikel  19.

Der  Dienst  der  Briefe  und  Kästchen
mit  Werthangabe,  der  Postanweisungen,
der  Postpackete,  der  Postaufträge,  der
Ausweisbücher  und  des  Zeitungsbezugs
bilden  den  Gegenstand  besonderer  Abkommen
  zwischen  den  verschiedenen  Ländern
  oder  Ländergruppen  des  Vereins.

Artikel  20.

1.  Die  Postverwaltungen  der  verschiedenen
  Länder,  welche  den  Verein
bilden,  sind  befugt,  im  gemeinsamen  Einverständnisse
  mittelst  einer  Ausführungs-Uebereinkunft
  alle  für  nothwendig  erachteten
  Dienstvorschriften  festzusetzen.
        <pb n="1114" />
        2.  Les  différentes  Administrations
peuvent,  en  outre,  prendre  entre
elles  les  arrangements  nécessaires
au  sujet  des  questions  qui  ne  con—
cernent  pas  TPensemble  de  I  Union.
Pourvu  due  Cces  arrangements  ne
dérogent  pas  à  la  présente  Convention.


3.  II  est  toutefois  permis  aux
Administrations  intéressées  de  s'entendre
  mutuellement  pour  F’adoption
de  taxes  réduites  dans  un  rayon
de  30  kilometres.

ARTICLE  2I.

1.  La  présente  Convention  ne  porte
point  altération  à  la  législation  de
chaque  pays  dans  tout  ce  qui  n'est
pas  prévu  par  les  stipulations  contenues
  dans  cette  Convention.

2.  Elle  ne  restreint  pas  le  droit
des  parties  contractantes  de  maintenir
  et  de  conclure  des  traités,  ainsi
due  de  maintenir  et  d’tablir  des
unions  plus  restreintes,  en  vue  de
la  réduction  des  taxes  ou  de  toute
autre  amelioration  des  relations
Postales.

ARTICLE  22.

1.  Est  maintenue  l'institution,  sous
le  nom  de  Bureau  international  de
IFUnion  postale  universelle,  d'’un
Office  central  qui  tonctionne  sous
la  haute  surveillance  de  IAdministration
  des  postes  suisses,  et  dont
les  frais  sont  supportés  par  toutes
les  Administrations  de  T  Union.

2.  Ce  bureau  demeure  charge  de
réunir,  de  coordonner,  de  publier  et
de  distribuer  les  renseignements  de
toute  nature  qui  intéressent  le  servicc

-- 1102 --



2.  Die  verschiedenen  Verwaltungen
können  außerdem  unter  sich  die  erforderlichen
  Abkommen  über  solche  Angelegenheiten
  treffen,  welche  nicht  die  Gesammtheit
  des  Vereins  angehen,  vorausgesetzt,
daß  diese  Abkommen  den  Festsetzungen
des  gegenwärtigen  Vertrags  nicht
widersprechen.

3.  Den  betheiligten  Verwaltungen  ist
jedoch  gestattet,  sich  unter  einander  über
die  Annahme  ermäßigter  Taxen  in
einem  Umkreise  von  30  Kilometern  zu
verständigen.

Artikel  21.

1.  Der  gegenwärtige  Vertrag  berührt
in  keiner  Weise  die  innere  Gesetzgebung
der  Länder  in  Allem,  was  durch  die
in  diesem  Vertrag  enthaltenen  Bestimmungen
  nicht  vorgesehen  ist.

2.  Auch  beschränkt  der  Vertrag  nicht
die  Befugniß  der  vertragschließenden
Theile,  behufs  Herabsetzung  der  Taxen
oder  jeder  anderen  Verbesserung  des
Postverkehrs  Verträge  unter  sich  bestehen
zu  lassen  oder  neu  zu  schließen  sowie
engere  Vereine  aufrecht  zu  erhalten  oder
neu  zu  gründen.

Artikel  22.

1.  Unter  dem  Namen  Internationales
Büreau  des  Weltpostvereins  soll  die
Zentralstelle,  welche  unter  der  oberen
Leitung  der  schweizerischen  Postverwaltung
  wirkt,  und  deren  Kosten  von
sämmtlichen  Postverwaltungen  des  Vereins
  bestritten  werden,  aufrecht  erhalten
bleiben.  

2.  Dieses  Büreau  wird  auch  ferner
die  den  internationalen  Postverkehr  be—
treffenden  dienstlichen  Mittheilungen
sammeln,  zusammenstellen,  veröffent-
        <pb n="1115" />
        international  des  postes;  d'émettre,
à  la  demande  des  parties  en  cause,
un  avis  sur  les  qducstions  litigieuses;
(Tinstruire  les  demandes  en  mocdili-Ccation
  des  Actes  du  Congres;  de
notilier  les  changements  adopfés,  et,
en  général,  de  procéder  aux  études
ct  aux  travanx  dont  il  serait  Saisi
dans  Pintérét  de  I’Union  postale.

Anrierz  23.

1.  En  cas  de  dissentiment  entre
deuk  ou  plusieurs  membres  de
I  Union,  relativement  à  Tinterprétation
  de  la  présente  Conwention  ou
à  la  responsabilitc  Tune  Administration
  en  cas  de  perte  d’un  envoi
recommandé,  la  qduestion  en  litige
est  regloue  par  gugement  arbitral.
A  cet  ellet,  chacune  des  Admuistrations
  en  cause  choisit  un  autre
membre  de  I’Union  qui  mest  pas
directement  intéressé  dans  Taflaire.

2.  La  décision  des  arbitres  est
donnéde  à  la  majorité  absolue  des
voix.

3.  En  cas  de  partage  des  voix,
les  arbitres  choisissent,  pour  tran—
cher  le  diflerend,  une  autre  Administration
  GCgalement  désintéressce
dans  le  litige.

4.  Les  dispositions  du  présent
article  Fappliquent  Cgalement  à  tous
les  Arrangements  conclus  en  vertu
de  Tarticle  19  préecédent.

Auricrz  241.

1.  Les  pay’s  qui  wont  point  pris
Dart  à  la  présente  Convention  sont
adlmis  à  y  adheérer  sur  leur  doemande.


Neichs-Gesetzbl.  1898.

-- 1103 --



lichen  und  vertheilen,  in  streitigen
Fragen  auf  Verlangen  der  Betheiligten
sich  gutachtlich  äußern,  Anträgen  auf
Abänderung  der  Kongreß-Urkunden  die
geschäftliche  Folge  geben,  angenommene
Aenderungen  bekannt  geben  und  überhaupt
  sich  mit  denjenigen  Gegenständen
und  Aufgaben  befassen,  welche  ihm  im
Interesse  des  Postvereins  übertragen
werden.  

Artikel  23.

1.  Meinungsverschiedenheiten  zwischen
zwei  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Ver—
eins  über  die  Auslegung  des  gegen—
wärtigen  Vertrags  oder  hinsichtlich  der
Verantwortlichkeit  einer  Verwaltung  im
Falle  des  Verlustes  einer  Einschreibsen—
dung  sollen  durch  ein  Schiedsgericht  aus—
getragen  werden,  zu  welchem  jede  der
betheiligten  Verwaltungen  ein  anderes,
bei  der  Angelegenheit  nicht  unmittelbar
betheiligtes  Vereinsmitglied  wählt.

2.  Das  Schiedsgericht  entscheidet
nach  einfacher  Stimmenmehrheit.

3.  Bei  Stimmengleichheit  wählen  die
Theilnehmer  des  Schiedsgerichts  zur
Entscheidung  der  streitigen  Frage  eine
andere,  bei  der  Angelegenheit  gleichfalls
unbetheiligte  Verwaltung.

4.  Die  Bestimmungen  dieses  Artikels
finden  auch  Anwendung  auf  alle  Uebereinkommen,
  welche  in  Gemäßbheit  des
vorstehenden  Artikels  19  abgeschlossen
sind.

Artikel  24.

1.  Diejenigen  Länder,  welche  an  dem
gegenwärtigen  Vertrage  nicht  Theil  genommen
  haben,  können  demselben  auf
ihren  Antrag  beitreten.

171
        <pb n="1116" />
        2.  Cette  adhésion  est  notisiée,
par  la  voie  diplomatique,  au  Gouvernement
  de  la  Confédération  suisse
et,  par  ce  Gouvernement,  à  tous
les  pays  de  I’Union.

3  Elle  emporte,  de  plein  droit,
accession  à  toutes  les  clauses  et
admission  à  tous  les  avantages  stipulés
  par  la  présente  Convention.

4.  II  appartient  au  Gouvernement
de  la  Contéedération  suissc  de  déterminer,
  T’un  commun  accord  avcec
le  Gouvernement  du  pays  intéressé,
la  Part  contributive  de  Administration
  de  ce  dernier  pays  dans  les
frais  du  Bureau  international,  et,
*il  ya  lieu,  les  taxes  à  percevoir
par  cette  Administration  en  con-—
formitẽ  de  Farticle  10  précédent.

AnicrE  25.

1.  Des  Congrès  de  plenipotentiaircs
  des  pays  contractants  ou  de
Simples  Conférences  administratives,
selon  ’importance  des  questions  à
réscudre,  sont  réunis  lorsdque  la
demande  en  est  faite  ou  approuvée
Dar  les  deux  tiers,  au  moins,  des
Couvernements  ou  Administrations,
Suiwant  le  cas.

2.  Touteflois,  um  Congres  doit
avoir  lieu  au  moins  tous  les  cinqd  ans.

3.  Chaque  pays  peut  se  faire  re-Drésenter,
  soit  par  un  ou  plusieurs
déelégués,  soit  par  la  delégation  d'un
autre  pays.  Mais  il  est  entendu  due
le  deleguc  ou  les  délégués  d’'un  pays
ne  peuvent  étre  chargées  due  de  la
représentation  de  deux  pays,  ycom-Pris
  cclui  quils  representent.

-- 1104 --2.

  Dieser  Beitritt  wird  auf  diplomatischem
  Wege  der  Regierung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft  angezeigt,
  welche  allen  Vereinsländern  davon
Nachricht  giebt.

3.  Der  Beitritt  hat  mit  voller  Rechtskraft
  die  Zustimmung  zu  allen  im  gegenwärtigen
  Vertrage  festgesetzten  Bestimmungen
  sowie  die  Zulassung  zu  allen
durch  denselben  gewährten  Vortheilen
zur  Folge.

4.  Es  ist  Sache  der  Regierung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  im
gemeinsamen  Einverständnisse  mit  der
Regierung  des  betheiligten  Landes  die
Höhe  des  Beitrags,  welchen  die  Verwaltung
  dieses  Landes  zu  den  Kosten
für  das  Internationale  Büreau  zu  zahlen
hat,  sowie  eintretenden  Falles  die  Taxen
zu  bestimmen,  welche  von  dieser  Verwaltung
  in  Gemäßheit  des  vorhergehenden
Artikels  10  zu  erheben  sind.

Artikel  25.

1.  Auf  Verlangen  oder  nach  Zustimmung
  von  mindestens  zwei  Dritteln  der
Regierungen  oder  Verwaltungen  werden,
je  nach  der  Wichtigkeit  der  zu  erledigenden
Fragen,  entweder  Kongresse  von  Bevollmächtigten
  der  vertragschließenden  Länder
oder  einfache  Konferenzen  der  Verwaltungen
  zusammentreten.

2.  Mindestens  alle  fünf  Jahre  soll
jedoch  ein  Kongreß  abgehalten  werden.

3.  Jedes  Land  kann  sich  entweder
durch  einen  oder  mehrere  Bevollmächtigte,
oder  durch  die  Bevollmächtigten  eines
anderen  Landes  vertreten  lassen;  indeß
dürfen  der  oder  die  Bevollmächtigten
eines  Landes  nur  mit  der  Vertretung
von  zwei  Ländern,  das  eigene  Land
einbegriffen,  beauftragt  werden.
        <pb n="1117" />
        4.  Dans  les  délibérations,  chaque
Pays  dispose  ’une  seule  voix.

5.  Chadque  Congres  fixe  le  lieu  de
la  réunion  du  prochain  Congres.

6.  Pour  les  Conférences,  les  Administrations
  fixent  les  lieux  de
Tomion  sur  la  proposition  du  Bureau
international.

ARTICLE  26.

1.  Dans  l'inteérvalle  qui  s'écoule
entre  les  réunions,  toute  Administration
  des  postes  d'un  pays  de  l'Union
a  le  droit  d'adresser  aux  autres  Administrations
  participantes,  parl'intermediaire
  du  Bureau  international,
des  propositions  concernant  le  régime
de  I  Union.

Pour  étre  mise  en  doelibération,
chadue  proposition  deoit  étre  appuycée
par  au  moins  deux  Administrations,
Sans  Ccompter  celle  dont  la  proposition
cmane.  Lorsque  le  Bureau  international
  ne  recoit  pas,  en  méme
temps  due  la  proposition,  le  nombre
necessaire  de  declarations  d’appui,  la
Proposition  reste  sans  aucune  Suitc.

2.  Toute  proposition  est  Soumise
au  Drocédé  suivant:

Un  délai  de  six  mois  est  laissé
auk  Administrations  de  IUnion  pour
eNaminer  les  propositions  et  pour
faire  parvenir  au  Bureau  international,
  le  cas  échéant,  leurs  observations.
  Les  amendements  ne  sont  pas
admis.  Les  réponses  sont  réunies  par
les  soins  du  Bureau  international  et
communiquées  ausx  Administrations
avec  Tinvitation  de  se  prononcer
PDour  ou  Contre.

-- 1105 --Celles

  qui  wont

4.  Bei  den  Berathungen  hat  jedes
Land  nur  eine  Stimme.

5.  Von  jedem  Kongresse  wird  bestimmt,
  wo  der  nächste  Kongreß  stattfinden
  soll.

6.  Für  die  Konferenzen  setzen  die
Verwaltungen,  auf  Vorschlag  des  Internationalen
  Büreaus,  den  Ort  der  Zusammenkunft
  fest.

Artikel  26.

1.  Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
den  Versammlungen  liegt,  ist  jede  Postverwaltung
  eines  Vereinslandes  berechtigt,
  den  anderen  Vereinsverwaltungen
durch  Vermittelung  des  Internationalen
Büreaus  Vorschläge  in  Betreff  des
Vereinsverkehrs  zu  unterbreiten.

Um  zur  Berathung  gestellt  zu  werden,
muß  jeder  Vorschlag  von  mindestens
zwei  Verwaltungen  unterstützt  sein,  diejenige
  nicht  eingerechnet,  von  welcher
der  Vorschlag  ausgeht.  Wenn  dem
Internationalen  Büreau  nicht  zu  gleicher
Zeit  mit  dem  Vorschlage  die  erforderliche
  Zahl  von  Unterstützungs-Erkärungen
zugeht,  so  bleibt  der  Vorschlag  ohne
jede  Folge.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  folgendem
  Verfahren:

Den  Vereinsverwaltungen  wird  eine
Frist  von  sechs  Monaten  gelassen,  um
die  Vorschläge  zu  prüfen  und  um  dem
Internationalen  Büreau  eintretenden
Falles  ihre  Bemerkungen  zukommen  zu
lassen.  Abänderungsvorschläge  sind  nicht
zulässig.  Die  Antworten  werden  von
dem  Internationalen  Büreau  zusammengestellt
  und  den  Verwaltungen  mit  der
Aufforderung  mitgetheilt,  sich  für  oder
gegen  den  Vorschlag  auszusprechen.  Die-171*
        <pb n="1118" />
        point  fait  parvenir  leur  vote  dans
un  délai  de  six  mois,  à  compter  de
la  date  de  la  seconde  circulaire  du
Bureau  international  leur  notifiant
les  observations  apportées,  sont  considérees
  comme  F'abstenant.

3.  Pour  devenir  exécutoires,  les
Dropositions  doivent  réunir,  savoir:

1%  Punanimitée  des  Suffrages,  §’'il
Fagit  de  DPaddition  de  nouvelles
dispositions  ou  delamodilication
des  dispositions  du  présent  article
et  des  articles  2,  3,  4,  5,  6,  7,
8,  9,  12,  13,  15,  18,  27,  28
et  29;

2°  les  deux  tiers  des  suffrages,  §'il
Sagit  de  la  modification  des
dispositions  de  la  Conwention
autres  due  celles  des  articles  2,
3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  12,  13,
15,  18,  26,  27,  28  et  29;

3°%  la  simple  majorité  absolue,  §’il
F'agit  de  Pinterprétation  des  dis-Dositions
  de  la  Convention,  hors
le  cas  de  litige  prevu  à  Tartiche
  23  précédent.

4.  Les  rsolutions  valables  sont
consacrées,  dans  les  deux  premiers
cas,  PDar  une  déclaration  diplomatidue,
  due  le  Gouwernement  de  la
Conféedécration  suisse  est  charge
d’établir  et  de  transmettre  à  tous
les  Gouvernements  des  pays  contraclants,
  et,  dans  le  troisièeme  cas,
Ppar  une  Simple  notification  du
Bureau  international  à  toutes  les
Administrations  de  I’Union.

5.  Toute  modilication  ou  rcCsolution
  adoptée  M’est  exécutoire  due
trois  mois,  au  moins,  apreès  sa  notilication.


-- 1106 --jenigen

  Verwaltungen,  welche  nicht  innerhalb
  sechs  Monate,  vom  Datum  des  zweiten
Rundschreibens  ab  gerechnet,  mit  dem
das  Internationale  Büreau  die  gemachten
Bemerkungen  zu  ihrer  Kenntniß  gebracht
hat,  ihre  Stimme  abgegeben  haben,
werden  als  sich  enthaltend  angesehen.

3.  Um  vollstreckbar  zu  werden,
müssen  die  Vorschläge  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
die  Aufnahme  neuer  Bestimmungen
oder  um  die  Abänderung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Artikels
  und  der  Artikel  2,  3,  4,  5,
6,  7,  8,  9,  12,  13,  15,  18,  27,
28  und  29  handelt;

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Abänderung  anderer
Vertragsbestimmungen  handelt,  als
derjenigen  der  Artikel  2,  3,  4,  5,
6,  7,  8,  9,  12,  13,  15,  18,  26,
27,  28  und  29;

3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der  Vertragsbestimmungen
  handelt,  abgesehen
  von  dem  im  vorhergehenden
Artikel  23  vorgesehenen  Falle  einer
Streitigkeit.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden
in  den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine
diplomatische  Erklärung  bestätigt,  welche
die  Regierung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  auszufertigen  und  den
Regierungen  aller  vertragschließenden
Länder  zu  übersenden  hat,  im  dritten
Falle  durch  eine  einfache  Bekanntgabe
des  Internationalen  Büreaus  an  alle
Vereinsverwaltungen.

5.  Die  angenommenen  Abänderungen
oder  gefaßten  Beschlüsse  sind  frühestens
drei  Monate  nach  ihrer  Bekanntgabe
vollstreckbar.
        <pb n="1119" />
        Anicrk  27.

Sont  consideres  comme  ftormant,
Pour  TFapplication  des  articles  22,
25  et  26  Drécédents,  un  seul  pays
On  une  seule  Administration,  Suimvant
le  cas:

1“  Lensempble

mandes;

2°  I.  Empire  de  Inde  britannmique;

s3%  Le  Deminion  du  Canada:

4  L’ensemble  des  colonies  britanniques

  de  I’Australasie;

5%  Lensemble  de  toutes  les  autres

colonies  britanniques;

65%  Lansemble  descolonies  danoises;

(les  colonies  alle-7°

  Lensemble  des  colonies  es-Dagnoles;


s  Les  colonies  et  protectorats  francais
  de  lIndo-Chine;

%  Lensemble  des  autres  colonies
franeaises:;

10%  Lensemble  des  colonies  auncerlandaises:


11%  Lensemble  des  colonies  portu-Zalscs.



Anricr  28.

La  Drésente  Conwention  sera  mise
à  exécution  le  15  janvier  1899  et
demeurera  en  vigneur  pendant  un
temps  indéterminé;  mais  chadue
Partie  contractante  a  le  droeit  de  se
retirer  de  IUnion,  moyennant  un
avertissement  donné  une  année  à
T’  avance  par  son  Gouvernement  au
Gouvernement  de  la  Confédération
Suisse.

ARTICIE  29.
1.  Sont  abrogées,  à  partir  du
jour  de  la  mise  à  exécmtion  de  la
Drésente  Convemion,  toutes  les  dis--- 1107 --





Artikel  27.

Hinsichtlich  der  Anwendung  der  vorhergehenden
  Artikel  22,  25  und  26
werden  je  nach  Umständen  als  ein
einziges  Land  oder  als  eine  einzige  Verwaltung
  angesehen:

1.  die  Gesammtheit der Deutschen
Kolonien;
2.  das  Britisch-Indische  Kaiserreich;
3.  das  Dominium  Canada;,
4.  die  Gesammtheit  der  Britischen
Kolonien  Australasiens;

5.  die  Gesammtheit  aller anderen

Britischen  Kolonien;
6.  die  Gesammtheit  der  Dänischen
Kolonien;
7.  die  Gesammtheit  der  Spanischen
Kolonien;
8.  die  Französischen  Kolonien  und
Schutzgebiete  von  Indo-China;
9.  die  Gesammtheit  der  anderen
Französischen  Kolonien;
10.  die  Gesammtheit  der  Niederländischen
  Kolonien;
11.  die  Gesammtheit  der  Portugiesischen
Kolonien.

Artikel  28.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am
1.  Januar  1899  zur  Ausführung  gebracht
  werden  und  auf  unbestimmte
Zeit  in  Kraft  bleiben;  jeder  der  vertragschließenden
  Theile  hat  indeß  das  Recht,
auf  Grund  einer  von  seiner  Regierung
bei  der  Regierung  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  ein  Jahr  im  voraus
gemachten  Ankündigung  aus  dem  Verein
auszutreten.

  


  



Artikel  29.
1.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung
des  gegenwärtigen  Vertrags  treten  alle
Bestimmungen  der  früher  zwischen  den
        <pb n="1120" />
        positions  des  Traités,  Conventions,
Arrangements  ou  autres  Actes  conclus
  antérieurement  entre  les  diwers
pays  cou  Acdministrations,  pour
autant  due  ces  dispositions  ne  seraient
  pas  conciliables  avec  les
termes  de  la  présente  Conwention,
et  sans  préjudice  des  droits  reservés
  Ppar  Tarticle  21  ci-dessus.

2.  La  présente  Convention  sera
ratilice  aussitöt  due  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratisication  seront
Gcchangés  à  Washington.

3.  En  foi  de  duci,  les  Plenipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  énumeres
ont  signé  la  Présente  Convention  à
W  ashington.  le  quinze  juin  mil  huit
cent  duatre-vingt-dix-Sept.

Pour  I’Allemagne  et  les

-- 1108 --Pour

  la  Belgique:

verschiedenen  Ländern  oder  Verwaltungen
  abgeschlossenen  Verträge,  Uebereinkommen
  oder  sonstigen  Akte  insoweit
außer  Kraft,  als  sie  mit  den  Festsetzungen
des  gegenwärtigen  Vertrags  nicht  im
Einklange  stehen,  unbeschadet  der  im
vorhergehenden  Artikel  21  vorbehaltenen
Rechte.

2.  Der  gegenwärtige  Vertrag  soll
sobald  als  möglich  ratifizirt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Washington  stattfinden.

3.  Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten
Länder  den  gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnet
  zu  Washington,  den  fünfzehnten
Juni  Eintausend  achthundertsiebenundneunzig.


Pour  TEFtat  independant

Protectorats  allemands:  Lichlervelle.  du  Congo:
Fritsch.  Llerpin.  lichlervelde.
Neumann.  A.  Laubin.  Klerpin.
A.  Lambin.

Pour  la  République  Majeure
de  ’Amérique  centrale:
N.  Bolel  Perala.

PourlaBosnie-Herzégovine:
Dr.  Kamler.

Pour  les  Ftats-Unis
d’Amérique:
beorge  S.  Balcheller.

Pour  la  Bolivie:
I.  Aljandro  Saulos.

Pour  le  Brésil:

Pour  le  Royaume  de  Corée:
Chn  Pom  ke.

Pour  le  Colonel  lo  Kang  I#
Jolmn  W.  Honl.
Joln  W.  Hoft.

Edvard  Rosenaler.  A.  Eonloura  Lavier.  P  1½  14  Kpuhlsue
#.  Iper.  Pour  la  Bulgarie:  18  (W“

1  1.  Lnns  U.  Kosanoiicch.  p
«··  ..«  our  le  Danemark
Pour  la  Réepublique  onr  Ie  #nli  et  les  colonies  dancises:

Argemine:  K  L.  Irarräuaval.  C.  Syeudven.

M.  Carda  Nrou.

Pour  Autriche:
Dr.  Neubauer.
Habberger.
Subral.

Pour  I’Empire  de  Chine:

Pour  la  Répuhlique
Dominicaine:

Pour  la  République
de  Colombie:

(CLmaco  Calderon.

Pour  Plgypte:
I.  Saba.
        <pb n="1121" />
        1109

“  —

Pour  la  Ilongrie:
Pierre  de  Stalaj.
C.  de  Hennref.

Pour  Tltalie:
L.  Cluarada.
C.  C.  Vund.
F.  Delmall.

Pour  IFqnateur:
L.  F.  (arbo.

Pour  I’Espagne
et  les  Ccolonies  espagnoles:
Adolso  Rozabal.
Carlos  Floret.
Pour  la  France:
Ansaull.

Pour  les  colonies  kKrancaises:
od.  Dalmes.

Pour  la  Crande-Bretagne
et  diverses  colonies

Pour  le  Japon:
Kenjiro  Komalsu.
Kyankichi  Tukaya.

Pour  la  République
de  libéria:

britammiaues:  Chas.  Hall  Adams.

K.  Nalpole.  Pour  le  Luxembourg:

.  "ö

1  Auiin  Forman.  pour  Nr.  Havelaar:

A.  Kung.  Van  der  Veen.
Pour  I’  Inde  britannique:  Pour  le  Meridue:

#l.  K.  Ksch.  6  A.  N.  Charez.
Pour  les  colonies  I.  Carkas.
britamiques  N.  Lapala-Vera.

de  TAnstralasie:
John  Gavan  Hullir.

Pour  le  Canada:
Vm.  Wie.

Pour  les  colonies
britanniques  de  IAfrique
du  Sud:

J.  R.  French.

Spencer  Todd.

Pour  la  Crece:
Ld.  Löhn.

Pour  le  Guatemala:
J.  Movella.

Pour  la  République  d'Ilalĩti:
J.  M  Liger.

Pourla  Républiqued’IIawal:

Pour  le  Monténégro:
Dr.  Neubauer.

Habberger.
Sübral.

Pour  la  Norvege:
Ihb.  Uezerdall.

Pour  le  Paraguan:
John  Slewart.

Pour  les  PaYS-Bas:
pour  Nr.  Harelaar:
Van  der  Veen.

Van  der  Veen.

Pour  les  colonies
NGerlandaises:
Johs  J.  Perk.

Pour  IFtat  libre  d'Orange:

Pour  le  Pérou:
Aberto  Falcon.

Pour  la  Perse:
Hrra  Almagis  Khan.
Mustecharul-Vezareh.

Pour  le  Portugal
et  les  colonies  portugaises:
Kanto-Tiynso.

Pour  la  Roumanie:
(.  Cluru.
R.  Preda.

Pour  la  Russie:
Sérasliauol.

Pour  la  Serhie:
Pierre  de  Sralay.

C.  de  Lenuyej.

Pour  le  Royaume  de  Siam:
Eaac  Toynsend  Cmilb.

Pour  la  République
Sud-Alricaine:
Eaac  van  Aphen.

Pour  la  Snde:
F.  U.  Schlptern

Pour  la  Suisse:
J.  B.  Pioda.
A.  Släger.
C.  Delessert.

Pour  Ila  Régence  de  Tunis:
Ihicbaut.

Pour  la  Turquie:
Monslahha.

A  Fahm.

Pour  PUruguay:
Prudencio  de  Murguiondo.

Pour  les  Etats-Unis
de  Venezuela:
José  Andrade.
Tejandro  Tbarra.
        <pb n="1122" />
        Protocole  final.

Au  moment  de  procéder  à  la
signature  des  Conventions  arrétées
Par  le  Congres  postal  universel  de
Washington,  les  plenipotentiaires
Soussignes  sont  convenus  de  ce  qui
Suit:

J.

II  est  pris  acte  de  la  déclaration
faite  par  la  delégation  britannique  au
nom  de  son  Gouwernement  et  portant
du'il  à  c&amp;amp;dé  aux  colonies  et  protectorats
  britanniques  de  IAfrique  du  Sud
a  voix  due  Tarticle  27,  5°  de  la-Convention
  attribue  à  ’ensemble  de
tontes  les  autres  colonies  britanniducsa.


II.

En  dérogation  à  la  disposition  de
l'article  6  de  la  Conwvention,  qui
fike  à  25  centimes  au  maxrimum  le
droit  de  recommandation,  il  est
convenu  due  les  Etats  hors  d’Europe
Sont  autorisés  à  maintenir  ce  maximum
  à  50  centimes,  V  compris  la
delivrance  d’'un  bulletin  de  depôt
à  Texpéditeur.

III.

En  dérogation  aux  dispositions
de  TFarticle  8  de  la  Convention,  il
est  convenu  due,  Par  mesure  de
transition,  les  Administrations  des
Days  hors  d'Enrope  dont  la  Lgislation
  est  actuellement  contraire  au
Drincibe  de  la  responsabilite,  cou--- 1110 --





Im  Begriffe,  zur  Unterzeichnung  der
durch  den  Washingtoner  Weltpostkongreß
vereinbarten  Abkommen  zu  schreiten,  sind
die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  über
Folgendes  übereingekommen:

I.

Es  wird  Akt  genommen  von  der
seitens  der  britischen  Delegation  im
Namen  ihrer  Regierung  abgegebenen
Erklärung,  wonach  die  letztere  die
nach  Artikel  27,  5  des  Vertrags  „der
Gesammtheit  aller  anderen  Britischen
Kolonien“  zugetheilte  Stimme  den
Britischen  Kolonien  und  Schutzgebieten
von  Südafrika  zugewiesen  hat.

II.

In  Abweichung  von  der  Bestimmung
im  Artikel  6  des  Vertrags,  welcher  die
Einschreibgebühr  auf  höchstens  25  Cen—
timen  festsetzt,  ist  vereinbart  worden,
daß  die  außereuropäischen  Staaten  be—
fugt  sein  sollen,  eine  Meistgebühr  von
50  Centimen  beizubehalten  einschließlich
der  Ausfertigung  eines  Einlieferungs—
scheins  für  den  Absender.

III.

In  Abweichung  von  den  Bestim—
mungen  des  Artikels  8  des  Vertrags
ist  vereinbart  worden,  daß  als  Ueber—
gangsmaßregel  denjenigen  Verwaltungen
der  außereuropäischen  Länder,  deren
Gesetzgebung  gegenwärtig  dem  Grund—
satze  der  Gewährleistung  entgegensteht,
        <pb n="1123" />
        ——  —

servent  la  faculté  d'ajourner  l'application
  de  ce  principe  jusqu'au  jour
où  elles  auront  pu  obtenir  du  pouvoir
  législatif  l'autorisation  de  Tintroduire.
  Jusqu'aàa  ce  moment,  les
autres  Administrations  de  l'Union
ne  sont  Pas  astreintes  à  payer  une
indemnité  pour  la  perte,  dans  leurs
Services  respectifs,  d’envois  recommandés
  à  destination  ou  provenant
desdits  pays.
IV.

La  République  Dominicaine,  qui  fait
Partie  de  I’Union  postale,  ne  S'étant
Das  fait  représenter  au  Congres,  le
Protocole  lui  reste  ouvert  pour  adhérer
  aux  conventions  qui  y  ont  été
conclues,  ou  seulement  à  Tune  ou  à
Tautre  Tentre  elles.

Le  protocole  reste  Cgalement  ouvert
en  faveur  de  I’Empire  de  Chine,  dont
les  delégués  au  Congres  ont  déclaré
Tintention  de  ce  pays  d’entrer  dans
I  Union  postale  univwerselle  à  partir
Tune  date  à  fixer  ultérieurement.

II  demeure  aussi  ouvert  à  I’Etat
libre  dOrange,  dont  le  représentant
à  manifeste  Dintention  de  ce  pays
Tadhérer  à  IUnion  postale  univer-Selle.


V.

Le  protocole  demeure  ouvert  en
faveur  des  pays  dont  les  représentants
  w’ont  signé  aujourd'’hui  que
Ia  Convention  principale,  ou  un
certain  nombre  seulement  des  con-Ventions
  arrétées  par  le  Congres,  à
Ileffet  de  leur  permettre  d’adhérer
aux  autres  conventions  signées  ce
Jour,  ou  à  l’une  ou  l’autre  Tientre
elles.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.

-- 1111 --



auch  ferner  gestattet  sein  soll,  die  Anwendung
  dieses  Grundsatzes  so  lange
auszusetzen,  bis  sie  von  ihrer  gesetzgebenden
  Gewalt  die  Ermächtigung  zu
seiner  Einführung  erhalten  haben.  Bis
zu  diesem  Zeitpunkte  sind  die  anderen
Vereinsverwaltungen  zur  Zahlung  einer
Entschädigung  für  die  in  ihrem  Betriebe
verloren  gehenden  Einschreibsendungen
nach  oder  aus  den  gedachten  Ländern
nicht  verbunden.

IV.

Der  Republik  San  Domingo,  welche
dem  Verein  angehört,  sich  aber  auf
dem  Kongresse  nicht  hat  vertreten  lassen,
bleibt  das  Protokoll  offen,  um  den
daselbst  abgeschlossenen  Abkommen  oder
nur  dem  einen  oder  dem  anderen  der—
selben  beizutreten.

Das  Protokoll  bleibt  ebenfalls  offen
zu  Gunsten  des  Chinesischen  Kaiser—
reichs,  dessen  Bevollmächtigte  zum  Kongresse
  die  Absicht  dieses  Landes  erklärt
haben,  in  den  Weltpostverein  von  einem
später  festzusetzenden  Zeitpunkt  ab  einzutreten.


Dasselbe  bleibt  ferner  offen  für  den
Oranje-Freistaat,  dessen  Vertreter  die
Absicht  dieses  Landes  kundgegeben  hat,
dem  Weltpostvereine  beizutreten.

V.

Das  Protokoll  wird  zu  Gunsten  der
Länder,  deren  Vertreter  heute  nur  den
Hauptvertrag  oder  nur  eine  gewisse  Zahl
der  durch  den  Kongreß  vereinbarten  Ab—
kommen  unterzeichnet  haben,  offen  ge—
halten,  damit  sie  auch  den  übrigen  heute
unterzeichneten  Abkommen  oder  einem
oder  dem  anderen  derselben  beitreten
können.

172
        <pb n="1124" />
        VI.

Les  adhésions  prévues  à  l'article
  IV  ci-dessus  devront  étre  notifiéces
  au  Gouvernement  des  Etats-Unis
  d’Amerique,  par  les  Gouvernements
  respectifs,  en  la  forme  diplomatiqdue.
  Le  délai  qui  leur  est
accordé  pour  cette  notification  ex-Pirera
  le  17  octobre  1898.

VII.

Dans  le  cas  ou  une  ou  Plusieurs
des  parties  contractantes  aux  con-Ventions
  postales  signées  aujourd’hui
à  Washington  ne  ratifieraient  pas
Iiune  ou  lI’autre  de  ces  conventions,
cette  convention  men  Sera  Pas
moins  valable  pour  les  Etats  qui
I’auront  ratilice.

En  foi  de  quoi,
tiaires  ci-dessous  ont  dressé  le
Présent  Protocole  final,  qui  aura
la  méme  force  et  la  méme  valeur
due  Si  ses  Gispositions  étaient  insérées
  dans  le  texte  méme  des  conventions
  auxquelles  il  se  rapporte,
et  ils  I’ont  signé  en  un  exemplaire
dui  restera  deposé:  aux  Archives  du
Gouwernement  des  Etats-Unis  d'Amérique
  et  dont  une  copie  sera  remise
à  chaque  partie.

les  plénipoten-Fait

  à  Washington,  le  quinze  juin
mil  huit  cent  quatre-vingt-dix-Sept.

Pour  I'Allemagne  et  les
protectorats  allemands:

Fritsch.
Neumann.

Pour  la  République  Majeure
de  IAmérique  centrale:
N.  Bolel  Peraua.

-- 1112 --Pour

  les  Etats-Luis
d  Amerique:
Oeorge  S.  Baleheller.
Edward  Rosevaler.

Jas.  N.  Tiner.
AX  M.  Brocks.
A  P.  Hazen.

VI.

Die  in  dem  vorstehenden  Artikel  IV
vorgesehenen  Beitrittserklärungen  müssen
durch  die  betreff  enden  Regierungen  in
diplomatischer  Form  bei  der  Regierung
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
angemeldet  werden.  Die  Frist,  welche
ihnen  für  diese  Anmeldung  bewilligt
wird,  läuft  mit  dem  1.  Oktober  1898  ab.

VII.

Für  den  Fall,  daß  eines  oder  mehrere
der  an  den  heute  zu  Washington  unterzeichneten
  Abkommen  betheiligten  vertragschließenden
  Länder  das  eine  oder  andere
dieser  Abkommen  nicht  ratifiziren  sollten,
bleiben  diese  letzteren  nichtsdestoweniger
für  die  Staaten,  welche  dieselben  ratifizirt
  haben,  verbindlich.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  aufgenommen,
welches  dieselbe  Kraft  und  dieselbe  Gültigkeit
  haben  soll,  als  wenn  seine  Bestimmungen
  in  den  Text  der  betreffenden
Abkommen  selbst  ausgenommen  worden
wären,  und  sie  haben  dieses  Schlußprotokoll
  in  einem  Exemplar  unterzeichnet,
welches  in  dem  Archive  der  Regierung
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
niedergelegt,  und  wovon  jedem  Theile
eine  Abschrift  zugestellt  werden  wird.

Geschehen  zu  Washington,  den  fünfzehnten
  Juni  Eintausend  achthundertsiebenundneunzig.


Pour  la  République
Argentine:
I.  Carcia  Merou.

Pour  I’Antriche:
bDr  Woubauer.
Habberger.

Suhral.
        <pb n="1125" />
        Pour  la  Belgique:
Lichlervelde.
lerpin.

A.  Lambu.
Pour  la  Bolivie:
I.  Mejanäro  Saulos.

Pourla  Bosnie-Herzégovine:

Dr.  Kamler.

Pour  le  Brésil:
A  Ponloura  Kaywier.

Pour  la  Bulgarie:
ly.  Alojanovileh.

Pour  le  Chili:
H.  L.  Irarräkakal.

Pour  IEmpire  de  Chine:

Pour  la  République
de  Colombie:

(Imaco  Calderon.

Pour  IEtat  independant
du  Congo:
Lehtervelde.
lerpin.

A.  Lambm.

Pour  le  Royaume  de  Corée:

Clun  Pom  FVe.

Dour  le  Colonel  llo  W  K#
John  W.  Hof.
John  W.  Hoft.

Pour  la  République
de  Costa-Rica:

J.  B.  (alvo.

ct  les  colontes  espagnoles:

Pour  les  colonies  françalses:

1113  —
Pour  le  Danemark

Pour  le  Canada:

ct  les  Colonles  danoises:  Vw.  Ublle.
(  Henden.
Pour  les  colonies
Pour  la  Républiqne  britanniques  de  I’Alridue
Dominicaine:  du  Sud:
K.  R.  Freuch.
,  speucorToth
PoukPEgyptm
T.  Kaba.  Pour  la  Crece:
«,  Ed.  Höbe.
Pour  IEquateur:
I.  F.  (ubo.  Pour  le  Cuatemala:

J.  Lovella.
A  Pour  la  Republique  d'Hall#:
Adolso  Rorabal.  J.  N  Liger.

Carlos  Florex.

Pour  la  Republique  d’lawal:

Pour  Ia  France:
Ansaul.  Pour  la  Hongrie:

Pierre  de  Fralal.
C.  de  Heunzer.

Ed.  Dalmas.  Pour  IItalie:

Pour  la  Crande-Bretagne  P.  imrale.

et  dlverses  colonies  (  (.  #uc.
britanniques:  bDehnali.
—  Pour  le  Japon:
Mld?  Kensiro  Komalsl.
r  Kwankicht  Tukayia.

Pour  IInde  Britanniqdue:

«  Pour  la  République
I.  M.  Kssch.

de  Libéria:
Chas.  Hall  Adams.
Pour  les  colonies
britanniques
de  FAustralasie:
John  havan  Dush.

Pour  le  Luxembourg:
Pour  Kr.  Havelaar:
Van  der  Veen.
172“
        <pb n="1126" />
        —  1114  —

Pour  le  Mexique:  Pour  le  Pérou:  Pour  la  Snède:
.  N.  (harer.  Albberto  Falcon.  F.  N.  Schylem.
I.  Carhas.
K.  Iupala-Vera.  Pour  la  Perse:  Pour  la  Snisse:
"  M#rra  Dinagh.  khan.  J.  P.  Pioda.
Pour  le  Montenégro:  Mustecharl-fermekh.  1  Kägr.
Dr.  Neubaner.  C.  Delessert.
Habberger.  Pour  le  Portugal
Klidral.  et  les  colonies  portugaises:  pour  la  Réxence  de  Tunis-Lanlo-Thrse.
  9  haul
Pour  la  Norvège:  lebaul.
Th.  lezerdall.  Pour  la  Roumanie:  pour  Ia  Turauie:
(.  Chirn.
Pour  IFtat  libre  d'Orange:  K.  Pred.  -
Pour  la  Russie:
Pour  le  Paraguan:  Koraslianof  Pour  l'Uruguay:
Prudencio  de  Hurguiondo.
-  Pour  la  Ferbie:
Z  Pierre  de  Kalay.  Pour  les  Btats-Lnis
Tour  les  Fays.Bas1  G.  de  Heunzer.  de  Venezuela:
pour  Hr.  Harelaar:  106  Anmralde
Ia  der  Jeen.  Pour  le  Royaume  de  Siam:  Veimirs  Tbarra
san  #er  seen.  Faac  Toynsend  Smilh.
Pour  les  colonies  Pour  la  République
UEerlandaises:  Sud-Africaine:
Johs.  J.  Perk.  Eaac  san  Apher.
        <pb n="1127" />
        Union  postale  universelle.

(No.  2523.)  Arrangement  concernant
T’échange  des  lettres  et  des
boites  avec  valeur  doéclarée
conclu  entre  I'Allemagne  et
les  Protectorats  Allemands,  la
République  Majeure  de  l'Amérique
  Centrale,  la  République
Argentine,  I/Autriche-Hongrie
(avec  la  Bosnie-Herzégovine).
la  Belgique,  le  Brésil,  la  Bulgarie,
  le  Chili,  le  Danemark
et  les  Colonies  Danoises,  la  République
  Dominicaine,  TEgypte,
I’Espagne,  la  France,  les  Colonies
  Françaises,  l'Italie,  le
Luxembourg,  la  Norvege,  les
Pays-Bas,  le  Portugal  et  les
Colonies  Portugaises,  la  Roumanie,
  la  Russie,  la  Serbie,
la  Suède,  la  Suisse,  la  Régence
de  Tunis  et  la  Turquie.  Du
15  juin  1897.

Les  Soussignés,  Plenipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
4  -*'-  9  i  ¾rl

cnumerés,  vu  Tarticle  19  de  la  Convention
  principale,  ont,  d’un  commmun
  accord  et  sous  réserve  de  ratification,
  arrétée  IArrangement  Sui-Vant:


ARTICLE  PREMIER.

1.  II  peut  étre  expedié,  de  l'un
des  pays  mentionnés  ci-dessus  pour
un  autre  de  ces  pays,  des  lettres
contenant  des  valeurs-papier  decrlar6es
  et  des  boites  contenant  des  bi-Joux
  et  objets  précienx  déclarés  avec
assurance  du  montant  de  la  doeclaration.


-- 1115 --



(Uebersetzung.)
Weltpostverein.

(Nr.  2523.)  Uebereinkommen,  betreffend  den
Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe,  abgeschlossen
  zwischen  Deutschland  und
den  Deutschen  Schutzgebieten,  der
Größeren  Republik  von  Central-Amerika,
  der  Argentinischen  Republik,
  Oesterreich  -  Ungarn  (mit
Bosnien-Herzegowina),  Belgien,
Brasilien,  Bulgarien,  Chile,  Dänemark
  und  den  Dänischen  Kolonien,
der  Republik  San  Domingo,
Egypten,  Spanien,  Frankreich,
den  Französischen  Kolonien,  Italien,
  Luxemburg,  Norwegen,  den
Niederlanden,  Portugal  und  den
Portugiesischen  Kolonien,  Rumänien,
  Rußland,  Serbien,  Schweden,
  der  Schweiz,  der  Regentschaft
  Tunis  und  der  Türkei.  Vom
15.  Juni  1897.

Die  Unterzeichneten,  Bevollmächtigte
der  Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
  Länder,  haben  in  Gemäßheit  des
Artikels  19  des  Hauptvertrags  im
gemeinsamen  Einverständniß  und  unter
Vorbehalt  der  Ratifikation  folgendes
Uebereinkommen  abgeschlossen.

Artikel  1.

1.  Zwischen  den  oben  bezeichneten
Ländern  können  Werthpapiere  enthaltende
Briefe  sowie  Schmucksachen  und  kostbare
  Gegenstände  enthaltende  Kästchen
mit  Werthangabe  unter  Versicherung  des
angegebenen  Betrags  versandt  werden.
        <pb n="1128" />
        La  participation  au  service  des
boites  avec  valeur  déclarée  est  limitée
  aux  échanges  entre  ceux  des
ays  adhérents  dont  les  Administrations
  sont  convenues  CT'itablir  #
service  dans  leurs  relations  reci-Proques.


2.  Le  poids  maximum  des  boites
est  fik  à  un  kilogramme  par  enwoi.

3.  Les  divers  Offices,  pour  leurs
rapports  respectils,  ont  la  faculte
de  déterminer  un  maximum  de
déeclaration  de  valeur  qui,  dans
aucun  cas,  ne  peut  étre  inlérieur  à
10  000  francs  par  envoei,  et  il  est
entendu  due  les  diverses  Administrations
  intervenant  dans  le  trans-Port
  ne  sont  engagées  due  jusqu’'a
concurrence  du  maximum  dquelles
ont  respectivement  adopte.

Anricerzr  2.

1.  Les  lettres  et  boites  avec  valeur
  déclarée  peuvent  étre  grevces
de  remboursement,  aux  conditions
admises  par  les  8§  1  et  2  de  Tarticle
  7  de  la  Convention  principale.
Ces  objets  sont  soumis  aux  formalités
et  aux  taxes  des  envois  de  valeur  déclarée
  de  la  catégorie  à  laquelle  ils
appartiennent.

2.  La  perte,  Iavarie  ou  la  spoliation
  d'un  envoi  de  valeur  declarce,
grevé  de  remboursement,  engage  la
responsabilité  du  service  postal,  dans
les  conditions  déterminées  par  Tarticle
  12  du  présent  Arrangement.
Apres  la  livraison  de  Tobjet,  IAdministration
  du  pays  de  destination
est  responsable  du  montant  du  remboursement
  et  doit  pouvoir  justifier
de  Tenvoi  à  Texpéditeur  de  la  somme

-- 1116 --Nur

  diejenigen  der  beigetretenen  Länder
  nehmen  an  dem  Werthkästchendienste
Theil,  deren  Verwaltungen  verabredet
haben,  diesen  Dienst  in  ihren  gegenseitigen
  Beziehungen  einzuführen.

2.  Das  Meistgewicht  der  Kästchen  ist
auf  ein  Kilogramm  festgesetzt.

3.  Die  verschiedenen  Verwaltungen
sind  berechtigt,  für  ihren  Verkehr  einen
Meistbetrag  der  Werthangabe  zu  bestimmen,
  welcher  jedoch  in  keinem  Falle
geringer  als  10 000  Franken  für  die
einzelne  Sendung  sein  darf;  man  ist
darüber  einverstanden,  daß  die  verschiedenen,
  bei  der  Beförderung  betheiligten
Verwaltungen  nur  bis  zur  Höhe  des
von  ihnen  angenommenen  Meistbetrags
verantwortlich  sind.

Artikel  2.

1.  Die  Briefe  und  Kästchen  mit
Werthangabe  können  unter  den  in  den
§§.  1  und  2  des  Artikels  7  des  Hauptvertrags
  angegebenen  Bedingungen  mit
Nachnahme  belastet  werden.  Diese
Gegenstände  unterliegen  derselben  Behandlung
  und  Taxirung  wie  Sendungen
mit  Werthangabe  derjenigen  Gattung,
zu  welcher  sie  gehören.

2.  Im  Falle  des  Verlustes,  der  Beschädigung
  oder  Beraubung  einer  mit
Nachnahme  belasteten  Werthsendung  ist
die  Post  zur  Ersatzleistung  nach  den
im  Artikel  12  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  gegebenen  Bestimmungen
verpflichtet.  Nach  Aushändigung  des
Gegenstandes  ist  die  Verwaltung  des
Bestimmungslandes  für  den  Nachnahmebetrag
  haftbar,  und  sie  muß  die
Uebersendung  der  eingezogenen  Summe,
        <pb n="1129" />
        encaissée,  sauf  prélèvement  des  droit
et  taxe  autoriscs.

Anmierz  3.

1.  La  libertec  du  transit  est  garantie
  sur  le  territoire  de  chacun
des  pazs  adhérents,  et  la  responsabilite
  des  Oflices  qui  Participent  à
Zcce  transport  est  engagée  dans  les
limites  determinées  Par  Tarticle  12
ci-  apres.

II  en  est  de  méme  à  T’égard  du
transport  maritime  elfectué  ou  assuré
Par  les  Oflices  des  pay#s  adhérents,
Deuru  toutelois  due  ces  Offices
s0ient  en  mesure  d’accepter  la  responsabilité
  des  valeurs  à  bord  des
Daquebots  ou  bätiments  dont  ils  font
emploi.

2.  A  moins  d'’arrangement  contraire
  entre  les  Oflices  d’origine  et
de  destination,  la  transmission  des
valeurs  déclares  éCchangées  entre
Pays  non  limitrophes  si’opère  à  découvert
  et  par  les  voies  utilisées
Pour  Dacheminement  des  correspondances
  ordeinaires.

3.  L’échange  de  lettres  et  de
boites  contenant  des  valeurs  déclarées
  entre  deux  pay’s  dui  correspondent,
  pour  les  relations  ordinaires,
Dar  Tintermédiaire  d’'un  ou  de  plu-Sicurs
  Days  non  Participant  au  pré-Sent
  Arrangement,  ou  au  moyen  de
Services  maritimes  dégages  de  res-Ponsabilité,
  est  subordonné  à  Tadoption
  de  mesures  Spéeciales  à  concerter
  entre  les  Administrations  des
pays  Torigine  et  de  destination,
telles  due  lemploi  d’une  voie  deétournéee,
  Texpedition  en  dépéches
closcs,  ete.

-- 1117 --abzüglich

  der  festgesetzten  Gebühr  und
Taxe,  an  den  Absender  nachweisen.

Artikel  3.

1.  Die  Freiheit  des  Transits  über
das  Gebiet  jedes  der  beigetretenen  Länder
ist  gewährleistet;  die  bei  der  Beförderung
betheiligten  Verwaltungen  übernehmen
die  Verantwortlichkeit  innerhalb  der  im
nachfolgenden  Artikel  12  bestimmten
Grenzen.

Ein  Gleiches  gilt  bezüglich  der  durch  die
Verwaltungen  der  beigetretenen  Länder
bewirkten  oder  vermittelten  Beförderung
zur  See,  vorausgesetzt  jedoch,  daß  diese
Verwaltungen  in  der  Lage  sind,  die  Verantwortlichkeit
  für  die  Werthsendungen
auf  den  Postdampfern  oder  Schiffen,
welche  sie  benutzen,  zu  übernehmen.

2.  Wofern  keine  gegentheilige  Abmachung
  zwischen  den  Verwaltungen  des
Aufgabe=  und  des  Bestimmungsgebiets
getroffen  ist,  erfolgt  die  Ueberweisung
der  Werthsendungen,  welche  zwischen
nicht  angrenzenden  Ländern  ausgetauscht
werden,  in  offenem  Transit  auf  den  für
die  gewöhnlichen  Korrespondenzen  benutzten
  Beförderungswegen.

3.  Der  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  zwischen  zwei
Ländern,  welche  für  ihre  gewöhnlichen
Beziehungen  auf  die  Vermittelung  eines
oder  mehrerer,  am  gegenwärtigen  Uebereinkommen
  nicht  betheiligten  Länder  oder
auf  von  der  Verantwortlichkeit  befreite
Seepostverbindungen  angewiesen  sind,
unterliegt  der  Ergreifung  besonderer
Maßregeln,  welche  die  Verwaltungen
des  Aufgabe=  und  des  Bestimmungslandes
  unter  sich  zu  verabreden  haben,  wie
die  Benutzung  eines  Umwegs,  die  Beförderung
  in  geschlossenen  Beuteln  u.  s.  w.
        <pb n="1130" />
        —  ——

ARTICLE  4.

1.  Les  frais  de  transit  Drévus  par
larticke  4  de  la  Convention  princi-Dale
  sont  payables  pDar  Toflice  Torigine
  aux  Oflices  qui  participent
au  transport  intermédiaire,  à  découvert
  ou  en  dépéches  closes,  des
lettres  Ccontenant  des  valeurs  déclarées.


2.  Un  port  de  50  centimes  par
envoi  est  payable  par  l'Office  d'ori-Eine
  des  beites  de  valeur  déclarée
à  IAdministration  du  pays  de  destination
  et,  Sil  y  a  lieu,  à  chacune
des  Administrations  participant  au
transport  territorial  intermediaire.
L’Oflice  Torigine  deoit  payer,  en
outre,  le  cas  échéant,  un  port  de
un  franc  à  chacune  des  Administrations
  participant  au  transport
maritime  intermédiaire.

3.  Indépendamment  de  ces  frais
et  ports,  I  Administration  du  pays
Torigine  est  redevable,  à  titre  de
droit  d’assurance,  envers  IAdministration
  du  pays  de  destination  et,
*  yä  lieu,  envers  chacune  des
Administrations  participant  au  tran-Sit
  territorial  avec  garantie  de  res-Donsabilité,
  d’'un  droit  proportionnel
de  5  centimes  par  chaqdue  somme  de
300  francs  ou  fraction  de  300  francs
déclarée.

4.  En  outre,  ’il  F  à  transport
pDar  mer  avec  la  méme  garantie,
IAdministration  Torigine  est  redevable,
  envers  chacun  des  Offices
Participant  à  ce  transport,  &amp;amp;d’  un  droit
(Vassurance  maritime  de  10  centimes
Dar  chaqdue  somme  de  300  francs  ou
fraction  de  300  francs  déclarée.

-- 1118 --Artikel

  4.

1.  Die  im  Artikel  4  des  Hauptvertrags
  vorgesehenen  Transitgebühren  sind
von  der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
denjenigen  Verwaltungen  zu  vergüten,
welche  bei  der  Beförderung  der  Briefe
mit  Werthangabe  in  offenem  oder  geschlossenem
  Transit  betheiligt  sind.

2.  Ein  Porto  von  50  Centimen  ist
für  jedes  Werthkästchen  von  der  Verwaltung
  des  Aufgabegebiets  an  die  Verwaltung
  des  Bestimmungsgebiets  und,
eintretenden  Falles,  an  jede  der  bei  der
Landtransitbeförderung  betheiligten  Verwaltungen
  zu  entrichten.  Die  Verwaltung
des  Aufgabegebiets  hat  außerdem  vorkommenden
  Falles  ein  Porto  von  einem
Frank  an  jede  der  an  der  Seetransitbeförderung
  Theil  nehmenden  Verwaltungen
  zu  zahlen.

3.  Unabhängig  von  diesen  Gebühren
und  Portobeträgen  hat  die  Verwaltung
des  Aufgabegebiets  an  die  Verwaltung
des  Bestimmungsgebiets  und, eintretenden
Falles,  an  jede  derjenigen  Verwaltungen,
welche  bei  der  Landtransitbeförderung
verantwortlich  betheiligt  sind,  eine  Versicherungsgebühr
  von  5  Centimen  für  je
300  Franken  oder  einen  Theil  von  300
Franken  des  angegebenen  Werthes  zu
entrichten.

4.  Außerdem  hat  die  Verwaltung  des
Ursprungslandes,  wenn  es  sich  um  eine
Seebeförderung  mit  Verantwortlichkeit
handelt,  an  jede  der  an  der  Seebeförderung
  Theil  nehmenden  Verwaltungen  eine
Seeversicherungsgebühr  von  10  Centimen
  für  je  300  Franken  oder  einen
Theil  von  300  Franken  des  angegebenen
Werthes  zu  vergüten.
        <pb n="1131" />
        —  1119  —

Anrticle  5.  Artikel  5.

1.  La  taxe  des  lettres  et  des  1.  Die  Taxe  für  Briefe  und  Kästchen
boites  contenant  des  valeurs  déecla-  mit  Werthangabe  ist  im  voraus  zu  entrées
  doit  éêtre  acquittée  à  I’avance  richten  und  setzt  sich  zusammen:
et  se  compose:

1°%  Dour  les  lettres,  du  port  et  du  1.  für  die  Briefe  aus  dem  Porto  und

droit  fxe  applicables  à  une
lettre  recommandde  du  méme
Poids  et  pour  la  méme  destination,
  —  port  et  droit  acqduis
en  entier  à  DOllice  expéditeur;
—  pour  les  boites,  d’un  port
de  50  centimes  par  pays  partielpant
  au  transport  territorial
ct,  le  cas  échéant,  d’'un  port
de  un  franc  par  pays  partiei-Dant
  au  transport  maritime;

Pour  les  lettres  et  les  beites,
d’'un  droit  proportionnel  d’assurance
  calculd,  par  300  francs
ou  fraction  de  300  francs  déclarés,
  à  raison  de  10  centimes
Dour  les  pays  limitrophes  ou
relics  entre  eux  par  un  service
maritime  direct,  et  à  raison  de
25  centimes  pour  les  autres
pays,  avec  addition,  Sil  y  a
lieu,  dans  P’un  et  T’autre  cas,
du  droit  d’'assurance  maritime
prévu  au  dernier  alinéa  de
Tarticle  4  précédent.

Toutelois,  comme  mesure  de
transition,  est  réservéee  à  chacune
  des  parties  contractantes,
Dour  tenir  compte  de  ses  convenances
  monétaires  ou  autres,
la  facultée  de  percevoir  un  droit
autre  due  celui  indiqués  ci-(dlessus,
  moyennant  que  ce  droit
ne  dépasse  pas  ½  pour  cent
de  la  somme  déclarée.

Reichs-  Gesetzbl.  1898.

der  festen  Gebühr  für  einen  Einschreibbrief
  von  gleichem  Gewicht
und  gleichem  Bestimmungsorte  —
Porto  und  Gebühr  ungetheilt  der
absendenden  Verwaltung  zukommend;
  —  für  die  Kästchen,  aus
einem  Porto  von  50  Centimen  für
jedes  an  der  Landbeförderung  Theil
nehmende  Land  und,  eintretenden
Falles,  aus  einem  Porto  von  einem
Frank  für  jedes  an  der  Seebeförderung
  Theil  nehmende  Land;

2.  für  die  Briefe  und  die  Kästchen

aus  einer  Versicherungsgebühr  für
je  300  Franken  oder  einen  Theil
von  300  Franken  des  angegebenen
Werthes,  und  zwar  von  10  Centimen
  im  Verkehre  zwischen  angrenzenden
  oder  mittelst  direkten  Seepostdienstes
  verbundenen  Ländern
und  von  25  Centimen  im  Verkehre
zwischen  den  anderen  Ländern;  in
beiden  Fällen  unter  etwaiger  Hinzurechnung
  der  im  letzten  Absatze  des
vorhergehenden  Artikels  4  vorgesehenen
  Seeversicherungsgebühr.

Als  Uebergangsmaßregel  ist
jedoch  jedem  der  vertragschließenden
Theile  vorbehalten,  mit  Rücksicht
auf  seine  Münz=  oder  sonstigen  Verhältnisse,
  eine  andere  als  die  oben
bezeichnete  Versicherungsgebühr  zu
erheben,  vorausgesetzt,  daß  dieselbe
½  Prozent  des  angegebenen  Werthbetrags
  nicht  übersteigt.

173
        <pb n="1132" />
        2.  Lexpéditeur  d’un  enwoi  contenant
  des  valeurs  déclarées  recoit,
Sans  frais,  au  moment  du  dépôt,  un
re#cépissé  sommaire  de  son  enwvoi.

3.  II  est  formellement  convenn
que,  sauf  dans  le  cas  de  réexpédition.
Drévu#  au  Paragraphe  2  de  Particle  10
ci-apres,  les  lettres  et  les  beoites
renfermant  des  valeurs  déclarées  ne
Deuvent  étre  frappées,  à  la  charge
des  destinataires,  daucun  dlroit
Dostal  autre  due  celui  de  remise  à
domicile,  Sil  V  a  lieu.

4.  Cenx  des  pays  adhérents  qui
UW'ont  pas  le  franc  pour  unité  mondtaire
  fikent  leurs  taxes  à  Téquivalent,
dans  leur  monnaie  respective,  des
taux  déterminés  par  le  paragraphe  1
qdui  précècde.  Ces  pays  ont  la  faculte
  Tarrondir  les  fractions  conformément
  au  tableau  inséere  au
Reglement  d’exccution  de  la  Convention
  principale.

Anrierz  6.  4

Les  lettres  de  valeur  doclarée
Gchangées  soit  par  les  Administrations
Dostales  entre  elles,  soit  entre  ces
Administrations  et  le  Bureau  intermational,
  sont  admises  à  la  franchise
de  port  et  de  droit  d’assurance  dans
les  conditions  déterminées  par  Tarticle
  11,  §  2,  de  la  Convention  priucipale.


Anrierr  7.

1.  Lexpéditeur  d'un  envoi  contenant
  des  valeurs  déclarées  peut,
aux  conditions  deéterminées  par  le
*  3  de  Tarticle  6  de  la  Conwvention
Principale  en  ce  qui  concerne  les
objets  recommandés,  obtenir  qu’il
lui  soit  donnéd  avis  de  la  remise  de

/

-- 1120 --2.

  Dem  Absender  einer  Sendung  mit
Werthangabe  wird  bei  Aufgabe  der  Sendung
  ein  Einlieferungsschein  unentgeltlich
ausgehändigt.

3.  Es  wird  ausdrücklich  vereinbart,
daß,  abgesehen  von  dem  im  Paragraphen
  2  des  nachfolgenden  Artikels  10
bezeichneten  Falle  der  Nachsendung,  Briefe
und  Kästchen  mit  Werthangabe  keiner
anderen  Postgebühr,  als  eintretenden
Falles  dem  Bestellgelde  zu  Lasten  der
Empfänger  unterworfen  werden  dürfen.

4.  Diejenigen  der  an  dem  Uebereinkommen
  Theil  nehmenden  Länder,  welche
nicht  den  Frank  zur  Münzeinheit  haben,
setzen  ihre  Taxen  in  ihrer  eigenen  Wäh—
rung  fest,  zum  entsprechenden  Werthe
der  in  dem  vorhergehenden  §.  1  be—
stimmten  Beträge.  Diese  Länder  sind
befugt,  die  Bruchtheile  nach  Maßgabe
der  in  der  Ausführungs-Uebereinkunft
zum  Hauptvertrag  enthaltenen  Ueber—
sicht  abzurunden.

Artikel  6.

Die  Briefe  mit  Werthangabe,  welche
die  Postverwaltungen  unter  sich  oder
mit  dem  Internationalen  Büreau  aus—
tauschen,  genießen  unter  den  im  §.2  des
Artikels  11  des  Hauptvertrags  festgesetzten
  Voraussetzungen  die  Freiheit  von
Porto  und  Versicherungsgebühren.

Artikel  7.

1.  Der  Absender  einer  Sendung  mit
Werthangabe  kann  unter  den  im  §.  3
des  Artikels  6  des  Hauptvertrags  hinsichtlich
  der  Einschreibsendungen  festgesetzten
  Bedingungen  eine  Bescheinigung
über  die  Zustellung  des  Gegenstandes
an  den  Empfänger  (Rückschein)  erhalten
        <pb n="1133" />
        —

cet  objet  au  destinataire  ou  demander
des  renseignements  sur  le  sort  de  son
envoi,  postéerieurement  au  dépét.

2.  Le  produit  du  droit  applicable
aux  avis  de  reception  est  acquis  en
entier  à  POllice  du  pays  T  ’origine.

Anrierz  8.

1.  Lexpéditenur  Tun  envoi  avecc
valeur  déclarée  peut  le  retirer  du
Service  ou  en  faire  modifier  P’adresse
Pour  réexpédier  cet  enwoi,  scit  à
lDintérieur  du  pays  de  destination
Primitit,  soit  sur  Tun  duelconque  des
Days  contractants,  aussi  longtemps
du'’il  n’a  pas  été  livré  au  destinataire,
  aux  conditions  et  sous  les
réserves  déterminées,  pour  les  correspondances
  ordinaires  et  recommandées,
  par  Tarticle  9  de  la  Convention
  principale.  Ce  droit  est
limité,  en  ce  qui  concerne  la  modilication
  des  adresses,  aux  envois
dont  la  declaration  ne  dépasse  pas
10  000  francs.

2.  II  peut  de  méme  demander  la
remise  à  domicile  par  porteur  spécial,
aussitöt  après  Tarrivée,  aux  conditions
  et  sous  les  réserves  flzxées
Par  Particle  13  de  ladite  Convention.

Est  toutefois  réservée  à  DTOflice  du
lieu  de  destination  la  faculté  de  faire
remettre  par  expres  un  avis  Tarriwyée
de  l'envoi  au  lieu  de  Tenvoi  luiméme,
  lorsque  ses  réglements  intérieurs
  le  comportent.

Anrierz  9.

.  Toute  declaration  frauduleuse
de  valeur  supérieure  à  la  valeur
réellement  inserébe  dans  une  lettre
Ou  dans  une  beite  est  interdite.

-- 1121 --oder

  später  nach  der  Einlieferung  Auskunft
  über  den  Verbleib  seiner  Sendung
verlangen.

2.  Die  Gebühr  für  solche  Rückscheine
verbleibt  ungetheilt  der  Verwaltung  des
Aufgabegebiets.

Artikel  8.

1.  Der  Absender  einer  Sendung  mit
Werthangabe  kann  dieselbe  zurücknehmen
oder  ihre  Adresse  abändern  lassen  behufs
Nachsendung,  sei  es  im  Innern  des  ursprünglichen
  Bestimmungslandes,  sei  es
nach  einem  anderen  der  vertragschließenden
Länder,  so  lange  die  Sendung  dem
Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist,
und  zwar  unter  den  im  Artikel  9  des
Hauptvertrags  hinsichtlich  der  gewöhnlichen
  und  eingeschriebenen  Briefsendungen
  vorgesehenen  Bedingungen  und
Vorbehalten.  Diese  Befugniß  ist,  was
die  Abänderung  der  Adresse  anbetrifft,
auf  Sendungen  mit  Werthangabe  bis
einschließlich  10 000  Franken  beschränkt.

2.  Desgleichen  kann  derselbe  verlangen,
daß  die  Sendung  dem  Empfänger  sogleich
  nach  der  Ankunft  durch  besonderen
Boten  zugestellt  werde,  und  zwar  unter
den  im  Artikel  13  des  Hauptvertrags  angegebenen
  Bedingungen  und  Vorbehalten.

Der  Verwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  ist  indeß  das  Recht  vorbehalten,
an  Stelle  der  Sendung  selbst  dem
Empfänger  nur  eine  Meldung  vom  Eingange
  derselben  durch  Eilboten  zustellen
zu  lassen,  sofern  ihre  inländischen  Verordnungen
  dies  bedingen.

Artikel  9.

1.  Jede  betrügerische  Angabe  eines
höheren  als  des  wirklichen  Werthes  des
Inhalts  eines  Briefes  oder  Kästchens  ist
verboten.

173*
        <pb n="1134" />
        En:  cas  de  déclaration  frauduleuse
de  cette  nature,  l'expéditeur  perd
tout  droit  à  l'indemnité,  sans  pré-Judice
  des  poursuites  judiciaires  que
peut  comporter  la  Ilégislation  du
ays  Torigine.

2.  II  est  interdit  d’insérer  dans  les
lettres  de  valeur:

a)  des  espèces  monnayées;

b)  des  objets  passibles  de  droits  de
douane,  à  Texception  des  valeurs-papier:;


c)  des  matières  d'or  et  dl'argent,
des  pierreries,  des  bijoux  et
autres  objets  précieux.

Il  est  également  interdit  d'insérer
dans  les  beites  avec  valeur  declarée
  des  lettres  ou  notes  pouvant  tenir
lieu  de  correspondance,  des  monnaies
  ayant  cours,  des  billets  de
banque  ou  valeurs  quelconques  au
Porteur,  des  titres  et  des  objets
rentrant  dans  la  catégorie  des  papiers
Tallnires.

II  Iest  pas  donne  cours  aux  objets
tombant  Sous  le  coup  de  cette  interdiction.


An#iern  10.

1.  Une  lettre  ou  boeite  de  valeur
declarde  rdeKpedide,  par  suite  du
changement  de  résidence  du  destinataire,
  à  Tintérieur  du  pays  de
destination,  n'est  Ppassible  d’aucune
taxe  supplémentaire.

2.  En  cas  de  reexpédition  sur  un
des  pays  contractants  autre  due  le
Daxs  de  destination,  les  droits  dassurance
  fixés  Par  les  paragraphes  3
et  4  de  Tarticle  4  du  présent  Arrangement
  sont  pereus  sur  le  destinataire,
  du  chef  de  la  réexpédition,
au  prolit  de  chacun  des  Ollices  inter--- 1122 --



  Falle  einer  derartigen  betrügerischen
  Angabe  verliert  der  Absender  jedes
Recht  auf  Schadenersatz,  unbeschadet  der
etwa  durch  die  Gesetzgebung  des  Ursprungslandes
  vorgesehenen  gerichtlichen
Verfolgung.

2.  Es  ist  verboten,  in  die  Werthbriefe
  einzulegen:

a)  Geldstücke;

b)  zollpflichtige  Gegenstände  mit  Ausnahme

  von  Werthpapieren,

c)  Gold=  und  Silbersachen,  Edelsteine,
Schmucksachen  und  andere  kostbare
Gegenstände.

Es  ist  ebenso  verboten,  in  die  Kästchen
  mit  Werthangabe  Briefe  oder  die
Eigenschaft  einer  Korrespondenz  besitzende
Angaben,  im  Umlaufe  befindliche  Münzen,
  Banknoten  oder  auf  den  Inhaber
lautende  Werthpapiere,  Dokumente  und
Gegenstände  aus  der  Gattung  der  Geschäftspapiere
  aufzunehmen.

Die  unter  dieses  Verbot  fallenden
Gegenstände  erhalten  keine  Beförderung.

Artikel  10.

1.  Für  die  aus  Anlaß  der  Veränderung
  des  Wohnorts  des  Empfängers
im  Innern  des  Bestimmungslandes  erfolgte
  Nachsendung  eines  Briefes  oder
Kästchens  mit  Werthangabe  soll  keinerlei
Nachschußtaxe  in  Ansatz  gebracht  werden.

2.  Im  Falle  der  Nachsendung  nach
einem  anderen  der  vertragschließenden
Länder,  als  dem  Bestimmungslande,
werden  für  die  Nachsendung  die  in  den
Paragraphen  3  und  4  des  Artikels  4  des
gegenwärtigen  Uebereinkommens  festgesetzten
  Versicherungsgebühren  zu  Gunsten
jeder  der  bei  der  neuen  Beförderung  be-
        <pb n="1135" />
        venant  dans  le  nouveau  transport.
Quand  il  s'agit  d'une  boite  avec
valeur  déclarée,  il  est  percçu,  en
outre,  le  port  sixé  au  82  de  l'article  4
Susvisé.

3.  La  réexpédition  par  suite  de
fausse  direction  ou  de  mise  en  rebut
ne  donne  lieu  à  aucune  perception
Dostalc  supplementaire  à  la  charge
du  public.

AnricrE  11.

1.  L.es  boites  avec  valeur  déclare
socht  soumises  à  la  législation  du
Days  T'origine  ou  de  destination,  en
ce  dui  concerne,  à  Texportation,  la
restitution  des  droits  de  garantie,
et,  à  Timportation,  Pexercice  du
contröle  de  la  garantie  et  de  la
douane.

2.  Les  droits  flscanx  et  frais
Tiessayage  exigibles  à  P’ünportation,
Sont  pDercus  sur  les  destinataires  lors
de  la  distribution.  Si,  par  Suite  de
changement  de  résidence  du  destinataire,
  de  relis  ou  pour  toute
autre  cause,  une  beite  de  valeur
declarde  vient  à  étre  réeKpédice  sur
un  autre  pays  participant  à  Téechange
ou  renvoyde  au  pays  Torigine,  ceuxz
des  frais  dont  il  sagit  qui  ne  sont
Das  remboursables  à  la  réexportation
sont  répétés  d’Office  à  Office  pour
étre  recouvrés  sur  le  destinataire  ou
sur  Texpediteur.

ARTICIE  12.

1.  Sauf  le  cas  de  force  majeure,
lorsqu’une  lettre  ou  une  beite  contenant
  des  valeurs  déclarées  a  été  perdue,
  spolice  ou  awariée,  Texpéditeur
Ou,  Sur  sa  demande,  le  destinataire,

-- 1123 --



theiligten  Verwaltungen  vom  Empfänger
eingezogen.  Handelt  es  sich  um  ein  Kästchen
  mit  Werthangabe,  so  kommt  außerdem
  das  im  §.  2  des  vorerwähnten  Artikels

  4  festgesetzte  Porto  zur  Erhebung.

3.  Für  die  durch  unrichtige  Leitung
verursachte  Nachsendung  oder  für  die
Rücksendung  im  Falle  der  Unbestellbarkeit
  wird  eine  Postgebühr  zu  Lasten
des  Publikums  nicht  berechnet.

Artikel  11.

1.  Die  Werthkästchen  sind  in  Bezug
auf  die  Erstattung  der  Abstempelungsgebühren
  bei  der  Ausfuhr  sowie  in
Bezug  auf  die  Ausübung  der  Stempelund
  Zollkontrole  bei  der  Einfuhr,  der
Gesetzgebung  des  Ursprungs=  oder  des
Bestimmungslandes  unterworfen.

2.  Die  bei  der  Einfuhr  zur  Erhebung
kommenden  Stempelgebühren  und  Prüfungskosten
  werden  von  den  Empfängern
bei  der  Bestellung  eingezogen.  Wird  aus
Anlaß  der  Veränderung  des  Wohnorts
des  Empfängers,  der  Annahmeverweigerung
  oder  aus  einem  anderen  Grunde
ein  Kästchen  mit  Werthangabe  nach  einem
anderen  am  Austausche  Theil  nehmenden
Lande  nachgesandt  oder  nach  dem  Aufgabelande
  zurückgesandt,  so  werden  diejenigen
  Gebühren,  welche  bei  der  Weitersendung
  nicht  niedergeschlagen  werden
können,  von  Postverwaltung  zu  Postverwaltung
  weitergerechnet  behufs  Einziehung
  vom  Empfänger  oder  Absender.

Artikel  12.

1.  Wenn  ein  Brief  oder  ein  Kästchen
mit  Werthangabe  verloren  geht,  beraubt
oder  beschädigt  wird,  so  hat,  den  Fall
höherer  Gewalt  ausgenommen,  der  Absender
  oder  auf  Verlangen  desselben  der
        <pb n="1136" />
        a  droit  à  une  indemnité  correspondant
  au  montant  réel  de  la  perte,
de  la  spoliation  ou  de  Tavarie,  à
moins  due  le  dommage  M'ait  été
causé  par  la  faute  ou  la  négligence
de  Texpéditeur,  ou  ne  provienne  de
la  nature  de  Tobjet,  et  sans  due
Tindemnité  puisse  dépasser  en  aucun
Ccas  la  Somme  declarce.

En  cas  de  perte,  Pexpéditeur  a,
en  outre,  droit  à  la  restitution  des
frais  Texpédition.  Toutefois,  le  droit
G’'assurance  reste  acquis  aux  Admimnistrations
  postales.

2.  Les  Pays  disposés  à  se  charger
des  risqdues  pouwant  dériver  du  cas
de  force  majeure,  sont  autorisés
à  percevoir  de  ce  chef  une  surtagxe
dans  les  limites  tracées  par  le  dernier
  alinéa  du  §  1  de  Tarticle  5  du
Drésent  Arrangement.

3.  Lobligation  de  payer  Pindemnité
  incombe  à  I’Administration  dont
rolève  le  bureau  expéditeur.  Est
reservé  à  cette  Administration  le
recours  contre  IAdministration  res-Ponsable,
  est-ha-dire  contre  IAdministration
  sur  le  territoire  ou  dans
le  service  de  laquelle  la  perte  ou  la
spoliation  a  eu  lieu.

En  cas  de  perte,  de  spoliation  ou
d’avarie  dans  des  circonstances  de
force  majeure,  sur  le  territoire  ou
dans  le  service  Tun  pays  se  chargeant
  des  risques  mentionnés  au  §  2
ci-dessus,  Tune  lettre  ou  G'une  boite
de  valeur  declarée,  le  pays  ou  la,
Derte,  la  spoliation  ou  IDavarie  s  eu
lieu  en  est  responsable  devant  Poftfice
expéditeur,  si  ce  dernier  se  charge,
de  son  cöté,  des  risques  en  cas  de
force  majeure  à  Iégard  de  ses  e--- 1124 --



  Anspruch  auf  einen  dem
wirklichen  Betrage  des  Verlustes,  der
Beraubung  oder  der  Beschädigung  entsprechenden
  Ersatz,  es  sei  denn,  daß  der
Schaden  durch  die  Schuld  oder  Fahrlässigkeit
  des  Absenders  oder  durch  die
natürliche  Beschaffenheit  des  Gutes  herbeigeführt
  worden  sei;  die  Entschädigung
darf  in  keinem  Falle  den  angegebenen
Werthbetrag  übersteigen.

Im  Falle  des  Verlustes  hat  der
Absender  außerdem  Anspruch  auf
Erstattung  der  Beförderungsgebühren.
Jedoch  verbleibt  die  Versicherungsgebühr
den  Postverwaltungen.

2.  Die  Länder,  welche  für  den  durch
höhere  Gewalt  entstehenden  Schaden  einzustehen
  sich  bereit  erklären,  sind  befugt,
hierfür  eine  Zuschlaggebühr  innerhalb
der  im  letzten  Absatze  des  §.  1  Artikel  5
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens  gezogenen
  Grenzen  zu  erheben.

3.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung
des  Ersatzbetrags  liegt  derjenigen  Verwaltung
  ob,  welcher  die  Aufgabe-Postanstalt
  angehört.  Dieser  Verwaltung
ist  vorbehalten,  ihren  Anspruch  gegen
die  verantwortliche  Verwaltung,  das
heißt  gegen  diejenige,  auf  deren  Gebiet
oder  in  deren  Betrieb  der  Verlust  oder
die  Beraubung  stattgefunden  hat,  geltend
zu  machen.

Wenn  durch  höhere  Gewalt  auf  dem
Gebiet  oder  im  Betrieb  eines  Landes,
welches  für  den  im  vorstehenden  §.  2
erwähnten  Schaden  eintritt,  ein  Werthbrief
  oder  ein  Werthkästchen  verloren
geht,  beraubt  oder  beschädigt  wird,
so  ist  das  Land,  wo  der  Verlust  oder
die  Beschädigung  stattgefunden  hat,
der  Aufgabe-Verwaltung  gegenüber  für
die  Sendung  verantwortlich,  wenn  die
letztere  Verwaltung  ihrerseits  für  Werthsendungen
  ihren  Absendern  gegenüber
        <pb n="1137" />
        Péditeurs,  quant  aux  envois  de  valeur
  déclarée.

4.  Jusqu’a  preuve  du  contraire,
la  responsabilitc  incombe  à  TAdministration
  qui,  ayant  recu  Tobjet
sans  faire  Tobservation,  ne  peut
Gtablir,  ni  la  delivrance  au  destinataire
  ni,  Sil  y  a  lieu,  la  transmission
régulière  à  Administration  suivante.

5.  Le  payement  de  lindemmité  par
TOllice  expéditeur  doit  avoir  lieu  le
plus  töt  possible  et,  au  plus  tard,
dans  le  delai  d’'un  an  à  partir  du
Jour  de  la  reclamation.  L’Ollice  res-Donsable
  est  tenu  de  rembourser,
sans  retard  et  au  moyen  Tune  traite
ou  (Uun  mandat  de  poste,  à  VOflice
expéditeur,  le  montant  de  lindemniteé
Dayce  Par  celui-Ki.

L'’Oflice  Torigine  est  autorisé  à
Gésintéeresser  Pexpéditeur  pour  le
compte  de  Toflice  intermédiaire  ou
destinataire  qui,  régulièrement  saisi,
a  laissé  une  année  F’écouler  sans
donner  Suite  à  Taflaire.  En  outre,
dans  le  cas  ou  un  Ollice  dont  la
responsabilité  est  düment  établie  a
tout  Gabord  decliné  le  payement  de
D’indemnite,  il  doit  prendre  à  sa
charge,  en  plus  de  Tindemnité,  les
frais  accessoires  résultant  du  retard
non  Justilüié  apporté  au  payement.

6.  II  est  entendu  due  la  réclamation
  wWest  admise  due  dans  le  délai
Tun  an  à  partir  du  dépoôt  à  la  poste
de  la  lettre  portant  déeclaration;  Ppassé
ce  terme,  le  réclamant  n’a  droit  à
aucune  indemnité.

-- 1125 --die

  Ersatzverbindlichkeit  im  Falle  der
höheren  Gewalt  übernimmt.

4.  Bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils
  liegt  die  Verantwortlichkeit  derjenigen
  Verwaltung  ob,  welche  den
Gegenstand  unbeanstandet  übernommen
hat  und  weder  dessen  Aushändigung  an
den  Empfänger,  noch,  eintretenden  Falles,
die  vorschriftsmäßige  Weitersendung  an
die  folgende  Verwaltung  nachweisen  kann.

5.  Die  Zahlung  des  Ersatzbetrags
durch  die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
  soll  sobald  als  möglich  und
spätestens  innerhalb  eines  Jahres,  vom
Tage  der  Nachfrage  ab  gerechnet,  stattfinden.
  Die  verantwortliche  Verwaltung
ist  verpflichtet,  der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
  den  von  derselben  gezahlten
Ersatzbetrag  ohne  Verzug  mittelst  Wechsels
oder  Postanweisung  zu  erstatten.

Die  Aufgabe-Verwaltung  ist  berechtigt,
  den  Absender  für  Rechnung  der
Vermittelungs=  oder  der  Bestimmungs-Verwaltung
  zu  entschädigen,  wenn  diese,
nachdem  die  Sache  ordnungsmäßig  anhängig
  gemacht  worden  ist,  ein  Jahr
hat  verstreichen  lassen,  ohne  ihr  Folge
zu  geben.  Wenn  ferner  eine  Verwaltung,
  deren  Verantwortlichkeit  gehörig
  festgestellt  ist,  anfangs  die  Zahlung
  der  Entschädigung  abgelehnt  hat,
so  muß  sie,  außer  dem  Ersatzbetrage,
die  Nebenkosten  tragen,  welche  aus  der
bei  der  Zahlung  verursachten,  ungerechtfertigten
  Verzögerung  entstehen.

6.  Man  ist  darüber  einverstanden,
daß  der  Anspruch  auf  Entschädigung
nur  zulässig  ist,  wenn  derselbe  innerhalb
  eines  Jahres,  vom  Tage  der
Aufgabe  des  Briefes  mit  Werthangabe
an  gerechnet,  erhoben  wird;  nach  Ablauf
  dieses  Zeitraums  steht  dem  Absender
  ein  Anspruch  auf  irgend  eine
Entschädigung  nicht  zu.
        <pb n="1138" />
        7.  LAdministration  pour  le
compte  de  laquelle  est  opéré  le
remboursement  du  montant  des  valeurs
  déclarées  non  parvenues  à  destination,
  est  subrogée  dans  tous  les
droits  du  propriétaire.

S.  Si  la  perte,  la  spoliation  ou
Tavarie  a  eu  lien  en  cours  de  transport
  entre  les  bureaux  d’échange
de  deux  pays  limitrophes,  sans  duiil
Soit  Dossible  d'établir  sur  lequel  des
deux  territoires  le  fait  Sest  accompli,
les  deux  Administrations  en  cause
supportent  le  dommage  par  moitié.

II  en  est  de  méme  en  cas  d’échange
en  dépéches  closes,  si  la  perte,  la
spoliation  ou  D’avarie  a  eu  lieu  sur
le  territoire  ou  dans  le  service  d’'un
Office  intermediaire  non  responsable.

9.  Les  Administrations  cCcessent
d’étre  responsables  des  valeurs  déclarées
  contenues  dans  les  enwois
dont  les  ayants  droit  ont  donné  recu
et  Pris  livraison.

Anricrz  13.

.  Est  réservé  le  droit  de  chaque
ays  d’appliquer,  aux  envoeis  contenant
  des  valeurs  déclarées  à  destination
  ou  provenant  d’autres  pays,
Ses  lois  ou  règlements  intérieurs,  en
tant  du’il  ny  est  pas  dérogé  par  le
Drésent  Arrangement.

2.  Les  stipulations  du  présent
Arrangement  ne  portent  pas  restriction
  au  droit  des  parties  contractantes
  de  maintenir  et  de  conclure
des  arrangements  specianx,  ainsi
qdue  de  maintenir  et  d’établir  des
unions  plus  restreintes,  en  vue  de

1126

7.  Die  Verwaltung,  für  deren  Rechnung
  die  Ersatzleistung  für  abhanden
gekommene  Werthbeträge  erfolgt,  tritt
in  alle  Rechte  des  Eigenthümers  ein.

8.  Wenn  der  Verlust,  die  Beraubung
oder  die  Beschädigung  während  der  Beförderung
  zwischen  den  Auswechselungs-Postanstalten
  zweier  angrenzenden  Länder
stattgefunden  hat,  ohne  daß  festgestellt
werden  kann,  auf  welchem  der  beiden
Gebiete  dies  geschehen  ist,  so  wird  der
Schaden  von  beiden  Verwaltungen  zu
gleichen  Theilen  getragen.

Ein  Gleiches  geschieht,  wenn  bei  dem
Austausch  in  geschlossenen  Beuteln  der
Verlust,  die  Beraubung  oder  die  Beschädigung
  sich  auf  dem  Gebiet  oder  in
dem  Betrieb  einer  nicht  verantwortlichen
Transit-Verwaltung  ereignet  hat.

9.  Die  Ersatzverbindlichkeit  der  Postverwaltungen
  für  den  Inhalt  der  Sendungen
  mit  Werthangabe  hört  auf,  sobald
  die  Empfangsberechtigten  Quittung
ertheilt  und  die  Sendung  in  Empfang
genommen  haben.

Artikel  13.

1.  Jedem  Lande  ist  das  Recht  vorbehalten,
  auf  Sendungen  mit  Werthangabe
  nach  oder  aus  anderen  Ländern
seine  inneren  Gesetze  oder  Verordnungen
anzuwenden,  insoweit  nicht  durch  gegenwärtiges
  Uebereinkommen  etwas  Anderes
bestimmt  ist.

2.  Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Uebereinkommens  beschränken  nicht
die  Befugniß  der  vertragschließenden
Theile,  besondere  Abkommen  unter  sich
bestehen  zu  lassen  oder  neu  zu  schließen,
sowie  engere  Vereine  aufrecht  zu  erhalten
oder  neu  zu  gründen,  behufs  Verbesserung
        <pb n="1139" />
        —  1127  —

l'amélioration  du  service  des  lettres
et  des  beites  contenant  des  valeurs
déclarées.

3.  Dans  les  relations  entre  Offices
qui  se  sont  mis  d’accord  à  cet  égard,
les  expéditeurs  de  boites  avec  valeur
déclartée  peuvent  prendre  à  leur
charge  les  droits  non  postaux  dont
lenwoi  Serait  Ppassible  dans  le  pays
de  destination,  moyennant  déclaration
  préalable  au  bureau  de  dépôt
et  obligation  de  payer,  sur  la  demande
  du  bureau  de  destination,
les  sommes  indiduées  par  ce  dernier.

ARrTICLE  14.

Chacune  des  Administrations  des
pays  contractants  peut,  dans  des
circonstances  extraordinaires  de  nature
  à  justilier  là  mesure,  suspendre
temporairement  le  service  des  valeurs
  déclardes,  tant  à  Texpédition
qu'à  la  #rdception  et  d’une  maniere
gendrale  ou  partielle,  sous  la  condition
  den  donner  immédiatement
avis,  au  besoin  par  le  teléegraphe,
à  l  Administration  ou  aux  Administrations
  intéressces.

ARricLE  15.

Ies  pays  de  l'Union  qui  n'ont
point  pris  part  an  présent  Arrangement
  sont  admis  à  y  adhérer  sur
leur  demande  et  dans  la  forme  prescrite
  par  Tarticle  24  de  la  Convention
  principale,  en  ce  qui  con-Icerne
  les  adhSions  à  I’Union  postale
universelle.

Anriern  16.

Les  Administrations  des  postes
des  pays  Ccontractants  reglent  laforme
  et  le  mode  de  transmission
Reichs=  Gesetzbl.  1898.

des  Werthbriefdienstes.


und  Werthkästchen-3.

  Im  Verkehre  zwischen  denjenigen
Verwaltungen,  welche  sich  hierüber  verständigt
  haben,  können  die  Absender  von
Werthkästchen  die  Tragung  der  nicht
postalischen  Gebühren,  welche  etwa  im
Bestimmungslande  zur  Erhebung  gelangen,
  auf  Grund  vorgängiger  Erklärung
  bei  der  Einlieferungs-Postanstalt
übernehmen,  wobei  sie  sich  zu  verpflichten
haben,  die  von  der  Bestimmungs-Postanstalt
  angegebenen  Beträge  auf  bezügliche
  Aufforderung  zu  zahlen.

Artikel  14.

Jede  der  Verwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  kann  unter  außergewöhnlichen
  Verhältnissen,  welche  geeignet
  sind,  eine  derartige  Maßnahme  zu
rechtfertigen,  den  Austausch  von  Werthsendungen
  zeitweise,  abgehend  wie  eingehend,
  ganz  oder  theilweise  einstellen,
unter  der  Bedingung,  daß  die  betheiligte
Verwaltung  oder  die  betheiligten  Verwaltungen
  davon  unverzüglich,  nöthigenfalls
  auf  telegraphischem  Wege,  in
Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  15.

Denjenigen  Vereinsländern,  welche  an
dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen  nicht
Theil  genommen  haben,  ist  der  Beitritt
auf  ihren  Antrag,  und  zwar  in  der  durch
Artikel  24  des  Hauptvertrags  für  den
Eintritt  in  den  Weltpostverein  vorgeschriebenen
  Form  gestattet.

Artikel  16.
Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  werden  die  Form
und  die  Versendungsweise  der  Briefe

174
        <pb n="1140" />
        des  lettres  et  des  boeites  contenant
des  valeurs  deéclarces  et  arrétent
toutes  les  autres  mesures  de  détail
ou  T’ordre  nécessaires  pour  assurer
Texccution  du  présent  Arrangement.

AnrickE  17.

1.  Dans  Tintervalle  qui  §’écoule
entre  les  réunions  prévues  à  TarticIe
  25  de  la  Convention  Principale,
tonte  Administration  des  postes  d’un.
des  pays  contractants  a  le  droit
Tadresser  aux  autres  Administrations
  participantes.  par  Tintermediaire
  du  Bureau  international,  des
Propositions  concernant  le  service
des  lettres  et  des  boites  avec  valeur
declarée.

Pour  étre  mise  en  deolibération,
chaque  proposition  doit  étre  appuyée
Par  au  moins  deux  Administrations,
sans  compter  celle  dont  la  proposition
  Cmane.  Lorsdue  le  Burcau
international  ne  recoit  pas,  en  méme
temps  qdue  la  proposition,  le  nombre
nécessaire  de  déclarations  Tappui,
la  proposition  reste  sans  aucune  suite.

2.  Toute  proposition  est  soumise
au  Proccdé  détermine  par  lc  2  de
Tarticle  26  de  la  Convention  principale.

3.  Pour  devenir  exécutoires,  les
propositions  doivent  reunir,  savoir:
1%  Tunanimitée  des  suffrages,  F  i#l
FVagit  de  Paddition  de  nouwelles
dispositions  ou  de  la  modification
  des  dispositions  du  présent
article  et  des  articles  1,  2,  3,
4,  5,  6,  7,  8,  12  et  18;

2%  les  deux  tiers  des  suffrages,  §'il
FVagit  de  la  moditication  des
dispositions  du  présent  Arrange--- 1128 --



  Kästchen  mit  Werthangabe  regeln
sowie  alle  weiteren  Dienstvorschriften  festsetzen,
  welche  erforderlich  sind,  um  die
Ausführung  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  zu  sichern.

Artikel  17.

1.  Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
den  im  Artikel  25  des  Hauptvertrags
vorgesehenen  Versammlungen  liegt,  ist
jede  Postverwaltung  eines  der  vertragschließenden
  Länder  berechtigt,  den  anderen
betheiligten  Verwaltungen  durch  Vermittelung
  des  Internationalen  Büreaus
Vorschläge  in  Betreff  des  Werthbriefund
  Werthkästchendienstes  zu  unterbreiten.


Um  zur  Berathung  gestellt  zu  werden,
muß  jeder  Vorschlag  von  mindestens
zwei  Verwaltungen  unterstützt  sein,  diejenige
  nicht  eingerechnet,  von  welcher
der  Vorschlag  ausgeht.  Wenn  dem
Internationalen  Büreau  nicht  zu  gleicher
Zeit  mit  dem  Vorschlage  die  erforderliche
Zahl  von  Unterstützungs-Erklärungen
zugeht,  so  bleibt  der  Vorschlag  ohne
jede  Folge.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
im  §.  2  des  Artikels  26  des  Hauptvertrags
  festgesetzten  Verfahren.

3.  Um  vollstreckbar  zu  werden,  müssen

die  Vorschläge  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
die  Aufnahme  neuer  Bestimmungen
oder  um  die  Abänderung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen
Artikels  und  der  Artikel  1,  2,  3,
4,  5,  6,  7,  8,  12  und  18  handelt;

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Abänderung  anderer
  Bestimmungen  des  gegen-
        <pb n="1141" />
        ment  autres  que  celles  des  articles
  1,  2,  3,  4,  5,  6,7.,  8,
12,  17  et  18;

3%  la  simple  majorité  absolue,  s'il
s'agit  de  Tinterprétation  des
dispositions  du  present  Arrangement,
  sauf  le  cas  de  litige
Drévu  à  Tarticle  23  de  la  Convention
  prineipale.

4.  Les  résolutions  Falahles  sont
Cconsacrées,  dans  les  deux  premiers
cas,  par  une  declaration  diplomatidue
  et,  dans  le  troisiècme  cas,  par
ume  notiflication  administrative,  selon
la  forme  indiquée  à  Tarticle  26  de
la,  Convention  principale.

5.  Toute  modilication  ou  résolution
  adoptée  West  exéecutoire  due
trois  mois,  au  moins,  apres  Ssa  notilication.


An#icrz  18.

1.  Le  preésent  Arrangement  entrera
  en  vigneur  le  1“  Janvier  1899
et  il  aura  la  méme  durée  due  la
Convention  principale,  sans  préju—
dicee  du  droit,  réservré  à  chaque
Days,  de  se  retirer  de  cet  Arrangement
  moyennant  un  avis  donné,  un
an  à  PTavance,  par  son  Gouvernement
  au  Gouvernement  de  la  Confedération
  suisse.

2.  Sont  abrogées,  à  partir  du
jour  de  la  mise  à  exéution  du  présent
  Arrangement,  toutes  les  dis-Positions
  convenues  antérieurement
entre  les  divers  pays  contractams
u  entre  leurs  Administrations,  pour
autant  du’elles  ne  sont  pas  conciliables
  avec  les  termes  du  présent
Arrangement,  et  sans  préjudice  des
dispositions  de  Tarticle  13  préceédent.

-- 1129 --wärtigen

  Uebereinkommens,  als  derjenigen
  der  Artikel  1,  2,  3,  4,  5,
6,  7,  8,  12,  17  und  18  handelt;

3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der
Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  handelt,  abgesehen
von  dem  im  Artikel  23  des  Hauptvertrags
  vorgesehenen  Falle  einer
Streitigkeit.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden
in  den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine
diplomatische  Erklärung  bestätigt,  im
dritten  Falle  durch  eine  Bekanntgabe
im  Verwaltungswege  gemäß  der  im
Artikel  20  des  Hauptvertrags  bezeichneten
Form.  

5.  Die  angenommenen  Abänderungen
oder  gefaßten  Beschlüsse  sind  frühestens
drei  Monate  nach  ihrer  Bekanntgabe
vollstreckbar.

Artikel  18.

1.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
wird  am  1.  Januar  1899  in  Kraft
treten  und  gleiche  Dauer  haben  wie  der
Hauptvertrag,  unbeschadet  des  jedem
Lande  vorbehaltenen  Rechtes,  auf  Grund
einer  von  seiner  Regierung  bei  der  Regierung
  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  ein  Jahr  im  voraus  gemachten
Ankündigung  von  dem  Uebereinkommen
zurückzutreten.

2.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung  des
gegenwärtigen  Uebereinkommens  treten
alle  früher  zwischen  den  verschiedenen  vertragschließenden
  Ländern  oder  ihren  Verwaltungen
  vereinbarten  Bestimmungen
insoweit  außer  Kraft,  als  sie  mit  den
Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  nicht  im  Einklange  stehen,
unbeschadet  der  Bestimmungen  in  dem
vorhergehenden  Artikel  13.

174*
        <pb n="1142" />
        3.  Le  présent  Arrangement  sera
ratifié  aussitôs  que  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratisication  seront
échangés  à  Washington.

En  foi  de  dquci,  les  plénipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  énumeéres
ont  signé  le  présent  Arrangement  à
Washington,  le  quinze  juin  mil  huit
Ccent  quatre-vingt-dix-sept.

-- 1130 --3.

  Das gegenwärtige  Uebereinkommen
soll  sobald  als  möglich  ratifizirt  werden. 
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Washington  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten  Länder
das  gegenwärtige  Uebereinkommen  unterzeichnet
  zu  Washington,  den  fünfzehnten
Juni  Eintausend  achthundertsiebenundneunzig.


Pour  I’Allemagne  et  les
protectorats  allemands:
Fritsch.
Neumamn.

Pour  la  République  Majeure

de  P’Amérique  centrale:
N  Bolel  Perala.

Pour  Ia  République
Argentine:
N.  Garcia  Merou.

Pour  IAutriche:
Dr.  Neubauer.

Habberger.
Kldral

Pour  la  Belgique:
lichlervelde.
Slerpmn.

1  Lanbi.

Pourla  Bosnie-Herzégovine:

Dr.  Kamler.

Pour  le  Brésil:
A.  Fontoura  Kawier.

Pour  la  Bulgarie:;
lv.  Sloyanovilch.

Pour  le  Chili:

R.  L.  Lrarräkayal.

Pour  le  Danemark
el  les  colonies  danoises:
C.  Srendsen.

Pour  la  République
Dominicaine:

Pour  IEgypte:
J.  Saba.

Pour  IEspagne:
Adollo  Rozabal.

Carlos  PFlorex.

Pour  la  France:
Ansault.

Pourles  colonies  françaises:

Ed.  Halmas.

Pour  la  Hongrie:
Pierre  de  Fralar.
ln-Pour

  Trtalie:
E.  (haaradla.
C.  (.  Vund.

F.  Delmall.

Pour  le  Luxembourg:
Dour  Ar.  Havelaar:
Van  der  Veen.

Pour  Ia  Norvoge:
Ibb.  lleyerdahl.

 

Pour  les  Pays-Bas:
Pour  Kr.  Harelaar.
Van  der  Veen.

Van  der  Veen.

Pour  le  Portugal

et  les  colonies  portugaises:

Kanlo-Thirso.

Pour  la  Roumanie:
C.  (hiru.
R.  Preda.

Pour  la  Russie:
Sorasllanol.

Pour  la  Serhie:
Dierre  de  Kalar.
G.  de  Heunyer.

Pour  la  Sucde:
F.  H.  Schhhten.

Pour  la  Suisse:
J.  B.  Ploda.
1.  Käger.
C.  HDelesserl.

Pour  la  Régence  de  Tunis:
Tinebaut.

Pour  la  Turuuie:
Houslapha.
.  Pabr.
        <pb n="1143" />
        Protocole  final.

Au  moment  de  Proceder  à  la  signature
  de  I  Arrangement  concernant
T’change  des  lettres  et  des  beites
avec  valeur  déeclarée,  les  plénipotentiaires
  Soussignes  sont  convenns  de
ce  qui  suit:

ARTICLE  UNIQuE.

En  dérogation  à  la  disposition  du
Paragraphe  3  de  Tarticle  premier  de
IArrangement,  dui  fixe  à  10000  franes
la  limite  au-dessous  de  laquelle  le
maximum  de  declaration  de  vFaleur
ne  peut  en  aucun  cas  étre  fixé,  i#l
est  convenu  que  si  un  pays  à  adopte
dans  son  service  intérieur  un  maximum
  inférieur  à  10  000  francs,  il  à„
la  faculté  de  le  fixer  également  pour
Ses  SEchanges  internationaux  de  lettres,
et  de  boites  avec  valeur  decrlarée.

En  foi  de  duoi,  les  pPlenipotentiaires
  ci-dessous  ont  dresse  le  pr#-sent
  Protocole  final,  dui  aura  la
méme  force  et  la  méme  valeur  due
#i  Ses  dispositions  étaient  inserces
dans  le  texte  méme  de  l’Arrangement
  auquel  il  se  rapporte,  et  ils
Tont  signe  en  un  exemplaire  qui
restera  depose  aux  Archives  du  Gouvernement
  des  Etats-Unis  d'Amérique
et  dont  une  copie  sera  remise  #àà
chadue  partie.

-- 1131 --Schlußprotokoll.



Im  Begriffe,  zur  Unterzeichnung  des
Uebereinkommens,  betreffend  den  Aus—
tausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Werthangabe,  zu  schreiten,  sind  die  unter—
zeichneten  Bevollmächtigten  über  Folgen—
des  übereingekommen:

Einziger  Artikel.

In  Abweichung  von  der  Bestimmung
im  §.  3  des  ersten  Artikels  des  Ueber—
einkommens,  welche  den  Meistbetrag  der
Werthangabe,  unter  den  in  keinem  Falle
heruntergegangen  werden  darf,  auf
10  000  Franken  festsetzt,  wird  vereinbart,
daß,  wenn  ein  Land  im  inneren  Verkehr
  einen  geringeren  Meistbetrag  als
10 000  Franken  angenommen  hat,  es
berechtigt  sein  soll,  dieselbe  Summe  auch
für  seinen  internationalen  Austausch  von
Werthbriefen  und  Werthkästchen  festzusetzen.


Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  aufgenommen,
welches  dieselbe  Kraft  und  dieselbe  Gültigkeit
  haben  soll,  als  wenn  seine  Bestimmungen
  in  den  Text  des  Uebereinkommens,
  worauf  es  sich  bezieht,  selbst
aufgenommen  worden  wären,  und  sie
haben  dieses  Schlußprotokoll  in  einem
Exemplar  unterzeichnet,  welches  in  dem
Archive  der  Regierung  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  niedergelegt  und
wovon  jedem  Theile  eine  Abschrift  zugestellt
  werden  wird.
        <pb n="1144" />
        Fait  à  Washington,  le  quinze  juin
mil  huit  cent  quatre-vingt-dix-sept.

Pour  l'Alemagne  et  les
protectorats  allemands:

Fritsch.
Neumann.

Pour  la  République  Majeure

de  PAmérique  centrale:
X  Bolet  Peraza.

Pour  Ia  République
Argentine:
X.  Carcia  Meron.

Pour  PAutriche:

Dr.  Neubauer.
Habberger.
Klbral..

Pour  la  Belgique:

Lchtervelde.
Slerpin.
A.  Lambu.

Pourla  Bosnie-Herzégovine:
Dr.  kamler.

Pour  le  Brésil:

A.  Pontoura  Lawier.

Pour  la  Bulgarie:
P.  Sloranoyicch.

Pour  le  Chill:
K,  L.  Trarräzatal.

—  1132  —

Pour  le  Danemark
et  les  Colonies  danoises:

C.  Srendsen.

Pour  la  République
Dominicalne:

Pour  TBaypte:
I.  Saba.

Pour  IEspagne:
Adollo  Rozabal.
Carlos  Florez.

Pour  la  France:
Angault.

Pourles  colonies  françaises:
Ed.  Dalmas.

Pour  la  Hongrie:

Pierre  de  Faalag.
C.  de  Hennfer.

Pour  ’Italie:
E.  O(marada.
C.  (.  Vucl.

P.  Delmall.

Pour  le  Luxembourg:

pour  Nr.  Harelaar:
Van  der  Veen.

PTour  la  Norvöge:
Ib.  Hezerdall.

 

Geschehen  zu  Washington,  den  fünfzehnten
  Juni  Eintausend  achthundertsiebenundneunzig.


Pour  les  Pays-Bas:

pour  Hr.  Harclaar:
Van  der  Veen.
Vao  der  Vecn.

Pour  le  Portugal
"t  les  colonies  portugaises:

Kanlo-Therso

Pour  la  Roumanie:

C.  Chirn.
K  bre.

Pour  la  Russie:
Sovastianol.

Pour  la  Serbie:

Pierre  de  Valag.
C.  de  Heunzer.

Pour  la  Suede:
F.  II.  Schlflern.

Pour  la  Suisse:
J.  B.  Pioda.
A.  Käger.
C.  Delessert.

Pour  la  Régence  de  Tunis:

Tinbaul.

Pour  la  Turqule:

Mauslapha.
A.  Falul
        <pb n="1145" />
        Union  postale  universelle.

(No.  2524.)  Arrangement  concernant  le
Service  des  mandats  de  poste
conclu  entre  I’Allemagne  et
Ies  Protectorats  Allemands;,
la  Bépubliqdue  Majeure  de
I  Amérique  Centrale,  Ila  Ré-Dublique
  Argentine,  1'Autriche--Hongrie
  (avec  la  Bosnie-Herzégovine),
  la  Belgique,  le  Brésil,
la  Bulgarie,  le  Chili,  le  Danemark
  et  les  Colonies  Danoises,
la  République  Dominicaine,
IEgypte,  la  France,  la  Grece,
le  Guatemala,  Iltalie,  le  Japon,
la  République  de  Libéria,  le
Luxembourg,  la  Norvege,  les
Pays-Bas,  les  Colonies  Néerlandaises,
  le  Portugal  et  les
Colonies  Portugaises,  la  Roumanie,
  ka  Serbic,  le  Royaume
de  Siam,  la  Suede,  la  Suisse,
la  Régence  de  Tunis,  la  Turquie
  et  I’Uruguay.  Du  lb  juin
1897.

Les  Soussignés,  plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
denommes,  vu  l’article  19  de  la
Convention  principale,  ont,  d’un
commun  accord  et  sous  réserve  de
ratification,  arretée  I'Arrangement
Sulvwant:

ARTICLE  PREMIER.
Léchange  des  envois  de  sonds
par  la  voie  de  la  poste  et  au  moyen
de  mandats,  entre  ceux  des  pays
contractants  dont  les  Administrations
conviennent  d’établir  ce  service,  est
régi  par  les  dispositions  du  présent
Arrangement.

-- 1133 --(Uebersetzung.)


Weltpostverein.

 

(Nr.  2524.)  Uebereinkommen,  betreffend  den
Postanweisungsdienst,  abgeschlossen
zwischen  Deutschland  und  den
Deutschen  Schutzgebieten,  der
Größeren  Republik  von  Central-=Amerika,
  der  Argentinischen  Republik,
  Oesterreich-Ungarn  (mit
Bosnien-Herzegowina),  Belgien,
Brasilien,  Bulgarien,  Chile,  Dänemark
  und  den  Dänischen  Kolonien,
der  Republik  San  Domingo,
Egypten,  Frankreich,  Griechenland,
Guatemala,  Italien,  Japan,  der
Republik  Liberia,  Luxemburg,
Norwegen,  den  Niederlanden,  den
Niederländischen  Kolonien,  Portugal
  und  den  Portugiesischen
Kolonien,  Rumänien,  Serbien,
dem  Königreiche  Siam,  Schweden,
der  Schweiz,  der  Regentschaft
Tunis,  der  Türkei  und  Uruguay.
Vom  15.  Juni  1897.

Die  Unterzeichneten,  Bevollmächtigte  der
Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
Länder,  haben  in  Gemäßheit  des  Artikels
  19  des  Hauptvertrags  im  gemeinsamen
  Einverständniß  und  unter  Vorbehalt
  der  Ratifikation  folgendes  Uebereinkommen
  abgeschlossen.

Artikel  1.

Der  Austausch  von  Geldbeträgen  im
Wege  der  Postanweisung  zwischen  denjenigen
  der  vertragschließenden  Länder,
deren  Verwaltungen  über  die  Einführung
dieses  Dienstes  sich  verständigen,  unterliegt
  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Uebereinkommens.
        <pb n="1146" />
        ARTICIE  2.

1.  En  principe,  le  montant  des
mandats  doit  étre  versé  par  les  dé-Posants
  et  pay'!  aux  benéliciaires  en
numéraire;  mais  chaque  Administration
  a  la  facultée  de  recevoir  et
d’'’employer  elle-méme,  à  cet  eftet,
tout  papier-monnaie  ayant  Ccours
lLgal  dans  son  pays,  sous  réserve
de  tenir  compte,  le  cas  écheant,  de
la  différence  de  cours.

2.  Aucun  mandat  ne  peut  exeéder
la  somme  de  1000  francs  ellectifs
ou  une  somme  approximative  dans
la  monnaie  respective  de  chaque
pays.

Toutefois,  les  Administrations  qui
ne  peuvent  admettre  actuellement
1  000  francs  CKomme  maximum  ont  la
taculté  de  fixer  celui-˙i  à  500  francs,.
ou  à  une  Somme  approkimative
dans  la  monnaie  de  chaque  pays.

3.  Sauf  arrangement  contraire
entre  les  Administrations  intéeressces,
le  montant  de  chadue  mandat  est
ekprimé  dans  la  monnaie  métallique
du  pays  ou  le  payement  doit  avoeir
lieu.  A  cet  eflet,  I’Administration
du  pays  d’'origine  détermine  elleméme,
  ’il  y  a  lieu,  le  taux  de  conversion
  de  sa  monnaie  en  monnaie
métallique  du  pays  de  destination.

L'Administration  du  pays  Torigine
  détermine  également,  sil  y  a
lieu,  le  cours  à  payer  par  Texpéiteur,
  lorsque  ce  pays  et  le  pays
de  destination  possedent  le  meéme
S#teme  montaire.

4.  Est  réservé  à  chacun  des  pays
contractants  le  droit  de  declarer
transmissible  par  voie  Tiendossement,
  sur  Son  territolre,  la  pro--- 1134 --





Artikel  2.

1.  Grundsätzlich  sollen  die  Postanweisungsbeträge
  in  klingender  Münze  sowohl
von  den  Absendern  eingezahlt  als  auch
den  Empfängern  ausgezahlt  werden;
jedoch  ist  jede  Verwaltung  befugt,  zu
dem  Zwecke  jedes  in  ihrem  Lande  in  gesetzlichem
  Umlaufe  befindliche  Papiergeld
anzunehmen  und  zu  verwenden,  unter
dem  Vorbehalte,  daß  dabei  der  etwaigen
Kursdifferenz  Rechnung  getragen  wird.

2.  Der  Betrag  einer  Postanweisung
darf  1000  Franken  Metallgeld  oder
eine  annähernd  gleiche  Summe  in  der
betreffenden  Währung  jedes  Landes  nicht
überschreiten.

Diejenigen  Verwaltungen,  welche
gegenwärtig  1000  Franken  als  Meistbetrag
  nicht  zulassen  können,  sind  jedoch
berechtigt,  ihn  auf  500  Franken  oder
eine  annähernd  gleiche  Summe  in  der
Währung  jedes  Landes  festzusetzen.

3.  Der  Betrag  einer  jeden  Postanweisung
  wird,  vorbehaltlich  anderweiter
Vereinbarung  zwischen  den  betheiligten
Verwaltungen,  in  der  Metallwährung
des  Landes  ausgedrückt,  in  welchem  die
Auszahlung  stattfinden  soll.  Zu  diesem
Zwecke  setzt  die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
  erforderlichen  Falles  selbständig
das  Verhältniß  fest,  nach  welchem  ihre
Währung  in  die  Metallwährung  des
Bestimmungslandes  umzuwandeln  ist.

Erforderlichen  Falles  setzt  die  Verwal-=tung
  des  Aufgabegebiets  den  Einzahlungskurs
  auch  dann  fest,  wenn  dieses
Gebiet  und  das  Bestimmungsgebiet  dasselbe
  Münzsystem  besitzen.

4.  Jedem  der  vertragschließenden
Länder  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  das
Eigenthum  an  den  aus  einem  anderen
dieser  Länder  eingehenden  Postanweisun-
        <pb n="1147" />
        priété  des  mandats  de  poste  provenant
  T’un  autre  de  ces  pays.

ARTICLE  3.

1.  La  taxe  générale  à  payer  par
Texpediteur  pour  chaque  envoei  de
fonds  ellectuc  en  vertu  de  FTarticle
Précédent  est  fixée,  valcur  métallique,
  pour  les  cent  premiers  francs,
à  25  centimes  par  25  franes  ou
fraction  de  25  francs  et,  au  delaà  des
cent  premiers  francs,  à  25  centimes
Dar  50  francs  ou  fraction  de  50  francs.
Ou  à  TD’équivalent  dans  la  monnaie
respectire  des  pays  contractamts,
avec  facultée  d’arrondir,  le  cas  échéant,
les  fractions.

Sont  exempts  de  toute  taxe  les
mandats  Tollice  relatifs  au  service
des  postes  et  Gchanges  entre  les
Administrations  Postales  ou  entre  les
bureaux  relevant  de  ces  Administrations.


2.  L/Administration  qui  a  delivré
des  mandats  tient  compte,  à  I-Administration
  qui  les  a  acqduittés,  d'un
droit  de  ½  pour  cent  sur  les  premiers
  cent  francs  et  de  ¼  pour  cent
Ssur  les  sSommes  en  sus,  abstraction
flaite  des  mandats  olliciels.

3.  Les  mandats  échangés,  Par  TPintermédiaire
  d’un  des  pays  Participant
a  [Arrangement,  entre  un  autre  de
ces  Pay’s  et  un  Days  non  participant,
peuvent  étre  soumis,  au  protit  de
Tollice  intermediaire,  à  un  (droit
Ssupplementaire,  Drélerd  sur  le  montant
  du  titre  et  représentant  la
ducote-Dart  du  pay#’s  non  participam.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.

-- 1135 --gen

  innerhalb  seines  eigenen  Gebiets  für
übertragbar  durch  Indossament  zu  erklären.


Artikel  3.

1.  Die  vom  Absender  zu  entrichtende
allgemeine  Taxe  für  jede  auf  Grund
des  vorhergehenden  Artikels  stattfindende
Geldübermittelung  wird  in  Metallgeld
festgesetzt  für  die  ersten  hundert  Franken
  auf  25  Centimen  für  je  25  Franken
  oder  einen  Theil  von  25  Franken
und  für  die  Beträge  über  100  Franken
auf  25  Centimen  für  je  50  Franken
oder  einen  Theil  von  50  Franken,  oder
den  gleichen  Werth  in  der  betreffenden
Währung  der  vertragschließenden  Länder,
wobei  etwaige  Bruchtheile  abgerundet
werden  können.

Die  auf  den  Postdienst  bezüglichen,
zwischen  den  Postverwaltungen  oder
zwischen  den  diesen  Verwaltungen  unterstellten
  Postanstalten  ausgetauschten  amtlichen
  Postanweisungen  sind  von  jeder
Gebühr  befreit.

2.  Die  Verwaltung,  welche  die  Postanweisungen
  abgesandt  hat,  vergütet  der
Verwaltung,  welche  dieselben  ausgezahlt
hat,  eine  Gebühr  von  ½  Prozent  für
die  ersten  hundert  Franken  und  von
¼  Prozent  für  die  darüber  hinausgehenden
  Summen,  abzüglich  der  dienstlichen
  Postanweisungen.

3.  Die  durch  Vermittelung  eines  der
an  dem  Uebereinkommen  Theil  nehmenden
Länder  zwischen  einem  anderen  dieser
Länder  und  einem  nicht  Theil  nehmenden
Lande  ausgetauschten  Postanweisungen
können  zu  Gunsten  der  Vermittelungs-Verwaltung
  einer  Zuschlaggebühr  unterworfen
  werden,  welche  von  dem  Betrage
der  Anweisung  in  Abzug  gebracht  wird
und  den  Antheil  des  am  Uebereinkommen
nicht  Theil  nehmenden  Landes  darstellt.

175
        <pb n="1148" />
        4.  Les  mandats  de  poste  et  les
acquits  donnés  sur  ces  mandats,  de
méme  due  les  récépisses  délivrés
aux  deposants,  ne  peuvent  étre
Soumis,  à  la  charge  des  expéditeurs
O  des  destinataires  des  fonds,  à  un
droit  ou  à  une  tazxe  duelconque  en
sus  de  la  taxe  percue  en  vertu  du
Daragraphe  1  du  présent  article,
Sauf,  toutelois,  le  droit  de  factage
pour  le  payement  à  domiecile,  il  Y  a
lieu,  et  le  droit  supplémentaire  Drévu
Dar  le  §  3  ci-dessus.

5.  Lxpéditeur  d'un  mandat  peut
obtenir  un  avis  de  paycment  de  ce
mandat,  en  acquittant  Gavance,  au-PDrofit
  exclusif  de  I’Administration
du  pays  Torigine,  un  droit  fixe
égal  à  celui  qui  est  percu  dans  ce
Days  Dour  les  avis  de  réception  des
correspondances  recommandées.

6.  Lexpeéditeur  d’un  mandat  de
Doste  peut  le  faire  retirer  du  serrice
ou  en  faire  modifier  Tadresse  aux
conditions  et  sous  les  reserves  déterminées
  pPour  les  Ccorrespondances
ordinaires  par  Tarticle  9  de  la  Convention
  Principale,  tant  due  le  beneliciaire
  %  bas  Dris  livraison,  soit
du  titre  lui-méme,  soit  du  montant
de  ce  titre.

7.  Lexpéditeur  peut  également  demander
  la  remise  des  fonds  à  domicile,
  par  porteur  Special,  aussitöt
après  T’arrivée  du  mandat,  aux  conditions
  fixées  par  Tarticle  13  de
ladite  Convention.

S.  Est  toutelois  réservée  à  Tolflice
du  pays  de  destination  la  faculté  de
faire  remettre  par  exprès,  au  licu
des  fonds,  un  avis  Tarrivée  du
mandat  ou  le  titre  lui-méme,  lorsque

-- 1136 --4.

  Die  Postanweisungen  und  die
auf  denselben  ertheilten  Quittungen,  imgleichen
  die  den  Absendern  ausgehändigten
  Einlieferungsscheine  dürfen,  außer  der
auf  Grund  des  ersten  Paragraphen  des
gegenwärtigen  Artikels  erhobenen  Taxe,
einer  weiteren  Gebühr  oder  Taxe  zu  Lasten
der  Absender  oder  der  Empfänger  nicht
unterworfen  werden,  unbeschadet  indeß
der  etwaigen  Bestellgebuhr  für  die  Auszahlung
  in  der  Behausung  der  Empfänger
  und  der  im  vorstehenden  §.  3
vorgesehenen  Zuschlaggebühr.  

5.  Der  Absender  einer  Postanweisung
kann  über  die  erfolgte  Auszahlung  derselben

  einen  Schein  (Auszahlungsschein)

erhalten  gegen  eine  im  voraus  zu  entrichtende,
  der  Verwaltung  des  Ursprungslandes
  ungetheilt  zufließende  Gebühr  in
Höhe  der  in  diesem  Lande  für  Rückscheine
zu  Einschreibsendungen  erhobenen  Gebühr.

6.  Der  Absender  einer  Postanweisung
kann  dieselbe  zurücknehmen  oder  ihre
Adresse  abändern  lassen,  so  lange  der
Empfänger  nicht  entweder  die  Postanweisung
  selbst  oder  den  Betrag  derselben
  in  Empfang  genommen  hat,  und
zwar  unter  den  im  Artikel  9  des  Hauptvertrags
  hinsichtlich  der  gewöhnlichen
Briefsendungen  festgesetzten  Bedingungen
und  Vorbehalten.

Der  Absender  kann  desgleichen
verlangen,  daß  der  Postanweisungsbetrag
  dem  Empfänger  sogleich  nach
Ankunft  der  Anweisung  durch  besonderen
Boten  zugestellt  werde,  unter  den  im
Artikel  13  des  Hauptvertrags  angegebenen
  Bedingungen.

8.  Der  Verwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  ist  indeß  vorbehalten,  an
Stelle  des  Geldes  nur  eine  Meldung
vom  Eingange  der  Anweisung  oder  die
Postanweisung  selbst  durch  Eilboten  zu-
        <pb n="1149" />
        ses  règlements  intérieurs  le  comportent.


ARTICLE  4.

1.  Les  mandats  de  poste  peuwent
stre  transmis  par  le  télegraphe,  dans
les  relations  entre  les  Oflices  dont
les  Pays  sont  reliés  par  un  tclegraphe
  d’Etat  ou  qui  consentent  à
employer  à  cet  ellet  la  telegraphie
Priv#ée;  ils  sont  qdualifiés,  en  ce  cas,
de  mandats  telcgraphidues.

2.  Les  mandats  tclégraphiques
Peuvent,  comme  les  télégrammes
ordinaires  et  aus  mémes  conditions
due  ces  derniers,  étre  soumis  aux
formalitcs  de  Furgence,  de  la  ré-Ponse
  payée,  du  collationnement,  et
de  Taccusé  de  réception,  ainsi  qu’aux
formalités  de  la  transmission  par  la-Poste
  ou  de  la  remise  par  expres,

Fils  sont  à  destination  Tune  localité.

non  desservie  par  les  télégraphes
internationaux.  II8  peuvent,  en  outre,
donner  lieu  à  des  demandes  d’avis  de
Payement  à  délivrer  et  à  expédier
Par  la  poste.

Les  expéditeurs  des  mandats  télégraphiques
  peuvent  ajouter  à  la  formule
  réglementaire  du  mandat  des
communications  pour  le  destinataire,
Pourvu  du’ils  en  payent  le  montant
d’apres  le  tarif.

3.  L’expéditeur  d'un  mandat  télcgraphique
  doit  payer:

a)  la  taxe  ordinaire  des  mandats
de  poste  et,  si  un  avis  de  payement
  est  demandé,  le  droit  fixe
de  cet  avis;

b)  la  tazxe  du  télégramme.

-- 1137 --stellen

  zu  lassen,  sofern  ihre  inländischen
Verordnungen  dies  bedingen.

Artikel  4.

1.  Die  Postanweisungen  können  telegraphisch
  überwiesen  werden  im  Verkehre
zwischen  denjenigen  Postverwaltungen,
deren  Länder  durch  einen  Staatstelegraphen
  verbunden  sind,  oder  welche  die
Privattelegraphen  zu  diesem  Zwecke  zu
benutzen  bereit  sind;  solche  Anweisungen
werden  als  telegraphische  Postamweisungen
  angesehen.

2.  Die  telegraphischen  Postanweisungen
  können,  wie  die  gewöhnlichen  Telegramme
  und  unter  denselben  Bedingungen,
  wie  diese  letzteren,  dem  Verfahren
der  Dringlichkeit,  der  bezahlten  Antwort,
der  Vergleichung  und  der  Empfangsanzeige,
  wie  auch  dem  Verfahren  der
Weiterbeförderung  durch  die  Post  oder
der  Eilbestellung  unterworfen  werden,
wenn  sie  nach  einem  an  den  internationalen
  Telegraphenverkehr  nicht  angeschlossenen
  Orte  bestimmt  sind.  Auch
das  Verlangen  eines  von  der  Post  auszustellenden
  und  zu  übersendenden  Auszahlungsscheins
  ist  zugelassen.

Die  Absender  telegraphischer  Postanweisungen
  können  dem  vorgeschriebenen
  Texte  der  Anweisung  Mittheilungen
für  den  Empfänger  hinzufügen,  vorausgesetzt
  daß  sie  die  tarifmäßige  Gebühr
dafür  entrichten.

3.  Der  Aufgeber  einer  telegraphischen
Postanweisung  hat  zu  entrichten:

a)  die  gewöhnliche  Postanweisungsgebühr
  und,  wenn  ein  Auszahlungsschein
  verlangt  ist,  die
feste  Gebühr  für  diesen  Schein;

b)  die  Gebühr  für  das  Telegramm.

175*
        <pb n="1150" />
        —

4.  Les  mandats  téelcgraphiques  ne
Sont  grevés  d’aucuns  frais  autres  due
ceux  prévus  au  prcsent  article,  ou
due  ceux  qui  peuvent  étre  percus
en  conformite  des  règlements  télegraphiques
  internationaux.

ARTICLE  5.

1.  Par  suite  du  changement  de
residence  du  béndficiaire,  les  mandats
ordinaires  peuvent  étre  rceNPdis
d’'un  des  pays  participant  à  I  Arrangement
  sur  un  autre  de  ces  pays.
Lorsdue  le  Days  de  la  nouwelle  destination

  a  un  autre  systeme  monétaire

due  le  pay's  de  la  destination  primitive,
  la  conversion  du  montant
du  mandat  ecn  monnaie  du  premier
de  ces  pays  est  opérée  par  le  bureau
réexpéditeur,  d'après  le  taux  convenu
  pour  les  mandats  à  destination
de  ce  pays  et  émanant  du  pays  de
la  destination  primitive.  II  Weest
perçcu  aucun  supplément  de  taxe

our  la  récxpédition,  mais  le  pay’s
de  la  nouvelle  destination  touche  en
tout  cas  à  Son  Pprofit  la  duote-Hart
de  taxe  qui  lui  serait  dévolue  si  le
mandat  lui  avait  été  primitivement
adressé,  méme  dans  le  cas  ou,  Par
Suite  d’un  arrangement  spécial  conclu
entre  le  pays  T’'origine  et  le  pays
de  la  destination  primitive,  la  taxe
%„llectirement  percue  serait  inférieure
à  la  taxe  prévue  Par  Tarticle  3  du
Drésent  Arrangement.

2.  Les  mandats  telégraphiques
Deuvent  étre  récxgpedics  sur  une
nouvelle  destination  auKs  memes

conditions  due  les  mandats  ordi—
naires.  Saul  entente  contraire  entre

-- 1138 --4.

  Die  telegraphischen  Postanweisungen
  werden  mit  keinen  anderen  Gebühren
  belastet  als  denjenigen,  welche
im  gegenwärtigen  Artikel  vorgesehen
sind,  oder  deren  Erhebung  nach  den
internationalen  Telegraphenordnungen
zulässig  ist.

Artikel  5

1.  Bei  der  Veränderung  des  Wohnorts
  des  Empfängers  können  die  gewöhnlichen
  Postanweisungen  aus  einem
der  am  gegenwärtigen  Uebereinkommen
Theil  nehmenden  Länder  nach  einem
anderen  dieser  Länder  nachgesandt  werden.
Hat  das  neue  Bestimmungsland  eine
andere  Währung  als  das  erste  Bestimmungsland,
  so  wird  der  Betrag  der
Postanweisung  von  der  nachsendenden
Postanstalt  in  die  Währung  des  neuen
Bestimmungslandes  nach  demjenigen
Verhältniß  umgerechnet,  welches  für  die
Umwandlung  von  Postanweisungen
aus  dem  ersten  nach  dem  neuen  Bestimmungslande
  gilt.  Für  die  Nachsendung
  wird  eine  Zuschlagtaxe  nicht
erhoben;  das  neue  Bestimmungsland
bezieht  indeß  in  jedem  Falle  für  sich  den
Taxantheil,  der  ihm  zustehen  würde,
wenn  die  Anweisung  von  Anfang  an
dorthin  gerichtet  gewesen  wäre,  selbst  in
dem  Falle,  wenn  in  Folge  eines  zwischen
dem  Ursprungs=  und  dem  ersten  Bestimmungslande
  bestehenden  besonderen
Abkommens  die  wirklich  erhobene  Taxe
niedriger  als  die  im  Artikel  3  des  gegenwärtigen
  Uebereinkommens  vorgesehene
Taxe  sein  sollte.

2.  Die  telegraphischen  Postanweisun--gen
  können  unter  denselben  Bedingungen
wie  die  gewöhnlichen  Postanweisungen
nach  einem  neuen  Bestimmungsorte
nachgesandt  werden.  Vorbehaltlich  ander-
        <pb n="1151" />
        les  Administrations  intéressces,  la
röexpédition  des  mandats  télégra-Phidues
  est  tonjours  ellectuse  par
la  voie  Dostale.

Anmncrz  0.  #

1.  Les  Administrations  des  postes
des  pay’s  contractants  dressent,  aux
époques  flkées  par  le  Röéglement
ci-après,  les  comptes  sur  lesquels
soht  recapituléees  toutes  les  Sommes
Da#es  par  leurs  bureaux  respectifs;
ct  ces  comptes,  apres  aveir  été  dé-Dattus
  et  arrétes  contradictoirement,
Sont  soldés,  sauf  arrangement  contraire,
  en  monnaie  Tor  du  pays
crancier,  Dar  IAdministration  qui
est  reconmie  redevable  enwers  une
autre,  dans  le  delai  fikx  par  le  méme
Reglement.

2.  A  cot  ellet,  ct  sauf  autre  arrangement,
  lorsdue  les  mandeats  ont
Gté  Day'és  dans  des  monnaies  dillerentes,
  la  créance  la  plus  faible  est
convertie  en  méme  monnaie  due  la
créance  la  plus  torte,  au  pair  des
monnaies  d'or  des  deux  pays.

3.  En  cas  de  non-payement  du
solde  d'un  compte  dans  les  dlais
liKxS,  le  montant  de  ce  solde  est
Droductif  T’intécréts,  à  dater  du  jour
de  Texpiration  desdits  délais,  Jjusqu’an
  Jour  ou  le  payement  ad#llieu.
Ces  intéréts  sont  calcules  à  raison
de  5  pour  cent  l’an  et  sont  portés  au
débit  de  IAdministration  retardataire
sur  le  compte  Suikant.

-- 1139 --



weiter  Verabredung  zwischen  den  betheiligten
  Verwaltungen  geschieht  die
Nachsendung  telegraphischer  Postanweisungen
  immer  auf  dem  Postwege.

Artikel  6.

1.  Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  stellen  zu  den  in
den  Ausführungs-Bestimmungen  festgesetzten
  Zeitpunkten  Abrechnungen  auf,
welche  alle  bei  ihren  Postanstalten  ausgezahlten
  Postanweisungsbeträge  enthalten;
  nach  gegenseitiger  Prüfung  und
Feststellung  der  Abrechnungen  soll  das
Guthaben,  unbeschadet  anderweiter  Verabredung,
  in  Goldgeld  des  Landes,  für
welches  dasselbe  entfällt,  von  der  als
Schuldnerin  anerkannten  Verwaltung
innerhalb  der  durch  die  Ausführungs-Bestimmungen
  festgesetzten  Frist  gezahlt
werden.

2.  Zu  dem  Zwecke  und  vorbehaltlich
anderweiter  Vereinbarung  wird,  wenn
die  Postanweisungen  in  verschiedenen
Währungen  ausgezahlt  worden  sind,
die  geringere  Forderung  in  die  Währung
umgewandelt,  auf  welche  die  größere
Forderung  lautet,  und  zwar  zum  Pariwerthe
  der  Goldmünzen  der  beiden
Länder.

3.  Erfolgt  die  Zahlung  des  aus  einer
Abrechnung  sich  ergebenden  Guthabens
nicht  in  den  festgesetzten  Fristen,  so  ist
der  Betrag  desselben  vom  Tage  des
Ablaufs  der  gedachten  Fristen  ab  bis
zum  Tage  der  Zahlung  verzinslich.
Diese  mit  jährlich  fünf  vom  Hundert
zu  berechnenden  Zinsen  werden  der
säumigen  Verwaltung  bei  der  nächsten
Abrechnung  in  Schuld  gestellt.
        <pb n="1152" />
        ARTICLE  T.

1.  Les  sommes  converties  en
mandats  de  Poste  sont  garanties  aux
déposants,  jusqu'au  moment  ou  elles
ont  été  régulièrement  payées  aux
destinataires  ou  auxf  mandataires
de  ceuk-ci.

2.  Les  Sommes  encaissées  par
chadue  Administration,  en  échange
de  mandats  de  poste  dont  le  montant
n’a  pas  été  réclamé  par  les  ayants
droit  dans  les  délais  fixés  par  les
lois  ou  reglements  du  pays  T’origine,
sont  définitivement  acquises  à  IAdministration
  qui  a  déelivréces  mandats.

3.  II  est  toutefois  entendu  que  la
réclamation  concernant  le  payement
d’un  mandat  à  une  personne  non
autoriséce  n'’est  admise  due  dans  le
délai  d’'un  an  à  partir  du  jour  de
Texpiration  de  la  validité  nermale
du  mandat;  passé  ce  terme,  les
Administrations  cessent  d’étre  res-Ponsables
  des  payements  sur  faux
acqutt.

ARTICIE  8S.

Les  stipulations  du  présent  Arrangement
  ne  portent  Pas  restriction
au  droit  des  parties  contractantes
de  maintenir  et  de  conclure  des
arrangements  spéeciaux,  ainsi  due  de
maintenir  et  d’établir  des  unions
plus  restreintes  en  vue  de  Tamélioration
  du  service  des  mandats  de
Poste  internationaux.

ARTICLE  9.
Chaque  Administration  peut,  dans
des  circonstances  extraordinaires  qui

-- 1140 --



Artikel  7.

1.  Die  auf  Postanweisungen  eingezahlten
  Beträge  werden  den  Absendern
bis  zum  Augenblicke  der  richtig  erfolgten
Auszahlung  an  die  Empfänger  oder  an
die  Bevollmächtigten  der  letzteren  gewährleistet.


2.  Die  von  jeder  Verwaltung  vereinnahmten
  Summen  für  solche  Postanweisungen,
  deren  Betrag  nicht  innerhalb
  der  durch  die  Gesetze  oder  Verordnungen
  des  Ursprungslandes  festgesetzten
  Fristen  von  den  Berechtigten
zurückgefordert  worden  ist,  verfallen
endgültig  der  Verwaltung,  welche  diese
Postanweisungen  ausgefertigt  hat.

3.  Man  ist  jedoch  darüber  einverstanden,
  daß  der  Anspruch  auf  Entschädigung
  wegen  Auszahlung  eines
Postanweisungsbetrags  an  eine  unberechtigte
  Person  nur  zulässig  ist,  wenn
derselbe  innerhalb  eines  Jahres,  vom
Tage  des  Ablaufs  der  normalen  Gültigkeitsfrist
  der  Postanweisung  an  gerechnet,
  erhoben  wird;  nach  Ablauf
dieses  Zeitraums  hört  die  Haftpflicht  der
Postverwaltungen  für  Auszahlungen  auf
Grund  gefälschter  Quittungen  auf.

Artikel  8.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  beschränken  nicht  die
Befugniß  der  vertragschließenden  Theile,
besondere  Abkommen  unter  sich  bestehen
zu  lassen  oder  neu  zu  schließen  sowie
engere  Vereine  aufrecht  zu  erhalten  oder
neu  zu  gründen,  behufs  Verbesserung
des  internationalen  Postanweisungsdienstes.


Artikel  9.
Jede  Verwaltung  kann  unter  außergewöhnlichen
  Verhältnissen,  welche  ge-
        <pb n="1153" />
        sont  de  nature  à  justifier  la  mesure,
suspendre  temporairement  le  service
des  mandats  internationauxs,  d’'une
manière  générale  ou  partielle,  sous
la  condition  d'en  donner  immédiatement
  avis,  au  besoin  par  le  télé-Graphe,
  à  IAdministration  ou  aux
Administrations  inféressces.

Anrierz  10.

Les  pays  de  TUnion  qui  w’ont
oint  pris  part  au  présent  Arrangement
  sont  admis  à#  y  adhérer  sur
leur  demande,  et  dans  la  fo#me
Drescrite  par  Tarticle  24  de  la  Convention
  Principale  en  ce  qui  concerne
  les  adhésions  à  I’Union  postale
universelle.

AlricrE  11.
Les  Administrations  des  postes
des  pays  Contractants  désignent,

chacune  pour  ce  qui  la  concerne,
les  burcaux  dui  doivent  délivrer  et
Payer  les  mandats  à  Gmettre  en
vertu  des  articles  précédents.  Elles
rüglent  la  forme  et  le  mode  de  transmission
  des  mandats,  la  forme  des
comptes  désignés  à  Tarticle  6  et
toute  autre  mesure  de  détail  ou
Tordre  nécessaire  pour  assurer  l'exécution
  du  present  Arrangement.

An##rE  12.

1.  Dans  Tintervalle  qui  siecoule
entre  les  rEunions  prévues  à  Tartiche
  25  de  la  Convention  principale,
toute  Administration  des  postes  Tun
des  pays  contractants  a  le  droit
dG’adresser  aux  autres  Administrations
  Participantes,  par  Tintermé--- 1141 --





eignet  sind,  eine  derartige  Maßnahme
zu  rechtfertigen,  den  Austausch  von
internationalen  Postanweisungen  vorübergehend
  ganz  oder  theilweise  einstellen,
unter  der  Bedingung,  daß  die  betheiligte
Verwaltung  oder  die  betheiligten  Verwaltungen
  davon  unverzüglich,  nöthigenfalls
  auf  telegraphischem  Wege,  in
Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  10.

Denjenigen  Vereinsländern,  welche
an  dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen
nicht  Theil  genommen  haben,  ist  der  Beitritt
  auf  ihren  Antrag,  und  zwar  in
der  durch  Artikel  24  des  Hauptvertrags
für  den  Eintritt  in  den  Weltpostverein
vorgeschriebenen  Form  gestattet.

Artikel  11.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  bezeichnen,  jede  für
ihren  Bereich,  diejenigen  Postanstalten,
welche  Postanweisungen  nach  Maßgabe
der  vorstehenden  Artikel  annehmen  und
auszahlen  sollen.  Ferner  werden  dieselben
  die  Form  und  die  Versendungsweise
  der  Postanweisungen,  die  Form
der  im  Artikel  6  bezeichneten  Abrechnungen
  sowie  alle  weiteren  Dienstvorschriften
  festsetzen,  welche  erforderlich  sind,
um  die  Ausführung  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  zu  sichern.

Artikel  12.

1.  Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
  den  im  Artikel  25  des  Hauptvertrags
  vorgesehenen  Versammlungen  liegt,
ist  jede  Postverwaltung  eines  der
vertragschließenden  Länder  berechtigt,
den  anderen  betheiligten  Verwaltungen
durch  Vermittelung  des  Internationalen
        <pb n="1154" />
        diaire  du  Bureau  international,  des
propositions  concernant  le  service
des  mandats  de  poste.

Pour  étre  mise  en  delibération,
chaque  proposition  doit  étre  appuyée
par  au  moins  deux  Administrations,
sans  compter  celle  dont  la  proposition
  émane.  Lorsque  le  Burcau
international  ne  recoit  pas,  en  méme
temps  due  la  proposition,  le  nombre
necessaire  de  déclarations  C’appui,
la  proposition  reste  sans  aucune
Suite.

2.  Toute  proposition  est  soumise
au  procédé  déterminé  par  le  §  2  de
Tarticle  26  de  la  Convention  principale.


3.  Pour  devenir  exécutoires,  les
Propositions  doivent  réunir,  savoir:

%  I’unanimitée  des  suffrages,  §iil
FV’'agit  de  Paddition  de  nouwelles
dispositions  ou  de  la  modifeation
  des  dispositions  du  présent
article  et  des  articles  1,  2,  3,
4,  6  et  13;

2°  les  deux  tiers  des  suffrages,  §iil
s'agit  de  la  moditication  des
dispositions  autres  due  celles
des  articles  precités;

3%  la  simple  majorité  absolue,  Fiil
FVagit  de  Pinterprétation  des  dis-Positions
  du  present  Arrangement,
  sauf  le  cas  de  litige
prévu  par  TFarticle  23  de  la
Convention  principale.

4.  Les  résolutions  valables  sont
consacrées,  dans  les  deux  premiers
cas,  par  une  declaration  diplomatique,
  et,  dans  le  troisième  cas.  par
une  notification  administrative,  selon
la  forme  indiquse  à  Tarticle  26  de
la  Convention  principale.

-- 1142 --Büreaus

  Vorschläge  in  Betreff  des  Postanweisungsdienstes
  zu  unterbreiten.

Um  zur  Berathung  gestellt  zu  werden,
  muß  jeder  Vorschlag  von  mindestens
  zwei  Verwaltungen  unterstüzt
sein,  diejenige  nicht  eingerechnet,  von
welcher  der  Vorschlag  ausgeht.  Wenn
dem  Internationalen  Büreau  nicht  zu
gleicher  Zeit  mit  dem  Vorschlage  die
erforderliche  Zahl  von  Unterstützungs-Erklärungen
  zugeht,  so  bleibt  der  Vorschlag
  ohne  jede  Folge.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
im  §.  2  des  Artikels  26  des  Hauptvertrags
  festgesetzten  Verfahren.

3.  Um  vollstreckbar  zu  werden,  müssen
die  Vorschläge  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
die  Aufnahme  neuer  Bestimmungen
oder  um  die  Abänderung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Artikels
  und  der  Artikel  1,  2,  3,  4,
6  und  13  handelt;

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Abänderung  anderer
als  der  vorstehend  bezeichneten  Artikel
  handelt;

3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn  es
sich  um  die  Auslegung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  handelt,  abgesehen  von
dem  im  Artikel  23  des  Hauptvertrags
  vorgesehenen  Falle  einer
Streitigkeit.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden
in  den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine
diplomatische  Erklärung  bestätigt,  im
dritten  Falle  durch  eine  Bekanntgabe  im
Verwaltungswege  gemäß  der  im  Artikel
  26  des  Hauptvertrags  bezeichneten
Form.
        <pb n="1155" />
        5.  Toute  modification  ou  résolution
  adoptée  n'est  exécutoire  que
trois  mois,  au  moins,  apres  Sa  notilication.


ARrIcIE  13.
.  Le  présent  Arrangement  entrera
  en  vigueur  le  17  janvier  1899.

2.  II  aura  la  méme  durce  que
la  Convention  principale,  sans  préjudice
  du  droit  réservé  à  chaque
Pays  de  se  retirer  de  cet  Arrangement
  moyennant  un  avis  donné,
un  an  à  I’avance,  par  son  Gouver--nement
  au  Gouvernement  de  la  Confédération
  suisse.

3.  Sont  abrogées,  à  partir  du
Jour  de  la  mise  à  exécution  du  présent
  Arrangement,  toutes  les  dis-Dositions
  convenues  antérieurement
entre  les  divers  Gouvernements  ou
Administrations  des  parties  contractantes,
  pour  autant  qu’felles  ne  seraient
  pas  conciliables  avec  les
termes  du  présent  Arrangement,  le
tout  sans  préjudice  des  droits  ré-Servés
  Par  Tarticle  8.

4.  Le  présent  Arrangement  sera
ratitiké  aussitöt  due  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratilication  seront
Gchangés  à  Washington.

En  foi  de  quci,  les  Plénipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  énumérés
ont  signé  le  présent  Arrangement
n  Wasshington,  le  quinze  juin  mil
huit  cent  quatre-vingt-dix-sept.

Pour  I'Allemagne  et  les
protectorats  allemands:
Fritsch.
Neumann.
Reichs=  Gesetzbl.  1898.

-- 1143 --Pour

  la  République  Majeure
de  FAmérique  centrale:
N.  Bolel  Peraza.

5.  Die  angenommenen  Abänderungen
oder  gefaßten  Beschlüsse  sind  frühestens
drei  Monate  nach  ihrer  Bekanntgabe
vollstreckbar.

Artikel  13.
1.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
wird  am  1.  Januar  1899  in  Kraft  treten.

2.  Dasselbe  soll  die  gleiche  Dauer
haben  wie  der  Hauptvertrag,  unbeschadet
des  jedem  Lande  vorbehaltenen  Rechtes,
auf  Grund  einer  von  seiner  Regierung
bei  der  Regierung  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  ein  Jahr  im  voraus
gemachten  Ankündigung  von  diesem
Uebereinkommen  zurückzutreten.

3.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
treten  alle  früher  zwischen  den  verschiedenen
  Regierungen  oder  Verwaltungen
der  vertragschließenden  Theile  vereinbarten
  Bestimmungen  insoweit  außer
Kraft,  als  sie  mit  den  Festsetzungen  des
gegenwärtigen  Uebereinkommens  nicht  im
Einklange  stehen,  unbeschadet  der  durch
Artikel  8  vorbehaltenen  Rechte.

4.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
  soll  sobald  als  möglich  ratifizirt
werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Washington
stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten  Länder
das  gegenwärtige  Uebereinkommen  unterzeichnet
  zu  Washington,  den  fünfzehnten
Juni  Eintausend  achthundertsiebenundneunzig.


Pour  la  République

Argentine:
X  Garcia  Merou.

176
        <pb n="1156" />
        Pour  IAutriche:

Dr.  Neubauer.
Labberger.
Subral.

Pour  la  Belgique:

Dehtervelde.
Flerpmn.
A  Lambin.

Pourla  Bosnie-Herzégovine:
Dr.  kamier.

Pour  le  Brésil:
A.  Ponloura  Tamer.

Pour  la  Bulgarie:
b.  Kloranonlch.

Pour  le  Chili:
K  L.  krarraLa#l.

Pour  le  Danemark
et  les  Colonies  danoises:

(.  Krendsen.

Pour  Ia  Réepublique
Dominicaine:

Pour  IE#gupte:
I.  Saba.

Pour  la  France:
Ansault.

—  1144  —

Pour  la  Crece:
Ed.  Höhn.

Pour  le  Cuatemala:
J.  Jojella.

Pour  Ia  Hongrie:
Plerre  de  Kalag.

C.  de  Heunzer.

Pour  I’/Ialie:

F.  Charadaa.
C.  (.  Vind.
P.  Delmall.

Pour  le  Japon:
Kenfro  komals.

Kywaukichi  Fukawa.

Pour  Ia  Réepublique
de  Liberia:

Chas.  Hall  Adams.

Pour  le  Luxembourg:

pour  N.  Havelan
Van  der  Veen.

Pour  la  Norvege:
Thb.  Hezerdahl.

Pour  les  Pays-Bas:
Pour  Kr.  Harelaar:
Van  der  Veen.

Van  der  Veen.

Pour  les  colonies
Nerrlandaises:
Johs.  J.  Pert.

Pour  le  Portugal
et0  les  colonles  portugaises:
Saoto-Thrrso.

Pour  la  Roumanie:

C.  Chiru.
R.  Preda.

Pour  la  Serbie:

Pierre  de  Kala.
C.  de  Heune.

Pour  le  Royaume  de  Siam:
Haac  Toynsend  Smilh.

Pour  la  Suôde:
F.  l.  Schlzten.

Pour  la  Sulsse:

J.  B.  Pioda.
A.  Käger.
C.  Delessert.

Pour  la  Régence  de  Tunis:
Ihibaut.

Pour  la  Turquie:

Mouslapha.
A  hah#.

Pour  PUruguay:
Padencio  de  Murguondo.
        <pb n="1157" />
        Union  postale  universeclle.

(No.  2525.)  Convention  concernant
I’échange  des  colis  postaux
conclue  entre  I'Allemagne  et
les  Protectorats  Allemands,  la
République  Majeure  de  l'Amérique
  Centrale,  la  République
Argentine,  I/Autriche-Hongrie
(avec  la  Bosnie-Herzégovine),
la  Belgique,  le  Brésil,  la  Bul--garie,
  le  Chili,  la  Républidue
de  Colombie,  le  Danemark  et
les  Colonies  Danoises,  la  Re-Publique
  Dominicaine,  I’Egypte,
I’Espagne,  la  France,  les  Colonies
  Françaises,  la  Grece,  le
Guatemala,  I’Inde  Britannique,
T’Italie,  la  République  de  Libéria,
  le  Luxembourg,  le  Monteénégro,
  la  Norvege,  les  Pays-Bas,
  les  Colonies  Néerlandaises,
le  Portugal  et  les  Colonies
Portugaises,  la  Roumanie,  la
Russie,  la  Serbie,  le  Royaume
de  Siam,  la  Suede,  la  Suisse,
la  Régence  de  Tunis,  la  Turquie,
  I’Uruguay  et  les  Etats-Unis
  de  Venezuela.  Du  15  juin
1897.

Les  Soussignés,  plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
cnuméres,  vu  FTarticle  19  de  la
Convention  principale,  ont,  T’un
commun  accord  et  sous  réserve  de
ratification,  arrébté  la  Conwention
Suiwante:

ARTICLE  PREMIER.
1.  II  peut  étre  expédié,  sous  la
déenomination  de  colis  postaux,  de
Tun  des  pays  mentionnés  ci-dessus

-- 1145 --(Uebersetzung.)


Weltpostverein.

(Nr. 2525.)







Uebereinkunft,  betreffend  den
Austausch  von  Postpacketen,  abgeschlossen
  zwischen  Deutschland
und  den  Deutschen  Schutzgebieten,
der  Größeren  Republik  von  Central-Amerika,
  der  Argentinischen  Republik,
  Oesterreich-  Ungarn  (mit
Bosnien-Herzegowina),  Belgien,
Brasilien,  Bulgarien,  Chile,  der
Republik  Columbien,  Dänemark
und  den  Dänischen  Kolonien,  der
Republik  San  Domingo,  Egypten,
Spanien,  Frankreich,  den  Französischen
  Kolonien,  Griechenland,
Guatemala,  Britisch-Indien,  Italien,
  der  Republik  Liberia,  Luxemburg,

  Montenegro,  Norwegen,
den  Niederlanden,  den  Niederländischen
  Kolonien,  Portugal

und  den  Portugiesischen  Kolonien,
Rumänien,  Rußland,  Serbien,
dem  Königreiche  Siam,  Schweden,
der  Schweiz,  der  Regentschaft
Tunis,  der  Türkei,  Uruguay  und
den  Vereinigten  Staaten  von
Venezuela.  Vom  15.  Juni  1897.

Die  Unterzeichneten,  Bevollmächtigte
der  Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
  Länder,  haben  in  Gemäßheit  des
Artikels  19  des  Hauptvertrags  im  gemeinsamen
  Einverständniß  und  unter
Vorbehalt  der  Ratifikation  die  folgende
Uebereinkunft  abgeschlossen.

Artikel  1.

1.  Es  können  Packete  mit  oder  ohne
Werthangabe  bis  zum  Gewichte  von
5  Kilogramm  unter  der  Bezeichnung

176*
        <pb n="1158" />
        —

pour  un  autre  de  ces  pays,  des  colis
avec  ou  sans  valeur  déclarée  jusqu'à
concurrence  de  5  kilogrammes.  Ces
colis  peuvent  étre  greves  de  remboursement
  dans  les  relations  entre
les  pays  dont  les  Administrations
conviennent  Tintroduire  ce  service.

Par  exception,  il  est  loisible  à
chaque  pays  de  ne  pas  se  charger
des  colis  avec  declaration  de  valeur,
ni  des  colis  encombrants.

Chaque  pays  flixe,  en  ce  qui  le
concerne,  la  limite  supérieure  de  la
declaration  de  valeur  et  du  remboursement,
  laquelle  ne  peut,  en
aucun  cas,  descendre  au-dessous  de
500  francs.

Dans  les  relations  entre  deux  ou
plusieurs  pays  dui  ont  adopté  des
maxima  difféCrents,  Gest  la  limite  la
Plus  basse  qui  doit  étre  réciproquement
  observée.  Toutefois,  en  ce
dui  concerne  les  remboursements,
cette  obligation  est  limitce  aux  pays
de  départ  et  d’arriée.

2.  Les  Administrations  des  postes
des  pays  correspondants  peuvent  convenir
  Tadmettre  les  colis  d’un  poids
de  plus  de  5  kilogrammes  sur  la  base
des  dispositions  de  la  Convention,
Sauf  augmentation  de  la  taxe  et  de
la  responsabilitéc  en  cas  de  perte,
de  spoliation  ou  d’avarie.

3.  Le  Réèéglement  d’exécution  détermine
  les  autres  conditions  auxduelles
  les  colis  sont  admis  au
transport.

AnriczE  2.
1.  La  liberté  dutransit  est  garantie
sur  le  territoire  de  chacun  des  pays
adhérents,  et  la  responsabilité  des

-- 1146 --



„Postpackete“  aus  einem  der  vorbezeichneten
  Länder  nach  einem  anderen  dieser
Länder  abgesandt  werden.  Diese  Packete
können  im  Verkehre  derjenigen  Länder,
deren  Verwaltungen  über  die  Einführung
eines  solchen  Dienstes  sich  verständigen,
mit  Nachnahme  belastet  werden.

Als  Ausnahme  steht  jedem  Lande  frei,
sich  mit  der  Beförderung  von  Packeten
mit  Werthangabe  sowie  von  sperrigen
Packeten  nicht  zu  befassen.

Jedes  Land  setzt  für  sein  Gebiet  den
Meistbetrag  der  Werthangabe  und  der
Nachnahme  fest,  welcher  indeß  in  keinem
Falle  unter  500  Franken  hinabgehen
darf.

Im  Verkehre  zwischen  zwei  oder  mehreren
  Ländern,  welche  Meistbeträge  von
verschiedener  Höhe  angenommen  haben,
muß  die  niedrigste  Grenze  gegenseitig
eingehalten  werden.  Hinsichtlich  der
Nachnahmen  bezieht  sich  diese  Vorschrift
indeß  nur  auf  das  Abgangs=  und  das
Bestimmungsland.

2.  Die  Postverwaltungen  der  betheiligten
  Länder  können  vereinbaren,
Packete  im  Gewichte  von  mehr  als
5  Kilogramm  auf  der  Grundlage  der
Bestimmungen  der  Uebereinkunft  zuzulassen,
  vorbehaltlich  Erhöhung  der  Taxe
und  der  Haftpflicht  für  den  Fall  des
Verlustes,  der  Beraubung  oder  Beschädigung.


3.  Die  Ausführungs-Bestimmungen
enthalten  die  sonstigen  Bedingungen,
unter  welchen  die  Packete  zur  Beförderung
  zugelassen  werden.

Artikel  2.

1.  Die  Freiheit  des  Transits  über
das  Gebiet  jedes  der  beigetretenen  Länder
ist  gewährleistet;  die  bei  der  Beförderung
        <pb n="1159" />
        –.

Offices  qui  participent  au  transport
est  engagee  dans  les  limites  déterminées
  par  Tarticle  13  ci-apres.

2.  A  moins  d’arrangement  contraire
  entre  les  Offices  inteéresses,
la  transmission  des  colis  postaux
GEchangés  entre  pays  non  limitrophes
s'opère  à  decouvert.

Alrierz  3.

1.  L'Administration  du  pays  ori-Line
  est  redevable,  envers  chacune
des  Administrations  participant  au
transit  territorial,  d’un  droit  de
50  centimes  par  colis.  .

2.  En  outre,  Sil  y  a  un  ou
Dlusieurs  transports  maritimes,  I’Administration
  du  pays  T'origine  doit
à  chacun  des  Offices  dont  les  services
Particihent  au  transport  maritime
un  droit  dont  le  taux  est  fix,  par
Colls,  sawoir:

à  25  Ccentimes,  pour  tout  parcours
  n'excédant  pas  500  milles
marins;

à  50  centimes,  pour  tout  parcours
  supérieur  à  500  milles
marins,  mais  M’excédant  pas
1  000  milles  marins;

à  1  franc,  pour  tout  parcours
Supérieur  à  1000  milles  marins,
mais  n’excêédant  pas  3000  milles
marins;

à  2  francs,  pour  tout  parcours
Ssupérieur  à  3.000  milles  marins,
mais  n’excêédant  pas  6000  milles
marins;

à  3  francs,  pour  tout  parcours
supérieur  à  6.000  milles  marins.

Ces  Darcours  sont  calculés,  le  cas
SEcheant,  d’apres  la  distance  moyenne

-- 1147 --  

betheiligten  Verwaltungen  übernehmen
die  Verantwortlichkeit  innerhalb  der  im
nachfolgenden  Artikel  13  bestimmten
Grenzen.

2.  Sofern  keine  gegentheilige  Ab—
machung  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen
  getroffen  ist,  erfolgt  die  Ueberweisung
  der  Postpackete,  welche  zwischen
nicht  angrenzenden  Ländern  ausgetauscht
werden,  blosgehend.

Artikel  3.

1.  Die  Verwaltung  des  Ursprungslandes
  hat  an  jede  der  am  Landtransit
Theil  nehmenden  Verwaltungen  eine  Gebühr
  von  50  Centimen  für  jedes  Packet
zu  entrichten.

2.  Außerdem  hat  die  Verwaltung
des  Ursprungslandes,  wenn  eine  einoder
  mehrfache  Seebeförderung  stattfindet,
an  jede  der  Verwaltungen,  welche  mit
ihrem  Dienste  an  der  Seebeförderung
Theil  nehmen,  für  jedes  Packet  eine  Gebühr
  zu  entrichten,  welche  beträgt:

25  Centimen  für  jede  Strecke,
welche  500  Seemeilen  nicht  übersteigt;


50  Centimen  für  jede  Strecke,
welche  über  500  Seemeilen  be—
trägt,  aber  1000  Seemeilen  nicht
übersteigt;

1  Frank  für  jede  Strecke,  welche
über  1000  Seemeilen  beträgt,
aber  3.000  Seemeilen  nicht  übersteigt


2  Franken  für  jede  Strecke,  welche
über  3000  Seemeilen  beträgt,
aber  6000  Seemeilen  nicht  übersteigt;


3  Franken  für  jede  Strecke  über
6000  Seemeilen.

Die  Berechnung  der  Beförderungsstrecken
  erfolgt  eintretenden  Falles  nach
        <pb n="1160" />
        entre  les  ports  respectifs  des  deux
pays  correspondants.

3.  Pour  les  colis  encombrants,
les  bonifications  fixées  par  les  paragraphes
  1  et  2  précédents  sont  augmentées
  de  50  pour  cent.

4.  Indépendamment  de  ces  frais
de  transit,  IAdministration  du  pays
d’origine  est  redevable,  à  titre  de
droit  d’assurance  pour  les  colis  avec
valeur  declarée,  envers  chacune  des
Administrations  participant  au  trans-Port
  avec  responsabilité,  d’une  duote-Part
  de  droit  d’assurance  fixée,  par
300  francs  ou  fraction  de  300  francs,.
à  5  centimes  pour  transit  territorial
et  à  10  centimes  pour  transit  maritime.


ARTICIE  4.

L'affranchissement  des  colis  postaux
  est  obligatoire.

ARTICLE  5.

1.  La  taxe  des  colis  postaux  se
compose  d’un  droit  comprenant,
PDour  chadue  colis,  autant  de  fois
50  centimes,  ou  I’equivalent  dans
la  monnaie  respective  de  chaque
Pays,  du’il  y  a  d'Oflices  participant
au  transport  territorial,  avec  addition,
  §il  y  a  lieu,  du  droit  maritime
  prévu  par  le  §  2  de  Farticle  3
Précédent  et  des  taxes  et  droits
mentionnés  dans  les  paragraphes  ciaprès.
  Les  Equivalents  sont  fixés
Par  le  Règlement  d’execution.

2.  Les  colis  encombrants  Sont
soumis  à  une  tazxe  additionnelle  de
50  pour  cent,  qui  est  arrondie,  s'il
ya  lieu,  par  5  centimes.

-- 1148 --der

  mittleren  Entfernung  zwischen  den
betreffenden  Häfen  der  beiden  in  Verbindung
  stehenden  Länder.

3.  Für  sperrige  Packete  werden  die
durch  die  vorstehenden  Paragraphen  1
und  2  festgesetzten  Vergütungssätze  um
50  Prozent  erhöht.

4.  Unabhängig  von  diesen  Transitgebühren
  hat  die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
  für  Packete  mit  angegebenem
Werthe  an  jede  derjenigen  Verwaltungen,
welche  bei  der  Beförderung  verantwortlich
betheiligt  sind,  einen  Antheil  an  der  Versicherungsgebühr
  in  Höhe  von  5  Centimen
bei  der  Landtransitbeförderung  und
von  10  Centimen  bei  der  Seetransitbeförderung
  für  je  300  Franken  oder
einen  Theil  von  300  Franken  zu  entrichten.


Artikel  4.
Die  Postpackete  müssen  frankirt  werden.

Artikel  5.

1.  Die  Taxe  der  Postpackete  setzt  sich
aus  einer  Gebühr  zusammen,  welche  für
jedes  Packet  sovielmal  50  Centimen
oder  den  Gegenwerth  in  der  betreffenden
Währung  jedes  Landes  beträgt,  als  Verwaltungen
  an  der  Landbeförderung  Theil
nehmen,  eintretenden  Falles  unter  Hinzurechnung
  der  im  §.  2  des  vorhergehenden
Artikels  3  vorgesehenen  Gebühr  für  die
Seebeförderung  sowie  der  in  den  nachfolgenden
  Paragraphen  erwähnten  Taxen
und  Gebühren.  Die  Gegenwerthe  werden
durch  die  Ausführungs-Bestimmungen
festgesetzt.

2.  Die  sperrigen  Packete  unterliegen
einem  Taxzuschlage  von  50  Prozent,  welcher
  nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  Centimen
  theilbare  Summe  abgerundet  wird.
        <pb n="1161" />
        3.  Pour  les  colis  avec  valeur  declarée,
  i1l  est  ajouté  un  droit  d’assurance
  égal  à  celui  qui  est  perçu  pour
les  lettres  avec  valeur  declaree.

4.  II  est  percu,  sur  Texpéditenr
d'un  colis  grevé  de  remboursement,
une  taxe  Spéciale  qui  ne  peut  pas
déepasser  20  centimes  par  fraction
indivisible  de  20  franes  du  montant
du  remboursement.

Cette  taxe  est  partagée  entre
IAdministration  du  pays  Torigine
et  IAdministration  du  pays  de  destination.
  A  cet  effet,  I’Administration
de  ce  dernier  pays  se  crédite  dans
le  compte  récapitulatif  mensuel  d’un
½  pour  cent  du  montant  total  des
remboursements.

Toutefois,  deux  Administrations
Peuvent,  d’'un  commun  accord,  appliqduer,
  dans  leurs  relations  reciproques,
  un  autre  mode  de  perception
  et  de  répartition  des  taxes  spéciales
  de  remboursement.

5.  Comme  mesure  de  transition,
chacun  des  pays  contractants  a  la
facultée  d’appliquer  aux  colis  postaux
Provenant  ou  à  destination  de  ses
bureauf  une  surtaxe  de  25  centimes
Par  colis.

Exceptionnellement,  cette  surtaxe
peut  étre  élevyée  à  75  centimes  au
maximum  pourla  Bépublique  Majeure
de  I  Amérique  Centrale,  la  République
Argentine,  le  Brésil,  le  Chili,  la  Co-Lombie,
  les  colonies  néerlandaises,  la
Russie,  Siam,  la  Suède,  la  Turquie
d'Asie,  IUruguay  et  le  Venezuela.

6.  Le  transport  entre  la  France
continentale,  Tune  part,  l'Algérie
et  la  Corse,  de  Tautre,  donne  lieu

-- 1149 --3.

  Bei  Packeten  mit  Werthangabe
tritt  eine  Versicherungsgebühr  in  Höhe
der  für  Briefe  mit  Werthangabe  erhobenen
  Versicherungsgebühr  hinzu.

4.  Vom  Absender  eines  mit  Nachnahme
  belasteten  Packets  wird  eine  besondere
  Gebühr  erhoben,  welche  20  Centimen
  für  den  untheilbaren  Satz  von  je
20  Franken  des  Nachnahmebetrags  nicht
übersteigen  darf.

Diese  Gebühr  wird  zwischen  der  Verwaltung
  des  Aufgabelandes  und  derjenigen
  des  Bestimmungslandes  getheilt.
Zu  dem  Zwecke  stellt  die  Verwaltung
des  letzteren  Landes  in  der  monatlichen
Rechnungs-Aufstellung  ½  Prozent  der
Gesammtsumme  der  Nachnahmen  als
ihr  Guthaben  ein.

Jedoch  können  zwei  Verwaltungen
bei  ihrem  gegenseitigen  Verkehr  im  gemeinsamen
  Einverständniß  eine  andere
Art  und  Weise  der  Erhebung  und
Theilung  der  besonderen  Gebühren  für
Nachnahmen  in  Anwendung  bringen.

5.  Als  Uebergangsmaßregel  steht
jedem  der  vertragschließenden  Länder  die
Befugniß  zu,  auf  die  bei  seinen  Anstalten
eingelieferten  oder  dahin  bestimmten  Postpackete
  eine  Zuschlagtaxe  von  25  Centimen
  für  jedes  Packet  zur  Anwendung
zu  bringen.

Ausnahmsweise  kann  diese  Zuschlagtaxe
  für  die  Größere  Republik  von
Central-Amerika,  die  Argentinische  Republik,
  Brasilien,  Chile,  Columbien,  die
Niederländischen  Kolonien,  Rußland,
Siam,  Schweden,  die  Asiatische  Türkei,
Uruguay  und  Venezuela  auf  75  Centimen
  im  Meistbetrage  erhöht  werden.

6.  Die  Beförderung  zwischen  dem
Festlande  von  Frankreich  einerseits  und
Algerien  und  Korsika  andererseits  bedingt
        <pb n="1162" />
        à  une  surtaxe  de  25  centimes  par
colis.

II  est  loisible  à  l'Administration
espagnole  de  percevoir  une  surtaxe
de  25  centimes  pour  le  transport
entre  lEspagne  continentale  et  les
iles  Baléares  et  de  50  centimes  pour
le  transport  entre  I’Espagne  continentale
  et  les  iles  Canaries.

7.  Lenvoyeur  Tun  colis  postal
Ppeut  obtenir  un  avis  de  reception
de  cet  objet,  en  payant  d’avance
un  droit  fige  de  25  centimes  au
maximum.  Le  méme  droit  peut  étre
appliqué  aux  demandes  de  renseignements
  sur  le  sort  de  colis  qui  se  produisent
  postérieurement  au  dépét,  si
I’expéditeur  n’'a  pas  déeja  acquitté  la
taxe  Spéciale  pour  obtenir  un  avis  de
reception.  Ce  droit  est  acquis  en
entier  à  1'’Administration  du  pays
Torigine.

ARTICLE  G.

L'Office  expéditeur  bonifie  pour

chadque  colis:

a)  à  TPoffice  destinataire,  50  centimes,
  avec  addition,  il  y  a
lieu,  des  surtaxes  prévues  aux
PDaragraphes  2,  5  et  6  de  Tarticle
  5  précédent,  Tun  droit  de
5  centimes  pour  chaque  somme
de  300  franes  ou  fraction  de
300  francs  de  valeur  deéclarée
et  du  droit  de  remise  à  domicile
par  exprès  prevu  à  Tarticle  8;

b)  cventuellement,  à  chaque  Office
intermédiaire,  les  droits  fixés
Par  Tarticle  3.

-- 1150 --eine

  Zuschlagtaxe  von  25  Centimen  für
jedes  Packet.

Der  spanischen  Verwaltung  steht  frei,
für  die  Beförderung  zwischen  dem  Festlande
  von  Spanien  und  den  Balearen
eine  Zuschlagtaxe  von  25  Centimen  und
für  die  Beförderung  zwischen  dem  Festlande
  von  Spanien  und  den  Canarischen
Inseln  eine  solche  von  50  Centimen  zu
erheben.

7.  Der  Absender  eines  Postpackets
kann  über  diese  Sendung  gegen  eine
im  voraus  zu  entrichtende  Gebühr  von
höchstens  25  Centimen  einen  Rückschein
erhalten.  Die  gleiche  Gebühr  kann  für
die  später  nach  erfolgter  Einlieferung
gehaltenen  Nachfragen  nach  dem  Verbleibe
  von  Packeten  erhoben  werden,
sofern  der  Absender  nicht  schon  die  besondere
  Gebühr  für  Erlangung  eines
Rückscheins  entrichtet  hat.  Diese  Gebühr
  kommt  ungetheilt  der  Verwaltung
des  Ursprungslandes  zu.

Artikel  6.

Die  absendende  Verwaltung  vergütet

für  jedes  Packet:

a)  an  die  Verwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  50  Centimen,  eintretenden
  Falles  unter  Hinzurechnung
der  in  den  Paragraphen  2,  5  und  6
des  vorhergehenden  Artikels  5  vorgesehenen
  Zuschlagtaxen,  einer  Gebühr
  von  5  Centimen  für  jede
300  Franken  oder  einen  Theil  von
300  Franken  des  angegebenen
Werthbetrags  und  der  im  Artikel  8
vorgesehenen  Eilbestellgebühr;

b)  an  jede  etwaige  Transitverwaltung
die  im  Artikel  3  festgesetzten  Gebühren.
        <pb n="1163" />
        Anuricr  7.

II  est  loisible  au  pays  de  destination
  de  percevoir,  pour  le  factage
  et  pour  I’accomplissement  des
formalités  en  douane,  un  droit  dont
le  montant  total  ne  peut  pas  erxceder

  25  centimes  par  colis.  Sauf
arrangement  contraire  entre  les
Ollices  intéresses,  cette  taxe  est

Derecue  du  destinataire  au  moment
de  la  livraison  du  colis.

AnTi#  8.

1.  Les  colis  sont,  à  la  demande
des  expéditeurs,  remis  à  domicile
par  un  porteur  spécial  immédiatement
  après  leur  arrivée,  dans  les
pays  de  1°’Union  dont  les  Administrations
  Cconviennent  de  se  charger
de  ce  service  dans  leurs  relations
réciproques.

Ces  envois,  qui  sont  qdualities  „ex-Prest,
  Sont  soumis  à  une  taxe  Spéciale;
  cette  taxe  est  fix6e  à  50  centimes
  et  doit  étre  entièrement  acqduittee
  d'’avance  par  T’'expéditeur,
en  sus  du  port  ordinaire,  due  le
Ccolis  puisse,  ou  non,  étre  remis  au
destinataire  ou  seulement  signalé
par  exprès  dans  le  pays  de  destination.
  Elle  fait  partie  des  bonifications
  devolues  à  ce  pays.

2.  Lorsque  le  colis  est  destiné  à
une  localitec  dépourvue  de  bureau
de  poste,  I’Oflice  destinataire  peut
Dercevoir,  pour  la  remise  du  colis
ou  pour  I’avis  invitant  le  destinataire
  à  venir  le  retirer,  une  taze
Supplémentaire  pouvant  s’'élever  jusdu’à
  concurrence  du  prix  fiké#  pour
la  remise  par  exprès  dans  son  ser-Reichs=

  Gesetbl.  1898.

-- 1151 --Artikel

  7.

Im  Bestimmungslande  kann  für  die
Bestellung  und  die  Erfüllung  der  Zollförmlichkeiten
  eine  Gebühr  eingezogen
werden,  deren  Gesammtbetrag  25  Centimen
  für  jedes  Packet  nicht  übersteigen
darf.  Vorbehaltlich  anderer  Vereinbarung
  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen
  wird  diese  Gebühr  vom
Empfänger  bei  der  Aushändigung  des
Packets  erhoben.

Artikel  8.

1.  Die  Packete  werden  auf  Verlangen
  des  Absenders  dem  Empfänger  sogleich
  nach  der  Ankunft  durch  besonderen
Boten  zugestellt  in  denjenigen  Vereinsländern,
  deren  Verwaltungen  übereinkommen,
  sich  in  ihrem  gegenseitigen
Verkehre  mit  diesem  Dienste  zu  befassen.

Diese  Sendungen,  welche  als  Eilsendungen
  angesehen  werden,  unterliegen
einer  besonderen  Gebühr;  dieselbe  ist  auf
50  Centimen  festgesetzt  und  muß  vom
Absender,  neben  dem  gewöhnlichen  Porto,
zum  vollen  Betrage  im  voraus  entrichtet
  werden,  einerlei  ob  im  Bestimmungslande
  das  Packet  selbst  oder  nur
eine  Meldung  vom  Eingange  desselben
dem  Empfänger  durch  Eilboten  zugestellt
wird.  Die  Gebühr  gehört  zu  den  dem
Bestimmungslande  zukommenden  Vergütungen.


2.  Ist  das  Packet  nach  einem  Orte
ohne  Postanstalt  gerichtet,  so  kann  die
Postverwaltung  des  Bestimmungslandes
für  die  Bestellung  des  Packets  oder  der
Aufforderung  an  den  Empfänger  zur
Abholung  des  Packets  eine  Ergänzungsgebühr
  bis  zur  Höhe  des  in  ihrem  inländischen
  Verkehre  für  die  Eilbestellung
festgesetzten  Botenlohns  erheben,  nach

  177
        <pb n="1164" />
        –––

vice  intérieur,  deduction  faite  de  la
taxe  fxe  payée  par  Il’expediteur  ou
de  son  équivalent  dans  la  monnaie
du  pays  qui  percçoit  cette  taxe
supplémentaire.

3.  La  remise  ou  I’enyoi  d’un  avis
d’invitation  au  destinataire  M’est
essayé  du’une  seule  fois.  Après  un
essai  infructuenx,  le  colis  cesse
d’étre  considéé  comme  erpres  et
sa  remise  'effectue  dans  les  condGitions
  requises  pour  les  colis  ordimaires.


4.  Si  un  colis  de  I'’espece  est,  par
suite  de  changement  de  domicile  du
destinataire,  réexpédié  à  un  autre
pays  Sans  due  la  remise  Par  expres
ait  ét6  tentée,  la  taxe  fixe  payée  par
T’expéditeur  est  bonifiée  au  nouveau-Days
  de  destination,  si  celui-ri  a
consenti  à  se  charger  de  la  remise
Dar  expres;  dans  le  cas  contraire,
cette  taxe  reste  acquise  à  1°Oflice
du  pays  de  la  première  destination,
de  méme  duen  ce  qui  concerne  les
colis  tombes  en  reput.

Antier  9.

1.  Les  colis  auxqduels  s’'applique
In  présente  Convention  ne  peuvent
é#tre  frappés  d’aucun  droit  postal
autre  due  ceux  prévus  Par  les  divers
arlicles  de  ladite  Convention.

2.  Les  droits  de  douane  ou  autres
droits  non  postaux  doivent  étre  acduittés
  par  les  destinataires  des  colis.
Toutefois,  dans  les  relations  entre
Oflices  qui  se  sont  mis  d’accord  à
cet  égard,  les  expediteurs  peuvent
Drendre  à  leur  charge  les  droits
dont  il  s'agit,  moyennant  décharation
  préalable  au  bureau  de  départ.

-- 1152 --Abzug

  der  vom  Absender  entrichteten
Gebühr  oder  ihres  Gegenwerths  in  der
Währung  des  diese  Ergänzungsgebühr
erhebenden  Landes.

3.  Die  Bestellung  oder  die  Uebersendung
  der  Aufforderung  zur  Abholung
an  den  Empfänger  wird  nur  einmal
versucht.  Bleibt  dieser  Versuch  fruchtlos,
so  wird  das  Packet  nicht  mehr  als  Eilsendung
  angesehen;  die  Zustellung  erfolgt
alsdann  unter  den  für  gewöhnliche
Packete  maßgebenden  Bedingungen.

4.  Wenn  ein  Eilpacket  wegen  Veränderung
  des  Wohnorts  des  Empfängers,
  ohne  daß  ein  Bestellungsversuch
stattgefunden  hat,  nach  einem  anderen
Lande  nachgesandt  wird,  so  wird  die  vom
Absender  entrichtete  feste  Gebrihr  dem
neuen  Bestimmungslande  vergütet,  sofern
dasselbe  mit  der  Eilbestellung  sich  befaßt;
im  entgegengesetzten  Falle  verbleibt  diese
Gebühr  der  Verwaltung  des  ersten  Bestimmungslandes
  in  gleicher  Weise  wie
bei  unbestellbaren  Packeten.

Artikel  9.

1.  Die  Packete,  auf  welche  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  Anwendung  findet,
dürfen  mit  keiner  anderen  Postgebühr
als  den  in  den  verschiedenen  Artikeln  der
Uebereinkunft  vorgesehenen  Gebühren  belastet
  werden.

2.  Die  Zollgebühren  oder  anderen
nicht  postalischen  Gebühren  sind  von  den
Empfängern  der  Packete  zu  zahlen;  doch
können  im  Verkehre  zwischen  denjenigen
Verwaltungen,  welche  sich  hierüber  verständigen,
  auch  die  Absender  die  Tragung
  der  fraglichen  Gebühren  übernehmen
  auf  Grund  vorgängiger  Erklärung
bei  der  Einlieferungs-Postanstalt.  In
        <pb n="1165" />
        Dans  ce  cas,  ils  doivent  payer,  sur
la  demande  du  bureau  de  destination,
  les  sommes  indiquces  par  ce
Dureau.

Anricit  10.

1.  Liexpéditeur  d'un  colis  postal
Peut  le  faire  retirer  du  service  ou
en  faire  modifier  I’adresse  aux  conditions
  et  sous  les  réserves  deéterminées
  pour  les  correspondances
Par  Il’artickhe  9  de  la  Convention
brincipale,  avec  cette  addition  due,
Si  T’expéditeur  demande  le  renvoi
on  la  réexpédition  d’'’un  colis,  il  est.
tenu  à  garantir  Tavance  le  papyement
  du  port  dd  pour  la  nouvelle
transmission.

2.  Chaqdue  Administration  est  autorisce
  à  restreindre  le  droit  de
modilication  d’adresse
dont  la  declaration  de  valcur  ne
dGépasse  pas  500  francs.

AnTir  11.

1.  La  ré#expédition  Tun  pays  sur
un  autre  de  colis  postaux,  Par  suite
de  changement  de  résidence  des
destinataires,  ainsi  duc  le  renvoi  des
Colis  postaux  tombés  en  rebut,  ou
refoules  par  la  douane,  donnc  lieu  à
la  perception  supplementaire  des
taxes  fixces  par  les  88  1,  2,  3,  5
et  6  de  Tarticle  5  à  la  charge  des
destinataires  ou,  le  cas  Echéant,  des
expéditeurs,  sans  prejudice  du  remboursement
  des  droits  de  douane  ou
autres  frais  spéeciaux  (frais  de  magasinage,
  frais  de  formalités  en
douane,  ete.).

2.  En  cas  de  réexpédition  Tun
colis  grevé  de  remboursement,  V0ssice
  de  la  destination  déefinitive  se

-- 1153 --aux

  Colis

.

diesem  Falle  sind  sie  zur  Zahlung  der
von  der  Bestimmungs-Postanstalt  angegebenen
  Beträge  auf  bezügliche  Aufforderung
  verpflichtet.

Artikel  10.

1.  Der  Absender  eines  Postpackets
kann  unter  den  im  Artikel  9  des  Hauptvertrags
  hinsichtlich  der  Briefsendungen
festgesetzten  Bedingungen  und  Vorbehalten
  dasselbe  zurücknehmen  oder  dessen
Adresse  abändern  lassen,  mit  der  Maßgabe
  indeß,  daß  beim  Verlangen  der
Rücksendung  oder  Nachsendung  eines
Packets  der  Abfender  gehalten  ist,  die
Zahlung  des  Portos  für  die  neue  Beförderung
  vorher  zu  verbürgen.

2.  Jede  Verwaltung  ist  befugt,  das
Recht  der  Adreßänderung  auf  Packete
zu  beschränken,  deren  Werthangabe
500  Franken  nicht  übersteigt.

Arkikel  11.

1.  Für  die  Nachsendung  von  Postpacketen
  aus  einem  Lande  nach  einem
anderen,  aus  Anlaß  der  Veränderung
des  Wohnorts  der  Empfänger,  imgleichen
für  die  Rücksendung  unbestellbarer  oder
von  der  Zollbehörde  zurückgewiesener
Postpackete,  wird  ein  Nachschußporto  auf
Grund  der  in  den  §§.  1,  2,  3,  5  und  6
des  Artikels  5  festgesetzten  Taxen  von  den
Empfängern  oder  eintretenden  Falles
von  den  Absendern  eingezogen,  unbeschadet
  der  Erstattung  von  Zoll=  und
sonstigen  besonderen  Gebühren  (Lagergebühren,
  Verzollungsgebühren  u..  s.  w.).

2.  Bei  Nachsendung  eines  Packets
mit  Nachnahme  stellt  sich  die  schließliche
  Bestimmungs-Verwaltung  den  An-177*
        <pb n="1166" />
        --  1154 --crédite

  de  la  quote-part  du  droit
de  remboursement  conformément  au
s  4  de  Tarticle  5.

ArichE  12.

1.  II  est  interdit  dexpédier  par
la  voie  de  la  poste  des  colis  contenant,
  soit  des  lettres  ou  des  notes
ayant  le  caractere  de  correspondance,
soit  des  objets  dont  Tadmission  est
Pas  autorisée  par  les  lois  ou  reglements
  de  douane  ou  autres.  I  est
également  interdit  dexpédier  des
especes  monnayées,  des  matières  dor
et  TVargent  et  d’'autres  objets  précieux,
  dans  les  colis  Sans  valeur
declarée  à  destination  des  pays  qui
admettent  la  declaration  de  valeur.
Toutefois,  il  est  permis  Tinserer
dans  Tenvoi  la  facture  ouverte  réduite
  aux  éCnonciations  constitutives
de  la  facture,  deméme  dqu’une  simple
copie  de  l’adresse  du  colis  avec  mention
  de  celle  de  Pexpediteur.

2.  Dans  le  cas  on  un  colis  tombant
  sous  T’une  de  ces  prohibitions
est  livré  par  P’une  des  Administrations
  de  IUnion  à  une  autre  Administration
  de  PUnion,  cCcelle-ci
Droccde  de  la  maniere  et  dans  les
formes  prévues  par  sa#  législation  et
Dar  ses  reglements  intérieurs.

ATCLE  13.

1.  Sauf  le  cas  de  force  majeure,
lorsqu’un  colis  postal  a  6é  perch
Spolié  ou  avarié,  Pexpéditeur  et,  à
Géfaut  ou  sur  la  demande  de  celuißci,
  le  destinataire  a  droit  à  une  indemnite
  correspondant  au  montant
réel  de  la  perte,  de  la  spoliation  ou
de  Tavarie,  à  moins  due  le  dommage
n'ait  61é6  causé  Dar  la  faute  ou  la,

theil  an  der  Nachnahmegebühr  gemäß
§.  4  des  Artikels  5  in  Forderung.

Artikel  12.

1.  Es  ist  verboten,  durch  die  Post
Packete  zu  versenden,  in  welchen  Briefe
oder  die  Eigenschaft  einer  Korrespondenz
besitzende  Angaben  oder  aber  solche
Gegenstände  enthalten  sind,  deren  Zulassung
  durch  die  Zoll=  oder  sonstigen
Gesetze  und  Verordnungen  nicht  gestattet
ist.  Ebenso  ist  es  verboten,  in  Postpacketen
  ohne  Werthangabe  gemünztes
Geld,  Gold=  oder  Silbersachen  und  andere
  kostbare  Gegenstände  nach  solchen
Ländern  zu  versenden,  welche  eine  Werthangabe
  zulassen.  Es  ist  indeß  gestattet,
in  die  Sendung  eine  offene  Rechnung
einzuschließen,  welche  keine  anderen  Angaben
  enthält  als  solche,  die  das  Wesen
der  Rechnung  ausmachen,  ebenso  eine
einfache  Abschrift  der  Aufschrift  des
Packets  mit  Angabe  der  Adresse  des
Absenders.

2.  Falls  eine  Sendung,  welche  unter
eines  dieser  Verbote  fällt,  von  einer
Vereinsverwaltung  einer  anderen  Vereinsverwaltung
  überliefert  wird,  verfährt
die  letztere  in  der  Weise  und  unter  Beobachtung
  der  Formen,  welche  durch  ihre
Gesetzgebung  und  ihre  inländischen  Verordnungen
  vorgesehen  sind.

Artikel  13.

1.  Wenn  ein  Postpacket  verloren  geht,
beraubt  oder  beschädigt  wird,  so  hat,
den  Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,
der  Absender  und  in  Ermangelung  oder
auf  Verlangen  desselben  der  Empfänger
Anspruch  auf  einen  dem  wirklichen  Betrage
  des  Verlustes,  der  Beraubung  oder
der  Beschädigung  entsprechenden  Ersatz,
sofern  nicht  der  Schaden  durch  die
        <pb n="1167" />
        négligence  de  l'expéditenr  ou  ne  provienne
  de  la  nature  de  Tobjet  et  sans
due  cette  indemnité  puisse  dépasser,
Dour  les  colis  ordinaires,  25  francs,  et,
pour  les  colis  avec  valeur  déclarée,
Ie  montant  de  cette  valeur.

Les  dispositions  de  Talinéa  préccdent
  sont  applicables  aux  cColis
grevés  de  remboursement  tant  qu’ils
FVv’ont  Das  été  livrés  aux  destinataires;
mais,  après  livraison,  les  Adminittrations
  demeurent  uniquement  res-Donsables
  du  montant  intégral  des
sommes  dues  à  Texpéditeur.

Liexpédliteur  Tun  colis  perdu  a,
en  outre,  droit  à  la  restitution  des
frais  d'’expédition,  ainsi  due  des
frais  postaux  de  réclamation  lorsque
la  réclamation  a  été  motivée  par
une  faute  de  la  poste.

Toutefois,  le  droit  dG’assurance  reste
acduis  aux  Administrations  postales.

2.  Les  pays  disposés  à  se  charger
des  risqdues  pouvant  dériver  du  cas
de  force  majeure  sont  autorisés  à
prélever  de  ce  chef,  sur  les  colis
avec  valeur  declarde,  une  surtaxe
(dans  les  conditions  déterminées  par
Tartickle  12,  §2,  de  IArrangement
concernant  léchange  des  lettres  et
boites  de  valeur  déclarée.

3.  Lobligation  de  payer  lindemnité
  incombe  à  IAdministration  dont
releve  le  bureau  expeditenur.  Est
reserre  à  cCcette  Administration  le
recours  contre  I/Administration  responsable,
  c'est-à-dire  contre  IAdministration
  sur  le  territoire  odu  dans

-- 1155 --Schuld

  oder  Fahrlässigkeit  des  Absenders
  oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit
  des  Gutes  herbeigeführt
worden  ist,  und  ohne  daß  diese  Entschädigung
  bei  gewöhnlichen  Packeten
25  Franken  und  bei  Werthpacketen  den
Betrag  der  Werthangabe  übersteigen  darf.

Die  Bestimmungen  des  vorhergehenden
  Absatzes  finden  auf  Nachnahme-Packete
  insoweit  Anwendung,  als  sie
nicht  an  die  Empfänger  ausgehändigt
worden  sind;  nach  erfolgter  Aushändigung
  aber  sind  die  Verwaltungen  nur
für  den  vollen  Betrag  der  dem  Absender
  zustehenden  Summen  verantwortlich.


Der  Absender  eines  in  Verlust  gerathenen
  Packets  hat  außerdem  Anspruch
auf  Erstattung  der  Beförderungsgebühren
  wie  auch  der  postseitig  erhobenen
Laufzettelgebühren,  wenn  die  Nachfrage
durch  ein  Versehen  der  Post  veranlaßt
worden  ist.

Die  Versicherungsgebühr  verbleibt  jedoch
  den  Postverwaltungen.

2.  Die  Länder,  welche  für  den  durch
höhere  Gewalt  entstehenden  Schaden  einzustehen
  sich  bereit  erklären,  sind  befugt,
für  die  Packete  mit  Werthangabe  eine
Zuschlagtaxe  zu  erheben  nach  Maßgabe
der  Festsetzungen  im  Artikel  12  §.  2
des  Uebereinkommens,  betreffend  den
Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe.

3.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung
des  Ersatzbetrags  liegt  derjenigen  Verwaltung
  ob,  welcher  die  Aufgabe-Anstalt
angehört.  Dieser  Verwaltung  wird  vorbehalten,
  ihren  Anspruch  gegen  die  verantwortliche
  Verwaltung,  das  heißt
gegen  diejenige,  auf  deren  Gebiet  oder
        <pb n="1168" />
        le  service  de  laquelle  la  perte,  spo-Lation
  ou  avarie  a  eu  lieu.

En  cas  de  perte,  de  spoliation  ou
Tavarie,  dans  des  circonstances  de
foree  majeure,  Sur  le  territoire  ou
dans  le  service  d’'un  pays  se  chargeant
  des  risques  mentionnés  au  82
ci-dessus,  Tun  colis  avec  valeur
declarée,  le  pay’s  ou  la  perte,  la
Spoliation  ou  l'avarie  à  cu  lieu  en
est  resbonsable  devant  l'Office  expéditeur,
  si  ce  dernier  se  charge,
de  son  côté,  des  risques  en  cas  de
#orce  majeure  à  Tegard  de  ses  erpéditeurs,
  dGiant  ankx  envois  de  valeur
  déelarée.  *

4.  Jusqua  preune  du  contraire,
la  responsabilite  incombe  à  IAdministration
  qui,  ayant  recu  le  colis
sans  faire  d'observation,  ne  peut.
établir  ni  la  delivrance  au  destinataire
  ni,  sil  F  à  lieu,  la  transmission
  rägulière  à  I’Administration
Sulwante.

5.  Le  payrement  de  lTindemnitc
Par  TOllice  expeditenr  doit  awvoir
lieu  le  plus  töt  possible  et,  au  plus
tard,  dans  le  délai  d'un  an  à  partir
du  jour  de  la  réclamation.  IL'Ossice
responsable  est  teim  de  rembourser
Sans  retard  à  V’Office  expeéditeur,  le
montant  de  lindemnité  payé6e  par
celui-ci.

I.  Ollicc  Torigine  est  autorisc  n
desinteresser  Texpéditeur  pour  le
compte  de  Toffice  intermediaire  ou
destinataire  qui,  régulièrement  Ssaisi,
a  laissé  une  annde  S'’écouler  sans
donner  suite  à  Taffaire.  En  outre,
dans  le  cas  ou  un  Ollice,  dont  la

-- 1156 --in

  deren  Betriebe  der  Verlust,  die  Beraubung
  oder  die  Beschädigung  stattgefunden
  hat,  geltend  zu  machen.

Wenn  durch  höhere  Gewalt  auf  dem
Gebiet  oder  im  Betrieb  eines  Landes,
welches  für  den  im  vorstehenden  §.  2
erwähnten  Schaden  eintritt,  ein  Packet
mit  Werthangabe  verloren  geht,  beraubt
oder  beschädigt  wird,  so  ist  das  Land,
wo  der  Verlust,  die  Beraubung  oder
die  Beschädigung  stattgefunden  hat,  der
Aufgabe-Verwaltung  gegenüber  für  die
Sendung  verantwortlich,  wenn  die  letztere
Verwaltung  ihrerseits  für  die  Werthsendungen
  ihren  Absendern  gegenüber
die  Ersatzverbindlichkeit  im  Falle  der
höheren  Gewalt  übernimmt.

4.  Bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils
  liegt  die  Verantwortlichkeit  derjenigen
  Verwaltung  ob,  welche  das
Packet  unbeanstandet  übernommen  hat
und  weder  dessen  Aushändigung  an
den  Empfänger,  noch  eintretenden  Falles
die  vorschriftsmäßige  Weitersendung  an
die  folgende  Verwaltung  nachweisen
kann.

5.  Die  Zahlung  des  Ersatzbetrags
durch  die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
  soll  sobald  als  möglich  und
spätestens  innerhalb  eines  Jahres,  vom
Tage  der  Nachfrage  ab  gerechnet,  stattfinden.
  Die  verantwortliche  Verwaltung
ist  verpflichtet,  der  Verwaltung  des
Aufgabegebiets  den  von  derselben  gezahlten
  Ersatzbetrag  ohne  Verzug  zu
erstatten.

Die  Aufgabe-Verwaltung  ist  berechtigt,
den  Absender  für  Rechnung  der  Vermittelungs=
  oder  der  Bestimmungs-Verwaltung
  zu  entschädigen,  wenn  diese,
nachdem  die  Sache  ordnungsmäßig  anhängig
  gemacht  worden  ist,  ein  Jahr
hat  verstreichen  lassen,  ohne  ihr  Folge
        <pb n="1169" />
        responsabilité  est  dument  établie,
a  tout  d'abord  décliné  le  payement
de  lindemnité,  il  doit  prendre  à  sa
charge,  en  plus  de  Pindemnité,  les
frais  accessoires  résultant  du  retard
non  Justific  apporte  aun  payr#ement.

6.  II  est  entendu  due  la  reclamation
  mest  admise  due  dans  le
délai  Tun  an  à  partir  du  dépôt  du
Colis  à  la  poste;  Dassé  ce  terme,  le
reclamant  u'a  droit  à  aucune  indemnité.


7.  Si  la  perte  ou  l’avarie  a  eu
lieu  en  cours  de  transport  entre  les
bureaux  Téchange  de  deux  pays
limitrophes,  sans  du’il  soit  Dossible
T’établir  sur  lequel  des  deux  territoires
  le  fait  Sest  accompli,  les  deux
Administrations  en  cause  supportent
le  dommage  par  moitié.

S.  Les  Administrations  cessent
d’étre  responsables  des  colis  postaux
dont  les  ayants  droit  ont  pris  li-Vraison.


ARTICLE  14.

Toute  declaration  frauduleuse  de
valcur  supérieure  à  la  valcur  réelle
du  contenu  d’un  colis  est  interdite.
En  cas  de  déclaration  frauduleuse
de  cette  nature,  Texpéediteur  perd
tout  droit  à  une  indemnitéè,  sans
préejudice  des  poursuites  Judiciaires
due  peut  comporter  la  HEgislation
du  pays  Torigine.

-- 1157 --



zu  geben.  Wenn  ferner  eine  Verwaltung,
  deren  Verantwortlichkeit  gehörig
festgestellt  ist,  anfangs  die  Zahlung  der
Entschädigung  abgelehnt  hat,  so  muß
sie,  außer  dem  Ersatzbetrage,  die  Nebenkosten
  tragen,  welche  aus  der  bei  der
Zahlung  verursachten,  ungerechtfertigten
Verzögerung  entstehen.

6.  Man  ist  darüber  einverstanden,
daß  der  Anspruch  auf  Entschädigung
nur  zulässig  ist,  wenn  derselbe  innerhalb
eines  Jahres,  vom  Tage  der  Einlieferung
eines  Postpackets  an  gerechnet,  erhoben
wird;  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums
steht  dem  Absender  ein  Anspruch  auf
irgend  eine  Entschädigung  nicht  zu.

7.  Wenn  der  Verlust  oder  die  Beschädigung
  während  der  Beförderung
zwischen  den  Auswechselungs-Anstalten
zweier  angrenzenden  Länder  stattgefunden
hat,  ohne  daß  festgestellt  werden  kann,
auf  welchem  der  beiden  Gebiete  dies  geschehen
  ist,  so  wird  der  Schaden  von
den  beiden  Verwaltungen  zu  gleichen
Theilen  getragen.

8.  Die  Ersatzverbindlichkeit  der  Verwaltungen
  für  die  Postpackete  hört  auf,
sobald  die  Empfangsberechtigten  die  Sendungen
  in  Empfang  genommen  haben.

Artikel  14.

Jede  betrügerische  Angabe  eines  höheren
  als  des  wirklichen  Werthes  des  Packetinhalts
  ist  verboten.  Im  Falle  einer
derartigen  betrügerischen  Angabe  verliert
der  Absender  jedes  Recht  auf  Schadenersatz,
  unbeschadet  der  etwa  durch  die
Gesetzgebung  des  Ursprungslandes  vorgesehenen
  gerichtlichen  Verfolgung.
        <pb n="1170" />
        AnriclE  15.

Chaque  Administration  peut,  dans
des  circonstances  extraordinaires  qui
sont  de  nature  à  justiflier  la  mesure,
Suspendre  temporairement  le  service
des  colis  postaux  d’une  maniète
gnrale  ou  partielle,  à  la  condition
dien  donner  immecdiatement  avis,
au  besoin  par  le  telcgraphe,  à  TAdministration
  ou  aux  Administrations
intéressccs.

AuricrE  16.

La  lgislation  intcrieure  de  chacun
  des  pays  contractants  demeure
applicable  en  tout  ce  dui  n'est  pas
Drevu  par  les  stibulations  comemmes
dans  la  présente  Conkeitt0cn.

An#icIE  17.

1.  Les  stipulations  de  la  presente
Convention  ne  portent  pas  restriction
au  droit  des  parties  contractantes
de  maintenir  et  de  conclure  des
conventions  spécinles,  ainsi  due  de
maintenir  et  Toétablir  des  unions
Plus  restreintes,  en  vue  de  l’amclioration
  du  serrice  des  colis  postaux.

2.  Toutelois,  les  Offices  des  pay’s
Darticipant  à  la  préesente  Convention,
tlui  entretiennent  un  Cchange  de
colis  Dboslank  avcc  des  pays  non
contractants,  admettent  tous  les  autres
  Ollices  particihums  à  proliter
de  ces  relntions  pour  l'change  des
colis  Dostauk  a#cc  ces  derniers  pDay's.

Auntenrnn  18.
1.  Les  pays  de  IUnion  postale
universelle  qui  n'ont  point  pris  part
a  In  Dreseme  Convkvention  sont  admis

-- 1158 --Artikel

  15.

Jede  Verwaltung  kann  unter  außergewöhnlichen
  Verhältnissen,  welche  geeignet
  sind,  eine  derartige  Maßnahme
zu  rechtfertigen,  den  Austausch  von  Postpacketen
  vorübergehend  ganz  oder  theilweise
  einstellen,  unter  der  Bedingung,
daß  die  betheiligte  Verwaltung  oder  die
betheiligten  Verwaltungen  davon  unverzüglich,
  nöthigenfalls  auf  telegraphischem
  Wege,  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  16.

Die  innere  Gesetzgebung  jedes  der
vertragschließenden  Länder  bleibt  in
Allem  anwendbar,  was  durch  die  in
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  enthaltenen
  Bestimmungen  nicht  vorgesehen
  ist.

Artikel  17.

1.  Die  Festsetzungen  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  beschränken  nicht  die
Befugniß  der  vertragschließenden  Theile,
besondere  Uebereinkommen  unter  sich
bestehen  zu  lassen  oder  neu  zu  schließen,
sowie  engere  Vereine  aufrecht  zu  erhalten
oder  neu  zu  gründen,  behufs  Verbesserung
  des  Postpacketdienstes.

2.  Jedoch  gestatten  die  Postverwaltungen
  der  an  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  Theil  nehmenden  Länder,  welche
mit  nicht  beigetretenen  Ländern  einen
Austausch  von  Postpacketen  unterhalten,
allen  anderen  Theil  nehmenden  Verwaltungen,
  diese  Verbindungen  zum  Austausche
  von  Postpacketen  mit  den  letzteren
Ländern  zu  benutzen.

Artikel  18.
1.  Denjenigen  Ländern  des  Weltvostvereins,
  welche  an  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  nicht  Theil  genommen
        <pb n="1171" />
        à  y  adhérer  sur  leur  demande  et
dans  la  forme  prescrite  par  Tarticle
  24  de  la  Conwention  principale,
en  ce  qui  concerne  les  adhésions  à
I  Union  postale  universelle.

2.  Toutefois,  si  le  pays  qui  dEsire
adhérer  à  la  présente  Convention
réclame  la  faculté  de  percevoir  une
Surtaxe  Supérieure  à  25  centimes
Dar  colis,  le  Gouvernement  de  la
Confédération  suisse  soumet  la  demande
  d’adhésion  à  tous  les  pays
contractants.  Cette  demande  est
consideree  comme  admise  si,  dans
un  délai  de  six  mois,  aucune  objection
  n'a  é6té  présentce.

ARTICIE  I9.

Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  désignent  les
burcaux  ou  localités  qu'elles  admettent
  à  Techange  international
des  colis  postaux;  elles  reglent  le
mode  de  transmission  de  ces  colis
et  arrétent  toutes  les  autres  mesures
de  déetail  et  Tordre  necessaires  pour
assurer  Texécution  de  la  présente
Convention.

ARTICLE  20.

La  présente  Convention  est  soumise
  aux  conditions  de  revision  déterminées
  par  Tarticle  25  de  la  Convention
  prineipale.

ARTICIE  2I.

1.  Dans  Tintervalle  qui  F’écoule
entre  les  réunions  prévues  à  Tar#
ticle  25  de  la  Convention  principale,
tonte  Administration  des  postes  d’un
des  pays  contractants  a  le  Groit
Tadresser  aux  autres  Administra-Reichs.

  Gesetzbl.  1898.

-- 1159 --haben,

  ist  der  Beitritt  auf  ihren  Antrag
und  zwar  in  der  durch  Artikel  24  des
Hauptvertrags  für  den  Eintritt  in  den
Weltpostverein  vorgeschriebenen  Form
gestattet.

2.  Wenn  indeß  das  Land,  welches
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  beizutreten
  wünscht,  die  Befugniß  in  Anspruch
  nimmt,  eine  höhere  Zuschlagtaxe
als  25  Centimen  für  jedes  Packet  zu
erheben,  so  theilt  die  Regierung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft  das
Beitrittsgesuch  sämmtlichen  vertragschließenden
  Ländern  mit.  Das  Beitrittsgesuch
  gilt  als  genehmigt,  wenn  innerhalb
  eines  Zeitraums  von  sechs  Monaten
keine  Einsprache  erhoben  worden  ist.

Artikel  19.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  bezeichnen  die  Anstalten
  oder  Ortschaften,  welche  sie  zu
dem  internationalen  Austausche  von  Postpacketen
  zulassen;  sie  regeln  die  Versendungsweise
  dieser  Packete  und  setzen
alle  weiteren  Dienstvorschriften  fest,
welche  erforderlich  sind,  um  die  Ausführung
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
zu  sichern.

Artikel  20.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  unterliegt
  hinsichtlich  der  Revision  denjenigen
Bestimmungen,  welche  durch  Artikel  25
des  Hauptvertrags  festgesetzt  worden  sind.

Artikel  21.

1.  Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
den  im  Artikel  25  des  Hauptvertrags
vorgesehenen  Versammlungen  liegt,  ist
jede  Postverwaltung  eines  der  vertragschließenden
  Länder  berechtigt,  den  anderen
  betheiligten  Verwaltungen  durch

178
        <pb n="1172" />
        tions  participantes,  par  Tintermé-Giaire
  du  Bureau  international,  des
Dropositions  concernant  le  service
des  colis  postaux.

Pour  étre  mise  en  dolibération,
chaque  proposition  doit  étre  appuy’ée
Dar  au  moins  deux  Administrations,
Ssans  compter  celle  dont  la  propo-Sition
  Cmane.  Lorsque  le  Bureau
international  ne  reçoit  pas,  en  méme
temps  due  la  proposition,  le  nombre
necessaire  de  déclarations  d’appui,
lIa  Proposition  reste  Sans  aucune  suite.

2.  Toute  proposition  est  soumise
au  procêédé  déterminé  au  §  2  de
TarticIe  26  de  la  Convention  principale.


3.  Pour  devenir  exécutoires,  ces
Dropositions  doivent  réunir,  saw#ir:

a)  Funanimitée  des  sussrages,  s'il
s'agit  de  l'addition  de  ouvelles
dispositions  ou  de  la  modilication
  des  dispositions  du  présent
artiche  et  des  articles  1,  2,  3,
4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  12,  13,  14,
15,  20  et  22  de  la  présente  Convention;


D)  les  deux  tiers  des  suffrages,  §’il
Sagit  de  la  modilication  des
Gispositions  de  la  présente  Convention
  autres  due  celles  des
articles  précités;

c)  la  simple  majorité  absolue,  'il
Vagit  de  Tinterprétation  des  dis-Dositions
  de  la  présente  Convention,
  Sauf  le  cas  de  litige
Drévu  à  Tarticle  23  de  la  Convention
  principale.

-- 1160 --Vermittelung

  des  Internationalen  Büreaus
  Vorschläge  in  Betreff  des  Postpacketdienstes
  zu  unterbreiten.

Um  zur  Berathung  gestellt  zu  werden,
muß  jeder  Vorschlag  von  mindestens
zwei  Verwaltungen  unterstützt  sein,  diejenige
  nicht  eingerechnet,  von  welcher
der  Vorschlag  ausgeht.  Wenn  dem
Internationalen  Büreau  nicht  zu  gleicher
Zeit  mit  dem  Vorschlage  die  erforderliche
Zahl  von  Unterstützungs-Erklärungen
zugeht,  so  bleibt  der  Vorschlag  ohne
jede  Folge.

Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
im  §.  2  des  Artikels  26  des  Hauptvertrags
  festgesetzten  Verfahren.

3.  Um  vollstreckbar  zu  werden,
müssen  diese  Vorschläge  erhalten:

a)  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
die  Aufnahme  neuer  Bestimmungen
oder  um  die  Abänderung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen
Artikels  und  der  Artikel  1,  2,  3,  4,
5,  6,  7,  8,  9,  10,  12,  13,  14,  15,
20  und  22  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  handelt;

b)  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Abänderung  anderer
  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  als  derjenigen
  der  vorbezeichneten  Artikel
handelt;

c)  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der
Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  handelt,  abgesehen
von  dem  im  Artikel  23  des  Hauptvertrags
  vorgesehenen  Falle  einer
Streitigkeit.
        <pb n="1173" />
        4.  Les  résolutions  valables  sont
consacrées,  dans  les  deux  preiiers
cas,  Dar  une  déclaration  diploma--tiduc,
  et  dans  le  troisième  cas,  Par
ne  notification  administrative,  selon
la  forme  indiqucce  à  Tarticle  26  de
la  Convention  principale.

5.  Toute  modification  ou  résolution
  u’est  exécutoire  duc  trois
mois,  au  moins,  apres  Sa  notification.

ARTICIE  22.

1.  La  présente  Convention  sera
mise  à  excution  le  1°  janvier  1899.

2.  Elle  aura  laà  méme  durée  due
la  Convention  Principale,  Sans  Dré-Judice
  du  droit  laissé  à  chaque  partie
contractante  de  se  retirer  de  cette
Conwention  moyennant  un  Aavis
donné,  un  an  à  Pavance,  par  son
Gouvernement  au  Gouvernement  de
la  Confédération  suisse.

3.  Sont  abrogées,  à  partir  du
jour  de  la  mise  à  exécution  de  la
Présente  Convention,  toutes  les  disbositions
  convenues  antérieurement
entre  les  divers  pays  contractants
u  entre  leurs  Administrations,  pour
autant  qdu’elles  ne  seraient  pas  conciliables
  avec  les  termes  de  la  présente
  Conwention,  et  sans  préjudice
des  droits  réservés  par  les  articles  16
et  17  Précédents.

4.  La  présente  Conwention  sera
ratilice  aussitöt  due  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratification  seront
échangés  à  Washington.

En  foi  de  ducoi,  les  Plenipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  Génumérés
ont  signé  la  présente  Convention  à

-- 1161 --4.

  Die  gültigen  Beschlüsse  werden
in  den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine  diplomatische
  Erklärung  bestätigt,  im  dritten
Falle  durch  eine  Bekanntgabe  im  Verwaltungswege
  gemäß  der  im  Artikel  26
des  Hauptvertrags  bezeichneten  Form.

5.  Die  angenommenen  Abänderungen
oder  gefaßten  Beschlüsse  sind  frühestens
drei  Monate  nach  ihrer  Bekanntgabe
vollstreckbar.

Artikel  22.

1.  Die  gegenwärtige  Uebereinkunft
soll  am  1.  Januar  1899  zur  Ausführung
gebracht  werden.

2.  Dieselbe  soll  gleiche  Dauer  haben
wie  der  Hauptvertrag,  unbeschadet  des
jedem  Lande  vorbehaltenen  Rechtes,  auf
Grund  einer  von  seiner  Regierung  bei
der  Regierung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  ein  Jahr  im  voraus  gemachten
  Ankündigung  von  der  Uebereinkunft
  zurückzutreten.

3.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  treten
alle  früher  zwischen  den  verschiedenen
vertragschließenden  Ländern  oder  ihren
Verwaltungen  vereinbarten  Bestimmungen
  insoweit  außer  Kraft,  als  sie  mit
den  Festsetzungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  nicht  im  Einklange  stehen,
unbeschadet  der  in  den  vorhergehenden
Artikeln  16  und  17  vorbehaltenen  Rechte.

4.  Die  gegenwärtige  Uebereinkunft
soll  sobald  als  möglich  ratifizirt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Washington  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten  Länder
die  gegenwärtige  Uebereinkunft  unter-178*
        <pb n="1174" />
        Washington,  le  quinze  juin  mil  huit
Ccent  quatre-  vingt-dix-sept.

Pour  l'Allemagne  et  les
protectorats  allemands:
Fritsch.

Neumann.

Pour  la  République  Majeure
de  I’Amérique  centrale:
N.  Bolel  Perauu.

Pour  la  République
Argentine:

I.  Carda  Merou.
Pour  IAutriche:
Dr.  Neuhauer.

Habberger.
Kübral.

Pour  la  Belgique:
Lichlervelde.
Slerpin.

A.  Lambtn.
Pourla  Bosnie-Herzegovine:
Dr.  Kamler.
Pour  le  Brésil:;

Pour  la  Bulgarie:
ly.  Nosanolllch.

Pour  le  Chili:
R.  L.  Irarrätayal.

Pour  Ia  Répuhlique
de  Colombie:

Pour  le  Danemark
el  les  colonies  danoises:
(.  Stendsen.

Pour  la  République
Dominicaine:

—  1162  —

neunzig.
Pour  L’Egypte:
I.  Saba.

Pour  IEspagne:
Adollo  Rozabal.
Carlos  Florel.

Pour  la  France:
Ansault.

Ed.  Dalmas.

Pour  la  Cröce:
Ed.  IIöln.

Pour  le  Guatemala:
J.  Jorella.
Pour  Ia  Hongric:
Piene  de  Kalaf.
G.  de  llennyej.

Pour  IInde  britannique:

I.  N.  Kiech.

Pour  T’talie:
P.  (hiaradia.
C.  C.  Vucl.

P.  Delmall.

Pour  la  Républiquec
de  Libéria:
Chas.  Hall  Adams.

Pour  le  Luxembourg:
Dour  Kr.  Harclaar:
Van  der  Veen.

Pour  le  Monténégro:
Dr.  Neubauer.
Habberger.

Subral.

Pour  la  Norvoge:
Thb.  Heerdalll.

zeichnet  zu  Washington,  den  fünfzehnten
Juni  Eintausend  achthundertsiebenund-Pour

  les  Pays-Bas:
pour  Nr.  Harelaar:
Van  der  Veen.

Van  der  Veen.
Pour  les  colonies
nGerlandaises:
Johs.  J.  Perk.

Pour  le  Portugal

Pourlescolonies  françaises:  et  les  colonies  portugaises:

Sanlo-Th#rso.
Pour  la  Roumanie:
(.  Chiru.

R.  Preda.

Pour  la  Russic:
Schaslianol.
Pour  la  Serhie:
Pierre  de  Malar.

C.  de  Heunzer.
Pour  le  Royaume  de  Siam:
Eaac  Tonnsend  Smilh.

Pour  la  Sucde:
F.  .  Schiten.
Pour  la  Suisse:
J.  B.  Pioda.

.  Släger.
(.  Delessert.

Pour  Ila  Régence  de  Tunis:
Ilähaut.

Pour  la  Turquie:
Mouslapha.
A  Falm.

Pour  I’Uruguaß:
Pradendo  de  Murgusonde.
Pour  les  Etats-Unis

de  Venezuela:
Jose  Andrade.
Aljandro  Ibama.
        <pb n="1175" />
        Protocole  Final.

Au  moment  de  procéder  à  la  signature
  de  la  Conwention  conclue  à  la
(late  de  ce  jour,  relativement  à
I#Echange  des  colis  postaux,  les  plénipotentiaires
  soussignés  sont  convenus
  de  ce  qui  Suit:

J.

Tout  pays  où  la  poste  ne  se
charge  pas  actuellement  du  transport
  des  colis  postaux  et  qui  adhere
d  la  Convention  Susmentionnee,  aura
la  facultc  d’en  faire  exécuter  les
clauses  par  les  entreprises  de  chemins
  de  fer  et  de  navigation.  I
Dourra  en  méme  temps  limiter  ce
service  aux  colis  provenant  ou  à
(destination  de  localites  desservies
Dar  ces  entreprises.

I.  Administration  postale  de  ce
Day's  devra  sentendre  avec  les  entre-Drises
  de  chemins  de  fer  et  de  navigation
  pour  assurer  la  compleète
ex#ccution,  par  ces  dernières,  de
toutes  les  clauses  de  la  Conyvention,
Spécialement  pour  organiser  le  service
  d’échange  à  la  frontiere.

Elle  leur  servira  ditermédiaire
Dour  toutes  leurs  relations  avec  les
Administrations  postales  des  autres
Days  contractants  et  avec  le  Bureau
international.

II.

Par  exception  aux  dispositions  du
Daragraphe  1  de  Tarticle  premier  et
respectivement  du  paragraphe  1  de
Tartickhe  13  de  la  Convention,  la

-- 1163 --Schlußprotokoll.



Im  Begriffe,  zur  Unterzeichnung  der
am  heutigen  Tage  abgeschlossenen  Uebereinkunft
  in  Betreff  des  Austausches  von
Postpacketen  zu  schreiten,  sind  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  über  Folgendes
  übereingekommen:

I.

Jedes  Land,  in  welchem  die  Post
sich  zur  Zeit  nicht  mit  der  Beförderung
von  Postpacketen  befaßt,  und  welches
der  obenerwähnten  Uebereinkunft  beitritt,
soll  befugt  sein,  die  Festsetzungen  der—
selben  durch  die  Eisenbahn-  und  Schiff—
fahrts-Unternehmungen  ausführen  zu
lassen.  Dasselbe  kann  zugleich  den  Dienst
auf  Packete  von  und  nach  solchen  Orten
beschränken,  für  welche  jene  Unternehmungen
  den  Betrieb  versehen.

Die  Postverwaltung  eines  solchen
Landes  hat  scch  mit  den  Eisenbahn=  und
Schifffahrts-Unternehmungen  zu  verständigen,
  um  die  vollständige  Ausführung
  aller  Festsetzungen  der  Uebereinkunft
  durch  dieselben  sicher  zu  stellen
und  insbesondere  den  Auswechselungsdienst
  an  der  Grenze  einzurichten.

Sie  wird  ihnen  für  alle  Beziehungen
mit  den  Postverwaltungen  der  übrigen
vertragschließenden  Länder  sowie  mit
dem  Internationalen  Büreau  zur  Vermittelung
  dienen.

II.

Als  Ausnahme  von  den  Bestimmungen
des  §.  1  des  ersten  Artikels  und  beziehungsweise
  des  §.  1  von  Artikel  13  der  Uebereinkunft
  wird  Bulgarien,  Spanien,  Griechen-
        <pb n="1176" />
        Bulgarie,  IEspagne,  la  Grece,  la
Turquie  et  les  Etats-Unis  de  Venezuela
  ont  la  faculté  de  limiter  pro-Visoirement
  à  3  kilogrammes  le  peids
des  colis  à  admettre  dans  leur  service
  ct  à  15  francs  le  maximum  de
F’indemnité  à  payer  en  cas  de  perte,
Spoliation  ou  avarie  d’un  colis  postal
Sans  valeur  déclarée  ne  dépassant
Das  ce  poicds.

III.

Par  exception  aux  dispositions  du
Daragraphe  1  de  Tarticle  3,  et  re-Spectivement
  des  paragraphes  1  et  5
de  Tartiche  5  de  la  Convention,
TInde  britannique  a  la  faculté:

a)  de  porter  à  1  franc  le  droit  du
transit  territorial;

b)  dappliquer  aux  cColis  postaux
Provenant  ou  à  destination  de
ses  bureaux  une  surtaxe  qdui  ne
dépasse  Das  1  franc  25  centimes
Par  colis;

c)  Napplidquer  auf  colis  postaux
Originaires  de  TInde  britannique
à  destination  des  autres  pays
correspondants  un  tarif  gradué
Ccorrespondant  à  différentes  catégories
  de  poids,  à  la  condition
due  la  moyenne  des  taxes  revenant
  à  UInde  britannique  ne
dépasse  Pas  la  tagze  normale  de
1  franc  75  centimes.

En  foi  de  quci,  les  plénipotentiaires
  ci-dessous  ont  dressé  le  présent
  Protocole  final,  qui  aura  la
mèéême  force  et  la  méme  valeur  due
si  les  dispositions  quil  contient

-- 1164 --



land,  der  Türkei  und  den  Vereinigten
Staaten  von  Venezuela  das  Recht  eingeräumt,
  vorläufig  das  Gewicht  der  in
ihrem  Betriebe  zuzulassenden  Packete  auf
3  Kilogramm  und  den  Meistbetrag  der
Entschädigung,  welcher  im  Falle  des
Verlustes,  der  Beraubung  oder  Beschädigung
  eines  dieses  Gewicht  nicht
überschreitenden  Postpackets  ohne  Werthangabe
  zu  zahlen  ist,  auf  15  Franken
festzusetzen.
III.

Als  Ausnahme  von  den  Bestimmun—
gen  des  §.  1  des  Artikels  3  und  beziehungsweise
  der  §§.  1  und  5  von  Artikel  5
der  Uebereinkunft  wird  Britisch-Indien
das  Recht  eingeräumt:

a)  die  Landtransitgebühr  auf  1  Frank

zu  erhöhen;

b)  die  bei  seinen  Postanstalten  eingelieferten
  oder  die  dahin  gerichteten
  Postpackete  mit  einer  Zuschlagtaxe
  zu  belegen,  die  1  Frank
25  Centimen  für  jedes  Packet  nicht
übersteigt;

c)  bei  den  aus  Britisch-Indien  herrührenden,
  nach  anderen  an  der
Uebereinkunft  Theil  nehmenden  Ländern
  bestimmten  Postpacketen  einen
nach  verschiedenen  Gewichtssätzen
abgestuften  Tarif  in  Anwendung
zu  bringen,  mit  dem  Vorbehalte,
daß  der  Durchschnitt  der  auf
Britisch-Indien  entfallenden  Taxantheile
  nicht  die  normale  Taxe
von  1  Frank  75  Centimen  übersteigt.


Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  aufgenommen,
welches  dieselbe  Kraft  und  dieselbe  Gültigkeit
  haben  soll,  als  wenn  die  darin  ent-
        <pb n="1177" />
        —  1165  —

éẽtaient  insérées  dans  la  Convention,
et  ils  Tont  signe  sur  un  exemplaire
qui  restera  déeposé  aux  Archives  du
Gouvernement  des  Etats-Unis  d’Amcridue
  et  dont  une  copic  sera  remise
à  chadue  Partie.

Washington,  le  quinze  juin  mil
huit  cent  duatre-Vvingt-dix-sept.

Pour  I'Alemagne  et  les
protectorats  allemands:

Fritsch.
Neumann.

Pour  la  République  Majeure
de  Amérique  centrale:
N.  Bolel  Peraza.

Pour  la  Républiqdue
Argenline:

I.  Carcla  Uerou.

Pour  le  Chili:
R.  L.  Krarräzayal:.

Pour  le  Danemark
%t  les  colonies  danoises:

(.  Kendsen.

Pour  la  République

haltenen  Bestimmungen  in  die  Uebereinkunft
  aufgenommen  worden  wären,  und
sie  haben  dieses  Schlußprotokoll  in  einem
Exemplar  unterzeichnet,  welches  in  dem
Archive  der  Regierung  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  niedergelegt  und

wovon  jedem  Theile  eine  Abschrift  zugestellt

  werden  wird.

Washington,  den  fünfzehnten  Juni
Eintausend  achthundertsiebenundneunzig.
Pour  la  Hongrie:

Pierre  de  Malaj.

(.  de  llennyej.

Pour  la  République
de  Colombie:

Pour  PInde  britannidue:
I.  M.  Ksch.

Pour  T’talic:
E.  (Baaradia.
C.  C.  Vudl.
E.  Delmall.

Dominicaine:  Pour  la  Réepublique
Pour  IAuntriche:  Pour  Igypte:  de  Libéria:
Dr.  Keubauer.  J.  Saba.  Chas.  Hall  Adams.
abberger.  ·  W
sub-sili  Poukl’Espagtto:  Pon««m9mh0md«

Adollokozal)al.

Pour  la  Belgique:  Caulos  Horez.
Lichlervelde.
Klerpin.  Pour  la  France:
A.  Lambmn.  Ansaull.

Pourla  Bosnie-Herzeégovine:  Pourles  colonies  françaises:
Ed.  Halmas.

Dr.  kKanler

Pour  la  Crece:
Ed.  Höhn.

Pour  le  Brésil:

Pour  le  Guatemala:
J.  Norella.

Pour  la  Bulgarie:
D.  Slofanoiich.

Pour  H.  Havelaar:
Van  der  Veen.

Pour  le  Monténégro:

Pr.  Neubauer.
Habberger.

Subral.

Pour  Ila  Noruvoge:
Ihb.  Heserdall.

Pour  les  Pays-Bas:
pour  Nr.  Harelaar:.
Van  der  Teen.

Van  der  Veen.
        <pb n="1178" />
        —

Pour  les  colonies
uéerlandaises:
Johs.  J.  Perk.

Pour  le  Portugal
et  les  colonies  portugaises:
Kaulo-Tiyrso.

Pour  la  Roumanie:

Pour  le  Royaume  de  Siam:
Eaac  Townsend  Smilh.

Pour  la  Suède:
F.  I.  Schlilem.

 

1166  —

Pour  la  Serhie:
Pierre  de  Halab.

  de  llennyej.

Pour  la  Régence  de  Tunis:
Ihiehaut.

Pour  la  Turquie:
Mouslapha.

A  Fabn.

Pour  P’Uruguan:
Pm#dendo  de  Murgundo.

(.  Chiru.  »
g«pmäa·  Pour  la  Suisse:  Pour  les  Etats-Tnis
J.  B.  Pioda.  de  Venezuela:
Pour  la  Russie:  A.  Käger.  José  Audrade.
Söasltanol.  C.  Delesserl.  Alesandro  Thama.
—  —  ——
(Uebersetzung.)
Union  postale  universelle.  Weltpostverein.

(No.  2526.)  Arrangement  concernant  le  ser-  (Nr.  2526.)  Uebereinkommen,  betreffend  den
vice  des  recouvrements  conclu  Postauftragsdienst,  abgeschlossen
entre  I'Allemagne  et  les  Pro-  zwischen  Deutschland  und  den
tectorats  Allemands,  la  Re-  Deutschen  Schutzgebieten,  der

publique  Majeure  de  l'Amérique
Centrale,  I/Autriche-Hongrie,
la  Belgique,  le  Brésil,  le  Chili,
la,  République  Dominicainc,
Ii’Egypte,  la  France,  IItalie,
le  Luxembourg,  la  Norvege,
les  Pays-Bas,  les  Indes  Néerlandaises,
  le  Portugal  et  les
Colonies  Portugaises,  la  Roula
  Suce,  la  Snisse,
la  Rógence  de  Tunis  et  la
Turquie.  Du  1b5  juin  1897.

manie,

Les  Soussignés,  plénipotentinires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
denommés,  vu  Tarticke  19  de  la
Convention  principale,  ont,  (’un
commun  accord  et  sous  réserre  de
ratilication,  arrétéc  PArrangement
Suivant:

Größeren  Republik  von  Central-=Amerika,
  Oesterreich-Ungarn,  Belgien,
  Brasilien,  Chile,  der  Republik
  San  Domingo,  Egypten,
Frankreich,  Italien,  Luxemburg,
Norwegen,  den  Niederlanden,
Niederländisch-Indien,  Portugal
und  den  Portugiesischen  Kolonien,
Rumänien,  Schweden,  der  Schweiz,
der  Regentschaft  Tunis  und  der
Türkei.  Vom  15.  Juni  1897.

Die  Unterzeichneten,  Bevollmächtigte  der
Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
Länder,  haben  in  Gemäßheit  des  Artikels
  19  des  Hauptvertrags  im  gemeinsamen
  Einverständniß  und  unter  Vorbehalt
  der  Ratifikation  folgendes  Uebereinkommen
  abgeschlossen.
        <pb n="1179" />
        ARTICLE  PRENIER.

L'échange  des  valeurs  à  recouvrer
par  la  poste  entre  ceux  des  pays
contractants  dont  les  Administrations
postales  conviennent  de  se  charger
réciproquement  de  ce  service,  est
régi  par  les  dispositions  du  présent
Arrangement.

ARTICIE  2.

1.  Sont  admis  à  Tencaissement
les  quittances,  factures,  billets  à
ordre,  traites,  coupons  Tintéréts  et
de  dividendes,  titres  amortis,  et  géndralement
  toutes  les  valeurs  commerciales
  ou  autres,  payables  sans  frais,
et  dont  le  montant  n'excède  pas,
Par  envoi,  1  000  francs  elflectifs  ou
une  somme  equivalente  dans  la
monnaie  de  chaque  pays.  Les  Administrations
  des  postes  de  deux
Pays  Correspondants  peuvent,  d’un
commun  accord,  adopter  un  maximum
  plus  Elevé.

Toutefois,  les  Administrations  qui
ne  Dourraient  se  charger  de  Tencaissement
  des  coupons  T’intéréts  ou
de  dividendes  et  de  titres  amortis
le  notifieront  aux  autres  Administrations
  intéressées  par  Tintermédiaire
du  Bureau  international.

2.  Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  peuvent  également
  se  charger  de  faire  protester
les  effets  de  commerce,  de  faire  exercer
  des  poursuites  juridiques  au  sujet
de  créances  et  de  prendre,  d’'un
commun  accord,  les  dispositions
nócessaires  au  sujet  de  ce  service.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.

-- 1167 --Artikel

  1.

Der  Austausch  der  im  Wege  des  Postauftrags
  einzuziehenden  Werthpapiere
zwischen  denjenigen  der  vertragschließenden
Länder,  deren  Postverwaltungen  verabreden,
  in  den  gegenseitigen  Beziehungen
sich  mit  diesem  Dienste  zu  befassen,  unterliegt
  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Uebereinkommens.

Artikel  2.

1.  Zur  Einziehung  sind  zugelassen
Quittungen,  Rechnungen,  Anweisungen,
Wechsel,  Zins=  und  Dividendenscheine,  abgelaufene
  Werthpapiere  und  überhaupt
alle  Handels=  und  sonstigen  Werthpapiere,
welche  ohne  Kosten  zahlbar  sind  und
deren  Betrag  für  die  einzelne  Sendung
1  000  Franken  Metallgeld  oder  eine
entsprechende  Summe  in  der  Währung
eines  jeden  Landes  nicht  übersteigt.  Die
Postverwaltungen  von  zwei  mit  einander
im  Verkehre  stehenden  Ländern  können
im  gemeinsamen  Einverständniß  einen
höheren  Meistbetrag  zulassen.

Diejenigen  Verwaltungen,  welche  jedoch
mit  der  Einziehung  von  Zins=  und  Dividendenscheinen
  und  von  abgelaufenen
Werthpapieren  sich  nicht  sollten  befassen
können,  werden  dieses  den  anderen  betheiligten
  Verwaltungen  durch  Vermittelung
  des  Internationalen  Büreaus  mittheilen.


2.  Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  können  es  auch
übernehmen,  Handelspapiere  protestiren
zu  lassen,  in  Betreff  von  Schuldforderungen
  die  Einleitung  des  gerichtlichen
Verfahrens  herbeizuführen  und  im  gemeinsamen
  Einverständnisse  die  erforderlichen
  Bestimmungen  über  diesen  Dienst
zu  treffen.

179
        <pb n="1180" />
        ARTICLE  3.

Le  montant  des  valeurs  à  recou-Vrer
  par  la  poste  doit  étre  exprimé
en  monnaie  du  pays  chargé  du  recouvrement.


ARTICLE  4.

1.  Lenvoi  des  valeurs  à  reccou-Vrer
  est  fait  sous  forme  de  pli  recommandé
  adressèé  directement  par
le  déposant  au  bureau  de  poste  qui
doit  encaisser  les  fonds.

2.  Le  méme  envoi  peut  contenir
plusieurs  valeurs  recouvrables  par
un  méme  bureau  de  poste  sur  des
débiteurs  différents,  au  profit  d'une
méme  personne.  Cependant.  le  méme
envoi  ne  peut  contenir  des  valeurs
recouvrables  sur  plus  de  cinq  döébiteurs
  diflérents.

ARTICIE  5.

1.  La  taxe  d'un  envoi  fait  en
conformité  de  Tarticle  4  précédent
ne  doit  pas  dépasser  celle  d'une  lettre
recommandée  du  peids  de  cet  envoi.
Cette  taxe  appartient  en  entier  à
I  Administration  des  postes  du  pays
Torigine.

2.  Un  récépissé  de  l'envoi  est
remis  gratuitement  à  Tintéressé  au
moment  du  dépét.

ARricE  6.

II  n’est  pas  admis  de  payement
Partiel.  Chaque  valeur  doit  étre
Payée  intégralement  et  en  une  scule
fois,  sinon  elle  est  tenue  comme
refusce.

-- 1168 --Artikel

  3.

Der  Betrag  der  zur  Einziehung  zu
bringenden  Werthpapiere  muß  in  der
Währung  des  mit  der  Einziehung  beauftragten
  Landes  angegeben  sein.

Artikel  4.

1.  Die  Uebersendung  der  zur  Einziehung
  zu  bringenden  Werthpapiere  erfolgt
  mittelst  Einschreibbriefs,  den  der
Absender  unmittelbar  an  die  Postanstalt
zu  richten  hat,  welche  die  Einziehung
bewirken  soll.

2.  Eine  und  dieselbe  Sendung  darf
mehrere  Werthpapiere  enthalten,  welche
von  einer  und  derselben  Postanstalt  bei
mehreren  Zahlungspflichtigen  zu  Gunsten
eines  und  desselben  Absenders  einzuziehen
sind.  Eine  und  dieselbe  Sendung  darf
indeß  einzuziehende  Werthpapiere  für
höchstens  5  verschiedene  Zahlungspflichtige
  enthalten.

Artikel  5.

1.  Die  Taxe  für  eine  dem  vorhergehenden
  Artikel  4  entsprechende  Sendung
darf  nicht  über  diejenige  für  einen  Einschreibbrief
  von  dem  Gewichte  dieser  Sendung
  hinausgehen.  Diese  Taxe  verbleibt
ungetheilt  der  Postverwaltung  des  Aufgabelandes.


2.  Ein  Einlieferungsschein  wird  dem
Betheiligten  bei  Aufgabe  der  Sendung
unentgeltlich  ausgehändigt.

Artikel  6.
Theilzahlungen  sind  nicht  gestattet.
Jedes  Werthpapier  muß  zum  vollen  Betrage
  und  auf  einmal  eingelöst  werden,
anderenfalls  gilt  dasselbe  als  verweigert.
        <pb n="1181" />
        Anerz  7.

1.  LAdministration  chargée  de
Tencaissement  prélève,  sur  le  montant
  de  chadue  valeur  encaissée,
ne  rétribution  de  10  centimes  ou
Téquivalent  dans  la  monnaie  du
ays  de  destination.

2.  Le  produit  de  cette  rétribution
ne  donne  lieu  à  aucun  décompte
entre  les  Administrations  intéresseCes.

ARTICLE  8.
I.  La  somme  recouvrce,  apres
deduction:

a)  de  la  retribution  fixé#e  à  Tarticle
  7,

b)  de  la  taxe  ordinaire  des  mandats
  de  poste  et,

Jß)  Fil  ya  lieu,  des  droits  fiscaux
appliqués  aux  valeurs,

est  convertie,  par  le  Durcau  qui  a
fait  le  recouvrement,  en  un  mandat
de  poste  au  profit  du  déposant.  Ce
mandat  lui  est  envoyé  sans  frais.

2.  Les  valeurs  qui  n'ont  pu  étre
recouvrées  sont  renvoyées  au  bureau
de  depöt  en  franchise  de  port  et
Ssans  étre  greyvées  d’'un  droit  quelconqgue.
  L'/Administration  chargée
du  recouvrement  m’est  tenue  à  aucune
  mesure  conservatoire  ou  constatation
  de  nature  duelconque  du
mnmon-Payement.

Anrierz  9.

1.  Les  dispositions  de  I’Arrangement
  concernant  T’échange  des  mandats
  de  poste  sont  applicables,  en
tout  ce  qui  mest  pas  contraire  au
present  Arrangement,  aux  mandats

-- 1169 --



Artikel  7.

1.  Die  mit  der  Einziehung  beauftragte
  Verwaltung  erhebt  von  dem  Betrage
  eines  jeden  eingelösten  Werthpapiers
eine  Gebühr  von  10  Centimen  oder  den
entsprechenden  Betrag  in  der  Währung
des  Bestimmungslandes.

2.  Der  Ertrag  dieser  Einziehungsgebühr
  bildet  keinen  Gegenstand  der  Abrechnung
  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen.


Artikel  8.

1.  Ueber  den  eingezogenen  Betrag
wird,  nach  Abzug:

a)  der  im  Artitel  7  festgesetzten  Einziehungsgebühr,



b)  der  gewöhnlichen  Postanweisungsgebühr,

  und

c)  eintretenden  Falles  der  für  die  Werthpapiere

  aufgewendeten  Stempelgebühren,

von  der  Postanstalt,  welche  die  Einziehung
  bewirkt  hat,  zu  Gunsten  des
Auftraggebers  eine  Postanweisung  ausgefertigt.
  Diese  Postanweisung  wird
demselben  kostenfrei  übersandt.

2.  Die  Werthpapiere,  deren  Betrag
nicht  eingezogen  werden  konnte,  werden
portofrei  und  ohne  Anrechnung  irgend
welcher  Gebühren  an  die  Aufgabe-Postanstalt
  zurückgesandt.  Die  mit  der  Einziehung
  beauftragte  Verwaltung  ist  zu
keiner  Maßregel  der  Rechtswahrung  oder
irgendwie  gearteten  Feststellung  der  Nichtzahlung

  verpflichtet.

Artikel  9.

1.  Die  Festsetzungen  des  Uebereinkommens,
  betreffend  den  Austausch  von
Postanweisungen,  sind  in  Allem,  was
dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen  nicht
widerspricht,  auch  auf  die  Postanweisun-179*
        <pb n="1182" />
        ——

de  poste  délivrés  en  vertu  de  l'ar—
tiche  8  précédent,  pour  la  liquidation
des  valeurs  recouvrées  par  la  poste.

Toutefols,  les  mandats  de  recou-Vvrement
  qui  n’ont  pas  été  payes
aux  beénélficiaires  pour  un  motif
duelconque,  ne  sont  pas  remboursécseese
  et  le  montant  en  revient,
après  Texpiration  du  délai  Igal
de  prescription,  à  I  Administration
du  pays  expéditcur  des  valeurs  à
recouvrer.

2.  Ces  mandats  sont  admis  jusduan
  maximum  fixé  en  vertu  du
Premier  paragraphe  de  Tarticle  2.

ARTICIE  10.

1.  Sauf  le  cas  de  force  majeure,
la  perte  d’'un  pli  recommandé  contenant
  des  valeurs  à  recouvrer
donne  lieu  au  profit  du  déposant  à
une  indemnité  de  50  franes  dans  les
conditions  déterminées  par  la  Convention
  principale  et  sans  qdue  la
réserve  contenue  dans  le  Protocole
final  de  cette  Convention  scit  applicable
  aux  envois  de  recouvrements.

2.  Les  cas  ou  un  pli  contenant
des  valeurs  non  encaissées  est  perdu
au  retour  tombent  sous  les  dispositions
  du  §  1  ci-dessus.

3.  En  cas  de  perte  de  Sommes
encaissées,  IAdministration  au  service
  de  laquelle  la  perte  est  attribuable
  est  tenue  au  remboursement
integral  des  sommes  perdues.

Al-iCE  11.
Les  Administrations  ne  sont  tenues
à  aucune  responsabilité  du  chef  de
retards  dans  la  transmission,  Soit

-- 1170 --



gen  anwendbar,  welche  nach  Maßgabe
des  vorstehenden  Artikels  8  zur  Abführung
  der  durch  die  Post  eingezogenen
Werthe  ausgestellt  werden.

Diejenigen  Auftrags-Postanweisungen,
  welche  aus  irgend  einem  Grunde
an  die  Empfangsberechtigten  nicht  haben
ausgezahlt  werden  können,  werden  jedoch
  nicht  zurückgezahlt,  der  Betrag
derselben  verbleibt  vielmehr  nach  Ablauf
  der  gesetzlichen  Aufbewahrungsfrist
der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets  der
Postaufträge.

2.  Jene  Postanweisungen  sind  bis
zu  dem  im  ersten  Paragraphen  des  Artikels
  2  festgesetzten  Meistbetrage  zulässig.

Artikel  10.

1.  Im  Falle  des  Verlustes  eines  Einschreibbriefs,
  welcher  zur  Einziehung  zu
bringende  Werthpapiere  enthält,  wird  dem
Auftraggeber,  den  Fall  höherer  Gewalt
ausgenommen,  eine  Entschädigung  von
50  Franken  unter  den  im  Hauptvertrage
festgesetzten  Bedingungen  gezahlt,  ohne
daß  der  im  Schlußprotokolle  dieses  Vertrags
  gemachte  Vorbehalt  auf  Postauftragssendungen
  anwendbar  wäre.

2.  Diejenigen  Fälle,  in  welchen  eine
nicht  eingezogene  Werthpapiere  enthaltende
  Sendung  auf  dem  Rückweg  in
Verlust  gerathen  ist,  fallen  unter  die
Bestimmungen  des  vorstehenden  §.  1.

3.  Im  Falle  des  Verlustes  eingezogener
  Geldbeträge  ist  diejenige  Verwaltung,
auf  deren  Betrieb  der  Verlust  zurückzuführen
  ist,  zur  vollen  Erstattung  der  verloren
  gegangenen  Summen  verpflichtet.

Artikel  11.
Die  Verwaltungen  übernehmen  keinerlei
  Verantwortlichkeit  für  Verzögerungen
in  der  Beförderung,  sei  es  der  Einschreib-
        <pb n="1183" />
        des  plis  recommandés  contenant  les
valeurs  à  recouvrer,  soit  de  ces  valeurs
  elles-mémes  ou  des  mandats
de  payrement.

AlricrE  12.

Les  stipulations  du  présent  Arrangement
  ne  portent  pas  restriction
au  droit  des  parties  contractantes
de  maintenir  et  de  conclure  des  arrangements
  spéeciaux,  ainsi  due  de
maintenir  et  d’'’établir  des  unions
pDlus  restreintes,  en  vue  d’améliorer
le  service  des  recouvrements  internationaux.


ARTICLE  13.

En  outre,  le  présent  Arrangement
ne  porte  pas  atteinte  à  la  HEgislation
  intérieure  des  pays  Ccontractants,
  dans  tout  ce  qdui  miest  pas
Drévu  par  cet  Arrangement.

An####E  14.

1.  II  est  entendu  qu’  defaut  de
dispositions  formelles  du  présent
Arrangement,  chaque  Administration
a  la  faculté  Tappliquer  les  dispositions
  régissant  la  matière  dans  son
Service  intérieur.

2.  II  est  toutefois  formellement
interdit  de  percevoir,  soit  dans  le
pays  Torigine,  soit  dans  le  pays
de  destination,  une  taxe  ou  rétribution
  duelconque  autre  que  celles
dui  sont  prévues  par  le  présent
Arrangement.

Anrierr  15.
Chaque  Administration  peut,  dans
des  circonstances  extraordinaires  de
nature  à  justifier  la  mesure,  sus--- 1171 --





briefe,  welche  die  zur  Einziehung  zu
bringenden  Werthpapiere  enthalten,  sei  es
dieser  Werthpapiere  selbst  oder  der  Postauftragsanweisungen.


Artikel  12.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  beschränken  nicht  die
Befugniß  der  vertragschließenden  Theile,
besondere  Abkommen  unter  sich  bestehen
zu  lassen  oder  neu  zu  schließen  sowie
engere  Vereine  aufrecht  zu  erhalten  oder
neu  zu  gründen,  behufs  Verbesserung  des
internationalen  Postauftragsdienstes.

Artikel  13.

Auch  berührt  das  gegenwärtige  Uebereinkommen
  nicht  die  innere  Gesetzgebung
der  vertragschließenden  Länder  in  Allem,
was  durch  dieses  Uebereinkommen  nicht
vorgesehen  ist.

Artikel  14.

1.  Man  ist  darüber  einverstanden,
daß  jede  Verwaltung  befugt  sein  soll,  da,
wo  das  gegenwärtige  Uebereinkommen
ausdrückliche  Bestimmung  nicht  vorgesehen
  hat,  die  bezüglichen  Bestimmungen
ihres  inneren  Verkehrs  in  Anwendung
zu  bringen.

2.  Es  wird  jedoch  ausdrücklich  untersagt,
  sei  es  im  Aufgabeland  oder  im  Bestimmungsland,
  irgend  welche  anderen
Taxen  oder  Gebühren  zu  erheben,  als
diejenigen,  welche  durch  das  gegenwärtige
Uebereinkommen  vorgesehen  sind.

Artikel  15.
Jede  Verwaltung  kann  unter  außergewöhnlichen
  Verhältnissen,  welche  geeignet
  sind,  eine  derartige  Maßnahme
        <pb n="1184" />
        pendre  temporairement  le  service
des  recouvrements,  d'une  manière
Sénérale  ou  partielle,  sous  la  condition
  den  donner  immédiatement
avis,  au  besoin  par  voie  telgra-Dhiqdue,
  à  lAdministration  ou  aux
Administrations  intéressées.

ARTICLE  16.

1.  Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  admettent  au
service  des  recouvrements  tous  les
bureaux  chargés  du  service  des

mandats  de  poste  internationaux.

2.  Elles  reglent,  d’un  commun
accord,  le  mode  du  dépôt  et  de
Tenvoi  des  valeurs  à  recouvrer,
ainsi  due  toutes  les  autres  mesures
de  detail  ou  Tordre  nécessaires  pour
assurer  P’exécution  du  présent  Arrangement.


Auicrz  17.

Les  Etats  de  IUnion  dui  W’ont
Doint  pris  Part  au  présent  Arrangement
  sont  admis  à  y  adlherer  sur
leur  demande,  et  dans  la  forme
Prescrite  par  la  Convention  Principale
  en  ce  qdui  concerne  les  adhéesions
  à  I’Union  postale  universelle.

AnricrE  18.

1.  Dans  Tintervalle  dui  'écoule
entre  les  rGunions  prévues  par  la
Convention  principale,  toute  Admimistration
  des  postes  Tun  des  pays
contractants  a  le  droit  d’adresser
ang  autres  Administrations  partici-Lantes,
  par  Pintermediaire  du  Bureau
international,  des  propositions  concernant
  le  service  des  recouvrements.


-- 1172 --



zu  rechtfertigen,  den  Postauftragsdienst
vorübergehend  ganz  oder  theilweise  einstellen,
  unter  der  Bedingung,  daß
die  betheiligte  Verwaltung  oder  die  betheiligten
  Verwaltungen  davon  unverzüglich,
  nöthigenfalls  auf  telegraphischem
  Wege,  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  16.

1.  Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  lassen  an  dem
Auftragsdienst  alle  mit  dem  internationalen
  Postanweisungsdienste  befaßten
Postanstalten  Theil  nehmen.

2.  Sie  werden  im  gemeinsamen  Einverständnisse
  die  Art  der  Einlieferung  und
der  Uebersendung  der  zur  Einziehung  zu
bringenden  Werthpapiere  sowie  alle  weiteren
  Dienstvorschriften  festsetzen,  welche
erforderlich  sind,  um  die  Ausführung
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens  zu
sichern.

Artikel  17.

Denjenigen  Vereinsstaaten,  welche  an
dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen  nicht
Theil  genommen  haben,  ist  der  Beitritt
auf  ihren  Antrag,  und  zwar  in  der
durch  den  Hauptvertrag  für  den  Eintritt
in  den  Weltpostverein  vorgeschriebenen
Form  gestattet.

Artikel  18.

1.  Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
  den  im  Hauptvertrage  vorgesehenen
Versammlungen  liegt,  ist  jede  Postver—
waltung  eines  der  vertragschließenden
Länder  berechtigt,  den  anderen  betheiligten
  Verwaltungen  durch  Vermittelung
  des  Internationalen  Büreaus  Vorschläge
  in  Betreff  des  Postauftragsdienstes
  zu  unterbreiten.
        <pb n="1185" />
        Pour  étre  mise  en  doelibération,
chaque  proposition  doit  étre  appuyée
Par  au  moins  deux  Administrations,
Sans  compter  celle  dont  la  propo-Sition
  ecemane.  Lorsque  le  Bureau
international  ne  reçoit  pas,  en  méme
temps  due  la  proposition,  le  nombre
nécessaire  de  déclarations  d’appui,
la  proposition  reste  sans  aucune  suite.

2.  Toute  proposition  est  soumise
au  procédé  détermind  par  le  §2  de
l'article  26  de  la  Convention  principale.


3.  Pour  devenir  exécutoires,  les

Propositions  deivent  réunir,  sawoir:

1%  Tunanimité  des  suffrages,  §'l

Fagit  de  Paddition  de  nouwelles

dispositions  oude  lamoditication

des  dispositions  du  présent  artiche

  et  des  articles  1,  2,  3,  4,

5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,  13,

14,  15,  17  et  19  du  présent
Arrangement;

2%  les  deux  tiers  des  suffrages,  §'l.
Fagit  de  la  modification  des
dispositions  de  Tarticle  16;

3%  la  simple  majorité  absolue,  Fil
s'agit  de  Tinterprétation  des
dispositions  du  présent  Arrangement,
  sauf  le  cas  de  litige  prévu
à  Tarticle  23  de  la  Conwention
Drincipale.

4.  Les  résolutions  valahles  sont
consacrées,  dans  les  deux  premiers
cas,  par  une  déclaration  diplomatique,
  et  dans  le  troisième  cas,  Par
une  notification  administrative,  selon
la  forme  prévue  par  la  Convwention
Principale.

-- 1173 --Um

  zur  Berathung  gestellt  zu  werden,
muß  jeder  Vorschlag  von  mindestens
zwei  Verwaltungen  unterstützt  sein,  diejenige
  nicht  eingerechnet,  von  welcher
der  Vorschlag  ausgeht.  Wenn  dem
Internationalen  Büreau  nicht  zu  gleicher
Zeit  mit  dem  Vorschlage  die  erforderliche
  Zahl  von  Unterstützungs-Erklärungen
  zugeht,  so  bleibt  der  Vorschlag
ohne  jede  Folge.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem  im
§.  2  des  Artikels  26  des  Hauptvertrags
festgesetzten  Verfahren.

3.  Um  vollstreckbar  zu  werden,  müssen

diese  Vorschläge  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
die  Aufnahme  neuer  Bestimmungen
oder  um  die  Abänderung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Artikels
und  der  Artikel  1,  2,  3,  4,  5,  6,
7,  8,  9,  10,  11,  12,  13,  14,  15,
17  und  19  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  handelt;

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Abänderung  der  Bestimmungen
  des  Artikels  16  handelt;

3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  handelt,  abgesehen
  von  dem  im  Artikel  23  des
Hauptvertrags  vorgesehenen  Falle
einer  Streitigkeit.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden  in
den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine  diplomatische
  Erklärung  bestätigt,  im  dritten
Falle  durch  eine  Bekanntgabe  im  Verwaltungswege
  gemäß  der  im  Hauptvertrage
  bezeichneten  Form.
        <pb n="1186" />
        5.  Toute  modiftcation  ou  résolution
  adoptée  M’est  exécutoire  qdue
trois  mois,  au  moins,  apres  Sa  notification.


ARTICLE  19.

1.  Le  présent  Arrangement  entrera
  en  vigueur  le  1  janvier  1899.

2.  I  aura  la  méme  durée  que  la
Convention  principale,  sans  préjudice
  du  droit  réservé  à  chaque  pays
de  se  retirer  de  cet  Arrangement
moyennant  un  avis  donné,  un  an
à  Favance,  par  son  Gouvernement
au  Gouvernement  de  la  Confédération
  suisse.  Pendant  cette  dernière
annce,  IArrangement  continuera
d’avoir  son  exécution  pleine  et  entière,
  sans  prjudice  de  la  liquidation
  et  du  solde  des  comptes  apres
Texpiration  dudit  terme.

3.  Sont  abrogées,  à  partir  du
Jour  de  la  mise  à  execution  du
Présent  Arrangement,  toutes  les  dis-Positions
  convennes  antérieurement
entre  les  divers  Gouvernements  ou
Administrations  des  parties  contractantes,
  Dour  autant  quwe’elles  ne  seraient
  pas  conciliables  avec  les
termes  du  present  Arrangement,  le
tout  Sans  préejudice  des  droits  réser--Vés
  Par  Tarticle  12.

4.  Le  présent  Arrangement  sera
ratifiéc  aussitöt  due  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratification  seront
échangẽs  à  Washington.

En  foi  de  qduci.  les  plénipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  denommés
ont  signé  le  present  Arrangement

-- 1174 --



5.  Die  angenommenen  Abänderungen
  oder  gefaßten  Beschlüsse  sind  frühestens
  drei  Monate  nach  ihrer  Bekanntgabe
  vollstreckbar.

Artikel  19.

1.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
  wird  am  1.  Jannar  1899  in  Kraft
treten.

2.  Es  soll  gleiche  Dauer  haben  wie
der  Hauptvertrag,  unbeschadet  des  jedem
Lande  vorbehaltenen  Rechtes,  auf  Grund
einer  von  seiner  Regierung  bei  der  Regierung
  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  ein  Jahr  im  voraus  gemachten
Ankündigung  von  dem  Uebereinkommen
zurückzutreten.  Während  dieses  letzten
Jahres  bleibt  das  Uebereinkommen  voll
und  ganz  in  Kraft,  unbeschadet  der  Abwickelung
  und  Saldirung  der  Abrechnungen
  nach  Ablauf  des  gedachten  Zeitraums.

3.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
treten  alle  früher  zwischen  den  verschiedenen
  Regierungen  oder  Verwaltungen  der
vertragschließenden  Theile  vereinbarten
Bestimmungen  insoweit  außer  Kraft,
als  sie  mit  den  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Uebereinkommens  nicht  im  Einklange
  stehen,  unbeschadet  indeß  der  im
Artikel  12  vorbehaltenen  Rechte.

4.  Das  gegemwärtige  Uebereinkommen
  soll  sobald  als  möglich  ratifizirt
werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Washington
stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten  Länder
das  gegenwärtige  Uebereinkommen  unter-
        <pb n="1187" />
        à  Washington,  le  quinze  juin  mil
hult  cent  duatre-vingt-dix-sept.

Pour  l'Allemagne  et  les
protectorats  allemands:

Fritsch.
Neumann.

Pour  la  Röpublique  Majeure
de  FAmérique  centrale:

N  Bolel  Peraka.

Pour  F’Autriche:
Dr.  Neubauer.
Habberger.
Kbral.

Pour  la  Belgique:
lichlervelde.
Klerpin.

.  Lambin.
Pour  le  Brésil:
Pour  le  Chili:
R.  L.  Hrarräudal.

Pour  Ila  République
Dominicaine:

Reichs=  Gesetzbl.  1898.

—  1175  —

neunzig.

Pour  Pgypte:
T.  Laba.

Pour  la  France:
Ansaull.

Pour  la  Hongrie:
Plerre  de  Kalay.

C.  de  Henmeer.

Pour  T’ltalie:
E.  CIaradia.
C.  C.  Vinci.

E.  Delmall.

Pour  le  Ingembourg:
pour  N.  Harelaar:
Van  der  Veen.

Pour  la  Noruisge:
Ihb.  Hererdalll

Pour  les  Pays-Bas:
Dour  F.  Havelaar:
Van  der  Veen.

Van  der  Veen.

 

zeichnet  zu  Washington,  den  fünfzehnten
Juni  Eintausend  achthundertsiebenund-Pour

  les  Indes
NGerlandaises:
Jobs.  J.  Perk.

Pour  le  Portugal

et0  les  colonies  portugaises:

Sanlo-Thirso.

Pour  la  Roumanie:
(.  Chiru.
R.  Preda.

Pour  la  Suce:
F.  .  Schfftem.

Pour  la  Suisse:
J.  B.  Poda.
Släger.

C.  Delesserl.

Pour  la  Régence  de  Tunis:

Tinebaut.
Pour  la  Turquie:
Houslapha.

A.  Falil.

180
        <pb n="1188" />
        Union  postale  universelle.
(No.  2527.)  Arrangement  concernant
T’intervention  de  la  Poste  dans
les  abonnements  aux  journaux
et  publications  périodiqucs  conelu
  entre  I’'Allemagne  et  les
Protectorats  Allemands,  la  Re-Publique
  Majeure  del'Amérique
Centrale,  I  Autriche-Hongrie,
la  Belgique,  le  Brésil,  la  Bulgarie,
  le  Chili,  la  République
de  Colombie,  le  Danemark,la  République
  Dominicaine,  l'Egypte,
la  Grèce,  l'Italie,  le  Luxembourg,
  la  Norvege,  les  Pays-Bas,
  la  Perse,  le  Portugal  et
les  Colonies  Portugaises,  la
Roumanie,  la  Serbie,  la  Suede,
la  Suisse,  la  Turquie  et  l'Uru—

guay.  Du  lb.  juin  1897.

Les  Soussignés,  Dlénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ei-dessus
Eimmércs,  vu  Tarticle  19  de  la  Convention
  principale,  ont,  d’'un  commun
accord  et  sous  réserve  de  ratification,
arréte  IArrangement  suivant:

ARTICLE  PREMIER.

Le  service  postal  des  abonnements
aux  journaux  et  publications  Périodiques
  entre  ceux  des  pays  contractants
  dont  les  Administrations
Dostales  s’entendent  pour  établir
réciproquement  ce  service,  est  régi
Par  les  dispositions  du  présent  Arrangement.


ARTICIE  2.

Les  bureaux  de  poste  de  chaque
ays  recoivent  les  souscriptions  du
ublic  auxr  journaux  et  ouvrages

-- 1176 --(Uebersetzung.)


Weltpostverein.

(Nr.  2527.)  Uebereinkommen,  betreffend  den
Postbezug  von  Zeitungen  und
Zeitschriften,  abgeschlossen  zwischen
Deutschland  und  den  Deutschen
Schutzgebieten,  der  Größeren  Republik
  von  Central-Amerika,
Oesterreich-Ungarn,  Belgien,  Brasilien,
  Bulgarien,  Chile,  der  Republik
  Columbien,  Dänemark,  der
Republik  San  Domingo,  Egypten,
Griechenland,  Italien,  Luxemburg,
Norwegen,  den  Niederlanden,  Persien,
  Portugal  und  den  Portugiesischen
  Kolonien,  Rumänien,
Serbien,  Schweden,  der  Schweiz,
der  Türkei  und  Uruguay.  Vom
15.  Juni  1897.

Die  Unterzeichneten,  Bevollmächtigte  der
Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
Länder,  haben  in  Gemäßheit  des  Artikels
  19  des  Hauptvertrags  im  gemeinsamen
  Einverständniß  und  unter  Vorbehalt
  der  Ratifikation  folgendes  Uebereinkommen
  abgeschlossen.

Artikel  1.

Der  Bezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  durch  die  Post  zwischen  denjenigen
  der  vertragschließenden  Länder,
deren  Postverwaltungen  sich  über  die
gegenseitige  Einführung  dieses  Dienstes
verständigen,  unterliegt  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens.

Artikel  2.
Die  Postanstalten  jedes  Landes  nehmen
Bestellungen  des  Publikums  auf  die  in
den  verschiedenen  vertragschließenden
        <pb n="1189" />
        e

périodiques  publiés  dans  les  divers
pays  contractants.

Ce  service  s'étend  égalèment  à  des
publications  de  tous  autres  pays,  que
certaines  Administrations  seraient  en
mesure  de  fournir,  sous  réserve  de
l'a  pplication  des  dispositions  de  l'article
  16  de  la  Convention  Principale.

Anricrz  3.

1.  Le  prix  de  Tabonnement  est
exigible  aumoment  dela  souscription.
et  Dour  toute  la  periode  d’abonnement.


Les  modifications  de  prix  ne
sont  applicables  quauxs  nouveaux
abonnements.  Elles  Miont  pas  Teffet
rétroactif.

2.  Les  abonnements  ne  penuvent
éetre  demandés  que  pour  les  Périodes
fikées  aux  listes  oflicielles.

6  ARTICIE  4.

Les  Administrations  des  postes,
en  se  chargeant  des  abonnements  à
titre  T’intermediaires,  n’assument
aucune  responsabilitc  dquant  aux
charges  et  obligations  qdui  incombent
aufs  Gditeurs.

Elles  ne  sont  tenues  à  aucun  rembourscment
  en  cas  de  cessation  ou
Tinterruption  d’une  publication  en
cours  Tabonnement.

ARTICLE  5.

Le  service  international  des  abonnements
  Feffectue  par  Tentremise  de
bureaux  d'’échange  à  désigner  respectivement
  par  chaque  Administration.

ARTICIE  6.
I.  Chaque  Administration  fixe  les
Prik  auxquels  elle  fournit  aux  autres

-- 1177 --Ländern

  erscheinenden  Zeitungen  und
Zeitschriften  an.

Dieser  Dienst  erstreckt  sich,  vorbehaltlich
  der  Anwendung  der  Bestimmungen
  des  Artikels  16  des  Hauptvertrags,
  auch  auf  solche  Zeitungen  und
Zeitschriften  aller  anderen  Länder,  welche
einzelne  Verwaltungen  zu  liefern  in  der
Lage  sind.

Artikel  3.

1.  Der  Bezugspreis  ist  gleich  bei
der  Bestellung  für  die  ganze  Bezugszeit
zu  entrichten.

Aenderungen  in  den  Preisen  finden
nur  auf  einen  neuen  Bezug  Anwendung.
Sie  haben  keine  rückwirkende  Kraft.

2.  Der  Bezug  kann  nur  für  die  in
den  amtlichen  Verzeichnissen  angegebenen
Zeiträume  verlangt  werden.

Artikel  4.

Die  Postverwaltungen  übernehmen
bei  der  Vermittelung  des  Zeitungsbezugs
keinerlei  Verantwortlichkeit  in  Betreff
der  den  Herausgebern  zufallenden  Obliegenheiten
  und  Verbindlichkeiten.

Sie  sind  im  Falle  der  Einstellung
oder  der  Unterbrechung  der  Herausgabe
einer  Zeitung  oder  Zeitschrift  im  Laufe
der  Bezugszeit  zu  keiner  Erstattung  verpflichtet.


Artikel  5.

Der  internationale  Zeitungsbezugsdienst
  vollzieht  sich  durch  Vermittelung
von  Auswechselungs-Postanstalten,  welche
von  jeder  Verwaltung  zu  bezeichnen  sind.

Artikel  6.
1.  Jede  Verwaltung  setzt  die  Preise
fest,  zu  welchen  sie  den  anderen  Ver-180*
        <pb n="1190" />
        —  ÒÚ

Administrations  ses  publications  nationales
  et,  s'il  y  a  lieu,  les  publications
  de  toute  autre  origine.

Toutefois,  ces  prix  ne  peuvent,
dans  aucun  cas,  é—tre  supérieurs  à
ceux  qui  sont  imposés  aux  abonnés
à  Tintérieur,  sauf  addition,  pour  ce
dui  concerne  les  relations  entre  des
Days  non  limitrophes,  des  droits  de
transit  dus  aux  Oflices  intermédiaires
(artiche  4  de  la  Conwention  princi-Dale).


2.  Les  droits  de  transit  sont
établis  GVavance  à  forlait,  en  prenant
PDour  base  le  degré  de  Périodicité
combiné  avec  le  poids  moyen  des
Journaux.

Anrierk  7.

1.  L.Administration  des  postes  du
Days  destinataire  fige  le  prix  à
Duyer  Par  Tabonné  en  ajoutant,  au
prik  de  revient  établi  en  vertu  de
article  6  précédent,  telle  taxe,  droit
de  commission  ou  de  factage  dwelle
Juge  utile  Gadopter,  mais  Sans  que
ces  redevances  puissent  dépasser
celles  qdui  sont  percues  pour  Ses
abonnements  à  Tintérieur.  Elle  y
ajonte,  le  cas  échéant,  le  droit  de
timbre  lK  par  la  HEgislation  de
son  Days.

2.  Lorsque  deux  pays  en  relation
n'ont  pas  le  inme  Systeme  monétaire,
  le  prix  de  revient  est  converti
  par  Poffice  du  pays  de  destihnation
  ecn  monnaie  de  ce  pays.  Si
les  Administrations  ont  adhéré  à
I/  Arrangement  concernant  les  man-Dats,
  la  conversion  se  fait  d’apres  le
tandx  applicable  auKs  mandats  de
Doste,  à  moins  du’elles  ne  con-





-- 1178 --waltungen

  die  Zeitungen  und  Zeitschriften
des  eigenen  Landes  und  eintretenden
Falles  jedes  anderen  Ursprungs  liefert.

Jedoch  dürfen  diese  Preise  in  keinem
Falle  höher  sein,  als  diejenigen,  welche
die  Bezieher  im  Inlande  zu  zahlen  haben,
unbeschadet  der  Hinzurechnung  der  im
Verkehre  zwischen  nicht  angrenzenden
Ländern  den  transitleistenden  Verwaltungen
  zu  zahlenden  Transitgebühren
(Artikel  4  des  Hauptvertrags).



2.  Die  Transitgebühren  werden  im
voraus  auf  Grund  der  Häufigkeit  des
Erscheinens  und  des  Durchschnittsgewichts
  der  Zeitungen  überschlagsweise
berechnet.

Artikel  7.

1.  Die  Postverwaltung  des  Bestimmungslandes
  setzt  den  von  dem  Bezieher
  zu  zahlenden  Preis  fest,  indem
sie  dem  in  Gemäßheit  des  vorstehenden
Artikels  6  berechneten  Einkaufspreise  diejenige
  Taxe,  Vermittelungs=  oder  Abtragegebühr
  hinzurechnet,  welche  anzunehmen
  sie  für  gut  findet,  ohne  daß
jedoch  diese  Aufschläge  diejenigen  Sätze
überschreiten  dürfen,  welche  für  den
Zeitungsbezug  im  eigenen  Lande  erhoben
werden.  Zutreffenden  Falles  tritt  noch
die  durch  die  Gesetzgebung  des  eigenen
Landes  festgesetzte  Stempelgebühr  hinzu.

2.  Haben  zwei  mit  einander  in  Verkehr
  stehende  Länder  nicht  dieselbe  Münzwährung,
  so  wird  der  Einkaufspreis
durch  die  Verwaltung  des  Bestimmungslandes
  in  die  Währung  dieses  Landes
umgerechnet.  Rehmen  die  Verwaltungen
am  Postanweisungs-Uebereinkommen
Theil,  so  geschieht  die  Umwandlung
nach  dem  für  Postanweisungen  anwendbaren
  Verhältnisse,  wofern  nicht  die  Ver-
        <pb n="1191" />
        viennent  d'un  taux  moyen  de  conversion.


ARTICIE  S.

Les  taxes  ou  droits  établis  en
vertu  des  articles  6  et  7  precédents
ne  donnent  lieu  à  aucun  décompte
SGcial  entre  les  Offices  correspondants.


ARTICLE  O.

Les  Administrations  postales  sont
tenues  de  donner  suite,  Sans  frais
Dour  les  abonnés,  à  toute  réclamation
  fondde  concernant  des  retards
ou  des  irrégularités  quelconques
dans  le  service  des  abonnements.

ARTICLE  10.

1.  Les  comptes  des  abonnements
fournis  et  demandés  sont  dresses  trimestriellement.
  Apres  avoir  été  deé-Dattus
  ct  arrétes  contradictoirement,
ces  Ccomptes  sont  soldés  en  monnaie
métallique  du  pay's  crcancier.

2.  A  cet  eflet,  et  sauf  entente
contraire  entre  les  Offices  intéresses,
la  différence  est  liquidée,  le  plus  töt
Dossible,  par  mandat  de  poste.

Lorsdue  deux  pays  en  relation
nwont  pas  le  méme  systeme  monétaire,
  la  créance  la  plus  faible  est,
Sauf  autre  arrangement,  convertie  en
la  monnaie  de  la  créance  la  plus
forte,  conformement  à  Tarticle  6  de
I  Arrangement  concernant  les  mandats.


3.  Les  mandats  de  poste  Gmis  à
cette  fin  ne  sont  Soumis  à  aucun

-- 1179 --



waltungen  ein  mittleres  Umrechnungsverhältniß
  verabreden.

Artikel  8.

Ueber  die  auf  Grund  der  vorhergehenden
  Artikel  6  und  7  festgesetzten  Taxen
oder  Gebühren  findet  keinerlei  Abrechnung
  zwischen  den  betheiligten  Postverwaltungen
  statt.

Artikel  9.

Die  Postverwaltungen  haben  jeder  begründeten
  Beschwerde  über  Verspätungen
oder  Unregelmäßigkeiten  im  Zeitungsbezugsdienst
  ohne  Kosten  für  die  Bezieher
Folge  zu  geben.

Artikel  10.

1.  Die  Rechnungen  über  gelieferte
und  bestellte  Zeitungen  werden  vierteljährlich
  aufgestellt.  Nach  gegenseitiger
Prüfung  und  Feststellung  derselben  wird
das  Guthaben  in  der  Metallwährung
des  Landes,  für  welches  dasselbe  entfällt,
  gezahlt.

2.  Zu  diesem  Zwecke  und  vorbehaltlich
  anderweiter  Verständigung  zwischen
den  betheiligten  Verwaltungen  wird  der
Unterschied  sobald  als  möglich  durch  Postanweisung
  berichtigt.

Wenn  zwei  mit  einander  in  Verkehr
stehende  Länder  nicht  dieselbe  Münzwährung
  haben,  so  wird,  vorbehaltlich  anderweiter
  Vereinbarung,  nach  Maßgabe  des
Artikels  6  des  Postanweisungs-Uebereinkommens
  die  geringere  Forderung  in
die  Währung  umgewandelt,  auf  welche
die  größere  Forderung  lautet.

3.  Die  zu  diesem  Behuf  ausgestellten
  Postanweisungen  unterliegen  keinerlei
        <pb n="1192" />
        droit  et  ils  peuvent  excéder  le  maximum
  déterminé  par  cet  Arrangement.

4.  Les  soldes  en  retard  portent
interét  à  5  pour  cent  D’an,  au  profit
de  IAdministration  créditrice.

ARTICLE  II.

Les  stipulations  du  présent  Arrangement
  ne  portent  pas  restriction
au  droit  des  parties  contractantes
de  maintenir  ou  de  conclure  des  arrangements
  Sspéciaux  en  vue  Taméliorer,
  de  faciliter  on  de  simplitier
le  service  des  abonnements  internmationaux.


ARTICLE  12.

Les  pays  de  l'Union  qui  n'ont  pas
pris  part  au  présent  Arrangement
sont  admis  à  y  adhérer  sur  leur
demande  et  dans  la  forme  prescrite
Dar  Tarticle  24  de  la  Convention
Principale  en  ce  qui  concerne  les
adhésions  à  IUnion  postale  univer-Selle.


ARTICLE  13.

Les  Administrations  des  postes  des
ays  contractants  arrétent  la  forme
des  comptes  désignes  à  Tarticle  10
précédent,  fikent  les  époques  auxduelles
  ils  deivent  étre  dressés  et
reglent  toutes  les  autres  mesures
Tordre  et  de  détail  nécessaires  pour
assurer  Pexécution  du  présent  Arrangement.
  «

AIITIcLElC

Ilestentenduqu’31-de«fautdedispositionsformellesduprösentAp

rangement,  chaque  Administration
a  la  faculté  d'appliquer  les  diposi--- 1180 --





Gebühr  und  können  über  den  durch  jenes
Uebereinkommen  festgesetzten  Meistbetrag
hinausgehen.

4.  Rückständige  Zahlungen  sind  mit
jahrlich  5  Prozent  verzinslich  zu  Gunsten
der  Verwaltung,  welche  dieselben  zu  fordern
  hat.

Artikel  11.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  beschränken  nicht  die
Befugniß  der  vertragschließenden  Theile,
zur  Verbesserung,  Erleichterung  oder  Vereinfachung
  des  internationalen  Zeitungsdienstes
  besondere  Abkommen  unter  sich
bestehen  zu  lassen  oder  neu  zu  schließen.

Artikel  12.

Denjenigen  Vereinsländern,  welche  an
dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen  nicht
Theil  genommen  haben,  ist  der  Beitritt
auf  ihren  Antrag,  und  zwar  in  der
durch  Artikel  24  des  Hauptvertrags  für
den  Eintritt  in  den  Weltpostverein  vorgeschriebenen
  Form  gestattet.

Artikel  13.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  stellen  die  Form  der
im  vorstehenden  Artikel  10  bezeichneten
Rechnungen  fest,  bestimmen  die  Zeiten,
zu  welchen  dieselben  aufgestellt  werden
sollen  und  setzen  alle  weiteren  Dienstvorschriften
  fest,  welche  erforderlich  sind,
um  die  Ausführung  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  zu  sichern.

Artikel  14.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß
jede  Verwaltung  befugt  sein  soll,  in  Ermangelung
  ausdrücklicher  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens,  die
        <pb n="1193" />
        tions  régissant  la  matière  dans  son
Service  intéricur.

Ahrichk  15.

1.  Dans  Tintervalle  qui  s’Gcoule
entre  les  rCunions  prévues  par  la,
Convention  principale,  toute  Administration
  des  postes  d’un  des
Pays  contractants  alle  droit  dadresser
aux  autres  Administrations  Participantes,
  par  Pintermédiaire  du  Bureau
  international,  des  propositions
concernant  le  service  des  abonnements
  aux  journaux.

Pour  étre  mise  en  doliberation,
chadue  Proposition  doit  étre  appuy’ée
Dar  au  moins  denx  Administrations,
Sans  compter  celle  dont  la  propo-Sition
  Cmane.  Lorsqdue  le  Burecau
international  ne  recoit  pas,  en  méme
temps  due  la  proposition,  le  nombre
nécessaire  de  declarations  d’appui,
la  proposition  reste  sans  aucune  suite.

2.  Tonte  Proposition  est  soumise.

anu  procêcdé  determiné  par  le  §9  2

de  T’articke  26  de  la  Convention

pPrincipale.
3.  Pour  devenir  exécutoires,  les

Dropositions  doivent  reunir,  savoir:
%  Funanimite  des  suffrages,  Fil
Fagit  de  Paddition  de  nouwelles
(dlispositions  ou  de  lamodification.
des  dispositions  du  présent  artiche
  et  des  articles  1,  2,  3,  4,
5,  6,  7,  8,  9,  10,  11.  12.  14,
16  et  17  du  présent  Arrangement;


i  les  deux  tiers  des  suffrages,  s'il
s'agit  de  la  modificaon  de
l'article  13;



-- 1181 --in

  ihrem  inneren  Dienste  geltenden  be—
züglichen  Bestimmungen  in  Anwendung
zu  bringen.

Artikel  15.

1.  Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
den  im  Hauptvertrage  vorgesehenen  Versammlungen
  liegt,  ist  jede  Postverwaltung
  eines  der  vertragschließenden  Länder
berechtigt,  den  anderen  betheiligten
Verwaltungen  durch  Vermittelung  des
Internationalen  Büreaus  Vorschläge  in
Betreff  des  Zeitungsbezugsdienstes  zu
unterbreiten.

Um  zur  Berathung  gestellt  zu  werden,
muß  jeder  Vorschlag  von  mindestens
zwei  Verwaltungen  unterstützt  sein,  diejenige
  nicht  eingerechnet,  von  welcher
der  Vorschlag  ausgeht.  Wenn  dem
Internationalen  Büreau  nicht  zu  gleicher
Zeit  mit  dem  Vorschlage  die  erforderliche
  Zahl  von  Unterstützungs-Erklärungen
  zugeht,  so  bleibt  der  Vorschlag
ohne  jede  Folge.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
durch  §.  2  des  Artikels  26  des  Hauptvertrags
  vorgeschriebenen  Verfahren.

3.  Um  vollstreckbar  zu  werden,  müssen

die  Vorschläge  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
die  Aufnahme  neuer  Bestimmungen
oder  um  die  Abänderung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen
Artikels  und  der  Artikel  1,  2,  3,
4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,
14,  16  und  17  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  handelt;

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn

sich  um  die  Abänderung  des
Artikels  13  handelt;
        <pb n="1194" />
        3°%  la  simple  majorité  absolue,  s'il
s'agit  de  l'interprétation  des
dispositions  du  présent  Arrangement,
  Sauf  le  cas  de  litige
Drévu  par  Tarticle  23  de  la
Conwention  principale.

4.  Les  résolutions  valables  sont
consacrées,  dans  les  deux  premiers
cas,  par  une  déeclaration  diplomatique,
et  dans  le  troisième  cas,  par  une
notilication  administrative  selon  laforme
  indiquée  à  Tarticle  26  de  la
Convention  principale.

5.  Toute  modification  ou  résolution
adoptee  n’est  exécutoire  due  trois
mois,  au  moins,  apres  sa  notification.

An#c  16.

.  Le  present  Arrangement  entrera
en  vigueur  le  1#  janvier  1899.

2.  II  aura  la  méme  durée  due  la
Convention  principale,  Sans  préejudice
du  droit  réservé,  à  chaqdue  pays's,
de  se  retirer  de  cet  Arrangement
moyennant  un  avis  donné,  un  an
àa  Tavance,  par  son  Gouvernement
au  Gouvernement  de  la  Confédération
Suisse.

3.  Le  cas  GCehant,  les  abonnements
courants  devront  étre  servis  dans
les  conditions  prévues  par  le  présent
Arrangement,  Jjusqu’a  Pexpiration  du
terme  pour  lequel  ils  ont  été  demandés.


AnrichE  17.

1.  Sont  abrogées,  à  partir  du
jour  de  la  mise  à  excution  du
Drésent  Arrangement,  toutes  les

-- 1182 --3.

  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  handelt,  abgesehen
  von  dem  im  Artikel  23  des
Hauptvertrags  vorgesehenen  Falle
einer  Streitigkeit.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden
in  den  beiden  ersten  Fällen  durch
eine  diplomatische  Erklärung  bestätigt,
im  dritten  Falle  durch  eine  Bekanntgabe
im  Verwaltungswege  gemäß  der  im
Artikel  26  des  Hauptvertrags  bezeichneten
Form.

5.  Die  angenommenen  Abänderungen
oder  gefaßten  Beschlüsse  sind  frühestens
drei  Monate  nach  ihrer  Bekanntgabe  vollstreckbar.


Artikel  16.

1.  Das  gegenwärtige  Abkommen
wird  am  1.  Januar  1899  in  Kraft  treten.

2.  Dasselbe  soll  die  gleiche  Dauer
haben  wie  der  Hauptvertrag,  unbeschadet
des  jedem  Lande  vorbehaltenen  Rechtes,
auf  Grund  einer  von  seiner  Regierung
bei  der  Regierung  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  ein  Jahr  im  voraus
gemachten  Ankündigung  von  dem  Uebereinkommen
  zurückzutreten.

3.  Eintretenden  Falles  sollen  die
laufenden  Abonnements  bis  zum  Ablaufe
der  Bezugszeit  nach  den  durch  das  gegenwärtige-Uebereinkommen
  vorgesehenen
Bestimmungen  besorgt  werden.

Artikel  17.

1.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
treten  alle  früher  zwischen  den  Regie-
        <pb n="1195" />
        —  1183  —

dispositions  sur  la  matière  convennes
antérieurement  entre  les  Gouverne--ments
  ou  Administrations  des  parties
contractantes,  pour  autant  dwelles
e  seraient  pas  conciliables  avec  les
termes  de  cet  Arrangement,  le  tout
Sans  Préjudice  des  droits  réservés
Dar  Tarticle  11.

2.  Le  présent  Arrangement  sera
ratilic  aussilot  due  faire  se  pDourra.
Les  actes  de  ratification  Sseront
Gcchangés  à  Washington.

3.  En  foi  de  qduoi,  les  plénipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  Gnumérés
ont  signe  le  préesent  Arrangement  à
Washington,  le  duinze  juin  mil  huit
cent  duatre-vingt-dix-Sept.

Pour  l'Allemagne  et  les
protectorats  allemands:

Fritsch.
Neumann.

Pour  la  République  Majeure
de  PAméerique  centrale:

N.  Bolel  Peraza.

Pour  H’Autriche:
Dr.  Neubauer.

Habberger.
Sübral.

Pour  la  Belgique:
Lichlervelde.

Pour  la  Bulgarie:
U  Slopanoylh.

Pour  la  République
de  Colombie:;

Pour  le  Danemark:
(.  Kiendsen.

rungen  oder  Verwaltungen  der  vertragschließenden
  Theile  vereinbarten  Bestimmungen
  über  den  vorliegenden  Gegenstand

  insoweit  außer  Kraft,  als  sie  mit

den  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  nicht  im  Einklange

stehen,  unbeschadet  der  durch  Artikel  11

vorbehaltenen  Rechte.

2.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
soll  sobald  als  möglich  ratifizirt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Washington  stattfinden.

3.  Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten
Länder  das  gegenwärtige  Uebereinkommen
unterzeichnet  zu  Washington,  den  fünfzehnten
  Juni  Eintausend  achthundertsiebenundneunzig.


Pour  la  Hongrie:
Pierre  de  Kala.
C.  de  Hennfer.

Pour  le  Chili:
R.  L.  Lrarrälaval.

Pour  I’talie:
E.  Chlaradla.
C.  C.  Vucdl.
E.  Delmall.

Pour  le  Luxcmbourg:

Pour  Nr.  Harclaar:
Van  der  Veen.

Pour  la  République
Dominicaine:

Pour  la  Norvoege
Thb.  Hexerdall.

Klerpin.
A.  Laubmn.

Pour  le  Brésil:

Reichs-Gesetzbl.  1898.

Pour  PEaypte:
J.  FSaba.
Peur  la  Crece:
Ed.  Hôhn.

Pour  les  Pays-Bas:
Pour  Nr.  Harelaar:
Van  der  Veen.

Van  der  Veen.

181
        <pb n="1196" />
        —  1184  —

Pour  la  Perse:  Pour  la  Serbie:  Pour  Ia  Turquie:
Plene  de  Kalar.  Mouslapha.
C.  de  Heunzer.  A.  Fabr.

Pour  le  Portugal  „  *
el  les  colonies  portugaises:  Poun  duede:  Pour  TUruguaf:
Sanlo-Tiyrse.  EF.  N.  Schhlemn.  Pdencio  de  Murgufondo.

Pour  la  Suisse:

Pour  la  Roumanie:  J.  B.  Pioda.
(.  Chiru.  #I.  Säger.
R.  Preda.  C.  Delesserl.

 

Der  vorstehende  Weltpostvertrag  nebst  Schlußprotokoll,  das  Uebereinkommen,
betreffend  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe,  nebst
Schlußprotokoll,  das  Uebereinkommen,  betreffend  den  Postanweisungsdienst,  die
Uebereinkunft,  betreffend  den  Austausch  von  Postpacketen,  nebst  Schlußprotokoll,
das  Uebereinkommen,  betreffend  den  Postauftragsdienst,  das  Uebereinkommen,
betreffend  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,  sind  ratifizirt  worden.
Die  Uebergabe  der  Ratifikations-Urkunden  hat  in  Washington  stattgefunden.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1197" />
        —  1185  —

Reichs-Gesetzblatt.





Nr.:  51.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbe--betriebe.
  S.  1185.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  1185.







(Nr.  2528.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit  im
Gewerbebetriebe.  Vom  3.  November  1898.
Auf  Grund  des  §.  105d  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  beschlossen:
1.  In  der  Tabelle,  welche  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1895
(Reichs-Gesetzbl.  S.  12),  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der
Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe,  beigefügt  ist,  wird  in  dem  Abschnitte
  H  die  Nummer  6  —  Kürschnerei  —  in  Spalte  2  dahin  abgeändert,
  daß  der  Betrieb  an  6  (statt  4)  Sonn=  oder  Festtagen  im  Jahre
bis  12  Uhr  Mittags  gestattet  ist.
2.  Die  vorstehende  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in
Kraft.
Berlin,  den  3.  November  1898.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

–  —



(Nr.  2529.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  28.  Oktober  1898.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(V.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1898,  Reichs-Gesetzbl.  von  1898  S.  7),  ist  wie
folgt  berichtigt  worden:
I.  Unter  Deutschland.
B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
außerdeutscher  Eisenbahnverwaltungen  befinden.
1.  Die  Abtheilung  V  „Belgischer  Verwaltungen“  mit  den  Nummern
  124  und  125  ist  gestrichen;
Reichs-Gesetzbl.  1898.  182

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  November  1898.
        <pb n="1198" />
        —  1186  —

2.  Abtheilung  VI  „Niederländischer  Verwaltungen“  hat  die  Ziffer  V
erhalten,  und  es  find  darin  unter  Nr.  128  nachgetragen  worden:
e)  bei  Aachen  bis  Aachen.
d)  bei  Dalheim  bis  Dalheim.

II.  Unter  Belgien.

In  der  Anmerkung  am  Schlusse  des  Verzeichnisses  der  belgischen
Eisenbahnen  ist  die  Zeile  „Deutschland,  Ziffer  124,  125¾  gestrichen
worden.

III.  Unter  Oesterreich  und  Ungarn.
I.  Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche  und  Länder
(einschließlich  Liechtenstein).

Bei  A.  1.  (K.  K.  österreichische  Staatsbahnen)  ist  unter  den
Eisenbahnstrecken,  welche  vom  internationalen  Uebereinkommen  ausgeschlossen
  sind,  nach  „g.  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt--Mauterndorf
  (Murthalbahn)“  nachgetragen  worden:

h.  der  schmalspurigen  Gurkthalbahn.

Die  bisherige  Bezeichnung  der  dem  Uebereinkommen  nicht  unterstellten
  Bahnen  mit  h  bis  einschließlich  n  ist  in  i  bis  einschließlich  o
abgeändert.

Berlin,  den  28.  Oktober  1898.

Der  Reichskanzler.

Im  Arftrage:
Schulz.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1199" />
        —  1187  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.:  52.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  1187.









(Nr.  2530.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  25.  November  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  6.  Dezember  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen
Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  25.  November  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.





Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  133

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  November  1898.
        <pb n="1200" />
        <pb n="1201" />
        —  1189  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.:53.

Inhalt:  Militärstrafgerichtsordnung.  S.  1189.  —  Einführungsgesetz  zur  Militärstrafgerichtsordnung.
  S.  1289.  —  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  richterlichen  Militärjustizbeamten  und
die  unfreiwillige  Versetzung  derselben  in  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand.  S.  1297.





  





(Nr.  2531.)  Militärstrafgerichtsordnung.  Vom  1.  Dezember  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Theil.
Gerichtsverfassung.



Erster  Titel.
Umfang  der  Militärstrafgerichtsbarkeit.

S.  1.
Der  Militärstrafgerichtsbarkeit  sind,  soweit  nicht  die  folgenden  Paragraphen
ein  Anderes  bestimmen,  wegen  aller  strafbaren  Handlungen  unterstellt:
1.  die  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven  Marine;
2.  die  zur  Disposition  gestellten  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  Ingenieure
des  Soldatenstandes;
3.  die  Studirenden  der  Kaiser  Wilhelms-Akademie  für  das  militärärztliche
Bildungswesen;
4.  die  Schiffsjungen,  solange  sie  eingeschifft  sind;
5.  die  in  militärischen  Anstalten  versorgten  invaliden  Offiziere  und  Mannschaften;

Reichs-  Gesetzbl.  1898.  184

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Dezember  1898.
        <pb n="1202" />
        —  1190  —

6.  die  nicht  zum  Soldatenstande  gehörigen  Offiziere  à  la  suite  und
Sanitätsoffiziere  à  la  suite,  wenn  und  solange  sie  zu  vorübergehender
Dienstleistung  zugelassen  sind;

7.  die  verabschiedeten  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  Ingenieure  des
Soldatenstandes,  wenn  und  solange  sie  als  solche  oder  als  Militärbeamte
  im  aktiven  Heere  oder  in  der  aktiven  Marine  vorübergehend
wieder  Verwendung  finden;

8.  die  in  den  §§.  155,  157,  158,  166  des  Militärstrafgesetzbuchs  bezeichneten
Personen,  solange  sie  den  Militärstrafgesetzen  unterworfen  sind.

§. 2.

Den  bürgerlichen  Behörden  bleibt  die  Untersuchung  und  Entscheidung  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  Finanz=  und  Polizeigesetze,  Jagd=  und  Fischereigesetze,
sowie  gegen  Verordnungen  dieses  Inhalts  überlassen,  wenn  die  Handlung  nur
mit  Geldstrafe  und  Einziehung  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bedroht  ist.  Der
Vollzug  der  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretenden  Freiheitsstrafe  ist  mittelst
Ersuchens  der  Militärbehörde  zu  bewirken.  War  die  Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und
Gefälle  durch  Strafbescheid  der  Verwaltungsbehörde  festgesetzt,  so  erfolgt  die
Umwandlung  in  eine  Freiheitsstrafe  durch  den  zuständigen  Gerichtsherrn  nach
Maßgabe  des  §.  463.

§.  3.

Der  bürgerlichen  Strafgerichtsbarkeit  unterliegen  die  Militärpersonen  des
aktiven  Heeres  und  der  aktiven  Marine,  sofern  sie  nicht  dem  Offizierstand  angehören,
  wegen  Amtsverbrechen  oder  Amtsvergehen,  welche  sie  bei  einstweiliger
Verwendung  im  Civildienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  einer  Kommune
begangen  haben.

In  diesen  Fällen  greift  die  Militärstrafgerichtsbarkeit  Platz,  wenn  mit  der
Handlung  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Militärstrafgesetze  zusammentrifft.

§.  4.

Haben  sich  bei  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  allgemeinen  Strafgesetze
mehrere  Personen,  von  welchen  die  eine  der  militärischen,  die  andere  der  bürgerlichen
  Gerichtsbarkeit  unterstellt  ist,  als  Thäter,  Theilnehmer,  Begünstiger  oder
Hehler  betheiligt,  oder  sind  zwischen  solchen  einer  verschiedenen  Gerichtsbarkeit
unterstellten  Personen  wechselseitige  Beleidigungen  oder  Körperverletzungen  vorgekommen,
  so  kann  die  betheiligte  Militärperson  dem  bürgerlichen  Gerichte  zur
Untersuchung  und  Aburtheilung  des  Falles  übergeben  werden.

§.  5.
Der  Militärstrafgerichtsbarkeit  sind  ferner  unterstellt:
1.  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  und  die  denselben  gesetzlich  gleichstehenden
  Personen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  sie  Anwendung
  findenden  Vorschriften  der  Militärstrafgesetze;
        <pb n="1203" />
        —  1191  —

2.  die  dem  Beurlaubtenstand  angehörenden  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und
Ingenieure  des  Soldatenstandes  wegen  Zweikampfs  mit  tödtlichen
Waffen,  wegen  Herausforderung  oder  Annahme  einer  Herausforderung

zu  einem  solchen  Zweikampf  und  wegen  Kartelltragens;

3.  die  im  §.  1  Nr.  6  bezeichneten  Personen,  auch  wenn  sie  nicht  zur
Dienstleistung  zugelassen  sind,  wegen  der  in  der  Militäruniform  begangenen
  Zuwiderhandlungen  gegen  die  militärische  Unterordnung;

4.  Ausländer  und  Deutsche  wegen  der  in  den  §§..  160,  161  des  Militärstrafgesetzbuchs
  bezeichneten  strafbaren  Handlungen.

§.  6.

Die  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven  Marine  sind,  soweit
  nicht  die  folgenden  Paragraphen  ein  Anderes  bestimmen,  auch  wegen  der
vor  dem  Diensteintritte  begangenen  strafbaren  Handlungen  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  unterstellt.

§.  7.

Die  zur  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder  freiwillig  übernommenen  Dienstpflicht
  in  das  Heer  oder  in  die  Marine  eingestellten  Militärpersonen  treten  wegen
einer  vor  dem  Diensteintritte  begangenen  Zuwiderhandlung  gegen  die  allgemeinen
Strafgesetze  nicht  unter  die  Militärstrafgerichtsbarkeit:

1.  wenn  vor  dem  Diensteintritte  wegen  der  Zuwiderhandlung  ein  verurtheilendes
  oder  freisprechendes  Urtheil  ergangen  oder  ein  Strafbefehl
zugestellt  war,

2.  wenn  die  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste  erfolgt;  die  Entlassung
findet  statt,  wenn  eine  Verurtheilung  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mehr
als  sechs  Wochen  oder  im  Falle  der  Verurtheilung  zu  einer  Geldstrafe
die  Vollstreckung  einer  an  Stelle  derselben  tretenden  Freiheitsstrafe  von
gleicher  Dauer  zu  erwarten  ist.

War  vor  dem  Diensteintritte  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  bereits  beschlossen,
  so  muß,  sofern  die  Entlassung  nicht  erfolgt,  in  der  Sache  militärgerichtlich
  erkannt  werden.

§.  8.

Die  Bestimmungen  des  §.  7  finden  auf  die  bis  zur  Entscheidung  über  ihr
ferneres  Militärverhältniß  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  und
später  von  Neuem  für  den  aktiven  Dienst  ausgehobenen  Mannschaften  wegen  der
vor  der  Wiedereinziehung  begangenen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  allgemeinen
Strafgesetze  entsprechende  Anwendung.

§.  9.
Die  zum  Dienste  einberufenen  Personen  des  Beurlaubtenstandes  und  die
denselben  gesetzlich  gleichstehenden  Personen  treten  wegen  der  Zuwiderhandlungen,
die  sie  vor  dem  Tage,  zu  welchem  sie  einberufen  sind,  gegen  die  allgemeinen

184*
        <pb n="1204" />
        —  1192 --Strafgesetze

  begangen  haben,  nicht  unter  die  Militärstrafgerichtsbarkeit.  Während
der  Dauer  der  Dienstleistung  darf  jedoch  ohne  Zustimmung  der  Militärbehörden
die  Untersuchungshaft  nicht  verfügt,  auch  eine  Hauptverhandlung  nur  abgehalten
werden,  wenn  der  Angeklagte  von  der  Verpflichtung,  in  derselben  zu  erscheinen,
entbunden  ist.

Wegen  einer  während  der  Dienstleistung  begangenen  strafbaren  Handlung
können  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Personen  den  bürgerlichen  Gerichten  übergeben
  werden,  sofern  lediglich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  allgemeinen  Strafgesetze

  in  Frage  steht.
§.  10.

Durch  die  Beendigung  des  die  Militärstrafgerichtsbarkeit  begründenden  Verhältnisses
  wird  hinsichtlich  der  vorher  begangenen  strafbaren  Handlungen  die
Zuständigkeit  der  Militärgerichte  nicht  aufgehoben.

Sie  hört  jedoch  auf  in  Ansehung  solcher  gegen  die  allgemeinen  Strafgesetze
begangenen  Zuwiderhandlungen,  welche  mit  einem  militärischen  Verbrechen  oder
Vergehen  nicht  zusammentreffen,  es  sei  denn,  daß  bereits  die  Anklage  erhoben
(vergl.  §.  258)  oder  eine  Strafverfügung  des  Gerichtsherrn  (vergl.  §.  349)  zugestellt
  war.

§.  11.

Macht  sich  eine  der  im  §.  1  Nr.  1  bezeichneten  Personen  innerhalb  eines
Jahres  nach  Beendigung  des  die  Militärstrafgerichtsbarkeit  begründenden  Verhältnisses
  wegen  der  ihr  während  der  Dienstzeit  widerfahrenen  Behandlung  einer
Beleidigung,  Körperverletzung  oder  Herausforderung  zum  Zweikampfe  gegenüber
einem  früheren  militärischen,  noch  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Vorgesetzten
schuldig,  so  ist  wegen  dieser  strafbaren  Handlungen  und,  wenn  der  Zweikampf
stattgefunden  hat,  auch  dieserhalb  die  Militärstrafgerichtsbarkeit  begründet.

Wegen  Beleidigung  ist  die  Militärstrafgerichtsbarkeit  nur  dann  begründet,
wenn  sie  im  Verkehre  mit  dem  früheren  Vorgesetzten  oder  mit  einer  Militärbehörde
begangen  worden  ist.

Zweiter  Titel.
Ausübung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  12.
Die  Militärstrafgerichtsbarkeit  wird  durch  die  Gerichtsherren  und  durch  die
erkennenden  Gerichte  ausgeübt.
§.  13.
Gerichtsherren  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  Befehlshaber,  welchen  die
niedere  oder  die  höhere  Gerichtsbarkeit  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zusteht.
        <pb n="1205" />
        —  1193  —

Den  Gerichtsherren  der  niederen  Gerichtsbarkeit  stehen  Gerichtsoffiziere
zur  Seite.

Den  Gerichtsherren  der  höheren  Gerichtsbarkeit  wird  die  erforderliche  Zahl
von  richterlichen  Militärjustizbeamten  (Kriegsgerichtsräthe,  Oberkriegsgerichtsräthe)
zugeordnet.

§.  14.

Die  niedere  Gerichtsbarkeit  erstreckt  sich  nur  auf  Personen,  welche  nicht
Offizierrang  haben.

§.  15.

Die  niedere  Gerichtsbarkeit  umfaßt:

1.  die  nur  mit  Arrest  bedrohten  militärischen  Vergehen;

2.  die  Uebertretungen.

Der  höheren  Gerichtsbarkeit  bleiben  jedoch  diejenigen  Fälle  vorbehalten,  in
denen  die  Verhängung  einer  Ehrenstrafe  zu  erwarten  steht.

Im  Felde  und  an  Bord  findet  die  Bestimmung  des  Absatzes  2  hinsichtlich
der  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  keine  Anwendung.

§.  16.

Der  niederen  Gerichtsbarkeit  bleiben  außerdem  überlassen,  sofern  nach  dem
Ermessen  des  Gerichtsherrn  neben  einer  etwaigen  Einziehung  keine  höhere  Strafe
als  Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Wochen  oder  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark,  allein  oder  in  Verbindung  mit  einander,  zu  erwarten  steht:

1.  die  Vergehen  gegen  die  §§.  64,  65,  89,  91  Absatz  1,  §§.  93,  94,

102,  121  Absatz  1,  §§.  137,  151  des  Militärstrafgesetzbuchs,

im  Felde  und  an  Bord  alle  militärischen  Vergehen,  bei  denen
Arreststrafe  auch  ohne  Feststellung  eines  minder  schweren  Falles  zulässig
  ist;

2.  die  in  dem  Borgen  von  Geld  oder  in  der  Annahme  von  Geschenken

ohne  Vorwissen  des  gemeinschaftlichen  Vorgesetzten  bestehenden  Vergehen
gegen  §.  114  des  Militärstrafgesetzbuchs;

3.  die  Vergehen  gegen  die  §§.  123,  185,  223,  230,  241,  291,  298,

303  des  bürgerlichen  Strafgesetzbuchs,
im  Felde  und  an  Bord  außerdem  die  Vergehen  gegen  die  §§.  113,
242,  246,  292,  293,  296,  299,  304  desselben  Strafgesetzbuchs;
4.  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§.  81,  83,  84,  86  der  Seemannsordnung
  vom  27.  Dezember  1872;

5.  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Forst=  und  Feldpolizeigesetze,  sowie

gegen  die  Holz-(Forst-)  Diebstahlsgesetze.

Die  Bestimmungen  des  §.  15  Absatz  2  und  3  finden  Anwendung.
        <pb n="1206" />
        —  1194  —

§.  17.
Die  höhere  Gerichtsbarkeit  erstreckt  sich  auf  alle  unter  Militärstrafgerichtsbarkeit
  stehende  Personen  und  umfaßt  alle  strafbare  Handlungen.

§. 5.

Die  erkennenden  Gerichte  sind  unabhängig  und  nur  dem  Gesetz  unterworfen.

Die  erkennenden  Gerichte  sind  die  Standgerichte,  die  Kriegsgerichte,  die
Oberkriegsgerichte  und  das  Reichsmilitärgericht.

Die  Standgerichte,  die  Kriegsgerichte  und  die  Oberkriegsgerichte  treten  nur
auf  Berufung  des  Gerichtsherrn  und  nur  für  den  einzelnen  Fall  zusammen.

Ist  der  Angeklagte  ein  General,  so  erfolgt  die  Berufung  durch  den  zuständigen
  Kontingentsherrn,  im  Felde  durch  den  Kaiser.  Hinsichtlich  der  Admirale,
sowie  der  Generale  der  Marine  erfolgt  die  Berufung  stets  durch  den  Kaiser.

Zweiter  Abschnitt.
Gerichtsherr.

§.  19.
Gerichtsherren  der  niederen  Gerichtsbarkeit  sind:

1.  im  Heere:
der  Regimentskommandeur,
der  Kommandeur  eines  selbständigen  Bataillons,
der  Kommandeur  eines  Landwehrbezirks,
der  Kommandant  von  Berlin,
der  Kommandant  einer  kleinen  Festung;

2.  in  der  Marine:

der  Kommandeur  einer  Matrosen=  oder  Werft-Division,
der  Kommandeur  eines  selbständigen  Bataillons  oder  einer  selbständigen
Abtheilung.

§.  20.
Gerichtsherren  der  höheren  Gerichtsbarkeit  sind:

1.  im  Heere:

der  kommandirende  General,

der  Divisionskommandeur,

der  Gouverneur  von  Berlin,

der  Gouverneur  oder  Kommandant  einer  großen  Festung,  sowie

der  Gouverneur,  Kommandant  oder  sonstige  Befehlshaber  eines  in
Kriegszustand  (Belagerungszustand)  erklärten  Ortes  oder  Distrikts;
        <pb n="1207" />
        —  1195  —

2.  in  der  Marine:

der  kommandirende  Admiral,
der  Chef  einer  heimischen  Marinestation.

§.  21.

Hinsichtlich  der  Generale,  welche  nicht  unter  dem  Befehl  eines  Divisions—
kommandeurs  oder  eines  anderen  dem  kommandirenden  General  unterstellten
Gerichtsherrn  stehen,  bestimmt  der  zuständige  Kontingentsherr,  im  Felde  der
Kaiser,  diejenigen  Befehlshaber,  welche  die  gerichtsherrlichen  Befugnisse  in  erster
oder  höherer  Instanz  auszuüben  haben.  Hinsichtlich  der  Admirale,  sowie  der
Generale  der  Marine  erfolgt  diese  Bestimmung  in  den  entsprechenden  Fällen  stets
durch  den  Kaiser.

§.  22.

Hat  eine  Festung  mehrere  Kommandanten,  so  steht  die  höhere  Gerichtsbarkeit
  dem  ersten  Kommandanten  (Gouverneur),  die  niedere  Gerichtsbarkeit  dem
zweiten  Kommandanten  zu.

§.  23.

Im  Verhinderungsfalle  gehen  die  Befugnisse  des  Gerichtsherrn  auf  den
Stellvertreter  im  Kommando  über.  Diese  Bestimmung  findet  in  den  Fällen  des
§.  21  keine  Anwendung.

§.  24.

Der  höhere  Gerichtsherr  ist  befugt,  den  ihm  untergebenen  Gerichtsherrn
anzuweisen,  eine  Untersuchung  einzuleiten  oder  fortzusetzen,  sowie  ein  Rechtsmittel
einzulegen  oder  zurückzunehmen.  Im  Uebrigen  darf  er  in  den  Gang  einer  eingeleiteten
  Untersuchung  nicht  eingreifen.

§.  25.
Der  Gerichtsherr  hat  die  Gerichtsbarkeit  über  die  zu  seinem  Befehlsbereiche
gehörenden  Personen.
§.  26.

Der  Gouverneur  und  der  Kommandant  von  Berlin,  sowie  die  Gouverneure
und  Kommandanten  von  Festungen  haben  innerhalb  der  im  §.  19  Nr.  1,  §.  20
Nr.  1,  §.  22  bestimmten  Grenzen  die  Gerichtsbarkeit  über  alle  unter  Militärstafgerichtsbarket
  stehende  Personen,  welche
1.  eine  strafbare  Handlung  gegen  die  allgemeine  Sicherheit,  Ruhe  und
Ordnung  des  Ortes,
2.  eine  Zuwiderhandlung  gegen  eine  besondere  in  Beziehung  auf  die
Festungswerke  und  Vertheidigungsmittel  bestehende  Anordnung,

3.  eine  strafbare  Handlung  im  Garnisondienste  begehen.
        <pb n="1208" />
        —  1196  —

§.  27.

Der  Gouverneur,  Kommandant  oder  sonstige  Befehlshaber  eines  in  Kriegszustand
  (Belagerungszustand)  erklärten  Ortes  oder  Distrikts  hat  die  Gerichtsbarkeit
  (§.  20)  über  alle  zur  Besatzung  gehörende  Militärpersonen.

§.  28.

Detachirte  Theile  eines  militärischen  Verbandes  können  für  die  Dauer  der

Detachirung  der  Gerichtsbarkeit  eines  anderen  Gerichtsherrn  unterstellt  werden.
§.  29.

Einem  militärischen  Verbande  vorübergehend  überwiesene  Personen  sind
für  die  Dauer  der  Ueberweisung  hinsichtlich  der  Gerichtsbarkeit  dem  Gerichtsherrn
  dieses  Verbandes  unterstellt.

§.  30.

Unter  Militärstrafgerichtsbarkeit  stehende  Personen,  für  welche  ein  Gerichtsherr
  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  sind  der  Gerichtsbarkeit  des  Divisionskommandeurs
  unterstellt,  in  dessen  Bezirke  sie  sich  befinden  oder  die  That  verübt
haben.  In  Berlin,  sowie  in  Festungen  tritt  die  Zuständigkeit  der  Gouverneure
oder  Kommandanten,  im  Bereiche  der  heimischen  Marinestationen  die  der  Chefs
dieser  Stationen  ein.

Unter  mehreren  zuständigen  Gerichtsherren  hat  derjenige  den  Vorzug,
welcher  den  Beschuldigten  verhaftet  oder  zuerst  das  Ermittelungsverfahren  angeordnet
  hat.

§.  31.

Von  dem  kommandirenden  General  (Admiral)  wird,  abgesehen  von  dem
Verfahren  im  Felde  und  an  Bord  (§§.  419  bis  435),  sowie  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  §.  21,  die  Gerichtsbarkeit  nur  in  der  Rechtsbeschwerde=  oder
Berufungsinstanz  ausgeübt.  Militärische  Verbände  und  einzelne  Militärpersonen,
welche  unmittelbar  unter  dem  Befehle  des  kommandirenden  Generals  (Admirals)
stehen,  sind,  soweit  dies  hiernach  erforderlich,  hinsichtlich  der  Strafverfolgung
einem  anderen  Gerichtsherrn  zu  unterstellen.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  die  sonstigen  Gerichtsherren  der  höheren
Gerichtsbarkeit  hinsichtlich  der  zur  Zuständigkeit  der  Standgerichte  gehörigen  Sachen
entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  §.  30.

Die  Unterstellung  erfolgt  in  den  Fällen  des  ersten  Absatzes  durch  den
kommandirenden  General  (Admiral),  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes,  wenn
der  höhere  Gerichtsherr  ein  Divisionskommandeur  oder  ein  Marinestationschef  ist,
durch  diesen,  im  Uebrigen,  soweit  nicht  dieses  Gesetz  Bestimmung  getroffen  hat
(§.  22),  durch  die  Militärjustizverwaltung.

§.  32.
Stehen  Strafsachen  dadurch  im  Zusammenhange,  daß  eine  Person  mehrerer
strafbarer  Handlungen  beschuldigt  wird,  von  denen  eine  der  höheren,  eine  andere
        <pb n="1209" />
        —  1197  —

der  niederen  Gerichtsbarkeit  unterliegt,  so  kann  der  höhere  Gerichtsherr  auch  diese
an  sich  ziehen.

Ist  wegen  einer  der  strafbaren  Handlungen  bereits  die  Anklage  erhoben
oder  eine  Strafverfügung  zugestellt,  so  kann  die  Verbindung  nur  durch  Beschluß
des  gemeinsamen  oberen  Gerichts  auf  Antrag  eines  der  zuständigen  Gerichtsherren
erfolgen.

In  gleicher  Weise  kann  die  Verbindung  wieder  aufgehoben  werden.

§.  33.

Wird  eine  Person  mehrerer  strafbarer  Handlungen  beschuldigt,  welche  theils
zur  Zuständigkeit  eines  mit  der  höheren  Gerichtsbarkeit  versehenen  Gouverneurs
oder  Kommandanten,  theils  zur  Zuständigkeit  eines  anderen  Gerichtsherrn  ge—
hören,  so  steht  die  Strafverfolgung  hinsichtlich  sämmtlicher  strafbarer  Handlungen
demjenigen  Gerichtsherrn  zu,  welcher  für  die  schwerere  Strafthat  zuständig  ist.
Maßgebend  in  dieser  Beziehung  ist  die  angedrohte  Strafart,  bei  Strafen  gleicher
Art  das  höchste  zulässige  Maß  derselben.  Bei  sich  gleichstehenden  Strafandrohungen
haben  die  dem  Beschuldigten  vorgesetzten  Gerichtsherren  den  Vorzug.

Die  Bestimmungen  des  §.  32  Absatz  2  und  3  finden  Anwendung.

Gehören  Strafsachen  der  niederen  Gerichtsbarkeit  theils  zur  Zuständigkeit
eines  nur  mit  niederer  Gerichtsbarkeit  versehenen  Kommandanten,  theils  zur
Zuständigkeit  eines  anderen  Gerichtsherrn,  so  steht  dem  Erstgenannten  die  Strafverfolgung
  hinsichtlich  sämmtlicher  strafbarer  Handlungen  zu.

§.  34.

Sind  bei  einer  strafbaren  Handlung  mehrere  Personen  als  Thäter, Theilnehmer,
  Begünstiger  oder  Hehler  beschuldigt  und  stehen  die  Beschuldigten  unter
der  Gerichtsbarkeit  verschiedener  Gerichtsherren,  so  kann  der  Gerichtsherr,  welcher
der  gemeinschaftliche  Vorgesetzte  ist,  die  Verbindung  der  Strafsachen  und  ihre
gemeinsame  Verfolgung  anordnen.

Ist  ein  gemeinschaftlicher  höherer  Gerichtsherr  nicht  vorhanden,  so  haben
die  betreffenden  kommandirenden  Generale,  und  wenn  einer  der  Beschuldigten  der
Marine  angehört,  der  kommandirende  General  und  der  kommandirende  Admiral
darüber  sich  zu  verständigen,  welcher  Gerichtsherr  die  Strafverfolgung  zu  übernehmen
  hat.  Findet  hierüber  eine  Einigung  nicht  statt,  so  steht,  sofern  die
betheiligten  kommandirenden  Generale  derselben  Militärverwaltung  angehören,
die  Entscheidung  dem  zuständigen  Kontingentsherrn,  anderenfalls  dem  Kaiser  zu.
Der  Gouverneur  von  Berlin  steht  in  dieser  Beziehung  einem  kommandirenden
General  gleich.

Ist  gegen  einen  Beschuldigten  die  Anklage  bereits  erhoben,  oder  ist  ihm
eine  Strafverfügung  bereits  zugestellt,  so  kann  die  Verbindung  nur  durch
Beschluß  des  gemeinsamen  oberen  Gerichts  auf  Antrag  eines  der  zuständigen
Gerichtsherren  erfolgen.

In  gleicher  Weise  kann  die  Verbindung  wieder  aufgehoben  werden.

Reichs.=  Gesetzbl.  1898.  185
        <pb n="1210" />
        —  1198  —

§.  35.

Die  Bestimmungen  des  §.  34  finden  bei  strafbaren  Handlungen,  welche
nach  ihrem  gesetzlichen  Thatbestande  das  Zusammenwirken  Mehrerer  voraussetzen,
entsprechende  Anwendung.

§.  36.

Bestehen  zwischen  mehreren  Gerichtsherren  Zweifel  darüber,  welcher  der
zuständige  ist,  so  entscheidet  der  ihnen  gemeinsam  vorgesetzte  Gerichtsherr  und  in
Ermangelung  eines  solchen  das  gemeinsame  obere  Gericht.

§.  37.

Im  Verordnungswege  kann,  soweit  besondere  Verhältnisse  es  erfordern,
die  Gerichtsbarkeit  der  in  den  §§.  19,  20,  22  bezeichneten  Befehlshaber  auf  bestimmte
  Truppentheile  oder  Militärverbände  eingeschränkt  oder  ausgedehnt,  sowie
auch  anderen  Befehlshabern  Gerichtsbarkeit  verliehen  werden.

Dritter  Abschnitt.
Erkennende  Gerichte.

I.  Standgerichte.

§.  38.
Die  Standgerichte  bestehen  aus  drei  Richtern,  und  zwar  aus
einem  Stabsoffizier  als  Vorsitzenden,
einem  Hauptmann  (Rittmeister,  Kapitänlieutenant)  als  erstem  Beisitzer
und
einem  Premierlieutenant  (Lieutenant  zur  See)  als  zweitem  Beisitzer.

§. 39.

Sind  Offiziere  der  vorgeschriebenen  Dienstgrade  nicht  vorhanden  oder  sind
die  vorhandenen  sämmtlich  an  der  Ausübung  des  Richteramts  verhindert,  so
kann  an  die  Stelle  des  fehlenden  Offiziers  ein  Offizier  des  nächstniederen  oder
des  nächsthöheren  Dienstgrades  treten.

§.  40.

Als  Richter  kann  nur  mitwirken,  wer  seit  mindestens  einem  Jahre  dem
Heere  oder  der  Marine  angehört.

§.  41.

Der  Vorsitzende  und  die  Beisitzer  werden  vom  Gerichtsherrn  alljährlich
vor  dem  Beginne  des  Geschäftsjahrs  für  die  Dauer  desselben  als  ständige  Richter
bestellt.  Für  die  gleiche  Dauer  sind  ständige  Stellvertreter  zu  bezeichnen.
        <pb n="1211" />
        —  1199  —

§.  42.

Die  Richter  und  deren  Stellvertreter  werden  beim  Antritte  des  Richteramts
durch  den  Gerichtsherrn  beeidigt.
Die  Eidesformel  lautet:
„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,
die  Pfllichten  eines  Richters  getreulich  zu  erfüllen.  So  wahr  mir
Gott  helfe.“

Dem  Schwörenden  ist  gestattet,  den  Schlußworten  der  Eidesformel  eine
seinem  Glaubensbekenntniß  entsprechende  Bekräftigungsformel  hinzuzufügen.
Ueber  die  erfolgte  Beeidigung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

§.  43.

Scheidet  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  einer  der  Richter  oder  Stellvertreter
aus,  oder  ist  er  an  der  Ausübung  des  Richteramts  dauernd  verhindert,  so  ist
erforderlichen  Falles  für  den  Rest  des  Geschäftsjahrs  ein  anderer  Offizier  als
Richter  zu  bestellen.

Im  Falle  gleichzeitiger  Verhinderung  eines  Richters  und  dessen  Stellvertreters
  kann  ein  Offizier  des  entsprechenden  Dienstgrades  für  den  einzelnen  Fall  als
Richter  berufen  werden.

§.  44.

Im  Felde  und  an  Bord  erfolgt  die  Berufung  sämmtlicher  Richter  für  den
einzelnen  Fall.  Die  Bestimmung  des  §.  40  findet  keine  Anwendung.

An  Bord  kann  im  Bedürfnißfall  als  zweiter  Beisitzer  ein  Mitglied  des
Sanitätsoffizierkorps  oder  Maschineningenieurkorps  oder  ein  Deckoffizier  berufen
werden.

§.  45.

Die  Standgerichte  sind  zuständig  für  die  Strafsachen  der  niederen  Gerichtsbarkeit
  (§§.  15,  16).

§.  46.

Vor  die  Standgerichte  gehören  auch  diejenigen  Strafsachen,  deren  Verhandlung
  und  Entscheidung  ihnen  in  Folge  der  Bestimmungen  des  §.  63  zufällt.

§.  47.

Das  Standgericht  darf  neben  einer  etwa  auszusprechenden  Einziehung  auf
keine  andere  und  keine  höhere  Strafe  als  auf  Freiheitsstrafe  nicht  über  sechs
Wochen  und  auf  Geldstrafe  nicht  über  einhundertfünfzig  Mark,  im  Felde  und
an  Bord  neben  Einziehung  und  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
  auf  Freiheitsstrafe  nicht  über  drei  Monate  und  Geldstrafe  nicht  über
dreihundert  Mark,  allein  oder  in  Verbindung  mit  einander,  erkennen.

Auch  im  Falle  des  Zusammentreffens  mehrerer  strafbarer  Handlungen
(§§.  74,  77  des  bürgerlichen  Strafgesetzbuchs,  §.  54  des  Militärstrafgesetzbuchs)

185*
        <pb n="1212" />
        —  1200  —

dürfen  die  verschiedenen  Freiheitsstrafen  zusammen  die  im  Absatz  1  bestimmte  Zeit—
dauer  nicht  überschreiten.

§.  48.

Die  Standgerichte,  welche  im  Felde  zusammentreten,  heißen  Feldstand—

gerichte.

Die  Standgerichte,  welche  an  Bord  zusammentreten,  heißen  Bordstandgerichte.



II.  Kriegsgerichte.
§.  49.

Die  Kriegsgerichte  bestehen  aus  fünf  Richtern,  und  zwar  aus

einem  Kriegsgerichtsrathe  (§.  13  Absatz  3)  und
vier  Offizieren.
§. 50.

Außer  dem  Kriegsgerichtsrathe  sind  als  Richter  zu  berufen:





1.  wenn  der  Angeklagte  ein  Gemeiner  oder  Unteroffizier  ist:
ein  Major,  ein  Hauptmann  (Rittmeister)  und  zwei  Premierlieutenants;


2.  wenn  der  Angeklagte  ein  Subalternoffizier  oder  ein  Hauptmann  (Rittmeister)
  ist:
ein  Oberstlieutenant,  ein  Major,  ein  Hauptmann  (Rittmeister)
und  ein  Premierlieutenant;

3.  wenn  der  Angeklagte  ein  Major  ist:

ein  Oberst,  zwei  Oberstlieutenants  oder  Majors  und  ein  Hauptmann
  (Rittmeister)

4.  wenn  der  Angeklagte  ein  Oberstlieutenant  ist:

ein  Generalmajor,  ein  Oberst,  ein  Oberstlieutenant  und  ein  Major;

5.  wenn  der  Angeklagte  ein  Oberst  ist:

ein  Generalmajor,  zwei  Obersten  und  ein  Oberstlieutenant;

6.  wenn  der  Angeklagte  ein  Generalmajor  ist:

ein  Generallieutenant,  zwei  Generalmajors  und  ein  Oberst;

7.  wenn  der  Angeklagte  ein  Generallieutenant  ist:

ein  General,  zwei  Generallieutenants  und  ein  Generalmajor;

8.  wenn  der  Angeklagte  ein  General  oder  ein  im  höheren  Range  stehender

Offizier  ist:
zwei  Generale  und  zwei  Generallieutenants.
        <pb n="1213" />
        —  1201  —

§.  51.

Die  Kriegsgerichte  werden  zusammengesetzt  aus:

zwei  Kriegsgerichtsräthen  und
drei  Offizieren,

wenn  der  Gerichtsherr  nach  den  Umständen  des  Falles  annimmt,  daß  auf  Todesstrafe
  oder  auf  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  sechs  Monaten  zu  erkennen  sei.

Als  Richter  sind  außer  den  Kriegsgerichtsräthen  zu  berufen:





1.  wenn  der  Angeklagte  ein  Gemeiner  oder  Unteroffizier  ist:
ein  Major,  ein  Hauptmann  (Rittmeister)  und  ein  Premierlieutenant;

2.  wenn  der  Angeklagte  ein  Subalternoffizier  oder  ein  Hauptmann  (Rittmeister)
  ist:

ein  Oberstlieutenant,  ein  Major  und  ein  Hauptmann  (Rittmeister)

3.  wenn  der  Angeklagte  ein  Major  ist:

ein  Oberst,  zwei  Oberstlieutenants  oder  Majors;

4.  wenn  der  Angeklagte  ein  Oberstlieutenant  ist:
ein  Generalmajor,  ein  Oberst  und  ein  Oberstlieutenant;

5.  wenn  der  Angeklagte  ein  Oberst  ist:

ein  Generalmajor  und  zwei  Obersten;

6.  wenn  der  Angeklagte  ein  Generalmajor  ist:

ein  Generallieutenant  und  zwei  Generalmajors;

7.  wenn  der  Angeklagte  ein  Generallieutenant  ist:

ein  General  und  zwei  Generallieutenants;

8.  wenn  der  Angeklagte  ein  General  oder  ein  im  höheren  Range  stehender

Offizier  ist:
zwei  Generale  und  ein  Generallieutenant.

§.  52.

Ist  das  Gericht  gemäß  §.  49  besetzt  und  erscheint  nach  dem  Ergebnisse  der
Hauptverhandlung  eine  die  Dauer  von  sechs  Monaten  übersteigende  Strafe  verwirkt,
  so  kann  das  Gericht  auf  Freiheitsstrafe  bis  zu  einem  Jahre  erkennen.

Erachtet  das  Gericht  eine  höhere  Strafe  für  verwirkt,  so  hat  es  die  Hauptverhandlung
  abzubrechen  und  die  Berufung  eines  der  Vorschrift  des  §.  51  entsprechenden
  Gerichts  herbeizuführen.

§.  53.

In  den  Fällen  der  Nr.  1  bis  5  der  §§.  50,  51  erfolgt  die  Berufung  der
Offiziere  nach  einer  vom  Gerichtsherrn  alljährlich  vor  dem  Beginne  des  Geschäftsjahrs
  für  die  Dauer  desselben  festzustellenden  Reihenfolge,  von  der  nur  aus
dringenden  Gründen  abgewichen  werden  darf.
        <pb n="1214" />
        —  1202  —

§.  54.
Hinsichtlich  der  Bildung  der  Kriegsgerichte  stehen  den  in  den  §§.  50,  51
bezeichneten  Dienstgraden  die  entsprechenden  Dienstgrade  der  Marine  gleich.  Ein
Korvettenkapitän  steht  einem  Major  oder  einem  Oberstlieutenant  gleich.

§.  55.

Ist  der  Angeklagte  ein  Sanitätsoffizier  oder  ein  Ingenieur  des  Soldatenstandes
  oder  ein  Militärbeamter,  so  erfolgt  die  Bildung  des  Kriegsgerichts  unter
Berücksichtigung  des  Ranges  des  Angeklagten  nach  Maßgabe  des  §.  50.  Es
sind  jedoch  dem  Range  des  Angeklagten  entsprechend,  in  den  Fällen  des  §.  50
an  Stelle  der  zwei  Offiziere  des  niedrigsten  Dienstgrades  zwei  Sanitätsoffiziere,
zwei  Ingenieure  des  Soldatenstandes  oder  zwei  obere  Militärbeamte  und  in  den
Fällen  des  §.  51  an  Stelle  des  Offiziers  des  niedrigsten  Dienstgrades  ein  Sanitätsoffizier,
  ein  Ingenieur  des  Soldatenstandes  oder  ein  oberer  Militärbeamter  als
Richter  zu  berufen.

§.  56.

Sind  Personen,  welche  verschiedenen  der  im  §.  55  bezeichneten  Dienststellungen
  angehören,  oder  ist  eine  dieser  Personen  mit  einem  der  in  den
§§.  50,  51  bezeichneten  Angeklagten  gemeinschaftlich  abzuurtheilen,  so  findet  bei
der  Bildung  des  Kriegsgerichts  eine  Abweichung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen
  nur  insofern  statt,  als  in  den  Fällen  des  §.  50  an  Stelle  des  Offiziers
des  niedrigsten  Dienstgrades  ein  zweiter  Kriegsgerichtsrath  zu  berufen  ist.

§.  57.
Ist  der  Angeklagte  eine  Civilperson,  so  erfolgt  die  Bildung  des  Kriegsgerichts
  nach  Maßgabe  der  §§.  50  Nr.  1,  51  Nr.  1.
Wird  eine  Civilperson  zugleich  mit  einer  Militärperson  angeklagt,  so  erfolgt
die  Bildung  des  Kriegsgerichts  lediglich  mit  Rücksicht  auf  die  letztere.
Bei  kriegsgefangenen  Offizieren  soll  das  militärische  Rangverhältniß  thunlichst
berücksichtigt  werden.
§.  58.
Richtet  sich  die  Hauptverhandlung  gegen  mehrere  Angeklagte  verschiedenen
Ranges)  so  ist,  unbeschadet  der  Bestimmung  des  §.  56,  für  die  Besetzung  des
Kriegsgerichts  der  Dienstgrad  des  höchsten  unter  den  Mitangeklagten  maßgebend.

§.  59.

Im  Felde  und  an  Bord  können  die  Sanitätsoffiziere,  die  Ingenieure  des
Soldatenstandes  und  die  oberen  Militärbeamten  (§§.  55,  56),  im  Bedürfnißfalle
durch  Offiziere  ersetzt  werden.

§.  60.

Auf  die  aus  dem  Offizierstande  zu  berufenden  Richter  bei  den  Kriegsgerichten

finden  die  Bestimmungen  der  §§.  39,  40  Anwendung.
        <pb n="1215" />
        —  1203  —

§.  61.
In  der  Hauptverhandlung  hat  der  rangälteste  Offizier  den  Vorsitz;  der
dienstälteste  Kriegsgerichtsrath  führt  die  Verhandlungen.

§.  62.
Die  Kriegsgerichte  sind,  abgesehen  von  den  ihnen  durch  anderweite  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  zugewiesenen  Entscheidungen  und  Geschäften,  zuständig:
1.  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  in  erster  Instanz  in  den  nicht
zur  Zuständigkeit  der  Standgerichte  gehörigen  Strafsachen;
2.  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Berufung
  gegen  die  Urtheile  der  Standgerichte.

§.  63.
Im  Felde  und  an  Bord  kann  der  Gerichtsherr
1.  wegen  der  Vergehen  gegen  die  §§.  113,  114,  117  Absatz  1,  §§.  120,
123,  134,  135,  136,  138,  185,  189,  223,  223a,  230,  241,
242,  246,  257,  258  Nr.  1,  §§.  259,  263,  291,  292,  293,  296,  298,
299,  303,  304,  327  Absatz  1,  §.  328  Absatz  1  des  bürgerlichen
Strafgesetzbuchs,
2.  wegen  der  Vergehen  gegen  §.  138  Absatz  1  des  Militärstrafgesetzbuchs,
3.  wegen  der  Vergehen  gegen  die  §§.  81,  83,  84,  86  der  Seemannsordnung
  vom  27.  Dezember  1872
die  Verfolgung  dem  Gerichtsherrn  der  niederen  Gerichtsbarkeit  überweisen,  wenn
er  nach  den  Umständen  des  Falles  annimmt,  daß  neben  Einziehung  oder  Versetzung
  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  auf  keine  andere  und  keine  höhere
Strafe  als  Freiheitsstrafe  von  drei  Monaten  oder  Geldstrafe  von  sechshundert
Mark,  allein  oder  neben  Haft  oder  in  Verbindung  mit  einander,  zu  erkennen

sein  werde.
§.  64.

Die  Kriegsgerichte,  welche  im  Felde  zusammentreten,  heißen  Feldkriegsgerichte.

Die  Kriegsgerichte,  welche  an  Bord  zusammentreten,  heißen  Bordkriegsgerichte.

III.  Oberkriegsgerichte.

§.  65.

Die  Oberkriegsgerichte  sind,  abgesehen  von  den  ihnen  durch  anderweite
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zugewiesenen  Entscheidungen  und  Geschäften,  zuständig:
  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Berufung
  gegen  die  Urtheile  der  Kriegsgerichte  in  erster  Instanz.

Die  Oberkriegsgerichte  werden  bei  den  Generalkommandos  und  bei  dem
Oberkommando  der  Marine  gebildet.  Im  Verordnungswege  kann  auch  bei  anderen
Stellen  die  Bildung  von  Oberkriegsgerichten  zugelassen  werden.
        <pb n="1216" />
        —  1204  —

§.  66.
Die  Oberkriegsgerichte  bestehen  aus  sieben  Richtern,  und  zwar  aus
zwei  Oberkriegsgerichtsräthen  und
fünf  Offizieren.
§. 67.
Als  Richter  sind,  außer  den  Oberkriegsgerichtsräthen,  zu  berufen:
1.  wenn  der  Angeklagte  ein  Gemeiner  oder  ein  Unteroffizier  ist:
ein  Oberstlieutenant,  zwei  Majors,  ein  Hauptmann  (Rittmeister)
und  ein  Premierlieutenant;
2.  wenn  der  Angeklagte  ein  Subalternoffizier  oder  ein  Hauptmann  (Rittmeister)
  ist:
ein  Oberst,  ein  Oberstlieutenant,  ein  Major  und  zwei  Hauptleute
(Rittmeister)
3.  wenn  der  Angeklagte  ein  Major  ist:
ein  Oberst,  zwei  Oberstlieutenants  und  zwei  Majors;
4.  wenn  der  Angeklagte  ein  Oberstlieutenant  ist:
ein  Generalmajor,  zwei  Obersten  und  zwei  Oberstlieutenants;
5.  wenn  der  Angeklagte  ein  Oberst  ist:
ein  Generalmajor,  drei  Obersten  und  ein  Oberstlieutenant;
6.  wenn  der  Angeklagte  ein  Generalmajor  ist:
ein  Generallieutenant,  drei  Generalmajors  und  ein  Oberst;
7.  wenn  der  Angeklagte  ein  Generallieutenant  ist:
ein  General,  drei  Generallieutenants  und  ein  Generalmajor;
8.  wenn  der  Angeklagte  ein  General  oder  ein  im  höheren  Range  stehender
Offizier  ist:
drei  Generale  und  zwei  Generallieutenants.

§.  68.

Die  zur  Bildung  des  Oberkriegsgerichts  erforderlichen  Offiziere  werden  in
den  Fällen  des  §.  67  Nr.  1  bis  5  vom  Gerichtsherrn  alljährlich  vor  dem  Beginne
des  Geschäftsjahrs  für  die  Dauer  desselben  als  ständige  Richter  bestellt.  Für  die
gleiche  Dauer  sind  ständige  Stellvertreter  zu  bezeichnen.

Auf  die  aus  dem  Offizierstande  zu  berufenden  Richter  finden  die  Bestimmungen
  der  §§.  39,  40,  42,  43  Anwendung.

§.  69.
Die  Bestimmungen  der  §§.  54  bis  58,  61  finden  auf  die  Oberkriegsgerichte
  entsprechende  Anwendung.
§.  70.

In  den  Oberkriegsgerichten  können  die  Oberkriegsgerichtsräthe  nur  durch
ständig  angestellte  richterliche  Beamte  vertreten  werden.
        <pb n="1217" />
        —  1205  —

IV.  Reichsmilitärgericht.

§.  71.
Das  Reichsmilitärgericht  ist,  abgesehen  von  den  ihm  durch  anderweite  Be—
stimmungen  dieses  Gesetzes  zugewiesenen  Entscheidungen  und  Geschäften,  zuständig:
für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Re—

vision.
§.  72.

Der  Sitz  des  Reichsmilitärgerichts  ist  Berlin.
Für  den  Kriegsfall  kann  der  Kaiser  den  Sitz  des  Reichsmilitärgerichts  oder
einzelner  Senate  desselben  verlegen.
§.  73.
An  der  Spitze  des  Reichsmilitärgerichts  steht  als  Präsident  ein  General
oder  Admiral  mit  dem  Range  eines  kommandirenden  Generals.  Demselben  steht
die  Leitung  der  Geschäfte  zu;  an  der  Rechtsprechung  nimmt  er  nicht  Theil.

§.  74.
Der  Präsident  wird  vom  Kaiser  ernannt.

§.  75.
Der  Präsident  leistet  beim  Antritte  seines  Amtes  vor  versammeltem  Ple—
num  folgenden  Eid:
„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die
Pflichten  des  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts  getreulich  zu  erfüllen.
So  wahr  mir  Gott  helfe.“
Die  Bestimmungen  des  §.  42  Absatz  3  und  4  finden  Anwendung.

§.  76.

Für  die  Fälle  der  Verhinderung  des  Präsidenten  bestimmt  der  Kaiser  einen
Stellvertreter.
Ein  Mitglied  des  Reichsmilitärgerichts  kann  nicht  Stellvertreter  des  Präsidenten
  sein.
§.  77.

Bei  dem  Reichsmilitärgerichte  werden  Senate  gebildet.

§.  78.
Jeder  Senat  besteht  aus  einem  Senatspräsidenten  und  der  erforderlichen
Zahl  von  Räthen  und  Offizieren.
Die  Zuziehung  von  Hülfsrichtern  an  Stelle  der  Senatspräsidenten  und
Räthe  ist  unzulässig.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  186
        <pb n="1218" />
        —  1206  —

§.  79.
Die  militärischen  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts  sollen  mindestens  im
Range  der  Stabsoffiziere  stehen.
Sie  werden  vom  Kaiser  auf  Vorschlag  der  Kontingentsherren  auf  die
Dauer  von  mindestens  zwei  Jahren  bestimmt.

§.  80.

Die  Senatspräsidenten  und  die  Räthe  werden  vom  Kaiser  auf  Vorschlag
des  Bundesraths  ernannt.  Sie  müssen  in  Gemäßheit  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  vom  27.  Januar  1877  zum  Richteramte  befähigt  sein  und  das  fünfunddreißigste
  Lebensjahr  vollendet  haben.

§.  81.

Die  Senatspräsidenten  und  die  Räthe  sind  Militärbeamte.  Auf  dieselben
finden  die  Bestimmungen  der  §§.  6,  7,  8  Absatz  1  und  2,  §§.  9,  130  Absatz  2
und  3  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  entsprechende  Anwendung.


§.  82.

Die  militärischen  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts  werden  beim  Antritt
ihres  Richteramts  durch  den  Präsidenten  vor  versammeltem  Plenum  beeidigt.
Die  Eidesformel  lautet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die
Pflichten  eines  Richters  beim  Reichsmilitärgerichte  getreulich  zu  erfüllen.
So  wahr  mir  Gott  helfe.“

Die  Bestimmungen  des  §.  42  Absatz  3  und  4  finden  Anwendung.

§.  83.
In  den  Senaten  führt  der  rangälteste  Offizier  den  Vorsitz;  der  Senatspräsident
  leitet  die  Verhandlungen.
Die  außerhalb  der  Hauptverhandlung  nothwendigen  Verfügungen  werden
von  dem  Senatspräsidenten  erlassen.

§.  84.

Die  Senate  beschließen  und  entscheiden  in  der  Besetzung  von  vier  militärischen
  und  drei  juristischen  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

Sie  beschließen  und  entscheiden  in  der  Besetzung  von  vier  juristischen  und
drei  militärischen  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  wenn  das  Rechtsmittel
  der  Revision  lediglich  auf  die  Verletzung  prozessualer  Vorschriften,  einer
Vorschrift  oder  eines  Rechtsgrundsatzes  der  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetze  gestützt

  wird.
        <pb n="1219" />
        —  1207  —

§.  85.

Will  ein  Senat  in  einer  Rechtsfrage  von  einer  früheren  Entscheidung  eines
anderen  Senats  oder  des  Plenums  abweichen,  so  ist  über  die  streitige  Rechtsfrage
  eine  Entscheidung  des  Plenums  einzuholen.

Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Senat  in  einer  die  Auslegung  der  bürgerlichen
Strafgesetze  betreffenden  Rechtsfrage  von  einer  früheren  Entscheidung  der  vereinigten
  Strafsenate  oder  des  Plenums  des  Reichsgerichts  abweichen  will.

Die  Entscheidung  der  Rechtsfrage  durch  das  Plenum  ist  in  der  zu  entscheidenden
  Sache  bindend.  Sie  erfolgt  in  allen  Fällen  ohne  vorgängige  mündliche
  Verhandlung.

Vor  der  Entscheidung  ist  die  Militäranwaltschaft  mit  ihren  schriftlichen
Anträgen  zu  hören.

Soweit  die  Entscheidung  der  Sache  eine  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  erfordert,  erfolgt  dieselbe  durch  den  erkennenden  Senat  auf  Grund  einer
erneuten  mündlichen  Verhandlung,  zu  welcher  die  Betheiligten  unter  Mittheilung
der  ergangenen  Entscheidung  der  Rechtsfrage  zu  laden  sind.

§.  86.

Zur  Fassung  der  im  §.  85  vorgesehenen  Plenarentscheidungen  ist  die  Theilnahme
  von  mindestens  zwei  Drittheilen  aller  Mitglieder,  mit  Einschluß  des
Vorsitzenden,  erforderlich.

Je  nach  der  Besetzung  der  Senate  mit  vier  militärischen  und  drei  juristischen
Mitgliedern  oder  vier  juristischen  und  drei  militärischen  Mitgliedern  (§.  84)  soll
die  Zahl  der  stimmberechtigten  militärischen  Mitglieder  um  eins  größer  sein,  als
diejenige  der  juristischen  Mitglieder,  oder  umgekehrt.  Entspricht  das  Zahlenverhältniß
  der  anwesenden  juristischen  und  militärischen  Mitglieder  nicht  dem  vorstehend
  ang  egebenen  Stimmenverhältnisse,  so  haben  auf  der  über  dieses  hinaus
vertretenen  Seite  die  jüngsten  Mitglieder  kein  Stimmrecht.

Unter  den  juristischen  Mitgliedern  gilt  derjenige  Rath,  welcher  zuletzt  ernannt
  ist,  und  bei  gleichem  Dienstalter  derjenige,  welcher  der  Geburt  nach  der
jüngere  ist,  als  der  jüngste;  unter  den  militärischen  Mitgliedern  entscheidet  der
Dienstrang.

Den  Vorsitz  im  Plenum  führt  der  rangälteste  Offizier;  der  dem  Dienst—
alter,  und  bei  gleichem  Dienstalter  der  der  Geburt  nach  älteste  Senatspräsident
leitet  die  Verhandlungen.

§.  87.

Die  Abstimmungen  bei  dem  Reichsmilitärgericht  erfolgen,  vorbehaltlich
näherer  Regelung  durch  die  Geschäftsordnung,  in  nachstehender  Weise.

Ist  ein  Berichterstatter  ernannt,  so  giebt  derselbe  seine  Stimme  zuerst  ab.

Der  Vorsitzende  stimmt  in  allen  Fällen  zuletzt.  In  den  Senaten  stimmt  der

Senatspräsident  unmittelbar  vor  dem  Vorsitzenden.  Im  Uebrigen  giebt  ab-
  186*
        <pb n="1220" />
        —  1208  —

wechselnd  ein  juristisches  und  ein  militärisches  Mitglied  seine  Stimme  ab.  Der
im  Dienstalter  oder  im  Dienstrange  Jüngere  stimmt  vor  dem  Aelteren.

§.  88.

Vor  Beginn  des  Geschäftsjahrs  werden  auf  die  Dauer  desselben  die  Geschäfte
  unter  die  Senate  vertheilt  und  die  Präsidenten,  sowie  die  ständigen  Mitglieder
  der  einzelnen  Senate  und  für  den  Fall  ihrer  Verhinderung  die  regelmäßigen
Vertreter  bestimmt.  Jedes  militärische  Mitglied  des  Reichsmilitärgerichts  kann  zum
Mitgliede  mehrerer  Senate  bestimmt  werden.

Die  getroffene  Anordnung  kann  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  nur  geändert
werden,  wenn  dies  wegen  eingetretener  Ueberlastung  eines  Senats  oder  in  Folge
Wechsels  oder  dauernder  Verhinderung  einzelner  Mitglieder  des  Gerichts  erforderlich
  wird.

§.  89.

Die  im  §.  88  bezeichneten  Anordnungen  erfolgen  durch  den  Präsidenten

des  Reichsmilitärgerichts  nach  Anhörung  der  Senatspräsidenten.

§.  90.

Im  Falle  der  Verhinderung  wird  in  einer  durch  die  Geschäftsordnung  zu
regelnden  Weise  der  Senatspräsident  durch  einen  anderen  Senatspräsidenten,
nöthigenfalls  durch  den  ältesten  Rath  des  Senats,  vertreten.

§.  91.

Im  Falle  der  Verhinderung  des  regelmäßigen  Vertreters  eines  Mitglieds
wird  ein  zeitweiliger  Vertreter  durch  den  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
bestimmt.

§.  92.

Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  durch  eine  Geschäftsordnung  geregelt,
welche  das  Plenum  unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
und  unter  Zuziehung  der  Militäranwaltschaft  auszuarbeiten  und  der  Präsident
dem  Kaiser  zur  Bestätigung  vorzulegen  hat.

Vierter  Abschnitt.
Oberkriegsgerichtsräthe,  Kriegsgerichtsräthe  und  Gerichtsoffiziere.

§.  93.

Die  Ernennung  der  Oberkriegsgerichtsräthe  und  der  Kriegsgerichtsräthe
erfolgt  durch  den  zuständigen  Kontingentsherrn,  in  der  Marine  durch  den  Kaiser.
§.  94.

Die  Oberkriegsgerichtsräthe  und  die  Kriegsgerichtsräthe  müssen  in  Gemäßheit
  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  zum  Richteramte
befähigt  sein.
        <pb n="1221" />
        —  1209  —

Auf  dieselben  finden  die  §§.  6,  7,  9  des  bezeichneten  Gesetzes  entsprechende
Anwendung.
§.  95.
Sind  einem  Gerichtsherrn  mehrere  Kriegsgerichtsräthe  zugeordnet,  so  kann
durch  die  oberste  Militärjustizuerwaltungsbehörde  einzelnen  der  Amtssitz  außerhalb
des  Garnisonorts  des  Gerichtsherrn  angewiesen  werden.

§.  96.

Die  Oberkriegsgerichtsräthe  und  die  Kriegsgerichtsräthe  können  wider  ihren
Willen  nur  kraft  richterlicher  Entscheidung  und  aus  den  Gründen  und  unter  den
Formen,  welche  das  Gesetz  bestimmt,  dauernd  oder  zeitweise  ihres  Amtes  enthoben
oder  in  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.  In  den
Fällen  des  §.  95  bedarf  es  der  Zustimmung  zur  Versetzung  nicht.

Die  richterlichen  Militärjustizbeamten  der  Marine  können  durch  die  oberste
Marineverwaltungsbehörde  (Reichs-Marine-Amt)  dem  Befehlshaber  einer  Flotte
oder  eines  Geschwaders  zugeordnet  werden.  Ohne  ihre  Zustimmung  darf  in
Friedenszeiten  dieses  Dienstverhältniß  die  Dauer  von  drei  Jahren  nicht  überschreiten.


Bei  einer  Veränderung  in  der  Organisation  des  Heeres  oder  der  Marine
können  unfreiwillige  Versetzungen  in  eine  andere  militärrichterliche  Stelle  oder
Enthebungen  vom  Amte  unter  Belassung  des  vollen  Gehalts  durch  die  Militärjustizverwaltung
  verfügt  werden.

Gleiche  Befugniß  in  Beziehung  auf  unfreiwillige  Versetzungen  steht  der
Militärjustizverwaltung  im  Falle  einer  Mobilmachung  mit  der  Maßgabe  zu,  daß
die  getroffenen  Verfügungen  nur  für  die  Dauer  der  Mobilmachung  gelten.

§.  97.

Die  Oberkriegsgerichtsräthe  und  die  Kriegsgerichtsräthe  haben,  soweit  sie
nicht  als  Richter  bei  den  erkennenden  Gerichten  mitwirken,  den  Weisungen  des
Gerichtsherrn  Folge  zu  leisten.

Die  im  Laufe  des  Verfahrens  ergehenden  Entscheidungen  und  Verfügungen
des  Gerichtsherrn  sind,  soweit  das  Gesetz  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  außer  von
diesem  auch  von  einem  richterlichen  Militärjustizbeamten  zu  unterzeichnen.  Letzterer
übernimmt  dadurch  die  Mitverantwortlichkeit  für  die  Gesetzlichkeit.

Hält  der  Militärjustizbeamte  eine  Weisung,  Verfügung  oder  Entscheidung
mit  den  Gesetzen  oder  den  sonst  maßgebenden  Vorschriften  nicht  vereinbar,  so  hat
er  dagegen  Vorstellung  zu  erheben.  Bleibt  diese  erfolglos,  so  hat  er  der  Weisung
des  Gerichtsherrn,  welcher  alsdann  allein  die  Verantwortung  trägt,  zu  entsprechen,
den  Hergang  jedoch  aktenkundig  zu  machen.  Die  Akten  sind  unverzüglich  von
dem  Gerichtsherrn  dem  Oberkriegsgerichte  zur  rechtlichen  Beurtheilung  der  Sache
vorzulegen.  Diese  Beurtheilung  ist  für  die  weitere  Behandlung  der  Sache
maßgebend.
        <pb n="1222" />
        —  1210  —

§.  98.

Die  Oberkriegsgerichtsräthe  und  die  Kriegsgerichtsräthe  können,  unbeschadet
der  Bestimmung  des  §.  70,  im  Falle  ihrer  Verhinderung  nur  durch  zum  Richteramte
  befähigte  Personen  ersetzt  werden.  Im  Felde  und  an  Bord  können  sie,
soweit  die  Umstände  dies  erfordern,  durch  Offiziere  ersetzt  werden.

§.  99.
Die  Gerichtsoffiziere  werden  von  den  Gerichtsherren  aus  der  Zahl  der

Subalternoffiziere  bestellt.
§.  100.

Zum  Gerichtsoffizier  darf  nur  bestellt  werden,  wer  seit  mindestens  einem
Jahre  dem  Heere  oder  der  Marine  angehört.  Diese  Einschränkung  findet  im
Felde  und  an  Bord  keine  Anwendung.

§.  101.
Der  Gerichtsoffizier  ist  beim  Antritte  seines  Amtes  durch  den  Gerichtsherrn

zu  beeidigen.
Die  Eidesformel  lautet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die
Pflichten  eines  Gerichtsoffiziers  getreulich  zu  erfüllen.  So  wahr  mir
Gott  helfe.“

Die  Bestimmungen  des  §.  42  Absatz  3  und  4  finden  Anwendung.

§.  102.
Die  Bestimmungen  des  §.  97  finden  auf  die  Gerichtsoffiziere  entsprechende
Anwendung.

Fünfter  Abschnitt.
Militäranwaltschaft  beim  Reichsmilitärgerichte.

§.  103.

Beim  Reichsmilitärgerichte  wird  eine  aus  einem  Obermilitäranwalt  und
einem  oder  mehreren  Militäranwälten  bestehende  Militäranwaltschaft  eingerichtet.

§.  104.

Die  Militäranwälte  stehen  unter  der  Aufsicht  und  Leitung  des  Obermilitäranwalts
  und  haben  seinen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.

§.  105.
Der  Obermilitäranwalt  ist  dem  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
unterstellt.  
In  Fragen,  welche  die  Geltung  oder  die  Auslegung  einer  militärischen
Dienstvorschrift  oder  eines  militärdienstlichen  Grundsatzes  betreffen  oder  allgemeine
        <pb n="1223" />
        —  1211  —

militärische  Interessen  berühren,  ist  der  Obermilitäranwalt  gehalten,  die  Ansicht
des  Präsidenten  zu  vertreten.
§.  106.
Der  Obermilitäranwalt  und  die  Militäranwälte  sind  nichtrichterliche
Militärbeamte.
Zu  diesen  Aemtern  können  nur  zum  Richteramte  befähigte  Beamte  ernannt
werden  (§§.  80,  94).
§.  107.
Die  Ernennung  des  Obermilitäranwalts  und  der  Militäranwälte  erfolgt
durch  den  Kaiser  auf  Vorschlag  des  Bundesraths.
Dieselben  können  durch  Kaiserliche  Verfügung  jederzeit  mit  Gewährung
des  gesetzlichen  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

Sechster  Abschnitt.
Militärgerichtsschreiber.

§.  108.

Bei  dem  Reichsmilitärgericht  und  bei  dem  Stabe  eines  jeden  Gerichtsherrn
der  höheren  Gerichtsbarkeit  werden  Gerichtsschreiber  angestellt.

Die  Dienstverhältnisse  der  Militärgerichtsschreiber  werden  hinsichtlich  des
Reichsmilitärgerichts  durch  den  Bundesrath,  im  Uebrigen  durch  die  Militärjustizverwaltung
  bestimmt.

§.  109.

Die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Gerichtsschreibers  bei  den  Gerichtsherren
  der  niederen  Gerichtsbarkeit  ist  geeigneten  Personen  des  Soldatenstandes
zu  übertragen.

An  Bord  können  die  Geschäfte  des  Gerichtsschreibers  einer  geeigneten  Person
der  Besatzung  übertragen  werden.

§.  110.  

Wird  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Gerichtsschreibers  Personen
übertragen,  die  nicht  Reichs-  oder  Staatsbeamte  sind,  so  haben  dieselben  schrift—
lich  das  eidesstattliche  Gelöbniß  abzugeben,  daß  sie  die  ihnen  übertragenen  Ge—
schäfte  treu  und  gewissenhaft  verrichten  und  Verschwiegenheit  über  dieselben
beobachten  wollen.

Dritter  Titel.
Militärjustizverwaltung.
§.  111.

Die  Militärjustizverwaltung  wird  hinsichtlich  des  Reichsmilitärgerichts  und
der  Militäranwaltschaft  vom  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts,  hinsichtlich  der
        <pb n="1224" />
        —  1212  —

Marine  von  dem  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt),  im  Uebrigen  von  den
Kriegsministerien  oder  den  ihnen  in  dieser  Beziehung  gleichstehenden  Behörden
ausgeübt.

§.  112.

Der  Militärjustizverwaltung  steht  die  Aufsicht  über  die  Ausübung  der
Militärstrafgerichtsbarkeit  zu.

§.  113.

Die  rechtskräftigen  Urtheile  der  Standgerichte  und  der  Kriegsgerichte  sind
nebst  den  Akten  vierteljährlich  einer  Durchsicht  zu  unterziehen,  um  zu  prüfen,
ob  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  das  Verfahren  beobachtet  und  hinsichtlich  der
Anwendung  der  Gesetze,  sowie  der  militärdienstlichen  Vorschriften  und  Grundsätze
gleichmäßig  und  richtig  verfahren  worden  ist.

Die  Durchsicht  der  standgerichtlichen  Urtheile  und  Akten  geschieht  bei  dem
Gerichtsherrn  der  Berufungsinstanz  durch  einen  Kriegsgerichtsrath.  Eine  Zusammenstellung
  der  wahrgenommenen  Mängel  und  Verstöße  ist  dem  kommandirenden
  General  (Admiral)  zur  Nachprüfung  einzureichen.

Diese  Nachprüfung,  sowie  die  Durchsicht  der  kriegsgerichtlichen  Urtheile  und
Akten  geschieht  bei  dem  kommandirenden  General  (Admiral)  durch  einen  Oberkriegsgerichtsrath.


Die  Urtheile  der  Oberkriegsgerichte  sind  zu  dem  im  ersten  Absatz  angegebenen
  Zwecke  halbjährlich  an  das  Reichsmilitärgericht  einzureichen.  Demselben
sind  dabei  die  Ausstellungen  mitzutheilen,  zu  welchen  die  standgerichtlichen  und
kriegsgerichtlichen  Sachen  im  letzten  halben  Jahre  Anlaß  gegeben  haben.  Das
Ergebniß  der  vom  Reichsmilitärgerichte  vorgenommenen  Prüfungen  ist  durch  den
Präsidenten  desselben  der  betreffenden  Militärjustizuerwaltung  zur  weiteren  Veranlassung
  mitzutheilen.

§.  114.

Die  näheren  Anordnungen  hinsichtlich  der  Bestimmungen  der  §§.  24,  113
erfolgen  im  Verordnungswege.
        <pb n="1225" />
        —  1213  —

Zweiter  Theil.
Verfahren.

—  —

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

Erster  Abschnitt.
Gerichtssprache.

§.  115.
Die  Gerichtssprache  ist  die  deutsche.

§.  116.

Wird  unter  Betheiligung  von  Personen  verhandelt,  welche  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig  sind,  so  ist  ein  Dolmetscher  zuzuziehen.  Die  Führung
eines  Nebenprotokolls  in  der  fremden  Sprache  findet  nicht  statt,  jedoch  sollen
Aussagen  und  Erklärungen  in  fremder  Sprache,  wenn  und  soweit  dies  mit  Rück—
sicht  auf  die  Wichtigkeit  der  Sache  erforderlich  erscheint,  auch  in  der  fremden
Sprache  in  das  Protokoll  oder  in  eine  Anlage  niedergeschrieben  werden.  In  den
dazu  geeigneten  Fällen  soll  dem  Protokoll  eine  durch  den  Dolmetscher  zu  beglaubigende
  Uebersetzung  beigefügt  werden.

Die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  kann  unterbleiben,  wenn  die  betheiligten
Personen  sämmtlich  der  fremden  Sprache  mächtig  sind.

§.  117.
Zur  Verhandlung  mit  tauben  oder  stummen  Personen  ist,  sofern  nicht
eine  mündliche  oder  schriftliche  Verständigung  erfolgt,  eine  Person  als  Dolmetscher
zuzuziehen,  mit  deren  Hülfe  die  Verständigung  in  anderer  Weise  erfolgen  kann.

§.  118.
Personen,  welche  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,  leisten  Eide
in  der  ihnen  geläufigen  Sprache.
§.  119.
Der  Dolmetscher  hat  einen  Eid  dahin  zu  leisten:
daß  er  treu  und  gewissenhaft  übertragen  werde.
Ist  der  Dolmetscher  für  Uebertragungen  der  betreffenden  Art  im  Allgemeinen
beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.
Reichs-  Gesetzbl.  1898.  187
        <pb n="1226" />
        —  1214  —
§.  120.

Der  Dienst  des  Dolmetschers  kann  von  dem  Militärgerichtsschreiber  wahrgenommen
  werden.  Einer  besonderen  Beeidigung  bedarf  es  nicht.  

§. 121.

Auf  den  Dolmetscher  finden  die  Bestimmungen  über  Ausschließung  und
Ablehnung  der  Sachverständigen  entsprechende  Anwendung.

Zweiter  Abschnitt.
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.
§.  122.

Von  der  Ausübung  des  Richteramts  bei  den  erkennenden  Gerichten  ist  kraft
Gesetzes  ausgeschlossen:



1.  wer  selbst  durch  die  strafbare  Handlung  verletzt  ist;

2.  wer  Ehemann  oder  Vormund  der  beschuldigten  oder  Ehemann  oder





Vormund  der  verletzten  Person  ist  oder  gewesen  ist;

3.  wer  mit  dem  Beschuldigten  oder  mit  dem  Verletzten  in  gerader  Linie
verwandt,  verschwägert  oder  durch  Annahme  an  Kindesstatt  verbunden,
in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum
zweiten  Grade  verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die
Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;

4.  wer  in  der  Sache  als  Gerichtsherr,  als  Untersuchungsführer  im  Ermittelungsverfahren,
  als  Vertreter  der  Anklage  oder  als  Vertheidiger
thätig  gewesen  ist,  oder  als  Vorgesetzter  den  Thatbericht  (vergl.  S.  153
Absatz  2)  eingereicht  hat;

5.  wer  in  der  Sache  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  ist.

§.  123.

Wer  bei  einer  durch  ein  Rechtsmittel  angefochtenen  Entscheidung  als  Richter
mitgewirkt  hat,  ist  von  der  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  in  höherer  Instanz
kraft  Gesetzes  ausgeschlossen.

§.  124.

Ein  Richter  kann  sowohl  in  den  Fällen,  in  denen  er  von  der  Ausübung
des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist,  als  auch  wegen  Besorgniß  der
Befangenheit  abgelehnt  werden.

Wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  findet  die  Ablehnung  statt,  wenn  ein
Grund  vorliegt,  welcher  geeignet  ist,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  eines
Richters  zu  rechtfertigen.

Das  Ablehnungsrecht  steht  dem  Beschuldigten,  im  Verfahren  vor  dem
Reichsmilitärgericht  auch  der  Militäranwaltschaft  zu.
        <pb n="1227" />
        —  1215  —

Den  zur  Ablehnung  Berechtigten  sind  auf  Verlangen  die  zur  Mitwirkung
bei  der  Entscheidung  berufenen  Gerichtspersonen  namhaft  zu  machen.

§.  125.

Das  Ablehnungsgesuch  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  ist  in  erster
Instanz  nur  bis  zur  Verlesung  der  Verfügung  über  die  Anklageerhebung,  in  der
Hauptverhandlung  über  die  Berufung  und  die  Revision  nur  bis  zum  Beginne
der  Berichterstattung  zulässig.

Außerhalb  der  Hauptverhandlung  ist  das  Ablehnungsgesuch  von  Mannschaften
  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine  zu  Protokoll  eines  Gerichtsoffiziers
  oder  eines  richterlichen  Militärjustizbeamten  oder  des  nächsten  mit  Disziplinarstrafgewalt
  versehenen  Vorgesetzten  zu  erklären  oder  schriftlich  einzureichen,
von  anderen  Personen  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  des
Amtsgerichts  anzubringen.

Beschuldigte,  welche  sich  nicht  auf  freiem  Fuße  befinden,  können  die  Erklärungen
  überdies  zu  Protokoll  des  mit  der  Aufsicht  über  das  Gefängniß  betrauten
  Offiziers  oder  Beamten,  oder,  sofern  sie  nicht  dem  aktiven  Heere  oder
der  aktiven  Marine  angehören,  desjenigen  Amtsgerichts  geben,  in  dessen  Bezirke
das  Gefängniß  liegt.

§.  126.

Bei  jedem  Ablehnungsgesuch  ist  der  Ablehnungsgrund  glaubhaft  zu  machen;
der  Eid  ist  als  Mittel  der  Glaubhaftmachung  ausgeschlossen.  Zur  Glaubhaftmachung
  kann  auf  das  Zeugniß  des  Abgelehnten  Bezug  genommen  werden.

§.  127.

Ist  das  Ablehnungsgesuch  verspätet  oder  nicht  unter  Angabe  und  Glaubhaftmachung
  des  Ablehnungsgrundes  eingebracht  worden,  so  hat  das  Gericht  mit
Einschluß  des  abgelehnten  Richters  das  Ablehnungsgesuch  als  unzulässig  zu  verwerfen.
  Das  Gesuch  kann  auch  verworfen  werden,  wenn  das  Gericht  einstimmig
der  Ansicht  ist,  daß  dasselbe  offenbar  nur  in  der  Absicht,  das  Verfahren  zu  verschleppen,
  eingebracht  ist.

§.  128.

Wird  das  Gesuch  nicht  als  unzulässig  verworfen,  so  hat  der  abgelehnte
Richter  sich  über  den  Ablehnungsgrund  dienstlich  zu  äußern.

Ueber  das  Ablehnungsgesuch  entscheidet  das  Gericht,  welchem  der  Abgelehnte
angehört.  Der  abgelehnte  Richter  darf  bei  der  Entscheidung  über  das  Ablehnungsgesuch
  nicht  mitwirken.

Einer  Entscheidung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Abgelehnte  das  Ablehnungsgesuch
  für  begründet  hält.

§.  129.

Die  Entscheidung  eines  Standgerichts,  Kriegsgerichts  oder  Oberkriegsgerichts,

durch  welche  ein  Ablehnungsgesuch  für  unbegründet  erklärt  wird,  kann  nicht  für
187*
        <pb n="1228" />
        —  1216  —

sich  allein,  sondern  nur  mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache  angefochten
werden.
§.  130.  

Die  Bestimmungen  der  §§.  122,  124,  125  Absatz  2  und  3,  §§.  126,
128  Absatz  1  und  3  finden  auf  die  Gerichtsoffiziere  und  die  Kriegsgerichtsräthe,
soweit  sie  außerhalb  der  Hauptverhandlungen  mit  Untersuchungshandlungen  beauftragt
  sind,  entsprechende  Anwendung.

Das  Ablehnungsgesuch  ist  an  denjenigen  Gerichtsherrn  zu  richten,  welcher
den  Auftrag  ertheilt  hat.

Ueber  das  Ablehnungsgesuch  entscheidet  der  Gerichtsherr.

Wird  das  Ablehnungsgesuch  bei  Vornahme  der  Untersuchungshandlung
angebracht,  so  ist  dasselbe  zu  Protokoll  zu  nehmen.  Der  Gerichtsoffizier  oder
Kriegsgerichtsrath  kann  das  Ablehnungsgesuch,  wenn  es  nicht  unter  Angabe  und
Glaubhaftmachung  des  Ablehnungsgrundes  oder  offenbar  nur  in  der  Absicht  angebracht
  worden  ist,  das  Verfahren  zu  verschleppen,  als  unzulässig  zurückweisen.
Hiergegen  findet  binnen  der  Frist  von  einem  Tage  die  Rechtsbeschwerde  an  den
Gerichtsherrn  statt.

  §.  131.

Die  für  die  Erledigung  eines  Ablehnungsgesuchs  zuständige  Stelle  (§.  128
Absatz  2,  §.  130  Absatz  3)  hat  auch  dann  zu  entscheiden,  wenn,  ohne  daß  ein
solches  Gesuch  angebracht  ist,  ein  Richter  oder  eine  der  im  §.  130  Absatz  1  bezeichneten
  Personen  von  einem  Verhältniß  Anzeige  macht,  welches  die  Ablehnung
rechtfertigen  könnte,  oder  wenn  aus  anderer  Veranlassung  Zweifel  darüber  entstehen,
  ob  eine  Ausschließung  kraft  Gesetzes  begründet  sei.

§.  132.

Die  Bestimmungen  der  §§.  122,  125,  126,  131  finden  auf  den  Militärgerichtsschreiber
  entsprechende  Anwendung.  Ueber  die  Ausschließung  oder  Ablehnung
  desselben  entscheidet  in  der  Hauptverhandlung  das  Gericht,  außerhalb
derselben  der  richterliche  Militärjustizbeamte  oder  der  Gerichtsoffizier,  welchem  der
Gerichtsschreiber  beigegeben  ist.

Gegen  die  Entscheidung,  sofern  sie  nicht  in  der  Hauptverhandlung  ergangen
ist,  findet  binnen  der  Frist  von  einem  Tage  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Gerichtsherrn
  statt.

§.  133.

In  den  Fällen  der  §§.  130,  132  hat  der  Abgelehnte  vor  Erledigung  des
Ablehnungsgesuchs  nur  solche  Handlungen  vorzunehmen,  die  keinen  Aufschub
gestatten.

§.  134.

Die  ein  Ablehnungsgesuch  zurückweisende  Verfügung  ist  in  allen  Fällen

mit  den  Gründen  aktenkundig  zu  machen.
        <pb n="1229" />
        —  1217  —

§.  135.
Ein  Gerichtsherr,  bei  welchem  eine  der  Voraussetzungen  des  §.  122  Nr.  1,
2,  3,  5  zutrifft,  hat  die  Wahrnehmung  der  Gerichtsherrngeschäfte  dem  Stell—
vertreter  im  Kommando  zu  übertragen.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  sonstige  Umstände  vorliegen,  durch  welche  der
Gerichtsherr  sich  in  der  Sache  für  befangen  hält.

Dritter  Abschnitt.
Entscheidungen,  Verfügungen  und  deren  Bekanntmachung.
§.  136.
Entscheidungen  und  Verfügungen,  welche  durch  ein  Rechtsmittel  anfechtbar
sind,  oder  durch  die  ein  Antrag  abgelehnt  wird,  sind  mit  Gründen  zu  versehen.
          

§.  137.

Entscheidungen  und  Verfügungen,  welche  in  Abwesenheit  der  davon  betroffenen
  Person  ergehen,  werden  derselben  durch  Verkündung  bekannt  gemacht.
Bei  Mannschaften  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven  Marine  soll  diese  Art  der
Bekanntmachung  die  Regel  bilden.  Auf  Verlangen  ist  eine  Abschrift  der  Entscheidung
  oder  Verfügung  zu  ertheilen.

Die  Bekanntmachung  der  in  Abwesenheit  des  Betheiligten  ergehenden  Entscheidungen
  und  Verfügungen  erfolgt  durch  Zustellung.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  die  lediglich  den  inneren  Dienst  der
Gerichte  oder  der  Gerichtspersonen  betreffenden  Entscheidungen  und  Verfügungen
keine  Anwendung.

§.  138.

Die  erforderliche  Zustellung  oder  Vollstreckung  von  Entscheidungen  und
Verfügungen  wird  durch  den  Gerichtsherrn,  bei  dem  Reichsmilitärgerichte  durch
den  Präsidenten  desselben  veranlaßt.

§.  139.

Die  Zustellung  besteht  in  der  Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  des
zuzustellenden  Schriftstücks.

Die  Beglaubigung  geschieht  bei  den  Gerichten  der  niederen  Gerichtsbarkeit
durch  einen  Gerichtsoffizier,  bei  den  übrigen  Gerichten  durch  einen  richterlichen
Militärjustizbeamten.

§.  140.

Dem  nicht  auf  freiem  Fuße  befindlichen  Beschuldigten  ist  das  zugestellte
Schriftstück,  wenn  er  des  Lesens  unkundig,  vorzulesen,  wenn  er  der  deutschen
Sprache  unkundig,  zu  übersetzen.
        <pb n="1230" />
        —  1218  —

§.  141.

Zustellungen,  welche  an  aktive  Militärpersonen  erforderlich  werden  (§.  137),
erfolgen  dienstlich  gegen  Empfangsbescheinigung  des  Betheiligten.

Aus  der  Bescheinigung  müssen  die  Person,  der  zugestellt  ist,  sowie  Ort
und  Zeit  der  Zustellung  sich  ergeben.

§.  142.

Zustellungen  an  Personen,  die  nicht  aktive  Militärpersonen  sind,  erfolgen  gegen
Empfangsbescheinigung  (§.  141  Absatz  2)  durch  hierzu  bestellte  Militärpersonen
oder  Beamte  oder  durch  Ersuchen  der  Staatsanwaltschaft.

Sofern  nicht  zur  Hauptverhandlung  geladen  wird  oder  mit  der  Zustellung
der  Lauf  einer  Frist  beginnt,  kann  die  Zustellung  auch  durch  Aufgabe  zur  Post
erfolgen.  Diese  besteht  darin,  daß  das  zu  übergebende  Schriftstück  unter  der
Adresse  der  Person,  an  die  zugestellt  werden  soll,  zur  Post  gegeben  wird.  Die
erfolgte  Aufgabe  zur  Post  ist  zu  den  Akten  zu  beurkunden.  Bleibt  dieser  Weg
erfolglos,  so  geschieht  die  Zustellung  nach  Maßgabe  des  Absatzes  1.

§.  143.

Zustellungen  an  Personen,  welche  zu  einem  im  Auslande  befindlichen  oder
zu  einem  mobilen  militärischen  Verband  oder  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten
  Schiffes  gehören,  können  mittelst  Ersuchens  der  vorgesetzten  Kommandobehörde
  erfolgen.

§.  144.

Sind  Zustellungen  im  Ausland  an  Personen,  welche  nicht  aktive  Militärpersonen
  sind,  zu  bewirken,  so  ist,  soweit  nicht  der  unmittelbare  Verkehr  mit  den
ausländischen  Gerichtsbehörden  zugelassen  ist,  das  zu  übergebende  Schriftstück  der
obersten  Militärjustizverwaltungsbehörde  mittelst  Berichts  einzureichen.

Dasselbe  gilt,  wenn  Zustellungen  an  Deutsche,  welche  das  Recht  der  Exterritorialität
  genießen,  oder  an  Vorsteher  der  Reichskonsulate  erfolgen  sollen.

Die  weitere  Veranlassung  der  Zustellung  erfolgt  in  diesen  Fällen  in  Gemäßheit
  der  §§.  182,  183  der  Civilprozeßordnung.

§.  145.

Kann  eine  Zustellung  an  einen  Beschuldigten  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Weise  bewirkt  werden,  oder  lehnt  im  Falle  des  §.  144  Absatz  1  die  oberste
Militärjustizverwaltungsbehörde  die  weitere  Veranlassung  als  unausführbar  oder
voraussichtlich  erfolglos  ab,  so  gilt  die  Zustellung  als  bewirkt,  wenn  der  Inhalt
des  zuzustellenden  Schriftstücks  durch  den  Reichsanzeiger  bekannt  gemacht  worden
ist  und  seit  dem  Erscheinen  dieses  Blattes  zwei  Wochen  verflossen  sind.  Die
gleichzeitige  Bekanntmachung  durch  ein  anderes  Blatt  ist  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="1231" />
        —  1219  —

Vierter  Abschnitt.

Berechnung  der  Fristen.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen
Fristversäumniß.

§.  146.

Bei  der  Berechnung  einer  Frist,  die  nach  Tagen  bestimmt  ist,  wird  der
Tag  nicht  mitgerechnet,  auf  welchen  der  Zeitpunkt  oder  das  Ereigniß  fällt,  nach
welchem  der  Anfang  der  Frist  sich  richten  soll.  Auf  die  Frist  kommen  auch
diejenigen  Tage  nicht  in  Anrechnung,  an  denen  die  Person,  welcher  die  Frist
gesetzt  ist,  durch  militärischen  Dienst  an  der  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  verhindert
  war.  Daß  dies  thatsächlich  der  Fall  war,  ist  durch  dienstliche  Bescheinigung
nachzuweisen.

Eine  Frist,  die  nach  Wochen  oder  Monaten  bestimmt  ist,  endigt  mit  Ablauf
desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher  durch  seine
Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  entspricht,  an  welchem  die  Frist  begonnen  hat;
fehlt  dieser  Tag  in  dem  letzten  Monate,  so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  letzten
Tages  dieses  Monats.

Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  nächstfolgenden  Werktags.

§.  147.

Gegen  die  Versäumung  einer  für  die  Einlegung  oder  Rechtfertigung  von
Rechtsmitteln  gesetzten  Frist  kann  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
beansprucht  werden,  wenn  der  Antragsteller  durch  militärischen  Dienst,  durch
Naturereignisse  oder  andere  unabwendbare  Zufälle  an  der  Einhaltung  der  Frist
verhindert  worden  ist.  Als  unabwendbarer  Zufall  ist  es  anzusehen,  wenn  der
Antragsteller  von  einer  Zustellung  ohne  sein  Verschulden  keine  Kenntniß  erlangt  hat.

§.  148.

Das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  muß  binnen  drei
Tagen  nach  Beseitigung  des  Hindernisses  bei  derjenigen  Stelle,  bei  welcher  die
Frist  wahrzunehmen  gewesen  wäre,  unter  Angabe  und  Glaubhaftmachung  der
Versäumungsgründe  angebracht  werden.

Mit  dem  Gesuch  ist  zugleich  die  versäumte  Handlung  selbst  nachzuholen.

§.  149.

Ueber  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  entscheidet  diejenige
Stelle,  welcher  die  Prüfung  und  Entscheidung  darüber  zukommt,  ob  die  Frist
gewahrt  ist.

Die  Wiedereinsetzung  kann  auch  in  Ermangelung  eines  förmlichen  hierauf
gerichteten  Gesuchs  bewilligt  werden.
        <pb n="1232" />
        —  1220  —

Die  eine  Wiedereinsetzung  aussprechende  Entscheidung  unterliegt  keiner
Anfechtung.

Gegen  die  das  Gesuch  verwerfende  Entscheidung  findet  binnen  der  Frist
von  drei  Tagen  nach  deren  Zustellung  die  Rechtsbeschwerde  an  das  Reichs—
militärgericht  statt.  Im  Felde  und  an  Bord  ist  die  Rechtsbeschwerde  ausgeschlossen.

§.  150.
Durch  das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wird  die
Vollstreckung  einer  Entscheidung  oder  Verfügung  nicht  gehemmt.
Es  kann  jedoch  ein  Aufschub  der  Vollstreckung  angeordnet  werden.

Zweiter  Titel.
Verfahren  in  erster  Instanz.

Erster  Abschnitt.
Ermittelungsverfahren.

§.  151.

Anzeigen  strafbarer  Handlungen,  sowie  Anträge  auf  Strafverfolgung  gegen
Personen,  welche  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstehen,  sind  von  Personen
des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven  Marine  auf  dem  Dienstwege,
  von  Militärbeamten  bei  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  des  Beschuldigten
anzubringen.

Für  die  Anbringung  solcher  Anzeigen  und  Anträge  durch  andere  als  die
im  Absatz  1  bezeichneten  Personen  sind  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes
maßgebend.  Es  genügt  jedoch  auch  das  Anbringen  bei  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  des  Beschuldigten.

§.  152.

Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,

muß  der  Antrag  aktenkundig  gemacht  werden.

§.  153

Anzeigen  und  Anträge,  welche  bei  den  Staatsanwaltschaften,  den  Amtsgerichten
  und  den  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes
angebracht  werden,  sind  sofort  an  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  des  Beschuldigten
abzugeben.

Der  militärische  Vorgesetzte  hat  über  die  ihm  angezeigten  oder  sonst  zu
seiner  Kenntniß  gelangten  strafbaren  Handlungen  seiner  Untergebenen,  soweit  die
Handlungen  gerichtlich  zu  verfolgen  sind,  einen  genauen,  die  Verdachtsgründe
und  Beweismittel  umfassenden  Thatbericht  aufzustellen  und  denselben  an  den
Gerichtsherrn  einzusenden.
        <pb n="1233" />
        —  1221  —

Die  Staatsanwaltschaften,  die  Amtsgerichte,  die  Behörden  und  Beamten
des  Polizei-  und  Sicherheitsdienstes,  sowie  der  militärische  Vorgesetzte  haben  bis
zum  Einschreiten  des  Gerichtsherrn  alle  keinen  Aufschub  gestattenden  Anordnungen
zu  treffen,  um  die  Verdunkelung  der  Sache  zu  verhüten.  Erscheint  die  schleunige
Vornahme  einer  richterlichen  Untersuchungshandlung  erforderlich,  so  ist  sie  von
dem  nächsten  Kriegsgerichtsrath  oder  Amtsrichter  auf  Ersuchen  des  militärischen
Vorgesetzten,  der  Staatsanwaltschaft  oder  der  Behörden  und  Beamten  des  Polizei—
und  Sicherheitsdienstes,  äußersten  Falles  ohne  solches  Ersuchen  vorzunehmen;  im
Nothfalle  kann  dieselbe  auch  durch  einen  Gerichtsoffizier  herbeigeführt  werden.
Die  Verhandlungen  sind  sofort  an  den  Gerichtsherrn  abzugeben.

Erachtet  der  angegangene  Gerichtsherr  sich  für  unzuständig,  oder  ergiebt
sich  seine  Unzuständigkeit  im  Laufe  des  Ermittelungsverfahrens,  so  hat  er  die
Sache  an  die  zuständige  Stelle  abzugeben.

§.  154.

Sind  Anhaltspunkte  dafür  vorhanden,  daß  eine  aktive  Militärperson  eines
nicht  natürlichen  Todes  gestorben  ist,  oder  wird  der  Leichnam  einer  unbekannten
Militärperson  gefunden,  so  sind  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden  zur  sofortigen
Anzeige  an  die  nächste  Militärbehörde  verpflichtet.

Die  Beerdigung  darf  nur  auf  Grund  einer  schriftlichen  Genehmigung  der
Militärbehörde  oder,  im  Nothfalle,  des  Amtsrichters  erfolgen.

§.  155.

Bei  Todesfällen  anderer  als  der  im  §.  154  bezeichneten  Personen  sind  die

Zivilbehörden  zur  Anzeige  an  die  Militärbehörde  verpflichtet,  wenn  dringender
Verdacht  vorliegt,  daß  der  Tod  durch  eine  strafbare  Handlung  einer  unter
Militärstrafgerichtsbarkeit  stehenden  Person  verursacht  worden  ist,  oder  wenn  auch
nur  Anhaltspunkte  dafür  vorliegen,  daß  eine  solche  Person  in  strafbarer  Weise
an  dem  Tode  betheiligt  sei.

In  den  Fällen  der  ersteren  Art  ist  die  Feststellung  des  Thatbestandes,  insbesondere
  die  richterliche  Leichenschau  und  Leichenöffnung,  der  Militärbehörde
zu  überlassen.

In  den  Fällen  der  letzteren  Art  haben  zunächst  die  bürgerlichen  Behörden
sich  der  Feststellung  des  Thatbestandes  zu  unterziehen.  Der  Militärbehörde  ist
jedoch  thunlichst  Gelegenheit  zu  geben,  zur  Theilnahme  an  der  Leichenschau,  der
Leichenöffnung  und  der  Ortsbesichtigung  einen  Kriegsgerichtsrath  abzuordnen.

In  entsprechender  Weise  haben  die  Militärbehörden  zu  verfahren,  wenn  an
dem  Tode  einer  aktiven  Militärperson  eine  unter  der  bürgerlichen  Strafgerichtsbarkeit
  stehende  Person  in  strafbarer  Weise  betheiligt  ist  oder  betheiligt  erscheint.

§.  156.

Sobald  der  Gerichtsherr  durch  eine  Anzeige  oder  auf  anderem  Wege  von
dem  Verdacht  einer  militärgerichtlich  zu  verfolgenden  strafbaren  Handlung  Kenntniß
Reichs-  Gesetzbl.  1898.  188
        <pb n="1234" />
        —  1222  —

erhält,  hat  er  durch  ein  von  ihm  anzuordnendes  Ermittelungsverfahren  den  Sachverhalt
  erforschen  zu  lassen.  Mit  dem  Ermittelungsverfahren  wird  vom  Gerichtsherrn
  der  niederen  Gerichtsbarkeit  ein  Gerichtsoffizier,  von  dem  Gerichtsherrn  der
höheren  Gerichtsbarkeit  ein  Kriegsgerichtsrath  beauftragt.  Bei  einfach  liegenden
Sachen  genügt  die  Feststellung  durch  den  Disziplinarvorgesetzten.

Der  Thatbestand  muß  festgestellt  werden,  auch  wenn  der  Beschuldigte  ein
Geständniß  abgelegt  hat.

Giebt  der  Gerichtsherr  einer  Anzeige  keine  Folge,  so ist  die  getroffene  Verfügung
  mit  den  Gründen  aktenkundig  zu  machen.

§.  157.

In  den  Fällen  des  §.  3  des  Einführungsgesetzes  zum  Militärstrafgesetzbuch
ist  eine  gerichtliche  Strafverfolgung  ausgeschlossen,  wenn  die  Handlung  von  dem
zuständigen  Disziplinarvorgesetzten  im  Disziplinarwege  geahndet  worden  ist.

In  denselben  Fällen  kann  der  Gerichtsherr,  sofern  er  nicht  zugleich  der
höhere  Disziplinarvorgesetzte  ist,  die  gerichtliche  Strafverfolgung  nicht  deshalb
ablehnen,  weil  er  abweichend  von  dem  Disziplinarvorgesetzten  die  Disziplinarbestrafung
  für  ausreichend  erachtet.

§.  158.

Bei  Einleitung  einer  Strafverfolgung  wegen  Hochverraths  oder  Landesverraths
  oder  wegen  eines  als  Verbrechen  oder  Vergehen  sich  darstellenden
Verraths  militärischer  Geheimnisse  hat  der  Gerichtsherr  unverzüglich  der  obersten
Militärjustizverwaltungsbehörde  Bericht  zu  erstatten.

Sind  diese  Handlungen  gegen  den  Kaiser  oder  das  Reich  gerichtet,  so  hat
er  überdies  in  jedem  Falle  dem  Reichskanzler  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

§.  159.

Der  mit  der  Führung  des  Ermittelungsverfahrens  beauftragte  Gerichtsoffizier
oder  Kriegsgerichtsrath  (Untersuchungsführer)  hat  bei  Erforschung  des  Sachverhalts
nicht  blos  die  zur  Belastung,  sondern  auch  die  zur  Entlastung  dienenden  Umstände
  zu  ermitteln  und  die  Erhebung  aller  Beweise  herbeizuführen,  deren  Verlust
zu  besorgen  steht,  oder  deren  Aufnahme  zur  Vorbereitung  der  Vertheidigung
des  Beschuldigten  erforderlich  erscheint.

§.  160.

Zu  dem  im  §.  159  bezeichneten  Zwecke  kann  der  Untersuchungsführer  Ermittelungen
  jeder  Art,  einschließlich  richterlicher  Untersuchungshandlungen,  insbesondere
  eidliche  Vernehmungen  von  Zeugen  und  Sachverständigen  vornehmen.

Zu  demselben  Zwecke  kann  von  allen  öffentlichen  Behörden  Auskunft
verlangt  werden.

Die  Vornahme  einzelner  Untersuchungshandlungen  kann  durch  Ersuchen
eines  anderen  Gerichtsherrn  oder  des  Amtsrichters  des  Bezirkes,  wo  die  Handlung
        <pb n="1235" />
        —  1223  —

vorzunehmen  ist,  herbeigeführt  werden.  Der  Ersuchte  hat  zu  prüfen,  ob  die
beantragte  Handlung  nach  den  Umständen  des  Falles  gesetzlich  zulässig  ist.

Die  Ersuchungsschreiben  sind  in  der  Regel  von  dem  Gerichtsherrn  und  dem
Untersuchungsführer  zu  unterzeichnen.

§.  161.

Die  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  sind
verpflichtet,  Ersuchen  des  Untersuchungsführers  um  Ausführung  einzelner  Maßregeln
  oder  um  Vornahme  von  Ermittelungen  zu  genügen.

§.  162.

Der  Untersuchungsführer  hat  alle  die  Untersuchung  berührenden  Vorgänge
und  Thatsachen,  insbesondere  alle  von  ihm  vorgenommenen  oder  veranlaßten
Ermittelungen  aktenkundig  zu  machen.

§.  163.

Ueber  jede  Untersuchungshandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Bei
minder  wichtigen  Sachen  genügt  ein  Aktenvermerk.  Das  Protokoll  ist  von  dem
Untersuchungsführer  und  dem  zugezogenen  Gerichtsschreiber,  der  Aktenvermerk
von  dem  Untersuchungsführer  zu  unterschreiben.

Ein  Gerichtsschreiber  muß  zugezogen  werden  bei  der  Vernehmung  des  Beschuldigten,
  der  Zeugen  und  der  Sachverständigen,  sowie  bei  der  Einnahme  des
Augenscheins.

Im  Falle  dringenden  Bedürfnisses  kann  für  einzelne  Untersuchungshandlungen
  jede  geeignete  Person  als  Gerichtsschreiber  zugezogen  werden.  Dieselbe
  ist  in  Gemäßheit  des  §.  110  durch  den  die  Untersuchungshandlung  vornehmenden
  Beamten  oder  Offizier  zu  verpflichten.

§.  164.

Das  Protokoll  muß  Ort  und  Tag  der  Verhandlung,  sowie  die  Namen
der  mitwirkenden  oder  betheiligten  Personen  angeben  und  ersehen  lassen,  ob  die
wesentlichen  Förmlichkeiten  des  Verfahrens  beobachtet  sind.

Das  Protokoll  ist  den  bei  der  Verhandlung  betheiligten  Personen,  soweit
es  dieselben  betrifft,  behufs  der  Genehmigung  vorzulesen  oder  zur  eigenen  Durchlesung
  vorzulegen.  Die  erfolgte  Genehmigung  ist  zu  vermerken  und  das  Protokoll
von  den  Betheiligten  zu  unterschreiben.  Unterbleibt  die  Unterschrift,  so  ist  der
Grund  dafür  in  dem  Protokolle  zu  vermerken.

§.  165.

Findet  die  Einnahme  eines  Augenscheins  statt,  so  ist  dem  Beschuldigten
und  dem  Vertheidiger  die  Anwesenheit  bei  der  Verhandlung  zu  gestatten.
188*
        <pb n="1236" />
        —  1224  —

Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  werden
soll,  welcher  voraussichtlich  am  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  verhindert,
oder  dessen  Erscheinen  wegen  großer  Entfernung  besonders  erschwert  sein  wird.

Von  den  Terminen  sind  die  zur  Anwesenheit  Berechtigten  vorher  zu  benachrichtigen,
  soweit  dies  ohne  Aufenthalt  für  die  Sache  geschehen  kann.

Beschuldigte,  die  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehören,
oder  welche  sich  nicht  auf  freiem  Fuße  befinden,  haben  einen  Anspruch  auf  Anwesenheit
  nur  bei  solchen  Terminen,  welche  an  dem  Orte  abgehalten  werden,
wo  sie  sich  dienstlich  aufhalten  oder  in  Haft  befinden.

Auf  die  Verlegung  eines  Termins  wegen  Verhinderung  haben  die  zur
Anwesenheit  Berechtigten  keinen  Anspruch.

§.  166.

Der  Beschuldigte  kann  von  der  Anwesenheit  bei  der  Verhandlung  ausgeschlossen
  werden,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  ein  Zeuge  in  seiner  Gegenwart
die  Wahrheit  nicht  sagen  werde.

  §.  167.

Der  Gerichtsherr  ist  stets  berechtigt,  von  dem  Stande  des  Verfahrens  durch
Einsicht  der  Akten  Kenntniß  zu  nehmen  und  die  ihm  zur  Aufklärung  der  Sache
geeignet  scheinenden  Verfügungen  zu  treffen.  Er  ist  jedoch  nicht  befugt,  an  den
Untersuchungshandlungen  Theil  zu  nehmen.

Vom  Gerichtsherrn  kann,  falls  dies  aus  besonderen  Rücksichten  angezeigt
erscheint,  ein  Offizier  bestimmt  werden,  welcher  den  Untersuchungshandlungen  des
ersuchten  Gerichts  beizuwohnen  und  das  Protokoll  mit  zu  unterschreiben  hat.
Hat  er  Einwendungen  gegen  den  Inhalt  des  Protokolls  zu  erheben,  so  sind  sie
von  ihm  unter  demselben  zu  vermerken.

Der  Untersuchungsführer  ist  berechtigt,  den  Gerichtsherrn  zu  ersuchen,  einen
Offizier  zu  bestimmen,  welcher  den  Untersuchungshandlungen  beizuwohnen  und
das  Protokoll  mit  zu  unterschreiben  hat.

§.  168.
Das  Ermittelungsverfahren  ist  nicht  weiter  auszudehnen,  als  erforderlich  ist,
um  eine  Entscheidung  darüber  zu  begründen,  ob  Anklage  zu  erheben  oder  die
strafgerichtliche  Verfolgung  einzustellen  sei.

§.  169.

Ergiebt  sich  im  Laufe  des  Ermittelungsverfahrens  der  Verdacht  weiterer
militärgerichtlich  zu  verfolgender  strafbarer  Handlungen,  so  hat  der  Untersuchungsführer
  in  dringenden  Fällen  die  in  dieser  Beziehung  erforderlichen  Untersuchungshandlungen
  von  Amtswegen  vorzunehmen.

Die  Verhandlungen  sind  sofort  dem  Gerichtsherrn  zu  dessen  Verfügung
vorzulegen.
        <pb n="1237" />
        —  1225  —

§.  170.

Im  Felde  und  an  Bord  kann  von  einem  schriftlichen  Ermittelungsverfahren
im  Sinne  dieses  Abschnitts  Abstand  genommen  werden.  In  jedem  Falle  ist
dasselbe  thunlichst  einzuschränken  und  zu  beschleunigen.

Zweiter  Abschnitt.
Einzelne  Untersuchungsmaßregeln.

I.  Vernehmung  des  Beschuldigten.

§.  171.

Beschuldigte,  welche  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  des  aktiven
Heeres  oder  der  aktiven  Marine  gehören,  sind  zu  ihrer  Vernehmung  zu  gestellen.

Verhaftete  Beschuldigte  sind  vorzuführen.

§.  172.

Beschuldigte,  die  nicht  zu  den  im  §.  171  bezeichneten  Personen  gehören,
sind  zu  ihrer  Vernehmung  schriftlich  zu  laden.

Die  Ladung  kann  unter  der  Androhung  geschehen,  daß  im  Falle  des  Ausbleibens
  die  Vorführung  erfolgen  werde.

Die  Vorführung  ohne  vorgängige  Ladung  kann  verfügt  werden,  wenn
Gründe  vorliegen,  welche  die  Untersuchungshaft  rechtfertigen  würden.  Die  Anordnung
  einer  Vorführung  ohne  vorgängige  Ladung  steht  dem  Gerichtsherrn,  bei
Gefahr  im  Verzug  auch  dem  Untersuchungsführer  zu.

In  dem  Vorführungsbefehl  ist  der  Beschuldigte  genau  zu  bezeichnen  und
die  ihm  zur  Last  gelegte  strafbare  Handlung,  sowie  der  Grund  der  Vorführung
anzugeben.

Der  Vorgeführte  ist  sofort  durch  den  Untersuchungsführer  zu  vernehmen.
Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  kann  er  bis  zu  seiner  Vernehmung,  jedoch  nicht
über  den  nächstfolgenden  Tag  hinaus,  festgehalten  werden.

§.  173.

Der  Beschuldigte  ist  in  dem  Ermittelungsverfahren  zu  vernehmen,  auch
wenn  er  schon  früher  gehört  worden  ist.

Bei  Beginn  der  ersten  Vernehmung  ist  dem  Beschuldigten  zu  eröffnen,
welche  strafbare  Handlung  ihm  zur  Last  gelegt  wird.

Die  Vernehmung  soll  dem  Beschuldigten  Gelegenheit  zur  Beseitigung  der
gegen  ihn  vorliegenden  Verdachtsgründe  und  zur  Geltendmachung  der  zu  seinen
Gunsten  sprechenden  Thatsachen  geben.

Bei  der  ersten  Vernehmung  des  Beschuldigten  ist  zugleich  auf  die  Ermittelung
  seiner  persönlichen  Verhältnisse  Bedacht  zu  nehmen.

Den  Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens  (§.  168)  bildet  die  Vernehmung
des  Beschuldigten  über  das  Ergebniß  der  Ermittelungen.
        <pb n="1238" />
        —  1226  —

II.  Einstweilige  Enthebung  vom  Dienste.  Verhaftung  und
vorläufige  Festnahme.
§.  174.

Dem  Gerichtsherrn  steht  die  Verfügung  darüber  zu,  inwieweit  ein  Beschuldigter,
  welcher  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  gehört,  aus  Anlaß  des
eingeleiteten  gerichtlichen  Verfahrens  einstweilen  des  militärischen  Dienstes  zu  entheben
  sei.  Die  Verfügung  ist  vom  Gerichtsherrn  allein  zu  erlassen.

Die  Befugniß  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  zur  vorläufigen  Anordnung
der  Dienstenthebung  wird  durch  Vorstehendes  nicht  berührt.

§.  175.

Darüber,  ob  ein  Beschuldigter  in  Untersuchungshaft  zu  nehmen  ist,  entscheidet
  der  Gerichtsherr.  Der  Haftbefehl  ist  von  ihm  allein  zu  erlassen.

Gegen  die  Verfügung  der  Untersuchungshaft  findet  die  Rechtsbeschwerde
an  den  höheren  Gerichtsherrn  statt.

§.  176.

Die  Untersuchungshaft  ist  zulässig,  wenn  dringende  Verdachtsgründe  gegen
den  Beschuldigten  vorhanden  sind  und  entweder

1.  ein  Verbrechen  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildet,  oder

2.  der  Beschuldigte  der  Flucht  verdächtig  ist,  oder

3.  die  Aufrechterhaltung  der  militärischen  Disziplin  die  Verhaftung  erfordert,
oder

4.  Thatsachen  vorliegen,  aus  denen  zu  schließen  ist,  daß  der  Beschuldigte
Spuren  der  That  vernichten,  oder  daß  er  Zeugen  oder  Mitschuldige
zu  einer  falschen  Aussage,  oder  Zeugen  dazu  verleiten  werde,  sich  der
Zeugnißpflicht  zu  entziehen,  oder  daß  er  seine  Freiheit  zur  Begehung
neuer  strafbarer  Handlungen  mißbrauchen  werde.  Diese  Thatsachen
sind  aktenkundig  zu  machen.

§.  177.

Der  Verhaftete  muß  spätestens  am  Tage  nach  seiner  Einlieferung  in  das
Gefängniß  über  den  Gegenstand  der  Beschuldigung  gehört  werden.  Dabei  ist
ihm  zu  eröffnen,  daß  ihm  die  Rechtsbeschwerde  (§.  175  Absatz  2)  gegen  den

Hafbefehl  zusteht.
§.  178.

Der  Verhaftete  soll,  soweit  möglich,  von  Anderen  gesondert  und  nicht  in
demselben  Raume  mit  Strafgefangenen  verwahrt  werden.

Dem  Verhafteten  dürfen  nur  solche  Beschränkungen  auferlegt  werden,
welche  zur  Sicherung  des  Zweckes  der  Haft  oder  zur  Aufrechthaltung  der
Ordnung  im  Gefängnisse  nothwendig  sind.
        <pb n="1239" />
        —  1227  —

Bequemlichkeiten  und  Beschäftigungen,  die  der  Dienststellung  oder  dem
Stande  und  den  Vermögensverhältnissen  des  Verhafteten  entsprechen,  darf  er  sich
auf  seine  Kosten  verschaffen,  soweit  sie  mit  dem  Zwecke  der  Haft  vereinbar  sind
und  weder  die  Ordnung  im  Gefängnisse  stören,  noch  die  Sicherheit  gefährden.
Mit  dieser  Maßgabe  darf  Lesen  und  Beschäftigung  mit  schriftlichen  Arbeiten  dem
Verhafteten  nicht  untersagt  werden.

Fesseln  dürfen  im  Gefängnisse  dem  Verhafteten  nur  dann  angelegt  werden,
wenn  dies  wegen  besonderer  Gefährlichkeit  seiner  Person,  namentlich  zur  Sicherung
Anderer  erforderlich  erscheint,  oder  wenn  der  Verhaftete  einen  Selbstentleibungs—
oder  Entweichungsversuch  gemacht  oder  vorbereitet  hat.  Bei  der  Hauptverhandlung
  soll  er  ungefesselt  sein.

§.  179.

Die  Untersuchungshaft  ist  aufzuheben,  wenn  ein  Grund  zur  Verhaftung
nicht  mehr  besteht  oder  wenn  der  Beschuldigte  freigesprochen  oder  außer  Verfolgung
  gesetzt  wird.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Verurtheilung  auf  Geldstrafe
lautet  oder,  sofern  besondere  Umstände  nicht  entgegenstehen,  wenn  die  erkannte
Freiheitsstrafe  die  Dauer  von  sechs  Wochen  nicht  übersteigt.

Durch  Einlegung  eines  Rechtsmittels  darf  die  Freilassung  des  Angeklagten
nicht  verzögert  werden.  Auf  Grund  neuer  Verdachtsgründe  oder  Beweismittel
kann  der  höhere  Gerichtsherr  gegen  den  Angeklagten  einen  neuen  Haftbefehl  erlassen.


§.  180.
Die  Befugniß  zur  vorläufigen  Festnahme  steht  zu:

den  militärischen  Vorgesetzten,  den  militärischen  Wachen  und  dem
Untersuchungsführer,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Untersuchungshaft
  vorliegen;

den  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten  in  den  Fällen  des  §.  176  Nr.  1,
2,  4,  wenn  Gefahr  im  Verzug  und  ein  militärischer  Vorgesetzter
des  Beschuldigten  oder  eine  militärische  Wache  nicht  erreichbar  ist.

Wird  eine  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstellte  Person  bei  Verübung
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  auf  frischer  That  betroffen  oder  verfolgt,  so
kann,  wenn  sie  der  Flucht  verdächtig  oder  ihre  Persönlichkeit  nicht  sofort  feststellbar
  ist,  die  vorläufige  Festnahme  durch  Jedermann  geschehen.

Bei  einem  im  Offiziersrange  stehenden  und  in  entsprechender  Uniform  befindlichen
  Angehörigen  der  bewaffneten  Macht  ist  die  Annahme  ausgeschlossen,
daß  er  der  Flucht  verdächtig  sei,  oder  daß  seine  Persönlichkeit  nicht  sofort  festgestellt
  werden  könne,  es  sei  denn,  daß  er  bei  der  Begehung  eines  Verbrechens
auf  frischer  That  betroffen  oder  verfolgt  wird.

§.  181.
Der  Festgenommene  ist  unverzüglich,  sofern  er  nicht  wieder  in  Freiheit
gesetzt  wird,  an  die  nächste  Militärbehörde  abzuliefern.  Diese  hat  den  Fest-
        <pb n="1240" />
        —  1228  —

genommenen  sofort  zu  vernehmen  und,  sofern  sie  nicht  die  Freilassung  verfügt,
dem  zuständigen  Gerichtsherrn  zu  überweisen.

§.  182.

Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,
ist  weder  die  vorläufige  Festnahme,  noch  die  Verhaftung  von  der  Stellung  eines
solchen  Antrags  abhängig.

Ist  die  Verhaftung  vor  der  Stellung  des  Antrags  erfolgt,  so  ist  der
Antragsberechtigte,  von  mehreren  wenigstens  einer,  sofort  von  der  Verhaftung
in  Kenntniß  zu  setzen.  Die  Freilassung  muß  erfolgen,  wenn  nicht  spätestens  binnen
einer  Woche  seit  der  Verhaftung  ein  Strafantrag  eingegangen  ist.

§.  183.

Steckbriefe  können  von  dem  Gerichtsherrn  erlassen  werden,  wenn  die  Voraussetzungen
  der  Untersuchungshaft  vorliegen  und  der  zu  Verhaftende  flüchtig  ist
oder  sich  verborgen  hält.

Andere  Militärbehörden  sind  zur  Erlassung  eines  Steckbriefs  befugt,  wenn
der  Beschuldigte  aus  dem  Gefängniß  entweicht  oder  sonst  der  Bewachung  sich
entzieht  oder  der  Fahnenflucht  verdächtig  ist.

Der  Steckbrief  soll,  soweit  dies  möglich,  eine  Beschreibung  des  zu  Verhaftenden
  enthalten  und  die  demselben  zur  Last  gelegte  strafbare  Handlung,  sowie
die  Behörde  bezeichnen,  an  welche  die  Ablieferung  zu  erfolgen  hat.

Die  Bekanntmachung  des  Steckbriefs  kann  außer  durch  öffentliche  Blätter
auch  durch  öffentlichen  Anschlag  im  Heimathsorte,  Wohnort  oder  gewöhnlichen
Aufenthaltsorte  des  zu  Verhaftenden  erfolgen.

§.  184.

Ist  Jemand  in  Folge  Haftbefehls  (§.  175)  oder  auf  Grund  eines  Steckbriefs
  (§.  183)  ergriffen  worden,  und  kann  er  nicht  spätestens  am  Tage  nach
der  Ergreifung  bestimmungsgemäß  abgeliefert  werden,  so  ist  er  auf  sein  Verlangen
  sofort  der  nächsten  Militärbehörde  vorzuführen  und  von  dieser  unverzüglich
zu  vernehmen.  Weist  er  bei  der  Vernehmung  nach,  daß  er  nicht  die  verfolgte
Person,  oder  daß  die  Verfolgung  durch  die  zuständige  Behörde  wieder  aufgehoben
sei,  so  hat  die  Militärbehörde  seine  Freilassung  zu  verfügen.

III.  Vernehmung  von  Zeugen.
§.  185.
Die  Gestellung  von  Zeugen,  welche  Personen  des  Soldatenstandes  des
aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine  sind,  erfolgt  durch  dienstliche  Anordnung.
Anderen  Personen  ist,  sofern  nicht  ein  sonstiger  Weg  zweckdienlich  erscheint,
eine  Ladung  zuzustellen.  In  der  Ladung  ist  auf  die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens
  hinzuweisen.
        <pb n="1241" />
        —  1229  —

§.  186.

Ein  durch  Zustellung  geladener  Zeuge  (§.  185  Absatz  2)  ist,  wenn  er  nicht
erscheint,  in  die  durch  das  Ausbleiben  verursachten  Kosten,  sowie  zu  einer  Geldstrafe
  bis  zu  dreihundert  Mark,  und  für  den  Fall,  daß  diese  nicht  beigetrieben
werden  kann,  zur  Strafe  der  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  zu  verurtheilen.  Auch
ist  die  zwangsweise  Vorführung  des  Zeugen  zulässig.  Bleibt  der  Zeuge  bei  nochmaliger
  Vorladung  in  demselben  Ermittelungsverfahren  abermals  aus,  so  kann
derselbe  noch  einmal  in  Strafe  und  Kosten  verurtheilt  werden.

Die  Verurtheilung  in  Strafe  und  Kosten  unterbleibt,  wenn  das  Ausbleiben
  des  Zeugen  genügend  entschuldigt  ist.  Erfolgt  nachträglich  genügende
Entschuldigung,  so  werden  die  gegen  den  Zeugen  getroffenen  Anordnungen  wieder
aufgehoben.

Die  Befugniß  zu  den  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Maßregeln  steht  hinsichtlich
  der  im  §.  1  bezeichneten  Personen,  soweit  sie  zu  laden  sind  (§.  185
Absatz  2),  dem  Gerichtsherrn  zu.  

Hinsichtlich  anderer  Personen  erfolgt  die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung
dieser  Maßregeln  auf  Ersuchen  durch  den  Amtsrichter,  in  dessen  Bezirke  der  Zeuge
seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  gewöhnlichen  Auf—
enthaltsort  hat.  Die  Vorführung  des  Zeugen  ist  durch  Ersuchen  der  Staatsanwaltschaft
  oder  der  Polizeibehörde  zu  bewirken.

§.  187.
Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:
1.  der  Verlobte  des  Beschuldigten;
2.  der  Ehegatte  des  Beschuldigten,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;
3.  diejenigen,  welche  mit  dem  Beschuldigten  in  gerader  Linie  verwandt,
verschwägert  oder  durch  Annahme  an  Kindesstatt  verbunden  oder  in
der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten
Grade  verschwägert  sind,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die
Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht.
Die  bezeichneten  Personen  sind  vor  jeder  Vernehmung  über  ihr  Recht  zur
Verweigerung  des  Zeugnisses  zu  belehren.  Sie  können  den  Verzicht  auf  dieses
Recht  auch  während  der  Vernehmung  widerrufen.

§.  188.

Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  ferner  berechtigt:

1.  Geistliche  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  Ausübung  der  Seelsorge
  anvertraut  ist;

2.  Vertheidiger  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  in  dieser  ihrer  Eigenschaft
  anvertraut  ist;

3.  Rechtsanwälte  und  Aerzte  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei
Ausübung  ihres  Berufs  anvertraut  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  189
        <pb n="1242" />
        —  1230  —

Die  unter  Nr.  2  und  3  bezeichneten  Personen  dürfen  das  Zeugniß  nicht
verweigern,  wenn  sie  von  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  entbunden  sind.

§.  189.

Oeffentliche  Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes,  auch  wenn  sie
nicht  mehr  im  Dienste  sind,  dürfen  über  Umstände,  auf  welche  sich  ihre  Pflicht
zur  Dienstverschwiegenheit  bezieht,  als  Zeugen  nur  mit  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten
  Dienstbehörde  oder  der  ihnen  zuletzt  vorgesetzt  gewesenen  Dienstbehörde
vernommen  werden.  Für  den  Reichskanzler  bedarf  es  der  Genehmigung  des
Kaisers,  für  die  Minister  der  Genehmigung  des  Landesherrn,  für  die  Mitglieder
der  Senate  der  freien  Hansestädte  der  Genehmigung  des  Senats.

Die  Genehmigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  Ablegung  des  Zeugnisses
  dem  Wohle  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  Nachtheil  bereiten  würde.

§.  190.

Jeder  Zeuge  kann  die  Auskunft  auf  selche  Fragen  verweigern,  deren  Beantwortung
  ihm  selbst  oder  einem  der  im  §.  187  Nr.  1  bis  3  bezeichneten
Angehörigen  die  Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen  würde.

§.  191.

Die  Thatsache,  auf  welche  der  Zeuge  die  Verweigerung  des  Zeugnisses  in
den  Fällen  der  §§.  187,  188  Nr.  2,  3  stützt,  sowie  die  Behauptung  des  Zeugen
in  dem  Falle  des  §.  190  sind  auf  Verlangen  glaubhaft  zu  machen.  Es  genügt
die  Versicherung  an  Eidesstatt.

§.  192.

Jeder  Zeuge  ist  einzeln  und  in  Abwesenheit  der  später  abzuhörenden  Zeugen
zu  vernehmen.
Eine  Gegenüberstellung  mit  anderen  Zeugen  oder  mit  dem  Beschuldigten
ist  zulässig.
§.  193.

Die  Vernehmung  beginnt  damit,  daß  der  Zeuge  über  Vornamen  und  Zunamen,
  Alter,  Religionsbekenntniß,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  befragt
wird.  Erforderlichen  Falles  sind  dem  Zeugen  Fragen  über  solche  Umstände,
welche  seine  Glaubwürdigkeit  in  der  vorliegenden  Sache  betreffen,  insbesondere
über  seine  Beziehungen  zu  dem  Beschuldigten  oder  dem  Verletzten,  vorzulegen.

§.  194.

Der  Zeuge  ist  zu  veranlassen,  dasjenige,  was  ihm  von  dem  Gegenstande
seiner  Vernehmung  bekannt  ist,  im  Zusammenhang  anzugeben.  Vor  seiner  Vernehmung
  ist  dem  Zeugen  der  Gegenstand  der  Untersuchung  und  die  Person  des
Beschuldigten,  sofern  ein  solcher  vorhanden  ist,  zu  bezeichnen.
        <pb n="1243" />
        —  1231  —

Zur  Aufklärung  und  zur  Vervollständigung  der  Aussage,  sowie  zur  Erforschung
  des  Grundes,  auf  welchem  die  Wissenschaft  des  Zeugen  beruht,  sind
nöthigenfalls  weitere  Fragen  zu  stellen.

§.  195.

Die  Beeidigung  der  Zeugen  bleibt  der  Regel  nach  bis  zur  Hauptverhandlung
ausgesetzt.

Sie  hat  jedoch  schon  in  dem  Ermittelungsverfahren  zu  erfolgen,  wenn  die
Beeidigung  als  Mittel  zur  Herbeiführung  einer  wahrheitsgetreuen  Aussage  über
eine  Thatsache,  von  der  die  Erhebung  der  Anklage  abhängig  ist,  erforderlich  er—
scheint.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  der  Zeuge  voraussichtlich  am  Er—
scheinen  in  der  Hauptverhandlung  verhindert  oder  sein  Erscheinen  wegen  großer
Entfernung  besonders  erschwert  sein  wird,  sofern  seine  Aussage  nicht  für  die  Feststellung
  des  Thatbestandes  bedeutungslos  erscheint.

§.  196.

Die  Zeugen  sind  nach  der  Vernehmung  und  einzeln  zu  beeidigen.  Sie
sind  vor  der  Leistung  des  Eides  in  angemessener  Weise  auf  die  Bedeutung  und
die  Heiligkeit  desselben  hinzuweisen.

§.  197.
Der  von  den  Zeugen  unter  Erhebung  der  rechten  Hand  zu  leistende  Eid  lautet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß
ich  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  die  reine  Wahrheit  gesagt,  nichts
verschwiegen  und  nichts  hinzugesetzt  habe.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

Die  Bestimmung  des  §.  42  Absatz  3  findet  Anwendung.

Der  Eid  wird  mittelst  Nachsprechens  oder  Ablesens  der  die  Eidesnorm
enthaltenden  Eidesformel  geleistet.

Stumme,  welche  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mittelst  Abschreibens
und  Unterschreibens  der  Eidesformel.

Stumme,  welche  nicht  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mit  Hülfe  eines
Dolmetschers  durch  Zeichen.

§.  198.

Der  Eidesleistung  wird  gleichgeachtet,  wenn  ein  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,
  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an
Stelle  des  Eides  gestattet,  eine  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser  Religionsgesellschaft
  abgiebt.

Nicht  zu  beeidigen  sind:
1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Vernehmung  das  sechszehnte  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet,  oder  wegen  mangelnder  Verstandesreife  oder  wegen
Verstandesschwäche  von  dem  Wesen  und  der  Bedeutung  des  Eides  keine
genügende  Vorstellung  haben;

§.  199.

189*
        <pb n="1244" />
        —  1232  —

2.  Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  Strafgesetze  unfähig  sind,
als  Zeugen  eidlich  vernommen  zu  werden;

3.  Personen,  welche  hinsichtlich  der  den  Gegenstand  der  Untersuchung
bildenden  That  als  Theilnehmer,  Begünstiger  oder  Hehler  verdächtig
oder  bereits  verurtheilt  sind.

§.  200.

Hat  eine  Vernehmung  von  Personen  stattgefunden,  welche  nach  §.  187
zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigt  sind,  so  hängt  es  von  dem  richterlichen
Ermessen  ab,  ob  sie  unbeeidigt  zu  lassen  oder  zu  beeidigen  sind.

Dieselben  können  auch  nach  der  Vernehmung  die  Beeidigung  des  Zeugnisses
verweigern  und  sind  über  dieses  Recht  zu  belehren.

§.  201.

Wird  ein  eidlich  vernommener  Zeuge  in  derselben  Strafsache  nochmals
vernommen,  so  ist  es  zulässig,  statt  der  nochmaligen  Beeidigung  den  Zeugen  die
Richtigkeit  seiner  Aussage  unter  Berufung  auf  den  früher  geleisteten  Eid  versichern
zu  lassen.

§.  202.

Personen  des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine,
welche  die  Ablegung  des  Zeugnisses  oder  die  Eidesleistung  ohne  gesetzlichen  Grund
verweigern,  sind  disziplinarisch  mit  Arrest  zu  bestrafen.

Die  Bestrafung  kann  wiederholt  werden,  jedoch  nicht  über  die  Zeit  der
Beendigung  des  Verfahrens  in  der  Instanz,  auch  nicht  über  die  Zeit  von  sechs
Monaten,  und  bei  Uebertretungen  nicht  über  die  Zeit  von  sechs  Wochen  hinaus.

Die  Bestrafung  erfolgt,  sofern  nicht  der  Gerichtsherr  zugleich  der  Disziplinarvorgesetzte
  ist,  auf  dessen  Ersuchen  durch  den  betreffenden  Disziplinarvorgesetzten.


Der  ersuchten  Stelle  steht  eine  Nachprüfung,  ob  die  Verweigerung  des
Zeugnisses  ohne  gesetzlichen  Grund  erfolgt  ist,  nicht  zu.

§.  203.

Ein  Zeuge,  welcher  nicht  zu  den  im  §.  202  bezeichneten  Personen  gehört,
ist,  wenn  er  ohne  gesetzlichen  Grund  das  Zeugniß  oder  die  Eidesleistung  verweigert,
  in  die  durch  die  Weigerung  verursachten  Kosten,  sowie  zu  einer  Geldstrafe
  bis  zu  dreihundert  Mark  und  für  den  Fall,  daß  diese  nicht  beigetrieben
werden  kann,  zur  Strafe  der  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  zu  verurtheilen.

Auch  kann  zur  Erzwingung  des  Zeugnisses  oder  der  Beeidigung  die  Haft
angeordnet  werden,  jedoch  nicht  über  die  Zeit  der  Beendigung  des  Verfahrens
in  der  Instanz,  auch  nicht  über  die  Zeit  von  sechs  Monaten,  und  bei  Uebertretungen
  nicht  über  die  Zeit  von  sechs  Wochen  hinaus.

Die  Bestimmungen  des  §.  186  Absatz  3  und  4  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1245" />
        —  1233  —

Sind  die  Maßregeln  gegen  den  Zeugen  erschöpft,  so  können  sie  in  dem—
selben  oder  in  einem  anderen  Verfahren,  welches  dieselbe  That  zum  Gegenstande
hat,  nicht  wiederholt  werden.

§.  204.

Soweit  die  Verhängung  der  in  den  §.  186  und  203  gedachten  Maßregeln
  vom  Gerichtsherrn  verfügt  ist,  findet  die  Rechtsbeschwerde  an  das  obere
Gericht  statt.

Gegen  die  Verfügungen  des  Amtsrichters  ist  die  Beschwerde  nach  den
Vorschriften  der  bürgerlichen  Strafprozeßordnung  zulässig.

§.  205.

Die  Gebührenansprüche  der  auf  Bestellung  oder  Ladung  erschienenen  Zeugen,
welche  nicht  zu  den  aktiven  Militärpersonen  gehören,  regeln  sich  nach  der  all—
gemeinen  Gebührenordnung  für  Zeugen.  Gegen  die  Festsetzung  der  Gebühren
findet  die  Rechtsbeschwerde  an  das  obere  Gericht  statt.

Hinsichtlich  der  aktiven  Militärpersonen  zukommenden  Gebühren  wird  im
Verwaltungswege  Bestimmung  getroffen.

§.  206.

Die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien,  die
Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern,  sowie  die  Mitglieder  des  vormaligen
  Hannoverschen  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des
vormaligen  Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses  sind  in  ihrer  Wohnung  zu
vernehmen.

Den  Eid  leisten  dieselben  mittelst  Unterschreibens  der  Eidesformel.

Zur  Hauptverhandlung  werden  sie  nicht  geladen.  Das  Protokoll  über
ihre  gerichtliche  Vernehmung  ist  in  der  Hauptverhandlung  zu  verlesen.

§.  207.

Der  Reichskanzler,  die  Minister  eines  Bundesstaats,  die  Mitglieder  der
Senate  der  freien  Hansestädte,  die  Vorstände  der  obersten  Reichsbehörden  und
die  Vorstände  der  Ministerien  sind  an  ihrem  Amtssitz  oder,  wenn  sie  sich  außerhalb
  desselben  aufhalten,  an  ihrem  Aufenthaltsorte  zu  vernehmen.

Die  Mitglieder  des  Bundesraths  sind  während  ihres  Aufenthalts  am  Sitze
des  Bundesraths  an  diesem  Sitze,  und  die  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden
Versammlung  während  der  Sitzungsperiode  und  ihres  Aufenthalts  am  Orte  der
Versammlung  an  diesem  Orte  zu  vernehmen.

Die  kommandirenden  Generale  (Admirale),  sowie  die  im  Range  derselben
oder  in  einem  höheren  Range  stehenden  Offiziere  sind  an  ihrem  Aufenthaltsorte
zu  vernehmen.

Zu  einer  Abweichung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  bedarf  es:

in  Betreff  des  Reichskanzlers  und  der  im  dritten  Absatze  bezeichneten
Admirale  der  Genehmigung  des  Kaisers,
        <pb n="1246" />
        —  1234  —

in  Betreff  der  im  dritten  Absatze  bezeichneten  Generale  der  Genehmigung
des  zuständigen  Kontingentsherrn,

in  Betreff  der  Minister  und  der  Mitglieder  des  Bundesraths  der  Genehmigung
  des  Landesherrn,

in  Betreff  der  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte  der  Genehmigung
  des  Senats,

in  Betreff  der  übrigen  vorbezeichneten  Beamten  der  Genehmigung  ihres
unmittelbaren  Vorgesetzten,

in  Betreff  der  Mitglieder  einer  gesetzgebenden  Versammlung  der  Genehmigung
  der  letzteren.

IV.  Zuziehung  von  Sachverständigen.

§.  208.
Auf  Sachverständige  finden  die  auf  Zeugen  bezüglichen  Vorschriften  der
§§.  185  bis  207  entsprechende  Anwendung,  insoweit  nicht  in  den  nachfolgenden
Paragraphen  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind.
Die  Gebührenansprüche  der  nicht  zu  den  aktiven  Militärpersonen  gehörenden
Sachverständigen  regeln  sich  nach  der  allgemeinen  Gebührenordnung  für  Sachverständige.
  Im  Uebrigen  findet  der  §.  205  Anwendung.

§.  209.

Die  Auswahl  der  zuzuziehenden  Sachverständigen  und  die  Bestimmung
ihrer  Anzahl  erfolgt  durch  den  Gerichtsherrn,  in  dringlichen  Fällen  durch  den
Untersuchungsführer.  Die  Auswahl  darf  auch  einer  anderen  Behörde  im  Wege
des  Ersuchens  überlassen  werden.

Sind  für  gewisse  Arten  von  Gutachten  Sachverständige  öffentlich  bestellt,
so  sollen  andere  Personen  nur  dann  gewählt  werden,  wenn  besondere  Umstände
es  erfordern.

§.  210.

Auf  die  Ausschließung  und  Ablehnung  von  Sachverständigen  finden  die
Bestimmungen  des  §.  122  Nr.  1  bis  4,  sowie  der  §§.  124,  126,  130  Absatz  2
bis  4,  §§.  131,  133,  134  entsprechende  Anwendung.

§.  211.

Der  zum  Sachverständigen  Ernannte  hat  der  Ernennung  Folge  zu  leisten,
wenn  er  zur  Erstattung  von  Gutachten  der  erforderten  Art  öffentlich  bestellt  ist,
oder  wenn  er  die  Wissenschaft,  die  Kunst  oder  das  Gewerbe,  deren  Kenntniß
Voraussetzung  der  Begutachtung  ist,  öffentlich  zum  Erwerb  ausübt,  oder  wenn
er  zur  Ausübung  derselben  öffentlich  bestellt  oder  ermächtigt  ist.

Zur  Erstattung  des  Gutachtens  ist  auch  derjenige  verpflichtet,  welcher  sich
dazu  vor  Gericht  bereit  erklärt  hat.
        <pb n="1247" />
        —  1235  —

§.  212.

Dieselben  Gründe,  welche  einen  Zeugen  berechtigen,  das  Zeugniß  zu  verweigern,
  berechtigen  einen  Sachverständigen  zur  Verweigerung  des  Gutachtens.
Auch  aus  anderen  Gründen  kann  ein  Sachverständiger  von  der  Verpflichtung
zur  Erstattung  des  Gutachtens  entbunden  werden.

Die  Vernehmung  eines  öffentlichen  Beamten  oder  einer  Person  des  Soldatenstandes
  als  Sachverständigen  findet  nicht  statt,  wenn  die  vorgesetzte  Behörde
erklärt,  daß  die  Vernehmung  den  dienstlichen  Interessen  Nachtheile  bereiten  würde.

§  213.

Im  Falle  des  Nichterscheinens  oder  der  Weigerung  eines  zur  Erstattung
des  Gutachtens  verpflichteten  Sachverständigen,  welcher  nicht  zu  den  Personen
des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine  gehört,  wird
der  Sachverständige  zum  Ersatze  der  Kosten  und  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
  Mark  verurtheilt.  Im  Falle  wiederholten  Ungehorsams  kann  noch  einmal
auf  eine  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  erkannt  werden.

§  214.

Der  mit  der  gerichtlichen  Vernehmung  des  Sachverständigen  befaßte  Untersuchungsführer
  hat,  soweit  ihm  dies  erforderlich  erscheint,  die  Thätigkeit  des  Sachverständigen
  zu  leiten.

§.  215.

Der  Sachverständige  hat  nach  Erstattung  des  Gutachtens  einen  Eid  dahin

zu  leisten:
daß  er  das  von  ihm  erforderte  Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  erstattet  habe.

Ist  der  Sachverständige  für  Erstattung  von  Gutachten  der  betreffenden

Art  im  Allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.

§.  216.

Dem  Sachverständigen  kann  auf  sein  Verlangen  zur  Vorbereitung  des
Gutachtens  durch  Vernehmung  von  Zeugen  oder  des  Beschuldigten  weitere  Aufklärung
  verschafft  werden.

Zu  demselben  Zwecke  kann  ihm  gestattet  werden,  die  Akten  einzusehen,  der
Vernehmung  von  Zeugen  oder  des  Beschuldigten  beizuwohnen  und  an  dieselben

unmittelbar  Fragen  zu  stellen.
Die  Vorschrift  des  §.  192  findet  auf  Sachverständige  keine  Anwendung.
Es  kann  angeordnet  werden,  daß  der  Sachverständige  sein  Gutachten

schriftlich  erstatte.
§.  217.

Zur  Vorbereitung  eines  Gutachtens  über  den  Geisteszustand  eines  Beschuldigten,
  gegen  welchen  die  Anklage  erhoben  ist,  kann  der  Gerichtsherr  auf
        <pb n="1248" />
        —  1236  —

Antrag  eines  Sachverständigen  nach  Anhörung  des  Vertheidigers  anordnen,  daß
der  Angeklagte  in  eine  öffentliche  Irrenanstalt  gebracht  und  dort  beobachtet  werde.
Hat  der  Angeklagte  keinen  Vertheidiger,  so  ist  ihm  ein  solcher  zu  bestellen.

Die  im  Absatz  1  bezeichnete  Anordnung  ist  dem  Angeklagten  und  dem
Vertheidiger  bekannt  zu  machen.  Gegen  die  Anordnung  findet  binnen  der  Frist
von  einer  Woche  die  Rechtsbeschwerde  an  den  höheren  Gerichtsherrn  statt.  Die—
selbe  hat  aufschiebende  Wirkung.

Die  Verwahrung  in  der  Anstalt  darf  die  Dauer  von  sechs  Wochen  nicht
übersteigen.

§.  218.

Wird  ein  Gutachten  als  ungenügend  befunden,  so  kann  eine  neue  Begut—
achtung  durch  dieselben  oder  durch  andere  Sachverständige  angeordnet  werden.

Auch  kann  die  Begutachtung  durch  einen  anderen  Sachverständigen  an—
geordnet  werden,  wenn  ein  Sachverständiger  nach  Erstattung  des  Gutachtens  mit
Erfolg  abgelehnt  ist.

In  wichtigeren  Fällen  kann  das  Gutachten  einer  Fachbehörde  eingeholt
werden.

§.  219.

Bei  Münzverbrechen  und  Münzvergehen  sind  die  Münzen  oder  Papiere
erforderlichen  Falles  derjenigen  Behörde  vorzulegen,  von  welcher  echte  Münzen  oder
Papiere  dieser  Art  in  Umlauf  gesetzt  werden.  Das  Gutachten  dieser  Behörde  ist
über  die  Unechtheit  oder  Verfälschung  sowie  darüber  einzuholen,  in  welcher  Art
die  Fälschung  muthmaßlich  begangen  worden  sei.

Handelt  es  sich  um  ausländische  Münzen  oder  Papiere,  so  kann  an  Stelle
des  Gutachtens  der  ausländischen  Behörde  dasjenige  einer  deutschen  erfordert
werden.

§.  220.
Zur  Ermittelung  der  Echtheit  oder  Unechtheit  eines  Schriftstücks,  sowie

zur  Ermittelung  des  Urhebers  desselben  kann  eine  Schriftvergleichung  unter  Zuziehung
  von  Sachverständigen  vorgenommen  werden.

§.  221.
Insoweit  zum  Beweise  vergangener  Thatsachen  oder  Zustände,  zu  deren
Wahrnehmung  eine  besondere  Sachkunde  erforderlich  war,  sachkundige  Personen  zu
vernehmen  sind,  kommen  die  Vorschriften  über  den  Zeugenbeweis  zur  Anwendung.

V.  Einnahme  des  Augenscheins.  Leichenschau,  Leichenöffnung.

§.  222.
Findet  die  Einnahme  eines  Augenscheins  statt,  so  ist  im  Protokolle  der  vorgefundene
  Sachbestand  festzustellen  und  darüber  Auskunft  zu  geben,  welche  Spuren
        <pb n="1249" />
        —  1237  —

oder  Merkmale,  deren  Vorhandensein  nach  der  besonderen  Beschaffenheit  des
Falles  vermuthet  werden  konnte,  gefehlt  haben.

Findet  die  Einnahme  eines  Augenscheins  unter  Zuziehung  von  Sachver—
ständigen  statt,  so  kann  der  Beschuldigte  beantragen,  daß  die  von  ihm  für  die
Hauptverhandlung  in  Vorschlag  zu  bringenden  Sachverständigen  zu  dem  Termine
geladen  werden  und,  wenn  der  Antrag  abgelehnt  wird,  sofern  dieselben  nicht  zu
den  Personen  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven  Marine  gehören,  deren  Zuziehung
  auf  seine  Kosten  verlangen.  In  letzterem  Falle  wird  die  Gestellung  oder
Ladung  durch  den  Untersuchungsführer  veranlaßt,  sobald  der  erforderliche  Betrag
der  gesetzlichen  Entschädigung  für  Reisekosten  und  Versäumniß  bei  der  Militärgerichtsschreiberei
  hinterlegt  wird.

Den  vom  Beschuldigten  benannten  Sachverständigen  ist  die  Theilnahme  am
Augenschein  und  an  den  erforderlichen  Untersuchungen  insoweit  zu  gestatten,  als
dadurch  die  Thätigkeit  der  amtlich  bestellten  Sachverständigen  nicht  behindert  wird.

Die  Bestimmungen  der  Absätze  2  und  3  finden  im  Felde  und  an  Bord
keine  Anwendung.

§.  223.

Ist  der  Tod  einer  Militärperson  nicht  auf  natürlichem  Wege  erfolgt,  so
hat  der  Gerichtsherr,  in  dringenden  Fällen  jeder  militärische  Befehlshaber,  welcher
die  Anzeige  oder  Meldung  von  dem  Todesfall  erhält,  die  Leichenschau  durch
einen  Kriegsgerichtsrath  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  den  zunächst
erreichbaren  Amtsrichter  zu  veranlassen.

Ist  nach  den  bekannt  gewordenen  Thatsachen  die  Annahme  begründet,  daß
der  Tod  durch  Selbstmord,  durch  einen  Unfall  oder  sonst  ohne  Verschulden
eines  Anderen  herbeigeführt  ist,  so  bedarf  es  der  Zuziehung  eines  Arztes  zur
Leichenschau  nicht.

Die  Umstände,  unter  denen  die  Leiche  gefunden  und  der  Tod  erfolgt  ist,
sind  sorgfältig  zu  untersuchen  und  zu  Protokoll  zu  verzeichnen.  In  allen  Fällen
des  Selbstmordes  sind  die  Beweggründe  thunlichst  aufzuklären.

§.  224.

Ergiebt  sich  der  Verdacht,  daß  der  Tod  durch  die  strafbare  Handlung
eines  Anderen  herbeigeführt  sei,  so  ist  zur  Leichenschau  ein  Militärarzt  oder,
wenn  ein  solcher  nicht  erreichbar,  ein  als  Sachverständiger  zu  beeidigender  anderer
Arzt  zuzuziehen.

Erscheint  der  Verdacht  nach  der  Leichenschau  in  Verbindung  mit  den  sonst
ermittelten  Thatsachen  nicht  als  beseitigt,  so  ist  die  Leichenöffnung  im  Beisein
des  Kriegsgerichtsraths  oder  Amtsrichters  und  des  Gerichtsschreibers  von  zwei
Aerzten,  und  zwar  thunlichst  Militärärzten,  vorzunehmen.  In  allen  Fällen  soll
einer  der  Aerzte  ein  Militärarzt  mindestens  vom  Range  eines  Stabsarztes  oder
ein  Gerichtsarzt  sein.  Demjenigen  Arzte,  welcher  den  Verstorbenen  in  der  dem
Tode  unmittelbar  vorausgegangenen  Krankheit  behandelt  hat,  ist  die  Leichen-Reichs=

  Gesetzbl.  1898.  190
        <pb n="1250" />
        —  1238  —

öffnung  nicht  zu  übertragen.  Derselbe  kann  jedoch  aufgefordert  werden,  der
Leichenöffnung  anzuwohnen,  um  aus  der  Krankheitsgeschichte  Aufschlüsse  zu  geben.

Im  Felde  und  an  Bord  genügt  es,  wenn  die  Leichenöffnung  lediglich  von
einem  Militärarzte  vorgenommen  wird.  Die  Einschränkungen  des  zweiten  Absatzes
finden  keine  Anwendung.

§.  225.

Behufs  der  Besichtigung  oder  Oeffnung  einer  schon  beerdigten  Leiche  ist
ihre  Ausgrabung  statthaft.

§.  226.

Vor  der  Leichenöffnung  ist,  wenn  nicht  besondere  Hindernisse  entgegenstehen,
die  Persönlichkeit  des  Verstorbenen,  insbesondere  durch  Befragung  von  Personen,
welche  den  Verstorbenen  gekannt  haben,  festzustellen.  Ist  ein  Beschuldigter  vor—
handen,  so  ist  ihm  die  Leiche,  sofern  dies  ausführbar,  zur  Anerkennung  vor—
zuzeigen.

§.  227.

Die  Leichenöffnung  muß  sich,  soweit  der  Zustand  der  Leiche  dies  gestattet,
stets  auf  die  Oeffnung  der  Kopf-,  Brust=  und  Bauchhöhle  erstrecken.

Bei  Oeffnung  der  Leiche  eines  neugeborenen  Kindes  ist  die  Untersuchung
insbesondere  auch  darauf  zu  richten,  ob  dasselbe  nach  oder  während  der  Geburt
gelebt  habe  und  ob  es  reif  oder  wenigstens  fähig  gewesen  sei,  das  Leben  außerhalb
  des  Mutterleibs  fortzusetzen.

§.  228

Liegt  der  Verdacht  einer  Vergiftung  vor,  so  ist  die  Untersuchung  der  in
der  Leiche  oder  sonst  gefundenen  verdächtigen  Stoffe  durch  einen  Chemiker  oder
durch  eine  für  solche  Untersuchungen  bestehende  Fachbehörde  vorzunehmen.

Erforderlichen  Falles  hat  diese  Untersuchung  unter  Mitwirkung  oder  Leitung
eines  Arztes  stattzufinden.

VI.  Beschlagnahme  und  Durchsuchung.

§.  229.

Gegenstände,  welche  als  Beweismittel  für  die  Untersuchung  von  Bedeutung
sein  können  oder  der  Einziehung  unterliegen,  sind  in  Verwahrung  zu  nehmen  oder
in  anderer  Weise  sicher  zu  stellen.

Befinden  sich  die  Gegenstände  in  dem  Gewahrsam  einer  Person  und  werden
dieselben  nicht  freiwillig  herausgegeben,  so  bedarf  es  der  Beschlagnahme.

§.  230.

Wer  einen  Gegenstand  der  vorbezeichneten  Art  in  seinem  Gewahrsame  hat,
ist  verpflichtet,  denselben  auf  Erfordern  vorzulegen  und  auszuliefern.
        <pb n="1251" />
        —  1239  —

Er  kann  im  Falle  der  Weigerung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in
den  §§.  202  bis  204  hierzu  angehalten  werden.  Gegen  Personen,  welche  zur
Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigt  sind,  ist  die  Verhängung  einer  Strafe
oder  Zwangshaft  ebenso  wie  die  Verurtheilung  zur  Tragung  der  durch  die  Weigerung
  verursachten  Kosten  ausgeschlossen.

§.  231.

Die  Vorlegung  oder  Auslieferung  von  Akten  oder  anderen  in  dienstlicher
Verwahrung  befindlichen  Schriftstücken  und  Gegenständen  durch  Behörden,  öffentliche
  Beamte  oder  Personen  des  Soldatenstandes  darf  nicht  gefordert  werden,
wenn  deren  oberste  Dienstbehörde  erklärt,  daß  das  Bekanntwerden  dieser  Gegenstände
  oder  des  Inhalts  dieser  Akten  oder  Schriftstücke  dem  Wohle  des  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  Nachtheil  bereiten  würde.

§  232.

Schriftliche  Mittheilungen  zwischen  dem  Beschuldigten  und  denjenigen  Personen,
  die  wegen  ihres  Verhältnisses  zu  ihm  nach  §§.  187,  188  zur  Verweigerung
des  Zeugnisses  berechtigt  sind,  unterliegen  der  Beschlagnahme  nicht,  falls  sie  sich
in  den  Händen  der  letzteren  Personen  befinden  und  diese  nicht  einer  Theilnahme,
Begünstigung  oder  Hehlerei  verdächtig  sind.

§.  233.

Zulässig  ist  die  Beschlagnahme  der  an  den  Beschuldigten  gerichteten  Briefe
und  Sendungen  auf  der  Post,  sowie  der  an  ihn  gerichteten  Telegramme  auf
den  Telegraphenanstalten;  desgleichen  ist  zulässig  an  den  bezeichneten  Orten  die
Beschlagnahme  solcher  Briefe,  Sendungen  und  Telegramme,  in  Betreff  derer
Thatsachen  vorliegen,  aus  welchen  zu  schließen  ist,  daß  sie  von  dem  Beschuldigten
herrühren  oder  für  ihn  bestimmt  sind,  und  daß  ihr  Inhalt  für  die  Untersuchung
Bedeutung  habe.

§.  234.

Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,
ist  die  Beschlagnahme  auch  vor  Stellung  des  Antrags  zulässig.  Erfolgt  die  Beschlagnahme,
  bevor  der  Antrag  gestellt  ist,  so  ist  der  Antragsberechtigte,  von
mehreren  wenigstens  einer  derselben,  sofort  von  der  Beschlagnahme  in  Kenntniß
zu  setzen.  Die  Beschlagnahme  ist  von  Amtswegen  wieder  aufzuheben,  wenn  der
Antrag  nicht  binnen  einer  Woche  seit  dem  Vollzuge  der  Beschlagnahme  gestellt  ist.

§.  235.

Bei  demjenigen,  welcher  als  Thäter  oder  Theilnehmer  einer  strafbaren
Handlung  oder  als  Begünstiger  oder  als  Hehler  verdächtig  ist,  kann  eine  Durchsuchung
  seiner  Person,  der  Wohnung  und  anderer  Räume,  sowie  der  ihm  gehörigen
  Sachen,  sowohl  zum  Zwecke  seiner  Ergreifung,  als  auch  dann  vor-190*
        <pb n="1252" />
        —  1240  —

genommen  werden,  wenn  zu  vermuthen  ist,  daß  die  Durchsuchung  zur  Auffindung
von  Beweismitteln  oder  Einziehungsstücken  führen  werde.

Bei  anderen  Personen  sind  nur  Durchsuchungen  der  Wohnung  und  anderer
Räume,  sowie  der  ihnen  gehörigen  Sachen  behufs  der  Ergreifung  des  Be—
schuldigten  oder  behufs  der  Verfolgung  von  Spuren  einer  strafbaren  Handlung
oder  behufs  der  Beschlagnahme  bestimmter  Gegenstände  und  nur  dann  zulässig,
wenn  Thatsachen  vorliegen,  aus  denen  zu  schließen  ist,  daß  die  gesuchte  Person,
Spur  oder  Sache  sich  in  den  zu  durchsuchenden  Räumen  oder  Gegenständen  be—
finde.  Diese  Beschränkung  findet  keine  Anwendung  auf  zum  dienstlichen  Gebrauch
angewiesene  Räume  sowie  auf  Räume,  in  welchen  der  Beschuldigte  ergriffen
worden  ist,  oder  welche  er  während  der  Verfolgung  betreten  hat.

§.  236.

Zur  Nachtzeit  dürfen  die  Wohnung,  die  Geschäftsräume  und  das  befriedete
Besitzthum  ohne  Einwilligung  des  berechtigten  Inhabers  nur  bei  Verfolgung  auf
frischer  That  oder  bei  Gefahr  im  Verzug  oder  dann  durchsucht  werden,  wenn  es
sich  um  die  Wiederergreifung  eines  entwichenen  Gefangenen  handelt.

Diese  Beschränkung  findet  keine  Anwendung  auf  die  zum  dienstlichen  Gebrauch
  angewiesenen  Räume.

Die  Nachtzeit  umfaßt  in  dem  Zeitraume  vom  ersten  April  bis  dreißigsten
September  die  Stunden  von  neun  Uhr  Abends  bis  vier  Uhr  Morgens  und  in
dem  Zeitraume  vom  ersten  Oktober  bis  einunddreißigsten  März  die  Stunden  von
neun  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr  Morgens.

§  .  237.

Findet  eine  Durchsuchung  außerhalb  der  im  §.  236  Absatz  2  bezeichneten
Räume  statt,  so  gelten  folgende  Bestimmungen:

Wird  die  Durchsuchung  ohne  Beisein  des  Untersuchungsführers  oder  eines
Offiziers  vorgenommen,  so  sind,  wenn  dies  möglich  ist,  zwei  Zeugen  zuzuziehen.
Der  Inhaber  der  zu  durchsuchenden  Räume  oder  Gegenstände  darf  der  Durchsuchung
  beiwohnen.  Im  Falle  seiner  Abwesenheit  ist,  wenn  dies  möglich  ist,
sein  Vertreter  oder  ein  erwachsener  Angehöriger,  Hausgenosse  oder  Nachbar
zuzuziehen.  Dem  Inhaber  oder  der  in  dessen  Abwesenheit  zugezogenen  Person
ist  in  den  Fällen  des  §.  235  Absatz  2  der  Zweck  der  Durchsuchung  vor  dem  Beginne
  bekannt  zu  machen.

Dem  von  der  Durchsuchung  Betroffenen  ist  nach  deren  Beendigung  eine
schriftliche  Mittheilung  zu  machen,  welche  den  Grund  der  Durchsuchung  (§.  235
Absatz  1  und  2)  sowie  im  Falle  des  §.  235  Absatz  1  die  strafbare  Handlung
bezeichnen  muß.  Auch  ist  demselben  auf  Verlangen  ein  Verzeichniß  der  in  Verwahrung
  oder  Beschlag  genommenen  Gegenstände,  falls  aber  nichts  Verdächtiges
gefunden  wird,  eine  Bescheinigung  hierüber  zu  geben.

Eine  Durchsicht  der  Papiere  des  von  der  Durchsuchung  Betroffenen  steht
nur  dem  Gerichtsherrn  und  dem  Untersuchungsführer  zu.  Andere  Personen  sind
        <pb n="1253" />
        —  1241  —

zur  Durchsicht  der  aufgefundenen  Papiere  nur  dann  befugt,  wenn  der  Inhaber
derselben  die  Durchsicht  ausdrücklich  genehmigt;  mangels  einer  solchen  Genehmigung
haben  sie  die  Papiere  „deren  Durchsicht  sie  für  geboten  erachten,  in  einem  Um—
schlage,  welcher  in  Gegenwart  des  Inhabers  oder  seines  Vertreters  zu  versiegeln
ist,  an  den  Gerichtsherrn  oder  den  Untersuchungsführer  abzuliefern.  Dem  In—
haber  der  Papiere  oder  dessen  Vertreter  ist  die  Beidrückung  seines  Siegels  ge—
stattet,  auch  ist  er,  falls  demnächst  die  Entsiegelung  und  Durchsicht  der  Papiere
angeordnet  wird,  wenn  dies  möglich  ist,  aufzufordern,  derselben  beizuwohnen.

§.  238.

Die  Anordnung  von  Beschlagnahmen  und  Durchsuchungen  bei  aktiven
Militärpersonen  steht  dem  Gerichtsherrn,  bei  Gefahr  im  Verzug,  auch  dem  Untersuchungsführer
  zu.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Fälle  des  §.  233,  sofern  der  Beschuldigte
  zu  den  aktiven  Militärpersonen  gehört.

Den  im  Absatz 1  bezeichneten  Personen  ist  auch  außerhalb  der  Fälle  des  §.  237
auf  Verlangen  ein  Verzeichniß  der  in  Verwahrung  oder  Beschlag  genommenen
Gegenstände  auszuhändigen.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  die  im  §.  1  Nr.  3,  5,  6,  7  bezeichneten
Personen  Anwendung,  solange  sie  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstellt  sind.

Gegen  die  Anordnung  der  Beschlagnahme  und  Durchsuchung  in  anderen
als  den  zum  dienstlichen  Gebrauch  angewiesenen  Räumen  findet  binnen  drei  Tagen
vom  Vollzug  an  die  Rechtsbeschwerde  an  den  höheren  Gerichtsherrn  statt.

§.  239.

Beschlagnahmen  und  Durchsuchungen  in  anderen  als  den  im  §.  238  bezeichneten
  Fällen  erfolgen  durch  Ersuchen  des  Amtsgerichts.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  das  Ersuchen  an  die  Staatsanwaltschaft
oder  diejenigen  Polizei=  oder  Sicherheitsbeamten  gerichtet  werden,  welche  als  Hülfsbeamte
  der  Staatsanwaltschaft  den  Anordnungen  derselben  Folge  zu  leisten  haben.

Für  die  Befugniß  der  ersuchten  Behörden  und  Beamten  zur  Anordnung
von  Beschlagnahmen  und  Durchsuchungen  und  das  Verfahren  bei  dem  Vollzuge
der  getroffenen  Anordnung  sind  die  Vorschriften  der  bürgerlichen  Strafprozeßordnung
  maßgebend.  In  allen  Fällen  ist  die  Militärbehörde  auf  Verlangen  zum
Vollzuge  zuzuziehen.

Im  Felde  und  an  Bord  bleiben  die  vorstehenden  Bestimmungen  außer
Anwendung.  Für  die  Beschlagnahmen  und  Durchsuchungen  gelten  allgemein  die
Vorschriften  des  §.  238  Absatz  1  bis  3.

§.  240.
Werden  bei  Gelegenheit  einer  Durchsuchung  Gegenstände  gefunden,  welche
zwar  in  keiner  Beziehung  zu  der  Untersuchung  stehen,  aber  auf  die  erfolgte  Verübung
  einer  anderen  strafbaren  Handlung  hindeuten,  so  sind  dieselben  einstweilen
        <pb n="1254" />
        —  1242  —

in  Beschlag  zu  nehmen.  Der  Militärbehörde  oder  der  zuständigen  Staatsanwaltschaft
  ist  hiervon  Kenntniß  zu  geben.

§.  241.
Die  in  Verwahrung  oder  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  sind
genau  zu  verzeichnen  und  zur  Verhütung  von  Verwechselungen  durch  amtliche
Siegel  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  kenntlich  zu  machen.

§.  242.

Gegenstände,  welche  durch  die  strafbare  Handlung  dem  Verletzten  entzogen
wurden,  sind,  falls  nicht  Ansprüche  Dritter  entgegenstehen,  nach  Beendigung  der
Untersuchung  und  geeigneten  Falles  schon  vorher  von  Amtswegen  dem  Verletzten
zurückzugeben,  ohne  daß  es  eines  Urtheils  hierüber  bedarf.

Dem  Betheiligten  bleibt  die  Geltendmachung  seiner  Rechte  im  Civilverfahren
vorbehalten.

Dritter  Abschnitt.
Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens.  Erhebung  der  Anklage.

§.  243.
Erachtet  der  Untersuchungsführer  das  Ermittelungsverfahren  für  abgeschlossen
(§.  168,  173  Absatz  5),  so  hat  er  unter  Vorlegung  der  Akten  dem  Gerichtsherrn
  über  das  Ergebniß  mündlich  oder  schriftlich  Vortrag  zu  erstatten.  Der
von  dem  Untersuchungsführer  gestellte  Antrag  ist  zu  den  Akten  zu  bringen.

§.  244.

Der  Gerichtsherr  kann  eine  Vervollständigung  des  Ermittelungsverfahrens
anordnen.

§.  245.

Auf  Grund  der  Ergebnisse  des  Ermittelungsverfahrens  hat  der  Gerichtsherr
  darüber  zu  befinden,  ob  der  Beschuldigte  außer  Verfolgung  zu  setzen,  oder
ob  gegen  ihn  einzuschreiten  sei.

§.  246.

Wird  die  Verfolgung  eingestellt,  so  ist  der  Beschuldigte  hiervon  in  Kenntniß
zu  setzen,  sofern  er  im  Laufe  des  Ermittelungsverfahrens  unter  der  Anschuldigung
einer  bestimmten  strafbaren  Handlung  verantwortlich  vernommen  oder  gegen  ihn
ein  Steckbrief  veröffentlicht  worden  war.

§.  247.

In  allen  Fällen,  in  denen  die  Einleitung  eines  Ermittelungsverfahrens
abgelehnt  oder  die  Einstellung  verfügt  wird,  ist  derjenige,  welcher  die  Strafverfolgung
  beantragt  hat,  unter  Angabe  der  Gründe  zu  bescheiden.
        <pb n="1255" />
        —  1243  —

Ist  der  Antragsteller  zugleich  der  Verletzte,  so  steht  ihm  gegen  diesen  Bescheid
  innerhalb  einer  Woche  nach  dessen  Zustellung  die  Rechtsbeschwerde  an  den
höheren  Gerichtsherrn  und  gegen  dessen  ablehnenden  Bescheid  binnen  vierzehn
Tagen  nach  der  Bekanntmachung  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  zu.

Der  Antrag  muß  die  Thatsachen,  welche  das  strafrechtliche  Einschreiten
begründen  sollen,  sowie  die  Beweismittel  angeben  und  bei  dem  für  die  Entscheidung
  zuständigen  Gericht  eingereicht  werden.

Zur  Entscheidung  ist  das  Reichsmilitärgericht  zuständig.

§.  248.

Ist  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  nicht  in  der  gesetzlichen  Frist
oder  Form,  oder  ohne  Anführung  von  Thatsachen  und  Beweismitteln  eingebracht,
so  ist  derselbe  vom  Reichsmilitärgericht  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Ist  der  Antrag  rechtsgültig  gestellt,  so  kann  das  Reichsmilitärgericht  die
Vorlegung  der  bisher  geführten  Verhandlungen  verlangen,  auch  dem  Beschuldigten
den  Antrag  unter  Bestimmung  einer  Frist  zur  Erklärung  mittheilen.

Zur  Vorbereitung  der  Entscheidung  kann  das  Reichsmilitärgericht  Ermittelungen
  durch  einen  Kriegsgerichtsrath  oder  Amtsrichter  veranlassen.

Dem  Antragsteller  kann  vor  der  Entscheidung  über  den  Antrag  die  Leistung
einer  Sicherheit  für  die  durch  das  Verfahren  über  den  Antrag  und  durch  die
Untersuchung  der  Militärjustizverwaltung  und  dem  Beschuldigten  voraussichtlich
erwachsenden  Kosten  durch  Beschluß  des  Reichsmilitärgerichts  auferlegt  werden.
Die  Sicherheit  ist  bei  der  Gerichtsschreiberei  des  Reichsmilitärgerichts  durch  Hinterlegung
  in  baarem  Gelde  oder  in  Werthpapieren  zu  leisten.  Die  Höhe  der  zu
leistenden  Sicherheit  wird  von  dem  Reichsmilitärgerichte  nach  freiem  Ermessen
festgesetzt.  Dasselbe  hat  zugleich  eine  Frist  zu  bestimmen,  binnen  welcher  die
Sicherheit  zu  leisten  ist.  Wird  die  Sicherheit  binnen  der  bestimmten  Frist  nicht
geleistet,  so  hat  das  Reichsmilitärgericht  den  Antrag  für  zurückgenommen  zu
erklären.

§.  249.

Ergiebt  sich  kein  genügender  Anlaß  zum  strafrechtlichen  Einschreiten,  so  verwirft
  das  Reichsmilitärgericht  den  Antrag  und  setzt  den  Gerichtsherrn,  dessen  Bescheid
  angefochten  worden  ist,  den  Antragsteller  und  den  Beschuldigten  von  der
Verwerfung  in  Kenntniß.  Ist  der  Antrag  verworfen,  so  kann  das  strafrechtliche
Einschreiten  gegen  den  Beschuldigten  nur  auf  Grund  neuer  Thatsachen  oder  Beweismittel
  wiederaufgenommen  werden.

Wird  der  Antrag  als  unzulässig  oder  als  unbegründet  verworfen  oder
durch  Verzicht  oder  Unterlassung  der  Sicherheitsleistung  zurückgenommen,  so  sind
dem  Antragsteller  die  durch  das  Verfahren  über  den  Antrag  veranlaßten  Kosten
aufzuerlegen.

Erachtet  dagegen  das  Reichsmilitärgericht  den  Antrag  für  begründet,  so
beschließt  es,  daß  ein  strafrechtliches  Einschreiten  gegen  den  Beschuldigten  stattzu-
        <pb n="1256" />
        —  1244  —

finden  habe.  Auf  Grund  dieses  Beschlusses  hat  der  Gerichtsherr  nach  Maßgabe
des  §.  250  zu  verfahren.
§.  250.

Liegt  gegen  den  Beschuldigten  hinreichender  Verdacht  einer  strafbaren  und
militärgerichtlich  verfolgbaren  Handlung  vor,  so  hat  der  Gerichtsherr,  sofern  nicht
Disziplinarbestrafung  eintritt  (§.  3  des  Einführungsgesetzes  zum  Millitärstrafgesetzbuch)
  oder  eine  Strafverfügung  erlassen  wird,  die  Anklage  zu  verfügen  oder
die  Sache  an  den  zuständigen  Gerichtsherrn  abzugeben.

§.  251.

Ist  der  Beschuldigte  einer  strafbaren  Handlung  überführt,  die  nach  §.  3
des  Einführungsgesetzes  zum  Militärstrafgesetzbuch  im  Disziplinarwege  geahndet
werden  kann,  so  hat  der  Gerichtsherr  darüber  zu  befinden,  ob  eine  solche  Ahndung
  nach  Lage  der  Sache  für  ausreichend  zu  erachten  ist.  In  dieser  Beziehung
ist,  wenn  der  Gerichtsherr  nicht  zugleich  Disziplinarvorgesetzter  des  Beschuldigten
ist,  bei  Meinungsverschiedenheit  die  Ansicht  des  Disziplinarvorgesetzten  maßgebend
  (§.  157  Absatz  2).

Ist  der  Gerichtsherr  zugleich  der  Disziplinarvorgesetzte,  so  hat  er  entweder
die  Disziplinarstrafe  selbst  zu  verhängen  oder  die  Verhängung  derselben  einem
ihm  unterstellten  Disziplinarvorgesetzten  des  Beschuldigten  zu  überlassen.

§.  252.

Vor  der  Anklageverfügung  wegen  einer  der  im  §.  158  bezeichneten  strafbaren
  Handlungen  ist,  wenn  sie  gegen  den  Kaiser  oder  das  Rerch  gerichtet  ist,
an  den  Reichskanzler,  in  anderen  Fällen  an  die  oberste  Militärjustizverwaltungsbehörde
  Bericht  zu  erstatten.

§.  253.

Fallen  dem  Beschuldigten  nach  dem  Ergebnisse  des  Ermittelungsverfahrens
mehrere  strafbare  Handlungen  zur  Last,  und  erscheint  für  die  Strafzumessung  die
Feststellung  des  einen  oder  des  anderen  Straffalls  unwesentlich,  so  kann  der  Gerichtsherr
  in  Ansehung  eines  solchen  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  über  die
anderen  Fälle  von  einer  Anklage  absehen.

Im  Felde  und  an  Bord  soll  regelmäßig  in  dieser  Weise  verfahren  werden.

Die  Verfügung  ist  von  dem  Gerichtsherrn  zu  den  Akten  zu  bringen.

Erachtet  der  Gerichtsherr  nachträglich  die  weitere  Anklage  für  geboten,  so
kann  diese  nur  innerhalb  eines  Monats  nach  Rechtskraft  des  Urtheils  erhoben

werden.
§.  254.

Die  Anklageverfügung  des  Gerichtsherrn  (§.  250)  hat  die  dem  Beschuldigten
zur  Last  gelegte  That  unter  Hervorhebung  ihrer  gesetzlichen  Merkmale  und  des
anzuwendenden  Strafgesetzes  zu  bezeichnen,  sowie  die  Angabe  zu  enthalten,  ob  die
Aburtheilung  der  Sache  durch  ein  Standgericht  oder  durch  ein  Kriegsgericht  erfolgt.
        <pb n="1257" />
        —  1245  —

§.  255.

Die  Anklageverfügung  ist  dem  Beschuldigten  gleichzeitig  mit  einer  die  An—
gabe  der  Beweismittel  und  die  wesentlichen  Ergebnisse  der  stattgehabten  Ermitte—
lungen  enthaltenden  Anklageschrift  bekannt  zu  machen.

Die  Anklageschrift  ist  in  Sachen  der  niederen  Gerichtsbarkeit  von  dem  Ge—
richtsoffizier,  in  Sachen  der  höheren  Gerichtsbarkeit  von  dem  Kriegsgerichtsrathe,
welchen  der  Gerichtsherr  mit  der  Vertretung  der  Anklage  vor  dem  erkennenden
Gerichte  beauftragt,  anzufertigen  und  zu  unterzeichnen.

Im  Felde  und  an  Bord  bedarf  es  der  Anfertigung  einer  besonderen  Anklageschrift
  nicht.

§.  256.

Die  im  §.  255  vorgeschriebene  Bekanntmachung  erfolgt  an  Beschuldigte,
welche  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehören  oder  sich  in  Haft
befinden,  mündlich  durch  einen  Gerichtsoffizier  oder  Kriegsgerichtsrath.  Der  Beschuldigte
  ist  dabei  aufzufordern,  sich  rechtzeitig  zu  erklären,  ob  und  welche  Anträge
  er  in  Bezug  auf  seine  Vertheidigung  zu  stellen  habe.

Die  mündliche  Bekanntmachung  und  Aufforderung  kann  auch  durch  Ersuchen
  eines  Amtsrichters  herbeigeführt  werden.

Ueber  die  Bekanntmachung  und  die  Aufforderung,  sowie  über  die  von  dem
Beschuldigten  abgegebene  Erklärung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

In  kriegsgerichtlichen  Fällen  soll  dem  Beschuldigten  eine  Abschrift  der  Anklageverfügung
  und  der  Anklageschrift  mitgetheilt  werden;  dasselbe  hat  in  standgerichtlichen
  Fällen  auf  Verlangen  des  Beschuldigten  zu  geschehen.

Ist  der  Beschuldigte  verhaftet,  so  ist  gleichzeitig  dem  Vertheidiger  die  Anklageverfügung
  und  die  Anklageschrift  mitzutheilen.  Im  Felde  und  an  Bord
findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

§.  257.
Gehört  der  Beschuldigte  nicht  zu  den  im  §.  256  Absatz  1  bezeichneten  Personen,
  so  erfolgt  die  Bekanntmachung  und  Aufforderung  an  ihn  mündlich  (§.  256)
oder  mittelst  Zustellung  (§§.  139,  142  ff.).

§.  258.
Mit  der  Bekanntmachung  der  Anklageverfügung  an  den  Beschuldigten
(§.  256,  257)  gilt  die  Anklage  für  erhoben.

§.  259
Haben  vor  der  Erhebung  der  Anklage  oder  der  Zustellung  der  Strafverfügung
  Veränderungen  in  der  persönlichen  Dienststellung  des  Beschuldigten,  insbesondere
  durch  Versetzung,  Beförderung  oder  in  den  Fällen  des  §.  29  durch
Zurücknahme  der  Ueberweisung  stattgefunden,  in  Folge  deren  der  Beschuldigte
unter  die  Gerichtsbarkeit  eines  anderen  Gerichtsherrn  getreten  ist,  so  ist  die  Sache
Reichs-Gesetzbl.  1898.    191
        <pb n="1258" />
        —  1246  —

an  diesen  abzugeben.  Die  Bestimmungen  der  §§.  34,  35  finden  entsprechende
Anwendung.

Später  eingetretene  Veränderungen  ziehen  eine  Aenderung  der  gerichtlichen
Zuständigkeit  nur  dann  nach  sich,  wenn  der  Angeklagte  durch  Beförderung  der
niederen  Gerichtsbarkeit  entzogen  wird.

§.  260.

Nach  der  Erhebung  der  Anklage  muß,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
§  272,  die  Sache  zur  Aburtheilung  gebracht  werden.

Der  Aburtheilung  muß  eine  mündliche  Verhandlung  vor  dem  erkennenden
Gerichte  (Hauptverhandlung)  vorangehen.

Vierter  Abschnitt.
Vorbereitung  der  Hauptverhandlung.

§.  261.
Der  Zusammentritt  des  erkennenden  Standgerichts  oder  Kriegsgerichts  erfolgt,
nachdem  die  Anklage  erhoben  ist,  auf  Befehl  des  Gerichtsherrn.
Die  Richter  werden  im  Dienstwege  berufen.  Ist  der  Angeklagte  ein  General
oder  Admiral,  so  erfolgt  die  Berufung  nach  Maßgabe  des  §.  18  Absatz  4.

§.  22.

Insoweit  der  Gerichtsherr  wegen  Mangels  oder  wegen  gesetzlicher  Verhinderung
  (§§.  122  ff.)  der  zur  vorschriftsmäßigen  Bildung  des  Gerichts  erforderlichen
  Personen  innerhalb  seines  Befehlsbereichs  zur  Berufung  des  erkennenden
Gerichts  außer  Stande  ist,  kann  er  einen  anderen  Gerichtsherrn  ersuchen,  entweder
  ihm  einzelne  fehlende  Richter  zuzuweisen  oder  selbst  die  Aburtheilung  der
Sache  herbeizuführen.

Das  Letztere  kann  auch  geschehen,  falls  große  Entfernung  des  Angeklagten
oder  der  Zeugen  oder  militärdienstliche  Gründe  der  Berufung  des  erkennenden
Gerichts  durch  den  zuständigen  Gerichtsherrn  entgegenstehen.

§.  263

Ist  in  den  Fällen  des  §.  262  ein  anderer  Gerichtsherr  um  Herbeiführung
der  Aburtheilung  ersucht  worden,  so  verbleibt  dem  ersuchenden  Gerichtsherrn  das
Recht  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  und  der  Strafvollstreckung.

Derselbe  ist  befugt,  mit  der  Vertretung  der  Anklage  vor  dem  erkennenden
Gericht  einen  seiner  Gerichtsoffiziere  oder  einen  der  ihm  zugeordneten  Kriegsgerichtsräthe
  zu  beauftragen.

Im  Uebrigen  werden  die  gerichtsherrlichen  Befugnisse  von  dem  ersuchten
Befehlshaber  wahrgenommen.
        <pb n="1259" />
        —  1247  —

§.  264.
Ort  und  Zeit  der  Hauptverhandlung  werden  von  dem  Gerichtsherrn
festgesetzt.
§.  265.

Die  zur  Hauptverhandlung  erforderlichen  Ladungen  und  die  Herbeischaffung
der  als  Beweismittel  dienenden  Gegenstände  hat  der  Gerichtsherr  zu  veranlassen.

Die  Gestellung  oder  Ladung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  regelt  sich
nach  Vorschrift  der  §§.  185,  206,  207.

§  .  266.

Angeklagte,  welche  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres
oder  der  aktiven  Marine  gehören,  sind  zu  dem  anberaumten  Termine  zu  gestellen.

Zwischen  der  Bekanntmachung  der  Anklageverfügung  an  den  Angeklagten
(§.  258)  und  der  Hauptverhandlung  muß,  wenn  die  Hauptverhandlung  vor
dem  Standgerichte  stattfindet,  eine  Frist  von  drei  Tagen,  in  allen  anderen
Fällen  von  einer  Woche  liegen.

Der  Termin  zur  Hauptverhandlung  ist  spätestens  am  vorhergehenden  Tage
dem  Angeklagten  dienstlich  bekannt  zu  machen.  Die  Meldung,  daß  und  wann
dies  geschehen,  ist  zu  den  Akten  zu  bringen.

Die  im  Absatze  2  und  3  bezeichneten  Fristen  können  mit  Zustimmung  des
Angeklagten  abgekürzt  werden.  Im  Felde  finden  dieselben  keine  Anwendung.

§.  267.

Angeklagte,  welche  nicht  zu  den  im  §.  266  bezeichneten  Personen  gehören,
sind  zu  dem  anberaumten  Termine  schriftlich  zu  laden.  Die  Ladung  eines  auf
freiem  Fuße  befindlichen  Angeklagten  kann  unter  der  Warnung  geschehen,  daß
im  Falle  seines  unentschuldigten  Ausbleibens  seine  Vorführung  oder  Verhaftung
erfolgen  werde.  Bei  der  Ladung  eines  nicht  auf  freiem  Fuße  befindlichen  Angeklagten
  findet  der  §.  140  Anwendung.

Zwischen  der  Ladung  und  dem  Tage  der  Hauptverhandlung  muß  die  im
§.  266  Absatz  2  vorgeschriebene  Frist  liegen.

Im  Verfahren  vor  den  Feldgerichten  und  Bordgerichten  bedarf  es  einer
Ladung  des  Angeklagten  nicht.  Die  Gestellung  richtet  sich  nach  den  Umständen
des  Falles.

§.  268.

Der  Termin  zur  Hauptverbandlung  ist  den  zur  Zeit  der  Anberaumung
dieses  Termins  bereits  bekannten  Vertheidigern  zugleich  mit  der  Benachrichtigung
(§.  266)  oder  Vorladung  (§.  267)  des  Angeklagten,  den  erst  später  bestellten
Vertheidigern  gleichzeitig  mit  der  Bestellung  bekannt  zu  machen.

§.  269.
Verlangt  der  Angeklagte  vor  dem  Termine  die  Gestellung  oder  Ladung

von  Zeugen  oder  Sachverständigen  oder  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel
191*
        <pb n="1260" />
        —  1248  —

zur  Hauptverhandlung,  so  hat  er  unter  Angabe  der  Thatsachen,  über  welche  der
Beweis  erhoben  werden  soll,  seine  Anträge,  soweit  sie  nicht  bereits  zu  Protokoll
erklärt  sind  (§.  256  Absatz  3),  an  den  Gerichtsherrn  zu  richten.  Die  Anträge
sind  von  Mannschaften  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven  Marine  dem  nächsten
mit  Disziplinarstrafgewalt  versehenen  Vorgesetzten  zu  Protokoll  zu  erklären.

Ist  der  Angeklagte  verhaftet,  so  findet  die  Bestimmung  des  §.  125  Absatz  3
Anwendung.

Die  Verfügung  des  Gerichtsherrn  ist  dem  Angeklagten  bekannt  zu  machen.
Gegen  die  Verfügung  findet  binnen  drei  Tagen  nach  der  Bekanntmachung  die
Rechtsbeschwerde  an  den  höheren  Gerichtsherrn  statt.

Den  Anträgen  des  Angeklagten  ist  zu  entsprechen,  wenn  dieselben  begründet
erscheinen  oder  wenn  der  Angeklagte,  soweit  es  sich  nicht  um  Personen  des  aktiven
Heeres  und  der  aktiven  Marine  handelt,  den  erforderlichen  Betrag  der  gesetzlichen
Entschädigung  für  Reisekosten  und  Versäumniß  der  Zeugen  oder  Sachverständigen
bei  der  Militärgerichtsschreiberei  hinterlegt.

Ergiebt  sich  in  der  Hauptverhandlung,  daß  die  Vernehmung  einer  auf  Kosten
des  Angeklagten  geladenen  Person  zur  Aufklärung  der  Sache  dienlich  war,  so
hat  das  Gericht  auf  Antrag  anzuordnen,  daß  dem  Angeklagten  die  hinterlegte
Summe  zurückzugeben  sei.

§.  270.

Stehen  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen  in  der  Hauptverhandlung
  für  eine  längere  oder  ungewisse  Zeit  Krankheit  oder  Gebrechlichkeit
oder  andere  nicht  zu  beseitigende  Hindernisse  entgegen,  so  kann  der  Gerichtsherr
die  Vernehmung  desselben  durch  einen  richterlichen  Militärjustizbeamten  oder
Gerichtsoffizier  oder  durch  Ersuchen  eines  Amtsrichters  herbeiführen.  Die  Vernehmung
  erfolgt,  soweit  nicht  gesetzliche  Hindernisse  oder  erhebliche  Bedenken
dagegen  obwalten,  eidlich.

Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  werden
soll,  dessen  Erscheinen  wegen  großer  Entfernung  besonders  erschwert  sein  wird.

§.  271.

Von  den  zum  Zwecke  dieser  Vernehmung  anberaumten  Terminen  sind  der
Gerichtsherr,  sofern  dieser  den  Termin  nicht  selbst  angeordnet  hat,  der  Angeklagte
und  der  Vertheidiger  vorher  zu  benachrichtigen,  insoweit  dies  nicht  wegen  Gefahr
im  Verzug  unthunlich  ist.  Einer  Vertretung  der  Anklage  oder  des  Angeklagten
bei  der  Vernehmung  bedarf  es  nicht.  Das  aufgenommene  Protokoll  ist  dem
Gerichtsherrn  und  dem  Angeklagten  oder  dem  Vertheidiger  vorzulegen.  Die
Bestimmungen  des  §.  165  Absatz  4  und  5  finden  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  zur  Vorbereitung  einer  Hauptverhandlung  noch
ein  richterlicher  Augenschein  einzunehmen  ist.
        <pb n="1261" />
        —  1249  —

§.  272.

Auf  Grund  neu  hervorgetretener  Umstände  kann  der  Gerichtsherr  vor  der
Hauptverhandlung  zu  Gunsten  des  Angeklagten  die  Anklageverfügung  abändern
oder  zurücknehmen.  Auf  eine  solche  Entschließung  finden  die  Bestimmungen  der
§§.  243  ff.  entsprechende  Anwendung.

Fünfter  Abschnitt.
Hauptverhandlung.

§.  273.

Die  Hauptverhandlung  (§.  260)  erfolgt  vor  dem  vorschriftsmäßig  besetzten
Standgericht  oder  Kriegsgericht  in  ununterbrochener  Gegenwart  der  zur  Urtheilsfindung
  berufenen  Personen  sowie  des  mit  der  Vertretung  der  Anklage  beauftragten
  Gerichtsoffiziers  oder  Kriegsgerichtsraths  und  eines  Gerichtsschreibers.

Die  Hauptverhandlung  findet  in  Abwesenheit  des  Gerichtsherrn  statt.

§.  274.
Es  können  in  der  Hauptverhandlung  mehrere  Gerichtsschreiber,  mehrere
Vertreter  der  Anklage,  sowie  mehrere  Vertheidiger  mitwirken  und  sich  in  die
ihnen  obliegenden  Verrichtungen  theilen.

§.  275.

Wird  in  der  Hauptverhandlung  die  Aussetzung  derselben  beantragt,  so
entscheidet  das  Gericht.  Kürzere  Unterbrechungen  ordnet  der  Vorsitzende  an.

Eine  Verhinderung  des  Vertheidigers  giebt  nur  in  den  Fällen  der  nothwendigen
  Vertheidigung  (vergl.  §.  338)  dem  Angeklagten  das  Recht,  die  Aussetzung
  der  Verhandlung  zu  verlangen.

Ist  die  Frist  des  §.  266  Absatz  2  und  des  §.  267  Absatz  2  nicht  eingehalten,
  so  soll  der  Vorsitzende  den  Angeklagten  mit  der  Befugniß,  Aussetzung
der  Verhandlung  zu  verlangen,  bekannt  machen.

§.  270.

Eine  unterbrochene  Hauptverhandlung  muß  spätestens  am  vierten  Tage
nach  der  Unterbrechung  fortgesetzt  werden,  widrigenfalls  mit  dem  Verfahren  von
Neuem  zu  beginnen  ist.

§.  277.

Im  Falle  der  Aussetzung  oder  Unterbrechung  der  Hauptverhandlung  kann
das  Gericht  die  Festnahme  des  bis  dahin  auf  freiem  Fuße  befindlichen  Angeklagten
  anordnen.  Dasselbe  gilt  im  Falle  der  Verurtheilung.  Von  der  Anordnung
  der  Festnahme  ist  der  Gerichtsherr  in  Kenntniß  zu  setzen.  Derselbe
hat  zu  bestimmen,  ob  die  Festnahme  aufrecht  zu  erhalten  ist.
        <pb n="1262" />
        —  1250  —

§  .  278.

Gegen  einen  ausgebliebenen  Angeklagten  findet  eine  Hauptverhandlung
nicht  statt.

Ist  das  Ausbleiben  eines  gemäß  §.  267  Absatz  1  geladenen  Angeklagten
nicht  genügend  entschuldigt,  so  kann  die  Vorführung  angeordnet  oder  die  Verhaftung
  veranlaßt  werden.

§.  279.

Der  erschienene  Angeklagte  darf  sich  aus  der  Verhandlung  nicht  entfernen.
Der  Vorsitzende  kann  die  geeigneten  Maßregeln  treffen,  um  die  Entfernung  desselben
  zu  verhindern;  auch  kann  er  ihn  während  einer  Unterbrechung  der  Verhandlung
  in  Gewahrsam  halten  lassen.

Entfernt  der  Angeklagte  sich  dennoch,  oder  bleibt  er  bei  der  Fortsetzung
einer  unterbrochenen  Hauptverhandlung  aus,  so  kann  diese  in  seiner  Abwesenheit
zu  Ende  geführt  werden,  wenn  seine  Vernehmung  über  die  Anklage  schon
erfolgt  war  und  das  Gericht  seine  fernere  Anwesenheit  nicht  für  erforderlich
erachtet.

§.  280.

Der  Angeklagte  kann  mit  seiner  Zustimmung  wegen  großer  Entfernung
seines  Aufenthaltsorts  von  dem  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  entbunden
werden.  Ueber  einen  darauf  gerichteten  Antrag  des  Angeklagten  entscheidet,
wenn  er  vor  der  Hauptverhandlung  eingeht,  der  Gerichtsherr,  anderenfalls  das
erkennende  Gericht  nach  Anhörung  des  Vertreters  der  Anklage.

Für  die  Hauptverhandlung  vor  einem  Kriegsgerichte  darf  eine  Entbindung
des  Angeklagten  vom  Erscheinen  nur  eintreten,  wenn  voraussichtlich  keine  andere
als  eine  innerhalb  der  Strafbefugnisse  der  Standgerichte  liegende  Strafe  zu
erwarten  steht.

Das  erkennende  Gericht  bleibt  befugt,  nachträglich  das  persönliche  Erscheinen
des  Angeklagten  zu  beschließen.

§.  281.

Insoweit  die  Hauptverhandlung  vor  dem  Kriegsgericht  ohne  Anmwesenheit
des  Angeklagten  stattfinden  kann,  ist  letzterer  befugt,  sich  durch  einen  mit  schriftlicher
  Vollmacht  versehenen  Vertheidiger  vertreten  zu  lassen.

§.  282.
Die  Hauptverhandlung  erfolgt  öffentlich.

§.  283.

Die  Oeffentlichkeit  kann  für  die  ganze  Verhandlung  oder  für  einen  Theil
derselben  durch  Beschluß  des  Gerichts  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  eine  Gefährdung
  der  öffentlichen  Ordnung,  insbesondere  der  Staatssicherheit,  oder  eine
Gefährdung  militärdienstlicher  Interessen  oder  eine  Gefährdung  der  Sittlichkeit
besorgen  läßt.
        <pb n="1263" />
        —  1251  —

Unberührt  bleibt  die  nach  §.  8  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874
dem  Kaiser  zustehende  Befugniß,  allgemeine  Vorschriften  darüber  zu  erlassen,
unter  welchen  Voraussetzungen  das  Gericht  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung
wegen  Gefährdung  der  Disziplin  auszuschließen  hat.

§.  284.
Die  Verkündung  des  Urtheils  und  der  Urtheilsgründe  erfolgt  öffentlich.
Durch  einen  besonderen  Beschluß  des  Gerichts  kann  für  die  Verkündung
der  Urtheilsgründe  oder  eines  Theiles  derselben  die  Oeffentlichleit  aus  einem  der
im  §.  283  bezeichneten  Gründe  ausgeschlossen  werden.

§.  285.
Die  Verhandlung  über  die  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  findet  in  nicht
öffentlicher  Sitzung  statt.  Der  Beschluß,  welcher  die  Oeffentlichkeit  ausschließt,
muß  öffentlich  verkündet  werden.  Bei  der  Verkündung  ist  anzugeben,  aus
welchem  der  im  §.  283  bezeichneten  Gründe  die  Ausschließung  erfolgt.

§.  286.

Ist  die  Oeffentlichkeit  wegen  Gefährdung  der  Staatssicherheit  oder  wegen
Gefährdung  militärdienstlicher  Interessen  ausgeschlossen,  so  kann  das  Gericht  den
anwesenden  Personen  die  Geheimhaltung  von  Thatsachen,  welche  durch  die  Verhandlung,
  durch  die  Anklageschrift  oder  durch  andere  amtliche  Schriftstücke  des
Prozesses  zu  ihrer  Kenntniß  gelangen,  zur  Pflicht  machen.  Der  Beschluß  ist  in
das  Sitzungsprotokoll  aufzunehmen.

§.  287.

Der  Zutritt  zu  öffentlichen  Verhandlungen  ist  aktiven  Militärpersonen  nur
insoweit  gestattet,  als  dieselben  im  Range  nicht  unter  dem  Angeklagten  und,
wenn  mehrere  Personen  verschiedenen  militärischen  Ranges  angeklagt  sind,  nicht
unter  dem  Range  des  höchstgestellten  Mitangeklagten  stehen.  Doch  kann  auch
in  diesen  Fällen  dem  Verletzten  der  Zutritt  gestattet  werden.

§.  288.

Der  Zutritt  zu  öffentlichen  Verhandlungen  kann  weiblichen,  sowie  unerwachsenen
  und  solchen  Personen  versagt  werden,  welche  sich  nicht  im  Besitze
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  oder  welche  in  einer  der  Würde  des  Gerichts
nicht  entsprechenden  Weise  erscheinen.

Zu  nicht  öffentlichen  Verhandlungen  kann  der  Zutritt  einzelnen  Personen
von  dem  Vorsitzenden  gestattet  werden;  dem  Verletzten  ist  der  Zutritt,  sofern  nicht
die  Oeffentlichkeit  wegen  Gefährdung  der  Staatssicherheit  ausgeschlossen  ist,  stets
zu  gestatten.  Das  Gericht  kann  aus  Gründen  der  Disziplin  die  Entfernung  des
Verletzten  anordnen,  wenn  derselbe  zu  den  Personen  des  aktiven  Heeres  oder  der
aktiven  Marine  gehört.
        <pb n="1264" />
        —  1252  —

§.  289.
Die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  der  Sitzung  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.

§.  290.

Angeklagte,  Zeugen,  Sachverständige  oder  bei  der  Verhandlung  nicht  be—
theiligte  Personen,  welche  den  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  erlassenen
Befehlen  nicht  gehorchen,  können  auf  Beschluß  des  Gerichts  von  der  Gerichtsstelle
entfernt  werden.

Personen  des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven  Marine,
welche  sich  in  der  Sitzung  einer  Ungebühr  schuldig  machen,  sind,  sofern  nicht
gerichtliche  Verfolgung  eintritt,  disziplinarisch  mit  Arrest  zu  bestrafen.  Die  Bestimmung
  des  §.  202  Absatz  3  findet  Anwendung.

Gegen  andere  Personen  kann  das  Gericht  in  einem  solchen  Falle,  vorbehaltlich
  der  strafrechtlichen  Verfolgung,  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert
Mark  oder  bis  zu  drei  Tagen  Haft  festsetzen  und  sofort  vollstrecken  lassen.  Die
erforderlichen  Anordnungen  trifft  der  Vorsitzende.

Gegen  einen  Rechtsanwalt,  der  als  Vertheidiger  in  der  Sitzung  einer  Ungebühr
  sich  schuldig  macht,  kann  das  Gericht,  vorbehaltlich  der  disziplinaren  oder
strafgerichtlichen  Verfolgung,  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  festsetzen.
  Ist  eine  Ordnungsstrafe  festgesetzt,  so  findet  binnen  der  Frist  von  einer
Woche  nach  der  Bekanntmachung  der  Entscheidung  die  Rechtsbeschwerde  an  das
Oberkriegsgericht  statt.  Dieselbe  hat  nur  in  den  Fällen  des  Absatzes  4  auf—
schiebende  Wirkung.

§.  291.

Wird  eine  strafbare  Handlung  in  der  Sitzung  begangen,  so  hat  das  Gericht
  den  Thatbestand  festzustellen  und  der  zuständigen  Behörde  das  darüber  aufgenommene
  Protokoll  mitzutheilen.  In  geeigneten  Fällen  ist  die  vorläufige  Festnahme
  des  Thäters  zu  verfügen.

  §.  292.

Bei  dem  Kriegsgericht  erfolgt  die  Vernehmung  des  Angeklagten  und  die
Aufnahme  des  Beweises  durch  den  die  Verhandlung  führenden  Kriegsgerichtsrath
  (§.  61).

Bei  ben  Standgerichten  kann  der  Vorsitzende  die  Führung  der  Verhandlung
  einem  Beisitzer  überlassen.

Wird  eine  auf  die  Sachleitung  bezügliche  Anordnung  als  unzulässig  beanstandet,
  so  entscheidet  das  Gericht.

§.  293.

Jedem  Mitgliede  des  Gerichts,  dem  Vertreter  der  Anklage,  dem  Angeklagten
  und  dem  Vertheidiger  ist  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen  an  die
Zeugen  und  Sachverständigen  zu  stellen.  Der  Vertheidiger  kann  die  Fragen  nur
durch  den  die  Verhandlung  Führenden  stellen.
        <pb n="1265" />
        —  1253  —

Ungeeignete  oder  nicht  zur  Sache  gehörige  Fragen  können  von  dem  die
Verhandlung  Führenden  zurückgewiesen  werden.
Zweifel  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet  das  Gericht.

§.  294.
Die  Hauptverhandlung  beginnt  mit  dem  Aufrufe  des  Angeklagten,  des  Ver—
theidigers,  der  Zeugen  und  der  Sachverständigen.

§.  295.
Nachdem  der  Aufruf  erfolgt  ist,  verliest  der  Vorsitzende  die  Namen  der
zur  Hauptverhandlung  berufenen  Richter  und  weist  den  Angeklagten  auf  die  Bestimmung
  des  §.  125  Absatz  1  hin.

§.  296.

An  die  Verlesung  der  Richterliste  schließt  sich  die  Beeidigung  der  nichtständigen
  Richter.  Dieselbe  erfolgt  bei  den  Standgerichten  durch  den  Vorsitzenden,
bei  den  Kriegsgerichten  durch  den  die  Verhandlung  führenden  Kriegsgerichtsrath.

Der  den  Eid  Abnehmende  richtet  an  die  zu  Beeidigenden  die  Worte:

»Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die
Pflichten  eines  Richters  getreulich  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimmen  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  abzugeben.«

Die  betreffenden  Richter  leisten  den  Eid,  indem  sie  die  Worte  sprechen:
»Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe.«

Die  Schwörenden  sollen  bei  der  Eidesleistung  die  rechte  Hand  erheben.

Die  Bestimmung  des  §.  42  Absatz  3  findet  Anwendung.

Stehen  an  demselben  Tage  mehrere  Verhandlungen  an,  zu  denen  dasselbe
Richterpersonal  berufen  ist,  so  genügt  es,  daß  der  Vorsitzende  in  den  späteren
Verhandlungen  auf  den  in  einer  vorhergegangenen  Verhandlung  geleisteten  Richter—
eid  verweist.

§.  297.

Nach  der  Bildung  des  Gerichts  (§§.  295,  296)  läßt  der  Vorsitzende  die
Zeugen  abtreten.  Hierauf  erfolgt  die  Verhandlung  in  der  Sache  selbst.

Dieselbe  beginnt  mit  der  Vernehmung  des  Angeklagten  über  seine  persönlichen
  Verhältnisse.  Hieran  schließt  sich  die  Verlesung  der  Anklageverfügung  durch
den  Vertreter  der  Anklage.

Sodann  erfolgt  die  weitere  Vernehmung  des  Angeklagten  nach  Maßgabe
des  §.  173.
§.  298.

Nach  der  Vernehmung  des  Angeklagten  erfolgt  die  Beweisaufnahme.

Es  bedarf  eines  Gerichtsbeschlusses,  wenn  ein  Beweisantrag  abgelehnt
werden  soll,  oder  wenn  die  Vornahme  einer  Beweishandlung  eine  Aussetzung
der  Hauptverhandlung  erforderlich  macht.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  192
        <pb n="1266" />
        —  1254  —

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  und  von  Amtswegen  die  Ladung  von
Zeugen  und  Sachverständigen,  sowie  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel
anordnen.

Die  Bestimmungen  der  §§.  270,  271  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  299.

In  den  Verhandlungen  vor  den  Standgerichten  und  vor  den  Kriegsgerichten
  in  der  Berufungsinstanz  bestimmt  das  Gericht  den  Umfang  der  Beweisaufnahme,
  ohne  hierbei  durch  Anträge,  Verzichte  oder  frühere  Beschlüsse  gebunden
  zu  sein.

Im  Uebrigen  ist  die  Beweisaufnahme  auf  die  sämmtlichen  gestellten  und
geladenen  Zeugen  und  Sachverständigen  (§§.  185,  208),  sowie  auf  die  anderen
herbeigeschafften  Beweismittel  zu  erstrecken.  Von  der  Erhebung  einzelner  Beweise
kann  jedoch  abgesehen  werden,  wenn  der  Vertreter  der  Anklage  und  der  Angeklagte
  hiermit  einverstanden  sind.  Das  Gericht  kann  die  Erhebung  eines  einzelnen
  Beweises  ablehnen,  falls  es  die  zu  beweisende  Thatsache  einstimmig  für
unerheblich  oder  zu  Gunsten  des  Angeklagten  für  erwiesen  erachtet.  Die  Gründe,
aus  welchen  die  Thatsache  für  unerheblich  erachtet  wird,  sind  in  dem  Beschluß
anzugeben.

Die  Bestimmungen  der  §§.  186  bis  215,  §.  216  Absatz  1,  2,  3,  §§.  218
bis  221  finden  entsprechende  Anwendung.  Bezüglich  der  Ausschließung  und  Ablehnung
  von  Sachverständigen  gelten  die  §§.  128,  129.

Die  Beeidigung  eines  Zeugen  darf  unterlassen  werden,  wenn  dessen  Aussage
  nach  der  einstimmigen  Ueberzeugung  des  Gerichts  sich  als  offenbar  unglaubwürdig
  oder  als  unerheblich  darstellt  und  im  letzteren  Falle  die  Beeidigung  nicht

beantragt  ist.
§.  300.

Eine  Beweiserhebung  darf  nicht  deshalb  abgelehnt  werden,  weil  das  Beweismittel
  oder  die  zu  beweisende  Thatsache  zu  spät  vorgebracht  worden  sei.

Ist  jedoch  ein  zu  vernehmender  Zeuge  oder  Sachverständiger  dem  anderen
Theile  so  spät  namhaft  gemacht,  oder  eine  als  Beweismittel  zu  benutzende  Urkunde
so  spät  bekannt  gegeben,  oder  eine  zu  beweisende  Thatsache  so  spät  vorgebracht
worden,  daß  es  dem  anderen  Theile  an  der  zur  Einziehung  von  Erkundigungen
erforderlichen  Zeit  gefehlt  hat,  so  kann  derselbe  bis  zum  Schlusse  der  Beweisaufnahme
  die  Aussetzung  der  Hauptverhandlung  zum  Zwecke  der  Erkundigung
beantragen.

Dieselbe  Befugniß  haben  der  Vertreter  der  Anklage  und  der  Angeklagte
in  Betreff  der  auf  Anordnung  des  Gerichts  herbeigeschafften  Beweismittel.

Ueber  die  Anträge  entscheidet  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.

§.  301.

Das  Gericht  kann  den  Angeklagten,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  ein  Mitangeklagter
  oder  ein  Zeuge  bei  seiner  Vernehmung  in  Gegenwart  des  Angeklagten
        <pb n="1267" />
        —  1255  —

die  Wahrheit  nicht  sagen  werde,  während  dieser  Vernehmung  aus  dem  Sitzungszimmer
  abtreten  lassen.  Der  Angeklagte  ist  jedoch,  sobald  er  wieder  vorgelassen
worden,  von  dem  wesentlichen  Inhalte  desjenigen  zu  unterrichten,  was  während
seiner  Abwesenheit  ausgesagt  oder  sonst  verhandelt  worden  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  das  Gericht  wegen  ordnungswidrigen
  Benehmens  des  Angeklagten  zeitweise  dessen  Entfernung  von  der  Gerichtsstelle
  angeordnet  hat.

§.  302.
Die  vernommenen  Zeugen  und  Sachpverständigen  dürfen  sich  nur  mit  Genehmig

  ung  oder  auf  Anweisung  des  Vorsitzenden  von  der  Gerichtsstelle  entfernen.
Vertreter  der  Anklage  und  der  Angeklagte  sind  vorher  zu  hören.

§.  303.

Urkunden  und  andere  als  Beweismittel  dienende  Schriftstücke  werden  in  der
Hauptverhandlung  verlesen.  Dies  gilt  insbesondere  von  früher  ergangenen  Straf—
urtheilen,  von  Straflisten  und  von  Auszügen  aus  Kirchenbüchern  und  Personenstandsregistern
  und  findet  auch  Anwendung  auf  Protokolle  über  die  Einnahme
des  richterlichen  Augenscheins.

§.  304.

Beruht  der  Beweis  einer  Thatsache  auf  der  Wahrnehmung  einer  Person,
so  ist  die  letztere  in  der  Hauptverhandlung  zu  vernehmen.  Die  Vernehmung
darf  nicht  durch  Verlesung  des  über  eine  frühere  Vernehmung  aufgenommenen
Protokolls  oder  einer  schriftlichen  Erklärung  ersetzt  werden.

§.  305.

Ist  ein  Zeuge,  Sachverständiger  oder  Mitbeschuldigter  verstorben  oder  in
Geisteskrankheit  verfallen,  oder  ist  sein  Aufenthalt  nicht  zu  ermitteln  gewesen,  so
kann  das  Protokoll  über  seine  frühere  durch  einen  Gerichtsoffizier,  einen  Kriegs—
gerichtsrath  oder  einen  anderen  richterlichen  Beamten  erfolgte  Vernehmung  ver—
lesen  werden.  Dasselbe  gilt  von  dem  bereits  verurtheilten  Mitschuldigen.

Unter  den  Voraussetzungen  des  §.  165  Absatz  2,  §.  270  ist  die  Verlesung
des  Protokolls  über  die  frühere  Vernehmung  statthaft,  wenn  die  Vernehmung
unter  Beobachtung  der  für  dieselbe  gegebenen  Vorschriften  (§.  165  Absatz  3  und  4,
§§.  270,  271)  erfolgt  ist  oder  wenn  im  Falle  der  Nichtbeobachtung  dieser  Vorschriften
  die  Verlesung  sowohl  von  dem  Vertreter  der  Anklage  als  von  dem  Angeklagten
  beantragt  wird.

Die  Verlesung  kann  nur  durch  Gerichtsbeschluß  angeordnet,  auch  muß  der
Grund  derselben  verkündet  und  bemerkt  werden,  ob  die  Beeidigung  der  vernommenen
  Personen  stattgefunden  hat.  An  den  Bestimmungen  über  die  Beeidigung
wird  hierdurch  für  diejenigen  Fälle,  in  denen  die  nochmalige  Vernehmung  ausführbar
  ist,  nichts  geändert.

192*
        <pb n="1268" />
        —  1256  —

§.  306.

Das  Protokoll  über  die  Aussage  eines  vor  der  Hauptrerhandlung  vernommenen
  Zeugen,  welcher  in  der  Hauptverhandlung  von  seinem  Rechte,  das
Zeugniß  zu  verweigern,  Gebrauch  macht,  darf  nicht  verlesen,  die  Aussage  auch
nicht  in  anderer  Weise  festgestellt  werden.

§.  307.

Erklärt  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger,  daß  er  sich  einer  Thatsache  nicht
mehr  erinnert,  so  kann  der  hierauf  bezügliche  Theil  des  Protokolls  über  seine
frühere  Vernehmung  zur  Unterstützung  seines  Gedächtnisses  verlesen  werden.

Dasselbe  kann  geschehen,  wenn  ein  in  der  Vernehmung  hervortretender
Widerspruch  mit  der  früheren  Aussage  nicht  auf  andere  Weise  ohne  Unterbrechung
der  Hauptverhandlung  festgestellt  oder  gehoben  werden  kann.

§.  308.

Erklärungen  des  Angeklagten,  welche  in  einem  von  einem  Untersuchungsführer
  aufgenommenen  oder  gerichtlichen  Protokoll  enthalten  sind,  können  zum
Zwecke  der  Beweisaufnahme  über  ein  Geständniß  verlesen  werden.

Dasselbe  kann  geschehen,  wenn  ein  in  der  Vernehmung  hervortretender
Widerspruch  mit  der  früheren  Aussage  nicht  auf  andere  Weise  ohne  Unterbrechung
der  Hauptverhandlung  festgestellt  oder  gehoben  werden  kann.

§.  309.
In  den  Fällen  der  §§.  307,  308  ist  die  Verlesung  und  der  Grund  derselben
  auf  Antrag  des  Angeklagten  oder  des  Vertreters  der  Anklage  im  Protokolle
  zu  erwähnen.

§.  310.

Die  ein  Zeugniß  oder  ein  Gutachten  enthaltenden  Erklärungen  militärischer
Vorgesetzter,  Zeugnisse  über  Vorstrafen,  die  ein  Gutachten  enthaltenden  Erklärungen
öffentlicher  Behörden,  sowie  ärztliche  Atteste  über  Körperverletzungen,  welche  nicht
zu  den  schweren  gehören,  können  verlesen  werden.

Ist  das  Gutachten  einer  kollegialen  Fachbehörde  eingeholt  worden,  so  kann
das  Gericht  die  Behörde  ersuchen,  eines  ihrer  Mitglieder  mit  der  Vertretung  des
Gutachtens  in  der  Hauptverhandlung  zu  beauftragen  und  dem  Gerichte  zu  bezeichnen.


§.  311.
Nach  der  Vernehmung  eines  jeden  Zeugen,  Sachverständigen  oder  Mitangeklagten,

  sowie  nach  Verlesung  eines  jeden  Schriftstücks  soll  der  Angeklagte
gefragt  werden,  ob  er  etwas  zu  erklären  habe.
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        —  1257  —

§.  312.

Nach  dem  Schlusse  der  Beweisaufnahme  erhalten  der  Vertreter  der  Anklage
und  sodann  der  Angeklagte  oder  dessen  Vertheidiger  zu  ihren  Ausführungen  und
Anträgen  das  Wort.

Dem  Vertreter  der  Anklage  steht  das  Recht  der  Erwiderung  zu;  dem  Angeklagten
  gebührt  das  letzte  Wort.

Der  Angeklagte  ist,  auch  wenn  ein  Vertheidiger  für  ihn  gesprochen  hat,
zu  befragen,  ob  er  selbst  noch  etwas  zu  seiner  Vertheidigung  anzuführen  habe.

§.  313.

Einem  der  Gerichtssprache  nicht  mächtigen  Angeklagten  müssen  aus  den
Schlußvorträgen  mindestens  die  Anträge  des  Vertreters  der  Anklage  und  des
Vertheidigers  durch  den  Dolmetscher  bekannt  gemacht  werden.

Dasselbe  gilt  von  einem  tauben  Angeklagten,  sofern  nicht  eine  mündliche
oder  schriftliche  Verständigung  erfolgt.

§.  314.

Die  Hauptverhandlung  schließt  mit  der  Erlassung  des  Urtheils.  Das
Urtheil  kann  nur  auf  Freisprechung,  Verurtheilung  oder  Einstellung  des  Verfahrens
  lauten.

Die  Einstellung  des  Verfahrens  ist  insbesondere  auszusprechen,  wenn  bei
einer  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  strafbaren  Handlung  sich  ergiebt,  daß  der
erforderliche  Antrag  nicht  vorliegt,  oder  wenn  der  Antrag  rechtzeitig  zurückgenommen
  ist.

§.  315.

Ueber  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme  entscheidet  das  Gericht  nach  seiner
freien,  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlung  geschöpften  Ueberzeugung.

§.  316.

Hängt  die  Strafbarkeit  einer  Handlung  von  der  Beurtheilung  eines  bürgerlichen
  Rechtsverhältnisses  ab,  so  entscheidet  das  Strafgericht  auch  über  dieses  nach
den  für  das  Verfahren  und  den  Beweis  in  Strafsachen  geltenden  Vorschriften.

Das  Gericht  ist  jedoch  befugt,  das  Urtheil  auszusetzen  und  einem  der  Betheiligten
  zur  Erhebung  der  Civilklage  eine  Frist  zu  bestimmen,  oder  das  Urtheil
des  Civilgerichts  abzuwarten.

§.  317.

Gegenstand  der  Urtheilsfindung  ist  die  in  der  Anklageverfügung  bezeichnete
That,  wie  sich  dieselbe  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlung  darstellt.

Das  Gericht  ist  an  diejenige  Beurtheilung  der  That,  welche  der  Anklageverfügung
  zu  Grunde  liegt,  nicht  gebunden.
        <pb n="1270" />
        —  1258  —

§.  318.

Eine  Verurtheilung  des  Angeklagten  auf  Grund  eines  anderen  als  des  in
der  Anklageverfügung  angeführten  Strafgesetzes  darf  nicht  erfolgen,  ohne  daß  der
Angeklagte  zuvor  auf  die  Veränderung  des  rechtlichen  Gesichtspunkts  besonders
hingewiesen  und  ihm  Gelegenheit  zur  Vertheidigung  gegeben  worden  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  erst  in  der  Verhandlung  solche
vom  Strafgesetze  besonders  vorgesehene  Umstände  behauptet  werden,  welche  die
Strafbarkeit  erhöhen.

Das  Gericht  hat  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  die  Hauptverhandlung
auszusetzen,  falls  dies  in  Folge  der  veränderten  Sachlage  zur  genügenden  Vor—
bereitung  der  Anklage  oder  der  Vertheidigung  angemessen  erscheint.  Seitens  des
Kriegsgerichts  ist  einem  dahin  gerichteten  Antrage  des  Angeklagten  stattzugeben,
wenn  derselbe  neu  hervorgetretene  Umstände,  welche  die  Anwendung  eines  schwereren
Strafgesetzes  zulassen  oder  die  Strafbarkeit  erhöhen,  bestreitet.

§.  319.

Wird  der  Angeklagte  im  Laufe  der  Hauptverhandlung  noch  einer  anderen
That  beschuldigt,  als  wegen  welcher  die  Anklageverfügung  gegen  ihn  erlassen  ist,
so  kann  auf  Antrag  des  Vertreters  der  Anklage  jene  That  mit  seiner  Zustimmung
zum  Gegenstande  derselben  Aburtheilung  gemacht  werden.
Diese  Bestimmung  findet  nicht  Anwendung,  wenn  die  That  sich  als  ein
bürgerliches  oder  militärisches  Verbrechen  darstellt,  oder  die  Aburtheilung  derselben
die  Zuständigkeit  des  Gerichts  überschreitet.

§.  320.

Die  Leitung  der  Urtheilsberathung  und  das  Sammeln  der  Stimmen  er—
folgt  durch  denjenigen,  der  die  Verhandlungen  geführt  hat.

Etwaige  Vorfragen  sind  einzeln  vor  der  Hauptfrage,  die  Festsetzung  des
Strafmaßes  ist  erst  nach  beschlossener  Anwendung  des  Strafgesetzes,  die  Gesammtstrafe
  erst  nach  Festsetzung  der  Einzelstrafen  und  die  Verhängung  einer  Neben—
strafe  erst  nach  der  Bemessung  der  Hauptstrafe  zur  Abstimmung  zu  bringen.

Meinungsverschiedenheiten  über  den  Gegenstand,  die  Fassung  und  die  Reihenfolge
  der  Fragen  oder  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung  entscheidet  das  Gericht.

§.  321.

Kein  Richter  darf  die  Abstimmung  über  eine  Frage  verweigern,  weil  er
bei  der  Abstimmung  über  eine  vorhergegangene  Frage  in  der  Minderheit  geblieben
  ist.

§.  322.

Zu  einer  jeden  Entscheidung  des  Gerichts  ist  Stimmenmehrheit  erforderlich.

Bilden  sich  bei  einer  Abstimmung  mehr  als  zwei  Meinungen,  von  denen
keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  dem  Angeklagten  nachtheiligsten
        <pb n="1271" />
        —  1269  —

Stimmen  den  zunächst  minder  nachtheiligen  so  lange  hinzugerechnet,  bis  sich  nach
Vorschrift  des  ersten  Absatzes  eine  Entscheidung  herausstellt.  Ist  es  zweifelhaft,
welche  der  Meinungen  die  nachtheiligere  ist,  so  muß  hierüber  besonders  ab—
gestimmt  werden.

§.  323.

Zu  einer  jeden  dem  Angeklagten  nachtheiligen  Entscheidung,  welche  die
Schuldfrage  betrifft,  ist  eine  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  der  Stimmen  erforderlich.
  

Die  Schuldfrage  begreift  auch  solche  von  dem  Strafgesetze  besonders  vor—
gesehene  Umstände,  welche  die  Strafbarkeit  ausschließen,  vermindern  oder  erhöhen.
Die  Schuldfrage  begreift  nicht  die  Voraussetzungen  des  Rückfalls  und  der
Verjährung.

§.  324.

Bei  den  Standgerichten  richtet  sich  die  Reihenfolge  der  Abstimmenden  nach
dem  Dienstrange;  der  Jüngste  im  Range  stimmt  zuerst.

Bei  den  Kriegsgerichten  stimmt  der  die  Verhandlungen  führende  Kriegsgerichtsrath
  zuerst;  die  übrigen  Richter  stimmen  in  der  für  die  Standgerichte
vorgeschriebenen  Reihenfolge.  Wirken  außer  dem  bezeichneten  Kriegsgerichtsrathe
noch  andere  Militärbeamte  als  Richter  mit,  so  stimmen  diese  vor  den  Offizieren.

§.  325.

Bei  der  Berathung  und  Abstimmung  dürfen  außer  den  zur  Entscheidung
berufenen  Richtern  nur  die  bei  demselben  Gerichte  zu  ihrer  juristischen  Ausbildung
beschäftigten  Personen  zugegen  sein,  soweit  der  Vorsitzende  deren  Anwesenheit
gestattet.

Ueber  den  Hergang  bei  der  Berathung  und  Abstimmung  ist  von  den  dabei
anwesenden  Personen  Stillschweigen  zu  beobachten.

§.  326.

Wird  der  Angeklagte  verurtheilt,  so  müssen  die  Urtheilsgründe  die  für  erwiesen
  erachteten  Thatsachen  angeben,  in  welchen  die  gesetzlichen  Merkmale  der
strafbaren  Handlung  gefunden  werden,  und  die  nähere  Darlegung  enthalten,
weshalb  diese  Thatsachen  für  erwiesen  erachtet  worden  sind.

Waren  in  der  Verhandlung  solche  vom  Strafgesetze  besonders  vorgesehene
Umstände  behauptet  worden,  welche  die  Strafbarkeit  ausschließen,  vermindern
oder  erhöhen,  so  müssen  die  Urtheilsgründe  sich  darüber  aussprechen,  ob  diese
Umstände  für  festgestellt  oder  für  nicht  festgestellt  erachtet  werden.

Die  Gründe  des  Strafurtheils  müssen  ferner  das  zur  Anwendung  gebrachte
Strafgesetz  bezeichnen  und  sollen  die  Umstände  anführen,  welche  für  die  Zumessung
der  Strafe  bestimmend  gewesen  sind.  Macht  das  Strafgesetz  die  Anwendung
einer  geringeren  Strafe  von  dem  Vorhandensein  mildernder  Umstände  oder  eines
minder  schweren  Falles  abhängig,  so  müssen  die  Urtheilsgründe  die  hierüber
        <pb n="1272" />
        —  1260  —

getroffene  Entscheidung  und  die  dafür  maßgebend  gewesenen  Erwägungen  ergeben,
sofern  das  Vorhandensein  mildernder  Umstände  oder  eines  minder  schweren
Falles  angenommen  oder  einem  in  der  Verhandlung  gestellten  Antrag  entgegen
verneint  wird.

Wird  der  Angeklagte  freigesprochen,  so  müssen  die  Urtheilsgründe  ergeben,
ob  der  Angeklagte  für  nicht  überführt,  oder  ob  und  aus  welchen  Gründen  die
für  erwiesen  angenommene  That  für  nicht  strafbar  erachtet  worden  ist.

§.  327.

Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  durch  Verlesung  der  Urtheilsformel
und  Eröffnung  der  Urtheilsgründe  am  Schlusse  der  Verhandlung  oder  spätestens
innerhalb  dreier  Tage  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlung  bei  den  Standgerichten
durch  den  Vorsitzenden,  bei  den  Kriegsgerichten  durch  den  die  Verhandlung
führenden  Kriegsgerichtsrath.

Die  Eröffnung  der  Urtheilsgründe  geschieht  durch  Verlesung  oder  durch
mündliche  Mittheilung  ihres  wesentlichen  Inhalts.

Der  Angeklagte  ist  über  die  Zulässigkeit  der  Berufung  und,  falls  derselbe
erklärt,  daß  er  sich  bei  dem  Urtheile  nicht  beruhige,  über  die  bei  Einlegung  der
Berufung  einzuhaltende  Frist  (§.  379),  sowie  den  einzuschlagenden  Weg  (§.  369)
zu  belehren.

Ein  in  Abwesenheit  des  Angeklagten  verkündetes  Urtheil  und  die  im  Absatze  3
vorgeschriebene  Belehrung  kann  dem  Angeklagten  auch  durch  einen  Gerichtsoffizier
oder  Kriegsgerichtsrath  zu  Protokoll  eröffnet  werden.

Im  Falle  der  Zustellung  des  Urtheils  (§.  137  Absatz  2)  ist  die  Belehrung
mit  der  Zustellung  zu  verbinden.

§  328.

Findet  das  Gericht  im  Laufe  der  Verhandlung,  daß  der  Angeklagte  nicht
unter  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  steht,  so  hat  es  durch  Beschluß  seine
Unzuständigkeit  auszusprechen.

Gegen  diesen  Beschluß  steht  sowohl  dem  Gerichtsherrn  wie  dem  Angeklagten
binnen  einer  Woche  nach  der  Verkündung  des  Beschlusses  die  Rechtsbeschwerde
an  das  Reichsmilitärgericht  zu.  Hat  die  Verkündung  in  Abwesenheit  des
Angeklagten  stattgefunden,  so  läuft  für  diesen  die  Frist  vom  Tage  der  Zustellung
des  Beschlusses.

§.  329.

Das  Gericht  darf  sich  nicht  für  unzuständig  erklären,  weil  die  Sache  vor
ein  Gericht  niederer  Ordnung  gehöre,  oder  weil  die  Erhebung  der  Anklage  von
einem  unzuständigen  Gerichtsherrn  verfügt  sei,  oder  weil  zur  Ahndung  der  strafbaren
  Handlung  die  Bestrafung  im  Disziplinarwege  nach  Maßgabe  des  §.  3  des
Einführungsgesetzes  zum  Militärstrafgesetzbuch  ausreichend  gewesen  wäre.
        <pb n="1273" />
        —  1261  —

§.  330.

Stellt  sich  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlung  vor  einem  Standgerichte
die  That  als  eine  solche  dar,  welche  die  Zuständigkeit  des  Standgerichts  überschreitet,
  so  hat  dasselbe  durch  Beschluß  seine  Unzuständigkeit  auszusprechen  und
die  Sache  an  die  zuständige  Stelle  zu  verweisen.  Dieser  Beschluß  hat  die  Wirkung
der  Anklageerhebung  für  das  weitere  Verfahren.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Angeklagte  mit  Rücksicht  auf  seinen  Rang  der
niederen  Gerichtsbarkeit  entzogen  ist,  oder  die  zu  erkennende  Strafe  die  dem  Standgerichte
  gezogenen  Grenzen  überschreitet  (§§.  14,  15,  16,  47,  63).

§.  331.

Ueber  die  Hauptverhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  außer
von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  auch  von  dem  die  Verhandlung
Führenden  zu  unterschreiben  ist.

§.  332.
Das  Protokoll  über  die  Hauptverhandlung  enthält:

1.  den  Ort  und  den  Tag  der  Verhandlung;

2.  die  Namen  der  Mitglieder  des  Gerichts,  des  Vertreters  der  Anklage,
des  Gerichtsschreibers  und  des  etwa  zugezogenen  Dolmetschers;

3.  die  Bezeichnung  der  strafbaren  Handlung  nach  der  Anklage;

4.  die  Namen  der  Angeklagten  und  ihrer  Vertheidiger;

5.  die  Namen  der  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen  und  den
Vermerk  über  die  stattgehabten  Beeidigungen;

6.  die  Angabe,  daß  öffentlich  verhandelt  oder  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen
  ist.

§  333.

Das  Protokoll  muß  den  Gang  und  die  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung
im  Wesentlichen  wiedergeben  und  die  Beobachtung  aller  wesentlichen  Förml  ichkeiten
ersichtlich  machen,  auch  die  Bezeichnung  der  verlesenen  Schriftstücke,  sowie  die  im
Laufe  der  Verhandlung  gestellten  Anträge,  die  ergangenen  Entscheidungen  und
die  Urtheilsformel  enthalten.

Von  dem  Inhalte  der  Erklärungen  des  Vertreters  der  Anklage,  des
Angeklagten  und  Vertheidigers,  der  Zeugen  und  der  Sachverständigen  wird  nur
das  Wesentliche  in  das  Protokoll  aufgenommen.  Insoweit  diese  Personen  bereits
im  Ermittelungsverfahren  vernommen  waren,  ist  in  dem  Protokolle  nur  zu  ver—
merken,  ob  und  inwiefern  ihre  Erklärungen  etwa  von  den  früheren  Aussagen  in
erheblichen  Punkten  abweichen.

Kommt  es  auf  die  Feststellung  eines  Vorganges  in  der  Hauptverhandlung
oder  des  Wortlauts  einer  Aussage  oder  einer  Aeußerung  an,  so  hat  der  die  Ver—
handlung  führende  Richter  die  vollständige  Niederschreibung  und  Verlesung
anzuordnen.  In  dem  Protokoll  ist  zu  bemerken,  daß  die  Verlesung  geschehen
und  die  Genehmigung  erfolgt  ist,  oder  welche  Einwendungen  erhoben  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  193
        <pb n="1274" />
        —  1262  —

§.  334.

Erfolgt  die  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  nach  Ansicht
eines  bei  der  Verhandlung  Betheiligten  in  mangelhafter  oder  ungenügender  Weise,
so  ist  dieser  berechtigt,  die  Feststellung  des  Vorganges  und  dessen  Aufnahme  in
das  Protokoll  zu  verlangen.

§.  335.
Die  Beobachtung  der  für  die  Hauptverhandlung  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  kann  nur  durch  das  Protokoll  bewiesen  werden.  Gegen  den  diese  Förmlichkeiten
  betreffenden  Inhalt  desselben  ist  der  Nachweis  der  Unrichtigkeit  zulässig.

§.  336.

Das  Urtheil  mit  den  Gründen  soll  binnen  drei  Tagen  nach  der  Ver—
kündung  zu  den  Akten  gebracht  werden,  falls  es  nicht  bereits  vollständig  in  das
Protokoll  aufgenommen  worden  ist.

Es  ist  von  den  Richtern,  welche  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  haben,
zu  unterschreiben.  Ist  ein  Richter  verhindert,  seine  Unterschrift  beizufügen,  so
wird  dies  unter  Angabe  des  Verhinderungsgrundes  von  dem  Vorsitzenden  oder
bei  dessen  Verhinderung  von  dem  ältesten  beisitzenden  Offizier  unter  dem  Urtheile
vermerkt.

Die  Bezeichnung  des  Tages  der  Sitzung,  sowie  die  Namen  der  Richter,
des  Vertreters  der  Anklage  und  des  Gerichtsschreibers,  welche  an  der  Sitzung
Theil  genommen  haben,  sind  in  das  Urtheil  aufzunehmen.

Die  Ausfertigungen  und  Auszüge  der  Urtheile  sind  bei  den  Standgerichten
vom  Vorsitzenden,  bei  den  Kriegsgerichten  von  dem  Kriegsgerichtsrathe,  der  die
Verhandlung  geführt  hat,  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu
versehen.

Sechster  Abschnitt.
Vertheidigung.

§.  337.

Der  Angeklagte  kann  sich  nach  Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens  (§.  173
Absatz  5)  des  Beistandes  eines  Vertheidigers  bedienen.

Diese  Bestimmung  findet  in  dem  Verfahren  vor  den  Standgerichten  keine
Anwendung.

§.  338.

Bildet  ein  Verbrechen  den  Gegenstand  der  Anklage,  so  hat  der  Gerichtsherr
  dem  Angeklagten,  sofern  derselbe  einen  Vertheidiger  nicht  erwählt  hat,  einen
solchen  von  Amtswegen  zu  bestellen.

Diese  Bestimmung  findet  nicht  Anwendung,  wenn  die  strafbare  Handlung
nur  deshalb  als  ein  Verbrechen  sich  darstellt,  weil  sie  im  Rückfalle  begangen  ist,
oder  weil  die  Voraussetzungen  des  §.  55  des  Militärstrafgesetzbuchs  vorliegen.
        <pb n="1275" />
        —  1263  —

§.  339.

Erachtet  außer  den  Fällen  der  nothwendigen  Vertheidigung  (§.  338)  der
Gerichtsherr  oder  das  erkennende  Gericht  die  Bestellung  eines  Vertheidigers  für
sachgemäß,  so  ist  dieselbe  von  Amtswegen  zu  veranlassen.

Der  Angeklagte  kann  die  Bestellung  eines  Vertheidigers  beantragen,  sofern
dieselbe  nicht  von  Amtswegen  erfolgt.

Der  Antrag  ist  binnen  einer  Frist  von  drei  Tagen  nach  der  Bekanntmachung
  der  Anklageverfügung  (§§.  256,  257)  zu  stellen.  Für  das  Verfahren
in  der  Berufungsinstanz  ist  der  Antrag  auf  Bestellung  eines  Vertheidigers,  sofern
er  nicht  schon  in  erster  Instanz  gestellt  war,  spätestens  binnen  einer  Frist  von
drei  Tagen  nach  Bekanntmachung  des  Termins  der  Hauptverhandlung  (§.  266
Absatz  3,  §.  267  Absatz  2,  §.  388)  zu  stellen.

Ueber  den  Antrag  entscheidet  außerhalb  der  Hauptverhandlung  der  Gerichtsherr,
  in  der  Hauptverhandlung  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.

§.  340.

Die  Vertheidigung  mehrerer  Angeklagter  kann,  insofern  dies  der  Aufgabe
der  Vertheidigung  nicht  widerstreitet,  durch  einen  gemeinschaftlichen  Vertheidiger
geführt  werden.

§.  341.

Als  Vertheidiger  werden  zugelassen  und  können  von  Amtswegen  bestellt
werden:

1.  Personen  des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven

Marine  im  Offizierrange;

2.  Kriegsgerichtsräthe  und  die  bei  den  Militärgerichten  beschäftigten  Assessoren

und  Referendare  (Praktikanten);

3.  nichtrrichterliche  obere  Militärbeamte)

4.  Personen  des  Beurlaubtenstandes  im  Offizierrange;

5.  Rechtsanwälte,  welche  von  der  obersten  Militärjustizverwaltung  ernannt

sind.

Die  unter  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Personen  bedürfen  zur  Uebernahme  von
Vertheidigungen  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde.

Bei  den  Kriegsgerichten  und  Oberkriegsgerichten  werden  durch  die  oberste
Militärjustizverwaltung  aus  den  im  Bereiche  der  Oberkriegsgerichte,  bei  dem
Reichsmilitärgerichte  durch  seinen  Präsidenten  aus  den  am  Sitze  des  Reichsmilitärgerichts
  wohnenden  Rechtsanwälten  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  und
nach  Befragung  der  Anwaltskammer  mehrere  Rechtsanwälte  ernannt,  welchen  die
Vertheidigung  übertragen  werden  kann  und  welche  die  Uebernahme  der  Vertheidigung
  nicht  verweigern  dürfen.

Einem  bei  den  deutschen  Gerichten  zugelassenen  Rechtsanwalt  ist,  insoweit
Verbrechen  oder  Vergehen  gegen  die  §§.  133,  156,  159,  160,  253,  263,
266,  267  bis  271,  273,  274  des  bürgerlichen  Strafgesetzbuchs  den  Gegen-193*
        <pb n="1276" />
        —  1264  —

stand  der  Anklage  bilden,  auf  seinen  Antrag  die  Uebernahme  einer  Vertheidigung
vor  dem  Militärgerichte  vom  Gerichtsherrn  zu  gestatten,  wenn  nicht  eine  Ge—
fährdung  militärdienstlicher  Interessen  oder  eine  Gefährdung  der  Staatssicherheit
zu  besorgen  ist.  Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  steht  dem  Antragsteller
die  Rechtsbeschwerde  an  die  oberste  Militärjustizverwaltung  zu;  der  Fortgang  des
Verfahrens  wird  durch  die  Einlegung  der  Rechtsbeschwerde  nicht  gehemmt.

§.  342.

Bevor  im  einzelnen  Falle  ein  Vertheidiger  von  Amtswegen  bestellt  wird,
ist,  sofern  nicht  Dringlichkeit  obwaltet,  der  Angeklagte  zu  befragen,  ob  er  besondere
Wünsche  in  Betreff  der  Person  des  zu  bestellenden  Vertheidigers  zu  äußern  habe.
Die  vorgebrachten  Wünsche  sind  nach  Moglichkeit  zu  berücksichtigen.

§.  343.

Die  Bestellung  eines  Vertheidigers  unterbleibt,  oder  ist,  falls  sie  bereits
erfolgt  war,  zurückzuziehen,  wenn  der  Angeklagte  einen  von  ihm  gewählten  Vertheidiger
  benennt,  welcher  den  Erfordernissen  des  §.  341  entspricht  und  zur  Uebernahme
  der  Vertheidigung  bereit  ist.

§.  344.

Nach  Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens  müssen  dem  Vertheidiger  die
Untersuchungsakten  auf  Verlangen  vorgelegt  werden.

Sofern  keine  Bedenken  entgegenstehen,  können  die  Akten  mit  Ausnahme
der  Ueberführungsstücke  dem  Vertheidiger  in  seine  Wohnung  verabfolgt  werden.

§.  345.

Dem  verhafteten  Angeklagten  ist  schriftlicher  und  mündlicher  Verkehr  mit
dem  Vertheidiger  gestattet.

Solange  die  Anklage  nicht  erhoben  ist,  kann  der  Gerichtsherr  schriftliche
Mittheilungen  zurückweisen,  falls  deren  Einsicht  ihm  nicht  gestattet  wird.

Bis  zu  demselben  Zeitpunkte  kann  der  Gerichtsherr,  sofern  die  Verhaftung
nicht  lediglich  wegen  Verdachts  der  Flucht  gerechtfertigt  ist,  anordnen,  daß  den
Unterredungen  mit  dem  Vertheidiger  ein  Kriegsgerichtsrath  oder  Gerichtsoffizier
beiwohne.

§.  346.

Bleibt  in  einem  Falle  der  nothwendigen  Vertheidigung  (§.  338)  oder  in
einem  Falle,  in  welchem  das  Gericht  die  Vertheidigung  für  sachgemäß  erachtet
hat  (§.  339),  der  bestellte  oder  gewählte  Vertheidiger  in  der  Hauptverhandlung
aus,  so  muß  die  Verhandlung  ausgesetzt  werden.  An  Stelle  des  Wahlvertheidigers
ist  in  einem  solchen  Falle  demnächst  ein  Vertheidiger  von  Amtswegen  zu  bestellen.

Wird  durch  die  Schuld  des  Vertheidigers  eine  Aussetzung  erforderlich,  so
sind  demselben,  vorbehaltlich  dienstlicher  Ahndung,  die  hierdurch  verursachten  Kosten
aufzuerlegen.
        <pb n="1277" />
        —  1265  —

§.  347.

Den  bestellten  Vertheidigern,  welche  sich  nicht  am  Gerichtsorte  befinden,
sind,  sofern  sie  zu  den  im  §.  341  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Personen  gehören,
die  verordnungsmäßigen  Fuhrkosten  und  Tagegelder  zu  zahlen.  Vertheidigungsgebühren
  stehen  denselber  nicht  zu.

§.  348.

Im  Felde  und  an  Bord  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  342,  344  nur
insoweit  Anwendung,  als  die  Verhältnisse  dies  gestatten.  Außer  den  im  §.  341
bezeichneten  Personen  können  im  Bedürfnißfall  auch  Angehörige  des  Heeres  oder
der  Marine,  die  nicht  Offizierrang  haben,  als  Vertheidiger  zugelassen  und  bestellt
werden.  

Siebenter  Abschnitt.
Strafverfuͤgung.

§.  340.

Betrifft  die  Beschuldigung  lediglich  eine  Uebertretung,  so  kann  nach  vorausgegangenem
  Ermittelungsverfahren  durch  schriftliche  Strafverfügung  des  Gerichtsherrn
  ohne  vorgängige  Hauptverhandlung  eine  Strafe  festgesetzt  werden.
Die  Verfügung  ist  außer  von  dem  Gerichtsherrn  von  einem  Gerichtsoffizier  oder
einem  Kriegsgerichtsrathe  zu  unterzeichnen.

Durch  eine  Strafverfügung  darf  jedoch  keine  andere  Strafe  als  Haft  bis
zu  vierzehn  Tagen  oder  Geldstrafe  und  diejenige  Haft,  welche  für  den  Fall  der
Unbeibringlichkeit  der  Geldstrafe  an  deren  Stelle  tritt,  sowie  eine  etwa  verwirkte
Einziehung  festgesetzt  werden.

Bestehen  Bedenken  gegen  die  Festsetzung  der  Strafe  innerhalb  dieser  Grenzen,
so  ist  nach  den  im  dritten,  vierten  und  fünften  Abschnitte  dieses  Titels  gegebenen
Vorschriften  zu  verfahren.

§.  350.
Die  Strafverfügung  ist  dem  Beschuldigten  zuzustellen  (§§.  139,  141,  142).

§.  351.

Die  Strafverfügung  muß  außer  der  Festsetzung  der  Strafe  die  strafbare
Handlung,  das  angewendete  Strafgesetz  und  die  Beweismittel  bezeichnen,  auch
die  Eröffnung  enthalten,  daß  sie  vollstreckbar  werde,  wenn  der  Beschuldigte  nicht
binnen  einer  Woche  nach  der  Zustellung  bei  dem  Gerichtsherrn  Einspruch  erhebe.

Hinsichtlich  der  Erhebung  des  Einspruchs  finden  die  Bestimmungen  des
§.  369  Absatz  2  bis  4  über  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  Anwendung.

In  der  dem  Beschuldigten  zu  machenden  Eröffnung  ist  derselbe  auf  einen
oder  mehrere  der  hiernach  für  die  Erhebung  des  Einspruchs  offenstehenden  Wege
zu  verweisen.
        <pb n="1278" />
        —  1266  —

§.  352.
Auf  den  Einspruch  kann  vor  Ablauf  der  Frist  verzichtet  werden.
§.  333.

Eine  Strafverfügung,  gegen  die  nicht  rechtzeitig  Einspruch  erhoben  worden
ist,  erlangt  die  Wirkung  eines  rechtskräftigen  Urtheils.

§.  354.

Bei  rechtzeitigem  Einspruche  wird  zur  Hauptverhandlung  geschritten,  sofern
nicht  bis  zur  Bekanntmachung  des  Termins  derselben  (§§.  266,  267)  der  Einspruch
  zurückgenommen  wird.

§.  355.

Das  Gericht  ist  bei  der  Urtheilsfällung  an  den  in  der  Strafverfügung

enthaltenen  Ausspruch  nicht  gebunden.

Achter  Abschnitt.
Verfahren  gegen  Abwesende.

§.  356.
Ein  Beschuldigter  gilt  als  abwesend,  wenn  sein  Aufenthalt  unbekannt  ist,
oder  wenn  er  sich  im  Ausland  aufhält  und  seine  Gestellung  vor  das  zuständige
Militärgericht  nicht  ausführbar  oder  nicht  angemessen  erscheint.

§.  357.

Gegen  einen  Abwesenden  findet  eine  Hauptverhandlung  nicht  statt.

Das  Verfahren  gegen  denselben  hat  sich  auf  die  Sicherung  der  Beweise
für  den  Fall  seiner  künftigen  Gestellung  zu  beschränken.

Die  Zulassung  eines  Vertheidigers  wird  durch  die  Abwesenheit  des  Beschuldigten,
  soweit  es  sich  nicht  um  Fahnenflüchtige  handelt,  nicht  ausgeschlossen.
Zur  Wahl  eines  Vertheidigers  sind  auch  Angehörige  des  Beschuldigten  befugt.

Zeugen  und  Sachverständige  sind,  insofern  keine  Bedenken  entgegenstehen,
eidlich  zu  vernehmen.

§.  358.

Ein  Anspruch  auf  Benachrichtigung  über  den  Fortgang  und  das  Ergebniß
des  Verfahrens  steht  dem  abwesenden  Beschuldigten  nicht  zu.

Der  Gerichtsherr  ist  jedoch  befugt,  einem  Abwesenden,  dessen  Aufenthalt
bekannt  ist,  Benachrichtigungen  zugehen  zu  lassen.

§.  359.

Der  Abwesende,  dessen  Aufenthalt  unbekannt  ist,  kann  auf  Anordnung
des  Gerichtsherrn  in  öffentlichen  Blättern  zur  Gestellung  oder  zur  Anzeige  seines
Aufenthaltsorts  aufgefordert  werden.
        <pb n="1279" />
        —  1267  —

§.  360.

Sind  die  Voraussetzungen  vorhanden,  wonach  der  Abwesende  wegen  eines
Verbrechens  oder  eines  Vergehens  vor  ein  Kriegsgericht  zu  stellen  wäre,  so  kann
durch  einen  von  dem  Gerichtsherrn  und  dem  Kriegsgerichtsrathe  zu  unterzeichnenden
  Beschluß  das  im  Reiche  befindliche  Vermögen  des  Abwesenden  mit  Beschlag
  belegt  und,  sofern  die  Voraussetzungen  der  Fahnenflucht  vorliegen,  der
Abwesende  für  fahnenflüchtig  erklärt  werden.

Dieser  Beschluß  ist  durch  den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen  und  kann
auch  noch  durch  andere  Blätter  veröffentlicht  werden.

§.  361.

Mit  dem  Zeitpunkte  der  ersten  Bekanntmachung  in  dem  Reichsanzeiger
verliert  der  Beschuldigte  das  Recht,  über  das  in  Beschlag  genommene  Vermögen
unter  Lebenden  zu  verfügen.

Der  die  Beschlagnahme  verhängende  Beschluß  ist  derjenigen  Behörde  mitzutheilen,
  welche  für  die  Einleitung  einer  Vormundschaft  über  Abwesende  zuständig
  ist.  Diese  Behörde  hat  eine  Güterpflege  einzuleiten.

§.  362.

Die  Beschlagnahme  ist  aufzuheben,  wenn  die  Gründe  derselben  weggefallen
  sind.

Die  Aufhebung  der  Beschlagnahme  ist  durch  dieselben  Blätter  bekannt  zu
machen,  durch  welche  die  Beschlagnahme  selbst  veröffentlicht  worden  war.

Eine  entsprechende  Bekanntmachung  hat  zu  erfolgen,  sobald  der  Zustand
der  Fahnenflucht  aufhört.

Dritter  Titel.
Ordentliche  Rechtsmittel.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  363.

Ordentliche  Rechtsmittel  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  Rechtsbeschwerde,
die  Berufung  und  die  Revision.  
§.364.
Die  Rechtsbeschwerde  findet  nur  gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen  statt.

§.  365.

Die  Berufung  und  die  Revision  finden  nur  gegen  Urtheile  der  erkennenden
Gerichte  statt.  Diese  Rechtsmittel  stehen  gleichmäßig  dem  Gerichtsherrn  und  dem
Angeklagten  zu.
        <pb n="1280" />
        —  1268  —

Hinsichtlich  der  Urtheile  der  Feldgerichte  und  der  Bordgerichte  sind  in  diesem
Gesetze  besondere  Bestimmungen  getroffen.

§.  366.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Reichsmilitärgerichts  findet  ein  ordentliches
Rechtsmittel  nicht  statt.

§.  367.

Der  Gerichtsherr  kann  von  den  ihm  zuständigen  Rechtsmitteln  auch  zu
Gunsten  des  Angeklagten  Gebrauch  machen.

Jedes  seitens  des  Gerichtsherrn  eingelegte  Rechtsmittel  hat  die  Wirkung,
daß  die  angefochtene  Entscheidung  auch  zu  Gunsten  des  Angeklagten  abgeändert
oder  aufgehoben  werden  kann.

§.  368.

Die  auf  die  Einlegung  oder  die  Zurücknahme  von  Rechtsmitteln  bezüglichen
Erklärungen  des  Gerichtsherrn  sind  in  Sachen  der  niederen  Gerichtsbarkeit  durch
einen  Gerichtsoffizier,  in  Sachen  der  höheren  Gerichtsbarkeit  durch  einen  richterlichen
  Militärjustizbeamten  zu  den  Akten  zu  beurkunden.

§.  369.

Seitens  des  Beschuldigten  sind  die  auf  die  Einlegung  oder  die  Zurücknahme
von  Rechtsmitteln  bezüglichen  Erklärungen  in  den  Fällen  des  §.  130  Absatz  4
und  des  §.  132  Absatz  2  bei  dem  Gerichtsherrn  anzubringen,  welchem  die  Entscheidung
  zusteht,  im  Uebrigen  bei  dem  Gerichtsherrn,  welcher  die  angefochtene
Verfügung  erlassen  oder  herbeigeführt,  oder  das  Gericht  berufen  hat,  dessen  Entscheidung
  angefochten  wird.

Die  Erklärungen  können  schriftlich  eingereicht  oder  zu  Protokoll  eines  Gerichtsoffiziers
  oder  eines  richterlichen  Militärjustizbeamten  oder  des  nächsten  mit  Disziplinarstrafgewalt
  versehenen  Vorgesetzten  abgegeben  werden.

Angeklagte,  welche  sich  nicht  auf  freiem  Fuße  befinden,  können  die  Erklärungen
  überdies  zu  Protokoll  des  mit  der  Aufsicht  über  das  Gefängniß  betrauten
  Offiziers  oder  Beamten  oder,  sofern  sie  nicht  dem  aktiven  Heere  oder
der  aktiven  Marine  angehören,  desjenigen  Amtsgerichts  geben,  in  dessen  Bezirke
das  Gefängniß  liegt.

Zur  Wahrung  einer  Frist  genügt  es,  wenn  innerhalb  derselben  das  Protokoll
aufgenommen  wird.

Für  den  Beschuldigten  kann  auch  der  Vertheidiger,  jedoch  nur  in  dessen
ausdrücklichem  Auftrage,  Rechtsmittel  einlegen.

§.  370.
Ein  Irrthum  in  der  Bezeichnung  des  zulässigen  Rechtsmittels  ist  unschädlich.
        <pb n="1281" />
        —  1269  —

§.  371.

Die  Zurücknahme  eines  Rechtsmittels,  sowie  der  Verzicht  auf  die  Einlegung
eines  Rechtsmittels  kann  auch  vor  Ablauf  der  Frist  zur  Einlegung  desselben  wirk—
sam  erfolgen.  Ein  seitens  des  Gerichtsherrn  zu  Gunsten  des  Angeklagten  ein—
gelegtes  Rechtsmittel  kann  jedoch  nur  zurückgenommen  werden,  wenn  letzterer  auf
dasselbe  ausdrücklich  verzichtet.

Der  Vertheidiger  bedarf  zur  Zurücknahme  einer  ausdrücklichen  Ermächtigung.

§.  372.
Hat  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  auf  Grund  mündlicher  Ver—
handlung  stattzufinden,  so  ist  die  Zurücknahme  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung
nicht  mehr  zulässig.

Zweiter  Abschnitt.
Rechtsbeschwerde.

§.  373.
Die  Rechtsbeschwerde  findet  nur  statt,  soweit  sie  in  diesem  Gesetz  ausdrück—
lich  zugelassen  ist.
§.  374.

Erachtet  die  Stelle,  deren  Verfügung  oder  Entscheidung  angefochten  wird,
die  Rechtsbeschwerde  für  begründet,  so  hat  sie  derselben  abzuhelfen.  Anderenfalls
ist  die  Beschwerde  sofort  der  zur  Entscheidung  darüber  zuständigen  Stelle  vor—
zulegen.  Auf  Rechtsbeschwerden  gegen  die  Entscheidung  erkennender  Gerichte  findet
der  erste  Satz  keine  Anwendung.

§.  375.

Durch  Einlegung  der  Rechtsbeschwerde  wird  der  Vollzug  der  angefochtenen
Verfügung  oder  Entscheidung  nicht  gehemmt.  Die  Bestimmung  des  §.  217
Absatz  3  bleibt  unberührt.  

Die  Aussetzung  des  Vollzugs  kann  jedoch  von  demjenigen,  der  die  an—
gefochtene  Verfügung  oder  Entscheidung  erlassen  hat,  oder,  sofern  es  sich  um  die
Entscheidung  eines  erkennenden  Gerichts  handelt,  von  dem  Gerichtsherrn,  welcher
dasselbe  berufen  hat,  angeordnet  werden.  Gleiche  Befugniß  hat  die  zur  Ent—
scheidung  über  die  Rechtsbeschwerde  zuständige  Stelle.

§.  376.
Die  zur  Entscheidung  über  die  Rechtsbeschwerde  zuständige  Stelle  kann
etwa  erforderliche  Ermittelungen  anordnen  oder  selbst  vornehmen.
§.  377.
Die  Entscheidung  über  die  Rechtsbeschwerde  erfolgt  ohne  vorgängige  münd—
liche  Verhandlung.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  194
        <pb n="1282" />
        —  1270  —

Steht  dem  Reichsmilitärgerichte  die  Entscheidung  zu,  so  ist  vor  derselben
die  Militäranwaltschaft  mit  einer  schriftlichen  oder  mündlichen  Erklärung  zu  hören.

Wird  die  Rechtsbeschwerde  für  begründet  erachtet,  so  ist  zugleich  die  in
der  Sache  erforderliche  Anordnung  zu  treffen.

Dritter  Abschnitt.
Berufung.

§.  378.
Die  Berufung  findet  statt  gegen  Urtheile  der  Standgerichte  und  gegen
die  Urtheile  der  Kriegsgerichte  in  erster  Instanz.
Durch  Berufung  kann  das  Urtheil  erster  Instanz  sowohl  in  thatsächlicher
wie  in  rechtlicher  Beziehung  angefochten  werden.

§.  379.

Die  Berufung  muß  binnen  einer  Woche  nach  Verkündung  des  Urtheils
eingelegt  werden.

Diese  Frist  beginnt,  falls  die  Verkündung  nicht  in  Anwesenheit  des  Angeklagten
  stattgefunden  hat,  für  diesen  mit  der  Zustellung.

§.  380.

Legt  der  Gerichtsherr  Berufung  ein,  so  muß  er  zugleich  erklären,  weshalb
und  inwieweit  das  Urtheil  von  ihm  angefochten  wird.

§.  381.

Legt  der  Angeklagte  Berufung  ein,  so  ist  ihm  das  Urtheil  mit  den
Gründen,  sofern  dies  noch  nicht  geschehen,  sofort  zuzustellen.
Ist  der  Angeklagte  verhaftet,  so  ist  das  Urtheil  auch  dem  Vertheidiger
zuzustellen.
§.  382.

Sind  vom  Angeklagten  bei  Einlegung  der  Berufung  bestimmte  Beschwerdepunkte
  nicht  aufgestellt,  ist  namentlich  nicht  klar  erkennbar,  ob  er  die  auf  die
Schuldfrage  bezügliche  Entscheidung  oder  welchen  anderen  Theil  des  Urtheils  er
anfechten  will,  so  ist  er  durch  einen  Gerichtsoffizier  oder  einen  Kriegsgerichtsrath
darüber  zu  vernehmen,  weshalb  und  inwieweit  das  Urtheil  von  ihm  angefochten
  wird.

Bei  der  Vernehmung  hat  sich  der  Gerichtsoffizier  oder  Kriegsgerichtsrath
jeder  Einwirkung  auf  die  Entschließung  des  Angeklagten  zu  enthalten.

Ist  die  im  Absatz  1  vorgeschriebene  Vernehmung  nicht  durchführbar,  so
gilt  im  Zweifel  der  ganze  Inhalt  des  Urtheils  als  angefochten.
        <pb n="1283" />
        —  1271  —

§.  383.

Durch  rechtzeitige  Einlegung  der  Berufung  wird  die  Rechtskraft  des  Urtheils,
  soweit  dasselbe  angefochten  ist,  gehemmt.

§.  384.

Ist  Berufung  eingelegt,  so  hat  der  Gerichtsherr  erster  Instanz  die  Akten
dem  Gerichtsherrn  der  Berufungsinstanz  vorzulegen.

Gleichzeitig  sind,  wenn  die  Berufung  vom  Gerichtsherrn  eingelegt  ist,  dem
Angeklagten  die  Schriftstücke  über  Einlegung  und  Begründung  der  Berufung
zuzustellen.

Der  Angeklagte  und  der  Gerichtsherr  erster  Instanz  sind  befugt,  eine
schriftliche  Gegenerklärung  auf  die  Begründung  der  Berufung  vor  dem  Termine
zur  Hauptverhandlung  zu  den  Akten  einzureichen.

§.  385.

Der  Gerichtsherr  der  Berufungsinstanz  kann  das  Rechtsmittel  als  unzulässig
zurückweisen,  wenn  dasselbe  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  (§.  379)  oder
nicht  auf  dem  vorgeschriebenen  Wege  (§.  369)  eingelegt  ist.

Gegen  diese  Verfügung  findet  binnen  drei  Tagen  nach  der  Zustellung  die
Rechtsbeschwerde  an  das  Reichsmilitärgericht  statt.

§.  386.

Wird  die  Berufung  zugelassen,  so  hat  der  Gerichtsherr  der  Berufungsinstanz
  den  Zusammentritt  des  erkennenden  Gerichts  (§.  62  Nr.  2,  §.  65)  zu  veranlassen.
  Mit  der  Vertretung  der  Anklage  in  der  Hauptverhandlung  ist  ein
Oberkriegsgerichtsrath  oder  ein  Kriegsgerichtsrath  zu  beauftragen.

§.  387.

Ist  in  Sachen  der  niederen  Gerichtsbarkeit  der  kommandirende  General
(Admiral)  Gerichtsherr  der  Berufungsinstanz,  so  kann  er  mit  der  Zusammen-=berufung
  des  erkennenden  Kriegsgerichts  einen  ihm  unterstellten  Gerichtsherrn
beauftragen.

§.  388.

Auf  die  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung  finden  die  Vorschriften  der
§§.  261  bis  267,  268  bis  271  mit  nachstehenden  Maßgaben  Anwendung.

Insoweit  eine  wiederholte  Vernehmung  der  in  erster  Instanz  vernommenen
Zeugen  und  Sachverständigen  zur  Aufklärung  der  Sache  nicht  erforderlich  erscheint,
  kann  ihre  Gestellung  oder  Ladung  unterbleiben.

Neue  Beweismittel  sind  zulässig.

Bei  der  Auswahl  der  Zeugen  und  Sachverständigen  ist  auf  die  zur  Rechtfertigung
  der  Berufung  benannten  Personen  Rücksicht  zu  nehmen.

Dem  Angeklagten  sind  gleichzeitig  mit  der  Bekanntgebung  des  Termins
der  Hauptverhandlung  die  von  Amtswegen  zu  ladenden  Zeugen  und  Sachver-194*
        <pb n="1284" />
        —  1272  —

ständigen  namhaft  zu  machen.  Läßt  der  Gerichtsherr  nur  einen  Theil  der  in
erster  Instanz  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen  laden,  so  ist  der  Angeklagte
  darauf  hinzuweisen,  daß,  wenn  er  die  wiederholte  Vernehmung  anderer,
in  der  Hauptverhandlung  erster  Instanz  vernommener  Zeugen  oder  Sachverständigen
  verlangen  wolle,  er  deren  Ladung  rechtzeitig  beantragen  müsse
(§.  269  Absatz  4),  widrigenfalls  die  Verlesung  des  über  ihre  Aussagen  aufgenommenen
  Protokolls  ohne  seine  Zustimmung  zulässig  sei.

§.  389.

Ist  das  Erscheinen  des  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung  nach  dem
Ermessen  des  Gerichts  besonders  erschwert  oder  befindet  sich  derselbe  nicht  auf
freiem  Fuße,  so  kann  das  Gericht  mit  seiner  Zustimmung  beschließen,  daß  in
seiner  Abwesenheit  zu  verhandeln  sei.

Im  Uebrigen  ist,  wenn  bei  dem  Beginne  der  Hauptverhandlung  weder
der  nach  §.  267  Absatz  1  geladene  Angeklagte  noch  in  den  Fällen,  in  welchen
solches  zulässig,  ein  Vertreter  desselben  erschienen  und  das  Ausbleiben  nicht  genügend
  entschuldigt  ist,  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten  über  die  von  dem
Angeklagten  eingelegte  Berufung,  sowie  über  die  von  dem  Gerichtsherrn  eingelegte
  Berufung  zu  verhandeln  oder  die  Vorführung  des  Angeklagten  anzuordnen
  oder  dessen  Verhaftung  zu  veranlassen.  Der  Angeklagte  kann  binnen
einer  Woche  nach  Zustellung  des  Urtheils  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  unter  den  in  den  §§.147,  148  bezeichneten  Voraussetzungen  beanspruchen.

Hinsichtlich  der  Vertheidigung  gelten  auch  für  die  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung,
  wie  für  die  Hauptverhandlung  die  Bestimmungen  der  §§.  337  ff.

§.  390.

Auf  die  Hauptverhandlung  in  der  Berufungsinstanz  finden  die  §§.  273
bis  279,  282  bis  293,  331  bis  335  entsprechende  Anwendung.

§.  391.

Nachdem  die  Hauptverhandlung  nach  Vorschrift  der  §§.  294  bis  296  begonnen
  hat,  erstattet  der  die  Verhandlung  führende  Kriegsgerichtsrath  oder  Oberkriegsgerichtsrath
  in  Abwesenheit  der  Zeugen  Bericht  über  die  Ergebnisse  des  bisherigen
  Verfahrens.  Das  Urtheil  erster  Instanz  ist  stets  zu  verlesen.

Sodann  folgt  die  Vernehmung  des  Angeklagten,  falls  dieser  anwesend  ist,
und  die  Beweisaufnahme.

§.  392.

Bei  der  Berichterstattung  und  der  Beweisaufnahme  können  Schriftstücke
verlesen  werden.  Protokolle  über  Aussagen  der  in  der  Hauptverhandlung  erster
Instanz  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen  dürfen,  abgesehen  von  den
Fällen  der  §§.  305,  307,  ohne  die  Zustimmung  des  Vertreters  der  Anklage  und
des  Angeklagten  nicht  verlesen  werden,  wenn  die  Zeugen  oder  Sachverständigen
        <pb n="1285" />
        —  1273  —

wiederholt  gestellt  oder  auf  wiederholte  Ladung  erschienen  sind  oder  wenn  deren
Vorladung  von  dem  Angeklagten  rechtzeitig  vor  der  Hauptverhandlung  nach
Maßgabe  des  §.  269  Absatz  4  beantragt  worden  ist.  Im  Uebrigen  gelten  bezüglich
  der  Beweisaufnahme  die  Bestimmungen  der  §§.  298  bis  311.

§.  393.

Nach  dem  Schlusse  der  Beweisaufnahme  werden  der  Vertreter  der  Anklage,
sowie  der  Angeklagte  und  sein  Vertheidiger  mit  ihren  Ausführungen  und  Anträgen
  —  und  zwar  derjenige  Theil,  welcher  die  Berufung  eingelegt  hat,  zuerstgehört.
  Dem  Angeklagten  gebührt  das  letzte  Wort.  Die  Vorschrift  des  §.  313
findet  Anwendung.



§.  394.

Der  Prüfung  des  Gerichts  unterliegt  das  Urtheil  nur,  soweit  es  angefochten
  ist.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  über  die  Feststellung,  Abfassung  und
Verkündung  des  Urtheils  in  erster  Instanz  (§§.  315  bis  323,  §.  324  Absatz  2,
§§.  325  bis  327)  auf  das  Verfahren  vor  dem  Berufungsgericht  entsprechende
Anwendung.

§.  395.

Insoweit  die  Berufung  für  begründet  befunden  wird,  hat  das  Berufungsgericht
  unter  Aufhebung  des  Urtheils  in  der  Sache  selbst  zu  erkennen.

Leidet  das  Urtheil  an  einem  Mangel,  welcher  die  Revision  wegen  einer
Gesetzesverletzung  im  Verfahren  begründen  würde,  so  kann  das  Berufungsgericht
unter  Aufhebung  des  Urtheils  die  Sache,  wenn  die  Umstände  des  Falles  es
erfordern,  zur  Entscheidung  in  die  erste  Instanz  zurückverweisen.  In  diesem
Falle  hat  der  Gerichtsherr  der  ersten  Instanz  von  Neuem  ein  erkennendes  Gericht
zu  berufen.

Hat  das  Gericht  erster  Instanz  mit  Unrecht  seine  Zuständigkeit  angenommen,
so  hat  das  Berufungsgericht  unter  Aufhebung  des  Urtheils  die  Sache  der  zuständigen
  Stelle  zu  überweisen  oder,  wenn  es  selbst  für  diese  Sache  als  Gericht
erster  Instanz  bestellt  werden  könnte,  in  der  Sache  zu  erkennen.

§.  396.

War  das  Urtheil  nur  von  dem  Angeklagten  oder  zu  Gunsten  des  Angeklagten
  angefochten,  so  darf  eine  härtere  Strafe  als  die  in  erster  Instanz
erkannte  nicht  verhängt  werden.  Die  einer  Gesammtstrafe  zu  Grunde  liegenden
Einzelstrafen  dürfen  nicht  höher  als  in  dem  angefochtenen  Urtheile  bemessen  werden.
        <pb n="1286" />
        —  1274  —

Vierter  Abschnitt.
Revision.

§.  397.
Die  Revision  findet  statt  gegen  die  Urtheile  der  Oberkriegsgerichte.
Insoweit  das  Urtheil  eine  der  im  §.  15  bezeichneten  strafbaren  Handlungen
zum  Gegenstande  hat,  ist  die  Revision  ausgeschlossen.

§.  398.
Die  Revision  muß  binnen  einer  Woche  nach  Verkündung  des  Urtheils  eingelegt

  und  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen  gerechtfertigt  werden.
Die  §§.  379  Absatz  2,  381  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  399.

Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  das  Urtheil  auf  einer
Gesetzesverletzung  beruhe.

Gesetzesverletzung  ist  vorhanden,  wenn  eine  ausdrückliche  Vorschrift  der
Gesetze  oder  ein  Rechtsgrundsatz  oder  eine  militärische  Dienstvorschrift  oder  ein
militärdienstlicher  Grundsatz  nicht  oder  nicht  richtig  angewendet  worden  ist.

§.  400.

Ein  Urtheil  ist  stets  als  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruhend  anzusehen:

  1.  wenn  das  erkennende  Gericht  nicht  vorschriftsmäßig  besetzt  war;

2.  wenn  bei  dem  Urtheil  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  welcher  von  der

Ausübung  des  Richteramts  kraft  des  Gesetzes  ausgeschlossen  war;

3.  wenn  bei  dem  Urtheil  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  nachdem  derselbe
wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  abgelehnt  war,  und  das  Ablehnungsgesuch
  entweder  für  begründet  erklärt  war  oder  mit  Unrecht  verworfen
worden  ist;
4.  wenn  das  Gericht  seine  Zuständigkeit  mit  Unrecht  angenommen  hat,
5.  wenn  die  Hauptverhandlung  in  Abwesenheit  einer  Person,  deren  Anwesenheit
  das  Gesetz  vorschreibt,  stattgefunden  hat;

6.  wenn  das  Urtheil  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergangen
ist,  bei  welcher  die  Vorschriften  über  die  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens
verletzt  sind;

7.  wenn  das  Urtheil  keine  Entscheidungsgründe  enthält;

8.  wenn  die  Vertheidigung  in  einem  für  die  Entscheidung  wesentlichen
Punkte  durch  eine  Verfügung  des  Gerichtsherrn  oder  einen  Beschluß
des  Gerichts  unzulässig  beschränkt  worden  ist;
        <pb n="1287" />
        —  1275  —

9.  wenn  das  Urtheil  in  Beziehung  auf  die  Geltung  oder  Auslegung  einer
militärischen  Dienstvorschrift  oder  eines  militärdienstlichen  Grundsatzes
mit  einer  darüber  ergangenen  Allerhöchsten  Entscheidung  nicht  im  Einklange
  steht.

§.  401.
Die  Verletzung  von  Rechtsnormen,  welche  lediglich  zu  Gunsten  des  Angeklagten

  gegeben  sind,  kann  nicht  zu  dem  Zwecke  geltend  gemacht  werden,  um
eine  Aufhebung  des  Urtheils  zum  Nachtheile  des  Angeklagten  herbeizuführen.

§.  402.

Der  Beurtheilung  des  Revisionsgerichts  unterliegen  auch  diejenigen  Entscheidungen,
  welche  dem  Urtheile  vorausgegangen  sind,  sofern  dasselbe  auf  ihnen
beruht.

§.  403.

Die  Rechtfertigung  der  Revision  muß  erkennen  lassen,  inwieweit  das  Urtheil
angefochten  und  dessen  Aufhebung  beantragt  werde,  und  die  Anträge  (Revisionsanträge)
  begründen.

Aus  der  Begründung  muß,  falls  die  Verletzung  einer  gesetzlichen  Vorschrift
  oder  eines  Rechtsgrundsatzes  behauptet  wird,  hervorgehen,  ob  die  Vorschrift
oder  der  Grundsatz  das  Verfahren  betrifft  oder  anderer  Art  ist.  Ersterenfalls
müssen  die  den  Mangel  enthaltenden  Thatsachen  angegeben  werden.

§.  404.

Hat  der  Angeklagte  Revision  eingelegt,  jedoch  binnen  der  im  §.  398
bestimmten  Frist  einen  begründeten  Revisionsantrag  bei  dem  Gerichtsherrn  der
Berufungsinstanz  nicht  eingereicht,  so  ist  er  durch  einen  Kriegsgerichtsrath  nach
Maßgabe  des  §.  403  über  seine  Anträge  und  deren  Begründung  zu  Protokoll
zu  vernehmen.

§.  405.

Durch  rechtzeitige  Einlegung  der  Revision  wird  die  Rechtskraft  des  Urtheils,
soweit  dasselbe  angefochten  ist,  gehemmt.

§.  406.

Der  Gerichtsherr  der  Berufungsinstanz  hat  die  Revisionsanträge  mit  den
Akten  an  den  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts  einzusenden.

§.  407.

Das  Reichsmilitärgericht  hat  das  Rechtsmittel  durch  Beschluß  als  unzulässig
zu  verwerfen,  wenn  dasselbe  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  (§.  398)  oder
nicht  auf  dem  vorgeschriebenen  Wege  (§.  369)  eingelegt  worden,  oder  wenn  die
Revision  ungerechtfertigt  geblieben  ist  (§§.  403,  404).
        <pb n="1288" />
        —  1276  —

Anderenfalls  entscheidet  das  Reichsmilitärgericht  durch  Urtheil.  Vor  der
Entscheidung  ist  die  Revisionsrechtfertigung  dem  anderen  Theile  zuzustellen.  Diesem
steht  frei,  binnen  einer  Woche  eine  Gegenerklärung  entweder  schriftlich  einzureichen
oder,  falls  er  der  Angeklagte  ist,  einem  Kriegsgerichtsrathe  zu  Protokoll  zu  erklären.

§.  408.

Der  Angeklagte,  oder  auf  dessen  Verlangen  der  Vertheidiger,  ist  von  dem
Tage  der  Hauptverhandlung  zu  benachrichtigen.  Der  Angeklagte  kann  in  dieser
erscheinen  oder  sich  durch  seinen  Vertheidiger  vertreten  lassen.
Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte  hat  keinen  Anspruch  auf
Anwesenheit.
§.  409.

Die  Hauptverhandlung  beginnt  mit  dem  Vortrag  eines  Berichterstatters.

Hierauf  werden  die  Militäranwaltschaft,  sowie  der  Angeklagte  und  sein
Vertheidiger  mit  ihren  Ausführungen  und  Anträgen  gehört.

Derjenige,  welcher  die  Revision  nachgesucht  hat,  ist  zuerst  zu  hören;  dem
Angeklagten  gebührt  in  allen  Fällen  das  letzte  Wort.

Auf  die  Hauptverhandlung  finden  die  Bestimmungen  der  §.  274,  §.  275
Absatz  1,  §§.  282  bis  289,  §.  290  Absatz  1  bis  4,  §§.  291,  320,  321,  322
entsprechende  Anwendung.




§.  410.

Der  Prüfung  des  Revisionsgerichts  unterliegen  nur  die  gestellten  Revisionsanträge
  und,  insoweit  die  Revision  auf  Mängel  des  Verfahrens  gestützt  wird,
nur  diejenigen  Thatsachen,  welche  bei  Anbringung  der  Redvisionsanträge  bezeichnet
worden  sind.

Eine  weitere  Begründung  der  Revisionsanträge  als  die  im  §.  403  Absatz  2
vorgeschriebene  ist  nicht  erforderlich  und,  wenn  sie  unrichtig  ist,  unschädlich.

§.  411.

Insoweit  die  Revision  für  begründet  erachtet  wird,  ist  das  angefochtene
Urtheil  aufzuheben.

Gleichzeitig  sind  die  dem  Urtheile  zu  Grunde  liegenden  Fessstellungen  aufzuheben,
  sofern  sie  durch  die  Gesetzesverletzung  betroffen  werden,  wegen  deren  die
Aufhebung  des  Urtheils  erfolgt.

§.  412.

Erfolgt  die  Aufhebung  des  Urtheils  nur  wegen  Gesetzesverletzung  bei  Anwendung
  des  Gesetzes  auf  die  dem  Urtheile  zu  Grunde  liegenden  Feststellungen,
so  hat  das  Reichsmilitärgericht  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden,  sofern  ohne
weitere  thatsächliche  Erörterungen  nur  auf  Einstellung  des  Verfahrens  oder  auf
Freisprechung  zu  erkennen  ist.

In  anderen  Fällen  ist  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
  in  die  Berufungsinstanz  zurückzuverweisen.
        <pb n="1289" />
        —  1277  —

Der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts  hat  behufs  weiterer  Veranlassung
mit  dem  zuständigen  Gerichtsherrn  sich  in  Verbindung  zu  setzen.

§.  413.
Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  durch  den  Senatspräsidenten  nach
Vorschrift  des  §.  327  Absatz  1  und  2  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der
Frist  von  drei  Tagen  eine  solche  von  einer  Woche  tritt.

§.  414.

Erfolgt  zu  Gunsten  eines  Angeklagten  die  Aufhebung  des  Urtheils  wegen
Gesetzesverletzung  bei  Anwendung  des  Strafgesetzes,  und  erstreckt  sich  das  Urtheil,
soweit  es  aufgehoben  wird,  noch  auf  andere  Angeklagte,  welche  die  Revision  nicht
oder  wegen  anderer  Beschwerdepunkte  eingelegt  haben,  so  ist  zu  erkennen,  als  ob
sie  gleichfalls  dieselbe  Revisionsbeschwerde  eingelegt  hätten.

Dasselbe  gilt,  wenn  mehrere  Personen  bei  derselben  strafbaren  Handlung
als  Thäter,  Theilnehmer,  Begünstiger  oder  Hehler  betheiligt  und  hiervon  ein
Theil  durch  vorausgegangene  militärgerichtliche  Erkenntnisse  abgeurtheilt  ist.

§.  415.

Das  Gericht,  an  welches  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und
Entscheidung  verwiesen  ist,  hat  die  rechtliche  und  militärdienstliche  Beurtheilung,
welche  der  Aufhebung  des  Urtheils  zu  Grunde  gelegt  ist,  auch  seiner  Entscheidung
zu  Grunde  zu  legen.

War  das  Urtheil  nur  von  dem  Angeklagten  oder  zu  Gunsten  desselben
angefochten  worden,  so  darf  das  neue  Urtheil  eine  härtere  Strafe  als  die  in
dem  aufgehobenen  erkannte  nicht  verhängen.  Die  einer  Gesammtstrafe  zu  Grunde
liegenden  Einzelstrafen  dürfen  nicht  höher  als  in  dem  aufgehobenen  Urtheile  bemessen
  werden.

Vierter  Titel.
Bestätigung  der  im  ordentlichen  Verfahren  ergangenen  Urtheile.

§.  416.

Urtheile,  die  durch  ein  ordentliches  Rechtsmittel  nicht  mehr  anfechtbar  sind,
werden  mit  einer  Bestätigungsorder  versehen.

In  der  Bestätigungsorder  ist  zum  Ausdrucke  zu  bringen,  daß  das  Urtheil
rechtskräftig  geworden  und,  soweit  es  auf  Verurtheilung  lautet,  zu  vollstrecken
  ist.

Die  Bestätigungsorder  ist  dem  Angeklagten  bekannt  zu  machen.

§.  417.

Auf  Strafverfügungen  (§.  349)  finden  die  Bestimmungen  des  §.  416  keine
Anwendung.
Reichs=  Gesetzbl.  1898.  195
        <pb n="1290" />
        —  1278  —

§.  418.
Von  wem  die  Bestätigungsorder  ertheilt  wird,  bestimmt  für  die  bei  der
Marine  ergehenden  Urtheile  der  Kaiser,  im  Uebrigen  der  zuständige  Kon—
tingentsherr.

Fünfter  Titel.

Bestaͤtigung  und  Aufhebung  der  Urtheile  der  Feldgerichte  und
der  Bordgerichte.

§.  419.

Gegen  die  im  Felde  oder  an  Bord  ergangenen  Urtheile  finden  die  Rechtsmittel
  der  Berufung  und  der  Revision  nicht  statt.

§.  420.

Die  im  §.  419  bezeichneten  Urtheile  erlangen  Rechtskraft  und  Vollstreckbarkeit
  durch  die  Bestätigung.
§.  421.
Die  Bestimmung  des  §.  420  gilt  auch  hinsichtlich  derjenigen  militärgerichtlichen
  Urtheile,  welche  zu  der  Zeit,  wo  der  Angeklagte  in  ein  mobiles  Verhältniß
tritt,  die  Rechtskraft  noch  nicht  erlangt  haben.

§.  422.

Wem  das  Bestätigungsrecht  und  das  Aufhebungsrecht  zusteht,  bestimmt
der  Kaiser.

§.  423.

Vor  der  Entschließung  über  die  Bestätigung  hat  der  Gerichtsherr  den  Angeklagten,
  falls  dieser  verurtheilt  ist,  durch  einen  Kriegsgerichtsrath  oder  einen
Offizier  protokollarisch  darüber  vernehmen  zu  lassen,  ob  und  welche  Beschwerden
er  gegen  das  Urtheil  vorzubringen  habe.

Dieser  Vernehmung  bedarf  es  nicht,  wenn  in  den  Fällen  des  §.  421  der
Angeklagte  bereits  ein  ordentliches  Rechtsmittel  eingelegt  und  begründet  hatte.

§.  424.

Die  Urtheile,  deren  Bestätigung  der  Kaiser  sich  vorbehält,  sind  demselben
durch  den  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts  mit  einem  Gutachten  der  Militäranwaltschaft

  vorzulegen.
§.  425.
Die  Bestätigung  anderer  Urtheile  darf  nur  auf  Grund  des  schriftlichen
Rechtsgutachtens  eines  richterlichen  Militärjustizbeamten  oder,  in  Ermangelung
eines  solchen,  eines  zum  Richteramte  befähigten  Beamten  oder  Offiziers  erfolgen,
wenn  auf  Tod,  auf  Zuchthaus  oder  auf  Gefängniß  oder  Festungshaft  von  mehr
als  einem  Jahre  erkannt  ist.
        <pb n="1291" />
        —  1279  —

Lautet  ein  kriegsgerichtliches  Urtheil  auf  Freisprechung  oder  auf  eine  geringere
  als  die  im  ersten  Absatze  bezeichnete  Strafe,  so  hat  der  Befehlshaber,  dem
die  Bestätigung  zusteht,  eine  Begutachtung  nur  dann  anzuordnen,  wenn  die  Entscheidung
  des  Kriegsgerichts  vom  Antrage  des  Vertreters  der  Anklage  wesentlich
abweicht,  oder  wenn  ihm  die  Entscheidung  aus  sonstigen  Gründen  bedenklich
erscheint.

§.  426.

Die  Begutachtung  soll  nicht  durch  einen  Beamten  oder  Offizier  geschehen,
welcher  in  der  Hauptverhandlung  als  Richter  oder  als  Vertreter  der  Anklage
oder  als  Vertheidiger  mitgewirkt  hat.

§.  427.

Der  Befehlshaber,  welchem  die  Bestätigung  zusteht,  kann  eine  Vervollständigung
  der  Untersuchung  anordnen.

§.  428.

War  das  Urtheil  in  den  Fällen  des  §.  421  durch  ein  ordnungsmäßig  eingelegtes
  Rechtsmittel  bereits  angefochten,  oder  werden  in  dem  Rechtsgutachten
(§.  425)  gegen  die  Gesetzlichkeit  des  Urtheils  oder  gegen  die  thatsächliche  Feststellung
wesentliche  Bedenken  erhoben,  so  hat  der  zur  Bestätigung  berechtigte  Befehlshaber,
sofern  er  nicht  selbst  über  die  Aufhebung  des  Urtheils  befinden  kann,  die  Entscheidung
  des  hierfür  zuständigen  Befehlshabers  herbeizuführen.

In  derselben  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  der  zur  Bestätigung  berechtigte
Befehlshaber  entgegen  dem  Rechtsgutachten  Anstand  nimmt,  die  beantragte  Bestätigung
  zu  ertheilen.  Die  Versagung  derselben  ist  schriftlich  zu  begründen.

§.  429.

Bei  Urtheilen  der  Feldstandgerichte  und  der  Bordstandgerichte  findet  eine
Begutachtung  nicht  statt.  Glaubt  der  Gerichtsherr  die  Bestätigung  versagen  zu
müssen,  so  hat  er  unter  Begründung  der  Versagung  die  Entscheidung  des  für
die  Aufhebung  zuständigen  Befehlshabers  herbeizuführen.

§.  430.

Der  zur  Aushebung  berechtigte  Befehlshaber  hat  nach  Einholung  des  Gutachtens
  eines  ihm  zugeordneten  richterlichen  Militärjustizbeamten  darüber  zu  entscheiden,
  ob  das  Urtheil  dem  Gerichtsherrn  zur  Ertheilung  der  Bestätigung  zurückzusenden,
  oder  ob  dasselbe  aufzuheben  sei.

§.  431.

Die  ertheilte  Bestätigung  ist  auf  der  Urschrift  des  Urtheils  zu  vermerken
und  dem  Angeklagten  auf  dem  in  den  §§..  256,  257  bezeichneten  Wege  bekannt
zu  machen.

195*
        <pb n="1292" />
        —  1280  —

§.  432.

Im  Falle  der  Aufhebung  des  Urtheils  ist  die  Berufung  eines  neuen  erkennenden
  Gerichts  zu  veranlassen.  Soweit  es  erforderlich  oder  sachgemäß  erscheint,
  ist  mit  dieser  Berufung  ein  anderer  Gerichtsherr  als  der  zuerst  mit  der
Sache  befaßte  zu  betrauen.  Zu  dem  neu  zu  berufenden  Gerichte  dürfen  die  Personen
  als  Richter  nicht  zugezogen  werden,  welche  bei  der  früheren  Hauptverhandlung
  mitgewirkt  haben.

Der  die  Aufhebung  aussprechende  Befehlshaber  kann  auch  die  Erledigung
der  Sache  im  ordentlichen  Verfahren  verfügen,  sofern  die  Erledigung  nach  Lage
des  Falles  bis  zur  Beendigung  des  die  Anwendbarkeit  dieses  Titels  begründenden
Verhältnisses  aufgeschoben  werden  kann.

§.  433.

Wird  im  Laufe  eines  im  Felde  oder  an  Bord  eingeleiteten  Strafverfahrens
der  Beschuldigte  zu  einem  immobilen  militärischen  Verbande  versetzt  oder  einem
solchen  überwiesen,  so  findet  die  Ueberleitung  in  das  ordentliche  Verfahren  statt.

War  jedoch  ein  Urtheil  bereits  ergangen,  so  hat  über  die  Bestätigung  der
bis  dahin  zuständige  Befehlshaber  nach  Maßgabe  dieses  Titels  zu  befinden.  Wird
die  Bestätigung  versagt,  so  ist  das  Urtheil  dem  Angeklagten  nach  dessen  Uebertritt
in  den  immobilen  Verband  bekannt  zu  machen  (§.  137).  Gegen  das  Urtheil  ist
binnen  der  gesetzlichen  Frist  (§.  379)  die  Berufung  zulässig.  Die  Frist  läuft  auch
für  den  Gerichtsherrn  vom  Tage  der  Bekanntmachung  des  Urtheils  an  den
Angeklagten.  Die  gerichtsherrlichen  Befugnisse  gehen  in  einem  solchen  Falle  auf
den  Gerichtsherrn  des  immobilen  Verbandes  über.

§.  434.

Bei  der  Marine  steht  dem  Uebertritte  zu  einem  immobilen  Verbande  (§.  433)
die  Ablösung  von  Bord  gleich.

§.  435.
Mit  der  Demobilmachung  treten  die  Bestimmungen  dieses  Titels  außer

Anwendung.  Noch  nicht  erledigte  Strafsachen  sind  in  das  ordentliche  Verfahren
überzuleiten.

Auf  die  bei  Eintritt  der  Demobilmachung  noch  nicht  bestätigten  Urtheile
finden  die  im  §§.  433  Absatz  2  für  den  Fall  der  Versagung  der  Bestätigung
gegebenen  Bestimmungen  Anwendung.
        <pb n="1293" />
        —  1281  —

Sechster  Titel.

Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskraͤftiges  Urtheil  geschlossenen

Verfahrens.
§.  436.

Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen
Verfahrens  zu  Gunsten  des  Verurtheilten  findet  statt:




1.  wenn  eine  in  der  Hauptverhandlung  zu  seinen  Ungunsten  als  echt  vor—
gebrachte  Urkunde  fälschlich  angefertigt  oder  verfälscht  war;

2.  wenn  durch  ein  zu  seinen  Ungunsten  abgelegtes  Zeugniß  oder  abgegebenes
Gutachten  der  Zeuge  oder  Sachverständige  sich  einer  vorsätzlichen  oder
fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht  oder  einer  wissentlich  falschen
uneidlichen  Aussage  schuldig  gemacht  hat;

3.  wenn  bei  dem  Urtheil  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  welcher  sich  in  Beziehung
  auf  die  Sache  einer  Verletzung  seiner  Amtspflichten  schuldig
gemacht  hat,  sofern  diese  Verletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
  Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht  und
nicht  vom  Verurtheilten  selbst  veranlaßt  ist;

4.  wenn  ein  civilgerichtliches  Urtheil,  auf  welches  das  Strafurtheil  begründet

  ist,  durch  ein  anderes  rechtskräftig  gewordenes  Urtheil  aufgehoben
  ist;

5.  wenn  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  beigebracht  sind,  aus  denen

allein  oder  in  Verbindung  mit  den  früher  erhobenen  Beweisen  sich  die
Unschuld  des  Verurtheilten,  sei  es  bezüglich  der  ihm  zur  Last  gelegten
That  überhaupt,  sei  es  bezüglich  eines  die  Anwendung  eines  härteren
Strafgesetzes  begründenden  Umstandes,  ergiebt  oder  doch  dargethan
wird,  daß  ein  begründeter  Verdacht  gegen  den  Angeklagten  nicht  mehr
vorliegt.

§.  437.

Der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  wird  weder  durch  die
erfolgte  Strafvollstreckung,  noch  durch  den  Tod  des  Verurtheilten,  noch  durch  die
Beendigung  des  die  Militärstrafgerichtsbarkeit  über  den  Verurtheilten  begründenden
  Verhältnisses  ausgeschlossen.

Im  Falle  des  Todes  sind  der  Ehegatte,  die  Verwandten  aufsteigender  und
absteigender  Linie,  sowie  die  Geschwister  des  Verstorbenen  zu  dem  Antrage  befugt.

§.  438.

Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens
  zu  Ungunsten  des  Angeklagten  findet  statt:

1.

wenn  eine  in  der  Hauptverhandlung  zu  seinen  Gunsten  als  echt  vorgebrachte
  Urkunde  fälschlich  angefertigt  oder  verfälscht  war;
        <pb n="1294" />
        —  1282  —

2.  wenn  durch  ein  zu  seinen  Gunsten  abgelegtes  Zeugniß  oder  abgegebenes
Gutachten  der  Zeuge  oder  Sachverständige  sich  einer  vorsätzlichen  oder
fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht  oder  einer  wissentlich  falschen
uneidlichen  Aussage  schuldig  gemacht  hat;

3.  wenn  bei  dem  Urtheil  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  welcher  sich  in  Beziehung
  auf  die  Sache  einer  Verletzung  seiner  Amtspflichten  schuldig
gemacht  hat,  sofern  diese  Verletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht  ist;

4.  wenn  von  dem  Freigesprochenen  vor  Gericht  oder  außergerichtlich  ein
glaubwürdiges  Geständniß  der  strafbaren  Handlung  abgelegt  wird.

§.  439.

Eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zum  Zwecke  der  Aenderung  der
Strafe  innerhalb  des  durch  dasselbe  Gesetz  bestimmten  Strafmaßes  findet  nicht  statt.

§.  440.

Ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens,  welcher  auf  die  Behauptung
  einer  strafbaren  Handlung  gegründet  werden  soll,  ist  nur  dann  zulässig,
  wenn  wegen  dieser  Handlung  eine  rechtskräftige  Verurtheilung  ergangen
ist,  oder  wenn  die  Einleitung  oder  Durchführung  eines  Strafverfahrens  aus
anderen  Gründen  als  wegen  Mangels  an  Beweis  nicht  erfolgen  kann.

§.  441.

Die  Bestimmungen  der  §§.  367,  369  Absatz  5  und  des  §.  370  finden
auch  bei  dem  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  entsprechende  Anwendung.


§.  442.

In  dem  Antrage  müssen  der  gesetzliche  Grund  der  Wiederaufnahme  des
Verfahrens,  sowie  die  Beweismittel  angegeben  werden.

Der  Antrag  ist  seitens  des  Angeklagten  oder  einer  der  im  §.  437  Absatz  2
bezeichneten  Personen  bei  dem  Gerichtsherrn  erster  Instanz  in  Gemäßheit  des
§  369  Absatz  2  und  3  anzubringen.

§.  443.

Ueber  die  Zulassung  des  Antrags  entscheidet  das  Reichsmilitärgericht.

Die  Entscheidung  erfolgt  ohne  mündliche  Verhandlung  nach  Anhörung  der
Militäranwaltschaft.

Das  Reichsmilitärgericht  kann  einen  Aufschub,  sowie  eine  Unterbrechung
der  Strafvollstreckung  anordnen.

§.  444.

Ist  der  Antrag  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Form  angebracht  oder  ist
darin  kein  gesetzlicher  Grund  der  Wiederaufnahme  geltend  gemacht  oder  kein  geeignetes
  Beweismaterial  angeführt,  so  ist  der  Antrag  als  unzulässig  zu  verwerfen.
        <pb n="1295" />
        —  1283  —

Anderenfalls  ist  der  Antrag,  wenn  er  von  dem  Verurtheilten  oder  im
Falle  des  §.  437  Absatz  2  zu  dessen  Gunsten  gestellt  war,  der  Militäranwalt—-schaft,
  wenn  er  zu  Ungunsten  des  Verurtheilten  gestellt  war,  diesem  unter  Bestimmung
  einer  Frist  zur  Erklärung  mitzutheilen.

§.  445.

Wird  der  Antrag  an  sich  für  zulässig  befunden,  so  veranlaßt  das  Reichsmilitärgericht
  die  Aufnahme  der  angetretenen  Beweise,  soweit  diese  erforderlich  ist,
mittelst  Ersuchens  an  einen  Gerichtsherrn  oder  an  einen  Amtsrichter.

Die  Vernehmung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt  eidlich,  soweit
die  Beeidigung  zulässig  ist.

Hinsichtlich  der  Berechtigung  der  Betheiligten  zur  Anwesenheit  bei  der  Beweisaufnahme
  finden  die  Vorschriften  der  §§.  165  bis  167  entsprechende  Anwendung.


Nach  Schluß  der  Beweisaufnahme  sind  die  Militäranwaltschaft  und  der
Angeklagte  unter  Bestimmung  einer  Frist  zur  ferneren  Erklärung  aufzufordern.

§.  446.

Das  Reichsmilitärgericht  entscheidet  über  den  zugelassenen  Antrag  auf
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  nach  Maßgabe  des  §.  443  Absatz  2.

Der  Antrag  wird  als  unbegründet  verworfen,  wenn  die  darin  aufsgestellten
Behauptungen  keine  genügende  Bestätigung  gefunden  haben,  oder  wenn  in  den
Fällen  des  §.  436  Nr.  1  und  2  oder  des  §.  438  Nr.  1  und  2  nach  Lage  der
Sache  die  Annahme  ausgeschlossen  ist,  daß  die  in  diesen  Bestimmungen  bezeichnete
Handlung  auf  die  Entscheidung  Einfluß  gehabt  hat.  ·

Anderenfalls  verordnet  das  Reichsmilitärgericht  die  Wiederaufnahme  des
Verfahrens,  sowie  die  Erneuerung  der  Hauptverhandlung  unter  Bezeichnung  des
Gerichts,  bei  welchem  die  letztere  stattfinden  soll.

§.  447.

Ist  der  Verurtheilte  bereits  verstorben  oder  in  eine  unheilbare  Geisteskrankheit
  verfallen,  so  findet  eine  Erneuerung  der  Hauptverhandlung  nicht  statt.
Das  Reichsmilitärgericht  hat  vielmehr  auf  Grund  der  neuen  Ermittelungen  ohne
mündliche  Verhandlung  auf  Freisprechung  zu  erkennen  oder  den  Antrag  auf
Wiederaufnahme  abzulehnen.

Mit  der  Freisprechung  ist  die  Aufhebung  des  früheren  Urtheils  zu  verbinden.

§.  448.

In  der  erneuten  Hauptverhandlung  ist  entweder  das  frühere  Urtheil  aufrecht
  zu  erhalten  oder  unter  Aufhebung  desselben  anderweit  in  der  Sache  zu
erkennen.
        <pb n="1296" />
        —  1284  —

Ist  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  nur  von  dem  Verurtheilten  oder
zu  Gunsten  desselben  seitens  des  Gerichtsherrn  beantragt  worden,  so  darf  das
neue  Urtheil  eine  härtere  Strafe  als  die  in  dem  früheren  erkannte  nicht  verhängen.

§.  449.

Wird  im  Wiederaufnahmeverfahren  auf  Freisprechung  erkannt,  so  ist  auf
Verlangen  des  Freigesprochenen,  in  den  Fällen  des  §.  447  auf  Verlangen  des
Antragstellers,  die  Aufhebung  des  früheren  Urtheils  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger
  bekannt  zu  machen.  Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Bekanntmachung
  auch  durch  andere  öffentliche  Blätter  erfolgen  soll.

Siebenter  Titel.
Strafvollstreckung.

§  450.
Militärgerichtliche  Strafurtheile  sind  nach  Maßgabe  der  Bestätigungsorder,
Strafverfügungen  (§.  349)  nach  Maßgabe  ihres  Inhalts  zu  vollstrecken.

§.  451.

Die  Strafvollstreckung  wird  durch  den  Gerichtsherrn  angeordnet,  welcher
die  Erhebung  der  Anklage  verfügt  hat.

§.  452.

An  geisteskranken  oder  schwangeren  Personen  darf  ein  Todesurtheil  nicht
vollstreckt  werden.

§.  453.

Die  Vollstreckung  einer  durch  Erschießen  zu  vollziehenden  Todesstrafe  erfolgt
durch  die  Militärbehörde.

§.  454.

Die  Vollstreckung  einer  durch  Enthauptung  zu  vollziehenden  Todesstrafe
erfolgt  durch  die  bürgerlichen  Behörden  auf  Grund  einer  mit  der  Bescheinigung
der  Rechtskraft  versehenen  beglaubigten  Abschrift  des  Urtheils,  welcher  eine  beglaubigte
  Abschrift  der  Bestätigungsorder  beizufügen  ist.  Die  Bescheinigung  und
die  Beglaubigungen  geschehen  durch  den  Gerichtsherrn  (§.  451).

§.  455.
Die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  ist  aufzuschieben,  wenn  der  Verurtheilte
  in  Geisteskrankheit  verfällt.
Dasselbe  gilt  bei  anderen  Krankheiten,  wenn  von  der  Vollstreckung  eine
nahe  Lebensgefahr  für  den  Verurtheilten  zu  besorgen  steht.
        <pb n="1297" />
        —  1285  —

§.  456.

Auf  Antrag  eines  Verurtheilten,  welcher  nicht  zu  den  Militärpersonen  des
aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine  gehört,  kann  die  Vollstreckung  auf—
geschoben  werden,  sofern  durch  die  sofortige  Vollstreckung  dem  Verurtheilten  oder
der  Familie  desselben  erhebliche,  außerhalb  des  Strafzwecks  liegende  Nachtheile
erwachsen.

Der  Strafaufschub  darf  den  Zeitraum  von  vier  Monaten  nicht  übersteigen.

Die  Bewilligung  desselben  kann  an  eine  Sicherheitsleistung  oder  andere
Bedingungen  geknüpft  werden.

§.  457.

Die  Vollstreckung  von  Arreststrafen  kann  im  Interesse  des  Dienstes  auf
Anordnung  des  kommandirenden  Generals  (Admirals)  aufgeschoben  werden.

§.  458.

Für  den  in  Untersuchungshaft  befindlichen  Angeklagten,  welcher  zu  einer
Freiheitsstrafe  verurtheilt  wird,  ist  die  zu  verbüßende  Strafe  vom  Tage  der
Rechtskraft  des  Urtheils  zu  berechnen.

Hat  der  Angeklagte  auf  Einlegung  eines  Rechtsmittels  verzichtet,  so  wird
die  Strafe  bereits  vom  Tage  des  Verzichts  berechnet.  Eine  entsprechende  Berechnung
  tritt  ein,  wenn  der  Angeklagte  das  eingelegte  Rechtsmittel  zurückgenommen
oder,  ohne  eine  Erklärung  abzugeben,  die  Einlegungsfrist  hat  verstreichen  lassen.

§.  459.

Erfolgt  in  den  Fällen  des  §.  458  die  Verhaftung  des  Angeklagten  erst
nach  den  dort  bezeichneten  Zeitpunkten,  so  wird  die  Strafe  vom  Tage  der  Verhaftung
  berechnet.

§.  460.

Ist  der  Verurtheilte  nach  Beginn  der  Strafvollstreckung,  ohne  daß  eine
Unterbrechung  derselben  angeordnet  wird,  wegen  Krankheit  in  eine  von  der  Strafanstalt
  getrennte  Krankenanstalt  gebracht  worden,  so  ist  die  Dauer  des  Aufenthalts
  in  der  Krankenanstalt  in  die  Strafzeit  einzurechnen,  sofern  er  nicht  mit  der
Absicht,  die  Strafvollstreckung  zu  unterbrechen,  die  Krankheit  herbeigeführt  oder
verlängert  hat.

§.  461.

Ist  Jemand  durch  verschiedene  rechtskräftige  Urtheile  zu  Strafen  verurtheilt
worden,  und  sind  dabei  die  Vorschriften  über  die  Zuerkennung  einer  Gesammtstrafe
  (§.  79  des  bürgerlichen  Strafgesetzbuchs)  außer  Betracht  geblieben,  so  sind
die  erkannten  Strafen  auf  eine  Gesammtstrafe  zurückzuführen.

Die  Entscheidung  steht  demjenigen  Gerichte  zu,  welches  die  schwerste  Strafart
  oder  bei  Strafen  gleicher  Art  die  höchste  Strafe  erkannt  hat,  falls  hiernach
aber  mehrere  Gerichte  zuständig  sein  würden,  demjenigen,  dessen  Urtheil  zuletzt
ergangen  ist.  War  das  hiernach  maßgebende  Urtheil  von  einem  Gerichte  höherer

Reichs-Gesetzbl.  1898.  196
        <pb n="1298" />
        —  1286  —

Instanz  erlassen,  so  setzt  das  Gericht  erster  Instanz  die  Gesammtstrafe  fest.  Sind
die  Urtheile  von  Gerichten  verschiedener  Kontingente  erlassen,  so  ist  die  Entscheidung
von  dem  Reichsmilitärgerichte  zu  treffen.

Die  Entscheidung  erfolgt  ohne  mündliche  Verhandlung;  vor  der  Entscheidung
ist  dem  Vertreter  der  Anklage  und  dem  Verurtheilten  Gelegenheit  zu  geben,  Anträge
  zu  stellen  und  zu  begründen.

Gegen  die  Entscheidung  findet,  insofern  sie  nicht  vom  Reichsmilitärgericht
erlassen  ist,  die  Rechtsbeschwerde  an  das  obere  Gericht  statt.

§.  462.

Die  Vollstreckung  der  auf  Geldstrafe  lautenden  Urtheile  und  der  über  eine
Vermögensstrafe  ergangenen  Entscheidungen  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens
  nach  Maßgabe  der  dafür  geltenden  landesherrlichen  Bestimmungen.


Die  Intendanturen  bilden  die  zur  Anordnung  und  Leitung  des  Zwangsverfahrens
  zuständigen  Vollstreckungsbehörden.

§.  463.

Kann  eine  verhängte  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden,  und  ist  die  Festsetzung
  der  für  diesen  Fall  eintretenden  Freiheitsstrafe  unterlassen  worden,  so  ist
die  Geldstrafe  durch  Verfügung  des  Gerichtsherrn  der  höheren  Gerichtsbarkeit  in
die  entsprechende  Freiheitsstrafe  umzuwandeln.  Die  Verfügung  ist  von  einem
richterlichen  Militärjustizbeamten  mit  zu  unterzeichnen.

§.  464.

Bestehen  über  die  Auslegung  eines  Strafurtheils  oder  über  die  Berechnung
der  erkannten  Strafe  Zweifel,  oder  sind  Einwendungen  gegen  die  Zulässigkeit  der
Strafvollstreckung  erhoben,  so  ist  die  Entscheidung  des  Gerichts,  welches  erkannt
hat,  einzuholen.

Dasselbe  gilt,  wenn  nach  Maßgabe  der  §§.  455,  456  Einwendungen
gegen  die  Ablehnung  eines  Antrags  auf  Aufschub  der  Strafvollstreckung  erhoben
  werden.

Der  Fortgang  der  Vollstreckung  wird  hierdurch  nicht  gehemmt;  der  Gerichtsherr
  kann  jedoch  den  Aufschub  oder  die  Unterbrechung  der  Vollstreckung  anordnen.

Die  Bestimmungen  des  §.  461  Absatz  3  und  4  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1299" />
        —  1287  —

Achter  Titel.

Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen
Personen.

§.  465.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Entschädigung  der  im  Wieder—
aufnahmeverfahren  freigesprochenen  Personen  finden  auf  die  im  militärgerichtlichen
Verfahren  verurtheilten  Personen  entsprechende  Anwendung.

Die  Entschädigung  wird  von  der  Militärverwaltung  desjenigen  Kon—
tingents  gezahlt,  bei  dessen  Gerichte  das  Strafverfahren  in  erster  Instanz  anhängig
  war.

§.  466.

Bis  zum  Betrage  der  geleisteten  Entschädigung  tritt  die  Kontingentsverwaltung
  in  die  Rechte  ein,  welche  dem  Entschädigten  gegen  Dritte  um  deswillen
zusteht,  weil  durch  deren  rechtswidrige  Handlungen  seine  Verurtheilung  herbeigeführt
  war.

§.  467.

Ueber  die  Verpflichtung  der  Kontingentsverwaltung  zur  Entschädigung  wird

durch  das  im  Wiederaufnahmeverfahren  erkennende  Urtheil  Bestimmung  getroffen.

§.  468.

Wer  auf  Grund  des  die  Verpflichtung  einer  Kontingentsverwaltung  zur
Entschädigung  aussprechenden  Urtheils  einen  Anspruch  geltend  macht,  hat  diesen
Anspruch  bei  Vermeidung  des  Verlustes  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung
des  Urtheils  durch  Antrag  bei  dem  Gerichtsherrn,  auf  dessen  Befehl  im  Wiederaufnahmeverfahren
  das  Gericht  erster  Instanz  erkannt  hat,  in  den  Fällen  des
§.  447  bei  dem  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts  zu  erheben.

Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Militärjustizverwaltungsbehörde.

Neunter  Titel.
Kosten  des  Verfahrens.

§.  469.

Die  Kosten  des  militärgerichtlichen  Verfahrens  und  der  durch  die  Militärbehörden
  bewirkten  Strafvollstreckung  fallen  der  Militärjustizverwaltung  zur  Last.

Diese  Bestimmung  findet  hinsichtlich  der  durch  die  Wahl  eines  Vertheidigers
entstandenen  Kosten  keine  Anwendung.

Die  Kosten  der  durch  die  bürgerlichen  Behörden  bewirkten  Strafvollstreckung
hat  der  Verurtheilte  zu  tragen.

196*
        <pb n="1300" />
        —  1288  —

§.  470.

Sind  Strafverfolgungsmaßregeln  durch  eine  wider  besseres  Wissen  gemachte
oder  auf  grober  Fahrlässigkeit  beruhende  Anzeige  veranlaßt  worden,  so  kann  der
Gerichtsherr,  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung  das  Gericht  dem  Anzeigenden,
nachdem  derselbe  gehört  worden,  die  der  Militärjustizverwaltung  und  dem  Beschuldigten
  erwachsenen  baaren  Auslagen  auferlegen.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  findet  gegen  die  Verfügung
  des  Gerichtsherrn  die  Rechtsbeschwerde  an  den  höheren  Gerichtsherrn,
gegen  die  Entscheidung  des  Gerichts  die  Rechtsbeschwerde  an  das  obere  Gericht
statt.  Das  obere  Gericht  entscheidet  ohne  mündliche  Verhandlung.

§.  471.

Erfolgt  die  Einstellung  eines  Strafverfahrens  wegen  Zurücknahme  desjenigen
  Antrags,  durch  welchen  dasselbe  bedingt  war,  so  sind  deim  Antragsteller
die  der  Militärjustizuerwaltung  und  die  dem  Beschuldigten  erwachsenen  baaren
Auslagen  zur  Last  zu  legen.

Wird  in  dem  Falle  des  §.  249  Absatz  3  auf  Freisprechung  oder  Einstellung
des  Verfahrens  erkannt,  so  kann  das  Gericht  dem  Antragsteller  die  Kosten  der
Militärjustizverwaltung  und  die  dem  Beschuldigten  erwachsenen  nothwendigen
Auslagen  ganz  oder  theilweise  zur  Last  legen.  Vor  der  Entscheidung  ist  der
Antragsteller  zu  hören.

Die  Bestimmungen  des  §.  470  Absatz  2  finden  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  Dezember  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="1301" />
        —  1289  —

(Nr.  2532.)  Einführungsgesetz  zur  Militärstrafgerichtsordnung.  Vom  1.  Dezember  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Militärstrafgerichtsordnung  tritt  an  einem  durch  Kaiserliche  Verordnung
mit  Zustimmung  des  Bundesraths  festzusetzenden  Tage,  spätestens  am  1.  Januar
1901,  in  Kraft.

§.  2.

Mit  diesem  Tage  treten  für  die  Strafsachen,  deren  Entscheidung  nach  den
Bestimmungen  der  Militärstrafgerichtsordnung  zu  erfolgen  hat,  alle  im  Reichsgebiete
  geltenden  militärstrafprozeßrechtlichen  Vorschriften,  insbesondere  diejenigen
über  die  Bestrafung  der  Fahnenflüchtigen  im  Wege  des  Ungehorsams-(Kontumazial-)
Verfahrens,  außer  Kraft.

Dasselbe  gilt  von  der  Bestimmung  im  §.  2  Absatz  2  des  Einführungsgesetzes
  zum  Militärstrafgesetzbuch,  insoweit  sich  dieselbe  auf  die  Bestrafung  der
Fahnenflüchtigen  bezieht.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften,  durch  welche  die  Mitglieder  der  Landgendarmeriekorps
  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstellt  sind.  Insoweit  Letztere
nach  diesen  Vorschriften  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstehen,  gelten  sie  im
Sinne  der  Militärstrafgerichtsordnung  als  Personen  des  Soldatenstandes  des
aktiven  Heeres.

§.  3.

Hinsichtlich  der  Ausübung  der  Strafgerichtsbarkeit  über  Kriegsgefangene
und  Ausländer  in  Kriegszeiten  und  bei  kriegerischen  Unternehmungen  können  die
Bestimmungen  über  Bildung  der  Militärgerichte  und  das  Verfahren  durch  Kaiserliche
  Verordnung  abgeändert  werden.

§.  4.

Zuständiger  Kontingentsherr  im  Sinne  der  Militärstrafgerichtsordnung
und  dieses  Gesetzes  ist,  soweit  nicht  Militärkonventionen  ein  Anderes  bestimmen,
der  Landesherr,  dessen  Kriegsministerium  die  Verwaltung  hinsichtlich  des  betreffenden
  militärischen  Verbandes  ausübt.

§.  5.

Die  in  der  Militärstrafgerichtsordnung  für  das  „Feld“  gegebenen  Vorschriften
  gelten:
1.  für  die  Dauer  des  mobilen  Zustandes  des  Heeres,  der  Marine  oder
einzelner  Theile  des  Heeres  oder  der  Marine;
        <pb n="1302" />
        —  1290  —

2.  für  die  Besatzung  eines  festen  Platzes,  solange  derselbe  vom  Feinde
bedroht  ist.  Der  Eintritt,  sowie  die  Beendigung  dieses  Zustandes  ist
vom  Gouverneur  oder  Kommandanten  dienstlich  bekannt  zu  machen.

§.  6.
Die  in  der  Militärstrafgerichtsordnung  für  das  Verhältniß  „an  Bord“
gegebenen  Vorschriften  finden  Anwendung:
1.  auf  die  zum  Dienste  in  außerheimischen  Gewässern  bestimmten  Schiffe
vom  Zeitpunkte  des  Antritts  der  Reise  bis  zur  Rückkehr  in  die  heimischen
Gewässer;

außerdem
2.  auf  alle  Schiffe,  solange  sie  sich  im  Kriegszustande  befinden.

§.  7.

Anordnungen  auf  Grund  der  §§.  28,  37  der  Militärstrafgerichtsordnung
werden  im  Kriegsfalle,  sowie  allgemein  für  die  Marine  durch  den  Kaiser,  im
Uebrigen  von  den  zuständigen  Kontingentsherren  erlassen.

Anordnungen  auf  Grund  des  §.  65  Absatz  2  der  Militärstrafgerichtsordnung
erfolgen  für  die  Marine  durch  den  Kaiser,  für  das  Heer  durch  die  zuständigen
Kontingentsherren.

§.  8.
Die  näheren  Anordnungen  in  Gemäßheit  des  §.  114  der  Militärstrafgerichtsordnung
  erfolgen  hinsichtlich  des  Reichsmilitärgerichts  in  der  Geschäftsordnung
desselben,  im  Uebrigen  durch  die  Militärjustizverwaltungen.  

§.9.

Entscheidungen  und  Verfügungen,  welche  von  dem  Gerichtsherrn  und  einem
richterlichen  Militärjustizbeamten  oder  einem  Gerichtsoffizier  gemeinsam  zu  unter—
zeichnen  sind  (Militärstrafgerichtsordnung  §.  97  Absatz  2,  §.  102  etc.),  ergehen  nach
außen  hin,  je  nach  dem  Befehlsbereiche  des  Gerichtsherrn,  unter  der  Bezeichnung:

Gericht  des  .  Regiments;
Gericht  der  Division;
Kommandantur-(Gouvernements-Gericht;  etc.

§.  10.

Einer  richterlichen  Handlung  im  Sinne  des  §.  68  des  bürgerlichen  Strafgesetzbuchs
  steht  gleich  jede  Handlung,  welche  von  dem  Gerichtsherrn,  dem  untersuchungsführenden
  und  dem  die  Anklage  vertretenden  Gerichtsoffizier,  Kriegsgerichtsrath
  oder  Oberkriegsgerichtsrathe,  sowie  in  den  Fällen  des  §.  3  des  Einführungsgesetzes
  zum  Militärstrafgesetzbuche  vom  Disziplinarvorgesetzten  wegen  der  begangenen
That  gegen  den  Thäter  gerichtet  wird.
        <pb n="1303" />
        —  1291  —

§.  11.

Die  zur  Ausübung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  berufenen  Stellen  haben
sich  gegenseitig  Rechtshülfe  zu  leisten.
Beschwerden  über  verweigerte  Rechtshülfe  werden  im  Aufsichtsweg  erledigt.

§.  12.

Die  bürgerlichen  Gerichte  haben  den  zur  Ausübung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  berufenen  Stellen  und  diese  jenen  in  den  zu  ihrer  Zuständigkeit  gehörigen
Strafsachen  Rechtshülfe  zu  leisten.

Insoweit  die  bürgerlichen  Gerichte  angegangen  werden  müssen,  ist  das
Gesuch  an  das  Amtsgericht  zu  richten,  in  dessen  Bezirke  die  Amtshandlung
vorgenommen  werden  soll.

Das  Ersuchen  darf  nur  abgelehnt  werden,  wenn  dem  ersuchten  Gerichte
die  örtliche  Zuständigkeit  mangelt  oder  die  vorzunehmende  Handlung  nach  dem
Rechte  des  ersuchten  Gerichts  verboten  ist.  Beschwerden  über  Ablehnung  des
Gesuchs  sind  an  das  Oberlandesgericht,  zu  dessen  Bezirke  das  ersuchte  Gericht
gehört,  in  letzter  Instanz  an  das  Reichsgericht  zu  richten.  Die  Entscheidungen
erfolgen  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung.

Kosten  der  Rechtshülfe  werden  von  der  ersuchenden  Behörde  nicht  erstattet.

§.  13.

Die  bürgerlichen  Gerichtsbehörden  haben  Ersuchen  um  Rechtshülfe  in  den
zu  ihrer  Zuständigkeit  gehörigen  Strafsachen  an  die  im  §.  9  bezeichnete  Stelle
zu  richten.  Das  Ersuchen  darf  nur  abgelehnt  werden,  wenn  die  Erledigung
desselben  außerhalb  des  Zuständigkeitsbereichs  des  angegangenen  Gerichtsherrn  liegt
und  eine  Abgabe  an  die  zuständige  Stelle  unthunlich  erscheint,  oder  die  vorzunehmende
  Handlung  nach  dem  Rechte  der  ersuchten  Stelle  verboten  ist.  Beschwerden
  gegen  eine  ablehnende  Verfügung  sind  an  den  höheren  Gerichtsherrn,
in  letzter  Instanz  an  das  Reichsmilitärgericht  zu  richten.  Die  Entscheidungen  erfolgen
  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung.

Bei  Gewährung  der  Rechtshülfe  findet  die  Bestimmung  des  §.  12  Absatz  4
entsprechende  Anwendung.

§.  14.

Hat  eine  Aburtheilung  des  Angeklagten  sowohl  durch  ein  Militärgericht,
wie  durch  ein  bürgerliches  Gericht  in  einer  denselben  Gegenstand  betreffenden
Strafsache  stattgefunden,  so  gilt  von  den  ergangenen  Urtheilen  dasjenige,  welches
zuerst  die  Rechtskraft  erlangt  hat.

Ist  in  einer  bei  einem  Militärgericht  anhängigen  Untersuchung  durch  nicht
mehr  anfechtbare  Entscheidung  die  Unzuständigkeit  der  Militärgerichte  ausgesprochen
worden,  weil  die  Sache  zur  Zuständigkeit  der  bürgerlichen  Gerichte  gehöre,  so
dürfen  die  letzteren  sich  in  der  Sache  nicht  mehr  deshalb  für  unzuständig  erklären,
weil  die  Militärgerichtsbarkeit  Platz  greife.
        <pb n="1304" />
        —  1292  —

Das  Entsprechende  gilt  für  die  Militärgerichte,  wenn  seitens  bürgerlicher
Gerichte  durch  nicht  mehr  anfechtbare  Entscheidungen  die  Unzuständigkeit  aus—
gesprochen  ist,  weil  die  Sache  zur  Zuständigkeit  der  Militärgerichte  gehöre.

§.  15.

Geht  die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  gegen  eine  aktive  Militärperson
gemäß  den  gesetzlichen  Bestimmungen  auf  die  bürgerlichen  Behörden  über,  so
erfolgt  die  Strafvollstreckung  durch  die  Behörden  des  Heimathsstaats,  wenn  entweder
  die  strafbare  Handlung  außerhalb  des  Bundesgebiets  verübt  worden  ist,
oder  der  Verurtheilte  sich  im  Gebiete  des  Heimathsstaats  aufhält;  in  anderen
Fällen  erfolgt  die  Strafvollstreckung  durch  die  bürgerlichen  Behörden  des  Bundesstaats,
  in  dessen  Gebiete  die  strafbare  Handlung  verübt  worden  ist.

§.  16.

In  den  Fällen,  in  welchen  nach  §.  42  des  bürgerlichen  Strafgesetzbuchs
oder  nach  anderweiten  gesetzlichen  Bestimmungen  auf  Einziehung,  Vernichtung
oder  Unbrauchbarmachung  von  Gegenständen  selbständig  erkannt  werden  kann,
finden,  wenn  im  Falle  der  Verfolgung  einer  bestimmten  Person  der  Militärgerichtsstand
  begründet  sein  würde,  die  Bestimmungen  der  §§.  477  bis  479  der
bürgerlichen  Strafprozeßordnung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Antrag
von  dem  Gerichtsherrn  bei  demjenigen  Gerichte  zu  stellen  ist,  in  dessen  Bezirke
die  strafbare  Handlung  begangen  ist  oder  die  Gegenstände  sich  befinden.

§.  17.

Auf  die  Berufsthätigkeit  der  zum  Auftreten  vor  den  Militärgerichten  zugelassenen
  Rechtsanwälte  (vergl.  §.  341  Nr.  5  der  Militärstrafgerichtsordnung)
finden  der  §.  150  der  burgerlichen  Strafprozeßordnung  und  die  Gebührenordnung
für  Rechtsanwälte  vom  7.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  176)  entsprechende
Anwendung.

Im  Sinne  des  §.  63  der  Gebührenordnung  stehen  den  Strafkammern  die
Kriegsgerichte,  dem  Reichsgerichte  das  Reichsmilitärgericht  gleich.

§.  18.

Wer  die  nach  §.  286  der  Militärstrafgerichtsordnung  ihm  auferlegte  Pflicht
der  Geheimhaltung  durch  unbefugte  Mittheilung  verletzt,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
bestraft.  Gegen  Personen  des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  oder  der
aktiven  Marine  tritt  Freiheitsstrafe  (Mi  litärstrafgesetzbuch  §.  16)  bis  zu  sechs
Monaten  ein;  die  Ahndung  kann  in  leichteren  Fällen  im  Disziplinarweg  erfolgen
(§.  3  des  Einführungsgesetzes  zum  Militärstrafgesetzbuche).

Soweit  im  militärgerichtlichen  Verfahren  die  Öffentlichkeit  der  Verhandlung
wegen  Gefährdung  der  Staatssicherheit  oder  der  militärdienstlichen  Interessen
(§.  283  der  Militärstrafgerichtsordnung)  ausgeschlossen  war,  dürfen  Berichte  über
        <pb n="1305" />
        —  1293  —

die  Verhandlung  durch  die  Presse  nicht  veröffentlicht  werden.  Das  Gleiche  gilt
auch  nach  der  Beendigung  des  Verfahrens  in  Betreff  der  Veröffentlichung  der
Anklageschrift  oder  anderer  amtlicher  Schriftstücke  des  Verfahrens.  Zuwiderhandlungen
  unterliegen  der  im  Absatz  1  bestimmten  Strafe.

§.  19.

Die  in  den  Fällen  der  §§.  345,  355,  374  der  Civilprozeßordnung  und
der  §§.  50,  69,  77  der  bürgerlichen  Strafprozeßordnung  den  Militärgerichten
zugewiesene  Festsetzung  der  Strafe  erfolgt  durch  den  Gerichtsherrn  nach  Maßgabe
des  §.  97  Absatz  2  ff.  der  Militärstrafgerichtsordnung;  die  den  Militärgerichten
zugewiesene  Vollstreckung  der  Strafe  erfolgt  auf  Anordnung  des  Gerichtsherrn.

§.  20.

Soweit  reichs=  oder  landesrechtlich  den  Auditeuren  außerhalb  des  Bereichs
der  Militärstrafrechtspflege  Handlungen  der  streitigen  oder  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  oder  andere  juristische  Geschäfte
zugewiesen  sind,  treten  an  die  Stelle  der  Auditeure  die  Kriegsgerichtsräthe  oder
Oberkriegsgerichtsräthe.

§.  21.

Außerhalb  des  Gebiets  der  Militärstrafrechtspflege  können  im  Verwaltungswege
  den  Kriegsgerichtsräthen  oder  Oberkriegsgerichtsräthen  dienstliche  Verrichtungen
insoweit  übertragen  werden,  als  es  sich  um  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  oder  andere  juristische  Geschäfte  im  Bereiche  der  Militärverwaltung  handelt.

§.  22.
Das  Geschäftsjahr  ist  das  Kalenderjahr.
Tritt  die  Militärstrafgerichtsordnung  nicht  mit  Beginn  des  Kalenderjahrs
in  Kraft,  so  gilt  das  angefangene  Kalenderjahr  als  erstes  Geschäftsjahr.

§.  23.

Die  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  Militärstrafgerichtsordnung  bei  den
bürgerlichen  Gerichten  anhängigen  Strafsachen,  für  welche  nach  den  Vorschriften
der  Militärstrafgerichtsordnung  in  Zukunft  die  Militärgerichte  zuständig  sein
würden,  gehen  an  die  letzteren  nur  dann  über,  wenn  das  Hauptverfahren  noch
nicht  eröffnet  worden  war.

§.  24.

Für  die  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  Militärstrafgerichtsordnung
anhängigen  militärgerichtlichen  Strafsachen  gilt  Folgendes:

1.  Die  Erledigung  einer  anhängigen  Strafsache  erfolgt  nach  den  Vorschriften

  der  Militärstrafgerichtsordnung.

2.  War  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  Militärstrafgerichtsordnung

ein  Endurtheil  erster  Instanz  ergangen,  so  finden  auf  die  Erledigung
Reichs.-  Gesetzbl.  1898.  197
        <pb n="1306" />
        —  1294  —

der  Sache  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  die  bisherigen  Prozeß—
gesetze  Anwendung.

3.  Wird  ein  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  Militärstrafgerichtsordnung
  ergangenes  Endurtheil  erster  Instanz  aufgehoben  und  die
Sache  zur  nochmaligen  Entscheidung  verwiesen,  so  regelt  sich  das
weitere  Verfahren  nach  den  Vorschriften  der  Militärstrafgerichtsordnung.

4.  War  das  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  Militärstrafgerichtsordnung
  ergangene  Urtheil  ein  die  Bestrafung  eines  Fahnenflüchtigen
betreffendes  Ungehorsams-(Kontumazial-)  Urtheil)  so  regelt  sich  das  nach
der  Rückkehr  des  Verurtheilten  einzuleitende  gewöhnliche  Verfahren
nach  den  Vorschriften  der  Militärstrafgerichtsordnung.  In  dem  ergehenden
neuen  Urtheil  ist  das  frühere  Ungehorsams-(Kontumazial-)  Urtheil  aufzuheben.
  Hinsichtlich  einer  bereits  eingezogenen  Geldstrafe  finden  die
bisherigen  Bestimmungen  Anwendung.

5.  Für  die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen
Verfahrens  sind  die  Vorschriften  der  Militärstrafgerichtsordnung  auch
dann  maßgebend,  wenn  das  Urtheil  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens
der  Militärstrafgerichtsordnung  erlassen  oder  rechtskräftig  geworden  war.

6.  Auf  die  Strafvollstreckung  finden  die  Vorschriften  der  Militärstrafgerichtsordnung
  Anwendung,  auch  wenn  die  Strafe  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  über  das  Verfahren  erkannt  ist.

§.  25.

Ueber  die  Aufhebung  der  bestehenden  Militärgerichte  und  staatsanwalt—
schaftlichen  Behörden  bei  denselben,  sowie  darüber,  ob  und  inwieweit  solche  mit
Rücksicht  auf  die  Vorschrift  des  §.  24  Nr.  2  einstweilen  fortbestehen,  oder  welche
Beamte  im  Falle  der  Aufhebung  an  die  Stelle  der  bisherigen  Militärjustizbeamten
treten  sollen,  wird  für  die  Marine  durch  Kaiserliche  Verordnung,  im  Uebrigen
durch  Verordnung  des  betreffenden  Kontingentsherrn  Bestimmung  getroffen.

Für  die  Fälle  des  §.  24  Nr.  2  können  die  Befugnisse  der  obersten  Militärgerichte
  durch  Kaiserliche  Verordnung  auf  Antrag  der  Kontingentsherren  dem
Reichsmilitärgericht  übertragen  werden.

§.  26.
Die  bei  den  aufgehobenen  Behörden  etatsmäßig  angestellten  Beamten
müssen  sich  ihre  anderweite  Verwendung  nach  Maßgabe  der  in  den  §§.  27  bis  31
enthaltenen  Bestimmungen  gefallen  lassen.

§.  27.

Die  richterlichen  Militärjustizbeamten,  die  Beamten  der  Militärstaatsanwaltschaft
  und  die  rechtskundigen  Sekretäre  bei  den  Militärgerichten  sind  als  Militärrichter
  im  Sinne  der  Militärstrafgerichtsordnung,  oder  als  Beamte  der  Militäranwaltschaft
  beim  Reichsmilitärgericht  anzustellen.
        <pb n="1307" />
        —  1295  —

Sie  dürfen  in  ihrem  Range  und  in  ihrem  Diensteinkommen  nicht  verkürzt
werden.  Als  eine  Verkürzung  des  Diensteinkommens  ist  es  nicht  anzusehen,
wenn  die  Gelegenheit  zur  Verwaltung  von  Nebenämtern  entzogen  wird  oder  die
Beziehung  der  für  die  Dienstunkosten  besonders  ausgesetzten  Einnahmen  mit  diesen
Unkosten  selbst  fortfällt.  Servis  und  Wohnungsgeldzuschuß  werden  nach  dem
Orte  der  neuen  Anstellung  gewährt.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Berechnung  des  Diensteinkommens  nach  den  für
den  Fall  der  Pensionirung  maßgebenden  Grundsätzen.

§.  28.

Sofern  diese  Beamten  nicht  anderweit  angestellt  oder  in  den  Ruhestand
versetzt  werden,  bleiben  sie  während  eines  Zeitraums  von  drei  Jahren  zur  Verfügung
  der  Militärjustiwerwaltung  und  werden  auf  einem  besonderen  Etat  geführt.

Beamte,  welche  das  65.  Lebensjahr  vollendet  haben,  können  ihre  Versetzung
in  den  Ruhestand  beanspruchen.

§  29.

Die  zur  Verfügung  der  Militärjustizuerwaltung  verbleibenden  Beamten
haben  sich  nach  Anordnung  derselben  der  zeitweiligen  Wahrnehmung  solcher
Aemter  zu  unterziehen,  zu  deren  dauernder  Uebernahme  sie  verpflichtet  sein  würden.

Erfolgt  die  Beschäftigung  außerhalb  des  Ortes  ihrer  letzten  Anstellung,  so
erhalten  sie  die  gesetzmäßigen  Reisegebührnisse.

Diejenigen,  welche  während  des  dreijährigen  Zeitraums  eine  etatsmäßige
Stellung  nicht  erhalten,  treten  nach  Ablauf  desselben  in  den  Ruhestand.

§.  30.

Auf  Beamte,  welche  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in
den  Ruhestand  treten  oder  zur  Verfügung  der  Militärjustizverwaltung  verbleiben,
auf  letztere  auch  dann,  wenn  sie  während  des  im  §.  28  bezeichneten  Zeitraums
dienstunfähig  werden,  finden  die  Vorschriften  des  §.  27  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  den  in  den  Ruhestand  tretenden  Beamten  Servis  und  Wohnungsgeldzuschuß
  nach  den  für  den  Fall  der  Pensionirung  geltenden  Durchschnittssätzen,
den  zur  Verfügung  der  Militärjustizverwaltung  stehenden  Beamten  der  Wohnungsgeldzuschuß
  und  Servis  während  des  dreijährigen  Zeitraums  in  dem  vollen  Betrage
  zu  gewähren  ist.

§.  31.

Die  nicht  im  höheren  Militärjustizdienst  angestellten  Beamten  sind  ihren
bisherigen  Verhältnissen,  ihren  Fähigkeiten  und  ihrem  Dienstalter  thunlichst  entsprechend
  anzustellen.

Auf  die  von  neuem  angestellten  Beamten  finden  die  Vorschriften  des  §.  27
entsprechende  Anwendung.

Beamte,  welche  nicht  wieder  angestellt  werden,  treten  einstweilen  in  den
Ruhestand.  Denselben  ist,  vorbehaltlich  weitergehender  wohlerworbener  Rechte,

197*
        <pb n="1308" />
        —  1296  —

ein  nach  §.  26  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  zu  bemessendes
Wartegeld  zu  gewähren.  Die  Berechnung  des  dem  Wartegelde  zu  Grunde  zu
legenden  Diensteinkommens  erfolgt  nach  den  für  den  Fall  der  Pensionirung
maßgebenden  Grundsätzen.  Servis  und  Wohnungsgeldzuschuß  werden  mit  dem
für  die  Pensionirung  geltenden  Durchschnittssatze  dem  übrigen  Diensteinkommen
hinzugerechnet.

Diese  Beamten  haben  sich  nach  Anordnung  der  Militärjustizverwaltung  der
zeitweiligen  Wahrnehmung  solcher  Aemter  zu  unterziehen,  welche  ihren  Fähigkeiten
und  ihren  bisherigen  Verhältnissen  entsprechen.  Während  der  Dauer  dieser  Be—
schäftigung  erhalten  sie  ihr  früheres  Diensteinkommen  unverkürzt  und,  sofern  die
Beschäftigung  außerhalb  des  Ortes  ihrer  letzten  Anstellung  erfolgt,  die  gesetzmäßigen
  Reisegebührnisse  und  eine  von  der  Militärjustizverwaltung  nach  dem
erforderlichen  Mehraufwande  festzusetzende  Entschädigung.

§  32.

Die  Bestimmungen  der  Militärstrafgerichtsordnung  im  §.  80  Satz  2,  §.  94
Absatz  1,  §.  106  Absatz  2  finden  auf  richterliche  und  staatsanwaltschaftliche  Militärjustizbeamte,
  welche  vor  dem  Inkrafttreten  der  Militärstrafgerichtsordnung  bereits
angestellt  sind,  keine  Anwendung.

§.  33.

Die  Militärstrafgerichtsordnung  und  dieses  Gesetz  kommen  in  Bayern  nach
näherer  Bestimmung  des  Bündnißvertrags  vom  23.  November  1870,  in  Württem—
berg  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention  vom  21./25.  November  1870

zur  Anwendung.
Die  Einrichtung  der  obersten  militärgerichtlichen  Instanz  mit  Rücksicht  auf
die  Verhältnisse  Bayerns  wird  anderweit  gesetzlich  geregelt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  Dezember  1898.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="1309" />
        —  1297  —

(Nr.  2533.)  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  richterlichen  Militärjustizbeamten  und
die  unfreiwillige  Versetzung  derselben  in  eine  andere  Stelle  oder  in  den
Ruhestand.  Vom  1.  Dezember  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Allgemeine  Bestimmungen  über  Dienstvergehen  und  deren
Bestrafung.

§.  1.

Ein  richterlicher  Militärjustizbeamter,  welcher  die  Pflichten  verletzt,  die  ihm
sein  Amt  auferlegt,  oder  in  oder  außer  dem  Amte  sich  ein  seiner  amtlichen
Stellung  nicht  würdiges  Verhalten  zu  Schulden  kommen  läßt  (Reichsbeamtengesetz
  vom  31.  März  1873  §.  10),  macht  sich  eines  Dienstvergehens  schuldig.

§.  2.

Wegen  geringer  Dienstvergehen  können  im  Aufsichtswege  Mahnungen
ertheilt  werden.  Bei  dem  Reichsmilitärgericht  erfolgen  sie  durch  den  Präsidenten
desselben  im  Einverständnisse  mit  dem  Vorsitzenden  des  Disziplinarhofs,  im
Uebrigen  durch  die  oberste  Behörde  der  Militärjustizverwaltung  (vergl.  Militärstrafgerichtsordnung
  §§.  111,  112).

Erscheint  eine  Mahnung  nicht  ausreichend,  so  tritt  Disziplinarbestrafung
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ein.

Die  Vorschriften  der  Disziplinarstrafordnungen  für  das  Heer  und  die
Marine,  betreffend  die  Disziplinarstrafgewalt  der  Militärbefehlshaber  über  Militärbeamte,
  bleiben  unberührt.

§.  3.

Disziplinarstrafen  sind:

1.  Warnung,

2.  Verweis,

3.  Geldstrafe,

4.  Strafversetzung,
5.  Dienstentlassung.

Die  Geldstrafe  darf  den  Betrag  des  einmonatlichen  Diensteinkommens
nicht  übersteigen.  Neben  einem  Verweis  und  neben  der  Strafversetzung  kann
auf  Geldstrafe  erkannt  werden.
        <pb n="1310" />
        —  1298  —

Gegen  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts  kann  auf  Strafversetzung  nicht
erkannt  werden.

Die  Strafversetzung  erfolgt  in  ein  anderes  Amt  von  gleichem  Range  ohne
Verminderung  des  Diensteinkommens  und  wird  durch  die  oberste  Behörde  der
Militärjustizverwaltung  in  Ausführung  gebracht.

Die  Dienstentlassung  hat  den  Verlust  des  Titels  und  des  Pensionsanspruchs
von  Rechtswegen  zur  Folge.

Lassen  besondere  Umstände  eine  mildere  Beurtheilung  zu,  so  ist  das  Disziplinargericht
  berechtigt,  in  seiner  Entscheidung  zugleich  festzusetzen,  daß  dem
Beschuldigten  ein  Theil  des  gesetzlichen  Pensionsbetrags  auf  Lebenszeit  oder  auf
gewisse  Jahre  zu  belassen  sei.

§.  4.

Welche  der  im  §.  3  bestimmten  Strafen  anzuwenden  sei,  ist  nach  der
größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des  Dienstvergehens  mit  besonderer  Rücksicht
auf  die  gesammte  Führung  des  Beschuldigten  zu  ermessen.

§.  5.
Im  Laufe  einer  gerichtlichen  Untersuchung  darf  gegen  den  Beschuldigten
ein  Disziplinarverfahren  wegen  der  nämlichen  Thatsachen  nicht  eingeleitet  werden.
Ist  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Thatsachen
eine  gerichtliche  Untersuchung  gegen  den  Beschuldigten  eröffnet,  so  ist  das  Disziplinarverfahren
  bis  zur  Beendigung  des  gerichtlichen  Verfahrens  auszusetzen.

§.  6.

Ist  strafgerichtlich  auf  Freisprechung  erkannt,  so  findet  wegen  derjenigen
Thatsachen,  welche  den  Gegenstand  der  Untersuchung  gebildet  haben,  ein  Disziplinarverfahren
  nur  noch  insofern  statt,  als  dieselben  an  sich  und  ohne  ihre
Beziehung  zu  dem  gesetzlichen  Thatbestande  der  strafbaren  Handlung,  auf  welche
die  Untersuchung  sich  erstreckte,  ein  Dienstvergehen  enthalten.

Ist  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung  eine  Verurtheilung  erfolgt,  welche
den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur  Folge  gehabt  hat,  so  bleibt  der  zuständigen
Stelle  (vergl.  §§.  15,  21)  die  Entscheidung  darüber  vorbehalten,  ob  außerdem  ein
Disziplinarverfahren  einzuleiten  oder  fortzusetzen  sei.

Verfassung  und  Zuständigkeit  der  Disziplinargerichte.

§.  7.
Disziplinargerichte  sind:
in  erster  Instanz  die  Disziplinarkammern,
in  zweiter  Instanz  der  Disziplinarhof.
Für  die  juristischen  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts  bildet  der  Disziplinarhof
  die  erste  und  letzte  Instanz.
        <pb n="1311" />
        —  1299  —

§.  8.

Für  den  Bereich  eines  oder  mehrerer  Armeekorps,  sowie  für  die  Marine
wird  je  eine  Disziplinarkammer  gebildet,  die  ihren  Sitz  am  Orte  eines  der  betheiligten
  Generalkommandos,  bei  der  Marine  am  Sitze  des  Oberkommandos  derselben
  hat.

Die  Disziplinarkammer  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  und  zwar  aus  den
in  ihrem  Bereich  angestellten  Oberkriegsgerichtsräthen  und  der  erforderlichen  Zahl
von  Kriegsgerichtsräthen.

Sind  in  dem  Bereiche  der  Disziplinarkammer  mehr  als  fünf  Oberkriegsgerichtsräthe
  vorhanden,  so  bilden  die  fünf  dienstältesten  und  bei  gleichem  Dienstalter
  die  der  Geburt  nach  älteren  die  Disziplinarkammer.  Die  übrigen  Oberkriegsgerichtsräthe
  treten  bei  Verhinderung  von  Mitgliedern  der  Disziplinarkammer
in  gleicher  Reihenfolge  als  Stellvertreter  ein.

Soweit  die  vorhandenen  Oberkriegsgerichtsräthe  zur  Bildung  der  Disziplinarkammer
  nicht  ausreichen,  werden  von  der  obersten  Behörde  der  Militärjustizverwaltung
  Kriegsgerichtsräthe  für  die  Dauer  ihres  Hauptamts  zu  Mitgliedern
der  Disziplinarkammer  und  zu  Stellvertretern  ernannt.

Wird  eine  Disziplinarkammer  durch  Ausscheiden  ausgeschlossener  oder  abgelehnter
  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  (vergl.  I.  14)  oder  aus  einem  anderen
Grunde  beschlußunfähig,  so  können  die  fehlenden  Mitglieder  durch  Mitglieder  einer
anderen  richterlichen  Disziplinarkammer  ersetzt  werden.  Die  Anordnung  erfolgt
im  Verwaltungswege.

Den  Vorsitz  in  der  Disziplinarkammer  führt  der  dem  Dienstalter  beziehungsweise
  der  Geburt  nach  älteste  Oberkriegsgerichtsrath,  in  Ermangelung  eines  Oberkriegsgerichtsraths
  der  älteste  Kriegsgerichtsrath.

§.  9.
Zuständig  ist  diejenige  Disziplinarkammer,  in  deren  Bezirke  der  Beschuldigte
zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Disziplinarverfahrens  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat.
Die  Disziplinarkammer  der  Marine  ist  zuständig  für  alle  richterlichen  Militärjustizbeamten
  der  Marine.

§.  10.
Der  Disziplinarhof  kann  auf  Antrag  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft
  oder  des  Beschuldigten  die  Verweisung  der  Sache  an  eine  andere  Disziplinarkammer

  beschließen,  wenn  Gründe  vorliegen,  welche  die  Unbefangenheit  der  zuständigen
  Disziplinarkammer  zweifelhaft  erscheinen  lassen.

§.  11.
Der  Disziplinarhof  wird  bei  dem  Reichsmilitärgericht  aus  den  juristischen
Mitgliedern  dieses  Gerichts  gebildet.  Zur  Beschlußfähigkeit  gehört  die  Anwesenheit
  von  mindestens  sieben  derselben,  einschließlich  des  Vorsitzenden.
        <pb n="1312" />
        —  1300  —

Den  Vorsitz  führt  derjenige  Senatspräsident,  welcher  dem  Dienstalter  und
bei  gleichem  Dienstalter  der  Geburt  nach  der  älteste  ist.

Im  Behinderungsfalle  gehen  die  Geschäfte  des  Vorsitzenden  auf  den  nächstältesten
  Senatspräsidenten  und  in  Ermangelung  eines  solchen  auf  den  ältesten
Rath  des  Reichsmilitärgerichts  über.

§.  12.

Der  Geschäftsgang  bei  dem  Disziplinarhofe  wird  durch  eine  Geschäftsordnung
  geregelt,  welche  von  diesem  auszuarbeiten  und  durch  den  Präsidenten  des
Reichsmilitärgerichts  dem  Kaiser  zur  Bestätigung  vorzulegen  ist.

Die  Geschäftsordnung  der  Disziplinarkammern  ist  von  der  obersten  Behörde
der  Militärjustizverwaltung  zu  erlassen.

§.  13.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  werden  bei  den  Disziplinar—
kammern  von  einem  durch  die  oberste  Behörde  der  Militärjustizverwaltung  für
jeden  einzelnen  Fall  besonders  zu  benennenden  Kriegsgerichtsrath,  bei  dem  Dis—
ziplinarhofe  von  dem  Obermilitäranwalte  wahrgenommen.

Den  Dienst  des  Gerichtsschreibers  versieht  bei  den  Disziplinarkammern  der
Gerichtsschreiber  eines  der  betreffenden  Oberkriegsgerichte,  bei  dem  Disziplinarhofe
ein  Gerichtsschreiber  des  Reichsmilitärgerichts.

§.  14.

Die  Bestimmungen  der  Militärstrafgerichtsordnung  über  Ausschließung  und
Ablehnung  der  Gerichtspersonen  (§§.  122  bis  134)  finden  auf  die  Mitglieder  der
Disziplinargerichte  entsprechende  Anwendung.

Im  Verfahren  vor  dem  Disziplinarhofe  steht  das  Ablehnungsrecht  auch
dem  Obermilitäranwalte  zu.

Ueber  die  Ausschließung  oder  Ablehnung  entscheidet  das  Disziplinargericht,
welchem  der  abgelehnte  Richter  angehört.

Ablehnungsgesuche  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  sind  bei  Vermeidung
des  Ausschlusses  spätestens  vor  Beginn  der  Hauptverhandlung  bei  demjenigen
Disziplinargericht  anzubringen,  welchem  die  abzulehnenden  Mitglieder  angehören.

Die  Entscheidungen  sind  endgültig.

Verfahren  bei  den  Disziplinargerichten.
§.  15.

Der  Verhängung  einer  Disziplinarstrafe  muß  ein  förmliches  Disziplinarverfahren
  vorhergehen.  Die  Einleitung  desselben  wird  hinsichtlich  der  Mitglieder
des  Reichsmilitärgerichts  durch  den  Präsidenten  desselben  im  Einverständnisse  mit
dem  Vorsitzenden  des  Disziplinarhofs,  hinsichtlich  der  übrigen  richterlichen  Militärjustizbeamten
  durch  die  oberste  Behörde  der  Militärjustizverwaltung  verfügt.
        <pb n="1313" />
        —  1301  —

§.  16.

Das  Disziplinarverfahren  besteht  in  einem  schriftlichen  Ermittelungsverfahren
und  in  einer  mündlichen  Verhandlung.

§.  17.

Mit  der  Vornahme  der  Ermittelungen  wird  von  dem  Vorsitzenden  des
Disziplinargerichts  ein  Mitglied  des  letzteren  beauftragt.

Das  Ermittelungsverfahren  hat  den  Zweck,  den  Sachverhalt  soweit  aufzuklären,
  daß  eine  Entscheidung  darüber  getroffen  werden  kann,  ob  das  Verfahren
einzustellen,  oder  die  Sache  zur  Hauptverhandlung  zu  verweisen  sei.

Der  Beschuldigte  wird  unter  Mittheilung  der  Beschuldigungspunkte  vorgeladen
  und  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  zugezogen.  Sie  werden,  wenn
sie  erscheinen,  mit  ihren  Erklärungen  und  Anträgen  gehört.

Die  Zeugen  werden,  nach  Befinden  eidlich,  vernommen  und  die  sonstigen
Beweise  erhoben.

Den  Vernehmungen  der  Zeugen  darf  weder  der  Vertreter  der  Staats—
anwaltschaft  noch  der  Beschuldigte  beiwohnen.

Die  Verhaftung,  vorläufige  Festnahme  oder  Vorführung  des  Beschuldigten
ist  unzulässig.

§.  18.

Ueber  jede  Untersuchungshandlung  ist  ein  Protokoll  unter  Beobachtung  der

im  §.  163  der  Militärstrafgerichtsordnung  enthaltenen  Vorschriften  aufzunehmen.

§.  19.

Erachtet  der  mit  Vornahme  der  Ermittelungen  beauftragte  Richter  die
Untersuchung  für  geschlossen,  so  legt  er  die  Akten  dem  Vertreter  der  Staats—
anwaltschaft  vor.

Beantragt  dieser  eine  Ergänzung  der  Ermittelungen,  so  hat  der  Unter—
suchungsführer,  wenn  er  dem  Antrage  nicht  stattgeben  will,  die  Entscheidung  des
Disziplinargerichts  einzuholen.

§.  20.

Nach  geschlossenem  Ermittelungsverfahren  ist  dem  Beschuldigten  der  Inhalt
der  erhobenen  Beweismittel  mitzutheilen.  Darauf  werden  die  Akten  dem  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  zur  Stellung  seiner  Anträge  vorgelegt.

§.  21.

Auf  Grund  der  Ergebnisse  des  Ermittelungsverfahrens  hat  hinsichtlich  der
Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts  der  Präsident  desselben  im  Einverständnisse
mit  dem  Vorsitzenden  des  Disziplinarhofs,  im  Uebrigen  die  oberste  Behörde  der
Militärjustizverwaltung  darüber  zu  befinden,  ob  der  Beschuldigte  außer  Verfolgung
zu  setzen  und  das  Verfahren  einzustellen,  oder  ob  die  Sache  zur  Hauptverhandlung
zu  verweisen  sei.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  198
        <pb n="1314" />
        —  1302  —

§.  22.

Einstellung  des  Verfahrens  hat  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  der  Be—
schuldigte  seine  Entlassung  aus  dem  Dienste  mit  Verzicht  auf  Titel,  Gehalt  und
Pensionsanspruch  nachsucht,  vorausgesetzt,  daß  er  seine  amtlichen  Geschäfte  bereits
erledigt  hat.

Die  Kosten  des  eingestellten  Verfahrens  fallen  dem  Beschuldigten  zur  Last.

§.  23.

Wegen  der  nämlichen  Anschuldigungspunkte  ist  die  Wiederaufnahme  eines
eingestellten  Disziplinarverfahrens  nur  auf  Grund  neuer  Beweise  und  nur  während
eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren,  vom  Tage  des  Einstellungsbeschlusses  ab,
zulässig.

§.  24

Wird  die  Sache  zur  Hauptverhandlung  verwiesen,  so  finden  im  Weiteren
die  Bestimmungen  der  §§.  101  bis  118  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März
1873  entsprechende  Anwendung.

§.  25.

Die  Bestimmungen  der  Militärstrafgerichtsordnung,  betreffend  die  Berechnung
  der  Fristen  (§.  146),  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  (§§.  147,
148,  149  Absatz  1  bis  3),  die  Vernehmung  von  Zeugen  (§§.  185  ff.)  und  die
Zuziehung  von  Sachverständigen  (§§.  208  ff.),  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß  gegen  Entscheidungen  des  Disziplinarhofs  eine  Rechtsbeschwerde
  nicht  stattfindet,  und  daß  über  Rechtsbeschwerden  gegen  Entscheidungen
und  Verfügungen  der  Disziplinarkammern  der  Disziplinarhof  entscheidet.

§.  26.

Die  im  Disziplinarverfahren  an  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
nöthig  werdenden  Zustellungen  erfolgen  durch  Vorlegung  der  Urschrift  des  zuzustellenden
  Schriftstücks.  Beginnt  mit  der  Zustellung  der  Lauf  einer  Frist,  so
ist  der  Tag  der  Vorlegung  auf  der  Urschrift  zu  vermerken.

Die  sonstigen  Zustellungen  erfolgen  nach  Maßgabe  der  §§.  136  bis  145
der  Militärstrafgerichtsordnung.

§.  27.
Die  im  Disziplinarverfahren  ergehenden  Entscheidungen  sind  mit  Gründen
zu  versehen.
§.  28.

Für  die  Abstimmung  finden  bei  den  Disziplinargerichten  die  Vorschriften
der  §§.  322,  324  der  Militärstrafgerichtsordnung  mit  der  Maßgabe  entsprechende
Anwendung,  daß  im  Disziplinarhofe  bei  Stimmengleichheit  die  Stimme  des
Vorsitzenden  den  Ausschlag  giebt.
        <pb n="1315" />
        —  1303  —

§.  29.
Für  das  Disziplinarverfahren  werden  weder  Gebühren  noch  Stempel,
sondern  nur  baare  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.
Wird  der  Beschuldigte  verurtheilt,  so  hat  er  die  baaren  Auslagen  des  Ver—
fahrens  ganz  oder  theilweise  zu  erstatten.  Ueber  die  Erstattungspflicht  entscheidet
das  Disziplinarerkenntniß.

Vorläufige  Dienstenthebung.
§.  30.

Die  Bestimmungen  der  §§.  125  bis  130  Absatz  1,  §.  131  des  Reichs—
beamtengesetzes  vom  31.  März  1873  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende  An—
wendung,  daß  an  die  Stelle  der  obersten  Reichsbehörde  diejenige  Behörde  tritt,
welcher  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  zusteht  (§.  15).

§.  31.

Für  die  Verhältnisse  im  Felde  und  an  Bord  kann  durch  Kaiserliche  Ver—
ordnung  den  höheren  Befehlshabern  die  Befugniß  eingeräumt  werden,  einen
richterlichen  Militärjustizbeamten,  der  nach  ihrer  pflichtmäßigen  Ueberzeugung  seine
Bestimmung  nicht  erfüllt,  aus  seiner  Feldstelle  (Bordstelle)  zu  entlassen.

Unfreiwillige  Versetzung  in  eine  andere  Stelle.

§.  32.

Die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Mitglieds  des  Reichsmilitärgerichts
findet  nicht  statt.

Die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Oberkriegsgerichtsraths  oder  Kriegsgerichtsraths
  kann,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §§.  95,  96  der  Militärstrafgerichtsordnung
  und  von  dem  Falle  einer  Strafversetzung,  nur  erfolgen,  wenn  sie  durch
das  Interesse  der  Militärrechtspflege  dringend  geboten  ist.

Die  Versetzung  darf  in  diesem  Falle  nur  in  eine  andere  Militärrichterstelle
von  gleichem  Range  ohne  Verminderung  des  Diensteinkommens  erfolgen.

§.  33.

Die  Anerkennung  der  Nothwendigkeit  der  unfreiwilligen  Versetzung  in  eine
andere  Stelle  erfolgt  auf  Antrag  der  obersten  Behörde  der  Militärjustizuerwaltung
durch  den  Disziplinarhof.  Die  Ausführung  geschieht  durch  die  genannte  Verwaltungsbehörde.


Unfreiwillige  Versetzung  in  den  Ruhestand.
§.  34.

Die  zwangsweise  Versetzung  eines  richterlichen  Militärjustizbeamten  in  den
Ruhestand  tritt  ein,  wenn  er  durch  ein  körperliches  Gebrechen  oder  wegen  Schwäche
        <pb n="1316" />
        —  1304  —

seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd
unfähig  geworden  ist.
§.  35.

Sucht  der  Beamte  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nicht  nach,  obgleich
die  Voraussetzungen  derselben  vorliegen,  so  ist  unter  Angabe  der  Gründe  und
unter  Bezeichnung  des  zu  gewährenden  Pensionsbetrags  die  Aufforderung  an  ihn
zu  erlassen,  binnen  einer  bestimmten  Frist  den  Antrag  auf  Versetzung  in  den
Ruhestand  zu  stellen.  Die  Aufforderung  ergeht  an  einen  Oberkriegsgerichtsrath
oder  Kriegsgerichtsrath  durch  die  oberste  Behörde  der  Militärjustizuverwaltung,  an
ein  Mitglied  des  Reichsmilitärgerichts  durch  den  Präsidenten  dieses  Gerichts.  Wird
der  Aufforderung  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  nicht  Folge  geleistet,  so  hat
der  Disziplinarhof  über  die  Zulässigkeit  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  zu  entscheiden.


Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

§.  36.

Die  Gebührenordnung  für  die  Rechtsanwälte  vom  7.  Juli  1879  findet
auf  die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts  im  Disziplinarverfahren  gegen  richterliche
  Militärjustizbeamte  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  den
Strafkammern  die  Disziplinarkammern,  dem  Reichsgerichte  der  Disziplinarhof

gleichzustellen  sind.
§.  37.

Dieses  Gesetz  tritt  zugleich  mit  der  Militärstrafgerichtsordnung  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  soweit
sie  auf  die  richterlichen  Militärjustizbeamten  Bezug  haben,  außer  Kraft.

Hinsichtlich  der  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  anhängigen  Disziplinarsachen
  sind  für  das  weitere  Verfahren  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  maßgebend.

§.  38.

Dieses  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des  Bündniß—
vertrags  vom  23.  November  1870  zur  Anwendung;  die  Errichtung  eines  Disziplinarhofs
  für  die  bayerischen  richterlichen  Militärjustizbeamten  bleibt  der  Landes—
gesetzgebung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  Dezember  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1317" />
        —  1305  —

Reichs-Gesetzblatt.





Nr.:  54.







Inhalt:

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1892
(Reichs-Gesetzbl.  S.  661)  über  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen
Mannschaften.  S.  1305.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.
  S.  1312.



(Nr.  2534.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  vom

10.  Mai  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  661)  über  die  Unterstützung  von  Familien
der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften.  Vom  12.  Dezember  1898.

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  24.  November  1898  beschlossen:

An  Stelle  der  §§.  3,  8  und  9  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1892

(Reichs-Gesetzbl.  S.  668),  betreffend  die  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze
  vom  10.  Mai  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  661)  über  die  Unterstützung
von  Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften,  treten
vom  Rechnungsjahr  1899  an  folgende  Vorschriften:

§.  3.

Ist  ein  Einberufener  nach  Ablauf  der  festgesetzten  Uebungsdauer
in  Folge  einer  während  derselben  unverschuldet  eingetretenen  Erkrankung
an  der  Rückkehr  verhindert,  so  ist  die  Unterstützung  bis  zu  dem  Tage
der  Rückkehr  einschließlich  zu  zahlen.

Auf  Zahlungen,  welche  gemäß  §.  2  halbmonatlich  im  voraus
geleistet  sind,  findet  die  Vorschrift  im  §.  5  Anwendung.

§.  8.

Die  Empfangsbescheinigungen  sind  den  unter  III  in  der  Beilage  C
zur  Verordnung  vom  1.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  137),  betreffend
  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die
Kriegsleistungen,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  24.  Juli
1894  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  341  in  Verbindung  mit
S.  426),  näher  bezeichneten  Behörden  einzureichen,  welche  auf  Grund
derselben  eine  Nachweisung,  in  die  alle  Empfangsbescheinigungen  in
alphabetischer  Reihenfolge  der  Gemeinden  eingetragen  werden,  nach  dem

Reichs-Gesetzbl.  1898.  199

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Dezember  1898.
        <pb n="1318" />
        —  1306  —

beiliegenden  Muster  B  aufstellen.  Diese  Nachweisung  ist  nebst  den  als
Beläge  dienenden  Empfangsbescheinigungen  und  den  im  §.  6  erwähnten
Benachrichtigungen  der  Truppenbefehlshaber  etc.  bei  den  in  Betracht
kommenden  Bezirkskommandos  zur  Prüfung  in  Umlauf  zu  setzen,  nach
erfolgter  Prüfung  und  Bescheinigung  aber  an  die  nach  Spalte  IV  der
vorbezeichneten  Beilage  C  zuständige  Behörde  zur  Feststellung  einzureichen.

§.  9.

Die  belegten  und  festgestellten  Nachweisungen  (§.  8)  sind  nebst
einer  sich  auf  das  Staatsgebiet  oder  den  Bezirk  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  beziehenden  Zusammenstellung  nach  dem  beiliegenden
Muster  C  im  Laufe  der  letzten  drei  Monate  jedes  Rechnungsjahrs  durch
Vermittelung  der  Zentralbehörden  der  einzelnen  Bundesstaaten  dem
Reichsamte  des  Innern  vorzulegen,  welches  die  Erstattung  der  Unterstützung
  an  die  bei  der  Vorlegung  der  Nachweisungen  bezeichneten
Landeskassen  veranlassen  wird.

An  Stelle  der  bisherigen  Muster  zu  dieser  Bekanntmachung  treten
  von  dem  genannten  Zeitpunkt  ab  die  beiliegenden  Muster  A,  B,  C.

Berlin,  den  12.  Dezember  1898.





Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="1319" />
        Lieferungsverband:  Kreis  Bomst.

Gemeinde:  Altkloster.

1307

Muster  A.



Eingetragen  in  der  Nachweisung
(Muster  B)  unter  Ziffer  7.

Empfangs-Bescheinigung
über

Familien-Unterstützung.

Name,  Vorname  und  Stand  des

Einberufenen:

Abt,  Franz,  Arbeiter.
Aufenthaltsort:  Altkloster  (Kreis  Bomst).

Ortsüblicher  Tagelohn  daselbst:  1  Mark.

Einberufen  durch  das  Bezirkskommando  zu  Kosten

zur

Uebung  als

(Wehrmann,  Unteroffizier  der  Landwehr,  Reservist,  Unteroffizier
  der  Reserve,  Ersatzreservist  für  die  zweite  oder  dritte
Uebung)  vom  20.  7.  98  bis  18.  8.  98,  also  auf  30  Tage
(einschließlich  2  Marschtage).









Bezeichnung

der  unterstützungsberechtigten

Die  Unterstützung  beträgt:

Es  sind  zu  zahlen:





















Angehörigen  nach    Empfangs-
        für  die  Dauer
Familien-  in Prozenten  insgesamt  für  die  Abwesenheit  bescheinistellung
  Aufent-  des  oben,  des  oben  zur  Uebung  auf  gung  durch
aße  vhren  "6  ;  bezeichneten]  den  ießli  Betra
—  bezeich-  -  4  ten  einschließlich  der  8  Namens-8
  geich.  Namen.  halts-  neten  Pie  hn  Tag  Marschtage  Tage.  unterschrift
so  ort.  Tage.  hechstens  '
fällt-Ja  fälzle  lohns.  60  Prozent.  vom  bis  6
herstammend).  I  Mark.  Pf.  Mark.  Pi.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7  8.  9.  10.
Ehefrau  Anna,  geb.  Müller  Alt—  30
Kinder  Franz,  geb.  am  kloster
15.  Dezember
1880  "„%  10
Anna,  geb.  am
3.  Juni  1892  "  10
Mutter  Johanna  Abt,
geb.  Schulz  ·  10
Schwester  Luise  Abt  10
70  60  —  60s|.  7.  98,31.  7.  098  Z  7  20|  Abt.
1.  S.  98  15.  S.  985  9  —  Abt.
16.  8.  58  18.  8.  81  3  1  801  Abt.
zusammen  .  .  .  .  18  b

 

 

 

 

 

 

 

 

199°
        <pb n="1320" />
        —  1308  —

Die  Richtigkeit  der  in  Spalte  1,  2  und  3  enthaltenen  Angaben  wird  mit  dem  Bemerken
bescheinigt,  daß  der  Anspruch  auf  Unterstützung  am  18.  Juli  1898  angemeldet  worden  ist.  Der  über
15  Jahre  alte  Sohn  Franz  Abt,  die  Mutter  Johanna  Abt  und  die  Schwester  Luise  Abt  werden
von  dem  Einberufenen  unterhalten.

Altkloster,  den  24.  Juli  1898.

Der  Gemeindevorstand.
N.  N.

Obige  Beträge  werden  zur  Zahlung  nach  Maßgabe  des  §.  2  Absatz  2  der  Ausführungsvorschriften
  vom  2.  Juni  1892  angewiesen.

Bomst,  den  29.  August  1898.

Der  Lieferungsverband  des  Kreises  Bomst.
N.  N.
        <pb n="1321" />
        —  1309  —

Staat:  Königreich  Preußen.  Muster  B.
Verwaltungsbezirk:  Regierungsbezirk  Posen.
Lieferungsverband:  Kreis  Bomst.

Nachweisung
über
gezahlte  Familien-Unterstützungen,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1892
(Reichs-Gesetzbl.  S.  661)  aus  Reichsfonds  zu  erstatten  sind  für  das  Rechnungsjahr  1898.

















Betrag  der  gezahlten
Lau-  Namen  Nummer  Familien-Unterstützungen:
fende  der  der  Bemerkungen.
Nr.  Gemeinden.  Beläge.  im  Einzelnen  in  der  Gemeinde
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
1.  2.  3  4.  5
1.  Alt-Borni  .  .  .  ..  1  4  83
2  6  44
3  9  66  20  93
2.  Altkloster  4  16  56
5  8  95
6  4  83
7  18  —  48  34
3.  etc.  etc  etc.
zusammen  260  45















Daß  die  unterstützungsberechtigten  Angehörigen  der  in  den  oben  (Spalte  3)  bezeichneten  Belägen
  genannten  Personen  während  der  Dauer  der  von  letzteren  abgeleisteten  Friedensübungen  auf
Verlangen  die  angegebenen  Unterstützungsbeträge  erhalten  haben,  wird  bescheinigt.

Wollstein,  den  13.  November  1898.

Der  Vorsitzende  des  Kreis-Ausschusses.
(L.  S.)  N.  N.
        <pb n="1322" />
        —  1310  —

Die  Richtigkeit  der  Angaben  in  den  zugehörigen  Empfangsbescheinigungen  über  die  Art  der
Uebung  und  die  Dauer  der  Abwesenheit  zur  Uebung  einschließlich  der  Marschtage  wird  hiermit
bescheinigt:

a)  bezüglich  der  in  Spalte  3  bezeichneten  Beläge  1—6,  8—  11,  13,  15—  17  und
20  —23.

Kosten,  den  6.  Dezember  1898.

Königliches  Bezirkskommando.
(L.  S.)  N.  N.

b)  bezüglich  der  in  Spalte  3  bezeichneten  Beläge  7  und  12.
Berlin,  den  12.  Dezember  1898.
Königliches  Bezirkskommando  II.
(L.  S.)  N.  N.

e)  bezüglich  des  in  Spalte  3  bezeichneten  Belags  14.
Bochum,  den  22.  Dezember  1898.

Königliches  Bezirkskommando  II.
(L.  S.)  N.  N.

etc.

Geprüft  und  festgestellt.

N.  N.
Amtsbezeichnung.
        <pb n="1323" />
        —  1311  —

Staat:  Königreich  Preußen.  Muster  C.
Regierungsbezirk:  Posen.



Zusammenstellung

der
in  den  einzelnen  Lieferungsverbänden  des  Regierungsbezirkes  Posen  gezahlten  Familien-Unterstützungen,

  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1892  (Reichs-Gesetzbl.
S.  661)  ans  Reichsfonds  zu  erstatten  sind,  für  das  Rechnungsjahr  1898.















Lau-  Namen  Betrag  der  gezahlten
fende  der  Familien-Unter-  Bemerkungen.
Nr.  Lieferungsverbände.  stützungen
Mark.  Pf.
1.    2.  3.  4.
1.  Bomst  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  260  45
2.  etc.  etc.
Summe  1  535  75

Die  richtige  Uebertragung  der  Zahlen  aus  den
zugehörigen  Nachweisungen  und  die  rechnerische
Richtigkeit  wird  bescheinigt.

N.  N.
Amtsbezeichnung.









Posen,  den  3.  Februar  1899.

Der  Regierungs-Präsident.
N.  N.
        <pb n="1324" />
        —  1312  —

(Nr.  2535.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
14.  Dezember  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung

  von  Viehseuchen,  vom  3.Juni 1880  1.Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:

Für  die  Königlich  bayerischen  Regierungsbezirke  Oberbayern,  Niederbayern,
  Oberpfalz  und  Regensburg,  Oberfranken,  Mittelfranken,
Unterfranken  und  Aschaffenburg  sowie  Schwaben  und  Neuburg  wird
vom  1.  Januar  1899  ab  bis  auf.  Weiteres  für  die  Geflugelcholera  die
Anzeigepflicht  im  Sinne  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  14.  Dezember  1898.



Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reilchsdruckerei.
        <pb n="1325" />
        —  1313  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr.:  55.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  1313.











(Nr.  2536.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  15.  Dezember  1898.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(V.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1898,  Reichs-Gesetzbl.  von  1898  S.  7),  wird
wie  folgt  berichtigt:

A.  Mit  sofortiger  Gültigkeit.

I.  Unter  Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung
  ist  die  unter  Nr.  84  aufgeführte  „Schleswig—Angeler  Eisenbahn
(Schleswig—Süderbrarup)“  als  ein  Unternehmen  von  lediglich  örtlicher  Bedeutung
  (Kleinbahn)  zu  streichen.

II.  Nachdem  die  niederländischen  Linien  der  früheren  Großen  Belgischen  Zentralbahn
  in  das  Eigenthum  des  niederländischen  Staates  und  in  den  Betrieb
der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  übergegangen
  sind,  sind  zu  streichen:

Unter  Niederlande.  B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb
  oder  Mitbetrieb  auswärtiger  Verwaltungen  befinden,
II.  Belgischer  Verwaltungen:

Die  Nummern  11,  12  und  13  sowie  die  zugehörige  Ueberschrift
  „Die  von  der  Großen  Belgischen  Zentralbahn  betriebenen
Strecken.“

Unter  Belgien.  In  der  Anmerkung  am  Schlusse  der  Aufzählung
  der  belgischen  Eisenbahnen  in  der  Zeile  „Niederlande“  die
Ziffern  11,  12  und  13.

III.  Nachdem  die  früher  von  der  Großen  Belgischen  Zentralbahn  betriebene
Strecke  von  der  belgisch-französischen  Grenze  bei  Treignes  bis  Vireux  in

Reichs-Gesetzbl.  1898.  200

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Dezember  1898
        <pb n="1326" />
        —  1314  —

das  Eigenthum  und  den  Betrieb  der  Französischen  Ostbahn  übergegangen  ist
und  die  belgische  Staatsbahn  den  Betrieb  auf  der  Strecke  von  der  belgisch—
französischen  Grenze  bei  Doische  bis  Givet  übernommen  hat,  ist  unter
Frankreich.  B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mit—
betrieb  auswärtiger  Verwaltungen  befinden,  in  der  Abtheilungl,
Belgische  Verwaltungen,  zu  streichen:

Nr.  15.  bei  Treignes  bis  Vireux.

Ferner  erhält  Nr.  16  folgende  Fassung:

16.  Die  von  der  belgischen  Staatsbahnverwaltung  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-französischen  Grenze  bei  Doische  bis  Givet.

Auch  ist  in  der  Anmerkung  am  Schlusse  der  Liste  der  belgischen
Eisenbahnen  in  der  Zeile  „Frankreich“  die  Ziffer  15  zu  streichen.

B.  Mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1899.

Die  unter  A.  II.  50  bei  Deutschland  ausgeführte  „Kirchheimer
Eisenbahn“  ist  zu  streichen,  weil  sie  an  diesem  Tage  in  das  Eigenthum
und  den  Betrieb  der  Königlich  württembergischen  Staatseisenbahnen  übergeht.

Berlin,  den  15.  Dezember  1898.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:.
Schulz.



  

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1327" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.: 56.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  1315.









(Nr.  2537.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
21.  Dezember  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen,  vom  23.Juni 1880 / 1.Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:

Für  Elsaß-Lothringen  wird  vom  15.  Januar  1899  ab  bis  auf
Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9
des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  21.  Dezember  1898.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  201



Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1898.
        <pb n="1328" />
        <pb n="1329" />
        —  1317  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.: 57.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenkahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  1317.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  der  Brückenwaagen
  und  selbstthätigen  Registrirwaagen.  S.  1317.









(Nr.  2538.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  28.  Dezember  1898.
Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(V.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1898,  Reichs-Gesetzbl.  von  1898  S.  7),  ist
wie  folgt  zu  berichtigen:
I.  Mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1899.

Die  an  diesem  Tage  in  das  Eigenthum  und  in  den  Betrieb  der  belgischen
Staatsbahnen  übergehende  belgische  Linie  der  Eisenbahn  Lüttich—Maestricht  ist
unter  „Belgien.  A.  4.“  als  selbständiges  Unternehmen  zu  streichen.

II.  Mit  Wirkung  vom  9.  Januar  1899.
In  Ausführung  des  Artikels  58  des  Uebereinkommens  ist  unter  „Rußland.
A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.“  nachzutragen:
17a.  Mittel  Sibirische  Eisenbahn  (Sektion  Obi—Innokenliewskaja,  früher
Irkutsh.
Berlin,  den  28.  Dezember  1898.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

      



(Nr.  2539.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
Beilage
die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  der  Brückenwaagen  und
selbstthätigen  Registrirwaagen,  vom  10.  Dezember  1898
beigefügt.


Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruckerei.
Reichs=  Gesetzl.  1898.  202

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1898.
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        <pb n="1331" />
        Besondere  Beilage  zu  Nr.:  57  des  Reichs-Gesetzblatts.



Bekanntmachung,
betreffend

die  Aichung  der  Brückenwaagen  und  selbstthätigen  Registrirwaagen.
Vom  10.  Dezember  1898.



Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  erläßt  die
Normal-Aichungs-Kommission  folgende  Vorschriften:

§.  1.

Zusatz  zu  §.  58  der  Aichordnung.
Eine  Parallelführung  der  Gewichtsschale  ist  bei  Brückenwaagen  vom
1.  Januar  1900  an  nicht  mehr  zulässig.  Zur  Wiederholung  der  Aichung  sind
Brückenwaagen  mit  derartiger  Parallelführung  bis  auf  Weiteres  zuzulassen.

§.  2.

Die  Bekanntmachung  vom  14.  Januar  1893  (Reichs-Gesetzbl.  1893,
Beilage  zu  Nr.  2)  wird  im  Artikel  3  §.  2  wie  folgt  erweitert:

Die  Hülfswaage  darf  auch  eine  zusammengesetzte  Balkenwaage  mit  Laufgewicht
  und  Skale  sein.  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  sich  die  Lastschneide  der
Hülfswaage  nur  unter  der  Gewichtsschale  der  Hauptwaage  befindet,  sie  darf  auch
höher  und  zwar  unter  einer  der  beiden  Endschneiden  der  Hauptwaage  derartig
angebracht  sein,  daß  sie  im  eingeschalteten  Zustand  entweder  den  Druck  der
Gewichtsschale  oder  den  der  Lastschale  der  Hauptwaage  aufzunehmen  vermag.  In
letzterem  Falle  ist  bei  der  aichamtlichen  Prüfung  der  Hülfswaage  die  Lastschale
der  leeren  Hauptwaage  als  Lastschale  zu  benutzen.  Der  Nullpunkt  der  Eintheilung
darf  sich  auch  am  Anfange  der  Skale  (nächst  der  Mittelschneide)  befinden.

Eine  zusammengesetzte  Balkenwaage  mit  nur  einem  Laufgewicht  und  einer
Skale  darf  auch  dann  als  Hülfswaage  geaicht  werden,  wenn  ihre  größte  zulässige
  Last  weniger  als  200  Kilogramm  beträgt.  In  diesem  Falle  sind  Gebühren
wie  für  einfache  Balkenwaagen.  mit  Laufgewicht  und  Skale  zu  erheben.

Berlin,  den  10.  Dezember  1898.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
H  au  ß.







Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
        <pb n="1332" />
        <pb n="1333" />
        Sachregister

zum  Reichs

-Gesetzblatt.

Jahrgang  1898.

A.

Abgesonderte  Befriedigung  im  Konkurse  (Konk.  Ordn.
§§.  47  bis  52)  621.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  21)  235.
Ablehnung  von  Gerichtspersonen  (Civ.  P.  O.  §§.  42  bis
49)  417.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  13)  257.  —  desgl.  im
militärgerichtlichen  Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  12|
bis  134)  1214.  —  im  Disziplinarverfahren  gegen  richterliche

  Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.  §.  14)  1300.

Absatzgenossenschaften,  Rechtsverhältnisse  (G.  v.  20.  Mai
§.  1  Nr.  3)  810.  

Abschätzungskommissionen  für  Flurschäden  durch
Truppenübungen  (B.  v.  13.  Juli  III  zu  §.  14)  934.

Abschriften,  Ertheilung  aus  Gerichtsakten  (G.  v.  20.  Mai
§.  34)  776.  —  insbes.  in  Nachlaßsachen  (das.  S.  78)  786.

Absonderung  im  Konkursverfahren  (Konk.  Ordn.  §§.  47
bis  52)  621.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  21)  235.

Abstimmung  bei  den  bürgerlichen  Gerichten  (Ger.  V.  G.
§§.  195  bis  200)  407.  —  bei  den  Militärgerichten  (Mil.
Str.  G.  O.  §§.  320  bis  325)  1258.  —  bei  dem  Reichsmilitärgerichte
  (das.  §.  87)  1207.  —  bei  den  Disziplinargerichten
  für  richterliche  Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.
§.  28)  1302.

Abwesende,  Verfahren  gegen  solche  in  militärgerichtlichen
Untersuchungen  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  356  bis  362)  1266.

Aerzte  auf  den  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  14.  März
§§.  30,  31,  34)  64.  —  Untersuchungsärzte  für  Auswanderer
  (das.  §§.  30,  55  bis  57,  60  bis  63,  66,  73,
74)  64.

Aichung  des  Getreideprobers  (Bek.  v.  14.  Mai)  317.—
der  Brückenwaagen  und  selbstthätigen  Registrirwaagen
(Bek.  v.  10.  Dez.)  1317.

Reichs-Gesetzbl.  1898.

Akkmunlatoren,  elektrische,  Einrichtung  und  Betrieb  von
Anlagen  zur  Herstellung  derselben  (Bek.  v.  11.  Mai)  176.

Aktien,  Feststellung  ihres  Börsenpreises  (Bek.  v.  28.  Juni
§§.  1,  4,  8,  9)  915.

Aktiengesellschaften,  Löschung  im  Handelsregister  wegen
Nichtigkeit  (G.  v.  20.  Mai  §.  144)  797.  —  Konkursverfahren
  über  ihr  Vermögen  (Konk.  Ordn.  §§.  207  bis
212)  650.  —  Strafe  gegen  ihre  Vorstandsmitglieder
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Konkursordnung
(das.  §.  244)  658.

Umwandlung  von  Aktiengesellschaften  in  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  Mai  §§.  80,
81)  866.

Amerika,  Einfuhrverbot  für  lebende  Pflanzen  und  frisches
Obst  dorther  (V.  v.  5.  Febr.)  5.

s.  auch  Vereinigte  Staaten  von  Amerika,
Centralamerika.  

Ampere,  elektrische  Maßeinheit  (G.  v.  1.  Juni  §§.  1,  3,
5)  905.

Amtsgerichte,  Besetzung  (Ger.  V.  G.  §.  22)  374.  (G.  v.
17.  Mai  Art.  1  Nr.  1)  252.—  Zuständigkeit  und  Geschäftskreis
  (Ger.  V.  G.  §§.  23,  24)  375.  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1
Nr.  2)  252.  —  Verfahren  vor  denselben  (Civ.  P.  O.
§§.  495  bis  510)  504.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  104  bis
108)  277

Amylacetat,  Beförderung  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  19.  Juni)  913.

Anfechtung  von  Rechtshandlungen  vor  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  (Konk.  Ordn.  §§.  29  bis  42)  618.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  17  bis  20)  234.  —  desgl.  von
Rechtshandlungen  eines  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens
  (G.  v.  17.  Mai  Art.  VII,  VIII)  250.  (G.  v.
17.  Mai  §.  1)  342.  (Bek.  v.  20.  Mai)  370  u.  709.

etc.
        <pb n="1334" />
        2  Sachregister.

Angeklagter  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren,  Vor—
bereitung  der  Hauptverhandlung  gegen  ihn  (Mil.  Str.
G.  O.  §§.  261  bis  272)  1246.  —  Verfahren  bei  der
Hauptverhandlung  (das.  §§.  273  bis  336)  1249.  —  Vertheidigung
  (das.  §§.  337  bis  348)  1262.  —  Strafverfügung
  (das.  §§.  349  bis  355)  1265.  —  Einlegung
von  Rechtsmitteln  (das.  §§.  365  bis  371,  381,  382,  404,
423)  1267.  —  Strafvollstreckung  (das.  §§.  450  bis  464)
1284.—  Wiederaufnahmeverfahren  (das.  §§.  436  bis  449,
465  bis  468)  1281.  —  Aburtheilung  eines  Angeklagten
über  denselben  Gegenstand  durch  ein  Militär-  und  ein  bürgerliches
  Gericht  (Einf.  G.  z.  Mil.  Str.  G.  O.  §.  14)  1291.

s.  auch  Beschuldigter.

Anhalt  (Herzogthum),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  5.  Aug.)  1023.

Anklage,  Erhebung  gegen  den  Beschuldigten  im  militär.
gerichtlichen  Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  250
bis  260)  1244.  —  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung
(das.  §§.  261  bis  272)  1246.

Anlagen,  s.  gewerbliche  Anlagen.

Anleihen  für  das  Reichsheer,  die  Marine  und  die  Reichseisenbahnen
  (A.  E.  v.  7.  März)  31.  (G.  v.  31.  März)  137.

Verminderung  der  Anleihebeträge  durch  überschüssige
Reichseinnahmen  (G.  v.  31.  März  §.  2)  138.

Anmeldung  der  Entschädigungsansprüche  für  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (G.  v.
24.  Mai  §.  16)  368.  (V.  v.  13.  Juli  V.  §.  16)  938.

Anmeldung  der  Konkursforderungen  (Konk.  Ordn.
§§.  138  bis  141)  638.

Annahme  an  Kindesstatt,  Bestätigung  durch  die  Gerichte
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  65  bis  68)  783.

Antrag  auf  Auseinandersetzung  über  einen  Nachlaß  (G.
v.  20.  Mai  §§.  86  bis  99)  787.  —  auf  Eintragung
von  Schiffspfandrechten  in  das  Schiffsregister  (das.  §§.  100,
108  bis  110,  114,  121)  790.  —  Antrag  auf  Eröffnung
  des  Konkursverfahrens  (Konk.  Ordn.  §§.  103
bis  107)  632.  —  insbes.  des  Konkursverfahrens  über
einen  Nachlaß  (das.  §§.  217  bis  220)  652.

Antrag  auf  Entschädigung  für  die  im  Wiederaufnahmeverfahren
  freigesprochenen  Personen  (G.  v.  20.  Mai
§.  5)  346.

Antrag  auf  Strafverfolgung  im  militärgerichtlichen
Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  151  bis  153,  182,
234,  247  bis  249,  314)  1220.  —  Antrag  auf  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  gegen  militärgerichtliche  Straf-.

urtheile  (das.  §§.  437,  440  bis  448)  1281.  —  auf  Entschädigung
  für  die  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen
  Personen  (das.  §.  468)  1287.

1898.

Antwälte,  s.  Militäranwaltschaft,  Rechtsanwälte.

Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera  in  der  Pfalz
(Bek.  v.  11.  Janr.)  2.  —  desgl.  in  den  anderen  Regierungsbezirken
  von  Bayern  (Bek.  v.  14.  Dez.)  1312.
—  desgl.  im  Großherzogthum  Oldenburg  (Bek.  v.
13.  April)  164.  —  im  Königreich  Sachsen  (Bek.  v.
16.  Juni)  911.  —  in  den  Großherzogthümern  Baden
und  Mecklenburg-Schwerin  (Bek.  v.  21.  Juli)  972.  —
dem  Großherzogthum  Hessen  (Bek.  v.  3.  Aug.)  1021.
—  dem  Herzogthum  Anhalt  (Bek.  v.  5.  Aug.)  1023.  —
dem  Herzogthum  Gotha  (Bek.  v.  13.  Aug.)  1025.  —
den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont  (Bek.  v.
17.  Aug.)  1027.  —  dem  Herzogthum  Sachsen-Meiningen
  (Bek.  v.  20.  Aug.)  1029.  —  desgl.  Sachsen-Altenburg
  (Bek.  v.  27.  Aug.)  1033.  —  dem  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar  und  dem  Herzogthum
Braunschweig  (Bek.  v.  6.  Sept.)  1037.  —  den  beiden
Fürstenthümern  Reuß  und  der  freien  Hansestadt  Bremen
(Bek.  v.  22.  Sept.)  1041.  —  dem  Großherzogthum
Mecklenburg-Strelitz  und  dem  Fürstenthum  Schwarzburg-
  Rudolstadt  (Bek.  v.  17.  Okt.  1043.  —  in  Elsaß-Lothringen
  (Bek.  v.  21.  Dez.)  1315.

Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche  und  den
Rothlauf  der  Schweine  im  Großherzogthum  Oldenburg
(Bek.  v.  25.  Mai)  347.  —  Einführung  dieser  Anzeigepflicht
  für  den  ganzen  Umfang  des  Reichs  (Bek.  v.
8.  Sept.)  1039.

Anzeigepflicht  für  die  Influenza  der  Pferde  in  der
Provinz  Ostpreußen  (Bek.  v.  3.  Sept.)  1036.

Arbeiter,  s.  jugendliche  Arbeiter.

Arbeiterinnen,  Beschäftigung  in  Gewerbebetrieben,  Berichtigung
  zum  §.  138  a  der  Gewerbeordnung,  Seite  33.
—  Beschäftigung  in  Konservenfabriken  (Bek.  v.  11.  März)
35.  —  in  Anlagen  zur  Herstellung  elektrischer  Akkumulatoren
  (Bek.  v.  11.  Mai  §.  15)  178.  —  in  Ziegeleien
  (Bek.  v.  18.  Okt.)  1061.

Arbeitslohn,  Abänderung  des  §.  4  des  Gesetzes  vom
21.  Juni  1869  über  Beschlagnahme  des  Arbeitslohnes
(G.  v.  17.  Mai  Art.  III)  333.

Argentinische  Republik,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  15.  Juni  97.)  1079.  —  desgl.  dem
Uebereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch
von  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni
97.)  1115.—  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni
97.)  1133.  —  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.
15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  5  zu  5)  1145.
        <pb n="1335" />
        Sachregister.

Armenrecht,  Bewilligung  für  Rechtsstreite  (Civ.  P.  O.
§§.  114  bis  127)  431.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  35)  261.—
in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (G.
v.  20.  Mai  §.  14)  773.

Arrest  und  einstweilige  Verfügungen  (Eiv.  P.  O.  §§.  916
bis  945)  588.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  246  bis  254)  317.

Auditeure,  Wahrnehmung  ihrer  Geschäfte  durch  Kriegsgerichtsräthe
  und  Oberkriegsgerichtsräthe  (Einf.  G.  z.  Mil.
Str.  G.  O.  §.  20)  1293.

Aufgebot  von  Grundstücken  in  Deutsch-Südwestafrika  zur
Anlegung  des  Grundbuchblatts  (V.  v.  5.  Okt.  §§.  53,
54,  57)  1074.

Aufgebotsverfahren,  gerichtliches  (Civ.  P.  O.  §§.  946
bis  1024)  593.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  255  bis  274)  319.
(G.  v.  17.  Mai  Art.  II  Nr.  2)  332.

Aufgebotsverfahren  bei  der  Zwangsversteigerung  und
der  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken  (Einf.  G.  z.  G.
v.  20.  Mai  §.  12)  752.

Aufhebung  der  Strafurtheile  der  Feldgerichte  und  der
Bordgerichte  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  422,  428  bis  430,
432)  1278.

Auflösung  und  Nichtigkeit  eingetragener  Genossenschaften
(G.  v.  20.  Mai  §§.  78  bis  97,  121)  828.  —  desgl.  von
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  Mai
§§.  60  bis  77)  861.

Aufrechnung  im  Konkursverfahren  (Konk.  Ordn.  §§.  53
bis  56)  623.

Ausfsichtsrath  eingetragener  Genossenschaften,  Bestellung
u.  s.  w.  (G.  v.  20.  Mai  §§.  9,  11,  36  bis  41,  51,  68,
104)  812.  —  Befugnisse  hinsichtlich  der  Revision  der
Genossenschaft  (das.  §.  63)  824.  —  der  Auflösung  und
Nichtigkeit  derselben  (das.  §§.  83,  89,  90,  94,  108,  142)
829.  —  Strafvorschriften  gegen  die  Mitglieder  (das.
§§.  146  bis  148)  842.

Aufsichtsrath  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  Mai  §§.  52,  82)  859.

Augenschein,  Beweis  durch  solchen  (Civ.  P.  O.  §§.  371,
372)  480.  —  desgl.  im  militärgerichtlichen  Strafver-=fahren
  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  163,  165,  222,  271)  1223.

Auseinandersetzungen,  vorbereitendes  gerichtliches  Verfahren
  (Civ.  P.  O.  §§.  348  bis  354)  476.

Ausführungs=  Uebereinkunft  zum  Weltpostvertrage
(Vertr.  v.  15.  Juni  97  Art.  20)  1101.

Aushang  der  Bekanntmachungen  der  Reichsbehörden  in
Fundsachen  u.  s.  w.  (Bek.  v.  16.  Juni)  912.

Ausländer,  Vergeltungsrecht  im  Konkurse  gegen  ausländische
  Gläubiger  u.  s.  w.  (Konk.  Ordn.  §§.  5,  237)
613.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  4)  230.  —  desgl.  gegen  einen

1898.  3

Ausländer  (Forts.)
ausländischen  Staat  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
(G.  v.  17.  Mai  Art.  II  Nr.  5)  333.

Militärgerichtliches  Strafverfahren  gegen  Ausländer
(Mil.  Str.  G.  O.  §.  5  Nr.  4)  1191.  (Einf.  G.  dazu.
§.  3)  1289.

Anslagen  der  Gerichte  in  Rechtsstreitigkeiten  u.  s.  w.
(Ger.  K.  G.  §§.  79  bis  80  b)  677.  —  desgl.  der  Rechtsanwälte
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  76  bis  86)  705.  —  der
Gerichtsvollzieher  (G.  v.  20.  Mai  §§.  13,  18  bis  24)  686.

Auslagen  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
(Mil.  Str.  G.  O.  §.  471)  1288.

Ausscheiden  einzelner  Genossen  aus  einer  eingetragenen
Genossenschaft  (G.  v.  20.  Mai  §§.  65  bis  77,  125,  128,
129)  825.

Ausschließung  und  Ablehnung  von  Gerichtspersonen  (Civ.
P.  O.  §§.  41  bis  49)  417.  (G.  v.  17  Mai  Nr.  13)  257.
—  desgl.  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren  (Mil.  Str.
G.  O.  §§.    122  bis  134)  1214.  —  im  Disziplinarverfahren
gegen  Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.  §.  14)  1300.

Aussetzung  des  Verfahrens  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.
§§.  246  bis  252)  456.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  67)  268.

Aussonderung  von  Gegenständen  aus  der  Konkursmasse
(Konk.  Ordn.  §§.  43  bis  46)  621.

Australasien  (Britische  Kolonien),  Theilnahme  an  dem
Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  27)  1079.

Australien,  Postdampfschiffverbindungen  von  Deutschland
dorthin  (G.  v.  13.  April  §§.  1  bis  3)  163.

Auswandererschiffe,  Vorschriften  über  ihre  Beschaffenheit
  und  Einrichtung  (Bek.  v.  14.  März  §§.  1  bis  23)
57.  —  über  Beköstigung  auf  denselben  (das.  §§.  24
bis  28)  63.  —  Bedienung  und  Krankenbehandlung  (das.
§§.  29  bis  34)  64.  —  Sicherheits=  und  Rettungsvorschriften
  (das.  §§.  35  bis  54)  66.  —  Aerztliche  Untersuchung
  der  Reisenden  und  der  Schiffsbesatzung  (das.
§§.  55,  56)  73.  —  Besichtigung  der  Schiffe  und  Einschiffung
  der  Auswanderer  (das.  §§.  57  ff.)  74.

Druckfehler-Berichtigung  zum  Anhang  D  der  Vorschriften
  über  Auswandererschiffe  (Bek.  v.  24.  Juni)  917.

Auswanderungsagenten,  Geschäftsbetrieb  (Bek.  v.
14.  März)  39.

Auswanderungsbehörden,  Ueberwachung  des  Geschäftsbetriebs
  der  Auswanderungsunternehmer  und  Agenten
(Bek.  v.  14.  März  §§.  2,  14,  15,  24,  25)  39.  —
desgl.  der  Auswandererschiffe  (Bek.  v.  14.  März  §§.  6,
27,  30  bis  32,  53  bis  59,  63,  71,  73  bis  76)  58.

Auswanderungsunternehmer,  Geschäftsbetrieb  (Bek.
v.  14.  März)  39.

etc.
        <pb n="1336" />
        4  Sachregister.

B.

Baden  (Großherzogthum),  Antheil  an  dem  Gesammtkontingent
  der  Brennereien  (G.  v.  4.  April  Art.  II  u.  III)
160.  (Bek.  v.  28.  Juli)  1018.  —  Anzeigepflicht  bei
Geflügelcholera  (Bek.  v.  21.  Juli)  972.

Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  vom  5.  Juli  1892,
Abänderung  derselben  (Bek.  v.  23.  Mai)  355.

Bankerutt,  Strafe  für  betrüglichen  Bankerutt  (Konk.  Ordn.
§§.  239,  244)  657.  —  für  einfachen  Bankerutt  (das.
§§.  240,  244)  657.  —  Unzulässigkeit  des  Zwangsvergleichs
wegen  Bankerutts  des  Gemeinschuldners  (das.  §§.  175,
196  bis  198)  645.  

Bayern  (Königreich),  Einführung  der  Anzeigepflicht  für
die  Geflügelcholera  in  der  Pfalz  (Bek.  v.  11.  Janr.)  2.  —
desgl.  den  übrigen  Regierungsbezirken  von  Bayern  (Bek.
v.  14.  Dez.)  1312.

Königliche  Verordnung  für  Bayern  über  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  (G.  v.  24.  Mai  Art.  III)  359.  (G.  v.
24.  Mai  §.  18)  363.

Antheil  Bayerns  an  dem  Gesammtkontingent  der
Brennereien  (G.  v.  4.  April  Art.  II  u.  III)  160.  (Beck.
v.  28.  Juli)  1018.

Anwendung  der  Militärstrafgerichtsordnung  auf
Bayern  und  Einrichtung  der  obersten  militärgerichtlichen
  Instanz  für  Bayern  (Einf.  G.  z.  Mil.  Str.  G.  O.
§.  33)  1296.—  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Dienstvergehen
  der  richterlichen  Militärjustizbeamten  auf  Bayern
(G.  v.  1.  Dez.  §.  38)  1304.

Beamte,  s.  Militärjustizbeamte,  Reichsbeamte.

Befähigungsnachweis  für  Schiffer  und  Maschinisten
auf  Binnenschiffen  (G.  v.  20.  Mai  §.  132)  903.

Beglaubigte  Abschriften,  Ertheilung  aus  Gerichtsakten
(G.  v.  20.  Mai  §.  34)  776.  —  insbes.  in  Nachlaßsachen
(das.  §.  78)  786.

Beglaubigung,  öffentliche,  von  Unterschriften  (G.  v.
20.  Mai  §§.  167,  183,  191)  803.

Beihülfe  des  Reichs  für  Unterhaltung  der  Postdampfschiffverbindungen
  mit  Ostasien  und  Australien  (G.  v.
13.  April  §.  1)  163.

Beistände  der  Parteien  im  Rechtsstreite  (Eiv.  P.  O.
§.  90)  426.

Bekanntmachungen  der  Reichsbehörden  in  Fundsachen
u.  s.  w.  (Bek.  v.  16.  Juni)  912.

Bekanntmachungen  im  Konkursverfahren  (Konk.

Ordn.  §§.  76,  93,  111,  116)  627.  —  insbes.  über  Vertheilung

  der  Masse  (das.  §§.  151,  152)  640.  —  über

1898.

Bekanntmachungen  (Forts.)

Aufhebung  des  Verfahrens  (das.  §.  163)  642.  —  über
den  Zwangsvergleich  (das.  §§.  179,  190)  645.  —  über
Einstellung  des  Verfahrens  (das.  §§.  203,  205)  650.

Bekanntmachung  der  Entscheidungen  und  Verfügungen
  der  Militärgerichte  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  137
bis  145)  1217.

Belgien,  Bahnstrecken  daselbst,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  2.  Febr.)  16.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  1032.
(Bek.  v.  28.  Okt.)  1186.  (Bek.  v.  15.  Dez.)  1313.  (Bek.
v.  28.  Dez.)  1317.

Theilnahme  Belgiens  an  der  iniernationalen
Sanitätskonvention  (v.  3.  April  94.)  973.—  der  Zusatzerklärung
  dazu  (v.  30.  Okt.  97.)  1014.

Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni 97.)
1079.  —  desgl.  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe
  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  über  den  Postanweisungsdienst
  (v.  15.  Juni  97.)  1133.  —  den  Austausch
  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)  1145.—  den
Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1166.  —  den  Postbezug
  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  15.  Juni  97.)
1176.

Berathung  und  Abstimmung  bei  den  bürgerlichen
Gerichten  (Ger.  V.  G.  §§.  194  bis  200)  407.  —  bei  den
Militärgerichten  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  320  bis  325)  1258.

Bergbau  in  Deutsch-Ostafrika  (V.  v.  9.  Okt.  §§.  29  bis
43)  1051.—  Rechte  und  Pflichten  der  Bergbautreibenden
(das.  §§.  44  bis  50)  1053.  —  Rechtsverhältnisse  zwischen
denselben  und  den  Grundbesitzern  (das.  §§.  60  bis  68)
1056.  —  Verhältniß  zu  öffentlichen  Verkehrsanstalten
(das.  §§.  69,  70)  1058.  —  Bergpolizei  (das.  §.  71)
1058.  —  Strafvorschriften  (das.  §§.  73,  74)  1059.

Bergbaufelder  in  Deutsch-Ostafrika  (V.  v.  9.  Okt.  §§.  29
bis  48,  51,  52,  59,  76)  1051.  —  Feldessteuer  (das.
§§.  54  bis  58)  1055.

Bergbehörden  in  Deutsch-Ostafrika,  Befugnisse  im  Allgemeinen
  (V.  v.  9.  Okt.  §§.  3,  4,  77)  1046.  —  bezüglich
  des  Schürfens  (das.  §§.  7,  11,  15,  18,  23,  25,
30)  1047.  —  des  Bergbaubetriebs  (das.  §§.  30  bis  39,
41  bis  43,  46  bis  58,  63,  69,  70)  1054.  —  Ausübung
der  Bergpolizei  (das.  §§.  71,  72)  1058.

Bergpolizei  in  Deutsch-Ostafrika  (V.  v.  9.  Okt.  §§.  71,  
72)  1058.

Bergung  von  Schiffen  etc.  bei  der  Binnenschiffahrt  (G.  v.
20.  Mai  §§.  93  bis  101)  893.
        <pb n="1337" />
        Sachregister.

Bergwerksverzeichniß  in  Deutsch-  Ostafrila  (V.  v.  9.  Okt
§§.  35,  42,  58)  1052.

Bergwesen  in  Togo  (V.  v.  17.  Aug.)  1031.—  ii  Deutsch—
Ostafrika  (V.  v.  9.  Okt.)  1045.    

Berlin,  Sitz  des  Reichsmilitärgerichts  (Mil.  Str.  G.  O.
§.  72)  1205.

Berufung,  Rechtsmittel  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.
§§.  511  bis  544)  507.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  109  bis  115.
277.  —  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren  (Mil.
Str.  G.  O.  §§.  378  bis  396)  1270.

Berufung  gegen  Entscheidungen  über  die  Entschä—
digung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen
Personen  (G.  v.  20.  Mai  §.  5)  346.

Berufungsgericht  für  das  Schutzgebiet  von    Kiautschou
(V.  v.  27.  April  §.  5)  174.

Bescheinigungen  der  Militärbehörden  über  Naturalleistungen
  für  die  Truppen  (V.  v.  13.  Juli  I  zu  §§.  6,  9)
931.  —  Formulare  dazu  (Beil.  B  1  bis  6)  946.

Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienstlohnes,  Abänderung
  des  §.  4  des  Gesetzes  darüber  vom  21.  Juni
1869  (G.  v.  17.  Mai  Art.  III)  333.

Beschlagnahme  und  Durchsuchung  im  militärgerichtlichen
  Untersuchungsverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  229
bis  242)  1238.  —  Beschlagnahme  des  Vermögens  eines
Abwesenden  (das.  §§.  360  bis  362)  1267.

Beschuldigter  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren,  Vernehmung
  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  171  bis  173)  1225.  —
Einstweilige  Enthebung  vom  Dienste,  Verhaftung  und
vorläufige  Festnahme  (das.  §§.  174  bis  184)  1226.  —
Beschlagnahme  und  Durchsuchung  (das.  §§.  229  bis  242)
1238.  —  Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens  und  Erhebung
  der  Anklage  (das.  §§.  243  bis  260)  1242.  —
Strafverfügung  (das.  §§.  349  bis  355)  1265.  —  Verfahren
  gegen  Abwesende  (das.  §§.  356  bis  362)  1266.—
Ordentliche  Rechtsmittel  (das.  §§.  363  ff.)  1267.

s.  auch  Angeklagter.

Beschwerde  als  Rechtsmittel  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.
§§.  567  bis  577)  516.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  122  bis  126)
279.  —  im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  von
Grundstücken  (G.  v.  20.  Mai  §§.  95  bis  104)  732.  —
desgl.  von  Schiffen  (das.  §.  162)  746.

Beschwerden  in  Grundbuchsachen  (G.  v.  20.  Mai
§§.  71  bis  81,  100  bis  102)  766.

Beschwerde  gegen  gerichtliche  Verfügungen  in  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (G.  v.  20.  Mai
§§.  10  bis  30)  774.  —  Sofortige  Beschwerde  (daf.



§§.  22  bis  26,  30)  774.  —  Weitere  Beschwerde  (das.

§§.  27  bis  30,  199)  775.  —  Beschwerden  in  Vormund-1898

  5

Beschwerde  (Forts.)
schaftssachen  (das.  §§.  57  bis  64)  781.  —  wegen  versagter
  Bestätigung  der  Annahme  an  Kindesstatt  (das.
§.  68)  784.  —  wegen  angeordneter  Berichtigung  des
Standesregi  sters  (das.  §.  70)  784.  —  in  Nachlaß=  und
Theilungssachen  (das.  §§.  76,  77,  80,  81,  84,  96)  785.
—  wegen  Eintragunge  von  Schiffspfandrechten  (das.
§§.  122  bis  124)  794.  —  wegen  Eintragungen  in  das
Handelsregister  (das.  §§.  126,  132,  139,  141  bis  144,
146)  794.  —  desgl.  das  Genossenschaftsregister  (das.  
§§.  147,  149)  798.  —  desgl.  das  Vereins-  und  das
Güterrechtsregister  (das.  §§  159  bis  161)  801.  —  in
Betreff  der  Dispache  bei  Havarei  in  der  Binnenschiffahrt
  (das.  §§.  150,  157)  799.

Beschwerde  gegen  gerichtliche  Entscheidungen  im
Konkursverfahren  (Konk.  Ordn.  §§.  73,  74,  109,  158,
189)  627.

Beschwerde  in  Bergbausachen  in  Deutsch-Ostafrika
(V.  v.  9.  Okt.  §§.  4,  11,  58,  63,  65)  1046.

s.  auch  Rechtsbeschwerde.

Beschwerdegericht  für  das  Schutzgebiet  in  Kiautschou
(V.  v.  27.  April  §.  5)  174.

Bestätigung  der  im  ordentlichen  Verfahren  ergangenen
militärgerichtlichen  Strafurtheile  (Mil.  Str.  G.  O.  §§. 416
bis  418)  1277.  —  Bestätigung  und  Aufhebung  der
Urtheile  der  Feldgerichte  und  der  Bordgerichte  (das.
§§.  419  bis  435)  1278.

Betriebsordnung  für  die  Eisenbahnen  vom  5.  Juli  1892,
Abänderung  derselben  (Bek.  v.  23.  Mai)  349.

Beurkundung  des  Personenstandes,  Zuständigkeit  der
Amtsgerichte  (G.  v.  20.  Mai  §§.  69  bis  71)  784.
Landesgesetzliche  Vorschriften  darüber  (das.  §§.  197,  198)
809.  —  Abänderung  der  §§.  11  u.  66  des  Gesetzes  über
die  Beurkundung  vom  6.  Februar  1875  (das.  §.  186)  807.

Beurkundung  des  Personenstandes  im  Schutzgebiet
von  Kiautschou  (V.  v.  27.  April  §.  8)  174.

Gerichtliche  und  notarielle  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  167  bis  184,  191,  200)
803.

Beurlaubtenstand,  Personen  desselben  sind  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  unterstellt  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  5,  9)
1190.

Beweisaufnahme  in  Rechtsstreiten,  allgemeine  Bestimmungen

  (Civ.  P.  O.  §§.  355  bis  370)  477.  —  Beweis
durch  Augenschein  (das.  §§.  371,  372)  480.  —  Zeugenbeweis
  (das.  §§.  373  bis  401)  480.  (G.  v.  17.  Mai

Nr.  92  bis  95)  274.  —  Beweis  durch  Sachverständige
(Civ.  P.  O.  §§.  402  bis  414)  487.  (G.  v.  17.  Mai
        <pb n="1338" />
        6  Sachregister.

Beweisaufnahme  (Forts.)

Nr.  96)  275.  —  Beweis  durch  Urkunden  (Civ.  P.  O.
§§.  415  bis  444)  490.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  97,  98)
275.  —  Beweis  durch  Eid  (Civ.  P.O.  §§.  445  bis  477)
495.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  99  bis  101)  275.  —  Verfahren
  bei  der  Abnahme  von  Eiden  (Civ.  P.  O.  §§. 478
bis  484)  501.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  102)  276.  —
Sicherung  des  Beweises  (Civ.  P.  O.  §§.  485  bis  494)
502.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  103)  276.

Beweisaufnahme  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  298  bis  315,  357,  388
bis  393,  442  bis  445)  1253.

s.  auch  Ermittelungsverfahren.

Bier,  Verwendung  künstlicher  Süßstoffe  dazu  verboten
(G.  v.  6.  Juli  §§.  3,  4)  919.

Bilanz,  Aufstellung  durch  den  Konkursverwalter  (Konk.Ordn.
§.  124)  635.

Binnenschiffahrt,  Bekanntmachung  des  geänderten  Textes
des  Gesetzes  über  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der
Binnenschiffahrt  durch  den  Reichskanzler  (Bek.  v.  20.  Mai)
370.—  Rechtsverhältnisse  des  Schiffseigners  (G.  v.  20.  Mai
§§.  1  bis  6)  868.  —  des  Schiffers  (das.  §§.  7  bis  20)
869.  —  der  Schiffsmannschaft  (das.  §§.  21  bis  25)  873.
—  Frachtgeschäft  (das.  §§.  26  bis  77)  874.  —  Haverei
(das.  §§.78  bis  91)  889.  —  Zusammenstoß  von  Schiffen,
Bergung  und  Hülfeleistung  (das.  §§.  92  bis  101)  893.
—  Schiffsgläubiger  (das.  §§.  102  bis  116)  896.  —
Verjährung  (das.  §§.  117,  118)  900.  —  Schiffsregister
(das.  §§.  119  bis  129)  900.

Börsenpreis  für  Werthpapiere,  Feststellung  (Bek.  v.
28.  Juni)  915.

Bolivien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni
97.)  1079.

Bordkriegsgerichte  und  Bordstandgerichte  (Mil.  Str.
G.  O.  §§.  64,  48)  1203.  —  Bestätigung  und  Aufhebung
der  Strafurtheile  derselben  (das.  §§.  419  bis  435)  1278.

Bosnien-Herzegowina,  Theilnahme  mit  Oesterreich-Ungarn
  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.)
1079.  —  desgl.  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  über  den
Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1133.  —  den
Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)  1145.

Branntweinsteuergesetz  vom  24.  Juni  1887,  Abänderung
  desselben  (G.  v.  4.  April  Art.  I,  II  u.  IV)  159.

Branntweinverbrauchsabgabe,  Verwendung  von  Mehrerträgen
  derselben  zur  Reichsschuldtilgung  (G.  v.  31.  März
§.  2)  138.—  Höhe  der  Abgabe  (G.  v.  4.  April  Art.  I)  159.

1898.

Brasilien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni
97.)  1079.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
  mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  über
den  Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1133.  —
über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.,
Einl.  u.  Art.  5  zu  5)  1145.  —  über  den  Postauftragsdienst
  (v.  15.  Juni  97.)  1166.  —  über  den  Postbezug
von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  15.  Juni  97.)  1176.

Braunschweig  (Herzogthum),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  6.  Sept.)  1037.
Bremen  (freie  Hansestadt),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  22.  Sept.)  1041.
Abwechselnder  Ausgang  der  Postdampfschiffe  nach
Ostasien  von  Bremen  oder  Hamburg  (G.  v.  13.  April
§.  4)  164.

Bremsen  an  Eisenbahnfahrzeugen  (Bek.  v.  23.  Mai  §§.  12,
23,  33,  48)  349.  (Bek.  v.  23.  Mai  §.  25)  355.

Bremser  im  Eisenbahndienst,  Aenderung  der  Bestimmungen
  über  ihre  Befähigung  (Bek.  v.  23.  Mai)  353.

Brennereien,  anderweite  Festsetzung  ihres  Gesammtkontingents
  (G.  v.  4.  April)  159.  —  insbes.  für  Baden,
Bayern  und  Württemberg  (Bek.  v.  28.  Juli)  1018.

Brennsteuer,  Vergütung  für  ihre  Erhebung  und  Verwaltung
  (G.  v.  4.  April  Art.  IV)  160.

Briefe  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.  15.  Juni  97.
Art.  2,  4  bis  6,  9,  16)  1080.  —  eingeschriebene  Briefe
(das.  Art.  6  bis  9,  16,  17,  23)  1088.  (Schlußprotokoll
dazu  unter  II  u.  III)  1110.  —  Briefe  und  Kästchen
mit  Werthangabe  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.)  1115.
(Schlußprotokoll  dazu,  Art.  1)  1131.

Britisches  Reich,  s.  Großbritannien.

Britisch-Indien,  Theilnahme  an  der  internationalen
Sanitätskonvention  (v.  3.  April  94.)  973.  —  Nichtanwendung
  einzelner  Bestimmungen  derselben  auf  Kriegsund
  Handelsschiffe  Britisch-  Indiens  (Zusatzerklärung  v.
30.  Okt.  97.  Nr.  III)  1015.

Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni
97.  Einl.  u.  Art.  27)  1079.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von
Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)  1145.  (Schlußprotokoll
Nr.  III)  1164.

Brückenwaagen,  Aichung  (Bek.  v.  10.  Dez.)  1317.

Brunnen,  Benutzung  von  marschirenden,  biwakirenden  etc.
Truppen  (G.  v.  24.  Mai  §.  12)  367
        <pb n="1339" />
        Sachregister.  1898.  7
Bürgerliches  Gesetzbuch,  Ausführungsbestimmungen  zu  Bundesrath  (Forts.)

§§.  980,  981  u.  983  (Bek.  v.  16.  Juni)  912.

Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  Angelegenheiten  der

freiwilligen  Gerichtsbarkeit  mit  dem  B.  G.  B.  (G.  v.
17.  Mai  §.  185)  226.  —  desgl.  des  Gesetzes  vom
17.  Mai,  betr.  Aenderungen  der  Konkursordnung  (G.
v.  17.  Mai  Art.  I)  248.  —  desgl.  des  Gesetzes,  betr.
Aenderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der
Strafprozeßordnung  (G.  v.  17.  Mai  Art.  V)  255.  —
des  Gesetzes,  betr.  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung
(G.  v.  17.  Mai  Art.  I)  332.  —  des  Gesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  (Einf.  G.
v.  20.  Mai  §.  1)  750.  —  der  Grundbuchordnung  (G.
v.  20.  Mai  §.  82)  707.
Bulgarien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
15.  Juni  97.)  1079.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.—
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1133.
—  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)
1145.  (Schlußprotokoll  zu  II)  1163.  —  über  den  Postbezug
von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  15.  Juni  97.)  1176.
Bundesrath,  Ernennung  des  Präsidenten  und  der  Mitglieder
  des  Reichsgerichts  auf  Vorschlag  des  Bundesraths
durch  den  Kaiser  (Ger.  V.  G.  §.  127)  395.  —  desgl.
des  Ober-Reichsanwalts  und  der  Reichsanwälte  (das.
§.  150)  400.  —  Bestätigung  der  Geschäftsordnung  des
Reichsgerichts  (das.  §.  141)  398.

Ernennung  der  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts,
sowie  des  Ober-Militäranwalts  und  der  Militäranwälte
auf  Vorschlag  des  Bundesraths  durch  den  Kaiser  (Mil.
Str.  G.  O.  §§.  80,  107)  1206.  —  Zustimmung  des
Bundesraths  zur  Inkraftsetzung  der  Militärstrafgerichts.
ordnung  (Einf.  G.  dazu  §.  1)  1289.

Bestimmung  über  die  Bestellung  von  Revisoren  für
die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften  (G.  v.
20.  Mai  §.  57)  823.  —  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen
  über  Führung  des  Genossenschaftsregisters
(das.  §.  161)  845.

Erlaß  von  Bestimmungen  über  den  Befähigungsnachweis
  der  Schiffer  und  Maschinisten  für  Binnenschiffe
(G.  v.  20.  Mai  F.  132)  903.

Ermächtigung  zur  Einräumung  der  Meistbegünstigung
  für  die  Handelsbeziehungen  mit  dem  britischen
Reiche  (G.  v.  11.  Mai)  175.  (Bek.  v.  11.  Juni)  909.

Zustimmung  des  Bundesraths  zur  Gestattung  von
Ausnahmen  für  Auswandererschiffe  (Bek.  v.  14.  März
§.  77)  79.

Feststellung  der  Vergütungssätze  für  Vorspannleistungen
  und  Naturalverpflegung  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  (G.  v.  24.  Mai  §§.  3,  9)  362.  —
desgl.  des  Tarifs  für  Truppenbeförderungen  mit  den
Eisenbahnen  (das.  §.  15)  368.  (V.  v.  13.  Juli  IV  zu
§.  15)  938.

Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz
über  die  elektrischen  Maaßeinheiten  (G.  v.  1.  Juni  §§.  5,
6)  905.  —  zum  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  künstlichen
Süßstoffen  (G.  v.  6.  Juli  §.  5)  920.

Zustimmung  zur  Anwendung  des  Vergeltungsrechts
im  Konkurse  gegen  ausländische  Gläubiger  u.  s.  w.
(Konk.  Ordn.  §§.  5,  237)  613.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  4)
230.  —  desgl.  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  gegen.
Ausländer  (G.  v.  17.  Mai  Art.  II  Nr.  5)  333.

Zustimmung  zur  Zulassung  von  Rechtsanwälten  bei
den  Oberlandesgerichten  über  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hinaus  (G.  v.  17.  Mai
Art.  X)  341.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  zum  Reichshaushalte

für  1898  (Anl.  z.  G.  v.  31.  März)  128.  (G.  v.  17.  Mai
§.  2)  182.

Verwendung  der  die  Matrikularbeiträge  übersteigenden
  Ueberweisungen  an  Zöllen  etc.  zur  Verminderung
der  Reichsschuld  (G.  v.  31.  März  §§.  2  bis  4)  138.

Wegfall  der  Vergütung  an  die  Bundesstaaten  für
die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Brennsteuer  (G.  v.
4.  April  Art.  IV)  160.

s.  auch  Kontingentsherren,  Landes-Zentralbehörden.


C.

Canada,  s.  Kanada.
Central-Amerika  (größere  Republik),  Theilnahme  an

dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.)  1079.  —  desgl.
dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch
  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.
15.  Juni  97.)  1115.  —  über  den  Postanweisungsdienst
(v.  15.  Juni  97.)  1133.  —  den  Austausch  von  Postpacketen
  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  V)  1145.  —  den
Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1166.  —  den  Postbezug
  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  15.  Juni  97.)
1176.
        <pb n="1340" />
        8  Sachregister.

Chamottefabriken,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  18.  Okt.)  1061.
Chile,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni
97.)  1079.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  über  den
Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1133.  —  über
den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.  Einl.
u.  Art.  5  zu  5)  1145.  —  über  den  Postauftragsdienst
(v.  15.  Juni  97.)  1166.  —  über  den  Postbezug  von

Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  15.  Juni  97.)  1176.

China,  Postdampfschiffverbindung  von  Deutschland  dorthin
(G.  v.  13.  April  §§.  1  bis  4)  163.  —  Theilnahme  des
Kaiserreichs  China  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni
97.)  1079.  (Schlußprotokoll  zu  IV)  1111.

Erklärung  des  Gebiets  von  Kiautschou  zum  deutschen
Schutzgebiet  (A.  E.  v.  27.  April)  171.

Chinesen,  Gerichtsbarkeit  in  dem  Schutzgebiet
Kiautschou  (V.  v.  27.  April  §.  2)  173.

Civilprozeßordnung,  Aenderungen  derselben  (G.  v.
17.  Mai)  256.  —  Einführungsgesetz  zu  diesem  Gesetze
(v.  17.  Mai)  332.  —  Neue  Bekanntmachung  des  Textes
derselben  (G.  v.  17.  Mai)  342.  (Bek.  v.  20.  Mai)  369.

Allgemeine  Bestimmungen  über  Gerichte,  Parteien
und  Verfahren  (Civ.  P.  O.  §§.  1  bis  252)  410.  —  Verfahren
  in  erster  Instanz  (das.  §§.  253  bis  510)  457.  —
Rechtsmittel  (das.  §§.  511  bis  577)  507.  —  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  (das.  §§.  578  bis  591)  519.
—  Urkunden-=  und  Wechselprozeß  (das.  §§.  592  bis  605)
522.  —  Ehesachen,  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses
zwischen  Eltern  und  Kindern,  Entmündigungssachen  (das.
§§.  606  bis  687)  525.  —  Mahnverfahren  (das.  §§.  688
bis  703)  540.  —  Zwangsvollstreckung  (das.  §§.  704
bis  945)  513.  —  Aufgebotsverfahren  (das.  §§.  964  bis
1024)  593.  —  Schiedsrichterliches  Verfahren  (das.
§§.  1025  bis  1048)  607.

Collodiumwolle,  Beförderung  von  Lösungen  davon  in
Amylacetat  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr  (Bek.
v.  19.  Juni)  913.

Columbien  (Republik),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  15.  Juni  97.)  1097.  —  desgl.  an  dem
Uebereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch
von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  5  zu  5)
1145.  —  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (v.  15.  Juni  97.)  1176.

Costa-Rica  (Republik),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  15.  Juni  97.)  1079.





1898

D.

Dänemark,  Bahnstrecken  daselbst,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  2.  Febr.)  17.

Theilnahme  Dänemarks  an  der  internationalen
Sanitätskonvention  (v.  3.  April  94.)  973.  —  der  Zusatzerklärung
  dazu  (v.  30.  Okt.  97.)  1014.

Theilnahme  Dänemarks  mit  seinen  Kolonien  an  dem
Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  27)  1079.
—  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  über  den
Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1133.  —  über
den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)  1145.
—  Theilnahme  Dänemarks  an  dem  Uebereinkommen
über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.
15.  Juni  97.)  1176.

Dahmenit  B,  Beförderung  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  19.  Juni)  913.

Darlehen,  Genossenschaften  zur  Gewährung  von  Darlehen

an  ihre  Mitglieder  (G.  v.  20.  Mai  §.  8)  812.

Demobilmachung,  Erledigung  von  Strafsachen  (Mil.
Str.  G.  O.  §.  435)  1280.

Depeschen,  Aushändigung  der  Depeschen  für  den  Gemeinschuldner
  an  den  Konkursverwalter  (Konk.  Ordn.
§.  121)  635.

Deutsche,  Niederlassung  und  Gewerbebetrieb  etc.  in  dem
Oranje=  Freistaate  (Vertr.  v.  28.  April  97.  Art.  1
bis  8)  94.

Gerichtsstand  Deutscher  im  Auslande  (G.  v.  20.  Mai
§§.  3,  36,  45,  47,  66,  73,  184)  771.

Deutsche  Flotte,  Gesetz  über  dieselbe  (v.  10.  April)  165.

Deutsch-Ostafrika,  s.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet.


Deutsch.  Südwestafrika,  s.  Südwestafrikanisches
Schutzgebiet.

Dienstaussicht  bei  den  Amtsgerichten  (G.  v.  17.  Mai
Art.  I  Nr.  1)  252.  (Ger.  V.  G.  §.  22)  374.

Dienstenthebung,  vorläufige,  der  Mitglieder  des  Reichsgerichts
  (Ger.  V.  G.  §§.  128,  129)  395.  —  desgl.  der
richterlichen  Militärjustizbeamten  (G.  v.  1.  Dez.  §§.  30,  31)
1303.  —  Einstweilige  Enthebung  vom  Dienste  im
militärgerichtlichen  Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.
§§.  174,  175)  1226.

Dienstentlassung  von  richterlichen  Militärzjustizbeamten
(G.  v.  1.  Dez.  §.  3  Nr.  5)  1297.

Dienstlohn,  s.  Lohn.
        <pb n="1341" />
        Sachregister.

Dienstvergehen  der  richterlichen  Militärjustizbeamten
(G.  v.  1.  Dez.)  1297.

Dispache  über  Haverei  bei  der  Binnenschiffahrt  (G.  v.
20.  Mai  §§.  149  bis  158)  799.  (G.  v.  20.  Mai  §§.  84
bis  89)  891.

Distanzfracht  für  Güter  auf  Binnenschiffen  (G.  v.  20.  Mai
§§.  61,  69,  71)  886.

Disziplinarbestrafung  militärisch-strafbarer  Handlungen
(Mil.  Str.  G.  O.  §§.  156,  157,  250,  251,  329)  1222.
—  wegen  Nichtgeheimhaltung  militärischer  Angelegenheiten
  (Einf.  G.  dazu  §.  18)  1292.

Disziplinarbestrafung  der  richterlichen  Militärjustizbeamten
  bei  Dienstvergehen  (G.  v.  1.  Dez.  §.  2)  1297.

Disziplinargerichte  für  richterliche  Militärjustizbeamte,
Verfassung  und  Zuständigkeit  (G.  v.  1.  Dez.  §§.  7  bis  14)
1298.  —  Verfahren  bei  denselben  (das.  §§.  15  bis  29)
1300.

Disziplinarstrafen  gegen  richterliche  Militärjustizbeamte
(G.  v.  1.  Dez.  §.  3)  1297.

Disziplinarstrafordnungen  für  das  Heer  und  die
Marine  (G.  v.  1.  Dez.  §.  2)  1297.

Disziplinarverfahren  gegen  richterliche  Militärjustizbeamte
  (G.  v.  1.  Dez.  §§.  5,  6,  15  ff.)  1298.

Dividendenscheine,  Abtrennung  von  den  Aktien  bei  der
Auszahlung  (Bek.  v.  28.  Juni  §§.  8,  9)  916.

Dolmetscher,  Zuziehung  bei  gerichtlichen  Verhandlungen
(Ger.  V.  G.  §§.  187,  188,  191  bis  193)  406.  (G.  v.
20.  Mai  §.  9)  772.  —  bei  Aufnahme  gerichtlicher  oder
notarieller  Urkunden  (das.  §§.  178  bis  180)  805.

Dolmetscher  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
(Mil.  Str.  G.  O.  §§.  116  bis  121,  313)  1213.

Domingo,  s.  San  Domingo.

Dritte,  Betheiligung  an  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.  §§.  64
bis  77)  421.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  20  bis  22)  258.
Drucksachen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.  15.  Juni

97.  Art.  2,  4  bis  6,  16)  1081.

Durchsuchung  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren  (Mil.

Str.  G.  O.  §§.  235  bis  242)  1239.

E.

Ecuador,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
15.  Juni  97.)  1079.

Egypten,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
15.  Juni  97.)  1079.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen
und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.—

Reichs-Gesetzbl.  1898.

1898.  9

Egypten  (Fortf.)
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1133.—
über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)
1145.  —  über  den  Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.)
1166.  —  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (v.  15.  Juni  97.)  1176.

Ehelichkeitserklärung  durch  die  Gerichte  (G.  v.  20.  Mai
§§.  53,  55,  62)  780.

Ehesachen,  Verfahren  in  streitigen  Ehesachen  (Civ.  P.  O.
§§.  606  bis  639)  525.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  133  bis
152)  282.

Eheschließung,  Abänderung  der  §§.  11  u.  66  des  Gesetzes
über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die
Eheschließung  vom  6.  Febr.  1875  (G.  v.  20.  Mai  §.  186)
807.  —  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  bezüglich  der
Eheschließung  (das.  §§.  69  bis  71)  784.  —  Landesgesetzliche
  Vorschriften  über  die  Aufbewahrung  des  Nebenregisters
  über  die  Eheschließung  (das.  §.  197)  809.

Eheschließung  im  Schutzgebiet  von  Kiantschou
(V.  v.  27.  April  §.  8)  174.

Eid,  Beweis  durch  Eid  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.  §§.445
bis  484)  495.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  99  bis  102)  275.
Eid  von  Zengen  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  195  bis  203,  206,  299)
1231.—  desgl.  von  Sachverständigen  (das.  §.  215)  1235.
s.  auch  Offen  barungseid.

Eigenthumserwerb  von  Grundstücken  in  Deutsch=  Südwestafrika
  (V.  v.  5.  Okt.  §§.  1  bis  4)  1063.

Eilsendungen  von  Briefen  im  Weltpostvereinsverkehr
(Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  13)  1095.  —  desgl.  Briefe
und  Kästchen  mit  Werthangabe  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.
Art.  8  zu  2)  1121.  —  desgl.  Postanweisungen  (lUebereink.
  v.  15.  Juni  97.  Art.  3  zu  7)  1136.  —  desgl.
Postpackete  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  8)  1151.

Einführungsgesetz  zu  dem  Gesetze  vom  17.  Mai,  betr.
Aenderungen  der  Konkursordnung  (G.  v.  17.  Mai)  248.—
Aenderung  des  Einführungsgesetzes  zur  Konkursordnung
(das.  Art.  II,  III)  249.

Aenderung  der  §§.  5,  9  und  10  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  (G.  v.  17.  Mai
Art.  II,  III)  254.  —  desgl.  des  §.  4  des  Einführungsgesetzes
  zur  Strafprozeßordnung  (das.  Art.  II)  254.

Einführungsgesetz  zu  dem  Gesetze,  betr.  Aenderungen
der  Civilprozeßordnung  (v.  17.  Mai)  332.

Bekanntmachung  des  abgeänderten  Textes  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gesetze  über  die  Zwangsversteigerung

B
        <pb n="1342" />
        10  Sachregister.

Einführungsgesetz  (Forts.)
und  die  Zwangsverwaltung  durch  den  Reichskanzler
(G.  v.  17.  Mai  §.  2)  343.  (Bek.  v.  20.  Mai)  370  u.  750.
Einführungsgesetz  zur  Militärstrafgerichtsordnung
(v.  1.  Dez.)  1289.  —  Anwendung  desselben  auf  Bayern
und  Württemberg  (das.  §.  33)  1296.

Einfuhrverbot  für  lebende  Pflanzen  und  frisches  Obst
aus  Amerika  (V.  v.  5.  Febr.)  5.

Eingetragene  Genossenschaften,  Rechtsverhältnisse
(G.  v.  20.  Mai  §.  1)  810.  —  s.  auch  Genossenschaften.


Einschreibsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.
v.  15.  Juni  97.  Art.  6  bis  9,  16,  17,  23)  1088.  (Schlußprotokoll
  dazu,  unter  II  u.  III)  1110.  —  Einschreibsendungen
  im  Postauftragsdienst  (Uebereink.  v.  15.  Juni
97.  Art.  4,  5,  8,  10,  11)  1168.

Einstweilige  Verfügungen  (Civ.  P.  O.  §§.  935  bis
945)  592.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  251  bis  254)  318.

Einziehung  gesetzwidriger  elektrischer  Meßwerkzeuge  (G.  v.
1.  Juni  §.  12)  907.  —  der  verbotswidrig  mit  künstlichen
  Süßstoffen  hergestellten  Nahrungs=  und  Genußmittel
  (G.  v.  6.  Juli  §.  4)  920.

Eisenbahnbetriebsbeamte,  Aenderung  der  Bestimmungen
  über  ihre  Befähigung  (Bek.  v.  23.  Mai)  353.

Eisenbahnen,  Berichtigung  der  Liste  der  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  betheiligten  Bahnstrecken  (Bek.  v.  21.  Janr.)  4.
—  Ausgabe  einer  neuen  Liste  dieser  Bahnstrecken  (Bek.
v.  2.  Febr.)  7.  —  Berichtigung  derselben  (Bek.  v.  4.  März)
32.  (Bek.  v.  15.  Juni)  911.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  1032.
(Bek.  v.  28.  Okt.)  1185.  (Bek.  v.  15.  Dez.)  1313.
(Bek.  v.  28.  Dez.)  1317.

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
Eisenbahnverkehr  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg
(Bek.  v.  26.  März)  161.  (Bek.  v.  31.  Aug.)  1035.

Abänderung  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  (Bek.  v.  23.  Mai)  349.  —
desgl.  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von
Eisenbahnbetriebsbeamten  (Bek.  v.  23.  Mai)  353.  —
der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  (Bek.  v.  23.  Mai)
353.  —  der  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung
der  Eisenbahnen  (Bek.  v.  23.  Mai)  355.  —  der  Bahnordnung
  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  (Bek.
v.  23.  Mai)  355.

Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn=  Verkehrsordnung
  (Bek.  v.  19.  Juni)  913.

1898.

Eisenbahnen  (Forts.)

Verpflichtung  der  Eisenbahnen  zur  Beförderung
der  bewaffneten  Macht  und  ihres  Materials  im  Frieden
(G.  v.  24.  Mai  §.  15)  368.  —  Vergütungen  dafür
(V.  v.  13.  Juli  V  zu  §.  15)  938.

Einstellung  des  Konkursverfahrens  (Konk.  Ordn.  §§.  202
bis  206)  649.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  55,  56)  241.

Elektrische  Akkumulatoren  aus  Blei  oder  Bleiverbindungen,
  Einrichtung  und  Betrieb  von  Anlagen  zur
Herstellung  derselben  (Bek.  v.  11.  Mai)  176.

Elektrische  Maßeinheiten  (G.  v.  1.  Juni)  905.

Elsaß-Lothringen,  Kontrole  des  Landeshaushalts  für
1897/98  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  22.  Janr.)  3.
Einführung  der  Anzeigepflicht  für  die  Geflügel.
cholera  in  Elsaß-  Lothringen  (Bek.  v.  21.  Dez.)  1315.
Eltern,  Streitigkeiten  zur  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses
  zu  den  Kindern  (Civ.  P.  O.  §§.  640  bis  644)
531.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  153)  286.
Enthebung,  einstweilige,  vom  Dienste  im  militärgerichtlichen
  Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  174,  175)
1226.

Entmündigung  Volljähriger  (G.  v.  20.  Mal  §§.  52,  61)
780.

Entmündigungssachen,  Verfahren  (Civ.  P.  O.  §§.  645
bis  687)  533.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  154  bis  176)  287.

Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  gegen
bürgerliche  Strafurtheile  freigesprochenen  Personen  (G.
v.  20.  Mai)  345.  —  desgl.  gegen  militärgerichtliche
Strafurtheile  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  465  bis  468)  1287.

Entschädigungsansprüche  für  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  (G.  v.  4.  Mai  §.  16)  368.

Entscheidungen  der  Militärgerichte,  Abfassung  und
Bekanntmachung  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  136  bis  145)
1217.  (Einf.  G.  dazu  §.  9)  1290.

Erben,  Antrag  auf  Nachlaßtheilung  (G.  v.  20.  Mai
§§.  86  bis  98)  787.

Erbschein,  Ertheilung  auf  Antrag  (G.  v.  20.  Mai
§.  85)  787.

Erbverträge,  Errichtung  und  Beurkundung  (G.  v.
20.  Mai  §.  168)  803.

Erfüllung  der  Rechtsgeschäfte  des  Gemeinschuldners  nach
der  Konkurseröffnung  (Konk.  Ordn.  §§.  17  bis  28)  615.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  12  bis  16)  232.

Erlös  bei  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken,  Vertheilung
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  105  bis  145)  734.  —
desgl.  von  Schiffen  (das.  §§.  167  bis  169)  747.
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        Sachregister.

Ermittelungsverfahren  in  militärgerichtlichen  Untersuchungen
  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  151  bis  170)  1220.  —
Einzelne  Untersuchungsmaßregeln  (das.  §§.  171  bis  242)
1225.—  Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens,  Erhebung
der  Anklage  (das.  §§.  243  bis  260)  1242.

Ermittelungsverfahren  bei  Disziplinaruntersuchung
gegen  richterliche  Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.
§§.  16  bis  21)  1301.

s.  auch  Beweisaufnahme.

Eröffnungsverfahren  im  Konkurse  (Konk.  Ordn.  §§.  102
bis  116)  631.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  30  bis  37)  237.

Ersatzleistung  für  eingeschriebene  Briefpostsendungen  im
Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  7,
8,  17)  1089.  (Schlußprotokoll  dazu)  unter  III)  1110.
—  desgl.  für  Briefe  und  Kästchen  mit  Werthangabe
(Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  2,  9,  12)  1116.  —
desgl.  für  Postanweisungen  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.
Art.  7)  1140.  —  für  Postpackete  (Uebereink.  v.  15.  Juni
97.  Art.  13,  14)  1154.  (Schlußprotokoll  dazu,
unter  II)  1064.  —  für  Postaufträge  (Uebereink.  v.
15.  Juni  97.  Art.  10,  11)  1170.

Erwerbs--  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  Bekanntmachung
  des  geänderten  Textes  des  Gesetzes  über
dieselben  vom  1.  Mai  1889  durch  den  Reichskanzler
(Bek.  v.  20.  Mai)  370  u.  810.

s.  auch  Genossenschaften,  Gesellschaften.

Exequatur,  Ertheilung  an  die  Konsuln  in  Deutschland
und  dem  Oranje  Freistaate  (Vertr.  v.  28.  April  97.
Art.  9)  99.

F.

Fahnenflüchtige,  Strafverfahren  gegen  dieselben  (Mil.
Str.  G.  O.  §.  357)  1266.  —  Bestrafung  (Einf.  G.  dazu
§.  2)  1289.

Fahrgeschwindigkeit  der  Postdampfschiffe  nach  Ostasien
und  Australien  (G.  v.  13.  April  §§.  2,  3)  163.

Familien-Unterstützungen  für  die  zu  Friedensübungen
einberufenen  Mannschaften  (Bek.  v.  12.  Dez.)  1305.

Feilhalten  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln  mit  künst.
lichen  Süßstoffen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  3,  4)  919.

Feldessteuer  der  Bergbautreibenden  in  Deutsch--Ostafrika
(V.  v.  9.  Okt.  §§.  54,  56  bis  58)  1055.

Feldkriegsgerichte  und  Feldstandgerichte  (Mil.  Str.
G.  O.  §§.  64,  48)  1203.  —  Bestätigung  und  Aufhebung
  der  Strafurtheile  derselben  (das.  §§.  419  bis  435)
1278.

1898.  11

Ferienkammern,  Bildung  bei  den  Landgerichten  (Ger.
V.  S.  §.  203)  409.

Feriensachen,  Begriff  und  Erledigung  (Ger.  V.  G.
§§.  202  bis  204)  408.  (G.  v.  17.  Mai  Art.  I  Nr.  8)
254.

Feriensenate  bei  den  Oberlandesgerichten  und  dem  Reichsgerichte
  (Ger.  V.  G.  §.  203)  409.

Festnahme,  vorläufige,  des  Beschuldigten  im  militärgerichtlichen
  Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  180
bis  184)  1227.

Festungen,  Festsetzung  besonderer  Rayons  für  die  Festung
Königstein  (Bek.  v.  25.  April)  172.

Firma,  Löschung  unzulässiger  u.  s.  w.  Firmen  in  dem
Handelsregister  (G.  v.  20.  Mai  §§.  140,  141)  796.

Firma  eingetragener  Genossenschaften  (G.  v.  20.  Mai
§§.  3,  12,  25,  85)  811.  —  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung  (G.  v.  20.  Mai  §§.  4,  10,  35,  68,
76)  846.

Flotte,  Gesetz  über  die  deutsche  Flotte  (v.  10.  April)  165.

Flurschäden  durch  Truppenübungen,  Vergütungen  dafür
(G.  v.  24.  Mai  §.  14)  367.  (V.  v.  13.  Juli  III  zu
§.  14)  934.

Förderungsabgabe  der  Bergbautreibenden  in  Deutsch-Ostafrika
  (V.  v.  9.  Okt.  §§.  14,  55  bis  58)  1048.
Forderungen,  Zwangsvollstreckung  in  solche  (Civ.  P.  O.
§§.  828  bis  845)  569.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  223  bis

227)  308.

s.  auch  Geldforderungen.

Fourage,  Lieferung  für  die  Truppen  im  Frieden  (G.  v.
24.  Mai  §§.  5,  9)  358.  (G.  v.  24.  Mai  §§.  2,  5,  9)
361.  (V.  v.  13.  Juli  I  zu  §§.  5,  9)  929.

Fracht  (Frachtgeld)  für  Güter  auf  Binnenschiffen  (G.  v.
20.  Mai  §§.  4,  19,  34  bis  39,  45,  62  bis  64)  869.
—  für  Reisegepäck  (das.  §.  77)  889.

Frachtbriefe  zu  Gütern  auf  Binnenschiffen  (G.  v.  20.  Mai
§§.  57,  59,  63,  67,  85)  883.

Frachtführer,  s.  Schiffer.

Frachtgeschäfte  der  Binnenschiffahrt  (G.  v.  20.  Mai
§§.  26  bis  77)  874.  —  Fracht  (Frachtgeld)  für  Güter
(das.  §§.  4,  19,  34  bis  39,  45,  62,  64,  77)  369.  —
Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  an  der  Fracht  (das.
§§.  104  bis  109,  113)  897.

Frankreich,  Bahnstrecken  daselbst,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  2.  Febr.)  18.

Theilnahme  Frankreichs  an  der  internationalen
Sanitätskonvention  (v.  3.  April  94.)  973.  —  desgl.
der  Zusatzerklärung  dazu  (v.  30.  Okt.  97.)  1014.

B*
        <pb n="1344" />
        12  Sachregister.

Frankreich  (Forts.)

Theilnahme  Frankreichs  mit  seinen  Kolonien  an  dem
Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  27)  1079.
—  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  den  Austausch
von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  V  zu  6)
1145).  —  Theilnahme  Frankreichs  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)
1133.  —  desgl.  den  Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.)
1166.

Freiheitsstrafen,  Vollstreckung  gegen  Militärpersonen
(Mil.  Str.  G.  O.  §§.  455  bis  461,  463)  1284.  (Einf.  G.
dazu  §§.  15,  18)  1291.

s.  auch  Gefängnißstrafe.

Freisprechung,  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
  gegen  bürgerliche  Strafurtheile  freigesprochenen
Personen  (G.  v.  20.  Mai)  345.

Freisprechung  von  Angeklagten  im  militärgerichtlichen
  Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  326,  412,
125)  1260.  —  im  Wiederaufnahmeverfahren  (das.
§.  438  Nr.  4,  §§.  447,  449)  1282.  —  Entschädigung
der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen  Personen
  (das.  §§.  465  bis  468)  1287.  —  Tragung  der
Kosten  des  Verfahrens  (das.  §.  471)  1288.

Strafgerichtliche  Freisprechung  von  richterlichen
Milltärjustizbeamten  im  Disziplinarverfahren  (G.  v.
1.  Dez.  §.  6)  1298.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  s.  Gerichtsbarkeit.

Freundschaftsvertrag  mit  dem  Oranje  Freistaate  (v.
28.  April  97.)  93.

Friedensübungen,  Unterstützung  von  Familien  der  einberufenen
  Mannschaften  (Bek.  v.  12.  Dez.)  1305.

Fristen  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.  §§.  217,  222  bis
229)  450.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  60)  266.  —  Uebergangsbestimmungen
  über  den  Lauf  von  Fristen  (G.  v.
17.  Mai  Art.  IX)  341.

Fristen  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren  (Mil.
Str.  G.  O.  §§.  146  bis  149)  1219.  —  im  Disziplinarverfahren
  gegen  richterliche  Militärjustizbeamte  (G.  v.
1.  Dez.  §.  25)  1302.

Fruchtsäfte,  Verwendung  künstlicher  Süßstoffe  dazu
verboten  (G.  v.  6.  Juli  §§.  3,  4)  919.

Fundsachen,  Vorschriften  für  die  von  den  Reichsbehörden
  u.  s.  w.  über  Fundsachen  zu  erlassenden  Bekanntmachungen
  (Bek.  v.  16.  Juni)  912.

1898.

G.

Gartenbau,  Einfuhr  von  Planzen  und  anderen  Gegenständen
  desselben  über  die  Nebenzollämter  in  Seidenberg
und  Warnsdorf  (Bek.  v.  17.  Mai)  188.

Gebühren  für  Prüfung  elektrischer  Meßgeräthe  (G.  v.
1.  Juni  §.  10)  907.

Gebühren  für  Schürfscheine  in  Deutsch-Ostafrika
(V.  v.  9.  Okt.  §§.  15,  16,  18)  1048.  —  für  anderweite
  Begrenzung  der  Bergbaufelder  (das.  §.  43)  1053.

Gebühren  der  Gerichte  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  (Ger.  K.  G.  §§.  8  bis  49)  660.  (G.  v.  17.  Mai
Art.  IV.  Nr.  2  bis  16)  334.  —  im  Konkursverfahren
(Ger.  K.  G.  §§.  50  bis  58)  671.  (G.  v.  17.  Mai  Art.  IV
Nr.  17  u.  18)  337.  —  in  Strafsachen  (Ger.  K.  G.  §§. 59
bis  78)  673.  —  Auslagen  (das.  §§.  79  bis  80b)  677.
—  Kostenvorschuß  und  Kostenzahlung  (das.  §§.  81  bis  97)
678.  (G.  v.  17.  Mai  Art.  IV.  Nr.  19)  338.  —  Befreiung
  von  der  Gebührenzahlung  (Ger.  K.  G.  §.  98)  682.

Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  (G.  v.  20.  Mai)
683.  —  Gebühren  für  Sachverständige  und  Zeugen
(G.  v.  20.  Mai)  689.

Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  9  bis  52)  693.  —  im
Konkursverfahren  (das.  §§.  53  bis  62)  702.  —  in  Strafsachen
  (das.  §§.  63  bis  75)  703.  —  Auslagen  (das.
§§.  76  bis  83)  705.  —  Einforderung  von  Gebühren
und  Auslagen  (das.  §§.  84  bis  86)  706.

s.  auch  Gerichtskosten,  Kostentarif.

Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher,  Aenderung  der
§§.  4,  10,  12  u.  16  (G.  v.  10.  Mai  Art.  V)  338.  —
Bekanntmachung  des  geänderten  Textes  durch  den  Reichskanzler
  (G.  v.  17.  Mai  §.  1)  342.  (Bek.  v.  20.  Mai)
369  u.  683.

Gebührenordnung  für  Sachverständige  und  Zeugen
vom  30.  Juni  1878,  Aenderung  des  §.  17  (G.  v.  17.  Mai
Art.  VI)  338.  —  Bekanntmachung  des  geänderten  Textes
durch  den  Reichskanzler  (G.  v.  17.  Mai  §.  1)  312.  (Bek.
v.  20.  Mai)  369  u.  689.

Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  v.  7.  Juli  1879,
Aenderung  derselben  (G.  v.  17.  Mai  Art.  VII)  339.  —
Bekanntmachung  des  geänderten  Textes  durch  den  Reichskanzler
  (G.  v.  17.  Mai  §.  1)  342.  (Bek.  v.  20.  Mai)
369  u.  692.  —  Anwendung  ihrer  Bestimmungen  auf
die  Berufsthätigkeit  der  Rechtsanwälte  im  militärgerichtlichen
  Strafverfahren  (Einf.  G.  z.  Mil.  Str.  G.  O.  §.  17)
1292.

s.  auch  Gerichtskostengesetz.
        <pb n="1345" />
        Sachregister.  1898.  13

Gefängnißstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz

Konkursordnung  (Konk.  Ordn.  §§.  239  bis  244)  657.—
gegen  das  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  künstlichen  Süßstoffen
  (G.  v.  6.  Juli  §.  4)  920.  —  wegen  Verletzung
bergpolizeilicher  Vorschriften  in  Deutsch-Ostafrika  (V.  v.
9.  Okt.  §§.  73,  74)  1059.

Gefängnißstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Gesetz  über  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  146  bis  148,  151)  842.  —
desgl.  das  Gesetz  über  die  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  Mai  §§.  82,  84)  866.

Gefängnißstrafe  wegen  Nichtgeheimhaltung  von  Verhandlungen
  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren  (Einf.
G.  z.  Mil.  Str.  G.  O.  §.  18)  1292.

s.  auch  Freiheitsstrafen.

Geflügelcholera,  Anzeigepfticht  für  dieselbe  in  der  Pfalz
(Bek.  v.  11.  Janr.)  2.  —  in  den  übrigen  Regierungsbezirken
  von  Bayern  (Bek.  v.  14.  Dez.)  1312.  —  im
Großherzogthum  Oldenburg  (Bek.  v.  13.  April)  164.—
im  Königreich  Sachsen  (Bek.  v.  16.  Juni)  911.  —  in
den  Großherzogthümern  Baden  u.  Mecklenburg-Schwerin
(Bek.  v.  21.  Juli)  972.  —  im  Großherzogthum  Hessen
(Bek.  v.  3.  Aug.)  1021.  —  im  Herzogthum  Anhalt
(Bek.  v.  5.  Aug.)  1023.  —  im  Herzogthum  Gotha
(Bek.  v.  13.  Aug.)  1025.  —  den  Fürstenthümern  Waldeck
und  Pyrmont  (Bek.  v.  17.  Aug.)  1027.  —  dem  Herzogthum
  Sachsen-  Meiningen  (Bek.  v.  20.  Aug.)  1029.  —
desgl.  Sachsen-Altenburg  (Bek.  v.  27.  Aug.)  1033.  —
dem  Großherzogthum  Sachsen-Weimar  und  dem  Herzogthum
  Braunschweig  (Bek.  v.  6.  Sept.)  1037.  —  den
beiden  Fürstenthümern  Reuß  und  der  freien  Hansestadt
Bremen  (Bek.  v.  22.  Sept.)  1041.  —  dem  Großherzogthum
  Mecklenburg-Strelitz  und  dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt
  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1043.  —  in  Elsaß-Lothringen
  (Bek.  v.  21.  Dez.)  1315.

Geheimhaltung  von  Verhandlungen  im  militärgerichtlichen
  Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §.  286)  1251.
(Einf.  G.  dazu  §.  18)  1292.

Geldforderungen,  Zwangsvollstreckung  wegen  derselben
in  das  bewegliche  Vermögen  (Civ.  P.  O.  §§.  803  bis  863)
563.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  214  bis  232)  305.  —  desgl.
das  unbewegliche  Vermögen  (Civ.  P.  O.  §§.  864  bis  871)
579.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  233)  313.  —  Vertheilungsverfahren
  (Civ.  P.  O.  §§.  872  bis  882)  580.  (G.  v.
17.  Mai  Nr.  234)  315.
s.  auch  Forderungen.

über  elektrische  Maßeinheiten  (G.  v.  1.  Juni  §.  12)  907.
—  gegen  die  Konkursordnung  (Konk.  Ordn.  §§.  240
bis  244)  658.  —  gegen  das  Gesetz  über  den  Verkehr
mit  künstlichen  Süßstoffen  (G.  v.  6.  Juli  §.  4)  920.  —
wegen  Verletzung  bergpolizeilicher  Vorschriften  in  Deutsch-Ostafrika
  (V.  v.  9.  Okt.  §§.  73,  74)  1059.  —  zur
Erzwingung  von  Eintragungen  in  das  Grundbuch  in
Deutsch-Südwestafrika  (V.  v.  5.  Okt.  §.  27)  1069.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
(G.  v.  20.  Mai  §§.  31,  146  bis  154,  160)  818.  —
desgl.  das  Gesetz  über  die  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  Mai  §§.  82,  84)  866.

Geldstrafe  wegen  unberechtigter  Ausübung  des  Gewerbes
  eines  Schiffers  oder  Maschinisten  auf  Binnenschiffen
  (G.  v.  20.  Mai  §.  132)  903.

Von  den  Militärgerichten  verhängte  Geldstrafen
wegen  Uebertretungen  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  349,  462,
463)  1265.  —  Geldstrafen  wegen  Nichtgeheimhaltung
von  Verhandlungen  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
(Einf.  G.  dazu  §.  18)  1292.

s.  auch  Ordnungsstrafen.

Gemeinden,  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht

im  Frieden  (G.  v.  24.  Mai  §§.  2,  6  bis  8)  361.  (V.
v.  13.  Juli  I  zu  §§.  2  bis  7,  9)  922.  —  Anmeldung
der  Entschädigungsansprüche  beim  Gemeindevorstande
(G.  v.  24.  Mai  §.  16)  368.  (V.  v.  13.  Juli  V  zu  §.  16)
938.  —  insbes.  für  Flurschäden  durch  Truppenübungen
(das.  III  zu  §.  14)  934.

Nachweisungen  der  Gemeinden  über  Familien-Unterstützungen
  der  zu  Friedensübungen  eingezogenen
Mannschaften  (Bek.  v.  12.  Dez.  zu  §.  8)  1305.

Gemeindewaisenrath,  Anzeigen  an  das  Vormundschaftsgericht

  (G.  v.  20.  Mai  §.  49)  779.

Generalversammlung  eingetragener  Genossenschaften,

Berufung  u.  s.  w.  (G.  v.  20.  Mai  §§.  44  bis  51)  820.
—  Beschlüsse  derselben  (das.  §§.  16,  24,  27,  36,  38
bis  40,  43,  63,  68,  132)  814.  —  insbes.  über  Auflösung
  und  Nichtigkeit  der  Genossenschaft  (das.  §§.  78,
83,  90,  93,  95,  121,  126,  144)  828.  —  Generalversammlungen
  eines  Revisionsverbandes  von  Genossenschaften
  (das.  §§.  59,  150)  824.  —  Strafen  wegen
pflichtwidriger  Abstimmung  u.  s.  w.  in  der  Generalversammlung
  (das.  §§.  151,  149)  843.

Genossenschaften,  Aufhebung  des  §.  150  des  Gesetzes

über  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften  vom
1.  Mai  1889  (G.  v.  20.  Mai  §.  187)  807.  —  Nichtig-
        <pb n="1346" />
        14  Sachregister.  1898.
Genossenschaften  (Forts.)  Gerichte  (Forts.)

keitsklagen  gegen  eingetragene  Genossenschaften  (das.
§.  147)  798.  —  Strafen  gegen  Vorstandsmitglieder  und
Liquidatoren  eingetragener  Genossenschaften  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Konkursordnung  (Konk.  Ordn.
§.  244)  658.

Bekanntmachung  des  geänderten  Textes  des  Gesetzes
vom  1.  Mai  1889  über  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  durch  den  Reichskanzler  (Bek.  v.  20.  Mai)
370.  —  Errichtung  der  Genossenschaft  (G.  v.  20.  Mai
§§.  1  bis  16)  810.  —  Rechtsverhältnisse  der  Genossenschaft
  und  der  Genossen  (das.  §§.  17  bis  23)  815.  —
Vertretung  und  Geschäftsführung  (das.  §§.  24  bis  52)
816.  —  Revision  (das.  §§.  53  bis  64)  823.  —  Ausscheiden
  einzelner  Genossen  (das.  §§.  65  bis  77)  825.—
Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Genossenschaft  (das.  §§.  78

bis  97)  828.  —  Konkursverfahren  und  Haftpflicht  der

Genossen  (das.  §§.  98  bis  118)  832.  —  Besondere  Bestimmungen
  für  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht
  und  Nachschußpflicht  (das.  §§.  119  bis  130)  837.
—  desgl.  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht
(das.  §§.  131  bis  142)  839.  —  für  die  Umwandlung
von  Genossenschaften  (das.  §§.  143  bis  145)  841.  —
Strafbestimmungen  (das.  §§.  146  bis  154)  842.

Genossenschaftsregister,  Führung  desselben  und  Eintragungen
  darin  (G.  v.  20.  Mai  §§.  10  bis  16,  26  bis  29,
33,  51,  63,  156  bis  158,  161)  812.  (G.  v.  17.  Mai
§§.  147,  148)  798.  —  insbes.  Eintragung  über  Auflösung
  und  Nichtigkeit  der  Genossenschaft  (G.  v.  20.  Mai
§§.  78,  82  bis  85,  89,  95,  97,  133,  145)  828.  —
über  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  (das.  §§.  102,
158)  833.

s.  auch  Liste  der  Genossen.
Genossenschaftsverbände  zur  Bestellung  eines  Revisors
für  mehrere  Genossenschaften  (G.  v.  20.  Mai  §§. 54  bis  61,
150)  823.

Genußmittel,  Verbot  der  Verwendung  künstlicher  Süßstoffe
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  2  bis  4)  919.

Besetzung,  Geschäftsvertheilung  u.  s.  w.  bei  einem
obersten  Landesgerichte  in  den  Bundesstaaten  (G.  v.
17.  Mai  Art.  III  §§.  9,  10)  255.

Erkennende  Gerichte  im  Heere  und  in  der  Marine
(Mil.  Str.  G.  O.  §§.  18,  38  bis  92)  1194.  —  Standgerichte
  (das.  §§.  38  bis  48)  1198.  —  Kriegsgerichte
(das.  §§.  49  bis  64)  1200.  —  Oberkriegsgerichte  (das.
§§.  65  bis  70)  1203.  —  Reichsmilitärgericht  (das.  §§.  71  
bis  92)  1205.  —  Einrichtung  der  obersten  militärgerichtlichen
  Instanz  in  Bayern  (Einf.  G.  dazu  §.33)  1296.

s.  auch  Disziplinargerichte.

Gerichtliches  Verfahren,  s.  Verfahren.
Gerichtsakten,  Einsichtnahme  bei  Nachweis  eines  berechtigten

  Interesses  (G.  v.  20.  Mai  §.  34)  776.  —
insbes.  in  Nachlaßsachen  (das.  §.  78)  786.

Gerichtsbarkeit,  allgemeine  Vorschriften  (Ger.  V.  G.

§§.  12  bis  21)  372.

Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  (v.  17.  Mai)  189.  —  Ermächtigung  des
Reichskanzlers  zur  neuen  Bekanntmachung  des  Textes
dieses  Gesetzes  (G.  v.  17.  Mai  §.  2)  343.  (Bek.  v.
20.  Mai)  369.

Allgemeine  Vorschriften  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  1  bis  34)  771.  —  Vorschriften
  über  Vormundschaftssachen  (das.  §§.  35  bis  64)
776.  —  Annahme  an  Kindesstatt  (das.  §§.  65  bis  68)
783.  —  Personenstand  (das.  §§.  69  bis  71)  784.  —
Nachlaß-  und  Theilungssachen  (das.  §§.  72  bis  99)
785.  —  Schiffspfandrecht  (das.  §§.  100  bis  124)  790.—
Handelssachen  (das.  §§.  125  bis  158)  794.  —  Vereinssachen
  und  Güterrechtsregister  (das.  §§.  159  bis  162)
801.  —  Offenbarungseid,  Untersuchung  und  Verwahrung
  von  Sachen,  Pfandverkauf  (das.  §§.  159  bis
166)  802.  —  Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden  (das.
§§  167  bis  184)  803.  —  Landesgesetzliche  Vorschriften
(das.  §§.  189  ff.)  807

Gerichtsbarkeit  in  dem  Schutzgebiete  von  Kiautschou
(V.  v.  27.  April  §§.  1,  2,  4)  173.

s.  auch  Militärstrafgerichtsbarkeit.
Gerichtsferien  (Ger.  V.  G.  §§.  201  bis  204)  408.  (G.
v.  17.  Mai  Art.  1  Nr.  8)  254.
Gerichtsherren  der  niederen  und  der  höheren  Gerichts-Gerichte,

  Verfassung  und  Zuständigkeit  (Ger.  V.  G.  §§.  22
bis  141)  374.  —  Unabhängige  ordentliche  Gerichte
(das.  §§.  1,  12,  13,  15)  371.  —  Besondere  Gerichte
(das.  §.  14)  373.  —  Sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte

(Civ.  P.  O.  §§.  1  bis  11)  410.  —  Gerichtsstand  (das.
§§.  12  bis  37)  412.  —  Vereinbarung  über  die  Zuständigkeit
  der  Gerichte  (das.  §§.  38  bis  40)  416.  —
—  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen
(das.  §§.  41  bis  49)  417.

barkeit  im  Heere  und  in  der  Marine,  Begriff  und  Befugnisse
  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  12  bis  37)  1192.

Gerichtskosten,  allgemeine  Bestimmungen  (Ger.  K.  G.

§§.  1  bis  7)  659.  —  Gebühren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  (das.  §§.  8  bis  49)  660.  —  im  Konkurs-
        <pb n="1347" />
        Sachregister.

Gerichtskosten  (Forts.)
verfahren  (das.  §§.  50  bis  58)  671.  —  in  Strafsachen
(das.  §§.  59  bis  78)  673.  —  Auslagen  (das.  §§.  79
bis  80  b)  677.  —  Kostenvorschuß  und  Kostenzahlung
(das.  §§.  81  bis  97)  678.

s.  auch  Kosten,  Prozeßkosten.

Gerichtskostengesetz,  Aenderung  desselben  (G.  v.  17.  Mai
Art.  IV)  333.  —  Bekanntmachung  des  geänderten
Textes  des  Gesetzes  durch  den  Reichskanzler  (G.  v.  17.  Mai
§.  1)  342.  (Bek.  v.  20.  Mai)  369  u.  659.

s.  auch  Gebührenordnungen.

Gerichtsoffiziere  bei  den  Militärgerichten,  Bestellung
u.  s.  w.  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  99  bis  102)  1210.

Gerichtspersonen,  Ausschließung  und  Ablehnung  (Civ.
P.  O.  §§.  41  bis  49)  417.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  13)  257.

s.  auch  Richteramt.

Gerichtsschreibereien,  Einrichtung  bei  den  Gerichten
(Ger.  V.  G.  §.  154)  400.  —  Ausschließung  und  Ablehnung
  der  Gerichtsschreiber  (Civ.  P.  O.  §.  49)  418.

s.  auch  Militärgerichtsschreiber.

Gerichtssprache  bei  den  bürgerlichen  Gerichten  (Ger.
V.  G.  §§.  186  bis  193)  406.  —  bei  den  Militärgerichten
  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  115  bis  118)  1213.

Gerichtsstand,  örtliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  (Civ.
P.  O.  §§.  12  bis  37)  412.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  2,  4,
6  bis  12)  256.  —  Vereinbarung  der  Parteien  über
die  Zuständigkeit  der  Gerichte  (Civ.  P.  O.  §§.  38  bis
40)  416.

Gerichtsverfassungsgesetz,  Aenderungen  desselben  (G.
v.  17.  Mai)  252.  —  Bekanntmachung  des  geänderten
Textes  des  Gesetzes  durch  den  Reichskanzler  (G.  v.  17.  Mai)
342.  (Bek.  v.  20.  Mai)  369.  —  Aenderung  der  §§.  5,
9  u.  10  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungs.
gesetze  (G.  v.  17.  Mai  Art.  II,  III)  254.

Richteramt  (Ger.  V.  G.  §§.  1  bis  11)  371.  —  Gerichtsbarkeit
  (das.  §§.  12  bis  21)  372.  —  Amtsgerichte
(das.  §§.  22  bis  24)  374.  —  Schöffengerichte  (das.
§§.  25  bis  57)  375.  —  Landgerichte  (das.  §§.  58  bis
78)  382.  —  Schwurgerichte  (das.  §§.  79  bis  99)  387.
—  Kammern  für  Handelssachen  (das.  §§.  100  bis  118)
390.  —  Oberlandesgerichte  (das.  §§.  119  bis  124)  394.
—  Reichsgericht  (das.  §§.  125  bis  141)  395.  —  Staatsanwaltschaft
  (das.  §§.  142  bis  153)  398.  —  Gerichtsschreiber
  (das.  §.  154)  400.  —  Zustellungs-  und  Vollstreckungsbeamte
  (das.  §§.  155,  156)  400.  —  Rechtshülfe
  (das.  §§.  157  bis  169)  401.—  Oeffentlichkeit  und
Sitzungspolizei  (das.  §§.  170  bis  185)  403.  —  Gerichtssprache
  (das.  §§.  186  bis  193)  406.  —  Berathung  und

1898.  15

Gerichtsverfassungsgesetz  (Forts.)

Abstimmung  (das.  §§.  194  bis  200)  407.  —  Gerichtsferien
  (das.  §§.  201  bis  204)  408.

Gerichtsverfassung  der  Militärgerichte  (Mil.  Str.  G.  O.
§§.  1  bis  114)  1189.

Gerichtsvollzieher,  Bestellung  und  Zuständigkeit  (Ger.
V.  G.  §§.  155,  156)  400.  —  Aenderung  der  §§.  4,  10,
12  u.  16  der  Gebührenordnung  für  die  Gerichtsvollzieher
(G.  v.  17.  Mai  Art.  V)  338.  —  Bekanntmachung  des
abgeänderten  Textes  der  Gebührenordnung  durch  den
Reichskanzler  (G.  v.  17.  Mai  §.  1)  342.  (Bek.  v.  20.  Mai)
369  u.  683.

Geringstes  Gebot  bei  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  44  bis  65,  182)  721.  (Einf.  G.
dazu  §§.  8,  9)  751.

Gesammtkontingent  der  Brennereien,  anderweite  Festsetzung
  (G.  v.  4.  April)  159.  —  insbes.  für  Baden,
Bayern  und  Württemberg  (Bek.  v.  28.  Juli)  1018.

Geschäftsführer  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,  Bestellung  u.  s.  w.  (G.  v.  20.  Mai  §§.  6,  8,
10,  35  ff.)  847.  —  Verpflichtungen  bei  Auflösung  der
Gesellschaft  (das.  §§.  64  bis  67,  71)  862.  —  Strafe
wegen  Zuwiderhandlungen  (das.  §§.  82,  84)  866.

Geschäftsführung  der  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  24  bis  52)  816.  —
desgl.  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.
v.  20.  Mai  §§.  35  bis  52)  854.

Geschäftsordnung  des  Reichsgerichts  (Ger.  V.  G.  §.  141)
398.  —  desgl.  des  Reichsmilitärgerichts  (Mil.  Str.  G.  O.
§.  92)  1208.  (Einf.  G.  dazu  §.  8)  1290.  —  Geschäftsordnungen
  des  Disziplinarhofes  und  der  Disziplinarkammern
  für  richterliche  Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.
§.  12)  1300.

Geschäftspapiere  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.
15.  Juni  97.  Art.  2,  4  bis  6,  16)  1081.

Geschworenenamt,  Wahrnehmung  etc.  (Ger.  V.  G.  §§.  84
bis  99,  194,  197,  199,  200)  388.

Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Bekanntmachung
  des  geänderten  Textes  des  Gesetzes  über  dieselben
  durch  den  Reichskanzler  (Bek.  v.  20.  Mai)  370.
—  Errichtung  der  Gesellschaft  (G.  v.  20.  Mai  §§.  1
bis  12)  846.  —  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und
der  Gesellschafter  (das.  §§.  13  bis  34)  849.  —  Vertretung
  und  Geschäftsführung  (das.  §§.  35  bis  52)  854.
—  Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrages  (das.  §§.  53
bis  59)  859.  —  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gesellschaft
  (das.  §§.  60  bis  77)  861.  —  Anmeldungen
zum  Handelsregister  (das.  §§.  78  bis  82)  865.  —  Um-
        <pb n="1348" />
        16  Sachregister.

Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (Forts.)
wandlung  von  Aktiengesellschaften  in  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  (das.  §§.  80,  81)  866.  —  Strafbestimmungen
  gegen  Geschäftsführer  und  Mitglieder  der
Gesellschaft  (das.  §§.  82  bis  84)  866.

s.  auch  Genossenschaften.

Gesellschaftsvertrag  der  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,  Abschluß  u.  s.  w.  (G.  v.  20.  Mai  §§.  2,  3,
6,  8,  10)  846.  —  Bestimmungen  desselben  über  die
Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter
(das.  §§.  15,  17,  26  bis  30)  849.  —  über  Vertretung
und  Geschäftsführung  (das.  §§.  35  bis  38,  41,  45,  52)
854  —  Abänderungen  des  Vertrages  (das.  §§.  53  bis
59)  859.  —  Bestimmungen  über  Auflösung  und  Nichtigkeit
  der  Gesellschaft  (das.  §§.  60,  66,  72,74,  75)  861.

s.  auch  Statut.

Gestüte,  Befreiung  von  der  Vorspannleistung  für  die

bewaffnete  Macht  im  Frieden  (G.  v.  24.  Mai  §.  3)  362.

Getreideprober,  Aichung  (Bek.  v.  14.  Mai)  347.

Gewerbebetrieb,  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der
Sonntagsarbeit  (Bek.  v.  3.  Nov.)  1185.

Gewerbeordnung,  Abänderung  des  §.  16  (Bek.  v.  9.  Febr.)
27.  —  Berichtigung  zum  §.  138  a  derselben,  Seite  33.
—  Theilweise  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  vom  26.  Juli
1897  über  Abänderung  der  Gewerbeordnung  (V.  v.
14.  März)  37.

Anwendung  von  Bestimmungen  derselben  auf  den
Schiffer  und  die  Schiffsmannschaft  von  Binnenschiffen
(G.  v.  20.  Mai  §§.  20,  21,  25)  873.

Gewerbliche  Anlagen,  Abänderung  des  Verzeichnisses
der  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfenden  Anlagen
(Bek.  v.  9.  Febr.)  27.  (Bek.  v.  5.  April)  161.

Einrichtung  und  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung
  elektrischer  Akkumulatoren  aus  Blei  oder  Bleiverbindungen
  (Bek.  v.  11.  Mai)  176.

Gläubiger,  s.  Konkurs=  und  Massegläubiger,
Schiffsgläubiger.
Gläubigerausschuß,  Bestellung  und  Befugnisse  im

Konkursverfahren  (Konk.  Ordn.  §§.  87  bis  94,  100,  110)
629.  —  Begfugnisse  hinsichtlich  der  Verwaltung  und
Verwerthung  der  Theilungsmasse  (das.  §§.  123,  129
bis  137)  635.  —  der  Vertheilung  der  Masse  (das.
§§.  150,  159)  640.  —  eines  Zwangsvergleichs  (das.
§§.  176  bis  180,  184)  645.

Gotha  (Herzogthum),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  13.  Ang.)  1025.

1898.

Gouverneur  von  Kiautschou,  Befugnisse  (V.  v.  27.  April
§§.  2,  3,  6  bis  8)  173.

Befugnisse  des  Gonvernenrs  von  Deutsch-Ostafrika
  bezüglich  des  Bergwesens  (V.  v.  9.  Okt.  §§.  13,
15,  17,  23,  24,  37,  47,  53,  66,  72,  76  77,  79)
1048.

Befugnisse  des  Gouverneurs  in  Deutsch-Südwestafrika
  in  Grundbuchsachen  (V.  v.  5.  Okt.  §§.  2
bis  6,  25,  47,  52,  58)  1063.  —  insbes.  über  den
Erlaß  von  Gebühren  (das.  Anl.  §.  13)  1078.

Griechenland,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitätskonvention
  (v.  3.  April  94.)  973.  —  der  Zusatzerklärung
  dazu  (v.  30.  Okt.  97.)  1014.

Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni
97.)  1079.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des
Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  15.  Juni  97.)  1145.  (Schlußprotokoll  unter  Nr.  II)
1163.  —  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)
1133.  —  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (v.  15.  Juni  97.)  1176.

Großbritannien,  Aufhebung  der  Uebereinkunft  mit  Deutschland
  vom  2.  Juni  1886  über  den  gegenseitigen  Schutz
von  literarischen  und  Kunstwerken  (Bek.  v.  22.  Janr.)  4.

Handelsbeziehungen  Deutschlands  zu  dem  britischen
Reiche  (G.  v.  11.  Mai)  175.  (GBek.  v.  11.  Juni)  909.
—  Außerkrafttreten  des  Handelsvertrages  mit  Deutschland
  vom  30.  Mai  1865  (Bek.  v.  31.  Juli)  1019.

Theilnahme  Großbritanniens  an  der  internationalen
Sanitätskonvention  (v.  3.  April  94.)  973.  —  Nichtanwendung
  einzelner  Vorschriften  derselben  auf  die  Kriegsund
  Handelsschiffe  Großbritanniens  und  Britisch--  Indiens
(Zusatzerklärung  v.  30.  Okt.  97.  Nr.  III)  1015.

Theilnahme  Großbritanniens  mit  verschiedenen  Britischen
  Kolonien  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.
Einl.  u.  Art.  27)  1079.  (Schlußprotokoll  unter  Nr.  1)
1110.

s.  auch  Britisch-Indien.

Grundbesitzer  in  Deutsch-Ostafrika,  Rechtsverhältnisse
zwischen  denselben  und  den  Schürfern  (V.  v.  9.  Okt.
§§.  7,  9,  11)  1047.  —  desgl.  den  Bergbautreibenden
(das.  §§.  60  bis  68)  1056.

Grundbuch,  Eintragungen  darin  über  die  Konkurseröffnung
  etc.  (Konk.  Ordn.  §§.  113  bis  115)  633.

Einrichtung  der  Grundbücher  in  Deutsch-  Südwestafrika
  (V.  v.  5.  Okt.  §§.  5  bis  12)  1064.  —  Eintragungen
  und  Löschungen  darin  (das.  §§.  2,  25  bis  56)  1063.

s.  auch  Grundbuchordnung.
        <pb n="1349" />
        Sachregister.

Grundbuchbehörden  in  Deutsch-Südwestafrika,  Obliegenheiten
  bei  Führung  etc.  der  Grundbücher  (V.  v.  5.  Okt.
§§,  6,  12  bis  24)  1064.  —  Ausstellung  von  Urkunden
über  die  Eintragungen  (das.  §§.  45  bis  49)  1072.—  Erste
Anlegung  des  Grundbuchblatts  (das.  §§.  50  bis  57)  1073.

Grundbuchordnung,  Bekanntmachung  des  geänderten
Textes  derselben  durch  den  Reichskanzler  (G.  v.  17.  Mai
§.  2)  343.  (Bek.  v.  20.  Mai)  370  u.  754.  —  Allgemeine
  Vorschriften  über  Führung  des  Grundbuchs  (G.
v.  20.  Mai  §§.  1  bis  12)  754.  —  Eintragungen  in  das
Grundbuch  (das.  §§.  13  bis  55)  756.  —  Ertheilung
der  Hypotheken,  Grundschuld-  und  Rentenschuldbriefe
(das.  §§.  56  bis  70)  763.  —  Beschwerde  in  Grundbuchsachen
  (das.  §§.  71  bis  81)  766.

Grundschuldbriefe,  Ertheilung  (G.  v.  20.  Mai  §.70)  766.

Grundstücke,  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung
  von  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
(G.  v.  20.  Mai  §§.  1  bis  161)  713.

Benutzung  kultivirter  Grundstücke  zu  Truppenübungen
(G.  v.  24.  Mai  §§.  11,  14,  16)  367.  (V.  v.  13.  Juli
III  zu  §.  14,  V  zu  §.  16)  935.

Abtretung  von  Grundstücken  für  den  Bergwerksbetrieb
  in  Deutsch-Ostafrika  (V.  v.  9.  Okt.  §§.  60  bis  65)
1056.  —  Eigenthumserwerb  von  Grundstücken  in  Deutsch-Südwestafrika
  (V.  v.  5.  Okt.  §§.  1  bis  4)  1063.

Gnatemala,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
15.  Juni  97.)  1079.  —  an  dem  Uebereinkommen  des
Weltpostvereins  über  den  Postanweisungsdienst  (v.
15.  Juni  97.)  1133.  —  über  den  Austausch  von  Postpacketen
  (v.  15.  Juni  97.)  1145.

Güter,  Beförderung  auf  Binnenschiffen  (G.  v.  20.  Mai
§§.  26  ff.)  874.

Güterrechtsregister,  Eintragungen  darin  (G.  v.  20.  Mai
§§.  161,  162)  802.

Gußstahlkugeln,  Genehmigung  von  Anlagen  zu  ihrer
Herstellung  mittelst  Kugelschrotmühlen  (Bek.  v.  9.  Febr.)
27.  (Bek.  v.  5.  April)  161.

Gutsbezirke,  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden  (G.  v.  24.  Mai  §.  8)  364.  —  Anmeldung  der
Entschädigungsansprüche  (V.  v.  13.  Juli  V  zu  §.  16)  938.

H.
Haft  zur  Erzwingung  des  Offenbarungseides  (Civ.  P.  O.
§§. 901    bis  915)  586.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  243  bis  245)  317.
s.  auch  Freiheitsstrafe.
Haftbefehl  gegen  Beschuldigte  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  175,  177,  179,  184)  1226.
Reichs-Gesetzbl.  1898.

1898.  17

Haftpflicht,  eingetragene  Genossenschaften  mit  unbeschränkter
Haftpflicht  (G.  v.  20.  Mai  §§.  2,  7,  119  bis  125)  810.
—  Haftung  der  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht
  (das.  §§.  2,  7,  126  bis  130)  810.  —  desgl.
mit  beschränkter  Haftpflicht  (das.  §§.  131  bis  142)  839.
—  Haftpflicht  der  Genossen  (das.  §§.  7,  23,  47,  109,
113)  811.  —  der  Mitglieder  des  Vorstandes  (das.
§§.  34,  99)  818.  —  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths
(das.  §§.  41,  90,  147)  820.  —  der  Liquidatoren  von
Genossenschaften  (das.  §§.  90,  118,  147)  830.

Haftung,  Gesetz  über  die  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (Bek.  v.  20.  Mai)  370  u.  846.

Halti  (Republik),  Beitritt  zur  internationalen  Urheberrechts-Uebereinkunft
  vom  9.  Sept.  1886  (Bek.  v.  16.  März)  106.

Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni
97.)  1079.

Hamburg,  abwechselnder  Ausgang  der  Postdampfschiffe
nach  Ostasien  von  Hamburg  oder  Bremen  (G.  v.  13.  April
§.  4)  164.

Handelsbücher,  Strafe  wegen  unterlassener  u.  s.  w.  Füh.
rung  bei  Bankerutt  (Konk.  Ordn.  §§.  239,  240,  244)  657.

Handelsgesellschaft,  offene,  Konkursverfahren  über  ihr
Vermögen  (Konk.  Ordn.  §§. 209  bis  212)  651.  —  Strafe
gegen  die  Liquidatoren  derselben  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Konkursordnung  (das.  §.  244)  658.

Handelsgesetzbuch,  Anwendung  von  Bestimmungen  desselben
  auf  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.
20.  Mai  §§.  42,  52,  75,  81)  856.  —  auf  die  Frachtgeschäfte
  der  Binnenschiffe  (G.  v.  20.  Mai  §§.  26,  52,
67,  72,  85,  92)  874.

Die  Vorschriften  desselben  hinsichtlich  der  Kaufleute
gelten  auch  für  die  Genossenschaften  (G.  v.  20.  Mai
§.  17)  815.  —  Anwendung  seiner  Vorschriften  auf  das
Genossenschaftsregister  (das.  §§.  156,  160)  844.

Handelsregister,  Führung  derselben  (G.  v.  20.  Mai
§.  125)  794.  —  Eintragungen  darin  (das.  §§.  126  bis
146)  794.  —  Ordnungsstrafen  wegen  unterlassener  Anmeldung
  u.  s.  w.  von  Eintragungen  (das.  §§.  132,  133,
135  bis  140)  795.

Eintragung von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  Mai  §§. 7  bis  12,  39,  40,  78  bis  81)  847.  —
insbes.  über  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  (das.
§§.  54,  57,  59)  859.  —  über  Auflösung  und  Nichtigkeit
  der  Gesellschaft  (das.  §§.  67,  68,  77)  863.  —  Strafen
wegen  unrichtiger  Anmeldungen  (das.  §.  82)  866.

Handelsrichter  bei  den  Kammern  für  Handelssachen
(Ger.  V.  G.  §§.  109  bis  117)  393.
        <pb n="1350" />
        18

Handelssachen,  Verfahren  bei  den  Gerichten  (G.  w.  20.  Mai
§§.  125  bis  158)  794.
s.  auch  Kammern  für  Handelssachen.

Handelsvertrag  mit  dem  Oranje  Freistaate  (v.  28.  April
97.)  93.  —  Handelsbeziehungen  zwischen  Deutschland
und  dem  britischen  Reiche  (G.  v.  11.  Mai)  175.
(Bek.  v.  11.  Juni)  909.  —  Außerkrafttreten  des  Handelsvertrags
  zwischen  Deutschland  und  Großbritannien  vom
30.  Mai  1865  (Bek.  v.  31.  Juli)  1019.

Handlungen,  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  von
Handlungen  (Civ.  P.  O.  §§.  887  bis  898)  583.  (G.
v.  17.  Mai  Nr.  237  bis  240)  315.

Hauptverhandlung  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  260  bis  336)  1249.
—  Hauptverhandlung  in  der  Berufungsinstanz  (das.
§§  388  bis  395)  1271.  —  der  Revisionsinstanz  (das.
§§.  409  bis  413)  1276.  —  bei  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
  (das.  §§.  446  bis  448)  1283.

Hauptverhandlung  im  Disziplinarverfahren  gegen
richterliche  Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.  §§.  17),  24)
1301.

Hausverfassungen,  Vorschriften  über  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (G.  v.  17.  Mai  §.  189)  807.

Haverei,  große,  bei  der  Binnenschiffahrt.,  Aufmachung
der  Dispache  (G.  v.  20.  Mai  §§.  148  bis  158)  799.
(G.  w.  20.  Mai  §§.  78  bis  91)  889.

Hawaii  (Republik),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  15.  Juni  97.)  1079.

Hessen  (Großherzogthum),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  3.  Aug.)  1021.

Hohenzollernsche  Lande,  Antheil  an  dem  Gesammtkontingente
  der  Brennereien  (G.  v.  4.  April  Art.  II)  160.

Hülfeleistung  bei  Gefährdung  von  Schiffen  der  Binnenschiffahrt
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  93  bis  101)  893.

Hypothekenbriefe,  Ertheilung  (G.  p.  20.  Mai  §§.  56
bis  69)  763.

Hopothekenurkunden,  landesgesetzliche  Vorschriften  über
ihre  Vollstreckbarkeit  (G.  v.  17.  Mai  Art.  VIII)  341.

Ausstellung  von  Hypothekenurkunden  durch  die

Grundbuchbahörden  in  Deutsch-Südwestafrika  (V.  v.
5.  Okt.  §§.  47  bis  49)  1073.

Sachregister.

1898.—

J.

Japan,  Postdampfschiffverbindung  von  Deutschland  dorthin
  (G.  v.  13.  April  §§.  2  bis  4)  163.

Theilnahme  Japans  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  15.  Juni  97.)  1079.  —  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Postanweisungsdienst
(v.  15.  Juni  97.)  1133.

Indossament,  Uebertragung  von  Postanweisungsbeträgen
im  Weltpostvereinsverkehr  durch  Indossament  (Uebereink.
v.  15.  Juni  97.  Art.  2)  1135.

Influenza  der  Pferde,  Anzeigepflicht  für  dieselbe  in
der  Provinz  Ostpreußen  (Bek.  v.  3.  Sept.)  1036.

Internationale  Sanitätskonvention  (v.  3.  April  94.)
973.  —  Zusatzerklärung  dazu  (v.  30.  Okt.  97.)  1014.

Internationale  Urheberrechts-Uebereinkunft  vom
9.  Sept.  1886,  Beitritt  Haitis  (Bek.  v.  16.  März)  106.

Internationaler  Postvertrag,  s.  Weltpostvertrag.

Internationales  Büreau  des  Weltpestvereins  zu
Bern  (Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  22, 24  bis  26)  1102.—
Befugnisse  hinsichtlich  des  Werthbrief.  und  Werthkästchendienstes
  im  Weltpostvereinsverkehr  (Uebereink.  v.  15.  Juni
97.  Art.  17)  1128.  —  desgl.  des  Postanweisungsdienstes
(Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  12)  1141.  —  des  Postpacketdienstes
  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  21)  1159.
(Schlußprotokoll  unter  I)  1163.  —  des  Postauftragsdienstes
  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  18)  1173.  —
des  Zeitungsbezugsdienstes  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.
Art.  15)  1181.

Internationales  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr,
  Berichtigung  der  Liste  der  betheiligten
Bahnstrecken  (Bek.  v.  21.  Janr.)  4.  —  Neue  Ausgabe
dieser  Liste  (Bek.  v.  2.  Febr.)  7.  —  Ergänzung  derselben
(Bek.  v.  4.  März)  32.  (Bek.  v.  15.  Juni)  911.  (Bek.
v.  23.  Aug.)  1032.  (Bek.  v.  28.  Okt.)  1185.  (Bek.
v.  15.  Dez.)  1313.  (Bek.  v.  28.  Dez.)  1317.

Inventar,  Anfertigung  durch  den  Konkursverwalter
(Konk.  Ordn.  §§.  124,  125)  635.

Italien,  Bahnstrecken  daselbst,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  2.  Febr.)  20.

Theilnahme  Italiens  an  der  internationalen  Sanitätskonvention
  (v.  3.  April  94.)  973.  —  der  Zusatzerklärung
dazu  (v.  30.  Okt.  97.)  1014.

Theilnahme  an dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni 97.)
1079.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  über  den
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        Sachregister.  1898.

Italien  (Forts.)
Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni97.)  1133.  —  über  den
Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.).  1145.  —
über  den  Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1166.  —
über  den.  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften.
(v.  15.  Juni  97.)  1176.

Jugendliche  Arbeiter,  Beschäftigung  in  Anlagen  zur
Herstellung  elektrischer  Akkumulatoren  (Bek.  v.  11.  Mai
§.  15)  178.  —  in  Ziegeleien  (Bek.  v.  18.  Okt.)  1061.

K.

Kästchen  mit  Werthangabe,  Austausch  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.)  1115.  (Schlußprotokoll
  dazu,  Art.  1)  1131.

Kaiser,  Ernennung  des  Präsidenten  und  der  Mitglieder
des  Reichsgerichts  (Ger.  V.  G.  §.  127)  395.  —  desgl.
des  Ober-  Reichsanwalts  und  der  Reichsanwälte  (das.
§.  150)  400.

Ernennung  des  Präsidenten  und  der  Mitglieder  des
Reichsmilitärgerichts  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  72,  74,  76,
79,  80)  1205.  —  desgl.  des  Obermilitäranwalts  und
der  Militäranwälte  (das.  §.  107)  1211.  —  der  Oberkriegsgerichtsräthe
  und  Kriegsgerichtsräthe  in  der  Marine
(das.  §.  93)  1208.

Bestätigung  der  Geschäftsordnung  des  Reichsmilitärgerichts
  (Mil.  Str.  G.  O.  §.  92)  1208.  —  desgl.  der
Geschäftsordnung  für  den  Disziplinarhof  bei  demselben
(G.  v.  1.  Dez.  §.  I2)  1300.  —  Bestimmung  der  höheren
Gerichtsherren  in  einzelnen  Fällen  durch  den  Kaiser  (Mil.
Str.  G.  O.  §§.  18,  21,  34)  1194.  —  Bestimmung  über
Verlegung  des  Sitzes  des  Reichsmilitärgerichts  im  Kriegsfall
  (das.  §.  72)  1205.  —  Bestätigung  von  Strafurtheilen
  bzw.  Aufhebung  derselben  durch  den  Kaiser  (das.
§§.  418,  422,  424)  1278.  —  Anordnungen  über  Einschränkung
  oder  Ausdehnung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
für  einzelne  Truppenverbände  und  über  Bildung  besonderer
  Oberkriegsgerichte  (Einf.  G.  dazu  §.  7)  1290.

s.  auch  Kaiserliche  Verordnung,  Kontingentsherren.


Kaiserliche  Marine,  Gesetz  über  die  deutsche  Flotte
(G.  v.  10.  April)  165.

s.  auch  Marineverwaltung.,  Reichsheer.

Kaiserliche  Verordnung  über  Ausführung  des.  Gesetzes
über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  (G.  v.  24.  Mai  Art.  III) 359.  (G.  v.  24.  Mai
§.  18)  368.

19

Kaiserliche  Verordnung  (Forts.)

Kaiserliche  Verordnung  über  Inkrafttreten  der
Militärstrafgerichtsordnung  (Einf.  G.  z.  Mil.  Str.  G.  O.
§.  1)  1289.  —  über  Ausübung  der  Strafgerichtsbarkeit
über  Kriegsgefangene  in  Kriegszeiten  (das.  §.  3)  1289.—
über  Aufhebung  der  bestehenden  Kriegsgerichte  für  die
Marine  (das.  §.  25)  1294.

Kamerun  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für  1898  (G.  v.
31.  März)  140.

Kammern  für  Handelssachen,  Bildung,  Besetzung
und  Zuständigkeit  u.  s.  w.  (Ger.  V.  G.  §§.  100  bis  118)
390.  (G.  v.  17.  Mai  Art.  I  Nr.  4  u.  5)  253.

Kanada,  Nichtgewährung  der  Meistbegünstigung  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Kanada  (Bek.  v.  11.  Juni)  909.

Theilnahme  Kanadas  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  27)  1079.

Kautionen,  Aufhebung  der  Kautionspflicht  der  Reichsbeamten
  (G.  v.  20.  Febr.  §§.  1,  2)  29.  —  Kautionspflicht
  der  Reichsbankbeamten  (das.  §.  3)  29.

Kiautschou,  Erklärung  des  Gebiets  von  Kiautschon  zum
Schutzgebiete  (A.  E.  v.  27.  April)  171.  —  Verordnung
über  die  Rechtsverhältnisse  daselbst  (v.  27.  April)  173.

Kinder,  Streitigkeiten  zur  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses
  zu  den  Eltern  (Civ.  P.  O.  §§.  640  bis  644)  531.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  153)  286.

Kindesstatt,  Bestätigung  der  Annahme  an  Kindesstatt
durch  die  Gerichte  (G.  v.  20.  Mai  §§.  65  bis  68)  783.

Klage  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.  §§.  253  bis  299)  457.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  68  bis  83)  268.

s.  auch  Nichtigkeitsklage,  Restitutionsklage.

Klasseneintheilung  der  Orte,  Aenderung  der  Anlage  II
zum  Gesetze  vom  26.  Juli  1897  (G.  v.  31.  März  §.  7)  108.

Königstein,  Festsetzung  besonderer  Rayons  für  die  Festung
(Bek.  v.  25.  April)  172.

Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  Löschung  im
Handelsregister  wegen  Nichtigkeit  (G.  v.  20.  Mai  §.  144)
798.  —  Konkursverfahren  über  ihr  Vermögen  (Konk.
Ordn.  §§.  209  bis  212)  651.

Kongostaat,  Unabhängiger,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  15.  Juni  97.)  1079.

Konkursgläubiger,  Rechtsverhältnisse  (Konk.  Ordn.  §§.  61
bis  70)  625.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  23)  236.

Konkursordnung,  Aenderungen  derselben  (G.  v.  17.  Mai)
230.  —  Einfährungsgesetz  zu  diesem  Gesetze  (v.  17.  Mai)
248.  —  Bekanntmachung  des  geänderten  Textes  der
Konkursordnung  durch  den  Reichskanzler  (G.  v.  17.  Mai
§.  1)  342.  (Bek  v.  20.  Mai)  369.

E*
        <pb n="1352" />
        20

Konkursrecht,  allgemeine  Bestimmungen  (Konk.  Ordn.
§§.  1  bis  16)  612.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  1  bis  11)  230.
—  Erfüllung  der  Rechtsgeschäfte  (Konk.  Ordu.  §§.  17
bis  28)  615.  —  Anfechtung  (das.  §§.  29  bis  42)  618.
—  Aussonderung  (das.  §§.  43  bis  46)  621.  —  Absonderung
  (das.  §§.  47  bis  52)  621.  —  Aufrechnung
(das.  §§,  53  bis  56)  623.  —  Massegläubiger  (das.  §§.  57
bis  60)  624.  —  Konkursgläubiger  (das.  §§.  61  bis  70)
625.  —  Konkursverfahren  (das.  §§.  71  bis  238)  627.
—  Strafbestimmungen  (das.  §§.  239  bis  244)  657.

Konkursverfahren,  allgemeine  Bestimmungen  (Konk.
Ordn.  §§.  71  bis  101)  627.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  24
bis  29)  236.  —  Eröffnungsverfahren  (Konk.  Ordn.
§§.  102  bis  116)  631.  —  Theilungsmasse  (das.  §§.  117
bis  137)  634.  —  Schuldenmasse  (das.  §§.  138  bis  148)
638.  —  Vertheilung  (das.  §§.  149  bis  172)  640.  —
Zwangsvergleich  (das.  §§.  173  bis  201)  644.  —  Einstellung
  des  Verfahrens  (das.  §§.  202  bis  206)  649.  —
Konkursverfahren  über  das  Vermögen  von  Gesellschaften
(das.  §§.  207  bis  213)  650.  —  über  einen  Nachlaß  (das.
§§.  214  bis  236)  652.  —  über  Vermögensgegenstände
eines  Ausländers  im  Inlande  (das.  §§.  237,  238)  656.

Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners
außerhalb  des  Konkursverfahrens  (G.  v.  17.  Mai
Art.  VII,  VIII)  250.  —  Bekanntmachung  des  Textes
des  abgeänderten  Gesetzes  darüber  durch  den  Reichskanzler
(G.  v.  17.  Mai  §.  1)  342.  (Bek.  v.  20.  Mai)  370  u.  709.

Auf  das  Konkursverfahren  sind  die  Gerichtsferien
ohne  Einfluß  (Ger.  V.  G.  §.  204)  409.

Gebühren  der  Gerichte  im  Konkursverfahren  (Ger.
K.  G.  §§.  50  bis  58)  671.  (G.  v.  17.  Mai  Art.  IV.
Nr.  17  u.  18)  337.  —  desgl.  der  Rechtsanwälte  (G.
v.  20.  Mai  §§.  53  bis  62)  702.

Konkursverfahren  gegen  eingetragene  Genossen-=schaften
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  98  bis  118,  122,  125,  128,
140,  142)  832.  —  gegen  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  Mai  §§.  63  bis  66,  83,  84)  862.

Konkursverwalter,  Ernennung  und  Befugnisse  im  Allgemeinen
  (Konk.  Ordn.  §§.  79  bis  86,  88,  93,  95,  96,
99,  100)  628.  —  Befugnisse  etc.  hinsichtlich  des  Eröffnungsverfahrens
  (das.  §§.  110,  112,  113)  633.  —
der  Verwaltung  und  Verwerthung  der  Konkursmasse
(das.  §§.  117  bis  137)  634.  —  Prüfung  der  Schuldenmasse
  (das.  §§.  142,  144)  639.  —  der  Vertheilung  der
Masse  (das.  §§.  150  bis  153,  157,  159,  167,  169  bis
172)  640.  —  des  Zwangsvergleichs  (das.  §§.  176,  179,
184,  191)  645.

Konkursverwalter  von  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  106  bis  117,  129)  834.

Sachregister.

1898.

Konserven,  Verwendung  künstlicher  Süßstoffe  dazu  verboten
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  3,  4)  919.

Konservenfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
(Bek.  v.  11.  März)  35.

Konstantinopel,  Zuständigkeit  des  obersten  Gesundheitsraths
  daselbst  bei  Ausführung  der  internationalen  Sanitätskonvention
  (Anl.  IV  zur  Konv.  v.  3.  April  94.)  1012.
—  desgl.  der  dort  zu  bildenden  Konsulatskommission
(das.  zu  Nr.  4  u.  5)  1013.

Konsulargericht,  Kaiserliches,  in  Shanghai  ist  Berufungsund
  Beschwerdegericht  für  das  Schutzgebiet  Kiautschon
(V.  v.  27.  April  §.  5)  174.

Konsulargerichtsbarkeit,  Anwendung  des  Gesetzes  darüber
  vom  10.  Juli  1879  auf  das  Schutzgebiet  Kiautschou
(V.  v.  27.  April  §§.  1,  2,  4,  5)  173.

Konsulatsarchive,  gegenseitiger  Schutz  in  Deutschland
und  dem  Oranje-Freistaate  (Vertr.  v.  28.  April  97.
Art.  13)  99.

Konsuln,  Rechte  und  Pflichten  in  den  gegenseitigen  Beziehungen
  zwischen  Deutschland  und  dem  Oranje  -Freistaate
  (Vertr.  v.  28.  April  97.  Art.  9  bis  17)  98.

s.  auch  Reichskonsuln.

Konsumvereine,  Rechtsverhältnisse  (G.  v.  20  Mai  §.  1
Nr.  5,  §§.  8,  31,  32)  810.  —  Strafe  wegen  Zuwiderhandlungen
  (das.  §§.  152  bis  154)  843.

Kontingentirung  der  Brennereien  (G.  v.  4.  April  Art.  1
bis  III)  159.

Kontingentsherren,  Bestimmung  der  höheren  Gerichtsherren
  der  Militärgerichte  in  einzelnen  Fällen  (Mil.  Str.
G.  O.  §§.  18,  21,  34)  1194.  —  Ernennung  der  Oberkriegsgerichtsräthe
  und  Kriegsgerichtsräthe  (das.  §.  93)
1208.  —  Bestimmung  über  Bestätigung  der  Straf.
urtheile  (das.  §.  418)  1278.  —  über  Einschränkung  oder
Ausdehnung  der  Strafgerichtsbarkeit  für  einzelne  Truppenverbände
  und  über  Bildung  besonderer  Oberkriegsgerichte
(Einf.  G.  dazu  §.  7)  1290.  —  über  Aufhebung  bestehender
Kriegsgerichte  (das.  §.  25)  1294.

Zuständiger  Kontingentsherr  im  Sinne  der  Militärstrafgerichtsordnung
  (Einf.  G.  dazu  §.  4)  1289.

Korea  (Königreich),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  15.  Juni  97.)  1079.

Kosten  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren  (Mil.  Str.
G.  O.  §§.  469  bis  471)  1287.  —  im  Disziplinarverfahren
  gegen  richterliche  Militärjustiztbeamte  (G.  v.
1.  Dez.  §§.  22,  29,  36)  1302.

Kostenwesen  im  Schutzgebiete  von  Kiautschon  (V.
v.  27.  April  §.  7)  174.
s.  auch  Gerichtskosten,  Gebühren.
        <pb n="1353" />
        Sachregister.

Kostentarif  für  Grundbuchsachen  in  Deutsch-  Ostafrika
(V.  v.  5.  Okt.  §.  59)  1075.

Kostenvorschuß  und  Kostenzahlung  (Ger.  K.  G.  §§.  81
bis  97)  678.  (G.  v.  17.  Mai  Art.  IV.  Nr.  19)  338.

Kostenwesen,  s.  Kosten.

Kreditvereine  als  eingetragene  Genossenschaften  (G.  v.
20.  Mai  §§.  1,  68)  810.

Kriegsgefangene,  Strafgerichtsbarkeit
(Einf.  G.  z.  Mil.  Str.  G.  O.  §.  3)  1289.

Kriegsgerichte,  Besetzung  und  Zuständigkeit  (Mil.  Str.
G.  O.  §§.  49  bis  63)  1200.  —  Feldkriegsgerichte  und
Bordkriegsgerichte  (das.  §.  64)  1203.  —  Besetzung  und
Zuständigkeit  der  Oberkriegsgerichte  (das.  §§.  65  bis  70)
1203.

Kriegsgerichtsräthe,  Ernennung  u.  s.  w.  (Mil.  Str.
G.  O.  §§.  93  bis  98)  1208.  —  Sie  treten  an  die
Stelle  der  Auditeure  (Einf.  G.  dazu  §.  20)  1293.
—  Geschäfte  derselben  außerhalb  der  Militärstrafrechtspflege
  (das.  §.  21)  1293.  —  Geschäfte  im  Disziplinarverfahren
  gegen  richterliche  Militärjustizbeamte  (G.  v.
1.  Dez.  §.  8)  1299.  —  Ihre  unfreiwillige  Versetzung
in  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand  (das.
§§.  32,  35)  1303.

Kürschnereien,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonntagen
  (Bek.  v.  3.  Nov.)  1185.

Kugelschrotmühlen,  Genehmigung  von  Anlagen  zur
Herstellung  von  Gußstahlkugeln  mittelst  Kugelschrotmühlen
  (Bek.  v.  9.  Febr.)  27.  (Bek.  v.  5.  April)  161.

Kunst,  Aufhebung  der  deutsch  englischen  Uebereinkunft
vom  2.  Juni  1886  über  Schutz  von  Kunstwerken  (Bek.
v.  22.  Janur.)  4.

über  dieselben

L.

Ladungen  (Vorladungen)  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.
§§.  214  bis  218)  450.  —  Ladung  des  Beschuldigten
im  militärgerichtlichen  Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.
§§.  172,  267)  1225.  —  desgl.  von  Zeugen  (das.
§§.  185,  186,  205,  265)  1228.  —  von  Sachververständigen
  (das.  §§.  208,  222,  265)  1234.

Landesgesetze,  Vorschriften  über  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (G.  v.  17.  Mai  §§.  189
bis  200)  807.  —  über  das  Konkursverfahren  (G.  v.
17.  Mai  Art.  IV,  VI)  249.  —  Abgesonderte  Befriedigung
  der  Lehen-,  Stammguts-  oder  Familienfideikommiß=
  Gläubiger  im  Konkurse  (Konk.  Ordn.  §.  52)  623.

1898.  21

Landesgesetze  (Forts.)

Landesgesetzliche  Vorschriften  über  die  Vollstreckbarkeit
  von  Hypothekenurkunden  (G.  v.  17.  Mai  Art.  VIII)
341.  —  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
  von  Grundstücken  (Einf.  G.  z.  G.  v.  20.  Mai
§§.  2,  4  bis  13)  750.  —  über  Grundbuchsachen  (G.
v.  20.  Mai  §§.  83,  85  bis  87,  89  bis  92,  98  bis
102)  768.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen  für  1897/98,
Kontrole  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  22.  Janr.)  3.

Landesjustizverwaltung,  Entscheidung  auf  Anträge
wegen  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
freigesprochenen  Personen  (G.  v.  20.  Mai  §§.  5,  6)  346.

Anordnungen  derselben  über  die  den  Konkursverwaltern
  und  den  Mitgliedern  des  Gläubigerausschusses
zu  gewährende  Vergütung  (Konk.  Ordn.  §§.  85,  91)  629.

Bestimmung  über  Zulassung  von  Rechtsanwälten
bei  den  Oberlandesgerichten  über  die  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hinaus  (G.  v.
17.  Mai  Art.  X)  341.  —  desgl.  über  die  Geschäftsführung
  der  Verwalter  bei  der  Zwangsverwaltung  von
Grundstücken  (Einf.  G.  z.  G.  v.  20.  Mai  §.  14)  753.
—  über  Grundbuchsachen  (G.  v.  20.  Mai  §§.  93  bis
97)  769.

s.  auch  Militärjustizverwaltung.

Landesregierungen,  Bestimmungen  über  die  Führung
der  Schiffsregister  für  Binnenschiffe  (G.  v.  20.  Mai
§§.  120,  128,  129)  900.  —  über  Bergung  und
Hülfeleistung  bei  Unfällen  der  Schiffe  (das.  §.  101)  895.
—  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Führer  von  Schiffen
für  den  Ortsverkehr  (das.  §.  131)  903.  —  den  Befähigungsnachweis
  von  Schiffern  und  Maschinisten  für
Fahrten  auf  kleinen  Binnenseen  (das.  §.  132)  904.

Landes-Zentralbehörden,  Bestimmungen  bezüglich  der
von  Auswanderungsagenten  mit  den  Auswanderern  abzuschließenden
  Verträge  (Bek.  v.  14.  März  §.  22)  53.
—  über  die  Hinterlegung  der  von  den  Auswanderungsunternehmern
  zu  bestellenden  Sicherheit  (das.  §.  26)  54.
—  über  Ausführung  etc.  des  Gesetzes  über  die  Erwerbsund
  Wirthschaftsgenossenschaften  (G.  v.  20.  Mai  §§.  31,
57,  161)  818.  —  über  die  zuständigen  Behörden  im
Sinne  des  Gesetzes  über  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
der  Binnenschiffahrt  (G.  v.  20.  Mai  §.  133)  903.

Landgendarmeriekorps,  Mitglieder  derselben  unterstehen
der  Militärstrafgerichtsbarkeit  (Einf.  G.  z.  Mil.  Str.  G.  O.
§.  2)  1289.
        <pb n="1354" />
        22

Landgerichte,  Besetzung,  Geschäftsvertheilung  und  Zuständigkeit
  u.  s.  w.  (Ger.  V.  G.  §§.  58  bis  78)  382.
(G.  v.  17.  Mai  Art.  1  Nr.  3)  252.  —  Bildung’  von
Kammern  für  Handelssachen  bei  denselben  (das.  §  100)
390.  —  Verfahren  vor  den  Landgerichten  (Civ.  P.O.
§§.  253  bis  494)  457.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  68  bis
102)  268.

Landwirthschaft,  genossenschaftliche  Vereine  zur  Beschaffung

  von  Gegenständen  des  landwirthschaftlichen
Betriebs  (G.  v.  20.  Mai  §.  1  Nr.  6)  810.  —  Landwirthschaftliche
  Konsumvereine  (das.  §.  8)  812.

Leichenschau  und  Leichenöffnung  im  militärgerichtlichen
Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  223  bis  228,  155)
1237.

Liberia  (Republik),  Theilnahme  an  bem  Weltpostvertrage
(v.  15.  Juni  97.)  1079.  —  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Postanweisungsdienst
(v.  15.  Juni  97.)  1133.  —  über  den  Austausch  von
Postpacketen  (v.  15.  Inni  97.)  1145.

Liköre,  Verwendung  künstlicher  Süßstoffe  dazu  verboten
(G.  v.  6.  Juli  §§.  3  4)  919.

Liquidationen  der  Gemeinden  über  Vergütungen  für
Naturakleistungen  für  die  Truppen  (V.  v.  13.  Juli  I  zu
§.  9  Nr.  4)  933.  —  Formulare  dazu  (Beil.  D  1  bis  3)
957.

Liquidatoren  der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  Bestellung  u.  s.  w.  (G.  v.  20.  Mai  §§.  82  bis
93,  118,  122,  142)  829.  —  Bestrafung  wegen  Zuwiderhandlungen
  (das.  §§.  146  bis  148,  160)  842.

Liquidatoren  der  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  Mai  §§.  66  bis  74,  78)  863.  —
Bestrafung  wegen  Zuwiderhandlungen  (das.  §§.  82,  84)
867.

Liste  der  Genossen,  Oeffentlichkeit  und  Einreichung  an
das  Gericht  (G.  v.  20.  Mai  §§.  12,  14,  30,  137,  158)
813.  —  Vermerk  darin  über  das  Ausscheiden  von  Genossen
  (das.  §§.  68  bis  72,  76,  77)  826.

s.  auch  Genossenschaftsregister.

Liste  der  Gesellschafter  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung  (G.  v.  20.  Mai  §§.  8,  12,  40,  57)
848.

Literatur,  Aufhebung  der  deutsch-  englischen  Uebereinkunft
vom  2.  Juni  1886  über  Schutz  literarischer  Werke  (Bek.
v.  22.  Janr.)  4.

Lohn,  Abänderung  des  §.  4  des  Gesetzes  vom  21.  Juni
1869  über  Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienstlohnes
  (G.  v.  17.  Mai  Art.  III)  333.

Sachregister.

1898.
Luxemburg  (Großherzogthum),  Bahnstrecken  daselbst,

betheiligt  an  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  (Bek.  v.  2.  Febr.)  21.

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
Eisenbahnverkehr  mit  Deutschland  (Bek.  v.  26.  März)  161.
(Bek.  v.  31.  Aug.)  1035.

Theilnahme  Luxemburgs  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  15.  Juni  97.)  1079.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von
Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni.  97.)
1115.  —  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni
97.)  1133.  —  über  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  15.  Juni  97.)  1145.  —  über  den  Postauftragsdienst
(v.  15.  Juni  97.)  1166.  —  über  den  Postbezug  von
Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  15.  Juni  97.)  1176,

M.

Magazinvereine  als  eingetragene  Genossenschaften  (G.
v.  20.  Mai  §.  1  Nr.  3)  810.

Mahnverfahren  (Civ.  P.  O.  §§.  688  bis  703)  540.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  177  bis  179)  292.  —  Auf  dasselbe
  sind  die  Gerichtsferien  ohne  Einfluß  (Ger.  V.  G.
§.  204)  409.

Marineverwaltung,  Anleihen  für  dieselbe  (A.  E.  v.
7.  März)  31.  (G.  v.  31.  März)  137.

Gesetz  über  die  deutsche  Flotte  (v.  10.  April)  165.

Gestellung  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  für  die
Kaiserliche  Marine  (G.  v.  24.  Mai  §.  10)  366.  —
Beförderung  ihres  Materials  durch  die  Eisenbahnen
(das.  §.  15)  368.  (V.  v.  13.  Juli  IV  zu  §.  15)  938.—
Naturalleistungen  für  dieselbe  (das.  V  zu  §§.  1  bis  18)  939.

s.  auch  Reichsheer.

Marschrouten  für  einzuquartierende  Truppen  (V.  v.
13.  Juli  I  zu  §.  6)  930.—  Formular  dazu  (Anl.  1)  940.

Maschinisten  auf  Binnenschiffen,  Befähigungsnachweis
(G.  v.  20.  Mai  §.  132)  903.

Massegläubiger,  Befriedigung  (Konk.  Ordn.  §§.  57
bis  60)  624.

Maßeinheiten,  elektrische  (G.  v.  1.  Juni)  905.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  1898.  (Anl  z.  G.  v.  31.  März)  128.
(G.  v.  17.  Mai  §.  2)  182.

Verwendung  der  die  Matrikularbeiträge  übersteigenden
  Ueberweisungen  an  Zöllen  etc.  zur  Verminderung
  der  Reichsschuld  (G.  v.  31.  März  §§.  2
bis  4)  138.
        <pb n="1355" />
        Sachregister.

Mecklenburg-Schwerin  (Großherzogthum),  Anzeigepflicht
  für  die  Geflügelcholera  (Bek.  v.  21.  Juli)  972.

Mecklenburg-Strelitz  (Großherzogthum),  Anzeigepflicht
für  die  Geflügelcholera  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1043.

Meistbegünstigung,  gegenseitiges  Zugeständniß  in
Deutschland  und  dem  Oranje  Freistaate  (Vertr.  v.

28.  April  97.  Art.  2,  5,  6,  8,  9,  17)  94.  —  desgl.

dem  Britischen  Reiche  (G.  v.  11.  Mai)  175.  —  den
britischen  Kolonien  außer  Kanada  (Bek.  v.  11.  Juni)  909.

Meistgebot  bei  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken
(G.  v.  20.  Mai  §§.  49,  67,  81  ff.)  722.  —  von
Schiffen  (das.  §.  169)  747.

Mekka-Pilgerfahrten,  internationale  sanitäre  Vorbeugungsmaßregeln
  bezüglich  derselben  (Konv.  v.
3.  April  94.)  974.

Meßbriefe  für  die  in  den  ostasiatischen  Gewässern  verkehrenden
  deutschen  Schiffe  (Bek.  v.  25.  Juli  zu  Nr  2
bis  5)  1017.

Meßgeräthe,  elektrische,  Beschaffenheit  und  Prüfung  (G.  v.
1.  Juni  §§.  6,  9  bis  12)  906.

Mexico,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni
97.)  1080.

Miethverhältniß  des  Gemeinschuldners  im  Konkurse
(Konk.  Ordn.  §§.  19  bis  21)  616.

Militäranwaltschaft  beim  Reichsmilitärgerichte  (Mil.
Str.  G.  O.  §§.  103  bis  107,  111)  1210.  —  Anstellung
der  Beamten  derselben  (Einf.  G.  dazu  §.  27)  1294.

s.  auch  Militärjustizbeamte.
Militärgerichte  s.  Gerichte,  Disziplinargerichte.
Militärgerichtsschreiber,  Anstellung  u.  s.  w.  (Mil.  Str.

G.  O.  §§.  108  bis  110)  1211.

s.  auch  Militärjustizbeamte.

Militärgerichtsverfassung,  Umfang  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  1  bis  11)  1189.  —
Ausübung  derselben  (das.  §§.  12  bis  110)  1192.  —
Militärjustizverwaltung  (das.  §§.  111  bis  114)  1211.

Militärjustizbeamte,  Rechtsverhältnisse  (Einf.  G.  z.  Mil.
Str.  G.  O.  §§.  26  bis  32)  1294.  —  Dienstvergehen  der
richterlichen  Militärjustizbeamten  und  unfreiwillige  Versetzung
  in  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand
(G.  v.  1.  Dez.)  1297.

Militärjustizverwaltung,  Ausübung  derselben  (Mil.
Str.  G.  O.  §§.  111  bis  114)  1211.  (Einf.  G.  dazu  §.  8)
1290.  —  Bestimmung  über  die  Dienstverhältnisse  der
Militärgerichtsschreiber  (Mil.  Str.  G.  O.  §.  108)  1211.
—  Bericht  an  dieselbe  bei  Strafverfolgungen  wegen  Hochverraths
  u.  s.  w.  (das.  §§.  158,  252)  1222.  —  Ernennung
von  Rechtsanwälten  zu  Vertheidigern  des  Angeklagten

1898.

Militärjustizverwaltung  (Forts.)

(das.  §.  341)  1264.  —  Entscheidung  auf  Anträge  wegen
Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen
  Personen  (das.  §.  468)  1287.  —  Tragung
der  Kosten  des  militärgerichtlichen  Strafverfahrens  (das.
§§.  469  bis  471)  1287.

Befugnisse  hinsichtlich  der  Anstellung,  Versetzung
und  Pensionirung  der  Militärjustizbeamten  (Einf.  G.  z.
Mil.  Str.  G.  O.  §§.  27  bis  32)  1294.

Militärpersonen,  inwieweit  sie  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  unterstellt  sind  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  1  bis  11)
1189.  —  desgl.  der  bürgerlichen  Strafgerichtsbarkeit  (das.
§§.  2  bis  4,  7  bis  11)  1190.

Familien-Unterstützungen  der  zu  den  Friedensübungen
eingezogenen  Mannschaften  (Bek.  v.  12.  Dez.)  1305.
Militärstrafgerichtsbarkeit,  Umfang  (Mil.  Str.  G.  O.
§§.  1  bis  11)  1189.  —  Allgemeine  Bestimmungen  über
ihre  Ausübung  (das.  §§.  12  bis  18)  1192.  —  Niedere
Gerichtsbarkeit  (das.  §§.  13  bis  16,  19,  32  bis  34)
1193.  —  Höhere  Gerichtsbarkeit  (das.  §§.  13,  15,  17,
20,  31  bis  34)  1193.—  Gerichtsherr  (das.  §§.  19  bis
37)  1194.  —  Erkennende  Gerichte  (das.  §§.  38  bis  92)
1198.—  Oberkriegsgerichtsräthe.,  Kriegsgerichtsräthe  und
Gerichtsoffiziere  (das.  §§.  93  bis  102)  1208.—  Militäranwaltschaft
  beim  Reichsmilitärgericht  (das.  §§.  103  bis
107)  1210.  —  Militärgerichtsschreiber  (das.  §§.  108  bis

110)  1211.
Militärstrafgerichtsbarkeit  der  Mitglieder  des  Landgendarmeriekorps
  (Einf.  G.  z.  Mil.  Str.  G.  O.  §.  2)
1289.  —  der  Kriegsgefangenen  und  Ausländer  in
Kriegszeiten  (das.  §.  3)  1289.  —  Rechtshülfe  zur  Ausübung
  der  Gerichtsbarkeit  (das.  §§.  11    bis  13)  1291.

Militärstrafgerichtsordnung  (v.  1.  Dez.)  1189.—  Einführungsgesetz
  dazu  (v.  1.  Dez.)  1289.  —  Zeitpunkt  des
Inkrafttretens  (das.  §§.  1,  2,  22)  1289.  —  Anhängige
Strafsachen  bei  ihrem  Inkrafttreten  (das.  §§.  23  bis  25)

1293.  —  Anwendung  derselben  und  des  Einführungs.
gesetzes  dazu  auf  Bayern  und  Württemberg  (das.  §.  33)
1296.

Militärverwaltung,  s.  Reichsheer.

Montenegro,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  15.  Juni  97.)  1080.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von
Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)  1145.

Mündliche  Verhandlung  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.
§§.  128  bis  165)  434.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  36  bis  38)
261.  —  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren  (Mil.  Str.
G.  O.  §.  260)  1246.  —  im  Disziplinarverfahren  gegen
Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.  §.  16)  1301.

23
        <pb n="1356" />
        24  Sachregister.

N.

Nachlaß,  Konkursverfahren  über  einen  Nachlaß  (Konk.
Ordn.  §§.  214  bis  234)  652.  (G.  v.  17.  Mai  Art.  VI)
249.

Nachlaßsachen,  Verfahren  bei  den  Gerichten  (G.  v.
20.  Mai  §§.  72  bis  99,  192,  193,  195)  785.

Nachnahmen  auf  Briefpostsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  7)  1089.  —  desgl.
auf  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe  (Uebereink.
v.  15.  Juni  97.  Art.  2)  1116.  —  auf  Postpackete
(Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  1,  5,  11,  13)  1146.

Nahrungsmittel,  Verbot  der  Verwendung  künstlicher
Süßstoffe  (G.  v.  6.  Juli  §§.  2  bis  4)  919.

Nachschußpflicht.,  Genossenschaften  mit  unbeschränkter
Nachschußpflicht  (G.  v.  20.  Mai  §§.  2,  7,  126  bis  130)
810.  —  Nachschußpflicht  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  Mai  §§.  26  bis  28)  852.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,
Abänderung  des  Gesetzes  darüber  vom  13.  Februar  1875
(G.  v.  24.  Mai)  357.  —  Neuredaktion  des  Gesetzes
(Bek.  v.  24.  Mai)  360.  —  Ausführungsverordnung
dazu  (A.  E.  v.  13.  Juli)  921.

Naturalverpflegung  für  die  Truppen  im  Frieden  (G.  v.
24.  Mai  §.  4)  358.  (G.  v.  24.  Mai  §§.  2,  4,  9)  361.
(V.  v.  13.  Juli  I  zu  §§.  4,  9)  927.

Nebeneisenbahnen,  Abänderung  der  Bahnordnung  für
dieselben  vom  5.  Juli  1892  (Bek.  v.  23.  Mai)  355.

Nebenintervention  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.  §§.  66
bis  71,  101)  421.

Nichtigkeit  von  eingetragenen  Genossenschaften  (G.  v.
20.  Mai  §§.  94  bis  97)  832.  —  von  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  Mai  §§.  75,  77)  865.

Nichtigkeitsklage  gegen  rechtskräftige  Endurtheile  (Civ.
P.  O.  §§.  578,  579,  583  bis  591)  519.

Nichtigkeitsklage  gegen  Aktiengesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung  (G.  v.  20.  Mai  §.  144)  797.  —
gegen  eingetragene  Genossenschaften  (das.  §.  147)  798.

Niederlande,  Bahnstrecken  daselbst,  betheiligt  an  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  2.  Febr.)  21.  (Bek.  v.  23.  Aug.)
1032.  (Bek.  v.  15.  Dez.)  1313.

Theilnahme  der  Niederlande  an  der  internationalen
Sanitätskonvention  (v.  3.  April  94.)  973.  —  desgl.
der  Zusatzerklärung  dazu  (v.  30.  Okt.  97.)  1014.

Theilnahme  der  Niederlande  mit  ihren  Kolonien
an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.
Art.  27)  1080.  —  desgl.  dem  Uebereinkommen  des

1898.

Niederlande  (Forts.)

Weltpostvereins  über  den  Postanweisungsdienst  (v.
15.  Juni  97.)  1133.  —  über  den  Austausch  von  Postpacketen
  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  5  zu  5)  1145.  —
Theilnahme  der  Niederlande  und  Niederländisch-  Indiens
an  dem  Uebereinkommen  über  den  Postauftragsdienst
(v.  15.  Juni  97.)  1166.  —  Theilnahme  der  Niederlande
  an  dem  Uebereinkommen  über  den  Austausch  von
Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)
1115.  —  desgl.  den  Postbezug  von  Zeitungen  und
Zeitschriften  (v.  15.  Juni  97.)  1176.

Normale  zur  Prüfung  elektrischer  Meßgeräthe  (G.  v.
1.  Juni  §§.  7  bis  9)  906.

Norwegen,  Beitritt  zur  internationalen  Sanitätskonvention
  vom  3.  April  1894  (Zusatzerklärung  v.
30.  Okt.  97.)  1016.

Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni 97.)
1080.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  über  den
Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1133.  —  den
Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)  1145.—
den  Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1166.  —  den
Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  15.  Juni 97.)
1176.

Notarielle  Urkunden  (G.  v.  20.  Mai  §§.  167  bis  184,
191,  200)  803.

O.

Oberkriegsgerichte,  Besetzung  und  Zuständigkeit  (Mil.
Str.  G.  O.  §§.  65  bis  70)  1203.

Oberkriegsgerichtsräthe,  Ernennung  u.  s.  w.  (Mil.
Str.  G.  O.  §§.  93  bis  98)  1208.  —  Geschäfte  derselben
außerhalb  der  Militärstrafrechtspflege  (Einf.  G.  dazu
§§  20,  21)  1293.  —  Geschäfte  im  Disziplinarverfahren
gegen  richterliche  Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.  §.  8)
1299.  —  Ihre  Strafversetzung  oder  Pensionirung  (das.
§§.  32,  35)  1303.

s.  auch  Militärjustizbeamte.

Oberlandesgerichte,  Besetzung,  Geschäftsvertheilung  und
Zuständigkeit  (Ger.  V.  G.  §§.  119  bis  124)  394.  (G.
v.  17.  Mai  Art.  III  §.  9)  255.

Zulassung  von  Rechtsanwälten  bei  den  Oberlandesgerichten
  über  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hinaus  (G.  v.  17.  Mai  Art.  X)
341.
        <pb n="1357" />
        Sachregister.  1898.  25

Obermilitäranwalt  beim  Reichsmilitärgericht  (Mil.  Str.
G.  O.  §§.  103  bis  107)  1210.

Oberste  Landesgerichte  in  den  Bundesstaaten,  Besetzung,
  Geschäftsvertheilung  u.  s.  w.  (G.  v.  17.  Mai
Art.  III  §§.  9,  10)  255.

Obst,  frisches,  Verbot  der  Einfuhr  aus  Amerika  (V.  v.
5.  Febr.)  5.

Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  und  der  Urtheilsverkündung
  (Ger.  V.  G.  §§.  170  bis  176)  403.  —  Ausschließung
  der  Oeffentlichkeit  (das.  §§.  171  bis  176)  403.
(G.  v.  17.  Mai  Art.  I  Nr.  7)  254.

Oeffentlichkeit  der  Hauptverhandlung  und  der
Urtheilsverkündung  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
(Mil.  Str.  G.  O.  §§.  282  bis  288)  1250.  —  Ausschließung
  der  Oeffentlichkeit  (das.  §§.  283  bis  286,  288)
1250.  (Einf.  G.  dazu  §.  18)  1292.

Oeffentlichkeit  der  gerichtlichen  Verzeichnisse  über
Personen,  welche  den  Offenbarungseid  abgeleistet  haben
(Civ.  P.  O.  §.  915)  588.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  245)
317.

Oeffentlichkeit  der  Liste  der  Mitglieder  eingetragener
Genossenschaften  (G.  v.  20.  Mai  §.  12)  813.

Oeffentlichkeit  des  Schiffsregisters  über  Binnenschiffe
(G.  v.  20.  Mai  §.  121)  901.

Oeffentlichkeit  des  Schürffelder  -  Verzeichnisses  in
Deutsch-  Ostafrika  (V.  v.  9.  Okt.  §.  24)  1050.  —  desgl.
des  Bergwerks-Verzeichnisses  (das.  §.  35)  1052.  —  der
Vermessungsurkunden  über  Bergbaufelder  (das.  §§.  39,
76)  1052.

Oeffentlichkeit  der  Grundbücher  und  Grundakten  in
Deutsch=  Südwestafrika  (V.  v.  5.  Okt.  §.  12)  1066.
Offenbarungseid,  Ableistung  durch  den  Schuldner  in
Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.  §§.  899  bis  915)  585.  (G.
v.  17.  Mai  Nr.  241  bis  245)  316.

Ableistung  desselben  in  Sachen  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  (G.  v.  20.  Mai  §.  163)  802.  —  insbes.
von  Erben  auf  Verlangen  der  Nachlaßgläubiger  (das.
§.  79)  786.  —  zur  Herausgabe  von  Testamenten  (das.
§.  83)  787.

Offenbarungseid  des  Gemeinschuldners  im  Konkursverfahren
  (Konk.  Ordn.  §§.  125,  175)  635.
Oesterreich-Ungarn,  Bahnstrecken  daselbst,  betheiligt
am  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  2.  Febr.)  12.  (Bek.  v.  4.  März)
32.  (Bek.  v.  28.  Okt.)  1186.

Theilnahme  Oesterreich-  Ungarns  an  der  internationalen
  Sanitätskonvention  (v.  3.  April  94.)  973.

Reichs-Gesetzbl.  1898.

Oesterreich-Ungarn  (Forts.)

—  desgl.  der  Zusatzerklärung  dazu  (v.  30.  Okt.  97.)
1014.

Theilnahme  Oesterreich=  Ungarns  mit  Bosnien—
Herzegowina  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.)
1079.  —  desgl.  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe
  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  über  den  Postanweisungsdienst
  (v.  15.  Juni  97.)  1133.  —  den  Austausch
  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)  1145.  —
Theilnahme  Oesterreich-Ungarns  an  dem  Uebereinkommen
über  den  Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1166.—
über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
(v.  15.  Juni  97.)  1176.

Ohm,  elektrische  Maßeinheit  (G.  v.  1.  Juni  §§.  1,  2,  7)  905.

Oldenburg  (Großherzogthum),  Anzeigepflicht  bei  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  13.  April)  164.  —  bei  Schweineseuche,
Schweinepest  und  Rothlauf  der  Schweine  (Bek.  v.
25.  Mai)  347.

Oranje-Freistaat,  Freundschafts=  und  Handelsvertrag
mit  Deutschland  (v.  28.  April  97.)  93.  —  Theilnahme
an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.)  1080.  (Schlußprotokoll
  zu  IV)  1111.

Ordnungsstrafen  gegen  Schöffen  und  Geschworene  (Ger.
V.  G.  §§.  56,  96)  382.  —  gegen  Parteien,  Beschuldigte,
  Zeugen  u.  s.  w.  (das.  §§.  179  bis  184)  405.
(Mil.  Str.  G.  O.  §.  290)  1252.

Ordnungsstrafen  zur  Befolgung  gerichtlicher  Anordnungen
  (G.  v.  20.  Mai  §.  33)  776.  —  zur  Erzwingung
  der  Ablieferung  eines  Testaments  (das.  §.  83)
787.  —  wegen  unterlassener  Anmeldungen  u.  s.  w.  zum
Handelsregister  (das.  §§.  132,  133,  135  bis  140)  795.
—  desgl.  zum  Vereinsregister  (das.  §.  159)  801.  —
wegen  Aufstellung  der  Dispache  bei  großer  Haverei
(das.  §§.  151,  154)  799.

Ordnungsstrafen  des  Gerichts  gegen  den  Konkursverwalter
  (Konk.  Ordn.  §.  84)  628.

Ordnungsstrafen  gegen  Bergbautreibende  in  Deutsch-Ostafrika
  (V.  v.  9.  Okt.  §.  52)  1054.

Ordnungsstrafen  gegen  die  Vorstandsmitglieder  und
die  Liquidatoren  von  Genossenschaften  (G.  v.  20.  Mai
§.  160)  845.

Ordnungsstrafen  wegen  unterlassener  etc.  Anmeldungen
zum  Schiffsregister  für  Binnenschiffe  (G.  v.  20.  Mai
§.  127)  902.

Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  Haushalts-Erat  für
1898  (G.  v.  31.  März)  140.

Bergwesen  in  Deutsch-Ostafrika  (V.  v.  9.Okt.)  1045.

D
        <pb n="1358" />
        26  Sachregister.

Ostasien,  Postdampfschiffverbindungen  von  Deutschland
dorthin  (G.  v.  13.  April  §§.  1  bis  4)  163.
Vermessung  der  in  den  ostasiatischen  Gewässern  verkehrenden
  deutschen  Schiffe  (Bek.  v.  25.  Juli)  1017.
Ostpreußen  (Provinz),  Anzeigepflicht  für  die  Influenza
der  Pferde  (Bek.  v.  3.  Sept.)  1036.

P.

Pachtverhältniß  des  Gemeinschuldners  im  Konkurse
(Konk.  Ordn.  §§.  19  bis  21)  616.

Paraguay,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
15.  Juni  97.)  1080.

Paris,  Abschluß  der  internationalen  Sanitätskonvention
daselbst  (v.  3.  April  94.)  973.  —  der  Zusatzerklärung
dazu  (v.  30.  Okt.  97.)  1014.

Parteien  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  Parteifähigkeit,
  Prozeßfähigkeit  (Civ.  P.  O.  §§.  50  bis  58)  419.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  14  bis  19)  257.  —  Streitgenossenschaft
  (Civ.  P.  O.  §§.  59  bis  63)  420.  —  Betheiligung
Dritter  am  Rechtsstreite  (das.  §§.  64  bis  77)  421.  (G.
v.  17.  Mai  Nr.  20  bis  22)  258.  —  Prozeßbevollmächtigte
und  Beistände  (Civ.  P.  O.  §§.  78  bis  90)  424.  (G.  v.
17.  Mai  Nr.  23)  259.  —  Prozeßkosten  (Civ.  P.  O.
§§.  91  bis  107)  426.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  24  bis  32)
259.  —  Sicherheitsleistung  (Civ.  P.  O.  §§.  108  bis  113)
430.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  33,  34)  430.  —  Armenrecht
(Civ.  P.  O.  §§.  114  bis  127)  431.  (G.  v.  17.  Mai
Nr.  35)  261.  —  Vereinbarung  der  Parteien  über  die
Zuständigkeit  der  Gerichte  (Civ.  P.  O.  §.  38)  416.  —
Zustellungen  auf  Betreiben  der  Parteien  (das.  §§.  166
bis  207)  441.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  39  bis  56)  263.

Parteifähigkeit  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.  §§.  50,  51,
56)  419.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  14,  15,  18)  257.

Pensionirung  der  Mitglieder  des  Reichsgerichts  (Ger.
V.  G.  §§.  130,  131)  396.  —  desgl.  der  Militärjustizbeamten
  (Einf.  G.  z.  Mil.  Str.  G.  O.  §§.  27  bis  32)  1295.
—  Unfreiwillige  Versetzung  derselben  in  den  Ruhestand
(G.  v.  1.  Dez.)  1297.

Persien,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitätskonvention
  (v.  3.  April  94.)  973.  —  der  Zusatzerklärung
dazu  (v.  30.  Okt.  97.)  1014.

Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni
97.)  1080.  —  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
(v.  15.  Juni  97.)  1176.

1898.

Personalbestand  der  deutschen  Flotte  (G.  v.  10.  April
§§.  4,  5)  167.

Personenstand,  Abänderung  der  §§.  11  u.  66  des  Gesetzes
  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  vom
6.  Febr.  1875  (G.  v.  20.  Mai  §.  186)  807.  —  Landesgesetzliche
  Vorschriften  über  die  Beurkundung  (das.  §§.  197,
198)  809.  —  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  bezüglich
der  Beurkundung  (das.  §§.  69  bis  71)  784.

Beurkundung  im  Schutzgebiet  von  Kiautschou  (V.
v.  27.  April  §.  8)  174.

Peru,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni
97.)  1080.

Pfalz  (bayerischer  Regierungsbezirk),  Anzeigepflicht  für  die
Geflügelcholera  (Bek.  v.  11.  Janr.)  2.

Pfandrecht,  s.  Schiffspfandrecht.

Pfandverkauf,  gerichtlicher  (G.  v.  20.  Mai  §.  166)  803.

Pferde,  Anzeigepflicht  für  die  Influenza  der  Pferde  in
der  Provinz  Ostpreußen  (Bek.  v.  3.  Sept.)  1036.

Pflanzen  des  Gartenbaues,  Einfuhr  über  die  Nebenzollämter
  in  Seidenberg  und  Warnsdorf  (Bek.  v.  17.  Mai)  188.

Einfuhrverbot  für  lebende  Pflanzen  aus  Amerika
(V.  v.  5.  Febr.)  5.

Pflegschaften,  Verfahren  bei  den  Gerichten  (G.  v.  20.  Mai
§§.  37  bis  46,  49,  50,  54,  57  bis  60)  777.

Physikalisch-Technische  Reichsanstalt,  Prüfung  u.  s.  w.
der  elektrischen  Meßwerkzeuge  (G.  v.  1.  Juni  §§.  6  bis  10)
906.

Pilgerschiffe,  internationale  sanitäre  Maßregeln  bezüglich
der  Pllgerschiffe  im  Indischen  Ocean,  im  Rothen  Meere
u.  s.  w.  (Anl.  I  bis  III  zur  Konv.  v.  3.  April  94.)  981.

Porto  für  Briefpostsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
(Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  5  bis  13,  20,  21)  1085.—
desgl.  für  Briefe  und  Kästchen  mit  Werthangabe  (Uebereink.
  v.  15.  Juni  97.  Art.  4,  5,  10)  1118.  —  für  Postanweisungen
  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  3,  4)  1135.
—  für  Postpackete  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  3
bis  5,  8  bis  11).  1147.  —  für  Postaufträge  (Uebereink.
v.  15.  Juni  97.  Art.  5,  7,  8)  1168.  —  Gebühren  für
Zeitungen  und  Zeitschriften  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.
Art.  6  bis  8)  1178.

Portofreiheit  für  Briefpostsendungen  im  Weltpostvereins.
verkehr  (Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  11)  1094.  —  desgl.
für  Briefe  mit  Werthangabe  (Üebereink.  v.  15.  Juni  97.
Art.  6)  1120.  —  für  Postanweisungen  (Uebereink.  v.
15.  Juni  97.  Art.  3)  1135.  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.
Art.  10  zu  3)  1179.
        <pb n="1359" />
        Sachregister.

Portugal,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitätskonvention
  (v.  3.  April  94.)  973.  —  der  Zusatzerklärung
dazu  (v.  30.  Okt.  97.)  1014.

Theilnahme  Portugals  mit  seinen  Kolonien  an  dem
Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  27)  1080.
—  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe
  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  über  den  Postanweisungsdienst
  (v.  15.  Juni  97.)  1133.  —  über  den
Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)  1145.—
den  Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1166.  —  über
den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.
15.  Juni  97.)  1176.

Postanstalten,  Verpflichtung  zur  Aushändigung  von
Postsendungen  für  den  Gemeinschuldner  an  den  Konkursverwalter
  (Konk.  Ordn.  §.  121)  635.

Postanweisungen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Uebereink.
v.  15.  Juni 97.)  1113.—  Telegraphische  Postanweisungen
(das.  Art.  4,  5)  1137.  —  Postanweisungen  über  die
im  Wege  des  Postauftrags  eingezogenen  Beträge  (Uebereink.
  v.  15.  Juni  97.  Art.  8,  9)  1169.  —  desgl.  über
Nachnahmebeträge  (Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  7  zu
2  u.  3)  1089.

Postaufträge  im  Weltpostvereinsverkehr  (Uebereink.  v.
15.  Juni  97.)  1166.  

Postdampfschiffverbindungen  mit Ostasien und
Australien  (G.  v.  13.  April)  163.

Posthalter,  Befreiung  von  der  Vorspannleistung  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  (G.  v.  24.  Mai  §.  3
Nr.  5)  362.

Postkarten  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.  15.  Juni
97.  Art.  2,  4  bis  6,  11)  1080.

Postkongresse,  periodische,  der  Länder  des  Weltpostvereins
  (Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  25)  1104.

Postpackete,  Austausch  zwischen  den  Ländern  des  Weltpostvereins
  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.)  1145.  (Schlußprotokoll
  dazu)  1163.

Postsendungen,  Aushändigung  der  Sendungen  für  den
Gemeinschuldner  an  den  Konkursverwalter  (Konk.  Ordn.
§.  121)  635.

Postwerthzeichen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.
15.  Juni  97.  Art.  11,  18)  1093.

Presse,  Veröffentlichung  von  Berichten  über  nicht  öffentliche
  Verhandlungen  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
(Einf.  G.  z.  Mil.  Str.  G.  O.  §.  18)  1292.

Preußen  (Königreich),  Anzeigepflicht  für  die  Influenza
der  Pferde  in  der  Provinz  Ostpreußen  (Bek.  v.  3.  Sept.)
1036.

  

1898.  27

Produktivgenossenschaften,  Rechtsverhältnisse  (G.  v.
20.  Mai  §.  1  Nr.  4)  810.

Protokoll  über  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  (G.  v.
20.  Mai  §§.  175  bis  182,  184)  804.

Protokolle  über  Abschätzung  von  Flurschäden  durch
Truppenübungen  (V.  v.  13.  Juli  III  zu  §.  14)  936.
Protokolle  über  Untersuchungshandlungen  im

militärgerichtlichen  Verfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  163,
164,  167,  222,  223,  305  bis  309)  1223.  —  über  die
Hauptverhandlung  (das.  §§.  331  bis  336,  291,  327)  1261.

Prozeßbevollmächtigte  (Civ.  P.  O.  §§.  78  bis  90)  424.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  23)  259.

Prozeßfähigkeit  (Civ.  P.  O.  §§.  51  bis  58)  419.  (G.  v.
17.  Mai  Nr.  16  bis  19)  258.

Prozeßkosten  (Civ.  P.  O.  §§.  91  bis  107)  426.  (G.  v.
17.  Mai  Nr.  24  bis  32)  259.  —  s.  auch  Gerichtskosten.

Prozeßverfahren,  s.  Verfahren.

Prüfungstermin  im  Konkursverfahren  (Konk.  Ordn.
§§.  140  bis  146,  164,  165)  638.  —  Verbindung  mit
dem  Vergleichstermine  (das.  §.  180)  645.

Q.

Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(V.  v.  13.  Juli  1  zu  §§.  4,  6)  927.

Quittungen  der  Gemeinden  über  empfangene  Vergütungen
für  Naturalleistungen  für  die  Truppen  (V.  v.  13.  Juli  I
zu  §.  9  Nr.  4)  933.  —  Formulare  dazu  (Beil.  C  1  bis  4)
953.  —  über  zurückgelieferte  Fourage  (V.  v.  13.  Juli  I
zu  §.  5)  930.  —  Formular  dazu  (Beil.  B  Nr.  7)  952.

R.

Rangordnung  der  Konkursforderungen  (Konk.  Ordn.
§§.  61,  140,  226)  625.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  23,  62
§.  205   i)  236.

Rationssätze  für  die  Dienstpferde  einzuquartirender
Truppen  (V.  v.  13.  Juli  I  zu  §.  5)  929.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrole  des  Reichshaushalts,
  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  1897/98,  sowie
der  Rechnungen  der  Reichsbank  für  1897  (G.  v.
22.  Janr.)  3.

Rechnungssachen,  vorbereitendes  Verfahren  in  solchen
(Civ.  P.  O.  §§.  348  bis  354)  476.

D*
        <pb n="1360" />
        28

Rechtsanwälte,  Aenderung  der  Gebührenordnung  für
Rechtsanwälte  vom  7.  Juli  1879  (G.  v.  17.  Mai  Art.  VII)
339.  —  Neubekanntmachung  des  Textes  derselben  durch
den  Reichskanzler  (G.  v.  17.  Mai  §.  1)  342.  (Bek.  v.
20.  Mai)  369  u.  692.

Zulassung  von  Rechtsanwälten  bei  Oberlandesgerichten
  über  die  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  hinaus  (G.  v.  17.  Mai  Art.  X)  341.

Vertretung  der  Parteien  vor  den  Land-  und  den
höheren  Gerichten  durch  Rechtsanwälte  (Civ.  P.  O.  §.  75)
424.

Zulassung  von  Rechtsanwälten  als  Vertheidiger
im  militärgerichtlichen  Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.
§.  341)  1263.  (Einf.  G.  dazu  §.  17)  1292.

Rechtsbeschwerde  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
(Mil.  Str.  G.  O.  §§.  373  bis  377)  1269.  —  im  Disziplinarverfahren
  gegen  richterliche  Militärjustizbeamte
(G.  v.  1.  Dez.  §.  25)  1302.

s.  auch  Beschwerde.

Rechtsgeschäfte  des  Gemeinschuldners,  Erfüllung  nach
der  Konkurseröffnung  (Konk.  Ordn.  §§.  17  bis  28)  615.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  12  bis  16)  232.

Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners
außerhalb  des  Konkursverfahrens  (G.  v.  17.  Mai  Art.
VII,  VIII)  250.  —  Bekanntmachung  des  Textes  des
abgeänderten  Gesetzes  darüber  durch  den  Reichskanzler
(G.  v.  17.  Mai  §.  1)  342.  (Bek.  v.  20.  Mai)  370  u.  709.

Rechtshülfe,  Leistung  durch  die  Gerichte  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  und  in  Strafsachen  (Ger.  V.  G.
§§.  157  bis  169)  401.  —  desgl.  in  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (G.  v.  17.  Mai  §.  2)
189.  —  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren  (Einf.  G.
z.  Mil.  Str.  G.  O.  §§.  11  bis  13)  1291.

Rechtsmittel  der  Berufung  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.
§§.  511  bis  544)  507.  —  desgl.  der  Revision  (das.
§§.  545  bis  566)  512.  —  der  Beschwerde  (das.  §§.  567
bis  577)  516.  —  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
(das.  §§.  578  bis  591)  519.

Ordentliche  Rechtsmittel  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren,
  allgemeine  Bestimmungen  (Mil.  Str.  G.  O.
§§.  363  bis  372)  1267.  —  Rechtsbeschwerde  (das.
§§.  373  bis  377)  1269.  —  Berufung  (das.  §§.  378
bis  396)  1270.  —  Revision  (das.  §§.  397  bis  415)
1274.  —  Rechtsmittel  gegen  die  Urtheile  der  Feldgerichte
  und  der  Bordgerichte  (das.  §.  419)  1278.  —
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  §§.  436  bis  449,
465  bis  468)  1281.

Sachregister.

1898.

Rechtsstreitigkeiten,  bürgerliche,  Zuständigkeit  der
Gerichte  (Ger.  V.  G.  §§.  23,  24,  70,  71,  101  bis  108,
123,  135)  375.——  Leistung  der  Rechtshülfe  (das.  §.  157)
401.  —  Verfahren  (Civ.  P.  O.  §§.  128  ff.)  434.  —
Gebühren  der  Gerichte  (Ger.  K.  G.  §§.  8  bis  49)  660.
(G.  v.  17.  Mai  Art.  IV  Nr.  2  bis  16)  334.  —  desgl.
der  Rechtsanwälte  (G.  v.  20.  Mai  §§.  9  bis  52)  693.
(G  v.  17.  Mai  Art.  VII  Nr.  1  bis  13)  339.

Rechtsverhältuiß  zwischen  Eltern  und  Kindern,  Feststellung
  desselben  durch  Rechtsstreite  (Civ.  P.  O.  §§.  640
bis  644)  531.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  153)  286.

Rechtsverhältnisse  der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  und  ihrer  Mitglieder  (G.  v.  20.  Mai
§§.  17  bis  23)  815.  —  desgl.  der  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  und  der  Gesellschafter  (G.  v.
20.  Mai  §§.  13  bis  34,  69)  849.

Privatrechtliche  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt
(G.  v.  20.  Mai)  868.

Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen  Sachen  in
Deutsch-Südwestafrika  (V.  v.  5.  Okt.)  1063.  —  Rechtsverhältnisse
  zwischen  den  Grundbesitzern  in  Deutsch-Ostafrika
  und  den  Schürfern  (V.  v.  9.  Okt.  §§.  7,  9,  11)
1047.  —  desgl.  den  Bergbautreibenden  (das.  §§.  60
bis  68)  1056.

Registrirwaagen,
10.  Dez.)  1317.

Reich  (Deutsches),  Freundschafts=  und  Handelsvertrag
mit  dem  Oranje-Freistaate  (v.  28.  April  97.)  93.—
Gegenseitiges  Zugeständniß  der  Meistbegünstigung  für
die  Verkehrsbeziehungen  zwischen  Deutschland  und  dem
Britischen  Reiche  (G.  v.  11.  Mai)  175.  (Bek.  v.
11.  Juni)  909.—  Außerkrafttreten  des  Handelsvertrages
zwischen  Deutschland  und  Großbritannien  (Bek.  v.
31.  Juli)  1019.

Aufhebung  der  Uebereinkunft  mit  Großbritannien
  vom  2.  Juni  1886  über  Schutz  der  Urheberrechte
(Bek.  v.  22.  Janr.)  4.

Deutsche  Eisenbahnstrecken,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  2.  Febr.)  7.  (Bek.  v.  4.  März)  32.
(Bek.  v.  15.  Juni)  911.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  1032.
(Bek.  v.  28.  Okt.)  1185.  (Bek.  v.  15.  Dez.)  1313.

Erleichternde  Vorschriften  für  den  deutsch-  luxemburgischen
  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  26.  März)  161.
(Bek.  v.  31.  Aug.)  1035.

Beihülfe  des  Reichs  zu  den  Kosten  der  Postdampfschiffverbindungen
  mit  Ostasien  und  Australien
(G.  v.  13.  April  §.  1)  163.

selbstthätige,  Aichung  (Bek.  v.
        <pb n="1361" />
        Sachregister.

Reich  (Deutsches)  (Forts.)

Theilnahme  des  Deutschen  Reichs  an  der  internationalen
  Sanitätskonvention  (v.  3.  April  94.)  973.  —
desgl.  der  Zusatzerklärung  dazu  (v.  30.  Okt.  97.)  1011.

Theilnahme  des  Reichs  mit  den  deutschen  Schutzgebieten
  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.
Einl.  u.  Art.  27)  1079.  —  desgl.  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.—
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1133.—
über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)
1145.  —  über  den  Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.)
1166.  —  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschrifien
  (v.  15.  Juni  97.)  1176.

Einführung  der  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche
  für  den  ganzen  Umfang  des  Reichs  (Bek.  v.
8.  Sept.)  1039.

Reichsanleihen,  s.  Anleihen.

Reichsanzeiger,  Bekanntmachung  der  Ausnahme-Vorschriften
  für  Feststellung  des  Börsenpreises  für  Werthpapiere
  (Bek.  v.  28.  Juni  §.  9)  917.

Bekanntmachung  der  Vergütungssätze  für  Natural-=leistungen
  für  die  Truppen  (G.  v.  24.  Mai  §.  9  zu  2)
365.  (V.  v.  13.  Juli  I  zu  §.  9  Nr.  1  und  2)  932.—
desgl.  der  Aenderungen  in  den  Rationssätzen  für  Militärdienstpferde
  (V.  v.  13.  Juli  I  zu  §.  5)  929.

Reichsbank,  Besoldungs-Etat  für  das  Direktorium  für
1898  (G.  v.  31.  März  §.  2)  107.  —  Nachtrag  dazu
(G.  v.  17.  Mai  §.  3)  182.  —  Kontrole  der  Rechnungen
für  1897  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  22.  Janr.)  3.

Reichsbankbeamte,  Kautionspflicht  (G.  v.  20.  Febr.
§.  3)  29.

Reichsbeamte,  Aufhebung  ihrer  Kautionspflicht  (G.  v.
20.  Febr.  §§.  1,  2)  29.

s.  auch  Militärjustizbeamte.

Reichsbehörden,  Bekanntmachungen  in  Fundsachen  u.  s.  w.
(Bek.  v.  16.  Juni)  912.

Reichseinnahmen,  überschüssige,  Verwendung  zur  Schuldentilgung
  (G.  v.  31.  März)  138.

Reichseisenbahnen,  Anleihen  für  dieselben  (A.  E.  v.
7.  März)  31.  (G.  v.  31.  März)  137.

Reichsgericht,  Besetzung,  Geschäftsvertheilung  und  Zuständigkeit
  u.  s.  w.  (Ger.  V.  G.  §§.  125  bis  141)  395.
(G.  v.  17.  Mai  Art.  I  Nr.  6)  254.

Reichs-Gesetzblatt,  Veröffentlichung  des  Tarifs  für  Be.
förderung  der  Truppen  und  ihres  Materials  auf  den
Eisenbahnen  (V.  v.  13.  Juli  IV  zu  §.  15)  938.

1898.  29

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  ihres  Betriebsfonds  (G.  v.  31.  März  §.  3)  108.

Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1898
(G.  v.  31.  März)  107.—  Nachtrag  dazu  (G.  v.  17.  Mai)  181.
Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1897/98  (G.  v.
22.  Janr.)  3.
Feststellung  der  Ausgaben  für  die  deutsche  Flotte
durch  den  Reichshaushalts-Etat  (G.  v.  10.  April  §§.  2
bis  6)  166.  

Reichsheer,  Anleihen  für  dasselbe  (A.  E.  v.  7.  März)  31.
(G.  v.  31.  März)  137.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1875  über
die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  (G.  v.  24.  Mai)  357.  —  Neuredaktion  dieses
Gesetzes  (Bek.  v.  24.  Mai)  360.  —  Ausführungsverordnung
  dazu  (A.  E.  v.  13.  Juli)  921.

Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen
einberufenen  Mannschaften  (Bek.  v.  12.  Dez.)  1305.

Militärstrafgerichtsordnung  (v.  1.  Dez.)  1189.  —
Einf.  G.  dazu  (v.  1.  Dez.)  1289.  —  Dienstvergehen  der
richterlichen  Militär-Justizbeamten  (G.  v.  1.  Dez.)  1297.

Reichskanzler,  Gestattung  von  Ausnahmen  vom  Einfuhrverbot
  für  lebende  Pflanzen  und  frisches  Obst  aus
Amerika  (V.  v.  5.  Febr.)  5.

Bestimmung  desselben  über  die  Rückgabe  der
Kautionen  von  Reichsbcamten  (G.  v.  20.  Febr.  §.  2)  29.

Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse
(G.  v.  31.  März  §§.  3,  4)  108.  —  zur  Aufnahme  von
Anleihen  für  das  Reichsheer  (A.  E.  v.  7.  März)  31.
(G.  v.  31.  März)  137.  —  desgl.  für  die  Marine  (A.  E.  v.
7.  März)  31.  (G.  v.  31.  März)  137.  —  für  die  Reichseisenbahnen
  (A.  E.  v.  7.  März)  31.  (G.  v.  7.  März)  137.

Gestattung  von  Ausnahmen  für  Auswandererschiffe
(Bek.  v.  14.  März  §§.  1,  77)  57.  —  Genehmigung  der
Formulare  zu  Verträgen  mit  Auswanderern  (Bek.  v.
14.  März  §§.  11,  18)  50.  —  Feststellung  der  von  den
Auswanderungsunternehmern  zu  bestellenden  Sicherheit
(das.  §.  26)  54.

Ermächtigung  von  Reichsanstalten  zur  Prüfung
elektrischer  Meßgeräthe  (G.  v.  1.  Juni  §.  9)  906.

Ermächtigung  zu  Beihülfen  an  den  Unternehmer
der  Postdampfschiffverbindungen  nach  Ostasien  und
Australien  (G.  v.  13.  April  §.  1)  163.

Befugnisse  hinsichtlich  der  Regelung  der  Rechtsverhältnisse
  im  Schutzgebiet  von  Kiautschou  (V.  v.  27.  April
§§.  2,  3),  7)  173.
        <pb n="1362" />
        30

Reichskanzler  (Forts.)

Ermächtigung  zur  Neubekanntmachung  des  Gesetzes
über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  (G.  v.  24.  Mai  Art.  IV)  359.  (Bek.  v.  24.  Mai)
360.  —  desgl.  der  abgeänderten  Texte  verschiedener
Reichsgesetze  (G.  v.  17.  Mai §.  1)  342.  (Bek.  v.  20.  Mai)  369.

Bekanntmachung  der  Ausnahmevorschriften  über
Feststellung  des  Börsenpreises  für  Werthpapiere  (Bek.  v.
28.  Juni  §.  9)  917.

Bestimmung  über  Anwendung  des  Vergeltungsrechts
im  Konkurse  gegen  ausländische  Gläubiger  u.  s.  w.  (Konk.
Ordn.  §§.  5,  237)  613.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  4)  230.
—  desgl.  gegen  Ausländer  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  (G.  v.  17.  Mai  Art.  II  Nr.  5)  333.

Bekanntmachung  der  Vergütungssätze  für  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (V.  v.
13.  Juli  I  zu  §.  9)  931.  —  desgl.  der  Aenderungen
in  den  Rationssätzen  für  die  Dienstpferde  der  Offiziere  etc.
(das.  I  zu  §.  5)  929.

Befugnisse  hinsichtlich  des  Bergwesens  in  Deutsch-Ostafrika
  (V.  v.  9.  Okt.  §§.  6,  47,  76  bis  78,  80)
1046.  —  desgl.  Aufhebung  von  Bestimmungen  des
Gouverneurs  von  Deutsch-  Südwestafrika  über  Eigenthumserwerb
  (V.  v.  5.  Okt.  §.  4)  1064.

Erlaß  allgemeiner  Anweisungen  für  die  Berichte
über  Revision  der  eingetragenen  Genossenschaften  (G.  v.
20.  Mai  §.  64)  825.

Entscheidung  über  die  Einrichtung  von  Senaten
beim  Reichsgericht  (Ger.  V.  G.  §.  132)  396.

Anzeige  an  den  Reichskanzler  bei  einer  Strafverfolgung
  wegen  Hochverraths  gegen  Kaiser  und  Reich  (Mil.
Str.  G.  O.  §§.  158,  252)  1222.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung
  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v.
31.  März  §.  6)  108.

Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
freigesprochenen  Personen  aus  der  Reichskasse  (G.  v.
20.  Mai  §.  6)  346.

Reichskommissar  für  das  Auswanderungswesen,  Befugnisse
  etc.  (Bek.  v.  14.  März  §§.  3,  24)  40.  (Bek.  v.
14.  März  §§.  53,  59)  72.

Reichskonsuln,  Ueberwachung  des  Geschäftsbetriebs  der
Auswanderungsunternehmer  (Bek.  v.  14.  März  §§.  2, 5
zu  27,  8  zu  32,  9  zu  24,  §.  29)  39.

Befugnisse  der  Konsuln  in  Kiautschou  in  Bezug  auf
die  Rechtsverhältnisse  daselbst  (V.  v.  27.  April  §.  5)  174.
s.  auch  Konsuln.

Sachregister.

1898.

Reichs-Marine-Amt,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Rechtsverhältnisse
  im  Schutzgebiete  von  Klautschou  (V.  v.  27.  April
§§.  2,  8,  7)  173.

Reichsmilitärgericht,  Besetzung  und  Zuständigkeit  (Mil.
Str.  G.  O.  §§.  71  bis  92)  1205.  —  Senate  deselben
(das.  §§.  77  bis  90)  1205.  —  Geschäftsordnung  (das.
§.  92)  1208.  —  Militäranwaltschaft  bei  demselben  (das.
§§.  103  bis  107)  1210.  —  desgl.  Militärgerichtsschreiber
(das.  §.  108)  1211.  —  Ausübung  der  Militärjustizverwaltung
  bei  demselben  (das.  §§.  111,  113)  1211.

Einrichtung  der  obersten  militärgerichtlichen  Instanz
in  Bayern  (Einf.  G.  z.  Mil.  Str.  G.  O.  §§.  33)  1296.

Reichsschuld,  Verwendung  der  Mehrerträge  an  Zöllen  etc.
zur  Verminderung  der  Reichsschuld  (G.  v.  31.  März
§.  2)  138.

Reichsschuldbuch,  Abänderung  des  §.  11  des  Gesetzes
darüber  vom  31.  Mai  1891  (G.  v.  20.  Mai  §.  188)  807.

Reichsschuldenverwaltung,  Aufnahme  von  Anleihen
für  das  Reichsheer,  die  Marine  und  die  Reichseisenbahnen
  (A.  E.  v.  7.  März  Abs.  4)  31.

Verzinsung  und  Einlösung  ausgegebener  Schatzanwelsungen
  (G.  v.  31.  März  §§.  4,  5)  108.

Reichsstempelabgaben,  Verwendung  von  Mehrerträgen
derselben  zur  Reichsschuldtilgung  (G.  v.  31.  März  §.  2)
138.

Reichssteuern,  indirekte,  Beschränkung  ihrer  Vermehrung
wegen  der  Ausgaben  für  die  Marineverwaltung  (G.  v.
10.  April  §.  8)  168.  

Reichstag,  Wahlen  zu  demselben  (V.  v.  22.  April)  169.
—  Einberufung  (V.  v.  25.  Nov.)  1187.

Vereinbarung  mit  dem  Reichstag  über  Verkürzung.
der  Ersatzfristen  für  Kriegsschiffe  (G.  v.  10.  April  §.  2)
166.  —  Bewilligung  der  einmaligen  Ausgaben  des
Marine-Etats  für  1898  bis  1903  (das.  §.  7)  167.

Reisegepäck,  Beförderung  auf  Binnenschiffen  (G.  v.
20.  Mai  §§.  77,  102  Nr.  4)  889.

Rentenschuldbriefe,  Ertheilung  (G.  v.  20.  Mai  §.  70)
766.

Reservefonds  eingetragener  Genossenschaften  (G.  v.  20.  Mai
§.  7  Nr.  4,  §§.  20,  73,  121)  812.  —  der  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  (G.  v  20.  Mai  §.  42  Nr.  4)
856.

Restitutionsklage  gegen  rechtskräftige  Endurtheile  (Civ.
P.  O.  §§.  578,  580  bis  591)  519.

Reuß  älterer  Linie  (Fürstenthum),  Anzeigepflicht  für
die  Geflügelcholera  (Bek.  v.  22.  Sept.)  1041.

Reuß  jüngerer  Linie  (Fürstenthum),  Anzeigepflicht  für
die  Geflügelcholera  (Bek.  v.  22.  Sept.)  1041.
        <pb n="1363" />
        Sachregister.

Revision,  Rechtsmittel  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.
§§.  545  bis  566)  512  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  116  bis
121)  278.  —  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
(Mil.  Str.  G.  O.  §§.  397  bis  415)  1274.  

Revision  der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
(G.  v.  20.  Mai  §§.  53  bis  64)  823.  —  Genossenschaftsverbände
  zur  Bestellung  eines  Revisors  für  mehrere
Genossenschaften  (das.  §§.  54  bis  61,  150)  823.

Richteramt,  allgemeine  Vorschriften  über  Befähigung
dazu  (Ger.  V.  G.  §§.  1  bis  11)  371.  —  Ausübung
des  Richteramts  bei  den  Standgerichten  (Mil.  Str.  G.  O.
§§.  40  bis  44)  1198.  —  den  Kriegsgerichten  (das.
§§.  49  bis  51,  61)  1200.  —  den  Oberkriegsgerichten
(das.  §§.  66  bis  70)  1204.  —  dem  Reichsmilitärgerichte
(das.  §§.  79  bis  90)  1206.

s.  auch  Gerichtspersonen,  Militärjustizbeamte.


Rohstoffvereine  als  eingetragene  Genossenschaften  (G.  v.
20.  Mai  §.  1)  810.

Rückscheine  über  eingeschriebene  Briefsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  6  zu  3)
1088.  —  desgl.  über  Briefe  und  Kästchen  mit  Werthangabe
  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  7)  1120.  —
über  Postanweisungsbeträge  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.
Art.  3  zu  5)  1136.  —  über  Postpackete  (Uebereink.  v.
15.  Juni  97.  Art.  5  zu  7)  1150.

Ruhestand,  Versetzung  der  Mitglieder  des  Reichsgerichts
in  den  Ruhestand  (Ger.  V.  G.  §§.  130,  131)  396.  —
desgl.  der  Militärjustizbeamten  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  96,
107)  1209.  (Einf.  G.  dazu  §§.  27  bis  32)  1295.  —
Unfreiwillige  Pensionirung  der  richterlichen  Militärjustizbeamten
  (G.  v.  1.  Dez.)  1297.

Rumänien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
15.  Juni  97.)  1080.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen
und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.
—  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)
1133.  —  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni
97.)  1145.  —  den  Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.)

1166.  —  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften

(v.  15.  Juni  97.)  1176.

Rußland,  Bahnstrecken  daselbst,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  21.  Janr.)  4.  (Bek.  v.  2.  Febr.)  23.
(Bek.  v.  28.  Dez.)  1317.

Theilnahme  Rußlands  an  der  internationalen
Sanitätskonvention  (v.  3.  April  94.)  973.  —  der  Zusatzerklärung
  dazu  (v.  30.  Okt.  97.)  1014.

1898.

Rußland  (Forts.)
Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni
97.)  1080.  —  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  den  Austausch
  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  5
zu  5)  1145.

31

S.

Saecharin,  s.  Süßstoffe.

Sachen,  körperliche,  Zwangsvollstreckung  darin  (Civ.  P.  O.
§§.  808  bis  827)  564.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  216  bis
222)  305.  —  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der
Herausgabe  von  Sachen  (Civ.  P.  O.  §§.  883  bis  886)
582.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  236)  315.

Sachsen  (Königreich),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
(Bek.  v.  16.  Juni)  911.

Sachsen-Altenburg  (Herzogthum),  Anzeigepflicht  für  die
Geflügelcholera  (Bek.  v.  27.  Aug.)  1033.

Sachsen-Meiningen  (Herzogthum),  Anzeigepflicht  für
die  Geflügelcholera  (Bek.  v.  20.  Aug.)  1029.

Sachsen-Weimar  (Großherzogthum),  Anzeigepflicht  für
die  Geflügelcholera  (Bek.  v.  6.  Sept.)  1037.

Sachverständige,  Beweis  durch  solche  in  Rechtsstreiten
(Civ.  P.  O.  §§.  402  bis  414)  487.  (G.  v.  17.  Mai
Nr.  96)  275.

Aenderung  des  §.  17  der  Gebührenordnung  für
Zeugen  und  Sachverständige  (G.  v.  17.  Mai  Art.  VI)
338.  —  Neubekanntmachung  des  Textes  der  Gebührenordnung
  durch  den  Reichskanzler  (G.  v.  17.  Mai  §.  1)
342.  (Bek.  v.  20.  Mai)  369  u.  689.

Zuziehung  von  Sachverständigen  im  militärgerichtlichen
  Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  208  bis  221,
160,  163  bis  166)  1234.  —  im  Disziplinarverfahren
gegen  richterliche  Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.  §.  25)
1302.

Sachverständige  bei  gerichtlicher  Feststellung  des
Werths  u.  s.  w.  von  Sachen  (G.  v.  20.  Mai  §.  164)  802.

Sachverständige  bei  Abschätzung  der  Flurschäden
durch  Truppenübungen  (G.  v.  24.  Mai  §.  14)  367.  (V.
v.  13.  Juli  III  zu  §.  14  unter  A  u.  C)  935.

San  Domingo  (Republik),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  15.  Juni  97.)  1079.  (Schlußprotokoll
unter  IV)  1111.

San  José  Schildlaus,  Verhütung  ihrer  Einschleppung
aus  Amerika  (V.  v.  5.  Febr.  §.  1)  5.
        <pb n="1364" />
        32  Sachregister.
Sanitätskonvention,  s.  Internationale  Sanitätskonvention.


Schanghai,  das  Kaiserliche  Konsulargericht  daselbst  ist
Berufungs=  und  Beschwerdegericht  für  das  Schutzgebiet
von  Kiautschou  (V.  v.  27.  April  §.  5)  174.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  31.  März  §§. 3
bis  6)  108.  —  zu  Anleihen  für  das  Reichsheer,  die
Marine  und  die  Reichseisenbahnen  (G.  v.  31.  März
§.  1)  137.

Schiedsgerichte  für  Streitigkeiten  zwischen  Mitgliedern  des
Weltpostvereins  (Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  23,  26)  1103.

Schiedsrichterliches  Verfahren  bei  Rechtsstreitigkeiten
(Civ.  P.  O.  §§.  1025  bis  1048)  607.  (G.  v.  17.  Mai
Nr.  275)  331.

Schiffahrt,  s.  Binnenschiffahrt.

Schiffe,  Zwangsversteigerung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  162  bis  171)  746.
(Einf.  Ges.  dazu  §.  1)  750.

Zusammenstoßen  von  Schiffen,  Bergung  und  Hülfeleistung
  bei  der  Binnenschiffahrt  (G.  v.  20.  Mai  §§.  92
bis  101)  893.

Gestellung  von  Schiffsfahrzeugen  für  die  Kaiserliche
Marine  (G.  v.  24.  Mai  §.  10)  366.  (V.  v.  13.  Juli
II  zu  §.  10)  933.

Schiffer,  Schiffsführer  von  Binnenschiffen,  Rechtsverhältnisse
  (G.  v.  20.  Mai  §§. 7  bis  20)  869.  —  insbes.
gegenüber  dem  Schiffseigner  (das.  §§.  2  bis  4)  868.
—  der  Schiffsmannschaft  (das.  §§.  23  bis  25)  874.

Verpflichtungen  als  Frachtführer  (das.  §§.  26  ff.)  874.
—  Verpflichtungen  bei  der  Haverei  (das.  §§.  78,  82
bis  91)  889.  —  dem  Zusammenstoßen  von  Schiffen
das.  §§.  92  bis  90,  99)  893.  —  Befähigungsnachweis
für  Schiffer  und  Maschinisten  auf  Binnenschiffen  (das.
§.  132)  903.

Schiffsbesatzung  auf  Binnenschiffen  (G.  v.  20.  Mai  §§.  3,
21)  868.

Schiffsbestand  der  deutschen  Flotte  (G.  v.  10.  April
§§.  1,  2)  165.

Schiffsbriefe  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.  15.  Juni
97.  Art.  11  zu  3)  1094.

Schiffsbriefe  über  Binnenschiffe  (G.  v.  20.  Mai  §§.  125,
126)  902.

Schiffseigner  von  Binnenschiffen,  Begriff  und  Rechtsverhältnisse

  (G.  v.  20.  Mai  §§.  1  bis  6)  868.
—  Rechtsverhältnisse  gegenüber  dem  Schiffer  (das.

§§.  7  bis  12,  14  bis  20)  869.  —  desgl.  der  Schiffsmannschaft
  (das.  §§.  22,  25)  873.  —  Haftung  für

1898.

Schiffseigner  (Forts.)

Verlust  und  Beschädigung  von  Reisegepäck  (das.  §.  77)
889.  —  Haftung  bei  der  Haverei  von  Schiffen  (das.
§§.  78  ff.)  889.  —  bei  Zusammenstoßen  von  Schiffen
(das.  §§.  92  ff.)  893.  —  Haftung  gegenüber  den  Schiffsgläubigern
  (das.  §§.  103  bis  115)  896.

Schiffsgläubiger  bei  der  Binnenschiffahrt,  Rechtsverhältnisse
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  102  bis  116)  896.

Schiffsmannschaft  bei  der  Binnenschiffahrt,  privat.
rechtliche  Verhältnisse  (G.  v.  20.  Mai  §§.  21  bis  25)  873.

Schiffspfandrecht,  Eintragung  in  das  Schiffsregister
(G.  v.  20.  Mai  §§.  100  bis  124)  790.

Schiffsregister,  Eintragung  der  Pfandrechte  an  Schiffen
(G.  v.  20.  Mai  §§.  100  bis  124)  790.

Schiffsregister  für  Binnenschiffe  (G.  v.  20.  Mai
§§.  119  bis  129)  900.

Schiffsvermessung  in  Ostasien  (Bek.  v.  25.  Juli)  1017.

Schildlaus,  s.  San  José  Schildlaus.

Schmieden,  Benutzung  von  marschirenden,  biwakirenden
u.  s.  w.  Truppen  (G.  v.  24.  Mai  §§.  13,  16)  367.

Schöffengerichte,  Bildung,  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit
  etc.  (Ger.  V.  G.  §§.  25  bis  57)  375.

Schürfen  in  Deutsch-Ostafrika  (V.  v.  9.  Okt.  §§.  6  bis  28,
30  bis  32)  1046.  —  Verhältniß  des  Schürfers  zu
öffentlichen  Verkehrsanstalten  (das.  §§.  69,  70)  1058.
—  Strafbestimmungen  (das.  §§.  73,  74)  1058.  —  Aufhebung
  der  Verordnung  des  Gonverneurs  vom  25.  September
  1895,  betr.  das  Schürfen  in  Deutsch-Ostafrika-(das.
  §.  79)  1060.

Schürffelder  in  Deutsch-Ostafrika  (V.  v.  9.  Okt.  §§.  15
bis  28,  30  bis  35,  79)  1048.  —  Gebühren  für  Schürfscheine
  (das.  §§.  15  bis  18,  43)  1048.  —  Führung
eines  Schürffelder-Verzeichnisses  (das.  §§.  24,  27,  35)
1050.

Schürfscheine  in  Deutsch-Ostafrika,  Ausstellung  (V.  v.
9.  Okt.  §§.  15  bis  19,  21  bis  23,  26,  79)  1048.  —
Gebühren  dafür  (das.  §§.  15  bis  18,  43)  1048.  —
Führung  eines  Schürfscheinverzeichnisses  (das.  §.  17)  1048.

Schuldenmasse  im  Konkurse  (Konk.  Ordn.  §§.  138  bis  148)

638.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  43)  239.

Schuldner,  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines
Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens  (G.  v.
17.  Mai  Art.  VII,  VIII)  250.  —  Bekanntmachung  des
abgeänderten  Textes  dieses  Gesetzes  durch  den  Reichskanzler
  (G.  v.  17.  Mai  §.  1)  342.  (Bek.  v.  20.  Mai)
370  und  709.
        <pb n="1365" />
        Sachregister.

Schutzgebiete,  deutsche,  Einrichtung  einer  Staatsanwalt—
schaft  bei  den  Gerichten  derselben  (V.  v.  13.  Dez.  977.)  1.
Kontrole  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für
1897/98  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  22.  Janr.)  3.
—  Haushalts-Etat  für  die  Schutzgebiete  für  1898  (G.  v.
31.  März)  140.
Erklärung  Kiautschous  zum  Schutzgebiet  (A.  E.  v.
27.  April)  171.  —  Bergwesen  in  Togo  (V.  v.  17.  Aug.)
1031.  —  in  Deutsch=  Ostafrika  (V.  v.  9.  Okt.)  1045.
—  Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen  Sachen  in
Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.  5.  Okt.)  1063.
Theilnahme  des  Reichs  mit  den  Schutzgebieten  an
dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  27)
1079.  —  desgl.  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  über  den
Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1133.  —  den
Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)  1145.  —
den  Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1166.  —
den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.
15.  Juni  97.)  1176.
Schwarzburg-Rudolstadt  (Fürstenthum),  Anzeigepflicht
für  die  Geflügelcholera  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1043.
Schweden,  Beitritt  zur  internationalen  Sanitätskonvention
  vom  3.  April  1894  (Zusatzerklärung  v.  30.  Okt.  97.)
1016.
Theilnahme  Schwedens  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  15.  Juni  97.)  1080.  —  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen
und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.
—  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)
1133.  —  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.
Einl.  u.  Art.  5  zu  5)  1145.  —  den  Postauftragsdienst
(v.  15.  Juni  97.)  1166.  —  den  Postbezug  von  Zeitungen
  und  Zeitschriften  (v.  15.  Juni  97.)  1176.
Schweineseuche,  Schweinepest  und  Rothlauf  der  Schweine,
Anzeigepflicht  im  Großherzogthum  Oldenburg  (Bek.  v.
25.  Mai)  347.  —  Einführung  der  Anzeigepflicht  für
den  ganzen  Umfang  des  Reichs  (Bek.  v.  8.  Sept.)  1039.
Schweiz,  Bahnstrecken  daselbst,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  2.  Febr.)  24.  (Bek.  v.  4.  März)  32.
Theilnahme  der  Schweiz  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  22,  24,  26,  28)  1080.
—  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins  über
den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe
  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  über  den  Postanweisungsdienst
  (v.  15.  Juni  97.)  1133.  —  den  Aus-Reichs.
  Gesetzbl.  1898.

1898.  33

Schweiz  (Forts.)
tausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  18)
1145.  —  den  Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.  Einl.
u.  Art.  19)  1166.  —  den  Postbezug  von  Zeitungen
und  Zeitschriften  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  15  u.  16)
1176.

Schwurgerichte,  Zusammentreten  derselben  und  Zuständigkeit
  u.  s.  w.  (Ger.  V.  G.  §§.  79  bis  99)  387.
Seidenberg,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Pflanzen  über

das  Nebenzollamt  daselbst  (Bek.  v.  17.  Mai)  188.

Senate,  Bildung  bei  den  Oberlandesgerichten  (Ger.  V.  G.
§§.  119  bis  124)  394.  —  beim  Reichsgericht  (das.
§§.  132,  137  bis  140)  396.  —  Bildung  von  Feriensenaten
  bei  diesen  Gerichten  (das.  §.  203)  409.

Besetzung  und  Zuständigkeit  der  Senate  beim  Reichsmilitärgericht
  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  77  bis  90)  1205.

Serbien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
15.  Juni  97.)  1080.  —  an  dem  Uebereinkommen  des
Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.—
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  10.  Juni  97.)  1133.
—  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)
1145.  —  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
(v.  15.  Juni  97.)  1176.

Servistarif,  Aenderung  der  Beilage  II  des  Gesetzes  über
den  Tarif  vom  26.  Juli  1897  (G.  v.  31.  März  §.  7)  108.

Shanghai,  s.  Schanghai.

Siam  (Königreich),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  15.  Juni  97.)  1080.  —  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Postanweisungsdienst  (v.
15.  Juni  97.)  1133.  —  über  den  Austausch  von  Postpacketen
  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  5  zu  5)  1145.

Sicherheitsbestellung  seitens  der  Auswanderungsunternehmer
  (Bek.  v.  14.  März  §§.  14,  26  bis  31)  51.

Sicherheitsleistung,  prozessualische  (Civ.  P.  O.  §§.  10S
bis  113)  430.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  33)  260.

Sicherung  des  Beweises,  Verfahren  (Civ.  P.  O.
§§.  485  bis  494)  502.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  103)  276.

Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  vom  5.  Juli  1892,
Abänderung  derselben  (Bek.  v.  23.  Mai)  353.

Sitzungspolizei  bei  den  Gerichten  (Ger.  V.  G.  §§.  177
bis  185)  405.

Sonntage,  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  im  Gewerbebetriebe  (Bek.  v.  3.  Nov.)  1185.

Spanien,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitätskonvention
  (v.  3.  April  94.)  973.  —  der  Zusatzerklärung
dazu  (v.  30.  Okt.  97.)  1014.

E
        <pb n="1366" />
        34  Sachregister.

Spanien  (Forts.)

Theilnahme  Spaniens  mit  seinen  Kolonien  an  dem
Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.  Art.  27)
1079.  —  Theilnahme  Spaniens  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni 97.)  1115.—  desgl.
den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.  Einl.  u.
Art.  V  zu  6)  1145.  (Schlußprotokoll  dazu  unter  II)  1163.

Sperrige  Postpackete  im  Weltpostvereinsverkehr  (Uebereink.
  v.  15.  Juni  97.  Art.  5  zu  2)  1148.

Sprengstoffe,  Beförderung  von  Dahmenit  B  im  inneren
deutschen  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  19.  Juni)  913.

Staatsanwaltschaft,  Ausübung  derselben,  Zuständigkeit
u.  s.  w.  (Ger.  V.  G.  §§.  142  bis  153)  398.  —  Verrichtungen
  der  Staatsanwaltschaft  im  Disziplinarverfahren
gegen  richterliche  Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.  §§.  13,
17,  19,  26)  1300.

Antrag  an  die  Staatsanwaltschaft  wegen  Entschädigung
  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen
  Personen  (G.  v.  20.  Mai  §§.  5,  6)  346.

Staatsanwaltschaft  bei  den  Gerichten  der  Schutzgebiete
  (V.  v.  13.  Dez.  97.)  1.

Staatskasse,  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
  freigesprochenen  Personen  (G.  v.  20.  Mai  §§.  1,
3  bis  5)  345.

Stärkesyrup,  Verwendung  künstlicher  Süßstoffe  dazu  verboten
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  3,  4)  919.

Standesbeamte,  Anzeigen  an  das  Vormundschaftsgericht
(G.  v.  20.  Mai  §.  48)  779.  —  Zuständigkeit  zur  Beurkundung
  der  Anerkennung  der  Vaterschaft  (das.
§.  167)  803.

Standesregister,  Berichtigung  auf  Anordnung  der
Gerichte  (G.  v.  20.  Mai  §§.  69  bis  71)  784.

Standgerichte,  Besetzung  und  §uständigkeit  (Mil.  Str.
G.  O.  §§.  38  bis  47)  1198.  —  Feldstandgerichte  und
Bordstandgerichte  (das.  §.  48)  1200.

Statut  der  eingetragenen  Genossenschaften  (G.  v.  20.  Mai
§§.  5  bis  8,  10  bis  20)  811.  —  Bestimmungen  desselben
  über  Vertretung  und  Geschäftsführung  (das.  §§.  24
bis  27,  36  bis  39,  43  bis  46,  50,  51)  816.  —  über
Ausscheiden  einzelner  Genossen  (das.  §§.  65  bis  68,  73,
76)  825.—  über  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Genossenschaft
  (das.  §§.  78,  79,  83,  91  bis  94)  828.  —  über
Nachschußpflicht  der  Genossen  (das.  §.  105)  834.  —  über
Umwandlung  der  Genossenschaft  (das.  §.  144)  842.  —
Statut  der  Revisionsverbände  von  Genossenschaften  (das.
§§.  56  bis  58)  823.

s.  auch  Gesellschaftsvertrag.

1898.

Steckbriefe,  Erlaß  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
(Mil.  Str.  G.  O.  §§.  183,  184,  246)  1228.

Stempelzeichen  für  elektrische  Meßgeräthe  (G.  v.  1.  Juni
§.  10)  907.

Steuern,  s.  Reichssteuern.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Konkursordnung  (Konk.  Ordn.  §§.  239  bis  244)  657.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  64  u.  65)  247.  —  gegen  das  Gesetz
über  den  Verkehr  mit  künstlichen  Süßstoffen  (G.  v.
6.  Juli  §.  4)  920.  —  das  Gesetz  über  elektrische  Maßeinheiten
  (G.  v.  1.  Juni  §.  12)  907.  —  wegen  Verletzung
bergpolizeilicher  Vorschriften  in  Deutsch-Ostafrika  (V.  v.
9.  Okt.  §§.  73,  74)  1059.  —  das  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs-
  und  Wirthschaftsgenossenschaften  (G.  v.  20.  Mai
§§.  146  bis  154)  842.  —  desgl.  das  Gesetz  über  die
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  Mai
§§.  82  bis  84)  866.

Strafbestimmungen  wegen  unberechtigter  Ausübung
des  Gewerbes  eines  Schiffers  oder  Maschinisten  auf
Binnenschiffen  (G.  v.  20.  Mal  §.  132)  903.

Strafprozeßordnung,  Aenderung  des  §.  71  Abs.  1
und  des  §.  4  des  Einführungsgesetzes  zu  derselben  (G.  v.
17.  Mai  Art.  II)  254.

s.  auch  Militärstrafgerichtsordnung.

Strafsachen,  Gebühren  der  Gerichte  in  Strafsachen  (Ger.
K.  G.  §§.  59  bis  78)  673.  —  desgl.  der  Rechtsanwälte
(G.  v.  20.  Mai  §§.  63  bis  75)  703.

Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
freigesprochenen  Personen  (G.  v.  20.  Mai)  346.

Verfahren  in  Strafsachen  im  Schutzgebiete  Kiautschou
(V.  v.  27.  April  §§.  4,  5)  173.

Strafurtheile  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
(Mil.  Str.  G.  O.  §§.  314  bis  336)  1257.  —  Strafverfügung
  wegen  Uebertretungen  (das.  §§.  349  bis  355)
1265.  —  Ordentliche  Rechtsmittel  dagegen  (das.  §§.  363
bis  415)  1267.  —  Bestätigung  der  im  ordentlichen  Verfahren
  ergangenen  Urtheile  (das.  §§.  416  bis  418)  1277.
—  Bestätigung  und  Aufhebung  der  Urtheile  der  Feldgerichte
  und  der  Bordgerichte  (das.  §§.  419  bis  435)  1278.
—  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil
geschlossenen  Verfahrens  (das.  §§.  436  bis  449)  1281.—
Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen
  Personen  (das.  §§.  465  bis  468)  1287.  —
Vollstreckung  der  Strafurtheile  und  der  Strafverfügungen
(das.  §§.  450  bis  464)  1284.

Strafverfahren,  s.
verfahren.

Verfahren,  Ermittelungs-
        <pb n="1367" />
        Sachregister.

Strafverfügung  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
(Mil.  Str.  G.  O.  §§.  340  bis  355,  250)  1265.  —  Vollstreckung
  derselben  (das.  §§.  450  ff.)  1284.  —  s.  auch
Verfügungen.

Strafversetzung,  s.  Versetzung.

Strafvollstreckung  militärgerichtlicher  Strafurtheile  und
Strafverfügungen  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  450  bis  464)
1284.  —  Tragung  der  Kosten  derselben  (das.  §.  469)
1287.  —  Strafvollstreckung  durch  die  bürgerlichen
Gerichte  (Einf.  G.  z.  Mil.  Str.  G.  O.  §.  15)  1292.

Streitgenossenschaft  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.  §§.  59
bis  63)  420.

Südafrika  (Britische  Kolonien),  Theilnahme  an  dem
Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.)  1079.  (Schlußprotokoll
Nr.  I)  1110.

Südafrikanische  Republik,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  15.  Junl  97.)  1080.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat
für  1898  (G.  v.  31.  Mär))  140.

Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen
Deutsch=  Südwestafrika  (V.  v.  5.  Okt.)  1063.
Süßsstoffe,  künstliche,  Verkehr  mit  solchen  (G.  v.  6.  Juli)  919.

Sachen  in

T.

Tabacksteuer,  Verwendung  der  Mehrerträge  an  Tabacksteuer
  zur  Verminderung  der  Reichsschuld  (G.  v.
31.  März  §§.  1,  2)  138.

Tagebuch  der  Aerzte  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.
14.  März  §.  30)  65.

Tarif  für  Beförderung  der  Truppen  und  ihres  Materials
durch  die  Eisenbahnen  im  Frieden  (G.  v.  24.  Mai
§.  15)  368.  (V.  v.  13.  Juli  V  zu  §.  15)  938.

s.  auch  Kostentarif.

Telegramme,  s.  Depeschen.

Telegraphenanstalten,  Aushändigung  der  Depeschen
für  den  Gemeinschuldner  an  den  Konkursverwalter
(Konk.  Ordn.  §.  121)  635.  

Telegraphische  Postanweisungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  4,  5)  1137.

Termine  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.  §§.  218  bis  220,
227  bis  229)  450.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  58)  266.

Testamente,  Errichtung  und  Beurkundung  (G.  v.  17.  Mai
§.  168)  803.  —  Offenbarungseid  wegen  Herausgabe
von  Testamenten  (das.  §.  83)  787.

1898.  35

Theilungsmasse  im  Konkurse  (Konk.  Ordn.  §§.  117
bis  137)  634.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  38  bis  42)  238.

Theilungssachen,  Verfahren  bei  den  Gerichten  (G.  v.
17.  Mal  §§.  72  ff.)  785.

Todesstrafe,  Vollstreckung  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  452
bis  454)  1284.

Togo,  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für  1898  (G.  v.
31.  März)  140.  —  Bergwesen  in  Togo  (V.  v.  17.  Aug.)
1031.

Tränken,  Benutzung  von  marschirenden,  biwakirenden
u.  s.  w.  Truppen  (G.  v.  24.  Mai  §.  12)  367.

Transitfreiheit  für  Briefpostsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  4  zu  1  u.  2)
1081.  —  für  Briefe  und  Kästchen  mit  Werthangabe
(Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  3)  1117.—  für  Postpackete
  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  2)  1146.

Transitgebühren  für  Briefpostsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  4,  5,  15,
17)  1082.  —  für  Briefe  und  Kästchen  mit  Werthangabe
(Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  4)  1118.  —  für  Postpackete
  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  3,  6)  1147.
(Schlußprotokoll  dazu  unter  III)  1164.  —  für  Zeitungen
und  Zeitschriften  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  6
zu  2)  1178.

Truppenübungen  auf  kultivirten  Grundstücken  (G.  v.
24.  Mai  §.  11)  367.  —  Benutzung  von  Brunnen  und
Tränken  (das.  §.  12)  367.  —  Vergütungen  für  Flurschäden

  (das.  §.  14)  367.  (V.  v.  13.  Juli  III  zu
§.  14)  935.
Türkei,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.

15.  Juni  97.)  1080.  —  an  dem  Uebereinkommen  des
Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —
Über  den  Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1133.
—  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.
Einl.  u.  Art.  5  zu  5)  1145.  (Schlußprotokoll  unter  II)
1164.  —  über  den  Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.)
1166.  —  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (v.  15.  Juni  97.)  1176.

Tunis  (Regentschaft),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  15.  Juni  97.)  1080.  —  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen
und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.
—  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)
1133.  —  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.
15.  Juni  97.)  1145.  —  über  den  Postauftragsdienst
(v.  15.  Juni  97.)  1166.

E*
        <pb n="1368" />
        36  Sachregister.

U.

Umrechnung  ausländischer  Werthpapiere  bei  Feststellung
ihres  Börsenpreises  (Bek.  v.  28.  Juni  §.  3)  915.

Umwandlung  von  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  143  bis  145)  841.  —  von
Aktiengesellschaften  in  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  Mai  §§.  80,  81)  866.

Ungarn,  s.  Oesterreich-Ungarn.

Unterbrechung  des  gerichtlichen  Verfahrens  (Civ.  P.  O.
§§.  239  bis  252)  454.    (G.  v.  17.  Mai  Nr.  63  bis  67)
267.

Unterlassungen,  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung
solcher  (Civ.  P.  O.  §§.  890  bis  892)  584.  (G.  v.  17.  Mai
Nr.  239)  315.

Unterschriften,  öffentliche  Beglaubigung  (G.  v.  20.  Mai
§§.  167,  183)  803.

Unterstützungen  an  die  Familien  der  zu  Friedensübungen
einberufenen  Mannschaften  (Bek.  v.  12.  Dez.)  1305.
Untersuchung  von  Sachen,  Feststellung  ihres  Werths
durch  Sachverständige  (G.  v.  20.  Mai  §.  164)  802.
Untersuchungshaft  gegen  Beschuldigte  im  militärgerichtlichen
  Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  175  bis  184)
1226.  —  Berechnung  der  zu  verbüßenden  Freiheitsstrafe

(das.  §§.  458,  459)  1285.

Untersuchungsmaßregeln  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren:
  Vernehmung  des  Beschuldigten  (Mil.  Str.
G.  O.  §§.  171  bis  173)  1225.  —  Einstweilige  Enthebung
vom  Dienste,  Verhaftung  und  vorläufige  Festnahme
(das.  §§.  174  bis  184)  1226.  —  Vernehmung  von
Zeugen  (das.  §§.  185  bis  207)  1228.  —  Zuziehung  von
Sachverständigen  (das.  §§.  208  bis  221)  1234.  —  Einnahme
  des  Augenscheins,  Leichenschau  und  Leichenöffnung
(das.  §§.  222  bis  228)  1236.  —  Beschlagnahme  und
Durchsuchung  (das.  §§.  229  bis  242)  1238.  —  Abschluß
des  Ermittelungsverfahrens,  Erhebung  der  Anklage  (das.
§§.  243  bis  260)  1242.  —  Hauptverhandlung  (das.
§§.  261  ff.)  1246.

Urheberrechts=  Uebereinkunft,  internationale,  vom
9.  September  1886,  Beitritt  Haitis  (Bek.  v.  16.  März)
106.

Urkunden,  gerichtliche  und  notarielle  (G.  v.  20.  Mai
§§.  167  bis  184,  191,  200)  803.  —  Beweis  durch
Urkunden  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.  §§.  415  bis  444)
490.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  97,  98)  275.

Urkunden=  und  Wechselprozeß,  Verfahren  (Civ.  P.O.
§§.  592  bis  605)  522.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  127  bis
131)  280.

1898.

Urtheil  in  Rechtsstreiten,  Verfahren  bis  zum  Urtheil
(Civ.  P.  O.  §§.  253  bis  299)  457.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  68
bis  83)  268.  —  Erlassen  des  Urtheils  (Civ.  P.  O.
§§.  300  bis  328)  466.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  84  bis  91)
271.  —  Versäumnißurtheil  (Civ.  P.  O.  §§.  330  bis  347)
473.

s.  auch  Strafurtheile.

Uruguay),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni
97.)  1080.  —  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)
1133.—  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni
97.  Einl.  u.  Art.  5  zu  5)  1145.  —  über  den  Postbezug
von  Zeitungen  und  Beitschriften  (v.  15.  Juni  97.)  1176.

V.

Venezuela,  s.  Vereinigte  Staaten  von  Venezuela.
Veräußerungsverbot,  Erlaß  gegen  den  Gemeinschuldner
im  Konkurse  (Konk.  Ordn.  §§  13,  106,  113)  614.
Verbandsstatuten  von  Genossenschaftsverbänden  (G.  v.

20.  Mai  §§.  56  bis  58)  823.

Vereine,  Gerichtsstand  (Civ.  P.  O.  §§.  17,  22)  412.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  6  u.  9)  256.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Theilnahme  an
dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.)  1079.  (Schluß.
protokoll  dazu  unter  VI)  1112.

s.  auch  Amerika.

Vereinigte  Staaten  von  Venezuela,  Theilnahme  an
dem  Weltpostvertrage  (v.  15.  Juni  97.)  1079.  —  desgl.
dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den
Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.  Einl.
u.  Art.  5  zu  5)  1145.  (Schlußprotokoll  unter  II)  1164.

Vereinsregister,  Eintragungen  darin  (G.  v.  20.  Mai
§§.  159,  160,  162)  801.

Verfahren

1.  in  Civilprozessen,  allgemeine  Vorschriften
über  mündliche  Verhandlung  (Civ.  P.  O.  §§.  128  bis
165)  434.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  36  bis  38)  261.
—  Zustellungen  (Civ.  P.  O.  §§.  166  bis  213)  441.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  39  bis  57)  263.  —  Ladungen,
Termine,  Fristen  (Civ.  P.  O.  §§.  214  bis  229)  450.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  58,  60)  266.  —  Folgen  der
Versäumung,  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
(Civ.  P.  O.  §§.  230  bis  238)  452.  (G.  v.  17.  Mai
Nr.  61,  62)  267.  —  Unterbrechung  und  Aussetzung
des  Verfahrens  (Civ.  P.  O.  §§.  239  bis  252)  454.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  63  bis  67)  267.  —  Verfahren
        <pb n="1369" />
        Sachregister.

Verfahren  (Forts.)

vor  den  Landgerichten  (das.  §§.  253  bis  494)  457.
—  vor  den  Amtsgerichten  (das.  §§.  495  bis  510)  504.
—  Vorbereitendes  Verfahren  in  Rechnungssachen,  Auseinandersetzungen
  und  ähnlichen  Prozessen  (das.  §§.  348
bis  354)  476.  —  Rechtsmittel  (das.  §§.  511  bis  577)
507.  —  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  §§.  578
bis  591)  519.  —  Urkunden-  und  Wechselprozeß  (das.
§§.  592  bis  605)  522.  —  Verfahren  in  Ehe-  und
Entmündigungssachen  (das.  §§.  606  bis  687)  525.
—  Mahnverfahren  (das.  §§.  688  bis  703)  540.
—  Zwangsvollstreckung  (das.  §§.  704  bis  945)  543.
—  Aufgebotsverfahren  (das.  §§.  946  bis  1024)  593.
—  Schiedsrichterliches  Verfahren  (das.  §§.  1025  bis
1048)  607.

2.  Verfahren  bei  den  Gerichten  in  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (G.  v.  20.  Mai
§§.  8  bis  34)  772.

3.  Verfahren  bei  den  Militärgerichten,  allgemeine
  Bestimmungen  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  115  bis  150)
1213.  —  Verfahren  in  erster  Instanz:  Ermittelungsverfahren
  (das.  §§.  151  bis  170)  1220.  —  Vernehmung
des  Beschuldigten  (das.  §§.  171  bis  173)  1225.  —  Einstweilige
  Enthebung  vom  Dienste,  Verhaftung  und  vorläufige
  Festnahme  (das.  §§.  174  bis  184)  1226.  —  Vernehmung
  von  Zeugen  (das.  §§.  185  bis  207)  1228.—
Zuziehung  von  Sachverständigen  (das.  §§.  208  bis  221)
1234.  —  Einnahme  des  Augenscheins,  Leichenschau,
Leichenöffnung  (das.  §§.  222  bis  228)  1236.  —  Beschlagnahme
  und  Durchsuchung  (das.  §§.  229  bis  242)  1238.
—  Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens,  Erhebung  der
Anklage  (das.  §§.  243  bis  260)  1242.  —  Vorbereitung
der  Hauptverhandlung  (das.  §§.  261  bis  272)  1246.—
Hauptverhandlung  (das.  §§.  273  bis  336)  1249.  —  Vertheidigung
  (das.  §§.  337  bis  348)  1262.  —  Strafverfügung
  (das.  §§.  349  bis  355)  1265.—  Verfahren  gegen
Abwesende  (das.  §§.  356  bis  362)  1266.  —  Ordentliche
Rechtsmittel  (das.  §§.  363  bis  415)  1267.  —  Bestätigung
  der  im  ordentlichen  Verfahren  ergangenen  Urtheile
(das.  §§.  416  bis  418)  1277.  —  Bestätigung  und  Aufhebung
  der  Urtheile  der  Feldgerichte  und  der  Bordgerichte
(das.  §§.  419  bis  435)  1278.  —  Wiederaufnahme  eines
durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens
(das.  §§.  436  bis  449)  1281.  —  Strafvollstreckung  (das.
§§.  450  bis  464)  1284.  —  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
  freigesprochenen  Personen  (das.  §§.  465
bis  468)  1287.  —  Kosten  des  Verfahrens  (das.  §§.  469
bis  41)  1287.

1898.  37

Verfahren  (Forts.)

4.  Verfahren  vor  den  Disziplinargerichten
für  richterliche  Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.  §§.  15
bis  29)  1300.

Verfügungen  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren,  Abfassung
  und  Bekanntmachung  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  136
bis  145)  1217.  (Einf.  G.  dazu  §.  9)  1290.

s.  auch  Einstweilige  Verfügungen,  Strafverfügung.


Vergeltungsrecht  im  Konkurse  gegen  ausländische
Gläubiger  u.  s.  w.  (Konk.  Ordn.  §§.  5,  237)  613.  (G.  v.
17.  Mai  Nr.  4)  230.  —  desgl.  gegen  einen  ausländischen
  Staat  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.
17.  Mai  Art.  II  Nr.  5)  333.

Vergütungen  für  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  (G.  v.  24.  Mai  §§.  3,  9)  357.  (G.  v.
24.  Mai  §§.  3,  9,  10,  15,  16)  362.  (V.  v.  13.  Juli
§§.  9,  10,  15,  16)  931.—  für  Flurschäden  durch  Truppenübungen
  (G.  v.  24.  Mai  §.  14)  367.  (V.  v.  13.  Juli
III  zu  §.  14)  934.

Verhaftung  des  Beschuldigten  im  militärgerichtlichen
Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  175  bis  184)  1226.

Verjährung  der  Zinsen  und  Kapitalbeträge  ausgegebener
Schatzanweisungen  (G.  v.  31.  März  §.  6)  108.

Verjährung  der  Entschädigungsansprüche  für  Naturalleistungen
  an  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (G.  v.
24.  Mai  §.  16)  368.  —  desgl.  der  Ansprüche  der  im
Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen  Personen  (G.  v.
20.  Mai  §.  5)  346.

Verjährung  von  Forderungen  u.  s.  w.  aus  der
Binnenschiffahrt  (G.  v.  20.  Mai  §§.  117,  118)  900.  —
von  Ansprüchen  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Erwerbs-
  und  Wirthschaftsgenossenschaften  (G.  v.  20.  Mai
§§.  41,  74,  99,  123)  820.  —  desgl.  des  Gesetzes  über
die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  Mai
§§.  9,  31,  43,  52)  848.

Verjährung  der  Ersatzansprüche  für  verloren  gegangene
  Einschreibsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
(Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  8  zu  6)  1092.  —  desgl.
für  Postanweisungsbeträge  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.
Art.  7  zu  3)  1140.  —  für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung
  von  Sendungen  mit  Werthangabe  (Uebereink.
v.  15.  Juni  97.  Art.  12  zu  6)  1125.  (Uebereink.  v.
15.  Juni  97.  Art.  13  zu  6)  1157.

Verkaufen  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln  mit  künstlichen
  Süßstoffen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  3,  4)  919.

Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,
Aenderungen  der  Anlage  B  (Bek.  v.  19.  Juni)  913.
        <pb n="1370" />
        38  Sachregister.

Vermessung,  s.  Schiffsvermessung.
Vermessungsurkunden  über  Bergbaufelder  in  Deutsch-Ostafrika
  (V.  v.  9.  Okt.  §§.  89  bis  41,  76)  1052.
Vermögen,  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen
in  das  bewegliche  Vermögen  (Civ.  P.  O.  §§.  803  bis
863)  563.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  214  bis  232)  305.  —
in  das  unbewegliche  Vermögen  (Civ.  P.  O.  §§.  864  bis
871).  579.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  233)  313.  —  Vertheilungsverfahren
  (Civ.  P.  O.  §§.  872  bis  882)  580.

Vermögensrechte,  Zwangsvollstreckung  darin  (Civ.  P.  O.
§§.  828  bis  863)  569.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  223  bis
232)  308.

Vernehmung  des  Beschuldigten  im  militärgerichtlichen
Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  171  bis  173)  1225.
—  Vernehmung  von  Zeugen  (das.  §§.  185  bis  207)
1228.  —  Zuziehung  von  Sachverständigen  (das.  §§.  208
bis  221)  1234.

Verpflegung,  s.  Naturalverpflegung.

Versäumnißurtheil  in  Rechtsstreiten  (Clv.  P.  O.  §§.  330
bis  347)  473.

Versäumung  von  Prozeßhandlungen,  Folgen  (Civ.  P.  O.
§§.  230  bis  238)  452.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  61)  267.

Versetzung,  unfrelwillige,  der  richterlichen  Militärjustizbeamten
  in  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand
(G.  v.  1.  Dez.)  1297.

Versicherungsgebühr  für  Briefe  und  Kästchen  mit
Werthangabe  im  Weltpostvereinsverkehr  (Uebereink.  v.
15.  Junl  97.  Art.  4,  5,  10,  12)  1118.  —  desgl.  für
Postpackete  mit  Werthangabe  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.

Art.  5  zu  3,  Art.  13)  1149.

Versteigerungen,  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
(G.  v.  20.  Mai  §.  181)  806.

Versteigerung  von  Grundstücken  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  (G.  v.  20.  Mai  §§.  1  bis  27,  66
bis  78)  713.  —  Aufhebung  und  einstweilige  Einstellung
des  Verfahrens  (das.  §§.  28  bis  34)  719.  —  Versteigerungstermin
  und  Versteigerungsbedingungen  (das.
§§.  35  bis  65)  720.  —  Entscheidung  über  den  Zuschlag

(das.  §§.  79  bis  94)  729.  —  Beschwerde  (das.  §§.  95
bis  104)  732.  —  Vertheilung  des  Erlöses  (das.  §§.  105
bis  145)  734.

s.  auch  Zwangsversteigerung.

Vertheidigung  des  Angeklagten  im  militärgerichtlichen

Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  337  bis  348,  369,

370)  1262.  —  im  Verfahren  gegen  Abwesende  (das.
§.  357)  1266.  —  in  der  Berufungsinstanz  (das.  §§.  389,
393)  1272.  —  in  der  Revisionsinstanz  (das.  §.  408)
1276.  —  Kosten  der  Vertheidigung  (das.  §.  469)  1288.

1898.

Vertheilung  der  Konkursmasse  an  die  Gläubsger  (Konk.
Ordn.  §§.  149  bis  172)  640.  (G.  v.  17.  Mal  Nr.  44
bis  47)  239.

Vertheilung  des  Erlöses  bei  Zwangsversteigerung
von  Grundstücken  (G.  v.  20.  Mai  §§.  105  bis  145)
734.  —  desgl.  von  Schiffen  (das.  §§.  187  bis  169)  747.

Vertheilungsverfahren  bei  Zwangsvollstreckung  in
das  bewegliche  Vermögen  (Civ.  P.  O.  §§.  872  bis  882)
580.  (G.  v.  17.  Mal  Nr.  234)  315.

Verträge  der  Auswanderungsunternehmer  mit  den  Auswanderern
  (Bek.  v.  14.  März  §§.  4  bis  13,  16,  21,
22)  40.

Vertretung  und  Geschäftsführung  der  eingetragenen  Genossenschaften
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  24  bis  52)  816.  —
desgl.  bei  den  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  Mal  §§.  35  bis  52)  854.  

Verwahrung  von  Sachen  (G.  v.  20.  Mai  §.  165)  802.

Verwaltungsbehörden,  höhere,  Befugnisse  gegenüber
den  Auswanderungsunternehmern  (Bek.  v.  14.  März
§§.  25  bis  29)  54.

Bekanntmachung  der  Vergütungssätze  für  die  Fouragelieferungen
  an  die  Truppen  (V.  v.  13.  Juli  zu  §.  9  Nr.  3)
932.

Befugnisse  gegenüber  den  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  (G.  v.  20.  Mai  §§.  31,  58,  59,  61,  81,
161)  818.  —  desgl.  den  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  Mai  §.  62)  862.

Viehseuchen,  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche  und
den  Rothlauf  der  Schweine  im  Großherzogthum  Oldenburg
  (Bek.  v.  25.  Mai)  347.  —  Einführung  dieser  Anzeigepflicht
  für  den  ganzen  Umfang  des  Reichs  (Bek.  v.
8.  Sept.)  1039.

Anzeigepflicht  für  die  Influenza  der  Pferde  in  der
Provinz  Ostpreußen  (Bek.  v.  3.  Sept.)  1036.

s.  auch  Geflügelcholera.

Volljährigkeitserklärung  durch  die  Gerichte  G.  v.
20.  Mai  §.  56)  781.  —  durch  die  Zentralstelle  eines
Bundesstaats  (das.  §.  196)  809.

Vollstreckung,  s.  Strafvollstreckung.

Vollstreckungsbeamte  bei  den  Gerichten,  Bestellung  und
Zuständigkeit  (Ger.  V.  G.  §§.  155,  156)  400.

Volt,  elektrische  Maßeinheit  (G.  v.  1.  Juni  §.  1,  4)  905.

Vorbereitendes  Verfahren  in  Rechnungssachen)  Auseinandersetzungen
  u.  s.  w.  (Civ.  P.  O.  §§.  348  bis  354)
476.

Vormundschaftssachen,  Verfahren  bei  den  Gerichten
(G.  v.  20.  Mai  §§.  35  bis  64,  190,  195)  776.
        <pb n="1371" />
        Sachregister.

Vorspannleistung  für  die  Truppen  im  Frieden  (G.  v.
24.  Mai  §§.  3,  9)  357.  (G.  v.  24.  Mai  §§.  2,  3,  9)
361.  —  Befreiungen  von  der  Vorspannleistung  (das.
§.  3)  361.  —  Sicherstellung  des  Vorspannbedarfs  und
Vergütung  dafür  (V.  v.  13.  Juli  I  zu  §§.  3,  9)  922.

Vorschuß=  und  Kreditvereine,  Rechtsverhältnisse  (G.
v.  20.  Mai  §§.  1,  68)  810.

Vorstand  eingetragener  Genossenschaften,  Bestellung  etc.
(G.  v.  20.  Mai  §§.  9  bis  12,  15,  24  bis  40,  44,  51,
133,  157)  812.  —  Verpflichtungen  bezüglich  der  Revision
  der  Genossenschaft  (das.  §§.  61,  63)  824.  —  des
Ausscheidens  einzelner  Genossen  (das.  §§.  68  bis  72,  76,
77)  826.  —  der  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Genossenschaft
  (das.  §§.  80,  83,  84,  94,  121)  828.  —  des
Konkursverfahrens  (das.  §§.  99,  100,  104,  108,  117,
118,  122)  833.  —  bezüglich  der  Genossenschaften  mit
beschränkter  Haftpflicht  (das.  §§.  133,  137,  140,  142)
840.  —  Strafvorschriften  gegen  Vorstandsmitglieder
(das.  §§.  146  bis  150,  160)  842.

W.

Waarenproben  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.
15.  Juni  97.  Art.  2,  4  bis  6,  16)  1081.

Wahlen  zum  Reichstag  (V.  v.  22.  April)  169.

Waldeck  und  Pyrmont  (Fürstenthümer),  Anzeigepflicht
für  die  Geflügelcholera  (Bek.  v.  17.  Aug.)  1027.

Warnsdorf,  Einfuhr  von  Pflanzen  über  das  Nebenzollamt
  daselbst  (Bek.  v.  17.  Mai)  188.

Wartegeld  der  Militärjustizbeamten  (Einf.  G.  z.  Mil.  Str.
G.  O.  §.  31)  1296.

Washington,  Abschluß  des  Weltpostvertrages  daselbst
(v.  15.  Juni  97.)  1079.  —  desgl.  der  Nebenabkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen
und  Kästchen  mit  Werthangabe,  über  den  Postanweisungs.
dienst  u.  s.  w.  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  1133.  1145.
1166.  1176.

Wechselprozeß,  Verfahren  (Civ.  P.  O.  §§.  602  bis  605)
524.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  130,  131)  280.

Wein,  Verbot  der  Verwendung  künstlicher  Süßstoffe  zu
Wein  und  weinähnlichen  Getränken  (G.  v.  6.  Juli  §§.  3,
4)  919.

1898.  39

Weltpostverein,  Bildung  desselben  (Vertr.  v.  15.  Juni  97.
Art.  1)  1080.  —  Internationales  Büreau  des  Vereins
(das.  Art.  22)  1102.  —  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen.
mit  Werthangabe  (v.  15.  Juni  97.)  1115.  —  über  den
Postanweisungsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1133.  —  über
den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  15.  Juni  97.)1145.—
über  den  Postauftragsdienst  (v.  15.  Juni  97.)  1166.—
über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
(v.  15.  Juni  97.)  1176.

Weltpostvertrag,  abgeschlossen  zu  Washington  (v.  15.  Juni
97.)  1079.  (Schlußprotokoll  dazu  v.  15.  Juni  97.)  1110.

Werthpapiere,  Feststellung  des  Börsenpreises  derselben
(Bek.  v.  28.  Juni)  915.

Werthsendungen,  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe  im  Weltpostvereinsverkehr  (Uebereink.
v.  15.  Juni  97.)  1115.  (Schlußprotokoll  dazu  Art.  1)
1131.  —  desgl.  von  Postpacketen  mit  Werthangabe
(Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  1)  1145.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens  in  Rechtsstreitigkeiten
  (Cip.  P.  O.  §§.  578  bis  591)  519.—  Entschädigung
der  im  Wiederaufnahmeverfahren  gegen  bürgerliche  Strafurtheile
  freigesprochenen  Personen  (G.  v.  20.  Mai)  345.—
Wiederaufnahme  des  Konkursverfahrens  (Konk.  Ordn.
§§.  198  bis  200)  649.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens  im  militärgerichtlichen
  Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  436  bis  449)
1281.  (Einf.  G.  dazu  §.  24  zu  5)  1294.—  im  Disziplinarverfahren
  gegen  Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.  §.  23)
1302.—  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
freigesprochenen  Personen  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  465  bis
468)  1287.

Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  bei  Rechtsstreiten
(Civ.  P.  O.  §§.  233  bis  238)  453.  (G.  v.  17.  Mai
Nr.  61  u.  62)  267.  —  desgl.  im  militärgerichtlichen
Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  147  bis  150,  389)
1219.  —  im  Disziplinarverfahren  gegen  richterliche
Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.  §.  25)  1302.

Wirthschaftsgenossenschaften,  s.  Genossenschaften.

Wohnungen,  genossenschaftliche  Vereine  zur  Herstellung
von  Wohnungen  (G.  v.  20.  Mai  §.  1  Nr.  7)  810.

Württemberg  (Königreich),  Antheil  an  dem  Gesammtkontingent
  der  Brennereien  (G.  v.  4.  April  Art.  II  u.
III)  160.  (Bek.  v.  28.  Juli)  1018.

Anwendung  der  Millitärstrafgerichtsordnung  in
Württemberg  (Einf.  G.  z.  Mil.  Str.  G.  O.  §.  33)  1296.
        <pb n="1372" />
        40  Sachregister.

Z.

Zeitungen  und  Zeitschriften,  Postbezug  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.)  1176.
(Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  11  Abs.  2)  1093.

Zentralbehörden,  s.  Landes--Zentralbehörden.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Bekanntmachung
der  Vergütungssätze  für  Naturalleistungen  für  die
Truppen  (V.  v.  13.  Juli  I  zu  §.  9  Nr.  1,  2)  931.
—  der  Aenderungen  in  den  Rationssätzen  für  Militär-Dienstpferde
  (das.  I  zu  §.  5)  929.

Zeugen,  Aenderung  des  §.  17  der  Gebührenordnung  für
Zeugen  und  Sachverständige  (G.  v.  17.  Mai  Art.  VI)
338.  —  Bekanntmachung  des  geänderten  Textes  der
Gebührenordnung  durch  den  Reichskanzler  (G.  v.
17.  Mai  §.  1)  342.  (Bek.  v.  20.  Mai)  369  u.  689.

Vernehmung  von  Zeugen  im  militärgerichtlichen
Strafverfahren  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  185  bis  207,  160,
163  bis  166)  1228.  —  im  Disziplinarverfahren  gegen
richterliche  Militär=  Justizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.  §§.  17,
25)  1301.

Zeugenbeweis  in  Rechtsstreiten  (Civ.  P.  O.  §§.  373
bis  401)  480.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  92  bis  95)  274.

Ziegeleien,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  (Bek.  v.  18.  Okt.)  1061.

Zinsen  der  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  31.  März  §§.  5,
6)  108.  —  desgl.  der  Schuldverschreibungen  über  Anleihen
  für  das  Reichsherr,  die  Marine  und  die  Reichseisenbahnen
  (A.  E.  v.  7.  März)  31.  (G.  v.  31.  März  §.  2)  137.

Berechnung  der  Stückzinsen  von  Werthpapieren  bei
Feststellung  des  Börsenpreises  für  die  Papiere  (Bek.  v.
28.  Juni  §§.  4  bis  9)  916.

Zölle,  Verwendung  der  Mehrerträge  an  Zöllen  zur  Verminderung
  der  Reichsschuld  (G.  v.  31.  März  §§.  1,  2)  138.

Zollämter,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Pflanzen  über
die  Nebenzollämter  Seidenberg  und  Warnsdorf  (Bek.  v.
17.  Mai)  188.

Zollverein,  Deutscher,  Außerkrafttreten  des  Handelsvertrages
  desselben  mit  Großbritannien  vom  30.  Mai
1865  (Bek.  v.  31.  Juli)  1019.

Zuchthausstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Konkursordnung  (Konk.  Ordn.  §§.  239,  242, 244)  657.

Zuckersyrup,  Verwendung  künstlicher  Süßstoffe  dazu
verboten  (G.  v.  6.  Juli  §§.  3,  4)  919.

Zusammenstoßen  von  Schiffen  bei  der  Binnenschiffahrt
(G.  v.  20.  Mai  §§.  92  bis  101)  893.

Zuschlag  bei  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken  (G.
v.  20.  Mai  §§.  79  bis  94)  729.  —  von  Schiffen  (das.
§.  162)  746.

1898.

Zuschlagtaxen  für  Briefpostsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Vertr.  v.  15.  Juni  97.  Art.  5,  8)  1086.
—  desgl.  für  Briefe  und  Kästchen  mit  Werthangabe
(Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  12  zu  2)  1124.  —  für
Postanweisungen  (Uebereink.  v.  15.  Juni  97.  Art.  3  zu
3  u.  4)  1135.  —  für  Postpackete  (Uebereink.  v.  15.  Juni
97.  Art.  5,  6,  13,  18)  1148.  (Schlußprotokoll  dazu
unter  III)  1164.

Zuständigkeit  der  Gerichte

1.  nach  dem  Gerichtsverfassungsgesetze:
der  Amtsgerichte  (Ger.  V.  G.  §§.  23,  24)  375.  (G.  v.
17.  Mai  Art.  I  Nr.  2)  252.  —  der  Schöffengerichte
(Ger.  V.  G.  §§.  27  bis  29,  75)  376.  —  der  Civilkammern
der  Landgerichte  und  der  Kammern  für  Handelssachen
(das.  §§.  70,  71,  101,  102)  384.  (G.  v.  17.  Mai  Art.  I
zu  4  u.  5)  253.  —  der  Strafkammern  (Ger.  V.  G.
§§.  72  bis  75  384.  (G.  v.  17.  Mai  Art.  I  zu  3)  252.
—  der  Schwurgerichte  (Ger.  V.  G.  §.  80)  387.  —  der
Oberlandesgerichte  (das.  §.  123)  394.  —  des  Reichsgerichts
  (das.  §§.  135,  136)  396.  —  der  Beamten  der
Staatsanwaltschaft  (das.  §§.  143  bis  146)  399.  —  bei
Leistung  der  Rechtshülfe  (das.  §§.  157  bis  161,  167)  401.

2.  nach  der  Civilprozeßordnung:
Sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  (Civ.  P.  O.  §§.  1
bis  11)  410.  —  örtliche  Zuständigkeit  (das.  §§.  12  bis
37)  412.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  2,  4,  6  bis  12)  256.—
Vereinbarungen  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  (Civ.
P.  O.  §§.  38  bis  40)  416.  —  Ausschließung  und  Ablehnung
  von  Gerichtspersonen  (das.  §§.  41  bis  49)  417.
(G.  v.  17.  Mai  Nr.  13)  257.

3.  nach  der  Konkursordnung:
Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  für  das  Konkursverfahren
(Konk.  Ordn.  §§.  71,  146)  627.  —  insbes.  über  einen
Nachlaß  (das.  §.  214)  652.  —  über  das  inländische  Vermögen
  eines  ausländischen  Schuldners  (das.  §.  238)  657

4.  nach  dem  Gesetze  über  die  freiwillige

Gerichtsbarkeit:

Oertliche  Zuständigkeit  (G.  v.  20.  Mai  §§.  3  bis  7,  194)
771.  —  ZJuständigkeit  in  Vormundschaftssachen  (das.
§§.  36  bis  50,  190,  195)  776.  —  bei  Annahme  an
Kindesstatt  (das.  §§.  65,  66)  783.  —  in  Nachlaß=  und
Theilungssachen  (das.  §§.  72  bis  75,  192,  195)  785.—
in  Handelssachen  (das.  §§.  125,    145,  149,  158)  794.
—  hinsichtlich  der  Untersuchung  und  Verwahrung  von
Sachen  (das.  §§.  164,  165)  802.  —  hinsichtlich  des
Pfandverkaufs  (das.  §.  166)  803.  —  zur  gerichtlichen
Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  (das.  §§.  167,  184,
191)  803.
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        Sachregister.
Zwangsverwaltung  (Forts.)

Zuständigkeit  (Forts.)

5.  nach  der  Militärstrafgerichtsordnung:
der  Standgerichte  (Mil.  Str.  G.  O.  §§.  45,  46)  1199.
—  der  Kriegsgerichte  (das.  §§.  62,  63)  1203.  —  der
Oberkriegsgerichte  (das.  §.  65)  1203.  —  des  Reichsmilitärgerichts
  (das.  §.  71)  1205.—  Beschluß  der  Militärgerichte
  über  ihre  Unzuständigkeit  (das.  §§.  328  bis  330)
1260.  —  Zuständigkeit  der  Gerichte  bei  Leistung  der
Rechtshülfe  in  der  Militärstrafrechtspflege  (Einf.  G.
§§.  12  bis  14)  1291.

6.  Zuständigkeit  der  Disziplinargerichte  für  richterliche
  Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.  §§.  9,  10)  1299.

7.  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  Entschädigungsansprüche
  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen
  Personen  (G.  v.  20.  Mai  §§.  5,  6)  346.

8.  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  nach  dem  Gesetze
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
(G.  v.  20.  Mai  §§.  1,  2)  713.

Zustellungen  in  Rechtsstreiten  auf  Betreiben  der  Parteien
(Civ.  P.  O.  §§.  166  bis  207)  441.  (G.  v.  17.  Mai
Nr.  39  bis  56)  263.  —  desgl.  von  Amtswegen  (Civ.
P.  O.  §§.  208  bis  213)  449.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  57)  265.

Zustellungen  im  Konkursverfahren  (Konk.  Ordn.
§§.  73,  77,  111)  627.  —  im  Verfahren  wegen  der
Zwangsversteigerung  und  der  Zwangsverwaltung  von
Grundstücken  (G.  v.  20.  Mai  §§.  3  bis  8)  713.

Zustellungen  im  militärgerichtlichen  Strafverfahren
(Mil.  Str.  G.  O.  §§.  137  bis  145,  186,  257,  259,  267,
384)  1217.  —  Zustellung  des  Urtheils  (das.  §§.  327,
328,  381)  1260.  —  der  Strafverfügung  (das.  §.  350)
1265.  —  Zustellungen  im  Disziplinarverfahren  gegen
richterliche  Militärjustizbeamte  (G.  v.  1.  Dez.  §.  26)  1302.

Zustellungen  im  Schutzgebiet  von  Kiautschou  (V.
v.  27.  April  §.  7)  174.

Zustellungs=  und  Vollstreckungsbeamte  bei  den  Gerichten,
  Bestellung  und  Zuständigkeit  (Ger.  V.  G.  §§.  155,
156)  400.

Zwangsvergleich  im  Konkursverfahren  (Konk.  Ordn.
§§.  173  bis  201)  644.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  48  bis  54)
240.  —  insbes.  Zwangsvergleich  im  Konkurse  über  einen
Nachlaß  (Konk.  Ordn.  §.  230)  655.  —  über  das  Vermögen
  von  Handelsgesellschaften  (das.  §.  211)  651.
Zwangsverwaltung,  Bekanntmachung  des  geänderten
Textes  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung  durch  den  Reichskanzler  (G.  v.  17.  Mai

1898.  41

§.  2)  343.  (Bek.  v.  20.  Mai)  370  u.  713.  —  desgl.  des
Einführungsgesetzes  dazu  (Bek.  v.  20.  Mai)  370  u.  750.

Zwangsverwaltung  von  Grundstücken  (G.  v.  20.  Mai
§§.  146  bis  161)  743.  —  desgl.  in  besonderen  Fällen
(das.  §§.  172  bis  184)  748.

Zwangsversteigerung,  Bekanntmachung  des  geänderten

Textes  des  Gesetzes  über  die  Zwansversteigerung  u.  s.  w.
durch  den  Reichskanzler  (G.  v.  17.  Mai  §.  2)  343.
(Bek.  v.  20.  Mai)  370  u.  713.  —  desgl.  des  Einführungsgesetzes
  dazu  (Bek.  v.  20.  Mai)  370  u.  750.

Zwangsversteigerung  von  Grundstücken  (G.  v.  20.  Mai
§§.  1  bis  145)  713.  —  von  Schiffen  (das.  §§.  162  bis
171)  746.  —  Zwangsversteigerung  in  besonderen  Fällen
(das.  §§.  172  bis  184)  748.

s.  auch  Versteigerung.

Zwangsvollstreckung,  allgemeine  Bestimmungen  (Civ.

P.  O.  §§.  704  bis  802)  543.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  180
bis  212)  293.  —  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen
  (Civ.  P.  O.  §§.  803  bis  882)  563.  (G.  v.
17.  Mai  Nr.  214  bis  234)  305.  —  Zwangsvollstreckung
zur  Erwirkung  der  Herausgabe  von  Sachen  und  zur
Erwirkung  von  Handlungen  oder  Unterlassungen  (Civ.
P.  O.  §§.  883  bis  898)  582.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  236
bis  240)  315.  —  Offenbarungseid  und  Haft  (Civ.  P.  O.
§§.  899  bis  915)  585.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  241  bis
245)  316.  —  Arrest  und  einstweilige  Verfügungen  (Civ.
P.  O.  §§.  916  bis  945)  588.  (G.  v.  17.  Mai  Nr.  246
bis  254)  317.

Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  von
Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (G.  v.
20.  Mai  §§.  1  bis  161)  713.  —  desgl.  von  Schiffen
(das.  §§.  162  bis  171)  746.

Auf  das  Zwangsvollstreckungsverfahren  sind  die  Gerichtsferien
  ohne  Einfluß  (Ger.  V.  G.  §.  204)  409.

Zwangsvollstreckungen  im  Schutzgebiet  von  Kiautschou
(V.  v.  27.  April  §.  7)  174.

Zweigniederlassungen  von  Handelsgeschäften,  Eintragung

  in  das  Handelsregister  (G.  v.  17.  Mai  §.  131)  795.

Zweigniederlassungen  eingetragener  Genossenschaften
(G.  v.  20.  Mai  §§.  14,  29,  157,  158)  814.  —  von
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  Mai
§§.  12,  39,  59,  67)  849.

Zweikampf  von  Militärpersonen  (Mil.  Str.  G.  O.  §.  5

Nr.  2,  §.  11)  1191.



  



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1898.
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