— 6 — Durch den Reichskanzler können noch andere Desinfektionsverfahren zur Auswahl zugelassen werden. Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann angeordnet werden, daß die nach Abs. 2 Ziffer 1 vorzunehmende Desinfektion in einer öffentlichen Desinfektions- anstalt, sofern eine solche am Betriebssitz oder in dessen unmittelbarer Nähe ver- fügbar ist, ausgeführt wird. §. 3. Einer Desinfektion durch den Unternehmer (§. 2 Abs. 1) bedarf es nicht, soweit dieser nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörde den Nachweis erbringt, daß er das Material in vorschriftsmäßig (§. 2 Abs. 2) desinfizirtem Zustande bezogen und abgesondert von nicht desinfizirtem Material aufbewahrt hat. Der Unternehmer braucht diejenigen weißen Borsten nicht desinfiziren zu lassen, welche er vor weiterer Bearbeitung einem Bleichverfahren unterwirft oder welche er in bereits gebleichtem Zustand als sogenannte präparirte französische Borsten bezogen und abgesondert von nicht desinfizirtem Material aufbewahrt hat. §. 4. Von der höheren Verwaltungsbehörde können Ausnahmen von den Be- stimmungen des §. 2 für solche Materialien zugelassen werden, welche 1. nach den bisherigen Erfahrungen keinem der nach §. 2 zugelassenen Desinfektionsverfahren unterworfen werden können, ohne einer erheb- lichen Beschädigung ausgesetzt zu sein, oder welche 2. nachweislich bereits im Ausland eine Behandlung erfahren haben, welche als der vorschriftsmäßigen inländischen Desinfektion gleichwerthig anzusehen ist. Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein Verzeichniß zu führen, in das die Fälle und Gründe der von ihr zugelassenen Ausnahmen,) in den Fällen der Ziffer 2 auch die Art der ausländischen Behandlung, einzutragen sind. Eine Abschrift des Verzeichnisses ist alljährlich bis zum 1. Februar der Landeszentral- behörde einzureichen. §. 5. Mit den desinfektionspflichtigen Materialien dürfen vor Ausführung der vorschriftsmäßigen Desinfektion nur solche Verrichtungen vorgenommen werden, welche zur Prüfung der Beschaffenheit der Materialien, zur Verhütung ihres Verderbens sowie zur Vorbereitung und Ausführung der Desinfektion unerläßlich sind, zum Beispiel Auspacken, Abschneiden der Haare vom Schweifleder, Ein- tragen in den Desinfektionsapparat, Bündeln der Borsten und Anderes. Eine Sortirung der Materialien ist nur insoweit zulässig, als sie nöthig ist, um die Haare u. s. w. für die Anwendung verschiedener Desinfektionsverfahren zu sondern.