Gegenstand. Militär-Transport-Ordnung. Vorbemerkung. Die mit deutschen Buchstaben gedruckten Bestimmungen gelten für den Frieden und für den Krieg, die mit lateinischen Buchstaben gedruckten für den Mobilmachungs- und den Kriegsfall, die durch starke Linien umrahmten nur für den Frieden. Erster Abschnitt. Gegenstand und mitwirkende Behörden. S. 1. Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen Deutschlands, die mit Lokomotiven oder anderen mechanischen Motoren betrieben werden, und finden Anwendung: 1. auf die Vorbereitung und die Ausführung der Beförderung a) der bewaffneten Macht (Heer und Marine), der Schutztruppen, des Landsturmes, des Heergefolges, und auf Antorderung der Militärverwaltung — von Streitkräften der mit Deutschland verbündeten Staaten sowie b) ihrer Bedürfnisse (auch Privatgut für die Militärverwaltung g. 50, 5) 2. auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für diese Beförderung sowie für das der Militärverwaltung leihweise überlassene oder für sie bereit gehaltene Betriebsmaterial der Eisenbahnverwaltungen. In Rücksicht auf besondere Verhältnisse einzelner Eisenbahnen können auf Antrag der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde vom Reichs-Eisenbahn-Amt im Ein- verständnisse mit der Militärverwaltung erleichternde Abweichungen oder eine Befreiung von den Vorschriften dieser Ordnung zugelassen werden. Für die bayerischen Eisenbahnen erfolgt die Julassung etwaiger erleichternder Abweichungen oder einer etwaigen Befreiung von den Vorschriften der Militär- Transport-Ordnung durch das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern im Einverständnisse mit dem bayerischen Kriegsministerium und, wo das Interesse der Landesvertheidigung in Betracht kommt, nach vorhergegangener Ver- ständigung mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte.