— 21 – 2. Die Bahnhofs-Kommandanten erhalten ihre von der Linien-Kommission im Benehmen mit dem Bahnbevollmächtigten (§. 15,2) aufgestellte Dienstanweisung durch die sie einsetzende Militärbehörde. 3. Enthält die Anweisung Anordnungen, deren Kenntniß für den örtlichen Vertreter der Eisenbahnverwaltung nothwendig ist, so hat die Linien-Kommission Kommandantur dem Bahnbevollmächtigten Abschrift oder Auszug für diesen Vertreter zuzustellen (§. 15,2 und 3). 4. Die Bahnhofs-Kommandanten handhaben die militärischen und militär- polizeilichen Anordnungen im Bereiche des betreffenden Bahnhofs und der zugewie- senen anschliessenden Eisenbahnstrecken, vermitteln zwischen den Transport- führern und den Vertretern der Eisenbahnverwaltungen und schützen die Eisenbahn- beamten gegen Eingriffe in ihren Dienst. 5. Die Bahnhofs-Kommandanten haben die Vertreter der Eisenbahnverwal- tungen auf Ansuchen bei der Durchführung der bahnpolizeilichen Anordnungen zu unterstützen, sind aber nicht befugt, sich in den Eisenbahndienst zu mischen; halten sie durch dessen Handhabung das militärische Interesse für beeinträchtigt, so haben sie dies nöthigenfalls ihrer vorgesetzten Behörde zu melden. §. 11. Chef des Feld-Sanitätswesens, (Telgramm-Adresse: Feldsanitätschef). 1. Der Chef des Feld-Sanitätswesens verfügt über die Aufstellung, Heranziehung und Absendung der Sanitätszüge (§. 38, 4) im Einvernehmen mit dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens §. 6), der die Eisenbahnverwal- tungen benachrichtigen lässt. 2. Für die Vorbereitungen im Frieden und bis zu seiner Ernennung wird der Chef des Feld-Sanitätswesens durch die Medizinal-Abtheilung des preußischen Kriegsministeriums vertreten. §. 12. Transportführer. 1. Für jeden von Mannschaften gebildeten oder begleiteten Militärtransport bestimmt die absendende Militärbehörde einen Transportführer. 2. Innerhalb des Bahnbereichs hat der Transportführer alle erforderlichen Maßnahmen für die innere Ordnung des Transports zu treffen, sich jedoch jeden Eingriffs in den Gang des Zuges oder in den vorgeschriebenen Transportweg sowie jeder Einwirkung auf die Handhabung des Eisenbahndienstes zu enthalten. 3. Seine Anordnungen für das Ein- und Ausladen, für die Aufenthalte und für die Verpflegung hat er im Zusammenwirken mit dem Bahnhofs-Komman- danten bezw. dem Stationsvorsteher zu treffen und deren Angaben zu berück- sichtigen. Auf etwaige Widersprüche zwischen diesen Angaben einerseits und den all- gemeinen Vorschriften, den besonderen Fahrtlisten oder den von der absendenden Militärbehörde für die Fahrt ertheilten Befehlen andererseits hat der Transportführer den Bahnhofs-Kommandanten bezw. den Stationsvorsteher aufmerksam zu machen.