– 23 §. 14. 1. Das Reichs-Postamt tritt zur Sicherstellung des Postbetriebs auf den Eisenbahnen für den Kriegsfall schon im Frieden mit dem preußischen Chef des Generalstabs der Armee durch einen von ihm zu bestellenden Vertreter in Benehmen. 2. Es bereitet in gleicher Weise im Frieden möglichst direkte telegraphische Verbindungen zwischen den Amtssitzen der Militär--Eisenbahnbehörden und von diesen zu den Amtssitzen der Bahnbevollmächtigten mittelst der Reichs- und Staats-Telegraphen- linien (Zif. 4 zweiter Abs.) vor. 3. Es bestellt einen Vertreter bei jeder Linien-Kommission Kommandantur sowie einen solchen für den Bezirk jedes Bahnbevollmächtigten. 4. Die in dieser Ordnung für die Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung enthaltenen Bestimmungen finden auf die Post- und Telegraphen-Verwaltungen von Bayern und Württemberg sinngemäß Anwendung. Das Reichs-Postamt wird sich in diesen Beziehungen nach Erfordern mit den Post- und Telegraphen-Verwaltungen von Bayern und Württemberg in Be- nehmen setzen. §. 15. 1. Im Sinne dieser Ordnung ist jede Eisenbahndirektion innerhalb ihres Bezirkes als Eisenbahnverwaltung anzusehen. 2. Jede Eisenbahndirektion bestellt an ihrem Amtssitze für den regelmäßigen geschäftlichen Verkehr mit den Militär-Eisenbahnbehörden einen Bevollmächtigten für Militärangelegenheiten, den Bahnbevollmächtigten; dieser kann gleichzeitig tech- nisches Mitglied einer Linien- Kommission Kommandantur sein. Bei Bahnen von geringem Umfange kann von der Bestellung eines Bahn- bevollmächtigten abgesehen, auch können dessen Geschäfte dem Bahnbevollmächtigten einer anderen Eisenbahnverwaltung übertragen werden. 3. Bei den Verhandlungen mit den Militärdienststellen über die bei der Vor- bereitung und Ausführung der Militärtransporte an Ort und Stelle erforderlichen Einzelanordnungen sowie über dringliche Maßnahmen werden die Eisenbahn- verwaltungen durch ihre örtlichen Organe oder durch besondere Kommissare vertreten. Diese übermitteln die Anforderungen der Militärdienststellen, sofern die Vorbereitung oder Ausführung ihre eigene Befugniß überschreitet, an die zuständige Stelle. 4. Für die Erfüllung der ihnen nach §. 28 des K. L. G. obliegenden Verpflichtungen sind die Eisenbahnverwaltungen hinsichtlich der im Friedensbetriebe befindlichen Strecken der Oberaufsicht des Reichs-Eisenbahn-- Amts unterstellt §. 13, 1); hinsichtlich der im Kriegsbetriebe befindlichen Strecken haben sie ausschliesslich den Anordnungen der Militär-Eisenbahn- behörden Folge zu leisten (s. §. 18, 3 bis 8). 5. Förmliche Beschwerden über Organe der Militärverwaltung sind an das Reichs-Eisenbahn-Amt zu richten. Reichs-Gesetzbl. 1899. 6 Reichs-Post- und Telegraphen-Ver- waltung. Eisenbahnverwal-- tungen, (Adresse: Bahnbevoll- mächtigter).