Bahnpolizei. Eintheilung bes Eisenbahnnetzes. Gegenseitige Unterstützung der Eisenbahn- verwalltungen. Grundsätze für den Betrieb. 6. Bei Handhabung der Bahnpolizei sind die Bahnpolizeibeamten zu einem unmittelbaren Einschreiten gegen Angehörige eines Militärtransports nur zur Ab- wendung von Gefahren für die Sicherheit des Betriebs oder für Leben und Gesundheit von Personen befugt. In der Regel haben sie daher nur auf die zu befolgenden Vorschriften aufmerksam zu machen und nach Umständen das Eingreifen des Trans- portführers nachzusuchen. Beschwerden über diesen sind möglichst an Ort und Stelle bei dem Bahnhofs--Kommandanten, sonst auf dem für die Eisenbahnbeamten vor- geschriebenen Dienstwege anzubringen. Wenn einzelne auf dienstlichem Transporte befindliche Militärpersonen sich Ungehörigkeiten auf der Eisenbahn zu Schulden kommen lassen, so haben sich die Bahnpolizeibeamten auf Feststellung der Persönlichkeit zu beschränken; Ausschluß von der Fahrt ist nur dann zulässig, wenn dies im Interesse der Sicherheit des Betriebs oder zum Schutze anderer Mitreisenden unvermeidlich erscheint. Im Uebrigen unterliegen reisende Militärpersonen den allgemeinen bahnpolizei- lichen Bestimmungen. Zweiter Abschnitt. Allgemeine Betriebs= und Verkehrsbestimmungen. §. 16. Für die militärische Benutzung der Eisenbahnen wird das Eisenbahnnetz durch die Militärbehörde in größere Betriebsgebiete, Linien, eingetheilt. §. 17. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Militärtransporte gegenseitig Aushülfe zu leisten. §. 18. 1. Für die Anordnung und Ausführung der Militärtransporte sind die Be- stimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen, der Signalordnung, der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen, der Verkehrs= Ordnung und die sonstigen für die Sicherheit des Betriebs erlassenen Vorschriften maßgebend, soweit die gegen- wärtige Ordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält. Wegen Anwendung der Verk. O. auf die Beförderung von Militärgut — auch im Kriege — s. §. 50, 6. 2. Der Betrieb auf den einzelnen Strecken ist nach Maßgabe ihrer be- absichtigten Inanspruchnahme zu regeln. Diese darf nur in den Grenzen der zur Zeit der Ausführung der Transporte bestehenden Leistungsfähigkeit (§. 29, 1) stattfinden. Die Leistungsfähigkeit ist nach Erlass des Mobilmachungsbefehls durch zeitweise oder dauernde Massnallmen für militärische Zwecke auf Ansuchen der Militärverwaltung zu steigern. Die hierdurch entstehenden Kosten werden. nach Massgabe des K. L. G. vom Reiche erstattet.