31 betreffenden Verwaltungen sind von der zu diesem Zwecke beabsichtigten Entsendung von Offizieren oder Beamten zuvor zu unterrichten. 3. Den entsandten Offizieren und Beamten ist bei ihren Erkundungen von den Bahnverwaltungen jede wünschenswerthe Unterstützung sowie die Ermächtigung zur Benutzung von Güterzügen ohne Personenbeförderung gegen Zahlung des Fahrpreises für die zweite Wagenklasse zu gewähren. Es ist ihnen gestattet, die Bahn und deren Anlagen ohne Erlaubnißkarte zu betreten, sie sind aber verpflichtet, den allgemeinen Dienstzweck ihrer Anwesenheit auf dem Bahnkörper u. s. w. jedesmal dem betreffenden Bahnpolizeibeamten mitzutheilen. Den Aufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangir— gleise haben sie zu vermeiden; auch dürfen sie die Schranken oder sonstigen Ein— friedigungen nicht eigenmächtig öffnen, überschreiten oder übersteigen, noch etwas darauf legen oder hängen. 4. Wenn der Offizier oder Beamte beim Betreten der Bahn oder bei Benutzung von Güterzügen ohne Personenbeförderung getödtet oder körperlich verletzt worden ist, und die Eisenbahnverwaltung den nach den Gesetzen ihr obliegenden Schadenersatz dafür geleistet hat, so ist die Militärverwaltung verpflichtet, ihr das Geleistete zu ersetzen, falls nicht der Tod oder die Körperverletzung durch ein Verschulden der Eisenbahn- verwaltung oder eines ihrer Bediensteten herbeigeführt worden ist. S. 30. 1. Bei der Wahl des Juges muß stets beachtet werden, daß durch die In- anspruchnahme den Vorschriften der Betr. O. (insbesondere §§. 23 und 33)2 und 3) und der Bahn-O. (§. 27)/ 1) noch Genüge geleistet werden kann. Wahl der Züge. In der Regel (s. jedoch Zif. 3) können in den Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert werden: —.— — — — — 1. 2. 3. 4. 65656. 6. 7. 68—. 9. Arten der Züge des öffentlichen Verkehrs: Be ze i ch nung Schnellzüge Personen= Personen- Güterzüge laut züge mit züge bis mit der mehr als zu Militär- Aushang= Fahr. 60 km 60 km Eilgüter. Dersonen= Güterzüge. Viehzüge. Bemerkungen. plan Geschwin, Geschwin- beförde- transporte. einschl. D. Lüge. digkeit digkeit. guge. rung (Betr. O. · S. 33, 2). Offiziere und Mannschaften. Ausnahmsweise in dringlichen Fällen Offiziere und Mann- schaften in geringer Zahl (ha gegen Berech- nung der vollen Schnellzugstaxe und Dlatz- gebühr. Reichs-Gesetbl. 1899. bis 300 Köpfe. (nsa. Die Eisenbahnver- waltung darf die Be- förderung nicht ver- weigern, soweit durch Mitnahme der Mili- tärpersonen die für die fahrplanmäßige Durchführung des Zu- ges zulässige Stärke nicht überschritten wird.