der Abfertigungsstelle vorzulegen. Von dieser ist er in eine Nachweisung ein- zutragen. Die weitere Behandlung des Fahrscheins ergiebt sich aus dem Vordruck auf den einzelnen Abschnitten. Sonstige Ausweise. 5. a) Im Uebrigen kommen als Ausweise im Sinne der Zif. 1 in Betracht: (1) die im Miltrf. im Einzelnen aufgeführten Legitimationspapiere, wie Einberufungs- oder Entlassungspapiere, Urlaubspässe oder Trans- portzettel, Frachtbriefe (Zif. 11 und 12). b) Die Uniform allein gilt nicht als Legitimation. c) Die Ausweispapiere haben nur dann Gültigkeit, wenn sie neben der Unter- schrift des Militärbefehlshabers mit dem Dienstsiegel, in Ermangelung eines solchen mit dem Privatsiegel des Militärbefehlshabers (unter Angabe: in Ermangelung eines Dienstsiegels versehen sind. Ausweispapiere, die zwar den Dienststempel, ausnahms- weise aber nicht die Unterschrift des Militärbefehlshabers enthalten, sind nicht zu- rückzuweisen. d) Von den Civilbehörden ausgestellte Urlaubsbescheinigungen zur Erhebung von Militärfahrkarten für Militärpersonen, die zu Probedienstleistungen bei Civil- behörden kommandirt oder beurlaubt sind, bedürfen der Unterstempelung durch die Militärbehörden nicht. Dasselbe gilt auch für die unter Nr. 2e des Miltrfs. aufgeführten Personen. Militärfahrten. 6. Soll in den unter 5 a (1) genannten Fällen die Beförderung gegen Baar- zahlung stattfinden, so sind Militärfahrkarten zu verabfolgen. Freie Fahrt. 7. Ausweise zur freien Fahrt gelten, nachdem sie von der Abfahrtstation abgestempelt und handschriftlich mit dem Vermerke: Gültig als Fahrschein . . Klasse nach  ..... über .... versehen sind, als Fahrkarte. Pferde, die auf Grund der Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars der freiwilligen Krankenpflege zur Befürderung aufgegeben werden, sind wie im gewöhnlichen Verkehr auf Transportschein abzufertigen; in diesem ist durch einen Vermerk darauf hinzuweisen, dass Frachtfreiheit auf Grund der Ausweiskarte ertheilt sei. Unterbrechung der Fahrt. 8. Die Unterbrechung der Fahrt ist einzeln reisenden Militärpersonen in gleicher Weise gestattet, wie sie den reisenden Privatpersonen nach der Verk. O. zu- steht. Im Uebrigen darf der Transportführer eine von der Fahrtdisposition ab- weichende Fahrtunterbrechung nur ausnahmsweise eintreten lassen, wenn unvorher- gesehene zwingende Gründe sie unabweislich erfordern. Ausschluß von der Fahrt und Aushülfsschein. 9. Einen Militärtransport ohne Fahrschein oder ohne zugehörigen Kontrolzettel kann die Eisenbahnverwaltung von der Weiterfahrt unter Verweisung an die nächste Militärbehörde ausschließen. Die letztere kann auf Grund der Marschpapiere die Weiterbeförderung durch Ausstellung eines neuen Militärfahrscheins oder einer anderen schriftlichen Anforderung erwirken. Dieser Fahrschein ist als Aushülfsschein zu be- zeichnen und nach Ankunft auf der Ausladestation durch Vermittelung des Zugführers derjenigen Station zu übersenden, die den Abschnitt 1 des ordentlichen Fahrscheins erhalten hat.