Bahnsteigsperre. 10. Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Ab- wickelung der Militärtransporte durch die für den öffentlichen Verkehr eingerichtete Bahnsteigsperre nicht beeinträchtigt wird. Ausweise für Militärgut. 11. Militärgut (§. 50) unter militärischer Begleitung ist mit Militärfahrschein, Militärgut ohne Begleiter mit Frachtbrief (Verk. O. §. 51 ff.) aufzugeben. Auf diesen ist von der Militärbehörde der Vermerk zu setzen: Die Beförderung erfolgt zu den Sätzen des Militärtarifs. Die Frachtvergütung ist zu stunden und bei .......... unter Vor- lage dieses, vom Empfünger des Gutes mit Empfangsbescheinigung zu versehenden Frachtbriefs anzufordern. ................., den ...ten ................... 1....... (L. S.) Unterschrift. Dienstgrad Truppentheil. Dieser Vermerk muß auch dann von einer Militärbehörde ausgefertigt sein, wenn die Aufgabe des Militärguts (§. 50) nicht durch sie, sondern durch einen von ihr Beauftragten erfolgt. Eine Ausnahme findet bei denjenigen Feldpost- Ausrüstungsstücken statt, die sich zwar im Eigenthume der Militärverwaltung be- finden und für deren Rechnung befördert werden, deren Verwaltung jedoch den Postbehörden übertragen ist. Letztere versehen eintretendenfalls alle nach den Bestimmungen dieser Ordnung den Militärbehörden durch die Versendung von Militär- gut erwachsenden Obliegenheiten. Bleibt der Original-Frachtbrief zur Erhebung der Fracht in den Händen der Eisenbahnverwaltung und wurde ein Duplikat nicht ausgefertigt, so hat die Eisen- bahn der empfangenden Militärbehörde eine Abschrift des Frachtbriefs auszustellen. Ausweise für Privatgut für die Militärverwaltung. 12. Privatgut für die Militärverwaltung (§. 50,5) mit und ohne Begleiter ist mit Frachtbrief (Verk. O. §. 51 ff.) aufzugeben. Auf diesen hat die den Transport veranlassende Militärbehörde den Vermerk zu setzen: Die Beförderung dieses Privatguts für die Militärverwaltung erfolgt auf Veranlassung der unterzeichneten Militärbehörde. N................, den ........ten ........................ 1.... . (L. S.) (Militärbehörde.) Unterschrift. Dienstgrad. Truppentheil. Beim Transport über Bahnstrecken, auf denen der öffentliche Güter- verkehr beschränkt oder ausgeschlossen ist, muss dem Frachtbriefe der im §. 31, 1 vorgeschriebene Ausweis der Militär-Eisenbahnbehörde über die Zu- lässigkeit des Transports angeheftet werden. Civilbegleiter haben Fahrkarten zu den Sätzen des öffentlichen Verkehrs zu lösen.