§. 33. Obliegenheiten der Eisenbahnverwaltung nach erfolgter Anmeldung. 1. Jede an einem Militärtransport betheiligte Eisenbahnverwaltung ist ge- halten, alles zur sicheren und pünktlichen Beförderung Erforderliche innerhalb ihres Bereichs rechtzeitig zu veranlassen. Ein etwa eingetretenes Hinderniß gegen die Beförderung mit dem vereinbarten Zuge ist unverzüglich der anmeldenden Stelle mit— zutheilen und dabei gleichzeitig eine zweckmäßige Aushülfe vorzuschlagen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Eisenbahnverwaltung selbständig das Erforderliche zu veranlassen und der anmeldenden Stelle von dem Veranlaßten Mittheilung zu machen (§. 19,3). 2. Wird durch die Beförderung von Militärzügen die Einführung des Nacht- dienstes auf einzelnen Strecken erforderlich, so ist diese von den Eisenbahnverwaltungen gegen Vergütung der in Nr. 29 des Miltrfs. vorgesehenen Bahnbewachungskosten zu bewirken. §. 34. Personaldienst im Kriege. 1. Den Personaldienst zur Durchführung aller Militärtransporte haben die Eisenbahnverwaltungen zu ordnen. 2. Sie sind gehalten, die durch Militärtransporte erforderlich werdende Verstärkung des Tagesdienstes, Verlegung des Dienstes auf Nachtstunden und Einführung des Nachtdienstes zu bewirken. Sie sind berechtigt, aushülfsweise auch Personal zu verwenden, das die vorgeschriebene Probezeit nicht ganz erfüllt hat. 3. Sie haben die Personalvertheilung und den Personaldienst auf Grund der ihnen durch die Militär-Eisenbahnbehörde mitzutheilenden Bean- spruchung ihrer Bahnstrecken so vorzubereiten, dass die Durchführung der Transporte jederzeit gesichert ist. Die allgemeine Personalvertheilung für die Durchführung des Militär-Fahrplans ist den Militär-Eisenbahnbehörden auf Verlangen mitzutheilen. 4. Die gegenseitige Aushülfe der Eisenbahnverwaltungen mit Personal zur Durchführung des Militär-Fahrplans hat auf Antrag einer der betheiligten Verwaltungen jede Linien- Kommandantur innerhalb ihrer Linie zu regeln. 5. Wenn die Aushülfe von einer im Friedensbetriebe (§. 18, 7) stehen- den Eisenbahn erfolgen soll, die einer anderen Linie angehört, hat sich die Militär-Eisenbahnbehörde mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt in Verbindung zu setzen. Gebühren. 6. Das zur Aushülfe überwiesene Personal erhält die Gebühren von derjenigen Verwaltung, der es zur Verwendung überwiesen ist. Unterbringung. 7. Kann eine Eisenbahnverwaltung das zur Durchführung der mili- tärischen Anforderungen erforderliche Personal nicht unterbringen, so kann die Unterbringung in der Nähe der Stationen auf Grund des K. L. G. bei den Militärbehörden, zunächst bei den Bahnhofs-Kommandanten beansprucht werden. Die Kosten sind von der Eisenbahnverwaltung zu erstatten.