wagen nur für diese Strecken zugefügt werden; die betreffende Eisenbahn- verwaltung hat dann diese Wagen bereit zu halten und für die Bedienung der Bremsen zu sorgen. Bei den Kranken- und Küchenwagen sowie bei den Arztwagen der Lazarethzüge dürfen die Bremseinrichtungen nur benutzt werden, wenn Zug- stärke und Neigungen der zu befahrenden Strecken dies erforderlich machen. Erleuchtung der Wagen. 5. Alle für Mannschafts- und Pferdetransporte verwendeten Wagen müssen mit Vorrichtungen zur Erleuchtung im Innern versehen sein. In die für Gas- oder elektrische Erleuchtung eingerichteten Wagen sind Nothöllampen einzusetzen. Oellampen müssen vor der Einsetzung mit frischem Dochte versehen und mit Oel gefüllt werden. Die Einsetzung der brennbereiten Lampen und Laternen liegt bei Personen- wagen derjenigen Eisenbahnverwaltung ob, die sie hergiebt, bei gedeckten Güterwagen derjenigen, die sie auszurüsten hat. Die Anfangsstation des Transports hat dafür Sorge zu tragen, daß die Erleuchtungseinrichtungen aller Wagen sich in völlig brennbereitem und zur Er- leuchtung für mindestens eine Nacht ausreichendem Zustande befinden. Das Anzünden der Laternen und die Unterhaltung der Oellampen (Nachfüllen mit Oel, Ergänzung der Dochte) ist Sache derjenigen Verwaltung, auf deren Strecke der Wagen während der Dunkelheit besetzt ist; auch muß diese Verwaltung etwa fehlende Oellampen nach Möglichkeit ergänzen. Nach Tagesanbruch sind auf der ersten Station mit ausreichendem Aufenthalte die Laternen gründlich zu reinigen, die Oel- lampen aufzufrischen und wieder in brennbereiten Zustand zu setzen. Heizung der Wagen. 6. Die Heizung der Personenwagen hat, soweit die Wagen mit Heizvorrichtung versehen sind und soweit es bei den zur Dampfheizung eingerichteten Wagen und bei den zur Verwendung kommenden Lokomotiven angängig ist, wie im gewöhnlichen Verkehre zu erfolgen. Zu den im Frieden in kalter Jahreszeit vorkommenden Mannschaftstransporten sind möglichst nur solche Wagen zu verwenden, die mit Heizvorrichtung versehen sind. Wird die Bedeckung der Fußböden mit Stroh nöthig, so ist dieses von der Militärverwaltung zu stellen, nöthigenfalls von der Eisenbahnverwaltung gegen besondere Vergütung. Wagen mit Abort. 7. Auf die Einstellung von Wagen mit Abort in Militärzüge ist Bedacht zu nehmen. · Deckung des Wagenbedarfs. 8. Die Militär-Eisenbahnbehörden geben in Spalte 12 der Fahrtliste (An- lage II) überschlägig die größte für den Transport erforderliche Wagenzahl an. Hierbei sind auf den Wagen durchschnittlich zu rechnen: 24 Offiziere oder Beamte, 36 Mann mit Marschausrüstung, 40 Mann ohne Marschausrüstung,