— 47 – Wagenübernahme. 16. Bei Uebernahme der zu Militärtransporten dienenden Wagen auf den Uebergangsstationen der Eisenbahnverwaltungen muss jede unnöthige Verzögerung vermieden werden. Die Uebernahme solcher Wagen darf beim Uebergang aus einer im Kriegsbetriebe stehenden Bahn überhaupt nicht und zwischen den einzelnen deutschen Eisenbahnverwaltungen nur wegen einer die Betriebssicherheit gefährdenden Beschaffenheit der Wagen beanstandet werden. 17. Wegen Feststellung von Sachbeschädigungen s. §. 59. Einrichtung und Ausrüstung von Eisenbahnwagen. 18. Die Einrichtung sowie der Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung der Eisenbahnwagen für die Beförderung von Mamnschaften und Pferden und die Deckung dieses Bedarfs wird von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Land- heer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen festgesetzt. Das Reichs-Eisenbahn-Amt theilt diese Festsetzungen den einzelnen Eisenbahnverwaltungen mit und überwacht deren Ausführung. §. 37. Wagen für Offiziere 1. In Zügen des öffentlichen Verkehrs hat die Beförderung einzelner Offiziere und Personen von gleichem Range in der II. Wagenklasse zu erfolgen, sofern nicht ausnahmsweise Wagenabtheilungen I. Klasse zur Verfügung gestellt werden. 2. In Militärzügen und bei größeren geschlossenen Militärtransporten sollen die Personenwagen I. und II. Klasse in der Regel nur von Offizieren und oberen Beamten der Militärverwaltung, einschließlich der in solchen Stellen dienstthuenden Personen niederen Ranges, und nur ausnahmsweise auch von Mannschaften und unteren Beamten benutzt werden. 3. Für Mannschaften und untere Beamte sind vorzugsweise die Personen- wagen III. und IV. Klasse bestimmt; in Ermangelung solcher Wagen dürfen auch ausgerüstete gedeckte Güterwagen gestellt werden. Bei besonders starken Transporten, z. B. bei Beförderung eines Infanterie- Bataillons in Kriegsstärke mit einem Zuge, sind — zumal auf eingleisigen Strecken, mit Rücksicht auf die Kreuzungsgleise — zur Verminderung der Zuglänge nicht aus- schließlich Personenwagen, sondern theilweise auch ausgerüstete Güterwagen mit thun- lichst großem Fassungsraum einzustellen. 4. In außerordentlichen Fällen, auch bei Kriegsgefangenentransporten, können zum Mannschaftstransporte Wagen aller verfügbaren Gattungen ohne vor- schriftsmäßige Ausrüstung verwendet werden. 5. Die Anzahl der für Offiziere sowie der für feldmarschmäßig ausgerüstete Mannschaften benutzbaren Sitzplätze ist an jeder Wagenlangseite außen anzuschreiben (s. M. E. O. II. Th. C). An Raum ist annähernd erforderlich für: jeden Offizier oder jede Person gleichen Ranges eine Sitzbanklänge von O,73m, jeden Mann mit Marschausrüstung eine solche von 0,55 m, jeden Mann ohne Marschausrüstung eine solche von 0,44 m. Reichs-Gesetzbl. 1899.