Nachweisung des Transportmittelbedarfs für die Beförderung von Feldtruppen auf Eisenbahnen gegeben. 3. Wagen von bestimmter Länge oder außergewöhnlicher Tragfähigkeit zur Verladung sehr langer (Brücken-) Fahrzeuge, Geschütze oder besonders schwerer un- theilbarer Lasten müssen bei der Transportanmeldung besonders angefordert werden. 4. Der Wagenraum für Belagerungstrains und nöthigenfalls auch das Gewicht ihrer wesentlichen Gegenstände ist besonders zu ermitteln und bei der Transport- anmeldung anzugeben. 5. Für die Befugniß der Eisenbahnen zur Beförderung von Gütern in un- gedeckten Wagen sowie für die Darleihung von Decken durch die Eisenbahnverwaltung und für die Hergabe eigener Decken von der Militärverwaltung gelten, soweit diese Ordnung nichts Anderes festsetzt, die Bestimmungen des allgemeinen Güterverkehrs. 6. Wegen der zur Beförderung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen zu verwendenden Wagen s. §. 54. 7. Nicht mit Sprengladung versehene Geschosse — soweit solche nicht nach besonderer Bestimmung in gedeckten Güterwagen unterzubringen sind —, grobe Maschinen, schweres -Eisen und Schanzzeug, Holzwerk und sonstige der Feuersgefahr nicht unterliegende Stücke sind möglichst in offenen Wagen, erforderlichenfalls mit Schutzdecken zu verladen. 8. Verpflegungsmittel, Heeresbedarf an Bekleidung und Ausrüstung aller Art sind in gedeckten Güterwagen oder in offenen Güterwagen mit Schutzdecken zu befördern. 9. Ungepresstes Heu, Stroh und dergl. sperrige Güter sind in der Regel von der Versendung mit der Eisenbahn auszuschliessen. 10. Der bei allen Militärzügen einzustellende Wagen für den Zugführer (Packwagen oder gedeckte Güterwagen mit Bremse §. 36, 15) ist auch für das Ver- laden des Gepäcks zu benutzen. Je nach der Masse des Gepäcks — nicht nach der Zahl der verschiedenen, auf demselben Zuge befindlichen Truppentheile mit gleichem Ziele der Fahrt — sind erforderlichenfalls mehrere Wagen für Gepäck anzufordern und einzustellen. Während der Fahrt etwa abzuzweigende Transporte können ihr großes Gepäck nöthigenfalls in besonderen Räumen eines von ihnen besetzten Wagens unter geeigneter Bewachung unterbringen (§. 46. 10). §. 41. Wahl und Einrichtung der Ladestelle. 1. Die Auswahl der Stationen, auf denen die Einladung oder Ansladung von Militärtransporten stattfinden soll, hat thunlichst mit Rücksicht auf die vor- handenen Ladeeinrichtungen zu erfolgen, im Frieden nach vorheriger Vereinbarung mit den Eisenbahnverwaltungen. 2. Reichen die vorhandenen Ladeeinrichtungen für das militärische Bedürfniß nicht aus, und kann nicht durch Heranziehung beweglicher Rampen oder aushülfsweise durch kleine Ergänzungsbauten (z. B. aus Schwellen und Schienen) ohne Aufwendung erheblicher Kosten dem Bedürfnisse genügt werden, so hat eine Ergänzung der Lade-