d) Im Uebrigen richtet sich die Zusammenstellung des Zuges nach dem jeweiligen Betriebsbedürfnisse, wobei zu beachten bleibt, daß die Offiziers- wagen sich möglichst in der Mitte der Mannschaftswagen befinden. Muß Futter in besonderen Wagen mitgeführt werden, so sind diese zwischen den Mannschafts- und den Pferdewagen des zugehörenden Truppentheils einzustellen. Feststellung der Wagenausstattung und des Nothrampenmaterials. 2. Der dienstleitende Beamte hat im Beisein des Zugführers mit dem Transportführer oder einem hierzu beauftragten Offizier festzustellen, daß die vorgeschriebene Wagenausrüstung und das Nothrampenmaterial vollzählig und in gutem Zustande vorhanden sind. Hierdurch darf jedoch die fahrplanmäßige Abfahrt des Zuges nicht verzögert werden. 3. War die Feststellung vor der Abfahrt nicht möglich, so ist sie bei dem nächsten ausreichenden Halten nachzuholen; konnte sie weder vor der Abfahrt noch unterwegs stattfinden, so wird bei späteren Ersatzansprüchen der etwa festgestellte Verlust je zur Hälfte von der Militär- und Eisenbahnverwaltung getragen, falls nicht nachgewiesen wird, daß nur einen Theil die Schuld an dem Verluste trifft. Abfahrt und Verhalten während der Fahrt. 4. Der dienstthuende Stationsbeamte ist für die rechtzeitige Abfahrt verant- wortlich und hat den Befehl dafür zu geben. Der Bahnhofs-Kommandant und der Transportführer müssen daher ihre Anordnungen so treffen, daß von militärischer Seite zu keiner Verzögerung der Abfahrt Anlaß gegeben wird. 5. Für die Einhaltung der Fahrzeiten und für die Sicherheit des Zuges sind die zuständigen Eisenbahnbeamten und nicht der Transportführer verantwortlich. 6. Die militärischen Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß die Mannschaften während der Fahrt innerhalb der ihnen angewiesenen Wagenräume bleiben, daß sie nicht die Köpfe, Arme oder Beine aus den Fenstern oder Thüren strecken, nicht die aufschlagenden Seitenthüren öffnen, nicht Gegenstände hinauswerfen, nicht auf die Trittstufen, Wagendächer u. s. w. steigen, nicht in den Thüröffnungen der Güter- wagen und auf den Wagenborden sitzen, und daß sie in Wagen, worin sich Stroh oder Futter befindet, sowie vor Allem auf den mit Sprengstoffen in Fahrzeugen beladenen Wagen nicht Feuer machen oder rauchen. Die Wagenlaternen dürfen nicht zum Feuernehmen benutzt werden. Mit Taschenfeuerzeug ist Vorsicht geboten. Auch ist darauf zu achten, daß nicht durch den Funkenflug der Lokomotive Feuer in den Wagen entsteht. 7. In Fällen äußerster Gefahr (Bruch einer Wagenachse, Brand, Zugtrennung, Entgleisung oder dergl., unter Umständen auch beim Fluchtversuch eines Ge- fangenen, ist nach Möglichkeit die Aufmerksamkeit des Zug- und Streckenpersonals zu erregen. Anhalten auf freier Strecke.  8. Hält ein Militärzug auf freier Strecke, so hat bei voraussichtlich mehr als 5 Minuten Dauer des Aufenthalts der Zugführer den Anlaß und die voraus- sichtliche Dauer des Haltens dem Transportführer mitzutheilen. Dieser hat alsdann die zur Erhaltung der militärischen Ordnung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. (Wegen des Ausladens auf freier Strecke s. §. 47, 10 ff.).